Entscheidungsdatum
04.01.2021Norm
AsylG 2005 §57Spruch
W144 2237180-2/2E, W144 2237180-2/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Huber nach Beschwerdevorentscheidung des BFA vom 28.11.2020, Zahl: IFA 1140328200/EAM 200724745, aufgrund des Vorlageantrags des XXXX , XXXX alias XXXX geb., StA von Syrien, über die Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 13.10.2020, Zl., IFA 1140328200/EAM 200724745, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Huber nach Beschwerdevorentscheidung des BFA vom 28.11.2020, Zahl: IFA 1140328200/EAM 200724745, aufgrund des Vorlageantrags des römisch 40 , römisch 40 alias römisch 40 geb., StA von Syrien, über die Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 13.10.2020, Zl., IFA 1140328200/EAM 200724745, zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und die bekämpfte Beschwerdevorentscheidung gemäß § 61 Abs. 1 Z 2 FPG, § 57 AsylG und § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF (VwGVG) ersatzlos behoben.Der Beschwerde wird stattgegeben und die bekämpfte Beschwerdevorentscheidung gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer 2, FPG, Paragraph 57, AsylG und Paragraph 28, Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF (VwGVG) ersatzlos behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig.
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Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Syrien, dem in Frankreich der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde.
Der BF wurde am 15.08.2020 von Organen der Finanzpolizei in einer Pizzeria bei mutmaßlicher Beschäftigung betreten und somit nach dem AuslBG auffällig. Im Zuge seiner Einvernahme vor dem BFA vom selben Tag erklärte der BF, dass er in Frankreich Asyl genieße, dass er einen französischen Konventionsreisepass und eine französische Aufenthaltskarte besitze. Er sei zuletzt vor fünf oder sechs Tagen mit dem Pkw von Paris nach Linz gekommen. Er habe geplant, dass er am 20.08.2020 wieder zurück nach Frankreich fahre.
Mit Schreiben des BFA vom 15.08.2020 wurde dem BF eine „Information über die Verpflichtung zur Ausreise“ zugestellt, wonach gegen ihn „eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung erlassen worden“ wäre und für ihn somit die Verpflichtung zur unverzüglichen oder fristgerechten Ausreise bestehen würde.
Ein bescheidmäßiger Abspruch über eine Rückkehrentscheidung betreffend den BF, die noch dazu bereits mit 15.08.2020 durchsetzbar wäre, ist der Aktenlage jedoch nicht entnehmbar!
In einem nachfolgenden Schreiben des BF via E-Mail vom 27.8.2020 erstattete der BF nochmals Ausführungen zu seinem Aufenthalt in Österreich und erklärte, dass er lediglich ein paar Tage in Österreich verbleiben und sich dann von Österreich nach Deutschland begeben wollte, um dort seinen Bruder und dessen Kind (seinen „neuen Neffen“) zu besuchen. Man möge von einer Strafe absehen, da er Österreich wie verlangt verlassen habe.
Mit Schreiben des BFA vom 21.09.2020 wurde diesem eine „Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme“ in der Angelegenheit „Erlassung einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, in eventu Erlassung eines Schubhaftbescheides gemäß § 76 FPG“ übermittelt.Mit Schreiben des BFA vom 21.09.2020 wurde diesem eine „Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme“ in der Angelegenheit „Erlassung einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, in eventu Erlassung eines Schubhaftbescheides gemäß Paragraph 76, FPG“ übermittelt.
In einer schriftlichen Stellungnahme vom 24.09.2020 replizierte der BF im Wege seiner rechtsfreundlichen Vertretung, auf dieses Schreiben des BFA, in dem er vorbrachte, dass er konkret am 12.09.2020 nach Deutschland ausgereist sei. Die deutschen Grenzbeamten hätten die Ausreisebestätigung jedoch nicht unterschreiben wollen, sondern ihm lediglich mitgeteilt dass er sich (Anmerkung: offensichtlich aufgrund des Umstandes, dass er in Frankreich anerkannter Flüchtling ist) für drei Monate sichtvermerkfrei in Deutschland aufhalten dürfe. Weiters erklärte der BF, dass er Ende Oktober Deutschland Richtung Frankreich verlassen werde. Er befinde sich nicht mehr im österreichischen Bundesgebiet.
In der Folge erließ das BFA den Bescheid vom 13.10.2020, zugestellt am 14.10.2020 an den Vertreter des BF, mit welchem dem BF ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 Asylgesetz nicht erteilt und gegen ihn gemäß § 61 Abs. 1 Z. 2 FPG die Anordnung der Außerlandesbringung angeordnet wurde.In der Folge erließ das BFA den Bescheid vom 13.10.2020, zugestellt am 14.10.2020 an den Vertreter des BF, mit welchem dem BF ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, Asylgesetz nicht erteilt und gegen ihn gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer 2, FPG die Anordnung der Außerlandesbringung angeordnet wurde.
Gegen diesen Bescheid richtete sich die Beschwerde des BF vom 28.10.2020, in welcher der BF im Wesentlichen wiederholte, dass er bereits im September 2020 von Österreich nach Deutschland ausgereist sei. Aufgrund der Corona-Maßnahmen sei eine frühere Ausreise nicht möglich gewesen und könne ein in Österreich aufhältiger Zeuge bestätigen, dass der BF am 13.09.2020 ins deutsche Bundesgebiet ausgereist sei, da dieser Zeuge den BF ins deutsche Bundesgebiet gebracht habe. Weiters würden zum Beweis der Ausreise des BF SMS-Benachrichtigungen (auf Tel.Nr. XXXX vom 13.09.) über eine A1-Tarifinfo-Deutschland vorgelegt.Gegen diesen Bescheid richtete sich die Beschwerde des BF vom 28.10.2020, in welcher der BF im Wesentlichen wiederholte, dass er bereits im September 2020 von Österreich nach Deutschland ausgereist sei. Aufgrund der Corona-Maßnahmen sei eine frühere Ausreise nicht möglich gewesen und könne ein in Österreich aufhältiger Zeuge bestätigen, dass der BF am 13.09.2020 ins deutsche Bundesgebiet ausgereist sei, da dieser Zeuge den BF ins deutsche Bundesgebiet gebracht habe. Weiters würden zum Beweis der Ausreise des BF SMS-Benachrichtigungen (auf Tel.Nr. römisch 40 vom 13.09.) über eine A1-Tarifinfo-Deutschland vorgelegt.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 28.11.2020, zugestellt am 04.12.2020, wies das BFA die Beschwerde ab und führte weitwendig aus, dass der „Aufenthalt des BF in Ansehung des SDÜ zum Unrechtmäßigen mutierte“ und er in den letzten 180 Tagen länger als 90 Tage im Schengenraum aufhältig gewesen sei.
Mit Schriftsatz/Vorlageantrag vom 11.12.2020, eingebracht am 11.12.2020 begehrte der BF, dass die Sache dem BVwG zur Entscheidung vorgelegt werde.
Mit Schreiben des BFA vom 14.12.2020 wurde am 15.12.2020 dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde und der Verwaltungsakt übermittelt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.) Feststellungen:
Festgestellt wird zunächst der oben wiedergegebene Verfahrensgang.
Weiters wird festgestellt, dass der BF in Frankreich anerkannter Flüchtling ist und er dort den Status des Asylberechtigten samt Aufenthaltsrecht genießt.
Der BF hat im Bundesgebiet keinen Antrag auf internationalen Schutz gestellt.
Nicht festgestellt werden kann hingegen, dass sich der BF zum Zeitpunkt der Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides vom 13.10.2020 noch im Bundesgebiet befunden hat bzw. er sich aktuell im Bundesgebiet befindet.
2.) Beweiswürdigung:
Die Festgestellungen zum Verfahrensgang und zum Status des BF als Asylberechtigter in Frankreich ergeben sich aus dem Verwaltungsakt bzw. seinem Vorbringen.
Die Negativfeststellung, dass nicht festgestellt werden kann, dass sich der BF zum Zeitpunkt der Erlassung der angefochtenen Entscheidung überhaupt noch im Bundesgebiet aufgehalten hat, ergibt sich daraus, dass der BF wiederholt darauf hingewiesen hat, dass er Österreich bereits im September 2020 nach Deutschland verlassen hat und demgegenüber aus der Aktenlage keine gegenteiligen Umstände ersichtlich sind. Es wird dabei nicht verkannt, dass der BF in seiner ersten Stellungnahme vom 27.08.2020 bereits erklärt hat, dass er „Österreich wie verlangt verlassen habe“, was im Widerspruch zu den späteren Angaben steht, dass er im September 2020 von Österreich nach Deutschland gereist sei. Da der BF in seiner Stellungnahme ausführlich über seine beabsichtigten Aufenthalte in Österreich und Deutschland spricht, kann jedoch nicht ausgeschlossen werden, dass er bei der in deutscher Sprache verfassten Stellungnahme in dem Satzteil „da ich Österreich wie verlangt verlassen habe“ die Worte „habe“ und „werde“ verwechselt hat. Jedenfalls ergibt sich aus seinem weiteren Vorbringen unmissverständlich, dass er Österreich Mitte September 2020 nach Deutschland verlassen hat.
Dass der BF Österreich aus eigenem verlassen hat, erscheint nach menschlichem Ermessen auch vor dem Hintergrund, dass ihm seitens des BFA am 15.08.2020 schriftlich mitgeteilt worden ist, dass er zur Ausreise verpflichtet sei (- wenngleich des BFA keinen diesbezüglichen Bescheid erlassen, sondern die Mitteilung über eine Ausreiseverpflichtung ohne behördlichen Abspruch übermittelt hat), nachvollziehbar und schlüssig.
Zudem wurde der BF weder in Schubhaft genommen, sodass sein Aufenthalt im Bundesgebiet nachweisbar wäre, noch sind sonstige Umstände ersichtlich, die entgegen dem wiederholten Parteivorbringen für einen weiteren Aufenthalt des BF im Bundesgebiet im Oktober 2020 sprechen könnten. Der BF wurde nach August 2020 im Bundesgebiet nicht mehr behördlicherseits aufgegriffen.
Bei einer abwägenden Gesamtbetrachtung kann somit dem Parteivorbringen, wonach sich der BF am 13.09.2020 in die Bundesrepublik Deutschland begeben habe, nicht schlüssig entgegen getreten werden, zumal der BF auch diesbezügliche Beweisanbote erstattete.
3.) Rechtliche Beurteilung:
Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG) idgF lauten wie folgt:
„§ 2 Soweit die Bundes- oder Landesgesetze nicht die Entscheidung durch den Senat vorsehen, entscheidet das Verwaltungsgericht durch Einzelrichter (Rechtspfleger).
Beschwerdevorentscheidung
§ 14 (1) Im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG steht es der Behörde frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden.Paragraph 14, (1) Im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG steht es der Behörde frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). Paragraph 27, ist sinngemäß anzuwenden.
(2) Will die Behörde von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absehen, hat sie dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen.
(3) Im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 4 B-VG hat die Behörde dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen.(3) Im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 4, B-VG hat die Behörde dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen.
Vorlageantrag
§ 15 (1) Jede Partei kann binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Wird der Vorlageantrag von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt, hat er die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3), und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten.Paragraph 15, (1) Jede Partei kann binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Wird der Vorlageantrag von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt, hat er die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3,), und ein Begehren (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 4,) zu enthalten.
(2) Ein rechtzeitig eingebrachter und zulässiger Vorlageantrag hat aufschiebende Wirkung, wenn die Beschwerde
1. von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung hatte und die Behörde diese nicht ausgeschlossen hat;
2. von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung hatte, die Behörde diese jedoch zuerkannt hat.
Die Behörde hat dem Verwaltungsgericht den Vorlageantrag und die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verfahrens vorzulegen und den sonstigen Parteien die Vorlage des Antrags mitzuteilen.
(3) Verspätete und unzulässige Vorlageanträge sind von der Behörde mit Bescheid zurückzuweisen. Wird gegen einen solchen Bescheid Beschwerde erhoben, hat die Behörde dem Verwaltungsgericht unverzüglich die Akten des Verfahrens vorzulegen.
Erkenntnisse
„§ 28 (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Erkenntnisse, „§ 28 (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn(2) Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.(3) Liegen die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
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§ 61 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idgF lautet:Paragraph 61, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idgF lautet:
„§ 61 (1) Das Bundesamt hat gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn
1. dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG oder1. dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG oder
2. er in einem anderen Mitgliedsstaat einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat und dieser Mitgliedsstaat vertraglich oder aufgrund der Tabellen-Verordnung zur Prüfung dieses Antrages zuständig ist. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
(2) Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.
(3) Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.(3) Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.
(4) Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren gemäß § 28 AsylG 2005 zugelassen wird.“(4) Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren gemäß Paragraph 28, AsylG 2005 zugelassen wird.“
§ 57 AsylG idgF lautet wie folgt:Paragraph 57, AsylG idgF lautet wie folgt:
„Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:
1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Absatz eins a, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht,
2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.“3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO, RGBl. Nr. 79 aus 1896,, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.“
Zu A) Stattgebung der Beschwerde:
Eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG beinhaltet einen Ausreisebefehl in einen anderen Staat („Mitgliedsstaat“), somit in einen Mitgliedstaat des EWR-Abkommens oder die Schweiz (vgl. VwGH vom 24.03.2015 Ra 2015/21/0004).Eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG beinhaltet einen Ausreisebefehl in einen anderen Staat („Mitgliedsstaat“), somit in einen Mitgliedstaat des EWR-Abkommens oder die Schweiz vergleiche VwGH vom 24.03.2015 Ra 2015/21/0004).
Während § 61 Abs. 1 Z. 1 FPG durch Bezugnahme auf §§ 4a und 5 AsylG in einem Konnex zu einer Antragstellung nach dem Asylgesetz im Bundesgebiet steht, regelt Abs. 1 Z. 2 leg.cit. den Fall, dass eine derartige Asylantragstellung in Österreich unterblieben ist, gleichwohl jedoch eine Überstellung des Drittstaatsangehörigen insbesondere „aufgrund der Dublin-VO“ in Betracht kommt (vgl. VwGH wie oben). Gemäß höchstgerichtlicher Judikatur ist die Z. 2. des § 61 Abs. 1 dahingehend weit auszulegen, dass diese Bestimmung auch dann anwendbar ist, wenn im betrachteten Mitgliedstaat bereits eine Entscheidung über den dortigen Antrag auf internationalen Schutz ergangen ist.Während Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG durch Bezugnahme auf Paragraphen 4 a und 5 AsylG in einem Konnex zu einer Antragstellung nach dem Asylgesetz im Bundesgebiet steht, regelt Absatz eins, Ziffer 2, leg.cit. den Fall, dass eine derartige Asylantragstellung in Österreich unterblieben ist, gleichwohl jedoch eine Überstellung des Drittstaatsangehörigen insbesondere „aufgrund der Dublin-VO“ in Betracht kommt vergleiche VwGH wie oben). Gemäß höchstgerichtlicher Judikatur ist die Ziffer 2, des Paragraph 61, Absatz eins, dahingehend weit auszulegen, dass diese Bestimmung auch dann anwendbar ist, wenn im betrachteten Mitgliedstaat bereits eine Entscheidung über den dortigen Antrag auf internationalen Schutz ergangen ist.
Da der BF Drittstaatsangehöriger und in Frankreich als Flüchtling gemäß der GFK anerkannt worden ist, käme eine Anwendung des § 61 Abs. 1 Z. 2 FPG grundsätzlich infrage, sofern sich der BF zum Entscheidungszeitpunkt im Bundesgebiet aufgehalten hätte. Nach Ansicht des BVwG setzt eine Entscheidung gemäß § 61 Abs. 1 Z. 2 leg.cit. den Aufenthalt des Fremden im Bundesgebiet zum erstinstanzlichen Entscheidungszeitpunkt voraus, da einer solchen Entscheidung ein Ausreisebefehl innewohnt, der ins Leere gehen würde, wenn der Fremde ohnehin das Bundesgebiet bereits verlassen hätte.Da der BF Drittstaatsangehöriger und in Frankreich als Flüchtling gemäß der GFK anerkannt worden ist, käme eine Anwendung des Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer 2, FPG grundsätzlich infrage, sofern sich der BF zum Entscheidungszeitpunkt im Bundesgebiet aufgehalten hätte. Nach Ansicht des BVwG setzt eine Entscheidung gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer 2, leg.cit. den Aufenthalt des Fremden im Bundesgebiet zum erstinstanzlichen Entscheidungszeitpunkt voraus, da einer solchen Entscheidung ein Ausreisebefehl innewohnt, der ins Leere gehen würde, wenn der Fremde ohnehin das Bundesgebiet bereits verlassen hätte.
Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass aufenthaltsbeendenden Maßnahmen nach dem FPG den Zweck verfolgen, den (rechtswidrigen) Aufenthalt eines Fremden im Bundesgebiet zu beenden. Nur in besonderen Fallkonstellationen hat der Gesetzgeber demgegenüber normiert, dass eine aufenthaltsbeendende Maßnahme, konkret etwa eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, unter besonderen Umständen (vgl. § 52 Abs. 1 Z 2 FPG) auch dann erfolgen kann, wenn sich der Fremde nicht mehr im Bundesgebiet aufhält. Im Hinblick auf die aufenthaltsbeendenden Maßnahme „Anordnung zur Außerlandesbringung“ gemäß § 61 FPG hat der Gesetzgeber jedoch keine besonderen Tatbestände normiert, in denen eine solche Entscheidung getroffen werden könnte, ohne dass sich der betreffende Fremde aktuell im Bundesgebiet aufhalten müsste. Bereits hieraus ist ersichtlich, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 Abs. 1 Z. 2 FPG lediglich dann erlassen werden kann, wenn sich der Fremde noch im Bundesgebiet aufhält. Für diese Rechtsansicht spricht auch § 21 Abs. 5 BFA-VG, wonach in jenen Fällen, in denen sich bei einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme (beispielhaft etwa gem. § 61 Abs. 1 Z 1) der Fremde zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung (!) nicht mehr im Bundesgebiet aufhält, auszusprechen ist, ob die aufenthaltsbeendenden Maßnahme zum Zeitpunkt der Erlassung rechtmäßig war. Auch hieraus erhellt, dass die Anordnung der Außerlandesbringung notwendigerweise voraussetzt, dass der Aufenthalt des Fremden im Bundesgebiet zum Entscheidungszeitpunkt der ersten Instanz jedenfalls gegeben war.Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass aufenthaltsbeendenden Maßnahmen nach dem FPG den Zweck verfolgen, den (rechtswidrigen) Aufenthalt eines Fremden im Bundesgebiet zu beenden. Nur in besonderen Fallkonstellationen hat der Gesetzgeber demgegenüber normiert, dass eine aufenthaltsbeendende Maßnahme, konkret etwa eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, unter besonderen Umständen vergleiche Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 2, FPG) auch dann erfolgen kann, wenn sich der Fremde nicht mehr im Bundesgebiet aufhält. Im Hinblick auf die aufenthaltsbeendenden Maßnahme „Anordnung zur Außerlandesbringung“ gemäß Paragraph 61, FPG hat der Gesetzgeber jedoch keine besonderen Tatbestände normiert, in denen eine solche Entscheidung getroffen werden könnte, ohne dass sich der betreffende Fremde aktuell im Bundesgebiet aufhalten müsste. Bereits hieraus ist ersichtlich, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer 2, FPG lediglich dann erlassen werden kann, wenn sich der Fremde noch im Bundesgebiet aufhält. Für diese Rechtsansicht spricht auch Paragraph 21, Absatz 5, BFA-VG, wonach in jenen Fällen, in denen sich bei einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme (beispielhaft etwa gem. Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins,) der Fremde zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung (!) nicht mehr im Bundesgebiet aufhält, auszusprechen ist, ob die aufenthaltsbeendenden Maßnahme zum Zeitpunkt der Erlassung rechtmäßig war. Auch hieraus erhellt, dass die Anordnung der Außerlandesbringung notwendigerweise voraussetzt, dass der Aufenthalt des Fremden im Bundesgebiet zum Entscheidungszeitpunkt der ersten Instanz jedenfalls gegeben war.
§ 57 AsylG setzt bereits in seinem Wortlaut den Aufenthalt des Fremden im Bundesgebiet voraus.Paragraph 57, AsylG setzt bereits in seinem Wortlaut den Aufenthalt des Fremden im Bundesgebiet voraus.
Angesichts des Umstandes, dass dem Parteivorbringen, wonach der BF Österreich bereits im September 2020 verlassen hat, nicht schlüssig entgegengetreten werden kann und nach der Aktenlage keinerlei sonstige Umstände ersichtlich sind, dass sich der BF zum erstinstanzlichen Entscheidungszeitpunkt im Oktober 2020 noch im Bundesgebiet aufgehalten hat, bestand zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheids des BFA vom 13.10.2020 weder Raum für die „Anordnung der Außerlandesbringung“ gem. § 61 Abs.1 Z 2 FPG noch für den Abspruch über eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ gemäß § 57 AsylG. Angesichts des Umstandes, dass dem Parteivorbringen, wonach der BF Österreich bereits im September 2020 verlassen hat, nicht schlüssig entgegengetreten werden kann und nach der Aktenlage keinerlei sonstige Umstände ersichtlich sind, dass sich der BF zum erstinstanzlichen Entscheidungszeitpunkt im Oktober 2020 noch im Bundesgebiet aufgehalten hat, bestand zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheids des BFA vom 13.10.2020 weder Raum für die „Anordnung der Außerlandesbringung“ gem. Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer 2, FPG noch für den Abspruch über eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ gemäß Paragraph 57, AsylG.
Der Beschwerde war somit stattzugeben und die Beschwerdevorentscheidung ersatzlos zu beheben.
Gem. § 21 Abs. 7 BFA-VG konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint.Gem. Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint.
Zu B) Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 Satz 1 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des VwGH abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des VwGH nicht einheitlich beantwortet wurde.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Artikel 133, Absatz 4, Satz 1 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des VwGH abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des VwGH nicht einheitlich beantwortet wurde.
Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Zur gegenständlichen Entscheidung, konkret, ob die Anordnung zur Außerlandesbringung gem. § 61 Abs. 1 Z 2 FPG voraussetzt, dass sich der Fremde zum Zeitpunkt der Erlassung der erstinstanzlichen Entscheidung (noch) im Bundesgebiet aufhält, fehlt Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Zur gegenständlichen Entscheidung, konkret, ob die Anordnung zur Außerlandesbringung gem. Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer 2, FPG voraussetzt, dass sich der Fremde zum Zeitpunkt der Erlassung der erstinstanzlichen Entscheidung (noch) im Bundesgebiet aufhält, fehlt Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.
Schlagworte
Ausreiseverpflichtung Behebung der Entscheidung Beschwerdevorentscheidung ersatzlose Behebung Kassation Revision zulässig Rückkehrentscheidung Spruchpunktbehebung VorlageantragEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2021:W144.2237180.2.00Im RIS seit
03.05.2021Zuletzt aktualisiert am
03.05.2021