TE Bvwg Erkenntnis 2021/1/20 I414 2238605-1

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Veröffentlicht am 20.01.2021
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Entscheidungsdatum

20.01.2021

Norm

BFA-VG §18 Abs3
BFA-VG §21 Abs7
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
EMRK Art8
FPG §67
FPG §67 Abs1
FPG §67 Abs2
FPG §67 Abs4
FPG §70 Abs3
NAG §53a
VwGVG §24 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
  1. BFA-VG § 18 heute
  2. BFA-VG § 18 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. BFA-VG § 18 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. BFA-VG § 18 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. BFA-VG § 18 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. BFA-VG § 18 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. BFA-VG § 18 gültig von 13.06.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2014
  8. BFA-VG § 18 gültig von 01.01.2014 bis 12.06.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. BFA-VG § 18 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. BFA-VG § 21 heute
  2. BFA-VG § 21 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. BFA-VG § 21 gültig von 01.06.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. BFA-VG § 21 gültig von 01.06.2018 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. BFA-VG § 21 gültig von 01.11.2017 bis 31.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. BFA-VG § 21 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. BFA-VG § 21 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. BFA-VG § 21 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. BFA-VG § 21 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. BFA-VG § 9 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  6. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 67 heute
  2. FPG § 67 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 67 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 67 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 67 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. FPG § 67 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. FPG § 67 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. FPG § 67 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 67 heute
  2. FPG § 67 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 67 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 67 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 67 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. FPG § 67 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. FPG § 67 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. FPG § 67 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 67 heute
  2. FPG § 67 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 67 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 67 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 67 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. FPG § 67 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. FPG § 67 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. FPG § 67 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 67 heute
  2. FPG § 67 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 67 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 67 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 67 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. FPG § 67 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. FPG § 67 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. FPG § 67 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 70 heute
  2. FPG § 70 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 70 gültig von 01.01.2014 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  4. FPG § 70 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 70 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. NAG § 53a heute
  2. NAG § 53a gültig ab 01.07.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  3. NAG § 53a gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  4. NAG § 53a gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009

Spruch


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I414 2238605-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Christian EGGER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Spanien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH (BBU), gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich, vom 11.12.2020, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Christian EGGER als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Spanien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH (BBU), gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich, vom 11.12.2020, Zl. römisch 40 , zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


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Text


Entscheidungsgründe:
, Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Der 43-jährige Beschwerdeführer, ein spanischer Staatsangehöriger ist verwitwet und für ein Kind sorgepflichtig. Zuletzt war er ohne Beschäftigung und Einkommen und lebte in Spanien. Er hat etwa EURO 10.000,-- Schulden und wurde von seiner Lebensgefährtin finanziell unterstützt. Der Beschwerdeführer wurde in den Jahren 2000 und 2010 in Spanien jeweils wegen Diebstahls verurteilt.

Der Beschwerdeführer reiste am 3. Jänner 2019 von La Gomera nach Barcelona, wo er eine ihm bis dahin unbekannte Frau XXXX persönlich kennenlernte. Sie bucht alle Flüge und Unterkünfte für ihn. Am 4. Jänner 2019 flog der Beschwerdeführer von Barcelona nach Istanbul, wo er bis 7. Jänner 2019 blieb. In Istanbul wurde dem Beschwerdeführer von einem ihm unbekannten Mann ein Koffer übergeben, in dem eine große Menge von mehr als 1000 Gramm Suchtgift, Metamphetamin, versteckt war. Am 7. Jänner 2019 bestieg der Beschwerdeführer samt dem Koffer ein Flugzeug nach Wien Schwechat, wo er um 09.28 Uhr landete. Im Zuge einer Gepäckkontrolle wurde Suchtgift mit einer Masse von 1372,9 Gramm entdeckt und der Beschwerdeführer am 7. Jänner 2019 um 10.14 Uhr festgenommen.Der Beschwerdeführer reiste am 3. Jänner 2019 von La Gomera nach Barcelona, wo er eine ihm bis dahin unbekannte Frau römisch 40 persönlich kennenlernte. Sie bucht alle Flüge und Unterkünfte für ihn. Am 4. Jänner 2019 flog der Beschwerdeführer von Barcelona nach Istanbul, wo er bis 7. Jänner 2019 blieb. In Istanbul wurde dem Beschwerdeführer von einem ihm unbekannten Mann ein Koffer übergeben, in dem eine große Menge von mehr als 1000 Gramm Suchtgift, Metamphetamin, versteckt war. Am 7. Jänner 2019 bestieg der Beschwerdeführer samt dem Koffer ein Flugzeug nach Wien Schwechat, wo er um 09.28 Uhr landete. Im Zuge einer Gepäckkontrolle wurde Suchtgift mit einer Masse von 1372,9 Gramm entdeckt und der Beschwerdeführer am 7. Jänner 2019 um 10.14 Uhr festgenommen.

Am 15. April 2019 wurde der Beschwerdeführer vom Landesgericht Korneuburg, Zl. XXXX wegen das Verbrechen des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 und 4 Z 3 Suchtmittelgesetz (SMG) zu einer Freiheitsstrafe von 3 (drei) Jahren und 6 (sechs) Monaten verurteilt.Am 15. April 2019 wurde der Beschwerdeführer vom Landesgericht Korneuburg, Zl. römisch 40 wegen das Verbrechen des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins und 4 Ziffer 3, Suchtmittelgesetz (SMG) zu einer Freiheitsstrafe von 3 (drei) Jahren und 6 (sechs) Monaten verurteilt.

Mit Parteiengehör vom 7. Oktober 2020, nachweislich zugestellt am gleichen Tag, wurde der Beschwerdeführer vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA/ belangte Behörde) mit „Verständigung von der Beweisaufnahme“ darüber informiert, dass gegen ihn ein Aufenthaltsbeendigungsverfahren eingeleitet werde, gleichzeitig wurde ihm die Gelegenheit für eine schriftliche Stellungnahme gewährt. Der Beschwerdeführer nützte diese Möglichkeit nicht.

Mit dem oben angeführten Bescheid wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 67 Abs 1 und 2 FPG ein Aufenthaltsverbot in der Dauer von 10 (zehn) Jahren erlassen (Spruchpunkt I.), gemäß § 70 Abs 3 FPG kein Durchsetzungsaufschub gewährt (Spruchpunkt II.) und der Beschwerde gegen den Bescheid gemäß § 18 Abs 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.).Mit dem oben angeführten Bescheid wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 67, Absatz eins und 2 FPG ein Aufenthaltsverbot in der Dauer von 10 (zehn) Jahren erlassen (Spruchpunkt römisch eins.), gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG kein Durchsetzungsaufschub gewährt (Spruchpunkt römisch zwei.) und der Beschwerde gegen den Bescheid gemäß Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch drei.).

Dagegen richtet sich die wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens und inhaltlicher Rechtswidrigkeit erhobene Beschwerde. Zugleich wurde, die Aufhebung des Bescheides, in eventu die Herabsetzung der Dauer des Aufenthaltsverbotes, dem Beschwerdeführer einen Durchsetzungsaufschub zu erteilen sowie der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkennen, beantragt.

Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass es nicht nachvollziehbar sei, wie die belangte Behörde zu dem Schluss komme, dass das persönliche Verhalten des Beschwerdeführers eine gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die Grundinteressen der Gesellschaft darstelle.

Mit Beschwerdevorlage vom 11.01.2021, beim Bundesverwaltungsgericht Außenstelle Innsbruck eingelangt am 15.01.2021, legte die belangte Behörde den Verwaltungsakt vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Zunächst wird der unter Pkt. I. wiedergegebene Verfahrensgang als Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden nachstehende Feststellungen getroffen:Zunächst wird der unter Pkt. römisch eins. wiedergegebene Verfahrensgang als Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden nachstehende Feststellungen getroffen:

Der 43-jährige Beschwerdeführer, ein spanischer Staatsangehöriger ist verwitwet und für ein Kind sorgepflichtig. Zuletzt war er ohne Beschäftigung und Einkommen und lebte in Spanien. Er hat etwa EURO 10.000,-- Schulden und wurde von seiner Lebensgefährtin finanziell unterstützt. Der Beschwerdeführer wurde in den Jahren 2000 und 2010 in Spanien jeweils wegen Diebstahls verurteilt.

Der Beschwerdeführer reiste am 3. Jänner 2019 von La Gomera nach Barcelona, wo er eine ihm bis dahin unbekannte Frau XXXX persönlich kennenlernte. Sie bucht alle Flüge und Unterkünfte für ihn. Am 4. Jänner 2019 flog der Beschwerdeführer von Barcelona nach Istanbul, wo er bis 7. Jänner 2019 blieb. In Istanbul wurde dem Beschwerdeführer von einem ihm unbekannten Mann ein Koffer übergeben, in dem eine große Menge von mehr als 1000 Gramm Suchtgift, Metamphetamin, versteckt war. Am 7. Jänner 2019 bestieg der Beschwerdeführer samt dem Koffer ein Flugzeug nach Wien Schwechat, wo er um 09.28 Uhr landete. Im Zuge einer Gepäckkontrolle wurde Suchtgift mit einer Masse von 1372,9 Gramm entdeckt und der Beschwerdeführer am 7. Jänner 2019 um 10.14 Uhr festgenommen. Der Beschwerdeführer wollte am 9. Jänner 2019 mit dem Flugzeug von Wien nach Paris und von dort nach Tokio reisen. In Tokio wollte der Beschwerdeführer das Suchtmittel übergeben.Der Beschwerdeführer reiste am 3. Jänner 2019 von La Gomera nach Barcelona, wo er eine ihm bis dahin unbekannte Frau römisch 40 persönlich kennenlernte. Sie bucht alle Flüge und Unterkünfte für ihn. Am 4. Jänner 2019 flog der Beschwerdeführer von Barcelona nach Istanbul, wo er bis 7. Jänner 2019 blieb. In Istanbul wurde dem Beschwerdeführer von einem ihm unbekannten Mann ein Koffer übergeben, in dem eine große Menge von mehr als 1000 Gramm Suchtgift, Metamphetamin, versteckt war. Am 7. Jänner 2019 bestieg der Beschwerdeführer samt dem Koffer ein Flugzeug nach Wien Schwechat, wo er um 09.28 Uhr landete. Im Zuge einer Gepäckkontrolle wurde Suchtgift mit einer Masse von 1372,9 Gramm entdeckt und der Beschwerdeführer am 7. Jänner 2019 um 10.14 Uhr festgenommen. Der Beschwerdeführer wollte am 9. Jänner 2019 mit dem Flugzeug von Wien nach Paris und von dort nach Tokio reisen. In Tokio wollte der Beschwerdeführer das Suchtmittel übergeben.

Der Beschwerdeführer verfügt außer des Aufenthalts in der Justizanstalt zu keinem Zeitpunkt über eine aufrechte Wohnsitzmeldung im Bundesgebiet. Er ging in Österreich zu keinem Zeitpunkt einer legalen Erwerbstätigkeit nach.

Der Beschwerdeführer verfügt im Bundesgebiet über keine familiären Anknüpfungspunkte oder maßgebliche private Beziehungen.

Der Beschwerdeführer wurde am 7. Jänner 2019 festgenommen und über ihn wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels die Untersuchungshaft verhängt.

Mit Urteil des Landesgerichtes Korneuburg als Schöffengericht vom 15. April 2019, Zl. XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 und 4 Z 3 SMG zu einer Freiheitsstrafe von 3 (drei) Jahren und 6 (sechs) Monaten, rechtskräftig verurteilt.Mit Urteil des Landesgerichtes Korneuburg als Schöffengericht vom 15. April 2019, Zl. römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins und 4 Ziffer 3, SMG zu einer Freiheitsstrafe von 3 (drei) Jahren und 6 (sechs) Monaten, rechtskräftig verurteilt.

Der Verurteilung liegt zugrunde, dass der Beschwerdeführer in finanziellen Schwierigkeiten war und er sich von einem Bekannten an eine, ihm unbekannte Frau vermitteln ließ. Sie erklärte ihm telefonisch, dass er Suchtgift, nämlich 700 bis 800 Gramm Ephedrin nach Japan bringen solle. Für die erfolgreiche Durchführung des Transportes wurde ihm EURO 6.000,-- in Aussicht gestellt.

Der Beschwerdeführer reiste am 3. Jänner 2019 von La Gomera nach Barcelona. Einen Tag später reiste er von Barcelona nach Istanbul, wo er bis 7. Jänner 2019 verblieb. In Istanbul wurde ihm ein Koffer übergeben. Am gleichen Tag bestieg er samt dem Koffer ein Flugzeug nach Wien Schwechat. Im Zuge einer Gepäckkontrolle wurde Suchtgift mit einer Masse von 1372,9 Gramm entdeckt. Das Suchtgift enthielt Methamphetamin mit einer Reinsubstanz von zumindest 1047 Gramm Metamphetamin (HCI). Der Beschwerdeführer wusste, dass er eine große Menge von mehr als 1000 Gramm Suchtgift, nämlich Metamphetamin, daher beinhaltend jedenfalls deutlich mehr als 250 Gramm Metamphetamin HCI also eine übergroße Menge aus der Türkei nach Österreich einführte und dass er damit geltenden Vorschriften zuwider handelte.

Aufgrund der Gefährlichkeit der großen Menge Suchtgift, das der Beschwerdeführer transportierte war jedenfalls eine spürbare unbedingte Freiheitsstrafe im Ausmaß von drei Jahren und sechs Monate zu verhängen, um dem Beschwerdeführer das Unrecht seiner Straftat eindrucksvoll vor Augen zu führen zu können sowie der Begehung weiterer solcher strafbarer Handlungen durch andere entgegenzuwirken. Erschwerend wurde die mehrfache Überschreitung der strafsatzbestimmenden Menge und die einschlägige Vorstrafe gewertet, hingegen das Geständnis des Beschwerdeführers, seine Kooperationsbereitschaft mit den Behörden und die Sicherstellung des gesamten Suchtgiftes als mildernd.

Der Beschwerdeführer wurde in den Jahren 2000 und 2010 in Spanien jeweils wegen Diebstahls verurteilt. Die erste Verurteilung wäre in Österreich schon getilgt.

Der Beschwerdeführer befindet sich seit seiner Verhaftung am 7. Jänner 2019 in Strafhaft.

Der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet gefährdet die öffentliche Ordnung und Sicherheit.

2. Beweiswürdigung:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

Die oben getroffenen Feststellungen beruhen auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht aufgrund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahren und werden in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt:

Die Feststellungen zur Identität des Beschwerdeführers und zu seinen persönlichen finanziellen Verhältnissen beruhen auf den unbedenklichen Akteninhalt, insbesondere aus den Feststellungen in dem vorliegenden Strafurteil des österreichischen Gerichtes. Ergänzend eingeholt wurden Auszüge aus dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger und dem Zentralen Fremdenregister.

Der Umstand, dass der Beschwerdeführer in Österreich – abgesehen von seiner Meldung in einer Justizanstalt – zu keinem Zeitpunkt aufrecht gemeldet war, ergibt sich aus einer Abfrage im zentralen Melderegister der Republik.

Die Feststellung, wonach der Beschwerdeführer in Österreich zu keinem Zeitpunkt einer legalen Erwerbstätigkeit nachging, ergibt sich aus einer Abfrage im Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger.

Die Feststellung, wonach der Beschwerdeführer im Bundesgebiet über keine familiären Anknüpfungspunkte oder maßgebliche private Beziehungen verfügt, ergibt sich aus dem unbedenklichen Akteninhalt. So diente der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet, um mit dem Flugzeug nach Tokio zu reisen und das Suchtgift nach Japan zu bringen. Auch im Beschwerdeschriftsatz wurde ein Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers in Österreich nicht behauptet.

Die Feststellung, wonach der Beschwerdeführer am 7. Jänner 2019 festgenommen wurde, ergibt sich aus dem unbedenklichen Akteninhalt, insbesondere aus dem Vollzugsinformations-Auszug.

Die strafgerichtliche Verurteilung des Beschwerdeführers und die zugrundeliegenden strafbaren Handlungen ergeben sich aus der Einsichtnahme in das Strafregister.

Die der Verurteilung zugrundeliegenden Handlungen und Strafzumessungsgründen können anhand der im Akt vorliegenden Strafurteils festgestellt werden. Ebenfalls, dass der Beschwerdeführer in Spanien einschlägige Vorstrafen aufweist, ergibt sich aus dem vorliegenden Strafurteil.

Der Umstand, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet, ergibt sich aus dem Umstand, dass er eine große Menge von mehr als 1000 Gramm Suchtgift, nämlich Metamphetamin also eine übergroße Menge aus der Türkei nach Österreich einführte.

Dass sich der Beschwerdeführer seit dem 7. Jänner 2019 in Strafhaft befindet, ergibt sich aus dem unbedenklichen Akteninhalt.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:3.1. Zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides:

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Spaniens und somit als Angehöriger eines Mitgliedstaates der Europäischen Union EWR-Bürger im Sinne des § 2 Abs 4 Z 8 FPG.Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Spaniens und somit als Angehöriger eines Mitgliedstaates der Europäischen Union EWR-Bürger im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 8, FPG.

Gemäß § 67 Abs. 1 FPG ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbots gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet ist. Das Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können diese Maßnahmen nicht ohne weiteres begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbots gegen EWR-Bürger, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Gemäß § 67 Abs. 2 FPG kann ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden. Bei einer besonders schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit (so etwa, wenn der EWR-Bürger zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist [Abs. 3 Z 1]), kann das Aufenthaltsverbot gemäß § 67 Abs. 3 FPG auch unbefristet erlassen werden.Gemäß Paragraph 67, Absatz eins, FPG ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbots gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet ist. Das Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können diese Maßnahmen nicht ohne weiteres begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbots gegen EWR-Bürger, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Gemäß Paragraph 67, Absatz 2, FPG kann ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden. Bei einer besonders schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit (so etwa, wenn der EWR-Bürger zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist [Abs. 3 Ziffer eins ],), kann das Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, Absatz 3, FPG auch unbefristet erlassen werden.

Bei Erlassung eines Aufenthaltsverbots ist eine einzelfallbezogene Gefährdungsprognose zu erstellen, bei der das Gesamtverhalten des Betroffenen in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen ist, ob und im Hinblick auf welche Umstände die maßgebliche Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache einer Verurteilung oder Bestrafung, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach § 67 Abs. 1 FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" abzustellen ist und strafgerichtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können (VwGH 19.02.2014, 2013/22/0309).Bei Erlassung eines Aufenthaltsverbots ist eine einzelfallbezogene Gefährdungsprognose zu erstellen, bei der das Gesamtverhalten des Betroffenen in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen ist, ob und im Hinblick auf welche Umstände die maßgebliche Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache einer Verurteilung oder Bestrafung, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach Paragraph 67, Absatz eins, FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" abzustellen ist und strafgerichtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können (VwGH 19.02.2014, 2013/22/0309).

Bei Unionsbürgern, die nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Daueraufenthaltsrecht iSd § 53a NAG und Art. 16 Freizügigkeitsrichtlinie erworben haben, ist nicht nur bei der Ausweisung, sondern auch bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbots der in Art. 28 Abs. 2 Freizügigkeitsrichtlinie und § 66 Abs. 1 letzter Satzteil FPG vorgesehene Maßstab - der im abgestuften System der Gefährdungsprognosen zwischen jenen nach dem ersten und dem fünften Satz des § 67 Abs. 1 FPG angesiedelt ist - heranzuziehen (VwGH 19.05.2015, Ra 2014/21/0057). Ein Aufenthaltsverbot gegen Personen, denen das Recht auf Daueraufenthalt zukommt, setzt demnach voraus, dass ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.Bei Unionsbürgern, die nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Daueraufenthaltsrecht iSd Paragraph 53 a, NAG und Artikel 16, Freizügigkeitsrichtlinie erworben haben, ist nicht nur bei der Ausweisung, sondern auch bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbots der in Artikel 28, Absatz 2, Freizügigkeitsrichtlinie und Paragraph 66, Absatz eins, letzter Satzteil FPG vorgesehene Maßstab - der im abgestuften System der Gefährdungsprognosen zwischen jenen nach dem ersten und dem fünften Satz des Paragraph 67, Absatz eins, FPG angesiedelt ist - heranzuziehen (VwGH 19.05.2015, Ra 2014/21/0057). Ein Aufenthaltsverbot gegen Personen, denen das Recht auf Daueraufenthalt zukommt, setzt demnach voraus, dass ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.

Die zwingenden Gründe der öffentlichen Sicherheit werden nach Art. 28 Abs. 3 der Freizügigkeitsrichtlinie "von den Mitgliedstaaten festgelegt". Den Mitgliedstaaten steht es frei, Straftaten wie die in Art. 83 Abs. 1 Unterabs. 2 AEUV angeführten (also Terrorismus, Menschenhandel und sexuelle Ausbeutung von Frauen und Kindern, illegaler Drogenhandel, illegaler Waffenhandel, Geldwäsche, Korruption, Fälschung von Zahlungsmitteln, Computerkriminalität und organisierte Kriminalität) als besonders schwere Beeinträchtigung eines grundlegenden gesellschaftlichen Interesses anzusehen, die geeignet sind, die Ruhe und die physische Sicherheit der Bevölkerung unmittelbar zu bedrohen, und die damit unter den Begriff der zwingenden Gründe der öffentlichen Sicherheit fallen können, mit denen gemäß Art. 28 Abs. 3 der Freizügigkeitsrichtlinie eine Ausweisungsverfügung gerechtfertigt werden kann, sofern die Art und Weise der Begehung solcher Straftaten besonders schwerwiegende Merkmale aufweist. Das zuständige nationale Gericht hat anhand der spezifischen Werte der Rechtsordnung des Mitgliedstaats, dem es angehört, festzustellen, ob die vom Fremden verübten Straftaten die Ruhe und die physische Sicherheit der Bevölkerung unmittelbar bedrohen und damit eine Ausweisungsverfügung gerechtfertigt werden kann, sofern die Art und Weise der Begehung solcher Straftaten besonders schwerwiegende Merkmale aufweist (vgl. EuGH 22.05.2012, C-348/09, P.I. gegen Oberbürgermeisterin der Stadt Remscheid, RN 28 ff).Die zwingenden Gründe der öffentlichen Sicherheit werden nach Artikel 28, Absatz 3, der Freizügigkeitsrichtlinie "von den Mitgliedstaaten festgelegt". Den Mitgliedstaaten steht es frei, Straftaten wie die in Artikel 83, Absatz eins, Unterabs. 2 AEUV angeführten (also Terrorismus, Menschenhandel und sexuelle Ausbeutung von Frauen und Kindern, illegaler Drogenhandel, illegaler Waffenhandel, Geldwäsche, Korruption, Fälschung von Zahlungsmitteln, Computerkriminalität und organisierte Kriminalität) als besonders schwere Beeinträchtigung eines grundlegenden gesellschaftlichen Interesses anzusehen, die geeignet sind, die Ruhe und die physische Sicherheit der Bevölkerung unmittelbar zu bedrohen, und die damit unter den Begriff der zwingenden Gründe der öffentlichen Sicherheit fallen können, mit denen gemäß Artikel 28, Absatz 3, der Freizügigkeitsrichtlinie eine Ausweisungsverfügung gerechtfertigt werden kann, sofern die Art und Weise der Begehung solcher Straftaten besonders schwerwiegende Merkmale aufweist. Das zuständige nationale Gericht hat anhand der spezifischen Werte der Rechtsordnung des Mitgliedstaats, dem es angehört, festzustellen, ob die vom Fremden verübten Straftaten die Ruhe und die physische Sicherheit der Bevölkerung unmittelbar bedrohen und damit eine Ausweisungsverfügung gerechtfertigt werden kann, sofern die Art und Weise der Begehung solcher Straftaten besonders schwerwiegende Merkmale aufweist vergleiche EuGH 22.05.2012, C-348/09, P.I. gegen Oberbürgermeisterin der Stadt Remscheid, RN 28 ff).

Der auch in Art. 83 Abs. 1 AEUV angeführte illegale Drogenhandel ist als besonders schwere Beeinträchtigung eines grundlegenden gesellschaftlichen Interesses anzusehen, die geeignet ist, die Ruhe und die physische Sicherheit der Bevölkerung unmittelbar zu bedrohen, und kann damit unter den Begriff der zwingenden Gründe der öffentlichen Sicherheit fallen, mit denen nach der Freizügigkeitsrichtlinie eine Ausweisung gerechtfertigt werden kann, sofern die Art und Weise der Begehung besonders schwerwiegende Merkmale aufweist. Dies ist aufgrund einer individuellen Prüfung des konkreten Falls zu klären. Auch Straftaten, die die Ruhe und die physische Sicherheit der Bevölkerung unmittelbar bedrohen, führen nicht zwangsläufig zur Ausweisung des Betroffenen. Eine Ausweisungsverfügung setzt voraus, dass das persönliche Verhalten des Betroffenen eine tatsächliche und gegenwärtige Gefahr darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Im Allgemeinen muss daher eine Neigung des Betroffenen bestehen, sein Verhalten in Zukunft beizubehalten (EuGH 22.05.2012, Rs C-348/09).Der auch in Artikel 83, Absatz eins, AEUV angeführte illegale Drogenhandel ist als besonders schwere Beeinträchtigung eines grundlegenden gesellschaftlichen Interesses anzusehen, die geeignet ist, die Ruhe und die physische Sicherheit der Bevölkerung unmittelbar zu bedrohen, und kann damit unter den Begriff der zwingenden Gründe der öffentlichen Sicherheit fallen, mit denen nach der Freizügigkeitsrichtlinie eine Ausweisung gerechtfertigt werden kann, sofern die Art und Weise der Begehung besonders schwerwiegende Merkmale aufweist. Dies ist aufgrund einer individuellen Prüfung des konkreten Falls zu klären. Auch Straftaten, die die Ruhe und die physische Sicherheit der Bevölkerung unmittelbar bedrohen, führen nicht zwangsläufig zur Ausweisung des Betroffenen. Eine Ausweisungsverfügung setzt voraus, dass das persönliche Verhalten des Betroffenen eine tatsächliche und gegenwärtige Gefahr darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Im Allgemeinen muss daher eine Neigung des Betroffenen bestehen, sein Verhalten in Zukunft beizubehalten (EuGH 22.05.2012, Rs C-348/09).

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Art. 8 Abs. 2 EMRK legt fest, dass der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft ist, soweit er gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Artikel 8, Absatz 2, EMRK legt fest, dass der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft ist, soweit er gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Gemäß § 9 BFA-VG ist (ua) die Erlassung eines Aufenthaltsverbots gemäß § 67 FPG, durch das in das Privat- und Familienleben eines Fremden eingegriffen wird, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist, zu berücksichtigen.Gemäß Paragraph 9, BFA-VG ist (ua) die Erlassung eines Aufenthaltsverbots gemäß Paragraph 67, FPG, durch das in das Privat- und Familienleben eines Fremden eingegriffen wird, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist, zu berücksichtigen.

Bei der Festsetzung der Dauer des Aufenthaltsverbotes ist gemäß § 67 Abs. 4 FPG auf alle für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen, insbesondere auf die privaten und familiären Verhältnisse (VwGH 24.05.2016, Ra 2016/21/0075).Bei der Festsetzung der Dauer des Aufenthaltsverbotes ist gemäß Paragraph 67, Absatz 4, FPG auf alle für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen, insbesondere auf die privaten und familiären Verhältnisse (VwGH 24.05.2016, Ra 2016/21/0075).

Für den gegenständlichen Fall ergibt sich Folgendes:

Der Beschwerdeführer ist spanischer Staatsangehöriger, er ist verwitwet und für ein Kind sorgepflichtig. Zuletzt war er ohne Beschäftigung und Einkommen und lebt in Spanien. Er hat Schulden und wurde von seiner Lebensgefährtin finanziell unterstützt. Der Beschwerdeführer verfügt außer des Aufenthalts in der Justizanstalt zu keinem Zeitpunkt über eine aufrechte Wohnsitzmeldung im Bundesgebiet. Darüber hinaus verfügt er über keine familiären Anknüpfungspunkte oder maßgebliche Beziehungen im Bundesgebiet. Der Beschwerdeführer reiste am 3. Jänner 2019 von La Gomera nach Barcelona. Einen Tag später reiste er in die Türkei, wo er bis 7. Jänner 2019 verblieb und er samt Koffer nach Wien Schwechat reiste. Der Beschwerdeführer wollte am 9. Jänner 2019 mit dem Flugzeug von Wien nach Paris und von dort nach Tokio/Japan reisen, um dort das Suchtmittel zu übergeben. Der Aufenthalt des Beschwerdeführers war nur dazu bestimmt, um mit den Flugzeug über Frankreich nach Japan zu reisen. Der Lebensmittelpunkt des Beschwerdeführers ist Spanien.

Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landesgerichts Korneuburg wegen das Verbrechen des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 und 4 Z 3 SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 3 (drei) Jahren und 6 (sechs) Monaten verurteilt. Im Zuge einer Gepäckskontrolle wurde am Flughafen Wien Schwechat im Koffer des Beschwerdeführers Suchtgift entdeckt. Das Suchtgift enthielt Methamphetamin mit einer Reinsubstanz von zumindest 1047 Gramm Metamphetamin (HCI). Der Beschwerdeführer wusste, dass er eine große Menge von mehr als 1000 Gramm Suchtgift, nämlich Metamphetamin, daher beinhaltend jedenfalls deutlich mehr als 250 Gramm Metamphetamin HCI also eine übergroße Menge aus der Türkei nach Österreich einführte und dass er damit geltenden Vorschriften zuwider handelte.Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landesgerichts Korneuburg wegen das Verbrechen des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins und 4 Ziffer 3, SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 3 (drei) Jahren und 6 (sechs) Monaten verurteilt. Im Zuge einer Gepäckskontrolle wurde am Flughafen Wien Schwechat im Koffer des Beschwerdeführers Suchtgift entdeckt. Das Suchtgift enthielt Methamphetamin mit einer Reinsubstanz von zumindest 1047 Gramm Metamphetamin (HCI). Der Beschwerdeführer wusste, dass er eine große Menge von mehr als 1000 Gramm Suchtgift, nämlich Metamphetamin, daher beinhaltend jedenfalls deutlich mehr als 250 Gramm Metamphetamin HCI also eine übergroße Menge aus der Türkei nach Österreich einführte und dass er damit geltenden Vorschriften zuwider handelte.

Aufgrund der Gefährlichkeit der großen Menge Suchtgift, das der Beschwerdeführer transportierte war jedenfalls eine spürbare unbedingte Freiheitsstrafe im Ausmaß von drei Jahren und sechs Monate zu verhängen, um dem Beschwerdeführer das Unrecht seiner Straftat eindrucksvoll vor Augen zu führen zu können sowie der Begehung weiterer solcher strafbarer Handlungen durch andere entgegenzuwirken. Erschwerend wurde die mehrfache Überschreitung der strafsatzbestimmenden Menge und die einschlägige Vorstrafe gewertet, hingegen das Geständnis des Beschwerdeführers, seine Kooperationsbereitschaft mit den Behörden und die Sicherstellung des gesamten Suchtgiftes als mildernd.

Darüber hinaus wurde der Beschwerdeführer in den Jahren 2000 und 2010 in Spanien jeweils wegen Diebstahls verurteilt, wobei die erste Verurteilung in Österreich schon getilgt wäre.

Nach der Rechtsprechung des VwGH handelt es sich bei Suchtgiftdelinquenz um ein besonders verpöntes Fehlverhalten, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist (vgl VwGH 01.03.2018, Ra 2018/19/0014), zumal es sich bei Delikten iSd § 28a SMG, auf denen die Verurteilungen des Beschwerdeführers beruht, um qualifizierte Formen der Suchtgiftdelinquenz handelt.Nach der Rechtsprechung des VwGH handelt es sich bei Suchtgiftdelinquenz um ein besonders verpöntes Fehlverhalten, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist vergleiche VwGH 01.03.2018, Ra 2018/19/0014), zumal es sich bei Delikten iSd Paragraph 28 a, SMG, auf denen die Verurteilungen des Beschwerdeführers beruht, um qualifizierte Formen der Suchtgiftdelinquenz handelt.

Aufgrund der Steigerung des strafrechtlichen Verhaltens des Beschwerdeführers, des Rückfalls und der Wirkungslosigkeit der bisherigen strafrechtlichen Sanktionen, ist davon auszugehen, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet ist und ein Aufenthaltsverbot aus zwingenden Gründen der öffentlichen Sicherheit notwendig ist. Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer Schulden und wurde von seiner Lebensgefährtin in Spanien finanziell unterstützt.

Er wird den Wegfall der durch seine strafgerichtlichen Verurteilungen indizierten Gefährlichkeit erst durch einen längeren Zeitraum des Wohlverhaltens in Freiheit nach dem Strafvollzug unter Beweis stellen müssen, zumal er dafür bereits eine Chance verwirkt hat. Trotz seiner Sorgepflichten für sein Kind, hat sich der Beschwerdeführer nicht davon abhalten lassen, als Drogenkurier straffällig zu werden.

Es ist angesichts der Wirkungslosigkeit der bisherigen Sanktionen, des Rückfalles und der derzeitigen finanziellen Situation des Beschwerdeführers konkret zu befürchten, dass er sein sozialschädliches Verhalten in Zukunft beibehalten wird. Dabei ist auch die bei Suchtmitteldelinquenz generell hohe Wiederholungsgefahr zu berücksichtigen.

Die Verhinderung von strafbaren Handlungen, insbesondere von Suchtgiftdelikten, ist angesichts der massiven negativen Konsequenzen des Konsums illegaler Drogen ein Grundinteresse der Gesellschaft, insbesondere zum Schutz der Gesundheit der Bevölkerung. Das gegen den Beschwerdeführer erlassene Aufenthaltsverbot ist daher zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, zur Verhinderung von strafbaren Handlungen sowie zum Schutz der Gesundheit und der Rechte und Freiheiten anderer dringend geboten. Aufgrund des persönlichen Verhaltens des Beschwerdeführers, das die Verhängung von unbedingten Freiheitstrafen notwendig machte, ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbots unerlässlich, zumal dem Beschwerdeführer die Gefährlichkeit von Suchtgift bekannt sein musste. Dennoch hat der Beschwerdeführer gegen die Suchtmittelgesetze verstoßen und war das Ziel seiner letzten Tat, eine große Menge an Drogen nach Japan zu bringen. Dem Beschwerdeführer kam es gerade darauf an, diese Tathandlungen zu setzen und er wusste hiebei auch, dass dies vorschriftswidrig geschieht. Er hielt es zumindest ernstlich für möglich und fand sich auch damit ab, Suchtgift in Umlauf zu bringen bzw. grenzüberschreitend zu handeln.

Das Aufenthaltsverbot greift nicht in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers in Österreich ein, da der Lebensmittelpunkt des Beschwerdeführers in Spanien liegt und er in Wien nur zwischengelandet ist, um von Wien mit dem Flugzeug nach Paris und von dort nach Tokio zu reisen, um in Japan das Suchtmittel zu übergeben.

Unter Bedachtnahme auf Art und Schwere der Straftaten des Beschwerdeführers und auf das Persönlichkeitsbild, das sich darauf ergibt, insbesondere der Steigerung seiner kriminellen Energie und der Wirkungslosigkeit der bisherigen Sanktionen, überwiegt das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung sein persönliches Interesse an einem Verbleib. Allfällige damit verbundene Schwierigkeiten bei der Gestaltung seiner Lebensverhältnisse sind im öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen und an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, insbesondere der Verhinderung des Suchtgifthandels hinzunehmen.

Es bedarf in Hinblick auf die schwerwiegende Delinquenz des Beschwerdeführers eines angemessenen Zeitraumes der Beobachtung seines Wohlverhaltens, um sicherzustellen, dass er im Bundesgebiet keine Straftaten mehr begehen wird. Aufgrund seiner Suchtmitteldelinquenz, der zuletzt über ihn verhängten mehrjährigen Haftstrafe, der großen Wiederholungsgefahr und Delinquenz in Spanien kommt unter Berücksichtigung der Wirkungslosigkeit der bisherigen Sanktionen in einer Gesamtbetrachtung unter Bedachtnahme auf die in § 67 Abs. 1 FPG iVm § 9 BFA-VG und Art. 28 Abs. 1 RL 2004/38/EG festgelegten Kriterien weder eine Aufhebung des Aufenthaltsverbots noch eine Reduktion der Dauer in Betracht vor allem angesichts der Gefahren des internationalen Suchtgifthandels. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides ist daher als unbegründet abzuweisen.Es bedarf in Hinblick auf die schwerwiegende Delinquenz des Beschwerdeführers eines angemessenen Zeitraumes der Beobachtung seines Wohlverhaltens, um sicherzustellen, dass er im Bundesgebiet keine Straftaten mehr begehen wird. Aufgrund seiner Suchtmitteldelinquenz, der zuletzt über ihn verhängten mehrjährigen Haftstrafe, der großen Wiederholungsgefahr und Delinquenz in Spanien kommt unter Berücksichtigung der Wirkungslosigkeit der bisherigen Sanktionen in einer Gesamtbetrachtung unter Bedachtnahme auf die in Paragraph 67, Absatz eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG und Artikel 28, Absatz eins, RL 2004/38/EG festgelegten Kriterien weder eine Aufhebung des Aufenthaltsverbots noch eine Reduktion der Dauer in Betracht vor allem angesichts der Gefahren des internationalen Suchtgifthandels. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides ist daher als unbegründet abzuweisen.

3.2. Zu den Spruchpunkten II. und III. des angefochtenen Bescheides:3.2. Zu den Spruchpunkten römisch zwei. und römisch drei. des angefochtenen Bescheides:

Die belangte Behörde hat mit dem angefochtenen Bescheid gemäß § 70 Abs. 3 FPG keinen Durchsetzungsaufschub erteilt und gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG der Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot die aufschiebende Wirkung aberkannt.Die belangte Behörde hat mit dem angefochtenen Bescheid gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG keinen Durchsetzungsaufschub erteilt und gemäß Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG der Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot die aufschiebende Wirkung aberkannt.

Gemäß § 70 Abs. 3 FPG ist EWR-Bürgen, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen bei der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.Gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG ist EWR-Bürgen, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen bei der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.

Gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG kann bei EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen, die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn deren sofortigen Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.Gemäß Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG kann bei EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen, die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn deren sofortigen Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.

Der Beschwerdeführer ist in der Beschwerde der Nichtgewährung eines Durchsetzungsaufschubes und der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nicht substantiiert entgegengetreten.

Wie die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid zu Recht dargelegt hat und wie sich aus den oben dargelegten Ausführungen ergibt, erweist sich die sofortige Ausreise bzw. die sofortige Durchsetzbarkeit des Aufenthaltsverbotes im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit als erforderlich. Der Beschwerdeführer hat durch sein Gesamtfehlverhalten unzweifelhaft gezeigt, dass er nicht gewillt war, sich an die österreichische Rechtsordnung zu halten.

Die Beschwerde war daher auch hinsichtlich der Nichtgewährung eines Durchsetzungsaufschubes und der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung als unbegründet abzuweisen und dem in der Beschwerde gestellten Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht zu entsprechen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:

§ 21 Abs. 7 BFA-VG erlaubt das Unterbleiben einer Verhandlung, und zwar selbst dann, wenn deren Durchführung in der Beschwerde ausdrücklich beantragt wurde, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint. Diese Regelung steht im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC). Eine Beschwerdeverhandlung muss daher nur dann durchgeführt werden, wenn ein entscheidungswesentlicher Sachverhalt klärungsbedürftig ist. Bei der Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen kommt zwar der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks im Rahmen einer mündlichen Verhandlung besondere Bedeutung zu, und zwar sowohl in Bezug auf die Gefährdungsprognose als auch in Bezug auf die für die Abwägung nach Art. 8 EMRK (sonst) relevanten Umstände. Daraus ist aber noch keine generelle Pflicht zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung in Verfahren über aufenthaltsbeendende Maßnahmen abzuleiten. In eindeutigen Fällen wie hier, in denen bei Berücksichtigung aller zugunsten des Beschwerdeführers sprechenden Fakten auch dann für ihn kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn sich das BVwG von ihm einen (positiven) persönlichen Eindruck verschafft, kann auch eine beantragte Verhandlung unterbleiben (vgl. VwGH 26.01.2017, Ra 2016/21/0233).Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG erlaubt das Unterbleiben einer Verhandlung, und zwar selbst dann, wenn deren Durchführung in der Beschwerde ausdrücklich beantragt wurde, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint. Diese Regelung steht im Einklang mit Artikel 47, Absatz 2, Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC). Eine Beschwerdeverhandlung muss daher nur dann durchgeführt werden, wenn ein entscheidungswesentlicher Sachverhalt klärungsbedürftig ist. Bei der Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen kommt zwar der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks im Rahmen einer mündlichen Verhandlung besondere Bedeutung zu, und zwar sowohl in Bezug auf die Gefährdungsprognose als auch in Bezug auf die für die Abwägung nach Artikel 8, EMRK (sonst) relevanten Umstände. Daraus ist aber noch keine generelle Pflicht zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung in Verfahren über aufenthaltsbeendende Maßnahmen abzuleiten. In eindeutigen Fällen wie hier, in denen bei Berücksichtigung aller zugunsten des Beschwerdeführers sprechenden Fakten auch dann für ihn kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn sich das BVwG von ihm einen (positiven) persönlichen Eindruck verschafft, kann auch eine beantragte Verhandlung unterbleiben vergleiche VwGH 26.01.2017, Ra 2016/21/0233).

Da hier der Sachverhalt aus der Aktenlage und dem Beschwerdevorbringen geklärt erscheint und auch bei einem positiven Eindruck vom Beschwerdeführer bei einer mündlichen Verhandlung keine Herabsetzung oder gar ein Entfall des Aufenthaltsverbots möglich wäre, konnte eine Beschwerdeverhandlung unterbleiben. Von deren Durchführung ist keine weitere Klärung der Rechtssache zu erwarten, zumal von der Richtigkeit der ergänzenden Tatsachenbehauptungen des Beschwerdeführers ausgegangen wird bzw. auch bei deren Zutreffen keine andere, für ihn günstigere Entscheidung möglich wäre.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung zur Verhängung von Aufenthaltsverboten trotz langjährigem Inlandsaufenthalt, noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung zur Verhängung von Aufenthaltsverboten trotz langjährigem Inlandsaufenthalt, noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Aufenthaltsverbot aufschiebende Wirkung - Entfall Diebstahl Durchsetzungsaufschub EU-Bürger EWR-Bürger Gefährdung der Sicherheit Gefährdungsprognose Haft Haftstrafe Interessenabwägung öffentliche Interessen öffentliche Ordnung öffentliche Sicherheit Privat- und Familienleben private Interessen Straffälligkeit strafgerichtliche Verurteilung Strafhaft strafrechtliche Verurteilung Straftat Suchtgifthandel Unionsbürger Verbrechen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:I414.2238605.1.00

Im RIS seit

14.04.2021

Zuletzt aktualisiert am

14.04.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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