Entscheidungsdatum
04.10.2019Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z4Spruch
W182 2222519-1/3E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. PFEILER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Russische Föderation, vertreten durch RA Mag. Gerald GÖLLNER, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.05.2018, Zl. 740708403-180485106, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. PFEILER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Russische Föderation, vertreten durch RA Mag. Gerald GÖLLNER, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.05.2018, Zl. 740708403-180485106, beschlossen:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1A) Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins
Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, als unzulässig zurückgewiesen.Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, als unzulässig zurückgewiesen.
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B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, (B-VG), nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Für den Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation, wurde im Bundesgebiet erstmals am 15.05.2003 und in weiterer Folge - nach Zurückziehung einer Berufung - am 06.04.2004 ein Asylantrag gestellt.
Mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 29.12.2006, Zl. 239.314/4-VIII/40/05, wurde dem BF gemäß § 7 Asylgesetz 1997 (AsylG), BGBl. I Nr. 1997/76 idF BGBl. I Nr. 2003/101, Asyl gewährt und gemäß § 12 leg.cit. festgestellt, dass ihm damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Die Entscheidung wurde rechtskräftig.Mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 29.12.2006, Zl. 239.314/4-VIII/40/05, wurde dem BF gemäß Paragraph 7, Asylgesetz 1997 (AsylG), BGBl. römisch eins Nr. 1997/76 in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 2003/101, Asyl gewährt und gemäß Paragraph 12, leg.cit. festgestellt, dass ihm damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Die Entscheidung wurde rechtskräftig.
2. Ohne vorausgehende Einvernahme oder sonstige Kontaktaufnahme wurde dem BF mit dem im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) vom 28.05.2018 der mit Bescheid vom 29.12.2006 zuerkannte Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I. Nr. 100/2005, aberkannt und gemäß § 7 Abs. 4 AsylG 2005 festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukomme (Spruchpunkt I.). Weiters wurde ihm der Status eines subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.), ihm ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und gemäß § 10 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl I. Nr. 87/2012, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 3 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I. Nr. 100/2005, erlassen (Spruchpunkt IV.). Weiters wurde ausgesprochen, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation gemäß § 52 Abs. 9 FPG zulässig sei (Spruchpunkt V.) Unter Spruchpunkt VI. wurde ausgeführt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage.2. Ohne vorausgehende Einvernahme oder sonstige Kontaktaufnahme wurde dem BF mit dem im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) vom 28.05.2018 der mit Bescheid vom 29.12.2006 zuerkannte Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 100 aus 2005,, aberkannt und gemäß Paragraph 7, Absatz 4, AsylG 2005 festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukomme (Spruchpunkt römisch eins.). Weiters wurde ihm der Status eines subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.), ihm ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.) und gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 87 aus 2012,, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 3, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 100 aus 2005,, erlassen (Spruchpunkt römisch vier.). Weiters wurde ausgesprochen, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.) Unter Spruchpunkt römisch sechs. wurde ausgeführt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage.
3. Laut einer vom Bundesamt eingeholten Auskunft im Zentralen Melderegister vom 28.05.2018 hat der BF seit 14.05.2018 über keine aufrechte Meldeadresse im Bundesgebiet verfügt.
Am 28.05.2018 wurde vom Bundesamt auch eine Auskunft im Zentralen Melderegister hinsichtlich der Mutter des BF eingeholt, die ergeben hat, dass diese im Bundesgebiet gemeldet ist. Dem Akteninhalt ist nicht zu entnehmen, dass seitens des Bundesamtes Schritte unternommen wurden, die Mutter des BF oder sonstige der Behörde bekannte bzw. leicht feststellbare Personen aus dem Umfeld des BF zu kontaktieren, um eine Abgabestelle des BF zu ermitteln.
Laut Zustellverfügung des Bundesamtes vom 28.05.2018 wurde eine Bescheidzustellung gemäß § 25 Zustellgesetz (ZustG), BGBl. I Nr. 200/1982, durch öffentliche Bekanntmachung vorgenommen. Der betroffene Bescheid befindet sich nach wie vor im Akt.Laut Zustellverfügung des Bundesamtes vom 28.05.2018 wurde eine Bescheidzustellung gemäß Paragraph 25, Zustellgesetz (ZustG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 200 aus 1982,, durch öffentliche Bekanntmachung vorgenommen. Der betroffene Bescheid befindet sich nach wie vor im Akt.
4. Gegen den Bescheid des Bundesamtes vom 28.05.2018 wurde seitens der Rechtsvertretung des BF am 12.08.2019 vollumfänglich Beschwerde erhoben. Dazu wurde vorweg ausgeführt, dass keine wirksame Zustellung des bekämpften Bescheides gemäß § 25 ZustellG vorliege. Diesbezüglich wurde auf die Rechtsprechung des VwGH verwiesen, wonach bei dieser Zustellungsform als "ultima ratio" ein strenger Maßstab anzulegen sei und dies voraussetze, dass die Behörde alle ihr zu Gebote stehenden Mittel für die Ermittlung der Abgabestelle und die ihr nach den Umständen zumutbaren amtswegigen Ermittlungen zu deren Erforschung ausgeschöpft habe. Diesbezüglich nenne der VwGH, dass einerseits eine Anfrage an Meldebehörden zu stellen sei, anderereseits aber auch Auskünfte von Personen, von denen angenommen werden könne, dass sie die Abgabestelle des Empfängers kennen - etwa Angehörige, Nachbarn, etc. - einzuholen seien. Solche Erhebungen wären daher auch vorliegendenfalls durchzuführen gewesen. Insbesondere wäre es wohl naheliegend gewesen, die zahlreichen Familienmitglieder (der BF habe XXXX minderjährige Kinder, Eltern und mehrere Geschwister in XXXX ), deren Namen und Adressen der Behörde bekannt gewesen seien, nach einer allfälligen neuen Anschrift des BF zu befragen. Solche Erhebungen seien aber den vorgelegten Verwaltungsakten nicht zu entnehmen. In Anbetracht der schwerwiegenden Auswirkungen des bekämpften Bescheides, schließlich gehe es um eine Aberkennung des Asylstatus und um eine Rückkehrentscheidung eines Vaters von XXXX , bestünde darüber hinaus die Verpflichtung zur Veranlassung einer Bestellung des Kurators gemäß § 11 AVG. Auch dies sei nicht erfolgt. Die ohne weitere Ermittlungsschritte verfügte Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung habe bewirkt, dass keine wirksame Zustellung des Bescheides erfolgt sei. Auch bis dato sei keine Zustellung erfolgt.4. Gegen den Bescheid des Bundesamtes vom 28.05.2018 wurde seitens der Rechtsvertretung des BF am 12.08.2019 vollumfänglich Beschwerde erhoben. Dazu wurde vorweg ausgeführt, dass keine wirksame Zustellung des bekämpften Bescheides gemäß Paragraph 25, ZustellG vorliege. Diesbezüglich wurde auf die Rechtsprechung des VwGH verwiesen, wonach bei dieser Zustellungsform als "ultima ratio" ein strenger Maßstab anzulegen sei und dies voraussetze, dass die Behörde alle ihr zu Gebote stehenden Mittel für die Ermittlung der Abgabestelle und die ihr nach den Umständen zumutbaren amtswegigen Ermittlungen zu deren Erforschung ausgeschöpft habe. Diesbezüglich nenne der VwGH, dass einerseits eine Anfrage an Meldebehörden zu stellen sei, anderereseits aber auch Auskünfte von Personen, von denen angenommen werden könne, dass sie die Abgabestelle des Empfängers kennen - etwa Angehörige, Nachbarn, etc. - einzuholen seien. Solche Erhebungen wären daher auch vorliegendenfalls durchzuführen gewesen. Insbesondere wäre es wohl naheliegend gewesen, die zahlreichen Familienmitglieder (der BF habe römisch 40 minderjährige Kinder, Eltern und mehrere Geschwister in römisch 40 ), deren Namen und Adressen der Behörde bekannt gewesen seien, nach einer allfälligen neuen Anschrift des BF zu befragen. Solche Erhebungen seien aber den vorgelegten Verwaltungsakten nicht zu entnehmen. In Anbetracht der schwerwiegenden Auswirkungen des bekämpften Bescheides, schließlich gehe es um eine Aberkennung des Asylstatus und um eine Rückkehrentscheidung eines Vaters von römisch 40 , bestünde darüber hinaus die Verpflichtung zur Veranlassung einer Bestellung des Kurators gemäß Paragraph 11, AVG. Auch dies sei nicht erfolgt. Die ohne weitere Ermittlungsschritte verfügte Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung habe bewirkt, dass keine wirksame Zustellung des Bescheides erfolgt sei. Auch bis dato sei keine Zustellung erfolgt.
5. Der BF verfügt aktuell über eine Meldeadresse im Bundesgebiet.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen und Beweiswürdigung:
Der unter Punkt I. ausgeführte Verfahrensgang und Sachverhalt wird den Feststellungen zugrundegelegt.Der unter Punkt römisch eins. ausgeführte Verfahrensgang und Sachverhalt wird den Feststellungen zugrundegelegt.
Die getroffenen Feststellungen ergeben sich unstrittig aus dem Akteninhalt, insbesondere dem vom Bundesamt herangezogenen und vorgelegten Akt zur im Spruch genannten Zahl sowie der Beschwerdeschrift.
2. Rechtliche Beurteilung:
2.1. Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.2.1. Gemäß Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013, idgF, geregelt. Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
2.2. Gemäß § 25 Abs. 1 Zustellgesetz (ZustG), BGBl. I Nr. 200/1982 idF BGBl. I Nr. 33/2013, können Zustellungen an Personen, deren Abgabestelle unbekannt ist, oder an eine Mehrheit von Personen, die der Behörde nicht bekannt sind, wenn es sich nicht um ein Strafverfahren handelt, kein Zustellungsbevollmächtigter bestellt ist und nicht gemäß § 8 vorzugehen ist, durch Kundmachung an der Amtstafel, dass ein zuzustellendes Dokument bei der Behörde liegt, vorgenommen werden. Findet sich der Empfänger zur Empfangnahme des Dokuments (§ 24) nicht ein, so gilt, wenn gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, die Zustellung als bewirkt, wenn seit der Kundmachung an der Amtstafel der Behörde zwei Wochen verstrichen sind.2.2. Gemäß Paragraph 25, Absatz eins, Zustellgesetz (ZustG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 200 aus 1982, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, können Zustellungen an Personen, deren Abgabestelle unbekannt ist, oder an eine Mehrheit von Personen, die der Behörde nicht bekannt sind, wenn es sich nicht um ein Strafverfahren handelt, kein Zustellungsbevollmächtigter bestellt ist und nicht gemäß Paragraph 8, vorzugehen ist, durch Kundmachung an der Amtstafel, dass ein zuzustellendes Dokument bei der Behörde liegt, vorgenommen werden. Findet sich der Empfänger zur Empfangnahme des Dokuments (Paragraph 24,) nicht ein, so gilt, wenn gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, die Zustellung als bewirkt, wenn seit der Kundmachung an der Amtstafel der Behörde zwei Wochen verstrichen sind.
Soll von Amts wegen oder auf Antrag gegen einen handlungsunfähigen Beteiligten, der eines gesetzlichen Vertreters entbehrt, oder gegen eine Person, deren Aufenthalt unbekannt ist, eine Amtshandlung vorgenommen werden, so kann laut § 11 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. I Nr. 51/1991 idF BGBl. I Nr. 5/2008, die Behörde, wenn die Wichtigkeit der Sache es erfordert, die Betrauung einer Person mit der Obsorge oder die Bestellung eines Sachwalters oder Kurators beim zuständigen Gericht (§ 109 JN) veranlassen.Soll von Amts wegen oder auf Antrag gegen einen handlungsunfähigen Beteiligten, der eines gesetzlichen Vertreters entbehrt, oder gegen eine Person, deren Aufenthalt unbekannt ist, eine Amtshandlung vorgenommen werden, so kann laut Paragraph 11, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2008,, die Behörde, wenn die Wichtigkeit der Sache es erfordert, die Betrauung einer Person mit der Obsorge oder die Bestellung eines Sachwalters oder Kurators beim zuständigen Gericht (Paragraph 109, JN) veranlassen.
Der Verwaltungsgerichtshof stellte in einem Erkenntnis vom 28.10.2003 zu den Voraussetzungen der im Kern unverändert gültigen Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung grundsätzlich klar: "Da mit der Zustellung für die Partei in der Regel weitreichende Rechtsfolgen, insbesondere der Beginn von Fristen, verbunden sind, ist die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung als ein Ausnahmefall zu betrachten. Es ist bei dieser Zustellungsform als "ultima ratio" ein eher strenger Maßstab anzulegen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 20. September 2000, Zl. 97/08/0564, mit weiteren Hinweisen). Der Verwaltungsgerichtshof hat daher in seiner Rechtsprechung klargestellt, dass eine Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung voraussetzt, dass die Behörde alle ihr zu Gebote stehenden Mittel für die Ermittlung der Abgabestelle und die ihr nach den Umständen zumutbaren amtswegigen Ermittlungen zu deren Erforschung ausgeschöpft hat (vgl. neben dem vorgenannten ferner das hg. Erkenntnis vom 21. Mai 1996, Zl. 95/04/0201, mit weiterem Hinweis). Für die Erfüllung ihrer Verpflichtung, die Abgabestelle einer Person festzustellen, kommen für die Behörde einerseits eine Anfrage an die Meldebehörden, andererseits aber auch Auskünfte von Personen, von denen angenommen werden kann, dass sie die Abgabestelle des Empfängers kennen - etwa Angehörige, Nachbarn, etc. -, in Betracht" (VwGH 28.10.2003, Zl. 2003/11/0056; vgl. auch VwGH 09.10.2001, Zl. 2001/05/0295; VwGH 21.05.1996, Zl. 945/04/0201).Der Verwaltungsgerichtshof stellte in einem Erkenntnis vom 28.10.2003 zu den Voraussetzungen der im Kern unverändert gültigen Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung grundsätzlich klar: "Da mit der Zustellung für die Partei in der Regel weitreichende Rechtsfolgen, insbesondere der Beginn von Fristen, verbunden sind, ist die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung als ein Ausnahmefall zu betrachten. Es ist bei dieser Zustellungsform als "ultima ratio" ein eher strenger Maßstab anzulegen vergleiche das hg. Erkenntnis vom 20. September 2000, Zl. 97/08/0564, mit weiteren Hinweisen). Der Verwaltungsgerichtshof hat daher in seiner Rechtsprechung klargestellt, dass eine Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung voraussetzt, dass die Behörde alle ihr zu Gebote stehenden Mittel für die Ermittlung der Abgabestelle und die ihr nach den Umständen zumutbaren amtswegigen Ermittlungen zu deren Erforschung ausgeschöpft hat vergleiche neben dem vorgenannten ferner das hg. Erkenntnis vom 21. Mai 1996, Zl. 95/04/0201, mit weiterem Hinweis). Für die Erfüllung ihrer Verpflichtung, die Abgabestelle einer Person festzustellen, kommen für die Behörde einerseits eine Anfrage an die Meldebehörden, andererseits aber auch Auskünfte von Personen, von denen angenommen werden kann, dass sie die Abgabestelle des Empfängers kennen - etwa Angehörige, Nachbarn, etc. -, in Betracht" (VwGH 28.10.2003, Zl. 2003/11/0056; vergleiche auch VwGH 09.10.2001, Zl. 2001/05/0295; VwGH 21.05.1996, Zl. 945/04/0201).
Zu den gleichfalls im Kern unveränderten § 11 AVG führte der Verwaltungsgerichthof unmissverständlich aus, dass von der schon im Erkenntnis vom 02.02.1950, Slg. Nr. 1227/A, hervorgehobenen Bedeutung des Parteiengehörs auch in Fällen, in denen die betroffene Partei nicht erreichbar ist (zum davon zu unterscheidenden Fall der Kuratorbestellung gemäß § 11 AVG wegen mangelnder Handlungsfähigkeit) auszugehen ist. "Die Behörde hat hier im Rahmen einer Interessenabwägung zu entscheiden, ob es wegen der Wichtigkeit der Sache eines Vorgehens nach § 11 AVG bedarf, wobei ihr ein gewisser Beurteilungsspielraum offen steht (vgl. in diesem Sinn Walter/Mayer, a.a.O., mit weiteren Nachweisen). Wird dieser Spielraum überschritten und ist das Unterbleiben eines Vorgehens nach § 11 AVG daher rechtswidrig, so ist auch die Zustellung der Entscheidung durch öffentliche Bekanntmachung statt an den zu bestellenden Kurator nicht wirksam" (VwGH 20.09.2000, Zl. 97/08/0564).Zu den gleichfalls im Kern unveränderten Paragraph 11, AVG führte der Verwaltungsgerichthof unmissverständlich aus, dass von der schon im Erkenntnis vom 02.02.1950, Slg. Nr. 1227/A, hervorgehobenen Bedeutung des Parteiengehörs auch in Fällen, in denen die betroffene Partei nicht erreichbar ist (zum davon zu unterscheidenden Fall der Kuratorbestellung gemäß Paragraph 11, AVG wegen mangelnder Handlungsfähigkeit) auszugehen ist. "Die Behörde hat hier im Rahmen einer Interessenabwägung zu entscheiden, ob es wegen der Wichtigkeit der Sache eines Vorgehens nach Paragraph 11, AVG bedarf, wobei ihr ein gewisser Beurteilungsspielraum offen steht vergleiche in diesem Sinn Walter/Mayer, a.a.O., mit weiteren Nachweisen). Wird dieser Spielraum überschritten und ist das Unterbleiben eines Vorgehens nach Paragraph 11, AVG daher rechtswidrig, so ist auch die Zustellung der Entscheidung durch öffentliche Bekanntmachung statt an den zu bestellenden Kurator nicht wirksam" (VwGH 20.09.2000, Zl. 97/08/0564).
Es finden sich im Akt keine Hinweise dafür, dass das Bundesamt trotz Kenntnis über in Österreich aufhältige nahe Angehörige des BF - so wurde etwa am Tag der Zustellung seitens der Behörde eine positive Auskunft des Zentralen Melderegister hinsichtlich der Mutter des BF, die aufrecht in XXXX gemeldet war, eingeholt (vgl. As 227) - auch nur den Versuch unternommen hat, diese zu kontaktieren, um eine Abgabestelle des BF zu ermitteln. Auch sonst finden sich im Akt - außer der automationsunterstützten Einholung einer Auskunft des Zentralen Melderegister - keine Anhaltspunkte für darüberhinausgehende Ermittlungsschritte der Behörde. Sohin kann aber unter Zugrundelegung der zitierten höchstgerichtlichen Judikatur nur davon ausgegangen werden, dass die Voraussetzungen für eine Zustellung nach § 25 Abs. 1 ZustG vom Bundesamt nicht erfüllt wurden und sohin im Zustellungszeitpunkt auch nicht vorgelegen sind.Es finden sich im Akt keine Hinweise dafür, dass das Bundesamt trotz Kenntnis über in Österreich aufhältige nahe Angehörige des BF - so wurde etwa am Tag der Zustellung seitens der Behörde eine positive Auskunft des Zentralen Melderegister hinsichtlich der Mutter des BF, die aufrecht in römisch 40 gemeldet war, eingeholt vergleiche As 227) - auch nur den Versuch unternommen hat, diese zu kontaktieren, um eine Abgabestelle des BF zu ermitteln. Auch sonst finden sich im Akt - außer der automationsunterstützten Einholung einer Auskunft des Zentralen Melderegister - keine Anhaltspunkte für darüberhinausgehende Ermittlungsschritte der Behörde. Sohin kann aber unter Zugrundelegung der zitierten höchstgerichtlichen Judikatur nur davon ausgegangen werden, dass die Voraussetzungen für eine Zustellung nach Paragraph 25, Absatz eins, ZustG vom Bundesamt nicht erfüllt wurden und sohin im Zustellungszeitpunkt auch nicht vorgelegen sind.
Hinzu kommt aber noch, dass es im konkreten Fall außer Frage steht, dass allein schon die Bedeutung des Verfahrensgegenstandes (Asylaberkennungsverfahren) und der dadurch potentiell betroffenen, erheblichen Rechtsgüter bzw. Lebensinteressen des BF (Schutz vor Verfolgung bzw. unmenschlicher Behandlung) jedenfalls ein Vorgehen der Behörde nach § 11 AVG erfordert hätte.Hinzu kommt aber noch, dass es im konkreten Fall außer Frage steht, dass allein schon die Bedeutung des Verfahrensgegenstandes (Asylaberkennungsverfahren) und der dadurch potentiell betroffenen, erheblichen Rechtsgüter bzw. Lebensinteressen des BF (Schutz vor Verfolgung bzw. unmenschlicher Behandlung) jedenfalls ein Vorgehen der Behörde nach Paragraph 11, AVG erfordert hätte.
Somit ist aber - wie schon in der Beschwerdeschrift zurecht darauf hingewiesen wurde - festzustellen, dass die von der Behörde nach § 25 Abs. 1 ZustG vorgenommenen Zustellung nicht rechtswirksam war.Somit ist aber - wie schon in der Beschwerdeschrift zurecht darauf hingewiesen wurde - festzustellen, dass die von der Behörde nach Paragraph 25, Absatz eins, ZustG vorgenommenen Zustellung nicht rechtswirksam war.
Das offenbar zur Ausfolgung bestimmte Exemplar des gegenständlichen Bescheides befindet sich nach wie vor im Akt (vgl. As 317), und auch sonst liegen keinerlei Hinweise auf eine nachträgliche Ausfolgung bzw. Zustellung vor. Dies stimmt auch mit den Angaben in der Beschwerdeschrift zur Rechtzeitigkeit der Beschwerde überein. Somit fehlen aber jedenfalls auch jegliche Anhaltspunkte für eine Heilung nach § 7 ZustG (vgl. dazu auch VwGH 03.10.2013, Zl. 2013/09/0103) oder eine nachträglich erfolgte - rechtswirksame - Zustellung des gegenständlichen Bescheides.Das offenbar zur Ausfolgung bestimmte Exemplar des gegenständlichen Bescheides befindet sich nach wie vor im Akt vergleiche As 317), und auch sonst liegen keinerlei Hinweise auf eine nachträgliche Ausfolgung bzw. Zustellung vor. Dies stimmt auch mit den Angaben in der Beschwerdeschrift zur Rechtzeitigkeit der Beschwerde überein. Somit fehlen aber jedenfalls auch jegliche Anhaltspunkte für eine Heilung nach Paragraph 7, ZustG vergleiche dazu auch VwGH 03.10.2013, Zl. 2013/09/0103) oder eine nachträglich erfolgte - rechtswirksame - Zustellung des gegenständlichen Bescheides.
Voraussetzung für das rechtliche Zustandekommen eines Bescheides ist dessen Erlassung. Erlassen wird ein schriftlicher Bescheid durch rechtswirksame Zustellung oder durch Ausfolgung (§ 24 des ZustG; vgl. zB VwGH 18.05.1994, Zl. 93/09/0115). Ist der erstbehördliche Bescheid nicht rechtswirksam erlassen worden, so ist es der Berufungsbehörde verwehrt, meritorisch über die Berufung abzusprechen. Ihre Zuständigkeit reicht in solchen Fällen nur so weit, das Rechtsmittel wegen Unzulässigkeit mangels tauglichen Anfechtungsgegenstandes zurückzuweisen (vgl. VwGH 09.03.1982, 81/07/0212; VwGH 30.05.2006, Zl. 2005/12/0098). Dies hat auch für das Bundesverwaltungsgericht als Beschwerdeinstanz in Anwendung des § 28 VwGVG zu gelten.Voraussetzung für das rechtliche Zustandekommen eines Bescheides ist dessen Erlassung. Erlassen wird ein schriftlicher Bescheid durch rechtswirksame Zustellung oder durch Ausfolgung (Paragraph 24, des ZustG; vergleiche zB VwGH 18.05.1994, Zl. 93/09/0115). Ist der erstbehördliche Bescheid nicht rechtswirksam erlassen worden, so ist es der Berufungsbehörde verwehrt, meritorisch über die Berufung abzusprechen. Ihre Zuständigkeit reicht in solchen Fällen nur so weit, das Rechtsmittel wegen Unzulässigkeit mangels tauglichen Anfechtungsgegenstandes zurückzuweisen vergleiche VwGH 09.03.1982, 81/07/0212; VwGH 30.05.2006, Zl. 2005/12/0098). Dies hat auch für das Bundesverwaltungsgericht als Beschwerdeinstanz in Anwendung des Paragraph 28, VwGVG zu gelten.
Die Beschwerde richtet sich, da der genannte Bescheid nicht rechtswirksam erlassen worden ist, gegen eine Erledigung, die kein tauglicher Anfechtungsgegenstand für eine Beschwerde ist, und ist sohin als unzulässig zurückzuweisen. Für eine meritorische Entscheidung - etwa auf Grundlage des in der Beschwerde behaupteten Vorbringens - fehlt dem Bundesverwaltungsgericht die Zuständigkeit (vgl. VwGH 22. 1. 2003, 2000/08/0048).Die Beschwerde richtet sich, da der genannte Bescheid nicht rechtswirksam erlassen worden ist, gegen eine Erledigung, die kein tauglicher Anfechtungsgegenstand für eine Beschwerde ist, und ist sohin als unzulässig zurückzuweisen. Für eine meritorische Entscheidung - etwa auf Grundlage des in der Beschwerde behaupteten Vorbringens - fehlt dem Bundesverwaltungsgericht die Zuständigkeit vergleiche VwGH 22. 1. 2003, 2000/08/0048).
Bei einer allfälligen Fortsetzung des amtswegigen Aberkennungsverfahren wird sich jedoch die Behörde im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens unter Befragung des BF in nachvollziehbarer Weise mit den Ausführungen in der gegenständlichen Beschwerde auseinanderzusetzen haben.
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen, da die Beschwerde zurückzuweisen ist. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen, da die Beschwerde zurückzuweisen ist. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde in der Begründung unter Punkt 2. wiedergegeben.Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde in der Begründung unter Punkt 2. wiedergegeben.
Schlagworte
Bescheid, Rechtswidrigkeit, Untauglichkeitsfeststellung,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:W182.2222519.1.00Zuletzt aktualisiert am
20.11.2019