Entscheidungsdatum
04.09.2019Norm
AsylG 2005 §5Spruch
G311 1303706-4/3Z
TEILERKENNTNIS
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Eva WENDLER über die Beschwerde des XXXX, geboren am XXXX,Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Eva WENDLER über die Beschwerde des römisch 40 , geboren am römisch 40 ,
Staatsangehörigkeit: Serbien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für
Fremdenwesen und Asyl vom 17.07.2019, Zahl: XXXX, betreffend die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung zu Recht:Fremdenwesen und Asyl vom 17.07.2019, Zahl: römisch 40 , betreffend die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung zu Recht:
A)
Der Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA), wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt, gegen den Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt I.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Serbien zulässig ist (Spruchpunkt II.), festgestellt, dass gemäß § 55 Abs. 1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht und einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs. 2 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.). Weiters wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.).Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA), wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt, gegen den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch eins.), gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Serbien zulässig ist (Spruchpunkt römisch zwei.), festgestellt, dass gemäß Paragraph 55, Absatz eins a, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht und einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 18, Absatz 2, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch drei.). Weiters wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch vier.).
Dagegen wurde fristgerecht Beschwerde erhoben.
Der Beschwerdeführer verfügte bis 18.12.2016 über eine Rot-Weiß-Rot-Karte plus, der Beschwerdeführer stellte am 12.12.2016 einen Verlängerungsantrag (siehe vom Bundesverwaltungsgericht eingeholter Auszug aus dem Zentralen Fremdenregister vom 28.08.2019). Der Beschwerdeführer hält sich daher gemäß § 24 Abs. 1 NAG rechtmäßig im Bundesgebiet auf.Der Beschwerdeführer verfügte bis 18.12.2016 über eine Rot-Weiß-Rot-Karte plus, der Beschwerdeführer stellte am 12.12.2016 einen Verlängerungsantrag (siehe vom Bundesverwaltungsgericht eingeholter Auszug aus dem Zentralen Fremdenregister vom 28.08.2019). Der Beschwerdeführer hält sich daher gemäß Paragraph 24, Absatz eins, NAG rechtmäßig im Bundesgebiet auf.
Der Beschwerdeführer wurde im Bundesgebiet dreimal strafgerichtlich verurteilt, zuletzt wurde er mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom XXXX.2016 wegen des Verbrechens des Raubes zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Der minderjährige Sohn des Beschwerdeführers lebt in Österreich.Der Beschwerdeführer wurde im Bundesgebiet dreimal strafgerichtlich verurteilt, zuletzt wurde er mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 vom römisch 40 .2016 wegen des Verbrechens des Raubes zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Der minderjährige Sohn des Beschwerdeführers lebt in Österreich.
Rechtliche Beurteilung:
§ 18 Abs. 2 FPG lautet:Paragraph 18, Absatz 2, FPG lautet:
"(2) Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist vom Bundesamt abzuerkennen, wenn
1. die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist,
2. der Drittstaatsangehörige einem Einreiseverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt ist oder
3. Fluchtgefahr besteht.
[...]
Aufgrund des vom Beschwerdeführer an den Tag gelegten Gesamtverhaltens erfolgte die Aberkennung im Ergebnis zu Recht.
In Anbetracht des raschen Rückfalles sowie des Umstandes, dass seine kriminelle Energie eine weitere Steigerung erfahren hat, kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer erneut entsprechende strafbare Handlungen setzen wird. Vor diesem Hintergrund ist die sofortige Ausreise des Beschwerdeführers im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich.
Es sind im Rahmen einer Grobprüfung auch keine Umstände hervorgekommen, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Abschiebung nach Serbieneine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, Art. 3 oder Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention drohen würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Es sind im Rahmen einer Grobprüfung auch keine Umstände hervorgekommen, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Abschiebung nach Serbieneine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2,, Artikel 3, oder Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention drohen würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Der Beschwerde ist im Ergebnis derzeit - vorbehaltlich allfälliger anderer Verfügungen zu einem späteren Zeitpunkt - die aufschiebende Wirkung nicht zuzuerkennen.
Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision
Die Revision nach Art 133 Abs. 4 B-VG ist nicht zulässig, weil das BVwG grundsätzliche Rechtsfragen im Sinne dieser Gesetzesstelle nicht zu lösen hatte.Die Revision nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist nicht zulässig, weil das BVwG grundsätzliche Rechtsfragen im Sinne dieser Gesetzesstelle nicht zu lösen hatte.
Schlagworte
aufschiebende Wirkung - EntfallEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:G311.1303706.4.00Zuletzt aktualisiert am
14.11.2019