Entscheidungsdatum
08.08.2019Norm
AsylG 2005 §12a Abs2Spruch
W128 2204216-3/5E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael FUCHS-ROBETIN als Einzelrichter über die Beschwerde des afghanischen Staatsangehörigen XXXX , geboren am XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 02.08.2019, Zl. 1106595710-190785468, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael FUCHS-ROBETIN als Einzelrichter über die Beschwerde des afghanischen Staatsangehörigen römisch 40 , geboren am römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 02.08.2019, Zl. 1106595710-190785468, beschlossen:
A)
Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß § 12a Abs. 2 und § 22 Abs. 10 Asylgesetz 2005 (AsylG) i.V.m. § 22 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) rechtmäßig.Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2 und Paragraph 22, Absatz 10, Asylgesetz 2005 (AsylG) in Verbindung mit Paragraph 22, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) rechtmäßig.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Antragsteller ist afghanischer Staatsangehöriger und stellte am 25.02.2016 einen - ersten - Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
2. Mit Bescheid vom 27.02.2018, Zl. 110659570-160301205, wies das BFA den diesen ersten Antrag des Asylwerbers sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 i.V.m.2. Mit Bescheid vom 27.02.2018, Zl. 110659570-160301205, wies das BFA den diesen ersten Antrag des Asylwerbers sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, i.V.m.
§ 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchteil I.) als auch des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchteil II.) ab. Unter einem sprach das BFA aus, dass dem Antragsteller ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt werde, gegen ihn gestützt aufParagraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG (Spruchteil römisch eins.) als auch des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG (Spruchteil römisch zwei.) ab. Unter einem sprach das BFA aus, dass dem Antragsteller ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt werde, gegen ihn gestützt auf
§ 52 Abs. 2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG und § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung erlassen werde sowie gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt werde, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei (Spruchteil III.). Das BFA sprach ferner aus, dass die Frist für die freiwillige Ausreise gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchteil IV.).Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG und Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung erlassen werde sowie gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt werde, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei (Spruchteil römisch drei.). Das BFA sprach ferner aus, dass die Frist für die freiwillige Ausreise gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchteil römisch vier.).
Der Bescheid wurde dem Antragsteller am 02.03.2018 durch Hinterlegung zugestellt und erwuchs am 31.03.2018 in Rechtskraft. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 05.03.2019, Zl. W217 2204216-1/2E, als verspätet zurück.
3. Mit Schreiben vom 19.04.2018 stellte der Antragsteller einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Beschwerdefrist und erhob gleichzeitig Beschwerde.
4. Mit Bescheid vom 14.08.2018 wies das BFA den Antrag des Antragstellers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ab. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 02.11.2018, Zl. W217 2204216-2/3E, als unbegründet ab.
5. Der Antragsteller reiste seinen Angaben nach am 09.09.2018 unter Umgehung der Grenzkontrollen nach Deutschland und stellte dort am 26.09.2018 einen Antrag auf internationalen Schutz. Dieser wurde mit Bescheid des deutschen Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 05.10.2018, Zl. 7616285-423, als unzulässig ablehnt.
6. Am 22.07.2019 stellte der Antragsteller (im Zuge seines Überstellungsverfahrens von Deutschland nach Österreich) einen neuerlichen Antrag (Folgeantrag) auf internationalen Schutz in Österreich.
Im Rahmen seiner Erstbefragung gab der Antragsteller u.a. an, er habe "Ende 2018" an drei bis vier großen Demonstrationen gegen die iranische Regierung teilgenommen. Dies sei von der iranischen Botschaft sowie von ihm selbst gefilmt worden; er habe das Video über Facebook und Instagram verbreitet. Daraufhin habe er zwei Anrufe von Freunden bekommen, die ihm mitgeteilt hätten, dass er erst in den Iran zurückkehren könne, wenn das Regime gestürzt werde. Ansonsten werde er von der iranischen Regierung eingesperrt und zum Tode verurteilt. Weiters sei er bereits getauft worden.
In Folge legte der Antragsteller seinen (bereits im ersten Verfahren vorgelegten) Taufschein vom 16.04.2017 vor.
7. In der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 30.07.2019 brachte der Antragsteller im Wesentlichen Folgendes vor:
Er habe "Anfang 2018" an "kritischen" Demonstrationen gegen die iranische Regierung in Wien teilgenommen. Im Iran habe es damals massive wirtschaftliche Probleme gegeben; er habe deshalb seine Solidarität gegenüber der iranischen Bevölkerung zeigen wollen und vor der iranischen Botschaft demonstriert. Dabei hätten er und andere Demonstranten Parolen gegen die iranische Regierung gerufen. Er habe auch eine Live-Übertragung von dieser Demonstration auf Facebook und Instagram gepostet. Zwei Freunde, die bei "Revolutionsgarden" im Iran arbeiten würden, hätten das Video gesehen. Er habe deshalb auch Drohanrufe erhalten; "einige Leute" hätten ihn angerufen und mitgeteilt, dass er nun "nie wieder in den Iran zurückkehren [könne]. Auch ein (ehemaliger) Freund habe ihn angerufen, und mitgeteilt, dass er "alle roten Linien" überschritten habe. Weiters könne er eine Verfolgung außerhalb des Irans nicht ausschließen, da die iranische Botschaft "im Ausland" Spione habe. Er könne auch nicht ausschließen, dass ihm deshalb in Afghanistan eine Verfolgung drohe, zumal dort viele iranische Organisationen aktiv seien. Darüber hinaus sei er seit seiner Kindheit homosexuell. Im Iran sei Homosexualität "ein Tabu" und "eine Schande". Die Wahrheit habe er stets verheimlicht, da er ansonsten von anderen Jugendlichen ausgelacht worden wäre. In Österreich habe er im Jahr 2017 eine längere "intensive" Beziehung mit einem Mann gehabt. Er habe mit seinem damaligen Freund bereits einige Zeit zusammengelebt. Vor einiger Zeit habe er sich jedoch von seinem Freund getrennt, da andere von der Beziehung erfahren und ihn ausgelacht hätten. Danach habe er mehrere kurze Beziehungen mit anderen Männern gehabt; er habe einige Male gemeinsam mit seinem damaligen Freund Clubs für homosexuelle Männer besucht. Seine Mutter habe Mitte 2018 durch Freunde bzw. via Facebook von seiner Homosexualität erfahren. Sie sei sehr verärgert gewesen und habe gemeint, dass er eine "Schande" für die gesamte Familie darstelle und "ihren Stolz beschmutzen" würde. Sie sei auch dagegen gewesen, dass er in die Kirche gehe. Im Zeitpunkt seiner ersten Asylantragstellung sei seine Homosexualität (noch) ein Geheimnis gewesen; nun - wo seine Mutter Bescheid wisse - wolle er sich ein neues Leben aufbauen.
Er lebe nun mit seinem Freund XXXX zusammen, dieser sei bereit als Zeuge auszusagen.Er lebe nun mit seinem Freund römisch 40 zusammen, dieser sei bereit als Zeuge auszusagen.
In Folge legte er eine Bestätigung der evangelischen Freikirche aus Deutschland vor, wonach der Antragsteller zwar regelmäßig an Zeremonien, jedoch bloß sporadisch am Glaubensgrundkurs teilgenommen habe.
8. Im Rahmen einer zweiten Einvernahme vor dem BFA am 02.08.2019 führte der Antragsteller ergänzend Folgendes aus:
Sein Vater habe seine Familie vor etwa sechs oder sieben Jahren verlassen. Er sei drogenabhängig gewesen und habe seine Familie geschlagen. Er wisse nicht wohin sein Vater gegangen sei; sein Vater habe jedoch angedeutet nach Afghanistan zu gehen. Zu seiner vorgelegten Bescheinigung der evangelischen Freikirche aus Deutschland befragt, gab der Antragsteller an, dass er damals "aktives" Mitglieder der evangelischen Gemeinde gewesen sei; er habe regelmäßig an Zeremonien teilgenommen und bloß sporadisch am Glaubensgrundkurs, da er damals schon Christ bzw. getauft gewesen sei. Die Bedrohung durch das iranische Regime aufgrund der Demonstrationen habe er nicht bereits im ersten Verfahren vorgebracht, da er erst im "Jänner 2018" an diesen Aktivitäten teilgenommen habe. Er sei jedoch "vom ersten Tag" an gegen das Regime, weil dieses den Iran "ruiniert" habe. Auf Vorhalt, dass sein Verfahren im März 2018 rechtskräftig geworden sei und er auch in seiner "verspäteten" Beschwerde eine solche Verfolgung nicht vorgebracht habe, gab er an, dass dies ein Fehler seines Rechtsberaters gewesen sei. Seine Homosexualität habe er im Schriftsatz vom 18.04.2018 ebenso nicht erwähnt, da er sich damals geschämt habe, weil er als "männlich Prostituierte" dargestellt würde. Zudem sei er, als er sehr jung gewesen sei, vergewaltigt worden. Seither habe er Angst über "dieses Thema" zu reden. Im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan würde er aufgrund seiner Homosexualität getötet.
9. Mit (mündlich verkündetem) Bescheid vom 02.08.2019, Zl. 1106595710, wurde der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 2 AsylG aufgehoben. Begründend wurde im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:9. Mit (mündlich verkündetem) Bescheid vom 02.08.2019, Zl. 1106595710, wurde der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG aufgehoben. Begründend wurde im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:
Es hätten sich keine entscheidungswesentlichen Änderungen ergeben, weshalb nicht erkannt werden könne, dass der Antragsteller im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan in eine ausweglose Lage geraten würde.
Zu seinem Vorbringen, er sei homosexuell, sei auszuführen, dass der Antragsteller selbst angegeben habe, dass er seit seiner Kindheit von seiner Homosexualität wisse und im Jahr 2017 in einer Beziehung gelebt habe. Er habe dies im Vorverfahren nicht angegeben, da er sich geschämt habe. Über seinen (ersten) Antrag auf internationalen Schutz sei am 31.03.2018 rechtskräftig entschieden worden; dieses Vorbringen sei daher von der Rechtskraft des Vorverfahrens umfasst.
In Bezug auf sein Vorbringen betreffend die Konversion zum Christentum sei festzuhalten, dass diese bereits rechtskräftig als unglaubwürdig qualifiziert worden sei. Auch der nun vorgelegte Taufschein sei bereits im Verfahren über den ersten Asylantrag bekannt gewesen. Abgesehen davon werde darauf verwiesen, dass das Schreiben der evangelischen Freikirche die Entscheidung im Vorverfahren insofern bestätige, als darin angegeben werde, dass er zwar regelmäßig an Gottesdiensten teilnehme, jedoch den Glaubensgrundkurs bloß sporadisch besuche.
Zu seinem Vorbringen betreffend die Verfolgung durch die iranische Regierung aufgrund von Demonstrationen im Jänner 2018 bzw. Februar 2018 sei festzuhalten, dass gegenständlich die in Afghanistan drohenden Verfolgungshandlungen maßgeblich seien. Soweit der Antragsteller daher angegeben habe, dass er im Iran einer Verfolgung ausgesetzt sei, könne die Prüfung unterbleiben. Soweit der Antragsteller eine Verfolgung durch das iranische Regime in Afghanistan befürchte, sei auszuführen, dass diese keineswegs nachvollziehbar sei. Auch sein Freund habe dem Antragsteller im Februar 2018 bloß davor gewarnt, nicht mehr in den Iran zurückzukommen. Abgesehen davon ist festzuhalten, dass auch dieser Sachverhalt bereits vor Rechtskraft des Vorverfahrens verwirklicht wurde.
10. Der gegenständliche Akt wurde dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 02.08.2019 (eingelangt am 05.08.2019) übermittelt.
11. Der Antragsteller befindet sich seit dem 02.08.2019 in Schubhaft.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der am XXXX geborene Antragsteller ist Staatsangehöriger Afghanistans und Angehöriger der Volksgruppe der Hazara. Der Antragsteller ist gesund; er leidet an keinen physischen oder psychischen Krankheiten.Der am römisch 40 geborene Antragsteller ist Staatsangehöriger Afghanistans und Angehöriger der Volksgruppe der Hazara. Der Antragsteller ist gesund; er leidet an keinen physischen oder psychischen Krankheiten.
Der Antragsteller ist strafgerichtlich unbescholten.
Der von der belangten Behörde erlassene negative Bescheid über den (Erst)Antrag des Antragstellers vom 27.02.2018, Zl. 110659570-160301205, auf Gewährung internationalen Schutzes erwuchs am 31.03.2018 in Rechtskraft.
Im nunmehr am 22.07.2019 angestrengten zweiten Verfahren auf Gewährung von internationalem Schutz (Asylfolgeverfahren) hat sich der Antragsteller auf gänzlich neue Vorbringen - Verfolgung von der iranischen Regierung aufgrund der Teilnahme an regimekritischen Demonstration und Verfolgung aufgrund von Homosexualität - gestützt. Dabei handelt es sich jedoch nicht um einen Sachverhalt, der erst nach Beendigung des Verfahrens über den ersten Antrag auf internationalen Schutz verwirklicht wurde. Außerdem stützte er seinen zweiten Asylantrag auf den bereits im Erstverfahren vorgebrachten Fluchtgrund - Konversion zum Christentum.
Der Antragsteller ging zu keinem Zeitpunkt in Österreich einer legalen Beschäftigung nach. Er war vom 26.06.2018 bis zum 23.07.2019 nicht in Österreich gemeldet. Seit dem 02.08.2019 befindet er sich in Schubhaft.
Es liegt kein schützenswertes Privat- und Familienleben in Österreich vor. Mit seinem - als Zeugen beantragten -Freund XXXX , war der Antragsteller (zuletzt) nicht gemeinsam behördlich gemeldet.Es liegt kein schützenswertes Privat- und Familienleben in Österreich vor. Mit seinem - als Zeugen beantragten -Freund römisch 40 , war der Antragsteller (zuletzt) nicht gemeinsam behördlich gemeldet.
Es kann nicht festgestellt werden, dass sich eine maßgebliche Änderung des Sachverhaltes seit rechtskräftiger Erledigung des Erstantrages ergeben hätte.
Die Lage im Herkunftsstaat des Antragstellers stellt sich gegenüber den im rechtskräftig abgeschlossenen Vorverfahren getroffenen Feststellungen im Wesentlichen unverändert dar.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zum Antragsteller, zum Gang des ersten Asylverfahrens sowie des gegenständlichen Folgeverfahrens basieren auf seinen Angaben, dem vorgelegten Verwaltungsakt des BFA, den Akten der h.g. Verfahren zu W217 2204216-1 und W217 2204216-2 sowie der Auskunft aus dem Strafregister vom 07.08.2019.
Die Rechtskraft des Bescheides vom 27.02.2018, Zl. 110659570 -160301205, ergibt sich insbesondere aus der Zustellverfügung vom 02.03.2018 sowie dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 05.03.2019, Zl. W217 2204216-1/2E und dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 02.11.2018, W217 2204216-2/3E.
Dass es sich bei den im gegenständlichen Verfahren geltend gemachten Behauptungen und vorgebrachten Rückkehrbefürchtungen des Antragstellers nicht um Sachverhalte handelt, die erst nach Beendigung des Verfahrens über den ersten Antrag auf internationalen Schutz am 31.03.2018 verwirklicht wurden, ergibt sich aus den eigenen Angaben des Antragstellers im Verfahren, der selbst ausführte, dass er "seit [s]einer Kindheit" homosexuell sei und im Jahr 2017 eine "intensive" Beziehung mit einem anderen Mann gehabt habe (vgl. AS 126 des gegenständlichen Verfahrens). Der Antragsteller gab auch an, dass er bereits im Jänner 2018 bzw. Februar 2018 an Demonstrationen gegen die iranische Regierung in Wien teilgenommen habe (vgl. AS 125, AS 220 des gegenständlichen Verfahrens), weshalb er eine Verfolgung durch iranische Behörden auch in Afghanistan nicht ausschließen könne. Beide Sachverhalte wurden somit vor Rechtskraft des ersten Bescheides verwirklicht. Damit erübrigt sich auch die beantragte zeugenschaftliche Einvernahme seines Freundes XXXX .Dass es sich bei den im gegenständlichen Verfahren geltend gemachten Behauptungen und vorgebrachten Rückkehrbefürchtungen des Antragstellers nicht um Sachverhalte handelt, die erst nach Beendigung des Verfahrens über den ersten Antrag auf internationalen Schutz am 31.03.2018 verwirklicht wurden, ergibt sich aus den eigenen Angaben des Antragstellers im Verfahren, der selbst ausführte, dass er "seit [s]einer Kindheit" homosexuell sei und im Jahr 2017 eine "intensive" Beziehung mit einem anderen Mann gehabt habe vergleiche AS 126 des gegenständlichen Verfahrens). Der Antragsteller gab auch an, dass er bereits im Jänner 2018 bzw. Februar 2018 an Demonstrationen gegen die iranische Regierung in Wien teilgenommen habe vergleiche AS 125, AS 220 des gegenständlichen Verfahrens), weshalb er eine Verfolgung durch iranische Behörden auch in Afghanistan nicht ausschließen könne. Beide Sachverhalte wurden somit vor Rechtskraft des ersten Bescheides verwirklicht. Damit erübrigt sich auch die beantragte zeugenschaftliche Einvernahme seines Freundes römisch 40 .
Dass das Vorbringen betreffend die Konversion zum Christentum bereits im ersten Asylverfahren behandelt wurde, ergibt sich aus dem Verwaltungsakt des BFA. Auch der Taufschein war dem BFA bereits im ersten Verfahren bekannt (vgl. AS 155 und AS 167 des Vorverfahrens). Daran ändert auch die vorgelegte Bestätigung der Freikirche aus Deutschland nichts, zumal bloß eine sporadische Teilnahme am Glaubensgrundkurs bestätigt wurde. Es kann daher nicht festgestellt werden, dass sich eine maßgebliche Änderung des Sachverhaltes seit rechtskräftiger Erledigung des Erstantrages ergeben habe.Dass das Vorbringen betreffend die Konversion zum Christentum bereits im ersten Asylverfahren behandelt wurde, ergibt sich aus dem Verwaltungsakt des BFA. Auch der Taufschein war dem BFA bereits im ersten Verfahren bekannt vergleiche AS 155 und AS 167 des Vorverfahrens). Daran ändert auch die vorgelegte Bestätigung der Freikirche aus Deutschland nichts, zumal bloß eine sporadische Teilnahme am Glaubensgrundkurs bestätigt wurde. Es kann daher nicht festgestellt werden, dass sich eine maßgebliche Änderung des Sachverhaltes seit rechtskräftiger Erledigung des Erstantrages ergeben habe.
Die Feststellungen zum Privat- und Familienleben des Antragstellers in Österreich gründen ebenfalls auf dessen Angaben in Zusammenschau mit der historischen Abfrage des Zentralen Melderegisters vom 07.08.2019. Der Antragsteller gab bereits in der niederschriftlichen Einvernahme vom 20.06.2017 zu Protokoll, keine Verwandten oder sonstige Bindungen in Österreich zu haben (vgl. AS 155 des Vorverfahrens). Der Antragsteller brachte zwar vor, dass er nun mit seinem Freund zusammenlebe, eine aufrechte Meldung im Bundesgebiet lag jedoch (zuletzt) nicht vor.Die Feststellungen zum Privat- und Familienleben des Antragstellers in Österreich gründen ebenfalls auf dessen Angaben in Zusammenschau mit der historischen Abfrage des Zentralen Melderegisters vom 07.08.2019. Der Antragsteller gab bereits in der niederschriftlichen Einvernahme vom 20.06.2017 zu Protokoll, keine Verwandten oder sonstige Bindungen in Österreich zu haben vergleiche AS 155 des Vorverfahrens). Der Antragsteller brachte zwar vor, dass er nun mit seinem Freund zusammenlebe, eine aufrechte Meldung im Bundesgebiet lag jedoch (zuletzt) nicht vor.
Dass sich der Antragsteller seit dem 02.08.2019 in Schubhaft befindet, ergibt sich aus der Auskunft der Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres vom 07.08.2019.
Dass der Antragsteller gesund ist, gründet auf dessen eigenen Angaben in seiner Einvernahme vor dem BFA am 30.07.2019 (vgl. AS 124 des gegenständlichen Verfahrens).Dass der Antragsteller gesund ist, gründet auf dessen eigenen Angaben in seiner Einvernahme vor dem BFA am 30.07.2019 vergleiche AS 124 des gegenständlichen Verfahrens).
Die Feststellungen dazu, dass die Gefährdungslage in Afghanistan bzw. die Möglichkeit der Rückkehr - jedenfalls in die Städte Mazar-e-Sharif oder Herat - keiner relevanten Änderung unterlag, stützen sich auf das rechtskräftige Ergebnis des Erstverfahrens; die im Folgeverfahren dazu eingeholten Beweismittel (aktualisierte Länderinformationen, u.a. gestützt auf die aktualisierten UNHCR-Richtlinien vom August 2018) ergaben keine Anhaltspunkte, die für den vorliegenden Beschwerdefall zur Annahme einer wesentlich geänderten Sachlage zwängen.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zur Rechtmäßigkeit der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes (Spruchpunkt A)
3.1.1. Gemäß § 22 Abs. 10 AsylG sind die Verwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht unverzüglich zur Überprüfung gemäß § 22 BFA-VG zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes hat das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Überprüfung gemäß § 22 BFA-VG mit Beschluss zu entscheiden.3.1.1. Gemäß Paragraph 22, Absatz 10, AsylG sind die Verwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht unverzüglich zur Überprüfung gemäß Paragraph 22, BFA-VG zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes hat das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Überprüfung gemäß Paragraph 22, BFA-VG mit Beschluss zu entscheiden.
Der hier maßgebliche §§ 12a AsylG lautet wie folgt:Der hier maßgebliche Paragraphen 12 a, AsylG lautet wie folgt:
"Faktischer Abschiebeschutz bei Folgeanträgen
§ 12. (1) Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) nach einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG gestellt, kommt ihm ein faktischer Abschiebeschutz nicht zu, wennParagraph 12, (1) Hat der Fremde einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23,) nach einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraphen 4 a, oder 5 oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraphen 4 a, oder 5 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG gestellt, kommt ihm ein faktischer Abschiebeschutz nicht zu, wenn
1. gegen ihn eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG erlassen wurde,1. gegen ihn eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG oder eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG erlassen wurde,
2. kein Fall des § 19 Abs. 2 BFA-VG vorliegt,2. kein Fall des Paragraph 19, Absatz 2, BFA-VG vorliegt,
3. im Fall des § 5 eine Zuständigkeit des anderen Staates weiterhin besteht oder dieser die Zuständigkeit weiterhin oder neuerlich anerkennt und sich seit der Entscheidung gemäß § 5 die Umstände im zuständigen anderen Staat im Hinblick auf Art. 3 EMRK nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit maßgeblich verschlechtert haben., und3. im Fall des Paragraph 5, eine Zuständigkeit des anderen Staates weiterhin besteht oder dieser die Zuständigkeit weiterhin oder neuerlich anerkennt und sich seit der Entscheidung gemäß Paragraph 5, die Umstände im zuständigen anderen Staat im Hinblick auf Artikel 3, EMRK nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit maßgeblich verschlechtert haben., und
4. eine Abschiebung unter Berücksichtigung des Art. 8 EMRK (§ 9 Abs. 1 bis 2 BFA-VG) weiterhin zulässig ist.4. eine Abschiebung unter Berücksichtigung des Artikel 8, EMRK (Paragraph 9, Absatz eins bis 2 BFA-VG) weiterhin zulässig ist.
(2) Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) gestellt und liegt kein Fall des Abs. 1 vor, kann das Bundesamt den faktischen Abschiebeschutz des Fremden aufheben, wenn(2) Hat der Fremde einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23,) gestellt und liegt kein Fall des Absatz eins, vor, kann das Bundesamt den faktischen Abschiebeschutz des Fremden aufheben, wenn
1. gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG besteht,1. gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG besteht,
2. der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist, und
3. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.3. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
[...]
(6) Rückkehrentscheidungen gemäß § 52 FPG bleiben 18 Monate ab der Ausreise des Fremden aufrecht, es sei denn es wurde ein darüberhinausgehender Zeitraum gemäß § 53 Abs. 2 und 3 FPG festgesetzt. Anordnungen zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, Ausweisungen gemäß § 66 FPG und Aufenthaltsverbote gemäß § 67 FPG bleiben 18 Monate ab der Ausreise des Fremden aufrecht. Dies gilt nicht für Aufenthaltsverbote gemäß § 67 FPG, die über einen darüberhinausgehenden Zeitraum festgesetzt wurden."(6) Rückkehrentscheidungen gemäß Paragraph 52, FPG bleiben 18 Monate ab der Ausreise des Fremden aufrecht, es sei denn es wurde ein darüberhinausgehender Zeitraum gemäß Paragraph 53, Absatz 2 und 3 FPG festgesetzt. Anordnungen zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, Ausweisungen gemäß Paragraph 66, FPG und Aufenthaltsverbote gemäß Paragraph 67, FPG bleiben 18 Monate ab der Ausreise des Fremden aufrecht. Dies gilt nicht für Aufenthaltsverbote gemäß Paragraph 67, FPG, die über einen darüberhinausgehenden Zeitraum festgesetzt wurden."
Der einschlägige § 22 des BFA-VG lautet folgendermaßen:Der einschlägige Paragraph 22, des BFA-VG lautet folgendermaßen:
"Überprüfung der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes
§ 22. (1) Eine Entscheidung des Bundesamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden aufgehoben wurde (§ 12a Abs. 2 AsylG) ist vom Bundesverwaltungsgericht unverzüglich einer Überprüfung zu unterziehen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. § 20 gilt sinngemäß. § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG ist nicht anzuwenden.Paragraph 22, (1) Eine Entscheidung des Bundesamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden aufgehoben wurde (Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG) ist vom Bundesverwaltungsgericht unverzüglich einer Überprüfung zu unterziehen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. Paragraph 20, gilt sinngemäß. Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG ist nicht anzuwenden.
(2) Die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 AsylG und eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG sind mit der Erlassung der Entscheidung gemäß § 12a Abs. 2 AsylG durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Rückkehrentscheidung oder Ausweisung umsetzenden Abschiebung gemäß § 46 FPG ist bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der gemäß § 22 Abs. 10 AsylG zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuzuwarten. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Bundesamt unverzüglich vom Einlangen der Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung und von der im Rahmen der Überprüfung gemäß Abs. 1 getroffenen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes zu verständigen.(2) Die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG und eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG oder eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG sind mit der Erlassung der Entscheidung gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Rückkehrentscheidung oder Ausweisung umsetzenden Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG ist bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der gemäß Paragraph 22, Absatz 10, AsylG zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuzuwarten. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Bundesamt unverzüglich vom Einlangen der Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung und von der im Rahmen der Überprüfung gemäß Absatz eins, getroffenen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes zu verständigen.
(3) Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Abs. 1 hat das Bundesverwaltungsgericht binnen acht Wochen zu entscheiden."(3) Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Absatz eins, hat das Bundesverwaltungsgericht binnen acht Wochen zu entscheiden."
3.1.2. Die Tatbestandsvoraussetzung des § 12a Abs. 2 Z 2 AsylG ("wenn der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist") bedeutet, dass "eine Grobprüfung in Form einer Prognose über die Zulässigkeit des Antrags" zu treffen ist. Zieht man das vom Gesetz angestrebte Ziel in Betracht, den faktischen Abschiebeschutz nur für "klar missbräuchliche Anträge" beseitigen zu wollen, kann damit nur gemeint sein, dass schon bei einer Grobprüfung die (spätere) Zurückweisung des Folgeantrags auf der Hand liegt, weil sich der maßgebliche Sachverhalt nicht entscheidungswesentlich geändert hat. Nicht jeder Folgeantrag, bei dem eine (spätere) Zurückweisung wegen entschiedener Sache gemäß § 68 AVG in Betracht kommen könnte, berechtigt daher zur Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes nach § 12a Abs. 2 AsylG. Es muss sich vielmehr um einen Fall handeln, in dem sich dieser Verfahrensausgang von vornherein deutlich abzeichnet. Nur dann kann auch angenommen werden, dass die Antragstellung in Wirklichkeit den Zweck verfolgt, die Durchsetzung einer vorangegangenen und mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbundenen (rechtskräftigen) Vorentscheidung zu verhindern (VwGH 19.12.2017, Ra 2017/18/0451; 12.12.2018, Ra 2018/19/0010).3.1.2. Die Tatbestandsvoraussetzung des Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG ("wenn der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist") bedeutet, dass "eine Grobprüfung in Form einer Prognose über die Zulässigkeit des Antrags" zu treffen ist. Zieht man das vom Gesetz angestrebte Ziel in Betracht, den faktischen Abschiebeschutz nur für "klar missbräuchliche Anträge" beseitigen zu wollen, kann damit nur gemeint sein, dass schon bei einer Grobprüfung die (spätere) Zurückweisung des Folgeantrags auf der Hand liegt, weil sich der maßgebliche Sachverhalt nicht entscheidungswesentlich geändert hat. Nicht jeder Folgeantrag, bei dem eine (spätere) Zurückweisung wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, AVG in Betracht kommen könnte, berechtigt daher zur Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes nach Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG. Es muss sich vielmehr um einen Fall handeln, in dem sich dieser Verfahrensausgang von vornherein deutlich abzeichnet. Nur dann kann auch angenommen werden, dass die Antragstellung in Wirklichkeit den Zweck verfolgt, die Durchsetzung einer vorangegangenen und mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbundenen (rechtskräftigen) Vorentscheidung zu verhindern (VwGH 19.12.2017, Ra 2017/18/0451; 12.12.2018, Ra 2018/19/0010).
Im vorliegenden Fall wurde ein Folgeantrag gestellt, nachdem der Erstantrag bereits rechtskräftig abgewiesen worden war und eine Rückkehrentscheidung getroffen wurde. Es liegt daher ein Fall vor, in dem das BFA den faktischen Abschiebeschutz nach § 12a Abs. 2 AsylG aberkennen "kann". Indizien dafür, dass ein Fall vorliegt, bei dem die Antragstellung in Wirklichkeit den Zweck verfolgt, die Durchsetzung einer vorangegangenen und mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbundenen (rechtskräftigen) Vorentscheidung zu verhindern, liegen bereits in der Ausreise des Antragstellers nach Deutschland.Im vorliegenden Fall wurde ein Folgeantrag gestellt, nachdem der Erstantrag bereits rechtskräftig abgewiesen worden war und eine Rückkehrentscheidung getroffen wurde. Es liegt daher ein Fall vor, in dem das BFA den faktischen Abschiebeschutz nach Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG aberkennen "kann". Indizien dafür, dass ein Fall vorliegt, bei dem die Antragstellung in Wirklichkeit den Zweck verfolgt, die Durchsetzung einer vorangegangenen und mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbundenen (rechtskräftigen) Vorentscheidung zu verhindern, liegen bereits in der Ausreise des Antragstellers nach Deutschland.
Im vorliegenden Fall kann schon bei einer Grobprüfung gesagt werden, dass die (spätere) Zurückweisung des Folgeantrags auf der Hand liegt, weil sich der maßgebliche Sachverhalt nicht entscheidungswesentlich geändert hat: Sowohl sein Vorbringen in Bezug auf die Homosexualität als auch sein Vorbringen hinsichtlich der Bedrohung durch das iranische Regime in Afghanistan stützen sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt (vgl. Punkt I.2). Die behauptete Angst vor einer Verfolgung aufgrund seiner Konversion zum Christentum sowie der zum Beweis dessen vorgelegte Taufschein waren bereits Gegenstand des ersten, rechtskräftig abgeschlossenen, Asylverfahrens.Im vorliegenden Fall kann schon bei einer Grobprüfung gesagt werden, dass die (spätere) Zurückweisung des Folgeantrags auf der Hand liegt, weil sich der maßgebliche Sachverhalt nicht entscheidungswesentlich geändert hat: Sowohl sein Vorbringen in Bezug auf die Homosexualität als auch sein Vorbringen hinsichtlich der Bedrohung durch das iranische Regime in Afghanistan stützen sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt vergleiche Punkt römisch eins.2). Die behauptete Angst vor einer Verfolgung aufgrund seiner Konversion zum Christentum sowie der zum Beweis dessen vorgelegte Taufschein waren bereits Gegenstand des ersten, rechtskräftig abgeschlossenen, Asylverfahrens.
Zusammengefasst wurden daher sämtliche Sachverhalte nicht erst nach Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklicht. Dem zweiten Asylantrag auf internationalen Schutz steht daher die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (vgl. VwGH 28.02.2019, Ra 2019/01/0008, wonach auch behauptete Tatsachen, die bereits zur Zeit des ersten Asylverfahrens bestanden haben, die der Asylwerber jedoch nicht bereits im ersten Asylverfahren vorgebracht hat, von der Rechtskraft der über den Erstantrag absprechenden Entscheidung erfasst sind).Zusammengefasst wurden daher sämtliche Sachverhalte nicht erst nach Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklicht. Dem zweiten Asylantrag auf internationalen Schutz steht daher die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen vergleiche VwGH 28.02.2019, Ra 2019/01/0008, wonach auch behauptete Tatsachen, die bereits zur Zeit des ersten Asylverfahrens bestanden haben, die der Asylwerber jedoch nicht bereits im ersten Asylverfahren vorgebracht hat, von der Rechtskraft der über den Erstantrag absprechenden Entscheidung erfasst sind).
Die für den Antragsteller maßgebliche Ländersituation in seinem Herkunftsstaat Afghanistan ist im Wesentlichen gleichgeblieben. Zumindest gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass es in Herat und Mazar-e Sharif zu einer wesentlichen Verschlechterung gekommen wäre, weshalb nach wie vor eine zumutbare innerstaatliche Fluchtalternative in Afghanistan besteht (vgl. VfGH 29.06.2011, U1533/10; VwGH 19.02.2009, 2008/01/0344 m.w.N.).Die für den Antragsteller maßgebliche Ländersituation in seinem Herkunftsstaat Afghanistan ist im Wesentlichen gleichgeblieben. Zumindest gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass es in Herat und Mazar-e Sharif zu einer wesentlichen Verschlechterung gekommen wäre, weshalb nach wie vor eine zumutbare innerstaatliche Fluchtalternative in Afghanistan besteht vergleiche VfGH 29.06.2011, U1533/10; VwGH 19.02.2009, 2008/01/0344 m.w.N.).
Die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann auch dann eine Verletzung von Art. 3 EMRK bedeuten, wenn der Antragsteller dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Nach der auf der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte beruhenden Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist eine solche Situation nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen (vgl. VwGH 08.09.2016, Ra 2016/20/0063). Das Vorliegen solch exzeptioneller Umstände ist vor dem Hintergrund der Feststellungen jedenfalls zu verneinen.Die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann auch dann eine Verletzung von Artikel 3, EMRK bedeuten, wenn der Antragsteller dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Nach der auf der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte beruhenden Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist eine solche Situation nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen vergleiche VwGH 08.09.2016, Ra 2016/20/0063). Das Vorliegen solch exzeptioneller Umstände ist vor dem Hintergrund der Feststellungen jedenfalls zu verneinen.
Darüber hinaus ist auf die Rechtsprechung der Höchstgerichte zu verweisen, wonach es grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person obliegt, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Art. 3 EMRK widersprechende Behandlung drohen würde (vgl. VwGH 05.10.2016, Ra 2016/19/0158, mit Verweis auf das Urteil des EGMR vom 05.09.2013, I gegen Schweden, Appl. 61.204/09 mwH).Darüber hinaus ist auf die Rechtsprechung der Höchstgerichte zu verweisen, wonach es grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person obliegt, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Artikel 3, EMRK widersprechende Behandlung drohen würde vergleiche VwGH 05.10.2016, Ra 2016/19/0158, mit Verweis auf das Urteil des EGMR vom 05.09.2013, römisch eins gegen Schweden, Appl. 61.204/09 mwH).
Es sind auch keine erheblichen in der Person des Antragstellers liegenden neuen Sachverhaltselemente bekannt geworden, die eine umfassende Refoulementprüfung für notwendig erscheinen lassen würden. So gab der Antragsteller insbesondere selbst an, gesund zu sein.
Ebenso wenig sind Umstände bekannt geworden, die nahelegen würden, dass bezogen auf den Antragsteller ein "reales Risiko" einer gegen Art. 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe besteht. Der Antragsteller hat auch solche Umstände weder in der Erstbefragung noch in der Einvernahme durch das BFA vorgebracht.Ebenso wenig sind Umstände bekannt geworden, die nahelegen würden, dass bezogen auf den Antragsteller ein "reales Risiko" einer gegen Artikel 2, oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe besteht. Der Antragsteller hat auch solche Umstände weder in der Erstbefragung noch in der Einvernahme durch das BFA vorgebracht.
Im Hinblick auf Art. 8 EMRK hat der Antragsteller bereits im ersten Asylverfahren angegeben, in Österreich keine Familie oder eine familienähnliche Lebensgemeinschaft zu haben. Zuletzt brachte der Antragsteller zwar vor einen Freund zu haben, mit dem er zusammenlebe. Da der Antragsteller jedoch vom 26.06.2018 bis 23.07.2019 nicht in Österreich gemeldet war, kann von keiner aufrechten gemeinsamen Meldung bzw. von keinem gemeinsamen Haushalt ausgegangen werden. Abgesehen davon musste dem Antragsteller bereits bei Eingehen der Beziehung bewusst gewesen sein, dass sein Aufenthalt in Österreich nicht gesichert ist. Eine besondere Aufenthaltsverfestigung kann angesichts seines knapp zweijährigen Aufenthalts, der seit rechtskräftigem Abschluss des Erstverfahrens unrechtmäßig ist, nicht angenommen werden. Es kann daher auch keine Verletzung seines Rechts auf Privat- oder Familienleben durch eine Abschiebung festgestellt werden.Im Hinblick auf Artikel 8, EMRK hat der Antragsteller bereits im ersten Asylverfahren angegeben, in Österreich keine Familie oder eine familienähnliche Lebensgemeinschaft zu haben. Zuletzt brachte der Antragsteller zwar vor einen Freund zu haben, mit dem er zusammenlebe. Da der Antragsteller jedoch vom 26.06.2018 bis 23.07.2019 nicht in Österreich gemeldet war, kann von keiner aufrechten gemeinsamen Meldung bzw. von keinem gemeinsamen Haushalt ausgegangen werden. Abgesehen davon musste dem Antragsteller bereits bei Eingehen der Beziehung bewusst gewesen sein, dass sein Aufenthalt in Österreich nicht gesichert ist. Eine besondere Aufenthaltsverfestigung kann angesichts seines knapp zweijährigen Aufenthalts, der seit rechtskräftigem Abschluss des Erstverfahrens unrechtmäßig ist, nicht angenommen werden. Es kann daher auch keine Verletzung seines Rechts auf Privat- oder Familienleben durch eine Abschiebung festgestellt werden.
Entsprechend den obigen Ausführungen stellt - nach einer Grobprüfung - die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Antragstellers in seinen Herkunftsstaat für ihn somit keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 und 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK dar bzw. ist ein Eingriff in allfällig bestehende Rechte nach Art. 8 EMRK gerechtfertigt. Es besteht für ihn als Zivilperson auch keine ernsthafte Bedrohung seines Lebens und seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes.Entsprechend den obigen Ausführungen stellt - nach einer Grobprüfung - die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Antragstellers in seinen Herkunftsstaat für ihn somit keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2 und 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK dar bzw. ist ein Eingriff in allfällig bestehende Rechte nach Artikel 8, EMRK gerechtfertigt. Es besteht für ihn als Zivilperson auch keine ernsthafte Bedrohung seines Lebens und seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes.
Da somit alle Voraussetzungen des § 12a Abs. 2 AsylG erfüllt sind, ist spruchgemäß festzustellen, dass die mit mündlich verkündetem Bescheid vom 02.08.2019 ausgesprochene Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes rechtmäßig war.Da somit alle Voraussetzungen des Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG erfüllt sind, ist spruchgemäß festzustellen, dass die mit mündlich verkündetem Bescheid vom 02.08.2019 ausgesprochene Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes rechtmäßig war.
3.1.3. Gemäß § 22 Abs. 1 BFA-VG war ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden.3.1.3. Gemäß Paragraph 22, Absatz eins, BFA-VG war ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden.
3.2. Zur Unzulässigkeit der Revision (Spruchpunkt B):
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung und ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung und ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die Entscheidung folgt dem Erkenntnis VfGH 10.10.2018, G 186/2018 ua., mit dem Anträge des VwGH und des BVwG (darunter ein aus Anlass des vorliegenden Verfahrens gestellter Antrag) auf Aufhebung der hier anzuwendenden Rechtsnormen als verfassungswidrig ab- bzw. zurückgewiesen wurden.Die Entscheidung folgt dem Erkenntnis VfGH 10.10.2018, G 186 aus 2018, ua., mit dem Anträge des VwGH und des BVwG (darunter ein aus Anlass des vorliegenden Verfahrens gestellter Antrag) auf Aufhebung der hier anzuwendenden Rechtsnormen als verfassungswidrig ab- bzw. zurückgewiesen wurden.
Schlagworte
aufrechte Rückkehrentscheidung, faktischer Abschiebeschutz -European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:W128.2204216.3.00Zuletzt aktualisiert am
25.11.2019