Entscheidungsdatum
17.09.2019Norm
AsylG 2005 §35Spruch
W165 2161490-1/3E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ilse LESNIAK als Einzelrichterin nach Beschwerdevorentscheidung der Österreichischen Botschaft Damaskus vom 02.05.2017, GZ: Damaskus-OB/KONS/1066/2017, aufgrund des Vorlageantrages von XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien, über die Beschwerde gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft Damaskus vom 23.02.2017, GZ: Damaskus-OB/KONS/0728/2017, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ilse LESNIAK als Einzelrichterin nach Beschwerdevorentscheidung der Österreichischen Botschaft Damaskus vom 02.05.2017, GZ: Damaskus-OB/KONS/1066/2017, aufgrund des Vorlageantrages von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Syrien, über die Beschwerde gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft Damaskus vom 23.02.2017, GZ: Damaskus-OB/KONS/0728/2017, beschlossen:
A)
Das Verfahren wird gemäß §§ 28 Abs. 1, 31 Abs. 1 VwGVG als gegenstandslos eingestellt.Das Verfahren wird gemäß Paragraphen 28, Absatz eins, 31, Absatz eins, VwGVG als gegenstandslos eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
Die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF), eine Staatsangehörige Syriens, stellte am 20.06.2016 bei der Österreichischen Botschaft in Damaskus (im Folgenden: ÖB Damaskus) unter Anschluss diverser Unterlagen einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 35 Abs. 2 AsylG 2005.Die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF), eine Staatsangehörige Syriens, stellte am 20.06.2016 bei der Österreichischen Botschaft in Damaskus (im Folgenden: ÖB Damaskus) unter Anschluss diverser Unterlagen einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß Paragraph 35, Absatz 2, AsylG 2005.
Als Bezugsperson wurde der angebliche Ehemann der BF genannt, dem mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom 12.04.2016, Zl. 1054258301-150295313, der Status eines Asylberechtigten zuerkannt worden sei.
Mit Schreiben vom 27.01.2017 teilte das BFA der ÖB Damaskus mit, dass gemäß § 35 Abs. 4 AsylG die Gewährung des Status einer subsidiär Schutzberechtigten oder Asylberechtigten nicht wahrscheinlich sei. Begründend wurde ausgeführt, dass aufgrund der Angaben der BF und der Bezugsperson das aktive Familienleben als zu gering zu werten sei.Mit Schreiben vom 27.01.2017 teilte das BFA der ÖB Damaskus mit, dass gemäß Paragraph 35, Absatz 4, AsylG die Gewährung des Status einer subsidiär Schutzberechtigten oder Asylberechtigten nicht wahrscheinlich sei. Begründend wurde ausgeführt, dass aufgrund der Angaben der BF und der Bezugsperson das aktive Familienleben als zu gering zu werten sei.
Hiezu wurde der BF durch die ÖB Damaskus mit Schreiben vom 30.01.2017, zugestellt am 02.02.2017, die Möglichkeit zur Erstattung einer Stellungnahme eingeräumt (Parteiengehör).
In ihrer Stellungnahme vom 09.02.2017 brachte die BF im Wesentlichen vor, dass § 35 Abs. 5 AsylG 2005 keine Mindestdauer der Ehe vorsehe. Zudem bestehe nach der Rechtsprechung des EGMR bei Ehepaaren jedenfalls ein Familienleben nach Art. 8 EMRK.In ihrer Stellungnahme vom 09.02.2017 brachte die BF im Wesentlichen vor, dass Paragraph 35, Absatz 5, AsylG 2005 keine Mindestdauer der Ehe vorsehe. Zudem bestehe nach der Rechtsprechung des EGMR bei Ehepaaren jedenfalls ein Familienleben nach Artikel 8, EMRK.
Mit Bescheid der ÖB Damaskus vom 23.02.2017 wurde der Einreisantrag gemäß § 26 FPG iVm § 35 AsylG 2005 abgewiesen.Mit Bescheid der ÖB Damaskus vom 23.02.2017 wurde der Einreisantrag gemäß Paragraph 26, FPG in Verbindung mit Paragraph 35, AsylG 2005 abgewiesen.
Gegen diesen Bescheid erhob die BF am 23.03.2017 Beschwerde. Begründend wurde ausgeführt, dass die Eheschließung den rechtlichen Vorschriften im Herkunftsstaat entsprochen habe und somit als rechtsgültige Ehe anzusehen sei. Das Bestehen der Ehe sei auch durch Dokumente nachgewiesen worden, deren Echtheit seitens der Behörde nicht angezweifelt worden sei. Die BF entspreche daher der Definition des § 35 Abs. 5 AsylG 2005.Gegen diesen Bescheid erhob die BF am 23.03.2017 Beschwerde. Begründend wurde ausgeführt, dass die Eheschließung den rechtlichen Vorschriften im Herkunftsstaat entsprochen habe und somit als rechtsgültige Ehe anzusehen sei. Das Bestehen der Ehe sei auch durch Dokumente nachgewiesen worden, deren Echtheit seitens der Behörde nicht angezweifelt worden sei. Die BF entspreche daher der Definition des Paragraph 35, Absatz 5, AsylG 2005.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 02.05.2017, wies die ÖB Damaskus die Beschwerde gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG als unbegründet ab und führte im Wesentlichen aus, dass die BF keine Umstände habe glaubhaft machen können, die geeignet wären, ein entsprechendes gemeinsames Familienleben mit der Bezugsperson vor deren Ausreise darzutun.Mit Beschwerdevorentscheidung vom 02.05.2017, wies die ÖB Damaskus die Beschwerde gemäß Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG als unbegründet ab und führte im Wesentlichen aus, dass die BF keine Umstände habe glaubhaft machen können, die geeignet wären, ein entsprechendes gemeinsames Familienleben mit der Bezugsperson vor deren Ausreise darzutun.
Am 15.05.2017 wurde bei der ÖB Damaskus ein Vorlageantrag gemäß § 15 VwGVG eingebracht.Am 15.05.2017 wurde bei der ÖB Damaskus ein Vorlageantrag gemäß Paragraph 15, VwGVG eingebracht.
Mit Schreiben des Bundesministeriums für Inneres vom 12.06.2017, eingelangt am 16.06.2017, wurden dem Bundesverwaltungsgericht der Vorlageantrag samt Verwaltungsakt übermittelt.
Eine Abfrage des Zentralen Fremdenregisters sowie des Zentralen Melderegisters durch das Bundesverwaltungsgericht am 19.08.2019 ergab, dass die BF am 18.05.2018 bei der ÖB Damaskus einen Antrag auf Erteilung einer Rot-Weiß-Rot-Karte plus an die MA35 der Stadt Wien eingebracht hatte. Der BF wurde zunächst eine Rot-Weiß-Rot-Karte plus mit Gültigkeitsdauer 05.02.2019 bis 05.07.2019 ausgestellt. In der Folge wurde der BF wurde durch die ÖB Damaskus ein Visum D zur Abholung ihres Aufenthaltstitels mit der Gültigkeitsdauer 25.02.2019 bis 24.06.2019 ausgestellt. In weiterer Folge reiste die BF legal in das österreichische Bundesgebiet ein, wo diese seit 27.02.2019 im gemeinsamen Haushalt mit der im Verfahren angegebenen Bezugsperson lebt. Die Gültigkeit der Rot-Weiß-Rot-Karte plus wurde auf Antrag von 06.07.2019 bis 06.07.2020 verlängert.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zu A) Einstellung des Verfahrens:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG, FPG) nicht getroffen, und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG, FPG) nicht getroffen, und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idgF geregelt (§ 1 leg.cit.).Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 idgF geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Aus den Bestimmungen des § 28 Abs. 1 und § 31 Abs. 1 VwGVG geht hervor, dass das Verwaltungsgericht in jenem Fall, in dem das Verfahren - hier: das Beschwerdeverfahren - einzustellen ist, eine Entscheidung in der Rechtsform des Beschlusses zu treffen hat. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen eines Verwaltungsgerichts durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. § 28 Abs. 1 VwGVG nimmt die Einstellung des Verfahrens, wozu jedenfalls die Einstellung des Beschwerdeverfahrens zu zählen ist, von der Erledigung mittels Erkenntnisses ausdrücklich aus. Aus diesen Bestimmungen ergibt sich jedoch auch, dass eine bloß formlose Beendigung (etwa durch Einstellung mittels Aktenvermerkes) eines nach dem VwGVG vom Verwaltungsgericht geführten Verfahrens nicht in Betracht kommt. Handelt es sich doch bei der Entscheidung eines Verwaltungsgerichts, ein bei diesem anhängiges Verfahren nicht weiterzuführen, um eine Entscheidung iSd § 31 Abs. 1 VwGVG (vgl. zur Bejahung der Notwendigkeit der Fällung eines Beschlusses über die Verfahrenseinstellung auch Fuchs in Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren, § 28 VwGVG Anm 5 und § 31 VwGVG Anm 5, sowie Schmid in Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahren der Verwaltungsgerichte, § 28 VwGVG Anm K 3 und § 31 VwGVG Anm K 2) [vgl. VwGH vom 29.04.2015, Zl. Fr 2014/20/0047].Aus den Bestimmungen des Paragraph 28, Absatz eins und Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG geht hervor, dass das Verwaltungsgericht in jenem Fall, in dem das Verfahren - hier: das Beschwerdeverfahren - einzustellen ist, eine Entscheidung in der Rechtsform des Beschlusses zu treffen hat. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen eines Verwaltungsgerichts durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG nimmt die Einstellung des Verfahrens, wozu jedenfalls die Einstellung des Beschwerdeverfahrens zu zählen ist, von der Erledigung mittels Erkenntnisses ausdrücklich aus. Aus diesen Bestimmungen ergibt sich jedoch auch, dass eine bloß formlose Beendigung (etwa durch Einstellung mittels Aktenvermerkes) eines nach dem VwGVG vom Verwaltungsgericht geführten Verfahrens nicht in Betracht kommt. Handelt es sich doch bei der Entscheidung eines Verwaltungsgerichts, ein bei diesem anhängiges Verfahren nicht weiterzuführen, um eine Entscheidung iSd Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG vergleiche zur Bejahung der Notwendigkeit der Fällung eines Beschlusses über die Verfahrenseinstellung auch Fuchs in Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren, Paragraph 28, VwGVG Anmerkung 5 und Paragraph 31, VwGVG Anmerkung 5, sowie Schmid in Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahren der Verwaltungsgerichte, Paragraph 28, VwGVG Anmerkung K 3 und Paragraph 31, VwGVG Anmerkung K 2) [vgl. VwGH vom 29.04.2015, Zl. Fr 2014/20/0047].
In welchen Fällen das Verfahren einzustellen ist, regelt das VwGVG nicht. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht. Neben dem Fall der Zurückziehung der Beschwerde kann analog zu § 33 VwGG eine Einstellung auch bei Klaglosstellung des Beschwerdeführers (Wegfall der Beschwer) in Betracht kommen. Dies grundsätzlich sowohl bei formeller Klaglosstellung wegen Beseitigung des für den Beschwerdeführer belastenden Abspruchs, als auch bei materieller Klaglosstellung wegen Wegfalls des Rechtsschutzinteresses (Art. 132 B-VG), vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren² (2018) § 28 VwGVG, Anm. 5).In welchen Fällen das Verfahren einzustellen ist, regelt das VwGVG nicht. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht. Neben dem Fall der Zurückziehung der Beschwerde kann analog zu Paragraph 33, VwGG eine Einstellung auch bei Klaglosstellung des Beschwerdeführers (Wegfall der Beschwer) in Betracht kommen. Dies grundsätzlich sowohl bei formeller Klaglosstellung wegen Beseitigung des für den Beschwerdeführer belastenden Abspruchs, als auch bei materieller Klaglosstellung wegen Wegfalls des Rechtsschutzinteresses (Artikel 132, B-VG), vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren² (2018) Paragraph 28, VwGVG, Anmerkung 5).
Im gegenständlichen Fall wurde mit Bescheid der ÖB Damaskus vom 23.02.2017 die Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 26 FPG iVm § 35 AsylG 2005 abgewiesen und gegen diesen Bescheid fristgerecht Beschwerde erhoben.Im gegenständlichen Fall wurde mit Bescheid der ÖB Damaskus vom 23.02.2017 die Erteilung eines Einreisetitels gemäß Paragraph 26, FPG in Verbindung mit Paragraph 35, AsylG 2005 abgewiesen und gegen diesen Bescheid fristgerecht Beschwerde erhoben.
Ein rechtliches Interesse an einer Sachentscheidung über die ursprüngliche Verweigerung des Visums ist aufgrund folgender Erwägungen nicht mehr vorhanden:
Der BF wurde ein Visum D zur Abholung eines Aufenthaltstitels erteilt und ist die BF damit legal in das österreichische Bundesgebiet eingereist. Die BF ist seit 27.02.2019 aufrecht in Österreich polizeilich gemeldet und besteht offenbar ein gemeinsamer Haushalt mit der im Verfahren genannten Bezugsperson. Die BF verfügt zum Entscheidungszeitpunkt nach einem Verlängerungsantrag über eine von 06.07.2019 bis 06.07.2020 gültige Rot-Weiß-Rot Karte plus.
Das Bestehen eines Rechtsschutzinteresses ist stets dann zu verneinen, wenn es für die Rechtsstellung des Einzelnen keinen Unterschied macht, ob die angefochtene Entscheidung aufrecht bleibt oder aufgehoben wird, bzw. wenn die Erreichung des Verfahrenszieles keinen objektiven Nutzen hat (Vgl. VwGH Ro 2016/21/0008 v. 30.06.2016).
Die BF konnte legal nach Österreich einreisen, einen Aufenthaltstitel erlangen sowie mit ihrem Ehemann ein Familienleben führen. Das erreichte Ziel einer legalen Einreise nach Österreich hat die BF auch ursprünglich mit der Beantragung eines Einreisetitels verfolgt.
Die Beschwerde ist daher als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich im vorliegenden Fall auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Diese wird durch die Erläuterungen (ErlRV 2009 BlgNR XXIV. GP, 7) gestützt, wonach eine Einstellung des Verfahrens durch Beschluss zu erfolgen hat.Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich im vorliegenden Fall auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Diese wird durch die Erläuterungen (ErlRV 2009 BlgNR römisch 24 . GP, 7) gestützt, wonach eine Einstellung des Verfahrens durch Beschluss zu erfolgen hat.
Schlagworte
Gegenstandslosigkeit, rechtliches Interesse, Rot-Weiß-Rot-KarteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:W165.2161490.1.00Zuletzt aktualisiert am
21.11.2019