TE Bvwg Beschluss 2021/2/2 W247 2218181-1

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Veröffentlicht am 02.02.2021
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Entscheidungsdatum

02.02.2021

Norm

AsylG 2005 §9 Abs1
AVG §18 Abs3
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
  1. AsylG 2005 § 9 heute
  2. AsylG 2005 § 9 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.01.2010 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  6. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. AVG § 18 heute
  2. AVG § 18 gültig ab 01.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  3. AVG § 18 gültig von 01.03.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  4. AVG § 18 gültig von 01.01.2002 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  5. AVG § 18 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  6. AVG § 18 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  7. AVG § 18 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


W247 2218181-1/13E
, W247 2218181-1/13E,

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. HOFER über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Russische Föderation, vertreten durch RA XXXX , gegen die Erledigung des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 20.02.2019 (richtigerweise: 20.03.2019), Zl. XXXX :Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. HOFER über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Russische Föderation, vertreten durch RA römisch 40 , gegen die Erledigung des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 20.02.2019 (richtigerweise: 20.03.2019), Zl. römisch 40 :

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG iVm § 18 Abs. 3 AVG als unzulässig zurückgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 18, Absatz 3, AVG als unzulässig zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text


Begründung:
, Begründung:

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

Der damals nicht minderjährige Beschwerdeführer (im Weiteren: BF) reiste gemeinsam mit seiner Mutter und seinen beiden Geschwistern spätestens am 18.09.2009 illegal in das Bundesgebiet ein und stellte seine Mutter für ihn als seine gesetzliche Vertreterin am selben Tag für ihn einen Antrag auf internationalen Schutz.

Mit Bescheid vom 07.04.2010, Zl. XXXX , wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 18.09.2009 bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, BGBl Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 wurde ihm der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 bis zum 07.04.2011 erteilt (Spruchpunkt III.). Mit Bescheid vom 07.04.2010, Zl. römisch 40 , wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 18.09.2009 bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 wurde ihm der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 bis zum 07.04.2011 erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).

2. Die befristete Aufenthaltsberechtigung des BF wurde mehrfach gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 verlängert. Zuletzt wurde sie mit Bescheid vom 21.03.2018 bis zum 07.04.2020 verlängert.2. Die befristete Aufenthaltsberechtigung des BF wurde mehrfach gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 verlängert. Zuletzt wurde sie mit Bescheid vom 21.03.2018 bis zum 07.04.2020 verlängert.

3. Mit der angefochtenen als Bescheid bezeichneten Erledigung der belangten Behörde (BFA) vom 20.02.2019 (richtigerweise: 20.03.2019) wurde dem Beschwerdeführer der ihm mit Bescheid vom 12.04.2010 zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt I.). Gemäß § 9 Abs. 4 AsylG 2005 wurde ihm die mit Bescheid vom 12.03.2018 (richtigerweise: 21.03.2018) erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter entzogen (Spruchpunkt II.) und ihm ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 4 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 3 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.), sowie gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG in die Russische Föderation zulässig ist (V.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit 2 Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt VI.) und gemäß § 53 Abs. 3 Z 1 gegen den Beschwerdeführer ein befristetes Einreiseverbot in der Dauer von 8 Jahren erlassen. 3. Mit der angefochtenen als Bescheid bezeichneten Erledigung der belangten Behörde (BFA) vom 20.02.2019 (richtigerweise: 20.03.2019) wurde dem Beschwerdeführer der ihm mit Bescheid vom 12.04.2010 zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AsylG 2005 wurde ihm die mit Bescheid vom 12.03.2018 (richtigerweise: 21.03.2018) erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter entzogen (Spruchpunkt römisch zwei.) und ihm ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 3, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.), sowie gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG in die Russische Föderation zulässig ist (römisch fünf.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit 2 Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt römisch sechs.) und gemäß Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, gegen den Beschwerdeführer ein befristetes Einreiseverbot in der Dauer von 8 Jahren erlassen.

4. Mit Verfahrensanordnung vom 23.03.2019 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG ein Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt.4. Mit Verfahrensanordnung vom 23.03.2019 wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG ein Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt.

5. Mit am 23.04.2020 eingebrachten Schriftsatz vom selben Tag, wurde durch den gewillkürten Vertreter des Beschwerdeführers, Beschwerde gegen den gegenständlichen Bescheid des BFA, in vollem Umfang wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes, mangelhaftem Ermittlungsverfahren, mangelhafter Bescheidbegründung und mangelhafter Beweiswürdigung, erhoben.

6. Die Beschwerdevorlage vom 25.04.2019 und der Verwaltungsakt langte beim Bundesverwaltungsgericht am 30.04.2019 ein.

1. Feststellungen:

Mit als Bescheid bezeichneter Erledigung vom 20.03.2019 (im Folgenden: Bescheid) erkannte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem BF den mit Bescheid vom 12.04.2010 zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 von Amts wegen ab, erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005, erließ im Sinne des § 10 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 3 FPG, stellte gemäß § 52 Abs. 9 FPG iVm § 46 FPG die Zulässigkeit der Abschiebung des BF in die Russische Föderation fest, sprach aus, dass gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 2 Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage und verhängte gemäß § 53 Abs. 3 Z 1 FPG über den BF ein befristetes Einreiseverbot von 8 Jahren.Mit als Bescheid bezeichneter Erledigung vom 20.03.2019 (im Folgenden: Bescheid) erkannte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem BF den mit Bescheid vom 12.04.2010 zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 von Amts wegen ab, erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005, erließ im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 3, FPG, stellte gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG in Verbindung mit Paragraph 46, FPG die Zulässigkeit der Abschiebung des BF in die Russische Föderation fest, sprach aus, dass gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 2 Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage und verhängte gemäß Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG über den BF ein befristetes Einreiseverbot von 8 Jahren.

Die im Verwaltungsakt befindliche Urschrift des Bescheides bezeichnet auf der letzten Seite „Gnam“ in einwandfrei leserlicher Druckschrift als Genehmiger. Über diesem Namen befindet sich folgender, mit blauem Kugelschreiber angefertigter Schriftzug:

C:\Users\PONESC~1.JUS\AppData\Local\Temp\notesA250DA\image0.jpeg

Sonstige Hinweise bzw. Vermerke enthält die Urschrift nicht.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl adressierte diese Erledigung an den Beschwerdeführer, der dagegen am 23.04.2019 über seinen rechtsfreundlichen Vertreter Beschwerde erhob.

2. Beweiswürdigung:

Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt bzw. der darin aufliegenden Urschrift des angefochtenen Bescheids, dem Rückschein, sowie den Angaben des Beschwerdeführers, gegen welchen behördlichen Akt sich seine Beschwerde richtet.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

1. Im Anwendungsbereich des § 18 AVG wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes der Grundsatz aufgestellt, dass jede Erledigung zu genehmigen ist, und zwar durch die Unterschrift eines (hiezu berufenen) Organwalters. Damit wird der wichtige Grundsatz zum Ausdruck gebracht, dass die Identität des Menschen, der eine Erledigung getroffen und daher zu verantworten hat, für den Betroffenen erkennbar sein muss. Die "Urschrift" einer Erledigung muss also das genehmigende Organ erkennen lassen (vgl VwGH 10.09.2015, Ra 2015/09/0043).1. Im Anwendungsbereich des Paragraph 18, AVG wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes der Grundsatz aufgestellt, dass jede Erledigung zu genehmigen ist, und zwar durch die Unterschrift eines (hiezu berufenen) Organwalters. Damit wird der wichtige Grundsatz zum Ausdruck gebracht, dass die Identität des Menschen, der eine Erledigung getroffen und daher zu verantworten hat, für den Betroffenen erkennbar sein muss. Die "Urschrift" einer Erledigung muss also das genehmigende Organ erkennen lassen vergleiche VwGH 10.09.2015, Ra 2015/09/0043).

Unabhängig von der Frage, welchen Voraussetzungen die schriftliche Ausfertigung einer Erledigung zu genügen hat (externe Erledigung), muss daher die – interne – Erledigung selbst von jenem Organwalter, der die Behördenfunktion innehat, oder von einem approbationsbefugten Organwalter genehmigt worden sein. Fehlt es an einer solchen Genehmigung, liegt kein Bescheid vor (VwGH vom 11.11.2014, Ra 2014/08/0018).

Gemäß § 18 Abs. 3 AVG sind schriftliche Erledigungen vom Genehmigungsberechtigten mit seiner Unterschrift zu genehmigen; wurde die Erledigung elektronisch erstellt, kann an die Stelle dieser Unterschrift ein Verfahren zum Nachweis der Identität (§ 2 Z 1 E-GovG) des Genehmigenden und der Authentizität (§ 2 Z 5 E-GovG) der Erledigung treten. Im vorliegenden Fall wurde kein derartiges Verfahren nach E-GovG durchgeführt. Gemäß Paragraph 18, Absatz 3, AVG sind schriftliche Erledigungen vom Genehmigungsberechtigten mit seiner Unterschrift zu genehmigen; wurde die Erledigung elektronisch erstellt, kann an die Stelle dieser Unterschrift ein Verfahren zum Nachweis der Identität (Paragraph 2, Ziffer eins, E-GovG) des Genehmigenden und der Authentizität (Paragraph 2, Ziffer 5, E-GovG) der Erledigung treten. Im vorliegenden Fall wurde kein derartiges Verfahren nach E-GovG durchgeführt.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine Unterschrift im Sinn dieser Vorschrift ein Gebilde aus Buchstaben einer üblichen Schrift, aus der ein Dritter, der den Namen des Unterzeichneten kennt, diesen Namen aus dem Schriftbild noch herauslesen kann; eine Unterschrift muss nicht lesbar, aber ein "individueller Schriftzug" sein, der entsprechend charakteristische Merkmale aufweist. Die Anzahl der Schriftzeichen muss der Anzahl der Buchstaben des Namens nicht entsprechen (vgl. für viele VwGH vom 07.11.2019, Ra 2019/14/0389; vom 20.04.2017, Ra 2017/20/0095 mwN). Der Verwaltungsgerichtshof hielt aber wiederholt fest, dass eine Paraphe keine Unterschrift ist (vgl. VwGH vom 07.11.2019, Ra 2019/14/0389; vom 04.09.2000, 98/10/0013 und 0014; s. auch Hengstschläger/Leeb, AVG § 18, Rz 23 mwH).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine Unterschrift im Sinn dieser Vorschrift ein Gebilde aus Buchstaben einer üblichen Schrift, aus der ein Dritter, der den Namen des Unterzeichneten kennt, diesen Namen aus dem Schriftbild noch herauslesen kann; eine Unterschrift muss nicht lesbar, aber ein "individueller Schriftzug" sein, der entsprechend charakteristische Merkmale aufweist. Die Anzahl der Schriftzeichen muss der Anzahl der Buchstaben des Namens nicht entsprechen vergleiche für viele VwGH vom 07.11.2019, Ra 2019/14/0389; vom 20.04.2017, Ra 2017/20/0095 mwN). Der Verwaltungsgerichtshof hielt aber wiederholt fest, dass eine Paraphe keine Unterschrift ist vergleiche VwGH vom 07.11.2019, Ra 2019/14/0389; vom 04.09.2000, 98/10/0013 und 0014; s. auch Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 18,, Rz 23 mwH).

2. Der Schriftzug auf der im Verwaltungsakt aufliegenden Urschrift des angefochtenen Bescheids erfüllt die Merkmale einer Unterschrift nicht:

2.1. Zunächst lässt der Schriftzug der Urschrift kein einziges Schriftzeichen eindeutig erkennen. Nicht einmal der Anfangsbuchstaben des – offenkundigen – Nachnamens des genehmigenden Organs („Gnam“) kann eindeutig als „G“ identifiziert werden. Diese Abzeichnung lässt es nicht zu, den Namen des genehmigenden Organs – auch in Kenntnis desselben – noch in irgendeiner Form zu erkennen.

Auch aus dem Ende des Schriftzugs, der auf der Höhe der Mitte der einleitenden vertikalen Schlaufe ausläuft, ist kein weiterer Anhaltspunkt auf den Namen zu entnehmen. Selbst unter der Annahme, dass hier zu einer weiteren Linie oder Schlaufe angesetzt worden wäre, muss diese dergestalt beurteilt werden, dass unklar ist, ob sie Teil eines Schriftzeichens ist oder einen weiteren Folgebuchstaben andeutet, sodass auch sie nicht wesentlich zur Klärung der Identität des Genehmigers beiträgt (vgl. dazu VwGH vom 19.02.2018, Ra 2017/12/0051; es liegt somit auch keine infolge eines starken Abschleifungsprozesses abstrahierende Linie vor, aus der auf weitere Buchstaben geschlossen werden könnte).Auch aus dem Ende des Schriftzugs, der auf der Höhe der Mitte der einleitenden vertikalen Schlaufe ausläuft, ist kein weiterer Anhaltspunkt auf den Namen zu entnehmen. Selbst unter der Annahme, dass hier zu einer weiteren Linie oder Schlaufe angesetzt worden wäre, muss diese dergestalt beurteilt werden, dass unklar ist, ob sie Teil eines Schriftzeichens ist oder einen weiteren Folgebuchstaben andeutet, sodass auch sie nicht wesentlich zur Klärung der Identität des Genehmigers beiträgt vergleiche dazu VwGH vom 19.02.2018, Ra 2017/12/0051; es liegt somit auch keine infolge eines starken Abschleifungsprozesses abstrahierende Linie vor, aus der auf weitere Buchstaben geschlossen werden könnte).

Die Urschrift der Erledigung ist demgemäß nur mit einem kurzen Schriftzug abgezeichnet, dem keine irgendwie geartete Buchstabenfolge zu entnehmen ist. Selbst wenn dem Zeichen auf der Urschrift der Erledigung – in Kenntnis des Nachnamens des Genehmigers und größtmöglicher Abstrahierungstoleranz – die Ansätze des Buchstabens "G" entnommen werden könnten, liegt jedenfalls kein Buchstabengebilde vor, aus dem der Name des Genehmigers auch in Kenntnis desselben noch in irgendeiner Form herauslesbar wäre.

2.2. Der Schriftzug der Abzeichnung der Urschrift stellt damit eine bloße Paraphe dar, die nach der Rechtsprechung keine Unterschrift ist.

3. Der (als Bescheid bezeichneten) Erledigung der belangten Behörde vom 20.03.2019 fehlt es mangels Unterschrift des genehmigenden Organs und eines Hinweises auf eine elektronische Genehmigung sohin an der Bescheidqualität, weshalb sich die Beschwerde gegen eine als Bescheid absolut nichtige Erledigung richtet. Dies hat den Mangel der Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zu einem meritorischen Abspruch über das Rechtsmittel zur Folge; das Verfahren über die Aberkennung des Status des Asylberechtigten ist stattdessen nach wie vor, vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl anhängig.

Die Beschwerde ist daher als unzulässig zurückzuweisen (vgl. auch BVwG vom 29.09.2020, W237 2226718-1; vom 08.09.2020, W237 2229846-1).Die Beschwerde ist daher als unzulässig zurückzuweisen vergleiche auch BVwG vom 29.09.2020, W237 2226718-1; vom 08.09.2020, W237 2229846-1).

4. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen, weil die Beschwerde zurückzuweisen war. 4. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß 24 Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen, weil die Beschwerde zurückzuweisen war.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; zudem fehlt es auch nicht an einer Rechtsprechung und die zu lösende Rechtsfrage wird in dieser auch nicht uneinheitlich beantwortet. So entspricht es ständiger, einheitlicher Rechtsprechung, dass eine Paraphe keine Unterschrift darstellt, wobei die Beurteilung, was (noch) eine Unterschrift darstellt, stets einzelfallbezogen ausfallen muss.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; zudem fehlt es auch nicht an einer Rechtsprechung und die zu lösende Rechtsfrage wird in dieser auch nicht uneinheitlich beantwortet. So entspricht es ständiger, einheitlicher Rechtsprechung, dass eine Paraphe keine Unterschrift darstellt, wobei die Beurteilung, was (noch) eine Unterschrift darstellt, stets einzelfallbezogen ausfallen muss.

Schlagworte

Genehmigung Nichtbescheid Organwalter Unterschrift

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:W247.2218181.1.00

Im RIS seit

21.07.2021

Zuletzt aktualisiert am

21.07.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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