TE Bvwg Beschluss 2019/8/27 W189 2215859-2

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Veröffentlicht am 27.08.2019
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Entscheidungsdatum

27.08.2019

Norm

AsylG 2005 §12a Abs2
AsylG 2005 §22 Abs10
AVG §68 Abs1
BFA-VG §22
B-VG Art. 133 Abs4
EMRK Art. 2
EMRK Art. 3
EMRK Art. 8
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
  1. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 39/2026
  2. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 12a gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 12a gültig von 19.06.2015 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.01.2014 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  6. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.08.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  8. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.07.2011 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  1. AsylG 2005 § 22 heute
  2. AsylG 2005 § 22 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.06.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.06.2016 bis 31.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  5. AsylG 2005 § 22 gültig von 02.03.2016 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2016
  6. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.01.2014 bis 01.03.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  11. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  12. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

W189 2215785-2/5E

W189 2215858-2/4E

W189 2215857-2/3E

W189 2215859-2/3E

BESCHLUSS

In dem amtswegig eingeleiteten Verfahren über die durch den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.08.2019, Zlen. 1173057400-190860405, 11173056207-190860451,1173056708, 1173057008, erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes betreffend 1.) XXXX , XXXX geb.,( Erstbeschwerdeführer), 2.) XXXX , XXXX geb., (Zweitbeschwerdeführer), 3.) XXXX , XXXX geb., und 4.) XXXX , XXXX geb., (Dritt- und Viertbeschwerdeführer), alle StA. Ukraine, hat das Bundesverwaltungsgericht durch die Richterin Mag. RIEPL als Einzelrichterin beschlossen:In dem amtswegig eingeleiteten Verfahren über die durch den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.08.2019, Zlen. 1173057400-190860405, 11173056207-190860451,1173056708, 1173057008, erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes betreffend 1.) römisch 40 , römisch 40 geb.,( Erstbeschwerdeführer), 2.) römisch 40 , römisch 40 geb., (Zweitbeschwerdeführer), 3.) römisch 40 , römisch 40 geb., und 4.) römisch 40 , römisch 40 geb., (Dritt- und Viertbeschwerdeführer), alle StA. Ukraine, hat das Bundesverwaltungsgericht durch die Richterin Mag. RIEPL als Einzelrichterin beschlossen:

A) Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 iVm § 22 Abs. 10 AsylG 2005 iVm § 22 BFA-VG rechtmäßig.A) Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 22, BFA-VG rechtmäßig.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

1. Die Beschwerdeführer, Staatsangehörige der Ukraine stellten erstmalig am 07.11.2017 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz.

2. Mit den im Familienverfahren ergangenen Bescheiden vom 02.02.2019 hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Anträge der beschwerdeführenden Parteien auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkte I.) und die Anträge gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Ukraine abgewiesen (Spruchpunkte II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkte III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, wurde gegen die beschwerdeführenden Parteien eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF, erlassen (Spruchpunkte IV.) und wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG unter einem festgestellt, dass die Abschiebung der beschwerdeführenden Parteien in die Ukraine gemäß § 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkte V.). Weiters wurde ausgesprochen, dass gemäß § 55 Abs. 1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe (Spruchpunkt VI.) und einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt werde (Spruchpunkte VII.).2. Mit den im Familienverfahren ergangenen Bescheiden vom 02.02.2019 hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Anträge der beschwerdeführenden Parteien auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkte römisch eins.) und die Anträge gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Ukraine abgewiesen (Spruchpunkte römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkte römisch drei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG) idgF, wurde gegen die beschwerdeführenden Parteien eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF, erlassen (Spruchpunkte römisch vier.) und wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG unter einem festgestellt, dass die Abschiebung der beschwerdeführenden Parteien in die Ukraine gemäß Paragraph 46, FPG zulässig ist (Spruchpunkte römisch fünf.). Weiters wurde ausgesprochen, dass gemäß Paragraph 55, Absatz eins a, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe (Spruchpunkt römisch sechs.) und einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt werde (Spruchpunkte römisch sieben.).

3. Am 06.03.2019 erhoben die Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde gegen die Bescheide vom 02.02.2019.

4. Diese wurden mit Erkenntnissen des BVwG vom 12.07.2019, GZ: W111 2215785-1/7E, W111 2215858-1/5E, W111 2215857-1/5E und W111 2215859-1/5E, gem. §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z 3, 57 AsylG 2005 idgF, § 9 BFA VG idgF und §§ 52, 55 Abs. 1a FPG idgF und § 18 Abs. 1 Z 1 BFA-VG idgF als unbegründet abgewiesen und erwuchsen in weiterer Folge in Rechtskraft.4. Diese wurden mit Erkenntnissen des BVwG vom 12.07.2019, GZ: W111 2215785-1/7E, W111 2215858-1/5E, W111 2215857-1/5E und W111 2215859-1/5E, gem. Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, 10, Absatz eins, Ziffer 3, 57, AsylG 2005 idgF, Paragraph 9, BFA VG idgF und Paragraphen 52, 55, Absatz eins a, FPG idgF und Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG idgF als unbegründet abgewiesen und erwuchsen in weiterer Folge in Rechtskraft.

5. Am 09.08.2019 stellten die Beschwerdeführer die gegenständlichen (zweiten) Anträge auf internationalen Schutz. In ihrer Einvernahme brachte sie zu ihren Fluchtgründen vor, dass die im Erstverfahren genannten Asylgründe weiterhin aufrecht blieben und der Erstbeschwerdeführer am 23.09.2019 einen Operationstermin für ein künstliches Hüftgelenk habe. Diesbezüglich bezogen sich die Beschwerdeführer auf einen Befund eines Facharztes für Orthopädie vom 01.05.2019, welcher bereits auch im Erstverfahren vorgelegt wurde. Ein Befundbericht des behandelnden Facharztes datiert mit 07.08.2019 wurde diesbezüglich vorgelegt, welcher auf den Befundbericht vom 01.05.2019 Bezug nimmt. Als therapeutische Maßnahme geht hervor, dass der Erstbeschwerdeführer wegen der Schmerzen einer Hüftoperation bedarf, wobei ein Operationstermin bzw. die stationäre Aufnahme für den 20.10.2019 geplant sei.

6. Mit gegenständlichen Bescheiden des Bundesamtes, mündlich verkündet am 22.08.2019, wurde der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 2 AsylG aufgehoben. Dies wurde im Protokoll der niederschriftlichen Einvernahme vom 22.08.2019 dokumentiert.6. Mit gegenständlichen Bescheiden des Bundesamtes, mündlich verkündet am 22.08.2019, wurde der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG aufgehoben. Dies wurde im Protokoll der niederschriftlichen Einvernahme vom 22.08.2019 dokumentiert.

Begründend wurde dazu vorgebracht, dass dem Fluchtvorbringen der Beschwerdeführer bereits rechtskräftig die Glaubwürdigkeit abgesprochen worden sei. Auch im Zuge des gegenständlichen Folgeantrages haben die Beschwerdeführer keine neuen asylrelevanten Gründe vorgebracht, welche insbesondere auch hinsichtlich der Abschiebung in den Herkunftsstaat entgegenstehen würden. Auch bezüglich des Privat- und Familienlebens habe sich kein neuer Sachverhalt ergeben.

7. Die Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl langten am 27.08.2019 bei der gefertigten Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes ein, worüber die belangte Behörde gemäß § 22 Abs. 2 BFA-VG mit Mitteilung vom selben Tag in Kenntnis gesetzt wurde.7. Die Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl langten am 27.08.2019 bei der gefertigten Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes ein, worüber die belangte Behörde gemäß Paragraph 22, Absatz 2, BFA-VG mit Mitteilung vom selben Tag in Kenntnis gesetzt wurde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

II.1. Feststellungenrömisch zwei.1. Feststellungen

Wie im Verfahrensgang bereits ausgeführt, wurde das Erstverfahren mit Erkenntnissen des BVwG vom 12.07.2019 rechtskräftig negativ entschieden.

Im nunmehr am 09.08.2019 angestrengten zweiten Verfahren auf Gewährung von internationalem Schutz haben sich die Beschwerdeführer in ihrer Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes bzw. der niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde ausschließlich auf Gründe bzw. einen Sachverhalt bezogen, die bzw. den sie bereits in ihrem abgeschlossenen Vorverfahren ins Treffen geführt haben. Eine entscheidungswesentliche Änderung der Situation in der Ukraine ist zwischenzeitlich ebenfalls nicht eingetreten.

In Bezug auf die Beschwerdeführer besteht in Österreich kein schützenswertes Privat- und/oder Familienleben.

Wie bereits im rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren bestehen beim Erstbeschwerdeführer auch gegenständlich keine Hinweise auf etwaige akute oder lebensbedrohliche Erkrankungen, die einer Rückkehr in die Ukraine grundsätzlich entgegenstehen würden. Auch die Erkrankung des Viertbeschwerdeführers an Skoliose ist vorliegend nicht als lebensbedrohliche Erkrankung zu werten.

Es bestehen ferner keine Anhaltspunkte dafür, dass eine Abschiebung der Beschwerdeführer in die Ukraine eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringt.Es bestehen ferner keine Anhaltspunkte dafür, dass eine Abschiebung der Beschwerdeführer in die Ukraine eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringt.

Es existieren auch sonst keinerlei Umstände, welche einer Ausweisung aus dem Bundesgebiet der Republik Österreich entgegenstünden.

Die Beschwerdeführer verfügen über keine sonstige Aufenthaltsberechtigung, sodass die am 09.08.2019 gestellten Folgeanträge im Asylverfahren voraussichtlich zurückzuweisen sein werden.

II.2. Beweiswürdigungrömisch zwei.2. Beweiswürdigung

Die Feststellungen zur Person der Beschwerdeführer, dem Gang des ersten Asylverfahrens, des gegenständlichen Verfahrens sowie zur Situation in der Ukraine wurden auf Grundlage der in Rechtskraft erwachsenen Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichts vom 12.07.2019 sowie der vorgelegten Verwaltungsakte des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl getroffen.

Die Feststellungen zum Fluchtvorbringen der Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren auf Gewährung von internationalem Schutz gründen auf der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 09.08.2019 sowie der Einvernahme durch Organe der belangten Behörde am 22.08.2019.

Die Beschwerdeführer haben am 09.08.2019 unmissverständlich angeben, dass sie Österreich seit der Erstantragstellung nicht verlassen haben und dass ihre Fluchtgründe dieselben wie im Erstverfahren seien.

Die Beschwerdeführer brachten zu ihrer Integration vor, dass sie Deutschkurse besucht haben und schon ein bisschen Deutsch sprechen könnten, von der Grundversorgung leben, im Bundesgebiet über keine Verwandtschaft verfügen, weder Mitglied in Vereinen oder Organisationen seien und mit Ausnahme eines Deutschkurses keine weiteren Ausbildungen im Bundesgebiet betrieben hätten. Im Heimatland würden sich noch die Eltern und ein Bruder des Erstbeschwerdeführers aufhalten, hinsichtlich der Zweitbeschwerdeführerin würden sich noch deren Eltern sowie ein Bruder im Heimatland befinden mit welchen die Beschwerdeführer in Kontakt stehen.

Aus diesen Angaben ist nicht ersichtlich, dass die Beschwerdeführer seit dem rechtskräftigen Abschluss ihres ersten Asylverfahrens entscheidende integrationsverfestigenden Maßnahmen gesetzt haben.

III. Rechtliche Würdigungrömisch drei. Rechtliche Würdigung

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da weder im BFA-VG noch im AsylG 2005 eine Senatsentscheidung vorgesehen ist, liegt gegenständlich somit Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da weder im BFA-VG noch im AsylG 2005 eine Senatsentscheidung vorgesehen ist, liegt gegenständlich somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 1 VwGVG trat dieses Bundesgesetz mit 1. Jänner 2014 in Kraft. Gemäß Abs. 2 leg. cit. bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg. cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz eins, VwGVG trat dieses Bundesgesetz mit 1. Jänner 2014 in Kraft. Gemäß Absatz 2, leg. cit. bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen istGemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist

Zu A)

Der mit "Faktischer Abschiebeschutz bei Folgeanträgen" betitelte § 12a AsylG 2005 idgF lautet:Der mit "Faktischer Abschiebeschutz bei Folgeanträgen" betitelte Paragraph 12 a, AsylG 2005 idgF lautet:

"§ 12a.

(1) Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) nach einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG gestellt, kommt ihm ein faktischer Abschiebeschutz nicht zu, wenn(1) Hat der Fremde einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23,) nach einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraphen 4 a, oder 5 oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraphen 4 a, oder 5 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG gestellt, kommt ihm ein faktischer Abschiebeschutz nicht zu, wenn

1. gegen ihn eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG erlassen wurde,1. gegen ihn eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG oder eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG erlassen wurde,

2. kein Fall des § 19 Abs. 2 BFA-VG vorliegt und2. kein Fall des Paragraph 19, Absatz 2, BFA-VG vorliegt und

3. im Fall des § 5 eine Zuständigkeit des anderen Staates weiterhin besteht oder dieser die Zuständigkeit weiterhin oder neuerlich anerkennt und sich seit der Entscheidung gemäß § 5 die Umstände im zuständigen anderen Staat im Hinblick auf Art. 3 EMRK nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit maßgeblich verschlechtert haben.3. im Fall des Paragraph 5, eine Zuständigkeit des anderen Staates weiterhin besteht oder dieser die Zuständigkeit weiterhin oder neuerlich anerkennt und sich seit der Entscheidung gemäß Paragraph 5, die Umstände im zuständigen anderen Staat im Hinblick auf Artikel 3, EMRK nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit maßgeblich verschlechtert haben.

(2) Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) gestellt und liegt kein Fall des Abs. 1 vor, kann das Bundesamt den faktischen Abschiebeschutz des Fremden aufheben, wenn(2) Hat der Fremde einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23,) gestellt und liegt kein Fall des Absatz eins, vor, kann das Bundesamt den faktischen Abschiebeschutz des Fremden aufheben, wenn

1. gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG besteht,1. gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG oder eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG besteht,

2. der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist, und

3. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.3. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

(3) Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) gemäß Abs. 2 binnen achtzehn Tagen vor einem bereits festgelegten Abschiebetermin gestellt, kommt ihm ein faktischer Abschiebeschutz nicht zu, wenn zum Antragszeitpunkt(3) Hat der Fremde einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23,) gemäß Absatz 2, binnen achtzehn Tagen vor einem bereits festgelegten Abschiebetermin gestellt, kommt ihm ein faktischer Abschiebeschutz nicht zu, wenn zum Antragszeitpunkt

1. gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG besteht,1. gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG oder eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG besteht,

2. der Fremde über den Abschiebetermin zuvor nachweislich informiert worden ist (§ 58 Abs. 2 FPG) und2. der Fremde über den Abschiebetermin zuvor nachweislich informiert worden ist (Paragraph 58, Absatz 2, FPG) und

3. darüber hinaus

a) sich der Fremde in Schub-, Straf- oder Untersuchungshaft befindet;

b) gegen den Fremden ein gelinderes Mittel (§ 77 FPG) angewandt wird, oderb) gegen den Fremden ein gelinderes Mittel (Paragraph 77, FPG) angewandt wird, oder

c) der Fremde nach einer Festnahme gemäß § 34 Abs. 3 Z 1 oder 3 BFA-VG iVm § 40 Abs. 1 Z 1 BFA-VG angehalten wird.c) der Fremde nach einer Festnahme gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, oder 3 BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG angehalten wird.

Liegt eine der Voraussetzungen der Z 1 bis 3 nicht vor, ist gemäß Abs. 2 vorzugehen. Für die Berechnung der achtzehntägigen Frist gilt § 33 Abs. 2 AVG nicht.Liegt eine der Voraussetzungen der Ziffer eins bis 3 nicht vor, ist gemäß Absatz 2, vorzugehen. Für die Berechnung der achtzehntägigen Frist gilt Paragraph 33, Absatz 2, AVG nicht.

(4) In den Fällen des Abs. 3 hat das Bundesamt dem Fremden den faktischen Abschiebeschutz in Ausnahmefällen zuzuerkennen, wenn der Folgeantrag nicht zur ungerechtfertigten Verhinderung oder Verzögerung der Abschiebung gestellt wurde. Dies ist dann der Fall, wenn(4) In den Fällen des Absatz 3, hat das Bundesamt dem Fremden den faktischen Abschiebeschutz in Ausnahmefällen zuzuerkennen, wenn der Folgeantrag nicht zur ungerechtfertigten Verhinderung oder Verzögerung der Abschiebung gestellt wurde. Dies ist dann der Fall, wenn

1. der Fremde anlässlich der Befragung oder Einvernahme (§ 19) glaubhaft macht, dass er den Folgeantrag zu keinem früheren Zeitpunkt stellen konnte oder1. der Fremde anlässlich der Befragung oder Einvernahme (Paragraph 19,) glaubhaft macht, dass er den Folgeantrag zu keinem früheren Zeitpunkt stellen konnte oder

2. sich seit der letzten Entscheidung die objektive Situation im Herkunftsstaat entscheidungsrelevant geändert hat.

Über das Vorliegen der Voraussetzungen der Z 1 und 2 ist mit Mandatsbescheid (§ 57 AVG) zu entscheiden. Wurde der Folgeantrag binnen zwei Tagen vor dem bereits festgelegten Abschiebetermin gestellt, hat sich die Prüfung des faktischen Abschiebeschutzes auf das Vorliegen der Voraussetzung der Z 2 zu beschränken. Für die Berechnung der zweitägigen Frist gilt § 33 Abs. 2 AVG nicht. Die Zuerkennung des faktischen Abschiebeschutzes steht einer weiteren Verfahrensführung gemäß Abs. 2 nicht entgegen.Über das Vorliegen der Voraussetzungen der Ziffer eins und 2 ist mit Mandatsbescheid (Paragraph 57, AVG) zu entscheiden. Wurde der Folgeantrag binnen zwei Tagen vor dem bereits festgelegten Abschiebetermin gestellt, hat sich die Prüfung des faktischen Abschiebeschutzes auf das Vorliegen der Voraussetzung der Ziffer 2, zu beschränken. Für die Berechnung der zweitägigen Frist gilt Paragraph 33, Absatz 2, AVG nicht. Die Zuerkennung des faktischen Abschiebeschutzes steht einer weiteren Verfahrensführung gemäß Absatz 2, nicht entgegen.

(5) Abweichend von §§ 17 Abs. 4 und 29 Abs. 1 beginnt das Zulassungsverfahren in den Fällen des Abs. 1 und 3 bereits mit der Stellung des Antrags auf internationalen Schutz.(5) Abweichend von Paragraphen 17, Absatz 4 und 29 Absatz eins, beginnt das Zulassungsverfahren in den Fällen des Absatz eins und 3 bereits mit der Stellung des Antrags auf internationalen Schutz.

(6) Rückkehrentscheidungen gemäß § 52 FPG bleiben 18 Monate ab der Ausreise des Fremden aufrecht, es sei denn es wurde ein darüber hinausgehender Zeitraum gemäß § 53 Abs. 2 und 3 FPG festgesetzt. Anordnungen zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG und Ausweisungen gemäß § 66 FPG bleiben 18 Monate ab der Ausreise des Fremden aufrecht."(6) Rückkehrentscheidungen gemäß Paragraph 52, FPG bleiben 18 Monate ab der Ausreise des Fremden aufrecht, es sei denn es wurde ein darüber hinausgehender Zeitraum gemäß Paragraph 53, Absatz 2 und 3 FPG festgesetzt. Anordnungen zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG und Ausweisungen gemäß Paragraph 66, FPG bleiben 18 Monate ab der Ausreise des Fremden aufrecht."

Gemäß § 22 Abs. 10 AsylG 2005 idgF ergehen Entscheidungen des Bundesamtes über die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 mündlich in Bescheidform. Die Beurkundung gemäß § 62 Abs. 2 AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung gemäß § 62 Abs. 3 AVG. Die Verwaltungsakte sind dem Bundesverwaltungsgericht unverzüglich zur Überprüfung gemäß § 22 BFA-VG zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes hat das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Überprüfung gemäß § 22 BFA-VG mit Beschluss zu entscheiden."Gemäß Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 idgF ergehen Entscheidungen des Bundesamtes über die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, mündlich in Bescheidform. Die Beurkundung gemäß Paragraph 62, Absatz 2, AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung gemäß Paragraph 62, Absatz 3, AVG. Die Verwaltungsakte sind dem Bundesverwaltungsgericht unverzüglich zur Überprüfung gemäß Paragraph 22, BFA-VG zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes hat das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Überprüfung gemäß Paragraph 22, BFA-VG mit Beschluss zu entscheiden."

Der mit "Überprüfung der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes" betitelte § 22 BFA-VG lautet:Der mit "Überprüfung der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes" betitelte Paragraph 22, BFA-VG lautet:

"(1) Eine Entscheidung des Bundesamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden aufgehoben wurde (§ 12a Abs. 2 AsylG 2005), ist vom Bundesverwaltungsgericht unverzüglich einer Überprüfung zu unterziehen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. § 20 gilt sinngemäß. § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG ist nicht anzuwenden."(1) Eine Entscheidung des Bundesamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden aufgehoben wurde (Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005), ist vom Bundesverwaltungsgericht unverzüglich einer Überprüfung zu unterziehen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. Paragraph 20, gilt sinngemäß. Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG ist nicht anzuwenden.

(2) Die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 und eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG sind mit der Erlassung der Entscheidung gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Rückkehrentscheidung oder Ausweisung umsetzenden Abschiebung gemäß § 46 FPG ist bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der gemäß § 22 Abs. 10 AsylG 2005 zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuzuwarten. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Bundesamt unverzüglich vom Einlangen der Verwaltungsakte bei der zuständigen Gerichtsabteilung und von der im Rahmen der Überprüfung gemäß Abs. 1 getroffenen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes zu verständigen.(2) Die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 und eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG oder eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG sind mit der Erlassung der Entscheidung gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Rückkehrentscheidung oder Ausweisung umsetzenden Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG ist bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der gemäß Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuzuwarten. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Bundesamt unverzüglich vom Einlangen der Verwaltungsakte bei der zuständigen Gerichtsabteilung und von der im Rahmen der Überprüfung gemäß Absatz eins, getroffenen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes zu verständigen.

(3) Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Abs. 1 hat das Bundesverwaltungsgericht binnen acht Wochen zu entscheiden."(3) Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Absatz eins, hat das Bundesverwaltungsgericht binnen acht Wochen zu entscheiden."

Zu den Voraussetzungen des § 12 a AsylG 2005 im gegenständlichen Fall ist festzustellen, dass gegen die Beschwerdeführer mit den oben genannten Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes vom 12.07.2019 aufrechte Rückkehrentscheidungen vorliegen.Zu den Voraussetzungen des Paragraph 12, a AsylG 2005 im gegenständlichen Fall ist festzustellen, dass gegen die Beschwerdeführer mit den oben genannten Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes vom 12.07.2019 aufrechte Rückkehrentscheidungen vorliegen.

Beim gegenständlichen zweiten Antrag der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz, den sie in Österreich am 09.08.2019 einbrachten, handelt es sich somit um einen Folgeantrag iSd

§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005.Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005.

Aus dem Vorbringen der Beschwerdeführer zum Folgeantrag ergibt sich, wie in der Sachverhaltsdarstellung und der Beweiswürdigung aufgezeigt, kein entscheidungswesentlicher neuer Sachverhalt.

Auch die für die Beschwerdeführer maßgebliche Ländersituation in der Ukraine ist im Wesentlichen gleichgeblieben und wurde Gegenteiliges auch nicht behauptet.

Bereits im ersten Verfahren wurde (rechtskräftig) ausgesprochen, dass die Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat keiner realen Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wären oder für sie als Zivilpersonen als ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bestehen würde.Bereits im ersten Verfahren wurde (rechtskräftig) ausgesprochen, dass die Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat keiner realen Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wären oder für sie als Zivilpersonen als ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bestehen würde.

Im nunmehr zweiten Verfahren auf Gewährung von internationalem Schutz sind vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl keinerlei Anhaltspunkte hervorgekommen die für eine maßgebliche Änderung des für diesen Abspruch relevanten Sachverhaltes und/bzw. im Sinne der vorzitierten Bestimmungen gegen eine Abschiebung der Beschwerdeführer in den Herkunftsstaat Ukraine sprechen würden.

Eine Prognoseentscheidung ergibt, dass die Folgeanträge auf internationalen Schutz vom 09.08.2019 voraussichtlich zurückzuweisen sein werden, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts in substantiierter Weise dargelegt wurde bzw. eingetreten ist: Eine Sachverhaltsänderung wurde im gegenständlichen zweiten Asylverfahren in Österreich nicht in substantiiert Weise dargelegt noch ergibt sich eine solche aus der Aktenlage. Es wurde der Fluchtgrund aus dem rechtskräftig abgeschlossenen ersten Asylverfahren in Österreich im gegenständlichen Verfahren neuerlich behauptet, dieser war jedoch bereits Gegenstand des ersten, rechtskräftig abgeschlossenen, Asylverfahrens. Weiters behaupteten die Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren, dass nunmehr eine Hüftoperation beim Erstbeschwerdeführer geplant sei, wobei diesbezüglich festzuhalten ist, dass sich auch darin kein neuer relevanter Sachverhalt ergibt, der zu einer anderslautenden Entscheidung führt.

Das Bundesverwaltungsgericht teilt wie oben dargestellt auch die Ansicht der belangten Behörde, dass bei den Beschwerdeführern kein schützenswertes Familien- oder Privatleben in Österreich erkennbar ist und auch der Gesundheitszustand der Beschwerdeführer, insbesondere des Erstbeschwerdeführers nicht dazu Anlass gibt, zu einem anderen Ergebnis zu kommen. Festzuhalten ist vor diesem Hintergrund, dass nicht jeder drohende Eingriff in das Privat- und Familienleben bereits eine reale Gefahr der Verletzung von Art. 8 EMRK darstellt. Es ist darauf zu verweisen, dass es sich bei den im gegenständlichen Verfahren geltend gemachten Behauptungen und vorgebrachten Rückkehrbefürchtungen der Beschwerdeführer nicht um einen Sachverhalt handelt, der erst nach Beendigung des Verfahrens über den ersten Antrag auf internationalen Schutz vom 07.11.2017 verwirklicht wurde.Das Bundesverwaltungsgericht teilt wie oben dargestellt auch die Ansicht der belangten Behörde, dass bei den Beschwerdeführern kein schützenswertes Familien- oder Privatleben in Österreich erkennbar ist und auch der Gesundheitszustand der Beschwerdeführer, insbesondere des Erstbeschwerdeführers nicht dazu Anlass gibt, zu einem anderen Ergebnis zu kommen. Festzuhalten ist vor diesem Hintergrund, dass nicht jeder drohende Eingriff in das Privat- und Familienleben bereits eine reale Gefahr der Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellt. Es ist darauf zu verweisen, dass es sich bei den im gegenständlichen Verfahren geltend gemachten Behauptungen und vorgebrachten Rückkehrbefürchtungen der Beschwerdeführer nicht um einen Sachverhalt handelt, der erst nach Beendigung des Verfahrens über den ersten Antrag auf internationalen Schutz vom 07.11.2017 verwirklicht wurde.

Was die gesundheitliche Situation des Erstbeschwerdeführers anbelangt, ist festzuhalten, dass die im Verfahren vorgebrachten Beschwerden am Bewegungsapparat bereits von Kindesalter an bestanden haben und der Erstbeschwerdeführer bereits in der Ukraine in Behandlung stand; dass ihm ein Zugang zu einer benötigten Behandlung in der Vergangenheit nicht offen gestanden hätte, hat er nicht dargelegt, ebensowenig hat er darüberhinausgehende Rückkehrbefürchtungen in Zusammenhang mit seiner gesundheitlichen Situation geäußert. Den im Verfahrensverlauf vorgelegten ärztlichen Unterlagen lässt sich auch nicht entnehmen, dass er sich aktuell in einem als akut oder lebensbedrohlich zu bezeichnenden Krankheitszustand befinden würde. Den Länderberichten lässt sich entnehmen, dass in der Ukraine eine ausreichende medizinische Grundversorgung besteht, sodass dem Erstbeschwerdeführer eine Fortsetzung seiner Behandlung im Herkunftsstaat insbesondere auch in Kiew möglich sein wird. Im Herkunftsstaat halten sich überdies noch zahlreiche Angehörige der beschwerdeführenden Parteien (Eltern und Bruder des Erstbeschwerdeführers, Eltern, Bruder, Onkeln und Tanten der Zweitbeschwerdeführerin) auf, sodass diesen zudem die Möglichkeit offen stünde, im Bedarfsfall anfänglich auf Unterstützung durch ein soziales Netz zurückzugreifen. Bei den minderjährigen Dritt- und Viertbeschwerdeführern handelt es sich um gesunde Kleinkinder im Alter von fünf und drei Jahren, welche in Obhut ihrer Eltern nach knapp zweijähriger Ortsabwesenheit in die Ukraine zurückkehren, wo sich sämtliche weitere Verwandte aufhalten. Eine spezifische Gefährdung der beiden Minderjährigen wurde im Verfahren nicht vorgebracht und kann auch amstwegig nicht erkannt werden.

Im Ergebnis liegen somit gegenständlich Folgeanträge vor. Die mit inhaltlichen Entscheidungen beendeten Vorverfahren, die Erledigung der Fluchtgründe betreffend, wurden, wie im Verfahrensgang angeführt, rechtskräftig negativ abgeschlossen.

Die gegen die Beschwerdeführer ausgesprochenen Rückkehrentscheidungen sind aufrecht.

Sie verfügen über kein sonstiges Aufenthaltsrecht. Die nunmehrigen Anträge auf internationalen Schutz sind, wie oben bereits ausgeführt, voraussichtlich zurückzuweisen, da kein neuer auch nur in Ansätzen glaubwürdiger Sachverhalt vorgebracht wurde und sich auf schon behandelte Fluchtgründe bezog.

Selbiges gilt für ihre persönlichen Verhältnisse. Auch bezüglich dieser ist keine Veränderung im Hinblick auf die vorherige Entscheidung eingetreten. Die Feststellung der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidungen, die allesamt in Rechtskraft erwuchsen, sind somit nach wie vor nicht anzuzweifeln.

Auch hat sich die allgemeine Lage im Herkunftsland der Beschwerdeführer nicht entscheidungswesentlich geändert.

Aufgrund der Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat in Verbindung mit dem Vorbringen kann also somit davon ausgegangen werden, dass den Beschwerdeführern keine Verletzung, wie in § 12a Abs. 2 Z 3 beschrieben, droht.Aufgrund der Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat in Verbindung mit dem Vorbringen kann also somit davon ausgegangen werden, dass den Beschwerdeführern keine Verletzung, wie in Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer 3, beschrieben, droht.

Da insgesamt die Voraussetzungen des § 12 a Abs. 2 iVm § 22 Abs. 10 AsylG 2005 und § 22 BFA-VG idgF für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes vorliegen, erweisen sich die mündlich verkündeten Bescheide des Bundesamtes vom 22.08.2019 als im Einklang mit dem Gesetz stehend.Da insgesamt die Voraussetzungen des Paragraph 12, a Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 und Paragraph 22, BFA-VG idgF für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes vorliegen, erweisen sich die mündlich verkündeten Bescheide des Bundesamtes vom 22.08.2019 als im Einklang mit dem Gesetz stehend.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Da die in der vorliegenden Entscheidung maßgeblichen Rechtsfragen klar waren und keiner Auslegung bedurften, ging das Bundesverwaltungsgericht nicht vom Vorliegen einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung gemäß § 133 Abs. 4 V-BVG aus.Da die in der vorliegenden Entscheidung maßgeblichen Rechtsfragen klar waren und keiner Auslegung bedurften, ging das Bundesverwaltungsgericht nicht vom Vorliegen einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung gemäß Paragraph 133, Absatz 4, V-BVG aus.

Schlagworte

aufrechte Rückkehrentscheidung, faktischer Abschiebeschutz,
faktischer Abschiebeschutz - Aufhebung rechtmäßig, Folgeantrag,
Identität der Sache, Privat- und Familienleben, real risk, reale
Gefahr

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W189.2215859.2.00

Zuletzt aktualisiert am

29.11.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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