TE Bvwg Beschluss 2019/8/19 W161 2221553-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 19.08.2019
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Entscheidungsdatum

19.08.2019

Norm

AsylG 2005 §35 Abs1
B-VG Art. 133 Abs4
VwGVG §28 Abs3
  1. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 39/2026
  2. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  3. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  4. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.06.2016 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  5. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.01.2014 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

W161 2221554-1/2E

W161 2221553-1/2E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Monika LASSMANN über die Beschwerden von 1. XXXX , geb. XXXX , 2. mj. XXXX , geb. XXXX gesetzlich vertreten durch die Kindesmutter XXXX , alle StA. Syrien, sämtlich vertreten durch das Österreichische Rote Kreuz, gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft XXXX GZ. XXXX -ÖB/KONS/1308/2018, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Monika LASSMANN über die Beschwerden von 1. römisch 40 , geb. römisch 40 , 2. mj. römisch 40 , geb. römisch 40 gesetzlich vertreten durch die Kindesmutter römisch 40 , alle StA. Syrien, sämtlich vertreten durch das Österreichische Rote Kreuz, gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft römisch 40 GZ. römisch 40 -ÖB/KONS/1308/2018, beschlossen:

A)

Den Beschwerden wird gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG stattgegeben, der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheiten zur Erlassung einer neuerlichen Entscheidung an die Behörde zurückverwiesen.Den Beschwerden wird gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG stattgegeben, der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheiten zur Erlassung einer neuerlichen Entscheidung an die Behörde zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Die Erstbeschwerdeführerin ist syrische Staatsangehörige und stellte am 01.03.2018 bei der Österreichischen Botschaft XXXX (im Folgenden: "ÖB - XXXX ") einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 35 Abs. 1 AsylG für sich und ihre minderjährige Tochter (Zweitbeschwerdeführerin). Als Bezugsperson wurde der angebliche Ehegatte der Erstbeschwerdeführerin bzw. Vater der minderjährigen Zweitbeschwerdeführerin XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien namhaft gemacht, welchem mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom 16.05.2014 der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde.1. Die Erstbeschwerdeführerin ist syrische Staatsangehörige und stellte am 01.03.2018 bei der Österreichischen Botschaft römisch 40 (im Folgenden: "ÖB - römisch 40 ") einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß Paragraph 35, Absatz eins, AsylG für sich und ihre minderjährige Tochter (Zweitbeschwerdeführerin). Als Bezugsperson wurde der angebliche Ehegatte der Erstbeschwerdeführerin bzw. Vater der minderjährigen Zweitbeschwerdeführerin römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Syrien namhaft gemacht, welchem mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom 16.05.2014 der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde.

2. Am 23.10.2018 wurde von Seiten der ÖB XXXX ein Verbesserungsauftrag erteilt, wonach binnen eines Monats nach Erhalt des Schreibens ein Nachweis über einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird (§ 60 Abs. 2 Z. 1 AsylG 2005) sowie ein Nachweis, dass der Aufenthalt der Antragsteller zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte (§ 60 Abs. 2 Z. 3 AsylG 2005) nachzureichen seien.2. Am 23.10.2018 wurde von Seiten der ÖB römisch 40 ein Verbesserungsauftrag erteilt, wonach binnen eines Monats nach Erhalt des Schreibens ein Nachweis über einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird (Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins, AsylG 2005) sowie ein Nachweis, dass der Aufenthalt der Antragsteller zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte (Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005) nachzureichen seien.

3. Mit E-Mail vom 05.11.2018 verwies die ausgewiesene Vertreterin der Beschwerdeführerinnen auf eine bereits am 04.10.2018 übermittelte ergänzende Stellungnahme und die darin erläuterte finanzielle und gesundheitliche Situation der Bezugsperson. Mit dieser Stellungnahme sei auch bereits ein Unterkunftsnachweis vorgelegt worden.

Die bis dahin noch nicht im Akt befindliche ergänzende Stellungnahme, datiert mit 04.10.2018 sowie eine Vollmacht, ein Arztbrief vom 07.06.2018, ein Behindertenpass sowie ein Mietvertrag wurden gleichzeitig vorgelegt.

4. Die Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: "BFA") gemäß § 35 Abs. 4 AsylG vom 14.03.2018 führte aus, die Gewährung des Status eine subsidiär Schutzberechtigten oder Asylberechtigten sei nicht wahrscheinlich. "Der Antragsteller" habe die Erfüllung der Erteilungsvoraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1-3 AsylG 2005 nicht nachweisen können und erscheine die Einreise des Antragstellers zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geboten. Näheres ergebe sich aus der beiliegenden Stellungnahme des Bundesamtes.4. Die Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: "BFA") gemäß Paragraph 35, Absatz 4, AsylG vom 14.03.2018 führte aus, die Gewährung des Status eine subsidiär Schutzberechtigten oder Asylberechtigten sei nicht wahrscheinlich. "Der Antragsteller" habe die Erfüllung der Erteilungsvoraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins -, 3, AsylG 2005 nicht nachweisen können und erscheine die Einreise des Antragstellers zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK nicht geboten. Näheres ergebe sich aus der beiliegenden Stellungnahme des Bundesamtes.

In der Stellungnahme des BFA wird unter anderem ausgeführt, die angeführte Bezugsperson XXXX habe den Status eines Asylberechtigten, zuerkannt durch Bescheid vom 16.05.2014, rechtskräftig seit 11.06.2014. Gegenüber der Bezugsperson sei kein Aberkennungsverfahren anhängig. Schon die allgemeinen Voraussetzungen für eine positive Entscheidung im Familienverfahren lägen aus folgenden Gründen nicht vor: Die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z. 3 AsylG 2005 seien von den antragstellenden Personen nicht erfüllt worden und erscheine eine Einreise im Sinn des Art. 8 EMRK nicht geboten.In der Stellungnahme des BFA wird unter anderem ausgeführt, die angeführte Bezugsperson römisch 40 habe den Status eines Asylberechtigten, zuerkannt durch Bescheid vom 16.05.2014, rechtskräftig seit 11.06.2014. Gegenüber der Bezugsperson sei kein Aberkennungsverfahren anhängig. Schon die allgemeinen Voraussetzungen für eine positive Entscheidung im Familienverfahren lägen aus folgenden Gründen nicht vor: Die Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 seien von den antragstellenden Personen nicht erfüllt worden und erscheine eine Einreise im Sinn des Artikel 8, EMRK nicht geboten.

Die Stellungnahme führt auch aus:

"Weiteres wurde in der Stellungnahme vom 04.10.2018 und in der Zeugeneinvernahme vom 11.03.2019 angegeben, dass der Antrag deshalb verspätet eingebracht wurde, da es im Jahr 2014 noch keine 3-monatige Frist zur Antragstellung gegeben hätte. Es wird angemerkt, wenn eine Antragstellung auf Erteilung eines Einreisetitels mehr als drei Monate nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des Asylberechtigten erfolgt, sind die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z. 1 bis 3 zu erfüllen (§ 35 AsylG 2005 idgf)."Weiteres wurde in der Stellungnahme vom 04.10.2018 und in der Zeugeneinvernahme vom 11.03.2019 angegeben, dass der Antrag deshalb verspätet eingebracht wurde, da es im Jahr 2014 noch keine 3-monatige Frist zur Antragstellung gegeben hätte. Es wird angemerkt, wenn eine Antragstellung auf Erteilung eines Einreisetitels mehr als drei Monate nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des Asylberechtigten erfolgt, sind die Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 zu erfüllen (Paragraph 35, AsylG 2005 idgf).

Widersprüchlich ist die Angabe bezüglich der Ausreise in die Türkei. In der Stellungnahme vom 04.10.2018 wurde angegeben, dass Frau XXXX und Frau XXXX im Jahr 2017 in die Türkei gegangen seien. In der Zeugeneinvernahme wurde angegeben, dass sie bereits im Jahr 2016 in die Türkei gegangen seien.Widersprüchlich ist die Angabe bezüglich der Ausreise in die Türkei. In der Stellungnahme vom 04.10.2018 wurde angegeben, dass Frau römisch 40 und Frau römisch 40 im Jahr 2017 in die Türkei gegangen seien. In der Zeugeneinvernahme wurde angegeben, dass sie bereits im Jahr 2016 in die Türkei gegangen seien.

Nicht nachvollziehbar ist die Antragstellung in XXXX . Trotz des angegebenen hohen Sicherheitsrisikos, laut dem es nicht möglich war früher auszureisen, wurde nicht in der nächstgelegenen Botschaft in XXXX (Libanon) der Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gestellt, sondern in der weiter entfernten österreichischen Botschaft in XXXX (Türkei).Nicht nachvollziehbar ist die Antragstellung in römisch 40 . Trotz des angegebenen hohen Sicherheitsrisikos, laut dem es nicht möglich war früher auszureisen, wurde nicht in der nächstgelegenen Botschaft in römisch 40 (Libanon) der Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gestellt, sondern in der weiter entfernten österreichischen Botschaft in römisch 40 (Türkei).

Nicht glaubwürdig sind die Angaben über den verschwundenen Sohn XXXX , aufgrund dessen der Antrag erst 2018 gestellt wurde. Eine alleinstehende Frau wäre in Syrien nicht in der Lage gewesen im Alleingang nach ihrem Sohn zu suchen. Vorallem nicht, wenn sie auch noch die Verantwortung ihre minderjährigen Tochter trägt. Überdies hinaus wurde der am XXXX geborene Sohn XXXX im Jahr 2014 volljährig. Aufgrund der fehlenden gesetzlichen Voraussetzungen, wäre ein Antrag gemäß § 35 AsylG, dem Sohn 2014 nicht mehr möglich gewesen.Nicht glaubwürdig sind die Angaben über den verschwundenen Sohn römisch 40 , aufgrund dessen der Antrag erst 2018 gestellt wurde. Eine alleinstehende Frau wäre in Syrien nicht in der Lage gewesen im Alleingang nach ihrem Sohn zu suchen. Vorallem nicht, wenn sie auch noch die Verantwortung ihre minderjährigen Tochter trägt. Überdies hinaus wurde der am römisch 40 geborene Sohn römisch 40 im Jahr 2014 volljährig. Aufgrund der fehlenden gesetzlichen Voraussetzungen, wäre ein Antrag gemäß Paragraph 35, AsylG, dem Sohn 2014 nicht mehr möglich gewesen.

Aufgrund der unglaubwürdigen Angaben über das Verschwinden des Sohnes, der späten Antragstellung und der langen Trennung der Familienangehörigen kann auch in diesem Fall von keinem aufrechten Familienleben gesprochen werden, da das Zusammenleben seit 2013 nicht mehr besteht. In diesem vorliegenden Fall werden nach Ansicht der Behörde die Bestimmungen des Art. 8 EMRK nicht verletzt. Aufgrund der langen Trennungszeit der Angehörigen, kann von einem gegenseitigen Anhängigkeitsverhältnis auch nicht mehr ausgegangen werden, die in Österreich aufhältige Bezugsperson ist aufgrund seiner Erkrankung in Österreich bestens versorgt. Jedoch ist die Bezugsperson nicht in der Lage den Unterhalt seiner Familie zu bestreiten."Aufgrund der unglaubwürdigen Angaben über das Verschwinden des Sohnes, der späten Antragstellung und der langen Trennung der Familienangehörigen kann auch in diesem Fall von keinem aufrechten Familienleben gesprochen werden, da das Zusammenleben seit 2013 nicht mehr besteht. In diesem vorliegenden Fall werden nach Ansicht der Behörde die Bestimmungen des Artikel 8, EMRK nicht verletzt. Aufgrund der langen Trennungszeit der Angehörigen, kann von einem gegenseitigen Anhängigkeitsverhältnis auch nicht mehr ausgegangen werden, die in Österreich aufhältige Bezugsperson ist aufgrund seiner Erkrankung in Österreich bestens versorgt. Jedoch ist die Bezugsperson nicht in der Lage den Unterhalt seiner Familie zu bestreiten."

5. Am 26.03.2019 wurde die Vertreterin der Beschwerdeführerinnen zu einer Stellungnahme aufgefordert (Parteiengehör). Gleichzeitig wurden die Ergebnisse der Mitteilung des BFA gemäß § 35 Abs. 4 AsylG mitgeteilt.5. Am 26.03.2019 wurde die Vertreterin der Beschwerdeführerinnen zu einer Stellungnahme aufgefordert (Parteiengehör). Gleichzeitig wurden die Ergebnisse der Mitteilung des BFA gemäß Paragraph 35, Absatz 4, AsylG mitgeteilt.

6. Am 02.04.2019 brachte die Vertreterin der Beschwerdeführerinnen eine Stellungnahme ein, in welcher ausgeführt wird, XXXX sei der Ehegatte der Erstbeschwerdeführerin und Kindesvater der Zweitbeschwerdeführerin. Ihm sei in Österreich Asyl gewährt worden. Die Familienzusammenführung sei zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinn des § 8 EMRK geboten. Bezüglich der zeitlichen Angabe zur Ausreise der Antragstellerinnen in die Türkei könne sich die Bezugsperson nicht erklären, warum im Einvernahmeprotokoll 2016 vermerkt worden sei. Hierbei müsse es sich um einen Fehler handeln, da die Familie tatsächlich Anfang 2017 in die Türkei geflüchtet sei. Angemerkt werde zudem, dass diese Angabe für den geschilderten Sachverhalt nicht ausschlaggebend erscheine. Zu dem noch immer verschwundenen Sohn werde angegeben, dass die Antragstellerin bereits in der Stellungnahme vom 04.10.2018 angegeben habe, eineinhalb Jahre lang verzweifelt in XXXX nach ihrem im September 2015 verschwundenen Sohn gesucht und auf ein Lebenszeichen von ihm gewartet zu haben. Der Familie sei stets bewusst gewesen, dass der Sohn bereits 2014 volljährig gewesen wäre und ohnehin keinen Antrag hätte stellen können, es sei vielmehr darum gegangen, dass die Antragstellerin XXXX auf Grund der Hoffnung auf ein Lebenszeichen ihres Sohnes nicht habe verlassen wollen, da sie davon ausgegangen sei, dass die Chancen, ihn außerhalb von XXXX lebend wieder zu finden noch viel geringer seien. Zum aufrechten Familienleben im Sinn des Art. 8 EMRK werde angegeben, dass die langjährige Trennung der Familienangehörigen diesen nicht vorgeworfen werden könne, da diese keineswegs freiwillig erfolgt sei und somit als Grund für die Annahme, dass kein aufrechtes Familienleben mehr bestehe, ebenfalls nicht zulässig sei. Die Bezugsperson habe sich auf Grund ihrer Fluchtgründe und der finanziellen Situation der Familie dazu gezwungen gesehen, die Familie durch ihre Flucht (und somit keineswegs freiwillig) in Syrien zurückzulassen. Während der langen Zeit der Trennung und bis heute seien die Familienangehörigen stets in regelmäßigem Kontakt gewesen, sofern dies die Kriegsumstände zugelassen hätte, wie die Bezugsperson auch in ihrer Einvernahme angegeben habe. Auch heute sei die Bezugsperson mehrmals täglich in engem, regelmäßigen Kontakt mit ihrer Familie, die ihr auch auf Grund seiner schwerwiegenden Erkrankung eine wichtige psychische Stütze sei.6. Am 02.04.2019 brachte die Vertreterin der Beschwerdeführerinnen eine Stellungnahme ein, in welcher ausgeführt wird, römisch 40 sei der Ehegatte der Erstbeschwerdeführerin und Kindesvater der Zweitbeschwerdeführerin. Ihm sei in Österreich Asyl gewährt worden. Die Familienzusammenführung sei zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinn des Paragraph 8, EMRK geboten. Bezüglich der zeitlichen Angabe zur Ausreise der Antragstellerinnen in die Türkei könne sich die Bezugsperson nicht erklären, warum im Einvernahmeprotokoll 2016 vermerkt worden sei. Hierbei müsse es sich um einen Fehler handeln, da die Familie tatsächlich Anfang 2017 in die Türkei geflüchtet sei. Angemerkt werde zudem, dass diese Angabe für den geschilderten Sachverhalt nicht ausschlaggebend erscheine. Zu dem noch immer verschwundenen Sohn werde angegeben, dass die Antragstellerin bereits in der Stellungnahme vom 04.10.2018 angegeben habe, eineinhalb Jahre lang verzweifelt in römisch 40 nach ihrem im September 2015 verschwundenen Sohn gesucht und auf ein Lebenszeichen von ihm gewartet zu haben. Der Familie sei stets bewusst gewesen, dass der Sohn bereits 2014 volljährig gewesen wäre und ohnehin keinen Antrag hätte stellen können, es sei vielmehr darum gegangen, dass die Antragstellerin römisch 40 auf Grund der Hoffnung auf ein Lebenszeichen ihres Sohnes nicht habe verlassen wollen, da sie davon ausgegangen sei, dass die Chancen, ihn außerhalb von römisch 40 lebend wieder zu finden noch viel geringer seien. Zum aufrechten Familienleben im Sinn des Artikel 8, EMRK werde angegeben, dass die langjährige Trennung der Familienangehörigen diesen nicht vorgeworfen werden könne, da diese keineswegs freiwillig erfolgt sei und somit als Grund für die Annahme, dass kein aufrechtes Familienleben mehr bestehe, ebenfalls nicht zulässig sei. Die Bezugsperson habe sich auf Grund ihrer Fluchtgründe und der finanziellen Situation der Familie dazu gezwungen gesehen, die Familie durch ihre Flucht (und somit keineswegs freiwillig) in Syrien zurückzulassen. Während der langen Zeit der Trennung und bis heute seien die Familienangehörigen stets in regelmäßigem Kontakt gewesen, sofern dies die Kriegsumstände zugelassen hätte, wie die Bezugsperson auch in ihrer Einvernahme angegeben habe. Auch heute sei die Bezugsperson mehrmals täglich in engem, regelmäßigen Kontakt mit ihrer Familie, die ihr auch auf Grund seiner schwerwiegenden Erkrankung eine wichtige psychische Stütze sei.

Zu den Erteilungsvoraussetzungen des § 60 Abs. 2 Z. 1 bis 3 wurde darauf hingewiesen, dass in dem als "Aufforderung zur Stellungnahme" betitelten Schreiben der ÖB XXXX als Ablehnungsgrund angegeben werde, dass die Bezugsperson die Voraussetzung gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 nicht erfüllen würde und die Ausreise der Antragsteller im Sinn des Art. 8 EMRK nicht geboten erscheine. Die Stellungnahme des Bundesamts gebe jedoch lediglich an, dass die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z.3 (Einkommen) nicht erfüllt seien. Es werde daher davon ausgegangen, dass der Ablehnungsgrund lediglich die Z.3 betreffe, zumal die Bezugsperson über eine ortsübliche Unterkunft für seine Familie verfüge, ein entsprechender Mietvertrag sei bereits vorgelegt worden. Die Bezugsperson habe sich erst vor wenigen Monaten einer Nierentransplantation unterziehen müssen, nachdem sie jahrelang von der Dialyse abhängig gewesen wäre und liege bei dieser laut Behindertenpass eine 60 prozentige Behinderung vor. Die Bezugsperson befinde sich nach wie vor in sehr schlechtem gesundheitlichen Zustand, sei derzeit beim AMS als arbeitsunfähig vorgemerkt und stehe dem Arbeitsmarkt auf Grund ihrer gesundheitlichen Situation bis auf weiteres nicht zur Verfügung. Sie bekomme Sozialleistungen der MA40 14 Mal jährlich überwiesen. In der Stellungnahme wird auch darauf verwiesen, dass im vorliegenden Fall der Ausnahmetatbestand des § 35 Abs. 4 Z 3 AsylG zur Anwendung zu kommen habe.Zu den Erteilungsvoraussetzungen des Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 wurde darauf hingewiesen, dass in dem als "Aufforderung zur Stellungnahme" betitelten Schreiben der ÖB römisch 40 als Ablehnungsgrund angegeben werde, dass die Bezugsperson die Voraussetzung gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 nicht erfüllen würde und die Ausreise der Antragsteller im Sinn des Artikel 8, EMRK nicht geboten erscheine. Die Stellungnahme des Bundesamts gebe jedoch lediglich an, dass die Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer 3, (Einkommen) nicht erfüllt seien. Es werde daher davon ausgegangen, dass der Ablehnungsgrund lediglich die Ziffer 3, betreffe, zumal die Bezugsperson über eine ortsübliche Unterkunft für seine Familie verfüge, ein entsprechender Mietvertrag sei bereits vorgelegt worden. Die Bezugsperson habe sich erst vor wenigen Monaten einer Nierentransplantation unterziehen müssen, nachdem sie jahrelang von der Dialyse abhängig gewesen wäre und liege bei dieser laut Behindertenpass eine 60 prozentige Behinderung vor. Die Bezugsperson befinde sich nach wie vor in sehr schlechtem gesundheitlichen Zustand, sei derzeit beim AMS als arbeitsunfähig vorgemerkt und stehe dem Arbeitsmarkt auf Grund ihrer gesundheitlichen Situation bis auf weiteres nicht zur Verfügung. Sie bekomme Sozialleistungen der MA40 14 Mal jährlich überwiesen. In der Stellungnahme wird auch darauf verwiesen, dass im vorliegenden Fall der Ausnahmetatbestand des Paragraph 35, Absatz 4, Ziffer 3, AsylG zur Anwendung zu kommen habe.

7.1. Nach Übermittlung dieser Stellungnahme führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zunächst in einem Schreiben vom 05.04.2019 aus, dass sich von Seiten des BFA nichts an der negativen Stellungnahme vom 14.03.2019 ändere.

7.2. Am 17.04.2019 wurde vom BFA eine ergänzende Stellungnahme eingebracht, in welcher insbesondere ausgeführt wird, dass schon die allgemeinen Voraussetzungen für eine positive Entscheidung im Familienverfahren aus folgenden Gründen nicht vorlägen:

"Die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z ... AsylG 2005 sind von den"Die Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Z ... AsylG 2005 sind von den

antragstellenden Personen nicht erfüllt worden und eine Einreise im Sinn des Art. 8 EMRK erscheint nicht geboten."antragstellenden Personen nicht erfüllt worden und eine Einreise im Sinn des Artikel 8, EMRK erscheint nicht geboten."

Nach Ausführungen zum verspäteten Einbringen des Antrages, zum Zeitpunkt der Antragstellung sowie zum Ort der Antragstellung in der Türkei wird ausgeführt:

"Auf Grund der unglaubwürdigen Angaben über das Verschwinden des Sohnes, der späten Antragstellung und der langen Trennung der Familienangehörigen kann trotz der Berücksichtigung von Art. 8 EMRK in diesem Fall von keinem aufrechten Familienleben gesprochen werden, da das Zusammenleben seit 2013 nicht mehr besteht. ...""Auf Grund der unglaubwürdigen Angaben über das Verschwinden des Sohnes, der späten Antragstellung und der langen Trennung der Familienangehörigen kann trotz der Berücksichtigung von Artikel 8, EMRK in diesem Fall von keinem aufrechten Familienleben gesprochen werden, da das Zusammenleben seit 2013 nicht mehr besteht. ..."

Das Fehlen der Eigenschaft als Familienangehöriger wird als weiterer Punkt in der Stellungnahme angeführt. Im vorliegenden Fall hätten sich gravierende Zweifel am tatsächlichen Bestehen des behaupteten und relevanten (im Sinn von § 35 Abs. 5 AsylG) Familienverhältnisses ergeben. Es werde kein tatsächliches Familienleben im Sinn des Art. 8 EMRK (§ 30 NAG) geführt.Das Fehlen der Eigenschaft als Familienangehöriger wird als weiterer Punkt in der Stellungnahme angeführt. Im vorliegenden Fall hätten sich gravierende Zweifel am tatsächlichen Bestehen des behaupteten und relevanten (im Sinn von Paragraph 35, Absatz 5, AsylG) Familienverhältnisses ergeben. Es werde kein tatsächliches Familienleben im Sinn des Artikel 8, EMRK (Paragraph 30, NAG) geführt.

Aus den oben dargelegten Gründen sei zum derzeitigen Zeitpunkt die Zuerkennung des Status im Sinne des § 35 Abs. 4 AsylG 2005 nicht wahrscheinlich.Aus den oben dargelegten Gründen sei zum derzeitigen Zeitpunkt die Zuerkennung des Status im Sinne des Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 nicht wahrscheinlich.

8. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 17.04.2019, zugestellt am selben Tag, verweigerte die ÖB XXXX die Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 26 FPG iVm § 35 AsylG mit der Begründung, das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl habe nach Prüfung mitgeteilt, dass in dem dem Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels zugrunde liegenden Fall die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten nicht wahrscheinlich sei.8. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 17.04.2019, zugestellt am selben Tag, verweigerte die ÖB römisch 40 die Erteilung eines Einreisetitels gemäß Paragraph 26, FPG in Verbindung mit Paragraph 35, AsylG mit der Begründung, das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl habe nach Prüfung mitgeteilt, dass in dem dem Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels zugrunde liegenden Fall die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten nicht wahrscheinlich sei.

Die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z AsylG 2005 seien von den antragstellenden Personen nicht erfüllt worden und eine Einreise im Sinn des Art. 8 EMRK erscheine nicht geboten.Die Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Z AsylG 2005 seien von den antragstellenden Personen nicht erfüllt worden und eine Einreise im Sinn des Artikel 8, EMRK erscheine nicht geboten.

Als weiterer Punkt der Ablehnung wird das Fehlen der Eigenschaft als Familienangehöriger angegeben und dazu ausgeführt, im vorliegenden Fall hätten sich gravierende Zweifel am tatsächlichen Bestehen des behaupteten und relevanten (im Sinn von § 35 Abs. 5 AsylG) Familienverhältnisses ergeben. Es werde kein tatsächliches Familienleben im Sinn des Art. 8 EMRK (§ 30 NAG) geführt.Als weiterer Punkt der Ablehnung wird das Fehlen der Eigenschaft als Familienangehöriger angegeben und dazu ausgeführt, im vorliegenden Fall hätten sich gravierende Zweifel am tatsächlichen Bestehen des behaupteten und relevanten (im Sinn von Paragraph 35, Absatz 5, AsylG) Familienverhältnisses ergeben. Es werde kein tatsächliches Familienleben im Sinn des Artikel 8, EMRK (Paragraph 30, NAG) geführt.

9. Gegen diesen Bescheid richtet sich die im Namen beider Beschwerdeführerinnen am 15.05.2019 eingebrachte Beschwerde, in welcher im Wesentlichen das Vorbringen der eingebrachten Stellungnahmen nochmals wiedergegeben wird.

10. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 08.07.2019 wies die ÖB XXXX die Beschwerde gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG als unbegründet ab.10. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 08.07.2019 wies die ÖB römisch 40 die Beschwerde gemäß Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG als unbegründet ab.

Begründend wurde ausgeführt, dass nach ständiger Rechtsprechung des VwGH österreichische Vertretungsbehörden bezüglich der Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 AsylG 2005 an die Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich der Prognose einer Asylgewährung bzw. Gewährung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten gebunden seien. Eine Nachprüfung dieser Wahrscheinlichkeitsprognose nach negativer Mitteilung des Bundesamtes durch die Botschaft komme daher nicht in Betracht.Begründend wurde ausgeführt, dass nach ständiger Rechtsprechung des VwGH österreichische Vertretungsbehörden bezüglich der Erteilung eines Einreisetitels nach Paragraph 35, AsylG 2005 an die Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich der Prognose einer Asylgewährung bzw. Gewährung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten gebunden seien. Eine Nachprüfung dieser Wahrscheinlichkeitsprognose nach negativer Mitteilung des Bundesamtes durch die Botschaft komme daher nicht in Betracht.

Jenseits (und unabhängig von) der dargestellten Bindungswirkung schließe sich die belangte Behörde den Ausführungen des BFA an. Im gegenständlichen Fall seien die Erteilungsvoraussetzungen nach § 60 Abs. 2 Z. 1 bis 3 AsylG nicht erfüllt worden. Die Regelung des § 35 Abs. 4 Z. 3, letzter Halbsatz AsylG 2005 komme im vorliegenden Fall nicht zum Tragen.Jenseits (und unabhängig von) der dargestellten Bindungswirkung schließe sich die belangte Behörde den Ausführungen des BFA an. Im gegenständlichen Fall seien die Erteilungsvoraussetzungen nach Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 AsylG nicht erfüllt worden. Die Regelung des Paragraph 35, Absatz 4, Ziffer 3,, letzter Halbsatz AsylG 2005 komme im vorliegenden Fall nicht zum Tragen.

11. Am 09.07.2019 wurde bei der ÖB XXXX ein Vorlageantrag gemäß § 15 VwGVG eingebracht.11. Am 09.07.2019 wurde bei der ÖB römisch 40 ein Vorlageantrag gemäß Paragraph 15, VwGVG eingebracht.

12. Mit Schreiben des Bundesministeriums für Inneres vom 10.07.2019, eingelangt am 22.07.2019 wurde dem Bundesverwaltungsgericht der Vorlageantrag vom Verwaltungsakt übermittelt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Zu A) Behebung des Bescheides und Zurückverweisung:

1. Die maßgeblichen Bestimmungen des AsylG 2005 idgF lauten:

Familienverfahren im Inland

§ 34 (1) Stellt ein Familienangehöriger vonParagraph 34, (1) Stellt ein Familienangehöriger von

1. einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;

2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8,) zuerkannt worden ist oder

3. einem Asylwerber

einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.

(2) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn

1. dieser nicht straffällig geworden ist und

(Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art. 3 Z 13, BGBl. I Nr. 84/2017)Anmerkung, Ziffer 2, aufgehoben durch Artikel 3, Ziffer 13,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2017,)

3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7).3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 7,).

(3) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn

1. dieser nicht straffällig geworden ist;

(Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art. 3 Z 13, BGBl. I Nr. 84/2017)Anmerkung, Ziffer 2, aufgehoben durch Artikel 3, Ziffer 13,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2017,)

3. gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 9) und3. gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 9,) und

4. dem Familienangehörigen nicht der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen ist.

(4) Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.(4) Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Absatz 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12 a, Absatz 4, zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.

(5) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.(5) Die Bestimmungen der Absatz eins bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.

(6) Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind nicht anzuwenden:

1. auf Familienangehörige, die EWR-Bürger oder Schweizer Bürger sind;

2. auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Abschnitt zuerkannt wurde, es sei denn es handelt sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind.

Anträge auf Einreise bei Vertretungsbehörden

§ 35 (1) Der Familienangehörige gemäß Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 34 Abs. 1 Z 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen. Erfolgt die Antragstellung auf Erteilung eines Einreisetitels mehr als drei Monate nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sind die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 zu erfüllen.Paragraph 35, (1) Der Familienangehörige gemäß Absatz 5, eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen. Erfolgt die Antragstellung auf Erteilung eines Einreisetitels mehr als drei Monate nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sind die Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 zu erfüllen.

(2) Der Familienangehörige gemäß Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 34 Abs. 1 Z 2 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 frühestens drei Jahre nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der Vertretungsbehörde stellen, sofern die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 erfüllt sind. Diesfalls ist die Einreise zu gewähren, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Abs. 4.(2) Der Familienangehörige gemäß Absatz 5, eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, frühestens drei Jahre nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der Vertretungsbehörde stellen, sofern die Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 erfüllt sind. Diesfalls ist die Einreise zu gewähren, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Absatz 4,

(2a) Handelt es sich beim Antragsteller um den Elternteil eines unbegleiteten Minderjährigen, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, gelten die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 als erfüllt.(2a) Handelt es sich beim Antragsteller um den Elternteil eines unbegleiteten Minderjährigen, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, gelten die Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 als erfüllt.

(3) Wird ein Antrag nach Abs. 1 oder Abs. 2 gestellt, hat die Vertretungsbehörde dafür Sorge zu tragen, dass der Fremde ein in einer ihm verständlichen Sprache gehaltenes Befragungsformular ausfüllt; Gestaltung und Text dieses Formulars hat der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten und nach Anhörung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (§ 63) so festzulegen, dass das Ausfüllen des Formulars der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts dient. Außerdem hat die Vertretungsbehörde auf die Vollständigkeit des Antrages im Hinblick auf den Nachweis der Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 hinzuwirken und den Inhalt der ihr vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.(3) Wird ein Antrag nach Absatz eins, oder Absatz 2, gestellt, hat die Vertretungsbehörde dafür Sorge zu tragen, dass der Fremde ein in einer ihm verständlichen Sprache gehaltenes Befragungsformular ausfüllt; Gestaltung und Text dieses Formulars hat der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten und nach Anhörung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (Paragraph 63,) so festzulegen, dass das Ausfüllen des Formulars der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts dient. Außerdem hat die Vertretungsbehörde auf die Vollständigkeit des Antrages im Hinblick auf den Nachweis der Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 hinzuwirken und den Inhalt der ihr vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.

(4) Die Vertretungsbehörde hat dem Fremden aufgrund eines Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels nach Abs. 1 oder 2 ohne weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen (§ 26 FPG), wenn das Bundesamt mitgeteilt hat, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist. Eine derartige Mitteilung darf das Bundesamt nur erteilen, wenn(4) Die Vertretungsbehörde hat dem Fremden aufgrund eines Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels nach Absatz eins, oder 2 ohne weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen (Paragraph 26, FPG), wenn das Bundesamt mitgeteilt hat, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist. Eine derartige Mitteilung darf das Bundesamt nur erteilen, wenn

1. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§§ 7 und 9),1. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraphen 7 und 9),

2. das zu befassende Bundesministerium für Inneres mitgeteilt hat, dass eine Einreise den öffentlichen Interessen nach Art. 8 Abs. 2 EMRK nicht widerspricht und2. das zu befassende Bundesministerium für Inneres mitgeteilt hat, dass eine Einreise den öffentlichen Interessen nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK nicht widerspricht und

3. im Falle eines Antrages nach Abs. 1 letzter Satz oder Abs. 2 die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 erfüllt sind, es sei denn, die Stattgebung des Antrages ist gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten.3. im Falle eines Antrages nach Absatz eins, letzter Satz oder Absatz 2, die Voraussetzungen des Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 erfüllt sind, es sei denn, die Stattgebung des Antrages ist gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten.

Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist gemäß § 11 Abs. 5 FPG gehemmt. Die Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich gemäß § 17 Abs. 1 und 2 zu informieren.Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist gemäß Paragraph 11, Absatz 5, FPG gehemmt. Die Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich gemäß Paragraph 17, Absatz eins und 2 zu informieren.

(5) Nach dieser Bestimmung ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat.

Die maßgeblichen Bestimmungen des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG) idgF lauten:

Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten

§ 11 (1) In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Art. 19 Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (§ 39a AVG). § 10 Abs. 1 letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.Paragraph 11, (1) In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Artikel 19, Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (Paragraph 39 a, AVG). Paragraph 10, Absatz eins, letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.

(2) Partei in Verfahren vor der Vertretungsbehörde ist ausschließlich der Antragssteller.

(3) Die Ausfertigung bedarf der Bezeichnung der Behörde, des Datums der Entscheidung und der Unterschrift des Genehmigenden; an die Stelle der Unterschrift kann das Siegel der Republik Österreich gesetzt werden, sofern die Identität des Genehmigenden im Akt nachvollziehbar ist. Die Zustellung hat durch Übergabe in der Vertretungsbehörde oder, soweit die internationale Übung dies zulässt, auf postalischem oder elektronischem Wege zu erfolgen; ist dies nicht möglich, so ist die Zustellung durch Kundmachung an der Amtstafel der Vertretungsbehörde vorzunehmen.

Beschwerden gegen Bescheide österreichischer Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten

§ 11a (1) Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.Paragraph 11 a, (1) Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.

(2) Beschwerdeverfahren sind ohne mündliche Verhandlung durchzuführen. Es dürfen dabei keine neuen Tatsachen oder Beweise vorgebracht werden.

(3) Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des § 76 AVG.(3) Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des Paragraph 76, AVG.

(4) Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. § 11 Abs. 3 gilt.(4) Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. Paragraph 11, Absatz 3, gilt.

Visa zur Einbeziehung in das Familienverfahren nach dem AsylG2005

§ 26 Teilt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemäß § 35 Abs. 4 AsylG 2005 mit, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist, ist dem Fremden ohne Weiteres zur einmaligen Einreise ein Visum mit viermonatiger Gültigkeitsdauer zu erteilen.Paragraph 26, Teilt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemäß Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 mit, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist, ist dem Fremden ohne Weiteres zur einmaligen Einreise ein Visum mit viermonatiger Gültigkeitsdauer zu erteilen.

§ 28 Abs. 1 bis 3 VwGVG lautet wie folgt:Paragraph 28, Absatz eins bis 3 VwGVG lautet wie folgt:

"§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn(2) Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist."(3) Liegen die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist."

§ 13 Abs. 4 BFA-VG lautet:Paragraph 13, Absatz 4, BFA-VG lautet:

(4) Gelingt es einem Fremden nicht, ein behauptetes Verwandtschaftsverhältnis, auf das er sich in einem Verfahren vor dem Bundesamt oder dem Bundesverwaltungsgericht oder in einem Verfahren gemäß § 35 AsylG 2005 beruft, durch unbedenkliche Urkunden oder sonstige geeignete und gleichwertige Bescheinigungsmittel nachzuweisen, so hat ihm das Bundesamt oder das Bundesverwaltungsgericht auf sein Verlangen und auf seine Kosten die Vornahme einer DNA-Analyse zu ermöglichen. Der Fremde ist über diese Möglichkeit zu belehren. Das mangelnde Verlangen des Fremden auf Vornahme einer DNA-Analyse ist keine Weigerung des Fremden, an der Klärung des Sachverhaltes mitzuwirken. Im weiteren Verfahren darf nur die Information über das Verwandtschaftsverhältnis verarbeitet werden; allenfalls darüber hinaus gehende Daten sind zu löschen. Das Bundesamt oder das Bundesverwaltungsgericht hat dem Fremden die Kosten der DNA-Analyse auf Antrag zu erstatten, wenn das behauptete Verwandtschaftsverhältnis durch das auf der DNA-Analyse beruhende Gutachten festgestellt wurde und sich der Fremde im Bundesgebiet aufhält.(4) Gelingt es einem Fremden nicht, ein behauptetes Verwandtschaftsverhältnis, auf das er sich in einem Verfahren vor dem Bundesamt oder dem Bundesverwaltungsgericht oder in einem Verfahren gemäß Paragraph 35, AsylG 2005 beruft, durch unbedenkliche Urkunden oder sonstige geeignete und gleichwertige Bescheinigungsmittel nachzuweisen, so hat ihm das Bundesamt oder das Bundesverwaltungsgericht auf sein Verlangen und auf seine Kosten die Vornahme einer DNA-Analyse zu ermöglichen. Der Fremde ist über diese Möglichkeit zu belehren. Das mangelnde Verlangen des Fremden auf Vornahme einer DNA-Analyse ist keine Weigerung des Fremden, an der Klärung des Sachverhaltes mitzuwirken. Im weiteren Verfahren darf nur die Information über das Verwandtschaftsverhältnis verarbeitet werden; allenfalls darüber hinaus gehende Daten sind zu löschen. Das Bundesamt oder das Bundesverwaltungsgericht hat dem Fremden die Kosten der DNA-Analyse auf Antrag zu erstatten, wenn das behauptete Verwandtschaftsverhältnis durch das auf der DNA-Analyse beruhende Gutachten festgestellt wurde und sich der Fremde im Bundesgebiet aufhält.

2. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die österreichische Vertretungsbehörde im Ausland in Bezug auf die Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 AsylG 2005 an die Mitteilung des Bundesasylamtes (nunmehr: des Bundeamtes für Fremdenwesen und Asyl) über die Prognose einer Asylgewährung bzw. Gewährung subsidiären Schutzes gebunden, und zwar auch an eine negative Mitteilung. Diesbezüglich kommt ihr keine eigene Prüfungskompetenz zu (vgl. VwGH 17.10.2013, 2013/21/0152 uvam).2. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die österreichische Vertretungsbehörde im Ausland in Bezug auf die Erteilung eines Einreisetitels nach Paragraph 35, AsylG 2005 an die Mitteilung des Bundesasylamtes (nunmehr: des Bundeamtes für Fremdenwesen und Asyl) über die Prognose einer Asylgewährung bzw. Gewährung subsidiären Schutzes gebunden, und zwar auch an eine negative Mitteilung. Diesbezüglich kommt ihr keine eigene Prüfungskompetenz zu vergleiche VwGH 17.10.2013, 2013/21/0152 uvam).

Mit dem Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz - FNG, BGBl. I Nr. 87/2012, wurde in § 9 Abs. 3 FPG jedoch für Fremde (ohne Unterschied) die Möglichkeit geschaffen, gegen ablehnende Entscheidungen der österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten Beschwerde an das BVwG zu erheben; dies gilt auch für die Ablehnung eines Einreisetitels nach § 35 AsylG 2005. Das Gesetz sieht nun ein geschlossenes Rechtsschutzsystem vor, in dem das Zusammenwirken zweier Behörden (der unmittelbaren Bundesverwaltung), wie es in § 35 Abs. 4 AsylG 2005 angeordnet wird, vor einem gemeinsamen, zuständigen Verwaltungsgericht, nämlich dem BVwG, angefochten und dort überprüft werden kann. Dabei steht es dem BVwG offen, auch die Einschätzung des BFA über die Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes an den Antragsteller auf ihre Richtigkeit hin zu überprüfen, was voraussetzt, dass das BFA seine Mitteilung auch entsprechend begründet und dem Antragsteller Gelegenheit geboten wird, davon Kenntnis zu erlangen und dazu Stellung nehmen zu können. Wird dieses Parteiengehör nicht gewährt, könnte einem bestreitenden Vorbringen des Antragstellers in der Beschwerde an das BVwG gegen eine abweisende Entscheidung in Bezug auf den Einreisetitel nach § 35 AsylG 2005 das Neuerungsverbot nach § 11a Abs. 2 FPG nicht entgegen gehalten werden (vgl. auch VwGH vom 04.08.2016, Ra 2016/21/0083 bis 0086-12).Mit dem Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz - FNG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, wurde in Paragraph 9, Absatz 3, FPG jedoch für Fremde (ohne Unterschied) die Möglichkeit geschaffen, gegen ablehnende Entscheidungen der österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten Beschwerde an das BVwG zu erheben; dies gilt auch für die Ablehnung eines Einreisetitels nach Paragraph 35, AsylG 2005. Das Gesetz sieht nun ein geschlossenes Rechtsschutzsystem vor, in dem das Zusammenwirken zweier Behörden (der unmittelbaren Bundesverwaltung), wie es in Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 angeordnet wird, vor einem gemeinsamen, zuständigen Verwaltungsgericht, nämlich dem BVwG, angefochten und dort überprüft werden kann. Dabei steht es dem BVwG offen, auch die Einschätzung des BFA über die Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes an den Antragsteller auf ihre Richtigkeit hin zu überprüfen, was voraussetzt, dass das BFA seine Mitteilung auch entsprechend begründet und dem Antragsteller Gelegenheit geboten wird, davon Kenntnis zu erlangen und dazu Stellung nehmen zu können. Wird dieses Parteiengehör nicht gewährt, könnte einem bestreitenden Vorbringen des Antragstellers in der Beschwerde an das BVwG gegen eine abweisende Entscheidung in Bezug auf den Einreisetitel nach Paragraph 35, AsylG 2005 das Neuerungsverbot nach Paragraph 11 a, Absatz 2, FPG nicht entgegen gehalten werden vergleiche auch VwGH vom 04.08.2016, Ra 2016/21/0083 bis 0086-12).

Der VfGH hat in seiner jüngeren Rechtsprechung bereits wiederholt gefordert, im Visaverfahren nach § 35 AsylG 2005 auch die Einhaltung des Art. 8 EMRK zu berücksichtigen und sicherzustellen (vgl. insbesondere auch VfGH vom 6. Juni 2014, B 369/2013, und vom 23. November 2015, E 1510- 1511/2015-15).Der VfGH hat in seiner jüngeren Rechtsprechung bereits wiederholt gefordert, im Visaverfahren nach Paragraph 35, AsylG 2005 auch die Einhaltung des Artikel 8, EMRK zu berücksichtigen und sicherzustellen vergleiche insbesondere auch VfGH vom 6. Juni 2014, B 369 aus 2013,, und vom 23. November 2015, E 1510- 1511/2015-15).

3. Im gegenständlichen Fall liegt eine Mangelhaftigkeit im Sinn des § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG vor bzw. wurden auch Verfahrensvorschriften nicht ausreichend Rechnung getragen.3. Im gegenständlichen Fall liegt eine Mangelhaftigkeit im Sinn des Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG vor bzw. wurden auch Verfahrensvorschriften nicht ausreichend Rechnung getragen.

Zunächst ist anzuführen, dass die Begründung im angefochtenen Bescheid das Ergebnis nicht zu tragen vermag.

Im Bescheid ist zunächst fett gedruckt ausgeführt die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z.. AsylG 2005 seien nicht erfüllt worden, hier fehlt eindeutig die Angabe welche Ziffern gemeint sind, § 60 Abs. 2 AsylG besteht aus Z. 1, Z 2 und Z 3. Im nächsten Absatz ist ausgeführt es wären die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 Z. 1 bis 3 AsylG zu erbringen, sodass wohl davon auszugehen ist, dass die ÖB XXXX die Voraussetzungen für alle 3 Ziffern als nicht erfüllt ansieht. Allerdings wird nicht ausgeführt, aus welchen Gründen diese Voraussetzungen von den Antragstellerinnen nicht erfüllt worden wären.Im Bescheid ist zunächst fett gedruckt ausgeführt die Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Z.. AsylG 2005 seien nicht erfüllt worden, hier fehlt eindeutig die Angabe welche Ziffern gemeint sind, Paragraph 60, Absatz 2, AsylG besteht aus Ziffer eins,, Ziffer 2 und Ziffer 3, Im nächsten Absatz ist ausgeführt es wären die Voraussetzungen des Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 AsylG zu erbringen, sodass wohl davon auszugehen ist, dass die ÖB römisch 40 die Voraussetzungen für alle 3 Ziffern als nicht erfüllt ansieht. Allerdings wird nicht ausgeführt, aus welchen Gründen diese Voraussetzungen von den Antragstellerinnen nicht erfüllt worden wären.

Zu den als fehlend angenommenen Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 AsylG 2005 ist auszuführen, dass den Antragstellerinnen im Verbesserungsauftrag über Ersuchen des BFA lediglich aufgetragen wurde einen Nachweis über die Voraussetzungen nach § 60 Abs. 1 Z. 1 und Z.3 AsylG vorzulegen, Z. 2 wurde im Verbesserungsauftrag nicht erwähnt.Zu den als fehlend angenommenen Voraussetzungen des Paragraph 60, Absatz 2, AsylG 2005 ist auszuführen, dass den Antragstellerinnen im Verbesserungsauftrag über Ersuchen des BFA lediglich aufgetragen wurde einen Nachweis über die Voraussetzungen nach Paragraph 60, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 3, AsylG vorzulegen, Ziffer 2, wurde im Verbesserungsauftrag nicht erwähnt.

In der Stellungnahme des BFA vom 14.03.2019 wird in der Stellungnahme in der Folge lediglich die Bestimmung des § 60 Abs. 2 Z. 3 AsylG als nicht erfüllt erwähnt.In der Stellungnahme des BFA vom 14.03.2019 wird in der Stellungnahme in der Folge lediglich die Bestimmung des Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG als nicht erfüllt erwähnt.

In der Aufforderung zur Stellungnahme werden die Antragstellerinnen nicht nachvollziehbar wieder aufgefordert zu den Voraussetzungen nach § 60 Abs. 2 Z .1 bis 3 AsylG Stellung zu nehmen.In der Aufforderung zur Stellungnahme werden die Antragstellerinnen nicht nachvollziehbar wieder aufgefordert zu den Voraussetzungen nach Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer Punkt eins bis 3 AsylG Stellung zu nehmen.

In der ergänzenden Stellungnahme des BFA vom 17.04.2019 ist - wie später im Bescheid, zunächst nicht angeführt, welche Ziffern des § 60 Abs. 2 AsylG 2005 nicht erfüllt worden wären, im nächsten Absatz wird erwähnt, es seien im vorliegenden Fall die Voraussetzungen des § 60 Abs.2 Z. 1 bis 3 AsylG zu erbringen.In der ergänzenden Stellungnahme des BFA vom 17.04.2019 ist - wie später im Bescheid, zunächst nicht angeführt, welche Ziffern des Paragraph 60, Absatz 2, AsylG 2005 nicht erfüllt worden wären, im nächsten Absatz wird erwähnt, es seien im vorliegenden Fall die Voraussetzungen des Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 AsylG zu erbringen.

Auf die Tatsache, dass von den Antragstellerinnen ein Mietvertrag/Nutzungsvereinbarung (dieser befristete Vertrag ist im übrigen am 31.03.2019 abgelaufen) sowie ein Anweisungsplan über den Erhalt von Sozialleistungen der Bezugsperson vorgelegt wurden, wird nicht eingegangen. Ohne Auseinandersetzung mit diesen Urkunden kann somit nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 Z 1 AsylG nicht vorliegen.Auf die Tatsache, dass von den Antragstellerinnen ein Mietvertrag/Nutzungsvereinbarung (dieser befristete Vertrag ist im übrigen am 31.03.2019 abgelaufen) sowie ein Anweisungsplan über den Erhalt von Sozialleistungen der Bezugsperson vorgelegt wurden, wird nicht eingegangen. Ohne Auseinandersetzung mit diesen Urkunden kann somit nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass die Voraussetzungen des Paragraph 60, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG nicht vorliegen.

Auch die als weiterer Punkt der Bescheid-Begründung angeführte fehlende Eigenschaft als Familienangehöriger im Sinn des § 35 Abs. 5 AsylG ist nicht nachvollziehbar.Auch die als weiterer Punkt der Bescheid-Begründung angeführte fehlende Eigenschaft als Familienangehöriger im Sinn des Paragraph 35, Absatz 5, AsylG ist nicht nachvollziehbar.

Die entscheidende Behörde folgt hier offenbar der einfach der in der ergänzenden Stellungnahme des BFA vom 17.04.2019 vertretenen Rechtsansicht.

Tatsächlich hatte das BFA vom Zeitpunkt der Antragstellung 01.03.2018 bis 17.04.2019 keine Zweifel an der Angehörigeneigenschaft der Antragstellerinnen. In der Stellungnahme gemäß § 35 AsylG 2005 stützte sich das BFA lediglich auf die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 AsylG. Erst in der ergänzenden Stellungnahme vom 17.04.2019 wird erstmalig darauf hingewiesen, dass sich "gravierende Zweifel am tatsächlichen Bestehen des behaupteten und relevanten (im Sinn von § 35 Abs. 5 AsylG) Familienverhältnisses" ergeben hätten und kein tatsächliches Familienleben im Sinn des Art. 8 EMRK (§ 30 NAG) geführt werde.Tatsächlich hatte das BFA vom Zeitpunkt der Antragstellung 01.03.2018 bis 17.04.2019 keine Zweifel an der Angehörigeneigenschaft der Antragstellerinnen. In der Stellungnahme gemäß Paragraph 35, AsylG 2005 stützte sich das BFA lediglich auf die Voraussetzungen des Paragraph 60, Absatz 2, AsylG. Erst in der ergänzenden Stellungnahme vom 17.04.2019 wird erstmalig darauf hingewiesen, dass sich "gravierende Zweifel am tatsächlichen Bestehen des behaupteten und relevanten (im Sinn von Paragraph 35, Absatz 5, AsylG) Familienverhältnisses" ergeben hätten und kein tatsächliches Familienleben im Sinn des Artikel 8, EMRK (Paragraph 30, NAG) geführt werde.

Hier muss unterschieden werden zwischen einem Familienverhältnis im Sinne des § 35 Abs.5 AsylG und einem zu schützenden Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK.Hier muss unterschieden werden zwischen einem Familienverhältnis im Sinne des Paragraph 35, Absatz 5, AsylG und einem zu schützenden Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK.

§ 35 Abs. 5 AsylG definiert lediglich den Begriff von Familienangehörigen. Es ist nicht nachvollziehbar, aus welchen Gründen das BFA nach so langer Zeit plötzlich Zweifel an der Angehörigeneigenschaft der Antragstellerinnen hegt. Solche Zweifel hätten den Antragstellerinnen jedenfalls vor Bescheiderlassung zur Kenntnis gebracht werden und ihnen die Möglichkeit eingeräumt werden müssen, dazu Stellung zu nehmen und entsprechende Urkunden vorzulegen bzw. im Fall der minderjährigen Zweitantragstellerin einen entsprechenden DNA Nachweis zu erbringen. Beides ist nicht erfolgt.Paragraph 35, Absatz 5, AsylG definiert lediglich den Begriff von Familienangehörigen. Es ist nicht nachvollziehbar, aus welchen Gründen das BFA nach so langer Zeit plötzlich Zweifel an der Angehörigeneigenschaft der Antragstellerinnen hegt. Solche Zweifel hätten den Antragstellerinnen jedenfalls vor Bescheiderlassung zur Kenntnis gebracht werden und ihnen die Möglichkeit eingeräumt werden müssen, dazu Stellung zu nehmen und entsprechende Urkunden vorzulegen bzw. im Fall der minderjährigen Zweitantragstellerin einen entsprechenden DNA Nachweis zu erbringen. Beides ist nicht erfolgt.

Im Hinblick auf die minderjährige Zweitbeschwerdeführerin kann wohl auch der Hinweis auf § 30 NAG, der sich nur auf Ehegatten oder eingetragene Partner bezieht, keine Rechtswirkungen entfalten.Im Hinblick auf die minderjährige Zweitbeschwerdeführerin kann wohl auch der Hinweis auf Paragraph 30, NAG, der sich nur auf Ehegatten oder eingetragene Partner bezieht, keine Rechtswirkungen entfalten.

Das vom BFA angeführte Argument, es könne von keinem aufrechten Familienleben gesprochen werden, da das Zusammenleben seit 2013 (Zeitpunkt der Flucht der Bezugsperson) nicht mehr bestehe, überzeugt nicht.

Bestehen Zweifel an der tatsächlichen Eigenschaft als Familienangehörige muss sich die Behörde mit den vorgelegten Dokumenten auseinandersetzen, allenfalls die Vorlage weiterer Dokumente veranlassen und diese bei Zweifel an Echtheit und Richtigkeit unter Umständen auch prüfen lassen. Ebenso sind in derartigen Fällen die angeblichen Ehegatten zu befragen.

Bestehen Zweifel an der Angehörigen -Eigenschaft der mj. Zweitbeschwerdeführerin wären DNA-Analysen zum Nachweis der Familienangehörigeneigenschaft erforderlich gewesen.

Bevor ein Antrag gemäß § 35 AsylG 2005 aufgrund von Zweifeln an einem Verwandtschaftsverhältnis abgewiesen wird, hat jedenfalls gemäß § 13 Abs. 4 BFA-VG eine organisatorische Hilfestellung zur Beibringung des DNA-Nachweises und die entsprechende Belehrung zu erfolgen (arg: "hat ihm (...) zu ermöglichen"; "ist (...) zu belehren"). IBevor ein Antrag gemäß Paragraph 35, AsylG 2005 aufgrund von Zweifeln an einem Verwandtschaftsverhältnis abgewiesen wird, hat jedenfalls gemäß Paragraph 13, Absatz 4, BFA-VG eine organisatorische Hilfestellung zur Beibringung des DNA-Nachweises und die entsprechende Belehrung zu erfolgen (arg: "hat ihm (...) zu ermöglichen"; "ist (...) zu belehren"). römisch eins

Ob bei Annahme eines Familienverhältnisses tatsächlich auch ein schützenswertes Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK vorliegt, ist nach anderen Kriterien zu prüfen. Hier wird es u.a. auf das Zustandekommen der Ehe, deren Dauer, die Dauer eines Zusammenlebens vor der Flucht, die Fortsetzung der familiären Kontakte nach der Flucht und Ähnliches ankommen.Ob bei Annahme eines Familienverhältnisses tatsächlich auch ein schützenswertes Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK vorliegt, ist nach anderen Kriterien zu prüfen. Hier wird es u.a. auf das Zustandekommen der Ehe, deren Dauer, die Dauer eines Zusammenlebens vor der Flucht, die Fortsetzung der familiären Kontakte nach der Flucht und Ähnliches ankommen.

In diesem Zusammenhang fällt auch auf, das die Bezugsperson im ZMR als "ledig" gemeldet ist.

Dem Akt fehlt auch gänzlich die im Verfahren mehrfach erwähnte Zeugeneinvernahme (vermutlich der Bezugsperson) vom 11.03.2019.

Hinzuweisen ist in dem Zusammenhang auf die ständige Rechtsprechung des EGMR, wonach ein von Art. 8 Abs. 1 EMRK geschütztes Familienleben zwischen Eltern und Kind mit dem Zeitpunkt der Geburt entsteht (vgl. EGMR 21.6.1988, Fall Berrehab, Appl. 10730/84 [Z 21]; 26.5.1994, Fall Keegan, Appl. 16969/90 [Z 44]). Diese besonders geschützte Verbindung kann in der Folge nur unter außergewöhnlichen Umständen als aufgelöst betrachtet werden (EGMR 19.2.1996, Fall Gül, Appl. 23218/94 [Z 32]).Hinzuweisen ist in dem Zusammenhang auf die ständige Rechtsprechung des EGMR, wonach ein von Artikel 8, Absatz eins, EMRK geschütztes Familienleben zwischen Eltern und Kind mit dem Zeitpunkt der Geburt entsteht vergleiche EGMR 21.6.1988, Fall Berrehab, Appl. 10730/84 [Z 21]; 26.5.1994, Fall Keegan, Appl. 16969/90 [Z 44]). Diese besonders geschützte Verbindung kann in der Folge nur unter außergewöhnlichen Umständen als aufgelöst betrachtet werden (EGMR 19.2.1996, Fall Gül, Appl. 23218/94 [Z 32]).

Bezüglich der Ausführungen der belangten Behörde zum mangelnden Familienleben wird festgehalten, dass es für das Bestehen eines Familienlebens zwischen Eltern und Kindern im Sinne der oben dargestellten Rechtsprechung des EGMR nicht darauf ankommt, dass eine ‚über die üblichen Bindungen zwischen Familienangehörigen hinausgehende [...] Nahebeziehung' besteht, sondern darauf, ob jede Verbindung gelöst wurde (EGMR, Fall Boughanemi, Z 35).Bezüglich der Ausführungen der belangten Behörde zum mangelnden Familienleben wird festgehalten, dass es für das Bestehen eines Familienlebens zwischen Eltern und Kindern im Sinne der oben dargestellten Rechtsprechung des EGMR nicht darauf ankommt, dass eine ‚über die üblichen Bindungen zwischen Familienangehörigen hinausgehende [...] Nahebeziehung' besteht, sondern darauf, ob jede Verbindung gelöst wurde (EGMR, Fall Boughanemi, Ziffer 35,).

Sollte es im fortgesetzten Verfahren im Zuge der DNA-Gutachtensergebnisse erweislich sein, dass die Zweitbeschwerdeführerin, die nach der Verfahrenslage unbestritten als Kind der Erstbeschwerdeführerin erachtet wurde, das Kind der Bezugsperson ist, könnte die Frage der Glaubwürdigkeit der behaupteten Eheschließung zwischen der Bezugsperson und der Erstbeschwerdeführerin - auch ohne oben genannter Recherche - neu zu beurteilen sein.

Ob für die Annahme, dass "jede Verbindung" zwischen der Bezugsperson und der minderjährigen Zweitbeschwerdeführerin gelöst wurde, sind im Verwaltungsakt keine ausreichenden Beurteilungskriterien vorhanden und werden daher einer näheren Prüfung bzw. weiteren Ermittlung zu unterziehen sein.

Im Hinblick auf die Familieneigenschaft zwischen der Erstbeschwerdeführerin mit ihrer minderjährigen Tochter ist darauf zu verweisen, dass der VfGH in seiner jüngeren Rechtsprechung bereits wiederholt gefordert hat, in Visa-Verfahren nach § 35 AsylG 2005 auch die Einhaltung des Artikel 8 EMRK zu berücksichtigen und sicherzustellen (vgl. insbesondere VfGH 06.06.2014, B369/2013; 23.11.2015, E1510-1511/2015-15; 27.11.2017, E1001-1005/2017). Aus der Judikatur des VfGH ergibt sich zumindest, dass eine konkrete und individuelle Prüfung der beteiligten Interessen nach den Kriterien des Artikel 8 EMRK stattzufinden hat, und eine eventuelle Ablehnung eines Einreisetitels entsprechend begründet werden muss. Im gegenständlichen Fall wurde eine solche Prüfung nicht vorgenommen. Dies wird im fortgesetzten Verfahren allfällig nachzuholen sein.Im Hinblick auf die Familieneigenschaft zwischen der Erstbeschwerdeführerin mit ihrer minderjährigen Tochter ist darauf zu verweisen, dass der VfGH in seiner jüngeren Rechtsprechung bereits wiederholt gefordert hat, in Visa-Verfahren nach Paragraph 35, AsylG 2005 auch die Einhaltung des Artikel 8 EMRK zu berücksichtigen und sicherzustellen vergleiche insbesondere VfGH 06.06.2014, B369/2013; 23.11.2015, E1510-1511/2015-15; 27.11.2017, E1001-1005/2017). Aus der Judikatur des VfGH ergibt sich zumindest, dass eine konkrete und individuelle Prüfung der beteiligten Interessen nach den Kriterien des Artikel 8 EMRK stattzufinden hat, und eine eventuelle Ablehnung eines Einreisetitels entsprechend begründet werden muss. Im gegenständlichen Fall wurde eine solche Prüfung nicht vorgenommen. Dies wird im fortgesetzten Verfahren allfällig nachzuholen sein.

Wie dargelegt ist dem Bescheid der ÖB XXXX nicht zu entnehmen, aus welchen Gründen das Fehlen der Eigenschaft als Familienangehörige angenommen wird und wurde wie dargelegt den Antragstellerinnen keine Möglichkeit eingeräumt, diese Zweifel auszuräumen.Wie dargelegt ist dem Bescheid der ÖB römisch 40 nicht zu entnehmen, aus welchen Gründen das Fehlen der Eigenschaft als Familienangehörige angenommen wird und wurde wie dargelegt den Antragstellerinnen keine Möglichkeit eingeräumt, diese Zweifel auszuräumen.

4. Das Bundesverwaltungsgericht weist noch auf die Spezifika und die verfahrensrechtlichen Einschränkungen (siehe § 11a FPG) des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens hin, weshalb die Durchführung der notwendigen Ermittlungen zum Familienleben der Beschwerdeführer mit der Bezugsperson in Österreich nicht im Interesse der Effizienz, Raschheit und Kostenersparnis durch dieses selbst durchgeführt werden können.4. Das Bundesverwaltungsgericht weist noch auf die Spezifika und die verfahrensrechtlichen Einschränkungen (siehe Paragraph 11 a, FPG) des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens hin, weshalb die Durchführung der notwendigen Ermittlungen zum Familienleben der Beschwerdeführer mit der Bezugsperson in Österreich nicht im Interesse der Effizienz, Raschheit und Kostenersparnis durch dieses selbst durchgeführt werden können.

Gemäß § 11a Abs. 2 FPG war dieser Beschluss ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu treffen.Gemäß Paragraph 11 a, Absatz 2, FPG war dieser Beschluss ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu treffen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

In den rechtlichen Ausführungen zu Spruchteil A) wurde ausgeführt, dass die Feststellung des entscheidungswesentlichen Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht selbst im Rahmen des Beschwerdeverfahrens in Visaangelegenheiten nicht im Interesse der Raschheit und der Kostenersparnis gelegen ist. Im Übrigen trifft § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG eine klare, im Sinne einer eindeutigen, Regelung (vgl. OGH 22.03.1992, 5Ob105/90), weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.In den rechtlichen Ausführungen zu Spruchteil A) wurde ausgeführt, dass die Feststellung des entscheidungswesentlichen Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht selbst im Rahmen des Beschwerdeverfahrens in Visaangelegenheiten nicht im Interesse der Raschheit und der Kostenersparnis gelegen ist. Im Übrigen trifft Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG eine klare, im Sinne einer eindeutigen, Regelung vergleiche OGH 22.03.1992, 5Ob105/90), weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.

Schlagworte

Behebung der Entscheidung, Ermittlungspflicht, individuelle
Verhältnisse, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W161.2221553.1.00

Zuletzt aktualisiert am

19.11.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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