TE Bvwg Erkenntnis 2019/8/14 W116 2206863-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 14.08.2019
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Entscheidungsdatum

14.08.2019

Norm

B-VG Art. 133 Abs4
B-VG Art. 134 Abs5
B-VG Art. 87
DO 1994 §103 Abs2
DO 1994 §18 Abs2 Satz 2
DO 1994 §97 Abs1 Z2
RStDG §57 Abs3
VGW-DRG §14
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §7
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 134 heute
  2. B-VG Art. 134 gültig ab 19.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2024
  3. B-VG Art. 134 gültig von 01.01.2014 bis 18.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 134 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  5. B-VG Art. 134 gültig von 28.10.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  6. B-VG Art. 134 gültig von 28.10.2008 bis 03.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 27/2007
  7. B-VG Art. 134 gültig von 01.01.2008 bis 27.10.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  8. B-VG Art. 134 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  9. B-VG Art. 134 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 134 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 134 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 87 heute
  2. B-VG Art. 87 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 87 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 87 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 506/1994
  5. B-VG Art. 87 gültig von 19.12.1945 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  6. B-VG Art. 87 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. RStDG § 57 heute
  2. RStDG § 57 gültig ab 10.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 143/2024
  3. RStDG § 57 gültig von 31.07.2016 bis 09.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 64/2016
  4. RStDG § 57 gültig von 01.01.2012 bis 30.07.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2011
  5. RStDG § 57 gültig von 01.01.2009 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2008
  6. RStDG § 57 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2007
  7. RStDG § 57 gültig von 31.12.2003 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2003
  8. RStDG § 57 gültig von 01.01.1999 bis 30.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/1999
  9. RStDG § 57 gültig von 01.05.1962 bis 31.12.1998

Spruch

W116 2206863-1/15E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Mario DRAGONI als Vorsitzenden und die Richter Mag. Thomas MARTH und Mag. Stefan HUBER als Beisitzer über den Strafantrag der Disziplinaranwältin der Stadt Wien vom 02.08.2017, Zl. VGW-BM-334/2017, gegen XXXX nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 31.07.2019 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Mario DRAGONI als Vorsitzenden und die Richter Mag. Thomas MARTH und Mag. Stefan HUBER als Beisitzer über den Strafantrag der Disziplinaranwältin der Stadt Wien vom 02.08.2017, Zl. VGW-BM-334/2017, gegen römisch 40 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 31.07.2019 zu Recht:

A)

XXXX wird vom Vorwurf, sie habe § 18 Abs. 2 zweiter Satz Wiener Dienstordnung 1994 dadurch verletzt, dass sie es unterlassen habe, im Dienst alles zu vermeiden, was die Achtung und das Vertrauen, die ihrer Stellung entgegengebracht werden, untergraben könnte, indem sie am 27.02.2017 in der ab 13 Uhr abgehaltenen mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien, GZ VWG-031/024/2490/2016, in Anwesenheit des Beschwerdeführers XXXX , seines Rechtsanwaltes XXXX und des als Zeugen geladenen Bezirksinspektors XXXX der ihr zur Unterstützung beigezogenen Schriftführerin XXXX , als diese fragte, ob sie ein Fenster öffnen dürfe, sinngemäß erwiderte: "Sie können sich auch ausziehen, das wird die anwesenden Herren nicht stören.", worauf die Verfahrensbeteiligten mit einem leicht beschämenden Schmunzeln reagierten, gemäß § 97 Abs. 1 Z 2 Wiener Dienstordnung 1994 iVm § 103 Abs. 2 leg. cit.römisch 40 wird vom Vorwurf, sie habe Paragraph 18, Absatz 2, zweiter Satz Wiener Dienstordnung 1994 dadurch verletzt, dass sie es unterlassen habe, im Dienst alles zu vermeiden, was die Achtung und das Vertrauen, die ihrer Stellung entgegengebracht werden, untergraben könnte, indem sie am 27.02.2017 in der ab 13 Uhr abgehaltenen mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien, GZ VWG-031/024/2490/2016, in Anwesenheit des Beschwerdeführers römisch 40 , seines Rechtsanwaltes römisch 40 und des als Zeugen geladenen Bezirksinspektors römisch 40 der ihr zur Unterstützung beigezogenen Schriftführerin römisch 40 , als diese fragte, ob sie ein Fenster öffnen dürfe, sinngemäß erwiderte: "Sie können sich auch ausziehen, das wird die anwesenden Herren nicht stören.", worauf die Verfahrensbeteiligten mit einem leicht beschämenden Schmunzeln reagierten, gemäß Paragraph 97, Absatz eins, Ziffer 2, Wiener Dienstordnung 1994 in Verbindung mit Paragraph 103, Absatz 2, leg. cit.

freigesprochen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 57/2019, nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2019,, nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. XXXX (in Folge: Beschuldigte) steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zur Gemeinde Wien und versah bis zum 01.10.2018 ihren Dienst als Mitglied des Verwaltungsgerichts Wien.1. römisch 40 (in Folge: Beschuldigte) steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zur Gemeinde Wien und versah bis zum 01.10.2018 ihren Dienst als Mitglied des Verwaltungsgerichts Wien.

2. Mit Strafantrag der Disziplinaranwältin der Gemeinde Wien vom 02.08.2017, Zl. VGW-BM-334/2017, wurde der Beschuldigten zu Last gelegt, sie habe § 18 Abs. 2 zweiter Satz Wiener Dienstordnung 1994 dadurch verletzt, dass sie es unterlassen habe, im Dienst alles zu vermeiden, was die Achtung und das Vertrauen, die ihrer Stellung entgegengebracht werden, untergraben könnte, indem sie am 27.02.2017 in der ab 13 Uhr abgehaltenen mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien, GZ VWG-031/024/2490/2016, in Anwesenheit des Beschwerdeführers XXXX (in der Folge P), seines Rechtsanwaltes2. Mit Strafantrag der Disziplinaranwältin der Gemeinde Wien vom 02.08.2017, Zl. VGW-BM-334/2017, wurde der Beschuldigten zu Last gelegt, sie habe Paragraph 18, Absatz 2, zweiter Satz Wiener Dienstordnung 1994 dadurch verletzt, dass sie es unterlassen habe, im Dienst alles zu vermeiden, was die Achtung und das Vertrauen, die ihrer Stellung entgegengebracht werden, untergraben könnte, indem sie am 27.02.2017 in der ab 13 Uhr abgehaltenen mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien, GZ VWG-031/024/2490/2016, in Anwesenheit des Beschwerdeführers römisch 40 (in der Folge P), seines Rechtsanwaltes

XXXX (in der Folge: N) und des als Zeugen geladenen Bezirksinspektors XXXX (in der Folge: K) der ihr zur Unterstützung beigezogenen Schriftführerin XXXX (in der Folge: S), als diese fragte, ob sie ein Fenster öffnen dürfe, sinngemäß erwiderte: "Sie können sich auch ausziehen, das wird die anwesenden Herren nicht stören.", worauf die Verfahrensbeteiligten mit einem leicht beschämenden Schmunzeln reagierten.römisch 40 (in der Folge: N) und des als Zeugen geladenen Bezirksinspektors römisch 40 (in der Folge: K) der ihr zur Unterstützung beigezogenen Schriftführerin römisch 40 (in der Folge: S), als diese fragte, ob sie ein Fenster öffnen dürfe, sinngemäß erwiderte: "Sie können sich auch ausziehen, das wird die anwesenden Herren nicht stören.", worauf die Verfahrensbeteiligten mit einem leicht beschämenden Schmunzeln reagierten.

3. In Entsprechung des Antrags vom 18.01.2018, Zl. VGW-BM-334/2017, des Disziplinarausschusses des Verwaltungsgerichts Wien hob der Verfassungsgerichtshof jene Wortfolgen und Absätze des § 19 VGWG als verfassungswidrig auf, mit welchen u.a. die Zuständigkeit zur Entscheidung über die Disziplinarstrafe der Entlassung an ein Organ übertragen werden, welches nicht zur Gänze von der Vollversammlung oder einem aus ihrer Mitte zu wählenden Ausschuss gebildet wird. In weiterer Folge wurde auch das Wiener Verwaltungsgericht-Dienstrechtsgesetz, LGBl. Nr. 84/2012 in der Fassung LGBl. Nr. 20/2019 (in Folge: VGW-DRG), novelliert und das Bundesverwaltungsgericht für Mitglieder des Verwaltungsgerichts Wien zuständiges Disziplinargericht.3. In Entsprechung des Antrags vom 18.01.2018, Zl. VGW-BM-334/2017, des Disziplinarausschusses des Verwaltungsgerichts Wien hob der Verfassungsgerichtshof jene Wortfolgen und Absätze des Paragraph 19, VGWG als verfassungswidrig auf, mit welchen u.a. die Zuständigkeit zur Entscheidung über die Disziplinarstrafe der Entlassung an ein Organ übertragen werden, welches nicht zur Gänze von der Vollversammlung oder einem aus ihrer Mitte zu wählenden Ausschuss gebildet wird. In weiterer Folge wurde auch das Wiener Verwaltungsgericht-Dienstrechtsgesetz, Landesgesetzblatt Nr. 84 aus 2012, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 20 aus 2019, (in Folge: VGW-DRG), novelliert und das Bundesverwaltungsgericht für Mitglieder des Verwaltungsgerichts Wien zuständiges Disziplinargericht.

4. Der Strafantrag wurde samt den Verwaltungsakten am 02.10.2018 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt, das am 31.07.2019 eine mündliche Verhandlung durchführte.

5. Verfahrensgegenständlich ist die Frage, ob die Beschuldigte dadurch, dass sie während einer mündlichen Verhandlung vor den Verfahrensbeteiligten gegenüber der Schriftführerin etwas näher Festzustellendes geäußert hat, worauf die Verfahrensbeteiligten auf eine näher festzustellende Weise reagiert haben, es unterlassen hat, im Dienst alles zu vermeiden, was die Achtung und das Vertrauen, die ihrer Stellung entgegengebracht werden, untergraben könnte.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Die Beschuldigte war am 27.02.2017 Mitglied des Verwaltungsgerichts Wien und befindet sich seit 01.10.2018 im Ruhestand. Sie hat keine Sorgepflichten.

Die Beschuldigte ist disziplinarrechtlich unbescholten. Aus der Dienstbeurteilung vom 20.02.2015 geht hervor, dass sie den zu erwartenden Arbeitserfolg ausgezeichnet erbracht hat.

1.2. Am 27.02.2017, ab 13 Uhr, leitete die Beschuldigte eine mündliche Verhandlung am Verwaltungsgericht Wien, bei welcher der damalige Beschwerdeführer P, sein Rechtsanwalt N und der damals als Zeuge geladene Bezirksinspektor K sowie die Schriftführerin S anwesend waren.

1.3. Auf die Frage der Schriftführerin, ob sie ein Fenster öffnen dürfe, schlug die Beschuldigte alternativ vor, sie könne oder solle sich oder etwas ausziehen, die Verfahrensbeteiligten hätten vermutlich nichts dagegen einzuwenden. Ihre Aussage lautete dabei sinngemäß: "Sie können sich ja ausziehen ..." oder "Dann ziehen Sie sich halt was aus ..." (Halbsatz 1) und "... das wird die anwesenden Herren nicht stören." oder "... die Anwesenden hätten nichts dagegen." (Halbsatz 2), woraufhin mindestens einer der weiteren Anwesenden wahrnehmbar - durch Schmunzeln oder Lachen - reagierte.

Es kann nicht festgestellt werden, dass beschämend, beschämt oder verlegen geschmunzelt oder gelacht wurde. Die Beschuldigte tätigte die Aussage ohne besonderen Tonfall, Gestik oder Gesichtsausdruck.

1.4. Die Beschuldigte wollte durch ihre Aussage die betroffene Schriftführerin weder erniedrigen noch beleidigen. Diese ärgerte sich über den Vorfall, fühlte sich aber weder bloßgestellt, noch peinlich berührt oder erniedrigt. Die weiteren Anwesenden beschrieben den Umgang zwischen Richterin und Schriftführerin als "komplett normal", "völlig unauffällig" und "nicht angespannt".

2. Beweiswürdigung:

2.1. Die Feststellungen zu 1.1. ergeben sich aus der unstrittigen Aktenlage bzw. aus den Angaben der Beschuldigten, denen in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht entgegengetreten wurde und hinsichtlich derer sich keine Hinweise ergeben haben, die deren Unrichtigkeit indizieren. Die Feststellung hinsichtlich des Arbeitserfolgs der Beschuldigten ergibt sich aus der Dienstbeurteilung des Personalausschusses des Verwaltungsgerichts Wien vom 20.2.2015, Zl. VGW - PL 93/2015, lt. der die Beschuldigte im Beurteilungszeitraum 01.12.2011 bis 30.11.2014 den zu erwartenden Arbeitserfolg ausgezeichnet erbracht hat.2.1. Die Feststellungen zu 1.1. ergeben sich aus der unstrittigen Aktenlage bzw. aus den Angaben der Beschuldigten, denen in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht entgegengetreten wurde und hinsichtlich derer sich keine Hinweise ergeben haben, die deren Unrichtigkeit indizieren. Die Feststellung hinsichtlich des Arbeitserfolgs der Beschuldigten ergibt sich aus der Dienstbeurteilung des Personalausschusses des Verwaltungsgerichts Wien vom 20.2.2015, Zl. VGW - PL 93 aus 2015,, lt. der die Beschuldigte im Beurteilungszeitraum 01.12.2011 bis 30.11.2014 den zu erwartenden Arbeitserfolg ausgezeichnet erbracht hat.

2.2. Die Feststellungen zu 1.2. ergeben sich aus der unstrittigen Aktenlage, denen in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht entgegengetreten wurde und hinsichtlich derer sich keine Hinweise ergeben haben, die deren Unrichtigkeit indizieren.

2.3. Hinsichtlich des vorgeworfenen Verhaltens der Beschuldigten ist auf drei Bereiche einzugehen: Den ersten Halbsatz, den zweiten Halbsatz und die Reaktion im Verhandlungssaal.

2.3.1. Die Feststellung, dass der erste Halbsatz "Sie können sich ja ausziehen ..." oder "Dann ziehen Sie sich halt was aus" lautete, ergibt sich aus den Angaben der Beschuldigten, der Schriftführerin S (in Folge: Z1), der als Zeugin geladenen Geschäftsabteilungsleiterin (in Folge: Z2), der die Z1 als erste vom Vorfall berichtet hat, in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, sowie aus der Situation, in der diese Aussage gefallen ist. Unstrittig ist, dass die Z1 das Fenster öffnen wollte. In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht hat die Beschuldigte angegeben, dass sie kurz vor der Verhandlung am 27.2.2017 krank war und gedacht habe, die Z1 habe einen Pullover an und darunter ein Top (vgl. VHS S. 3). Auch die Z1 gab in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht an, die Aussage im Sinne von Raumtemperatur verstanden zu haben, so als hätte die Beschuldigte zu ihr gesagt:2.3.1. Die Feststellung, dass der erste Halbsatz "Sie können sich ja ausziehen ..." oder "Dann ziehen Sie sich halt was aus" lautete, ergibt sich aus den Angaben der Beschuldigten, der Schriftführerin S (in Folge: Z1), der als Zeugin geladenen Geschäftsabteilungsleiterin (in Folge: Z2), der die Z1 als erste vom Vorfall berichtet hat, in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, sowie aus der Situation, in der diese Aussage gefallen ist. Unstrittig ist, dass die Z1 das Fenster öffnen wollte. In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht hat die Beschuldigte angegeben, dass sie kurz vor der Verhandlung am 27.2.2017 krank war und gedacht habe, die Z1 habe einen Pullover an und darunter ein Top vergleiche VHS S. 3). Auch die Z1 gab in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht an, die Aussage im Sinne von Raumtemperatur verstanden zu haben, so als hätte die Beschuldigte zu ihr gesagt:

"Brauchst kein Fenster aufmachen, es ist eh kalt genug." (VHS S. 8). Die Situation stellte sich also dergestalt dar, dass es darum ging, eventuell ein Kleidungsstück auszuziehen, und nicht um eine Aufforderung, sich über Gebühr oder gänzlich zu entkleiden. Ein sexualisierender Unterton des ersten Halbsatzes war somit weder intendiert, noch wurde ein solcher empfunden, noch ist die Aussage - ohne weitere deutende Gesten, Tonfall oder Ausdruck - objektiv dazu geeignet.

Vor diesem Hintergrund, gab die Beschuldigte an, habe sie zur Z1 gesagt: "Dann ziehen Sie sich halt was aus." (VHS S. 3). Die Z1 gab an, sie wisse nicht mehr genau, was die Beschuldigte zu ihr gesagt habe (vgl. VHS S. 5), es sei aber nicht so bösartig gewesen wie die vorgehaltene Aussage: "Ziehen Sie sich lieber aus, das wird die anwesenden Herren freuen."; möglicherweise sei so etwas wie "Ziehen Sie sich aus." gesagt worden, sie wisse den genauen Wortlaut jedoch nicht mehr (vgl. VHS. 6). Im Lichte dessen ist auch die Aussage der Z2 zu berücksichtigen, insbesondere da dieser die Z1 als erste vom Vorfall berichtet hat. Aufgrund der zeitlichen Nähe zum Vorfall ist davon auszugehen, dass die gegenüber der Z2 geäußerte Version näher an das tatsächlich von der Z1 Wahrgenommene heranreicht als etwa spätere Versionen. Die Z2 gab zu Protokoll, die Z1 habe ihr den Vorfall so geschildert, dass die Beschuldigte gesagt habe: "Sie können sich ja ausziehen..." (VHS S. 12). Dazu steht auch die in der Verhandlung verlesene Aussage des am 13.04.2017 zu diesem Vorfall niederschriftlich einvernommenen K nicht im Widerspruch, da er nach Vorhalt der konkreten Formulierung "Ziehen Sie sich lieber aus, das wird auch die anwesenden Herren freuen bzw. nicht stören" zwar angab, dass er sich an eine derartige Bemerkung erinnern könne, der Wortlaut sei aber eher "wird die Herren nicht stören" gewesen.Vor diesem Hintergrund, gab die Beschuldigte an, habe sie zur Z1 gesagt: "Dann ziehen Sie sich halt was aus." (VHS S. 3). Die Z1 gab an, sie wisse nicht mehr genau, was die Beschuldigte zu ihr gesagt habe vergleiche VHS S. 5), es sei aber nicht so bösartig gewesen wie die vorgehaltene Aussage: "Ziehen Sie sich lieber aus, das wird die anwesenden Herren freuen."; möglicherweise sei so etwas wie "Ziehen Sie sich aus." gesagt worden, sie wisse den genauen Wortlaut jedoch nicht mehr vergleiche VHS. 6). Im Lichte dessen ist auch die Aussage der Z2 zu berücksichtigen, insbesondere da dieser die Z1 als erste vom Vorfall berichtet hat. Aufgrund der zeitlichen Nähe zum Vorfall ist davon auszugehen, dass die gegenüber der Z2 geäußerte Version näher an das tatsächlich von der Z1 Wahrgenommene heranreicht als etwa spätere Versionen. Die Z2 gab zu Protokoll, die Z1 habe ihr den Vorfall so geschildert, dass die Beschuldigte gesagt habe: "Sie können sich ja ausziehen..." (VHS S. 12). Dazu steht auch die in der Verhandlung verlesene Aussage des am 13.04.2017 zu diesem Vorfall niederschriftlich einvernommenen K nicht im Widerspruch, da er nach Vorhalt der konkreten Formulierung "Ziehen Sie sich lieber aus, das wird auch die anwesenden Herren freuen bzw. nicht stören" zwar angab, dass er sich an eine derartige Bemerkung erinnern könne, der Wortlaut sei aber eher "wird die Herren nicht stören" gewesen.

Aus einer Zusammenschau dieser Aussagen sowie der Situation, in welcher der erste Halbsatz geäußert wurde, ist daher davon auszugehen, dass die Beschuldigte zur Z1 sinngemäß gesagt hat, sie könne oder solle sich oder etwas ausziehen. Aus der Verwendung eines Modalpartikels wie "ja" oder "halt" lässt sich auch erkennen, dass der Vorschlag, sich oder etwas auszuziehen als Alternative zum Fenster öffnen und nicht vorschreibend gemeint war. Jedenfalls kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Beschuldigte die Z1 aufgefordert hat, sich über Gebühr oder gänzlich auszuziehen.

2.3.2. Die Feststellung, dass der zweite Halbsatz "... das wird die anwesenden Herren nicht stören" oder "... die Anwesenden hätten nichts dagegen" lautete, ergibt sich aus den Angaben der Beschuldigten, der Z1 und der Z2, der die Z1 als erste von dem Vorfall berichtet hat, in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, sowie aus den in der Verhandlung verlesenen niederschriftlichen Aussagen des Zeugen K.

Die Beschuldigte gab an, sich nicht erinnern zu können, den zweiten Halbsatz gesagt zu haben. Sie könne jedoch nicht ausschließen, "es wird die Herren nicht stören" gesagt zu haben. Jedenfalls könne sie ausschließen, "es wird die Herren freuen" gesagt zu haben (VHS S. 3). Auch die Z1 gibt an, dass jedenfalls nichts mit "das wird alle freuen" gefallen sei, "das würde die Herren nicht stören" sei eher möglich, wisse sie jedoch den genauen Wortlaut nicht mehr (VHS S. 6). So auch K bei seiner niederschriftlichen Aussage des am 13.04.2017 ("der Wortlaut war eher "wird die Herren nicht stören""). Und abermals kommt in diesem Zusammenhang der Aussage der Z2, welcher die Z1 als erste vom Vorfall berichtet hat, besondere Relevanz hinsichtlich der Aussage, so wie sie ihr von der Z1 unmittelbar berichtet wurde, zu. Diese sei gewesen: "... die Anwesenden hätten nichts dagegen." (VHS S. 12).

Aus einer Zusammenschau dieser Aussagen ist daher davon auszugehen, dass die Beschuldigte gegenüber der Z1 sinngemäß geäußert hat, die Verfahrensbeteiligten hätten vermutlich nichts dagegen einzuwenden. Jedenfalls kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Beschuldigte den zweiten Halbsatz in einen sexualisierenden Zusammenhang mit dem ersten Halbsatz gestellt hat.

2.3.3. Die Feststellung, dass auf die Aussage der Beschuldigten mindestens einer der weiteren Anwesenden wahrnehmbar - durch Schmunzeln oder Lachen - reagiert hat, ergibt sich aus den Angaben der Zeuginnen in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht sowie der dort verlesenen Niederschriften der Einvernahmen der in der Verhandlung vom 27.2.2017 anwesenden Verfahrensbeteiligten. Aus den Angaben der geladenen Zeuginnen in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht sowie den niederschriftlichen Angaben der Zeugen des Vorfalls ergibt sich, dass sie sich entweder gar nicht mehr (Z2, VHS S. 13; Niederschrift P vom 07.04.2017, OZ43; Niederschrift N vom 07.04.2017, OZ44) oder aber an eine Reaktion erinnern können, jedoch hat niemand angegeben, es habe gar keine Reaktion gegeben. Das Bundesverwaltungsgericht geht daher davon aus, dass es eine Reaktion gegeben hat, aufgrund der divergierenden Angaben kann jedoch nicht festgestellt werden, ob konkret gelacht (Z1, VHS S. 7; Z3 (Vizepräsidentin des Verwaltungsgerichts Wien, der die Z1 als zweite von dem Vorfall berichtet hat), VHS S.10) oder geschmunzelt (Niederschrift K vom 13.04.2017, OZ45) wurde.

Dass es eine wahrnehmbare Reaktion gegeben hat ergibt sich auch und insbesondere daraus, dass diese Reaktion für die Z1 das auslösende Moment für die Beschwerde über die Beschuldigte war, der Grund warum sie sich über den Vorfall besonders geärgert hat sowie daraus, dass auch wenn sich die Z1 nicht an den genauen Wortlaut oder die genaue Art der Reaktion erinnern kann, sie sich insbesondere daran erinnern kann, dass diese ihr das Gefühl vermittelt hat, es sei "ein schlechter Scherz auf [ihre] Kosten" gemacht worden: "Es hat mich mehr geärgert, dass sich die Herren über mich amüsiert haben, als die Aussage selbst. Nachgefragt, ich weiß nicht mehr, ob sie gelacht oder geschmunzelt haben." (VHS S. 8).

2.3.4. Dass nicht festgestellt werden kann, dass beschämend, beschämt oder verlegen geschmunzelt oder gelacht wurde, ergibt sich daraus, dass nicht einmal festgestellt werden kann, ob nun geschmunzelt oder gelacht wurde. Ohne konkrete Feststellung der generellen Art der Reaktion kann jedoch nicht deren spezielle Weise festgestellt werden. Während sich der in der Verhandlung am 27.2.2017 anwesende, dort als Zeuge geladene Bezirksinspektor angibt, es sei "ein leicht beschämendes Schmunzeln durch die Runde" gegangen, (Niederschrift K vom 13.04.2017, OZ45), gibt die Z1 in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht an: "Es war offensichtlich, dass sie belustigt waren." (VHS S. 8).

2.3.5. Die Feststellung, dass die Beschuldigte die Aussage ohne besonderen Tonfall, Gestik oder Gesichtsausdruck tätigte, ergibt sich daraus, dass weder die Zeuginnen in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, noch die in der Verhandlung vom 27.2.2017 anwesenden Verfahrensbeteiligten in ihren Niederschriften etwas Derartiges angegeben haben, dies auch dem Akt nicht entnommen werden kann und auch sonst im Ermittlungsverfahren in keiner Weise auch nur angedeutet wurde, dass die Beschuldigte die Äußerung etwa mit einem anzüglichen Tonfall oder herablassenden Gesichtsausdruck gemacht hätte.

2.4. Die Feststellung, dass die Z1 sich über den Vorfall ärgerte, sich dadurch jedoch weder bloßgestellt, noch peinlich berührt oder erniedrigt fühlte, ergibt sich aus ihrer eigenen Aussage in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht (VHS S. 7; vgl. auch VHS S. 5 und 6). Die Z1 gab weiters an, ein normales dienstliches Verhältnis zur Beschuldigten gehabt zu haben, sie hätten sich relativ gut verstanden (VHS S. 6).2.4. Die Feststellung, dass die Z1 sich über den Vorfall ärgerte, sich dadurch jedoch weder bloßgestellt, noch peinlich berührt oder erniedrigt fühlte, ergibt sich aus ihrer eigenen Aussage in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht (VHS S. 7; vergleiche auch VHS S. 5 und 6). Die Z1 gab weiters an, ein normales dienstliches Verhältnis zur Beschuldigten gehabt zu haben, sie hätten sich relativ gut verstanden (VHS S. 6).

Die Feststellung, wie die weiteren in der Verhandlung vom 27.02.2017 Anwesenden den Umgang zwischen der Beschuldigten und der Z1 beschrieben, ergibt sich aus den in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht verlesenen Niederschriften ihrer Einvernahmen (Niederschrift K vom 13.04.2017, OZ45; Niederschrift P vom 07.04.2017, OZ43; Niederschrift N vom 07.04.2017, OZ44).

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 44/2019 (in Folge: BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 7 BVwGG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern.Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 44 aus 2019, (in Folge: BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 7, BVwGG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern.

Gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 57/2019 (in Folge: B-VG), können durch Bundes- oder Landesgesetz sonstige Zuständigkeiten der Verwaltungsgerichte über Beschwerden, Streitigkeiten oder Anträge in sonstigen Angelegenheiten vorgesehen werden.Gemäß Artikel 130, Absatz 2, Ziffer 4, Bundes-Verfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2019, (in Folge: B-VG), können durch Bundes- oder Landesgesetz sonstige Zuständigkeiten der Verwaltungsgerichte über Beschwerden, Streitigkeiten oder Anträge in sonstigen Angelegenheiten vorgesehen werden.

Gemäß § 11 VGW-DRG ist Disziplinargericht für Mitglieder des Verwaltungsgerichts Wien das Bundesverwaltungsgericht, welches durch einen Senat entscheidet. Vom Disziplinargericht sind auch Dienstpflichtverletzungen zu verfolgen, die ein gemäß § 15 aus seinem Amt ausgeschiedenes Mitglied während der Zeit seiner Mitgliedschaft im Verwaltungsgericht begangen hat.Gemäß Paragraph 11, VGW-DRG ist Disziplinargericht für Mitglieder des Verwaltungsgerichts Wien das Bundesverwaltungsgericht, welches durch einen Senat entscheidet. Vom Disziplinargericht sind auch Dienstpflichtverletzungen zu verfolgen, die ein gemäß Paragraph 15, aus seinem Amt ausgeschiedenes Mitglied während der Zeit seiner Mitgliedschaft im Verwaltungsgericht begangen hat.

Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Gemäß § 23a Abs. 1 VGW-DRG geht die Zuständigkeit zur Durchführung von mit Ablauf des Tages der Kundmachung der 11. Novelle zu diesem Gesetz beim Disziplinarausschuss anhängigen Verfahren auf das Disziplinargericht über, welches diese Verfahren neu durchzuführen hat. Somit ging am 30.04.2019 die Zuständigkeit für das gegenständliche Verfahren auf das Bundesverwaltungsgericht über.Gemäß Paragraph 23 a, Absatz eins, VGW-DRG geht die Zuständigkeit zur Durchführung von mit Ablauf des Tages der Kundmachung der 11. Novelle zu diesem Gesetz beim Disziplinarausschuss anhängigen Verfahren auf das Disziplinargericht über, welches diese Verfahren neu durchzuführen hat. Somit ging am 30.04.2019 die Zuständigkeit für das gegenständliche Verfahren auf das Bundesverwaltungsgericht über.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 57/2018 (in Folge: VwGVG), geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2018, (in Folge: VwGVG), geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A)

3.1. § 14 VGW-DRG regelt das Disziplinarverfahren folgendermaßen:3.1. Paragraph 14, VGW-DRG regelt das Disziplinarverfahren folgendermaßen:

"§ 14. (1) Bei der Ahndung von Dienstpflichtverletzungen der Mitglieder des Verwaltungsgerichts gelten - soweit in den folgenden Absätzen nicht anderes bestimmt ist - §§ 76 bis 78, § 79 Abs. 1 bis 4, § 80, § 83 Abs. 1, § 87, § 90 Z 1 und 3 bis 5, § 91 Abs. 1 Z 1, § 91 Abs. 2, §§ 92 und 93, § 94 Abs. 4, 5, 7 und 8, § 95 Abs. 1, 2, 3a und 4, § 96, § 97a Z 2, §§ 99a und 100 bis 108 DO 1994 sinngemäß. Bezugnahmen in den im ersten Satz genannten Vorschriften auf die Disziplinarkommission oder einen ihrer Senate gelten als Bezugnahmen auf das Disziplinargericht und Bezugnahmen auf Beamtinnen und Beamte als Bezugnahmen auf die Mitglieder des Verwaltungsgerichts."§ 14. (1) Bei der Ahndung von Dienstpflichtverletzungen der Mitglieder des Verwaltungsgerichts gelten - soweit in den folgenden Absätzen nicht anderes bestimmt ist - Paragraphen 76 bis 78, Paragraph 79, Absatz eins bis 4, Paragraph 80,, Paragraph 83, Absatz eins,, Paragraph 87,, Paragraph 90, Ziffer eins und 3 bis 5, Paragraph 91, Absatz eins, Ziffer eins,, Paragraph 91, Absatz 2,, Paragraphen 92 und 93, Paragraph 94, Absatz 4, 5, 7 und 8, Paragraph 95, Absatz eins, 2, 3 a und 4, Paragraph 96,, Paragraph 97 a, Ziffer 2,, Paragraphen 99 a und 100 bis 108 DO 1994 sinngemäß. Bezugnahmen in den im ersten Satz genannten Vorschriften auf die Disziplinarkommission oder einen ihrer Senate gelten als Bezugnahmen auf das Disziplinargericht und Bezugnahmen auf Beamtinnen und Beamte als Bezugnahmen auf die Mitglieder des Verwaltungsgerichts.

(2) Wird ein Verfahren gegen ein ehemaliges Mitglied des Verwaltungsgerichts (§ 11 Abs. 3) geführt, das sich im Ruhestand befindet, ist auch § 109 Abs. 1, 2 und 5 DO 1994 sinngemäß anzuwenden.(2) Wird ein Verfahren gegen ein ehemaliges Mitglied des Verwaltungsgerichts (Paragraph 11, Absatz 3,) geführt, das sich im Ruhestand befindet, ist auch Paragraph 109, Absatz eins, 2 und 5 DO 1994 sinngemäß anzuwenden.

(3) § 79 Abs. 1 Z 1 DO 1994 gilt mit der Maßgabe, dass die sechsmonatige Verjährungsfrist mit Einlangen der Verständigung (§ 13 Abs. 1) bei der Disziplinaranwältin oder beim Disziplinaranwalt beginnt.(3) Paragraph 79, Absatz eins, Ziffer eins, DO 1994 gilt mit der Maßgabe, dass die sechsmonatige Verjährungsfrist mit Einlangen der Verständigung (Paragraph 13, Absatz eins,) bei der Disziplinaranwältin oder beim Disziplinaranwalt beginnt.

(4) Die in § 97 Abs. 1 DO 1994 genannten Gründe für die Einstellung des Disziplinarverfahrens sind auch in Disziplinarverfahren nach diesem Gesetz zu beachten. § 97a Z 1 DO 1994 gilt mit der Maßgabe, dass das Absehen der Disziplinaranwältin oder des Disziplinaranwalts von der Fortführung des Disziplinarverfahrens (§ 12 Abs. 5) als Einstellung gilt.(4) Die in Paragraph 97, Absatz eins, DO 1994 genannten Gründe für die Einstellung des Disziplinarverfahrens sind auch in Disziplinarverfahren nach diesem Gesetz zu beachten. Paragraph 97 a, Ziffer eins, DO 1994 gilt mit der Maßgabe, dass das Absehen der Disziplinaranwältin oder des Disziplinaranwalts von der Fortführung des Disziplinarverfahrens (Paragraph 12, Absatz 5,) als Einstellung gilt.

(5) Das Disziplinarverfahren gilt mit dem Zeitpunkt der ersten von der Disziplinaranwältin oder vom Disziplinaranwalt oder von der Untersuchungskommissärin oder vom Untersuchungskommissär gegen ein bestimmtes - im Fall des § 11 Abs. 3 ehemaliges - Mitglied des Verwaltungsgerichts als Beschuldigte oder Beschuldigten gerichteten Amtshandlung (Verfolgungshandlung) als eingeleitet, und zwar auch dann, wenn die Amtshandlung ihr Ziel nicht erreicht oder die oder der Beschuldigte davon keine Kenntnis erlangt hat. Zu den Verfolgungshandlungen zählen insbesondere die Ladung, die Vernehmung, die Zeugeneinvernahme, das Ersuchen um Vernehmung oder Zeugeneinvernahme, die Einholung eines Sachverständigengutachtens und der Antrag auf Suspendierung."(5) Das Disziplinarverfahren gilt mit dem Zeitpunkt der ersten von der Disziplinaranwältin oder vom Disziplinaranwalt oder von der Untersuchungskommissärin oder vom Untersuchungskommissär gegen ein bestimmtes - im Fall des Paragraph 11, Absatz 3, ehemaliges - Mitglied des Verwaltungsgerichts als Beschuldigte oder Beschuldigten gerichteten Amtshandlung (Verfolgungshandlung) als eingeleitet, und zwar auch dann, wenn die Amtshandlung ihr Ziel nicht erreicht oder die oder der Beschuldigte davon keine Kenntnis erlangt hat. Zu den Verfolgungshandlungen zählen insbesondere die Ladung, die Vernehmung, die Zeugeneinvernahme, das Ersuchen um Vernehmung oder Zeugeneinvernahme, die Einholung eines Sachverständigengutachtens und der Antrag auf Suspendierung."

Gemäß § 103 Abs. 1 Wiener Dienstordnung 1994, LGBl. Nr. 56/1994 in der Fassung LGBl. Nr. 42/2019 (in Folge: Wr DO), hat der Senat bei der Beschlussfassung über das Disziplinarerkenntnis nur auf das Rücksicht zu nehmen, was in der mündlichen Verhandlung vorgekommen ist.Gemäß Paragraph 103, Absatz eins, Wiener Dienstordnung 1994, Landesgesetzblatt Nr. 56 aus 1994, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 42 aus 2019, (in Folge: Wr DO), hat der Senat bei der Beschlussfassung über das Disziplinarerkenntnis nur auf das Rücksicht zu nehmen, was in der mündlichen Verhandlung vorgekommen ist.

3.2. Gemäß § 18 Abs. 2 zweiter Satz Wr. DO hat der Beamte im Dienst und außer Dienst alles zu vermeiden, was die Achtung und das Vertrauen, die seiner Stellung entgegengebracht werden, untergraben könnte.3.2. Gemäß Paragraph 18, Absatz 2, zweiter Satz Wr. DO hat der Beamte im Dienst und außer Dienst alles zu vermeiden, was die Achtung und das Vertrauen, die seiner Stellung entgegengebracht werden, untergraben könnte.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs weist dieser Maßstab "auf die allgemeine Wertschätzung hin, die das Beamtentum in der Öffentlichkeit genießt bzw. nach dem Willen des Gesetzgebers genießen soll. Das zu schützende Rechtsgut liegt dabei in der Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes und des dafür erforderlichen Ansehens der Beamtenschaft. § 43 Abs. 2 BDG 1979 ist insoweit mit § 18 Abs. 2 Wr DO 1994 vergleichbar (vgl. VwGH 22.02.2018, Ra 2017/09/0049; 15.09.2004, 2002/09/0152). Für die Erfüllung des Tatbestandes des § 43 Abs. 2 BDG kommt es (auch) nur darauf an, ob das vorgeworfene Verhalten seinem objektiven Inhalt nach geeignet ist, das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben durch den Beamten in Frage zu stellen (vgl. VwGH 24.02.2011, 2009/09/0184)". (VwGH 22.05.2019, Ro 2019/09/0005)Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs weist dieser Maßstab "auf die allgemeine Wertschätzung hin, die das Beamtentum in der Öffentlichkeit genießt bzw. nach dem Willen des Gesetzgebers genießen soll. Das zu schützende Rechtsgut liegt dabei in der Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes und des dafür erforderlichen Ansehens der Beamtenschaft. Paragraph 43, Absatz 2, BDG 1979 ist insoweit mit Paragraph 18, Absatz 2, Wr DO 1994 vergleichbar vergleiche VwGH 22.02.2018, Ra 2017/09/0049; 15.09.2004, 2002/09/0152). Für die Erfüllung des Tatbestandes des Paragraph 43, Absatz 2, BDG kommt es (auch) nur darauf an, ob das vorgeworfene Verhalten seinem objektiven Inhalt nach geeignet ist, das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben durch den Beamten in Frage zu stellen vergleiche VwGH 24.02.2011, 2009/09/0184)". (VwGH 22.05.2019, Ro 2019/09/0005)

In diesem Zusammenhang ist auch auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zum vergleichbaren § 43 Abs. 2 BDG und die zu erhaltende Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes zu verweisen: "Nicht jede unpassende Äußerung und nicht jedes Vergreifen im Ausdruck gegenüber einem Vorgesetzten oder Kollegen stellt schon eine Dienstpflichtverletzung dar. Spontane mündliche Äußerungen im dienstlichen Umgang dürfen nicht "auf die Goldwaage gelegt werden"." (VwGH 15.02.2013, 2013/09/0001)In diesem Zusammenhang ist auch auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zum vergleichbaren Paragraph 43, Absatz 2, BDG und die zu erhaltende Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes zu verweisen: "Nicht jede unpassende Äußerung und nicht jedes Vergreifen im Ausdruck gegenüber einem Vorgesetzten oder Kollegen stellt schon eine Dienstpflichtverletzung dar. Spontane mündliche Äußerungen im dienstlichen Umgang dürfen nicht "auf die Goldwaage gelegt werden"." (VwGH 15.02.2013, 2013/09/0001)

"An spontane mündliche Äußerungen sind geringere Anforderungen zu stellen als an schriftliche. Einer verständlichen Erregung ist billigerweise Rechnung zu tragen. Die Grenze der Pflichtwidrigkeit ist erst erreicht, wenn die menschliche Würde eines Kollegen oder Vorgesetzten oder wenn der Betriebsfriede und die dienstliche Zusammenarbeit anderweitig ernstlich gestört wird." (VwGH 15.02.2013, 2013/09/0001; 04.09.1989, 89/09/0076; 11.12.1985, 85/09/0223)

Die inkriminierte Aussage der Beschuldigten, die nicht wollte, dass die Z1 das Fenster öffnet, hatte einen Alternativvorschlag (sich bzw. etwas ausziehen) und den Hinweis, es hätte wohl niemand etwas dagegen einzuwenden, zum Inhalt. Weder stellt diese Aussage eine Kritik an der Arbeitsweise der Z1 dar, noch äußerte die Beschuldigte ihren Unmut am Verhalten der Z1, noch war sie - wie bereits ausgeführt - ihrem Inhalt nach sexualisierend, wie der Inhalt der Aussage sowie der Situation, in der sie getroffen wurde, ergeben.

Festgehalten wird, dass weder die Beschuldigte die betroffene Schreibkraft beleidigen oder erniedrigen wollte, noch diese sich beleidigt oder erniedrigt gefühlt hat, sondern in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht darauf beharrte, sich nur geärgert zu haben. Allerdings kommt es im gegenständlichen Fall allein darauf an, ob das vorgeworfene Verhalten seinem objektiven Inhalt nach geeignet ist, das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben durch die Beschuldigte in Frage zu stellen, wobei zu bedenken ist, dass - wie sich aus oben angeführter Judikatur ergibt - das zu schützende Rechtsgut die Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes und, damit zusammenhängend, das Ansehen der Beamtenschaft ist.

Mit der Norm, deren Verletzung der Beschuldigten zur Last gelegt wird (§ 18 Abs. 2 zweiter Satz Wr DO), wird allgemein ein Verhalten untersagt, "das bei der Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben das Einfließenlassen anderer als dienstlicher Interessen vermuten lässt. (...) Eine Rückwirkung des Verhaltens des Beamten auf den Dienst (Dienstbezug) ist dann gegeben, wenn das Verhalten des Beamten bei objektiver Betrachtung geeignet ist, Bedenken auszulösen, er werde seine dienstlichen Aufgaben - das sind jene konkreten ihm zur Besorgung übertragenen Aufgaben (besonderer Funktionsbezug), aber auch jene Aufgaben, die jedem Beamten zukommen - nicht in sachlicher (rechtmäßig und korrekt sowie unparteiisch und in uneigennütziger) Weise erfüllen. Dabei ist von einer typischen Durchschnittsbetrachtung auszugehen. Dies gilt in gleicher Weise für die Richter des Verwaltungsgerichts Wien. Diese sind gemäß Art. 87 iVm Art. 134 Abs. 5 B-VG, sowie § 7 VwGVG 2014 in Ausübung ihres Amtes unabhängig und an keine Weisungen gebunden und haben für die unabhängige und unparteiliche Verwaltungsgerichtsbarkeit zu sorgen. Aus ihren besonderen Aufgaben als Richter ist der besondere Funktionsbezug abzuleiten, dass sie in ihrem Verhalten die Achtung und das Vertrauen der Allgemeinheit in die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Veraltungsgerichtsbarkeit zu wahren und zu beachten haben, dass bei der Beurteilung der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit eines Richters auch dessen Verhalten als Privatperson (vgl. EGMR 10.04.2003 Petur Thor Sigurðsson/Island, 39731/98) und das äußere Erscheinungsbild von Bedeutung sein kann (vgl. EGMR 22.10.1984, Sramek/Österreich, 8790/79, zu Art. 6 Abs. 1 MRK)." (VwGH 22.02.2018, Ra 2017/09/0049)Mit der Norm, deren Verletzung der Beschuldigten zur Last gelegt wird (Paragraph 18, Absatz 2, zweiter Satz Wr DO), wird allgemein ein Verhalten untersagt, "das bei der Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben das Einfließenlassen anderer als dienstlicher Interessen vermuten lässt. (...) Eine Rückwirkung des Verhaltens des Beamten auf den Dienst (Dienstbezug) ist dann gegeben, wenn das Verhalten des Beamten bei objektiver Betrachtung geeignet ist, Bedenken auszulösen, er werde seine dienstlichen Aufgaben - das sind jene konkreten ihm zur Besorgung übertragenen Aufgaben (besonderer Funktionsbezug), aber auch jene Aufgaben, die jedem Beamten zukommen - nicht in sachlicher (rechtmäßig und korrekt sowie unparteiisch und in uneigennütziger) Weise erfüllen. Dabei ist von einer typischen Durchschnittsbetrachtung auszugehen. Dies gilt in gleicher Weise für die Richter des Verwaltungsgerichts Wien. Diese sind gemäß Artikel 87, in Verbindung mit Artikel 134, Absatz 5, B-VG, sowie Paragraph 7, VwGVG 2014 in Ausübung ihres Amtes unabhängig und an keine Weisungen gebunden und haben für die unabhängige und unparteiliche Verwaltungsgerichtsbarkeit zu sorgen. Aus ihren besonderen Aufgaben als Richter ist der besondere Funktionsbezug abzuleiten, dass sie in ihrem Verhalten die Achtung und das Vertrauen der Allgemeinheit in die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Veraltungsgerichtsbarkeit zu wahren und zu beachten haben, dass bei der Beurteilung der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit eines Richters auch dessen Verhalten als Privatperson vergleiche EGMR 10.04.2003 Petur Thor Sigurðsson/Island, 39731/98) und das äußere Erscheinungsbild von Bedeutung sein kann vergleiche EGMR 22.10.1984, Sramek/Österreich, 8790/79, zu Artikel 6, Absatz eins, MRK)." (VwGH 22.02.2018, Ra 2017/09/0049)

Zur Anwendbarkeit des § 18 Abs. 2 zweiter Satz Wr DO im richterlichen Bereich sei auch § 57 Abs. 3 Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz, BGBl. Nr. 305/1961 in der Fassung BGBl. I Nr. 102/2018 (in Folge: RStDG), herangezogen, nach dem sich Richter und Staatsanwälte "im und außer Dienst so zu verhalten [haben], dass das Vertrauen in die Rechtspflege sowie das Ansehen ihrer Berufsstände nicht gefährdet wird." Für die Erfüllung des Tatbestands einer solchen Pflichtverletzung ist im Bereich der Gerichtsbarkeit des Bundes nicht erforderlich, dass ein Verlust an Vertrauen in die richterlichen Amtshandlungen oder an Achtung vor dem Richterstand tatsächlich eingetreten ist. Es genügt vielmehr die Gefahr des Eintritts eines solchen Verlustes (vgl. OGH 26.06.1978, Ds4/78). (VwGH 22.02.2018, Ra 2017/09/0049).Zur Anwendbarkeit des Paragraph 18, Absatz 2, zweiter Satz Wr DO im richterlichen Bereich sei auch Paragraph 57, Absatz 3, Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1961, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2018, (in Folge: RStDG), herangezogen, nach dem sich Richter und Staatsanwälte "im und außer Dienst so zu verhalten [haben], dass das Vertrauen in die Rechtspflege sowie das Ansehen ihrer Berufsstände nicht gefährdet wird." Für die Erfüllung des Tatbestands einer solchen Pflichtverletzung ist im Bereich der Gerichtsbarkeit des Bundes nicht erforderlich, dass ein Verlust an Vertrauen in die richterlichen Amtshandlungen oder an Achtung vor dem Richterstand tatsächlich eingetreten ist. Es genügt vielmehr die Gefahr des Eintritts eines solchen Verlustes vergleiche OGH 26.06.1978, Ds4/78). (VwGH 22.02.2018, Ra 2017/09/0049).

Verfahrensgegenständlich ist somit die Frage, ob das inkriminierte Verhalten der Beschuldigten objektiv das Risiko birgt, Bedenken auszulösen, sie werde ihre Aufgaben nicht in rechtmäßiger, korrekter, unparteiischer, uneigennütziger Weise erfüllen; oder das Vertrauen der Allgemeinheit in die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Verwaltungsgerichtsbarkeit oder die Achtung vor dem Richterstand zu untergraben. Grundsätzlich können Äußerungen diesen Tatbestand erfüllen. Die gegenständlich festgestellte Äußerung ist jedoch, für sich allein - ohne wertende Kontextualisierung etwa durch einen bestimmten Gesichtsausdruck, Tonfall oder Gestik - dazu objektiv nicht geeignet.

Festgestellt wurde, dass die Beschuldigte auf die Frage der Z1, ob sie ein Fenster öffnen dürfe, alternativ vorgeschlagen hat, sie könne oder solle sich oder etwas ausziehen, die Verfahrensbeteiligten hätten vermutlich nichts dagegen einzuwenden. Sinngemäß habe dies etwa "Sie können sich ja ausziehen..." oder "Dann ziehen Sie sich halt was aus..." und "... das wird die anwesenden Herren nicht stören." oder "die Anwesenden hätten nichts dagegen." gelautet, woraufhin mindestens einer der weiteren Anwesenden wahrnehmbar - durch Schmunzeln oder Lachen - reagierte. Festgehalten wird, dass die Beschuldigte im gegenständlichen Fall für Reaktionen in ihrem Verhandlungssaal wie Schmunzeln nicht verantwortlich gemacht werden kann. Sehr wohl wäre ihr vorzuwerfen gewesen, wenn sie in ihrer Funktion als Verhandlungsleiterin störende und erniedrigende Verhaltensweisen wie hämisches Gelächter nicht abgestellt oder sogar bewusst hervorgerufen hätte, oder ihre Aussage objektiv dazu geeignet wäre, solches auszulösen. Dies war gegenständlich jedoch nicht der Fall. Der Hinweis, die Anwesenden hätten vermutlich nichts dagegen einzuwenden, ist vor dem Hintergrund des notorischen Umstands zu sehen, dass sich gelegentlich auch Verfahrensbeteiligte angesichts hoher Raumtemperaturen ihrer Sakkos oder Blazer entledigen, sofern der Verhandlungsleiter oder die Verhandlungsleiterin nichts dagegen einzuwenden hat. Vor diesem Hintergrund kann diese Äußerung durchaus als milieubedingt und üblich angesehen werden.

Im Zweifel, welcher der alternativ festgestellten Sätze die getroffene Aussage am ehesten wiedergibt, ist davon auszugehen, dass die Beschuldigte der Z1 vorgeschlagen hat, sich etwas auszuziehen, mit dem Hinweis, die Anwesenden würden nichts dagegen haben ("Dann ziehen Sie sich halt was aus, die Anwesenden hätten nichts dagegen."). Der Vorschlag, sich etwas auszuziehen, es würden die Anwesenden nichts dagegen haben, ist aber objektiv nicht dazu geeignet, Bedenken auszulösen, die Beschuldigte werde ihre Aufgaben nicht in rechtmäßiger, korrekter, unparteiischer, uneigennütziger Weise erfüllen oder das Vertrauen der Allgemeinheit in die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Verwaltungsgerichtsbarkeit oder die Achtung vor dem Richterstand zu untergraben, oder allgemein die Achtung und das Vertrauen, die ihrer Stellung entgegengebracht werden. Weder hat sie dadurch überschießende Kritik oder Unmut geäußert, noch ist die Aussage in einem sexualisierenden Zusammenhang gefallen, noch hat die Beschuldigte die Aussage durch begleitende Gestik, einen besonderen Gesichtsausdruck oder etwa hämischen Tonfall in einen Zusammenhang gerückt, der etwas anderes als einen üblichen und angebrachten Umgangston darstellt. Und schließlich gilt das Gleiche auch für die alternative Variante, "Sie können sich ja ausziehen, das wird die anwesenden Herren nicht stören."

Abgesehen davon sind "auch eine als abfällig empfundene Handbewegung bzw. ein als sarkastisch gewertetes Lächeln nicht geeignet, den Eindruck von Voreingenommenheit in objektiv nachvollziehbarer Form zu erwecken." (VwGH 27.02.2018, Ra 2017(01/041)

Auch kann "von einem Richter eines Verwaltungsgerichts in disziplinarrechtlicher Hinsicht nicht in allen Bereichen ein völlig perfektes und fehlerfreies Verhalten verlangt werden." (VwGH 22.02.2018, Ra 2017/09/0049)

Da das der Beschuldigten im festgestellten Umfang zur Last gelegte Verhalten somit keine Dienstpflichtverletzung darstellt, ist diese gemäß § 97 Abs. 1 Z 2 Wr DO iVM § 103 Abs. 2 leg. cit. freizusprechen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.Da das der Beschuldigten im festgestellten Umfang zur Last gelegte Verhalten somit keine Dienstpflichtverletzung darstellt, ist diese gemäß Paragraph 97, Absatz eins, Ziffer 2, Wr DO iVM Paragraph 103, Absatz 2, leg. cit. freizusprechen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985 in der Fassung BGBl. I Nr. 33/2019, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 57/2019 (in Folge: B-VG), zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2019,, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2019, (in Folge: B-VG), zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Das Bundesverwaltungsgericht hat die für die Lösung des Falles relevante Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs unter A) dargestellt und ist dieser gefolgt; es ist daher keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung zu erkennen. Darüber hinaus sei auf die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs verwiesen, nach der Entscheidungen von kollegialen Justizverwaltungsorganen - obwohl es sich, materiell betrachtet, um erstinstanzliche Justizverwaltungsangelegenheiten handelt - wie jede andere von einem Verwaltungsgericht nach Art. 135 Abs. 1 B-VG erlassene Entscheidung als Erkenntnis oder Beschluss eines Verwaltungsgerichts direkt beim Verwaltungsgerichtshof bzw. Verfassungsgerichtshof zu bekämpfen sind (VfGH 14.06.2018, G29/2018 ua (G29/2018-14, G108/2018-10).Das Bundesverwaltungsgericht hat die für die Lösung des Falles relevante Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs unter A) dargestellt und ist dieser gefolgt; es ist daher keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung zu erkennen. Darüber hinaus sei auf die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs verwiesen, nach der Entscheidungen von kollegialen Justizverwaltungsorganen - obwohl es sich, materiell betrachtet, um erstinstanzliche Justizverwaltungsangelegenheiten handelt - wie jede andere von einem Verwaltungsgericht nach Artikel 135, Absatz eins, B-VG erlassene Entscheidung als Erkenntnis oder Beschluss eines Verwaltungsgerichts direkt beim Verwaltungsgerichtshof bzw. Verfassungsgerichtshof zu bekämpfen sind (VfGH 14.06.2018, G29/2018 ua (G29/2018-14, G108/2018-10).

Schlagworte

Äußerungen, Dienstbezug, Dienstpflichtverletzung, Disziplinaranwalt
- Abweisung, Freispruch, Landesverwaltungsgericht, mündliche
Verhandlung, Richter, Strafantrag, Verhandlungsleitung,
Vertrauensschutz

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W116.2206863.1.00

Zuletzt aktualisiert am

06.11.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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