Entscheidungsdatum
12.09.2019Norm
ASVG §58Spruch
G312 2187393-1/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Manuela WILD als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX, vertreten durch XXXX Rechtsanwälte,XXXX, gegen den Bescheid der XXXX Gebietskrankenkasse vom 15.12.2016 (richtig: 15.12.2017),GZ: XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 13.06.2018 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Manuela WILD als Einzelrichterin über die Beschwerde der römisch 40 , vertreten durch römisch 40 Rechtsanwälte,römisch 40 , gegen den Bescheid der römisch 40 Gebietskrankenkasse vom 15.12.2016 (richtig: 15.12.2017),GZ: römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 13.06.2018 zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid der XXXX Gebietskrankenkasse (im Folgenden: belangte Behörde) vom 15.12.2016 (richtig: 15.12.2017), GZ: XXXX wurde ausgesprochen, dass Frau XXXX, geb. XXXX (im Folgenden: BF) als ehemaliger Geschäftsführerin der XXXX (im Folgenden: Primärschuldnerin) gemäß § 67 Abs. 10 iVm § 58 Abs. 5 ASVG und § 83 ASVG für aushaftende Sozialversicherungsbeiträge aufgrund von Meldeverstößen gemäß § 111 ASVG auf dem Beitragskonto XXXX den Betrag von EUR 11.801,02 zuzüglich Verzugszinsen in dem gemäß § 59 Abs. 1 ASVG gültigen Satz von derzeit 3.38 % p.a. aus dem Betrage von EUR 10.855,10 schulde.1. Mit Bescheid der römisch 40 Gebietskrankenkasse (im Folgenden: belangte Behörde) vom 15.12.2016 (richtig: 15.12.2017), GZ: römisch 40 wurde ausgesprochen, dass Frau römisch 40 , geb. römisch 40 (im Folgenden: BF) als ehemaliger Geschäftsführerin der römisch 40 (im Folgenden: Primärschuldnerin) gemäß Paragraph 67, Absatz 10, in Verbindung mit Paragraph 58, Absatz 5, ASVG und Paragraph 83, ASVG für aushaftende Sozialversicherungsbeiträge aufgrund von Meldeverstößen gemäß Paragraph 111, ASVG auf dem Beitragskonto römisch 40 den Betrag von EUR 11.801,02 zuzüglich Verzugszinsen in dem gemäß Paragraph 59, Absatz eins, ASVG gültigen Satz von derzeit 3.38 % p.a. aus dem Betrage von EUR 10.855,10 schulde.
2. Gegen den im Spruch genannten Bescheid erhob der Rechtsvertreter der BF fristgerecht Beschwerde und führte aus, dass die BF lediglich formell als Geschäftsführerin tätig gewesen sei, jedoch sei diese Tätigkeit intern von XXXX besorgt worden. Die BF habe zuvor als Sekretärin im XXXX gearbeitet, bevor sie als Geschäftsführerin von2. Gegen den im Spruch genannten Bescheid erhob der Rechtsvertreter der BF fristgerecht Beschwerde und führte aus, dass die BF lediglich formell als Geschäftsführerin tätig gewesen sei, jedoch sei diese Tätigkeit intern von römisch 40 besorgt worden. Die BF habe zuvor als Sekretärin im römisch 40 gearbeitet, bevor sie als Geschäftsführerin von
XXXX bestellt worden sei. Sämtliche finanzielle Angelegenheiten seien durch die Ehegatten XXXX und XXXXabgewickelt worden. Insbesondere sei die BF mit den Abgabenangelegenheiten nicht betraut gewesen. Trotzdem sei sie ihrer Erkundungspflicht nachgekommen, habe sich jedoch auf das Knowhow der Ehegatten XXXX verlassen müssen. Sie sei für die Meldungen nicht zuständig gewesen und hatte auch faktisch gar keinen Zugriff auf die entsprechenden Meldevorgänge. Als ihr zur Kenntnis gelangt sei, dass die Ehegatten XXXX ein eigenes System geführt hätten, sei sie als Geschäftsführerin zurückgetreten.römisch 40 bestellt worden sei. Sämtliche finanzielle Angelegenheiten seien durch die Ehegatten römisch 40 und XXXXabgewickelt worden. Insbesondere sei die BF mit den Abgabenangelegenheiten nicht betraut gewesen. Trotzdem sei sie ihrer Erkundungspflicht nachgekommen, habe sich jedoch auf das Knowhow der Ehegatten römisch 40 verlassen müssen. Sie sei für die Meldungen nicht zuständig gewesen und hatte auch faktisch gar keinen Zugriff auf die entsprechenden Meldevorgänge. Als ihr zur Kenntnis gelangt sei, dass die Ehegatten römisch 40 ein eigenes System geführt hätten, sei sie als Geschäftsführerin zurückgetreten.
3. Die gegenständliche Beschwerde wurde mit dem maßgeblichen Verwaltungsakt von der belangten Behörde am 27.02.2018 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt und der Gerichtsabteilung G312 zugewiesen.
4. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 13.06.2018 eine mündliche Verhandlung durch, an der die BF, ihr Rechtsvertreter sowie ein Vertreter der belangten Behörde persönlich teilnahmen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Die BF war von 11.02.2013 bis 24.10.2015 alleinige, selbständig vertretungsbefugte, handelsrechtliche Geschäftsführerin der Primärschuldnerin. In diesem Rahmen übernahm sie vorwiegend Aufgaben wie Einstellung und Einschulung des Verkaufspersonals, Ausstattung der Verkaufsflächen, Werbung sowie Einkauf der Lebensmittel. Die finanziellen Angelegenheiten wurden überwiegend von der Mitarbeiterin XXXX (im Folgenden: MG) übernommen.1.1. Die BF war von 11.02.2013 bis 24.10.2015 alleinige, selbständig vertretungsbefugte, handelsrechtliche Geschäftsführerin der Primärschuldnerin. In diesem Rahmen übernahm sie vorwiegend Aufgaben wie Einstellung und Einschulung des Verkaufspersonals, Ausstattung der Verkaufsflächen, Werbung sowie Einkauf der Lebensmittel. Die finanziellen Angelegenheiten wurden überwiegend von der Mitarbeiterin römisch 40 (im Folgenden: MG) übernommen.
Die Mitarbeiter der Primärschuldnerin wurden zumeist geringfügig angestellt und wurde darüber hinaus Schwarzgeld an diese ausbezahlt. Die BF war von den Schwarzzahlungen in Kenntnis. Die Ausbezahlung der Gehälter in bar an die Mitarbeiter erfolgte zu Beginn durch die BF selbst.
1.2. Im Zuge einer GPLA bei der Primärschuldnerin wurden diese Schwarzzahlungen aufgedeckt. Aufgrund dieser Meldeverstoße gemäß § 111 ASVG bestand auf dem Beitragskonto der Primärschuldnerin am 15.12.2017 ein Rückstand von Sozialversicherungsbeiträgen für den Zeitraum Juni 2014 bis September 2014 samt Verzugszinsen gerechnet bis 14.12.2017 in Höhe von EUR 11.801,02.1.2. Im Zuge einer GPLA bei der Primärschuldnerin wurden diese Schwarzzahlungen aufgedeckt. Aufgrund dieser Meldeverstoße gemäß Paragraph 111, ASVG bestand auf dem Beitragskonto der Primärschuldnerin am 15.12.2017 ein Rückstand von Sozialversicherungsbeiträgen für den Zeitraum Juni 2014 bis September 2014 samt Verzugszinsen gerechnet bis 14.12.2017 in Höhe von EUR 11.801,02.
1.3. Mit Schreiben vom 12.11.2014 machte die BF als Geschäftsführerin der Primärschuldnerin die Gesellschafter auf die angespannte finanzielle Lage der Gesellschaft aufmerksam.
Mit Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen XXXX vom 15.12.2015, XXXX wurde über das Vermögen der Primärschuldnerin das Konkursverfahren eröffnet und galt die Primärschuldnerin damit als aufgelöst. Am 07.09.2017 wurde das Konkursverfahren gemäß § 139 IO mit einer Quote von 2,02 % beendet.Mit Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen römisch 40 vom 15.12.2015, römisch 40 wurde über das Vermögen der Primärschuldnerin das Konkursverfahren eröffnet und galt die Primärschuldnerin damit als aufgelöst. Am 07.09.2017 wurde das Konkursverfahren gemäß Paragraph 139, IO mit einer Quote von 2,02 % beendet.
Der Insolvenzverwalter der Primärschuldnerin hat die Forderung der belangten Behörde anerkannt.
1.4. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 27.09.2017 wurde die BF über ihre Haftung gemäß § 67 Abs. 10 ASVG für rückständige Sozialversicherungsbeiträge aufgrund von Meldeverstößen informiert und aufgefordert, Einwände gegen ihr Verschulden fristgerecht darzulegen. Gleichzeitig wurde der BF eine Rückstandsaufstellung gemäß § 64 ASVG der Primärschuldnerin übermittelt.1.4. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 27.09.2017 wurde die BF über ihre Haftung gemäß Paragraph 67, Absatz 10, ASVG für rückständige Sozialversicherungsbeiträge aufgrund von Meldeverstößen informiert und aufgefordert, Einwände gegen ihr Verschulden fristgerecht darzulegen. Gleichzeitig wurde der BF eine Rückstandsaufstellung gemäß Paragraph 64, ASVG der Primärschuldnerin übermittelt.
1.5. Mit Erkenntnis des Spruchsenats I beim Finanzamt XXXX als Organ des Finanzamtes XXXX als Finanzstrafbehörde vom 11.04.2018 wurde die BF für schuldig erkannt, vorsätzlich als Geschäftsführerin der Primärschuldnerin 1. unter Verletzung der abgabenrechtlichen Anzeige- Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht eine Abgabenverkürzung der Umsatzsteuer durch Nichterklärung von Umsätzen für 2014 iHv EUR 25.612,33 bewirkt zu haben sowie 2. unter Verletzung der Verpflichtung zur Führung von dem § 76 EStG sowie dazu ergangener Verordnungen entsprechenden Lohnkonten eine Verkürzung der Lohnsteuer für 2014 iHv EUR 5.212,66 und für 2015 iHv EUR 5.212,33, Dienstgeberbeiträge zum Ausgleichsfonds für Familienhilfe für 2014 iHv 2.474,47 und für 2015 iHv 2.444,04, Zuschläge zum Dienstgeberbeitrag für 2014 iHv EUR 214,45 und für 2015 iHv EUR 211,81 bewirkt und diese nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten zu haben.1.5. Mit Erkenntnis des Spruchsenats römisch eins beim Finanzamt römisch 40 als Organ des Finanzamtes römisch 40 als Finanzstrafbehörde vom 11.04.2018 wurde die BF für schuldig erkannt, vorsätzlich als Geschäftsführerin der Primärschuldnerin 1. unter Verletzung der abgabenrechtlichen Anzeige- Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht eine Abgabenverkürzung der Umsatzsteuer durch Nichterklärung von Umsätzen für 2014 iHv EUR 25.612,33 bewirkt zu haben sowie 2. unter Verletzung der Verpflichtung zur Führung von dem Paragraph 76, EStG sowie dazu ergangener Verordnungen entsprechenden Lohnkonten eine Verkürzung der Lohnsteuer für 2014 iHv EUR 5.212,66 und für 2015 iHv EUR 5.212,33, Dienstgeberbeiträge zum Ausgleichsfonds für Familienhilfe für 2014 iHv 2.474,47 und für 2015 iHv 2.444,04, Zuschläge zum Dienstgeberbeitrag für 2014 iHv EUR 214,45 und für 2015 iHv EUR 211,81 bewirkt und diese nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten zu haben.
Gleichzeitig wurde MG schuldig erkannt, vorsätzlich als Mitarbeiterin der Primärschuldnerin unter Verletzung der Verpflichtung zur Führung von dem § 76 EStG sowie dazu ergangener Verordnungen entsprechenden Lohnkonten eine Verkürzung der Lohnsteuer für 2014 iHv EUR 5.212,66, Dienstgeberbeiträge zum Ausgleichsfonds für Familienhilfe für 2014 iHv 2.474,47, Zuschläge zum Dienstgeberbeitrag für 2014 iHv EUR 214,45 bewirkt und diese nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten zu haben.Gleichzeitig wurde MG schuldig erkannt, vorsätzlich als Mitarbeiterin der Primärschuldnerin unter Verletzung der Verpflichtung zur Führung von dem Paragraph 76, EStG sowie dazu ergangener Verordnungen entsprechenden Lohnkonten eine Verkürzung der Lohnsteuer für 2014 iHv EUR 5.212,66, Dienstgeberbeiträge zum Ausgleichsfonds für Familienhilfe für 2014 iHv 2.474,47, Zuschläge zum Dienstgeberbeitrag für 2014 iHv EUR 214,45 bewirkt und diese nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten zu haben.
2. Beweiswürdigung:
Der oben angeführte Verfahrensgang sowie die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsakts der belangten Behörde.
Die Feststellungen zur Geschäftsführertätigkeit der BF beruhen auf dem Firmenbuchauszug zu XXXX.Die Feststellungen zur Geschäftsführertätigkeit der BF beruhen auf dem Firmenbuchauszug zu römisch 40 .
Die Feststellungen zum Aufgabengebiet der BF als Geschäftsführerin der Primärschuldnerin ergeben sich aus der Beschwerde und ihren Angaben in der mündlichen Beschwerdeverhandlung. Dass die BF von den Schwarzzahlungen Bescheid wusste, ergibt sich aus einem Auszug des Protokolls der Beschuldigtenvernehmung des Finanzstrafverfahrens vom 10.11.2016.
Die Meldeverstöße und die Höhe der aushaftenden Beträge, welche sich aus der Rückstandsaufstellung der belangten Behörde zum Beitragskonto XXXX ergeben, wurden von der BF nicht bestritten.Die Meldeverstöße und die Höhe der aushaftenden Beträge, welche sich aus der Rückstandsaufstellung der belangten Behörde zum Beitragskonto römisch 40 ergeben, wurden von der BF nicht bestritten.
Die Feststellungen zur Insolvenz der Primärschuldnerin ergeben sich aus dem Auszug der Ediktsdatei zu XXXX.Die Feststellungen zur Insolvenz der Primärschuldnerin ergeben sich aus dem Auszug der Ediktsdatei zu römisch 40 .
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchteil A) Abweisung der Beschwerde:
3.1. Gemäß § 67 Abs. 10 ASVG haften die zur Vertretung juristischer Personen oder Personenhandelsgesellschaften (offene Gesellschaft, Kommanditgesellschaft) berufenen Personen und die gesetzlichen Vertreter natürlicher Personen im Rahmen ihrer Vertretungsmacht neben den, durch sie vertretenen Beitragsschuldnern für die von diesen zu entrichtenden Beiträgen insoweit, als die Beiträge infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können.3.1. Gemäß Paragraph 67, Absatz 10, ASVG haften die zur Vertretung juristischer Personen oder Personenhandelsgesellschaften (offene Gesellschaft, Kommanditgesellschaft) berufenen Personen und die gesetzlichen Vertreter natürlicher Personen im Rahmen ihrer Vertretungsmacht neben den, durch sie vertretenen Beitragsschuldnern für die von diesen zu entrichtenden Beiträgen insoweit, als die Beiträge infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können.
Zu den den Vertretern auferlegten Pflichten gehören insbesondere die Melde- und Auskunftspflichten, soweit diese gemäß § 111 ASVG iVm. § 9 VStG auch gesetzlichen Vertretern gegenüber sanktioniert sind (VwGH vom 17.12.2015, Zl. 2013/08/0173).Zu den den Vertretern auferlegten Pflichten gehören insbesondere die Melde- und Auskunftspflichten, soweit diese gemäß Paragraph 111, ASVG in Verbindung mit Paragraph 9, VStG auch gesetzlichen Vertretern gegenüber sanktioniert sind (VwGH vom 17.12.2015, Zl. 2013/08/0173).
Voraussetzung für die Haftung eines Vertreters nach § 67 Abs. 10 ASVG ist die objektive, gänzliche oder zumindest teilweise Uneinbringlichkeit der betreffenden Beiträge beim Primärschuldner. Steht noch nicht einmal eine teilweise ziffernmäßig bestimmbare Uneinbringlichkeit fest, kommt eine Geltendmachung der Haftung noch nicht in Betracht (VwGH 20.06.2018, Ra 2018/08/0039).Voraussetzung für die Haftung eines Vertreters nach Paragraph 67, Absatz 10, ASVG ist die objektive, gänzliche oder zumindest teilweise Uneinbringlichkeit der betreffenden Beiträge beim Primärschuldner. Steht noch nicht einmal eine teilweise ziffernmäßig bestimmbare Uneinbringlichkeit fest, kommt eine Geltendmachung der Haftung noch nicht in Betracht (VwGH 20.06.2018, Ra 2018/08/0039).
Weitere Voraussetzungen für die Haftung gemäß § 67 Abs. 10 ASVG sind neben der Uneinbringlichkeit der Beitragsschulden bei der Beitragsschuldnerin auch deren ziffernmäßige Bestimmtheit der Höhe nach, schuldhafte und rechtswidrige Verletzungen der sozialversicherungsrechtlichen Pflichten durch den Vertreter und die Kausalität der schuldhaften Pflichtverletzung des Vertreters für die Uneinbringlichkeit (vgl VwGH 11.04.2018, Ra 2015/08/0038).Weitere Voraussetzungen für die Haftung gemäß Paragraph 67, Absatz 10, ASVG sind neben der Uneinbringlichkeit der Beitragsschulden bei der Beitragsschuldnerin auch deren ziffernmäßige Bestimmtheit der Höhe nach, schuldhafte und rechtswidrige Verletzungen der sozialversicherungsrechtlichen Pflichten durch den Vertreter und die Kausalität der schuldhaften Pflichtverletzung des Vertreters für die Uneinbringlichkeit vergleiche VwGH 11.04.2018, Ra 2015/08/0038).
3.2. Im gegenständlichen Fall sind die Voraussetzungen der Haftung gemäß § 67 Abs. 10 ASVG erfüllt:3.2. Im gegenständlichen Fall sind die Voraussetzungen der Haftung gemäß Paragraph 67, Absatz 10, ASVG erfüllt:
3.2.1. Uneinbringlichkeit ist bereits anzunehmen, sobald im Lauf des Insolvenzverfahrens feststeht, dass die Beitragsforderung im Konkurs mangels ausreichenden Vermögens nicht oder zumindest nur zum Teil wird befriedigt werden können (VwGH 20.06.2018, Ra 2018/08/0039).
Mit Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen XXXX vom 06.09.2017, XXXX wurde das Konkursverfahren über das Vermögen der Primärschuldnerin mit einer Quote von 2,02 % beendet. Die darüber hinaus bestehende Forderung der belangten Behörde ist somit als uneinbringlich zu qualifizieren.Mit Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen römisch 40 vom 06.09.2017, römisch 40 wurde das Konkursverfahren über das Vermögen der Primärschuldnerin mit einer Quote von 2,02 % beendet. Die darüber hinaus bestehende Forderung der belangten Behörde ist somit als uneinbringlich zu qualifizieren.
3.2.2. Zu den im § 67 Abs. 10 ASVG genannten "zur Vertretung juristischer Personen berufenen Personen" gehören auch die Geschäftsführer von Gesellschaften mit beschränkter Haftung (vgl. u. a. VwGH vom 19.09.1989, Zl. 88/08/0283).3.2.2. Zu den im Paragraph 67, Absatz 10, ASVG genannten "zur Vertretung juristischer Personen berufenen Personen" gehören auch die Geschäftsführer von Gesellschaften mit beschränkter Haftung vergleiche u. a. VwGH vom 19.09.1989, Zl. 88/08/0283).
Der BF war, wie sich aus dem Auszug aus dem österreichischen Firmenbuch ergibt, unstrittig von 11.02.2013 bis 24.10.2015 selbständig vertretungsbefugter, handelsrechtlicher Geschäftsführerin und kann somit grundsätzlich zu einer Haftung von aushaftenden Sozialversicherungsbeiträgen aufgrund von Meldepflichtverletzungen in diesem Zeitraum herangezogen werden. Somit ist zu untersuchen, ob die BF infolge schuldhafter Pflichtverletzung für die nicht einbringlichen Beitragsforderungen der belangten Behörde haftet.
Die Haftung des Geschäftsführers nach § 67 Abs. 10 ASVG ist ihrem Wesen nach eine dem Schadenersatzrecht nachgebildete Verschuldenshaftung, die den Geschäftsführer deshalb trifft, weil er seine gesetzliche Verpflichtung zur rechtzeitigen Entrichtung von Beiträgen schuldhaft verletzt hat (VwGH 20.06.2018, Ra 2018/08/0039).Die Haftung des Geschäftsführers nach Paragraph 67, Absatz 10, ASVG ist ihrem Wesen nach eine dem Schadenersatzrecht nachgebildete Verschuldenshaftung, die den Geschäftsführer deshalb trifft, weil er seine gesetzliche Verpflichtung zur rechtzeitigen Entrichtung von Beiträgen schuldhaft verletzt hat (VwGH 20.06.2018, Ra 2018/08/0039).
Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung vertritt, trifft ungeachtet der grundsätzlichen amtswegigen Ermittlungspflicht den Vertreter die besondere Verpflichtung darzutun, aus welchen Gründen ihm die Erfüllung der Verpflichtungen unmöglich war, widrigenfalls eine schuldhafte Pflichtverletzung angenommen werden kann. Stellt er dabei nicht bloß ganz allgemeine, sondern einigermaßen konkrete sachbezogene Behauptungen auf, so ist er zur weiteren Präzisierung und Konkretisierung des Vorbringens aufzufordern, wenn auf Grund dessen - nach allfälliger Durchführung eines danach erforderlichen Ermittlungsverfahrens - die Beurteilung des Bestehens einer Haftung möglich ist. Kommt er dieser Aufforderung nicht nach, so bleibt die Behörde zur Annahme berechtigt, dass er seiner Pflicht schuldhaft nicht entsprochen hat. Der Vertreter haftet dann für die Beitragsschulden zur Gänze, weil ohne entsprechende Mitwirkung auch der durch sein schuldhaftes Verhalten uneinbringlich gewordene Anteil nicht festgestellt werden kann (VwGH 11.04.2018, Ra 2015/08/0038).
In subjektiver Hinsicht reicht für die Haftung nach § 67 Abs. 10 ASVG leichte Fahrlässigkeit aus (VwGH vom 12.10.2017, Ra 2017/08/00070). Eine solche ist schon dann anzunehmen, wenn der Geschäftsführer keine Gründe anzugeben vermag, wonach ihm die Erfüllung seiner Verpflichtung, für die Beitragsentrichtung zu sorgen, unmöglich war (VwGH 29.06.1999, 99/08/0075).In subjektiver Hinsicht reicht für die Haftung nach Paragraph 67, Absatz 10, ASVG leichte Fahrlässigkeit aus (VwGH vom 12.10.2017, Ra 2017/08/00070). Eine solche ist schon dann anzunehmen, wenn der Geschäftsführer keine Gründe anzugeben vermag, wonach ihm die Erfüllung seiner Verpflichtung, für die Beitragsentrichtung zu sorgen, unmöglich war (VwGH 29.06.1999, 99/08/0075).
Im vorliegenden Fall machte die BF geltend, dass sie zwar formal als Geschäftsführerin der Primärschuldnerin tätig gewesen sei, jedoch diese Tätigkeiten faktisch von MG übernommen worden seien. Dem ist zu entgegnen, dass die BF, wie beweiswürdigend ausgeführt wurde, zweifellos von den Schwarzgeldzahlungen und somit den Meldepflichtverletzungen in Kenntnis war und diese zumindest duldete.
Wenn die BF ausführt, dass sie faktisch keine Geschäftsführerkompetenz innehatte, ist auszuführen, dass ein Geschäftsführer im Falle der Behinderung durch Gesellschafter verpflichtet ist, entweder sofort im Rechtsweg die Möglichkeit der unbehinderten Ausübung seiner Funktion zu erzwingen oder seine Funktion niederzulegen und als Geschäftsführer auszuscheiden. Bleibt der Geschäftsführer weiterhin tätig, obwohl er sich in seiner Pflichterfüllung behindert sieht, verletzt er seine Pflicht zur ordnungsgemäßen Entrichtung der die Gesellschaft treffenden Abgaben (VwGH 13.08.2003, 2000/08/0032). Ein Ausscheiden der BF als Geschäftsführerin am 21.10.2015 erweist sich als jedenfalls zu spät, um sie von der Haftung zu befreien.
Zum Einwand der BF, sich als ehemalige Sekretärin auf das Wissen der MG verlassen zu haben, ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshof zu verweisen, wonach das für die Haftung erforderliche Verschulden an einem Meldepflichtverstoß dem Vertreter einer juristischen Person insoweit angelastet werden kann, als er verpflichtet gewesen wäre, bestimmte konkret zu bezeichnende Meldungen zu erstatten, und das Wissen um diese Meldungen entweder als vom Grundwissen des Vertreters umfasst anzusehen oder das Nichtwissen von ihm zu vertreten wäre (VwGH 20.06.2018, Ra 2017/08/0012).
Zudem muss sich ein Meldepflichtiger alle zur Erfüllung seiner gesetzlichen Verpflichtungen notwendigen Kenntnisse verschaffen und hat er den Mangel im Fall einer darauf zurückzuführenden Meldepflichtverletzung als Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt zu vertreten. Ein Meldepflichtiger, der nicht über alle zur Erfüllung seiner gesetzlichen Verpflichtungen notwendigen Kenntnisse verfügt, ist nicht schon deshalb exkulpiert, weil er sich mit der strittigen Frage ohnedies, wenn auch nur auf Grund seiner eingeschränkten Kenntnisse, auseinandergesetzt hat und dementsprechend vorgegangen ist. Einen solchen Meldepflichtigen trifft grundsätzlich eine Erkundigungspflicht, in dessen Rahmen er gehalten ist, sich über die Vertretbarkeit seiner Rechtsauffassung bei der Behörde bzw. bei einer zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugten Person oder Stelle Gewissheit zu verschaffen. Er ist daher nur dann exkulpiert, wenn die zur Beurteilung im Einzelfall notwendigen Kenntnisse nicht zu dem einem Meldepflichtigen zu unterstellenden Grundwissen gehören und er die ihm zumutbaren Schritte unternommen hat, sich in der Frage der Meldepflicht hinsichtlich des Beschäftigungsverhältnisses sachkundig zu machen, und die Unterlassung der Meldung auf das Ergebnis dieser Bemühungen ursächlich zurückzuführen ist. Dabei macht es keinen Unterschied, ob sich der Meldepflichtige auf eine ihm mitgeteilte Verwaltungspraxis der Gebietskrankenkasse, auf ständige höchstgerichtliche Rechtsprechung oder auf sonstige verlässliche Auskünfte oder Institutionen zu stützen vermag (VwGH 20.06.2018, Ra 2017/08/0012).
Es obliegt dem Meldepflichtigen darzutun, dass er entweder die Verpflichtung zur Meldung im Sinne des § 35 Abs. 3 ASVG auf Dritte übertragen hat oder aus welchen Gründen ihn kein Verschulden an der Unterlassung der Meldung trifft (VwGH 20.06.2018, Ra 2017/08/0012).Es obliegt dem Meldepflichtigen darzutun, dass er entweder die Verpflichtung zur Meldung im Sinne des Paragraph 35, Absatz 3, ASVG auf Dritte übertragen hat oder aus welchen Gründen ihn kein Verschulden an der Unterlassung der Meldung trifft (VwGH 20.06.2018, Ra 2017/08/0012).
Die Behörde darf dann, wenn eine als zum Grundwissen des Geschäftsführers zu zählende Meldepflicht verletzt wurde, diese Verletzung ohne Weiteres als vom Geschäftsführer verschuldet beurteilen (VwGH 20.06.2018, Ra 2017/08/0012 mwH).
Zum Einwand der BF, dass die finanziellen Belange schlichtweg nicht ihre Aufgabe gewesen seien, ist anzuführen, dass die Aufgabenverteilung unter Geschäftsführern selbst bei größter Spezialisierung nicht bewirken kann, dass ein Geschäftsführer sich nur noch auf das ihm zugeteilte Aufgabengebiet beschränken darf und sich um die Tätigkeit der anderen Geschäftsführer nicht mehr kümmern muss. Hinsichtlich der von den anderen Geschäftsführern unmittelbar betreuten Aufgabengebiete bleibt eine Pflicht zur allgemeinen Beaufsichtigung (Überwachung) und gegebenenfalls zur Schaffung von Abhilfe aufrecht. Besteht der Verdacht, dass im Arbeitsbereich eines anderen Geschäftsführers Missstände vorliegen, dann muss sich der Geschäftsführer einschalten, um nicht selbst ersatzpflichtig zu werden. Eine Verletzung dieser Pflicht liegt vor, wenn der von der Wahrnehmung der zu erfüllenden Pflichten entbundene Geschäftsführer trotz Vorliegens konkreter Anhaltspunkte für Pflichtverstöße des anderen Geschäftsführers nichts unternimmt, um Abhilfe zu schaffen. Haftungsbegründend ist auch die vorwerfbare Unkenntnis von Pflichtverstößen des anderen Geschäftsführers (VwGH 19.12.2012, 2011/08/0107).
Zusammengefasst ist ein Verschulden der BF im Sinne der oben zitierten Rechtsprechung zu bejahen, als die Meldepflicht als Grundwissen eines Geschäftsführers zu qualifizieren ist und die BF zumindest verpflichtet gewesen wäre, die ordnungsgemäße Entrichtung der Sozialversicherungsbeiträge zu überprüfen. Im gegenständlichen Fall wusste die BF von den Meldepflichtverletzungen sogar Bescheid und kann sich somit auf ihr Unwissen nicht berufen.
3.2.3. Zur Kausalität ist anzuführen, dass die Meldeverstöße und die daraus resultierenden Abfuhrpflichtverstöße auch kausal für die Uneinbringlichkeit waren, weil die Beträge bei ordnungsgemäßer Meldung hätten einbringlich gemacht werden können (vgl. VwGH vom 17.12.2015, Zl. 2013/08/0173). Es ist davon auszugehen, dass die Sozialversicherungsbeiträge bei richtiger Meldung der Dienstnehmer trotz angespannter Finanzlage der Primärschuldnerin für den Zeitraum Juni 2014 bis September 2014 noch einbringlich gewesen wären, weil zu diesem Zeitpunkt das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Primärschuldnerin noch nicht eröffnet war (vgl. dazu VwGH vom 17.12.2015, Zl. 2013/08/0173).3.2.3. Zur Kausalität ist anzuführen, dass die Meldeverstöße und die daraus resultierenden Abfuhrpflichtverstöße auch kausal für die Uneinbringlichkeit waren, weil die Beträge bei ordnungsgemäßer Meldung hätten einbringlich gemacht werden können vergleiche VwGH vom 17.12.2015, Zl. 2013/08/0173). Es ist davon auszugehen, dass die Sozialversicherungsbeiträge bei richtiger Meldung der Dienstnehmer trotz angespannter Finanzlage der Primärschuldnerin für den Zeitraum Juni 2014 bis September 2014 noch einbringlich gewesen wären, weil zu diesem Zeitpunkt das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Primärschuldnerin noch nicht eröffnet war vergleiche dazu VwGH vom 17.12.2015, Zl. 2013/08/0173).
3.2.4. Was die ziffernmäßige Bestimmtheit der Höhe des Haftungsbetrages anbelangt, so legte die belangte Behörde ihrem Bescheid einen Rückstandsausweis vom 15.12.2017 zugrunde.
Der Haftungsbetrag wurde im Rückstandsausweis näher aufgegliedert. Die Aufschlüsselung entsprach den Vorgaben des § 64 Abs. 2 ASVG, wonach der rückständige Betrag, die Art des Rückstandes samt Nebengebühren, der Zeitraum, auf den die rückständigen Beiträge entfallen, allenfalls vorgeschriebene Verzugszinsen, Beitragszuschläge und sonstige Nebengebühren anzuführen sind. Der Rückstandsausweis ist eine öffentliche Urkunde und begründet nach § 292 ZPO vollen Beweis über seinen Inhalt, also die Abgabenschuld (VwGH, 12.01.2016, Ra 2014/08/0028). Aufgrund des Vorliegens des Rückstandsausweises ist sohin hinreichend bestimmt, welche ziffernmäßige Höhe der Haftungsbetrag aufweist und wie sich die Forderung konkret zusammensetzt.Der Haftungsbetrag wurde im Rückstandsausweis näher aufgegliedert. Die Aufschlüsselung entsprach den Vorgaben des Paragraph 64, Absatz 2, ASVG, wonach der rückständige Betrag, die Art des Rückstandes samt Nebengebühren, der Zeitraum, auf den die rückständigen Beiträge entfallen, allenfalls vorgeschriebene Verzugszinsen, Beitragszuschläge und sonstige Nebengebühren anzuführen sind. Der Rückstandsausweis ist eine öffentliche Urkunde und begründet nach Paragraph 292, ZPO vollen Beweis über seinen Inhalt, also die Abgabenschuld (VwGH, 12.01.2016, Ra 2014/08/0028). Aufgrund des Vorliegens des Rückstandsausweises ist sohin hinreichend bestimmt, welche ziffernmäßige Höhe der Haftungsbetrag aufweist und wie sich die Forderung konkret zusammensetzt.
Es bedarf - wie der VwGH in seiner Entscheidung vom 11.04.2018, Ra 2015/08/0038 ausgeführt hat - auch keiner weiteren Klarstellung, wie sich der Haftungsbetrag im Einzelnen zusammensetzt. Die im Bescheid enthaltene Aufgliederung in Teilbeträge für bestimmte Zeiträume zuzüglich Verzugszinsen ist für das gegenständliche Verfahren hinreichend.
Die Haftung des BF erstreckt sich nach dem oben Gesagten auf die Beitragsschulden zur Gänze. Sie umfasst im Hinblick auf die §§ 58 Abs. 5, 83 ASVG auch die Pflicht zur Zahlung von Verzugszinsen nach § 59 Abs. 1 ASVG.Die Haftung des BF erstreckt sich nach dem oben Gesagten auf die Beitragsschulden zur Gänze. Sie umfasst im Hinblick auf die Paragraphen 58, Absatz 5, 83, ASVG auch die Pflicht zur Zahlung von Verzugszinsen nach Paragraph 59, Absatz eins, ASVG.
3.3. § 68 Abs. 1 ASVG lautet wie folgt:3.3. Paragraph 68, Absatz eins, ASVG lautet wie folgt:
Das Recht auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen verjährt bei Beitragsschuldnern und Beitragsmithaftenden binnen drei Jahren vom Tag der Fälligkeit der Beiträge. Hat der Dienstgeber Angaben über Versicherte bzw. über deren Entgelt nicht innerhalb der in Betracht kommenden Meldefristen gemacht, so beginnt die Verjährungsfrist erst mit dem Tage der Meldung zu laufen. Diese Verjährungsfrist der Feststellung verlängert sich jedoch auf fünf Jahre, wenn der Dienstgeber oder eine sonstige meldepflichtige Person (§ 36) keine oder unrichtige Angaben bzw. Änderungsmeldungen über die bei ihm beschäftigten Personen bzw. über deren jeweiliges Entgelt (auch Sonderzahlungen im Sinne des § 49 Abs. 2) gemacht hat, die er bei gehöriger Sorgfalt als notwendig oder unrichtig hätte erkennen müssen. Die Verjährung des Feststellungsrechtes wird durch jede zum Zwecke der Feststellung getroffene Maßnahme in dem Zeitpunkt unterbrochen, in dem der Zahlungspflichtige hievon in Kenntnis gesetzt wird. Die Verjährung ist gehemmt, solange ein Verfahren in Verwaltungssachen bzw. vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechtes über das Bestehen der Pflichtversicherung oder die Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen anhängig ist."Das Recht auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen verjährt bei Beitragsschuldnern und Beitragsmithaftenden binnen drei Jahren vom Tag der Fälligkeit der Beiträge. Hat der Dienstgeber Angaben über Versicherte bzw. über deren Entgelt nicht innerhalb der in Betracht kommenden Meldefristen gemacht, so beginnt die Verjährungsfrist erst mit dem Tage der Meldung zu laufen. Diese Verjährungsfrist der Feststellung verlängert sich jedoch auf fünf Jahre, wenn der Dienstgeber oder eine sonstige meldepflichtige Person (Paragraph 36,) keine oder unrichtige Angaben bzw. Änderungsmeldungen über die bei ihm beschäftigten Personen bzw. über deren jeweiliges Entgelt (auch Sonderzahlungen im Sinne des Paragraph 49, Absatz 2,) gemacht hat, die er bei gehöriger Sorgfalt als notwendig oder unrichtig hätte erkennen müssen. Die Verjährung des Feststellungsrechtes wird durch jede zum Zwecke der Feststellung getroffene Maßnahme in dem Zeitpunkt unterbrochen, in dem der Zahlungspflichtige hievon in Kenntnis gesetzt wird. Die Verjährung ist gehemmt, solange ein Verfahren in Verwaltungssachen bzw. vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechtes über das Bestehen der Pflichtversicherung oder die Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen anhängig ist."
Der VwGH vertritt in ständiger Rechtsprechung betreffend die "Beitragsmithaftenden" Folgendes: Erstens ist auch über die Haftungsverpflichtung nach § 67 Abs 10 ASVG unter den weiteren Voraussetzungen des § 409 und § 410 (insbesondere Abs 1 Z 7) ASVG ein Feststellungsbescheid nach § 68 Abs 1 ASVG zu erlassen. Zweitens verjährt auch dem Haftungspflichtigen gegenüber dieses Recht auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen erst binnen drei bzw fünf Jahren. Drittens wird dieses Feststellungsrecht jedenfalls auch durch jede zum Zwecke der Feststellung (seiner Haftungsverpflichtung) getroffenen Maßnahme in dem Zeitpunkt unterbrochen, in dem der Haftungspflichtige hievon in Kenntnis gesetzt wird. Viertens ergibt sich aus der Geltung des § 68 Abs 1 ASVG, daß gegenüber dem Haftungspflichtigen von "festgestellten Beitragsschulden" iSd § 68 Abs 2 ASVG jedenfalls so lange nicht gesprochen werden kann, als noch ein Streit über die Haftungsverpflichtung selbst nach § 68 Abs 1 ASVG besteht (VwGH 26.05.2004, 2001/08/0209).Der VwGH vertritt in ständiger Rechtsprechung betreffend die "Beitragsmithaftenden" Folgendes: Erstens ist auch über die Haftungsverpflichtung nach Paragraph 67, Absatz 10, ASVG unter den weiteren Voraussetzungen des Paragraph 409 und Paragraph 410, (insbesondere Absatz eins, Ziffer 7,) ASVG ein Feststellungsbescheid nach Paragraph 68, Absatz eins, ASVG zu erlassen. Zweitens verjährt auch dem Haftungspflichtigen gegenüber dieses Recht auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen erst binnen drei bzw fünf Jahren. Drittens wird dieses Feststellungsrecht jedenfalls auch durch jede zum Zwecke der Feststellung (seiner Haftungsverpflichtung) getroffenen Maßnahme in dem Zeitpunkt unterbrochen, in dem der Haftungspflichtige hievon in Kenntnis gesetzt wird. Viertens ergibt sich aus der Geltung des Paragraph 68, Absatz eins, ASVG, daß gegenüber dem Haftungspflichtigen von "festgestellten Beitragsschulden" iSd Paragraph 68, Absatz 2, ASVG jedenfalls so lange nicht gesprochen werden kann, als noch ein Streit über die Haftungsverpflichtung selbst nach Paragraph 68, Absatz eins, ASVG besteht (VwGH 26.05.2004, 2001/08/0209).
Aus dem Tatbestandsmoment der Uneinbringlichkeit der Beitragsforderung beim Primärschuldner (GmbH) folgt nach der Rechtsprechung des VwGH (Zl. 2001/08/0209), dass die Verjährungsfrist für den haftungspflichtigen Vertreter (zumindest) nicht früher ablaufen kann als die Haftung entstanden ist, dh. als feststeht, dass die Uneinbringlichkeit der Beitragsforderung eingetreten ist; dabei kann von Uneinbringlichkeit der Beitragsforderung in dem in § 67 Abs. 10 gemeinten Sinn nur dann gesprochen werden, wenn im Zeitpunkt der Feststellbarkeit der Uneinbringlichkeit (frühestens also mit deren objektivem Eintritt) die Beitragsforderung gegenüber dem Primärschuldner nicht verjährt (und damit schon wegen Fristablaufs "uneinbringlich" geworden) ist.Aus dem Tatbestandsmoment der Uneinbringlichkeit der Beitragsforderung beim Primärschuldner (GmbH) folgt nach der Rechtsprechung des VwGH (Zl. 2001/08/0209), dass die Verjährungsfrist für den haftungspflichtigen Vertreter (zumindest) nicht früher ablaufen kann als die Haftung entstanden ist, dh. als feststeht, dass die Uneinbringlichkeit der Beitragsforderung eingetreten ist; dabei kann von Uneinbringlichkeit der Beitragsforderung in dem in Paragraph 67, Absatz 10, gemeinten Sinn nur dann gesprochen werden, wenn im Zeitpunkt der Feststellbarkeit der Uneinbringlichkeit (frühestens also mit deren objektivem Eintritt) die Beitragsforderung gegenüber dem Primärschuldner nicht verjährt (und damit schon wegen Fristablaufs "uneinbringlich" geworden) ist.
Im gegenständlichen Fall wurde mit Beschluss des LGZ XXXX vom 15.12.2015, XXXX, der Konkurs über die Primärschuldnerin eröffnet und mit 07.09.2017 der Konkurs nach Schlussverteilung aufgehoben. Ab diesem Zeitpunkt war die Schuld der Primärschuldnerin als uneinbringlich zu qualifizieren und konnte die BF erst ab diesem Zeitpunkt zur Haftung herangezogen werden. Die Mitteilung der belangten Behörde vom 27.09.2017, mit welcher der BF über die Einleitung des Haftungsverfahrens informiert und zur Abgabe einer Stellungnahme zu ihrem Verschulden aufgefordert wurde, erfolgte somit innerhalb der Verjährungsfrist.Im gegenständlichen Fall wurde mit Beschluss des LGZ römisch 40 vom 15.12.2015, römisch 40 , der Konkurs über die Primärschuldnerin eröffnet und mit 07.09.2017 der Konkurs nach Schlussverteilung aufgehoben. Ab diesem Zeitpunkt war die Schuld der Primärschuldnerin als uneinbringlich zu qualifizieren und konnte die BF erst ab diesem Zeitpunkt zur Haftung herangezogen werden. Die Mitteilung der belangten Behörde vom 27.09.2017, mit welcher der BF über die Einleitung des Haftungsverfahrens informiert und zur Abgabe einer Stellungnahme zu ihrem Verschulden aufgefordert wurde, erfolgte somit innerhalb der Verjährungsfrist.
3.4. Aus den dargelegten Gründen war die Haftung der BF im gegenständlichen Fall zu bejahen und spruchgemäß zu entscheiden.
Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Schlagworte
Geschäftsführer, Haftung, Meldepflicht, Pflichtverletzung,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:G312.2187393.1.00Zuletzt aktualisiert am
06.11.2019