TE Bvwg Erkenntnis 2019/9/26 W175 2221570-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 26.09.2019
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Entscheidungsdatum

26.09.2019

Norm

B-VG Art. 133 Abs4
FPG §15b
FPG §2
NAG §52
NAG §54
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 15b heute
  2. FPG § 15b gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  1. FPG § 2 heute
  2. FPG § 2 gültig ab 01.01.9000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2025
  3. FPG § 2 gültig von 12.06.2026 bis 01.01.9000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. FPG § 2 gültig von 07.03.2023 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 206/2021
  5. FPG § 2 gültig von 01.10.2022 bis 06.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2022
  6. FPG § 2 gültig von 01.05.2021 bis 30.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2021
  7. FPG § 2 gültig von 01.09.2018 bis 30.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  8. FPG § 2 gültig von 25.05.2018 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2018
  9. FPG § 2 gültig von 19.10.2017 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  10. FPG § 2 gültig von 01.10.2017 bis 18.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  11. FPG § 2 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  12. FPG § 2 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  13. FPG § 2 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  14. FPG § 2 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  15. FPG § 2 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  16. FPG § 2 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  17. FPG § 2 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  18. FPG § 2 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. NAG § 52 heute
  2. NAG § 52 gültig ab 01.07.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  3. NAG § 52 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  4. NAG § 52 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  5. NAG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. NAG § 54 heute
  2. NAG § 54 gültig ab 19.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  3. NAG § 54 gültig von 01.10.2017 bis 18.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  4. NAG § 54 gültig von 01.07.2011 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. NAG § 54 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. NAG § 54 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  7. NAG § 54 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

W175 2221570-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Eva NEUMANN als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Nigeria, gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft Abuja vom 10.07.2017, ZI. Abuja-ÖB/KONS/4457/2017, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Eva NEUMANN als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Nigeria, gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft Abuja vom 10.07.2017, ZI. Abuja-ÖB/KONS/4457/2017, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (BF), ein Staatsangehöriger Nigerias, und dessen Schwester stellten erstmals am 14.11.2016 bei Österreichischen Botschaft Abuja (im folgenden ÖB Abuja) Anträge auf Erteilung von Visa C. Es wurde ausgeführt, dass deren Vater in Österreich lebe.

Am 06.12.2016 brachte der BF eine Stellungnahme ein. Darin wurde erstmals auf die österreichische Staatsbürgerschaft des Vaters hingewiesen und geltend gemacht, dass dieser von seinem unionsrechtlichen Freizügigkeitsrecht Gebrauch gemacht habe.

Am 19.12.2016 teilte die Bezirkshauptmannschaft Feldkirch der ÖB Abuja mit, dass der Vater des BF Österreicher sei und seit 2010 im Fürstentum Liechtenstein arbeite. Daher habe er als EWR-Bürger von seiner Freizügigkeit Gebrauch gemacht und seine Kinder hätten Anspruch auf eine Aufenthaltskarte gemäß § 54 NAG. Die Aufenthaltskarte könne nur im Inland beantragt werden. Daher werde ersucht, für den BF und seine Schwester Einreisevisa auszustellen, damit diese im Inland einen Antrag gemäß § 54 NAG stellen können.Am 19.12.2016 teilte die Bezirkshauptmannschaft Feldkirch der ÖB Abuja mit, dass der Vater des BF Österreicher sei und seit 2010 im Fürstentum Liechtenstein arbeite. Daher habe er als EWR-Bürger von seiner Freizügigkeit Gebrauch gemacht und seine Kinder hätten Anspruch auf eine Aufenthaltskarte gemäß Paragraph 54, NAG. Die Aufenthaltskarte könne nur im Inland beantragt werden. Daher werde ersucht, für den BF und seine Schwester Einreisevisa auszustellen, damit diese im Inland einen Antrag gemäß Paragraph 54, NAG stellen können.

Das Verfahren betreffend das Visum C wurde daraufhin mit Einverständnis des BF durch die ÖB Abuja eingestellt und dem Vater des BF Unterlagen zur Stellung eines Antrages auf Erteilung eines Visums der Kategorie D übermittelt.

Am 14.02.2017 wurden die nigerianischen Dokumente des BF und seiner Schwester in beglaubigter Form der ÖB Abuja übergeben.

Am 16.02.2017 wurden eine Flugreservierung Lagos-Wien, eine Gehalts- und Arbeitsbestätigung des Vaters aus dem Fürstentum Liechtenstein, diverse Lohnbestätigung sowie eine Reisekrankenversicherung vorgelegt.

2. Der BF stellte am 20.02.2017 bei der ÖB Abuja auf einem Formular "Antrag auf Erteilung eines Visums für einen Aufenthalt von mehr als 3 Monaten (Visum D)" einen Antrag auf Erteilung eines zur einmaligen Einreise berechtigenden Visums. Als Zweck der Reise führte der BF "permanent stay" an, in der Rubrik "Dauer des geplanten Aufenthalts oder der Durchreise" vermerkte er "stay". Der BF gab an, sein Vater, ein österreichischer Staatsangehöriger, lebe in Österreich.

Dem Antrag waren Kopien der Reisepässe des BF und seines Vaters und ein persönlicher Brief des BF beigefügt. Der vorgelegte Reisepass des BF befindet sich nach wie vor an der ÖB Abuja.

Am 20.02.2017 wurde die Elektronische Verpflichtungserklärung des Vaters vorgelegt.

Am 15.03.2017 erkundigte sich die rechtliche Vertretung des Vaters des BF nach dem Stand des Verfahrens. Es wurde um Auskunft über die Umstände, die zur erheblichen Verzögerung des Verfahrens geführt haben, ersucht. Weiters wurde um Übermittlung der internen Dienstvorschrift hinsichtlich der Ausstellung von Visa, insbesondere hinsichtlich des Verfahrensablaufes ersucht.

Am 20.03.2017 teilte die ÖB Abuja mit, dass sich die Bearbeitung des Antrages aufgrund von technischen Problemen verzögert habe. Nach nunmehriger Behebung der technischen Probleme werde der Antrag ohne unnötigen Aufschub bearbeitet werden. Die Familienangehörigkeit sei nachgewiesen. Da der BF und dessen Schwester jedoch bereits das 21. Lebensjahr vollendet hätten, sei der nachweisliche Unterhalt zu belegen.

Am 31.03.2017 wurde eine Stellungnahme betreffend das Schreiben der ÖB Abuja vom 20.03.2017 eingebracht. Es sei nicht verständlich, weshalb weitere Nachweise gefordert werden und welche Unterhaltsnachweise zu erbringen seien. Die Kinder seien volljährig. Betreffend die Bestreitung des Lebensunterhaltes während des Aufenthaltes in Österreich seien bereits Unterlagen vorgelegt worden. Die dieser Stellungnahme angeschlossenen Zahlungsbelege könnten beweisen, dass der Vater des BF diesem und seiner Schwester regelmäßig Geld nach Nigeria überweise.

Am 31.03.2017 und 10.04.2017 teilte die ÖB Abuja dem BF mit, dass die Überweisungsbestätigungen teilweise nicht lesbar seien und darauf teilweise ein nicht bekannter Empfänger aufscheine. Es könnten daher lediglich die Unterhaltsnachweise aus dem Jahr 2014 anerkannt werden. Es werde daher erneut um Übermittlung der Belege hinsichtlich des nachweislichen Unterhaltes ersucht.

Am 19.04.2017 brachte die rechtliche Vertretung eine Stellungnahme zum Schreiben der ÖB Abuja vom 10.04.2017 ein. Darin wurde ausgeführt, dass die verlangten Nachweise nicht gesetzmäßig seien. Es sei nur die Bestreitung des Unterhaltes während des Aufenthaltes in Österreich nachzuweisen. Diesbezüglich seien ausreichende Einkommensnachweise des Vaters des BF vorgelegt worden. Auch die Rückreise sei gesichert.

Ebenfalls am 19.04.2017 brachte die rechtliche Vertretung einen Schriftsatz beim Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres ein und führte aus, dass eine Inlandsantragstellung auf dauernden Aufenthalt in Österreich geplant sei. Daher sei es notwendig, dass der BF und seine Schwester nach Österreich einreisen. Es komme immer wieder zu Verzögerungen seitens der Botschaft. Unter anderem sei ein Nachweis hinsichtlich der Bestreitung des Unterhaltes des BF und seiner Schwester gefordert worden. Ein solcher sei gesetzlich nicht notwendig. Es müsse nur der Lebensunterhalt während der Dauer des Aufenthaltes in Österreich gesichert sein. Diesbezüglich seien ausreichend Nachweise vorgelegt worden.

Am 12.06.2017 wurden Deutschkurszertifikate A1 betreffend den BF und seiner Schwester vorgelegt.

Am 28.06.2017 wurde der BF zur Stellungnahme aufgefordert. Im Schreiben der ÖB Abuja wurde ausgeführt, dass Zweck und Bedingungen des geplanten Aufenthaltes nicht ausreichend begründet worden seien. Der BF sei dem Ersuchen von 31.03.2017, Nachweise über an ihn geleistete Unterhaltszahlungen vorzulegen, nicht nachgekommen.

In der am 03.07.2017 abgegebenen Stellungnahme wurde ausgeführt, dass die Ausstellung eines Visums der Kategorie D beantragt worden sei. Nach der Einreise nach Österreich sei eine Inlandsantragstellung bezüglich eines möglichen dauernden Aufenthaltes in Österreich geplant. Der Antrag werde jedoch offenbar als Antrag auf Aufenthaltsgenehmigung behandelt. Gerade für eine geplante Inlandsantragstellung sei die Ausstellung eines Visums D möglich und gesetzlich vorgesehen. Es werde ersucht den Antrag auf die Ausstellung eines Visums der Kategorie D zu beschränken und entsprechend zu behandeln.

Mit Bescheid der ÖB Abuja vom 10.07.2017 wurde die Erteilung des beantragten Visums gemäß § 21 FPG versagt. Begründet wurde die Entscheidung damit, dass die vorgelegten Zahlungsanweisungen betreffend die angeblichen Unterhaltszahlungen nicht ausreichen würden. Der BF sei aufgefordert worden nachweisliche und lesbare Belege vorzulegen, dem sei er jedoch nicht nachgekommen. Zweck und Bedingungen des geplanten Aufenthaltes seien nicht ausreichend begründet worden. Die Wiederausreise erscheine nicht gesichert.Mit Bescheid der ÖB Abuja vom 10.07.2017 wurde die Erteilung des beantragten Visums gemäß Paragraph 21, FPG versagt. Begründet wurde die Entscheidung damit, dass die vorgelegten Zahlungsanweisungen betreffend die angeblichen Unterhaltszahlungen nicht ausreichen würden. Der BF sei aufgefordert worden nachweisliche und lesbare Belege vorzulegen, dem sei er jedoch nicht nachgekommen. Zweck und Bedingungen des geplanten Aufenthaltes seien nicht ausreichend begründet worden. Die Wiederausreise erscheine nicht gesichert.

Gegen diesen Bescheid erhob der BF mit Schreiben vom 31.07.2017 fristgerecht Beschwerde. Darin wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der BF lediglich die Ausstellung eines Visums der Kategorie D beantragt habe. Die Behörde behandle den Antrag jedoch dahingehend, dass ein Antrag auf Aufenthalt- beziehungsweise Niederlassungsbewilligung gestellt worden wäre. Die Behörde fordere laufend Nachweise, die nur dann erforderlich seien, wenn tatsächlich ein aufenthaltsbegründender Antrag gestellt werde. Es sei klargestellt worden, dass eine Inlandsantragstellung in Österreich beabsichtigt sei. Die Behörde habe gewusst, dass eine Inlandsantragstellung beabsichtigt sei. Es sei ein ungeeignetes Verfahren eingeleitet worden. Der BF habe keinen Antrag auf Aufenthaltstitel gestellt, sondern einen Antrag auf Erteilung eines Visums D. Der angefochtene Bescheid erschöpfe sich zudem in leeren Floskeln und sei unbegründet. Es liege auch inhaltliche Rechtswidrigkeit vor, da sämtliche Voraussetzungen eines Visums des Kategorie D vorlägen. Es seien Nachweise hinsichtlich des Unterhaltes des BF gefordert worden. Solche Nachweise seien für die Ausstellung eines Visums der Kategorie D nicht erforderlich. Ein- und Ausreise seien gesichert. Aus den vorgelegten Unterlagen gehe hervor, dass der Aufenthalt für die beantragte Dauer finanziell gesichert sei.

Am 02.08.2017 wurde dem BF ein Verbesserungsauftrag erteilt, da der Beschwerde nicht alle Unterlagen mit deutscher Übersetzer angeschlossen waren.

Mit Eingabe vom 09.08.2017 wurde der Verbesserungsauftrag fristgerecht erfüllt.

3. Am 15.07.2019 langte ein Fristsetzungsantrag des BF beim VwGH ein. Darin wurde ausgeführt, dass das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung über die Beschwerde des BF vom 31.07.2017 zuständig sei und nicht innerhalb von sechs Monaten entschieden habe.

Mit verfahrensleitender Anordnung des VwGH, ZI. Fr 2019/22/0012-2, vom 16.07.2019, eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht am 22.07.2019, wurde der Fristsetzungsantrag des BF zuständigkeitshalber dem Bundesverwaltungsgericht übermittelt.

Da beim Bundesverwaltungsgericht kein Beschwerdeverfahren anhängig war, wurde die ÖB Abuja durch das Bundesverwaltungsgericht am 29.07.2019 ersucht, den Verfahrensstand mitzuteilen.

Mit Schreiben der ÖB Abuja vom 01.08.2019 wurde das Bundesverwaltungsgericht darüber informiert, dass sich der Originalakt noch an der ÖB befinde und umgehend an das Bundesverwaltungsgericht übermittelt werde.

Mit einer am 16.08.2019 eingelangten Note des Bundesministeriums für Inneres wurde dem Bundesverwaltungsgericht der Verwaltungsakt übermittelt. Der Akt sei bei der ÖB in Verstoß geraten, daher sei eine Vorlage erst jetzt möglich.

4. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes, ZI. W175 2221570-1/4E, vom 29.08.2019 wurde der Fristsetzungsantrag des BF gemäß § 30a Abs. 1 iVm §30 a Ab. 8 iVm § 38 VwGG als unzulässig zurückgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass das Bundesverwaltungsgericht erst dann zur Behandlung einer Beschwerde zuständig sei, wenn die Beschwerdevorlage durch die Behörde erfolgt sei. Eine Vorlage der Beschwerde sei gegenständlich jedoch niemals erfolgt. Daher habe auch eine Säumnis des Bundesverwaltungsgerichtes nicht eintreten können.4. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes, ZI. W175 2221570-1/4E, vom 29.08.2019 wurde der Fristsetzungsantrag des BF gemäß Paragraph 30 a, Absatz eins, in Verbindung mit §30 a Ab. 8 in Verbindung mit Paragraph 38, VwGG als unzulässig zurückgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass das Bundesverwaltungsgericht erst dann zur Behandlung einer Beschwerde zuständig sei, wenn die Beschwerdevorlage durch die Behörde erfolgt sei. Eine Vorlage der Beschwerde sei gegenständlich jedoch niemals erfolgt. Daher habe auch eine Säumnis des Bundesverwaltungsgerichtes nicht eintreten können.

Mit Schreiben des BF vom 05.09.2019, eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht am 13.09.2019, wurde gemäß §30b Abs. 1 VwGG die Vorlage des Fristsetzungsantrages an den VwGH beantragt.Mit Schreiben des BF vom 05.09.2019, eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht am 13.09.2019, wurde gemäß §30b Absatz eins, VwGG die Vorlage des Fristsetzungsantrages an den VwGH beantragt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer, ein nigerianischer Staatsangehöriger, stellte am 20.02.2017 bei der Österreichischen Botschaft Abuja den gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Visums, um künftig mit seinem Vater in Österreich leben zu können.

Der Vater des BF ist österreichischer Staatsangehöriger und seit 2011 im Fürstentum Liechtenstein erwerbstätig. Er hat daher als EWR-Bürger sein Recht auf Freizügigkeit in einem anderen Mitgliedstaat ausgeübt. Der Vater des BF ist aktuell in Österreich gemeldet.

Der BF hatte bereits im Zeitpunkt der Antragstellung das 21. Lebensjahr vollendet. Kinder eines EWR-Bürgers, der sein Recht auf Freizügigkeit in einem anderen Mitgliedstaat ausgeübt hat, müssen nach Vollendung des 21. Lebensjahres nachweisen, dass ihnen tatsächlich Unterhalt gewährt wird, um begünstigte Drittstaatsangehörige iSd § 2 Abs. 4 Z 11 FPG zu sein.Der BF hatte bereits im Zeitpunkt der Antragstellung das 21. Lebensjahr vollendet. Kinder eines EWR-Bürgers, der sein Recht auf Freizügigkeit in einem anderen Mitgliedstaat ausgeübt hat, müssen nach Vollendung des 21. Lebensjahres nachweisen, dass ihnen tatsächlich Unterhalt gewährt wird, um begünstigte Drittstaatsangehörige iSd Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 11, FPG zu sein.

Der BF wurde mit Schreiben der ÖB Abuja vom 20.03.2017 aufgefordert, tatsächliche Unterhaltsgewährungen durch seinen Vater nachzuweisen, da er das 21. Lebensjahr bereits vollendet habe. Auch wurde er mit Schreiben der ÖB Abuja vom 31.03.2017 und 10.04.2017 darauf hingewiesen, dass die am 31.03.2017 vorgelegten Nachweise nicht leserlich beziehungsweise nicht nachvollziehbar seien. Weiters wurde dem BF auch in der Aufforderung zur Stellungnahme vom 28.06.2017 mitgeteilt, dass er dem Ersuchen, Nachweise über an ihn geleistete Unterhaltszahlungen vorzulegen, nicht nachgekommen sei.

Der BF legte keine ausreichenden Belege über eine tatsächliche Unterhaltsgewährung vor. Die vorgelegten Belege waren zum Teil unleserlich beziehungsweise wiesen diese teilweise einen dem Bundesverwaltungsgericht unbekannten Empfänger und kein Datum auf. Der BF ist daher kein Angehöriger EWR-Bürgers iSd §§ 2 Abs. 4 Z 11, 15b FPG beziehungsweise Art. 2 lit. 2 der Richtlinie 2004/38/EG über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten.Der BF legte keine ausreichenden Belege über eine tatsächliche Unterhaltsgewährung vor. Die vorgelegten Belege waren zum Teil unleserlich beziehungsweise wiesen diese teilweise einen dem Bundesverwaltungsgericht unbekannten Empfänger und kein Datum auf. Der BF ist daher kein Angehöriger EWR-Bürgers iSd Paragraphen 2, Absatz 4, Ziffer 11, 15 b, FPG beziehungsweise Artikel 2, lit. 2 der Richtlinie 2004/38/EG über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten.

2. Beweiswürdigung:

Die festgestellten Tatsachen und die persönlichen Verhältnisse ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, den vorgelegten Unterlagen und der Abfrage des Zentralen Melderegisters.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Zur Abweisung der Beschwerde:

3. 1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) lauten:

Gemäß § 9 Abs. 3 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen der Vertretungsbehörden.Gemäß Paragraph 9, Absatz 3, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen der Vertretungsbehörden.

Nach der Begriffsbestimmung des § 2 Abs. 4 Z 11 FPG istNach der Begriffsbestimmung des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 11, FPG ist

"begünstigter Drittstaatsangehöriger: der Ehegatte, eingetragene Partner, eigene Verwandte und Verwandte des Ehegatten oder eingetragenen Partners eines EWR-Bürgers oder Schweizer Bürgers oder Österreichers, die ihr unionsrechtliches oder das ihnen auf Grund des Freizügigkeitsabkommens EG-Schweiz zukommende Aufenthaltsrecht in Anspruch genommen haben, in gerader absteigender Linie bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres, darüber hinaus, sofern ihnen Unterhalt tatsächlich gewährt wird, sowie eigene Verwandte und Verwandte des Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie, sofern ihnen Unterhalt tatsächlich gewährt wird, insofern dieser Drittstaatsangehörige den unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürger oder Schweizer Bürger, von dem sich seine unionsrechtliche Begünstigung herleitet, begleitet oder ihm nachzieht;"

Der mit "Begünstigte Drittstaatsangehörige" übertitelte § 15b FPG lautet:Der mit "Begünstigte Drittstaatsangehörige" übertitelte Paragraph 15 b, FPG lautet:

"§ 15b. (1) Begünstigte Drittstaatsangehörige (§ 2 Abs. 4 Z 11) haben das Recht auf Aufenthalt für einen Zeitraum von drei Monaten, unterliegen aber der Visumpflicht, sofern Anhang I zur Visumpflichtverordnung (§ 2 Abs. 4 Z 20) auf sie Anwendung findet. Sie haben Anspruch auf Erteilung eines Visums."§ 15b. (1) Begünstigte Drittstaatsangehörige (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 11,) haben das Recht auf Aufenthalt für einen Zeitraum von drei Monaten, unterliegen aber der Visumpflicht, sofern Anhang römisch eins zur Visumpflichtverordnung (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 20,) auf sie Anwendung findet. Sie haben Anspruch auf Erteilung eines Visums.

(2) Amtshandlungen im Zusammenhang mit der Erteilung von Visa an begünstigte Drittstaatsangehörige sind prioritär zu führen und von Verwaltungsabgaben befreit.

(3) Über den dreimonatigen Zeitraum nach Abs. 1 hinaus besteht ein Aufenthaltsrecht nach Maßgabe des 4. Hauptstückes des 2. Teiles des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes. Inhaber von Aufenthaltskarten und Daueraufenthaltskarten (§§ 54 und 54a NAG) oder von Aufenthaltskarten und Daueraufenthaltskarten anderer Mitgliedstaaten sind zur visumfreien Einreise berechtigt."(3) Über den dreimonatigen Zeitraum nach Absatz eins, hinaus besteht ein Aufenthaltsrecht nach Maßgabe des 4. Hauptstückes des 2. Teiles des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes. Inhaber von Aufenthaltskarten und Daueraufenthaltskarten (Paragraphen 54 und 54 a NAG) oder von Aufenthaltskarten und Daueraufenthaltskarten anderer Mitgliedstaaten sind zur visumfreien Einreise berechtigt."

Die weiteren die RL 2004/38/EG umsetzenden Bestimmungen des NAG (4. Hauptstück) lauten wie folgt:

"Unionsrechtliches Aufenthaltsrecht

Unionsrechtliches Aufenthaltsrecht von EWR-Bürgern für mehr als drei Monate

§ 51. (1) Auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sieParagraph 51, (1) Auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie

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1.-in Österreich Arbeitnehmer oder Selbständige sind;

2.-für sich und ihre Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz verfügen, so dass sie während ihres Aufenthalts weder Sozialhilfeleistungen noch die Ausgleichszulage in Anspruch nehmen müssen, oder

3.-als Hauptzweck ihres Aufenthalts eine Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung bei einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule oder Bildungseinrichtung absolvieren und die Voraussetzungen der Z 2 erfüllen.3.-als Hauptzweck ihres Aufenthalts eine Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung bei einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule oder Bildungseinrichtung absolvieren und die Voraussetzungen der Ziffer 2, erfüllen.

(2) Die Erwerbstätigeneigenschaft als Arbeitnehmer oder Selbständiger gemäß Abs. 1 Z 1 bleibt dem EWR-Bürger, der diese Erwerbstätigkeit nicht mehr ausübt, erhalten, wenn er(2) Die Erwerbstätigeneigenschaft als Arbeitnehmer oder Selbständiger gemäß Absatz eins, Ziffer eins, bleibt dem EWR-Bürger, der diese Erwerbstätigkeit nicht mehr ausübt, erhalten, wenn er

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1.-wegen einer Krankheit oder eines Unfalls vorübergehend arbeitsunfähig ist;

2.-sich als Arbeitnehmer bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach mehr als einjähriger Beschäftigung der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Verfügung stellt;

3.-sich als Arbeitnehmer bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach Ablauf seines auf weniger als ein Jahr befristeten Arbeitsvertrages oder bei im Laufe der ersten zwölf Monate eintretender unfreiwilliger Arbeitslosigkeit der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Verfügung stellt, wobei in diesem Fall die Erwerbstätigeneigenschaft während mindestens sechs Monaten erhalten bleibt, oder

4.-eine Berufsausbildung beginnt, wobei die Aufrechterhaltung der Erwerbstätigeneigenschaft voraussetzt, dass zwischen dieser Ausbildung und der früheren beruflichen Tätigkeit ein Zusammenhang besteht, es sei denn, der Betroffene hat zuvor seinen Arbeitsplatz unfreiwillig verloren.

(3) Der EWR-Bürger hat diese Umstände, wie auch den Wegfall der in Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Voraussetzungen der Behörde unverzüglich, bekannt zu geben. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, die näheren Bestimmungen zur Bestätigung gemäß Abs. 2 Z 2 und 3 mit Verordnung festzulegen.(3) Der EWR-Bürger hat diese Umstände, wie auch den Wegfall der in Absatz eins, Ziffer eins bis 3 genannten Voraussetzungen der Behörde unverzüglich, bekannt zu geben. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, die näheren Bestimmungen zur Bestätigung gemäß Absatz 2, Ziffer 2 und 3 mit Verordnung festzulegen.

Aufenthaltsrecht für Angehörige von EWR-Bürgern

§ 52. (1) Auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern (§§ 51 und 53a) sind, zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sieParagraph 52, (1) Auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern (Paragraphen 51 und 53 a) sind, zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie

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1.-Ehegatte oder eingetragener Partner sind;

2.-Verwandter des EWR-Bürgers, seines Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader absteigender Linie bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres und darüber hinaus sind, sofern ihnen von diesen Unterhalt tatsächlich gewährt wird;

3.-Verwandter des EWR-Bürgers, seines Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie sind, sofern ihnen von diesen Unterhalt tatsächlich gewährt wird;

4.-Lebenspartner sind, der das Bestehen einer dauerhaften Beziehung nachweist, oder

5.-sonstige Angehörige des EWR-Bürgers sind,

a)-die vom EWR-Bürger bereits im Herkunftsstaat Unterhalt tatsächlich bezogen haben,

b)-die mit dem EWR-Bürger bereits im Herkunftsstaat in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben, oder

c)-bei denen schwerwiegende gesundheitliche Gründe die persönliche Pflege zwingend erforderlich machen.

(2) Der Tod des zusammenführenden EWR-Bürgers, sein nicht bloß vorübergehender Wegzug aus dem Bundesgebiet, die Scheidung oder Aufhebung der Ehe sowie die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft mit ihm berühren nicht das Aufenthaltsrecht seiner Angehörigen gemäß Abs. 1.(2) Der Tod des zusammenführenden EWR-Bürgers, sein nicht bloß vorübergehender Wegzug aus dem Bundesgebiet, die Scheidung oder Aufhebung der Ehe sowie die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft mit ihm berühren nicht das Aufenthaltsrecht seiner Angehörigen gemäß Absatz eins,

Aufenthaltskarten für Angehörige eines EWR-Bürgers

§ 54. (1) Drittstaatsangehörige, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern (§ 51) sind und die in § 52 Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Voraussetzungen erfüllen, sind zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt. Ihnen ist auf Antrag eine Aufenthaltskarte für die Dauer von fünf Jahren oder für die geplante kürzere Aufenthaltsdauer auszustellen. Dieser Antrag ist innerhalb von vier Monaten ab Einreise zu stellen. § 1 Abs. 2 Z 1 gilt nicht.Paragraph 54, (1) Drittstaatsangehörige, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern (Paragraph 51,) sind und die in Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 genannten Voraussetzungen erfüllen, sind zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt. Ihnen ist auf Antrag eine Aufenthaltskarte für die Dauer von fünf Jahren oder für die geplante kürzere Aufenthaltsdauer auszustellen. Dieser Antrag ist innerhalb von vier Monaten ab Einreise zu stellen. Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, gilt nicht.

(2) Zum Nachweis des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts sind ein gültiger Personalausweis oder Reisepass, die Anmeldebescheinigung oder die Bescheinigung des Daueraufenthalts des zusammenführenden EWR-Bürgers sowie folgende Nachweise vorzulegen:

----------

1.-nach § 52 Abs. 1 Z 1: ein urkundlicher Nachweis des Bestehens der Ehe oder eingetragenen Partnerschaft;1.-nach Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins :, ein urkundlicher Nachweis des Bestehens der Ehe oder eingetragenen Partnerschaft;

2.-nach § 52 Abs. 1 Z 2 und 3: ein urkundlicher Nachweis über das Bestehen einer familiären Beziehung sowie bei Kindern über 21 Jahren und Verwandten des EWR-Bürgers, seines Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie ein Nachweis über die tatsächliche Unterhaltsgewährung.2.-nach Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 : ein urkundlicher Nachweis über das Bestehen einer familiären Beziehung sowie bei Kindern über 21 Jahren und Verwandten des EWR-Bürgers, seines Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie ein Nachweis über die tatsächliche Unterhaltsgewährung.

(3) Das Aufenthaltsrecht der Angehörigen gemäß Abs. 1 bleibt trotz Tod des EWR-Bürgers erhalten, wenn sie sich vor dem Tod des EWR-Bürgers mindestens ein Jahr als seine Angehörigen im Bundesgebiet aufgehalten haben und nachweisen, dass sie die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 Z 1 bis 2 erfüllen.(3) Das Aufenthaltsrecht der Angehörigen gemäß Absatz eins, bleibt trotz Tod des EWR-Bürgers erhalten, wenn sie sich vor dem Tod des EWR-Bürgers mindestens ein Jahr als seine Angehörigen im Bundesgebiet aufgehalten haben und nachweisen, dass sie die Voraussetzungen des Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins bis 2 erfüllen.

(4) Das Aufenthaltsrecht von minderjährigen Kindern eines unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgers, die Drittstaatsangehörige sind, bleibt auch nach dem Tod oder nicht bloß vorübergehenden Wegzug des EWR-Bürgers bis zum Abschluss der Schulausbildung an einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule erhalten. Dies gilt auch für den Elternteil, der Drittstaatsangehöriger ist, sofern dieser die Obsorge für die minderjährigen Kinder tatsächlich wahrnimmt.

(5) Das Aufenthaltsrecht der Ehegatten oder eingetragenen Partner, die Drittstaatsangehörige sind, bleibt bei Scheidung oder Aufhebung der Ehe oder Auflösung der eingetragenen Partnerschaft erhalten, wenn sie nachweisen, dass sie die für EWR-Bürger geltenden Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 Z 1 oder 2 erfüllen und(5) Das Aufenthaltsrecht der Ehegatten oder eingetragenen Partner, die Drittstaatsangehörige sind, bleibt bei Scheidung oder Aufhebung der Ehe oder Auflösung der eingetragenen Partnerschaft erhalten, wenn sie nachweisen, dass sie die für EWR-Bürger geltenden Voraussetzungen des Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 erfüllen und

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1.-die Ehe bis zur Einleitung des gerichtlichen Scheidungs- oder Aufhebungsverfahrens mindestens drei Jahre bestanden hat, davon mindestens ein Jahr im Bundesgebiet;

2.-die eingetragene Partnerschaft bis zur Einleitung des gerichtlichen Auflösungsverfahrens mindestens drei Jahre bestanden hat, davon mindestens ein Jahr im Bundesgebiet;

3.-ihnen die alleinige Obsorge für die Kinder des EWR-Bürgers übertragen wird;

4.-es zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich ist, insbesondere weil dem Ehegatten oder eingetragenem Partner wegen der Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Interessen ein Festhalten an der Ehe oder eingetragenen Partnerschaft nicht zugemutet werden kann, oder

5.-ihnen das Recht auf persönlichen Umgang mit dem minderjährigen Kind zugesprochen wird, sofern das Pflegschaftsgericht zur Auffassung gelangt ist, dass der Umgang - solange er für nötig erachtet wird - ausschließlich im Bundesgebiet erfolgen darf.

(6) Der Angehörige hat diese Umstände, wie insbesondere den Tod oder Wegzug des zusammenführenden EWR-Bürgers, die Scheidung der Ehe oder die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft, der Behörde unverzüglich, bekannt zu geben.

(7) Liegt eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30), eine Zwangsehe oder Zwangspartnerschaft (§ 30a) oder eine Vortäuschung eines Abstammungsverhältnisses oder einer familiären Beziehung zu einem unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürger vor, ist ein Antrag gemäß Abs. 1 zurückzuweisen und die Zurückweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass der Antragsteller nicht in den Anwendungsbereich des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts fällt.(7) Liegt eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (Paragraph 30,), eine Zwangsehe oder Zwangspartnerschaft (Paragraph 30 a,) oder eine Vortäuschung eines Abstammungsverhältnisses oder einer familiären Beziehung zu einem unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürger vor, ist ein Antrag gemäß Absatz eins, zurückzuweisen und die Zurückweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass der Antragsteller nicht in den Anwendungsbereich des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts fällt.

(...)"

3.2. Im Beschwerdefall ist vorauszuschicken, dass sich die Richtlinie 2004/38/EG über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten (...), durch den österreichischen Gesetzgeber in § 15b FPG und §§ 51 - 56 NAG umgesetzt wurde. Sofern begünstigte Drittstaatsangehörige nicht ohnehin von der Visumspflicht befreit sind, kommen besondere Bestimmungen für den Visumsantrag zu Anwendung. Ein Einreisevisum in diesen Fällen ist immer in Form eines Visums C zu erteilen.3.2. Im Beschwerdefall ist vorauszuschicken, dass sich die Richtlinie 2004/38/EG über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten (...), durch den österreichischen Gesetzgeber in Paragraph 15 b, FPG und Paragraphen 51, - 56 NAG umgesetzt wurde. Sofern begünstigte Drittstaatsangehörige nicht ohnehin von der Visumspflicht befreit sind, kommen besondere Bestimmungen für den Visumsantrag zu Anwendung. Ein Einreisevisum in diesen Fällen ist immer in Form eines Visums C zu erteilen.

3.3. Um zu beurteilen, ob dem BF entsprechend dieser Richtlinie ein Einreisevisum (in Form eines Visums C; vgl. § 15b FPG - Aufenthaltsrecht von 3 Monaten, über 3 Monate siehe NAG-Bestimmungen) zu erteilen ist, ist zunächst zu klären, ob sich sein Vater, ein in Österreich wohnender und im Fürstentum Liechtenstein arbeitender österreichischer Staatsbürger, selbst in einer unter die Freizügigkeitsrichtlinie fallenden Situation befindet.3.3. Um zu beurteilen, ob dem BF entsprechend dieser Richtlinie ein Einreisevisum (in Form eines Visums C; vergleiche Paragraph 15 b, FPG - Aufenthaltsrecht von 3 Monaten, über 3 Monate siehe NAG-Bestimmungen) zu erteilen ist, ist zunächst zu klären, ob sich sein Vater, ein in Österreich wohnender und im Fürstentum Liechtenstein arbeitender österreichischer Staatsbürger, selbst in einer unter die Freizügigkeitsrichtlinie fallenden Situation befindet.

Grundsätzlich gilt die Richtlinie ausschließglich für EWR-Bürger, die in einen anderen als den Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen, reisen oder sich bereits dort aufhalten. EWR-Bürger, die sich in dem Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen, aufhalten, kommen im Normalfall nicht in den Genuss der durch die Richtlinie eingeräumten Rechte, da in ihrem Fall kein Freizügigkeitssachverhalt vorliegt. Nach der Rechtsprechung des EuGH kann das Recht auf Freizügigkeit von einem Österreicher in einem anderen Mitgliedstaat grenzüberschreitend aber auch ausgeübt werden, ohne sich dort aufzuhalten (vgl EuGH 10.5.1995, Rs C-384/93, Alpine Investments; 11.7.2002, Rs C-60/00, Carpenter). Auch die nachgewiesene, grenzüberschreitende Erbringung von Dienstleistungen in einem anderen Mitgliedsstaat kann einen Freizügigkeitssachverhalt darstellen. Nach der Judikatur des EuGH (11.7.2002 Rs C-60/00, Carpenter) kann die nachgewiesene grenzüberschreitende Dienstleistung in einem anderen Mitgliedsstaat (EWR) einen Freizügigkeitssachverhalt verwirklichen, wenn die erbrachten Dienstleistungen nachhaltig sind und über einen längeren Zeitraum erfolgten. Die Verwirklichung des Freizügigkeitssachverhaltes muss auch aktuell sein (vgl. in diesem Zusammenhang VwGH 2.7.2010, 2007/09/0194).Grundsätzlich gilt die Richtlinie ausschließglich für EWR-Bürger, die in einen anderen als den Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen, reisen oder sich bereits dort aufhalten. EWR-Bürger, die sich in dem Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen, aufhalten, kommen im Normalfall nicht in den Genuss der durch die Richtlinie eingeräumten Rechte, da in ihrem Fall kein Freizügigkeitssachverhalt vorliegt. Nach der Rechtsprechung des EuGH kann das Recht auf Freizügigkeit von einem Österreicher in einem anderen Mitgliedstaat grenzüberschreitend aber auch ausgeübt werden, ohne sich dort aufzuhalten vergleiche EuGH 10.5.1995, Rs C-384/93, Alpine Investments; 11.7.2002, Rs C-60/00, Carpenter). Auch die nachgewiesene, grenzüberschreitende Erbringung von Dienstleistungen in einem anderen Mitgliedsstaat kann einen Freizügigkeitssachverhalt darstellen. Nach der Judikatur des EuGH (11.7.2002 Rs C-60/00, Carpenter) kann die nachgewiesene grenzüberschreitende Dienstleistung in einem anderen Mitgliedsstaat (EWR) einen Freizügigkeitssachverhalt verwirklichen, wenn die erbrachten Dienstleistungen nachhaltig sind und über einen längeren Zeitraum erfolgten. Die Verwirklichung des Freizügigkeitssachverhaltes muss auch aktuell sein vergleiche in diesem Zusammenhang VwGH 2.7.2010, 2007/09/0194).

Dies ist hier der Fall: Der Vater des BF ist ein in Österreich wohnender österreichischer Staatsangehöriger, der nachweislich grenzüberschreitende Dienstleistungen im Fürstentum Liechtenstein erbringt.

3.4. Da der Vater des BF sein Recht auf Freizügigkeit ausübt, ist weiters zu prüfen, ob der BF von ihm Rechte nach der Freizügigkeitsrichtlinie ableiten kann:

Gemäß § 2 Abs. 4 Z 11 FPG sind begünstigter Drittstaatsangehöriger eigene Verwandte (...) eines EWR-Bürgers oder Schweizer Bürgers oder Österreichers, die ihr unionsrechtliches oder das ihnen auf Grund des Freizügigkeitsabkommens EG-Schweiz zukommende Aufenthaltsrecht in Anspruch genommen haben, in gerader absteigender Linie bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres, darüber hinaus, sofern ihnen Unterhalt tatsächlich gewährt wird (...) insofern dieser Drittstaatsangehörige den unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürger oder Schweizer Bürger, von dem sich seine unionsrechtliche Begünstigung herleitet, begleitet oder ihm nachzieht.Gemäß Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 11, FPG sind begünstigter Drittstaatsangehöriger eigene Verwandte (...) eines EWR-Bürgers oder Schweizer Bürgers oder Österreichers, die ihr unionsrechtliches oder das ihnen auf Grund des Freizügigkeitsabkommens EG-Schweiz zukommende Aufenthaltsrecht in Anspruch genommen haben, in gerader absteigender Linie bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres, darüber hinaus, sofern ihnen Unterhalt tatsächlich gewährt wird (...) insofern dieser Drittstaatsangehörige den unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürger oder Schweizer Bürger, von dem sich seine unionsrechtliche Begünstigung herleitet, begleitet oder ihm nachzieht.

Um das Recht auf Erteilung eines Einreisevisums gemäß der Richtlinie in Anspruch nehmen zu können, muss der Antragteller nachweisen, dass er unter die Richtlinie fällt. Dies geschieht durch Vorlage diverser Dokumente. Unter anderem ist bei Kindern, die das 21. Lebensjahr vollendet haben, ein Unterhaltsverhältnis nachzuweisen. Die Beweislast zur Erbringung des Nachweises, dass der Drittstaatsangehörige die Vorrechte aus der Richtlinie im Rahmen des Visumsverfahrens für sich in Anspruch nehmen kann, liegt beim Antragsteller. Legt der Antragsteller diese Nachweise nicht vor, kann schlussgefolgert werden, dass er keinen Anspruch auf die Sonderbehandlung im Rahmen der Richtlinie hat.

Wie ausgeführt, handelt es sich beim Vater um einen österreichischen Staatsbürger, der sein unionsrechtliches Recht auf Freizügigkeit in Anspruch genommen hat, er ist der Vater des BF, der ihm nachzieht.

Da der BF bereits das 21. Lebensjahr vollendet hat, hat er nachzuweisen, dass ihm vom Vater tatsächlich Unterhalt gewährt wird. Der BF legte im Laufe des Verfahrens Unterhaltsnachweise vor. Da einige der vorgelegten Unterlagen nicht leserlich beziehungsweise nicht nachvollziehbar waren, wurde der BF von der ÖB Abuja ersucht, weitere Unterhaltsnachweise vorzulegen. Dieser Aufforderung ist der BF jedoch nicht nachgekommen. Ein Unterhaltsverhältnis wurde daher nicht nachgewiesen.

Aufgrund des Fehlens von ausreichenden Nachweisen einer tatsächlichen Unterhaltsgewährung ist der BF kein Angehöriger eines EWR-Bürgers iSd § 2 Abs. 4 Z 11 FPG beziehungsweise Art. 2 lit. 2 der Richtlinie und hat daher gemäß § 15b FPG keinen Anspruch auf Erteilung eines solchen Visums.Aufgrund des Fehlens von ausreichenden Nachweisen einer tatsächlichen Unterhaltsgewährung ist der BF kein Angehöriger eines EWR-Bürgers iSd Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 11, FPG beziehungsweise Artikel 2, lit. 2 der Richtlinie und hat daher gemäß Paragraph 15 b, FPG keinen Anspruch auf Erteilung eines solchen Visums.

3.5. Darüber hinaus darf angemerkt werden, dass einem begünstigten Familienangehörigen nur aus folgenden Gründen ein Visum verweigert werden darf:

  • -Strichaufzählung
    Der Antragsteller hat bei seiner Antragstellung nicht nachgewiesen, dass er unter die RL fällt, indem er die entsprechenden Belege beigefügt hat.

  • -Strichaufzählung
    Die nationalen Behörden weisen nach, dass der Antragsteller eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit darstellt.

  • -Strichaufzählung
    Die nationalen Behörden weisen dem Antragsteller Missbrauch oder Betrug nach.

Im gegenständlichen Fall versagte die belangte Behörde die Erteilung des Visums mit der Begründung, dass der BF die Gewährung eines tatsächlichen Unterhaltes durch seinen Vater nicht nachgewiesen habe zu Recht.

3.6. Der Vollständigkeit halber wird angemerkt, dass im Hinblick auf die klar zum Ausdruck gebrachte Absicht des BF, seinem freizügigkeitsberechtigten Vater nachzuziehen und in Österreich einen Antrag nach dem NAG stellen zu wollen, auch der Umstand, dass der - bei der Antragstellung unvertretene - BF bei seiner Antragstellung ein Formular für ein Visum D (anstelle eines solchen für ein Visum C) ausgefüllt hat, nichts am gegenständlichen Ergebnis ändert. Auch wird angemerkt, dass im Zusammenhang mit der Erteilung von Visa an begünstigte Drittstaatsangehörige keine Visagebühren zu erheben sind.

Der Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung steht der klare Wortlaut des § 11a Abs. 2 FPG entgegen.Der Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung steht der klare Wortlaut des Paragraph 11 a, Absatz 2, FPG entgegen.

Zu B) Zur Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichts die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, erster Satz B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichts die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen wiedergegeben.Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen wiedergegeben.

Schlagworte

Einreisetitel, Nachweismangel, Recht auf Freizügigkeit, Unionsrecht,
Unterhaltszahlung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W175.2221570.1.01

Zuletzt aktualisiert am

21.11.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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