TE Vwgh Erkenntnis 2002/4/22 99/10/0144

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Veröffentlicht am 22.04.2002
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Index

L55006 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Steiermark;
L55056 Nationalpark Biosphärenpark Steiermark;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §68 Abs2;
NatSchG Stmk 1976 §34 Abs1;
NatSchG Stmk 1976 §34 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Novak, Dr. Mizner, Dr. Stöberl und Dr. Köhler als Richter, im Beisein des Schriftführers MMag. Zavadil, über die Beschwerde des Eduard und der Anna S in St. Marein bei Graz, zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung vertreten durch Dr. Dieter Gorscheg, Rechtsanwalt in 8200 Gleisdorf, gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 7. Mai 1999, Zl. 6-55 G 35/2-1999, betreffend Wiederherstellungsauftrag nach dem Steiermärkischen Naturschutzgesetz 1976, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführer haben dem Land Steiermark zu gleichen Teilen Aufwendungen in der Höhe von EUR 332.-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Graz vom 11. Jänner 1989 wurde den Beschwerdeführern gemäß den §§ 6 Abs. 3 lit. c und 21 Abs. 1 des Steiermärkischen Naturschutzgesetzes 1976, LGBl. Nr. 65 idF LGBl. Nr. 79/1985 (Stmk. NatSchG), für das Grundstück Nr. 799/1, EZ 64, KG G., die naturschutzrechtliche Bewilligung zur plangemäßen Vornahme einer Geländekorrektur (Auffüllen einer Mulde) im Landschaftsschutzgebiet Nr. 30 unter Vorschreibung mehrerer (im einzelnen angeführter) Auflagen erteilt.

Mit Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Graz vom 10. Jänner 1996 wurde den Beschwerdeführern als Eigentümern des genannten Grundstückes gemäß § 34 Abs. 1 Stmk. NatSchG aufgetragen, die über das mit Bescheid vom 11. Jänner 1989 bewilligte Ausmaß hinausgehende Aufschüttung des Grundstückes zu beseitigen und den konsentierten Zustand binnen drei Monaten herzustellen.

Nach der Begründung sei den Beschwerdeführern mit Bescheid vom 11. Jänner 1989 die naturschutzrechtliche Bewilligung zur plangemäßen Vornahme einer Geländekorrektur im Landschaftsschutzgebiet Nr. 30 unter Auflagen erteilt worden. Im Jahre 1992 seien jedoch über das konsentierte Maß hinaus gehende Schüttungen auf dem betreffenden Grundstück vorgenommen worden. Ein diesbezügliches Ansuchen um naturschutzbehördliche Bewilligung habe mangels Vorlage der erforderlichen Unterlagen bislang nicht positiv erledigt werden können. Da die erfolgte Geländeveränderung das im Bescheid vom 11. Jänner 1989 festgelegte Maß übersteige, sei hinsichtlich dieser durch die erteilte Bewilligung nicht mehr gedeckte Überschreitung der Aufschüttung die spruchgemäße Beseitigung aufzutragen gewesen.

Mit einem weiteren Bescheid vom 10. Jänner 1996 wies der Bürgermeister der Landeshauptstadt Graz das Ansuchen der Beschwerdeführer um Erteilung der (nachträglichen) naturschutzrechtlichen Bewilligung einer Aufschüttung des genannten Grundstückes gemäß § 13 Abs. 3 AVG iVm § 20 Abs. 1 Stmk. NatSchG mangels Vorlage entsprechender Unterlagen zurück.

Beide Bescheide wurden den Beschwerdeführern nach der Aktenlage nachweislich am 16. Jänner 1996 zugestellt und erwuchsen am 30. Jänner 1996 unangefochten in Rechtskraft.

Da die Beschwerdeführer dem Wiederherstellungsauftrag nicht nachkamen, wurde ihnen am 11. Juli 1996 die Ersatzvornahme angedroht. Im Zuge dieses Verfahrens stellte der Magistrat Graz - Stadtvermessungsamt fest, dass ein genaues Ausmaß der nicht bewilligten Aufschüttung nicht mehr festgestellt werden könne. Von Seiten des Bezirksnaturschutzbeauftragten wurde daraufhin die Herstellung einer bepflanzbaren Böschung im Neigungsverhältnis 2:1 anstelle des vorherrschenden talseitigen Geländeabbruches zur Böschungsabschrägung vorgeschlagen.

Mit Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Graz vom 9. Februar 1999 wurden die Beschwerdeführer daraufhin gemäß § 34 Abs. 1 Stmk. NatSchG als (Grund-)Eigentümer und Inhaber der nicht eingehaltenen naturschutzrechtlichen Bewilligung vom 11. Jänner 1989 für eine plangemäße Geländekorrektur unter Auflagenvorschreibung verpflichtet, binnen acht Wochen ab Rechtskraft dieses Bescheides in Verbindung mit dem einen integrierenden Bestandteil bildenden Planwerk des Stadtvermessungsamtes, welches die Höhenschichten darstelle und in zwei Schichten den geänderten Geländeverlauf gegenüber den begonnenen Geländeveränderungen von 1988 darstelle, talseitig des Grundstückes Nr. 799/1, EZ 64, KG G., die Böschung der bescheidwidrig vorgenommenen Geländeveränderungen derart abzuschrägen, dass eine bepflanzbare Neigung im Verhältnis 2:1 anstelle des vorherrschenden Geländeabbruches entstehe und die Erfüllung der bescheidmäßigen Ausführung der Naturschutzbehörde der Landeshauptstadt Graz anzuzeigen.

Der dagegen erhobenen Berufung wurde mit dem angefochtenen Bescheid keine Folge gegeben.

Nach der Begründung seien die Beschwerdeführer dem Wiederherstellungsauftrag vom 10. Jänner 1996 nicht nachgekommen. Dies habe dazu geführt, dass im Steilbereich der beanstandeten Schüttungen durch das ungehinderte Abrinnen meteorer Niederschläge starke Erosionsrinnen entstanden seien. Im nachfolgenden Zwangsvollstreckungsverfahren habe durch den Vergleich mit den Höhenangaben des genehmigten Planwerkes ein genaues Ausmaß der nicht zulässigen Überschüttung und deren kostenmäßige Einschätzung nicht erfolgen können. Das Stadtvermessungsamt habe daraufhin die Geländeverhältnisse aufgenommen und zwei Profile erstellt. Dennoch habe eine kubikmetermäßige Quantifizierung der Überschüttung nicht festgestellt werden können. Der Amtsachverständige (Bezirksnaturschutzbeauftragter) habe deshalb eine erneute gutachterliche Stellungnahme erstattet, wonach eine Herstellung einer bepflanzbaren Böschung im Neigungsverhältnis 2:1 anstelle des vorherrschenden talseitigen Geländeabbruches zur Böschungsabschrägung zu fixieren wäre, wodurch am ehesten mit einer raschen Wiederbewaldung und Ausbildung eines ökosystemwirksamen Naturraumelementes (Waldinsel) zu rechnen sei. Deshalb sei mit Bescheid des Magistrates Graz vom 9. Februar 1999 eine neue Ersatzmaßnahme vorgeschrieben worden. Diese Entscheidung habe im Wesentlichen darauf beruht, dass auf Grund der Nichtbefolgung des Bescheides vom 10. Jänner 1996, dessen vorgeschriebene Maßnahmen zum gegenständlichen Zeitpunkt als nicht durchführbar erachtet worden seien, neue Ersatzmaßnahmen festzulegen gewesen seien.

In ihrer dagegen erhobenen Berufung hätten die Beschwerdeführer im Wesentlichen vorgebracht, dass eine Verpflichtung nach § 34 Abs. 1 Stmk. NatSchG nur dann von der Behörde ausgesprochen werden könne, wenn seit der Beendigung der rechtswidrigen Handlung nicht mehr als fünf Jahre verstrichen seien.

Bereits im April 1991 sei von der Behörde allerdings festgestellt worden, dass das naturschutzrechtlich bewilligte Projekt im Flächenausmaß konsenslos erweitert und der gesamte wertvolle Vogelgehölzstreifen gerodet bzw. die als erhaltenswert bezeichnete Geländemulde restlos aufgefüllt worden sei. Die Beschwerdeführer seien zu keiner Zeit bereit gewesen, den konsenslos errichteten Zustand wieder rückgängig zu machen. Ein Ansuchen um nachträgliche Genehmigung der bereits erweiterten Schüttungen sei mangels Beibringung entsprechender Pläne mit Bescheid vom 10. Jänner 1996 zurückgewiesen worden. Da die Beschwerdeführer dem Wiederherstellungsauftrag nicht Folge geleistet hätten, hätten sich in der Zwischenzeit die tatsächlichen Gegebenheiten geändert, sodass der Wiederherstellungsauftrag vom 10. Jänner 1996 in bezug auf die konkreten Wiederherstellungsmaßnahmen ergänzungsbedürftig erschienen sei. Mit Bescheid vom 9. Februar 1999 seien daher von der Behörde erster Instanz jene Wiederherstellungsmaßnahmen vorgeschrieben worden, die unter den derzeit gegebenen tatsächlichen Voraussetzungen noch sinnvoll erschienen. Die gesamten Verzögerungen seien durch die Beschwerdeführer verursacht worden, da diese nicht bereit gewesen seien, den behördlichen Aufträgen Folge zu leisten. Die Behauptung der Beschwerdeführer, dass seit Beendigung der rechtswidrigen Handlung mehr als fünf Jahre verstrichen seien, gehe ins Leere. Zur Wahrung der genannten Frist sei der Ausspruch durch die örtliche Bezirksverwaltungsbehörde (Magistrat) ausreichend. Dieser Ausspruch sei mit dem Bescheid vom 10. Jänner 1996 erfolgt. Da die fünfjährige Frist auf Grund dieses Bescheides noch nicht verstrichen gewesen sei, habe diese Frist mit dem Bescheid vom 10. Jänner 1996 neu zu laufen begonnen. Wegen des Bescheides vom 10. Jänner 1996 und des Bescheides vom 9. Februar 1999 könne nicht davon gesprochen werden, dass seit Beendigung der rechtswidrigen Handlung mehr als fünf Jahre verstrichen seien. Der Wiederherstellungsauftrag vom 9. Februar 1999 sei daher sachlich gerechtfertigt und zu Recht erfolgt.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt wird.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

In der Beschwerde wird im Wesentlichen vorgebracht, die konsenslose Erweiterung der Aufschüttung sei bereits im Jahre 1990 beendet worden. Die fünfjährige Frist des § 34 Abs. 2 Stmk. NatSchG sei daher sowohl im Jänner 1996 als auch im Jahre 1999, zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides des Magistrates Graz vom 9. Februar 1999, verstrichen gewesen. Der Bescheid des Magistrates Graz vom 10. Jänner 1996 sei den Beschwerdeführern im Übrigen niemals zugestellt worden, sodass er auch keinerlei Rechtswirkungen entfalten könne. Dieser Bescheid könne daher auch nicht ergänzungsbedürftig erscheinen und durch den Bescheid des Magistrates Graz vom 9. Februar 1999 geändert werden.

Nach § 34 Abs. 1 Stmk. NatSchG sind Personen - unabhängig von einer Bestrafung nach § 33 -, die entgegen einer Bestimmung dieses Gesetzes oder entgegen einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnung oder eines Bescheides Veränderungen vorgenommen oder veranlasst haben, durch Bescheid der nach diesem Gesetz für die Bewilligung zuständigen Behörde zu verpflichten, den früheren bzw. den bescheidmäßigen Zustand mit einer festzusetzenden Frist wieder herzustellen oder, wenn dies nicht möglich ist, den geschaffenen Zustand in einer von der Behörde als sachgemäß bezeichneten Weise im Sinne des § 2 Abs. 1 abzuändern. § 21 Abs. 1 zweiter Satz gilt sinngemäß.

Eine Verpflichtung nach Abs. 1 kann gemäß § 34 Abs. 2 Stmk. NatSchG idF LGBl. Nr. 79/1985 nicht mehr ausgesprochen werden, wenn seit der Beendigung der rechtswidrigen Handlung mehr als fünf Jahre verstrichen sind.

Auf die erstmals in der Beschwerde aufgestellte Behauptung, der Wiederherstellungsauftrag vom 10. Jänner 1996 sei den Beschwerdeführern nie zugestellt worden, war auf Grund des im verwaltungsgerichtlichen Verfahren geltenden Neuerungsverbotes (vgl. § 41 VwGG) nicht weiter einzugehen. Im Übrigen ist darauf zu verweisen, dass nach den in den Verwaltungsakten erliegenden Rückscheinen dieser Bescheid den Beschwerdeführern am 16. Jänner 1996 zugestellt worden und unangefochten am 30. Jänner 1996 in Rechtskraft erwachsen ist.

Mit diesem Bescheid wurden die Beschwerdeführer gemäß § 34 Abs. 1 Stmk. NatSchG verpflichtet, die über das mit Bescheid vom 11. Jänner 1989 bewilligte Ausmaß hinausgehende Aufschüttung ihres Grundstückes zu beseitigen und den konsentierten Zustand binnen drei Monaten herzustellen. Nach der Begründung hätten die Beschwerdeführer im Jahre 1992 über das konsentierte Maß hinausgehende Schüttungen auf dem betreffenden Grundstück vorgenommen.

Nach Auffassung der belangten Behörde hätten sich danach die tatsächlichen Gegebenheiten so gravierend verändert, dass eine bescheidmäßige Wiederherstellung aus heutiger Sicht undurchführbar erscheine. In diesem Zusammenhang verweist die belangte Behörde einerseits darauf, dass im Steilbereich der beanstandeten Schüttungen durch das ungehinderte Abrinnen meteorer Niederschläge starke Erosionsrinnen entstanden seien bzw. andererseits mangels entsprechender Planunterlagen ein genaues Ausmaß der nicht zulässigen Überschüttung nicht mehr festgestellt werden könne. Der ursprüngliche Wiederherstellungsauftrag vom 10. Jänner 1996 sei aus Sicht der belangten Behörde rechtzeitig ergangen, da hier die fünf Jahre noch nicht verstrichen waren und die Frist mit dem Bescheid vom 10. Jänner 1996 neu zu laufen beginnt, weil eben mit diesem Bescheid eine Handlung der Behörde erfolgte, die die alte Frist beendete und eine neue seit 10. Jänner 1996 entstehen ließ.

Zur Wahrung der im § 34 Abs. 2 Stmk. NatSchG genannten Frist ist der Ausspruch durch die örtlich zuständige Bezirksverwaltungsbehörde ausreichend. Dass der Ausspruch innerhalb der fünfjährigen Frist in Rechtskraft erwachsen müsse, ist dem Gesetz nicht zu entnehmen (vgl. z.B. das zur identen Bestimmung des Nö Naturschutzgesetzes 1977 ergangene Erkenntnis vom 22. März 1999, Zl. 95/10/0004). Es kann daher auch nicht dem Naturschutzgesetz widersprechend erachtet werden, einen innerhalb der genannten Frist erlassenen Wiederherstellungsauftrag bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen aufzuheben bzw. abzuändern.

Im Beschwerdefall ist davon auszugehen, dass der ursprüngliche Wiederherstellungsauftrag vom 10. Jänner 1996 unangefochten in Rechtskraft erwachsen ist. Unter welchen Voraussetzungen rechtskräftige Bescheide von Amts wegen abgeändert oder behoben werden können, regelt § 68 AVG (vgl. dazu etwa Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht7, Rz 648 ff).

Nach § 68 Abs. 2 AVG können von Amts wegen Bescheide, aus denen niemanden ein Recht erwachsen ist, sowohl von der Behörde oder vom Unabhängigen Verwaltungssenat, die oder der den Bescheid erlassen hat, als auch in Ausübung des Aufsichtsrechtes von der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde aufgehoben oder abgeändert werden.

Bescheide, aus denen niemandem ein Recht erwachsen ist, sind insbesondere solche, die in einem Einparteienverfahren ergangen sind und Pflichten auferlegen, wie etwa die Erteilung eines baupolizeilichen Auftrages (vgl. auch dazu Walter/Mayer, aaO, Rz 658 f). Auch der vorliegende Wiederherstellungsauftrag ist ein solcher Bescheid.

Eine Aufhebung gemäß § 68 Abs. 2 AVG ist allerdings unzulässig, wenn hiedurch die Rechtslage der Partei ungünstiger als durch den aufgehobenen Bescheid gestaltet wird (vgl. z.B. das Erkenntnis vom 20. März 1996, Zl. 95/21/0369).

Dass dies im Beschwerdefall gegeben sei, ist nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes nicht der Fall, wird doch den Beschwerdeführern mit dem angefochtenen Bescheid nicht die völlige Entfernung des rechtswidrig aufgeschütteten Materials aufgetragen, sondern lediglich eine Abschrägung der bestehenden Geländeverhältnisse. Ein entsprechendes Vorbringen in dieser Richtung haben die Beschwerdeführer im Übrigen weder im Verwaltungsverfahren noch in der Beschwerde erstattet. Dass der ursprüngliche Wiederherstellungsauftrag vom 10. Jänner 1996 allenfalls nicht vollstreckbar war, ist beim Günstigkeitsvergleich nicht zu berücksichtigen.

Auf Grund dieser Erwägungen erweist sich die Beschwerde daher als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.

Der Ausspruch über den Kostenersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. I Nr. 501/2001.

Wien, am 22. April 2002

Schlagworte

Besondere Voraussetzungen der Handhabung des AVG §68 Abs2Allgemein (auch gemeinsame Rechtssätze mit AVG §68 Abs3 und Abs4)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:1999100144.X00

Im RIS seit

08.07.2002

Zuletzt aktualisiert am

19.09.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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