TE Bvwg Erkenntnis 2021/2/1 W159 2198827-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 01.02.2021
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Entscheidungsdatum

01.02.2021

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §3 Abs2
AsylG 2005 §3 Abs5
B-VG Art133 Abs4
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


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W159 2198827-1/11E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Clemens KUZMINSKI als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.06.2018, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 22.12.2020 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Clemens KUZMINSKI als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.06.2018, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 22.12.2020 zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status eines Asylberechtigten zuerkannt.Der Beschwerde wird stattgegeben und römisch 40 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 der Status eines Asylberechtigten zuerkannt.

Gemäß § 3 Abs. 5 leg. cit. wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, leg. cit. wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


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Text


Entscheidungsgründe:
, Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, der Volksgruppe der Hazara zugehörig, ursprünglich schiitischen moslemischen Glaubens gelangte (spätestens) am 13.11.2015 irregulär nach Österreich und stellte an diesem Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Am nächsten Tag erfolgte die Erstbefragung durch die Landespolizeidirektion Niederösterreich, XXXX Dabei gab der Beschwerdeführer an, dass seine Eltern Afghanistan wegen des Krieges verlassen hätten und in den Iran gezogen wären. Er habe den Iran verlassen, weil ihn seine Stiefmutter und seine Halbgeschwister schlecht behandelt und geschlagen hätten. Er hätte die Schikanen nicht mehr ertragen können.Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, der Volksgruppe der Hazara zugehörig, ursprünglich schiitischen moslemischen Glaubens gelangte (spätestens) am 13.11.2015 irregulär nach Österreich und stellte an diesem Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Am nächsten Tag erfolgte die Erstbefragung durch die Landespolizeidirektion Niederösterreich, römisch 40 Dabei gab der Beschwerdeführer an, dass seine Eltern Afghanistan wegen des Krieges verlassen hätten und in den Iran gezogen wären. Er habe den Iran verlassen, weil ihn seine Stiefmutter und seine Halbgeschwister schlecht behandelt und geschlagen hätten. Er hätte die Schikanen nicht mehr ertragen können.

Am 16.05.2018 wurde der Beschwerdeführer von einem Vertreter des BFA Regionaldirektion niederschriftlich einvernommen. Der Beschwerdeführer brachte eine Teilnahmebestätigung Werte- und Orientierungskurs, eine Teilnahmebestätigung der XXXX und 3 Deutschkursbestätigungen in Vorlage. Es fehle noch ein Termin für die Abschlussprüfung. In Österreich strebe der Beschwerdeführer eine Lehre als Installateur für Kühl- und Heizgeräte an. Er würde auch gemeinnützig für die Gemeinde arbeiten. Er treibe Sport und spiele Fußball. Am 16.05.2018 wurde der Beschwerdeführer von einem Vertreter des BFA Regionaldirektion niederschriftlich einvernommen. Der Beschwerdeführer brachte eine Teilnahmebestätigung Werte- und Orientierungskurs, eine Teilnahmebestätigung der römisch 40 und 3 Deutschkursbestätigungen in Vorlage. Es fehle noch ein Termin für die Abschlussprüfung. In Österreich strebe der Beschwerdeführer eine Lehre als Installateur für Kühl- und Heizgeräte an. Er würde auch gemeinnützig für die Gemeinde arbeiten. Er treibe Sport und spiele Fußball.

Befragt gab der Beschwerdeführer an, er stamme aus der Provinz Bamyan, Distrikt XXXX Afghanistan. Er habe jedoch an Afghanistan keine Erinnerungen mehr. Er sei mit etwa zwei Jahren in den Iran gezogen und dort aufgewachsen. Er sei eher Iraner als Afghane. Die afghanische Kultur sei ihm nicht wirklich bekannt. Seine Schulfreunde seien Iraner gewesen, er habe sich im Iran angepasst und integriert um nicht aufzufallen. Seine Eltern seien alt und nicht mehr arbeitsfähig. Sein Vater habe noch eine zweite Frau. So habe der Beschwerdeführer Halbbrüder und –schwestern. Er habe zu niemanden in Afghanistan Kontakt, jedoch habe er Kontakt zu seiner Mutter, über Viber, WhatsApp, Imo. Er habe selten Kontakt zu seinen Halbgeschwistern, dass Verhältnis sei gedämpft. Seine Halbgeschwister und der Vater seien sehr religiös. Der Beschwerdeführer sei immer aufgefordert worden zu beten, zu fasten, zur Moschee zu gehen und an schiitischen Zeremonien teilzunehmen. Er persönlich wollte es nicht, er sei jung gewesen und nicht streng gläubig. Sein Vater sei ein streng gläubiger Moslem, weswegen es immer Probleme gegeben hätte. Befragt gab der Beschwerdeführer an, er stamme aus der Provinz Bamyan, Distrikt römisch 40 Afghanistan. Er habe jedoch an Afghanistan keine Erinnerungen mehr. Er sei mit etwa zwei Jahren in den Iran gezogen und dort aufgewachsen. Er sei eher Iraner als Afghane. Die afghanische Kultur sei ihm nicht wirklich bekannt. Seine Schulfreunde seien Iraner gewesen, er habe sich im Iran angepasst und integriert um nicht aufzufallen. Seine Eltern seien alt und nicht mehr arbeitsfähig. Sein Vater habe noch eine zweite Frau. So habe der Beschwerdeführer Halbbrüder und –schwestern. Er habe zu niemanden in Afghanistan Kontakt, jedoch habe er Kontakt zu seiner Mutter, über Viber, WhatsApp, Imo. Er habe selten Kontakt zu seinen Halbgeschwistern, dass Verhältnis sei gedämpft. Seine Halbgeschwister und der Vater seien sehr religiös. Der Beschwerdeführer sei immer aufgefordert worden zu beten, zu fasten, zur Moschee zu gehen und an schiitischen Zeremonien teilzunehmen. Er persönlich wollte es nicht, er sei jung gewesen und nicht streng gläubig. Sein Vater sei ein streng gläubiger Moslem, weswegen es immer Probleme gegeben hätte.

Das sei auch der Auslöser für seine Flucht aus dem Iran gewesen. Alle in dem Familienhaus seien sehr religiös gewesen. Er habe jedoch nicht an die religiösen Vorgaben geglaubt. Er habe auch hin und wieder heimlich Alkohol getrunken. Solche Sachen seien in seiner Familie tabu gewesen, weswegen es immer wieder Streit gegeben habe. Auf der anderen Seite hätte er als Afghane im Iran auch Probleme gehabt. Viele Afghanen seien nach Syrien in den Krieg geschickt worden, um dort zu kämpfen. Im Iran sei das als Dschihad, „heiliger Krieg“ bezeichnet worden. Er habe mit seiner Mutter über diese Probleme gesprochen und diese habe ihm geholfen die Reise nach Europa zu finanzieren, denn er habe für sich im Iran keine Zukunft gesehen.

Nachgefragt gab der Beschwerdeführer an, er hätte keine Probleme aufgrund der Volksgruppenzugehörigkeit oder seines Religionsbekenntnisses gehabt. Er sei jedoch gezwungen worden gegen seinen Willen den Islam zu praktizieren. Er sei beschimpft, erniedrigt und geschlagen worden. Er hätte nie persönlich mit der Polizei in seinem Heimatland zu tun gehabt oder sei mit den Behörden oder Gerichten in Konflikt geraten. Er sei auch nicht politisch tätig oder Mitglied einer Partei gewesen. Er sei auch nicht in Haft gewesen.

Mit Bescheid des BFA RD Niederösterreich vom 06.06.2018, Zl XXXX wurde in Spruchpunkt I. der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, unter Spruchpunkt II. dieser Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan abgewiesen, unter Spruchpunkt III. ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, unter Spruchpunkt IV. eine Rückkehrentscheidung erlassen, unter Spruchpunkt V. die Abschiebung nach Afghanistan für zulässig erklärt und unter Spruchpunkt VI. die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen festgelegt.Mit Bescheid des BFA RD Niederösterreich vom 06.06.2018, Zl römisch 40 wurde in Spruchpunkt römisch eins. der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, unter Spruchpunkt römisch zwei. dieser Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan abgewiesen, unter Spruchpunkt römisch drei. ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, unter Spruchpunkt römisch vier. eine Rückkehrentscheidung erlassen, unter Spruchpunkt römisch fünf. die Abschiebung nach Afghanistan für zulässig erklärt und unter Spruchpunkt römisch sechs. die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen festgelegt.

In der Begründung des Bescheides wurden die oben bereits im wesentlichen Inhalt wiedergegebenen Einvernahmen dargestellt sowie Feststellungen zu Afghanistan getroffen. In der Beweiswürdigung wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer keine individuellen Fluchtgründe hinsichtlich Afghanistan vorgebracht habe.

Rechtlich begründend wurde zu Spruchteil I. insbesondere ausgeführt, dass der Antragsteller keine glaubhaften asylrelevanten Gründe darlegen hätte können und daher begründete Furcht als Voraussetzung für die Asylgewährung ausgeschlossen werden könne. Die geltend gemachten Gründe bezüglich der Gefahr hinsichtlich der Zugehörigkeit zur schiitischen Glaubensgemeinschaft seien aus objektiver Sicht nicht nachvollziehbar. Die vorgebrachten Probleme im Iran seien für das Asylverfahren nicht relevant, da nur eine Bedrohung im Herkunftsstaat von Bedeutung sei. Hinsichtlich Spruchteil II. wurde auf eine mögliche inländische Fluchtalternative in Kabul hingewiesen, sowie auf die Behandlungsmöglichkeiten einer posttraumatischen Belastungsstörung und auf den Umstand, dass die Angehörigen der Volksgruppe der Hazara in Afghanistan nicht (mehr) verfolgt würden. Es könnte daher aus den individuellen persönlichen Verhältnissen keine Gefährdung im Sinne des § 8 AsylG abgeleitet werden. Es sei davon auszugehen, dass der Antragsteller im Falle der Rückkehr nach Afghanistan in der Lage sei, seine dringendsten Lebensbedürfnisse zu befriedigen. Dazu sei auch kein soziales und familiäres Netzwerk erforderlich. Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG lägen nicht vor (Spruchpunkt III.). Unter Spruchpunkt IV. wurde insbesondere darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer über keine Familienangehörigen im Bundesgebiet verfüge. Er lebe erst seit relativ kurzer Zeit bei einer Gastfamilie und zeige durchaus Integrationsbemühungen. Unter Berücksichtigung des erst ca. zweieinhalbjährigen Aufenthaltes sei jedoch in Anbetracht des Verstoßes gegen die Einreisevorschriften auch nicht von einem schützenswerten Privatleben auszugehen und sei daher ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht zu erteilen gewesen und eine Rückkehrentscheidung für zulässig zu erachten. Zu Spruchpunkt V. wurde insbesondere dargelegt, dass keine Gefährdung im Sinne des § 50 FPG vorliege und einer Abschiebung nach Afghanistan auch keine Empfehlung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte entgegenstehe, sodass diese als zulässig zu bezeichnen sei; Gründe für die Verlängerung der Frist für die freiwillige Ausreise wären ebenfalls nicht hervorgekommen (Spruchpunkt VI.).Rechtlich begründend wurde zu Spruchteil römisch eins. insbesondere ausgeführt, dass der Antragsteller keine glaubhaften asylrelevanten Gründe darlegen hätte können und daher begründete Furcht als Voraussetzung für die Asylgewährung ausgeschlossen werden könne. Die geltend gemachten Gründe bezüglich der Gefahr hinsichtlich der Zugehörigkeit zur schiitischen Glaubensgemeinschaft seien aus objektiver Sicht nicht nachvollziehbar. Die vorgebrachten Probleme im Iran seien für das Asylverfahren nicht relevant, da nur eine Bedrohung im Herkunftsstaat von Bedeutung sei. Hinsichtlich Spruchteil römisch zwei. wurde auf eine mögliche inländische Fluchtalternative in Kabul hingewiesen, sowie auf die Behandlungsmöglichkeiten einer posttraumatischen Belastungsstörung und auf den Umstand, dass die Angehörigen der Volksgruppe der Hazara in Afghanistan nicht (mehr) verfolgt würden. Es könnte daher aus den individuellen persönlichen Verhältnissen keine Gefährdung im Sinne des Paragraph 8, AsylG abgeleitet werden. Es sei davon auszugehen, dass der Antragsteller im Falle der Rückkehr nach Afghanistan in der Lage sei, seine dringendsten Lebensbedürfnisse zu befriedigen. Dazu sei auch kein soziales und familiäres Netzwerk erforderlich. Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 57, AsylG lägen nicht vor (Spruchpunkt römisch drei.). Unter Spruchpunkt römisch vier. wurde insbesondere darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer über keine Familienangehörigen im Bundesgebiet verfüge. Er lebe erst seit relativ kurzer Zeit bei einer Gastfamilie und zeige durchaus Integrationsbemühungen. Unter Berücksichtigung des erst ca. zweieinhalbjährigen Aufenthaltes sei jedoch in Anbetracht des Verstoßes gegen die Einreisevorschriften auch nicht von einem schützenswerten Privatleben auszugehen und sei daher ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht zu erteilen gewesen und eine Rückkehrentscheidung für zulässig zu erachten. Zu Spruchpunkt römisch fünf. wurde insbesondere dargelegt, dass keine Gefährdung im Sinne des Paragraph 50, FPG vorliege und einer Abschiebung nach Afghanistan auch keine Empfehlung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte entgegenstehe, sodass diese als zulässig zu bezeichnen sei; Gründe für die Verlängerung der Frist für die freiwillige Ausreise wären ebenfalls nicht hervorgekommen (Spruchpunkt römisch sechs.).

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer, fristgerecht, vertreten durch den XXXX , gegen alle Spruchteile Beschwerde, in der zunächst auf die Situation der Hazara in Afghanistan bezuggenommen wurde. Nach der Länderinfo würden Hazara in Afghanistan immer noch Opfer gezielter Attacken, Verfolgungen und Ermordungen seitens der Taliban und anderer regierungsfeindlichen Kräfte und bewaffneten Gruppierung wie etwa die Kutschi-Normaden werden. Außerdem wurde darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer trotz seines schiitisch islamischen Glaubensbekenntnisses grundsätzlich kein Interesse am Islam habe. Der Beschwerdeführer würde es ablehnen nach den strengen islamischen Vorschriften zu leben, würde unter anderem gelegentlich Alkohol trinken, nicht regelmäßig beten und sei deswegen schon von den Familienangehörigen schlecht behandelt worden.Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer, fristgerecht, vertreten durch den römisch 40 , gegen alle Spruchteile Beschwerde, in der zunächst auf die Situation der Hazara in Afghanistan bezuggenommen wurde. Nach der Länderinfo würden Hazara in Afghanistan immer noch Opfer gezielter Attacken, Verfolgungen und Ermordungen seitens der Taliban und anderer regierungsfeindlichen Kräfte und bewaffneten Gruppierung wie etwa die Kutschi-Normaden werden. Außerdem wurde darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer trotz seines schiitisch islamischen Glaubensbekenntnisses grundsätzlich kein Interesse am Islam habe. Der Beschwerdeführer würde es ablehnen nach den strengen islamischen Vorschriften zu leben, würde unter anderem gelegentlich Alkohol trinken, nicht regelmäßig beten und sei deswegen schon von den Familienangehörigen schlecht behandelt worden.

Am 26.11.2020 wurde durch den nunmehrigen rechtlichen Vertreter, XXXX eine Stellungnahme eingebracht. Es wurde darauf hingewiesen, dass dem Beschwerdeführer bei einer hypothetischen Rückkehr nach Afghanistan asylrelevante Verfolgung aufgrund seiner politischen Gesinnung bzw. seiner Religion drohen würde, denn der Beschwerdeführer habe sich nach reiflicher Überlegung dem christlichen Glauben zugewandt. Bereits im Sommer 2018 hätte der Beschwerdeführer durch seinen späteren Taufspender, XXXX , Kontakt zum katholischen Glauben aufgenommen. Nach regelmäßigen Besuch der Heiligen Messe und tatkräftiger Mithilfe in der Pfarrgemeinschaft sei der Beschwerdeführer am 23.0.2020 in das Katechumenat aufgenommen worden. Der Beschwerdeführer habe, nachdem er am 21.06.2020 von XXXX zugelassen worden sei, am 05.07.2020 das Sakrament der Taufe erhalten. Er sei damit offiziell in die christliche, römisch-katholische Glaubensgemeinschaft aufgenommen worden. Der Beschwerdeführer habe den Taufnamen XXXX gewählt. Es wurde die Bestätigung über die Zulassung zur Taufe sowie das Katechumenenprotokoll und diverse Unterstützungsschreiben und Fotos in Vorlage gebracht.Am 26.11.2020 wurde durch den nunmehrigen rechtlichen Vertreter, römisch 40 eine Stellungnahme eingebracht. Es wurde darauf hingewiesen, dass dem Beschwerdeführer bei einer hypothetischen Rückkehr nach Afghanistan asylrelevante Verfolgung aufgrund seiner politischen Gesinnung bzw. seiner Religion drohen würde, denn der Beschwerdeführer habe sich nach reiflicher Überlegung dem christlichen Glauben zugewandt. Bereits im Sommer 2018 hätte der Beschwerdeführer durch seinen späteren Taufspender, römisch 40 , Kontakt zum katholischen Glauben aufgenommen. Nach regelmäßigen Besuch der Heiligen Messe und tatkräftiger Mithilfe in der Pfarrgemeinschaft sei der Beschwerdeführer am 23.0.2020 in das Katechumenat aufgenommen worden. Der Beschwerdeführer habe, nachdem er am 21.06.2020 von römisch 40 zugelassen worden sei, am 05.07.2020 das Sakrament der Taufe erhalten. Er sei damit offiziell in die christliche, römisch-katholische Glaubensgemeinschaft aufgenommen worden. Der Beschwerdeführer habe den Taufnamen römisch 40 gewählt. Es wurde die Bestätigung über die Zulassung zur Taufe sowie das Katechumenenprotokoll und diverse Unterstützungsschreiben und Fotos in Vorlage gebracht.

Am 22.12.2020 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung einberaumt, an welcher der Beschwerdeführer, seine rechtliche Vertretung und zwei ZeugInnen und ein Dolmetscher teilnahmen. Ein Vertreter der belangten Behörde war entschuldigt nicht erschien.

Die rechtliche Vertretung brachte den Sozialbericht der XXXX in Vorlage. Der Beschwerdeführer hielt seine Beschwerde und sein bisheriges Vorbringen aufrecht. Befragt gab er an, er sei afghanischer Staatsangehöriger, jedoch im Iran aufgewachsen. Weder ihm noch seinen Eltern sei die iranische Staatsangehörigkeit verliehen worden. Er sei am XXXX in der Provinz Bamyan, Distrikt XXXX geboren worden. Er könne sich an Afghanistan nicht mehr erinnern, er sei etwa zwei oder drei Jahre alt gewesen, als er mit seinen Eltern von der Provinz Bamyan, wegen dem Kriegsgeschehen in Afghanistan, in den Iran gezogen sei. Sie hätten in einem Dorf namens XXXX gelebt, das gehöre zur Stadt XXXX . Er sei nicht mehr in Afghanistan gewesen.Die rechtliche Vertretung brachte den Sozialbericht der römisch 40 in Vorlage. Der Beschwerdeführer hielt seine Beschwerde und sein bisheriges Vorbringen aufrecht. Befragt gab er an, er sei afghanischer Staatsangehöriger, jedoch im Iran aufgewachsen. Weder ihm noch seinen Eltern sei die iranische Staatsangehörigkeit verliehen worden. Er sei am römisch 40 in der Provinz Bamyan, Distrikt römisch 40 geboren worden. Er könne sich an Afghanistan nicht mehr erinnern, er sei etwa zwei oder drei Jahre alt gewesen, als er mit seinen Eltern von der Provinz Bamyan, wegen dem Kriegsgeschehen in Afghanistan, in den Iran gezogen sei. Sie hätten in einem Dorf namens römisch 40 gelebt, das gehöre zur Stadt römisch 40 . Er sei nicht mehr in Afghanistan gewesen.

Der Beschwerdeführer gab an, er sei Hazara und jetzt katholischer Christ. Er sei als Moslem geboren worden, aber der Islam habe ihn nie interessiert. Er habe im Iran sieben Jahre lang eine öffentliche iranische Schule besucht. Sein Bruder habe freiberuflich auf Baustellen gearbeitet, um den Lebensunterhalt zu verdienen. Er habe manchmal seine Brüder unterstützt. Seine Eltern, sowie die 2. Frau des Vaters und seine Halbgeschwister würden alle im Iran leben. Sie seien im Iran nicht reich gewesen, hätten jedoch in einer Mietwohnung gelebt und seine Brüder hätten gearbeitet, denn der Vater sei schon alt, er hätte nicht mehr arbeiten können.

Sein Leben im Iran sei grundsätzlich gut gewesen, es habe jedoch Probleme gegeben, er habe Angst gehabt nach Syrien geschickt oder nach Afghanistan abgeschoben zu werden. Er selbst habe in Afghanistan weder Probleme mit staatlichen Behördenorganen, bewaffneten Gruppierungen, wie die Taliban oder mit Privatpersonen gehabt. Er entstamme jedoch einer strengreligiösen schiitischen Familie. Er habe als Kind bzw. Jugendlicher am muslimischen schiitischen Glauben mitgemacht, weil er mitmachen hätte müssen. Es sei ihm nichts Anderes übriggeblieben, die Familie sei sehr streng gewesen. Er sei nicht grundsätzlich gegen den Islam, aber er persönlich möchte kein Moslem sein. Der Islam würde ihn nicht interessieren.

Auf die Frage des Richters: „Gab es einen besonderen Grund oder ein besonderes Ereignis, warum Sie sich vom Islam abgewendet haben?“ antwortete der Beschwerdeführer: „Ich hatte sehr viele Probleme in meinem Leben. Mein Vater hatte zwei Frauen und hat gesagt, unser Prophet hatte auch mehrere Frauen.“ Es hätte zuhause schon Probleme gegeben. Er hätte Probleme mit der Stiefmutter gehabt und seine Mutter hätte darunter gelitten.

Besonders hätte ihn am Islam gestört, dass man gesagt hätte, dass der Krieg in Syrien ein Heiliger Krieg sei und die Muslime dort teilnehmen müssten. Das hätte er nicht verstanden und er habe auch nicht teilnehmen wollen.

Er sei durch einen Freund namens XXXX , erstmals mit dem Christentum in Kontakt gekommen. So sei der Kontakt mit XXXX (Zeuge 1) entstanden. XXXX hätte gewusst, dass er keine Religion habe und habe ihn deswegen eingeladen mitzukommen. Er habe mit dem Pater die Telefonnummern getauscht, sie hätten Kontakt aufgenommen und sein Interesse sei so geweckt geworden.Er sei durch einen Freund namens römisch 40 , erstmals mit dem Christentum in Kontakt gekommen. So sei der Kontakt mit römisch 40 (Zeuge 1) entstanden. römisch 40 hätte gewusst, dass er keine Religion habe und habe ihn deswegen eingeladen mitzukommen. Er habe mit dem Pater die Telefonnummern getauscht, sie hätten Kontakt aufgenommen und sein Interesse sei so geweckt geworden.

Es habe den Beschwerdeführer am Christentum fasziniert, dass die Menschen gleichwertig sind. Das habe den Ausschlag für die Konversion gegeben. Ende Sommer 2018 sei er mit dem Christentum in Berührung gekommen, eineinhalb Jahre später sei er getauft worden. Vor der Taufe hätte er jede Woche für eine Stunde an einem Taufvorbereitungskurs teilgenommen. Vater XXXX hätte ein Buch auf Deutsch, er jedoch ein Buch auf Farsi gehabt. Der Dolmetscher hätte gefehlt, jedoch hätten sie schon etwas verstanden. Es habe auch andere Teilnehmer gegeben, die für den Beschwerdeführer übersetzt hätten. Es habe den Beschwerdeführer am Christentum fasziniert, dass die Menschen gleichwertig sind. Das habe den Ausschlag für die Konversion gegeben. Ende Sommer 2018 sei er mit dem Christentum in Berührung gekommen, eineinhalb Jahre später sei er getauft worden. Vor der Taufe hätte er jede Woche für eine Stunde an einem Taufvorbereitungskurs teilgenommen. Vater römisch 40 hätte ein Buch auf Deutsch, er jedoch ein Buch auf Farsi gehabt. Der Dolmetscher hätte gefehlt, jedoch hätten sie schon etwas verstanden. Es habe auch andere Teilnehmer gegeben, die für den Beschwerdeführer übersetzt hätten.

Auf Nachfragen des Richters beschrieb der Beschwerdeführer seine Taufzeremonie: „Es war XXXX . Um 09:30 Uhr hat die Messe angefangen, bis 10:30 Uhr war die Messe und danach wurden wir getauft, ich und noch ein weiterer Afghane. Wir haben gebetet, Vater XXXX hat etwas über uns gesprochen, wie lange er uns kennt. XXXX , meine Taufpatin (Zeugin 2), hat uns geholfen. Es war ein Behälter mit Wasser aufgestellt und wir wurden darin getauft. Das Wasser wurde auf den Kopf gegossen. …. im Namen des Vaters, des Heiligen Geistes, usw. Er hat dann ein Gebet gesprochen.“ Der Beschwerdeführer beschrieb seine Gefühle: „Für mich war es sehr interessant. Am Anfang habe ich die Leute kennengelernt. Sie waren sehr lieb und nett. Ich wollte wissen, woher diese ganze Liebe kommt. In eineinhalb Jahren habe ich das alles kennengelernt und mich taufen lassen.“ Er habe die röm. Kath. Kirche durch XXXX kennengelernt und sei bei ihr geblieben. Auf Nachfragen des Richters beschrieb der Beschwerdeführer seine Taufzeremonie: „Es war römisch 40 . Um 09:30 Uhr hat die Messe angefangen, bis 10:30 Uhr war die Messe und danach wurden wir getauft, ich und noch ein weiterer Afghane. Wir haben gebetet, Vater römisch 40 hat etwas über uns gesprochen, wie lange er uns kennt. römisch 40 , meine Taufpatin (Zeugin 2), hat uns geholfen. Es war ein Behälter mit Wasser aufgestellt und wir wurden darin getauft. Das Wasser wurde auf den Kopf gegossen. …. im Namen des Vaters, des Heiligen Geistes, usw. Er hat dann ein Gebet gesprochen.“ Der Beschwerdeführer beschrieb seine Gefühle: „Für mich war es sehr interessant. Am Anfang habe ich die Leute kennengelernt. Sie waren sehr lieb und nett. Ich wollte wissen, woher diese ganze Liebe kommt. In eineinhalb Jahren habe ich das alles kennengelernt und mich taufen lassen.“ Er habe die röm. Kath. Kirche durch römisch 40 kennengelernt und sei bei ihr geblieben.

Er habe seiner Familie von der Konversion erzählt. Seit sechs oder sieben Monaten spräche wegen des Christentums kein Mitglied seiner Familie mehr mit ihm. Der Beschwerdeführer erzählte weiter. „Ich hatte bei WhatsApp einen Status, es war ein Foto von mir in der Kirche zu sehen. Mein Bruder hat das gesehen und daraufhin hat er mich angerufen. Er fragte, was ich dort mache und sagte ihm, dass ich seit eineinhalb Jahren die Kirche besuche. Ich habe zu ihm gesagt, ich möchte auch die Taufe und ein Christ sein. Ich habe dann einmal mit meinem Vater darüber gesprochen. Er hat mir gesagt: „Wir wollen so einen Sohn, wie dich, nicht mehr.“

Befragt über das Leben von Jesus Christus führte der Beschwerdeführer aus: „Jesus Christus ist am 25., in Betlehem auf die Welt gekommen. Maria war seine Mutter und sein Vater war der Heilige Geist. Joseph war der Ehemann von Maria. Er ist in einem Stall geboren worden und hat in Nazareth bis zu seinem 30. Lebensjahr gelebt.“ Jesus sei als Kind auch ein Flüchtling gewesen, er hätte nach Ägypten fliehen müssen. Jesus hätte mit 30 Jahren bis zu seinem 33 Lebensjahr angefangen zu missionieren und auch Wunder gewirkt. „Er hat bei einer Hochzeit Wasser zu Wein verwandelt, er hat drei Menschen wieder lebendig gemacht, er hat einen Blinden sehend gemacht, ein Gelähmter konnte wieder gehen, usw.“ Jesus sei gestorben, denn sein Apostel Judas habe ihn für 30 Münzen verraten. Jesus sei am Karfreitag gekreuzigt worden. Vor seinem Tod habe er sich noch einmal mit seinen Anhängern getroffen und sie hätten gemeinsam gegessen (Letztes Abendmahl). Bei dieser Gelegenheit habe Jesus die Füße seiner Apostel gewaschen und gesagt, sie müssten einander auch die Füße waschen. Er hätte gewusst, dass es sein letzter Abend sei. Er sei dann auf dem Ölberg gewesen und hätte gebetet.

Befragt zum Abendmahl gab der Beschwerdeführer an: „Er hat das Brot genommen, die kleinen Stücke jedem gegeben und gesagt, das ist mein Leib. Dann hat er Wein ausgeschenkt und gesagt, dass das sein Blut ist.“ Am Karfreitag sei Jesus gekreuzigt worden und am Ostersonntag sei er wieder lebendig geworden. Deshalb würde auch Ostern gefeiert werden. Nach der Auferstehung habe Maria Magdalena Jesus gesehen. Er sei dann später in den Himmel aufgefahren.

Befragt zu den christlichen Festen gab der Beschwerdeführer an, die drei wichtigsten seien Ostern, Weihnachten und Pfingsten. Zu Weihnachten werde die Geburt Jesu Christi gefeiert. Pfingsten sei 50 Tage nach Ostern. Der Heilige Geist sei zu Pfingsten auf die Erde gekommen.

Befragt zu den Sakramenten der kath. Kirche gab der Beschwerdeführer an, es seien sieben Sakramente: die Taufe, die Firmung, die Eucharistie, die Beichte, die Ehe, die Krankensalbung und die Priesterweihung. Der Richter erkundigte sich nach dem Aufbau der Heiligen Messe. Der Beschwerdeführer erzählte: „Es beginnt immer um 09:30 Uhr, bei uns zumindest. Vater XXXX kommt und betet. Jemand liest aus der Bibel. Vater XXXX spricht dann darüber. Dann wird Wein und Brot gegessen und getrunken, danach wird wieder gebetet. Das Brot wird dann ausgeteilt und es wird auch musiziert. Nach der Messe verteilen wir etwas zu trinken, z.B. Orangensaft oder Apfelsaft.“Befragt zu den Sakramenten der kath. Kirche gab der Beschwerdeführer an, es seien sieben Sakramente: die Taufe, die Firmung, die Eucharistie, die Beichte, die Ehe, die Krankensalbung und die Priesterweihung. Der Richter erkundigte sich nach dem Aufbau der Heiligen Messe. Der Beschwerdeführer erzählte: „Es beginnt immer um 09:30 Uhr, bei uns zumindest. Vater römisch 40 kommt und betet. Jemand liest aus der Bibel. Vater römisch 40 spricht dann darüber. Dann wird Wein und Brot gegessen und getrunken, danach wird wieder gebetet. Das Brot wird dann ausgeteilt und es wird auch musiziert. Nach der Messe verteilen wir etwas zu trinken, z.B. Orangensaft oder Apfelsaft.“

An christlichen Kirchen würde er die Katholiken kennen und über die anderen nur wenig wissen. Es gäbe noch die Protestanten und die Orthodoxen. Das Oberhaupt der röm. kath. Kirche sei in Rom, er sei der Vertreter Jesus auf der Erde. In Vorarlberg gäbe es auch einen Bischof.

Befragt gab der Beschwerdeführer an, sein Leben habe sich durch die Konversion viel geändert. Er versuche sein Leben nach den 10 Geboten zu richten bzw. zu gestalten. Die 10 Gebote kämen vom Alten Testament, von Moses. Damals, hätte er die Juden nach Jerusalem gebracht und dann habe er die 10 Gebote von Gott erhalten: „Man soll Gott mit ganzen Herzen lieben, in Namen Gottes nicht schwören oder lügen, nicht stehlen, nicht töten, keinen außerehelichen Geschlechtsverkehr haben, die Eltern ehren, man soll seinem Nachbarn seine Frau nicht wegnehmen.“ Die Bibel enthalte ein Altes und ein Neues Testament. Das Alte Testament sei vor Jesus, das Neues enthalte alles über Jesus und alles nach ihm.

Der Beschwerdeführer gab befragt an, er mache in der Pfarrei die Gartenarbeit. Es gäbe einen Wochenplan. Wenn es etwas in der Kirche zu tun gäbe, würde er auch tätig werden.

Die Rechtsvertretung erkundigte sich nach der Bedeutung der Taufe. Der Beschwerdeführer gab an, es sei wie eine Wiedergeburt, Reinheit von allen Sünden. Er habe bei der Taufe den Namen XXXX bekommen. XXXX würde „ XXXX “ bedeuten. XXXX sei ein alter Prophet gewesen. Seine Lieblingsstelle in der Bibel befände sich im Matthäus-Evangelium. Dort würde stehen, tue einem nicht an, was du dir wünscht, dass dir selber nicht angetan werden soll.Die Rechtsvertretung erkundigte sich nach der Bedeutung der Taufe. Der Beschwerdeführer gab an, es sei wie eine Wiedergeburt, Reinheit von allen Sünden. Er habe bei der Taufe den Namen römisch 40 bekommen. römisch 40 würde „ römisch 40 “ bedeuten. römisch 40 sei ein alter Prophet gewesen. Seine Lieblingsstelle in der Bibel befände sich im Matthäus-Evangelium. Dort würde stehen, tue einem nicht an, was du dir wünscht, dass dir selber nicht angetan werden soll.

Der Beschwerdeführer gab vom Richter befragt an, er habe keinen Kontakt zu seinen Familienangehörigen oder irgendjemandem in Afghanistan. Er habe keine gesundheitlichen oder psychischen Probleme. Hin und wieder habe der Beschwerdeführer Schlafstörungen.

In Österreich sei der Beschwerdeführer bemüht den Pflichtschulabschluss zu machen. Er habe die Prüfungen in Musik und Geographie schon absolviert. Er habe außerdem die A2-Prüfung bestanden und beabsichtige auch B1 zumachen. Da der Beschwerdeführer nur die „weiße Karte“ besäße, könne er derzeit keine Lehre anfangen. Da er im Beruf des Bodenlegers mit seinem Bruder schon gearbeitet hätte und in diesem Bereich jetzt geschnuppert habe, würde ihn dieser Beruf schon interessieren. Er sei auch Mitglied in einem Fußballverein. Derzeit könne wegen Corona nicht gespielt werden. Sie würden jedoch auch Basketball oder Volleyball spielen.

Der Beschwerdeführer gab befragt an, er würde bei einer allfälligen Rückkehr, zumindest nach außen hin, nicht wieder zum Islam zurückkehren. Er sei Christ, warum solle er sich als Moslem ausgeben, er hätte Afghanistan nie gesehen und sei getauft. In islamischen Ländern müsse man in die Moschee gehen. Wenn man das nicht machen würde, würden die Menschen es mitbekommen, dass man nicht Moslem sei. Er würde es jedoch nicht tun, weil er Christ sei. Er würde die Kirche besuchen und habe mit einer Moschee nichts mehr zu tun.

Auf die Frage des Richters, ob der Beschwerdeführer auch andere vom Christentum zu überzeugen versuche, erzählte er: „In XXXX gibt es eine Werbetafel. Wir gehen dorthin und hängen Plakate auf. Ich spreche auch mit Freunden darüber so, wie mich auch ein Freund zum Christentum gebracht hat.“ Der Beschwerdeführer gab ebenso befragt an, jeder der ihn kenne, wisse, dass er jetzt Christ sei.Auf die Frage des Richters, ob der Beschwerdeführer auch andere vom Christentum zu überzeugen versuche, erzählte er: „In römisch 40 gibt es eine Werbetafel. Wir gehen dorthin und hängen Plakate auf. Ich spreche auch mit Freunden darüber so, wie mich auch ein Freund zum Christentum gebracht hat.“ Der Beschwerdeführer gab ebenso befragt an, jeder der ihn kenne, wisse, dass er jetzt Christ sei.

Befragung des Zeugen1, XXXX , geb. XXXX , StA.: XXXX .Befragung des Zeugen1, römisch 40 , geb. römisch 40 , StA.: römisch 40 .

Der Zeuge1 gab an, dass er seit 2015 in der Flüchtlingsszene tätig sei, weil in der Pfarre ein großes Caritsacamp sei. Es seien 70 Asylwerber untergebracht und er habe regelmäßige Besuche gemacht. In diesem Haus seien sehr viele Syrer und in der Regel nicht besonders viel Interesse am Christentum. Er habe sich aber auch nicht als Priester vorgestellt. Nachdem zwei Iraner in die Kirche gekommen seien, hätten sie den angefragten Taufunterricht ein Jahr lang erhalten. Er habe seine Kontakte zu dem Flüchtlingsheim aufgegeben, weil der Verantwortliche in XXXX immer mehr christlich-interessierte Personen, vorwiegend Iraner und Afghanen, geschickt hätte. Irgendwann sei der Beschwerdeführer mitgebracht worden. Der Zeuge1 gab an, dass er seit 2015 in der Flüchtlingsszene tätig sei, weil in der Pfarre ein großes Caritsacamp sei. Es seien 70 Asylwerber untergebracht und er habe regelmäßige Besuche gemacht. In diesem Haus seien sehr viele Syrer und in der Regel nicht besonders viel Interesse am Christentum. Er habe sich aber auch nicht als Priester vorgestellt. Nachdem zwei Iraner in die Kirche gekommen seien, hätten sie den angefragten Taufunterricht ein Jahr lang erhalten. Er habe seine Kontakte zu dem Flüchtlingsheim aufgegeben, weil der Verantwortliche in römisch 40 immer mehr christlich-interessierte Personen, vorwiegend Iraner und Afghanen, geschickt hätte. Irgendwann sei der Beschwerdeführer mitgebracht worden.

Der Zeuge1 hätte dem Beschwerdeführer und einem weiteren Taufwerber etwas den Mut genommen und ihnen gesagt, dass sie nicht gleich getauft werden könnten. Sie hätten sich aber für das Christentum interessiert. Der Beschwerdeführer hätte sich in die bestehende Gruppe integriert und nach der Messe hätten sie etwa eineinhalb Stunden über das Christentum gesprochen. Wer Lust gehabt hätte, hätte danach mitkochen können und sie hätten gemeinsam Mittag gegessen.

Der Beschwerdeführer hätte immer mehr Interesse am Christentum gezeigt. Er sei sehr regelmäßig gekommen. Wenn er nicht kommen hätte können, hätte er sich immer mehrmals entschuldigt. Er hätte dann auch den Wunsch geäußert, getauft zu werden. Der Zeuge1, hätte selbst die Taufvorbereitung geleitet. Die Taufvorbereitungen hätten ca. eineinhalb Jahre gedauert, drei Sonntage im Monat. Der Beschwerdeführer hätte gut mitgedacht und Fragen gestellt. Er hätte es auch auf Deutsch formulieren können. Die Taufvorbereitung sei auf Deutsch gewesen, aber die Bibelstellen seien auf Farsi gelesen worden. Die Taufwerber besäßen die Bibel in Farsi.

Der Zeuge1 habe den Beschwerdeführer am 05.07.2020 selbst getauft, gemeinsam mit einem weiteren Kollegen, der auch Afghane gewesen sei. Es hätte eine große Tauffeier gegeben. Die Taufzulassungsfeier war im Juni im Dom in XXXX . Die Taufe selbst sei in der Pfarre in XXXX gewesen. Auch nach der Taufe käme der Beschwerdeführer jeden Sonntag zur Messe und zum Bibelkurs. Sollte es logistisch in der Kirche etwas zu tun geben, z.B. beim Aufstellen des Heiligen Grabes, aber auch beim Aufstellen von Tischen und Stühlen, würde der Beschwerdeführer gerne helfen. Befragt gab der Zeuge1 an, soweit er es beurteilen könne, habe er den Eindruck bekommen, dass der Wille des Beschwerdeführers zur Konversion ernsthaft sei. Der Beschwerdeführer sei in der islamischen Atmosphäre seiner Familie aufgewachsen, hätte dem Islam aber nie etwas abgewinnen können. Er habe nur negative Erfahrungen mit dem Islam gemacht. Der Zeuge1 sei immer erstaunt gewesen, dass der Beschwerdeführer sich auf Konflikte mit seiner Familie eingelassen habe, weil er schon früh gesagt hätte, dass er seinen eigenen Weg gehen möchte. Dieser Weg sei zunächst eine Abkehr vom Islam gewesen. Der Zeuge1 habe den Beschwerdeführer am 05.07.2020 selbst getauft, gemeinsam mit einem weiteren Kollegen, der auch Afghane gewesen sei. Es hätte eine große Tauffeier gegeben. Die Taufzulassungsfeier war im Juni im Dom in römisch 40 . Die Taufe selbst sei in der Pfarre in römisch 40 gewesen. Auch nach der Taufe käme der Beschwerdeführer jeden Sonntag zur Messe und zum Bibelkurs. Sollte es logistisch in der Kirche etwas zu tun geben, z.B. beim Aufstellen des Heiligen Grabes, aber auch beim Aufstellen von Tischen und Stühlen, würde der Beschwerdeführer gerne helfen. Befragt gab der Zeuge1 an, soweit er es beurteilen könne, habe er den Eindruck bekommen, dass der Wille des Beschwerdeführers zur Konversion ernsthaft sei. Der Beschwerdeführer sei in der islamischen Atmosphäre seiner Familie aufgewachsen, hätte dem Islam aber nie etwas abgewinnen können. Er habe nur negative Erfahrungen mit dem Islam gemacht. Der Zeuge1 sei immer erstaunt gewesen, dass der Beschwerdeführer sich auf Konflikte mit seiner Familie eingelassen habe, weil er schon früh gesagt hätte, dass er seinen eigenen Weg gehen möchte. Dieser Weg sei zunächst eine Abkehr vom Islam gewesen.

Befragung der Zeugin2, XXXX . Befragung der Zeugin2, römisch 40 .

Die Zeugin2 gab befragt an, sie habe durch eine Kollegin den Beschwerdeführer kennengelernt. Sie sei Religionslehrerin. Sie sei damals bei dem Gottesdienst dabei gewesen, als sich der Beschwerdeführer und ein Freund von ihm auf dem Weg zur Taufe gemacht hätten. Der Freund des Beschwerdeführers hätte schon einen Taufpaten gehabt, der Beschwerdeführer noch nicht. Er habe sich jedoch jemanden gewunschen. Sie hätte das dann übernommen und so hätten sie sich näher kennengelernt. Sie sei in der Pfarre XXXX ehrenamtlich tätig. Diese gehöre zum gleichen Pfarrverband. XXXX (der Beschwerdeführer) sei ihr aufgefallen, weil er entweder vor oder bei Gottesdiensten geholfen hätte, z.B. die Kirche zu schmücken. Es sei ihr eine Ehre gewesen, dem jungen Mann beizustehen. Sie sei normalerweise an der Sonderschule tätig und auch an einer Volksschule. Sie hätte Flüchtlinge sonst nur aus den Medien gekannt und es sei sehr interessant gewesen, mit ihm persönlich zu reden und ihn kennenzulernen. In unserer Gesellschaft sei es einfach Religionsfreiheit auszuüben. Das sei in anderen Ländern nicht so. Die Zeugin2 gab befragt an, sie habe durch eine Kollegin den Beschwerdeführer kennengelernt. Sie sei Religionslehrerin. Sie sei damals bei dem Gottesdienst dabei gewesen, als sich der Beschwerdeführer und ein Freund von ihm auf dem Weg zur Taufe gemacht hätten. Der Freund des Beschwerdeführers hätte schon einen Taufpaten gehabt, der Beschwerdeführer noch nicht. Er habe sich jedoch jemanden gewunschen. Sie hätte das dann übernommen und so hätten sie sich näher kennengelernt. Sie sei in der Pfarre römisch 40 ehrenamtlich tätig. Diese gehöre zum gleichen Pfarrverband. römisch 40 (der Beschwerdeführer) sei ihr aufgefallen, weil er entweder vor oder bei Gottesdiensten geholfen hätte, z.B. die Kirche zu schmücken. Es sei ihr eine Ehre gewesen, dem jungen Mann beizustehen. Sie sei normalerweise an der Sonderschule tätig und auch an einer Volksschule. Sie hätte Flüchtlinge sonst nur aus den Medien gekannt und es sei sehr interessant gewesen, mit ihm persönlich zu reden und ihn kennenzulernen. In unserer Gesellschaft sei es einfach Religionsfreiheit auszuüben. Das sei in anderen Ländern nicht so.

Die Zeugin2 habe sich durch Gespräche an der Vorbereitung zur Taufe beteiligt. Sie habe den Eindruck gewonnen, dass er es sehr ernst meine, dass er sich sehr konzentriert vorbereiten würde und keine Lippenbekenntnisse von sich gäbt, sondern dass es von Herzen kommen würde. Die Taufe sei sehr feierlich abgelaufen. Der Zeuge1 habe den Beschwerdeführer getauft. Der andere Täufling und der Beschwerdeführer hätten das Glaubensbekenntnis auf Farsi aufgesagt. Als beide nach dem Glauben gefragt worden seien, hätten beide eindeutig und aus tiefen Herzen sich zum Glauben bekannt. Das Zweisprachige habe die Zeugin auch sehr berührt. Die Zeugin2 sei zu tiefst überzeugt, dass es dem Beschwerdeführer die Konversion ein Anliegen sei und er sei sich auch der Konsequenzen durch seine Familie bewusst, denn sein Vater hätte ihn verstoßen.

In der Stellungnahme vom 12.01.2021 gab die Rechtsvertretung an, dass der Beschwerdeführer durch entsprechende Beweis- und Bescheinigungsmittel nachgewiesen hätte, dass er den katholischen Glauben als seine neue Religion angenommen habe, das Sakrament der Taufe am 05.07.2020 empfangen hätte und so auch offiziell in die römisch – katholische Glaubensgemeinschaft aufgenommen worden sei. Die Ernsthaftigkeit des Glaubenswechsels des BF sei nicht nur durch seine Angaben im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung deutlich, sondern auch durch seine regelmäßigen Kirchenbesuche und sein darüber hinaus gehendes Engagement in der Kirchengemeinde ersichtlich. Ebenso hätten die in der mündlichen Verhandlung befragten Zeugen, die christliche innere Glaubensüberzeugung des Beschwerdeführers bestätigt. Der Beschwerdeführer setzte sich intensiv mit den Lehren und dem Bekenntnis des Christentums auseinander, er sei nicht dazu bereit, seinen christlichen Glauben abzulegen und möchte diesen überall ausleben.

Das aktuelle LIB würde einmal mehr bestätigen und verdeutlichen, dass die Abkehr vom Islam in Afghanistan als Apostasie gelte, die nach der Scharia mit Strafe bedroht sei. Darüber hinaus würden Personen, die vom Islam konvertieren, berichten, dass sie die Ablehnung durch ihre Familien und Gemeinschaften, den Verlust ihres Arbeitsplatzes und die Todesstrafe riskieren würden (LIB 12/2020: 247). Weiters werde festgehalten, dass Personen, die mutmaßlich gegen religiöse Normen verstoßen, aufgrund konservativer sozialer Einstellungen und Intoleranz sowie der Unfähigkeit oder Unwilligkeit der Sicherheitskräfte, individuelle Freiheiten zu verteidigen, vulnerabel für Misshandlungen wären (LIB 12/2020: 248.)

Ebenso berichtet das LIB, dass Konvertiten in der Gesellschaft ausgegrenzt seien und zum Teil angegriffen werden würden; bei der Konversion zum Christentum sei insbesondere der Abfall und Austritt vom Islam problematisch und gelte – sofern der Konfessionswechsel nicht binnen drei Tagen widerrufen werde – Enthauptung als angemessene Strafe für Männer (LIB 12/2020: 253).

Abschließend betont das LIB, dass allein der Verdacht, jemand könnte zum Christentum konvertiert sein, dazu führen könne, dass diese Person angegriffen und bedroht werde. Zudem zeige die afghanische Gesellschaft eine sehr geringe Toleranz gegenüber Menschen, die als den Islam beleidigend oder zurückweisend wahrgenommen werden (LIB 12/2020: 254).

Die gestellten Anträge des Beschwerdeführers würden aufrecht bleiben.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat wie folgt festgestellt und erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat wie folgt festgestellt und erwogen:

1. Feststellungen:

Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsbürger, der Volksgruppe der Hazara zugehörig und wurde am XXXX der Provinz Bamyan, Distrikt XXXX geboren worden, zog jedoch im Alter von etwa zwei Jahren mit seinen Eltern in den Iran. Der Beschwerdeführer wurde als Moslem in eine tief religiöse schiitisch muslemische Familie geboren. Er ist jetzt katholischer Christ. Der muslimische Glaube interessierte den Beschwerdeführer nicht, er war jedoch traditionsgemäß dem Glauben verbunden, hatte keine Wahl und musste die Bräuche des moslemischen Glaubens befolgen. Es störte ihn u.a. besonders, dass sein Vater mit zwei Frauen verheiratet ist, besonders, weil seine Mutter darunter gelitten hat. Er versteht auch nicht, dass der Krieg in Syrien als „Heiliger Krieg“ bezeichnet wird und afghanische Jugendliche im Iran in diesen Krieg ziehen sollten. Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsbürger, der Volksgruppe der Hazara zugehörig und wurde am römisch 40 der Provinz Bamyan, Distrikt römisch 40 geboren worden, zog jedoch im Alter von etwa zwei Jahren mit seinen Eltern in den Iran. Der Beschwerdeführer wurde als Moslem in eine tief religiöse schiitisch muslemische Familie geboren. Er ist jetzt katholischer Christ. Der muslimische Glaube interessierte den Beschwerdeführer nicht, er war jedoch traditionsgemäß dem Glauben verbunden, hatte keine Wahl und musste die Bräuche des moslemischen Glaubens befolgen. Es störte ihn u.a. besonders, dass sein Vater mit zwei Frauen verheiratet ist, besonders, weil seine Mutter darunter gelitten hat. Er versteht auch nicht, dass der Krieg in Syrien als „Heiliger Krieg“ bezeichnet wird und afghanische Jugendliche im Iran in diesen Krieg ziehen sollten.

Im Sommer 2018 kam der Beschwerdeführer erstmals durch seinen Freund XXXX und dann durch Pater XXXX mit dem Christentum in Kontakt. Es wurde das Interesse des Beschwerdeführers geweckt, besonders faszinierte ihn, dass alle Menschen gleichwertig sind. Der Beschwerdeführer befasste sich etwa eineinhalb Jahre intensiv mit der Lehre des christlichen Glaubens, besuchte die Bibelstunde nahm an einem Taufvorbereitungskurs teil und wurde am 05.07.2020 getauft.Im Sommer 2018 kam der Beschwerdeführer erstmals durch seinen Freund römisch 40 und dann durch Pater römisch 40 mit dem Christentum in Kontakt. Es wurde das Interesse des Beschwerdeführers geweckt, besonders faszinierte ihn, dass alle Menschen gleichwertig sind. Der Beschwerdeführer befasste sich etwa eineinhalb Jahre intensiv mit der Lehre des christlichen Glaubens, besuchte die Bibelstunde nahm an einem Taufvorbereitungskurs teil und wurde am 05.07.2020 getauft.

Der Beschwerdeführer erzählte seiner Familie von der Konversion und wurde von ihr verstoßen. Sein Vater teilte ihm mit, dass er so einen Sohn, wie ihn, nicht mehr wolle.

Der Beschwerdeführer wurde ausführlich zur christlichen Religion befragt und konnte darüber Auskunft geben. Er gab an, sein Leben habe sich durch die Konversion viel geändert. Er ist bemüht sein Leben nach den 10 Geboten auszurichten. Er besucht auch nach der Taufe regelmäßig die Heilige Messe, nimmt freiwillig an der Bibelrunde teil und engagiert sich im Kirchenleben und arbeitet zum Beispiel in der Pfarrei im Garten.

In Afghanistan hatte der Beschwerdeführer, als Kleinkind, weder Probleme mit staatlichen Behördenorganen, bewaffneten Gruppierungen, wie die Taliban oder mit Privatpersonen gehabt.

Der Beschwerdeführer spricht schon gut Deutsch, (Niveau zumindest A2) und ist auch sonst in Österreich bestens integriert. Der Beschwerdeführer führt ein intensives Privatleben, da er gut in die Kirchengemeinde integriert ist. Er ist unbescholten. Der Beschwerdeführer lebt einen „sehr westlichen Lebensstil.“ Er isst Schweinefleisch und trinkt gerne Alkohol.

Zu Afghanistan wird Folgendes verfahrensbezogen festgestellt:

1. Politische Lage

Letzte Änderung: 18.5.2020

Afghanistan ist ein Zentralstaat mit 34 Provinzen, die in Distrikte gegliedert sind (AA 15.4.2019). Auf einer Fläche von ca. 632.000 Quadratkilometern (CIA 24.5.2019) leben ca. 32 Millionen Menschen (CSO 2019).

Im Jahr 2004 wurde die neue Verfassung angenommen (BFA 7.2016; vgl. Casolino 2011), die vorsieht, dass kein Gesetz gegen die Grundsätze und Bestimmungen des Islam verstoßen darf und alle Bürgerinnen und Bürger Afghanistans, Mann wie Frau, gleiche Rechte und Pflichten vor dem Gesetz haben (BFA 3.2014; vgl. Casolino 2011, MPI 27.1.2004).Im Jahr 2004 wurde die neue Verfassung angenommen (BFA 7.2016; vergleiche Casolino 2011), die vorsieht, dass kein Gesetz gegen die Grundsätze und Bestimmungen des Islam verstoßen darf und alle Bürgerinnen und Bürger Afghanistans, Mann wie Frau, gleiche Rechte und Pflichten vor dem Gesetz haben (BFA 3.2014; vergleiche Casolino 2011, MPI 27.1.2004).

Die Verfassung der islamischen Republik Afghanistan sieht vor, dass der Präsident der Republik direkt vom Volk gewählt wird und sein Mandat fünf Jahre beträgt (Casolino 2011). Implizit schreibt die Verfassung dem Präsidenten auch die Führung der Exekutive zu (AAN 13.2.2015) und die Provinzvorsteher, sowie andere wichtige Verwaltungsbeamte, werden direkt vom Präsidenten ernannt und sind diesem rechenschaftspflichtig. Viele werden aufgrund persönlicher Beziehungen ausgewählt (EC 18.5.2019).

Die ursprünglich für den 20. April 2019 vorgesehene Präsidentschaftswahl wurde mehrfach verschoben, da die Wahlbehörden auf eine landesweite Wahl so kurz nach der Parlamentswahl im Oktober 2018 nicht vorbereitet waren. Der Oberste Gerichtshof Afghanistans konnte die Herausforderungen für die Wahlkommission nachvollziehen und verlängerte die Amtszeit von Präsident Ashraf Ghani bis zu der auf den 28.9.2019 verschobenen Präsidentschaftswahl (DZ 21.4.2019). Die unabhängige afghanische Wahlkommission (Afghanistan’s Independent Election Commission) hat mehr als vier Monate nach der Präsidentschaftswahl in Afghanistan Mohammed Ashraf Ghani zum Sieger erklärt (DW 18.2.2020). Der amtierende Präsident erhielt 50,64% der Stimmen, wie die Kommission verlautbarte (DW 18.2.2020; vgl. REU 25.2.2020; UNGASC 17.3.2020). Da Ghani im ersten Durchgang die Präsidentschaftswahl bereits gewonnen hat, ist keine Stichwahl mehr notwendig (DW 18.2.2020). CEO bzw. Regierungsgeschäftsführer Abdullah Abdullah, kam den Resultaten zufolge auf 39,52% (DW 18.2.2020; vgl. REU 25.2.2020). Die Präsidentenwahl hatte am 28. September stattgefunden. Nach monatelangem, erbittertem Streit um die Richtigkeit von Hunderttausenden von Stimmen waren nur noch 1,8 Millionen Wahlzettel berücksichtigt worden. Hingegen lag die Zahl der registrierten Wähler bei 9,6 Millionen. Afghanistan hat eine geschätzte Bevölkerung von 35 Millionen Einwohnern (DW 18.2.2020).Die ursprünglich für den 20. April 2019 vorgesehene Präsidentschaftswahl wurde mehrfach verschoben, da die Wahlbehörden auf eine landesweite Wahl so kurz nach der Parlamentswahl im Oktober 2018 nicht vorbereitet waren. Der Oberste Gerichtshof Afghanistans konnte die Herausforderungen für die Wahlkommission nachvollziehen und verlängerte die Amtszeit von Präsident Ashraf Ghani bis zu der auf den 28.9.2019 verschobenen Präsidentschaftswahl (DZ 21.4.2019). Die unabhängige afghanische Wahlkommission (Afghanistan’s Independent Election Commission) hat mehr als vier Monate nach der Präsidentschaftswahl in Afghanistan Mohammed Ashraf Ghani zum Sieger erklärt (DW 18.2.2020). Der amtierende Präsident erhielt 50,64% der Stimmen, wie die Kommission verlautbarte (DW 18.2.2020; vergleiche REU 25.2.2020; UNGASC 17.3.2020). Da Ghani im ersten Durchgang die Präsidentschaftswahl bereits gewonnen hat, ist keine Stichwahl mehr notwendig (DW 18.2.2020). CEO bzw. Regierungsgeschäftsführer Abdullah Abdullah, kam den Resultaten zufolge auf 39,52% (DW 18.2.2020; vergleiche REU 25.2.2020). Die Präsidentenwahl hatte am 28. September stattgefunden. Nach monatelangem, erbittertem Streit um die Richtigkeit von Hunderttausenden von Stimmen waren nur noch 1,8 Millionen Wahlzettel berücksichtigt worden. Hingegen lag die Zahl der registrierten Wähler bei 9,6 Millionen. Afghanistan hat eine geschätzte Bevölkerung von 35 Millionen Einwohnern (DW 18.2.2020).

Wochenlang stritten der amtierende Präsident Ashraf Ghani und sein ehemaliger Regierungsgeschäftsführer Abdullah Abdullah um die Macht in Kabul und darum wer die Präsidentschaftswahl im vergangenen September gewonnen hatte. Abdullah Abdullah beschuldigte die Wahlbehörden, Ghani begünstigt zu haben, und anerkannte das Resultat nicht (NZZ 20.4.2020). Am 9.3.2020 ließen sich sowohl Ghani als auch Abdullah als Präsident vereidigen (NZZ 20.4.2020; vgl. TN 16.4.2020). Nach monatelanger politischer Krise (DP 17.5.2020; vgl. TN 11.5.2020), einigten sich der afghanische Präsident Ashraf Ghani und Abdullah Abdullah auf eine Machtteilung: Abdullah wird die Friedensgespräche mit den Taliban leiten und Mitglieder seines Wahlkampfteams werden ins Regierungskabinett aufgenommen (DP 17.5.2020; vgl. BBC 17.5.2020; DW 17.5.2020).Wochenlang stritten der amtierende Präsident Ashraf Ghani und sein ehemaliger Regierungsgeschäftsführer Abdullah Abdullah um die Macht in Kabul und darum wer die Präsidentschaftswahl im vergangenen September gewonnen hatte. Abdullah Abdullah beschuldigte die Wahlbehörden, Ghani begünstigt zu haben, und anerkannte das Resultat nicht (NZZ 20.4.2020). Am 9.3.2020 ließen sich sowohl Ghani als auch Abdullah als Präsident vereidigen (NZZ 20.4.2020; vergleiche TN 16.4.2020). Nach monatelanger politischer Krise (DP 17.5.2020; vergleiche TN 11.5.2020), einigten sich der afghanische Präsident Ashraf Ghani und Abdullah Abdullah auf eine Machtteilung: Abdullah wird die Friedensgespräche mit den Taliban leiten und Mitglieder seines Wahlkampfteams werden ins Regierungskabinett aufgenommen (DP 17.5.2020; vergleiche BBC 17.5.2020; DW 17.5.2020).

Anm.: Weitere Details zur Machtteilungsvereinbarung sind zum Zeitpunkt der Aktualisierung noch nicht bekannt (Stand: 18.5.2020) und werden zu einem späteren Zeitpunkt bekannt gegeben (BBC 17.5.2020). Anmerkung, Weitere Details zur Machtteilungsvereinbarung sind zum Zeitpunkt der Aktualisierung noch nicht bekannt (Stand: 18.5.2020) und werden zu einem späteren Zeitpunkt bekannt gegeben (BBC 17.5.2020).

Präsidentschafts- und Parlamentswahlen

Die afghanische Nationalversammlung ist die höchste legislative Institution des Landes und agiert im Namen des gesamten afghanischen Volkes (Casolino 2011). Sie besteht aus zwei Kammern: dem Unterhaus oder Volksvertretung (Wolesi Jirga) mit 250 Abgeordneten (für 5 Jahre gewählt), sowie dem Oberhaus oder Ältestenrat (Meschrano Jirga) mit 102 Abgeordneten (AA 15.4.2019).

Das Oberhaus setzt sich laut Verfassung zu je einem Drittel aus Vertretern der Provinz- und Distrikträte zusammen. Das letzte Drittel der Senatoren wird durch den Präsidenten bestimmt (AA 15.4.2019). Die Hälfte der vom Präsidenten entsandten Senatoren müssen Frauen sein. Weiters vergibt der Präsident zwei Sitze für die nomadischen Kutschi und zwei weitere an behinderte Personen. Auch ist de facto ein Sitz für einen Vertreter der Hindu- bzw. Sikh-Gemeinschaft reserviert (USDOS 13.3.2019).

Die Sitze im Unterhaus verteilen sich proportional zur Bevölkerungszahl auf die 34 Provinzen. Verfassungsgemäß sind für Frauen 68 Sitze, für die Minderheit der Kutschi zehn Sitze und für Vertreter der Hindu- bzw. Sikh-Gemeinschaft ein Sitz reserviert (AAN 22.1.2017; vgl. USDOS 13.3.2019, Casolino 2011).Die Sitze im Unterhaus verteilen sich proportional zur Bevölkerungszahl auf die 34 Provinzen. Verfassungsgemäß sind für Frauen 68 Sitze, für die Minderheit der Kutschi zehn Sitze und für Vertreter der Hindu- bzw. Sikh-Gemeinschaft ein Sitz reserviert (AAN 22.1.2017; vergleiche USDOS 13.3.2019, Casolino 2011).

Die Rolle des Parlaments bleibt begrenzt. Ob das neue Parlament, das sich nach den Wahlen vom Oktober 2018 erst mit erheblicher Verzögerung im April 2019 konstituierte, eine andere Rolle einnehmen kann, muss sich zunächst noch erweisen. Zwar beweisen die Abgeordneten mit kritischen Anhörungen und Abänderungen von Gesetzentwürfen in teils wichtigen Punkten, dass das Parlament grundsätzlich funktionsfähig ist, doch nutzt das Parlament auch seine verfassungsmäßigen Rechte, um die Arbeit der Regierung destruktiv zu behindern, Personalvorschläge der Regierung z.T. über längere Zeiträume zu blockieren und sich Zugeständnisse wohl auch durch finanzielle Zuwendungen an einzelne Abgeordnete abkaufen zu lassen. Insbesondere das Unterhaus hat sich dadurch sowohl die Regierung der Nationalen Einheit als auch die Zivilgesellschaft zum Gegner gemacht. Generell leidet die Legislative unter einem kaum entwickelten Parteiensystem und mangelnder Rechenschaft der Parlamentarier gegenüber ihren Wählern (AA 2.9.2019).

Die Präsidentschaftswahlen und Parlamentswahlen finden gemäß Verfassung alle fünf Jahre statt (USIP 11.2013). Mit dreijähriger Verzögerung fanden zuletzt am 20. und 21. Oktober 2018 – mit Ausnahme der Provinz Ghazni – Parlamentswahlen statt (AA 15.4.2019; vgl. USDOS 13.3.2019). Die letzten Präsidentschaftswahlen fanden am 28. September 2019 statt (RFE/RL 20.10.2019).Die Präsidentschaftswahlen und Parlamentswahlen finden gemäß Verfassung alle fünf Jahre statt (USIP 11.2013). Mit dreijähriger Verzögerung fanden zuletzt am 20. und 21. Oktober 2018 – mit Ausnahme der Provinz Ghazni – Parlamentswahlen statt (AA 15.4.2019; vergleiche USDOS 13.3.2019). Die letzten Präsidentschaftswahlen fanden am 28. September 2019 statt (RFE/RL 20.10.2019).

Bei den Wahlen zur Nationalversammlung am 20. und 21.10.2018 gaben etwa vier Millionen der registrierten 8,8 Millionen Wahlberechtigten ihre Stimme ab. Die Wahl war durch Unregelmäßigkeiten geprägt, darunter Betrug bei der Wählerregistrierung und Stimmabgabe, Einschüchterung der Wähler, und einige Wahllokale mussten wegen Bedrohungen durch örtliche Machthaber schließen. Die Taliban und andere Gruppierungen behinderten die Stimmabgabe durch Drohungen und Belästigungen (USDOS 13.3.2019).

Wegen Vorwürfen des Betruges und des Missmanagements erklärte Anfang Dezember 2018 die afghanische Wahlbeschwerdekommission (ECC) alle in der Provinz Kabul abgegebenen Stimmen für ungültig (RFE/RL 6.12.2018). Die beiden Wahlkommissionen einigten sich in Folge auf eine neue Methode zur Zählung der abgegebenen Stimmen (TN 12.12.2018). Die Provinzergebnisse von Kabul wurden schließlich am 14.5.2019, fast sieben Monate nach dem Wahltag, veröffentlicht. In einer Ansprache bezeichnete Präsident Ghani die Wahl als „Katastrophe“ und die beiden Wahlkommissionen als „ineffizient“ (AAN 17.5.2019).

Politische Parteien

Die afghanische Verfassung erlaubt die Gründung politischer Parteien, solange deren Programm nicht im Widerspruch zu den Prinzipien des Islam steht (USDOS 29.5.2018). Um den Parteien einen allgemeinen und nationalen Charakter zu verleihen, verbietet die Verfassung jeglichen Zusammenschluss in politischen Organisationen, der aufgrund von ethnischer, sprachlicher (Casolino 2011; vgl. MPI 27.1.2004) oder konfessioneller Zugehörigkeit erfolgt (Casolino 2011; vgl. MPI 27.1.2004; USDOS 29.5.2018). Auch darf keine rechtmäßig zustande gekommene Partei oder Organisation ohne rechtliche Begründung und ohne richterlichen Beschluss aufgelöst werden (MPI 27.1.2004).Die afghanische Verfassung erlaubt die Gründung politischer Parteien, solange deren Programm nicht im Widerspruch zu den Prinzipien des Islam steht (USDOS 29.5.2018). Um den Parteien einen allgemeinen und nationalen Charakter zu verleihen, verbietet die Verfassung jeglichen Zusammenschluss in politischen Organisationen, der aufgrund von ethnischer, sprachlicher (Casolino 2011; vergleiche MPI 27.1.2004) oder konfessioneller Zugehörigkeit erfolgt (Casolino 2011; vergleiche MPI 27.1.2004; USDOS 29.5.2018). Auch darf keine rechtmäßig zustande gekommene Partei oder Organisation ohne rechtliche Begründung und ohne richterlichen Beschluss aufgelöst werden (MPI 27.1.2004).

Das kaum entwickelte afghanische Parteiensystem weist mit über 70 registrierten Parteien eine starke Zersplitterung auf (AA 2.9.2019). Die politischen Parteien haben ihren Platz im politischen System Afghanistans noch nicht etablieren können (DOA 17.3.2019). Die meisten dieser Gruppierungen erscheinen mehr als Machtvehikel ihrer Führungsfiguren denn als politisch-programmatisch gefestigte Parteien (AA 2.9.2019; vgl. AAN 6.5.2018, DOA 17.3.2019). Ethnische Zugehörigkeit, persönliche Beziehungen und ad hoc geformte Koalitionen spielen traditionell eine größere Rolle als politische Organisationen (AA 2.9.2019).Das kaum entwickelte afghanische Parteiensystem weist mit über 70 registrierten Parteien eine starke Zersplitterung auf (AA 2.9.2019). Die politischen Parteien haben ihren Platz im politischen System Afghanistans noch nicht etablieren können (DOA 17.3.2019). Die meisten dieser Gruppierungen erscheinen mehr als Machtvehikel ihrer Führungsfiguren denn als politisch-programmatisch gefestigte Parteien (AA 2.9.2019; vergleiche AAN 6.5.2018, DOA 17.3.2019). Ethnische Zugehörigkeit, persönliche Beziehungen und ad hoc geformte Koalitionen spielen traditionell eine größere Rolle als politische Organisationen (AA 2.9.2019).

Das derzeitige Wahlsystem ist personenbezogen, die Parteien können keine Kandidatenlisten erstellen, es sind keine Sitze für die Parteien reserviert und es ist den Parteien untersagt, Fraktionen im Parlament zu gründen. Der Parteivorsitz wird nicht durch parteiinterne Abläufe bestimmt, sondern wird eher wie ein partimoniales Erbgut gesehen, das von einer Generation an die nächste, vom Vater zum Sohn, übergeben wird. Die Menschen vertrauen den Parteien nicht und junge, gebildete Leute sind nicht gewillt, solchen Parteien beizutreten (DOA 17.3.2019).

Friedens- und Versöhnungsprozess

Die afghanischen Regierungskräfte und die Amerikaner können die Taliban, die über rund 60?000 Mann verfügen, nicht besiegen. Auch die Islamisten sind nicht stark genug, um die Regierungstruppen zu überrennen, obwohl sie rund die Hälfte des Landes kontrollieren oder dort zumindest präsent sind. In Afghanistan herrscht fast zwei Jahrzehnte nach dem Sturz des Taliban-Regimes durch die USA eine Pattsituation (NZZ 20.4.2020). Das lang erwartete Abkommen zwischen den Vereinigten Staaten und den Taliban wurde Ende Februar 2020 unterzeichnet (AJ 7.5.2020; vgl. NPR 6.5.2020) – die afghanische Regierung war an dem Abkommen weder beteiligt, noch unterzeichnete sie dieses. Diesem Abkommen zufolge hätten noch vor den für 10.03.2020 angesetzten inneren Friedensgesprächen, von den Taliban bis zu 1.000 Gefangene und von der Regierung 5.000 gefangene Taliban freigelassen werden sollen. Zum einen, verzögern die Unstimmigkeiten zwischen den Taliban und der afghanischen Regierung über Umfang und Umsetzungstempo des Austauschs, die Gespräche (AJ 7.5.2020) [ Anm.: 800 Taliban-Gefangene entließ die afghanische Regierung, während die Taliban 100 der vereinbarten 1.000 Sicherheitskräfte frei ließen – (NPR 6.5.2020)], Andererseits stocken die Verhandlungen auch aufgrund des innerpolitischen Disputes zwischen Ashraf Ghani und Abdullah Abdullah, die beide die Präsidentschaft für sich beanspruchten. Die Taliban haben seit dem unterzeichneten Abkommen im Februar mehr als 4.500 Angriffe verübt. Die von dieser Gewalt am stärksten betroffenen Provinzen sind auch jene Provinzen, die am stärksten von COVID-19-Fällen betroffen sind (AJ 7.5.2020). In den innerafghanischen Gesprächen wird es um die künftige Staatsordnung, eine Machtteilung und die Integration der Aufständischen gehen (NZZ 20.4.2020).Die afghanischen Regierungskräfte und die Amerikaner können die Taliban, die über rund 60?000 Mann verfügen, nicht besiegen. Auch die Islamisten sind nicht stark genug, um die Regierungstruppen zu überrennen, obwohl sie rund die Hälfte des Landes kontrollieren oder dort zumindest präsent sind. In Afghanistan herrscht fast zwei Jahrzehnte nach dem Sturz des Taliban-Regimes durch die USA eine Pattsituation (NZZ 20.4.2020). Das lang erwartete Abkommen zwischen den Vereinigten Staaten und den Taliban wurde Ende Februar 2020 unterzeichnet (AJ 7.5.2020; vergleiche NPR 6.5.2020) – die afghanische Regierung war an dem Abkommen weder beteiligt, noch unterzeichnete sie dieses. Diesem Abkommen zufolge hätten noch vor den für 10.03.2020 angesetzten inneren Friedensgesprächen, von den Taliban bis zu 1.000 Gefangene und von der Regierung 5.000 gefangene Taliban freigelassen werden sollen. Zum einen, verzögern die Unstimmigkeiten zwischen den Taliban und der afghanischen Regierung über Umfang und Umsetzungstempo des Austauschs, die Gespräche (AJ 7.5.2020) [ Anmerkung, 800 Taliban-Gefangene entließ die afghanische Regierung, während die Taliban 100 der vereinbarten 1.000 Sicherheitskräfte frei ließen – (NPR 6.5.2020)], Andererseits stocken die Verhandlungen auch aufgrund des innerpolitischen Disputes zwischen Ashraf Ghani und Abdullah Abdullah, die beide die Präsidentschaft für sich beanspruchten. Die Taliban haben seit dem unterzeichneten Abkommen im Februar mehr als 4.500 Angriffe verübt. Die von dieser Gewalt am stärksten betroffenen Provinzen sind auch jene Provinzen, die am stärksten von COVID-19-Fällen betroffen sind (AJ 7.5.2020). In den innerafghanischen Gesprächen wird es um die künftige Staatsordnung, eine Machtteilung und die Integration der Aufständischen gehen (NZZ 20.4.2020).

Das Abkommen mit den US-Amerikanern

Das Abkommen zwischen den Vereinigten Staaten und den Taliban enthält das Versprechen der US-Amerikaner, ihre noch rund 13.000 Armeeangehörigen in Afghanistan innerhalb von 14 Monaten abzuziehen. Auch die verbliebenen nichtamerikanischen NATO-Truppen (Stand Ende 2019: rund 6.700 Mann) sollen abgezogen werden. In den ersten 135 Tagen nach der Unterzeichnung werden die US-Amerikaner ihre Truppen in Afghanistan auf 8.600 Mann reduzieren. Der Abzug der ausländischen Truppenangehörigen, von denen die meisten Beratungs- und Ausbildungsfunktionen wahrnehmen, ist abhängig davon, ob die Taliban ihren Teil der Abmachung einhalten. Sie haben im Abkommen zugesichert, terroristischen Gruppierungen wie etwa al-Qaida keine Zuflucht zu gewähren. Die Taliban verpflichteten sich weiter, innerhalb von zehn Tagen nach Unterzeichnung, Gespräche mit einer afghanischen Delegation aufzunehmen (NZZ 20.4.2020; vgl. USDOS 29.2.2020).Das Abkommen zwischen den Vereinigten Staaten und den Taliban enthält das Versprechen der US-Amerikaner, ihre noch rund 13.000 Armeeangehörigen in Afghanistan innerhalb von 14 Monaten abzuziehen. Auch die verbliebenen nichtamerikanischen NATO-Truppen (Stand Ende 2019: rund 6.700 Mann) sollen abgezogen werden. In den ersten 135 Tagen nach der Unterzeichnung werden die US-Amerikaner ihre Truppen in Afghanistan auf 8.600 Mann reduzieren. Der Abzug der ausländischen Truppenangehörigen, von denen die meisten Beratungs- und Ausbildungsfunktionen wahrnehmen, ist abhängig davon, ob die Taliban ihren Teil der Abmachung einhalten. Sie haben im Abkommen zugesichert, terroristischen Gruppierungen wie etwa al-Qaida keine Zuflucht zu gewähren. Die Taliban verpflichteten sich weiter, innerhalb von zehn Tagen nach Unterzeichnung, Gespräche mit einer afghanischen Delegation aufzunehmen (NZZ 20.4.2020; vergleiche USDOS 29.2.2020).

Quellen:

•        AA – Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland (2.9.2019): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan (Stand: Juli 2019), https://www.ecoi.net/en/file/local/2015806/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Islamischen_Republik_Afghanistan_%28Stand_Juli_2019%29%2C_02.09.2019.pdf, Zugriff 11.9.2019

•        AA – Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland (15.4.2019): Afghanistan: Innenpolitik, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/afghanistan-node/-/204718, Zugriff 7.6.2019

•        AAN – Afghanistan Analysts Network (17.5.2019): The Results of Afghanistan’s 2018 Parliamentary Elections: A new, but incomplete Wolesi Jirga, https://www.afghanistan-analysts.org/the-results-of-afghanistans-2018-parliamentary-elections-a-new-but-incomplete-wolesi-jirga/, Zugriff 7.6.2019

•        AAN – Afghanistan Analysts Network (6.5.2018): Afghanistan‘s Paradoxical Political Party System: A new AAN report, https://www.afghanistan-analysts.org/publication/aan-papers/outside-inside-afghanistans-paradoxical-political-party-system-2001-16/, Zugriff 11.6.2019

•        AAN – Afghanistan Analysts Network (13.2.2015): The President‘s CEO Decree: Managing rather thean executive powers (now with full translation of the document), https://www.afghanistan-analysts.org/the-presidents-ceo-decree-managing-rather-then-executive-powers/, Zugriff 7.6.2019

•        AJ – Al-Jazeera (7.5.2020): US Afghan envoy to meet Taliban in Qatar in new efforts for peace, https://www.aljazeera.com/news/2020/05/afghan-envoy-meet-taliban-qatar-efforts-peace-200507044349083.html, Zugriff 12.5.2020

•        AM – Asia Maior (2015): Afghanistan 2015: the national unity government at work: reforms, war, and the search for stability, https://www.asiamaior.org/the-journal/asia-maior-vol-xxvi-2015/afghanistan-2015-the-national-unity-government-at-work-reforms-war-and-the-search-for-stability.html, Zugriff 7.6.2019

•        BBC (17.5.2020): Afghanistan: Rival leaders Ghani and Abdullah in power-sharing deal, https://www.bbc.com/news/world-asia-52699158, Zugriff 18.5.2020

•        BFA – Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Staatendokumentation (7.2016): Dossier der Staatendokumentation, AfPak – Grundlagen der Stammes- & Clanstruktur, http://www.bfa.gv.at/files/berichte/AFGH_Stammes_und%20Clanstruktur_Onlineversion_2016_07.pdf, Zugriff 7.6.2019

•        BFA – Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Staatendokumentation (3.2014): Afghanistan; 2014 and beyond, http://www.bfa.gv.at/files/broschueren/AFGH_Monographie_2014_03.pdf, Zugriff 7.6.2019

•        Casolino, Ugo Timoteo (2011): "Post-war constitutions" in Afghanistan ed Iraq, Ricerca elaborata e discussa nell’ambito del Dottorato di ricerca in Sistema Giuridico Romanistico - Unificazione del Diritto – Università degli studi di Tor Vergata – Roma, Facoltà di Giurisprudenza, http://eprints.bice.rm.cnr.it/3858/1/TESI-TIM_Definitiva.x.SOLAR._2011.pdf, Zugriff 7.6.2019

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•        DOA – Daily Outlook Afghanistan (17.3.2019): Challenges of Political Parties in Afghanistan, http://www.outlookafghanistan.net/topics.php?post_id=23136, Zugriff 11.6.2019

•        DP – Die Presse (17.5.2020): Afghanische Rivalen Ghani und Abdullah einigten sich auf Machtteilung, https://www.diepresse.com/5814955/afghanische-rivalen-ghani-und-abdullah-einigten-sich-auf-machtteilung, Zugriff 18.5.2020

•        DW – Deutsche Welle (17.5.2020): Ghani und Abdullah einigen sich auf Machtteilung in Afghanistan, https://www.dw.com/de/ghani-und-abdullah-einigen-sich-auf-machtteilung-in-afghanistan/a-53470528, Zugriff 18.5.2020

•        DZ – Die Zeit (23.8.2019): USA-Taliban-Gespräche in Katar wieder aufgenommen, https://www.zeit.de/news/2019-08/23/usa-taliban-gespraeche-in-katar-wieder-aufgenommen, Zugriff 23.8.2019

•        DZ – Die Zeit (21.4.2019): https://www.zeit.de/news/2019-08/23/usa-taliban-gespraeche-in-katar-wieder-aufgenommen, Zugriff 23.8.2019

•        EC – Economist, the (18.5.2019): Why Afghanistan’s government is losing the war with the Taliban, https://www.economist.com/asia/2019/05/18/why-afghanistans-government-is-losing-the-war-with-the-taliban, Zugriff 19.6.2019

•        FA – Frankfurter Allgemeine (23.8.2019): USA-Taliban-Gespräche in Katar wieder aufgenommen, https://www.faz.net/agenturmeldungen/dpa/usa-taliban-gespraeche-in-katar-wieder-aufgenommen-16347359.html, Zugriff 23.8.2019

•        MPI - Max Planck Institut (27.1.2004): Die Verfassung der Islamischen Republik Afghanistan, http://www.mpipriv.de/files/pdf4/verfassung_2004_deutsch_mpil_webseite.pdf, Zugriff 7.6.2019

•        NPR (6.5.2020): The Risk Of Coronavirus In Afghanistan's Prisons Is Complicating Peace Efforts, https://www.npr.org/sections/coronavirus-live-updates/2020/05/06/851197363/the-risk-of-coronavirus-in-afghanistans-prisons-is-complicating-peace-efforts?t=1589350646996, Zugriff 12.5.2020• NPR (6.5.2020): The Risk Of Coronavirus In Afghanistan's Prisons römisch eins s Complicating Peace Efforts, https://www.npr.org/sections/coronavirus-live-updates/2020/05/06/851197363/the-risk-of-coronavirus-in-afghanistans-prisons-is-complicating-peace-efforts?t=1589350646996, Zugriff 12.5.2020

•        NZZ – Neue Züricher Zeitung (20.4.2020): Taliban töten erneut fast 20 Soldaten aus regierungstreuen Kreisen – die neusten Entwicklungen nach der Unterzeichnung des Friedensabkommens in Afghanistan, https://www.nzz.ch/international/afghanistan-die-neuesten-entwicklungen-im-friedensprozess-ld.1541939#subtitle-2-was-steht-in-dem-abkommen-second, Zugriff 20.4.2020

•        RFE/RL – Radio Free Europe / Radio Liberty (20.10.2019): Afghan Presidential Election Results Announcement Delayed, https://www.rferl.org/a/afghanistan-presidential-election-results-delayed/30225843.html, Zugriff 27.10.2019

•        RFE/RL – Radio Free Europe / Radio Liberty (29.5.2019): Afghanistan Postpones Two Local Elections, https://www.rferl.org/a/afghanistan-postpones-two-local-elections/29970772.html, Zugriff 7.6.2019

•        RFE/RL – Radio Free Europe/Radio Liberty (6.12.2018): Afghan Commission Invalidates All Kabul Votes In October Parliamentary Election, https://www.rferl.org/a/afghan-commission-invalidates-all-kabul-votes-in-october-parliamentary-election/29640679.html, Zugriff 7.6.2019

•        TN – Tolonews (11.5.2020): Differences Remain in Proposed Ghani, Abdullah Plan: Sources, https://tolonews.com/afghanistan/differences-remain-proposed-ghani-abdullah-plan-sources, Zugriff 13.5.2020

•        TN - Tolonews (19.5.2019): IEC Finalizes Presidential Elections Timeline, https://www.tolonews.com/elections-2019/iec-finalizes-presidential-elections-timeline, Zugriff 7.6.2019

•        TN - Tolonews (12.12.2018): IEC Resumes Recounting Of Kabul Votes Under New Method, https://www.tolonews.com/index.php/elections-2018/iec-resumes-recounting-kabul-votes-under-new-method, Zugriff 7.6.2019

•        USDOS – United States Department of State (29.2.2020): Agreement for Bringing Peace to Afghanistan between the Islamic Emirate of Afghanistan which is not recognized by the United States as a state and is known as the Taliban and the United States of America, https://www.state.gov/wp-content/uploads/2020/02/Agreement-For-Bringing-Peace-to-Afghanistan-02.29.20.pdf, Zugriff 20.4.2020

•        USDOS – United States Department of State (13.3.2019): Country Report on Human Rights Practices 2018 - Afghanistan, https://www.ecoi.net/en/document/2004129.html, Zugriff 7.6.2019

•        USDOS – United States Department of State (29.5.2018): International Religious Freedom Report for 2017 – Afghanistan, https://www.ecoi.net/de/dokument/1436774.html, Zugriff 11.6.2019

•        USIP – United States Institute of Peace (11.2013): Special Report 338: 2014 Presidential and Provincial Council Elections in Afghanistan, https://www.usip.org/sites/default/files/SR338-2014%20Presidential%20and%20Provincial%20Council%20Elections%20in%20Afghanistan.pdf, Zugriff 19.6.2019

2. Sicherheitslage

Letzte Änderung: 22.4.2020

Die Sicherheitslage in Afghanistan ist nach wie vor volatil (UNGASC 17.3.2019). Die afghanische Regierung behält die Kontrolle über Kabul, die wichtigsten Bevölkerungszentren und Transitrouten sowie Provinzhauptstädte und die meisten Distriktzentren. Nichtsdestotrotz, hat die afghanische Regierung wichtige Transitrouten verloren (USDOD 12.2019).

Der Konflikt in Afghanistan befindet sich nach wie vor in einer "strategischen Pattsituation", die nur durch Verhandlungen zwischen der afghanischen Regierung und den Taliban gelöst werden kann (SIGAR 30.1.2020). Die afghanische Regierung führte zum ersten Mal persönliche Gespräche mit den Taliban, inhaltlich wurde über den Austausch tausender Gefangener verhandelt; bis dahin hatten die beiden Seiten sich nur per Videokonferenz unterhalten (BBC 1.4.2020). Ein erster Schritt Richtung inner-afghanischer Verhandlungen, welcher Teil eines zwischen Taliban und US-Amerikanern unterzeichneten Abkommens ist (TD 2.4.2020). Die Gespräche fanden vor dem Hintergrund anhaltender Gewalt im Land statt (BBC 1.4.2020).

Für den Berichtszeitraum 8.11.2019-6.2.2020 verzeichnete die UNAMA 4.907 sicherheitsrelevante Vorfälle – ähnlich dem Vorjahreswert. Die Sicherheitslage blieb nach wie vor volatil. Die höchste Anzahl sicherheitsrelevanter Vorfälle wurden in der südlichen Region, gefolgt von den nördlichen und östlichen Regionen, registriert, die alle samt 68% der Zwischenfälle ausmachten. Die aktivsten Konfliktregionen waren in den Provinzen Kandahar, Helmand, Nangarhar und Balkh zu finden. Entsprechend saisonaler Trends, gingen die Kämpfe in den Wintermonaten – Ende 2019 und Anfang 2020 – zurück (UNGASC 17.3.2020).

Die Sicherheitslage im Jahr 2019

Die geographische Verteilung aufständischer Aktivitäten innerhalb Afghanistans blieb, im Vergleich der beiden Jahre 2018 und 2019, weitgehend konstant. Im Jahr 2019 fanden auch weiterhin im Süden und Westen Afghanistans weiterhin schwere Kampfhandlungen statt; feindliche Aktivitäten nahmen zu und breiteten sich in größeren Gebieten des Nordens und Ostens aus. Der Resolute Support (RS) Mission (seit 2015 die Unterstützungsmission der NATO in Afghanistan) zufolge, waren für das Jahr 2019 29.083 feindlich-initiierte Angriffe landesweit zu verzeichnen. Im Gegensatz waren es im Jahr 2018 27.417 (SIGAR 30.1.2020). Mit einer hohen Anzahl an sicherheitsrelevanten Vorfällen – speziell in den südlichen, nördlichen und östlichen Regionen – blieb die Sicherheitslage vorerst volatil, bevor ein Zeitraum der Reduzierung der Gewalt registriert werden konnte. Die UNAMA (Hilfsmission der Vereinten Nationen in Afghanistan) registrierte für das gesamte Jahr 2019 10.392 zivile Opfer, was einem Rückgang von 5% gegenüber 2018 entspricht (UNGASC 17.3.2020).

Seit Ende des Jahres 2019 haben Angriffe durch regierungsfeindliche Elemente erheblich zugenommen. Im September 2019 fanden die afghanischen Präsidentschaftswahlen statt, in diesem Monat wurde auch die höchste Anzahl feindlicher Angriffe eines einzelnen Monats seit Juni 2012 und die höchste Anzahl effektiver feindlicher Angriffe seit Beginn der Aufzeichnung der RS-Mission im Januar 2010 registriert. Dieses Ausmaß an Gewalt setzte sich auch nach den Präsidentschaftswahlen fort, denn im Oktober 2019 wurde die zweithöchste Anzahl feindlicher Angriffe in einem Monat seit Juli 2013 dokumentiert. Betrachtet man jedoch das Jahr 2019 in dessen Gesamtheit, so waren scheinbar feindliche Angriffe, seit Anfang des Jahres, im Zuge der laufenden Friedensgespräche zurückgegangen. Nichtsdestotrotz führte ein turbulentes letztes Halbjahr zu verstärkten Angriffen feindlicher Elemente von insgesamt 6% und effektiver Angriffe von 4% im Jahr 2019 im Vergleich zu den bereits hohen Werten des Jahres 2018 (SIGAR 30.1.2020).

Zivile Opfer

Für das Jahr 2019 registrierte die Hilfsmission der Vereinten Nationen in Afghanistan (UNAMA) als Folge des bewaffneten Konflikts 10.392 zivile Opfer (3.403 Tote und 6.989 Verletzte), was einen Rückgang um 5% gegenüber dem Vorjahr, aber auch die niedrigste Anzahl an zivilen Opfern seit dem Jahr 2013 bedeutet. Nachdem die Anzahl der durch ISKP verursachten zivilen Opfer zurückgegangen war, konnte ein Rückgang aller zivilen Opfer registriert werden, wenngleich die Anzahl ziviler Opfer speziell durch Taliban und internationale Streitkräfte zugenommen hatte. Im Laufe des Jahres 2019 war das Gewaltniveau erheblichen Schwankungen unterworfen, was auf Erfolge und Misserfolge im Rahmen der Friedensverhandlungen zwischen Taliban und den US-Amerikanern zurückzuführen war. In der ersten Jahreshälfte 2019 kam es zu intensiven Luftangriffen durch die internationalen Streitkräfte und Suchaktionen der afghanischen Streitkräfte – insbesondere der Spezialkräfte des afghanischen Geheimdienstes NDS (National Directorate of Security Special Forces) (UNAMA 2.2020).

Aufgrund der Suchaktionen der afghanischen Streitkräfte, gab es zur Jahresmitte mehr zivile Opfer durch regierungsfreundliche Truppen als durch regierungsfeindliche Truppen. Das dritte Quartal des Jahres 2019 registrierte die höchste Anzahl an zivilen Opfern seit 2009, was hauptsächlich auf verstärkte Anzahl von Angriffen durch Selbstmordattentäter und IEDs (improvisierte Sprengsätze) der regierungsfeindlichen Seite – insbesondere der Taliban – sowie auf Gewalt in Zusammenhang mit den Präsidentschaftswahlen zurückzuführen ist. Das vierte Quartal 2019 verzeichnete, im Vergleich zum Jahr 2018, eine geringere Anzahl an zivilen Opfern; wenngleich sich deren Anzahl durch Luftangriffe, Suchoperationen und IEDs seit dem Jahr 2015 auf einem Rekordniveau befand (UNAMA 2.2020).

(UNAMA 2.2020)

Die RS-Mission sammelt ebenfalls Informationen zu zivilen Opfern in Afghanistan, die sich gegenüber der Datensammlung der UNAMA unterscheiden, da die RS-Mission Zugang zu einem breiteren Spektrum an forensischen Daten und Quellen hat. Der RS-Mission zufolge, ist im Jahr 2019 die Anzahl ziviler Opfer in den meisten Provinzen (19 von 34) im Vergleich zum Jahr 2018 gestiegen; auch haben sich die Schwerpunkte verschoben. So verzeichneten die Provinzen Kabul und Nangarhar weiterhin die höchste Anzahl ziviler Opfer. Im letzten Quartal schrieb die RS-Mission 91% ziviler Opfer regierungsfeindlichen Kräften zu (29% wurden den Taliban zugeschrieben, 11% ISKP, 4% dem Haqqani-Netzwerk und 47% unbekannten Aufständischen). 4% wurden regierungsnahen/-freundlichen Kräften zugeschrieben (3% der ANDSF und 1% den Koalitionskräften), während 5% anderen oder unbekannten Kräften zugeschrieben wurden. Diese Prozentsätze entsprechen in etwa den RS-Opferzahlen für Anfang 2019. Als Hauptursache für zivile Opfer waren weiterhin improvisierte Sprengsätze (43%), gefolgt von direkten (25%) und indirekten Beschüssen (5%) verantwortlich – dies war auch schon zu Beginn des Jahres 2019 der Fall (SIGAR 30.1.2020).

High-Profile Angriffe (HPAs)

Sowohl in den ersten fünf Monaten 2019, als auch im letzten Halbjahr 2019 führten Aufständische, Taliban und andere militante Gruppierungen, insbesondere in der Hauptstadtregion weiterhin Anschläge auf hochrangige Ziele aus, um die Aufmerksamkeit der Medien auf sich zu ziehen, die Legitimität der afghanischen Regierung zu untergraben und die Wahrnehmung einer weit verbreiteten Unsicherheit zu schaffen (USDOD 12.2019; vgl. USDOD 6.2019). Das Haqqani-Netzwerk führte von September bis zum Ende des Berichtszeitraums keine HPA in der Hauptstadtregion durch. Die Gesamtzahl der öffentlichkeitswirksamen Angriffe ist sowohl in Kabul als auch im ganzen Land in den letzten anderthalb Jahren stetig zurückgegangen (USDOD 12.2019). Zwischen 1.6.2019 und 31.10.2019 fanden 19 HPAs in Kabul statt (Vorjahreswert: 17) (USDOD 12.2019), landesweit betrug die Zahl 88 (USDOD 12.2019).Sowohl in den ersten fünf Monaten 2019, als auch im letzten Halbjahr 2019 führten Aufständische, Taliban und andere militante Gruppierungen, insbesondere in der Hauptstadtregion weiterhin Anschläge auf hochrangige Ziele aus, um die Aufmerksamkeit der Medien auf sich zu ziehen, die Legitimität der afghanischen Regierung zu untergraben und die Wahrnehmung einer weit verbreiteten Unsicherheit zu schaffen (USDOD 12.2019; vergleiche USDOD 6.2019). Das Haqqani-Netzwerk führte von September bis zum Ende des Berichtszeitraums keine HPA in der Hauptstadtregion durch. Die Gesamtzahl der öffentlichkeitswirksamen Angriffe ist sowohl in Kabul als auch im ganzen Land in den letzten anderthalb Jahren stetig zurückgegangen (USDOD 12.2019). Zwischen 1.6.2019 und 31.10.2019 fanden 19 HPAs in Kabul statt (Vorjahreswert: 17) (USDOD 12.2019), landesweit betrug die Zahl 88 (USDOD 12.2019).

Öffentlichkeitswirksame Angriffe durch regierungsfeindliche Elemente setzten sich im Berichtszeitraum (8.11.2019-6.2.2020) fort: 8 Selbstmordanschläge wurden verzeichnet; im Berichtszeitraum davor (9.8.-7.11.2019) wurden 31 und im Vergleichszeitraum des Vorjahres 12 Selbstmordanschläge verzeichnet. Der Großteil der Anschläge richtetet sich gegen die ANDSF (afghanischen Verteidigungs- und Sicherheitskräfte) und die internationalen Streitkräfte; dazu zählte ein komplexer Angriff der Taliban auf den Militärflughafen Bagram im Dezember 2019. Im Februar 2020 kam es in Provinz Nangarhar zu einem sogenannten „green-on-blue-attack“: der Angreifer trug die Uniform der afghanischen Nationalarmee und eröffnete das Feuer auf internationale Streitkräfte, dabei wurden zwei US-Soldaten und ein Soldat der afghanischen Nationalarmee getötet. Zu einem weiteren Selbstmordanschlag auf eine Militärakademie kam es ebenso im Februar in der Stadt Kabul; bei diesem Angriff wurden mindestens 6 Personen getötet und mehr als 10 verwundet (UNGASC 17.3.2020). Dieser Großangriff beendete mehrere Monate relativer Ruhe in der afghanischen Hauptstadt (DS 11.2.2020; vgl. UNGASC 17.3.2020).Öffentlichkeitswirksame Angriffe durch regierungsfeindliche Elemente setzten sich im Berichtszeitraum (8.11.2019-6.2.2020) fort: 8 Selbstmordanschläge wurden verzeichnet; im Berichtszeitraum davor (9.8.-7.11.2019) wurden 31 und im Vergleichszeitraum des Vorjahres 12 Selbstmordanschläge verzeichnet. Der Großteil der Anschläge richtetet sich gegen die ANDSF (afghanischen Verteidigungs- und Sicherheitskräfte) und die internationalen Streitkräfte; dazu zählte ein komplexer Angriff der Taliban auf den Militärflughafen Bagram im Dezember 2019. Im Februar 2020 kam es in Provinz Nangarhar zu einem sogenannten „green-on-blue-attack“: der Angreifer trug die Uniform der afghanischen Nationalarmee und eröffnete das Feuer auf internationale Streitkräfte, dabei wurden zwei US-Soldaten und ein Soldat der afghanischen Nationalarmee getötet. Zu einem weiteren Selbstmordanschlag auf eine Militärakademie kam es ebenso im Februar in der Stadt Kabul; bei diesem Angriff wurden mindestens 6 Personen getötet und mehr als 10 verwundet (UNGASC 17.3.2020). Dieser Großangriff beendete mehrere Monate relativer Ruhe in der afghanischen Hauptstadt (DS 11.2.2020; vergleiche UNGASC 17.3.2020).

Die Taliban setzten außerdem improvisierte Sprengkörper in Selbstmordfahrzeugen gegen Einrichtungen der ANDSF in den Provinzen Kandahar, Helmand und Balkh ein (UNGASC 17.3.2020).

Anschläge gegen Gläubige und Kultstätten, religiöse Minderheiten

Nach Unterzeichnung des Abkommens zwischen den USA und den Taliban war es bereits Anfang März 2020 zu einem ersten großen Angriff des ISKP gekommen (BBC 6.3.2020; vgl. AJ 6.3.2020). Der ISKP hatte sich an den Verhandlungen nicht beteiligt (BBC 6.3.2020) und bekannte sich zu dem Angriff auf eine Gedenkfeier eines schiitischen Führers; Schätzungen zufolge wurden dabei mindestens 32 Menschen getötet und 60 Personen verletzt (BBC 6.3.2020; vgl. AJ 6.3.2020).Nach Unterzeichnung des Abkommens zwischen den USA und den Taliban war es bereits Anfang März 2020 zu einem ersten großen Angriff des ISKP gekommen (BBC 6.3.2020; vergleiche AJ 6.3.2020). Der ISKP hatte sich an den Verhandlungen nicht beteiligt (BBC 6.3.2020) und bekannte sich zu dem Angriff auf eine Gedenkfeier eines schiitischen Führers; Schätzungen zufolge wurden dabei mindestens 32 Menschen getötet und 60 Personen verletzt (BBC 6.3.2020; vergleiche AJ 6.3.2020).

Am 25.3.2020 kam es zu einem tödlichen Angriff des ISKP auf eine Gebetsstätte der Sikh (Dharamshala) in Kabul. Dabei starben 25 Menschen, 8 weitere wurden verletzt (NYT 26.3.2020; vgl. TN 26.3.2020; BBC 25.3.2020). Regierungsnahe Quellen in Afghanistan machen das Haqqani-Netzwerk für diesen Angriff verantwortlich, sie werten dies als Vergeltung für die Gewalt an Muslimen in Indien (AJ 27.3.2020; vgl. TTI 26.3.2020). Die Taliban distanzierten sich von dem Angriff (NYT 26.3.2020). Am Tag nach dem Angriff auf die Gebetsstätte, detonierte eine magnetische Bombe beim Krematorium der Sikh, als die Trauerfeierlichkeiten für die getöteten Sikh-Mitglieder im Gange waren. Mindestens eine Person wurde dabei verletzt (TTI 26.3.2020; vgl. NYT 26.3.2020).Am 25.3.2020 kam es zu einem tödlichen Angriff des ISKP auf eine Gebetsstätte der Sikh (Dharamshala) in Kabul. Dabei starben 25 Menschen, 8 weitere wurden verletzt (NYT 26.3.2020; vergleiche TN 26.3.2020; BBC 25.3.2020). Regierungsnahe Quellen in Afghanistan machen das Haqqani-Netzwerk für diesen Angriff verantwortlich, sie werten dies als Vergeltung für die Gewalt an Muslimen in Indien (AJ 27.3.2020; vergleiche TTI 26.3.2020). Die Taliban distanzierten sich von dem Angriff (NYT 26.3.2020). Am Tag nach dem Angriff auf die Gebetsstätte, detonierte eine magnetische Bombe beim Krematorium der Sikh, als die Trauerfeierlichkeiten für die getöteten Sikh-Mitglieder im Gange waren. Mindestens eine Person wurde dabei verletzt (TTI 26.3.2020; vergleiche NYT 26.3.2020).

Regierungsfeindliche Gruppierungen

In Afghanistan sind unterschiedliche regierungsfeindliche Gruppierungen aktiv – insbesondere die Grenzregion zu Pakistan bleibt eine Zufluchtsstätte für unterschiedliche Gruppierungen, wie Taliban, Islamischer Staat, al-Qaida, Haqqani-Netzwerk, Lashkar-e Tayyiba, Tehrik-e Taliban Pakistan, sowie Islamic Movement of Uzbekistan (USDOD 12.2019; vgl. CRS 12.2.2019) und stellt nicht nur für die beiden Länder eine Sicherheitsherausforderung dar, sondern eine Bedrohung für die gesamte regionale Sicherheit und Stabilität (USDOD 12.2019):In Afghanistan sind unterschiedliche regierungsfeindliche Gruppierungen aktiv – insbesondere die Grenzregion zu Pakistan bleibt eine Zufluchtsstätte für unterschiedliche Gruppierungen, wie Taliban, Islamischer Staat, al-Qaida, Haqqani-Netzwerk, Lashkar-e Tayyiba, Tehrik-e Taliban Pakistan, sowie Islamic Movement of Uzbekistan (USDOD 12.2019; vergleiche CRS 12.2.2019) und stellt nicht nur für die beiden Länder eine Sicherheitsherausforderung dar, sondern eine Bedrohung für die gesamte regionale Sicherheit und Stabilität (USDOD 12.2019):

Taliban

Der derzeitige Taliban-Führer ist nach wie vor Haibatullah Akhundzada (REU 17.8.2019; vgl. FA 3.1.2018) – Stellvertreter sind Mullah Mohammad Yaqub – Sohn des ehemaligen Taliban-Führers Mullah Omar – und Serajuddin Haqqani (CTC 1.2018; vgl. TN 26.5.2016) Sohn des Führers des Haqqani-Netzwerkes (TN 13.1.2017). Die Taliban bezeichnen sich selbst als das Islamische Emirat Afghanistan (VOJ o.D.). Die Regierungsstruktur und das militärische Kommando sind in der Layha, einem Verhaltenskodex der Taliban definiert (AAN 4.7.2011), welche zuletzt 2010 veröffentlicht wurde (AAN 6.12.2018). Die Taliban sind keine monolithische Organisation (NZZ 20.4.2020); nur allzu oft werden die Taliban als eine homogene Einheit angesehen, während diese aber eine lose Zusammenballung lokaler Stammesführer, unabhängiger Warlords sowie abgekoppelter und abgeschotteter Zellen sind (BR 5.3.2020).Der derzeitige Taliban-Führer ist nach wie vor Haibatullah Akhundzada (REU 17.8.2019; vergleiche FA 3.1.2018) – Stellvertreter sind Mullah Mohammad Yaqub – Sohn des ehemaligen Taliban-Führers Mullah Omar – und Serajuddin Haqqani (CTC 1.2018; vergleiche TN 26.5.2016) Sohn des Führers des Haqqani-Netzwerkes (TN 13.1.2017). Die Taliban bezeichnen sich selbst als das Islamische Emirat Afghanistan (VOJ o.D.). Die Regierungsstruktur und das militärische Kommando sind in der Layha, einem Verhaltenskodex der Taliban definiert (AAN 4.7.2011), welche zuletzt 2010 veröffentlicht wurde (AAN 6.12.2018). Die Taliban sind keine monolithische Organisation (NZZ 20.4.2020); nur allzu oft werden die Taliban als eine homogene Einheit angesehen, während diese aber eine lose Zusammenballung lokaler Stammesführer, unabhängiger Warlords sowie abgekoppelter und abgeschotteter Zellen sind (BR 5.3.2020).

Ein Bericht über die Rekrutierungspraxis der Taliban teilt die Taliban-Kämpfer in zwei Kategorien: professionelle Vollzeitkämpfer, die oft in den Madrassen rekrutiert werden, und Teilzeit-Kämpfer vor Ort, die gegenüber einem lokalen Kommandanten loyal und in die lokale Gesellschaft eingebettet sind (LI 29.6.2017). Die Gesamtstärke der Taliban wurde von einem Experten im Jahr 2017 auf über 200.000 geschätzt, darunter angeblich 150.000 Kämpfer (rund 60.000 Vollzeitkämpfer mobiler Einheiten, der Rest sein Teil der lokalen Milizen). Der Experte schätzte jedoch, dass die Zahl der Vollzeitkämpfer, die gleichzeitig in Afghanistan aktiv sind, selten 40.000 übersteigt (LI 23.8.2017). Im Jänner 2018 schätzte ein Beamter des US-Verteidigungsministeriums die Gesamtstärke der Taliban in Afghanistan auf 60.000 (NBC 30.1.2018). Laut dem oben genannten Experten werden die Kämpfe hauptsächlich von den Vollzeitkämpfern der mobilen Einheiten ausgetragen (LI 23.8.2017; vgl. AAN 3.1.2017; AAN 17.3.2017).Ein Bericht über die Rekrutierungspraxis der Taliban teilt die Taliban-Kämpfer in zwei Kategorien: professionelle Vollzeitkämpfer, die oft in den Madrassen rekrutiert werden, und Teilzeit-Kämpfer vor Ort, die gegenüber einem lokalen Kommandanten loyal und in die lokale Gesellschaft eingebettet sind (LI 29.6.2017). Die Gesamtstärke der Taliban wurde von einem Experten im Jahr 2017 auf über 200.000 geschätzt, darunter angeblich 150.000 Kämpfer (rund 60.000 Vollzeitkämpfer mobiler Einheiten, der Rest sein Teil der lokalen Milizen). Der Experte schätzte jedoch, dass die Zahl der Vollzeitkämpfer, die gleichzeitig in Afghanistan aktiv sind, selten 40.000 übersteigt (LI 23.8.2017). Im Jänner 2018 schätzte ein Beamter des US-Verteidigungsministeriums die Gesamtstärke der Taliban in Afghanistan auf 60.000 (NBC 30.1.2018). Laut dem oben genannten Experten werden die Kämpfe hauptsächlich von den Vollzeitkämpfern der mobilen Einheiten ausgetragen (LI 23.8.2017; vergleiche AAN 3.1.2017; AAN 17.3.2017).

Die Taliban betreiben Trainingslager in Afghanistan. Seit Ende 2014 wurden 20 davon öffentlich zur Schau gestellt. Das Khalid bin Walid-Camp soll12 Ableger, in acht Provinzen betreibt (Helmand, Kandahar, Ghazni, Ghor, Saripul, Faryab, Farah und Maidan Wardak). 300 Militärtrainer und Gelehrte sind dort tätig und es soll möglich sein, in diesem Camp bis zu 2.000 Rekruten auf einmal auszubilden (LWJ 14.8.2019).

Die Mehrheit der Taliban sind immer noch Paschtunen, obwohl es eine wachsende Minderheit an Tadschiken, Usbeken, Belutschen und sogar mehreren hundert Hazara (einschließlich Schiiten) gibt (LI 23.8.2017). In einigen nördlichen Gebieten sollen die Taliban bereits überwiegend Nicht-Paschtunen sein, da sie innerhalb der lokalen Bevölkerung rekrutieren (LI 23.8.2017).

Haqqani-Netzwerk

Das seit 2012 bestehende Haqqani-Netzwerk ist eine teilautonome Organisation, Bestandteil der afghanischen Taliban und Verbündeter von al-Qaida (CRS 12.2.2019). Benannt nach dessen Begründer, Jalaluddin Haqqani (AAN 1.7.2010; vgl. USDOS 19.9.2018; vgl. CRS 12.2.2019), einem führenden Mitglied des antisowjetischen Jihad (1979-1989) und einer wichtigen Taliban-Figur; sein Tod wurde von den Taliban im September 2018 verlautbart. Der derzeitige Leiter ist dessen Sohn Serajuddin Haqqani, der seit 2015, als stellvertretender Leiter galt (CTC 1.2018).Das seit 2012 bestehende Haqqani-Netzwerk ist eine teilautonome Organisation, Bestandteil der afghanischen Taliban und Verbündeter von al-Qaida (CRS 12.2.2019). Benannt nach dessen Begründer, Jalaluddin Haqqani (AAN 1.7.2010; vergleiche USDOS 19.9.2018; vergleiche CRS 12.2.2019), einem führenden Mitglied des antisowjetischen Jihad (1979-1989) und einer wichtigen Taliban-Figur; sein Tod wurde von den Taliban im September 2018 verlautbart. Der derzeitige Leiter ist dessen Sohn Serajuddin Haqqani, der seit 2015, als stellvertretender Leiter galt (CTC 1.2018).

Als gefährlichster Arm der Taliban, hat das Haqqani-Netzwerk, seit Jahren Angriffe in den städtischen Bereichen ausgeführt (NYT 20.8.2019) und wird für einige der tödlichsten Angriffe in Afghanistan verantwortlich gemacht (CRS 12.2.2019).

Islamischer Staat (IS/ISIS/ISIL/Daesh), Islamischer Staat Khorasan Provinz (ISKP)

Erste Berichte über den Islamischen Staat (IS, auch ISIS, ISIL oder Daesh genannt) in Afghanistan gehen auf den Sommer 2014 zurück (AAN 17.11.2014; vgl. LWJ 5.3.2015). Zu den Kommandanten gehörten zunächst oft unzufriedene afghanische und pakistanische Taliban (AAN 1.8.2017; vgl. LWJ 4.12.2017). Schätzungen zur Stärke des ISKP variieren zwischen 1.500 und 3.000 (USDOS 18.9.2018), bzw. 2.500 und 4.000 Kämpfern (UNSC 13.6.2019). Nach US-Angaben vom Frühjahr 2019 ist ihre Zahl auf 5.000 gestiegen. Auch soll der Islamische Staat vom zahlenmäßigen Anstieg der Kämpfer in Pakistan und Usbekistan sowie von aus Syrien geflohenen Kämpfern profitieren (BAMF 3.6.2019; vgl. VOA 21.5.2019).Erste Berichte über den Islamischen Staat (IS, auch ISIS, ISIL oder Daesh genannt) in Afghanistan gehen auf den Sommer 2014 zurück (AAN 17.11.2014; vergleiche LWJ 5.3.2015). Zu den Kommandanten gehörten zunächst oft unzufriedene afghanische und pakistanische Taliban (AAN 1.8.2017; vergleiche LWJ 4.12.2017). Schätzungen zur Stärke des ISKP variieren zwischen 1.500 und 3.000 (USDOS 18.9.2018), bzw. 2.500 und 4.000 Kämpfern (UNSC 13.6.2019). Nach US-Angaben vom Frühjahr 2019 ist ihre Zahl auf 5.000 gestiegen. Auch soll der Islamische Staat vom zahlenmäßigen Anstieg der Kämpfer in Pakistan und Usbekistan sowie von aus Syrien geflohenen Kämpfern profitieren (BAMF 3.6.2019; vergleiche VOA 21.5.2019).

Der ISKP geriet in dessen Hochburg in Ostafghanistan nachhaltig unter Druck (UNGASC 17.3.2020). Jahrelange konzertierten sich Militäroffensiven der US-amerikanischen und afghanischen Streitkräfte auf diese Hochburgen. Auch die Taliban intensivierten in jüngster Zeit ihre Angriffe gegen den ISKP in diesen Regionen (NYT 2.12.2020; vgl. SIGAR 30.1.2020). So sollen 5.000 Talibankämpfer aus der Provinz Kandahar gekommen sein, um den ISKP in Nangarhar zu bekämpfen (DW 26.2.2020; vgl. MT 27.2.2020). Schlussendlich ist im November 2019 die wichtigste Hochburg des islamischen Staates in Ostafghanistan zusammengebrochen (NYT 2.12.2020; vgl. SIGAR 30.1.2020). Über 1.400 Kämpfer und Anhänger des ISKP, darunter auch Frauen und Kinder, kapitulierten. Zwar wurde der ISKP im November 2019 weitgehend aus der Provinz Nangarhar vertrieben, jedoch soll er weiterhin in den westlichen Gebieten der Provinz Kunar präsent sein (UNGASC 17.3.2020). Die landesweite Mannstärke des ISKP wurde seit Anfang 2019 von 3.000 Kämpfern auf 300 Kämpfer reduziert (NYT 2.12.2020).Der ISKP geriet in dessen Hochburg in Ostafghanistan nachhaltig unter Druck (UNGASC 17.3.2020). Jahrelange konzertierten sich Militäroffensiven der US-amerikanischen und afghanischen Streitkräfte auf diese Hochburgen. Auch die Taliban intensivierten in jüngster Zeit ihre Angriffe gegen den ISKP in diesen Regionen (NYT 2.12.2020; vergleiche SIGAR 30.1.2020). So sollen 5.000 Talibankämpfer aus der Provinz Kandahar gekommen sein, um den ISKP in Nangarhar zu bekämpfen (DW 26.2.2020; vergleiche MT 27.2.2020). Schlussendlich ist im November 2019 die wichtigste Hochburg des islamischen Staates in Ostafghanistan zusammengebrochen (NYT 2.12.2020; vergleiche SIGAR 30.1.2020). Über 1.400 Kämpfer und Anhänger des ISKP, darunter auch Frauen und Kinder, kapitulierten. Zwar wurde der ISKP im November 2019 weitgehend aus der Provinz Nangarhar vertrieben, jedoch soll er weiterhin in den westlichen Gebieten der Provinz Kunar präsent sein (UNGASC 17.3.2020). Die landesweite Mannstärke des ISKP wurde seit Anfang 2019 von 3.000 Kämpfern auf 300 Kämpfer reduziert (NYT 2.12.2020).

49 Angriffe werden dem ISKP im Zeitraum 8.11.2019-6.2.2020 zugeschrieben, im Vergleichszeitraum des Vorjahres wurden 194 Vorfälle registriert. Im Berichtszeitraum davor wurden 68 Angriffe registriert (UNGASC 17.3.2020).

Die Macht des ISKP in Afghanistan ist kleiner, als jene der Taliban; auch hat er viel Territorium verloren. Der ISKP war bzw. ist nicht Teil der Friedensverhandlungen mit den USA und ist weiterhin in der Lage, tödliche Angriffe durchzuführen (BBC 25.3.2020). Aufgrund des Territoriumsverlustes ist die Rekrutierung und Planung des ISKP stark eingeschränkt (NYT 2.12.2020).

Der ISKP verurteilt die Taliban als "Abtrünnige", die nur ethnische und/oder nationale Interessen verfolgen (CRS 12.2.2019). Die Taliban und der Islamische Staat sind verfeindet. In Afghanistan kämpfen die Taliban seit Jahren gegen den IS, dessen Ideologien und Taktiken weitaus extremer sind als jene der Taliban (WP 19.8.2019; vgl. AP 19.8.2019). Während die Taliban ihre Angriffe weitgehend auf Regierungsziele und afghanische und internationale Sicherheitskräfte beschränken (AP 19.8.2019), zielt der ISKP darauf ab, konfessionelle Gewalt in Afghanistan zu fördern, indem sich Angriffe gegen Schiiten richten (WP 19.8.2019).Der ISKP verurteilt die Taliban als "Abtrünnige", die nur ethnische und/oder nationale Interessen verfolgen (CRS 12.2.2019). Die Taliban und der Islamische Staat sind verfeindet. In Afghanistan kämpfen die Taliban seit Jahren gegen den IS, dessen Ideologien und Taktiken weitaus extremer sind als jene der Taliban (WP 19.8.2019; vergleiche AP 19.8.2019). Während die Taliban ihre Angriffe weitgehend auf Regierungsziele und afghanische und internationale Sicherheitskräfte beschränken (AP 19.8.2019), zielt der ISKP darauf ab, konfessionelle Gewalt in Afghanistan zu fördern, indem sich Angriffe gegen Schiiten richten (WP 19.8.2019).

Al-Qaida und ihr verbundene Gruppierungen

Al-Qaida sieht Afghanistan auch weiterhin als sichere Zufluchtsstätte für ihre Führung, basierend auf langjährigen und engen Beziehungen zu den Taliban. Beide Gruppierungen haben immer wieder öffentlich die Bedeutung ihres Bündnisses betont (UNSC 15.1.2019). Unter der Schirmherrschaft der Taliban ist al-Qaida in den letzten Jahren stärker geworden; dabei wird die Zahl der Mitglieder auf 240 geschätzt, wobei sich die meisten in den Provinzen Badakhshan, Kunar und Zabul befinden. Mentoren und al-Qaida-Kadettenführer sind oftmals in den Provinzen Helmand und Kandahar aktiv (UNSC 13.6.2019).

Al-Qaida will die Präsenz in der Provinz Badakhshan stärken, insbesondere im Distrikt Shighnan, der an der Grenze zu Tadschikistan liegt, aber auch in der Provinz Paktika, Distrikt Barmal, wird versucht die Präsenz auszubauen. Des Weiteren fungieren al-Qaida-Mitglieder als Ausbilder und Religionslehrer der Taliban und ihrer Familienmitglieder (UNSC 13.6.2019).

Im Rahmen der Friedensgespräche mit US-Vertretern haben die Taliban angeblich im Jänner 2019 zugestimmt, internationale Terrorgruppen wie Al-Qaida aus Afghanistan zu verbannen (TEL 24.1.2019).

Quellen:

•        AAN – Afghanistan Analysts Network (9.6.2019): Civilians at Greater Risk from Pro-government Forces: While peace seems more elusive?, https://www.afghanistan-analysts.org/civilians-at-greater-risk-from-pro-government-forces-while-peace-seems-more-elusive/, Zugriff 12.7.2019

•        AAN – Afghanistan Analysts Network (6.12.2018): One Land, Two Rules (1): Service delivery in insurgentaffected areas, an introduction, https://www.afghanistananalysts.org/onelandtworules 1servicedeliveryininsurgentaffectedareasanintroduction/, Zugriff 4.6.2019

•        AAN – Afghanistan Analysts Network (18.8.2018): Hitting Gardez: A vicious attack on Paktia’s Shias, https://www.afghanistananalysts.org/hittinggardezaviciousattackonpaktiasshias/, Zugriff 3.6.2019

•        AAN – Afghanistan Analysts Network (1.8.2017): Thematic Dossier XV: Daesh in Afghanistan, https://www.afghanistananalysts.org/publication/aanthematicdossier/thematicdossierxvdaeshinafghanistan/, Zugriff 5.6.2019

•        AAN – Afghanistan Analysts Network (29.7.2017): The NonPashtun Taleban of the North (3): The Takhar case study, https://www.afghanistananalysts.org/thenonpashtuntalebanofthenorththetakharcasestudy/, Zugriff 5.6.2019

•        AAN – Afghanistan Analysts Network (17.3.2017): NonPashtun Taleban of the North (2): Case studies of Uzbek Taleban in Faryab and Sare Pul, https://www.afghanistananalysts.org/nonpashtuntalebanofthenorth2casestudiesofuzbektalebaninfaryabandsarepul/, Zugriff 5.6.2019

•        AAN – Afghanistan Analysts Network (3.1.2017): The NonPashtun Taleban of the North (1): A case study from Badakhshan, https://www.afghanistananalysts.org/thenonpashtuntalebanofthenorthacasestudyfrombadakhshan/, Zugriff 5.6.2019

•        AAN – Afghanistan Analysts Network (27.7.2016): The Islamic State in ‘Khorasan’: How it began and where it stands now in Nangarhar, https://www.afghanistananalysts.org/theislamicstateinkhorasanhowitbeganandwhereitstandsnowinnangarhar/, Zugriff 5.6.2019

•        AAN – Afghanistan Analysts Network (11.3.2016): Helmand (2): The chain of chiefdoms unravels, https://www.afghanistananalysts.org/helmand2thechainofchiefdomsunravels/, Zugriff 5.6.2019

•        AAN – Afghanistan Analysts Network (24.11.2015): Toward Fragmentation? Mapping the postOmar Taleban, https://www.afghanistananalysts.org/towardfragmentationmappingthepostomartaleban/, Zugriff 4.6.2019

•        AAN – Afghanistan Analysts Network (17.11.2014): Messages in Chalk: ‘Islamic State’ haunting Afghanistan?, https://www.afghanistananalysts.org/messagesinchalkislamicstatehauntingafghanistan/, Zugriff 5.6.2019

•        AAN – Afghanistan Analysts Network (4.7.2011): The Layha: Calling the Taleban to Account, http://www.afghanistananalysts.org/wpcontent/uploads/downloads/2012/10/20110704_CKlark_The_Layha.pdf, Zugriff 4.6.2019

•        AJ – Al-Jazeera (26.3.2020): Solidarity for Sikhs after Afghanistan massacre, https://www.aljazeera.com/news/2020/03/solidarity-sikhs-afghanistan-massacre-200326174448712.html, Zugriff 27.3.2020

•        AJ – Al-Jazeera(6.3.2020): Dozens killed in Kabul ceremony attack claimed by ISIL, https://www.aljazeera.com/news/2020/03/kabul-gathering-attended-abdullah-hit-rocket-attack-report-200306074951081.html, Zugriff 27.3.2020

•        AN – Ariana News (30.11.2018): Infighting Leaves 45 Taliban Militants Killed or Wounded in Herat, https://ariananews.af/infightingleaves45talibanmilitantskilledorwoundedinherat/, Zugriff 4.6.2019

•        AP-Associated Press (19.8.2019): A look at the Islamic State affiliate’s rise in Afghanistan, https://www.apnews.com/add4a393afed4ca798401c5a0958f2c2, Zugriff 22.8.2019

•        AP – Associated Press (4.9.2018): Death of Afghan group’s founder unlikely to weaken militants, https://www.apnews.com/be6aab352110497696ddc9a01f3bf693, Zugriff 5.6.2019

•        ARN – Arab News (23.6.2019): In the line of fire: Wardak residents struggle to stay afloat in Afghanistan, http://www.arabnews.com/node/1514761/world, Zugriff 22.7.2019

•        BAMF – Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (3.6.2019): Briefing Notes, Afghanistan, per E-Mail

•        BBC (1.4.2020): Afghanistan and Taliban begin direct talks with aim of prisoner swap, https://www.bbc.com/news/world-asia-52123951, Zugriff 2.4.2020

•        BBC (25.3.2020): Afghanistan conflict: Militants in deadly attack on Sikh temple in Kabul, https://www.bbc.com/news/world-asia-52029571, Zugriff 27.3.2020

•        BBC (6.3.2020): Kabul attack: Abdullah Abdullah escapes deadly attack, https://www.bbc.com/news/world-asia-51766602, Zugriff 27.3.2020

•        BFA Staatendokumentation (4.11.2019): grafische Darstellung der sicherheitsrelevanten Vorfälle 1.1.2018-30.9.2019, liegt im Archiv der Staatendokumentation vor

•        BR – Brookings (5.3.2020): The US-Taliban peace deal: A road to nowhere, https://www.brookings.edu/blog/order-from-chaos/2020/03/05/the-us-taliban-peace-deal-a-road-to-nowhere/, Zugriff 6.3.2020

•        CRS – Congressional Research Center (12.2.2019): Al-Qaida and Islamic State Affiliates in Afghanistan, https://crsreports.congress.gov/product/pdf/download/IF/IF10604/IF10604.pdf/, Zugriff 6.6.2019

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•        VOA – Voice of America (1.6.2017): What Is the Haqqani Network?, https://www.voanews.com/a/whathaqqaninetwork/3883271.html, Zugriff 5.6.2019• VOA – Voice of America (1.6.2017): What römisch eins s the Haqqani Network?, https://www.voanews.com/a/whathaqqaninetwork/3883271.html, Zugriff 5.6.2019

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•        VOJ – Voice of Jihad (o.D.): Islamic Emirate of Afghanistan, http://alemarahenglish.com/, Zugriff 25.7.2019

•        WP – The Wahsington Post (19.8.2019): The Islamic State is far from defeated. Here’s what you need to know about its affiliate in Afghanistan, https://www.washingtonpost.com/world/2019/08/19/islamic-state-is-far-defeated-heres-what-you-need-know-about-its-affiliate-afghanistan/?noredirect=on, Zugriff 22.8.2019

2.1. Urzugan

Letzte Änderung: 22.4.2020

Die Provinz Uruzgan liegt im zentralen Teil Afghanistans und ist auch unter dem Namen Rozgan oder Uruzganis bekannt (PAJ o.D.au). Uruzgan grenzt an die Provinzen Daikundi im Norden, Ghazni im Osten, Zabul und Kandahar im Süden und Helmand im Westen (UNOCHA 4.2014u; vgl. PAJ o.D.bu). Uruzgan ist in die folgenden Distrikte unterteilt: Chora (auch Chinarto), Dehraoud, Gizab, Khas Urozgan, Shahidhassas und der Provinzhauptstadt Tirinkot/Tarinkot (CSO 2019; vgl. IEC 2018u; UNOCHA 4.2014u; PAJ o.D.bu). Der Distrikt Gizab wurde um 2014 von der Provinz Daikundi an die Provinz Uruzgan abgegeben (UNODC/MCN 11.2018; vgl. PAJ 6.5.2018; CSO 2019; IEC 2018u), wobei der Distrikt Pato 2018 vom Distrikt Gizab abgetrennt und der Provinz Daikundi zugeteilt wurde (PAJ 6.5.2018; vgl. CSO 2019; Map_Sync 2.4.2019; Map_Sync 19.3.2019; IEC 2018d). Chinarto und Surab sind zwei neue Distrikte der Provinz; ihr Status ist noch nicht offiziell (PAJ o.D.b; vgl. CSO 2019).Die Provinz Uruzgan liegt im zentralen Teil Afghanistans und ist auch unter dem Namen Rozgan oder Uruzganis bekannt (PAJ o.D.au). Uruzgan grenzt an die Provinzen Daikundi im Norden, Ghazni im Osten, Zabul und Kandahar im Süden und Helmand im Westen (UNOCHA 4.2014u; vergleiche PAJ o.D.bu). Uruzgan ist in die folgenden Distrikte unterteilt: Chora (auch Chinarto), Dehraoud, Gizab, Khas Urozgan, Shahidhassas und der Provinzhauptstadt Tirinkot/Tarinkot (CSO 2019; vergleiche IEC 2018u; UNOCHA 4.2014u; PAJ o.D.bu). Der Distrikt Gizab wurde um 2014 von der Provinz Daikundi an die Provinz Uruzgan abgegeben (UNODC/MCN 11.2018; vergleiche PAJ 6.5.2018; CSO 2019; IEC 2018u), wobei der Distrikt Pato 2018 vom Distrikt Gizab abgetrennt und der Provinz Daikundi zugeteilt wurde (PAJ 6.5.2018; vergleiche CSO 2019; Map_Sync 2.4.2019; Map_Sync 19.3.2019; IEC 2018d). Chinarto und Surab sind zwei neue Distrikte der Provinz; ihr Status ist noch nicht offiziell (PAJ o.D.b; vergleiche CSO 2019).

Die afghanische zentrale Statistikorganisation (CSO) schätzte die Bevölkerung von Uruzgan für den Zeitraum 2019-20 auf 428.466 Personen (CSO 2019). Sie besteht hauptsächlich aus Paschtunen sowie Hazara (REU 3.11.2018; PAJ o.D.au) und Kuchi-Nomaden (PAJ o.D.au).

Die Autobahn Kandahar-Uruzgan führt durch die Distrikte Chora und Tirinkot (UNOCHA 4.2014; vgl. MoPW 16.10.2015). Auf der Autobahn kommt es manchmal zu Kontrollpunkten durch die Taliban (TN 28.2.2018; vgl. PAJ 14.11.2018; PAJ 25.4.2018). Militärische Operationen werden durchgeführt, um die Kandahar-Uruzgan-Autobahn von den Taliban-Aufständischen zu räumen (KP 7.2.2019; vgl. PAJ 10.2.2019; KP 24.4.2019; PAJ 1.6.2019).Die Autobahn Kandahar-Uruzgan führt durch die Distrikte Chora und Tirinkot (UNOCHA 4.2014; vergleiche MoPW 16.10.2015). Auf der Autobahn kommt es manchmal zu Kontrollpunkten durch die Taliban (TN 28.2.2018; vergleiche PAJ 14.11.2018; PAJ 25.4.2018). Militärische Operationen werden durchgeführt, um die Kandahar-Uruzgan-Autobahn von den Taliban-Aufständischen zu räumen (KP 7.2.2019; vergleiche PAJ 10.2.2019; KP 24.4.2019; PAJ 1.6.2019).

Der Flughafen Tirinkot wird Stand Juni 2019 aus Kabul von Kam Air mit Linienflügen für Passagiere angeflogen (Kam Air 26.6.2019; vgl. F24 26.6.2019).Der Flughafen Tirinkot wird Stand Juni 2019 aus Kabul von Kam Air mit Linienflügen für Passagiere angeflogen (Kam Air 26.6.2019; vergleiche F24 26.6.2019).

Laut UNODC Opium Survey 2018 ist die Schlafmohnanbaufläche in der Provinz Uruzgan im Jahr 2018 gegenüber dem Vorjahr um 13% zurückgegangen. Uruzgan ist aber weiterhin die Provinz mit der drittgrößten Anbaufläche des Landes. Die Distrikte mit der größten Anbaufläche für Schlafmohn waren Tirinkot, Dehraoud und Shahidhassas (UNODC/MCN 11.2018).

Hintergrundinformationen zum Konflikt und Akteure

Uruzgan ist die Heimat von Paschtunen und Hazara (REU 3.11.2018). Immer wieder kommt es zu Konflikten zwischen den beiden Ethnien (AAN 29.11.2018; vgl. REU 3.11.2018). In einigen Distrikten der Provinz, wie Khas Urozgan, leben Hazara in selbstverwalteten Enklaven im Rahmen lokaler Vereinbarungen mit den Taliban, die bisher für Stabilität sorgten (AAN 29.11.2018).Uruzgan ist die Heimat von Paschtunen und Hazara (REU 3.11.2018). Immer wieder kommt es zu Konflikten zwischen den beiden Ethnien (AAN 29.11.2018; vergleiche REU 3.11.2018). In einigen Distrikten der Provinz, wie Khas Urozgan, leben Hazara in selbstverwalteten Enklaven im Rahmen lokaler Vereinbarungen mit den Taliban, die bisher für Stabilität sorgten (AAN 29.11.2018).

Die Präsenz der Taliban in Uruzgan groß (PN 21.2.2019; vgl. SIGAR 30.1.2019). Aufständische der Taliban sind in manchen unruhigen Distrikten der Provinz aktiv und führen oftmals terroristische Aktivitäten aus (KP 18.6.2019). Die Provinz Uruzgan wird heftig von Aufständischen heimgesucht. Speziell die Provinzhauptstadt Tirinkot hat seit der Verlautbarung der Frühjahrsoffensive der Taliban im Jahr 2019 einen Anstieg an Aufständischenaktivitäten registriert (KP 24.4.2019).Die Präsenz der Taliban in Uruzgan groß (PN 21.2.2019; vergleiche SIGAR 30.1.2019). Aufständische der Taliban sind in manchen unruhigen Distrikten der Provinz aktiv und führen oftmals terroristische Aktivitäten aus (KP 18.6.2019). Die Provinz Uruzgan wird heftig von Aufständischen heimgesucht. Speziell die Provinzhauptstadt Tirinkot hat seit der Verlautbarung der Frühjahrsoffensive der Taliban im Jahr 2019 einen Anstieg an Aufständischenaktivitäten registriert (KP 24.4.2019).

In Bezug auf die Anwesenheit von staatlichen Sicherheitskräften liegt die Provinz Uruzgan in der Verantwortung des 205. ANA-Korps (USDOD 6.2019; vgl. KP 24.4.2019), dass unter der Führung der US-Streitkräfte und der NATO-Mission Train Advise Assist Command-South (TAAC-S) untersteht (USDOD 6.2019).In Bezug auf die Anwesenheit von staatlichen Sicherheitskräften liegt die Provinz Uruzgan in der Verantwortung des 205. ANA-Korps (USDOD 6.2019; vergleiche KP 24.4.2019), dass unter der Führung der US-Streitkräfte und der NATO-Mission Train Advise Assist Command-South (TAAC-S) untersteht (USDOD 6.2019).

Jüngste Entwicklungen und Auswirkungen auf die zivile Bevölkerung

Der folgenden Tabelle kann die Zahl sicherheitsrelevanter Vorfälle bzw. Todesopfer für die Provinz Uruzgan gemäß ACLED und Globalincidentmap (GIM) für das Jahr 2019 und das erste Quartal 2020 entnommen werden (Quellenbeschreibung s. Disclaimer, hervorgehoben: Distrikt der Provinzhauptstadt):

 

2019

2020 (bis 31.3.2020)

 

GIM

Vorfälle

ACLED

Vorfälle (>= 1 Tote)

GIM

Vorfälle

ACLED

Vorfälle (>= 1 Tote)

Chinarto*

10

k.A.

1

k.A.

Chora

105

24

24

5

Dehraoud

 

42

 

3

Gizab

27

22

3

 

Khas Urozgan

15

60

1

5

Shahidhassas

 

39

 

3

Tirinkot

45

199

5

29

Insg.

202

386

34

45

*ACLED rechnet Vorfälle im Distrikt Chinarto dem Distrikt Shah Wali Kot, Provinz Kandahar, zu (ACLED 9.4.2020; ACLED 3.4.2020; GIM o.D.)

Im Jahr 2019 dokumentierte UNAMA 145 zivile Opfer (73 Tote und 72 Verletzte) in der Provinz Uruzgan. Dies entspricht einem Rückgang von 16% gegenüber 2018. Die Hauptursachen für die Opfer waren Kämpfe am Boden, gefolgt von Luftangriffen und improvisierten Sprengkörpern (improvised explosive devices, IEDs; ohne Selbstmordattentate) (UNAMA 2.2020).

Im Juni 2019 wurde berichtet, dass sich die Sicherheitslage in manchen Distrikten in den vorangegangenen Monaten verschlechtert hätte (KP 18.6.2019). Um die Sicherheitslage in der Provinz zu verbessern, wurde eine regionale Streitkraft nach Uruzgan entsandt (PAJ 28.1.2019). In der Provinz kam es regelmäßig zu Sicherheitsoperationen, bei denen auch Luftangriffe durchgeführt (KP 18.6.2019; KP 8.5.2019; KP 24.4.2019; TN 12.12.2018; TN 4.8.2018; A3M 25.6.2019; TEL 13.3.2019), Aufständische getötet (z.B. KP 5.8.2019; KP 29.7.2019; KP 24.7.2019; FRP 4.6.2019; XI 13.5.2019; KP 8.5.2019; KP 24,4,2019; PN 21.2.2019) und Gefangene der Taliban befreit wurden (ARN 26.5.2019).Im Juni 2019 wurde berichtet, dass sich die Sicherheitslage in manchen Distrikten in den vorangegangenen Monaten verschlechtert hätte (KP 18.6.2019). Um die Sicherheitslage in der Provinz zu verbessern, wurde eine regionale Streitkraft nach Uruzgan entsandt (PAJ 28.1.2019). In der Provinz kam es regelmäßig zu Sicherheitsoperationen, bei denen auch Luftangriffe durchgeführt (KP 18.6.2019; KP 8.5.2019; KP 24.4.2019; TN 12.12.2018; TN 4.8.2018; A3M 25.6.2019; TEL 13.3.2019), Aufständische getötet (z.B. KP 5.8.2019; KP 29.7.2019; KP 24.7.2019; FRP 4.6.2019; römisch elf 13.5.2019; KP 8.5.2019; KP 24,4,2019; PN 21.2.2019) und Gefangene der Taliban befreit wurden (ARN 26.5.2019).

Bewaffnete Zusammenstöße zwischen Aufständischen und Sicherheitskräften finden statt (z.B. PAJ 29.6.2019; NYTM 2.11.2018; AAN 28.11.2018; vgl. AAN 29.11.2018; REU 3.11.2018). Die Taliban dehnten 2018 ihre Tätigkeit auf Gebiete aus, die bis dahin verschont geblieben waren – beispielsweise der Distrikt Khas Uruzgan – und entfachten intensive Kämpfe zwischen den Milizen des Kommandanten Schujai und den Taliban (AAN 28.11.2018; vgl. AAN 29.11.2018; REU 3.11.2018).Bewaffnete Zusammenstöße zwischen Aufständischen und Sicherheitskräften finden statt (z.B. PAJ 29.6.2019; NYTM 2.11.2018; AAN 28.11.2018; vergleiche AAN 29.11.2018; REU 3.11.2018). Die Taliban dehnten 2018 ihre Tätigkeit auf Gebiete aus, die bis dahin verschont geblieben waren – beispielsweise der Distrikt Khas Uruzgan – und entfachten intensive Kämpfe zwischen den Milizen des Kommandanten Schujai und den Taliban (AAN 28.11.2018; vergleiche AAN 29.11.2018; REU 3.11.2018).

Quellen:

•        A3M Mobile Personal Protection GmbH (25.6.2019): Zahlreiche Tote bei mehreren Luftschlägen im Süden des Landes – Afghanistan, https://www.global-monitoring.com/de/blog/zahlreiche-tote-bei-mehreren-luftschl%C3%A4gen-im-s%C3%Bcden-des-landes-afghanistan, Zugriff 12.7.2019

•        AAN – Afghanistan Analysts Network (29.11.2018): Taleban Attacks on Khas Uruzgan, Jaghori and Malestan (II): A new and violent push into Hazara areas, https://www.afghanistan-analysts.org/taleban-attacks-on-khas-uruzgan-jaghori-and-malestan-ii-a-new-and-violent-push-into-hazara-areas/, Zugriff 26.6.2019• AAN – Afghanistan Analysts Network (29.11.2018): Taleban Attacks on Khas Uruzgan, Jaghori and Malestan (römisch zwei): A new and violent push into Hazara areas, https://www.afghanistan-analysts.org/taleban-attacks-on-khas-uruzgan-jaghori-and-malestan-ii-a-new-and-violent-push-into-hazara-areas/, Zugriff 26.6.2019

•        AAN – Afghanistan Analysts Network (28.11.2018): Taleban Attacks on Khas Uruzgan, Jaghori and Malestan (I): A new and violent push into Hazara areas, https://www.afghanistan-analysts.org/taleban-attacks-on-khas-uruzgan-jaghori-and-malestan-i-a-new-and-violent-push-into-hazara-areas/, Zugriff 26.6.2019• AAN – Afghanistan Analysts Network (28.11.2018): Taleban Attacks on Khas Uruzgan, Jaghori and Malestan (römisch eins): A new and violent push into Hazara areas, https://www.afghanistan-analysts.org/taleban-attacks-on-khas-uruzgan-jaghori-and-malestan-i-a-new-and-violent-push-into-hazara-areas/, Zugriff 26.6.2019

•        ACLED – Armed Conflict Location and Event Data (9.4.2020): ACLED Data http://www.acleddata.com/data/, Zugriff 9.4.2020

•        ACLED – Armed Conflict Location and Event Data (3.4.2020): ACLED Data http://www.acleddata.com/data/, Zugriff 3.4.2020

•        ARN – Arab News (26.5.2019): UN says Taliban captives in Afghanistan subjected to abuse, https://www.arabnews.com/node/1502211/world, Zugriff 29.8.2019

•        CSO – Central Statistics Office (6.2018): Final Population 1397, http://cso.gov.af/Content/files/%D8%B1%DB%8C%D8%A7%D8%B3%D8%AA%20%D8%AF%DB%8C%D9%85%D9%88%DA%AF%D8%B1%D8%A7%D9%81%DB%8C/population/Final%20Population%201397.pdf, Zugriff 25.6.2019

•        F24 – Flightradar24 (26.6.2019): TII/OATN Tarinkot Airport Afghanistan – Departures, https://www.flightradar24.com/data/airports/tii/departures, Zugriff 26.6.2019

•        FRP – Frontier Post, The (4.6.2019): 17 Taliban killed in Uruzgan and Zabul provinces, https://thefrontierpost.com/17-taliban-killed-in-uruzgan-and-zabul-provinces/, Zugriff 29.8.2019

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•        IEC – Independent Election Commission (2018): 2018 Wolesi Jirga Elections – Results by Polling Stations: Province Uruzgan, 2018, http://www.iec.org.af/results/en/home/preliminaryresult_by_pc/25, Zugriff 28.6.2019

•        Kam Air (26.6.2019): Flight Selection: Kabul – Tarin Kowt, https://www.kamair.com/, Zugriff 26.6.2019

•        KP – Khaama Press (5.8.2019): Afghan forces kill 7 Taliban militants in Uruzgan: 205th Atal Corps, https://www.khaama.com/afghan-forces-kill-7-taliban-militants-in-uruzgan-205th-atal-corps-03558/, Zugriff 29.8.2019

•        KP – Khaama Press (29.7.2019): Key Taliban compound stormed in Uruzgan province: Special Ops Corps, https://www.khaama.com/key-taliban-compound-stormed-in-uruzgan-province-special-ops-corps-03481/, Zugriff 29.8.2019

•        KP – Khaama Press (24.7.2019): Taliban militants suffer heavy casualties in Special Forces raid in Uruzgan, https://www.khaama.com/taliban-militants-suffer-heavy-casualties-in-special-forces-raid-in-uruzgan-03425/, Zugriff 29.8.2019

•        KP – Khaama Press (18.6.2019): Airstrikes kill 14 Taliban militants in Uruzgan province, https://www.khaama.com/airstrikes-kill-14-taliban-militants-in-uruzgan-province-03659/, Zugriff 9.8.2019

•        KP – Khaama Press (8.5.2019): Taliban tunnel systems destroyed in Uruzgan operation, https://www.khaama.com/taliban-tunnel-systems-destroyed-in-uruzgan-operation-03922/, Zugriff 29.8.2019

•        KP – Khaama Press (24.4.2019): 79 Taliban militants Killed in Uruzgan province in the last week, https://www.khaama.com/79-taliban-militants-killed-in-uruzgan-province-in-the-last-week-03792/, Zugriff 13.8.2019

•        KP – Khaama Press (7.2.2019): Militants suffer heavy casualties in ANDSF operations in Kandahar and Zabul, https://www.khaama.com/militants-suffer-heavy-casualties-in-andsf-operations-in-kandahar-and-zabul-03256/, Zugriff 26.6.2019

•        Map_Sync (2.4.2019): Provinces_AGCHO_2018, https://www.arcgis.com/home/item.html?id=1d47f5fc93c64f04b79216d291c8436f, Zugriff 26.6.2019

•        Map_Sync (19.3.2019): DIST421_CSO2018_AGCHO2012, https://www.arcgis.com/home/webmap/viewer.html?useExisting=1&layers=6222b82549dd47cd8de397551c1acb53&layerId=0, Zugriff 26.6.2019

•        MoPW – Ministry of Public Works (16.10.2015): Application of Road Numbering System - National Highways, https://web.archive.org/web/20171226091440/http://mopw.gov.af/Content/files/Road_Numbering_System%20v1_0(1).pdf, Zugriff 26.6.2019

•        NYTM – New York Times Magazine, The (2.11.2018): Afghan War Casualty Report: Oct. 26-Nov. 01, https://www.nytimes.com/2018/11/02/magazine/afghan-war-casualty-report.html, Zugriff 29.8.2019

•        PAJ – Pajhwok Afghan News (29.6.2019): 2 policemen, 10 Taliban rebels killed in Zabul , Urozgan clashes, https://www.pajhwok.com/en/2019/06/29/2-policemen-10-taliban-rebels-killed-zabul-urozgan-clashes, Zugriff 29.8.2019

•        PAJ – Pajhwok Afghan News (1.6.2019): Residents in trouble as Taliban close Chnartu road, https://www.pajhwok.com/en/2019/06/01/residents-trouble-taliban-close-chnartu-road, Zugriff 29.8.2019

•        PAJ – Pajhwok Afghan News (10.2.2019): Security forces finally reopen Kandahar-Uruzgan highway, https://www.pajhwok.com/en/2019/02/10/security-forces-finally-reopen-kandahar-uruzgan-highway, Zugriff 29.8.2019

•        PAJ – Pajhwok (28.1.2019): Newly-raised regional army deployed in Uruzgan, https://www.pajhwok.com/en/2019/01/28/newly-raised-regional-army-deployed-uruzgan, Zugriff 9.8.2019

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•        PAJ – Pajhwok (6.5.2018): Daikundi: 80pc of Pato residents without Tazkira, https://www.pajhwok.com/en/2018/05/06/daikundi-80pc-pato-residents-without-tazkira, Zugriff 26.6.2019

•        PAJ – Pajhwok (25.4.2018): Lecturer among 5 passengers killed on Uruzgan-Kandahar highway, https://www.pajhwok.com/en/2018/04/25/lecturer-among-5-passengers-killed-uruzgan-kandahar-highway, Zugriff 26.6.2019

•        PAJ – Pajhwok (o.D.au): Brief introduction of Uruzgan province, http://elections.pajhwok.com/en/content/brief-introduction-uruzgan-province, Zugriff 26.6.2019

•        PAJ – Pajhwok (o.D.bu): Uruzgan administrative units, http://elections.pajhwok.com/en/content/uruzgan-administrative-units, Zugriff 26.6.2019

•        PN – Pasbanan (21.2.2019): Five armed Taliban killed in Uruzgan province, https://pasbanan.com/en/five-armed-taliban-killed-in-uruzgan-province/, Zugriff 29.8.2019

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•        SIGAR – Special Inspector General for Afghanistan Reconstruction (30.1.2019): Quarterly Report to the United States Congress, https://www.sigar.mil/pdf/quarterlyreports/2019-01-30qr.pdf, Zugriff 25.6.2019

•        TEL – Telegraph, The (13.3.2019): US friendly fire strike kills five Afghan troops and destroys base, https://www.telegraph.co.uk/news/2019/03/13/us-friendly-fire-strike-kills-five-afghan-troops-destroys-base/, Zugriff 12.7.2019

•        TN – Tolonews (12.12.2018): Eight Taliban Killed In Uruzgan Airstrike, https://www.tolonews.com/afghanistan/eight-taliban-killed-uruzgan-airstrike, Zugriff 26.6.2019

•        TN – Tolonews (4.8.2018): 11 Taliban Fighters Killed In Uruzgan Airstrike, https://www.tolonews.com/afghanistan/11-taliban-fighters-killed-uruzgan-airstrike, Zugriff 26.6.2019

•        TN – Tolonews (28.2.2018): Tolonews, Taliban Abducts 19 Bus Passengers and Police On Uruzgan Highway, https://www.tolonews.com/index.php/afghanistan/%D8%B7%D8%A7%D9%84%D8%A8%D8%A7%D9%86-%DB%B1%DB%B9%D9%85%D8%B3%D8%A7%D9%81%D8%B1-%D8%B1%D8%A7-%D8%A7%D8%B2-%D8%B4%D8%A7%D9%87%D8%B1%D8%A7%D9%87-%DA%A9%D9%86%D8%AF%D9%87%D8%A7%D8%B1-%D8%A7%D8%B1%D8%B2%DA%AF%D8%A7%D9%86-%D8%B1%D8%A8%D9%88%D8%AF%D9%86%D8%AF, Zugriff 26.6.2019

•        UNAMA – United Nations Assistance Mission in Afghanistan (2.2020): Afghanistan Annual Report On Protection Of Civilians In Armed Conflict: 2019, https://unama.unmissions.org/sites/default/files/afghanistan_protection_of_civilians_annual_report_2019_-_22_february.pdf, zugriff 24.2.2020

•        UNAMA – United Nations Assistance Mission in Afghanistan (24.2.2019): Afghanistan - Protection of Civilians in Armed Conflict Annual Report 2018, https://unama.unmissions.org/sites/default/files/afghanistan_protection_of_civilians_annual_report_2018_final_24_feb_2019_v3.pdf, Zugriff 25.6.2019

•        UNOCHA – United Nations Office on Coordination of Humanitarian Affairs (4.2014u): Afghanistan: Uruzgan Province – Distrikt Atlas, https://www.humanitarianresponse.info/sites/www.humanitarianresponse.info/files/Uruzgan.pdf, Zugriff 26.6.2019

•        UNODC/MCN – United Nations Office on Drugs and Crime / Ministry of Counter Narcotics of the Islamic Republic of Afghanistan (11.2018): Afghanistan Opium Survey 2018 - Cultivation and Production, https://www.unodc.org/documents/crop-monitoring/Afghanistan/Afghanistan_opium_survey_2018.pdf, Zugriff 25.6.2019

•        USDOD – United States Department of Defense (6.2019): Enhancing Security and Stability in Afghanistan, https://media.defense.gov/2019/Jul/12/2002156816/-1/-1/1/ENHANCING-SECURITY-AND-STABILITY-IN-AFGHANISTAN.PDF, Zugriff 23.7.2019

•        XI – Xinhua News Agency (13.5.2019): Three militants killed, eight arrested in S. Afghanistan, http://www.xinhuanet.com/english/2019-05/13/c_138055156.htm, Zugriff 29.8.2019• römisch elf – Xinhua News Agency (13.5.2019): Three militants killed, eight arrested in S. Afghanistan, http://www.xinhuanet.com/english/2019-05/13/c_138055156.htm, Zugriff 29.8.2019

3. Religionsfreiheit

Etwa 99% der afghanischen Bevölkerung sind Muslime. Die Sunniten werden auf 80 bis 89,7% und die Schiiten auf 10 bis 19% der Gesamtbevölkerung geschätzt (CIA 30.4.2019; vgl. AA 2.9.2019). Andere Glaubensgemeinschaften wie die der Sikhs, Hindus, Baha´i und Christen machen weniger als ein Prozent der Bevölkerung aus (AA 2.9.2019; vgl. CIA 30.4.2019, USDOS 21.6.2019); in Kabul lebt auch weiterhin der einzige jüdische Mann in Afghanistan (UP 16.8.2019; vgl. BBC 11.4.2019). Laut Verfassung ist der Islam die Staatsreligion Afghanistans. Anhänger anderer Religionen sind frei, ihren Glauben im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften auszuüben (USDOS 21.6.2019; vgl. FH 4.2.2019, MPI 2004). Die Abkehr vom Islam gilt als Apostasie, die nach der Scharia strafbewehrt ist (USODS 21.6.2019; vgl. AA 9.11.2016). Im Laufe des Untersuchungsjahres 2018 gab es keine Berichte über staatliche Verfolgungen aufgrund von Blasphemie oder Apostasie (USDOS 21.6.2019). Auch im Berichtszeitraum davor gab es keine Berichte zur staatlichen Strafverfolgung von Apostasie und Blasphemie (USDOS 29.5.2018).Etwa 99% der afghanischen Bevölkerung sind Muslime. Die Sunniten werden auf 80 bis 89,7% und die Schiiten auf 10 bis 19% der Gesamtbevölkerung geschätzt (CIA 30.4.2019; vergleiche AA 2.9.2019). Andere Glaubensgemeinschaften wie die der Sikhs, Hindus, Baha´i und Christen machen weniger als ein Prozent der Bevölkerung aus (AA 2.9.2019; vergleiche CIA 30.4.2019, USDOS 21.6.2019); in Kabul lebt auch weiterhin der einzige jüdische Mann in Afghanistan (UP 16.8.2019; vergleiche BBC 11.4.2019). Laut Verfassung ist der Islam die Staatsreligion Afghanistans. Anhänger anderer Religionen sind frei, ihren Glauben im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften auszuüben (USDOS 21.6.2019; vergleiche FH 4.2.2019, MPI 2004). Die Abkehr vom Islam gilt als Apostasie, die nach der Scharia strafbewehrt ist (USODS 21.6.2019; vergleiche AA 9.11.2016). Im Laufe des Untersuchungsjahres 2018 gab es keine Berichte über staatliche Verfolgungen aufgrund von Blasphemie oder Apostasie (USDOS 21.6.2019). Auch im Berichtszeitraum davor gab es keine Berichte zur staatlichen Strafverfolgung von Apostasie und Blasphemie (USDOS 29.5.2018).

Konvertiten vom Islam zu anderen Religionen berichteten, dass sie weiterhin vor Bestrafung durch Regierung sowie Repressalien durch Familie und Gesellschaft fürchteten. Das Gesetz verbietet die Produktion und Veröffentlichung von Werken, die gegen die Prinzipien des Islam oder gegen andere Religionen verstoßen (USDOS 21.6.2019). Das neue Strafgesetzbuch 2017, welches im Februar 2018 in Kraft getreten ist (USDOS 21.6.2019; vgl. ICRC o.D.), sieht Strafen für verbale und körperliche Angriffe auf Anhänger jedweder Religion und Strafen für Beleidigungen oder Verzerrungen gegen den Islam vor (USDOS 21.6.2019).Konvertiten vom Islam zu anderen Religionen berichteten, dass sie weiterhin vor Bestrafung durch Regierung sowie Repressalien durch Familie und Gesellschaft fürchteten. Das Gesetz verbietet die Produktion und Veröffentlichung von Werken, die gegen die Prinzipien des Islam oder gegen andere Religionen verstoßen (USDOS 21.6.2019). Das neue Strafgesetzbuch 2017, welches im Februar 2018 in Kraft getreten ist (USDOS 21.6.2019; vergleiche ICRC o.D.), sieht Strafen für verbale und körperliche Angriffe auf Anhänger jedweder Religion und Strafen für Beleidigungen oder Verzerrungen gegen den Islam vor (USDOS 21.6.2019).

Das Zivil- und Strafrecht basiert auf der Verfassung; laut dieser müssen Gerichte die verfassungsrechtlichen Bestimmungen sowie das Gesetz bei ihren Entscheidungen berücksichtigen. In Fällen, in denen weder die Verfassung noch das Straf- oder Zivilgesetzbuch einen bestimmten Rahmen vorgeben, können Gerichte laut Verfassung die sunnitische Rechtsprechung der hanafitischen Rechtsschule innerhalb des durch die Verfassung vorgegeben Rahmens anwenden, um Gerechtigkeit zu erlangen. Die Verfassung erlaubt es den Gerichten auch, das schiitische Recht in jenen Fällen anzuwenden, in denen schiitische Personen beteiligt sind. Nicht-Muslime dürfen in Angelegenheiten, die die Scharia-Rechtsprechung erfordern, nicht aussagen. Die Verfassung erwähnt keine eigenen Gesetze für Nicht-Muslime (USDOS 21.6.2019).

Die Religionsfreiheit hat sich seit 2001 zwar verbessert, jedoch wird diese noch immer durch Gewalt und Drangsalierung gegenüber religiösen Minderheiten und reformerischen Muslimen behindert (FH 4.2.2019; vgl. USDOS 21.6.2019).Die Religionsfreiheit hat sich seit 2001 zwar verbessert, jedoch wird diese noch immer durch Gewalt und Drangsalierung gegenüber religiösen Minderheiten und reformerischen Muslimen behindert (FH 4.2.2019; vergleiche USDOS 21.6.2019).

Wegen konservativer sozialer Einstellungen und Intoleranz sowie der Unfähigkeit oder Unwilligkeit der Sicherheitskräfte, individuelle Freiheiten zu verteidigen, sind Personen, die mutmaßlich gegen religiöse und soziale Normen verstoßen, vulnerabel für Misshandlung (FH 4.2.2019). Mitglieder der Taliban und des Islamischen Staates (IS) töten und verfolgen weiterhin Mitglieder religiöser Minderheiten aufgrund ihres Glaubens oder ihrer Beziehungen zur Regierung (USDOS 21.6.2019; vgl. FH 4.2.2019). Da Religion und Ethnie oft eng miteinander verbunden sind, ist es schwierig, einen Vorfall ausschließlich durch die religiöse Zugehörigkeit zu begründen (USDOS 21.6.2019).Wegen konservativer sozialer Einstellungen und Intoleranz sowie der Unfähigkeit oder Unwilligkeit der Sicherheitskräfte, individuelle Freiheiten zu verteidigen, sind Personen, die mutmaßlich gegen religiöse und soziale Normen verstoßen, vulnerabel für Misshandlung (FH 4.2.2019). Mitglieder der Taliban und des Islamischen Staates (IS) töten und verfolgen weiterhin Mitglieder religiöser Minderheiten aufgrund ihres Glaubens oder ihrer Beziehungen zur Regierung (USDOS 21.6.2019; vergleiche FH 4.2.2019). Da Religion und Ethnie oft eng miteinander verbunden sind, ist es schwierig, einen Vorfall ausschließlich durch die religiöse Zugehörigkeit zu begründen (USDOS 21.6.2019).

Ein Muslim darf eine nicht-muslimische Frau heiraten, aber die Frau muss konvertieren, sofern sie nicht Anhängerin einer anderen abrahamitischen Religion (Christentum oder Judentum) ist. Einer Muslima ist es nicht erlaubt, einen nicht-muslimischen Mann zu heiraten. Konvertiten vom Islam riskieren die Annullierung ihrer Ehe (USDOS 21.6.2019). Ehen zwischen zwei Nicht-Muslimen sind gültig (USE o.D.). Die nationalen Identitätsausweise beinhalten Informationen über das Religionsbekenntnis. Das Bekenntnis zum Islam wird für den Erwerb der Staatsbürgerschaft nicht benötigt. Religiöse Gemeinschaften sind gesetzlich nicht dazu verpflichtet, sich registrieren zu lassen (USDOS 21.6.2019).

Laut Verfassung soll der Staat einen einheitlichen Lehrplan, der auf den Bestimmungen des Islam basiert, gestalten und umsetzen; auch sollen Religionskurse auf Grundlage der islamischen Strömungen innerhalb des Landes entwickelt werden. Der nationale Bildungsplan enthält Inhalte, die für Schulen entwickelt wurden, in denen die Mehrheiten entweder schiitisch oder sunnitisch sind; ebenso konzentrieren sich die Schulbücher auf gewaltfreie islamische Bestimmungen und Prinzipien. Der Bildungsplan beinhaltet Islamkurse, nicht aber Kurse für andere Religionen. Für Nicht-Muslime an öffentlichen Schulen ist es nicht erforderlich, am Islamunterricht teilzunehmen (USDOS 21.6.2019).

Quellen:

•        AA – Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland (2.9.2019): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan (Stand: Juli 2019), https://www.ecoi.net/en/file/local/2015806/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Islamischen_Republik_Afghanistan_%28Stand_Juli_2019%29%2C_02.09.2019.pdf, Zugriff 11.9.2019

•        BBC (11.4.2019): Afghanistan’s one and only Jew, https://www.bbc.com/news/av/world-asia-47885738/afghanistan-s-one-and-only-jew, Zugriff 2.9.2019

•        CIA – Central Intelligence Agency (30.4.2019): The World Factbook – Afghanistan, https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/af.html, Zugriff 2.5.2019

•        FH – Freedom House (4.2.2019): Freedom in the World 2019 – Afghanistan, https://www.ecoi.net/en/document/2004321.html, Zugriff 3.5.2019

•        ICRC – International Committee of the Red Cross (o.D.): National Implementation of IHL, https://ihl-databases.icrc.org/applic/ihl/ihl-nat.nsf/implementingLaws.xsp?documentId= 598034855221CE85C12582480054D831&action=openDocument&xp_countrySelected=AF&xp_topicSelected=GVAL-992BU6&from=state&SessionID=DNMSXFGMJQ, Zugriff 2.9.2019

•        UP – Urdu Point (16.8.2019): Afghanistan's Only Jew Has No Plans To Emigrate, Says Lives 'Like A Lion Here', https://www.urdupoint.com/en/world/afghanistans-only-jew-has-no-plans-to-emigra-691600.html, Zugriff 2.9.2019

•        USDOS – U.S. Department of State (21.6.2019): 2018 Report on International Religious Freedom: Afghanistan, https://www.state.gov/wp-content/uploads/2019/05/AFGHANISTAN-2018-INTERNATIONAL-RELIGIOUS-FREEDOM-REPORT.pdf, Zugriff 24.6.2019

•        USDOS – U.S. Department of State (29.5.2018): 2017 Report on International Religious Freedom: Afghanistan, https://www.ecoi.net/en/document/1436774.html, Zugriff 2.9.2019

•        USE – U.S. Embassy in Afghanistan (o.D.): Marriage, https://af.usembassy.gov/u-s-citizen-services/local-resources-of-u-s-citizens/marriage/, Zugriff 3.5.2019

3.1. Schiiten

Der Anteil schiitischer Muslime an der Bevölkerung wird auf 10 bis 19% geschätzt (CIA 30.4.2019; vgl. AA 2.9.2019). Zuverlässige Zahlen zur Größe der schiitischen Gemeinschaft sind nicht verfügbar und werden vom Statistikamt nicht erfasst. Gemäß Gemeindeleitern sind die Schiiten Afghanistans mehrheitlich Jafari-Schiiten (Zwölfer-Schiiten), 90% von ihnen gehören zur ethnischen Gruppe der Hazara. Unter den Schiiten gibt es auch Ismailiten (USDOS 21.6.2019).Der Anteil schiitischer Muslime an der Bevölkerung wird auf 10 bis 19% geschätzt (CIA 30.4.2019; vergleiche AA 2.9.2019). Zuverlässige Zahlen zur Größe der schiitischen Gemeinschaft sind nicht verfügbar und werden vom Statistikamt nicht erfasst. Gemäß Gemeindeleitern sind die Schiiten Afghanistans mehrheitlich Jafari-Schiiten (Zwölfer-Schiiten), 90% von ihnen gehören zur ethnischen Gruppe der Hazara. Unter den Schiiten gibt es auch Ismailiten (USDOS 21.6.2019).

Auseinandersetzungen zwischen Sunniten und Schiiten sind in Afghanistan selten (AA 2.9.2019). Beobachtern zufolge ist die Diskriminierung der schiitischen Minderheit durch die sunnitische Mehrheit zurückgegangen; dennoch existieren Berichte zu lokalen Diskriminierungsfällen. Gemäß Zahlen von UNAMA gab es im Jahr 2018 19 Fälle konfessionell motivierter Gewalt gegen Schiiten, bei denen 223 Menschen getötet und 524 Menschen verletzt wurden; ein zahlenmäßiger Anstieg der zivilen Opfer um 34% (USDOS 21.6.2019). In den Jahren 2016, 2017 und 2018 wurden durch den Islamischen Staat (IS) und die Taliban 51 terroristischen Angriffe auf Glaubensstätten und religiöse Anführer der Schiiten bzw. Hazara durchgeführt (FH 4.2.2019; vgl. USDOS 21.6.2019, CRS 1.5.2019).Auseinandersetzungen zwischen Sunniten und Schiiten sind in Afghanistan selten (AA 2.9.2019). Beobachtern zufolge ist die Diskriminierung der schiitischen Minderheit durch die sunnitische Mehrheit zurückgegangen; dennoch existieren Berichte zu lokalen Diskriminierungsfällen. Gemäß Zahlen von UNAMA gab es im Jahr 2018 19 Fälle konfessionell motivierter Gewalt gegen Schiiten, bei denen 223 Menschen getötet und 524 Menschen verletzt wurden; ein zahlenmäßiger Anstieg der zivilen Opfer um 34% (USDOS 21.6.2019). In den Jahren 2016, 2017 und 2018 wurden durch den Islamischen Staat (IS) und die Taliban 51 terroristischen Angriffe auf Glaubensstätten und religiöse Anführer der Schiiten bzw. Hazara durchgeführt (FH 4.2.2019; vergleiche USDOS 21.6.2019, CRS 1.5.2019).

Die politische Repräsentation und die Beteiligung an den nationalen Institutionen seitens der traditionell marginalisierten schiitischen Minderheit, der hauptsächlich ethnische Hazara angehören, ist seit 2001 gestiegen (FH 4.2.2019). Obwohl einige schiitische Muslime höhere Regierungsposten bekleiden, behaupten Mitglieder der schiitischen Minderheit, dass die Anzahl dieser Stellen die demografischen Verhältnisse des Landes nicht reflektiert. Vertreter der Sunniten hingegen geben an, dass Schiiten im Vergleich zur Bevölkerungszahl in den Behörden überrepräsentiert seien. Einige Mitglieder der ismailitischen Gemeinschaft beanstanden die vermeintliche Vorenthaltung von politischen Posten; wenngleich vier Parlamentssitze für Ismailiten reserviert sind (USDOS 21.6.2019).

Im Ulema-Rat, der nationalen Versammlung von Religionsgelehrten, die u. a. dem Präsidenten in der Festlegung neuer Gesetze und Rechtsprechung beisteht, beträgt die Quote der schiitischen Muslime 25 bis 30% (AB 7.6.2017; vgl. USIP 14.6.2018, AA 2.9.2019). Des Weiteren tagen regelmäßig rechtliche, konstitutionelle und menschenrechtliche Kommissionen, welche aus Mitgliedern der sunnitischen und schiitischen Gemeinschaften bestehen und von der Regierung unterstützt werden, um die interkonfessionelle Schlichtung zu fördern (USDOS 21.6.2019). Im Ulema-Rat, der nationalen Versammlung von Religionsgelehrten, die u. a. dem Präsidenten in der Festlegung neuer Gesetze und Rechtsprechung beisteht, beträgt die Quote der schiitischen Muslime 25 bis 30% Ausschussbericht 7.6.2017; vergleiche USIP 14.6.2018, AA 2.9.2019). Des Weiteren tagen regelmäßig rechtliche, konstitutionelle und menschenrechtliche Kommissionen, welche aus Mitgliedern der sunnitischen und schiitischen Gemeinschaften bestehen und von der Regierung unterstützt werden, um die interkonfessionelle Schlichtung zu fördern (USDOS 21.6.2019).

Das afghanische Ministry of Hajj and Religious Affairs (MOHRA) erlaubt sowohl Sunniten als auch Schiiten Pilgerfahrten zu unternehmen (USDOS 21.6.2019).

Anmerkung der Staatendokumentation: Weiterführende Informationen zu Angriffen auf schiitische Glaubensstätten, Veranstaltungen und Moscheen können Abschnitt 3. - Sicherheitslage samt Unterabschnitten - entnommen werden. Weiterführende Informationen zur mehrheitlich schiitischen Volksgruppe der Hazara siehe auch Abschnitt 3.

Quellen:

•        AA – Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland (2.9.2019): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan (Stand: Juli 2019), https://www.ecoi.net/en/file/local/2015806/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Islamischen_Republik_Afghanistan_%28Stand_Juli_2019%29%2C_02.09.2019.pdf, Zugriff 11.9.2019

•        AB – Afghan Bios (7.6.2017): National Ulema Council Afghanistan AUC, http://www.afghan-bios.info/index.php?option=com_afghanbios&id=1218&task=view&total=3340&start=3067&Itemid=2, Zugriff 3.5.2019• Ausschussbericht – Afghan Bios (7.6.2017): National Ulema Council Afghanistan AUC, http://www.afghan-bios.info/index.php?option=com_afghanbios&id=1218&task=view&total=3340&start=3067&Itemid=2, Zugriff 3.5.2019

•        CRS – Congressional Research Service (1.5.2019): Afghanistan: Background and U.S. Policy In Brief, https://fas.org/sgp/crs/row/R45122.pdf, Zugriff 3.5.2019

•        FH – Freedom House (4.2.2019): Freedom in the World 2019 – Afghanistan, https://www.ecoi.net/en/document/2004321.html, Zugriff 3.5.2019

•        USDOS – U.S. Department of State (21.6.2019): 2018 Report on International Religious Freedom: Afghanistan, https://www.state.gov/wp-content/uploads/2019/05/AFGHANISTAN-2018-INTERNATIONAL-RELIGIOUS-FREEDOM-REPORT.pdf, Zugriff 24.6.2019

•        USIP – US Institute of Peace (14.6.2018): Afghanistan’s Imams Helped Achieve a Surprise Truce, https://www.usip.org/publications/2018/06/afghanistans-imams-helped-achieve-surprise-truce, Zugriff 3.5.2019

3.2. Apostasie, Blasphemie, Konversion

Glaubensfreiheit, die auch eine freie Religionswahl beinhaltet, gilt in Afghanistan de facto nur eingeschränkt. Die Abkehr vom Islam (Apostasie) wird nach der Scharia als Verbrechen betrachtet, auf das die Todesstrafe steht (AA 2.9.2019).

Jeder Konvertit soll laut islamischer Rechtsprechung drei Tage Zeit bekommen, um seinen Konfessionswechsel zu widerrufen. Sollte es zu keinem Widerruf kommen, gilt Enthauptung als angemessene Strafe für Männer, während Frauen mit lebenslanger Haft bedroht werden. Ein Richter kann eine mildere Strafe verhängen, wenn Zweifel an der Apostasie bestehen. Auch kann die Regierung das Eigentum des/der Abtrünnigen konfiszieren und dessen/deren Erbrecht einschränken. Des Weiteren ist gemäß hanafitischer Rechtsprechung Missionierung illegal. Dasselbe gilt für Blasphemie, die in der hanafitischen Rechtsprechung unter die Kapitalverbrechen fällt (USDOS 21.6.2019) und auch nach dem neuen Strafgesetzbuch unter der Bezeichnung „religionsbeleidigende Verbrechen“ verboten ist (MoJ 15.5.2017: Art. 323).Jeder Konvertit soll laut islamischer Rechtsprechung drei Tage Zeit bekommen, um seinen Konfessionswechsel zu widerrufen. Sollte es zu keinem Widerruf kommen, gilt Enthauptung als angemessene Strafe für Männer, während Frauen mit lebenslanger Haft bedroht werden. Ein Richter kann eine mildere Strafe verhängen, wenn Zweifel an der Apostasie bestehen. Auch kann die Regierung das Eigentum des/der Abtrünnigen konfiszieren und dessen/deren Erbrecht einschränken. Des Weiteren ist gemäß hanafitischer Rechtsprechung Missionierung illegal. Dasselbe gilt für Blasphemie, die in der hanafitischen Rechtsprechung unter die Kapitalverbrechen fällt (USDOS 21.6.2019) und auch nach dem neuen Strafgesetzbuch unter der Bezeichnung „religionsbeleidigende Verbrechen“ verboten ist (MoJ 15.5.2017: Artikel 323,).

Es gibt keine Berichte über die Verhängung der Todesstrafe aufgrund von Apostasie (AA 2.9.2019); auch auf höchster Ebene scheint die afghanische Regierung kein Interesse zu haben, negative Reaktionen oder Druck hervorzurufen – weder vom konservativen Teil der afghanischen Gesellschaft, noch von den liberalen internationalen Kräften, die solche Fälle verfolgt haben (LIFOS 21.12.2017; vgl. USDOS 21.6.2019) und auch zur Strafverfolgung von Blasphemie existieren keine Berichte (USDOS 21.6.2019).Es gibt keine Berichte über die Verhängung der Todesstrafe aufgrund von Apostasie (AA 2.9.2019); auch auf höchster Ebene scheint die afghanische Regierung kein Interesse zu haben, negative Reaktionen oder Druck hervorzurufen – weder vom konservativen Teil der afghanischen Gesellschaft, noch von den liberalen internationalen Kräften, die solche Fälle verfolgt haben (LIFOS 21.12.2017; vergleiche USDOS 21.6.2019) und auch zur Strafverfolgung von Blasphemie existieren keine Berichte (USDOS 21.6.2019).

Es kann jedoch einzelne Lokalpolitiker geben, die streng gegen mutmaßliche Apostaten vorgehen und es kann auch im Interesse einzelner Politiker sein, Fälle von Konversion oder Blasphemie für ihre eigenen Ziele auszunutzen (LIFOS 21.12.2017).

Gefahr bis hin zur Ermordung droht Konvertiten hingegen oft aus dem familiären oder nachbarschaftlichen Umfeld (AA 2.9.2019). Die afghanische Gesellschaft hat generell eine sehr geringe Toleranz gegenüber Menschen, die als den Islam beleidigend oder zurückweisend wahrgenommen werden (LIFOS 21.12.2017; vgl. FH 4.2.2019). Obwohl es auch säkulare Bevölkerungsgruppen gibt, sind Personen, die der Apostasie beschuldigt werden, Reaktionen von Familie, Gemeinschaften oder in einzelnen Gebieten von Aufständischen ausgesetzt, aber eher nicht von staatlichen Akteuren (LIFOS 21.12.2017). Wegen konservativer sozialer Einstellungen und Intoleranz sowie der Unfähigkeit oder Unwilligkeit der Sicherheitskräfte, individuelle Freiheiten zu verteidigen, sind Personen, die mutmaßlich gegen religiöse und soziale Normen verstoßen, vulnerabel für Misshandlung (FH 4.2.2019).Gefahr bis hin zur Ermordung droht Konvertiten hingegen oft aus dem familiären oder nachbarschaftlichen Umfeld (AA 2.9.2019). Die afghanische Gesellschaft hat generell eine sehr geringe Toleranz gegenüber Menschen, die als den Islam beleidigend oder zurückweisend wahrgenommen werden (LIFOS 21.12.2017; vergleiche FH 4.2.2019). Obwohl es auch säkulare Bevölkerungsgruppen gibt, sind Personen, die der Apostasie beschuldigt werden, Reaktionen von Familie, Gemeinschaften oder in einzelnen Gebieten von Aufständischen ausgesetzt, aber eher nicht von staatlichen Akteuren (LIFOS 21.12.2017). Wegen konservativer sozialer Einstellungen und Intoleranz sowie der Unfähigkeit oder Unwilligkeit der Sicherheitskräfte, individuelle Freiheiten zu verteidigen, sind Personen, die mutmaßlich gegen religiöse und soziale Normen verstoßen, vulnerabel für Misshandlung (FH 4.2.2019).

Abtrünnige haben Zugang zu staatlichen Leistungen; es existiert kein Gesetz, Präzedenzfall oder Gewohnheiten, die Leistungen für Abtrünnige durch den Staat aufheben oder einschränken. Sofern sie nicht verurteilt und frei sind, können sie Leistungen der Behörden in Anspruch nehmen (RA KBL 1.6.2017).

Quellen:

•        AA – Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland (2.9.2019): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan (Stand: Juli 2019), https://www.ecoi.net/en/file/local/2015806/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Islamischen_Republik_Afghanistan_%28Stand_Juli_2019%29%2C_02.09.2019.pdf, Zugriff 11.9.2019

•        FH – Freedom House (4.2.2019): Freedom in the World 2019 – Afghanistan, https://www.ecoi.net/en/document/2004321.html, Zugriff 3.5.2019

•        LIFOS - Center för landinformation och landanalys inom migrationsområdet (21.12.2017): Temarapport: Afghanistan –Kristna, apostater och ateister, https://www.ecoi.net/en/file/local/1420820/1226_1515061800_171221551.pdf, Zugriff 6.5.2019

•        MoJ - Ministry of Justice (15.5.2017): Strafgesetz, http://moj.gov.af/content/files/OfficialGazette/01201/OG_01260.pdf, Zugriff 3.5.2019

•        RA KBL – Lokaler Rechtsanwalt in Kabul (1.6.2017): Auskunft per E-Mail.

•        USDOS – US Department of State (29.5.2018): 2017 Report on International Religious Freedom – Afghanistan, https://www.ecoi.net/en/document/1436774.html, Zugriff 3.5.2019

4. Hazara

Die schiitische Minderheit der Hazara macht etwa 9 bis 10% der Bevölkerung aus (GIZ 4.2019; vgl. CIA 2012). Die Hazara besiedelten traditionell das Bergland in Zentralafghanistan, das sich zwischen Kabul im Osten und Herat im Westen erstreckt; der Hazaradjat [zentrales Hochland] umfasst die Provinzen Bamyan, Ghazni, Daikundi und den Westen der Provinz (Maidan) Wardak sowie Teile der Provinzen Ghor, Uruzgan, Parwan, Samangan, Baghlan, Balkh, Badghis, und Sar-e Pul. Jahrzehntelange Kriege und schwierige Lebensbedingungen haben viele Hazara aus ihrer Heimatregion in die afghanischen Städte, insbesondere nach Kabul, getrieben (BFA 7.2016).Die schiitische Minderheit der Hazara macht etwa 9 bis 10% der Bevölkerung aus (GIZ 4.2019; vergleiche CIA 2012). Die Hazara besiedelten traditionell das Bergland in Zentralafghanistan, das sich zwischen Kabul im Osten und Herat im Westen erstreckt; der Hazaradjat [zentrales Hochland] umfasst die Provinzen Bamyan, Ghazni, Daikundi und den Westen der Provinz (Maidan) Wardak sowie Teile der Provinzen Ghor, Uruzgan, Parwan, Samangan, Baghlan, Balkh, Badghis, und Sar-e Pul. Jahrzehntelange Kriege und schwierige Lebensbedingungen haben viele Hazara aus ihrer Heimatregion in die afghanischen Städte, insbesondere nach Kabul, getrieben (BFA 7.2016).

Die Stadt Kabul ist in den letzten Jahrzehnten rasant gewachsen und ethnisch gesehen vielfältig. Neuankömmlinge aus den Provinzen tendieren dazu, sich in Gegenden niederzulassen, wo sie ein gewisses Maß an Unterstützung ihrer Gemeinschaft erwarten können (sofern sie solche Kontakte haben) oder sich in jenem Stadtteil niederzulassen, der für sie am praktischen sie ist, da viele von ihnen – zumindest anfangs – regelmäßig zurück in ihre Heimatprovinzen pendeln. Die Auswirkungen neuer Bewohner auf die Stadt sind schwer zu evaluieren. Bewohner der zentralen Stadtbereiche neigen zu öfteren Wohnortwechseln, um näher bei ihrer Arbeitsstätte zu wohnen oder um wirtschaftlichen Möglichkeiten und sicherheitsrelevanten Trends zu folgen. Diese ständigen Wohnortwechsel haben einen störenden Effekt auf soziale Netzwerke, was sich oftmals in der Beschwerde bemerkbar macht „man kenne seine Nachbarn nicht mehr“ (AAN 19.3.2019). Viele Hazara leben unter anderem in Stadtvierteln im Westen der Stadt, insbesondere in Kart-e Se, Dasht-e Barchi sowie in den Stadtteilen Kart-e Chahar, Deh Buri , Afshar und Kart-e Mamurin (AAN 19.3.2019).

Wichtige Merkmale der ethnischen Identität der Hazara sind ihr ethnisch-asiatisches Erscheinungsbild (BFA 7.2016). Ethnische Hazara sind mehrheitlich Zwölfer-Schiiten (BFA 7.2016; vgl. MRG o.D.c), auch bekannt als Jafari Schiiten (USDOS 21.6.2019). Eine Minderheit der Hazara, die vor allem im nordöstlichen Teil des Hazaradjat lebt, ist ismailitisch (BFA 7.2016). Ismailische Muslime, die vor allem, aber nicht ausschließlich, Hazara sind (GS 21.8.2012), leben hauptsächlich in Kabul sowie den zentralen und nördlichen Provinzen Afghanistans (USDOS 21.6.2019).Wichtige Merkmale der ethnischen Identität der Hazara sind ihr ethnisch-asiatisches Erscheinungsbild (BFA 7.2016). Ethnische Hazara sind mehrheitlich Zwölfer-Schiiten (BFA 7.2016; vergleiche MRG o.D.c), auch bekannt als Jafari Schiiten (USDOS 21.6.2019). Eine Minderheit der Hazara, die vor allem im nordöstlichen Teil des Hazaradjat lebt, ist ismailitisch (BFA 7.2016). Ismailische Muslime, die vor allem, aber nicht ausschließlich, Hazara sind (GS 21.8.2012), leben hauptsächlich in Kabul sowie den zentralen und nördlichen Provinzen Afghanistans (USDOS 21.6.2019).

Die Lage der Hazara, die während der Taliban-Herrschaft besonders verfolgt waren, hat sich grundsätzlich verbessert (AA 2.9.2019; vgl. FH 4.2.2019) und Hazara bekleiden inzwischen auch prominente Stellen in der Regierung und im öffentlichen Leben, sind jedoch in der öffentlichen Verwaltung nach wie vor unterrepräsentiert (AA 2.9.2019). Hazara werden am Arbeitsmarkt diskriminiert. Soziale Diskriminierung gegen schiitische Hazara, basierend auf Klasse, Ethnie oder religiösen Ansichten, finden ihre Fortsetzung in Erpressung (illegale Steuern), Zwangsrekrutierung, Zwangsarbeit, physischer Misshandlung und Inhaftierung (USDOS 11.3.2020). Nichtsdestotrotz, genießt die traditionell marginalisierte schiitische muslimische Minderheit, zu der die meisten ethnischen Hazara gehören, seit 2001 eine zunehmende politische Repräsentation und Beteiligung an nationalen Institutionen (FH 4.2.2019; vgl. WP 21.3.2018).Die Lage der Hazara, die während der Taliban-Herrschaft besonders verfolgt waren, hat sich grundsätzlich verbessert (AA 2.9.2019; vergleiche FH 4.2.2019) und Hazara bekleiden inzwischen auch prominente Stellen in der Regierung und im öffentlichen Leben, sind jedoch in der öffentlichen Verwaltung nach wie vor unterrepräsentiert (AA 2.9.2019). Hazara werden am Arbeitsmarkt diskriminiert. Soziale Diskriminierung gegen schiitische Hazara, basierend auf Klasse, Ethnie oder religiösen Ansichten, finden ihre Fortsetzung in Erpressung (illegale Steuern), Zwangsrekrutierung, Zwangsarbeit, physischer Misshandlung und Inhaftierung (USDOS 11.3.2020). Nichtsdestotrotz, genießt die traditionell marginalisierte schiitische muslimische Minderheit, zu der die meisten ethnischen Hazara gehören, seit 2001 eine zunehmende politische Repräsentation und Beteiligung an nationalen Institutionen (FH 4.2.2019; vergleiche WP 21.3.2018).

Die Hazara-Gemeinschaft/Gesellschaft ist traditionell strukturiert und basiert auf der Kernfamilie bzw. dem Klan (BFA 7.2016; vgl. MRG o.D.c). Sollte der haushaltsvorstehende Mann versterben, wird die Witwe Haushaltsvorständin, bis der älteste Sohn volljährig ist (MRG o.D.c). Es bestehen keine sozialen und politischen Stammesstrukturen (BFA 7.2016).Die Hazara-Gemeinschaft/Gesellschaft ist traditionell strukturiert und basiert auf der Kernfamilie bzw. dem Klan (BFA 7.2016; vergleiche MRG o.D.c). Sollte der haushaltsvorstehende Mann versterben, wird die Witwe Haushaltsvorständin, bis der älteste Sohn volljährig ist (MRG o.D.c). Es bestehen keine sozialen und politischen Stammesstrukturen (BFA 7.2016).

Hazara neigen sowohl in ihren sozialen, als auch politischen Ansichten dazu, liberal zu sein, was im Gegensatz zu den Ansichten sunnitischer Militanter steht (WP 21.3.2018). Berichten zufolge halten Angriffe durch den ISKP und andere aufständische Gruppierungen auf spezifische religiöse und ethno-religiöse Gruppen – inklusive der schiitischen Hazara – an (USDOS 21.6.2019).

Im Laufe des Jahres 2109 setzte der ISKP Angriffe gegen schiitische, vorwiegend aus der Hazara Gemeinschaften, fort. Beispielsweise griff der ISKP einen Hochzeitssaal in einem vorwiegend schiitischen Hazara-Viertel in Kabul an; dabei wurden 91 Personen getötet, darunter 15 Kinder und weitere 143 Personen verletzt wurden. Zwar waren unter den Getöteten auch Hazara, die meisten Opfer waren Nicht-Hazara-Schiiten und Sunniten. Der ISKP nannte ein sektiererisches Motiv für den Angriff (USDOS 11.3.20209). Das von schiitischen Hazara bewohnte Gebiet Dasht-e Barchi in Westkabul ist immer wieder Ziel von Angriffen. Die Regierung hat Pläne zur Verstärkung der Präsenz der afghanischen Sicherheitskräfte verlautbart (USDOS 21.6.2019). Angriffe werden auch als Vergeltung gegen mutmaßliche schiitische Unterstützung der iranischen Aktivitäten in Syrien durchgeführt (MEI 10.2018; vgl. WP 21.3.2018).Im Laufe des Jahres 2109 setzte der ISKP Angriffe gegen schiitische, vorwiegend aus der Hazara Gemeinschaften, fort. Beispielsweise griff der ISKP einen Hochzeitssaal in einem vorwiegend schiitischen Hazara-Viertel in Kabul an; dabei wurden 91 Personen getötet, darunter 15 Kinder und weitere 143 Personen verletzt wurden. Zwar waren unter den Getöteten auch Hazara, die meisten Opfer waren Nicht-Hazara-Schiiten und Sunniten. Der ISKP nannte ein sektiererisches Motiv für den Angriff (USDOS 11.3.20209). Das von schiitischen Hazara bewohnte Gebiet Dasht-e Barchi in Westkabul ist immer wieder Ziel von Angriffen. Die Regierung hat Pläne zur Verstärkung der Präsenz der afghanischen Sicherheitskräfte verlautbart (USDOS 21.6.2019). Angriffe werden auch als Vergeltung gegen mutmaßliche schiitische Unterstützung der iranischen Aktivitäten in Syrien durchgeführt (MEI 10.2018; vergleiche WP 21.3.2018).

In Randgebieten des Hazaradjat kommt es immer wieder zu Spannungen und teilweise gewaltsamen Auseinandersetzungen zwischen Nomaden und sesshaften Landwirten, oftmals Hazara (AREU 1.2018).

Die Hazara sind im nationalen Durchschnitt mit etwa 10% in der Afghan National Army und der Afghan National Police repräsentiert (BI 29.9.2017). NGOs berichten, dass Polizeibeamte, die der Hazara-Gemeinschaft angehören, öfter als andere Ethnien in unsicheren Gebieten eingesetzt werden oder im Innenministerium an symbolische Positionen ohne Kompetenzen befördert werden (USDOS 13.3.2019).

Quellen:

•        AA – Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland (2.9.2019): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan (Stand: Juli 2019), https://www.ecoi.net/en/file/local/2015806/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Islamischen_Republik_Afghanistan_%28Stand_Juli_2019%29%2C_02.09.2019.pdf, Zugriff 11.9.2019

•        AAN – Afghanistan Analysts Network (19.3.2019): Kabul Unpacked: A Geographical Guide to a Metropolis In The Making, https://www.afghanistan-analysts.org/wp-content/uploads/2019/03/Kabul-Police-Districts.pdf, Zugriff 7.5.2019

•        AREU - Afghanistan Research and Evaluation Unit (1.2018): Typologies of nomad-settler conflict in Afghanistan, https://www.ecoi.net/en/file/local/1423721/1788_1517926773_012018.pdf,Zugriff 8.5.2019

•        BFA – Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Staatendokumentation (7.2016): AfPak - Grundlagen der Stammes- & Clanstruktur, https://www.ecoi.net/en/file/local/1236701/90_1470057716_afgh-stammes-und-clanstruktur-onlineversion-2016-07.pdf, Zugriff 7.5.2019

•        BI – Brookings Institution, the (29.9.2017): Afghanistan Index, https://www.brookings.edu/wp-content/uploads/2016/07/21csi_20171002_afghanistan_index.pdf, Zugriff 7.5.2019

•        CIA – Central Intelligence Agency (2012): Afghanistan Country Profile (Wall Map), https://legacy.lib.utexas.edu/maps/middle_east_and_asia/txu-pclmaps-oclc-814380561-afghanistan_country_profile_2012-01.jpg, Zugriff 7.5.2019

•        GIZ – Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (4.2019): Länder-Informations-Portal Afghanistan – Gesellschaft, https://www.liportal.de/afghanistan/gesellschaft/, Zugriff 7.5.2019

•        GS – Global Security (21.8.2012): Ismailis, https://www.globalsecurity.org/military/world/afghanistan/ismaili.htm, Zugriff 12.9.2019

•        MEI – Middle Eastern Institute (10.2018): The Fatemiyoun Division: Afghan Fighters in the Syrian Civil War, https://www.mei.edu/sites/default/files/2018-11/PP11_Schneider.pdf, Zugriff 17.7.2019

•        MRG – Minority Rights Group (o.D.c) [letztes Referenzdatum 12.2017]: Afghanistan – Hazaras, https://minorityrights.org/minorities/hazaras/, Zugriff 7.5.2019

•        USDOS – U.S. Department of State (21.6.2019): 2018 Report on International Religious Freedom: Afghanistan, https://www.state.gov/wp-content/uploads/2019/05/AFGHANISTAN-2018-INTERNATIONAL-RELIGIOUS-FREEDOM-REPORT.pdf, Zugriff 24.6.2019

•        USDOS – US Department of State (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019 – Afghanistan, https://www.state.gov/reports/2019-country-reports-on-human-rights-practices/afghanistan/, Zugriff 2.4.2020

•        WP – Washington Post (21.3.2018): ‘We suffer more’: Rising violence on Shiite targets takes toll on Afghanistan’s Hazaras, https://www.washingtonpost.com/world/kabul-suicide-bomber-strikes-shiite-ceremony-killing-at-least-29/2018/03/21/e6e6e3ce-2cfa-11e8-b0b0-f706877db618_story.html?utm_term=.a0a208a8f985, Zugriff 7.5.2018

Beweis wurde erhoben durch:

Erstbefragung des Beschwerdeführers durch die Landespolizeidirektion Niederösterreich, XXXX am 13.11.2015, durch Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Vorarlberg am 16.05.2018, sowie durch Befragung im Rahmen der öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 22.12.2020, im Zuge derer auch der Zeuge Pater XXXX und die Zeugin XXXX ) unter Wahrheitspflicht befragt wurden, weiters durch Vorlage des Taufscheins vom 05.07.2020, des Katechumenenprotokolls, diverser Fotos von seinem Leben, diverser Empfehlungsschreiben von Privatpersonen, eines Deutsch-Zertifikates A2 und einer Bestätigung der Absolvierung des Werte- und Orientierungskurses, weiters durch Vorhalt der relevanten Teile des aktuellen Länderinformationsblattes der Staatendokumentation und Einsicht in die den Beschwerdeführer betreffenden Strafregisterauszug durch das Bundesverwaltungsgericht.Erstbefragung des Beschwerdeführers durch die Landespolizeidirektion Niederösterreich, römisch 40 am 13.11.2015, durch Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Vorarlberg am 16.05.2018, sowie durch Befragung im Rahmen der öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 22.12.2020, im Zuge derer auch der Zeuge Pater römisch 40 und die Zeugin römisch 40 ) unter Wahrheitspflicht befragt wurden, weiters durch Vorlage des Taufscheins vom 05.07.2020, des Katechumenenprotokolls, diverser Fotos von seinem Leben, diverser Empfehlungsschreiben von Privatpersonen, eines Deutsch-Zertifikates A2 und einer Bestätigung der Absolvierung des Werte- und Orientierungskurses, weiters durch Vorhalt der relevanten Teile des aktuellen Länderinformationsblattes der Staatendokumentation und Einsicht in die den Beschwerdeführer betreffenden Strafregisterauszug durch das Bundesverwaltungsgericht.

2. Beweiswürdigung:

Die länderspezifischen Feststellungen entstammen einer aktuellen Zusammenstellung der Staatendokumentation (die nicht nur für die Länderinformationen des BFA, sondern auch für das Bundesverwaltungsgericht zuständig ist), welche auf einer ausgewogenen Sammlung zahlreicher seriöser, aktueller, internationaler, staatlicher und nicht staatlicher Quellen beruht, die in den obigen Länderfeststellungen zitiert wurden. Im Zuge des Parteiengehörs hat die Vertretung des Beschwerdeführers auf diese Länderberichte Bezug genommen, den Länderberichten jedoch nicht widersprochen, sodass das Bundesverwaltungsgericht von diesen seriösen und aktuellen Quellen ausgeht.

Das Vorbringen des Beschwerdeführers wird wie folgt gewürdigt:

Das Vorbringen eines Asylwerbers ist dann glaubhaft, wenn es vier Grunderfordernisse erfüllt (diesbezüglich ist auf die Materialien zum Asylgesetz 1991 [RV 270 BlgNR 18. GP; AB 328 BlgNR 18. GP] zu verweisen, die wiederum der VwGH-Judikatur entnommen wurden).Das Vorbringen eines Asylwerbers ist dann glaubhaft, wenn es vier Grunderfordernisse erfüllt (diesbezüglich ist auf die Materialien zum Asylgesetz 1991 [RV 270 BlgNR 18. GP; Ausschussbericht 328 BlgNR 18. GP] zu verweisen, die wiederum der VwGH-Judikatur entnommen wurden).

1. Das Vorbringen des Asylwerbers ist genügend substantiiert. Dieses Erfordernis ist insbesondere dann nicht erfüllt, wenn der Asylwerber den Sachverhalt sehr vage schildert oder sich auf Gemeinplätze beschränkt, nicht aber in der Lage ist, konkrete und detaillierte Angaben über seine Erlebnisse zu machen.

2. Das Vorbringen muss, um als glaubhaft zu gelten, in sich schlüssig sein. Der Asylwerber darf sich nicht in wesentlichen Aussagen widersprechen.

3. Das Vorbringen muss plausibel sein, d.h. mit den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung übereinstimmen. Diese Voraussetzung ist u.a. dann nicht erfüllt, wenn die Darlegungen mit den allgemeinen Verhältnissen im Heimatland nicht zu vereinbaren sind oder sonst unmöglich erscheinen und

4. Der Asylwerber muss persönlich glaubwürdig sein. Das wird dann nicht der Fall sein, wenn sein Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt ist, aber auch dann, wenn er wichtige Tatsachen verheimlicht oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens das Vorbringen auswechselt oder unbegründet einsilbig und verspätet erstattet oder mangelndes Interesse am Verfahrensablauf zeigt und die nötige Mitwirkung verweigert.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in zahlreichen Erkenntnissen betont, wie wichtig der persönliche Eindruck, den das zur Entscheidung berufene Mitglied der Berufungsbehörde im Rahmen der Berufungsverhandlung von dem Berufungswerber gewinnt, ist (siehe z.B. VwGH vom 24.06.1999, 98/20/0435, VwGH vom 20.05.1999, 98/20/0505, uvam.).

Vorausgeschickt wird, dass im Asylverfahren das Vorbringen des Asylwerbers als zentrales Entscheidungskriterium herangezogen werden muss (so schon VwGH 16.01.1987, 87/01/0230, VwGH 15.03.1989, 88/01/0339, UBAS 12.05.1998, 203.037 0/IV/29/98 uvam.)

Obwohl der Beschwerdeführer keine diesbezüglichen eindeutigen Personaldokumente vorlegen konnte, ist auch schon die belangte Behörde unbestrittenermaßen davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer afghanischer Staatsbürger ist und der Volksgruppe der Hazara zugehört und am XXXX in der Provinz Bayham geboren wurde.Obwohl der Beschwerdeführer keine diesbezüglichen eindeutigen Personaldokumente vorlegen konnte, ist auch schon die belangte Behörde unbestrittenermaßen davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer afghanischer Staatsbürger ist und der Volksgruppe der Hazara zugehört und am römisch 40 in der Provinz Bayham geboren wurde.

Der Beschwerdeführer hat eindeutig angegeben, dass er in Afghanistan nicht verfolgt wurde, zumal er bereits als Kleinkind im Alter von etwa zwei bis drei Jahren mit seinen Eltern seinen Herkunftsstaat verlassen hat und in der Folge im Iran aufhältig war.

Der Beschwerdeführer schilderte durchaus konkret und nachvollziehbar, dass er in ein tiefreligiöses Elternhaus schiitisch muslimischen Glaubens hineingeboren wurde. Er konnte nachvollziehbar darlegen, dass ihn der muslemische Glaube nicht interessiert hat, dass er die Bräuche gezwungener Maßen durchführte und sich mit seiner Flucht nach Europa vollends von diesem Glauben abgewandte. Diese Erzählung zieht sich wie ein roter Faden durch alle Einvernahmen des Beschwerdeführers.

Der Beschwerdeführer kam durch einen Freund mit der christlichen Lehre in Berührung und blieb in Kontakt mit dem XXXX , der ihm die christliche Lehre näherbrachte. Nach etwa eineinhalb Jahren wurde der Beschwerdeführer, wie durch den vorgelegten Taufschein bestätigt, am 05.07.2020 getauft. Der Beschwerdeführer kam durch einen Freund mit der christlichen Lehre in Berührung und blieb in Kontakt mit dem römisch 40 , der ihm die christliche Lehre näherbrachte. Nach etwa eineinhalb Jahren wurde der Beschwerdeführer, wie durch den vorgelegten Taufschein bestätigt, am 05.07.2020 getauft.

Der Beschwerdeführer konnte befragt durch das Bundesverwaltungsgericht ausführlich über das Leben von Jesus Christus, die Bedeutung der Kreuzigung und des letzten Abendmahls sowie den wichtigsten christlichen Festen – Ostern, Weihnachten und Pfingsten Auskunft geben. Er gab befragt zu den Sakramenten an, es seien sieben Sakramente: die Taufe, die Firmung, die Eucharistie, die Beichte, die Ehe, die Krankensalbung und die Priesterweihung und erzählte mit Freude über den Aufbau der Heiligen Messe in XXXX . Man konnte durch diese Erzählung erkennen, dass er sich mit dem Christentum beschäftigt hat und in die Kirchengemeinde integriert ist. Der Beschwerdeführer konnte befragt durch das Bundesverwaltungsgericht ausführlich über das Leben von Jesus Christus, die Bedeutung der Kreuzigung und des letzten Abendmahls sowie den wichtigsten christlichen Festen – Ostern, Weihnachten und Pfingsten Auskunft geben. Er gab befragt zu den Sakramenten an, es seien sieben Sakramente: die Taufe, die Firmung, die Eucharistie, die Beichte, die Ehe, die Krankensalbung und die Priesterweihung und erzählte mit Freude über den Aufbau der Heiligen Messe in römisch 40 . Man konnte durch diese Erzählung erkennen, dass er sich mit dem Christentum beschäftigt hat und in die Kirchengemeinde integriert ist.

Er gab weiters an er kenne, die Katholiken, die Protestanten und die Orthodoxen. Das Oberhaupt der röm. kath. Kirche sei in Rom, er sei der Vertreter Jesus auf der Erde. In Vorarlberg gäbe es auch einen Bischof.

Der Beschwerdeführer brachte aufrichtig vor, dass sich sein Leben durch die Konversion geändert hat, denn er versuche sein Leben nach sein Leben nach den 10 Geboten zu richten bzw. zu gestalten. Der Beschwerdeführer ist auch nach seiner Taufe in die Pfarrgemeinde eingebunden und engagiert sich durch Freiwilligenarbeit.

Die Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Konversion wurden durch die Aussagen der glaubwürdigen Zeugen XXXX und XXXX bestätigt, die beide den Eindruck gewonnen haben, dass der Beschwerdeführer aus vollem Herzen und voller Überzeugung zum katholischen Glauben gewechselt ist. Hier ist auch anzuführen, dass seine Familie, schiitisch muslemischen Glaubens, von der Konversion erfahren hat und den Beschwerdeführer deswegen verstieß.Die Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Konversion wurden durch die Aussagen der glaubwürdigen Zeugen römisch 40 und römisch 40 bestätigt, die beide den Eindruck gewonnen haben, dass der Beschwerdeführer aus vollem Herzen und voller Überzeugung zum katholischen Glauben gewechselt ist. Hier ist auch anzuführen, dass seine Familie, schiitisch muslemischen Glaubens, von der Konversion erfahren hat und den Beschwerdeführer deswegen verstieß.

Weiters konnte der Beschwerdeführer glaubhaft ausführen, dass er einen „sehr westlichen“ zu einem österreichischen jungen Erwachsenen nicht unterschiedlichen Lebensstil pflegt, beispielsweise Schweinefleisch isst und auch gerne Alkohol trinkt. Die gute Integration des Beschwerdeführers ist den zahlreichen vorgelegten Empfehlungsschreiben und den Zeuginnenaussagen zu entnehmen. Die Unbescholtenheit ergibt sich aus dem eingeholten Strafregisterauszug.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention – GFK), droht.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß Paragraphen 4, 4 a, oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974, (Genfer Flüchtlingskonvention – GFK), droht.

Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentrales Aspekt des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH die „wohlbegründete Furcht vor Verfolgung“ (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 21.09.2000, Zl. 2000/20/0286).Zentrales Aspekt des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH die „wohlbegründete Furcht vor Verfolgung“ vergleiche VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 21.09.2000, Zl. 2000/20/0286).

Die vom Asylwerber vorgebrachten Eingriffe in seine vom Staat zu schützende Sphäre müssen in einem erkennbaren zeitlichen Zusammenhang zur Ausreise aus seinem Heimatland liegen. Die fluchtauslösende Verfolgungsgefahr bzw. Verfolgung muss daher aktuell sein (VwGH 26.06.1996, Zl. 96/20/0414). Die Verfolgungsgefahr muss nicht nur aktuell sein, sie muss auch im Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194).

Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung ausgeführt, dass als Fluchtgründe unter dem Gesichtspunkt der Schwere des Eingriffes nur solche Maßnahmen in Betracht kommen, die einen weiteren Verbleib im Heimatland aus objektiver Sicht unerträglich erscheinen lassen (VwGH 16.09.1992, Zl. 92/01/0544, VwGH 07.10.2003, Zl. 92/01/1015, 93/01/0929, u.a.).

Eine Abweisung eines Antrags auf Asyl ist nicht als rechtswidrig zu erkennen, wenn sich die vom Asylwerber konkret geschilderten, seine betreffenden Fluchtgründe nicht auf eine Bedrohung in seinem Herkunftsstaat beziehen, sodass insofern keine Verfolgungsgefahr im Herkunftsstaat behauptet wurde (VwGH 02.03.20016, 2004/20/020).

Die Eingriffe in die zu schützende persönliche Sphäre des Beschwerdeführers, welche im Iran stattgefunden haben, sind daher wegen der afghanischen Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers nicht asylrelevant.

Aus den obigen Länderfeststellungen ergeben sich keine Hinweise für eine Gruppenverfolgung von Hazara und Schiiten, vielmehr hat sich deren Situation seit dem Ende der Talibanherrschaft nachhaltig und wesentlich verbessert (siehe zum Beispiel auch BVwG vom 19.04.2017, W159 2131569-1/10E und viele andere mehr).

Es ist auch auf die Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu verweisen, auch wenn dieser die Frage der Verfolgung der Hazara unter dem Aspekt des Art. 3 EMRK geprüft hat. Dieser hat im oben zitierten Urteil A.M. v. THE NETHERLANDS ausgesprochen, dass er keine allgemeine Gefährdung aufgrund der Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Hazara sieht.Es ist auch auf die Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu verweisen, auch wenn dieser die Frage der Verfolgung der Hazara unter dem Aspekt des Artikel 3, EMRK geprüft hat. Dieser hat im oben zitierten Urteil A.M. v. THE NETHERLANDS ausgesprochen, dass er keine allgemeine Gefährdung aufgrund der Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Hazara sieht.

Auch der Verwaltungsgerichtshof hat nunmehr ausdrücklich das Vorhandensein einer Gruppenverfolgung von Hazara in Afghanistan verneint (VwGH vom 15.12.2016, Ra201/18/0329; jüngst VwGH vom 28.08.2019, Ra 2018/14/0308).

Wie in der obigen Beweiswürdigung ausgeführt, konnte der Beschwerdeführer nicht nur glaubwürdig jene Gründe darlegen, die zu seinem Abfall vom Islam bereits im Iran geführt haben, sondern auch die gegenwärtige Lebenseinstellung als katholischer Christ.

Der VwGH hat im Zusammenhang mit dem Gesichtspunkt einer Verfolgung aus „Gründen der Religion“ zusammengefasst bereits ausgesprochen, dass die allgemeine Erklärung der Menschenrechte und die Menschenrechtspakte das Recht auf Gedanken-, Gewissens-, und Religionsfreiheit verkünden. Dies beinhaltet die Freiheit des Menschen seine Religion zu wechseln und die Freiheit, ihr öffentlich oder privat Ausdruck zu verleihen. Nach Kälin betrifft religiöse Verfolgung Maßnahmen, welche eine Organisation gegen ihre Gegner bei Konflikten über die richtige Anschauung in Fragen des Verhältnisses des Menschen zu (einem) Gott ergreift. Im Gemeinsamen Standpunkt des Rates der Europäischen Union vom 04.03.1996 betreffend die harmonisierte Anwendung der Definition des Begriffs Flüchtling in Art. 1 der GFK ist der Begriff der „Religion“ in einem weiten Sinn aufzufassen und umfasst theistische, nichttheistische oder atheistische Glaubensüberzeugungen. Eine Verfolgung aus religiösen Gründen kann danach auch dann vorliegen, wenn maßgebliche Eingriffe eine Person betreffen, die keinerlei religiöse Überzeugung hat, sich keiner bestimmten Religion anschließt oder sich weigert, sich den mit einer Religion verbundenen Riten und Gebräuchen ganz oder teilweise zu unterwerfen. In diesem Sinn gilt auch nach der Rechtsprechung in der Schweiz als religiöse Verfolgung das Vorgehen des Staates gegen Atheisten, Ungläubige etc., um sie für ihre Ungläubigkeit zu bestrafen oder zu einem bestimmten Glauben zu zwingen (vgl. VwGH 21.09.2000, 98/20/0557 mwN).Der VwGH hat im Zusammenhang mit dem Gesichtspunkt einer Verfolgung aus „Gründen der Religion“ zusammengefasst bereits ausgesprochen, dass die allgemeine Erklärung der Menschenrechte und die Menschenrechtspakte das Recht auf Gedanken-, Gewissens-, und Religionsfreiheit verkünden. Dies beinhaltet die Freiheit des Menschen seine Religion zu wechseln und die Freiheit, ihr öffentlich oder privat Ausdruck zu verleihen. Nach Kälin betrifft religiöse Verfolgung Maßnahmen, welche eine Organisation gegen ihre Gegner bei Konflikten über die richtige Anschauung in Fragen des Verhältnisses des Menschen zu (einem) Gott ergreift. Im Gemeinsamen Standpunkt des Rates der Europäischen Union vom 04.03.1996 betreffend die harmonisierte Anwendung der Definition des Begriffs Flüchtling in Artikel eins, der GFK ist der Begriff der „Religion“ in einem weiten Sinn aufzufassen und umfasst theistische, nichttheistische oder atheistische Glaubensüberzeugungen. Eine Verfolgung aus religiösen Gründen kann danach auch dann vorliegen, wenn maßgebliche Eingriffe eine Person betreffen, die keinerlei religiöse Überzeugung hat, sich keiner bestimmten Religion anschließt oder sich weigert, sich den mit einer Religion verbundenen Riten und Gebräuchen ganz oder teilweise zu unterwerfen. In diesem Sinn gilt auch nach der Rechtsprechung in der Schweiz als religiöse Verfolgung das Vorgehen des Staates gegen Atheisten, Ungläubige etc., um sie für ihre Ungläubigkeit zu bestrafen oder zu einem bestimmten Glauben zu zwingen vergleiche VwGH 21.09.2000, 98/20/0557 mwN).

Der EuGH hat in seinem Urteil vom 05.09.2012, C-71/11 und C-99/11, BRD gg Y Z, ua ausgeführt:

„62 Um konkret festzustellen, welche Handlungen als Verfolgung im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie gelten können, ist es nicht angebracht, zwischen Handlungen, die in einen ‚Kernbereich‘ (‚forum internum‘) des Grundrechts auf Religionsfreiheit eingreifen sollen, der nicht die religiöse Betätigung in der Öffentlichkeit (‚forum externum‘) erfassen soll, und solchen, die diesen ‚Kernbereich‘ nicht berühren sollen, zu unterscheiden.„62 Um konkret festzustellen, welche Handlungen als Verfolgung im Sinne von Artikel 9, Absatz eins, Buchst. a der Richtlinie gelten können, ist es nicht angebracht, zwischen Handlungen, die in einen ‚Kernbereich‘ (‚forum internum‘) des Grundrechts auf Religionsfreiheit eingreifen sollen, der nicht die religiöse Betätigung in der Öffentlichkeit (‚forum externum‘) erfassen soll, und solchen, die diesen ‚Kernbereich‘ nicht berühren sollen, zu unterscheiden.

63 Diese Unterscheidung ist nicht vereinbar mit der weiten Definition des Religionsbegriffs in Art. 10 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie, die alle Komponenten dieses Begriffs, ob öffentlich oder privat, kollektiv oder individuell, einbezieht. Zu den Handlungen, die eine 'schwerwiegende Verletzung' im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie darstellen können, gehören nicht nur gravierende Eingriffe in die Freiheit des Antragstellers, seinen Glauben im privaten Kreis zu praktizieren, sondern auch solche in seine Freiheit, diesen Glauben öffentlich zu leben.63 Diese Unterscheidung ist nicht vereinbar mit der weiten Definition des Religionsbegriffs in Artikel 10, Absatz eins, Buchst. b der Richtlinie, die alle Komponenten dieses Begriffs, ob öffentlich oder privat, kollektiv oder individuell, einbezieht. Zu den Handlungen, die eine 'schwerwiegende Verletzung' im Sinne von Artikel 9, Absatz eins, Buchst. a der Richtlinie darstellen können, gehören nicht nur gravierende Eingriffe in die Freiheit des Antragstellers, seinen Glauben im privaten Kreis zu praktizieren, sondern auch solche in seine Freiheit, diesen Glauben öffentlich zu leben.

[...]

65 Folglich ist bei der Bestimmung der Handlungen, die aufgrund ihrer Schwere verbunden mit der ihrer Folgen für den Betroffenen als Verfolgung gelten können, nicht darauf abzustellen, in welche Komponente der Religionsfreiheit eingegriffen wird, sondern auf die Art der Repressionen, denen der Betroffene ausgesetzt ist, und deren Folgen, wie der Generalanwalt in Nr. 52 seiner Schlussanträge ausgeführt hat.

[...]

67 Demnach kann es sich bei einer Verletzung des Rechts auf Religionsfreiheit um eine Verfolgung im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie handeln, wenn der Asylbewerber aufgrund der Ausübung dieser Freiheit in seinem Herkunftsland u. a. tatsächlich Gefahr läuft, durch einen der in Art. 6 der Richtlinie genannten Akteure verfolgt oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung unterworfen zu werden.67 Demnach kann es sich bei einer Verletzung des Rechts auf Religionsfreiheit um eine Verfolgung im Sinne von Artikel 9, Absatz eins, Buchst. a der Richtlinie handeln, wenn der Asylbewerber aufgrund der Ausübung dieser Freiheit in seinem Herkunftsland u. a. tatsächlich Gefahr läuft, durch einen der in Artikel 6, der Richtlinie genannten Akteure verfolgt oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung unterworfen zu werden.

[...]

69 Da der in Art. 10 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie definierte Religionsbegriff auch die Teilnahme an religiösen Riten im öffentlichen Bereich, allein oder in Gemeinschaft mit anderen, umfasst, kann das Verbot einer solchen Teilnahme eine hinreichend gravierende Handlung im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie und somit eine Verfolgung darstellen, wenn sie in dem betreffenden Herkunftsland für den Antragsteller u.a. die tatsächliche Gefahr heraufbeschwört, durch einen der in Art. 6 der Richtlinie genannten Akteure verfolgt oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung unterworfen zu werden.69 Da der in Artikel 10, Absatz eins, Buchst. b der Richtlinie definierte Religionsbegriff auch die Teilnahme an religiösen Riten im öffentlichen Bereich, allein oder in Gemeinschaft mit anderen, umfasst, kann das Verbot einer solchen Teilnahme eine hinreichend gravierende Handlung im Sinne von Artikel 9, Absatz eins, Buchst. a der Richtlinie und somit eine Verfolgung darstellen, wenn sie in dem betreffenden Herkunftsland für den Antragsteller u.a. die tatsächliche Gefahr heraufbeschwört, durch einen der in Artikel 6, der Richtlinie genannten Akteure verfolgt oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung unterworfen zu werden.

[...]

79 Sobald feststeht, dass sich der Betroffene nach Rückkehr in sein Herkunftsland in einer Art und Weise religiös betätigen wird, die ihn der tatsächlichen Gefahr einer Verfolgung aussetzen wird, müsste ihm daher nach Art. 13 der Richtlinie die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt werden. Dass er die Gefahr durch Verzicht auf bestimmte religiöse Betätigungen vermeiden könnte, ist grundsätzlich irrelevant.“79 Sobald feststeht, dass sich der Betroffene nach Rückkehr in sein Herkunftsland in einer Art und Weise religiös betätigen wird, die ihn der tatsächlichen Gefahr einer Verfolgung aussetzen wird, müsste ihm daher nach Artikel 13, der Richtlinie die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt werden. Dass er die Gefahr durch Verzicht auf bestimmte religiöse Betätigungen vermeiden könnte, ist grundsätzlich irrelevant.“

Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des einzelnen führt dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einem in Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft. Für die Qualifikation der Verfolgung hinsichtlich der in der GFK genannten Verfolgungsmotive kommt im Fall des Beschwerdeführers einerseits seiner Ablehnung der in Afghanistan vorherrschenden sozio-kulturellen und religiös geprägten Wertvorstellungen entscheidungswesentliche Bedeutung zu, andererseits seine Konversion zum christlich katholischen Glauben. (zB VwGH 25.01.2011, 98/20/0555; siehe ferner Putzer, Asylrecht² 45 mwN).Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des einzelnen führt dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einem in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft. Für die Qualifikation der Verfolgung hinsichtlich der in der GFK genannten Verfolgungsmotive kommt im Fall des Beschwerdeführers einerseits seiner Ablehnung der in Afghanistan vorherrschenden sozio-kulturellen und religiös geprägten Wertvorstellungen entscheidungswesentliche Bedeutung zu, andererseits seine Konversion zum christlich katholischen Glauben. (zB VwGH 25.01.2011, 98/20/0555; siehe ferner Putzer, Asylrecht² 45 mwN).

Es kann einem Flüchtling nicht zugesonnen werden, seinen neuen Glauben und seine christliche Weltanschauung nur auf sein Innerstes zu beschränken, sondern es muss auch eine öffentliche Ausübung möglich sein (siehe auch AsylGH 14.05.2012, E1 406.206-2/2009). Bei der individuellen Prüfung eines Antrags auf Anerkennung als Flüchtling ist dem Antragsteller weiter nicht zuzumuten, auf religiöse bzw. areligiöse Betätigungen zu verzichten (AsylGH 19.04.2013, B9 431.634-1/2013).

Der VwGH hat in seinen Ra 2019/19/0376 auf den Stammrechtssatz hingewiesen, dass „maßgebliche Indizien für einen aus innerer Überzeugung vollzogenen Religionswechsel beispielsweise das Wissen über die neue Religion, die Ernsthaftigkeit der Religionsausübung, welche sich etwa in regelmäßigen Gottesdienstbesuchen oder sonstigen religiösen Aktivitäten manifestiert, eine mit dem Religionswechsel einhergegangene Verhaltens- bzw. Einstellungsänderung des Konvertiten sowie eine schlüssige Darlegung der Motivation bzw. des auslösenden Moments für den Glaubenswechsel sind.

Gleichlautend legte der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis E 2272/2019-11 vom 23.09.2019 dar, dass maßgebliche Indizien für einen aus innerer Überzeugung vollzogenen Religionswechsel beispielsweise das Wissen über die neue Religion, die Ernsthaftigkeit der Religionsausübung, welche sich etwa in regelmäßigen Gottesdienstbesuchen oder sonstigen religiösen Aktivitäten manifestiert, eine mit dem Religionswechsel einhergegangene Verhaltens- bzw. Einstellungsänderung des Konvertiten sowie eine schlüssige Darlegung der Motivation bzw. des auslösenden Moments für den Glaubenswechsel sind.

Alle diese Voraussetzungen erfüllt der Beschwerdeführer. Die christliche Lebensführung ist zu einem solch wesentlichen Bestandteil seiner Identität geworden ist, dass von ihm nicht erwartet werden kann, dieses Verhalten im Heimatland zu unterdrücken, um einer drohenden Verfolgung wegen Nichtbeachtung der herrschenden politischen und religiösen Normen zu entgehen, wie er auch selbst ausgeführt hat.

Die Gefahr einer Verfolgung des Beschwerdeführers ist daher im vorliegenden Fall auf mehrfache Weise gegeben (wie sich vor dem Hintergrund der Länderfeststellungen zeigt), einerseits durch den afghanischen Staat und andererseits auch durch die einfache Bevölkerung, die von traditionell islamischen Vorstellungen geprägt ist; wobei insgesamt vor dem Hintergrund der Länderfeststellungen davon ausgegangen werden kann, dass der afghanische Staat nicht willens und in der Lage ist den Beschwerdeführer entsprechend zu schützen. Ferner ist auch eine Verfolgung durch islamistische Gruppierungen oder fundamentalistische Einzelpersonen nicht unwahrscheinlich (vgl. auch BVwG 15.01.2018, W208 2177805 1/8E).Die Gefahr einer Verfolgung des Beschwerdeführers ist daher im vorliegenden Fall auf mehrfache Weise gegeben (wie sich vor dem Hintergrund der Länderfeststellungen zeigt), einerseits durch den afghanischen Staat und andererseits auch durch die einfache Bevölkerung, die von traditionell islamischen Vorstellungen geprägt ist; wobei insgesamt vor dem Hintergrund der Länderfeststellungen davon ausgegangen werden kann, dass der afghanische Staat nicht willens und in der Lage ist den Beschwerdeführer entsprechend zu schützen. Ferner ist auch eine Verfolgung durch islamistische Gruppierungen oder fundamentalistische Einzelpersonen nicht unwahrscheinlich vergleiche auch BVwG 15.01.2018, W208 2177805 1/8E).

Das bedeutet, dass für ihn in allen Teilen Afghanistans ein erhöhtes Risiko besteht, Eingriffen in seine physische Integrität und Sicherheit ausgesetzt zu sein. Den Feststellungen zufolge ist dieses Risiko als spezifische Gefährdung, bei nonkonformem Verhalten (d.h. bei Verstößen gegen gesellschaftliche oder religiöse Normen, indem er solche ablehnt) einer "Bestrafung" ausgesetzt zu sein. Aus diesem Aspekt resultierend ist der Beschwerdeführer im Fall seiner Rückkehr nach Afghanistan mit einer Situation konfrontiert, in der er in der Ausübung grundlegender Menschenrechte beeinträchtigt ist (siehe auch BVwG vom 03.04.2019, W119 21552992-1/32E).

Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Afghanistan durch seine religiösen und weltanschaulichen Überzeugungen mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Eingriffen von hoher Intensität, die bis zur Tötung reichen können, in seine zu schützende persönliche Sphäre ausgesetzt wäre. Dies ist auch aus dem Länderinformationsblatt hervorgekommen.

Eine innerstaatliche Fluchtalternative kommt vorliegend nicht in Betracht, da der Beschwerdeführer im gesamten Staatsgebiet von Afghanistan im Wesentlichen der gleichen – oben beschriebenen – Situation ausgesetzt wäre (BVwG a.a.O.).

Es sind auch im Zuge des Verfahrens keine Hinweise hervorgekommen, wonach einer der in Art. 1 Abschnitt C oder F der GFK genannten Endigungs- oder Ausschlusstatbestände eingetreten sein könnte.Es sind auch im Zuge des Verfahrens keine Hinweise hervorgekommen, wonach einer der in Artikel eins, Abschnitt C oder F der GFK genannten Endigungs- oder Ausschlusstatbestände eingetreten sein könnte.

Der Beschwerdeführer konnte somit glaubhaft machen, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht.Der Beschwerdeführer konnte somit glaubhaft machen, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht.

Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 ist die Entscheidung, mit der einem Fremden von Amts wegen oder aufgrund eines Antrages auf internationalem Schutz der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, mit der Feststellung zu verbinden, dass diesem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 ist die Entscheidung, mit der einem Fremden von Amts wegen oder aufgrund eines Antrages auf internationalem Schutz der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, mit der Feststellung zu verbinden, dass diesem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Obwohl nicht unmittelbar verfahrensrelevant ist auch noch auf die sehr gute Integration des Beschwerdeführers hinzuweisen.

Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz am 13.11.2015 – und somit vor dem 15.11.2015 – gestellt wurde, wodurch insbesondere die §§ 2 Abs. 1 Z 15 und 3 Abs. 4 AsylG 2005 idF BGBl. I 24/2016 („Asyl auf Zeit“) gemäß § 75 Abs. 24 AsylG im konkreten Fall nicht Anwendung findetDer Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz am 13.11.2015 – und somit vor dem 15.11.2015 – gestellt wurde, wodurch insbesondere die Paragraphen 2, Absatz eins, Ziffer 15 und 3 Absatz 4, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 24 aus 2016, („Asyl auf Zeit“) gemäß Paragraph 75, Absatz 24, AsylG im konkreten Fall nicht Anwendung findet

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die gegenständliche Entscheidung stützt sich vielmehr ausdrücklich auf die aktuelle Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (und auch des EGMR).

Im Übrigen liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der im vorliegenden Fall zu lösenden Rechtsfragen vor.

Schlagworte

asylrechtlich relevante Verfolgung EuGH gesamtes Staatsgebiet Konversion Nachfluchtgründe Rechtsanschauung des VwGH Religion Schutzunfähigkeit des Staates Schutzunwilligkeit des Staates staatliche Verfolgung wohlbegründete Furcht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:W159.2198827.1.00

Im RIS seit

12.04.2021

Zuletzt aktualisiert am

12.04.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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