Entscheidungsdatum
22.08.2019Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
W192 2185984-1/20E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ruso als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.01.2018, Zahl: 1098289505-151951529, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ruso als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.01.2018, Zahl: 1098289505-151951529, zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.Der Beschwerde wird stattgegeben und römisch 40 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.
Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, stellte am 07.11.2015 nach illegaler Einreise einen Antrag auf internationalen Schutz im Bundesgebiet, zu welchem er am 09.12.2015 vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes niederschriftlich erstbefragt wurde.
Der Beschwerdeführer gab im Wesentlichen an, er sei Moslem sunnitischer Ausrichtung, gehöre der paschtunischen Volksgruppe an, stammten aus der Provinz Ghazni, sei nach traditionellem Ritus verheiratet und habe drei Töchter, hätte 12 Jahre die Schule besucht und habe als Schneider gearbeitet. Seine Eltern seien verstorben, die Ehefrau und die Töchter hielten sich im Iran auf. Der Beschwerdeführer habe seit 25 Jahren im Iran gelebt. Vor eineinhalb Monaten sei er von dort in die Türkei und über Griechenland mit dem Flüchtlingsstrom durch mehrere Länder nach Österreich gereist.
Der Beschwerdeführer sei 2007 aus dem Iran nach Afghanistan in seinen Heimatort zurückgekehrt, wo ihm das Leben aber nicht möglich gewesen sei, da das Gebiet unter Kontrolle der Taliban stehe. Sein Aufenthaltsrecht für den Iran sei dadurch ungültig geworden und er sei aber in den Iran zurückgekehrt und habe illegal dort gelebt. Die Adoptivmutter des Beschwerdeführers, die ihn großgezogen habe, sei eine Christin. Der Beschwerdeführer sei von anderen Afghanen, seiner Familie und den iranischen Behörden belästigt und schikaniert worden, wobei ihm vorgeworfen worden sei, dass er vom Islam zum Christentum übergetreten sei. Dadurch sei ihm das Leben im Iran unmöglich geworden und er habe sich gezwungen gesehen, zu fliehen.
Mit Telefax seines Rechtsvertreters vom 07.11.2017 brachte der Beschwerdeführer eine Säumnisbeschwerde ein.
Anlässlich der am 01.12.2017 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) abgehaltenen niederschriftlichen Einvernahmen gab der Beschwerdeführer an, dass er gesund sei und bisher im Verfahren wahrheitsgemäße Angaben habe. Er legte eine Tazkira, eine Kopie seiner iranischen Heiratsurkunde sowie Kopien von iranischen Flüchtlingsidentitätskarten seiner Gattin und seiner Töchter vor, weiters eine Bestätigung über die Teilnahme an Katechumenats-Kursen vom 18.11.2017, worin eine Taufe nach Abschluss der einjährigen Vorbereitung ab 17.01.2018 als möglich bezeichnet wurde, sowie diverse Kursbesuchsbestätigungen. Der Beschwerdeführer sei nach der im Alter von sechs Monaten erfolgten Ermordung seiner Eltern von einer Familie aus seinem Herkunftsort großgezogen worden. Er sei 1992 in den Iran gereist und habe danach auch seine Adoptiveltern nachgeholt. Er habe dort als registrierter Flüchtling gelebt. 2004 habe er seine Gattin traditionell und standesamtlich geheiratet, wobei aus der Ehe drei Töchter stammen. Alle würden sich in Teheran befinden. Der Beschwerdeführer habe von 2007 bis 2008 vorübergehend wieder in Afghanistan gelebt und sei dann in den Iran zurückgekehrt. Seit damals habe er sich für den römisch-katholischen Glauben interessiert. Er habe bis 2013 gemeinsam mit seiner Gattin und den Kindern in einer Mietwohnung gelebt. Seit 2013 wohne die Gattin getrennt vom Beschwerdeführer, weil der Beschwerdeführer sich für den christlichen Glauben interessiert habe. Der Beschwerdeführer habe Kontakt zu seiner Familie in Iran, seine Frau arbeitet als Schneiderin.
Der Beschwerdeführer habe sich im August 2015 spontan entschlossen, den Iran zu verlassen, als seine Adoptivschwester sich bei ihm verabschiedet habe, weil sie ausreisen wollte. Der Grund sei darin gelegen, dass er wegen seiner Konversion Probleme mit seinen Schwiegereltern und anderen afghanischen Staatsangehörigen gehabt habe.
Der Beschwerdeführer habe in Afghanistan niemals Probleme mit Behörden gehabt und sei nicht politisch tätig gewesen. Er sei keiner Verfolgung ausgesetzt gewesen. In Iran habe der Beschwerdeführer aufgrund seines wachsenden Interesses für das Christentum immer mehr Kontakt zu Christen in Iran gehabt. Er habe Probleme mit den Schwiegereltern und den Adoptiveltern sowie anderen afghanischen Privatpersonen gehabt. Eines Tages sei er von zwei Schwägern in seiner Schneiderei gewaltsam angegriffen worden. Er sei aus diesem Grund in eine Vorstadt von Teheran verzogen. Als die Adoptivschwester des Beschwerdeführers beschlossen habe, den Iran zu verlassen, sei er bei dieser Gelegenheit mit ihr ausgereist.
Das Interesse am Christentum habe der Beschwerdeführer durch eine namentlich bezeichnete iranischen Staatsangehörigen gefunden, die er 1993 nach seiner Einreise in den Iran kennengelernt habe. Er habe von ihr 2010 eine Bibel geliehen bekommen. Diese habe dem Beschwerdeführer in der Schneiderei geholfen, wobei er immer wieder in der Bibel gelesen habe. Die Ehefrau des Beschwerdeführers habe kein Problem mit dessen Interesse am christlichen Glauben und sie wollte ebenfalls den Glauben wechseln. Die genannte iranische Staatsangehörige habe den Beschwerdeführer nach der Gründung einer Schneiderei 2013 bei dieser Arbeit geholfen. Im Sommer 2014 sei es zu einem Brandanschlag auf diese Schneiderei gekommen. Der Beschwerdeführer und ein Mitarbeiter hätten den Brand selbst gelöscht und es habe keine polizeilichen Ermittlungen gegeben.
Bei seiner Rückkehr nach Afghanistan 2007 sei der Beschwerdeführer im Geburtsort aufgefordert worden, die Taliban zu unterstützen. In Kabul sei ihm die Möglichkeit eines Studiums nicht gegeben worden, da seine Unterlagen alle vernichtet worden seien. Er habe gesehen, dass er nicht bleiben konnte und daher Afghanistan erneut verlassen.
Der Beschwerdeführer habe seit Jänner 2016 christlichen Unterricht besucht. Es sei für 21.01.2018 ein Tauftermin vorgesehen. Er besuche sonntags die Kirche und habe den christlichen Glauben schon in den letzten zwei Jahren im Iran durch gemeinsame Gebete ausgeübt.
Der Beschwerdeführer habe zuvor islamische Religion praktiziert, indem er fünfmal am Tag gebetet habe, er habe gefastet und er habe die Abgaben bezahlt. Die Religion habe keine große Bedeutung für ihn gehabt, weil er davon nicht viel gewusst habe. Er habe auf Arabisch gebetet und die Sprache nicht verstanden. Das Interesse für das Christentum sei dadurch geweckt worden, dass er die Bibel in Farsi lesen habe können.
Der Beschwerdeführer tätigte auf Befragen Angaben über seine Praxis der Glaubensausübung und brachte vor, dass er bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat seinen Glauben nicht verheimlichen könne und fürchte, getötet zu werden, weil er konvertiert sei. Es bestehe ein Unterschied in Afghanistan zwischen konvertierten und gebürtigen Christen.
Der Beschwerdeführer lebe in Österreich von Mitteln des Grundversorgungssystems, er Besuche einen Deutschkurs und den Glaubenskurs, gehe zur Kirche und betreibe Sport. Zu seinen in Österreich lebenden Familienangehörigen habe keinen Kontakt.
2. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt II.) abgewiesen, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.), gem. § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) sowie gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass dessen Abschiebung nach Afghanistan gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt V.) und die Frist für die freiwillige Ausreise gem. § 55 Abs. 1 bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt VI.).2. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.), gem. Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gem. Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) sowie gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass dessen Abschiebung nach Afghanistan gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.) und die Frist für die freiwillige Ausreise gem. Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch sechs.).
Die Behörde stellte die Staatsangehörigkeit, Volksgruppenzugehörigkeit, Herkunft und familiäre Verhältnisse, nicht jedoch die präzise Identität des Beschwerdeführers fest. Die Angaben des Beschwerdeführers hinsichtlich einer Hinwendung zum Christentum seien nicht glaubhaft gewesen. Der Beschwerdeführer habe bei der Erstbefragung angegeben, dass seine Adoptivmutter Christin gewesen sei und man ihn deshalb im Iran verfolgt habe. Demgegenüber habe er bei der Einvernahme vorgebracht, er hätte Kontakt zu einer iranischen Frau gehabt, die Christin gewesen wäre und in seinem Geschäft die Aufsicht über Lehrlinge gehabt hätte. Die angebliche christliche Adoptivmutter habe er nicht mehr erwähnt, sondern im Widerspruch dazu angegeben, aufgrund seines Interesses am Christentum Probleme mit Adoptiveltern gehabt zu haben. Weiters habe der Beschwerdeführer bei der Erstbefragung vorgebracht, er hätte Probleme mit den iranischen Behörden gehabt, während er dies bei seiner Einvernahme ausgeschlossen habe. Auch habe der Beschwerdeführer eingangs der Erstbefragung sich selbst als Moslem bezeichnet und es hätte sich im Verfahren kein nachvollziehbarer Grund für die behauptete Konversion des Beschwerdeführers ergeben. Da der Beschwerdeführer sich bereits seit Dezember 2015 Österreich befinde, weise der Umstand, dass er erst seit Beginn des Jahres 2017 am Katechumenatskurs teilgenommen habe, darauf hin, dass kein tatsächlich ausgeprägtes Interesse am Christentum gegeben sei. Der Glaube sei keineswegs tief verwurzelt und Bestandteil der Identität des Beschwerdeführers geworden.
Angesichts der dortigen Sicherheitslage seit dem Beschwerdeführer zwar eine Rückkehr in seine Herkunftsprovinz Ghazni nicht zumutbar, er könne jedoch in der Stadt Kabul mit einer grundsätzlich stabilen Sicherheitslage zumutbare Lebensbedingungen vorfinden, zumal er mobil und arbeitsfähig sei und über Berufserfahrung verfüge.
Das öffentliche Interesse an einem geordneten Fremdenwesen wiege schwerer als die privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt in Österreich, weshalb sich die Erlassung einer Rückkehrentscheidung als geboten erweise.
3. Gegen diesen Bescheid brachte der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 08.02.2018 fristgerecht Beschwerde ein, in welcher begründend zusammengefasst ausgeführt wurde, dass die Behörde mangelhafte Länderfeststellungen getroffen habe, da sie solche zur Situation von Konvertiten nicht ausreichend herangezogen und auch die entsprechenden Risikoprofile der UNHCR-Richtlinie zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender nicht berücksichtigt habe. Überdies habe sich die Sicherheitslage insbesondere auch in Kabul weiterhin verschlechtert
der Beschwerdeführer verfüge mittlerweile über eine Taufurkunde und es habe sich die Behörde nicht ausreichend mit seiner Teilnahme an religiösen Leben in Österreich und der Taufvorbereitung einander gesetzt.
Mit Eingabe vom 20.07.2018 legte der Beschwerdeführer ein Sprachzertifikat Deutsch A2 vom 08.02.2018 vor.
4. Am 16.07.2019 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Beschwerdeverhandlung statt, in welcher der Beschwerdeführer teilnahm, während das BFA keinen Vertreter entsandt hat. Dabei wurde der Beschwerdeführer zu den Gründen seiner Ausreise und über eine Rückkehrgefährdung befragt und erfolgt eine Erörterung der Situation in seinem Herkunftsstaat.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer ist ein volljähriger afghanischer Staatsangehöriger und Angehöriger der Volksgruppe der Paschtunen. Er hat den Herkunftsstaat 1992 verlassen und danach- mit einer Unterbrechung 2007/2008 im Iran gelebt, wo er nach traditionellem Ritus eine Ehe geschlossen hat, der drei Kinder entstammen. Er hat nach illegaler Einreise am 07.11.2015 in Österreich den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz gestellt.Der Beschwerdeführer ist ein volljähriger afghanischer Staatsangehöriger und Angehöriger der Volksgruppe der Paschtunen. Er hat den Herkunftsstaat 1992 verlassen und danach- mit einer Unterbrechung 2007 aus 2008, im Iran gelebt, wo er nach traditionellem Ritus eine Ehe geschlossen hat, der drei Kinder entstammen. Er hat nach illegaler Einreise am 07.11.2015 in Österreich den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz gestellt.
Der Beschwerdeführer wurde als im Herkunftsstaat als Moslem erzogen, hat jedoch insbesondre seit seiner Ausreise in den Iran den Glauben hinsichtlich der Obliegenheit täglicher Gebete nur eingeschränkt und der Einhaltung der Fastenzeit nicht mehr praktiziert. Er ist im Iran durch seine Bekanntschaft mit einer mütterlichen Freundin mit dem Christentum in Berührung gekommen und später von ihr Zugang zur Bibel erhalten. Er hat in Österreich seit Jänner 2017 an Katechumenatskursen teilgenommen sich am 21.01.2018 in einer Pfarre im Bereich der Diözese Innsbruck taufen lassen. Er besuchte auch seither dort und nach seiner Unterbringung in Innsbruck in einer dort gelegenen Pfarre regelmäßig den Gottesdienst und übt ehrenamtliche Tätigkeiten aus.
Der Beschwerdeführer befürchtet, im Fall seiner Rückkehr nach Afghanistan auf Grund seiner erfolgten Konversion vom Islam zum Christentum von anderen Personen getötet zu werden, weil er nach der dort allgemein vorherrschenden Ansicht als Moslem nicht die Religion wechseln hätte dürfen. Der Beschwerdeführer ist jedoch gewillt, auch im Fall der Rückkehr seinen christlichen Glauben offen und nach außen hin erkennbar auszuüben, seine Konversion zum Christentum nicht zu widerrufen und nicht wieder zum Islam überzutreten.
Der Beschwerdeführer wurde vom zuständigen Landesgericht mit rechtskräftigem Urteil vom 03.07.2019 wegen der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z. 1 erster, zweiter, vierter, fünfter, sechster und achter Fall SMG zu einer Geldstrafe von 240 Tagessätzen verurteilt. Nach den Feststellungen des Gerichts hat der Beschwerdeführer Mitte November 2018 im Auftrag eines Bestimmungstäters ca. 100 g Opium in Wien bei einem Unbekannten gekauft und das Suchtgift über Deutschland nach Tirol transportiert und dort dem Bestimmungstäter übergeben. Aufgrund der Unbescholtenheit und der vollinhaltlich geständigen Verantwortung des Beschwerdeführers, die sich mildernd auswirkten, habe mit einer Geldstrafe das Auslangen gefunden werden können.Der Beschwerdeführer wurde vom zuständigen Landesgericht mit rechtskräftigem Urteil vom 03.07.2019 wegen der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, erster, zweiter, vierter, fünfter, sechster und achter Fall SMG zu einer Geldstrafe von 240 Tagessätzen verurteilt. Nach den Feststellungen des Gerichts hat der Beschwerdeführer Mitte November 2018 im Auftrag eines Bestimmungstäters ca. 100 g Opium in Wien bei einem Unbekannten gekauft und das Suchtgift über Deutschland nach Tirol transportiert und dort dem Bestimmungstäter übergeben. Aufgrund der Unbescholtenheit und der vollinhaltlich geständigen Verantwortung des Beschwerdeführers, die sich mildernd auswirkten, habe mit einer Geldstrafe das Auslangen gefunden werden können.
Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des zuständigen Bezirksgerichts vom 12.07.2019 wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB verurteilt, wobei von der Verhängung einer Zusatzstrafe abgesehen wurde. Nach den Feststellungen des Gerichts hat der Beschwerdeführer sich am 05.02.2019 in der Gemeinschaftsküche einer Asylunterkunft mit einer weiteren Person gegenseitig durch Schlagen mit Bierkrügen und Pfannen gegen den Kopf sowie Faustschläge gegen den Körper am Körper verletzt. Im Rahmen der Strafbemessung wurde als mildernd das Geständnis und die eingeschränkte Zurechnungsfähigkeit zur Tatzeit, als erschwerend nichts berücksichtigt.Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des zuständigen Bezirksgerichts vom 12.07.2019 wegen des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB verurteilt, wobei von der Verhängung einer Zusatzstrafe abgesehen wurde. Nach den Feststellungen des Gerichts hat der Beschwerdeführer sich am 05.02.2019 in der Gemeinschaftsküche einer Asylunterkunft mit einer weiteren Person gegenseitig durch Schlagen mit Bierkrügen und Pfannen gegen den Kopf sowie Faustschläge gegen den Körper am Körper verletzt. Im Rahmen der Strafbemessung wurde als mildernd das Geständnis und die eingeschränkte Zurechnungsfähigkeit zur Tatzeit, als erschwerend nichts berücksichtigt.
Der Beschwerdeführer bemüht sich um seine Integration in Österreich. Er hat Deutschkurse besucht und das Sprachzertifikat A2 erworben sowie an diversen anderen Kursen teilgenommen und freiwillige Tätigkeiten ehrenamtlich durchgeführt.
1.2. Zur Lage im Herkunftsstaat:
Christen und Konvertiten
Nichtmuslimische Gruppierungen wie Sikhs, Baha'i, Hindus und Christen machen ca. 0.3% der Bevölkerung aus. Genaue Angaben zur Größe der christlichen und Bahai-Gemeinschaften sind nicht vorhanden (USDOS 15.8.2017; vgl. USCIRF 2017). Die einzige im Land bekannte christliche Kirche hat ihren Sitz in der italienischen Botschaft (USCIRF 2017) und wird von der katholischen Mission betrieben (FT 27.10.2017; vgl. AIK o.D.). Die afghanischen Behörden erlaubten die Errichtung einer katholischen Kapelle unter den strengen Bedingungen, dass sie ausschließlich. ausländischen Christen diene und jegliche Form des Proselytismus vermieden werde (vertrauliche Quelle 8.11.2017). Öffentlich zugängliche Kirchen existieren in Afghanistan nicht (USDOS 15.8.2017). Für christliche Afghanen gibt es keine Möglichkeit der Religionsausübung außerhalb des häuslichen Rahmens, da es in Afghanistan keine Kirchen gibt (abgesehen von einer katholischen Kapelle auf dem Gelände der italienischen Botschaft). Zu Gottesdiensten, die in Privathäusern von internationalen NGOs abgehalten werden, erscheinen sie meist nicht oder werden aus Sicherheitsgründen nicht eingeladen (AA 5.2018). Ausländische Christen dürfen ihren Glauben diskret ausüben (FT 27.10.2017).Nichtmuslimische Gruppierungen wie Sikhs, Baha'i, Hindus und Christen machen ca. 0.3% der Bevölkerung aus. Genaue Angaben zur Größe der christlichen und Bahai-Gemeinschaften sind nicht vorhanden (USDOS 15.8.2017; vergleiche USCIRF 2017). Die einzige im Land bekannte christliche Kirche hat ihren Sitz in der italienischen Botschaft (USCIRF 2017) und wird von der katholischen Mission betrieben (FT 27.10.2017; vergleiche AIK o.D.). Die afghanischen Behörden erlaubten die Errichtung einer katholischen Kapelle unter den strengen Bedingungen, dass sie ausschließlich. ausländischen Christen diene und jegliche Form des Proselytismus vermieden werde (vertrauliche Quelle 8.11.2017). Öffentlich zugängliche Kirchen existieren in Afghanistan nicht (USDOS 15.8.2017). Für christliche Afghanen gibt es keine Möglichkeit der Religionsausübung außerhalb des häuslichen Rahmens, da es in Afghanistan keine Kirchen gibt (abgesehen von einer katholischen Kapelle auf dem Gelände der italienischen Botschaft). Zu Gottesdiensten, die in Privathäusern von internationalen NGOs abgehalten werden, erscheinen sie meist nicht oder werden aus Sicherheitsgründen nicht eingeladen (AA 5.2018). Ausländische Christen dürfen ihren Glauben diskret ausüben (FT 27.10.2017).
Berichten zufolge gibt es im Land weiterhin keine christlichen Schulen (USDOS 15.8.2017); ein christliches Krankenhaus ist in Kabul aktiv (NYP 24.4.2014; vgl. CNN 24.4.2014, CURE o.D.). Auch gibt es in Kabul den Verein "Pro Bambini di Kabul", der aus Mitgliedern verschiedener christlicher Orden besteht, und eine Schule für Kinder mit Behinderung betreibt (PBK o.D.; vgl. FT 27.10.2017). Des Weiteren sind je zwei jesuitische und evangelische Missionare in Afghanistan aktiv (FT 27.10.2017). Neben der drohenden strafrechtlichen Verfolgung werden Konvertiten in der GesellschaftBerichten zufolge gibt es im Land weiterhin keine christlichen Schulen (USDOS 15.8.2017); ein christliches Krankenhaus ist in Kabul aktiv (NYP 24.4.2014; vergleiche CNN 24.4.2014, CURE o.D.). Auch gibt es in Kabul den Verein "Pro Bambini di Kabul", der aus Mitgliedern verschiedener christlicher Orden besteht, und eine Schule für Kinder mit Behinderung betreibt (PBK o.D.; vergleiche FT 27.10.2017). Des Weiteren sind je zwei jesuitische und evangelische Missionare in Afghanistan aktiv (FT 27.10.2017). Neben der drohenden strafrechtlichen Verfolgung werden Konvertiten in der Gesellschaft
ausgegrenzt und zum Teil angegriffen (AA 5.2018). Christen berichteten von einer feindseligen Haltung gegenüber christlichen Konvertiten und der vermeintlichen christlichen
Proselytenmacherei (USDOS 15.8.2017). Zu einer Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis, die speziell Christen diskriminiert, kommt es in Afghanistan in der Regel nur deshalb nicht, weil sich Christen nicht offen zu ihrem Glauben bekennen. In städtischen Gebieten sind Repressionen gegen Konvertiten aufgrund der größeren Anonymität weniger zu befürchten als in Dorfgemeinschaften (AA 9.2016). Beobachtern zufolge hegen muslimische Ortsansässige den Verdacht, Entwicklungsprojekte würden das Christentum verbreiten und Proselytismus betreiben (USDOS 15.8.2017).
Afghanische Christen sind in den meisten Fällen vom Islam zum Christentum konvertiert (AA
5.2018). Quellen zufolge müssen Christen ihren Glauben unbedingt geheim halten. Konvertiten werden oft als geisteskrank bezeichnet, da man davon ausgeht, dass sich niemand bei klarem Verstand vom Islam abwenden würde; im Falle einer Verweigerung, zu ihrem alten Glauben zurückzukehren, können Christen in psychiatrische Kliniken zwangseingewiesen, von Nachbarn oder Fremden angegriffen und ihr Eigentum oder Betrieb zerstört werden; es kann auch zu Tötungen innerhalb der Familie kommen. Andererseits wird auch von Fällen berichtet, wo die gesamte Familie den christlichen Glauben annahm; dies muss jedoch absolut geheim gehalten werden (OD 2018).
Mitglieder der christlichen Gemeinschaft, die oft während ihres Aufenthalts im Ausland konvertierten, üben aus Angst vor Diskriminierung und Verfolgung ihre Religion alleine oder in kleinen Kongregationen in Privathäusern aus (USDOS 15.8.2017). Zwischen 2014 und 2016 gab es keine Berichte zu staatlicher Verfolgung wegen Apostasie oder Blasphemie (USDOS 15.8.2017). Der Druck durch die Nachbarschaft oder der Einfluss des IS und der Taliban stellen Gefahren für Christen dar (OD 2018).
2. Beweiswürdigung:
2.1. Zu den Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers, dem vorgebrachten Fluchtgrund und zur Rückkehrsituation:
Die Feststellungen zum Namen und zum Geburtsort, zur Staatsangehörigkeit und zur Volksgruppenzugehörigkeit, zur Herkunft sowie zu den Lebensumständen des Beschwerdeführers beruhen auf den diesbezüglich glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers im gesamten Verfahren, insbesondere in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Die Angaben standen im Einklang mit dem Inhalt der vom Beschwerdeführer vorgelegten Tazkira und der iranischen Heiratsurkunde. Im Übrigen ist im Verfahren nichts hervorgekommen, das an der Richtigkeit dieser Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers Zweifel aufkommen ließ.
Die Feststellungen hinsichtlich der Konversion zum katholischen Christentum in Österreich, stützen sich auf die diesbezüglich glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht sowie die im Verfahren vorgelegten Bestätigungen der Diözese Innsbruck über Taufvorbereitung, Katechumenat, Taufe sowie segelmäßige Teilnahme an Gebetsrunden und Gottesdiensten.
Der Beschwerdeführer hat in der mündlichen Verhandlung glaubhaft dargelegt, dass er sich aus freier persönlicher Überzeugung vom Islam abgewendet und dem katholischen Christentum zugewandt hat.
Der Beschwerdeführer hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht den Eindruck vermittelt, sich mit den wesentlichen Glaubenssätzen und den wesentlichen Unterschieden der Religionen beschäftigt zu haben. Der Beschwerdeführer hat glaubhaft dargelegt, mit der Zuwendung zum Christentum einen Weg gesucht und für sich gefunden zu haben, um innere Ruhe zu finden. Gestützt werden die Angaben des Beschwerdeführers durch die im Verfahren vorgelegten Bestätigungen der Diözese Wien
Es sind im Verfahren auch keine Anhaltspunkte hervorgekommen, die den Schluss zulassen würden, dass die Konversion des Beschwerdeführers zum christlichen Glauben bloß zum Schein erfolgt wäre.
Das Vorbringen des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung hinsichtlich seiner Furcht vor Verfolgung im Fall der Rückkehr nach Afghanistan auf Grund seiner in Österreich erfolgten Konversion vom Islam zum Christentum war in ganzheitlicher Würdigung der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, insbesondere unter Berücksichtigung der diesbezüglich vorliegenden herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen zur allgemeinen Lage von Christen und Konvertiten in Afghanistan, insgesamt als glaubhaft zu beurteilen. So war das Vorbringen des Beschwerdeführers zur möglichen Furcht vor Verfolgung im Fall der Rückkehr nach Afghanistan ausreichend substantiiert, umfassend, in sich schlüssig und im Hinblick auf die besonderen Umstände des Beschwerdeführers und die allgemeine Situation in Afghanistan plausibel. Der Beschwerdeführer selbst hinterließ in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht durchwegs einen persönlich glaubwürdigen Eindruck. Das Vorbringen des Beschwerdeführers über seine Konversion war in sich stimmig und wies keine beachtlichen Widersprüche auf.
Im Übrigen ist festzuhalten, dass das BFA zur mündlichen Verhandlung nicht erschienen ist und auch sonst keine Umstände vorgebracht hat, die die Glaubhaftigkeit der befürchteten Verfolgung allenfalls in Zweifel gezogen hätte.
In einer Gesamtschau der Angaben des Beschwerdeführers über seine Konversion im gesamten Verlauf des Verfahrens und aus den dargelegten Erwägungen erscheint das entsprechende Vorbringen des Beschwerdeführers zu seiner Furcht vor Verfolgung in Afghanistan insgesamt als glaubhaft. Es ist daher davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer im Fall seiner Rückkehr nach Afghanistan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus asylrelevanten Gründen drohen würde.
2.2. Zur Lage im Herkunftsstaat des BF:
Die diesem Erkenntnis zugrunde gelegten Länderfeststellungen gründen sich auf Berichte verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender staatlicher und nichtstaatlicher Institutionen und Personen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes und schlüssiges Gesamtbild der relevanten Situation in Afghanistan ergeben. Angesichts der Seriosität der angeführten Erkenntnisquellen und der Plausibilität der überwiegend übereinstimmenden Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. Insoweit den Feststellungen Berichte älteren Datums zugrunde liegen, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem BVwG von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation fallrelevant nicht wesentlich geändert haben.
Die Verfahrensparteien haben diese Feststellungen nicht bestritten.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Stattgebung der Beschwerde:
3.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß den §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der Statusrichtlinie verweist).3.1. Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß den Paragraphen 4, 4 a, oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention droht vergleiche auch die Verfolgungsdefinition in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG 2005, die auf Artikel 9, der Statusrichtlinie verweist).
Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Flüchtling iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (vgl. VwGH 05.09.2016, Ra 2016/19/0074 uva.). Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr (vgl. VwGH 10.06.1998, 96/20/0287). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden, auf einem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintan zu halten (VwGH 24.02.2015, Ra 2014/18/0063); auch eine auf keinem Konventionsgrund beruhende Verfolgung durch Private hat aber asylrelevanten Charakter, wenn der Heimatstaat des Betroffenen aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen nicht bereit ist, Schutz zu gewähren (vgl. VwGH 28.01.2015, Ra 2014/18/0112 mwN). Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (vgl. VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 mwN).Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde vergleiche VwGH 05.09.2016, Ra 2016/19/0074 uva.). Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr vergleiche VwGH 10.06.1998, 96/20/0287). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden, auf einem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintan zu halten (VwGH 24.02.2015, Ra 2014/18/0063); auch eine auf keinem Konventionsgrund beruhende Verfolgung durch Private hat aber asylrelevanten Charakter, wenn der Heimatstaat des Betroffenen aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK genannten Gründen nicht bereit ist, Schutz zu gewähren vergleiche VwGH 28.01.2015, Ra 2014/18/0112 mwN). Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann vergleiche VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 mwN).
Die Voraussetzung der "wohlbegründeten Furcht" vor Verfolgung wird in der Regel aber nur erfüllt, wenn zwischen den Umständen, die als Grund für die Ausreise angegeben werden, und der Ausreise selbst ein zeitlicher Zusammenhang besteht (vgl. VwGH 17.03.2009, 2007/19/0459). Relevant kann nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. u.a. VwGH 20.06.2007, 2006/19/0265 mwN).Die Voraussetzung der "wohlbegründeten Furcht" vor Verfolgung wird in der Regel aber nur erfüllt, wenn zwischen den Umständen, die als Grund für die Ausreise angegeben werden, und der Ausreise selbst ein zeitlicher Zusammenhang besteht vergleiche VwGH 17.03.2009, 2007/19/0459). Relevant kann nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK genannten Gründen zu befürchten habe vergleiche u.a. VwGH 20.06.2007, 2006/19/0265 mwN).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist der Begriff der "Glaubhaftmachung" im AVG oder in den Verwaltungsvorschriften iSd ZPO zu verstehen. Es genügt daher diesfalls, wenn der [Beschwerdeführer] die Behörde von der (überwiegenden) Wahrscheinlichkeit des Vorliegens der zu bescheinigenden Tatsachen überzeugt. Diesen trifft die Obliegenheit zu einer erhöhten Mitwirkung, dh er hat zu diesem Zweck initiativ alles vorzubringen, was für seine Behauptung spricht (Hengstschläger/Leeb, AVG, § 45, Rz 3, mit Judikaturhinweisen). Die "Glaubhaftmachung" wohlbegründeter Furcht setzt positiv getroffene Feststellungen seitens der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit der "hierzu geeigneten Beweismittel", insbesondere des diesen Feststellungen zugrunde liegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus (vgl. VwGH 19.03.1997, 95/01/0466). Die Frage, ob eine Tatsache als glaubhaft gemacht zu betrachten ist, unterliegt der freien Beweiswürdigung der Behörde (VwGH 27.05.1998, 97/13/0051).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist der Begriff der "Glaubhaftmachung" im AVG oder in den Verwaltungsvorschriften iSd ZPO zu verstehen. Es genügt daher diesfalls, wenn der [Beschwerdeführer] die Behörde von der (überwiegenden) Wahrscheinlichkeit des Vorliegens der zu bescheinigenden Tatsachen überzeugt. Diesen trifft die Obliegenheit zu einer erhöhten Mitwirkung, dh er hat zu diesem Zweck initiativ alles vorzubringen, was für seine Behauptung spricht (Hengstschläger/Leeb, AVG, Paragraph 45,, Rz 3, mit Judikaturhinweisen). Die "Glaubhaftmachung" wohlbegründeter Furcht setzt positiv getroffene Feststellungen seitens der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit der "hierzu geeigneten Beweismittel", insbesondere des diesen Feststellungen zugrunde liegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus vergleiche VwGH 19.03.1997, 95/01/0466). Die Frage, ob eine Tatsache als glaubhaft gemacht zu betrachten ist, unterliegt der freien Beweiswürdigung der Behörde (VwGH 27.05.1998, 97/13/0051).
3.2.1. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die behauptete Furcht des Beschwerdeführers, in seinem Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus den in der GFK genannten Gründen verfolgt zu werden, begründet ist:
Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einem in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft.Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einem in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft.
Mit seinem Vorbringen, in Österreich vom Islam zum christlichen Glauben konvertiert zu sein und im Fall seiner Rückkehr nach Afghanistan wegen seiner Konversion aus religiösen Gründen verfolgt zu werden, macht der Beschwerdeführer einen (subjektiven) Nachfluchtgrund im Sinne des § 3 Abs. 2 AsylG geltend.Mit seinem Vorbringen, in Österreich vom Islam zum christlichen Glauben konvertiert zu sein und im Fall seiner Rückkehr nach Afghanistan wegen seiner Konversion aus religiösen Gründen verfolgt zu werden, macht der Beschwerdeführer einen (subjektiven) Nachfluchtgrund im Sinne des Paragraph 3, Absatz 2, AsylG geltend.
Wie der VwGH bereits wiederholt ausgeführt hat, können diese neuen - in Österreich eingetretenen - Umstände, mit denen ein Asylwerber seine Furcht vor Verfolgung (nunmehr) begründet, grundsätzlich zur Asylgewährung führen. Sie sind daher zu überprüfen, wenn sie geeignet sind, die Annahme "wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung" zu rechtfertigen (VwGH 18.09.1997, 96/20/0923).
Allein aus der Zugehörigkeit zu einer religiösen Minderheit kann das Vorliegen von Verfolgung im Sinne der GFK aber nicht abgeleitet werden (VwGH 09.11.1995, 94/19/1414). Es sind darüber hinausgehende konkret gegen den Asylwerber gerichtete, von staatlichen Stellen ausgehende bzw. von diesen geduldete Verfolgungshandlungen gegen seine Person erforderlich, um die Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers zu erweisen (VwGH 08.07.2000, 99/20/0203; VwGH 21.09.2000, 98/20/0557).
Gemäß Art. 5 Abs. 2 der Richtlinie 2003/83/EG (Status-Richtlinie) kann die begründete Furcht vor Verfolgung oder die tatsächliche Gefahr, einen ernsthaften Schaden zu erleiden, auf Aktivitäten des Antragstellers seit Verlassen des Herkunftsstaates beruhen, insbesondere wenn die Aktivitäten, auf die er sich stützt, nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind.Gemäß Artikel 5, Absatz 2, der Richtlinie 2003/83/EG (Status-Richtlinie) kann die begründete Furcht vor Verfolgung oder die tatsächliche Gefahr, einen ernsthaften Schaden zu erleiden, auf Aktivitäten des Antragstellers seit Verlassen des Herkunftsstaates beruhen, insbesondere wenn die Aktivitäten, auf die er sich stützt, nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind.
Bei einer erst nach Verlassen des Herkunftsstaates erfolgten Konversion eines Fremden vom Islam zum Christentum ist zu prüfen, ob die Konversion allenfalls bloß zum Schein erfolgt ist. Hat der Fremde nicht behauptet, im Fall seiner Rückkehr in seinen Herkunftsstaat wieder vom christlichen Glauben zum Islam übertreten zu wollen, und ist der Fremde nicht nur zum Schein zum Christentum konvertiert, kommt es nicht auf die Frage an, welche Konsequenzen der Asylwerber wegen einer bloß vorübergehenden, der Asylerlangung dienenden Annahme des christlichen Glaubens zu befürchten hätte. Vielmehr ist maßgeblich, ob er bei weiterer Ausführung seines behaupteten inneren Entschlusses, nach dem christlichen Glauben zu leben, mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen müsste, aus diesem Grund mit einer die Intensität von Verfolgung erreichenden Sanktion (allenfalls sogar mit der Todesstrafe) belegt zu werden (VwGH 24.10.2001; 99/20/0550; VwGH 19.12.2001, 2000/20/0369; VwGH 17.10.2002; 2000/20/0102; VwGH 30.06.2005, 2003/20/0544).
Aus dem oben zur Person des Beschwerdeführers festgestellten Sachverhalt und den Feststellungen zur Situation der Christen in Afghanistan, insbesondere der vom Islam zum Christentum konvertierten Personen, ergibt sich, dass der Beschwerdeführer als Person mit innerer christlicher Überzeugung, die er nicht verleugnen, sondern offen ausüben will, im Fall einer Rückkehr nach Afghanistan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit massiven Einschränkungen und Diskriminierungen im persönlichen Bereich auf Grund seiner religiösen Überzeugung sowie einem erheblichen Verfolgungsrisiko für seine persönliche Sicherheit und physische Integrität sowohl von privater Seite - ohne dass in dieser Hinsicht staatlicher Schutz zukäme - als auch von staatlicher Seite ausgesetzt wäre. Dass die Konversion des Beschwerdeführers zum Christentum den afghanischen Behörden oder anderen Personen in seinem familiären und sozialen Umfeld verborgen bleiben würde, kann nicht mit ausreichender Wahrscheinlichkeit angenommen werden.
Dass die Konversion des Beschwerdeführers zum Christentum nur zum Schein erfolgt wäre, ist nicht tragfähig begründbar.
Im gegenständlichen Fall liegt daher das oben dargestellte Verfolgungsrisiko in der religiösen Überzeugung des Beschwerdeführers vor.
Auf Grund des in ganz Afghanistan gültigen islamischen Rechts nach der Scharia und der in der Praxis angewendeten islamischen Rechtsprechung sowie auf Grund der in der afghanischen Gesellschaft bestehenden Traditionen und Moralvorstellungen sowie der allgemein vorherrschenden Intoleranz gegenüber religiösen Minderheiten, insbesondere gegenüber Konvertiten, und den damit zusammenhängenden benachteiligenden Auswirkungen des traditionellen Gesellschaftssystems in ganz Afghanistan, ist davon auszugehen, dass sich die oben dargestellte Situation für den Beschwerdeführer im gesamten Staatsgebiet Afghanistans ergibt. Es ist daher hinsichtlich dieses dargestellten Verfolgungsrisikos davon auszugehen, dass keine inländische Fluchtalternative besteht.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich der Beschwerdeführer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen seiner religiösen Überzeugung eines vom Islam zum Christentum konvertierten Mannes verfolgt zu werden, außerhalb Afghanistans befindet und im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in seinen Herkunftsstaat zurückzukehren.
Da weder eine innerstaatliche Fluchtalternative besteht, noch ein in Art. 1 Abschnitt C oder F der GFK genannter Endigungs- und Asylausschlussgrund hervorgekommen ist, war der Beschwerde des Beschwerdeführers stattzugeben und ihm gemäß § 3 Abs. 1 AsylG der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen.Da weder eine innerstaatliche Fluchtalternative besteht, noch ein in Artikel eins, Abschnitt C oder F der GFK genannter Endigungs- und Asylausschlussgrund hervorgekommen ist, war der Beschwerde des Beschwerdeführers stattzugeben und ihm gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen.
3.2.2. Die festgestellten strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers bilden keine Grundlage für einen Ausschluss des Beschwerdeführers von der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 6 AsylG 2005, da die jeweiligen Verurteilungen bloß wegen Vergehen und nicht wegen eines besonders schweren Verbrechens im Sinne von § 6 Abs. 1 Z Z 4 AsylG 2005 erfolgt sind und aus den jeweiligen Umständen der Tatbegehung mit Blick auf die von den Strafgerichten herangezogenen Milderungsgründe und das Fehlen von Erschwerungsgründen nicht angenommen werden kann, dass der Beschwerdeführer gemäß § 6 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 eine Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt.3.2.2. Die festgestellten strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers bilden keine Grundlage für einen Ausschluss des Beschwerdeführers von der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 6, AsylG 2005, da die jeweiligen Verurteilungen bloß wegen Vergehen und nicht wegen eines besonders schweren Verbrechens im Sinne von Paragraph 6, Absatz eins, Z Ziffer 4, AsylG 2005 erfolgt sind und aus den jeweiligen Umständen der Tatbegehung mit Blick auf die von den Strafgerichten herangezogenen Milderungsgründe und das Fehlen von Erschwerungsgründen nicht angenommen werden kann, dass der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 eine Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt.
3.3. Die mit 01.01.2016 in Kraft getretenen Abs. 4 bis 4b des § 3 AsylG, die gemäß § 75 Abs. 24 für Asylanträge gelten, die nach dem 15.11.2015 gestellt worden sind, sind im vorliegenden Fall, in dem der Antrag am 07.11.2015 gestellt wurde, nicht anzuwenden.3.3. Die mit 01.01.2016 in Kraft getretenen Absatz 4 bis 4 b des Paragraph 3, AsylG, die gemäß Paragraph 75, Absatz 24, für Asylanträge gelten, die nach dem 15.11.2015 gestellt worden sind, sind im vorliegenden Fall, in dem der Antrag am 07.11.2015 gestellt wurde, nicht anzuwenden.
Zu Spruchteil B):
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind somit weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen, zumal im vorliegenden Fall vornehmlich die Klärung von Sachverhaltsfragen maßgeblich für die zu treffende Entscheidung war.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind somit weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen, zumal im vorliegenden Fall vornehmlich die Klärung von Sachverhaltsfragen maßgeblich für die zu treffende Entscheidung war.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
Schlagworte
asylrechtlich relevante Verfolgung, gesamtes Staatsgebiet,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:W192.2185984.1.00Zuletzt aktualisiert am
22.11.2019