TE Bvwg Beschluss 2019/8/20 I422 2222450-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 20.08.2019
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Entscheidungsdatum

20.08.2019

Norm

AsylG 2005 §12a Abs2
AsylG 2005 §22 Abs10
AVG §68 Abs1
BFA-VG §22
B-VG Art. 133 Abs4
EMRK Art. 2
EMRK Art. 3
EMRK Art. 8
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
  1. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 39/2026
  2. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 12a gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 12a gültig von 19.06.2015 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.01.2014 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  6. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.08.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  8. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.07.2011 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  1. AsylG 2005 § 22 heute
  2. AsylG 2005 § 22 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.06.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.06.2016 bis 31.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  5. AsylG 2005 § 22 gültig von 02.03.2016 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2016
  6. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.01.2014 bis 01.03.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  11. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  12. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

I422 2222450-1/4E

BESCHLUSS

In dem amtswegig eingeleiteten Verfahren über die durch den mündlichen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.08.2019, Zl. IFA: 830805101 VZ 190802087, erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes betreffend XXXX, StA Algerien, hat das Bundesverwaltungsgericht durch den Richter Mag. Thomas BURGSCHWAIGER als Einzelrichter beschlossen:In dem amtswegig eingeleiteten Verfahren über die durch den mündlichen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.08.2019, Zl. IFA: 830805101 VZ 190802087, erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes betreffend römisch 40 , StA Algerien, hat das Bundesverwaltungsgericht durch den Richter Mag. Thomas BURGSCHWAIGER als Einzelrichter beschlossen:

A)

Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß § 12a Abs. 2 AsylG iVm § 22 Abs. 10 AsylG sowie § 22 BFA-VG rechtmäßig.Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 22, Absatz 10, AsylG sowie Paragraph 22, BFA-VG rechtmäßig.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Fremde stellte am 27.08.2008 in Italien erstmalig einen Antrag auf internationalen Schutz.

2. In der Folge stellte er am 08.09.2008 in Österreich seinen (ersten) Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid vom 23.10.2008 wegen der Zuständigkeit Italiens zurückgewiesen wurde. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 09.01.2009 abgewiesen. In der Folge wurde der Fremde nach Italien abgeschoben.

3. Der Fremde kehrte nach seiner Abschiebung nach Österreich zurück, indem er erneut widerrechtlich einreiste und stellte er am 18.01.2009 einen weiteren (zweiten) Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid vom 03.06.2009 wiederum wegen der Zuständigkeit Italiens zurückgewiesen wurde. Am 06.08.2009 wurde der Fremde nach Italien überstellt.

4. In der Folge stellte der Fremde weitere Anträge auf internationalen Schutz in der Schweiz und in Deutschland. Sämtliche Anträge auf internationalen Schutz wurden zurückgewiesen und der Fremde nach Italien überstellt. Er reiste jedoch nach seinen Rücküberstellungen stets umgehend wieder in die Schweiz, nach Deutschland oder nach Österreich ein.

5. Am 14.06.2013 stellte er einen weiteren (dritten) Antrag auf internationalen Schutz in Österreich, welcher mit Bescheid vom 29.07.2013 erneut zurückgewiesen wurde und wurde der Fremde neuerlich nach Italien ausgewiesen.

6. Am 26.02.2015 wurde der Fremde beim unrechtmäßigen Aufenthalt in Österreich betreten und festgenommen. Im Rahmen seiner Einvernahme stellte der Fremde einen weiteren (vierten) Antrag auf internationalen Schutz.

7. Am 29.04.2015 wurde der Fremde von der belangten Behörde niederschriftlich einvernommen. Hinsichtlich seiner Fluchtgründe gab der Fremde an, dass er aufgrund von Armut ausgereist sei.

8. Mit Bescheid vom 07.10.2015 wurde der (vierte) Antrag des Fremden auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen. Des Weiteren wurde dem Fremden keine Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Algerien zulässig ist. Zugleich wurde dem Fremden eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft gewährt. Der Bescheid erwuchs mit 04.12.2015 in Rechtskraft. Am 23.06.2016 wurde der Fremde nach Algerien abgeschoben.

9. Nach erneuter widerrechtlicher Einreise nach Europa stellte er im Oktober 2017 in Slowenien einen Antrag auf internationalen Schutz. Ohne den Ausgang seines Verfahrens abzuwarten, reiste der Fremde jedoch erneut nach Österreich ein.

10. Mit Bescheid vom 25.06.2019 erließ die belangte Behörde gegen den Fremden eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem befristeten Einreiseverbot für den Schengen-Raum.

11. Am 17.07.2019 stellte er einen weiteren (fünften) Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Hinsichtlich seiner Fluchtgründe gab nunmehr an, dass er aufgrund seiner Homosexualität nicht mehr nach Algerien zurückkehren könne.

12. Am 05.08.2019 wurde der Fremde in Anwesenheit eines Rechtsberaters durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einvernommen. Neuerlich befragt nach seinen Fluchtgründen gab der Fremde wiederum an, dass er homosexuell sei.

13. In weiterer Folge wurde gegenüber dem Fremden am 13.08.2019 mit mündlich verkündetem Bescheid der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12 AsylG iVm § 12a Abs. 2 AsylG aufgehoben.13. In weiterer Folge wurde gegenüber dem Fremden am 13.08.2019 mit mündlich verkündetem Bescheid der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12, AsylG in Verbindung mit Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG aufgehoben.

14. Der Verwaltungsakt wurde am 19.08.2019 der zuständigen Gerichtsabteilung I422 des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Fremde ist ein Staatsangehöriger von Algerien. Er ist volljährig, ledig, kinderlos und spricht arabisch als Muttersprache. Seine Identität steht fest.

Er ist arbeitsfähig und steht sein Gesundheitszustand einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat nicht entgegen.

In Algerien hält sich nach wie vor die Familie des Fremden auf. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Fremde von seiner Familie aufgrund von Homosexualität verstoßen wurde. Er absolvierte eine dreijährige Pflichtschulbildung in Algerien.

Der Fremde verfügt über keine Familienangehörigen und Verwandte in Österreich. Des Weiteren verfügt der Fremde über keine maßgeblichen privaten Kontakte in Österreich.

Der Fremde spricht nicht Deutsch. Er geht in Österreich keiner Arbeit nach und ist nicht selbsterhaltungsfähig. Er weist keine Integration in sozialer und kultureller Hinsicht in Österreich auf.

Der Fremde wurde in Österreich mehrfach strafgerichtlich verurteilt:

Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 28.01.2014, 041 HV 162/2009f wurde der Fremde wegen der Vergehen der Urkundenfälschung sowie der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach §§ 223 Abs. 2 und 224 StGB und der Vergehen des unerlaubten Umganges mit Suchtmitteln nach § 27 Abs. 1 Z 1 achter Fall und Abs. 3 SMG zu einer bedingten Freiheitsstrafe von fünf Monaten unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren verurteilt.Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 28.01.2014, 041 HV 162/2009f wurde der Fremde wegen der Vergehen der Urkundenfälschung sowie der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach Paragraphen 223, Absatz 2 und 224 StGB und der Vergehen des unerlaubten Umganges mit Suchtmitteln nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, achter Fall und Absatz 3, SMG zu einer bedingten Freiheitsstrafe von fünf Monaten unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren verurteilt.

Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 12.02.2015, 016 HV 7/2015z wurde der Fremde wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von zwei Monaten unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren verurteilt.Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 12.02.2015, 016 HV 7/2015z wurde der Fremde wegen des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von zwei Monaten unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren verurteilt.

Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 29.04.2016, 004 HV/882015y wurde der Fremde wegen des versuchten Vergehens des Diebstahls nach § 127 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von eiben Monat unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren verurteilt.Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 29.04.2016, 004 HV/882015y wurde der Fremde wegen des versuchten Vergehens des Diebstahls nach Paragraph 127, StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von eiben Monat unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren verurteilt.

Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 07.12.2017, 015 HV 112/2017m wurde der Fremde wegen des Vergehens der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach § 241e Abs. 3 StGB, des Vergehens des Diebstahls sowie des versuchten gewerbsmäßigen Diebstahls nach §§ 127 und 130 Abs. 1 erster Fall StGB, des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB, des Vergehens der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs. 1 StGB und des Vergehens der dauernden Sachentziehung nach § 135 Abs. 1 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 14 Monaten verurteilt.Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 07.12.2017, 015 HV 112/2017m wurde der Fremde wegen des Vergehens der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach Paragraph 241 e, Absatz 3, StGB, des Vergehens des Diebstahls sowie des versuchten gewerbsmäßigen Diebstahls nach Paragraphen 127 und 130 Absatz eins, erster Fall StGB, des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB, des Vergehens der Urkundenunterdrückung nach Paragraph 229, Absatz eins, StGB und des Vergehens der dauernden Sachentziehung nach Paragraph 135, Absatz eins, StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 14 Monaten verurteilt.

Über den Fremden besteht ein von der belangten Behörde ausgesprochenes Einreiseverbot im Schengener Gebiet.

Der Fremde verfügte über einen am 05.02.2018 abgelaufenen Aufenthaltstitel für Slowenien.

Den vierten Antrag auf internationalen Schutz des Fremden vom 26.02.2015, über welchen erstmals inhaltlich entschieden wurde, begründete er damit, dass er aufgrund von Armut ausgereist sei. Mit Bescheid vom 07.10.2015 wurde der Antrag sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen. Des Weiteren wurde dem Fremden keine Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Algerien zulässig ist. Zugleich wurde dem Fremden eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft gewährt. Der Bescheid erwuchs mit 04.12.2015 in Rechtskraft.

Dem Fremden droht im Fall seiner Rückkehr nach Algerien keine Verfolgung. Es droht dem Fremden keine Todesstrafe, keine Folter oder menschenunwürdige Behandlung oder Strafe im Falle der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat. Eine Verfolgung aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung droht dem Fremden nicht.

Der nunmehrige Folgeantrag wird voraussichtlich zurückzuweisen sein.

Der Fremde stammt aus einem sicheren Drittstaat. Algerien ist fähig und willens, seine Bürger zu schützen.

Der Fremde ist nicht gewillt freiwillig aus dem Bundesgebiet auszureisen.

2. Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang und der festgestellte maßgebliche Sachverhalt gründet sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der Verwaltungsakte des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl sowie aus dem Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes.

Die Feststellungen zur Person des Fremden und seiner Herkunft ergeben sich aus seinen diesbezüglich glaubhaften Angaben vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl.

Die Identität des Fremden steht aufgrund der schriftlichen Zustimmung und Identifikation von Algerien fest.

Die Feststellung zu seinem Gesundheitszustand ergibt sich aus dem glaubhaften Vorbringen des Fremden. Im Rahmen seiner Einvernahme vom 05.08.2019 brachte der Fremde vor, dass er Schlaftabletten einnehme, um einschlafen zu können. Sonst gehe es ihm gut und werde der Psychiater die Tabletten nun herabsetzen. Außerdem habe er seit August 2018 einen Nabelbruch. Diesbezüglich habe ihm der Arzt in Vordernberg mitgeteilt, dass er vorläufig seinen Nabel selber wieder hineinschieben solle, bis er eine Lösung finde. Es seien keine weiteren Arzttermine geplant. Weitere gesundheitliche Beeinträchtigungen brachte der Fremde nicht vor. Insbesondere die Umstände, dass der Fremde keine lebensbedrohlichen gesundheitlichen Einschränkungen vorbrachte, sowie dass eine ausreichende medizinische Versorgung auch in Algerien gewährleistet ist, lassen den Schluss zu, dass der Gesundheitszustand des Fremden einer Abschiebung nach Algerien nicht im Wege steht.

Ebenso aus den Angaben des Fremden vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gründet sich die Feststellung bezüglich seiner familiären Anknüpfungspunkte in Algerien. Aufgrund des Umstandes, dass das Vorbringen des Fremden, dass er homosexuell sei - wie nachstehend ausgeführt - als nicht glaubhaft gewertet werden kann, kann auch der Umstand, dass der Fremde von seiner Familie wegen seiner Homosexualität verstoßen worden sei, als nicht glaubhaft gewertet werden.

Die Feststellung zu seiner Schulbildung ergibt sich aus seiner Stellungnahme vom 18.06.2019.

Die Feststellung, dass keine Verwandten des Fremden in Österreich leben, ergibt sich aus dem glaubhaften Vorbringen des Fremden. Die Feststellung, dass der Fremde über keine maßgeblichen privaten Kontakte in Österreich verfügt, basiert auf folgenden Überlegungen:

Zwar gab der Fremde an, mit Monika B befreundet zu sein, führte jedoch ebenfalls an, mit dieser niemals im gemeinsamen Haushalt gelebt zu haben. Sie besuche ihn in der Justizanstalt und bringe ihm alles, was er brauche. In Vordernberg, wo er sich seit einer Woche aufhalte, habe sie ihn jedoch noch nicht besucht. Auch habe er Monika B seit seiner Ankunft in Österreich nicht gesehen, da er "nur 10 Tage in Freiheit gewesen sei". Die Frage, ob er mit Monika B jemals eine Beziehung geführt habe, verneinte er. Auch wenn das erkennende Gericht dem Fremden einen freundschaftlichen Kontakt mit Monika B nicht in Abrede stellt, so vermitteln die Angaben des Fremden jedoch jedenfalls kein Bild, aus welchem sich ein privater Kontakt von maßgeblicher und überdurchschnittlicher Intensität ergeben würde.

Die strafgerichtlichen Verurteilungen des Fremden ergeben sich aus einem Auszug aus dem Strafregister.

Die Feststellungen zu seinem bisherigen Verfahren und dem rechtskräftig abgeschlossenen vierten Asylverfahren, in welchen erstmals inhaltlich entschieden wurde, ergeben sich aus den Akten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und den darin befindlichen Unterlagen.

Dass dem Fremden im Fall seiner Rückkehr nach Algerien keine Verfolgung droht, ergibt sich aus einer Gesamtbetrachtung seiner Angaben vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl. Im gegenständlichen Verfahren brachte der Fremde erstmals vor, dass er homosexuell sei und aus diesem Grund Verfolgung in seinem Heimatland befürchte. Diesem Vorbringen spricht die belangte Behörde zu Recht die Glaubwürdigkeit ab. So tätigte der Fremde - wie auch die belangte Behörde ausführt - lediglich vage und unkonkrete Angaben, indem er etwa nicht dazu in der Lage war, den Namen des Lokals wiederzugeben, in welchem er "Mohriz", mit welchem er eine "One-Night-Stand" gehabt habe, kennen gelernt habe. Ebenso konnte er weder den vollständigen Namen von "Mohriz" nennen, noch war er dazu in der Lage genaue Datumangaben zu machen. Des Weiteren ist es dem erkennenden Gericht - ebenso wie der belangten Behörde - nicht nachvollziehbar, weshalb der Fremde bis Oktober 2016 mit seiner Ausreise aus Algerien zuwarten sollte, wenn sich der "One-Night-Stand" - wie von im vorgebracht - bereits im Juli oder August 2016 ereignet haben soll. Nicht zuletzt ist darauf hinzuweisen, dass der Umstand, dass der Fremde seine Homosexualität erst jüngst - nämlich nach eigenen Angaben zum Zeitpunkt seiner Abschiebung nach Algerien - entdeckt haben soll, als nicht glaubhaft zu werten ist. Zusammenfassend lässt sich daher festhalten, dass es dem Fremden nicht einmal ansatzweise gelungen ist, seine von ihm ins Treffen geführte Homosexualität glaubhaft zu belegen.

Die Feststellung, dass sein Folgeantrag zurückzuweisen sein wird, ergibt sich aus der Überlegung, dass seine geschilderten Befürchtungen, aufgrund von Homosexualität verfolgt zu werden, eines glaubhaften Kerns entbehren.

Die Feststellung, dass Algerien ein sicherer Drittstaat ist und willens und fähig ist, seine Bürger zu schützen, ergibt sich unzweifelhaft aus der Herkunftsstaaten-Verordnung sowie dem aktuellen Länderinformationsblatt der Staatendokumentation für Algerien samt den dort publizierten Quellen. Die Seriosität der Quellen des Länderinformationsblattes führen zum unzweifelhaften Schluss, dass Algerien ein sicherer Herkunftsstaat ist.

Die Stellung von fünf Anträgen auf internationalen Schutz in Österreich sowie die mehrfache und beharrliche widerrechtliche Einreise in das Bundesgebiet nach erfolgter Abschiebung zeigen deutlich, dass er nicht gewillt ist, das Bundesgebiet freiwillig zu verlassen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Zur Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes

Gemäß § 12a Abs. 2 AsylG, kann das Bundesamt den faktischen Abschiebeschutz des Fremden unter nachstehenden Voraussetzungen aufheben, wenn der Fremde einen Folgeantrag im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 23 AsylG gestellt hat und kein Fall des § 12a Abs. 1 AsylG vorliegt:Gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG, kann das Bundesamt den faktischen Abschiebeschutz des Fremden unter nachstehenden Voraussetzungen aufheben, wenn der Fremde einen Folgeantrag im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG gestellt hat und kein Fall des Paragraph 12 a, Absatz eins, AsylG vorliegt:

1. Gegen den Beschwerdeführer besteht eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG,1. Gegen den Beschwerdeführer besteht eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG,

2. der Antrag ist voraussichtlich zurückzuweisen, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist, und

3. Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung würde keine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für den Beschwerdeführer als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen.3. Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung würde keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für den Beschwerdeführer als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen.

Als Folgeantrag im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 23 AsylG ist jeder einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag nachfolgender weiterer Antrag zu qualifizieren. Im gegebenen Fall hat der Fremde einen Folgeantrag im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 23 AsylG gestellt. Als Staatsangehöriger von Algeriens ist der Fremde ein Drittstaatsangehöriger im Sinne der § 2 Abs. 1 Z 20b AsylG.Als Folgeantrag im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG ist jeder einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag nachfolgender weiterer Antrag zu qualifizieren. Im gegebenen Fall hat der Fremde einen Folgeantrag im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG gestellt. Als Staatsangehöriger von Algeriens ist der Fremde ein Drittstaatsangehöriger im Sinne der Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 20 b, AsylG.

Im gegenständlichen Verfahren sind die Voraussetzungen des § 12a Abs. 2 AsylG gegeben:Im gegenständlichen Verfahren sind die Voraussetzungen des Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG gegeben:

Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.10.2015 wurde der vierte Antrag des Fremden (über welchen erstmals inhaltlich entschieden wurde) auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Algerien rechtskräftig negativ entschieden. Dem Fremden droht keine asylrelevante Verfolgung in Algerien. Mit selbigem Bescheid hat das Bundesamt über ihn wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen, seine Abschiebung nach Algerien für zulässig erklärt sowie dem Fremden eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft gewährt. Dieser Bescheid erwuchs am 04.12.2015 in Rechtskraft.

Beim gegenständlichen Folgeantrag des Fremden auf internationalen Schutz vom 17.07.2019 handelt es sich somit um einen Folgeantrag iSd § 2 Abs. 1 Z 23 AsylG und liegt auch kein Fall des § 12a Abs. 1 AsylG vor.Beim gegenständlichen Folgeantrag des Fremden auf internationalen Schutz vom 17.07.2019 handelt es sich somit um einen Folgeantrag iSd Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG und liegt auch kein Fall des Paragraph 12 a, Absatz eins, AsylG vor.

Der gegenständliche Folgeantrag vom 17.07.2019 ist voraussichtlich zurückzuweisen, weil das neu vorgebrachte Fluchtvorbringen des Fremden, wonach er homosexuell sei, eines glaubhaften Kerns entbehrt. Es ist daher keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist.

Aus den Länderberichten ergibt sich, dass auch im Hinblick auf die allgemeine Situation im Herkunftsstaat keine maßgebliche Änderung der Lage im Vergleich zum vorangegangenen Bescheid eingetreten ist.

Ein auf das AsylG gestützter Antrag auf internationalen Schutz ist nicht bloß auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, sondern hilfsweise - für den Fall der Nichtzuerkennung dieses Status - auch auf die Gewährung von subsidiärem Schutz gerichtet. Dies wirkt sich ebenso bei der Prüfung eines Folgeantrages nach dem AsylG aus:

Asylbehörden sind verpflichtet, Sachverhaltsänderungen nicht nur in Bezug auf den Asylstatus, sondern auch auf den subsidiären Schutzstatus zu prüfen (vgl. VfGH 29.06.2011, U1533/10; VwGH 19.2.2009, 2008/01/0344 mwN).Asylbehörden sind verpflichtet, Sachverhaltsänderungen nicht nur in Bezug auf den Asylstatus, sondern auch auf den subsidiären Schutzstatus zu prüfen vergleiche VfGH 29.06.2011, U1533/10; VwGH 19.2.2009, 2008/01/0344 mwN).

Auch diesbezüglich wurden keine maßgeblichen Sachverhaltsänderungen vorgebracht.

Die Abschiebung würde auch keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur EMRK darstellen:Die Abschiebung würde auch keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur EMRK darstellen:

Auch dafür, dass dem Fremden im Falle einer Rückkehr nach Algerien die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und er in die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre (zur "Schwelle" des Art. 3 EMRK VwGH 16.07.2003, 2003/01/0059), gibt es im vorliegenden Fall keinen Anhaltspunkt. Der Fremde ist volljährig, gesund und erwerbsfähig. Zudem verfügt der Fremde in seinem Herkunftsstaat über familiäre Anknüpfungspunkte. Er wuchs in Algerien auf und besuchte dort die Schule. Es ist daher kein Grund ersichtlich, warum der Fremde seinen Lebensunterhalt nach seiner Rückkehr nicht bestreiten können sollte. Außerdem besteht ganz allgemein in Algerien derzeit keine solche extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne des Art. 2, 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zu EMRK ausgesetzt wäre.Auch dafür, dass dem Fremden im Falle einer Rückkehr nach Algerien die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und er in die Schwelle des Artikel 3, EMRK überschritten wäre (zur "Schwelle" des Artikel 3, EMRK VwGH 16.07.2003, 2003/01/0059), gibt es im vorliegenden Fall keinen Anhaltspunkt. Der Fremde ist volljährig, gesund und erwerbsfähig. Zudem verfügt der Fremde in seinem Herkunftsstaat über familiäre Anknüpfungspunkte. Er wuchs in Algerien auf und besuchte dort die Schule. Es ist daher kein Grund ersichtlich, warum der Fremde seinen Lebensunterhalt nach seiner Rückkehr nicht bestreiten können sollte. Außerdem besteht ganz allgemein in Algerien derzeit keine solche extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne des Artikel 2, 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zu EMRK ausgesetzt wäre.

Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch keine Umstände bekannt geworden, die nahelegen würden, dass bezogen auf den Fremden ein "reales Risiko" einer gegen Art. 2 oder 3 EMRK erschlossenen Behandlung bzw. der Todesstrafe besteht.Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch keine Umstände bekannt geworden, die nahelegen würden, dass bezogen auf den Fremden ein "reales Risiko" einer gegen Artikel 2, oder 3 EMRK erschlossenen Behandlung bzw. der Todesstrafe besteht.

Eine Gefährdung iSd Protokolle Nr. 6 oder 13 zur EMRK wird vom Fremden nicht vorgebracht. Im Hinblick auf Art. 8 EMRK hat der Fremde angegeben, in Österreich keine Familie oder familienähnliche Lebensgemeinschaft zu haben. Eine besondere Aufenthaltsverfestigung in Österreich ist ebenso nicht hervorgekommen. Es kann daher auch keine Verletzung seines Rechts auf Privat- oder Familienleben durch eine Abschiebung festgestellt werden.Eine Gefährdung iSd Protokolle Nr. 6 oder 13 zur EMRK wird vom Fremden nicht vorgebracht. Im Hinblick auf Artikel 8, EMRK hat der Fremde angegeben, in Österreich keine Familie oder familienähnliche Lebensgemeinschaft zu haben. Eine besondere Aufenthaltsverfestigung in Österreich ist ebenso nicht hervorgekommen. Es kann daher auch keine Verletzung seines Rechts auf Privat- oder Familienleben durch eine Abschiebung festgestellt werden.

Auf Grund der aktuellen Länderberichte kann nicht festgestellt werden, dass dem Fremden als Zivilperson durch die Rückkehr nach Algerien eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes erwachsen würde.

Da somit alle Voraussetzungen des § 12a Abs. 2 AsylG erfüllt sind, ist spruchgemäß festzustellen, dass der mündlich verkündete Bescheid des Bundesamtes vom 13.08.2019 rechtmäßig ist und die Voraussetzungen für die Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes vorliegen.Da somit alle Voraussetzungen des Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG erfüllt sind, ist spruchgemäß festzustellen, dass der mündlich verkündete Bescheid des Bundesamtes vom 13.08.2019 rechtmäßig ist und die Voraussetzungen für die Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes vorliegen.

Gemäß § 22 Abs. 1 BFA-VG war ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden.Gemäß Paragraph 22, Absatz eins, BFA-VG war ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

aufrechte Rückkehrentscheidung, faktischer Abschiebeschutz,
faktischer Abschiebeschutz - Aufhebung rechtmäßig, Folgeantrag,
Identität der Sache, Privat- und Familienleben, real risk, reale
Gefahr

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:I422.2222450.1.01

Zuletzt aktualisiert am

07.11.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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