TE Bvwg Erkenntnis 2021/1/12 W213 2138515-1

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Veröffentlicht am 12.01.2021
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Entscheidungsdatum

12.01.2021

Norm

B-GlBG §1
B-GlBG §13
B-GlBG §13a
B-GlBG §13b
B-GlBG §18a
B-GlBG §20
B-GlBG §20a
B-VG Art133 Abs4
RStDG §54
  1. B-GlBG § 1 heute
  2. B-GlBG § 1 gültig ab 10.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 143/2024
  3. B-GlBG § 1 gültig von 15.08.2018 bis 09.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2018
  4. B-GlBG § 1 gültig von 01.03.2011 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/2011
  5. B-GlBG § 1 gültig von 01.01.2010 bis 28.02.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. B-GlBG § 1 gültig von 01.07.2004 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2004
  7. B-GlBG § 1 gültig von 01.01.1998 bis 30.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 30/1998
  8. B-GlBG § 1 gültig von 13.02.1993 bis 31.12.1997
  1. B-GlBG § 13a heute
  2. B-GlBG § 13a gültig ab 01.03.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/2011
  3. B-GlBG § 13a gültig von 01.07.2004 bis 28.02.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2004
  1. B-GlBG § 13b heute
  2. B-GlBG § 13b gültig ab 01.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2004
  1. B-GlBG § 18a heute
  2. B-GlBG § 18a gültig ab 01.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2004
  1. B-GlBG § 20 heute
  2. B-GlBG § 20 gültig ab 10.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 143/2024
  3. B-GlBG § 20 gültig von 15.08.2018 bis 09.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2018
  4. B-GlBG § 20 gültig von 01.01.2014 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 210/2013
  5. B-GlBG § 20 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2012
  6. B-GlBG § 20 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2009
  7. B-GlBG § 20 gültig von 01.09.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2008
  8. B-GlBG § 20 gültig von 01.01.2006 bis 31.08.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2005
  9. B-GlBG § 20 gültig von 01.07.2004 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2005
  10. B-GlBG § 20 gültig von 01.07.2004 bis 30.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2004
  11. B-GlBG § 20 gültig von 01.01.2000 bis 30.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/1999
  12. B-GlBG § 20 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 43/1995
  13. B-GlBG § 20 gültig von 01.01.1994 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 16/1994
  14. B-GlBG § 20 gültig von 13.02.1993 bis 31.12.1993
  1. B-GlBG § 20a heute
  2. B-GlBG § 20a gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 210/2013
  3. B-GlBG § 20a gültig von 31.12.2009 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2009
  4. B-GlBG § 20a gültig von 01.07.2004 bis 30.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2005
  5. B-GlBG § 20a gültig von 01.07.2004 bis 30.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2004
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. RStDG § 54 heute
  2. RStDG § 54 gültig ab 30.07.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2026
  3. RStDG § 54 gültig von 01.01.2009 bis 29.07.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2008
  4. RStDG § 54 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2007
  5. RStDG § 54 gültig von 31.12.2003 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2003
  6. RStDG § 54 gültig von 01.05.1988 bis 30.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 230/1988
  7. RStDG § 54 gültig von 01.07.1978 bis 30.04.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 292/1978

Spruch


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W213 2138515-1/9E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Albert SLAMANIG als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Präsidenten des Oberlandesgerichts Wien vom 21.09.2016, Zl. XXXX , betreffend Entschädigung wegen Diskriminierung bei der Besetzung der Funktion von Hofräten/Hofrätinnen am Verwaltungsgerichtshof gemäß § 18a Bundes-Gleichbehandlungsgesetz, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Albert SLAMANIG als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , gegen den Bescheid des Präsidenten des Oberlandesgerichts Wien vom 21.09.2016, Zl. römisch 40 , betreffend Entschädigung wegen Diskriminierung bei der Besetzung der Funktion von Hofräten/Hofrätinnen am Verwaltungsgerichtshof gemäß Paragraph 18 a, Bundes-Gleichbehandlungsgesetz, zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) zulässig.



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Text


Entscheidungsgründe:
, Entscheidungsgründe:

I.       Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch eins. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1.       Verfahrensgang:

I.1.1.  Am 10.06.2008 wurde im Amtsblatt der Wiener Zeitung die Ausschreibung einer mit 01.10.2008 zu besetzenden Planstelle eines Hofrates/einer Hofrätin des Verwaltungsgerichtshofes der Gehaltsgruppe R 3 der Richter kundgemacht. römisch eins.1.1. Am 10.06.2008 wurde im Amtsblatt der Wiener Zeitung die Ausschreibung einer mit 01.10.2008 zu besetzenden Planstelle eines Hofrates/einer Hofrätin des Verwaltungsgerichtshofes der Gehaltsgruppe R 3 der Richter kundgemacht.

I.1.2.  Am 01.10.2008 ist eine Planstelle eines Hofrats/einer Hofrätin der Gehaltsgruppe R 3 zur Besetzung gelangt. römisch eins.1.2. Am 01.10.2008 ist eine Planstelle eines Hofrats/einer Hofrätin der Gehaltsgruppe R 3 zur Besetzung gelangt.

I.1.3.  Am 23.07.2009 gelangte durch den Präsidenten des Verwaltungsgerichtshofes zur Ausschreibung:römisch eins.1.3. Am 23.07.2009 gelangte durch den Präsidenten des Verwaltungsgerichtshofes zur Ausschreibung:

„Richterliche Planstellen Verwaltungsgerichtshof

Beim Verwaltungsgerichtshof gelangen mit 01.01.2010 Planstellen von Senatspräsidenten/Senatspräsidentin und allenfalls zwei Planstellen von Hofräten/Hofrätinnen des Verwaltungsgerichtshofes der Gehaltsgruppe R 3 der Richter zur Besetzung.

Auf Art. 134 Abs. 3 B-VG und die im § 33 Abs. 2 i.V.m. § 54 Abs. 1 RStDG bezeichneten Kriterien für die Aufnahme in die Besetzungsvorschläge und die Reihung wird besonders hingewiesen.Auf Artikel 134, Absatz 3, B-VG und die im Paragraph 33, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 54, Absatz eins, RStDG bezeichneten Kriterien für die Aufnahme in die Besetzungsvorschläge und die Reihung wird besonders hingewiesen.

Die Bewerbungsgesuche sind bis längstens 25.09.2009 schriftlich beim Präsident des Verwaltungsgerichtshofes, Judenplatz 11, 1014 Wien, einzubringen. Die Nachweise für die Erfüllung der Ernennungsvoraussetzungen sind anzuschließen.

Darüber hinaus wird ersucht unmittelbar nach Abgabe der Bewerbung das unter http://www.vwgh.gv.at/Content.Node/bewerbung2009.html abrufbare interaktive Formular auszufüllen. Die Angaben dienen der Vorbereitung der persönlichen Gespräche der Bewerberinnen mit den Mitgliedern des Gremiums. Das Ausfüllen des interaktiven Formulars ersetzt nicht die schriftliche Bewerbung.

Wien, am 23.07.2009

Der Präsident:

XXXX römisch 40

Ich bitte nun, diese Ausschreibung raschest allen Richtern, und zwar auch jenen Richtern, die Berufsstellungen in den Ländern bekleiden, sowie allen sonstigen Bediensteten des dortigen Ressortbereichs, die die im Art. 134 Abs. 3 erster Satz B-VG normierten Voraussetzungen erfüllen, mit dem Beifügen zur Kenntnis zu bringen, dass Bewerbungsgesuche dem öffentlichen Dienst bestehenden Bewerber im Dienstweg zu übermitteln sind.Ich bitte nun, diese Ausschreibung raschest allen Richtern, und zwar auch jenen Richtern, die Berufsstellungen in den Ländern bekleiden, sowie allen sonstigen Bediensteten des dortigen Ressortbereichs, die die im Artikel 134, Absatz 3, erster Satz B-VG normierten Voraussetzungen erfüllen, mit dem Beifügen zur Kenntnis zu bringen, dass Bewerbungsgesuche dem öffentlichen Dienst bestehenden Bewerber im Dienstweg zu übermitteln sind.

Letztlich bitte ich, bei der Stellungnahme zu Bewerbungsgesuchen einen Maßstab anzuwenden, der der angestrebten Verwendung entspricht, und die Bewerbungsgesuche unter Anschluss der vollständigen Personalakten sowie des allenfalls vorhandenen Standesausweises und einer Kopie des Urlaubs- und Krankenheitsblattes ohne Aufschub an das Präsidium des Verwaltungsgerichtshofes weiterzuleiten. Letzteres ist erforderlich, um der Vollversammlung des Verwaltungsgerichtshofes die zeitgerechte Erstattung der Dreiervorschläge für die Ernennung der Mitglieder des Verwaltungsgerichtshofes zu ermöglichen.

Wien, am 23.07.2009

Der Präsident

XXXX “ römisch 40 “

I.1.4.  Die Ausschreibung der Planstellen wurde am 25.08.2009 im Amtsblatt der Wiener Zeitung Nr. 163 kundgemacht. römisch eins.1.4. Die Ausschreibung der Planstellen wurde am 25.08.2009 im Amtsblatt der Wiener Zeitung Nr. 163 kundgemacht.

I.1.5.  Am 01.01.2010 sind zwei Planstellen von Hofräten/Hofrätinnen der Gehaltsgruppe R 3 zur Besetzung gelangt. römisch eins.1.5. Am 01.01.2010 sind zwei Planstellen von Hofräten/Hofrätinnen der Gehaltsgruppe R 3 zur Besetzung gelangt.

I.1.6.   XXXX (in der Folge „Beschwerdeführer“), zum damaligen Zeitpunkt Richter des Landesgerichts XXXX , bewarb sich sowohl auf die per 01.10.2008 als auch auf die per 01.01.2010 zu besetzenden Planstellen von Hofräten/Hofrätinnen beim Verwaltungsgerichtshof. römisch eins.1.6. römisch 40 (in der Folge „Beschwerdeführer“), zum damaligen Zeitpunkt Richter des Landesgerichts römisch 40 , bewarb sich sowohl auf die per 01.10.2008 als auch auf die per 01.01.2010 zu besetzenden Planstellen von Hofräten/Hofrätinnen beim Verwaltungsgerichtshof.

I.1.7.  In dem von der Vollversammlung des Verwaltungsgerichtshofes mit Beschluss vom 02.09.2008 erstatteten Dreiervorschlag für die zum 01.10.2008 zu besetzende Planstelle eines Hofrates/einer Hofrätin des Verwaltungsgerichtshofes fanden 1. XXXX 2. XXXX und 3. XXXX Aufnahme. römisch eins.1.7. In dem von der Vollversammlung des Verwaltungsgerichtshofes mit Beschluss vom 02.09.2008 erstatteten Dreiervorschlag für die zum 01.10.2008 zu besetzende Planstelle eines Hofrates/einer Hofrätin des Verwaltungsgerichtshofes fanden 1. römisch 40 2. römisch 40 und 3. römisch 40 Aufnahme.

I.1.8.  In dem von der Vollversammlung des Verwaltungsgerichtshofes mit Beschluss vom 05.11.2009 erstatteten Dreiervorschlag für die zum 01.01.2010 zu besetzenden zwei Planstellen eines Hofrates/einer Hofrätin des Verwaltungsgerichtshofes wurden zu I. 1. XXXX 2. XXXX sowie 3. XXXX sowie zu II. 1. XXXX 2. XXXX und 3. XXXX gereiht. römisch eins.1.8. In dem von der Vollversammlung des Verwaltungsgerichtshofes mit Beschluss vom 05.11.2009 erstatteten Dreiervorschlag für die zum 01.01.2010 zu besetzenden zwei Planstellen eines Hofrates/einer Hofrätin des Verwaltungsgerichtshofes wurden zu römisch eins. 1. römisch 40 2. römisch 40 sowie 3. römisch 40 sowie zu römisch zwei. 1. römisch 40 2. römisch 40 und 3. römisch 40 gereiht.

I.1.9.  Die Dreiervorschläge der Vollversammlung wurden vom Präsidenten des Verwaltungsgerichtshofes am 04.09.2008 bzw. am 11.11.2009 an den Bundeskanzler übermittelt. römisch eins.1.9. Die Dreiervorschläge der Vollversammlung wurden vom Präsidenten des Verwaltungsgerichtshofes am 04.09.2008 bzw. am 11.11.2009 an den Bundeskanzler übermittelt.

I.1.10. Auf Grundlage dieser Dreiervorschläge erfolgten dann die Vorschläge der Bundesregierung an den Bundespräsidenten und wiederum darauf gründete die Ernennung der jeweils erstgereihten Bewerber ( XXXX per 01.10.2008 sowie XXXX und XXXX . per 01.01.2010) durch die die jeweilige Entschließung des Bundespräsidenten intimierende Bescheide des Bundeskanzlers. römisch eins.1.10. Auf Grundlage dieser Dreiervorschläge erfolgten dann die Vorschläge der Bundesregierung an den Bundespräsidenten und wiederum darauf gründete die Ernennung der jeweils erstgereihten Bewerber ( römisch 40 per 01.10.2008 sowie römisch 40 und römisch 40 . per 01.01.2010) durch die die jeweilige Entschließung des Bundespräsidenten intimierende Bescheide des Bundeskanzlers.

I.1.11. Der Beschwerdeführer wurde weder in den Beschluss des Dreiervorschlages vom 02.09.2008 noch in jenen vom 05.11.2009 aufgenommen. römisch eins.1.11. Der Beschwerdeführer wurde weder in den Beschluss des Dreiervorschlages vom 02.09.2008 noch in jenen vom 05.11.2009 aufgenommen.

I.1.12. Am 09.09.2008 wandte sich der Beschwerdeführer an die Bundes-Gleichbehandlungskommission wegen angeblicher Diskriminierung aufgrund seines Alters, seiner Weltanschauung und seiner ethnischen Herkunft. römisch eins.1.12. Am 09.09.2008 wandte sich der Beschwerdeführer an die Bundes-Gleichbehandlungskommission wegen angeblicher Diskriminierung aufgrund seines Alters, seiner Weltanschauung und seiner ethnischen Herkunft.

Die Bundes-Gleichbehandlungskommission hielt in ihrem daraufhin erstellten Gutachten vom 13.07.2009 fest, dass der Beschwerdeführer im Rahmen des Verfahrens zur Besetzung einer Planstelle eines Hofrats/einer Hofrätin des Verwaltungsgerichtshofes mit 01.10.2008 auf Grund seines Alters diskriminiert worden sei. Eine Diskriminierung aufgrund der Weltanschauung oder ethnischen Herkunft habe nicht festgestellt werden können.

Begründend stellte die Bundes-Gleichbehandlungskommission folgende Erwägungen an:

Zur Behauptung der Diskriminierung aufgrund des Alters wurde ausgeführt, dass eine sachliche Rechtfertigung für das Heranziehen des Kriteriums des Alters im Auswahlverfahren zur Besetzung richterlicher Planstellen am VwGH nicht erkannt werden könne. Der VwGH sehe eine sachliche Rechtfertigung darin, dass es ohne „die Altersstruktur des richterlichen Gremiums in den Blick zu nehmen“ zu „Ungleichgewichten in der Altersverteilung“ und damit zu „unregelmäßigen Pensionsschüben“ kommen könne, sodass kurz- und mittelfristig wertvolles Erfahrungswissen nicht mehr im wünschenswerten Ausmaß zur Verfügung stehe. Auch sei auf die in § 13 b Abs. 4 Z 3 B-GlBG angeführte „angeführte Beschäftigungszeit“ vor dem Eintritt in den Ruhestand Bedacht zu nehmen. Ein Bewerber des Geburtsjahrganges 1955 könne dem VwGH schon im Hinblick auf die für diese Altersgruppe geltenden pensionsrechtlichen Bestimmungen nur mehr für eine – im Hinblick auf die erforderliche Einarbeitungszeit – relativ kurze Zeitspanne zur Verfügung stehen. Der Senat vermöge nicht zu erkennen, dass die (interne) Festsetzung eines Höchstalters für die Ernennung zum Richter/zur Richterin des VwGH aus dem Grund, einen allfälligen Verlust an „Erfahrungswissen“ durch „unregelmäßige Pensionsschübe“ zu vermeiden, unter die Ausnahmebestimmung des § 13b Abs. 3 bzw. 4 fallen könne. Zur Behauptung der Diskriminierung aufgrund des Alters wurde ausgeführt, dass eine sachliche Rechtfertigung für das Heranziehen des Kriteriums des Alters im Auswahlverfahren zur Besetzung richterlicher Planstellen am VwGH nicht erkannt werden könne. Der VwGH sehe eine sachliche Rechtfertigung darin, dass es ohne „die Altersstruktur des richterlichen Gremiums in den Blick zu nehmen“ zu „Ungleichgewichten in der Altersverteilung“ und damit zu „unregelmäßigen Pensionsschüben“ kommen könne, sodass kurz- und mittelfristig wertvolles Erfahrungswissen nicht mehr im wünschenswerten Ausmaß zur Verfügung stehe. Auch sei auf die in Paragraph 13, b Absatz 4, Ziffer 3, B-GlBG angeführte „angeführte Beschäftigungszeit“ vor dem Eintritt in den Ruhestand Bedacht zu nehmen. Ein Bewerber des Geburtsjahrganges 1955 könne dem VwGH schon im Hinblick auf die für diese Altersgruppe geltenden pensionsrechtlichen Bestimmungen nur mehr für eine – im Hinblick auf die erforderliche Einarbeitungszeit – relativ kurze Zeitspanne zur Verfügung stehen. Der Senat vermöge nicht zu erkennen, dass die (interne) Festsetzung eines Höchstalters für die Ernennung zum Richter/zur Richterin des VwGH aus dem Grund, einen allfälligen Verlust an „Erfahrungswissen“ durch „unregelmäßige Pensionsschübe“ zu vermeiden, unter die Ausnahmebestimmung des Paragraph 13 b, Absatz 3, bzw. 4 fallen könne.

Darüber hinaus wurde dargelegt, dass – entsprechend dem allgemeinem Sachlichkeitsgebot – die Eignung der Bewerber/innen an den in der Ausschreibung genannten (unbedingten) Voraussetzungen sowie an den – allenfalls – als erwünscht genannten Kenntnissen und Erfahrungen für die zu besetzende Planstelle zu prüfen sei. Erfahrungen im Rechtsmittelbereich bzw. eine hervorragende langjährige Bewährung in einem Rechtsmittelsenat – wie sie der VwGH als Kriterium der fachlichen Eignung ins Treffen geführt habe – seien in der gegenständlichen Ausschreibung weder gefordert, noch habe die Ausschreibung einen Hinweis darauf enthalten, dass die Erfüllung dieser Kriterien wünschenswert sei.

Der VwGH habe nicht darlegen können, dass die Bedachtnahme auf das Alter im Allgemeinen sachlich gerechtfertigt wäre, noch, dass es bei der Beurteilung des Beschwerdeführers nicht maßgebend gewesen sei. Der Senat habe vielmehr den Eindruck gewonnen, dass aufgrund des Alters des Beschwerdeführers auf eine eingehende Prüfung seiner Bewerbung verzichtet worden sei. Der Senat sei deshalb zu dem Ergebnis gekommen, dass der Beschwerdeführer im gegenständlichen Auswahlverfahrens zur Besetzung der Planstelle eines Hofrates/einer Hofrätin des VwGH gemäß § 13 B-GlBG aufgrund seines Alters diskriminiert worden sei. Der VwGH habe nicht darlegen können, dass die Bedachtnahme auf das Alter im Allgemeinen sachlich gerechtfertigt wäre, noch, dass es bei der Beurteilung des Beschwerdeführers nicht maßgebend gewesen sei. Der Senat habe vielmehr den Eindruck gewonnen, dass aufgrund des Alters des Beschwerdeführers auf eine eingehende Prüfung seiner Bewerbung verzichtet worden sei. Der Senat sei deshalb zu dem Ergebnis gekommen, dass der Beschwerdeführer im gegenständlichen Auswahlverfahrens zur Besetzung der Planstelle eines Hofrates/einer Hofrätin des VwGH gemäß Paragraph 13, B-GlBG aufgrund seines Alters diskriminiert worden sei.

I.1.13. Am 02.12.2009 stellte der Beschwerdeführer wegen angeblicher erneuter Altersdiskriminierung im Zuge der Bewerbung auf die mit 01.01.2010 zu besetzenden Planstellen von Hofräten/Hofrätinnen des Verwaltungsgerichtshofes (erneut) einen Antrag an die Bundes-Gleichbehandlungskommission. römisch eins.1.13. Am 02.12.2009 stellte der Beschwerdeführer wegen angeblicher erneuter Altersdiskriminierung im Zuge der Bewerbung auf die mit 01.01.2010 zu besetzenden Planstellen von Hofräten/Hofrätinnen des Verwaltungsgerichtshofes (erneut) einen Antrag an die Bundes-Gleichbehandlungskommission.

I.1.14. Mit Schreiben vom 18.12.2009 teilte die Bundes-Gleichbehandlungskommission dem Beschwerdeführer mit, dass sie kein weiteres Verfahren zu führen beabsichtige, da der „offensichtlich gleiche Sachverhalt“ bereits Gegenstand des Vorverfahrens gewesen sei und Gutachten der Bundes-Gleichbehandlungskommission keine Bindungswirkung hätten, weshalb eine Verbesserung der Chancen für die Anerkennung allfälliger Schadenersatzansprüche nicht zu erwarten sei. römisch eins.1.14. Mit Schreiben vom 18.12.2009 teilte die Bundes-Gleichbehandlungskommission dem Beschwerdeführer mit, dass sie kein weiteres Verfahren zu führen beabsichtige, da der „offensichtlich gleiche Sachverhalt“ bereits Gegenstand des Vorverfahrens gewesen sei und Gutachten der Bundes-Gleichbehandlungskommission keine Bindungswirkung hätten, weshalb eine Verbesserung der Chancen für die Anerkennung allfälliger Schadenersatzansprüche nicht zu erwarten sei.

I.1.15. Am 04.01.2010 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag nach § 18 a B-GlBG an den Präsidenten des Oberlandesgerichtes Wien, ihm den Ersatz und die Entschädigung im gesetzlichen Ausmaß für eine erlittene persönliche Beeinträchtigung infolge einer Altersdiskriminierung zuzusprechen. Er habe sich sowohl 2008 als auch 2009 beim Verwaltungsgerichtshof frist- und formgerecht im Dienstweg um eine ausgeschriebene Hofratsstelle beworben und sei in beiden Fällen Opfer einer gesetzwidrigen Altersdiskriminierung geworden.römisch eins.1.15. Am 04.01.2010 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag nach Paragraph 18, a B-GlBG an den Präsidenten des Oberlandesgerichtes Wien, ihm den Ersatz und die Entschädigung im gesetzlichen Ausmaß für eine erlittene persönliche Beeinträchtigung infolge einer Altersdiskriminierung zuzusprechen. Er habe sich sowohl 2008 als auch 2009 beim Verwaltungsgerichtshof frist- und formgerecht im Dienstweg um eine ausgeschriebene Hofratsstelle beworben und sei in beiden Fällen Opfer einer gesetzwidrigen Altersdiskriminierung geworden.

I.1.16. Mit Bescheid des Präsidenten des Oberlandesgerichtes Wien vom 04.02.2010 wurde dieser Antrag abgewiesen. Wobei die Rechtsauffassung vertreten wurde, dem Beschwerdeführer stünden lediglich Ansprüche gemäß § 17 B-GlBG zu, welche gemäß § 20 Abs. 1 leg. cit. gerichtlich geltend zu machen seien. Der Bescheid erwuchs in Rechtskraft. römisch eins.1.16. Mit Bescheid des Präsidenten des Oberlandesgerichtes Wien vom 04.02.2010 wurde dieser Antrag abgewiesen. Wobei die Rechtsauffassung vertreten wurde, dem Beschwerdeführer stünden lediglich Ansprüche gemäß Paragraph 17, B-GlBG zu, welche gemäß Paragraph 20, Absatz eins, leg. cit. gerichtlich geltend zu machen seien. Der Bescheid erwuchs in Rechtskraft.

I.1.17. Der Beschwerdeführer erhob daraufhin beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien Klage gegen den Bund, die mit der Begründung abgewiesen wurde, dass der vorliegende Sachverhalt nicht dem § 17 B-GlBG zu unterstellen sei. Eine dagegen erhobene Berufung des Beschwerdeführers blieb ebenso erfolglos, wie eine Revision vor dem Obersten Gerichtshof (1 Ob 187/11y). römisch eins.1.17. Der Beschwerdeführer erhob daraufhin beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien Klage gegen den Bund, die mit der Begründung abgewiesen wurde, dass der vorliegende Sachverhalt nicht dem Paragraph 17, B-GlBG zu unterstellen sei. Eine dagegen erhobene Berufung des Beschwerdeführers blieb ebenso erfolglos, wie eine Revision vor dem Obersten Gerichtshof (1 Ob 187/11y).

I.1.18. Mit Eingabe vom 14.03.2012 beantragte der Beschwerdeführer bei der belangten Behörde gemäß § 69 Abs. 1 Z. 3 AVG die Wiederaufnahme des mit Bescheid vom 04.02.2010 abgeschlossenen Verfahrens. Dieser Antrag wurde mit Bescheid vom 06.04.2012 abgewiesen. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Berufung an die Bundesministerin für Justiz, die mit Bescheid vom 11.10.2012 aus Anlass der Berufung des Beschwerdeführers, den Bescheid der belangten Behörde vom 04.02.2010, XXXX , rechtskräftig am 11.03.2010, für nichtig erklärte. römisch eins.1.18. Mit Eingabe vom 14.03.2012 beantragte der Beschwerdeführer bei der belangten Behörde gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 3, AVG die Wiederaufnahme des mit Bescheid vom 04.02.2010 abgeschlossenen Verfahrens. Dieser Antrag wurde mit Bescheid vom 06.04.2012 abgewiesen. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Berufung an die Bundesministerin für Justiz, die mit Bescheid vom 11.10.2012 aus Anlass der Berufung des Beschwerdeführers, den Bescheid der belangten Behörde vom 04.02.2010, römisch 40 , rechtskräftig am 11.03.2010, für nichtig erklärte.

Ferner wurden der Bescheid der belangten Behörde vom 06.04.2012, Jv 5479/12b-4a, aufgehoben, der Antrag des Beschwerdeführers auf Wiederaufnahme des Verfahrens über den Ersatz und die Entschädigung nach den B-GBlG zurückgewiesen und die Berufung gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 06.04.2012, Jv 5479/12b-4a, zurückgewiesen.

Die auf § 68 Abs. 4 Z. 1 AVG gestützte Nichtigerklärung des Bescheides der belangten Behörde vom 04.02.2010 wurde im Wesentlichen damit begründet, dass sich aus der Zusammenschau des § 20 Abs. 3 B-GlBG und des § 2 Abs. 5 DVG die funktionelle Unzuständigkeit des Präsidenten des Oberlandesgerichts Wien (der belangten Behörde) ergebe. Der Beschwerdeführer habe daher seinen Antrag auf Ersatzentschädigung nach den Bestimmungen des B-GlBG an eine unzuständige Behörde gerichtet. Ferner wurde angekündigt den nach wie vor unerledigten Antrag des Beschwerdeführers vom 04.01.2010 gemäß § 6 AVG an den zuständigen Präsidenten des Verwaltungsgerichtshofs weiterzuleiten. Die auf Paragraph 68, Absatz 4, Ziffer eins, AVG gestützte Nichtigerklärung des Bescheides der belangten Behörde vom 04.02.2010 wurde im Wesentlichen damit begründet, dass sich aus der Zusammenschau des Paragraph 20, Absatz 3, B-GlBG und des Paragraph 2, Absatz 5, DVG die funktionelle Unzuständigkeit des Präsidenten des Oberlandesgerichts Wien (der belangten Behörde) ergebe. Der Beschwerdeführer habe daher seinen Antrag auf Ersatzentschädigung nach den Bestimmungen des B-GlBG an eine unzuständige Behörde gerichtet. Ferner wurde angekündigt den nach wie vor unerledigten Antrag des Beschwerdeführers vom 04.01.2010 gemäß Paragraph 6, AVG an den zuständigen Präsidenten des Verwaltungsgerichtshofs weiterzuleiten.

I.1.19. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 15.11.2012, GZ XXXX wurde der Beschwerdeführer des Verbrechens des Missbrauches der Amtsgewalt nach § 302 Abs. 1 StGB schuldig erkannt und nach dieser Gesetzesbestimmung zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zwölf Monaten verurteilt, deren Vollzug gemäß § 43 Abs. 1 StGB für eine dreijährige Probezeit bedingt nachgesehen wurde. römisch eins.1.19. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 15.11.2012, GZ römisch 40 wurde der Beschwerdeführer des Verbrechens des Missbrauches der Amtsgewalt nach Paragraph 302, Absatz eins, StGB schuldig erkannt und nach dieser Gesetzesbestimmung zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zwölf Monaten verurteilt, deren Vollzug gemäß Paragraph 43, Absatz eins, StGB für eine dreijährige Probezeit bedingt nachgesehen wurde.

Inhaltlich hat der Beschwerdeführer in der Zeit von 27.04.2009 bis 06.05.2009 als zuständiger Richter, sohin als Beamter, in der Rechtssache der Klägerin XXXX mit dem Vorsatz, dadurch die Republik Österreich und die XXXX . an ihren Rechten auf gesetzeskonforme Durchführung von Zivilverfahren, nämlich insbesondere an ihrem Recht auf Einhaltung der Vorschriften über die Anwaltspflicht nach § 27 ZPO, auf Fällung eines Anerkenntnisurteils nur nach entsprechendem Anerkenntnis durch eine postulationsfähige Partei sowie nach Antrag der klagenden Partei und an ihrem Recht auf Überprüfbarkeit und Bekämpfbarkeit durch das zuständige Rechtsmittelgericht, zu schädigen, seine Befugnis, im Namen des Bundes als Organ in Vollziehung der Gesetze Amtsgeschäfte vorzunehmen, wissentlich missbraucht, indem er in dem genannten Verfahren des XXXX in der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung ohne Anwesenheit eines Rechtsanwaltes auf Seiten der beklagten Partei, ohne Erklärung einer postulationsfähigen Partei und ohne Antrag der klagenden Partei ein Anerkenntnisurteil fällte, einen Verzicht der Parteien auf Rechtsmittel und Urteilsausfertigung protokollierte und am XXXX ohne vorherige Zustellung des Anerkenntnisurteils an die beklagte Partei bzw. deren Rechtsvertreter die Bestätigung der Rechtskraft und der Vollstreckbarkeit dieses Urteils erteilte. Inhaltlich hat der Beschwerdeführer in der Zeit von 27.04.2009 bis 06.05.2009 als zuständiger Richter, sohin als Beamter, in der Rechtssache der Klägerin römisch 40 mit dem Vorsatz, dadurch die Republik Österreich und die römisch 40 . an ihren Rechten auf gesetzeskonforme Durchführung von Zivilverfahren, nämlich insbesondere an ihrem Recht auf Einhaltung der Vorschriften über die Anwaltspflicht nach Paragraph 27, ZPO, auf Fällung eines Anerkenntnisurteils nur nach entsprechendem Anerkenntnis durch eine postulationsfähige Partei sowie nach Antrag der klagenden Partei und an ihrem Recht auf Überprüfbarkeit und Bekämpfbarkeit durch das zuständige Rechtsmittelgericht, zu schädigen, seine Befugnis, im Namen des Bundes als Organ in Vollziehung der Gesetze Amtsgeschäfte vorzunehmen, wissentlich missbraucht, indem er in dem genannten Verfahren des römisch 40 in der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung ohne Anwesenheit eines Rechtsanwaltes auf Seiten der beklagten Partei, ohne Erklärung einer postulationsfähigen Partei und ohne Antrag der klagenden Partei ein Anerkenntnisurteil fällte, einen Verzicht der Parteien auf Rechtsmittel und Urteilsausfertigung protokollierte und am römisch 40 ohne vorherige Zustellung des Anerkenntnisurteils an die beklagte Partei bzw. deren Rechtsvertreter die Bestätigung der Rechtskraft und der Vollstreckbarkeit dieses Urteils erteilte.

I.1.20. Mit Schriftsatz vom 25.06.2013 brachte der Beschwerdeführer beim Verwaltungsgerichtshof Säumnisbeschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch den Präsidenten des Verwaltungsgerichtshofs ein. Er führte darin aus, dass es diese unterlassen habe, innerhalb von 6 Monaten über den "Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens und den damit verbundenen Antrag gemäß § 20 Abs. 2 B-GlBG" zu entscheiden. Er beantragte, in Stattgebung der Beschwerde in der Sache zu entscheiden, seinem Antrag vom 14.03.2012 Folge zu geben und seinem Ersatzbegehren nach dem B-GlBG stattzugeben.römisch eins.1.20. Mit Schriftsatz vom 25.06.2013 brachte der Beschwerdeführer beim Verwaltungsgerichtshof Säumnisbeschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch den Präsidenten des Verwaltungsgerichtshofs ein. Er führte darin aus, dass es diese unterlassen habe, innerhalb von 6 Monaten über den "Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens und den damit verbundenen Antrag gemäß Paragraph 20, Absatz 2, B-GlBG" zu entscheiden. Er beantragte, in Stattgebung der Beschwerde in der Sache zu entscheiden, seinem Antrag vom 14.03.2012 Folge zu geben und seinem Ersatzbegehren nach dem B-GlBG stattzugeben.

I.1.21. Mit Beschluss vom 16.09.2013, GZ. 2013/12/0097, wies der Verwaltungsgerichtshof diese Säumnisbeschwerde zurück. In der Begründung führte der Verwaltungsgerichtshof im Wesentlichen aus, dass die Zuständigkeit zur Entscheidung über den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Schadenersatzanspruch auf Grundlage der zum Zeitpunkt der Einbringung des Antrags (04.01.2010) geltenden Fassung des § 20 Abs. 3 B-GlBG (Bundesgesetzblatt I Nr. 153/2009) zu beurteilen sei. Daraus ergebe sich, dass im vorliegenden Fall nicht der Präsident des Verwaltungsgerichtshofs, sondern die Dienstbehörde des Beschwerdeführers zur Entscheidung über den von ihm geltend gemachten Schadenersatzanspruch berufen sei.römisch eins.1.21. Mit Beschluss vom 16.09.2013, GZ. 2013/12/0097, wies der Verwaltungsgerichtshof diese Säumnisbeschwerde zurück. In der Begründung führte der Verwaltungsgerichtshof im Wesentlichen aus, dass die Zuständigkeit zur Entscheidung über den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Schadenersatzanspruch auf Grundlage der zum Zeitpunkt der Einbringung des Antrags (04.01.2010) geltenden Fassung des Paragraph 20, Absatz 3, B-GlBG (Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 153 aus 2009,) zu beurteilen sei. Daraus ergebe sich, dass im vorliegenden Fall nicht der Präsident des Verwaltungsgerichtshofs, sondern die Dienstbehörde des Beschwerdeführers zur Entscheidung über den von ihm geltend gemachten Schadenersatzanspruch berufen sei.

I.1.22. Mit Urteil des Oberlandesgerichtes Wien vom 11.12.2013 wurde einer Berufung des Beschwerdeführers gegen das Strafurteil des Landesgerichtes Wien vom 15.11.2012 dahingehend Folge gegeben, dass die verhängte Freiheitsstrafe – unter Beibehaltung der bedingten Strafnachsicht – auf acht Monate herabgesetzt wurde. römisch eins.1.22. Mit Urteil des Oberlandesgerichtes Wien vom 11.12.2013 wurde einer Berufung des Beschwerdeführers gegen das Strafurteil des Landesgerichtes Wien vom 15.11.2012 dahingehend Folge gegeben, dass die verhängte Freiheitsstrafe – unter Beibehaltung der bedingten Strafnachsicht – auf acht Monate herabgesetzt wurde.

I.1.23. Mit Bescheid des Präsidenten des Oberlandesgerichtes Wien, vom 03.10.2014, Jv 11640/14 k-4a, wurde der auf eine behauptete Altersdiskriminierung anlässlich seiner Bewerbung in den Jahren 2008 und 2009 auf die Planstelle eines Hofrats/einer Hofrätin des Verwaltungsgerichtshofs gestützte Antrag des (zwischenzeitlich im Ruhestand befindlichen) Beschwerdeführers vom 04.01.2010, XXXX , auf Ersatz des Vermögensschadens und Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung gemäß § 18a B-GlBG zurückgewiesen.römisch eins.1.23. Mit Bescheid des Präsidenten des Oberlandesgerichtes Wien, vom 03.10.2014, Jv 11640/14 k-4a, wurde der auf eine behauptete Altersdiskriminierung anlässlich seiner Bewerbung in den Jahren 2008 und 2009 auf die Planstelle eines Hofrats/einer Hofrätin des Verwaltungsgerichtshofs gestützte Antrag des (zwischenzeitlich im Ruhestand befindlichen) Beschwerdeführers vom 04.01.2010, römisch 40 , auf Ersatz des Vermögensschadens und Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung gemäß Paragraph 18 a, B-GlBG zurückgewiesen.

I.1.24. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (in der Folge auch „BVwG“). römisch eins.1.24. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (in der Folge auch „BVwG“).

I.1.25. Mit Erkenntnis vom 11.05.2016, W213 2015398-1/2E wurde der angefochtene Bescheid vom 03.10.2014, Jv 11640/14 k-4a gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG ersatzlos aufgehoben. Es wurde ausgesprochen, dass der Präsident des Oberlandesgerichtes Wien berufen sei, meritorisch über den Antrag vom 04.01.2010 auf Zuerkennung von Schadenersatz nach § 18a B-GlBG zu entscheiden. römisch eins.1.25. Mit Erkenntnis vom 11.05.2016, W213 2015398-1/2E wurde der angefochtene Bescheid vom 03.10.2014, Jv 11640/14 k-4a gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG ersatzlos aufgehoben. Es wurde ausgesprochen, dass der Präsident des Oberlandesgerichtes Wien berufen sei, meritorisch über den Antrag vom 04.01.2010 auf Zuerkennung von Schadenersatz nach Paragraph 18 a, B-GlBG zu entscheiden.

I.1.26. Mit Schreiben vom 20.06.2016, Jv 6837/16i-4a, ersuchte der Präsident des Oberlandesgerichts Wien den Präsidenten des Verwaltungsgerichtshofes um Übermittlung einer Stellungnahme zu den vom Beschwerdeführer erhobenen, von der Bundes-Gleichbehandlungskommission in ihrem Gutachten vom 13.07.2009 als zutreffend erachteten Vorwürfen der Altersdiskriminierung sowie um Zurverfügungstellung sämtlicher Unterlagen zu den beiden relevanten Ernennungsvorgängen, die zur Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen des behaupteten Diskriminierungstatbestandes benötigt würden (Ausschreibungen samt Anforderungsprofil, Bewerbungsunterlagen des Beschwerdeführers, sowie der von der Vollversammlung gereihten Mitbewerber/innen, Hearing-Protokolle, Dreiervorschläge der Vollversammlung des Verwaltungsgerichtshofes etc).römisch eins.1.26. Mit Schreiben vom 20.06.2016, Jv 6837/16i-4a, ersuchte der Präsident des Oberlandesgerichts Wien den Präsidenten des Verwaltungsgerichtshofes um Übermittlung einer Stellungnahme zu den vom Beschwerdeführer erhobenen, von der Bundes-Gleichbehandlungskommission in ihrem Gutachten vom 13.07.2009 als zutreffend erachteten Vorwürfen der Altersdiskriminierung sowie um Zurverfügungstellung sämtlicher Unterlagen zu den beiden relevanten Ernennungsvorgängen, die zur Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen des behaupteten Diskriminierungstatbestandes benötigt würden (Ausschreibungen samt Anforderungsprofil, Bewerbungsunterlagen des Beschwerdeführers, sowie der von der Vollversammlung gereihten Mitbewerber/innen, Hearing-Protokolle, Dreiervorschläge der Vollversammlung des Verwaltungsgerichtshofes etc).

I.1.27. Mit Schreiben vom 29.07.2016, eingelangt am 02.08.2016, erstattete das Präsidium des Verwaltungsgerichtshofes eine Stellungnahme. römisch eins.1.27. Mit Schreiben vom 29.07.2016, eingelangt am 02.08.2016, erstattete das Präsidium des Verwaltungsgerichtshofes eine Stellungnahme.

Darin wurde unter anderem festgehalten, dass die Anwendbarkeit des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes auf die Dienstverhältnisse der Richterinnen und Richter des Verwaltungsgerichtshofes unbestritten sei. Eine „isolierte“ Prüfung des Vorliegens eines Diskriminierungstatbestandes ohne gleichzeitiger Überprüfung der gerichtlichen Entscheidung der Vollversammlung vorzunehmen, sei jedoch nicht möglich. Eine solche Überprüfung der Entscheidungen der Vollversammlung sei verfassungswidrig und könne daher auch die Geltendmachung eines allfälligen Ersatzanspruchs nach § 18 a iVm § 20 Bundes-Gleichbehandlungsgesetz bei verfassungskonformer Interpretation dieser Bestimmungen nicht zu einer verwaltungsbehördlichen Kontrolle der Dreiervorschläge der Vollversammlung führen. Darin wurde unter anderem festgehalten, dass die Anwendbarkeit des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes auf die Dienstverhältnisse der Richterinnen und Richter des Verwaltungsgerichtshofes unbestritten sei. Eine „isolierte“ Prüfung des Vorliegens eines Diskriminierungstatbestandes ohne gleichzeitiger Überprüfung der gerichtlichen Entscheidung der Vollversammlung vorzunehmen, sei jedoch nicht möglich. Eine solche Überprüfung der Entscheidungen der Vollversammlung sei verfassungswidrig und könne daher auch die Geltendmachung eines allfälligen Ersatzanspruchs nach Paragraph 18, a in Verbindung mit Paragraph 20, Bundes-Gleichbehandlungsgesetz bei verfassungskonformer Interpretation dieser Bestimmungen nicht zu einer verwaltungsbehördlichen Kontrolle der Dreiervorschläge der Vollversammlung führen.

I.1.28. Am 29.08.2016 erstattete daraufhin der Beschwerdeführer eine Stellungnahme und kritisierte zunächst die aus datenschutzrechtlichen Gründen erfolgte Weigerung des Präsidiums des Verwaltungsgerichtshofes, die Unterlagen der damaligen Mitbewerber zu übersenden. Zudem wurde die eigene hervorragende fachliche Qualifikation des Beschwerdeführers herausgestrichen. Im Hinblick darauf und unter Berücksichtigung des Umstandes, dass sich der nunmehrige Präsident des Oberlandesgerichtes Wien bereits einmal für befangen erklärt habe, werde XXXX abgelehnt und gleichzeitig beantragt, „die Rechtssache der Ausmessung des Schadenersatzbetrages von XXXX einem anderen OLG-Sprengel zu übertragen oder raschestmöglich durch das BMfJ selbst vornehmen zu lassen, dies auch zur Hintanhaltung einer weiteren Verletzung des Verbotes von überlangen Verfahrensdauern nach Art 6 EMRK“. römisch eins.1.28. Am 29.08.2016 erstattete daraufhin der Beschwerdeführer eine Stellungnahme und kritisierte zunächst die aus datenschutzrechtlichen Gründen erfolgte Weigerung des Präsidiums des Verwaltungsgerichtshofes, die Unterlagen der damaligen Mitbewerber zu übersenden. Zudem wurde die eigene hervorragende fachliche Qualifikation des Beschwerdeführers herausgestrichen. Im Hinblick darauf und unter Berücksichtigung des Umstandes, dass sich der nunmehrige Präsident des Oberlandesgerichtes Wien bereits einmal für befangen erklärt habe, werde römisch 40 abgelehnt und gleichzeitig beantragt, „die Rechtssache der Ausmessung des Schadenersatzbetrages von römisch 40 einem anderen OLG-Sprengel zu übertragen oder raschestmöglich durch das BMfJ selbst vornehmen zu lassen, dies auch zur Hintanhaltung einer weiteren Verletzung des Verbotes von überlangen Verfahrensdauern nach Artikel 6, EMRK“.

I.1.29. Mit Bescheid des Präsidenten des Oberlandesgerichts Wien vom 21.09.2016 wurde der auf eine behauptete Altersdiskriminierung anlässlich seiner Bewerbungen auf die per 01.10.2008 besetzte Planstelle eines Hofrats/einer Hofrätin sowie auf die per 01.01.2010 besetzten zwei Planstellen von Hofräten/Hofrätinnen des Verwaltungsgerichtshofs der Gehaltsgruppe R3 gestützte Antrag des Beschwerdeführers vom 04.01.2010, XXXX , auf Ersatz des Vermögensschadens und auf Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung gemäß § 18 a B-GlBG abgewiesen.römisch eins.1.29. Mit Bescheid des Präsidenten des Oberlandesgerichts Wien vom 21.09.2016 wurde der auf eine behauptete Altersdiskriminierung anlässlich seiner Bewerbungen auf die per 01.10.2008 besetzte Planstelle eines Hofrats/einer Hofrätin sowie auf die per 01.01.2010 besetzten zwei Planstellen von Hofräten/Hofrätinnen des Verwaltungsgerichtshofs der Gehaltsgruppe R3 gestützte Antrag des Beschwerdeführers vom 04.01.2010, römisch 40 , auf Ersatz des Vermögensschadens und auf Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung gemäß Paragraph 18, a B-GlBG abgewiesen.

Zum Ablehnungsantrag des Beschwerdeführers wurde festgehalten, dass gemäß § 7 Allgemeines Verfahrensgesetz (AVG) über diesen nicht bescheidförmig abgesprochen werden dürfe. Eine allfällige „Zurückweisung“ eines Ablehnungsantrages stelle lediglich eine das Verfahren betreffende Anordnung im Sinne des § 63 Abs. 2 AVG und § 7 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) dar, die mangels Bescheidcharakter einer gesonderten Anfechtung nicht zugänglich sei. Die geltend gemachte Befangenheit des Präsidenten des Oberlandesgerichtes gemäß § 7 Abs. 1 Z 3 AVG liege im gegenständlichen Fall nicht vor. Zum Ablehnungsantrag des Beschwerdeführers wurde festgehalten, dass gemäß Paragraph 7, Allgemeines Verfahrensgesetz (AVG) über diesen nicht bescheidförmig abgesprochen werden dürfe. Eine allfällige „Zurückweisung“ eines Ablehnungsantrages stelle lediglich eine das Verfahren betreffende Anordnung im Sinne des Paragraph 63, Absatz 2, AVG und Paragraph 7, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) dar, die mangels Bescheidcharakter einer gesonderten Anfechtung nicht zugänglich sei. Die geltend gemachte Befangenheit des Präsidenten des Oberlandesgerichtes gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3, AVG liege im gegenständlichen Fall nicht vor.

Zum geltend gemachten Ersatzanspruch nach dem B-GlBG wurde ausgeführt, dass die Kontrolle der Erstattung des Dreiervorschlages der Vollversammlung als richterliches Organ der kollektiven Justizverwaltung und somit eines Aktes der Gerichtsbarkeit durch den Präsidenten des Oberlandesgerichtes Wien als Verwaltungsbehörde verfassungswidrig wäre und sich die vom Präsidenten des Oberlandesgerichtes Wien im Rahmen dieses Verfahrens vorzunehmende Prüfung der Ernennungsvorgänge daher auf die Rechtsakte der nachfolgend agierenden Verwaltungsbehörden (Bundeskanzler, Bundesregierung, Bundespräsident) zu beschränken habe. Daher seien hier nur diese (der Erstattung des Dreiervorschlages nachfolgenden) Verwaltungsakte auf eine allfällige Erfüllung eines Diskriminierungstatbestandes nach dem B-GlBG zum Nachteil des Beschwerdeführers zu untersuchen. In diesen Akten könne jedoch eine Diskriminierung nicht erblickt werden. Die Bundesregierung sei an den Dreiervorschlag der Vollversammlung des Verwaltungsgerichtshofes insofern gebunden, als nur eine solche Person zur Ernennung vorgeschlagen werden dürfe, die sich auf dem Dreiervorschlag befinde. Der Beschwerdeführer sei aber in die Dreiervorschläge jeweils gar nicht aufgenommen worden, welche Entscheidung nach dem oben Gesagten einer Überprüfung durch den Präsidenten des Oberlandesgerichts Wien auf ihre allfällige Rechtswidrigkeit nach dem B-GlBG entzogen sei. Aus diesen Gründen sei in dem von der Bundesregierung zu vertretenden Unterlassen des Vorschlags des Beschwerdeführers zur Ernennung bzw. in der nachfolgend unterbliebenen Ernennung des Beschwerdeführers durch einen die Entschließung des Bundespräsidenten intimierenden Bescheid des Bundeskanzlers ein in einer Diskriminierung nach dem B-GlBG liegendes Fehlverhalten durch einen Verwaltungsakt schon per se ausgeschlossen, weil der Beschwerdeführer ja in Folge der Nichtaufnahme in den Reihungsvorschlag der Vollversammlung schlicht gar nicht vorgeschlagen bzw. ernannt werden durfte.

I.1.30. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Der Bescheid wurde seinem gesamten Inhalt nach wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung bekämpft. römisch eins.1.30. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Der Bescheid wurde seinem gesamten Inhalt nach wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung bekämpft.

Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass sich aus dem Gutachten der Bundes-Gleichbehandlungskommission ergebe, dass der Beschwerdeführer unzweifelhaft die geforderten Qualifikationen erfüllt habe, als er sich um eine Planstelle als Hofrat beim Verwaltungsgerichtshof beworben habe. Die Qualifikationen seien nur an der schriftlichen Ausschreibung zu messen. Die im angefochtenen Bescheid nunmehr erfolgte nachträgliche Bestreitung der fachlichen Qualifikation des Beschwerdeführers vermöge daher nicht zu überzeugen. Die Bundes-Gleichbehandlungskommission habe nach sachgerechten, objektiven und auch transparenten Kriterien entschieden. Es werde daher beantragt, dass das Bundesverwaltungsgericht der Bundes-Gleichbehandlungskommission und nicht dem bekämpften Bescheid der belangten Behörde folge, die auch selbst über den gegen sie eingebrachten Ablehnungsantrag entscheiden habe. Sie habe den gestellten Ablehnungsantrag nicht ihrer Oberbehörde zur Entscheidung vorgelegt, sondern habe sich selbst für gänzlich unbefangen erklärt und über den Ablehnungsantrag entschieden.

I.1.31. Die gegenständliche Beschwerde und der bezughabende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 02.11.2016 von der belangten Behörde vorgelegt.römisch eins.1.31. Die gegenständliche Beschwerde und der bezughabende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 02.11.2016 von der belangten Behörde vorgelegt.

I.1.32. Nach Aufforderung durch das Bundesverwaltungsgericht vom 31.08.2020 langte am 02.10.2020 eine Stellungnahme des Präsidiums des Verwaltungsgerichtshofes ein. Dabei wies das Präsidium des Verwaltungsgerichtshofs (erneut) auf die verfassungsrechtliche Unzulässigkeit einer Überprüfung der Dreiervorschläge der Vollversammlung des Verwaltungsgerichtshofes zur Nachbesetzung richterlicher Planstellen durch andere Behörden oder Gerichte hin, weil solche Besetzungsvorschläge Entscheidungen eines richterlichen Organs der kollegialen Justizverwaltung und damit Akte der (Höchst-)Gerichtsbarkeit darstellen würden. Aus diesem Grund könne der Verwaltungsgerichtshof auch keine Bewerbungsunterlagen übermitteln und sei auch die „Darlegung der Ergebnisse des über die persönliche und fachliche Eignung geführten Ermittlungsverfahrens zur Erstattung der Dreiervorschläge für die Besetzung zweier richterlicher Planstellen zum 01.01.2010“ nicht möglich. Davon abgesehen, würden die Beratungsprotokolle der Vollversammlung dem Beratungsgeheimnis unterliegen. römisch eins.1.32. Nach Aufforderung durch das Bundesverwaltungsgericht vom 31.08.2020 langte am 02.10.2020 eine Stellungnahme des Präsidiums des Verwaltungsgerichtshofes ein. Dabei wies das Präsidium des Verwaltungsgerichtshofs (erneut) auf die verfassungsrechtliche Unzulässigkeit einer Überprüfung der Dreiervorschläge der Vollversammlung des Verwaltungsgerichtshofes zur Nachbesetzung richterlicher Planstellen durch andere Behörden oder Gerichte hin, weil solche Besetzungsvorschläge Entscheidungen eines richterlichen Organs der kollegialen Justizverwaltung und damit Akte der (Höchst-)Gerichtsbarkeit darstellen würden. Aus diesem Grund könne der Verwaltungsgerichtshof auch keine Bewerbungsunterlagen übermitteln und sei auch die „Darlegung der Ergebnisse des über die persönliche und fachliche Eignung geführten Ermittlungsverfahrens zur Erstattung der Dreiervorschläge für die Besetzung zweier richterlicher Planstellen zum 01.01.2010“ nicht möglich. Davon abgesehen, würden die Beratungsprotokolle der Vollversammlung dem Beratungsgeheimnis unterliegen.

I.1.33. Im Rahmen des Parteiengehörs langte eine weitere Stellungnahme des Beschwerdeführers ein. römisch eins.1.33. Im Rahmen des Parteiengehörs langte eine weitere Stellungnahme des Beschwerdeführers ein.

2.       Feststellungen:

Der Verfahrensgang wird als Sachverhalt festgestellt.

Der Beschwerdeführer steht im einem öffentlich-rechtlichen Ruhestandsverhältnis zum Bund. Vor seiner Ruhestandsversetzung war der Beschwerdeführer als Richter eines Landesgerichtes tätig.

Am 10.06.2008 wurde eine Planstelle des Verwaltungsgerichtshofes der Gehaltsgruppe R 3 als Hofrat/Hofrätin per 01.10.2008 im Amtsblatt der Wiener Zeitung (Nr. 113) zur Ausschreibung gebracht.

Im darauffolgenden Jahr wurden am 25.08.2009 die Ausschreibung von zwei weiteren Planstellen eines Hofrates/einer Hofrätin des Verwaltungsgerichtshofes per 01.01.2010 neben zwei Planstellen von Senatspräsidenten/Senatspräsidenten im Amtsblatt der Wiener Zeitung (Nr. 163) kundgemacht.

Der Beschwerdeführer, zum damaligen Zeitpunkt Richter des Landesgerichtes XXXX , bewarb sich sowohl auf die per 01.10.2008 als auch auf die per 01.01.2010 zu besetzenden Planstellen von Hofräten/Hofrätinnen am Verwaltungsgerichtshof. Der Beschwerdeführer, zum damaligen Zeitpunkt Richter des Landesgerichtes römisch 40 , bewarb sich sowohl auf die per 01.10.2008 als auch auf die per 01.01.2010 zu besetzenden Planstellen von Hofräten/Hofrätinnen am Verwaltungsgerichtshof.

In den von der Vollversammlung des Verwaltungsgerichtshofes mit Beschluss vom 02.09.2008 erstatteten Dreiervorschlag für die zum 01.10.2008 zu besetzende Planstelle eines Hofrates/einer Hofrätin des Verwaltungsgerichtshofes fanden 1. XXXX 2. XXXX und 3. XXXX Aufnahme. In den von der Vollversammlung des Verwaltungsgerichtshofes mit Beschluss vom 02.09.2008 erstatteten Dreiervorschlag für die zum 01.10.2008 zu besetzende Planstelle eines Hofrates/einer Hofrätin des Verwaltungsgerichtshofes fanden 1. römisch 40 2. römisch 40 und 3. römisch 40 Aufnahme.

In dem von der Vollversammlung des Verwaltungsgerichtshofes mit Beschluss vom 05.11.2009 erstatteten Dreiervorschlag für die zum 01.01.2010 zu besetzenden zwei Planstellen eines Hofrates/einer Hofrätin des Verwaltungsgerichtshofes wurden zu I. 1. XXXX 2. XXXX sowie 3. XXXX sowie zu II. 1. XXXX 2. XXXX und 3. XXXX gereiht. In dem von der Vollversammlung des Verwaltungsgerichtshofes mit Beschluss vom 05.11.2009 erstatteten Dreiervorschlag für die zum 01.01.2010 zu besetzenden zwei Planstellen eines Hofrates/einer Hofrätin des Verwaltungsgerichtshofes wurden zu römisch eins. 1. römisch 40 2. römisch 40 sowie 3. römisch 40 sowie zu römisch zwei. 1. römisch 40 2. römisch 40 und 3. römisch 40 gereiht.

Auf Grundlage dieser Dreiervorschläge erfolgten dann die Vorschläge der Bundesregierung an den Bundespräsidenten und wiederum darauf gründete die Ernennung der jeweils erstgereihten Bewerber ( XXXX per 01.10.2008 sowie XXXX und XXXX per 01.01.2010) durch die jeweilige Entschließung des Bundespräsidenten intimierende Bescheide des Bundeskanzlers. Auf Grundlage dieser Dreiervorschläge erfolgten dann die Vorschläge der Bundesregierung an den Bundespräsidenten und wiederum darauf gründete die Ernennung der jeweils erstgereihten Bewerber ( römisch 40 per 01.10.2008 sowie römisch 40 und römisch 40 per 01.01.2010) durch die jeweilige Entschließung des Bundespräsidenten intimierende Bescheide des Bundeskanzlers.

Der Beschwerdeführer wurde weder in den Beschluss von der Vollversammlung des Verwaltungsgerichtshofes erstellten Dreiervorschlag vom 02.09.2008 noch in jenen vom 05.11.2009 aufgenommen und in der Folge jeweils nicht mit der Planstelle eines Hofrates beim Verwaltungsgerichtshofes betraut.

Am 09.09.2008 wandte sich der Beschwerdeführer an die Bundes-Gleichbehandlungskommission wegen Diskriminierung aufgrund seines Alters, seiner Weltanschauung und seiner ethnischen Herkunft. Die Bundesgleichbehandlungskommission hielt in ihrem Gutachten vom 13.07.2009 fest, dass der Beschwerdeführer im Rahmen des Verfahrens zur Besetzung einer Planstelle eines Hofrats/einer Hofrätin per 01.10.2008 des Verwaltungsgerichtshofes auf Grund seines Alters diskriminiert worden sei. Eine Diskriminierung aufgrund der Weltanschauung oder ethnischen Herkunft habe nicht festgestellt werden können.  Am 02.12.2009 stellte der Beschwerdeführer wegen angeblicher erneuter Altersdiskriminierung im Zuge der Bewerbung auf die mit 01.01.2010 zu besetzenden Planstellen von Hofräten/Hofrätinnen des Verwaltungsgerichtshofes (erneut) einen Antrag an die Bundes-Gleichbehandlungskommission. Mit Schreiben vom 18.12.2009 teilte die Bundes-Gleichbehandlungskommission dem Beschwerdeführer mit, dass sie kein weiteres Verfahren zu führen beabsichtige.

Am 04.01.2010 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag nach § 18 a B-GlBG an den Präsidenten des Oberlandesgerichtes Wien, ihm den Ersatz und die Entschädigung im gesetzlichen Ausmaß für eine erlittene persönliche Beeinträchtigung infolge einer Altersdiskriminierung zuzusprechen. Er habe sich sowohl 2008 als auch 2009 beim Verwaltungsgerichtshof frist- und formgerecht im Dienstweg um eine ausgeschriebene Hofratsstelle beworben und sei er in beiden Fällen Opfer einer gesetzwidrigen Altersdiskriminierung geworden.Am 04.01.2010 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag nach Paragraph 18, a B-GlBG an den Präsidenten des Oberlandesgerichtes Wien, ihm den Ersatz und die Entschädigung im gesetzlichen Ausmaß für eine erlittene persönliche Beeinträchtigung infolge einer Altersdiskriminierung zuzusprechen. Er habe sich sowohl 2008 als auch 2009 beim Verwaltungsgerichtshof frist- und formgerecht im Dienstweg um eine ausgeschriebene Hofratsstelle beworben und sei er in beiden Fällen Opfer einer gesetzwidrigen Altersdiskriminierung geworden.

Der Beschwerdeführer wies bei seiner Bewerbung im Jahr 2008 nicht die gleiche fachliche Eignung und Qualifikation für die Stelle eines Hofrates beim Verwaltungsgerichtshof auf, wie die in die Dreiervorschläge aufgenommenen Bewerber/Bewerberinnen.

Es war dem erkennenden Gericht verwehrt, nähere Feststellungen in Hinblick darauf zu treffen, ob der Beschwerdeführer bei seiner Bewerbung im Jahr 2009 die gleiche fachliche Eignung und Qualifikation für die Stelle eines Hofrates beim Verwaltungsgerichtshof aufgewiesen hat, wie die in die Dreiervorschläge aufgenommenen Bewerber/Bewerberinnen.

2.1. Zur beruflichen Laufbahn des Beschwerdeführers (geb. am XXXX ) zum Zeitpunkt seiner Bewerbung im Jahr 2008: 2.1. Zur beruflichen Laufbahn des Beschwerdeführers (geb. am römisch 40 ) zum Zeitpunkt seiner Bewerbung im Jahr 2008:

Reifeprüfung XXXX (Auszeichnung); Präsenzdienst von XXXX Studium an der juristischen Fakultät der Universität Wien von XXXX , Doktorat der Universität Wien am XXXX .Reifeprüfung römisch 40 (Auszeichnung); Präsenzdienst von römisch 40 Studium an der juristischen Fakultät der Universität Wien von römisch 40 , Doktorat der Universität Wien am römisch 40 .

Gerichtspraxis ab XXXX , Ernennung zum Richteramtsanwärter mit Wirksamkeit vom XXXX , Richteramtsprüfung am XXXX mit ausgezeichnetem Erfolg bestanden. Gerichtspraxis ab römisch 40 , Ernennung zum Richteramtsanwärter mit Wirksamkeit vom römisch 40 , Richteramtsprüfung am römisch 40 mit ausgezeichnetem Erfolg bestanden.

Ernennung zum Richter des Bezirksgerichtes XXXX mit Wirksamkeit vom XXXX und zum Richter des Landesgerichts XXXX mit Wirksamkeit vom XXXX .Ernennung zum Richter des Bezirksgerichtes römisch 40 mit Wirksamkeit vom römisch 40 und zum Richter des Landesgerichts römisch 40 mit Wirksamkeit vom römisch 40 .

Vorrückungsstichtag: 12. Februar 1978.

Der Beschwerdeführer unterrichtete zeitgleich 4 Stunden pro Woche an der XXXX politische Bildung und Recht.Der Beschwerdeführer unterrichtete zeitgleich 4 Stunden pro Woche an der römisch 40 politische Bildung und Recht.

Im Jahr 1997 absolvierte der Beschwerdeführer einen längeren Fortbildungsaufenthalt im Generalssekretariats des Ministerrates der EU. Seitdem nahm der Beschwerdeführer laufend an wissenschaftlichen Kongressen im Auftrag des Bundesministeriums für auswärtige Angelegenheiten in den USA, China, Mali, Botswana und in Europa teil. Zudem hielt er Vorträge zu E-Commerce und E-Goverment an der Universität Salzburg im Rahmen eines Rechtsinformatikkongresses und zu E-Commerce an der Pädagogischen Hochschulen Salzburg und Wien.

Zudem publiziert er zu Fragen des Europarechts und der Rechtsinformatik (Schwerpunkt: EU-Datenbanken und E-Government-Systeme) in deutscher und englischer Sprache und kann er auch Vortragstätigkeiten für den Europarat und die Teilnahme an internationalen wissenschaftlichen Konferenzen (Entsendung durch österreichische Ministerien) vorweisen.

Der Beschwerdeführer war auch Vorsitzender der ASVG-Landesberufungskommission für das Burgenland, eines weisungsfreien und unabhängigen Tribunals im Sinne des Art. 6 EMRK und lobten Belobigungen seinen außergewöhnlichen Arbeitseinsatz.Der Beschwerdeführer war auch Vorsitzender der ASVG-Landesberufungskommission für das Burgenland, eines weisungsfreien und unabhängigen Tribunals im Sinne des Artikel 6, EMRK und lobten Belobigungen seinen außergewöhnlichen Arbeitseinsatz.

Im Regel-Revisionsbericht betreffend das Landesgericht XXXX vom Februar 2006 wird zu XXXX , Leiter der Gerichtabteilung XXXX , von den Visitatoren unter anderem Folgendes ausgeführt:Im Regel-Revisionsbericht betreffend das Landesgericht römisch 40 vom Februar 2006 wird zu römisch 40 , Leiter der Gerichtabteilung römisch 40 , von den Visitatoren unter anderem Folgendes ausgeführt:

„Er ist seit XXXX beim Landesgericht XXXX als Richter tätigen wird zu 100 % in Cg-Sachen verwendet.„Er ist seit römisch 40 beim Landesgericht römisch 40 als Richter tätigen wird zu 100 % in Cg-Sachen verwendet.

Die Arbeitsauslastung liegt im Durchschnitt des Gerichtes zum Stichtag.

Die Arbeitsweise orientiert sich an den Verfahrensvorschriften, wobei von prozessleitenden Verfügungen wie Vertagungen wegen Vergleichsgesprächen, Stattgebung von Vertagungsbitten, Ruhen mit nach wenigen Monaten Fortsetzung des Verfahrens häufig Gebrauch gemacht wird. Vielfach werden zu niedrige Kostenvorschüsse und in der Folge die Ergänzung von Kostenvorschüssen aufgetragen, wodurch Verfahrensverzögerungen eintreten, weil bis zum Erlag eines weiteren Kostenvorschusses durch die Parteien der Akten nicht an den Sachverständigen weitergeleitet wird …

In den in der Gerichtabteilung XXXX geführten Verfahren werden häufig Sachverständigengutachten eingeholt, wobei es oft zu mehrfach aufgetragenen Gutachtensergänzungen kommt. Insbesondere dann, wenn die Parteien einen Schriftsatz mit Fragestellungen an den Sachverständigen einbringen, wird vom Richter dem Sachverständigen die schriftliche Beantwortung der Fragen aufgetragen. Missverständnisse über den Gutachtensauftrag ergeben sich daraus, dass der Sachverständige den Auftrag für Befund und Gutachten im Sinne des „BB On 7“ bekommt, indem aber keine Fragen an den Sachverständigen aufscheinen …In den in der Gerichtabteilung römisch 40 geführten Verfahren werden häufig Sachverständigengutachten eingeholt, wobei es oft zu mehrfach aufgetragenen Gutachtensergänzungen kommt. Insbesondere dann, wenn die Parteien einen Schriftsatz mit Fragestellungen an den Sachverständigen einbringen, wird vom Richter dem Sachverständigen die schriftliche Beantwortung der Fragen aufgetragen. Missverständnisse über den Gutachtensauftrag ergeben sich daraus, dass der Sachverständige den Auftrag für Befund und Gutachten im Sinne des „BB On 7“ bekommt, indem aber keine Fragen an den Sachverständigen aufscheinen …

Zum Revisionsstichtag von 01.04.2005 waren in der Gerichtabteilung XXXX insgesamt 56 überlange Verfahren und vier Urteile über zwei Monate offen …Zum Revisionsstichtag von 01.04.2005 waren in der Gerichtabteilung römisch 40 insgesamt 56 überlange Verfahren und vier Urteile über zwei Monate offen …

Die Arbeitsgestaltung und Tätigkeitsabfolge sind durch häufige Einholung von Sachverständigengutachten einhergehend mit den entsprechenden Kalendierungen für deren Erstattung geprägt. Manche Verfahren könnten einer raschen Erledigung zugeführt werden, wenn etwa nach Gutachtenerstattung die von den Parteien in den Schriftsätzen aufgeworfenen Fragen in einer Tagsatzung mit dem Sachverständigen abgehandelt würden, anstatt neuerlich den Sachverständigen mit einer schriftlichen Gutachtensergänzung zu beauftragen, was nach Beantwortung oftmals zu einer neuerlichen Gutachtensergänzung führt. …

Die Urteile, die im formellen Aufbau zutreffend sind, werden handschriftlich in leserliche Schrift verfasst und kennzeichnen sich durch viele Verweise (Inkludierungen) auf den Akteninhalt aus, was bei der Herstellung der Ausfertigung der oftmals sehr umfangreichen Urteile viel Zeit beim Abschreiben kostet. …

Die Verhandlungen werden vom Richter sachlich und gut vorbereitet geführt. Allerdings wird die erste mündliche Streitverhandlung oft zu einem relativ späten Termin ausgeschrieben, ebenso erfolgt häufig eine Erstreckung auf unbestimmte Zeit ohne aus dem Protokoll ersichtlichen Grund. …“.

Zur Bewerbung des Beschwerdeführers im Jahr 2008 beim Verwaltungsgerichtshof äußerte sich der Präsident des Landesgerichts XXXX dahin, dass „das Bewerbungsgesuch des XXXX hier amtlich befürwortet wird. Der genannte Richter war während der letzten Jahre in Zivil-, Insolvenz-und ASG-Belangen tätig, dem Revisionsberichtes ist zu entnehmen, dass die Arbeitsbewältigung ihm keinerlei Schwierigkeiten bereitete. Diesbezüglich wird auf die vorliegenden Berichte verwiesen, wobei eine Berichtspflicht über überlange Verfahren niemals vorlag. XXXX zeigte in der Vergangenheit immer wieder besonderes Interesse an komplexen komplizierten Rechtsproblemen und suchte auch vielfach Auslandskontakte, um sich mit anderen Rechtsystemen zu beschäftigen.“Zur Bewerbung des Beschwerdeführers im Jahr 2008 beim Verwaltungsgerichtshof äußerte sich der Präsident des Landesgerichts römisch 40 dahin, dass „das Bewerbungsgesuch des römisch 40 hier amtlich befürwortet wird. Der genannte Richter war während der letzten Jahre in Zivil-, Insolvenz-und ASG-Belangen tätig, dem Revisionsberichtes ist zu entnehmen, dass die Arbeitsbewältigung ihm keinerlei Schwierigkeiten bereitete. Diesbezüglich wird auf die vorliegenden Berichte verwiesen, wobei eine Berichtspflicht über überlange Verfahren niemals vorlag. römisch 40 zeigte in der Vergangenheit immer wieder besonderes Interesse an komplexen komplizierten Rechtsproblemen und suchte auch vielfach Auslandskontakte, um sich mit anderen Rechtsystemen zu beschäftigen.“

Der Präsident des Oberlandesgerichts Wien äußerte sich dahingehend, dass er XXXX für die angestrebte Planstelle als ausgezeichnet geeignet erachte.Der Präsident des Oberlandesgerichts Wien äußerte sich dahingehend, dass er römisch 40 für die angestrebte Planstelle als ausgezeichnet geeignet erachte.

2.2. Zur beruflichen Laufbahn jener Bewerber, die in den Dreiervorschlag vom 02.09.2008 aufgenommen worden sind ( XXXX , XXXX und XXXX ):2.2. Zur beruflichen Laufbahn jener Bewerber, die in den Dreiervorschlag vom 02.09.2008 aufgenommen worden sind ( römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 ):

2.2.1. Zur beruflichen Laufbahn von XXXX (geb. am XXXX ): 2.2.1. Zur beruflichen Laufbahn von römisch 40 (geb. am römisch 40 ):

XXXX legte am XXXX am Bundesgymnasium und Bundesrealgymnasium XXXX die Reifeprüfung mit ausgezeichnetem Erfolg ab. Von Juli 1988 bis Februar 1989 leistete er seinen Präsenzdienst beim österreichischen Bundesheer und war vom März 1989 bis August 1989 Zeitsoldat. Nach Absolvierung des Diplomstudiums der Rechtswissenschaften an der Universität Wien (vom März 1989 bis Jänner 1994; Sponsion am 14.03.1994) war er von Mai 1994 bis September 1994 als Forschungsassistent an der Universität Wien bei o. Univ. Prof. XXXX tätig. römisch 40 legte am römisch 40 am Bundesgymnasium und Bundesrealgymnasium römisch 40 die Reifeprüfung mit ausgezeichnetem Erfolg ab. Von Juli 1988 bis Februar 1989 leistete er seinen Präsenzdienst beim österreichischen Bundesheer und war vom März 1989 bis August 1989 Zeitsoldat. Nach Absolvierung des Diplomstudiums der Rechtswissenschaften an der Universität Wien (vom März 1989 bis Jänner 1994; Sponsion am 14.03.1994) war er von Mai 1994 bis September 1994 als Forschungsassistent an der Universität Wien bei o. Univ. Prof. römisch 40 tätig.

Vom Oktober 1994 bis Juni 1995 und von Februar 1996 bis Juni 1996 absolvierte XXXX seine Gerichtspraxis. Vom Mitte Mai 1995 bis August 1999 war er ferner als Vertragsassistent bei o. Univ. Prof. XXXX am Institut für Staats- und Verwaltungsrecht der Universität Wien tätig. Seit 2. August 1999 arbeitet er im rechtskundigen Dienst beim Amt der Burgenländischen Landesregierung. Die Ernennung in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis erfolgt mit 01.01.2003 (Definitivstellung seit 1. Dezember 2003). Am 1. Juli 2004 wurde XXXX in die Dienstklasse VI (Amtstitel; Regierungsrat) befördert. Vom Oktober 1994 bis Juni 1995 und von Februar 1996 bis Juni 1996 absolvierte römisch 40 seine Gerichtspraxis. Vom Mitte Mai 1995 bis August 1999 war er ferner als Vertragsassistent bei o. Univ. Prof. römisch 40 am Institut für Staats- und Verwaltungsrecht der Universität Wien tätig. Seit 2. August 1999 arbeitet er im rechtskundigen Dienst beim Amt der Burgenländischen Landesregierung. Die Ernennung in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis erfolgt mit 01.01.2003 (Definitivstellung seit 1. Dezember 2003). Am 1. Juli 2004 wurde römisch 40 in die Dienstklasse römisch sechs (Amtstitel; Regierungsrat) befördert.

In Rahmen seiner Tätigkeit beim Amt der Burgenländischen Landesregierung war XXXX zunächst vom Juli 2000 bis Dezember 2000 an der Bezirkshautmannschaft XXXX -Umgebung tätig, wo er sich näher mit Fragen der Gemeindeaufsicht (Verfassung von Vollstreckungsbescheiden, Verordnungsprüfungen etc.) und des Gewerberechtes befasste sowie im Strafreferat tätig war. Vom August 2001 bis Oktober 2001 arbeitet er in der Landesamtsdirektion – Stabsstelle Verfassungsdienst und befasste sich dort insbesondere mit der Durchführung einer Volksbefragung nach dem Bgld. Volksrechtegesetz.In Rahmen seiner Tätigkeit beim Amt der Burgenländischen Landesregierung war römisch 40 zunächst vom Juli 2000 bis Dezember 2000 an der Bezirkshautmannschaft römisch 40 -Umgebung tätig, wo er sich näher mit Fragen der Gemeindeaufsicht (Verfassung von Vollstreckungsbescheiden, Verordnungsprüfungen etc.) und des Gewerberechtes befasste sowie im Strafreferat tätig war. Vom August 2001 bis Oktober 2001 arbeitet er in der Landesamtsdirektion – Stabsstelle Verfassungsdienst und befasste sich dort insbesondere mit der Durchführung einer Volksbefragung nach dem Bgld. Volksrechtegesetz.

Sodann war XXXX in der Abteilung 2 des Amtes der Burgenländischen Landesregierung (Gemeinde und Schulen) tätig. Diese Abteilung bestand aus den Hauptreferaten `Gemeinde und Inneres´ und ´Jugendbildung, Schul- und Kinderbetreuungswesen´. Wesentliche Aufgabengebiete des Bereiches des Hauptreferates Gemeinden und Inneres´ betreffend Gemeindeangelegenheiten (insbesondere Aufsichtsbeschwerden, Verordnungsprüfungen, Vorstellungsbescheide, Wappenverleihungen, Verfassung von Erlässen, Rechtsauskünfte), Staatsbürgerschaftsangelegenheiten (insbesondere Erstellung von Sitzungsakten, Verleihungs-,und Beibehaltungsbescheide), Wahlangelegenheiten (insbesondere Mitwirkung bei Gemeinderats-und Bürgermeisterwahlen, Landtagswahlen, Vollziehung der Volksrechts), sowie Angelegenheiten der Verwaltungspolizei (insbesondere konzeptive Tätigkeiten in Angelegenheiten des Landes-Polizeistrafgesetzes, der Feuerpolizei, des Meldewesens etc.).Sodann war römisch 40 in der Abteilung 2 des Amtes der Burgenländischen Landesregierung (Gemeinde und Schulen) tätig. Diese Abteilung bestand aus den Hauptreferaten `Gemeinde und Inneres´ und ´Jugendbildung, Schul- und Kinderbetreuungswesen´. Wesentliche Aufgabengebiete des Bereiches des Hauptreferates Gemeinden und Inneres´ betreffend Gemeindeangelegenheiten (insbesondere Aufsichtsbeschwerden, Verordnungsprüfungen, Vorstellungsbescheide, Wappenverleihungen, Verfassung von Erlässen, Rechtsauskünfte), Staatsbürgerschaftsangelegenheiten (insbesondere Erstellung von Sitzungsakten, Verleihungs-,und Beibehaltungsbescheide), Wahlangelegenheiten (insbesondere Mitwirkung bei Gemeinderats-und Bürgermeisterwahlen, Landtagswahlen, Vollziehung der Volksrechts), sowie Angelegenheiten der Verwaltungspolizei (insbesondere konzeptive Tätigkeiten in Angelegenheiten des Landes-Polizeistrafgesetzes, der Feuerpolizei, des Meldewesens etc.).

XXXX legte die Dienstprüfung für den rechtskundigen Verwaltungsdienst in zehn von fünfzehn Fächern mit „Auszeichnung“ am XXXX ab. römisch 40 legte die Dienstprüfung für den rechtskundigen Verwaltungsdienst in zehn von fünfzehn Fächern mit „Auszeichnung“ am römisch 40 ab.

Am 11. Oktober 2002 erfolgte die Ernennung XXXX zum Leiter des Hauptreferates ´Jugendbildung, Schul- und Kindergartenwesen´ nunmehr; ´Jugendbildung, Schul- und Kinderbetreuungswesen´.Am 11. Oktober 2002 erfolgte die Ernennung römisch 40 zum Leiter des Hauptreferates ´Jugendbildung, Schul- und Kindergartenwesen´ nunmehr; ´Jugendbildung, Schul- und Kinderbetreuungswesen´.

Nach der Ernennung von XXXX zum Hauptreferatsleiter wurde diesem von seinem Abteilungsvorstand die Genehmigungsbefugnis in den von ihm wahrzunehmenden Agenden erteilt. Diesem Hauptreferat waren insgesamt 17 Bedienstete zugeordnet; XXXX war deren unmittelbarer Vorgesetzter. Nach der Ernennung von römisch 40 zum Hauptreferatsleiter wurde diesem von seinem Abteilungsvorstand die Genehmigungsbefugnis in den von ihm wahrzunehmenden Agenden erteilt. Diesem Hauptreferat waren insgesamt 17 Bedienstete zugeordnet; römisch 40 war deren unmittelbarer Vorgesetzter.

Dieses Hauptreferat umfasst folgende Aufgabengebiete:

1.       Recht der äußeren Organisation der öffentlichen Pflichtschulen, insbesondere

-        Errichtung und Auflassung von öffentlichen Pflichtschulen

-        Durchführung von Bewilligungsverfahren zur Inverwendungnahme, Mitverwendung und Entwidmung von Schulliegenschaften

-        Leitung von örtlichen Verhandlungen in diesen Angelegenheiten

-        Bewilligung von Sonderformen der öffentlichen Pflichtschulen (ganztägige Schulformen, Sonderformen der Hauptschule etc.)

-        Schulorganisation im Bereich des Minderheitenschulwesens

-        Verfahren betreffend spengelfremden Schulbesuch

-        Berufungsverfahren betreffend Vorschreibung von Schulerhaltungsbeiträgen an spengelangehörige Gemeinden

-        Erlassung von Sprengelverordnungen

-        Zweckzuschüsse des Landes zur Schulbauten

2.       Dienstrecht der Landeslehrer, insbesondere

-        Berufungsverfahren in Dienst bzw. Gehaltsrechtsangelegenheiten der pragm. Landeslehrer (Versetzungen, Karenzierung, Ansprüche nach dem Gehaltsgesetz, Reisegebührenvorschrift, Pensionierungen etc.)

-        oberbehördliche Befugnisse gegenüber dem Landesschulrat für Burgenland

-        Erstellung des Stellensplans der Pflichtschullehrer

-        Mitwirkung an der Umsetzung der Stellenplanrichtlinien bzw. des Faktums zum Finanzausgleich betreffend Anstellungserfordernisse und Kostentragung im Bereich der Landeslehrer

3.       Verwaltung der Landesberufsschulen und der Landesfachschule für Keramik und Ofenbau Stoob, insbesondere

-        Spengelfremde Berufsschulbesuche

-        Lehrgangs- und Klasseneinteilungen

-        Vorstellungsentscheidungen betreffend die Vorschreibung von Berufsschulbeiträgen

-        Verwaltung der den Schulen angeschlossenen Internate

4.       Kinderbetreuungsrecht, insbesondere

-        Bewilligungen für die Errichtung, Stilllegung, Auflassung etc. von Kinderbetreuungseinrichtungen

-        Leitung von örtlichen Verhandlungen

-        Erlassung von Durchführungsverordnungen zum Bgld. Kindergartengesetz 1995

-        pädagogische Aufsicht über Kinderbetreuungseinrichtungen

-        Zweckzuschüsse des Landes zum Bau von Kinderbetreuungseinrichtungen

-        Landesbeiträge zum Personalaufwand

Ferner war im Hauptreferat organisatorisch das Landes-Jugendreferat zugeordnet, das umfassende Aufgaben im Bereich der außerschulischen Jugendbildung erledigt.

In den erwähnten Angelegenheiten war XXXX sowohl mit Aufgaben der Hoheit- als auch der Privatwirtschaftsverwaltung und der Legistik betraut gewesen. Außerdem waren von ihm zahlreiche Stellungnahmen der Fachabteilung zur Gesetzes- und Verordnungsentwürfen des Bundes, in volksanwaltschaftlichen Beschwerdeverfahren sowie Gegenschriften im Bescheidbeschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof zu verfassen. Darüber hinaus war die Tätigkeit von XXXX mit Kontakten zu anderen Dienststellen der Gemeinden, des Landes und des Bundes verbunden und umfasste unter anderem die Teilnahme am Bund-Länder-Konferenzen etc. Darüber hinaus konnte er vielfältige Erfahrungen im Parteienverkehr, bei der Leitung von Ortsaugenscheinverhandlungen und hinsichtlich der Verwaltungspraxis gewinnen.In den erwähnten Angelegenheiten war römisch 40 sowohl mit Aufgaben der Hoheit- als auch der Privatwirtschaftsverwaltung und der Legistik betraut gewesen. Außerdem waren von ihm zahlreiche Stellungnahmen der Fachabteilung zur Gesetzes- und Verordnungsentwürfen des Bundes, in volksanwaltschaftlichen Beschwerdeverfahren sowie Gegenschriften im Bescheidbeschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof zu verfassen. Darüber hinaus war die Tätigkeit von römisch 40 mit Kontakten zu anderen Dienststellen der Gemeinden, des Landes und des Bundes verbunden und umfasste unter anderem die Teilnahme am Bund-Länder-Konferenzen etc. Darüber hinaus konnte er vielfältige Erfahrungen im Parteienverkehr, bei der Leitung von Ortsaugenscheinverhandlungen und hinsichtlich der Verwaltungspraxis gewinnen.

Im Zuge seiner Tätigkeit im Amt der burgenländischen Landesregierung bzw. bei der BH XXXX führte XXXX in verschiedenen Bereichen des besonderen Verwaltungsgerichtes zahlreiche Verwaltungsverfahren - sowohl in erster als auch in zweiter Berufungsinstanz – bzw. konzipierte und genehmigte Bescheide in folgenden Bereichen:Im Zuge seiner Tätigkeit im Amt der burgenländischen Landesregierung bzw. bei der BH römisch 40 führte römisch 40 in verschiedenen Bereichen des besonderen Verwaltungsgerichtes zahlreiche Verwaltungsverfahren - sowohl in erster als auch in zweiter Berufungsinstanz – bzw. konzipierte und genehmigte Bescheide in folgenden Bereichen:

A.       Erstinstanzliche Bescheide:

-        Entscheidungen über Vorstellungen gemäß Art. 119a Abs. 5 B-VG betreffend Bauangelegenheiten, Grundabtretungen, Vorschreibung bzw. Rückerstattung von Wasserbezugsgebühren, Ankündigungsabgabe, Getränkeabgabe, Müllbehandlungsbeiträge etc.- Entscheidungen über Vorstellungen gemäß Artikel 119 a, Absatz 5, B-VG betreffend Bauangelegenheiten, Grundabtretungen, Vorschreibung bzw. Rückerstattung von Wasserbezugsgebühren, Ankündigungsabgabe, Getränkeabgabe, Müllbehandlungsbeiträge etc.

-        Nichtigerklärung von Gemeinderatsbeschlüssen

-        Ausspruch des Mandatsverlusts als Mitglied eines Gemeinderates

-        Feststellung und Beibehaltung der Staatsbürgerschaft

-        Errichtung und Auflassung von örtlichen Pflichtschulen

-        Bewilligungen der Inverwendungnahme und Mitverwendung von Schulliegenschaften und Schulgebäuden

-        Genehmigung ganztägiger Schulformen

-        Einrichtung und Aufhebung von Sonderformen öffentlicher Pflichtschulen (z.B. zweisprachige Volkschulklassen, Sporthauptschulen)

-        Errichtung, Genehmigung der Liegenschaften und Inbetriebnahme von Kinderbetreuungseinrichtungen

B.       Berufungsbescheide:

-        Dienst- und Gehaltsrechtsangelegenheiten der öffentlich-rechtlichen Landeslehrer (1. Instanz: Landesschulrat für Burgenland, 2. Instanz: LReg), z.B. Versetzungen, Bewerbung um eine Leiterstelle, Abgeltung von Mehrdienstleistungen, Zuerkennung von Gebühren, Erstellung des Ruhegenusses, Gewährung einer Nebengebührenzulage, Ansuchen um Karenzierung, Suspendierung, Versetzung in den Ruhestand infolge Dienstunfähigkeit

-        Vorschreibung und Abrechnung von Schulerhaltungsbeiträgen (1. Instanz: Bgm im übertr. Wirkungsbereich, 2. Instanz: BH, 2. Instanz: LReg)

-        Untersagung sprengelfremder Schulbesuche (1. Instanz BH, 2. Instanz: LReg)

Mit Wirksamkeit vom 1.Juli 2002 wurde XXXX zum Landtagsdirektor-Stellvertreter des Burgenlandes ernannt. Zu den Aufgaben der dem Landtagspräsidenten unterstellten Landtagsdirektion zählt unter anderem die Besorgung der parlamentarischen Dienste und der Verwaltungsangelegenheiten im Bereich des Landtages. Sie ist die ständige Geschäftsstelle des Landtages, seiner Ausschüsse, der Präsidenten und der Präsidialkonferenz.Mit Wirksamkeit vom 1.Juli 2002 wurde römisch 40 zum Landtagsdirektor-Stellvertreter des Burgenlandes ernannt. Zu den Aufgaben der dem Landtagspräsidenten unterstellten Landtagsdirektion zählt unter anderem die Besorgung der parlamentarischen Dienste und der Verwaltungsangelegenheiten im Bereich des Landtages. Sie ist die ständige Geschäftsstelle des Landtages, seiner Ausschüsse, der Präsidenten und der Präsidialkonferenz.

Im Rahmen seiner Tätigkeit als Landtagsdirektor-Stellvertreter oblag XXXX insbesondere die Teilnahme an Sitzungen des Landtages, der Ausschüsse und der Präsidialkonferenz, die Beratung und Unterstützung dieser Organe bei der Wahrnehmung ihrer gesetzlichen Aufgaben sowie die Abgabe von rechtlichen Stellungnahmen zu Fragen der Bundes- und Landesverfassung, Geschäftsordnung des Landtages etc.Im Rahmen seiner Tätigkeit als Landtagsdirektor-Stellvertreter oblag römisch 40 insbesondere die Teilnahme an Sitzungen des Landtages, der Ausschüsse und der Präsidialkonferenz, die Beratung und Unterstützung dieser Organe bei der Wahrnehmung ihrer gesetzlichen Aufgaben sowie die Abgabe von rechtlichen Stellungnahmen zu Fragen der Bundes- und Landesverfassung, Geschäftsordnung des Landtages etc.

Der Landesamtsdirektor von Burgenland bezeichnete XXXX als einen von den Juristen des Amtes, der „grundsolide Arbeit“ liefere, bei seiner juristischen Tätigkeit sei seine Verbindung von Theorie und Praxis festzustellen; die Arbeiten, die er für den Landesamtsdirektor erledigt habe, habe er sehr gut gemacht (etwa die Umsetzung einer Vereinbarung nach Art. 15a B-VG betreffend Kinderbetreuung). Auch im Landtag habe er sehr gut gearbeitet und in politisch kontroversiellen Sitzungen mitunter durch seine überzeugende juristische Argumentation den Fortgang der Arbeiten erleichtert. Der Landesamtsdirektor von Burgenland bezeichnete römisch 40 als einen von den Juristen des Amtes, der „grundsolide Arbeit“ liefere, bei seiner juristischen Tätigkeit sei seine Verbindung von Theorie und Praxis festzustellen; die Arbeiten, die er für den Landesamtsdirektor erledigt habe, habe er sehr gut gemacht (etwa die Umsetzung einer Vereinbarung nach Artikel 15 a, B-VG betreffend Kinderbetreuung). Auch im Landtag habe er sehr gut gearbeitet und in politisch kontroversiellen Sitzungen mitunter durch seine überzeugende juristische Argumentation den Fortgang der Arbeiten erleichtert.

Der Leiter der Abteilung Gemeinden und Schulen beim Amt der burgenländischen Landesregierung teilte mit, dass es sich bei XXXX um einen sehr verantwortungsvollen Mitarbeiter handle, der zu den besten Juristen im Amt der burgenländischen Landesregierung zähle. Er verfüge über ein analytisches Denken, dass juristisch klar strukturiert sei. Er arbeite schnell, seine Arbeit sei auch bei Belastung von hoher Qualität. Seine Arbeiten seien aus juristischer Perspektive systematisch sehr gut, zeichneten sich durch eine klare Gedankenführung aus und seien stilistisch einwandfrei. Er sei momentan mehr im Bereich der Schulen der Kinderbetreuung tätig, aber auch im Bereich der Gemeindeaufsicht werde er immer wieder befasst. Seine juristische Wohlmeinung werde auch außerhalb der Abteilung im Amt der burgenländischen Landesregierung immer wieder eingeholt. Er habe sich in äußerst kurzer Zeit in seinen konkreten Tätigkeitsbereich eingearbeitet und bewältige seine Aufgaben juristisch präzise und vorbildlich; dass während seiner Assistentenzeit erarbeitete Fundament im Bereich des öffentlichen Rechts sei bei der juristischen Tätigkeit bemerkbar. Der Leiter der Abteilung Gemeinden und Schulen beim Amt der burgenländischen Landesregierung teilte mit, dass es sich bei römisch 40 um einen sehr verantwortungsvollen Mitarbeiter handle, der zu den besten Juristen im Amt der burgenländischen Landesregierung zähle. Er verfüge über ein analytisches Denken, dass juristisch klar strukturiert sei. Er arbeite schnell, seine Arbeit sei auch bei Belastung von hoher Qualität. Seine Arbeiten seien aus juristischer Perspektive systematisch sehr gut, zeichneten sich durch eine klare Gedankenführung aus und seien stilistisch einwandfrei. Er sei momentan mehr im Bereich der Schulen der Kinderbetreuung tätig, aber auch im Bereich der Gemeindeaufsicht werde er immer wieder befasst. Seine juristische Wohlmeinung werde auch außerhalb der Abteilung im Amt der burgenländischen Landesregierung immer wieder eingeholt. Er habe sich in äußerst kurzer Zeit in seinen konkreten Tätigkeitsbereich eingearbeitet und bewältige seine Aufgaben juristisch präzise und vorbildlich; dass während seiner Assistentenzeit erarbeitete Fundament im Bereich des öffentlichen Rechts sei bei der juristischen Tätigkeit bemerkbar.

XXXX erstattete weiters eine Reihe von ihm - insbesondere in seiner Funktion als Landtagsvizedirektor verfasste - Rechtsgutachten und wies auch eigene Publikationen im Bereich der burgenländischen Gemeindeordnung, des Gewerberechts, der Schulorganisation, des Verwaltungsverfahrensrechts etc. auf. römisch 40 erstattete weiters eine Reihe von ihm - insbesondere in seiner Funktion als Landtagsvizedirektor verfasste - Rechtsgutachten und wies auch eigene Publikationen im Bereich der burgenländischen Gemeindeordnung, des Gewerberechts, der Schulorganisation, des Verwaltungsverfahrensrechts etc. auf.

Ferner ist XXXX Lehrbeauftragter bzw. wissenschaftlicher Mitarbeiter im Forschungs- und Lehrbetrieb der Universität Wien (seit März 2001). In diesem Zusammenhang wurde er als externer Lehrbeauftragter an der sozialwissenschaftlichen Fakultät der Universität Wien jedes Semester mit der Abhaltung einer Lehrveranstaltung (Übung) „Grundzüge des öffentlichen Rechts für SoziologInnen“ im Ausmaß von zwei Wochenstunden betraut. Mit Implementierung des Universitätsgesetzes 2002 wurde dieses Rechtsverhältnis in ein Arbeitsverhältnis gemäß den §§ 107 ff. UniG 2002 umgewandelt XXXX war daher seit 01.01.2004 wissenschaftlicher Mitarbeiter im Sinne des § 100 UniG 2002 an der Universität Wien. Gegenstand des Arbeitsvertrages war weiterhin die Beauftragung mit der Abhaltung einer prüfungsimmanenten Lehrveranstaltung (ab Oktober 2007 mit der Bezeichnung: „Öffentliches Recht – Einführung in das Verfassungs-, Verwaltungs- und Europarecht“).Ferner ist römisch 40 Lehrbeauftragter bzw. wissenschaftlicher Mitarbeiter im Forschungs- und Lehrbetrieb der Universität Wien (seit März 2001). In diesem Zusammenhang wurde er als externer Lehrbeauftragter an der sozialwissenschaftlichen Fakultät der Universität Wien jedes Semester mit der Abhaltung einer Lehrveranstaltung (Übung) „Grundzüge des öffentlichen Rechts für SoziologInnen“ im Ausmaß von zwei Wochenstunden betraut. Mit Implementierung des Universitätsgesetzes 2002 wurde dieses Rechtsverhältnis in ein Arbeitsverhältnis gemäß den Paragraphen 107, ff. UniG 2002 umgewandelt römisch 40 war daher seit 01.01.2004 wissenschaftlicher Mitarbeiter im Sinne des Paragraph 100, UniG 2002 an der Universität Wien. Gegenstand des Arbeitsvertrages war weiterhin die Beauftragung mit der Abhaltung einer prüfungsimmanenten Lehrveranstaltung (ab Oktober 2007 mit der Bezeichnung: „Öffentliches Recht – Einführung in das Verfassungs-, Verwaltungs- und Europarecht“).

Im Zuge seiner Tätigkeit an der Universität Wien betreute XXXX verschiedene Lehrveranstaltungen, hält seit dem Jahr 1999 als Vortragender an der Anwaltsakademie gemeinsam mit Rechtsanwalt XXXX das Seminar „AVG, VStG, UVS“ ab. Ferner ist er Vortragender und Prüfer für das Fach „Verwaltungsverfahrensrecht“ im Rahmen der Verwaltungsschule des Landes Burgenland. Darüber hinaus nahm er an einem wissenschaftlichen Kooperationsprojekt mit dem russischen Justizministerium teil (Projektleiter o. Univ. XXXX ). Der Beitrag des Bewerbers im Rahmen dieses Projektes beschäftigte sich mit dem Thema „örtliche Selbstverwaltung und staatliche Aufsicht nach österreichischem und russischem Recht“.Im Zuge seiner Tätigkeit an der Universität Wien betreute römisch 40 verschiedene Lehrveranstaltungen, hält seit dem Jahr 1999 als Vortragender an der Anwaltsakademie gemeinsam mit Rechtsanwalt römisch 40 das Seminar „AVG, VStG, UVS“ ab. Ferner ist er Vortragender und Prüfer für das Fach „Verwaltungsverfahrensrecht“ im Rahmen der Verwaltungsschule des Landes Burgenland. Darüber hinaus nahm er an einem wissenschaftlichen Kooperationsprojekt mit dem russischen Justizministerium teil (Projektleiter o. Univ. römisch 40 ). Der Beitrag des Bewerbers im Rahmen dieses Projektes beschäftigte sich mit dem Thema „örtliche Selbstverwaltung und staatliche Aufsicht nach österreichischem und russischem Recht“.

Der akademische Lehrer von XXXX , XXXX , bezeichnete ihn als fachlich hervorragend. Er sei als „Jurist von Graden“ einzustufen und sei fachlich unter anderem sowohl am von XXXX erstellten B-VG- Kommentar als auch am von diesem mitbesorgten Verfassungsrechts-Grundriss beteiligt gewesen, wobei es sich auch in rechtsmethodischer Hinsicht als beschlagen gezeigt habe. Er sei offen gegenüber Rechtsfragen, recherchierte diesbezüglich profund und habe sich bei der Mitarbeit als loyal und verlässlich erwiesen.Der akademische Lehrer von römisch 40 , römisch 40 , bezeichnete ihn als fachlich hervorragend. Er sei als „Jurist von Graden“ einzustufen und sei fachlich unter anderem sowohl am von römisch 40 erstellten B-VG- Kommentar als auch am von diesem mitbesorgten Verfassungsrechts-Grundriss beteiligt gewesen, wobei es sich auch in rechtsmethodischer Hinsicht als beschlagen gezeigt habe. Er sei offen gegenüber Rechtsfragen, recherchierte diesbezüglich profund und habe sich bei der Mitarbeit als loyal und verlässlich erwiesen.

An Publikationen und Rechtsgutachten wies XXXX auf:An Publikationen und Rechtsgutachten wies römisch 40 auf:

I.       Rechtsgutachten: römisch eins. Rechtsgutachten:

XXXX römisch 40

II.      Publikationen:römisch zwei. Publikationen:

XXXX römisch 40

2.2.2. Zur beruflichen Laufbahn von XXXX (geb. am XXXX ): 2.2.2. Zur beruflichen Laufbahn von römisch 40 (geb. am römisch 40 ):

XXXX legte im Juli 1989 die Reifeprüfung am neusprachlichen Gymnasium in Wien XIX ab. Im Studienjahr 1990/91 leistete er den ordentlichen Zivildienst ab. Anschließend erfolgte das Studium der Rechtswissenschaften an der Universität Wien, dass mit der Sponsion im Dezember 1995 beendet wurde. Seit 01.01.1997 war XXXX Universitätsassistent am Institut für Verfassung- und Verwaltungsrecht der Wirtschaftsuniversität Wien (Prof. Dr. XXXX ). Im Februar 1998 erfolgte schließlich die Promotion zum Dr. iur. aufgrund seiner Dissertation zum Thema „Grundrechte und Sterbehilfe“. Seit dem Wintersemester 1998/99 führte XXXX eine eigene Lehrtätigkeit an der Wirtschaftsuniversität Wien durch. Von November 1998 bis Dezember 1999 erfolgte eine Dienstzuteilung als verfassungsrechtlicher Mitarbeiter an den Verfassungsgerichtshof. Dort arbeitete er insbesondere für Senatspräsident XXXX . Am 01.01.2000 kehrte XXXX an das Institut für Verfassung- und Verwaltungsrecht der Wirtschaftsuniversität Wien zurück. Im Juni 2001 trat er ein APART- Stipendium der Österreichischen Akademie der Wissenschaften für das Habilitationsprojekt „Privater Befehl und Zwang“ an. römisch 40 legte im Juli 1989 die Reifeprüfung am neusprachlichen Gymnasium in Wien römisch neunzehn ab. Im Studienjahr 1990/91 leistete er den ordentlichen Zivildienst ab. Anschließend erfolgte das Studium der Rechtswissenschaften an der Universität Wien, dass mit der Sponsion im Dezember 1995 beendet wurde. Seit 01.01.1997 war römisch 40 Universitätsassistent am Institut für Verfassung- und Verwaltungsrecht der Wirtschaftsuniversität Wien (Prof. Dr. römisch 40 ). Im Februar 1998 erfolgte schließlich die Promotion zum Dr. iur. aufgrund seiner Dissertation zum Thema „Grundrechte und Sterbehilfe“. Seit dem Wintersemester 1998/99 führte römisch 40 eine eigene Lehrtätigkeit an der Wirtschaftsuniversität Wien durch. Von November 1998 bis Dezember 1999 erfolgte eine Dienstzuteilung als verfassungsrechtlicher Mitarbeiter an den Verfassungsgerichtshof. Dort arbeitete er insbesondere für Senatspräsident römisch 40 . Am 01.01.2000 kehrte römisch 40 an das Institut für Verfassung- und Verwaltungsrecht der Wirtschaftsuniversität Wien zurück. Im Juni 2001 trat er ein APART- Stipendium der Österreichischen Akademie der Wissenschaften für das Habilitationsprojekt „Privater Befehl und Zwang“ an.

Mit Wirkung vom 16.02.2004 wurde XXXX die Lehrbefugnis für die Fächer „Verfassungsrecht und Verwaltungsrecht“ verliehen. Mit Wirkung vom gleichen Tag erfolgte die Überstellung in die Verwendungsgruppe der Universitätsdozentinnen und Universitätsdozenten gemäß den §§ 170 ff. BDG (ao. Univ. Prof.). Im Juli 2004 stand er am zweiten Listenplatz für eine Professur für Öffentliches Recht an der Paris-Lodron- Universität Salzburg.Mit Wirkung vom 16.02.2004 wurde römisch 40 die Lehrbefugnis für die Fächer „Verfassungsrecht und Verwaltungsrecht“ verliehen. Mit Wirkung vom gleichen Tag erfolgte die Überstellung in die Verwendungsgruppe der Universitätsdozentinnen und Universitätsdozenten gemäß den Paragraphen 170, ff. BDG (ao. Univ. Prof.). Im Juli 2004 stand er am zweiten Listenplatz für eine Professur für Öffentliches Recht an der Paris-Lodron- Universität Salzburg.

Im Oktober 2004 fand die Aufnahme von XXXX in die Vereinigung der deutschen Staatsrechtslehrer statt.Im Oktober 2004 fand die Aufnahme von römisch 40 in die Vereinigung der deutschen Staatsrechtslehrer statt.

Von Herbst 2004 bis Herbst 2006 war er Vorsitzender des Verbandes der Mitarbeiter in Forschung und Lehre an der Wirtschaftsuniversität Wien (Kuriensprecher). Seit Jänner 2005 war XXXX auch Betriebsrat für das gesamte wissenschaftliche Personal der Wirtschaftsuniversität Wien. Im Juli 2005 stand er am dritten Listenplatz für eine Professur am Institut für österreichisches und europäisches Öffentliches Recht an der Wirtschaftsuniversität Wien. Im Dezember 2006 war XXXX am zweiten Listenplatz für die Nachfolge von Prof. WELAN an der Universität für Bodenkultur in Wien. Schließlich stand er im Mai 2007 auf dem dritten Listenplatz für die Nachfolge von Prof. Dr. NOVAK an der rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Graz. Von März bis August 2007 erfolgte ein Forschungsaufenthalt in Norwegen auf Einladung der rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Tromsö.Von Herbst 2004 bis Herbst 2006 war er Vorsitzender des Verbandes der Mitarbeiter in Forschung und Lehre an der Wirtschaftsuniversität Wien (Kuriensprecher). Seit Jänner 2005 war römisch 40 auch Betriebsrat für das gesamte wissenschaftliche Personal der Wirtschaftsuniversität Wien. Im Juli 2005 stand er am dritten Listenplatz für eine Professur am Institut für österreichisches und europäisches Öffentliches Recht an der Wirtschaftsuniversität Wien. Im Dezember 2006 war römisch 40 am zweiten Listenplatz für die Nachfolge von Prof. WELAN an der Universität für Bodenkultur in Wien. Schließlich stand er im Mai 2007 auf dem dritten Listenplatz für die Nachfolge von Prof. Dr. NOVAK an der rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Graz. Von März bis August 2007 erfolgte ein Forschungsaufenthalt in Norwegen auf Einladung der rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Tromsö.

XXXX wurde im Mai 2008 auf dem zweiten Listenplatz für eine Professur für Öffentliches Recht an der Wirtschaftsuniversität Wien gereiht; weiters ist er von der Universität Tromsö, an der er eine Gastprofessur innehatte, für eine Professur vorgeschlagen worden. Am 23. Juli 2008 wurde er zum Mitglied des Menschenrechtsbeirates bestellt. römisch 40 wurde im Mai 2008 auf dem zweiten Listenplatz für eine Professur für Öffentliches Recht an der Wirtschaftsuniversität Wien gereiht; weiters ist er von der Universität Tromsö, an der er eine Gastprofessur innehatte, für eine Professur vorgeschlagen worden. Am 23. Juli 2008 wurde er zum Mitglied des Menschenrechtsbeirates bestellt.

XXXX hat sich unter anderem für eine Professur für Öffentliches Recht an der rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Wien beworben. Nach Einschätzung des Präsidenten des VwGH Universitätsprofessor XXXX , der in diesem Besetzungsverfahren ein Gutachten erstattete, erfüllt der Bewerber alle Kriterien für die ausgeschriebene Planstelle (hervorragende wissenschaftliche Qualifikationen Forschung und Lehre, pädagogische und didaktische Eignung, Qualifikation zur Führungskraft, facheinschlägige internationale Erfahrung, Fach einschlägige außeruniversitäre Praxis; Ausweis im Bereich der Methodenlehre, facheinschlägige Präsenz im gesamten deutschsprachigen Raum, Vertretung des gesamten Faches in Forschung und Lehre, europarechtliche internationale Bezüge bei der Lehr-und Forschungstätigkeit) und könne für sich eine besondere Originalität des rechtswissenschaftlichen Denkens in Anspruch nehmen. römisch 40 hat sich unter anderem für eine Professur für Öffentliches Recht an der rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Wien beworben. Nach Einschätzung des Präsidenten des VwGH Universitätsprofessor römisch 40 , der in diesem Besetzungsverfahren ein Gutachten erstattete, erfüllt der Bewerber alle Kriterien für die ausgeschriebene Planstelle (hervorragende wissenschaftliche Qualifikationen Forschung und Lehre, pädagogische und didaktische Eignung, Qualifikation zur Führungskraft, facheinschlägige internationale Erfahrung, Fach einschlägige außeruniversitäre Praxis; Ausweis im Bereich der Methodenlehre, facheinschlägige Präsenz im gesamten deutschsprachigen Raum, Vertretung des gesamten Faches in Forschung und Lehre, europarechtliche internationale Bezüge bei der Lehr-und Forschungstätigkeit) und könne für sich eine besondere Originalität des rechtswissenschaftlichen Denkens in Anspruch nehmen.

An selbstständigen Publikationen wies XXXX folgende Werke auf:An selbstständigen Publikationen wies römisch 40 folgende Werke auf:

I. Publikationsverzeichnis: römisch eins. Publikationsverzeichnis:

1. Selbstständige Publikationen

XXXX römisch 40

2. Die Herausgeberschaft:

XXXX römisch 40

3. Unselbstständige Publikationen:

XXXX römisch 40

4. Rezensionen:

XXXX römisch 40

5. Entscheidungsbesprechungen:

XXXX römisch 40

6. Vortragsverzeichnis

A. Präsentation auf Fachtagung

XXXX römisch 40

B. Nichtpublizierter Vortrag

XXXX römisch 40

2.2.3. Zur beruflichen Laufbahn von XXXX (geb. XXXX ):2.2.3. Zur beruflichen Laufbahn von römisch 40 (geb. römisch 40 ):

XXXX hat im Mai 1990 die Reifeprüfung einer höheren Bundeslehranstalt für wirtschaftliche Berufe in Wien XIX abgelegt. Von 1990 bis 1997 studierte sie an der Universität Wien Rechtswissenschaften (Sponsion am 14.07.1997). Von September 1997 bis Mai 1998 absolvierte sie die Gerichtspraxis. Von Mai 1998 bis Februar 2002 war sie im Institut für Verfassung-und Verwaltungsrecht der Wirtschaftsuniversität Wien tätig. In dem von Universitätsprofessor XXXX gefertigten „Dienstzeugnis“ wird dazu folgendes festgehalten: römisch 40 hat im Mai 1990 die Reifeprüfung einer höheren Bundeslehranstalt für wirtschaftliche Berufe in Wien römisch neunzehn abgelegt. Von 1990 bis 1997 studierte sie an der Universität Wien Rechtswissenschaften (Sponsion am 14.07.1997). Von September 1997 bis Mai 1998 absolvierte sie die Gerichtspraxis. Von Mai 1998 bis Februar 2002 war sie im Institut für Verfassung-und Verwaltungsrecht der Wirtschaftsuniversität Wien tätig. In dem von Universitätsprofessor römisch 40 gefertigten „Dienstzeugnis“ wird dazu folgendes festgehalten:

„Frau XXXX war von 1. Mai 1998 bis 28.Februar 2002 als halbbeschäftigte Vertragsassistentin am Institut für Verfassung- und Verwaltungsrecht der Wirtschaftsuniversität Wien tätig. Sie war dabei von Mai 1998 bis Oktober 1998 Universitätsprofessor XXXX , von November 1998 bis Mai 1999 Herrn Universitätsprofessor XXXX und von Juni 1999 bis Februar 2002 meinem Bereich zugeteilt. Die Schwerpunkte ihre Tätigkeit im Rahmen des Instituts für Verfassung-und Verwaltungsrecht lagen in der Mitarbeit bei der Erstellung studienrechtlicher Gutachten sowie bei der Begutachtung von Dissertationen und Diplomarbeiten und in der Mitarbeit bei wissenschaftlichen Forschungsprojekten (umfangreiche Literatur- und Judikaturrecherchen, Aufbereitung des Materials und Erstellung von Konzeptvorschläge sowie selbstständige Darstellung von Rechtsproblemen im Zusammenhang mit Fragen des Verwaltungsverfahrens, der Grundrechte, insbesondere des Gleichheitsgrundsatzes, der Tätigkeit des Senates als Auftraggeber und Auftragnehmer, der juristischen Methodenlehre, des öffentlichen Wohnrechts, gemeinschaftsrechtliche und verfassungsrechtliche Fragen der „Inländerdiskriminierung“ oder des verfassungsrechtlichen Legalitätsprinzips). In der Lehre hat Frau XXXX selbstverantwortlich Lehrveranstaltungen im Bereich des Verfassung-, allgemeinen Verwaltungs- und öffentlichen Wirtschaftsrechts abgehalten, Lehrveranstaltungen der Professoren mitvorbereitet und mitbetreut, in diesen Lehrveranstaltungen regelmäßig Vertretungsfunktionen übernommen sowie regelmäßig Dissertanten und Diplomanden betreut.„Frau römisch 40 war von 1. Mai 1998 bis 28.Februar 2002 als halbbeschäftigte Vertragsassistentin am Institut für Verfassung- und Verwaltungsrecht der Wirtschaftsuniversität Wien tätig. Sie war dabei von Mai 1998 bis Oktober 1998 Universitätsprofessor römisch 40 , von November 1998 bis Mai 1999 Herrn Universitätsprofessor römisch 40 und von Juni 1999 bis Februar 2002 meinem Bereich zugeteilt. Die Schwerpunkte ihre Tätigkeit im Rahmen des Instituts für Verfassung-und Verwaltungsrecht lagen in der Mitarbeit bei der Erstellung studienrechtlicher Gutachten sowie bei der Begutachtung von Dissertationen und Diplomarbeiten und in der Mitarbeit bei wissenschaftlichen Forschungsprojekten (umfangreiche Literatur- und Judikaturrecherchen, Aufbereitung des Materials und Erstellung von Konzeptvorschläge sowie selbstständige Darstellung von Rechtsproblemen im Zusammenhang mit Fragen des Verwaltungsverfahrens, der Grundrechte, insbesondere des Gleichheitsgrundsatzes, der Tätigkeit des Senates als Auftraggeber und Auftragnehmer, der juristischen Methodenlehre, des öffentlichen Wohnrechts, gemeinschaftsrechtliche und verfassungsrechtliche Fragen der „Inländerdiskriminierung“ oder des verfassungsrechtlichen Legalitätsprinzips). In der Lehre hat Frau römisch 40 selbstverantwortlich Lehrveranstaltungen im Bereich des Verfassung-, allgemeinen Verwaltungs- und öffentlichen Wirtschaftsrechts abgehalten, Lehrveranstaltungen der Professoren mitvorbereitet und mitbetreut, in diesen Lehrveranstaltungen regelmäßig Vertretungsfunktionen übernommen sowie regelmäßig Dissertanten und Diplomanden betreut.

Ihre besondere Genauigkeit hat Frau XXXX bei ihrer Mitarbeit an der Erstellung einer Gesetzesausgabe zum Bundesverfassungsrecht (über vier Auflagen hinweg) unter Beweis gestellt. Ihre besondere Genauigkeit hat Frau römisch 40 bei ihrer Mitarbeit an der Erstellung einer Gesetzesausgabe zum Bundesverfassungsrecht (über vier Auflagen hinweg) unter Beweis gestellt.

Ihre Initiative, ihr Organisationstalent und ihren Einsatz konnte Frau XXXX auch in zahlreichen administrativen Belangen des Instituts einschließlich der Organisation großer wissenschaftlicher Symposien unter Beweis stellen.Ihre Initiative, ihr Organisationstalent und ihren Einsatz konnte Frau römisch 40 auch in zahlreichen administrativen Belangen des Instituts einschließlich der Organisation großer wissenschaftlicher Symposien unter Beweis stellen.

Durch ihre Mitarbeit an den wissenschaftlichen Forschungsprojekten des Instituts und ihre selbstständigen Publikationen (siehe insbesondere die XXXX hat Frau XXXX unter Beweis gestellt, dass sie Rechtsprobleme des Verfassung- und allgemeinen Verwaltung-, Verwaltungsverfahrens- und öffentlichen Wirtschaftsrechts selbstständig, lege artis und innovativ zu bearbeiten und zu lösen in der Lage ist.Durch ihre Mitarbeit an den wissenschaftlichen Forschungsprojekten des Instituts und ihre selbstständigen Publikationen (siehe insbesondere die römisch 40 hat Frau römisch 40 unter Beweis gestellt, dass sie Rechtsprobleme des Verfassung- und allgemeinen Verwaltung-, Verwaltungsverfahrens- und öffentlichen Wirtschaftsrechts selbstständig, lege artis und innovativ zu bearbeiten und zu lösen in der Lage ist.

Sie hat ihre Aufgabe im Rahmen des Instituts für Verfassung-und Verwaltungsrecht stets zur vollsten Zufriedenheit erfüllt.“

Von 1997 bis 2001 absolvierte XXXX das Doktoratsstudium an der rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Wien zum Thema „der sicherheitspolizeiliche Erkennungsdienst - Methoden, Verfahren, verfassungsrechtliche Probleme, Rechtsschutz“, das Rigorosum bestand sie am 04. September 2001 mit Auszeichnung, die Dissertation wurde mit „sehr gut“ beurteilt.Von 1997 bis 2001 absolvierte römisch 40 das Doktoratsstudium an der rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Wien zum Thema „der sicherheitspolizeiliche Erkennungsdienst - Methoden, Verfahren, verfassungsrechtliche Probleme, Rechtsschutz“, das Rigorosum bestand sie am 04. September 2001 mit Auszeichnung, die Dissertation wurde mit „sehr gut“ beurteilt.

Seit 2002 war XXXX im Verfassungsdienst des Bundeskanzleramtes in den Abteilungen für Länderangelegenheiten, Verwaltungsorganisation und andere Verwaltungsangelegenheiten (Abteilung V/2) für Medienangelegenheiten und für Internationale Angelegenheiten (Abteilung V/4) sowie im Referat für EMRK-Beschwerden (Abteilung V/5/b) tätig.Seit 2002 war römisch 40 im Verfassungsdienst des Bundeskanzleramtes in den Abteilungen für Länderangelegenheiten, Verwaltungsorganisation und andere Verwaltungsangelegenheiten (Abteilung V/2) für Medienangelegenheiten und für Internationale Angelegenheiten (Abteilung V/4) sowie im Referat für EMRK-Beschwerden (Abteilung V/5/b) tätig.

Zu ihren dortigen Aufgabenbereichen zählte die Begutachtung vom Bundesgesetzes- und Verordnungsentwürfen, die Vorbereitung von Äußerungen der Bundesregierung in Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof sowie die Erstattung von Rechtsgutachten betreffend Angelegenheiten aus dem Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie (bis Oktober 2004); dem Bundesministerium für Inneres (seit Oktober 2004) sowie des Bundesministeriums für Land-und Forstwirtschaft; weiters Angelegenheiten der Vereinbarungen gemäß Art. 15a B-VG und des Bundesministeriengesetzes 1986 (einschließlich Eigenlegistik), Begutachtung von Landesgesetzesentwürfen sowie Vorbereitung der Behandlung von Gesetzesbeschlüssen der Länder nach Art. 97 bzw. 98 B-VG; Allgemeine Fragen des Medienrechts vor dem Hintergrund des Verfassungsrechts sowie der Publizistikförderung und schließlich die Vorbereitung von Äußerungen der österreichischen Prozessvertretung in Verfahren vor dem europäischen Gerichtshof für Menschenrechte. Der jetzige Leiter der Abteilung V/2 hat dazu folgende Stellungnahme abgegeben: Zu ihren dortigen Aufgabenbereichen zählte die Begutachtung vom Bundesgesetzes- und Verordnungsentwürfen, die Vorbereitung von Äußerungen der Bundesregierung in Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof sowie die Erstattung von Rechtsgutachten betreffend Angelegenheiten aus dem Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie (bis Oktober 2004); dem Bundesministerium für Inneres (seit Oktober 2004) sowie des Bundesministeriums für Land-und Forstwirtschaft; weiters Angelegenheiten der Vereinbarungen gemäß Artikel 15 a, B-VG und des Bundesministeriengesetzes 1986 (einschließlich Eigenlegistik), Begutachtung von Landesgesetzesentwürfen sowie Vorbereitung der Behandlung von Gesetzesbeschlüssen der Länder nach Artikel 97, bzw. 98 B-VG; Allgemeine Fragen des Medienrechts vor dem Hintergrund des Verfassungsrechts sowie der Publizistikförderung und schließlich die Vorbereitung von Äußerungen der österreichischen Prozessvertretung in Verfahren vor dem europäischen Gerichtshof für Menschenrechte. Der jetzige Leiter der Abteilung V/2 hat dazu folgende Stellungnahme abgegeben:

„Die Bewerberin ist im Bundeskanzleramt-Verfassungsdienst seit knapp sechs Jahren als Referentin tätig, vertritt außerdem seit bald drei Jahren im Verhinderungsfall den gefertigten Leiter der Abteilung V/2.

Sie hat in mehreren Abteilungen ein breites Spektrum von Rechtsgebieten aus verfassungsrechtlicher Sicht betreut. Zu den Schwerpunkten gehörten dabei Angelegenheiten des Wirkungsbereiches des Bundesministeriums für Inneres sowie des Landesrechts, daneben solche aus den Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Land-und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft und des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie.

Die Tätigkeit der Bediensteten umfasst hauptsächlich die Begutachtung von Entwürfen zu Rechtsvorschriften des Bundes und der Länder, sowie die Vorbereitung von Beschlüssen der Bundesregierung nach Art. 98 B-VG, die Erstattung von Äußerungen der Bundesregierung Gesetzesprüfungsverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof sowie die Vorbereitung von Stellungnahmen der österreichischen Prozessvertretung vor dem europäischen Gerichtshof für Menschenrechte, sowie die Erstellung von Rechtsgutachten zu an den Verfassungsdienst herangetragenen Fragen.Die Tätigkeit der Bediensteten umfasst hauptsächlich die Begutachtung von Entwürfen zu Rechtsvorschriften des Bundes und der Länder, sowie die Vorbereitung von Beschlüssen der Bundesregierung nach Artikel 98, B-VG, die Erstattung von Äußerungen der Bundesregierung Gesetzesprüfungsverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof sowie die Vorbereitung von Stellungnahmen der österreichischen Prozessvertretung vor dem europäischen Gerichtshof für Menschenrechte, sowie die Erstellung von Rechtsgutachten zu an den Verfassungsdienst herangetragenen Fragen.

Die Bewerberin habe diesen Tätigkeiten umfassende und vertiefte Kenntnisse des öffentlichen Rechts sowie die Befähigung zur Lösung schwieriger Rechtsprobleme unter Beweis gestellt. Hervorzuheben ist überdies die außerordentliche Einsatzbereitschaft der Bewerberin, mit der sie sich auch in ihr zuvor nicht vertraute Bereiche rasch eingearbeitet hat. Bei der Bewältigung ihrer Aufgaben legte sie die erwünschte Selbstständigkeit an den Tag.“

Der Leiter des Verfassungsdienstes sowie die vormalige Leiterin der Abteilung V/5 bestätigen, dass sich XXXX ausnahmslos in all ihren Tätigkeiten durch äußerst große Präzision, durch eine große Organisationsgabe und vor allem durch eine sehr tiefe Kenntnis des öffentlichen Rechts ausgezeichnet habe.Der Leiter des Verfassungsdienstes sowie die vormalige Leiterin der Abteilung V/5 bestätigen, dass sich römisch 40 ausnahmslos in all ihren Tätigkeiten durch äußerst große Präzision, durch eine große Organisationsgabe und vor allem durch eine sehr tiefe Kenntnis des öffentlichen Rechts ausgezeichnet habe.

Die frühere Leiterin der Abteilung V/2 des Verfassungsdienstes teilte weiters mit, XXXX verfüge innerhalb des Verfassungsdienstes, was mittlerweile eher selten sei, über eine große „Spannweite“. Das zeige sich daran, dass sie in zwei Abteilungen von beträchtlicher Größe die Position der vertretenden Leiterin ausübe. Die Bewerberin pflege einen sehr nüchternen Stil, bevorzuge knappe, präzise Erledigungen und beziehe klare Positionen. Sie beweise bei Gutachten strategischen Weitblick und vermeide weit reichende Äußerungen, solange deren Konsequenzen nicht abgesehen werden können. Sie habe in diesem Sinne beispielsweise insbesondere das Bundesministerium für Inneres ganz hervorragend betreut. Auch das Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie sei bei ihr sehr gut aufgehoben gewesen. Über Jahre sei kein Bescheidbeschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof, das den Zuständigkeitsbereich dieses Bundesministeriums betroffen habe, ohne die Mitwirkung der Bewerberin geführt worden. Im Verkehrsbereich habe sie die allermeisten Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof, insbesondere die Gesetzesprüfungsverfahren (darunter auch dasjenige zum FSG, dass auf einem Antrag des VwGH beruhte), gewonnen.Die frühere Leiterin der Abteilung V/2 des Verfassungsdienstes teilte weiters mit, römisch 40 verfüge innerhalb des Verfassungsdienstes, was mittlerweile eher selten sei, über eine große „Spannweite“. Das zeige sich daran, dass sie in zwei Abteilungen von beträchtlicher Größe die Position der vertretenden Leiterin ausübe. Die Bewerberin pflege einen sehr nüchternen Stil, bevorzuge knappe, präzise Erledigungen und beziehe klare Positionen. Sie beweise bei Gutachten strategischen Weitblick und vermeide weit reichende Äußerungen, solange deren Konsequenzen nicht abgesehen werden können. Sie habe in diesem Sinne beispielsweise insbesondere das Bundesministerium für Inneres ganz hervorragend betreut. Auch das Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie sei bei ihr sehr gut aufgehoben gewesen. Über Jahre sei kein Bescheidbeschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof, das den Zuständigkeitsbereich dieses Bundesministeriums betroffen habe, ohne die Mitwirkung der Bewerberin geführt worden. Im Verkehrsbereich habe sie die allermeisten Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof, insbesondere die Gesetzesprüfungsverfahren (darunter auch dasjenige zum FSG, dass auf einem Antrag des VwGH beruhte), gewonnen.

2.3. Zur beruflichen Laufbahn jener Bewerber, die in den Dreiervorschlag vom 05.11.2009 aufgenommen worden sind ( XXXX , XXXX , XXXX , XXXX ):2.3. Zur beruflichen Laufbahn jener Bewerber, die in den Dreiervorschlag vom 05.11.2009 aufgenommen worden sind ( römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 ):

Es war dem erkennenden Gericht verwehrt, nähere Feststellungen zur beruflichen Laufbahn jener Bewerber, die in den Dreiervorschlag vom 05.11.2009 aufgenommen worden sind ( XXXX ), zu treffen. Es war dem erkennenden Gericht verwehrt, nähere Feststellungen zur beruflichen Laufbahn jener Bewerber, die in den Dreiervorschlag vom 05.11.2009 aufgenommen worden sind ( römisch 40 ), zu treffen.

3.       Beweiswürdigung:

Das Bundesverwaltungsgericht geht von oben dargelegtem Sachverhalt, der unmittelbar auf Grund der Aktenlage festgestellt werden konnte, aus.

Die Lebensläufe des Beschwerdeführers und jener Mitbewerber, die in den Dreiervorschlag vom 02.09.2008 aufgenommen worden sind, sind der Aktenlage, insbesondere der Stellungnahme des Präsidiums des Verwaltungsgerichtshofes (AS 453 ff, XXXX ) und den Bewerbungsunterlagen des Beschwerdeführers, zu entnehmen. Die Lebensläufe des Beschwerdeführers und jener Mitbewerber, die in den Dreiervorschlag vom 02.09.2008 aufgenommen worden sind, sind der Aktenlage, insbesondere der Stellungnahme des Präsidiums des Verwaltungsgerichtshofes (AS 453 ff, römisch 40 ) und den Bewerbungsunterlagen des Beschwerdeführers, zu entnehmen.

Mangels Vorlage der entsprechenden Unterlagen durch das Präsidium des Verwaltungsgerichtshofes war es dem erkennenden Gericht verwehrt nähere Feststellungen zu den Lebensläufen jener Bewerber, die in den Dreiervorschlag vom 05.11.2009 aufgenommen worden sind, zu treffen. Das erkennende Gericht ersuchte das Präsidium des Verwaltungsgerichtshofs mit Schreiben vom 31.08.2020 zur Vorlage der Bewerbungsgesuche sowie der Bewerbungsunterlagen (inklusive Personalakt, Dienstbeschreibung(en), Protokollgespräche usw.) der oben genannten Person im Rahmen der Besetzung richterlicher Planstellen am 01.01.2010. Das Präsidium des Verwaltungsgerichtshofs machte in seiner Stellungnahme deutlich, dass er dieser Aufforderung nicht nachkomme. Begründend wurde ausgeführt, dass die Willensbildung über die Dreiervorschläge zur Besetzung richterlicher Planstellen am Verwaltungsgerichtshof ausschließlich in der Sitzung der dazu einberufenen Vollversammlung erfolge und dieser Akt einen Akt der (Höchst-)Gerichtsbarkeit bilde, weshalb die Übermittlung der Bewerbungsunterlagen und die „Darlegung der Ergebnisse des über die persönliche und fachliche Eignung geführten Ermittlungsverfahren zur Erstattung der Dreiervorschläge für die Besetzung zweier richterlicher Planstellen zum 01.01.2010“ nicht möglich sei. Davon abgesehen, würden die Beratungsprotokolle der Vollversammlung dem Beratungsgeheimnis unterliegen. Vor diesem Hintergrund konnten keine Feststellungen zu den Lebensläufen der oben genannten Bewerber getroffen werden.

Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer nicht die gleiche fachliche Eignung und Qualifikation für die Stelle eines Hofrates beim Verwaltungsgerichtshof, wie die in die Dreiervorschläge vom 02.09.2008 aufgenommene Bewerber/Bewerberinnen aufwies, basiert auf Folgendem:

Die Besetzung richterlicher Planstellen am Verwaltungsgerichtshof unterliegt nicht nur den Regelungen über die persönlichen Ernennungsvoraussetzungen (abgeschlossenes Studium der Rechtswissenschaften und mindestens zehnjährige Berufspraxis, die den Abschluss dieses Studiums voraussetzt [siehe Art. 134 Abs. 4 B-VG]), sondern sind auch die verfassungsrechtlichen und einfachgesetzlichen Vorschriften über die Zusammensetzung des Gerichtshofes und der Senate zu berücksichtigen. Die Besetzung richterlicher Planstellen am Verwaltungsgerichtshof unterliegt nicht nur den Regelungen über die persönlichen Ernennungsvoraussetzungen (abgeschlossenes Studium der Rechtswissenschaften und mindestens zehnjährige Berufspraxis, die den Abschluss dieses Studiums voraussetzt [siehe Artikel 134, Absatz 4, B-VG]), sondern sind auch die verfassungsrechtlichen und einfachgesetzlichen Vorschriften über die Zusammensetzung des Gerichtshofes und der Senate zu berücksichtigen.

Gemäß § 134 Abs. 3 B-VG muss mindestens ein Drittel der Mitglieder des Verwaltungsgerichtshofes die Befähigung zum Richteramt haben (...); ein Viertel soll möglichst dem Verwaltungsdienst der Länder entnommen werden. Weiters hat gemäß § 1 Abs. 2 VwGG jedem richterlichen Senat des Verwaltungsgerichtshofes wenigstens ein Mitglied anzugehören, das die Befähigung zum Richteramt hat, sowie wenigstens ein Mitglied mit der Befähigung zum Dienst in der allgemeinen staatlichen Verwaltung (...). Gemäß Paragraph 134, Absatz 3, B-VG muss mindestens ein Drittel der Mitglieder des Verwaltungsgerichtshofes die Befähigung zum Richteramt haben (...); ein Viertel soll möglichst dem Verwaltungsdienst der Länder entnommen werden. Weiters hat gemäß Paragraph eins, Absatz 2, VwGG jedem richterlichen Senat des Verwaltungsgerichtshofes wenigstens ein Mitglied anzugehören, das die Befähigung zum Richteramt hat, sowie wenigstens ein Mitglied mit der Befähigung zum Dienst in der allgemeinen staatlichen Verwaltung (...).

Primäres Aufnahmekriterium für die Aufnahme in einen Besetzungsvorschlag stellen die fachliche und persönliche Qualifikation im Sinne des § 7 Abs. 1 VwGG iVm § 33 Abs. 2 iVm § 54 Abs. 1 RStDG dar. Gemäß § 33 Abs. 2 RStDG hat die Aufnahme in den Besetzungsvorschlag und die Reihung im Besetzungsvorschlag ausgehend von den Kriterien des § 54 Abs. 1 nach Maßgabe der Eignung der einzelnen Bewerberinnen oder Bewerber für die ausgeschriebene Planstelle zu erfolgen. Dabei sind gemäß § 54 Abs. 1 RStDG 1. Umfang und Aktualität der fachlichen Kenntnisse, insbesondere der zur Amtsführung notwendigen Vorschriften, 2. die Fähigkeiten und die Auffassung, 3. der Fleiß, die Ausdauer, Gewissenhaftigkeit, Verläßlichkeit, Entschlußkraft und Zielstrebigkeit, 4. die Kommunikationsfähigkeit und die Eignung für den Parteienverkehr, 5. die Ausdrucksfähigkeit (schriftlich und mündlich) in der deutschen Sprache und, sofern es für den Dienst erforderlich ist, die Kenntnis von Fremdsprachen, 6. das Verhalten im Dienst, insbesondere das Verhalten gegenüber Vorgesetzten, Mitarbeitern und Parteien, sowie das Verhalten außerhalb des Dienstes, sofern Rückwirkungen auf den Dienst eintreten, 7. bei Richtern, die auf eine leitende Planstelle ernannt sind oder bei denen die Ernennung auf eine solche Planstelle in Frage kommt, die Eignung hiefür und 8. der Erfolg der Verwendung als Kriterien zu berücksichtigen. Primäres Aufnahmekriterium für die Aufnahme in einen Besetzungsvorschlag stellen die fachliche und persönliche Qualifikation im Sinne des Paragraph 7, Absatz eins, VwGG in Verbindung mit Paragraph 33, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 54, Absatz eins, RStDG dar. Gemäß Paragraph 33, Absatz 2, RStDG hat die Aufnahme in den Besetzungsvorschlag und die Reihung im Besetzungsvorschlag ausgehend von den Kriterien des Paragraph 54, Absatz eins, nach Maßgabe der Eignung der einzelnen Bewerberinnen oder Bewerber für die ausgeschriebene Planstelle zu erfolgen. Dabei sind gemäß Paragraph 54, Absatz eins, RStDG 1. Umfang und Aktualität der fachlichen Kenntnisse, insbesondere der zur Amtsführung notwendigen Vorschriften, 2. die Fähigkeiten und die Auffassung, 3. der Fleiß, die Ausdauer, Gewissenhaftigkeit, Verläßlichkeit, Entschlußkraft und Zielstrebigkeit, 4. die Kommunikationsfähigkeit und die Eignung für den Parteienverkehr, 5. die Ausdrucksfähigkeit (schriftlich und mündlich) in der deutschen Sprache und, sofern es für den Dienst erforderlich ist, die Kenntnis von Fremdsprachen, 6. das Verhalten im Dienst, insbesondere das Verhalten gegenüber Vorgesetzten, Mitarbeitern und Parteien, sowie das Verhalten außerhalb des Dienstes, sofern Rückwirkungen auf den Dienst eintreten, 7. bei Richtern, die auf eine leitende Planstelle ernannt sind oder bei denen die Ernennung auf eine solche Planstelle in Frage kommt, die Eignung hiefür und 8. der Erfolg der Verwendung als Kriterien zu berücksichtigen.

Die höchstgerichtliche Beurteilung letztinstanzlicher Verwaltungsakte, wie sie dem Verwaltungsgerichtshof zukommt, setzt der Sache nach umfangreiche Erfahrungen und Kenntnisse in der Überprüfung von rechtlichen Entscheidungen bzw. eine außerordentliche wissenschaftliche Befähigung voraus.

In diesem Zusammenhang wurde seitens des Präsidiums des Verwaltungsgerichtshofs dargelegt, dass bei Bewerbern aus der ordentlichen Justiz – wie jener des Beschwerdeführers – die fachliche Eignung dann gegeben sei, wenn eine langjährige, erfolgreiche Tätigkeit in Rechtsmittelsachen vorliege (Gutachten der Bundes-Gleichbehandlungskommission, Seite 17). Diese Überlegungen sind vor dem Hintergrund der höchstgerichtlichen Rechtsprechungstätigkeit am Verwaltungsgerichtshofes, die jenen der Mitglieder des Obersten Gerichtshof nicht nachsteht, aus Sicht des erkennenden Gerichts sachlich nachvollziehbar.

Die Ausführungen im Gutachten der Bundes-Gleichbehandlungskommission zu den Befähigungen der Mitbewerber, die Berücksichtigung im Dreiervorschlag vom 02.09.2008 gefunden haben (Gutachten der Bundes-Gleichbehandlungskommission, Seite 13), finden Deckung in den Lebensläufen der Mitbewerber und bestehen hinsichtlich ihrer Richtigkeit seitens des erkennenden Gerichtes keine Zweifel.

So ist festzuhalten, dass es sich beim Mitbewerber XXXX , dem erstgereihten Bewerber im Besetzungsvorschlag vom 02.09.2018, um einen Juristen handelte, der durch eine mehrjährige erfolgreiche Universitätslaufbahn im öffentlichen Recht mit wissenschaftlicher Publikationstätigkeit, aktueller Tätigkeit in der Lehre, Führungserfahrung in der öffentlichen Verwaltung und breiter Erfahrung in der Vollziehung von Rechtsvorschriften, die auch vom Verwaltungsgerichtshof anzuwenden sind, ausgewiesen ist. Zum zweiten Bewerber, XXXX , ist – entsprechend den Ausführungen des Gutachtens der Bundes-Gleichbehandlungskommission in Übereinstimmung mit der Ansicht des erkennenden Gerichts – festzuhalten, dass aus dessen Bewerbungsunterlagen zu entnehmen ist, dass er eine äußerst erfolgreiche Universitätslaufbahn, die in der Zwischenzeit auch zu einer Berufung als Universitätsprofessor für Verfassungs- und Verwaltungsrecht führte, zum Zeitpunkt der Bewerbung vorweisen konnte und durch den Ausweis der Beherrschung zahlreicher Gebiete des öffentlichen Rechts durch wissenschaftliche Publikationen und die mehrjährige Erfahrung in der Gerichtsbarkeit des öffentlichen Rechts durch seine als hervorragend beurteilte Tätigkeit als wissenschaftlicher Mitarbeiter des Verfassungsgerichtshofes, hervortrat. Aus den Bewerbungsunterlagen der drittgereihten Bewerberin, XXXX , geht hervor, dass es sich bei ihr um eine profilierte, nach mehrjähriger Universitätslaufbahn, die auch durch wissenschaftliche Publikationstätigkeit belegt ist, im Verfassungsdienst des Bundeskanzleramtes erfolgreich tätigte Juristin handelte, die sich durch eine langjährige, intensive, an herausgehobener Stelle erfolgte Beschäftigung mit jenen Materien auszeichnete, die den Schwerpunkt der Tätigkeit des Verwaltungsgerichtshofes bilden. Das Präsidium des Verwaltungsgerichtshofs konnte in diesem Zusammenhang durch seine glaubhaften Ausführungen darlegen, dass die in Augenschein genommenen schriftlichen Ausarbeitungen des Mitbewerbers XXXX von mehreren Mitgliedern des Verwaltungsgerichtshofes als hervorragend bezeichnet worden seien und dies auch auf den zweitgereihten Bewerber und die drittgereihte Bewerberin zugetroffen habe.So ist festzuhalten, dass es sich beim Mitbewerber römisch 40 , dem erstgereihten Bewerber im Besetzungsvorschlag vom 02.09.2018, um einen Juristen handelte, der durch eine mehrjährige erfolgreiche Universitätslaufbahn im öffentlichen Recht mit wissenschaftlicher Publikationstätigkeit, aktueller Tätigkeit in der Lehre, Führungserfahrung in der öffentlichen Verwaltung und breiter Erfahrung in der Vollziehung von Rechtsvorschriften, die auch vom Verwaltungsgerichtshof anzuwenden sind, ausgewiesen ist. Zum zweiten Bewerber, römisch 40 , ist – entsprechend den Ausführungen des Gutachtens der Bundes-Gleichbehandlungskommission in Übereinstimmung mit der Ansicht des erkennenden Gerichts – festzuhalten, dass aus dessen Bewerbungsunterlagen zu entnehmen ist, dass er eine äußerst erfolgreiche Universitätslaufbahn, die in der Zwischenzeit auch zu einer Berufung als Universitätsprofessor für Verfassungs- und Verwaltungsrecht führte, zum Zeitpunkt der Bewerbung vorweisen konnte und durch den Ausweis der Beherrschung zahlreicher Gebiete des öffentlichen Rechts durch wissenschaftliche Publikationen und die mehrjährige Erfahrung in der Gerichtsbarkeit des öffentlichen Rechts durch seine als hervorragend beurteilte Tätigkeit als wissenschaftlicher Mitarbeiter des Verfassungsgerichtshofes, hervortrat. Aus den Bewerbungsunterlagen der drittgereihten Bewerberin, römisch 40 , geht hervor, dass es sich bei ihr um eine profilierte, nach mehrjähriger Universitätslaufbahn, die auch durch wissenschaftliche Publikationstätigkeit belegt ist, im Verfassungsdienst des Bundeskanzleramtes erfolgreich tätigte Juristin handelte, die sich durch eine langjährige, intensive, an herausgehobener Stelle erfolgte Beschäftigung mit jenen Materien auszeichnete, die den Schwerpunkt der Tätigkeit des Verwaltungsgerichtshofes bilden. Das Präsidium des Verwaltungsgerichtshofs konnte in diesem Zusammenhang durch seine glaubhaften Ausführungen darlegen, dass die in Augenschein genommenen schriftlichen Ausarbeitungen des Mitbewerbers römisch 40 von mehreren Mitgliedern des Verwaltungsgerichtshofes als hervorragend bezeichnet worden seien und dies auch auf den zweitgereihten Bewerber und die drittgereihte Bewerberin zugetroffen habe.

Dem Präsidium des Verwaltungsgerichtshofs ist daher beizupflichten, dass in den Dreiervorschlag für die zum 01.10.2008 zu besetzende Planstelle eines Hofrates des Verwaltungsgerichtshofes dementsprechend Bewerber/innen Aufnahme gefunden haben, die in jahrelanger, überaus erfolgreicher Berufstätigkeit im Gebiet des öffentlichen Rechts, XXXX als Hauptreferatsleiter in der Burgenländischen Landesregierung; XXXX als Universitätsprofessor für Öffentliches Recht an der Wirtschaftsuniversität Wien; XXXX als Stellvertretende Abteilungsleiterin im Verfassungsdienst des Bundeskanzleramtes, ihre hervorragende Eignung für die angestrebte Position unter Beweis gestellt haben (siehe die Ausführungen in der Stellungnahme des Präsidiums des Verwaltungsgerichtshofs an die Bundes-Gleichbehandlungskommission vom 18.02.2009; Gutachten der Bundes-Gleichbehandlungskommission, Seite 9).Dem Präsidium des Verwaltungsgerichtshofs ist daher beizupflichten, dass in den Dreiervorschlag für die zum 01.10.2008 zu besetzende Planstelle eines Hofrates des Verwaltungsgerichtshofes dementsprechend Bewerber/innen Aufnahme gefunden haben, die in jahrelanger, überaus erfolgreicher Berufstätigkeit im Gebiet des öffentlichen Rechts, römisch 40 als Hauptreferatsleiter in der Burgenländischen Landesregierung; römisch 40 als Universitätsprofessor für Öffentliches Recht an der Wirtschaftsuniversität Wien; römisch 40 als Stellvertretende Abteilungsleiterin im Verfassungsdienst des Bundeskanzleramtes, ihre hervorragende Eignung für die angestrebte Position unter Beweis gestellt haben (siehe die Ausführungen in der Stellungnahme des Präsidiums des Verwaltungsgerichtshofs an die Bundes-Gleichbehandlungskommission vom 18.02.2009; Gutachten der Bundes-Gleichbehandlungskommission, Seite 9).

Wie bereits ausgeführt, können Richter der ordentlichen Gerichtsbarkeit - wie der Beschwerdeführer –, die das Amt eines Richters am Verwaltungsgerichtshof anstreben, im Gebiet des öffentlichen Rechts auf so hervorragende Weise ausgewiesenen Bewerber, wie die die im betreffenden Dreiervorschlag aufgenommenen Personen waren, im Allgemeinen nur dann insgesamt Gleichwertiges entgegensetzen, wenn sie solchen Bewerbern langjährige Erfahrung in der Erledigung von gerichtlichen Rechtsmitteln voraus haben und sich in der Senatsgerichtsbarkeit langfristig bewährt haben. Im Allgemeinen kommen daher nur Richter der ordentlichen Gerichtsbarkeit, die auf diese Bewährung in einem Rechtsmittelsenat verweisen können als Mitglieder des Verwaltungsgerichtshofes in Betracht. Es ist außerdem der Stellung des Verwaltungsgerichtshofes als Höchstgericht und der dienstrechtlichen Gleichstellung seiner Mitglieder mit den Richtern des Obersten Gerichtshofes geschuldet, dass nur solche Richter der ordentlichen Gerichtsbarkeit zu Mitgliedern des Verwaltungsgerichtshofes ernannt werden, die auch für das Amt eines Richters des Obersten Gerichtshofes geeignet sind (§ 7 Abs. 1 VwGG iVm § 33 Abs. 2 iVm § 54 Abs. 1 RStDG).Wie bereits ausgeführt, können Richter der ordentlichen Gerichtsbarkeit - wie der Beschwerdeführer –, die das Amt eines Richters am Verwaltungsgerichtshof anstreben, im Gebiet des öffentlichen Rechts auf so hervorragende Weise ausgewiesenen Bewerber, wie die die im betreffenden Dreiervorschlag aufgenommenen Personen waren, im Allgemeinen nur dann insgesamt Gleichwertiges entgegensetzen, wenn sie solchen Bewerbern langjährige Erfahrung in der Erledigung von gerichtlichen Rechtsmitteln voraus haben und sich in der Senatsgerichtsbarkeit langfristig bewährt haben. Im Allgemeinen kommen daher nur Richter der ordentlichen Gerichtsbarkeit, die auf diese Bewährung in einem Rechtsmittelsenat verweisen können als Mitglieder des Verwaltungsgerichtshofes in Betracht. Es ist außerdem der Stellung des Verwaltungsgerichtshofes als Höchstgericht und der dienstrechtlichen Gleichstellung seiner Mitglieder mit den Richtern des Obersten Gerichtshofes geschuldet, dass nur solche Richter der ordentlichen Gerichtsbarkeit zu Mitgliedern des Verwaltungsgerichtshofes ernannt werden, die auch für das Amt eines Richters des Obersten Gerichtshofes geeignet sind (Paragraph 7, Absatz eins, VwGG in Verbindung mit Paragraph 33, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 54, Absatz eins, RStDG).

Diese Voraussetzungen erfüllte der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt seiner Bewerbung nicht:

Aus den Bewerbungsunterlagen des Beschwerdeführers geht zwar hervor, dass er zum Zeitpunkt seiner Bewerbung als Richter eines Landesgerichtes bereits mehrere Jahre im Rechtsmittelbereich tätig war. Mag die Tätigkeit des Beschwerdeführers in der Erledigung von gerichtlichen Rechtsmitteln auch langjährig sein, so kann jedoch nicht erkannt werden, dass sich der Beschwerdeführer bei diesen Tätigkeiten in außergewöhnlicher Weise qualifiziert hat. Diesbezüglich geht aus dem Regelrevisionsbericht betreffend das Landesgericht XXXX vom Februar 2006 - sohin etwa zwei Jahre vor der Bewerbung des Beschwerdeführers –hervor, dass die Arbeitsauslastung der Abteilung XXXX , dessen Leiter der Beschwerdeführer gewesen war, im Durchschnitt gelegen war. Die Arbeitsweise orientierte sich an den Verfahrensvorschriften, wobei von prozessleitenden Verfügungen häufig Gebrauch gemacht wurde. Die Arbeitsgestaltung und Tätigkeitsabfolge waren durch häufige Einholung von Sachverständigengutachten einhergehend mit den entsprechenden Kalendierungen für deren Erstattung geprägt. Manche Verfahren hätten einer raschen Erledigung zugeführt werden können, wenn etwa nach Gutachtenerstattung die von den Parteien in den Schriftsätzen aufgeworfenen Fragen in einer Tagsatzung mit dem Sachverständigen abgehandelt worden wären, anstatt neuerlich den Sachverständigen mit einer schriftlichen Gutachtensergänzung zu beauftragen, was nach Beantwortung oftmals zu einer neuerlichen Gutachtensergänzung führte. Die Urteile, die im formellen Aufbau zutreffend waren, wurden handschriftlich in leserlicher Schrift verfasst und kennzeichneten sich durch viele Verweise (Inkludierungen) auf den Akteninhalt, was bei der Herstellung der Ausfertigung der oftmals sehr umfangreichen Urteile viel Zeit beim Abschreiben kostete. Die Verhandlungen hat der Beschwerdeführer sachlich und gut vorbereitet führen können, allerdings wurde die erste mündliche Streitverhandlung oft zu einem relativ späten Termin ausgeschrieben, ebenso häufig erfolgte eine Erstreckung auf unbestimmte Zeit ohne aus dem Protokoll ersichtlich Grund (siehe dazu auch 2.1). Aus den Bewerbungsunterlagen des Beschwerdeführers geht zwar hervor, dass er zum Zeitpunkt seiner Bewerbung als Richter eines Landesgerichtes bereits mehrere Jahre im Rechtsmittelbereich tätig war. Mag die Tätigkeit des Beschwerdeführers in der Erledigung von gerichtlichen Rechtsmitteln auch langjährig sein, so kann jedoch nicht erkannt werden, dass sich der Beschwerdeführer bei diesen Tätigkeiten in außergewöhnlicher Weise qualifiziert hat. Diesbezüglich geht aus dem Regelrevisionsbericht betreffend das Landesgericht römisch 40 vom Februar 2006 - sohin etwa zwei Jahre vor der Bewerbung des Beschwerdeführers –hervor, dass die Arbeitsauslastung der Abteilung römisch 40 , dessen Leiter der Beschwerdeführer gewesen war, im Durchschnitt gelegen war. Die Arbeitsweise orientierte sich an den Verfahrensvorschriften, wobei von prozessleitenden Verfügungen häufig Gebrauch gemacht wurde. Die Arbeitsgestaltung und Tätigkeitsabfolge waren durch häufige Einholung von Sachverständigengutachten einhergehend mit den entsprechenden Kalendierungen für deren Erstattung geprägt. Manche Verfahren hätten einer raschen Erledigung zugeführt werden können, wenn etwa nach Gutachtenerstattung die von den Parteien in den Schriftsätzen aufgeworfenen Fragen in einer Tagsatzung mit dem Sachverständigen abgehandelt worden wären, anstatt neuerlich den Sachverständigen mit einer schriftlichen Gutachtensergänzung zu beauftragen, was nach Beantwortung oftmals zu einer neuerlichen Gutachtensergänzung führte. Die Urteile, die im formellen Aufbau zutreffend waren, wurden handschriftlich in leserlicher Schrift verfasst und kennzeichneten sich durch viele Verweise (Inkludierungen) auf den Akteninhalt, was bei der Herstellung der Ausfertigung der oftmals sehr umfangreichen Urteile viel Zeit beim Abschreiben kostete. Die Verhandlungen hat der Beschwerdeführer sachlich und gut vorbereitet führen können, allerdings wurde die erste mündliche Streitverhandlung oft zu einem relativ späten Termin ausgeschrieben, ebenso häufig erfolgte eine Erstreckung auf unbestimmte Zeit ohne aus dem Protokoll ersichtlich Grund (siehe dazu auch 2.1).

Der Beschwerdeführer hat zwar auch zweifellos eine „langjährige Rechtsmittelerfahrung und Bewährung in der Senatsgerichtsbarkeit“ als Vorsitzender der ASVG-Landesberufungskommission für das Burgenland, eines weisungsfreien und unabhängigen Tribunals im Sinne des Art. 6 EMRK und lobten Belobigungen seinen außergewöhnlichen Arbeitseinsatz, jedoch erwies sich im Vergleich zu den außergewöhnlichen Lebensläufen seiner Mitbewerber, die Rechtsmittelerfahrung des Beschwerdeführers – unter Zugrundelegung seiner Bewerbungsunterlagen – insgesamt betrachtet als unbedeutend und nicht aktuell und seine Befähigung zum Rechtsmittelrichter auf der Ebene eines Höchstgerichtes objektiv erkennbar als nicht gegeben. Der Beschwerdeführer war für eine Aufnahme in den Dreiervorschlag somit schon deshalb nicht in Betracht zu ziehen, weil er in Gesamtbetrachtung seiner Bewerbungsunterlagen die Eignung eines Hofrates des Verwaltungsgerichtshofes bzw. zum Richter des Obersten Gerichtshofes – entsprechend den Bestimmungen nach § 33 Abs. 2 iVm § 54 Abs. 1 RStDG – nicht aufwies. Auch die „sonstigen“ Tätigkeiten des Beschwerdeführers (längerer Fortbildungsaufenthalt in der Europäischen Union, Teilnahme an wissenschaftlichen Kongressen im Ausland, eine Lehrtätigkeit sowie einige Publikationen verweisen), fallen im Vergleich mit den außergewöhnlichen Tätigkeiten der Mitbewerber (vgl. dazu insbesondere ihre Lebensläufe [Pkt. 2.2]), nicht ins Gewicht.Der Beschwerdeführer hat zwar auch zweifellos eine „langjährige Rechtsmittelerfahrung und Bewährung in der Senatsgerichtsbarkeit“ als Vorsitzender der ASVG-Landesberufungskommission für das Burgenland, eines weisungsfreien und unabhängigen Tribunals im Sinne des Artikel 6, EMRK und lobten Belobigungen seinen außergewöhnlichen Arbeitseinsatz, jedoch erwies sich im Vergleich zu den außergewöhnlichen Lebensläufen seiner Mitbewerber, die Rechtsmittelerfahrung des Beschwerdeführers – unter Zugrundelegung seiner Bewerbungsunterlagen – insgesamt betrachtet als unbedeutend und nicht aktuell und seine Befähigung zum Rechtsmittelrichter auf der Ebene eines Höchstgerichtes objektiv erkennbar als nicht gegeben. Der Beschwerdeführer war für eine Aufnahme in den Dreiervorschlag somit schon deshalb nicht in Betracht zu ziehen, weil er in Gesamtbetrachtung seiner Bewerbungsunterlagen die Eignung eines Hofrates des Verwaltungsgerichtshofes bzw. zum Richter des Obersten Gerichtshofes – entsprechend den Bestimmungen nach Paragraph 33, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 54, Absatz eins, RStDG – nicht aufwies. Auch die „sonstigen“ Tätigkeiten des Beschwerdeführers (längerer Fortbildungsaufenthalt in der Europäischen Union, Teilnahme an wissenschaftlichen Kongressen im Ausland, eine Lehrtätigkeit sowie einige Publikationen verweisen), fallen im Vergleich mit den außergewöhnlichen Tätigkeiten der Mitbewerber vergleiche dazu insbesondere ihre Lebensläufe [Pkt. 2.2]), nicht ins Gewicht.

Die Ausführungen des Beschwerdeführers vor der Bundes-Gleichbehandlungskommission am 20.03.2009, es sei für ihn nicht nachvollziehbar, nicht für die Stelle eines Hofrates des Verwaltungsgerichtshofes geeignet zu sein. Zu seinem 25-jährigen Dienstjubiläum als Richter im Jänner 2003 sei ihm „Dank und Anerkennung“ ausgesprochen worden. Die Dienstbeschreibungen für Richter würden von einem 5-köpfigen Senat des Landesgerichtes verfasst, seine Dienstbeschreibung laute und habe stets auf „ausgezeichnet“ gelautet. Er sei schon in allen Sparten der Rechtsprechung tätig gewesen [...]. Es sei nicht nachvollziehbar, dass die drei Bewerber/innen besser geeignet sein sollen als er, weil er eine längere und umfassendere Berufserfahrung habe. […] (Gutachten der Bundes-Gleichbehandlungskommission, Seite 17), gehen daher ins Leere.

Auch das Argument des Beschwerdeführers, XXXX habe die Übernahmeprüfung zum Richter nicht bestanden (siehe u.a. die Stellungnahme vom 10.12.2020), vermochte angesichts des Weiteren außergewöhnlichen beruflichen Werdeganges des XXXX nicht zu überzeugen, dass der Beschwerdeführer deshalb vergleichsweise besser geeignet gewesen wäre. Auch das Argument des Beschwerdeführers, römisch 40 habe die Übernahmeprüfung zum Richter nicht bestanden (siehe u.a. die Stellungnahme vom 10.12.2020), vermochte angesichts des Weiteren außergewöhnlichen beruflichen Werdeganges des römisch 40 nicht zu überzeugen, dass der Beschwerdeführer deshalb vergleichsweise besser geeignet gewesen wäre.

Es bestehen vor dem Hintergrund der soeben getätigten Ausführungen für das erkennende Gericht keine Zweifel - wie XXXX , Berichterstatter im Besetzungsverfahren, vor der Bundes-Gleichbehandlungskommission dargelegt hat (Gutachten der Bundes-Gleichbehandlungskommission, Seite 14) –, dass ausschlaggebend (für die Vollversammlung) dafür, dass der Beschwerdeführer im September 2008 nicht in den Dreiervorschlag aufgenommen worden sei, seine fehlende aktuelle Rechtsmittelerfahrung und die sohin fehlende fachliche Eignung des Beschwerdeführers gewesen ist. Es bestehen vor dem Hintergrund der soeben getätigten Ausführungen für das erkennende Gericht keine Zweifel - wie römisch 40 , Berichterstatter im Besetzungsverfahren, vor der Bundes-Gleichbehandlungskommission dargelegt hat (Gutachten der Bundes-Gleichbehandlungskommission, Seite 14) –, dass ausschlaggebend (für die Vollversammlung) dafür, dass der Beschwerdeführer im September 2008 nicht in den Dreiervorschlag aufgenommen worden sei, seine fehlende aktuelle Rechtsmittelerfahrung und die sohin fehlende fachliche Eignung des Beschwerdeführers gewesen ist.

Nach direktem Vergleich des Lebenslaufes des Beschwerdeführers mit jenen seiner Mitbewerber, die in den Dreiervorschlag vom 02.09.2008 aufgenommen worden sind, ergibt sich, dass der Beschwerdeführer nicht die gleiche fachliche Eignung und Qualifikation aufgewiesen hat, wie seine Mitbewerber.

Vor diesem Hintergrund war auf die behaupteten diskriminierenden Äußerungen während der Vorstellungsgespräche nicht näher einzugehen.

Abschließend ist noch festzuhalten, dass das Präsidium des Verwaltungsgerichtshofs ins Treffen führte, dass der Beschwerdeführer sogar, im auffälligem Gegensatz zu den anderen Bewerber/innen aus dem Bereich der ordentlichen Justiz, über keine ins Gewicht fallende Erfahrung im Rechtsmittelbereich, verfügte. Nachdem der Beschwerdeführer schon im direkten Vergleich mit den Mitbewerbern aus seinem Tätigkeitsbereich, der ordentlichen Justiz, nicht die nötigen Voraussetzungen erfüllte und kein einziger Bewerber aus der ordentlichen Justiz im Dreiervorschlag Berücksichtigung fand (Gutachten der Bundes-Gleichbehandlungskommission, Seite 13), wäre eine Aufnahme des Beschwerdeführers in den Dreiervorschlag von vornherein schon höchst unwahrscheinlich gewesen.

Vor diesem Hintergrund konnte die entsprechende Feststellung getroffen werden.

In Hinblick auf den Bewerbungsvorgang im Jahr 2009 ist auf die obigen Ausführungen zu verweisen, wonach es dem erkennenden Gericht verwehrt war, nähere Feststellungen in Hinblick auf die Bewerbungsunterlagen der in den Dreiervorschlag vom 05.11.2009 aufgenommenen Mitbewerber zu treffen. Vor diesem Hintergrund konnte das erkennende Gericht einen Vergleich der Qualifikation und Eignung der Bewerberinnen, die in den Dreiervorschlag der Vollversammlung aufgenommen worden sind, mit jenen des Beschwerdeführers nicht abschließend vorgenommen werden. Es ist dem erkennenden Gericht daher verwehrt, nähere Feststellungen in Hinblick dahingehend zu treffen, ob der Beschwerdeführer bei seiner Bewerbung im Jahr 2009 die gleiche fachliche Eignung und Qualifikation für die Stelle eines Hofrates beim Verwaltungsgerichtshof aufgewiesen hat, wie die in die Dreiervorschläge aufgenommenen Bewerber/Bewerberinnen.

Das von der Bundes-Gleichbehandlungskommission am 13.07.2009 erstellte Gutachten wird der Beurteilung zu Grunde gelegt. Wie in der Rechtlichen Beurteilung unter Punkt 3. ausgeführt, kann den darin gezogenen Schlussfolgerungen jedoch nicht gefolgt werden.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, weil der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegen. Der Beschwerdeführer hat darüber hinaus auch keinen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestellt (vgl. § 24 Abs. 3 VwGVG). Vor diesem Hintergrund war die vom Beschwerdeführer beantragte Einvernahme des derzeitigen Präsidenten des Verwaltungsgerichtshofs nicht erforderlich.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG Abstand genommen werden, weil der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegen. Der Beschwerdeführer hat darüber hinaus auch keinen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestellt vergleiche Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG). Vor diesem Hintergrund war die vom Beschwerdeführer beantragte Einvernahme des derzeitigen Präsidenten des Verwaltungsgerichtshofs nicht erforderlich.

3. Rechtliche Beurteilung

3.1.    Anzuwendendes Recht

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Mangels derartiger gesetzlicher Bestimmungen ist im gegenständlichen Fall Einzelrichterzuständigkeit gegeben.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung zu prüfen.Gemäß Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung zu prüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern nicht die Beschwerde zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern nicht die Beschwerde zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn (1.) der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder (2.) die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn (1.) der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder (2.) die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

3.2.    Zu Spruchpunkt A):

Der Beschwerdeführer steht als Beamter im Ruhestand in einem öffentlich-rechtlichem Dienstverhältnis zum Bund. Er wurde als Richter ernannt und war vor seiner Ruhestandsversetzung am Landesgericht XXXX tätig. Der Beschwerdeführer steht als Beamter im Ruhestand in einem öffentlich-rechtlichem Dienstverhältnis zum Bund. Er wurde als Richter ernannt und war vor seiner Ruhestandsversetzung am Landesgericht römisch 40 tätig.

Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass sich der Beschwerdeführer und jene Personen, die Aufnahme in die Dreiervorschläge der Vollversammlung des Verwaltungsgerichtshofes gefunden haben, für die mit Kundmachungen vom 10.06.2008 und 25.08.2009 ausgeschriebenen Planstellen eines Hofrates beim Verwaltungsgerichtshofes fristgerecht beworben haben und XXXX schlussendlich zu Hofräten des Verwaltungsgerichtshofes bestellt wurden. Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass sich der Beschwerdeführer und jene Personen, die Aufnahme in die Dreiervorschläge der Vollversammlung des Verwaltungsgerichtshofes gefunden haben, für die mit Kundmachungen vom 10.06.2008 und 25.08.2009 ausgeschriebenen Planstellen eines Hofrates beim Verwaltungsgerichtshofes fristgerecht beworben haben und römisch 40 schlussendlich zu Hofräten des Verwaltungsgerichtshofes bestellt wurden.

Für die öffentlich auszuschreibenden Planstellen der Mitglieder des Verwaltungsgerichtshofes (mit Ausnahme der Präsidentin/des Präsidenten und der Vizepräsidentin/des Vizepräsidenten) sind zunächst von der Vollversammlung des Verwaltungsgerichtshofes Dreiervorschläge zu erstatten (§ 1 Abs. 4 VwGG). Zur Vorbereitung der Beratungen der Vollversammlung hat die Präsidentin/der Präsident des Verwaltungsgerichthofes Berichterinnen/Berichter zu bestellen (Art. 2 Abs. 2 GO-VwGH). Von den Berichterinnen/Berichtern werden die einlangenden Bewerbungsgesuche und Bewerbungsunterlagen systematisch dargestellt, Gespräche mit den Bewerberinnen geführt sowie allenfalls weitere Informationen eingeholt. Das Ergebnis dieser Erhebungen wird in einem Bericht mit einem Besetzungsvorschlag zusammengefasst, der lediglich zur Vorbereitung der Beratung der Vollversammlung dient. Die Willensbildung über die Dreiervorschläge erfolgt ausschließlich in der Sitzung der dazu einberufenen Vollversammlung. Allen Mitgliedern der Vollversammlung stehen neben den Berichtern auch sämtliche Unterlagen zu allen Bewerberinnen und Bewerbern (Bewerbungsgesuche, Personalakten, Dienstbeschreibungen etc) zur Verfügung, welche von diesen gesichtet werden. Darüber hinaus werden von den Mitgliedern der Vollversammlung auch persönliche Gespräche mit den Bewerberinnen und Bewerbern geführt und allenfalls weitere Informationen eingeholt. Für die öffentlich auszuschreibenden Planstellen der Mitglieder des Verwaltungsgerichtshofes (mit Ausnahme der Präsidentin/des Präsidenten und der Vizepräsidentin/des Vizepräsidenten) sind zunächst von der Vollversammlung des Verwaltungsgerichtshofes Dreiervorschläge zu erstatten (Paragraph eins, Absatz 4, VwGG). Zur Vorbereitung der Beratungen der Vollversammlung hat die Präsidentin/der Präsident des Verwaltungsgerichthofes Berichterinnen/Berichter zu bestellen (Artikel 2, Absatz 2, GO-VwGH). Von den Berichterinnen/Berichtern werden die einlangenden Bewerbungsgesuche und Bewerbungsunterlagen systematisch dargestellt, Gespräche mit den Bewerberinnen geführt sowie allenfalls weitere Informationen eingeholt. Das Ergebnis dieser Erhebungen wird in einem Bericht mit einem Besetzungsvorschlag zusammengefasst, der lediglich zur Vorbereitung der Beratung der Vollversammlung dient. Die Willensbildung über die Dreiervorschläge erfolgt ausschließlich in der Sitzung der dazu einberufenen Vollversammlung. Allen Mitgliedern der Vollversammlung stehen neben den Berichtern auch sämtliche Unterlagen zu allen Bewerberinnen und Bewerbern (Bewerbungsgesuche, Personalakten, Dienstbeschreibungen etc) zur Verfügung, welche von diesen gesichtet werden. Darüber hinaus werden von den Mitgliedern der Vollversammlung auch persönliche Gespräche mit den Bewerberinnen und Bewerbern geführt und allenfalls weitere Informationen eingeholt.

Eine Begründung der Dreiervorschläge durch die Vollversammlung ist gesetzlich nicht vorgesehen. Im Übrigen unterliegen die Beratungen der Vollversammlung dem Beratungsgeheimnis.

Die Dreiervorschläge sind vom Präsidenten des Verwaltungsgerichtshofes dem Bundeskanzler zu übermitteln. Zur Ernennung eines richterlichen Mitgliedes des Verwaltungsgerichtshofes ist ein Vorschlag der Bundesregierung an den Bundespräsidenten erforderlich, wobei die Bundesregierung an die Dreiervorschläge nur insoweit gebunden ist, als keine Person zur Ernennung vorgeschlagen werden darf, die sich nicht auf dem Dreiervorschlag befindet (Art. 134 Abs. 4 B-VG). Die Ernennung selbst erfolgt schließlich durch einen die entsprechende Entschließung des Bundespräsidenten intimierenden Bescheid des Bundeskanzlers. Die Dreiervorschläge sind vom Präsidenten des Verwaltungsgerichtshofes dem Bundeskanzler zu übermitteln. Zur Ernennung eines richterlichen Mitgliedes des Verwaltungsgerichtshofes ist ein Vorschlag der Bundesregierung an den Bundespräsidenten erforderlich, wobei die Bundesregierung an die Dreiervorschläge nur insoweit gebunden ist, als keine Person zur Ernennung vorgeschlagen werden darf, die sich nicht auf dem Dreiervorschlag befindet (Artikel 134, Absatz 4, B-VG). Die Ernennung selbst erfolgt schließlich durch einen die entsprechende Entschließung des Bundespräsidenten intimierenden Bescheid des Bundeskanzlers.

Im gegenständlichen Fall wurde der Beschwerdeführer in den Dreiervorschlag der Vollversammlung sowohl vom 02.09.2008 als auch vom 05.11.2009 nicht aufgenommen und in der Folge nicht mit der Planstelle eines Hofrates des Verwaltungsgerichtshofes betraut.

Der Beschwerdeführer behauptet nun aufgrund seines Alters nicht mit dieser Planstelle betraut worden zu sein und begehrt eine Entschädigung gemäß § 18a B-GlBG.Der Beschwerdeführer behauptet nun aufgrund seines Alters nicht mit dieser Planstelle betraut worden zu sein und begehrt eine Entschädigung gemäß Paragraph 18 a, B-GlBG.

Die auf einen Ersatzanspruch nach dem B-GlBG anzuwendende Rechtslage richtet sich danach, wann die behauptete schädigende Handlung gesetzt wurde (vgl. VwGH 09.09.2016, 2013/12/0247, mwN). In Anbetracht dessen sind die maßgeblichen Bestimmungen der §§ 1, 13, 13a, 13b, 18a, 20 und 20a B-GlBG, BGBl. Nr. 100/1993, in der Fassung BGBl. Nr. 97/2008 anzuwenden und lauten (auszugsweise) wie folgt:Die auf einen Ersatzanspruch nach dem B-GlBG anzuwendende Rechtslage richtet sich danach, wann die behauptete schädigende Handlung gesetzt wurde vergleiche VwGH 09.09.2016, 2013/12/0247, mwN). In Anbetracht dessen sind die maßgeblichen Bestimmungen der Paragraphen eins, 13, 13 a, 13 b, 18 a, 20, und 20a B-GlBG, Bundesgesetzblatt Nr. 100 aus 1993,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 97 aus 2008, anzuwenden und lauten (auszugsweise) wie folgt:

„Geltungsbereich

§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz gilt, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt wird, fürParagraph eins, (1) Dieses Bundesgesetz gilt, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt wird, für

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1.

Bedienstete, die in einem öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehen,

[...]

Gleichbehandlung ohne Unterschied der ethnischen Zugehörigkeit, der Religion oder der Weltanschauung, des Alters oder der sexuellen Orientierung (Antidiskriminierung)

Gleichbehandlungsgebote im Zusammenhang mit einem Dienst- oder Ausbildungsverhältnis

§ 13. (1) Auf Grund der ethnischen Zugehörigkeit, der Religion oder der Weltanschauung, des Alters oder der sexuellen Orientierung darf im Zusammenhang mit einem Dienst- oder Ausbildungsverhältnis gemäß § 1 Abs. 1 niemand unmittelbar oder mittelbar diskriminiert werden, insbesondere nichtParagraph 13, (1) Auf Grund der ethnischen Zugehörigkeit, der Religion oder der Weltanschauung, des Alters oder der sexuellen Orientierung darf im Zusammenhang mit einem Dienst- oder Ausbildungsverhältnis gemäß Paragraph eins, Absatz eins, niemand unmittelbar oder mittelbar diskriminiert werden, insbesondere nicht

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

[...]

 

5. beim beruflichen Aufstieg, insbesondere bei Beförderungen und der Zuweisung höher entlohnter Verwendungen (Funktionen),

 

[...]

Begriffsbestimmungen

§ 13a. 1) Eine unmittelbare Diskriminierung liegt vor, wenn eine Person auf Grund eines in § 13 genannten Grundes in einer vergleichbaren Situation eine weniger günstige Behandlung erfährt, als eine andere Person erfährt, erfahren hat oder erfahren würde.Paragraph 13 a, 1) Eine unmittelbare Diskriminierung liegt vor, wenn eine Person auf Grund eines in Paragraph 13, genannten Grundes in einer vergleichbaren Situation eine weniger günstige Behandlung erfährt, als eine andere Person erfährt, erfahren hat oder erfahren würde.

(2) Eine mittelbare Diskriminierung liegt vor, wenn dem Anschein nach neutrale Vorschriften, Kriterien oder Verfahren Personen, die einer ethnischen Gruppe angehören, oder Personen mit einer bestimmten Religion oder Weltanschauung, eines bestimmten Alters oder mit einer bestimmten sexuellen Orientierung gegenüber anderen Personen in besonderer Weise benachteiligen können, es sei denn, die betreffenden Vorschriften, Kriterien oder Verfahren sind durch ein rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt und die Mittel sind zur Erreichung dieses Zieles angemessen und erforderlich.

(3) Eine Diskriminierung liegt auch bei Anweisung einer Person zur Diskriminierung vor.

Ausnahmebestimmungen

§ 13b. (1) Bei Ungleichbehandlung wegen eines Merkmals, das im Zusammenhang mit einem der in § 13 genannten Diskriminierungsgründe steht, liegt keine Diskriminierung vor, wenn das betreffende Merkmal auf Grund der Art einer bestimmten beruflichen Tätigkeit oder der Rahmenbedingungen ihrer Ausübung eine wesentliche und entscheidende berufliche Voraussetzung darstellt und sofern es sich um einen rechtmäßigen Zweck und eine angemessene Anforderung handelt.Paragraph 13 b, (1) Bei Ungleichbehandlung wegen eines Merkmals, das im Zusammenhang mit einem der in Paragraph 13, genannten Diskriminierungsgründe steht, liegt keine Diskriminierung vor, wenn das betreffende Merkmal auf Grund der Art einer bestimmten beruflichen Tätigkeit oder der Rahmenbedingungen ihrer Ausübung eine wesentliche und entscheidende berufliche Voraussetzung darstellt und sofern es sich um einen rechtmäßigen Zweck und eine angemessene Anforderung handelt.

[…]

(3) Eine Diskriminierung auf Grund des Alters liegt nicht vor, wenn die Ungleichbehandlung

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1.

objektiv und angemessen ist,

2.

durch ein legitimes Ziel, insbesondere rechtmäßige Ziele aus den Bereichen Beschäftigungspolitik, Arbeitsmarkt und berufliche Bildung gerechtfertigt ist und

3.

die Mittel zur Erreichung dieses Zieles angemessen und erforderlich sind.

(4) Ungleichbehandlungen nach Abs. 3 können insbesondere einschließen(4) Ungleichbehandlungen nach Absatz 3, können insbesondere einschließen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1.

die Festlegung besonderer Bedingungen für den Zugang zum Dienst- oder Ausbildungsverhältnis und zur Aus- und Weiterbildung sowie besonderer Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen, einschließlich der Bedingungen für Entlassung und Entlohnung, um die berufliche Eingliederung von Jugendlichen, älteren Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer und Personen mit Fürsorgepflichten zu fördern oder ihren Schutz sicherzustellen,

2.

die Festlegung von Mindestanforderungen an das Alter, die Berufserfahrung oder des Dienstalters für den Zugang zum Dienst- oder Ausbildungsverhältnis oder für bestimmte mit dem Dienst- oder Ausbildungsverhältnis verbundenen Vorteile,

3.

die Festsetzung eines Höchstalters für die Einstellung auf Grund der spezifischen Ausbildungsanforderungen eines bestimmten Arbeitsplatzes oder auf Grund der Notwendigkeit einer angemessenen Beschäftigungszeit vor dem Eintritt in den Ruhestand.

(5) Eine Diskriminierung auf Grund des Alters liegt auch nicht vor bei den betrieblichen Systemen der sozialen Sicherheit durch Festsetzung von Altersgrenzen als Voraussetzung für die Mitgliedschaft oder den Bezug von Altersrente oder von Leistungen bei Invalidität einschließlich der Festsetzung unterschiedlicher Altersgrenzen im Rahmen dieser Systeme für bestimmte Beschäftigte oder Gruppen oder Kategorien von Beschäftigten und die Verwendung im Rahmen dieser Systeme von Alterskriterien für versicherungsmathematische Berechnungen, solange dies nicht zu Diskriminierungen wegen des Geschlechtes führt.
[...]
(5) Eine Diskriminierung auf Grund des Alters liegt auch nicht vor bei den betrieblichen Systemen der sozialen Sicherheit durch Festsetzung von Altersgrenzen als Voraussetzung für die Mitgliedschaft oder den Bezug von Altersrente oder von Leistungen bei Invalidität einschließlich der Festsetzung unterschiedlicher Altersgrenzen im Rahmen dieser Systeme für bestimmte Beschäftigte oder Gruppen oder Kategorien von Beschäftigten und die Verwendung im Rahmen dieser Systeme von Alterskriterien für versicherungsmathematische Berechnungen, solange dies nicht zu Diskriminierungen wegen des Geschlechtes führt., [...]

Beruflicher Aufstieg von Beamtinnen und Beamten

§ 18a. (1) Ist eine Beamtin oder ein Beamter wegen einer Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes nach § 4 Z 5 oder § 13 Abs. 1 Z 5 nicht mit einer Verwendung (Funktion) betraut worden, so ist der Bund zum Ersatz des Vermögensschadens und einer Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung verpflichtet.Paragraph 18 a, (1) Ist eine Beamtin oder ein Beamter wegen einer Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes nach Paragraph 4, Ziffer 5, oder Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 5, nicht mit einer Verwendung (Funktion) betraut worden, so ist der Bund zum Ersatz des Vermögensschadens und einer Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung verpflichtet.

(2) Der Ersatzanspruch beträgt, wenn die Beamtin oder der Beamte

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1.

bei diskriminierungsfreier Auswahl beruflich aufgestiegen wäre, die Bezugsdifferenz für mindestens drei Monate, oder

2.

im Verfahren für den beruflichen Aufstieg diskriminiert worden ist, aber die zu besetzende Planstelle wegen der besseren Eignung der oder des beruflich aufgestiegenen Bediensteten auch bei diskriminierungsfreier Auswahl nicht erhalten hätte, die Bezugsdifferenz bis zu drei Monate

zwischen dem Monatsbezug, den die Beamtin oder der Beamte bei erfolgter Betrauung mit der Verwendung (Funktion) erhalten hätte, und dem tatsächlichen Monatsbezug.


Geltendmachung von Ansprüchen
, Geltendmachung von Ansprüchen

Fristen

§ 20. Paragraph 20,

[...]
(2) Ansprüche von Beamtinnen oder Beamten gegenüber dem Bund nach § 18a sind binnen sechs Monaten, Ansprüche nach § 19 infolge Belästigung nach §§ 8, 8a und 16 binnen eines Jahres mit Antrag bei der für sie zuständigen Dienstbehörde geltend zu machen. Ansprüche von Beamtinnen oder Beamten gegenüber der Belästigerin oder dem Belästiger nach § 19 infolge Belästigung nach §§ 8, 8a und 16 sind binnen eines Jahres gerichtlich geltend zu machen. Die Frist für die Geltendmachung des Anspruches nach § 18a beginnt mit Ablauf des Tages, an dem die Beamtin oder der Beamte Kenntnis von der Ablehnung der Bewerbung oder Beförderung erlangt hat.
[...], (2) Ansprüche von Beamtinnen oder Beamten gegenüber dem Bund nach Paragraph 18 a, sind binnen sechs Monaten, Ansprüche nach Paragraph 19, infolge Belästigung nach Paragraphen 8, 8 a und 16 binnen eines Jahres mit Antrag bei der für sie zuständigen Dienstbehörde geltend zu machen. Ansprüche von Beamtinnen oder Beamten gegenüber der Belästigerin oder dem Belästiger nach Paragraph 19, infolge Belästigung nach Paragraphen 8, 8 a und 16 sind binnen eines Jahres gerichtlich geltend zu machen. Die Frist für die Geltendmachung des Anspruches nach Paragraph 18 a, beginnt mit Ablauf des Tages, an dem die Beamtin oder der Beamte Kenntnis von der Ablehnung der Bewerbung oder Beförderung erlangt hat.

[...]

(4) Das Dienstrechtsverfahrensgesetz 1984, BGBl. Nr. 29, und die dazu ergangenen Verordnungen sind auf die Zuständigkeit der Dienstbehörden zur Geltendmachung von Ersatzansprüchen durch Beamtinnen oder Beamte anzuwenden.(4) Das Dienstrechtsverfahrensgesetz 1984, Bundesgesetzblatt Nr. 29, und die dazu ergangenen Verordnungen sind auf die Zuständigkeit der Dienstbehörden zur Geltendmachung von Ersatzansprüchen durch Beamtinnen oder Beamte anzuwenden.

(5) Die Einbringung des Antrages auf Prüfung der Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes bei der Gleichbehandlungskommission bewirkt die Hemmung der Fristen nach Abs. 1 bis 3.(5) Die Einbringung des Antrages auf Prüfung der Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes bei der Gleichbehandlungskommission bewirkt die Hemmung der Fristen nach Absatz eins bis 3,

[...]

Beweislast

§ 20a. Insoweit sich eine betroffene Person vor Gericht auf einen Diskriminierungstatbestand im Sinne der §§ 4, 8, 8a, 13 Abs. 1 oder 16 beruft, hat sie diesen glaubhaft zu machen. Der oder dem Beklagten obliegt es bei Berufung auf § 4 oder § 13 Abs. 1 zu beweisen, dass es bei Abwägung aller Umstände wahrscheinlicher ist, dass ein anderes von der oder dem Beklagten glaubhaft gemachtes Motiv für die unterschiedliche Behandlung ausschlaggebend war oder das andere Geschlecht unverzichtbare Voraussetzung für die auszuübende Tätigkeit ist oder ein Rechtfertigungsgrund im Sinne der §§ 4a Abs. 2, 13a Abs. 2 oder 13b vorliegt. Bei Berufung auf § 8, § 8a oder § 16 obliegt es der oder dem Beklagten zu beweisen, dass es bei Abwägung aller Umstände wahrscheinlicher ist, dass die von der oder dem Beklagten glaubhaft gemachten Tatsachen der Wahrheit entsprechen.“Paragraph 20 a, Insoweit sich eine betroffene Person vor Gericht auf einen Diskriminierungstatbestand im Sinne der Paragraphen 4, 8, 8 a, 13, Absatz eins, oder 16 beruft, hat sie diesen glaubhaft zu machen. Der oder dem Beklagten obliegt es bei Berufung auf Paragraph 4, oder Paragraph 13, Absatz eins, zu beweisen, dass es bei Abwägung aller Umstände wahrscheinlicher ist, dass ein anderes von der oder dem Beklagten glaubhaft gemachtes Motiv für die unterschiedliche Behandlung ausschlaggebend war oder das andere Geschlecht unverzichtbare Voraussetzung für die auszuübende Tätigkeit ist oder ein Rechtfertigungsgrund im Sinne der Paragraphen 4 a, Absatz 2, 13 a, Absatz 2, oder 13b vorliegt. Bei Berufung auf Paragraph 8,, Paragraph 8 a, oder Paragraph 16, obliegt es der oder dem Beklagten zu beweisen, dass es bei Abwägung aller Umstände wahrscheinlicher ist, dass die von der oder dem Beklagten glaubhaft gemachten Tatsachen der Wahrheit entsprechen.“

Das Bundes-Gleichbehandlungsgesetz ist gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 B-GlBG, soweit nichts anderes bestimmt wird, für Bedienstete, die in einem öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehen anwendbar. Nachdem der Beschwerdeführer zum Zeitpunkts seiner Antragstellung in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund gestanden hat, findet das B-GlBG im gegenständlichen Fall Anwendung.Das Bundes-Gleichbehandlungsgesetz ist gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, B-GlBG, soweit nichts anderes bestimmt wird, für Bedienstete, die in einem öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehen anwendbar. Nachdem der Beschwerdeführer zum Zeitpunkts seiner Antragstellung in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund gestanden hat, findet das B-GlBG im gegenständlichen Fall Anwendung.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Beschluss vom 16.09.2013, 2013/12/0097, ausdrücklich klargestellt, dass „Sache“ des Antrags des Beschwerdeführers vom 04.02.2010 nicht dessen Ernennung zum Hofrat des Verwaltungsgerichtshofes, sondern vielmehr ein auf § 18a B-GlBG gestützter Schadenersatzanspruch infolge behaupteter Altersdiskriminierung im Zuge des Bewerbungsverfahrens ist. Im Zuge eines Verfahrens zur Beurteilung eines solchen Schadenersatzanspruches steht der Bestand der getroffenen Ernennungsentscheidung nicht zur Disposition. Es ist ausschließlich zu beurteilen, ob dadurch der Beschwerdeführer diskriminiert wurde und ihm Schadenersatz nach § 18a B-GlBG zusteht. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Beschluss vom 16.09.2013, 2013/12/0097, ausdrücklich klargestellt, dass „Sache“ des Antrags des Beschwerdeführers vom 04.02.2010 nicht dessen Ernennung zum Hofrat des Verwaltungsgerichtshofes, sondern vielmehr ein auf Paragraph 18 a, B-GlBG gestützter Schadenersatzanspruch infolge behaupteter Altersdiskriminierung im Zuge des Bewerbungsverfahrens ist. Im Zuge eines Verfahrens zur Beurteilung eines solchen Schadenersatzanspruches steht der Bestand der getroffenen Ernennungsentscheidung nicht zur Disposition. Es ist ausschließlich zu beurteilen, ob dadurch der Beschwerdeführer diskriminiert wurde und ihm Schadenersatz nach Paragraph 18 a, B-GlBG zusteht.

Vor diesem Hintergrund ist hinsichtlich des erhobenen Einwandes der verfassungsrechtlichen Unzulässigkeit einer Überprüfung der Dreiervorschläge der Vollversammlung des Verwaltungsgerichtshofes zur Nachbesetzung richterlicher Planstellen durch andere Behörden oder Gerichte, weil solche Entscheidungen eines richterlichen Organs der kollegialen Justizverwaltung und damit Akte der (Höchst-)Gerichtsbarkeit darstellen, festzuhalten, dass Gegenstand des hiesigen Verfahrens gerade nicht die Überprüfung der Entscheidung der Vollversammlung des Verwaltungsgerichtshofes (Dreiervorschlag) an sich ist, sondern im Sinne des § 18 a iVm § 13 Abs. 1 Z 5 B-GlBG die Frage zu beantworten ist, ob der Beschwerdeführer wegen einer Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes nach § 13 Abs. 1 Z 5 („Auf Grund [..] des Alters […] darf im Zusammenhang mit einem Dienst- oder Ausbildungsverhältnis gemäß § 1 Abs. 1 niemand unmittelbar oder mittelbar diskriminiert werden, insbesondere nicht beim beruflichen Aufstieg, insbesondere bei Beförderungen und der Zuweisung höher entlohnter Verwendungen [Funktionen]) im Bewerbungsverfahren nicht mit einer Planstelle eines Hofrates beim Verwaltungsgerichtshofes betraut worden ist. Vor diesem Hintergrund ist hinsichtlich des erhobenen Einwandes der verfassungsrechtlichen Unzulässigkeit einer Überprüfung der Dreiervorschläge der Vollversammlung des Verwaltungsgerichtshofes zur Nachbesetzung richterlicher Planstellen durch andere Behörden oder Gerichte, weil solche Entscheidungen eines richterlichen Organs der kollegialen Justizverwaltung und damit Akte der (Höchst-)Gerichtsbarkeit darstellen, festzuhalten, dass Gegenstand des hiesigen Verfahrens gerade nicht die Überprüfung der Entscheidung der Vollversammlung des Verwaltungsgerichtshofes (Dreiervorschlag) an sich ist, sondern im Sinne des Paragraph 18, a in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 5, B-GlBG die Frage zu beantworten ist, ob der Beschwerdeführer wegen einer Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes nach Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 5, („Auf Grund [..] des Alters […] darf im Zusammenhang mit einem Dienst- oder Ausbildungsverhältnis gemäß Paragraph eins, Absatz eins, niemand unmittelbar oder mittelbar diskriminiert werden, insbesondere nicht beim beruflichen Aufstieg, insbesondere bei Beförderungen und der Zuweisung höher entlohnter Verwendungen [Funktionen]) im Bewerbungsverfahren nicht mit einer Planstelle eines Hofrates beim Verwaltungsgerichtshofes betraut worden ist.

Für die Überprüfbarkeit des Bewerbungsvorganges zu einem Hofrat beim Verwaltungsgerichtshofes im Rahmen des B-GlBG spricht insbesondere auch, dass gemäß § 7 Abs. 1 VwGG die Vorschriften über das Dienstverhältnis der Richter des Obersten Gerichtshofes, soweit nichts anderes bestimmt ist, auch für das Dienstverhältnis der Mitglieder des Verwaltungsgerichtshofes Anwendung finden. Das Dienstverhältnis der Richter des Obersten Gerichtshofes wird im Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz (RStDG) geregelt. In Artikel IV Abs. 2 RStDG wird ausdrücklich normiert, dass im Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes - unbeschadet von Sonderregelungen zur Gleichbehandlung in diesem Bundesgesetz (Sonderregelungen zur Gleichbehandlung finden sich etwa in § 32b, § 33 Abs. 4, § 47 Abs. 5 und § 48 Abs. 3 Z 2) – das Bundes-Gleichbehandlungsgesetz, BGBl. Nr. 100/1993, auch bei der Erstattung von Besetzungsvorschlägen anzuwenden ist. Nachdem bei Besetzungsvorschlägen zur Ernennung der Richter/innen des Obersten Gerichtshofes die Bestimmungen des B-GlBG Berücksichtigung finden, ist aufgrund des Verweises des § 7 Abs. 1 VwGG zweifelsfrei auch bei Besetzungsvorschlägen zur Ernennung von Hofräten/innen des Verwaltungsgerichtshofes das B-GlBG zu berücksichtigen. Eine Ausnahmebestimmung existiert nicht. Für die Überprüfbarkeit des Bewerbungsvorganges zu einem Hofrat beim Verwaltungsgerichtshofes im Rahmen des B-GlBG spricht insbesondere auch, dass gemäß Paragraph 7, Absatz eins, VwGG die Vorschriften über das Dienstverhältnis der Richter des Obersten Gerichtshofes, soweit nichts anderes bestimmt ist, auch für das Dienstverhältnis der Mitglieder des Verwaltungsgerichtshofes Anwendung finden. Das Dienstverhältnis der Richter des Obersten Gerichtshofes wird im Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz (RStDG) geregelt. In Artikel römisch vier Absatz 2, RStDG wird ausdrücklich normiert, dass im Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes - unbeschadet von Sonderregelungen zur Gleichbehandlung in diesem Bundesgesetz (Sonderregelungen zur Gleichbehandlung finden sich etwa in Paragraph 32 b,, Paragraph 33, Absatz 4,, Paragraph 47, Absatz 5 und Paragraph 48, Absatz 3, Ziffer 2,) – das Bundes-Gleichbehandlungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 100 aus 1993,, auch bei der Erstattung von Besetzungsvorschlägen anzuwenden ist. Nachdem bei Besetzungsvorschlägen zur Ernennung der Richter/innen des Obersten Gerichtshofes die Bestimmungen des B-GlBG Berücksichtigung finden, ist aufgrund des Verweises des Paragraph 7, Absatz eins, VwGG zweifelsfrei auch bei Besetzungsvorschlägen zur Ernennung von Hofräten/innen des Verwaltungsgerichtshofes das B-GlBG zu berücksichtigen. Eine Ausnahmebestimmung existiert nicht.

Darüber hinaus hat auch der Oberste Gerichtshofes in der Angelegenheit 1 Ob 187/11y vom 31.01.2012, die Behandlung des vom Beschwerdeführer geltend gemachten Amtshaftungsanspruchs in der gleichnamigen Sachverhaltskonstellation zwar aus ebendiesen Gründen abwies (siehe RS0127986), jedoch ausdrücklich darauf hingewiesen, dass „im vorliegenden Fall mit dieser Beurteilung keine Rechtsschutzlücke für den übergangenen Bewerber (gemeint: den Beschwerdeführer) verbunden sei, könne dieser doch ohnehin seine (idR sogar weitergehenden) Ansprüche nach dem (spezielleren) Normen des B-GlBG – auf dem jeweils vorgesehenen Verfahrensweg – verfolgen.“

Vor diesen Hintergründen kann der Ansicht der belangten Behörde, dass nur die der Erstattung des Dreiervorschlags nachfolgenden Verwaltungsakte der agierenden Verwaltungsbehörden (Bundeskanzler, Bundesregierung, Bundespräsident) auf eine allfällige Erfüllung eines Diskriminierungstatbestandes nach dem B-GlBG zum Nachteil des Beschwerdeführers zu überprüfen ist, nicht gefolgt werden. Vielmehr ist der gesamte Bewerbungsvorgang der Beurteilung zu Grunde zu legen und gemäß § 18 a B-GlBG zu prüfen, ob der Beschwerdeführer wegen einer Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes nach § 13 Abs. 1 Z 5 nicht mit der Planstelle eines Hofrates beim Verwaltungsgerichtshofes betraut worden ist:Vor diesen Hintergründen kann der Ansicht der belangten Behörde, dass nur die der Erstattung des Dreiervorschlags nachfolgenden Verwaltungsakte der agierenden Verwaltungsbehörden (Bundeskanzler, Bundesregierung, Bundespräsident) auf eine allfällige Erfüllung eines Diskriminierungstatbestandes nach dem B-GlBG zum Nachteil des Beschwerdeführers zu überprüfen ist, nicht gefolgt werden. Vielmehr ist der gesamte Bewerbungsvorgang der Beurteilung zu Grunde zu legen und gemäß Paragraph 18, a B-GlBG zu prüfen, ob der Beschwerdeführer wegen einer Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes nach Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 5, nicht mit der Planstelle eines Hofrates beim Verwaltungsgerichtshofes betraut worden ist:

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Gemäß § 13 Abs. 1 B-GlBG darf auf Grund der ethnischen Zugehörigkeit, der Religion oder der Weltanschauung, des Alters oder der sexuellen Orientierung im Zusammenhang mit einem Dienst- oder Ausbildungsverhältnis gemäß § 1 Abs. 1 B-GlBG niemand unmittelbar oder mittelbar diskriminiert werden, insbesondere nicht beim beruflichen Aufstieg, insbesondere bei Beförderungen und der Zuweisung höher entlohnter Verwendungen (Funktionen) (§ 13 Abs. 1 Z 5). Gemäß Paragraph 13, Absatz eins, B-GlBG darf auf Grund der ethnischen Zugehörigkeit, der Religion oder der Weltanschauung, des Alters oder der sexuellen Orientierung im Zusammenhang mit einem Dienst- oder Ausbildungsverhältnis gemäß Paragraph eins, Absatz eins, B-GlBG niemand unmittelbar oder mittelbar diskriminiert werden, insbesondere nicht beim beruflichen Aufstieg, insbesondere bei Beförderungen und der Zuweisung höher entlohnter Verwendungen (Funktionen) (Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 5,).

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes – die zwar im Rahmen einer zu prüfenden Diskriminierung aufgrund des Geschlechts ergangen ist, jedoch angesichts der im Kern gleichlautenden Bestimmungen des § 4a Abs. 1 (unmittelbare Diskriminierung aufgrund des Geschlechtes) und § 13a Abs. 1 B-GlBG (unmittelbare Diskriminierung aufgrund der ethnischen Zugehörigkeit, der Religion oder der Weltanschauung, des Alters oder der sexuellen Orientierung), auf den gegenständlichen Fall übertragen werden kann, zumal beide „auf eine weniger günstige Behandlung in einer vergleichbaren Situation“ abstellen (siehe dazu auch die Ausführungen zu § 13a in BGBl. I. 65/2004, 285 der Beilagen XXII. GP – Regierungsvorlage – Materialien, Seite 12) – kann der Vorwurf der Diskriminierung von der Behörde durch den Nachweis entkräftet werden, dass zu Recht die Aufnahme in den Besetzungsvorschlag nicht erfolgte, weil die in den Besetzungsvorschlag aufgenommene Person ohnehin besser geeignet ist (vgl. VwGH 14.06.2012, 2008/10/0093, zuletzt VwGH 11.08.2015, Ro 2014/10/0038). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes – die zwar im Rahmen einer zu prüfenden Diskriminierung aufgrund des Geschlechts ergangen ist, jedoch angesichts der im Kern gleichlautenden Bestimmungen des Paragraph 4 a, Absatz eins, (unmittelbare Diskriminierung aufgrund des Geschlechtes) und Paragraph 13 a, Absatz eins, B-GlBG (unmittelbare Diskriminierung aufgrund der ethnischen Zugehörigkeit, der Religion oder der Weltanschauung, des Alters oder der sexuellen Orientierung), auf den gegenständlichen Fall übertragen werden kann, zumal beide „auf eine weniger günstige Behandlung in einer vergleichbaren Situation“ abstellen (siehe dazu auch die Ausführungen zu Paragraph 13 a, in Bundesgesetzblatt römisch eins. 65 aus 2004,, 285 der Beilagen römisch 22 . Gesetzgebungsperiode – Regierungsvorlage – Materialien, Seite 12) – kann der Vorwurf der Diskriminierung von der Behörde durch den Nachweis entkräftet werden, dass zu Recht die Aufnahme in den Besetzungsvorschlag nicht erfolgte, weil die in den Besetzungsvorschlag aufgenommene Person ohnehin besser geeignet ist vergleiche VwGH 14.06.2012, 2008/10/0093, zuletzt VwGH 11.08.2015, Ro 2014/10/0038).

Der Nachweis wurde im vorliegenden Fall vom Präsidium des Verwaltungsgerichtshofes in Hinblick auf Besetzungsvorgang im Jahr 2008 erbracht.

Das Präsidium des Verwaltungsgerichtshofes begründete seine Auffassung, dass keine (relevante) Diskriminierung des Beschwerdeführers in der Nichtaufnahme in den Dreiervorschlag zu erblicken sei, mit dem Hinweis auf die "bessere Qualifikation" der in den Dreiervorschlag aufgenommenen Personen. Die Nichtaufnahme des Beschwerdeführers in den Dreiervorschlag der Vollversammlung liege im Bereich der fachlichen Eignung des Beschwerdeführers für die angestrebte Position eines Hofrates des Verwaltungsgerichtshofes. Der Lebenslauf und die beruflichen Erfahrungen des Beschwerdeführers seien eindeutig hinter jenen von jenen Personen, die in den Dreiervorschlag aufgenommen wurden, zurückgeblieben.

Da eine unmittelbare oder mittelbare Diskriminierung nach § 13a B-GlBG immer eine „weniger günstige Behandlung“ bzw. Benachteiligung gegenüber anderen Personen in einer vergleichbaren Situation zur Voraussetzung hat, ist es im gegenständlichen Fall erforderlich die Auswahl der Bewerber, die in die Besetzungsvorschläge aufgenommen worden sind, jener der Nichtauswahl des Beschwerdeführers gegenüberzustellen und zu überprüfen, ob der Beschwerdeführer dabei eine Benachteiligung aufgrund seines Alters erfahren hat.Da eine unmittelbare oder mittelbare Diskriminierung nach Paragraph 13 a, B-GlBG immer eine „weniger günstige Behandlung“ bzw. Benachteiligung gegenüber anderen Personen in einer vergleichbaren Situation zur Voraussetzung hat, ist es im gegenständlichen Fall erforderlich die Auswahl der Bewerber, die in die Besetzungsvorschläge aufgenommen worden sind, jener der Nichtauswahl des Beschwerdeführers gegenüberzustellen und zu überprüfen, ob der Beschwerdeführer dabei eine Benachteiligung aufgrund seines Alters erfahren hat.

Nach den Feststellungen zu Berufslaufbahn und Fähigkeiten des Beschwerdeführers und jenen der Personen, die Berücksichtigung in den Dreiervorschlag der Vollversammlung des Verwaltungsgerichtshofes vom 02.09.2008 fanden, ergibt sich – wie in der Beweiswürdigung ausführlich dargelegt –, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt seiner Bewerbung im Jahr 2008 fachlich nicht gleich qualifiziert war, wie jene Mitbewerber, die Berücksichtigung im Dreiervorschlag gefunden haben. Der Beschwerdeführer konnte in diesem Zusammenhang als Bewerber aus der ordentlichen Justiz – insbesondere vor dem Hintergrund des Regelrevisionsberichts vom Februar 2006 – keine langjährige außergewöhnliche Bewährung und Erfahrung in der Erledigung von gerichtlichen Rechtsmitteln vorweisen, die erforderlich gewesen wäre, um den außergewöhnlichen beruflichen Werdegängen, der in den Dreiervorschlag aufgenommen Mitbewerbern, die eine jahrelange, überaus erfolgreiche Berufstätigkeit im Gebiet des öffentlichen Rechts vorweisen konnten, entgegenzutreten. Die fachliche Eignung des Beschwerdeführers hat nicht den Anforderungen des § 33 Abs. 2 iVm § 54 Abs. 1 RStDG (§ 7 VwGVG) entsprochen. Nach den Feststellungen zu Berufslaufbahn und Fähigkeiten des Beschwerdeführers und jenen der Personen, die Berücksichtigung in den Dreiervorschlag der Vollversammlung des Verwaltungsgerichtshofes vom 02.09.2008 fanden, ergibt sich – wie in der Beweiswürdigung ausführlich dargelegt –, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt seiner Bewerbung im Jahr 2008 fachlich nicht gleich qualifiziert war, wie jene Mitbewerber, die Berücksichtigung im Dreiervorschlag gefunden haben. Der Beschwerdeführer konnte in diesem Zusammenhang als Bewerber aus der ordentlichen Justiz – insbesondere vor dem Hintergrund des Regelrevisionsberichts vom Februar 2006 – keine langjährige außergewöhnliche Bewährung und Erfahrung in der Erledigung von gerichtlichen Rechtsmitteln vorweisen, die erforderlich gewesen wäre, um den außergewöhnlichen beruflichen Werdegängen, der in den Dreiervorschlag aufgenommen Mitbewerbern, die eine jahrelange, überaus erfolgreiche Berufstätigkeit im Gebiet des öffentlichen Rechts vorweisen konnten, entgegenzutreten. Die fachliche Eignung des Beschwerdeführers hat nicht den Anforderungen des Paragraph 33, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 54, Absatz eins, RStDG (Paragraph 7, VwGVG) entsprochen.

Mangels gleicher Qualifikation der Bewerber ist eine „weniger günstige Behandlung“ bzw. Benachteiligung des Beschwerdeführers gegenüber anderen Personen in einer vergleichbaren Situation im Sinne des § 13 B-GlBG auszuschließen.Mangels gleicher Qualifikation der Bewerber ist eine „weniger günstige Behandlung“ bzw. Benachteiligung des Beschwerdeführers gegenüber anderen Personen in einer vergleichbaren Situation im Sinne des Paragraph 13, B-GlBG auszuschließen.

Vor diesem Hintergrund kann – entgegen der Ansicht der Bundes-Gleichbehandlungskommission – nicht davon ausgegangen werden, dass etwa das fortgeschrittene Alter des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt der Bewerbung ausschlaggebend für die nicht erfolgte Aufnahme in den Dreiervorschlag der Vollversammlung vom 02.09.2008 gewesen ist.

Nach der ständigen Rechtsprechung sind Gutachten der Bundes-Gleichbehandlungskommission grundsätzlich als Beweismittel zu berücksichtigen (VwGH 15.05.2013, 2012/12/0013, mwN). Sie entfalten jedoch keine Bindungswirkung. Nachdem die Bundes-Gleichbehandlungskommission in ihrem Gutachten nicht auf die Frage der besseren Qualifikation der in den Dreiervorschlag gereihten Bewerber eingegangen ist, sondern lediglich allgemein auf verschiedene berufliche Erfahrungen des Beschwerdeführers hingewiesen hat, und selbst nicht den erforderlichen Vergleich der fachlichen Eignung(en) der gereihten Bewerber mit jener des Beschwerdeführers anstellte, konnte das erkennende Gericht zu einem anderen Ergebnis gelangen als die Bundes-Gleichbehandlungskommission (zur Möglichkeit der Abweichung von der Beurteilung der Bundes-Gleichbehandlungskommission in ihren Gutachten siehe VwGH 09.09.2016, 2013/1247).

Im Übrigen ist hinsichtlich der Ausführungen des Präsidiums des Verwaltungsgerichtshofes in der im Verfahren vor der Bundes-Gleichbehandlungskommission eingeholten Stellungnahme vom 24.11.2008, dass „bei Besetzungen zur Erhaltung der Funktionsfähigkeit des Verwaltungsgerichtshofes die Altersstruktur des richterlichen Gremiums grundsätzlich in den Blick zu nehmen sei. Ungleichgewichte in der Alterserteilung könnten zu unregelmäßigen „Pensionierungsschüben“ führen, durch die kurz- und mittelfristig wertvolles Erfahrungswissen, insbesondere in Spezialgebieten, nicht mehr im wünschenswerten Ausmaß zur Verfügung stehen würde. Dabei sei auch auf die, im Übrigen in § 13 b Abs. 4 Z 3 B-GlBG, angeführte „angemessene Beschäftigungszeit“ vor dem Eintritt in den Ruhestand Bedacht zu nehmen. Ein Bewerber des Geburtsjahres 1955 – wie der Beschwerdeführer – könne dem Verwaltungsgerichtshof schon im Hinblick auf die für diese Altersgruppe geltenden pensionsrechtlichen Bestimmungen nur mehr für eine – im Hinblick auf die erforderliche Einarbeitungszeit in die höchstgerichtliche Tätigkeit – relativ kurze Zeitspanne zur Verfügung stehen. Gleichwohl wären Bewerber höheren Lebensalters von der Aufnahme in die Besetzungsvorschläge – bei gegebener fachlicher und persönlicher Eignung, für deren Vorliegen im gegebenen Fall aber keine Anhaltspunkte bestanden haben – nicht ausgeschlossen wären. Die Altersstruktur des Verwaltungsgerichtshofes sei dadurch geprägt, dass die Karriere jener Bewerber/innen, die die Laufbahn eines Richters des Verwaltungsgerichtshofes anstreben und den außerordentlich hohen Erfordernissen für eine höchstgerichtliche Tätigkeit entsprechen, in aller Regel um das vierzigste Lebensalter jenen Punkt erreicht habe, in dem – einerseits – der Erwerb von Kenntnissen und Fähigkeiten in der jeweiligen beruflichen Tätigkeit als Vorbereitung auf die Aufgaben eines Richters des Verwaltungsgerichthofes als abgeschlossen angesehen werden kann, und – andererseits – der Nutzen für den Verwaltungsgerichtshof aus der Tätigkeit des Mitgliedes – über dessen gesamten Laufbahn gesehen – am größten sei (Gutachten der Bundes-Gleichbehandlungskommission, Seite 8)“, festzuhalten, dass – selbst bei hypothetischer Annahme, dass der Beschwerdeführer, die erforderliche fachliche und persönliche Eignung bei seiner Bewerbung vorgewiesen hätte – auch vor dem Hintergrund der altersstrukturellen Überlegungen, der Beschwerdeführer nicht in die Besetzungsvorschläge aufgenommen worden wäre. Diesbezüglich ist auf § 13 b Abs. 3 B-GlBG hinzuweisen, wonach eine Diskriminierung auf Grund des Alters insbesondere dann nicht vorliegt, wenn die Ungleichbehandlung objektiv und angemessen ist, durch ein legitimes Ziel, insbesondere rechtmäßige Ziele aus den Bereichen Beschäftigungspolitik, Arbeitsmarkt und berufliche Bildung gerechtfertigt ist und die Mittel zur Erreichung dieses Zieles angemessen und erforderlich sind. Im Übrigen ist hinsichtlich der Ausführungen des Präsidiums des Verwaltungsgerichtshofes in der im Verfahren vor der Bundes-Gleichbehandlungskommission eingeholten Stellungnahme vom 24.11.2008, dass „bei Besetzungen zur Erhaltung der Funktionsfähigkeit des Verwaltungsgerichtshofes die Altersstruktur des richterlichen Gremiums grundsätzlich in den Blick zu nehmen sei. Ungleichgewichte in der Alterserteilung könnten zu unregelmäßigen „Pensionierungsschüben“ führen, durch die kurz- und mittelfristig wertvolles Erfahrungswissen, insbesondere in Spezialgebieten, nicht mehr im wünschenswerten Ausmaß zur Verfügung stehen würde. Dabei sei auch auf die, im Übrigen in Paragraph 13, b Absatz 4, Ziffer 3, B-GlBG, angeführte „angemessene Beschäftigungszeit“ vor dem Eintritt in den Ruhestand Bedacht zu nehmen. Ein Bewerber des Geburtsjahres 1955 – wie der Beschwerdeführer – könne dem Verwaltungsgerichtshof schon im Hinblick auf die für diese Altersgruppe geltenden pensionsrechtlichen Bestimmungen nur mehr für eine – im Hinblick auf die erforderliche Einarbeitungszeit in die höchstgerichtliche Tätigkeit – relativ kurze Zeitspanne zur Verfügung stehen. Gleichwohl wären Bewerber höheren Lebensalters von der Aufnahme in die Besetzungsvorschläge – bei gegebener fachlicher und persönlicher Eignung, für deren Vorliegen im gegebenen Fall aber keine Anhaltspunkte bestanden haben – nicht ausgeschlossen wären. Die Altersstruktur des Verwaltungsgerichtshofes sei dadurch geprägt, dass die Karriere jener Bewerber/innen, die die Laufbahn eines Richters des Verwaltungsgerichtshofes anstreben und den außerordentlich hohen Erfordernissen für eine höchstgerichtliche Tätigkeit entsprechen, in aller Regel um das vierzigste Lebensalter jenen Punkt erreicht habe, in dem – einerseits – der Erwerb von Kenntnissen und Fähigkeiten in der jeweiligen beruflichen Tätigkeit als Vorbereitung auf die Aufgaben eines Richters des Verwaltungsgerichthofes als abgeschlossen angesehen werden kann, und – andererseits – der Nutzen für den Verwaltungsgerichtshof aus der Tätigkeit des Mitgliedes – über dessen gesamten Laufbahn gesehen – am größten sei (Gutachten der Bundes-Gleichbehandlungskommission, Seite 8)“, festzuhalten, dass – selbst bei hypothetischer Annahme, dass der Beschwerdeführer, die erforderliche fachliche und persönliche Eignung bei seiner Bewerbung vorgewiesen hätte – auch vor dem Hintergrund der altersstrukturellen Überlegungen, der Beschwerdeführer nicht in die Besetzungsvorschläge aufgenommen worden wäre. Diesbezüglich ist auf Paragraph 13, b Absatz 3, B-GlBG hinzuweisen, wonach eine Diskriminierung auf Grund des Alters insbesondere dann nicht vorliegt, wenn die Ungleichbehandlung objektiv und angemessen ist, durch ein legitimes Ziel, insbesondere rechtmäßige Ziele aus den Bereichen Beschäftigungspolitik, Arbeitsmarkt und berufliche Bildung gerechtfertigt ist und die Mittel zur Erreichung dieses Zieles angemessen und erforderlich sind.

Nach den Gesetzmaterialien zu § 13 b Abs. 3 B-GlBG soll zum einen die Möglichkeit der Rechtfertigung einer unmittelbaren Diskriminierung auf ganz bestimmte Ausnahmefälle beschränkt werden, zum anderen soll sichergestellt werden, dass diese begrenzte Zahl von Ausnahmen den vom Europäischen Gerichtshof im Zusammenhang mit dem Begriff der mittelbaren Diskriminierung festgelegten Grundsätzen der Erforderlichkeit, der Verhältnismäßigkeit und der Legitimität genügen. Gründe, wie eine lange Ausbildungsdauer oder das Durchlaufen einer vorgesehenen gesamten Laufbahn können nicht als Ausnahme vom Grundsatz der Nichtdiskriminierung und somit als Rechtfertigung für die Festsetzung eines Maximalalters bei Begründung eines Dienst- oder Ausbildungsverhältnisses angesehen werden. Zulässig ist jedoch z.B. die Festsetzung einer Höchstdauer für die Geltung von Verträgen für selbständige und unselbständige Arbeit mit dem regulären gesetzlichen Pensionsantrittsalter, wenn und soweit diese dem notwendigen und sachlichen begründeten Interesse von Patienten (Höchstalter für Vertragsärzte) oder sonstigen schutzwürdigen Personen dient. Ausschließlich an das (Lebens)Alter anknüpfende Gehaltstafeln sind als unzulässige Diskriminierung zu werten. Die Anwendung anderer Kriterien - wie z.B. Berufserfahrung - sind aber keinesfalls ausgeschlossen. Die Berufserfahrung, die für den Dienstgeber durch die entsprechende Dienstleistung der Dienstnehmerin oder des Dienstnehmers wertvoll ist, ist ein zulässiges Unterscheidungskriterium. Gelingt es darzulegen, dass sich die Gehaltstafeln an das Kriterium der Berufserfahrung orientiert, so wäre dies eine zulässige Differenzierung, auch wenn diese im Ergebnis ältere Dienstnehmerinnen oder Dienstnehmer gegenüber jüngeren bevorzugt. Nach den Gesetzmaterialien zu Paragraph 13, b Absatz 3, B-GlBG soll zum einen die Möglichkeit der Rechtfertigung einer unmittelbaren Diskriminierung auf ganz bestimmte Ausnahmefälle beschränkt werden, zum anderen soll sichergestellt werden, dass diese begrenzte Zahl von Ausnahmen den vom Europäischen Gerichtshof im Zusammenhang mit dem Begriff der mittelbaren Diskriminierung festgelegten Grundsätzen der Erforderlichkeit, der Verhältnismäßigkeit und der Legitimität genügen. Gründe, wie eine lange Ausbildungsdauer oder das Durchlaufen einer vorgesehenen gesamten Laufbahn können nicht als Ausnahme vom Grundsatz der Nichtdiskriminierung und somit als Rechtfertigung für die Festsetzung eines Maximalalters bei Begründung eines Dienst- oder Ausbildungsverhältnisses angesehen werden. Zulässig ist jedoch z.B. die Festsetzung einer Höchstdauer für die Geltung von Verträgen für selbständige und unselbständige Arbeit mit dem regulären gesetzlichen Pensionsantrittsalter, wenn und soweit diese dem notwendigen und sachlichen begründeten Interesse von Patienten (Höchstalter für Vertragsärzte) oder sonstigen schutzwürdigen Personen dient. Ausschließlich an das (Lebens)Alter anknüpfende Gehaltstafeln sind als unzulässige Diskriminierung zu werten. Die Anwendung anderer Kriterien - wie z.B. Berufserfahrung - sind aber keinesfalls ausgeschlossen. Die Berufserfahrung, die für den Dienstgeber durch die entsprechende Dienstleistung der Dienstnehmerin oder des Dienstnehmers wertvoll ist, ist ein zulässiges Unterscheidungskriterium. Gelingt es darzulegen, dass sich die Gehaltstafeln an das Kriterium der Berufserfahrung orientiert, so wäre dies eine zulässige Differenzierung, auch wenn diese im Ergebnis ältere Dienstnehmerinnen oder Dienstnehmer gegenüber jüngeren bevorzugt.

Abs. 4 enthält als Präzisierung des Abs. 3 eine demonstrative Aufzählung der gerechtfertigten Ungleichbehandlungen, wobei die Formulierungen des Art. 6 der Rahmen-Gleichbehandlungsrichtlinie übernommen worden sind (BGBl. I. 65/2004, 285 der Beilagen XXII. GP - Regierungsvorlage – Materialien). Absatz 4, enthält als Präzisierung des Absatz 3, eine demonstrative Aufzählung der gerechtfertigten Ungleichbehandlungen, wobei die Formulierungen des Artikel 6, der Rahmen-Gleichbehandlungsrichtlinie übernommen worden sind Bundesgesetzblatt römisch eins. 65 aus 2004,, 285 der Beilagen römisch 22 . Gesetzgebungsperiode - Regierungsvorlage – Materialien).

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Die ins Treffen geführten personalstrategischen Überlegungen des Präsidiums des Verwaltungsgerichtshofes bei der Ernennung eines Hofrates/einer Hofrätin sind nach Ansicht des erkennenden Gerichtes, insbesondere auch nach Berücksichtigung des § 13b Abs 3 iVm 13b Abs. 4 Z 3 B-GlBG, wonach Ungleichbehandlungen, die die Festsetzung eines Höchstalters für die Einstellung auf Grund der spezifischen Ausbildungsanforderungen eines bestimmten Arbeitsplatzes oder auf Grund der Notwendigkeit einer angemessenen Beschäftigungszeit vor dem Eintritt in den Ruhestand vorsehen, keine Diskriminierung darstellen, als gerechtfertigt vertretbar. Im Gutachten der Bundes-Gleichbehandlungskommission wurde zwar entgegengesetzt ausgeführt, dass ein/e knapp über 50-jährige/r Richter/in des VwGH in der Regel noch mehr als zehn Dienstjahre vor sich habe und deshalb auch unter Berücksichtigung einer längeren Einarbeitungszeit – eine Einarbeitungszeit von einigen Jahren, angesichts der Ernennungsvoraussetzungen und somit einer bereits mindestens 10-jährigen juristischen Tätigkeit der Bewerber/innen in der öffentlichen Verwaltung oder der Gerichtsbarkeit oder im Rahmen einer wissenschaftlichen Tätigkeit etwas hoch gegriffen erscheine – und die Zeitspanne, die knapp über 50-Jährige dem VwGH bis zum Übertritt in den Ruhestand zur Verfügung stehen können, nicht als ungemessen im Sinne des § 13 Abs. 4 Z 3 B-GlBG anzusehen sei (Gutachten der Bundes-Gleichbehandlungskommission, Seite 21). Dem ist jedoch entgegenzuhalten, dass die Einziehung einer Altersgrenze für Bewerbungen grundsätzlich vor dem Hintergrund der Überlegungen zur gegebenen Personalstruktur beim Verwaltungsgerichtshof und dem Erreichen der Stellung eines Senatspräsidenten als sinnvoll erachtet werden kann. Die ins Treffen geführten personalstrategischen Überlegungen des Präsidiums des Verwaltungsgerichtshofes bei der Ernennung eines Hofrates/einer Hofrätin sind nach Ansicht des erkennenden Gerichtes, insbesondere auch nach Berücksichtigung des Paragraph 13 b, Absatz 3, in Verbindung mit 13b Absatz 4, Ziffer 3, B-GlBG, wonach Ungleichbehandlungen, die die Festsetzung eines Höchstalters für die Einstellung auf Grund der spezifischen Ausbildungsanforderungen eines bestimmten Arbeitsplatzes oder auf Grund der Notwendigkeit einer angemessenen Beschäftigungszeit vor dem Eintritt in den Ruhestand vorsehen, keine Diskriminierung darstellen, als gerechtfertigt vertretbar. Im Gutachten der Bundes-Gleichbehandlungskommission wurde zwar entgegengesetzt ausgeführt, dass ein/e knapp über 50-jährige/r Richter/in des VwGH in der Regel noch mehr als zehn Dienstjahre vor sich habe und deshalb auch unter Berücksichtigung einer längeren Einarbeitungszeit – eine Einarbeitungszeit von einigen Jahren, angesichts der Ernennungsvoraussetzungen und somit einer bereits mindestens 10-jährigen juristischen Tätigkeit der Bewerber/innen in der öffentlichen Verwaltung oder der Gerichtsbarkeit oder im Rahmen einer wissenschaftlichen Tätigkeit etwas hoch gegriffen erscheine – und die Zeitspanne, die knapp über 50-Jährige dem VwGH bis zum Übertritt in den Ruhestand zur Verfügung stehen können, nicht als ungemessen im Sinne des Paragraph 13, Absatz 4, Ziffer 3, B-GlBG anzusehen sei (Gutachten der Bundes-Gleichbehandlungskommission, Seite 21). Dem ist jedoch entgegenzuhalten, dass die Einziehung einer Altersgrenze für Bewerbungen grundsätzlich vor dem Hintergrund der Überlegungen zur gegebenen Personalstruktur beim Verwaltungsgerichtshof und dem Erreichen der Stellung eines Senatspräsidenten als sinnvoll erachtet werden kann.

Die vom Beschwerdeführer behauptete Altersdiskriminierung im Zuge des Bewerbungsverfahrens im Jahr 2008 kann nicht erkannt werden. Der Tatbestand einer Diskriminierung im Sinne des § 13 Abs. 1 iVm 13a Abs. 1 oder 2 B-GlBG ist nicht erfüllt und steht dem Beschwerdeführer daher kein Ersatzanspruch nach § 18 a B-GlBG zu.Die vom Beschwerdeführer behauptete Altersdiskriminierung im Zuge des Bewerbungsverfahrens im Jahr 2008 kann nicht erkannt werden. Der Tatbestand einer Diskriminierung im Sinne des Paragraph 13, Absatz eins, in Verbindung mit 13a Absatz eins, oder 2 B-GlBG ist nicht erfüllt und steht dem Beschwerdeführer daher kein Ersatzanspruch nach Paragraph 18, a B-GlBG zu.

Wie in der Beweiswürdigung ausgeführt, war es dem erkennenden Gericht verwehrt, einen Vergleich der Qualifikation und Eignung der Bewerberinnen, die in den Dreiervorschlag der Vollversammlung vom 05.11.2009 aufgenommen worden sind, mit jenen des Beschwerdeführers vorzunehmen. Hinsichtlich des Bewerbungsvorganges im Jahr 2009 war dem erkennenden Gericht daher die Feststellung verwehrt, dass eine bzw. dass keine Diskriminierung im Sinne des § 13 ff B-GlBG vorliegt, in der Folge, ob ein Schadenersatzanspruch nach § 18 a B-GlBG besteht oder nicht besteht. Das erkennende Gericht ist diesbezüglich seiner amtswegigen Ermittlungspflicht nachgekommen.Wie in der Beweiswürdigung ausgeführt, war es dem erkennenden Gericht verwehrt, einen Vergleich der Qualifikation und Eignung der Bewerberinnen, die in den Dreiervorschlag der Vollversammlung vom 05.11.2009 aufgenommen worden sind, mit jenen des Beschwerdeführers vorzunehmen. Hinsichtlich des Bewerbungsvorganges im Jahr 2009 war dem erkennenden Gericht daher die Feststellung verwehrt, dass eine bzw. dass keine Diskriminierung im Sinne des Paragraph 13, ff B-GlBG vorliegt, in der Folge, ob ein Schadenersatzanspruch nach Paragraph 18, a B-GlBG besteht oder nicht besteht. Das erkennende Gericht ist diesbezüglich seiner amtswegigen Ermittlungspflicht nachgekommen.

Hinsichtlich des im bekämpften Bescheid behandelten Ablehnungsantrag wegen Befangenheit des Präsidenten des Oberlandesgerichtes Wien ist schließlich der Vollständigkeit halber noch festzuhalten, dass über diesen Antrag nicht bescheidmäßig abgesprochen wurde. Eine allfällige „Zurückweisung“ eines Ablehnungsantrags stellt lediglich eine das Verfahren betreffende Anordnung iSd § 63 Abs. 2 AVG und § 7 VwGVG dar, die mangels Bescheidcharakter einer abgesonderten Anfechtung nicht zugänglich ist. Die Behörde hat sich aber – bei sonstiger Rechtswidrigkeit des Verfahrens – in der Begründung des das Verfahren abschließenden Bescheides mit der von der Partei geltend gemachten Befangenheit, die nicht von vornherein auszuschließen ist, auseinanderzusetzen (Hengstschläger/Leeb, AVG I² § 7 Rz 17 mwN aus der Jud). Diesbezüglich ist festzuhalten, dass sich die belangte Behörde – dieser Ausführungen entsprechend – mit dem Ablehnungsantrag ausreichend auseinandergesetzt und diesen hinreichend begründet hat. Hinsichtlich des im bekämpften Bescheid behandelten Ablehnungsantrag wegen Befangenheit des Präsidenten des Oberlandesgerichtes Wien ist schließlich der Vollständigkeit halber noch festzuhalten, dass über diesen Antrag nicht bescheidmäßig abgesprochen wurde. Eine allfällige „Zurückweisung“ eines Ablehnungsantrags stellt lediglich eine das Verfahren betreffende Anordnung iSd Paragraph 63, Absatz 2, AVG und Paragraph 7, VwGVG dar, die mangels Bescheidcharakter einer abgesonderten Anfechtung nicht zugänglich ist. Die Behörde hat sich aber – bei sonstiger Rechtswidrigkeit des Verfahrens – in der Begründung des das Verfahren abschließenden Bescheides mit der von der Partei geltend gemachten Befangenheit, die nicht von vornherein auszuschließen ist, auseinanderzusetzen (Hengstschläger/Leeb, AVG I² Paragraph 7, Rz 17 mwN aus der Jud). Diesbezüglich ist festzuhalten, dass sich die belangte Behörde – dieser Ausführungen entsprechend – mit dem Ablehnungsantrag ausreichend auseinandergesetzt und diesen hinreichend begründet hat.

Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.

3.3. Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlich Bedeutung zukommt, insbesondere, weil eine Rechtsprechung zur Frage der Anwendbarkeit des B-GlBG bei der Besetzung von Planstellen als Hofrat/Hofrätin beim Verwaltungsgerichtshof bis dato fehlt. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlich Bedeutung zukommt, insbesondere, weil eine Rechtsprechung zur Frage der Anwendbarkeit des B-GlBG bei der Besetzung von Planstellen als Hofrat/Hofrätin beim Verwaltungsgerichtshof bis dato fehlt.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Altersdiskriminierung Beamter beruflicher Aufstieg Besetzungsverfahren Besetzungsvorschlag Bundes-Gleichbehandlungskommission Diskriminierung Dreiervorschlag Eignung Eignungskriterien Entschädigung Ernennungsvoraussetzung fachliche Eignung Gleichbehandlung Planstelle Qualifikation Rechtsfrage Revision zulässig Schadenersatz strafrechtliche Verurteilung Überprüfung Überprüfungsverfahren

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:W213.2138515.1.00

Im RIS seit

03.05.2021

Zuletzt aktualisiert am

03.05.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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