Entscheidungsdatum
28.10.2019Norm
B-VG Art. 133 Abs4Spruch
L511 2112918-1/9E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Sandra Tatjana JICHA als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch Wirtschaftstreuhandkanzlei NAIRZ, gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Landesstelle Oberösterreich, vom 09.06.2015, Zahl: XXXX , zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Sandra Tatjana JICHA als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , vertreten durch Wirtschaftstreuhandkanzlei NAIRZ, gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Landesstelle Oberösterreich, vom 09.06.2015, Zahl: römisch 40 , zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 25 iVm § 27, § 27a und § 27d Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz (GSVG) abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 25, in Verbindung mit Paragraph 27,, Paragraph 27 a und Paragraph 27 d, Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz (GSVG) abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang und Verfahrensinhaltrömisch eins. Verfahrensgang und Verfahrensinhalt
1. Verfahren vor der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft [SVA]
1.1. Am 09.02.2012 stellte die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Herabsetzung der vorläufigen Beitragsgrundlage wegen Verringerung der Einkünfte (AZ 12), welchem antragsgemäß stattgegeben wurde (AZ 14).
1.2. Am 17.02.2015 beantragte die Beschwerdeführerin die bescheidmäßige Feststellung der Beitragsgrundlagen nach dem GSVG und der daraus resultierenden Beitragspflicht für das Jahr 2012, unter Vorlage ihrer Einkommensteuererklärung 2012 (AZ 16-28).
1.3. Mit Bescheid vom 08.06.2015 stellte die SVA fest, dass die Beschwerdeführerin aufgrund Ihrer Mitgliedschaft zur Wirtschaftskammer jedenfalls im Zeitraum vom 01.01.2012 bis 31.12.2012 der Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 GSVG (Spruchpunkt 1), sowie aufgrund der Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit jedenfalls im Zeitraum vom 01.01.2012 bis 31.07.2012 der Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z. 4 GSVG (Spruchpunkt 2) unterlag (AS 62-78).1.3. Mit Bescheid vom 08.06.2015 stellte die SVA fest, dass die Beschwerdeführerin aufgrund Ihrer Mitgliedschaft zur Wirtschaftskammer jedenfalls im Zeitraum vom 01.01.2012 bis 31.12.2012 der Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, GSVG (Spruchpunkt 1), sowie aufgrund der Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit jedenfalls im Zeitraum vom 01.01.2012 bis 31.07.2012 der Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG (Spruchpunkt 2) unterlag (AS 62-78).
1.3.1. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin keine Beschwerde, so dass dieser in Rechtskraft erwuchs (AS 162, Bsw).
1.4. Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid vom 09.06.2015, Zahl:
XXXX , zugestellt am 12.06.2015, stellte die SVA mit Spruchpunkt 1 fest, dass die monatliche Beitragsgrundlage in der Pensions- und Krankenversicherung nach dem GSVG im Zeitraum vom 01.01.2012 bis 31.12.2012 EUR 1.709,07 beträgt. In Spruchpunkt 2. wurde festgestellt, dass für die Dauer der Pflichtversicherung der monatliche Beitrag zur Pensionsversicherung im Zeitraum vom 01.01.2012 bis 31.12.2012 EUR 299,09 beträgt. Der monatliche Beitrag zur Krankenversicherung beträgt für die Dauer der Pflichtversicherung im Zeitraum vom 01.01.2012 bis 31.12.2012 EUR 130,75. Die Beschwerdeführerin sei unter Anrechnung der bereits vorläufig geleisteten Beiträge (§ 25a iVm. § 27ff GSVG) und unter Berücksichtigung des § 35 Abs. 3 GSVG verpflichtet, den 1. und 2. Teilbetrag der Nachzahlung der für den Zeitraum vom 01.01.2012 bis 31.12.2012 aushaftenden Sozialversicherungsbeiträge in Gesamthöhe von EUR 1.583,52 zu bezahlen. Als Rechtsgrundlagen werden zu 1. § 25 Abs. 1, 2, 5 und 6 GSVG, § 25a GSVG in der im Jahr 2012 gF und zu 2.römisch 40 , zugestellt am 12.06.2015, stellte die SVA mit Spruchpunkt 1 fest, dass die monatliche Beitragsgrundlage in der Pensions- und Krankenversicherung nach dem GSVG im Zeitraum vom 01.01.2012 bis 31.12.2012 EUR 1.709,07 beträgt. In Spruchpunkt 2. wurde festgestellt, dass für die Dauer der Pflichtversicherung der monatliche Beitrag zur Pensionsversicherung im Zeitraum vom 01.01.2012 bis 31.12.2012 EUR 299,09 beträgt. Der monatliche Beitrag zur Krankenversicherung beträgt für die Dauer der Pflichtversicherung im Zeitraum vom 01.01.2012 bis 31.12.2012 EUR 130,75. Die Beschwerdeführerin sei unter Anrechnung der bereits vorläufig geleisteten Beiträge (Paragraph 25 a, in Verbindung mit Paragraph 27 f, f, GSVG) und unter Berücksichtigung des Paragraph 35, Absatz 3, GSVG verpflichtet, den 1. und 2. Teilbetrag der Nachzahlung der für den Zeitraum vom 01.01.2012 bis 31.12.2012 aushaftenden Sozialversicherungsbeiträge in Gesamthöhe von EUR 1.583,52 zu bezahlen. Als Rechtsgrundlagen werden zu 1. Paragraph 25, Absatz eins, 2, 5 und 6 GSVG, Paragraph 25 a, GSVG in der im Jahr 2012 gF und zu 2.
§ 27 GSVG, § 27a und d GSVG in der im Jahr 2012 gF sowie § 35 GSVG in der jeweils gF angeführt.Paragraph 27, GSVG, Paragraph 27 a und d GSVG in der im Jahr 2012 gF sowie Paragraph 35, GSVG in der jeweils gF angeführt.
Begründend führt die SVA aus, aus dem im Zuge des Datenaustausches gemäß § 229a GSVG der SVA am 23.06.2014 übermittelten Einkommenssteuerbescheid der Beschwerdeführerin ergäben sich für das Jahr 2012 Einkünfte aus selbständiger Arbeit in Höhe von EUR 10.222,50 und es seien 2012 Beiträge zur Sozialversicherung idHv EUR 10.286,28 vorgeschrieben worden. Die Finanzbehörden haben betriebliche Einkünfte rechtskräftig festgestellt, woran der Sozialversicherungsträger gebunden sei. Die Hinzurechnung der Sozialversicherungsbeiträge erfolge im Einklang mit der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, auch wenn sie nicht einkommensmindernd gewirkt haben.Begründend führt die SVA aus, aus dem im Zuge des Datenaustausches gemäß Paragraph 229 a, GSVG der SVA am 23.06.2014 übermittelten Einkommenssteuerbescheid der Beschwerdeführerin ergäben sich für das Jahr 2012 Einkünfte aus selbständiger Arbeit in Höhe von EUR 10.222,50 und es seien 2012 Beiträge zur Sozialversicherung idHv EUR 10.286,28 vorgeschrieben worden. Die Finanzbehörden haben betriebliche Einkünfte rechtskräftig festgestellt, woran der Sozialversicherungsträger gebunden sei. Die Hinzurechnung der Sozialversicherungsbeiträge erfolge im Einklang mit der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, auch wenn sie nicht einkommensmindernd gewirkt haben.
1.5. Mit Schriftsatz vom 09.07.2015 erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde [Bsw] gegen den Bescheid der SVA (AZ 115-168).
Darin wird im Wesentlichen ausgeführt, der gewerbliche Betrieb der Beschwerdeführerin, eine Hunde- und Katzenpension, sei bei einer finanzbehördlichen Außenprüfung als Liebhaberei beurteilt worden. Diese scheinen zwar in der Einkommensteuererklärung und somit im Einkommensteuerbescheid nicht auf, müssen jedoch jährlich der Finanzbehörde nachgewiesen werden. Auch wenn sie im Einkommensteuerbescheid nicht aufscheinen, handle es sich um Einkünfte nach den Bestimmungen des Einkommensteuergesetzes. Die Einkünfte aus der Hunde- und Katzenpension betrugen im Jahr 2012 EUR - 8.364,28 (Verlust). Die gewinnmindernd verbuchten Sozialversicherungsbeträge idH von EUR 10.286,28 hätten bedeutend zu dem negativen Einkommen beigetragen und stammten aus Vorjahren. Bei der Ermittlung der Beitragsgrundlage für 2012 hätte dieser Verlust daher jedenfalls berücksichtigt werden müssen.
2. Die SVA legte am 24.08.2015 dem Bundesverwaltungsgericht [BVwG] die Beschwerde samt Inhaltsverzeichnis und Auszügen aus dem Verwaltungsakt in gescannter Form vor (Ordnungszahl des hg Gerichtsaktes [im Folgenden:] OZ 1-2 [AZ 1-162]).
2.1. Über Ersuchen des BVwG reichte die SVA die übermittelten Einkommensteuerdaten der Jahre 2008-2012 (OZ 4), die Beschwerdeführerin die Niederschrift der Schlussbesprechung der Außenprüfung (OZ 5) nach.
2.2. Ergänzend wurde Einsicht in das Gewerberegister und in das Firmenbuch genommen (OZ 6).
II. ad A) Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. ad A) Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. entscheidungswesentliche Feststellungen
1.1. Die Beschwerdeführerin war im Zeitraum 01.01.2012 bis einschließlich 04.07.2012 Geschäftsführerin und 100%-Gesellschafterin der Firma " XXXX " (FN XXXX ) und unterlag mit dieser Tätigkeit der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG. Im Zeitraum 01.01.2012 bis 31.12.2012 war die Beschwerdeführerin auch Gewerbeinhaberin einer "Tierpension und -pflege" (Gewerberegisternummer XXXX ) und unterlag mit dieser Tätigkeit der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 GSVG (AZ 62-78, 162).1.1. Die Beschwerdeführerin war im Zeitraum 01.01.2012 bis einschließlich 04.07.2012 Geschäftsführerin und 100%-Gesellschafterin der Firma " römisch 40 " (FN römisch 40 ) und unterlag mit dieser Tätigkeit der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG. Im Zeitraum 01.01.2012 bis 31.12.2012 war die Beschwerdeführerin auch Gewerbeinhaberin einer "Tierpension und -pflege" (Gewerberegisternummer römisch 40 ) und unterlag mit dieser Tätigkeit der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, GSVG (AZ 62-78, 162).
1.2. Am 23.06.2014 wurde der SVA im Wege des Datenaustauschs gemäß § 229a GSVG der rechtskräftige Einkommensteuerbescheid 2012 vom 23.04.2014 auf elektronischem Weg übermittelt. Demnach hatte die Beschwerdeführerin im Jahr 2012 Einkünfte aus selbständiger Arbeit idHv EUR 10.222,50 und es wurden im Jahr 2012 Beiträge zur Sozialversicherung nach dem GSVG idHv EUR 10.286,28 vorgeschrieben.1.2. Am 23.06.2014 wurde der SVA im Wege des Datenaustauschs gemäß Paragraph 229 a, GSVG der rechtskräftige Einkommensteuerbescheid 2012 vom 23.04.2014 auf elektronischem Weg übermittelt. Demnach hatte die Beschwerdeführerin im Jahr 2012 Einkünfte aus selbständiger Arbeit idHv EUR 10.222,50 und es wurden im Jahr 2012 Beiträge zur Sozialversicherung nach dem GSVG idHv EUR 10.286,28 vorgeschrieben.
Dabei handelte es sich um Nachbelastungen von Pensionsversicherungsbeiträgen idHv EUR 5.510,88 und Krankenversicherungsbeiträgen idHv EUR 2.784,12 für Jahre vor 2012, sowie Vorschreibungen von Pensionsversicherungsbeiträge idHv EUR 1.375,20 und Krankenversicherungsbeiträge idHv EUR 616,08 für das Jahr 2012 (OZ 4).
1.3. Für den Betrieb der Tierpension und -pflege ergibt sich für das Jahr 2012 laut Einnahmen-/Ausgabenrechnung ein Verlust idH von EUR 8.364,28, wobei die vorgeschriebenen Sozialversicherungsbeiträge zur Gänze in der Tierpension geltend gemacht wurden (AZ 16-18). Der Betrieb der Tierpension wurde vom Finanzamt im Zuge einer im April 2013 durchgeführten Betriebsprüfung ab dem Jahr 2011 als ertragsteuerliche Liebhaberei gemäß § 1 Abs. 1 Liebhabereiverordnung [LVO] qualifiziert. Eine unternehmerische Tätigkeit im Sinne des Umsatzsteuergesetzes liegt gemäß § 6 LVO dennoch vor (OZ 5).1.3. Für den Betrieb der Tierpension und -pflege ergibt sich für das Jahr 2012 laut Einnahmen-/Ausgabenrechnung ein Verlust idH von EUR 8.364,28, wobei die vorgeschriebenen Sozialversicherungsbeiträge zur Gänze in der Tierpension geltend gemacht wurden (AZ 16-18). Der Betrieb der Tierpension wurde vom Finanzamt im Zuge einer im April 2013 durchgeführten Betriebsprüfung ab dem Jahr 2011 als ertragsteuerliche Liebhaberei gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Liebhabereiverordnung [LVO] qualifiziert. Eine unternehmerische Tätigkeit im Sinne des Umsatzsteuergesetzes liegt gemäß Paragraph 6, LVO dennoch vor (OZ 5).
1.4. Die Höchstbemessungsgrundlage (§ 25 Abs.5 iVm §48 GSVG) für das Jahr 2012 betrug EUR 4.935,00.1.4. Die Höchstbemessungsgrundlage (Paragraph 25, Absatz 5, in Verbindung mit §48 GSVG) für das Jahr 2012 betrug EUR 4.935,00.
2. Beweisaufnahme und Beweiswürdigung
2.1. Der gesamte entscheidungswesentliche Sachverhalt ergibt sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt (OZ 1) und ist zwischen den Verfahrensparteien unstrittig. Bestritten wird gegenständlich ausschließlich die Zulässigkeit der Hinzurechnung der bisher vorgeschriebenen Sozialversicherungsbeiträge bzw. des Nicht-Abzuges des Verlustes wegen Vorliegens von ertragsteuerlicher Liebhaberei gemäß § 1 Abs. 1 LVO (siehe dazu unter Rechtliche Beurteilung).2.1. Der gesamte entscheidungswesentliche Sachverhalt ergibt sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt (OZ 1) und ist zwischen den Verfahrensparteien unstrittig. Bestritten wird gegenständlich ausschließlich die Zulässigkeit der Hinzurechnung der bisher vorgeschriebenen Sozialversicherungsbeiträge bzw. des Nicht-Abzuges des Verlustes wegen Vorliegens von ertragsteuerlicher Liebhaberei gemäß Paragraph eins, Absatz eins, LVO (siehe dazu unter Rechtliche Beurteilung).
3. Entfall der mündlichen Verhandlung
3.1. Eine Verhandlung kann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist (§ 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG). Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, [EMRK] noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC] entgegenstehen (§ 24 Abs.4 VwGVG).3.1. Eine Verhandlung kann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist (Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG). Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, [EMRK] noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC] entgegenstehen (Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG).
3.2. Der Anspruch einer Partei auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist kein absoluter. Nach der Rechtsprechung des EGMR und ihm folgend des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unumstritten und nur eine Rechtsfrage zu entscheiden ist oder wenn die Sache keine besondere Komplexität aufweist (vgl. dazu für viele EGMR 12.11.2002, Döry / S, Rn37; VfGH 20.02.2015, B1534; sowie jüngst VwGH 18.12.2018, Ra 2018/03/0132, jeweils mwN).3.2. Der Anspruch einer Partei auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist kein absoluter. Nach der Rechtsprechung des EGMR und ihm folgend des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unumstritten und nur eine Rechtsfrage zu entscheiden ist oder wenn die Sache keine besondere Komplexität aufweist vergleiche dazu für viele EGMR 12.11.2002, Döry / S, Rn37; VfGH 20.02.2015, B1534; sowie jüngst VwGH 18.12.2018, Ra 2018/03/0132, jeweils mwN).
3.3. Im gegenständlichen Fall ergab sich klar aus der Aktenlage, dass von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache zu erwarten war, da der zu Grunde liegende Sachverhalt im Verwaltungsverfahren unstrittig blieb und weder ergänzungsbedürftig war, noch in entscheidenden Punkten als nicht richtig erschien.
4. Rechtliche Beurteilung
4.1.1. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts und die Entscheidung durch Einzelrichterin ergeben sich aus § 6 Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes [BVwGG] iVm § 194 Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz [GSVG] und § 414 Abs. 1 und Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz [ASVG].4.1.1. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts und die Entscheidung durch Einzelrichterin ergeben sich aus Paragraph 6, Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes [BVwGG] in Verbindung mit Paragraph 194, Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz [GSVG] und Paragraph 414, Absatz eins und Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz [ASVG].
4.1.2. Das Verfahren des Bundesverwaltungsgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt. Verfahrensgegenständlich sind demnach neben dem VwGVG auch die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, sowie jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen sinngemäß anzuwenden, die die SVA im erstinstanzlichen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (§ 17 VwGVG).4.1.2. Das Verfahren des Bundesverwaltungsgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt. Verfahrensgegenständlich sind demnach neben dem VwGVG auch die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, sowie jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen sinngemäß anzuwenden, die die SVA im erstinstanzlichen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (Paragraph 17, VwGVG).
4.1.3. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig.
4.2. Zur monatlichen Beitragsgrundlage (Spruchpunkt 1 des Bescheides der SVA)
4.2.1. Verfahrensgegenständlich ist auf Grund des rechtskräftig gewordenen Bescheides nicht strittig, dass die Beschwerdeführerin mit ihrer Tätigkeit im Jahr 2012 grundsätzlich der Versicherungspflicht gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 GSVG unterlag. Strittig ist, ob die Zulässigkeit der Hinzurechnung der bisher vorgeschriebenen Sozialversicherungsbeiträge bzw. des Nicht-Abzuges des Verlustes wegen Vorliegens von ertragsteuerlicher Liebhaberei gemäß § 1 Abs. 1 LVO zu einer Versicherungspflicht führen kann.4.2.1. Verfahrensgegenständlich ist auf Grund des rechtskräftig gewordenen Bescheides nicht strittig, dass die Beschwerdeführerin mit ihrer Tätigkeit im Jahr 2012 grundsätzlich der Versicherungspflicht gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, GSVG unterlag. Strittig ist, ob die Zulässigkeit der Hinzurechnung der bisher vorgeschriebenen Sozialversicherungsbeiträge bzw. des Nicht-Abzuges des Verlustes wegen Vorliegens von ertragsteuerlicher Liebhaberei gemäß Paragraph eins, Absatz eins, LVO zu einer Versicherungspflicht führen kann.
4.2.2. Gemäß § 25 Abs. 1 GSVG sind für die Ermittlung der Beitragsgrundlage für Pflichtversicherte gemäß § 2 Abs. 1, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt wird, die im jeweiligen Kalenderjahr auf einen Kalendermonat der Erwerbstätigkeit im Durchschnitt entfallenden Einkünfte aus einer oder mehreren Erwerbstätigkeiten, die der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz, unbeschadet einer Ausnahme gemäß § 4 Abs. 1 Z 5 und 6, unterliegen, heranzuziehen; als Einkünfte gelten die Einkünfte im Sinne des Einkommensteuergesetzes 1988. Gemäß Abs. 3 leg.cit. ist, wenn Pflichtversicherte Einkünfte aus mehreren die Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz begründenden Erwerbstätigkeiten haben, die Summe der Einkünfte aus diesen Erwerbstätigkeiten für die Ermittlung der Beitragsgrundlage heranzuziehen.4.2.2. Gemäß Paragraph 25, Absatz eins, GSVG sind für die Ermittlung der Beitragsgrundlage für Pflichtversicherte gemäß Paragraph 2, Absatz eins,, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt wird, die im jeweiligen Kalenderjahr auf einen Kalendermonat der Erwerbstätigkeit im Durchschnitt entfallenden Einkünfte aus einer oder mehreren Erwerbstätigkeiten, die der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz, unbeschadet einer Ausnahme gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 5 und 6, unterliegen, heranzuziehen; als Einkünfte gelten die Einkünfte im Sinne des Einkommensteuergesetzes 1988. Gemäß Absatz 3, leg.cit. ist, wenn Pflichtversicherte Einkünfte aus mehreren die Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz begründenden Erwerbstätigkeiten haben, die Summe der Einkünfte aus diesen Erwerbstätigkeiten für die Ermittlung der Beitragsgrundlage heranzuziehen.
4.2.3. Grundlage für die Bemessung der Beiträge gemäß § 25 GSVG bilden die EINKÜNFTE aus der die Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeit und nicht das Einkommen. Sonderausgaben (zu denen gemäß § 18 Abs. 6 EStG 1988 der Verlustabzug gehört) können erst NACH Ermittlung des Gesamtbetrages allfälliger Einkünfte, nicht jedoch schon bei der Feststellung der Einkünfte berücksichtigt werden. Diese mindern das Einkommen, nicht jedoch die Einkünfte (VwGH 21.04.2004, 2000/08/0114; Hervorhebungen im Original). Liegt wie gegenständlich Liebhaberei gemäß § 1 Abs. 1 LVO vor, so liegen bereits begrifflich keine Einkünfte aus Gewerbetrieb vor. Es kommt daher in einem derart gelagerten Fall zunächst weder zu einem Verlustausgleich mit anderen Einkunftsarten, noch zur Hinzurechnung eines allfälligen Gewinnes im Rahmen der Ermittlung des (steuerlichen) Einkommens (vgl. EStRL 2000 Rz102).4.2.3. Grundlage für die Bemessung der Beiträge gemäß Paragraph 25, GSVG bilden die EINKÜNFTE aus der die Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeit und nicht das Einkommen. Sonderausgaben (zu denen gemäß Paragraph 18, Absatz 6, EStG 1988 der Verlustabzug gehört) können erst NACH Ermittlung des Gesamtbetrages allfälliger Einkünfte, nicht jedoch schon bei der Feststellung der Einkünfte berücksichtigt werden. Diese mindern das Einkommen, nicht jedoch die Einkünfte (VwGH 21.04.2004, 2000/08/0114; Hervorhebungen im Original). Liegt wie gegenständlich Liebhaberei gemäß Paragraph eins, Absatz eins, LVO vor, so liegen bereits begrifflich keine Einkünfte aus Gewerbetrieb vor. Es kommt daher in einem derart gelagerten Fall zunächst weder zu einem Verlustausgleich mit anderen Einkunftsarten, noch zur Hinzurechnung eines allfälligen Gewinnes im Rahmen der Ermittlung des (steuerlichen) Einkommens vergleiche EStRL 2000 Rz102).
4.2.3.1. Für die Feststellung der Beitragsgrundlagen nach § 25 GSVG ist eine Bindung an das Einkommensteuerrecht in der Weise normiert, dass die für die Bemessung der Einkommensteuer maßgeblichen Einkünfte heranzuziehen sind. Daher ist für die Beurteilung, welche Beträge die Einkünfte nach § 25 Abs. 1 GSVG bilden, das Einkommensteuerrecht maßgebend. Die mit einem rechtskräftigen Einkommensteuerbescheid getroffene Zuordnung der Einkünfte zu den Einkunftsarten gemäß § 2 Abs. 3 EStG 1988 bindet auch die Sozialversicherungsanstalt. Es kommt nicht darauf an, ob es sich "um real erwirtschaftetes Einkommen" handelt. Die steuerliche Zurechnung ist für die Bildung der Beitragsgrundlage im betreffenden Kalenderjahr auch unabhängig davon maßgeblich, dass die faktischen Umstände mit den steuerrechtlichen Gegebenheiten zeitlich nicht kongruent verlaufen sind. Wesentlich ist nur, dass die im Einkommensteuerbescheid ausgewiesenen und für die Bildung der Beitragsgrundlage herangezogenen Einkünfte steuerlich auf Grund von Erwerbstätigkeiten zugerechnet wurden, die nach dem GSVG versicherungspflichtig sind (VwGH 22.07.2014, 2012/08/0243 mwN).4.2.3.1. Für die Feststellung der Beitragsgrundlagen nach Paragraph 25, GSVG ist eine Bindung an das Einkommensteuerrecht in der Weise normiert, dass die für die Bemessung der Einkommensteuer maßgeblichen Einkünfte heranzuziehen sind. Daher ist für die Beurteilung, welche Beträge die Einkünfte nach Paragraph 25, Absatz eins, GSVG bilden, das Einkommensteuerrecht maßgebend. Die mit einem rechtskräftigen Einkommensteuerbescheid getroffene Zuordnung der Einkünfte zu den Einkunftsarten gemäß Paragraph 2, Absatz 3, EStG 1988 bindet auch die Sozialversicherungsanstalt. Es kommt nicht darauf an, ob es sich "um real erwirtschaftetes Einkommen" handelt. Die steuerliche Zurechnung ist für die Bildung der Beitragsgrundlage im betreffenden Kalenderjahr auch unabhängig davon maßgeblich, dass die faktischen Umstände mit den steuerrechtlichen Gegebenheiten zeitlich nicht kongruent verlaufen sind. Wesentlich ist nur, dass die im Einkommensteuerbescheid ausgewiesenen und für die Bildung der Beitragsgrundlage herangezogenen Einkünfte steuerlich auf Grund von Erwerbstätigkeiten zugerechnet wurden, die nach dem GSVG versicherungspflichtig sind (VwGH 22.07.2014, 2012/08/0243 mwN).
4.2.3.2. Vorliegend bedeutet dies, dass die steuerlichen Einkünfte idH von EUR 10.222,50 heranzuziehen sind, ohne dass es zu einem Verlustausgleich mit dem Ergebnis aus der Tierpension kommt, da diese Tätigkeit von der zuständigen Abgabenbehörde steuerlich als Liebhaberei qualifiziert wurden.
4.2.4. Nach § 25 Abs. 2 Z2 GSVG ist Beitragsgrundlage der gemäß Abs. 1 ermittelte Betrag zuzüglich der vom Versicherungsträger im Beitragsjahr im Durchschnitt der Monate der Erwerbstätigkeit vorgeschriebenen Beiträge zur Kranken-, Arbeitslosen- und Pensionsversicherung nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz; letztere nur soweit sie als Betriebsausgaben im Sinne des § 4 Abs. 4 Z 1 lit. a EStG 1988 gelten.4.2.4. Nach Paragraph 25, Absatz 2, Z2 GSVG ist Beitragsgrundlage der gemäß Absatz eins, ermittelte Betrag zuzüglich der vom Versicherungsträger im Beitragsjahr im Durchschnitt der Monate der Erwerbstätigkeit vorgeschriebenen Beiträge zur Kranken-, Arbeitslosen- und Pensionsversicherung nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz; letztere nur soweit sie als Betriebsausgaben im Sinne des Paragraph 4, Absatz 4, Ziffer eins, Litera a, EStG 1988 gelten.
4.2.4.1. Der Verwaltungsgerichtshof hat dazu in ständiger Rechtsprechung wiederholt festgestellt (etwa VwGH 02.05.2012, 2009/08/0006 mwN), dass es hinsichtlich der gemäß § 25 Abs. 2 Z 2 GSVG hinzuzurechnenden Kranken- und Pensionsversicherungsbeiträge nur darauf ankommt, ob die Beiträge im betreffenden Jahr vorgeschrieben wurden, nicht aber darauf, für welche Kalenderjahre sie vorgeschrieben wurden (VwGH 24.01.2006, 2005/08/0208), oder ob die vorgeschriebenen Beiträge auch bezahlt worden sind (VwGH 08.09.2010, 2010/08/0032). Das Abstellen auf die Vorschreibungen führe zu sachgerechten Ergebnissen, weil sich die sich daraus ergebenden Inkongruenzen in der Regel über einen längeren Zeitraum hinweg ausgleichen. Dass dies in Einzelfällen mitunter nicht zutreffen wird, gibt nicht zu verfassungsrechtlichen Bedenken gegen den Inhalt der Regelung Anlass (VwGH 08.09.2010, 2010/08/0032 uHa vgl. VfSlg 11260/1987; 24.01.2006, 2005/08/0208). Aus dem letzten Halbsatz des § 25 Abs. 2 Z 2 GSVG ("letztere nur soweit sie als Betriebsausgaben im Sinne des § 4 Abs. 4 Z 1 lit. a EStG 1988 gelten") sei auch nicht abzuleiten, dass diese Beiträge nur dann hinzuzurechnen seien, wenn sie bei der Ermittlung der steuerpflichtigen Einkünfte einkommensmindernd geltend gemacht worden seien. Dem steht schon der Wortlaut dieser Bestimmung entgegen, wonach es nur darauf ankommt, dass diese Beiträge als Betriebsausgaben "gelten", nicht aber etwa, dass sie als Betriebsausgaben, und zwar im Kalenderjahr der Vorschreibung, geltend gemacht worden seien (VwGH 02.05.2012, 2009/08/0006).4.2.4.1. Der Verwaltungsgerichtshof hat dazu in ständiger Rechtsprechung wiederholt festgestellt (etwa VwGH 02.05.2012, 2009/08/0006 mwN), dass es hinsichtlich der gemäß Paragraph 25, Absatz 2, Ziffer 2, GSVG hinzuzurechnenden Kranken- und Pensionsversicherungsbeiträge nur darauf ankommt, ob die Beiträge im betreffenden Jahr vorgeschrieben wurden, nicht aber darauf, für welche Kalenderjahre sie vorgeschrieben wurden (VwGH 24.01.2006, 2005/08/0208), oder ob die vorgeschriebenen Beiträge auch bezahlt worden sind (VwGH 08.09.2010, 2010/08/0032). Das Abstellen auf die Vorschreibungen führe zu sachgerechten Ergebnissen, weil sich die sich daraus ergebenden Inkongruenzen in der Regel über einen längeren Zeitraum hinweg ausgleichen. Dass dies in Einzelfällen mitunter nicht zutreffen wird, gibt nicht zu verfassungsrechtlichen Bedenken gegen den Inhalt der Regelung Anlass (VwGH 08.09.2010, 2010/08/0032 uHa vergleiche VfSlg 11260 aus 1987,; 24.01.2006, 2005/08/0208). Aus dem letzten Halbsatz des Paragraph 25, Absatz 2, Ziffer 2, GSVG ("letztere nur soweit sie als Betriebsausgaben im Sinne des Paragraph 4, Absatz 4, Ziffer eins, Litera a, EStG 1988 gelten") sei auch nicht abzuleiten, dass diese Beiträge nur dann hinzuzurechnen seien, wenn sie bei der Ermittlung der steuerpflichtigen Einkünfte einkommensmindernd geltend gemacht worden seien. Dem steht schon der Wortlaut dieser Bestimmung entgegen, wonach es nur darauf ankommt, dass diese Beiträge als Betriebsausgaben "gelten", nicht aber etwa, dass sie als Betriebsausgaben, und zwar im Kalenderjahr der Vorschreibung, geltend gemacht worden seien (VwGH 02.05.2012, 2009/08/0006).
4.2.4.2. Nach Ansicht des BVwG gilt dies gleichermaßen für Fälle wie den vorliegenden, in dem die Vorschreibung auf Grund der Liebhabereiverordnung nicht gewinnmindernd geltend gemacht werden konnte.
4.2.4.3. Die Hinzurechnung der vorgeschriebenen Sozialversicherungsbeiträge zur Beitragsgrundlage erfolgte daher der Gesetzeslage entsprechend und in Einklang mit der bisher ergangenen Rechtsprechung. Die Höhe der im verfahrensgegenständlichen Jahr 2012 vorgeschriebenen Sozialversicherungsbeiträge (Beiträge zur Kranken- und Pensionsversicherung) für 2012 und Vorjahre (EUR 10.286,28) wurden von der Beschwerdeführerin nicht bestritten, sondern (nur) vorgebracht, diese müssten mit den Verlusten aus der Tierpension gegenverrechnet werden.
4.2.5. Zusammenfassend erwies sich somit die heranzuziehende Beitragsgrundlage idHv EUR 1 709,07 (Spruchpunkt 1) als korrekt (10 222,50+10.286,28)/12) und die Beschwerde gegen Spruchpunkt 1 des Bescheides der SVA ist daher spruchgemäß abzuweisen.
4.3. Zu den monatlichen Beiträgen (Spruchpunkt 2 des Bescheides der SVA)
4.3.1. Die SVA hat in Spruchpunkt 2 des bekämpften Bescheides die monatlichen Beiträge für das Jahr 2012 gemäß § 27 GSVG in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung festgesetzt.4.3.1. Die SVA hat in Spruchpunkt 2 des bekämpften Bescheides die monatlichen Beiträge für das Jahr 2012 gemäß Paragraph 27, GSVG in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung festgesetzt.
Die Beschwerdeführerin ist der Höhe der Beitragsvorschreibungen in ihrer Beschwerde nicht entgegengetreten und diese erweist sich der Aktenlage zu Folge auch als korrekt. Die Beitragsgrundlage gemäß § 25 Abs. 2 GSVG beträgt EUR 1.709,07. Die Krankenversicherung betrug im Jahr 2012 gemäß § 27 Abs. 1 iVm § 27a und § 27d GSVG EUR 130,74 (7,65% von EUR 1.709,07); die Pensionsversicherung gemäß § 27 Abs. 2 GSVG EUR 299,09 (17,5% von EUR 1.709,07).Die Beschwerdeführerin ist der Höhe der Beitragsvorschreibungen in ihrer Beschwerde nicht entgegengetreten und diese erweist sich der Aktenlage zu Folge auch als korrekt. Die Beitragsgrundlage gemäß Paragraph 25, Absatz 2, GSVG beträgt EUR 1.709,07. Die Krankenversicherung betrug im Jahr 2012 gemäß Paragraph 27, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 27 a und Paragraph 27 d, GSVG EUR 130,74 (7,65% von EUR 1.709,07); die Pensionsversicherung gemäß Paragraph 27, Absatz 2, GSVG EUR 299,09 (17,5% von EUR 1.709,07).
4.3.2. Zusammenfassend erweisen sich somit sowohl Spruchpunkt 1 als auch Spruchpunkt 2 des Bescheides der SVA als korrekt, weshalb die Beschwerde spruchgemäß abzuweisen ist.
III. ad B) Zulässigkeit der Revisionrömisch drei. ad B) Zulässigkeit der Revision
Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist zu begründen (§ 25a Abs. 1 VwGG). Die Revision ist (mit einer hier nicht zum Tragen kommenden Ausnahme) zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird (Art. 133 Abs. 4 B-VG).Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist zu begründen (Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG). Die Revision ist (mit einer hier nicht zum Tragen kommenden Ausnahme) zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird (Artikel 133, Absatz 4, B-VG).
Die gegenständliche Beurteilung erfolgte im Einklang mit der bisherigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 25 GSVG. Zur Hinzurechnung der vorgeschriebenen Sozialversicherungsbeiträge und der Verfassungskonformität der Regelung VwGH 08.09.2010, 2010/08/0032 uHa vgl. VfSlg 11260/1987; 24.01.2006, 2005/08/0208 und VwGH 02.05.2012, 2009/08/0006. Zur Bindung des Sozialversicherungsträgers an die Beurteilung der zuständigen Abgabenbehörde VwGH 22.07.2014, 2012/08/0243 mwN.Die gegenständliche Beurteilung erfolgte im Einklang mit der bisherigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 25, GSVG. Zur Hinzurechnung der vorgeschriebenen Sozialversicherungsbeiträge und der Verfassungskonformität der Regelung VwGH 08.09.2010, 2010/08/0032 uHa vergleiche VfSlg 11260 aus 1987,; 24.01.2006, 2005/08/0208 und VwGH 02.05.2012, 2009/08/0006. Zur Bindung des Sozialversicherungsträgers an die Beurteilung der zuständigen Abgabenbehörde VwGH 22.07.2014, 2012/08/0243 mwN.
Die Revision ist im vorliegenden Fall dennoch zulässig, da zur Frage der Auswirkung von Vorliegender ertragsteuerlicher Liebhaberei gemäß § 1 Abs. 1 Liebhabereiverordnung auf die Beitragsgrundlage gemäß § 25 GSVG, keine Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes besteht.Die Revision ist im vorliegenden Fall dennoch zulässig, da zur Frage der Auswirkung von Vorliegender ertragsteuerlicher Liebhaberei gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Liebhabereiverordnung auf die Beitragsgrundlage gemäß Paragraph 25, GSVG, keine Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes besteht.
Schlagworte
Beitragsgrundlagen, Einkommen, Gewerbebetrieb, Revision zulässigEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:L511.2112918.1.00Zuletzt aktualisiert am
27.11.2019