TE Bvwg Beschluss 2021/1/12 G305 2215580-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 12.01.2021
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

12.01.2021

Norm

AsylG 2005 §10
AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §8
AVG §38
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §17
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


,

G305 2232043-1/10Z
G305 2215578-1/9Z
G305 2215579-1/9Z
G305 2215582-1/9Z
G305 2215581-1/9Z
G305 2215580-1/9Z
G305 2232043-1/10Z, G305 2215578-1/9Z, G305 2215579-1/9Z, G305 2215582-1/9Z, G305 2215581-1/9Z, G305 2215580-1/9Z,

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS als Einzelrichter über die Beschwerden des 1.) XXXX , geboren am XXXX , 2.) der XXXX , geboren am XXXX , 3.) des XXXX , geboren am XXXX , des 4.) XXXX , geboren am XXXX , 5.) des XXXX , geboren am XXXX und 6.) der XXXX geboren am XXXX , alle StA. Irak, vertreten durch: Rae Kocher & Bucher, Rechtsanwälte in Graz, gegen die Bescheide des BFA RD XXXX vom XXXX .02.2019, Zlen: XXXX XXXX , beschlossen: Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS als Einzelrichter über die Beschwerden des 1.) römisch 40 , geboren am römisch 40 , 2.) der römisch 40 , geboren am römisch 40 , 3.) des römisch 40 , geboren am römisch 40 , des 4.) römisch 40 , geboren am römisch 40 , 5.) des römisch 40 , geboren am römisch 40 und 6.) der römisch 40 geboren am römisch 40 , alle StA. Irak, vertreten durch: Rae Kocher & Bucher, Rechtsanwälte in Graz, gegen die Bescheide des BFA RD römisch 40 vom römisch 40 .02.2019, Zlen: römisch 40 römisch 40 , beschlossen:

A)

1.)

Das verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren wird gemäß § 17 VwGVG iVm § 38 AVG bis zur Beendigung des Ermittlungsverfahrens der Staatsanwaltschaft XXXX zur Zahl XXXX bzw. eines allfällig daran anschließenden Rechtsmittelverfahrens ausgesetzt.Das verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren wird gemäß Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 38, AVG bis zur Beendigung des Ermittlungsverfahrens der Staatsanwaltschaft römisch 40 zur Zahl römisch 40 bzw. eines allfällig daran anschließenden Rechtsmittelverfahrens ausgesetzt.

2.)

Der Antrag auf Protokollberichtigung wird zurückgewiesen.


,

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


,

Text


Entscheidungsgründe:
, Entscheidungsgründe:

Verfahrensgang und Sachverhalt:

1.1. Der BF1, seine Ehefrau BF2 und deren leibliche Kinder BF3 und BF 4 sowie die minderjährigen BF5 und BF6 stellten am XXXX .2016 einen Antrag auf internationalen Schutz. Die Beschwerdeverfahren wurden gemäß § 39 Abs 2 AVG iVm § 17 VwGVG zur gemeinsamen Verhandlung verbunden und werden ob des gemeinsamen Fluchtvorbringens gemeinsam behandelt.1.1. Der BF1, seine Ehefrau BF2 und deren leibliche Kinder BF3 und BF 4 sowie die minderjährigen BF5 und BF6 stellten am römisch 40 .2016 einen Antrag auf internationalen Schutz. Die Beschwerdeverfahren wurden gemäß Paragraph 39, Absatz 2, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG zur gemeinsamen Verhandlung verbunden und werden ob des gemeinsamen Fluchtvorbringens gemeinsam behandelt.

1.2. Im Rahmen seiner Ersteinvernahme gab BF1 als Fluchtgrund, auf den sich auch alle anderen Familienmitglieder berufen, an, wegen des Krieges aus seiner Heimat geflohen zu sein, da es keinen Schutz mehr gegeben habe. Alle hätten ständig Angst um ihr Leben gehabt.

1.3. Der Antrag auf internationalen Schutz wurde vom Bundesamt für Fremdenwesen du Asyl (in der Folge kurz: BFA) zunächst zurückgewiesen, weil es Kroatien für die Prüfung des Antrages als zuständig erachtete.

Der diesbezügliche Bescheid des BFA wurde auf Grund der Beschwerdeführer der beschwerdeführenden Parteien vom Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnissen vom 07.09.2017, W184 2134701-1-1/6E, 2134699-1/4E, 2134700-1/4E, 2134705-1/4E, 2134704-1/4E und 2134702-1/4E behoben und wurde Österreich für die Führung des Asylverfahrens für zuständig erklärt.

1.4. Anlässlich einer am XXXX 2017 vor dem BFA stattgehabten niederschriftlichen Einvernahme gab der Beschwerdeführer in seiner Einvernahme im nun zugelassenen Asylverfahren zusammengefasst an, dass es familiäre Streitigkeiten mit einem Verwandten gegeben hätte, weil er Geldschulden in Höhe von USD 7.200 nicht begleichen wollte. Fünf uniformierte Männer hätten zudem im Auftrag dieses Verwandten bei einer anderen Gelegenheit USD 20.000 sowie monatliche Geldzahlungen gefordert. Aus Angst sei er mit seiner Familie zuerst zu den Schwiegereltern gefahren und ob des Einmarsches des Islamischen Staats (IS) erst am XXXX 2015 aus dem Irak ausgereist. Der Verwandte wäre ein hochrangiges Mitglied einer schiitischen Miliz und habe ihn und seine Familie auch in der Türkei telefonisch bedroht und auf sein Geschäft Blutrache geschrieben. Diese Drohungen hätten ihn und seine Familie zur Ausreise veranlasst.1.4. Anlässlich einer am römisch 40 2017 vor dem BFA stattgehabten niederschriftlichen Einvernahme gab der Beschwerdeführer in seiner Einvernahme im nun zugelassenen Asylverfahren zusammengefasst an, dass es familiäre Streitigkeiten mit einem Verwandten gegeben hätte, weil er Geldschulden in Höhe von USD 7.200 nicht begleichen wollte. Fünf uniformierte Männer hätten zudem im Auftrag dieses Verwandten bei einer anderen Gelegenheit USD 20.000 sowie monatliche Geldzahlungen gefordert. Aus Angst sei er mit seiner Familie zuerst zu den Schwiegereltern gefahren und ob des Einmarsches des Islamischen Staats (IS) erst am römisch 40 2015 aus dem Irak ausgereist. Der Verwandte wäre ein hochrangiges Mitglied einer schiitischen Miliz und habe ihn und seine Familie auch in der Türkei telefonisch bedroht und auf sein Geschäft Blutrache geschrieben. Diese Drohungen hätten ihn und seine Familie zur Ausreise veranlasst.

1.5. Mit zum XXXX 2019 datiertem Bescheid wies das BFA die Anträge der beschwerdeführenden Parteien auf internationalen Schutz vom XXXX 2016 bezüglich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 3 Z 2 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 und § 6 Abs 1 AsylG (Spruchpunkt I.) und des Antrages auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab (Spruchpunkt II.) und sprach aus, dass ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt werde (Spruchpunkt III.), gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm. § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und festgestellt werde, dass gemäß § 52 Abs 9 FPG die Abschiebung in den Irak gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt V.). Die Frist für die freiwillige Ausreise betrage gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt VI.). Das BFA begründete seine Entscheidung im Kern damit, dass der BF1 keine asylrechtlich relevante Verfolgung habe glaubhaft machen können und die Familien der bfP in der Heimat unbehelligt leben würden. Zudem sei ob der aufrechten Ermittlungen gegen ihn von einer Gefährdung der Sicherheit der Republik auszugehen.1.5. Mit zum römisch 40 2019 datiertem Bescheid wies das BFA die Anträge der beschwerdeführenden Parteien auf internationalen Schutz vom römisch 40 2016 bezüglich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13 und Paragraph 6, Absatz eins, AsylG (Spruchpunkt römisch eins.) und des Antrages auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG ab (Spruchpunkt römisch zwei.) und sprach aus, dass ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt werde (Spruchpunkt römisch drei.), gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und festgestellt werde, dass gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG die Abschiebung in den Irak gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Die Frist für die freiwillige Ausreise betrage gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch sechs.). Das BFA begründete seine Entscheidung im Kern damit, dass der BF1 keine asylrechtlich relevante Verfolgung habe glaubhaft machen können und die Familien der bfP in der Heimat unbehelligt leben würden. Zudem sei ob der aufrechten Ermittlungen gegen ihn von einer Gefährdung der Sicherheit der Republik auszugehen.

1.6. Über ihre Rechtsvertreter erhoben die Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht und erklärten sie, dass sie die erlassenen Bescheide in vollem Umfang bekämpfen. Ihre Beschwerden verbanden sie mit den Anträgen 1.) auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung, 2.) darauf, dass ihnen der Status von Asylberechtigten zuerkannt werden möge, 3.) ihnen in eventu der Status von subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt werden möge, 4.) in eventu die Erlassung einer Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig erklärt werden möge und 5.) in eventu die in Beschwerde gezogenen Bescheide aufgehoben und zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückverwiesen werden mögen. Ihre Beschwerden begründeten die beschwerdeführenden Parteien im Kern damit, dass sie nach wie vor bedroht würden und die laufenden Erhebungen diese Situation verschärft hätten, da die Ermittlungsbehörden auch mit jener Person Kontakt aufgenommen hätten, von welcher die Bedrohung ausgehe.

1.7. Am 06.03.2019 wurde die gegenständliche Beschwerde samt dazugehörigem Verwaltungsakt dem BVwG vorgelegt.

1.8. Anlässlich einer am XXXX vor dem Bundesverwaltungsgericht durchgeführten mündlichen Verhandlung wurden sämtliche BF im Beisein eines Dolmetschers für die arabische Sprache und ihres Rechtsvertreters einvernommen.1.8. Anlässlich einer am römisch 40 vor dem Bundesverwaltungsgericht durchgeführten mündlichen Verhandlung wurden sämtliche BF im Beisein eines Dolmetschers für die arabische Sprache und ihres Rechtsvertreters einvernommen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Gegen den BF1 und seinen Bruder ist seit dem XXXX unter der Zahl XXXX der Staatsanwaltschaft XXXX ein laufendes Ermittlungsverfahren wegen des Verdachtes auf terroristische Vereinigung gemäß § 278b StGB und terroristische Straftaten gemäß § 278c Abs. 1 lit. 1 StGB iVm Verdacht auf Mord gemäß § 75 StGB (Tatort im Ausland) anhängig. 1.1. Gegen den BF1 und seinen Bruder ist seit dem römisch 40 unter der Zahl römisch 40 der Staatsanwaltschaft römisch 40 ein laufendes Ermittlungsverfahren wegen des Verdachtes auf terroristische Vereinigung gemäß Paragraph 278 b, StGB und terroristische Straftaten gemäß Paragraph 278 c, Absatz eins, lit. 1 StGB in Verbindung mit Verdacht auf Mord gemäß Paragraph 75, StGB (Tatort im Ausland) anhängig.

Die Ermittlungen der Staatsanwaltschaft sind noch nicht abgeschlossen und hat das Ergebnis wesentlichen Einfluss auf die Entscheidung in diesem Familienverfahren.

1.2. Mit Eingabe vom 25.08.2020 (OZ 6) begehrten die beschwerdeführenden Parteien die Berichtigung des in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 07.08.2020 erstellten Protokolls. Auf Seite 35 der Protokollsausfertigung finden sich folgende Punkte angehakt:

?        Auf die Verlesung (Rückübersetzung) der Niederschrift oder Vorlage zur Durchsicht wird verzichtet.

?        Gegen die Niederschrift werden keine Einwendungen wegen behaupteter Unvollständigkeit oder Unrichtigkeit erhoben.

Auf Seite 36 wurde das Protokoll von sämtlichen Anwesenden und zur Unterschrift verpflichteten Personen, auch der Rechtsvertretung der bfP, unterfertigt.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellung zum laufenden Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft Leoben ergibt sich aus der Einsichtnahme in den Ermittlungsakt.

3. Rechtliche Beurteilung

Zu Spruchteil A): Aussetzung des Verfahrens:

1.1. Zu Spruchteil 1.): Aussetzung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens wegen des anhängigen Ermittlungsverfahrens der Strafverfolgungsbehörde:

Nach § 38 AVG ist, sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen, die Behörde berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung ihrem Bescheid zugrunde zu legen. Sie kann aber auch das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. beim zuständigen Gericht bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird. Gemäß § 38 letzter Satz AVG ist die Behörde nur dann zur Aussetzung des Verfahrens befugt, wenn das Verfahren über die Vorfrage noch nicht beendet, also insbesondere nicht rechtskräftig entschieden worden ist (vgl. dazu die Judikaturnachweise bei Hengstschläger/Leeb, AVG, 2005, § 38, Rz 42). Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist eine gemäß § 17 VwGVG iVm § 38 AVG ergangene Aussetzungsentscheidung keine bloß verfahrensleitende Entscheidung iSd des § 25a Abs. 3 VwGG und unterliegt damit nicht dem Revisionsausschluss nach dem ersten Satz dieser Bestimmung (vgl. etwa VwGH vom 20.05.2015, Ra 2015/10/0023, mwH).Nach Paragraph 38, AVG ist, sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen, die Behörde berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung ihrem Bescheid zugrunde zu legen. Sie kann aber auch das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. beim zuständigen Gericht bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird. Gemäß Paragraph 38, letzter Satz AVG ist die Behörde nur dann zur Aussetzung des Verfahrens befugt, wenn das Verfahren über die Vorfrage noch nicht beendet, also insbesondere nicht rechtskräftig entschieden worden ist vergleiche dazu die Judikaturnachweise bei Hengstschläger/Leeb, AVG, 2005, Paragraph 38,, Rz 42). Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist eine gemäß Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 38, AVG ergangene Aussetzungsentscheidung keine bloß verfahrensleitende Entscheidung iSd des Paragraph 25 a, Absatz 3, VwGG und unterliegt damit nicht dem Revisionsausschluss nach dem ersten Satz dieser Bestimmung vergleiche etwa VwGH vom 20.05.2015, Ra 2015/10/0023, mwH).

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes besteht im Fall einer verurteilenden Entscheidung durch ein Strafgericht eine Bindung der Verwaltungsbehörde bzw. des Verwaltungsgerichtes in der Frage, ob ein gerichtlich zu ahndender Tatbestand erfüllt wurde. Durch die gerichtliche Verurteilung wird in einer für die Verwaltungsbehörde bzw. das Verwaltungsgericht bindenden Weise über die Begehung der Tat abgesprochen. An eine rechtskräftige Verurteilung wäre die Verwaltungsbehörde bzw. das Verwaltungsgericht insofern gebunden, als damit die Tatsache der Handlungen und Unterlassungen, derentwegen die Verurteilung erfolgte, feststeht. Eine eigene Beurteilung durch die Verwaltungsbehörde bzw. das Verwaltungsgericht ist damit nicht mehr zulässig, diese sind verpflichtet, die so entschiedene Frage ihrem Bescheid bzw. ihrer Entscheidung zugrunde zu legen. Im Falle eines freisprechenden Urteils kommt diese Bindungswirkung verurteilender Entscheidungen der Strafgerichte nicht zum Tragen. Der Verwaltungsgerichtshof hat etwa ausgesprochen, dass in diesem Fall die Verwaltungsbehörde - wenn dies für die von ihr zu entscheidende Angelegenheit wesentlich ist - die Frage, ob ein vom Gericht zu ahndender Tatbestand vorlag, selbständig zu beurteilen hat. Auch bezüglich des von der Verwaltungsbehörde bzw. des Verwaltungsgerichtes festzustellenden maßgebenden Sachverhalts besteht keine Bindung an die von einem Strafgericht in einem freisprechenden Urteil getroffenen Feststellungen. Vorfrage ist also immer eine Frage, deren Beantwortung ein unentbehrliches Tatbestandselement für die Entscheidung der Hauptfrage bildet (VwGH vom 26.04.2016, Ra 2016/03/0009 und vom 28.11.2013, 2013/03/0070, ua.).

Das Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft XXXX , Zl. XXXX wegen des Verdachtes auf terroristische Vereinigung gemäß § 278b StGB, Terroristische Straftaten gemäß § 278c Abs. 1 lit. 1 StGB iVm Verdacht auf Mord gemäß § 75 StGB (Tatort im Ausland) ist nach wie vor nicht abgeschlossen und wurde auch noch keine Anklage erhoben. Es ist somit noch kein rechtskräftiger Schuld- oder Freispruch erfolgt, an den das Bundesverwaltungsgericht gebunden wäre. Von der Frage, ob der Beschwerdeführer ein Mitglied des XXXX gewesen ist und für diesen Morde begangen hat, hängt die vom Bundesverwaltungsgericht vorzunehmende Beurteilung des Vorliegens von asylrelevanter Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention ab. Darüber hinaus wäre bei einer rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilung unter Umständen ein Asylausschlussgrund nach § 6 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 idF BGBl. I Nr. 56/2018, gegeben. Die Frage, ob der Beschwerdeführer wegen der ihm angelasteten Straftaten verurteilt wird, stellt daher im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren in zweifacher Hinsicht eine Vorfrage iSd § 38 zweiter Satz AVG dar. Das Abwarten des Ermittlungsverfahrens und eventuell des Strafverfahrens erscheint zweckmäßiger als eine Beurteilung der Vorfrage nach § 38 erster Satz AVG durch das Bundesverwaltungsgericht selbst. Das verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren ist daher mit Beschluss auszusetzen.Das Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft römisch 40 , Zl. römisch 40 wegen des Verdachtes auf terroristische Vereinigung gemäß Paragraph 278 b, StGB, Terroristische Straftaten gemäß Paragraph 278 c, Absatz eins, lit. 1 StGB in Verbindung mit Verdacht auf Mord gemäß Paragraph 75, StGB (Tatort im Ausland) ist nach wie vor nicht abgeschlossen und wurde auch noch keine Anklage erhoben. Es ist somit noch kein rechtskräftiger Schuld- oder Freispruch erfolgt, an den das Bundesverwaltungsgericht gebunden wäre. Von der Frage, ob der Beschwerdeführer ein Mitglied des römisch 40 gewesen ist und für diesen Morde begangen hat, hängt die vom Bundesverwaltungsgericht vorzunehmende Beurteilung des Vorliegens von asylrelevanter Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention ab. Darüber hinaus wäre bei einer rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilung unter Umständen ein Asylausschlussgrund nach Paragraph 6, AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,, gegeben. Die Frage, ob der Beschwerdeführer wegen der ihm angelasteten Straftaten verurteilt wird, stellt daher im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren in zweifacher Hinsicht eine Vorfrage iSd Paragraph 38, zweiter Satz AVG dar. Das Abwarten des Ermittlungsverfahrens und eventuell des Strafverfahrens erscheint zweckmäßiger als eine Beurteilung der Vorfrage nach Paragraph 38, erster Satz AVG durch das Bundesverwaltungsgericht selbst. Das verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren ist daher mit Beschluss auszusetzen.

Zu Spruchteil 2.): Zurückweisung des Antrages auf Protokollberichtigung

Mit Eingabe vom 25.08.2020 (OZ 6) begehrten die bfP die Berichtigung des im Zuge der hg. mündlichen Verhandlung vom XXXX erstellten Protokolls. Auf Seite 35 der Protokollsausfertigung finden sich folgende Punkte angehakt:Mit Eingabe vom 25.08.2020 (OZ 6) begehrten die bfP die Berichtigung des im Zuge der hg. mündlichen Verhandlung vom römisch 40 erstellten Protokolls. Auf Seite 35 der Protokollsausfertigung finden sich folgende Punkte angehakt:

?         Auf die Verlesung (Rückübersetzung) der Niederschrift oder Vorlage zur Durchsicht wird verzichtet.

?         Gegen die Niederschrift werden keine Einwendungen wegen behaupteter Unvollständigkeit oder Unrichtigkeit erhoben.

Auf Seite 36 wurde das Protokoll von sämtlichen Anwesenden und zur Unterschrift verpflichteten Personen, auch der Rechtsvertretung der bfP, unterfertigt. Da durch diese Unterfertigung die Korrekte Protokollführung bestätigt wurde, ist eine Korrektur dessen ausgeschlossen.

Aus diesen Gründen war der Antrag auf Protokollberichtigung zurückzuweisen.

Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere, weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere, weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im gegenständlichen Fall ergibt sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen. Die vorliegende Entscheidung basiert auf der angeführten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes.

Schlagworte

Aussetzung Berichtigungsantrag Ermittlungsverfahren Familienverfahren Minderjährigkeit Protokoll Staatsanwaltschaft Vorfrage Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:G305.2215580.1.00

Im RIS seit

16.04.2021

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten