TE Bvwg Erkenntnis 2021/1/12 W207 2200543-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 12.01.2021
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

12.01.2021

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §13 Abs2 Z1
AVG §68 Abs2
BFA-VG §18 Abs1 Z2
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs3 Z2
FPG §55 Abs1a
VwGVG §28 Abs2
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. BFA-VG § 18 heute
  2. BFA-VG § 18 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. BFA-VG § 18 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. BFA-VG § 18 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. BFA-VG § 18 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. BFA-VG § 18 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. BFA-VG § 18 gültig von 13.06.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2014
  8. BFA-VG § 18 gültig von 01.01.2014 bis 12.06.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. BFA-VG § 18 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. BFA-VG § 9 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  6. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 46 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  11. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2023 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  8. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  10. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  11. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  12. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2023 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  8. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  10. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  11. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  12. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 53 heute
  2. FPG § 53 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 53 gültig von 28.12.2022 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 202/2022
  4. FPG § 53 gültig von 01.09.2018 bis 27.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  5. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  8. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  9. FPG § 53 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  10. FPG § 53 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  11. FPG § 53 gültig von 27.06.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  12. FPG § 53 gültig von 01.01.2006 bis 26.06.2006
  1. FPG § 53 heute
  2. FPG § 53 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 53 gültig von 28.12.2022 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 202/2022
  4. FPG § 53 gültig von 01.09.2018 bis 27.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  5. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  8. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  9. FPG § 53 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  10. FPG § 53 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  11. FPG § 53 gültig von 27.06.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  12. FPG § 53 gültig von 01.01.2006 bis 26.06.2006
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch


,

W207 2200543-2/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb XXXX , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.03.2019, Zahl 1113868605 - 160634905, in einer fremdenrechtlichen Angelegenheit zu Recht: Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb römisch 40 , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.03.2019, Zahl 1113868605 - 160634905, in einer fremdenrechtlichen Angelegenheit zu Recht:

A) Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG ersatzlos behoben. A) Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG ersatzlos behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


,

Text


Entscheidungsgründe:
, Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Afghanistan, stellte am 05.05.2016 nach illegaler Einreise in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz.

Mit Bescheid vom 04.06.2018, Zl. 1113868605-160634905, wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA; in der Folge auch als belangte Behörde bezeichnet) diesen Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005(Spruchpunkt I.), sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt II.) ab. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurde dem Beschwerdeführer nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und es wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV). Es wurde weiters festgestellt, dass die Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt V). Mit Spruchpunkt VI. wurde festgestellt, dass gem. § 55 Abs 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage.Mit Bescheid vom 04.06.2018, Zl. 1113868605-160634905, wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA; in der Folge auch als belangte Behörde bezeichnet) diesen Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005(Spruchpunkt römisch eins.), sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG (Spruchpunkt römisch zwei.) ab. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG wurde dem Beschwerdeführer nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.) und es wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gem. Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier). Es wurde weiters festgestellt, dass die Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf). Mit Spruchpunkt römisch sechs. wurde festgestellt, dass gem. Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage.

Gegen diesen Bescheid vom 04.06.2018 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Über diese vom Beschwerdeführer eingebrachte Beschwerde, protokolliert zur GZ. W164 (nunmehr W207) 2200543-1 des Bundesverwaltungsgerichtes, hat das Bundesverwaltungsgericht bisher noch nicht entschieden, das Beschwerdeverfahren ist aktuell noch beim Bundesverwaltungsgericht anhängig. Dieses Verfahren ist daher nicht rechtskräftig abgeschlossen.

Mit Urteil des BG XXXX , 2U28/18i vom 17.08.2018 wurde wegen des vom Beschwerdeführer begangenen Vergehens der Sachbeschädigung nach § 125 StGB der Ausspruch der wegen dieser Jugendstraftat zu verhängenden Strafe für eine Probezeit von zwei Jahren vorbehalten. Dieses Urteil wurde rechtskräftig.Mit Urteil des BG römisch 40 , 2U28/18i vom 17.08.2018 wurde wegen des vom Beschwerdeführer begangenen Vergehens der Sachbeschädigung nach Paragraph 125, StGB der Ausspruch der wegen dieser Jugendstraftat zu verhängenden Strafe für eine Probezeit von zwei Jahren vorbehalten. Dieses Urteil wurde rechtskräftig.

Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX 26Hv8/18y vom 19.09.2018 wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des unerlaubten Umganges mit Suchtgift gem. § 27 Abs 1, Z1, 1, und 2, Fall sowie Abs 2 und Abs 2a 1. Fall SMG (Jugendstraftat) zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt. Dieses Urteil wurde rechtskräftig.Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 26Hv8/18y vom 19.09.2018 wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des unerlaubten Umganges mit Suchtgift gem. Paragraph 27, Absatz eins,, Z1, 1, und 2, Fall sowie Absatz 2 und Absatz 2 a, 1. Fall SMG (Jugendstraftat) zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt. Dieses Urteil wurde rechtskräftig.

Hierauf erließ das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den nun angefochtenen Bescheid vom 19.03.2019, Zl. 1113868605-160634905.

Mit Spruchpunkt I. dieses Bescheides vom 19.03.2019 wurde der eigene (nicht rechtskräftige) Bescheid vom 04.06.2018, Zl. 1113868605-160634905 gemäß § 68 Abs. 2 AVG hinsichtlich dessen Spruchpunkte IV., V und VI von Amts wegen aufgehoben. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz wurde gegen den Beschwerdeführer (neuerlich) eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt II. dieses Bescheides). Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde (wiederum) festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gem. § 46 FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt III.). Gemäß § 13 Abs. 2 Z 1 AsylG wurde ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 25.09.2018 verloren habe (Spruchpunkt IV.). Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 2 FPG wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt V.). Außerdem wurde einer Beschwerde gegen „diese Entscheidung über Ihren Antrag auf internationalen Schutz“ gemäß § 18 Abs 1 Z 2 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VI.). Schließlich wurde gemäß § 55 Abs 1a FPG ausgesprochen, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe (Spruchpunkt VII.).Mit Spruchpunkt römisch eins. dieses Bescheides vom 19.03.2019 wurde der eigene (nicht rechtskräftige) Bescheid vom 04.06.2018, Zl. 1113868605-160634905 gemäß Paragraph 68, Absatz 2, AVG hinsichtlich dessen Spruchpunkte römisch vier., römisch fünf und römisch sechs von Amts wegen aufgehoben. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz wurde gegen den Beschwerdeführer (neuerlich) eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch zwei. dieses Bescheides). Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde (wiederum) festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gem. Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer eins, AsylG wurde ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 25.09.2018 verloren habe (Spruchpunkt römisch vier.). Gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer 2, FPG wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch fünf.). Außerdem wurde einer Beschwerde gegen „diese Entscheidung über Ihren Antrag auf internationalen Schutz“ gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch sechs.). Schließlich wurde gemäß Paragraph 55, Absatz eins a, FPG ausgesprochen, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe (Spruchpunkt römisch sieben.).

Begründend wurde im Hinblick auf Spruchpunkt I. dieses Bescheides vom 19.03.2019 ausgeführt, dass Spruchpunkt I. (Abweisung des Antrages hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten), Spruchpunkt II. (Abweisung des Antrages hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten) und Spruchpunkt III. (keine Gewährung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen) der Entscheidung vom 04.06.2018 nicht von dieser Aufhebung betroffen seien. Mit diesem Bescheid vom 04.06.2018 sei der Antrag auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen worden und es sei eine Rückkehrentscheidung erlassen worden. Mit diesem Bescheid seien keine Rechte eingeräumt oder festgestellt worden. Dementsprechend sei § 68 Abs. 2 AVG grundsätzlich anwendbar.Begründend wurde im Hinblick auf Spruchpunkt römisch eins. dieses Bescheides vom 19.03.2019 ausgeführt, dass Spruchpunkt römisch eins. (Abweisung des Antrages hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten), Spruchpunkt römisch zwei. (Abweisung des Antrages hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten) und Spruchpunkt römisch drei. (keine Gewährung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen) der Entscheidung vom 04.06.2018 nicht von dieser Aufhebung betroffen seien. Mit diesem Bescheid vom 04.06.2018 sei der Antrag auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen worden und es sei eine Rückkehrentscheidung erlassen worden. Mit diesem Bescheid seien keine Rechte eingeräumt oder festgestellt worden. Dementsprechend sei Paragraph 68, Absatz 2, AVG grundsätzlich anwendbar.

Gegen diesen Bescheid vom 19.03.2019 richtet sich die verfahrensgegenständliche fristgerechte Beschwerde des Beschwerdeführers vom 23.04.2019, mit der dieser Bescheid in vollem Umfang angefochten wird. Begründend wird zu Spruchpunkt I. dieses Bescheides im Wesentlichen ausgeführt, der angefochtene Bescheid stütze sich auf die Bestimmung des § 68 Abs. 2 AVG. Laut höchstgerichtlicher Judikatur dürfe von diesem Recht aber nur dann Gebrauch gemacht werden, wenn damit keine Verschlechterung der Rechtsstellung einer Partei verbunden sei, weshalb eine solche Vorgangsweise, wenn dadurch die Rechtslage der Partei ungünstiger als durch den ursprünglichen (aufgehobenen oder abgeänderten) Bescheid gestaltet werde, gesetzwidrig sei. Da durch den gegenständlich angefochtenen Bescheid gegenüber dem Beschwerdeführer erstmalig ein befristetes Einreiseverbot für die Dauer von 2 Jahren erlassen, einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt sowie dem Beschwerdeführer das Aufenthaltsrecht ab dem 25.09.2018 und die Frist für die freiwillige Ausreise entzogen worden sei, liege unzweifelhaft eine Verschlechterung der Rechtsposition des Beschwerdeführers vor.Gegen diesen Bescheid vom 19.03.2019 richtet sich die verfahrensgegenständliche fristgerechte Beschwerde des Beschwerdeführers vom 23.04.2019, mit der dieser Bescheid in vollem Umfang angefochten wird. Begründend wird zu Spruchpunkt römisch eins. dieses Bescheides im Wesentlichen ausgeführt, der angefochtene Bescheid stütze sich auf die Bestimmung des Paragraph 68, Absatz 2, AVG. Laut höchstgerichtlicher Judikatur dürfe von diesem Recht aber nur dann Gebrauch gemacht werden, wenn damit keine Verschlechterung der Rechtsstellung einer Partei verbunden sei, weshalb eine solche Vorgangsweise, wenn dadurch die Rechtslage der Partei ungünstiger als durch den ursprünglichen (aufgehobenen oder abgeänderten) Bescheid gestaltet werde, gesetzwidrig sei. Da durch den gegenständlich angefochtenen Bescheid gegenüber dem Beschwerdeführer erstmalig ein befristetes Einreiseverbot für die Dauer von 2 Jahren erlassen, einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt sowie dem Beschwerdeführer das Aufenthaltsrecht ab dem 25.09.2018 und die Frist für die freiwillige Ausreise entzogen worden sei, liege unzweifelhaft eine Verschlechterung der Rechtsposition des Beschwerdeführers vor.

Diese Beschwerde wurde dem Bundesverwaltungsgericht am 25.04.2019 zur Entscheidung vorgelegt. Mit (Teil)Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 30.04.2019, GZ.: W164 2200543-2/3E, wurde der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.Diese Beschwerde wurde dem Bundesverwaltungsgericht am 25.04.2019 zur Entscheidung vorgelegt. Mit (Teil)Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 30.04.2019, GZ.: W164 2200543-2/3E, wurde der Beschwerde gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 15.04.2020 wurde die Rechtssache der Gerichtsabteilung W164 abgenommen und der Gerichtsabteilung W207 neu zugewiesen.

Der unter I. beschriebene Verfahrensgang steht fest. Die Feststellungen ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt sowie aus den Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichtes.Der unter römisch eins. beschriebene Verfahrensgang steht fest. Die Feststellungen ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt sowie aus den Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichtes.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Stattgebung der Beschwerde

§ 68 Abs. 1 und 2 AVG lautet wie folgt:Paragraph 68, Absatz eins und 2 AVG lautet wie folgt:


"§ 68. (1) Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, sind, wenn die Behörde nicht den Anlaß zu einer Verfügung gemäß den Abs. 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.
, "§ 68. (1) Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, sind, wenn die Behörde nicht den Anlaß zu einer Verfügung gemäß den Absatz 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.

(2) Von Amts wegen können Bescheide, aus denen niemandem ein Recht erwachsen ist, sowohl von der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, als auch in Ausübung des Aufsichtsrechtes von der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde aufgehoben oder abgeändert werden."

Wie bereits erwähnt, wurde vom Bundesverwaltungsgericht über die Beschwerde, protokolliert zur GZ. W164 (nunmehr W207) 2200543-1 des Bundesverwaltungsgerichtes, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.06.2018 bisher noch nicht entschieden, das Beschwerdeverfahren ist aktuell noch beim Bundesverwaltungsgericht anhängig. Dieses Verfahren ist daher nicht rechtskräftig abgeschlossen.

Im seinem Erkenntnis vom 16.11.2015, Ra 2015/12/0029, kam der Verwaltungsgerichtshof mit näherer Begründung zum Ergebnis, dass zwar eine anhängige Berufung gegen einen behördlichen Bescheid, nicht jedoch ein bei einem Verwaltungsgericht anhängiges Verfahren über eine Beschwerde der Anwendung des § 68 Abs. 2 AVG entgegen stehe. Im seinem Erkenntnis vom 16.11.2015, Ra 2015/12/0029, kam der Verwaltungsgerichtshof mit näherer Begründung zum Ergebnis, dass zwar eine anhängige Berufung gegen einen behördlichen Bescheid, nicht jedoch ein bei einem Verwaltungsgericht anhängiges Verfahren über eine Beschwerde der Anwendung des Paragraph 68, Absatz 2, AVG entgegen stehe.

Allerdings führte der Verwaltungsgerichtshof (in einem vergleichbaren Fall wie dem Gegenständlichen) in seinem Erkenntnis vom 26.06.2019, Ra 2019/21/0146, mit näherer Begründung und weiteren Judikaturhinweisen weiters aus, dass es sich bei den Aussprüchen, mit denen der Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 nicht zuerkannt, der Status des subsidiär Schutzberechtigten nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 nicht zuerkannt, ein Aufenthaltstitel nach § 57 AsylG 2005 nicht erteilt, eine Rückkehrentscheidung gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt wird, dass die Abschiebung in ein bestimmtes Land zulässig ist, zwar um voneinander rechtlich trennbare Aussprüche handelt, dass aber wegen des zwischen den Aussprüchen bestehenden rechtlichen Zusammenhanges die Erlassung einer Rückkehrentscheidung vor der Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz grundsätzlich nicht zulässig ist. Allerdings führte der Verwaltungsgerichtshof (in einem vergleichbaren Fall wie dem Gegenständlichen) in seinem Erkenntnis vom 26.06.2019, Ra 2019/21/0146, mit näherer Begründung und weiteren Judikaturhinweisen weiters aus, dass es sich bei den Aussprüchen, mit denen der Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 nicht zuerkannt, der Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 nicht zuerkannt, ein Aufenthaltstitel nach Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt, eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt wird, dass die Abschiebung in ein bestimmtes Land zulässig ist, zwar um voneinander rechtlich trennbare Aussprüche handelt, dass aber wegen des zwischen den Aussprüchen bestehenden rechtlichen Zusammenhanges die Erlassung einer Rückkehrentscheidung vor der Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz grundsätzlich nicht zulässig ist.

Angesichts dessen ist es dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl jedenfalls verwehrt, einen Bescheid zu erlassen, der isoliert die Spruchpunkte IV. bis VI. des ursprünglichen Bescheides vom 04.06.2018 gemäß § 68 Abs. 2 AVG behebt und diese durch die oben dargestellten Spruchpunkten II. bis VII. ersetzt, solange das Verfahren über den Antrag auf internationalen Schutz nicht rechtskräftig beendet ist.Angesichts dessen ist es dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl jedenfalls verwehrt, einen Bescheid zu erlassen, der isoliert die Spruchpunkte römisch vier. bis römisch sechs. des ursprünglichen Bescheides vom 04.06.2018 gemäß Paragraph 68, Absatz 2, AVG behebt und diese durch die oben dargestellten Spruchpunkten römisch zwei. bis römisch sieben. ersetzt, solange das Verfahren über den Antrag auf internationalen Schutz nicht rechtskräftig beendet ist.

Abgesehen davon können, wie der Verwaltungsgerichtshof im bereits zitierten Erkenntnis vom 26.06.2019, Ra 2019/21/0146, zusammengefasst weiters ausführte, belastende Abänderungen von rechtskräftigen Bescheiden nicht auf § 68 Abs. 2 AVG gestützt werden (VwGH 27.5.2014, 2011/10/0197, mwN). "Niemandem ein Recht erwachsen ist" im Sinne des § 68 Abs. 2 AVG aus einem Bescheid, mit dem im Einparteienverfahren das Begehren der Partei ab- oder zurückgewiesen, ihr ein Recht aberkannt oder eine Verpflichtung auferlegt wird. Wesentlich ist dabei allerdings, dass die durch einen rechtskräftigen Bescheid begründete Rechtsstellung einer Partei durch seine Aufhebung (Abänderung) nicht verschlechtert werden darf. Die Aufhebung oder Abänderung eines rechtskräftigen Bescheides nach § 68 Abs. 2 AVG ist demnach, wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung erkennt, dann unzulässig, wenn hierdurch die Lage der Partei ungünstiger als durch den aufgehobenen bzw. abgeänderten Bescheid gestaltet wird (so schon VwGH 20.3.1996, 95/21/0369; siehe auch VwGH 9.9.2016, 2013/12/0196, Rn. 42, jeweils mwN; vgl. zum Ganzen auch noch Hengstschläger/Leeb, AVG, Rz. 81 ff zu § 68 und die dort zitierte Judikatur des VwGH). Es ist ein "Günstigkeitsvergleich" vorzunehmen (vgl. VwGH 22.4.2002, 99/10/0144).Abgesehen davon können, wie der Verwaltungsgerichtshof im bereits zitierten Erkenntnis vom 26.06.2019, Ra 2019/21/0146, zusammengefasst weiters ausführte, belastende Abänderungen von rechtskräftigen Bescheiden nicht auf Paragraph 68, Absatz 2, AVG gestützt werden (VwGH 27.5.2014, 2011/10/0197, mwN). "Niemandem ein Recht erwachsen ist" im Sinne des Paragraph 68, Absatz 2, AVG aus einem Bescheid, mit dem im Einparteienverfahren das Begehren der Partei ab- oder zurückgewiesen, ihr ein Recht aberkannt oder eine Verpflichtung auferlegt wird. Wesentlich ist dabei allerdings, dass die durch einen rechtskräftigen Bescheid begründete Rechtsstellung einer Partei durch seine Aufhebung (Abänderung) nicht verschlechtert werden darf. Die Aufhebung oder Abänderung eines rechtskräftigen Bescheides nach Paragraph 68, Absatz 2, AVG ist demnach, wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung erkennt, dann unzulässig, wenn hierdurch die Lage der Partei ungünstiger als durch den aufgehobenen bzw. abgeänderten Bescheid gestaltet wird (so schon VwGH 20.3.1996, 95/21/0369; siehe auch VwGH 9.9.2016, 2013/12/0196, Rn. 42, jeweils mwN; vergleiche zum Ganzen auch noch Hengstschläger/Leeb, AVG, Rz. 81 ff zu Paragraph 68 und die dort zitierte Judikatur des VwGH). Es ist ein "Günstigkeitsvergleich" vorzunehmen vergleiche VwGH 22.4.2002, 99/10/0144).

Diese Rechtsprechung lässt sich entsprechend den Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes auch auf noch nicht in Rechtskraft erwachsene Bescheide übertragen. Auch wenn - wie in dem genannten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.06.2019, Ra 2019/21/0146, weiter ausgeführt wurde - von der Zulässigkeit der Anwendung des § 68 Abs. 2 AVG in Bezug auf einen Bescheid, gegen den ein Beschwerdeverfahren beim Verwaltungsgericht anhängig ist, auszugehen ist, so hat sich an der Einschränkung, dass ein solches amtswegiges Vorgehen die durch den keiner Berufung mehr unterliegenden (Vor-)Bescheid eingeräumte Rechtsstellung der Partei nicht verschlechtern darf, nichts geändert. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber es nunmehr ermöglichen wollte, im Wege der Anwendung des § 68 Abs. 2 AVG während des anhängigen Beschwerdeverfahrens den zugrunde liegenden Bescheid schrankenlos - jederzeit und auch zum Nachteil der Partei - nachträglich abzuändern.Diese Rechtsprechung lässt sich entsprechend den Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes auch auf noch nicht in Rechtskraft erwachsene Bescheide übertragen. Auch wenn - wie in dem genannten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.06.2019, Ra 2019/21/0146, weiter ausgeführt wurde - von der Zulässigkeit der Anwendung des Paragraph 68, Absatz 2, AVG in Bezug auf einen Bescheid, gegen den ein Beschwerdeverfahren beim Verwaltungsgericht anhängig ist, auszugehen ist, so hat sich an der Einschränkung, dass ein solches amtswegiges Vorgehen die durch den keiner Berufung mehr unterliegenden (Vor-)Bescheid eingeräumte Rechtsstellung der Partei nicht verschlechtern darf, nichts geändert. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber es nunmehr ermöglichen wollte, im Wege der Anwendung des Paragraph 68, Absatz 2, AVG während des anhängigen Beschwerdeverfahrens den zugrunde liegenden Bescheid schrankenlos - jederzeit und auch zum Nachteil der Partei - nachträglich abzuändern.

Dies gilt daher auch für den gegenständlichen Fall, in dem der Vorbescheid vom 04.06.2018 dahin aufgehoben bzw. abgeändert wurde, dass zusätzlich ein befristetes Einreiseverbot erlassen sowie der Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt und keine Frist für die freiwillige Ausreise mehr gewährt werden sollte.

Die vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit dem Bescheid vom 19.03.2019 gemäß § 68 Abs. 2 AVG zum Nachteil für den Beschwerdeführer vorgenommene Abänderung des Bescheides vom 04.06.2018 erweist sich daher zur Gänze als rechtswidrig. Da mit der Behebung des Spruchpunktes I. des angefochtenen Bescheides die rechtlichen Voraussetzungen für die Erlassung der weiteren Spruchpunkte des angefochtenen Bescheides wegfallen, sind auch diese Spruchpunkte zu beheben.Die vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit dem Bescheid vom 19.03.2019 gemäß Paragraph 68, Absatz 2, AVG zum Nachteil für den Beschwerdeführer vorgenommene Abänderung des Bescheides vom 04.06.2018 erweist sich daher zur Gänze als rechtswidrig. Da mit der Behebung des Spruchpunktes römisch eins. des angefochtenen Bescheides die rechtlichen Voraussetzungen für die Erlassung der weiteren Spruchpunkte des angefochtenen Bescheides wegfallen, sind auch diese Spruchpunkte zu beheben.

Der angefochtene Bescheid war daher spruchgemäß ersatzlos zu beheben.

Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.

Aufgrund der Behebung des angefochtenen Bescheides konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG eine Verhandlung entfallen.Aufgrund der Behebung des angefochtenen Bescheides konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG eine Verhandlung entfallen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung und ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind somit weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen, zumal im vorliegenden Fall vornehmlich die Klärung von Sachverhaltsfragen maßgeblich für die zu treffende Entscheidung war.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung und ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind somit weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen, zumal im vorliegenden Fall vornehmlich die Klärung von Sachverhaltsfragen maßgeblich für die zu treffende Entscheidung war.

Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A wiedergegeben.

Schlagworte

anhängiges Verwaltungsverfahren Behebung der Entscheidung Beschwerdeverfahren ersatzlose Behebung Rechtsstellung Rückkehrentscheidung behoben Verschlechterung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:W207.2200543.2.00

Im RIS seit

16.04.2021

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten