TE Bvwg Erkenntnis 2019/9/17 W112 2123785-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 17.09.2019
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Entscheidungsdatum

17.09.2019

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §54
AsylG 2005 §55
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §58 Abs2
AsylG 2005 §8 Abs1
B-VG Art. 133 Abs4
VwGVG §29 Abs5
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 58 heute
  2. AsylG 2005 § 58 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.07.2023 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2021
  4. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2022 bis 30.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2020
  5. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.05.2021 bis 30.06.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2021
  6. AsylG 2005 § 58 gültig von 06.05.2020 bis 30.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2020
  7. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.11.2017 bis 05.05.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  8. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  9. AsylG 2005 § 58 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  10. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  11. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.09.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  12. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2010 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  13. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  14. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

W112 2123785-1/25E

Gekürzte Ausfertigung des am 29.05.2019 mündlich verkündeten Erkenntnisses

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Elke DANNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Russische Föderation, vertreten durch den XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.03.2016, Z 821.393.005-1558689, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Elke DANNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Russische Föderation, vertreten durch den römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.03.2016, Ziffer 821 Punkt 393 Punkt 005 -, 1558689,, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides wird als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins des angefochtenen Bescheides wird als unbegründet abgewiesen.

II. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheides wird als unbegründet abgewiesen.römisch zwei. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei des angefochtenen Bescheides wird als unbegründet abgewiesen.

III. Die Beschwerde gegen die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 wird als unbegründet abgewiesen.römisch drei. Die Beschwerde gegen die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 wird als unbegründet abgewiesen.

IV. Der Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung und die Nichterteilung einer Aufenthaltsberechtigung gemäß § 55 AsylG 2005 wird stattgegeben und festgestellt, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen XXXX auf Dauer unzulässig ist.römisch vier. Der Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung und die Nichterteilung einer Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 55, AsylG 2005 wird stattgegeben und festgestellt, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen römisch 40 auf Dauer unzulässig ist.

XXXX wird gemäß §§ 54, 55 und 58 Abs. 2 AsylG 2005 der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung" für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.römisch 40 wird gemäß Paragraphen 54, 55 und 58 Absatz 2, AsylG 2005 der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung" für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.

V. Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides wird ersatzlos behoben.römisch fünf. Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides wird ersatzlos behoben.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer, reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte hier am 03.10.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz. Am selben Tag wurde der Beschwerdeführer von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes niederschriftlich erstbefragt.

Das Bundesasylamt vernahm den Beschwerdeführer am 05.06.2013 niederschriftlich ein.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) gab dem Beschwerdeführer mit Parteiengehör vom 08.05.2014 und 22.01.2015 die Möglichkeit, zu den jeweils aktuellen Informationen zur Lage seines Herkunftsstaates Stellung zu nehmen. Es vernahm den Beschwerdeführer am 03.02.2015 neuerlich niederschriftlich ein, wobei der Beschwerdeführer seine Angaben vor dem Bundesasylamt bestätigte und keine Änderungen betreffend seine Fluchtgründe vorbrachte.

Das Bundesamt räumte dem Beschwerdeführer mit Parteiengehör vom 09.02.2016 neuerlich die Möglichkeit ein, zu aktuellen Länderberichten seines Herkunftsstaates sowie zu seinem Gesundheitszustand und seinem Familien- und Privatleben in Österreich Stellung zu nehmen. Der Beschwerdeführer legte am 19.02.2016 medizinische Berichte sowie Unterlagen zu seiner Integration in Österreich vor.

Das Bundesamt wies den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz mit Bescheid vom 04.03.2016 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.), als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 in Bezug auf seinen Herkunftsstaat RUSSISCHE FÖDERATION (Spruchpunkt II.) ab und erteilte dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG 2005. Unter einem erließ es gegen den Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG und stellte fest, dass die Abschiebung der Beschwerdeführerin in die Russische Föderation zulässig ist (Spruchpunkt III.). Es räumte dem Beschwerdeführer gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise von 2 Wochen ab Rechtskraft der Entscheidung ein (Spruchpunkt IV.).Das Bundesamt wies den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz mit Bescheid vom 04.03.2016 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.), als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 in Bezug auf seinen Herkunftsstaat RUSSISCHE FÖDERATION (Spruchpunkt römisch zwei.) ab und erteilte dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraphen 57 und 55 AsylG 2005. Unter einem erließ es gegen den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG und stellte fest, dass die Abschiebung der Beschwerdeführerin in die Russische Föderation zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.). Es räumte dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise von 2 Wochen ab Rechtskraft der Entscheidung ein (Spruchpunkt römisch vier.).

2. Der Beschwerdeführer erhob gegen diesen Bescheid am 21.03.2016 fristgerecht Beschwerde und legte ein Schreiben in russischer Sprache bei, das hg. übersetzt wurde.

Er beantragte, das Bundesverwaltungsgericht wolle den Bescheid des Bundesamtes dahingehend abändern, dass dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten zuerkannt werde, in eventu den angefochtenen Bescheid beheben und das Verfahren zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt zurückverweisen, in eventu dem Beschwerdeführer den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Russische Föderation zuerkennen, in eventu einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 55, 57 AsylG 2005 zuerkennen, in eventu die gegen ihn "ausgesprochene Ausweisung und Rückkehrentscheidung aufheben."Er beantragte, das Bundesverwaltungsgericht wolle den Bescheid des Bundesamtes dahingehend abändern, dass dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten zuerkannt werde, in eventu den angefochtenen Bescheid beheben und das Verfahren zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt zurückverweisen, in eventu dem Beschwerdeführer den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Russische Föderation zuerkennen, in eventu einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraphen 55, 57, AsylG 2005 zuerkennen, in eventu die gegen ihn "ausgesprochene Ausweisung und Rückkehrentscheidung aufheben."

Das Bundesamt legte den Akt mit Anschreiben vom 23.03.2016 dem Bundesverwaltungsgericht vor; eine Stellungnahme erstattete es nicht.

3. Der Beschwerdeführer legte mit Eingabe vom 14.12.2018 die Vollmacht zugunsten des XXXX vor.3. Der Beschwerdeführer legte mit Eingabe vom 14.12.2018 die Vollmacht zugunsten des römisch 40 vor.

Das Bundesverwaltungsgericht gab dem Beschwerdeführer mit Parteiengehör vom 01.03.2019 die Möglichkeit zu seinem Gesundheitszustand sowie seiner Situation in Österreich Stellung zu nehmen. Der Beschwerdeführer brachte am 14.03.2019 eine Stellungnahme ein und legte mit Eingabe vom 22.05.2019 Unterlagen betreffend seine Integration in Österreich vor.

Das Bundesverwaltungsgericht führte am 29.05.2019 eine mündliche Verhandlung durch, an der das Bundesamt nicht teilnahm. Nach Schluss der Verhandlung verkündete die Richterin gemäß § 29 Abs. 2 VwGVG das Erkenntnis samt den wesentlichen Entscheidungsgründen mündlich und erteilte die Rechtsmittelbelehrung.Das Bundesverwaltungsgericht führte am 29.05.2019 eine mündliche Verhandlung durch, an der das Bundesamt nicht teilnahm. Nach Schluss der Verhandlung verkündete die Richterin gemäß Paragraph 29, Absatz 2, VwGVG das Erkenntnis samt den wesentlichen Entscheidungsgründen mündlich und erteilte die Rechtsmittelbelehrung.

Keine der Parteien stellte einen Antrag auf schriftliche Ausfertigung des am 29.05.2019 mündlich verkündeten Erkenntnisses.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die - zulässige - Beschwerde erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die - zulässige - Beschwerde erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer war Staatsangehöriger der RUSSISCHEN FÖDERATION, Angehöriger der tschetschenischen Volksgruppe und bekannte sich zum muslimischen Glauben. Er sprach Tschetschenisch als Muttersprache sowie Russisch.

Der Beschwerdeführer wurde XXXX in XXXX geboren und wuchs dort gemeinsam mit seiner Mutter und seiner Schwester auf. Der Beschwerdeführer besuchte von 1975 bis 1985 die Grundschule und von 1985 bis 1987 die Berufsschule ( XXXX ) in XXXX . Von XXXX 1987 bis XXXX 1989 leistete er seinen Militärdienst in XXXX ab. Er arbeitete dann auf Baustellen und war auch als Taxi-, LKW- und Busfahrer tätig, womit er das Auslangen fand.Der Beschwerdeführer wurde römisch 40 in römisch 40 geboren und wuchs dort gemeinsam mit seiner Mutter und seiner Schwester auf. Der Beschwerdeführer besuchte von 1975 bis 1985 die Grundschule und von 1985 bis 1987 die Berufsschule ( römisch 40 ) in römisch 40 . Von römisch 40 1987 bis römisch 40 1989 leistete er seinen Militärdienst in römisch 40 ab. Er arbeitete dann auf Baustellen und war auch als Taxi-, LKW- und Busfahrer tätig, womit er das Auslangen fand.

Die Mutter, die Schwester und die Nichte des Beschwerdeführers sowie vier Onkel mütterlicherseits und ein Onkel väterlicherseits lebten in XXXX in TSCHETSCHENIEN. Der Beschwerdeführer hatte regelmäßig telefonischen Kontakt zu seiner Mutter und seiner Schwester. Eine Tante des Beschwerdeführers lebte in XXXX .Die Mutter, die Schwester und die Nichte des Beschwerdeführers sowie vier Onkel mütterlicherseits und ein Onkel väterlicherseits lebten in römisch 40 in TSCHETSCHENIEN. Der Beschwerdeführer hatte regelmäßig telefonischen Kontakt zu seiner Mutter und seiner Schwester. Eine Tante des Beschwerdeführers lebte in römisch 40 .

Der Beschwerdeführer litt an XXXX , einem XXXX , einem XXXX , XXXX und XXXX , weswegen der Beschwerdeführer Medikamente einnahm, jedoch - abgesehen von jährlichen Kontrolluntersuchungen - keiner weiteren ärztlichen Behandlung bedurfte. Die Erkrankungen waren in der RUSSISCHEN FÖDERATION behandelbar.Der Beschwerdeführer litt an römisch 40 , einem römisch 40 , einem römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 , weswegen der Beschwerdeführer Medikamente einnahm, jedoch - abgesehen von jährlichen Kontrolluntersuchungen - keiner weiteren ärztlichen Behandlung bedurfte. Die Erkrankungen waren in der RUSSISCHEN FÖDERATION behandelbar.

Der Beschwerdeführer war in der RUSSISCHEN FÖDERATION nicht politisch aktiv. Er kritisierte KADYROW nicht öffentlich. Er wurde weder festgenommen noch nach Freikauf durch seine Verwandten von den Behörden verfolgt.

Der Beschwerdeführer war weder auf Grund seiner Rasse oder Nationalität, seines Religionsbekenntnisses, seiner politischen Tätigkeit oder Zugehörigkeit zu einer sonstigen Gruppe einer Verfolgung ausgesetzt.

Die Sicherheitslage in der Russischen Föderation war insbesondere für gewöhnliche Bürger stabil. Die Krankheiten des Beschwerdeführers waren in der Russischen Föderation behandelbar und er war arbeitsfähig. Er sprach die Landessprachen Russisch und Tschetschenisch und konnte wieder in seinem Haus in XXXX wohnen. Der Beschwerdeführer konnte das Sozialsystem in der Russischen Föderation in Anspruch nehmen und auf Grund seiner Ausbildung und Arbeitserfahrung in der RUSSISCHEN FÖDERATION seinen Lebensunterhalt durch Erwerbsarbeit sichern. Darüber hinaus hatte er ein familiäres Netz in der RUSSISCHEN FÖDERATION, zu dem er auch von Österreich aus Kontakt pflegte und das ihn unterstützen konnte. Es stand fest, dass er im Falle der Rückkehr nicht in eine existenzbedrohende Notlage geraten wäre.Die Sicherheitslage in der Russischen Föderation war insbesondere für gewöhnliche Bürger stabil. Die Krankheiten des Beschwerdeführers waren in der Russischen Föderation behandelbar und er war arbeitsfähig. Er sprach die Landessprachen Russisch und Tschetschenisch und konnte wieder in seinem Haus in römisch 40 wohnen. Der Beschwerdeführer konnte das Sozialsystem in der Russischen Föderation in Anspruch nehmen und auf Grund seiner Ausbildung und Arbeitserfahrung in der RUSSISCHEN FÖDERATION seinen Lebensunterhalt durch Erwerbsarbeit sichern. Darüber hinaus hatte er ein familiäres Netz in der RUSSISCHEN FÖDERATION, zu dem er auch von Österreich aus Kontakt pflegte und das ihn unterstützen konnte. Es stand fest, dass er im Falle der Rückkehr nicht in eine existenzbedrohende Notlage geraten wäre.

Der Beschwerdeführer besuchte in Österreich Deutschkurse auf dem Niveau A1 und A2 und bestand die ÖSD Deutschprüfung für die Stufe A2 am 17.08.2016 "gut"; er wies durchschnittliche Deutschkenntnisse auf. Er nahm vom 02.05.2016 bis 27.06.2016 am Lehrgang Kontakt-Kultur-Kompetenz teil.

Der Beschwerdeführer verbrachte abgesehen von den ersten drei Monaten seinen gesamten Aufenthalt in Österreich in XXXX , wo er integriert war und Freunde fand. Er beherrschte Deutsch auf dem Niveau A2, wobei seine mündliche Ausdrucksfähigkeit und Sprachverständnis besser als das Niveau A2 waren. Er besuchte auf eigene Initiative über das AMS einen Wertekurs.Der Beschwerdeführer verbrachte abgesehen von den ersten drei Monaten seinen gesamten Aufenthalt in Österreich in römisch 40 , wo er integriert war und Freunde fand. Er beherrschte Deutsch auf dem Niveau A2, wobei seine mündliche Ausdrucksfähigkeit und Sprachverständnis besser als das Niveau A2 waren. Er besuchte auf eigene Initiative über das AMS einen Wertekurs.

Er führte Remunerationstätigkeiten im Rahmen der Grundversorgung aus und trat von sich aus an das AMS heran, um eine Arbeitsbewilligung zu erhalten. Er hatte zwei Einstellungszusagen in der Nähe seines Wohnorts, die zu den Kompetenzen des Beschwerdeführers passten.

Der Beschwerdeführer war in Österreich strafrechtlich unbescholten.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen gründeten sich auf die hg. mündliche Verhandlung, den vorgelegten Verwaltungsakt, die Stellungnahme des Beschwerdeführers, die aktuellen Registerauszüge sowie das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation 2018.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

3.1. Entscheidung über die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Der Beschwerdeführer machte keine asylrelevante staatliche Verfolgung in der RUSSISCHEN FÖDERATION glaubhaft. Auch von Amts wegen war keine mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohende Verfolgung des Beschwerdeführers erkennbar.

Selbst bei Wahrunterstellung des Fluchtvorbringens stand dem Beschwerdeführer eine innerstaatliche Fluchtalternative in anderen Teilen der Russischen Föderation, zB in XXXX , zur Verfügung, die ihm auch zumutbar war.Selbst bei Wahrunterstellung des Fluchtvorbringens stand dem Beschwerdeführer eine innerstaatliche Fluchtalternative in anderen Teilen der Russischen Föderation, zB in römisch 40 , zur Verfügung, die ihm auch zumutbar war.

Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides war daher abzuweisen.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides war daher abzuweisen.

3.2. Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten:

Auf Grund der Länderberichte gab es keinen Anhaltspunkt dafür, dass jeder zurückgekehrte Staatsangehörige der Russischen Föderation einer reellen Gefahr einer Gefährdung gemäß Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre. Der Staat befand sich nicht im Zustand willkürlicher Gewalt im Rahmen eines innerstaatlichen oder internationalen Konfliktes.Auf Grund der Länderberichte gab es keinen Anhaltspunkt dafür, dass jeder zurückgekehrte Staatsangehörige der Russischen Föderation einer reellen Gefahr einer Gefährdung gemäß Artikel 3, EMRK ausgesetzt wäre. Der Staat befand sich nicht im Zustand willkürlicher Gewalt im Rahmen eines innerstaatlichen oder internationalen Konfliktes.

Der Beschwerdeführer wäre im Falle der Rückkehr nicht in eine essentielle Notlage geraten, da er das Sozialsystem in der Russischen Föderation in Anspruch nehmen und aufgrund seiner Ausbildung und Berufserfahrung seinen Lebensunterhalt durch Erwerbsarbeit sichern hätte können. Er konnte wieder in seinem Haus in XXXX wohnen. Im Übrigen hatte er zahlreiche Verwandte in der Russischen Föderation, die ihn unterstützen konnten. Seine Krankheiten waren in der Russischen Föderation behandelbar.Der Beschwerdeführer wäre im Falle der Rückkehr nicht in eine essentielle Notlage geraten, da er das Sozialsystem in der Russischen Föderation in Anspruch nehmen und aufgrund seiner Ausbildung und Berufserfahrung seinen Lebensunterhalt durch Erwerbsarbeit sichern hätte können. Er konnte wieder in seinem Haus in römisch 40 wohnen. Im Übrigen hatte er zahlreiche Verwandte in der Russischen Föderation, die ihn unterstützen konnten. Seine Krankheiten waren in der Russischen Föderation behandelbar.

Die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides war daher abzuweisen.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides war daher abzuweisen.

3.3. Erlassung einer Rückkehrentscheidung und damit in Zusammenhang stehende Absprüche:

Soweit sich die Beschwerde gegen die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 wendete, war sie nicht begründet:Soweit sich die Beschwerde gegen die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 wendete, war sie nicht begründet:

Der Aufenthalt des Beschwerdeführers war nicht geduldet. Er war nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch kein Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 lagen daher nicht vor, wobei dies weder im Verfahren noch in der Beschwerde behauptet wurde. Ferner erfolgte die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz im Hinblick auf den Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht gemäß § 8 Abs. 3a AsylG 2005 und ihm wurde dieser Statuts auch nicht gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 aberkannt.Der Aufenthalt des Beschwerdeführers war nicht geduldet. Er war nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch kein Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 lagen daher nicht vor, wobei dies weder im Verfahren noch in der Beschwerde behauptet wurde. Ferner erfolgte die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz im Hinblick auf den Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht gemäß Paragraph 8, Absatz 3 a, AsylG 2005 und ihm wurde dieser Statuts auch nicht gemäß Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 aberkannt.

Soweit sich die Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung wendete, war sie begründet:

Das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Artikels 8 EMRK schützte das Zusammenleben der Familie. Es umfasste jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die in einer gewissen Beziehungsintensität effektiv zusammenlebten. Der Beschwerdeführer hatte weder Verwandte noch Familienangehörige in Österreich, war ledig und alleinstehend. Eine Rückkehrentscheidung griff daher nicht in das Familienleben des Beschwerdeführers gemäß Art. 8 EMRK ein.Das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Artikels 8 EMRK schützte das Zusammenleben der Familie. Es umfasste jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die in einer gewissen Beziehungsintensität effektiv zusammenlebten. Der Beschwerdeführer hatte weder Verwandte noch Familienangehörige in Österreich, war ledig und alleinstehend. Eine Rückkehrentscheidung griff daher nicht in das Familienleben des Beschwerdeführers gemäß Artikel 8, EMRK ein.

Unter "Privatleben" im Sinne von Art. 8 EMRK waren nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv waren, zu verstehen. Der unbescholtene Beschwerdeführer hielt sich seit bald sieben Jahren im Bundesgebiet auf; es war sein erstes Asylverfahren in Österreich, sein Aufenthalt in Österreich war die gesamte Aufenthaltsdauer über iSd § 13 AsylG 2005 rechtmäßig. Den Beschwerdeführer traf an der Verfahrensdauer kein Verschulden, er kam allen Ladungen und Parteiengehören fristgerecht nach. Er verbrachte abgesehen von den ersten drei Monaten seinen gesamten Aufenthalt in Österreich in XXXX , wo er integriert war und Freunde gefunden hatte. Er beherrschte Deutsch auf dem Niveau A2, wobei seine mündliche Ausdrucksfähigkeit und Sprachverständnis besser als das Niveau A2 waren. Er besuchte auf eigene Initiative über das AMS einen Wertekurs. Er führte Remunerationstätigkeiten im Rahmen der Grundversorgung aus und trat von sich aus an das AMS heran, um eine Arbeitsbewilligung zu erhalten. Er hatte zwei Einstellungszusagen in der Nähe seines Wohnorts, die zu den Kompetenzen des Beschwerdeführers passten. Zusammengefasst kam das Bundesverwaltungsgericht zum Ergebnis, dass eine Rückkehrentscheidung einen unverhältnismäßigen Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers bedeutete.Unter "Privatleben" im Sinne von Artikel 8, EMRK waren nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv waren, zu verstehen. Der unbescholtene Beschwerdeführer hielt sich seit bald sieben Jahren im Bundesgebiet auf; es war sein erstes Asylverfahren in Österreich, sein Aufenthalt in Österreich war die gesamte Aufenthaltsdauer über iSd Paragraph 13, AsylG 2005 rechtmäßig. Den Beschwerdeführer traf an der Verfahrensdauer kein Verschulden, er kam allen Ladungen und Parteiengehören fristgerecht nach. Er verbrachte abgesehen von den ersten drei Monaten seinen gesamten Aufenthalt in Österreich in römisch 40 , wo er integriert war und Freunde gefunden hatte. Er beherrschte Deutsch auf dem Niveau A2, wobei seine mündliche Ausdrucksfähigkeit und Sprachverständnis besser als das Niveau A2 waren. Er besuchte auf eigene Initiative über das AMS einen Wertekurs. Er führte Remunerationstätigkeiten im Rahmen der Grundversorgung aus und trat von sich aus an das AMS heran, um eine Arbeitsbewilligung zu erhalten. Er hatte zwei Einstellungszusagen in der Nähe seines Wohnorts, die zu den Kompetenzen des Beschwerdeführers passten. Zusammengefasst kam das Bundesverwaltungsgericht zum Ergebnis, dass eine Rückkehrentscheidung einen unverhältnismäßigen Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers bedeutete.

Vor diesem Hintergrund war im Rahmen einer Interessensabwägung gem. § 9 Abs. 2 BFA-VG festzustellen, dass eine Rückkehrentscheidung zum Zeitpunkt der Entscheidung durch das erkennende Gericht auf Dauer unzulässig war. Es verkannte nicht, dass dem Schutz der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ein hoher Stellenwert zukam, doch war im gegenständlichen Fall aus den eben dargelegten Gründen in einer Gesamtschau und Abwägung aller Umstände das persönliche und private Interesse an der - nicht nur vorübergehenden - Fortführung des Privatlebens des Beschwerdeführers in Österreich dennoch höher zu bewerten als das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung. Die von der belangten Behörde erlassene Rückkehrentscheidung war daher unverhältnismäßig im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK.Vor diesem Hintergrund war im Rahmen einer Interessensabwägung gem. Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG festzustellen, dass eine Rückkehrentscheidung zum Zeitpunkt der Entscheidung durch das erkennende Gericht auf Dauer unzulässig war. Es verkannte nicht, dass dem Schutz der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ein hoher Stellenwert zukam, doch war im gegenständlichen Fall aus den eben dargelegten Gründen in einer Gesamtschau und Abwägung aller Umstände das persönliche und private Interesse an der - nicht nur vorübergehenden - Fortführung des Privatlebens des Beschwerdeführers in Österreich dennoch höher zu bewerten als das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung. Die von der belangten Behörde erlassene Rückkehrentscheidung war daher unverhältnismäßig im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK.

Da die maßgeblichen Umstände in ihrem Wesen nicht bloß vorübergehend waren, war die Rückkehrentscheidung in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation auf Dauer für unzulässig zu erklären. Entsprechend waren die auf den Rückkehrentscheidungen aufbauenden Spruchteile des Spruchpunktes III. des angefochtenen Bescheides zu beheben.Da die maßgeblichen Umstände in ihrem Wesen nicht bloß vorübergehend waren, war die Rückkehrentscheidung in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation auf Dauer für unzulässig zu erklären. Entsprechend waren die auf den Rückkehrentscheidungen aufbauenden Spruchteile des Spruchpunktes römisch drei. des angefochtenen Bescheides zu beheben.

Auch soweit sich die Beschwerde gegen die Nichterteilung einer Aufenthaltsberechtigung gemäß § 55 AsylG 2005 wendete, war sie begründet:Auch soweit sich die Beschwerde gegen die Nichterteilung einer Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 55, AsylG 2005 wendete, war sie begründet:

Gemäß § 58 Abs. 2 AsylG 2005 war die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wurde. Da die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 Abs. 2 AsylG 2005 im Falle des Beschwerdeführers in Folge des Ausspruches der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung gegeben waren, er aber die Erfüllung der Integrationsprüfung gemäß § 11 IntG nicht nachgewiesen hatte, war dem Beschwerdeführer der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung" zu gewähren und spruchgemäß zu entscheiden.Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, AsylG 2005 war die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wurde. Da die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, Absatz 2, AsylG 2005 im Falle des Beschwerdeführers in Folge des Ausspruches der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung gegeben waren, er aber die Erfüllung der Integrationsprüfung gemäß Paragraph 11, IntG nicht nachgewiesen hatte, war dem Beschwerdeführer der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung" zu gewähren und spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Die Revision war gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukam. Weder wich die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlte es an einer Rechtsprechung; weiters war die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch lagen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen, insbesondere der Abwägung des Privat- und Familienlebens, auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.Die Revision war gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukam. Weder wich die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlte es an einer Rechtsprechung; weiters war die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch lagen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen, insbesondere der Abwägung des Privat- und Familienlebens, auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

Begründung der gekürzten Ausfertigung

Gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.Gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Absatz 2 a, eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, nicht beantragt wurde, zu enthalten.

Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 29.05.2019 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 29.05.2019 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.

Schlagworte

gekürzte Ausfertigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W112.2123785.1.00

Zuletzt aktualisiert am

21.11.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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