Entscheidungsdatum
19.09.2019Norm
AsylG 2005 §35Spruch
W235 2204542-1/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Maga. Sabine MEHLGARTEN-LINTNER als Einzelrichterin nach Beschwerdevorentscheidung der Österreichischen Botschaft Islamabad vom 23.07.2018, Zl. Islamabad-OB/KONS/0825/2017, aufgrund des Vorlageantrags von XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, über die Beschwerde gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft Islamabad vom 14.06.2018, Zl. Islamabad-ÖB/KONS/0825/2017, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Maga. Sabine MEHLGARTEN-LINTNER als Einzelrichterin nach Beschwerdevorentscheidung der Österreichischen Botschaft Islamabad vom 23.07.2018, Zl. Islamabad-OB/KONS/0825/2017, aufgrund des Vorlageantrags von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, über die Beschwerde gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft Islamabad vom 14.06.2018, Zl. Islamabad-ÖB/KONS/0825/2017, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 35 AsylG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 35, AsylG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1.1. Unter Verwendung des vorgesehenen Befragungsformulars stellte die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige von Afghanistan, im Wege ihrer ausgewiesenen Vertreterin am 02.03.2017 bei der Österreichischen Botschaft Islamabad einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 AsylG. Die Beschwerdeführerin brachte dazu vor, dass sie die Ehefrau von XXXX sei, einem afghanischen Staatsangehörigen, geb. XXXX , dem mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX 2016, Zl. XXXX , der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden sei (= Bezugsperson).1.1. Unter Verwendung des vorgesehenen Befragungsformulars stellte die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige von Afghanistan, im Wege ihrer ausgewiesenen Vertreterin am 02.03.2017 bei der Österreichischen Botschaft Islamabad einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels nach Paragraph 35, AsylG. Die Beschwerdeführerin brachte dazu vor, dass sie die Ehefrau von römisch 40 sei, einem afghanischen Staatsangehörigen, geb. römisch 40 , dem mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 2016, Zl. römisch 40 , der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden sei (= Bezugsperson).
Diesem Antrag wurden folgende verfahrensrelevante Unterlagen (in Kopie) beigelegt:
* Auszüge aus dem afghanischen Reisepass der Beschwerdeführerin, ausgestellt am XXXX 2017 mit der Nummer XXXX ;* Auszüge aus dem afghanischen Reisepass der Beschwerdeführerin, ausgestellt am römisch 40 2017 mit der Nummer römisch 40 ;
* Bescheid vom XXXX 2016, Zl. XXXX , mit welchem der Bezugsperson der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und* Bescheid vom römisch 40 2016, Zl. römisch 40 , mit welchem der Bezugsperson der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und
* Auszug aus dem Zentralen Melderegister betreffend die Bezugsperson vom XXXX 2016* Auszug aus dem Zentralen Melderegister betreffend die Bezugsperson vom römisch 40 2016
Aus dem beiliegenden Protokoll der persönlichen Vorsprache der Beschwerdeführerin vom 02.05.2017 geht hervor, dass sie im Zuge ihrer Befragung zur Antragstellung vor einem Mitarbeiter der Botschaft angab, sie habe vor ca. 30 Jahren geheiratet. Ihr Ehemann und sie seien während der Hochzeitszeremonie anwesend gewesen. Über eine Heiratsurkunde verfüge sie nicht, da dies zu diesem Zeitpunkt nicht üblich gewesen sei. Die Ehe sei auch nicht registriert worden. Vor ca. 30 Jahren habe sie den Herkunftsstaat verlassen. Mit ihrem Ehemann habe sie zunächst fünf Jahre in XXXX (Iran) und daraufhin mehr als 20 Jahre in Teheran gelebt. Ihr Mann habe gemeinsam mit ihrer Tochter den Iran verlassen. Zuletzt habe sie ihn vor zwei Jahren gesehen. Die Beschwerdeführerin habe nicht sehr oft Kontakt zu ihm.Aus dem beiliegenden Protokoll der persönlichen Vorsprache der Beschwerdeführerin vom 02.05.2017 geht hervor, dass sie im Zuge ihrer Befragung zur Antragstellung vor einem Mitarbeiter der Botschaft angab, sie habe vor ca. 30 Jahren geheiratet. Ihr Ehemann und sie seien während der Hochzeitszeremonie anwesend gewesen. Über eine Heiratsurkunde verfüge sie nicht, da dies zu diesem Zeitpunkt nicht üblich gewesen sei. Die Ehe sei auch nicht registriert worden. Vor ca. 30 Jahren habe sie den Herkunftsstaat verlassen. Mit ihrem Ehemann habe sie zunächst fünf Jahre in römisch 40 (Iran) und daraufhin mehr als 20 Jahre in Teheran gelebt. Ihr Mann habe gemeinsam mit ihrer Tochter den Iran verlassen. Zuletzt habe sie ihn vor zwei Jahren gesehen. Die Beschwerdeführerin habe nicht sehr oft Kontakt zu ihm.
1.2. Am 02.08.2017 erfolgte eine zeugenschaftliche Einvernahme der Bezugsperson vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, im Zuge derer sie zunächst danach befragt wurde, ob die Beschwerdeführerin von der Konversion des Ehegatten (= Bezugsperson) zum christlichen Glauben wisse und gab diese darauf an, dass die Beschwerdeführerin darüber seit ca. zwei Jahren Bescheid wisse. Zur Ehe mit der Beschwerdeführerin gab die Bezugsperson wesentlich und zusammengefasst an, sie hätten vor 37 Jahren traditionell geheiratet. Der Vater der Bezugsperson habe den Vater der Beschwerdeführerin gekannt und es habe in der Stadt XXXX eine Feier gegeben. Die Eltern hätten sich kennengelernt und auch die Bezugsperson habe die Beschwerdeführerin kennengelernt. Es seien die Väter anwesend gewesen und das Brautpaar sei einverstanden gewesen, dass sie nunmehr verheiratet seien. Es habe nur eine Zeremonie mit den Vätern, jedoch ohne Mullah gegeben. Die Väter hätten sie verheiratet. Bei Gericht sei diese Ehe nicht eingetragen worden. In dieser Zeit seien alle Leute Bauern und Analphabeten gewesen. Bis heute sei die Ehe nicht registriert worden. Sie hätten nicht nach islamischen Regeln geheiratet und hätten die islamischen Regeln auch nie akzeptiert. Eine Heiratsurkunde existiere nicht. Auf Nachfrage gab die Bezugsperson an, die Ehe sei nicht registriert worden, da sie alle Analphabeten gewesen seien und sie auch später mit dem Islam nichts zu tun habe wollen. Die Bezugsperson sei im Zeitpunkt der Eheschließung 24 oder 25 Jahre alt gewesen. Die Beschwerdeführerin sei ca. 19 Jahre alt gewesen. Das Brautgeschenk sei ein Stück Stoff gewesen, welches über den Kopf der Beschwerdeführerin gelegt worden sei. Zu ihrem gemeinsamen Wohnort gab die Bezugsperson an, sie hätten eineinhalb Jahre in XXXX gelebt. Als die Russen gekommen seien, seien sie in den Iran gegangen. Zunächst hätten sie in XXXX , dann in Teheran gelebt. In XXXX habe die Bezugsperson als Schreiber bei Gericht gearbeitet und diverse Schriftstücke abgeschrieben. Aktuell hätten die Bezugsperson und die Beschwerdeführerin nicht oft Kontakt, da es sehr viel koste.1.2. Am 02.08.2017 erfolgte eine zeugenschaftliche Einvernahme der Bezugsperson vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, im Zuge derer sie zunächst danach befragt wurde, ob die Beschwerdeführerin von der Konversion des Ehegatten (= Bezugsperson) zum christlichen Glauben wisse und gab diese darauf an, dass die Beschwerdeführerin darüber seit ca. zwei Jahren Bescheid wisse. Zur Ehe mit der Beschwerdeführerin gab die Bezugsperson wesentlich und zusammengefasst an, sie hätten vor 37 Jahren traditionell geheiratet. Der Vater der Bezugsperson habe den Vater der Beschwerdeführerin gekannt und es habe in der Stadt römisch 40 eine Feier gegeben. Die Eltern hätten sich kennengelernt und auch die Bezugsperson habe die Beschwerdeführerin kennengelernt. Es seien die Väter anwesend gewesen und das Brautpaar sei einverstanden gewesen, dass sie nunmehr verheiratet seien. Es habe nur eine Zeremonie mit den Vätern, jedoch ohne Mullah gegeben. Die Väter hätten sie verheiratet. Bei Gericht sei diese Ehe nicht eingetragen worden. In dieser Zeit seien alle Leute Bauern und Analphabeten gewesen. Bis heute sei die Ehe nicht registriert worden. Sie hätten nicht nach islamischen Regeln geheiratet und hätten die islamischen Regeln auch nie akzeptiert. Eine Heiratsurkunde existiere nicht. Auf Nachfrage gab die Bezugsperson an, die Ehe sei nicht registriert worden, da sie alle Analphabeten gewesen seien und sie auch später mit dem Islam nichts zu tun habe wollen. Die Bezugsperson sei im Zeitpunkt der Eheschließung 24 oder 25 Jahre alt gewesen. Die Beschwerdeführerin sei ca. 19 Jahre alt gewesen. Das Brautgeschenk sei ein Stück Stoff gewesen, welches über den Kopf der Beschwerdeführerin gelegt worden sei. Zu ihrem gemeinsamen Wohnort gab die Bezugsperson an, sie hätten eineinhalb Jahre in römisch 40 gelebt. Als die Russen gekommen seien, seien sie in den Iran gegangen. Zunächst hätten sie in römisch 40 , dann in Teheran gelebt. In römisch 40 habe die Bezugsperson als Schreiber bei Gericht gearbeitet und diverse Schriftstücke abgeschrieben. Aktuell hätten die Bezugsperson und die Beschwerdeführerin nicht oft Kontakt, da es sehr viel koste.
1.3. Am 16.11.2017 erfolgte eine weitere Einvernahme der Bezugsperson vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl. Befragt, wann die Bezugsperson die Beschwerdeführerin über ihre Konversion informiert habe, gab sie an, als die Beschwerdeführerin nach Islamabad geflogen sei, habe sie es ihr gesagt. Die Bezugsperson habe der Beschwerdeführerin nach Erhalt des positiven Bescheides davon erzählt, da sie sich erst zu diesem Zeitpunkt sicher gefühlt habe. Die Bezugsperson rufe die Beschwerdeführerin einmal im Monat an, außer es gebe etwas Dringendes. Die Beschwerdeführerin habe einen Festnetzanschluss. Für die Telefonate benutze die Bezugsperson ihr eigenes Handy, kaufe sich aber zuvor eine Karte. Als sie geheiratet hätten, habe es keine Stelle gegeben, wo man die Ehe offiziell und notariell eintragen hätte können. Es sei damals und eine gewisse Zeit danach nicht üblich gewesen. Es sei nicht die Überzeugung der Bezugsperson gewesen, dass man für die Ehe einen Mullah brauche.
1.4. Im Zuge der Amtshilfe wurde der Beschwerdeführerin am 10.01.2018 von der Österreichischen Botschaft Teheran ein Fragenkatalog des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vorgelegt. Die Beschwerdeführerin gab unter anderem an, sie lebe seit 37 Jahren in Teheran und sei seither nicht mehr nach Afghanistan zurückgekehrt. Seit 43 Jahren sei sie mit der Bezugsperson verheiratet. Zu den Fragen, wann und wo sie geheiratet habe, sowie zur Frage, ob die Ehe registriert worden sei, habe sie keine Information.
1.5. In seiner Mitteilung nach § 35 Abs. 4 AsylG vom 13.02.2018 führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus, dass die Ehe zwischen der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson nicht bereits vor Einreise der Bezugsperson bestanden habe. Die Angaben der Beschwerdeführerin zu ihrer Angehörigeneigenschaft gemäß § 35 AsylG würden in mehrfacher Hinsicht den von der Bezugsperson gemachten Angaben widersprechen.1.5. In seiner Mitteilung nach Paragraph 35, Absatz 4, AsylG vom 13.02.2018 führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus, dass die Ehe zwischen der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson nicht bereits vor Einreise der Bezugsperson bestanden habe. Die Angaben der Beschwerdeführerin zu ihrer Angehörigeneigenschaft gemäß Paragraph 35, AsylG würden in mehrfacher Hinsicht den von der Bezugsperson gemachten Angaben widersprechen.
In der beiliegenden Stellungnahme wurde nach Wiederholung des Verfahrensgangs zusammengefasst ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin keine Dokumente in Vorlage gebracht habe. Bei der Stellung ihres Antrags am 02.03.2017 habe sie das Datum der behaupteten Eheschließung nicht angegeben. Im Zuge ihrer persönlichen Vorsprache bei der Österreichischen Botschaft Islamabad am 02.05.2017 habe sie zu Protokoll gegeben, dass sie vor ca. 30 Jahren (1988) geheiratet habe und ihr Ehemann XXXX heiße. Im Gegensatz dazu habe sie am 10.01.2018 vor der österreichischen Botschaft Teheran behauptet, sie sei seit 43 Jahren (seit 1975) verheiratet. Im Übrigen habe die Bezugsperson am 02.08.2017 im Zuge ihrer Einvernahme angegeben, vor 37 Jahren, sohin im Jahr 1981, traditionell die Ehe geschlossen zu haben. Ferner habe sie erklärt, dass kein Mullah anwesend gewesen sei, sondern nur die Väter die Heirat durchgeführt hätten. Bis heute sei die Ehe nach den Angaben der Bezugsperson nicht registriert worden. Es sei jedoch nicht nachvollziehbar, dass eine Ehe, welche in der Ära der "Demokratischen Republik Afghanistan" in der Zeit von 1978 bis 1992 geschlossen worden sei, nicht registriert worden sei, obwohl dies gesetzlich vorgeschrieben gewesen sei. Dies gehe aus einer Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 16.09.2011 hervor. Die Bezugsperson sei zudem bei einem Richter in XXXX als Schriftführer für sieben oder acht Jahre tätig gewesen und könne sohin davon ausgegangen werden, dass sie mit den gesetzlichen Bestimmungen vertraut gewesen sei. Die Behörde komme daher zu dem Schluss, dass eine Ehe weder traditionell noch vor den staatlichen Behörden geschlossen worden sei.In der beiliegenden Stellungnahme wurde nach Wiederholung des Verfahrensgangs zusammengefasst ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin keine Dokumente in Vorlage gebracht habe. Bei der Stellung ihres Antrags am 02.03.2017 habe sie das Datum der behaupteten Eheschließung nicht angegeben. Im Zuge ihrer persönlichen Vorsprache bei der Österreichischen Botschaft Islamabad am 02.05.2017 habe sie zu Protokoll gegeben, dass sie vor ca. 30 Jahren (1988) geheiratet habe und ihr Ehemann römisch 40 heiße. Im Gegensatz dazu habe sie am 10.01.2018 vor der österreichischen Botschaft Teheran behauptet, sie sei seit 43 Jahren (seit 1975) verheiratet. Im Übrigen habe die Bezugsperson am 02.08.2017 im Zuge ihrer Einvernahme angegeben, vor 37 Jahren, sohin im Jahr 1981, traditionell die Ehe geschlossen zu haben. Ferner habe sie erklärt, dass kein Mullah anwesend gewesen sei, sondern nur die Väter die Heirat durchgeführt hätten. Bis heute sei die Ehe nach den Angaben der Bezugsperson nicht registriert worden. Es sei jedoch nicht nachvollziehbar, dass eine Ehe, welche in der Ära der "Demokratischen Republik Afghanistan" in der Zeit von 1978 bis 1992 geschlossen worden sei, nicht registriert worden sei, obwohl dies gesetzlich vorgeschrieben gewesen sei. Dies gehe aus einer Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 16.09.2011 hervor. Die Bezugsperson sei zudem bei einem Richter in römisch 40 als Schriftführer für sieben oder acht Jahre tätig gewesen und könne sohin davon ausgegangen werden, dass sie mit den gesetzlichen Bestimmungen vertraut gewesen sei. Die Behörde komme daher zu dem Schluss, dass eine Ehe weder traditionell noch vor den staatlichen Behörden geschlossen worden sei.
Überdies habe die Beschwerdeführerin am 02.05.2017 zunächst angegeben, dass sie nach der Eheschließung nach Teheran gezogen sei, während sie jedoch gleich darauf behauptet habe, nach der Ausreise fünf Jahre in XXXX gelebt zu haben, bevor sie nach Teheran verzogen sei. Im Zuge ihrer Befragung am 10.01.2018 habe sie schließlich vorgebracht, sie habe keine Information, wie lange sie dort gelebt habe. Stattdessen habe sie nur vorgebracht, dass sie vor 37 Jahren, sohin im Jahr 1981, Afghanistan verlassen habe. Aufgrund der massiven Widersprüche sowie der Behauptungen, wonach sie keine Informationen über ihre Heirat sowie über die Zeit danach habe, werde ihr Vorbringen nicht als glaubhaft erachtet. Da das Bundesamt davon ausgehe, dass zu keiner Zeit eine rechtsgültige und offiziell anerkannte Ehe zwischen der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson geschlossen worden sei, sei die Beschwerdeführerin keine Familienangehörige im Sinne des 4. Hauptstücks des AsylG 2005. Davon abgesehen sei das Bestehen eines Familienlebens insofern auszuschließen, als die Bezugsperson in ihrer Einvernahme am XXXX 2016 angegeben habe, dass die Beschwerdeführerin von ihrem Glaubenswechsel nichts wisse. Daraus könne geschlossen werden, dass keine enge Bindung bestehe, da in einer bestehenden Partnerschaft ein Glaubenswechsel, der im Übrigen bereits im Mai 2016 vollzogen worden sei, jedenfalls besprochen werden würde. Es sei sohin davon auszugehen, dass zwischen ihnen kein Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK bestehe. Ferner habe die Bezugsperson angegeben, dass lediglich die Tochter in Kontakt mit der Beschwerdeführerin stehe, sie selbst jedoch keinen Kontakt zu ihr habe. Eine tatsächliche Bindung zwischen der Bezugsperson und der Beschwerdeführerin, welche die Mutter ihrer erwachsenen Kinder sei, bestehe sohin nicht.Überdies habe die Beschwerdeführerin am 02.05.2017 zunächst angegeben, dass sie nach der Eheschließung nach Teheran gezogen sei, während sie jedoch gleich darauf behauptet habe, nach der Ausreise fünf Jahre in römisch 40 gelebt zu haben, bevor sie nach Teheran verzogen sei. Im Zuge ihrer Befragung am 10.01.2018 habe sie schließlich vorgebracht, sie habe keine Information, wie lange sie dort gelebt habe. Stattdessen habe sie nur vorgebracht, dass sie vor 37 Jahren, sohin im Jahr 1981, Afghanistan verlassen habe. Aufgrund der massiven Widersprüche sowie der Behauptungen, wonach sie keine Informationen über ihre Heirat sowie über die Zeit danach habe, werde ihr Vorbringen nicht als glaubhaft erachtet. Da das Bundesamt davon ausgehe, dass zu keiner Zeit eine rechtsgültige und offiziell anerkannte Ehe zwischen der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson geschlossen worden sei, sei die Beschwerdeführerin keine Familienangehörige im Sinne des 4. Hauptstücks des AsylG 2005. Davon abgesehen sei das Bestehen eines Familienlebens insofern auszuschließen, als die Bezugsperson in ihrer Einvernahme am römisch 40 2016 angegeben habe, dass die Beschwerdeführerin von ihrem Glaubenswechsel nichts wisse. Daraus könne geschlossen werden, dass keine enge Bindung bestehe, da in einer bestehenden Partnerschaft ein Glaubenswechsel, der im Übrigen bereits im Mai 2016 vollzogen worden sei, jedenfalls besprochen werden würde. Es sei sohin davon auszugehen, dass zwischen ihnen kein Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK bestehe. Ferner habe die Bezugsperson angegeben, dass lediglich die Tochter in Kontakt mit der Beschwerdeführerin stehe, sie selbst jedoch keinen Kontakt zu ihr habe. Eine tatsächliche Bindung zwischen der Bezugsperson und der Beschwerdeführerin, welche die Mutter ihrer erwachsenen Kinder sei, bestehe sohin nicht.
Dies teilte die Österreichische Botschaft Islamabad der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 14.02.2018 mit und forderte sie zur Abgabe einer Stellungnahme binnen einer Woche auf.
1.6. Die Beschwerdeführerin erstattete durch ihre ausgewiesene Vertreterin am 20.02.2018 eine Stellungnahme und führte nach Darstellung des Sachverhalts sowie nach Zusammenfassung der Prognose des Bundesamtes begründend aus, die Ehe zwischen der Bezugsperson und ihr sei vor rund 37 Jahren relativ formlos und ohne jegliche Registrierung geschlossen worden. Das Familienleben sei im Iran weitergeführt worden und habe bis zur Ausreise der Bezugsperson ein gemeinsamer Haushalt bestanden. Seit der Ausreise werde das Familienleben telefonisch aufrechterhalten. Die Beschwerdeführerin und die Bezugsperson würden beabsichtigen, das Familienleben - wie bisher - in einem gemeinsamen Haushalt fortzusetzen. Zu den vom Bundesamt aufgezeigten Widersprüchen wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Sozialisation, des Analphabetismus, der altersbedingten Erkrankungen und ihres Alters zeitlich und örtlich nicht orientiert sei, um diese Fragen schlüssig zu beantworten. Sie habe nie eine Schule besucht und habe ihr Leben überwiegend zuhause verbracht, wo sie sich um den Haushalt und die Kinder gekümmert habe. Verrichtungen außerhalb des Hauses inklusive des Einkaufs habe die Bezugsperson erledigt, was diese auch im Verfahren über ihren Antrag auf internationalen Schutz angegeben habe. Folglich sei es erforderlich gewesen, dass die jüngere Tochter bei der Beschwerdeführerin bleibe, da diese nicht in der Lage wäre, sich selbstständig zu versorgen. In Stresssituation bekomme sie hohen Blutdruck und sei äußerst verwirrt. Ihr würden schlicht die kognitiven Fähigkeiten fehlen, sich an die Vergangenheit erinnern zu können und Ereignisse zeitlich einzuordnen. Ihre Einvernahmefähigkeit sei daher in Zweifel zu ziehen. Zur Eintragung der Ehe wurde festgehalten, dass zwar grundsätzlich die Möglichkeit bestanden habe, eine Zivilehe zu schließen, dieses Rechtsinstrument jedoch von der Bevölkerung praktisch nicht angenommen worden sei. Ehen seien aufgrund der konservativen Gesellschaftsstruktur und der schlecht entwickelten ländlichen Struktur sowie der örtlichen und kulturellen Ferne zur Verwaltung üblicherweise nicht registriert, sondern bloß nach den lokalen Traditionen geschlossen worden. Die Nachregistrierung der Ehe sei heute kaum noch möglich, da die Ehe bereits vor rund 37 Jahren geschlossen worden sei und die Familie bereits seit langer Zeit nicht mehr in Afghanistan lebe. Taugliche Zeugen seien daher nicht mehr auffindbar. Das Unwissen der Beschwerdeführerin über die näheren Umstände der Hochzeit sei kulturell bedingt und den Umständen geschuldet. Diese sei von den Vätern organisiert und arrangiert worden. Als Frau habe sie, wie es in der afghanischen Gesellschaft nach wie vor üblich sei, keinen aktiven Part übernommen.
Wie das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl festgestellt habe, seien auch eheähnliche Lebensgemeinschaften unter Art. 8 EMRK zu subsumieren und würde daher eine taugliche Grundlage für die Gewährung einer Einreiseerlaubnis gemäß § 35 AsylG bestehen. Im konkreten Fall sei bereits durch die unbestrittene Existenz der beiden Kinder ersichtlich, dass hier ein relevantes familiäres Verhältnis bestehe. Es sei unrichtig, dass der Kontakt zwischen der Bezugsperson und der Beschwerdeführerin abgebrochen sei. Anfangs habe es technische Probleme gegeben. Weiters sei das technische Verständnis der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson eingeschränkt, sodass die Herstellung des unmittelbaren Kontakts jeweils durch die Töchter organisiert werde. Die Schwestern würden anrufen und das Handy dann jeweils weiterreichen, sodass alle Familienmitglieder miteinander sprechen könnten. Inzwischen sei auch die Konversion der Bezugsperson innerfamiliär besprochen worden. Die Bezugsperson habe die Beschwerdeführerin nicht unnötig beunruhigen und gefährden wollen, was angesichts ihres Gesamtzustandes nachvollziehbar sei. Es sei zudem völlig aus der Luft gegriffen, dass die Familienzusammenführung von der Bezugsperson lediglich für die volljährige Tochter angestrebt werde. Die ältere Tochter sei im mittleren Erwachsenenalter und in keiner Weise von der Mutter abhängig, wenn auch eine enge emotionale Bindung bestehe. Die Mutter werde ihrerseits von der jüngeren Tochter versorgt, die zu eben diesem Zweck dort verblieben sei. Auch der Umstand, dass die Bezugsperson stets im eigenen Verfahren angegeben habe, mit der Antragstellerin verheiratet zu sein, und auch ihre personenbezogenen Daten gleichbleibend angegeben habe, sei ein Indiz dafür, dass eine aufrechte familiäre Beziehung bestehe. Zum Nachweis wurde auf die Beilagen verwiesen.Wie das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl festgestellt habe, seien auch eheähnliche Lebensgemeinschaften unter Artikel 8, EMRK zu subsumieren und würde daher eine taugliche Grundlage für die Gewährung einer Einreiseerlaubnis gemäß Paragraph 35, AsylG bestehen. Im konkreten Fall sei bereits durch die unbestrittene Existenz der beiden Kinder ersichtlich, dass hier ein relevantes familiäres Verhältnis bestehe. Es sei unrichtig, dass der Kontakt zwischen der Bezugsperson und der Beschwerdeführerin abgebrochen sei. Anfangs habe es technische Probleme gegeben. Weiters sei das technische Verständnis der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson eingeschränkt, sodass die Herstellung des unmittelbaren Kontakts jeweils durch die Töchter organisiert werde. Die Schwestern würden anrufen und das Handy dann jeweils weiterreichen, sodass alle Familienmitglieder miteinander sprechen könnten. Inzwischen sei auch die Konversion der Bezugsperson innerfamiliär besprochen worden. Die Bezugsperson habe die Beschwerdeführerin nicht unnötig beunruhigen und gefährden wollen, was angesichts ihres Gesamtzustandes nachvollziehbar sei. Es sei zudem völlig aus der Luft gegriffen, dass die Familienzusammenführung von der Bezugsperson lediglich für die volljährige Tochter angestrebt werde. Die ältere Tochter sei im mittleren Erwachsenenalter und in keiner Weise von der Mutter abhängig, wenn auch eine enge emotionale Bindung bestehe. Die Mutter werde ihrerseits von der jüngeren Tochter versorgt, die zu eben diesem Zweck dort verblieben sei. Auch der Umstand, dass die Bezugsperson stets im eigenen Verfahren angegeben habe, mit der Antragstellerin verheiratet zu sein, und auch ihre personenbezogenen Daten gleichbleibend angegeben habe, sei ein Indiz dafür, dass eine aufrechte familiäre Beziehung bestehe. Zum Nachweis wurde auf die Beilagen verwiesen.
Unter Verweis auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 01.03.2016, Ro 2015/18/0002, wurde abschließend festgehalten, dass im Lichte der höchstgerichtlichen Judikatur die Indizien für das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens im konkreten Fall hinreichend verdichtet seien, sodass das Kriterium des erforderlichen Ausmaßes der "bloßen Wahrscheinlichkeit" der Gewährung desselben Schutzes erfüllt sei.
Beiliegend wurden folgende verfahrensrelevante Dokumente in Vorlage gebracht:
* Konvolut an Familienfotos und
* Screenshot einer Anrufliste, auf welchem diverse Anrufe von "Zizi" ausgewiesen sind
2. Mit Bescheid der Österreichischen Botschaft Islamabad vom 14.06.2018, Zl. Islamabad-ÖB/KONS/0825/2017, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 26 FPG iVm § 35 AsylG abgewiesen. Begründend wurde auf die Stellungnahme des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.02.2018 sowie auf das dem Bescheid beiliegende E-Mail des Bundesamtes vom 16.05.2018 verwiesen.2. Mit Bescheid der Österreichischen Botschaft Islamabad vom 14.06.2018, Zl. Islamabad-ÖB/KONS/0825/2017, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß Paragraph 26, FPG in Verbindung mit Paragraph 35, AsylG abgewiesen. Begründend wurde auf die Stellungnahme des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.02.2018 sowie auf das dem Bescheid beiliegende E-Mail des Bundesamtes vom 16.05.2018 verwiesen.
Mit diesem E-Mail teilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Österreichischen Botschaft Islamabad mit, dass es an der Mitteilung vom 13.02.2018 festhalte. Ergänzend wurde ausgeführt, dass die [behauptete] Ehe zwischen der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson bereits als aufgelöst gelte, da die Bezugsperson während des Aufenthalts in Österreich zum Christentum konvertiert sei. Im Fall der Apostasie bzw. der Konversion vom Islam zum Christentum durch den Ehemann sei nach islamischem Recht nicht mehr vom Bestehen einer aufrechten Ehe auszugehen. Nach der Hanafi - Schule gelte das eheliche Band durch Abkehr und Konversion als aufgelöst. Darüber hinaus seien die in der Stellungnahme aufgelisteten Telefonate mit der in Österreich lebenden Tochter nicht geeignet, das Familienleben mit der Bezugsperson zu untermauern, sondern würden im Gegenteil aufzeigen, dass lediglich Kontakt zwischen der Beschwerdeführerin und ihrer Tochter bestehe.
3. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin im Wege ihrer ausgewiesenen Vertreterin fristgerecht am 02.07.2018 Beschwerde wegen formeller und materieller Rechtswidrigkeit. Nach Darstellung des Sachverhalts wurden im Wesentlichen die in der Stellungnahme vom 20.02.2018 dargelegten Erwägungen wiederholt. Ergänzend wurde ausgeführt, dass eine eheähnliche Lebensgemeinschaft eine taugliche Rechtsgrundlage für eine Familienzusammenführung sei, da der Begriff "Familienleben" von der Rechtsprechung weit verstanden werde. Uneheliche und verwandtschaftliche Beziehungen würden unter diesen Artikel fallen, wenn sie tatsächlich vorhanden seien und eine gewisse Intensität aufweisen würden. Von der belangten Behörde sei die Existenz der gemeinsamen Töchter nicht bestritten worden und sei die Behörde auch davon ausgegangen, dass sie langjährig in einem gemeinsamen Haushalt gelebt hätten. Eine so ausgestaltete Dauer und Intensität der Beziehung sei jedenfalls als eheähnliche Beziehung zu werten. Die aufgezeigten Widersprüche würden überwiegend Ereignisse betreffen, die weit in der Vergangenheit lägen und sei es für die Existenz eines Familienlebens für die Dauer von rund 37 Jahren mit zwei gemeinsamen Kindern völlig unerheblich, in welchem Jahr genau der Umzug von Afghanistan in den Iran stattgefunden habe und zu welchem Zeitpunkt die Konversion des Ehemanns thematisiert worden sei. Die vorgelegten Fotos würden die Beschwerdeführerin und die Bezugsperson sowohl als jüngeres, als auch als älteres Paar zeigen, sodass nicht davon auszugehen sei, dass sie sich unmittelbar nach der Geburt der Kinder getrennt hätten.
Zu den Ausführungen betreffend die Auflösung der Ehe durch die Konversion des Ehegatten sei festzuhalten, dass eine solche Ansicht jedenfalls dem ordre public widerspreche. Unter den Grundwerten der österreichischen Rechtsordnung seien laut "IPR-Gesetz Leitfaden für Standesbeamte" jedenfalls Verfassungsgrundsätze wie persönliche Freiheit, Gleichberechtigung, Verbot rassischer und religiöser Diskriminierung und die Freiheit der Eheschließung zu verstehen. Diese Grundsätze dürften durch Anwendung von ausländischem und damit auch ausländisch-islamischem Ehe- und Familienrecht in Österreich nicht verletzt werden. Ersatzweise werde daher in diesen Fällen das österreichische Recht angewendet. Die Auflösung einer ehelichen oder eheähnlichen Lebensgemeinschaft gegen den expliziten Willen beider Ehegatten aufgrund einer religiösen Lehre könne nach europäischen Maßstäben keine rechtliche Verbindlichkeit für eine österreichische Entscheidung einer Behörde oder eines Gerichts bilden, da diese Regelung einen Eingriff in die Religionsfreiheit und in die Freiheit der Eheschließung darstellen würde. Eine Anerkennung einer derartigen "ex-lege-Scheidung" stelle einen Verstoß gegen den ordre public dar.
4. Mit Verbesserungsauftrag der Österreichischen Botschaft Islamabad vom 03.07.2018 wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, Übersetzungen von zwei der von ihr im Verfahren vorgelegten Dokumente nachzureichen.
Mit Schreiben vom 09.07.2018 wurden folgende deutsche Übersetzungen (in Kopie) in Vorlage gebracht:
* Bestätigung der Identitätsfeststellung der Afghanischen Botschaft in Teheran, ausgestellt am XXXX 2017, mit welchem bestätigt wird, dass die Beschwerdeführerin afghanische Staatsangehörige ist und* Bestätigung der Identitätsfeststellung der Afghanischen Botschaft in Teheran, ausgestellt am römisch 40 2017, mit welchem bestätigt wird, dass die Beschwerdeführerin afghanische Staatsangehörige ist und
* Schreiben, mit welchem sechs Zeugen bestätigen, dass die Bezugsperson und die Beschwerdeführerin Mann und Frau sind, ohne dass Datum oder Ort der Unterfertigung daraus hervorgehen
5. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 23.07.2018, Zl. Islamabad-OB/KONS/0825/2017, wies die Österreichische Botschaft Islamabad die Beschwerde gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG als unbegründet ab. Zur Begründung wurde nach Wiederholung des Verfahrensganges auf die Bindungswirkung der Vertretungsbehörde an die Wahrscheinlichkeitsprognose des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl verwiesen. Ergänzend wurde festgehalten, dass die Beschwerdeführerin eine rechtsgültig geschlossene Ehe nicht nachgewiesen habe. Es habe weder festgestellt werden können, dass die behauptete Ehe registriert worden sei noch, dass sie nach afghanischem Recht gültig sei. Folglich bestehe auch kein relevantes Eheleben zwischen der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson. Das Bundesverwaltungsgericht habe im Erkenntnis vom 09.05.2018, W165 2131162-1, zur Rechtslage in Afghanistan ausgesprochen, dass nach Art. 61 Abs. 2 afghanisches Zivilgesetzbuch für die Gültigkeit des Eheschließungsvertrages dessen Registrierung vorgeschrieben sei und zwar zumindest in der für die Registrierung öffentlicher Urkunden vorgesehenen Weise. Ohne den Nachweis durch eine öffentliche Urkunde sei die Ehe nach staatlichem afghanischen Recht ungültig (vgl. Bergmann/Ferid, "Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, Loseblattsammlung Afghanistan, 1990", Seite 16). Mit der Argumentation in der Beschwerde zu Art. 8 EMRK werde verkannt, dass auch das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens unter Gesetzesvorbehalt stehe. Es sei nicht zu sehen, dass ein allfälliger Eingriff in das Grundrecht nicht nach Art. 8 Abs. 2 EMRK gedeckt wäre. Die Argumentation des Bundesamtes vom 16.05.2018 betreffend die Konversion der Bezugsperson widerspreche nicht dem ordre public, da es sich nur um eine allgemeine Aussage handle, wenn ausgeführt werde, dass eine traditionell islamische Ehe durch Abkehr und Konversion weg vom islamischen Glauben zum Christentum lediglich nach der Hanafi - Schule als aufgelöst gelte.5. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 23.07.2018, Zl. Islamabad-OB/KONS/0825/2017, wies die Österreichische Botschaft Islamabad die Beschwerde gemäß Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG als unbegründet ab. Zur Begründung wurde nach Wiederholung des Verfahrensganges auf die Bindungswirkung der Vertretungsbehörde an die Wahrscheinlichkeitsprognose des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl verwiesen. Ergänzend wurde festgehalten, dass die Beschwerdeführerin eine rechtsgültig geschlossene Ehe nicht nachgewiesen habe. Es habe weder festgestellt werden können, dass die behauptete Ehe registriert worden sei noch, dass sie nach afghanischem Recht gültig sei. Folglich bestehe auch kein relevantes Eheleben zwischen der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson. Das Bundesverwaltungsgericht habe im Erkenntnis vom 09.05.2018, W165 2131162-1, zur Rechtslage in Afghanistan ausgesprochen, dass nach Artikel 61, Absatz 2, afghanisches Zivilgesetzbuch für die Gültigkeit des Eheschließungsvertrages dessen Registrierung vorgeschrieben sei und zwar zumindest in der für die Registrierung öffentlicher Urkunden vorgesehenen Weise. Ohne den Nachweis durch eine öffentliche Urkunde sei die Ehe nach staatlichem afghanischen Recht ungültig vergleiche Bergmann/Ferid, "Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, Loseblattsammlung Afghanistan, 1990", Seite 16). Mit der Argumentation in der Beschwerde zu Artikel 8, EMRK werde verkannt, dass auch das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens unter Gesetzesvorbehalt stehe. Es sei nicht zu sehen, dass ein allfälliger Eingriff in das Grundrecht nicht nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK gedeckt wäre. Die Argumentation des Bundesamtes vom 16.05.2018 betreffend die Konversion der Bezugsperson widerspreche nicht dem ordre public, da es sich nur um eine allgemeine Aussage handle, wenn ausgeführt werde, dass eine traditionell islamische Ehe durch Abkehr und Konversion weg vom islamischen Glauben zum Christentum lediglich nach der Hanafi - Schule als aufgelöst gelte.
6. Am 26.07.2018 stellte die Beschwerdeführerin durch ihre ausgewiesene Vertreterin gemäß § 15 VwGVG einen Vorlageantrag, in welcher nach Darstellung des Sachverhalts vollinhaltlich auf die Beschwerde vom 02.07.2018 sowie auf die Stellungnahme vom 20.02.2018 verwiesen wurde.6. Am 26.07.2018 stellte die Beschwerdeführerin durch ihre ausgewiesene Vertreterin gemäß Paragraph 15, VwGVG einen Vorlageantrag, in welcher nach Darstellung des Sachverhalts vollinhaltlich auf die Beschwerde vom 02.07.2018 sowie auf die Stellungnahme vom 20.02.2018 verwiesen wurde.
7. Aufgrund einer Anforderung des Bundesverwaltungsgerichtes wurden mit E-Mail vom 03.09.2019 dem Bundesverwaltungsgericht vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl das Protokoll der Erstbefragung der Bezugsperson durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes vom
XXXX 2015 sowie das Protokoll ihrer Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am XXXX 2016 im Verfahren zur Zl. XXXX übermittelt.römisch 40 2015 sowie das Protokoll ihrer Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am römisch 40 2016 im Verfahren zur Zl. römisch 40 übermittelt.
Der Niederschrift der Erstbefragung vom XXXX 2015 ist zu entnehmen, dass die Bezugsperson angab, sie sei mit der Beschwerdeführerin traditionell verheiratet. Konkret sei die Bezugsperson vor ca. 30 Jahren wegen des Krieges mit ihrer Frau in den Iran geflüchtet, wo sie bis vor ungefähr einem Monat gelebt habe. Der Niederschrift der Einvernahme vom XXXX 2016 ist zu entnehmen, dass die Bezugsperson angab, sie sei im Jahr 1358, sohin ca. 1979, in den Iran geflüchtet. Die Bezugsperson und die Ehefrau seien dann nach XXXX und nach Teheran gegangen. Zuvor sei die Bezugsperson für sieben oder acht Jahre als Schriftführer für einen Richter in XXXX tätig gewesen.Der Niederschrift der Erstbefragung vom römisch 40 2015 ist zu entnehmen, dass die Bezugsperson angab, sie sei mit der Beschwerdeführerin traditionell verheiratet. Konkret sei die Bezugsperson vor ca. 30 Jahren wegen des Krieges mit ihrer Frau in den Iran geflüchtet, wo sie bis vor ungefähr einem Monat gelebt habe. Der Niederschrift der Einvernahme vom römisch 40 2016 ist zu entnehmen, dass die Bezugsperson angab, sie sei im Jahr 1358, sohin ca. 1979, in den Iran geflüchtet. Die Bezugsperson und die Ehefrau seien dann nach römisch 40 und nach Teheran gegangen. Zuvor sei die Bezugsperson für sieben oder acht Jahre als Schriftführer für einen Richter in römisch 40 tätig gewesen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Die Beschwerdeführerin, eine afghanische Staatsangehörige, stellte am 02.03.2017 bei der Österreichischen Botschaft Islamabad einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 Abs. 1 AsylG.1.1. Die Beschwerdeführerin, eine afghanische Staatsangehörige, stellte am 02.03.2017 bei der Österreichischen Botschaft Islamabad einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels nach Paragraph 35, Absatz eins, AsylG.
Als Bezugsperson wurde XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, genannt, welcher der behauptete Ehemann der Beschwerdeführerin sein soll. Der angegebenen Bezugsperson wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX 2016 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.Als Bezugsperson wurde römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, genannt, welcher der behauptete Ehemann der Beschwerdeführerin sein soll. Der angegebenen Bezugsperson wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 2016 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.
Nach Antragstellung wurde vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mitgeteilt, dass eine Gewährung desselben Schutzes wie der Bezugsperson als nicht wahrscheinlich einzustufen sei, da gravierende Zweifel am Bestehen der Ehe zwischen der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson bestehen und eine Familieneigenschaft im Sinn des AsylG sohin nicht festgestellt werden kann. Die Behörde räumte der Beschwerdeführerin Parteiengehör zum Ergebnis der Beweisaufnahme ein. Hierzu brachte die Beschwerdeführerin eine Stellungnahme ein.
1.2. Nach Art. 61 afghanisches Zivilgesetzbuch (Madani Qanun) in der unverändert gültigen Stammfassung vom 05.01.1977, Amtsblatt der Republik Afghanistan Band 19 (1977) Nr. 353, ist für die Gültigkeit des Eheschließungsvertrages dessen Registrierung vorgeschrieben und zwar zumindest in der für die Registrierung öffentlicher Urkunden vorgesehenen Weise. Gleichwohl werden auch nicht registrierte Ehen als gültig betrachtet, wenn ihr Abschluss durch eine öffentliche Urkunde nachgewiesen werden kann.1.2. Nach Artikel 61, afghanisches Zivilgesetzbuch (Madani Qanun) in der unverändert gültigen Stammfassung vom 05.01.1977, Amtsblatt der Republik Afghanistan Band 19 (1977) Nr. 353, ist für die Gültigkeit des Eheschließungsvertrages dessen Registrierung vorgeschrieben und zwar zumindest in der für die Registrierung öffentlicher Urkunden vorgesehenen Weise. Gleichwohl werden auch nicht registrierte Ehen als gültig betrachtet, wenn ihr Abschluss durch eine öffentliche Urkunde nachgewiesen werden kann.
Von den Vätern der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson wurde vor ungefähr 37 Jahren ein Zusammentreffen der Familien in der afghanischen Provinz XXXX organsiert, bei welchem die Beschwerdeführerin und die Bezugsperson zustimmten, nunmehr verheiratet zu sein. Bei diesem Treffen war kein Mullah anwesend und wurde die Zustimmung zur Ehe in keiner Weise beurkundet.Von den Vätern der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson wurde vor ungefähr 37 Jahren ein Zusammentreffen der Familien in der afghanischen Provinz römisch 40 organsiert, bei welchem die Beschwerdeführerin und die Bezugsperson zustimmten, nunmehr verheiratet zu sein. Bei diesem Treffen war kein Mullah anwesend und wurde die Zustimmung zur Ehe in keiner Weise beurkundet.
Eine bereits im Herkunftsstaat bzw. vor Einreise der Bezugsperson nach Österreich bestanden habende, nach afghanischem Recht gültige Eheschließung zwischen der Beschwerdeführerin und der im Verfahren angegebenen Bezugsperson kann nicht festgestellt werden. Die Bezugsperson und die Beschwerdeführerin haben weder eine zivilrechtliche noch eine religiös islamische Ehe geschlossen.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin sowie zur Antragstellung ergeben sich zweifelsfrei aus dem Akt der Österreichischen Botschaft Islamabad, insbesondere aus den im Zuge des Verfahrens vorgelegten Unterlagen.
Ferner ergeben sich die Feststellungen zur Bezugsperson, zu deren in Österreich geführten Asylverfahren und ihrem aufenthaltsrechtlichen Status aus dem von der Beschwerdeführerin vorgelegten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX 2016, Zl. XXXX .Ferner ergeben sich die Feststellungen zur Bezugsperson, zu deren in Österreich geführten Asylverfahren und ihrem aufenthaltsrechtlichen Status aus dem von der Beschwerdeführerin vorgelegten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 2016, Zl. römisch 40 .
Zudem erschließen sich die Feststellungen zu den getätigten Ermittlungen der Behörde und zum eingeräumten Parteiengehör ebenso aus dem unbedenklichen Akteninhalt.
2.2. Die Feststellungen zum afghanischen Eherecht ergeben sich aus der zitierten Quelle, konkret aus Bergmann/Ferid, "Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, Loseblattsammlung Afghanistan, 1990", Seite 16. Die darin dargelegte Rechtslage wurde der Beschwerdeführerin unter Anführung der genannten Quelle bereits mit Beschwerdevorentscheidung vom 23.07.2018 von der Österreichischen Botschaft Islamabad zur Kenntnis gebracht und wurde diese Rechtslage im Vorlageantrag nicht bestritten. Die rechtlichen Ausführungen beziehen sich auf die unverändert gültige Stammfassung des afghanischen Zivilgesetzbuches vom 05.01.1977. Es wird nicht verkannt, dass die Beschwerdeführerin vor der Österreichischen Botschaft Teheran am 10.01.2018 angab, sie sei bereits seit 43 Jahren verheiratet. Allerdings gestand sie in der Stellungnahme vom 20.02.2018 selbst ein, nicht genau zu wissen, wann die von ihr als Ehe bezeichnete Verbindung geschlossen worden sei. Ferner wurde in dieser Stellungnahme in Übereinstimmung mit den Angaben der Bezugsperson vorgebracht, dass die behauptete Ehe vor etwa 37 Jahren geschlossen worden sei, was dem Jahr 1981 entspricht, sodass davon ausgegangen werden kann, dass das afghanische Zivilgesetzbuch im Zeitpunkt der behaupteten Eheschließung bereits in Kraft getreten ist.
Hinsichtlich des Vorliegens eines berücksichtigungswürdigen Familienlebens (im gegenständlichen Fall das Vorliegen einer bereits im Herkunftsstaat bzw. vor Einreise der Bezugsperson nach Österreich bestanden habenden, gültigen Ehe) ist zunächst beweiswürdigend auszuführen, dass in Visaverfahren der Beschwerdeführer den vollen Beweis hinsichtlich sämtlicher verfahrensrelevanter Tatsachen zu liefern hat.
Im gegenständlichen Fall konnte zweifelsfrei festgestellt werden, dass zwischen der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson keine nach afghanischem Zivilrecht gültige Ehe geschlossen wurde. So wurde von der Beschwerdeführerin im gesamten Verfahren nicht vorgebracht, dass die behauptete Ehe mit der Bezugsperson registriert worden sei, sondern gab sie konsistent an, lediglich traditionell verheiratet zu sein. Diese Angaben decken sich auch mit den Ausführungen der Bezugsperson im Verfahren über ihren Antrag auf internationalen Schutz sowie im gegenständlichen Verfahren im Rahmen ihrer zeugenschaftlichen Befragungen vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 02.08.2017 und am 16.11.2017.
Die Feststellungen zu dem von ihren Vätern organisierten Treffen sowie zur Zustimmung der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson zu einer von ihnen als Ehe bezeichneten Verbindung beruhen auf den Angaben der Bezugsperson in der Einvernahme am 02.08.2017, wonach die Väter der Bezugsperson und der Beschwerdeführerin in XXXX ein Zusammentreffen der Familien organisiert hätten. In Anwesenheit der Väter seien schließlich sowohl die Bezugsperson, als auch die Beschwerdeführerin damit einverstanden gewesen, dass sie ab jetzt "verheiratet" seien. Die Feststellung, wonach keine religiös islamische Ehe geschlossen worden sei, beruht auf den Angaben der Bezugsperson, wonach sie bereits zu diesem Zeitpunkt islamische Regeln abgelehnt habe und ein Mullah bei dem beschriebenen Treffen nicht anwesend gewesen sei. Aus den Angaben der Bezugsperson und der Beschwerdeführerin ergibt sich überdies, dass die behauptete traditionelle Eheschließung nicht beurkundet wurde, da beide übereinstimmend angaben, dass keine Heiratsurkunde existiere. Ein Vorbringen, wonach eine andere Urkunde zum Nachweis der Ehe - z.B. ein Eheschließungsvertrag - existiert, wurde nicht erstattet.Die Feststellungen zu dem von ihren Vätern organisierten Treffen sowie zur Zustimmung der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson zu einer von ihnen als Ehe bezeichneten Verbindung beruhen auf den Angaben der Bezugsperson in der Einvernahme am 02.08.2017, wonach die Väter der Bezugsperson und der Beschwerdeführerin in römisch 40 ein Zusammentreffen der Familien organisiert hätten. In Anwesenheit der Väter seien schließlich sowohl die Bezugsperson, als auch die Beschwerdeführerin damit einverstanden gewesen, dass sie ab jetzt "verheiratet" seien. Die Feststellung, wonach keine religiös islamische Ehe geschlossen worden sei, beruht auf den Angaben der Bezugsperson, wonach sie bereits zu diesem Zeitpunkt islamische Regeln abgelehnt habe und ein Mullah bei dem beschriebenen Treffen nicht anwesend gewesen sei. Aus den Angaben der Bezugsperson und der Beschwerdeführerin ergibt sich überdies, dass die behauptete traditionelle Eheschließung nicht beurkundet wurde, da beide übereinstimmend angaben, dass keine Heiratsurkunde existiere. Ein Vorbringen, wonach eine andere Urkunde zum Nachweis der Ehe - z.B. ein Eheschließungsvertrag - existiert, wurde nicht erstattet.
Zum vorgelegten Schreiben, wonach sechs Person bestätigt hätten, dass die Beschwerdeführerin und die Bezugsperson verheiratet seien, ist festzuhalten, dass aus dem Dokument nicht hervorgeht, wann und wo es unterfertigt wurde. Mangels ergänzenden Vorbringens erschließt sich sohin in keiner Weise, in welchem Verhältnis die genannten Personen zur Beschwerdeführerin und zur Bezugsperson stehen. Im Übrigen steht dieses Dokument in Widerspruch zu den Ausführungen der Beschwerdeführerin in der Stellungnahme vom 20.02.2018, wonach keine tauglichen Zeugen für die Eheschließung auffindbar seien. Das Schreiben ist sohin in keiner Weise geeignet, eine gültige Eheschließung nachzuweisen.
Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass das Vorbringen der Bezugsperson, wonach keine Registrierung der Ehe stattgefunden habe, da sie alle Analphabeten gewesen seien, ihren eigenen Ausführungen in der Befragung vom 02.08.2017 sowie in der Einvernahme am XXXX 2016 widerspricht. Demnach sei die Bezugsperson sieben oder acht Jahre als Schriftführer an einem Gericht tätig gewesen. Folglich ist davon auszugehen, dass es sich bei der Bezugsperson nicht um einen Analphabeten handelt und diese daher durchaus in der Lage gewesen wäre, die Ehe registrieren oder die traditionelle Eheschließung beurkunden zu lassen.Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass das Vorbringen der Bezugsperson, wonach keine Registrierung der Ehe stattgefunden habe, da sie alle Analphabeten gewesen seien, ihren eigenen Ausführungen in der Befragung vom 02.08.2017 sowie in der Einvernahme am römisch 40 2016 widerspricht. Demnach sei die Bezugsperson sieben oder acht Jahre als Schriftführer an einem Gericht tätig gewesen. Folglich ist davon auszugehen, dass es sich bei der Bezugsperson nicht um einen Analphabeten handelt und diese daher durchaus in der Lage gewesen wäre, die Ehe registrieren oder die traditionelle Eheschließung beurkunden zu lassen.
Aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerin sowie aus den Angaben der Bezugsperson lässt sich in einer Gesamtschau sohin nicht ableiten, dass zwischen ihnen bereits im Herkunftsstaat bzw. vor Einreise der Bezugsperson nach Österreich eine nach afghanischem Recht gültige Ehe vorlag. Diesbezüglich ist auch auf die näheren Ausführungen in der rechtlichen Beurteilung zu verweisen. Es ist der Beschwerdeführerin sohin nicht gelungen, ein relevantes und damit schützenswertes Familienverhältnis im Zuge des Verfahrens nachzuweisen. Daher konnte diesbezüglich nur eine Negativfeststellung getroffen werden.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
3.1. Gesetzliche Grundlagen:
3.1.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des AsylG lauten:
§ 75 Abs. 24 ÜbergangsbestimmungenParagraph 75, Absatz 24, Übergangsbestimmungen
[...]§§ 17 Abs. 6 und 35 Abs. 1 bis 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2016 sind auf Verfahren, die bereits vor dem 1. Juni 2016 anhängig waren, nicht anzuwenden. Auf Verfahren gemäß § 35, die bereits vor dem 1. Juni 2016 anhängig waren, ist § 35 Abs. 1 bis 4 in der Fassung vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2016 weiter anzuwenden. [...][...]§§ 17 Absatz 6 und 35 Absatz eins bis 4 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016, sind auf Verfahren, die bereits vor dem 1. Juni 2016 anhängig waren, nicht anzuwenden. Auf Verfahren gemäß Paragraph 35,, die bereits vor dem 1. Juni 2016 anhängig waren, ist Paragraph 35, Absatz eins bis 4 in der Fassung vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016, weiter anzuwenden. [...]
Da die Antragstellung im gegenständlichen Verfahren am 02.03.2017 erfolgte und das Verfahren sohin vor dem 01.06.2016 nicht anhängig waren, ist § 35 AsylG in der aktuellen Fassung BGBl. I Nr. 56/2018 anzuwenden.Da die Antragstellung im gegenständlichen Verfahren am 02.03.2017 erfolgte und das Verfahren sohin vor dem 01.06.2016 nicht anhängig waren, ist Paragraph 35, AsylG in der aktuellen Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018, anzuwenden.
§ 35 Anträge auf Einreise bei Vertretungsbehörden (AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 56/2018)Paragraph 35, Anträge auf Einreise bei Vertretungsbehörden (AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,)
(1) Der Familienangehörige gemäß Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 34 Abs. 1 Z 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen. Erfolgt die Antragstellung auf Erteilung eines Einreisetitels mehr als drei Monate nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sind die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 zu erfüllen.(1) Der Familienangehörige gemäß Absatz 5, eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen. Erfolgt die Antragstellung auf Erteilung eines Einreisetitels mehr als drei Monate nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sind die Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 zu erfüllen.
(2) Der Familienangehörige gemäß Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 34 Abs. 1 Z 2 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 frühestens drei Jahre nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der Vertretungsbehörde stellen, sofern die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 erfüllt sind. Diesfalls ist die Einreise zu gewähren, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Abs. 4.(2) Der Familienangehörige gemäß Absatz 5, eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, frühestens drei Jahre nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der Vertretungsbehörde stellen, sofern die Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 erfüllt sind. Diesfalls ist die Einreise zu gewähren, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Absatz 4,
(2a) Handelt es sich beim Antragsteller um den Elternteil eines unbegleiteten Minderjährigen, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, gelten die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 als erfüllt.(2a) Handelt es sich beim Antragsteller um den Elternteil eines unbegleiteten Minderjährigen, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, gelten die Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 als erfüllt.
(3) Wird ein Antrag nach Abs. 1 oder Abs. 2 gestellt, hat die Vertretungsbehörde dafür Sorge zu tragen, dass der Fremde ein in einer ihm verständlichen Sprache gehaltenes Befragungsformular ausfüllt; Gestaltung und Text dieses Formulars hat der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres und nach Anhörung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (§ 63) so festzulegen, dass das Ausfüllen des Formulars der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts dient. Außerdem hat die Vertretungsbehörde auf die Vollständigkeit des Antrages im Hinblick auf den Nachweis der Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 hinzuwirken und den Inhalt der ihr vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.(3) Wird ein Antrag nach Absatz eins, oder Absatz 2, gestellt, hat die Vertretungsbehörde dafür Sorge zu tragen, dass der Fremde ein in einer ihm verständlichen Sprache gehaltenes Befragungsformular ausfüllt; Gestaltung und Text dieses Formulars hat der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres und nach Anhörung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (Paragraph 63,) so festzulegen, dass das Ausfüllen des Formulars der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts dient. Außerdem hat die Vertretungsbehörde auf die Vollständigkeit des Antrages im Hinblick auf den Nachweis der Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 hinzuwirken und den Inhalt der ihr vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.
(4) Die Vertretungsbehörde hat dem Fremden aufgrund eines Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels nach Abs. 1 oder 2 ohne weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen (§ 26 FPG), wenn das Bundesamt mitgeteilt hat, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist. Eine derartige Mitteilung darf das Bundesamt nur erteilen, wenn(4) Die Vertretungsbehörde hat dem Fremden aufgrund eines Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels nach Absatz eins, oder 2 ohne weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen (Paragraph 26, FPG), wenn das Bundesamt mitgeteilt hat, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist. Eine derartige Mitteilung darf das Bundesamt nur erteilen, wenn
1. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§§ 7 und 9),1. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraphen 7 und 9),
2. das zu befassende Bundesministerium für Inneres mitgeteilt hat, dass eine Einreise den öffentlichen Interessen nach Art. 8 Abs. 2 EMRK nicht widerspricht und2. das zu befassende Bundesministerium für Inneres mitgeteilt hat, dass eine Einreise den öffentlichen Interessen nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK nicht widerspricht und
3. im Falle eines Antrages nach Abs. 1 letzter Satz oder Abs. 2 die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 erfüllt sind, es sei denn, die Stattgebung des Antrages ist gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten.3. im Falle eines Antrages nach Absatz eins, letzter Satz oder Absatz 2, die Voraussetzungen des Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 erfüllt sind, es sei denn, die Stattgebung des Antrages ist gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten.
Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist gemäß § 11 Abs. 5 FPG gehemmt. Die Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich gemäß § 17 Abs. 1 und 2 zu informieren.Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist gemäß Paragraph 11, Absatz 5, FPG gehemmt. Die Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich gemäß Paragraph 17, Absatz eins und 2 zu informieren.
(5) Nach dieser Bestimmung ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat.
3.1.2. Die maßgeblichen Bestimmungen des FPG lauten:
§ 11 Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden in VisaangelegenheitenParagraph 11, Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten
(1) In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Art. 19 Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragsteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (§ 39a AVG). § 10 Abs. 1 letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.(1) In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Artikel 19, Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragsteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (Paragraph 39 a, AVG). Paragraph 10, Absatz eins, letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.
(2) Partei in Verfahren vor der Vertretungsbehörde ist ausschließlich der Antragsteller.
(3) Die Ausfertigung bedarf der Bezeichnung der Behörde, des Datums der Entscheidung und der Unterschrift des Genehmigenden; an die Stelle der Unterschrift kann das Siegel der Republik Österreich gesetzt werden, sofern die Identität des Genehmigenden im Akt nachvollziehbar ist. Die Zustellung hat durch Übergabe in der Vertretungsbehörde oder, soweit die internationale Übung dies zulässt, auf postalischem oder elektronischem Wege zu erfolgen; ist dies nicht möglich, so ist die Zustellung durch Kundmachung an der Amtstafel der Vertretungsbehörde vorzunehmen.
[...]
§ 11a Beschwerden gegen Bescheide österreichischer Vertretungsbehörden in VisaangelegenheitenParagraph 11 a, Beschwerden gegen Bescheide österreichischer Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten
(1) Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.
(2) Beschwerdeverfahren sind ohne mündliche Verhandlung durchzuführen. Es dürfen dabei keine neuen Tatsachen oder Beweise vorgebracht werden.
(3) Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinne des § 76 AVG.(3) Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinne des Paragraph 76, AVG.
(4) Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. § 11 Abs. 3 gilt.(4) Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. Paragraph 11, Absatz 3, gilt.
§ 26 Visa zur Einbeziehung in das Familienverfahren nach dem AsylG 2005Paragraph 26, Visa zur Einbeziehung in das Familienverfahren nach dem AsylG 2005
Teilt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemäß § 35 Abs. 4 AsylG 2005 mit, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist, ist dem Fremden ohne Weiteres zur einmaligen Einreise ein Visum mit viermonatiger Gültigkeitsdauer zu erteilen.Teilt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemäß Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 mit, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist, ist dem Fremden ohne Weiteres zur einmaligen Einreise ein Visum mit viermonatiger Gültigkeitsdauer zu erteilen.
3.1.3. Gemäß § 9 Abs. 1 erster Satz internationales Privatrecht, BGBl. Nr. 304/1978 (IPRG), ist das Personalstatut einer natürlichen Person das Recht des Staates, dem die Person angehört. § 9 Abs. 3 IPRG regelt, dass das Personalstatut einer Person, die Flüchtling im Sinn der für Österreich geltenden internationalen Übereinkommen ist oder deren Beziehungen zu ihrem Heimatstaat aus vergleichbar schwerwiegenden Gründen abgebrochen sind, das Recht des Staates ist, in dem sie ihren Wohnsitz, mangels eines solchen ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat; eine Verweisung dieses Rechtes auf das Recht des Heimatstaates (§ 5 IPRG) ist unbeachtlich. Gemäß § 12 IPRG sind die Rechts- und Handlungsfähigkeit einer Person nach deren Personalstatut zu beurteilen. Gemäß § 16 Abs. 2 IPRG ist die Form einer Eheschließung im Ausland nach dem Personalstatut jedes der Verlobten zu beurteilen; es genügt jedoch die Einhaltung der Formvorschriften des Ortes der Eheschließung.3.1.3. Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, erster Satz internationales Privatrecht, Bundesgesetzblatt Nr. 304 aus 1978, (IPRG), ist das Personalstatut einer natürlichen Person das Recht des Staates, dem die Person angehört. Paragraph 9, Absatz 3, IPRG regelt, dass das Personalstatut einer Person, die Flüchtling im Sinn der für Österreich geltenden internationalen Übereinkommen ist oder deren Beziehungen zu ihrem Heimatstaat aus vergleichbar schwerwiegenden Gründen abgebrochen sind, das Recht des Staates ist, in dem sie ihren Wohnsitz, mangels eines solchen ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat; eine Verweisung dieses Rechtes auf das Recht des Heimatstaates (Paragraph 5, IPRG) ist unbeachtlich. Gemäß Paragraph 12, IPRG sind die Rechts- und Handlungsfähigkeit einer Person nach deren Personalstatut zu beurteilen. Gemäß Paragraph 16, Absatz 2, IPRG ist die Form einer Eheschließung im Ausland nach dem Personalstatut jedes der Verlobten zu beurteilen; es genügt jedoch die Einhaltung der Formvorschriften des Ortes der Eheschließung.
3.1.4. Wie in gegenständlichem Verfahren festgestellt, ist nach Art. 61 afghanisches Zivilgesetzbuch (Madani Qanun) vom 05.01.1977, Amtsblatt der Republik Afghanistan Band 19 (1977) Nr. 353, für die Gültigkeit des Eheschließungsvertrages dessen Registrierung vorgeschrieben und zwar zumindest in der für die Registrierung öffentlicher Urkunden vorgesehenen Weise. Gleichwohl werden auch nicht registrierte Ehen als gültig betrachtet, wenn ihr Abschluss durch eine öffentliche Urkunde nachgewiesen werden kann.3.1.4. Wie in gegenständlichem Verfahren festgestellt, ist nach Artikel 61, afghanisches Zivilgesetzbuch (Madani Qanun) vom 05.01.1977, Amtsblatt der Republik Afghanistan Band 19 (1977) Nr. 353, für die Gültigkeit des Eheschließungsvertrages dessen Registrierung vorgeschrieben und zwar zumindest in der für die Registrierung öffentlicher Urkunden vorgesehenen Weise. Gleichwohl werden auch nicht registrierte Ehen als gültig betrachtet, wenn ihr Abschluss durch eine öffentliche Urkunde nachgewiesen werden kann.
3.2. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die österreichische Vertretungsbehörde im Ausland in Bezug auf die Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 AsylG an die Mitteilung des Bundesasylamtes (nunmehr: des Bundeamtes für Fremdenwesen und Asyl) über die Prognose einer Asylgewährung bzw. Gewährung subsidiären Schutzes gebunden, und zwar auch an eine negative Mitteilung. Diesbezüglich kommt ihr keine eigene Prüfungskompetenz zu (vgl. das im Beschwerdefall im ersten Rechtsgang ergangene Erkenntnis VwGH vom 16.12.2014, Ro 2014/22/0034 unter Hinweis auf VwGH vom 17.10.2013, Zl. 2013/21/0152 und VwGH vom 19.06.2008, Zl. 2007/21/0423).3.2. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die österreichische Vertretungsbehörde im Ausland in Bezug auf die Erteilung eines Einreisetitels nach Paragraph 35, AsylG an die Mitteilung des Bundesasylamtes (nunmehr: des Bundeamtes für Fremdenwesen und Asyl) über die Prognose einer Asylgewährung bzw. Gewährung subsidiären Schutzes gebunden, und zwar auch an eine negative Mitteilung. Diesbezüglich kommt ihr keine eigene Prüfungskompetenz zu vergleiche das im Beschwerdefall im ersten Rechtsgang ergangene Erkenntnis VwGH vom 16.12.2014, Ro 2014/22/0034 unter Hinweis auf VwGH vom 17.10.2013, Zl. 2013/21/0152 und VwGH vom 19.06.2008, Zl. 2007/21/0423).
Nach dieser Rechtsprechung ist zur Frage des Prüfungsumfangs der österreichischen Vertretungsbehörde bei der Entscheidung über den Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels im Sinne des § 35 Abs. 1 letzter Satz AsylG auf die Gesetzesmaterialien zur Stammfassung der Vorgängerbestimmung (§ 16 AsylG 1997) zurückzugreifen. Danach sollten die bei den österreichischen Berufsvertretungsbehörden im Ausland gestellten Asylanträge an die Durchführung eines Vorverfahrens gebunden sein. Bei diesem speziellen Sichtvermerksantrag sollte nämlich ein relativ formalisiertes Ermittlungsverfahren betreffend eine mögliche Asylgewährung stattfinden, in welches das Bundesasylamt einzubinden sei. Treffe das Bundesasylamt die Prognose, dass eine Asylgewährung wahrscheinlich sei, habe die Berufsvertretungsbehörde ohne Weiteres einen entsprechend befristeten Sichtvermerk zur Einreise zu erteilen, worauf das eigentliche Asylverfahren stattzufinden habe. Dieser Mechanismus solle auf der Ebene eines Sichtvermerksverfahrens dazu dienen, die im Hinblick auf eine potentielle Schutzbedürftigkeit heiklen Fälle aus der Vielzahl der Asylanträge im Ausland herauszufiltern, ohne zugleich - im Hinblick auf das relativ formalisierte Verfahren vor der österreichischen Vertretungsbehörde - durch eine negative Asylentscheidung res iudicata zu bewirken und den Asylwerber für immer von einem ordentlichen Asylverfahren auszuschließen. Werde ein Sichtvermerk nicht erteilt, sei der betreffende Asylantrag als gegenstandslos abzulegen (RV 686 BlgNR 20.GP 23).Nach dieser Rechtsprechung ist zur Frage des Prüfungsumfangs der österreichischen Vertretungsbehörde bei der Entscheidung über den Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels im Sinne des Paragraph 35, Absatz eins, letzter Satz AsylG auf die Gesetzesmaterialien zur Stammfassung der Vorgängerbestimmung (Paragraph 16, AsylG 1997) zurückzugreifen. Danach sollten die bei den österreichischen Berufsvertretungsbehörden im Ausland gestellten Asylanträge an die Durchführung eines Vorverfahrens gebunden sein. Bei diesem speziellen Sichtvermerksantrag sollte nämlich ein relativ formalisiertes Ermittlungsverfahren betreffend eine mögliche Asylgewährung stattfinden, in welches das Bundesasylamt einzubinden sei. Treffe das Bundesasylamt die Prognose, dass eine Asylgewährung wahrscheinlich sei, habe die Berufsvertretungsbehörde ohne Weiteres einen entsprechend befristeten Sichtvermerk zur Einreise zu erteilen, worauf das eigentliche Asylverfahren stattzufinden habe. Dieser Mechanismus solle auf der Ebene eines Sichtvermerksverfahrens dazu dienen, die im Hinblick auf eine potentielle Schutzbedürftigkeit heiklen Fälle aus der Vielzahl der Asylanträge im Ausland herauszufiltern, ohne zugleich - im Hinblick auf das relativ formalisierte Verfahren vor der österreichischen Vertretungsbehörde - durch eine negative Asylentscheidung res iudicata zu bewirken und den Asylwerber für immer von einem ordentlichen Asylverfahren auszuschließen. Werde ein Sichtvermerk nicht erteilt, sei der betreffende Asylantrag als gegenstandslos abzulegen Regierungsvorlage 686 BlgNR 20.Gesetzgebungsperiode 23).
Schon diese Ausführungen lassen erkennen, dass die österreichische Vertretungsbehörde im Ausland in Bezug auf die Visumserteilung an die Mitteilung des (nunmehr) Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl über die Prognose einer Schutzgewährung gebunden ist. Das Gesetz stellt nur klar, dass es bei einer positiven Mitteilung über die voraussichtliche Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten keiner weiteren Voraussetzungen für die Visumserteilung bedarf, somit die Erteilungsvoraussetzungen und Versagungsgründe des FPG diesfalls unbeachtet zu bleiben haben. Daraus kann nicht abgeleitet werden, dass die Vertretungsbehörde im Fall einer negativen Mitteilung des Bundesamtes noch einmal eine eigene Beurteilung der Wahrscheinlichkeit einer Asylgewährung vorzunehmen hätte und zu einem gegenteiligen Ergebnis als die zur Entscheidung über Asylanträge sachlich zuständige Behörde kommen könnte. Für diese Auffassung gibt das Gesetz keine ausreichenden Anhaltspunkte. Es würde auch dem Zweck der Erteilung dieses Einreisetitels zuwiderlaufen, dem Familienangehörigen einer schutzberechtigten Ankerperson im Hinblick auf die voraussichtliche Gewährung von Asyl bzw. von subsidiären Schutz die Einreise zu ermöglichen, wenn das zur Beurteilung des Schutzantrages zuständige Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Stattgebung unter diesem Titel nicht für wahrscheinlich erachtet (siehe zu diesen Ausführungen BVwG vom 12.01.2016, W184 2112510 u.a.).
Soweit es innerhalb des mit dem Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz - FNG, BGBl. I Nr. 87/2012 geschaffenen geschlossenen Rechtsschutzsystems allerdings dem Bundesverwaltungsgericht nunmehr offen steht, auch die Einschätzung des Bundeamtes für Fremdenwesen und Asyl über die Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes an den Antragsteller auf ihre Richtigkeit zu überprüfen (vgl. VwGH vom 01.03.2016, Ro 2015/18/0002), so führt diese Überprüfung im Beschwerdefall zu keinem anderen Ergebnis, weil die Prognose des Bundesamtes nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes zutreffend ist. Dies aus folgenden Gründen:Soweit es innerhalb des mit dem Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz - FNG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, geschaffenen geschlossenen Rechtsschutzsystems allerdings dem Bundesverwaltungsgericht nunmehr offen steht, auch die Einschätzung des Bundeamtes für Fremdenwesen und Asyl über die Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes an den Antragsteller auf ihre Richtigkeit zu überprüfen vergleiche VwGH vom 01.03.2016, Ro 2015/18/0002), so führt diese Überprüfung im Beschwerdefall zu keinem anderen Ergebnis, weil die Prognose des Bundesamtes nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes zutreffend ist. Dies aus folgenden Gründen:
3.3. Im vorliegenden Fall wurde ein Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 35 Abs. 1 AsylG gestellt und als Bezugsperson der in Österreich Asylberechtigte XXXX als (behaupteter) Ehemann der Beschwerdeführerin genannt. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat ausgehend von den Angaben der Beschwerdeführerin sowie der Bezugsperson die Familieneigenschaft im Sinne des Bestehens einer gültigen Ehe zwischen der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson im Herkunftsstaat bzw. vor der Einreise der Bezugsperson nach Österreich zu Recht verneint. Auch das Bundesverwaltungsgericht ist zu dem Ergebnis gekommen, dass zwischen der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson keine rechtsgültige Ehe geschlossen wurde.3.3. Im vorliegenden Fall wurde ein Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß Paragraph 35, Absatz eins, AsylG gestellt und als Bezugsperson der in Österreich Asylberechtigte römisch 40 als (behaupteter) Ehemann der Beschwerdeführerin genannt. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat ausgehend von den Angaben der Beschwerdeführerin sowie der Bezugsperson die Familieneigenschaft im Sinne des Bestehens einer gültigen Ehe zwischen der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson im Herkunftsstaat bzw. vor der Einreise der Bezugsperson nach Österreich zu Recht verneint. Auch das Bundesverwaltungsgericht ist zu dem Ergebnis gekommen, dass zwischen der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson keine rechtsgültige Ehe geschlossen wurde.
3.3.1. Aus den Feststellungen geht hervor, dass für die Gültigkeit des Eheschließungsvertrages seine Registrierung vorgeschrieben ist, und zwar zumindest in der für die Registrierung öffentlicher Urkunden vorgesehenen Weise. Ohne den Nachweis durch eine öffentliche Urkunde ist die Ehe nach staatlichem afghanischen Recht ungültig. Im gegenständlichen Fall wurde jedoch zu keinem Zeitpunkt behauptet, dass eine Registrierung der Ehe stattgefunden hat oder ein Eheschließungsvertrag abgeschlossen worden ist. Auch das Vorliegen einer Heiratsurkunde wurde von der Beschwerdeführerin sowie von der Bezugsperson, wie im Zuge der Beweiswürdigung dargelegt, explizit verneint.
Folglich konnte nicht festgestellt werden, dass zwischen der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson in Afghanistan eine nach afghanischem Zivilrecht in Afghanistan gültige Ehe geschlossen worden ist und stellt sich daher die Frage nach der Anerkennung einer solchen Ehe nach österreichischem Recht im konkreten Fall nicht.
Die Einschätzung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl war daher im Ergebnis zutreffend.
3.3.2. Der Beschwerdeführerin wurde ausreichend Möglichkeit zur Stellungnahme gegeben und sie wurde ausdrücklich auf die bestehenden Bedenken hingewiesen. Allerdings war sie nicht in der Lage, diese in ihrer Stellungnahme zu widerlegen. Wie in der Beschwerdevorentscheidung zutreffend und auch für das Bundesverwaltungsgericht nachvollziehbar dargelegt, konnte aufgrund der Angaben der Beschwerdeführerin sowie der Bezugsperson die aufrechte Ehe und sohin die Familienangehörigeneigenschaft nicht nachgewiesen werden.
3.3.3. Da die belangte Behörde über den betreffenden Einreiseantrag ein mängelfreies Ermittlungsverfahren durchführte, kam sie aufgrund der zutreffenden Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, dass die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten an die Beschwerdeführerin in Bezug auf den in Österreich befindlichen, angeblichen Ehemann nicht wahrscheinlich sei, zu Recht zu dem Ergebnis, dass die Voraussetzungen des § 35 Abs. 1 AsylG nicht vorliegen.3.3.3. Da die belangte Behörde über den betreffenden Einreiseantrag ein mängelfreies Ermittlungsverfahren durchführte, kam sie aufgrund der zutreffenden Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, dass die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten an die Beschwerdeführerin in Bezug auf den in Österreich befindlichen, angeblichen Ehemann nicht wahrscheinlich sei, zu Recht zu dem Ergebnis, dass die Voraussetzungen des Paragraph 35, Absatz eins, AsylG nicht vorliegen.
3.4. Soweit im Verfahren das Grundrecht auf Achtung des Privat- und Familienlebens nach Art. 8 EMRK zu beachten ist, ist auszuführen, dass Gegenstand des Beschwerdeverfahrens nur ein Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 35 AsylG ist, worüber die Botschaft in einem relativ formalisierten Ermittlungsverfahren zu entscheiden hat, und dass die Tatbestandsvoraussetzungen nach dieser Gesetzesbestimmung, die vom Verfassungsgerichtshof nicht beanstandet wurden, im gegenständlichen Fall - wie bereits dargelegt wurde - nicht vorliegen.3.4. Soweit im Verfahren das Grundrecht auf Achtung des Privat- und Familienlebens nach Artikel 8, EMRK zu beachten ist, ist auszuführen, dass Gegenstand des Beschwerdeverfahrens nur ein Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß Paragraph 35, AsylG ist, worüber die Botschaft in einem relativ formalisierten Ermittlungsverfahren zu entscheiden hat, und dass die Tatbestandsvoraussetzungen nach dieser Gesetzesbestimmung, die vom Verfassungsgerichtshof nicht beanstandet wurden, im gegenständlichen Fall - wie bereits dargelegt wurde - nicht vorliegen.
Die Regelung des Art. 8 EMRK schreibt nicht vor, dass in allen Fällen der Familienzusammenführung jedenfalls der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten zu gewähren wäre. Vielmehr wird im Regelfall ein Aufenthaltstitel nach den fremdenrechtlichen Bestimmungen in Betracht kommen. Die Verfahren nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) stellen in Österreich den gesetzlich vorgesehenen Weg für einwanderungswillige Drittstaatsangehörige dar, um einen Aufenthaltstitel zu erlangen.Die Regelung des Artikel 8, EMRK schreibt nicht vor, dass in allen Fällen der Familienzusammenführung jedenfalls der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten zu gewähren wäre. Vielmehr wird im Regelfall ein Aufenthaltstitel nach den fremdenrechtlichen Bestimmungen in Betracht kommen. Die Verfahren nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) stellen in Österreich den gesetzlich vorgesehenen Weg für einwanderungswillige Drittstaatsangehörige dar, um einen Aufenthaltstitel zu erlangen.
Im Hinblick darauf, dass es im Rahmen des gegenständlichen Verfahrens auch keine Möglichkeit der Erteilung eines humanitären Einreisetitels gibt, war spruchgemäß zu entscheiden.
3.5. Gemäß § 11a Abs. 2 FPG war dieses Erkenntnis ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu treffen.3.5. Gemäß Paragraph 11 a, Absatz 2, FPG war dieses Erkenntnis ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu treffen.
4. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Aus-spruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Aus-spruch ist kurz zu begründen. Nach Artikel 133, Absatz 4, erster Satz B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012, ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen wiedergegeben.Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen wiedergegeben.
Schlagworte
Ehe, Einreisetitel, GültigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:W235.2204542.1.00Zuletzt aktualisiert am
21.11.2019