Entscheidungsdatum
15.10.2019Norm
ASVG §410Spruch
L511 2003758-2/2E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Sandra Tatjana JICHA als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid der Salzburger Gebietskrankenkasse vom 13.04.2012, XXXX , beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Sandra Tatjana JICHA als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 gegen den Bescheid der Salzburger Gebietskrankenkasse vom 13.04.2012, römisch 40 , beschlossen:
A)
In Erledigung der Beschwerden wird der Bescheid vom 13.04.2012, Zahl: XXXX , behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Salzburger Gebietskrankenkasse zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerden wird der Bescheid vom 13.04.2012, Zahl: römisch 40 , behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 28, Absatz 3, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Salzburger Gebietskrankenkasse zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang und Verfahrensinhaltrömisch eins. Verfahrensgang und Verfahrensinhalt
1. Verfahrensgegenständliches Beitragsnachverrechnungsverfahren
1.1. Mit Bescheid vom 13.04.2012, XXXX , zugestellt am 24.04.2012, verpflichtete die SGKK den Erstbeschwerdeführer die mit Beitragsvorschreibung vom 08.03.2010 nachverrechneten Sozialversicherungsbeiträge in einer Gesamthöhe von EUR 12.993,92 zu entrichten.1.1. Mit Bescheid vom 13.04.2012, römisch 40 , zugestellt am 24.04.2012, verpflichtete die SGKK den Erstbeschwerdeführer die mit Beitragsvorschreibung vom 08.03.2010 nachverrechneten Sozialversicherungsbeiträge in einer Gesamthöhe von EUR 12.993,92 zu entrichten.
1.2. Mit Schreiben vom 21.05.2012 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen diesen Bescheid.
2. Verfahren zur Feststellung Versicherungspflichtverfahren
2.1. Im Hinblick auf den detaillierteren Verfahrensgang wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die im RIS abrufbare hg. Entscheidungen L511 2003758-1/8E verwiesen.
2.2. Mit Bescheid vom 13.04.2012, XXXX , stellte die Salzburger Gebietskrankenkasse [SGKK] fest, dass die in Anlage 1 zum Bescheid namentlich angeführten 45 Personen zu den ebendort angegebenen 148 unterschiedlichen Beschäftigungszeiträumen aufgrund der für den Erstbeschwerdeführer in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit ausgeübten, entgeltlichen Tätigkeit der Pflicht(Voll)versicherung in der Kranken-, Unfall-, Pensions- und Arbeitslosenversicherung gemäß § 4 Abs. 1 und 2 ASVG iVm § 1 Abs. 1 lit a AlVG unterliegen würden. Die bescheidmäßig festgestellte Pflicht(Voll)versicherung beruhe auf den Bestimmungen der §§ 4 Abs. 1 und 2, 10 Abs. 1, 11, 33, 35 Abs. 1, 41a, 42 Abs. 3, 43, 44, 49, 410 und 539a ASVG sowie § 1 Abs. 1 lit. a AlVG.2.2. Mit Bescheid vom 13.04.2012, römisch 40 , stellte die Salzburger Gebietskrankenkasse [SGKK] fest, dass die in Anlage 1 zum Bescheid namentlich angeführten 45 Personen zu den ebendort angegebenen 148 unterschiedlichen Beschäftigungszeiträumen aufgrund der für den Erstbeschwerdeführer in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit ausgeübten, entgeltlichen Tätigkeit der Pflicht(Voll)versicherung in der Kranken-, Unfall-, Pensions- und Arbeitslosenversicherung gemäß Paragraph 4, Absatz eins und 2 ASVG in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, AlVG unterliegen würden. Die bescheidmäßig festgestellte Pflicht(Voll)versicherung beruhe auf den Bestimmungen der Paragraphen 4, Absatz eins und 2, 10 Absatz eins, 11, 33, 35, Absatz eins, 41 a, 42, Absatz 3, 43, 44, 49, 410 und 539 a ASVG sowie Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, AlVG.
2.3. Mit Schreiben datierend vom 14.05.2012 erhoben der Beschwerdeführer und fünf mitbeteiligte Parteien Beschwerden gegen diesen Bescheid der SGKK. Die 40 weiteren mitbeteiligten Verfahrensparteien erhoben keine Einsprüche.
3. Mit Wirksamkeit vom 01.01.2014 ging die Zuständigkeit zur Weiterführung beider zum 31.12.2013 beim BMASK anhängig gewesenen Verfahren gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG auf das nunmehr zuständige BVwG über (OZ 1).3. Mit Wirksamkeit vom 01.01.2014 ging die Zuständigkeit zur Weiterführung beider zum 31.12.2013 beim BMASK anhängig gewesenen Verfahren gemäß Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 8, B-VG auf das nunmehr zuständige BVwG über (OZ 1).
3.1. Das BVwG behob mit Entscheidung vom heutigen Tag, GZ L511 2003758-1, den Versicherungspflichtbescheid und verwies die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Salzburger Gebietskrankenkasse zurück.
II. Zu A) Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Zu A) Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. entscheidungswesentliche Feststellungen
1.1. Der Erstbeschwerdeführer war Inhaber des Einzelunternehmens XXXX und befand sich ab 18.06.2009 im Schuldenregulierungsverfahren. Der vom Gericht bestellte Masseverwalter wurde ausschließlich für den Geschäftskreis Vermögensverwertung, bei sonstiger Eigenverwaltung, bestellt (OZ 4).1.1. Der Erstbeschwerdeführer war Inhaber des Einzelunternehmens römisch 40 und befand sich ab 18.06.2009 im Schuldenregulierungsverfahren. Der vom Gericht bestellte Masseverwalter wurde ausschließlich für den Geschäftskreis Vermögensverwertung, bei sonstiger Eigenverwaltung, bestellt (OZ 4).
1.2. Die verfahrensgegenständliche Beitragsnachverrechnung basiert auf der Einbeziehung von 45 Personen in 148 unterschiedlichen Zeiträumen auf Grund unterschiedlicher Tätigkeiten im Zeitraum von 01.01.2008 bis 31.01.2009 als Dienstnehmer*innen des Beschwerdeführers in die Pflichtversicherung.
1.3. Das BVwG hat mit Entscheidung vom heutigen Tag, GZ L511 2003758-1, den zu Grunde liegenden Versicherungspflichtbescheid behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Salzburger Gebietskrankenkasse zurückverwiesen.
2. Beweisaufnahme und Beweiswürdigung
2.1. Die Beweisaufnahme erfolgte durch Einsicht in die dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Auszüge aus dem Verwaltungsverfahrensakt, aus dem sich auch der unter I. dargelegte Verfahrensgang und Verfahrensinhalt ergibt (OZ 1). Zur Entscheidungsfindung lagen dem BVwG folgende Unterlagen vor:2.1. Die Beweisaufnahme erfolgte durch Einsicht in die dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Auszüge aus dem Verwaltungsverfahrensakt, aus dem sich auch der unter römisch eins. dargelegte Verfahrensgang und Verfahrensinhalt ergibt (OZ 1). Zur Entscheidungsfindung lagen dem BVwG folgende Unterlagen vor:
* Verfahrensakt der SGKK bestehend aus 5 Aktenordnern diese beinhaltend
o AO1: Berechnungsausdrucke
o AO2: Stundenabrechnungen aller DN
o AO3: GPLA-Unterlagen, Korrespondenz, Differenzenberechnungen
o AO4: alphabetisch sortierte Lohnunterlagen der DN
o AO GD: Bescheide, Beschwerden, Aktenvermerke, Korrespondenz
* hg. Gerichtsakt insbesondere beinhaltend
o Auskunft des BG Salzburg über die Eigenverwaltung (OZ 4)
o Schreiben der SGKK (OZ 7)
2.2. Die Feststellungen ergeben sich unmittelbar ohne weitere Interpretation aus den vorliegenden Aktenteilen.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1.1. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch Einzelrichterin ergeben sich aus § 6 Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes [BVwGG] iVm § 414 Abs. 1 und Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz [ASVG].3.1.1. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch Einzelrichterin ergeben sich aus Paragraph 6, Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes [BVwGG] in Verbindung mit Paragraph 414, Absatz eins und Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz [ASVG].
3.1.2. Das Verfahren des Bundesverwaltungsgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt. Verfahrensgegenständlich sind demnach neben dem VwGVG auch die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, sowie jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen sinngemäß anzuwenden, die die GKK im erstinstanzlichen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (§ 17 VwGVG).3.1.2. Das Verfahren des Bundesverwaltungsgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt. Verfahrensgegenständlich sind demnach neben dem VwGVG auch die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, sowie jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen sinngemäß anzuwenden, die die GKK im erstinstanzlichen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (Paragraph 17, VwGVG).
3.1.3. Zur Bescheiderlassung
3.1.3.1. Ein (schriftlicher) Bescheid ist im Einparteienverfahren erst mit der Zustellung seiner schriftlichen Ausfertigung an die Partei als erlassen anzusehen; nur ein erlassener Bescheid kann Rechtswirkungen erzeugen. Gemäß § 7 ZustG gilt die Zustellung in dem Zeitpunkt als bewirkt, in dem das Dokument dem Empfänger tatsächlich zugekommen ist. Empfänger im Sinne dieser Bestimmung ist wer in der Zustellverfügung als Empfänger angegeben worden ist (vgl. VwGH 25.02.2019, Ra2017/19/0361).3.1.3.1. Ein (schriftlicher) Bescheid ist im Einparteienverfahren erst mit der Zustellung seiner schriftlichen Ausfertigung an die Partei als erlassen anzusehen; nur ein erlassener Bescheid kann Rechtswirkungen erzeugen. Gemäß Paragraph 7, ZustG gilt die Zustellung in dem Zeitpunkt als bewirkt, in dem das Dokument dem Empfänger tatsächlich zugekommen ist. Empfänger im Sinne dieser Bestimmung ist wer in der Zustellverfügung als Empfänger angegeben worden ist vergleiche VwGH 25.02.2019, Ra2017/19/0361).
3.1.3.2. Sowohl der Versicherungspflichtbescheid als auch der Beitragsbescheid wurden adressiert an: [Name des Erstbeschwerdeführers] im Schuldenregulierungsverfahren, vertreten durch: Masseverwalter Rechtsanwalt Dr. [Name des Rechtsanwaltes], [Adresse des Rechtsanwaltes].
3.1.3.3. Die Zustellung einer Erledigung, die als Adressaten den Gemeinschuldner nennt, auch wenn sie "zu Handen" des Masseverwalters erfolgt, oder an die [namentlich konkret benannte] "Konkursmasse (Name), vertreten durch (bzw. zu Handen) XX als Masseverwalter", gerichtet ist, ist nicht an den Masseverwalter, sondern an den Gemeinschuldner gerichtet (VwGH 24.07.2007, 2002/14/0115 uHa VwGH 02.03.2006, 2006/15/0087; 30.05.2007, 2003/17/0339 uHa E 02.03.2006, 2006/15/0087).3.1.3.3. Die Zustellung einer Erledigung, die als Adressaten den Gemeinschuldner nennt, auch wenn sie "zu Handen" des Masseverwalters erfolgt, oder an die [namentlich konkret benannte] "Konkursmasse (Name), vertreten durch (bzw. zu Handen) römisch zwanzig als Masseverwalter", gerichtet ist, ist nicht an den Masseverwalter, sondern an den Gemeinschuldner gerichtet (VwGH 24.07.2007, 2002/14/0115 uHa VwGH 02.03.2006, 2006/15/0087; 30.05.2007, 2003/17/0339 uHa E 02.03.2006, 2006/15/0087).
3.1.3.4. Gegenständlich erfolgte die Adressierung, und damit die Zustellverfügung, korrekt an den Erstbeschwerdeführer, da dieser während des Schuldenregulierungsverfahrens, abgesehen von der Vermögensverwertung, Eigenverwaltung hatte, so dass der Bescheid mit der Zustellung an den Beschwerdeführer am 24.04.2012 erlassen wurde.
3.1.4. Die Beschwerde ist rechtzeitig und zulässig.
3.2. Behebung des bekämpften Bescheides gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG3.2. Behebung des bekämpften Bescheides gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG
3.2.1. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z2). Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.3.2.1. Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z2). Gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG wenn die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vorliegen, in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes [VwGH] zu § 28 VwGVG verlangt es das in § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (VwGH 17.03.2016, Ra 2015/11/0127; 29.04.2015, Ra 2015/20/0038; 26.06.2014, Ro 2014/03/0063 RS29).Entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes [VwGH] zu Paragraph 28, VwGVG verlangt es das in Paragraph 28, VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts vergleiche Paragraph 37, AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (VwGH 17.03.2016, Ra 2015/11/0127; 29.04.2015, Ra 2015/20/0038; 26.06.2014, Ro 2014/03/0063 RS29).
3.2.2. Da das Bundesverwaltungsgericht den zu Grunde liegenden Versicherungspflichtbescheid behoben hat, kann auch der darauf basierende Bescheid über die Nachverrechnung von den sich aus dem Versicherungspflichtbescheid ergebenden Beiträgen keinen Bestand haben.
3.2.2.1. Um Wiederholungen zu vermeiden, wird zur detaillierten Begründung, welche auch für das gegenständliche Verfahren gilt, auf GZ L511 2003758-1/8E verwiesen.
3.2.3. Von diesen Überlegungen ausgehend ist im gegenständlichen Fall das dem Bundesverwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung auszuüben und das Verfahren spruchgemäß an die Salzburger Gebietskrankenkasse zur Durchführung eines Ermittlungsverfahrens und zur neuerlichen Entscheidung zurückzuverweisen3.2.3. Von diesen Überlegungen ausgehend ist im gegenständlichen Fall das dem Bundesverwaltungsgericht gemäß Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung auszuüben und das Verfahren spruchgemäß an die Salzburger Gebietskrankenkasse zur Durchführung eines Ermittlungsverfahrens und zur neuerlichen Entscheidung zurückzuverweisen
4. Entfall der mündlichen Verhandlung
Eine Verhandlung kann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist (§ 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG). Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, [EMRK] noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC] entgegenstehen (§ 24 Abs.4 VwGVG).Eine Verhandlung kann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist (Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG). Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, [EMRK] noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC] entgegenstehen (Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG).
Aufgrund der Behebung des angefochtenen Bescheides konnte eine Verhandlung gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen.Aufgrund der Behebung des angefochtenen Bescheides konnte eine Verhandlung gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen.
III. ad B) Unzulässigkeit der Revisionrömisch drei. ad B) Unzulässigkeit der Revision
Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist zu begründen (§ 25a Abs. 1 VwGG). Die Revision ist (mit einer hier nicht zum Tragen kommenden Ausnahme) zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere, weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird (Art. 133 Abs. 4 B-VG).Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist zu begründen (Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG). Die Revision ist (mit einer hier nicht zum Tragen kommenden Ausnahme) zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere, weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird (Artikel 133, Absatz 4, B-VG).
Die gegenständliche Entscheidung stützt sich auf die umfangreiche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 28 Abs. 3 VwGVG und bewegt sich im vom VwGH eng gesetzten Rahmen der Zulässigkeit einer Zurückverweisung. Etwa jüngst zur Zulässigkeit einer zurückverweisenden Entscheidung bei Fehlen jeglicher Ermittlungstätigkeit der belangten Behörde VwGH 30.03.2017, Ra 2014/08/0050; 09.03.2016, Ra 2015/08/0025 und VwGH 17.03.2016, Ra 2015/11/0127 sowie grundlegend VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063.Die gegenständliche Entscheidung stützt sich auf die umfangreiche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG und bewegt sich im vom VwGH eng gesetzten Rahmen der Zulässigkeit einer Zurückverweisung. Etwa jüngst zur Zulässigkeit einer zurückverweisenden Entscheidung bei Fehlen jeglicher Ermittlungstätigkeit der belangten Behörde VwGH 30.03.2017, Ra 2014/08/0050; 09.03.2016, Ra 2015/08/0025 und VwGH 17.03.2016, Ra 2015/11/0127 sowie grundlegend VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063.
Der Entfall der mündlichen Verhandlung ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz. Es ergeben sich auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage, so dass insgesamt die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht vorliegen.Der Entfall der mündlichen Verhandlung ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz. Es ergeben sich auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage, so dass insgesamt die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht vorliegen.
Schlagworte
Beitragsnachverrechnung, Ermittlungspflicht, Kassation, mangelndeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:L511.2003758.2.00Zuletzt aktualisiert am
27.11.2019