Entscheidungsdatum
08.10.2019Norm
ASVG §410Spruch
W228 2116768-1/23E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Harald WÖGERBAUER als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Dr. Michael ROSSMANN sowie Mag. Christa MARISCHKA als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX GMBH, vertreten durch XXXX GmbH, gegen den Bescheid der Wiener Gebietskrankenkasse vom 02.09.2015, XXXX , betreffend Beiträge, Sonderbeiträge und Umlagen, in nicht öffentlicher Sitzung, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Harald WÖGERBAUER als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Dr. Michael ROSSMANN sowie Mag. Christa MARISCHKA als Beisitzer über die Beschwerde der römisch 40 GMBH, vertreten durch römisch 40 GmbH, gegen den Bescheid der Wiener Gebietskrankenkasse vom 02.09.2015, römisch 40 , betreffend Beiträge, Sonderbeiträge und Umlagen, in nicht öffentlicher Sitzung, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen, mit der Maßgabe, dass der Betrag im Spruch nunmehr zu lauten hat: "EUR 2.087,93".Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen, mit der Maßgabe, dass der Betrag im Spruch nunmehr zu lauten hat: "EUR 2.087,93".
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Hinsichtlich des bisherigen Verfahrensganges wird auf die Entscheidungen des BVwG vom 08.07.2016, W228 2116768-1/6E, sowie auf die Entscheidung des VwGH vom 25.03.2019, Ra 2016/08/0128, verwiesen.
Seitens des VwGH wurde dem Bundesverwaltungsgericht im gegenständlichen Fall folgende Rechtsansicht überbunden: "[...] Anzumerken ist allerdings, dass laut dem erwähnten Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 12. Oktober 2017 zur Rechtfertigung des Zuschlags von 20% nach § 4 Abs. 6 der Sachbezugswerteverordnung vom Bundesminister für Finanzen darauf hingewiesen wurde, dass damit auch berücksichtigt sei, dass Vorführkraftfahrzeuge gemäß § 3 Z 3 NoVAG 1991 von der NoVA befreit seien (somit im Sinne des Verordnungsgebers davon auszugehen ist, dass diese - tatsächlich auch nicht angefallene - NoVA nicht bereits bei der Ermittlung der tatsächlich angefallenen Anschaffungskosten "im Sinne des Abs. 1" hinzuzurechnen ist). Unter diesem Aspekt der Rechtfertigung der Höhe des Zuschlags ist die (zusätzliche) Hinzurechnung der NoVA zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage der Sachbezugswerte unzulässig (VwGH 21.11.2018, Ro 2016/13/0013; 25.2.2019, Ro 2017/08/0035).Seitens des VwGH wurde dem Bundesverwaltungsgericht im gegenständlichen Fall folgende Rechtsansicht überbunden: "[...] Anzumerken ist allerdings, dass laut dem erwähnten Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 12. Oktober 2017 zur Rechtfertigung des Zuschlags von 20% nach Paragraph 4, Absatz 6, der Sachbezugswerteverordnung vom Bundesminister für Finanzen darauf hingewiesen wurde, dass damit auch berücksichtigt sei, dass Vorführkraftfahrzeuge gemäß Paragraph 3, Ziffer 3, NoVAG 1991 von der NoVA befreit seien (somit im Sinne des Verordnungsgebers davon auszugehen ist, dass diese - tatsächlich auch nicht angefallene - NoVA nicht bereits bei der Ermittlung der tatsächlich angefallenen Anschaffungskosten "im Sinne des Absatz eins, hinzuzurechnen ist). Unter diesem Aspekt der Rechtfertigung der Höhe des Zuschlags ist die (zusätzliche) Hinzurechnung der NoVA zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage der Sachbezugswerte unzulässig (VwGH 21.11.2018, Ro 2016/13/0013; 25.2.2019, Ro 2017/08/0035).
[...]"
Am 08.04.2019 erteilte daher das Bundesverwaltungsgericht folgendes Parteiengehör an die WGKK: "Die WGKK wird, mit Hinweis auf die ergangene Entscheidung VwGH Ra 2016/08/0128, ersucht, die Anlagen 1 und 2 zum damaligen Bescheid der WGKK in, nach der Rechtsanschauung des VwGH, korrigierter Form dem BVwG elektronisch zur Verfügung zu stellen. [...]"
Am 10.04.2019 langte seitens der WGKK ein Ersuchen um Fristerstreckung um 8 Wochen ab dem nunmehrigen Ersuchen ein.
Am 11.06.2019 wurden zwei Artikel seitens der BFV übermittelt. Ein Artikel stammt aus SWK-Heft 16, 719ff mit dem Titel "Sachbezüge von Kraftfahrzeugen - Gesetzes- und verfassungswidrige Praxis der Finanzverwaltung?", der andere aus RdW 2019/93, 117f mit dem Titel "VwGH: Neus zum Sachbezug bei Vorführ-Kfz".
In der Stellungnahme vom 02.07.2019 ersuchte die BFV um rasche Entscheidung. Es werde daher der Antrag auf Senatsentscheidung und auf mündliche Verhandlung zurückgezogen. Es lägen aus Sicht der BFV alle entscheidungsrelevanten Tatsachen vor. Es wurde um Verbindung der Verfahren ersucht.
Daraufhin wurde am 08.07.2019 die Vorlage der Unterlagen bei der WGKK urgiert.
Am 17.07.2019 wurden diese seitens der WGKK elektronisch nachgereicht. Diese sind auf den Seiten 4 und 5 im Scan abgeschnitten gewesen, was zu diesem Zeitpunkt nicht auffiel.
Am 11.09.2019 wurden diese Unterlagen an die BFV zur Stellungnahme übermittelt.
Am 25.09.2019 erfolgte die Rückmeldung der BFV vorab per e-Mail, in der neben dem Verweis auf die bisherigen Stellungnahmen der BFV, ausgeführt wurde, dass die Stellungnahme der WGKK rechtlich entbehrlich sei. Es sei demnächst eine Entscheidung zu VfGH E 652/2019 zu erwarten und jede Verzögerung nehme seiner Mandantschaft die Möglichkeit, von der Anlassfallwirkung zu profitieren. Die BFV würde es daher als vorwerfbare Verzögerung werten, wenn das Bundesverwaltungsgericht nicht unverzüglich entscheidet und ausfertigt.Am 25.09.2019 erfolgte die Rückmeldung der BFV vorab per e-Mail, in der neben dem Verweis auf die bisherigen Stellungnahmen der BFV, ausgeführt wurde, dass die Stellungnahme der WGKK rechtlich entbehrlich sei. Es sei demnächst eine Entscheidung zu VfGH E 652 aus 2019, zu erwarten und jede Verzögerung nehme seiner Mandantschaft die Möglichkeit, von der Anlassfallwirkung zu profitieren. Die BFV würde es daher als vorwerfbare Verzögerung werten, wenn das Bundesverwaltungsgericht nicht unverzüglich entscheidet und ausfertigt.
Am 27.09.2019 wurden die Unterlagen auf den Seiten 4 und 5 im Scan abgeschnittenen Unterlagen von der WGKK nachgereicht.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die Beschwerdeführerin ist eine KFZ-Händlerin.
Die in der Anlage dieser Entscheidung genannten Personen sind in den in der Anlage genannten Zeiträumen als Dienstnehmer bei der Beschwerdeführerin beschäftigt und benutzten in den in der Anlage genannten Zeiträumen Vorführkraftfahrzeuge der Beschwerdeführerin als Dienstgeberin auch privat.
Die Dienstgeberin hat den Sachbezug wie folgt berechnet: Vom Listenpreis inklusive NoVA und Umsatzsteuer wurde die Verkaufsaktion abgezogen.
Die Beschwerdeführerin hat nicht die um 20% erhöhten tatsächlichen Anschaffungskosten bei der Berechnung des Sachbezuges der Vorführkraftfahrzeuge berücksichtigt.
Außerdem ist die NoVA gem. VwGH Entscheidung vom 25.03.2019, Ra 2016/08/0128, herauszurechnen, weshalb die Beträge der nunmehrigen Anlage zur Entscheidung herangezogen werden.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellung betreffend des KFZ-Händlers wurde nicht bestritten.
Die Feststellungen betreffend den Sachbezug und die nachverrechneten Beiträge ergeben sich im verfahrensgegenständlichen Zeitraum aufgrund der vorgelegten Unterlagen/Listen und Angaben der Beschwerdeführerin im Zuge der GPLA sowie den Angaben des zuständigen Beitragsprüfers in der Niederschrift zur Schlussbesprechung und des Prüfberichtes sowie aus den eingeholten Versicherungsdatenauszügen.
Die Berechnung des Sachbezuges gemäß den Vorgaben des VwGH vom 25.03.2019, Ra 2016/08/0128, erfolgte seitens der WGKK. Die BFV wendete sich nur gegen die Berechnungsmethode, nicht gegen die Beträge und deren Erhebung selbst, weshalb diese der Entscheidung zugrunde zu legen waren. Die Ausführungen zur Berechnungsmethode folgen gleich in der rechtlichen Würdigung.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:
§ 414 Abs. 1 ASVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide eines Versicherungsträgers.Paragraph 414, Absatz eins, ASVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide eines Versicherungsträgers.
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 414 Abs. 2 ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht nur in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 ASVG und nur auf Antrag einer Partei durch einen Senat. Da im gegenständlichen Fall fristgerecht - vor Ablauf der Beschwerdefrist - die Entscheidung durch den Senat beantragt wurde, obliegt die gegenständliche Entscheidung somit dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Senat.Gemäß Paragraph 414, Absatz 2, ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht nur in Angelegenheiten nach Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 6 bis 9 ASVG und nur auf Antrag einer Partei durch einen Senat. Da im gegenständlichen Fall fristgerecht - vor Ablauf der Beschwerdefrist - die Entscheidung durch den Senat beantragt wurde, obliegt die gegenständliche Entscheidung somit dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Senat.
Aufgrund von Rücktritten von Laienrichtern im Dezember 2017 und einer Krankmeldung am 08.10.2019 (Senatstermin der nichtöffentlichen Beschlussfassung zu dieser Entscheidung) musste eine Neuzusammensetzung des Laienrichtersenats für diese Entscheidung erfolgen.
Soweit der BFV den Antrag auf Senatsentscheidung zurückziehen möchte, ist er darauf zu verweisen, dass er diese Zurückziehung lange nach Ablauf der Beschwerdefrist begehrt und somit ist die Senatszuständigkeit unumkehrbar eingetreten. Ansonsten würde die Zuständigkeit zur Entscheidung über die Beschwerde vom bloßen Willen des BFV abhängen und im Belieben desselbigen stehen. Eine derartige Absicht ist dem Gesetzgeber nicht zu unterstellen und wäre verfassungsrechtlich bedenklich. Eine Entscheidung als Einzelrichter würde somit gegen das verfassungsrechtlich gewährleistete Recht auf den gesetzlichen Richter verstoßen. Daher war diesem Begehren der Erfolg versagt.
Ebenso würde eine Verbindung der beiden Rechtssachen W228 2116768-1 und W198 2115383-1 gem. § 39 Abs. 2 AVG, für die zwei unterschiedliche Richter schon seit der Erstzuteilung zuständig sind, bei einem dieser beiden Richter einen willkürlichen Eingriff in das verfassungsrechtlich gewährleistete Recht auf den gesetzlichen Richter bedeuten. Annexitätsbestimmungen greifen in den gegenständlichen Fällen ebenso nicht, da es sich bei den beiden Beschwerdeführerinnen um unterschiedliche GmbH und somit um unterschiedliche Dienstgeberinnen handelt. Somit war auch diesem Begehren der Erfolg verwehrt.Ebenso würde eine Verbindung der beiden Rechtssachen W228 2116768-1 und W198 2115383-1 gem. Paragraph 39, Absatz 2, AVG, für die zwei unterschiedliche Richter schon seit der Erstzuteilung zuständig sind, bei einem dieser beiden Richter einen willkürlichen Eingriff in das verfassungsrechtlich gewährleistete Recht auf den gesetzlichen Richter bedeuten. Annexitätsbestimmungen greifen in den gegenständlichen Fällen ebenso nicht, da es sich bei den beiden Beschwerdeführerinnen um unterschiedliche GmbH und somit um unterschiedliche Dienstgeberinnen handelt. Somit war auch diesem Begehren der Erfolg verwehrt.
Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht:
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
Auf Grund der Bestimmungen des § 44 Abs. 1 ASVG gilt als Grundlage für die Beitragsbemessung der im Beitragszeitraum gebührende Arbeitsverdienst, wobei als Arbeitsverdienst das Entgelt im Sinne des § 49 leg.cit. anzusehen ist.Auf Grund der Bestimmungen des Paragraph 44, Absatz eins, ASVG gilt als Grundlage für die Beitragsbemessung der im Beitragszeitraum gebührende Arbeitsverdienst, wobei als Arbeitsverdienst das Entgelt im Sinne des Paragraph 49, leg.cit. anzusehen ist.
Gemäß § 49 Abs. 1 und 2 ASVG sind unter Entgelt die Geld- und Sachbezüge zu verstehen, auf die der pflichtversicherte Dienstnehmer (Lehrling) aus dem Dienst(Lehr)verhältnis Anspruch hat oder die er darüber hinaus auf Grund des Dienst(Lehr)verhältnisses vom Dienstgeber oder von einem Dritten erhält. Sonderzahlungen sind Bezüge im vorstehenden Sinne, die in größeren Zeiträumen als den Beitragszeiträumen gewährt werden, wie zum Beispiel ein 13. oder 14. Monatsgehalt, Weihnachts- oder Urlaubsgeld, Gewinnanteile oder Bilanzgeld.Gemäß Paragraph 49, Absatz eins und 2 ASVG sind unter Entgelt die Geld- und Sachbezüge zu verstehen, auf die der pflichtversicherte Dienstnehmer (Lehrling) aus dem Dienst(Lehr)verhältnis Anspruch hat oder die er darüber hinaus auf Grund des Dienst(Lehr)verhältnisses vom Dienstgeber oder von einem Dritten erhält. Sonderzahlungen sind Bezüge im vorstehenden Sinne, die in größeren Zeiträumen als den Beitragszeiträumen gewährt werden, wie zum Beispiel ein 13. oder 14. Monatsgehalt, Weihnachts- oder Urlaubsgeld, Gewinnanteile oder Bilanzgeld.
Gemäß § 50 Abs. 1 ASVG sind (für die Ermittlung des Entgelts als Basis der Beitragsbemessung iSd §§ 44 ff ASVG) geldwerte Vorteile aus Sachbezügen mit dem um übliche Preisnachlässe verminderten üblichen Endpreisen des Abgabeortes anzusetzen.Gemäß Paragraph 50, Absatz eins, ASVG sind (für die Ermittlung des Entgelts als Basis der Beitragsbemessung iSd Paragraphen 44, ff ASVG) geldwerte Vorteile aus Sachbezügen mit dem um übliche Preisnachlässe verminderten üblichen Endpreisen des Abgabeortes anzusetzen.
Gemäß § 50 ASVG gilt für die Bewertung der Sachbezüge die Bewertung für Zwecke der Lohnsteuer.Gemäß Paragraph 50, ASVG gilt für die Bewertung der Sachbezüge die Bewertung für Zwecke der Lohnsteuer.
§ 4 der für die Streitjahre anzuwendenden Verordnung über die Bewertung bestimmter Sachbezüge (Sachbezugswerteverordnung), BGBl. II Nr. 416/2001 idF BGBl. II Nr. 467/2004, lautet auszugsweise:Paragraph 4, der für die Streitjahre anzuwendenden Verordnung über die Bewertung bestimmter Sachbezüge (Sachbezugswerteverordnung), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 416 aus 2001, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 467 aus 2004,, lautet auszugsweise:
"§ 4. (1) Besteht für den Arbeitnehmer die Möglichkeit, ein arbeitgebereigenes Kraftfahrzeug für nicht beruflich veranlasste Fahrten einschließlich Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zu benützen, dann ist ein Sachbezug von 1,5 % der tatsächlichen Anschaffungskosten des Kraftfahrzeuges (einschließlich Umsatzsteuer und Normverbrauchsabgabe), maximal 600 Euro monatlich, anzusetzen. Die Anschaffungskosten umfassen auch Kosten für Sonderausstattungen. Selbständig bewertbare Sonderausstattungen gehören nicht zu den Anschaffungskosten. [...]
(4) Bei Gebrauchtfahrzeugen ist für die Sachbezugsbewertung der Listenpreis im Zeitpunkt der erstmaligen Zulassung des Fahrzeuges maßgebend. Sonderausstattungen bleiben dabei unberücksichtigt. Anstelle dieses Betrages können die nachgewiesenen tatsächlichen Anschaffungskosten (einschließlich allfälliger Sonderausstattungen und Rabatte) im Sinne des Abs. 1 des ersten Erwerbes des Kraftfahrzeuges zu Grunde gelegt werden. [...](4) Bei Gebrauchtfahrzeugen ist für die Sachbezugsbewertung der Listenpreis im Zeitpunkt der erstmaligen Zulassung des Fahrzeuges maßgebend. Sonderausstattungen bleiben dabei unberücksichtigt. Anstelle dieses Betrages können die nachgewiesenen tatsächlichen Anschaffungskosten (einschließlich allfälliger Sonderausstattungen und Rabatte) im Sinne des Absatz eins, des ersten Erwerbes des Kraftfahrzeuges zu Grunde gelegt werden. [...]
(6) Bei Vorführkraftfahrzeugen sind die um 20 % erhöhten tatsächlichen Anschaffungskosten im Sinne des Abs. 1 anzusetzen."(6) Bei Vorführkraftfahrzeugen sind die um 20 % erhöhten tatsächlichen Anschaffungskosten im Sinne des Absatz eins, anzusetzen."
Nach § 58 Abs.2 und 4 ASVG schuldet der Dienstgeber die auf ihn und auf den Versicherten entfallenden Beiträge; er hat diese Beiträge auf seine Gefahr und Kosten zur Ganze an den zuständigen Träger der Krankenversicherung unaufgefordert einzuzahlen.Nach Paragraph 58, Absatz 2 und 4 ASVG schuldet der Dienstgeber die auf ihn und auf den Versicherten entfallenden Beiträge; er hat diese Beiträge auf seine Gefahr und Kosten zur Ganze an den zuständigen Träger der Krankenversicherung unaufgefordert einzuzahlen.
Gemäß § 54 Abs. 1 ASVG sind von den Sonderzahlungen nach § 49 Abs. 2 ASVG in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung Sonderbeiträge mit dem gleichen Hundertsatz wie für sonstige Bezüge nach § 49 Abs. 1 zu entrichten; hierbei sind die in einem Kalenderjahr fällig werdenden Sonderzahlungen bis zum 60fachen Betrag der für die betreffende Versicherung in Betracht kommenden Höchstbeitragsgrundlage (§ 45 Abs. 1) unter Bedachtnahme auf § 45 Abs. 2 zu berücksichtigen.Gemäß Paragraph 54, Absatz eins, ASVG sind von den Sonderzahlungen nach Paragraph 49, Absatz 2, ASVG in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung Sonderbeiträge mit dem gleichen Hundertsatz wie für sonstige Bezüge nach Paragraph 49, Absatz eins, zu entrichten; hierbei sind die in einem Kalenderjahr fällig werdenden Sonderzahlungen bis zum 60fachen Betrag der für die betreffende Versicherung in Betracht kommenden Höchstbeitragsgrundlage (Paragraph 45, Absatz eins,) unter Bedachtnahme auf Paragraph 45, Absatz 2, zu berücksichtigen.
Die Vorschriften der gesetzlichen Krankenversicherung über die Berechnung, Fälligkeit, Einzahlung, Eintreibung etc. der Pflichtbeiträge gelten nach § 62 Abs. 2 AIVG 1977 bzw. § 5 Abs. 1 AMPFG für den Arbeitslosenversicherungsbeitrag, nach § 19 Abs. 4 AKG bzw. § 61 Abs. 4 des Arbeiterkammergesetzes 1992 (AKG) für die Arbeiterkammerumlage und nach § 5 Abs. 3 des Wohnbauförderungsgesetzes für den Wohnbauförderungsbeitrag entsprechend.Die Vorschriften der gesetzlichen Krankenversicherung über die Berechnung, Fälligkeit, Einzahlung, Eintreibung etc. der Pflichtbeiträge gelten nach Paragraph 62, Absatz 2, AIVG 1977 bzw. Paragraph 5, Absatz eins, AMPFG für den Arbeitslosenversicherungsbeitrag, nach Paragraph 19, Absatz 4, AKG bzw. Paragraph 61, Absatz 4, des Arbeiterkammergesetzes 1992 (AKG) für die Arbeiterkammerumlage und nach Paragraph 5, Absatz 3, des Wohnbauförderungsgesetzes für den Wohnbauförderungsbeitrag entsprechend.
Der Arbeitgeber hat für den Arbeitnehmer ab dem Beginn des Arbeitsverhältnisses einen laufenden Beitrag in Höhe von 1,53 vH des monatlichen Entgelts sowie allfälliger Sonderzahlungen an den für den Arbeitnehmer zuständigen Träger der Krankenversicherung nach Maßgabe des § 58 Abs. 1 bis 6 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) zur Weiterleitung an die BV-Kasse zu überweisen, sofern das Arbeitsverhältnis länger als einen Monat dauert. Der erste Monat ist jedenfalls beitragsfrei. Wird innerhalb eines Zeitraumes von zwölf Monaten ab dem Ende eines Arbeitsverhältnisses mit demselben Arbeitgeber erneut ein Arbeitsverhältnis geschlossen, setzt die Beitragspflicht mit dem ersten Tag dieses Arbeitsverhältnisses ein (§6 Abs. 1 BMSVG).Der Arbeitgeber hat für den Arbeitnehmer ab dem Beginn des Arbeitsverhältnisses einen laufenden Beitrag in Höhe von 1,53 vH des monatlichen Entgelts sowie allfälliger Sonderzahlungen an den für den Arbeitnehmer zuständigen Träger der Krankenversicherung nach Maßgabe des Paragraph 58, Absatz eins bis 6 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) zur Weiterleitung an die BV-Kasse zu überweisen, sofern das Arbeitsverhältnis länger als einen Monat dauert. Der erste Monat ist jedenfalls beitragsfrei. Wird innerhalb eines Zeitraumes von zwölf Monaten ab dem Ende eines Arbeitsverhältnisses mit demselben Arbeitgeber erneut ein Arbeitsverhältnis geschlossen, setzt die Beitragspflicht mit dem ersten Tag dieses Arbeitsverhältnisses ein (§6 Absatz eins, BMSVG).
Die Beschwerdeführerin brachte vor, dass der Berechnungsmodus, der seinerzeit ins Leben gerufen wurde, um einer Bevorzugung eines KFZ-Händlers entgegen zu wirken, ihrer Rechtsauffassung nach in keiner Weise fallgegenständlich zutreffe und die 20%ige Erhöhung der Anschaffungskosten verfassungsrechtlich bedenklich sei.
Hinsichtlich der verfassungsrechtlichen Bedenken des BFV ist, wie folgt, auszuführen:
Mit Beschluss vom 12. Oktober 2017, V 46/2016 u.a., hat der Verfassungsgerichtshof Anträge des Bundesfinanzgerichts auf Aufhebung der Regelung des § 4 Abs. 6 der Sachbezugswerteverordnung, BGBl. II Nr. 416/2001, über die Sachbezugsbewertung bei Vorführkraftfahrzeugen als vor dem Hintergrund der Bedenken zu eng gefasst zurückgewiesen. In der Begründung wies der Verfassungsgerichtshof darauf hin, dass die Anwendung des § 4 Abs. 1 der Sachbezugswerteverordnung, BGBl. II Nr. 416/2001 idF BGBl. II Nr. 467/2004, auf Vorführkraftfahrzeuge dem Verordnungsgeber nicht zusinnbar sei, weil in diesem Fall die tatsächlichen Anschaffungskosten (nach Abzug der Sonderkonditionen für derartige Fahrzeuge) anzusetzen wären. Im Hinblick auf die einem Kfz-Händler für die Anschaffung von Vorführkraftfahrzeugen vom Hersteller bzw. Generalimporteur regelmäßig eingeräumten besonderen Konditionen wäre dann die Privatnutzung von Vorführkraftfahrzeugen gegenüber der privaten Nutzung anderer Kraftfahrzeuge unzulässig bevorzugt.Mit Beschluss vom 12. Oktober 2017, römisch fünf 46 aus 2016, u.a., hat der Verfassungsgerichtshof Anträge des Bundesfinanzgerichts auf Aufhebung der Regelung des Paragraph 4, Absatz 6, der Sachbezugswerteverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 416 aus 2001,, über die Sachbezugsbewertung bei Vorführkraftfahrzeugen als vor dem Hintergrund der Bedenken zu eng gefasst zurückgewiesen. In der Begründung wies der Verfassungsgerichtshof darauf hin, dass die Anwendung des Paragraph 4, Absatz eins, der Sachbezugswerteverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 416 aus 2001, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 467 aus 2004,, auf Vorführkraftfahrzeuge dem Verordnungsgeber nicht zusinnbar sei, weil in diesem Fall die tatsächlichen Anschaffungskosten (nach Abzug der Sonderkonditionen für derartige Fahrzeuge) anzusetzen wären. Im Hinblick auf die einem Kfz-Händler für die Anschaffung von Vorführkraftfahrzeugen vom Hersteller bzw. Generalimporteur regelmäßig eingeräumten besonderen Konditionen wäre dann die Privatnutzung von Vorführkraftfahrzeugen gegenüber der privaten Nutzung anderer Kraftfahrzeuge unzulässig bevorzugt.
Seitens des VwGH wurde dem Bundesverwaltungsgericht im gegenständlichen Fall folgende Rechtsansicht überbunden: "[...] Anzumerken ist allerdings, dass laut dem erwähnten Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 12. Oktober 2017 zur Rechtfertigung des Zuschlags von 20% nach § 4 Abs. 6 der Sachbezugswerteverordnung vom Bundesminister für Finanzen darauf hingewiesen wurde, dass damit auch berücksichtigt sei, dass Vorführkraftfahrzeuge gemäß § 3 Z 3 NoVAG 1991 von der NoVA befreit seien (somit im Sinne des Verordnungsgebers davon auszugehen ist, dass diese - tatsächlich auch nicht angefallene - NoVA nicht bereits bei der Ermittlung der tatsächlich angefallenen Anschaffungskosten "im Sinne des Abs. 1" hinzuzurechnen ist). Unter diesem Aspekt der Rechtfertigung der Höhe des Zuschlags ist die (zusätzliche) Hinzurechnung der NoVA zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage der Sachbezugswerte unzulässig (VwGH 21.11.2018, Ro 2016/13/0013; 25.2.2019, Ro 2017/08/0035).Seitens des VwGH wurde dem Bundesverwaltungsgericht im gegenständlichen Fall folgende Rechtsansicht überbunden: "[...] Anzumerken ist allerdings, dass laut dem erwähnten Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 12. Oktober 2017 zur Rechtfertigung des Zuschlags von 20% nach Paragraph 4, Absatz 6, der Sachbezugswerteverordnung vom Bundesminister für Finanzen darauf hingewiesen wurde, dass damit auch berücksichtigt sei, dass Vorführkraftfahrzeuge gemäß Paragraph 3, Ziffer 3, NoVAG 1991 von der NoVA befreit seien (somit im Sinne des Verordnungsgebers davon auszugehen ist, dass diese - tatsächlich auch nicht angefallene - NoVA nicht bereits bei der Ermittlung der tatsächlich angefallenen Anschaffungskosten "im Sinne des Absatz eins, hinzuzurechnen ist). Unter diesem Aspekt der Rechtfertigung der Höhe des Zuschlags ist die (zusätzliche) Hinzurechnung der NoVA zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage der Sachbezugswerte unzulässig (VwGH 21.11.2018, Ro 2016/13/0013; 25.2.2019, Ro 2017/08/0035).
[...]".
In aller Regel werden durch die pauschalierte 20%ige Erhöhung nur die dem Händler vom Generalimporteur bzw. Hersteller eingeräumten Sonderkonditionen "neutralisiert". Es werden durch die 20%ige Erhöhung lediglich Anschaffungskosten erzielt, die teilweise höher sind als die relativ günstigsten Marktpreise. Eine derartige Pauschalierung, wie sie in § 4 Abs. 6 der Sachbezugswerteverordnung vorgenommen wird, durch Erhöhung der tatsächlichen Anschaffungskosten inkl. Umsatzsteuer um 20%, ist daher nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes zulässig.In aller Regel werden durch die pauschalierte 20%ige Erhöhung nur die dem Händler vom Generalimporteur bzw. Hersteller eingeräumten Sonderkonditionen "neutralisiert". Es werden durch die 20%ige Erhöhung lediglich Anschaffungskosten erzielt, die teilweise höher sind als die relativ günstigsten Marktpreise. Eine derartige Pauschalierung, wie sie in Paragraph 4, Absatz 6, der Sachbezugswerteverordnung vorgenommen wird, durch Erhöhung der tatsächlichen Anschaffungskosten inkl. Umsatzsteuer um 20%, ist daher nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes zulässig.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes ist es dem Gesetzgeber - auch im Steuerrecht - gestattet, einfache und leicht handhabbare Regelungen zu treffen (zB VfSlg. 10.455/1985, 11.616/1988, 15.674/1999). Insbesondere sind Überlegungen der Verfahrensökonomie, die Absicht der Vermeidung unwirtschaftlichen Verwaltungsaufwandes, an sich geeignet, Differenzierungen zu rechtfertigen (zB VfSlg. 8204/1977, 8875/1980, 11.469/1987, 11.615/1988).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes ist es dem Gesetzgeber - auch im Steuerrecht - gestattet, einfache und leicht handhabbare Regelungen zu treffen (zB VfSlg. 10.455 aus 1985,, 11.616 aus 1988,, 15.674 aus 1999,). Insbesondere sind Überlegungen der Verfahrensökonomie, die Absicht der Vermeidung unwirtschaftlichen Verwaltungsaufwandes, an sich geeignet, Differenzierungen zu rechtfertigen (zB VfSlg. 8204 aus 1977,, 8875 aus 1980,, 11.469 aus 1987,, 11.615 aus 1988,).
Unter diesem Gesichtspunkt hat der Verordnungsgeber offensichtlich im Rahmen einer Durchschnittsbetrachtung eine pauschale Erhöhung der Anschaffungskosten im Sinn gehabt, weil bei Vorführkraftfahrzeugen von Kfz-Handlern eine Ermittlung der Anschaffungskosten abzüglich handelsüblicher Rabatte oftmals sehr schwierig ist. Die Vermeidung aufwendiger Erhebungsmaßnahmen bei schwierig zu ermittelnden Sachverhalten durch Vornahme einer Pauschalierung ist geradezu ein Paradebeispiel einer einfacheren Vollziehung aus Gründen der Verwaltungsökonomie (VfSlg. 9624/1983).Unter diesem Gesichtspunkt hat der Verordnungsgeber offensichtlich im Rahmen einer Durchschnittsbetrachtung eine pauschale Erhöhung der Anschaffungskosten im Sinn gehabt, weil bei Vorführkraftfahrzeugen von Kfz-Handlern eine Ermittlung der Anschaffungskosten abzüglich handelsüblicher Rabatte oftmals sehr schwierig ist. Die Vermeidung aufwendiger Erhebungsmaßnahmen bei schwierig zu ermittelnden Sachverhalten durch Vornahme einer Pauschalierung ist geradezu ein Paradebeispiel einer einfacheren Vollziehung aus Gründen der Verwaltungsökonomie (VfSlg. 9624 aus 1983,).
Der Verfassungsgerichtshof hat allerdings auch die Grenzen solcher Maßnahmen aufgezeigt: Zum einen dürfen pauschalierende Regelungen, auch wenn sie im Interesse der Verwaltungsökonomie getroffen werden, nicht den Erfahrungen des täglichen Lebens widersprechen (zB VfSlg. 4930/1965, 5022/1965, 9608/1983, 13.726/1994). Zum anderen hat der Verfassungsgerichtshof festgehalten, dass verwaltungsökonomische Überlegungen nicht jegliche Regelung sachlich rechtfertigen können, sondern in einem angemessenen Verhältnis zu den damit in Kauf genommenen Differenzierungen stehen müssen (zB VfSlg. 8871/1980, 11.201/1986, 11.630/1988). Schließlich hat der Verfassungsgerichtshof auch festgestellt, dass der Gleichheitssatz zwar zulasse, auf die Praktikabilität des Gesetzes Bedacht zu nehmen, diese Erlaubnis jedoch nicht schrankenlos sei. Sie findet vielmehr ihre Grenze dort, wo anderen Überlegungen, die gegen die Regelung sprechen, größeres Gewicht beizumessen ist als den verwaltungsökonomischen Erwägungen (VfSlg. 9524/1982, 13.726/1994; 15.819/2000; ähnlich 13.977/1994).Der Verfassungsgerichtshof hat allerdings auch die Grenzen solcher Maßnahmen aufgezeigt: Zum einen dürfen pauschalierende Regelungen, auch wenn sie im Interesse der Verwaltungsökonomie getroffen werden, nicht den Erfahrungen des täglichen Lebens widersprechen (zB VfSlg. 4930 aus 1965,, 5022 aus 1965,, 9608 aus 1983,, 13.726 aus 1994,). Zum anderen hat der Verfassungsgerichtshof festgehalten, dass verwaltungsökonomische Überlegungen nicht jegliche Regelung sachlich rechtfertigen können, sondern in einem angemessenen Verhältnis zu den damit in Kauf genommenen Differenzierungen stehen müssen (zB VfSlg. 8871 aus 1980,, 11.201 aus 1986,, 11.630 aus 1988,). Schließlich hat der Verfassungsgerichtshof auch festgestellt, dass der Gleichheitssatz zwar zulasse, auf die Praktikabilität des Gesetzes Bedacht zu nehmen, diese Erlaubnis jedoch nicht schrankenlos sei. Sie findet vielmehr ihre Grenze dort, wo anderen Überlegungen, die gegen die Regelung sprechen, größeres Gewicht beizumessen ist als den verwaltungsökonomischen Erwägungen (VfSlg. 9524 aus 1982,, 13.726 aus 1994,; 15.819 aus 2000,; ähnlich 13.977 aus 1994,).
Ob die pauschalierende Regelung des § 4 Abs. 6 der Sachbezugswerteverordnung den vom Verfassungsgerichtshof aufgestellten Grundsätzen entspricht, kann letztendlich nur vom Verfassungsgerichtshof selbst in einem ordentlichen Verfahren beurteilt werden. Die Sachbezugswerteverordnung ist bis zu einer allfälligen Aufhebung durch den Verfassungsgerichtshof weiterhin anzuwenden, da der erkennende Senat aufgrund der eben dargelegten Begründung die verfassungsrechtlichen Bedenken der Beschwerdeführerin nicht teilt und somit kein Gesetzesprüfungsantrag zu stellen war.Ob die pauschalierende Regelung des Paragraph 4, Absatz 6, der Sachbezugswerteverordnung den vom Verfassungsgerichtshof aufgestellten Grundsätzen entspricht, kann letztendlich nur vom Verfassungsgerichtshof selbst in einem ordentlichen Verfahren beurteilt werden. Die Sachbezugswerteverordnung ist bis zu einer allfälligen Aufhebung durch den Verfassungsgerichtshof weiterhin anzuwenden, da der erkennende Senat aufgrund der eben dargelegten Begründung die verfassungsrechtlichen Bedenken der Beschwerdeführerin nicht teilt und somit kein Gesetzesprüfungsantrag zu stellen war.
Im Zuge des gegenständlichen Verfahrens wurde daher die Berechnung des Sachbezuges für Vorführkraftfahrzeuge betreffend der in der Anlage angeführten Dienstnehmer gemäß § 4 Abs. 1 iVm § 4 Abs. 6 der Verordnung über die Bewertung bestimmter Sachbezüge im Sinne der und in Bindung an die Entscheidung des VwGH vom 25.03.2019, Ra 2016/08/0128, unter Wegfall der NoVA neu berechnet und richtiggestellt. Durch die Berechnung des Sachbezuges gemäß § 4 Abs. 1 iVm § 4 Abs. 6 der Verordnung über die Bewertung bestimmter Sachbezüge ergaben sich Differenzbeträge und diese Beiträge (siehe Anlagen zur Entscheidung) wurden nachverrechnet.Im Zuge des gegenständlichen Verfahrens wurde daher die Berechnung des Sachbezuges für Vorführkraftfahrzeuge betreffend der in der Anlage angeführten Dienstnehmer gemäß Paragraph 4, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz 6, der Verordnung über die Bewertung bestimmter Sachbezüge im Sinne der und in Bindung an die Entscheidung des VwGH vom 25.03.2019, Ra 2016/08/0128, unter Wegfall der NoVA neu berechnet und richtiggestellt. Durch die Berechnung des Sachbezuges gemäß Paragraph 4, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz 6, der Verordnung über die Bewertung bestimmter Sachbezüge ergaben sich Differenzbeträge und diese Beiträge (siehe Anlagen zur Entscheidung) wurden nachverrechnet.
Ursprünglich hat die WGKK der Dienstgeberin für die in der Anlage angeführten Dienstnehmer Beiträge, Sonderbeiträge und Umlagen in Gesamthöhe EUR 3.677,62 vorgeschrieben. Folgende Berechnungsmethode des Sachbezuges wurde seitens der WGKK zugrunde gelegt:
Einkaufspreis inkl. Steuern plus Nova abzüglich Verkaufsaktion plus 20%. Der Wohnbauförderungsbeitrag von € 95,94, über welchen die Sozialversicherung nicht absprechen darf, wurde von den kumulierten Werten der Anlagenspalte NV_GU der beiden Bescheidanlagen ebenso herausgerechnet.
Nunmehr war in Bindung an die Entscheidung des VwGH vom 25.03.2019, Ra 2016/08/0128, folgende Berechnungsmethode des Sachbezuges zugrunde zu legen: Einkaufspreis inkl. Steuern abzüglich Nova abzüglich Verkaufsaktion plus 20%. Es sind daher der Beschwerdeführerin als Dienstgeberin für die in der Anlage angeführten Dienstnehmer Beiträge, Sonderbeiträge und Umlagen in Gesamthöhe EUR 2.087,93 vorzuschreiben (SV Beiträge plus BV Beiträge minus Wohnbauförderungsbeiträge). Der Wohnbauförderungsbeitrag von €
53,82, über welchen die Sozialversicherung nicht absprechen darf, wurde von den kumulierten Werten der Anlagenspalte NV/GU der beiden Bescheidanlagen ebenso herausgerechnet.
Da der Sachverhalt geklärt und nur die Berechnungsmethode strittig ist, war entsprechend dem Begehren des BFV von einer mündlichen Verhandlung abzusehen, da diese auch amtswegig nicht indiziert war.
Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.
Zu B) Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage fehlt, ob eine Zurückziehung des Senatsantrages nach Ablauf der Beschwerdefrist zulässig ist oder nicht und sich somit die Zuständigkeit des Entscheidungsgremiums je nach Ausgang der Beantwortung dieser Frage ändern kann. Der erkennende Richter orientierte sich bei der Entscheidungsfindung zwar an der Entscheidung des VwGH vom 26.09.2018, Ra 2017/17/0015, jedoch ist diese zu einem nicht einschlägigen Sachverhalt ergangen, nämlich der Vorlage eines bei der Behörde gestellten Wiedereinsetzungsantrages an ein Verwaltungsgericht. Somit fehlt Rechtsprechung zur fallgegenständlichen Konstellation.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage fehlt, ob eine Zurückziehung des Senatsantrages nach Ablauf der Beschwerdefrist zulässig ist oder nicht und sich somit die Zuständigkeit des Entscheidungsgremiums je nach Ausgang der Beantwortung dieser Frage ändern kann. Der erkennende Richter orientierte sich bei der Entscheidungsfindung zwar an der Entscheidung des VwGH vom 26.09.2018, Ra 2017/17/0015, jedoch ist diese zu einem nicht einschlägigen Sachverhalt ergangen, nämlich der Vorlage eines bei der Behörde gestellten Wiedereinsetzungsantrages an ein Verwaltungsgericht. Somit fehlt Rechtsprechung zur fallgegenständlichen Konstellation.
Schlagworte
Beitragsnachverrechnung, Berechnung, Kraftfahrzeug, RechtsanschauungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:W228.2116768.1.00Zuletzt aktualisiert am
29.11.2019