Entscheidungsdatum
12.01.2021Norm
AsylG 2005 §10Spruch
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W204 2219950-1/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Esther SCHNEIDER über die Beschwerde des A XXXX R XXXX Q XXXX , geb. am XXXX .1990, Staatsangehörigkeit Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.05.2019, Zl. XXXX , zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Esther SCHNEIDER über die Beschwerde des A römisch 40 R römisch 40 Q römisch 40 , geb. am römisch 40 .1990, Staatsangehörigkeit Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.05.2019, Zl. römisch 40 , zu Recht:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und die Spruchpunkte I. und III. bis VI. werden ersatzlos aufgehoben.Der Beschwerde wird stattgegeben und die Spruchpunkte römisch eins. und römisch drei. bis römisch sechs. werden ersatzlos aufgehoben.
Spruchpunkt II. wird dahingehend abgeändert, dass dem BF in Stattgebung seines Antrags auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine auf zwei Jahre ab dem Tag der Zustellung des Erkenntnisses befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt wird.Spruchpunkt römisch zwei. wird dahingehend abgeändert, dass dem BF in Stattgebung seines Antrags auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG eine auf zwei Jahre ab dem Tag der Zustellung des Erkenntnisses befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt wird.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
I.1. Der vom Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), einem afghanischen Staatsbürger, gestellte Antrag auf internationalen Schutz wurde vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) mit Bescheid vom 11.04.2016 in Bezug auf den Status des Asylberechtigten abgewiesen. Gleichzeitig wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten gewährt und eine Aufenthaltsberechtigung erteilt.römisch eins.1. Der vom Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), einem afghanischen Staatsbürger, gestellte Antrag auf internationalen Schutz wurde vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) mit Bescheid vom 11.04.2016 in Bezug auf den Status des Asylberechtigten abgewiesen. Gleichzeitig wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten gewährt und eine Aufenthaltsberechtigung erteilt.
I.2. Mit Bescheid vom 16.05.2017 verlängerte das BFA die Aufenthaltsberechtigung bis zum 12.04.2019.römisch eins.2. Mit Bescheid vom 16.05.2017 verlängerte das BFA die Aufenthaltsberechtigung bis zum 12.04.2019.
I.3. Infolge eines am 06.03.2019 gestellten weiteren Antrags auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung wurde der BF am 02.04.2019 und am 29.04.2019 vom zur Entscheidung berufenen Organwalter des BFA zur Prüfung der Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung niederschriftlich einvernommen. Dort gab der BF an, die Sicherheitslage lasse eine Rückkehr nach wie vor nicht zu. Darüber hinaus habe er seit drei Jahren keine Religion mehr. Er interessiere sich für das Christentum und besuche eine Kirche.römisch eins.3. Infolge eines am 06.03.2019 gestellten weiteren Antrags auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung wurde der BF am 02.04.2019 und am 29.04.2019 vom zur Entscheidung berufenen Organwalter des BFA zur Prüfung der Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung niederschriftlich einvernommen. Dort gab der BF an, die Sicherheitslage lasse eine Rückkehr nach wie vor nicht zu. Darüber hinaus habe er seit drei Jahren keine Religion mehr. Er interessiere sich für das Christentum und besuche eine Kirche.
I.4. Mit Aktenvermerk vom 02.05.2019 hielt das BFA fest, dass sich im Zuge der Prüfung Anhaltspunkte ergeben hätten, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung infolge geänderter persönlicher Umstände nicht beziehungsweise nicht mehr vorlägen.römisch eins.4. Mit Aktenvermerk vom 02.05.2019 hielt das BFA fest, dass sich im Zuge der Prüfung Anhaltspunkte ergeben hätten, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung infolge geänderter persönlicher Umstände nicht beziehungsweise nicht mehr vorlägen.
I.5. Mit Bescheid vom 06.05.2019, dem BF am 09.05.2019 durch Hinterlegung zugestellt, wurde dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt I.), sein Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung abgewiesen (Spruchpunkt II.), ein Aufenthaltstitel nicht erteilt (Spruchpunkt III.), eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV.) und festgestellt, dass die Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt V.). Die Frist für die freiwillige Ausreise betrage zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt VI.).römisch eins.5. Mit Bescheid vom 06.05.2019, dem BF am 09.05.2019 durch Hinterlegung zugestellt, wurde dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt römisch eins.), sein Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.), ein Aufenthaltstitel nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.), eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und festgestellt, dass die Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Die Frist für die freiwillige Ausreise betrage zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch sechs.).
Begründend führte das BFA insbesondere aus, dass sich die Situation des BF insofern geändert habe, als eine Tante nunmehr in Kabul lebe und seine Mutter zu dieser Kontakt habe. Dem BF sei die Inanspruchnahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative in Kabul, Herat oder Mazar-e Sharif nunmehr möglich und zumutbar.
I.6. Mit Verfahrensanordnung vom 06.05.2019 wurde dem BF amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt.römisch eins.6. Mit Verfahrensanordnung vom 06.05.2019 wurde dem BF amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt.
I.7. Gegen den unter I.5. genannten Bescheid richtet sich die Beschwerde vom 03.06.2019 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts, mangelhafter beziehungsweise unrichtiger Bescheidbegründung und Verletzung von Verfahrensvorschriften. Der BF beantragte, den Bescheid ersatzlos zu beheben, Spruchpunkt II. abzuändern und dem BF eine Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen, in eventu den Bescheid zu beheben und zur neuerlichen Verhandlung an das BFA zurückzuverweisen, in eventu dem BF einen Aufenthaltstitel zu erteilen, die Rückkehrentscheidung aufzuheben und die Abschiebung für auf Dauer unzulässig zu erklären, eine mündliche Verhandlung anzuberaumen und eine namentlich Genannte Zeugin zu Fragen der Integration des BF zu laden.römisch eins.7. Gegen den unter römisch eins.5. genannten Bescheid richtet sich die Beschwerde vom 03.06.2019 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts, mangelhafter beziehungsweise unrichtiger Bescheidbegründung und Verletzung von Verfahrensvorschriften. Der BF beantragte, den Bescheid ersatzlos zu beheben, Spruchpunkt römisch zwei. abzuändern und dem BF eine Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen, in eventu den Bescheid zu beheben und zur neuerlichen Verhandlung an das BFA zurückzuverweisen, in eventu dem BF einen Aufenthaltstitel zu erteilen, die Rückkehrentscheidung aufzuheben und die Abschiebung für auf Dauer unzulässig zu erklären, eine mündliche Verhandlung anzuberaumen und eine namentlich Genannte Zeugin zu Fragen der Integration des BF zu laden.
Das BFA habe jegliche Ermittlungen zur Frage der Unterstützungsfähigkeit und –wiligkeit der in Kabul lebende Verwandten unterlassen. Darüber hinaus habe sich die allgemeine Sicherheits- und Versorgungslage in Afghanistan seit der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht wesentlich verbessert. Die Gründe, die zur Zuerkennung geführt hätten, lägen daher nach wie vor vor. Außerdem besuche der BF in etwa zwei Monaten einen Taufkurs der evangelischen Kirche.
I.8. Die Beschwerde und der Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 12.06.2019 vorgelegt. Das BFA verzichtete auf die Durchführung und Teilnahme an einer Verhandlung und beantragte die Abweisung der Beschwerde.römisch eins.8. Die Beschwerde und der Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 12.06.2019 vorgelegt. Das BFA verzichtete auf die Durchführung und Teilnahme an einer Verhandlung und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
I.9. Am 04.01.2021 übermittelte das BFA einen Abschlussbericht, wonach der BF des Diebstahls und der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel verdächtig sei.römisch eins.9. Am 04.01.2021 übermittelte das BFA einen Abschlussbericht, wonach der BF des Diebstahls und der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel verdächtig sei.
Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch:
- Einsicht in den dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Verwaltungsakt des BFA betreffend den BF; insbesondere in die Befragungsprotokolle;
- Einsicht in die im Rahmen des Verfahrens vorgelegten Unterlagen und Stellungnahmen;
- Einsicht in die in das Verfahren eingeführten Länderberichte zur aktuellen Situation im Herkunftsstaat;
- Einsicht in das Strafregister, in das Grundversorgungssystem und in das Zentrale Melderegister.
II. Feststellungen:römisch zwei. Feststellungen:
II.1. Zur Person des BF:römisch zwei.1. Zur Person des BF:
Der BF führt den im Rubrum genannten Namen und das dortige Geburtsdatum. Seine Identität steht nicht fest. Er ist afghanischer Staatsangehöriger und gehört der Volksgruppe der Hazara an. Seine Muttersprache ist Dari, die er in Wort und Schrift beherrscht. Außerdem beherrscht er Farsi in Wort und Schrift.
Der BF wurde in S XXXX in der Provinz Uruzgan geboren und ist dort seine ersten beiden Lebensjahre aufgewachsen. Danach lebte er – bis auf einen kurzen Aufenthalt in Kabul nach einer Abschiebung – im Iran. Er besuchte elf Jahre die Schule und arbeitete danach als Monteur für Lifte.Der BF wurde in S römisch 40 in der Provinz Uruzgan geboren und ist dort seine ersten beiden Lebensjahre aufgewachsen. Danach lebte er – bis auf einen kurzen Aufenthalt in Kabul nach einer Abschiebung – im Iran. Er besuchte elf Jahre die Schule und arbeitete danach als Monteur für Lifte.
Der BF ist gesund und arbeitsfähig. Er ist strafrechtlich unbescholten. Gegen ihn wird ein Verfahren wegen des Verdachts auf Diebstahl und Entfremdung unbarer Zahlungsmittel am 04.11.2020 geführt.
II.2. Zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten und zur Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung:römisch zwei.2. Zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten und zur Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung:
Dem BF wurde mit Bescheid des BFA vom 11.04.2016 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt.
Das BFA stellte dazu fest, dass der BF im Fall der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat aufgrund der allgemeinen Sicherheitslage einer lebensbedrohlichen Lage ausgesetzt wäre. Zur allgemeinen Sicherheitslage stellte das BFA fest, dass UNAMA 2015 mit 11.002 zivilen Opfern (davon 3.545 Tote und 7.457 Verletzte) die höchste zivile Opferzahl seit 2009 gezählt habe. Seit 2014 sei die Zahl ziviler Opfer um 4% angestiegen. Von 01.12.2015 bis 15.02.2016 seien landesweit 4.014 sicherheitsrelevante Vorfälle gemeldet worden. Die afghanische Regierung behalte die Kontrolle über Kabul, größere Transitrouten, Provinzhauptstädte und fast alle Distriktszentren. Die afghanischen Sicherheitskräfte seien im Allgemeinen fähig, die größeren Bevölkerungszentren effektiv zu beschützen. In Uruzgan seien 240 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert worden. Zu Kabul traf das BFA keine expliziten Feststellungen.
Beweiswürdigend führte das BFA unter anderem aus: „Wie den Länderfeststellungen und auch Ihren Ausführungen zu entnehmen ist, ist die allgemeine Sicherheitslage in Ihrem Heimatland – insbesondere in den Regionen, in denen Sie über familiäre Anknüpfungspunkte verfügen – zurzeit äußerst angespannt, sodass glaubhaft ist, dass Sie aus diesem Grund Ihr Heimatland verlassen haben bzw. nun keine Rückkehr in Ihr Heimatland in Erwägung ziehen. Da Sie zudem mit Ihrer Familie seit vielen Jahren im Iran lebten und dort aufgewachsen sind, war auch für glaubhaft zu befinden, dass Sie im Fall der Rückkehr nach Afghanistan mit äußerst großen Schwierigkeiten zu kämpfen hätten, sich dort eine Existenz aufzubauen bzw. Fuß zu fassen.“
Die Feststellungen zur Situation des BF im Fall der Rückkehr habe das BFA anhand der aktuellen Länderinformationen insbesondere zur Sicherheitslage in Afghanistan getroffen.
Rechtlich führte das BFA nach Zitierung der maßgeblichen Rechtsvorschriften aus, dass es im Fall des BF von einer realen Gefahr einer Bedrohung der in § 8 AsylG genannten Rechte ausgehe. Weiter führte es aus: „Den aktuellen Länderinformationen zu Afghanistan ist nämlich zu entnehmen, dass Sie im Fall einer Rückkehr als Zivilperson einer ernsthaften Bedrohung Ihres Lebens oder Ihrer Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt aufgrund der derzeitigen Sicherheitslage in Afghanistan, insbesondere in jenen Regionen, in denen Sie über familiäre Anknüpfungspunkte verfügen würden, ausgesetzt wären."Rechtlich führte das BFA nach Zitierung der maßgeblichen Rechtsvorschriften aus, dass es im Fall des BF von einer realen Gefahr einer Bedrohung der in Paragraph 8, AsylG genannten Rechte ausgehe. Weiter führte es aus: „Den aktuellen Länderinformationen zu Afghanistan ist nämlich zu entnehmen, dass Sie im Fall einer Rückkehr als Zivilperson einer ernsthaften Bedrohung Ihres Lebens oder Ihrer Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt aufgrund der derzeitigen Sicherheitslage in Afghanistan, insbesondere in jenen Regionen, in denen Sie über familiäre Anknüpfungspunkte verfügen würden, ausgesetzt wären."
Mit Bescheid vom 16.05.2017 erteilte das BFA dem BF eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 12.04.2019. Am 06.03.2019 stellte der BF einen „ANTRAG auf VERLÄNGERUNG des subsidiären Schutzes“.
II.3. Zu den Familienangehörigen des BF:römisch zwei.3. Zu den Familienangehörigen des BF:
Seine Eltern und seine Geschwister (eine Schwester, zwei Brüder) leben wie zum Zeitpunkt der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in K XXXX , Teheran, Iran. Seine Geschwister sind alle verheiratet. Seine Brüder arbeiten als Hilfsarbeiter, sein Schwager als Computeringenieur. Sein Vater und seine Mutter sind Pensionisten. Es besteht nach wie vor Kontakt zu diesen.Seine Eltern und seine Geschwister (eine Schwester, zwei Brüder) leben wie zum Zeitpunkt der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in K römisch 40 , Teheran, Iran. Seine Geschwister sind alle verheiratet. Seine Brüder arbeiten als Hilfsarbeiter, sein Schwager als Computeringenieur. Sein Vater und seine Mutter sind Pensionisten. Es besteht nach wie vor Kontakt zu diesen.
Zum Zeitpunkt der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten lebten drei Onkel und eine Tante väterlicherseits in Afghanistan. Die Onkel lebten in Kandahar, die Tante mit ihrem Mann und ihren Kindern in Uruzgan. Seine Mutter hatte telefonischen Kontakt zur Tante. Die Tante des BF lebte danach einige Zeit in Kandahar und seit etwa April 2017 lebt die Tante des BF mit ihrer Familie in Kabul.
Je zwei Onkel und Tanten väterlicherseits leben im Iran in Teheran.
II.3. Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat:römisch zwei.3. Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat:
Die Länderfeststellungen zur Lage in Afghanistan basieren auf nachstehenden Quellen:
- Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Afghanistan in der Fassung der Gesamtaktualisierung vom 16.12.2020 (LIB);
- UNHCR Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom 30.08.2018 (UNHCR);
- UNHCR: Afghanistan, Compilation of Country of Origin Information (COI) Relevant for Assessing the Availability of an Internal Flight, Relocation or Protection Alternative (IFA/IRA/IPA) to Kabul, December 2019;
- EASO Country Guidance: Afghanistan vom Juni 2019 (EASO);
- EASO Bericht Afghanistan Networks (EASO Netzwerke);
- EASO: Afghanistan - Key-socio-economic indicators. Focus on Kabul City, Mazar-e Sharif and Herat City (August 2020) (EASO Indikatoren);
- EASO: Afghanistan - Security Situation (September 2020) (EASO Security);
- EASO: Afghanistan - State Structure and Security Forces (August 2020) (EASO State);
- EASO: Afghanistan - Afghanistan, Anti-Government Elements (AGEs) (August 2020) (EASO AGEs);
- ACCORD Anfragebeantwortung zu Afghanistan: Lokale Sicherheits- und Versorgungslage in der Stadt Masar-e Sharif und Umgebung; Besonderheiten aufgrund der Corona-Pandemie vom 30.04.2020 (ACCORD Masar-e Sharif);
- ACCORD Anfragebeantwortung zu Afghanistan: Lokale Sicherheits- und Versorgungslage in der Stadt Herat; Besonderheiten aufgrund der Corona-Pandemie vom 23.04.2020 (ACCORD Herat) und
- Ecoi.net-Themedossier zu Afghanistan: Sicherheitslage und sozioökonomische Lage in Herat und Masar-e Sharif (ecoi).
II.5.1. Allgemeine Sicherheitslagerömisch zwei.5.1. Allgemeine Sicherheitslage
Afghanistan ist ein Zentralstaat mit 34 Provinzen, die in Distrikte gegliedert sind. Auf einer Fläche von ca. 652.860 Quadratkilometern leben ca. 32,9 bis 39 Millionen Menschen (LIB, Kapitel 4).
Die Sicherheitslage in Afghanistan bleibt insgesamt volatil und weist starke regionale Unterschiede auf. Provinzen und Distrikten mit aktiven Kampfhandlungen stehen anderen gegenüber, in denen die Lage trotz punktueller Sicherheitsvorfälle vergleichsweise stabil ist. Die afghanische Regierung behält die Kontrolle über Kabul, die Provinzhauptstädte, die meisten Distriktszentren und die meisten Teile der wichtigsten Transitrouten (LIB, Kapitel 5). Die Hauptlast einer unsicheren Sicherheitslage in der jeweiligen Region trägt die Zivilbevölkerung (UNHCR, Kapitel II. B). Zwischen 01.03.2019 und 30.06.2020 wurden 15.287 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert, wovon 573 Vorfälle sich gegen Zivilisten richteten (EASO Security, 1.3.). Während des ersten Viertels 2020 blieb der Konflikt in Afghanistan einer der tödlichsten der Welt für Zivilisten. Zwischen 01.01.2020 und 30.06.2020 dokumentierte UNAMA 3.458 zivile Vorfälle, inkludierend 1.282 Tote und 2.176 Verletzten. Das stellt einen Rückgang von 13% zur Vorjahresperiode dar. Dieser allgemeine Rückgang ist auf einen Rückgang von Luftschlägen und einer Reduzierung der IS Aktivitäten zurückzuführen (EASO Security, 1.4.1.). Zwischen 01.01.2020 und 30.09.2020 wurden von UNAMA 5.939 zivile Opfer gezählt, das bedeutet im Vergleich zum Vorjahr einen Rückgang um 13% und den niedrigsten Wert seit 2012. Für das Jahr 2019 wurden 10.392 zivile Opfer registriert (LIB, Kapitel 5).Die Sicherheitslage in Afghanistan bleibt insgesamt volatil und weist starke regionale Unterschiede auf. Provinzen und Distrikten mit aktiven Kampfhandlungen stehen anderen gegenüber, in denen die Lage trotz punktueller Sicherheitsvorfälle vergleichsweise stabil ist. Die afghanische Regierung behält die Kontrolle über Kabul, die Provinzhauptstädte, die meisten Distriktszentren und die meisten Teile der wichtigsten Transitrouten (LIB, Kapitel 5). Die Hauptlast einer unsicheren Sicherheitslage in der jeweiligen Region trägt die Zivilbevölkerung (UNHCR, Kapitel römisch zwei. B). Zwischen 01.03.2019 und 30.06.2020 wurden 15.287 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert, wovon 573 Vorfälle sich gegen Zivilisten richteten (EASO Security, 1.3.). Während des ersten Viertels 2020 blieb der Konflikt in Afghanistan einer der tödlichsten der Welt für Zivilisten. Zwischen 01.01.2020 und 30.06.2020 dokumentierte UNAMA 3.458 zivile Vorfälle, inkludierend 1.282 Tote und 2.176 Verletzten. Das stellt einen Rückgang von 13% zur Vorjahresperiode dar. Dieser allgemeine Rückgang ist auf einen Rückgang von Luftschlägen und einer Reduzierung der IS Aktivitäten zurückzuführen (EASO Security, 1.4.1.). Zwischen 01.01.2020 und 30.09.2020 wurden von UNAMA 5.939 zivile Opfer gezählt, das bedeutet im Vergleich zum Vorjahr einen Rückgang um 13% und den niedrigsten Wert seit 2012. Für das Jahr 2019 wurden 10.392 zivile Opfer registriert (LIB, Kapitel 5).
II.5.2 Provinzen und Städterömisch zwei.5.2 Provinzen und Städte
II.5.2.1. Herkunftsprovinz Uruzgan:römisch zwei.5.2.1. Herkunftsprovinz Uruzgan:
Uruzgan liegt im zentralen Teil Afghanistans. Dort leben Paschtunen sowie Hazara und Kuchi-Nomaden. Die Provinz hat etwa 436.079 Einwohner (LIB, Kapitel 5.32).
In der Provinz kommt es zu Konflikten zwischen den Paschtunen und der Hazara. Die Taliban kontrollieren die ländlichen Gebiete der Provinz. Speziell die Provinzhauptstadt Trinkot hat einen Anstieg an Aktivitäten von Aufständischen registriert. Die Zentralregierung hat nur geringe Kontrolle in der Provinz. 80% aller Rechtsstreitigkeiten werden von Talibangerichten entschieden. Die afghanische Regierung war auch nicht in der Lage, die regulären Steuern einzuheben. Im Jahr 2019 gab es 145 zivile Opfer (73 Tote und 72 Verletzte) in der Provinz Uruzgan. Dies entspricht einem Rückgang von 16% gegenüber 2018. Die Hauptursachen für die Opfer waren Kämpfe am Boden, gefolgt von Luftangriffen und improvisierten Sprengkörpern (LIB, Kapitel 5.32).
In der Provinz Urzugan kommt es zu willkürlicher Gewalt, jedoch nicht auf hohem Niveau. Dementsprechend ist ein höheres Maß an individuellen Risikofaktoren erforderlich, um wesentliche Gründe für die Annahme aufzuzeigen, dass ein in dieses Gebiet zurückgekehrter Zivilist einem realen ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, Schaden im Sinne von Artikel 15(c) der Qualifizierungsrichtlinie zu nehmen (EASO, Kapitel Guidance note: Afghanistan, III.3).In der Provinz Urzugan kommt es zu willkürlicher Gewalt, jedoch nicht auf hohem Niveau. Dementsprechend ist ein höheres Maß an individuellen Risikofaktoren erforderlich, um wesentliche Gründe für die Annahme aufzuzeigen, dass ein in dieses Gebiet zurückgekehrter Zivilist einem realen ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, Schaden im Sinne von Artikel 15(c) der Qualifizierungsrichtlinie zu nehmen (EASO, Kapitel Guidance note: Afghanistan, römisch drei.3).
II.5.2.2. Balkhrömisch zwei.5.2.2. Balkh
Balkh liegt im Norden Afghanistans. Balkh ist eine ethnisch vielfältige Provinz, welche von Paschtunen, Usbeken, Hazara, Tadschiken, Turkmenen, Aimaq, Belutschen, Arabern und sunnitischen Hazara (Kawshi) bewohnt wird. In der Provinz Balkh leben 1.509.183 Personen, davon geschätzte 484.492 in der Provinzhauptstadt Mazar-e Sharif. (LIB, Kapitel 5.5).
Balkh zählte zu den relativ stabilen und ruhigen Provinzen Afghanistans, jedoch hat sich die Sicherheitslage in den letzten Jahren in einigen ihrer abgelegenen Distrikte verschlechtert. Mazar-e Sharif gilt als vergleichsweise sicher, auch wenn sich im Jahr 2019 beinahe monatlich kleinere Anschläge ereignet haben. Diese fanden meist in der Nähe der Blauen Moschee statt. Ziel der Anschläge sind Sicherheitskräfte, es fallen ihnen jedoch auch Zivilisten zum Opfer. Im Jahr 2019 gab es 277 zivile Opfer (108 Tote und 169 Verletzte) in der Provinz Balkh. Dies entspricht einer Steigerung von 22% gegenüber 2018. Die Hauptursache für die Opfer waren Kämpfe am Boden, gefolgt von improvisierten Sprengkörpern (improvised explosive devices, IEDs; ohne Selbstmordattentate) und gezielten Tötungen. (LIB, Kapitel 5.5). Balkh zählt zwar nach wie vor zu einer Provinz, in der die Taliban eine kleinere Präsenz als im übrigen Nordens Afghanistans haben, allerdings hat sich ihr Einfluss im Jahr 2019 vergrößert (EASO Security, 2.5.2.).
In der Provinz Balkh – mit Ausnahme der Stadt Mazar- e Sharif – kommt es zu willkürlicher Gewalt, jedoch nicht auf hohem Niveau. Dementsprechend ist ein höheres Maß an individuellen Risikofaktoren erforderlich, um wesentliche Gründe für die Annahme aufzuzeigen, dass ein in dieses Gebiet zurückgekehrter Zivilist einem realen ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, Schaden im Sinne von Artikel 15(c) der Qualifizierungsrichtlinie zu nehmen (EASO, Kapitel Guidance note: Afghanistan, III.3).In der Provinz Balkh – mit Ausnahme der Stadt Mazar- e Sharif – kommt es zu willkürlicher Gewalt, jedoch nicht auf hohem Niveau. Dementsprechend ist ein höheres Maß an individuellen Risikofaktoren erforderlich, um wesentliche Gründe für die Annahme aufzuzeigen, dass ein in dieses Gebiet zurückgekehrter Zivilist einem realen ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, Schaden im Sinne von Artikel 15(c) der Qualifizierungsrichtlinie zu nehmen (EASO, Kapitel Guidance note: Afghanistan, römisch drei.3).
Im Jahr 2020 zählte die Provinz nach Angaben des UN Generalsekretärs zu den konfliktintensivsten Provinzen des Landes (LIB, Kapitel 5.5.). Das Konfliktmuster im Distrikt Mazar-e Sharif, zu dem auch die Provinzhauptstadt gehört, unterschied sich vom allgemeinen Muster in der Provinz Balkh und in den verschiedenen Distrikten. Auch Mazar-e Sharif war einer der Bezirke in der Provinz Balkh, in denen eine geringere Anzahl von Vorfällen gemeldet wurde (EASO Security, 2.5.3.1.).
Die Hauptstadt der Provinz Balkh ist Mazar-e Sharif. In dieser Stadt findet willkürliche Gewalt auf einem niedrigen Niveau statt. Im Allgemeinen besteht kein reales Risiko, dass ein Zivilist aufgrund willkürlicher Gewalt im Sinne von Artikel 15(c) der Qualifizierungsrichtlinie persönlich betroffen wird. Es müssen jedoch immer individuelle Risikoelemente berücksichtigt werden, da sie den Antragsteller in risikoreichere Situationen bringen könnten (EASO, Kapitel Guidance note: Afghanistan, III.3).Die Hauptstadt der Provinz Balkh ist Mazar-e Sharif. In dieser Stadt findet willkürliche Gewalt auf einem niedrigen Niveau statt. Im Allgemeinen besteht kein reales Risiko, dass ein Zivilist aufgrund willkürlicher Gewalt im Sinne von Artikel 15(c) der Qualifizierungsrichtlinie persönlich betroffen wird. Es müssen jedoch immer individuelle Risikoelemente berücksichtigt werden, da sie den Antragsteller in risikoreichere Situationen bringen könnten (EASO, Kapitel Guidance note: Afghanistan, römisch drei.3).
II.5.2.3. Heratrömisch zwei.5.2.3. Herat
Herat liegt im Westen Afghanistans. Die wichtigsten ethnischen Gruppen in der Provinz sind Paschtunen, Tadschiken, Hazara, Turkmenen, Usbeken und Aimaqs, wobei Paschtunen in elf Grenzdistrikten die Mehrheit stellen. Die Provinz hat 2.140.662 Einwohner, davon geschätzt 574.276 in der Provinzhauptstadt Herat Stadt. Die Provinz ist über einen Flughafen in der Nähe von Herat-Stadt zu erreichen (LIB, Kapitel 5.13).
Die Sicherheitslage auf Stadt- und Distriktsebene unterscheidet sich voneinander. Während einige Distrikte als unsicher gelten, kam es in Herat Stadt in den letzten Jahren zwar zu kriminellen Handlungen und kleineren sicherheitsrelevanten Vorfällen, allerdings nicht zu groß angelegten Angriffen oder offenen Kämpfen, die einen Einfluss auf das tägliche Leben gehabt hätten. Je weiter man sich von der Stadt Herat (die als sehr sicher gilt) und ihren Nachbardistrikten in Richtung Norden, Westen und Süden entfernt, desto größer ist der Einfluss der Taliban. Im Jahr 2019 gab es 400 zivile Opfer (144 Tote und 256 Verletzte) in der Provinz Herat. Dies entspricht einer Steigerung von 54% gegenüber 2018. Die Hauptursache für die Opfer waren improvisierte Sprengkörper (improvised explosive devices, IEDs; ohne Selbstmordanschläge), gefolgt von Kämpfen am Boden und gezielten Tötungen (LIB, Kapitel 5.13, EASO Security 2.13.3.1.).
In der Provinz Herat - mit Ausnahme in der Stadt Herat - kommt es zu willkürlicher Gewalt, jedoch nicht auf hohem Niveau. Dementsprechend ist ein höheres Maß an individuellen Risikofaktoren erforderlich ist, um wesentliche Gründe für die Annahme aufzuzeigen, dass ein in dieses Gebiet zurückgekehrter Zivilist einem realen ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, Schaden im Sinne von Artikel 15(c) der Qualifizierungsrichtlinie zu nehmen (EASO, Kapitel Guidance note: Afghanistan, III.3).In der Provinz Herat - mit Ausnahme in der Stadt Herat - kommt es zu willkürlicher Gewalt, jedoch nicht auf hohem Niveau. Dementsprechend ist ein höheres Maß an individuellen Risikofaktoren erforderlich ist, um wesentliche Gründe für die Annahme aufzuzeigen, dass ein in dieses Gebiet zurückgekehrter Zivilist einem realen ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, Schaden im Sinne von Artikel 15(c) der Qualifizierungsrichtlinie zu nehmen (EASO, Kapitel Guidance note: Afghanistan, römisch drei.3).
Die Hauptstadt der Provinz ist Herat-Stadt. In dieser Stadt findet willkürliche Gewalt auf einem niedrigen Niveau statt. Im Allgemeinen besteht kein reales Risiko, dass ein Zivilist aufgrund willkürlicher Gewalt im Sinne von Artikel 15(c) der Qualifizierungsrichtlinie persönlich betroffen wird. Es müssen jedoch immer individuelle Risikoelemente berücksichtigt werden (EASO, Kapitel Guidance note: Afghanistan, III.3).Die Hauptstadt der Provinz ist Herat-Stadt. In dieser Stadt findet willkürliche Gewalt auf einem niedrigen Niveau statt. Im Allgemeinen besteht kein reales Risiko, dass ein Zivilist aufgrund willkürlicher Gewalt im Sinne von Artikel 15(c) der Qualifizierungsrichtlinie persönlich betroffen wird. Es müssen jedoch immer individuelle Risikoelemente berücksichtigt werden (EASO, Kapitel Guidance note: Afghanistan, römisch drei.3).
II.5.2.4. Kabulrömisch zwei.5.2.4. Kabul
Die Provinz Kabul liegt im Zentrum Afghanistans. Kabul-Stadt ist die Hauptstadt Afghanistans und auch ein Distrikt in der Provinz Kabul. Die Stadt Kabul ist die bevölkerungsreichste Stadt Afghanistans, sie hat geschätzt 4.434.550 Einwohner. Andere Berichte schätzen die Einwohnerzahl zwischen 3.5 und 6.5 Millionen. Kabul ist Zielort für verschiedene ethnische, sprachliche und religiöse Gruppen, und jede von ihnen hat sich an bestimmten Orten angesiedelt (LIB, Kapitel 5.1). Die Stadt Kabul ist über Hauptstraßen mit den anderen Provinzen des Landes verbunden und verfügt über einen internationalen Flughafen (LIB Kapitel 5.1 und Kapitel 5.35).
In den von neu eingewanderten Bewohnern bewohnten Stadtvierteln entsteht eine dofgesellschaftsähnliche Gemeinschaft. Die Verbindung dieser zu ihren früheren Herkunftsorten ist meistens direkter als zum Zentrum Kabuls (LIB, Kapitel 5.5.).
Die afghanische Regierung behält die Kontrolle über Kabul und alle Distrikte gelten las unter Regierungskontrolle. Nichtsdestotrotz, führten Aufständische, Taliban und andere militante Gruppierungen in den letzten Jahren insbesondere in der Hauptstadtregion weiterhin Anschläge auf hochrangige Ziele durch, um die Aufmerksamkeit der Medien auf sich zu ziehen, die Legitimität der afghanischen Regierung zu untergraben und die Wahrnehmung einer weit verbreiteten Unsicherheit zu schaffen. Im Jahr 2019 gab es 1.563 zivile Opfer (261 Tote und 1.302 Verletzte) in der Provinz Kabul. Dies entspricht einem Rückgang von 16% gegenüber 2018. Die Hauptursache für die Opfer waren Selbstmordangriffe, gefolgt von improvisierten Sprengkörpern (improvised explosive devices, IEDs; ohne Selbstmordattentate) und gezielten Tötungen (LIB, Kapitel 5.1). Anschläge der regierungsfeindlichen Gruppierungen in Kabul richten sich zumeist gegen Regierungsinstitutionen, militärische und zivile Einrichtungen der afghanischen Regierung und internationaler Organisationen sowie Justizbedienstete, Gesundheitsbedienstete, Entwicklungshelfer und Menschenrechtsaktivisten. Zusätzlich wird auch von Angriffen gegen Medien berichtet. Vom 01.03.2019 bis zum 30.06.2020 richteten sich demnach von insgesamt 142 Vorfällen 22 gegen Zivilisten. Die Zahl der Anschläge ging nach einem Anstieg im ersten Halbjahr 2018 zudem seitdem bis 2019 zurück, während sich im dritten Quartal 2019 – wie in gesamt Afghanistan – die Zahl der Anschläge wieder erhöhte. Seitdem ging die Zahl wieder zurück, während sie seit dem zweiten Quartal 2020 wieder stieg. Die Anschläge richten sich jedoch nicht mehr so häufig wie früher auf „high-profile“ Ziele, sondern es stieg vielmehr die Zahl gezielter Tötungen vor allem von Regierungsangehörigen. Die Anschläge richteten sich in der überwiegenden Zahl gegen Regierungseinrichtungen (EASO Security, 2.1.3.1.).
Kabul zählt zu jenen Provinzen, in denen es zu willkürlicher Gewalt kommt, jedoch nicht auf hohem Niveau. Dementsprechend ist ein höheres Maß an individuellen Risikofaktoren erforderlich, um wesentliche Gründe für die Annahme aufzuzeigen, dass ein in dieses Gebiet zurückgekehrter Zivilist einem realen ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, Schaden im Sinne von Artikel 15(c) der Qualifizierungsrichtlinie zu nehmen (EASO, Kapitel Guidance note: Afghanistan, III.3).Kabul zählt zu jenen Provinzen, in denen es zu willkürlicher Gewalt kommt, jedoch nicht auf hohem Niveau. Dementsprechend ist ein höheres Maß an individuellen Risikofaktoren erforderlich, um wesentliche Gründe für die Annahme aufzuzeigen, dass ein in dieses Gebiet zurückgekehrter Zivilist einem realen ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, Schaden im Sinne von Artikel 15(c) der Qualifizierungsrichtlinie zu nehmen (EASO, Kapitel Guidance note: Afghanistan, römisch drei.3).
Rund ein Drittel aller Rückkehrer nach Afghanistan lebt entweder in Kabul oder Nangarhar. Während 2018 landesweit 46 % der Binnenvertriebenen angaben, der Zugang ihres Haushalts zu wichtigen Lebensgrundlagen wäre eingeschränkt, war die Situation in Kabul mit einem Anteil von 33 % etwas besser (EASO Indikatoren, Kapitel 2.2.3.). Während aus Kabul keine gewaltbedingte Vertreibung feststellbar ist, nimmt Kabul nach wie vor gewaltbedingt Vertriebene und Rückkehrer auf (EASO Security, 2.1.3.2.).
Intern Vertriebene in Kabul siedeln sich oftmals in den Außenbezirken der Stadt wie Bagrami an, wo sie sich oftmals mit anderen vulnerablen Gruppen, wie Armen, Rückkehrern und Wirtschaftsmigranten vermischen. Der Mangel an adäquaten Land und leistbaren Häusern im städtischen Gebiet zwingt die meisten neuen und langwierig Binnenvertriebene in Zelten, Lehmhäusern oder unter Planen in einen der mehr als 55 informell und illegalen Siedlungen zu leben. Diese Informalen (Kabul) Siedlungen (ISET oder KIS) variieren in Größe von dutzenden bis hunderten Wohnungen und inkludieren einige der ärmsten und vulnerabelsten Haushalte in der Stadt. Aufgrund der limitierten Jobmöglichkeiten, der geringen oder keiner schützenden sozialen Netze, der schlechten Unterbringungs-/Lebensbedingungen, des behinderten Zugangs zu Bildung und Gesundheitsversorgung und der anhaltenden Angs vor Räumung sind die Vertriebenen an den KIS Standorten prekären Lebensbedingungen und erhöhten Schutzrisiken in ihrem täglichen Leben ausgesetzt. Sie werden häufig zu sekundären Vertreibungs- und negativen Bewältigungsstrategien wie Kinderarbeit, Drogenkonsum / Sucht, frühzeitiger Heirat und Verringerung der Quantität und Qualität von Lebensmitteln gezwungen (EASO Security, 2.1.3.2.).
Abgesehen von internen Vertreibungen aufgrund von Konflikten kommen in Kabul große Zuströme afghanischer Flüchtlinge aus den Nachbarländern (Pakistan und Iran) oder aus der Türkei (nach der Deportation aus Europa), was die Dienstleistungen der Stadt und ihre Wiedereingliederungskapazität weiter belastet. Viele Rückkehrer landen in der Hauptstadt wegen der relativ höheren Sicherheit als in ihren Herkunftsregionen und wegen der Erwartung von mehr Beschäftigungsmöglichkeiten, besseren Unterstützungsdiensten und Aussichten auf soziale Akzeptanz. Es werden nur wenige Spannungen gemeldet, aber ein erhöhter Druck auf die lokalen Ressourcen, Arbeitsplätze, Dienstleistungen und Einrichtungen, die sowohl bei Rückkehrern als auch bei Aufnahmegemeinschaften Angst hervorrufen, werden aus mehreren Quellen beschrieben. Die meisten Rückkehrer in Kabul Stadt sind auf Verwandte angewiesen, um Unterkunft und andere Sachleistungen zu erhalten. Die Bedeutung sozialer Netzwerke wird als entscheidend für Rückkehrer angegeben. Wenn Rückkehrer ursprünglich nicht aus Kabul stammen und kein Sicherheitsnetz oder keine Großfamilie in der Hauptstadt haben, haben sie Schwierigkeiten, sich selbst zu ernähren, Arbeit zu finden oder eine Unterkunft zu mieten. Hazara-Rückkehrer, die nach Kabul kommen, können im Allgemeinen auf eine bessere Unterstützung durch eine Reihe hoch entwickelter sozialer Netzwerke in ihrer gut organisierten und zusammenhängenden Gemeinschaft zählen (EASO Security 2.1.3.2.).
Afghanistans jährliche Wachstumsrate der städtischen Bevölkerung gehört zu den höchsten der Welt. Kabul war in den letzten Jahren das Zentrum dieses Wachstums. Schätzungsweise 70% der Bevölkerung Kabuls lebt in informellen Siedlungen (Slums), welche den meisten Einwohnern der Stadt preiswerte Wohnmöglichkeiten bieten. (EASO, Kapitel Common analysis: Afghanistan, V).Afghanistans jährliche Wachstumsrate der städtischen Bevölkerung gehört zu den höchsten der Welt. Kabul war in den letzten Jahren das Zentrum dieses Wachstums. Schätzungsweise 70% der Bevölkerung Kabuls lebt in informellen Siedlungen (Slums), welche den meisten Einwohnern der Stadt preiswerte Wohnmöglichkeiten bieten. (EASO, Kapitel Common analysis: Afghanistan, römisch fünf).
II.5.2.5. Mazar-e Sharif, Herat Stadt und Kabul Stadtrömisch zwei.5.2.5. Mazar-e Sharif, Herat Stadt und Kabul Stadt
Mazar-e Sharif ist die Provinzhauptstadt von Balkh, einer ethnisch vielfältigen Provinz, welche von Paschtunen, Usbeken, Hazara, Tadschiken, Turkmenen, Aimaq, Belutschen, Arabern und sunnitischen Hazara (Kawshi) bewohnt wird. Sie hat 469.247 Einwohner und steht unter Kontrolle der afghanischen Regierung (LIB, Kapitel 5.5).
Das Niveau an willkürlicher Gewalt ist in der Stadt Mazar-e Sharif so gering, dass für Zivilisten an sich nicht die Gefahr besteht, von erheblichen Eingriffen in die psychische oder physische Unversehrtheit betroffen zu sein (EASO, Kapitel Common analysis: Afghanistan, III).Das Niveau an willkürlicher Gewalt ist in der Stadt Mazar-e Sharif so gering, dass für Zivilisten an sich nicht die Gefahr besteht, von erheblichen Eingriffen in die psychische oder physische Unversehrtheit betroffen zu sein (EASO, Kapitel Common analysis: Afghanistan, römisch drei).
Mazar-e Sharif ist über die Autobahn sowie über einen Flughafen (mit nationalen und internationalen Anbindungen) legal zu erreichen (LIB, Kapitel 5.35). Der Flughafen von Mazar-e Sharif (MRZ) liegt 9 km östlich der Stadt im Bezirk Marmul. Die Befahrung der Straßen von diesem Flughafen bis zur Stadt Mazar-e Sharif ist zur Tageszeit im Allgemeinen sicher (EASO, Kapitel Common analysis: Afghanistan, V).Mazar-e Sharif ist über die Autobahn sowie über einen Flughafen (mit nationalen und internationalen Anbindungen) legal zu erreichen (LIB, Kapitel 5.35). Der Flughafen von Mazar-e Sharif (MRZ) liegt 9 km östlich der Stadt im Bezirk Marmul. Die Befahrung der Straßen von diesem Flughafen bis zur Stadt Mazar-e Sharif ist zur Tageszeit im Allgemeinen sicher (EASO, Kapitel Common analysis: Afghanistan, römisch fünf).
Mazar-e Sharif gilt als Industriezentrum mit großen Fertigungsbetrieben und einer Vielzahl von kleinen und mittleren Unternehmen, welche Kunsthandwerk und Teppiche anbieten. Balkh ist landwirtschaftlich eine der produktivsten Regionen Afghanistans wobei Landwirtschaft und Viehzucht die Distrikte der Provinz dominieren. Die Arbeitsmarktsituation ist auch In Mazar-e Sharif eine der größten Herausforderungen. Auf Stellenausschreibungen melden sich innerhalb einer kurzen Zeitspanne sehr viele Bewerber und ohne Kontakte ist es schwer einen Arbeitsplatz zu finden. In den Distrikten ist die Anzahl der Arbeitslosen hoch. Die meisten Arbeitssuchenden begeben sich nach Mazar-e Sharif, um Arbeit zu finden. In Mazar-e Sharif stehen zahlreiche Wohnungen zur Verfügung. Auch eine Person, die in Mazar-e Sharif keine Familie hat, sollte in der Lage sein, dort Wohnraum zu finden. Des Weiteren gibt es in Mazar-e Sharif eine Anzahl von Hotels sowie Gast- oder Teehäusern, welche unter anderem von Tagelöhnern zur Übernachtung benutzt werden (LIB, Kapitel 22). Mazar-e Sharif gilt im Vergleich zu Herat oder Kabul als wirtschaftlich relativ stabiler. Die größte Gruppe von Arbeitern in der Stadt Mazar-e Sharif sind im Dienstleistungsbereich und als Verkäufer tätig (EASO, Kapitel Common analysis: Afghanistan, V).Mazar-e Sharif gilt als Industriezentrum mit großen Fertigungsbetrieben und einer Vielzahl von kleinen und mittleren Unternehmen, welche Kunsthandwerk und Teppiche anbieten. Balkh ist landwirtschaftlich eine der produktivsten Regionen Afghanistans wobei Landwirtschaft und Viehzucht die Distrikte der Provinz dominieren. Die Arbeitsmarktsituation ist auch In Mazar-e Sharif eine der größten Herausforderungen. Auf Stellenausschreibungen melden sich innerhalb einer kurzen Zeitspanne sehr viele Bewerber und ohne Kontakte ist es schwer einen Arbeitsplatz zu finden. In den Distrikten ist die Anzahl der Arbeitslosen hoch. Die meisten Arbeitssuchenden begeben sich nach Mazar-e Sharif, um Arbeit zu finden. In Mazar-e Sharif stehen zahlreiche Wohnungen zur Verfügung. Auch eine Person, die in Mazar-e Sharif keine Familie hat, sollte in der Lage sein, dort Wohnraum zu finden. Des Weiteren gibt es in Mazar-e Sharif eine Anzahl von Hotels sowie Gast- oder Teehäusern, welche unter anderem von Tagelöhnern zur Übernachtung benutzt werden (LIB, Kapitel 22). Mazar-e Sharif gilt im Vergleich zu Herat oder Kabul als wirtschaftlich relativ stabiler. Die größte Gruppe von Arbeitern in der Stadt Mazar-e Sharif sind im Dienstleistungsbereich und als Verkäufer tätig (EASO, Kapitel Common analysis: Afghanistan, römisch fünf).
In der Stadt Mazar-e Sharif gab bzw. gibt es aufgrund der Corona Pandemie Ausgangssperren. Durch diese Ausgangssperren sind insbesondere Taglöhner, welche auf ihre tägliche Arbeit und ihren täglichen Lohn angewiesen sind, und Familien, welche nicht auf landwirtschaftliche Einkünfte zugreifen können, besonders betroffen (ACCORD Masar-e Sharif).
Die Unterkunftssituation stellt sich in Mazar-e Sharif, wie in den anderen Städten Afghanistans auch, für Rückkehrer und Binnenflüchtlinge als schwierig dar. Viele Menschen der städtischen Population lebt in Slums oder nichtadäquaten Unterkünften. In Mazar-e Sharif besteht grundsätzlich die Möglichkeit, sicheren Wohnraum, wie beispielsweise in Teehäusern, zu mieten. (EASO, Kapitel Common analysis: Afghanistan, V).Die Unterkunftssituation stellt sich in Mazar-e Sharif, wie in den anderen Städten Afghanistans auch, für Rückkehrer und Binnenflüchtlinge als schwierig dar. Viele Menschen der städtischen Population lebt in Slums oder nichtadäquaten Unterkünften. In Mazar-e Sharif besteht grundsätzlich die Möglichkeit, sicheren Wohnraum, wie beispielsweise in Teehäusern, zu mieten. (EASO, Kapitel Common analysis: Afghanistan, römisch fünf).
Die in der Stadt Mazar-e Scharif und Umgebung befindlichen Orte, an denen die Mehrheit der IDPs und RückkehrerInnen letztlich unterkommen, teilt UNHCR in drei Kategorien ein: Die erste Kategorie ist das Stadtzentrum, wo die Lebenshaltungskosten vergleichsweise hoch sind. In der zweiten Kategorie befinden sich längerfristige und dauerhafte Siedlungen bzw. Stätten („sites“), welche sich in den Vororten oder am Stadtrand befinden. Dort gibt es ein gewisses Maß an Infrastruktur, und humanitäre Organisationen bieten dort ein gewisses Ausmaß an Unterstützung an. Es gibt dort einen gewissen Zugang zu soliden Unterkünften, Bildung und medizinischer Versorgung. Die beiden größten längerfristigen Siedlungen bzw. Stätten sind das Sakhi-Camp (20 km nordöstlich der Stadt), Qalen Bafan (im westlichen Teil von Mazar-e Scharif), sowie Zabihullah (etwa 20 km südöstlich der Stadt). Die dritte Kategorie von Gebieten sind jene Siedlungen oder Stätten, die erst vor kürzerer Zeit und aufgrund der anhaltenden und zunehmenden Vertreibung entstanden sind. Diese Siedlungen, die in der Regel von der Regierung nicht anerkannt werden, befinden sich häufig auf Landstrichen mit unklaren Eigentumsverhältnissen. In diesen neueren Siedlungen leben viele Menschen in Zelten, oft unter prekären Bedingungen und mit stark eingeschränktem Zugang zu humanitärer Hilfe. Es mangelt dort an Wasser, Strom und sozialen Einrichtungen. Im Prinzip ist die Situation hinsichtlich des Zugangs zu Bildung, Gesundheitsversorgung, Wasser und anderen Dienstleistungen umso schlimmer, je weiter außerhalb der Stadt jemand lebt, wobei die Situation in den informellen Siedlungen bzw. Stätten am schlimmsten ist. Ob allerdings die Situation in der Innenstadt besser ist, hängt von den individuellen - insbesondere finanziellen - Umständen eines Binnenvertriebenen oder Rückkehrers ab (ACCORD Masar-e Sharif).
Die meisten Menschen in Mazar-e Sharif haben Zugang zu erschlossener Wasserversorgung (76%), welche in der Regel in Rohrleitungen oder aus Brunnen erfolgt. 92% der Haushalte haben Zugang zu besseren Sanitäreinrichtungen (EASO, Kapitel Common analysis: Afghanistan, V). Mazar-e Sharif befindet sich auf einer Karte zur Ernährungssicherheit auf Stufe 2, was „stressed“ bedeutet. Das heißt, dass Haushalte nur einen gerade noch angemessenen Lebensmittelverbrauch aufweisen und nicht in der Lage sind, sich wesentliche, nicht nahrungsbezogene Güter zu leisten, ohne dabei irreversible Bewältigungsstrategien anzuwenden (ecoi 3.1.).Die meisten Menschen in Mazar-e Sharif haben Zugang zu erschlossener Wasserversorgung (76%), welche in der Regel in Rohrleitungen oder aus Brunnen erfolgt. 92% der Haushalte haben Zugang zu besseren Sanitäreinrichtungen (EASO, Kapitel Common analysis: Afghanistan, römisch fünf). Mazar-e Sharif befindet sich auf einer Karte zur Ernährungssicherheit auf Stufe 2, was „stressed“ bedeutet. Das heißt, dass Haushalte nur einen gerade noch angemessenen Lebensmittelverbrauch aufweisen und nicht in der Lage sind, sich wesentliche, nicht nahrungsbezogene Güter zu leisten, ohne dabei irreversible Bewältigungsstrategien anzuwenden (ecoi 3.1.).
Herat-Stadt ist die Provinzhauptstadt der Provinz Herat. Umfangreiche Migrationsströme haben die ethnische Zusammensetzung der Stadt verändert, der Anteil an schiitischen Hazara ist seit 2001 durch Iran-Rückkehrer und Binnenvertriebene besonders gestiegen (LIB, Kapitel 5.13).
Herat ist durch die Ring-Road sowie durch einen Flughafen mit nationalen und internationalen Anbindungen sicher und legal erreichbar (LIB, Kapitel 5.13). Der Flughafen Herat (HEA) liegt 13 km südlich der Stadt im Distrikt Gozara. Die Straße, welche die Stadt mit dem Flughafen verbindet wird laufend von Sicherheitskräften kontrolliert. Unabhängig davon gab es in den letzten Jahren Berichte von Aktivitäten von kriminellen Netzwerken, welche oft auch mit Aufständischen in Verbindung stehen (EASO, Kapitel Common analysis: Afghanistan, V).Herat ist durch die Ring-Road sowie durch einen Flughafen mit nationalen und internationalen Anbindungen sicher und legal erreichbar (LIB, Kapitel 5.13). Der Flughafen Herat (HEA) liegt 13 km südlich der Stadt im Distrikt Gozara. Die Straße, welche die Stadt mit dem Flughafen verbindet wird laufend von Sicherheitskräften kontrolliert. Unabhängig davon gab es in den letzten Jahren Berichte von Aktivitäten von kriminellen Netzwerken, welche oft auch mit Aufständischen in Verbindung stehen (EASO, Kapitel Common analysis: Afghanistan, römisch fünf).
Herat gehört zu den relativ ruhigen Provinzen im Westen Afghanistans, jedoch sind Taliban-Kämpfer in einigen abgelegenen Distrikten aktiv und versuchen oft terroristische Aktivitäten auszuüben. Je mehr man sich von Herat-Stadt (die als „sehr sicher“ gilt) und den angrenzenden Distrikten Richtung Norden, Westen und Süden entfernt, desto größer wird der Einfluss der Taliban. Das Niveau an willkürlicher Gewalt ist in der Stadt Herat so gering, dass für Zivilisten an sich nicht die Gefahr besteht von erheblichen Eingriffen in die psychische oder physische Unversehrtheit betroffen zu sein (EASO, Kapitel Common analysis: Afghanistan, III).Herat gehört zu den relativ ruhigen Provinzen im Westen Afghanistans, jedoch sind Taliban-Kämpfer in einigen abgelegenen Distrikten aktiv und versuchen oft terroristische Aktivitäten auszuüben. Je mehr man sich von Herat-Stadt (die als „sehr sicher“ gilt) und den angrenzenden Distrikten Richtung Norden, Westen und Süden entfernt, desto größer wird der Einfluss der Taliban. Das Niveau an willkürlicher Gewalt ist in der Stadt Herat so gering, dass für Zivilisten an sich nicht die Gefahr besteht von erheblichen Eingriffen in die psychische oder physische Unversehrtheit betroffen zu sein (EASO, Kapitel Common analysis: Afghanistan, römisch drei).
Im Vergleich mit anderen Teilen des Landes weist Herat wirtschaftlich und sicherheitstechnisch relativ gute Bedingungen auf. Es gibt Arbeitsmöglichkeiten im Handel, darunter den Import und Export von Waren mit dem benachbarten Iran, wie auch im Bergbau und Produktion. Die Industrie der kleinen und mittelständischen Unternehmen (KMUs) ist insbesondere im Handwerksbereich und in der Seiden- und Teppichproduktion gut entwickelt und beschäftigt Tagelöhner sowie kleine Unternehmer (LIB, Kapitel 22).
In der Stadt Herat gab bzw. gibt es aufgrund der Corona Pandemie Ausgangssperren. Durch diese Ausgangssperren sind insbesondere Taglöhner, welche auf ihre tägliche Arbeit und ihren täglichen Lohn angewiesen sind, und Familien, welche nicht auf landwirtschaftliche Einkünfte zugreifen können, besonders betroffen (ACCORD Herat).
Die Unterkunftssituation stellt sich in Herat, wie in den anderen Städten Afghanistans auch, für Rückkehrer und Binnenflüchtlinge als schwierig dar. Viele Menschen der städtischen Population lebt in Slums oder nichtadäquaten Unterkünften. In Herat besteht grundsätzlich die Möglichkeit, sicheren Wohnraum, wie beispielsweise in Teehäusern, zu mieten (EASO, Kapitel Common analysis: Afghanistan, V).Die Unterkunftssituation stellt sich in Herat, wie in den anderen Städten Afghanistans auch, für Rückkehrer und Binnenflüchtlinge als schwierig dar. Viele Menschen der städtischen Population lebt in Slums oder nichtadäquaten Unterkünften. In Herat besteht grundsätzlich die Möglichkeit, sicheren Wohnraum, wie beispielsweise in Teehäusern, zu mieten (EASO, Kapitel Common analysis: Afghanistan, römisch fünf).
Die größten und bedeutendsten IDP- und RückkehrerInnen-Siedlungen in Herat- Stadt und Umgebung sind: Shahrak-e-Sabz (im Distrikt Gusara), Kahddestan (im Distrikt Indschil), Shaidayee (5km östlich der Stadt Herat) und Urdo Bagh. Die Versorgung der dort lebenden Menschen ist schlecht, der Zugang zur Grundversorgung ist eingeschränkt (ACCORD Herat).
Die meisten Menschen in Herat haben Zugang zu Elektrizität (80 %), zu erschlossener Wasserversorgung (70%) und zu Abwasseranlagen (30%). 92,1 % der Haushalte haben Zugang zu besseren Sanitäreinrichtungen und 81,22 % zu besseren Wasserversorgungsanlagen (EASO, Kapitel Common analysis: Afghanistan, V). Herat befindet sich auf einer Karte zur Ernährungssicherheit auf Stufe 2, was „stressed“ bedeutet. Das heißt, dass Haushalte nur einen gerade noch angemessenen Lebensmittelverbrauch aufweisen und nicht in der Lage sind, sich wesentliche, nicht nahrungsbezogene Güter zu leisten, ohne dabei irreversible Bewältigungsstrategien anzuwenden (ecoi 3.1.).Die meisten Menschen in Herat haben Zugang zu Elektrizität (80 %), zu erschlossener Wasserversorgung (70%) und zu Abwasseranlagen (30%). 92,1 % der Haushalte haben Zugang zu besseren Sanitäreinrichtungen und 81,22 % zu besseren Wasserversorgungsanlagen (EASO, Kapitel Common analysis: Afghanistan, römisch fünf). Herat befindet sich auf einer Karte zur Ernährungssicherheit auf Stufe 2, was „stressed“ bedeutet. Das heißt, dass Haushalte nur einen gerade noch angemessenen Lebensmittelverbrauch aufweisen und nicht in der Lage sind, sich wesentliche, nicht nahrungsbezogene Güter zu leisten, ohne dabei irreversible Bewältigungsstrategien anzuwenden (ecoi 3.1.).
Kabul ist das wichtigste Handels- und Beschäftigungszentrum Afghanistans und hat ein größeres Einzugsgebiet in den Provinzen Parwan, Logar und Wardak. Es gibt eine dynamischere Wirtschaft mit einem geringeren Anteil an Arbeitssuchenden, Selbständigen und Familienarbeitern. Menschen aus kleinen Dörfern pendeln täglich oder wöchentlich nach Kabul, um landwirtschaftliche Produkte zu handeln oder als Wachen, Hausangestellte oder Lohnarbeiter zu arbeiten. Die besten (Arbeits-)Möglichkeiten für Junge existieren in Kabul. Zu den wichtigsten Arbeitsgebern in Kabul gehört der Dienstleistungssektor, darunter auch die öffentliche Verwaltung. Trotz der niedrigeren Erwerbsquoten ist der Frauenanteil in hoch qualifizierten Berufen in Kabul (49,6 %) am größten (LIB, Kapitel 22).
Die Gehälter in Kabul sind in der Regel höher als in anderen Provinzen (EASO, Kapitel Common analysis: Afghanistan, V).Die Gehälter in Kabul sind in der Regel höher als in anderen Provinzen (EASO, Kapitel Common analysis: Afghanistan, römisch fünf).
Das Hunger-Frühwarnsystem (FEWS) stufte Kabul im Dezember 2018 als „gestresst“ ein, was bedeutet, dass Haushalte nur einen gerade noch angemessenen Lebensmittelverbrauch aufweisen und nicht in der Lage seien sich wesentliche, nicht nahrungsbezogenen Güter zu leisten, ohne irreversible Bewältigungsstrategien anzuwenden (EASO, Kapitel Common analysis: Afghanistan, V).Das Hunger-Frühwarnsystem (FEWS) stufte Kabul im Dezember 2018 als „gestresst“ ein, was bedeutet, dass Haushalte nur einen gerade noch angemessenen Lebensmittelverbrauch aufweisen und nicht in der Lage seien sich wesentliche, nicht nahrungsbezogenen Güter zu leisten, ohne irreversible Bewältigungsstrategien anzuwenden (EASO, Kapitel Common analysis: Afghanistan, römisch fünf).
Schätzungen zufolge haben 32% der Bevölkerung Kabuls Zugang zu fließendem Wasser, und nur 10% der Einwohner erhalten Trinkwasser. Diejenigen, die es sich leisten können, bohren ihre eigenen Brunnen. Viele arme Einwohner von Kabul sind auf öffentliche Zapfstellen angewiesen, die oft weit von ihren Häusern entfernt sind. Der Großteil der gemeinsamen Wasserstellen und Brunnen in der Hauptstadt ist durch häusliches und industrielles Abwasser verseucht, das in den Kabul-Fluss eingeleitet wird, was ernste gesundheitliche Bedenken aufwirft. Fast die Hälfte der Bevölkerung in Kabul verfügt über sanitäre Grundversorgung (EASO, Kapitel Common analysis: Afghanistan, V).Schätzungen zufolge haben 32% der Bevölkerung Kabuls Zugang zu fließendem Wasser, und nur 10% der Einwohner erhalten Trinkwasser. Diejenigen, die es sich leisten können, bohren ihre eigenen Brunnen. Viele arme Einwohner von Kabul sind auf öffentliche Zapfstellen angewiesen, die oft weit von ihren Häusern entfernt sind. Der Großteil der gemeinsamen Wasserstellen und Brunnen in der Hauptstadt ist durch häusliches und industrielles Abwasser verseucht, das in den Kabul-Fluss eingeleitet wird, was ernste gesundheitliche Bedenken aufwirft. Fast die Hälfte der Bevölkerung in Kabul verfügt über sanitäre Grundversorgung (EASO, Kapitel Common analysis: Afghanistan, römisch fünf).
In der Stadt Kabul besteht Zugang zu öffentlichen und privaten Gesundheitsdiensten. Nach verschiedenen Quellen gibt es in Kabul ein oder zwei öffentliche psychiatrische Kliniken (EASO, Kapitel Common analysis: Afghanistan, V). Der Zugang zu Gesundheitsversorgung ist in Kabul einfacher als in anderen Städten. Die große Zahl an Neuankömmlingen hat den Zugang jedoch eingeschränkt, insbesondere für jene, die sich private Krankenhäuser nicht leisten können. 2019 gaben 33 % der Haushalte in Kabul an, keinen Zugang zu einem – öffentlichen oder privaten – Gesundheitszentrum in ihrer Nähe zu haben, was 72 % davon auf die sehr hohen Kosten der Leistungen zurückführten (EASO Indikatoren, Kapitel 2.6.2.).In der Stadt Kabul besteht Zugang zu öffentlichen und privaten Gesundheitsdiensten. Nach verschiedenen Quellen gibt es in Kabul ein oder zwei öffentliche psychiatrische Kliniken (EASO, Kapitel Common analysis: Afghanistan, römisch fünf). Der Zugang zu Gesundheitsversorgung ist in Kabul einfacher als in anderen Städten. Die große Zahl an Neuankömmlingen hat den Zugang jedoch eingeschränkt, insbesondere für jene, die sich private Krankenhäuser nicht leisten können. 2019 gaben 33 % der Haushalte in Kabul an, keinen Zugang zu einem – öffentlichen oder privaten – Gesundheitszentrum in ihrer Nähe zu haben, was 72 % davon auf die sehr hohen Kosten der Leistungen zurückführten (EASO Indikatoren, Kapitel 2.6.2.).
III. Beweiswürdigung:römisch drei. Beweiswürdigung:
III.1. Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und dem Verfahrensakt des Bundesverwaltungsgerichts.römisch drei.1. Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und dem Verfahrensakt des Bundesverwaltungsgerichts.
III.2. Zu den Feststellungen zur Person des BF:römisch drei.2. Zu den Feststellungen zur Person des BF:
Die Feststellungen zum BF traf alle im Wesentlichen bereits das BFA auf Basis der Aussage des BF. Da diese Angaben im Aberkennungsverfahren auch in Übereinstimmung zu seinen Angaben im Verfahren zum internationalen Schutz stehen, bestehen seitens des Bundesverwaltungsgerichts keine Bedenken, diese Feststellungen auch der gegenständlichen Entscheidung zugrunde zu legen, zumal diese auch vom BF in der Beschwerde nicht bestritten werden. Einzig substantiiert bestritten wird die Feststellung zur Religionszugehörigkeit mit dem Hinweis auf den Beginn eines Taufkurses. Da die Religionszugehörigkeit jedoch nicht entscheidungswesentlich ist, war dazu keine Feststellung zu treffen. Die Feststellung zum gegen den BF geführten strafrechtlichen Verfahren beruht auf dem Akteninhalt.
III.3. Zu den Feststellungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten und zur Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung:römisch drei.3. Zu den Feststellungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten und zur Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung:
Die Feststellungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten sowie die dafür maßgeblichen Gründe ergeben sich gleich wie die Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung und dem neuerlichen Antrag aus dem unstrittigen Sachverhalt, insbesondere aus den im Akt einliegenden Bescheiden des BFA.
III.4. Zu den Feststellungen zu den Familienangehörigen des BF:römisch drei.4. Zu den Feststellungen zu den Familienangehörigen des BF:
Auch diese ergeben sich aus den bereits vom BFA für glaubhaft befundenen Angaben des BF. Insbesondere ergeben sich die Zeitpunkte des Umzugs seiner Tante aus der zweiten Einvernahme des BF, nachdem er diesbezüglich bei seiner Mutter nachgefragt hatte (AS 20f).
III.5. Zu den Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat:römisch drei.5. Zu den Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat:
Die Feststellungen zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat stützen sich auf die zitierten Länderberichte. Da diese aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche bieten, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der herangezogenen Länderinformationen zu zweifeln. Die den Feststellungen zugrundeliegenden Länderberichte sind in Bezug auf die Sicherheits- und Versorgungslage in Afghanistan aktuell. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich durch Einsichtnahme in die jeweils verfügbaren Quellen (u.a. laufende Aktualisierung des Länderinformationsblattes der Staatendokumentation) davon versichert, dass zwischen dem Stichtag der herangezogenen Berichte und dem Entscheidungszeitpunkt keine wesentliche Veränderung der Sicherheits- und Versorgungslage in Afghanistan eingetreten ist. Diese Berichte werden auch vom BFA stets seinen Entscheidungen zugrunde gelegt, sodass ihm dazu kein Parteiengehör zu gewähren war. Darüber hinaus stehen diese auch weitgehend in Übereinstimmung mit dem von ihm im Aberkennungsbescheid getroffenen Feststellungen und wurden nur entsprechend aktualisiert. Da der Beschwerde des BF stattzugeben war (siehe dazu näher unten), ist eine Gewährung des Parteiengehörs an ihn entbehrlich.
IV. Rechtliche Beurteilung:römisch vier. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, was im gegenständlichen Verfahren nicht der Fall ist.Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, was im gegenständlichen Verfahren nicht der Fall ist.
IV.1. Zum Spruchpunkt A)römisch vier.1. Zum Spruchpunkt A)
IV.1.1. Gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG ist einem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1) nicht (1. Fall) oder nicht mehr (2. Fall) vorliegen. Diese Bestimmung verfolgt das Ziel, sicherzustellen, dass nur jenen Fremden, die die Voraussetzungen für die Zuerkennung von subsidiärem Schutz erfüllen, der Status des subsidiär Schutzberechtigten zukommt (VwGH 27.05.2019, Ra 2019/14/0153). Es würde nämlich der allgemeinen Systematik und den Zielen der Richtlinie 2011/95/EU über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (im Folgenden: Statusrichtlinie) widersprechen, die in dieser Richtlinie vorgesehenen Rechtsstellungen Drittstaatsangehörigen zuzuerkennen, die sich in Situationen befinden, die keinen Zusammenhang mit dem Zweck des internationalen Schutzes aufweisen. Der Verlust des subsidiären Schutzstatus unter solchen Umständen steht mit der Zielsetzung und der allgemeinen Systematik der Statusrichtlinie, insbesondere mit Art. 18, der die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus nur an Personen vorsieht, die die Voraussetzungen erfüllen, im Einklang (EuGH 23.5.2019, Bilali, C-720/17, Rn 44 ff).römisch vier.1.1. Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG ist einem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8, Absatz eins,) nicht (1. Fall) oder nicht mehr (2. Fall) vorliegen. Diese Bestimmung verfolgt das Ziel, sicherzustellen, dass nur jenen Fremden, die die Voraussetzungen für die Zuerkennung von subsidiärem Schutz erfüllen, der Status des subsidiär Schutzberechtigten zukommt (VwGH 27.05.2019, Ra 2019/14/0153). Es würde nämlich der allgemeinen Systematik und den Zielen der Richtlinie 2011/95/EU über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (im Folgenden: Statusrichtlinie) widersprechen, die in dieser Richtlinie vorgesehenen Rechtsstellungen Drittstaatsangehörigen zuzuerkennen, die sich in Situationen befinden, die keinen Zusammenhang mit dem Zweck des internationalen Schutzes aufweisen. Der Verlust des subsidiären Schutzstatus unter solchen Umständen steht mit der Zielsetzung und der allgemeinen Systematik der Statusrichtlinie, insbesondere mit Artikel 18,, der die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus nur an Personen vorsieht, die die Voraussetzungen erfüllen, im Einklang (EuGH 23.5.2019, Bilali, C-720/17, Rn 44 ff).
Nach § 9 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall AsylG darf der Status des subsidiär Schutzberechtigten somit nur dann aberkannt werden, wenn sich der Sachverhalt seit der Zuerkennung des subsidiären Schutzes beziehungsweise der erfolgten Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung nach § 8 Abs. 4 AsylG, die nur im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen für die Zuerkennung erteilt werden darf, geändert hat. Nicht jede Änderung des Sachverhalts rechtfertigt allerdings die Aberkennung des subsidiären Schutzes. Eine maßgebliche Änderung liegt unter Bedachtnahme auf die unionsrechtlichen Vorgaben von Art. 19 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 16 Abs. 2 Statusrichtlinie vielmehr nur dann vor, wenn sich die Umstände so wesentlich und nicht nur vorübergehend verändert haben, dass ein Anspruch auf subsidiären Schutz nicht länger besteht (VwGH 29.01.2020, Ra 2019/18/0262).Nach Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall AsylG darf der Status des subsidiär Schutzberechtigten somit nur dann aberkannt werden, wenn sich der Sachverhalt seit der Zuerkennung des subsidiären Schutzes beziehungsweise der erfolgten Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung nach Paragraph 8, Absatz 4, AsylG, die nur im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen für die Zuerkennung erteilt werden darf, geändert hat. Nicht jede Änderung des Sachverhalts rechtfertigt allerdings die Aberkennung des subsidiären Schutzes. Eine maßgebliche Änderung liegt unter Bedachtnahme auf die unionsrechtlichen Vorgaben von Artikel 19, Absatz eins, in Verbindung mit Artikel 16, Absatz 2, Statusrichtlinie vielmehr nur dann vor, wenn sich die Umstände so wesentlich und nicht nur vorübergehend verändert haben, dass ein Anspruch auf subsidiären Schutz nicht länger besteht (VwGH 29.01.2020, Ra 2019/18/0262).
Zu dieser Frage erweist sich als maßgeblich, dass gerade in Bezug auf die Frage, ob sich die Umstände so wesentlich und nicht nur vorübergehend verändert haben, dass Anspruch auf subsidiären Schutz nicht länger besteht, es regelmäßig nicht allein auf den Eintritt eines einzelnen Ereignisses ankommt. Der Wegfall der Notwendigkeit, auf den Schutz eines anderen Staates angewiesen zu sein, kann sich durchaus auch als Ergebnis unterschiedlicher Entwicklungen von Ereignissen, die sowohl in der Person des Fremden als auch in der in seinem Heimatland gegebenen Situation gelegen sind, darstellen. Bei einer Beurteilung nach § 9 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall AsylG sind nicht isoliert nur jene Sachverhaltsänderungen zu berücksichtigen, die zeitlich nach der zuletzt erfolgten Bewilligung der Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung eingetreten sind, sondern es dürfen im Rahmen der bei der Beurteilung vorzunehmenden umfassenden Betrachtung bei Hinzutreten neuer Umstände alle für die Entscheidung maßgeblichen Elemente einbezogen werden, selbst wenn sie sich vor der Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung ereignet haben (VwGH 10.12.2020, Ra 2020/01/0425; 29.01.2020, Ro 2019/18/0002; 09.01.2020, Ra 2019/19/0496). Unter Berücksichtigung der Rechtskraftwirkungen der Zuerkennungsentscheidung ist es allerdings nicht zulässig, die Aberkennung auszusprechen, obwohl sich der Sachverhalt seit der Zuerkennung des subsidiären Schutzes beziehungsweise der erfolgten Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung nach § 8 Abs. 4 AsylG nicht geändert hat (VwGH 27.05.2019, Ra 2019/14/0153).Zu dieser Frage erweist sich als maßgeblich, dass gerade in Bezug auf die Frage, ob sich die Umstände so wesentlich und nicht nur vorübergehend verändert haben, dass Anspruch auf subsidiären Schutz nicht länger besteht, es regelmäßig nicht allein auf den Eintritt eines einzelnen Ereignisses ankommt. Der Wegfall der Notwendigkeit, auf den Schutz eines anderen Staates angewiesen zu sein, kann sich durchaus auch als Ergebnis unterschiedlicher Entwicklungen von Ereignissen, die sowohl in der Person des Fremden als auch in der in seinem Heimatland gegebenen Situation gelegen sind, darstellen. Bei einer Beurteilung nach Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall AsylG sind nicht isoliert nur jene Sachverhaltsänderungen zu berücksichtigen, die zeitlich nach der zuletzt erfolgten Bewilligung der Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung eingetreten sind, sondern es dürfen im Rahmen der bei der Beurteilung vorzunehmenden umfassenden Betrachtung bei Hinzutreten neuer Umstände alle für die Entscheidung maßgeblichen Elemente einbezogen werden, selbst wenn sie sich vor der Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung ereignet haben (VwGH 10.12.2020, Ra 2020/01/0425; 29.01.2020, Ro 2019/18/0002; 09.01.2020, Ra 2019/19/0496). Unter Berücksichtigung der Rechtskraftwirkungen der Zuerkennungsentscheidung ist es allerdings nicht zulässig, die Aberkennung auszusprechen, obwohl sich der Sachverhalt seit der Zuerkennung des subsidiären Schutzes beziehungsweise der erfolgten Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung nach Paragraph 8, Absatz 4, AsylG nicht geändert hat (VwGH 27.05.2019, Ra 2019/14/0153).
Dabei ist es Aufgabe des BFA – beziehungsweise im Beschwerdeverfahren des Bundesverwaltungsgerichts – offen zu legen, weshalb es davon ausgeht, dass die Voraussetzungen für die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten vorliegen. Es ist daher Aufgabe der Behörde, näher darzulegen, worin sie im konkreten Fall Umstände erblickt, sodass davon auszugehen ist, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen. Ausgangspunkt dieser Betrachtungen haben jene Umstände zu sein, die ursprünglich zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten geführt haben (VwGH 27.05.2019, Ra 2019/14/0153).
Der Tatbestand des § 9 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall AsylG setzt somit voraus, dass sich der Sachverhalt seit der Zuerkennung des subsidiären Schutzes beziehungsweise der erfolgten Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung nach § 8 Abs. 4 AsylG geändert hat. Nicht jede Änderung des Sachverhalts rechtfertigt allerdings die Aberkennung des subsidiären Schutzes. Eine maßgebliche Änderung liegt unter Bedachtnahme auf die unionsrechtlichen Vorgaben von Art. 19 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 16 Abs. 2 Statusrichtlinie vielmehr nur dann vor, wenn sich die Umstände so wesentlich und nicht nur vorübergehend verändert haben, dass ein Anspruch auf subsidiären Schutz nicht länger besteht. Dagegen ist es nicht ausreichend, dass im nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt die Voraussetzungen der Gewährung subsidiären Schutzes nicht gegeben sind (VwGH 30.04.2020, Ra 2019/19/0309).Der Tatbestand des Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall AsylG setzt somit voraus, dass sich der Sachverhalt seit der Zuerkennung des subsidiären Schutzes beziehungsweise der erfolgten Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung nach Paragraph 8, Absatz 4, AsylG geändert hat. Nicht jede Änderung des Sachverhalts rechtfertigt allerdings die Aberkennung des subsidiären Schutzes. Eine maßgebliche Änderung liegt unter Bedachtnahme auf die unionsrechtlichen Vorgaben von Artikel 19, Absatz eins, in Verbindung mit Artikel 16, Absatz 2, Statusrichtlinie vielmehr nur dann vor, wenn sich die Umstände so wesentlich und nicht nur vorübergehend verändert haben, dass ein Anspruch auf subsidiären Schutz nicht länger besteht. Dagegen ist es nicht ausreichend, dass im nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt die Voraussetzungen der Gewährung subsidiären Schutzes nicht gegeben sind (VwGH 30.04.2020, Ra 2019/19/0309).
Die Begründung des angefochtenen Bescheids zeigt, dass das BFA von der unrichtigen Rechtsansicht ausging, die Änderung der Voraussetzungen sei ausschließlich im Vergleich mit dem Gewährungsbescheid zu beurteilen, während das BFA die zuletzt erfolgte Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung zu Unrecht nicht beachtet hat. Insofern vermag daher die Begründung des BFA nicht zu überzeugen.
Unabhängig von dieser unrichtigen Rechtsansicht zeigt das BFA in seiner Begründung auch keine wesentliche und nachhaltige Verbesserung der Lage auf, die eine Aberkennung rechtfertigen würde. Im Gegensatz zur Ansicht des BFA im Aberkennungsbescheid ergibt sich aus dem Gewährungsbescheid nämlich, dass das BFA dem BF bereits aufgrund der allgemeinen Sicherheitslage in ganz Afghanistan den Status des subsidiär Schutzberechtigten gewährte. Das ergibt sich sowohl aus den Feststellungen, der Beweiswürdigung als auch aus der rechtlichen Beurteilung des Gewährungsbescheids. So wurde in der Beweiswürdigung zu den Feststellungen zur Rückkehrsituation des BF lediglich auf die aktuellen Länderinformationen verwiesen, ohne auf die individuelle konkrete Situation des BF einzugehen. Auch in der rechtlichen Beurteilung wurde zunächst auf die allgemeine Situation in Afghanistan verwiesen, ohne auf den BF einzugehen, lediglich ergänzend wurde dann noch darauf hingewiesen, dass das auch beziehungsweise insbesondere für die Regionen gelte, in der er über familiäre Anknüpfungspunkte verfüge (zur einzelfallbezogenen Auslegung der Zuerkennungsentscheidung VwGH 29.11.2019, Ra 2019/14/0449).
Die allgemeine Sicherheitslage hat sich allerdings weder seit der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten noch seit der letzten erfolgten Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung maßgeblich gebessert. Die Zahl der zivilen Opfer blieb im Wesentlichen gleich hoch und war nur relativ kleinen Schwankungen unterlegen. Auch sonst hat sich die Lage nicht wesentlich geändert, hatte doch auch bereits zu beiden Zeitpunkten sowie auch derzeit die Regierung die Kontrolle über Kabul und andere urbane Zentren sowie die Transitrouten. Auch die Taliban und andere islamistische Gruppierungen waren damals wie heute in Afghanistan aktiv und verübten Anschläge etwa in Kabul.
Darüber hinaus übersieht das BFA mit seiner Begründung, dass nunmehr Verwandte in Kabul leben würden, weswegen ihm eine Rückkehr nunmehr möglich und zumutbar wäre, dass sich aus der Aussage des BF ergibt, dass seine Tante bereits vor der letzten Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung in Kabul lebte. Auch darauf kann daher eine Aberkennung nicht gestützt werden. Da bereits die allgemeine Sicherheitslage damals alleine ausschlaggebend war und sich diese mit Verweis auf die Feststellungen nicht wesentlich und nachhaltig geändert hat, waren auch keine Feststellungen zu den subjektiven Änderungen des BF zu treffen, zumal diese erst entscheidungswesentlich wären, wenn sich die aufgrund der damaligen Beurteilung durch das BFA– unabhängig davon, ob diese Entscheidung damals in allen Punkten der Rechtslage entsprochen hat beziehungsweise ob die Situation tatsächlich die Gewährung des Status des subsidiär Schutzberechtigten erfordert hätte – im konkreten Fall vorrangig maßgebliche allgemeine Sicherheitslage wesentlich und nachhaltig gebessert hätte, wovon nicht ausgegangen werden kann.
Die Situation in Afghanistan ist daher sowohl seit der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten als auch seit der maßgeblichen letzten Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung im Wesentlichen unverändert. Das BFA würdigte damit dieselbe Situation lediglich anders als zum damaligen Zeitpunkt. Eine bloße unterschiedliche Beweiswürdigung beziehungsweise rechtliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleichen Vorbringens ohne maßgebliches neues Sachverhaltssubstrat berechtigt jedoch für sich genommen nicht zu einer Aberkennung, weil darin keine Änderung des Kenntnisstandes des Aufnahmemitgliedstaates liegt (VwGH 29.01.2020, Ra 2019/18/0262 mit Verweis auf EuGH 23.05.2019, Bilali, C- 720/17, Rn 50).
Eine maßgebliche Änderung wurde vom BFA somit nicht aufgezeigt und war auch vom Bundesverwaltungsgericht nicht festzustellen.
IV.1.2. Der erste Fall des § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG betrifft eine Konstellation, in der sich ergibt, dass der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, ohne dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung im Entscheidungszeitpunkt erfüllt gewesen sind, weil die Entscheidung sich auf Tatsachen gestützt hat, die sich in der Folge als unzutreffend erwiesen haben (VwGH 30.04.2020, Ra 2019/19/0309). Auch darauf kann im gegenständlichen Fall eine Aberkennung jedoch nicht gestützt werden, selbst wenn die damalige Situation eine Rückkehr wohl nicht ausgeschlossen hätte. Vor allem ist hinsichtlich der Zahl der Anschläge und der Versorgungslage kein Irrtum des BFA ersichtlich, sondern kann daraus allenfalls eine unrichtige rechtliche Beurteilung abgeleitet werden, die jedoch nicht die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten rechtfertigt.römisch vier.1.2. Der erste Fall des Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG betrifft eine Konstellation, in der sich ergibt, dass der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, ohne dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung im Entscheidungszeitpunkt erfüllt gewesen sind, weil die Entscheidung sich auf Tatsachen gestützt hat, die sich in der Folge als unzutreffend erwiesen haben (VwGH 30.04.2020, Ra 2019/19/0309). Auch darauf kann im gegenständlichen Fall eine Aberkennung jedoch nicht gestützt werden, selbst wenn die damalige Situation eine Rückkehr wohl nicht ausgeschlossen hätte. Vor allem ist hinsichtlich der Zahl der Anschläge und der Versorgungslage kein Irrtum des BFA ersichtlich, sondern kann daraus allenfalls eine unrichtige rechtliche Beurteilung abgeleitet werden, die jedoch nicht die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten rechtfertigt.
Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 erster und zweiter Fall AsylG zu Unrecht erfolgte. Da auch keine Gründe hervorgekommen sind, die eine Aberkennung nach § 9 Abs. 2 AsylG rechtfertigen könnten, – zumal der BF noch nicht verurteilt wurde und es sich bei den ihm vorgeworfenen Taten zudem um Vergehen und nicht Verbrechen handelt – ist Z 3 nicht erfüllt. Aufgrund der Beschreibung der Tat im Abschlussbericht ist auch eine Gefahr im Sinne der Z 2 nicht ersichtlich. Deshalb war der Beschwerde daher, wie im Spruch ersichtlich, stattzugeben. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, erster und zweiter Fall AsylG zu Unrecht erfolgte. Da auch keine Gründe hervorgekommen sind, die eine Aberkennung nach Paragraph 9, Absatz 2, AsylG rechtfertigen könnten, – zumal der BF noch nicht verurteilt wurde und es sich bei den ihm vorgeworfenen Taten zudem um Vergehen und nicht Verbrechen handelt – ist Ziffer 3, nicht erfüllt. Aufgrund der Beschreibung der Tat im Abschlussbericht ist auch eine Gefahr im Sinne der Ziffer 2, nicht ersichtlich. Deshalb war der Beschwerde daher, wie im Spruch ersichtlich, stattzugeben.
Spruchpunkt VI., mit dem die Länge der Frist der freiwilligen Ausreise festgesetzt wurde, ist von der Anfechtungserklärung zwar ausdrücklich nicht erfasst, dennoch ist das Bundesverwaltungsgericht berechtigt beziehungsweise verpflichtet, auch diesen Spruchpunkt aufzuheben. Die Aussprüche sind zwar grundsätzlich separat anfechtbar und sie können auch unterschiedlichen rechtlichen Schicksalen unterliegen, es besteht allerdings zwischen manchen Absprüchen insofern ein rechtlicher Zusammenhang, als es für manche Aussprüche Tatbestandsvoraussetzung ist, dass bereits andere Aussprüche getätigt wurden und zudem manche Aussprüche miteinander zu verbinden sind, sodass im Fall der Aufhebung eines Spruches ein darauf rechtlich aufbauender Ausspruch seine Grundlage verlieren kann. In Fällen, in denen ein Abspruch notwendige Grundlage („Vorstufe“) für die weiteren in der Entscheidung enthaltenen Aussprüche darstellt, liegt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine Trennbarkeit der Spruchpunkte nicht vor. Ist eine Nebenbestimmung von der übrigen Entscheidung nicht trennbar, richtet sich die Revision beziehungsweise Beschwerde – ungeachtet einer anderslautenden Anfechtungserklärung – auch gegen diese (VwGH 21.05.2019, Ro 2019/19/0006).Spruchpunkt römisch sechs., mit dem die Länge der Frist der freiwilligen Ausreise festgesetzt wurde, ist von der Anfechtungserklärung zwar ausdrücklich nicht erfasst, dennoch ist das Bundesverwaltungsgericht berechtigt beziehungsweise verpflichtet, auch diesen Spruchpunkt aufzuheben. Die Aussprüche sind zwar grundsätzlich separat anfechtbar und sie können auch unterschiedlichen rechtlichen Schicksalen unterliegen, es besteht allerdings zwischen manchen Absprüchen insofern ein rechtlicher Zusammenhang, als es für manche Aussprüche Tatbestandsvoraussetzung ist, dass bereits andere Aussprüche getätigt wurden und zudem manche Aussprüche miteinander zu verbinden sind, sodass im Fall der Aufhebung eines Spruches ein darauf rechtlich aufbauender Ausspruch seine Grundlage verlieren kann. In Fällen, in denen ein Abspruch notwendige Grundlage („Vorstufe“) für die weiteren in der Entscheidung enthaltenen Aussprüche darstellt, liegt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine Trennbarkeit der Spruchpunkte nicht vor. Ist eine Nebenbestimmung von der übrigen Entscheidung nicht trennbar, richtet sich die Revision beziehungsweise Beschwerde – ungeachtet einer anderslautenden Anfechtungserklärung – auch gegen diese (VwGH 21.05.2019, Ro 2019/19/0006).
Gemäß § 55 FPG wird „[m]it einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 […] zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.“ Die Rückkehrentscheidung ist daher „Vorstufe“ für das Setzen einer Frist für die freiwillige Ausreise und von dieser insofern nicht trennbar. Da diese aufgrund der nicht berechtigten Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten aufzuheben war, richtet sich die Beschwerde ungeachtet ihrer anderslautenden Anfechtungserklärung auch gegen die Frist zur freiwilligen Ausreise und war dieser deshalb ebenso ersatzlos zu beheben.Gemäß Paragraph 55, FPG wird „[m]it einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, […] zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.“ Die Rückkehrentscheidung ist daher „Vorstufe“ für das Setzen einer Frist für die freiwillige Ausreise und von dieser insofern nicht trennbar. Da diese aufgrund der nicht berechtigten Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten aufzuheben war, richtet sich die Beschwerde ungeachtet ihrer anderslautenden Anfechtungserklärung auch gegen die Frist zur freiwilligen Ausreise und war dieser deshalb ebenso ersatzlos zu beheben.
IV.1.3. Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG gilt die einem Fremden erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesamt für jeweils zwei weitere Jahre verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.römisch vier.1.3. Gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG gilt die einem Fremden erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesamt für jeweils zwei weitere Jahre verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.
Mit Spruchpunkt II. wurde der Antrag des BF auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung abgewiesen, da ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wurde. Wie oben ausgeführt, erfolgte diese Aberkennung entgegen der höchstgerichtlichen Judikatur und damit zu Unrecht, sodass dem Antrag des BF auf Verlängerung seiner befristeten Aufenthaltsberechtigung (insoweit war der Antrag des BF auf „VERLÄNGERUNG des subsidiären Schutzes“ umzudeuten) stattzugeben war.Mit Spruchpunkt römisch zwei. wurde der Antrag des BF auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung abgewiesen, da ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wurde. Wie oben ausgeführt, erfolgte diese Aberkennung entgegen der höchstgerichtlichen Judikatur und damit zu Unrecht, sodass dem Antrag des BF auf Verlängerung seiner befristeten Aufenthaltsberechtigung (insoweit war der Antrag des BF auf „VERLÄNGERUNG des subsidiären Schutzes“ umzudeuten) stattzugeben war.
Auch bei der Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung ist die Gültigkeitsdauer der zu erteilenden Berechtigung ausgehend vom Entscheidungszeitpunkt festzulegen. Da die rechtlichen Wirkungen eines Erkenntnisses erst mit dessen Zustellung eintreten und aufgrund der maßgeblichen Rechtsvorschriften eine zweijährige Gültigkeitsdauer der zu verlängernden Aufenthaltsberechtigung vorzusehen ist, hat die Erteilung der befristeten Aufenthaltsberechtigung ab dem Datum der Zustellung des Erkenntnisses zu erfolgen (VwGH 17.12.2019, Ra 2019/18/0281).
Diese Entscheidung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG beziehungsweise § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG ohne die Durchführung einer mündlichen Verhandlung getroffen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt war und bereits deswegen feststand, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben war. Diese Entscheidung konnte gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG beziehungsweise Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ohne die Durchführung einer mündlichen Verhandlung getroffen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt war und bereits deswegen feststand, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben war.
Letztlich wird zum Vorbringen des BF, wonach er konvertiert sei – worauf aufgrund des Umstands, dass der Beschwerde bereits aus den oben geschilderten Gründen stattzugeben war, nicht eingegangen werden musste – festgehalten, dass es sich dabei um ein asylrelevantes Vorbringen handelt, das in einem Folgeverfahren zu behandeln wäre.
IV.2. Zu Spruchpunkt B)römisch vier.2. Zu Spruchpunkt B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Voraussetzungen für die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in der höchstgerichtlichen Rechtsprechung geklärt sind (grundlegend VwGH 27.05.2019, Ra 2019/14/0153, aus der ständigen Rechtsprechung etwa 10.12.2020, Ra 2020/01/0425). Von der Rechtsprechung weicht diese Entscheidung nicht ab.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Voraussetzungen für die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in der höchstgerichtlichen Rechtsprechung geklärt sind (grundlegend VwGH 27.05.2019, Ra 2019/14/0153, aus der ständigen Rechtsprechung etwa 10.12.2020, Ra 2020/01/0425). Von der Rechtsprechung weicht diese Entscheidung nicht ab.
Schlagworte
Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten Aberkennungstatbestand § 9 Abs. 1 befristete Aufenthaltsberechtigung Behebung der Entscheidung ersatzlose Teilbehebung familiäre Situation individuelle Verhältnisse Rückkehrentscheidung behoben Sicherheitslage Verlängerung Versorgungslage wesentliche ÄnderungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2021:W204.2219950.1.00Im RIS seit
23.04.2021Zuletzt aktualisiert am
23.04.2021