TE Bvwg Erkenntnis 2019/9/17 G305 2193110-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 17.09.2019
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Entscheidungsdatum

17.09.2019

Norm

B-VG Art. 133 Abs4
FPG §76 Abs2 Z1
VwG-AufwErsV §1 Z1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §35 Abs2
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 76 heute
  2. FPG § 76 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 76 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 76 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. FPG § 76 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 76 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 76 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 76 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

G305 2193110-2/19E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS als Einzelrichter über die gegen den Schubhaftbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.05.2018, Zl. XXXX, und die gegen die Anhaltung in Schubhaft gerichtete Beschwerde des XXXX alias XXXX, geb. XXXX alias XXXX alias XXXX, StA: Nigeria, vom 29.05.2018, vertreten durch XXXX nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS als Einzelrichter über die gegen den Schubhaftbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.05.2018, Zl. römisch 40 , und die gegen die Anhaltung in Schubhaft gerichtete Beschwerde des römisch 40 alias römisch 40 , geb. römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 , StA: Nigeria, vom 29.05.2018, vertreten durch römisch 40 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung:

A)

1.)

beschlossen:

Die Beschwerde gegen den "Nichtbescheid" des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.05.2018, Zl. XXXX, wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.Die Beschwerde gegen den "Nichtbescheid" des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.05.2018, Zl. römisch 40 , wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.

2.)

zu Recht erkannt:

I. Der Beschwerde wird insofern, als sie sich gegen die Anhaltung in Schubhaft von XXXX.2018, XXXX Uhr, bis zum XXXX.2018 richtet, gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG iVm § 76 Abs. 2 Z 1 FPG stattgegeben und die Anhaltung in Schubhaft für rechtswidrig erklärt.römisch eins. Der Beschwerde wird insofern, als sie sich gegen die Anhaltung in Schubhaft von römisch 40 .2018, römisch 40 Uhr, bis zum römisch 40 .2018 richtet, gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG stattgegeben und die Anhaltung in Schubhaft für rechtswidrig erklärt.

II. Der Bund hat gemäß § 35 Abs. 2 VwGVG iVm § 1 Z. 1 VwG-AufwErsV dem Beschwerdeführer den Verfahrensaufwand in Höhe von € 1.659,60 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch zwei. Der Bund hat gemäß Paragraph 35, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer eins, VwG-AufwErsV dem Beschwerdeführer den Verfahrensaufwand in Höhe von € 1.659,60 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Am 21.09.2015 reiste der Beschwerdeführer (in der Folge: so oder kurz: BF) illegal ins Bundesgebiet ein und stellte er am 21.09.20166 einen Antrag auf internationalen Schutz.

2. Mit Bescheid vom 31.10.2017 wies die belangte Behörde den Antrag des BF auf Gewährung von internationalem Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten gemäß § 3 AsylG bzw. auf Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 AsylG ab, erließ gem. § 52 Abs. 2 Z 2 FPG eine Rückkehrentscheidung und sprach gemäß §§ 55 und 57 AsylG aus, dass ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt werde.2. Mit Bescheid vom 31.10.2017 wies die belangte Behörde den Antrag des BF auf Gewährung von internationalem Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, AsylG bzw. auf Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, AsylG ab, erließ gem. Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG eine Rückkehrentscheidung und sprach gemäß Paragraphen 55 und 57 AsylG aus, dass ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt werde.

3. Am XXXX.2018, XXXX, wurde er festgenommen und verhängte die belangte Behörde mit Mandatsbescheid vom 11.04.2018, Zl. XXXX, gemäß § 76 Abs. 2 Z 1 FPG iVm. § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zweck der Sicherung der Abschiebung über ihn.3. Am römisch 40 .2018, römisch 40 , wurde er festgenommen und verhängte die belangte Behörde mit Mandatsbescheid vom 11.04.2018, Zl. römisch 40 , gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft zum Zweck der Sicherung der Abschiebung über ihn.

4. Auf Grund der dagegen erhobenen Beschwerde führte das Bundesverwaltungsgericht zu GZ XXXX eine mündliche Verhandlung durch, anlässlich welcher die Beschwerde des BF als unbegründet abgewiesen wurde (Spruchpunkt I.), darüber hinaus festgestellt wurde, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorgelegen seien (Spruchpunkt II.) und ihm aufgetragen wurde, die dem Bund entstandenen Aufwendungen binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution ersetzen (Spruchpunkt III.).4. Auf Grund der dagegen erhobenen Beschwerde führte das Bundesverwaltungsgericht zu GZ römisch 40 eine mündliche Verhandlung durch, anlässlich welcher die Beschwerde des BF als unbegründet abgewiesen wurde (Spruchpunkt römisch eins.), darüber hinaus festgestellt wurde, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorgelegen seien (Spruchpunkt römisch zwei.) und ihm aufgetragen wurde, die dem Bund entstandenen Aufwendungen binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution ersetzen (Spruchpunkt römisch drei.).

5. Gegen das in dieser Verhandlung mündlich verkündete Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts erhob der BF außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof.

6. Mit Erkenntnis vom 03.07.2018, Zl. XXXX, hob der Verwaltungsgerichtshof das mündlich verkündete Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 25.04.2018, Zl. XXXX, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts auf und sprach begründend - im Wesentlichen kurz zusammengefasst - aus, dass das Bundesverwaltungsgericht seiner Entscheidung zu Grunde gelegt hätte, dass in Bezug auf den Revisionswerber vor allem in Hinblick auf seine Weiterreise nach Deutschland und im Hinblick auf die geplante Abschiebung in den Herkunftsstaat Fluchtgefahr bestehe, weshalb der Schubhafttatbestand des § 76 Abs. 2 Z 1 FPG verwirklich sei. Das BVwG habe jedoch nicht beachtet, dass diese Bestimmung im Revisionsfall keine taugliche Rechtsgrundlage für Schubhaft darstellen konnte. Auf Grund seines Asylfolgeantrages sei dem Revisionswerber erneut faktischer Abschiebeschutz zugekommen, der dieser Konstellation nach innerstaatlichem Recht nur gemäß § 12a Abs. 2 AsylG bei Vorliegen der dort genannten Voraussetzungen vom BFA mit Bescheid hätte aufgehoben werden können. Ein solcher Bescheid sei im gegenständlichen Fall nicht ergangen. Die bescheidmäßig erlassene Rückkehrentscheidung, gegen die in der Folge Beschwerde erhoben wurde, sei in Hinblick auf die Anordnung des § 16 Abs. 4 zweiter Satz BFA-VG noch nicht durchführbar. Auf dieser Grundlage habe der Revisionswerber im Zeitpunkt der Verhängung der Schubhaft, als auch im Zeitpunkt der Erlassung des Fortsetzungsanspruchs als "Antragsteller" gegolten, der "im Hoheitsgebiet verbleiben durfte", weshalb die verhängte Schubhaft für ihn nicht in Betracht gekommen wäre.6. Mit Erkenntnis vom 03.07.2018, Zl. römisch 40 , hob der Verwaltungsgerichtshof das mündlich verkündete Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 25.04.2018, Zl. römisch 40 , wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts auf und sprach begründend - im Wesentlichen kurz zusammengefasst - aus, dass das Bundesverwaltungsgericht seiner Entscheidung zu Grunde gelegt hätte, dass in Bezug auf den Revisionswerber vor allem in Hinblick auf seine Weiterreise nach Deutschland und im Hinblick auf die geplante Abschiebung in den Herkunftsstaat Fluchtgefahr bestehe, weshalb der Schubhafttatbestand des Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG verwirklich sei. Das BVwG habe jedoch nicht beachtet, dass diese Bestimmung im Revisionsfall keine taugliche Rechtsgrundlage für Schubhaft darstellen konnte. Auf Grund seines Asylfolgeantrages sei dem Revisionswerber erneut faktischer Abschiebeschutz zugekommen, der dieser Konstellation nach innerstaatlichem Recht nur gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG bei Vorliegen der dort genannten Voraussetzungen vom BFA mit Bescheid hätte aufgehoben werden können. Ein solcher Bescheid sei im gegenständlichen Fall nicht ergangen. Die bescheidmäßig erlassene Rückkehrentscheidung, gegen die in der Folge Beschwerde erhoben wurde, sei in Hinblick auf die Anordnung des Paragraph 16, Absatz 4, zweiter Satz BFA-VG noch nicht durchführbar. Auf dieser Grundlage habe der Revisionswerber im Zeitpunkt der Verhängung der Schubhaft, als auch im Zeitpunkt der Erlassung des Fortsetzungsanspruchs als "Antragsteller" gegolten, der "im Hoheitsgebiet verbleiben durfte", weshalb die verhängte Schubhaft für ihn nicht in Betracht gekommen wäre.

7. Noch am 25.05.2018 wurde der Beschwerdeführer vorerst enthaftet, jedoch gleich wieder festgenommen und mit einem neuerlich erlassenen, abermals auf § 76 Abs. 2 Z 1 FPG gestützten, zum 25.05.2018 datierten Mandatsbescheid abermals die Schubhaft über ihn verhängt.7. Noch am 25.05.2018 wurde der Beschwerdeführer vorerst enthaftet, jedoch gleich wieder festgenommen und mit einem neuerlich erlassenen, abermals auf Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG gestützten, zum 25.05.2018 datierten Mandatsbescheid abermals die Schubhaft über ihn verhängt.

8. Gegen diesen, dem BF am 25.05.2018 durch persönliche Ausfolgung zugestellten Bescheid erhob dieser am 29.05.2018 (innert offener Frist) Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, vor dem am 30.05.2018 eine mündliche Verhandlung durchgeführt wurde.

9. Mit hg. Erkenntnis vom 05.06.2018, GZ: XXXX, wurde der angefochtene Bescheid in Stattgebung der Beschwerde aufgehoben (Spruchpunkt I.) und ausgesprochen, es werde festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung nicht vorgelegen seien (Spruchpunkt II.) und dass der Bund der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in Höhe von EUR 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen habe (Spruchpunkt III.).9. Mit hg. Erkenntnis vom 05.06.2018, GZ: römisch 40 , wurde der angefochtene Bescheid in Stattgebung der Beschwerde aufgehoben (Spruchpunkt römisch eins.) und ausgesprochen, es werde festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung nicht vorgelegen seien (Spruchpunkt römisch zwei.) und dass der Bund der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in Höhe von EUR 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen habe (Spruchpunkt römisch drei.).

10. Der dagegen erhobenen Amtsrevision gab der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 16.05.2019, GZ: XXXX, insoweit Folge, als darin ausgesprochen wurde, dass das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 05.06.2018, GZ: XXXX wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts aufgehoben werde.10. Der dagegen erhobenen Amtsrevision gab der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 16.05.2019, GZ: römisch 40 , insoweit Folge, als darin ausgesprochen wurde, dass das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 05.06.2018, GZ: römisch 40 wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts aufgehoben werde.

Begründend führte der Verwaltungsgerichtshof im Wesentlichen kurz zusammengefasst aus, dass der in der Amtsrevision vertretenen Auffassung der belangten Behörde beizupflichten sei, dass sich der Sachverhalt nach Ablauf der Frist des § 16 Abs. 4 zweiter Satz BFA-VG maßgeblich geändert hätte, die erlassene - durchsetzbare - Rückkehrentscheidung mit Ablauf des siebenten Tages nach der am 07.05.2018 erfolgten Vorlage der dagegen erhobenen Beschwerde, somit am 15.05.2018, auch tatsächlich durchführbar geworden wäre, weshalb in diesem Stadium die Verhängung der Schubhaft gemäß § 76 Abs. 2 Z 1 FPG zulässig gewesen sei. Am Maßstab der dargestellten innerstaatlichen Rechtslage sei dem Mitbeteiligten weder im Zeitpunkt der gegenständlichen Schubhaftverhängung mit Bescheid des BFA vom 25.05.2018, noch im Zeitpunkt der Erlassung des Fortsetzungsanspruches mit Erkenntnis des BVwG vom 05.06.2018 ein Aufenthaltsrecht mehr zugekommen. Davon ausgehend sei die verhängte Schubhaft an den Kautelen der Rückführungs-RL zu messen und demzufolge bei Verwirklichung des Schubhafttatbestandes des § 76 Abs. 2 Z 1 FPG - das Vorliegen von Fluchtgefahr und Verhältnismäßigkeit der Haft vorausgesetzt - zulässig. Auch sei im fortzusetzenden Verfahren darauf Bedacht zu nehmen, dass die dem BF ausgehändigte Ausfertigung des Schubhaftbescheides vom 25.05.2018 weder die Unterschrift des Genehmigenden, noch eine elektronische Amtssignatur oder die Beglaubigung der Kanzlei im Sinne des § 18 Abs. 4 AVG aufgewiesen hätte, sodass die Erledigung schon deshalb nichtig sei. Dieses schon in der Beschwerde erstattete und im Schriftsatz vom 04.06.2018 ergänzte Vorbringen habe das BVwG im angefochtenen Erkenntnis für nicht stichhältig gehalten, weil die dem BVwG vorliegende Bescheidausfertigung sämtliche notwendigen Bescheidmerkmale aufgewiesen habe. Damit beziehe sich das BVwG auf die in den vorgelegten Akten enthaltene, einseitig erstellte Kopie dieses Bescheides, die eine handschriftliche Unterschrift des Genehmigenden aufweise. Allerdings befinde sich in den Akten auch eine Ausfertigung des des genannten Schubhaftbescheides, die eine nicht unterschriebene Fertigungsklausel enthalte. Das BVwG hätte zu ermitteln gehabt, ob dem BF - wie von ihm vorgebracht - eine solche, nicht unterfertigte Ausfertigung zugestellt wurde. Im bezogenen Erkenntnis verwies in diesem Zusammenhang auf eine Entscheidung vom 23.03.2017, Ra 2016/21/0236, zu einem ähnlich gelagerten Sachverhalt.Begründend führte der Verwaltungsgerichtshof im Wesentlichen kurz zusammengefasst aus, dass der in der Amtsrevision vertretenen Auffassung der belangten Behörde beizupflichten sei, dass sich der Sachverhalt nach Ablauf der Frist des Paragraph 16, Absatz 4, zweiter Satz BFA-VG maßgeblich geändert hätte, die erlassene - durchsetzbare - Rückkehrentscheidung mit Ablauf des siebenten Tages nach der am 07.05.2018 erfolgten Vorlage der dagegen erhobenen Beschwerde, somit am 15.05.2018, auch tatsächlich durchführbar geworden wäre, weshalb in diesem Stadium die Verhängung der Schubhaft gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG zulässig gewesen sei. Am Maßstab der dargestellten innerstaatlichen Rechtslage sei dem Mitbeteiligten weder im Zeitpunkt der gegenständlichen Schubhaftverhängung mit Bescheid des BFA vom 25.05.2018, noch im Zeitpunkt der Erlassung des Fortsetzungsanspruches mit Erkenntnis des BVwG vom 05.06.2018 ein Aufenthaltsrecht mehr zugekommen. Davon ausgehend sei die verhängte Schubhaft an den Kautelen der Rückführungs-RL zu messen und demzufolge bei Verwirklichung des Schubhafttatbestandes des Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG - das Vorliegen von Fluchtgefahr und Verhältnismäßigkeit der Haft vorausgesetzt - zulässig. Auch sei im fortzusetzenden Verfahren darauf Bedacht zu nehmen, dass die dem BF ausgehändigte Ausfertigung des Schubhaftbescheides vom 25.05.2018 weder die Unterschrift des Genehmigenden, noch eine elektronische Amtssignatur oder die Beglaubigung der Kanzlei im Sinne des Paragraph 18, Absatz 4, AVG aufgewiesen hätte, sodass die Erledigung schon deshalb nichtig sei. Dieses schon in der Beschwerde erstattete und im Schriftsatz vom 04.06.2018 ergänzte Vorbringen habe das BVwG im angefochtenen Erkenntnis für nicht stichhältig gehalten, weil die dem BVwG vorliegende Bescheidausfertigung sämtliche notwendigen Bescheidmerkmale aufgewiesen habe. Damit beziehe sich das BVwG auf die in den vorgelegten Akten enthaltene, einseitig erstellte Kopie dieses Bescheides, die eine handschriftliche Unterschrift des Genehmigenden aufweise. Allerdings befinde sich in den Akten auch eine Ausfertigung des des genannten Schubhaftbescheides, die eine nicht unterschriebene Fertigungsklausel enthalte. Das BVwG hätte zu ermitteln gehabt, ob dem BF - wie von ihm vorgebracht - eine solche, nicht unterfertigte Ausfertigung zugestellt wurde. Im bezogenen Erkenntnis verwies in diesem Zusammenhang auf eine Entscheidung vom 23.03.2017, Ra 2016/21/0236, zu einem ähnlich gelagerten Sachverhalt.

11. Am 02.09.2019 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht in Fortsetzung des über den Mandatsbescheid der belangten Behörde vom 25.05.2018 anhängigen Beschwerdeverfahrens - in Abwesenheit des zwischenzeitig nach Nigeria zurückgeschobenen Beschwerdeführers - eine mündliche Verhandlung durchgeführt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1. Der Beschwerdeführer wurde am XXXX.2018, um XXXX Uhr auf Grund einer durchsetzbaren Anordnung zur Außerlandesbringung festgenommen.1. Der Beschwerdeführer wurde am römisch 40 .2018, um römisch 40 Uhr auf Grund einer durchsetzbaren Anordnung zur Außerlandesbringung festgenommen.

2. Mit Mandatsbescheid vom 25.05.2018, Zl. Zl. XXXX verhängte die belangte Behörde gemäß § 76 Abs. 2 Z 1 FPG iVm. § 57 Abs. 1 AVG neuerlich die Schubhaft über den Beschwerdeführer, dies zum Zweck der Sicherung der Abschiebung.2. Mit Mandatsbescheid vom 25.05.2018, Zl. Zl. römisch 40 verhängte die belangte Behörde gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG neuerlich die Schubhaft über den Beschwerdeführer, dies zum Zweck der Sicherung der Abschiebung.

Die an den Beschwerdeführer ergangene Ausfertigung dieses Bescheides enthielt weder die eigenhändige Unterschrift des Genehmigenden, noch eine Amtssignatur im Sinne des § 19 E-GovG, noch eine Beglaubigung der Kanzlei im Sinne des § 18 Abs. 4 AVG.Die an den Beschwerdeführer ergangene Ausfertigung dieses Bescheides enthielt weder die eigenhändige Unterschrift des Genehmigenden, noch eine Amtssignatur im Sinne des Paragraph 19, E-GovG, noch eine Beglaubigung der Kanzlei im Sinne des Paragraph 18, Absatz 4, AVG.

3. Zu einem nicht festgestellten Zeitpunkt des Jahres 2018 wurde der BF in den Herkunftsstaat abgeschoben.

4. In dem zwischen dem 25.05.2018 und der Abschiebung des BF in den Herkunftsstaat gelegenen Zeitraum hat die belangte Behörde keinen weiteren Schubhaftbescheid erlassen.

2. Beweiswürdigung:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und der beim Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Gerichtsakte.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und der beim Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Gerichtsakte.

Der festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht durchgeführten Ermittlungsverfahrens. Zwar lag im Verwaltungsakt - die wohl einzige, vom Genehmigenden eigenhändig unterfertigte - Fassung des angefochtenen Mandatsbescheides der belangten Behörde vom 25.05.2018 vor. Dem zur mündlichen Verhandlung am 02.09.2019 erschienene Rechtsvertreter des BF gelang der Beweis, dass der dem BF zugestellte Bescheid weder eine Unterschrift des Genehmigenden, noch eine Amtssignatur im Sinne de s§ 19 E-GovG, noch eine Beglaubigung der Kanzlei im Sinne des § 18 Abs. 4 AVG enthielt.Der festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht durchgeführten Ermittlungsverfahrens. Zwar lag im Verwaltungsakt - die wohl einzige, vom Genehmigenden eigenhändig unterfertigte - Fassung des angefochtenen Mandatsbescheides der belangten Behörde vom 25.05.2018 vor. Dem zur mündlichen Verhandlung am 02.09.2019 erschienene Rechtsvertreter des BF gelang der Beweis, dass der dem BF zugestellte Bescheid weder eine Unterschrift des Genehmigenden, noch eine Amtssignatur im Sinne de s§ 19 E-GovG, noch eine Beglaubigung der Kanzlei im Sinne des Paragraph 18, Absatz 4, AVG enthielt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A)

Zu Spruchpunkt I. (Zurückweisung der Beschwerde):Zu Spruchpunkt römisch eins. (Zurückweisung der Beschwerde):

Die Bestimmung des § 28 VwGVG hat folgenden Wortlaut:Die Bestimmung des Paragraph 28, VwGVG hat folgenden Wortlaut:

"(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.(2) Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.(3) Liegen die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

(4) Hat die Behörde bei ihrer Entscheidung Ermessen zu üben, hat das Verwaltungsgericht, wenn es nicht gemäß Abs. 2 in der Sache selbst zu entscheiden hat und wenn die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen ist, den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.(4) Hat die Behörde bei ihrer Entscheidung Ermessen zu üben, hat das Verwaltungsgericht, wenn es nicht gemäß Absatz 2, in der Sache selbst zu entscheiden hat und wenn die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen ist, den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

(5) Hebt das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf, sind die Behörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.

[...]"

Die Behörde hat die Erledigung vom 25.05.2016, Zl. XXXX, betreffend den Beschwerdeführer durch das Fehlen der Unterfertigung durch den Genehmigenden bzw. das Fehlen der Amtssignatur mit einem Fehler belastet. In der Folge sind die Auswirkungen dieses Fehlers zu klären.Die Behörde hat die Erledigung vom 25.05.2016, Zl. römisch 40 , betreffend den Beschwerdeführer durch das Fehlen der Unterfertigung durch den Genehmigenden bzw. das Fehlen der Amtssignatur mit einem Fehler belastet. In der Folge sind die Auswirkungen dieses Fehlers zu klären.

Zur Erzeugung eines bestimmten Rechtsaktes - hier eines Bescheides - müssen bestimmte, taxativ aufgezählte Voraussetzungen vorliegen. Die Grenze zwischen dem Vorliegen eines Rechtsaktes und eines Nicht-Rechtsaktes zieht das sog. Fehlerkalkül. Fehler außerhalb des Fehlerkalküls verhindern das Entstehen eines Rechtsaktes; "Bescheide", die an einem derartigen Fehler leiden, sind absolut nichtig (siehe auch Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht, 10. Aufl., Wien 2014, Rz 436). Als ein solcher wesentlicher Fehler, der zur absoluten Nichtigkeit eines (erlassenen) "Bescheids" führt, ist auch das Fehlen der ordnungsgemäßen Fertigung iSd § 18 Abs. 4 AVG 1991 idgF anzusehen (vgl. Kolonovits/Muzak/Stöger, a.a.O., Rz 440). Fehlt einer behördlichen Erledigung, etwa einem schriftlichen Bescheid, eine den Vorgaben des § 18 Abs. 4 AVG 1991 entsprechende Fertigung, so ist diese absolut nichtig (VfSlg 14.857).Zur Erzeugung eines bestimmten Rechtsaktes - hier eines Bescheides - müssen bestimmte, taxativ aufgezählte Voraussetzungen vorliegen. Die Grenze zwischen dem Vorliegen eines Rechtsaktes und eines Nicht-Rechtsaktes zieht das sog. Fehlerkalkül. Fehler außerhalb des Fehlerkalküls verhindern das Entstehen eines Rechtsaktes; "Bescheide", die an einem derartigen Fehler leiden, sind absolut nichtig (siehe auch Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht, 10. Aufl., Wien 2014, Rz 436). Als ein solcher wesentlicher Fehler, der zur absoluten Nichtigkeit eines (erlassenen) "Bescheids" führt, ist auch das Fehlen der ordnungsgemäßen Fertigung iSd Paragraph 18, Absatz 4, AVG 1991 idgF anzusehen vergleiche Kolonovits/Muzak/Stöger, a.a.O., Rz 440). Fehlt einer behördlichen Erledigung, etwa einem schriftlichen Bescheid, eine den Vorgaben des Paragraph 18, Absatz 4, AVG 1991 entsprechende Fertigung, so ist diese absolut nichtig (VfSlg 14.857).

Die auszugsweise zitierte Bestimmung des § 18 AVG 1991 hat in Abs 3 und 4 folgenden Wortlaut:Die auszugsweise zitierte Bestimmung des Paragraph 18, AVG 1991 hat in Absatz 3 und 4 folgenden Wortlaut:

"§ 18

[...]

(3) Schriftliche Erledigungen sind vom Genehmigungsberechtigten mit seiner Unterschrift zu genehmigen; wurde die Erledigung elektronisch erstellt, kann an die Stelle dieser Unterschrift ein Verfahren zum Nachweis der Identität (§ 2 Z 1 E-GovG) des Genehmigenden und der Authentizität (§ 2 Z 5 E-GovG) der Erledigung treten.(3) Schriftliche Erledigungen sind vom Genehmigungsberechtigten mit seiner Unterschrift zu genehmigen; wurde die Erledigung elektronisch erstellt, kann an die Stelle dieser Unterschrift ein Verfahren zum Nachweis der Identität (Paragraph 2, Ziffer eins, E-GovG) des Genehmigenden und der Authentizität (Paragraph 2, Ziffer 5, E-GovG) der Erledigung treten.

(4) Jede schriftliche Ausfertigung hat die Bezeichnung der Behörde, das Datum der Genehmigung und den Namen des Genehmigenden zu enthalten. Ausfertigungen in Form von elektronischen Dokumenten müssen mit einer Amtssignatur (§19 E-GovG) versehen sein; Ausfertigungen in Form von Ausdrucken von mit einer Amtssignatur versehenen elektronischen Dokumenten oder Kopien solcher Ausdrucke brauchen keine weiteren Voraussetzungen zu erfüllen. Sonstige Ausfertigungen haben die Unterschrift des Genehmigenden zu enthalten; an die Stelle dieser Unterschrift kann die Beglaubigung der Kanzlei treten, dass die Ausfertigung mit der Erledigung übereinstimmt und die Erledigung gemäß Abs. 3 genehmigt worden ist. Das Nähere über die Beglaubigung wird durch Verordnung geregelt."(4) Jede schriftliche Ausfertigung hat die Bezeichnung der Behörde, das Datum der Genehmigung und den Namen des Genehmigenden zu enthalten. Ausfertigungen in Form von elektronischen Dokumenten müssen mit einer Amtssignatur (§19 E-GovG) versehen sein; Ausfertigungen in Form von Ausdrucken von mit einer Amtssignatur versehenen elektronischen Dokumenten oder Kopien solcher Ausdrucke brauchen keine weiteren Voraussetzungen zu erfüllen. Sonstige Ausfertigungen haben die Unterschrift des Genehmigenden zu enthalten; an die Stelle dieser Unterschrift kann die Beglaubigung der Kanzlei treten, dass die Ausfertigung mit der Erledigung übereinstimmt und die Erledigung gemäß Absatz 3, genehmigt worden ist. Das Nähere über die Beglaubigung wird durch Verordnung geregelt."

Für eine korrekte Fertigung sieht das Gesetz somit die eigenhändige Unterschrift des Genehmigenden/Genehmigungsberechtigten, die elektronische Fertigung durch Amtssignatur sowie die Beglaubigung vor.

Gegenständlich fehlt bei der an den Beschwerdeführer ergangenen Erledigung vom 25.05.2018, Zl. : XXXX, die Unterschrift des Genehmigenden bzw. die Amtssignatur, was diese Erledigung daher zu einem nicht in Rechtsbestand erwachsenen "Nicht-Bescheid" macht.Gegenständlich fehlt bei der an den Beschwerdeführer ergangenen Erledigung vom 25.05.2018, Zl. : römisch 40 , die Unterschrift des Genehmigenden bzw. die Amtssignatur, was diese Erledigung daher zu einem nicht in Rechtsbestand erwachsenen "Nicht-Bescheid" macht.

Ein "Bescheid" ist nach dem Gesagten gegenständlich nicht rechtswirksam zustande gekommen, weshalb die gegen einen "Nicht-Bescheid" gerichtet war, als unzulässig zurückzuweisen war.

Zu Spruchpunkt II. (Anhaltung in Schubhaft):Zu Spruchpunkt römisch zwei. (Anhaltung in Schubhaft):

Entsprechend dem Fremdenrechtsänderungsgesetz 2015 - FrÄG 2015 vom 18.06.2015, BGBl. I Nr. 70/2015, lautet §22a des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG) wie folgt:Entsprechend dem Fremdenrechtsänderungsgesetz 2015 - FrÄG 2015 vom 18.06.2015, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015,, lautet §22a des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG) wie folgt:

"§ 22a. (1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn

1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,

2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder

3. gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.

(1a) Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.(1a) Für Beschwerden gemäß Absatz eins, gelten die für Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.

(2) Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.(2) Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.

(3) Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

(4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.(4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Absatz eins, bereits eingebracht wurde.

(5) Gegen die Anordnung der Schubhaft ist eine Vorstellung nicht zulässig."

Gemäß § 76 Abs. 4 FPG in der für den gegenständlichen Zeitraum maßgeblichen Fassung ist die Schubhaft schriftlich mit Bescheid anzuordnen. Anlassbezogen steht fest, dass der erste - am 11.04.2015 erlassene - Mandatsbescheid der belangten Behörde infolge Aufhebung des diesen bestätigenden, mündlich verkündeten Erkenntnisses des BVwG vom 25.04.2018 durch den Verwaltungsgerichtshof ebenfalls nicht Teil des Rechtsbestandes wurde. Vor diesem Hintergrund entließ die belangte Behörde den BF am 25.05.2018, um ihn gleich wieder festzunehmen und erließ den nunmehr verfahrensgegenständlichen "Nichtbescheid" vom 25.05.2018. Abgesehen von den angeführten Bescheiden, erließ die belangte Behörde keinen weiteren Bescheid.Gemäß Paragraph 76, Absatz 4, FPG in der für den gegenständlichen Zeitraum maßgeblichen Fassung ist die Schubhaft schriftlich mit Bescheid anzuordnen. Anlassbezogen steht fest, dass der erste - am 11.04.2015 erlassene - Mandatsbescheid der belangten Behörde infolge Aufhebung des diesen bestätigenden, mündlich verkündeten Erkenntnisses des BVwG vom 25.04.2018 durch den Verwaltungsgerichtshof ebenfalls nicht Teil des Rechtsbestandes wurde. Vor diesem Hintergrund entließ die belangte Behörde den BF am 25.05.2018, um ihn gleich wieder festzunehmen und erließ den nunmehr verfahrensgegenständlichen "Nichtbescheid" vom 25.05.2018. Abgesehen von den angeführten Bescheiden, erließ die belangte Behörde keinen weiteren Bescheid.

Auf Grund des oben Gesagten ergibt sich im vorliegenden Fall, dass ein Mandatsbescheid, mit dem über den BF die Schubhaft zum Zweck der Sicherung der Abschiebung angeordnet wurde, nicht rechtswirksam zustande gekommen und die Anhaltung des BF in Schubhaft in der Zeit von XXXX.2016, XXXX Uhr, bis zu seiner Rückschiebung in den Herkunftsstaat ohne Rechtsgrundlage erfolgt ist. Die angefochtene Anhaltung des BF endete mit dessen Rückschiebung.Auf Grund des oben Gesagten ergibt sich im vorliegenden Fall, dass ein Mandatsbescheid, mit dem über den BF die Schubhaft zum Zweck der Sicherung der Abschiebung angeordnet wurde, nicht rechtswirksam zustande gekommen und die Anhaltung des BF in Schubhaft in der Zeit von römisch 40 .2016, römisch 40 Uhr, bis zu seiner Rückschiebung in den Herkunftsstaat ohne Rechtsgrundlage erfolgt ist. Die angefochtene Anhaltung des BF endete mit dessen Rückschiebung.

Zu Spruchpunkt III. (Kostenbegehren):Zu Spruchpunkt römisch drei. (Kostenbegehren):

In Bezug auf den Kostenanspruch sind die Bestimmung des § 56 (3) leg. cit., jene des §22 (1a) leg. cit. sowie des § 35 VwGVG maßgeblich; diese haben folgenden Wortlaut:In Bezug auf den Kostenanspruch sind die Bestimmung des Paragraph 56, (3) leg. cit., jene des §22 (1a) leg. cit. sowie des Paragraph 35, VwGVG maßgeblich; diese haben folgenden Wortlaut:

"§22 (1a) Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.""§22 (1a) Für Beschwerden gemäß Absatz eins, gelten die für Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist."

"§ 35 VwGVG

(1) Dem Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbar verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 b B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.(1) Dem Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbar verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, b B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.

(2) Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei.

(3) Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei."

Wegen ihres vollständigen Obsiegens steht der belangten Partei nach den angeführten Bestimmungen dem Grunde nach der Ersatz ihrer Aufwendungen zu.

Hinsichtlich der konkreten Höhe des "Ersatzes ihrer Aufwendungen" sind §35 Abs. 4 und 5 iVm § 1 der VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV) maßgeblich.Hinsichtlich der konkreten Höhe des "Ersatzes ihrer Aufwendungen" sind §35 Absatz 4 und 5 in Verbindung mit Paragraph eins, der VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV) maßgeblich.

"§ 35.

[...]

(4) Als Aufwendungen gemäß Abs. 1 gelten:(4) Als Aufwendungen gemäß Absatz eins, gelten:

1. die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat,

2. die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren, sowie

3. die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand.

(5) Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht.

(6) Die §§ 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.(6) Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Absatz eins, sinngemäß anzuwenden.

(7) Aufwandersatz ist auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden."

§ 1 der VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV), BGBl. II Nr. 517/2013 lautet:Paragraph eins, der VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 517 aus 2013, lautet:

"§ 1.

1. Ersatz des Schriftsatzaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 737,60 Euro

2. Ersatz des Verhandlungsaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 922,00 Euro

3. Ersatz des Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 57,40 Euro

4. Ersatz des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 368,80 Euro

5. Ersatz des Verhandlungsaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 461,00 Euro

6. Ersatz des Aufwands, der für den Beschwerdeführer mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) 553,20 Euro

7. Ersatz des Aufwands, der für die belangte Behörde mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) 276,60 Euro."

In der mündlichen Verhandlung vom 02.09.2019 beantragte der - einzig - erschiene Rechtsvertreter des BF einen Kostenzuspruch in Höhe von EUR 1.659,60, wobei er für den Ersatz des Verhandlungsaufwandes EUR 922,00 und für den Ersatz des Schriftsatzaufwandes EUR 737,60 begehrte. Als obsiegender Partei war daher dem Beschwerdeführer ein Kostenersatz in der begehrten Höhe zuzusprechen.

Zur Unzulässigkeit der Revision (Spruchpunkt B.):

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen.

Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund der einschlägigen Erkenntnisse des VwGH jeweils vom 11.05.2017, Zlen. Ro 2016/21/0021 und Ra 2016/21/0144, insbesondere zur geltenden Rechtslage des § 76 FPG (im Zusammenhalt mit unionsrechtlichen Bestimmungen) und der Zulässigkeit eines Kostenzuspruchs und eines "Kostenrisikos" nach § 35 VwGVG. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH teilweise zu früheren Rechtslagen ergangen ist, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund der einschlägigen Erkenntnisse des VwGH jeweils vom 11.05.2017, Zlen. Ro 2016/21/0021 und Ra 2016/21/0144, insbesondere zur geltenden Rechtslage des Paragraph 76, FPG (im Zusammenhalt mit unionsrechtlichen Bestimmungen) und der Zulässigkeit eines Kostenzuspruchs und eines "Kostenrisikos" nach Paragraph 35, VwGVG. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH teilweise zu früheren Rechtslagen ergangen ist, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

Schlagworte

Aufwandersatz, Nichtbescheid, Rechtsanschauung des VwGH, Schubhaft,
Schubhaftbeschwerde, Wegfall der Gründe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:G305.2193110.2.00

Zuletzt aktualisiert am

07.01.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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