TE Bvwg Beschluss 2019/8/20 I422 2222441-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 20.08.2019
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

20.08.2019

Norm

AsylG 2005 §12a Abs2
AsylG 2005 §22 Abs10
AVG §68 Abs1
BFA-VG §22
B-VG Art. 133 Abs4
EMRK Art. 2
EMRK Art. 3
EMRK Art. 8
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
  1. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 39/2026
  2. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 12a gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 12a gültig von 19.06.2015 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.01.2014 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  6. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.08.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  8. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.07.2011 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  1. AsylG 2005 § 22 heute
  2. AsylG 2005 § 22 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.06.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.06.2016 bis 31.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  5. AsylG 2005 § 22 gültig von 02.03.2016 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2016
  6. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.01.2014 bis 01.03.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  11. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  12. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

I422 2222441-1/3E

BESCHLUSS

In dem amtswegig eingeleiteten Verfahren über die durch den mündlichen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.08.2019 , Zl. IFA: 1200618107 VZ INT: 190768091, erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes betreffend XXXX, StA Marokko, hat das Bundesverwaltungsgericht durch den Richter Mag. Thomas BURGSCHWAIGER als Einzelrichter beschlossen:In dem amtswegig eingeleiteten Verfahren über die durch den mündlichen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.08.2019 , Zl. IFA: 1200618107 VZ INT: 190768091, erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes betreffend römisch 40 , StA Marokko, hat das Bundesverwaltungsgericht durch den Richter Mag. Thomas BURGSCHWAIGER als Einzelrichter beschlossen:

A)

Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß § 12a Abs. 2 AsylG iVm § 22 Abs. 10 AsylG sowie § 22 BFA-VG rechtmäßig.Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 22, Absatz 10, AsylG sowie Paragraph 22, BFA-VG rechtmäßig.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Fremde stellte nach illegaler Einreise in das Bundesgebiet am 27.07.2018 einen Antrag auf internationalen Schutz. Hinsichtlich seiner Fluchtgründe gab der Fremde an, dass er niemanden in seinem Herkunftsland habe und außerdem in seinem Herkunftsland Armut herrsche. Darüber hinaus habe er für seinen Onkel mütterlicherseits gearbeitet und habe dieser ihn nicht gut behandelt und ausgenützt. Diesen Antrag wies die belangte Behörde Bescheid vom 15.11.2018, Zl. 1200612107/180709730, sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten ab. Zugleich wurde kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen und die Abschiebung des Fremden nach Marokko für zulässig erklärt. Eine Frist für die freiwillige Ausreise wurde dem Fremden nicht gewährt. Des Weiteren erließ die belangte Behörde gegen den Fremden ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot und erkannte einer Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung ab. Der Bescheid erwuchs unbekämpft erstinstanzlich in Rechtskraft.

2. Am 24.05.2019 stellte der Fremde einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz. Hinsichtlich seiner Fluchtgründe gab der Fremde an, dass er von seinem Onkel mit dem Umbringen bedroht worden sei, da er ihm eine Angel gestohlen und diese anschließend verkauft habe. Diesen Antrag wies die belangte Behörde mit Bescheid vom 19.06.2019 wegen entschiedener Sache zurück. Auch dieser Bescheid erwuchs unbekämpft erstinstanzlich in Rechtkraft.

3. Am 25.07.2019 stellte der Fremde den verfahrensgegenständlichen (zweiten) Folgeantrag auf internationalen Schutz. Hinsichtlich seiner Fluchtgründe gab der Fremde an, dass die Fluchtgründe aus dem Erstverfahren weiter aufrecht seien. Außerdem sei er braver geworden und würde mit Sicherheit keine Probleme machen. Er würde deshalb neuerlich um Asyl ansuchen und wolle ein neues Leben beginnen.

4. Am 05.07.2019 langte bei der belangten Behörde ein Antrag des Fremden auf freiwillige Rückkehr ein.

5. In weiterer Folge wurde gegenüber dem Fremden am 13.08.2019 mit mündlich verkündetem Bescheid der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12 AsylG iVm § 12a Abs. 2 AsylG aufgehoben. Im Rahmen seiner Einvernahme am 13.08.2019 gab der Beschwerdeführer auf Nachfrage an, dass sein Antrag auf freiwillige Rückkehr nicht mehr aufrecht sei.5. In weiterer Folge wurde gegenüber dem Fremden am 13.08.2019 mit mündlich verkündetem Bescheid der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12, AsylG in Verbindung mit Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG aufgehoben. Im Rahmen seiner Einvernahme am 13.08.2019 gab der Beschwerdeführer auf Nachfrage an, dass sein Antrag auf freiwillige Rückkehr nicht mehr aufrecht sei.

6. Der Verwaltungsakt wurde am 19.08.2019 der zuständigen Gerichtsabteilung I422 des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Fremde ist ein Staatsangehöriger von Marokko. Er ist volljährig, ledig und kinderlos. Seine Identität steht nicht fest.

Der Fremde ist gesund und arbeitsfähig.

Es kann nicht festgestellt werden, dass der Fremde über keinerlei familiäre Kontakte in Marokko verfügt. In Marokko verdiente der Fremde seinen Lebensunterhalt durch Tätigkeiten für seinen Onkel, welcher Fahrzeuge und ein Fischerboot besitzt.

Der Fremde verfügt über keine Familienangehörigen und Verwandte in Österreich. Es ist auch kein Privatleben des Fremden in Österreich gegeben. Er besuchte eine A1 Deutschkurs, schloss diesen jedoch nicht ab. Er geht in Österreich keiner Arbeit nach und ist nicht selbsterhaltungsfähig. Er weist keine Integration in sozialer und kultureller in Österreich auf.

Der Fremde ist in Österreich strafgerichtlich vorbestraft. Er wurde mit Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 14.05.2019 rechtskräftig wegen der Vergehen der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach § 241e Abs. 3 StGB, der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs. 1 StGB und des teils versuchten und teils vollendeten Gewerbsmäßigen Diebstahls nach §§ 127, 130 Abs. 1 erster Fall StGB § 15 StGB sowie des Verbrechens des Raubes nach § 142 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten, davon 16 Monate bedingt, unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren verurteilt.Der Fremde ist in Österreich strafgerichtlich vorbestraft. Er wurde mit Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 14.05.2019 rechtskräftig wegen der Vergehen der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach Paragraph 241 e, Absatz 3, StGB, der Urkundenunterdrückung nach Paragraph 229, Absatz eins, StGB und des teils versuchten und teils vollendeten Gewerbsmäßigen Diebstahls nach Paragraphen 127, 130, Absatz eins, erster Fall StGB Paragraph 15, StGB sowie des Verbrechens des Raubes nach Paragraph 142, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten, davon 16 Monate bedingt, unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren verurteilt.

Den ersten Antrag auf internationalen Schutz des Fremden vom 27.07.2018 begründete er damit, dass er in seinem Herkunftsland niemanden habe und darüber hinaus dort Armut herrsche. Außerdem habe er für seine Onkel mütterlicherseits gearbeitet und habe dieser ihn nicht gut behandelt und ausgenützt. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.11.2018, Zl. IFA: 1200612107 Verfahren:

180709730, wurde der Antrag negativ entschieden. Zugleich wurde ihm kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen und die Abschiebung des Fremden nach Marokko für zulässig erklärt. Eine Frist für die freiwillige Ausreise wurde dem Fremden nicht gewährt. Des Weiteren erließ die belangte Behörde gegen den Fremden ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot und erkannte einer Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung ab. Dieser Bescheid erwuchs unbekämpft in Rechtskraft.

Am 24.05.2019 stellte der Fremde aus dem Stande der Schubhaft einen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz und brachte hinsichtlich seiner Fluchtgründe vor, dass er von seinem Onkel mit dem Umbringen bedroht worden sei, da er diesem eine Angel gestohlen und diese anschließend verkauft habe. Diesen Antrag wies die belangte Behörde mit Bescheid vom 19.06.2019 wegen entschiedener Sache zurück. Auch dieser Bescheid erwuchs unbekämpft in Rechtskraft.

Dem Fremden droht im Fall seiner Rückkehr nach Marokko keine Verfolgung. Es droht dem Fremden keine Todesstrafe, keine Folter oder menschenunwürdige Behandlung oder Strafe im Falle der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat. Eine Verfolgung aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung droht dem Fremden nicht.

Im nunmehrigen (zweiten) Folgeantrag ist keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten und der gegenständliche Antrag voraussichtlich zurückzuweisen sein.

Der Fremde stammt aus einem sicheren Drittstaat. Marokko ist fähig und willens, seine Bürger zu schützen.

Der Fremde ist nicht gewillt freiwillig aus dem Bundesgebiet auszureisen.

2. Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang und der festgestellte maßgebliche Sachverhalt gründet sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der Verwaltungsakte des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl sowie aus dem Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes.

Die Feststellungen zur Person des Fremden und seiner Herkunft ergeben sich aus seinen diesbezüglich glaubhaften Angaben vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl. Mangels Vorliegens eines identitätsbezeugenden Dokumentes steht seine Identität nicht fest.

Die Feststellung zu seinem Gesundheitszustand ergibt sich daraus, dass der Fremde im Rahmen seiner Einvernahme vor der belangten Behörde am 13.08.2019 lediglich angab, dass er aufgrund von Rückenschmerzen Schmerztabletten nehme, jedoch keine weiteren gesundheitlichen Beeinträchtigungen vorbrachte. Die Frage, ob er sich psychisch und physisch in der Lage fühle, die gestellten Fragen wahrheitsgemäß zu beantworten, bejahte er.

Dass nicht festgestellt werden kann, dass der Fremde- wie von ihm im Rahmen seiner Einvernahme vom 13.08.2019 vorgebracht - über keine familiären Kontakte in Marokko verfügt, ergibt sich insbesondere aufgrund des Umstandes, dass der Fremde im Rahmen seines ersten Verfahrens auf internationalen Schutz im Zuge seiner niederschriftlichen Einvernahme vom 19.09.2018 angab, dass seine Mutter nach wie vor in Marokko lebe.

Die Feststellungen, dass der Fremde in Österreich keine familiären und privaten Anknüpfungspunkte aufweist, ergibt sich aus seinen Angaben im Rahmen seiner Einvernahme vom 13.08.2019.

Aus dem Einvernahmeprotokoll vom 13.08.2019 ist außerdem ersichtlich, dass der Fremde einen Deutschkurs A1 besuchte, diesen jedoch nicht abschloss. Er negierte die Frage, ob er in Österreich Mitglied in einem Verein sei oder einer Erwerbstätigkeit nachgehe. Allfällige Dokumente die Gegenteiliges beweisen oder Unterlagen hinsichtlich einer Integration, wurden nicht vorgelegt.

Die Feststellung hinsichtlich der strafgerichtlichen Verurteilung des Fremden ergibt sich aus einem Auszug aus dem Strafregister.

Die Feststellungen zu seinem bisherigen Verfahren und dem rechtskräftig abgeschlossenen ersten sowie zweiten Asylverfahren ergeben sich aus den Akten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und den darin befindlichen Unterlagen sowie der Einsichtnahme in das Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister.

Dass dem Fremden im Fall seiner Rückkehr nach Marokko keine Verfolgung droht, ergibt sich aus seinen diesbezüglichen Angaben vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, wonach er aufgrund von Armut sowie Problemen mit seinem Onkel seinen Herkunftsstaat verlassen habe. Diesem Vorbringen wurde bereits im ersten Asylverfahren die Asylrelevanz abgesprochen.

Die Feststellung, dass sein gegenständlicher (zweiter) Folgeantrag aller Voraussicht nach zurückzuweisen sein wird, ergibt sich aus der Überlegung, dass seine geschilderten Probleme mit seinem Onkel sowie seine Probleme aufgrund der in Marokko herrschenden Armut bereits in seinem ersten Verfahren berücksichtigt wurden und dieses Verfahren bereits rechtskräftig negativ entschieden wurde und er diesbezüglich mit seiner Angabe "Die alten Gründe bleiben aufrecht. Neu ist, dass ich braver geworden bin, und ich mache mit Sicherheit keine Probleme mehr." [AS 25] sowie "LA: Bestehen Ihre Fluchtgründe aus dem Erstverfahren noch bzw. sind diese aufrecht? VP: Die Fluchtgründe aus dem Erstverfahren bestehen noch und sind aufrecht. LA: Haben Sie auch neue Fluchtgründe? VP: Nein, ich habe keine neuen Fluchtgründe." [AS 65] somit keinen neuen, entscheidungswesentlich geänderten Sachverhalt erstattet.

Die Feststellung, dass Marokko ein sicherer Drittstaat ist und willens und fähig ist, seine Bürger zu schützen, ergibt sich unzweifelhaft aus der Herkunftsstaaten-Verordnung sowie dem aktuellen Länderinformationsblatt der Staatendokumentation für Marokko samt den dort publizierten Quellen. Der Fremde bringt keine Anhaltspunkte vor, die eine andere Beurteilung erlauben würden. Die Seriosität der Quellen des Länderinformationsblattes führen zum unzweifelhaften Schluss, dass Marokko ein sicherer Herkunftsstaat ist.

Die Stellung des (zweiten) Folgeantrages am 25.07.2019 zeigt, dass er nicht gewillt ist, das Bundesgebiet freiwillig zu verlassen. Dies Vermutung bestätigte sich auch in der Einvernahme vom 13.08.2019, wonach er befragt nach einer freiwilligen Rückkehr nach Marokko angab: "Nein, ich möchte nicht freiwillig nach Marokko zurückkehren." [AS 66].

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Zur Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes

Gemäß § 12a Abs. 2 AsylG, kann das Bundesamt den faktischen Abschiebeschutz des Fremden unter nachstehenden Voraussetzungen aufheben, wenn der Fremde einen Folgeantrag im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 23 AsylG gestellt hat und kein Fall des § 12a Abs. 1 AsylG vorliegt:Gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG, kann das Bundesamt den faktischen Abschiebeschutz des Fremden unter nachstehenden Voraussetzungen aufheben, wenn der Fremde einen Folgeantrag im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG gestellt hat und kein Fall des Paragraph 12 a, Absatz eins, AsylG vorliegt:

1. Gegen den Beschwerdeführer besteht eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG,1. Gegen den Beschwerdeführer besteht eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG,

2. der Antrag ist voraussichtlich zurückzuweisen, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist, und

3. Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung würde keine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für den Beschwerdeführer als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen.3. Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung würde keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für den Beschwerdeführer als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen.

Als Folgeantrag im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 23 AsylG ist jeder einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag nachfolgender weiterer Antrag zu qualifizieren. Im gegebenen Fall hat der Fremde einen Folgeantrag im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 23 AsylG gestellt. Als Staatsangehöriger von Marokko ist der Fremde ein Drittstaatsangehöriger im Sinne der § 2 Abs. 1 Z 20b AsylG.Als Folgeantrag im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG ist jeder einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag nachfolgender weiterer Antrag zu qualifizieren. Im gegebenen Fall hat der Fremde einen Folgeantrag im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG gestellt. Als Staatsangehöriger von Marokko ist der Fremde ein Drittstaatsangehöriger im Sinne der Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 20 b, AsylG.

Im gegenständlichen Verfahren sind die Voraussetzungen des § 12a Abs. 2 AsylG gegeben:Im gegenständlichen Verfahren sind die Voraussetzungen des Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG gegeben:

Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.11.2018 wurde der erste Antrag auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Marokko rechtskräftig negativ entschieden. Dem Fremden droht keine asylrelevante Verfolgung in Marokko. Mit selbigem Bescheid hat das Bundesamt dem Fremden keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt, über ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen und seine Abschiebung nach Marokko für zulässig erklärt. Eine Frist für eine freiwillige Ausreise wurde dem Fremden nicht gewährt und wurde über den Fremden ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Der Entscheidung wurde zudem die aufschiebende Wirkung aberkannt. Der Bescheid erwuchs unbekämpft in Rechtskraft.

Am 24.05.2019 stellte der Fremde einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz, welchen die belangte Behörde mit Bescheid vom 19.06.2019 wegen entschiedener Sache zurückwies.

Beim gegenständlichen Folgeantrag des Fremden auf internationalen Schutz vom 25.07.2019 handelt es sich somit um einen Folgeantrag iSd § 2 Abs. 1 Z 23 AsylG und liegt auch kein Fall des § 12a Abs. 1 AsylG vor.Beim gegenständlichen Folgeantrag des Fremden auf internationalen Schutz vom 25.07.2019 handelt es sich somit um einen Folgeantrag iSd Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG und liegt auch kein Fall des Paragraph 12 a, Absatz eins, AsylG vor.

Der gegenständliche dritte Antrag vom 25.07.2019 ist voraussichtlich zurückzuweisen, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist: Eine allfällige Sachverhaltsänderung wurde in der Erstbefragung vom 25.07.2019 und in der niederschriftlichen Einvernahme vom 13.08.2019 nicht behauptet. Vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gab der Fremde an dieselben Fluchtgründe zu haben wie im ersten sowie zweiten Asylverfahren.

Aus den Länderberichten ergibt sich, dass auch im Hinblick auf die allgemeine Situation im Herkunftsstaat keine maßgebliche Änderung der Lage im Vergleich zum vorangegangenen Bescheid eingetreten ist.

Ein auf das AsylG gestützter Antrag auf internationalen Schutz ist nicht bloß auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, sondern hilfsweise - für den Fall der Nichtzuerkennung dieses Status - auch auf die Gewährung von subsidiärem Schutz gerichtet. Dies wirkt sich ebenso bei der Prüfung eines Folgeantrages nach dem AsylG aus:

Asylbehörden sind verpflichtet, Sachverhaltsänderungen nicht nur in Bezug auf den Asylstatus, sondern auch auf den subsidiären Schutzstatus zu prüfen (vgl. VfGH 29.06.2011, U1533/10; VwGH 19.2.2009, 2008/01/0344 mwN).Asylbehörden sind verpflichtet, Sachverhaltsänderungen nicht nur in Bezug auf den Asylstatus, sondern auch auf den subsidiären Schutzstatus zu prüfen vergleiche VfGH 29.06.2011, U1533/10; VwGH 19.2.2009, 2008/01/0344 mwN).

Auch diesbezüglich wurden keine Sachverhaltsänderungen vorgebracht.

Die Abschiebung würde auch keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur EMRK darstellen:Die Abschiebung würde auch keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur EMRK darstellen:

Auch dafür, dass dem Fremden im Falle einer Rückkehr nach Marokko die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und er in die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre (zur "Schwelle" des Art. 3 EMRK VwGH 16.07.2003, 2003/01/0059), gibt es im vorliegenden Fall keinen Anhaltspunkt. Der Fremde ist volljährig, gesund und erwerbsfähig. Selbst wenn der Fremde - wie von ihm im Rahmen seiner Einvernahme vom 13.08.2019 vorgebracht - in Marokko über keine familiären Kontakte verfügen sollte, ist davon auszugehen, dass er dazu in der Lage ist seinen Lebensunterhalt in Marokko durch eigene Arbeitsleistung sicherzustellen. Er wuchs in Marokko auf, ist gesund und befindet sich in einem erwerbsfähigen Alter. Es ist daher kein Grund ersichtlich, warum der Fremde seinen Lebensunterhalt nach seiner Rückkehr nicht bestreiten können sollte. Außerdem besteht ganz allgemein in Marokko derzeit keine solche extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne des Art. 2, 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zu EMRK ausgesetzt wäre.Auch dafür, dass dem Fremden im Falle einer Rückkehr nach Marokko die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und er in die Schwelle des Artikel 3, EMRK überschritten wäre (zur "Schwelle" des Artikel 3, EMRK VwGH 16.07.2003, 2003/01/0059), gibt es im vorliegenden Fall keinen Anhaltspunkt. Der Fremde ist volljährig, gesund und erwerbsfähig. Selbst wenn der Fremde - wie von ihm im Rahmen seiner Einvernahme vom 13.08.2019 vorgebracht - in Marokko über keine familiären Kontakte verfügen sollte, ist davon auszugehen, dass er dazu in der Lage ist seinen Lebensunterhalt in Marokko durch eigene Arbeitsleistung sicherzustellen. Er wuchs in Marokko auf, ist gesund und befindet sich in einem erwerbsfähigen Alter. Es ist daher kein Grund ersichtlich, warum der Fremde seinen Lebensunterhalt nach seiner Rückkehr nicht bestreiten können sollte. Außerdem besteht ganz allgemein in Marokko derzeit keine solche extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne des Artikel 2, 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zu EMRK ausgesetzt wäre.

Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch keine Umstände bekannt geworden, die nahelegen würden, dass bezogen auf den Fremden ein "reales Risiko" einer gegen Art. 2 oder 3 EMRK erschlossenen Behandlung bzw. der Todesstrafe besteht.Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch keine Umstände bekannt geworden, die nahelegen würden, dass bezogen auf den Fremden ein "reales Risiko" einer gegen Artikel 2, oder 3 EMRK erschlossenen Behandlung bzw. der Todesstrafe besteht.

Eine Gefährdung iSd Protokolle Nr. 6 oder 13 zur EMRK wird vom Fremden nicht vorgebracht. Im Hinblick auf Art. 8 EMRK hat der Fremde angegeben, in Österreich keine Familie oder familienähnliche Lebensgemeinschaft zu haben. Eine besondere Aufenthaltsverfestigung kann angesichts seines Aufenthalts in Österreich nicht angenommen werden. Es kann daher auch keine Verletzung seines Rechts auf Privat- oder Familienleben durch eine Abschiebung festgestellt werden.Eine Gefährdung iSd Protokolle Nr. 6 oder 13 zur EMRK wird vom Fremden nicht vorgebracht. Im Hinblick auf Artikel 8, EMRK hat der Fremde angegeben, in Österreich keine Familie oder familienähnliche Lebensgemeinschaft zu haben. Eine besondere Aufenthaltsverfestigung kann angesichts seines Aufenthalts in Österreich nicht angenommen werden. Es kann daher auch keine Verletzung seines Rechts auf Privat- oder Familienleben durch eine Abschiebung festgestellt werden.

Auf Grund der aktuellen Länderberichte kann nicht festgestellt werden, dass dem Fremden als Zivilperson durch die Rückkehr nach Marokko eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes erwachsen würde.

Da somit alle Voraussetzungen des § 12a Abs. 2 AsylG erfüllt sind, ist spruchgemäß festzustellen, dass der mündlich verkündete Bescheid des Bundesamtes vom 13.08.2019 rechtmäßig ist und die Voraussetzungen für die Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes vorliegen.Da somit alle Voraussetzungen des Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG erfüllt sind, ist spruchgemäß festzustellen, dass der mündlich verkündete Bescheid des Bundesamtes vom 13.08.2019 rechtmäßig ist und die Voraussetzungen für die Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes vorliegen.

Gemäß § 22 Abs. 1 BFA-VG war ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden.Gemäß Paragraph 22, Absatz eins, BFA-VG war ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

aufrechte Rückkehrentscheidung, faktischer Abschiebeschutz,
faktischer Abschiebeschutz - Aufhebung rechtmäßig, Folgeantrag,
Identität der Sache, Privat- und Familienleben, real risk, reale
Gefahr

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:I422.2222441.1.00

Zuletzt aktualisiert am

07.11.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten