TE Bvwg Erkenntnis 2019/10/4 W261 2209736-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 04.10.2019
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Entscheidungsdatum

04.10.2019

Norm

B-VG Art. 133 Abs4
VOG §1
VOG §2
VOG §4
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VOG § 1 heute
  2. VOG § 1 gültig ab 01.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2019
  3. VOG § 1 gültig von 01.05.2013 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2013
  4. VOG § 1 gültig von 01.09.1996 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  5. VOG § 1 gültig von 13.02.1993 bis 31.08.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 112/1993
  6. VOG § 1 gültig von 01.09.1992 bis 12.02.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 474/1992
  7. VOG § 1 gültig von 01.01.1990 bis 31.08.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 648/1989
  1. VOG § 2 heute
  2. VOG § 2 gültig ab 01.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2015
  3. VOG § 2 gültig von 01.05.2013 bis 30.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2013
  4. VOG § 2 gültig von 01.03.1992 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 687/1991
  5. VOG § 2 gültig von 01.01.1978 bis 29.02.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 620/1977
  1. VOG § 4 heute
  2. VOG § 4 gültig ab 01.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2018
  3. VOG § 4 gültig von 01.07.2015 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2015
  4. VOG § 4 gültig von 01.05.2013 bis 30.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2013
  5. VOG § 4 gültig von 01.01.1999 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 11/1999
  6. VOG § 4 gültig von 01.09.1972 bis 31.12.1998

Spruch

W261 2209736-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Karin GASTINGER, MAS als Vorsitzende und die Richterin Mag. Karin RETTENHABER-LAGLER sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Gerald SOMMERHUBER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX geb. XXXX , vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Wolfgang BLASCHITZ, gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 21.09.2018, betreffend die Abweisung des Antrages auf Hilfeleistungen nach dem Verbrechensopfergesetz (VOG) zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Karin GASTINGER, MAS als Vorsitzende und die Richterin Mag. Karin RETTENHABER-LAGLER sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Gerald SOMMERHUBER als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 geb. römisch 40 , vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Wolfgang BLASCHITZ, gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 21.09.2018, betreffend die Abweisung des Antrages auf Hilfeleistungen nach dem Verbrechensopfergesetz (VOG) zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Die Beschwerdeführerin brachte am 21.11.2016 beim Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien (im Folgenden: belangte Behörde), einen Antrag auf Hilfeleistungen nach dem Verbrechensopfergesetz (VOG) in Form von Kostenübernahme für psychotherapeutische Krankenbehandlung ein. Dabei gab sie an, das Verbrechen habe sich ereignet, als sie ein Kind gewesen sei und verwies hinsichtlich des Tatherganges auf den "Akt".

Die belangte Behörde ersuchte die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 03.01.2017 um Übermittlung von Unterlagen und näheren Angaben zu den Heimaufenthalten.

Nach Ersuchen der belangten Behörde übermittelten die Niederösterreichische Gebietskrankenkasse mit Schreiben vom 27.03.2017 und die Versicherungsanstalt öffentlicher Bediensteter mit Schreiben vom 12.04.2017 die dort aufliegenden Krankenstände mit der diesen zugrundeliegenden Diagnosen.

Mit E-Mail vom 02.05.2017 gab XXXX von der Selbsthilfegruppe ehemaliger Heimkinder an, dass die Beschwerdeführerin als Säugling in der XXXX untergebracht gewesen sei und daran keine Erinnerung habe. Vom fünften bis zum zwölften Lebensjahr sei sie im XXXX Kinderdorf untergebracht gewesen. Dort sei die Beschwerdeführerin psychischer, physischer und sexueller Gewalt durch Mitzöglinge und Erzieher ausgesetzt gewesen. Der Strafenkatalog habe Schläge, stundenlanges Strafestehen und viele andere Sanktionen umfasst. Die Beschwerdeführerin habe sich nicht getraut, in der Nacht aufs WC zu gehen und habe daher ins Bett gemacht. Die Strafen für das Einnässen seien drakonisch gewesen, sie sei vor der gesamten Gruppe gedemütigt und von ihren Mitzöglingen erpresst worden, wenn sie etwas davon bemerkt hatten. Sie sei durch den Pfarrer und ihrer Erinnerung nach auf durch den Religionslehrer sexuell belästigt worden. Die Beschwerdeführerin habe den Beruf der Kinderbetreuerin erlernt, fühle sich durch ihre schwere psychische Beeinträchtigung aber außerstande, einer geregelten Arbeit nachzugehen. Details seien dem Befund " XXXX " und dem noch ausständigen Clearing-Gespräch mit ihrem Psychologen zu entnehmen.Mit E-Mail vom 02.05.2017 gab römisch 40 von der Selbsthilfegruppe ehemaliger Heimkinder an, dass die Beschwerdeführerin als Säugling in der römisch 40 untergebracht gewesen sei und daran keine Erinnerung habe. Vom fünften bis zum zwölften Lebensjahr sei sie im römisch 40 Kinderdorf untergebracht gewesen. Dort sei die Beschwerdeführerin psychischer, physischer und sexueller Gewalt durch Mitzöglinge und Erzieher ausgesetzt gewesen. Der Strafenkatalog habe Schläge, stundenlanges Strafestehen und viele andere Sanktionen umfasst. Die Beschwerdeführerin habe sich nicht getraut, in der Nacht aufs WC zu gehen und habe daher ins Bett gemacht. Die Strafen für das Einnässen seien drakonisch gewesen, sie sei vor der gesamten Gruppe gedemütigt und von ihren Mitzöglingen erpresst worden, wenn sie etwas davon bemerkt hatten. Sie sei durch den Pfarrer und ihrer Erinnerung nach auf durch den Religionslehrer sexuell belästigt worden. Die Beschwerdeführerin habe den Beruf der Kinderbetreuerin erlernt, fühle sich durch ihre schwere psychische Beeinträchtigung aber außerstande, einer geregelten Arbeit nachzugehen. Details seien dem Befund " römisch 40 " und dem noch ausständigen Clearing-Gespräch mit ihrem Psychologen zu entnehmen.

Nach Ersuchen der belangten Behörde übermittelte das Amt für Jugend und Familie des Magistrats der Stadt XXXX Kinder- und Jugendhilfe des Magistrats der Stadt XXXX mit Schreiben vom 05.07.2017 Kopien des Pflegschaftsaktes der Beschwerdeführerin.Nach Ersuchen der belangten Behörde übermittelte das Amt für Jugend und Familie des Magistrats der Stadt römisch 40 Kinder- und Jugendhilfe des Magistrats der Stadt römisch 40 mit Schreiben vom 05.07.2017 Kopien des Pflegschaftsaktes der Beschwerdeführerin.

Mit Schreiben vom 12.07.2017 ersuchte die belangte Behörde die Beschwerdeführerin um Übermittlung des im E-Mail vom 02.05.2017 erwähnten Befundes und den noch ausständigen Clearingbericht. Weiters werde um nähere Informationen zum von der Beschwerdeführerin eingebrachten und in weiterer Folge abgewiesenen Antrages auf Pension ersucht. Die Beschwerdeführerin wurde außerdem gebeten, medizinische Unterlagen über aus den grob geschilderten Erlebnissen allfällig hervorgegangenen Gesundheitsschädigungen vorzulegen.

In der Folge wurden seitens der Beschwerdeführerin ein im Rahmen des Pensionsverfahrens eingeholtes berufskundliches Sachverständigengutachten vom XXXX , ein Arztbrief eines Facharztes für Neurologie und Psychiatrie vom XXXX , zwei ärztliche Befundberichte desselben Arztes vom XXXX und XXXX , eine Bescheinigung für die Rehabilitation im XXXX vom XXXX über den Aufenthalt der Beschwerdeführerin vom XXXX bis XXXX , ein Entlassungsbericht des XXXX vom XXXX sowie den Therapieplan des Rehabilitationszentrums übermittelt.In der Folge wurden seitens der Beschwerdeführerin ein im Rahmen des Pensionsverfahrens eingeholtes berufskundliches Sachverständigengutachten vom römisch 40 , ein Arztbrief eines Facharztes für Neurologie und Psychiatrie vom römisch 40 , zwei ärztliche Befundberichte desselben Arztes vom römisch 40 und römisch 40 , eine Bescheinigung für die Rehabilitation im römisch 40 vom römisch 40 über den Aufenthalt der Beschwerdeführerin vom römisch 40 bis römisch 40 , ein Entlassungsbericht des römisch 40 vom römisch 40 sowie den Therapieplan des Rehabilitationszentrums übermittelt.

Nach Ersuchen der belangten Behörde übermittelte das Landesgericht XXXX als Arbeits- und Sozialgericht den Akt bezüglich des Verfahrens der Beschwerdeführerin auf Anerkennung einer Invaliditätspension samt mehreren medizinischen Sachverständigengutachten.Nach Ersuchen der belangten Behörde übermittelte das Landesgericht römisch 40 als Arbeits- und Sozialgericht den Akt bezüglich des Verfahrens der Beschwerdeführerin auf Anerkennung einer Invaliditätspension samt mehreren medizinischen Sachverständigengutachten.

Zur Überprüfung des Antrages holte die belangte Behörde ein Sachverständigengutachten eines Facharztes für Neurologie und Psychiatrie ein. In dem auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am XXXX erstatteten Gutachten vom XXXX kommt der Sachverständige zusammenfassend zum Ergebnis, dass die Beschwerdeführerin an Dysthymie leide, die nicht mit der für das VOG erforderlichen Wahrscheinlichkeit auf die vorgebrachten Misshandlungen im Heim zurückzuführen sei. In der Biographie der Beschwerdeführerin seien mehrere belastende Lebensereignisse zu erheben, und es sei nicht mit Sicherheit oder hoher Wahrscheinlichkeit abzugrenzen, welches der Ereignisse für das gegenwärtige psychische Zustandsbild überwiegend zu verantworten sei. Die Beschwerdeführerin sei gleichsam ihre gesamte Kindheit über fremduntergebracht gewesen, wobei auch die Unterbringung bei den Pflegeeltern als problematisch bewertet werden müsse. Aufgrund dieser als äußerst negativ zu bewertenden Sozialisierungsbedingungen mit der fehlenden nötigen Unterstützung habe auch keine entsprechende Schule- oder Berufsausbildung stattgefunden, was weitreichende Auswirkungen auf die Erwerbsmöglichkeiten gehabt habe. Hinzu würden aktuellere Lebensumstände (Familienkonflikte und Arbeitslosigkeit) kommen. Die Misshandlungen hätten aus fachärztlich-psychiatrischer Sicht zwar möglicherweise einen Einfluss auf den derzeitigen psychischen Leidenszustand, seien jedoch nicht als wesentliche Ursache anzusehen. Es gebe keinen Hinweis, dass das erlittene Trauma die festgestellte Gesundheitsschädigung vorzeitig ausgelöst oder verschlimmert habe. Es sei davon auszugehen, dass auch ohne die angeschuldigten Ereignisse ein ähnliches depressives Zustandsbild vorliegen würde und im selben Zeitraum entstanden wäre.Zur Überprüfung des Antrages holte die belangte Behörde ein Sachverständigengutachten eines Facharztes für Neurologie und Psychiatrie ein. In dem auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am römisch 40 erstatteten Gutachten vom römisch 40 kommt der Sachverständige zusammenfassend zum Ergebnis, dass die Beschwerdeführerin an Dysthymie leide, die nicht mit der für das VOG erforderlichen Wahrscheinlichkeit auf die vorgebrachten Misshandlungen im Heim zurückzuführen sei. In der Biographie der Beschwerdeführerin seien mehrere belastende Lebensereignisse zu erheben, und es sei nicht mit Sicherheit oder hoher Wahrscheinlichkeit abzugrenzen, welches der Ereignisse für das gegenwärtige psychische Zustandsbild überwiegend zu verantworten sei. Die Beschwerdeführerin sei gleichsam ihre gesamte Kindheit über fremduntergebracht gewesen, wobei auch die Unterbringung bei den Pflegeeltern als problematisch bewertet werden müsse. Aufgrund dieser als äußerst negativ zu bewertenden Sozialisierungsbedingungen mit der fehlenden nötigen Unterstützung habe auch keine entsprechende Schule- oder Berufsausbildung stattgefunden, was weitreichende Auswirkungen auf die Erwerbsmöglichkeiten gehabt habe. Hinzu würden aktuellere Lebensumstände (Familienkonflikte und Arbeitslosigkeit) kommen. Die Misshandlungen hätten aus fachärztlich-psychiatrischer Sicht zwar möglicherweise einen Einfluss auf den derzeitigen psychischen Leidenszustand, seien jedoch nicht als wesentliche Ursache anzusehen. Es gebe keinen Hinweis, dass das erlittene Trauma die festgestellte Gesundheitsschädigung vorzeitig ausgelöst oder verschlimmert habe. Es sei davon auszugehen, dass auch ohne die angeschuldigten Ereignisse ein ähnliches depressives Zustandsbild vorliegen würde und im selben Zeitraum entstanden wäre.

Mit Schreiben vom 13.04.2018 brachte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens in Wahrung des Parteiengehörs gemäß § 45 AVG zur Kenntnis und räumte ihr die Möglichkeit einer Stellungnahme ein.Mit Schreiben vom 13.04.2018 brachte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens in Wahrung des Parteiengehörs gemäß Paragraph 45, AVG zur Kenntnis und räumte ihr die Möglichkeit einer Stellungnahme ein.

Die Beschwerdeführerin gab keine Stellungnahme ab.

Mit angefochtenem Bescheid vom 21.09.2018 wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin vom 21.11.2016 auf Übernahme der Kosten einer psychotherapeutischen Krankenbehandlung gemäß § 1 Abs. 1, § 4 Abs. 5 sowie § 10 Abs. 1 VOG ab. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass mit der für das VOG erforderlichen Wahrscheinlichkeit angenommen werden könne, dass die Beschwerdeführerin während ihrer Unterbringung im Kinderdorf XXXX physische und psychische Gewalt erleiden habe müssen. Es könne kein Kausalzusammenhang zwischen den festgestellten Misshandlungen im Heim und der Dysthymie der Beschwerdeführerin festgestellt werden. Aus der Biographie der Beschwerdeführerin seien mehrere belastende Lebensereignisse zu erheben, wobei nicht mit Sicherheit oder hoher Wahrscheinlichkeit abgegrenzt werden könne, welches für das gegenwärtige psychische Zustandsbild überwiegend zu verantworten sei. Mangels Vorliegen einer kausalen Gesundheitsschädigung könne der Antrag nach dem VOG daher nicht bewilligt werden.Mit angefochtenem Bescheid vom 21.09.2018 wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin vom 21.11.2016 auf Übernahme der Kosten einer psychotherapeutischen Krankenbehandlung gemäß Paragraph eins, Absatz eins,, Paragraph 4, Absatz 5, sowie Paragraph 10, Absatz eins, VOG ab. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass mit der für das VOG erforderlichen Wahrscheinlichkeit angenommen werden könne, dass die Beschwerdeführerin während ihrer Unterbringung im Kinderdorf römisch 40 physische und psychische Gewalt erleiden habe müssen. Es könne kein Kausalzusammenhang zwischen den festgestellten Misshandlungen im Heim und der Dysthymie der Beschwerdeführerin festgestellt werden. Aus der Biographie der Beschwerdeführerin seien mehrere belastende Lebensereignisse zu erheben, wobei nicht mit Sicherheit oder hoher Wahrscheinlichkeit abgegrenzt werden könne, welches für das gegenwärtige psychische Zustandsbild überwiegend zu verantworten sei. Mangels Vorliegen einer kausalen Gesundheitsschädigung könne der Antrag nach dem VOG daher nicht bewilligt werden.

Mit Schriftsatz vom 04.11.2018 erhob die durch Rechtsanwalt Dr. Wolfgang BLASCHITZ vertretene Beschwerdeführerin gegen diesen Bescheid fristgerecht Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (BVwG). Darin führte sie im Wesentlichen aus, die Bescheidbegründung der belangten Behörde sei nicht nachvollziehbar und insbesondere rechtlich nicht haltbar. Der Heimaufenthalt und die dort erlittene physische und psychische Gewalt habe eine erhebliche seelische Belastung für die Beschwerdeführerin dargestellt, was sich auf die weitere Persönlichkeitsentwicklung nur ungünstig auswirken habe können. Auch die belangte Behörde sei vom Vorliegen einer Straftat im Sinne des § 1 Abs. 1 VOG mit ausreichender Wahrscheinlichkeit ausgegangen, was an sich bereits ausreichend sei, um eine Anspruchsberechtigung im Sinne des § 1 Abs. 1 VOG zu begründen. Darüber hinaus sei keine Rechtfertigung gegeben, weswegen der von der Beschwerdeführerin behauptete sexuelle Missbrauch durch Mitzöglinge, Erzieherinnen, den Pfarrer und Religionslehrer nicht vorgelegen habe. Diese Negierung der belangten Behörde sei eine rein willkürliche Annahme. Die Voraussetzungen nach § 1 Abs. 1 VOG würden vorliegen und müsse nicht die Beschwerdeführerin den stringenten Nachweis der Kausalität erbringen, sondern genüge eine Annahme der Wahrscheinlichkeit. Diese Wahrscheinlichkeit liege vor und hätte die belangte Behörde unter sorgfältiger Würdigung der Gesamtumstände dem Antrag der Beschwerdeführerin stattgeben müssen.Mit Schriftsatz vom 04.11.2018 erhob die durch Rechtsanwalt Dr. Wolfgang BLASCHITZ vertretene Beschwerdeführerin gegen diesen Bescheid fristgerecht Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (BVwG). Darin führte sie im Wesentlichen aus, die Bescheidbegründung der belangten Behörde sei nicht nachvollziehbar und insbesondere rechtlich nicht haltbar. Der Heimaufenthalt und die dort erlittene physische und psychische Gewalt habe eine erhebliche seelische Belastung für die Beschwerdeführerin dargestellt, was sich auf die weitere Persönlichkeitsentwicklung nur ungünstig auswirken habe können. Auch die belangte Behörde sei vom Vorliegen einer Straftat im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, VOG mit ausreichender Wahrscheinlichkeit ausgegangen, was an sich bereits ausreichend sei, um eine Anspruchsberechtigung im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, VOG zu begründen. Darüber hinaus sei keine Rechtfertigung gegeben, weswegen der von der Beschwerdeführerin behauptete sexuelle Missbrauch durch Mitzöglinge, Erzieherinnen, den Pfarrer und Religionslehrer nicht vorgelegen habe. Diese Negierung der belangten Behörde sei eine rein willkürliche Annahme. Die Voraussetzungen nach Paragraph eins, Absatz eins, VOG würden vorliegen und müsse nicht die Beschwerdeführerin den stringenten Nachweis der Kausalität erbringen, sondern genüge eine Annahme der Wahrscheinlichkeit. Diese Wahrscheinlichkeit liege vor und hätte die belangte Behörde unter sorgfältiger Würdigung der Gesamtumstände dem Antrag der Beschwerdeführerin stattgeben müssen.

Das BVwG holte am 10.09.2019 einen Auszug aus dem AJ-Web ein, woraus ersichtlich ist, dass die Beschwerdeführerin seit 16.10.2018 bis 09.11.2018 Krankengeld bezog und seit 10.11.2018 bis dato mit Unterbrechungen Nostandshilfe und Überbrückungshilfe erhielt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Beschwerdeführerin ist österreichische Staatsbürgerin.

Sie wurde am XXXX geboren. Ihr leiblicher Vater ist nicht bekannt. Bereits am XXXX wurde die Beschwerdeführerin wegen "gesundheitlicher Gefährdung und Gefahr der Verwahrlosung" in die Kinderübernahmestelle (KÜST) übernommen und von dort in das Zentralkinderheim überstellt. Nach der Geburt wollte die Mutter die Beschwerdeführerin herschenken, bei einem Hausbesuch des Jugendamtes ließ sie ebenfalls durchblicken, dass sie das Kind nicht mehr behalten möchte. Auch von der im selben Haushalt lebenden Großmutter, war keine Hilfe zu erwarten.Sie wurde am römisch 40 geboren. Ihr leiblicher Vater ist nicht bekannt. Bereits am römisch 40 wurde die Beschwerdeführerin wegen "gesundheitlicher Gefährdung und Gefahr der Verwahrlosung" in die Kinderübernahmestelle (KÜST) übernommen und von dort in das Zentralkinderheim überstellt. Nach der Geburt wollte die Mutter die Beschwerdeführerin herschenken, bei einem Hausbesuch des Jugendamtes ließ sie ebenfalls durchblicken, dass sie das Kind nicht mehr behalten möchte. Auch von der im selben Haushalt lebenden Großmutter, war keine Hilfe zu erwarten.

Am XXXX wurde die Beschwerdeführerin von XXXX und XXXX in Pflege genommen. Von XXXX befand sich die Beschwerdeführerin wegen Erziehungsschwierigkeiten in der Beobachtungsstation der KÜST. Sie wurde den Pflegeeltern welche die Absicht hatten, die Beschwerdeführerin zu adoptieren, anschließend aber wieder zurückgegeben und bei diesen in unentgeltliche Pflege genommen. Am XXXX erfolgte abermals die Übernahme in Gemeindepflege und Unterbringung in der KÜST. Als Grund wurde "Gefährdung" angeführt und festgehalten, dass die Pflegemutter dem Widerstreben des Kindes gegen den Kindergartenbesuch nachgegeben hatte, und die Beschwerdeführerin zu ihrer Arbeitsstelle in einer öffentlichen Toilettenanlage mitgenommen hatte. Dabei kam es zu einem Vorfall, bei dem die unbeaufsichtigte Beschwerdeführerin eine fremde Frau an einem Zeitungskiosk ansprach, und die Pflegemutter dieser Frau daraufhin die Beschwerdeführerin für einen Besuch bei deren Enkelkindern und eine Fahrt ins SOS Kinderdorf überließ. Die Beschwerdeführerin wurde in der Folge am XXXX im Kinderdorf XXXX untergebracht.Am römisch 40 wurde die Beschwerdeführerin von römisch 40 und römisch 40 in Pflege genommen. Von römisch 40 befand sich die Beschwerdeführerin wegen Erziehungsschwierigkeiten in der Beobachtungsstation der KÜST. Sie wurde den Pflegeeltern welche die Absicht hatten, die Beschwerdeführerin zu adoptieren, anschließend aber wieder zurückgegeben und bei diesen in unentgeltliche Pflege genommen. Am römisch 40 erfolgte abermals die Übernahme in Gemeindepflege und Unterbringung in der KÜST. Als Grund wurde "Gefährdung" angeführt und festgehalten, dass die Pflegemutter dem Widerstreben des Kindes gegen den Kindergartenbesuch nachgegeben hatte, und die Beschwerdeführerin zu ihrer Arbeitsstelle in einer öffentlichen Toilettenanlage mitgenommen hatte. Dabei kam es zu einem Vorfall, bei dem die unbeaufsichtigte Beschwerdeführerin eine fremde Frau an einem Zeitungskiosk ansprach, und die Pflegemutter dieser Frau daraufhin die Beschwerdeführerin für einen Besuch bei deren Enkelkindern und eine Fahrt ins SOS Kinderdorf überließ. Die Beschwerdeführerin wurde in der Folge am römisch 40 im Kinderdorf römisch 40 untergebracht.

Es kann mit der für das VOG erforderlichen Wahrscheinlichkeit festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin während ihrer Unterbringung im Kinderdorf XXXX physisch und psychisch misshandelt wurde.Es kann mit der für das VOG erforderlichen Wahrscheinlichkeit festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin während ihrer Unterbringung im Kinderdorf römisch 40 physisch und psychisch misshandelt wurde.

Es kann nicht mit der für das VOG erforderlichen Wahrscheinlichkeit festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin durch Mitzöglinge, ErzieherInnen, den Pfarrer und Religionslehrer sexuell missbraucht wurde.

In den Ferien war die Beschwerdeführerin regelmäßig bei ihrer ehemaligen Pflegefamilie, insbesondere zur Pflegemutter bestand ein enger Kontakt durch Besuche und Geschenkpakete. Nach der Rückkehr von Besuchen bei Familie XXXX wurden große Schwierigkeiten der Beschwerdeführerin in schulischer und erzieherischer Hinsicht beschrieben.In den Ferien war die Beschwerdeführerin regelmäßig bei ihrer ehemaligen Pflegefamilie, insbesondere zur Pflegemutter bestand ein enger Kontakt durch Besuche und Geschenkpakete. Nach der Rückkehr von Besuchen bei Familie römisch 40 wurden große Schwierigkeiten der Beschwerdeführerin in schulischer und erzieherischer Hinsicht beschrieben.

Zu Schulschluss XXXX wurde die Beschwerdeführerin der Adoptivtochter der ehemaligen Pflegefamilie und deren Ehemann zur Pflege übergeben. Im Jahr XXXX übersiedelte die Pflegefamilie mit der Beschwerdeführerin nach XXXX . Die Beschwerdeführerin wollte zurück nach XXXX , hatte oft Streit mit den Pflegeeltern und wechselte sehr häufig ihren Arbeitsplatz.Zu Schulschluss römisch 40 wurde die Beschwerdeführerin der Adoptivtochter der ehemaligen Pflegefamilie und deren Ehemann zur Pflege übergeben. Im Jahr römisch 40 übersiedelte die Pflegefamilie mit der Beschwerdeführerin nach römisch 40 . Die Beschwerdeführerin wollte zurück nach römisch 40 , hatte oft Streit mit den Pflegeeltern und wechselte sehr häufig ihren Arbeitsplatz.

Die Beschwerdeführerin erlernte keinen Beruf. Zuletzt war sie von XXXX 2018 bis XXXX .2018 bei der XXXX als Arbeiterin beschäftigt, seitdem bezog sie mit Unterbrechungen Notstands- und Überbrückungshilfe. Seit XXXX .2019 bezieht die Beschwerdeführerin Krankengeld-Sonderfall von der XXXX Gebietskrankenkasse. Der Antrag der Beschwerdeführerin auf Zuerkennung einer Invaliditätspension wurde mit Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt vom XXXX abgewiesen. Die Beschwerdeführerin zog die dagegen erhobene Klage zurück.Die Beschwerdeführerin erlernte keinen Beruf. Zuletzt war sie von römisch 40 2018 bis römisch 40 .2018 bei der römisch 40 als Arbeiterin beschäftigt, seitdem bezog sie mit Unterbrechungen Notstands- und Überbrückungshilfe. Seit römisch 40 .2019 bezieht die Beschwerdeführerin Krankengeld-Sonderfall von der römisch 40 Gebietskrankenkasse. Der Antrag der Beschwerdeführerin auf Zuerkennung einer Invaliditätspension wurde mit Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt vom römisch 40 abgewiesen. Die Beschwerdeführerin zog die dagegen erhobene Klage zurück.

Die Beschwerdeführerin ist seit XXXX verheiratet. Sie hat zwei erwachsene Kinder. Ein weiteres Kind der Beschwerdeführerin verstarb in der fünften Lebenswoche. Der Sohn, der noch im gemeinsamen Haushalt lebt, bereitet der Beschwerdeführerin große Sorgen. Es bestehen auch familiäre Belastungen in der Beziehung zum Ehemann und finanzielle Probleme. Die Beschwerdeführerin musste Privatkonkurs anmelden und ihr Haus wurde zwangsversteigert.Die Beschwerdeführerin ist seit römisch 40 verheiratet. Sie hat zwei erwachsene Kinder. Ein weiteres Kind der Beschwerdeführerin verstarb in der fünften Lebenswoche. Der Sohn, der noch im gemeinsamen Haushalt lebt, bereitet der Beschwerdeführerin große Sorgen. Es bestehen auch familiäre Belastungen in der Beziehung zum Ehemann und finanzielle Probleme. Die Beschwerdeführerin musste Privatkonkurs anmelden und ihr Haus wurde zwangsversteigert.

Von XXXX , von XXXX und von XXXX befand sich die Beschwerdeführerin wegen Dysthymie, einer depressiven Episode bzw. depressiver Zustandsbilder im Krankenstand. Im genannten Zeitraum des Jahres XXXX war die Beschwerdeführerin auf Rehabilitation im Zentrum für psychosoziale Gesundheit XXXX .Von römisch 40 , von römisch 40 und von römisch 40 befand sich die Beschwerdeführerin wegen Dysthymie, einer depressiven Episode bzw. depressiver Zustandsbilder im Krankenstand. Im genannten Zeitraum des Jahres römisch 40 war die Beschwerdeführerin auf Rehabilitation im Zentrum für psychosoziale Gesundheit römisch 40 .

Die Beschwerdeführerin war in nervenfachärztlicher Behandlung, kann sich aber nicht mehr an den letzten Besuch des Facharztes erinnern. Sie war im Jahr XXXX für zwei Monate in Psychotherapie.Die Beschwerdeführerin war in nervenfachärztlicher Behandlung, kann sich aber nicht mehr an den letzten Besuch des Facharztes erinnern. Sie war im Jahr römisch 40 für zwei Monate in Psychotherapie.

Ein kausaler Zusammenhang zwischen den festgestellten Misshandlungen im Heim und dem bestehenden Leiden der Beschwerdeführerin kann nicht mit der für das VOG erforderlichen Wahrscheinlichkeit festgestellt werden.

Die Misshandlungen im Heim haben möglicherweise einen Einfluss auf den derzeitigen psychischen Leidenszustand, sind jedoch nicht wesentliche Ursache. Es gibt keinen Hinweis, dass die Misshandlungen im Heim die festgestellte Gesundheitsschädigung vorzeitig ausgelöst oder verschlimmert hat. Eine zumindest ähnliche Störung des Affektlebens würde auch ohne die Misshandlungen im Heim vorliegen.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen über die Staatsbürgerschaft und das Geburtsdatum der Beschwerdeführerin basieren auf der im Rahmen der gegenständlichen Antragstellung vorgelegten Geburtsurkunde und des Staatsbürgerschaftsnachweises.

Die Feststellungen zur familiären Situation der Beschwerdeführerin vor den Heimunterbringungen, den Überstellungsgründen sowie zum Beginn und Ende des Aufenthaltes bei Pflegeeltern, der KÜST und im Kinderdorf XXXX gründen sich auf die im Verwaltungsakt einliegenden Kopien des Pflegschaftsaktes.Die Feststellungen zur familiären Situation der Beschwerdeführerin vor den Heimunterbringungen, den Überstellungsgründen sowie zum Beginn und Ende des Aufenthaltes bei Pflegeeltern, der KÜST und im Kinderdorf römisch 40 gründen sich auf die im Verwaltungsakt einliegenden Kopien des Pflegschaftsaktes.

Die Feststellung, wonach die Beschwerdeführerin im Kinderdorf XXXX mit Wahrscheinlichkeit physisch und psychisch misshandelt wurde, ergibt sich aus ihren Angaben im E-Mail vom XXXX . Zwar wurde kein Clearingbericht vorgelegt und gab die Beschwerdeführerin keine näheren Details dazu an, die Angaben sind jedoch vor dem Hintergrund des notorischen Wissens über massive Missstände in manchen staatlichen und kirchlichen Heimen in den gegenständlich relevanten Zeiträumen, welche auch in diesbezüglichen Studien dokumentiert sind, plausibel und werden durch Aussagen anderer Betroffener, die im genannten Heim untergebracht waren, bestätigt, die ähnliche Erlebnisse schilderten. Die Angaben stehen auch in Einklang mit Vermerken und Niederschriften im Pflegschaftsakt. Demnach gab die Pflegemutter der Beschwerdeführerin am XXXX an, die Beschwerdeführerin werde zu streng bestraft, in der Niederschrift am XXXX führte sie aus, dass im Ortsgasthaus nicht gut über das Heim gesprochen werde, die Kinder würden dorthin essen kommen, würden lückenhaft beaufsichtigt und nicht tadellos gehalten werden. Auch die leibliche Mutter der Beschwerdeführerin kritisierte in einer Niederschrift am XXXX die unvorstellbaren Zustände im Kinderheim.Die Feststellung, wonach die Beschwerdeführerin im Kinderdorf römisch 40 mit Wahrscheinlichkeit physisch und psychisch misshandelt wurde, ergibt sich aus ihren Angaben im E-Mail vom römisch 40 . Zwar wurde kein Clearingbericht vorgelegt und gab die Beschwerdeführerin keine näheren Details dazu an, die Angaben sind jedoch vor dem Hintergrund des notorischen Wissens über massive Missstände in manchen staatlichen und kirchlichen Heimen in den gegenständlich relevanten Zeiträumen, welche auch in diesbezüglichen Studien dokumentiert sind, plausibel und werden durch Aussagen anderer Betroffener, die im genannten Heim untergebracht waren, bestätigt, die ähnliche Erlebnisse schilderten. Die Angaben stehen auch in Einklang mit Vermerken und Niederschriften im Pflegschaftsakt. Demnach gab die Pflegemutter der Beschwerdeführerin am römisch 40 an, die Beschwerdeführerin werde zu streng bestraft, in der Niederschrift am römisch 40 führte sie aus, dass im Ortsgasthaus nicht gut über das Heim gesprochen werde, die Kinder würden dorthin essen kommen, würden lückenhaft beaufsichtigt und nicht tadellos gehalten werden. Auch die leibliche Mutter der Beschwerdeführerin kritisierte in einer Niederschrift am römisch 40 die unvorstellbaren Zustände im Kinderheim.

Dass die Beschwerdeführerin auch sexuell missbraucht worden sei, wurde lediglich im E-Mail vom XXXX angegeben und blieben diese Schilderungen, auch betreffend die mutmaßlichen Täter, vage. Die Beschwerdeführerin verwies auf detailliertere Angaben im Clearingbericht sowie im Befund des Rehabilitationszentrums " XXXX ". Den mehrmaligen Aufforderungen der belangten Behörde, nähere Angaben zu den vorgebrachten Erlebnissen zu machen und Unterlagen dazu vorzulegen, kam die Beschwerdeführerin nur unzureichend nach. Ein Clearingbericht wurde während des gesamten Verfahrens nicht vorgelegt. Im vorgelegten Entlassungsbericht des Zentrums für psychosoziale Gesundheit XXXX vom XXXX wurde eine "schwierige Lebensgeschichte" festgehalten. Weiters berichtete die Beschwerdeführerin dort, dass sie die "Erinnerung an ihre Kindheit, die sie im Heim verbrachte habe", in den letzten Jahren wieder einhole. In dem im Rahmen des arbeits- und sozialgerichtlichen Verfahrens betreffend Zuerkennung einer Invaliditätspension eingeholten nervenfachärztlichen Gutachten vom XXXX verwies die Beschwerdeführerin in der Anamnese auf eine "äußerst traumatisierende Kindheit, ihren Vater habe sie nicht gekannt, die Mutter sei alkoholkrank gewesen, sie habe daher eine Heimkarriere hinter sich, im Rahmen derer es ebenfalls zu äußerst traumatisierenden Erlebnissen gekommen sei." Ähnliches wird im ärztlichen Befundbericht des damals behandelnden Facharztes für Neurologie und Psychiatrie vom XXXX angegeben ("Als sehr belastend erlebt sie ihre schwierige Kindheit inkl. dramatischer Erlebnisse im Heim (wegen alkoholkranker Mutter und unbekanntem Vater)."). Konkrete Angaben zu sexuellen Übergriffen sind jedoch in keinen vorgelegten Befunden oder Unterlagen enthalten. Die Beschwerdeführerin ließ die Aufforderungen seitens der belangten Behörde an sie, nähere Angaben dazu zu machen, ungenützt. Sie nannte keine Namen von Tätern oder Zeugen und machte keine Angaben zu Zeitpunkt, Ausmaß und Häufigkeit allfälliger sexueller Übergriffe. In dem seitens der belangten Behörde eingeholten psychiatrischen Sachverständigengutachten gab die Beschwerdeführerin diesbezüglich ebenfalls nichts an.Dass die Beschwerdeführerin auch sexuell missbraucht worden sei, wurde lediglich im E-Mail vom römisch 40 angegeben und blieben diese Schilderungen, auch betreffend die mutmaßlichen Täter, vage. Die Beschwerdeführerin verwies auf detailliertere Angaben im Clearingbericht sowie im Befund des Rehabilitationszentrums " römisch 40 ". Den mehrmaligen Aufforderungen der belangten Behörde, nähere Angaben zu den vorgebrachten Erlebnissen zu machen und Unterlagen dazu vorzulegen, kam die Beschwerdeführerin nur unzureichend nach. Ein Clearingbericht wurde während des gesamten Verfahrens nicht vorgelegt. Im vorgelegten Entlassungsbericht des Zentrums für psychosoziale Gesundheit römisch 40 vom römisch 40 wurde eine "schwierige Lebensgeschichte" festgehalten. Weiters berichtete die Beschwerdeführerin dort, dass sie die "Erinnerung an ihre Kindheit, die sie im Heim verbrachte habe", in den letzten Jahren wieder einhole. In dem im Rahmen des arbeits- und sozialgerichtlichen Verfahrens betreffend Zuerkennung einer Invaliditätspension eingeholten nervenfachärztlichen Gutachten vom römisch 40 verwies die Beschwerdeführerin in der Anamnese auf eine "äußerst traumatisierende Kindheit, ihren Vater habe sie nicht gekannt, die Mutter sei alkoholkrank gewesen, sie habe daher eine Heimkarriere hinter sich, im Rahmen derer es ebenfalls zu äußerst traumatisierenden Erlebnissen gekommen sei." Ähnliches wird im ärztlichen Befundbericht des damals behandelnden Facharztes für Neurologie und Psychiatrie vom römisch 40 angegeben ("Als sehr belastend erlebt sie ihre schwierige Kindheit inkl. dramatischer Erlebnisse im Heim (wegen alkoholkranker Mutter und unbekanntem Vater)."). Konkrete Angaben zu sexuellen Übergriffen sind jedoch in keinen vorgelegten Befunden oder Unterlagen enthalten. Die Beschwerdeführerin ließ die Aufforderungen seitens der belangten Behörde an sie, nähere Angaben dazu zu machen, ungenützt. Sie nannte keine Namen von Tätern oder Zeugen und machte keine Angaben zu Zeitpunkt, Ausmaß und Häufigkeit allfälliger sexueller Übergriffe. In dem seitens der belangten Behörde eingeholten psychiatrischen Sachverständigengutachten gab die Beschwerdeführerin diesbezüglich ebenfalls nichts an.

An dieser Stelle ist auf die Rechtsprechung des VwGH hinzuweisen, wonach mit der amtswegigen Pflicht zur Sachverhaltsfeststellung die Pflicht der Parteien, an der Ermittlung des Sachverhaltes mitzuwirken, korrespondiert. Die Offizialmaxime entbindet daher die Parteien nicht davon, durch substantiiertes Vorbringen zur Ermittlung des Sachverhaltes beizutragen, wenn es einer solchen Mitwirkung bedarf. Dort, wo es der Behörde nicht möglich ist, den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ohne Mitwirkung der Partei festzustellen, ist von einer Mitwirkungspflicht der Partei auszugehen, was insbesondere bei jenen personenbezogenen Umständen der Fall sein wird, deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann. Es bedarf aber mehr als einer bloß pauschalen und unsubstantiierten Behauptung, also eines gewissen Mindestmaßes an Konkretisierung des Vorbringens, um die Pflicht der Behörde zum weiteren Tätigwerden auszulösen (vgl. VwGH 06.03.2008, 2007/09/0233).An dieser Stelle ist auf die Rechtsprechung des VwGH hinzuweisen, wonach mit der amtswegigen Pflicht zur Sachverhaltsfeststellung die Pflicht der Parteien, an der Ermittlung des Sachverhaltes mitzuwirken, korrespondiert. Die Offizialmaxime entbindet daher die Parteien nicht davon, durch substantiiertes Vorbringen zur Ermittlung des Sachverhaltes beizutragen, wenn es einer solchen Mitwirkung bedarf. Dort, wo es der Behörde nicht möglich ist, den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ohne Mitwirkung der Partei festzustellen, ist von einer Mitwirkungspflicht der Partei auszugehen, was insbesondere bei jenen personenbezogenen Umständen der Fall sein wird, deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann. Es bedarf aber mehr als einer bloß pauschalen und unsubstantiierten Behauptung, also eines gewissen Mindestmaßes an Konkretisierung des Vorbringens, um die Pflicht der Behörde zum weiteren Tätigwerden auszulösen vergleiche VwGH 06.03.2008, 2007/09/0233).

Für den gegenständlichen Fall bedeutet dies, dass eine Mitwirkungspflicht der Beschwerdeführerin vorlag, genauere Angaben zu den vorgebrachten Verbrechen, insbesondere zum sexuellen Missbrauch zu machen, bzw. etwaige Zeugen oder Täter zu benennen. Die einzigen im Akt befindlichen und sehr allgemeingehaltenen Angaben der Beschwerdeführerin stammen vom E-Mail vom XXXX . Auch im Rahmen der Beschwerde machte die Beschwerdeführerin keine näheren Angaben zu einem sexuellen Missbrauch im Heim und legte keine weiteren Beweismittel vor. Vielmehr bezeichnete sie die im angefochtenen Bescheid als nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit feststellbaren Angaben zum sexuellen Missbrauch als willkürliche Annahme. Aus den soeben getätigten Ausführungen ist dieses Vorbringen nicht geeignet, zu einer anderen Beurteilung zu führen.Für den gegenständlichen Fall bedeutet dies, dass eine Mitwirkungspflicht der Beschwerdeführerin vorlag, genauere Angaben zu den vorgebrachten Verbrechen, insbesondere zum sexuellen Missbrauch zu machen, bzw. etwaige Zeugen oder Täter zu benennen. Die einzigen im Akt befindlichen und sehr allgemeingehaltenen Angaben der Beschwerdeführerin stammen vom E-Mail vom römisch 40 . Auch im Rahmen der Beschwerde machte die Beschwerdeführerin keine näheren Angaben zu einem sexuellen Missbrauch im Heim und legte keine weiteren Beweismittel vor. Vielmehr bezeichnete sie die im angefochtenen Bescheid als nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit feststellbaren Angaben zum sexuellen Missbrauch als willkürliche Annahme. Aus den soeben getätigten Ausführungen ist dieses Vorbringen nicht geeignet, zu einer anderen Beurteilung zu führen.

Die Feststellung betreffend das psychische Leiden der Beschwerdeführerin gründet sich auf das durch die belangte Behörde eingeholte psychiatrische Sachverständigengutachten vom XXXX , basierend auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am XXXX . Die Feststellungen zum letzten Beschäftigungsverhältnis der Beschwerdeführerin, und dass sie derzeit Krankengeld-Sonderfall bezieht, beruhen auf den vom BVwG amtswegig eingeholten Auszug aus dem AJ-Web Auskunftsverfahren vom 10.09.2019.Die Feststellung betreffend das psychische Leiden der Beschwerdeführerin gründet sich auf das durch die belangte Behörde eingeholte psychiatrische Sachverständigengutachten vom römisch 40 , basierend auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am römisch 40 . Die Feststellungen zum letzten Beschäftigungsverhältnis der Beschwerdeführerin, und dass sie derzeit Krankengeld-Sonderfall bezieht, beruhen auf den vom BVwG amtswegig eingeholten Auszug aus dem AJ-Web Auskunftsverfahren vom 10.09.2019.

Aus diesem Gutachten ergibt sich weiters, dass diese Gesundheitsschädigung nicht mit der für das VOG erforderlichen Wahrscheinlichkeit auf die psychischen und physischen Misshandlungen im Heim zurückzuführen ist. Die Beschwerdeführerin kam bereits in der zweiten Lebenswoche ins Heim und war ihre gesamte Kindheit über fremduntergebracht, wobei auch die Unterbringung bei den Pflegeeltern - trotz der durchaus bestandenen Zuneigung der Pflegemutter zur Beschwerdeführerin - problematisch war.

Der Sachverständige führte aus, dass die Beschwerdeführerin aufgrund dieser als äußerst negativ zu bewertenden Sozialisierungsbedingungen mit der fehlenden Unterstützung auch keine entsprechende Schul- oder Berufsausbildung erhalten habe, was weitreichende Auswirkungen auf ihre weiteren Erwerbsmöglichkeiten hatte. Diese Lebensumstände haben das weitere Leben der Beschwerdeführerin maßgeblich beeinflusst. Dazu kommen noch aktuelle Lebensumstände wie Familienkonflikte, finanzielle Probleme und Arbeitslosigkeit, die durch sämtliche vorgelegte psychiatrische Befunde und Gutachten objektiviert sind. Aus der Vielzahl an Belastungen kann laut Gutachter somit nicht mit Sicherheit abgegrenzt werden, welches für das gegenwärtige Zustandsbild überwiegend verantwortlich ist. Zwar haben die Misshandlungen im Heim aus fachärztlich-psychiatrischer Sicht möglicherweise einen Einfluss auf den derzeitigen psychischen Leidenszustand, sie sind jedoch nicht als wesentliche Ursache anzusehen. Es besteht kein Hinweis, dass das erlittene Trauma die festgestellte Gesundheitsschädigung vorzeitig ausgelöst oder verschlimmert hat. Auch ohne die angeschuldigten Ereignisse ist davon auszugehen, dass bei der Beschwerdeführerin eine ähnliche Störung des Affektlebens vorliegen würde.

Die von der Beschwerdeführerin vorgelegten Unterlagen sind nicht geeignet, eine andere Beurteilung herbeizuführen bzw. zu einer anderen rechtlichen Beurteilung zu führen. Vielmehr bestätigen sie, dass bei der Beschwerdeführerin zahlreiche äußerst belastende Umstände in ihrem Privatleben vorliegen.

Dem Vorbringen in der Beschwerde, wonach die Beschwerdeführerin im Rahmen des VOG keinen stringenten Nachweis der Kausalität erbringen müsse, sondern eine Annahme der Wahrscheinlichkeit genüge, ist zuzustimmen. Diese erforderliche Wahrscheinlichkeit konnte jedoch gerade nicht festgestellt werden.

Die Beschwerdeführerin ist dem auf einer persönlichen Untersuchung basierenden Sachverständigengutachten eines Facharztes für Neurologie und Psychiatrie vom XXXX im Lichte obiger Ausführungen daher nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. etwa VwGH 27.06.2000, 2000/11/0093).Die Beschwerdeführerin ist dem auf einer persönlichen Untersuchung basierenden Sachverständigengutachten eines Facharztes für Neurologie und Psychiatrie vom römisch 40 im Lichte obiger Ausführungen daher nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften vergleiche etwa VwGH 27.06.2000, 2000/11/0093).

Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen folglich keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit, Widerspruchsfreiheit und Schlüssigkeit des vorliegenden Sachverständigengutachtens vom XXXX . Dieses wird daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt.Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen folglich keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit, Widerspruchsfreiheit und Schlüssigkeit des vorliegenden Sachverständigengutachtens vom römisch 40 . Dieses wird daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

1. Zur Entscheidung in der Sache:

Die gegenständlich maßgebliche Bestimmung des Verbrechensopfergesetzes (VOG), lauten:

Kreis der Anspruchsberechtigten

§ 1. (1) Anspruch auf Hilfe haben österreichische Staatsbürger, wenn mit Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass sieParagraph eins, (1) Anspruch auf Hilfe haben österreichische Staatsbürger, wenn mit Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass sie

1. durch eine zum Entscheidungszeitpunkt mit einer mehr als sechsmonatigen Freiheitsstrafe bedrohten rechtswidrigen und vorsätzlichen Handlung eine Körperverletzung oder eine Gesundheitsschädigung erlitten haben und ihnen dadurch Heilungskosten erwachsen sind oder ihre Erwerbsfähigkeit gemindert ist.

Hilfeleistungen

§ 2. Als Hilfeleistungen sind vorgesehen:Paragraph 2, Als Hilfeleistungen sind vorgesehen:

1. Ersatz des Verdienst- oder Unterhaltsentganges;

2. Heilfürsorge

a) ärztliche Hilfe,

b) Heilmittel,

c) Heilbehelfe,

d) Anstaltspflege,

e) Zahnbehandlung,

f) Maßnahmen zur Festigung der Gesundheit (§ 155 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 189/1955);f) Maßnahmen zur Festigung der Gesundheit (Paragraph 155, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,);

2a. Kostenübernahme bei Krisenintervention durch klinische Psychologen und Gesundheitspsychologen sowie Psychotherapeuten;

3. orthopädische Versorgung

a) Ausstattung mit Körperersatzstücken, orthopädischen und anderen Hilfsmitteln, deren Wiederherstellung und Erneuerung,

b) Kostenersatz für Änderungen an Gebrauchsgegenständen sowie für die Installation behinderungsgerechter Sanitärausstattung,

c) Zuschüsse zu den Kosten für die behinderungsgerechte Ausstattung von mehrspurigen Kraftfahrzeugen,

d) Beihilfen zur Anschaffung von mehrspurigen Kraftfahrzeugen,

e) notwendige Reise- und Transportkosten;

4. medizinische Rehabilitation

a) Unterbringung in Krankenanstalten, die vorwiegend der Rehabilitation dienen,

b) ärztliche Hilfe, Heilmittel und Heilbehelfe, wenn diese Leistungen unmittelbar im Anschluß oder im Zusammenhang mit der unter lit. a angeführten Maßnahme erforderlich sind,b) ärztliche Hilfe, Heilmittel und Heilbehelfe, wenn diese Leistungen unmittelbar im Anschluß oder im Zusammenhang mit der unter Litera a, angeführten Maßnahme erforderlich sind,

c) notwendige Reise- und Transportkosten;

5. berufliche Rehabilitation

a) berufliche Ausbildung zur Wiedergewinnung oder Erhöhung der Erwerbsfähigkeit,

b) Ausbildung für einen neuen Beruf,

c) Zuschüsse oder Darlehen (§ 198 Abs. 3 ASVG 1955);c) Zuschüsse oder Darlehen (Paragraph 198, Absatz 3, ASVG 1955);

6. soziale Rehabilitation

a) Zuschuß zu den Kosten für die Erlangung der Lenkerberechtigung, wenn auf Grund der Behinderung die Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels nicht zumutbar ist,

b) Übergangsgeld (§ 306 ASVG 1955);b) Übergangsgeld (Paragraph 306, ASVG 1955);

7. Pflegezulagen, Blindenzulagen;

8. Ersatz der Bestattungskosten;

9. einkommensabhängige Zusatzleistung;

10. Pauschalentschädigung für Schmerzengeld.

Heilfürsorge

§ 4. (1) Hilfe nach § 2 Z 2 ist nur für Körperverletzungen und Gesundheitsschädigungen im Sinne des § 1 Abs. 1 zu leisten. Opfer, die infolge einer Handlung im Sinne des § 1 Abs. 1 eine zumutbare Beschäftigung, die den krankenversicherungsrechtlichen Schutz gewährleistet, nicht mehr ausüben können, sowie Hinterbliebene (§ 1 Abs. 4) erhalten Heilfürsorge bei jeder Gesundheitsstörung.Paragraph 4, (1) Hilfe nach Paragraph 2, Ziffer 2, ist nur für Körperverletzungen und Gesundheitsschädigungen im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, zu leisten. Opfer, die infolge einer Handlung im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, eine zumutbare Beschäftigung, die den krankenversicherungsrechtlichen Schutz gewährleistet, nicht mehr ausüben können, sowie Hinterbliebene (Paragraph eins, Absatz 4,) erhalten Heilfürsorge bei jeder Gesundheitsstörung.

(2) Die Hilfe nach § 2 Z 2 hat,(2) Die Hilfe nach Paragraph 2, Ziffer 2, hat,

1. wenn das Opfer oder der Hinterbliebene einer gesetzlichen Krankenversicherung unterliegt, freiwillig krankenversichert ist oder ein Anspruch auf Leistungen der Krankenversicherung besteht, der zuständige Träger der Krankenversicherung,

2. sonst die örtlich zuständige Gebietskrankenkasse zu erbringen. Die im § 2 Z 2 angeführten Leistungen gebühren in dem Umfang, in dem sie einem bei der örtlich zuständigen Gebietskrankenkasse Pflichtversicherten auf Grund des Gesetzes und der Satzung zustehen.2. sonst die örtlich zuständige Gebietskrankenkasse zu erbringen. Die im Paragraph 2, Ziffer 2, angeführten Leistungen gebühren in dem Umfang, in dem sie einem bei der örtlich zuständigen Gebietskrankenkasse Pflichtversicherten auf Grund des Gesetzes und der Satzung zustehen.

Für Schädigungen im Sinne des § 1 Abs. 1 zu entrichtende gesetz- und satzungsmäßige Kostenbeteiligungen einschließlich Rezeptgebühren sind nach diesem Bundesgesetz zu übernehmen.Für Schädigungen im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, zu entrichtende gesetz- und satzungsmäßige Kostenbeteiligungen einschließlich Rezeptgebühren sind nach diesem Bundesgesetz zu übernehmen.

...

(5) Erbringt der Träger der Krankenversicherung auf Grund der Satzung dem Opfer oder dem Hinterbliebenen einen Kostenzuschuß für psychotherapeutische Krankenbehandlung infolge einer Handlung im Sinne des § 1 Abs. 1, so sind die Kosten für die vom Träger der Krankenversicherung bewilligte Anzahl der Sitzungen, die das Opfer oder der Hinterbliebene selbst zu tragen hat, bis zur Höhe des dreifachen Betrages des Kostenzuschusses des Trägers der Krankenversicherung zu übernehmen. Sobald feststeht, dass der Träger der Krankenversicherung einen Kostenzuschuss erbringt, kann vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auch eine Direktabrechnung der Kosten mit dem Psychotherapeuten unter Bevorschussung des Kostenzuschusses des Trägers der Krankenversicherung vorgenommen werden, in diesem Fall ist der geleistete Kostenzuschuss vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen zu vereinnahmen. Eine Kostenübernahme bis zum angeführten Höchstausmaß erfolgt auch, sofern der Träger der Krankenversicherung Kosten im Rahmen der Wahlarzthilfe erstattet.(5) Erbringt der Träger der Krankenversicherung auf Grund der Satzung dem Opfer oder dem Hinterbliebenen einen Kostenzuschuß für psychotherapeutische Krankenbehandlung infolge einer Handlung im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins,, so sind die Kosten für die vom Träger der Krankenversicherung bewilligte Anzahl der Sitzungen, die das Opfer oder der Hinterbliebene selbst zu tragen hat, bis zur Höhe des dreifachen Betrages des Kostenzuschusses des Trägers der Krankenversicherung zu übernehmen. Sobald feststeht, dass der Träger der Krankenversicherung einen Kostenzuschuss erbringt, kann vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auch eine Direktabrechnung der Kosten mit dem Psychotherapeuten unter Bevorschussung des Kostenzuschusses des Trägers der Krankenversicherung vorgenommen werden, in diesem Fall ist der geleistete Kostenzuschuss vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen zu vereinnahmen. Eine Kostenübernahme bis zum angeführten Höchstausmaß erfolgt auch, sofern der Träger der Krankenversicherung Kosten im Rahmen der Wahlarzthilfe erstattet.

Die Beschwerdeführerin, eine österreichische Staatsbürgerin, begehrte im gegenständlichen Verfahren Hilfeleistungen nach dem VOG in Form von Übernahme der Kosten für psychotherapeutischer Krankenbehandlung.

Voraussetzung für Hilfeleistungen nach dem VOG ist, dass zum Entscheidungszeitpunkt eine mit einer mehr als sechsmonatigen Freiheitsstrafe bedrohte rechtswidrige und vorsätzliche Handlung iSd § 1 Abs. 1 Z 1 VOG mit Wahrscheinlichkeit vorliegt.Voraussetzung für Hilfeleistungen nach dem VOG ist, dass zum Entscheidungszeitpunkt eine mit einer mehr als sechsmonatigen Freiheitsstrafe bedrohte rechtswidrige und vorsätzliche Handlung iSd Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, VOG mit Wahrscheinlichkeit vorliegt.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist für die Auslegung des Begriffes "wahrscheinlich" der allgemeine Sprachgebrauch maßgebend. Wahrscheinlichkeit ist gegeben, wenn nach der geltenden ärztlichen-wissenschaftlichen Lehrmeinung erheblich mehr für als gegen einen ursächlichen Zusammenhang spricht (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 19.03.2014, Zl. 2013/09/0181).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist für die Auslegung des Begriffes "wahrscheinlich" der allgemeine Sprachgebrauch maßgebend. Wahrscheinlichkeit ist gegeben, wenn nach der geltenden ärztlichen-wissenschaftlichen Lehrmeinung erheblich mehr für als gegen einen ursächlichen Zusammenhang spricht vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 19.03.2014, Zl. 2013/09/0181).

Wie bereits zuvor ausgeführt, wurde die Beschwerdeführerin im gegenständlichen Fall mit der für das VOG erforderlichen Wahrscheinlichkeit während ihrer Unterbringung im Kinderdorf XXXX psychisch und physisch misshandelt und Opfer einer mit einer mehr als sechsmonatigen Freiheitsstrafe bedrohten rechtswidrigen und vorsätzlichen Handlung im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 VOG. Dass die Beschwerdeführerin sexuell missbraucht wurde, konnte allerdings nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit festgestellt werden.Wie bereits zuvor ausgeführt, wurde die Beschwerdeführerin im gegenständlichen Fall mit der für das VOG erforderlichen Wahrscheinlichkeit während ihrer Unterbringung im Kinderdorf römisch 40 psychisch und physisch misshandelt und Opfer einer mit einer mehr als sechsmonatigen Freiheitsstrafe bedrohten rechtswidrigen und vorsätzlichen Handlung im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, VOG. Dass die Beschwerdeführerin sexuell missbraucht wurde, konnte allerdings nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit festgestellt werden.

Wie bereits von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid vor dem Hintergrund des Sachverständigengutachtens vom XXXX , an dessen Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit keine Zweifel bestehen, zutreffend ausgeführt wurde, kann jedoch nicht mit der für das VOG erforderlichen Wahrscheinlichkeit festgestellt werden, dass die bei der Beschwerdeführerin festgestellte Dysthymie überwiegend aus den Vorfällen im Heim resultiert.Wie bereits von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid vor dem Hintergrund des Sachverständigengutachtens vom römisch 40 , an dessen Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit keine Zweifel bestehen, zutreffend ausgeführt wurde, kann jedoch nicht mit der für das VOG erforderlichen Wahrscheinlichkeit festgestellt werden, dass die bei der Beschwerdeführerin festgestellte Dysthymie überwiegend aus den Vorfällen im Heim resultiert.

Dass ein Zusammenhang nicht mit absoluter Sicherheit ausgeschlossen werden kann, also grundsätzlich die Möglichkeit besteht, reicht für die Anerkennung nicht aus. (VwGH 86/09/0085, 19.11.1986, zu § 4 KOVG)Dass ein Zusammenhang nicht mit absoluter Sicherheit ausgeschlossen werden kann, also grundsätzlich die Möglichkeit besteht, reicht für die Anerkennung nicht aus. (VwGH 86/09/0085, 19.11.1986, zu Paragraph 4, KOVG)

Die Folgen der objektiven Beweislosigkeit oder die Unmöglichkeit, entscheidungsrelevante Tatsachen festzustellen, sind - auch bei amtswegiger Ermittlungspflicht - von dem zu tragen, der aus dieser Tatsache ein Recht herleiten will (VwGH 97/09/0221, 17.05.2000, zu § 4 KOVG).Die Folgen der objektiven Beweislosigkeit oder die Unmöglichkeit, entscheidungsrelevante Tatsachen festzustellen, sind - auch bei amtswegiger Ermittlungspflicht - von dem zu tragen, der aus dieser Tatsache ein Recht herleiten will (VwGH 97/09/0221, 17.05.2000, zu Paragraph 4, KOVG).

Es bietet die Gesetzeslage keine Handhabe dafür, dass bei nicht geklärter Ursache einer Gesundheitsschädigung d.h. "im Zweifel" grundsätzlich für den Beschädigten zu entscheiden sei. (VwGH vom 23.09.1993, Zl. 93/09/0221)

Das Beschwerdevorbringen ist - wie unter Punkt II.2. bereits ausgeführt - nicht geeignet, die gutachterlichen Beurteilungen zu entkräften.Das Beschwerdevorbringen ist - wie unter Punkt römisch zwei.2. bereits ausgeführt - nicht geeignet, die gutachterlichen Beurteilungen zu entkräften.

Wegen der inhaltsgleichen Rechtslage sind die in der Kriegsopferversorgung zur Kausalitätsbeurteilung entwickelten Grundsätze der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch im Bereich der Heeresversorgung (VwGH vom 12.04.2000, Zl. 97/09/0358) und des VOG heranzuziehen. (VwGH vom 30.09.2011, Zl. 2008/11/0100 zu VOG)

Die Beurteilung der Wesentlichkeit einer Bedingung ist jedoch keine Sachverhalts-, sondern eine Rechtsfrage. (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse zu § 2 HVG vom 23.5. 2002, Zl. 99/09/0013 und vom 26.01.2012, Zl. 2011/09/0113)Die Beurteilung der Wesentlichkeit einer Bedingung ist jedoch keine Sachverhalts-, sondern eine Rechtsfrage. vergleiche etwa die hg. Erkenntnisse zu Paragraph 2, HVG vom 23.5. 2002, Zl. 99/09/0013 und vom 26.01.2012, Zl. 2011/09/0113)

Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse zu § 2 HVG vom 23.5. 2002, Zl. 99/09/0013 und vom 26.01.2012, Zl. 2011/09/0113) ausgeführt hat, ist bei der Kausalitätsbeurteilung im Bereich der Sozialentschädigungsgesetze von der Theorie der "wesentlichen Bedingung" auszugehen. Danach ist es für eine solche Bedingtheit - dann, wenn die festgestellte Gesundheitsschädigung auf mehrere Ursachen, darunter auch ein vom Gesetz erfasstes schädigendes Ereignis zurückgehen könnte - erforderlich, dass das in Betracht kommende schädigende Ereignis eine wesentliche Ursache der Schädigung ist. Dies ist das Ereignis dann, wenn es nicht im Hinblick auf andere mitwirkende Ursachen erheblich in den Hintergrund tritt. Nur jene Bedingung, ohne deren Mitwirkung der Erfolg überhaupt nicht oder nur zu einem erheblich anderen Zeitpunkt oder nur in geringerem Umfang eingetreten wäre, ist wesentliche Bedingung. Die Beurteilung der Wesentlichkeit einer Bedingung (mittels der genannten Theorie) ist keine Sachverhalts-, sondern eine Rechtsfrage. Die Zurechnung ist im Wesentlichen davon abhängig, dass die aus dem geschützten Bereich stammende Ursache zu einer Verfrühung oder Erschwerung des Schadens führte.Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung vergleiche etwa die hg. Erkenntnisse zu Paragraph 2, HVG vom 23.5. 2002, Zl. 99/09/0013 und vom 26.01.2012, Zl. 2011/09/0113) ausgeführt hat, ist bei der Kausalitätsbeurteilung im Bereich der Sozialentschädigungsgesetze von der Theorie der "wesentlichen Bedingung" auszugehen. Danach ist es für eine solche Bedingtheit - dann, wenn die festgestellte Gesundheitsschädigung auf mehrere Ursachen, darunter auch ein vom Gesetz erfasstes schädigendes Ereignis zurückgehen könnte - erforderlich, dass das in Betracht kommende schädigende Ereignis eine wesentliche Ursache der Schädigung ist. Dies ist das Ereignis dann, wenn es nicht im Hinblick auf andere mitwirkende Ursachen erheblich in den Hintergrund tritt. Nur jene Bedingung, ohne deren Mitwirkung der Erfolg überhaupt nicht oder nur zu einem erheblich anderen Zeitpunkt oder nur in geringerem Umfang eingetreten wäre, ist wesentliche Bedingung. Die Beurteilung der Wesentlichkeit einer Bedingung (mittels der genannten Theorie) ist keine Sachverhalts-, sondern eine Rechtsfrage. Die Zurechnung ist im Wesentlichen davon abhängig, dass die aus dem geschützten Bereich stammende Ursache zu einer Verfrühung oder Erschwerung des Schadens führte.

Aus der Vielzahl an Belastungen vor, während und nach dem Heimaufenthalt kann nicht abgegrenzt werden, ob ein bestimmtes Ereignis und wenn ja welches Ereignis für das bestehende Leiden verantwortlich ist. Ein kausaler Zusammenhang zwischen den festgestellten Misshandlungen und dem bestehenden Leiden der Beschwerdeführerin ist daher nicht mit der für das VOG erforderlichen Wahrscheinlichkeit festzustellen.

Die Misshandlungen im Heim haben möglicherweise einen Einfluss auf den derzeitigen psychischen Leidenszustand, sind jedoch nicht wesentliche Ursache. Es liegt kein Hinweis vor, dass die Erlebnisse im Heim die Dysthymie vorzeitig ausgelöst oder verschlimmert haben. Eine zumindest ähnliche Störung des Affektlebens würde auch ohne die Misshandlungen im Heim vorliegen.

Da nicht mit der für das VOG erforderlichen Wahrscheinlichkeit angenommen werden kann, dass die festgestellte Gesundheitsschädigung durch eine zum Entscheidungszeitpunkt mit einer mehr als sechsmonatigen Freiheitsstrafe bedrohten rechtswidrigen und vorsätzlich begangenen Handlung verursacht wurde, sind die Voraussetzungen für die Gewährung von Hilfeleistungen nach dem Verbrechensopfergesetz in Form der Kostenübernahme für psychotherapeutische Krankenbehandlung nicht gegeben.

Sohin war spruchgemäß zu entscheiden und die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wennGemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder

2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.Gemäß Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Im vorliegenden Fall wurde eine Verhandlung vom Bundesverwaltungsgericht für nicht erforderlich erachtet, zumal für die Entscheidung über die vorliegende Beschwerde der maßgebliche Sachverhalt durch Aktenstudium des vorgelegten Fremdaktes, insbesondere auch der Beschwerde, zu klären war. Alle aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes notwendigen Unterlagen befanden sich im verwaltungsbehördlichen Fremdakt. Ansonsten waren im gegenständlichen Fall rechtliche Fragen zu klären. Damit liegt ein besonderer Grund vor, welcher auch im Lichte der Rechtsprechung des EGMR eine Einschränkung des Grundrechts auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zulässt. Im Fall Faugel (EGMR 20.11.2003, 58647/00 und 58649/00) wurde ein solch besonderer Grund, der von der Pflicht zur Durchführung einer Verhandlung entbindet, etwa dann angenommen, wenn in einem Verfahren ausschließlich rechtliche oder höchst technische Fragen zur Diskussion stehen. Dem Bundesverwaltungsgericht liegt auch kein Beschwerdevorbringen vor, welches mit der beschwerdeführenden Partei mündlich zu erörtern gewesen wäre, und konnte daher die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben.

Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG nicht entgegen. Im vorliegenden Fall wurde darüber hinaus seitens beider Parteien eine mündliche Verhandlung nicht beantragt (vgl. VwGH 16.12.2013, 2011/11/0180 mit weiterem Verweis auf die Entscheidung des EGMR vom 21.03.2002, Nr. 32.636/96). All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (§ 24 Abs. 1 VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.Artikel 6, EMRK bzw. Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG nicht entgegen. Im vorliegenden Fall wurde darüber hinaus seitens beider Parteien eine mündliche Verhandlung nicht beantragt vergleiche VwGH 16.12.2013, 2011/11/0180 mit weiterem Verweis auf die Entscheidung des EGMR vom 21.03.2002, Nr. 32.636/96). All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Artikel 6, EMRK und Artikel 47, GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (Paragraph 39, Absatz 2 a, AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung. Des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung. Des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Diesbezüglich wird auf die angeführte Judikatur unter A) verwiesen.

Schlagworte

Kausalität, Kostentragung, Psychotherapeut,
Sachverständigengutachten, VerbrechensopferG, Wesentlichkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W261.2209736.1.00

Zuletzt aktualisiert am

21.11.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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