Entscheidungsdatum
20.01.2021Norm
AsylG 2005 §10Spruch
W142 1411951-3/2E, W142 1411951-3/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Dr. Irene HOLZSCHUSTER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , XXXX , StA. Indien, vertreten durch XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 19.11.2020, Zl. 791390602/200963090, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Dr. Irene HOLZSCHUSTER als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , römisch 40 , StA. Indien, vertreten durch römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 19.11.2020, Zl. 791390602/200963090, zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. und II. des angefochtenen Bescheides wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 68 AVG als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheides wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 68, AVG als unbegründet abgewiesen.
II. Im Übrigen wird die Beschwerde gemäß § 57, 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG und §§ 52, 53, 55 FPG als unbegründet abgewiesen.römisch zwei. Im Übrigen wird die Beschwerde gemäß Paragraph 57, 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG und Paragraphen 52, 53, 55, FPG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
,
Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Erstes Verfahren:
1.1. Der Beschwerdeführer (in der Folge BF), ein indischer Staatsangehöriger aus dem Bundesstaat Punjab, reiste am 09.11.2009 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag unter der Identität XXXX , XXXX , seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz. 1.1. Der Beschwerdeführer (in der Folge BF), ein indischer Staatsangehöriger aus dem Bundesstaat Punjab, reiste am 09.11.2009 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag unter der Identität römisch 40 , römisch 40 , seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz.
Diesen Antrag auf internationalen Schutz begründete er damit, dass er Anhänger der Kongresspartei sei und Streit mit politischen Gegnern, Mitgliedern der Akali Dal Partei, gehabt hätte. Er wäre mehrmals verletzt und mit dem Umbringen bedroht worden, weshalb er ausgereist wäre.
1.2. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens wies das Bundesasylamt (in der Folge BAA) mit Bescheid vom 26.01.2010, Zahl 09 13.906-BAW, den Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihm den Status eines Asylberechtigten ebenso wie gemäß § 8 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG den Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien nicht zu (Spruchpunkt II.) und verband diese Entscheidung gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG mit einer Ausweisung nach Indien (Spruchpunkt III.). 1.2. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens wies das Bundesasylamt (in der Folge BAA) mit Bescheid vom 26.01.2010, Zahl 09 13.906-BAW, den Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG ab (Spruchpunkt römisch eins.), erkannte ihm den Status eines Asylberechtigten ebenso wie gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG den Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien nicht zu (Spruchpunkt römisch zwei.) und verband diese Entscheidung gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG mit einer Ausweisung nach Indien (Spruchpunkt römisch drei.).
In der Bescheidbegründung wurde festgestellt, dass der BF Staatsangehöriger von Indien sei. Seine Identität stehe nicht fest, er sei illegal in Österreich eingereist. Der BF habe keine Verfolgung im Sinne des AsylG glaubhaft gemacht, und es bestünden keine stichhaltigen Gründe gegen eine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung sowie gegen eine Ausweisung des BF aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien. Die Erstbehörde traf weiters Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Indien. Das Bundesasylamt beurteilte das Vorbringen des BF als vage und unplausibel, er hätte kaum Details angeben und aufgrund von Widersprüchen keine Glaubwürdigkeit erlangen können. Darüber hinaus sei eine innerstaatliche Flucht- bzw. Schutzalternative jedenfalls gegeben.
1.3. Gegen diesen Bescheid brachte der BF das Rechtsmittel der Beschwerde an den Asylgerichtshof (in der Folge AsylGH) ein.
Der AsylGH wies diese Beschwerde mit Erkenntnis vom 09.11.2012, Zahl C8 411.951-1/2010/13E, gemäß §§ 3, 8 und 10 AsylG als unbegründet ab, wobei er im Inhalt im Wesentlichen der Entscheidung des BAA folgte.Der AsylGH wies diese Beschwerde mit Erkenntnis vom 09.11.2012, Zahl C8 411.951-1/2010/13E, gemäß Paragraphen 3, 8 und 10 AsylG als unbegründet ab, wobei er im Inhalt im Wesentlichen der Entscheidung des BAA folgte.
2. Zweites Verfahren:
2.1. Am 14.06.2014 stellte der BF seinen zweiten Antrag auf internationalen Schutz (Folgeantrag), wobei er sein Geburtsdatum nunmehr mit XXXX angab.2.1. Am 14.06.2014 stellte der BF seinen zweiten Antrag auf internationalen Schutz (Folgeantrag), wobei er sein Geburtsdatum nunmehr mit römisch 40 angab.
2.2. In der Erstbefragung am 14.06.2014 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der BF im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Punjabi Folgendes an:
Da er mehrmals von der österreichischen Polizei kontrolliert und verhaftet worden wäre, wäre er im September 2013 mit dem Zug nach Italien gefahren, von wo er schlepperunterstützt mit einem gefälschten Pass nach Pakistan geflogen wäre. Danach wäre er über die Grenze nach Indien gelangt und im Oktober 2013 zu Hause angekommen. Im Dezember 2013 wäre er erneut ausgereist und von Delhi nach Moskau geflogen. Von dort wäre er über ihm unbekannte Länder nach Österreich gelangt.
Als er zuhause gewesen wäre, wäre es erneut zu Auseinandersetzungen mit den Mitgliedern der gegnerischen Gruppierung Akali Dal gegeben. Dabei wäre eine Person der Gegner schwer verletzt worden, und die anderen Mitglieder hätten den BF hierauf verfolgt. Er hätte sich für einige Zeit versteckt und beschlossen, das Land ein zweites Mal zu verlassen.
Es gäbe keine neuen Fluchtgründe, er hätte bei seiner Rückkehr dieselben Probleme wie vor seiner ersten Ausreise gehabt. Er wisse nicht, ob die Gegner Anzeige wegen Körperverletzung und Mordversuchs gegen ihn erstattet hätten. Er rechne aber mit einer Anklage und auch einer Gefängnisstrafe.
2.3. Bei seiner Einvernahme am 24.06.2014 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge BFA), im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Punjabi, gab der BF im Wesentlichen an, dass er im Juli 2013 in Indien angekommen wäre und sich dort zwei Monate bei seinen Eltern aufgehalten hätte. Er könne seinen Aufenthalt in Indien beweisen, da er eine Fahrschule besucht hätte und im Krankenhaus stationär aufgenommen worden wäre. Auf Vorhalt, dass er vor der Polizei den Oktober als Monat seiner Rückkehr genannt hätte, brachte der BF vor, dass dies stimme, er hätte zuvor einen Denkfehler begangen. Er könne sich einen Führerschein, der ihm während seines Aufenthaltes ausgestellt worden wäre, und eine Krankenhausbestätigung zusenden lassen. Er werde ca. drei bis vier Wochen dafür brauchen.
Seine alten Fluchtgründe seien noch immer aufrecht, nur habe es nach seiner Rückkehr erneut Streit gegeben. Er und fünf andere hätten irgendwann im Dezember zwei Gegner in einem Bazar entdeckt und brutal geschlagen. Seither wäre der BF auf der Flucht. Er wisse nicht, ob die Polizei nach ihm fahnde, er habe aber Angst vor ihr und den Gegnern. Einen Teil des Geldes für die illegale zweite Ausreise hätte er sich erspart, einen Teil davon von Freunden ausgeborgt.
2.4. Bei seiner Einvernahme am 05.08.2014 vor dem BFA, im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Punjabi und eines Rechtsberaters, gab der BF nach erfolgter Rechtsberatung im Wesentlichen an, dass er keine Dokumente, die seinen zwischenzeitlichen zweimonatigen Aufenthalt in Indien beweisen könnten, vorlegen könne.
Er wolle nunmehr die Wahrheit sagen und gebe zu, dass er nicht in Indien gewesen wäre. Er hätte keine Papiere gehabt, und jemand hätte zu ihm gemeint, er solle einen zweiten Asylantrag stellen und behaupten, dass er wieder in Indien gewesen wäre. Seine Probleme vom ersten Asylverfahren seien nach wie vor aufrecht. Da er nicht in Indien gewesen wäre, könne er nicht sagen, ob es etwas Neues gäbe. Es gäbe in Indien diese Streitereien, weshalb er nicht zurückkehren könne.
Hier in Wien lebe er zusammen mit Landsleuten in einer Wohngemeinschaft.
2.5. Mit Bescheid des BFA vom 06.08.2014, Zahl 791390602-14852066, wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 14.06.2014 gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. 2.5. Mit Bescheid des BFA vom 06.08.2014, Zahl 791390602-14852066, wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 14.06.2014 gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.
Das BFA führte im Wesentlichen aus, dass der erste Asylantrag des BF rechtskräftig abgewiesen worden sei und der BF im gegenständlichen Asylverfahren – den Fluchtgrund betreffend – keinen neuen Sachverhalt, welcher sich nach Abschluss des ersten Verfahrens ereignet hätte, vorgebracht habe.
Beweiswürdigend wurde seitens der belangten Behörde ausgeführt, dass das nunmehrige Vorbringen auf der bereits im Vorverfahren geschilderten Fluchtgeschichte, die bereits damals als unglaubwürdig und widersprüchlich qualifiziert worden wäre, aufbaue, weshalb von einer entschiedenen Sache zu sprechen sei.
Aufgrund der Feststellungen im Vorverfahren sowie aufgrund der Feststellungen, dass sich in Bezug auf die Länderberichte zu Indien keine wesentliche Veränderung der Lage ableiten lasse, könne weiterhin nicht von einer gezielt gegen den BF gerichteten Verfolgung ausgegangen werden und sei auch weiterhin davon auszugehen, dass sich ihm bei einer Rückkehr nach Indien zusätzlich die Möglichkeit der innerstaatlichen Fluchtalternative biete, sollte diese tatsächlich von Nöten sein.
2.6. Gegen diesen Bescheid des BFA brachte der BF fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde ein, mit dem der Bescheid zur Gänze angefochten wurde.
Das Bundesverwaltungsgericht wies die Beschwerde mit Erkenntnis vom 17.10.2014, Zl.: W191 1411951-1/3E, gemäß § 68 Abs. 1 AVG als unbegründet ab. Die Revision wurde für nicht zulässig erklärt. Das Bundesverwaltungsgericht wies die Beschwerde mit Erkenntnis vom 17.10.2014, Zl.: W191 1411951-1/3E, gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG als unbegründet ab. Die Revision wurde für nicht zulässig erklärt.
Das Gericht stellte fest, dass der BF den Namen XXXX , XXXX XXXX führe, Staatangehöriger von Indien sei, der Glaubensgemeinschaft der Sikh angehörige und ledig sei. Seine Identität stehe nicht fest. Das Gericht stellte fest, dass der BF den Namen römisch 40 , römisch 40 römisch 40 führe, Staatangehöriger von Indien sei, der Glaubensgemeinschaft der Sikh angehörige und ledig sei. Seine Identität stehe nicht fest.
Seit dem rechtskräftigen Abschluss des vorhergehenden Asylverfahrens mit Erkenntnis des AsylGH vom 09.11.2012 seien keine maßgeblichen Änderungen des Sachverhaltes oder der im Fall anzuwendenden Rechtsvorschriften eingetreten.
Beweiswürdigend wurde vom erkennenden Gericht im Wesentlichen ausgeführt, dass das Vorbringen betreffend die Fluchtgründe des BF seinem Vorbringen im Vorverfahren entspreche. Diese Fluchtgründe seien bereits damals als unsubstantiiert, in mehreren Punkten unstimmig und damit unnachvollziehbar und insgesamt unglaubwürdig beurteilt worden. Auch nunmehr habe der BF wieder nur allgemein gehaltene und oberflächliche Angaben gemacht, ohne Glaubwürdigkeit erlangen zu können. Der BF habe auch selbst zugegeben, dass sein Vorbringen, wonach er nach Indien zurückgekehrt sei und es neuerlich zu Bedrohungssituationen gekommen wäre, nicht der Wahrheit entspreche. Die nunmehrige Behauptung, er sei in Indien in Lebensgefahr, stelle inhaltlich eine Fortsetzung der im Vorverfahren geschilderten Fluchtgeschichte dar, welche bereits damals als vage, in Teilen widersprüchlich und somit als gedankliches Konstrukt beurteilt worden sei. Die maßgeblichen Gründe, die den BF zum vormaligen Zeitpunkt zum Verlassen seines Heimatlandes bewogen hätten, hätten sich daher seit seiner Asylantragstellung vom 09.11.2009 nicht verändert, und liege seinem neuerlichen Asylantrag in Wahrheit derselbe Sachverhalt zugrunde wie zum Zeitpunkt des Erstantrages. Es liege sohin keine Änderung des Sachverhaltes vor, weshalb das Bundesamt zu Recht den Folgeantrag wegen entschiedener Sache im Sinne des § 68 AVG als unzulässig zurückgewiesen habe.Beweiswürdigend wurde vom erkennenden Gericht im Wesentlichen ausgeführt, dass das Vorbringen betreffend die Fluchtgründe des BF seinem Vorbringen im Vorverfahren entspreche. Diese Fluchtgründe seien bereits damals als unsubstantiiert, in mehreren Punkten unstimmig und damit unnachvollziehbar und insgesamt unglaubwürdig beurteilt worden. Auch nunmehr habe der BF wieder nur allgemein gehaltene und oberflächliche Angaben gemacht, ohne Glaubwürdigkeit erlangen zu können. Der BF habe auch selbst zugegeben, dass sein Vorbringen, wonach er nach Indien zurückgekehrt sei und es neuerlich zu Bedrohungssituationen gekommen wäre, nicht der Wahrheit entspreche. Die nunmehrige Behauptung, er sei in Indien in Lebensgefahr, stelle inhaltlich eine Fortsetzung der im Vorverfahren geschilderten Fluchtgeschichte dar, welche bereits damals als vage, in Teilen widersprüchlich und somit als gedankliches Konstrukt beurteilt worden sei. Die maßgeblichen Gründe, die den BF zum vormaligen Zeitpunkt zum Verlassen seines Heimatlandes bewogen hätten, hätten sich daher seit seiner Asylantragstellung vom 09.11.2009 nicht verändert, und liege seinem neuerlichen Asylantrag in Wahrheit derselbe Sachverhalt zugrunde wie zum Zeitpunkt des Erstantrages. Es liege sohin keine Änderung des Sachverhaltes vor, weshalb das Bundesamt zu Recht den Folgeantrag wegen entschiedener Sache im Sinne des Paragraph 68, AVG als unzulässig zurückgewiesen habe.
Auch im Hinblick auf die Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Gewährung des Status des subsidiär Schutzberechtigten habe kein neu entstandener Sachverhalt glaubhaft gemacht werden können.
3. Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen und Maßnahmenbeschwerde:
3.1. Mit Schreiben seines rechtsfreundlichen Vertreters vom 20.01.2016 übermittelte dieser auf postalischem Weg für den BF einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen gemäß § 56 Abs. 1 AsylG. 3.1. Mit Schreiben seines rechtsfreundlichen Vertreters vom 20.01.2016 übermittelte dieser auf postalischem Weg für den BF einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen gemäß Paragraph 56, Absatz eins, AsylG.
3.2. Am 09.06.2016 wurde der Reisepass des BF gemäß § 39 BFA-VG sichergestellt, wogegen der BF durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter am 20.06.2016 eine Maßnahmenbeschwerde beim Bundesverwaltungsgericht einbrachte. Diese Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes, Zl.: W202 2128437-1/3E, gemäß § 39 BFA-VG als unbegründet abgewiesen. 3.2. Am 09.06.2016 wurde der Reisepass des BF gemäß Paragraph 39, BFA-VG sichergestellt, wogegen der BF durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter am 20.06.2016 eine Maßnahmenbeschwerde beim Bundesverwaltungsgericht einbrachte. Diese Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes, Zl.: W202 2128437-1/3E, gemäß Paragraph 39, BFA-VG als unbegründet abgewiesen.
4. Gegenständliches Verfahren:
4.1. Am 06.10.2020 brachte der BF den gegenständlichen Folgeantrag auf internationalen Schutz (3. Asylantrag) ein. Am selben Tag fand die Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes statt.
Zu seinen persönlichen Verhältnissen führte er aus, er gehöre der Religion der Sikh und der Volksgruppe der Jat an. Er sei ledig, habe 12 Jahre lang die Grundschule besucht, keine Berufsausbildung und sei zuletzt Landwirt gewesen. Seine Eltern, eine Schwester und ein Bruder seien in Indien wohnhaft. Er habe in Indien in Punjab gelebt.
Zu seiner Reiseroute gab er an, er habe Indien legal im September 2009 nach Mailand verlassen. Dort sei er ca. 2-3 Wochen aufhältig gewesen, bevor er dann (von September 2009 bis Dezember 2016) in Österreich gelebt habe. Sein Reisedokument habe er in Italien verloren. Von 2017 bis September 2020 habe er wieder in Italien gelebt. Er habe dort seine Arbeit in einem Pferdestall verloren, habe daher keine Unterkunft gehabt und sei dann wieder nach Österreich eingereist.
Auf die Frage nach seinem Fluchtgrund gab der BF wie folgt an:
„Meine alten Asylgründe sind weiterhin aufrecht. Ich bin vor ca 20 Tagen nach Österreich zurückgekehrt und wurde am 27.09.2020 von 5 Personen angegriffen und mit einer Machete am Oberarm verletzt. Ich habe gegen die Täter Anzeige erstattet und wurde deshalb von den Tätern bedroht, sie haben meiner Familie in Indien gesagt, dass ich, wenn ich meine Anzeige nicht zurücknehme, werden sie mich falls ich nach Indien zurückkehre töten lassen. Dies sind alle meine Fluchtgründe.“
Bei einer Rückkehr habe er Angst um sein Leben.
Vom BFA wurde angemerkt, dass der BF am linken Arm einen Gipsverband trägt.
3.2. Am 11.11.2020 wurde der BF durch das BFA unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Punjabi niederschriftlich einvernommen.
Der BF gab an, dass er bis dato der Wahrheit entsprechende Angaben gemacht habe und es ihm gesundheitlich gut gehe. Er habe keine identitätsbezeugenden Dokumente und keine Verwandten in Österreich. Er lebe in Wien mit einem Freund zusammen. Er sei 2009 in Österreich eingereist und sei immer hier gewesen. Er stehe ein- bis zweimal im Monat in telefonischem Kontakt mit seiner Mutter.
Seine behauptenden Fluchtgründe aus dem Vorverfahren seien noch immer aufrecht.
Dem BF wurde vorgehalten, dass sein Vorverfahren in zweiter Instanz rechtskräftig negativ entschieden worden sei. Auf die Fragen, ob sich bezüglich seiner Fluchtgründe was geändert habe und weshalb er neuerlich einen Antrag auf internationalen Schutz stelle, gab der BF wie folgt an (A: Antragsteller, L: Leiter der Amtshandlung)
„A: Ich wurde in Österreich von vier Personen verletzt. Danach war ich fünf Tage im Spital. Ich habe keine weiße Karte und dann habe ich einen Asylantrag gestellt.
L: Warum kehren Sie nicht freiwillig nach Indien zurück?
A: Sie werden mich umbringen. Ich hatte dort Problem.
L: Indien ist ein großes Land und es gibt kein Meldewesen. Es ist nicht vorstellbar, dass es dort überall für Sie Probleme geben würde. Was sagen Sie dazu?
A: Meine Gegner haben überallhin Kontakte. Sie könnten mich finden.
F: Von wem fürchten Sie sich?
A: Sie sind Politiker. Ich hatte mit ihnen Probleme.
F: Sie sind mittlerweile seit 11 Jahren hier. Es ist nicht glaubhaft, dass diese Leute genau auf Sie warten und Sie überall in Indien suchen würden! Was sagen Sie dazu?
A: In Indien warten die Leute 30-50 Jahre, dass sie dir was antun können.
F: Dieses Vorbringen, also die Probleme mit Mitgliedern dieser Partei wurden bereits im Erst- und Zweitverfahren behandelt. Wie bereits gesagt, wurden diese Verfahren negativ abgeschlossen. In diesen Verfahren wurde die Unglaubwürdigkeit dieser Angaben festgehalten. Wollen Sie dazu etwas sagen?
A: Ich kann nicht zurückkehren nach Indien.
L: Was befürchten Sie im Falle einer Rückkehr nach Indien?
A: Ich habe Angst von den Politikern und auch von den Leuten, die mich in Österreich geschlagen haben. Diese Leute haben meiner Familie in Indien gedroht und gesagt, falls ich eine Anzeige machen sollte, dann werden sie meine Familie in Indien umbringen.“
Zu seinen Lebensumständen in Österreich führte der BF aus, hier niemanden zu haben. Er sei derzeit arbeitslos, sein Freund gebe ihm trinken und essen. Früher habe er Zeitungen zugestellt, jetzt nicht mehr. Er sei in keinem Verein oder Organisation tätig gewesen. Er könne „40-50 Prozent“ Deutsch. Ansonsten spreche er Punjabi und Englisch.
Seine Eltern, ein Bruder, eine Schwester und zwei Onkel würden in Indien leben.
Zu den Länderfeststellungen gab er an, dass die Lage für ihn nicht gut sei. Er habe dort Probleme gehabt, es sei schwierig.
Auf die Frage, ob der BF die Gelegenheit gehabt habe, alles vorzubringen, was ihm wichtig erscheine, gab der BF an:
„A: Bei der Erstbefragung in Schwechat habe ich gelogen. Ich war nicht in Italien arbeiten.
L: Sie haben bereits zwischen ihrem ersten und zweiten Verfahren gelogen, indem Sie angaben, nach Indien zurückgekehrt zu sein.
A: Ja, da habe ich auch gelogen.“
4.3. Mit dem angefochtenen Bescheid des BFA wurde der Folgeantrag des BF auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkte I. und II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurde dem BF nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und weiters gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF gemäß § 46 FPG nach Indien zulässig sei (Spruchpunkt V.). Gemäß § 55 Abs. 1a FPG wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt VI.). Schließlich wurde gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 6 FPG gegen den BF ein auf zwei Jahre befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VII.).4.3. Mit dem angefochtenen Bescheid des BFA wurde der Folgeantrag des BF auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG wurde dem BF nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und weiters gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF gemäß Paragraph 46, FPG nach Indien zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins a, FPG wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch sechs.). Schließlich wurde gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 6, FPG gegen den BF ein auf zwei Jahre befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sieben.).
Das BFA stellte fest, dass die Identität des BF nicht feststehe. Er würde an keinen schweren psychischen Störungen oder ansteckenden Krankheiten leiden und sei nicht immungeschwächt. Der BF verfüge über keine Aufenthaltsberechtigung und seien keine Umstände bekannt, die einer Ausweisung aus dem Bundesgebiet entgegenstünden.
Sein Vorbringen, wonach er in Österreich von vier Personen verletzt worden sei und daraufhin seine Familie in Indien von diesen Personen bedroht worden wäre, weise keinen glaubwürdigen Kern auf. Ein neuer entscheidungswesentlicher Sachverhalt könne nicht festgestellt werden.
Er verfüge in Österreich über keine familiären oder verwandtschaftlichen Anknüpfungspunkte, sei hier nicht berufstätig und wohne in einer Unterkunft für Asylwerber. Er sei – seit seiner illegalen Einreise – seit dem Jahr 2009 in Österreich aufhältig. Der BF sei seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen und halte sich unrechtmäßig in Österreich auf. Eine besondere Integrationsverfestigung bestehe nicht.
Begründend führte die belangte Behörde aus, dass der BF in Hinblick auf die derzeit bestehende Pandemie aufgrund des Corona-Virus nicht unter die Risikogruppe der älteren Personen, der Personen mit Vorerkrankungen oder der Personen mit sonstigen Risikofaktoren falle.
Die nunmehr vorgebrachten Gründe, weshalb der BF nicht in den Herkunftsstaat zurückkehren wolle, seien im Wesentlichen ident mit jenen des Vorverfahrens. Diese seien bereits im Vorverfahren ausreichend gewürdigt worden. Schon im ersten Asylverfahren sei festgestellt worden, dass die von ihm behaupteten Fluchtgeschichte völlig unglaubwürdig seien, bzw. es keine Anhaltspunkte dafür gebe, dass die indischen Behörden dem BF effektiven Schutz gegen allfällige Angriffe und Bedrohungen tatsächlich verweigern würden. Zudem stehe dem BF jedenfalls eine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung. Sein nunmehriges Vorbringen, wonach er in Österreich von Personen verletzt worden sei und seine Familie von diesen Personen bedroht worden sei, stehe in einem untrennbaren Zusammenhang mit seinen völlig unglaubwürdigen Behauptungen des Erstverfahrens. Sein Fluchtvorbringen sei bereits im Vorverfahren ausreichend gewürdigt und die Glaubwürdigkeit abgesprochen worden. Zudem würden die nunmehr behaupteten Geschehnisse keinen glaubhaften Kern aufweisen, zumal sich der BF hinsichtlich seines Aufenthaltes in Italien bzw. zur Bedrohung in Österreich in Widersprüche verstrickt habe. Auch habe er keine Anzeigenerstattung oder sonstige qualifizierte Beweismittel über den Angriff in Österreich vorlegen können. Der objektive und entscheidungsrelevante Sachverhalt sei unverändert, weshalb entschiedene Sache iSd § 68 AVG vorliege. Auch hinsichtlich § 8 AsylG hätten sich keine Hinweise auf einen entscheidungsrelevant geänderten Sachverhalt ergeben, dies weder im Hinblick auf seine persönliche Situation, noch auf die allgemeine Lage im Herkunftsland. Die nunmehr vorgebrachten Gründe, weshalb der BF nicht in den Herkunftsstaat zurückkehren wolle, seien im Wesentlichen ident mit jenen des Vorverfahrens. Diese seien bereits im Vorverfahren ausreichend gewürdigt worden. Schon im ersten Asylverfahren sei festgestellt worden, dass die von ihm behaupteten Fluchtgeschichte völlig unglaubwürdig seien, bzw. es keine Anhaltspunkte dafür gebe, dass die indischen Behörden dem BF effektiven Schutz gegen allfällige Angriffe und Bedrohungen tatsächlich verweigern würden. Zudem stehe dem BF jedenfalls eine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung. Sein nunmehriges Vorbringen, wonach er in Österreich von Personen verletzt worden sei und seine Familie von diesen Personen bedroht worden sei, stehe in einem untrennbaren Zusammenhang mit seinen völlig unglaubwürdigen Behauptungen des Erstverfahrens. Sein Fluchtvorbringen sei bereits im Vorverfahren ausreichend gewürdigt und die Glaubwürdigkeit abgesprochen worden. Zudem würden die nunmehr behaupteten Geschehnisse keinen glaubhaften Kern aufweisen, zumal sich der BF hinsichtlich seines Aufenthaltes in Italien bzw. zur Bedrohung in Österreich in Widersprüche verstrickt habe. Auch habe er keine Anzeigenerstattung oder sonstige qualifizierte Beweismittel über den Angriff in Österreich vorlegen können. Der objektive und entscheidungsrelevante Sachverhalt sei unverändert, weshalb entschiedene Sache iSd Paragraph 68, AVG vorliege. Auch hinsichtlich Paragraph 8, AsylG hätten sich keine Hinweise auf einen entscheidungsrelevant geänderten Sachverhalt ergeben, dies weder im Hinblick auf seine persönliche Situation, noch auf die allgemeine Lage im Herkunftsland.
Hinsichtlich des Spruchpunktes III. wurde ausgeführt, dass die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG nicht vorliegen würden. Weiters wurde festgehalten, dass eine der Rückkehr entgegenstehende Integration des BF ebenso wenig erkannt werden könne, wie eine der Rückkehr entgegenstehende Situation in Indien, wobei auch die aktuelle Situation in Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie berücksichtigt wurde. Eine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe aufgrund der zurückweisenden Entscheidung nicht. Die Erlassung eines Einreiseverbotes gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 6 FPG sei notwendig, da der BF seine Ausreiseverpflichtung missachtet habe und die Mittel zum Unterhalt nicht nachweisen könne. Seinen Unterhalt sei derzeit nur durch staatliche Unterstützung gewährleistet. Hinsichtlich des Spruchpunktes römisch drei. wurde ausgeführt, dass die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG nicht vorliegen würden. Weiters wurde festgehalten, dass eine der Rückkehr entgegenstehende Integration des BF ebenso wenig erkannt werden könne, wie eine der Rückkehr entgegenstehende Situation in Indien, wobei auch die aktuelle Situation in Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie berücksichtigt wurde. Eine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe aufgrund der zurückweisenden Entscheidung nicht. Die Erlassung eines Einreiseverbotes gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 6, FPG sei notwendig, da der BF seine Ausreiseverpflichtung missachtet habe und die Mittel zum Unterhalt nicht nachweisen könne. Seinen Unterhalt sei derzeit nur durch staatliche Unterstützung gewährleistet.
Zum Herkunftsstaat des BF stellte das BFA Folgendes fest:
„Politische Lage
Letzte Änderung: 30.03.2020
Indien ist mit über 1,3 Milliarden Menschen und einer multireligiösen und multiethnischen Gesellschaft die bevölkerungsreichste Demokratie der Welt (CIA Factbook 28.2.2020; vgl. AA 19.7.2019). Im Einklang mit der Verfassung haben die Bundesstaaten und Unionsterritorien ein hohes Maß an Autonomie und tragen die Hauptverantwortung für Recht und Ordnung (USDOS 11.3.2020). Die Hauptstadt New Delhi hat einen besonderen Rechtsstatus (AA 2.2020a).Indien ist mit über 1,3 Milliarden Menschen und einer multireligiösen und multiethnischen Gesellschaft die bevölkerungsreichste Demokratie der Welt (CIA Factbook 28.2.2020; vergleiche AA 19.7.2019). Im Einklang mit der Verfassung haben die Bundesstaaten und Unionsterritorien ein hohes Maß an Autonomie und tragen die Hauptverantwortung für Recht und Ordnung (USDOS 11.3.2020). Die Hauptstadt New Delhi hat einen besonderen Rechtsstatus (AA 2.2020a).
Der Grundsatz der Gewaltenteilung von Legislative, Exekutive und Judikative ist nach britischem Muster durchgesetzt (AA 2.2020a; vgl. AA 19.7.2019). Die Unabhängigkeit der Gerichtsbarkeit ist verfassungsmäßig garantiert, der Instanzenzug ist dreistufig (AA 19.7.2019). Das oberste Gericht (Supreme Court) in New Delhi steht an der Spitze der Judikative und wird gefolgt von den High Courts auf Länderebene (GIZ 11.2019a). Die Pressefreiheit ist von der Verfassung verbürgt, jedoch immer wieder Anfechtungen ausgesetzt (AA 2.2020a). Indien hat eine lebendige Zivilgesellschaft (AA 2.2020a).Der Grundsatz der Gewaltenteilung von Legislative, Exekutive und Judikative ist nach britischem Muster durchgesetzt (AA 2.2020a; vergleiche AA 19.7.2019). Die Unabhängigkeit der Gerichtsbarkeit ist verfassungsmäßig garantiert, der Instanzenzug ist dreistufig (AA 19.7.2019). Das oberste Gericht (Supreme Court) in New Delhi steht an der Spitze der Judikative und wird gefolgt von den High Courts auf Länderebene (GIZ 11.2019a). Die Pressefreiheit ist von der Verfassung verbürgt, jedoch immer wieder Anfechtungen ausgesetzt (AA 2.2020a). Indien hat eine lebendige Zivilgesellschaft (AA 2.2020a).
Indien ist eine parlamentarische Demokratie und verfügt über ein Mehrparteiensystem und ein Zweikammerparlament (USDOS 11.3.2020). Darüber hinaus gibt es Parlamente auf Bundesstaatsebene (AA 19.7.2019).
Der Präsident ist das Staatsoberhaupt und wird von einem Wahlausschuss gewählt, während der Premierminister der Regierungschef ist (USDOS 11.3.2020).Der Präsident nimmt weitgehend repräsentative Aufgaben wahr. Die politische Macht liegt hingegen beim Premierminister und seiner Regierung, die dem Parlament verantwortlich ist. Präsident ist seit 25. Juli 2017 Ram Nath Kovind, der der Kaste der Dalits (Unberührbaren) entstammt GIZ 11.2019a).
Im April/Mai 2019 wählten etwa 900 Mio. Wahlberechtigte ein neues Unterhaus. Im System des einfachen Mehrheitswahlrechts konnte die Bharatiya Janata Party (BJP) unter der Führung des amtierenden Premierministers Narendra Modi ihr Wahlergebnis von 2014 nochmals verbessern (AA 19.7.2019).
Als deutlicher Sieger mit 352 von 542 Sitzen stellt das Parteienbündnis „National Democratic Alliance“, mit der BJP als stärkster Partei (303 Sitze) erneut die Regierung. Der BJP-Spitzenkandidat und amtierende Premierminister Narendra Modi wurde im Amt bestätigt. Die United Progressive Alliance rund um die Congress Party (52 Sitze) erhielt insgesamt 92 Sitze (AA 19.7.2019). Die Wahlen verliefen, abgesehen von vereinzelten gewalttätigen Zusammenstößen v. a. im Bundesstaat Westbengal, korrekt und frei. Im Wahlbezirk Vellore (East) im Bundesstaat Tamil Nadu wurden die Wahlen wegen des dringenden Verdachts des Stimmenkaufs ausgesetzt und werden zu einem späteren Zeitpunkt nachgeholt (AA 19.7.2019). Mit der BJP-Regierung unter Narendra Modi haben die hindu-nationalistischen Töne deutlich zugenommen. Die zahlreichen hindu-nationalen Organisationen, allen voran das Freiwilligenkorps RSS, fühlen sich nun gestärkt und versuchen verstärkt, die Innenpolitik aktiv in ihrem Sinn zu bestimmen (GIZ 11.2019a). Mit der Reform des Staatsbürgerschaftsrechts treibt die regierende BJP ihre hindu-nationalistische Agenda weiter voran. Die Reform wurde notwendig, um die Defizite des Bürgerregisters des Bundesstaats Assam zu beheben und den Weg für ein landesweites Staatsbürgerregister zu ebnen. Kritiker werfen der Regierung vor, dass die Vorhaben vor allem Muslime und Musliminnen diskriminieren, einer großen Zahl von Personen den Anspruch auf die Staatsbürgerschaft entziehen könnten und Grundwerte der Verfassung untergraben (SWP 2.1.2020; vgl. TG 26.2.2020). Kritiker der Regierung machten die aufwiegelnde Rhetorik und die Minderheitenpolitik der regierenden Hindunationalisten, den Innenminister und die Bharatiya Janata Party (BJP) für die Gewalt verantwortlich, bei welcher Ende Februar 2020 mehr als 30 Personen getötet wurden. Hunderte wurden verletzt (FAZ 26.2.2020; vgl. DW 27.2.2020). Als deutlicher Sieger mit 352 von 542 Sitzen stellt das Parteienbündnis „National Democratic Alliance“, mit der BJP als stärkster Partei (303 Sitze) erneut die Regierung. Der BJP-Spitzenkandidat und amtierende Premierminister Narendra Modi wurde im Amt bestätigt. Die United Progressive Alliance rund um die Congress Party (52 Sitze) erhielt insgesamt 92 Sitze (AA 19.7.2019). Die Wahlen verliefen, abgesehen von vereinzelten gewalttätigen Zusammenstößen v. a. im Bundesstaat Westbengal, korrekt und frei. Im Wahlbezirk Vellore (East) im Bundesstaat Tamil Nadu wurden die Wahlen wegen des dringenden Verdachts des Stimmenkaufs ausgesetzt und werden zu einem späteren Zeitpunkt nachgeholt (AA 19.7.2019). Mit der BJP-Regierung unter Narendra Modi haben die hindu-nationalistischen Töne deutlich zugenommen. Die zahlreichen hindu-nationalen Organisationen, allen voran das Freiwilligenkorps RSS, fühlen sich nun gestärkt und versuchen verstärkt, die Innenpolitik aktiv in ihrem Sinn zu bestimmen (GIZ 11.2019a). Mit der Reform des Staatsbürgerschaftsrechts treibt die regierende BJP ihre hindu-nationalistische Agenda weiter voran. Die Reform wurde notwendig, um die Defizite des Bürgerregisters des Bundesstaats Assam zu beheben und den Weg für ein landesweites Staatsbürgerregister zu ebnen. Kritiker werfen der Regierung vor, dass die Vorhaben vor allem Muslime und Musliminnen diskriminieren, einer großen Zahl von Personen den Anspruch auf die Staatsbürgerschaft entziehen könnten und Grundwerte der Verfassung untergraben (SWP 2.1.2020; vergleiche TG 26.2.2020). Kritiker der Regierung machten die aufwiegelnde Rhetorik und die Minderheitenpolitik der regierenden Hindunationalisten, den Innenminister und die Bharatiya Janata Party (BJP) für die Gewalt verantwortlich, bei welcher Ende Februar 2020 mehr als 30 Personen getötet wurden. Hunderte wurden verletzt (FAZ 26.2.2020; vergleiche DW 27.2.2020).
Bei der Wahl zum Regionalparlament der Hauptstadtregion Neu Delhi musste die Partei des Regierungschefs Narendra Modi gegenüber der regierenden Antikorruptionspartei Aam Aadmi (AAP) eine schwere Niederlage einstecken. Diese gewann die Regionalwahl erneut mit 62 von 70 Wahlbezirken. Die AAP unter Führung von Arvind Kejriwal, punktete bei den Wählern mit Themen wie Subventionen für Wasser und Strom, Verbesserung der Infrastruktur für medizinische Dienstleistungen sowie die Sicherheit von Frauen, während die BJP für das umstrittene Staatsbürgerschaftsgesetz warb (KBS 12.2.2020). Modis Partei hat in den vergangenen zwei Jahren bereits bei verschiedenen Regionalwahlen in den Bundesstaaten Maharashtra und Jharkhand heftige Rückschläge hinnehmen müssen (quanatra.de 14.2.2020; vgl. KBS 12.2.2020).Bei der Wahl zum Regionalparlament der Hauptstadtregion Neu Delhi musste die Partei des Regierungschefs Narendra Modi gegenüber der regierenden Antikorruptionspartei Aam Aadmi (AAP) eine schwere Niederlage einstecken. Diese gewann die Regionalwahl erneut mit 62 von 70 Wahlbezirken. Die AAP unter Führung von Arvind Kejriwal, punktete bei den Wählern mit Themen wie Subventionen für Wasser und Strom, Verbesserung der Infrastruktur für medizinische Dienstleistungen sowie die Sicherheit von Frauen, während die BJP für das umstrittene Staatsbürgerschaftsgesetz warb (KBS 12.2.2020). Modis Partei hat in den vergangenen zwei Jahren bereits bei verschiedenen Regionalwahlen in den Bundesstaaten Maharashtra und Jharkhand heftige Rückschläge hinnehmen müssen (quanatra.de 14.2.2020; vergleiche KBS 12.2.2020).
Unter Premierminister Modi betreibt Indien eine aktivere Außenpolitik als zuvor. Die frühere Strategie der „strategischen Autonomie“ wird zunehmend durch eine Politik „multipler Partnerschaften“ mit allen wichtigen Ländern in der Welt überlagert. Wichtigstes Ziel der indischen Außenpolitik ist die Schaffung eines friedlichen und stabilen globalen Umfelds für die wirtschaftliche Entwicklung des Landes und als aufstrebende Großmacht die zunehmende verantwortliche Mitgestaltung regelbasierter internationaler Ordnung (BICC 12.2019). Ein ständiger Sitz im UN-Sicherheitsrat ist dabei weiterhin ein strategisches Ziel (GIZ 11.2019a). Gleichzeitig strebt Indien eine stärkere regionale Verflechtung mit seinen Nachbarn an, wobei nicht zuletzt Alternativkonzepte zur einseitig sino-zentrisch konzipierten „Neuen Seidenstraße“ eine wichtige Rolle spielen. In der Region Südasien setzt Indien zudem zunehmend auf die Regionalorganisation BIMSTEC (Bay of Bengal Initiative for Multi-Sectoral Technical and Economic Cooperation). Indien ist Dialogpartner der südostasiatischen Staatengemeinschaft und Mitglied im „Regional Forum“ (ARF). Überdies nimmt Indien am East Asia Summit und seit 2007 auch am Asia-Europe Meeting (ASEM) teil. Die Shanghai Cooperation Organisation (SCO) hat Indien und Pakistan 2017 als Vollmitglieder aufgenommen. Der Gestaltungswille der BRICS-Staatengruppe (Brasilien, Russland, Indien, China, Südafrika) schien zuletzt abzunehmen (BICC 12.2019).
Die Beziehungen zu Bangladesch sind von besonderer Natur, teilen die beiden Staaten doch eine über 4.000 km lange Grenze. Indien kontrolliert die Oberläufe der wichtigsten Flüsse Bangladeschs und war historisch maßgeblich an der Entstehung Bangladeschs während seines Unabhängigkeitskrieges beteiligt. Schwierige Fragen wie Transit, Grenzverlauf, ungeregelter Grenzübertritt und Migration, Wasserverteilung und Schmuggel werden in regelmäßigen Regierungsgesprächen erörtert. Die Beziehungen des Landes zur EU sind vor allem in wirtschaftlicher Hinsicht von besonderer Bedeutung. Die EU ist der größte Handels- und Investitionspartner Indiens. Der Warenhandel in beide Richtungen hat sich faktisch stetig ausgeweitet (GIZ 11.2019a).
Quellen:
- AA – Auswärtiges Amt (Deutschland) (19.7.2019): Auswärtiges Amt, Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Indien (Stand: Mai 2019), https://www.ecoi.net/en/file/local/2014276/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_zur_asyl-_und_abschiebungsrelevanten_Lage_in_der_Republik_Indien_%28Stand_Mai_2019%29%2C_19.07.2019.pdf, Zugriff 19.3.2020
- AA – Auswärtiges Amt (2.2020a): Indien: Politisches Porträt, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/indien-node/politisches-portrait/206048, Zugriff 27.3.2020
- AA - Auswärtiges Amt (11.2019b): Indien, Außenpolitik, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/indien-node/politisches-portrait/206048, Zugriff 16.1.2020
- BICC - Bonn International Centre for Conversion (12.2019): Informationsdienst - Sicherheit, Rüstung und Entwicklung in Empfängerländern deutscher Rüstungsexporte: Länderinformation Indien, http://www.ruestungsexport.info/user/pages/04.laenderberichte/indien/2019_Indien.pdf, Zugriff 10.2.2020
- CIA - Central Intelligence Agency (28.2.2020): The World Factbook – India, https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/in.html, Zugriff 17.3.2020
- DW – Deutsche Welle (27.2.2020): Sierens China: Schwieriges Dreiecksverhältnis, https://www.dw.com/de/sierens-china-schwieriges-dreiecksverh%C3%A4ltnis/a-52556817, Zugriff 28.2.2020
- FAZ – Frankfurter Allgemeine Zeitung (26.2.2020): Immer mehr Tote nach Unruhen in Delhi, https://www.faz.net/aktuell/politik/ausland/indien-tote-bei-gewalt-zwischen-hindus-und-muslimen-in-delhi-16652177.html, Zugriff 28.2.2020
- GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (11.2019a): Indien, Geschichte und Staat, https://www.liportal.de/indien/geschichte-staat/, Zugriff 27.3.2020
- GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmBH (3.2020b): Indien, Wirtschaftssystem und Wirtschaftspolitik, https://www.liportal.de/indien/wirtschaft-entwicklung/, Zugriff 30.3.2020
- GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (3.2020c): Indien, Überblick, https://www.liportal.de/indien/ueberblick/, Zugriff 27.3.2020
- KBS – Korean Broadcasting System (12.2.2020): Niederlage für Indiens Regierungschef Modi bei Wahl in Neu Delhi, http://world.kbs.co.kr/service/contents_view.htmlang=g&board_seq=379626, Zugriff 14.2.2020
- Quantara.de (14.2.2020): Herbe Niederlage für Indiens Regierungschef Modi bei Wahl in Neu Delhi, https://de.qantara.de/content/herbe-niederlage-fuer-indiens-regierungschef-modi-bei-wahl-in-neu-delhi, Zugriff 20.2.2020
- SWP – Stiftung Wissenschaft und Politik (8.2019): Indiens Ringen um die Staatsbürgerschaft, https://www.swp-berlin.org/fileadmin/contents/products/aktuell/2020A02_wgnArora_WEB.pdf, Zugriff 18.2.2020
- SWP – Stiftung Wissenschaft und Politik (8.2019): Keine Ruhe in Kaschmir. Die Auflösung des Bundesstaats und die Folgen für Indien, https://www.swp-berlin.org/10.18449/2019A45/, Zugriff 16.1.2020
- TG – The Guardian (26.2.2020): Anti-Muslim violence in Delhi serves Modi well, https://www.theguardian.com/commentisfree/2020/feb/26/violence-delhi-modi-project-bjp-citizenship-law, Zugriff 28.2.2020
- USDOS – US Department of State (11.3.2020): 2019 Country Reports on Human Rights Practices: India, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026357.html, Zugriff 13.3.2020
Sicherheitslage
Es gibt in Indien eine Vielzahl von Spannungen und Konflikten, Gewalt ist an der Tagesordnung (GIZ 11.2019a). Terroristische Anschläge in den vergangenen Jahren (Dezember 2010 in Varanasi, Juli 2011 in Mumbai, September 2011 in New Delhi und Agra, April 2013 in Bangalore, Mai 2014 in Chennai und Dezember 2014 in Bangalore) und insbesondere die Anschläge in Mumbai im November 2008 haben die Regierung unter Druck gesetzt. Von den Anschlägen der letzten Jahre wurden nur wenige restlos aufgeklärt und die als Reaktion auf diese Vorfälle angekündigten Reformvorhaben zur Verbesserung der indischen Sicherheitsarchitektur wurden nicht konsequent umgesetzt (AA 24.4.2015). Aber auch im Rest des Landes gab es in den letzten Jahren Terroranschläge mit islamistischem Hintergrund. Im März 2017 platzierte eine Zelle des „Islamischen Staates“ (IS) in der Hauptstadt des Bundesstaates Madhya Pradesh eine Bombe in einem Passagierzug. Die Terrorzelle soll laut Polizeiangaben auch einen Anschlag auf eine Kundgebung von Premierminister Modi geplant haben (BPB 12.12.2017). Das Land unterstützt die US-amerikanischen Maßnahmen gegen den internationalen Terrorismus. Intern wurde eine drakonische neue Anti-Terror-Gesetzgebung verabschiedet, die Prevention of Terrorism Ordinance (POTO), von der Menschenrechtsgruppen fürchten, dass sie auch gegen legitime politische Gegner missbraucht werden könnte (BICC 12.2020).
Die Spannungen im Nordosten des Landes gehen genauso weiter wie die Auseinandersetzung mit den Naxaliten (maoistische Untergrundkämpfer, Anm.) (GIZ 11.2019a), die das staatliche Gewaltmonopol gebietsweise infrage stellen (AA 19.7.2019).Die Spannungen im Nordosten des Landes gehen genauso weiter wie die Auseinandersetzung mit den Naxaliten (maoistische Untergrundkämpfer, Anmerkung (GIZ 11.2019a), die das staatliche Gewaltmonopol gebietsweise infrage stellen (AA 19.7.2019).
Konfliktregionen sind Jammu und Kashmir, die nordöstlichen Regionen und der maoistische Gürtel. In Jharkhand und Bihar setzten sich die Angriffe von maoistischen Rebellen auf Sicherheitskräfte und Infrastruktur fort. In Punjab kam es bis zuletzt durch gewaltbereite Regierungsgegner immer wieder zu Morden und Bombenanschlägen. Neben den islamistischen Terroristen tragen die Naxaliten zur Destabilisierung des Landes bei. Von Chattisgarh aus kämpfen sie in vielen Unionsstaaten (von Bihar im Norden bis Andrah Pradesh im Süden) mit Waffengewalt gegen staatliche Einrichtungen. Im Nordosten des Landes führen zahlreiche Separatistengruppen (United Liberation Front Assom, National Liberation Front Tripura, National Socialist Council Nagaland, Manipur People’s Liberation Front etc.) einen Kampf gegen die Staatsgewalt und fordern entweder Unabhängigkeit oder mehr Autonomie. Der gegen Minderheiten wie Moslems und Christen gerichtete Hindu-Radikalismus wird selten von offizieller Seite in die Kategorie Terror eingestuft, sondern vielmehr als „communal violence“ bezeichnet (ÖB 8.2019).
Erhebungen maoistischer Gruppierungen in den ostzentralen Bergregionen Indiens dauern an. Angaben zu Folge haben Rebellen illegale Steuern erhoben, Lebensmittel und Unterkünfte beschlagnahmt und sich an Entführungen und Zwangsrekrutierungen von Kindern und Erwachsenen beteiligt. Zehntausende von Zivilisten wurden durch die Gewalt vertrieben und leben in von der Regierung geführten Lagern. Unabhängig davon greifen in den sieben nordöstlichen Bundesstaaten Indiens mehr als 40 aufständische Gruppierungen, welche entweder eine größere Autonomie oder die vollständige Unabhängigkeit ihrer ethnischen oder Stammesgruppen anstreben, weiterhin Sicherheitskräfte an. Auch kommt es weiterhin zu Gewalttaten unter den Gruppierungen, welche sich in Bombenanschlägen, Morden, Entführungen, Vergewaltigungen von Zivilisten und in der Bildung von umfangreichen Erpressungsnetzwerken ausdrücken (FH 4.3.2020).
Das South Asia Terrorism Portal verzeichnet in einer Aufstellung für das Jahr 2016 insgesamt 907 Todesopfer durch terrorismusrelevante Gewalt. Im Jahr 2017 wurden 812 Personen durch terroristische Gewalt getötet und im Jahr 2018 kamen 940 Menschen durch Terrorakte. 2019 belief sich die Opferzahl terrorismus- relevanter Gewalt landesweit auf insgesamt 621 Tote. Bis zum 5.3.2020 wurden 81 Todesopfer durch terroristische Gewaltanwendungen registriert [Anmerkung: die angeführten Zahlen beinhalten Zivilisten, Sicherheitskräfte und Terroristen] (SATP 17.3.2020).
Gegen militante Gruppierungen, die meist für die Unabhängigkeit bestimmter Regionen eintreten und/oder radikalen (z. B. Maoistisch-umstürzlerische) Auffassungen anhängen, geht die Regierung mit großer Härte und Konsequenz vor. Sofern solche Gruppen der Gewalt abschwören, sind in der Regel Verhandlungen über ihre Forderungen möglich. Gewaltlose Unabhängigkeitsgruppen können sich politisch frei betätigen (AA 19.7.2019).
Indien und Pakistan
Pakistan erkennt weder den Beitritt Jammu und Kaschmirs zur indischen Union im Jahre 1947 noch die seit dem ersten Krieg im gleichen Jahr bestehende de-facto-Aufteilung der Region auf beide Staaten an. Indien hingegen vertritt den Standpunkt, dass die Zugehörigkeit Jammu und Kaschmirs in seiner Gesamtheit zu Indien nicht zur Disposition steht (Piazolo 2008). Die äußerst angespannte Lage zwischen Indien und Pakistan hat sich in der Vergangenheit immer wieder in Grenzgefechten entladen, welche oft zu einem größeren Krieg zu eskalieren drohten. Seit 1947 gab es bereits drei Kriege aufgrund des umstrittenen Kaschmir-Gebiets (BICC 12.2019; vgl. BBC 23.1.2018).Pakistan erkennt weder den Beitritt Jammu und Kaschmirs zur indischen Union im Jahre 1947 noch die seit dem ersten Krieg im gleichen Jahr bestehende de-facto-Aufteilung der Region auf beide Staaten an. Indien hingegen vertritt den Standpunkt, dass die Zugehörigkeit Jammu und Kaschmirs in seiner Gesamtheit zu Indien nicht zur Disposition steht (Piazolo 2008). Die äußerst angespannte Lage zwischen Indien und Pakistan hat sich in der Vergangenheit immer wieder in Grenzgefechten entladen, welche oft zu einem größeren Krieg zu eskalieren drohten. Seit 1947 gab es bereits drei Kriege aufgrund des umstrittenen Kaschmir-Gebiets (BICC 12.2019; vergleiche BBC 23.1.2018).
Nach dem friedlichen Unabhängigkeitskampf gegen die britische Kolonialherrschaft zeigte bereits die blutige Teilung Britisch-Indiens, die mit einer Massenflucht, schweren Gewaltausbrüchen und Pogromen einherging, wie schwierig es sein wird, die ethnisch, religiös, sprachlich und sozioökonomisch extrem heterogene Gesellschaft in einem Nationalstaat zusammenzuhalten. Die inter-religiöse Gewalt setzte sich auch nach der Teilung zwischen Indien und Pakistan fort (BPB 12.12.2017).
Indien wirft Pakistan dabei unter anderem vor, in Indien aktive terroristische Organisationen zu unterstützen und fordert ein Ende dieser Unterstützung ebenso wie der Unterstützung kaschmirischer Separatisten. Pakistan hingegen fordert eine Volksabstimmung über die Zukunft der Region, da der Verlust des größtenteils muslimisch geprägten Gebiets als Bedrohung der islamischen Identität Pakistans wahrgenommen wird (BICC 12.2019). Nach einem Terrorangriff auf eine indische Militärbasis in Kaschmir Mitte September 2016 eskaliert die Rhetorik auf beiden Seiten erneut (DW 29.9.2016). So kommt es immer wieder zu Schusswechseln zwischen Truppenteilen Indiens und Pakistans an der Waffenstillstandslinie in Kaschmir (BICC 12.2019). So drang die indische Luftwaffe am 26.2.2019 als Vergeltung für einen am 14.2.2019 verübten Selbstmordanschlag erstmals seit dem Krieg im Jahr 1971 in den pakistanischen Luftraum ein, um ein Trainingslager der islamistischen Gruppierung Jaish-e-Mohammad in der Region Balakot, Provinz Khyber Pakhtunkhwa, zu bombardieren (SZ 26.2.2019; vgl. FAZ 26.2.2019, WP 26.2.2019). Indien ist überzeugt, dass der Selbstmordanschlag vom 14.2.2019 von Pakistan aus geplant und unterstützt worden ist (NZZ 26.2.2019). Die Armeen der verfeindeten Nachbarn hatten seit Anfang März 2019 immer wieder an verschiedenen Stellen über die de-facto-Grenze zwischen den von Pakistan und Indien kontrollierten Teilen Kaschmirs das Feuer eröffnet (Presse 2.3.2019) und kurz darauf gemeldet, dass die Lage entlang der „Line of Control“ wieder relativ ruhig sei (Reuters 3.3.2019)Indien wirft Pakistan dabei unter anderem vor, in Indien aktive terroristische Organisationen zu unterstützen und fordert ein Ende dieser Unterstützung ebenso wie der Unterstützung kaschmirischer Separatisten. Pakistan hingegen fordert eine Volksabstimmung über die Zukunft der Region, da der Verlust des größtenteils muslimisch geprägten Gebiets als Bedrohung der islamischen Identität Pakistans wahrgenommen wird (BICC 12.2019). Nach einem Terrorangriff auf eine indische Militärbasis in Kaschmir Mitte September 2016 eskaliert die Rhetorik auf beiden Seiten erneut (DW 29.9.2016). So kommt es immer wieder zu Schusswechseln zwischen Truppenteilen Indiens und Pakistans an der Waffenstillstandslinie in Kaschmir (BICC 12.2019). So drang die indische Luftwaffe am 26.2.2019 als Vergeltung für einen am 14.2.2019 verübten Selbstmordanschlag erstmals seit dem Krieg im Jahr 1971 in den pakistanischen Luftraum ein, um ein Trainingslager der islamistischen Gruppierung Jaish-e-Mohammad in der Region Balakot, Provinz Khyber Pakhtunkhwa, zu bombardieren (SZ 26.2.2019; vergleiche FAZ 26.2.2019, WP 26.2.2019). Indien ist überzeugt, dass der Selbstmordanschlag vom 14.2.2019 von Pakistan aus geplant und unterstützt worden ist (NZZ 26.2.2019). Die Armeen der verfeindeten Nachbarn hatten seit Anfang März 2019 immer wieder an verschiedenen Stellen über die de-facto-Grenze zwischen den von Pakistan und Indien kontrollierten Teilen Kaschmirs das Feuer eröffnet (Presse 2.3.2019) und kurz darauf gemeldet, dass die Lage entlang der „Line of Control“ wieder relativ ruhig sei (Reuters 3.3.2019)
Indien und China
Der chinesisch-indische Grenzverlauf im Himalaya ist weiterhin umstritten. Auch hat China Indien nie verziehen, dem Dalai Lama Exil gewährt zu haben. Dennoch hat keine der beiden Seiten ein Interesse daran, die Meinungsverschiedenheiten in offenen Streit umschlagen zu lassen (FAZ 27.2.2020), doch haben sowohl Indien als auch China Ambitionen, ihren Einflussbereich in Asien auszuweiten (BICC 12.2019).
Der amerikanisch-chinesische Handelskrieg hat die Wirtschaftsbeziehungen zwischen Indien und China gestärkt und neue Möglichkeiten für indische Unternehmen auf dem chinesischen Markt geschaffen. Dennoch ist Delhi besorgt, dass chinesische Waren den heimischen Markt überschwemmen und lokale Anbieter verdrängen. Das ist auch der Grund, warum Indien noch einmal nachverhandeln will, wenn es um das „Regional Comprehensive Economic Partnership“ (RCEP) Abkommen geht, das gemeinsam mit den meisten asiatischen Ländern größte Freihandelsabkommen der Welt, zu schaffen. Indien fühlt sich von Peking geopolitisch herausgefordert, da China innerhalb seiner „Neuen Seidenstraße“ Allianzen mit Indiens Nachbarländern Pakistan, Bangladesch, Nepal und Sri Lanka geschmiedet hat. Besonders der Wirtschaftskorridor mit dem Erzfeind Pakistan ist den Indern ein Dorn im Auge (FAZ 27.2.2020). Bestimmender Faktor des indischen Verhältnisses zu China ist das immer wieder auch in Rivalität mündende Neben- und Miteinander zweier alter Kulturen, die heute die beiden bevölkerungsreichsten Staaten der Welt sind. Das bilaterale Verhältnis ist von einem signifikanten Ungleichgewicht zu Gunsten Chinas gekennzeichnet (BICC 12.2019).
Indien und Sri Lanka pflegen ein eher ambivalentes Verhältnis, das durch den mittlerweile beendeten Bürgerkrieg auf Sri Lanka zwischen der tamilischen Minderheit und singhalesischen Mehrheit stark beeinflusst wurde. Die tamilische Bevölkerungsgruppe in Indien umfasst ca. 65 Millionen Menschen, woraus sich ein gewisser Einfluss auf die indische Außenpolitik ergibt (GIZ 11.2019a). Darüber hinaus bestehen kleinere Konflikte zwischen Indien und Bangladesch (BICC 12.2019).
Quellen:
- AA – Auswärtiges Amt (Deutschland) (19.7.2019): Auswärtiges Amt, Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Indien (Stand: Mai 2019), https://www.ecoi.net/en/file/local/2014276/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_zur_asyl-_und_abschiebungsrelevanten_Lage_in_der_Republik_Indien_%28Stand_Mai_2019%29%2C_19.07.2019.pdf, Zugriff 19.3.2020
- AA - Auswärtiges Amt (19.7.2019): Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Indien
- BBC - British Broadcasting Corporation (23.1.2018): India country profile – Overview, http://www.bbc.co.uk/news/world-south-asia-12557384, Zugriff 29.1.2019
- BICC - Bonn International Centre for Conversion (12.2019): Informationsdienst - Sicherheit, Rüstung und Entwicklung in Empfängerländern deutscher Rüstungsexporte: Länderinformation Indien, http://www.ruestungsexport.info/user/pages/04.laenderberichte/indien/2019_Indien.pdf, Zugriff 10.2.2020
- BPB - Bundeszentrale für politische Bildung (Deutschland) (12.12.2017): Konfliktporträt: Indien, http://www.bpb.de/internationales/weltweit/innerstaatliche-konflikte/215390/indien, Zugriff 18.3.2020
- DW – Deutsche Welle (29.9.2016): Indien und Pakistan lassen Kaschmir-Konflikt eskalieren, https://www.dw.com/de/indien-und-pakistan-lassen-kaschmir-konflikt-eskalieren/a-35922107, Zugriff 11.2.2020
- FAZ – Frankfurter Allgemeine Zeitung (26.2.2019): Pakistan: Wir behalten uns vor, auf Indiens Angriffe zu reagieren, https://www.faz.net/aktuell/politik/ausland/indische-luftwaffe-verletzt-den-pakistanischen-luftraum-16061769.html, Zugriff 6.8.2019
- FH - Freedom House (4.3.2020): Freedom in the World 2020 - India, https://www.ecoi.net/de/dokument/2025925.html, Zugriff 10.3.2020
- GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (11.2019a): Indien, https://www.liportal.de/indien/geschichte-staat/, Zugriff 17.3.2020
- NZZ – Neue Züricher Zeitung (26.2.2019): Die Spirale der Eskalation dreht, https://www.nzz.ch/meinung/indien-bombardiert-pakistan-spirale-der-eskalation-dreht-ld.1462893, Zugriff 6.8.2019
- ÖB - Österreichische Botschaft New Delhi (8.2019): Asylländerbericht Indien
- Piazolo, Michael (2008): Macht und Mächte in einer multipolaren Welt. Springer Verlag. Seite 201
- Presse, die (2.3.2019): Kaschmir: Sieben Tote bei Schüssen an Grenze von Indien und Pakistan, https://diepresse.com/home/ausland/aussenpolitik/5588780/Kaschmir_Sieben-Tote-bei-Schuessen-an-Grenze-von-Indien-und-Pakistan, Zugriff 6.8.2019
- Reuters (3.3.2019): India-Pakistan border quiet but Kashmir tense amid militancy crackdown, https://www.reuters.com/article/us-india-kashmir-pakistan-idUSKCN1QK093, Zugriff 6.8.2019
- SATP - South Asia Terrorism Portal (15.2.2020): Data Sheet - India Yearly Fatalities: 2000 - 2020, https://www.satp.org/datasheet-terrorist-attack/fatalities/india, Zugriff 17.3.2020
- SZ- Süddeutsche Zeitung (26.2.2019): Indien bombardiert pakistanischen Teil Kaschmirs, https://www.sueddeutsche.de/politik/indien-pakistan-luftangriff-1.4345509, Zugriff 6.8.2019
- WP – The Washington Post (26.2.2019): India strikes Pakistan in severe escalation of tensions between nuclear rivals, https://www.washingtonpost.com/world/pakistan-says-indian-fighter-jets-crossed-into-its-territory-and-carried-out-limited-airstrike/2019/02/25/901f3000-3979-11e9-a06c-3ec8ed509d15_story.html?utm_term=.ee5f4df72709, Zugriff 6.8.2019
Regionale Problemzonen Jammu und Kaschmir
Letzte Änderung: 30.03.2020
Indien hat am 5.8.2019 den in der Verfassung festgelegten Sonderstatus (ZO 6.8.2019) der mehrheitlich muslimischen Region (FAZ 6.8.2019; vgl. GIZ 11.2019a) des indischen Teils von Kaschmir per Dekret beendet (ZO 6.8.2019). Unmittelbar darauf hat das Parlament in Delhi die Aufhebung jenes Artikels 370 der indischen Verfassung beschlossen (FAZ 7.8.2019), welcher Jammu und Kaschmir einen Sonderstatus einräumt und vorgeschlagen, den Staat in zwei Unionsterritorien, nämlich Jammu und Kaschmir sowie Ladakh aufzuteilen (IT 6.8.2019). Der Artikel 370 gewährt der Region eine gewisse Autonomie, wie eine eigene Verfassung, eine eigene Flagge und die Freiheit, Gesetze (BBC 6.8.2019) mit Ausnahme zu Belangen der Außen- wie auch der Verteidigungspolitik (DS 7.8.2019) zu erlassen. Dies stellte einen Kompromiss zwischen der zu großen Teilen muslimischen Bevölkerung und der hinduistischen Führung in Neu-Delhi dar (ARTE 7.8.2019). Neben dem Artikel 370 wurde auch der Artikel 35A aufgehoben, welcher dem lokalen Parlament erlaubte festzulegen, wer Bürger des Teilstaats ist und wer dort Land besitzen und Regierungsämter ausüben kann (NZZ 5.8.2019).Indien hat am 5.8.2019 den in der Verfassung festgelegten Sonderstatus (ZO 6.8.2019) der mehrheitlich muslimischen Region (FAZ 6.8.2019; vergleiche GIZ 11.2019a) des indischen Teils von Kaschmir per Dekret beendet (ZO 6.8.2019). Unmittelbar darauf hat das Parlament in Delhi die Aufhebung jenes Artikels 370 der indischen Verfassung beschlossen (FAZ 7.8.2019), welcher Jammu und Kaschmir einen Sonderstatus einräumt und vorgeschlagen, den Staat in zwei Unionsterritorien, nämlich Jammu und Kaschmir sowie Ladakh aufzuteilen (IT 6.8.2019). Der Artikel 370 gewährt der Region eine gewisse Autonomie, wie eine eigene Verfassung, eine eigene Flagge und die Freiheit, Gesetze (BBC 6.8.2019) mit Ausnahme zu Belangen der Außen- wie auch der Verteidigungspolitik (DS 7.8.2019) zu erlassen. Dies stellte einen Kompromiss zwischen der zu großen Teilen muslimischen Bevölkerung und der hinduistischen Führung in Neu-Delhi dar (ARTE 7.8.2019). Neben dem Artikel 370 wurde auch der Artikel 35A aufgehoben, welcher dem lokalen Parlament erlaubte festzulegen, wer Bürger des Teilstaats ist und wer dort Land besitzen und Regierungsämter ausüben kann (NZZ 5.8.2019).
Die auch in Indien umstrittene Aufhebung der Autonomierechte befeuert die Spannungen in der Region. Kritiker befürchten, dass der hindu-nationalistische Ministerpräsident Narendra Modi und seine Regierung eine „Hinduisierung“ des Gebiets anstreben (TNYT 6.8.2019). Zur Verhinderung von Unruhen haben die indischen Behörden sämtliche Kommunikationskanäle unterbrochen und zusätzlich 10.000 Soldaten (SO 4.8.2019) in die ohnehin hoch militarisierte Region entsendet (ARTE 7.8.2019) und führende Regionalpolitiker wurden unter Hausarrest gestellt (FAZ 7.8.2019). Es gibt vereinzelte Berichte über kleinere Aktionen des Wiederstandes gegen das Vorgehen der Sicherheitskräfte, welche jedoch offiziell nicht bestätigt worden sind (BBC 7.8.2019). Medienberichten zufolge wurden bei Razzien im Bundesstaat Jammu und Kashmir mittlerweile mehr als 500 Personen festgenommen (HP 8.8.2019). Pakistan, das ebenfalls Anspruch auf die gesamte Region erhebt (ORF 5.8.2019), verurteilt den Schritt als illegal und richtet durch das pakistanische Militär eine klare Drohung an Indien (ZO 6.8.2019). Kritik kam auch aus Peking (FAZ 6.8.2019), wo der Schritt Indiens zur Abschaffung des Sonderstatus Kaschmirs als „nicht akzeptabel“ und „nicht bindend“ bezeichnet wird (SCMP 7.8.2019). Die Rücknahme des verwaltungsrechtlichen Sonderstatus des Bundesstaates Jammu und Kaschmir ist mit zahlreichen Verfassungs- und Menschenrechtsverletzungen einhergegangen (RLS 1.2020).
Jammu und Kaschmir gehörten 2018 zu den am stärksten vom Terrorismus betroffen Bundesstaaten in Indien (USDOS 1.11.2019). Militante Gruppen in Jammu und Kaschmir kämpfen weiterhin gegen Sicherheitskräfte, kaschmirische Einrichtungen und lokale Politiker, die sie für „Statthalter” und „Kollaborateure” der indischen Zentralregierung halten. Überläufer zur Regierungsseite und deren Familien werden besonders grausam „bestraft“. Die Zahl der als terroristisch eingestuften Vorfälle in Jammu und Kaschmir hat nach einem rückläufigen Trend im Jahr 2015 in den Jahren 2016 und 2017 zugenommen (AA 19.7.2019; vgl. FH 3.4.2020).Jammu und Kaschmir gehörten 2018 zu den am stärksten vom Terrorismus betroffen Bundesstaaten in Indien (USDOS 1.11.2019). Militante Gruppen in Jammu und Kaschmir kämpfen weiterhin gegen Sicherheitskräfte, kaschmirische Einrichtungen und lokale Politiker, die sie für „Statthalter” und „Kollaborateure” der indischen Zentralregierung halten. Überläufer zur Regierungsseite und deren Familien werden besonders grausam „bestraft“. Die Zahl der als terroristisch eingestuften Vorfälle in Jammu und Kaschmir hat nach einem rückläufigen Trend im Jahr 2015 in den Jahren 2016 und 2017 zugenommen (AA 19.7.2019; vergleiche FH 3.4.2020).
Bei einem Selbstmordanschlag (TOI 15.2.2019) auf indische Sicherheitskräfte im Gebiet von Goripora bei Awantipora im Distrikt Pulwama in Kaschmir wurden am 14.2.2019 mindestens 44 Menschen getötet. Dutzende wurden verletzt (TOI 15.2.2019; vgl. IT 15.2.2019). Bei einem Selbstmordanschlag (TOI 15.2.2019) auf indische Sicherheitskräfte im Gebiet von Goripora bei Awantipora im Distrikt Pulwama in Kaschmir wurden am 14.2.2019 mindestens 44 Menschen getötet. Dutzende wurden verletzt (TOI 15.2.2019; vergleiche IT 15.2.2019).
In Indien bleibt das zentrale Ziel islamistischer Fundamentalisten die Abspaltung Kaschmirs. Im Einklang mit der Dschihad-Ideologie sehen sich viele islamistische Gruppierungen zudem im Krieg gegen alle Ungläubigen und streben die gewaltsame Islamisierung des gesamten Subkontinents an. Befördert wird der Konflikt durch die anhaltende wirtschaftliche Benachteiligung und Diskriminierung vieler Muslime (BPB 12.12.2017).
Im September hat die Europäische Union die Lage in Jammu und Kaschmir vor dem UN-Menschenrechtsrat thematisiert und Indien aufgefordert, die andauernden Beschränkungen aufzuheben und die Rechte und Grundfreiheiten der betroffenen Bevölkerung zu wahren. Das Europäische Parlament hat zudem eine Sonderdebatte über Kaschmir abgehalten und forderte sowohl Indien als auch Pakistan nachdrücklich auf, ihre internationalen Menschenrechtsverpflichtungen einzuhalten (HRW 14.1.2020).
In Jammu und Kaschmir, im Punjab und in Manipur haben die Behörden besondere Befugnisse ohne Haftbefehl Personen zu suchen und zu inhaftieren (USDOS 13.3.201911.3.2020; vgl. BBC 20.10.2015). Es gab wiederholt Vorwürfe wegen Menschenrechtsverletzungen durch Regierungskräfte in Jammu und Kaschmir während der durchgeführten Sicherheitsoperationen, was von vielen auf politisches Versagen bei der Sicherstellung der Rechenschaftspflicht zurückgeführt wurde (HRW, 17.1.2019). Im September 2019 äußerte die UN-Hochkommissarin für Menschenrechte, ihre Besorgnis über die Menschenrechtsverletzungen in Jammu und Kaschmir (HRW 14.1.2020). In Jammu und Kaschmir, im Punjab und in Manipur haben die Behörden besondere Befugnisse ohne Haftbefehl Personen zu suchen und zu inhaftieren (USDOS 13.3.201911.3.2020; vergleiche BBC 20.10.2015). Es gab wiederholt Vorwürfe wegen Menschenrechtsverletzungen durch Regierungskräfte in Jammu und Kaschmir während der durchgeführten Sicherheitsoperationen, was von vielen auf politisches Versagen bei der Sicherstellung der Rechenschaftspflicht zurückgeführt wurde (HRW, 17.1.2019). Im September 2019 äußerte die UN-Hochkommissarin für Menschenrechte, ihre Besorgnis über die Menschenrechtsverletzungen in Jammu und Kaschmir (HRW 14.1.2020).
Nach einer eher ruhigen Phase zwischen den Jahren 2011 und 2014 hat sich die Lage in jüngster Zeit wieder wesentlich verschlechtert. (GIZ 11.2019a).
Ab Mitte 2016 hat die Gewalt spürbar zugenommen. Auch Schusswechsel an der Grenze zu Pakistan haben 2016 nach der Ermordung eines populären, militanten separatistischen Führers wieder deutlich zugenommen. Zivilisten im Grenzgebiet werden dabei häufig in Mitleidenschaft gezogen. Seit Sommer 2017 verfolgt die Regierung bewusst eine harte Linie, die ein gezieltes Aufspüren von Führern der Militanten und bei Widerstand gewaltsamen Zugriff vorsieht. Dabei kommt es offenbar wiederholt zu Gefechten, bei denen auch Unbeteiligte zwischen die Fronten geraten können. 2017 starben im Zuge der Aufstandsbekämpfung 358 Menschen. Indischen Sicherheitskräften werden häufig Menschenrechtsverletzungen vorgeworfen, von denen nur wenige bestraft werden. Bürgerliche Freiheiten werden, insbesondere in Zeiten der Unruhe eingeschränkt. Auch 2018 ist es mehrfach zu blutigen Zusammenstößen gekommen. Trotz Benennung eines offiziellen Unterhändlers für Kashmir greift das Dialogangebot der Regierung bisher nicht ausreichend. Die Gewalt nimmt derzeit nicht ab (AA 19.7.2019). Das South Asia Terrorism Portal verzeichnet in einer Aufstellung für das Jahr 2016 insgesamt 267 Todesopfer durch terrorismusrelevante Gewalt in der Region Jammu und Kashmir. Im Jahr 2017 wurden 357 Personen durch Terrorakte getötet, 2018 waren es 452 Todesopfer und im Jahr 2019 wurden durch terroristische Gewalt 283 Todesopfer registriert. Mit 15.3.2020 sind insgesamt 49 Todesfälle durch terroristische Gewaltanwendungen aufgezeichnet [Anmerkung: die angeführten Zahlen beinhalten Zivilisten, Sicherheitskräfte und Terroristen] (SATP 15.3.2020).
Im indischen Teil Kaschmirs bleibt weiterhin der Armed Forces (Special Powers) Act (AFSPA) in Kraft (USDOS 11.3.2020; vgl. BPB 20.11.2017). Unter diesem Sonderermächtigungsgesetz kam es wiederholt zu außergerichtlichen Tötungen, Vergewaltigungen und Folter durch Angehörige der Sicherheitskräfte. Bei der Unterdrückung von Protesten starben über 90 Menschen und Tausende wurden verletzt (BPB 20.11.2017). Die 1997 eingesetzte staatliche Menschenrechtskommission von Jammu und Kaschmir hat kaum Wirkungen entfaltet. Insbesondere hat sie keine Möglichkeit, Übergriffe von Armee und paramilitärischen Kräften zu untersuchen (ÖB 8.2019). Im Juli 2019 veröffentlichte das Büro des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Menschenrechte (OHCHR) einen Bericht, der die Menschenrechtsverletzungen in der Kaschmir-Region im Zeitraum Mai 2018 bis Juni 2019 hervorhob und ein ähnliches Dokument aus dem Jahr 2018 aktualisierte. In dem Bericht werden die exzessive und außergerichtliche Gewalt, welche von indischen Sicherheitskräften ausgeübt wurde verurteilt und die Weigerung der indischen Regierung, die gemeldeten Verletzungen zu untersuchen, kritisiert (OHRC 8.7.2019; vgl. AI 30.1.2020).Im indischen Teil Kaschmirs bleibt weiterhin der Armed Forces (Special Powers) Act (AFSPA) in Kraft (USDOS 11.3.2020; vergleiche BPB 20.11.2017). Unter diesem Sonderermächtigungsgesetz kam es wiederholt zu außergerichtlichen Tötungen, Vergewaltigungen und Folter durch Angehörige der Sicherheitskräfte. Bei der Unterdrückung von Protesten starben über 90 Menschen und Tausende wurden verletzt (BPB 20.11.2017). Die 1997 eingesetzte staatliche Menschenrechtskommission von Jammu und Kaschmir hat kaum Wirkungen entfaltet. Insbesondere hat sie keine Möglichkeit, Übergriffe von Armee und paramilitärischen Kräften zu untersuchen (ÖB 8.2019). Im Juli 2019 veröffentlichte das Büro des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Menschenrechte (OHCHR) einen Bericht, der die Menschenrechtsverletzungen in der Kaschmir-Region im Zeitraum Mai 2018 bis Juni 2019 hervorhob und ein ähnliches Dokument aus dem Jahr 2018 aktualisierte. In dem Bericht werden die exzessive und außergerichtliche Gewalt, welche von indischen Sicherheitskräften ausgeübt wurde verurteilt und die Weigerung der indischen Regierung, die gemeldeten Verletzungen zu untersuchen, kritisiert (OHRC 8.7.2019; vergleiche AI 30.1.2020).
Die angespannte Lage zwischen Indien und Pakistan entlädt sich immer wieder in Grenzgefechten, welche oft zu eskalieren drohen (BICC 12.2019).
Quellen:
- AA – Auswärtiges Amt (Deutschland) (19.7.2019): Auswärtiges Amt, Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Indien (Stand: Mai 2019), https://www.ecoi.net/en/file/local/2014276/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_zur_asyl-_und_abschiebungsrelevanten_Lage_in_der_Republik_Indien_%28Stand_Mai_2019%29%2C_19.07.2019.pdf, Zugriff 19.3.2020
- AI – Amnesty International (30.1.2020): Human Rights in Asia-Pacific; Review of 2019 - India, https://www.ecoi.net/de/dokument/2023868.html, Zugriff 17.1.2020
- ARTE – (7.8.2019): Kaschmir: Eskaliert der Konflikt zwischen Indien und Pakistan erneut? https://www.arte.tv/de/articles/kaschmir-eskaliert-der-konflikt-zwischen-indien-und-pakistan-erneut, Zugriff 11.2.2020
- BBC - British Broadcasting Corporation (6.8.2019): Article 370: What happened with Kashmir and why it matters, https://www.bbc.com/news/world-asia-india-49234708, Zugriff 11.2.2020
- BBC – British Broadcasting Corporation (7.8.2019): Article 370: Kashmiris express anger at loss of special status, https://www.bbc.com/news/world-asia-india-49261322, Zugriff 11.2.2020
- BICC - Bonn International Centre for Conversion (12.2019): Informationsdienst - Sicherheit, Rüstung und Entwicklung in Empfängerländern deutscher Rüstungsexporte: Länderinformation Indien, http://www.ruestungsexport.info/user/pages/04.laenderberichte/indien/2019_Indien.pdf, Zugriff 10.2.2020
- BBC - British Broadcasting Corporation (20.10.2015): Why are Indian Sikhs angry?, http://www.bbc.com/news/world-asia-india-34578463, Zugriff 13.3.2020
- BPB - Bundeszentrale für Politische Bildung (20.11.2017): Innstaatliche Konflikte - Kaschmir, http://www.bpb.de/internationales/weltweit/innerstaatliche-konflikte/54616/kaschmir, Zugriff 20.2.2020
- DS – Der Standard (7.8.2019): Kaschmir-Konflikt: Pakistan weist indische Diplomaten aus, https://www.derstandard.at/story/2000107163187/pakistan-weist-indische-diplomaten-aus-toter-bei-protesten-in-srinagar, Zugriff 11.2.2020
- FAZ – Frankfurter Allgemeine Zeitung (7.8.2019): Warnungen aus Islamabad, https://www.faz.net/aktuell/politik/ausland/kaschmir-konflikt-warnungen-aus-islamabad-16321737.html, Zugriff 11.2.2020
- GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (11.2019a): Indien, https://www.liportal.de/indien/geschichte-staat/, Zugriff 16.1.2020
- HP – Huffpost (8.8.2019): India Arrests Over 500 In Kashmir As Pakistan Suspends Railway Service, https://www.huffpost.com/entry/india-arrests-over-500-in-kashmir-as-pakistan-suspends-railway-service_n_5d4c19a7e4b09e729742389e?guccounter=1, Zugriff 9.8.2019
- HRW – Human Rights Watch (14.1.2020): World Report 2020 - India, https://www.ecoi.net/de/dokument/2022689.html, Zugriff 17.1.2020
- HRW – Human Rights Watch (17.1.2019): World Report 2019 - India, ttps://www.ecoi.net/de/dokument/2002249.html, Zugriff 17.1.2012
- IT – India Today (6.8.2019): Article 370: China says opposed to Ladakh as Union Territory, https://www.indiatoday.in/india/story/china-reaction-jammu-kashmir-article-370-1577915-2019-08-06, Zugriff 11.2.2020
- IT – India Today (15.2.2019): Kashmir terror attack: Pakistan says attack matter of concern, rejects India's charges As it happened, https://www.indiatoday.in/india/story/pulwama-awantipora-jammu-and-kashmir-terror-attack-live-1456117-2019-02-14, Zugriff 6.8.2019
- NZZ – Neue Züricher Zeitung (5.8.2019): Indien hebt den Autonomiestatus Kaschmirs auf und riskiert, die Spannungen in der Region drastisch zu verschärfen, https://www.nzz.ch/international/kaschmir-indien-provoziert-mit-der-aufhebung-des-sonderstatus-ld.1499966, Zugriff 11.2.2020
- ÖB - Österreichische Botschaft New Delhi (8.2019): Asylländerbericht Indien
- ORF – Österreichischer Rundfunk (5.8.2019): Indien streicht Kaschmirs Sonderstatus, https://orf.at/stories/3132670/, Zugriff 11.2.2020
- OHRC - Office of the United Nations High Commissioner for Human Rights (8.7.2019): Update of the Situation of Human Rights in Indian-Administered Kashmir and Pakistan-Administered Kashmir from May 2018 to April 2019, https://www.ohchr.org/Documents/Countries/IN/KashmirUpdateReport_8July2019.pdf, Zugriff 17.3.2020
- ONHCR - Office of the United Nations High Commissioner for Human Rights (14.6.2018): Report on the Situation of Human Rights in Kashmir: Developments in the Indian State of Jammu and Kashmir from June 2016 to April 2018, and General Human Rights Concerns in Azad Jammu and Kashmir and Gilgit-Baltistan, https://www.ohchr.org/Documents/Countries/IN/DevelopmentsInKashmirJune2016ToApril2018.pdf, Zugriff 23.1.2019
- ORF – Österreichischer Rundfunk (5.8.2019): Indien streicht Kaschmirs Sonderstatus, https://orf.at/stories/3132670/, Zugriff 11.2.2020
- RLS – Rosa-Luxemburg-Stiftung (1.2020): Vereinheitlichung und Ausgrenzung; Indiens hindunationalistische Regierung treibt den Umbau der Gesellschaft voran, https://www.rosalux.de/fileadmin/rls_uploads/pdfs/Standpunkte/Standpunkte_03-2020.pdf, Zugriff 11.2.2020
- SATP - South Asia Terrorism Portal (15.3.2020): Datasheet – Jammu & Kashmir, Data View, https://www.satp.org/datasheet-terrorist-attack/fatalities/india-jammukashmir#, Zugriff 17.3.2020
- SCMP – South China Morning Post (7.8.2019): China calls India’s move to scrap Kashmir’s special status ‘not acceptable’ and not binding, https://www.scmp.com/news/china/diplomacy/article/3021712/china-calls-indias-move-scrap-kashmirs-special-status-not, Zugriff 11.2.2020
- SO – Spiegel Online (4.8.2019): Pakistan bittet Trump um Vermittlung, https://www.spiegel.de/politik/ausland/kaschmir-nach-terrorwarnung-verlassen-tausende-das-gebiet-a-1280384.html, Zugriff 11.2.2020
- TOI – Times of India (15.2.2109): Pulwama terror attack: What we know so far, https://timesofindia.indiatimes.com/articleshow/67994287.cms?utm_source=contentofinterest&utm_medium=text&utm_campaign=cppst, Zugriff 6.8.2019
- TNYT – The New York Times (6.8.2019): In Kashmir Move, Critics Say, Modi Is Trying to Make India a Hindu Nation, https://www.nytimes.com/2019/08/06/world/asia/jammu-kashmir-india.html, Zugriff 11.2.2020- TNYT – The New York Times (6.8.2019): In Kashmir Move, Critics Say, Modi römisch eins s Trying to Make India a Hindu Nation, https://www.nytimes.com/2019/08/06/world/asia/jammu-kashmir-india.html, Zugriff 11.2.2020
- USDOS – US Department of State (1.11.2019): Country Report on Terrorism 2018 - Chapter 1 – India, https://www.ecoi.net/de/dokument/2019355.html, Zugriff 11.2.2020
- USDOS – US Department of State (11.3.2020): 2019 Country Reports on Human Rights Practices: India, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026357.html, Zugriff 13.3.2020
- ZO – Zeit Online (7.8.2019): Pakistan weist indischen Botschafter aus, https://www.zeit.de/politik/ausland/2019-08/kaschmir-konflikt-pakistan-indischer-botschafter-ausweisung-hasan, Zugriff 11.2.2020
Sicherheitsbehörden
Letzte Änderung: 30.03.2020
Die indische Polizei (Indian Police Service) ist keine direkte Strafverfolgungs- oder Vollzugsbehörde (BICC 12.2019) und untersteht den Bundesstaaten (AA 19.7.2019). Sie fungiert vielmehr als Ausbildungs- und Rekrutierungsstelle für Führungsoffiziere der Polizei in den Bundesstaaten. Im Hinblick auf die föderalen Strukturen ist die Polizei dezentral in den einzelnen Bundesstaaten organisiert. Die einzelnen Einheiten haben jedoch angesichts eines nationalen Polizeigesetzes, zahlreichen nationalen Strafrechten und der zentralen Rekrutierungsstelle für Führungskräfte eine Reihe von Gemeinsamkeiten. Allgemein ist die Polizei mit der Strafverfolgung, Verbrechensprävention und -bekämpfung sowie der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung betraut und übt gleichzeitig eine teilweise Kontrolle über die verschiedenen Geheimdienste aus. Innerhalb der Polizei gibt es eine Kriminalpolizei (Criminal Investigation Department - CID), in die wiederum eine Sondereinheit (Special Branch) integriert ist. Während erstere mit nationalen und die Bundesstaaten übergreifenden Verbrechen betraut ist, hat die Sondereinheit Informationsbeschaffung und Überwachung jeglicher subversiver Elemente und Personen zur Aufgabe. In fast allen Bundesstaaten sind spezielle Polizeieinheiten aufgestellt worden, die sich mit Frauen und Kindern beschäftigen. Kontrolliert wird ein Großteil der Strafverfolgungsbehörden vom Innenministerium (Ministry of Home Affairs) (BICC 12.2019).
Ein Mangel an Vertrauen in die Zuverlässigkeit der Polizei entsteht neben den strukturellen Defiziten auch durch häufige Berichte über Menschenrechtsverletzungen wie Folter, außergerichtliche Tötungen und Drohungen, die mutmaßlich durch die Polizei verübt wurden (BICC 12.2019; vgl. FH 4.3.2020). Es gab zwar Ermittlungen und Verfolgungen von Einzelfällen, aber eine unzureichende Durchsetzung wie auch ein Mangel an ausgebildeten Polizeibeamten tragen zu einer geringen Effizienz bei (USDOS 11.3.2020). Es mangelt nach wie vor an Verantwortlichkeit für Misshandlung durch die Polizei und an der Durchsetzung von Polizeireformen (HRW 14.1.2020). Ein Mangel an Vertrauen in die Zuverlässigkeit der Polizei entsteht neben den strukturellen Defiziten auch durch häufige Berichte über Menschenrechtsverletzungen wie Folter, außergerichtliche Tötungen und Drohungen, die mutmaßlich durch die Polizei verübt wurden (BICC 12.2019; vergleiche FH 4.3.2020). Es gab zwar Ermittlungen und Verfolgungen von Einzelfällen, aber eine unzureichende Durchsetzung wie auch ein Mangel an ausgebildeten Polizeibeamten tragen zu einer geringen Effizienz bei (USDOS 11.3.2020). Es mangelt nach wie vor an Verantwortlichkeit für Misshandlung durch die Polizei und an der Durchsetzung von Polizeireformen (HRW 14.1.2020).
Das indische Militär ist der zivilen Verwaltung unterstellt und hat in der Vergangenheit wenig Interesse an einer politischen Rolle gezeigt. Der Oberbefehl obliegt dem Präsidenten. Ihrem Selbstverständnis nach ist die Armee zwar die „Beschützerin der Nation“, aber nur im militärischen Sinne (BICC 12.2019). Das Militär kann im Inland eingesetzt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung der inneren Sicherheit notwendig ist (AA 19.7.2019; vgl. BICC 12.2019). Paramilitärischen Einheiten werden als Teil der Streitkräfte, vor allem bei internen Konflikten eingesetzt, so in Jammu und Kaschmir sowie in den nordöstlichen Bundesstaaten. Bei diesen Einsätzen kommt es oft zu erheblichen Menschenrechtsverletzungen (BICC 12.2019).Das indische Militär ist der zivilen Verwaltung unterstellt und hat in der Vergangenheit wenig Interesse an einer politischen Rolle gezeigt. Der Oberbefehl obliegt dem Präsidenten. Ihrem Selbstverständnis nach ist die Armee zwar die „Beschützerin der Nation“, aber nur im militärischen Sinne (BICC 12.2019). Das Militär kann im Inland eingesetzt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung der inneren Sicherheit notwendig ist (AA 19.7.2019; vergleiche BICC 12.2019). Paramilitärischen Einheiten werden als Teil der Streitkräfte, vor allem bei internen Konflikten eingesetzt, so in Jammu und Kaschmir sowie in den nordöstlichen Bundesstaaten. Bei diesen Einsätzen kommt es oft zu erheblichen Menschenrechtsverletzungen (BICC 12.2019).
Für den Einsatz von Streitkräften - vor allem von Landstreitkräften - in Unruhegebieten und gegen Terroristen wird als Rechtsgrundlage der „Armed Forces Special Powers Act“ (AFSPA) zur Aufrechterhaltung von „Recht und Ordnung“ herangezogen (USDOS 11.3.2020). Das Gesetz gibt den Sicherheitskräften in „Unruhegebieten“ weitgehende Befugnisse zum Gebrauch von Gewalt, zu Festnahmen ohne Haftbefehl und Durchsuchungen ohne Durchsuchungsbefehl (AA 19.7.2019; vgl. FH 4.3.2020, USDOS 11.3.2020). Das Gesetz zur Verhinderung ungesetzlicher Aktivitäten (UAPA) gibt den Behörden die Möglichkeit, Personen in Fällen im Zusammenhang mit Aufständen oder Terrorismus festzuhalten (USDOS 11.3.2020). Den Sicherheitskräften wird weitgehende Immunität gewährt (AA 19.7.2019; vgl. FH 4.3.2020, USDOS 11.3.2020).Für den Einsatz von Streitkräften - vor allem von Landstreitkräften - in Unruhegebieten und gegen Terroristen wird als Rechtsgrundlage der „Armed Forces Special Powers Act“ (AFSPA) zur Aufrechterhaltung von „Recht und Ordnung“ herangezogen (USDOS 11.3.2020). Das Gesetz gibt den Sicherheitskräften in „Unruhegebieten“ weitgehende Befugnisse zum Gebrauch von Gewalt, zu Festnahmen ohne Haftbefehl und Durchsuchungen ohne Durchsuchungsbefehl (AA 19.7.2019; vergleiche FH 4.3.2020, USDOS 11.3.2020). Das Gesetz zur Verhinderung ungesetzlicher Aktivitäten (UAPA) gibt den Behörden die Möglichkeit, Personen in Fällen im Zusammenhang mit Aufständen oder Terrorismus festzuhalten (USDOS 11.3.2020). Den Sicherheitskräften wird weitgehende Immunität gewährt (AA 19.7.2019; vergleiche FH 4.3.2020, USDOS 11.3.2020).
Im Juli 2016 ließ das Oberste Gericht in einem Zwischenurteil zum AFSPA in Manipur erste Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes erkennen. Der Schutz der Menschenrechte sei auch unter den Regelungen des AFSPA unbedingt zu gewährleisten. Das umstrittene Sonderermächtigungsgesetz wurde im April 2018 für den Bundesstaat Meghalaya aufgehoben, im Bundesstaat Arunachal Pradesh auf acht Polizeidistrikte beschränkt und ist seit April 2019 in drei weiteren Polizeidistrikten von Arunachal Pradesh teilweise aufgehoben. Unverändert in Kraft ist es in folgenden als Unruhegebiete geltenden Staaten: Assam, Nagaland sowie in Teilen von Manipur. Für den Bundesstaat Jammu & Kashmir existiert eine eigene Fassung (AA 19.7.2019).
Die unter anderem auch in den von linksextremistischen Gruppen (sogenannten Naxaliten) betroffenen Bundesstaaten Zentralindiens eingesetzten paramilitärischen Einheiten Indiens unterstehen zu weiten Teilen dem Innenministerium (AA 19.7.2019). Dazu zählen insbesondere die National Security Guard (Nationale Sicherheitspolizei NSG), aus Angehörigen des Heeres und der Polizei zusammengestellte Spezialtruppe für Personenschutz, auch als „Black Cat“ bekannt, die Rashtriya Rifles, eine Spezialtruppe zum Schutz der Verkehrs- und Nachrichtenverbindungen bei inneren Unruhen und zur Bekämpfung von bewaffneten Rebellionen, die Central Reserve Police Force (CRPF) - die Bundesreservepolizei, eine militärisch ausgerüstete Polizeitruppe für Sondereinsätze - die Border Security Force (BSF - Bundesgrenzschutz) als größte und am besten ausgestattete Miliz zum Schutz der Grenzen zu Pakistan, Bangladesch und Myanmar. Sie wird aber auch zur Aufrechterhaltung der inneren Ordnung in anderen Landesteilen eingesetzt. Die sogenannten Assam Rifles sind zuständig für Grenzverteidigung im Nordosten - die Indo-Tibetan Border Force (ITBP) werden als Indo-Tibetische Grenzpolizei, die Küstenwache und die Railway Protective Force zum Schutz der nationalen Eisenbahn und die Central Industrial Security Force zum Werkschutz der Staatsbetriebe verantwortlich (ÖB 8.2019). Besonders in Unruhegebieten haben die Sicherheitskräfte zur Bekämpfung sezessionistischer und terroristischer Gruppen weitreichende Befugnisse, die oft exzessiv genutzt werden (AA 19.7.2019).
Die Grenzspezialkräfte („Special Frontier Force)“ unterstehen dem Büro des Premierministers. Die sogenannten Grenzspezialkräfte sind eine Eliteeinheit, die an sensiblen Abschnitten im Grenzgebiet zu China eingesetzt werden. Sie agieren im Rahmen der Geheimdienste, des sogenannten Aufklärungsbüros ("Intelligence Bureau" - Inlandsgeheimdienst) und dem Forschungs- und Analyseflügel ("Research and Analysis Wing“ - Auslandsgeheimdienst) (War Heros of India, 15.1.2017).
Quellen:
- AA – Auswärtiges Amt (Deutschland) (19.7.2019): Auswärtiges Amt, Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Indien (Stand: Mai 2019), https://www.ecoi.net/en/file/local/2014276/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_zur_asyl-_und_abschiebungsrelevanten_Lage_in_der_Republik_Indien_%28Stand_Mai_2019%29%2C_19.07.2019.pdf, Zugriff 19.3.2020
- AA - Auswärtiges Amt (19.7.2019): Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Indien
- BICC - Bonn International Centre for Conversion (12.2019): Informationsdienst - Sicherheit, Rüstung und Entwicklung in Empfängerländern deutscher Rüstungsexporte: Länderinformation Indien, http://www.ruestungsexport.info/user/pages/04.laenderberichte/indien/2019_Indien.pdf, Zugriff 11.2.2020
- Freedom House (4.3.2020): Freedom in the World 2020 - India, https://www.ecoi.net/de/dokument/2025925.html, Zugriff 9.3.2020
- HRW – Human Rights Watch (14.1.2020): World Report 2020 - India, https://www.ecoi.net/de/dokument/2022689.html, Zugriff 17.1.2020
- ÖB - Österreichische Botschaft New Delhi (8.2019): Asylländerbericht Indien
- USDOS – US Department of State (11.3.2020): 2019 Country Reports on Human Rights Practices: India, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026357.html, Zugriff 13.3.2020
- War Heros of India (15.1.2017): Special Forces of India Part 3: Special Frontier Force, https://gallantryawardwinners.blogspot.com/2017/01/Special-Frontier-Force.html, Zugriff 19.3.2020
Allgemeine Menschenrechtslage
Letzte Änderung: 30.3.2020
Indien hat 1948 die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte unterzeichnet (AA 19.7.2019). Die nationale Gesetzgebung in Menschenrechtsangelegenheiten ist breit angelegt. Alle wichtigen Menschenrechte sind verfassungsrechtlich garantiert (ÖB 8.2019). Die Umsetzung dieser Garantien ist allerdings häufig nicht in vollem Umfang gewährleistet (AA 19.7.2019). Eine Reihe von Sicherheitsgesetzen schränken die rechtsstaatlichen Garantien, z.B. das Recht auf ein faires Verfahren, ein. Diese Gesetze wurden nach den Terroranschlägen von Mumbai im November 2008 verschärft; u.a. wurde die Unschuldsvermutung für bestimmte Straftatbestände außer Kraft gesetzt. Besonders in Unruhegebieten haben die Sicherheitskräfte zur Bekämpfung sezessionistischer und terroristischer Gruppen weitreichende Befugnisse, die oft exzessiv genutzt werden. Es gibt glaubhafte Berichte über extralegale Tötungen (AA 19.7.2019).
Menschenrechtsprobleme umfassen unter anderem Hinweise auf willkürliche Hinrichtungen, Verschleppung, Folter und Vergewaltigung. Korruption bleibt weit verbreitet. Gesellschaftliche Gewalt auf der Grundlage von Konfession und Kastegibt nach wie vor Anlass zur Sorge. Muslime und Dalit-Gruppen aus den unteren Kasten sind auch weiterhin am stärksten gefährdet. (USDOS 11.3.2020).
Eine verallgemeinernde Bewertung der Menschenrechtslage ist für Indien kaum möglich: Drastische Grundrechtsverletzungen und Rechtsstaatsdefizite koexistieren mit weitgehenden bürgerlichen Freiheiten, fortschrittlichen Gesetzen und engagierten Initiativen der Zivilgesellschaft. Vor allem die Realität der unteren Gesellschaftsschichten, die die Bevölkerungsmehrheit stellen, ist oftmals von Grundrechtsverletzungen und Benachteiligung geprägt (AA 19.7.2019). Ursache vieler Menschenrechtsverletzungen in Indien bleiben tiefverwurzelte soziale Praktiken, nicht zuletzt das Kastenwesen (AA 19.7.2019). Frauen, Mitglieder ethnischer und religiöser Minderheiten sowie niederer Kasten werden systematisch diskriminiert (BICC 12.2019). Während die Bürger- und Menschenrechte von der Regierung größtenteils respektiert werden, ist die Lage in den Regionen, dort wo es interne Konflikte gibt, teilweise sehr schlecht. Dies trifft insbesondere auf Jammu und Kaschmir und den Nordosten des Landes zu. Den Sicherheitskräften, sowohl der Polizei, den paramilitärischen Einheiten als auch dem Militär, werden schwere Menschenrechtsverletzungen bei ihren Einsätzen in den Krisengebieten des Landes angelastet. Dem Militär und den paramilitärischen Einheiten werden Entführungen, Folter, Vergewaltigungen, willkürliche Festnahmen und außergerichtliche Hinrichtungen vorgeworfen. Insbesondere hinsichtlich der Spannungen zwischen Hindus und Moslems, welche im Jahr 2002 zu Tausenden von Todesfällen führten, wird den Sicherheitskräften Parteilichkeit vorgeworfen. Die Stimmung wird durch hindu-nationalistische Parteien angeheizt, welche auch in der Regierung vertreten sind (BICC 12.2019).
Den indische Sicherheitskräften werden Menschenrechtsverletzungen vorgeworfen (FH 4.3.2020) und auch den separatistischen Rebellen und Terroristen im Bundesstaat Jammu und Kaschmir, im Nordosten und in den von den Maoisten beeinflussten Gebieten werden schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen, darunter Morde, Folterungen von Angehörigen der Streitkräfte und der Polizei, sowie von Regierungsbeamten und Zivilisten vorgeworfen. Aufständische sind ebenso für die Rekrutierung und den Einsatz von Kindersoldaten verantwortlich (USDOS 11.3.2020; vgl. FH 4.3.2020).Den indische Sicherheitskräften werden Menschenrechtsverletzungen vorgeworfen (FH 4.3.2020) und auch den separatistischen Rebellen und Terroristen im Bundesstaat Jammu und Kaschmir, im Nordosten und in den von den Maoisten beeinflussten Gebieten werden schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen, darunter Morde, Folterungen von Angehörigen der Streitkräfte und der Polizei, sowie von Regierungsbeamten und Zivilisten vorgeworfen. Aufständische sind ebenso für die Rekrutierung und den Einsatz von Kindersoldaten verantwortlich (USDOS 11.3.2020; vergleiche FH 4.3.2020).
In manchen Bundesstaaten schränkt das Gesetz die religiöse Konversion ein (USDOS 21.6.2019), Einschränkungen in Bezug auf die Bewegungsfreiheit dauern an (USDOS 1.3.2020).
Quellen:
- AA – Auswärtiges Amt (Deutschland) (19.7.2019): Auswärtiges Amt, Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Indien (Stand: Mai 2019), https://www.ecoi.net/en/file/local/2014276/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_zur_asyl-_und_abschiebungsrelevanten_Lage_in_der_Republik_Indien_%28Stand_Mai_2019%29%2C_19.07.2019.pdf, Zugriff 19.3.2020
- BICC - Bonn International Centre for Conversion (12.2019): Informationsdienst - Sicherheit, Rüstung und Entwicklung in Empfängerländern deutscher Rüstungsexporte: Länderinformation Indien, http://www.ruestungsexport.info/user/pages/04.laenderberichte/indien/2019_Indien.pdf, Zugriff 10.2.2020
- FH - Freedom House (4.3.2020): Freedom in the World 2020 – India, https://www.ecoi.net/de/dokument/2025925.html, Zugriff 18.3.2020
- ÖB – Österreichische Botschaft New Delhi (8.2019: Asylländerbericht Indien
- USDOS – US Department of State (21.6.2019): 2018 Report on International Religious Freedom: India, https://www.ecoi.net/de/dokument/2011171.html, Zugriff 20.2.2020
- USDOS – US Department of State (11.3.2020): 2019 Country Reports on Human Rights Practices: India, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026357.html, Zugriff 13.3.2020
Meinungs- und Pressefreiheit
Letzte Änderung: 30.3.2020
Die Verfassung garantiert Rede- und Meinungsfreiheit. Obwohl die Pressefreiheit in der indischen Verfassung nicht dezidiert erwähnt ist, wird auch diese von der Regierung im Allgemeinen in der Praxis respektiert, auch wenn von Fällen berichtet wird, in welchen durch die Regierung oder als regierungsnah eingestufte Akteure, Vertreter regierungskritischer Medien unter Druck gesetzt oder schikaniert und in einigen Fällen auch getötet wurden (USDOS 11.3.2020). Indien wurde im Pressefreiheits-Index 2019 auf Platz 142 von 180 Ländern gereiht (RwB 2019). 2018 lag Indien auf Platz 138 von 180 Ländern und hat sich im Vergleich zu 2017 um zwei Plätze verschlechtert (RwB 2018).
Die unabhängigen Medien drücken eine große Bandbreite von Meinungen und Ansichten ohne Einschränkungen aus. Das Gesetz verbietet Inhalte, die religiöse Gefühle verletzen und Feindschaften zwischen Gruppen provozieren könnten. Die Behörden haben sich auf diese Regeln berufen, um Printmedien, Rundfunk und Fernsehen sowie die Veröffentlichung und Verbreitung von Büchern einzuschränken. Der Staat hat auch weiterhin das Monopol auf das AM-Radio und beschränkt die Vergabe von Lizenzen an FM -Radiostationen, deren Sendungen Unterhaltungs- und Bildungszwecken dienen. Satellitenfernsehen ist weit verbreitet und stellt für das staatliche Fernsehnetzwerk eine Konkurrenz dar (USDOS 11.3.2020). Menschrechtsverletzungen, Korruption und politische Skandale finden in der Berichterstattung breiten Niederschlag. Indien hat eine sehr breite Medienlandschaft, wobei die Pressefreiheit jedoch bisweilen durch informelle Maßnahmen eingeschränkt wird (AA 19.7.2019).
Indische Behörden bedienten sich im Berichtszeitraum in Einzelfällen schon existierender gesetzlicher Einschränkungsmöglichkeiten („Öffentliche Ordnung“, „Staatsräson“, etc.), um Zensur zu üben. Die im April und Mai 2019 stattgefundenen Wahlen waren durch scharfe Vorwürfe an den politischen Gegner und „fake news“ geprägt. Besondere Einschränkungen der Pressefreiheit während des Wahlkampfes waren nicht zu verzeichnen (AA 19.7.2019). Die Nutzung des Internets nimmt rasant zu. Experten gingen im Dezember 2018 von 566 Millionen Internetnutzern aus (ca. 40 Prozent der Bevölkerung). Im Januar 2019 schlug die indische Regierung vor, sich selbst die Befugnis erteilen zu lassen, Inhalte im Internet, vor allem im Bereich der sozialen Medien zu zensieren. Eine abschließende Gesetzesvorlage steht noch aus. Im Hinblick auf die Wissenschaftsfreiheit ist seit Antritt der Modi-Regierung 2014 an Universitäten eine verstärkte Polarisierung zu beobachten (AA 19.7.2019). Es gibt jedoch einige Beschränkungen des Internetzuganges sowie Berichte, dass die Regierung gelegentlich Nutzer digitaler Medien wie Chatrooms und persönliche Kommunikation überwacht. IT-Gesetze erlauben es der Regierung, Internetwebsites und Inhalte zu blockieren und das Senden von Nachrichten mit aufrührerischem oder anstößigem Inhalt zu strafrechtlich zu verfolgen (FH 4.3.2020; vgl. USDOS 11.3.2020). Die Sicherheitsbehörden haben weitgehende Überwachungsvollmachten und blockieren vereinzelt und anlassbezogen in ganzen Regionen den Zugang zum Netz. Nach Angaben von Human Rights Watch passierte dies im Jahre 2018 bis November in 121 Fällen (2017: 60 Fälle), davon 52 in Jammu und Kashmir (2017: 27 Fälle gem. AA 18.9.2018). Eine Studie der kanadischen Organisation Citizen Lab stellte 2018 fest, dass Indien unter zehn südasiatischen und arabischen Staaten am meisten Internetseiten blockiert hatte, darunter auch Seiten von etablierten Medien, Menschenrechtsorganisationen und UN-Organisationen (AA 19.7.2019).Indische Behörden bedienten sich im Berichtszeitraum in Einzelfällen schon existierender gesetzlicher Einschränkungsmöglichkeiten („Öffentliche Ordnung“, „Staatsräson“, etc.), um Zensur zu üben. Die im April und Mai 2019 stattgefundenen Wahlen waren durch scharfe Vorwürfe an den politischen Gegner und „fake news“ geprägt. Besondere Einschränkungen der Pressefreiheit während des Wahlkampfes waren nicht zu verzeichnen (AA 19.7.2019). Die Nutzung des Internets nimmt rasant zu. Experten gingen im Dezember 2018 von 566 Millionen Internetnutzern aus (ca. 40 Prozent der Bevölkerung). Im Januar 2019 schlug die indische Regierung vor, sich selbst die Befugnis erteilen zu lassen, Inhalte im Internet, vor allem im Bereich der sozialen Medien zu zensieren. Eine abschließende Gesetzesvorlage steht noch aus. Im Hinblick auf die Wissenschaftsfreiheit ist seit Antritt der Modi-Regierung 2014 an Universitäten eine verstärkte Polarisierung zu beobachten (AA 19.7.2019). Es gibt jedoch einige Beschränkungen des Internetzuganges sowie Berichte, dass die Regierung gelegentlich Nutzer digitaler Medien wie Chatrooms und persönliche Kommunikation überwacht. IT-Gesetze erlauben es der Regierung, Internetwebsites und Inhalte zu blockieren und das Senden von Nachrichten mit aufrührerischem oder anstößigem Inhalt zu strafrechtlich zu verfolgen (FH 4.3.2020; vergleiche USDOS 11.3.2020). Die Sicherheitsbehörden haben weitgehende Überwachungsvollmachten und blockieren vereinzelt und anlassbezogen in ganzen Regionen den Zugang zum Netz. Nach Angaben von Human Rights Watch passierte dies im Jahre 2018 bis November in 121 Fällen (2017: 60 Fälle), davon 52 in Jammu und Kashmir (2017: 27 Fälle gem. AA 18.9.2018). Eine Studie der kanadischen Organisation Citizen Lab stellte 2018 fest, dass Indien unter zehn südasiatischen und arabischen Staaten am meisten Internetseiten blockiert hatte, darunter auch Seiten von etablierten Medien, Menschenrechtsorganisationen und UN-Organisationen (AA 19.7.2019).
Im Allgemeinen können Einzelpersonen die Regierung öffentlich oder privat kritisieren, ohne Repressalien fürchten zu müssen. In bestimmten Fällen nutzen lokale Behörden Gesetze gegen Obszönität, um Personen festzunehmen, die offenbar politische Reden hielten (USDOS 11.3.2020). Es sind Fälle bekannt, in welchen die Regierung angeblich Medien, welche die Regierung kritisieren, unter Druck gesetzt oder schikaniert werden. Aufgrund ihrer Berichterstattung waren einige Journalisten und Medienschaffende Gewalt und Belästigungen ausgesetzt. Darüber hinaus werden Kritiker des Hindu-Nationalismus in Online-Belästigungskampagnen als „anti-indisch“ diffamiert (RwB 2019). 2018 wurden sechs Journalisten in Indien getötet (USDOS 11.3.2020; vgl. RwB 2019) IIm Allgemeinen können Einzelpersonen die Regierung öffentlich oder privat kritisieren, ohne Repressalien fürchten zu müssen. In bestimmten Fällen nutzen lokale Behörden Gesetze gegen Obszönität, um Personen festzunehmen, die offenbar politische Reden hielten (USDOS 11.3.2020). Es sind Fälle bekannt, in welchen die Regierung angeblich Medien, welche die Regierung kritisieren, unter Druck gesetzt oder schikaniert werden. Aufgrund ihrer Berichterstattung waren einige Journalisten und Medienschaffende Gewalt und Belästigungen ausgesetzt. Darüber hinaus werden Kritiker des Hindu-Nationalismus in Online-Belästigungskampagnen als „anti-indisch“ diffamiert (RwB 2019). 2018 wurden sechs Journalisten in Indien getötet (USDOS 11.3.2020; vergleiche RwB 2019) römisch eins
Quellen:
- AA – Auswärtiges Amt (Deutschland) (19.7.2019): Auswärtiges Amt, Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Indien (Stand: Mai 2019), https://www.ecoi.net/en/file/local/2014276/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_zur_asyl-_und_abschiebungsrelevanten_Lage_in_der_Republik_Indien_%28Stand_Mai_2019%29%2C_19.07.2019.pdf, Zugriff 19.3.2020
- Auswärtiges Amt (18.9.2018): Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Indien
- FH - Freedom House (4.3.2020): Freedom in the World 2020 – India, https://www.ecoi.net/de/dokument/2025925.html, Zugriff 9.3.2020
- RwB - Reporters without Borders (2019): World press freedom index 2019, https://rsf.org/en/2019-world-press-freedom-index-cycle-fear, Zugriff 16.3.2020
- RwB - Reporters without Borders (2019): World press freedom index 2019, https://rsf.org/en/india, Zugriff 16.3.2020
- USDOS – US Department of State (11.3.2020): 2019 Country Reports on Human Rights Practices: India, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026357.html, Zugriff 16.3.2020
Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, Opposition
Das Gesetz garantiert die Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit und die Regierung respektiert diese Rechte im Allgemeinen (USDOS 11.3.2020). Während es einige Einschränkungen der Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit gibt - wie z.B. eine Bestimmung der Strafprozessordnung, welche die Behörden ermächtigt, die Versammlungsfreiheit einzuschränken und Ausgangssperren zu verhängen, wenn „sofortige Verhinderung oder schnelle Abhilfe“ erforderlich ist - finden regelmäßig friedliche Protestveranstaltungen statt. Dennoch wurden im Rahmen landesweiter Proteste gegen das Staatsbürgerschaftsänderungsgesetz im Dezember 2019 von einigen regionalen- und kommunalen Regierungen zur Durchsetzung des Versammlungsverbotes unter anderem auch scharfe Munition eingesetzt. Dabei wurden bis Jahresende etwa zwei Dutzend Menschen getötet. Viele Demonstranten wurden verhaftet (FH 4.3.2020).
Ein Antrag für das Abhalten von Versammlungen und Demonstrationen muss vorab bei den zuständigen lokalen Behörden gestellt werden. Vereinzelt werden Anträge abgelehnt, wie beispielsweise in Jammu und Kaschmir, wo die Behörden Separatistengruppen manchmal keine Erlaubnis ausstellen (USDOS 11.3.2020; vgl. ÖB 8.2019) und die Sicherheitskräfte manchmal Mitglieder politischer Gruppen, die an Protesten teilnehmen, der Zutritt zu Demonstrationen verweigert, oder diese verhaften (USDOS 11.3.2020; vgl. ÖB 8.2019). In Zeiten von Unruhen in Jammu und Kaschmir ziehen die Behörden die Strafprozessordnung heran, um öffentliche Versammlungen zu verbieten oder Ausgangssperren zu verhängen (USDOS 11.3.2020).Ein Antrag für das Abhalten von Versammlungen und Demonstrationen muss vorab bei den zuständigen lokalen Behörden gestellt werden. Vereinzelt werden Anträge abgelehnt, wie beispielsweise in Jammu und Kaschmir, wo die Behörden Separatistengruppen manchmal keine Erlaubnis ausstellen (USDOS 11.3.2020; vergleiche ÖB 8.2019) und die Sicherheitskräfte manchmal Mitglieder politischer Gruppen, die an Protesten teilnehmen, der Zutritt zu Demonstrationen verweigert, oder diese verhaften (USDOS 11.3.2020; vergleiche ÖB 8.2019). In Zeiten von Unruhen in Jammu und Kaschmir ziehen die Behörden die Strafprozessordnung heran, um öffentliche Versammlungen zu verbieten oder Ausgangssperren zu verhängen (USDOS 11.3.2020).
Gewerkschaftliche Streiks und öffentliche Protestveranstaltungen können zur Lahmlegung des gesamten öffentlichen Lebens im betroffenen Gebiet und zu Gewalttätigkeiten führen. Gewerkschaften spielen in Indien jedoch eine relativ geringe Rolle, da nur etwa 8zehn Prozent der indischen Arbeitnehmer gewerkschaftlich organisiert sind. Der „Essential Services Maintenance Act“ erlaubt es der Regierung, Streiks in staatlichen Unternehmen zu verbieten (ÖB 8.2019)
Die politische Opposition kann sich frei betätigen. Die Wahlen zu den Gemeindeversammlungen, Stadträten und Parlamenten auf bundesstaatlicher wie nationaler Ebene sind frei, gleich und geheim. Sie werden - ungeachtet von Problemen, die aus der Größe des Landes, verbreiteter Armut bzw. hoher Analphabetenrate und örtlich vorkommender Manipulationen resultieren - nach Einschätzung internationaler Beobachter korrekt durchgeführt. Behinderungen der Opposition kommen insbesondere auf regionaler und kommunaler Ebene vor, z.B. durch nur eingeschränkten Polizeischutz für Politiker, Vorenthalten von Genehmigungen für Wahlkampfveranstaltungen, tätliche Übergriffe durch Anhänger anderer Parteien. Derartige Vorkommnisse werden von der Presse aufgegriffen und können von den politischen Parteien öffentlichkeitswirksam thematisiert werden. Sie ziehen in der Regel auch Sanktionsmaßnahmen der unabhängigen und angesehenen staatlichen Wahlkommission („Election Commission of India“) nach sich (AA 19.7.2019).
Zu den wichtigsten indischen Parteien gehören Indian National Congress (INC), Bharatiya Janata Party, Bahujan Samaj Party (BSP), Communist Party of India und Communist Party of India (Marxist). Bekannte und einflussreiche regionale Parteien sind Telugu Desam Party (TDP) in Andhra Pradesh, Muslim League in Kerala, Shiv Sena in Maharashtra, Dravida Munnetra Kazhagam in Tamil Nadu und Samajwadi Party in Uttar Pradesh (GIZ 11.2019a).
Indien verfügt über eine vielfältige Parteienlandschaft. Neben den großen nationalen Parteien Kongress (in ihren Wurzeln sozialistisch inspirierte nationale Sammlungsbewegung), Bharatiya Janata Party (BJP, hindu-nationalistisch) sowie überregional wirkenden kommunistischen Parteien gibt es eine Vielzahl von Regionalparteien, die in einzelnen Bundesstaaten allein oder in Koalitionen die Landesregierungen bilden, aber auch auf nationaler Ebene zunehmend von politischer Bedeutung sind (AA 19.7.2019).
Wichtigste Oppositionspartei nach Zahl der Abgeordneten ist die Kongress-Partei (Indian National Congress – INC) unter der Führung von Rahul Gandhi (ZO 25.5.2019).
Quellen:
- AA – Auswärtiges Amt (Deutschland) (19.7.2019): Auswärtiges Amt, Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Indien (Stand: Mai 2019), https://www.ecoi.net/en/file/local/2014276/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_zur_asyl-_und_abschiebungsrelevanten_Lage_in_der_Republik_Indien_%28Stand_Mai_2019%29%2C_19.07.2019.pdf, Zugriff 19.3.2020
- GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (11.2019a): Indien, https://www.liportal.de/indien/geschichte-staat/, Zugriff 30.3.2020
- FH - Freedom House (4.3.2020): Freedom in the World 2020 - India, https://www.ecoi.net/de/dokument/2025925.html, Zugriff 9.3.2020
- ÖB - Österreichische Botschaft New Delhi (8.2019): Asylländerbericht Indien
- USDOS – US Department of State (11.3.2020): 2019 Country Reports on Human Rights Practices: India, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026357.html, Zugriff 16.3.2020
- USDOS - US Department of State (13.3.2019): Country Report on Human Rights Practices 2018 – India, https://www.ecoi.net/de/dokument/2004219.html, Zugriff 13.8.2019
- ZO – Zeit Online (24.5.2019): Regierungspartei gewinnt absolute Mehrheit bei Parlamentswahl, https://www.zeit.de/politik/ausland/2019-05/indien-parlamentswahl-narendra-modi-bharatiya-janata-absolute-mehrheit, Zugriff 11.2.2020
Bewegungsfreiheit
Das Gesetz gewährt landesweite Bewegungsfreiheit, Auslandsreisen, Migration und Repatriierung, und die Regierung respektiert diese Rechte im Allgemeinen (USDOS 11.3.2020). Das staatliche Gewaltmonopol wird gebietsweise von den Aktivitäten der „Naxaliten“ in Frage gestellt. Abgesehen davon ist Bewegungsfreiheit innerhalb des Landes gewährleistet (AA 19.7.2019).
Die Regierung lockerte Einschränkungen für ausländische Reisende in Bezug auf Reisen nach Arunachal Pradesh, Nagaland, Mizoram, Manipur und Teilen von Jammu und Kaschmir, außer für Ausländer aus Pakistan, China und Myanmar. Das Innenministerium und die Bundesstaatenregierungen verlangen vor Reiseantritt von den Bürgern spezielle Genehmigungen einzuholen, um in bestimmte gesperrte Regionen bzw. Sperrzonen zu reisen (USDOS 11.3.2020).
Es gibt kein staatliches Melde- oder Registrierungssystem, sodass ein Großteil der Bevölkerung keinen Ausweis besitzt. Dies begünstigt die Niederlassung in einem anderen Landesteil im Falle von Verfolgung. Auch bei laufender strafrechtlicher Verfolgung ist nicht selten ein unbehelligtes Leben in ländlichen Bezirken eines anderen Landesteils möglich, ohne dass die Person ihre Identität verbergen muss (AA 19.7.2019).
In den großen Städten ist die Polizei jedoch personell und materiell besser ausgestattet, sodass die Möglichkeit, aufgespürt zu werden, dort größer ist. Bekannte Persönlichkeiten („high profile“ persons) können nicht durch einen Umzug in einen anderen Landesteil der Verfolgung entgehen, wohl aber weniger bekannte Personen („low profile“ people) (ÖB 8.2019).
Quellen:
- AA – Auswärtiges Amt (Deutschland) (19.7.2019): Auswärtiges Amt, Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Indien (Stand: Mai 2019), https://www.ecoi.net/en/file/local/2014276/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_zur_asyl-_und_abschiebungsrelevanten_Lage_in_der_Republik_Indien_%28Stand_Mai_2019%29%2C_19.07.2019.pdf, Zugriff 19.3.2020
- ÖB – Österreichische Botschaft New Delhi (8.2019): Asylländerbericht Indien
- USDOS – US Department of State (11.3.2020): 2019 Country Reports on Human Rights Practices: India, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026357.html, Zugriff 17.3.2020
Meldewesen- USDOS – US Department of State (11.3.2020): 2019 Country Reports on Human Rights Practices: India, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026357.html, Zugriff 17.3.2020, Meldewesen
Noch gibt es in Indien kein nationales Melde- bzw. Staatsbürgerschaftsregister (AA 19.7.2019). Allerdings besteht für alle EinwohnerInnen (auch ausländische StaatsbürgerInnen) die freiwillige Möglichkeit, sich umfassend mittels Aadhaar (12-stellige, individuelle Nummer) registrieren zu lassen. Als Sicherheitsmaßnahme für die Registrierung dienen ein digitales Foto, Fingerabdrücke aller 10 Finger sowie ein Irisscan. Mittels Aadhaar ist es dann möglich, Sozialleistungen von der öffentlichen Hand zu erhalten. Auf Grund der umfangreichen Sicherheitsmaßnahen (Irisscan, Fingerabrücke) ist das System relativ fälschungssicher. Mittlerweile wurden über 1,2 Mrd. Aadhaar-Registrierungen vorgenommen, womit ein Großteil der indischen Bevölkerung erfasst ist (ÖB 8.2019).
Quellen:
- AA – Auswärtiges Amt (Deutschland) (19.7.2019): Auswärtiges Amt, Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Indien (Stand: Mai 2019), https://www.ecoi.net/en/file/local/2014276/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_zur_asyl-_und_abschiebungsrelevanten_Lage_in_der_Republik_Indien_%28Stand_Mai_2019%29%2C_19.07.2019.pdf, Zugriff 19.3.2020
- ÖB – Österreichische Botschaft New Delhi (8.2019): Asylländerbericht Indien
Grundversorgung und Wirtschaft
In Indien lebt etwa ein Viertel der Bevölkerung unter dem veranschlagten Existenzminimum der Vereinten Nationen. Sofern es nicht zu außergewöhnlichen Naturkatastrophen kommt, ist jedoch eine das Überleben sichernde Nahrungsversorgung auch der untersten Schichten der Bevölkerung zum Großteil gewährleistet. Es gibt keine staatlichen Aufnahmeeinrichtungen für Rückkehrer, Sozialhilfe gibt es nicht, die Rückkehrer sind auf die Unterstützung der eigenen Familie oder von Bekannten angewiesen (ÖB 8.2019).
Das Wirtschaftswachstum lag im Haushaltsjahr 2016/2017 bei 7,1 Prozent und in 2017/18 bei 6,75 Prozent (BICC 12.2019). 2019 betrug das Wirtschaftswachstum 4.9 Prozent und für 2020 wird ein Wachstum der Gesamtwirtschaft um 6,1 Prozentpunkte erwartet (WKO 1.2020). Indien zählt damit nach wie vor zu den am stärksten expandierenden Volkswirtschaften der Welt (BICC 12.2019).Das Wirtschaftswachstum lag im Haushaltsjahr 2016 aus 2017, bei 7,1 Prozent und in 2017/18 bei 6,75 Prozent (BICC 12.2019). 2019 betrug das Wirtschaftswachstum 4.9 Prozent und für 2020 wird ein Wachstum der Gesamtwirtschaft um 6,1 Prozentpunkte erwartet (WKO 1.2020). Indien zählt damit nach wie vor zu den am stärksten expandierenden Volkswirtschaften der Welt (BICC 12.2019).
20167 lag die Erwerbsquote Bundesamtbei 53,8 Prozent (StBA 26.8.2019). Es gibt immer noch starke Unterschiede bei der geschlechtlichen Verteilung des Arbeitsmarktes (FES 9.2019). Indien besitzt mit 520,199 Millionen Menschen die zweitgrößte Arbeitnehmerschaft der Welt (2012). Im Jahr 2017 lag die Arbeitslosenquote bei 3,5 Prozent (StBA 26.8.2019).
Der indische Arbeitsmarkt ist durch die Tätigkeit im „informellen Sektor“ dominiert. Er umfasst Familien- und Kleinbetriebe der Landwirtschaft, des produzierenden Gewerbes sowie des Dienstleistungsbereichs und unterliegt keiner Kontrolle oder Besteuerung des Staates. Infolgedessen bestehen in diesem Bereich keine rechtsverbindlichen Bestimmungen oder formal geregelte Arbeitsverhältnisse. Annähernd 90 Prozent der Beschäftigten werden dem sogenannten „informellen Sektor“ zugerechnet – sie sind weder gegen Krankheit oder Arbeitsunfälle abgesichert, noch haben sie Anspruch auf soziale Leistungen oder Altersversorgung (Wienmann 2019). Die überwiegende Mehrheit der indischen Bevölkerung lebt in ländlich-bäuerlichen Strukturen und bleibt wirtschaftlich benachteiligt. Der Anteil der Landwirtschaft an der indischen Wirtschaftsleistung sinkt seit Jahren kontinuierlich und beträgt nur noch etwa 16,1 Prozent (2017/18) der Gesamtwirtschaft, obgleich fast 5049 Prozent der indischen Arbeitskräfte in diesem Bereich tätig sind (Shah-Paulini 2017).
Die Regierung hat überall im Land rund 1.000 Arbeitsagenturen (Employment Exchanges) eingeführt um die Einstellung geeigneter Kandidaten zu erleichtern. Arbeitssuchende registrieren sich selbständig bei den Arbeitsagenturen und werden informiert sobald eine geeignete Stelle frei ist (BAMF 3.9.2018; vgl. PIB 23.7.2018). Einige Staaten in Indien geben Arbeitssuchenden eine finanzielle Unterstützung für die Dauer von drei Jahren. Für weitere Informationen sollte die jeweilige lokale Vermittlungsagentur kontaktiert werden. Diese bieten auch Beratungen an, bei denen sie Informationen zu Verfügung stellen (BAMF 3.9.2018).Die Regierung hat überall im Land rund 1.000 Arbeitsagenturen (Employment Exchanges) eingeführt um die Einstellung geeigneter Kandidaten zu erleichtern. Arbeitssuchende registrieren sich selbständig bei den Arbeitsagenturen und werden informiert sobald eine geeignete Stelle frei ist (BAMF 3.9.2018; vergleiche PIB 23.7.2018). Einige Staaten in Indien geben Arbeitssuchenden eine finanzielle Unterstützung für die Dauer von drei Jahren. Für weitere Informationen sollte die jeweilige lokale Vermittlungsagentur kontaktiert werden. Diese bieten auch Beratungen an, bei denen sie Informationen zu Verfügung stellen (BAMF 3.9.2018).
Indien steht vor gewaltigen Herausforderungen bei der Armutsbekämpfung und in der Bildungs- und Infrastrukturentwicklung. Das durchschnittliche jährliche Pro-Kopf-Einkommen liegt bei rund 852 USD. Auf dem Human Development Index der UNDP (Stand: September 2016) steht Indien auf Platz 131 unter 188 erfassten Staaten. Während es weltweit die meisten Millionäre und Milliardäre beheimatet, liegt Indien bei vielen Sozialindikatoren deutlich unter den Durchschnittswerten von Subsahara-Afrika. Gleichzeitig konnten in den letzten beiden Jahrzehnten hunderte Millionen Menschen in Indien der Armut entkommen (BICC 12.2019).
Die Regierung betreibt eine Vielzahl von Programmen zur Finanzierung von Wohnungen. Diese richten sich jedoch zu meist an Personen unterhalb der Armutsgrenze. Weiters bieten die Regierungen eine Vielzahl an Sozialhilfen an, welche sich jedoch an unterprivilegierte Gruppen, wie die Bevölkerung unterhalb der Armutsgrenze richten. Diese Programme werden grundsätzlich durch die lokalen Verwaltungen umgesetzt (Panchayat) (BAMF 3.9.2018).
Die Arbeitnehmerrentenversicherung ist verpflichtend und mit der Arbeit verknüpft. Das staatliche Sozialversicherungsprogramm (National Social Assistance Programme) erfasst nur die Bevölkerung unterhalb der Armutsgrenze oder physisch Benachteiligte. Das staatliche Rentensystem National Pension System (NPS) ist ein freiwilliges, beitragsbasiertes System, welches es den Teilnehmer ermöglicht systematische Rücklagen während ihres Arbeitslebens anzulegen (BAMF 3.9.2018).
55,3 Prozent der Bevölkerung (642,4 Mio.) lebt in multi-dimensionaler Armut (HDI 2016). Sofern es nicht zu außergewöhnlichen Naturkatastrophen kommt, ist jedoch eine für das Überleben ausreichende Nahrungsversorgung auch den schwächsten Teilen der Bevölkerung grundsätzlich sichergestellt. Es gibt keine staatlichen Aufnahmeeinrichtungen für Rückkehrer, Sozialhilfe oder ein anderes soziales Netz. Rückkehrer sind auf die Unterstützung der Familie oder Freunde angewiesen. Vorübergehende Notlagen können durch Armenspeisungen im Tempel, insbesondere der Sikh-Tempel, die auch gegen kleinere Dienstleistungen Unterkunft gewähren, ausgeglichen werden (AA 19.7.2019).
Im September 2018 bestätigte der Oberste Gerichtshof die Verfassungsmäßigkeit des biometrischen Identifikationsprojekts Aadhaar. Im Juli 2019 verabschiedete das Parlament Änderungen zum Aadhaar-Gesetz. Damit wird der Weg für den Einsatz der Daten durch private Nutzer frei. Die geplanten Änderungen gaben Anlass zur Besorgnis hinsichtlich der Privatsphäre und des Datenschutzes und wurden angesichts eines Entscheids des Obersten Gerichtshofs vom September 2018 vorgenommen, welcher eine Nutzung von Aadhaar für andere Zwecke als den Zugang zu staatlichen Leistungen und die Erhebung von Steuern beschränkt (HRW 14.1.2020). Als Teil einer Armutsbekämpfungsinitiative wurde seit 2010 Millionen indischer Bürger eine Aadhaar-ID Nummer ausgestellt. Ursprünglich wurde das System eingeführt, um Steuerbetrug entgegenzuwirken. In den folgenden Jahren wurde der Umfang jedoch stark ausgeweitet: In einigen indischen Bundesstaaten werden mittels Aadhaar Pensionen, Stipendien und die Essensausgabe für arme Menschen abgewickelt (ORF 27.9.2018). Aadhaar stellt für den Großteil der Bevölkerung den einzigen Zugang zu einem staatlich anerkannten Ausweis dar. Diejenigen, die sich bei Aadhaar angemeldet haben, erhielten nach der Übermittlung ihrer Fingerabdrücke und Netzhautscans eine eindeutige zwölfstellige Identifikationsnummer (BBC 26.9.2018).
Menschenrechtsgruppen äußern Bedenken, dass die Bedingungen zur Registrierung für Aadhaar, arme und marginalisierte Menschen daran hindern, wesentliche, verfassungsmäßig garantierte Dienstleistungen wie etwa Nahrung und Gesundheitsversorgung zu erhalten (HRW 13.1.2018).
Quellen:
- AA – Auswärtiges Amt (Deutschland) (19.7.2019): Auswärtiges Amt, Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Indien (Stand: Mai 2019), https://www.ecoi.net/en/file/local/2014276/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_zur_asyl-_und_abschiebungsrelevanten_Lage_in_der_Republik_Indien_%28Stand_Mai_2019%29%2C_19.07.2019.pdf, Zugriff 19.3.2020
- BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (3.9.2018): Länderinformationsblatt Indien, http://files.returningfromgermany.de/files/CFS_2018_India_DE.pdf, Zugriff 18.3.2020
- BBC British Broadcasting Corporation (26.9.2018): Aadhaar: India top court upholds world's largest biometric scheme, https://www.bbc.com/news/world-asia-india-44777787, Zugriff 17.1.2019
- BICC - Bonn International Centre for Conversion (12.2019): Informationsdienst - Sicherheit, Rüstung und Entwicklung in Empfängerländern deutscher Rüstungsexporte: Länderinformation Indien, http://www.ruestungsexport.info/user/pages/04.laenderberichte/indien/2019_Indien.pdf, Zugriff 10.2.2020
- FES – Friedrich-Ebert-Stiftung (9.2019): Feminist perspectives on the future of work in India, http://library.fes.de/pdf-files/bueros/indien/15719.pdf(Zugriff 18.3.2020
- HRW – Human Rights Watch (14.1.20120): World Report 2020 - India, https://www.ecoi.net/de/dokument/2022689.html, Zugriff 17.1.2020
- HRW - Human Rights Watch (13.1.2018): India: Identification Project Threatens Rights, https://www.ecoi.net/de/dokument/1422175.html, Zugriff 17.1.2019
- ORF - Österreichischer Rundfunk (27.9.2018): Indiens Form der digitalen Überwachung, https://orf.at/stories/3035121/, Zugriff 17.1.2019
- ÖB - Österreichische Botschaft New Delhi (8.2019): Asylländerbericht Indien
- PIB - Press Information Bureau Government of India Ministry of Labour & Employment (23.7.2018): Modernisation of Employment Exchanges, http://pib.nic.in/newsite/PrintRelease.aspx?relid=180854, Zugriff 20.11.201813.3.2020
- Shah-Paulini, Purvi (2017): Chefsache Integrales Business mit Indien. Den Subkontinent aus verschiedenen Perspektiven verstehen. Springer Gabler Verlag. Seite 40
- StBA – Stadistisches Bundesamt (26.8.2019): Indien: Statistisches Länderprofil, https://www.destatis.de/DE/Themen/Laender-Regionen/Internationales/Laenderprofile/indien.pdf?__blob=publicationFile, Zugriff 15.3.2020
- Wiemann, Kristina N. (2019): Qualifizierungspraxis deutscher Produktionsunternehmen in China, Indien und Mexiko: Eine Analyse der Übertragbarkeit dualer Ausbildungsansätze. Springer Verlag. Seite 201
- WKO - Aussenwirtschaft Austria (1.2020): Aussen Wirtschaft Wirtschaftsbereich Indien, https://www.wko.at/service/aussenwirtschaft/indien-wirtschaftsbericht.pdf, Zugriff 11.2.2020
Medizinische Versorgung
Eine gesundheitliche Mindestversorgung wird vom Staat im Prinzip kostenfrei gewährt. Sie ist aber durchweg unzureichend. Von den Patienten wird viel Geduld abverlangt, da der Andrang auf Leistungen des staatlichen Gesundheitssektors sehr groß ist. Die privaten Gesundheitsträger genießen wegen fortschrittlicher Infrastruktur und qualifizierterem Personal einen besseren Ruf, ein Großteil der Bevölkerung kann sich diesen aber nicht leisten. In allen größeren Städten gibt es Einrichtungen, in denen überlebensnotwendige Maßnahmen durchgeführt werden können. Dies gilt mit den genannten Einschränkungen auch für den öffentlichen Bereich. Fast alle gängigen Medikamente sind in Indien (meist als Generika westlicher Produkte) auf dem Markt erhältlich. Für den (relativ geringen) Teil der Bevölkerung, welcher sich in einem formellen Arbeitsverhältnis befindet, besteht das Konzept der sozialen Absicherung aus Beitragszahlungen in staatliche Kassen sowie einer Anzahl von – vom Arbeitgeber zu entrichtenden – diversen Pauschalbeträgen. Abgedeckt werden dadurch Zahlungen für Renten, Krankenversicherung, Mutter-Karenz sowie Abfindungen für Arbeitslosigkeit bzw. Arbeitsunfähigkeit (ÖB 8.2019).
Staatliche Krankenhäuser bieten Gesundheitsversorgung kostenfrei oder zu sehr geringen Kosten an (BAMF 3.9.2018), stellt sich jedoch durchweg unzureichend dar (AA 19.7.2019). Zudem gibt es viele weitere Institutionen, die bezahlbare Behandlungen anbieten (BAMF 3.9.2018). Für 10.000 Inder stehen 0,8 praktizierende Ärzte zu Verfügung (StBA 26.8.2019).
Die staatliche Krankenversicherung erfasst nur indische StaatsbürgerInnen unterhalb der Armutsgrenze. Staatliche Gesundheitszentren bilden die Basis des öffentlichen Gesundheitswesens. Dies sind meist Ein-Mann-Kliniken, die auch kleine Operationen anbieten. Diese Zentren sind grundsätzlich in der Nähe aller Dörfer zu finden. Insgesamt gibt es mehr als 25.500 solcher Kliniken in Indien, von denen 15.700 von nur einem Arzt betrieben werden. Einige Zentren besitzen spezielle Schwerpunkte, darunter Programme zu Kinder-Schutzimpfungen, Seuchenbekämpfung, Verhütung, Schwangerschaft und bestimmte Notfälle (BAMF 3.9.2018).
Ebenfalls gibt es Gemeindegesundheitszentren und spezialisierte Kliniken. Diese sind für alle möglichen generellen Gesundheitsfragen ausgestattet und bilden die Basis des Gesundheitswesens in städtischen Gegenden. Sie werden von der Regierung betrieben und nehmen auf Empfehlung der Ersteinrichtungen Patienten auf. Jede dieser Einrichtungen ist für 120.000 Menschen aus städtischen bzw. 80.000 Patienten aus abgeschiedenen Orten zuständig. Für weitere Behandlungen können Patienten von den Gemeindegesundheitszentren zu Allgemeinkrankenhäusern transferiert werden. Die Zentren besitzen daher auch die Funktion einer Erstüberweisungseinrichtung. Sie sind dazu verpflichtet, durchgängig Neugeborenen- bzw. Kinderfürsorge zu leisten sowie Blutkonservenvorräte zu besitzen. Für den Rest der Bevölkerung ist eine beitragspflichtige Krankenversicherung durch verschiedene private und staatliche Firmen zu unterschiedlichen Konditionen gegeben (BAMF 3.9.2018).
Einige wenige private Krankenhäuser in den größten Städten gewährleisten einen Standard, der jenem westlicher Industriestaaten vergleichbar ist. Im wirtschaftlich starken Punjab und in New Delhi ist die Gesundheitsversorgung im Verhältnis zu anderen Landesteilen gut (AA 19.7.2019).
Die staatliche Krankenversicherung erfasst nur indische Staatsbürger unterhalb der Armutsgrenze. Für den Rest der Bevölkerung ist eine beitragspflichtige Krankenversicherung durch verschiedene private und staatliche Firmen zu unterschiedlichen Konditionen gegeben. Bekannte Versicherer sind General Insurance, Bharti AAA, HDFC ERGO, Bajaj, Religare, Apollo Munich, New India Assurance, Max Bupa etc. (BAMF 3.9.2018).
Eine private Gesundheitsversorgung ist vergleichbar teuer und die Patienten müssen einen Großteil der Kosten selber zahlen. Für den Zugang zu den Leistungen ist grundsätzlich ein gültiger Personenausweis nötig (Adhaar card, Voter ID, PAN) (BAMF 3.9.2018).
In Indien sind fast alle gängigen Medikamente auf dem Markt erhältlich (AA 19.7.2019). Medikamentenläden sind in Indien zahlreich und auch in entlegenen Städten vorhanden. (BAMF 3.9.2018). Die Einfuhr von Medikamenten aus dem Ausland ist möglich. Indien ist der weltweit größte Hersteller von Generika und Medikamente kosten einen Bruchteil der Preise in Europa (AA 19.7.2019). Die Kosten für die notwendigsten Medikamente staatlich kontrolliert, sodass diese weitreichend erhältlich sind (BAMF 3.9.2018).
Quellen:
- AA – Auswärtiges Amt (Deutschland) (19.7.2019): Auswärtiges Amt, Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Indien (Stand: Mai 2019), https://www.ecoi.net/en/file/local/2014276/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_zur_asyl-_und_abschiebungsrelevanten_Lage_in_der_Republik_Indien_%28Stand_Mai_2019%29%2C_19.07.2019.pdf, Zugriff 19.3.2020
- BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (3.9.2018): Länderinformationsblatt Indien, http://files.returningfromgermany.de/files/CFS_2018_India_DE.pdf, Zugriff 18.3.2020
- StBA – Stadistisches Bundesamt (26.8.2019): Indien: Statistisches Länderprofil, https://www.destatis.de/DE/Themen/Laender-Regionen/Internationales/Laenderprofile/indien.pdf?__blob=publicationFile, Zugriff 19.3.2020
- ÖB – Österreichische Botschaft New Delhi (8.2019): Asylländerbericht Indien
Rückkehr
Allein die Tatsache, dass eine Person einen Asylantrag gestellt hat, führt nicht zu nachteiligen Konsequenzen nach der Abschiebung (AA 19.7.2019). Abgeschobene erfahren bei der Rückkehr nach Indien von den indischen Behörden grundsätzlich keine nachteiligen Konsequenzen, abgesehen von einer Prüfung der Papiere und gelegentlichen Befragung durch die Sicherheitsbehörden. Gesuchte Personen müssen allerdings bei Einreise mit Verhaftung und Übergabe an die Sicherheitsbehörden rechnen (ÖB 8.2019; vgl. AA 19.7.2019). Aktivisten, die im Ausland eine in Indien verbotene terroristische Vereinigung unterstützen, werden hierfür nach ihrer Rückkehr strafrechtlich verfolgt, sofern ihre Aktivitäten den indischen Behörden bekannt geworden sind. Menschenrechtsorganisationen berichten über Schikanen der indischen Polizei gegen Personen, die wegen terroristischer Aktivitäten verurteilt wurden, selbst wenn diese ihre Strafe bereits verbüßt haben (ÖB 8.2019).Allein die Tatsache, dass eine Person einen Asylantrag gestellt hat, führt nicht zu nachteiligen Konsequenzen nach der Abschiebung (AA 19.7.2019). Abgeschobene erfahren bei der Rückkehr nach Indien von den indischen Behörden grundsätzlich keine nachteiligen Konsequenzen, abgesehen von einer Prüfung der Papiere und gelegentlichen Befragung durch die Sicherheitsbehörden. Gesuchte Personen müssen allerdings bei Einreise mit Verhaftung und Übergabe an die Sicherheitsbehörden rechnen (ÖB 8.2019; vergleiche AA 19.7.2019). Aktivisten, die im Ausland eine in Indien verbotene terroristische Vereinigung unterstützen, werden hierfür nach ihrer Rückkehr strafrechtlich verfolgt, sofern ihre Aktivitäten den indischen Behörden bekannt geworden sind. Menschenrechtsorganisationen berichten über Schikanen der indischen Polizei gegen Personen, die wegen terroristischer Aktivitäten verurteilt wurden, selbst wenn diese ihre Strafe bereits verbüßt haben (ÖB 8.2019).
Quellen:
- AA – Auswärtiges Amt (Deutschland) (19.7.2019): Auswärtiges Amt, Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Indien (Stand: Mai 2019), https://www.ecoi.net/en/file/local/2014276/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_zur_asyl-_und_abschiebungsrelevanten_Lage_in_der_Republik_Indien_%28Stand_Mai_2019%29%2C_19.07.2019.pdf, Zugriff 19.3.2020
- ÖB – Österreichische Botschaft New Delhi (8.2019): Asylländerbericht Indien
Dokumente
Ein Großteil der vorgelegten Dokumente stellt sich als Fälschung heraus. Der Zugang zu gefälschten Dokumenten oder echten Dokumenten falschen Inhalts ist leicht. Gegen entsprechende Zahlungen sind viele Dokumente zu erhalten. Erleichtert wird der Zugang überdies durch die Möglichkeit, Namen ohne größeren Aufwand zu ändern. Hinzu kommt, dass die indischen Gerichte keine einheitlichen Formulare verwenden. Die vorgelegten Dokumente („Warrant of Arrest“, „First Investigation Report“, Bestätigungsschreiben von Rechtsanwälten, „Affidavits“ von Dorfvorstehern oder Angehörigen) stellen sich bei Überprüfung sehr häufig als gefälscht heraus. Eine Überprüfung ist zusätzlich dadurch erschwert, dass die indischen Behörden sowie die weiteren Beteiligten nur zögerlich oder überhaupt nicht kooperieren. Hinweise auf Fälschungen sind insbesondere unvollständige Siegelstempel, fehlende Unterschriften sowie bei Rechtsanwälten fehlende Adressenangabe und Aktenzeichen (ÖB 8.2019; vgl. AA 19.7.2019).Ein Großteil der vorgelegten Dokumente stellt sich als Fälschung heraus. Der Zugang zu gefälschten Dokumenten oder echten Dokumenten falschen Inhalts ist leicht. Gegen entsprechende Zahlungen sind viele Dokumente zu erhalten. Erleichtert wird der Zugang überdies durch die Möglichkeit, Namen ohne größeren Aufwand zu ändern. Hinzu kommt, dass die indischen Gerichte keine einheitlichen Formulare verwenden. Die vorgelegten Dokumente („Warrant of Arrest“, „First Investigation Report“, Bestätigungsschreiben von Rechtsanwälten, „Affidavits“ von Dorfvorstehern oder Angehörigen) stellen sich bei Überprüfung sehr häufig als gefälscht heraus. Eine Überprüfung ist zusätzlich dadurch erschwert, dass die indischen Behörden sowie die weiteren Beteiligten nur zögerlich oder überhaupt nicht kooperieren. Hinweise auf Fälschungen sind insbesondere unvollständige Siegelstempel, fehlende Unterschriften sowie bei Rechtsanwälten fehlende Adressenangabe und Aktenzeichen (ÖB 8.2019; vergleiche AA 19.7.2019).
Echte Dokumente unwahren Inhalts
Echte Dokumente unwahren Inhalts sind problemlos (gegen entsprechende Zahlungen oder als Gefälligkeit) erhältlich. Bei Personenstandsurkunden handelt es sich dabei um echte Urkunden falschen Inhalts, bei Gerichtsentscheidungen (z.B. Scheidung, Sorge) um echte Urteile, die jedoch aufgrund erfundener Sachverhalte und ohne Einhaltung grundlegender Verfahrenserfordernisse (rechtliches Gehör, Interessenabwägung, Begründung) ergehen. (Die Überprüfung der Echtheit z.B. von Haftbefehlen gestaltet sich als schwierig. So besteht etwa zwischen zahlreichen Personen aus dem Punjab, Delhi und Haryana eine Namensidentität, sodass die Zuordnung eines Haftbefehls häufig problematisch ist. Der Namenszusatz männlicher Sikhs ist „Singh“ (Löwe), der aller weiblicher Sikhs „Kaur“ (Löwin); Singh ist zudem ein verbreiteter Hindu-Nachname in Nordindien. Die Mitteilung sämtlicher Vornamen sowie des Geburtsdatums und der Name der Eltern sind daher für die eindeutige Zuordnung unerlässlich (ÖB 8.2019; vgl. AA 19.7.2019).Echte Dokumente unwahren Inhalts sind problemlos (gegen entsprechende Zahlungen oder als Gefälligkeit) erhältlich. Bei Personenstandsurkunden handelt es sich dabei um echte Urkunden falschen Inhalts, bei Gerichtsentscheidungen (z.B. Scheidung, Sorge) um echte Urteile, die jedoch aufgrund erfundener Sachverhalte und ohne Einhaltung grundlegender Verfahrenserfordernisse (rechtliches Gehör, Interessenabwägung, Begründung) ergehen. (Die Überprüfung der Echtheit z.B. von Haftbefehlen gestaltet sich als schwierig. So besteht etwa zwischen zahlreichen Personen aus dem Punjab, Delhi und Haryana eine Namensidentität, sodass die Zuordnung eines Haftbefehls häufig problematisch ist. Der Namenszusatz männlicher Sikhs ist „Singh“ (Löwe), der aller weiblicher Sikhs „Kaur“ (Löwin); Singh ist zudem ein verbreiteter Hindu-Nachname in Nordindien. Die Mitteilung sämtlicher Vornamen sowie des Geburtsdatums und der Name der Eltern sind daher für die eindeutige Zuordnung unerlässlich (ÖB 8.2019; vergleiche AA 19.7.2019).
Zugang zu gefälschten Dokumenten
Der deutschen Botschaft New Delhi werden im Rahmen laufender Asylverfahren nur sehr selten Unterlagen zur Überprüfung vorgelegt. In der Vergangenheit haben sich Dokumente im Zusammenhang mit Strafsachen und Fahndung sowie dazugehörige Eidesstattliche Versicherungen (affidavits) auch als falsch oder gefälscht herausgestellt. Die Überprüfung der Echtheit von Haftbefehlen gestaltet sich schwierig. Vorgelegte Dokumente („Warrant of Arrest“, „First Investigation Report“, Bestätigungsschreiben von Rechtsanwälten, „Affidavits“ von Dorfvorstehern oder Angehörigen) stellen sich bei Überprüfung häufig als gefälscht heraus. Überprüfungen im Asylverfahren ergeben häufig, dass weder der Sachvortrag noch die Identität des Betreffenden bestätigt werden kann (AA 19.7.2019).
Quellen:
- AA – Auswärtiges Amt (Deutschland) (19.7.2019): Auswärtiges Amt, Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Indien (Stand: Mai 2019), https://www.ecoi.net/en/file/local/2014276/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_zur_asyl-_und_abschiebungsrelevanten_Lage_in_der_Republik_Indien_%28Stand_Mai_2019%29%2C_19.07.2019.pdf, Zugriff 19.3.2020
- ÖB – Österreichische Botschaft New Delhi (8.2019): Asylländerbericht Indien“
3.4. Gegen diesen Bescheid erhob der BF fristgerecht Beschwerde und brachte im Wesentlichen vor, dass die Behörde angesichts des Vorbringens und des langen Aufenthaltes des BF, den Fall umfassend überprüfen hätte müssen. Das BFA habe sich überhaupt nicht damit auseinandergesetzt, wie sich die Situation in Indien durch die Corona-Krise verändert habe. Die Behörde verwende nur unbrauchbare und nichtssagende Textbausteine zu Covid-19, die keinen Bezug zu Indien hätten. Eine Rückführung nach Indien würde derzeit die Verletzung des Rechts auf körperliche Unversehrtheit und Gesundheit iSd Art. 2 und 3 EMRK bedeuten. Die Behörde hätte zur Corona-Krise in Indien passende und ausreichenden Feststellungen treffen müssen, dies stelle einen qualifizierten Begründungsmangel dar. Für Indien bestehe eine Reisewarnung. Der BF sei aufgrund der Persönlichkeit, der Biographie, der politischen und religiösen Einstellung und der bereits stattgefundenen problematischen Vorfälle im Falle einer Rückkehr nach Indien konkret gefährdet. Das BFA habe keine verpflichtenden konkreten fallbezogenen Recherchen vor Ort durchgeführt. Bei Einholung einer Expertenmeinung hätte das Verfahren einen positiven Ausgang genommen. Der BF habe auch nachvollziehbar dargelegt, dass er in Indien aufgrund besonderer Umstände, seine Lebensgrundlage verloren hätte. Auch mit diesem Punkt habe sich die Behörde nicht auseinandergesetzt. Das BFA hätte sich mit der Gesamtheit der Aspekte des persönlichen Vorbringens auseinandersetzen müssen. Zudem habe sich der BF in Österreich gut eingelebt. Er wolle selbsterhaltungsfähig sein und die deutsche Sprache erlernen. Eine mündliche Verhandlung sei unumgänglich, um sich ein persönliches Bild des BF und seiner Situation zu machen. Auch mit dem Vorbringen der besonderen Position des Haupt-Aggressors habe sich die Behörde noch nicht auseinandergesetzt, sodass der vollständige Sachverhalt nicht geklärt sei. 3.4. Gegen diesen Bescheid erhob der BF fristgerecht Beschwerde und brachte im Wesentlichen vor, dass die Behörde angesichts des Vorbringens und des langen Aufenthaltes des BF, den Fall umfassend überprüfen hätte müssen. Das BFA habe sich überhaupt nicht damit auseinandergesetzt, wie sich die Situation in Indien durch die Corona-Krise verändert habe. Die Behörde verwende nur unbrauchbare und nichtssagende Textbausteine zu Covid-19, die keinen Bezug zu Indien hätten. Eine Rückführung nach Indien würde derzeit die Verletzung des Rechts auf körperliche Unversehrtheit und Gesundheit iSd Artikel 2 und 3 EMRK bedeuten. Die Behörde hätte zur Corona-Krise in Indien passende und ausreichenden Feststellungen treffen müssen, dies stelle einen qualifizierten Begründungsmangel dar. Für Indien bestehe eine Reisewarnung. Der BF sei aufgrund der Persönlichkeit, der Biographie, der politischen und religiösen Einstellung und der bereits stattgefundenen problematischen Vorfälle im Falle einer Rückkehr nach Indien konkret gefährdet. Das BFA habe keine verpflichtenden konkreten fallbezogenen Recherchen vor Ort durchgeführt. Bei Einholung einer Expertenmeinung hätte das Verfahren einen positiven Ausgang genommen. Der BF habe auch nachvollziehbar dargelegt, dass er in Indien aufgrund besonderer Umstände, seine Lebensgrundlage verloren hätte. Auch mit diesem Punkt habe sich die Behörde nicht auseinandergesetzt. Das BFA hätte sich mit der Gesamtheit der Aspekte des persönlichen Vorbringens auseinandersetzen müssen. Zudem habe sich der BF in Österreich gut eingelebt. Er wolle selbsterhaltungsfähig sein und die deutsche Sprache erlernen. Eine mündliche Verhandlung sei unumgänglich, um sich ein persönliches Bild des BF und seiner Situation zu machen. Auch mit dem Vorbringen der besonderen Position des Haupt-Aggressors habe sich die Behörde noch nicht auseinandergesetzt, sodass der vollständige Sachverhalt nicht geklärt sei.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus den dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Verwaltungs- und Gerichtsakten. Die Situation im Herkunftsstaat des BF ergibt sich aus dem dem Bescheid zugrunde gelegten Länderinformationsblatt der Staatendokumentation.
2. Rechtlich ergibt sich Folgendes:
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes.Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes.
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl. I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 10 aus 2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Absatz 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Gemäß Paragraph 28, Absatz 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Absatz 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wennGemäß Paragraph 28, Absatz 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zum Spruchpunkt A)
2.1. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt I. und II. des angefochtenen Bescheides:2.1. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheides:
Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß § 68 Abs. 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 30.09.1994, 94/08/0183; 30.05.1995, 93/08/0207; 09.09.1999, 97/21/0913; 07.06.2000, 99/01/0321).Gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß Paragraph 68, Absatz 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 30.09.1994, 94/08/0183; 30.05.1995, 93/08/0207; 09.09.1999, 97/21/0913; 07.06.2000, 99/01/0321).
„Entschiedene Sache“ iSd § 68 Abs. 1 AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 09.09.1999, 97/21/0913; 27.09.2000, 98/12/0057; 25.04.2002, 2000/07/0235). Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH 10.06.1998, 96/20/0266). Es kann aber nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen - berechtigen und verpflichten, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein (vgl. etwa VwGH 04.11.2004, 2002/20/0391, mwN).„Entschiedene Sache“ iSd Paragraph 68, Absatz eins, AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 09.09.1999, 97/21/0913; 27.09.2000, 98/12/0057; 25.04.2002, 2000/07/0235). Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH 10.06.1998, 96/20/0266). Es kann aber nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen - berechtigen und verpflichten, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein vergleiche etwa VwGH 04.11.2004, 2002/20/0391, mwN).
Infolge des in § 17 VwGVG normierten Ausschlusses der Anwendbarkeit des 4. Hauptstücks des AVG im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, welcher auch die in § 68 Abs. 1 AVG normierte Zurückweisung wegen entschiedener Sache umfasst, kommt eine unmittelbare Zurückweisung einer Angelegenheit aufgrund der genannten Bestimmung durch das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich nicht in Betracht. Davon unberührt bleibt, dass das Verwaltungsgericht im Verfahren über Bescheidbeschwerden zur Überprüfung der rechtmäßigen Anwendung von § 68 AVG in Bescheiden durch die Verwaltungsbehörde berufen ist (vgl. Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, § 7 BFA-VG, K10.; vgl. auch VfSlg. 19.882/2014).Infolge des in Paragraph 17, VwGVG normierten Ausschlusses der Anwendbarkeit des 4. Hauptstücks des AVG im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, welcher auch die in Paragraph 68, Absatz eins, AVG normierte Zurückweisung wegen entschiedener Sache umfasst, kommt eine unmittelbare Zurückweisung einer Angelegenheit aufgrund der genannten Bestimmung durch das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich nicht in Betracht. Davon unberührt bleibt, dass das Verwaltungsgericht im Verfahren über Bescheidbeschwerden zur Überprüfung der rechtmäßigen Anwendung von Paragraph 68, AVG in Bescheiden durch die Verwaltungsbehörde berufen ist vergleiche Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, Paragraph 7, BFA-VG, K10.; vergleiche auch VfSlg. 19.882 aus 2014,).
In Beschwerdeverfahren über zurückweisende Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wegen entschiedener Sache gemäß § 68 AVG ist „Sache“ des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht die Frage, ob die Zurückweisung des verfahrenseinleitenden Antrags auf internationalen Schutz durch die erstinstanzliche Behörde gemäß § 68 Abs. 1 AVG zu Recht erfolgt ist, ob die Behörde also auf Grundlage des von ihr zu berücksichtigenden Sachverhalts zu Recht davon ausgegangen ist, dass im Vergleich zum rechtskräftig entschiedenen vorangegangenen Verfahren auf internationalen Schutz keine wesentliche Änderung der maßgeblichen Umstände eingetreten ist.In Beschwerdeverfahren über zurückweisende Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, AVG ist „Sache“ des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht die Frage, ob die Zurückweisung des verfahrenseinleitenden Antrags auf internationalen Schutz durch die erstinstanzliche Behörde gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zu Recht erfolgt ist, ob die Behörde also auf Grundlage des von ihr zu berücksichtigenden Sachverhalts zu Recht davon ausgegangen ist, dass im Vergleich zum rechtskräftig entschiedenen vorangegangenen Verfahren auf internationalen Schutz keine wesentliche Änderung der maßgeblichen Umstände eingetreten ist.
Gelangt das Verwaltungsgericht zu dem Ergebnis, dass die Behörde nicht von entschiedener Sache hätte ausgehen dürfen, sondern aufgrund des Vorliegens neuer Sachverhaltselemente eine inhaltliche Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz hätte durchführen müssen, hat es den zurückweisenden Bescheid auf Grundlage des für zurückweisende Entscheidungen im Zulassungsverfahren anzuwendenden § 21 Abs. 3 BFA-VG zu beheben, wodurch das Verfahren vor der Behörde zugelassen ist und eine neuerliche Zurückweisung des Antrages gemäß § 68 AVG unzulässig wird. Hingegen ist dem Bundesverwaltungsgericht ein inhaltlicher Abspruch über den zugrundeliegenden Antrag auf internationalen Schutz in einem Beschwerdeverfahren über einen zurückweisenden Bescheid nach § 68 AVG verwehrt, weil diesfalls die Sache des Beschwerdeverfahrens überschritten würde (vgl. Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, § 7 BFA-VG, K11., K17.).Gelangt das Verwaltungsgericht zu dem Ergebnis, dass die Behörde nicht von entschiedener Sache hätte ausgehen dürfen, sondern aufgrund des Vorliegens neuer Sachverhaltselemente eine inhaltliche Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz hätte durchführen müssen, hat es den zurückweisenden Bescheid auf Grundlage des für zurückweisende Entscheidungen im Zulassungsverfahren anzuwendenden Paragraph 21, Absatz 3, BFA-VG zu beheben, wodurch das Verfahren vor der Behörde zugelassen ist und eine neuerliche Zurückweisung des Antrages gemäß Paragraph 68, AVG unzulässig wird. Hingegen ist dem Bundesverwaltungsgericht ein inhaltlicher Abspruch über den zugrundeliegenden Antrag auf internationalen Schutz in einem Beschwerdeverfahren über einen zurückweisenden Bescheid nach Paragraph 68, AVG verwehrt, weil diesfalls die Sache des Beschwerdeverfahrens überschritten würde vergleiche Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, Paragraph 7, BFA-VG, K11., K17.).
Bei einer Überprüfung einer gemäß § 68 Abs. 1 AVG bescheidmäßig abgesprochenen Zurückweisung eines Asylantrages hat es lediglich darauf anzukommen, ob sich die Zurückweisung auf ein rechtskräftig abgeschlossenes Verfahren bei gleich bleibender Sach- und Rechtslage stützen dürfte. Dabei hat die Prüfung der Zulässigkeit einer Durchbrechung der Rechtskraft auf Grund geänderten Sachverhalts nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ausschließlich anhand jener Gründe zu erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens auf neuerliche Entscheidung geltend gemacht worden sind. Derartige Gründe können im Rechtsmittelverfahren nicht neu geltend gemacht werden (s. zB VwSlg. 5642A; VwGH 23.05.1995, 94/04/0081; zur Frage der Änderung der Rechtslage während des anhängigen Berufungsverfahrens s. VwSlg. 12799 A). Allgemein bekannte Tatsachen sind dagegen jedenfalls auch von Amts wegen zu berücksichtigen (VwGH 29.06.2000, 99/01/0400; 07.06.2000, 99/01/0321).Bei einer Überprüfung einer gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG bescheidmäßig abgesprochenen Zurückweisung eines Asylantrages hat es lediglich darauf anzukommen, ob sich die Zurückweisung auf ein rechtskräftig abgeschlossenes Verfahren bei gleich bleibender Sach- und Rechtslage stützen dürfte. Dabei hat die Prüfung der Zulässigkeit einer Durchbrechung der Rechtskraft auf Grund geänderten Sachverhalts nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ausschließlich anhand jener Gründe zu erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens auf neuerliche Entscheidung geltend gemacht worden sind. Derartige Gründe können im Rechtsmittelverfahren nicht neu geltend gemacht werden (s. zB VwSlg. 5642A; VwGH 23.05.1995, 94/04/0081; zur Frage der Änderung der Rechtslage während des anhängigen Berufungsverfahrens s. VwSlg. 12799 A). Allgemein bekannte Tatsachen sind dagegen jedenfalls auch von Amts wegen zu berücksichtigen (VwGH 29.06.2000, 99/01/0400; 07.06.2000, 99/01/0321).
Dem geänderten Sachverhalt muss nach der ständigen Judikatur des VwGH Entscheidungsrelevanz zukommen (vgl. VwGH 15.12.1992, 91/08/0166; ebenso VwGH 16.12.1992, 92/12/0127; 23.11.1993, 91/04/0205; 26.04.1994, 93/08/0212; 30.01.1995, 94/10/0162). Die Verpflichtung der Behörde zu einer neuen Sachentscheidung wird nur durch eine solche Änderung des Sachverhalts bewirkt, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteienbegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (VwSlg. 7762 A; VwGH 29.11.1983, 83/07/0274; 21.02.1991, 90/09/0162; 10.06.1991, 89/10/0078; 04.08.1992, 88/12/0169; 18.03.1994, 94/12/0034; siehe auch VwSlg. 12.511 A, VwGH 05.05.1960, 1202/58; 03.12.1990, 90/19/0072). Dabei muss die neue Sachentscheidung - obgleich auch diese Möglichkeit besteht - nicht zu einem anderen von der seinerzeitigen Entscheidung abweichenden Ergebnis führen. Die behauptete Sachverhaltsänderung hat zumindest einen „glaubhaften Kern“ aufzuweisen, dem Asylrelevanz zukommt (VwGH 21.3.2006, 2006/01/0028, sowie VwGH 18.6.2014, Ra 2014/01/0029, mwN). Neues Sachverhaltsvorbringen in der Beschwerde gegen den erstinstanzlichen Bescheid nach § 68 AVG ist von der „Sache“ des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht umfasst und daher unbeachtlich (VwGH vom 24.6.2014, Ra 2014/19/0018, mwN).Dem geänderten Sachverhalt muss nach der ständigen Judikatur des VwGH Entscheidungsrelevanz zukommen vergleiche VwGH 15.12.1992, 91/08/0166; ebenso VwGH 16.12.1992, 92/12/0127; 23.11.1993, 91/04/0205; 26.04.1994, 93/08/0212; 30.01.1995, 94/10/0162). Die Verpflichtung der Behörde zu einer neuen Sachentscheidung wird nur durch eine solche Änderung des Sachverhalts bewirkt, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteienbegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (VwSlg. 7762 A; VwGH 29.11.1983, 83/07/0274; 21.02.1991, 90/09/0162; 10.06.1991, 89/10/0078; 04.08.1992, 88/12/0169; 18.03.1994, 94/12/0034; siehe auch VwSlg. 12.511 A, VwGH 05.05.1960, 1202/58; 03.12.1990, 90/19/0072). Dabei muss die neue Sachentscheidung - obgleich auch diese Möglichkeit besteht - nicht zu einem anderen von der seinerzeitigen Entscheidung abweichenden Ergebnis führen. Die behauptete Sachverhaltsänderung hat zumindest einen „glaubhaften Kern“ aufzuweisen, dem Asylrelevanz zukommt (VwGH 21.3.2006, 2006/01/0028, sowie VwGH 18.6.2014, Ra 2014/01/0029, mwN). Neues Sachverhaltsvorbringen in der Beschwerde gegen den erstinstanzlichen Bescheid nach Paragraph 68, AVG ist von der „Sache“ des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht umfasst und daher unbeachtlich (VwGH vom 24.6.2014, Ra 2014/19/0018, mwN).
Als Vergleichsbescheid (Vergleichserkenntnis) ist der Bescheid (das Erkenntnis) heranzuziehen, mit dem zuletzt in der Sache entschieden wurde (vgl. in Bezug auf mehrere Folgeanträge VwGH 26.07.2005, 2005/20/0226, mwN). Dem neuen Tatsachenvorbringen muss eine Sachverhaltsänderung zu entnehmen sein, die - falls feststellbar - zu einem anderen Ergebnis als im ersten Verfahren führen kann, wobei die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen muss, dem Asylrelevanz zukommt und an den die oben erwähnte positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann (vgl. das schon zitierte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 04.11.2004 mwN). Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers (und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden) auseinander zu setzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen. (VwGH 21.10.1999, 98/20/0467; vgl. auch VwGH 17.09.2008, 2008/23/0684; 19.02.2009, 2008/01/0344).Als Vergleichsbescheid (Vergleichserkenntnis) ist der Bescheid (das Erkenntnis) heranzuziehen, mit dem zuletzt in der Sache entschieden wurde vergleiche in Bezug auf mehrere Folgeanträge VwGH 26.07.2005, 2005/20/0226, mwN). Dem neuen Tatsachenvorbringen muss eine Sachverhaltsänderung zu entnehmen sein, die - falls feststellbar - zu einem anderen Ergebnis als im ersten Verfahren führen kann, wobei die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen muss, dem Asylrelevanz zukommt und an den die oben erwähnte positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann vergleiche das schon zitierte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 04.11.2004 mwN). Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers (und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden) auseinander zu setzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückzuweisen. (VwGH 21.10.1999, 98/20/0467; vergleiche auch VwGH 17.09.2008, 2008/23/0684; 19.02.2009, 2008/01/0344).
Wird die seinerzeitige Verfolgungsbehauptung aufrechterhalten und bezieht sich der Asylwerber auf sie, so liegt nicht ein wesentlich geänderter Sachverhalt vor, sondern es wird der Sachverhalt bekräftigt (bzw. sein „Fortbestehen und Weiterwirken“ behauptet; vgl. VwGH 20.03.2003, 99/20/0480), über den bereits rechtskräftig abgesprochen worden ist. Mit einem solchen Asylantrag wird daher im Ergebnis die erneute sachliche Behandlung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache bezweckt (vgl. VwGH 07.06.2000, 99/01/0321).Wird die seinerzeitige Verfolgungsbehauptung aufrechterhalten und bezieht sich der Asylwerber auf sie, so liegt nicht ein wesentlich geänderter Sachverhalt vor, sondern es wird der Sachverhalt bekräftigt (bzw. sein „Fortbestehen und Weiterwirken“ behauptet; vergleiche VwGH 20.03.2003, 99/20/0480), über den bereits rechtskräftig abgesprochen worden ist. Mit einem solchen Asylantrag wird daher im Ergebnis die erneute sachliche Behandlung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache bezweckt vergleiche VwGH 07.06.2000, 99/01/0321).
Ein auf das AsylG 2005 gestützter Antrag auf internationalen Schutz ist nicht bloß auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, sondern hilfsweise - für den Fall der Nichtzuerkennung dieses Status - auch auf die Gewährung von subsidiärem Schutz gerichtet. Dies wirkt sich ebenso bei der Prüfung eines Folgeantrages nach dem AsylG 2005 aus: Asylbehörden sind verpflichtet, Sachverhaltsänderungen nicht nur in Bezug auf den Asylstatus, sondern auch auf den subsidiären Schutzstatus zu prüfen (vgl. VfGH 29.06.2011, U 1533/10; VwGH 19.02.2009, 2008/01/0344 mwN).Ein auf das AsylG 2005 gestützter Antrag auf internationalen Schutz ist nicht bloß auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, sondern hilfsweise - für den Fall der Nichtzuerkennung dieses Status - auch auf die Gewährung von subsidiärem Schutz gerichtet. Dies wirkt sich ebenso bei der Prüfung eines Folgeantrages nach dem AsylG 2005 aus: Asylbehörden sind verpflichtet, Sachverhaltsänderungen nicht nur in Bezug auf den Asylstatus, sondern auch auf den subsidiären Schutzstatus zu prüfen vergleiche VfGH 29.06.2011, U 1533/10; VwGH 19.02.2009, 2008/01/0344 mwN).
Sache des vorliegenden Beschwerdeverfahrens im Sinne des § 28 Abs. 2 VwGVG ist somit nur die Frage, ob das BFA zu Recht den neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen hat.Sache des vorliegenden Beschwerdeverfahrens im Sinne des Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG ist somit nur die Frage, ob das BFA zu Recht den neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen hat.
Der BF behauptet im gegenständlichen Verfahren zum einen ausdrücklich das Fortbestehen der bereits im ersten (bzw. zweiten) Asylverfahren geschilderten - und als nicht glaubwürdig befundenen - fluchtauslösenden Umstände. In seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 06.10.2020 gab der BF explizit an, dass seine alten Asylgründe weiterhin aufrecht seien (vgl. AS 46) und führte er auch in der Einvernahme vor dem BFA am 11.11.2020 aus, die behaupteten Fluchtgründe aus dem Vorverfahren aufrecht zu halten (vgl. AS 199). Das Vorbringen des BF im ersten Asylverfahren, wonach er als Anhänger einer Kongresspartei Streit mit politischen Gegnern gehabt habe, er deshalb Verletzungen davongetragen habe und auch mit dem Umbringen bedroht worden sei, wurde bereits im ersten Asylverfahren sowohl vom Bundesasylamt als auch vom Asylgerichtshof als unglaubwürdig beurteilt. Ebenso bezog sich der BF in seinem zweiten Asylantrag – welcher vom BFA und vom Bundesverwaltungsgericht gemäß § 68 AVG als unbegründet abgewiesen wurde - auf diese Probleme und gestand selbst ein, dass die von ihm darüber hinaus behauptete Ausreise und neuerliche Bedrohungssituation in Indien nicht der Wahrheit entsprechen würde. Der BF behauptet im gegenständlichen Verfahren zum einen ausdrücklich das Fortbestehen der bereits im ersten (bzw. zweiten) Asylverfahren geschilderten - und als nicht glaubwürdig befundenen - fluchtauslösenden Umstände. In seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 06.10.2020 gab der BF explizit an, dass seine alten Asylgründe weiterhin aufrecht seien vergleiche AS 46) und führte er auch in der Einvernahme vor dem BFA am 11.11.2020 aus, die behaupteten Fluchtgründe aus dem Vorverfahren aufrecht zu halten vergleiche AS 199). Das Vorbringen des BF im ersten Asylverfahren, wonach er als Anhänger einer Kongresspartei Streit mit politischen Gegnern gehabt habe, er deshalb Verletzungen davongetragen habe und auch mit dem Umbringen bedroht worden sei, wurde bereits im ersten Asylverfahren sowohl vom Bundesasylamt als auch vom Asylgerichtshof als unglaubwürdig beurteilt. Ebenso bezog sich der BF in seinem zweiten Asylantrag – welcher vom BFA und vom Bundesverwaltungsgericht gemäß Paragraph 68, AVG als unbegründet abgewiesen wurde - auf diese Probleme und gestand selbst ein, dass die von ihm darüber hinaus behauptete Ausreise und neuerliche Bedrohungssituation in Indien nicht der Wahrheit entsprechen würde.
Folglich ging das Bundesamt – entsprechend der obzitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Recht davon aus, dass über diesen Sachverhalt bereits rechtskräftig abgesprochen wurde.
Dem weiteren Vorbringen des BF, wonach es einen Angriff auf seine Person durch mehrere Täter in Österreich gegeben habe und diese Personen seine Familie in Indien kontaktiert bzw. bedroht hätten, ist zu entgegnen, dass das diesbezügliche Vorbringen des BF – wie schon das BFA im angefochtenen Bescheid zu Recht ausführte – nicht glaubwürdig ist, zumal sich der BF bei der Schilderung dieses Vorbringens in diverse Widersprüchlichkeiten verstrickte. So sprach der BF in der Erstbefragung am 06.10.2020 davon, in Österreich von 5 Personen angegriffen bzw. am Oberarm mit einer Machete verletzt worden zu sein (vgl. AS 46), während er in der Einvernahme am 11.11.2020 dann abweichend dazu ausführte, dass ihn 4 Personen verletzt bzw. „geschlagen“ hätten (vgl. AS 199 und 200). Weiters gab er in der Erstbefragung an, gegen die Täter Anzeige erstattet zu haben, er deshalb von den Tätern bedroht worden sei und die Angreifer seiner Familie in Indien gesagt hätten, dass man ihn – wenn er die Anzeige nicht zurücknehme –im Falle einer Rückkehr nach Indien umbringen werde (vgl. AS 46). In der niederschriftlichen Einvernahme schilderte der BF die Situation völlig abweichend und gab er an, diese Leute hätten seiner Familie in Indien gesagt, dass man sie (die Familie) – im Falle einer Anzeigeerstattung – umbringen würde (vgl. AS 200). Die Angaben des BF stimmen sohin in keinster Weise überein, weshalb auch das erkennende Gericht davon ausgeht, dass der vom BF geschilderte Angriff nicht in der Form stattgefunden haben kann. Der vom BF in der Erstbefragung am 06.10.2020 getragene Gips am linken Arm kann daher auch nicht von den geschilderten Verletzungen durch Angreifer stammen, sondern muss eine andere Ursache haben. Dem weiteren Vorbringen des BF, wonach es einen Angriff auf seine Person durch mehrere Täter in Österreich gegeben habe und diese Personen seine Familie in Indien kontaktiert bzw. bedroht hätten, ist zu entgegnen, dass das diesbezügliche Vorbringen des BF – wie schon das BFA im angefochtenen Bescheid zu Recht ausführte – nicht glaubwürdig ist, zumal sich der BF bei der Schilderung dieses Vorbringens in diverse Widersprüchlichkeiten verstrickte. So sprach der BF in der Erstbefragung am 06.10.2020 davon, in Österreich von 5 Personen angegriffen bzw. am Oberarm mit einer Machete verletzt worden zu sein vergleiche AS 46), während er in der Einvernahme am 11.11.2020 dann abweichend dazu ausführte, dass ihn 4 Personen verletzt bzw. „geschlagen“ hätten vergleiche AS 199 und 200). Weiters gab er in der Erstbefragung an, gegen die Täter Anzeige erstattet zu haben, er deshalb von den Tätern bedroht worden sei und die Angreifer seiner Familie in Indien gesagt hätten, dass man ihn – wenn er die Anzeige nicht zurücknehme –im Falle einer Rückkehr nach Indien umbringen werde vergleiche AS 46). In der niederschriftlichen Einvernahme schilderte der BF die Situation völlig abweichend und gab er an, diese Leute hätten seiner Familie in Indien gesagt, dass man sie (die Familie) – im Falle einer Anzeigeerstattung – umbringen würde vergleiche AS 200). Die Angaben des BF stimmen sohin in keinster Weise überein, weshalb auch das erkennende Gericht davon ausgeht, dass der vom BF geschilderte Angriff nicht in der Form stattgefunden haben kann. Der vom BF in der Erstbefragung am 06.10.2020 getragene Gips am linken Arm kann daher auch nicht von den geschilderten Verletzungen durch Angreifer stammen, sondern muss eine andere Ursache haben.
Da sich die polizeiliche Erstbefragung im Falle von Folgeanträgen gemäß § 19 Abs. 1 dritter Satz AsylG 2005 auch auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen hat – eine thematische Eingrenzung wie bei Erstanträgen (zweiter Satz der genannten Bestimmung) also nicht vorgesehen ist -, waren die hierbei vom BF gemachten Angaben zu seinen Fluchtgründen vom BFA grundsätzlich ohne Einschränkung in der Beweiswürdigung zu verwerten und ist es nach Ansicht des erkennenden Gerichtes auch nicht notwendig, weitere Ermittlungen betreffend dieses Vorfalles bzw. der Angreifer oder Recherchen vor Ort/Expertenmeinungen einzuholen. Dem diesbezüglichen Antrag in der Beschwerde ist daher keine Folge zu leisten. Da sich die polizeiliche Erstbefragung im Falle von Folgeanträgen gemäß Paragraph 19, Absatz eins, dritter Satz AsylG 2005 auch auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen hat – eine thematische Eingrenzung wie bei Erstanträgen (zweiter Satz der genannten Bestimmung) also nicht vorgesehen ist -, waren die hierbei vom BF gemachten Angaben zu seinen Fluchtgründen vom BFA grundsätzlich ohne Einschränkung in der Beweiswürdigung zu verwerten und ist es nach Ansicht des erkennenden Gerichtes auch nicht notwendig, weitere Ermittlungen betreffend dieses Vorfalles bzw. der Angreifer oder Recherchen vor Ort/Expertenmeinungen einzuholen. Dem diesbezüglichen Antrag in der Beschwerde ist daher keine Folge zu leisten.
Wie die belangte Behörde darüber hinaus richtigerweise in ihrem Bescheid festhielt, war der BF – von den eben geschilderten Widersprüchlichkeiten abgesehen – aber auch in seiner Person nicht glaubwürdig, zumal er in seiner Erstbefragung am 06.10.2020 noch behauptete, von 2017 bis September 2020 in Italien gewesen zu sein und er – nach dem Verlust seines Jobs in einem Pferdestall – wieder nach Österreich eingereist sei (vgl. AS 45); er dann in der niederschriftlichen Einvernahme am 11.11.2020 jedoch selbst zugab, bei der Erstbefragung gelogen zu haben und er nicht in Italien arbeiten gewesen sei (vgl. AS 201). Auch der Umstand, dass der BF während des Verfahrens unterschiedliche Geburtsdaten nannte, bestätigt diese Annahme der belangten Behörde. Wie die belangte Behörde darüber hinaus richtigerweise in ihrem Bescheid festhielt, war der BF – von den eben geschilderten Widersprüchlichkeiten abgesehen – aber auch in seiner Person nicht glaubwürdig, zumal er in seiner Erstbefragung am 06.10.2020 noch behauptete, von 2017 bis September 2020 in Italien gewesen zu sein und er – nach dem Verlust seines Jobs in einem Pferdestall – wieder nach Österreich eingereist sei vergleiche AS 45); er dann in der niederschriftlichen Einvernahme am 11.11.2020 jedoch selbst zugab, bei der Erstbefragung gelogen zu haben und er nicht in Italien arbeiten gewesen sei vergleiche AS 201). Auch der Umstand, dass der BF während des Verfahrens unterschiedliche Geburtsdaten nannte, bestätigt diese Annahme der belangten Behörde.
Aus alle dem ergibt sich nun – wie schon das BFA im angefochtenen Bescheid festgestellt hat – dass dieses neue Vorbringen nicht glaubwürdig ist und es somit keinen „glaubhaften Kern“ im Sinne der obzitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes aufweist. Das Bundesamt hat damit insgesamt zu Recht den Folgeantrag wegen entschiedener Sache im Sinne des § 68 AVG als unzulässig zurückgewiesen. Aus alle dem ergibt sich nun – wie schon das BFA im angefochtenen Bescheid festgestellt hat – dass dieses neue Vorbringen nicht glaubwürdig ist und es somit keinen „glaubhaften Kern“ im Sinne der obzitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes aufweist. Das Bundesamt hat damit insgesamt zu Recht den Folgeantrag wegen entschiedener Sache im Sinne des Paragraph 68, AVG als unzulässig zurückgewiesen.
Wie vorhin bereits ausgeführt, ist das Bundesverwaltungsgericht hinsichtlich eines Folgeantrages in einem Asylverfahren nach dem Asylgesetz überdies verpflichtet, Sachverhaltsänderungen nicht nur in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sondern auch in Bezug auf die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten einer Prüfung zu unterziehen (vgl. VwGH 19.02.2009, 2008/01/0344).Wie vorhin bereits ausgeführt, ist das Bundesverwaltungsgericht hinsichtlich eines Folgeantrages in einem Asylverfahren nach dem Asylgesetz überdies verpflichtet, Sachverhaltsänderungen nicht nur in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sondern auch in Bezug auf die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten einer Prüfung zu unterziehen vergleiche VwGH 19.02.2009, 2008/01/0344).
Auch im Hinblick auf Art. 3 EMRK ist nicht erkennbar, dass – wie aber in der Beschwerde lapidar und ohne Begründungswert behauptet wurde - die Rückführung des BF nach Indien zu einem unzulässigen Eingriff führen würde oder er bei einer Rückkehr in eine Situation geraten würde, die eine Verletzung von Art. 2 und 3 EMRK mit sich brächte oder ihm jedwede Lebensgrundlage fehlen würde. Auch im Hinblick auf Artikel 3, EMRK ist nicht erkennbar, dass – wie aber in der Beschwerde lapidar und ohne Begründungswert behauptet wurde - die Rückführung des BF nach Indien zu einem unzulässigen Eingriff führen würde oder er bei einer Rückkehr in eine Situation geraten würde, die eine Verletzung von Artikel 2 und 3 EMRK mit sich brächte oder ihm jedwede Lebensgrundlage fehlen würde.
Der BF gab nach wie vor an, dass es ihm gesundheitlich gut gehe (vgl. AS 198). Aus den im angefochtenen Bescheid enthaltenen Länderfeststellungen zu Indien ergibt sich auch sonst kein Grund, davon auszugehen, dass jeder zurückgekehrte Staatsangehörige einer reellen Gefahr einer Gefährdung gemäß Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre, sodass nicht von einem Rückführungshindernis im Lichte der Art. 2 und 3 EMRK auszugehen ist. Dem BFA ist aufgrund der Länderberichte auch darin beizupflichten, dass sich die Lage im Herkunftsstaat seit der Entscheidung im ersten Asylverfahren nicht wesentlich geändert hat. Der BF gab nach wie vor an, dass es ihm gesundheitlich gut gehe vergleiche AS 198). Aus den im angefochtenen Bescheid enthaltenen Länderfeststellungen zu Indien ergibt sich auch sonst kein Grund, davon auszugehen, dass jeder zurückgekehrte Staatsangehörige einer reellen Gefahr einer Gefährdung gemäß Artikel 3, EMRK ausgesetzt wäre, sodass nicht von einem Rückführungshindernis im Lichte der Artikel 2 und 3 EMRK auszugehen ist. Dem BFA ist aufgrund der Länderberichte auch darin beizupflichten, dass sich die Lage im Herkunftsstaat seit der Entscheidung im ersten Asylverfahren nicht wesentlich geändert hat.
Es ist auch nicht davon auszugehen, dass der BF nach seiner Rückkehr in sein Heimatland in eine ausweglose Lebenssituation geraten könnte. Der BF ist in Indien aufgewachsen und hat den Großteil seines Lebens dort verbracht. Er ist gesund, im erwerbsfähigen Alter und arbeitsfähig. Er verfügt über Schulbildung und Arbeitserfahrung in der Landwirtschaft. Zudem verfügt der BF über familiäre Beziehungen im Herkunftsland, da seine Familie (Eltern, Geschwister und Onkel) dort wohnhaft ist. Der BF steht mit seiner Mutter laut seinen eigenen Angaben vor dem BFA in regelmäßigem telefonischem Kontakt (vgl. AS 199). Es ist daher nicht ersichtlich und hat der BF auch insoweit nicht vorgebracht, weshalb ihm die Rückkehr nicht möglich sein sollte, da sich die Sachlage seit dem Vorverfahren nicht maßgeblich verändert hat.Es ist auch nicht davon auszugehen, dass der BF nach seiner Rückkehr in sein Heimatland in eine ausweglose Lebenssituation geraten könnte. Der BF ist in Indien aufgewachsen und hat den Großteil seines Lebens dort verbracht. Er ist gesund, im erwerbsfähigen Alter und arbeitsfähig. Er verfügt über Schulbildung und Arbeitserfahrung in der Landwirtschaft. Zudem verfügt der BF über familiäre Beziehungen im Herkunftsland, da seine Familie (Eltern, Geschwister und Onkel) dort wohnhaft ist. Der BF steht mit seiner Mutter laut seinen eigenen Angaben vor dem BFA in regelmäßigem telefonischem Kontakt vergleiche AS 199). Es ist daher nicht ersichtlich und hat der BF auch insoweit nicht vorgebracht, weshalb ihm die Rückkehr nicht möglich sein sollte, da sich die Sachlage seit dem Vorverfahren nicht maßgeblich verändert hat.
Ebenso führt die aktuelle COVID-19-Pandemie im Gegensatz zur pauschalen Behauptung im Beschwerdeschriftsatz für den BF zu keiner maßgeblich veränderten Situation, da die Letalität des Virus für junge, im Wesentlichen gesunde Menschen wie den BF, der nicht einer Risikogruppe angehört, äußerst gering ist. Dies gilt auch unter Miteinbeziehung einer etwaigen, aus der COVID-19-Pandemie resultierenden schlechteren wirtschaftliche Lage im Herkunftsstaat (vgl. VwGH vom 23.06.2020, Ra 2020/20/0188). Schon das BFA hat diesbezügliche Feststellungen im angefochtenen Bescheid getroffen. Ebenso führt die aktuelle COVID-19-Pandemie im Gegensatz zur pauschalen Behauptung im Beschwerdeschriftsatz für den BF zu keiner maßgeblich veränderten Situation, da die Letalität des Virus für junge, im Wesentlichen gesunde Menschen wie den BF, der nicht einer Risikogruppe angehört, äußerst gering ist. Dies gilt auch unter Miteinbeziehung einer etwaigen, aus der COVID-19-Pandemie resultierenden schlechteren wirtschaftliche Lage im Herkunftsstaat vergleiche VwGH vom 23.06.2020, Ra 2020/20/0188). Schon das BFA hat diesbezügliche Feststellungen im angefochtenen Bescheid getroffen.
Da sohin weder in der maßgeblichen Sachlage, und zwar im Hinblick auf jenen Sachverhalt, der in der Sphäre des BF gelegen ist, noch auf jenen, welcher von Amts wegen aufzugreifen ist, noch in den anzuwendenden Rechtsnormen eine Änderung eingetreten ist, welche eine andere rechtliche Beurteilung des Antrags nicht von vorhinein als ausgeschlossen scheinen ließe, liegt entschiedene Sache vor, über welche nicht neuerlich meritorisch entschieden werden konnte. Die Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache war sohin rechtmäßig, weshalb die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides abzuweisen ist.Da sohin weder in der maßgeblichen Sachlage, und zwar im Hinblick auf jenen Sachverhalt, der in der Sphäre des BF gelegen ist, noch auf jenen, welcher von Amts wegen aufzugreifen ist, noch in den anzuwendenden Rechtsnormen eine Änderung eingetreten ist, welche eine andere rechtliche Beurteilung des Antrags nicht von vorhinein als ausgeschlossen scheinen ließe, liegt entschiedene Sache vor, über welche nicht neuerlich meritorisch entschieden werden konnte. Die Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache war sohin rechtmäßig, weshalb die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheides abzuweisen ist.
2.2. Zur Beschwerde gegen die Spruchpunkte III. bis VI. des angefochtenen Bescheides:2.2. Zur Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch drei. bis römisch sechs. des angefochtenen Bescheides:
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 sowie gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt wird.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 sowie gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt wird.
Vorauszuschicken ist, dass das Bundesamt zu Recht davon ausgeht, dass auch die Zurückweisung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 - soweit die sonstigen Voraussetzungen dafür vorliegen – mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden ist (siehe VwGH 19.11.2015, Ra 2015/20/0082).Vorauszuschicken ist, dass das Bundesamt zu Recht davon ausgeht, dass auch die Zurückweisung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 - soweit die sonstigen Voraussetzungen dafür vorliegen – mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden ist (siehe VwGH 19.11.2015, Ra 2015/20/0082).
Wird durch eine Rückkehrentscheidung in das Privat- oder Familienleben des BF eingegriffen, so ist die Erlassung gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8. Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.Wird durch eine Rückkehrentscheidung in das Privat- oder Familienleben des BF eingegriffen, so ist die Erlassung gemäß Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 liegen nicht vor, weil der Aufenthalt des BF weder seit mindestens einem Jahr gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG geduldet, noch zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig ist, noch der BF Opfer von Gewalt iSd § 57 Abs. 1 Z 3 FPG wurde. Weder hat der BF das Vorliegen einer der Gründe des § 57 FPG behauptet, noch kam ein Hinweis auf das Vorliegen eines solchen Sachverhalts im Ermittlungsverfahren hervor.Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 liegen nicht vor, weil der Aufenthalt des BF weder seit mindestens einem Jahr gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG geduldet, noch zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig ist, noch der BF Opfer von Gewalt iSd Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer 3, FPG wurde. Weder hat der BF das Vorliegen einer der Gründe des Paragraph 57, FPG behauptet, noch kam ein Hinweis auf das Vorliegen eines solchen Sachverhalts im Ermittlungsverfahren hervor.
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung - nunmehr Rückkehrentscheidung - nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung - nunmehr Rückkehrentscheidung - nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.
Die Verhältnismäßigkeit einer Rückkehrentscheidung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen.
Bei dieser Interessenabwägung sind - wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird - die dort genannten Kriterien zu berücksichtigen (vgl. VfSlg. 18.224/2007; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423).Bei dieser Interessenabwägung sind - wie in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird - die dort genannten Kriterien zu berücksichtigen vergleiche VfSlg. 18.224 aus 2007,; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423).
Was einen allfälligen Eingriff in das Familienleben des BF betrifft, ist Folgendes festzuhalten:
Der BF hat keine Verwandten oder sonstigen nahen Angehörigen in Österreich. Die Rückkehrentscheidung bildet daher keinen unzulässigen Eingriff in das Recht des BF auf Schutz des Familienlebens. Seine Eltern, seine Geschwister und seine Verwandtschaft leben im Herkunftsstaat.
Die aufenthaltsbeendenden Maßnahmen könnten daher allenfalls lediglich in das Privatleben des BF eingreifen.
Unter dem „Privatleben“ sind nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua. gg. Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang kommt dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.Unter dem „Privatleben“ sind nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen vergleiche Sisojeva ua. gg. Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang kommt dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.
Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst der verstrichene Zeitraum im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK, in ÖJZ 2007, 852 ff.). Die zeitliche Komponente ist insofern wesentlich, weil - abseits familiärer Umstände - eine von Art. 8 EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist (vgl. Thym, EuGRZ 2006, 541). Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst der verstrichene Zeitraum im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt vergleiche dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, MRK, in ÖJZ 2007, 852 ff.). Die zeitliche Komponente ist insofern wesentlich, weil - abseits familiärer Umstände - eine von Artikel 8, EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist vergleiche Thym, EuGRZ 2006, 541).
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kann ein über zehnjähriger inländischer Aufenthalt den persönlichen Interessen eines Fremden am Verbleib im Bundesgebiet- unter Bedachtnahme auf die jeweils im Einzelfall zu beurteilenden Umstände- ein großes Gewicht verleihen (vgl. VwGH 10.05.2011, Zl. 2011/18/0100, mwN). Bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden ist nach der Judikatur des VwGH regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen. Nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, sind Aufenthaltsberechtigungen ausnahmsweise auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen (vgl. zuletzt VwGH 23.02.2017, Ra 2016/21/0325; auch VwGH 04.08.2016, Ra 2015/21/0249; 30.08.2011, 2008/21/0605; 14.04.2016, Ra 2016/21/0029 bis 0032; 30.06.2016, Ra 2016/21/0165).Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kann ein über zehnjähriger inländischer Aufenthalt den persönlichen Interessen eines Fremden am Verbleib im Bundesgebiet- unter Bedachtnahme auf die jeweils im Einzelfall zu beurteilenden Umstände- ein großes Gewicht verleihen vergleiche VwGH 10.05.2011, Zl. 2011/18/0100, mwN). Bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden ist nach der Judikatur des VwGH regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen. Nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, sind Aufenthaltsberechtigungen ausnahmsweise auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen vergleiche zuletzt VwGH 23.02.2017, Ra 2016/21/0325; auch VwGH 04.08.2016, Ra 2015/21/0249; 30.08.2011, 2008/21/0605; 14.04.2016, Ra 2016/21/0029 bis 0032; 30.06.2016, Ra 2016/21/0165).
Nach der Judikatur des VwGH ist aber auch bei einem mehr als zehnjährigen Inlandsaufenthalt in Verbindung mit dem Vorliegen gewisser integrationsbegründender Aspekte dann nicht zwingend von einem Überwiegen des persönlichen Interesses auszugehen, wenn diesen Umstände entgegenstehen, die das gegen einen Verbleib im Inland sprechende öffentliche Interesse verstärken bzw. die Länge der Aufenthaltsdauer im Inland relativieren. Es ist daher auch in Fällen eine mehr als zehnjährigen Inlandsaufenthaltes eine Gesamtabwägung unter Einbeziehung aller fallbezogenen maßgeblichen Aspekte vorzunehmen, wenn auch unter besonderer Gewichtung der langen Aufenthaltsdauer. (VwGH 17.10.2016 Ra 2016/22/0005; 23.02.2017 Ra 2016/21/0340).
Ungeachtet eines mehr als zehnjährigen Aufenthaltes und des Vorhandenseins gewisser integrationsbegründender Merkmale können gegen ein Überwiegen der persönlichen Interessen bzw. für ein größeres öffentliches Interesse an der Verweigerung eines Aufenthaltstitels (oder an der Erlassung einer aufenthaltsbeendenen Maßnahme) sprechende Umstände in Anschlag gebracht werden. Dazu zählen das Vorliegen einer strafgerichtlichen Verurteilung (vgl. E 30. Juni 2016, Ra 2016/21/0165; E 10. November 2015, Ra 2015/19/0001; B 3.September 2015, Ra 2015/21/0121; B 25. April 2014, Ro 2014/21/0054), Verstöße gegen Verwaltungsvorschriften (zB AuslBG, E 16. Oktober 2012, 2012/18/0062; B 25. April 2014, Ro 2014/21/0054), eine zweifache Asylantragstellung (vgl. B 20. Juli 2016, Ra 2016/22/0039; E 26. März 2015, Ra 2014/22/0078 bis 0082), unrichtige Identitätsangaben, sofern diese für die lange Aufenthaltsdauer kausal waren (vgl. E 4. August 2016, Ra 2015/21/0249 bis 0253; E 30. Juni 2016, Ra 2016/21/0165), sowie die Missachtung melderechtlicher Vorschriften (vgl. E 31. Jänner 2013, 2012/23/0006). Eine Mitberücksichtigung einer zwischenzeitlichen Ausreise wurde vom Verwaltungsgerichtshof nicht beanstandet (VwGH 26.03.2015, Ra 2014/22/0078).Ungeachtet eines mehr als zehnjährigen Aufenthaltes und des Vorhandenseins gewisser integrationsbegründender Merkmale können gegen ein Überwiegen der persönlichen Interessen bzw. für ein größeres öffentliches Interesse an der Verweigerung eines Aufenthaltstitels (oder an der Erlassung einer aufenthaltsbeendenen Maßnahme) sprechende Umstände in Anschlag gebracht werden. Dazu zählen das Vorliegen einer strafgerichtlichen Verurteilung vergleiche E 30. Juni 2016, Ra 2016/21/0165; E 10. November 2015, Ra 2015/19/0001; B 3.September 2015, Ra 2015/21/0121; B 25. April 2014, Ro 2014/21/0054), Verstöße gegen Verwaltungsvorschriften (zB AuslBG, E 16. Oktober 2012, 2012/18/0062; B 25. April 2014, Ro 2014/21/0054), eine zweifache Asylantragstellung vergleiche B 20. Juli 2016, Ra 2016/22/0039; E 26. März 2015, Ra 2014/22/0078 bis 0082), unrichtige Identitätsangaben, sofern diese für die lange Aufenthaltsdauer kausal waren vergleiche E 4. August 2016, Ra 2015/21/0249 bis 0253; E 30. Juni 2016, Ra 2016/21/0165), sowie die Missachtung melderechtlicher Vorschriften vergleiche E 31. Jänner 2013, 2012/23/0006). Eine Mitberücksichtigung einer zwischenzeitlichen Ausreise wurde vom Verwaltungsgerichtshof nicht beanstandet (VwGH 26.03.2015, Ra 2014/22/0078).
Überdies hat der VwGH festgestellt, dass beharrliches illegales Verbleiben eines Fremden nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens bzw. ein länger dauernder illegaler Aufenthalt eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen darstellen würde, was eine Ausweisung als dringend geboten erscheinen lässt (VwGH 31.10.2002, Zl. 2002/18/0190). Auch der Verfassungsgerichtshof verweist darauf, dass ein allein durch beharrliche Missachtung der fremden-, und aufenthaltsrechtlichen Vorschriften erwirkter Aufenthalt keinen Rechtsanspruch aus Art. 8 EMRK bewirken könne. Eine andere Auffassung würde sogar zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber den sich rechtstreu Verhaltenden führen (VfSlg. 19.086/2010 mwH).Überdies hat der VwGH festgestellt, dass beharrliches illegales Verbleiben eines Fremden nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens bzw. ein länger dauernder illegaler Aufenthalt eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen darstellen würde, was eine Ausweisung als dringend geboten erscheinen lässt (VwGH 31.10.2002, Zl. 2002/18/0190). Auch der Verfassungsgerichtshof verweist darauf, dass ein allein durch beharrliche Missachtung der fremden-, und aufenthaltsrechtlichen Vorschriften erwirkter Aufenthalt keinen Rechtsanspruch aus Artikel 8, EMRK bewirken könne. Eine andere Auffassung würde sogar zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber den sich rechtstreu Verhaltenden führen (VfSlg. 19.086 aus 2010, mwH).
Dem Umstand, dass der Aufenthaltsstatus des Fremden ein unsicherer war, kommt zwar Bedeutung zu, er hat aber nicht zur Konsequenz, dass der während des unsicheren Aufenthaltes erlangten Integration überhaupt kein Gewicht beizumessen ist (vgl. E 4. August 2016, Ra 2015/21/0249 bis 253). Allerdings ist der Umstand zur berücksichtigen, dass der Inlandsaufenthalt überwiegend unrechtmäßig war (Hinweis E 30. Juni 2016, Ra 2016/21/0165; E 11. November 2013, 2013/22/0072). Dem Umstand, dass der Aufenthaltsstatus des Fremden ein unsicherer war, kommt zwar Bedeutung zu, er hat aber nicht zur Konsequenz, dass der während des unsicheren Aufenthaltes erlangten Integration überhaupt kein Gewicht beizumessen ist vergleiche E 4. August 2016, Ra 2015/21/0249 bis 253). Allerdings ist der Umstand zur berücksichtigen, dass der Inlandsaufenthalt überwiegend unrechtmäßig war (Hinweis E 30. Juni 2016, Ra 2016/21/0165; E 11. November 2013, 2013/22/0072).
Außerdem ist nach der bisherigen Rechtsprechung auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (vgl. VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216 mwN).Außerdem ist nach der bisherigen Rechtsprechung auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist vergleiche VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216 mwN).
Der Verwaltungsgerichtshof hat jedoch schon wiederholt darauf hingewiesen, dass die Aufenthaltsdauer nach § 9 Abs. 2 Z 1 BFA-VG nur eines von mehreren im Zuge der Interessensabwägung zu berücksichtigenden Kriterien darstellt, weshalb auch nicht gesagt werden kann, dass bei Unterschreiten einer bestimmten Mindestdauer des Aufenthaltes in Österreich jedenfalls von einem deutlichen Überwiegen der öffentlichen Interessen an der Beendigung des Aufenthaltes im Bundesgebiet gegenüber den gegenteiligen privaten Interessen auszugehen ist (vgl. etwa VwGH vom 30.07.2015, Ra 2014/22/0055 bis 0058). Gleichzeitig betonte er aber, dass einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessensabwägung zukommt.Der Verwaltungsgerichtshof hat jedoch schon wiederholt darauf hingewiesen, dass die Aufenthaltsdauer nach Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG nur eines von mehreren im Zuge der Interessensabwägung zu berücksichtigenden Kriterien darstellt, weshalb auch nicht gesagt werden kann, dass bei Unterschreiten einer bestimmten Mindestdauer des Aufenthaltes in Österreich jedenfalls von einem deutlichen Überwiegen der öffentlichen Interessen an der Beendigung des Aufenthaltes im Bundesgebiet gegenüber den gegenteiligen privaten Interessen auszugehen ist vergleiche etwa VwGH vom 30.07.2015, Ra 2014/22/0055 bis 0058). Gleichzeitig betonte er aber, dass einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessensabwägung zukommt.
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in seiner langjährigen Rechtsprechung zu Ausweisungen Fremder wiederholt ausgesprochen, dass die EMRK Fremden nicht das Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem bestimmten Land garantiert und die Konventionsstaaten im Allgemeinen nicht verpflichtet sind, die Wahl des Aufenthaltslandes durch Einwanderer zu respektieren und auf ihrem Territorium die Familienzusammenführung zu gestatten. Dennoch kann in einem Fall, der sowohl die Achtung des Familienlebens, als auch Fragen der Einwanderung betrifft, der Umfang der staatlichen Verpflichtung, Familienangehörigen von im Staat ansässigen Personen Aufenthalt zu gewähren, - je nach der Situation der Betroffenen und dem Allgemeininteresse - variieren (vgl. z.B. EGMR 05.09.2000, Solomon v. Niederlande, Appl. 44328/98; EGMR 09.10.2003, Slivenko v. Lettland, Appl. 48321/99; EGMR 22.04.2004, Radovanovic v. Österreich, Appl. 42703/98; EGMR 31.01.2006, da Silva und Hoogkamer v. Niederlande, Appl. 50435/99; EGMR 31.07.2008, Darren Omoregie ua v. Norwegen, Appl. 265/07).Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in seiner langjährigen Rechtsprechung zu Ausweisungen Fremder wiederholt ausgesprochen, dass die EMRK Fremden nicht das Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem bestimmten Land garantiert und die Konventionsstaaten im Allgemeinen nicht verpflichtet sind, die Wahl des Aufenthaltslandes durch Einwanderer zu respektieren und auf ihrem Territorium die Familienzusammenführung zu gestatten. Dennoch kann in einem Fall, der sowohl die Achtung des Familienlebens, als auch Fragen der Einwanderung betrifft, der Umfang der staatlichen Verpflichtung, Familienangehörigen von im Staat ansässigen Personen Aufenthalt zu gewähren, - je nach der Situation der Betroffenen und dem Allgemeininteresse - variieren vergleiche z.B. EGMR 05.09.2000, Solomon v. Niederlande, Appl. 44328/98; EGMR 09.10.2003, Slivenko v. Lettland, Appl. 48321/99; EGMR 22.04.2004, Radovanovic v. Österreich, Appl. 42703/98; EGMR 31.01.2006, da Silva und Hoogkamer v. Niederlande, Appl. 50435/99; EGMR 31.07.2008, Darren Omoregie ua v. Norwegen, Appl. 265/07).
Für den gegenständlichen Fall bedeutet es, dass sich der BF zwar seit November 2009 im Bundesgebiet aufhält. Allerdings wurde der erste am 09.11.2009 gestellte Antrag auf internationalen Schutz unbegründet gestellt und verfügte der BF damit nur bis zum Eintritt der Rechtskraft des Erkenntnisses des Asylgerichtshofes (Erkenntnis vom 09.11.2014, rechtskräftig am 15.04.2013) über eine Aufenthaltsberechtigung als Asylwerber. Der BF missachtete allerdings die verfügte Ausweisung nach Indien und verblieb weiterhin und damit illegal im Bundesgebiet. Er stellte am 14.06.2014 seinen zweiten Asylantrag (1. Folgeantrag), welcher nicht zugelassen wurde und mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 17.10.2014 rechtskräftig erledigt wurde, wobei dem BF bei seinem zweiten Asylantrag weder ein Aufenthaltsrecht nach § 13 AsylG 2005 noch ein sonstiger Aufenthaltstitel zukam. Der BF verblieb daraufhin erneut illegal im Bundesgebiet, wobei daran auch der durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter für ihn am 20.01.2016 gestellte Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels in besonderen berücksichtigungswürdigen Fällen gemäß § 56 Abs. 1 AsylG nichts ändern vermag, zumal dieser mangels persönlicher Antragstellung nicht ordnungsgemäß eingebracht wurde und zudem Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 bis 57 kein Aufenthalts- oder Bleiberecht begründen (vgl. § 58 Abs. 13 AsylG). Am 06.10.2020 stellte der BF dann den gegenständlichen dritten Asylantrag (2. Folgeantrag), welcher letztlich ebenso unbegründet gewesen ist. Für den gegenständlichen Fall bedeutet es, dass sich der BF zwar seit November 2009 im Bundesgebiet aufhält. Allerdings wurde der erste am 09.11.2009 gestellte Antrag auf internationalen Schutz unbegründet gestellt und verfügte der BF damit nur bis zum Eintritt der Rechtskraft des Erkenntnisses des Asylgerichtshofes (Erkenntnis vom 09.11.2014, rechtskräftig am 15.04.2013) über eine Aufenthaltsberechtigung als Asylwerber. Der BF missachtete allerdings die verfügte Ausweisung nach Indien und verblieb weiterhin und damit illegal im Bundesgebiet. Er stellte am 14.06.2014 seinen zweiten Asylantrag (1. Folgeantrag), welcher nicht zugelassen wurde und mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 17.10.2014 rechtskräftig erledigt wurde, wobei dem BF bei seinem zweiten Asylantrag weder ein Aufenthaltsrecht nach Paragraph 13, AsylG 2005 noch ein sonstiger Aufenthaltstitel zukam. Der BF verblieb daraufhin erneut illegal im Bundesgebiet, wobei daran auch der durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter für ihn am 20.01.2016 gestellte Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels in besonderen berücksichtigungswürdigen Fällen gemäß Paragraph 56, Absatz eins, AsylG nichts ändern vermag, zumal dieser mangels persönlicher Antragstellung nicht ordnungsgemäß eingebracht wurde und zudem Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55 bis 57 kein Aufenthalts- oder Bleiberecht begründen vergleiche Paragraph 58, Absatz 13, AsylG). Am 06.10.2020 stellte der BF dann den gegenständlichen dritten Asylantrag (2. Folgeantrag), welcher letztlich ebenso unbegründet gewesen ist.
Dem BF musste sein jahrelanger illegaler Aufenthalt im Bundesgebiet jedenfalls auch bewusst gewesen sein, zumal er mehrmals Anzeigen bzw. Strafen wegen unrechtmäßigem Aufenthaltes im Bundesgebiet bekommen hat. Darüber hinaus ist der BF auch mehrmals seiner Meldeverpflichtung nicht nachgekommen, hat damit seine Mitwirkungspflichten im Verfahren verletzt und sohin auch das Verfahren mehrmals verzögert.
Der BF hat sich mittlerweile zwar gewisse Deutschkenntnisse angeeignet, gab vor der belangten Behörde aber sogar selbst zu, dass er am besten die Sprachen Punjabi und Englisch spreche (vgl. AS 201). Er gab zwar auch an, hier einen Freund zu haben, mit welchem er zusammenlebe und welcher ihm Trinken bzw. Essen gebe (vgl. AS 199 und 200), eine finanzielle oder sonstige Abhängigkeit zu dem Freund hat der BF damit aber nicht dargelegt. Der BF hat keine Angehörigen oder Verwandten im Bundesgebiet, er brachte nicht vor Kurse besucht zu haben oder Mitglied in einem Verein oder einer sonstigen Organisation zu sein. Er hat – laut seinen eigenen Angaben – „früher“ Zeitungen zugestellt, gab vor dem BFA aber an, dieser Arbeit nun nicht mehr nachzugehen (vgl. AS 201). Der BF brachte damit keine relevanten privaten Bindungen zu Österreich vor. Der BF nimmt zwar zum Entscheidungszeitpunkt keine Leistungen aus der Grundversorgung in Anspruch, ist aber nicht selbsterhaltungsfähig, zumal er keiner (erlaubten) Erwerbstätigkeit nachgeht.Der BF hat sich mittlerweile zwar gewisse Deutschkenntnisse angeeignet, gab vor der belangten Behörde aber sogar selbst zu, dass er am besten die Sprachen Punjabi und Englisch spreche vergleiche AS 201). Er gab zwar auch an, hier einen Freund zu haben, mit welchem er zusammenlebe und welcher ihm Trinken bzw. Essen gebe vergleiche AS 199 und 200), eine finanzielle oder sonstige Abhängigkeit zu dem Freund hat der BF damit aber nicht dargelegt. Der BF hat keine Angehörigen oder Verwandten im Bundesgebiet, er brachte nicht vor Kurse besucht zu haben oder Mitglied in einem Verein oder einer sonstigen Organisation zu sein. Er hat – laut seinen eigenen Angaben – „früher“ Zeitungen zugestellt, gab vor dem BFA aber an, dieser Arbeit nun nicht mehr nachzugehen vergleiche AS 201). Der BF brachte damit keine relevanten privaten Bindungen zu Österreich vor. Der BF nimmt zwar zum Entscheidungszeitpunkt keine Leistungen aus der Grundversorgung in Anspruch, ist aber nicht selbsterhaltungsfähig, zumal er keiner (erlaubten) Erwerbstätigkeit nachgeht.
In Hinblick auf den Umstand, dass der BF den überwiegenden Teil seines Lebens im Herkunftsstaat verbracht hat, ist davon auszugehen, dass anhaltende Bindungen zum Herkunftsstaat bestehen, zumal dort die Eltern, die Geschwister und weitere Verwandtschaft des BF leben, er zumindest mit seiner Mutter in Kontakt steht, der BF mit Punjabi die Landessprache beherrscht, sowie über Schulbildung und Arbeitserfahrung verfügt.
Der Umstand, dass der BF in Österreich nicht straffällig geworden ist, bewirkt keine Erhöhung des Gewichtes der Schutzwürdigkeit von persönlichen Interessen an einem Aufenthalt in Österreich, da das Fehlen ausreichender Unterhaltsmittel und die Begehung von Straftaten eigene Gründe für die Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen darstellen (VwGH 24.07.2002, Zl. 2002/18/0112).
Das Bundesverwaltungsgericht vermag somit keine unzumutbaren Härten in einer Rückkehr des BF in seinen Herkunftsstaat zu erkennen. Insbesondere führt der oben angestellte Vergleich zwischen den Lebensverhältnissen des BF in Österreich mit jenen in Indien zu dem Schluss, dass der BF in seinem Herkunftsstaat über mehr familiäre und soziale Anknüpfungspunkte verfügt, als dies in Österreich der Fall ist.
Den privaten Interessen des BF an einem weiteren Aufenthalt in Österreich stehen die öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen gegenüber. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (zB VwGH 16.01.2001, 2000/18/0251).Den privaten Interessen des BF an einem weiteren Aufenthalt in Österreich stehen die öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen gegenüber. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8, Absatz 2, EMRK) ein hoher Stellenwert zu (zB VwGH 16.01.2001, 2000/18/0251).
Die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, die sich insbesondere im Interesse an der Einhaltung fremdenrechtlicher Vorschriften sowie darin manifestieren, dass das Asylrecht (und die mit der Einbringung eines Asylantrags verbundene vorläufige Aufenthaltsberechtigung) nicht zur Umgehung der allgemeinen Regelungen eines geordneten Zuwanderungswesens dienen darf, wiegen im vorliegenden Fall schwerer als die Interessen des BF am Verbleib in Österreich.
Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist die belangte Behörde somit zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthaltes des BF im Bundesgebiet sein persönliches Interesse am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, wonach im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre.Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des Paragraph 9, BFA-VG ist die belangte Behörde somit zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthaltes des BF im Bundesgebiet sein persönliches Interesse am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Artikel 8, EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, wonach im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre.
Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG stellt sohin keine Verletzung des BF in seinem Recht auf Privat- und Familienleben gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG iVm Art. 8 EMRK dar.Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG stellt sohin keine Verletzung des BF in seinem Recht auf Privat- und Familienleben gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG in Verbindung mit Artikel 8, EMRK dar.
Mit der Erlassung der Rückkehrentscheidung ist gemäß § 52 Abs. 9 FPG gleichzeitig festzustellen, dass die Abschiebung gemäß § 46 leg.cit. in einen bestimmten Staat zulässig ist.Mit der Erlassung der Rückkehrentscheidung ist gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG gleichzeitig festzustellen, dass die Abschiebung gemäß Paragraph 46, leg.cit. in einen bestimmten Staat zulässig ist.
Die Abschiebung in einen Staat ist gemäß § 50 Abs. 1 FPG unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 EMRK oder das 6. bzw. 13. ZPEMRK verletzt würden oder für den Betroffenen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre. Das entspricht dem Tatbestand des § 8 Abs. 1 AsylG 2005. Das Vorliegen eines dementsprechenden Sachverhaltes wurde bereits mit Bescheid des BFA vom 19.11.2020 rechtskräftig verneint. Die Abschiebung in einen Staat ist gemäß Paragraph 50, Absatz eins, FPG unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 EMRK oder das 6. bzw. 13. ZPEMRK verletzt würden oder für den Betroffenen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre. Das entspricht dem Tatbestand des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005. Das Vorliegen eines dementsprechenden Sachverhaltes wurde bereits mit Bescheid des BFA vom 19.11.2020 rechtskräftig verneint.
Auch den im angefochtenen Bescheid enthaltenen Länderfeststellungen zur aktuellen Lage in Indien, welche der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zufolge auch im vorliegenden Fall zu beachten sind (vgl. VwGH 16.12.2015, Ra 2015/21/0119; 24.05.2016, Ra 2016/21/0101), ist keine den BF treffende Situation im angeführten Sinne zu entnehmen.Auch den im angefochtenen Bescheid enthaltenen Länderfeststellungen zur aktuellen Lage in Indien, welche der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zufolge auch im vorliegenden Fall zu beachten sind vergleiche VwGH 16.12.2015, Ra 2015/21/0119; 24.05.2016, Ra 2016/21/0101), ist keine den BF treffende Situation im angeführten Sinne zu entnehmen.
Auch lassen die Länderfeststellungen den Schluss nicht zu, dass die Sicherheitslage im Herkunftsstaat dergestalt wäre, dass jedermann mit vor dem Hintergrund von Art. 2 und 3 EMRK maßgeblichen Übergriffen zu rechnen hätte. Ferner ist die Versorgungslage im Herkunftsstaat an sich gewährleistet.Auch lassen die Länderfeststellungen den Schluss nicht zu, dass die Sicherheitslage im Herkunftsstaat dergestalt wäre, dass jedermann mit vor dem Hintergrund von Artikel 2 und 3 EMRK maßgeblichen Übergriffen zu rechnen hätte. Ferner ist die Versorgungslage im Herkunftsstaat an sich gewährleistet.
Die Abschiebung in einen Staat ist gemäß § 50 Abs. 2 FPG unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben des Betroffenen oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder persönlichen Ansichten bedroht wäre, es sei denn, es bestünde eine innerstaatliche Fluchtalternative. Dies entspricht dem Tatbestand des § 3 AsylG 2005. Das Vorliegen eines dementsprechenden Sachverhaltes wurde mit dem Bescheid des BFA vom 19.11.2020 rechtskräftig verneint. Maßgebliche Änderungen des Sachverhalts haben sich weder in der Person des BF noch in der allgemeinen Lage in Indien ergeben.Die Abschiebung in einen Staat ist gemäß Paragraph 50, Absatz 2, FPG unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben des Betroffenen oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder persönlichen Ansichten bedroht wäre, es sei denn, es bestünde eine innerstaatliche Fluchtalternative. Dies entspricht dem Tatbestand des Paragraph 3, AsylG 2005. Das Vorliegen eines dementsprechenden Sachverhaltes wurde mit dem Bescheid des BFA vom 19.11.2020 rechtskräftig verneint. Maßgebliche Änderungen des Sachverhalts haben sich weder in der Person des BF noch in der allgemeinen Lage in Indien ergeben.
Die Abschiebung ist schließlich nach § 50 Abs. 3 FPG unzulässig, solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht. Eine derartige Empfehlung besteht für Indien nicht.Die Abschiebung ist schließlich nach Paragraph 50, Absatz 3, FPG unzulässig, solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht. Eine derartige Empfehlung besteht für Indien nicht.
Die Abschiebung des BF nach Indien ist daher zulässig.
Gemäß § 55 Abs. 1a FPG besteht keine Frist für die freiwillige Ausreise für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 AVG. Da das Bundesamt den Antrag auf internationalen Schutz zu Recht zurückgewiesen hat, besteht auch zu Recht keine Frist für die freiwillige Ausreise.Gemäß Paragraph 55, Absatz eins a, FPG besteht keine Frist für die freiwillige Ausreise für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 68, AVG. Da das Bundesamt den Antrag auf internationalen Schutz zu Recht zurückgewiesen hat, besteht auch zu Recht keine Frist für die freiwillige Ausreise.
2.3. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt VII. des angefochtenen Bescheides:2.3. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch sieben. des angefochtenen Bescheides:
§ 53 FPG idgF lautet:Paragraph 53, FPG idgF lautet:
„§ 53. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.
(Anm.: Abs. 1a aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2013)Anmerkung, Absatz eins a, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,)
(2) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige(2) Ein Einreiseverbot gemäß Absatz eins, ist, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige
1. wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, iVm § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997, gemäß § 99 Abs. 1, 1 a, 1 b oder 2 StVO, gemäß § 37 Abs. 3 oder 4 FSG, gemäß § 366 Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 (GewO), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe, gemäß den §§ 81 oder 82 des SPG, gemäß den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;1. wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß Paragraph 20, Absatz 2, der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, in Verbindung mit Paragraph 26, Absatz 3, des Führerscheingesetzes (FSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 1997,, gemäß Paragraph 99, Absatz eins, eins, a, 1 b oder 2 StVO, gemäß Paragraph 37, Absatz 3, oder 4 FSG, gemäß Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer eins, der Gewerbeordnung 1994 (GewO), Bundesgesetzblatt Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe, gemäß den Paragraphen 81, oder 82 des SPG, gemäß den Paragraphen 9, oder 14 in Verbindung mit Paragraph 19, des Versammlungsgesetzes 1953, Bundesgesetzblatt Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;
2. wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens 1 000 Euro oder primären Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde;
3. wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Abs. 3 genannte Übertretung handelt;3. wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Absatz 3, genannte Übertretung handelt;
4. wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen oder wegen vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist;
5. wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist;
6. den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag;
7. bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen;
8. eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geführt hat oder8. eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK nicht geführt hat oder
9. an Kindes statt angenommen wurde und die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, der Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, der Zugang zum heimischen Arbeitsmarkt oder die Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausschließlicher oder vorwiegender Grund für die Annahme an Kindes statt war, er jedoch das Gericht über die wahren Verhältnisse zu den Wahleltern getäuscht hat.
(…)
(4) Die Frist des Einreiseverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.
(5) Eine gemäß Abs. 3 maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. § 73 StGB gilt.(5) Eine gemäß Absatz 3, maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. Paragraph 73, StGB gilt.
(6) Einer Verurteilung nach Abs. 3 Z 1, 2 und 5 ist eine von einem Gericht veranlasste Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gleichzuhalten, wenn die Tat unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes begangen wurde, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht.“(6) Einer Verurteilung nach Absatz 3, Ziffer eins, 2 und 5 ist eine von einem Gericht veranlasste Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gleichzuhalten, wenn die Tat unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes begangen wurde, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht.“
Beim Erstellen der für ein Einreiseverbot zu treffenden Gefährdungsprognose ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in § 53 Abs. 2 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011 umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es nicht auf die bloße Tatsache unter anderem von Bestrafungen nach den Verwaltungsgesetzen, sondern auf das diesen zugrunde liegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der Verwaltungsübertretungen und das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an (VwGH 19.02.2013, 2012/18/0230).Beim Erstellen der für ein Einreiseverbot zu treffenden Gefährdungsprognose ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in Paragraph 53, Absatz 2, FrPolG 2005 in der Fassung FrÄG 2011 umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es nicht auf die bloße Tatsache unter anderem von Bestrafungen nach den Verwaltungsgesetzen, sondern auf das diesen zugrunde liegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der Verwaltungsübertretungen und das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an (VwGH 19.02.2013, 2012/18/0230).
Festzuhalten ist, dass sich die belangte Behörde bei der Begründung des angeordneten Einreiseverbots auf die Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit insbesondere aufgrund der Mittellosigkeit des BF (Z 6) gestützt hat. Darüber hinaus führte die belangte Behörde an, dass der BF seiner Rückkehrverpflichtung nicht nachgekommen ist.Festzuhalten ist, dass sich die belangte Behörde bei der Begründung des angeordneten Einreiseverbots auf die Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit insbesondere aufgrund der Mittellosigkeit des BF (Ziffer 6,) gestützt hat. Darüber hinaus führte die belangte Behörde an, dass der BF seiner Rückkehrverpflichtung nicht nachgekommen ist.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 60 Abs. 2 Z 7 FPG (vor Inkrafttreten des FrÄG 2011) hat der Fremde initiativ, untermauert durch Vorlage entsprechender Bescheinigungsmittel, nachzuweisen, dass er nicht bloß über Mittel zur kurzfristigen Bestreitung seines Unterhalts verfügt, sondern sein Unterhalt für die beabsichtigte Dauer seines Aufenthalts gesichert erscheint. Die Verpflichtung, die Herkunft der für den Unterhalt zur Verfügung stehenden Mittel nachzuweisen, besteht insoweit, als für die Behörde ersichtlich sein muss, dass der Fremde einen Rechtsanspruch darauf hat und die Mittel nicht aus illegalen Quellen stammen (vgl. VwGH 13.09.2012, 2011/23/0156; 22.01.2013, 2012/18/0191).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer 7, FPG (vor Inkrafttreten des FrÄG 2011) hat der Fremde initiativ, untermauert durch Vorlage entsprechender Bescheinigungsmittel, nachzuweisen, dass er nicht bloß über Mittel zur kurzfristigen Bestreitung seines Unterhalts verfügt, sondern sein Unterhalt für die beabsichtigte Dauer seines Aufenthalts gesichert erscheint. Die Verpflichtung, die Herkunft der für den Unterhalt zur Verfügung stehenden Mittel nachzuweisen, besteht insoweit, als für die Behörde ersichtlich sein muss, dass der Fremde einen Rechtsanspruch darauf hat und die Mittel nicht aus illegalen Quellen stammen vergleiche VwGH 13.09.2012, 2011/23/0156; 22.01.2013, 2012/18/0191).
Der BF verfügte bis zum rechtskräftigen Abschluss seines ersten Asylverfahrens lediglich über ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht als Asylwerber, er verfügte auch zu keinem Zeitpunkt über eine Beschäftigungsbewilligung oder einen sonstigen Aufenthaltstitel. Der BF war weder nach negativem Abschluss seines ersten, noch nach negativem Abschluss seines zweiten Asylverfahrens bereit, das Bundesgebiet zu verlassen und in seinen Heimatstaat zu reisen. Er hat mehrmals Anzeigen bzw. Strafen wegen unrechtmäßigem Aufenthalt im Bundesgebiet bekommen sowie mehrmals seine Meldepflichten – sohin seine Mitwirkungspflichten im Verfahren – verletzt und gab im Verfahren auch verschiedene Geburtsdaten an. Schon aus diesem Verhalten des BF zeigt sich, dass dieser nicht bereit ist, die erlassenen rechtskräftigen Rückkehrentscheidungen zu akzeptieren bzw. zu befolgen. Da der BF keine Familienangehörigen in Österreich hat, die ihn unterstützen könnten, und er auch keinen Rechtsanspruch auf Unterstützung durch andere hat, besteht damit die Gefahr, dass sein weiterer Aufenthalt zu einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte, zumal er bereits die Grundversorgung in Anspruch genommen hat und eine solche Belastung daher bereits eingetreten ist, bzw. der BF auch durch die unrechtmäßige Aufnahme einer Erwerbstätigkeit versuchte, seinen Unterhalt zu sichern. Es ist somit auch zukünftig nicht davon auszugehen, dass der BF seinen Aufenthalt in Österreich auf legale Weise aus eigenem finanzieren kann, zumal er auch nie derartiges behauptete.
Der BF hat durch sein persönliches Verhalten gezeigt, dass er nicht gewillt ist, sich an die Rechtsordnung zu halten, weshalb sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet.
Die Erlassung von Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot steht unter dem Vorbehalt des den 2. Abschnitt des 8. Hauptstückes des FrPolG 2005 idF FrÄG 2011 bildenden § 61 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011, nunmehr § 9 BFA-VG, („Schutz des Privat- und Familienlebens“). Wird durch eine Rückkehrentscheidung in das Privat- oder Familienleben des Drittstaatsangehörigen eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung demnach nur zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 MRK genannten Ziele dringend geboten ist (VwGH 02.10.2012, 2012/21/0044, mwN).Die Erlassung von Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot steht unter dem Vorbehalt des den 2. Abschnitt des 8. Hauptstückes des FrPolG 2005 in der Fassung FrÄG 2011 bildenden Paragraph 61, FrPolG 2005 in der Fassung FrÄG 2011, nunmehr Paragraph 9, BFA-VG, („Schutz des Privat- und Familienlebens“). Wird durch eine Rückkehrentscheidung in das Privat- oder Familienleben des Drittstaatsangehörigen eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung demnach nur zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, MRK genannten Ziele dringend geboten ist (VwGH 02.10.2012, 2012/21/0044, mwN).
Entsprechend den Ausführungen unter Punkt 2.2. verfügt der BF über kein schützenswertes Privat- und Familienleben im Bundesgebiet, weshalb die öffentlichen Interessen an einem Einreiseverbot jedenfalls überwiegen. Die Angehörigen des BF leben im Herkunftsstaat, wo auch er den überwiegenden Teil seines Lebens verbracht hat.
Der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung ein hoher Stellenwert zu (vgl etwa VwGH 31.08.2006, 2006/21/0140), welcher durch das Verhalten des BF – wie bereits erörtert – erheblich beeinträchtigt wurde. Die vom BF dargestellten persönlichen Interessen haben kein Gewicht, das dem genannten öffentlichen Interesse auch nur gleichgehalten werden könnte.Der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung ein hoher Stellenwert zu vergleiche etwa VwGH 31.08.2006, 2006/21/0140), welcher durch das Verhalten des BF – wie bereits erörtert – erheblich beeinträchtigt wurde. Die vom BF dargestellten persönlichen Interessen haben kein Gewicht, das dem genannten öffentlichen Interesse auch nur gleichgehalten werden könnte.
Im Rahmen einer gewichtenden Abwägung zwischen der Schutzwürdigkeit des Privat- und Familienlebens des BF und dem Interesse an der Wahrung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ist angesichts des dargelegten Fehlverhaltens des BF letzterem der Vorrang einzuräumen. Die Erlassung eines Einreiseverbotes ist somit zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten.Im Rahmen einer gewichtenden Abwägung zwischen der Schutzwürdigkeit des Privat- und Familienlebens des BF und dem Interesse an der Wahrung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ist angesichts des dargelegten Fehlverhaltens des BF letzterem der Vorrang einzuräumen. Die Erlassung eines Einreiseverbotes ist somit zur Erreichung der in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten.
In Hinblick auf die dargelegten Erwägungen ist unter Betrachtung des Gesamtverhaltens des BF zum Entscheidungszeitpunkt, aus dem sich eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit ergibt, auch die von der belangten Behörde festgesetzte Dauer des Einreiseverbotes von zwei Jahren nicht zu beanstanden.
2.4. Unterbleiben der mündlichen Verhandlung:
Die Voraussetzungen für ein Absehen von der Verhandlung gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, sind, wie sich aus obigen Ausführungen ergibt, im gegenständlichen Fall erfüllt, zumal in der Beschwerde dem angefochtenen Bescheid nicht substantiiert entgegengetreten wird.Die Voraussetzungen für ein Absehen von der Verhandlung gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, sind, wie sich aus obigen Ausführungen ergibt, im gegenständlichen Fall erfüllt, zumal in der Beschwerde dem angefochtenen Bescheid nicht substantiiert entgegengetreten wird.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zum Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt, sondern ausschließlich tatsachenlastig ist. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben. Zur Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung ist die zur asylrechtlichen Ausweisung ergangene zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs übertragbar.Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt, sondern ausschließlich tatsachenlastig ist. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben. Zur Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung ist die zur asylrechtlichen Ausweisung ergangene zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs übertragbar.
Schlagworte
Einreiseverbot Folgeantrag Identität der Sache Interessenabwägung Mitwirkungspflicht öffentliche Interessen öffentliche Ordnung öffentliche Sicherheit Prozesshindernis der entschiedenen Sache Resozialisierung RückkehrentscheidungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2021:W142.1411951.3.00Im RIS seit
13.04.2021Zuletzt aktualisiert am
13.04.2021