TE Bvwg Beschluss 2019/11/12 I406 2128132-1

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Veröffentlicht am 12.11.2019
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Entscheidungsdatum

12.11.2019

Norm

AsylG 2005 §55
AVG §38
AVG §39 Abs2
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
EMRK Art8
FPG §67
NAG §11
VwGVG §17
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
VwGVG §34 Abs2 Z1
  1. AVG § 39 heute
  2. AVG § 39 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 39 gültig von 20.04.2002 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  4. AVG § 39 gültig von 01.01.1999 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 39 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. BFA-VG § 9 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  6. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 67 heute
  2. FPG § 67 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 67 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 67 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 67 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. FPG § 67 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. FPG § 67 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. FPG § 67 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. NAG § 11 heute
  2. NAG § 11 gültig ab 07.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 206/2021
  3. NAG § 11 gültig von 19.10.2017 bis 06.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. NAG § 11 gültig von 01.10.2017 bis 18.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. NAG § 11 gültig von 01.10.2017 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  6. NAG § 11 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. NAG § 11 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  8. NAG § 11 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  9. NAG § 11 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  10. NAG § 11 gültig von 01.01.2011 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  11. NAG § 11 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  12. NAG § 11 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  13. NAG § 11 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  14. NAG § 11 gültig von 01.01.2006 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  15. NAG § 11 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. VwGVG § 34 heute
  2. VwGVG § 34 gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. VwGVG § 34 gültig von 01.07.2021 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2021
  4. VwGVG § 34 gültig von 01.01.2017 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  5. VwGVG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016

Spruch

I406 2128132-1/40Z

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard KNITEL als Einzelrichter in der Beschwerdesache des XXXX, geb. XXXX, Staatsangehörigkeit Nigeria, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Robert BITSCHE, Nikolsdorfergasse 7-11/15, 1050 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.06.2016, Zl. XXXX, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard KNITEL als Einzelrichter in der Beschwerdesache des römisch 40 , geb. römisch 40 , Staatsangehörigkeit Nigeria, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Robert BITSCHE, Nikolsdorfergasse 7-11/15, 1050 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.06.2016, Zl. römisch 40 , beschlossen:

A)

Gemäß § 38 AVG iVm. § 17 VwGVG wird das Beschwerdeverfahren bis zum Vorliegen einer rechtskräftigen Entscheidung über den beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gestellten und aktuell im Beschwerdeverfahren beim Bundesverwaltungsgericht unter GZ. I406 2128132-2 anhängigen Antrag des Beschwerdeführers betreffend die Aufhebung des gegen ihn verhängten Aufenthaltsverbotes ausgesetzt.Gemäß Paragraph 38, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG wird das Beschwerdeverfahren bis zum Vorliegen einer rechtskräftigen Entscheidung über den beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gestellten und aktuell im Beschwerdeverfahren beim Bundesverwaltungsgericht unter GZ. I406 2128132-2 anhängigen Antrag des Beschwerdeführers betreffend die Aufhebung des gegen ihn verhängten Aufenthaltsverbotes ausgesetzt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer, ein nigerianischer Staatsangehöriger, reiste illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 31.03.2007 einen Antrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.06.2007, Zl. XXXX, negativ entschieden wurde. Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 14.12.2009, Zl. A12 312.624-1/2008/18E, abgewiesen.1. Der Beschwerdeführer, ein nigerianischer Staatsangehöriger, reiste illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 31.03.2007 einen Antrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.06.2007, Zl. römisch 40 , negativ entschieden wurde. Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 14.12.2009, Zl. A12 312.624-1/2008/18E, abgewiesen.

2. Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 15.02.2010, Zl. XXXX, wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 62 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 1 FPG 2005 gemäß § 63 Abs. 1 FPG 2005 ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen. Dieses Aufenthaltsverbot erwuchs am 04.10.2010, nach bestätigender Entscheidung der Sicherheitsdirektion Wien, Zl. XXXX, in Rechtskraft.2. Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 15.02.2010, Zl. römisch 40 , wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 62, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer eins, FPG 2005 gemäß Paragraph 63, Absatz eins, FPG 2005 ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen. Dieses Aufenthaltsverbot erwuchs am 04.10.2010, nach bestätigender Entscheidung der Sicherheitsdirektion Wien, Zl. römisch 40 , in Rechtskraft.

3. Am 09.02.2012 stellte der Beschwerdeführer aus dem Stande der Strafhaft einen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.03.2012, Zl. XXXX wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde (Spruchpunkt I.) Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer aus dem Bundesgebiet nach Nigeria alias Somalia ausgewiesen (Spruchpunkt II.).3. Am 09.02.2012 stellte der Beschwerdeführer aus dem Stande der Strafhaft einen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.03.2012, Zl. römisch 40 wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde (Spruchpunkt römisch eins.) Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer aus dem Bundesgebiet nach Nigeria alias Somalia ausgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.).

4. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 30.04.2014, Zl. W125 1312624-2/4E, wurde eine dagegen fristgerecht erhobene Beschwerde hinsichtlich des Spruchpunktes I. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abgewiesen und das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.4. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 30.04.2014, Zl. W125 1312624-2/4E, wurde eine dagegen fristgerecht erhobene Beschwerde hinsichtlich des Spruchpunktes römisch eins. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abgewiesen und das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

5. Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid der belangten Behörde vom 10.06.2016, Zl. XXXX, wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt und gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt I.). Weiters wurde festgestellt, dass seine Abschiebung nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt II.). Dem Beschwerdeführer wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt III.) und einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV.).5. Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid der belangten Behörde vom 10.06.2016, Zl. römisch 40 , wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt und gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch eins.). Weiters wurde festgestellt, dass seine Abschiebung nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt römisch zwei.). Dem Beschwerdeführer wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt römisch drei.) und einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch vier.).

Die belangte Behörde verkenne nicht, dass ein Familienleben vorliege, doch aufgrund der Identitätstäuschung und der Verurteilungen sei eine Außerlandesbringung erforderlich, wobei von Seiten des Bundesamtes jedoch bewusst auf die Verhängung eines Einreiseverbotes verzichtet werde, weil die Frau des Beschwerdeführers schwanger und ein Familienleben im Entstehen sei.

Durch den Verzicht auf das Einreiseverbot werde dem Beschwerdeführer die legale Rückkehr nach Österreich ermöglicht.

Eine Rückkehrentscheidung nach § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG sei sohin zulässig. Eine Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG habe zu unterbleiben, da die Rückkehrentscheidung nicht auf Dauer unzulässig sei (§ 58 Abs. 2 AsylG).Eine Rückkehrentscheidung nach Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG sei sohin zulässig. Eine Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG habe zu unterbleiben, da die Rückkehrentscheidung nicht auf Dauer unzulässig sei (Paragraph 58, Absatz 2, AsylG).

6. Dagegen erhob der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung am 14.06.2016 fristgerecht vollinhaltlich Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften.

Der Beschwerdeführer sei mit einer österreichischen Staatsbürgerin verheiratet und seine Frau werde in Kürze ein gemeinsames Kind zur Welt bringen. Er lebe mit seiner österreichischen Ehegattin in einem gemeinsamen Haushalt, sei ordnungsgemäß gemeldet und führe mit ihr ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK.Der Beschwerdeführer sei mit einer österreichischen Staatsbürgerin verheiratet und seine Frau werde in Kürze ein gemeinsames Kind zur Welt bringen. Er lebe mit seiner österreichischen Ehegattin in einem gemeinsamen Haushalt, sei ordnungsgemäß gemeldet und führe mit ihr ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK.

Im konkreten Fall würden die Gründe für die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen vorliegen und erweise sich die Entscheidung als rechtswidrig.

7. Beschwerde und Bezug habender Akt wurde dem Bundesverwaltungsgericht am 16.06.2016 vorgelegt und der Gerichtsabteilung I410 zugewiesen.

8. Am 06.07.2016 fand eine mündliche Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt.

9. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 06.07.2016, Zl. I410 2128132-1/11Z, wurde der Beschwerde vom 14.06.2016 gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.9. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 06.07.2016, Zl. I410 2128132-1/11Z, wurde der Beschwerde vom 14.06.2016 gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

10. Am XXXX2016 wurde die Tochter des Beschwerdeführers geboren und am XXXX2019 kamen Zwillinge des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau zur Welt.

11. Der Beschwerdeführer stellte am 22.12.2016 einen Antrag auf Aufhebung des gegen ihn mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 15.02.2010, Zl. XXXX, gemäß § 62 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 1 FPG 2005 und § 63 Abs. 1 FPG 2005 erlassenen unbefristeten Aufenthaltsverbotes.11. Der Beschwerdeführer stellte am 22.12.2016 einen Antrag auf Aufhebung des gegen ihn mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 15.02.2010, Zl. römisch 40 , gemäß Paragraph 62, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer eins, FPG 2005 und Paragraph 63, Absatz eins, FPG 2005 erlassenen unbefristeten Aufenthaltsverbotes.

12. Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 19.09.2017 wurde die gegenständliche Rechtssache der Gerichtsabteilung I410 abgenommen und der nunmehr zur Entscheidung berufenen Gerichtsabteilung neu zugewiesen.

13. Mit Bescheid vom 02.10.2019, Zl. XXXX, wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers vom 22.12.2016 auf Aufhebung des mit Bescheid der LPD Wien, Fremdenpolizeiliches Büro vom 15.02.2010 zu Zl. III-1.246.136 gegen ihn erlassenen Aufenthaltsverbotes gemäß § 60 Abs. 2 FPG als unzulässig zurück (Spruchpunkt I.) Zugleich wurde dem Beschwerdeführer eine Bundesverwaltungsabgabe in der Höhe von 6,50 EUR vorgeschrieben (Spruchpunkt II.).13. Mit Bescheid vom 02.10.2019, Zl. römisch 40 , wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers vom 22.12.2016 auf Aufhebung des mit Bescheid der LPD Wien, Fremdenpolizeiliches Büro vom 15.02.2010 zu Zl. III-1.246.136 gegen ihn erlassenen Aufenthaltsverbotes gemäß Paragraph 60, Absatz 2, FPG als unzulässig zurück (Spruchpunkt römisch eins.) Zugleich wurde dem Beschwerdeführer eine Bundesverwaltungsabgabe in der Höhe von 6,50 EUR vorgeschrieben (Spruchpunkt römisch zwei.).

Begründend führte die belangte Behörde aus, das gegen den Beschwerdeführer im Jahr 2010 erlassene Aufenthaltsverbot gelte nach neuer Rechtslage als Rückkehrentscheidung, verbunden mit einem Einreiseverbot. Die Gültigkeit des Einreiseverbotes beginne mit dem Tag der Ausreise zu laufen.

Der Beschwerdeführer sei bis dato seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen.

Ein Antrag auf Aufhebung eines Einreiseverbotes, welches auf Grundlage des § 53 Abs. 3 FPG erlassen wurde, sei im FPG nicht vorgesehen und die Bestimmungen zur Gegenstandslosigkeit gemäß § 60 Abs. 2 FPG würden im gegenständlichen Fall keine Anwendbarkeit finden.Ein Antrag auf Aufhebung eines Einreiseverbotes, welches auf Grundlage des Paragraph 53, Absatz 3, FPG erlassen wurde, sei im FPG nicht vorgesehen und die Bestimmungen zur Gegenstandslosigkeit gemäß Paragraph 60, Absatz 2, FPG würden im gegenständlichen Fall keine Anwendbarkeit finden.

14. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung fristgerecht Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Die Rechtsansicht der belangten Behörde sei unzutreffend. Einerseits dürfe nach den aktuellen Bestimmungen des FPG im Falle des Beschwerdeführers ein Aufenthaltsverbot nicht unbefristet erlassen werden, sodass in jedem Fall eine nachträgliche Befristung des Aufenthaltsverbotes zu erfolgen habe.

Andererseits komme die Bestimmung der §§ 53, 60 FPG im vorliegenden Fall gar nicht zur Anwendung, vielmehr wäre korrekterweise § 69 FPG anzuwenden gewesen, wonach ein Aufenthaltsverbot von Amts wegen aufzuheben sei, wenn die Gründe die zu seiner Erlassung geführt haben weggefallen seien.Andererseits komme die Bestimmung der Paragraphen 53, 60, FPG im vorliegenden Fall gar nicht zur Anwendung, vielmehr wäre korrekterweise Paragraph 69, FPG anzuwenden gewesen, wonach ein Aufenthaltsverbot von Amts wegen aufzuheben sei, wenn die Gründe die zu seiner Erlassung geführt haben weggefallen seien.

Da die strafgerichtlichen Verurteilungen bereits Jahre zurücklägen und sich der Beschwerdeführer seither wohlverhalten habe und nunmehr mit seiner österreichischen Ehegattin und den drei minderjährigen Kindern im gemeinsamen Haushalt lebe, seien die Voraussetzungen für die Aufhebung des Aufenthaltsverbotes in jedem Fall gegeben.

15. Die Beschwerde hinsichtlich des Antrages auf Aufhebung des Aufenthaltsverbotes wurde dem Bundesverwaltungsgericht am 29.10.2019 vorgelegt und der Gerichtsabteilung I406 zugewiesen.

16. Mit - noch nicht in Rechtskraft erwachsenem - Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 12.11.2019, I 406 2128132-2/2E, wurde der Beschwerde gemäß § 28 Abs 2 VwGVG iVm § 125 Abs. 25 FPG und § 69 Abs. 2 FPG in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012 teilweise Folge gegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben, mit der Begründung, dass die belangte Behörde dem Beschwerdeführer zu Unrecht eine Sachentscheidung verweigert habe.16. Mit - noch nicht in Rechtskraft erwachsenem - Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 12.11.2019, römisch eins 406 2128132-2/2E, wurde der Beschwerde gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 125, Absatz 25, FPG und Paragraph 69, Absatz 2, FPG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, teilweise Folge gegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben, mit der Begründung, dass die belangte Behörde dem Beschwerdeführer zu Unrecht eine Sachentscheidung verweigert habe.

Folglich liegt eine rechtskräftige Entscheidung über den Antrag des Beschwerdeführers vom 22.12.2016 auf Aufhebung des Aufenthaltsverbotes noch nicht vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen und Beweiswürdigung:

Der in Punkt I. angeführte Verfahrensgang wird als Sachverhalt festgestellt. Dieser ergibt sich bedenkenlos aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und den vorliegenden Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichtes.Der in Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang wird als Sachverhalt festgestellt. Dieser ergibt sich bedenkenlos aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und den vorliegenden Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichtes.

2. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

Zur Aussetzung des Beschwerdeverfahrens:

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

§ 34 Abs. 2 Z 1 VwGVG nimmt auf die Möglichkeit der Aussetzung des Beschwerdeverfahrens durch das Verwaltungsgericht bis zur rechtskräftigen Entscheidung einer Vorfrage Bezug. Eine solche Aussetzung während eines parallel anhängigen Gerichts- oder Verwaltungsverfahrens über eine präjudizielle Vorfrage ist auf § 38 AVG in Verbindung mit § 17 VwGVG zu stützen (vgl. Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte [2015] § 34 Rz 14 ff).Paragraph 34, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG nimmt auf die Möglichkeit der Aussetzung des Beschwerdeverfahrens durch das Verwaltungsgericht bis zur rechtskräftigen Entscheidung einer Vorfrage Bezug. Eine solche Aussetzung während eines parallel anhängigen Gerichts- oder Verwaltungsverfahrens über eine präjudizielle Vorfrage ist auf Paragraph 38, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG zu stützen vergleiche Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte [2015] Paragraph 34, Rz 14 ff).

Nach Eder/Martschin/Schmid (Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte [2014] K 5.) bedarf eine solche Aussetzung keines Beschlusses.

Als unzulässig wird ein entsprechender Beschluss jedoch nicht angesehen (zur insofern auch auf die Frage der [Zulässigkeit der] Erlassung eines Beschlusses übertragbaren Rechtsprechung vgl. zB VwSlg. 15.618 A/2001 zu einem entsprechenden verfahrensrechtlichen Bescheid nach § 38 AVG).Als unzulässig wird ein entsprechender Beschluss jedoch nicht angesehen (zur insofern auch auf die Frage der [Zulässigkeit der] Erlassung eines Beschlusses übertragbaren Rechtsprechung vergleiche zB VwSlg. 15.618 A/2001 zu einem entsprechenden verfahrensrechtlichen Bescheid nach Paragraph 38, AVG).

Gemäß § 38 AVG ist die Behörde berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung ihrem Bescheid zugrunde zu legen.Gemäß Paragraph 38, AVG ist die Behörde berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung ihrem Bescheid zugrunde zu legen.

Sie kann aber auch das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. beim zuständigen Gericht bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird.

Im gegenständlichen Verfahren ist Gegenstand die Vereinbarkeit der von der belangten Behörde erlassenen Rückkehrentscheidung mit Art. 8 EMRK und damit gleichzeitig die Frage der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG.Im gegenständlichen Verfahren ist Gegenstand die Vereinbarkeit der von der belangten Behörde erlassenen Rückkehrentscheidung mit Artikel 8, EMRK und damit gleichzeitig die Frage der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, AsylG.

Gemäß § 11 Abs. 1 Z. 1 NAG dürfen Aufenthaltstitel einem Fremden nicht erteilt werden, wenn gegen ihn ein aufrechtes Einreiseverbot gemäß § 53 FPG oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG besteht.Gemäß Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer eins, NAG dürfen Aufenthaltstitel einem Fremden nicht erteilt werden, wenn gegen ihn ein aufrechtes Einreiseverbot gemäß Paragraph 53, FPG oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG besteht.

Gegen den Beschwerdeführer war im Jahr 2010 ein unbefristetes Aufenthaltsverbot verhängt worden.

Gemäß § 125 Abs. 3 FPG gelten Aufenthaltsverbote, deren Gültigkeitsdauer bei In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes noch nicht abgelaufen sind, als nach diesem Bundesgesetz erlassene Aufenthaltsverbote mit derselben Gültigkeitsdauer.Gemäß Paragraph 125, Absatz 3, FPG gelten Aufenthaltsverbote, deren Gültigkeitsdauer bei In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes noch nicht abgelaufen sind, als nach diesem Bundesgesetz erlassene Aufenthaltsverbote mit derselben Gültigkeitsdauer.

Am 22.12.2016 beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung des gegen ihn verhängten Aufenthaltsverbotes.

Der Antrag wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.10.2019 als unzulässig zurückgewiesen, wogegen der Beschwerdeführer Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhob.

Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 08.11.2019, Zl. I406 2128132-2/2E, wurde der Beschwerde teilweise Folge gegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben, mit der Begründung, dass die belangte Behörde dem Beschwerdeführer zu Unrecht eine Sachentscheidung verweigert habe.

Somit liegt eine rechtskräftige Entscheidung über den am 22.12.2016 gestellten Antrag des Beschwerdeführers auf Aufhebung des Aufenthaltsverbotes noch nicht vor.

Aufgrund des Umstandes, dass über den Antrag des Beschwerdeführers auf Aufhebung des Aufenthaltsverbotes noch nicht rechtskräftig entschieden wurde, kann aktuell auch nicht über die Frage der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem Asylgesetz abgesprochen werden.

Das über Antrag des Beschwerdeführers eingeleitete Verfahren über die Aufhebung des Aufenthaltsverbotes ist daher ein Verfahren über eine im vorliegenden Verfahren "auftauchende Vorfrage", über die die die Gerichtsabteilung I406 bzw. die belangte Behörde zu entscheiden hat.

Wenn eine solche im Ermittlungsverfahren "auftauchende Vorfrage" - wie im vorliegenden Fall - "schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Behörde bildet oder gleichzeitig anhängig gemacht wird", ermächtigt § 38 AVG zur Aussetzung des Ermittlungsverfahrens (VwSlg 14.854 A/1927; VwGH 17.12.2001, 2001/17/0053).Wenn eine solche im Ermittlungsverfahren "auftauchende Vorfrage" - wie im vorliegenden Fall - "schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Behörde bildet oder gleichzeitig anhängig gemacht wird", ermächtigt Paragraph 38, AVG zur Aussetzung des Ermittlungsverfahrens (VwSlg 14.854 A/1927; VwGH 17.12.2001, 2001/17/0053).

Diese Bestimmung kommt aufgrund von § 17 VwGVG auch im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht zur Anwendung.Diese Bestimmung kommt aufgrund von Paragraph 17, VwGVG auch im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht zur Anwendung.

Das Bundesverwaltungsgericht macht daher im Sinne der Verfahrensökonomie (§ 39 Abs. 2 AVG iVm. § 17 VwGVG) von seinem Ermessen zur Aussetzung des Verfahrens Gebrauch (vgl. auch VwGH 19.12.2012, 2012/08/0212).Das Bundesverwaltungsgericht macht daher im Sinne der Verfahrensökonomie (Paragraph 39, Absatz 2, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG) von seinem Ermessen zur Aussetzung des Verfahrens Gebrauch vergleiche auch VwGH 19.12.2012, 2012/08/0212).

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Im gegenständlichen Fall wurde keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen. Die vorliegende Entscheidung basiert auf den oben genannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes.

Schlagworte

Aufenthaltsverbot Aufhebung Aufenthaltsverbot Ausreiseverpflichtung Aussetzung Befristung Ermessen Vorfrage

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:I406.2128132.1.00

Im RIS seit

17.03.2021

Zuletzt aktualisiert am

17.03.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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