TE Bvwg Erkenntnis 2019/9/17 W218 2134856-1

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Veröffentlicht am 17.09.2019
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Entscheidungsdatum

17.09.2019

Norm

B-VG Art. 133 Abs4
NSchG Art. 7
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. NSchG Art. 7 heute
  2. NSchG Art. 7 gültig ab 11.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2013
  3. NSchG Art. 7 gültig von 01.01.2013 bis 10.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2013
  4. NSchG Art. 7 gültig von 01.01.1993 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 473/1992

Spruch

W218 2134856-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Benedikta TAURER über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse vom 29.06.2016 betreffend Abweisung des Vorliegens von Nachtschicht-Schwerarbeit, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Benedikta TAURER über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse vom 29.06.2016 betreffend Abweisung des Vorliegens von Nachtschicht-Schwerarbeit, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Die Niederösterreichische Gebietskrankenkasse (belangte Behörde) hat mit Bescheid vom 29.06.2016 unter Punkt I ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum 16.08.1988 bis 31.12.1992 aufgrund seiner Tätigkeit für die XXXX nicht den Bestimmungen des Artikels VII Abs. 2 Z 2 (Hitze) des Nachtschicht-Schwerarbeitsgesetzes (NSchG) unterlag. Unter Spruchpunkt II wurde ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum 16.08.1988 bis 31.12.1992 aufgrund seiner Tätigkeit für die XXXX nicht den Bestimmungen des Artikels VII Abs. 2 Z 4 (Lärm) des Nachtschicht-Schwerarbeitsgesetzes (NSchG) unterlag. Unter Spruchpunkt III wurde ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum 01.01.1993 bis 27.11.1993, vom 06.12.1993 bis 03.09.1994, vom 19.09.1994 bis 29.10.1994 und vom 21.11.1994 bis 27.04.1995 aufgrund seiner Tätigkeit für die XXXX nicht den Bestimmungen des Artikels VII Abs. 2 Z 2 (Hitze) des Nachtschwerarbeitsgesetzes (NSchG) unterlag. Unter Spruchpunkt IV wurde ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum 01.01.1993 bis 27.11.1993, vom 06.12.1993 bis 03.09.1994, vom 19.09.1994 bis 29.10.1994 und vom 21.11.1994 bis 27.04.1995 aufgrund seiner Tätigkeit für die XXXX nicht den Bestimmungen des Artikels VII Abs. 2 Z 2 (Lärm) des Nachtschwerarbeitsgesetzes (NSchG) unterlag.1. Die Niederösterreichische Gebietskrankenkasse (belangte Behörde) hat mit Bescheid vom 29.06.2016 unter Punkt römisch eins ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum 16.08.1988 bis 31.12.1992 aufgrund seiner Tätigkeit für die römisch 40 nicht den Bestimmungen des Artikels römisch sieben Absatz 2, Ziffer 2, (Hitze) des Nachtschicht-Schwerarbeitsgesetzes (NSchG) unterlag. Unter Spruchpunkt römisch zwei wurde ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum 16.08.1988 bis 31.12.1992 aufgrund seiner Tätigkeit für die römisch 40 nicht den Bestimmungen des Artikels römisch sieben Absatz 2, Ziffer 4, (Lärm) des Nachtschicht-Schwerarbeitsgesetzes (NSchG) unterlag. Unter Spruchpunkt römisch drei wurde ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum 01.01.1993 bis 27.11.1993, vom 06.12.1993 bis 03.09.1994, vom 19.09.1994 bis 29.10.1994 und vom 21.11.1994 bis 27.04.1995 aufgrund seiner Tätigkeit für die römisch 40 nicht den Bestimmungen des Artikels römisch sieben Absatz 2, Ziffer 2, (Hitze) des Nachtschwerarbeitsgesetzes (NSchG) unterlag. Unter Spruchpunkt römisch vier wurde ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum 01.01.1993 bis 27.11.1993, vom 06.12.1993 bis 03.09.1994, vom 19.09.1994 bis 29.10.1994 und vom 21.11.1994 bis 27.04.1995 aufgrund seiner Tätigkeit für die römisch 40 nicht den Bestimmungen des Artikels römisch sieben Absatz 2, Ziffer 2, (Lärm) des Nachtschwerarbeitsgesetzes (NSchG) unterlag.

Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum 16.08.1988 bis 31.12.1992 zwar Nachschichten geleistet habe, dabei jedoch auf einem Arbeitsplatz tätig gewesen sei, welchem ein Schallpegelwert von mehr als 85 dB/A, aber nicht mehr als 90 dB/A zuzuordnen gewesen sei und sei auch keine Hitzebelastung zum Tragen gekommen. Im Zeitraum 01.01.1993 bis 27.11.1993, vom 06.12.1993 bis 03.09.1994, vom 19.09.1994 bis 29.10.1994 und vom 21.11.1994 bis 27.04.1995 habe der Beschwerdeführer auf Arbeitsplätzen gearbeitet, auf welchen keine erhöhte Lärmbelastung von mehr als 85 dB/A und keine Hitzebelastung zum Tragen gekommen sei.

2. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Beschwerde und brachte vor, er sei im Zeitraum 1982 bis 1985 bei der Firma " XXXX " und in den Jahren 1988 bis 1995 bei der Firma " XXXX " während der Nachtarbeit enormer Hitze ausgesetzt gewesen und habe schwere Lasten heben müssen. Er habe sich aufgrund der schweren Arbeit sogar ärztlich untersuchen lassen müssen und sei ihm geraten worden, für drei Monate Nachts nicht mehr zu arbeiten.2. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Beschwerde und brachte vor, er sei im Zeitraum 1982 bis 1985 bei der Firma " römisch 40 " und in den Jahren 1988 bis 1995 bei der Firma " römisch 40 " während der Nachtarbeit enormer Hitze ausgesetzt gewesen und habe schwere Lasten heben müssen. Er habe sich aufgrund der schweren Arbeit sogar ärztlich untersuchen lassen müssen und sei ihm geraten worden, für drei Monate Nachts nicht mehr zu arbeiten.

3. Die gegenständliche Beschwerde sowie der bezughabende Verwaltungsakt langten am 15.09.2016 beim Bundesverwaltungsgericht ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die belangte Behörde hat die notwendigen Ermittlungen des maßgeblichen Sachverhaltes ausreichend durchgeführt. Auf dieser Grundlage werden folgende Feststellungen getroffen und der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt:

Der Beschwerdeführer war im Zeitraum 16.08.1988 bis 27.11.1993, 06.12.1993 bis 03.09.1994, 19.09.1994 bis 29.10.1994 und vom 21.11.1994 bis 27.04.1995 bei der Firma XXXX beschäftigt und war in den Zeiträumen dazwischen im Krankengeldbezug. Der Beschwerdeführer war als XXXX in der XXXX tätig und arbeitete im Schichtbetrieb. Die Schichten wurden wöchentlich gewechselt und gestalteten sich Folgendermaßen: 06:00 Uhr bis 14:00 Uhr, 14:00 Uhr bis 22:00 Uhr, 22:00 Uhr bis 06:00 Uhr.Der Beschwerdeführer war im Zeitraum 16.08.1988 bis 27.11.1993, 06.12.1993 bis 03.09.1994, 19.09.1994 bis 29.10.1994 und vom 21.11.1994 bis 27.04.1995 bei der Firma römisch 40 beschäftigt und war in den Zeiträumen dazwischen im Krankengeldbezug. Der Beschwerdeführer war als römisch 40 in der römisch 40 tätig und arbeitete im Schichtbetrieb. Die Schichten wurden wöchentlich gewechselt und gestalteten sich Folgendermaßen: 06:00 Uhr bis 14:00 Uhr, 14:00 Uhr bis 22:00 Uhr, 22:00 Uhr bis 06:00 Uhr.

Der Beschwerdeführer hat unstrittig im verfahrensgegenständlichen Zeitraum die erforderliche Anzahl an Nachtschichten und damit Nachtarbeit geleistet.

An den Arbeitsplätzen des Beschwerdeführers lagen laut Messungen der AUVA folgende Lärmpegelwerte vor:

Lärmmessbericht vom 09.04.1986:

"Mst.Nr.

Mess-Stelle

Pegel in dB/A

...

...

...

 

Latex Produktion

 

128

Dauerschallpegel bei Abziehstelle Maschine 19 ueber 60 min.

87

129

Hallenpegel bei Stiegenaufgang zwischen Maschinen 17 + 19

83

130

Hallenpegel Ende Maschinen 17 + 19

88

131

Hallenpegel Ende Maschinen 13 +14

87

...

...

...

134

Hallenpegel vor Schreibtisch Schaltwarte

82

135

Dauerschallpegel ueber 10 min. in Abziehkabine, Kontrolle Maschine 15

89

136

Hallenpegel vor Trockentrommeln

75

...

...

..."

Lärmmessbericht vom 21.03.1990:

"Mst.Nr.

Mess-Stelle

Pegel in dB/A

...

...

...

 

Latex Produktion

 

138

Im Bereich Abziehband KTM 19

83

139

In der Pruefkabine

82

140

Hallenpegel bei Stiegenaufgang zwischen Maschinen 17 + 19

83

141

Hallenpegel Ende Maschine 17 + 19

81

...

...

...

144

Vor dem ersten Tauchbecken KTM

82

...

...

...

146

Zwischen Maschinen KTM 19/13 (Durchgang bei Schaltschrank)

83

147

Im Bereich Durchgang KTM 19/13 Hohe Puderbad 18

85

148

In der Abziehkabine der Maschine 13 (Kontrolle)

81

149

Hallenpegel vor Trockentrommeln

80

150

Hallenpegel vor Abziehplatz PVC 2

81

...

...

...

152

1 m vor Entnahme PVC 1

76

...

...

..."

In Ausübung

seiner Tätigkeit war der Beschwerdeführer im Bereich Latex/Medizintechnik bis März 1990 einem Schallpegelwert von 75 bis zu 89 dB/A und ab März 1990 einem Schallpegelwert von 76 bis 85 dB/A ausgesetzt.

Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer in Ausübung seiner Tätigkeit im Bereich Latex/Medizintechnik im verfahrensgegenständlichen Zeitraum auch keiner erhöhten Hitze ausgesetzt war stützt sich auf das Gutachten der Sicherheitstechnischen Prüfstelle der AUVA vom 20.06.1994. Dieses ergab, dass im Bereich Latex/Tauchconveyer an der Maschine 17 nur außerhalb der Arbeitsstation, wand- und gangseitig Temperaturen über 25,3 °C auftraten. Am Arbeitsplatz des Beschwerdeführers war keine erhöhte Hitze vorhanden.

2. Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich zweifelsfrei aus dem zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakt der belangten Behörde und des Bundesverwaltungsgerichtes.

Unstrittig ist, dass der Beschwerdeführer im verfahrensgegenständlichen Zeitraum Nachtarbeit geleistet hat.

In Übereinstimmung mit der belangten Behörde gelangt das Bundesverwaltungsgericht in einer Gesamtschau zu dem Ergebnis, dass die vorliegenden und dem Beschwerdeführer bekannten Messberichte der AUVA aus den Jahren 1986 und 1990 die festgestellte Lärmbelastung bescheinigen sowie das Gutachten über Temperaturmessung an Hitzearbeitsplätzen vom 20.06.1994 die festgestellte Hitzebelastung bescheinigen.

Die Angaben des Beschwerdeführers und des Rechtsnachfolgers des damaligen Dienstgebers, die XXXX , betreffend die genauen Einsatzgebiete des Beschwerdeführers divergieren in einzelnen Fällen, so gab der Beschwerdeführer im Messbericht vom 09.04.1989 zusätzlich die Messstelle 135 an und der Rechtsnachfolger des damalige Dienstgebers zusätzlich die Messstellen 129, 131, 134 undDie Angaben des Beschwerdeführers und des Rechtsnachfolgers des damaligen Dienstgebers, die römisch 40 , betreffend die genauen Einsatzgebiete des Beschwerdeführers divergieren in einzelnen Fällen, so gab der Beschwerdeführer im Messbericht vom 09.04.1989 zusätzlich die Messstelle 135 an und der Rechtsnachfolger des damalige Dienstgebers zusätzlich die Messstellen 129, 131, 134 und

136. Betreffend Messbericht vom 21.03.1990 gab der Beschwerdeführer zusätzlich die Messstellen 148, 150 und 152 an. Das Bundesverwaltungsgericht stellt die Messdaten für sämtliche angeführte Messstellen fest, dies führt jedoch zu keiner Änderung der Ergebnisse, da sich diese im Jahr 1986 im Bereich 75 bis zu 89 dB/A und im Jahr 1990 im Bereich 76 bis 85 dB/A befanden und somit am Ergebnis keine Änderung hervorrufen.

Der Beschwerdeführer bringt in der Beschwerde lediglich vor, er habe während der Nacht bei enormer Hitze gearbeitet und schwere Lasten gehoben. Er führt jedoch selber an, er habe keine diesbezüglichen Aufzeichnungen, sondern stützt sein Vorbringen lediglich auf seine Angaben. In der niederschriftlichen Einvernahme vom 24.08.2016 führte er ebenfalls aus, er sei seiner Ansicht nach Lärm ausgesetzt gewesen, da er ohne Gehörschutz nicht habe arbeiten können. Diesbezüglich ist beweiswürdigend zunächst auszuführen, dass die vorliegenden Lärmmessberichte und das Hitzegutachten aufgrund von Vorschriften im Rahmen des Arbeitnehmerschutzes erstellt worden sind. Der VwGH hat in seinem Erkenntnis vom 16.10.1990 (90/08/0054) festgestellt, dass die Frage, ob erschwerte Arbeitsbedingungen nach Art 7 Abs. 2 Z 2 NSchG vorliegen oder nicht, nur durch objektivierbare Messverfahren und nicht durch nicht nachprüfbare, auf bloß subjektivem Empfinden beruhenden Aussagen der betroffenen Dienstnehmer geklärt werden muss.Der Beschwerdeführer bringt in der Beschwerde lediglich vor, er habe während der Nacht bei enormer Hitze gearbeitet und schwere Lasten gehoben. Er führt jedoch selber an, er habe keine diesbezüglichen Aufzeichnungen, sondern stützt sein Vorbringen lediglich auf seine Angaben. In der niederschriftlichen Einvernahme vom 24.08.2016 führte er ebenfalls aus, er sei seiner Ansicht nach Lärm ausgesetzt gewesen, da er ohne Gehörschutz nicht habe arbeiten können. Diesbezüglich ist beweiswürdigend zunächst auszuführen, dass die vorliegenden Lärmmessberichte und das Hitzegutachten aufgrund von Vorschriften im Rahmen des Arbeitnehmerschutzes erstellt worden sind. Der VwGH hat in seinem Erkenntnis vom 16.10.1990 (90/08/0054) festgestellt, dass die Frage, ob erschwerte Arbeitsbedingungen nach Artikel 7, Absatz 2, Ziffer 2, NSchG vorliegen oder nicht, nur durch objektivierbare Messverfahren und nicht durch nicht nachprüfbare, auf bloß subjektivem Empfinden beruhenden Aussagen der betroffenen Dienstnehmer geklärt werden muss.

Daher kann der Beschwerdeführer mit seinen bloßen Angaben den objektiven Messberichten betreffend Lärm und Hitze nicht erfolgreich entgegentreten. Der Beschwerdeführer hat zu keiner Zeit Einwendungen gegen die Messberichte erhoben und auch keine Unterlagen vorgebracht, welche seine Ausführungen zu stützen vermögen. Das Bundesverwaltungsgericht folgt daher den objektiven Messberichten betreffend Lärm und Hitze und kann daher keinen Grund erkennen, an den nachvollziehbaren, schlüssigen und plausiblen Feststellungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid zu zweifeln.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Nachtschwerarbeiterschutzgesetzes in der Fassung BGBl Nr. 354/1981 (Rechtslage bis 31.12.1992) lautet:Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Nachtschwerarbeiterschutzgesetzes in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 354 aus 1981, (Rechtslage bis 31.12.1992) lautet:

"ARTIKEL VII"ARTIKEL römisch sieben

Nachtschichtarbeit und Nachtschicht-Schwerarbeit

(1) Nachtschichtarbeit leistet ein in der Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 189/1955, pflichtversicherter Dienstnehmer, der in einem Nachtschichtbetrieb im Sinne des Abs. 3 nach dem Schichtplan innerhalb eines Kalendermonates an mindestens sechs Schichtarbeitstagen im Sinne des Abs. 3 in der Zeit zwischen 22 Uhr und 6 Uhr mindestens sechs Stunden arbeitet (Nachtschichtmonat); arbeitet der Dienstnehmer nach dem Schlichtplan innerhalb eines Kalendermonates an weniger als sechs Schichtarbeitstagen in der Zeit zwischen 22 Uhr und 6 Uhr mindestens sechs Stunden, gilt dieser Kalendermonat als Nachtschichtmonat, wenn der Dienstnehmer nach dem Schichtplan in diesem Kalendermonat und in dem unmittelbar vorangegangenen Kalendermonat wenigstens an zwölf Schichtarbeitstagen bzw. in diesem Kalendermonat und in den zwei unmittelbar vorangegangenen Kalendermonaten wenigstens an 18 Schichtarbeitstagen in der Zeit zwischen 22 Uhr und 6 Uhr mindestens sechs Stunden gearbeitet hat. Arbeitsunterbrechungen bleiben hiebei außer Betracht, solange die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung weiterbesteht. Nachtschichtarbeit leistet der Dienstnehmer auch dann, wenn die im Kalendermonat erforderlichen sechs Schichtarbeitstage nur deswegen nicht erreicht werden, weil diese Arbeit nicht am Ersten des Kalendermonates begonnen bzw. am Letzten des Kalendermonates geendet hat.(1) Nachtschichtarbeit leistet ein in der Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, pflichtversicherter Dienstnehmer, der in einem Nachtschichtbetrieb im Sinne des Absatz 3, nach dem Schichtplan innerhalb eines Kalendermonates an mindestens sechs Schichtarbeitstagen im Sinne des Absatz 3, in der Zeit zwischen 22 Uhr und 6 Uhr mindestens sechs Stunden arbeitet (Nachtschichtmonat); arbeitet der Dienstnehmer nach dem Schlichtplan innerhalb eines Kalendermonates an weniger als sechs Schichtarbeitstagen in der Zeit zwischen 22 Uhr und 6 Uhr mindestens sechs Stunden, gilt dieser Kalendermonat als Nachtschichtmonat, wenn der Dienstnehmer nach dem Schichtplan in diesem Kalendermonat und in dem unmittelbar vorangegangenen Kalendermonat wenigstens an zwölf Schichtarbeitstagen bzw. in diesem Kalendermonat und in den zwei unmittelbar vorangegangenen Kalendermonaten wenigstens an 18 Schichtarbeitstagen in der Zeit zwischen 22 Uhr und 6 Uhr mindestens sechs Stunden gearbeitet hat. Arbeitsunterbrechungen bleiben hiebei außer Betracht, solange die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung weiterbesteht. Nachtschichtarbeit leistet der Dienstnehmer auch dann, wenn die im Kalendermonat erforderlichen sechs Schichtarbeitstage nur deswegen nicht erreicht werden, weil diese Arbeit nicht am Ersten des Kalendermonates begonnen bzw. am Letzten des Kalendermonates geendet hat.

(2) Nachtschicht-Schwerarbeit leistet jedenfalls ein Dienstnehmer im Sinne des Abs. 1, der unter einer der folgenden Bedingungen arbeitet:(2) Nachtschicht-Schwerarbeit leistet jedenfalls ein Dienstnehmer im Sinne des Absatz eins,, der unter einer der folgenden Bedingungen arbeitet:

1. (...)

2. bei den Organismus besonders belastender Hitze (das ist bei einer durch Arbeitsvorgänge verursachten Lufttemperatur von 30 Grad Celsius bei 50% relativer Luftfeuchtigkeit am Arbeitsplatz sowie bei anderen wirkungsgleichen oder ungünstigeren raumklimatischen Verhältnissen am Arbeitsplatz), sofern die Hitzeeinwirkung regelmäßig mindestens während der halben normalen Arbeitszeit gegeben ist;

3. (...)

4. bei andauernd starkem Lärm, sofern ein Schallpegelwert von 90 dB (A), oder bei nicht andauerndem Lärm, sofern ein wirkungsäquivalenter Pegelwert überschritten wird;

5. - 8. (...)

(3) Nachtschichtbetrieb ist ein Betrieb, in dem nach einem vorher festgelegten Schichtplan in voll- oder teilkontinuierlicher mehrschichtiger Arbeitsweise nicht nur vorübergehend oder saisonbedingt in der Zeit zwischen 22 Uhr und 6 Uhr gearbeitet wird. Schichtarbeitstag ist der Zeitraum vom Beginn der ersten Schicht eines Kalendertages bis zum Ende der letzten Schlicht, die an diesem Kalendertag begonnen hat.

(4) (...)"

Die maßgeblichen Rechtsvorschriften des NSchG, BGBl. Nr. 354/1981 idF der Novelle BGBl. I Nr. 3/2013, (Rechtslage ab 01.01.1993) lauten:Die maßgeblichen Rechtsvorschriften des NSchG, Bundesgesetzblatt Nr. 354 aus 1981, in der Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 3 aus 2013,, (Rechtslage ab 01.01.1993) lauten:

"Artikel VII"Artikel römisch sieben

Nachtarbeit und Nachtschwerarbeit

(1) Nachtarbeit im Sinne dieses Bundesgesetzes leistet ein Arbeitnehmer, der in der Zeit zwischen 22 Uhr und 6 Uhr mindestens sechs Stunden arbeitet, sofern nicht in die Arbeitszeit regelmäßig und in erheblichem Umfang Arbeitsbereitschaft fällt.

(2) Nachtschwerarbeit leistet ein Arbeitnehmer im Sinne des Abs. 1, der unter einer der folgenden Bedingungen arbeitet:(2) Nachtschwerarbeit leistet ein Arbeitnehmer im Sinne des Absatz eins,, der unter einer der folgenden Bedingungen arbeitet:

(...)

2. bei den Organismus besonders belastender Hitze. Eine solche liegt bei einem durch Arbeitsvorgänge bei durchschnittlicher Außentemperatur verursachten Klimazustand vor, der einer Belastung durch Arbeit während des überwiegenden Teils der Arbeitszeit bei 30 Grad Celsius und 50% relativer Luftfeuchtigkeit bei einer Luftgeschwindigkeit von 0,1 m pro Sekunde wirkungsgleich oder ungünstiger ist

(...)

4. bei andauernd starkem Lärm, sofern ein Schallpegelwert von 85 dB (A), oder bei nicht andauerndem Lärm, sofern ein wirkungsäquivalenter Pegelwert überschritten wird;

(...)

(5) Die zuständigen Krankenversicherungsträger haben auf Antrag des Arbeitgebers, des Arbeitnehmers oder des zuständigen Organs der Arbeitnehmerschaft durch Bescheid im Einzelfall die erschwerenden Arbeitsbedingungen im Sinne des Abs. 2 oder 4, einer Verordnung nach Abs. 3 oder eines Kollektivvertrages gemäß Abs. 6 festzustellen. An einem solchen Verfahren hat der Krankenversicherungsträger das zuständige Arbeitsinspektorat zu beteiligen.(5) Die zuständigen Krankenversicherungsträger haben auf Antrag des Arbeitgebers, des Arbeitnehmers oder des zuständigen Organs der Arbeitnehmerschaft durch Bescheid im Einzelfall die erschwerenden Arbeitsbedingungen im Sinne des Absatz 2, oder 4, einer Verordnung nach Absatz 3, oder eines Kollektivvertrages gemäß Absatz 6, festzustellen. An einem solchen Verfahren hat der Krankenversicherungsträger das zuständige Arbeitsinspektorat zu beteiligen.

Artikel XIIArtikel römisch zwölf

Verfahren

(1) Feststellungsverfahren im Sinne des Art. VII Abs. 5 und Streitigkeiten über das Vorliegen der Voraussetzungen nach Art. VII Abs. 2 oder 4, einer Verordnung nach Art. VII Abs. 3 oder eines Kollektivvertrages gemäß Art. VII Abs. 6, über den Beginn und das Ende der Nachtschwerarbeit sowie über den Nachtschwerarbeits-Beitrag gelten als Verwaltungssachen im Sinne des § 409 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes.(1) Feststellungsverfahren im Sinne des Artikel römisch sieben, Absatz 5 und Streitigkeiten über das Vorliegen der Voraussetzungen nach Artikel römisch sieben, Absatz 2, oder 4, einer Verordnung nach Artikel römisch sieben, Absatz 3, oder eines Kollektivvertrages gemäß Artikel römisch sieben, Absatz 6,, über den Beginn und das Ende der Nachtschwerarbeit sowie über den Nachtschwerarbeits-Beitrag gelten als Verwaltungssachen im Sinne des Paragraph 409, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes.

(2) Auf das Verfahren in Verwaltungssachen im Sinne des Abs. 1 sind die Bestimmungen des Siebenten Teiles des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes anzuwenden(2) Auf das Verfahren in Verwaltungssachen im Sinne des Absatz eins, sind die Bestimmungen des Siebenten Teiles des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes anzuwenden

(...)

Artikel XIVArtikel römisch vierzehn

Inkrafttreten

(1) Dieses Bundesgesetz tritt, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt wird, am 1. Juli 1981 in Kraft.

(1a) Die Art. VII bis XIII in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 473/1992 treten mit 1. Jänner 1993 in Kraft."(1a) Die Artikel römisch sieben bis römisch dreizehn in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 473 aus 1992, treten mit 1. Jänner 1993 in Kraft."

Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer in den Zeiträumen vom 16.08.1988 bis 27.11.1993, 06.12.1993 bis 03.09.1994, 19.09.1994 bis 29.10.1994 und vom 21.11.1994 bis 27.04.1995 regelmäßig im Dreischichtbetrieb agiert hat, wobei die Schichten im wöchentlichen Rhythmus gewechselt wurden. Es lag somit die erforderliche Anzahl an Nachtschichten vor.

Wie beweiswürdigend bereits ausgeführt wurde, gibt es keinen Grund, an den Feststellungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid zu zweifeln. Der Beschwerdeführer war im Unternehmen XXXX auf Arbeitsplätzen mit einem durchschnittlichen Schallpegelwert von unter 90 dB/A tätig. Er war daher keinen erschwerenden Arbeitsbedingungen durch eine erhöhte Lärmbelastung im Sinne des Art. VII Abs. 2 Z 4 NSchG ausgesetzt. Der Beschwerdeführer war folglich im Zeitraum vom 16.08.1988 bis 31.12.1992 nicht als Nachtschicht-Schwerarbeiter gemäß Art. VII Abs. 2 Z 4 NSchG zu deklarieren.Wie beweiswürdigend bereits ausgeführt wurde, gibt es keinen Grund, an den Feststellungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid zu zweifeln. Der Beschwerdeführer war im Unternehmen römisch 40 auf Arbeitsplätzen mit einem durchschnittlichen Schallpegelwert von unter 90 dB/A tätig. Er war daher keinen erschwerenden Arbeitsbedingungen durch eine erhöhte Lärmbelastung im Sinne des Artikel römisch sieben, Absatz 2, Ziffer 4, NSchG ausgesetzt. Der Beschwerdeführer war folglich im Zeitraum vom 16.08.1988 bis 31.12.1992 nicht als Nachtschicht-Schwerarbeiter gemäß Artikel römisch sieben, Absatz 2, Ziffer 4, NSchG zu deklarieren.

Ab dem Inkrafttreten des Nachtschwerarbeitsgesetzes und somit ab dem 01.01.1993 gilt für das Vorliegen von erschwerenden Arbeitsbedingungen ein Schallpegelwert von mehr als

85 dB/A bzw. ein äquivalenter Pegelwert.

Nachdem der Beschwerdeführer vom 01.01.1993 bis 27.11.1993, 06.12.1993 bis 03.09.1994, 19.09.1994 bis 29.10.1994 und vom 21.11.1994 bis 27.04.1995 regelmäßig in der Nachtschicht agierte und dabei keinem über 85 dB/A liegenden Schallpegelwert ausgesetzt war, lagen erschwerende Arbeitsbedingungen durch eine erhöhte Lärmbelastung im Sinne des Art. VII Abs. 2 Z 4 NSchG nicht vor. Der Beschwerdeführer war daher im Zeitraum 01.01.1993 bis 27.11.1993, 06.12.1993 bis 03.09.1994, 19.09.1994 bis 29.10.1994 und vom 21.11.1994 bis 27.04.1995 nicht als Nachtschwerarbeiter gemäß Art. VII Abs. 2 Z 4 NSchG zu deklarieren.Nachdem der Beschwerdeführer vom 01.01.1993 bis 27.11.1993, 06.12.1993 bis 03.09.1994, 19.09.1994 bis 29.10.1994 und vom 21.11.1994 bis 27.04.1995 regelmäßig in der Nachtschicht agierte und dabei keinem über 85 dB/A liegenden Schallpegelwert ausgesetzt war, lagen erschwerende Arbeitsbedingungen durch eine erhöhte Lärmbelastung im Sinne des Artikel römisch sieben, Absatz 2, Ziffer 4, NSchG nicht vor. Der Beschwerdeführer war daher im Zeitraum 01.01.1993 bis 27.11.1993, 06.12.1993 bis 03.09.1994, 19.09.1994 bis 29.10.1994 und vom 21.11.1994 bis 27.04.1995 nicht als Nachtschwerarbeiter gemäß Artikel römisch sieben, Absatz 2, Ziffer 4, NSchG zu deklarieren.

Der Beschwerdeführer war im verfahrensgegenständlichen Zeitraum auch keiner Temperatur über 30 °C und 50 %iger Luftfeuchtigkeit ausgesetzt. Er hat auf keinem Hitzearbeitsplatz gearbeitet und ist daher nicht als Nachtschwerarbeiter gemäß Art. VII Abs. 2 Z 2 NSchG zu deklarieren.Der Beschwerdeführer war im verfahrensgegenständlichen Zeitraum auch keiner Temperatur über 30 °C und 50 %iger Luftfeuchtigkeit ausgesetzt. Er hat auf keinem Hitzearbeitsplatz gearbeitet und ist daher nicht als Nachtschwerarbeiter gemäß Artikel römisch sieben, Absatz 2, Ziffer 2, NSchG zu deklarieren.

Die in der Beschwerde vorgebrachten Einwendungen betreffend der schweren körperlichen Arbeit bei gleichzeitiger belastender Hitzeexposition im verfahrensgegenständlichen Zeitraum sowie das Vorliegen von Nachtschwerarbeit im Zeitraum 1982 bis 1985 bei der Firma " XXXX " sind nicht Gegenstand des Verfahrens, da die belangte Behörde darüber noch nicht bescheidmäßig abgesprochen hat und unterliegen daher nicht der Überprüfbarkeit durch das Bundesverwaltungsgericht.Die in der Beschwerde vorgebrachten Einwendungen betreffend der schweren körperlichen Arbeit bei gleichzeitiger belastender Hitzeexposition im verfahrensgegenständlichen Zeitraum sowie das Vorliegen von Nachtschwerarbeit im Zeitraum 1982 bis 1985 bei der Firma " römisch 40 " sind nicht Gegenstand des Verfahrens, da die belangte Behörde darüber noch nicht bescheidmäßig abgesprochen hat und unterliegen daher nicht der Überprüfbarkeit durch das Bundesverwaltungsgericht.

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Das amtswegige Unterlassen einer mündlichen Verhandlung wird darauf gestützt, dass der Sachverhalt aus der Aktenlage hinreichend geklärt erscheint. Die belangte Behörde hat ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und den Sachverhaltsfeststellungen wurde in der Beschwerde nicht substantiiert entgegengetreten. Der Sachverhalt - wie er im Bescheid festgestellt wurde - war weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen. Zudem liegt eine Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität vor (vgl. zum Erfordernis einer schlüssigen Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Bescheid und zur Verhandlungspflicht bei Neuerungen VwGH 11.11.1998, 98/01/0308, und 21.01.1999, 98/20/0339; zur Bekämpfung der Beweiswürdigung in der Berufung VwGH 25.03.1999, 98/20/0577, und 22.04.1999, 98/20/0389; zum Abgehen von der erstinstanzlichen Beweiswürdigung VwGH 18.02.1999, 98/20/0423; zu Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens VwGH 25.03.1999, 98/20/0475; siehe auch VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist). Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend daher ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen (vgl. EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz. 34 ff). Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art 6. Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen.Das amtswegige Unterlassen einer mündlichen Verhandlung wird darauf gestützt, dass der Sachverhalt aus der Aktenlage hinreichend geklärt erscheint. Die belangte Behörde hat ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und den Sachverhaltsfeststellungen wurde in der Beschwerde nicht substantiiert entgegengetreten. Der Sachverhalt - wie er im Bescheid festgestellt wurde - war weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen. Zudem liegt eine Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität vor vergleiche zum Erfordernis einer schlüssigen Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Bescheid und zur Verhandlungspflicht bei Neuerungen VwGH 11.11.1998, 98/01/0308, und 21.01.1999, 98/20/0339; zur Bekämpfung der Beweiswürdigung in der Berufung VwGH 25.03.1999, 98/20/0577, und 22.04.1999, 98/20/0389; zum Abgehen von der erstinstanzlichen Beweiswürdigung VwGH 18.02.1999, 98/20/0423; zu Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens VwGH 25.03.1999, 98/20/0475; siehe auch VfSlg. 17.597 aus 2005,; VfSlg. 17.855 aus 2006,; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist). Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend daher ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen vergleiche EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz. 34 ff). Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen.

In der Beschwerde findet sich kein substantiiertes Tatsachenvorbringen, welches zu einem anderen Verfahrensausgang führen könnte. Es hat sich daher aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts keine Notwendigkeit ergeben, den als geklärt erscheinenden Sachverhalt näher zu erörtern. In der Beschwerde findet sich kein Tatsachenvorbringen, welches zu einem anderen Verfahrensausgang führen könnte.

Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch das AMS vorangegangen. Es wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. In der Beschwerde wurde kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinausgehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

Schlagworte

Lärmbelastung, Nachtschwerarbeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W218.2134856.1.00

Zuletzt aktualisiert am

12.11.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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