TE Vfgh Beschluss 2006/2/28 B3621/05

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Veröffentlicht am 28.02.2006
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §61
VfGG §82 Abs1
ZPO §464 Abs3
  1. VwGG § 61 heute
  2. VwGG § 61 gültig ab 01.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  3. VwGG § 61 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 61 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 61 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 61 gültig von 22.07.1995 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 470/1995
  7. VwGG § 61 gültig von 05.01.1985 bis 21.07.1995
  1. VfGG § 82 heute
  2. VfGG § 82 gültig ab 01.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  3. VfGG § 82 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  4. VfGG § 82 gültig von 17.12.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/2014
  5. VfGG § 82 gültig von 01.01.2014 bis 16.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. VfGG § 82 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  7. VfGG § 82 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  8. VfGG § 82 gültig von 23.12.2006 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 163/2006
  9. VfGG § 82 gültig von 01.01.2004 bis 22.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  10. VfGG § 82 gültig von 01.10.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2002
  11. VfGG § 82 gültig von 01.01.1991 bis 30.09.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 329/1990
  12. VfGG § 82 gültig von 01.08.1984 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 297/1984
  1. ZPO § 464 heute
  2. ZPO § 464 gültig ab 01.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997
  3. ZPO § 464 gültig von 01.05.1983 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983

Leitsatz

Zurückweisung einer Beschwerde wegen Versäumung der sechswöchigen Beschwerdefrist

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

I. 1. Die vorliegende Beschwerde wendet sich gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Steiermark vom 12. August 2005, Zl. Fr 942/00, mit dem der Berufung des nunmehrigen Beschwerdeführers gegen die bescheidmäßige Feststellung gemäß §75 Abs1 Fremdengesetz 1997, dass keine stichhaltigen Gründe für die Annahme bestehen, der Beschwerdeführer wäre im Kosovo iSd §57 Abs1 oder 2 Fremdengesetz 1997 bedroht, keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid der Bundespolizeidirektion Leoben bestätigt wurde.römisch eins. 1. Die vorliegende Beschwerde wendet sich gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Steiermark vom 12. August 2005, Zl. Fr 942/00, mit dem der Berufung des nunmehrigen Beschwerdeführers gegen die bescheidmäßige Feststellung gemäß §75 Abs1 Fremdengesetz 1997, dass keine stichhaltigen Gründe für die Annahme bestehen, der Beschwerdeführer wäre im Kosovo iSd §57 Abs1 oder 2 Fremdengesetz 1997 bedroht, keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid der Bundespolizeidirektion Leoben bestätigt wurde.

Nach den Beschwerdeangaben wurde dem Beschwerdeführer mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 25. Oktober 2005, Zl. VH 2005/21/0130-5, die Verfahrenshilfe zur Erhebung einer Beschwerde gegen den oben zitierten Bescheid bewilligt. Der Bescheid der Rechtsanwaltskammer Steiermark vom 31. Oktober 2005, mit dem einer der nunmehr einschreitenden Rechtsanwälte zur Verfahrenshilfe für das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof bestellt wurde, sei ihm am 7. November 2005 zugestellt worden; die am 15. Dezember 2005 zur Post gegebene Beschwerde sei daher rechtzeitig.

2. Der Beschwerdeführer geht offenbar davon aus, dass sein beim Verwaltungsgerichtshof eingebrachter Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe die gemäß §82 Abs1 VfGG festgelegte Frist zur Erhebung einer auf Art144 B-VG gestützten Beschwerde bis zur Zustellung des Bescheides, mit dem der Rechtsanwalt bestellt wurde, unterbrochen hat.

Aus dem vom Verfassungsgerichtshof beigeschafften Zustellnachweis ist ersichtlich, dass der angefochtene Bescheid dem Beschwerdeführer am 17. August 2005 zugestellt wurde.

II. 1. Eine auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof kann nur innerhalb einer Frist von sechs Wochen nach Zustellung des in letzter Instanz ergangenen Bescheides erhoben werden (§82 Abs1 VfGG).römisch zwei. 1. Eine auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof kann nur innerhalb einer Frist von sechs Wochen nach Zustellung des in letzter Instanz ergangenen Bescheides erhoben werden (§82 Abs1 VfGG).

Hat der Beschwerdeführer vor Ablauf der gemäß §82 VfGG festgelegten Frist die Bewilligung der Verfahrenshilfe einschließlich der Beigebung eines Rechtsanwalts beim Verfassungsgerichtshof beantragt, beginnt die Frist zur Erhebung einer auf Art144 B-VG gestützten Beschwerde gemäß §73 Abs2 ZPO iVm §§35, 82 Abs1 VfGG mit der Zustellung des Bescheides zu laufen, mit dem der Rechtsanwalt zur Verfahrenshilfe bestellt wird (bzw. mit dem Eintritt der Rechtskraft des Beschlusses, mit dem die Beigebung eines Rechtsanwalts versagt wird). Hat der Beschwerdeführer vor Ablauf der gemäß §82 VfGG festgelegten Frist die Bewilligung der Verfahrenshilfe einschließlich der Beigebung eines Rechtsanwalts beim Verfassungsgerichtshof beantragt, beginnt die Frist zur Erhebung einer auf Art144 B-VG gestützten Beschwerde gemäß §73 Abs2 ZPO in Verbindung mit §§35, 82 Abs1 VfGG mit der Zustellung des Bescheides zu laufen, mit dem der Rechtsanwalt zur Verfahrenshilfe bestellt wird (bzw. mit dem Eintritt der Rechtskraft des Beschlusses, mit dem die Beigebung eines Rechtsanwalts versagt wird).

Anders als im Falle des §61 Abs4 VwGG gilt eine vom Verwaltungsgerichtshof bewilligte Verfahrenshilfe und die Bestellung eines Rechtsanwalts nicht (auch) für das verfassungsgerichtliche Verfahren, da keine Rechtsvorschrift besteht, welche die gemäß §61 VwGG iVm §464 Abs3 ZPO eintretende Wirkung der Zustellung des Bescheides über die Bestellung des Rechtsanwalts auf den Fristenlauf im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof über dieses Verfahren hinaus auf ein anderes Verfahren ausdehnt, insbesondere nicht in der von den einschreitenden Rechtsanwälten angenommenen Weise auf ein denselben Bescheid betreffendes Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof (vgl. dazu VfSlg. 13.747/1994; 14.397/1995; 14.751/1997; VfGH 28.11.1997, B2733/97; VfSlg. 16.418/2002; 17.037/2003 sowie VfGH 14.12.2005, B3424/05). Anders als im Falle des §61 Abs4 VwGG gilt eine vom Verwaltungsgerichtshof bewilligte Verfahrenshilfe und die Bestellung eines Rechtsanwalts nicht (auch) für das verfassungsgerichtliche Verfahren, da keine Rechtsvorschrift besteht, welche die gemäß §61 VwGG in Verbindung mit §464 Abs3 ZPO eintretende Wirkung der Zustellung des Bescheides über die Bestellung des Rechtsanwalts auf den Fristenlauf im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof über dieses Verfahren hinaus auf ein anderes Verfahren ausdehnt, insbesondere nicht in der von den einschreitenden Rechtsanwälten angenommenen Weise auf ein denselben Bescheid betreffendes Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof vergleiche dazu VfSlg. 13.747/1994; 14.397/1995; 14.751/1997; VfGH 28.11.1997, B2733/97; VfSlg. 16.418/2002; 17.037/2003 sowie VfGH 14.12.2005, B3424/05).

2. Im vorliegenden Fall ist die sechswöchige Beschwerdefrist am 28. September 2005 abgelaufen. Die erst am 15. Dezember 2005 zur Post gegebene Beschwerde ist daher gemäß §19 Abs3 Z2 litb VfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als verspätet zurückzuweisen.

Schlagworte

VfGH / Verfahrenshilfe, VfGH / Fristen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2006:B3621.2005

Dokumentnummer

JFT_09939772_05B03621_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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