Entscheidungsdatum
17.10.2019Norm
ASVG §3Spruch
L503 2004782-3/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. DIEHSBACHER als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX , vertreten durch die Rechtsanwälte Eberl, Hubner, Krivanec, Ramsauer & Partner, gegen den Bescheid der Salzburger Gebietskrankenkasse vom 19.03.2012, GZ: XXXX , betreffend Versicherungspflicht, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. DIEHSBACHER als Einzelrichter über die Beschwerde der römisch 40 , vertreten durch die Rechtsanwälte Eberl, Hubner, Krivanec, Ramsauer & Partner, gegen den Bescheid der Salzburger Gebietskrankenkasse vom 19.03.2012, GZ: römisch 40 , betreffend Versicherungspflicht, zu Recht erkannt:
A.) Der Beschwerde wird stattgegeben und ausgesprochen, dass die in Anlage 1 zum Bescheid der Salzburger Gebietskrankenkasse vom 19.03.2012 enthaltenen Personen in den jeweils dort angeführten Zeiträumen mangels für die XXXX in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit ausgeübter entgeltlicher Tätigkeit nicht der Pflicht(Voll)-versicherung in der Kranken-, Unfall-, Pensions- und Arbeitslosenversicherung gemäß § 4 Abs 1 und 2 ASVG iVm § 1 Abs 1 lit a AlVG XXXX XXXX XXXX .A.) Der Beschwerde wird stattgegeben und ausgesprochen, dass die in Anlage 1 zum Bescheid der Salzburger Gebietskrankenkasse vom 19.03.2012 enthaltenen Personen in den jeweils dort angeführten Zeiträumen mangels für die römisch 40 in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit ausgeübter entgeltlicher Tätigkeit nicht der Pflicht(Voll)-versicherung in der Kranken-, Unfall-, Pensions- und Arbeitslosenversicherung gemäß Paragraph 4, Absatz eins und 2 ASVG in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, AlVG römisch 40 römisch 40 römisch 40 .
B.) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.B.) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
1. Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid vom 19.3.2012 sprach die Salzburger Gebietskrankenkasse (im Folgenden kurz "SGKK") aus, dass die in Anlage 1 enthaltenen Personen in den jeweils dort angeführten Zeiträumen aufgrund der für den Betrieb der nunmehrigen Beschwerdeführerin (im Folgenden kurz: "BF") in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit ausgeübten, entgeltlichen Tätigkeit der Pflicht(Voll)versicherung in der Kranken-, Unfall-, Pensions- und Arbeitslosenversicherung gemäß § 4 Abs 1 und 2 ASVG iVm § 1 Abs 1 lit a AlVG unterlagen.1. Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid vom 19.3.2012 sprach die Salzburger Gebietskrankenkasse (im Folgenden kurz "SGKK") aus, dass die in Anlage 1 enthaltenen Personen in den jeweils dort angeführten Zeiträumen aufgrund der für den Betrieb der nunmehrigen Beschwerdeführerin (im Folgenden kurz: "BF") in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit ausgeübten, entgeltlichen Tätigkeit der Pflicht(Voll)versicherung in der Kranken-, Unfall-, Pensions- und Arbeitslosenversicherung gemäß Paragraph 4, Absatz eins und 2 ASVG in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, AlVG unterlagen.
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, die BF führe Bewachungs- und Schutzdienste sowie Geldtransporte durch. Im gegenständlichen Fall seien im Zuge der gemäß § 41a ASVG abgeschlossenen Sozialversicherungsprüfung (Prüfzeitraum 2007 - 2009) Melde- und Beitragsdifferenzen die Beschäftigungsverhältnisse der in der Anlage 1 angeführten Dienstnehmer betreffend festgestellt worden und sei hierüber die Erlassung eines Bescheids beantragt worden.Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, die BF führe Bewachungs- und Schutzdienste sowie Geldtransporte durch. Im gegenständlichen Fall seien im Zuge der gemäß Paragraph 41 a, ASVG abgeschlossenen Sozialversicherungsprüfung (Prüfzeitraum 2007 - 2009) Melde- und Beitragsdifferenzen die Beschäftigungsverhältnisse der in der Anlage 1 angeführten Dienstnehmer betreffend festgestellt worden und sei hierüber die Erlassung eines Bescheids beantragt worden.
Anlässlich von Kontrollen am 9.6.2008 und 10.6.2008 sei während der EURO 2008 in der Fanzone Altstadt und dem Fancamp Messezentrum in Salzburg durch Prüforgane der Abgabenbehörden des Bundes festgestellt worden, dass die BF hinsichtlich namentlich genannter Personen gegen die sozialversicherungsrechtliche Meldepflicht im Sinne des § 33 Abs 1 ASVG verstoßen habe. Die genannten Personen seien vor Ort angetroffen worden; sie hätten sicherheitsdienstliche Aufgaben für die BF erledigt. Diesbezüglich seien auch bereits zwei Beitragszuschlagsbescheide (einer vom 27.4.2009 betreffend 5 Personen und einer vom 5.2.2010 betreffend die hier verfahrensgegenständlichen 108 Personen) ergangen; beide Verfahren seien von der Landeshauptfrau von Salzburg bescheidmäßig bis zur rechtskräftigen Feststellung der Versicherungspflicht ausgesetzt worden; weiters sei hinsichtlich der erwähnten 5 Personen bereits am 3.2.2010 ein Versicherungspflichtbescheid erlassen worden, welcher seitens der BF angefochten worden sei.Anlässlich von Kontrollen am 9.6.2008 und 10.6.2008 sei während der EURO 2008 in der Fanzone Altstadt und dem Fancamp Messezentrum in Salzburg durch Prüforgane der Abgabenbehörden des Bundes festgestellt worden, dass die BF hinsichtlich namentlich genannter Personen gegen die sozialversicherungsrechtliche Meldepflicht im Sinne des Paragraph 33, Absatz eins, ASVG verstoßen habe. Die genannten Personen seien vor Ort angetroffen worden; sie hätten sicherheitsdienstliche Aufgaben für die BF erledigt. Diesbezüglich seien auch bereits zwei Beitragszuschlagsbescheide (einer vom 27.4.2009 betreffend 5 Personen und einer vom 5.2.2010 betreffend die hier verfahrensgegenständlichen 108 Personen) ergangen; beide Verfahren seien von der Landeshauptfrau von Salzburg bescheidmäßig bis zur rechtskräftigen Feststellung der Versicherungspflicht ausgesetzt worden; weiters sei hinsichtlich der erwähnten 5 Personen bereits am 3.2.2010 ein Versicherungspflichtbescheid erlassen worden, welcher seitens der BF angefochten worden sei.
Zum Sachverhalt führte die SGKK aus, die BF habe schriftliche Vereinbarungen mit der deutschen Firma I. und der deutschen Firma P. (vom 21.4.2008 bzw. 14.4.2008) abgeschlossen; bei diesen Unternehmen handle es sich um Firmen auf dem Security-Sektor. Die BF habe zur Erbringung der Sicherheitsdienste im Rahmen der EM 2008 nicht über das erforderliche Personal verfügt und habe sich daher mittels erwähnter Vereinbarungen weiterer Sicherheitskräfte bedient; diese Dienstnehmer seien "faktisch für die BF tätig" gewesen. Die vom Personal der "Subfirmen" erbrachten Leistungen seien identisch mit jenen gewesen, die im Betrieb der BF erbracht würden. Das erforderliche Arbeitsmaterial (Uniformen/ Arbeitskleidung, Zutrittsschleusen, Absperrmaterial, EDV-Programme etc.) sei von der BF bereitgestellt worden; ebenso sei die Beaufsichtigung des deutschen Personals durch die so genannten "Einsatzleiter der Dienstgeberin" erfolgt. Das Personal der Subfirmen habe im Verbund mit dem Stammpersonal der BF an den jeweiligen Einsatzorten gearbeitet; ein unterscheidbares Werk könne in der Tätigkeit des deutschen Personals nicht erblickt werden.Zum Sachverhalt führte die SGKK aus, die BF habe schriftliche Vereinbarungen mit der deutschen Firma römisch eins. und der deutschen Firma P. (vom 21.4.2008 bzw. 14.4.2008) abgeschlossen; bei diesen Unternehmen handle es sich um Firmen auf dem Security-Sektor. Die BF habe zur Erbringung der Sicherheitsdienste im Rahmen der EM 2008 nicht über das erforderliche Personal verfügt und habe sich daher mittels erwähnter Vereinbarungen weiterer Sicherheitskräfte bedient; diese Dienstnehmer seien "faktisch für die BF tätig" gewesen. Die vom Personal der "Subfirmen" erbrachten Leistungen seien identisch mit jenen gewesen, die im Betrieb der BF erbracht würden. Das erforderliche Arbeitsmaterial (Uniformen/ Arbeitskleidung, Zutrittsschleusen, Absperrmaterial, EDV-Programme etc.) sei von der BF bereitgestellt worden; ebenso sei die Beaufsichtigung des deutschen Personals durch die so genannten "Einsatzleiter der Dienstgeberin" erfolgt. Das Personal der Subfirmen habe im Verbund mit dem Stammpersonal der BF an den jeweiligen Einsatzorten gearbeitet; ein unterscheidbares Werk könne in der Tätigkeit des deutschen Personals nicht erblickt werden.
In der Vereinbarung zwischen der BF und den Subfirmen sein "ein klares Weisungsrecht der BF" normiert. Der BF würden in der schriftlichen Vereinbarung "ein umfangreiches Anweisungs- und Anleitungsrecht sowie das Recht zur Qualitätskontrolle der erbrachten Leistungen eingeräumt." Die Dienstnehmer hätten "Anweisungen der BF Folge zu leisten (siehe Seite 2, 4. Absatz der Vereinbarung mit der I. und die gleichlautende Regelung im Vertrag mit der P.). Zudem regle die Vereinbarung auch klar, dass die Mitarbeiter in den von der BF bereitgestellten Uniformen aufzutreten hätten. Von den Mitarbeitern sei weiters ein von der BF vorgegebenes Stundennachweisformular auszufüllen und unter anderem von einem Mitarbeiter der BF gegenzuzeichnen.In der Vereinbarung zwischen der BF und den Subfirmen sein "ein klares Weisungsrecht der BF" normiert. Der BF würden in der schriftlichen Vereinbarung "ein umfangreiches Anweisungs- und Anleitungsrecht sowie das Recht zur Qualitätskontrolle der erbrachten Leistungen eingeräumt." Die Dienstnehmer hätten "Anweisungen der BF Folge zu leisten (siehe Seite 2, 4. Absatz der Vereinbarung mit der römisch eins. und die gleichlautende Regelung im Vertrag mit der P.). Zudem regle die Vereinbarung auch klar, dass die Mitarbeiter in den von der BF bereitgestellten Uniformen aufzutreten hätten. Von den Mitarbeitern sei weiters ein von der BF vorgegebenes Stundennachweisformular auszufüllen und unter anderem von einem Mitarbeiter der BF gegenzuzeichnen.
Sodann wies die SGKK darauf hin, dass im Rahmen der Prüfung für 36 namentlich genannte Personen E101 Formulare vorgelegt worden seien; diese Personen würden aufgrund der Bindungswirkung dieser Formulare nicht in die Pflichtversicherung einbezogen und werde auch das anhängige Beitragszuschlagsverfahren dahingehend berichtigt werden.
Im Rahmen der Beweiswürdigung verwies die SGKK auf den im Rahmen der GPLA festgestellten Sachverhalt, die Feststellungen des GPLA-Prüfers vor Ort, die Wahrnehmungen der Finanzpolizei bei den Kontrollen vor Ort, auf die im Beitragszuschlagsverfahren getroffenen Feststellungen sowie auf die diversen, vorliegenden Unterlagen wie beispielsweise Stundenlisten, Einsatzberichte und schriftliche Vereinbarungen mit den Subunternehmen I. und P. Hinzu komme, dass die BF bereits mit Beschied vom 6.10.2008 zur Zahlung eines Beitragszuschlags in Höhe von € 1.800 verpflichtet worden sei; konkret sei es dabei um zwei Damen gegangen, bei denen es sich ebenfalls um Sicherheitspersonal von Subunternehmen im Rahmen der EURO 2008 gehandelt habe. Dieser Bescheid sei zwischenzeitig von der Landeshauptfrau von Salzburg bestätigt worden und habe sich die BF in Folge der Kontrolle am 18.6.2009 dazu veranlasst gesehen, die beiden Personen anzumelden.Im Rahmen der Beweiswürdigung verwies die SGKK auf den im Rahmen der GPLA festgestellten Sachverhalt, die Feststellungen des GPLA-Prüfers vor Ort, die Wahrnehmungen der Finanzpolizei bei den Kontrollen vor Ort, auf die im Beitragszuschlagsverfahren getroffenen Feststellungen sowie auf die diversen, vorliegenden Unterlagen wie beispielsweise Stundenlisten, Einsatzberichte und schriftliche Vereinbarungen mit den Subunternehmen römisch eins. und P. Hinzu komme, dass die BF bereits mit Beschied vom 6.10.2008 zur Zahlung eines Beitragszuschlags in Höhe von € 1.800 verpflichtet worden sei; konkret sei es dabei um zwei Damen gegangen, bei denen es sich ebenfalls um Sicherheitspersonal von Subunternehmen im Rahmen der EURO 2008 gehandelt habe. Dieser Bescheid sei zwischenzeitig von der Landeshauptfrau von Salzburg bestätigt worden und habe sich die BF in Folge der Kontrolle am 18.6.2009 dazu veranlasst gesehen, die beiden Personen anzumelden.
Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung führte die SGKK nach Darstellung allgemeiner Rechtsgrundlagen und von einschlägiger Lehre und Rechtsprechung zum Dienstnehmerbegriff aus, als Dienstgeber sei gegenständlich jedenfalls die BF zu qualifizieren. Die BF sei gegenüber den Dienstnehmern weisungsbefugt, stelle ihnen Betriebsmittel zur Verfügung, sorge für Unterkünfte und bediene sich deren Dienstleistung. Ein Werk darin zu erblicken, dass ein bestimmtes Ausmaß an Sicherheitsleistung festgelegt wird, ginge nicht mit der klaren Judikaturlinie zur Definition eines Werks einher.
Gemäß Art 13 Abs 2 lit a und b der VO (EWG) Nr. 1408/72 würden im Übrigen Personen, die im Gebiet eines Mitgliedstaats abhängig beschäftigt sind, den Rechtsvorschriften dieses Staates unterliegen, und zwar auch dann, wenn sie im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats wohnen oder ihr Arbeitgeber oder das Unternehmen, das sie beschäftigt, seinen Wohnsitz oder Betriebssitz im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats hat.Gemäß Artikel 13, Absatz 2, Litera a und b der VO (EWG) Nr. 1408/72 würden im Übrigen Personen, die im Gebiet eines Mitgliedstaats abhängig beschäftigt sind, den Rechtsvorschriften dieses Staates unterliegen, und zwar auch dann, wenn sie im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats wohnen oder ihr Arbeitgeber oder das Unternehmen, das sie beschäftigt, seinen Wohnsitz oder Betriebssitz im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats hat.
2. Mit Schriftsatz ihrer rechtsfreundlichen Vertretung vom 2.5.2012 erhob die BF fristgerecht Einspruch (nunmehr: Beschwerde) gegen den Bescheid der SGKK vom 19.3.2012.
In der Beschwerde wurde vorgebracht, die SGKK vermenge - wie auch in den bereits anhängigen Verfahren - zwei Vorgänge im Rahmen der EURO 2008, die jedoch streng voneinander zu trennen seien: Die BF sei im Rahmen der EURO 2008 mit unterschiedlichen Bewachungsleistungen beauftragt worden; einerseits habe die UEFA umfassende Sicherheitsdienstleistungen für die Fußballstadien in Auftrag gegeben und habe die BF die diesbezüglichen Leistungen (im Rahmen einer ARGE) mit eigenem Personal erbracht. Unabhängig davon sei die BF von der "Host-City Salzburg" mit Sicherheitsdienstleistungen im Bereich der Fanzone, dem sogenannten Public-Viewing, sowie dem Fancamp im Bereich des Messezentrums beauftragt worden, wobei diese Leistungen zur Gänze an Subunternehmer weitergegeben worden seien, die diese Leistungen eigenverantwortlich zu erbringen gehabt hätten; für den gesamten Bereich des Public-Viewing sei von der BF kein eigenes Personal zum Einsatz gebracht worden.
Darüber hinaus sei die BF im Rahmen der EURO 2008 auch mit Bewachungs- und Sicherheitsdienstleistungen hinsichtlich der "Official-Site K." in L. beauftragt worden. Diese Leistungen seien an die S. GmbH als Subunternehmer weitergegeben worden, in diesem - und nur in diesem - Fall sei es zu einer Vermengung von Mitarbeitern der BF mit den Mitarbeitern der S. GmbH gekommen. Die S. GmbH wäre zur Anmeldung der Mitarbeiter verpflichtet gewesen, was sie jedoch unterlassen habe (beigelegt wurde diesbezüglich eine Erklärung von H. E. von der S. GmbH), sodass die Mitarbeiter von der BF zur Anmeldung gebracht worden seien. Dabei handle es sich unter anderem um die von der SGKK erwähnten zwei Mitarbeiterinnen H. und B. Daraus dürften jedoch keinerlei Rückschlüsse auf das gegenständliche Verfahren gezogen werden, da ein grundlegend anderer Sachverhalt vorliege. Vorgelegt wurde diesbezüglich zudem ein Protokoll über die zeugenschaftliche Befragung von Herrn M. L. von der BF vor dem UVS Salzburg.
Sodann betonte die BF nochmals, dass die Bewachungs- und Kontrolldienstleistungen im Bereich des Public Viewing in Salzburg seitens der BF zur Gänze an Subunternehmer weitergegeben worden sei, welche diese Leistungen eigenverantwortlich zu erbringen gehabt hätten. Für den gesamten Bereich des Public Viewing sei von der BF kein eigenes Personal zum Einsatz gebracht worden, die Leistungen seien vielmehr ausschließlich durch die Subunternehmer bzw. die bei diesen beschäftigen Mitarbeiter erbracht worden. Lediglich ein Mitarbeiter der BF habe als Bindeglied zwischen den Auftraggebern der BF und den eingesetzten Subunternehmern gedient. Es hätten täglich Lagebesprechungen der jeweiligen Veranstalter unter Einbindung der Veranstaltungsbehörde, der Polizei sowie der Sicherheitsdirektion stattgefunden, wobei anlässlich dieser Lagebesprechungen vom Veranstalter festgelegt worden sei, in welchen Zeiträumen an welchen Standorten wie viele Personen zum Einsatz zu kommen hätten; an diesen Besprechungen hätten jeweils die Verantwortlichen der Subunternehmer (Supervisoren und Gruppenleiter) teilgenommen und die Vorgaben des Veranstalters "unmittelbar und direkt zur Kenntnis genommen".
Aufgabe des Mitarbeiters der BF sei ausschließlich das Kontakthalten zum Veranstalter sowie insbesondere die Überprüfung und Gegenzeichnung der von den Subunternehmern tatsächlich geleisteten Stunden gewesen, da diese Aufzeichnungen einerseits der Verrechnung zwischen der BF und der Stadt Salzburg sowie andererseits zwischen der BF und den Subunternehmern gedient hätten.
Ein Anweisung- und Anleitungsrecht habe ausschließlich gegenüber dem Subunternehmer, nicht jedoch gegenüber den von diesem zum Einsatz gebrachten Mitarbeitern, bestanden. Dieses Anweisungs- und Anleitungsrecht gegenüber den Subunternehmen sei erforderlich gewesen, um sicherzustellen, dass die sich täglich ändernden Anweisungen des Veranstalters wirksam auf die Subunternehmer überbunden werden konnten. Eine Tätigkeit der Subunternehmer "im Betrieb" der BF sei nicht erfolgt; es habe auch keinerlei "Durchmischung" von Mitarbeitern der Subunternehmer mit jener der BF stattgefunden, da der Bereich der des Public-Viewing zur Gänze an die Subunternehmer weitergegeben worden sei. Die BF habe auch weder Material noch Werkzeug zur Leistungserbringung zur Verfügung gestellt, Zutrittsschleusen, Absperrmaterial etc. seien vom Veranstalter beigestellt worden; es sei jedoch Vorgabe des Veranstalters gewesen, dass das Sicherheitspersonal ein einheitliches Erscheinungsbild aufweist und darüber hinaus als solches deutlich erkennbar sein müsse und seien ausschließlich aus diesem Grunde die von der SGKK angeführten T-Shirts übergeben worden.
Die Geschäftsführer der BF sowie deren persönlich haftender Gesellschafter seien hinsichtlich der hier verfahrensgegenständlichen Personen gemäß § 33 ASVG verwaltungsstrafrechtlich in Anspruch genommen worden. Diese Verfahren seien mit Erkenntnis des UVS Salzburg vom 13.10.2010 rechtskräftig eingestellt worden, wobei das diesbezügliche Erkenntnis in Vorlage gebracht wurde.Die Geschäftsführer der BF sowie deren persönlich haftender Gesellschafter seien hinsichtlich der hier verfahrensgegenständlichen Personen gemäß Paragraph 33, ASVG verwaltungsstrafrechtlich in Anspruch genommen worden. Diese Verfahren seien mit Erkenntnis des UVS Salzburg vom 13.10.2010 rechtskräftig eingestellt worden, wobei das diesbezügliche Erkenntnis in Vorlage gebracht wurde.
Abschließend wurde nochmals betont, dass die Tätigkeit der verfahrensgegenständlichen Personen nicht in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit zur BF erfolgt sei. An "Betriebsmitteln" sei lediglich das einheitliche T-Shirt entsprechend der Vorgabe des Auftraggebers zur Verfügung gestellt worden; dabei handle es sich aber um kein wesentliches Betriebsmittel. Es habe auch kein unmittelbares Weisungsrecht der BF gegenüber dem einzelnen Mitarbeiter der Subunternehmer gegeben. Weder die BF noch die verfahrensgegenständlichen Mitarbeiter hätten die Absicht gehabt, miteinander ein Dienstverhältnis einzugehen bzw. abzuschließen; allen Beteiligten sei klar gewesen, dass es sich um Dienstverhältnisse zwischen den verfahrensgegenständlichen Mitarbeitern einerseits und den von der BF beauftragten Subunternehmern andererseits handle. In diesem Sinne habe die BF auch an keinen der verfahrensgegenständlichen Mitarbeiter Zahlungen welcher Art auch immer geleistet bzw. seien solche Zahlungen von den verfahrensgegenständlichen Mitarbeitern auch nicht gefordert worden. Die gesamte Abrechnung sei ausschließlich zwischen der BF und den von ihr beauftragten Subunternehmern erfolgt.
Im Übrigen liege gegenständlich auch keine Arbeitskräfteüberlassung vor, wobei diesbezüglich ein Gutachten von Univ. Prof. Dr. W. M. vorgelegt wurde.
3. Am 11.6.2012 legte die SGKK den Akt der damals zuständigen Landeshauptfrau von Salzburg vor und verwies auf die Begründung des bekämpften Bescheids. Im Hinblick auf die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens durch den UVS Salzburg wurde angemerkt, dass diese lediglich aus formalen Gründen (Verfolgungsverjährung aufgrund unrichtigen Tatvorwurfes) erfolgt sei.
4. Am 17.3.2014 legte das Land Salzburg den Akt dem nunmehr zuständigen BVwG vor.
5. Mit Schreiben vom 18.9.2019 ersuchte das BVwG die SGKK, bei den Finanzbehörden anzufragen, ob im Hinblick auf die seitens der SGKK als Dienstnehmer der BF qualifizierten Personen entsprechende Finanzverfahren - insbesondere betreffend Haftung für Lohnsteuer - gegen die BF anhängig sind bzw. waren und wie diese gegebenfalls geendet haben.
6. Mit Schreiben vom 23.9.2019 ersuchte das BVwG das LVwG Salzburg um Übermittlung des Akts des seinerzeitigen UVS Salzburg betreffend das oben beschriebene Verwaltungsstrafverfahren.
7. Mit Schreiben vom 23.9.2019 teilte die SGKK dem BVwG mit, dass gegen die Bescheide aufgrund der GPLA 2007 bis 2009 keine Beschwerden eingebracht worden seien.
8. Am 24.9.2019 langten die Akten seitens des LVwG Salzburg ein.
9. Am 7.10.2019 legte die SGKK dem BVwG auf (telefonisches) Ersuchen die Haftungsbescheide des Finanzamts Salzburg Stadt betreffend die Jahre 2007 bis 2009 vom 6.6.2011 sowie den diesbezüglichen Bericht gemäß § 150 BAO über das Ergebnis der Außenprüfung vom 6.6.2011 vor. Aus diesen Dokumenten ist ersichtlich, dass im Hinblick auf die verfahrensgegenständlichen Personen lediglich über den Dienstgeberbeitrag und den Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag, nicht aber hinsichtlich Lohnsteuer, abgesprochen worden war.9. Am 7.10.2019 legte die SGKK dem BVwG auf (telefonisches) Ersuchen die Haftungsbescheide des Finanzamts Salzburg Stadt betreffend die Jahre 2007 bis 2009 vom 6.6.2011 sowie den diesbezüglichen Bericht gemäß Paragraph 150, BAO über das Ergebnis der Außenprüfung vom 6.6.2011 vor. Aus diesen Dokumenten ist ersichtlich, dass im Hinblick auf die verfahrensgegenständlichen Personen lediglich über den Dienstgeberbeitrag und den Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag, nicht aber hinsichtlich Lohnsteuer, abgesprochen worden war.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Die BF ist ein im Sicherheitsgewerbe tätiges Unternehmen.
1.2. Im Rahmen der Fußball-Europameisterschaft 2008 wurde die BF einerseits von der UEFA mit Sicherheitsleistungen für Fußballstadien in Österreich beauftragt; dieser Auftrag wurde gemeinsam mit weiteren im Sicherheitsgewerbe tätigen Unternehmen in Form einer Arbeitsgemeinschaft - seitens der BF mit eigenem Personal - durchgeführt und ist hier nicht weiter verfahrensgegenständlich.
1.3. Andererseits wurde die BF von der Stadt Salzburg ("Host-City") mit Sicherheitsdienstleistungen in der Fanzone Altstadt und dem Fancamp Messezentrum (dies betrifft insbesondere das sog. "Public Viewing") beauftragt.
Die BF verfügte allerdings nicht über das erforderliche Personal, um diesen Auftrag durchzuführen. Aus diesem Grunde schloss die BF im Vorfeld der EM 2008 mit zwei deutschen, ebenfalls im Sicherheitsgewerbe tätigen Unternehmen (nämlich der P. GmbH & Co KG und der I. GmbH - im Folgenden "P." bzw. "I.") am 14.4.2008 bzw. 21.4.2008 "Vereinbarungen" betreffend "Zusammenarbeit".Die BF verfügte allerdings nicht über das erforderliche Personal, um diesen Auftrag durchzuführen. Aus diesem Grunde schloss die BF im Vorfeld der EM 2008 mit zwei deutschen, ebenfalls im Sicherheitsgewerbe tätigen Unternehmen (nämlich der P. GmbH & Co KG und der römisch eins. GmbH - im Folgenden "P." bzw. "I.") am 14.4.2008 bzw. 21.4.2008 "Vereinbarungen" betreffend "Zusammenarbeit".
Die mit der I. abgeschlossene Vereinbarung hatte folgenden Wortlaut (wobei jene mit der P. abgeschlossene Vereinbarung bis auf wenige, geringfügige Ausnahmen gleich lautet):Die mit der römisch eins. abgeschlossene Vereinbarung hatte folgenden Wortlaut (wobei jene mit der P. abgeschlossene Vereinbarung bis auf wenige, geringfügige Ausnahmen gleich lautet):
Dauer der Vereinbarung:
Die Zusammenarbeit der beiden Parteien beginnt per 23.04.2008 und endet mit 31.07.2008.
Vereinbarungsgegenstand:
I. GmbH steht der BF im Rahmen der EURO 2008 mit einer garantierten Anzahl von 50 Einsatzkräften für die Zeit vom 07.06.08 bis einschließlich 29.06.08 als Subunternehmer zur Verfügung.römisch eins. GmbH steht der BF im Rahmen der EURO 2008 mit einer garantierten Anzahl von 50 Einsatzkräften für die Zeit vom 07.06.08 bis einschließlich 29.06.08 als Subunternehmer zur Verfügung.
Bei Ausfällen durch Krankheit, Unfall etc. hat I. GmbH innerhalb von 24 Stunden für einen geeigneten Ersatz zu sorgen. Für den Fall, dass kein geeigneter Ersatz gefunden wird, wird für den ersten Mitarbeiter keine Pönale verrechnet. Alle weiteren Mitarbeiter unterliegen der Pönalvereinbarung.Bei Ausfällen durch Krankheit, Unfall etc. hat römisch eins. GmbH innerhalb von 24 Stunden für einen geeigneten Ersatz zu sorgen. Für den Fall, dass kein geeigneter Ersatz gefunden wird, wird für den ersten Mitarbeiter keine Pönale verrechnet. Alle weiteren Mitarbeiter unterliegen der Pönalvereinbarung.
Ist es I. GmbH möglich, mehr als 50 Einsatzkräfte zur Verfügung zu stellen, so ist dies der BF unverzüglich mitzuteilen. Der Abruf von zusätzlichen Einsatzkräften erfolgt 3 Wochen schriftlich im Voraus.Ist es römisch eins. GmbH möglich, mehr als 50 Einsatzkräfte zur Verfügung zu stellen, so ist dies der BF unverzüglich mitzuteilen. Der Abruf von zusätzlichen Einsatzkräften erfolgt 3 Wochen schriftlich im Voraus.
I. GmbH hat verpflichtend dafür zu sorgen, dass sämtliche Einsatzkräfte verlässlich, unbescholten und der deutschen Sprache kundig sind. Weiters stellt I. GmbH sicher, dass die Einsatzkräfte bei der jeweils zuständigen Krankenkasse angemeldet sind. Dementsprechende Nachweise sowie die Bescheinigung über die anzuwendenden Rechtsvorschriften (Europäische Gemeinschaften, Verordnungen über soziale Sicherheit E101) sind der BF für jede Einsatzkraft mindestens einen Monat vor dem Einsatz zu übermitteln.römisch eins. GmbH hat verpflichtend dafür zu sorgen, dass sämtliche Einsatzkräfte verlässlich, unbescholten und der deutschen Sprache kundig sind. Weiters stellt römisch eins. GmbH sicher, dass die Einsatzkräfte bei der jeweils zuständigen Krankenkasse angemeldet sind. Dementsprechende Nachweise sowie die Bescheinigung über die anzuwendenden Rechtsvorschriften (Europäische Gemeinschaften, Verordnungen über soziale Sicherheit E101) sind der BF für jede Einsatzkraft mindestens einen Monat vor dem Einsatz zu übermitteln.
Das Auftreten der Einsatzkräfte hat ausschließlich in EURO - Uniform zu erfolgen, die von der BF beigestellt wird. Nach Beendigung des Vertrages sind die beigestellten Uniformen an von die BF zurückzustellen. Die Uniform Polo's werden während der Euro 2 mal in der Woche von der BF gereinigt.
I. GmbH verpflichtet sich, aufgrund dieses Vertrages eine entsprechende Betriebshaftpflichtversicherung abzuschließen aufgrund derer der Einsatz gedeckt ist und welche auch im Ausland gilt. Der Bestand der aufrechten Betriebshaftpflichtversicherung ist der BF binnen 3 Tagen nach Aufforderung nachzuweisen.römisch eins. GmbH verpflichtet sich, aufgrund dieses Vertrages eine entsprechende Betriebshaftpflichtversicherung abzuschließen aufgrund derer der Einsatz gedeckt ist und welche auch im Ausland gilt. Der Bestand der aufrechten Betriebshaftpflichtversicherung ist der BF binnen 3 Tagen nach Aufforderung nachzuweisen.
Der BF kommt gegenüber I. GmbH im Rahmen dieses Vertrages ein Anweisungs- und Anleitungsrecht zu. Weiters hat die BF das Recht jederzeit eine Qualitätskontrolle der von I. GmbH erbrachten Leistung durchzuführen. I. GmbH hat etwaigen Anweisungen der BF Folge zu leisten und bemüht sich eine bestmögliche Kundenzufriedenheit sicherzustellen. I. GmbH ist für die gewissenhafte, sachgerechte und ordnungsgemäße Leistungserbringung verantwortlich.Der BF kommt gegenüber römisch eins. GmbH im Rahmen dieses Vertrages ein Anweisungs- und Anleitungsrecht zu. Weiters hat die BF das Recht jederzeit eine Qualitätskontrolle der von römisch eins. GmbH erbrachten Leistung durchzuführen. römisch eins. GmbH hat etwaigen Anweisungen der BF Folge zu leisten und bemüht sich eine bestmögliche Kundenzufriedenheit sicherzustellen. römisch eins. GmbH ist für die gewissenhafte, sachgerechte und ordnungsgemäße Leistungserbringung verantwortlich.
Stundennachweis:
Für die Zeit des Einsatzes ist ein von der BF vorgegebenes Stundennachweisformular auszufüllen, nach dem 4 Augen Prinzip von den Supervisoren der BF und I. GmbH abzuzeichnen und der BF als Basis für weitere Abrechnungen zu übergebenFür die Zeit des Einsatzes ist ein von der BF vorgegebenes Stundennachweisformular auszufüllen, nach dem 4 Augen Prinzip von den Supervisoren der BF und römisch eins. GmbH abzuzeichnen und der BF als Basis für weitere Abrechnungen zu übergeben
Entgelt
Die Abrechnung erfolgt nach tatsachlich geleisteten Stunden. Eventuell anfallende Einweisungen und/oder Nachbesprechungen vor Ort fallen nicht unter die Dienstzeit und werden nicht in die Verrechnung aufgenommen. Der Stundensatz für die Einsatzkraft betragt € 15,70.
Die genannten Preise verstehen sich netto. I. GmbH bestätigt in diesem Zusammenhang, in Österreich weder einen Sitz zu haben noch eine Betriebsstätte zu unterhalten. Einvernehmlich wird festgehalten, dass die von I. GmbH erbrachten Leistungen sonstige Leistungen im Sinne von § 3a UStG darstellen und daher keine Umsatzsteuer zur Verrechnung gelangt (Übergang der Steuerschuld, Reverse - Charge - System).Die genannten Preise verstehen sich netto. römisch eins. GmbH bestätigt in diesem Zusammenhang, in Österreich weder einen Sitz zu haben noch eine Betriebsstätte zu unterhalten. Einvernehmlich wird festgehalten, dass die von römisch eins. GmbH erbrachten Leistungen sonstige Leistungen im Sinne von Paragraph 3 a, UStG darstellen und daher keine Umsatzsteuer zur Verrechnung gelangt (Übergang der Steuerschuld, Reverse - Charge - System).
Die Gesamtabrechnung der Stunden erfolgt unmittelbar nach Beendigung der Veranstaltungen.
Die Gesamtsumme ist innerhalb von 14 Tagen auf das von I. GmbH namhaft gemachte Konto zu überweisen.Die Gesamtsumme ist innerhalb von 14 Tagen auf das von römisch eins. GmbH namhaft gemachte Konto zu überweisen.
Einsatzort / Bereich
Die Einsatzkräfte werden im Bereich des Public Viewing Areals in Salzburg zum Einsatz kommen. Der genaue Einsatzort wird I. GmbH spätestens eine Woche vor Beginn des Einsatzes bekannt gegebenDie Einsatzkräfte werden im Bereich des Public Viewing Areals in Salzburg zum Einsatz kommen. Der genaue Einsatzort wird römisch eins. GmbH spätestens eine Woche vor Beginn des Einsatzes bekannt gegeben
Kommunikation zum I. GmbH Personal:Kommunikation zum römisch eins. GmbH Personal:
I. GmbH stellt sicher, dass die Einsatzkräfte über den Inhalt die vorgenannten Punkte informiert werden.römisch eins. GmbH stellt sicher, dass die Einsatzkräfte über den Inhalt die vorgenannten Punkte informiert werden.
Kosten:
* An- und Abreise sowie Transfer von und zum Einsatzort (inkl. der dafür notwendigen Zeiten) übernimmt zur Gänze I. GmbH.* An- und Abreise sowie Transfer von und zum Einsatzort (inkl. der dafür notwendigen Zeiten) übernimmt zur Gänze römisch eins. GmbH.
* Verpflegung: die BF sorgt für mind. 1 warme Mahlzeit / Einsatzkraft / Einsatztag. I. GmbH übernimmt dabei einen Unkostenbeitrag von € 2,-- / Mahlzeit.* Verpflegung: die BF sorgt für mind. 1 warme Mahlzeit / Einsatzkraft / Einsatztag. römisch eins. GmbH übernimmt dabei einen Unkostenbeitrag von € 2,-- / Mahlzeit.
* Unterkunft: die BF stellt ein der Einsatzqualität entsprechendes Quartier zur Verfügung. Dafür verrechnet die BF an I. GmbH € 15,-- / Nacht / Einsatzkraft.* Unterkunft: die BF stellt ein der Einsatzqualität entsprechendes Quartier zur Verfügung. Dafür verrechnet die BF an römisch eins. GmbH € 15,-- / Nacht / Einsatzkraft.
Pönalregelung:
Für den Fall, dass I. GmbH die garantierte Personenanzahl von 50 Einsatzkräften über die gesamte Vertragslaufzeit nicht sicherstellen und erfüllen kann, gilt folgende PönalregelungFür den Fall, dass römisch eins. GmbH die garantierte Personenanzahl von 50 Einsatzkräften über die gesamte Vertragslaufzeit nicht sicherstellen und erfüllen kann, gilt folgende Pönalregelung
Bei Bekanntgabe der Nichtlieferfähigkeit ab Zuschlagserteilung bis 5 Wochen vor der Veranstaltung - € 26,20 / Std. (z.B. Fanzone: Angebot 400 Stunden - Nichtlieferung zu diesem Zeitpunkt von 320 Stunden ergibt eine Pönale von € 8.384,--).
Bei Bekanntgabe der Nichtlieferfähigkeit bis 2 Wochen vor der Veranstaltung - € 28,45 / Std
Bei Bekanntgabe der Nichtlieferfãhigkeit bis 1 Woche vor der Veranstaltung - € 30,70 / Std
Bei Bekanntgabe der Nichtlieferfähigkeit unter 1 Woche vor der Veranstaltung - € 45,50 / Std
Bei Bekanntgabe der Nichtlieferfähigkeit während der Veranstaltung - € 45,50 / Std
Verschwiegenheitspflicht:
Die Vertragsteile werden Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse sowie sonstige Interna des jeweiligen Vertragspartners als vertraulich behandeln und weder für sich verwerten noch an Dritte weitergeben. Diese Verpflichtung gilt nachvertraglich fort. Auch die gegenständliche Vereinbarung und deren Inhalt wird vertraulich behandelt. Die Vertragsteile werden diese Verschwiegenheitspflicht auch ihren Mitarbeitern auferlegen. Diese Verpflichtung der Verschwiegenheit gilt nachvertraglich fort.
Gerichtsstand:
Für alle Streitigkeiten aus dieser Vereinbarung wird die ausschließliche Zuständigkeit des sachlich zuständigen Gerichtes der Landeshauptstadt Salzburg vereinbart.
Schlussbestimmungen:
Sollte die EURO 2008, aus welchen Gründen auch immer, abgesagt werden, so besteht für I. GmbH kein Anspruch auf ein Entgelt.Sollte die EURO 2008, aus welchen Gründen auch immer, abgesagt werden, so besteht für römisch eins. GmbH kein Anspruch auf ein Entgelt.
Alle Rechte, welche den vorliegenden Vertragspartnern aus dieser Vereinbarung zustehen, sind ohne schriftliche Zustimmung des jeweiligen Vertragspartners nicht auf Dritte übertragbar. Die Zustimmung kann jedoch nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes verweigert werden.
Nebenabreden, Zusätze, Ergänzungen oder Abänderungen der vorliegenden Vereinbarung bedürfen zur ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform. Ebenso ist ein Abgehen von diesem Formerfordernis an die Schriftform gebunden.
Sollte irgendeine Bestimmung dieser Vereinbarung nichtig sein oder werden, wird dadurch die Rechtsgültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Ungültige Bestimmungen sollen durch sinnentsprechende Bestimmungen ersetzt werden.
1.4. Die Sicherheitsdienstleistungen im Bereich Fanzone Altstadt und Fancamp Messezentrum wurden ausschließlich von Mitarbeitern der I. bzw. P. (zum Teil auch von Mitarbeitern von deutschen Subunternehmen, denen sich die I. bzw. die P. bedient hatten) erbracht.1.4. Die Sicherheitsdienstleistungen im Bereich Fanzone Altstadt und Fancamp Messezentrum wurden ausschließlich von Mitarbeitern der römisch eins. bzw. P. (zum Teil auch von Mitarbeitern von deutschen Subunternehmen, denen sich die römisch eins. bzw. die P. bedient hatten) erbracht.
Konkret erfolgte der Einsatz des Personals der beauftragten Unternehmen dergestalt, dass es vor jeder Veranstaltung eine Einsatzbesprechung unter Anwesenheit der Verantwortlichen des Magistrats, der Landespolizeidirektion, des Stadtpolizeikommandos und von Blaulichtorganisationen einerseits und eines Mitarbeiters der BF sowie den Geschäftsführern der I. und P. bzw. teilweise leitenden Angestellten dieser Unternehmen gegeben hat, bei der seitens der Veranstaltungsbehörde insbesondere die Anzahl des zum Einsatz kommenden Sicherheitspersonals sowie die sonstigen Erfordernisse des Einsatzes festgelegt wurden. Diese seitens der Veranstaltungsbehörde in der Einsatzbesprechung gestellten Anforderungen wurden den Verantwortlichen der I. und P. (zumeist Geschäftsführer, teils auch leitende Angestellte der I. und P.) bei diesen Einsatzbesprechungen unmittelbar zur Kenntnis gebracht und sorgten diese für den entsprechenden Einsatz ihrer Sicherheitskräfte.Konkret erfolgte der Einsatz des Personals der beauftragten Unternehmen dergestalt, dass es vor jeder Veranstaltung eine Einsatzbesprechung unter Anwesenheit der Verantwortlichen des Magistrats, der Landespolizeidirektion, des Stadtpolizeikommandos und von Blaulichtorganisationen einerseits und eines Mitarbeiters der BF sowie den Geschäftsführern der römisch eins. und P. bzw. teilweise leitenden Angestellten dieser Unternehmen gegeben hat, bei der seitens der Veranstaltungsbehörde insbesondere die Anzahl des zum Einsatz kommenden Sicherheitspersonals sowie die sonstigen Erfordernisse des Einsatzes festgelegt wurden. Diese seitens der Veranstaltungsbehörde in der Einsatzbesprechung gestellten Anforderungen wurden den Verantwortlichen der römisch eins. und P. (zumeist Geschäftsführer, teils auch leitende Angestellte der römisch eins. und P.) bei diesen Einsatzbesprechungen unmittelbar zur Kenntnis gebracht und sorgten diese für den entsprechenden Einsatz ihrer Sicherheitskräfte.
Es gab keine wie immer gearteten arbeitsbezogenen Anweisungen der BF an die zum Einsatz kommenden Sicherheitskräfte der I. und P.Es gab keine wie immer gearteten arbeitsbezogenen Anweisungen der BF an die zum Einsatz kommenden Sicherheitskräfte der römisch eins. und P.
Die I. und P. mussten allerdings - wie bereits aus der oben dargestellten schriftlichen Vereinbarung hervorgeht - dafür Sorge tragen, dass ihr Personal ausschließlich in EURO-Uniform (Polo-Shirts) auftritt, welche von der BF beigestellt wurden. Grund dafür war, dass die Veranstaltungsbehörde ein einheitliches Auftreten des Sicherheitspersonals forderte.Die römisch eins. und P. mussten allerdings - wie bereits aus der oben dargestellten schriftlichen Vereinbarung hervorgeht - dafür Sorge tragen, dass ihr Personal ausschließlich in EURO-Uniform (Polo-Shirts) auftritt, welche von der BF beigestellt wurden. Grund dafür war, dass die Veranstaltungsbehörde ein einheitliches Auftreten des Sicherheitspersonals forderte.
1.5. Im Hinblick auf die hier verfahrensgegenständlichen Personen liegen keine Haftungsbescheide der österreichischen Finanzbehörden betreffend Lohnsteuer vor.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes der SGKK sowie ergänzend durch die Beischaffung der Akten des (damaligen) UVS Salzburg seitens des BVwG betreffend Verwaltungsstrafverfahren gegen den handelsrechtlichen Geschäftsführer der BF wegen Übertretung des ASVG (Vorwurf der Beschäftigung der hier verfahrensgegenständlichen Personen durch die BF - somit zum ein- und denselben Sachverhalt), wobei insbesondere auch in die Verhandlungsschrift der vom UVS am 15.3.2010 durchgeführten Berufungsverhandlung Einsicht genommen wurde. Angemerkt sei, dass die Straferkenntnisse vom UVS letztlich behoben und die Verwaltungsstrafverfahren eingestellt wurden, zumal die Strafbehörde von vollversicherungspflichtigen Dienstverhältnissen ausgegangen sei, ein Überschreiten der Geringfügigkeitsgrenze jedoch nicht entsprechend begründet habe.
2.2. Unstrittig ist, dass sowohl die BF, als auch die deutschen Firmen I. und P. im Sicherheitsgewerbe tätige Unternehmen sind. Dass die BF nicht über das erforderliche Personal verfügte, um die erforderlichen Sicherheits- und Bewachungsdienstleistungen, die im Rahmen der EM 2008 (konkret: in den Stadien einerseits und beim "Public Viewing" andererseits) anfielen, durchführen zu können, liegt ebenso auf der Hand.2.2. Unstrittig ist, dass sowohl die BF, als auch die deutschen Firmen römisch eins. und P. im Sicherheitsgewerbe tätige Unternehmen sind. Dass die BF nicht über das erforderliche Personal verfügte, um die erforderlichen Sicherheits- und Bewachungsdienstleistungen, die im Rahmen der EM 2008 (konkret: in den Stadien einerseits und beim "Public Viewing" andererseits) anfielen, durchführen zu können, liegt ebenso auf der Hand.
Wie sich aus den im Akt befindlichen (zum überwiegenden Teil gleich lautenden) Vereinbarungen zwischen der BF und den Firmen I. und P. - wobei jene zwischen der BF und der I. oben exemplarisch wiedergegeben wurde - ergibt, hatte die BF mit den erwähnten Firmen eine "Zusammenarbeit" betreffend Sicherheitsdienstleistungen in der Fanzone Altstadt und dem Fancamp Messezentrum ("Public Viewing") vereinbart.Wie sich aus den im Akt befindlichen (zum überwiegenden Teil gleich lautenden) Vereinbarungen zwischen der BF und den Firmen römisch eins. und P. - wobei jene zwischen der BF und der römisch eins. oben exemplarisch wiedergegeben wurde - ergibt, hatte die BF mit den erwähnten Firmen eine "Zusammenarbeit" betreffend Sicherheitsdienstleistungen in der Fanzone Altstadt und dem Fancamp Messezentrum ("Public Viewing") vereinbart.
Der Inhalt dieser Vereinbarungen ist ein entscheidungswesentlicher Teil der Feststellungen, der sich unmittelbar aus diesen Vereinbarungen ergibt. In diesem Zusammenhang sei der Vollständigkeit halber darauf hingewiesen, dass im gesamten Verfahren keinerlei Umstände hervorgekommen sind, dass diese Vereinbarungen - z. B. im Hinblick auf die Kontrollbefugnisse der BF oder den Abrechnungsmodus zwischen der der BF und der I. und P. - faktisch anders gelebt worden wären, als ihrem Inhalt entspricht.Der Inhalt dieser Vereinbarungen ist ein entscheidungswesentlicher Teil der Feststellungen, der sich unmittelbar aus diesen Vereinbarungen ergibt. In diesem Zusammenhang sei der Vollständigkeit halber darauf hingewiesen, dass im gesamten Verfahren keinerlei Umstände hervorgekommen sind, dass diese Vereinbarungen - z. B. im Hinblick auf die Kontrollbefugnisse der BF oder den Abrechnungsmodus zwischen der der BF und der römisch eins. und P. - faktisch anders gelebt worden wären, als ihrem Inhalt entspricht.
2.3. Einer eingehenderen Beweiswürdigung bedürfen letztlich die unter Punkt 1.4. getroffenen Feststellungen.
2.3.1. Was die getroffene Feststellung anbelangt, wonach die Sicherheitsdienstleistungen im Bereich Fanzone Altstadt und Fancamp Messezentrum ausschließlich von Mitarbeitern der I. bzw. P. (zum Teil auch von Mitarbeitern von deutschen Subunternehmen, denen sich die I. bzw. die P. bedient hatten) erbracht wurden, so ist Folgendes auszuführen:2.3.1. Was die getroffene Feststellung anbelangt, wonach die Sicherheitsdienstleistungen im Bereich Fanzone Altstadt und Fancamp Messezentrum ausschließlich von Mitarbeitern der römisch eins. bzw. P. (zum Teil auch von Mitarbeitern von deutschen Subunternehmen, denen sich die römisch eins. bzw. die P. bedient hatten) erbracht wurden, so ist Folgendes auszuführen:
Die SGKK stellte im bekämpften Bescheid fest, dass das Personal der I. und der P. gemeinsam mit dem Personal der BF die Sicherheitsdienstleistungen durchgeführt hätte. Dazu ist zunächst anzumerken, dass mit dieser Feststellung keine entsprechende Beweiswürdigung korreliert und dass sich vor allem auch im gesamten Akteninhalt keinerlei diesbezügliche Anhaltspunkte ergeben haben. Die BF trat dieser Feststellung in sämtlichen Eingaben stets vehement entgegen und brachte vor, sie habe die Sicherheitsdienstleistungen in den Fußballstadien (im Rahmen einer ARGE mit anderen Unternehmen) ausschließlich mit eigenem Personal erbracht, während sie die Sicherheitsdienstleistungen im Bereich des Public Viewing zur Gänze an die I. und P. übertragen habe.Die SGKK stellte im bekämpften Bescheid fest, dass das Personal der römisch eins. und der P. gemeinsam mit dem Personal der BF die Sicherheitsdienstleistungen durchgeführt hätte. Dazu ist zunächst anzumerken, dass mit dieser Feststellung keine entsprechende Beweiswürdigung korreliert und dass sich vor allem auch im gesamten Akteninhalt keinerlei diesbezügliche Anhaltspunkte ergeben haben. Die BF trat dieser Feststellung in sämtlichen Eingaben stets vehement entgegen und brachte vor, sie habe die Sicherheitsdienstleistungen in den Fußballstadien (im Rahmen einer ARGE mit anderen Unternehmen) ausschließlich mit eigenem Personal erbracht, während sie die Sicherheitsdienstleistungen im Bereich des Public Viewing zur Gänze an die römisch eins. und P. übertragen habe.
Abgesehen von dem Umstand, dass dem Akt keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen sind, dass die Sicherheitskräfte der BF und die Sicherheitskräfte der I. und P. tatsächlich gemeinsam ihren Dienst verrichtet haben, bieten bereits die vorliegenden "Vereinbarungen" der BF mit der I. bzw. P. vom 21.4.2018 bzw. 14.4.2008 doch zumindest einen deutlichen Hinweis darauf, dass es sich bei diesem Vorbringen nicht um eine bloße Schutzbehauptung handelt, lautet es darin doch wie folgt:Abgesehen von dem Umstand, dass dem Akt keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen sind, dass die Sicherheitskräfte der BF und die Sicherheitskräfte der römisch eins. und P. tatsächlich gemeinsam ihren Dienst verrichtet haben, bieten bereits die vorliegenden "Vereinbarungen" der BF mit der römisch eins. bzw. P. vom 21.4.2018 bzw. 14.4.2008 doch zumindest einen deutlichen Hinweis darauf, dass es sich bei diesem Vorbringen nicht um eine bloße Schutzbehauptung handelt, lautet es darin doch wie folgt:
"Einsatzort / Bereich
Die Einsatzkräfte werden im Bereich des Public Viewing Areals in Salzburg zum Einsatz kommen. Der genaue Einsatzort wird I. GmbH spätestens eine Woche vor Beginn des Einsatzes bekannt gegeben."Die Einsatzkräfte werden im Bereich des Public Viewing Areals in Salzburg zum Einsatz kommen. Der genaue Einsatzort wird römisch eins. GmbH spätestens eine Woche vor Beginn des Einsatzes bekannt gegeben."
Somit schränken bereits die Vereinbarungen das "Einsatzgebiet" des Personals der Firmen I. und P. konkret auf "Public Viewing" ein, wodurch zwar noch nicht erwiesen wäre, dass es zu keiner "Vermischung" des Personals kam, wodurch aber eine deutliche Abgrenzung des Einsatzgebietes der Mitarbeiter der I. und P. evident wird und die von der BF ins Treffen geführte, strikte "Trennung" durchaus plausibel erscheint.Somit schränken bereits die Vereinbarungen das "Einsatzgebiet" des Personals der Firmen römisch eins. und P. konkret auf "Public Viewing" ein, wodurch zwar noch nicht erwiesen wäre, dass es zu keiner "Vermischung" des Personals kam, wodurch aber eine deutliche Abgrenzung des Einsatzgebietes der Mitarbeiter der römisch eins. und P. evident wird und die von der BF ins Treffen geführte, strikte "Trennung" durchaus plausibel erscheint.
In Zusammenschau mit der Berufungsverhandlung vor dem UVS vom 15.3.2010, bei der insbesondere Herr M. L., ein leitender Angestellter der BF, dessen Aufgabe eigenen Angaben zufolge die "operative Umsetzung" der Sicherheitsdienstleistungen im Rahmen der EM 2008 war, als Zeuge befragt wurde, hat sich der Sachverhalt in diesem Sinne sodann gänzlich erhellt; dieser gab - nach
Wahrheitsbelehrung - auszugsweise wie folgt zu Protokoll:
Zur Sache Public Viewing, Landeshauptstadt Salzburg:
Beim Public Viewing in der Stadt Salzburg war von vornherein klar, dass wir das mit eigenem Personal nicht abdecken können und haben wir uns deshalb entschieden, 100 % dieser Leistungen durch Lieferanten abzudecken. Beispielsweise möchte ich darauf hinweisen, dass normalerweise unser Personal damals so zwischen 270 und 300 Mitarbeiter war, wir für diese Zeit aber zwischen 600 und 700 Personen gebraucht haben. Das haben wir auch schon vor der EM den Behörden entsprechend kommuniziert, unter anderem wurde das in einer Besprechung mit einem stellvertretenden Landespolizeikommandanten und dem Stadtpolizeikommandanten so dargelegt. Es wurde auch mitgeteilt, dass wir entsprechende Subfirmen einsetzen werden, die einschlägige und gute Erfahrungen beim Public Viewing der WM 2006 in Deutschland gemacht haben. [...] In der Stadt Salzburg waren beim Public Viewing sechs Positionen, das heißt Eingangsbereiche, zu besetzen und wurden diese entsprechend auf unsere Lieferanten aufgeteilt. Die Anzahl des Personals wurde erst kurz vor dem Einsatz festgelegt. Es hat entsprechende Einsatzbesprechungen gegeben, vor jeder Veranstaltung bzw. nach jeder Veranstaltung, die Nachbesprechung war direkt nach der Veranstaltung und sind da festgelegt worden die Grundsätze für die nächste Veranstaltung. Es hat eine Hauptbesprechung davor gegeben, unter Anwesenheit eines Verantwortlichen der Veranstaltungsbehörde, Herr Dr. R., vom Magistrat, vom Landespolizeikommando, vom Stadtpolizeikommando und von den ganzen Blaulichtorganisationen, eine Besprechung mit Vertretern von diesen Organisationen hat es dann täglich gegeben. Von unserer Seite wurde beim Public Viewing eigentlich nur ein Mitarbeiter eingesetzt. Dieser hat praktisch als Schnittstelle zwischen Behörde und Veranstalter fungiert. Dieser Mitarbeiter war bei diesen Besprechungen dabei. Während der Veranstaltung ist die Kommunikation zwischen Exekutive und dem Securitypersonal bzw. zwischen den anderen Blaulichtorganisationen direkt gelaufen, das heißt in diesem Bereich mussten wir nicht mehr unterstützend tätig sein. [...] Im Messezentrum hat es dann ein Fan-Camp gegeben. Das sogenannte Fan-Camp P. Das war mit Ausnahme der Veranstaltung beim Spiel der Schweden ziemlich schlecht besucht. Die Securityaufgaben dort hat nur die Firma I. erledigt. Auch das wurde erst kurz vor der Veranstaltung so vereinbart. [...]Beim Public Viewing in der Stadt Salzburg war von vornherein klar, dass wir das mit eigenem Personal nicht abdecken können und haben wir uns deshalb entschieden, 100 % dieser Leistungen durch Lieferanten abzudecken. Beispielsweise möchte ich darauf hinweisen, dass normalerweise unser Personal damals so zwischen 270 und 300 Mitarbeiter war, wir für diese Zeit aber zwischen 600 und 700 Personen gebraucht haben. Das haben wir auch schon vor der EM den Behörden entsprechend kommuniziert, unter anderem wurde das in einer Besprechung mit einem stellvertretenden Landespolizeikommandanten und dem Stadtpolizeikommandanten so dargelegt. Es wurde auch mitgeteilt, dass wir entsprechende Subfirmen einsetzen werden, die einschlägige und gute Erfahrungen beim Public Viewing der WM 2006 in Deutschland gemacht haben. [...] In der Stadt Salzburg waren beim Public Viewing sechs Positionen, das heißt Eingangsbereiche, zu besetzen und wurden diese entsprechend auf unsere Lieferanten aufgeteilt. Die Anzahl des Personals wurde erst kurz vor dem Einsatz festgelegt. Es hat entsprechende Einsatzbesprechungen gegeben, vor jeder Veranstaltung bzw. nach jeder Veranstaltung, die Nachbesprechung war direkt nach der Veranstaltung und sind da festgelegt worden die Grundsätze für die nächste Veranstaltung. Es hat eine Hauptbesprechung davor gegeben, unter Anwesenheit eines Verantwortlichen der Veranstaltungsbehörde, Herr Dr. R., vom Magistrat, vom Landespolizeikommando, vom Stadtpolizeikommando und von den ganzen Blaulichtorganisationen, eine Besprechung mit Vertretern von diesen Organisationen hat es dann täglich gegeben. Von unserer Seite wurde beim Public Viewing eigentlich nur ein Mitarbeiter eingesetzt. Dieser hat praktisch als Schnittstelle zwischen Behörde und Veranstalter fungiert. Dieser Mitarbeiter war bei diesen Besprechungen dabei. Während der Veranstaltung ist die Kommunikation zwischen Exekutive und dem Securitypersonal bzw. zwischen den anderen Blaulichtorganisationen direkt gelaufen, das heißt in diesem Bereich mussten wir nicht mehr unterstützend tätig sein. [...] Im Messezentrum hat es dann ein Fan-Camp gegeben. Das sogenannte Fan-Camp P. Das war mit Ausnahme der Veranstaltung beim Spiel der Schweden ziemlich schlecht besucht. Die Securityaufgaben dort hat nur die Firma römisch eins. erledigt. Auch das wurde erst kurz vor der Veranstaltung so vereinbart. [...]
Welche Bereiche konkret von der jeweiligen Firma zu besetzen sind, wurde erst kurz vor der EM vereinbart. Und zwar wurde am 6. Juni erst der schriftlich unterfertigte Vertrag durch den Magistrat vorgelegt und ist an diesem Tag dann vereinbart worden, welche Firma für welche Gates verantwortlich war. Beispielsweise war die Firma I. für die vier großen Gates verantwortlich, die Firma P. für die restlichen zwei. Diese Aufteilung ist bis zum Ende der EM so geblieben. Auch die Beschaffung von Ersatz- oder Zusatzpersonal war Aufgabe der Lieferanten. [...]Welche Bereiche konkret von der jeweiligen Firma zu besetzen sind, wurde erst kurz vor der EM vereinbart. Und zwar wurde am 6. Juni erst der schriftlich unterfertigte Vertrag durch den Magistrat vorgelegt und ist an diesem Tag dann vereinbart worden, welche Firma für welche Gates verantwortlich war. Beispielsweise war die Firma römisch eins. für die vier großen Gates verantwortlich, die Firma P. für die restlichen zwei. Diese Aufteilung ist bis zum Ende der EM so geblieben. Auch die Beschaffung von Ersatz- oder Zusatzpersonal war Aufgabe der Lieferanten. [...]
Der Zeuge hat somit unmissverständlich angegeben, dass die Sicherheitsdienstleistungen im Bereich Public Viewing seitens der BF zur Gänze an die Firmen I. bzw. P. übertragen worden seien (arg. etwa "[...] haben wir uns deshalb entschieden, 100 % dieser Leistungen durch Lieferanten abzudecken. [...] Im Messezentrum hat es dann ein Fan-Camp gegeben. [...] Die Securityaufgaben dort hat nur die Firma I. erledigt. [...] ist an diesem Tag dann vereinbart worden, welche Firma für welche Gates verantwortlich war. Beispielsweise war die Firma I. für die vier großen Gates verantwortlich, die Firma P. für die restlichen zwei. Diese Aufteilung ist bis zum Ende der EM so geblieben. [...]). Von einer "Durchmischung" des Personals kann somit den Angaben des Zeugen zufolge keine Rede sein. Vor dem Hintergrund, dass - wie bereits oben angemerkt - im Verfahren auch keine gegenteiligen Anhaltspunkte hervorgekommen sind, sondern vielmehr bereits die abgeschlossenen Verträge auf einen klar abgegrenzten Einsatzbereich des Personals der I. und P. hindeuteten, besteht auch kein Anlass seitens des BVwG, diese - vom Zeugen vor dem damaligen UVS unter Wahrheitspflicht getätigten - Angaben anzuzweifeln.Der Zeuge hat somit unmissverständlich angegeben, dass die Sicherheitsdienstleistungen im Bereich Public Viewing seitens der BF zur Gänze an die Firmen römisch eins. bzw. P. übertragen worden seien (arg. etwa "[...] haben wir uns deshalb entschieden, 100 % dieser Leistungen durch Lieferanten abzudecken. [...] Im Messezentrum hat es dann ein Fan-Camp gegeben. [...] Die Securityaufgaben dort hat nur die Firma römisch eins. erledigt. [...] ist an diesem Tag dann vereinbart worden, welche Firma für welche Gates verantwortlich war. Beispielsweise war die Firma römisch eins. für die vier großen Gates verantwortlich, die Firma P. für die restlichen zwei. Diese Aufteilung ist bis zum Ende der EM so geblieben. [...]). Von einer "Durchmischung" des Personals kann somit den Angaben des Zeugen zufolge keine Rede sein. Vor dem Hintergrund, dass - wie bereits oben angemerkt - im Verfahren auch keine gegenteiligen Anhaltspunkte hervorgekommen sind, sondern vielmehr bereits die abgeschlossenen Verträge auf einen klar abgegrenzten Einsatzbereich des Personals der römisch eins. und P. hindeuteten, besteht auch kein Anlass seitens des BVwG, diese - vom Zeugen vor dem damaligen UVS unter Wahrheitspflicht getätigten - Angaben anzuzweifeln.
2.3.2. Was die oben getroffene Feststellung anbelangt, wie konkret der Einsatz des Personals der beauftragten Unternehmen erfolgte - und insbesondere, dass es keine wie immer gearteten arbeitsbezogenen Anweisungen der BF an die zum Einsatz kommenden Sicherheitskräfte der I. und P. gab -, anbelangt, so ist Folgendes auszuführen:2.3.2. Was die oben getroffene Feststellung anbelangt, wie konkret der Einsatz des Personals der beauftragten Unternehmen erfolgte - und insbesondere, dass es keine wie immer gearteten arbeitsbezogenen Anweisungen der BF an die zum Einsatz kommenden Sicherheitskräfte der römisch eins. und P. gab -, anbelangt, so ist Folgendes auszuführen:
Wie bereits aus den zuvor auszugweise wiedergegebenen Angaben des Zeugen M. L. vor dem UVS Salzburg hervorgeht, gab dieser sinngemäß an, dass es vor jeder Veranstaltung eine Einsatzbesprechung unter Anwesenheit der Verantwortlichen des Magistrats, der Landespolizeidirektion, des Stadtpolizeikommandos und von Blaulichtorganisationen einerseits und eines Mitarbeiters der BF sowie den Geschäftsführern der I. und P. bzw. teilweise leitenden Angestellten dieser Unternehmen andererseits gegeben habe, bei der seitens der Veranstaltungsbehörde insbesondere die Anzahl des zum Einsatz kommenden Sicherheitspersonals sowie die sonstigen Erfordernisse des Einsatzes festgelegt worden seien; diese seitens der Veranstaltungsbehörde in der Einsatzbesprechung gestellten Anforderungen seien den Verantwortlichen der I. und P. (zumeist Geschäftsführer, teils auch leitende Angestellte der I. und P.) bei diesen Einsatzbesprechungen unmittelbar zur Kenntnis gebracht worden und hätten diese für den entsprechenden Einsatz ihrer Sicherheitskräfte gesorgt.Wie bereits aus den zuvor auszugweise wiedergegebenen Angaben des Zeugen M. L. vor dem UVS Salzburg hervorgeht, gab dieser sinngemäß an, dass es vor jeder Veranstaltung eine Einsatzbesprechung unter Anwesenheit der Verantwortlichen des Magistrats, der Landespolizeidirektion, des Stadtpolizeikommandos und von Blaulichtorganisationen einerseits und eines Mitarbeiters der BF sowie den Geschäftsführern der römisch eins. und P. bzw. teilweise leitenden Angestellten dieser Unternehmen andererseits gegeben habe, bei der seitens der Veranstaltungsbehörde insbesondere die Anzahl des zum Einsatz kommenden Sicherheitspersonals sowie die sonstigen Erfordernisse des Einsatzes festgelegt worden seien; diese seitens der Veranstaltungsbehörde in der Einsatzbesprechung gestellten Anforderungen seien den Verantwortlichen der römisch eins. und P. (zumeist Geschäftsführer, teils auch leitende Angestellte der römisch eins. und P.) bei diesen Einsatzbesprechungen unmittelbar zur Kenntnis gebracht worden und hätten diese für den entsprechenden Einsatz ihrer Sicherheitskräfte gesorgt.
Was nun ein allfälliges, arbeitsbezogenes Weisungsrecht der BF dem Sicherheitspersonal der I. bzw. P. gegenüber anbelangt, so bejahte die SGKK ein solches. Allerdings vermochte die SGKK diese Feststellung nicht auf diesbezüglich konkrete Vorkommnisse zu stützen, sondern leitete ein derartiges Weisungsrecht ausschließlich aus den vorliegenden Vereinbarungen der BF mit der I. bzw. P. ab, vgl. etwa die SGKK im Versicherungspflichtbescheid vom 19.3.2012:Was nun ein allfälliges, arbeitsbezogenes Weisungsrecht der BF dem Sicherheitspersonal der römisch eins. bzw. P. gegenüber anbelangt, so bejahte die SGKK ein solches. Allerdings vermochte die SGKK diese Feststellung nicht auf diesbezüglich konkrete Vorkommnisse zu stützen, sondern leitete ein derartiges Weisungsrecht ausschließlich aus den vorliegenden Vereinbarungen der BF mit der römisch eins. bzw. P. ab, vergleiche etwa die SGKK im Versicherungspflichtbescheid vom 19.3.2012:
"In der Vereinbarung zwischen der BF und den "Subfirmen" ist ein klares Weisungsrecht der BF normiert. Der BF werden in der schriftlichen Vereinbarung ein umfangreiches Anweisungs- und Anleitungsrecht, sowie das Recht zur Qualitätskontrolle der erbrachten Leistungen eingeräumt. Die Dienstnehmer haben Anweisungen der BF Folge zu leisten (siehe Seite 2, 4. Absatz der Vereinbarung mit der I. und die gleichlautende Regelung im Vertrag mit der P.).""In der Vereinbarung zwischen der BF und den "Subfirmen" ist ein klares Weisungsrecht der BF normiert. Der BF werden in der schriftlichen Vereinbarung ein umfangreiches Anweisungs- und Anleitungsrecht, sowie das Recht zur Qualitätskontrolle der erbrachten Leistungen eingeräumt. Die Dienstnehmer haben Anweisungen der BF Folge zu leisten (siehe Seite 2, 4. Absatz der Vereinbarung mit der römisch eins. und die gleichlautende Regelung im Vertrag mit der P.)."
Dem ist zu entgegnen, dass die von der SGKK erwähnte Vertragsbestimmung folgenden Wortlaut hat:
Der BF kommt gegenüber I. GmbH im Rahmen dieses Vertrages ein Anweisungs- und Anleitungsrecht zu. Weiters hat die BF das Recht jederzeit eine Qualitätskontrolle der von I. GmbH erbrachten Leistung durchzuführen. I. GmbH hat etwaigen Anweisungen der BF Folge zu leisten und bemüht sich eine bestmögliche Kundenzufriedenheit sicherzustellen. I. GmbH ist für die gewissenhafte, sachgerechte und ordnungsgemäße Leistungserbringung verantwortlich.Der BF kommt gegenüber römisch eins. GmbH im Rahmen dieses Vertrages ein Anweisungs- und Anleitungsrecht zu. Weiters hat die BF das Recht jederzeit eine Qualitätskontrolle der von römisch eins. GmbH erbrachten Leistung durchzuführen. römisch eins. GmbH hat etwaigen Anweisungen der BF Folge zu leisten und bemüht sich eine bestmögliche Kundenzufriedenheit sicherzustellen. römisch eins. GmbH ist für die gewissenhafte, sachgerechte und ordnungsgemäße Leistungserbringung verantwortlich.
Aus dieser Vertragsbestimmung kann ein arbeitsbezogenes Weisungsrecht der BF dem Sicherheitspersonal der I. bzw. der P. gegenüber aber gerade nicht abgeleitet werden: So besteht das Anweisungs- und Anleitungsrecht explizit der "I. GmbH" gegenüber und hat die "I. GmbH" etwaigen Anweisungen der BF Folge zu leisten (gleiches gilt auch für die P.). Inwiefern darin ein Weisungsrecht der BF dem Sicherheitspersonal der I. bzw. P. gegenüber zu erblicken ist, erschließt sich dem BVwG nicht.Aus dieser Vertragsbestimmung kann ein arbeitsbezogenes Weisungsrecht der BF dem Sicherheitspersonal der römisch eins. bzw. der P. gegenüber aber gerade nicht abgeleitet werden: So besteht das Anweisungs- und Anleitungsrecht explizit der "I. GmbH" gegenüber und hat die "I. GmbH" etwaigen Anweisungen der BF Folge zu leisten (gleiches gilt auch für die P.). Inwiefern darin ein Weisungsrecht der BF dem Sicherheitspersonal der römisch eins. bzw. P. gegenüber zu erblicken ist, erschließt sich dem BVwG nicht.
Dass dieses Anweisungs- und Anleitungsrecht der BF aber auch faktisch (nur) den Firmen I. und P., nicht aber deren Sicherheitspersonal gegenüber gelebt wurde, ergibt sich auch aus den bereits dargestellten Angaben des Zeugen M. L. vor dem UVS, wonach (neben Behördenvertretern bzw. Vertretern von Blaulichtorganisationen) lediglich ein Mitarbeiter der BF sowie seitens der I. und P. zumeist deren Geschäftsführer, teils auch leitende Angestellte, bei den "Einsatzbesprechungen" anwesend gewesen seien. Im Hinblick auf den konkreten Ablauf während der Veranstaltungen führte der Zeuge sodann auszugsweise wie folgt aus:Dass dieses Anweisungs- und Anleitungsrecht der BF aber auch faktisch (nur) den Firmen römisch eins. und P., nicht aber deren Sicherheitspersonal gegenüber gelebt wurde, ergibt sich auch aus den bereits dargestellten Angaben des Zeugen M. L. vor dem UVS, wonach (neben Behördenvertretern bzw. Vertretern von Blaulichtorganisationen) lediglich ein Mitarbeiter der BF sowie seitens der römisch eins. und P. zumeist deren Geschäftsführer, teils auch leitende Angestellte, bei den "Einsatzbesprechungen" anwesend gewesen seien. Im Hinblick auf den konkreten Ablauf während der Veranstaltungen führte der Zeuge sodann auszugsweise wie folgt aus:
Während der Veranstaltung ist die Kommunikation zwischen Exekutive und dem Securitypersonal bzw. zwischen den anderen Blaulichtorganisationen direkt gelaufen, das heißt in diesem Bereich mussten wir nicht mehr unterstützend tätig sein. Es haben auch die Securityorganisationen vor Ort entsprechend Funkkontakt gehabt und konnten diese mit der Exekutive so kommunizieren. [...] Die Einsatzzentrale war damals im Bereich M.-Platz beim M.-Tor. Es hat außerhalb der Einsatzbesprechungen eigentlich keine solchen zwischen uns und den Lieferanten gegeben. Bei den Einsatzbesprechungen vor Ort waren auch die Dienstführer der jeweiligen Securitylieferanten anwesend. Meistens waren sogar deren Geschäftsführer auch da. Wenn es Anweisungen der Behörde gegeben hat, die für die Zugangskontrolle relevant waren, dann sind die bei den Einsatzbesprechungen direkt an unseren Lieferanten ergangen. Wir waren in diesem Bereich eigentlich nur Zaungast. [...]
Zusammengefasst konnte vor dem Hintergrund, dass im Verfahren keinerlei Hinweise auf tatsächliche arbeitsbezogene Weisungen der BF dem Sicherheitspersonal der I. und P. gegenüber bestehen, dass die SGKK ein derartiges Weisungsrecht in nicht nachvollziehbarer Weise bloß aus den Verträgen zwischen der BF und der I. bzw. der P. ableitete und dass der Zeuge M. L. bei seiner Befragung durch den UVS die Situation unmissverständlich dergestalt geschildert hatte, dass die konkreten Erfordernisse der von der I. bzw. der P. durchzuführenden Sicherheitsdienste mit der BF ausschließlich im Rahmen von Einsatzbesprechungen, an denen zumeist die Geschäftsführer der I. bzw. der P. bzw. allenfalls auch leitende Angestellte dieser Unternehmen teilgenommen haben, nur zur obigen Feststellung gelangt werden, dass es keine wie immer gearteten arbeitsbezogenen Anweisungen der BF an die zum Einsatz kommenden Sicherheitskräfte der I. und P. gab.Zusammengefasst konnte vor dem Hintergrund, dass im Verfahren keinerlei Hinweise auf tatsächliche arbeitsbezogene Weisungen der BF dem Sicherheitspersonal der römisch eins. und P. gegenüber bestehen, dass die SGKK ein derartiges Weisungsrecht in nicht nachvollziehbarer Weise bloß aus den Verträgen zwischen der BF und der römisch eins. bzw. der P. ableitete und dass der Zeuge M. L. bei seiner Befragung durch den UVS die Situation unmissverständlich dergestalt geschildert hatte, dass die konkreten Erfordernisse der von der römisch eins. bzw. der P. durchzuführenden Sicherheitsdienste mit der BF ausschließlich im Rahmen von Einsatzbesprechungen, an denen zumeist die Geschäftsführer der römisch eins. bzw. der P. bzw. allenfalls auch leitende Angestellte dieser Unternehmen teilgenommen haben, nur zur obigen Feststellung gelangt werden, dass es keine wie immer gearteten arbeitsbezogenen Anweisungen der BF an die zum Einsatz kommenden Sicherheitskräfte der römisch eins. und P. gab.
Nicht verkannt wird freilich, dass eine Passage in den verfahrensgegenständlichen Vereinbarungen der BF mit der I. bzw. der P. lautet: "Das Auftreten der Einsatzkräfte hat ausschließlich in EURO - Uniform zu erfolgen, die von der BF beigestellt wird" und dass die BF vereinbarungsgemäß tatsächlich entsprechende Polo-Shirts beistellte und diese von den Mitarbeitern der I. und P. Verwendung fanden. Wie aus der Zeugenaussage von M. L. vor dem UVS hervorgeht, war der Grund dafür eine Auflage der Veranstaltungsbehörde, dass das Sicherheitspersonal ein einheitliches Erscheinungsbild aufzuweisen habe.Nicht verkannt wird freilich, dass eine Passage in den verfahrensgegenständlichen Vereinbarungen der BF mit der römisch eins. bzw. der P. lautet: "Das Auftreten der Einsatzkräfte hat ausschließlich in EURO - Uniform zu erfolgen, die von der BF beigestellt wird" und dass die BF vereinbarungsgemäß tatsächlich entsprechende Polo-Shirts beistellte und diese von den Mitarbeitern der römisch eins. und P. Verwendung fanden. Wie aus der Zeugenaussage von M. L. vor dem UVS hervorgeht, war der Grund dafür eine Auflage der Veranstaltungsbehörde, dass das Sicherheitspersonal ein einheitliches Erscheinungsbild aufzuweisen habe.
2.3.3. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass die SGKK in ihrer Beweiswürdigung auch damit argumentiert, dass jeweils ein Beitragszuschlags- und Versicherungspflichtbescheid der SGKK im Rahmen der EM 2008 zwei Dienstnehmerinnen betreffend bereits in Rechtskraft erwachsen seien, wobei auch hier von der BF in den Raum gestellt worden sei, dass diese von Subunternehmern beschäftigt worden wären; somit könne "gegenständlich nichts anderes gelten" (so etwa die SGKK in ihrem Bescheid vom 19.3.2012).
Dazu ist jedoch anzumerken, dass - wie aus dem Akteninhalt hervorgeht bzw. auch von der BF in ihren Eingaben mehrfach betont wird - diese zwei Personen nicht beim Public Viewing in der Stadt Salzburg zum Einsatz kamen, sondern ging es hier um Sicherheitsdienstleistungen im Hotel K. in L. (Anmerkung des BVwG: im Salzburger Pinzgau) und waren dabei die hier verfahrensgegenständlichen Firmen I. und P. in keiner Weise involviert. Vielmehr räumte die BF in diesem - und nur in diesem - Fall explizit ein, dass es hier tatsächlich zu einer "Vermengung" von ihrem Personal mit den beiden beanstandeten Personen gekommen sei, weshalb diese beiden Personen von der BF sodann auch zur Sozialversicherung gemeldet und die Bescheide nicht weiter bekämpft worden seien. Inwiefern daraus Rückschlüsse auf den vorliegenden Sachverhalt abzuleiten sind, erhellt nicht.Dazu ist jedoch anzumerken, dass - wie aus dem Akteninhalt hervorgeht bzw. auch von der BF in ihren Eingaben mehrfach betont wird - diese zwei Personen nicht beim Public Viewing in der Stadt Salzburg zum Einsatz kamen, sondern ging es hier um Sicherheitsdienstleistungen im Hotel K. in L. (Anmerkung des BVwG: im Salzburger Pinzgau) und waren dabei die hier verfahrensgegenständlichen Firmen römisch eins. und P. in keiner Weise involviert. Vielmehr räumte die BF in diesem - und nur in diesem - Fall explizit ein, dass es hier tatsächlich zu einer "Vermengung" von ihrem Personal mit den beiden beanstandeten Personen gekommen sei, weshalb diese beiden Personen von der BF sodann auch zur Sozialversicherung gemeldet und die Bescheide nicht weiter bekämpft worden seien. Inwiefern daraus Rückschlüsse auf den vorliegenden Sachverhalt abzuleiten sind, erhellt nicht.
2.3.4. Was schließlich die obige Feststellung anbelangt, dass im Hinblick auf die hier verfahrensgegenständlichen Personen keine Haftungsbescheide der Finanzbehörden betreffend Lohnsteuer vorliegen, so ist darauf hinzuweisen, dass das BVwG die Haftungsbescheide die BF betreffend vom 6.6.2011 für die Jahre 2007, 2008 und 2009 - samt dem diesbezüglichen Bericht vom 6.6.2011 gemäß § 150 BAO über das Ergebnis der Außenprüfung - beischaffte. Daraus geht hervor, dass es im Hinblick auf die EURO 2008 zwar zu einer Vorschreibung von "DB" (Dienstgeberbeitrag) und "DZ" (Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag) entsprechend dem Prüfbericht der SGKK gekommen war (vgl. Seite 6 des Berichts über die Außenprüfung); zu einer Vorschreibung von Lohnsteuer kam es jedoch (offensichtlich aufgrund des - bedingt durch die nur wenige Tage lange Beschäftigung - angenommenen geringen Entgelts) nicht.2.3.4. Was schließlich die obige Feststellung anbelangt, dass im Hinblick auf die hier verfahrensgegenständlichen Personen keine Haftungsbescheide der Finanzbehörden betreffend Lohnsteuer vorliegen, so ist darauf hinzuweisen, dass das BVwG die Haftungsbescheide die BF betreffend vom 6.6.2011 für die Jahre 2007, 2008 und 2009 - samt dem diesbezüglichen Bericht vom 6.6.2011 gemäß Paragraph 150, BAO über das Ergebnis der Außenprüfung - beischaffte. Daraus geht hervor, dass es im Hinblick auf die EURO 2008 zwar zu einer Vorschreibung von "DB" (Dienstgeberbeitrag) und "DZ" (Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag) entsprechend dem Prüfbericht der SGKK gekommen war vergleiche Seite 6 des Berichts über die Außenprüfung); zu einer Vorschreibung von Lohnsteuer kam es jedoch (offensichtlich aufgrund des - bedingt durch die nur wenige Tage lange Beschäftigung - angenommenen geringen Entgelts) nicht.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Stattgabe der Beschwerde
3.1. Allgemeine rechtliche Grundlagen
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter.
Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache gem. § 28 Abs 1 VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen.Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache gem. Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3.2. Rechtliche Grundlagen im ASVG
3.2.1. § 4 ASVG in der hier anzuwendenden Fassung lautete auszugsweise:3.2.1. Paragraph 4, ASVG in der hier anzuwendenden Fassung lautete auszugsweise:
(1) In der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung sind auf Grund dieses Bundesgesetzes versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder gemäß den §§ 5 und 6 von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach § 7 nur eine Teilversicherung begründet:(1) In der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung sind auf Grund dieses Bundesgesetzes versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder gemäß den Paragraphen 5 und 6 von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach Paragraph 7, nur eine Teilversicherung begründet:
1. die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer;
[...]
(2) Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes ist, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen. [...] Als Dienstnehmer gilt jedenfalls auch, wer nach § 47 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 EStG 1988 lohnsteuerpflichtig ist, [...](2) Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes ist, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen. [...] Als Dienstnehmer gilt jedenfalls auch, wer nach Paragraph 47, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, EStG 1988 lohnsteuerpflichtig ist, [...]
3.2.2. § 3 Abs 3 ASVG lautete auszugweise:3.2.2. Paragraph 3, Absatz 3, ASVG lautete auszugweise:
(3) [...] Als im Inland beschäftigt gelten auch Personen, die gemäß § 16 des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes, BGBl. Nr. 196/1988, bei einem inländischen Betrieb beschäftigt werden. [...](3) [...] Als im Inland beschäftigt gelten auch Personen, die gemäß Paragraph 16, des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 196 aus 1988,, bei einem inländischen Betrieb beschäftigt werden. [...]
3.2.3. § 35 ASVG lautete auszugsweise:3.2.3. Paragraph 35, ASVG lautete auszugsweise:
(1) Als Dienstgeber im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb (die Verwaltung, die Hauswirtschaft, die Tätigkeit) geführt wird, in dem der Dienstnehmer (Lehrling) in einem Beschäftigungs(Lehr)verhältnis steht, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in Dienst genommen hat oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter an Stelle des Entgeltes verweist. [...]
(2) [...] Bei den im § 3 Abs. 3 vorletzter Satz genannten Personen gilt der Beschäftiger im Sinne des § 3 Abs. 3 des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes als Dienstgeber.(2) [...] Bei den im Paragraph 3, Absatz 3, vorletzter Satz genannten Personen gilt der Beschäftiger im Sinne des Paragraph 3, Absatz 3, des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes als Dienstgeber.
[...]
3.2.4. § 5 Abs 1 AÜG lautete:3.2.4. Paragraph 5, Absatz eins, AÜG lautete:
§ 5. (1) Die Pflichten des Arbeitgebers, insbesondere im Sinne der sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften, werden durch die Überlassung nicht berührt.Paragraph 5, (1) Die Pflichten des Arbeitgebers, insbesondere im Sinne der sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften, werden durch die Überlassung nicht berührt.
3.2.5. § 16a AÜG lautete:3.2.5. Paragraph 16 a, AÜG lautete:
§ 16a. Auf Überlassungen innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) ist § 16 nicht anzuwenden.Paragraph 16 a, Auf Überlassungen innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) ist Paragraph 16, nicht anzuwenden.
3.2.6. § 539a ASVG lautete:3.2.6. Paragraph 539 a, ASVG lautete:
(1) Für die Beurteilung von Sachverhalten nach diesem Bundesgesetz ist in wirtschaftlicher Betrachtungsweise der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes (zB Werkvertrag, Dienstvertrag) maßgebend.
(2) Durch den Missbrauch von Formen und durch Gestaltungsmöglichkeiten des bürgerlichen Rechtes können Verpflichtungen nach diesem Bundesgesetz, besonders die Versicherungspflicht, nicht umgangen oder gemindert werden.
(3) Ein Sachverhalt ist so zu beurteilen, wie er bei einer den wirtschaftlichen Vorgängen, Tatsachen und Verhältnissen angemessenen rechtlichen Gestaltung zu beurteilen gewesen wäre.
(4) Scheingeschäfte und andere Scheinhandlungen sind für die Feststellung eines Sachverhaltes nach diesem Bundesgesetz ohne Bedeutung. Wird durch ein Scheingeschäft ein anderes Rechtsgeschäft verdeckt, so ist das verdeckte Rechtsgeschäft für die Beurteilung maßgebend.
(5) Die Grundsätze, nach denen
1. die wirtschaftliche Betrachtungsweise,
2. Scheingeschäfte, Formmängel und Anfechtbarkeit sowie
3. die Zurechnung
nach den §§ 21 bis 24 der Bundesabgabenordnung für Abgaben zu beurteilen sind, gelten auch dann, wenn eine Pflichtversicherung und die sich daraus ergebenden Rechte und Pflichten nach diesem Bundesgesetz zu beurteilen sind.nach den Paragraphen 21 bis 24 der Bundesabgabenordnung für Abgaben zu beurteilen sind, gelten auch dann, wenn eine Pflichtversicherung und die sich daraus ergebenden Rechte und Pflichten nach diesem Bundesgesetz zu beurteilen sind.
3.2.7. Die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbstständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, lautet auszugsweise:
Artikel 13
[...]
(2) Soweit nicht die Artikel 14 bis 17 etwas anderes bestimmen gilt folgendes:
a) Eine Person, die im Gebiet eines Mitgliedstaats abhängig beschäftigt ist, unterliegt den Rechtsvorschriften dieses Staates, und zwar auch dann, wenn sie im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats wohnt oder ihr Arbeitgeber oder das Unternehmen, das sie beschäftigt, seinen Wohnsitz oder Betriebssitz im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats hat; [...]
Artikel 14
[...]
Vom Grundsatz des Artikels 13 Absatz 2 Buchstabe a) gelten folgende Ausnahmen und Besonderheiten:
1.
a) Eine Person, die im Gebiet eines Mitgliedstaats von einem Unternehmen, dem sie gewöhnlich angehört, abhängig beschäftigt wird und die von diesem Unternehmen zur Ausführung einer Arbeit für dessen Rechnung in das Gebiet eines anderen Mitgliedstaats entsandt wird, unterliegt weiterhin den Rechtsvorschriften des ersten Mitgliedstaats, sofern die voraussichtliche Dauer dieser Arbeit zwölf Monate nicht überschreitet und sie nicht eine andere Person ablöst, für welche die Entsendungszeit abgelaufen ist;
[...]
3.3. Im konkreten Fall bedeutet dies:
3.3.1. Eingangs ist anzumerken, dass im gegenständlichen Verfahren vor allem auch die Frage aufgeworfen wurde, ob Arbeitskräfteüberlassung im Sinne des AÜG vorliegt. So tritt die BF der Annahme von Arbeitskräfteüberlassung im Sinne des AÜG eingehend - mit einem Gutachten von Univ. Prof. Dr. W. M. - entgegen, während die SGKK ausführt, dass es sich hier um keine Entsendung, sondern "allenfalls" um Arbeitskräfteüberlassung im Sinne des AÜG handelt.
Nach Ansicht des BVwG ist die Frage der Arbeitskräfteüberlassung im gegenständlichen Verfahren, bei dem es nicht etwa um eine Strafe nach dem AuslBG, sondern um die Frage geht, ob die im Bescheid genannten Personen in einem Dienstverhältnis im Sinne von § 4 Abs 2 ASVG bei der BF als Dienstgeberin im Sinne von § 35 ASVG standen, nicht entscheidungsrelevant: So besagt zunächst § 5 Abs 1 AÜG, dass die Pflichten des Arbeitgebers, insbesondere im Sinne der sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften, durch die Überlassung nicht berührt werden. Damit wird der Grundsatz zum Ausdruck gebracht, dass der Verleiher in der Regel auch der sozialversicherungsrechtliche Dienstgeber des Leih-Arbeitnehmers ist (vgl. Julcher in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm § 35 ASVG Rz 34). Dessen ungeachtet normiert § 35 Abs 2 letzter Satz ASVG, dass bei den im § 3 Abs 3 vorletzter Satz genannten Personen ("Personen, die gemäß § 16 des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes, BGBl. Nr. 196/1988, bei einem inländischen Betrieb beschäftigt werden") der Beschäftiger als Dienstgeber gilt. Nach § 16a AÜG ist jedoch auf Überlassungen innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes § 16 ÄUG nicht anzuwenden.Nach Ansicht des BVwG ist die Frage der Arbeitskräfteüberlassung im gegenständlichen Verfahren, bei dem es nicht etwa um eine Strafe nach dem AuslBG, sondern um die Frage geht, ob die im Bescheid genannten Personen in einem Dienstverhältnis im Sinne von Paragraph 4, Absatz 2, ASVG bei der BF als Dienstgeberin im Sinne von Paragraph 35, ASVG standen, nicht entscheidungsrelevant: So besagt zunächst Paragraph 5, Absatz eins, AÜG, dass die Pflichten des Arbeitgebers, insbesondere im Sinne der sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften, durch die Überlassung nicht berührt werden. Damit wird der Grundsatz zum Ausdruck gebracht, dass der Verleiher in der Regel auch der sozialversicherungsrechtliche Dienstgeber des Leih-Arbeitnehmers ist vergleiche Julcher in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm Paragraph 35, ASVG Rz 34). Dessen ungeachtet normiert Paragraph 35, Absatz 2, letzter Satz ASVG, dass bei den im Paragraph 3, Absatz 3, vorletzter Satz genannten Personen ("Personen, die gemäß Paragraph 16, des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 196 aus 1988,, bei einem inländischen Betrieb beschäftigt werden") der Beschäftiger als Dienstgeber gilt. Nach Paragraph 16 a, AÜG ist jedoch auf Überlassungen innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes Paragraph 16, ÄUG nicht anzuwenden.
Die Dienstgeberfiktion des § 35 Abs 2 letzter Satz ASVG ist somit nicht auf grenzüberschreitende Überlassungen innerhalb des EWR anzuwenden (vgl. Julcher in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm § 35 ASVG Rz 38 und Blume in Sonntag [Hrsg], ASVG, 10. Aufl. 2019, Rz 37b zu § 35 ASVG), was für den gegenständlichen Fall von Relevanz ist, zumal - sofern man von Arbeitskräfteüberlassung ausginge - diese unstrittig seitens deutscher Firmen getätigt worden wäre.Die Dienstgeberfiktion des Paragraph 35, Absatz 2, letzter Satz ASVG ist somit nicht auf grenzüberschreitende Überlassungen innerhalb des EWR anzuwenden vergleiche Julcher in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm Paragraph 35, ASVG Rz 38 und Blume in Sonntag [Hrsg], ASVG, 10. Aufl. 2019, Rz 37b zu Paragraph 35, ASVG), was für den gegenständlichen Fall von Relevanz ist, zumal - sofern man von Arbeitskräfteüberlassung ausginge - diese unstrittig seitens deutscher Firmen getätigt worden wäre.
Nach Blume in Sonntag [Hrsg], ASVG, 10. Aufl. 2019, Rz 37b zu § 35 ASVG, bedeutet das eben Gesagte, dass "nur bei einer Arbeitskräfteüberlassung nach Österreich von einem Drittstaat, der nicht Mitgliedstaat der VO (EG) 883/2004 ist, der Beschäftiger als Dienstgeber gilt", was im Umkehrschluss dazu führen würde, dass bei einer Arbeitskräfteüberlassung innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes ausschließlich der Überlasser als Dienstgeber in Betracht käme, sodass die BF als potentielle Dienstgeberin bereits vorweg ausscheiden würde. Eine derartige Sichtweise würde nach Auffassung des BVwG allerdings etwas zu kurz greifen.Nach Blume in Sonntag [Hrsg], ASVG, 10. Aufl. 2019, Rz 37b zu Paragraph 35, ASVG, bedeutet das eben Gesagte, dass "nur bei einer Arbeitskräfteüberlassung nach Österreich von einem Drittstaat, der nicht Mitgliedstaat der VO (EG) 883 aus 2004, ist, der Beschäftiger als Dienstgeber gilt", was im Umkehrschluss dazu führen würde, dass bei einer Arbeitskräfteüberlassung innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes ausschließlich der Überlasser als Dienstgeber in Betracht käme, sodass die BF als potentielle Dienstgeberin bereits vorweg ausscheiden würde. Eine derartige Sichtweise würde nach Auffassung des BVwG allerdings etwas zu kurz greifen.
Entscheidungswesentlich für die konkrete Konstellation ist nach Auffassung des BVwG, die gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben (insbesondere die im konkreten Fall noch anzuwendende VO (EWG) Nr. 1408/71) sowie die entsprechenden innerstaatlichen Regelungen zum Dienstnehmer- und Dienstgeberbegriff (insbesondere § 4 Abs 2 und § 35 ASVG) in einer Zusammenschau zu betrachten.Entscheidungswesentlich für die konkrete Konstellation ist nach Auffassung des BVwG, die gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben (insbesondere die im konkreten Fall noch anzuwendende VO (EWG) Nr. 1408/71) sowie die entsprechenden innerstaatlichen Regelungen zum Dienstnehmer- und Dienstgeberbegriff (insbesondere Paragraph 4, Absatz 2 und Paragraph 35, ASVG) in einer Zusammenschau zu betrachten.
3.3.2. Die VO (EWG) Nr. 1408/71 statuiert grundsätzlich das Beschäftigungslandprinzip: Gemäß Art 13 Abs 2 lit a unterliegt eine Person, die im Gebiet eines Mitgliedstaats abhängig beschäftigt ist, grundsätzlich den Rechtsvorschriften dieses Staates, und zwar auch dann, wenn sie im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats wohnt oder ihr Arbeitgeber oder das Unternehmen, das sie beschäftigt, seinen Wohnsitz oder Betriebssitz im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats hat. Allerdings normiert Art 14 Ziffer 1 lit a der VO (unter anderem) folgende Ausnahme: Eine Person, die im Gebiet eines Mitgliedstaats von einem Unternehmen, dem sie gewöhnlich angehört, abhängig beschäftigt wird und die von diesem Unternehmen zur Ausführung einer Arbeit für dessen Rechnung in das Gebiet eines anderen Mitgliedstaats entsandt wird, unterliegt weiterhin den Rechtsvorschriften des ersten Mitgliedstaats, sofern die voraussichtliche Dauer dieser Arbeit zwölf Monate nicht überschreitet und sie nicht eine andere Person ablöst, für welche die Entsendungszeit abgelaufen ist.3.3.2. Die VO (EWG) Nr. 1408/71 statuiert grundsätzlich das Beschäftigungslandprinzip: Gemäß Artikel 13, Absatz 2, Litera a, unterliegt eine Person, die im Gebiet eines Mitgliedstaats abhängig beschäftigt ist, grundsätzlich den Rechtsvorschriften dieses Staates, und zwar auch dann, wenn sie im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats wohnt oder ihr Arbeitgeber oder das Unternehmen, das sie beschäftigt, seinen Wohnsitz oder Betriebssitz im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats hat. Allerdings normiert Artikel 14, Ziffer 1 Litera a, der VO (unter anderem) folgende Ausnahme: Eine Person, die im Gebiet eines Mitgliedstaats von einem Unternehmen, dem sie gewöhnlich angehört, abhängig beschäftigt wird und die von diesem Unternehmen zur Ausführung einer Arbeit für dessen Rechnung in das Gebiet eines anderen Mitgliedstaats entsandt wird, unterliegt weiterhin den Rechtsvorschriften des ersten Mitgliedstaats, sofern die voraussichtliche Dauer dieser Arbeit zwölf Monate nicht überschreitet und sie nicht eine andere Person ablöst, für welche die Entsendungszeit abgelaufen ist.
Dienstnehmer im Sinne des § 4 Abs 2 ASVG ist, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird. Als Dienstgeber im Sinne von § 35 Abs 1 ASVG gilt derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb geführt wird, in dem der Dienstnehmer in einem Beschäftigungsverhältnis steht, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in Dienst genommen hat oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter an Stelle des Entgeltes verweist. Unter einem Beschäftigungsverhältnis im Sinne von § 4 Abs 2 ASVG ist das dienstliche Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit des Dienstnehmers zum Dienstgeber im Sinne von § 35 Abs 1 ASVG zu verstehen (vgl. etwa Blume in Sonntag [Hrsg], ASVG, 10. Aufl. 2019, Rz 17 zu § 35 ASVG).Dienstnehmer im Sinne des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG ist, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird. Als Dienstgeber im Sinne von Paragraph 35, Absatz eins, ASVG gilt derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb geführt wird, in dem der Dienstnehmer in einem Beschäftigungsverhältnis steht, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in Dienst genommen hat oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter an Stelle des Entgeltes verweist. Unter einem Beschäftigungsverhältnis im Sinne von Paragraph 4, Absatz 2, ASVG ist das dienstliche Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit des Dienstnehmers zum Dienstgeber im Sinne von Paragraph 35, Absatz eins, ASVG zu verstehen vergleiche etwa Blume in Sonntag [Hrsg], ASVG, 10. Aufl. 2019, Rz 17 zu Paragraph 35, ASVG).
3.3.3. Legt man nun zunächst die Kriterien der Art 14 Ziffer 1 lit a der VO (EWG) Nr. 1408/71 auf den vorliegenden Fall um, so wurde seitens der SGKK im gegenständlichen Verfahren niemals in Frage gestellt und ergibt sich auch aus dem Akteninhalt nichts Gegenteiliges, dass die in die Versicherungspflicht einbezogenen Personen gewöhnlich deutschen Unternehmen angehörten. Auch der Umstand, dass diese Personen von den deutschen Unternehmen in einem Verhältnis von (persönlicher und wirtschaftlicher) Abhängigkeit beschäftigt wurden, steht nach Auffassung des BVwG außer Frage, wobei diesbezüglich - aufgrund des engen Bezugs zum innerstaatlichen Recht - näher auf die im Folgenden unter Punkt 3.3.4. dargestellten Ausführungen verwiesen sei. Unstrittig ist, dass die Personen zur Ausführung einer Arbeit für die Rechnung "ihrer" Unternehmen nach Österreich "entsandt" wurden. Dass die Dauer dieser Arbeit zwölf Monate nicht überschritt, liegt im Übrigen auf der Hand - so ging es nur um einige Tage im Juni 2008 während der Fußball-Europameisterschaft in Salzburg -, und konnte folglich auch denkmöglich nicht der Fall vorgelegen sein, dass es um die Ablöse von Personen ging, die bereits die Zwölf-Monats-Frist überschritten hatten.3.3.3. Legt man nun zunächst die Kriterien der Artikel 14, Ziffer 1 Litera a, der VO (EWG) Nr. 1408/71 auf den vorliegenden Fall um, so wurde seitens der SGKK im gegenständlichen Verfahren niemals in Frage gestellt und ergibt sich auch aus dem Akteninhalt nichts Gegenteiliges, dass die in die Versicherungspflicht einbezogenen Personen gewöhnlich deutschen Unternehmen angehörten. Auch der Umstand, dass diese Personen von den deutschen Unternehmen in einem Verhältnis von (persönlicher und wirtschaftlicher) Abhängigkeit beschäftigt wurden, steht nach Auffassung des BVwG außer Frage, wobei diesbezüglich - aufgrund des engen Bezugs zum innerstaatlichen Recht - näher auf die im Folgenden unter Punkt 3.3.4. dargestellten Ausführungen verwiesen sei. Unstrittig ist, dass die Personen zur Ausführung einer Arbeit für die Rechnung "ihrer" Unternehmen nach Österreich "entsandt" wurden. Dass die Dauer dieser Arbeit zwölf Monate nicht überschritt, liegt im Übrigen auf der Hand - so ging es nur um einige Tage im Juni 2008 während der Fußball-Europameisterschaft in Salzburg -, und konnte folglich auch denkmöglich nicht der Fall vorgelegen sein, dass es um die Ablöse von Personen ging, die bereits die Zwölf-Monats-Frist überschritten hatten.
Bereits diese Umstände indizieren, dass schon aus gemeinschaftsrechtlichen Erwägungen die BF nicht als Dienstgeberin im Sinne des ASVG mit den entsprechenden sozialversicherungsrechtlichen Verpflichtungen nach dem ASVG betrachtet werden kann. Dessen ungeachtet sei im Folgenden auf die damit korrelierenden innerstaatlichen Regelungen eingegangen.
3.3.4. Zu klären ist dabei die Frage, ob die in die Versicherungspflicht einbezogenen Personen in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit im Sinne von § 4 Abs 2 ASVG zur BF als Dienstgeberin im Sinne von § 35 Abs 1 ASVG standen.3.3.4. Zu klären ist dabei die Frage, ob die in die Versicherungspflicht einbezogenen Personen in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit im Sinne von Paragraph 4, Absatz 2, ASVG zur BF als Dienstgeberin im Sinne von Paragraph 35, Absatz eins, ASVG standen.
Zu einer durchaus ähnlichen - wenn auch in einzelnen, letztlich entscheidungswesentlichen Punkten vom vorliegenden Sachverhalt abweichenden - Konstellation hat sich der VwGH in seiner Entscheidung vom 25.1.1994, Zl. 92/08/0264, klar geäußert:
"Verpflichtet sich eine Konzertvereinigung gegenüber einem Veranstalter von Festspielen auf Grund von als Dienstbeschaffungsverträgen zu behandelnden "Werkverträgen", aus der Reihe ihrer Mitglieder, die zu ihr in einem Beschäftigungsverhältnis nach § 4 Abs 2 ASVG stehen, Chorsänger zu stellen, die mit ihrer Zustimmung die der Konzertvereinigung geschuldeten Arbeitsleistungen bei Fortbestand der grundsätzlichen Rechte und Pflichten zur Konzertvereinigung in den maßgebenden Zeiträumen gegenüber dem Veranstalter zu erbringen haben, so hat dies, auch unter Bedachtnahme auf das am 1.7.1988 in Kraft getretene AÜG, zur Folge, dass die Konzertvereinigung als "Verleiher" (Überlasser) und nicht der Veranstalter als "Entlehner" (Beschäftigter) Dienstgeber iSd § 35 Abs 1 ASVG bleibt bzw wird (Hinweis E 23.5.1985, 84/08/0070, 85/08/0011, VwSlg 11778 A/1985). Besteht hingegen kein Beschäftigungsverhältnis zwischen der Konzertvereinigung und den Chorsängern iSd § 4 Abs 2 ASVG und erbringt der nach vereinsrechtlichen Regeln aus den Mitgliedern der Konzertvereinigung gegründete Chor als "Eigengruppe" Arbeitsleistungen gegenüber dem Veranstalter, unabhängig davon, ob die Chormitglieder nach den vereinsrechtlichen Regeln hiezu eine Verpflichtung trifft, entstehen in der Folge auch zwischen den Chorsängern und dem Veranstalter Gruppenarbeitsverhältnisse iSd § 863 ABGB und damit unmittelbar zwischen ihnen ohne Dazwischenschaltung einer "Mittelsperson" iSd § 35 Abs 1 ASVG Beschäftigungsverhältnisse iSd § 4 Abs 2 und § 35 Abs 1 ASVG."Verpflichtet sich eine Konzertvereinigung gegenüber einem Veranstalter von Festspielen auf Grund von als Dienstbeschaffungsverträgen zu behandelnden "Werkverträgen", aus der Reihe ihrer Mitglieder, die zu ihr in einem Beschäftigungsverhältnis nach Paragraph 4, Absatz 2, ASVG stehen, Chorsänger zu stellen, die mit ihrer Zustimmung die der Konzertvereinigung geschuldeten Arbeitsleistungen bei Fortbestand der grundsätzlichen Rechte und Pflichten zur Konzertvereinigung in den maßgebenden Zeiträumen gegenüber dem Veranstalter zu erbringen haben, so hat dies, auch unter Bedachtnahme auf das am 1.7.1988 in Kraft getretene AÜG, zur Folge, dass die Konzertvereinigung als "Verleiher" (Überlasser) und nicht der Veranstalter als "Entlehner" (Beschäftigter) Dienstgeber iSd Paragraph 35, Absatz eins, ASVG bleibt bzw wird (Hinweis E 23.5.1985, 84/08/0070, 85/08/0011, VwSlg 11778 A/1985). Besteht hingegen kein Beschäftigungsverhältnis zwischen der Konzertvereinigung und den Chorsängern iSd Paragraph 4, Absatz 2, ASVG und erbringt der nach vereinsrechtlichen Regeln aus den Mitgliedern der Konzertvereinigung gegründete Chor als "Eigengruppe" Arbeitsleistungen gegenüber dem Veranstalter, unabhängig davon, ob die Chormitglieder nach den vereinsrechtlichen Regeln hiezu eine Verpflichtung trifft, entstehen in der Folge auch zwischen den Chorsängern und dem Veranstalter Gruppenarbeitsverhältnisse iSd Paragraph 863, ABGB und damit unmittelbar zwischen ihnen ohne Dazwischenschaltung einer "Mittelsperson" iSd Paragraph 35, Absatz eins, ASVG Beschäftigungsverhältnisse iSd Paragraph 4, Absatz 2 und Paragraph 35, Absatz eins, ASVG.
[...]
Im Beschwerdefall kam aber zu diesen die Bestimmungsfreiheit der Beschäftigten zumindest beschränkenden Umständen hinzu, dass die mitbeteiligten Chorsänger nicht - wie bei einem Chorkonzert - ein von ihnen oder der Konzertvereinigung zusammengestelltes Programm in der von ihnen gewählten Reihenfolge und der von ihnen erarbeiteten Art an einem mit dem Veranstalter festgelegten Ort und zu einer mit ihm bestimmten Zeit gestalteten, sondern bei von der beschwerdeführenden Partei vorgegebenen Produktionen in der festgestellten organisatorischen Eingliederung in den Betrieb mitwirkten. Diese Einordnung ging über die bei derartigen Produktionen stets notwendige und rein sachlich bedingte Zusammenarbeit der einzelnen Mitwirkenden (vgl. dazu das Erkenntnis vom 4. Juli 1967, Zl. 421/67, Arb. 8424) in Bindung an Weisungen der Regisseure, des Chordirektors und des Dirigenten in Bezug auf Probenzeiten, Probenanzahl, szenische Abfolgen, Art der Wiedergabe des einstudierten Werkes hinaus, wie die jeweils länger andauernden persönlichen Arbeitsleistungen in Verbindung mit der festgestellten Bindung an eine weitergehende Anwesenheitsverpflichtung (vor Beginn der jeweiligen Proben), aber auch an eine Pausenregelung, somit an Weisungen, die das arbeitsbezogene Verhalten betreffen, zeigen, und bewirkte dadurch ein Überwiegen der Merkmale persönlicher Abhängigkeit (vgl. in diesem Sinne die Erkenntnisse vom 25. Oktober 1974, Zl. 2001/73, vom 24. Oktober 1980, Zl. 2662/78, und vom 6. März 1986, Zl. 85/08/0072, sowie OGH Arb. 9422 und INFAS 1991 A 87). Durch die in dieser Form erbrachten Arbeitsleistungen der mitbeteiligten Chorsänger und ihre Annahme durch die beschwerdeführende Partei kamen aber nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes zwischen ihnen konkludent Gruppenarbeitsverhältnisse im obgenannten Sinn und damit Beschäftigungsverhältnisse im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG zustande."Im Beschwerdefall kam aber zu diesen die Bestimmungsfreiheit der Beschäftigten zumindest beschränkenden Umständen hinzu, dass die mitbeteiligten Chorsänger nicht - wie bei einem Chorkonzert - ein von ihnen oder der Konzertvereinigung zusammengestelltes Programm in der von ihnen gewählten Reihenfolge und der von ihnen erarbeiteten Art an einem mit dem Veranstalter festgelegten Ort und zu einer mit ihm bestimmten Zeit gestalteten, sondern bei von der beschwerdeführenden Partei vorgegebenen Produktionen in der festgestellten organisatorischen Eingliederung in den Betrieb mitwirkten. Diese Einordnung ging über die bei derartigen Produktionen stets notwendige und rein sachlich bedingte Zusammenarbeit der einzelnen Mitwirkenden vergleiche dazu das Erkenntnis vom 4. Juli 1967, Zl. 421/67, Arb. 8424) in Bindung an Weisungen der Regisseure, des Chordirektors und des Dirigenten in Bezug auf Probenzeiten, Probenanzahl, szenische Abfolgen, Art der Wiedergabe des einstudierten Werkes hinaus, wie die jeweils länger andauernden persönlichen Arbeitsleistungen in Verbindung mit der festgestellten Bindung an eine weitergehende Anwesenheitsverpflichtung (vor Beginn der jeweiligen Proben), aber auch an eine Pausenregelung, somit an Weisungen, die das arbeitsbezogene Verhalten betreffen, zeigen, und bewirkte dadurch ein Überwiegen der Merkmale persönlicher Abhängigkeit vergleiche in diesem Sinne die Erkenntnisse vom 25. Oktober 1974, Zl. 2001/73, vom 24. Oktober 1980, Zl. 2662/78, und vom 6. März 1986, Zl. 85/08/0072, sowie OGH Arb. 9422 und INFAS 1991 A 87). Durch die in dieser Form erbrachten Arbeitsleistungen der mitbeteiligten Chorsänger und ihre Annahme durch die beschwerdeführende Partei kamen aber nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes zwischen ihnen konkludent Gruppenarbeitsverhältnisse im obgenannten Sinn und damit Beschäftigungsverhältnisse im Sinne des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG zustande."
Der VwGH hat in der zitierten Entscheidung somit klargestellt, dass bei derartigen "Dienstbeschaffungsverträgen" dann der "Verleiher" weiterhin als Dienstgeber zu betrachten ist, wenn die "entliehen" Personen in einem Beschäftigungsverhältnis nach § 4 Abs 2 ASVG zum "Verleiher" stehen und ihre grundsätzlichen Rechte und Pflichten dem "Verleiher" gegenüber weiterhin fortbestehen. Ergänzend sind nach Auffassung des VwGH auch allfällige, über ein bestimmtes Maß hinausgehende, arbeitsbezogene Weisungen des "Entlehners" in die Beurteilung mit einzubeziehen.Der VwGH hat in der zitierten Entscheidung somit klargestellt, dass bei derartigen "Dienstbeschaffungsverträgen" dann der "Verleiher" weiterhin als Dienstgeber zu betrachten ist, wenn die "entliehen" Personen in einem Beschäftigungsverhältnis nach Paragraph 4, Absatz 2, ASVG zum "Verleiher" stehen und ihre grundsätzlichen Rechte und Pflichten dem "Verleiher" gegenüber weiterhin fortbestehen. Ergänzend sind nach Auffassung des VwGH auch allfällige, über ein bestimmtes Maß hinausgehende, arbeitsbezogene Weisungen des "Entlehners" in die Beurteilung mit einzubeziehen.
3.3.5. Legt man diese Aspekte nun auf den vorliegenden Fall um, so ist unstrittig, dass die Rechte und Pflichten der verfahrensgegenständlichen Personen ihren deutschen "Verleihern" gegenüber während ihres Einsatzes bei der Fußball-Europameisterschaft in Salzburg unberührt aufrecht blieben. Dass diese Personen - wenn auch (nur) ihren deutschen "Verleihern" gegenüber - in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit nach § 4 Abs 2 ASVG standen, steht außer Frage. Die BF und die verfahrensgegenständlichen Personen sind hingegen keinerlei Rechtsbeziehungen eingegangen.3.3.5. Legt man diese Aspekte nun auf den vorliegenden Fall um, so ist unstrittig, dass die Rechte und Pflichten der verfahrensgegenständlichen Personen ihren deutschen "Verleihern" gegenüber während ihres Einsatzes bei der Fußball-Europameisterschaft in Salzburg unberührt aufrecht blieben. Dass diese Personen - wenn auch (nur) ihren deutschen "Verleihern" gegenüber - in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit nach Paragraph 4, Absatz 2, ASVG standen, steht außer Frage. Die BF und die verfahrensgegenständlichen Personen sind hingegen keinerlei Rechtsbeziehungen eingegangen.
3.3.6. Was die vom VwGH angesprochenen, in die Beurteilung allenfalls mit einzubeziehenden, über ein bestimmtes Maß hinausgehenden arbeitsbezogenen Weisungen des "Entlehners" anbelangt, so ist auf die oben getroffenen Feststellungen zu verweisen, wonach es im gegenständlichen Fall keine wie immer gearteten arbeitsbezogenen Anweisungen der BF an das Sicherheitspersonal der I. bzw. P. gegeben hat. Vielmehr waren die Geschäftsführer der I. bzw. P. vor Ort in Salzburg und wurden die seitens der Veranstaltungsbehörde in den Einsatzbesprechungen gestellten Anforderungen den Verantwortlichen der I. und P. (zumeist deren Geschäftsführer, teils auch leitende Angestellte der I. und P.) bei diesen Einsatzbesprechungen unmittelbar zur Kenntnis gebracht und sorgten diese für den entsprechenden Einsatz "ihrer" Sicherheitskräfte.3.3.6. Was die vom VwGH angesprochenen, in die Beurteilung allenfalls mit einzubeziehenden, über ein bestimmtes Maß hinausgehenden arbeitsbezogenen Weisungen des "Entlehners" anbelangt, so ist auf die oben getroffenen Feststellungen zu verweisen, wonach es im gegenständlichen Fall keine wie immer gearteten arbeitsbezogenen Anweisungen der BF an das Sicherheitspersonal der römisch eins. bzw. P. gegeben hat. Vielmehr waren die Geschäftsführer der römisch eins. bzw. P. vor Ort in Salzburg und wurden die seitens der Veranstaltungsbehörde in den Einsatzbesprechungen gestellten Anforderungen den Verantwortlichen der römisch eins. und P. (zumeist deren Geschäftsführer, teils auch leitende Angestellte der römisch eins. und P.) bei diesen Einsatzbesprechungen unmittelbar zur Kenntnis gebracht und sorgten diese für den entsprechenden Einsatz "ihrer" Sicherheitskräfte.
3.3.7. An diesem klaren Bild vermag im Übrigen auch der Umstand nichts zu ändern, dass die I. und die P. vertragsgemäß dafür Sorge zu tragen hatten, dass "ihr" Sicherheitspersonal (von der BF beigestellte) EURO-Uniformen (wie von der Veranstaltungsbehörde gefordert einheitliche Polo-Shirts) trägt. Auch diese vertragliche "Anweisung" erging nämlich nicht seitens der BF an das Sicherheitspersonal der I. bzw. P., sondern verpflichteten sich vielmehr die I. und P., für ein entsprechend einheitliches Auftreten "ihres" des Sicherheitspersonals Sorge zu tragen (siehe z. B. auch folgende Bestimmung im Vertrag: "I. GmbH stellt sicher, dass die Einsatzkräfte über den Inhalt der vorgenannten Punkte informiert werden"). Es kann hierbei auch von keinem wesentlichen "Betriebsmittel" gesprochen werden, welches zu einer Dienstgebereigenschaft der BF führen würde. Wenn die SGKK im Übrigen - ohne entsprechende Beweiswürdigung - damit argumentiert, dass etwa auch die Betriebsmittel "Absperrmaterial" von der BF beigestellt worden seien, so muss dem das - gerade in Anbetracht der Dimensionen der EM 2008 durchaus nachvollziehbare - Vorbringen der BF in ihrer Beschwerde entgegengehalten werden, dass dieses vom Veranstalter bzw. Einsatzorganisationen zur Verfügung gestellt worden sei. Zudem lässt die SGKK, wenn sie auf EDV-Programme als Betriebsmittel der BF verweist, völlig offen, inwiefern das Sicherheitspersonal der I. bzw. P. zur Durchführung ihrer Tätigkeiten während des Public Viewing eines EDV-Programms der BF als "Betriebsmittel" bedurft hätte. Schließlich wird nicht verkannt, dass die BF der I. bzw. P. der vorliegenden Vereinbarung zufolge für deren Personal eine Unterkunft zur Verfügung zu stellen und für eine warme Mahlzeit täglich zu sorgen hatten. Allerdings ist diesbezüglich in der Vereinbarung explizit festgehalten, dass die BF der I. bzw. P. entsprechende Unkostenbeiträge in Rechnung stellt. Somit kann auch dieser Aspekt nicht als maßgebliches Argument für eine Dienstgebereigenschaft der BF herangezogen werden, wäre es doch äußerst unüblich, wenn ein Dienstgeber die Kosten für Unterkunft und Verpflegung "seiner" Dienstnehmer einem Dritten in Rechnung stellt.3.3.7. An diesem klaren Bild vermag im Übrigen auch der Umstand nichts zu ändern, dass die römisch eins. und die P. vertragsgemäß dafür Sorge zu tragen hatten, dass "ihr" Sicherheitspersonal (von der BF beigestellte) EURO-Uniformen (wie von der Veranstaltungsbehörde gefordert einheitliche Polo-Shirts) trägt. Auch diese vertragliche "Anweisung" erging nämlich nicht seitens der BF an das Sicherheitspersonal der römisch eins. bzw. P., sondern verpflichteten sich vielmehr die römisch eins. und P., für ein entsprechend einheitliches Auftreten "ihres" des Sicherheitspersonals Sorge zu tragen (siehe z. B. auch folgende Bestimmung im Vertrag: "I. GmbH stellt sicher, dass die Einsatzkräfte über den Inhalt der vorgenannten Punkte informiert werden"). Es kann hierbei auch von keinem wesentlichen "Betriebsmittel" gesprochen werden, welches zu einer Dienstgebereigenschaft der BF führen würde. Wenn die SGKK im Übrigen - ohne entsprechende Beweiswürdigung - damit argumentiert, dass etwa auch die Betriebsmittel "Absperrmaterial" von der BF beigestellt worden seien, so muss dem das - gerade in Anbetracht der Dimensionen der EM 2008 durchaus nachvollziehbare - Vorbringen der BF in ihrer Beschwerde entgegengehalten werden, dass dieses vom Veranstalter bzw. Einsatzorganisationen zur Verfügung gestellt worden sei. Zudem lässt die SGKK, wenn sie auf EDV-Programme als Betriebsmittel der BF verweist, völlig offen, inwiefern das Sicherheitspersonal der römisch eins. bzw. P. zur Durchführung ihrer Tätigkeiten während des Public Viewing eines EDV-Programms der BF als "Betriebsmittel" bedurft hätte. Schließlich wird nicht verkannt, dass die BF der römisch eins. bzw. P. der vorliegenden Vereinbarung zufolge für deren Personal eine Unterkunft zur Verfügung zu stellen und für eine warme Mahlzeit täglich zu sorgen hatten. Allerdings ist diesbezüglich in der Vereinbarung explizit festgehalten, dass die BF der römisch eins. bzw. P. entsprechende Unkostenbeiträge in Rechnung stellt. Somit kann auch dieser Aspekt nicht als maßgebliches Argument für eine Dienstgebereigenschaft der BF herangezogen werden, wäre es doch äußerst unüblich, wenn ein Dienstgeber die Kosten für Unterkunft und Verpflegung "seiner" Dienstnehmer einem Dritten in Rechnung stellt.
3.4. Schließlich ist nochmals darauf hinzuweisen, dass im Hinblick auf die hier verfahrensgegenständlichen Personen keine Haftungsbescheide der Finanzbehörden betreffend Lohnsteuer vorliegen. Im Hinblick auf die EURO 2008 war es zwar zu einer Vorschreibung von "DB" (Dienstgeberbeitrag) und "DZ" (Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag) entsprechend dem Prüfbericht der SGKK gekommen (vgl. Seite 6 des Berichts über die Außenprüfung); zu einer Vorschreibung von Lohnsteuer kam es jedoch (offensichtlich aufgrund des - bedingt durch die nur wenige Tage lange Beschäftigung - angenommenen geringen Entgelts) nicht. Eine im Sinne von § 4 Abs 2 dritter Satz ASVG bindende Wirkung kommt jedoch nur Bescheiden zu, die über die Lohnsteuerpflicht als Hauptfrage absprechen (z. B. VwGH vom 25.2.2019, Zl. Ra 2019/08/0025, mit zahlreichen weiteren Judikaturhinweisen). Konkret hat der VwGH etwa ausgeführt, dass "die von den Finanzbehörden nur vorfragenweise im Rahmen der Feststellung der Dienstgeberbeitragspflicht gemäß § 41 FLAG 1967 bejahte Lohnsteuerpflicht" für die Annahme einer entsprechenden Bindungswirkung nicht ausreichend sei (VwGH vom 19.12.2012, Zl. 2010/08/0240). Vor diesem Hintergrund hatte das BVwG die Fragen der Dienstgeber- bzw. Dienstnehmereigenschaft eigenständig zu beurteilen.3.4. Schließlich ist nochmals darauf hinzuweisen, dass im Hinblick auf die hier verfahrensgegenständlichen Personen keine Haftungsbescheide der Finanzbehörden betreffend Lohnsteuer vorliegen. Im Hinblick auf die EURO 2008 war es zwar zu einer Vorschreibung von "DB" (Dienstgeberbeitrag) und "DZ" (Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag) entsprechend dem Prüfbericht der SGKK gekommen vergleiche Seite 6 des Berichts über die Außenprüfung); zu einer Vorschreibung von Lohnsteuer kam es jedoch (offensichtlich aufgrund des - bedingt durch die nur wenige Tage lange Beschäftigung - angenommenen geringen Entgelts) nicht. Eine im Sinne von Paragraph 4, Absatz 2, dritter Satz ASVG bindende Wirkung kommt jedoch nur Bescheiden zu, die über die Lohnsteuerpflicht als Hauptfrage absprechen (z. B. VwGH vom 25.2.2019, Zl. Ra 2019/08/0025, mit zahlreichen weiteren Judikaturhinweisen). Konkret hat der VwGH etwa ausgeführt, dass "die von den Finanzbehörden nur vorfragenweise im Rahmen der Feststellung der Dienstgeberbeitragspflicht gemäß Paragraph 41, FLAG 1967 bejahte Lohnsteuerpflicht" für die Annahme einer entsprechenden Bindungswirkung nicht ausreichend sei (VwGH vom 19.12.2012, Zl. 2010/08/0240). Vor diesem Hintergrund hatte das BVwG die Fragen der Dienstgeber- bzw. Dienstnehmereigenschaft eigenständig zu beurteilen.
3.5. Zusammengefasst standen die in die Versicherungspflicht einbezogenen Personen in keinem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit im Sinne von § 4 Abs 2 ASVG zur BF als Dienstgeberin im Sinne von § 35 Abs 1 ASVG. Vielmehr wäre eine Dienstgebereigenschaft dem Grunde nach bei den deutschen Unternehmen I. und P. zu bejahen, was jedoch nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist; ob jemand in einem Beschäftigungsverhältnis im Sinne von § 4 ASVG steht, ist immer nur in Bezug auf eine (juristische) Person zu prüfen (vgl. Blume in Sonntag [Hrsg], ASVG, 10. Aufl. 2019, Rz 17 zu § 35 ASVG).3.5. Zusammengefasst standen die in die Versicherungspflicht einbezogenen Personen in keinem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit im Sinne von Paragraph 4, Absatz 2, ASVG zur BF als Dienstgeberin im Sinne von Paragraph 35, Absatz eins, ASVG. Vielmehr wäre eine Dienstgebereigenschaft dem Grunde nach bei den deutschen Unternehmen römisch eins. und P. zu bejahen, was jedoch nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist; ob jemand in einem Beschäftigungsverhältnis im Sinne von Paragraph 4, ASVG steht, ist immer nur in Bezug auf eine (juristische) Person zu prüfen vergleiche Blume in Sonntag [Hrsg], ASVG, 10. Aufl. 2019, Rz 17 zu Paragraph 35, ASVG).
Folglich ist der Beschwerde spruchgemäß stattzugeben und auszusprechen, dass die in die Versicherungspflicht einbezogenen Personen mangels für die BF in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit ausgeübter entgeltlicher Tätigkeit nicht der Pflicht(Voll-)Versicherung in der Kranken-, Unfall-, Pensions- und Arbeitslosenversicherung als Dienstnehmer der BF unterlagen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Gemäß Art 133 Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung betreffend persönliche und wirtschaftliche Abhängigkeit im Sinne von § 4 Abs 2 ASVG sowie zum Dienstgeberbegriff des § 35 ASVG von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des VwGH auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung betreffend persönliche und wirtschaftliche Abhängigkeit im Sinne von Paragraph 4, Absatz 2, ASVG sowie zum Dienstgeberbegriff des Paragraph 35, ASVG von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des VwGH auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Absehen von einer Beschwerdeverhandlung:
Gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.
Gemäß § 24 Abs 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, [EMRK] noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC] entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, [EMRK] noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC] entgegenstehen.
Die Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung ist am Maßstab des Art 6 EMRK zu beurteilen. Dessen Garantien werden zum Teil absolut gewährleistet, zum Teil stehen sie unter einem ausdrücklichen (so etwa zur Öffentlichkeit einer Verhandlung) oder einem ungeschriebenen Vorbehalt verhältnismäßiger Beschränkungen (wie etwa das Recht auf Zugang zu Gericht). Dem entspricht es, wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung für gerechtfertigt ansieht, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Stellungnahmen der Parteien angemessen entschieden werden kann (vgl. EGMR 12.11.2002, Döry / S, RN 37). Der Verfassungsgerichtshof hat im Hinblick auf Art 6 EMRK für Art 47 GRC festgestellt, dass eine mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof im Hinblick auf die Mitwirkungsmöglichkeiten der Parteien im vorangegangenen Verwaltungsverfahren regelmäßig dann unterbleiben könne, wenn durch das Vorbringen vor der Gerichtsinstanz erkennbar werde, dass die Durchführung einer Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlagen nicht erwarten lasse (vgl. VfGH 21.02.2014, B1446/2012; 27.06.2013, B823/2012; 14.03.2012, U466/11; VwGH 24.01.2013, 2012/21/0224; 23.01.2013, 2010/15/0196).Die Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung ist am Maßstab des Artikel 6, EMRK zu beurteilen. Dessen Garantien werden zum Teil absolut gewährleistet, zum Teil stehen sie unter einem ausdrücklichen (so etwa zur Öffentlichkeit einer Verhandlung) oder einem ungeschriebenen Vorbehalt verhältnismäßiger Beschränkungen (wie etwa das Recht auf Zugang zu Gericht). Dem entspricht es, wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung für gerechtfertigt ansieht, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Stellungnahmen der Parteien angemessen entschieden werden kann vergleiche EGMR 12.11.2002, Döry / S, RN 37). Der Verfassungsgerichtshof hat im Hinblick auf Artikel 6, EMRK für Artikel 47, GRC festgestellt, dass eine mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof im Hinblick auf die Mitwirkungsmöglichkeiten der Parteien im vorangegangenen Verwaltungsverfahren regelmäßig dann unterbleiben könne, wenn durch das Vorbringen vor der Gerichtsinstanz erkennbar werde, dass die Durchführung einer Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlagen nicht erwarten lasse vergleiche VfGH 21.02.2014, B1446/2012; 27.06.2013, B823/2012; 14.03.2012, U466/11; VwGH 24.01.2013, 2012/21/0224; 23.01.2013, 2010/15/0196).
Im gegenständlichen Fall ergab sich aus der Aktenlage, dass von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung des Sachverhalts zu erwarten war. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt erweist sich aufgrund der Aktenlage als geklärt.
Schlagworte
Arbeitgeber, Betriebsmittel, Dienstgebereigenschaft, Entsendung,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:L503.2004782.3.00Zuletzt aktualisiert am
27.11.2019