Entscheidungsdatum
17.09.2019Norm
B-VG Art. 133 Abs4Spruch
W218 2150217-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Benedikta TAURER über die Beschwerde der XXXX , vertreten durch RIHS Rechtsanwalt GmbH, 1010 Wien, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse (NÖGKK) vom 13.01.2017 betreffend XXXX , VN XXXX , bezüglich Feststellung nach dem Nachtschwerarbeitergesetz (NSchG), zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Benedikta TAURER über die Beschwerde der römisch 40 , vertreten durch RIHS Rechtsanwalt GmbH, 1010 Wien, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse (NÖGKK) vom 13.01.2017 betreffend römisch 40 , VN römisch 40 , bezüglich Feststellung nach dem Nachtschwerarbeitergesetz (NSchG), zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Die Niederösterreichische Gebietskrankenkasse (belangte Behörde) hat mit Bescheid vom 13.01.2017 gemäß § 410 Abs. 1 ASVG iVm Art. XII Abs. 1 und 2 sowie Art. VII Abs. 1,2 und 5 NSchG und Art. XI Abs. 6 NSchG ausgesprochen, dass Herr XXXX , VN XXXX , aufgrund seiner Tätigkeit für die Beschwerdeführerin vom 01.01.2013 bis 31.12.2014 den Bestimmungen des Art. VII Abs. 2 Z 4 des Nachtschwerarbeitsgesetzes (NSchG) unterlag.1. Die Niederösterreichische Gebietskrankenkasse (belangte Behörde) hat mit Bescheid vom 13.01.2017 gemäß Paragraph 410, Absatz eins, ASVG in Verbindung mit Artikel römisch zwölf, Absatz eins und 2 sowie Artikel römisch sieben, Absatz eins,,2 und 5 NSchG und Artikel römisch elf, Absatz 6, NSchG ausgesprochen, dass Herr römisch 40 , VN römisch 40 , aufgrund seiner Tätigkeit für die Beschwerdeführerin vom 01.01.2013 bis 31.12.2014 den Bestimmungen des Artikel römisch sieben, Absatz 2, Ziffer 4, des Nachtschwerarbeitsgesetzes (NSchG) unterlag.
Begründend wurde ausgeführt, dass die mitbeteiligte Partei pro Kalendermonat grundsätzlich mindestens sechs sechsstündige Nachtschichten zwischen 22:00 Uhr und 06:00 Uhr erbracht habe und aufgrund ihres Aufgabenbereiches im betrieblich festgelegten Prozess K einem Lärmpegelwert von mehr als 85 dB/A ausgesetzt gewesen sei.
2. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde und brachte vor, die belangte Behörde habe es unterlassen, festzustellen, welche Geräte bzw. Lärmquellen der rechtlichen Beurteilung zugrunde lägen. Die im Arbeitsprozess K durchzuführenden Tätigkeiten seien tatsächlich mit einer durchschnittlichen Tätigkeitsdauer von 0,85 Stunden beschrieben, doch habe die Tätigkeit der Wartung und Reinigung nicht durchgehend in jenen Bereichen stattgefunden, in dem ein Lärmpegel von 94,8 dB/A herrsche. Der Lärmmessbescheid der AUVA enthalte zudem keine Angaben über die Position der Messpunkte sowie dem Zeitpunkt der Lärmmessung (Tag/Nacht) und sei dadurch nicht aussagekräftig. In der Nacht hätte zudem ein anderer Lärmpegel geherrscht als während des Tages, weil viele lärmverursachenden Tätigkeiten, wie Anlieferung, wegfallen würden. In der Nacht handle es sich im Wesentlichen um Bereitschaftszeiten.
3. Die gegenständliche Beschwerde sowie der bezughabende Verwaltungsakt langten am 16.03.2017 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die belangte Behörde hat die notwendigen Ermittlungen des maßgeblichen Sachverhaltes ausreichend durchgeführt. Auf dieser Grundlage werden folgende Feststellungen getroffen und der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt:
Die mitbeteiligte Partei war im Zeitraum 01.01.2013 bis 31.12.2014 bei der Beschwerdeführerin beschäftigt. Die mitbeteiligte Partei war im Prozess K eingegliedert und arbeitete im Schichtbetrieb, wobei sie mindestens sechs Nachtschichten im Ausmaß von 6 Stunden zwischen 22:00 Uhr und 06:00 Uhr erbrachte. Die Nachtschicht erstreckte sich von 18:00 Uhr bis 06:00 Uhr.
Die mitbeteiligte Partei hat unstrittig im verfahrensgegenständlichen Zeitraum die erforderliche Anzahl an Nachtschichten und damit Nachtarbeit geleistet.
Das Arbeitsmedizinische Gutachten vom 28.03.2012 der gerichtlich zertifizierten Sachverständigen für Allgemeinmedizin, Psychotherapie und Arbeitsmedizin wird der Entscheidung zugrunde gelegt.
Laut dem Arbeitsmedizinischen Gutachten vom 28.03.2012 lag ein Hallenpegel, u.a. im Arbeitsprozess K von 110 dB/A vor.
Nach dem Messbericht der AUVA vom 02.12.2013 lag ein Lärmexpositionspegel im Arbeitsprozess K von 94,8 dB/A vor. Im Arbeitsprozess K wurden folgende Lärmpegel festgestellt:
Hallenpegel Bereich Steuerpult Extruder 88,5 dB
Hallenpegel Bereich Big Bag Abfüllung 90,5 dB
Hallenpegel Arbeitsbereich Extruder 89,4 dB
Hallenpegel Arbeitsbereich Granulierer 98,7 dB
Die mitbeteiligte Partei hat durchschnittlich in den Nachtschichten 51 Minuten im Prozess K gearbeitet.
Für die Überschreitung des Lärmpegels im Prozess K, welcher 94,8 dB/A beträgt, reichen die durchschnittlichen 51 Minuten aus, um den Expositionspegel von 85 dB/A zu überschreiten. Selbst bei einem Lärmpegel von 0 dB/A in der restlichen Zeit (7 Stunden und 9 Minuten, berechnet von einem 8 Stunden-Tag) wird damit ein Expositionspegel von 86 dB/A erreicht.
Nachtschwerarbeit lag somit für den verfahrensgegenständlichen Zeitraum vor.
2. Beweiswürdigung:
Der Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich zweifelsfrei aus dem zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakt der belangten Behörde und des Bundesverwaltungsgerichtes.
Unstrittig ist, dass die mitbeteiligte Partei im verfahrensgegenständlichen Zeitraum Nachtarbeit für die Beschwerdeführerin geleistet hat.
In Übereinstimmung mit der belangten Behörde gelangt das Bundesverwaltungsgericht in einer Gesamtschau zu dem Ergebnis, dass der vorliegende und der Beschwerdeführerin bekannte Messbericht der AUVA vom 02.12.2013 die festgestellte Lärmbelastung bescheinigt.
Die Beschwerdeführerin behauptet nicht, dass die Messungen vom 02.12.2013 nicht nach den gesetzlichen Vorschriften und rechtlichen Rahmenbedingungen durchgeführt worden wären. Sie hat auch nicht vorgebacht, dass sie diese Messberichte in irgendeiner Form in der Vergangenheit bei der AUVA oder dem Arbeitsinspektorat beanstandet hätte. Da die Messungen nur durch fachkundiges Personal, entsprechende Messgeräte und anhand der Richtlinie über Schalltechnische Grundlagen für die Beurteilung von Lärm und einschlägiger ÖNORMEN durchzuführen waren und auch nicht substantiiert bestritten wird, dass dies erfolgt ist, kann dahingestellt bleiben, wo sich zu welcher einzelnen Messung welches Gerät befunden hat.
Es wäre der Beschwerdeführerin im Übrigen freigestanden, durch Beibringung von eigenen oder weiteren Messberichten die von der belangten Behörde festgestellten Messberichte vom 02.12.2013 zu entkräften. Die Beschwerdeführerin hat dies unterlassen. Aus der E-Mail vom 04.10.2016 geht zudem hervor, dass nach dem 02.12.2013 keine Lärmmessungen mehr durchgeführt worden sind.
Aus dem Lärmmessbericht der AUVA vom 02.12.2013 geht eindeutig hervor, dass der Lärmpegel im Prozess K, in diesem war die mitbeteiligte Partei beschäftigt, zwischen 88,5 dB und 98,7 dB liegt. Der Lärmexpositionspegel wurde im Bereich Arbeitsprozess K mit 94,8 dB eingestuft.
Darüber hinaus geht aus dem arbeitsmedizinischen Gutachten einer Arbeitsmedizinerin vom 28.03.2012 hervor, dass die Prozesse C-F, G, H und K in einer riesigen Halle ablaufen, wobei nach den Messungen aus dem Jahr 2012 ein Lärmpegel von ca. 110 dB herrscht, woraus gefolgert wurde, dass alle Arbeitsplätze Lärmarbeitsplätze seien. Die Beschwerdeführerin wurde bereits durch dieses Gutachten mehrfach darauf hingewiesen, dass bei Einführung eines Schichtdienstes alle Arbeitsplätze in der Halle unter das Nachtschwerarbeitergesetz fallen würden, da ein Lärmpegel bei ca. 110 dB besteht.
Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass zwischen den Ergebnissen der Lärmpegelmessungen im Jahr 2012 (110 dB) und dem Jahr 2013 (94,8 dB) ein Unterschied von 15,2 dB besteht. Die Beschwerdeführerin hat beide Ergebnisse unbeeinsprucht zur Kenntnis genommen und hat selbst keine Erhebungen vornehmen lassen, welche einen anderen - unter dem Grenzwert von 85 dB liegende - Lärmpegel nachweisen würden. Da beide Werte somit weit über dem Grenzwert liegen, ist nicht davon auszugehen, dass weitere Ermittlungen zu dem Ergebnis führen würden, dass der Lärmpegel unter dem Grenzwert liegt. Zwischen den beiden Messungen lagen zudem über eineinhalb Jahre, in denen durch bauliche Maßnahmen eine Änderung der Lärmbelastung nicht auszuschließen ist. Es ändert jedoch nichts an der Tatsache, dass beide Lärmpegelmessungen über 85 dB gelegen sind.
Der Arbeitsprozess K weist bei der Messung am 02.12.2013 einen Lärmpegel von 94,8 dB/A auf. Für die Überschreitung eines Expositionspegels von 85 dB/A genügt es bereits, wenn der Arbeitnehmer im Prozess K insgesamt für 51 Minuten einer Lärmbelastung von über 85 dB/A ausgesetzt ist, selbst wenn die restliche Arbeitszeit überhaupt keine Lärmbelastung vorliegt. Im Übrigen ergibt sich aus den gegenständlichen Aufzeichnungen, dass sich die beteiligte Partei weitaus länger in Arbeitsbereichen mit erhöhter Lärmbelastung aufhielt. Bereits eine relativ geringe Aufenthaltsdauer in erhöhtem Lärmbereich zieht nämlich eine gehörschädigende Belastung für den Arbeitnehmer nach sich. Der Vollständigkeit halber wird außerdem festgehalten, dass die Beschwerdeführerin lediglich Arbeitsaufzeichnungen für die Jahre 2015 und 2016 vorlegte, die naturgemäß nicht zur Beurteilung des verfahrensgegenständlichen Zeitraums für die Jahre 2013 bis 2014 herangezogen werden können. Darüber hinaus ist diesen Arbeitszeitaufzeichnungen keine Zuordnung der Tätigkeiten zu entsprechenden Lärmpegelwerten zu entnehmen.
Es ist unvermeidlich und nicht zu beanstanden, dass die Messungen nur Momentaufnahmen darstellen. Dass die dem angefochtenen Bescheid zugrundegelegten Lärmmessungen keinen Vermerk des Zeitpunktes der Messungen (Tag oder Nacht) enthalten, vermag jedoch ebenfalls keine Änderung der Beurteilung herbeizuführen. Die Beschwerdeführerin legte keine Messberichte vor, welche die Behauptung der verschiedenen Lärmpegel während Tag- und Nachtschicht untermauern würden. Die Beschwerdeführerin wies nur pauschal darauf hin, dass in der Nacht wesentliche Arbeitsbereiche wie Anlieferungen und Auslieferungen wegfallen würden und der Lärmpegel dadurch gesenkt werde. Diese Ausführungen sind nicht geeignet, einen geringeren Lärmpegel während der Nachtschicht nachzuweisen, zumal die Beschwerdeführerin nicht nachweist, inwiefern und um wieviel dadurch die Lärmbelastung tatsächlich reduziert wurde.
Aus den Angaben der mitbeteiligten Partei geht zudem hervor, dass die Tagschichten und Nachtschichten gleichgelagert wären, sowie lediglich eine 30 Minuten Pause pro Schicht angefallen ist zuzüglich kurzen Rauchpausen. Daraus folgt, dass die Nachtschicht nicht durch Bereitschaft und Pausen gekennzeichnet waren, sondern tatsächlich dieselben Tätigkeiten wie tagsüber durchgeführt wurden. Eine Änderung des Lärmpegels in der Nacht kann somit nicht angenommen werden, zumal der Wegfall von Anlieferungen und Auslieferungen alleine den Lärmpegel nicht um mindestens 9,4 dB senken würde.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Nachtschwerarbeiterschutzgesetzes in der Fassung BGBl Nr. 03/2013 lautet:Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Nachtschwerarbeiterschutzgesetzes in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 03 aus 2013, lautet:
"ARTIKEL VII"ARTIKEL römisch sieben
Nachtschichtarbeit und Nachtschicht-Schwerarbeit
(1) Nachtarbeit im Sinne dieses Bundesgesetzes leistet ein Arbeitnehmer, der in der Zeit zwischen 22 Uhr und 6 Uhr mindestens sechs Stunden arbeitet, sofern nicht in die Arbeitszeit regelmäßig und in erheblichem Umfang Arbeitsbereitschaft fällt.
(2) Nachtschwerarbeit leistet ein Arbeitnehmer im Sinne des Abs. 1, der unter einer der folgenden Bedingungen arbeitet:(2) Nachtschwerarbeit leistet ein Arbeitnehmer im Sinne des Absatz eins,, der unter einer der folgenden Bedingungen arbeitet:
1. bis 3. (...)
4. bei andauernd starkem Lärm, sofern ein Schallpegelwert von 85 dB (A), oder bei nicht andauerndem Lärm, sofern ein wirkungsäquivalenter Pegelwert überschritten wird;
5. - 8. (...)
(3) bis (4) (...)
Artikel XIIArtikel römisch zwölf
Verfahren
(1) Feststellungsverfahren im Sinne des Art. VII Abs. 5 und Streitigkeiten über das Vorliegen der Voraussetzungen nach Art. VII Abs. 2 oder 4, einer Verordnung nach Art. VII Abs. 3 oder eines Kollektivvertrages gemäß Art. VII Abs. 6, über den Beginn und das Ende der Nachtschwerarbeit sowie über den Nachtschwerarbeits-Beitrag gelten als Verwaltungssachen im Sinne des § 409 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes.(1) Feststellungsverfahren im Sinne des Artikel römisch sieben, Absatz 5 und Streitigkeiten über das Vorliegen der Voraussetzungen nach Artikel römisch sieben, Absatz 2, oder 4, einer Verordnung nach Artikel römisch sieben, Absatz 3, oder eines Kollektivvertrages gemäß Artikel römisch sieben, Absatz 6,, über den Beginn und das Ende der Nachtschwerarbeit sowie über den Nachtschwerarbeits-Beitrag gelten als Verwaltungssachen im Sinne des Paragraph 409, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes.
(2) Die Bestimmungen des Siebenten Teiles des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes über das Verfahren sind auf die Verwaltungssachen im Sinne des Abs. 1 mit der Maßgabe anzuwenden, daß gegen den Bescheid des Versicherungsträgers die Berufung an den Bundesminister für Arbeit und Soziales zusteht. Die Berufung hat keine aufschiebende Wirkung; der Bundesminister für Arbeit und Soziales kann der Berufung auf Antrag aufschiebende Wirkung zuerkennen, wenn durch die vorzeitige Vollstreckung ein nicht wieder gutzumachender Schaden einträte und nicht öffentliche Interessen die sofortige Vollstreckung gebieten. Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist innerhalb der für die Einbringung der Berufung vorgesehenen Frist beim Versicherungsträger zu stellen.(2) Die Bestimmungen des Siebenten Teiles des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes über das Verfahren sind auf die Verwaltungssachen im Sinne des Absatz eins, mit der Maßgabe anzuwenden, daß gegen den Bescheid des Versicherungsträgers die Berufung an den Bundesminister für Arbeit und Soziales zusteht. Die Berufung hat keine aufschiebende Wirkung; der Bundesminister für Arbeit und Soziales kann der Berufung auf Antrag aufschiebende Wirkung zuerkennen, wenn durch die vorzeitige Vollstreckung ein nicht wieder gutzumachender Schaden einträte und nicht öffentliche Interessen die sofortige Vollstreckung gebieten. Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist innerhalb der für die Einbringung der Berufung vorgesehenen Frist beim Versicherungsträger zu stellen.
(...)
Artikel XIVArtikel römisch vierzehn
Inkrafttreten
(1) Dieses Bundesgesetz tritt, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt wird, am 1. Juli 1981 in Kraft."
Es ist unbestritten, dass die mitbeteiligte Partei im Zeitraum vom 01.01.2013 bis 31.12.2014 im Betrieb der Beschwerdeführerin tätig war und dabei Schichten zwischen 18:00 und 06:00 Uhr und 06:00 Und 18:00 Uhr versah. Es ist auch unbestritten, dass die erforderliche Anzahl an Nachtschichten vorlag.
Wie beweiswürdigend bereits ausgeführt wurde, gibt es keinen Grund, an den Feststellungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid zu zweifeln. Die mitbeteiligte Partei war im Unternehmen der Beschwerdeführerin auf Arbeitsplätzen mit einem durchschnittlichen Schallpegelwert von zumindest 94,8 dB/A tätig. Sie war daher erschwerenden Arbeitsbedingungen durch eine erhöhte Lärmbelastung im Sinne des Art. VII Abs. 2 Z 4 NSchG ausgesetzt. Die mitbeteiligte Partei war daher im Zeitraum vom 01.01.2013 bis 31.12.2014 als Nachtschicht-Schwerarbeiter gemäß Art. VII Abs. 2 Z 4 NSchG zu deklarieren.Wie beweiswürdigend bereits ausgeführt wurde, gibt es keinen Grund, an den Feststellungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid zu zweifeln. Die mitbeteiligte Partei war im Unternehmen der Beschwerdeführerin auf Arbeitsplätzen mit einem durchschnittlichen Schallpegelwert von zumindest 94,8 dB/A tätig. Sie war daher erschwerenden Arbeitsbedingungen durch eine erhöhte Lärmbelastung im Sinne des Artikel römisch sieben, Absatz 2, Ziffer 4, NSchG ausgesetzt. Die mitbeteiligte Partei war daher im Zeitraum vom 01.01.2013 bis 31.12.2014 als Nachtschicht-Schwerarbeiter gemäß Artikel römisch sieben, Absatz 2, Ziffer 4, NSchG zu deklarieren.
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Das amtswegige Unterlassen einer mündlichen Verhandlung wird darauf gestützt, dass der Sachverhalt aus der Aktenlage hinreichend geklärt erscheint. Die belangte Behörde hat ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und den Sachverhaltsfeststellungen wurde in der Beschwerde nicht substantiiert entgegengetreten. Der Sachverhalt - wie er im Bescheid festgestellt wurde - war weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen. Zudem liegt eine Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität vor (vgl. zum Erfordernis einer schlüssigen Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Bescheid und zur Verhandlungspflicht bei Neuerungen VwGH 11.11.1998, 98/01/0308, und 21.01.1999, 98/20/0339; zur Bekämpfung der Beweiswürdigung in der Berufung VwGH 25.03.1999, 98/20/0577, und 22.04.1999, 98/20/0389; zum Abgehen von der erstinstanzlichen Beweiswürdigung VwGH 18.02.1999, 98/20/0423; zu Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens VwGH 25.03.1999, 98/20/0475; siehe auch VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist). Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend daher ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen (vgl. EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz. 34 ff). Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art 6. Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen.Das amtswegige Unterlassen einer mündlichen Verhandlung wird darauf gestützt, dass der Sachverhalt aus der Aktenlage hinreichend geklärt erscheint. Die belangte Behörde hat ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und den Sachverhaltsfeststellungen wurde in der Beschwerde nicht substantiiert entgegengetreten. Der Sachverhalt - wie er im Bescheid festgestellt wurde - war weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen. Zudem liegt eine Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität vor vergleiche zum Erfordernis einer schlüssigen Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Bescheid und zur Verhandlungspflicht bei Neuerungen VwGH 11.11.1998, 98/01/0308, und 21.01.1999, 98/20/0339; zur Bekämpfung der Beweiswürdigung in der Berufung VwGH 25.03.1999, 98/20/0577, und 22.04.1999, 98/20/0389; zum Abgehen von der erstinstanzlichen Beweiswürdigung VwGH 18.02.1999, 98/20/0423; zu Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens VwGH 25.03.1999, 98/20/0475; siehe auch VfSlg. 17.597 aus 2005,; VfSlg. 17.855 aus 2006,; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist). Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend daher ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen vergleiche EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz. 34 ff). Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen.
In der Beschwerde findet sich kein substantiiertes Tatsachenvorbringen, welches zu einem anderen Verfahrensausgang führen könnte. Es hat sich daher aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts keine Notwendigkeit ergeben, den als geklärt erscheinenden Sachverhalt näher zu erörtern. In der Beschwerde findet sich kein Tatsachenvorbringen, welches zu einem anderen Verfahrensausgang führen könnte.
Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die NÖGKK vorangegangen. Es wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. In der Beschwerde wurde kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinausgehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
Schlagworte
Gutachten, Lärmbelastung, NachtschwerarbeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:W218.2150217.1.00Zuletzt aktualisiert am
05.11.2019