Entscheidungsdatum
21.11.2019Norm
BFA-VG §9Spruch
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G305 2225340-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX , geb. XXXX , StA.: Rumänien, vertreten durch ARGE RECHTSBERATUNG, Wattgasse 48/3. Stock, 1170 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, RD XXXX , Zl.: XXXX , vom XXXX .2019 zu Recht erkannt: Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS als Einzelrichter über die Beschwerde der römisch 40 , geb. römisch 40 , StA.: Rumänien, vertreten durch ARGE RECHTSBERATUNG, Wattgasse 48/3. Stock, 1170 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, RD römisch 40 , Zl.: römisch 40 , vom römisch 40 .2019 zu Recht erkannt:
A)
In Erledigung der Beschwerde wird der Bescheid vom XXXX .2019 aufgehoben.In Erledigung der Beschwerde wird der Bescheid vom römisch 40 .2019 aufgehoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid vom XXXX .2019, Zl.: XXXX , sprach das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, RD XXXX (im Folgenden: belangte Behörde oder kurz: BFA) aus, dass gegen XXXX , geb. XXXX , StA. Rumänien, gemäß § 67 Abs. 1 und 2 FPG, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF ein für die Dauer von drei Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen werde (Spruchpunkt I.) und ihr gemäß § 70 Abs. 3 FPG ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat ab Durchsetzbarkeit der Entscheidung erteilt werde (Spruchpunkt II.).1. Mit Bescheid vom römisch 40 .2019, Zl.: römisch 40 , sprach das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, RD römisch 40 (im Folgenden: belangte Behörde oder kurz: BFA) aus, dass gegen römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Rumänien, gemäß Paragraph 67, Absatz eins und 2 FPG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF ein für die Dauer von drei Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen werde (Spruchpunkt römisch eins.) und ihr gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat ab Durchsetzbarkeit der Entscheidung erteilt werde (Spruchpunkt römisch zwei.).
2. Gegen diesen, der BF am 09.10.2019 durch Hinterlegung zugestellten Bescheid erhob diese im Wege ihrer ausgewiesenen Rechtsvertretung fristgerecht Beschwerde, die sie auf die Beschwerdegründe „mangelhaftes Ermittlungsverfahren“, „mangelhafte Beweiswürdigung“ und „unrichtige rechtliche Beurteilung“ stützte und mit den Anträgen verband, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Beschwerdeverhandlung anberaumen, den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufheben, in eventu das Aufenthaltsverbot auf eine angemessene Dauer herabsetzen.
3. Am 14.11.2019 legte die belangte Behörde die gegen den oben näher bezeichneten Bescheid erhobene Beschwerde und die Bezug habenden Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Die am XXXX in XXXX (Rumänien) geborene Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige von Rumänien und damit Fremde und EWR-Bürgerin im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1 und 8 FPG.1.1. Die am römisch 40 in römisch 40 (Rumänien) geborene Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige von Rumänien und damit Fremde und EWR-Bürgerin im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins und 8 FPG.
1.2. Sie hat den ägyptischen Staatsangehörigen XXXX , einen Asylwerber, dessen Asylantrag mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX .2014, Zl. XXXX , rechtskräftig abgewiesen wurde, am XXXX vor dem Standesamts- und Staatsbürgerschaftsverband XXXX geehlicht (AS 9 oben und 20 unten) und wurde die Eheschließung dort zu Nr. XXXX beurkundet (AS 60).1.2. Sie hat den ägyptischen Staatsangehörigen römisch 40 , einen Asylwerber, dessen Asylantrag mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 .2014, Zl. römisch 40 , rechtskräftig abgewiesen wurde, am römisch 40 vor dem Standesamts- und Staatsbürgerschaftsverband römisch 40 geehlicht (AS 9 oben und 20 unten) und wurde die Eheschließung dort zu Nr. römisch 40 beurkundet (AS 60).
Im ZMR scheinen nachstehende (Haupt-)wohnsitzmeldungen der BF auf:
XXXX .2013 bis XXXX .2013 XXXX römisch 40 .2013 bis römisch 40 .2013 römisch 40
XXXX .2013 bis XXXX .2013 XXXX römisch 40 .2013 bis römisch 40 .2013 römisch 40
XXXX .2016 bis XXXX .2016 XXXX römisch 40 .2016 bis römisch 40 .2016 römisch 40
XXXX .2016 bis XXXX .2018 XXXX römisch 40 .2016 bis römisch 40 .2018 römisch 40
XXXX .2016 bis laufend XXXX römisch 40 .2016 bis laufend römisch 40
1.3. Während die Ehe bis dato kinderlos geblieben ist, hat die BF aus einer früheren Beziehung drei leibliche Kinder (AS 9 unten und 21 oben). Sie ist lediglich für einen Sohn sorgepflichtig (AS 11 unten). Der Ehegatte hat keine eigenen Kinder (AS 21 Mitte).
1.4. Bei der BF scheinen nachstehende Beschäftigungszeiten auf:
XXXX .2016 bis XXXX .2016 XXXX Arbeiterin römisch 40 .2016 bis römisch 40 .2016 römisch 40 Arbeiterin
XXXX .2016 bis XXXX .2016 XXXX geringf. beschäft. Arbeiterin römisch 40 .2016 bis römisch 40 .2016 römisch 40 geringf. beschäft. Arbeiterin
XXXX .2016 bis XXXX .2017 XXXX Arbeiterin römisch 40 .2016 bis römisch 40 .2017 römisch 40 Arbeiterin
XXXX .2017 bis XXXX .2017 XXXX Arbeiterin römisch 40 .2017 bis römisch 40 .2017 römisch 40 Arbeiterin
XXXX .2017 bis XXXX .2017 XXXX geringf. beschäft. Arbeiterin römisch 40 .2017 bis römisch 40 .2017 römisch 40 geringf. beschäft. Arbeiterin
XXXX .2017 bis XXXX .2017 XXXX geringf. beschäft. Arbeiterin römisch 40 .2017 bis römisch 40 .2017 römisch 40 geringf. beschäft. Arbeiterin
XXXX .2017 bis XXXX .2018 XXXX Arbeiterin römisch 40 .2017 bis römisch 40 .2018 römisch 40 Arbeiterin
XXXX .2018 bis XXXX .2019 XXXX Arbeiterin römisch 40 .2018 bis römisch 40 .2019 römisch 40 Arbeiterin
XXXX .2018 bis XXXX .2018 XXXX Arbeiterin römisch 40 .2018 bis römisch 40 .2018 römisch 40 Arbeiterin
XXXX .2018 bis XXXX .2018 XXXX Arbeiterin römisch 40 .2018 bis römisch 40 .2018 römisch 40 Arbeiterin
XXXX .2018 bis XXXX .2018 XXXX geringf. beschäft. Arbeiterin römisch 40 .2018 bis römisch 40 .2018 römisch 40 geringf. beschäft. Arbeiterin
XXXX .2019 bis laufend XXXX Arbeiterin römisch 40 .2019 bis laufend römisch 40 Arbeiterin
Die Beitragsgrundlagen bei der letzten Dienstgeberin belaufen sich auf EUR 1.303,22 (für den Zeitraum XXXX . bis XXXX .2019), auf EUR 1.540,-- (für den Zeitraum XXXX .2019 bis XXXX .2019) und auf EUR 1.611,22 (für den Zeitraum XXXX .2019 bis XXXX .2019).Die Beitragsgrundlagen bei der letzten Dienstgeberin belaufen sich auf EUR 1.303,22 (für den Zeitraum römisch 40 . bis römisch 40 .2019), auf EUR 1.540,-- (für den Zeitraum römisch 40 .2019 bis römisch 40 .2019) und auf EUR 1.611,22 (für den Zeitraum römisch 40 .2019 bis römisch 40 .2019).
1.5. Die BF verfügt über eine vom Amt der XXXX , EWR, zu Zl.: XXXX , ausgestellte Anmeldebescheinigung nach § 51 Abs. 1 Z 1 NAG1.5. Die BF verfügt über eine vom Amt der römisch 40 , EWR, zu Zl.: römisch 40 , ausgestellte Anmeldebescheinigung nach Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, NAG
1.6. Bei ihr scheinen nachstehende Zeiten eines Bezuges aus der Arbeitslosenversicherung auf:
XXXX .2018 bis XXXX .2018 Arbeitslosengeld römisch 40 .2018 bis römisch 40 .2018 Arbeitslosengeld
XXXX .2018 bis XXXX .2018 Arbeitslosengeld römisch 40 .2018 bis römisch 40 .2018 Arbeitslosengeld
1.7. Bei der Beschwerdeführerin scheint folgende strafgerichtliche Verurteilung auf:
Mit dem am XXXX in Rechtskraft erwachsenen Urteil des Bezirksgerichtes XXXX vom XXXX , XXXX , wurde sie für das Vergehen nach § 117 Abs. 1 FPG zu einer Geldstrafe in Höhe von 180 Tagessätzen zu je EUR 4,-- (sohin gesamt EUR 720,--) im Uneinbringlichkeitsfall zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von 90 Tagen verurteilt (AS 24 ff).Mit dem am römisch 40 in Rechtskraft erwachsenen Urteil des Bezirksgerichtes römisch 40 vom römisch 40 , römisch 40 , wurde sie für das Vergehen nach Paragraph 117, Absatz eins, FPG zu einer Geldstrafe in Höhe von 180 Tagessätzen zu je EUR 4,-- (sohin gesamt EUR 720,--) im Uneinbringlichkeitsfall zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von 90 Tagen verurteilt (AS 24 ff).
Bei der Strafbemessung wurde kein Umstand als erschwerend gewertet, als mildernd dagegen der ordentliche Lebenswandel (AS 26 unten).
1.8. Die BF unterliegt keiner asylrelevanten Verfolgung im Herkunftsstaat.
2. Beweiswürdigung:
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
Der oben festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens.
Die getroffenen Konstatierungen gründen im Wesentlichen auf den im Gerichtsakt einliegenden Urkunden, darunter insbesondere auf dem oben zitierten Urteil des Bezirksgerichtes XXXX , auf den beim Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger eingeholten Auskünften, auf den im Verfahrensakt einliegenden Protokollen der LPD XXXX vom XXXX .2017 über die Beschuldigtenvernehmung der BF, aus der eingeholten Auskunft aus dem Strafregister.Die getroffenen Konstatierungen gründen im Wesentlichen auf den im Gerichtsakt einliegenden Urkunden, darunter insbesondere auf dem oben zitierten Urteil des Bezirksgerichtes römisch 40 , auf den beim Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger eingeholten Auskünften, auf den im Verfahrensakt einliegenden Protokollen der LPD römisch 40 vom römisch 40 .2017 über die Beschuldigtenvernehmung der BF, aus der eingeholten Auskunft aus dem Strafregister.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchteil A):
3.1. Zur Abweisung der Beschwerde:
3.1.1. Die belangte Behörde stützte das mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid erlassene (für die Dauer von drei Jahren befristete) Aufenthaltsverbot im Wesentlichen kurz zusammengefasst auf die Bestimmung des § 67 Abs. 1 und 2 FPG und begründete diese einerseits mit der mit dem Urteil des Bezirksgerichtes XXXX vom XXXX , Zl. XXXX wegen § 117 Abs. 1 FPG erfolgten Verurteilung der BF zur Zahlung einer Geldstrafe im Ausmaß von 180 Tagessätzen und sprach weiter aus, dass ihr Gesamtfehlverhalten eine erhebliche und gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit darstelle.3.1.1. Die belangte Behörde stützte das mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid erlassene (für die Dauer von drei Jahren befristete) Aufenthaltsverbot im Wesentlichen kurz zusammengefasst auf die Bestimmung des Paragraph 67, Absatz eins und 2 FPG und begründete diese einerseits mit der mit dem Urteil des Bezirksgerichtes römisch 40 vom römisch 40 , Zl. römisch 40 wegen Paragraph 117, Absatz eins, FPG erfolgten Verurteilung der BF zur Zahlung einer Geldstrafe im Ausmaß von 180 Tagessätzen und sprach weiter aus, dass ihr Gesamtfehlverhalten eine erhebliche und gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit darstelle.
Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde rügte die Führung eines mangelhaften Ermittlungsverfahrens, in dem es die belangte Behörde unterlassen habe, sich ein persönliches Bild von der Beschwerdeführerin zu machen. In diesem Zusammenhang hätte die BF in Erfahrung gebracht, dass auch die Tochter der BF, XXXX , geb. am XXXX in Österreich lebt und sie daher über ein Privat- und Familienleben in Österreich verfüge. Im Zusammenhang mit der „Gefährdungsprognose“ habe die belangte Behörde keine konkreten Feststellungen getroffen, weil sie sich mit der Person der BF und dem der Verurteilung zugrundeliegenden Verhalten nicht auseinandergesetzt habe. Sie bedaure die von ihr begangene Straftat zutiefst, sei reumütig und habe bereits zahlreiche Schritte gesetzt, die ihr zukünftiges Wohlverhalten bestätigen würden. Durch das Aufenthaltsverbot werde in das geschützte Recht auf ihr Familien- und Privatleben eingegriffen.Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde rügte die Führung eines mangelhaften Ermittlungsverfahrens, in dem es die belangte Behörde unterlassen habe, sich ein persönliches Bild von der Beschwerdeführerin zu machen. In diesem Zusammenhang hätte die BF in Erfahrung gebracht, dass auch die Tochter der BF, römisch 40 , geb. am römisch 40 in Österreich lebt und sie daher über ein Privat- und Familienleben in Österreich verfüge. Im Zusammenhang mit der „Gefährdungsprognose“ habe die belangte Behörde keine konkreten Feststellungen getroffen, weil sie sich mit der Person der BF und dem der Verurteilung zugrundeliegenden Verhalten nicht auseinandergesetzt habe. Sie bedaure die von ihr begangene Straftat zutiefst, sei reumütig und habe bereits zahlreiche Schritte gesetzt, die ihr zukünftiges Wohlverhalten bestätigen würden. Durch das Aufenthaltsverbot werde in das geschützte Recht auf ihr Familien- und Privatleben eingegriffen.
3.1.2. Gemäß § 2 Abs. 4 Z 1 FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt (Z 1 leg cit) und als EWR-Bürger, wer Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist (Z 8 leg cit). 3.1.2. Gemäß Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt (Ziffer eins, leg cit) und als EWR-Bürger, wer Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist (Ziffer 8, leg cit).
Die Beschwerdeführerin ist rumänische Staatsangehörige und gilt, weil Rumänien Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist, als EWR-Bürgerin im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 8 FPG.Die Beschwerdeführerin ist rumänische Staatsangehörige und gilt, weil Rumänien Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist, als EWR-Bürgerin im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 8, FPG.
3.1.3. Zur Aufhebung des in Beschwerde gezogenen Bescheides:
Die Bestimmung des § 67 Abs. 1 und 2 FPG hat nachstehenden Wortlaut:
„§ 67. (1) Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.Die Bestimmung des Paragraph 67, Absatz eins und 2 FPG hat nachstehenden Wortlaut:, „§ 67. (1) Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.
(2) Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.“(2) Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.“
§ 67 Abs. 1 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011 enthält somit zwei Stufen für die zu erstellende Gefährdungsprognose, sohin einerseits (nach dem ersten und zweiten Satz) die Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, wobei eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche, ein Grundinteresse der Gesellschaft berührende Gefahr auf Grund eines persönlichen Verhaltens vorliegen muss, und andererseits (nach dem fünften Satz) die nachhaltige und maßgebliche Gefährdung der öffentlichen Sicherheit der Republik Österreich im Fall von EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen mit mindestens zehnjährigem Aufenthalt im Bundesgebiet bzw. im Fall von Minderjährigen (VwGH vom 13.12.2012, Zl. 2012/21/0181 und vom 15.09.2016, Zl. Ra 2016/21/0262).Paragraph 67, Absatz eins, FrPolG 2005 in der Fassung FrÄG 2011 enthält somit zwei Stufen für die zu erstellende Gefährdungsprognose, sohin einerseits (nach dem ersten und zweiten Satz) die Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, wobei eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche, ein Grundinteresse der Gesellschaft berührende Gefahr auf Grund eines persönlichen Verhaltens vorliegen muss, und andererseits (nach dem fünften Satz) die nachhaltige und maßgebliche Gefährdung der öffentlichen Sicherheit der Republik Österreich im Fall von EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen mit mindestens zehnjährigem Aufenthalt im Bundesgebiet bzw. im Fall von Minderjährigen (VwGH vom 13.12.2012, Zl. 2012/21/0181 und vom 15.09.2016, Zl. Ra 2016/21/0262).
Wenn der Fremde nach dem Maßstab der Freizügigkeitsrichtlinie (RL 2004/38/EG; vgl. § 2 Abs. 4 Z 18 FPG) das Recht auf Daueraufenthalt erworben hat, ist es geboten, auch bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gemäß § 67 Abs. 1 FPG den erhöhten Gefährdungsmaßstab des § 66 Abs. 1 letzter Halbsatz FPG heranzuziehen. Demnach darf eine Ausweisung nur „aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit“ verfügt werden. Dieser Gefährdungsmaßstab liegt im abgestuften System der Gefährdungsprognosen des FPG über dem Gefährdungsmaßstab nach dem ersten und zweiten Satz des § 67 Abs. 1 FPG (siehe VwGH vom 19.05.2015, Ra 2014/21/0057).Wenn der Fremde nach dem Maßstab der Freizügigkeitsrichtlinie (RL 2004/38/EG; vergleiche Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 18, FPG) das Recht auf Daueraufenthalt erworben hat, ist es geboten, auch bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gemäß Paragraph 67, Absatz eins, FPG den erhöhten Gefährdungsmaßstab des Paragraph 66, Absatz eins, letzter Halbsatz FPG heranzuziehen. Demnach darf eine Ausweisung nur „aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit“ verfügt werden. Dieser Gefährdungsmaßstab liegt im abgestuften System der Gefährdungsprognosen des FPG über dem Gefährdungsmaßstab nach dem ersten und zweiten Satz des Paragraph 67, Absatz eins, FPG (siehe VwGH vom 19.05.2015, Ra 2014/21/0057).
Die Bestimmung des § 53a Abs. 1 und Abs. 2 NAG hat nachstehenden Wortlaut: Die Bestimmung des Paragraph 53 a, Absatz eins und Absatz 2, NAG hat nachstehenden Wortlaut:
„(1) EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (§§ 51 und 52), erwerben unabhängig vom weiteren Vorliegen der Voraussetzungen gemäß §§ 51 oder 52 nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Recht auf Daueraufenthalt. Ihnen ist auf Antrag nach Überprüfung der Aufenthaltsdauer unverzüglich eine Bescheinigung ihres Daueraufenthaltes auszustellen.
(2) Die Kontinuität des Aufenthalts im Bundesgebiet wird nicht unterbrochen von „(1) EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (Paragraphen 51 und 52), erwerben unabhängig vom weiteren Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Paragraphen 51, oder 52 nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Recht auf Daueraufenthalt. Ihnen ist auf Antrag nach Überprüfung der Aufenthaltsdauer unverzüglich eine Bescheinigung ihres Daueraufenthaltes auszustellen., (2) Die Kontinuität des Aufenthalts im Bundesgebiet wird nicht unterbrochen von
1. Abwesenheiten von bis zu insgesamt sechs Monaten im Jahr;
2. Abwesenheiten zur Erfüllung militärischer Pflichten oder
3. durch eine einmalige Abwesenheit von höchstens zwölf aufeinander folgenden Monaten aus wichtigen Gründen wie Schwangerschaft und Entbindung, schwerer Krankheit, eines Studiums, einer Berufsausbildung oder einer beruflichen Entsendung."
§ 51 Abs. 1 NAG lautet:Paragraph 51, Absatz eins, NAG lautet:
„(1) Auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie
1. in Österreich Arbeitnehmer oder Selbständige sind;
2. für sich und ihre Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz verfügen, so dass sie während ihres Aufenthalts weder Sozialhilfeleistungen noch die Ausgleichszulage in Anspruch nehmen müssen, oder
3. als Hauptzweck ihres Aufenthalts eine Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung bei einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule oder Bildungseinrichtung absolvieren und die Voraussetzungen der Z 2 erfüllen.“3. als Hauptzweck ihres Aufenthalts eine Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung bei einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule oder Bildungseinrichtung absolvieren und die Voraussetzungen der Ziffer 2, erfüllen.“
Im Zusammenhang mit dem Bestehen eines Daueraufenthaltsrechts iSd § 53a NAG 2005 ist es nicht erforderlich, dass die Voraussetzungen der Z 1 und der Z 2 des § 51 Abs. 1 NAG 2005 kumulativ erfüllt sind.Im Zusammenhang mit dem Bestehen eines Daueraufenthaltsrechts iSd Paragraph 53 a, NAG 2005 ist es nicht erforderlich, dass die Voraussetzungen der Ziffer eins und der Ziffer 2, des Paragraph 51, Absatz eins, NAG 2005 kumulativ erfüllt sind.
Die Bestimmung des Art. 16 RL2004/38/EG (Freizügigkeitsrichtlinie) lautet wie folgt:
„Allgemeine Regel für Unionsbürger und ihre FamilienangehörigenDie Bestimmung des Artikel 16, RL2004/38/EG (Freizügigkeitsrichtlinie) lautet wie folgt:, „Allgemeine Regel für Unionsbürger und ihre Familienangehörigen
(1) Jeder Unionsbürger, der sich rechtmäßig fünf Jahre lang ununterbrochen im Aufnahmemitgliedstaat aufgehalten hat, hat das Recht, sich dort auf Dauer aufzuhalten. Dieses Recht ist nicht an die Voraussetzungen des Kapitels III geknüpft. (1) Jeder Unionsbürger, der sich rechtmäßig fünf Jahre lang ununterbrochen im Aufnahmemitgliedstaat aufgehalten hat, hat das Recht, sich dort auf Dauer aufzuhalten. Dieses Recht ist nicht an die Voraussetzungen des Kapitels römisch drei geknüpft.
(2) Absatz 1 gilt auch für Familienangehörige, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen und die sich rechtmäßig fünf Jahre lang ununterbrochen mit dem Unionsbürger im Aufnahmemitgliedstaat aufgehalten haben.
(3) Die Kontinuität des Aufenthalts wird weder durch vorübergehende Abwesenheiten von bis zu insgesamt sechs Monaten im Jahr, noch durch längere Abwesenheiten wegen der Erfüllung militärischer Pflichten, noch durch eine einzige Abwesenheit von höchstens zwölf aufeinander folgenden Monaten aus wichtigen Gründen wie Schwangerschaft und Niederkunft, schwere Krankheit, Studium oder Berufsausbildung oder berufliche Entsendung in einen anderen Mitgliedstaat oder einen Drittstaat berührt.
(4) Wenn das Recht auf Daueraufenthalt erworben wurde, führt nur die Abwesenheit vom Aufnahmemitgliedstaat, die zwei aufeinander folgende Jahre überschreitet, zu seinem Verlust.“
(4) Wenn das Recht auf Daueraufenthalt erworben wurde, führt nur die Abwesenheit vom Aufnahmemitgliedstaat, die zwei aufeinander folgende Jahre überschreitet, zu seinem Verlust.“,
Die zwingenden Gründe der öffentlichen Sicherheit werden nach Art. 28 Abs. 3 der Freizügigkeitsrichtlinie „von den Mitgliedstaaten festgelegt“. Den Mitgliedstaaten steht es frei, Straftaten wie die in Art. 83 Abs. 1 Unterabsatz 2 AEUV angeführten (also Terrorismus, Menschenhandel und sexuelle Ausbeutung von Frauen und Kindern, illegaler Drogenhandel, illegaler Waffenhandel, Geldwäsche, Korruption, Fälschung von Zahlungsmitteln, Computerkriminalität und organisierte Kriminalität) als besonders schwere Beeinträchtigung eines grundlegenden gesellschaftlichen Interesses anzusehen, die geeignet sind, die Ruhe und die physische Sicherheit der Bevölkerung unmittelbar zu bedrohen, und die damit unter den Begriff der zwingenden Gründe der öffentlichen Sicherheit fallen können, mit denen gemäß Art. 28 Abs. 3 der Freizügigkeitsrichtlinie eine Ausweisungsverfügung gerechtfertigt werden kann, sofern die Art und Weise der Begehung solcher Straftaten besonders schwerwiegende Merkmale aufweist. Das zuständige nationale Gericht hat anhand der spezifischen Werte der Rechtsordnung des Mitgliedstaats, dem es angehört, festzustellen, ob die vom Fremden verübten Straftaten die Ruhe und die physische Sicherheit der Bevölkerung unmittelbar bedrohen und damit eine Ausweisungsverfügung gerechtfertigt werden kann, sofern die Art und Weise der Begehung solcher Straftaten besonders schwerwiegende Merkmale aufweist (vgl. EuGH vom 22.05.2012, C-348/09, P.I. gegen Oberbürgermeisterin der Stadt Remscheid, RN 28 ff).Die zwingenden Gründe der öffentlichen Sicherheit werden nach Artikel 28, Absatz 3, der Freizügigkeitsrichtlinie „von den Mitgliedstaaten festgelegt“. Den Mitgliedstaaten steht es frei, Straftaten wie die in Artikel 83, Absatz eins, Unterabsatz 2 AEUV angeführten (also Terrorismus, Menschenhandel und sexuelle Ausbeutung von Frauen und Kindern, illegaler Drogenhandel, illegaler Waffenhandel, Geldwäsche, Korruption, Fälschung von Zahlungsmitteln, Computerkriminalität und organisierte Kriminalität) als besonders schwere Beeinträchtigung eines grundlegenden gesellschaftlichen Interesses anzusehen, die geeignet sind, die Ruhe und die physische Sicherheit der Bevölkerung unmittelbar zu bedrohen, und die damit unter den Begriff der zwingenden Gründe der öffentlichen Sicherheit fallen können, mit denen gemäß Artikel 28, Absatz 3, der Freizügigkeitsrichtlinie eine Ausweisungsverfügung gerechtfertigt werden kann, sofern die Art und Weise der Begehung solcher Straftaten besonders schwerwiegende Merkmale aufweist. Das zuständige nationale Gericht hat anhand der spezifischen Werte der Rechtsordnung des Mitgliedstaats, dem es angehört, festzustellen, ob die vom Fremden verübten Straftaten die Ruhe und die physische Sicherheit der Bevölkerung unmittelbar bedrohen und damit eine Ausweisungsverfügung gerechtfertigt werden kann, sofern die Art und Weise der Begehung solcher Straftaten besonders schwerwiegende Merkmale aufweist vergleiche EuGH vom 22.05.2012, C-348/09, P.I. gegen Oberbürgermeisterin der Stadt Remscheid, RN 28 ff).
Bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbots ist eine einzelfallbezogene Gefährdungsprognose zu erstellen, bei der das Gesamtverhalten des Betroffenen in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen ist, ob und im Hinblick auf welche Umstände die maßgebliche Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache einer Verurteilung oder Bestrafung, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach § 67 Abs. 1 FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das „persönliche Verhalten“ abzustellen ist und strafgerichtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können (VwGH vom 19.02.2014, Zl. 2013/22/0309).Bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbots ist eine einzelfallbezogene Gefährdungsprognose zu erstellen, bei der das Gesamtverhalten des Betroffenen in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen ist, ob und im Hinblick auf welche Umstände die maßgebliche Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache einer Verurteilung oder Bestrafung, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach Paragraph 67, Absatz eins, FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das „persönliche Verhalten“ abzustellen ist und strafgerichtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können (VwGH vom 19.02.2014, Zl. 2013/22/0309).
Bei der Festsetzung der Dauer des Aufenthaltsverbotes ist gemäß § 67 Abs. 4 FPG auf alle für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen, insbesondere auch auf die privaten und familiären Verhältnisse (VwGH vom 24.05.2016, Ra 2016/21/0075).Bei der Festsetzung der Dauer des Aufenthaltsverbotes ist gemäß Paragraph 67, Absatz 4, FPG auf alle für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen, insbesondere auch auf die privaten und familiären Verhältnisse (VwGH vom 24.05.2016, Ra 2016/21/0075).
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Art. 8 Abs. 2 EMRK legt fest, dass der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft ist, soweit er gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Artikel 8, Absatz 2, EMRK legt fest, dass der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft ist, soweit er gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Gemäß § 9 BFA-VG ist (ua) die Erlassung eines Aufenthaltsverbots gemäß § 67 FPG, durch das in das Privat- und Familienleben eines Fremden eingegriffen wird, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Z 1), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Z 2), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Z 3), der Grad der Integration (Z 4), die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (Z 5), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Z 6), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Z 7), die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Z 8) und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Z 9), zu berücksichtigen.Gemäß Paragraph 9, BFA-VG ist (ua) die Erlassung eines Aufenthaltsverbots gemäß Paragraph 67, FPG, durch das in das Privat- und Familienleben eines Fremden eingegriffen wird, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Ziffer eins,), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Ziffer 2,), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Ziffer 3,), der Grad der Integration (Ziffer 4,), die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (Ziffer 5,), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Ziffer 6,), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Ziffer 7,), die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Ziffer 8,) und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Ziffer 9,), zu berücksichtigen.
Für den gegenständlichen Anlassfall ergibt sich damit Folgendes:
Die Beschwerdeführerin hält sich seit dem XXXX .2016 kontinuierlich im Bundesgebiet auf und besteht seit diesem Zeitpunkt eine Hauptwohnsitzmeldung im Bundesgebiet. Sie wurde zwar vom Bezirksgericht XXXX mit Urteil vom XXXX , Zl. XXXX , zu einer Geldstrafe im Ausmaß von 180 Tagessätzen zu je EUR 4,00 rechtskräftig verurteilt. Bei den Strafbemessungsgründen wertete das Gericht keinen Umstand als erschwerend, als mildern jedoch den ordentlichen Lebenswandel der Beschwerdeführerin.Die Beschwerdeführerin hält sich seit dem römisch 40 .2016 kontinuierlich im Bundesgebiet auf und besteht seit diesem Zeitpunkt eine Hauptwohnsitzmeldung im Bundesgebiet. Sie wurde zwar vom Bezirksgericht römisch 40 mit Urteil vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , zu einer Geldstrafe im Ausmaß von 180 Tagessätzen zu je EUR 4,00 rechtskräftig verurteilt. Bei den Strafbemessungsgründen wertete das Gericht keinen Umstand als erschwerend, als mildern jedoch den ordentlichen Lebenswandel der Beschwerdeführerin.
Wenn die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid im Kern damit begründet, dass das Gesamtfehlverhalten der BF eine erhebliche und gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit darstelle und sie die einzig auf das Faktum dieser einen strafgerichtlichen Verurteilung stützt, vermag dies das erlassene Aufenthaltsverbot nicht zu rechtfertigen, zumal die BF abgesehen von dieser einen strafgerichtlichen Verurteilung, die im untersten Rahmen ausfiel, keine weiteren strafgerichtlichen Verurteilungen aufweist und ihr auch keine Verwaltungsübertretungen zur Last gelegt wurden.
Sie weist im Bundesgebiet ein schützenswertes Familienleben auf und geht hier – gestützt auf eine Anmeldebescheinigung für EWR-Bürgerinnen gemäß § 51 Abs. 1 Z 1 – einer beruflichen Erwerbstätigkeit nach. Sie weist im Bundesgebiet ein schützenswertes Familienleben auf und geht hier – gestützt auf eine Anmeldebescheinigung für EWR-Bürgerinnen gemäß Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, – einer beruflichen Erwerbstätigkeit nach.
Sie erzielt ein Einkommen in einer Höhe, das geeignet ist, ihr und den Familienangehörigen ein Auskommen im Bundesgebiet. Ihr ist weiter zu konzedieren, dass sie keine Sozialhilfeleistungen von der Republik Österreich bezieht und für den Unterhalt durch Aufnahme von nichtselbständigen Beschäftigungsverhältnissen stets selbst gesorgt hat. Er weist auch eine Sozialversicherung auf. Es bestehen keine Zweifel dahin, dass der Beschwerdeführer unionsrechtlich zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt ist (siehe dazu insb. VwGH vom 25.01.2018, Zl. Ra 2017/21/0211).
Anhaltspunkte dafür, dass sie durch ihren Verbleib im Bundesgebiet die öffentliche Sicherheit nachhaltig und maßgeblich gefährden würde, wurden von der belangten Behörde weder behauptet, noch nachgewiesen, noch sind solche Anhaltspunkte im gegenständlichen Beschwerdeverfahren hervorgekommen.
Wenn die belangte Behörde im Fall der BF davon ausgeht, dass diese eine erhebliche und gegenwärtige Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstelle und sich diesbezüglich (ausschließlich) auf die oben näher bezeichnete (einzige strafgerichtliche Verurteilung im unteren Rahmen) stützt, erweist sich dies für die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gemäß § 67 Abs. 1 und 2 FPG als ungenügend, weshalb der angefochtene Bescheid nicht gehalten werden kann. Wenn die belangte Behörde im Fall der BF davon ausgeht, dass diese eine erhebliche und gegenwärtige Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstelle und sich diesbezüglich (ausschließlich) auf die oben näher bezeichnete (einzige strafgerichtliche Verurteilung im unteren Rahmen) stützt, erweist sich dies für die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gemäß Paragraph 67, Absatz eins und 2 FPG als ungenügend, weshalb der angefochtene Bescheid nicht gehalten werden kann.
3.2. Gemäß § 70 Abs. 3 FPG ist EWR-Bürgern bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.
Aus den angeführten Gründen kann eine nähere Auseinandersetzung mit der Frage nach der Rechtmäßigkeit der Erteilung des Durchsetzungsaufschubes entfallen.3.2. Gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG ist EWR-Bürgern bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich., Aus den angeführten Gründen kann eine nähere Auseinandersetzung mit der Frage nach der Rechtmäßigkeit der Erteilung des Durchsetzungsaufschubes entfallen.
3.3. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
3.4. Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Im gegenständlichen Fall liegt dem Bundesverwaltungsgericht die zur Klärung der Rechtsfrage nötige Aktenlage vor. Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes hätte eine mündliche Verhandlung auch keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lassen und war der Sachverhalt iSd § 24 Abs. 4 VwGVG entscheidungsreif. In Anbetracht dessen konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.
Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:Im gegenständlichen Fall liegt dem Bundesverwaltungsgericht die zur Klärung der Rechtsfrage nötige Aktenlage vor. Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes hätte eine mündliche Verhandlung auch keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lassen und war der Sachverhalt iSd Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG entscheidungsreif. In Anbetracht dessen konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden., Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
Schlagworte
Arbeitnehmerfreizügigkeit Aufenthaltsverbot Bescheidbehebung Durchsetzungsaufschub Erwerbstätigkeit EWR-Bürger Gefährdungsprognose Privat- und Familienleben strafrechtliche VerurteilungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:G305.2225340.1.00Im RIS seit
16.04.2021Zuletzt aktualisiert am
16.04.2021