Entscheidungsdatum
26.08.2019Norm
ASVG §410Spruch
L501 2110945-2/24E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Irene ALTENDORFER als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX GmbH (vormals XXXX GmbH), vertreten durch die Flachgau Treuhand GmbH Steuer- und Wirtschaftsberatung, gegen den Bescheid der Salzburger Gebietskrankenkasse vom 22.04.2015, Zl. 046-Mag. XXXX /UK 23/15 zu Beitragskontonummer XXXX betreffend Beitragsnachverrechnung nach Durchführung einer öffentlichen Verhandlung zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Irene ALTENDORFER als Einzelrichterin über die Beschwerde der römisch 40 GmbH (vormals römisch 40 GmbH), vertreten durch die Flachgau Treuhand GmbH Steuer- und Wirtschaftsberatung, gegen den Bescheid der Salzburger Gebietskrankenkasse vom 22.04.2015, Zl. 046-Mag. römisch 40 /UK 23/15 zu Beitragskontonummer römisch 40 betreffend Beitragsnachverrechnung nach Durchführung einer öffentlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz insofern stattgegeben als die nachverrechneten Sozialversicherungsbeiträge um EUR 5.309,35 auf EUR 60.443,00 und die Verzugszinsen um EUR 896,02 auf EUR 15.615,00 verringert werden. Die der beschwerdeführenden Partei mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 06.08.2019 übermittelte Neuberechnung der Salzburger Gebietskrankenkasse vom 01.08.2019 wird zum integrierten Bestandteil dieses Erkenntnisses erklärt.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz insofern stattgegeben als die nachverrechneten Sozialversicherungsbeiträge um EUR 5.309,35 auf EUR 60.443,00 und die Verzugszinsen um EUR 896,02 auf EUR 15.615,00 verringert werden. Die der beschwerdeführenden Partei mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 06.08.2019 übermittelte Neuberechnung der Salzburger Gebietskrankenkasse vom 01.08.2019 wird zum integrierten Bestandteil dieses Erkenntnisses erklärt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid der Salzburger Gebietskrankenkasse (in der Folge belangte Behörde) vom 22.04.2015 wurde die beschwerdeführende Partei (in der Folge bP) verpflichtet, für die Dienstnehmer XXXX (in der Folge MB 1), SVNR. XXXX , im Zeitraum 01.01.2011 - 02.03.2011, XXXX (in der Folge MB 2), SVNR. XXXX , im Zeitraum 05.04.2011 - 31.08.2012, XXXX (in der Folge MB 4), SVNR. XXXX , im Zeitraum von 01.01.2011 - 21.12.2011, XXXX (in der Folge MB 3), SVNR. XXXX , im Zeitraum 01.01.2011 - 17.02.2011 und XXXX (in der Folge MB 5) VNR. XXXX , im Zeitraum 01.01.2011 - 22.12.2011, Sozialversicherungsbeiträge in Höhe € 65.752,35 und Verzugszinsen in Höhe von EUR 16.511,02 zu entrichten. Die Beitragsabrechnungen vom 18.11.2014, die Prüfberichte vom 18.11.2014 und 28.11.2014 sowie der Versicherungspflichtbescheid vom 22.04.2015, Zl. 046-Mag. XXXX /UK 22/15, wurden jeweils zu einem integrierten Bestandteil des Bescheides erklärt.Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid der Salzburger Gebietskrankenkasse (in der Folge belangte Behörde) vom 22.04.2015 wurde die beschwerdeführende Partei (in der Folge bP) verpflichtet, für die Dienstnehmer römisch 40 (in der Folge MB 1), SVNR. römisch 40 , im Zeitraum 01.01.2011 - 02.03.2011, römisch 40 (in der Folge MB 2), SVNR. römisch 40 , im Zeitraum 05.04.2011 - 31.08.2012, römisch 40 (in der Folge MB 4), SVNR. römisch 40 , im Zeitraum von 01.01.2011 - 21.12.2011, römisch 40 (in der Folge MB 3), SVNR. römisch 40 , im Zeitraum 01.01.2011 - 17.02.2011 und römisch 40 (in der Folge MB 5) VNR. römisch 40 , im Zeitraum 01.01.2011 - 22.12.2011, Sozialversicherungsbeiträge in Höhe € 65.752,35 und Verzugszinsen in Höhe von EUR 16.511,02 zu entrichten. Die Beitragsabrechnungen vom 18.11.2014, die Prüfberichte vom 18.11.2014 und 28.11.2014 sowie der Versicherungspflichtbescheid vom 22.04.2015, Zl. 046-Mag. römisch 40 /UK 22/15, wurden jeweils zu einem integrierten Bestandteil des Bescheides erklärt.
Begründend wurde ausgeführt, dass mit dem Bescheid vom 22.04.2015, Zl. 046-Mag. XXXX /UK 22/15, die Pflicht(Voll)versicherung in der Kranken-, Unfall-, Pensions- und Arbeitslosenversicherung gemäß § 4 Abs. 1 und 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) sowie § 1 Abs. 1 lit. a Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) festgestellt worden ist. Die mit ‚Werkverträgen' beschäftigten Mitarbeiter seien als Dienstnehmer gemäß § 4 Abs. 2 ASVG nachgemeldet und die Lohnabgaben nachverrechnet worden. Als Beitragsgrundlage seien die tatsächlich bezahlten Honorare laut Buchhaltung herangezogen und die die daraus resultierenden Sozialversicherungsbeiträge errechnet worden. Eine detaillierte Aufstellung aller Nachverrechnungen sei der den Prüfunterlagen beiliegenden Besprechungsunterlage zu entnehmen. Die Nachverrechnung sei für alle Mitarbeiter personenbezogen erfolgt. Die festgestellten Beitragsdifferenzen seien entsprechend nachverrechnet, die Summen der Beitragsvorschreibung sowie dem Prüfbericht zu entnehmen.Begründend wurde ausgeführt, dass mit dem Bescheid vom 22.04.2015, Zl. 046-Mag. römisch 40 /UK 22/15, die Pflicht(Voll)versicherung in der Kranken-, Unfall-, Pensions- und Arbeitslosenversicherung gemäß Paragraph 4, Absatz eins und 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) sowie Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) festgestellt worden ist. Die mit ‚Werkverträgen' beschäftigten Mitarbeiter seien als Dienstnehmer gemäß Paragraph 4, Absatz 2, ASVG nachgemeldet und die Lohnabgaben nachverrechnet worden. Als Beitragsgrundlage seien die tatsächlich bezahlten Honorare laut Buchhaltung herangezogen und die die daraus resultierenden Sozialversicherungsbeiträge errechnet worden. Eine detaillierte Aufstellung aller Nachverrechnungen sei der den Prüfunterlagen beiliegenden Besprechungsunterlage zu entnehmen. Die Nachverrechnung sei für alle Mitarbeiter personenbezogen erfolgt. Die festgestellten Beitragsdifferenzen seien entsprechend nachverrechnet, die Summen der Beitragsvorschreibung sowie dem Prüfbericht zu entnehmen.
Die bP erhob sowohl Beschwerde gegen den Bescheid der Salzburger Gebietskrankenkasse vom 22.04.2015, Zl. 046-Mag. XXXX /UK 22/15, betreffend die Feststellung der Pflichtversicherung in der Kranken-, Unfall-, Pensions- und Arbeitslosenversicherung als auch gegen den verfahrensgegenständlichen vom 22.04.2015, Zl. 046-Mag. XXXX /UK 23/15 zu Beitragskontonummer XXXX betreffend Beitragsnachverrechnung. In der Beschwerde gegen den verfahrensgegenständlichen Bescheid wird ausgeführt, dass sich die Rechtswidrigkeit dieses Bescheides aus der Rechtswidrigkeit des Bescheides vom 22.04.2015, Zl. 046-Mag. XXXX /UK 22/15, ergebe. Die Aufhebung des Bescheides vom 22.04.2015, Zl. 046-Mag. XXXX /UK 22/15 entziehe dem verfahrensgegenständlichen die rechtliche Grundlage.Die bP erhob sowohl Beschwerde gegen den Bescheid der Salzburger Gebietskrankenkasse vom 22.04.2015, Zl. 046-Mag. römisch 40 /UK 22/15, betreffend die Feststellung der Pflichtversicherung in der Kranken-, Unfall-, Pensions- und Arbeitslosenversicherung als auch gegen den verfahrensgegenständlichen vom 22.04.2015, Zl. 046-Mag. römisch 40 /UK 23/15 zu Beitragskontonummer römisch 40 betreffend Beitragsnachverrechnung. In der Beschwerde gegen den verfahrensgegenständlichen Bescheid wird ausgeführt, dass sich die Rechtswidrigkeit dieses Bescheides aus der Rechtswidrigkeit des Bescheides vom 22.04.2015, Zl. 046-Mag. römisch 40 /UK 22/15, ergebe. Die Aufhebung des Bescheides vom 22.04.2015, Zl. 046-Mag. römisch 40 /UK 22/15 entziehe dem verfahrensgegenständlichen die rechtliche Grundlage.
Mit Schreiben vom 16.07.2015 wurde die Beschwerde samt Verfahrensakten dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt. Mit 13.08.2018 wurde das Verfahren der Gerichtsabteilung L 501 zugewiesen.
Am 17.06.2019, 18.06.2019, 19.06.2019 und 08.07.2019 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, in der der Geschäftsführer der bP (in der Folge GF) sowie die MB 1, 2, 3, 4 und 5 einvernommen wurden und in der das Nichtvorliegen einer persönlichen und wirtschaftlichen Abhängigkeit des MB 3 zu Tage trat.
Nach der mit der belangten Behörde erfolgten fernmündlichen Abklärung der EDV-mäßig bestehenden Möglichkeit, eine im Hinblick auf das Ergebnis der mündlichen Verhandlung vorzunehmende Korrektur der Nachverrechnung schlüssig und nachvollziehbar darzustellen, wurde die belangte Behörde mit Schreiben vom 06.08.2019 um Neuberechnung der Beiträge unter Berücksichtigung der geringeren Auszahlung an den MB 5 und der Nichteinbeziehung des MB 3 ersucht.
Mit Schreiben vom 01.08.2019 übermittelte die belangte Behörde die angeforderte Neuberechnung.
Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 06.08.2019 wurde der bP das Schreiben der belangten Behörde samt der Neuberechnung gemäß § 45 Abs. 3 AVG zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich hierzu binnen zwei Wochen ab Zustellung zu äußern.Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 06.08.2019 wurde der bP das Schreiben der belangten Behörde samt der Neuberechnung gemäß Paragraph 45, Absatz 3, AVG zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich hierzu binnen zwei Wochen ab Zustellung zu äußern.
Mit Schreiben vom 21.08.2019 übermittelte die bP eine umfangreiche Stellungnahme zur Frage der Sozialversicherungspflicht der MB 1, 2, 3, 4 und 5, Einwände gegen die Nachverrechnung wurden nicht erhoben.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
II.1. Feststellungen:römisch zwei.1. Feststellungen:
Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom heutigen Tag wurde das Vorliegen von Dienstverhältnissen gemäß § 4 Abs. 2 ASVG zur bP betreffend die MB 1 im Zeitraum 01.01.2011 - 02.03.2011, die MB 2 im Zeitraum 05.04.2011 - 31.08.2012, den MB 4 im Zeitraum von 01.01.2011 - 21.12.2011 und den MB 5 im Zeitraum 01.01.2011 - - 18.11.2011 bejaht; das Vorliegen eines Dienstverhältnisses gemäß § 4 Abs. 2 ASVG zur bP betreffend den MB 3 wurde verneint.Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom heutigen Tag wurde das Vorliegen von Dienstverhältnissen gemäß Paragraph 4, Absatz 2, ASVG zur bP betreffend die MB 1 im Zeitraum 01.01.2011 - 02.03.2011, die MB 2 im Zeitraum 05.04.2011 - 31.08.2012, den MB 4 im Zeitraum von 01.01.2011 - 21.12.2011 und den MB 5 im Zeitraum 01.01.2011 - - 18.11.2011 bejaht; das Vorliegen eines Dienstverhältnisses gemäß Paragraph 4, Absatz 2, ASVG zur bP betreffend den MB 3 wurde verneint.
Die MB 1, 2, 4 und 5 waren in diesen Zeiträumen nicht zur Sozialversicherung gemeldet, es wurden keine Beiträge geleistet. Die Nachverrechnung betreffend den MB 5 wurde aufgrund der in der mündlichen Verhandlung hervorgekommenen Honoraränderungen korrigiert, die Nachverrechnung betreffend den MB 3 aufgehoben. Die Nachverrechnung ist der zu einem integrierten Bestandteil dieses Erkenntnisses erklärten Berechnung der belangten Behörde zu entnehmen.
II.2. Beweiswürdigung:römisch zwei.2. Beweiswürdigung:
Beweis wurde erhoben durch Abführung einer mündlichen Verhandlung am 17.06.2019, 18.06.2019, 19.06.2019 und 08.07.2019 unter Einschluss und Zugrundelegung des gegenständlichen Aktes des Bundesverwaltungsgerichts samt Bezugsakten sowie der vorgelegten Verfahrensakten der belangten Behörde. Der angefochtene Bescheid basiert auf einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren und fasst in der Begründung die Ergebnisse dieses Verfahrens sowie die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen klar und übersichtlich zusammen. Weder im Beschwerdeschriftsatz noch in der Stellungnahme vom 21.08.2019 im Rahmen des seitens des Bundesverwaltungsgerichts gewährten Parteiengehörs wurde die Gelegenheit wahrgenommen, zu den Nachverrechnungen der belangten Behörde bzw. der über Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichts durchgeführten Korrektur Stellung zu nehmen.
II.3. Rechtliche Beurteilung:römisch zwei.3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 414 Abs. 2 ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht nur in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 und nur auf Antrag einer Partei durch einen Senat. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 414, Absatz 2, ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht nur in Angelegenheiten nach Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 6 bis 9 und nur auf Antrag einer Partei durch einen Senat. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, [...], und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, [...], und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z 2).Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Ziffer eins,) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Ziffer 2,).
Zu A) Abweisung der Beschwerde
Gemäß § 58 Abs. 2 ASVG schuldet der Dienstgeber die auf den Versicherten und den Dienstgeber entfallenden Beiträge und hat diese auf seine Gefahr und Kosten zur Gänze einzuzahlen.Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, ASVG schuldet der Dienstgeber die auf den Versicherten und den Dienstgeber entfallenden Beiträge und hat diese auf seine Gefahr und Kosten zur Gänze einzuzahlen.
Gemäß Abs. 1 leg. cit. sind die allgemeinen Beiträge am letzten Tag des Kalendermonates fällig, in den das Ende des Beitragszeitraumes fällt, sofern die Beiträge nicht gemäß Abs. 4 vom Träger der Krankenversicherung dem Beitragsschuldner vorgeschrieben werden. Die gemäß Abs. 4 vorgeschriebenen Beiträge sind mit Ablauf des zweiten Werktages nach der Aufgabe der Beitragsvorschreibung zur Post bzw. mit dem Zeitpunkt der Zustellung durch Organe des Trägers der Krankenversicherung fällig.Gemäß Absatz eins, leg. cit. sind die allgemeinen Beiträge am letzten Tag des Kalendermonates fällig, in den das Ende des Beitragszeitraumes fällt, sofern die Beiträge nicht gemäß Absatz 4, vom Träger der Krankenversicherung dem Beitragsschuldner vorgeschrieben werden. Die gemäß Absatz 4, vorgeschriebenen Beiträge sind mit Ablauf des zweiten Werktages nach der Aufgabe der Beitragsvorschreibung zur Post bzw. mit dem Zeitpunkt der Zustellung durch Organe des Trägers der Krankenversicherung fällig.
Gemäß § 59 Abs. 1 ASVG sind, wenn Beiträge nicht innerhalb von 15 Tagen nach Fälligkeit (Z 1) eingezahlt werden, von den rückständigen Beiträgen, wenn nicht gemäß § 113 Abs. 1 ein Beitragszuschlag vorgeschrieben wird, Verzugszinsen in einem Hundertsatz der rückständigen Beiträge zu entrichten. Erfolgt die Einzahlung zwar verspätet, aber noch innerhalb von drei Tagen nach Ablauf der 15-Tage-Frist, so bleibt diese Verspätung ohne Rechtsfolgen.Gemäß Paragraph 59, Absatz eins, ASVG sind, wenn Beiträge nicht innerhalb von 15 Tagen nach Fälligkeit (Ziffer eins,) eingezahlt werden, von den rückständigen Beiträgen, wenn nicht gemäß Paragraph 113, Absatz eins, ein Beitragszuschlag vorgeschrieben wird, Verzugszinsen in einem Hundertsatz der rückständigen Beiträge zu entrichten. Erfolgt die Einzahlung zwar verspätet, aber noch innerhalb von drei Tagen nach Ablauf der 15-Tage-Frist, so bleibt diese Verspätung ohne Rechtsfolgen.
Beitragsschuldner im Sinne des § 58 Abs. 2 ASVG ist der Dienstgeber jener Dienstnehmer, aufgrund von deren Beschäftigungsverhältnissen die Beitragsschulden entstanden sind (vgl. VwGH vom 26.01.2005, 2002/08/0165), wobei im Verfahren betreffend die Beitragspflicht die Frage der Versicherungspflicht eine Vorfrage im Sinne des § 38 AVG bildet (vgl. VwGH vom 26.05.2014, 2012/08/0228).Beitragsschuldner im Sinne des Paragraph 58, Absatz 2, ASVG ist der Dienstgeber jener Dienstnehmer, aufgrund von deren Beschäftigungsverhältnissen die Beitragsschulden entstanden sind vergleiche VwGH vom 26.01.2005, 2002/08/0165), wobei im Verfahren betreffend die Beitragspflicht die Frage der Versicherungspflicht eine Vorfrage im Sinne des Paragraph 38, AVG bildet vergleiche VwGH vom 26.05.2014, 2012/08/0228).
Gegenständlich wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom heutigen Tage die im Beitragsverfahren als Vorfrage zu wertende Vollversicherungspflicht betreffend die MB 1, 2, 4 und 5 für den streitgegenständlichen Zeitraum ausdrücklich festgestellt.
Der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH vom 07.04.2016, 2013/08/0261) folgend ist der Landeshauptmann (nunmehr das Bundesverwaltungsgericht) bei der Entscheidung über die Beitragspflicht, wenn er vorfrageweise auch die Versicherungspflicht zu beurteilen hat, wegen der Grundsätze der Unabänderlichkeit eigener Entscheidungen und der Einheitlichkeit und Widerspruchsfreiheit der Rechtsordnung an seinen (vorherigen oder gleichzeitigen) Ausspruch über die Versicherungspflicht (als Hauptfragenentscheidung) auch dann gebunden, wenn diese Entscheidung noch nicht in Rechtskraft erwachsen ist, sondern einem Rechtszug an den Bundesminister (nunmehr Verwaltungsgerichtshof) unterliegt (vgl. VwGH vom 14.04.2010, 2009/08/0246, mwN). Der Abspruch über die Beiträge kann daher nicht mit dem Argument angegriffen werden, es habe im zu prüfenden Zeitraum keine Pflichtversicherung bestanden (vgl. VwGH vom 26.05.2014, 2012/08/0228, mwN).Der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH vom 07.04.2016, 2013/08/0261) folgend ist der Landeshauptmann (nunmehr das Bundesverwaltungsgericht) bei der Entscheidung über die Beitragspflicht, wenn er vorfrageweise auch die Versicherungspflicht zu beurteilen hat, wegen der Grundsätze der Unabänderlichkeit eigener Entscheidungen und der Einheitlichkeit und Widerspruchsfreiheit der Rechtsordnung an seinen (vorherigen oder gleichzeitigen) Ausspruch über die Versicherungspflicht (als Hauptfragenentscheidung) auch dann gebunden, wenn diese Entscheidung noch nicht in Rechtskraft erwachsen ist, sondern einem Rechtszug an den Bundesminister (nunmehr Verwaltungsgerichtshof) unterliegt vergleiche VwGH vom 14.04.2010, 2009/08/0246, mwN). Der Abspruch über die Beiträge kann daher nicht mit dem Argument angegriffen werden, es habe im zu prüfenden Zeitraum keine Pflichtversicherung bestanden vergleiche VwGH vom 26.05.2014, 2012/08/0228, mwN).
Da somit das Bundesverwaltungsgericht als auch die Parteien an die Feststellung der Versicherungspflicht der Dienstnehmer innerhalb der Grenzen der Rechtskraft gebunden sind, kann im Verfahren über die Beitragspflicht die Frage der Versicherungspflicht und der Dienstnehmereigenschaft (und der damit verbundenen Dienstgebereigenschaft) nicht neuerlich aufgerollt werden (vgl. VwGH vom 26.05.2014, 2012/08/0228).Da somit das Bundesverwaltungsgericht als auch die Parteien an die Feststellung der Versicherungspflicht der Dienstnehmer innerhalb der Grenzen der Rechtskraft gebunden sind, kann im Verfahren über die Beitragspflicht die Frage der Versicherungspflicht und der Dienstnehmereigenschaft (und der damit verbundenen Dienstgebereigenschaft) nicht neuerlich aufgerollt werden vergleiche VwGH vom 26.05.2014, 2012/08/0228).
Die verfahrensgegenständliche Beschwerde sowie die im Rahmen des Parteiengehörs gemäß § 45 Abs. 3 AVG übermittelte Stellungnahme der bP vom 21.08.2019 stützt sich in ihrer Begründung ausschließlich auf die nach Ansicht der bP unrichtige Vorfragenbeurteilung der Pflichtversicherung. Gegen die Berechnung bzw. Höhe der Beitragsvorschreibung wurde kein Einwand erhoben.Die verfahrensgegenständliche Beschwerde sowie die im Rahmen des Parteiengehörs gemäß Paragraph 45, Absatz 3, AVG übermittelte Stellungnahme der bP vom 21.08.2019 stützt sich in ihrer Begründung ausschließlich auf die nach Ansicht der bP unrichtige Vorfragenbeurteilung der Pflichtversicherung. Gegen die Berechnung bzw. Höhe der Beitragsvorschreibung wurde kein Einwand erhoben.
Unter Heranziehung der Bescheidbeilagen sowie der einen integrierten Bestandteil darstellenden Beitragskorrektur wurde die Berechnung der Beträge im Einzelnen nachvollziehbar dargelegt. Da weder gegen die ermittelten Beitragsgrundlagen noch die rechnerische Richtigkeit der daraus resultierenden Nachverrechnungsbeträgen Einwände vorgebracht wurden und sich aus dem Akt auch keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die Beiträge nicht korrekt berechnet wurden, war spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
Schlagworte
Beitragsnachverrechnung, Neuberechnung, Teilstattgebung,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:L501.2110945.2.00Zuletzt aktualisiert am
07.11.2019