Entscheidungsdatum
16.10.2019Norm
AsylG 2005 §12a Abs2Spruch
W277 2118102-2/15E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch die Richterin Mag. ESCHLBÖCK, MBA, in dem amtswegig eingeleiteten Verfahren über die durch den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zl. XXXX , erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes betreffend XXXX geb. am XXXX alias XXXX , StA. der Russischen Föderation, folgenden Beschluss:Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch die Richterin Mag. ESCHLBÖCK, MBA, in dem amtswegig eingeleiteten Verfahren über die durch den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes betreffend römisch 40 geb. am römisch 40 alias römisch 40 , StA. der Russischen Föderation, folgenden Beschluss:
A)
Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß § 12a Abs. 2 und § 22 Abs. 10 AsylG 2005 iVm § 22 BFA-VG rechtmäßig.Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2 und Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 22, BFA-VG rechtmäßig.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
1. Erstes (vorangegangenes) Verfahren:
1.1. Der Beschwerdeführer (in der Folge: BF), ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation, reiste am XXXX in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz.1.1. Der Beschwerdeführer (in der Folge: BF), ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation, reiste am römisch 40 in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz.
1.2. Er wurde am XXXX von einem Organwalter des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt und am XXXX vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) niederschriftlich einvernommen. Zu seinen Fluchtgründen gab der BF im Wesentlichen zusammengefasst an, dass er in den XXXX in XXXX für die tschetschenische Regierung als XXXX gearbeitet und man ihm vorgeworfen habe, dass er als Mitglied einer XXXX Geld angenommen hätte, weswegen er gerichtlich verurteilt und von XXXX in Zentralrussland im Gefängnis gewesen sei. Nach seiner Entlassung XXXX hätten ihn die " XXXX " abermals festgenommen. Man habe ihm vorgeworfen, dass er als PKW-Lenker einem verunfallten und verletzten anderen PKW-Lenker keine erste Hilfe geleistet habe. Deswegen sei er erneut verurteilt worden und von XXXX in einem Gefängnis in Tschetschenien gewesen. Im XXXX sei er entlassen worden, jedoch im XXXX erfahren, dass er wieder von den tschetschenischen Behörden gesucht werde, weshalb er das Land verlassen habe.1.2. Er wurde am römisch 40 von einem Organwalter des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt und am römisch 40 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) niederschriftlich einvernommen. Zu seinen Fluchtgründen gab der BF im Wesentlichen zusammengefasst an, dass er in den römisch 40 in römisch 40 für die tschetschenische Regierung als römisch 40 gearbeitet und man ihm vorgeworfen habe, dass er als Mitglied einer römisch 40 Geld angenommen hätte, weswegen er gerichtlich verurteilt und von römisch 40 in Zentralrussland im Gefängnis gewesen sei. Nach seiner Entlassung römisch 40 hätten ihn die " römisch 40 " abermals festgenommen. Man habe ihm vorgeworfen, dass er als PKW-Lenker einem verunfallten und verletzten anderen PKW-Lenker keine erste Hilfe geleistet habe. Deswegen sei er erneut verurteilt worden und von römisch 40 in einem Gefängnis in Tschetschenien gewesen. Im römisch 40 sei er entlassen worden, jedoch im römisch 40 erfahren, dass er wieder von den tschetschenischen Behörden gesucht werde, weshalb er das Land verlassen habe.
1.3. Mit Bescheid vom XXXX , Zl. XXXX , wies das BFA den Antrag des BF auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation ab (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF nicht erteilt. Gegen den BF wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung des BF in die Russische Föderation zulässig sei (Spruchpunkt III.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde die Frist zur freiwilligen Rückkehr mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Entscheidung festgesetzt (Spruchpunkt IV.).1.3. Mit Bescheid vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , wies das BFA den Antrag des BF auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation ab (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF nicht erteilt. Gegen den BF wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung des BF in die Russische Föderation zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde die Frist zur freiwilligen Rückkehr mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Entscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch vier.).
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass das Fluchtvorbringen des BF als nicht glaubhaft angesehen werde. Die Angaben des BF seien widersprüchlich gewesen. Sollte es sich um ungerechtfertigte Inhaftierungen des BF aufgrund dessen politischer Gesinnung handeln, würde er XXXX - dies auch noch vorzeitig. Im Weiteren wäre es nicht nachvollziehbar, warum die Regierung der Russischen Föderation nach der XXXX des BF ihm auch noch eine Wohnung zur Verfügung stellen sollte. Darüber hinaus wäre der BF nach seinen Angaben in der Erstbefragung XXXX ausgereist, was bei einer XXXX jedoch unmöglich wäre.Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass das Fluchtvorbringen des BF als nicht glaubhaft angesehen werde. Die Angaben des BF seien widersprüchlich gewesen. Sollte es sich um ungerechtfertigte Inhaftierungen des BF aufgrund dessen politischer Gesinnung handeln, würde er römisch 40 - dies auch noch vorzeitig. Im Weiteren wäre es nicht nachvollziehbar, warum die Regierung der Russischen Föderation nach der römisch 40 des BF ihm auch noch eine Wohnung zur Verfügung stellen sollte. Darüber hinaus wäre der BF nach seinen Angaben in der Erstbefragung römisch 40 ausgereist, was bei einer römisch 40 jedoch unmöglich wäre.
1.4. Die dagegen fristgerecht erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht nach Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung am XXXX mit Erkenntnis vom XXXX , Zl. XXXX , hinsichtlich aller Spruchpunkte aufgrund der gesteigerten, widersprüchlichen und nicht plausiblen Angaben des BF als unbegründet abgewiesen. Dieses Erkenntnis erwuchs mit Zustellung an den BF am XXXX in Rechtskraft.1.4. Die dagegen fristgerecht erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht nach Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung am römisch 40 mit Erkenntnis vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , hinsichtlich aller Spruchpunkte aufgrund der gesteigerten, widersprüchlichen und nicht plausiblen Angaben des BF als unbegründet abgewiesen. Dieses Erkenntnis erwuchs mit Zustellung an den BF am römisch 40 in Rechtskraft.
2. Zweites (gegenständliches) Asylverfahren:
2.1. Am XXXX stellte der BF einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz, zu welchem er am selben Tag durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt wurde. Zu den Gründen für seine neue Antragstellung gab der BF im Wesentlichen an, dass die "alten" Asylgründe, die er im Jahr XXXX angegeben habe, nach wie vor aufrecht seien. Es seien aber zwei neue Gründe dazu gekommen. Er leide an XXXX und bedürfe dringend ärztlicher Behandlung. Außerdem hätten XXXX maskierte Männer von XXXX bei seinen Verwandten nach ihm gesucht und diese auch bedroht.2.1. Am römisch 40 stellte der BF einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz, zu welchem er am selben Tag durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt wurde. Zu den Gründen für seine neue Antragstellung gab der BF im Wesentlichen an, dass die "alten" Asylgründe, die er im Jahr römisch 40 angegeben habe, nach wie vor aufrecht seien. Es seien aber zwei neue Gründe dazu gekommen. Er leide an römisch 40 und bedürfe dringend ärztlicher Behandlung. Außerdem hätten römisch 40 maskierte Männer von römisch 40 bei seinen Verwandten nach ihm gesucht und diese auch bedroht.
2.2. Im Zuge seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am XXXX gab der BF im Wesentlichen an, dass er an einer XXXX leide und alle XXXX zum XXXX müsse. Hinsichtlich seiner Fluchtgründe führte der BF aus, dass er immer noch zu Hause gesucht und auf ihn gewartet werde. Ende XXXX sei seine Schwester von der Polizei aufgesucht worden. Man habe von ihr verlangt, dass sie sage, wann der BF zurückkehren würde. In Tschetschenien sei verraten worden, dass er einen negativen Bescheid erhalten habe und deswegen zurückkehren werde. Er sei in Russland aufgrund einer Falschaussage XXXX gewesen; dem Zeugen sei unter Folter ein falsches Geständnis abgerungen worden. Der BF sei schon fast XXXX und würde gerne nach Hause reisen, was aber unmöglich sei, denn er müsste wieder ins XXXX . Sein XXXX sei bereits XXXX . Man habe XXXX das Haus enteignet, falsche Dokumente erstellt und Unterschriften gefälscht. Auch wenn das Bundesverwaltungsgericht entschieden habe, dass dem BF eine innerstaatliche Fluchtalternative zukomme, könne er nicht zurückkehren. Ihm sei sein Inlandspass bei seiner Inhaftierung abgenommen worden. Nach der Entlassung habe er ihn nicht zurückbekommen. Sollte er jetzt einen Inlandsreisepass beantragen, würde ihn die tschetschenische Polizei finden und abholen. Verwandte hätten schon versucht die Polizei zu " XXXX aber es habe nicht funktioniert.2.2. Im Zuge seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am römisch 40 gab der BF im Wesentlichen an, dass er an einer römisch 40 leide und alle römisch 40 zum römisch 40 müsse. Hinsichtlich seiner Fluchtgründe führte der BF aus, dass er immer noch zu Hause gesucht und auf ihn gewartet werde. Ende römisch 40 sei seine Schwester von der Polizei aufgesucht worden. Man habe von ihr verlangt, dass sie sage, wann der BF zurückkehren würde. In Tschetschenien sei verraten worden, dass er einen negativen Bescheid erhalten habe und deswegen zurückkehren werde. Er sei in Russland aufgrund einer Falschaussage römisch 40 gewesen; dem Zeugen sei unter Folter ein falsches Geständnis abgerungen worden. Der BF sei schon fast römisch 40 und würde gerne nach Hause reisen, was aber unmöglich sei, denn er müsste wieder ins römisch 40 . Sein römisch 40 sei bereits römisch 40 . Man habe römisch 40 das Haus enteignet, falsche Dokumente erstellt und Unterschriften gefälscht. Auch wenn das Bundesverwaltungsgericht entschieden habe, dass dem BF eine innerstaatliche Fluchtalternative zukomme, könne er nicht zurückkehren. Ihm sei sein Inlandspass bei seiner Inhaftierung abgenommen worden. Nach der Entlassung habe er ihn nicht zurückbekommen. Sollte er jetzt einen Inlandsreisepass beantragen, würde ihn die tschetschenische Polizei finden und abholen. Verwandte hätten schon versucht die Polizei zu " römisch 40 aber es habe nicht funktioniert.
2.3. Im Anschluss der niederschriftlichen Einvernahme des BF vor dem BFA zu den Gründen seiner zweiten Asylantragstellung vom XXXX wurde mit mündlich verkündetem Bescheid des BFA gemäß § 12a AsylG 2005 der faktische Abschiebeschutz des BF gemäß § 12 AsylG 2005 aufgehoben. Dieser Bescheid wurde in der Niederschrift beurkundet. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der BF im gegenständlichen zweiten Verfahren keine neuen Fluchtgründe vorbringen habe können. Der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt habe sich somit seit Rechtskraft des Vorverfahrens nicht geändert. Sein nunmehriges Vorbringen sei nicht glaubhaft, weswegen der neuerliche Antrag auf internationalen Schutz voraussichtlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sei.2.3. Im Anschluss der niederschriftlichen Einvernahme des BF vor dem BFA zu den Gründen seiner zweiten Asylantragstellung vom römisch 40 wurde mit mündlich verkündetem Bescheid des BFA gemäß Paragraph 12 a, AsylG 2005 der faktische Abschiebeschutz des BF gemäß Paragraph 12, AsylG 2005 aufgehoben. Dieser Bescheid wurde in der Niederschrift beurkundet. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der BF im gegenständlichen zweiten Verfahren keine neuen Fluchtgründe vorbringen habe können. Der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt habe sich somit seit Rechtskraft des Vorverfahrens nicht geändert. Sein nunmehriges Vorbringen sei nicht glaubhaft, weswegen der neuerliche Antrag auf internationalen Schutz voraussichtlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sei.
2.4. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX , Zl. XXXX , legte das Bundesverwaltungsgericht den mündlich verkündeten Bescheid vom XXXX gemäß Art. 140 Abs. 1 Z 1 lit. a B-VG in Verbindung mit Art. 89 Abs. 2 und Art. 135 Abs. 4 B-VG dem Verfassungsgerichtshof vor und stellte hinsichtlich § 22 Abs. 10 dritter und vierter Satz AsylG 2005 (in eventu iVm § 22 Abs. 1 BFA-VG in eventu § 12a Abs. 2 AsylG 2005) die Anträge, die genannten gesetzlichen Bestimmungen als verfassungswidrig aufzuheben.2.4. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , legte das Bundesverwaltungsgericht den mündlich verkündeten Bescheid vom römisch 40 gemäß Artikel 140, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, B-VG in Verbindung mit Artikel 89, Absatz 2 und Artikel 135, Absatz 4, B-VG dem Verfassungsgerichtshof vor und stellte hinsichtlich Paragraph 22, Absatz 10, dritter und vierter Satz AsylG 2005 (in eventu in Verbindung mit Paragraph 22, Absatz eins, BFA-VG in eventu Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005) die Anträge, die genannten gesetzlichen Bestimmungen als verfassungswidrig aufzuheben.
2.5. Mit Bescheid des BFA vom XXXX , Zl. XXXX , wurde der zweite Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt I.) und dem BF kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG in die Russische Föderation zulässig sei (Spruchpunkt II.). Es wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise eingeräumt (Spruchpunkt III.).2.5. Mit Bescheid des BFA vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , wurde der zweite Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und dem BF kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG in die Russische Föderation zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.). Es wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise eingeräumt (Spruchpunkt römisch drei.).
Begründend wurde darin ausgeführt, dass der BF kein neues Vorbringen erstattet habe und sein Vorbringen nach wie vor keinen glaubhaften Kern aufweise. Die Begründung des neuerlichen Asylantrages reiche nicht aus, einen neuen, gegenüber den früheren Asylverfahren wesentlich geänderten entscheidungsrelevanten Sachverhalt, entstehen zu lassen. Auch habe sich die Lage in der Russischen Föderation seit Rechtskraft des Letztverfahrens weder geändert noch verschlechtert, sodass auch vor diesem Hintergrund kein neuer Sachverhalt vorliegen könne. Es liege daher entschiedene Sache im Sinne des § 68 AVG vor, weshalb der neuerliche Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen sei. Lebensbedrohliche oder im Herkunftsstaat nicht behandelbare Erkrankungen des BF lägen nicht vor. Eine der Rückkehr entgegenstehende Integration oder familiäre Anknüpfungspunkte des BF in Österreich habe ebenso wenig erkannt werden können, wie eine der Rückkehr entgegenstehende Situation in der Russischen Föderation.Begründend wurde darin ausgeführt, dass der BF kein neues Vorbringen erstattet habe und sein Vorbringen nach wie vor keinen glaubhaften Kern aufweise. Die Begründung des neuerlichen Asylantrages reiche nicht aus, einen neuen, gegenüber den früheren Asylverfahren wesentlich geänderten entscheidungsrelevanten Sachverhalt, entstehen zu lassen. Auch habe sich die Lage in der Russischen Föderation seit Rechtskraft des Letztverfahrens weder geändert noch verschlechtert, sodass auch vor diesem Hintergrund kein neuer Sachverhalt vorliegen könne. Es liege daher entschiedene Sache im Sinne des Paragraph 68, AVG vor, weshalb der neuerliche Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen sei. Lebensbedrohliche oder im Herkunftsstaat nicht behandelbare Erkrankungen des BF lägen nicht vor. Eine der Rückkehr entgegenstehende Integration oder familiäre Anknüpfungspunkte des BF in Österreich habe ebenso wenig erkannt werden können, wie eine der Rückkehr entgegenstehende Situation in der Russischen Föderation.
2.6. Gegen diesen Bescheid erhob der BF am XXXX fristgerecht Beschwerde, in welcher der Bescheid zur Gänze in Beschwerde gezogen wird. Ausgeführt wird darin im Wesentlichen, dass der BF neue Gründe vorgebracht habe, das BFA jedoch keinerlei Ermittlungen dazu getätigt und sich in der Beweiswürdigung des angefochtenen Bescheides nicht ordnungsgemäß mit dem neuen Vorbringen des BF auseinandergesetzt habe. Die belangte Behörde habe keine glaubhafte Kernprüfung vorgenommen. Hingewiesen wird zudem auf die schwierige Situation für Rückkehrer.2.6. Gegen diesen Bescheid erhob der BF am römisch 40 fristgerecht Beschwerde, in welcher der Bescheid zur Gänze in Beschwerde gezogen wird. Ausgeführt wird darin im Wesentlichen, dass der BF neue Gründe vorgebracht habe, das BFA jedoch keinerlei Ermittlungen dazu getätigt und sich in der Beweiswürdigung des angefochtenen Bescheides nicht ordnungsgemäß mit dem neuen Vorbringen des BF auseinandergesetzt habe. Die belangte Behörde habe keine glaubhafte Kernprüfung vorgenommen. Hingewiesen wird zudem auf die schwierige Situation für Rückkehrer.
2.7. Mit Schreiben vom XXXX gab der BF dem BVwG die Auflösung der Vollmacht zu seiner Rechtsvertretung bekannt.2.7. Mit Schreiben vom römisch 40 gab der BF dem BVwG die Auflösung der Vollmacht zu seiner Rechtsvertretung bekannt.
2.8. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX , Zl. XXXX , wurde die Beschwerde gemäß § 68 AVG, §§ 57 AsylG, 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG, §§ 55 Abs. 2, 55 Abs. 9, 46 und 55 Abs. 1a als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass der BF, entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung, mit seinem Vorbringen keinen neuen Sachverhalt im Sinne der höchstgerichtlichen Judikatur behauptet, sondern lediglich denselben Fluchtgrund unter Bekräftigung des im ersten Verfahren angeführten Sachverhalts geltend gemacht habe. Sein Gesamtvorbringen lasse sich somit auf jenes Maß zu reduzieren, über welches bereits mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom XXXX rechtskräftig entschieden worden sei. Überdies bestehe kein Grund davon auszugehen, dass jeder zurückgekehrte russische Staatsangehörige einer reellen Gefahr einer Gefährdung gemäß Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre, sodass nicht von einem Rückführungshindernis im Lichte der Art. 2 und 3 EMRK auszugehen sei. Es seien auch keine Krankheiten vorgebracht worden, die in der Russischen Föderation nicht behandelbar wären oder akut einer Behandlung bedürfen. Da das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthaltes des BF im Bundesgebiet seinen persönlichen Interessen am Verbleib im Bundesgebiet überwiege, stelle die Rückkehrentscheidung keinen Eingriff bzw. Verletzung in das Recht des BF auf Achtung des Privat- und Familienlebens dar.2.8. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , wurde die Beschwerde gemäß Paragraph 68, AVG, Paragraphen 57, AsylG, 10 Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG, Paragraphen 55, Absatz 2, 55, Absatz 9, 46 und 55 Absatz eins a, als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass der BF, entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung, mit seinem Vorbringen keinen neuen Sachverhalt im Sinne der höchstgerichtlichen Judikatur behauptet, sondern lediglich denselben Fluchtgrund unter Bekräftigung des im ersten Verfahren angeführten Sachverhalts geltend gemacht habe. Sein Gesamtvorbringen lasse sich somit auf jenes Maß zu reduzieren, über welches bereits mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom römisch 40 rechtskräftig entschieden worden sei. Überdies bestehe kein Grund davon auszugehen, dass jeder zurückgekehrte russische Staatsangehörige einer reellen Gefahr einer Gefährdung gemäß Artikel 3, EMRK ausgesetzt wäre, sodass nicht von einem Rückführungshindernis im Lichte der Artikel 2 und 3 EMRK auszugehen sei. Es seien auch keine Krankheiten vorgebracht worden, die in der Russischen Föderation nicht behandelbar wären oder akut einer Behandlung bedürfen. Da das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthaltes des BF im Bundesgebiet seinen persönlichen Interessen am Verbleib im Bundesgebiet überwiege, stelle die Rückkehrentscheidung keinen Eingriff bzw. Verletzung in das Recht des BF auf Achtung des Privat- und Familienlebens dar.
2.9. Mit Erkenntnis des VfGH vom XXXX XXXX , wurde der Antrag des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX , soweit sich dieser auf § 22 Abs. 10 dritter, vierter und fünfter Satz AsylG 2005 sowie auf § 22 BFA-VG bezog, abgewiesen. Im Übrigen wurde der Antrag als unzulässig zurückgewiesen.2.9. Mit Erkenntnis des VfGH vom römisch 40 römisch 40 , wurde der Antrag des Bundesverwaltungsgerichtes vom römisch 40 , soweit sich dieser auf Paragraph 22, Absatz 10, dritter, vierter und fünfter Satz AsylG 2005 sowie auf Paragraph 22, BFA-VG bezog, abgewiesen. Im Übrigen wurde der Antrag als unzulässig zurückgewiesen.
2.10. Einem XXXX ist zu entnehmen, dass der BF am XXXX in den Herkunftsstaat XXXX und XXXX . Dem XXXX , dass der BF seit XXXX über XXXX im Bundesgebiet verfügt.2.10. Einem römisch 40 ist zu entnehmen, dass der BF am römisch 40 in den Herkunftsstaat römisch 40 und römisch 40 . Dem römisch 40 , dass der BF seit römisch 40 über römisch 40 im Bundesgebiet verfügt.
II. Für das Bundesverwaltungsgericht ergibt sich daraus wie folgt:römisch zwei. Für das Bundesverwaltungsgericht ergibt sich daraus wie folgt:
1. Feststellungen
Der BF ist ein volljähriger Staatsangehöriger der Russischen Föderation, stammt aus der XXXX , ist Angehöriger der XXXX und bekennt sich zum muslimischen Glauben. Er absolvierte im Herkunftsstaat eine XXXX Grundschulausbildung sowie eine Ausbildung als XXXX und war in der Lage, sich in seinem Herkunftsland durch eigenes Einkommen das Leben zu finanzieren. XXXX leben seine XXXX und XXXX sowie seine verheiratete XXXX mit ihrer Familie. In XXXX lebt der XXXX des BF, zu welchem jedoch nur oberflächlicher Kontakt besteht und weder ein XXXX noch XXXX bestand. Der BF hat sich trotz seines fünfjährigen Aufenthaltes im Bundesgebiet nahezu keine Grundkenntnisse der deutschen Sprache angeeignet, war in Österreich nie erwerbstätig und lebte von staatlichen Sozialleistungen ( XXXX). Eine Verfestigung im Bundesgebiet in gesellschaftlicher, sprachlicher oder beruflicher Hinsicht ist insgesamt nicht gegeben. Es besteht kein schützenswertes Privat- oder Familienleben im Bundesgebiet. Eine existenzgefährdende Notlage oder der Entzug der notdürftigsten Lebensgrundlage bei einer Rückkehr konnte nicht festgestellt werden. Eine Rückkehr in die Russische Föderation wurde als zumutbar erachtet.Der BF ist ein volljähriger Staatsangehöriger der Russischen Föderation, stammt aus der römisch 40 , ist Angehöriger der römisch 40 und bekennt sich zum muslimischen Glauben. Er absolvierte im Herkunftsstaat eine römisch 40 Grundschulausbildung sowie eine Ausbildung als römisch 40 und war in der Lage, sich in seinem Herkunftsland durch eigenes Einkommen das Leben zu finanzieren. römisch 40 leben seine römisch 40 und römisch 40 sowie seine verheiratete römisch 40 mit ihrer Familie. In römisch 40 lebt der römisch 40 des BF, zu welchem jedoch nur oberflächlicher Kontakt besteht und weder ein römisch 40 noch römisch 40 bestand. Der BF hat sich trotz seines fünfjährigen Aufenthaltes im Bundesgebiet nahezu keine Grundkenntnisse der deutschen Sprache angeeignet, war in Österreich nie erwerbstätig und lebte von staatlichen Sozialleistungen ( römisch 40 ). Eine Verfestigung im Bundesgebiet in gesellschaftlicher, sprachlicher oder beruflicher Hinsicht ist insgesamt nicht gegeben. Es besteht kein schützenswertes Privat- oder Familienleben im Bundesgebiet. Eine existenzgefährdende Notlage oder der Entzug der notdürftigsten Lebensgrundlage bei einer Rückkehr konnte nicht festgestellt werden. Eine Rückkehr in die Russische Föderation wurde als zumutbar erachtet.
Der BF leidet an keinen schweren physischen oder psychischen, akut lebe im Herkunftsstaat nicht behandelbaren Erkrankungen. Er ist arbeitsfähig und XXXX .Der BF leidet an keinen schweren physischen oder psychischen, akut lebe im Herkunftsstaat nicht behandelbaren Erkrankungen. Er ist arbeitsfähig und römisch 40 .
Die Fluchtgründe des BF wurden in seinem ersten Asylverfahren mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX als unglaubwürdig beurteilt.Die Fluchtgründe des BF wurden in seinem ersten Asylverfahren mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom römisch 40 als unglaubwürdig beurteilt.
In seinem zweiten Asylverfahren wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX , rechtskräftig entschieden, dass der BF in diesem Verfahren keinen neuen Sachverhalt im Sinne der höchstgerichtlichen Judikatur behauptet, sondern lediglich denselben Fluchtgrund unter Bekräftigung des im ersten Verfahren angeführten Sachverhalts geltend gemacht hat. Es handelt sich nicht um einen Sachverhalt, der erst nach Beendigung des Verfahrens über den ersten Antrag auf internationalen Schutz verwirklicht wurde.In seinem zweiten Asylverfahren wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom römisch 40 , rechtskräftig entschieden, dass der BF in diesem Verfahren keinen neuen Sachverhalt im Sinne der höchstgerichtlichen Judikatur behauptet, sondern lediglich denselben Fluchtgrund unter Bekräftigung des im ersten Verfahren angeführten Sachverhalts geltend gemacht hat. Es handelt sich nicht um einen Sachverhalt, der erst nach Beendigung des Verfahrens über den ersten Antrag auf internationalen Schutz verwirklicht wurde.
Hinsichtlich der aktuellen Lage im Herkunftsstaat des BF sind gegenüber den im rechtskräftig negativ abgeschlossenen Vorverfahren getroffenen Feststellungen sowohl hinsichtlich seiner Person als auch bezüglich der Lage im Herkunftsstaat bzw. bezüglich dem Auftreten von Nachfluchtgründen keine entscheidungsmaßgeblichen Änderungen eingetreten.
Der BF wurde am XXXX abgeschoben.Der BF wurde am römisch 40 abgeschoben.
2. Beweiswürdigung
2.1. Zur Person des BF, seiner Rückkehrsituation und zur Situation im Bundesgebiet
Die Feststellungen zur Person des BF, zum Gang des ersten Asylverfahrens sowie des gegenständlichen Verfahrens wurde auf Grundlage des in Rechtskraft erwachsenen und oben zitierten Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichts sowie der vorgelegten Verwaltungsakte der belangten Behörde getroffen.
Die Lebensverhältnisse im Herkunftsstaat und jene in XXXX begründen sich auf den diesbezüglich widerspruchsfreien und folglich glaubhaften Angaben des BF in den Verfahren über seinen ersten und den zweiten Antrag auf internationalen Schutz. Ebenso verhält es sich zu den Angaben bezüglich seiner Familienangehörigen und seiner abgeschlossenen Schulausbildung im Herkunftsstaat.Die Lebensverhältnisse im Herkunftsstaat und jene in römisch 40 begründen sich auf den diesbezüglich widerspruchsfreien und folglich glaubhaften Angaben des BF in den Verfahren über seinen ersten und den zweiten Antrag auf internationalen Schutz. Ebenso verhält es sich zu den Angaben bezüglich seiner Familienangehörigen und seiner abgeschlossenen Schulausbildung im Herkunftsstaat.
Dass der BF stets Leistungen aus der Grundversorgung bezogen hat und strafgerichtlich XXXX ist, ergibt sich aus einem XXXX und dem XXXX .Dass der BF stets Leistungen aus der Grundversorgung bezogen hat und strafgerichtlich römisch 40 ist, ergibt sich aus einem römisch 40 und dem römisch 40 .
Dass der BF XXXX wurde, XXXX .Dass der BF römisch 40 wurde, römisch 40 .
2.2. Zum Folgeantrag
Dass es sich bei den im gegenständlichen Verfahren geltend gemachten Behauptungen und vorgebrachten Rückkehrbefürchtungen des BF nicht um einen Sachverhalt handelt, der eine XXXX mit seinen Fluchtgründen begründet, ergibt sich aus den eigenen Angaben des BF in seinem ersten und zweiten Asylverfahren und den diesbezüglich rechtskräftig ergangenen Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX .Dass es sich bei den im gegenständlichen Verfahren geltend gemachten Behauptungen und vorgebrachten Rückkehrbefürchtungen des BF nicht um einen Sachverhalt handelt, der eine römisch 40 mit seinen Fluchtgründen begründet, ergibt sich aus den eigenen Angaben des BF in seinem ersten und zweiten Asylverfahren und den diesbezüglich rechtskräftig ergangenen Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes vom römisch 40 .
Die Feststellungen zum zweiten, gegenständlichen, Antrag auf internationalen Schutz und dem hierzu erstatteten Vorbringen des BF ergeben sich aus XXXX .Die Feststellungen zum zweiten, gegenständlichen, Antrag auf internationalen Schutz und dem hierzu erstatteten Vorbringen des BF ergeben sich aus römisch 40 .
2.3. Zu den Feststellungen der maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat
Der Bescheid über die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes wurde XXXX mündlich erlassen und gründet sich auf das in diesem Verfahren herangezogene Länderinformationsblatt der Russischen Föderation.Der Bescheid über die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes wurde römisch 40 mündlich erlassen und gründet sich auf das in diesem Verfahren herangezogene Länderinformationsblatt der Russischen Föderation.
Das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes, mit welchem die Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom XXXX abgewiesen und die Rechtmäßigkeit der Rückkehrentscheidung bestätigt wurde, ist datiert auf den XXXX und gründet sich auf das Länderinformationsblatt XXXX .Das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes, mit welchem die Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom römisch 40 abgewiesen und die Rechtmäßigkeit der Rückkehrentscheidung bestätigt wurde, ist datiert auf den römisch 40 und gründet sich auf das Länderinformationsblatt römisch 40 .
Die Situation im Herkunftsstaat hat sich seit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX nicht verschlechtert. Dies ergibt sich aus dem XXXX mit den aktuellen Länderfeststellungen aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation 2019, XXXX .Die Situation im Herkunftsstaat hat sich seit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom römisch 40 nicht verschlechtert. Dies ergibt sich aus dem römisch 40 mit den aktuellen Länderfeststellungen aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation 2019, römisch 40 .
3. Rechtliche Beurteilung
Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes zur Überprüfung der Entscheidung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 aufgehoben wurde, hat durch das Bundesverwaltungsgericht mittels Beschluss zu erfolgen (§ 22 Abs. 10 AsylG letzter Satz; XXXX).Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes zur Überprüfung der Entscheidung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 aufgehoben wurde, hat durch das Bundesverwaltungsgericht mittels Beschluss zu erfolgen (Paragraph 22, Absatz 10, AsylG letzter Satz; römisch 40 ).
Zum Spruchteil A)
3.1. Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) nach einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG gestellt, kommt ihm gemäß § 12a Abs. 1 AsylG 2005 ein faktischer Abschiebeschutz nicht zu, wenn gegen ihn eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG erlassen wurde (Z 1), kein Fall des § 19 Abs. 2 BFA-VG vorliegt (Z 2), im Fall des § 5 eine Zuständigkeit des anderen Staates weiterhin besteht oder dieser die Zuständigkeit weiterhin oder neuerlich anerkennt und sich seit der Entscheidung gemäß § 5 die Umstände im zuständigen anderen Staat im Hinblick auf Art. 3 EMRK nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit maßgeblich verschlechtert haben (Z 3), und eine Abschiebung unter Berücksichtigung des Art. 8 EMRK (§ 9 Abs. 1 bis 2 BFA-VG) weiterhin zulässig ist (Z 4).3.1. Hat der Fremde einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23,) nach einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraphen 4 a, oder 5 oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraphen 4 a, oder 5 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG gestellt, kommt ihm gemäß Paragraph 12 a, Absatz eins, AsylG 2005 ein faktischer Abschiebeschutz nicht zu, wenn gegen ihn eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG oder eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG erlassen wurde (Ziffer eins,), kein Fall des Paragraph 19, Absatz 2, BFA-VG vorliegt (Ziffer 2,), im Fall des Paragraph 5, eine Zuständigkeit des anderen Staates weiterhin besteht oder dieser die Zuständigkeit weiterhin oder neuerlich anerkennt und sich seit der Entscheidung gemäß Paragraph 5, die Umstände im zuständigen anderen Staat im Hinblick auf Artikel 3, EMRK nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit maßgeblich verschlechtert haben (Ziffer 3,), und eine Abschiebung unter Berücksichtigung des Artikel 8, EMRK (Paragraph 9, Absatz eins bis 2 BFA-VG) weiterhin zulässig ist (Ziffer 4,).
Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) gestellt und liegt kein Fall des Abs. 1 vor, kann das Bundesamt den faktischen Abschiebeschutz des Fremden gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 aufheben, wenn gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG besteht (Z 1), der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist (Z 2), und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde (Z 3).Hat der Fremde einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23,) gestellt und liegt kein Fall des Absatz eins, vor, kann das Bundesamt den faktischen Abschiebeschutz des Fremden gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 aufheben, wenn gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG besteht (Ziffer eins,), der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist (Ziffer 2,), und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde (Ziffer 3,).
Gemäß § 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005 ist im Sinne dieses Bundesgesetzes ein Folgeantrag jeder einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag nachfolgender weiterer Antrag.Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005 ist im Sinne dieses Bundesgesetzes ein Folgeantrag jeder einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag nachfolgender weiterer Antrag.
Entscheidungen des Bundesamtes über die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 ergehen gemäß § 22 Abs. 10 AsylG 2005 mündlich in Bescheidform. Die Beurkundung gemäß § 62 Abs. 2 AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung gemäß § 62 Abs. 3 AVG. Die Verwaltungsakte sind dem Bundesverwaltungsgericht unverzüglich zur Überprüfung gemäß § 22 BFA-VG zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes hat das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Überprüfung gemäß § 22 BFA-VG mit Beschluss zu entscheiden.Entscheidungen des Bundesamtes über die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, ergehen gemäß Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 mündlich in Bescheidform. Die Beurkundung gemäß Paragraph 62, Absatz 2, AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung gemäß Paragraph 62, Absatz 3, AVG. Die Verwaltungsakte sind dem Bundesverwaltungsgericht unverzüglich zur Überprüfung gemäß Paragraph 22, BFA-VG zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes hat das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Überprüfung gemäß Paragraph 22, BFA-VG mit Beschluss zu entscheiden.
Eine Entscheidung des Bundesamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden aufgehoben wurde (§ 12a Abs. 2 AsylG 2005), ist vom Bundesverwaltungsgericht gemäß § 22 Abs. 1 BFA-VG unverzüglich einer Überprüfung zu unterziehen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. § 20 gilt sinngemäß. § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG ist nicht anzuwenden. Die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 und eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG sind gemäß § 22 Abs. 2 BFA-VG mit der Erlassung der Entscheidung gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Rückkehrentscheidung oder Ausweisung umsetzenden Abschiebung gemäß § 46 FPG ist bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der gemäß § 22 Abs. 10 AsylG 2005 zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuzuwarten. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Bundesamt unverzüglich vom Einlangen der Verwaltungsakte bei der zuständigen Gerichtsabteilung und von der im Rahmen der Überprüfung gemäß Abs. 1 getroffenen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes zu verständigen. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Abs. 1 hat das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 22 Abs. 3 BFA-VG binnen acht Wochen zu entscheiden.Eine Entscheidung des Bundesamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden aufgehoben wurde (Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005), ist vom Bundesverwaltungsgericht gemäß Paragraph 22, Absatz eins, BFA-VG unverzüglich einer Überprüfung zu unterziehen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. Paragraph 20, gilt sinngemäß. Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG ist nicht anzuwenden. Die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 und eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG oder eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG sind gemäß Paragraph 22, Absatz 2, BFA-VG mit der Erlassung der Entscheidung gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Rückkehrentscheidung oder Ausweisung umsetzenden Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG ist bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der gemäß Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuzuwarten. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Bundesamt unverzüglich vom Einlangen der Verwaltungsakte bei der zuständigen Gerichtsabteilung und von der im Rahmen der Überprüfung gemäß Absatz eins, getroffenen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes zu verständigen. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Absatz eins, hat das Bundesverwaltungsgericht gemäß Paragraph 22, Absatz 3, BFA-VG binnen acht Wochen zu entscheiden.
3.2. Da im gegenständlichen Fall das BFA im Zuge eines Folgeantrages des BF gemäß § 12a Abs. 2 AsylG den faktischen Abschiebeschutz des BF aufgehoben hat, war diese Entscheidung gemäß § 22 BFA-VG vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen.3.2. Da im gegenständlichen Fall das BFA im Zuge eines Folgeantrages des BF gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG den faktischen Abschiebeschutz des BF aufgehoben hat, war diese Entscheidung gemäß Paragraph 22, BFA-VG vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen.
Das Verfahren über den ersten Antrag des Betroffenen auf internationalen Schutz vom XXXX wurde mit negativem Bescheid des BFA vom XXXX und Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde durch Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX rechtskräftig abgeschlossen. Beim Antrag des Betroffenen auf internationalen Schutz vom XXXX handelt es sich somit um einen Folgeantrag iSd § 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005. Der zweite Antrag des BF wurde hinsichtlich seiner Fluchtgründe iSd. § 68 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Die Beschwerde gegen den zurückweisenden Bescheid des BFA XXXX wurde bestätigt und mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX als unbegründet abgewiesen, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist - das Vorbringen des BF über neue Fluchtgründe erwies sich als unglaubwürdig.Das Verfahren über den ersten Antrag des Betroffenen auf internationalen Schutz vom römisch 40 wurde mit negativem Bescheid des BFA vom römisch 40 und Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde durch Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom römisch 40 rechtskräftig abgeschlossen. Beim Antrag des Betroffenen auf internationalen Schutz vom römisch 40 handelt es sich somit um einen Folgeantrag iSd Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005. Der zweite Antrag des BF wurde hinsichtlich seiner Fluchtgründe iSd. Paragraph 68, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Die Beschwerde gegen den zurückweisenden Bescheid des BFA römisch 40 wurde bestätigt und mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom römisch 40 als unbegründet abgewiesen, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist - das Vorbringen des BF über neue Fluchtgründe erwies sich als unglaubwürdig.
Der Bescheid vom XXXX ist XXXX des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX in Rechtskraft erwachsen.Der Bescheid vom römisch 40 ist römisch 40 des Bundesverwaltungsgerichtes vom römisch 40 in Rechtskraft erwachsen.
Ein auf das AsylG 2005 gestützter Antrag auf internationalen Schutz ist nicht bloß auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, sondern - für den Fall der Nichtzuerkennung dieses Status - auch auf die Gewährung von subsidiärem Schutz gerichtet. Dies wirkt sich ebenso bei der Prüfung eines Folgeantrages nach dem AsylG 2005 aus:
Asylbehörden sind verpflichtet, Sachverhaltsänderungen nicht nur in Bezug auf den Asylstatus, sondern auch auf den subsidiären Schutzstatus zu prüfen (vgl. VfGH 29.06.2011, U1533/10; VwGH 19.2.2009, 2008/01/0344 mwN). Auch diesbezüglich wurden keine entscheidungswesentlichen Sachverhaltsänderungen vorgebracht.Asylbehörden sind verpflichtet, Sachverhaltsänderungen nicht nur in Bezug auf den Asylstatus, sondern auch auf den subsidiären Schutzstatus zu prüfen vergleiche VfGH 29.06.2011, U1533/10; VwGH 19.2.2009, 2008/01/0344 mwN). Auch diesbezüglich wurden keine entscheidungswesentlichen Sachverhaltsänderungen vorgebracht.
Bezüglich der Fluchtgründe des Vorverfahrens liegt somit eindeutig und rechtskräftig entschiedene Sache vor, weshalb hierauf nicht weiter einzugehen ist.
Im vorliegenden Fall gibt es auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die Abschiebung des BF in die Russische Föderation eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur EMRK darstellen würde. Eine Gefährdung iSd Protokolle Nr. 6 oder 13 zur EMRK wurde vom Betroffenen zu keiner Zeit vorgebracht. Bereits im ersten Verfahrensgang wurde festgestellt, dass der BF bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat keiner realen Gefahr einer Verletzung der Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes besteht (§ 50 FPG). Auch im Folgeverfahren sind keine Risiken für den BF im Sinne von § 12a Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 hervorgekommen oder substantiiert behauptet worden.Im vorliegenden Fall gibt es auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die Abschiebung des BF in die Russische Föderation eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur EMRK darstellen würde. Eine Gefährdung iSd Protokolle Nr. 6 oder 13 zur EMRK wurde vom Betroffenen zu keiner Zeit vorgebracht. Bereits im ersten Verfahrensgang wurde festgestellt, dass der BF bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat keiner realen Gefahr einer Verletzung der Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes besteht (Paragraph 50, FPG). Auch im Folgeverfahren sind keine Risiken für den BF im Sinne von Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 hervorgekommen oder substantiiert behauptet worden.
Die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann auch dann eine Verletzung von Art. 3 EMRK bedeuten, wenn der BF dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Nach der auf der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte beruhenden Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist eine solche Situation nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen (vgl. VwGH 08.09.2016, Ra 2016/20/0063). Das Vorliegen solch exzeptioneller Umstände ist vor dem Hintergrund der Feststellungen jedenfalls zu verneinen. Auch wurden diese mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX geprüft und verneint.Die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann auch dann eine Verletzung von Artikel 3, EMRK bedeuten, wenn der BF dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Nach der auf der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte beruhenden Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist eine solche Situation nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen vergleiche VwGH 08.09.2016, Ra 2016/20/0063). Das Vorliegen solch exzeptioneller Umstände ist vor dem Hintergrund der Feststellungen jedenfalls zu verneinen. Auch wurden diese mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom römisch 40 geprüft und verneint.
Darüber hinaus ist auf die Rechtsprechung der Höchstgerichte zu verweisen, wonach es grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person obliegt, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Art. 3 EMRK widersprechende Behandlung drohen würde (vgl. VwGH 05.10.2016, Ra 2016/19/0158, mit Verweis auf das Urteil des EGMR vom 05.09.2013, I gegen Schweden, Appl. 61.204/09 mwH).Darüber hinaus ist auf die Rechtsprechung der Höchstgerichte zu verweisen, wonach es grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person obliegt, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Artikel 3, EMRK widersprechende Behandlung drohen würde vergleiche VwGH 05.10.2016, Ra 2016/19/0158, mit Verweis auf das Urteil des EGMR vom 05.09.2013, römisch eins gegen Schweden, Appl. 61.204/09 mwH).
Es sind auch keine erheblichen in der Person des BF liegenden neuen Sachverhaltselemente bekannt geworden, XXXX für notwendig erscheinen lassen würden. XXXX sind im Herkunftsstaat vorhanden und für den BF zugänglich.Es sind auch keine erheblichen in der Person des BF liegenden neuen Sachverhaltselemente bekannt geworden, römisch 40 für notwendig erscheinen lassen würden. römisch 40 sind im Herkunftsstaat vorhanden und für den BF zugänglich.
Ebenso wenig sind Umstände bekannt geworden, die nahelegen würden, dass bezogen auf den BF ein "reales Risiko" einer gegen Art. 2 oder 3 EMRK XXXX bzw. der Todesstrafe besteht. Im Falle des BF wurden derartige Umstände sowohl in seinem ersten Asylverfahren, als auch im gegenständlichen Verfahren zu seinem zweiten Antrag auf internationalen Schutz rechtskräftig verneint.Ebenso wenig sind Umstände bekannt geworden, die nahelegen würden, dass bezogen auf den BF ein "reales Risiko" einer gegen Artikel 2, oder 3 EMRK römisch 40 bzw. der Todesstrafe besteht. Im Falle des BF wurden derartige Umstände sowohl in seinem ersten Asylverfahren, als auch im gegenständlichen Verfahren zu seinem zweiten Antrag auf internationalen Schutz rechtskräftig verneint.
Die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG des BFA vom XXXX ist ebenfalls rechtskräftig. Auch ist die Zulässigkeit der XXXX weiterhin aufrecht.Die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG des BFA vom römisch 40 ist ebenfalls rechtskräftig. Auch ist die Zulässigkeit der römisch 40 weiterhin aufrecht.
Im Hinblick auf Art. 8 EMRK hat der BF bereits im ersten Asylverfahren angegeben, in XXXX keine XXXX oder ein XXXX zu haben. Gegenteiliges wurde auch im gegenständlichen Verfahren nicht behauptet. Es besteht auch kein XXXX bzw. ein XXXX mit dem XXXX des BF. Dass sich XXXX in Österreich etwas geändert hätte, ergab sich ebenso wenig im gegenständlichen Verfahren. Eine besondere Aufenthaltsverfestigung kann angesichts seines nicht übermäßig langen Aufenthalts, der seit rechtskräftigem Abschluss des Erstverfahrens XXXX ist, nicht angenommen werden. Auch gründete er seinen Aufenthalt ausschließlich auf seine XXXX auf internationalen Schutz, die rechtskräftig als unbegründet entschieden wurden. Es kann daher auch keine Verletzung seines Rechts auf XXXX durch eine XXXX des BF festgestellt werden.Im Hinblick auf Artikel 8, EMRK hat der BF bereits im ersten Asylverfahren angegeben, in römisch 40 keine römisch 40 oder ein römisch 40 zu haben. Gegenteiliges wurde auch im gegenständlichen Verfahren nicht behauptet. Es besteht auch kein römisch 40 bzw. ein römisch 40 mit dem römisch 40 des BF. Dass sich römisch 40 in Österreich etwas geändert hätte, ergab sich ebenso wenig im gegenständlichen Verfahren. Eine besondere Aufenthaltsverfestigung kann angesichts seines nicht übermäßig langen Aufenthalts, der seit rechtskräftigem Abschluss des Erstverfahrens römisch 40 ist, nicht angenommen werden. Auch gründete er seinen Aufenthalt ausschließlich auf seine römisch 40 auf internationalen Schutz, die rechtskräftig als unbegründet entschieden wurden. Es kann daher auch keine Verletzung seines Rechts auf römisch 40 durch eine römisch 40 des BF festgestellt werden.
Entsprechend den obigen Ausführungen stellt die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF in seinen Herkunftsstaat für ihn somit keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 und 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK dar bzw. ist XXXX gerechtfertigt. Es besteht für ihn als Zivilperson auch keine ernsthafte Bedrohung seines Lebens und seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes.Entsprechend den obigen Ausführungen stellt die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF in seinen Herkunftsstaat für ihn somit keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2 und 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK dar bzw. ist römisch 40 gerechtfertigt. Es besteht für ihn als Zivilperson auch keine ernsthafte Bedrohung seines Lebens und seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes.
Da insgesamt die Voraussetzungen des § 12a Abs. 2 AsylG 2005 vorliegen, war spruchgemäß zu entscheiden, dass die mit mündlich verkündetem Bescheid vom XXXX ausgesprochene Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes rechtmäßig war.Da insgesamt die Voraussetzungen des Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 vorliegen, war spruchgemäß zu entscheiden, dass die mit mündlich verkündetem Bescheid vom römisch 40 ausgesprochene Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes rechtmäßig war.
4. Gemäß § 22 Abs. 1 BFA-VG ist das Verfahren ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden.4. Gemäß Paragraph 22, Absatz eins, BFA-VG ist das Verfahren ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden.
Zum Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im gegenständlichen Fall konnte sich das Bundesverwaltungsgericht auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im gegenständlichen Fall konnte sich das Bundesverwaltungsgericht auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
Es war somit insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
faktischer Abschiebeschutz - Aufhebung rechtmäßig,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:W277.2118102.2.01Zuletzt aktualisiert am
29.11.2019