Entscheidungsdatum
19.09.2019Norm
AsylG 2005 §12a Abs2Spruch
I413 2171177-2/4E
Beschluss
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Martin ATTLMAYR, LL.M. als Einzelrichter in dem amtswegig eingeleiteten Verfahren über die durch den mündlichen Bescheid des BFA, Erstaufnahmestelle Ost vom XXXX, Zl. XXXX, erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes betreffend XXXX, geb. XXXX, StA. Nigeria, vertreten durch Dr. Martina Schweiger-Apfelthaler, Rechtsanwältin, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Martin ATTLMAYR, LL.M. als Einzelrichter in dem amtswegig eingeleiteten Verfahren über die durch den mündlichen Bescheid des BFA, Erstaufnahmestelle Ost vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes betreffend römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Nigeria, vertreten durch Dr. Martina Schweiger-Apfelthaler, Rechtsanwältin, beschlossen:
A)
Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 iVm § 22 Abs. 10 AsylG 2005 sowie § 22 BFA-VG rechtmäßigDie Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 sowie Paragraph 22, BFA-VG rechtmäßig
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer, nach eigen Angaben ein nigerianischer Staatsangehöriger, stellte am 12.08.2017 einen Antrag auf internationalen Schutz und gab bei der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes an, Nigeria Mitte 2016 verlassen zu haben, weil er in einem Konflikt zwischen zwei rivalisierenden Gruppen in Warri, Delta State, geraten sei.
Bei der niederschriftlichen Einvernahme durch die belangte Behörde am 21.08.2017 wiederholte der Beschwerdeführer sein Fluchtvorbringen und ergänzte, dass sein Freund im Konflikt ums Leben gekommen und er daraufhin bedroht worden sei.
Mit Bescheide vom 05.09.2017 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 12.08.2017 hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten und hinsichtlich des Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nigeria ab (Spruchpunkte I. und II.), erteilte dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass die Abschiebung nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt III.) und sprach aus, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt IV.). Die belangte Behörde erachtete die geltend gemachten Fluchtgründe als nicht glaubhaft und stellte keine besondere Rückkehrgefährdung des Beschwerdeführers fest. Ein schützenswertes Privat- oder Familienleben in Österreich stellte die belangte Behörde nicht fest.Mit Bescheide vom 05.09.2017 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 12.08.2017 hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten und hinsichtlich des Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nigeria ab (Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei.), erteilte dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass die Abschiebung nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.) und sprach aus, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt römisch vier.). Die belangte Behörde erachtete die geltend gemachten Fluchtgründe als nicht glaubhaft und stellte keine besondere Rückkehrgefährdung des Beschwerdeführers fest. Ein schützenswertes Privat- oder Familienleben in Österreich stellte die belangte Behörde nicht fest.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, welches mit Erkenntnis vom XXXX, diese Beschwerde als unbegründet abwies. Das Bundesverwaltungsgericht erachtete das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers zusammengefasst als unglaubhaft und konnte keine besondere Rückkehrgefährdung des Beschwerdeführers und auch keinen unzulässigen Eingriff in sein Privat- und Familienleben aufgrund der Rückkehrentscheidung feststellen.Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, welches mit Erkenntnis vom römisch 40 , diese Beschwerde als unbegründet abwies. Das Bundesverwaltungsgericht erachtete das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers zusammengefasst als unglaubhaft und konnte keine besondere Rückkehrgefährdung des Beschwerdeführers und auch keinen unzulässigen Eingriff in sein Privat- und Familienleben aufgrund der Rückkehrentscheidung feststellen.
Am 03.09.2019 stellte der Beschwerdeführer im Stande der Schubhaft einen Folgeantrag auf internationalen Schutz, den der Beschwerdeführer damit begründete, er habe am 13.08.2017 folgendes angegeben: "Es gibt Konflikte zwischen 2 Gruppen in meinem Dorf. Eine Gruppe unterstützte die ausländischen Firmen und bekommt dafür Geld. Ein Freund von mir gehörte ein der Gruppe an und wurde von seinen Gegnern getötet und jetzt wollen die Personen auch mich töten, da ich mit diesem Freund sehr eng befreundet war. Der Name meines Freundes heißt Taga (näheres unbekannt). Aus Angst um mein Leben ergriff ich die Flucht." Er halte die oben gemachten Angaben aufrecht und möchte folgenden neuen Fluchtgrund ergänzen: "Ich habe keine neuen Fluchtgründe, nur die bereits genannten."
Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme durch die belangte Behörde am 03.09.2019 gab der Beschwerdeführer befragt zu seinen Fluchtgründen erstmals an, er hätte eine Affaire mit einem Mann gehabt. Die Leute hätten davon erfahren, seien zu ihm gekommen, hätten ihn angegriffen und ihn verletzt. Er habe fliehen müssen. Über Vorhalt, dass er diese Angaben bisher noch nicht gemacht habe, teilte der Beschwerdeführer mit, er habe bei der Befragung zwei Gründe genannt, und zwar erstens, weil er eine Affaire mit einem Mann gehabt habe und zweitens, weil er eine Affaire mit seiner Freundin gehabt habe. Er sei bisexuell und das sei in seinem Land nicht gut. Er habe wegen seines Freundes und wegen seiner Gemeinde Probleme. Da er zu weinen begonnen habe, sei er zu seinem Freund nicht mehr befragt worden. Er habe auch gesagt, dass Leute zu seinem Haus gegangen seien und Sachen zerstört hätten. Ob sie wegen seines Freundes oder wegen der Gemeinde gekommen seien, könne er nicht sagen.
Im Anschluss an die Einvernahme des Beschwerdeführers hob die belangte Behörde mit mündlich verkündetem Bescheid den faktischen Abschiebeschutz gemäß § 12 AsylG gemäß § 12a Abs 2 AsylG auf. Begründend führte die belangte Behörde zusammengefasst aus, der erstmalig am 04.06.2009 gestellte Antrag auf internationalen Schutz als unbegründet abgewiesen worden sei und dieser Bescheid in Rechtskraft erwachsen sei. Es bestehe eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung und der Beschwerdeführer verfüge über kein sonstiges Aufenthaltsrecht.Im Anschluss an die Einvernahme des Beschwerdeführers hob die belangte Behörde mit mündlich verkündetem Bescheid den faktischen Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12, AsylG gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG auf. Begründend führte die belangte Behörde zusammengefasst aus, der erstmalig am 04.06.2009 gestellte Antrag auf internationalen Schutz als unbegründet abgewiesen worden sei und dieser Bescheid in Rechtskraft erwachsen sei. Es bestehe eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung und der Beschwerdeführer verfüge über kein sonstiges Aufenthaltsrecht.
In weiterer Folge legte die belangte Behörde von Amts wegen mit Schriftsatz vom 10.09.2019, eingelangt am 16.09.2019, dem Bundesverwaltungsgericht die Verwaltungsakten und die Beschwerde vor und beantragte, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der in Pkt. I. dargestellte Verfahrensgang wird festgestellt.Der in Pkt. römisch eins. dargestellte Verfahrensgang wird festgestellt.
Darüber hinaus werden nachstehende Feststellungen getroffen:
1.1 Der Beschwerdeführer nennt sich XXXX, geb. XXXX, und ist ein Staatsangehöriger von Nigeria. Seine Identität steht in Ermangelung entsprechender Dokumente nicht fest. Der Beschwerdeführer ist volljährig, bekennt sich zum Christentum und gehört der Volksgruppe der Urobo an und stammt aus Warri, Delta State. Er leidet an keinen gesundheitlichen Beeinträchtigungen und ist unbescholten.1.1 Der Beschwerdeführer nennt sich römisch 40 , geb. römisch 40 , und ist ein Staatsangehöriger von Nigeria. Seine Identität steht in Ermangelung entsprechender Dokumente nicht fest. Der Beschwerdeführer ist volljährig, bekennt sich zum Christentum und gehört der Volksgruppe der Urobo an und stammt aus Warri, Delta State. Er leidet an keinen gesundheitlichen Beeinträchtigungen und ist unbescholten.
In Nigeria leben die Geschwister des Beschwerdeführers.
Der Beschwerdeführer ist nicht verheiratet und kinderlos. Er verfügt über keine Verwandten in Österreich. Er weist keine Merkmale einer maßgeblichen Integration in sprachlicher, kultureller oder sozialer Hinsicht in Österreich auf.
Der Beschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig. Er geht keinem Beruf nach und ist nicht selbsterhaltungsfähig. Es ist davon auszugehen, dass er seine existenziellen Grundbedürfnisse in Nigeria befriedigen kann. Vor seiner Ausreise aus Nigeria war er als Verkäufer und in der Gastronomie tätig.
Der Beschwerdeführer reiste illegal in das Bundesgebiet ein. Er ist zur Rückkehr in seinen Herkunftsstaat verpflichtet, kam aber dieser Ausreiseverpflichtung bislang nicht nach.
Der Beschwerdeführer verfügt über keine Aufenthaltsberechtigung.
1.2 Der Bescheid der belangten Behörde vom 05.09.2017, womit gemäß §§ 3 Abs 1, 8 Abs 1 AsylG hinsichtlich des Antrages auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Nigeria abgewiesen worden ist und ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG nicht erteilt und eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs 2 Z 2 FPG einschließlich der Feststellung gemäß § 52 Abs 9 FPG, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Nigeria gemäß § 46 FPG zulässig ist, erlassen wurde, ist seit 02.10.2017 rechtskräftig.1.2 Der Bescheid der belangten Behörde vom 05.09.2017, womit gemäß Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, AsylG hinsichtlich des Antrages auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Nigeria abgewiesen worden ist und ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraphen 57 und 55 AsylG nicht erteilt und eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG einschließlich der Feststellung gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Nigeria gemäß Paragraph 46, FPG zulässig ist, erlassen wurde, ist seit 02.10.2017 rechtskräftig.
1.3 Dem Beschwerdeführer droht im Fall seiner Rückkehr nach Nigeria keine Verfolgung. Es droht dem Beschwerdeführer keine Todesstrafe, keine Folter oder menschenunwürdige Behandlung oder Strafe im Falle der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat. Eine Verfolgung aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung droht dem Beschwerdeführer nicht. Im rechtskräftig abgeschlossenen Vorverfahren brachte der Beschwerdeführer - wie auch im vorliegenden Verfahren - vor, es gebe Konflikte zwischen 2 Gruppen in seinem Dorf. Eine Gruppe würden die ausländischen Firmen unterstützen und dafür Geld bekommen. Ein Freund von ihm hätte der Gruppe angehört und sei von seinen Gegnern getötet worden. Jetzt wollten die Personen auch ihn töten, da er mit diesem Freund sehr eng befreundet gewesen sei. Der Name seines Freundes sei Taga (näheres unbekannt). Aus Angst um sein Leben habe er die Flucht ergriffen. Im zweiten (gegenständlichen) Asylantrag hielt er die Gründe für das Verlassen seines Herkunftsstaates des Vorverfahrens aufrecht und gab - erst im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme durch die belangte Behörde - zusätzlich an, er sei bisexuell. Der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt hat sich seit Rechtskraft des Vorverfahrens nicht geändert. Es besteht kein asylrelevanter Sachverhalt, der nach Rechtskraft des Vorverfahrens am 02.10.2017 neu entstanden ist.
1.4 In Bezug auf den Beschwerdeführer besteht kein schützenswertes Privat- und/oder Familienleben im Bundesgebiet. Der Beschwerdeführer ist gesund. Es ist nicht ersichtlich, dass eine Abschiebung des Beschwerdeführers nach Nigeria eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen. Es existieren keine Umstände, welche einer Abschiebung aus dem Bundesgebiet der Republik Österreich entgegenstünden. Der Beschwerdeführer verfügt über keine sonstige Aufenthaltsberechtigung.1.4 In Bezug auf den Beschwerdeführer besteht kein schützenswertes Privat- und/oder Familienleben im Bundesgebiet. Der Beschwerdeführer ist gesund. Es ist nicht ersichtlich, dass eine Abschiebung des Beschwerdeführers nach Nigeria eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen. Es existieren keine Umstände, welche einer Abschiebung aus dem Bundesgebiet der Republik Österreich entgegenstünden. Der Beschwerdeführer verfügt über keine sonstige Aufenthaltsberechtigung.
1.5 Der Folgeantrag wird voraussichtlich abzuweisen sein.
2. Beweiswürdigung:
Beweis wurde aufgenommen durch Einsicht in die Beschwerde und den vorgelegten Verwaltungsakt. Danach steht der festgestellte Sachverhalt aus folgenden Gründen fest.
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang und der festgestellte Sachverhalt ergeben sich aus dem unzweifelhaften, unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl sowie des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang und der festgestellte Sachverhalt ergeben sich aus dem unzweifelhaften, unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl sowie des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
Zur Person des Beschwerdeführers und seinen persönlichen Umständen:
Die Feststellungen zur Person, seiner Herkunft, der Religionszugehörigkeit sowie zu den Lebensumständen des Beschwerdeführers gründen sich auf seinen diesbezüglich glaubhaften Angaben vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes und vor der belangten Behörde. Mangels identitätsbezeugender Dokumente steht die Identität des Beschwerdeführers nicht fest. Die Feststellung zur strafgerichtlichen Unbescholtenheit entspricht dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes durch Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich.
Die Feststellungen zu seiner Familie basieren auf den glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde. Dass der Beschwerdeführer weder Verwandte in Österreich hat, noch Merkmale einer maßgeblichen Integration in sozialer, kultureller und sprachlicher Hinsicht verfügt, ergibt sich aus den vorgelegten Verwaltungsakten, dem Gerichtsakt des Vorverfahrens und der Einvernahme vom 09.09.2019.
Dass der Beschwerdeführer gesund und arbeitsfähig ist, ergibt sich aus seinen diesbezüglich glaubhaften Aussagen vor der belangten Behörde. Dass er nicht berufstätig ist und damit nicht selbsterhaltungsfähig, ergibt sich ebenfalls aus seiner diesbezüglich glaubhaften Aussage vor der belangten Behörde sowie aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer keiner Arbeit nachgeht. Die Feststellungen zu seiner Tätigkeit in Nigeria basiert auf dessen glaubhaften Angaben im Erstverfahren.
Die Feststellungen zu seiner Einreise in Österreich und zu seiner Rückkehrverpflichtung nach Nigeria ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, insbesondere aus dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 02.10.2017. Aufgrund der rechtskräftigen Rückkehrentscheidung hätte der Beschwerdeführer aus Österreich ausreisen müssen, was er aber - wie aus dem Verwaltungsakt hervorgeht - nicht unternommen hat. Dass der Beschwerdeführer keine Aufenthaltsberechtigung hat, ergibt sich zweifelsfrei aus dem rechtskräftigen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 02.10.2017. Er hat auch sonst keine Aufenthaltsberechtigung.
Zu den Fluchtgründen:
Hinsichtlich der nunmehr vorgebrachten Fluchtgründe seiner Bedrohung durch seine Bisexualität leidet die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers darunter, dass nicht nachvollziehbar ist, weshalb er diesen angeblich neuen Fluchtgrund in seinen bisherigen Einvernahmen unerwähnt ließ. Im Vorverfahren war keine Rede von der nunmehr behaupteten Bisexualität. Zudem ist das Vorbringen vage und widersprüchlich. Im Erstverfahren hatte der Beschwerdeführer Probleme wegen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe ausdrücklich verneint. Über entsprechenden Vorhalt der belangten Behörde hin, vermeint der Beschwerdeführer, er habe als Gründe erstens seine Affäre mit einem Mann und zweitens seine Probleme mit seiner Gemeinde erwähnt, jedoch dann weinen müssen, weshalb er nicht zur Affäre mit seinem Freund befragt worden sei. Diese Angaben stehen im diametralen Widerspruch zu den Protokollen vom 12.08.2017 (Ersteinvernahme) und vom 21.08.2017, welche über die jeweiligen Einvernahmen des Beschwerdeführers den vollen Beweis erbringen und durch seine nunmehrigen Behauptungen nicht erschüttert werden können. Tatsächlich hat der Beschwerdeführer erstmals am 09.09.2019 von einer angeblichen Bisexualität gesprochen. Der - nachvollziehbaren und schlüssigen - Beweiswürdigung der belangten Behörde, es sei vor diesem Hintergrund nicht glaubhaft, dass er wegen Bisexualität geflüchtet sei, ist nicht zu beanstanden, sondern zutreffend, sodass sich das Bundesverwaltungsgericht dieser Würdigung vollinhaltlich anschließt. Es ist anzunehmen, dass ein Asylwerber bei erster Gelegenheit alle seine Fluchtgründe den Asylbehörden des Staates, wo er Asyl beantragt - sich also vor Verfolgung sicher wähnt - angibt und nicht Fluchtgründe verschweigt und Jahre später erstmals vorbringt. Ein solches gesteigertes Vorbringen erscheint daher nicht glaubhaft. Mit Recht beurteilt die belangte Behörde diesen Sachverhalt als nicht glaubhaft. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich dieser Beurteilung vollinhaltlich an. Es liegt vielmehr nahe, dass der Beschwerdeführer den neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz nur deswegen stellte, um seine Abschiebung zu vereiteln. Der Beschwerdeführer bringt - soweit er die Fluchtgründe des Vorverfahrens aufrechterhält - einen Sachverhalt vor, der bereits rechtskräftig entschieden ist. Die darüber hinausgehenden neuen Vorbringen zur angeblichen Bisexualität sind als gesteigertes Vorbringen nicht geeignet, einen neuen Sachverhalt zu bilden, über den neu in der Sache selbst abzusprechen wäre. Daher ist die Feststellung zu treffen, dass der Folgeantrag voraussichtlich zurückzuweisen sein wird.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
Gemäß § 12a Abs 2 AsylG, kann das Bundesamt den faktischen Abschiebeschutz des Fremden unter nachstehenden Voraussetzungen aufheben, wenn der Fremde einen Folgeantrag im Sinne des § 2 Abs 1 Z 23 AsylG gestellt hat und kein Fall des § 12a Abs 1 AsylG vorliegt:Gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG, kann das Bundesamt den faktischen Abschiebeschutz des Fremden unter nachstehenden Voraussetzungen aufheben, wenn der Fremde einen Folgeantrag im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG gestellt hat und kein Fall des Paragraph 12 a, Absatz eins, AsylG vorliegt:
1. Gegen den Beschwerdeführer besteht eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG, 2. der Antrag ist voraussichtlich zurückzuweisen, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist, und 3. Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung würde keine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder Nr 13 zur Konvention bedeuten und für den Beschwerdeführer als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen.1. Gegen den Beschwerdeführer besteht eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG, 2. der Antrag ist voraussichtlich zurückzuweisen, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist, und 3. Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung würde keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder Nr 13 zur Konvention bedeuten und für den Beschwerdeführer als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen.
Als Folgeantrag im Sinne des § 2 Abs 1 Z 23 AsylG ist jeder einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag nachfolgender weiterer Antrag zu qualifizieren. Im gegebenen Fall hat der Beschwerdeführer einen Folgeantrag im Sinne des § 2 Abs 1 Z 23 AsylG gestellt. Als Staatsangehöriger von Algerien ist der Beschwerdeführer ein Drittstaatsangehöriger im Sinne der § 2 Abs 1 Z 20b AsylG.Als Folgeantrag im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG ist jeder einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag nachfolgender weiterer Antrag zu qualifizieren. Im gegebenen Fall hat der Beschwerdeführer einen Folgeantrag im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG gestellt. Als Staatsangehöriger von Algerien ist der Beschwerdeführer ein Drittstaatsangehöriger im Sinne der Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 20 b, AsylG.
Die Voraussetzungen des § 12a Abs 2 AsylG liegen vor.Die Voraussetzungen des Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG liegen vor.
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 05.09.2017 wurde der Antrag auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Nigeria negativ entschieden. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde abgewiesen. Die Entscheidung ist rechtskräftig. Dem Beschwerdeführer droht keine asylrelevante Verfolgung in Nigeria. Mit selbigem Bescheid hat die belangte Behörde auch rechtskräftig einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt und eine Rückkehrentscheidung einschließlich der Feststellung erlassen, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Nigeria zulässig. Diese Entscheidung ist aufgrund des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts, mit welchem die gegen den Bescheid erhobene Beschwerde als unbegründet abgewiesen hatte, seit 02.10.2017 rechtskräftig.
Der Folgeantrag des Beschwerdeführers wird voraussichtlich zurückzuweisen sein, weil keine entscheidungsrelevante Änderung des Maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist. Es ergibt sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers kein entscheidungswesentlicher neuer Sachverhalt, der voraussichtlich eine in der Hauptsache anderslautende Entscheidung ergeben würde. Dem Vorbringen hinsichtlich des neuen - unglaubwürdigen - Grundes fehlt es an Asylrelevanz, sodass eine entscheidungswesentliche Änderung nicht zu erwarten ist.
Eine entscheidungswesentliche Änderung der Rückkehrentscheidung ist ebenfalls nicht zu erwarten, da das neue Vorbringen diesbezüglich keine stichhaltigen Argumente zu liefern vermag. Der Beschwerdeführer hat keine Verwandten in Österreich Es ergibt sich keine entscheidungswesentliche Änderung der Rückkehrentscheidung.
Eine Rückkehrentscheidung kann gerechtfertigt in das Grundrecht auf das Familienleben eingreifen, wenn öffentliche Interessen schwerer wiegen, als das Interesse des Beschwerdeführers an der Aufrechterhaltung seines Privat- und Familienlebens in Österreich. Die hierbei anzustellende Interessensabwägung zwischen den Interessen des Fremden am Verbleib in Österreich und jenen Österreichs an der Durchsetzung seiner Fremden- und Asylgesetzgebung ergibt einen Überhang der Interessen Österreichs gegenüber jenen des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer ist frühestens seit seinem ersten Asylantrag am 12.08.2017 in Österreich - lediglich aufgrund eines rechtskräftig abgewiesenen Asylantrages - aufhältig. Eine maßgebliche Integration in die österreichische Gesellschaft und Kultur ergibt sich trotz des seit August 2017 dauernden Aufenthalts nicht - der Beschwerdeführer spricht nicht Deutsch und verfügt über keine maßgeblichen privaten oder familiären Anknüpfungspunkte in Österreich. Er geht keiner Arbeit in Österreich nach und ist nicht selbsterhaltungsfähig. Dass der Beschwerdeführer strafrechtlich unbescholten ist, vermag seinen schwachen persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich nicht zu stärken. Der Beschwerdeführer widersetzte er sich der rechtskräftigen Rückkehrverpflichtung und ist seit Abschluss des Erstverfahrens im Jahr 2017 illegal in Österreich aufhältig. Österreich hat ein Interesse, dass Personen, die einen letztlich nicht begründeten Asylantrag in Österreich stellten, auch wieder in ihren Herkunftsstaat zurückgebracht werden können und so dem geltenden Recht die nötige Durchsetzung verschafft wird. Anderenfalls wäre es möglich, durch Stellung eines unberechtigten Asylantrages eine bessere Stellung als Fremder zu erlangen, als jener, der den rechtlich vorgegebenen Weg der Einwanderung über das NAG wählt. Dies würde zu einer unberechtigten Ungleichbehandlung von Fremden führen.
Umstände, die darauf hindeuten, dass den Beschwerdeführer ein reales Risiko gegen Art 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung oder der Todesstrafe besteht, sind im Verfahren nicht vom Beschwerdeführer behauptet worden und auch nicht im Verfahren hervorgekommen.Umstände, die darauf hindeuten, dass den Beschwerdeführer ein reales Risiko gegen Artikel 2, oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung oder der Todesstrafe besteht, sind im Verfahren nicht vom Beschwerdeführer behauptet worden und auch nicht im Verfahren hervorgekommen.
Dass dem Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr nach Nigeria die nötigsten Lebensgrundlagen entzogen würden und damit die Schwelle des Art 3 EMRK überschritten wäre, ist nicht anzunehmen, da der Beschwerdeführer gesund und erwerbsfähig ist. Ein Grund dafür, dass er seinen Lebensunterhalt nicht nach seiner Rückkehr wieder bestreiten könnte, ist nicht ersichtlich.Dass dem Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr nach Nigeria die nötigsten Lebensgrundlagen entzogen würden und damit die Schwelle des Artikel 3, EMRK überschritten wäre, ist nicht anzunehmen, da der Beschwerdeführer gesund und erwerbsfähig ist. Ein Grund dafür, dass er seinen Lebensunterhalt nicht nach seiner Rückkehr wieder bestreiten könnte, ist nicht ersichtlich.
Das Verfahren zur allfälligen Aberkennung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs 2 AsylG durch die belangte Behörde erfordert ein Ermittlungsverfahren, wobei der Grundsatz des rechtlichen Gehörs zu beachten ist. Im vorliegenden Fall liegt ein Ermittlungsverfahren, das diesen rechtsstaatlichen Anforderungen genügt, vor. Der Beschwerdeführer hatte die Möglichkeit des Parteiengehörs im Rahmen seiner Vernehmung am 09.09.2019.Das Verfahren zur allfälligen Aberkennung des Abschiebeschutzes gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG durch die belangte Behörde erfordert ein Ermittlungsverfahren, wobei der Grundsatz des rechtlichen Gehörs zu beachten ist. Im vorliegenden Fall liegt ein Ermittlungsverfahren, das diesen rechtsstaatlichen Anforderungen genügt, vor. Der Beschwerdeführer hatte die Möglichkeit des Parteiengehörs im Rahmen seiner Vernehmung am 09.09.2019.
Die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung durch das Bundesverwaltungsgericht musste aufgrund des § 22 Abs 1 BFA-VG, wonach in Verfahren betreffend eine Entscheidung der belangten Behörde, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden aufgehoben wurde, ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden ist, entfallen.Die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung durch das Bundesverwaltungsgericht musste aufgrund des Paragraph 22, Absatz eins, BFA-VG, wonach in Verfahren betreffend eine Entscheidung der belangten Behörde, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden aufgehoben wurde, ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden ist, entfallen.
Damit liegen die Voraussetzungen des § 12a Abs 2 AsylG vor, sodass die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes nicht rechtswidrig ist; da dies § 22 Abs 1 BFA-VG ausdrücklich vorsieht, war die vorliegende Entscheidung mit Beschluss zu treffen.Damit liegen die Voraussetzungen des Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG vor, sodass die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes nicht rechtswidrig ist; da dies Paragraph 22, Absatz eins, BFA-VG ausdrücklich vorsieht, war die vorliegende Entscheidung mit Beschluss zu treffen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
aufrechte Rückkehrentscheidung, faktischer Abschiebeschutz,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:I413.2171177.2.00Zuletzt aktualisiert am
26.11.2019