TE Bvwg Beschluss 2019/10/30 L503 2107038-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 30.10.2019
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Entscheidungsdatum

30.10.2019

Norm

ASVG §410
B-VG Art. 133 Abs4
VwGVG §28 Abs3 Satz 2
  1. ASVG § 410 heute
  2. ASVG § 410 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2013
  3. ASVG § 410 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2004
  4. ASVG § 410 gültig von 01.08.1998 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  5. ASVG § 410 gültig von 01.01.1973 bis 31.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 31/1973
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

L503 2107038-1/11E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. DIEHSBACHER als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Werner ZAINZINGER, MBA und Mag. Iris WOLTRAN über die Beschwerde der XXXX (nunmehr: XXXX ), vertreten durch zobl.bauer Pinzgau Steuerberatung und Wirtschaftsprüfung GmbH, gegen den Bescheid der SalzburgerDas Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. DIEHSBACHER als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Werner ZAINZINGER, MBA und Mag. Iris WOLTRAN über die Beschwerde der römisch 40 (nunmehr: römisch 40 ), vertreten durch zobl.bauer Pinzgau Steuerberatung und Wirtschaftsprüfung GmbH, gegen den Bescheid der Salzburger

Gebietskrankenkasse vom 23.03.2015, GZ.: XXXX , betreffendGebietskrankenkasse vom 23.03.2015, GZ.: römisch 40 , betreffend

Beitragspflicht und Verzugszinsen, beschlossen:

A.) In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs 3 VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Salzburger Gebietskrankenkasse zurückverwiesen.A.) In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Salzburger Gebietskrankenkasse zurückverwiesen.

B.) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.B.) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

1. Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid vom 23.3.2015 sprach die Salzburger Gebietskrankenkasse (im Folgenden kurz "SGKK") aus, dass die Beschwerdeführerin (im Folgenden kurz "BF") als Dienstgeberin im Sinne des § 35 Abs 1 ASVG verpflichtet werde, die von der SGKK mit Beitragsabrechnung vom 7.3.2014 nachverrechneten Sozialversicherungsbeiträge in der Höhe von EUR 86.161,51 an die SGKK zu entrichten. Zudem wurde die BF verpflichtet, Verzugszinsen gemäß § 59 Abs 1 ASVG in der Höhe von EUR 17.003,57 zu entrichten.1. Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid vom 23.3.2015 sprach die Salzburger Gebietskrankenkasse (im Folgenden kurz "SGKK") aus, dass die Beschwerdeführerin (im Folgenden kurz "BF") als Dienstgeberin im Sinne des Paragraph 35, Absatz eins, ASVG verpflichtet werde, die von der SGKK mit Beitragsabrechnung vom 7.3.2014 nachverrechneten Sozialversicherungsbeiträge in der Höhe von EUR 86.161,51 an die SGKK zu entrichten. Zudem wurde die BF verpflichtet, Verzugszinsen gemäß Paragraph 59, Absatz eins, ASVG in der Höhe von EUR 17.003,57 zu entrichten.

Die Verpflichtung werde unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen der §§ 30, 33, 34, 35 Abs 1, 44 Abs 1, 45, 49 Abs 1 und 2, 54, 58 Abs 1 und 2, 59 Abs 1 ASVG und § 6 BMSVG ausgesprochen und nehme Bezug auf die Beitragsabrechnung und den Prüfbericht jeweils vom 7.3.2014 sowie den Versicherungspflichtbescheid vom 4.2.2011 (Wintersaison 2010/2011) und den Versicherungspflichtbescheid vom 4.4.2012 (Wintersaison 2011/2012), welche jeweils einen integrierten Bestandteil dieses Bescheids darstellen würden.Die Verpflichtung werde unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen der Paragraphen 30, 33, 34, 35, Absatz eins, 44, Absatz eins, 45, 49, Absatz eins und 2, 54, 58 Absatz eins und 2, 59 Absatz eins, ASVG und Paragraph 6, BMSVG ausgesprochen und nehme Bezug auf die Beitragsabrechnung und den Prüfbericht jeweils vom 7.3.2014 sowie den Versicherungspflichtbescheid vom 4.2.2011 (Wintersaison 2010 aus 2011,) und den Versicherungspflichtbescheid vom 4.4.2012 (Wintersaison 2011 aus 2012,), welche jeweils einen integrierten Bestandteil dieses Bescheids darstellen würden.

Begründend verwies die SGKK auf eine abgeschlossene GPLA-Prüfung bei der BF für den Zeitraum vom 1.1.2010 bis 31.12.2012 und die darauffolgende Einbeziehung näher genannter Dienstnehmer in die Pflichtvollversicherung mit den Versicherungspflichtbescheiden vom 4.2.2011 und vom 4.4.2012.

In weiterer Folge tätigte die SGKK insbesondere nähere Ausführungen zu den in die Versicherungspflicht einbezogenen Dienstnehmern und gelangte im Rahmen der rechtlichen Beurteilung zum Ergebnis, dass seitens der BF die nachverrechneten Beiträge sowie die Verzugszinsen zu entrichten seien.

2. Mit Schriftsatz ihrer steuerlichen Vertretung vom 20.4.2015 erhob die BF fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid der SGKK vom 23.3.2015. In ihrer Beschwerde trat die BF - näher begründet - insbesondere der zugrundeliegenden Annahme der Versicherungspflicht entgegen.

Beantragt wurden die Aufhebung des Bescheids, die Entscheidung durch den gesamten Senat sowie die Aussetzung bis zur rechtskräftigen Klärung der Versicherungspflicht.

3. Am 6.5.2015 legte die SGKK den Akt dem BVwG vor und bekräftigte wiederum - näher begründet - die zugrundeliegende Versicherungspflicht. Beantragt wurde, das BVwG möge die Beschwerde abweisen und den Bescheid der SGKK vollinhaltlich bestätigen.

4. Mit Erkenntnissen vom 29.10.2019 zur Zl. L503 2005842-1 und L503 2005842-1 gab das BVwG der Beschwerde der BF gegen den im Instanzenzug ergangenen Versicherungspflichtbescheid der Landeshauptfrau von Salzburg vom 26.7.2011 (betreffend den Versicherungspflichtbescheid der SGKK vom 4.2.2011) teilweise und gegen den Versicherungspflichtbescheid der SGKK vom 4.4.2012 zur Gänze statt; letzterer Bescheid wurde zur Gänze aufgehoben. Begründend führte das BVwG zusammengefasst aus, dass im Hinblick auf einen Dienstnehmer im erstgenannten Bescheid um im Hinblick auf alle Dienstnehmer im zuletzt genannten Bescheid österreichisches Recht nicht anzuwenden sei.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der gegenständliche Bescheid der SGKK betreffend Beitragsnachverrechnung (samt Vorschreibung von Verzugszinsen) beruht auf der Annahme einer entsprechenden Versicherungspflicht gemäß den Bescheiden der Landeshauptfrau von Salzburg vom 26.7.2011 und der SGKK vom 4.4.2012.

Mit Erkenntnissen vom 29.10.2019 zur Zl. L503 2005842-1 und L503 2005842-1 gab das BVwG der Beschwerde der BF gegen den im Instanzenzug ergangenen Versicherungspflichtbescheid der Landeshauptfrau von Salzburg vom 26.7.2011 (betreffend den Versicherungspflichtbescheid der SGKK vom 4.2.2011) teilweise und gegen den Versicherungspflichtbescheid der SGKK vom 4.4.2012 zur Gänze statt; letzterer Bescheid wurde zur Gänze aufgehoben.

2. Beweiswürdigung:

Der oben angeführte Verfahrensgang bzw. der festgestellte Sachverhalt ergibt sich unmittelbar aus dem Akteninhalt bzw. den erwähnten Erkenntnissen des BVwG vom heutigen Tage.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Zurückverweisung

3.1. Allgemeine rechtliche Grundlagen:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 414 Abs 2 ASVG entscheidet das BVwG in Angelegenheiten unter anderem des § 410 Abs 1 Z 7 ASVG (wenn etwa der Dienstgeber die Bescheiderteilung zur Feststellung der sich für ihn aus dem ASVG ergebenden Pflichten verlangt - konkret: zur Beitragszahlung) auf Antrag einer Partei durch einen Senat. Da die BF in ihrer Beschwerde die Entscheidung durch den Senat beantragt hat, liegt hier folglich eine Senatszuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 414, Absatz 2, ASVG entscheidet das BVwG in Angelegenheiten unter anderem des Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer 7, ASVG (wenn etwa der Dienstgeber die Bescheiderteilung zur Feststellung der sich für ihn aus dem ASVG ergebenden Pflichten verlangt - konkret: zur Beitragszahlung) auf Antrag einer Partei durch einen Senat. Da die BF in ihrer Beschwerde die Entscheidung durch den Senat beantragt hat, liegt hier folglich eine Senatszuständigkeit vor.

Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache gem. § 28 Abs 1 VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen.Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache gem. Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28 VwGVG lautet auszugsweise:Paragraph 28, VwGVG lautet auszugsweise:

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn(2) Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.(3) Liegen die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

[...]

3.2. Im konkreten Fall bedeutet dies:

Wie bereits oben dargestellt, gab das BVwG mit Erkenntnissen vom 29.10.2019 zur Zl. L503 2005842-1 und L503 2005842-1 der Beschwerde der BF gegen den im Instanzenzug ergangenen Versicherungspflichtbescheid der Landeshauptfrau von Salzburg vom 26.7.2011 (betreffend den Versicherungspflichtbescheid der SGKK vom 4.2.2011) teilweise und gegen den Versicherungspflichtbescheid der SGKK vom 4.4.2012 zur Gänze statt; letzterer Bescheid wurde zur Gänze aufgehoben. Die erwähnten Bescheide der Landeshauptfrau von Salzburg und der SGKK waren jedoch Grundlage für den gegenständlichen Nachverrechnungsbescheid.

Vor diesem Hintergrund sind die im Akt befindlichen Unterlagen betreffend Beitragsnachverrechnung (samt Verzugszinsen) vor dem BVwG nicht verwertbar, wobei im konkreten Fall auch darauf hingewiesen sei, dass es hier nicht etwa um geringfügige Änderungen, sondern um das Erfordernis einer generellen Neuberechnung geht. Dem BVwG liegt somit kein brauchbarer Sachverhalt im Sinne der Erkenntnisse des VwGH vom 10.09.2014, Zl. Ra 2014/08/0005 und vom 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063, vor. Im Übrigen steht der gegenständlichen Entscheidung auch § 28 Abs. 2 Z 2 VwGVG nicht entgegen, zumal die SGKK die erforderlichen Ermittlungsschritte und damit die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes rascher und nicht mit höheren Kosten als das BVwG bewerkstelligen wird können.Vor diesem Hintergrund sind die im Akt befindlichen Unterlagen betreffend Beitragsnachverrechnung (samt Verzugszinsen) vor dem BVwG nicht verwertbar, wobei im konkreten Fall auch darauf hingewiesen sei, dass es hier nicht etwa um geringfügige Änderungen, sondern um das Erfordernis einer generellen Neuberechnung geht. Dem BVwG liegt somit kein brauchbarer Sachverhalt im Sinne der Erkenntnisse des VwGH vom 10.09.2014, Zl. Ra 2014/08/0005 und vom 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063, vor. Im Übrigen steht der gegenständlichen Entscheidung auch Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer 2, VwGVG nicht entgegen, zumal die SGKK die erforderlichen Ermittlungsschritte und damit die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes rascher und nicht mit höheren Kosten als das BVwG bewerkstelligen wird können.

Aus den dargestellten Gründen war spruchgemäß mit einer Behebung und Zurückverweisung vorzugehen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Gemäß Art 133 Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da es zur Frage, unter welchen Voraussetzungen ein Verwaltungsgericht kassatorisch entscheiden darf, eine klare gesetzliche Regelung (§ 28 Abs 2 und 3 VwGVG) und eine einheitliche Rechtsprechung des VwGH gibt.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, da es zur Frage, unter welchen Voraussetzungen ein Verwaltungsgericht kassatorisch entscheiden darf, eine klare gesetzliche Regelung (Paragraph 28, Absatz 2 und 3 VwGVG) und eine einheitliche Rechtsprechung des VwGH gibt.

Absehen von einer Beschwerdeverhandlung:

Gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist. Aufgrund der Aufhebung des angefochtenen Bescheides konnte eine Verhandlung gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG entfallen.Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist. Aufgrund der Aufhebung des angefochtenen Bescheides konnte eine Verhandlung gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen.

Schlagworte

Beitragsnachverrechnung, Ermittlungspflicht, Kassation,
Neuberechnung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:L503.2107038.1.00

Zuletzt aktualisiert am

29.11.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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