TE Bvwg Erkenntnis 2019/9/2 L510 2124141-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 02.09.2019
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Entscheidungsdatum

02.09.2019

Norm

ASVG §113 Abs1 Z1
ASVG §113 Abs2
B-VG Art. 133 Abs4
  1. ASVG § 113 heute
  2. ASVG § 113 gültig ab 29.03.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2024
  3. ASVG § 113 gültig von 01.01.2019 bis 28.03.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2015
  4. ASVG § 113 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2007
  5. ASVG § 113 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  6. ASVG § 113 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2003
  7. ASVG § 113 gültig von 01.07.1988 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 283/1988
  1. ASVG § 113 heute
  2. ASVG § 113 gültig ab 29.03.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2024
  3. ASVG § 113 gültig von 01.01.2019 bis 28.03.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2015
  4. ASVG § 113 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2007
  5. ASVG § 113 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  6. ASVG § 113 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2003
  7. ASVG § 113 gültig von 01.07.1988 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 283/1988
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

L510 2124141-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. INDERLIETH als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX gegen den Bescheid der XXXX Gebietskrankenkasse vom 28.12.2015, Kto.Nr.: XXXX , Zl. XXXX , nach Beschwerdevorentscheidung vom 14.03.2016, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. INDERLIETH als Einzelrichter über die Beschwerde der römisch 40 gegen den Bescheid der römisch 40 Gebietskrankenkasse vom 28.12.2015, Kto.Nr.: römisch 40 , Zl. römisch 40 , nach Beschwerdevorentscheidung vom 14.03.2016, Zl. römisch 40 , zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) iVm § 113 Abs 1 und 2 ASVG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) in Verbindung mit Paragraph 113, Absatz eins und 2 ASVG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die ordentliche Revision ist gemäß Art. 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die ordentliche Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

1. Mit Bescheid vom 28.12.2015, Kto.Nr.: XXXX , Zl. XXXX , zugestellt am 30.12.2015, sprach die XXXX Gebietskrankenkasse (GKK) aus, dass die Beschwerdeführerin als Dienstgeberin im Sinne des § 35 Abs 1 ASVG verpflichtet sei, aufgrund einer Meldepflichtverletzung gemäß § 113 Abs 2 iVm § 113 Abs 1 Z 1 ASVG einen Beitragszuschlag in der gemäß § 113 Abs 2 ASVG gesetzlich festgelegten Höhe von EUR 1.300,00 umgehend an die GKK zu entrichten habe. Die Verpflichtung werde unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen der §§ 30, 33, 35 Abs 1, 111 Abs 1, 111a sowie 113 ASVG ausgesprochen.1. Mit Bescheid vom 28.12.2015, Kto.Nr.: römisch 40 , Zl. römisch 40 , zugestellt am 30.12.2015, sprach die römisch 40 Gebietskrankenkasse (GKK) aus, dass die Beschwerdeführerin als Dienstgeberin im Sinne des Paragraph 35, Absatz eins, ASVG verpflichtet sei, aufgrund einer Meldepflichtverletzung gemäß Paragraph 113, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 113, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG einen Beitragszuschlag in der gemäß Paragraph 113, Absatz 2, ASVG gesetzlich festgelegten Höhe von EUR 1.300,00 umgehend an die GKK zu entrichten habe. Die Verpflichtung werde unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen der Paragraphen 30, 33, 35, Absatz eins, 111, Absatz eins, 111 a, sowie 113 ASVG ausgesprochen.

Begründend führte die GKK aus, dass anlässlich einer Kontrolle am 22.10.2015 um 16:45 Uhr im Betrieb der Beschwerdeführerin, der Pizzeria XXXX [in XXXX ], durch Prüforgane der Abgabenbehörden des Bundes (Finanzpolizei) festgestellt worden sei, dass die Beschwerdeführerin hinsichtlich der Beschäftigung des XXXX , VSNR XXXX , (Herr T), gegen die sozialversicherungsrechtliche Meldepflicht iSd § 33 Abs 1 ASVG verstoßen habe. Dieser Dienstnehmer sei arbeitend für den Betrieb der Dienstgeberin angetroffen worden.Begründend führte die GKK aus, dass anlässlich einer Kontrolle am 22.10.2015 um 16:45 Uhr im Betrieb der Beschwerdeführerin, der Pizzeria römisch 40 [in römisch 40 ], durch Prüforgane der Abgabenbehörden des Bundes (Finanzpolizei) festgestellt worden sei, dass die Beschwerdeführerin hinsichtlich der Beschäftigung des römisch 40 , VSNR römisch 40 , (Herr T), gegen die sozialversicherungsrechtliche Meldepflicht iSd Paragraph 33, Absatz eins, ASVG verstoßen habe. Dieser Dienstnehmer sei arbeitend für den Betrieb der Dienstgeberin angetroffen worden.

Im Akt befindet sich diesbezüglich eine Anzeige der Finanzpolizei vom 18.11.2015 sowie eine Niederschrift mit der Beschwerdeführerin vom 22.10.2015, wonach Herr T am 22.10.2015, um 16:45 Uhr, in der Küche der Pizzeria angetroffen worden sei, als er gerade Eis aus dem Kühlschrank entnommen habe und in die Spüle gegeben habe. Die Beschwerdeführerin, die auch in Kroatien verwurzelt ist, habe angegeben, dass Herr T in Kroatien ihr Nachbar sei, nun sei er bei ihr in Österreich zu Gast. Herr T habe der Köchin geholfen, etwas beim Kühlschrank gemacht, in der Küche etwas hergerichtet, zwei Lampen und eine Waage repariert. Er sei handwerklich begabt. Er wolle nicht im Gastgewerbe arbeiten, er sei "mehr Hausverwalter". Solange Herr T "da sei", lenke er das Auto, wenn ihr Ehemann nach Italien fahre um Einkäufe zu erledigen und helfe beim Ein- und Ausladen der gekauften Waren. Herr T mache das alles unentgeltlich. Für das Essen im Lokal brauche er nicht zu bezahlen.

2. Gegen den Bescheid der GKK vom 28.12.2015 erhob die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 21.01.2016 fristgerecht Beschwerde. Ausgeführt wurde im Wesentlichen, dass Herr T ein langjähriger Freund der Familie sei, in Kroatien ein Nachbar sei und sich im Oktober 2015 zu Gast bei der Beschwerdeführerin und deren Familie in Österreich gewesen sei. Es sei richtig, dass Herr T der Köchin bei einem Problem mit dem Kühlschrank geholfen habe, was nur einige wenige Minuten in Anspruch genommen habe. Dies sei eine unverbindliche Hilfestellung gewesen für welche Herr T auch kein wie immer geartetes Entgelt erhalten habe.

3. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 14.03.2016, Zl. XXXX , zugestellt am 16.03.2016, wies die GKK die Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid vom 28.12.2015 ab.3. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 14.03.2016, Zl. römisch 40 , zugestellt am 16.03.2016, wies die GKK die Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid vom 28.12.2015 ab.

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die unbestrittene Tätigkeit des Herrn T nicht als unentgeltlicher Freundschaftsdienst qualifiziert werden könne, da Herr T nicht nur einmalig, kurzfristig Tätigkeiten erbracht habe, sondern während seines Aufenthaltes in XXXX ähnlich eines Hausmeisters fungiert habe. Dafür habe Herr T Kost und Logis von der Beschwerdeführerin erhalten und gelte zudem das Anspruchslohnprinzip.Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die unbestrittene Tätigkeit des Herrn T nicht als unentgeltlicher Freundschaftsdienst qualifiziert werden könne, da Herr T nicht nur einmalig, kurzfristig Tätigkeiten erbracht habe, sondern während seines Aufenthaltes in römisch 40 ähnlich eines Hausmeisters fungiert habe. Dafür habe Herr T Kost und Logis von der Beschwerdeführerin erhalten und gelte zudem das Anspruchslohnprinzip.

4. Mit Schreiben vom 24.03.2016 beantragte die Beschwerdeführerin fristgerecht die Vorlage der Beschwerde zur Entscheidung an das Bundesverwaltungsgericht.

5. Mit Schreiben vom 30.03.2016 wurde dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt Akt und Stellungnahme, welche eine Zusammenfassung des Inhaltes des Verfahrens darstellt, vorgelegt (OZ 1).

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogenrömisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen

1. Feststellungen

Anlässlich einer Kontrolle durch Prüforgane der Abgabenbehörden des Bundes am 22.10.2015 um 16:45 Uhr in XXXX wurde Herr T, ein kroatischer Staatsangehöriger, in der Küche der Pizzeria der Beschwerdeführerin angetroffen.Anlässlich einer Kontrolle durch Prüforgane der Abgabenbehörden des Bundes am 22.10.2015 um 16:45 Uhr in römisch 40 wurde Herr T, ein kroatischer Staatsangehöriger, in der Küche der Pizzeria der Beschwerdeführerin angetroffen.

Herr T, der in Kroatien ein Nachbar der auch in Kroatien verwurzelten Beschwerdeführerin sowie ein Freund der Familie der Beschwerdeführerin ist, verbrachte den Oktober 2015 in Österreich. Während seines Aufenthaltes in Österreich agierte Herr T als Fahrer für den Ehemann der Beschwerdeführerin, wenn dieser nach Italien musste, um Waren für die Pizzeria zu besorgen. Herr T half auch mein Ein- und Ausladen der gekauften Waren. Im Lokal half Herr T der Köchin, indem er etwas beim Kühlschrank machte, etwas bei der Küche herrichtete sowie die Waage und zwei Lampen reparierte.

Während seines Aufenthaltes in Österreich wohnte Herr T im Haus der Beschwerdeführerin und erhielt unentgeltliche Verpflegung im Lokal der Beschwerdeführerin. Eine konkrete Entgeltvereinbarung bestand nicht.

2. Beweiswürdigung

Die Beweisaufnahme erfolgte durch Einsicht in den dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Verwaltungsverfahrensakt. Die Feststellungen ergeben sich eindeutig aus dem vorliegenden Verwaltungsakt und sind im Verfahren unbestritten geblieben. Die Beschwerde wendet sich ausschließlich gegen die Annahme, es habe sich bei der Tätigkeit um ein Dienstverhältnis und nicht um einen Freundschaftsdienst gehandelt.

3. Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt gemäß § 414 Abs 2 ASVG iVm § 410 Abs 1 ASVG Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt gemäß Paragraph 414, Absatz 2, ASVG in Verbindung mit Paragraph 410, Absatz eins, ASVG Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Die GKK hat gegenständlich eine Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG erlassen und die Beschwerdeführerin hat fristgerecht einen Vorlageantrag gemäß § 15 VwGVG gestellt. mit dem die (gegen den ersten Bescheid gerichtete) Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist daher die an die Stelle des Ausgangsbescheides getretene Beschwerdevorentscheidung, wobei der Ausgangsbescheid Maßstab dafür bleibt, ob die Beschwerde berechtigt ist oder nicht, da sich diese gegen den Ausgangsbescheid richtet und ihre Begründung auf diesen beziehen muss (VwGH 20.05.2015, Ra 2015/09/0025; 17.12.2015, Ro2015/08/0026).Die GKK hat gegenständlich eine Beschwerdevorentscheidung gemäß Paragraph 14, VwGVG erlassen und die Beschwerdeführerin hat fristgerecht einen Vorlageantrag gemäß Paragraph 15, VwGVG gestellt. mit dem die (gegen den ersten Bescheid gerichtete) Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist daher die an die Stelle des Ausgangsbescheides getretene Beschwerdevorentscheidung, wobei der Ausgangsbescheid Maßstab dafür bleibt, ob die Beschwerde berechtigt ist oder nicht, da sich diese gegen den Ausgangsbescheid richtet und ihre Begründung auf diesen beziehen muss (VwGH 20.05.2015, Ra 2015/09/0025; 17.12.2015, Ro2015/08/0026).

Zu A)

1. Auszugsweise Rechtsgrundlagen im ASVG:

§ 113 ASVG lautet:Paragraph 113, ASVG lautet:

(1) Den in § 111 Abs 1 genannten Personen (Stellen) können Beitragszuschläge vorgeschrieben werden, wenn(1) Den in Paragraph 111, Absatz eins, genannten Personen (Stellen) können Beitragszuschläge vorgeschrieben werden, wenn

1. die Anmeldung zur Pflichtversicherung nicht vor Arbeitsantritt erstattet wurde [...]

(2) Im Fall des Abs 1 Z 1 setzt sich der Beitragszuschlag nach einer unmittelbaren Betretung im Sinne des § 111a aus zwei Teilbeträgen zusammen, mit denen die Kosten für die gesonderte Bearbeitung und für den Prüfeinsatz pauschal abgegolten werden. Der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung beläuft sich auf 500 € je nicht vor Arbeitsantritt angemeldeter Person; der Teilbetrag für den Prüfeinsatz beläuft sich auf 800 €. Bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen kann der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung entfallen und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz bis auf 400 € herabgesetzt werden. In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann auch der Teilbetrag für den Prüfeinsatz entfallen. [...](2) Im Fall des Absatz eins, Ziffer eins, setzt sich der Beitragszuschlag nach einer unmittelbaren Betretung im Sinne des Paragraph 111 a, aus zwei Teilbeträgen zusammen, mit denen die Kosten für die gesonderte Bearbeitung und für den Prüfeinsatz pauschal abgegolten werden. Der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung beläuft sich auf 500 € je nicht vor Arbeitsantritt angemeldeter Person; der Teilbetrag für den Prüfeinsatz beläuft sich auf 800 €. Bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen kann der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung entfallen und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz bis auf 400 € herabgesetzt werden. In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann auch der Teilbetrag für den Prüfeinsatz entfallen. [...]

§ 4 ASVG lautet:Paragraph 4, ASVG lautet:

(1) In der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung sind auf Grund dieses Bundesgesetzes versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder gemäß den §§ 5 und 6 von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach § 7 nur eine Teilversicherung begründet:(1) In der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung sind auf Grund dieses Bundesgesetzes versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder gemäß den Paragraphen 5 und 6 von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach Paragraph 7, nur eine Teilversicherung begründet:

1. die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer; [...]

(2) Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes ist, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen. [...]

§ 33 ASVG lautet:Paragraph 33, ASVG lautet:

(1) Die Dienstgeber haben jede von ihnen beschäftigte, nach diesem Bundesgesetz in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden. Die An(Ab)meldung durch den Dienstgeber wirkt auch für den Bereich der Unfall- und Pensionsversicherung, soweit die beschäftigte Person in diesen Versicherungen pflichtversichert ist.

(1a) Der Dienstgeber kann die Anmeldeverpflichtung so erfüllen, dass er in zwei Schritten meldet, und zwar

1. vor Arbeitsantritt die Dienstgeberkontonummer, die Namen und Versicherungsnummern bzw. die Geburtsdaten der beschäftigten Personen sowie Ort und Tag der Beschäftigungsaufnahme (Mindestangaben-Anmeldung) und

2. die noch fehlenden Angaben innerhalb von sieben Tagen ab Beginn der Pflichtversicherung (vollständige Anmeldung). [...]

§ 35 ASVG lautet:Paragraph 35, ASVG lautet:

(1) Als Dienstgeber im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb (die Verwaltung, die Hauswirtschaft, die Tätigkeit) geführt wird, in dem der Dienstnehmer (Lehrling) in einem Beschäftigungs(Lehr)verhältnis steht, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in Dienst genommen hat oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter an Stelle des Entgeltes verweist. Dies gilt entsprechend auch für die gemäß § 4 Abs 1 Z 3 pflichtversicherten, nicht als Dienstnehmer beschäftigten Personen. [...](1) Als Dienstgeber im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb (die Verwaltung, die Hauswirtschaft, die Tätigkeit) geführt wird, in dem der Dienstnehmer (Lehrling) in einem Beschäftigungs(Lehr)verhältnis steht, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in Dienst genommen hat oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter an Stelle des Entgeltes verweist. Dies gilt entsprechend auch für die gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, pflichtversicherten, nicht als Dienstnehmer beschäftigten Personen. [...]

2. Gegenständlich ergibt sich somit Folgendes:

Zur Dienstnehmereigenschaft

Den Feststellungen, dass Herr T in der Pizzeria diverse handwerkliche Tätigkeiten durchführte sowie als Fahrer fungierte wenn Einkäufe für die Pizzeria in Italien erledigt wurden, wurde im Verfahren nicht entgegengetreten. Bei den vom Beschwerdeführer durchgeführten Tätigkeiten handelt es sich um solche, die nach der Lebenserfahrung üblicherweise auf ein Dienstverhältnis hindeuten (wie etwa Spachtelarbeiten (VwGH 03.03.2016, Ro 2014/08/0020);

Bauarbeiten auf einer Wohnungs-Baustelle (VwGH 15.10.2009, 2009/08/0195); Reinigungsarbeiten (VwGH 26.05.2014, 2012/08/0207);

Kellnerin in einem Gastwirtschaftsbetrieb (VwGH 04.09.2013, 2011/08/0063); Pizzazusteller (VwGH 25.06.2013, 2012/08/0237)), sofern im Verfahren nicht vom Arbeitgeber jene atypischen Umstände dargelegt werden, die eine solche Deutung nicht ohne nähere Untersuchung zulassen.

Bei einfachen manuellen Tätigkeiten oder Hilfstätigkeiten, die in Bezug auf die Art der Arbeitsausführung und auf die Verwertbarkeit keinen ins Gewicht fallenden Gestaltungsspielraum des Dienstnehmers erlauben, kann bei einer Integration des Beschäftigten in den Betrieb des Beschäftigers - in Ermangelung gegenläufiger Anhaltspunkte - das Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses in persönlicher Abhängigkeit im Sinn des § 4 Abs 2 ASVG ohne weitwendige Untersuchungen vorausgesetzt werden (vgl VwGH 21.12.2011, 2010/08/0089, mwN). Spricht also die Vermutung für ein Dienstverhältnis, dann muss die dies bestreitende Partei ein ausreichend substantiiertes Vorbringen erstatten, aus dem man anderes ableiten könnte (VwGH 17.09.2013, 2011/08/0390).Bei einfachen manuellen Tätigkeiten oder Hilfstätigkeiten, die in Bezug auf die Art der Arbeitsausführung und auf die Verwertbarkeit keinen ins Gewicht fallenden Gestaltungsspielraum des Dienstnehmers erlauben, kann bei einer Integration des Beschäftigten in den Betrieb des Beschäftigers - in Ermangelung gegenläufiger Anhaltspunkte - das Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses in persönlicher Abhängigkeit im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG ohne weitwendige Untersuchungen vorausgesetzt werden vergleiche VwGH 21.12.2011, 2010/08/0089, mwN). Spricht also die Vermutung für ein Dienstverhältnis, dann muss die dies bestreitende Partei ein ausreichend substantiiertes Vorbringen erstatten, aus dem man anderes ableiten könnte (VwGH 17.09.2013, 2011/08/0390).

Die Tätigkeiten des Beschwerdeführers (Reparatur diverser Gegenstände, Fahrerdienste) sind zweifellos vergleichbar mit jenen Tätigkeiten, hinsichtlich welcher der VwGH bereits konkret das Vorliegen eines Dienstverhältnisses ausgesprochen hat. Es handelte sich eindeutig um einfache manuelle Tätigkeiten und der Beschwerdeführer hatte auch keinen ins Gewicht fallenden Gestaltungsspielraum im Rahmen der Ausführung seiner Tätigkeiten.

Gegenständlich geht das Bundesverwaltungsgericht zweifellos davon aus, dass Herr T und die Beschwerdeführerin bzw deren Familie freundschaftlich verbunden sind und dass vorab keine fixe Entgeltvereinbarung getroffen worden war. Allerdings erfolgten die Tätigkeiten des Herrn T für die Beschwerdeführerin im Rahmen des Gewerbebetriebes aus dem die Beschwerdeführerin Gewinn erzielt (vgl VwGH 17.09.2013, 2011/08/0390).Gegenständlich geht das Bundesverwaltungsgericht zweifellos davon aus, dass Herr T und die Beschwerdeführerin bzw deren Familie freundschaftlich verbunden sind und dass vorab keine fixe Entgeltvereinbarung getroffen worden war. Allerdings erfolgten die Tätigkeiten des Herrn T für die Beschwerdeführerin im Rahmen des Gewerbebetriebes aus dem die Beschwerdeführerin Gewinn erzielt vergleiche VwGH 17.09.2013, 2011/08/0390).

Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung vertritt, können als Freundschafts- oder Gefälligkeitsdienste kurzfristige, freiwillige und unentgeltliche Dienste anerkannt werden, die vom Leistenden auf Grund spezifischer Bindungen zwischen ihm und dem Leistungsberechtigten erbracht werden. Besondere Zweifel sind jedoch dort angebracht, wo die Tätigkeit - wie gegenständlich - in einem Gewerbebetrieb erfolgen soll (Im Regelfall kann nämlich - ohne das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände - nicht erwartet werden, dass ein Angehöriger oder Freund eines Dienstnehmers bloß auf Grund dieser Eigenschaft für einen daraus Gewinn ziehenden Unternehmer Gefälligkeitsdienste leistet (VwGH 10.10.2018, Ra 2015/08/0130 mwN). Unentgeltlichkeit der Verwendung ist nicht schon bei Fehlen einer Entgeltvereinbarung zu vermuten, sondern diese muss den Umständen nach zumindest konkludent vereinbart worden sein und einer Prüfung auf ihre sachliche Rechtfertigung standhalten. Eine derartige sachliche Rechtfertigung könnte in persönlichen Beziehungen, in bestimmten wirtschaftlichen Interessen, aber auch in der idealistischen Einstellung (etwa im Falle der ehrenamtlichen Tätigkeit für einen Verein) begründet sein. Es ist Sache der Partei, hierzu entsprechende konkrete Behauptungen aufzustellen und Beweise anzubieten VwGH 12.09.2018, Ra2018/08/0191 mwN).

Wenngleich zwischen Herrn T und der Beschwerdeführerin und deren Familie eine Freundschaft besteht, so ist keine darüber hinaus gehende Motivation ersichtlich, weshalb Herr T der Beschwerdeführerin im Rahmen des mit Gewinnabsicht betriebenen Gewerbebetriebes einen unentgeltlichen Gefälligkeitsdienst hätte erweisen sollen (vgl etwa zur Verneinung der Unentgeltlichkeit einer Tätigkeit eines Verwandten VwGH 17.09.2013, 2011/08/0390). Dass die Beschwerdeführerin Herrn T als ihren persönlichen Gast in Österreich willkommen geheißten hat, vermag diese Einschätzung nicht zu ändern.Wenngleich zwischen Herrn T und der Beschwerdeführerin und deren Familie eine Freundschaft besteht, so ist keine darüber hinaus gehende Motivation ersichtlich, weshalb Herr T der Beschwerdeführerin im Rahmen des mit Gewinnabsicht betriebenen Gewerbebetriebes einen unentgeltlichen Gefälligkeitsdienst hätte erweisen sollen vergleiche etwa zur Verneinung der Unentgeltlichkeit einer Tätigkeit eines Verwandten VwGH 17.09.2013, 2011/08/0390). Dass die Beschwerdeführerin Herrn T als ihren persönlichen Gast in Österreich willkommen geheißten hat, vermag diese Einschätzung nicht zu ändern.

Zusammengefasst ist daher - trotz der vorliegenden Freundschaft - vom Vorliegen eines entgeltlichen Dienstverhältnisses von Herrn T im Rahmen des Gewerbebetriebes der Beschwerdeführerin auszugehen.

Zum Beitragszuschlag

Als Dienstgeberin hat die Beschwerdeführerin somit folglich ihren Dienstnehmer Herrn T entgegen § 33 Abs 1 ASVG nicht vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger angemeldet.Als Dienstgeberin hat die Beschwerdeführerin somit folglich ihren Dienstnehmer Herrn T entgegen Paragraph 33, Absatz eins, ASVG nicht vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger angemeldet.

Der in einem solchen Fall für die gesonderte Bearbeitung gemäß § 113 Abs 1 Z 1 iVm Abs 2 ASVG vorzuschreibende Teilbetrag von EUR 500,00 je nicht angemeldetem Dienstnehmer und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz von EUR 800,00, somit insgesamt EUR 1.300,00, wurde daher von der GKK gemäß § 113 Abs 1 Z 1 und Abs 2 ASVG zu Recht vorgeschrieben.Der in einem solchen Fall für die gesonderte Bearbeitung gemäß Paragraph 113, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2, ASVG vorzuschreibende Teilbetrag von EUR 500,00 je nicht angemeldetem Dienstnehmer und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz von EUR 800,00, somit insgesamt EUR 1.300,00, wurde daher von der GKK gemäß Paragraph 113, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, ASVG zu Recht vorgeschrieben.

Schließlich wird nicht verkannt, dass § 113 Abs 2 dritter und vierter Satz ASVG zusätzlich Folgendes besagen: "Bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen kann der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung entfallen und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz bis auf EUR 400,00 herabgesetzt werden. In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann auch der Teilbetrag für den Prüfeinsatz entfallen."Schließlich wird nicht verkannt, dass Paragraph 113, Absatz 2, dritter und vierter Satz ASVG zusätzlich Folgendes besagen: "Bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen kann der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung entfallen und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz bis auf EUR 400,00 herabgesetzt werden. In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann auch der Teilbetrag für den Prüfeinsatz entfallen."

Zur Frage des Entfalls von Komponenten des Beitragszuschlages bzw der Herabsetzung des Prüfteilbetrages ist der Beschwerdeführerin zwar zuzugestehen, dass es sich mangels gegenteiliger Hinweise um einen erstmaligen Meldeverstoß gehandelt hat. Die Anmeldung des Dienstnehmers war jedoch zum Zeitpunkt der Kontrolle noch nicht nachgeholt worden, sodass das typische Bild eines Meldeverstoßes vorliegt. Von unbedeutenden Folgen im Sinn des § 113 Abs 2 ASVG kann daher der ständigen Rechtsprechung des VwGH zufolge nicht die Rede sein (vgl VwGH 10.07.2013, 2013/08/0117; 2010/08/0218, 2012/08/0165, 2011/08/0154), weswegen der GKK nicht entgegen zu treten ist, wenn sie gemäß § 113 Abs 2 ASVG den Teilbetrag für den Prüfeinsatz nicht bis auf EUR 400,00 herabsetzte bzw den Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung nicht entfallen ließ. Es wurden in der Beschwerde schließlich auch keine besonders berücksichtigungswürdigen Umstände vorgebracht.Zur Frage des Entfalls von Komponenten des Beitragszuschlages bzw der Herabsetzung des Prüfteilbetrages ist der Beschwerdeführerin zwar zuzugestehen, dass es sich mangels gegenteiliger Hinweise um einen erstmaligen Meldeverstoß gehandelt hat. Die Anmeldung des Dienstnehmers war jedoch zum Zeitpunkt der Kontrolle noch nicht nachgeholt worden, sodass das typische Bild eines Meldeverstoßes vorliegt. Von unbedeutenden Folgen im Sinn des Paragraph 113, Absatz 2, ASVG kann daher der ständigen Rechtsprechung des VwGH zufolge nicht die Rede sein vergleiche VwGH 10.07.2013, 2013/08/0117; 2010/08/0218, 2012/08/0165, 2011/08/0154), weswegen der GKK nicht entgegen zu treten ist, wenn sie gemäß Paragraph 113, Absatz 2, ASVG den Teilbetrag für den Prüfeinsatz nicht bis auf EUR 400,00 herabsetzte bzw den Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung nicht entfallen ließ. Es wurden in der Beschwerde schließlich auch keine besonders berücksichtigungswürdigen Umstände vorgebracht.

Aus den genannten Gründen war die Beschwerde spruchgemäß abzuweisen.

Absehen von einer Beschwerdeverhandlung:

Eine Verhandlung kann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist (§ 24 Abs 2 Z 1 VwGVG). Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, [EMRK] noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC] entgegenstehen (§ 24 Abs 4 VwGVG).Eine Verhandlung kann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist (Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG). Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, [EMRK] noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC] entgegenstehen (Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG).

Der Anspruch einer Partei auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist kein absoluter. Nach der Rechtsprechung des EGMR und ihm folgend des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unumstritten und nur eine Rechtsfrage zu entscheiden ist oder wenn die Sache keine besondere Komplexität aufweist (vgl. dazu für viele EGMR 12.11.2002, Döry / S, Rn37; VfGH 20.02.2015, B1534; sowie jüngst VwGH 18.12.2018, Ra 2018/03/0132, jeweils mwN).Der Anspruch einer Partei auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist kein absoluter. Nach der Rechtsprechung des EGMR und ihm folgend des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unumstritten und nur eine Rechtsfrage zu entscheiden ist oder wenn die Sache keine besondere Komplexität aufweist vergleiche dazu für viele EGMR 12.11.2002, Döry / S, Rn37; VfGH 20.02.2015, B1534; sowie jüngst VwGH 18.12.2018, Ra 2018/03/0132, jeweils mwN).

Im gegenständlichen Fall ergab sich klar aus der Aktenlage, dass von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache zu erwarten war. Der sich aus dem Akteninhalt ergebende Sachverhalt war weder ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die getroffene Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die getroffene Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Beitragszuschlag, Dienstverhältnis, Meldeverstoß

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:L510.2124141.1.00

Zuletzt aktualisiert am

05.11.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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