Entscheidungsdatum
05.02.2021Norm
AsylG 2005 §11Spruch
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W200 2166263-1/24E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. SCHERZ als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. 01.01. XXXX , StA. Afghanistan vertreten durch RA Mag. Julia KOLDA gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich, vom 22.06.2017, Zl. 1098270601-151949265, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. SCHERZ als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. 01.01. römisch 40 , StA. Afghanistan vertreten durch RA Mag. Julia KOLDA gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich, vom 22.06.2017, Zl. 1098270601-151949265, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
A) I. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. und II. des Bescheides werden als unbegründet abgewiesen.A) römisch eins. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. des Bescheides werden als unbegründet abgewiesen.
II. Der Beschwerde gegen die Spruchpunkte III. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und festgestellt, dass eine Rückkehrentscheidung gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG und § 52 FPG 2005 iVm § 9 Abs. 2 und 3 BFA-VG auf Dauer unzulässig ist.römisch zwei. Der Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch drei. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und festgestellt, dass eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG und Paragraph 52, FPG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2 und 3 BFA-VG auf Dauer unzulässig ist.
Gemäß § 54 Abs. 1 Z 1, § 58 Abs. 2 iVm § 55 Abs. 1 AsylG 2005 wird XXXX der befristete Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ in der Dauer von zwölf Monaten erteilt.Gemäß Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer eins,, Paragraph 58, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 wird römisch 40 der befristete Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ in der Dauer von zwölf Monaten erteilt.
III. Der Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides wird ersatzlos behoben.
römisch drei. Der Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides wird ersatzlos behoben.,
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer führt nach eigenen Angaben den im Spruch genannten Namen, ist Staatsangehöriger Afghanistans, gehört der tadschikischen Volksgruppe und dem muslimischen Glauben an, reiste im Dezember 2015 illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 07.12.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Im Rahmen der Erstbefragung nannte er als Fluchtgrund, dass in seiner Heimatstadt die Taliban einmarschiert seien und von ihm verlangt hätten, dass er sich ihnen anschließe. Deshalb sei er aus Afghanistan geflohen und schlussendlich in Österreich gelandet. Als afghanischer Soldat wolle er nicht kämpfen bzw. er wolle keine Menschen töten. Im Fall einer Rückkehr würden ihn die Taliban umbringen.
Im Rahmen der Einvernahme beim BFA am 09.02.2017 legte der Beschwerdeführer eine Kopie einer Tazkira, eines Abschlusszeugnisses, einer Bankkarte der Kabulbank und eine Kopie einer Urkunde über seine Tätigkeiten im Zuge der Bewahrung der Sicherheit des Landes vor. Befragt, wie er zu diesen Zeugnissen gekommen sei, antwortete er, dass sein Schuldirektor in Kabul für die Schüler ein Abschlusszeugnis beantragt hätte und es dort auch ausgestellt worden sei. Dieses hätte er für seine Einstellung als Polizist im Innenministerium vorgelegt. Sein Freund sei ins Innenministerium gegangen und hätte von den Originaldokumenten ein Foto gemacht und ihm dann die Fotos geschickt - er meine damit, dass sein Freund alles ausgedruckt hätte und ihm per Post geschickt hätte. Die Frage, warum der Freund die Tazkira laminiert hätte und das Zeugnis auf einem anderen Papier ausgedruckt hätte, konnte er nicht beantworten. Wann das Zeugnis ausgestellt worden sei, könne er sich nicht erinnern. Er wisse auch nicht, wann er das Zeugnis gebraucht hätte, um sich beim Innenministerium als Polizist zu bewerben. Andere Dokumente hätte er nicht.
Er hätte bis zu seiner Ausreise in der Provinz Badakhshan im Distrikt Darwaz im Dorf XXXX gelebt. Außerdem sei er 2 Jahre und 6 oder 7 Monate in der Provinz Ghazni Soldat gewesen. Von dort aus hätte er Afghanistan verlassen. In Ghazni hätte er in der Stadt Ghazni im Stadtteil Zargar auf einem Militärstützpunkt gelebt und auch gearbeitet. Es hätte sich dabei um einen operativen Stützpunkt gehandelt. Befragt, ob er Polizist oder Militärangehöriger gewesen sei, antwortete er, dass er Polizist gewesen sei. Die Frage, ob somit Polizisten auch in diesem Militärstützpunkt leben, bejahte er. Er selbst sei in der operativen Einheit im Stützpunkt Zargar gewesen. Die Einheit hätte den Namen „Queta-e-Reserve-Amaliyati“. Er sei jede Nacht bis zur Ausreise gemeinsam mit 90 anderen Polizisten auf diesen Stützpunkt gewesen. Sie alle seien Mitglieder der selben Einheit gewesen.Er hätte bis zu seiner Ausreise in der Provinz Badakhshan im Distrikt Darwaz im Dorf römisch 40 gelebt. Außerdem sei er 2 Jahre und 6 oder 7 Monate in der Provinz Ghazni Soldat gewesen. Von dort aus hätte er Afghanistan verlassen. In Ghazni hätte er in der Stadt Ghazni im Stadtteil Zargar auf einem Militärstützpunkt gelebt und auch gearbeitet. Es hätte sich dabei um einen operativen Stützpunkt gehandelt. Befragt, ob er Polizist oder Militärangehöriger gewesen sei, antwortete er, dass er Polizist gewesen sei. Die Frage, ob somit Polizisten auch in diesem Militärstützpunkt leben, bejahte er. Er selbst sei in der operativen Einheit im Stützpunkt Zargar gewesen. Die Einheit hätte den Namen „Queta-e-Reserve-Amaliyati“. Er sei jede Nacht bis zur Ausreise gemeinsam mit 90 anderen Polizisten auf diesen Stützpunkt gewesen. Sie alle seien Mitglieder der selben Einheit gewesen.
Im Heimatland lebten noch seine Eltern, drei Brüder und drei Schwestern. Auch seine Familie hätte Probleme, da sein Vater Polizist gewesen sei. Er hätte in Kabul Dienst geleistet und sei von Kabul zurückgekehrt. Man hätte auf seinen Vater geschossen. Dieser sei im Oberarm und am Kinn getroffen worden. Man hätte ihn beschuldigt, dass er ein Spion sei sowie dass er der Regierung die Schlepper und die Personen, die illegale Tätigkeiten verüben, verraten würde, da sie in der Grenznähe leben würden.
Seine Brüder und seine Schwestern könnten keine Schule besuchen. Befragt, warum die Familie dann immer noch dort lebe, antwortete er, dass sie keinen anderen Ausweg hätten. Er selbst hätte die Schule bis zur 12. Klasse besucht und diese auch abgeschlossen. Er sei Polizist gewesen und hätte ein normales Gehalt bezogen. Er sei dieser Tätigkeit 2 Jahre und 6 oder 7 Monate nachgegangen – 1391 (2012/2013) hätte er die Schule abgeschlossen und Mitte 1391 hätte er als Polizist begonnen. Die Tätigkeit hätte er bis zur Ausreise ausgeübt. Er hätte nur noch zu einem in Ghazni lebenden Freund, letztmalig vor 2 Wochen über Facebook Kontakt. Befragt, wann er Polizist gewesen worden sei, beantwortete er primär es nicht zu wissen und auf den Hinweis, dass er soeben ausgesagt hätte, dass es Mitte 1391 gewesen sei, antwortete er, dass es stimme, dass er 1391 zur Polizei gegangen sei.Seine Brüder und seine Schwestern könnten keine Schule besuchen. Befragt, warum die Familie dann immer noch dort lebe, antwortete er, dass sie keinen anderen Ausweg hätten. Er selbst hätte die Schule bis zur 12. Klasse besucht und diese auch abgeschlossen. Er sei Polizist gewesen und hätte ein normales Gehalt bezogen. Er sei dieser Tätigkeit 2 Jahre und 6 oder 7 Monate nachgegangen – 1391 (2012 aus 2013,) hätte er die Schule abgeschlossen und Mitte 1391 hätte er als Polizist begonnen. Die Tätigkeit hätte er bis zur Ausreise ausgeübt. Er hätte nur noch zu einem in Ghazni lebenden Freund, letztmalig vor 2 Wochen über Facebook Kontakt. Befragt, wann er Polizist gewesen worden sei, beantwortete er primär es nicht zu wissen und auf den Hinweis, dass er soeben ausgesagt hätte, dass es Mitte 1391 gewesen sei, antwortete er, dass es stimme, dass er 1391 zur Polizei gegangen sei.
Auf den Vorhalt, dass er auch im Jahr 1391 ein Abschlusszeugnis benötigt hätte, antwortete er, dass er sich an das Datum nicht erinnern könne. Darauf hingewiesen, dass er das Zeugnis im selben Jahr dem Innenministerium vorgelegt haben hätte müssen als er Polizist gewesen sei, antwortete er, nicht zu wissen, wann er dem Innenministerium sein Abschlusszeugnis vorgelegt hätte.
Auf die Frage, ob er das Zeugnis dem Innenministerium vorgelegt hätte, bevor er Polizist geworden sei, antwortete er, dass er seine Tazkira vorgelegt hätte und zu einem späteren Zeitpunkt sein Abschlusszeugnis vorgelegt hätte.
Auf den Vorhalt, dass er zuvor angegeben hätte, dass er dieses Zeugnis für die Einstellung beim Innenministerium vorliegen hätte müssen und wie er nunmehr zu der Aussage komme, dass er das Zeugnis erst zu einem späteren Zeitpunkt vorlegen hätte müssen, antwortete er, dass es genauso sei, wie er es angegeben hätte. Die Frage, ob er das Zeugnis benötigt hätte, um Polizist zu werden, bejahte er.
Befragt, wie es dann sein könne, dass das Zeugnis dann erst am 08.09.2015 ausgestellt worden sei, antwortete er, „es wurde uns gesagt, dass wir unser Abschlusszeugnis vorlegen müssen, meine Tazkira wurde von der Behörde behalten und ich sollte zu einem späteren Zeitpunkt mein Abschlusszeugnis vorlegen.“
Er wisse nicht genau, wann er ausgereist sei.
Vom Einvernahmeleiter erfolgte der Hinweis, dass – wenn man davon ausgehe, dass er einen Monat für die Flucht gebraucht hätte und er nunmehr seit einem Jahr und vier Monaten in Österreich sei –er im September/Oktober 2015 aus Afghanistan ausreisen hätte müssen. Wie könne es dann sein, dass das Abschlusszeugnis erst am 08.09.2015 vom Unterrichtsministerium ausgestellt worden sei. Er rechtfertigte sich dahingehend, dass nicht zu wissen. Er sei aufgefordert worden sein Abschlusszeugnis dem Innenministerium vorzulegen. Dass hätte er auch getan. Dieses sei ihm nach Ghazni geschickt worden und er hätte es der Sicherheitskommandantur vorgelegt.
Die Frage, ob die Sicherheitskommandantur dann das Zeugnis wieder ins Innenministerium geschickt hätte, bejahte er.
Die 5.000 Dollar für die Flucht hätte er selbst erspart.
Aufgefordert, seine Flucht zu schildern, antwortete er, dass er die 12. Klasse Schule abgeschlossen hätte und es ihm nicht mehr möglich war, in Badakhshan zu leben. Dort gäbe es die Mafia und Schlepper. Er sei nicht sicher gewesen, deshalb sei er nicht Ghazni gegangen und sei dort Soldat und Polizist geworden. 2 Jahre und 6 oder 7 Monate sei er dort gewesen. Da er nicht zu seinen Eltern nach Badakhshan gehen konnte und er keinen anderen Ausweg gehabt hätte, sei er nach Österreich gekommen. Er sei aus Ghazni ausgereist und hätte vor der Abreise nicht einmal seine Familie sehen können.
Ghazni hätte er verlassen, weil es keine Sicherheit gäbe. Tag und Nacht sei Krieg und sie seien ständig am Stützpunkt gewesen. Er hätte keine anderen Fluchtgründe. Er hätte nicht zu seiner Familie zurückgehen können. Befragt, ob er sich des Risikos bewusst gewesen sei, als er der Polizei beigetreten sei, antwortete er, dass es ihm sehr wohl bewusst gewesen sei, er jedoch keinen anderen Ausweg gesehen hätte. Er wollte sich nicht den Mafiosi anschließen und sei deshalb zur Polizei gegangen. Er könne nicht zu seinen Eltern zurück, weil die Routen und Wege unsicher seien.
Befragt, warum er nach 12 Jahren Schulbildung keinen anderen Job annehmen hätte können, antwortete er, dass man keine Arbeit finde, wenn man 12 Jahre die Schule besucht.
Auf den Vorhalt seiner Angaben in der Erstbefragung – Einmarsch der Taliban im Dorf, versuchter Zwangsrekrutierung, Unwille gegen die Taliban als Soldat zu kämpfen – antwortete er, dass er nicht wisse, was vom Dolmetscher als protokolliert worden sei. Er hätte gesagt, dass dort viele Mafiosigruppierungen in seiner Heimat seien.
Mit Bescheid des BFA vom 22.06.2017 wurde ein Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Afghanistan abgewiesen, dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. § 57 AsylG 2005 nicht erteilt, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen sowie festgestellt, dass eine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei und ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen gewährt. Mit Bescheid des BFA vom 22.06.2017 wurde ein Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Afghanistan abgewiesen, dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen sowie festgestellt, dass eine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei und ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen gewährt.
Beweiswürdigend wurde hinsichtlich des Gebrauchs des Zeugnisses in Afghanistan darauf hingewiesen, dass er zu Beginn der Einvernahme angegeben hätte, das Schulzeugnis für seine Bewerbung als Polizist im Innenministerium benötigt zu haben, während er in der weiteren Einvernahme angeben hätte, dass er bei der Einstellung nicht das Abschlusszeugnis, sondern lediglich die Tazkira vorlegen hätte müssen. Es sei bemerkenswert, dass das vom Beschwerdeführer vorgelegte Zeugnis erst am 08.09.2015 ausgestellt worden sei, zu einem Zeitpunkt, als er bereits ausgereist wäre. Es sei auch demnach nicht glaubhaft, dass dieses Zeugnis beim Innenministerium für seine Einstellung benötigt worden wäre, wenn es erst bei der Ausreise ausgestellt worden sei.
Das BVwG holte von der Staatendokumentation Informationen über den Militärstützpunkt Zargar und die operative Einheit (der Polizei) namens „Queta-e-Reserve-Amaliyati“ sowie der Anzahl der stationierten Polizisten ein.
Im Zuge der am 18.01.2019 durchgeführten öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung des Bundesverwaltungsgerichts legte der Beschwerdeführer ein Foto seines Onkels sowie von ihm in Uniform vor sowie Unterlagen zu seiner Integration in Österreich. Als Grund für die Ausreise nannte er, dass er als Schiit in der Schule schlecht behandelt worden sei. In der Ortschaft hätte es viele Drogenhändler gegeben und er hätte im Alter von 15 oder 16 Jahren mit diesen Probleme gehabt, da sie von ihm wollten, dass er mit ihnen mitmache. Er sei auch von den Taliban bedroht worden, weil sein Vater für die Polizei gearbeitet hätte. Mit 18 Jahren hätte er die Schule beendet und sowohl die Taliban als auch die Drogenhändler wollten, dass er sich ihnen anschließe. Sowohl sein Vater als auch er seien unter Druck gesetzt worden. Er hätte sich aber entschieden zur afghanischen Polizei zu gehen und für die Polizei zu arbeiten. Er sei dann nach Badakhshan ins Zentrum gegangen und hätte sich dort als Polizist gemeldet, von dort sei er nach Kunduz geschickt worden und hätte dort 60 Tage lang ein Militärtraining bekommen. Die afghanische Regierung hätte ihn dann nach Ghazni geschickt und er sei zu einer sogenannten Reservekampfeinheit eingeteilt worden – ca. 2 Jahre und 6 oder 7 Monate hätte er dort Dienst geleistet. Er hätte in Ghazni immer gegen die Taliban an Kampfhandlungen teilgenommen, fast täglich. Er hätte seinen Kameraden in diesem Kampf verloren. Er sei ziemlich lang dort geblieben, aber als er mitbekommen hätte, dass er im Distrikt Khogiani kämpfen solle, hätte er gewusst, dass er nicht mehr lebend zurückkommen werde und dass er ganz sicher ums Leben komme, deswegen hätte er sich zur Flucht entschlossen.
Befragt, was in Khogiani sei, antwortete er, dass dort direkte Kampfhandlungen mit Taliban stattfänden. Darauf hingewiesen, dass er die vorher auch gehabt hätte, antwortete er, dass viele Kameraden, die dort hingegangen seien, nicht mehr zurückgekommen seien.
Nach seiner Ausbildung befragt, beantwortete er, dass man zuerst alle Dokumente mitnehmen müsse – Schulzeugnisse und Personaldokumente – bei der Anmeldung. Man müsse sich anmelden, alle Dokumente vorlegen und dann werde man zum sogenannten Training geschickt. Befragt, welche Dokumente er vorgelegt hätte, antwortete er: „Eine Tazkira und ein Schulzeugnis“. Befragt welches Schulzeugnis, antwortete er: „die Noten sind darauf“.
Im Folgenden wird die Verhandlungsschrift zum näheren Verständnis wortwörtlich wiedergegeben:
„RI zeigt AS 129 Rückseite.
BF: Ja.
RI an D: Bitte können Sie mir das Ausstellungsdatum dieses Zeugnisses sagen?
D: Es ist schwer lesbar. Am 20.06., das Jahr ist nicht lesbar. (AS 129 Rückseite)
RI: Auf der Vorderseite befindet sich das gregorianische Ausstellungsdatum 08.09.2015.
BF: Das ist nicht das Zeugnis, das man in der Schule bekommt. Die Schulzeugnisse sind handschriftliche Zeugnisse.
RI: Wie kamen Sie zu diesem?
BF: Bei der Anmeldung reicht auch eine Tazkira. Aber wenn man beweisen kann, dass man 12 Jahre die Schule besucht hat, hat man bessere Chancen bei der Polizei.
RI: Zum Ausstellungszeitpunkt dieses Zeugnisses, September 2015, dürften Sie sich gerade für die Ausreise entschieden haben, weil Sie am 08.09.2015 bei der Erstbefragung gesagt haben, dass Sie den Entschluss zur Ausreise ca. vor einem Monat, also im August (korr.) 2015 gefasst haben. Haben Sie sich das Zeugnis besorgt, damit sie es hier als Beweismittel vorlegen?
BF: Nein.
RI: Sondern?
BF: Es war nicht geplant, und auch nicht mein Wunsch zu flüchten. Ich konnte ums Leben kommen, mein Leben war in Gefahr. Deshalb musste ich flüchten. Wenn man beweisen kann, dass man 12 Jahre die Schule besucht hat, hat man bessere Möglichkeiten bei der Polizei. Nach drei Jahren bei der Polizei, wenn man so etwas vorlegen kann, hat man die Möglichkeit Offizier zu werden.
RI: Sie haben beim BFA gesagt, dass Sie dieses Zeugnis, das im September 2015 ausgestellt wurde, bei Ihrer Einstellung als Polizist beim Innenministerium vorgelegt haben. Jetzt war die Einstellung aber 2012, da kann etwas nicht stimmen.
BF: Das ist ein Missverständnis, es ist jemanden ein Missverständnis passiert. Wie ich bereits gesagt habe, bei der Anmeldung der Polizei reicht nur die Tazkira, mehr braucht man nicht. Ich wollte es vorlegen, weil ich Offizier werden wollte, nach drei Jahren.
RI: Wieso haben Sie das beim BFA nicht gesagt?
BF: Beim BFA habe ich ganz wenig Zeit bekommen. Ich wurde für 08:00 Uhr in der Früh eingeladen, aber meine Einvernahme hat um 12:00 Uhr angefangen. Ich habe maximal 30, 40 Minuten Zeit gehabt. Ich habe nicht geschafft, über alles zu reden.
RI: Ich muss Ihnen sagen, dass diese neue Variante, dass es bei der Vorlage des Zeugnisses um die Offiziers-Karriere geht, niemand jetzt mehr glaubt.
BF: In Afghanistan kann man auch nach zehn Jahren so ein Dokument bekommen. Ich war damals in Ghazni.
RI: Man hat Sie beim BFA schon gefragt, wie es dazu kommen kann. Sie haben immer gesagt, das weiß ich nicht. Heute wissen Sie es?
BF: Wie ich bereits gesagt habe, ich habe nicht genug Zeit dafür bekommen. Ich habe mich gezwungen gefühlt, nur mit ja oder nein zu antworten.
RI: Das stimmt aber nicht. Sie haben nicht nur Ja oder Nein als Antwort gegeben.
RI verliest die Aussage von AS 117 1. Abs.
BF: Gesetzlich kann man in Afghanistan ca. drei Jahre als Polizist arbeiten. Es war schon mein drittes Jahr. Ich habe nicht vorgehabt, nach Europa zu flüchten. Ich habe gegen die Taliban gekämpft, so sind die Regeln und Gesetze in Afghanistan. Da ich nicht nach Ghazni zurückkehren konnte, musste ich eine Lösung finden, weiter in Ghazni zu bleiben. Deswegen habe ich mir überlegt, dass ich diese Dokumente organisiere, dass ich bei der Polizei als Offizier weiterarbeiten kann. Als ich mich entschieden habe, habe ich den Schuldirektor angerufen. Ich habe ihm gesagt, dass ich so etwas brauche. Er sagte zu mir, dass er das organisieren kann, dass er dem Ministerium einen Brief schicken könne. Er ist bereit, mir die Nummer von diesem Brief zu geben. Falls ich jemanden in Kabul hätte, könnte er dorthin gehen, und das Dokument abholen. Ein Freund von mir hat in dieser Einheit in der Küche gearbeitet, seine Situation war auch so wie meine. Es war auch sein drittes Jahr, er wollte nach Kabul. Der Schuldirektor hat mir die Nummer von diesem Brief gesagt, die habe ich meinem Freund gegeben, dieser ging nach Kabul. Er ist zum Bildungsministerium gegangen und er hat dieses Dokument dort bekommen.
RI: Beim BFA haben Sie gesagt, er hat es im Innenministerium bekommen.
BF: Die Geschichte ist etwas lang.
RI liest AS 105 Abs.5 vor.RI liest AS 105 Absatz 5, vor.
BF: Ich habe eine Erklärung dafür. Er hat dieses Dokument vom Bildungsministerium bekommen und hat eine Kopie davon beim Innenministerium abgegeben. Das Original-Dokument hat er zu mir nach Ghazni gebracht.
RI: Sie hatten dieses Abschluss-Zeugnis im Original?
BF: Ja. Mein Freund hat es zu mir gebracht. Ich hatte es ca. 20 Tage lang bei mir im Original. Nach 20 Tagen ist ein Brief vom Sicherheitskommissariat von Ghazni zu uns, zu unserer Einheit, gekommen. Diejenigen, die schon seit drei Jahren bei der Polizei sind und Offizier werden möchten, müssen die Beweise vorlegen, dass sie 12 Jahre lang die Schule besucht haben. Deswegen habe ich auch das Dokument dort vorgelegt. Die Regierung möchte das Original-Dokument behalten, damit man nicht flüchten kann. Ich habe Österreich erreicht und ich war in Kontakt mit diesem Freund, per Facebook. Er hat zu diesem Zeitpunkt einen Unteroffizier-Kurs in Kabul besucht. Ich habe ihn gefragt, ob er eine Möglichkeit hat, für mich die Original-Dokumente vom Ministerium zu besorgen. Ich habe sie bei der Einheit abgegeben, aber das landet alles im Ministerium. Er ist hingegangen, hat aber kein Original-Dokument bekommen. Er hat davon ein Foto gemacht und mir dieses geschickt.
RI: Nennen Sie mir den korrekten Namen der Basis.
BF: Qeta-e Reserve Amalyati.
RI: Beschreiben Sie mir die Basis – ich meine nicht örtlich, sondern wer war dort stationiert? Wie viele Leute, von welcher Einheit?
BF: Wir waren in der Provinz Ghazni, Ortschaft Esfandi. Unsere Einheit bestand aus 90 Personen. Die 90 Personen waren aus unterschiedlichen Provinzen aus Afghanistan. 10 davon waren Offiziere, ein Kommandant. Alles was wir brauchten zu Kampfhandlungen haben wir zur Verfügung gehabt, so wie Polizei Pickups.
RI: Wer war dort stationiert? Welche Einheiten?
BF: In unserer Einheit waren nur die Polzisten, und wir haben zum Innenministerium gehört.
RI: Was meinen Sie mit „unserer Einheit“? Nur diese 90 Mann?
BF: Ja, nur unsere Einheit.
RI: Das heißt, diese 90 Polizisten waren die Mitglieder von dieser Einheit?
BF: Ja.
RI: Sonst niemand?
BF: Nein. Es gab in der Nähe auch von der Nationalarmee, ca. einen Kilometer von uns entfernt. Ca. 500 Meter von uns waren auch die Ausländer, die NATO.
RI: Ich habe Recherchen über diese Einheit durchführen lassen, die ich auch bereits Ihrer Vertreterin gegeben habe. Laut den Recherchen setzt sich die Einheit aus Mitgliedern der Afghanischen Nationalarmee (ANA), der Afghanischen Nationalpolizei (ANP) und dem Nationalen Sicherheitsdienst (NDS) zusammen. Sie sagen heute, es waren nur Polizisten. Was sagen Sie dazu?
BF: Sie haben gefragt, über diese Einheit.
RI: Ich habe dreimal nachgefragt.
BF: Bei den Kampfhandlungen haben wir gemeinsam operiert. Wo wir gelebt haben, waren nur Polizisten.
RI: Wo haben die Anderen gelebt? Wo war der NDS und ANA stationiert?
BF: Etwas entfernt von uns.
RI: Das stimmt nicht mit den Informationen überein, die ich habe.
BF: Ich habe dort gelebt, ich habe dort gekämpft.
RV: Wollen Sie die Einheiten nochmal auf Deutsch beschreiben?Regierungsvorlage, Wollen Sie die Einheiten nochmal auf Deutsch beschreiben?
BF (auf Deutsch): Wo ich habe gewohnt, dort nur Polizisten, 90 Personen. Ein Kilometer weiter von uns war Militär (Nationalarmee). 500 Meter entfernt war die Nato. Wir waren Polizisten.
RV: Wenn Sie sagen „gewohnt“, wie haben Sie dort gewohnt, wie hat es ausgesehen?Regierungsvorlage, Wenn Sie sagen „gewohnt“, wie haben Sie dort gewohnt, wie hat es ausgesehen?
BF: Wir waren in der Nähe von einer Autobahn, Richtung Kandahar. Hinter unserer Einheit war ein Dorf, ca. 400 Meter entfernt, namens Dorf Zargar.
RI, BF und RV nehmen Einsicht in GoogleMaps (https://www.google.at /maps/place/Zargar,+Afghanistan/@33.4705121,68.3849953,2156m/data=!3m1!1e3). RI, BF und Regierungsvorlage nehmen Einsicht in GoogleMaps (https://www.google.at /maps/place/Zargar,+Afghanistan/@33.4705121,68.3849953,2156m/data=!3m1!1e3).
RI: Sie haben gesagt, es waren 90 Leute. In dem Rechercheergebnis ist die Rede von doppelt so vielen, nämlich 200.
BF: Ich erinnere mich ganz genau. Als ich dort war, waren wir 90 Leute von der ANP. Immer haben wir für 90 Leute Kleidung und Ausrüstung bekommen. Als ich noch dort war, sagte mein Kommandant zu mir, es könne sein, dass die Männer mehr werden, weil wir sehr unter Druck waren.
RI: Was ist mit dem Onkel, dessen Foto Sie vorgelegt haben?
BF: Mein Onkel väterlicherseits war ein Polizei-Offizier. Er wurde von den Taliban umgebracht, sein Auto wurde von einer Rakete getroffen. Er und acht Bodyguards sind ums Leben gekommen.
RI: Haben diese Bodyguards Ihren Onkel bewacht?
BF: Ja.
RI: Warum haben diese Bodyguards Ihren Onkel bewacht?
BF: Er war ein Kommandant.
RI: Sagen Sie mir die genauen Daten Ihres Onkels.
RV verweist auf einen youtube-link, tolonews (https://www.youtube.com/watch?v=d6H3TIN1MaM). Regierungsvorlage verweist auf einen youtube-link, tolonews (https://www.youtube.com/watch?v=d6H3TIN1MaM).
D nimmt Einsicht in das Video und fasst wie folgt zusammen:
Es handelt sich um ein kurzes Video von ungefähr 10 Sekunden, mit dem Inhalt, dass ein Kommandant der Qeta-e Reserve Amalyati bei einem Angriff der Taliban am Montag ums Leben gekommen ist. Der Name des Kommandanten lautet Barakatollah Rasuli.
RI: Wie kommt es, dass der Onkel väterlicherseits einen anderen Nachnamen führt, als Sie?
BF: In Afghanistan kann man den Nachnamen selber auswählen. Es hat jeder etwas Anderes ausgewählt.
RI: Haben Sie Beweismittel, dass dies Ihr Onkel ist?
BF: Der Name meines Großvaters ist der Gleiche.
BF legt vor: eine Bestätigung über die Ermordung des Onkels. Beilage A
D: Es handelt sich bei dieser Bestätigung um denselben Inhalt wie im Bericht von Tolonews. Als Todesdatum ist 1-31.03.1397 angegeben. (15.03.1397 wäre der 05 Juni 2018, der 01.03.1397 wäre 22 Mai 2018) Der Name des Ermordeten ist Barakatollah Rasuli, es befindet sich auch der Vatersname des Ermordeten in der Bestätigung, dieser lautet Daolat Ali. Eine Einsicht in die Tazkira des BF ergibt, dass der Name des Großvaters des BF Daolat Ali lautet.
RI: Wie viele Kommandanten hatte die Einheit?
BF: Ich weiß es nicht genau, wie es war, als mein Onkel dort Dienst geleistet hat. Als ich dort war, war mein Onkel ein Kommandant, aber in einem anderen Bezirk, nämlich Mogor.
RI: Wissen Sie, wann er Kommandant der Qeta-e Reserve Amalyati wurde?
BF: Ich weiß es nicht genau, ich hatte keinen Kontakt.
RI: In welchem Zusammenhang steht die Ermordung Ihres Onkels mit Ihnen?
BF: Seine Familie konnte nicht in Afghanistan leben. Sie haben seit längerer Zeit in Tadschikistan gelebt. Wenn die Taliban mitbekommen, dass er getötet wurde, werden sie auch meine Familie unter Druck setzen. Die Taliban in unserer Ortschaft und die Drogenhändler sind beide in unserer Ortschaft. Mein Vater war Polizist, auf ihn wurde auch geschossen, er wurde verletzt und aus diesem Grund war es nicht mehr möglich, dass er weiter bei der Polizei arbeitet.
RI: Ich verstehe die Passage „Wenn die Taliban mitbekommen, dass er getötet wurde, werden sie auch meine Familie unter Druck setzen“ nicht. Aus dem Bericht geht hervor, dass die Taliban Ihren Onkel getötet haben.
BF: Das stimmt.
RI: Dann wissen es die Taliban ja.
BF: Die Taliban sind so. Mein Vater hat noch immer keine Ruhe von den Taliban.
RI: sie haben vorhin gesagt, auf die Frage, „In welchem Zusammenhang steht die Ermordung Ihres Onkels mit Ihnen?“ geantwortet: „Wenn die Taliban mitbekommen, dass er getötet wurde, werden sie auch meine Familie unter Druck setzen.“ Das verstehe ich nicht, weil die Taliban Ihren Onkel umgebracht haben.
BF: Gemeint waren die Taliban unserer Ortschaft. Wir sind weit entfernt. Mein Onkel wurde in Ghazni umgebracht, die Taliban haben ihn umgebracht. Gemeint sind diese Taliban aus Badakshshan, wenn die das mitkriegen, dass mein Onkel väterlicherseits umgebracht wurde und seine Bodyguards ebenfalls, werden sie auch meinen Vater umbringen. Sie werden glauben, dass sie es geschafft haben, trotz Bodyguards, meinen Onkel getötet zu haben. So werden sie leicht meinen Vater umbringen. Deswegen bin ich auch geflüchtet.
RI: Ihr Vater arbeitet seit geraumer Zeit nicht mehr als Polizist. Sie sind seit 2015 weg und Ihr Onkel wurde 2018 getötet. Warum sollte man Ihnen jetzt noch etwas antun? Sie waren nur Polizist, Ihr Vater arbeitet nicht mehr als Polizist. Der wichtigste in der Familie, der Onkel, ist schon tot.
BF: So sind die Gesetze von den Taliban. Wenn sie es geschafft haben, jemanden zu töten, werden sie die ganze Familie nicht in Ruhe lassen. Sie sagen, dass wir keine Muslime sind, dass wir Ungläubige sind, dass wir den Amerikanern dienen. Mein Vater hat für die Polizei gearbeitet und deswegen verletzt worden. Mein Vater hat nach wie vor keine Ruhe.
RI: Das heißt, wenn ich Sie richtig verstehe, dass jeder Polizist in Afghanistan von den Taliban verfolgt wird?
BF: Ich bin nicht verantwortlich für alle Polzisten. Ich bin geflüchtet, weil mein Leben in Gefahr war.
RI: Sie sind geflüchtet, weil Sie damals nicht nach Khogyani wollten, um dort gegen die Taliban zu kämpfen. Das war 2015.
BF: Das stimmt. Ich habe keine andere Wahl gehabt.
RI: Gab es noch einen anderen Grund, als die Versetzung nach Khogyani?
BF: Mein Vater war verletzt. Ich war in Ghazni und habe Dienst geleistet. Die Taliban von unserer Ortschaft, von Badakshshan, haben erfahren, dass ich in Ghazni Polizist bin. Ich habe an dem Tag die Verletzten und Leichen in ein Spital gebracht. Von dort bin ich nach Nimroz gegangen. Ich wollte flüchten. Mein Vater hat mich angerufen. Er hat sehr viel geweint und sagte, dass Mullah von unserer Moschee mitbekommen hat, dass ich Polizist geworden bin. Mein Vater sagte zu mir, dass ich flüchten soll und nicht nach Badakshshan zurückkommen darf. Natürlich möchte jeder Vater seinen Sohn sehen.
RI: Vor wem hatten Sie Angst, vor den Taliban in Badakshshan oder vor den Kampfhandlungen in Khogyani?
BF: Wegen beiden Sachen bin ich aus Afghanistan geflüchtet. Wenn ich nach Afghanistan zurückkehren muss, darf ich auf keinen Fall nach Badakshshan, weil ich Polizist war. Wenn ich zurückkehren muss, bin ich für die afghanische Regierung auch ein Täter, weil ich geflüchtet bin und nicht mehr zum Dienst erschienen bin. Egal wo ich bin, die afghanische Regierung wird mich finden.
RI: Das heißt, es verfolgt Sie auch die afghanische Regierung?
BF: Ja.
RI: Sie werden von zwei Seiten verfolgt?
BF: Ja. Alles was ich von der Regierung bekommen habe, meine Waffen und Ausrüstung, habe ich in diesem Auto gelassen. Aber ich weiß nicht, wo die Sachen jetzt sind, dafür bin ich auch verantwortlich.
RI: Wie lange war Ihr Vater Polizist?
BF: Ich war damals sehr klein. Mein Vater hat damals vier Jahre im Militärbereich in Russland studiert. Genau weiß ich es nicht, ich glaube er hat ca. acht, neun Jahre Dienst geleistet.
RI: Sie sind eine Polizistenfamilie?
BF: Ja. Ich wurde von der Kindheit, in der Schule schlecht behandelt. Meine Situation war nicht so, wie von den anderen Kindern.
RV: Wer aller in der Familie ist im Militär oder bei der Polizei?Regierungsvorlage, Wer aller in der Familie ist im Militär oder bei der Polizei?
BF: Sonst niemand, nur wir drei.
RV: Wo lebt Ihre Familie jetzt?Regierungsvorlage, Wo lebt Ihre Familie jetzt?
BF: Das weiß ich nicht. Ich habe das letzte Mal 2015 mit meinem Vater Kontakt gehabt.
RI: Woher wissen Sie, dass Ihr Onkel getötet wurde?
BF: Zufällig. Ich habe das zufällig in den Nachrichten gesehen.
RV: Warum glauben Sie, dass auch die Regierung Sie verfolgen wird, bei einer Rückkehr, Abschiebung?Regierungsvorlage, Warum glauben Sie, dass auch die Regierung Sie verfolgen wird, bei einer Rückkehr, Abschiebung?
BF: Weil ich Polizist war und ich geflüchtet bin. Es ist eine Straftat. Ich weiß nicht, wo meine Waffe ist und die Ausrüstung. Dafür bin ich verantwortlich.
RI: Bei der Einvernahme vom BFA steht, dass Sie Sunnit sind?
BF: Ich weiß nicht. Ich habe die Frage nicht verstanden, mir wurde nicht genug Zeit gegeben. Meine Mutter ist Schiitin, ich auch und mein Vater ist Sunnit. Meine Eltern haben kein Problem damit. Es gibt auch dort Tadschiken, die Ismaeliten sind.
D: Auf der Tazkira steht nur „Islam“.
RI: Sind Sie gesund?
BF: Ja.
RI: Was machen Sie hier in Österreich?
BF: Ich stehe jeden Tag zwischen 07:00 Uhr und 08:00 Uhr auf. Wir wohnen vier Personen in einem Zimmer. Die anderen drei gehen arbeiten. Ich stehe auf und räume unsere Zimmer, wasche unsere Wäsche. Das mache ich gern. Weil die anderen ja arbeiten gehen. Ich schaue unseren Kühlschrank, ob wir etwas zu essen brauchen. Dann gehe ich einkaufen. Ich arbeite als Freiwilliger beim Roten Kreuz, zwei, drei, viermal pro Woche, das ist nicht klar. Ich spiele Fußball, jeden Dienstag.
RI: Welche Arbeit machen Sie beim Roten Kreuz?
BF: Wir arbeiten beim „Henry“ Laden. Wenn Leute Kleidung spenden, packen wir diese ein und nehmen sie mit von Tulln nach St.Andrä Wördern, dort ist der Laden.
RI: Das heißt, Sie transportieren und verpacken?
BF: Ja. Ich spiele jeden Dienstag Fußball und wir haben eine Laufgruppe „Grenzenlos“. Wir laufen pro Woche ein bis dreimal, je nach Wetterlage.
RI: Sie haben auch Erste-Hilfe-Kurse.
BF: Ja, 16 Stunden. Natürlich lerne ich Deutsch, B1 mit meiner Lehrerin (BF deutet auf die im Publikum anwesende Lehrerin). Manchmal helfe ich der Kirche oder Leute, die Hilfe brauchen.
BF spricht gut Deutsch.
RI: Was würden Sie gerne machen, wenn Sie hierbleiben dürfen?
BF: Ich möchte auf eigenen Beinen stehen und selbst mein Geld verdienen, in einem Restaurant in der Küche, als Koch oder irgendetwas. Ich nehme jeden Job. Meine Mitbewohner haben auch einen positiven Bescheid bekommen, sie sind alle arbeiten gegangen.
RI: Möchten Sie noch etwas vorbringen, was Ihnen für Ihren Asylantrag wichtig erscheint und Sie noch nicht vorgebracht haben?
BF: Wenn Sie keine Frage haben, ich möchte nicht viel reden.
Ich bin sehr, sehr dankbar, dass ich Schutz bekommen habe. Wäre ich in Afghanistan geblieben, wäre ich schon längst ums Leben gekommen. Die Eltern wollen immer, dass die Kinder bei ihnen bleiben, aber sie wussten, dass mein Leben dort in Gefahr ist, deswegen wurde ich weggeschickt. Das wars, wie ich bereits gesagt habe, habe ich Probleme mit den Taliban und auch der afghanischen Regierung.
RV: Zu Ihrer Einheit, wo Sie als Polizist tätig waren, fallen Ihnen noch Namen Ihrer Kameraden und Vorgesetzten ein?Regierungsvorlage, Zu Ihrer Einheit, wo Sie als Polizist tätig waren, fallen Ihnen noch Namen Ihrer Kameraden und Vorgesetzten ein?
BF: Einige sind schon damals ums Leben gekommen, als ich noch dort war. Ich habe dort keine Kontakte mehr dorthin. Keiner weiß, ob man eine Kampfhandlung überlebt.
RI: Stimmen Sie Recherchen in Ihrem Heimatland zu?
BF: Ja.
RI: Haben Sie den Dolmetscher gut verstanden?
BF: Ja.
Schluss der Verhandlung.
Die Niederschrift wird:
? zur Durchsicht vorgelegt
? Auf die Verlesung (Rückübersetzung) der Niederschrift wird verzichtet.
? Gegen die Niederschrift werden keine Einwendungen wegen behaupteter Unvollständigkeit oder Unrichtigkeit erhoben. Erläuternd wird von BF und BFV ausgeführt:
1. Seite 5., 4 Zeile von unten: gemeint war das handschriftliche Schulzeugnis. Dieses wurde mit der Tazkira bei der Bewerbung abgegeben. Das ist auch die Grundlage für das am 08.09.2015 ausgestellte Zeugnis.
2. Seite 7., 9 Zeile von oben: die Antwort des BF wird ergänzt. Gemeint ist, das Gesetz gibt vor, dass der Polizeidienst drei Jahre dauert. Mein Vater war Offizier.
Das BVwG führte in weiterer Folge noch Recherchen durch einen (damals) gerichtlich beeideten Sachverständigen mit folgenden Fragen durch:
1. „Welche Dokumente muss ein Bewerber für die Aufnahme bei der afghanischen Nationalpolizei vorlegen? (Tazkira, Schulzeugnisse, …..)
2. Werden Bewerber befristet oder unbefristet aufgenommen? (Beschwerdeführer behauptet, dass gesetzlich vorgesehen ist, dass der Polizeidienst nur drei Jahre dauert.)
Im Falle einer Befristung: Kann der Dienst verlängert werden?2. Werden Bewerber befristet oder unbefristet aufgenommen? (Beschwerdeführer behauptet, dass gesetzlich vorgesehen ist, dass der Polizeidienst nur drei Jahre dauert.), Im Falle einer Befristung: Kann der Dienst verlängert werden?
3. Der BF behauptet die Schule in Badakhshan 12 Jahre besucht und 2012 abgeschlossen zu haben. Das angeschlossene Zeugnis weist als Ausstellungsdatum den 08.09.2015 auf. BF behauptet, dass er in seiner Schule ein handschriftliches Zeugnis erhalten hätte.
4. Handelt es sich bei dem vorgelegten Zeugnis um eine Fälschung oder um ein Original? Warum wurde das Zeugnis erst 2015 ausgestellt? Hat der Beschwerdeführer tatsächlich die Schule 12 Jahre lang besucht?“
Die Recherche ergab folgendes Ergebnis:
„Überprüfung der Aufnahmebedingungen und der Art von Verträgen bei der afghanischen Polizei
Da ausdrücklich eine Kontaktaufnahme mit der Polizei und Namensnennung des BF untersagt war, konnten diese Punkte nur allgemein geklärt werden. Es kann daher nicht festgestellt werden, ob der BF nach dem 3-Jahresvertrag ausgeschieden ist oder ob der BF den Vertrag verlängert hatte, bzw. der BF den Vertrag einseitig beendet hat. (Eine solche Überprüfung wäre, ohne einen Grund anzugeben, kurzfristig möglich und würde auch Klarheit schaffen ob nach dem BF gefahndet wird).
Gemäß den Unterlagen des „Combined Security Transition Command – Afghanistan“ waren 2012 bis 2015 die einzigen Voraussetzungen den Aufnahmeprozess bei der ANP (Afghan National Police) zu beginnen:
- eine Tazkera
- ein Alter von mindestens 18 Jahren jedoch nicht älter als 28 Jahre
Im Innenministerium (MOI) in Kabul wurden die Aufnahmevoraussetzungen – von einem Mitarbeiter, der für die Verträge von Polizisten zuständig ist – in einem Gespräch bestätigt. Grundsätzlich bekommen neu aufgenommene Polizisten einen 3-Jahresvertag, nach Ablauf der drei Jahre wird der Vertrag verlängert oder der Betroffene entscheidet selbst, ob er den Polizeidienst verlässt. Es wurde auch darauf hingewiesen, dass nicht nach 2012 bis 2015 dem Polizeidienst einseitig ferngebliebenen Polizisten gesucht wird.
Überprüfung des vorgelegten Zeugnisses in Badakhshan und Kabul
Die Ausstellung von Zeugnissen und Diplomen ist in Afghanistan zentralisiert und wird vom Ministry of Education, Abteilung für „Secondary Education Department“ in Kabul verwaltet. Die Abteilung befand sich ursprünglich im “Ccompound of Afshar Silo, fifth district of Kabul” und befindet sich jetzt in “Second floor of a building building of Gulbahar Center in front of Doudzai trading center”.
Ein Gespräch mit der zuständigen Abteilung ergab die Echtheit des vorgelegten Zeugnisses. Ein Zeugnis mit dem im Zeugnis angegebenen Namen wurde ausgestellt.
Zu einer Vorlage im Ausland fehlt nur die Bestätigung des afghanischen Außenministeriums. Ein Vergleich des Dokuments mit einer Dokumentensammlung der US-Botschaft in Kabul ergab ebenfalls, dass das verwendete Formular echt ist.
Ein Besuch in der Schule von Zharif/Badakhshan ergab, dass ein Schüler mit dem im Zeugnis angegebenen Namen, die Schule 12 Jahre besucht hat und das Zeugnis ordnungsgemäß an das Ministerium für Erziehung in Kabul weitergeleitet wurde.
Wegen der Diskrepanz im Datum zwischen Schulabschluss und Ausstellung des Zeugnisses wurde sowohl von der Schule als auch dem Ministerium darauf hingewiesen, dass es sich beim Datum des „Endzeugnis der Oberschule“ um das Ausstellungsdatum des selbigen handelt, das Schulabschlussdatum ist aber ebenfalls im Zeugnis erwähnt. Es werden diese vorgelegten Zeugnisse vom Ministerium in der Regel von Schülern verlangt, wenn diese von internationalen Arbeitgebern, beim Studium im Ausland oder bei der Asylsuche zur Anerkennung deren Schulabschlusses verlangt werden.
Handschriftliche Zeugnisse als Abgangsbestätigung sind laut Aussage der Schule in Zharif in Afghanistan üblich. Dies wurde auch vom Ministry of Education bestätigt.
Rechercheergebnis
1. Welche Dokumente muss ein Bewerber für die Aufnahme bei der afghanischen Nationalpolizei vorlegen? (Tazkira, Schulzeugnisse, …..)
Um den Aufnahmeprozess zu starten ist nur
- eine Tazkera
- sowie ein Alter zwischen 18 und 28 Jahren
notwendig.
2. Werden Bewerber befristet oder unbefristet aufgenommen? (Beschwerdeführer behauptet, dass gesetzlich vorgesehen ist, dass der Polizeidienst nur drei Jahre dauert.) Im Falle einer Befristung: Kann der Dienst verlängert werden?
Die gesetzliche Vertragsdauer bei Eintritt in den Polizeidienst beträgt drei Jahre und wird in der Regel verlängert.
3. Der BF behauptet die Schule in Badakhshan 12 Jahre besucht und 2012 abgeschlossen zu haben. Das angeschlossene Zeugnis weist als Ausstellungsdatum den 08.09.2015 auf. BF behauptet, dass er in seiner Schule ein handschriftliches Zeugnis erhalten hätte. Die Schule bestätigte die angegebenen 12 Schuljahre und, dass der BF die Schule 2012 abgeschlossen hat. Handschriftliche Zeugnisse werden ausgegeben.
4. Handelt es sich bei dem vorgelegten Zeugnis um eine Fälschung oder um ein Original? Warum wurde das Zeugnis erst 2015 ausgestellt? Hat der Beschwerdeführer tatsächlich die Schule 12 Jahre lang besucht?
Sowohl die angegebene Schule als auch das Ministry of Education bestätigen, dass ein Zeugnis mit dem angegebenen Namen 2015 ausgestellt wurde und es sich daher um ein Original handelt. Zeugnisse werden vom Ministerium nur nach Antrag ausgestellt und haben dann das Datum der Ausstellung, das Datum des Schulabschlusses ist im Zeugnis vermerkt.
Die Schule bestätigte die angegebenen 12 Schuljahre.“
Im Rahmen des Parteiengehörs wurde vorgebracht, dass das Gutachten die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers bestätige.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der darisprechende Beschwerdeführer führt nach eigenen Angaben den im Spruch genannten Namen, er ist Staatsangehöriger Afghanistans, gehört der tadschikischen Volksgruppe und dem muslimischen Glauben an, reiste im Dezember 2015 illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 07.12.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Er ist ledig und hat keine Kinder. In Afghanistan ging er zwölf Jahre lang zur Schule. Er leidet an keinen schwerwiegenden oder lebensbedrohlichen Krankheiten. Insbesondere liegt auch keine psychische Erkrankung vor, die ihn daran hindern würde, einer Beschäftigung nachzugehen bzw. die seine Arbeitsfähigkeit einschränken würde.
Der Beschwerdeführer hat sein Leben bis zu seiner Ausreise nach Österreich im gemeinsamen Familienverband mit seiner Familie verbracht. Der Beschwerdeführer wurde in Badakhshan geboren und hat dort mit seiner Familie zusammengelebt.
Der Beschwerdeführer behauptet mit seiner Familie seit 2015 keinen Kontakt mehr zu haben. Es kann nicht mit ausreichender Wahrscheinlichkeit festgestellt werden, dass ihn seine Familie bei einer Rückkehr finanziell unterstützen würde bzw. könnte.
Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine gegen ihn gerichtete Verfolgung oder Bedrohung durch staatliche Organe oder durch Private, sei es vor dem Hintergrund seiner ethnischen Zugehörigkeit, seiner Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung zu erwarten hätte.
Es konnte nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer Polizist war sowie, dass er von den Taliban oder anderen Gruppierungen bedroht oder verfolgt worden ist. Ebenso wenig konnte festgestellt werden, dass der Vater des Beschwerdeführers Polizist war.
Des Weiteren droht ihm auch keine konkrete und individuelle Verfolgung aufgrund der Tatsache, dass er in Europa gelebt hat. Gleichsam wird festgestellt, dass nicht jedem afghanischen Rückkehrer aus Europa physische und/oder psychische Gewalt in Afghanistan droht.
Im Falle einer Verbringung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat droht diesem kein reales Risiko einer Verletzung der Art. 2 oder 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (in der Folge EMRK), oder der Prot. Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention.Im Falle einer Verbringung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat droht diesem kein reales Risiko einer Verletzung der Artikel 2, oder 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, (in der Folge EMRK), oder der Prot. Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention.
Dem Beschwerdeführer wäre eine Rückkehr in seine Herkunftsprovinz aufgrund der dortigen Sicherheitslage nicht zumutbar. Ihm steht aber eine zumutbare innerstaatliche Flucht- bzw. Schutzalternative in der Stadt Mazar-e Sharif zur Verfügung. Er ist jung, gesund, arbeitsfähig, hat eine zwölfjährige Schulbildung genossen und insbesondere in Österreich beim Roten Kreuz diverse Arbeiten, ua in der Unterstützung des Rettungsdienstes, beim Aufbau eines Second-Hand-Ladens erledigt sowie einen Erste Hilfe Grundkurs abgeschlossen.
Festgestellt wird, dass die aktuell vorherrschende Pandemie aufgrund des Corona-Virus kein Rückkehrhindernis darstellt. Der Beschwerdeführer ist gesund und gehört mit Blick auf sein Alter und das Fehlen physischer (chronischer) Vorerkrankungen keiner spezifischen Risikogruppe betreffend COVID-19 an. Es besteht keine hinreichende Wahrscheinlichkeit, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Afghanistan eine COVID-19-Erkrankung mit schwerwiegendem oder tödlichem Verlauf bzw. mit dem Bedarf einer intensivmedizinischen Behandlung bzw. einer Behandlung in einem Krankenhaus erleiden würde.
Der Beschwerdeführer hält sich nachweislich seit Ende 2015 in Österreich auf. Er pflegt in Österreich enge freundschaftliche Kontakte.
Der Beschwerdeführer hat wiederholt ehrenamtliche Arbeiten bei einer Stadtgemeinde erbracht. Der Beschwerdeführer arbeitet seit Juni 2020 durchgehend als Arbeiter und lukriert ein Gehalt von 1.540,--€. Der Beschwerdeführer hat Deutschkurse besucht und verfügt über gute Deutschkenntnisse. Er legte mehrere Unterstützungsschreiben von Freunden vor. Er ist strafgerichtlich unbescholten.
Zu den Quick Reaction Forces (QRF) – auch bekannt als Qeta-e Khas bzw. Reserve Amalyati – nahe der Ortschaft Zargar:
Die nachfolgend zitierten Quellen erwähnen Militärposten bzw. Kontrollposten in Zargar, einer Ortschaft außerhalb der Stadt Ghazni. Weiters ist den nachfolgend zitierten Quellen zu entnehmen, dass die ehem. Basis des Provincial Reconstruction Team (PRT) Ghazni (heute genutzt durch die afghanische Armee) ca. zwei bis fünf Kilometer von einer Ortschaft namens Zargar entfernt liegt.
Den nachfolgend zitierten Quellen kann entnommen werden, dass in der Stadt Ghazni Einheiten der Quick Reaction Forces (QRF) stationiert sind. Gemäß einer der nachfolgend zitierten Quellen befindet sich der eine Einheit der QRF – auch bekannt als Qeta-e Khas bzw. Reserve Amalyati – nahe der Ortschaft Zargar; gemäß Schätzung sind dort 200 Mann stationiert.
Einzelquellen:
Ein Mitarbeiter von Afghanistan Analysts Network (AAN) antwortet am 6.12.2018 per E-Mail, dass das Dorf Zargar etwa 5-7 km südwestlich der Stadt Ghazni liegt. In der Nähe des Dorfes, jedoch nicht direkt im Dorf, befindet sich eine Basis der Qeta-e Khas, auch bekannt als Reserve Amalyati bzw. Quick Reaction Forces (QRF). Südwestlich der Stadt Ghazni befindet sich auch die ehemalige Basis des PRT [Provincial Reconstruction Team, Anm.], wo polnische und US-Truppen stationiert waren. Diese ist ca. zwei Kilometer von Zargar entfernt und wird nun von der afghanischen Armee genutzt.
Die Truppenstärke beträgt laut Schätzung des Auskunftgebers 200 Mann.
AAN - Afghanistan Analysts Network (6.12.2018): Antwortschreiben, per E-Mail
Gemäß einem Bericht des Afghanistan Analysts Network (AAN) vom 15.1.2016 wurde zum Zeitpunkt der Berichterstattung u.a. die Basis der Quick Reaction Force (QRF) und der Militärstützpunkt in der ehem. Basis des US Provincial Reconstruction Team (PRT) in der Stadt Ghazni sowie weitere Militärstützpunkte, darunter einer in Zargar direkt außerhalb der Stadt Ghazni, von den Taliban angegriffen.
AAN – Afghanistan Analysts Network (15.1.2016): Ghazni Jailbreak: Where the government failed and its enemy succeeded, https://www.afghanistan-analysts.org/ghazni-jailbreak-where-the-government-failed-and-its-enemy-succeeded/, Zugriff 19.11.2018
Khaama Press News Agency, eine private Nachrichtenagentur in Afghanistan, berichtet am 10.1.2015, dass in Ghazni drei Selbstmordattentäter verhaftet wurden, die geplant hatten, Regierungseinrichtungen anzugreifen. Die Attentäter trugen Uniformen der Quick Reaction Forces (QRF) und planten die QRF in der Stadt Ghazni anzugreifen.
Khaama Press (10.1.2015): Massive Attack thwarted in Ghazni, https://www.khaama.com/massive-attack-thwarted-in-ghazni-2691/, Zugriff 6.12.2018
(Quelle: Anfragebeantwortung der Staatendokumentation, AFGHANISTAN, Militärstützpunkt „Zargar“, Polizeieinheit „Qeta-e-Reserve-Amaliyati“, Provinz Ghazni, vom 07.12.2018
Unterstehen die Quick Reaction Forces (QRF) der Polizei oder dem Militär?
Zusammenfassung:
Eine Quelle aus dem Jahr 2012 beschreibt, dass die Qeta-e-Khas (Quick Reaction Force bzw. Afghan Special Operations Unit) aus Personal der Afghanischen Nationalarmee (ANA), der Afghanischen Nationalpolizei (ANP) und der Nationalen Sicherheitsdirektion (NDS) besteht. Eine Quelle aus dem Jahr 2016 beschreibt die Qeta-e-Khas (Quick Reaction Force) als der Nationalpolizei zugehörig. Gemäß einer Einschätzung in einer nachfolgend zitierten Quelle aus dem Jahr 2017 wurde die Qeta-e-Khas im Jahr 2017 Teil des National Army Special Operations Command (ANASOC) [Teil der ANA - vgl. LIB Afghanistan Abschnitt 5./Sicherheitsbehörden]; gemäß einer weiteren nachfolgend zitierten Quelle aus dem Jahr 2018 ist die Qeta-e Khas der ANASOC zugehörig.Eine Quelle aus dem Jahr 2012 beschreibt, dass die Qeta-e-Khas (Quick Reaction Force bzw. Afghan Special Operations Unit) aus Personal der Afghanischen Nationalarmee (ANA), der Afghanischen Nationalpolizei (ANP) und der Nationalen Sicherheitsdirektion (NDS) besteht. Eine Quelle aus dem Jahr 2016 beschreibt die Qeta-e-Khas (Quick Reaction Force) als der Nationalpolizei zugehörig. Gemäß einer Einschätzung in einer nachfolgend zitierten Quelle aus dem Jahr 2017 wurde die Qeta-e-Khas im Jahr 2017 Teil des National Army Special Operations Command (ANASOC) [Teil der ANA - vergleiche LIB Afghanistan Abschnitt 5./Sicherheitsbehörden]; gemäß einer weiteren nachfolgend zitierten Quelle aus dem Jahr 2018 ist die Qeta-e Khas der ANASOC zugehörig.
Einzelquellen:
Die ständige Vertretung der Islamischen Republik Afghanistan bei den Vereinten Nationen New York veröffentlichte am 9.4.2012 den Text einer bilateralen Übereinkunft zwischen Afghanistan und den USA zur „Afghanisierung“ der Spezialoperationen im Staatsgebiet Afghanistans. In dieser Übereinkunft wird beschrieben, dass die Khasa Amalyati Qeta / Qeta-e-Khas-e-Amalyati aus Personal der Afghanischen Nationalarmee (ANA), der Afghanischen Nationalpolizei (ANP) und der Nationalen Sicherheitsdirektion (NDS) besteht.
Permanent Mission of the Islamic Republic of Afghanistan to the United Nations New York (9.4.2012): Memorandum of Understanding between The Islamic Republic of Afghanistan and the United States of America On Afghanization of Special Operations on Afghan Soil, http://afghanistan-un.org/2012/04/memorandum-of-understanding-between-the-islamic-republic-of-afghanistan-and-the-united-states-of-america-on-afghanization-of-special-operations-on-afghan-soil/, Zugriff 17.12.2018
Gemäß eines 2016 erschienenen Berichtes des United States Institute of Peace (USIP), einer US-amerikanischen Bundeseinrichtung zur Erforschung und Verhinderung gewaltsamer Konflikte weltweit, werden Einheiten der ANP [Afghanische Nationalpolizei] zur Bekämpfung von Aufständischen eingesetzt und unterstützen die ANA [Afghanische Nationalarmee]. Zu diesen Einheiten zählen auch die Spezialkräfte der Polizei (Qeta‘at-i-Khas), die bei komplexen Gefechtsmissionen auch oft ohne Armee eingesetzt werden und dabei schwere Verluste erleiden.
USIP – United States Institute of Peace (2016): Afghanistan National Defense and Security Forces, S 15, https://www.usip.org/sites/default/files/PW115-Afghanistan-National-Defense-and-Security-Forces-Mission-Challenges-and-Sustainability.pdf, Zugriff 17.12.2018
Office Français de Protection des Réfugiés et Apatrides (OFPRA), die staatliche Asylbehörde der Republik Frankreich, schreibt am 11.1.2018 in einer Anfragebeantwortung, dass die Spezialkräfte Qeta-ye Khas-e Amalyati dem Kommando für Spezialoperationen der Nationalarmee (ANASOC) angeschlossen seien.
OFPRA - Office Français de Protection des Réfugiés et Apatrides(11.1.2018): Le National Directorate of Security (NDS), S 6, https://www.ofpra.gouv.fr/sites/default/files/atoms/files/3.didr_afghanistan_le_national_ directorate_of_security_nds_ofpra_11012018.pdf, Zugriff 17.12.2018
Afghanistan Analysts Network (AAN) beschreibt am 2.10.2017 die Kommandoeinheit der Armee und die Qeta-ye Khas. Diesen Bericht zufolge war die Qeta-ye Khas ursprünglich eine separate Einheit, die aus verschiedenen Teams bestand. Jedoch zu einem nicht bestimmbaren Zeitpunkt wurde die Qeta-ye Khas in die ANASOC [Afghan National Army Special Operations Command] integriert. Es ist schwierig zu bestimmen, wann dies genau geschah und was der aktuelle Status der Qeta-ye Khas ist. Gemäß Aussagen von [Lieutenant Colonel Abdul Qayum] Nuristani, [ANASOC Public Affairs Officer,] wurden die Qeta-ye Khas komplett von ANASOC/Kommandoeinheiten absorbiert und haben auch keinen eigenen Namen mehr. Auf einer Pressekonferenz am 24.8.2017 in Kabul, die stattfand nachdem am 31.7.2017 die Qeta-ye Khas in die Commandos integriert wurde, wurde noch von unterschiedlichen Einheiten gesprochen, die unterschiedliche Uniformen trugen, was auf zwei separate Einheiten hindeuten würde. Gemäß Einschätzung des Autors wurden die Qeta-ye Khas tatsächlich an die übrigen Spezialeinheiten angeschlossen, bestehen organisatorisch jedoch weiter und führen gelegentlich eigene Operationen durch.
AAN – Afghanistan Analysts Network (2.10.2017): Expanding Afghanistan’s Special Operations Forces: Doubling their success or further diluting their mission?, https://www.afghanistan-analysts.org/expanding-afghanistans-special-operations-forces-doubling-their-success-or-further-diluting-their-mission/, Zugriff 17.12.2018
(Quelle: Anfragebeantwortung der Staatendokumentation, AFGHANISTAN, Anfragebeantwortung der Staatendokumentation, AFGHANISTAN, Qeta-e Khas (Quick Reaction Forces), vom 17.12.2018
Zu Afghanistan:
COVID-19:
Entwicklung der COVID-19 Pandemie in Afghanistan
Der erste offizielle Fall einer COVID-19 Infektion in Afghanistan wurde am 24.2.2020 in Herat festgestellt (RW 9.2020). Laut einer vom afghanischen Gesundheitsministerium (Afghan MoPH) durchgeführten Umfrage hatten zwischen März und Juli 2020 35% der Menschen in Afghanistan Anzeichen und Symptome von COVID-19. Laut offiziellen Regierungsstatistiken wurden bis zum 2.9.2020 in Afghanistan 103.722 Menschen auf das COVID-19-Virus getestet (IOM 23.9.2020). Offiziellen Zahlen der WHO zufolge gab es bis 16.11.2020 43.240 bestätigte COVID-19 Erkrankungen und 1.617 Tote (WHO 17.11.2020). Aufgrund begrenzter Ressourcen des öffentlichen Gesundheitswesens und der Testkapazitäten, der Testkriterien, des Mangels an Personen, die sich für Tests melden, sowie wegen des Fehlens eines nationalen Sterberegisters werden bestätigte Fälle von und Todesfälle durch COVID-19 in Afghanistan wahrscheinlich insgesamt unterrepräsentiert. Mit dem Herannahen der Wintermonate deutet der leichte Anstieg an neuen Fällen darauf hin, dass eine zweite Welle der Pandemie entweder bevorsteht oder bereits begonnen hat (UNOCHA 12.11.2020).
Maßnahmen der Regierung und der Taliban
Das afghanische Gesundheitsministerium (MoPH) hat verschiedene Maßnahmen zur Vorbereitung und Reaktion auf COVID-19 ergriffen. „Rapid Response Teams“ (RRTs) besuchen Verdachtsfälle zu Hause. Die Anzahl der aktiven RRTs ist von Provinz zu Provinz unterschiedlich, da ihre Größe und ihr Umfang von der COVID-19-Situation in der jeweiligen Provinz abhängt. Sogenannte „Fix-Teams“ sind in Krankenhäusern stationiert, untersuchen verdächtige COVID-19-Patienten vor Ort und stehen in jedem öffentlichen Krankenhaus zur Verfügung. Ein weiterer Teil der COVID-19-Patienten befindet sich in häuslicher Pflege (Isolation). Allerdings ist die häusliche Pflege und Isolation für die meisten Patienten sehr schwierig bis unmöglich, da die räumlichen Lebensbedingungen in Afghanistan sehr begrenzt sind (IOM 23.9.2020). Zu den Sensibilisierungsbemühungen gehört die Verbreitung von Informationen über soziale Medien, Plakate, Flugblätter sowie die Ältesten in den Gemeinden (IOM 23.9.2020; vgl. WB 28.6.2020).Das afghanische Gesundheitsministerium (MoPH) hat verschiedene Maßnahmen zur Vorbereitung und Reaktion auf COVID-19 ergriffen. „Rapid Response Teams“ (RRTs) besuchen Verdachtsfälle zu Hause. Die Anzahl der aktiven RRTs ist von Provinz zu Provinz unterschiedlich, da ihre Größe und ihr Umfang von der COVID-19-Situation in der jeweiligen Provinz abhängt. Sogenannte „Fix-Teams“ sind in Krankenhäusern stationiert, untersuchen verdächtige COVID-19-Patienten vor Ort und stehen in jedem öffentlichen Krankenhaus zur Verfügung. Ein weiterer Teil der COVID-19-Patienten befindet sich in häuslicher Pflege (Isolation). Allerdings ist die häusliche Pflege und Isolation für die meisten Patienten sehr schwierig bis unmöglich, da die räumlichen Lebensbedingungen in Afghanistan sehr begrenzt sind (IOM 23.9.2020). Zu den Sensibilisierungsbemühungen gehört die Verbreitung von Informationen über soziale Medien, Plakate, Flugblätter sowie die Ältesten in den Gemeinden (IOM 23.9.2020; vergleiche WB 28.6.2020).
Gegenwärtig gibt es in den Städten Kabul, Herat und Mazar-e Sharif keine Ausgangssperren. Das afghanische Gesundheitsministerium hat die Menschen jedoch dazu ermutigt, einen physischen Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten, eine Maske zu tragen, sich 20 Sekunden lang die Hände mit Wasser und Seife zu waschen und Versammlungen zu vermeiden. Hotels, Teehäuser und andere Möglichkeiten der Unterkunftnahme sind aktuell geöffnet (IOM 23.9.2020).
Die Taliban erlauben in von ihnen kontrollierten Gebieten medizinischen Helfern den Zugang im Zusammenhang mit der Bekämpfung von COVID-19 (NH 3.6.2020; vgl. Guardian 2.5.2020).Die Taliban erlauben in von ihnen kontrollierten Gebieten medizinischen Helfern den Zugang im Zusammenhang mit der Bekämpfung von COVID-19 (NH 3.6.2020; vergleiche Guardian 2.5.2020).
Gesundheitssystem und medizinische Versorgung
Mit Stand vom 21.9.2020 war die Zahl der COVID-19-Fälle in Afghanistan seit der höchsten Zahl der gemeldeten Fälle am 17.6.2020 kontinuierlich zurückgegangen, was zu einer Entspannung der Situation in den Krankenhäusern führte (IOM 23.9.2020), wobei Krankenhäuser und Kliniken nach wie vor über Probleme bei der Aufrechterhaltung oder Erweiterung der Kapazität ihrer Einrichtungen zur Behandlung von Patienten mit COVID-19 sowie bei der Aufrechterhaltung wesentlicher Gesundheitsdienste, insbesondere in Gebieten mit aktiven Konflikten berichten. Gesundheitseinrichtungen im ganzen Land berichten nach wie vor über Defizite bei persönlicher Schutzausrüstung, medizinischem Material und Geräten zur Behandlung von COVID-19 (UNOCHA 12.11.2020; vgl. AA 16.7.2020, WHO 8.2020). Auch sind die Zahlen der mit COVID-19 Infizierten zuletzt wieder leicht angestiegen (UNOCHA 12.11.2020).Mit Stand vom 21.9.2020 war die Zahl der COVID-19-Fälle in Afghanistan seit der höchsten Zahl der gemeldeten Fälle am 17.6.2020 kontinuierlich zurückgegangen, was zu einer Entspannung der Situation in den Krankenhäusern führte (IOM 23.9.2020), wobei Krankenhäuser und Kliniken nach wie vor über Probleme bei der Aufrechterhaltung oder Erweiterung der Kapazität ihrer Einrichtungen zur Behandlung von Patienten mit COVID-19 sowie bei der Aufrechterhaltung wesentlicher Gesundheitsdienste, insbesondere in Gebieten mit aktiven Konflikten berichten. Gesundheitseinrichtungen im ganzen Land berichten nach wie vor über Defizite bei persönlicher Schutzausrüstung, medizinischem Material und Geräten zur Behandlung von COVID-19 (UNOCHA 12.11.2020; vergleiche AA 16.7.2020, WHO 8.2020). Auch sind die Zahlen der mit COVID-19 Infizierten zuletzt wieder leicht angestiegen (UNOCHA 12.11.2020).
In den 18 öffentlichen Krankenhäusern in Kabul gibt es insgesamt 180 Betten auf Intensivsta¬tionen. Die Provinzkrankenhäuser haben jeweils mindestens zehn Betten auf Intensivstationen. Private Krankenhäuser verfügen insgesamt über 8.000 Betten, davon wurden 800 für die Inten¬sivpflege ausgerüstet. Sowohl in Kabul als auch in den Provinzen stehen für 10% der Betten auf der Intensivstation Beatmungsgeräte zur Verfügung. Das als Reaktion auf COVID-19 eingestellte Personal wurde zu Beginn der Pandemie von der Regierung und Organisationen geschult (IOM 23.9.2020). UNOCHA berichtet mit Verweis auf Quellen aus dem Gesundheitssektor, dass die niedrige Anzahl an Personen die Gesundheitseinrichtungen aufsuchen auch an der Angst der Menschen vor einer Ansteckung mit dem Virus geschuldet ist (UNOCHA 15.10.2020) wobei auch die Stigmatisierung die mit einer Infizierung einhergeht hierbei eine Rolle spielt (UNOCHA 12.11.2020).
Durch die COVID-19 Pandemie hat sich der Zugang der Bevölkerung zu medizinischer Behandlung verringert (AAN 1.1.2020). Dem IOM Afghanistan COVID-19 Protection Monitoring Report zufolge haben 53 % der Bevölkerung nach wie vor keinen realistischen Zugang zu Gesundheitsdiensten. Ferner berichteten 23 % der durch IOM Befragten, dass sie sich die gewünschten Präventivmaßnahmen, wie den Kauf von Gesichtsmasken, nicht leisten können. Etwa ein Drittel der befragten Rückkehrer berichtete, dass sie keinen Zugang zu Handwascheinrichtungen (30%) oder zu Seife/Desinfektionsmitteln (35%) haben (IOM 23.9.2020).
Sozioökonomische Auswirkungen und Arbeitsmarkt
Die sozioökonomischen Auswirkungen von COVID-19 beeinflussen die Ernährungsunsicherheit, die inzwischen ein ähnliches Niveau erreicht hat wie während der Dürre von 2018 (UNOCHA 12.11.2020). In der ersten Hälfte des Jahres 2020 kam es zu einem deutlichen Anstieg der Lebensmittelpreise, die im April 2020 im Jahresvergleich um rund 17% stiegen, nachdem in den wichtigsten städtischen Zentren Grenzkontrollen und Lockdown-Maßnahmen eingeführt worden waren. Der Zugang zu Trinkwasser war jedoch nicht beeinträchtigt, da viele der Haushalte entweder über einen Brunnen im Haus verfügen oder Trinkwasser über einen zentralen Wasserverteilungskanal erhalten. Die Auswirkungen der Handelsunterbrechungen auf die Preise für grundlegende Haushaltsgüter haben bisher die Auswirkungen der niedrigeren Preise für wichtige Importe wie Öl deutlich überkompensiert. Die Preisanstiege scheinen seit April 2020 nach der Verteilung von Weizen aus strategischen Getreidereserven, der Durchsetzung von Anti-Preismanipulationsregelungen und der Wiederöffnung der Grenzen für Nahrungsmittelimporte nachgelassen zu haben (IOM 23.9.2020; vgl. WHO 7.2020), wobei gemäß des WFP (World Food Program) zwischen März und November 2020 die Preise für einzelne Lebensmittel (Zucker, Öl, Reis…) um zwischen 18-31% gestiegen sind (UNOCHA 12.11.2020). Zusätzlich belastet die COVID-19-Krise mit einhergehender wirtschaftlicher Rezession die privaten Haushalte stark (AA 16.7.2020).Die sozioökonomischen Auswirkungen von COVID-19 beeinflussen die Ernährungsunsicherheit, die inzwischen ein ähnliches Niveau erreicht hat wie während der Dürre von 2018 (UNOCHA 12.11.2020). In der ersten Hälfte des Jahres 2020 kam es zu einem deutlichen Anstieg der Lebensmittelpreise, die im April 2020 im Jahresvergleich um rund 17% stiegen, nachdem in den wichtigsten städtischen Zentren Grenzkontrollen und Lockdown-Maßnahmen eingeführt worden waren. Der Zugang zu Trinkwasser war jedoch nicht beeinträchtigt, da viele der Haushalte entweder über einen Brunnen im Haus verfügen oder Trinkwasser über einen zentralen Wasserverteilungskanal erhalten. Die Auswirkungen der Handelsunterbrechungen auf die Preise für grundlegende Haushaltsgüter haben bisher die Auswirkungen der niedrigeren Preise für wichtige Importe wie Öl deutlich überkompensiert. Die Preisanstiege scheinen seit April 2020 nach der Verteilung von Weizen aus strategischen Getreidereserven, der Durchsetzung von Anti-Preismanipulationsregelungen und der Wiederöffnung der Grenzen für Nahrungsmittelimporte nachgelassen zu haben (IOM 23.9.2020; vergleiche WHO 7.2020), wobei gemäß des WFP (World Food Program) zwischen März und November 2020 die Preise für einzelne Lebensmittel (Zucker, Öl, Reis…) um zwischen 18-31% gestiegen sind (UNOCHA 12.11.2020). Zusätzlich belastet die COVID-19-Krise mit einhergehender wirtschaftlicher Rezession die privaten Haushalte stark (AA 16.7.2020).
Laut einem Bericht der Weltbank zeigen die verfügbaren Indikatoren Anzeichen für eine stark schrumpfende Wirtschaft in der ersten Hälfte des Jahres 2020, was die Auswirkungen der COVID-19-Krise im Kontext der anhaltenden Unsicherheit widerspiegelt. Die Auswirkungen von COVID-19 auf den Landwirtschaftssektor waren bisher gering. Bei günstigen Witterungsbedingungen während der Aussaat wird erwartet, dass sich die Weizenproduktion nach der Dürre von 2018 weiter erholen wird. Lockdown-Maßnahmen hatten bisher nur begrenzte Auswirkungen auf die landwirtschaftliche Produktion und blieben in ländlichen Gebieten nicht durchgesetzt. Die Produktion von Obst und Nüssen für die Verarbeitung und den Export wird jedoch durch Unterbrechung der Lieferketten und Schließung der Exportwege negativ beeinflusst (IOM 23.9.2020; vgl. WB 15.7.2020).Laut einem Bericht der Weltbank zeigen die verfügbaren Indikatoren Anzeichen für eine stark schrumpfende Wirtschaft in der ersten Hälfte des Jahres 2020, was die Auswirkungen der COVID-19-Krise im Kontext der anhaltenden Unsicherheit widerspiegelt. Die Auswirkungen von COVID-19 auf den Landwirtschaftssektor waren bisher gering. Bei günstigen Witterungsbedingungen während der Aussaat wird erwartet, dass sich die Weizenproduktion nach der Dürre von 2018 weiter erholen wird. Lockdown-Maßnahmen hatten bisher nur begrenzte Auswirkungen auf die landwirtschaftliche Produktion und blieben in ländlichen Gebieten nicht durchgesetzt. Die Produktion von Obst und Nüssen für die Verarbeitung und den Export wird jedoch durch Unterbrechung der Lieferketten und Schließung der Exportwege negativ beeinflusst (IOM 23.9.2020; vergleiche WB 15.7.2020).
Es gibt keine offiziellen Regierungsstatistiken, die zeigen, wie der Arbeitsmarkt durch COVID-19 beeinflusst wurde bzw. wird. Es gibt jedoch Hinweise darauf, dass die COVID-19-Pandemie erhebliche negative Auswirkungen auf die wirtschaftliche Lage in Afghanistan hat, einschließlich des Arbeitsmarktes (IOM 23.9.2020; vgl. AA 16.7.2020). Die afghanische Regierung warnt davor, dass die Arbeitslosigkeit in Afghanistan um 40% steigen wird. Die Lockdown-Maßnahmen haben die bestehenden prekären Lebensgrundlagen in dem Maße verschärft, dass bis Juli 2020 84% der durch IOM-Befragten angaben, dass sie ohne Zugang zu außerhäuslicher Arbeit (im Falle einer Quarantäne) ihre grundlegenden Haushaltsbedürfnisse nicht länger als zwei Wochen erfüllen könnten; diese Zahl steigt auf 98% im Falle einer vierwöchigen Quarantäne (IOM 23.9.2020). Insgesamt ist die Situation vor allem für Tagelöhner sehr schwierig, da viele Wirtschaftssektoren von den Lockdown-Maßnahmen im Zusammenhang mit COVID-19 negativ betroffen sind (IOM 23.9.2020; vgl. Martin/Parto 11.2020).Es gibt keine offiziellen Regierungsstatistiken, die zeigen, wie der Arbeitsmarkt durch COVID-19 beeinflusst wurde bzw. wird. Es gibt jedoch Hinweise darauf, dass die COVID-19-Pandemie erhebliche negative Auswirkungen auf die wirtschaftliche Lage in Afghanistan hat, einschließlich des Arbeitsmarktes (IOM 23.9.2020; vergleiche AA 16.7.2020). Die afghanische Regierung warnt davor, dass die Arbeitslosigkeit in Afghanistan um 40% steigen wird. Die Lockdown-Maßnahmen haben die bestehenden prekären Lebensgrundlagen in dem Maße verschärft, dass bis Juli 2020 84% der durch IOM-Befragten angaben, dass sie ohne Zugang zu außerhäuslicher Arbeit (im Falle einer Quarantäne) ihre grundlegenden Haushaltsbedürfnisse nicht länger als zwei Wochen erfüllen könnten; diese Zahl steigt auf 98% im Falle einer vierwöchigen Quarantäne (IOM 23.9.2020). Insgesamt ist die Situation vor allem für Tagelöhner sehr schwierig, da viele Wirtschaftssektoren von den Lockdown-Maßnahmen im Zusammenhang mit COVID-19 negativ betroffen sind (IOM 23.9.2020; vergleiche Martin/Parto 11.2020).
Bewegungsfreiheit
Im Zuge der COVID-19 Pandemie waren verschiedene Grenzübergänge und Straßen vorübergehend gesperrt (RFE/RL 21.8.2020; vgl. NYT 31.7.2020, IMPACCT 14.8.2020, UNOCHA 30.6.2020), wobei aktuell alle Grenzübergänge geöffnet sind (IOM 23.9.2020). Im Juli 2020 wurden auf der afghanischen Seite der Grenze mindestens 15 Zivilisten getötet, als pakistanische Streitkräfte angeblich mit schwerer Artillerie in zivile Gebiete schossen, nachdem Demonstranten auf beiden Seiten die Wiedereröffnung des Grenzübergangs gefordert hatten und es zu Zusammenstößen kam (NYT 31.7.2020).Im Zuge der COVID-19 Pandemie waren verschiedene Grenzübergänge und Straßen vorübergehend gesperrt (RFE/RL 21.8.2020; vergleiche NYT 31.7.2020, IMPACCT 14.8.2020, UNOCHA 30.6.2020), wobei aktuell alle Grenzübergänge geöffnet sind (IOM 23.9.2020). Im Juli 2020 wurden auf der afghanischen Seite der Grenze mindestens 15 Zivilisten getötet, als pakistanische Streitkräfte angeblich mit schwerer Artillerie in zivile Gebiete schossen, nachdem Demonstranten auf beiden Seiten die Wiedereröffnung des Grenzübergangs gefordert hatten und es zu Zusammenstößen kam (NYT 31.7.2020).
Die internationalen Flughäfen in Kabul, Mazar-e Sharif, Kandarhar und Herat werden aktuell international wie auch national angeflogen und auch findet Flugverkehr zu nationalen Flughäfen wie jenem in Bamyan statt (Flightradar 24 18.11.2020). Derzeit verkehren Busse, Sammeltaxis und Flugzeuge zwischen den Provinzen und Städten. Die derzeitige Situation führt zu keiner Einschränkung der Bewegungsfreiheit (IOM 23.9.2020).
IOM Österreich unterstützt auch derzeit Rückkehrer im Rahmen der freiwilligen Rückkehr und Teilnahme an Reintegrationsprogrammen. Neben der Reiseorganisation bietet IOM Österreich dabei Unterstützung bei der Ausreise am Flughafen Wien Schwechat an (STDOK 14.7.2020). Mit Stand 22.9.2020, wurden im laufenden Jahr 2020 bereits 70 Teilnahmen an dem Reintegrationsprojekt Restart III akzeptiert und sind 47 Personen freiwillig nach Afghanistan zurückgekehrt - zuletzt jeweils 13 Personen im August und im September 2020 (IOM 23.9.2020).IOM Österreich unterstützt auch derzeit Rückkehrer im Rahmen der freiwilligen Rückkehr und Teilnahme an Reintegrationsprogrammen. Neben der Reiseorganisation bietet IOM Österreich dabei Unterstützung bei der Ausreise am Flughafen Wien Schwechat an (STDOK 14.7.2020). Mit Stand 22.9.2020, wurden im laufenden Jahr 2020 bereits 70 Teilnahmen an dem Reintegrationsprojekt Restart römisch drei akzeptiert und sind 47 Personen freiwillig nach Afghanistan zurückgekehrt - zuletzt jeweils 13 Personen im August und im September 2020 (IOM 23.9.2020).
Quellen:
- AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (16.7.2020): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan (Stand: Juni 2020), https://www.ecoi.net/en/file/loc al/2035827/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-jjnd_abschiebungsr elevante_LageJn_derJslamischen_Republik_Afghanistan_%28Stand_Juni_2020%29%2C_16.pdf, Zugriff 20.9.2020
- AAN - Afghanistan Analysts Network (1.10.2020): Covid-19 in Afghanistan (7): The effects of the pandemic on the private lives and safety of women at home, https://www.afghanistan-analysts.org /en/reports/economy-development-environment/covid-19-in-afghanistan-7-the-effects-of-the-pan demic-on-the-private-lives-and-safety-of-women-at-home/, Zugriff 18.11.20020
- F 24 (18.11.2020): https://www.flightradar24.com/38.14;61.2/4 , Zugriff 31.10.2020
- Guardian, The (2.5.2020): Civil war, poverty and now the virus: Afghanistan stands on the brink, https://www.theguardian.com/world/2020/may/02/afghanistan-in-new-battle-against-ravages-of-c ovid-19 , Zugriff 28.9.2020
- IMPACCT - IMPortation And Customs Clearance Together (14.8.2020): COVID-19 Afghanistan Bulletin n° 7-CIQP: 14 August 2020, https://wiki.unece.org/download/attachments/101548399/Af ghanistan_-jCOVID-19j-jCIQPjBulletin_7.pdf?version=1&modificationDate=1597746065204&a pi=v2 , Zugriff 18.11.2020
- IOM - International Organization for Migration (23.9.2020): Information on the socio-economic situation in light of COVID-19 in Afghanistan, https://www.ecoi.net/en/document/2039345.html , Zugriff 17.11.2020
- IPS - Inter Press Service (12.11.2020): Despite Conflict and COVID-19, Children Still Dream to Continue Their Education in Afghanistan, http://www.ipsnews.net/2020/11/despite-conflict-covid-1 9-children-still-dream-continue-education-afghanistan/?utm_source=rss&utm_medium=rss&utm _campaign=despite-conflict-covid-19-children-still-dream-continue-education-afghanistan, Zugriff 17.11.2020
- Martin, Lucile / Parto, Saeed (11.2020): On Shaky Grounds - COVID-19 and Afghanistan's Social, Political and Economic Capacities for Sustainable Peace, https://www.fes-asia.org/news/on-shaky -grounds/, Zugriff 18.11.2020
- NH - The New Humanitarian (3.6.2020): In Afghanistan, the coronavirus fight goes through Taliban territory, https://www.thenewhumanitarian.org/news/2020/06/03/Afghanistan-Taliban-coronavirus -aid , Zugriff 18.11.2020
- NYT - New York Times, The (31.7.2020): Border Clashes With Pakistan Leave 15 Afghan Civilians Dead, Officials Say, https://www.nytimes.com/2020/07/31/world/asia/afghanistan-pakistan-border. html , Zugriff 17.11.2020
- RFE/RL - Radio Free Europe/Radio Liberty (21.8.2020): Pakistan Reopens Key Border Crossing With Afghanistan, https://gandhara.rferl.org/a/pakistan-reopens-key-border-crossing-with-afghani stan/30796100.html , Zugriff 17.11.2020
- RW - Relief Web [Hall, Samuel] (9.2020): Brief report on the impact of COVID-19 on the situation of elderly people, https://www.ecoi.net/en/document-search/?asalt=8b1bb51cc9&country%5B% 5D=afg&countryOperator=should&useSynonyms=Y&sort_by=origPublicationDate&sort_order=d esc&content=Covid-19&page=5, Zugriff 17.11.2020
- STDOK - Staatendokumentation des BFA [Tschabuschnig, Florian] (14.7.2020): Afghanistan: IOM- Reintegrationsprojekt Restart III, https://www.ecoi.net/en/document/2033512.html , Zugriff 17.9.2020- STDOK - Staatendokumentation des BFA [Tschabuschnig, Florian] (14.7.2020): Afghanistan: IOM- Reintegrationsprojekt Restart römisch drei, https://www.ecoi.net/en/document/2033512.html , Zugriff 17.9.2020
- UNAMA- United Nations Assistance Mission in Afghanistan (10.8.2020): Afghanistan - PROTEC¬TION OF CIVILIANS IN ARMED CONFLICT MIDYEAR REPORT: 1 JANUARY - 30 JUNE 2020, https://unama.unmissions.org/sites/default/files/unama_poc_midyear_report_2020_-_27_july-revi sed_10_august.pdf, Zugriff 18.11.2020
- UNOCHA - United Nations Office for the Coordination of Humanitarian Affairs (12.11.2020): Afgha¬nistan: COVID-19 Multi-Sectoral Response, https://reliefweb.int/report/afghanistan/afghanistan-c ovid-19-multi-sectoral-response-operational-situation-report-12-0, Zugriff 17.11.2020
- UNOCHA - United Nations Office for the Coordination of Humanitarian Affairs (15.10.2020): Afgha¬nistan: COVID-19 Multi-Sectoral Response, https://reliefweb.int/report/afghanistan/afghanistan-c ovid-19-multi-sectoral-response-operational-situation-report-15 , Zugriff 17.11.2020
- UNOCHA - United Nations Office for the Coordination of Humanitarian Affairs (30.6.2020): Huma¬nitarian Response Plan Afghanistan 2018-2021, https://www.who.int/health-cluster/countries/a fghanistan/Afghanistan-Humanitarian-Response-Plan-COVID-19-June-2020.pdf?ua=1 , Zugriff 17.11.2020
- WB - World Bank, The (28.6.2020): Awareness Campains Help Prevent Against COVID-19 in Afghanistan, https://reliefweb.int/report/afghanistan/awareness-campaigns-help-prevent-against- covid-19-afghanistan , Zugriff 19.11.2020
- WHO - World Health Organisation (17.11.2020): Coronavirus Disease (COVID-19) Dashboard, https://covid19.who.int/region/emro/country/af, Zugriff 17.11.2020
- WHO - World Health Organization (8.2020): Situation Report August 2020, http://www.emro.whoj nt/images/stories/afghanistan/situation-report-august2020.pdf?ua=1,20.10.2020
- WHO - World Health Organisation (7.2020): AFGHANISTAN DEVELOPMENT UPDATE JULY 2020 - SURVIVING THE STORM, https://documents.worldbank.org/en/publication/documents-reports /documentdetail/132851594655294015/afghanistan-development-update-surviving-the-storm, Zugriff 19.11.2020
1. Sicherheitslage
Die Sicherheitslage in Afghanistan ist nach wie vor volatil (UNGASC 17.3.2020). Die afghanische Regierung behält die Kontrolle über Kabul, die Provinzhauptstädte, die meisten Distriktzentren und die meisten Teile der wichtigsten Transitrouten. Mehrere Teile der wichtigsten Transitrouten sind umkämpft, wodurch Distriktzentren bedroht sind. Seit Februar 2020 haben die Taliban ein hohes Maß an Gewalt gegen die ANDSF (Afghan National Defense Security Forces) aufrechterhalten, vermeiden aber gleichzeitig Angriffe gegen um Provinzhauptstädte herum stationierte Koalitionstruppen - wahrscheinlich um das US-Taliban-Abkommen nicht zu gefährden. Unabhängig davon begann IS/ISKP im Februar 2020 (zum ersten Mal seit dem Verlust seiner Hauptfestung in der Provinz Nangarhar im November 2019) Terroranschläge gegen die ANDSF und die Koalitionstruppen durchzuführen (USDOD 1.7.2020). Die Zahl der Angriffe der Taliban auf staatliche Sicherheitskräfte entsprach dem Niveau der Frühjahrsoffensiven der vergangenen Jahre, auch wenn die Offensive dieses Jahr bisher nicht offiziell erklärt wurde (AA 16.7.2020; vgl. REU 6.10.2020).Die Sicherheitslage in Afghanistan ist nach wie vor volatil (UNGASC 17.3.2020). Die afghanische Regierung behält die Kontrolle über Kabul, die Provinzhauptstädte, die meisten Distriktzentren und die meisten Teile der wichtigsten Transitrouten. Mehrere Teile der wichtigsten Transitrouten sind umkämpft, wodurch Distriktzentren bedroht sind. Seit Februar 2020 haben die Taliban ein hohes Maß an Gewalt gegen die ANDSF (Afghan National Defense Security Forces) aufrechterhalten, vermeiden aber gleichzeitig Angriffe gegen um Provinzhauptstädte herum stationierte Koalitionstruppen - wahrscheinlich um das US-Taliban-Abkommen nicht zu gefährden. Unabhängig davon begann IS/ISKP im Februar 2020 (zum ersten Mal seit dem Verlust seiner Hauptfestung in der Provinz Nangarhar im November 2019) Terroranschläge gegen die ANDSF und die Koalitionstruppen durchzuführen (USDOD 1.7.2020). Die Zahl der Angriffe der Taliban auf staatliche Sicherheitskräfte entsprach dem Niveau der Frühjahrsoffensiven der vergangenen Jahre, auch wenn die Offensive dieses Jahr bisher nicht offiziell erklärt wurde (AA 16.7.2020; vergleiche REU 6.10.2020).
Die Umsetzung des US-Taliban-Abkommens, angefochtene Ergebnisse der Präsidentschaftswahlen, regionale politische Spannungen zwischen den Vereinigten Staaten und dem Iran, Diskussionen über die Freilassung von Gefangenen, Krieg und die globale Gesundheitskrise COVID-19 haben laut dem Combined Security Transition Command-Afghanistan (CSTC-A) das zweite Quartal 2020 für die afghanischen Verteidigungs- und Sicherheitskräfte (ANDSF) zum „vielleicht komplexesten und herausforderndsten Zeitraum der letzten zwei Jahrzehnte“ gemacht (SIGAR 30.7.2020).
Der Konflikt in Afghanistan befindet sich nach wie vor in einer „strategischen Pattsituation“, die nur durch Verhandlungen zwischen der afghanischen Regierung und den Taliban gelöst werden kann (SIGAR 30.1.2020). Die afghanische Regierung führte zum ersten Mal persönliche Gespräche mit den Taliban, inhaltlich wurde über den Austausch tausender Gefangener verhandelt; bis dahin hatten die beiden Seiten sich nur per Videokonferenz unterhalten (BBC 1.4.2020). Diese Gespräche sind ein erster Schritt Richtung inner-afghanischer Verhandlungen, welche Teil eines zwischen Taliban und US-Amerikanern unterzeichneten Abkommens sind (TD 2.4.2020). Die Gespräche fanden vor dem Hintergrund anhaltender Gewalt im Land statt (BBC 1.4.2020).
Für den Berichtszeitraum 1.1.2020-30.9.2020 verzeichnete UNAMA 5.939 zivile Opfer. Die Gesamtzahl der Opfer unter der Zivilbevölkerung ist im Vergleich zum gleichen Zeitraum des Vorjahres um 13% zurückgegangen, das ist der niedrigste Wert seit 2012 (UNAMA 27.10.2020). Afghanistans National Security Council (NSC) zufolge nahmen die Talibanattacken im Juni 2020 deutlich zu. Gemäß NATO Resolute Support (RS) nahm die Anzahl an zivilen Opfern im zweiten Quartal 2020 um fast 60% gegenüber dem ersten Quartal und um 18% gegenüber dem zweiten Quartal des Vorjahres zu (SIGAR 30.7.2020).
Die Sicherheitslage bleibt nach wie vor volatil. Die höchste Anzahl sicherheitsrelevanter Vorfälle wurde in der südlichen Region, gefolgt von den nördlichen und östlichen Regionen, registriert, die allesamt 68% der Zwischenfälle ausmachten. Die aktivsten Konfliktregionen sind in den Provinzen Kandahar, Helmand, Nangarhar und Balkh zu finden. Entsprechend saisonaler Trends, gehen die Kämpfe in den Wintermonaten - Ende 2019 und Anfang 2020 - zurück (UNGASC 17.3.2020).
Die Sicherheitslage im Jahr 2019
Die geographische Verteilung aufständischer Aktivitäten innerhalb Afghanistans blieb, im Vergleich der beiden Jahre 2018 und 2019, weitgehend konstant. Im Jahr 2019 fanden auch weiterhin im Süden und Westen Afghanistans schwere Kampfhandlungen statt; feindliche Aktivitäten nahmen zu und breiteten sich in größeren Gebieten des Nordens und Ostens aus. Der Resolute Support (RS) Mission (seit 2015 die Unterstützungsmission der NATO in Afghanistan) zufolge, waren für das Jahr 2019 29.083 feindliche Angriffe landesweit zu verzeichnen. Im Gegensatz dazu waren es im Jahr 2018 27.417 (SIGAR 30.1.2020). Mit einer hohen Anzahl an sicherheitsrelevanten Vorfällen - speziell in den südlichen, nördlichen und östlichen Regionen – blieb die Sicherheitslage vorerst volatil, bevor ein Zeitraum der Reduzierung der Gewalt registriert werden konnte. Die UNAMA (Hilfsmission der Vereinten Nationen in Afghanistan) registrierte für das gesamte Jahr 2019 10.392 zivile Opfer, was einem Rückgang von 5% gegenüber 2018 entspricht (UNGASC 17.3.2020). Es gab im letzten Jahr (2019) eine Vielzahl von Operationen durch die Sondereinsatzkräfte des Verteidigungsministeriums (1.860) und die Polizei (2.412) sowie hunderte von Operationen durch die Nationale Sicherheitsdirektion (RA KBL 12.10.2020).
Seit Ende des Jahres 2019 haben Angriffe durch regierungsfeindliche Elemente erheblich zugenommen. Im September 2019 fanden die afghanischen Präsidentschaftswahlen statt, in diesem Monat wurde auch die höchste Anzahl feindlicher Angriffe eines einzelnen Monats seit Juni 2012 und die höchste Anzahl effektiver feindlicher Angriffe seit Beginn der Aufzeichnung der RS-Mission im Januar 2010 registriert. Dieses Ausmaß an Gewalt setzte sich auch nach den Präsidentschaftswahlen fort, denn im Oktober 2019 wurde die zweithöchste Anzahl feindlicher Angriffe in einem Monat seit Juli 2013 dokumentiert. Betrachtet man jedoch das Jahr 2019 in dessen Gesamtheit, so waren scheinbar feindliche Angriffe, seit Anfang des Jahres, im Zuge der laufenden Friedensgespräche zurückgegangen. Nichtsdestotrotz führte ein turbulentes letztes Halbjahr zu einem Anstieg feindlicher Angriffe um 6% bzw. effektiver Angriffe um 4% gegenüber 2018 (SIGAR 30.1.2020).
Zivile Opfer
Für das Jahr 2019 registrierte die Hilfsmission der Vereinten Nationen in Afghanistan (UNAMA) als Folge des bewaffneten Konflikts 10.392 zivile Opfer (3.403 Tote und 6.989 Verletzte), was einen Rückgang um 5% gegenüber dem Vorjahr, aber auch die niedrigste Anzahl an zivilen Opfern seit dem Jahr 2013 bedeutet. Nachdem die Anzahl der durch ISKP verursachten zivilen Opfer zurückgegangen war, konnte ein Rückgang aller zivilen Opfer registriert werden, wenngleich die Anzahl ziviler Opfer speziell durch Taliban und internationale Streitkräfte zugenommen hatte. Im Laufe des Jahres 2019 war das Gewaltniveau erheblichen Schwankungen unterworfen, was auf Erfolge und Misserfolge im Rahmen der Friedensverhandlungen zwischen Taliban und den US-Amerikanern zurückzuführen war. In der ersten Jahreshälfte 2019 kam es zu intensiven Luftangriffen durch die internationalen Streitkräfte und Suchaktionen der afghanischen Streitkräfte - insbesondere der Spezialkräfte des afghanischen Geheimdienstes NDS (National Directorate of Security Special Forces) (UNAMA 2.2020).
Aufgrund der Suchaktionen der afghanischen Streitkräfte, gab es zur Jahresmitte mehr zivile Opfer durch regierungsfreundliche Truppen als durch regierungsfeindliche Truppen. Das dritte Quartal des Jahres 2019 registrierte die höchste Anzahl an zivilen Opfern seit 2009, was hauptsächlich auf verstärkte Anzahl von Angriffen durch Selbstmordattentäter und IEDs (improvisierte Sprengsätze) der regierungsfeindlichen Seite - insbesondere der Taliban - sowie auf Gewalt in Zusammenhang mit den Präsidentschaftswahlen zurückzuführen ist. Das vierte Quartal 2019 verzeichnete, im Vergleich zum Jahr 2018, eine geringere Anzahl an zivilen Opfern; wenngleich sich deren Anzahl durch Luftangriffe, Suchoperationen und IEDs seit dem Jahr 2015 auf einem Rekordniveau befand (UNAMA 2.2020).
Die RS-Mission sammelt ebenfalls Informationen zu zivilen Opfern in Afghanistan, die sich gegenüber der Datensammlung der UNAMA unterscheiden, da die RS-Mission Zugang zu einem breiteren Spektrum an forensischen Daten und Quellen hat. Der RS-Mission zufolge, ist im Jahr 2019 die Anzahl ziviler Opfer in den meisten Provinzen (19 von 34) im Vergleich zum Jahr 2018 gestiegen; auch haben sich die Schwerpunkte verschoben. So verzeichneten die Provinzen Kabul und Nangarhar weiterhin die höchste Anzahl ziviler Opfer. Im letzten Quartal schrieb die RS-Mission 91% ziviler Opfer regierungsfeindlichen Kräften zu (29% wurden den Taliban zugeschrieben, 11% ISKP, 4% dem Haqqani-Netzwerk und 47% unbekannten Aufständischen). 4% wurden regierungsnahen/-freundlichen Kräften zugeschrieben (3% der ANDSF und 1% den Koalitionskräften), während 5% anderen oder unbekannten Kräften zugeschrieben wurden. Diese Prozentsätze entsprechen in etwa den RS-Opferzahlen für Anfang 2019. Als Hauptursache für zivile Opfer waren weiterhin improvisierte Sprengsätze (43%), gefolgt von direktem (25%) und indirektem Beschuß (5%) verantwortlich - dies war auch schon zu Beginn des Jahres 2019 der Fall (SIGAR 30.1.2020).
Die erste Hälfte des Jahres 2020 war geprägt von schwankenden Gewaltraten, welche die Zivilbevölkerung in Afghanistan trafen. Die Vereinten Nationen dokumentierten 3.458 zivile Opfer (1.282 Tote und 2.176 Verletzte) für den Zeitraum Jänner bis Ende Juni 2020 (UNAMA 27.7.2020).
High-Profile Angriffe (HPAs)
Sowohl in den ersten fünf Monaten 2019, als auch im letzten Halbjahr 2019 führten Aufständische, Taliban und andere militante Gruppierungen, insbesondere in der Hauptstadtregion weiterhin Anschläge auf hochrangige Ziele aus, um die Aufmerksamkeit der Medien auf sich zu ziehen, die Legitimität der afghanischen Regierung zu untergraben und die Wahrnehmung einer weit verbreiteten Unsicherheit zu schaffen (USDOD 12.2019; vgl. USDOD 1.7.2020). Das Haqqani-Netzwerk führte von September bis zum Ende des Berichtszeitraums keine HPA in der Hauptstadtregion durch. Die Gesamtzahl der öffentlichkeitswirksamen Angriffe ist sowohl in Kabul als auch im ganzen Land in den letzten anderthalb Jahren stetig zurückgegangen (USDOD 12.2019). Zwischen 1.6.2019 und 31.10.2019 fanden 19 HPAs in Kabul statt (Vorjahreswert: 17) (USDOD 12.2019), landesweit betrug die Zahl 88 (USDOD 12.2019).Sowohl in den ersten fünf Monaten 2019, als auch im letzten Halbjahr 2019 führten Aufständische, Taliban und andere militante Gruppierungen, insbesondere in der Hauptstadtregion weiterhin Anschläge auf hochrangige Ziele aus, um die Aufmerksamkeit der Medien auf sich zu ziehen, die Legitimität der afghanischen Regierung zu untergraben und die Wahrnehmung einer weit verbreiteten Unsicherheit zu schaffen (USDOD 12.2019; vergleiche USDOD 1.7.2020). Das Haqqani-Netzwerk führte von September bis zum Ende des Berichtszeitraums keine HPA in der Hauptstadtregion durch. Die Gesamtzahl der öffentlichkeitswirksamen Angriffe ist sowohl in Kabul als auch im ganzen Land in den letzten anderthalb Jahren stetig zurückgegangen (USDOD 12.2019). Zwischen 1.6.2019 und 31.10.2019 fanden 19 HPAs in Kabul statt (Vorjahreswert: 17) (USDOD 12.2019), landesweit betrug die Zahl 88 (USDOD 12.2019).
Öffentlichkeitswirksame Angriffe durch regierungsfeindliche Elemente setzten sich fort. Der Großteil der Anschläge richtetet sich gegen die ANDSF und die internationalen Streitkräfte; dazu zählte ein komplexer Angriff der Taliban auf den Militärflughafen Bagram im Dezember 2019. Im Februar 2020 kam es in Provinz Nangarhar zu einem sogenannten ’green-on-blue-attack’: der Angreifer trug die Uniform der afghanischen Nationalarmee und eröffnete das Feuer auf internationale Streitkräfte, dabei wurden zwei US-Soldaten und ein Soldat der afghanischen Nationalarmee getötet. Zu einem weiteren Selbstmordanschlag auf eine Militärakademie kam es ebenso im Februar in der Stadt Kabul; bei diesem Angriff wurden mindestens sechs Personen getötet und mehr als zehn verwundet (UNGASC 17.3.2020). Dieser Großangriff beendete mehrere Monate relativer Ruhe in der afghanischen Hauptstadt (DS 11.2.2020; vgl. UNGASC 17.3.2020). Seit Februar haben die Taliban ein hohes Maß an Gewalt gegen die ANDSF aufrechterhalten, vermeiden aber gleichzeitig Angriff gegen Koalitionstruppen um Provinzhauptstädte - wahrscheinlich um das US-Taliban-Abkommen nicht zu gefährden (USDOD 6.2020). Die Taliban setzten außerdem improvisierte Sprengkörper in Selbstmordfahrzeugen gegen Einrichtungen der ANDSF in den Provinzen Kandahar, Helmand und Balkh ein (UNGASC 17.3.2020).Öffentlichkeitswirksame Angriffe durch regierungsfeindliche Elemente setzten sich fort. Der Großteil der Anschläge richtetet sich gegen die ANDSF und die internationalen Streitkräfte; dazu zählte ein komplexer Angriff der Taliban auf den Militärflughafen Bagram im Dezember 2019. Im Februar 2020 kam es in Provinz Nangarhar zu einem sogenannten ’green-on-blue-attack’: der Angreifer trug die Uniform der afghanischen Nationalarmee und eröffnete das Feuer auf internationale Streitkräfte, dabei wurden zwei US-Soldaten und ein Soldat der afghanischen Nationalarmee getötet. Zu einem weiteren Selbstmordanschlag auf eine Militärakademie kam es ebenso im Februar in der Stadt Kabul; bei diesem Angriff wurden mindestens sechs Personen getötet und mehr als zehn verwundet (UNGASC 17.3.2020). Dieser Großangriff beendete mehrere Monate relativer Ruhe in der afghanischen Hauptstadt (DS 11.2.2020; vergleiche UNGASC 17.3.2020). Seit Februar haben die Taliban ein hohes Maß an Gewalt gegen die ANDSF aufrechterhalten, vermeiden aber gleichzeitig Angriff gegen Koalitionstruppen um Provinzhauptstädte - wahrscheinlich um das US-Taliban-Abkommen nicht zu gefährden (USDOD 6.2020). Die Taliban setzten außerdem improvisierte Sprengkörper in Selbstmordfahrzeugen gegen Einrichtungen der ANDSF in den Provinzen Kandahar, Helmand und Balkh ein (UNGASC 17.3.2020).
Anschläge gegen Gläubige, Kultstätten, religiöse Minderheiten
Nach Unterzeichnung des Abkommens zwischen den USA und den Taliban war es bereits Anfang März 2020 zu einem ersten großen Angriff des ISKP gekommen (BBC 6.3.2020; vgl. AJ 6.3.2020). Der ISKP hatte sich an den Verhandlungen nicht beteiligt (BBC 6.3.2020) und bekannte sich zu dem Angriff auf eine Gedenkfeier eines schiitischen Führers; Schätzungen zufolge wurden dabei mindestens 32 Menschen getötet und 60 Personen verletzt (BBC 6.3.2020; vgl. AJ 6.3.2020).Nach Unterzeichnung des Abkommens zwischen den USA und den Taliban war es bereits Anfang März 2020 zu einem ersten großen Angriff des ISKP gekommen (BBC 6.3.2020; vergleiche AJ 6.3.2020). Der ISKP hatte sich an den Verhandlungen nicht beteiligt (BBC 6.3.2020) und bekannte sich zu dem Angriff auf eine Gedenkfeier eines schiitischen Führers; Schätzungen zufolge wurden dabei mindestens 32 Menschen getötet und 60 Personen verletzt (BBC 6.3.2020; vergleiche AJ 6.3.2020).
Am 25.3.2020 kam es zu einem tödlichen Angriff des ISKP auf eine Gebetsstätte der Sikh (Dharamshala) in Kabul. Dabei starben 25 Menschen, 8 weitere wurden verletzt (TN 26.3.2020 vgl.; BBC 25.3.2020, USDOD 6.2020). Regierungsnahe Quellen in Afghanistan machen das Haqqani-Netzwerk für diesen Angriff verantwortlich, sie werten dies als Vergeltung für die Gewalt an Muslimen in Indien (AJ 26.3.2020; vgl. TTI 26.3.2020). Am Tag nach dem Angriff auf die Gebetsstätte, detonierte eine magnetische Bombe beim Krematorium der Sikh, als die Trauerfeierlichkeiten für die getöteten Sikh-Mitglieder im Gange waren. Mindestens eine Person wurde dabei verletzt (TTI 26.3.2020; vgl. NYT 26.3.2020, USDOD 6.2020).Am 25.3.2020 kam es zu einem tödlichen Angriff des ISKP auf eine Gebetsstätte der Sikh (Dharamshala) in Kabul. Dabei starben 25 Menschen, 8 weitere wurden verletzt (TN 26.3.2020 vgl.; BBC 25.3.2020, USDOD 6.2020). Regierungsnahe Quellen in Afghanistan machen das Haqqani-Netzwerk für diesen Angriff verantwortlich, sie werten dies als Vergeltung für die Gewalt an Muslimen in Indien (AJ 26.3.2020; vergleiche TTI 26.3.2020). Am Tag nach dem Angriff auf die Gebetsstätte, detonierte eine magnetische Bombe beim Krematorium der Sikh, als die Trauerfeierlichkeiten für die getöteten Sikh-Mitglieder im Gange waren. Mindestens eine Person wurde dabei verletzt (TTI 26.3.2020; vergleiche NYT 26.3.2020, USDOD 6.2020).
Regierungsfeindliche Gruppierungen
In Afghanistan sind unterschiedliche regierungsfeindliche Gruppierungen aktiv – insbesondere die Grenzregion zu Pakistan bleibt eine Zufluchtsstätte für unterschiedliche Gruppierungen, wie Taliban, Islamischer Staat, al-Qaida, Haqqani-Netzwerk, Lashkar-e Tayyiba, Tehrik-e Taliban Pakistan, sowie Islamic Movement of Uzbekistan (USDOD 12.2019; vgl. CRS 12.2.2019) und stellt nicht nur für die beiden Länder eine Sicherheitsherausforderung dar, sondern eine Bedrohung für die gesamte regionale Sicherheit und Stabilität (USDOD 12.2019):In Afghanistan sind unterschiedliche regierungsfeindliche Gruppierungen aktiv – insbesondere die Grenzregion zu Pakistan bleibt eine Zufluchtsstätte für unterschiedliche Gruppierungen, wie Taliban, Islamischer Staat, al-Qaida, Haqqani-Netzwerk, Lashkar-e Tayyiba, Tehrik-e Taliban Pakistan, sowie Islamic Movement of Uzbekistan (USDOD 12.2019; vergleiche CRS 12.2.2019) und stellt nicht nur für die beiden Länder eine Sicherheitsherausforderung dar, sondern eine Bedrohung für die gesamte regionale Sicherheit und Stabilität (USDOD 12.2019):
Taliban
Die Taliban positionieren sich selbst als Schattenregierung Afghanistans, und ihre Kommissionen und Führungsgremien entsprechen den Verwaltungsämtern und -pflichten einer typischen Regierung (EASO 8.2020c; vgl. NYT 26.5.2020). Die Taliban sind zu einer organisierten politischen Bewegung geworden, die in weiten Teilen Afghanistans eine Parallelverwaltung betreibt (EASO 8.2020c; vgl. USIP 11.2019) und haben sich zu einem lokalen Regierungsakteur im Land entwickelt, indem sie Territorium halten und damit eine gewisse Verantwortung für das Wohlergehen der lokalen Gemeinschaften übernehmen (EASO 8.2020c; vgl. USIP 4.2020). Was militärische Operationen betrifft, so handelt es sich um einen vernetzten Aufstand mit einer starken Führung an der Spitze und dezentralisierten lokalen Befehlshabern, die Ressourcen auf Distriktebene mobilisieren können (EASO 8.2020c; vgl. NYT 26.5.2020).Die Taliban positionieren sich selbst als Schattenregierung Afghanistans, und ihre Kommissionen und Führungsgremien entsprechen den Verwaltungsämtern und -pflichten einer typischen Regierung (EASO 8.2020c; vergleiche NYT 26.5.2020). Die Taliban sind zu einer organisierten politischen Bewegung geworden, die in weiten Teilen Afghanistans eine Parallelverwaltung betreibt (EASO 8.2020c; vergleiche USIP 11.2019) und haben sich zu einem lokalen Regierungsakteur im Land entwickelt, indem sie Territorium halten und damit eine gewisse Verantwortung für das Wohlergehen der lokalen Gemeinschaften übernehmen (EASO 8.2020c; vergleiche USIP 4.2020). Was militärische Operationen betrifft, so handelt es sich um einen vernetzten Aufstand mit einer starken Führung an der Spitze und dezentralisierten lokalen Befehlshabern, die Ressourcen auf Distriktebene mobilisieren können (EASO 8.2020c; vergleiche NYT 26.5.2020).
Das wichtigste offizielle politische Büro der Taliban befindet sich in Katar (EASO 8.2020c; vgl. UNSC 27.5.2020). Der derzeitige Taliban-Führer ist nach wie vor Haibatullah Akhundzada (REU 17.8.2019; vgl. EASO 8.2020c, UNSC 27.5.2020, AnA 28.7.2020) - Stellvertreter sind der Erste Stellvertreter Sirajuddin Jallaloudine Haqqani (Leiter des Haqqani-Netzwerks) und zwei weitere: Mullah Mohammad Yaqoob [Mullah Mohammad Yaqub Omari] (EASO 8.2020c; vgl. FP 9.6.2020) und Mullah Abdul Ghani Baradar Abdul Ahmad Turk (EASO 8.2020c; vgl. UNSC 27.5.2020).Das wichtigste offizielle politische Büro der Taliban befindet sich in Katar (EASO 8.2020c; vergleiche UNSC 27.5.2020). Der derzeitige Taliban-Führer ist nach wie vor Haibatullah Akhundzada (REU 17.8.2019; vergleiche EASO 8.2020c, UNSC 27.5.2020, AnA 28.7.2020) - Stellvertreter sind der Erste Stellvertreter Sirajuddin Jallaloudine Haqqani (Leiter des Haqqani-Netzwerks) und zwei weitere: Mullah Mohammad Yaqoob [Mullah Mohammad Yaqub Omari] (EASO 8.2020c; vergleiche FP 9.6.2020) und Mullah Abdul Ghani Baradar Abdul Ahmad Turk (EASO 8.2020c; vergleiche UNSC 27.5.2020).
Mitte Juni 2020 berichtete das Magazin Foreign Policy, dass Akhundzada und Jallaloudine Haqqani und andere hochrangige Taliban-Führer sich mit dem COVID-19-Virus angesteckt hätten und dass einige von ihnen möglicherweise sogar gestorben seien sowie dass Mullah Mohammad Yaqoob Taliban- und Haqqani-Operationen leiten würde. Die Taliban dementierten diese Berichte (EASO 8.2020c; vgl. FP 9.6.2020, RFE/RL 2.6.2020).Mitte Juni 2020 berichtete das Magazin Foreign Policy, dass Akhundzada und Jallaloudine Haqqani und andere hochrangige Taliban-Führer sich mit dem COVID-19-Virus angesteckt hätten und dass einige von ihnen möglicherweise sogar gestorben seien sowie dass Mullah Mohammad Yaqoob Taliban- und Haqqani-Operationen leiten würde. Die Taliban dementierten diese Berichte (EASO 8.2020c; vergleiche FP 9.6.2020, RFE/RL 2.6.2020).
Die Taliban bezeichnen sich selbst als das Islamische Emirat Afghanistan (VOJ o.D.). Die Regierungsstruktur und das militärische Kommando sind in der Layha, einem Verhaltenskodex der Taliban definiert (AAN 4.7.2011), welche zuletzt 2010 veröffentlicht wurde (AAN 6.12.2018). Die Taliban sind keine monolithische Organisation (NZZ 20.4.2020); nur allzu oft werden die Taliban als eine homogene Einheit angesehen, während diese aber eine lose Zusammenballung lokaler Stammesführer, unabhängiger Warlords sowie abgekoppelter und abgeschotteter Zellen sind (BR 5.3.2020). Während der US-Taliban-Verhandlungen war die Führung der Taliban in der Lage, die Einheit innerhalb der Basis aufrechtzuerhalten, obwohl sich Spaltungen wegen des Abbruchs der Beziehungen zu Al-Qaida vertieft haben (EASO 8.2020c; vgl. UNSC 27.5.2020). Seit Mai 2020 ist eine neue Splittergruppe von hochrangigen Taliban-Dissidenten entstanden, die als Hizb-e Vulayet Islami oder Hezb-e Walayat-e Islami (Islamische Gouverneurspartei oder Islamische Vormundschaftspartei) bekannt ist (EASO 8.2020c; vgl. UNSC 27.5.2020). Die Gruppe ist gegen den US-Taliban-Vertrag und hat Verbindungen in den Iran (EASO 8.2020c; vgl. RFE/RL 9.6.2020). Eine gespaltene Führung bei der Umsetzung des US-Taliban-Abkommens und Machtkämpfe innerhalb der Organisation könnten den möglichen Friedensprozess beeinträchtigen (EASO 8.2020c; vgl. FP 9.6.2020).Die Taliban bezeichnen sich selbst als das Islamische Emirat Afghanistan (VOJ o.D.). Die Regierungsstruktur und das militärische Kommando sind in der Layha, einem Verhaltenskodex der Taliban definiert (AAN 4.7.2011), welche zuletzt 2010 veröffentlicht wurde (AAN 6.12.2018). Die Taliban sind keine monolithische Organisation (NZZ 20.4.2020); nur allzu oft werden die Taliban als eine homogene Einheit angesehen, während diese aber eine lose Zusammenballung lokaler Stammesführer, unabhängiger Warlords sowie abgekoppelter und abgeschotteter Zellen sind (BR 5.3.2020). Während der US-Taliban-Verhandlungen war die Führung der Taliban in der Lage, die Einheit innerhalb der Basis aufrechtzuerhalten, obwohl sich Spaltungen wegen des Abbruchs der Beziehungen zu Al-Qaida vertieft haben (EASO 8.2020c; vergleiche UNSC 27.5.2020). Seit Mai 2020 ist eine neue Splittergruppe von hochrangigen Taliban-Dissidenten entstanden, die als Hizb-e Vulayet Islami oder Hezb-e Walayat-e Islami (Islamische Gouverneurspartei oder Islamische Vormundschaftspartei) bekannt ist (EASO 8.2020c; vergleiche UNSC 27.5.2020). Die Gruppe ist gegen den US-Taliban-Vertrag und hat Verbindungen in den Iran (EASO 8.2020c; vergleiche RFE/RL 9.6.2020). Eine gespaltene Führung bei der Umsetzung des US-Taliban-Abkommens und Machtkämpfe innerhalb der Organisation könnten den möglichen Friedensprozess beeinträchtigen (EASO 8.2020c; vergleiche FP 9.6.2020).
Ein Bericht über die Rekrutierungspraxis der Taliban teilt die Taliban-Kämpfer in zwei Kategorien: professionelle Vollzeitkämpfer, die oft in den Madrassen rekrutiert werden, und Teilzeit-Kämpfer vor Ort, die gegenüber einem lokalen Kommandanten loyal und in die lokale Gesellschaft eingebettet sind (LI 29.6.2017).
Die Taliban rekrutieren in der Regel junge Männer aus ländlichen Gemeinden, die arbeitslos sind, eine Ausbildung in Koranschulen haben und ethnisch paschtunisch sind (EASO 8.2020c; vgl. Osman 1.6.2020). Schätzungen der aktiven Kämpfer der Taliban reichen von 40.000 bis 80.000 (EASO 8.2020c; vgl. NYT 12.9.2019) oder 55.000 bis 85.000, wobei diese Zahl durch zusätzliche Vermittler und Nicht-Kämpfer auf bis zu 100.000 ansteigt (EASO 8.2020c; vgl. NYT 26.5.2020, UNSC 27.5.2020). Obwohl die Mehrheit der Taliban immer noch Paschtunen sind, gibt es eine wachsende Minderheit an Tadschiken, Usbeken, Belutschen und sogar mehreren hundert Hazara (einschließlich Schiiten) innerhalb der Taliban (LI 23.8.2017). In einigen nördlichen Gebieten sollen die Taliban bereits überwiegend Nicht-Paschtunen sein, da sie innerhalb der lokalen Bevölkerung rekrutieren (LI 23.8.2017).Die Taliban rekrutieren in der Regel junge Männer aus ländlichen Gemeinden, die arbeitslos sind, eine Ausbildung in Koranschulen haben und ethnisch paschtunisch sind (EASO 8.2020c; vergleiche Osman 1.6.2020). Schätzungen der aktiven Kämpfer der Taliban reichen von 40.000 bis 80.000 (EASO 8.2020c; vergleiche NYT 12.9.2019) oder 55.000 bis 85.000, wobei diese Zahl durch zusätzliche Vermittler und Nicht-Kämpfer auf bis zu 100.000 ansteigt (EASO 8.2020c; vergleiche NYT 26.5.2020, UNSC 27.5.2020). Obwohl die Mehrheit der Taliban immer noch Paschtunen sind, gibt es eine wachsende Minderheit an Tadschiken, Usbeken, Belutschen und sogar mehreren hundert Hazara (einschließlich Schiiten) innerhalb der Taliban (LI 23.8.2017). In einigen nördlichen Gebieten sollen die Taliban bereits überwiegend Nicht-Paschtunen sein, da sie innerhalb der lokalen Bevölkerung rekrutieren (LI 23.8.2017).
Die Taliban betreiben Trainingslager in Afghanistan. Seit Ende 2014 wurden 20 davon öffentlich zur Schau gestellt. Das Khalid bin Walid-Camp soll zwölf Ableger, in acht Provinzen betreibt (Helmand, Kandahar, Ghazni, Ghor, Saripul, Faryab, Farah und Maidan Wardak). 300 Militärtrainer und Gelehrte sind dort tätig und es soll möglich sein, in diesem Camp bis zu 2.000 Rekruten auf einmal auszubilden (LWJ 14.8.2019).
Haqqani-Netzwerk
Das seit 2012 bestehende Haqqani-Netzwerk ist eine teilautonome Organisation, Bestandteil der afghanischen Taliban, Verbündeter von al-Qaida (CRS 12.2.2019; vgl. EASO 8.2020c, UNSC27.5.2020) und verfügt über Kontakte zu IS (RA KBL 12.10.2020; vgl. EASO 8.2020). Benannt nach dessen Begründer, Jalaluddin Haqqani (USDOS 19.9.2018; vgl. CRS 12.2.2019), einem führenden Mitglied des antisowjetischen Jihad (1979-1989) und einer wichtigen Taliban-Figur; sein Tod wurde von den Taliban im September 2018 verlautbart. Der derzeitige Leiter ist dessen Sohn Serajuddin Haqqani [auch Sirajuddin Haqqani] (EASO 8.2020c; cf. UNSC 27.5.2020).Das seit 2012 bestehende Haqqani-Netzwerk ist eine teilautonome Organisation, Bestandteil der afghanischen Taliban, Verbündeter von al-Qaida (CRS 12.2.2019; vergleiche EASO 8.2020c, UNSC27.5.2020) und verfügt über Kontakte zu IS (RA KBL 12.10.2020; vergleiche EASO 8.2020). Benannt nach dessen Begründer, Jalaluddin Haqqani (USDOS 19.9.2018; vergleiche CRS 12.2.2019), einem führenden Mitglied des antisowjetischen Jihad (1979-1989) und einer wichtigen Taliban-Figur; sein Tod wurde von den Taliban im September 2018 verlautbart. Der derzeitige Leiter ist dessen Sohn Serajuddin Haqqani [auch Sirajuddin Haqqani] (EASO 8.2020c; cf. UNSC 27.5.2020).
Als gefährlichster Arm der Taliban hat das Haqqani-Netzwerk seit Jahren Angriffe in den städtischen Bereichen ausgeführt (NYT 20.8.2019) und wird für einige der tödlichsten Angriffe in Afghanistan verantwortlich gemacht (CRS 12.2.2019). Das Netzwerk ist vor allem in den südlichen und östlichen Teilen des Landes und in den Provinzen Paktika und Khost aktiv. Sie verfügen jetzt über mehr Macht als in den Vorjahren und führen mehr Operationen durch. Es gibt keine größeren Gegenmaßnahmen der afghanischen Regierung oder der Sicherheitskräfte gegen das Netzwerk (RA KBL 12.10.2020).
Die afghanische Regierung entließ drei führende Mitglieder des Netzwerks im Zuge des Gefangenenaustausches im November 2019 (RA KBL 12.10.2020; vgl. NYT 19.11.2019, BBC 19.11.2019). Das Haqqani-Netzwerk ist an den aktuellen Friedensverhandlungen beteiligt (RA KBL 12.10.2020)Die afghanische Regierung entließ drei führende Mitglieder des Netzwerks im Zuge des Gefangenenaustausches im November 2019 (RA KBL 12.10.2020; vergleiche NYT 19.11.2019, BBC 19.11.2019). Das Haqqani-Netzwerk ist an den aktuellen Friedensverhandlungen beteiligt (RA KBL 12.10.2020)
Islamischer Staat (IS/ISIS/ISIL/Daesh), Islamischer Staat Khorasan Provinz (ISKP)
Erste Berichte über den Islamischen Staat (IS, auch ISIS, ISIL oder Daesh genannt) in Afghanistan gehen auf den Sommer 2014 zurück (AAN 17.11.2014; vgl. LWJ 5.3.2015). Der IS in Afghanistan bezeichnet sich selbst als Khorasan-Zweig des IS (ISKP). Es ist aber nicht erwiesen, ob er mit dem IS im Irak und in Syrien verbunden ist oder nicht. (RA KBL 12.10.2020). Zu den Kommandanten gehörten zunächst oft unzufriedene afghanische und pakistanische Taliban (AAN 1.8.2017; vgl. LWJ 4.12.2017). Schätzungen zur Stärke des ISKP variieren zwischen 2.500 und 4.000 Kämpfern (UNSC 13.6.2019) bzw. 4.000 und 5.000 Kämpfern (EASO 8.2020). Nach US-Angaben vom Frühjahr 2019 ist ihre Zahl auf 5.000 gestiegen. Auch soll der Islamische Staat vom zahlenmäßigen Anstieg der Kämpfer in Pakistan und Usbekistan sowie von aus Syrien geflohenen Kämpfern profitieren (VOA 21.5.2019).Erste Berichte über den Islamischen Staat (IS, auch ISIS, ISIL oder Daesh genannt) in Afghanistan gehen auf den Sommer 2014 zurück (AAN 17.11.2014; vergleiche LWJ 5.3.2015). Der IS in Afghanistan bezeichnet sich selbst als Khorasan-Zweig des IS (ISKP). Es ist aber nicht erwiesen, ob er mit dem IS im Irak und in Syrien verbunden ist oder nicht. (RA KBL 12.10.2020). Zu den Kommandanten gehörten zunächst oft unzufriedene afghanische und pakistanische Taliban (AAN 1.8.2017; vergleiche LWJ 4.12.2017). Schätzungen zur Stärke des ISKP variieren zwischen 2.500 und 4.000 Kämpfern (UNSC 13.6.2019) bzw. 4.000 und 5.000 Kämpfern (EASO 8.2020). Nach US-Angaben vom Frühjahr 2019 ist ihre Zahl auf 5.000 gestiegen. Auch soll der Islamische Staat vom zahlenmäßigen Anstieg der Kämpfer in Pakistan und Usbekistan sowie von aus Syrien geflohenen Kämpfern profitieren (VOA 21.5.2019).
Der ISKP geriet in dessen Hochburgen in Ostafghanistan nachhaltig unter Druck (UNGASC 17.3.2020; vgl. RA KBL 12.10.2020), da sich jahrelang die Militäroffensiven der US-amerikanischen und afghanischen Streitkräfte auf diese konzentrierten. Auch die Taliban intensivierten in jüngster Zeit ihre Angriffe gegen den ISKP in dieser Region (SIGAR 30.1.2020). So sollen 5.000 Talibankämpfer aus der Provinz Kandahar gekommen sein, um den ISKP in Nangarhar zu bekämpfen (DW 26.2.2020; vgl. MT 27.2.2020). Im November 2019 ist die wichtigste Hochburg des islamischen Staates in Ostafghanistan zusammengebrochen (NYT 2.12.2020; vgl. SIGAR 30.1.2020) wobei über 1.400 Kämpfer und Anhänger des ISKP, darunter auch Frauen und Kinder, kapitulierten (EASO 8.2020c; vgl. UNSC 27.5.2020, UNGASC 17.3.2020). Der islamische Staat soll jedoch weiterhin in den westlichen Gebieten der Provinz Kunar präsent sein (UNGASC 17.3.2020). Die landesweite Mannstärke des ISKP hat sich seit Anfang 2019 von 3.000 Kämpfern auf zwischen 200 (EASO 8.2020c; vgl. UNSC 27.5.2020) und 300 Kämpfer reduziert (NYT 2.12.2020).Der ISKP geriet in dessen Hochburgen in Ostafghanistan nachhaltig unter Druck (UNGASC 17.3.2020; vergleiche RA KBL 12.10.2020), da sich jahrelang die Militäroffensiven der US-amerikanischen und afghanischen Streitkräfte auf diese konzentrierten. Auch die Taliban intensivierten in jüngster Zeit ihre Angriffe gegen den ISKP in dieser Region (SIGAR 30.1.2020). So sollen 5.000 Talibankämpfer aus der Provinz Kandahar gekommen sein, um den ISKP in Nangarhar zu bekämpfen (DW 26.2.2020; vergleiche MT 27.2.2020). Im November 2019 ist die wichtigste Hochburg des islamischen Staates in Ostafghanistan zusammengebrochen (NYT 2.12.2020; vergleiche SIGAR 30.1.2020) wobei über 1.400 Kämpfer und Anhänger des ISKP, darunter auch Frauen und Kinder, kapitulierten (EASO 8.2020c; vergleiche UNSC 27.5.2020, UNGASC 17.3.2020). Der islamische Staat soll jedoch weiterhin in den westlichen Gebieten der Provinz Kunar präsent sein (UNGASC 17.3.2020). Die landesweite Mannstärke des ISKP hat sich seit Anfang 2019 von 3.000 Kämpfern auf zwischen 200 (EASO 8.2020c; vergleiche UNSC 27.5.2020) und 300 Kämpfer reduziert (NYT 2.12.2020).
49 Angriffe werden dem ISKP im Zeitraum 8.11.2019-6.2.2020 zugeschrieben, im Vergleichszeitraum des Vorjahres wurden 194 Vorfälle registriert. Im Berichtszeitraum davor wurden 68 Angriffe registriert (UNGASC 17.3.2020).
Die Macht des ISKP in Afghanistan ist kleiner als jene der Taliban; auch hat er viel Territorium verloren. Der ISKP war bzw. ist nicht Teil der Friedensverhandlungen mit den USA und ist weiterhin in der Lage, tödliche Angriffe durchzuführen (BBC 25.3.2020). Aufgrund des Territoriumsverlustes ist die Rekrutierung und Planung des ISKP stark eingeschränkt (NYT 2.12.2020).
Der ISKP verurteilt die Taliban als ’Abtrünnige’, die nur ethnische und/oder nationale Interessen verfolgen (CRS 12.2.2019). Die Taliban und der Islamische Staat sind verfeindet. In Afghanistan kämpfen die Taliban seit Jahren gegen den IS, dessen Ideologien und Taktiken weitaus extremer sind als jene der Taliban (WP 19.8.2019; vgl. AP 19.8.2019). Während die Taliban ihre Angriffe weitgehend auf Regierungsziele und afghanische und internationale Sicherheitskräfte beschränken (AP 19.8.2019), zielt der ISKP darauf ab, konfessionelle Gewalt in Afghanistan zu fördern, indem sich Angriffe gegen Schiiten richten (WP 19.8.2019).Der ISKP verurteilt die Taliban als ’Abtrünnige’, die nur ethnische und/oder nationale Interessen verfolgen (CRS 12.2.2019). Die Taliban und der Islamische Staat sind verfeindet. In Afghanistan kämpfen die Taliban seit Jahren gegen den IS, dessen Ideologien und Taktiken weitaus extremer sind als jene der Taliban (WP 19.8.2019; vergleiche AP 19.8.2019). Während die Taliban ihre Angriffe weitgehend auf Regierungsziele und afghanische und internationale Sicherheitskräfte beschränken (AP 19.8.2019), zielt der ISKP darauf ab, konfessionelle Gewalt in Afghanistan zu fördern, indem sich Angriffe gegen Schiiten richten (WP 19.8.2019).
Angesichts der Aufnahme von Gesprächen der Taliban mit den USA predigte der ISKP seine Mission weiterhin als eine reinere Form des Dschihad im Gegensatz zur Öffnung der Taliban für US-Gespräche (EASO 8.2020c; vgl. SaS 10.2.2020). Nach Angaben der UNO zielt ISKP darauf ab, von den Taliban und Al-Qaida abtrünnige Rekruten zu gewinnen, insbesondere solche, die sich jeglichen Vereinbarungsgesprächen mit den US-amerikanischen oder afghanischen Regierungen widersetzen (EASO 8.2020c; vgl. UNSC 27.5.2020).Angesichts der Aufnahme von Gesprächen der Taliban mit den USA predigte der ISKP seine Mission weiterhin als eine reinere Form des Dschihad im Gegensatz zur Öffnung der Taliban für US-Gespräche (EASO 8.2020c; vergleiche SaS 10.2.2020). Nach Angaben der UNO zielt ISKP darauf ab, von den Taliban und Al-Qaida abtrünnige Rekruten zu gewinnen, insbesondere solche, die sich jeglichen Vereinbarungsgesprächen mit den US-amerikanischen oder afghanischen Regierungen widersetzen (EASO 8.2020c; vergleiche UNSC 27.5.2020).
Am 4.4.2020 verhaftete die Nationale Sicherheitsdirektion Afghanistans (NDS) den IS-Führer in Afghanistan (RA KBL 12.10.2020; vgl. AnA 30.4.2020, HRW 6.4.2020), und laut NDS wurde das Hauptführungs- und Koordinierungsgremium des islamischen Staates eliminiert, aber die Teilnetzwerke existieren noch immer in verschiedenen Bereichen. Die Gruppe ist immer noch aktiv und führt weiterhin Angriffe durch (RA KBL 12.10.2020)Am 4.4.2020 verhaftete die Nationale Sicherheitsdirektion Afghanistans (NDS) den IS-Führer in Afghanistan (RA KBL 12.10.2020; vergleiche AnA 30.4.2020, HRW 6.4.2020), und laut NDS wurde das Hauptführungs- und Koordinierungsgremium des islamischen Staates eliminiert, aber die Teilnetzwerke existieren noch immer in verschiedenen Bereichen. Die Gruppe ist immer noch aktiv und führt weiterhin Angriffe durch (RA KBL 12.10.2020)
Al-Qaida und ihr verbundene Gruppierungen
Al-Qaida sieht Afghanistan auch weiterhin als sichere Zufluchtsstätte für ihre Führung, basierend auf langjährigen und engen Beziehungen zu den Taliban. Beide Gruppierungen haben immer wieder öffentlich die Bedeutung ihres Bündnisses betont (UNSC 15.1.2019). Unter der Schirmherrschaft der Taliban ist al-Qaida in den letzten Jahren stärker geworden; dabei wird die Zahl der Mitglieder auf 240 geschätzt, wobei sich die meisten in den Provinzen Badakhshan, Kunar und Zabul befinden. Mentoren und al-Qaida-Kadettenführer sind oftmals in den Provinzen Helmand und Kandahar aktiv (UNSC 13.6.2019). Einer Quelle zufolge hat Al-Qaida weniger Macht als in den letzten Jahren (RA KBL 12.10.2020b). Gemäss UNO-Bericht vom Mai 2020 ist Al-Qaida in 12 Provinzen mit 400-600 Bewaffneten verdeckt aktiv (EASO 8.2020c; vgl. UNSC 27.5.2020).Al-Qaida sieht Afghanistan auch weiterhin als sichere Zufluchtsstätte für ihre Führung, basierend auf langjährigen und engen Beziehungen zu den Taliban. Beide Gruppierungen haben immer wieder öffentlich die Bedeutung ihres Bündnisses betont (UNSC 15.1.2019). Unter der Schirmherrschaft der Taliban ist al-Qaida in den letzten Jahren stärker geworden; dabei wird die Zahl der Mitglieder auf 240 geschätzt, wobei sich die meisten in den Provinzen Badakhshan, Kunar und Zabul befinden. Mentoren und al-Qaida-Kadettenführer sind oftmals in den Provinzen Helmand und Kandahar aktiv (UNSC 13.6.2019). Einer Quelle zufolge hat Al-Qaida weniger Macht als in den letzten Jahren (RA KBL 12.10.2020b). Gemäss UNO-Bericht vom Mai 2020 ist Al-Qaida in 12 Provinzen mit 400-600 Bewaffneten verdeckt aktiv (EASO 8.2020c; vergleiche UNSC 27.5.2020).
Al-Qaida will die Präsenz in der Provinz Badakhshan stärken, insbesondere im Distrikt Shighnan, der an der Grenze zu Tadschikistan liegt, aber auch in der Provinz Paktika, Distrikt Barmal, wird versucht die Präsenz auszubauen. Des Weiteren fungieren al-Qaida-Mitglieder als Ausbilder und Religionslehrer der Taliban und ihrer Familienmitglieder (UNSC 13.6.2019).
Im Zuge des US-Taliban-Abkommen haben die Taliban zugesichert, terroristischen Gruppierungen wie etwa al-Qaida keine Zuflucht zu gewähren (NZZ 20.4.2020; vgl. USDOS 29.2.2020, EASO 8.2020).Im Zuge des US-Taliban-Abkommen haben die Taliban zugesichert, terroristischen Gruppierungen wie etwa al-Qaida keine Zuflucht zu gewähren (NZZ 20.4.2020; vergleiche USDOS 29.2.2020, EASO 8.2020).
Quellen:
- AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (16.7.2020): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan (Stand: Juni 2020), https://www.ecoi.net/en/file/loc al/2035827/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-jjnd_abschiebungsr elevante_LageJn_derJslamischen_Republik_Afghanistan_%28Stand_Juni_2020%29%2C_16.pdf, Zugriff 22.10.2020
- AAN - Afghanistan Analysts Network (25.6.2020): New World Drug Report: Opium production in Afghanistan remained the same in 2019, https://www.afghanistan-analysts.org/en/reports/econom y-development-environment/new-world-drug-report-opium-production-in-afghanistan-remained-t he-same-in-2019/, Zugriff 3.12.2020
- AAN - Afghanistan Analysts Network (6.12.2018): One Land, Two Rules (1): Service delivery in insurgentaffected areas, an introduction, https://www.afghanistan-analysts.org/en/reports/econom y-development-environment/one-land-two-rules-1-service-delivery-in-insurgent-affected-areas-an -introduction/, Zugriff 23.10.2020
- AAN - Afghanistan Analysts Network (1.8.2017): Thematic Dossier XV: Daesh in Afghanistan, https://www.afghanistananalysts.org/publication/aanthematicdossier/thematicdossierxvdaeshinafg hanistan/, Zugriff 23.10.2020
- AAN - Afghanistan Analysts Network (17.11.2014): Messages in Chalk: ‘Islamic State’ haunting Afghanistan?, https://www.afghanistan-analysts.org/en/dossiers/thematic-dossier-xv-daesh-in-af ghanistan/, Zugriff 23.10.2020
- AAN - Afghanistan Analysts Network (4.7.2011): The Layha: Calling the Taleban to Account, https: //www.afghanistan-analysts.org/en/special-reports/the-layha-calling-the-taleban-to-account/, Zugriff 23.10.2020
- AnA - Anadolu Agency (28.7.2020): Taliban leader urges US to comply with peace deal, https: //www.aa.com.tr/en/americas/taliban-leader-urges-us-to-comply-with-peace-deal/1925033, Zugriff 22.10.2020
- AnA - Anadolu Agency (30.4.2020). Who is de facto leader of Daesh/ISIS in Afghanistan?, https: //www.aa.com.tr/en/asia-pacific/who-is-de-facto-leader-of-daesh-isis-in-afghanistan/1824335 , Zugriff 23.10.2020
- AJ - Al-Jazeera (26.3.2020): Solidarity for Sikhs after Afghanistan massacre, https://www.aljazeer a.com/news/2020/3/26/solidarity-for-sikhs-after-afghanistan-massacre , Zugriff 23.10.2020
- AJ - Al-Jazeera (6.3.2020): Dozens killed in Kabul ceremony attack claimed by ISIL, https://www. aljazeera.com/news/2020/03/kabul-gathering-attended-abdullah-hit-rocket-attack-report-200306 074951081.html , Zugriff 23.10.2020
- AP - Associated Press (19.8.2019): A look at the Islamic State affiliate’s rise in Afghanistan, https: //www.apnews.com/add4a393afed4ca798401c5a0958f2c2 , Zugriff 23.10.2020
- BBC (1.4.2020): Afghanistan and Taliban begin direct talks with aim of prisoner swap, https://www. bbc.com/news/world-asia-52123951, Zugriff 23.10.2020
- BBC (25.3.2020): Afghanistan conflict: Militants in deadly attack on Sikh temple in Kabul, https: //www.bbc.com/news/world-asia-52029571, Zugriff 23.10.2020
- BBC (6.3.2020): Kabul attack: Abdullah Abdullah escapes deadly attack, https://www.bbc.com/ne ws/world-asia-51766602 , Zugriff 23.10.2020
- BBC (19.11.2019): US and Australian hostages freed in Taliban prisoner swap, https://www.bbc. com/news/world-asia-50471186 , Zugriff 23.10.2020
- Bradford, James, T. (2019): Poppies, Politics, and Power. Ithaca: Comell University Press. Liegt im Archiv der Staatendokumentation auf.
- BR - Brookings (5.3.2020): The US-Taliban peace deal: A road to nowhere, https://www.brooking s.edu/blog/order-from-chaos/2020/03/05/the-us-taliban-peace-deal-a-road-to-nowhere/, Zugriff 23.10.2020
- CRS - Congressional Research Center (12.2.2019): Al-Qaida and Islamic State Affiliates in Afgha¬nistan, https://crsreports.congress.gov/product/pdf/download/IF/IF10604/IF10604.pdf/ , Zugriff 23.10.2020
- CTC - Combating Terrorism Center Sentinel (1.2018): Red on Red: Analyzing Afghanistan's IntraIn¬surgent Violence, https://ctc.usma.edu/wp-content/uploads/2018/01/CTC-Sentinel_Vol11Iss1-1.p df, Zugriff 23.10.2020
- DS - Der Standard (11.2.2020): Mindestens fünf Tote nach Selbstmordanschlag in Kabul, https://ww w.derstandard.at/story/2000114411709/mindestens-fuenf-tote-nach-selbstmordanschlag-in-kabul , Zugriff 23.10.2020
- DW - Deutsche Welle (26.2.2020): Afghanistan: One district's hope for lasting peace, https://www. dw.com/en/afghanistan-one-districts-hope-for-lasting-peace/a-52545736 , Zugriff 23.10.2020
- EASO - European Asylum Support Office (8.2020c): Afghanistan: Anti-Government Elements (AGEs), file:///home/ft5212/Downloads/2020_08_EASO_COI_AFG_Anti-Governement_Ele ments_Report.pdf, Zugriff 23.10.2020
- FP - Foreing Policy (9.6.2020): Factional Struggles Emerge in Virus-Afflicted Taliban Top Ranks, https://foreignpolicy.com/2020/06/09/coronavirus-pandemic-taliban-afghanistan-peace-talks/, Zugriff 23.10.2020
- HRW - Human Rights Watch (6.4.2020): Afghanistan: Prosecute Head of ISIS-linked Group, https: //www.hrw.org/news/2020/04/06/afghanistan-prosecute-head-isis-linked-group, Zugriff 23.10.2020
- LI - Landinfo [Norwegen] (23.8.2017): Afghanistan: Taliban's organization and structure, Landinfo, https://www.ecoi.net/en/file/local/1406310/1226_1504616422_170824550.pdf, Zugriff 23.10.2020
- LI - Landinfo [Norwegen] (29.6.2017): Afghanistan: Recruitment to Taliban, https://www.landinfo.n o/asset/3588/1/3588_1.pdf, Zugriff 23.10.2020
- LWJ - Long War Journal (14.8.2019): Taliban promotes its ‘Preparation for Jihad', https://www. longwarjournal.org/archives/2019/08/taliban-promotes-its-preparation-for-jihad.php , Zugriff 23.10.2020
- LWJ - Long War Journal (4.12.2017): Taliban touts defection of Islamic State ‘deputy', https://www. longwarjournal.org/archives/2017/12/taliban-touts-defection-of-islamic-state-deputy.php , Zugriff 23.10.2020
- LWJ - Long War Journal (5.3.2015): Mapping the emergence of the Islamic State in Afghanistan, https://www.longwarjournal.org/archives/2015/03/mapping-the-emergence-of-the-islamic-state-in- afghanistan.php , Zugriff 23.10.2020
- MT - Military Times (27.2.2020): ISIS loses more than half its fighters from US airstrikes and Taliban ground operations, https://www.militarytimes.com/flashpoints/2020/02/27/isis-loses-more-than-ha lf-its-fighters-from-us-airstrikes-and-taliban-ground-operations/, Zugriff 23.10.2020
- NYT - New York Times, The (26.5.2020): How the Taliban Outlasted a Superpower: Tenacity and Carnage, https://www.nytimes.com/2020/05/26/world/asia/taliban-afghanistan-war.html, Zugriff 5.11.2020
- NYT - New York Times, The (19.11.2019): Two Western Hostages Are Freed in Afghanistan in Deal With Taliban, https://www.nytimes.com/2019/11/19/world/asia/afghanistan-taliban-prisoner-excha nge-peace-talks.html , Zugriff 23.10.2020
- NYT - New York Times, The (12.9.2019): Fact-checking Trump's Statements on Increased Military Strikes in Afghanistan, https://www.nytimes.com/2019/09/12/world/middleeast/fact-checking-trum p-taliban.html , Zugriff 23.10.2020
- NYT - New York Times, The (20.8.2019): As Taliban Talk Peace, ISIS Is Ready to Play the Spoiler in Afghanistan, https://www.nytimes.com/2019/08/20/world/asia/isis-afghanistan-peace.html , Zugriff 5.11.2020- NYT - New York Times, The (20.8.2019): As Taliban Talk Peace, ISIS römisch eins s Ready to Play the Spoiler in Afghanistan, https://www.nytimes.com/2019/08/20/world/asia/isis-afghanistan-peace.html , Zugriff 5.11.2020
- NZZ - Neue Züricher Zeitung (20.4.2020): Taliban töten erneut fast 20 Soldaten aus regierungs¬treuen Kreisen - die neusten Entwicklungen nach der Unterzeichnung des Friedensabkommens in Afghanistan, https://www.nzz.ch/international/afghanistan-die-neuesten-entwicklungen-im-frieden sprozess-ld.1541939#subtitle-2-was-steht-in-dem-abkommen-second , Zugriff 23.10.2020
- ONDCP - Office of National Drug Control Policy (7.2.2020): ONDCP Releases Data on Poppy Cultivation and Potential Opium Production in Afghanistan, https://www.whitehouse.gov/briefin gs-statements/ondcp-releases-data-poppy-cultivation-potential-opium-production-afghanistan/, Zugriff 3.12.2020
- Osman, Borham (1.6.2020): Peaceworks - Bourgeois Jihad: Whyyoung, middle-classAfghans join the Islamic State, https://www.usip.org/sites/default/files/2020-06/20200601-pw_162-bourgeois_j ihad_why_young_middle-class_afghans_join_the_islamic_state.pdf, Zugriff 5.11.2020
- RA KBL - Lokaler Rechtsanwalt in Kabul (12.10.2020b): Auskunft per E-Mail
- REU - Reuters (6.10.2020): Exclusive: Taliban, Afghan negotiators set ground rules to safeguard peace talks - sources, https://www.reuters.com/article/afghanistan-taliban-talks-exdusive-int-idUS KBN26R1DJ , Zugriff 23.10.2020
- REU - Reuters (17.8.2019): Taliban say killing of leader’s brother will not derail U.S. talks, https: //www.reuters.com/article/us-usa-afghanistan/taliban-say-killing-of-leaders-brother-will-not-derail- us-talks-idUSKCN1V70CJ , Zugriff 23.10.2020
- RFE/RL - Radio Free Europe / Radio Liberty (2.6.2020): Taliban Officials Deny Report That Top Leader Died From Coronavirus, https://www.rferl.org/a/taliban-officials-deny-report-that-top-leade r-died-from-coronavirus/30648768.html, Zugriff 23.10.2020
- SAS - Stars and Stripes (10.2.2020): ISIS in Afghanistan was 'obliterated’ but fighters who escaped could stage resurgence, https://www.stripes.com/news/middle-east/isis-in-afghanistan-was-obliter ated-but-fighters-who-escaped-could-stage-resurgence-1.618220, Zugriff 23.10.2020
- SIGAR (30.7.2020): SIGAR Quarterly Reports to Congress, https://www.sigar.mil/pdf/quarterlyrep orts/2020-07-30qr.pdf, Zugriff 23.10.2020
- SIGAR (30.1.2020): SIGAR Quarterly Reports to Congress, https://www.sigar.mil/pdf/quarterlyrep orts/2020-01-30qr.pdf, Zugriff 23.10.2020
- STDOK - Staatendokumentation des BFA (4.11.2019): Grafische Darstellung der sicherheitsrele¬vanten Vorfälle 1.1.2018-30.9.2019, liegt im Archiv der Staatendokumentation vor
- TD - The Diplomat (2.4.2020): Taliban Ready to Begin Cease-Fires in Virus-Hit Afghan Areas, https://thediplomat.com/2020/04/taliban-ready-to-begin-cease-fires-in-virus-hit-afghan-areas/, Zugriff 5.11.2020
- TN - Tolonews (26.3.2020): Sikhs Demand Investigation of Dharamshala Attack, https://tolonews.c om/afghanistan/sikhs-demand-investigation-dharamshala-attack, Zugriff 23.10.2020
- TTI - The Times of India (26.3.2020): Child injured in blast near Sikh crematorium in Afghan capital, https://timesofindia.indiatimes.com/world/south-asia/child-injured-in-blast-near-sikh-crematorium- in-afghan-capital/articleshow/74832361.cms , Zugriff 23.10.2020
- UNAMA- United Nations Assistance Mission in Afghanistan (27.10.2020): PROTECTION OF CI- VILIANS IN ARMED CONFLICT: THIRD QUARTER REPORT: 1 JANUARYTO 30 SEPTEMBER 2020, https://reliefweb.int/report/afghanistan/afghanistan-protection-civilians-armed-conflict-third -quarter-report-1-january-30, Zugriff 5.11.2020
- UNAMA - United Nations Assistance Mission in Afghanistan (27.7.2020): Midyear Update on the Protection of Civilians in Armed Conflict: 1 January to 30 June 2020, https://unama.unmissions.o rg/un-urges-parties-prioritize-protection-civilians-and-start-talks , Zugriff 22.10.2020
- UNAMA - United Nations Assistance Mission in Afghanistan (2.2020): Afghanistan Annual Report On Protection Of Civilians In Armed Conflict: 2019, https://unama.unmissions.org/sites/default/files /afghanistan_protection_of_civilians_annual_report_2019_-_22_february.pdf, Zugriff 23.10.2020
- UNGASC - United Nation General Assembly Secretary General (17.3.2020): The situation in Af¬ghanistan and its implications for international peace and security, https://unama.unmissions.org/s ites/default/files/sg_report_on_afghanistan_17_march_2020.pdf, Zugriff 23.10.2020
- UNODC - United Nations Office on Drugs and Crime (6.2020): World Drug Report 2020 - Drug Supply, https://wdr.unodc.org/wdr2020/field/WDR20_Booklet_3.pdf, Zugriff 3.12.2020
- UNSC - United Nations Security Concil (27.5.2020): Eleventh report of the Analytical Support and Sanctions Monitoring Team submitted pursuant to resolution 2501 (2019) concerning the Taliban, S/2020/415, https://www.securitycouncilreport.org/atf/cf/%7B65BFCF9B-6D27-4E9C-8CD3-CF6E 4FF96FF9%7D/s_2020_415_e.pdf, Zugriff 23.10.2020
- UNSC - United Nations Security Council (13.6.2019): Letter dated 10 June 2019 from the Chair of the Security Council Committee established pursuant to resolution 1988 (2011)addressed to the President of the Security Council , https://www.undocs.org/pdf?symbol=en/S/2019/481 , Zugriff 23.10.2020
- UNSC - United Nations Security Council (15.1.2019): Letter dated 15 January 2019 from the Chair of the SecurityCouncil Committee pursuant to resolutions 1267 (1999), 1989 (2011)and 2253 (2015)concerning Islamic State in Iraq and the Levant (Da’esh), Al-Qaida and associated individuals, groups, undertakings and entities addressed to the President of the Security Council, https://www.un.org/sc/ctc/wp-content/uploads/2019/02/N1846950_EN.pdf, Zugriff 23.10.2020
- USDOD - United States Department of Defense (1.7.2020): Enhancing Security and Stability in Afghanistan, https://media.defense.gov/2020/Jul/01/2002348001/-1/-1/1/ENHANCING_SECURIT Y_AND_STABILITY_IN_AFGHANISTAN.PDF , Zugriff 23.10.2020
- USDOD - United States Department of Defence (12.2019): Enhancing Security and Stability in Afghanistan, https://media.defense.gov/2020/Jan/23/2002238296/-1/-1/1/1225-REPORT-DECEM BER-2019.PDF , Zugriff 1.3.2020
- USDOS - United States Department of State (29.2.2020): Agreement for Bringing Peace to Afgha¬nistan between the Islamic Emirate of Afghanistan which is not recognized by the United States as a state and is known as the Taliban and the United States of America, https://www.state.gov/wp -content/uploads/2020/02/Agreement-For-Bringing-Peace-to-Afghanistan-02.29.20.pdf, Zugriff 22.10.2020
- USIP - United States Institute of Peace (4.2020): Service Delivery in Taliban-Influenced Areas of Afghanistan, Special Reports No. 465, https://www.usip.org/sites/default/files/2020-04/20200430- sr_465-_service_delivery_in_taliban_influenced_areas_of_afghanistan-sr.pdf, Zugriff 23.10.2020
- USIP - United States Institute of Peace (11.2019): Howthe Taliban Makes Policy, Peaceworks No. 153, https://www.usip.org/sites/default/files/2019-11/pw_153-insurgent_bureaucracy_how_the_tal iban_makes_policy.pdf, Zugriff 23.10.2020
- VOA - Voice of America (21.5.2019): Islamic State in Afghanistan Growing Bigger, More Dangerous, https://www.voanews.com/south-central-asia/islamic-state-afghanistan-growing-bigger-more-dan gerous , Zugriff 5.6.2019
- VOJ - Voice of Jihad (o.D.): Islamic Emirate of Afghanistan, http://alemarahenglish.net/, Zugriff 23.10.2020
- WP - The Washington Post (9.12.2019): Overwhelmed by opium, https://www.washingtonpost.c om/graphics/2019/investigations/afghanistan-papers/afghanistan-war-opium-poppy-production/ , Zugriff 3.12.2020
- WP - The Washington Post (19.8.2019): The Islamic State is far from defeated. Here’s what you need to know about its affiliate in Afghanistan, https://www.washingtonpost.com/world/2019/08/19/ islamic-state-is-far-defeated-heres-what-you-need-know-about-its-affiliate-afghanistan/?noredirec t=on , Zugriff 23.10.2020
1.2. Badakhshan
Badakhshan liegt im Nordosten Afghanistans und grenzt an Tadschikistan, China und Pakistan. Die gebirgige Provinz (OP Badakhshan 1.2.2017) zählt zu den größten Provinzen Afghanistans (RFE/RL 11.4.2019). Innerhalb Afghanistans grenzt Badakhshan an die Provinzen Takhar, Panjshir und Nuristan (UNOCHA Badakhshan 19.2.2014). Badakhshan ist in die folgenden Distrikte unterteilt: Arghanj Khwah, Argo, Baharak, Darayim, Darwaz-e-Bala (Nesay), Darwaz-e-Payin (Mamay), Eshkashim, Faiz Abad, Jurm, Kishm, Khash, Khwahan, Kufab, Kohistan, Kiran wa Menjan, Raghistan, Shar-e-Buzorg, Shignan, Shiki, Shuhada, Tagab, Tashkan, Wakhan, Warduj, Yaftal-e-Sufla, Yamgan (Girwan), Yawan und Zebak (NSIA 1.6.2020; IEC Badakhshan 2019).
Die Provinzhauptstadt Badakhshans ist Fayz Abad. Die National Statistics and Information Authority of Afghanistan (NSIA) schätzt die Bevölkerung in Badakhshan im Zeitraum 2020-21 auf 1,054.087 Personen (NSIA 1.6.2020). In der Provinz leben Tadschiken, Paschtunen, Usbeken, Hazara, Belutschen und Kirgisen (OP Badakhshan 1.2.2017).
In Faiz Abad gibt es einen Flughafen, mit Stand Oktober 2020 besteht Linienflugverkehr von und nach Kabul (Kam Air Badakhshan o.D.). Eine Hauptverkehrsstraße verbindet Faiz Abad mit der westlich von Badakhshan gelegenen Provinz Takhar und in weiterer Folge Kunduz (LCA 29.6.2018). Im Dezember 2019 wurde eine Straße eingeweiht, welche neun Distrikte der Provinz mit der Provinzhauptstadt verbindet (PAJ 2.12.2019).
Badakhshan verfügt über bedeutsame Mineralienminen, von denen manche unter der Kontrolle von Aufständischen stehen (KP 8.2.2020), bzw. kam es zu bewaffneten Konflikten um die Kontrolle von Lapislazuli-Minen in Badakhshan (AVA 25.7.2020; vgl. FP 22.9.2020; UNSC 27.5.2020; GW 5.6.2016).Badakhshan verfügt über bedeutsame Mineralienminen, von denen manche unter der Kontrolle von Aufständischen stehen (KP 8.2.2020), bzw. kam es zu bewaffneten Konflikten um die Kontrolle von Lapislazuli-Minen in Badakhshan (AVA 25.7.2020; vergleiche FP 22.9.2020; UNSC 27.5.2020; GW 5.6.2016).
Hintergrundinformationen zum Konflikt und Akteure
Zwischen 1996 und 2001 gehörte Badakhshan zu den wenigen Gebieten in Afghanistan, die außerhalb der Kontrolle der Taliban lagen (RFE/RL 12.2.2018; vgl. AAN 3.1.2017). Die Sicherheitslage in der Provinz hat sich jedoch verschlechtert seit die USA ihre Offensiven 2012 beendeten und begannen, eine beträchtliche Anzahl von Truppen abzuziehen (LWJ 28.3.2020). Badakhshan zählte im Mai 2020 zu den vergleichsweise volatilen Provinzen im Nordosten Afghanistans (KP 6.5.2020; vgl. AN 21.4.2020). Die Taliban und andere militante Gruppierungen sind in der Provinz aktiv und versuchen oftmals, Angriffe gegen die Regierungstruppen durchzuführen (KP 6.5.2020). Laut dem Long War Journal werden mit Stand Ende September 2020 zwei Distrikte (Arghanj Khwah und Yamgan) von den Taliban kontrolliert, rund 20 weitere Distrikte gelten als umkämpft (LWJ o.D.; vgl. LWJ 27.7.2020). Unter anderem sind auch ausländische Kämpfer - hauptsächlich aus Tadschikistan und Usbekistan - in den Reihen der Taliban aktiv (RFE/RL 29.4.2020; vgl. AN 21.4.2020).Zwischen 1996 und 2001 gehörte Badakhshan zu den wenigen Gebieten in Afghanistan, die außerhalb der Kontrolle der Taliban lagen (RFE/RL 12.2.2018; vergleiche AAN 3.1.2017). Die Sicherheitslage in der Provinz hat sich jedoch verschlechtert seit die USA ihre Offensiven 2012 beendeten und begannen, eine beträchtliche Anzahl von Truppen abzuziehen (LWJ 28.3.2020). Badakhshan zählte im Mai 2020 zu den vergleichsweise volatilen Provinzen im Nordosten Afghanistans (KP 6.5.2020; vergleiche AN 21.4.2020). Die Taliban und andere militante Gruppierungen sind in der Provinz aktiv und versuchen oftmals, Angriffe gegen die Regierungstruppen durchzuführen (KP 6.5.2020). Laut dem Long War Journal werden mit Stand Ende September 2020 zwei Distrikte (Arghanj Khwah und Yamgan) von den Taliban kontrolliert, rund 20 weitere Distrikte gelten als umkämpft (LWJ o.D.; vergleiche LWJ 27.7.2020). Unter anderem sind auch ausländische Kämpfer - hauptsächlich aus Tadschikistan und Usbekistan - in den Reihen der Taliban aktiv (RFE/RL 29.4.2020; vergleiche AN 21.4.2020).
Neben den Taliban operieren weitere Aufständischengruppen, wie zum Beispiel Al-Qaida, das Islamic Movement of Uzbekistan (IMU) und das East Turkestan Islamic Movement (ETIM) in der Provinz (UNSC 27.5.2020; AN 21.4.2020; vgl. KN 14.12.2019). Lokale Regierungsvertreter in Badakhshan behaupten, dass der Islamische Staat (IS) im Distrikt Jurm mit Al-Qaida zusammenarbeitet und nach Angaben von Militärangehörigen in Badakhshan kooperieren auch das Ansarullah-Netzwerk, IMU und ETIM in manchen Distrikten mit Al-Qaida und dem IS (AN 21.4.2020; vgl. TN 21.4.2020a). Tadschikische kriminelle Netzwerke, welche in den Drogenschmuggel aus Afghanistan nach Zentralasien involviert sind, arbeiten in Badakhshan mit Rebellengruppen zusammen (UNSC 27.5.2020).Neben den Taliban operieren weitere Aufständischengruppen, wie zum Beispiel Al-Qaida, das Islamic Movement of Uzbekistan (IMU) und das East Turkestan Islamic Movement (ETIM) in der Provinz (UNSC 27.5.2020; AN 21.4.2020; vergleiche KN 14.12.2019). Lokale Regierungsvertreter in Badakhshan behaupten, dass der Islamische Staat (IS) im Distrikt Jurm mit Al-Qaida zusammenarbeitet und nach Angaben von Militärangehörigen in Badakhshan kooperieren auch das Ansarullah-Netzwerk, IMU und ETIM in manchen Distrikten mit Al-Qaida und dem IS (AN 21.4.2020; vergleiche TN 21.4.2020a). Tadschikische kriminelle Netzwerke, welche in den Drogenschmuggel aus Afghanistan nach Zentralasien involviert sind, arbeiten in Badakhshan mit Rebellengruppen zusammen (UNSC 27.5.2020).
Auf Regierungsseite befindet sich Badakhshan im Verantwortungsbereich des 217. Afghan National Army (ANA) „Pamir“ Corps (USDOD 1.7.2020; PAJ 23.5.2020), das der NATO-Mission Train, Advise and Assist Command - North (TAAC-N) untersteht, welches von deutschen Streitkräften geleitet wird (USDOD 1.7.2020). Die US-amerikanischen Streitkräfte leisten in der Provinz Luftunterstützung für die afghanischen Bodentruppen und versorgen diese mit nachrichtendienstlichen Informationen (WP 18.10.2019).
Jüngste Entwicklungen und Auswirkungen auf die zivile Bevölkerung
Im Jahr 2019 dokumentierte UNAMA 106 zivile Opfer (48 Tote und 58 Verletzte) in der Provinz Badakhshan. Dies entspricht einer Steigerung von 68% gegenüber 2018. Die Hauptursache für die Opfer waren Luftangriffe, gefolgt von Kämpfen am Boden und gezielten Tötungen (UNAMA 2.2020). In den ersten drei Quartalen des Jahres 2020 zählte UNAMA 135 zivile Opfer (43 Tote, 92 Verletzte) in der Provinz, was mehr als einer Verdopplung der Anzahl an zivilen Opfern gegenüber derselben Periode im Vorjahr entspricht (UNAMA 10.2020).
Die Regierungskräfte führten in Badakhshan Räumungsoperationen durch (BNA 23.8.2020; XI 15.8.2020a; PAJ 23.5.2020; KP 6.5.2020; AnA 11.4.2020; KP 20.2.2020). Die Taliban griffen Außenposten oder Kontrollpunkte der Regierungstruppen an, es kam zu direkten Kämpfen (PNA 30.9.2020; TN 26.9.2020; NYTM 24.9.2020; XI 31.8.2020; OI 13.7.2020; PAJ 23.5.2020). Ende März nahmen die Taliban das Distriktzentrum von Yamgan ein (AN 28.3.2020; RFE/RL 28.3.2020; vgl. AAN 9.4.2020). Yamgan war vergangenes Jahr von den Regierungskräften befreit worden, nachdem der Distrikt vier Jahre lang unter Aufständischenpräsenz gestanden hatte (AN 28.3.2020; vgl. UNGASC 17.6.2020). Weiters kam es zu IED-Explosionen (AVA 2.9.2020; XI 14.8.2020; AVA 6.6.2020), unter anderem auch in der Provinzhauptstadt (XI 1.9.2020).Die Regierungskräfte führten in Badakhshan Räumungsoperationen durch (BNA 23.8.2020; römisch elf 15.8.2020a; PAJ 23.5.2020; KP 6.5.2020; AnA 11.4.2020; KP 20.2.2020). Die Taliban griffen Außenposten oder Kontrollpunkte der Regierungstruppen an, es kam zu direkten Kämpfen (PNA 30.9.2020; TN 26.9.2020; NYTM 24.9.2020; römisch elf 31.8.2020; OI 13.7.2020; PAJ 23.5.2020). Ende März nahmen die Taliban das Distriktzentrum von Yamgan ein (AN 28.3.2020; RFE/RL 28.3.2020; vergleiche AAN 9.4.2020). Yamgan war vergangenes Jahr von den Regierungskräften befreit worden, nachdem der Distrikt vier Jahre lang unter Aufständischenpräsenz gestanden hatte (AN 28.3.2020; vergleiche UNGASC 17.6.2020). Weiters kam es zu IED-Explosionen (AVA 2.9.2020; römisch elf 14.8.2020; AVA 6.6.2020), unter anderem auch in der Provinzhauptstadt (römisch elf 1.9.2020).
Quellen:
- AnA - Anadolu Agency (11.4.2020): Afghan forces kill 27 Taliban insurgents, https://www.aa.com.t r/en/asia-pacific/afghan-forces-kill-27-taliban-insurgents/1800962, Zugriff 1.10.2020
- AAN - Afghanistan Analysts Network (3.1.2017): The Non-Pashtun Taleban of the North (1): Acase study from Badakhshan, https://www.afghanistan-analysts.org/en/reports/war-and-peace/the-non- pashtun-taleban-of-the-north-a-case-study-from-badakhshan/, Zugriff 5.11.2020
- ACLED - Armed Conflict Location and Event Data (o.D.): ACLED Data, https://acleddata. com/data-export-tool/, Zugriff 8.10.2020
- AN - Ariana News (21.4.2020): Daesh, al-Qaeda to establish Islamic Caliphate in Badakhshan, https://ariananews.af/daesh-al-qaeda-to-establish-islamic-caliphate-in-badakhshan , Zugriff 30.9.2020
- AN - Ariana News (28.3.2020): Taliban capture Badakhshan district, killing 10, https://ariananews .af/taliban-capture-badakhshan-district-killing-10, Zugriff 30.9.2020
- AVA-Afghan Voice Agency (2.9.2020): Suicide bomb injures four in Badakhshan, https://www.av apress.com/en/news/218034/suicide-bomb-injures-four-in-badakhshan , Zugriff 1.10.2020 [Link mit Stand 4.11.2020 nicht abrufbar, Quelle liegt im Archiv der Staatendokumentation auf, Anm.]
- AVA-Afghan Voice Agency (25.7.2020): Govt And Taliban Clash Over Lapis Lazuli Mine In Ba¬dakhshan, https://www.avapress.com/en/news/215432/govt-and-taliban-clash-over-lapis-lazuli-m ine-in-badakhshan , Zugriff 28.10.2020
- AVA-Afghan Voice Agency (6.6.2020): Taliban Commander Killed in Badakhshan IED Blast, https: //www.avapress.com/en/news/211468/taliban-commander-killed-in-badakhshan-ied-blast, Zugriff 1.10.2020
- BNA - Bakhtar News Agency (23.8.2020): Afghan Forces Repulse Taliban Attack in Badakhshan, http://www.bakhtarnews.com.af/eng/security/item/43724- afghan-forces-repulse-taliban-attack -in-badakhshan.html , Zugriff 30.9.2020
- GIM - Globalincidentmap (o.D.): Globalincidentmap displaying Terrorist Acts, Suspicious Activity, and General Terrorism News, www.globalincidentmap.com , Zugriff 5.10.2020
- GW - Global Witness (5.6.2016): War in the Treasury of the People, https://www.globalwitness.or g/en/campaigns/conflict-minerals/war-treasury-people-afghanistan-lapis-lazuli-and-battle-mineral -wealth/, Zugriff 30.9.2020
- FP - Foreign Policy (22.9.2020): The Taliban, at Least, Are Striking Gold in Afghanistan, https: //foreignpolicy.com/2020/09/22/taliban-afghanistan-mining-peace-talks/, Zugriff 30.9.2020
- IEC Badakhshan - Independent Election Commission (2019): Afghanistan 2019 Presidential Elec- tion - Results by Polling Stations: Province Badakhshan, http://www.iec.org.af/results/en/home/p reliminaryresult_by_pc/17 , Zugriff 28.10.2020
- Kam Air Badakhshan - Kam Air (o.D.): Your Outbound Flight Faizabad - Kabul, Flugplan zum Stichtag 29.9.2020 liegen im Archiv der Staatendokumentation auf
- KN - Kabul Now (14.12.2019): Uighur fighters are present in mountainous Badakhshan, https: //kabulnow.af/2019/12/uighur-fighters-are-present-in-mountainous-badakhshan/ , Zugriff 1.10.2020
- KP - Khaama Press (6.5.2020): 16 Taliban militants killed, wounded in Badakhshan province, https://www.khaama.com/16-taliban-militants-killed-wounded-in-badakhshan-province-07782/, Zugriff 1.10.2020
- KP - Khaama Press (20.2.2020): Prominent Taliban group leader killed in Afghan forces’ ambush in Badakhshan, https://www.khaama.com/prominent-taliban-group-leader-killed-in-afghan-forces- ambush-in-badakhshan-04471/, Zugriff 1.10.2020
- KP - Khaama Press (8.2.2020): Badakhshan crossing from poppy cultivation to a prospering jewelry production market, https://www.khaama.com/badakhshan-crossing-from-poppy-cultivation-to-a-p rospering-jewelry-production-market-6576578/, Zugriff 1.10.2020
- LCA - Logistics Cluster Afghanistan (29.6.2018): Afghanistan Road Network, https://dlca.logcluste r.org/display/public/DLCA/2.3+Afghanistan+Road+Network?preview=/4228552/13631497/AFG _LCA_Road_A4L_20180625.png#id-2.3AfghanistanRoadNetwork-NorthEasternRegion , Zugriff 29.9.2020
- LWJ - Long War Journal (28.3.2020): Northern Afghan district falls to the Taliban, https://www.lo ngwarjournal.org/archives/2020/03/northern-afghan-district-falls-to-the-taliban.php , Zugriff 30.9.2020
- LWJ - Long War Journal (27.7.2020): Taliban again promotes its Badakhshan training camp, https: //www.longwarjournal.org/archives/2020/07/taliban-again-promotes-its-badakhshan-training-camp. php , Zugriff 30.9.2020
- LWJ - Long War Journal (o.D.): Mapping Taliban Control in Afghanistan, https://www.longwarjourn
- al.org/mapping-taliban-control-in-afghanistan , Zugriff 30.9.2020
- NSIA - National Statistics and Information Authority (1.6.2020): Estimated Population of Afgha¬nistan 2020-21, https://www.nsia.gov.af:8080/wp-content/uploads/2020/06Mr^Vjj^-^jä;-:>JJL .kJpdf, Zugriff 28.9.2020
- NYTM - New York Times Magazine (24.9.2020): Afghan War Casualty Report: September 2020, https://www.nytimes.com/2020/09/03/magazine/afghan-war-casualty-report-september-2020.html , Zugriff 1.10.2020
- OI - Outlook India (13.7.2020): Taliban attacks kill 16 in Afghanistan, https://www.outlookindia.com /newsscroll/taliban-attacks-kill-16-in-afghanistan/1893940 , Zugriff 1.10.2020
- OP Badakhshan - Office of the President of the Islamic Republic of Afghanistan (1.2.2017): Provin- cial Profile Badakhshan, https://president.gov.af/en/badakhshan/, Zugriff 5.11.2020
- PAJ - Pajhwok Afghan News (23.5.2020): 17 militants killed in Badakhshan airstrike, clash, https: //www.pajhwok.com/en/2020/05/23/17-militants-killed-badakhshan-airstrike-clash , Zugriff 3.11.2020
- PAJ - Pajhwok Afghan News (2.12.2019): Badakhshan ring road project inaugurated, https://www.pajhwok.com/en/2019/12/02/badakhshan-ring-road-project-inaugurated , Zugriff
- 29.9.2020
- PNA - Pasbanan News Agency (30.9.2020): The Taliban killed the police commander of Badakhs¬han Kohistan district, https://pasbanan.com/%D8%AC%D8%A7%D9%86-%D8%A8%D8%A7%D 8%AE%D8%AA%D9%86-%D9%81%D8%B1%D9%85%D8%A7%D9%86%D8%AF%D9%87-%D 9%BE%D9%88%D9%84%DB%8C%D8%B3-%D9%88%D9%84%D8%B3%D9%88%D8%A7% D9%84%DB%8C-%DA%A9%D9%88%D9%87%D8%B3%D8%AA/ , Zugriff 30.9.2020
- RFE/RL - Radio Free Europe/Radio Liberty (29.4.2020): Afghans Claim Foreign Combatants Figh¬ting Alongside Taliban In Violation Of Peace Deal, https://www.rferl.org/a/afghans-claim-foreign-co mbatants-fighting-alongside-taliban-in-violation-of-peace-deal/30583552.html, Zugriff 30.9.2020
- RFE/RL - Radio Free Europe/Radio Liberty (28.3.2020): Taliban Takes District Headquarters, Says It Will Not Negotiate With Afghan Government Team, https://www.rferl.org/a/taliban-takes-district -headquarters-says-it-will-not-negotiate-with-afghan-government-team/30514790.html , Zugriff 30.9.2020- RFE/RL - Radio Free Europe/Radio Liberty (28.3.2020): Taliban Takes District Headquarters, Says römisch eins t Will Not Negotiate With Afghan Government Team, https://www.rferl.org/a/taliban-takes-district -headquarters-says-it-will-not-negotiate-with-afghan-government-team/30514790.html , Zugriff 30.9.2020
- RFE/RL - Radio Free Europe/Radio Liberty (11.4.2019): Women-Led Radio Station Goes Off The Air In Remote Afghan Province, https://gandhara.rferl.org/a/women-led-radio-station-goes-off-the- air-in-remote-afghan-province/29875153.html, Zugriff 5.11.2020
- RFE/RL - Radio Free Europe/Radio Liberty (12.2.2018): Taliban Increasing Presence In Remote Afghan Region Bordering China, https://gandhara.rferl.org/a/afghanistan-badakhshan-taliban-chia n-uighur/29035817.html , Zugriff 5.11.2020
- TN - Tolonews (26.9.2020): Local Police Commander Killed in Taliban Attack in Badakhshan, https: //tolonews.com/afghanistan-166595 , Zugriff 30.9.2020
- TN - Tolonews (21.4.2020a): Daesh, Affiliated Groups on Rise in Badakhshan: Officials, https: //tolonews.com/afghanistan/daesh-affiliated-groups-rise-badakshan-officials , Zugriff 1.10.2020
- UNAMA - UN Assistance Mission in Afghanistan (10.2020): Afghanistan Protection of civilians in armed conflict; Third Quarter Report: 1 January - 30 September 2020, https://www.ecoi.net/en/do cument/2039870.html , Zugriff 4.11.2020
- UNAMA - United Nations Assistance Mission in Afghanistan (2.2020): Afghanistan Annual Report On Protection Of Civilians In Armed Conflict: 2019, https://unama.unmissions.org/sites/default/files /afghanistan_protection_of_civilians_annual_report_2019_-_22_february.pdf, Zugriff 5.11.2020
- UNGASC - United Nations General Assembly Security Council (17.6.2020): The situation in Afgha¬nistan and its implications for international peace and security, https://www.ecoi.net/en/file/local/2 031963/S_2020_549_E.pdf, Zugriff 1.10.2020
- UNOCHA Badakhshan - United Nations Office for the Coordination of Humanitarian Affairs (19.2.2014): Reference Map Badakhshan Province, https://www.humanitarianresponse.info/ sites/www.humanitarianresponse.info/files/Badakhshan_Province_Reference_Map_DD_2014020 9FEB09_A0.pdf, Zugriff 5.11.2020
- UNSC - United Nations Security Council (27.5.2020): Eleventh report of the Analytical Support and Sanctions Monitoring Team submitted pursuant to resolution 2501 (2019) concerning the Taliban and other associated individuals and entities constituting a threat to the peace, stability and security of Afghanistan, https://www.undocs.org/S/2020/415 , Zugriff 30.9.2020
- USDOD - United States Department of Defense (1.7.2020): Enhancing Security and Stability in Afghanistan, https://media.defense.gov/2020/Jul/01/2002348001/-1/-1/1/ENHANCING_SECURIT Y_AND_STABILITY_IN_AFGHANISTAN.PDF , Zugriff 30.9.2020
- WP - Washington Post (18.10.2019): After dodging a Taliban assault, northeast Afghanistan braces for resurgence, https://www.washingtonpost.com/world/asia_pacific/pro-government-forces-make- fragile-gains-against-taliban-in-northeast-afghanistan/2019/10/17/4e4720d4-ee82-11e9-bb7e-d2 026ee0c199_story.html , Zugriff 1.10.2020
- XI - Xinhua News Agency (1.9.2020): Targeted attacks continue to take toll in August in Afghanistan, http://www.xinhuanet.com/english/2020-09/01/c_139334026.htm , Zugriff 1.10.2020- römisch elf - Xinhua News Agency (1.9.2020): Targeted attacks continue to take toll in August in Afghanistan, http://www.xinhuanet.com/english/2020-09/01/c_139334026.htm , Zugriff 1.10.2020
- XI - Xinhua News Agency (31.8.2020): Afghan gov’t forces kill Taliban shadow district chief in Badakhshan, http://www.xinhuanet.com/english/2020-08/31/c_139331295.htm , Zugriff 1.10.2020- römisch elf - Xinhua News Agency (31.8.2020): Afghan gov’t forces kill Taliban shadow district chief in Badakhshan, http://www.xinhuanet.com/english/2020-08/31/c_139331295.htm , Zugriff 1.10.2020
- XI - Xinhua News Agency (15.8.2020a): Afghan forces launch operations in Badakhshan, kill 5 militants, http://www.xinhuanet.com/english/2020-08/15/c_139292800.htm , Zugriff 1.10.2020- römisch elf - Xinhua News Agency (15.8.2020a): Afghan forces launch operations in Badakhshan, kill 5 militants, http://www.xinhuanet.com/english/2020-08/15/c_139292800.htm , Zugriff 1.10.2020
- XI - Xinhua News Agency (14.8.2020): 27 killed in unrest in Afghanistan within day, http://www.xi nhuanet.com/english/2020-08/14/c_139290935.htm , Zugriff 1.10.2020- römisch elf - Xinhua News Agency (14.8.2020): 27 killed in unrest in Afghanistan within day, http://www.xi nhuanet.com/english/2020-08/14/c_139290935.htm , Zugriff 1.10.2020
1.3. Balkh
Balkh liegt im Norden Afghanistans und grenzt im Norden an Usbekistan, im Nordosten an Tadschikistan, im Osten an Kunduz und Baghlan, im Südosten an Samangan, im Südwesten an Sar-e Pul, im Westen an Jawzjan und im Nordwesten an Turkmenistan (UNOCHA Balkh 13.4.2014; vgl. GADM 2018). Die Provinzhauptstadt ist Mazar-e Sharif. Die Provinz ist in die folgenden Distrikte unterteilt: Balkh, Char Bolak, Char Kent, Chimtal, Dawlat Abad, Dehdadi, Kaldar, Kishindeh, Khulm, Marmul, Mazar-e Sharif, Nahri Shahi, Sholgara, Shortepa und Zari (NSIA 1.6.2020; vgl. IEC Balkh 2019).Balkh liegt im Norden Afghanistans und grenzt im Norden an Usbekistan, im Nordosten an Tadschikistan, im Osten an Kunduz und Baghlan, im Südosten an Samangan, im Südwesten an Sar-e Pul, im Westen an Jawzjan und im Nordwesten an Turkmenistan (UNOCHA Balkh 13.4.2014; vergleiche GADM 2018). Die Provinzhauptstadt ist Mazar-e Sharif. Die Provinz ist in die folgenden Distrikte unterteilt: Balkh, Char Bolak, Char Kent, Chimtal, Dawlat Abad, Dehdadi, Kaldar, Kishindeh, Khulm, Marmul, Mazar-e Sharif, Nahri Shahi, Sholgara, Shortepa und Zari (NSIA 1.6.2020; vergleiche IEC Balkh 2019).
Die National Statistics and Information Authority of Afghanistan (NSIA) schätzt die Bevölkerung in Balkh im Zeitraum 2020-21 auf 1,509.183 Personen, davon geschätzte 484.492 Einwohner in Mazar-e Sharif (NSIA 1.6.2020). Balkh ist eine ethnisch vielfältige Provinz, welche von Paschtunen, Usbeken, Hazara, Tadschiken, Turkmenen, Aimaq, Belutschen, Arabern, sunnitischen Hazara (Kawshi) (PAJ Balkh o.D.; vgl. NPS Balkh o.D.) sowie Mitgliedern der kleinen ethnischen Gruppe der Magat bewohnt wird (AAN 8.7.2020).Die National Statistics and Information Authority of Afghanistan (NSIA) schätzt die Bevölkerung in Balkh im Zeitraum 2020-21 auf 1,509.183 Personen, davon geschätzte 484.492 Einwohner in Mazar-e Sharif (NSIA 1.6.2020). Balkh ist eine ethnisch vielfältige Provinz, welche von Paschtunen, Usbeken, Hazara, Tadschiken, Turkmenen, Aimaq, Belutschen, Arabern, sunnitischen Hazara (Kawshi) (PAJ Balkh o.D.; vergleiche NPS Balkh o.D.) sowie Mitgliedern der kleinen ethnischen Gruppe der Magat bewohnt wird (AAN 8.7.2020).
Balkh bzw. die Hauptstadt Mazar-e Sharif ist ein Import-/Exportdrehkreuz sowie ein regionales Handelszentrum (SH 16.1.2017). Die Ring Road (auch Highway 1 genannt) verbindet Balkh mit den Nachbarprovinzen Jawzjan im Westen und Kunduz im Osten sowie in weiterer Folge mit Kabul (TD 5.12.2017). Rund 30 km östlich von Mazar-e Sharif zweigt der National Highway (NH) 89 von der Ring Road Richtung Norden zum Grenzort Hairatan/Termiz ab (OSM o.D.; vgl. TD 5.12.2017). Dies ist die Haupttransitroute für Warenverkehr zwischen Afghanistan und Usbekistan (LCA 4.7.2018).Balkh bzw. die Hauptstadt Mazar-e Sharif ist ein Import-/Exportdrehkreuz sowie ein regionales Handelszentrum (SH 16.1.2017). Die Ring Road (auch Highway 1 genannt) verbindet Balkh mit den Nachbarprovinzen Jawzjan im Westen und Kunduz im Osten sowie in weiterer Folge mit Kabul (TD 5.12.2017). Rund 30 km östlich von Mazar-e Sharif zweigt der National Highway (NH) 89 von der Ring Road Richtung Norden zum Grenzort Hairatan/Termiz ab (OSM o.D.; vergleiche TD 5.12.2017). Dies ist die Haupttransitroute für Warenverkehr zwischen Afghanistan und Usbekistan (LCA 4.7.2018).
Entlang des Highway 1 westlich der Stadt Balkh in Richtung der Provinz Jawzjan befindet sich der volatilste Straßenabschnitt in der Provinz Balkh, es kommt dort beinahe täglich zu sicherheitsrelevanten Vorfällen. Auch besteht auf diesem Abschnitt in der Nähe der Posten der Regierungstruppen ein erhöhtes Risiko von IEDs - nicht nur entlang des Highway 1, sondern auch auf den Regionalstraßen (STDOK 21.7.2020). In Gegenden mit Talibanpräsenz, wie zum Beispiel in den südlichen Distrikten Zari (AAN 23.5.2020), Kishindeh und Sholgara, ist das Risiko, auf Straßenkontrollen der Taliban zu stoßen, höher (STDOK 21.7.2020; vgl. TN 20.12.2019).Entlang des Highway 1 westlich der Stadt Balkh in Richtung der Provinz Jawzjan befindet sich der volatilste Straßenabschnitt in der Provinz Balkh, es kommt dort beinahe täglich zu sicherheitsrelevanten Vorfällen. Auch besteht auf diesem Abschnitt in der Nähe der Posten der Regierungstruppen ein erhöhtes Risiko von IEDs - nicht nur entlang des Highway 1, sondern auch auf den Regionalstraßen (STDOK 21.7.2020). In Gegenden mit Talibanpräsenz, wie zum Beispiel in den südlichen Distrikten Zari (AAN 23.5.2020), Kishindeh und Sholgara, ist das Risiko, auf Straßenkontrollen der Taliban zu stoßen, höher (STDOK 21.7.2020; vergleiche TN 20.12.2019).
In Mazar-e Sharif gibt es einen Flughafen mit Linienverkehr zu nationalen und internationalen Zielen (Kam Air Balkh o.D.; BFA Staatendokumentation 25.3.2019).
Hintergrundinformationen zum Konflikt und Akteure
Balkh zählte zu den relativ friedlichen Provinzen im Norden Afghanistans, jedoch hat sich die Sicherheitslage in den letzten Jahren in einigen ihrer abgelegenen Distrikte verschlechtert (KP 10.2.2020; STDOK 21.7.2020), da militante Taliban versuchen, in dieser wichtigen nördlichen Provinz Fuß zu fassen (KP 10.2.2020; vgl. AA 16.7.2020). Die Taliban greifen nun häufiger an und kontrollieren auch mehr Gebiete im Westen, Nordwesten und Süden der Provinz, wobei mit Stand Oktober 2019 keine städtischen Zentren unter ihrer Kontrolle standen (STDOK 21.7.2020). Anfang Oktober 2020 galt der Distrikt Dawlat Abad als unter Talibankontrolle stehend, während die Distrikte Char Bolak, Chimtal und Zari als umkämpft galten (LWJ o.D.).Balkh zählte zu den relativ friedlichen Provinzen im Norden Afghanistans, jedoch hat sich die Sicherheitslage in den letzten Jahren in einigen ihrer abgelegenen Distrikte verschlechtert (KP 10.2.2020; STDOK 21.7.2020), da militante Taliban versuchen, in dieser wichtigen nördlichen Provinz Fuß zu fassen (KP 10.2.2020; vergleiche AA 16.7.2020). Die Taliban greifen nun häufiger an und kontrollieren auch mehr Gebiete im Westen, Nordwesten und Süden der Provinz, wobei mit Stand Oktober 2019 keine städtischen Zentren unter ihrer Kontrolle standen (STDOK 21.7.2020). Anfang Oktober 2020 galt der Distrikt Dawlat Abad als unter Talibankontrolle stehend, während die Distrikte Char Bolak, Chimtal und Zari als umkämpft galten (LWJ o.D.).
Mazar-e Sharif gilt als vergleichsweise sicher, jedoch fanden 2019 beinahe monatlich kleinere Anschläge mit improvisierten Sprengkörpern (improvised explosive devices, IEDs) statt, meist in der Nähe der Blauen Moschee. Ziel der Anschläge sind oftmals Sicherheitskräfte, jedoch kommt es auch zu zivilen Opfern. Wie auch in anderen großen Städten Afghanistans ist Kriminalität in Mazar-e Sharif ein Problem. Bewohner der Stadt berichteten insbesondere von bewaffneten Raubüberfällen (STDOK 21.7.2020). Im Dezember und März 2019 kam es in Mazar-e Sharif zudem zu Kämpfen zwischen Milizführern bzw. lokalen Machthabern und Regierungskräften (NYT 16.12.2019; REU 14.3.2019).
Auf Regierungsseite befindet sich Balkh im Verantwortungsbereich des 209. Afghan National Army (ANA) „Shaheen“ Corps (USDOD 1.7.2020; TN 22.4.2018), das der NATO-Mission Train Advise Assist Command - North (TAAC-N) untersteht, welche von deutschen Streitkräften geleitet wird (USDOD 1.7.2020). Das Hauptquartier des 209. Afghan National Army (ANA) „Shaheen“ Corps befindet sich im Distrikt Dehdadi (TN 22.4.2018). Die meisten Soldaten der deutschen Bundeswehr sind in Camp Marmal stationiert (SP 7.4.2019). Weiters unterhalten die US-amerikanischen Streitkräfte eine regionale Drehscheibe in der Provinz (USDOD 1.7.2020).
Jüngste Entwicklungen und Auswirkungen auf die zivile Bevölkerung
Im Jahr 2019 dokumentierte UNAMA 277 zivile Opfer (108 Tote und 169 Verletzte) in der Provinz Balkh. Dies entspricht einer Steigerung von 22% gegenüber 2018. Die Hauptursache für die Opfer waren Kämpfe am Boden, gefolgt von improvisierten Sprengkörpern (IEDs; ohne Selbstmordattentate) und gezielten Tötungen (UNAMA 2.2020). Im Zeitraum 1.1.-30.9.2020 dokumentierte UNAMA 553 zivile Opfer (198 Tote, 355 Verletzte) in der Provinz, was mehr als eine Verdopplung gegenüber derselben Periode im Vorjahr ist (UNAMA 10.2020). Im ersten Halbjahr 2020 war hinsichtlich der Opferzahlen die Zivilbevölkerung in den Provinzen Balkh und Kabul am stärksten vom Konflikt in Afghanistan betroffen (UNAMA 7.2020).
Der UN-Generalsekretär zählte Balkh in seinen quartalsweise erscheinenden Berichten über die Sicherheitslage in Afghanistan im März und Juni 2020 zu den konfliktintensivsten Provinzen des Landes (UNGASC 17.6.2020; UNGASC 17.3.2020; vgl. LWJ 10.3.2020) und auch im September galt Balkh als eine der Provinzen mit den schwersten Talibanangriffen im Land (BAMF 14.9.2020). Es kam zu direkten Kämpfen (UNOCHA 23.9.2020; AJ 1.5.2020; DH 8.4.2020) und Angriffen der Taliban auf Distriktzentren (UNOCHA 23.7.2020; REU 1.5.2020; UNOCHA 26.2.2020) oder Sicherheitsposten (NYTM 1.10.2020; NYTM 28.8.2020; AnA 18.3.2020; XI 7.1.2020). Die Regierungskräfte führten Räumungsoperationen durch (AN 25.6.2020; MENAFN 24.3.2020; AA 18.3.2020; XI 25.1.2020).Der UN-Generalsekretär zählte Balkh in seinen quartalsweise erscheinenden Berichten über die Sicherheitslage in Afghanistan im März und Juni 2020 zu den konfliktintensivsten Provinzen des Landes (UNGASC 17.6.2020; UNGASC 17.3.2020; vergleiche LWJ 10.3.2020) und auch im September galt Balkh als eine der Provinzen mit den schwersten Talibanangriffen im Land (BAMF 14.9.2020). Es kam zu direkten Kämpfen (UNOCHA 23.9.2020; AJ 1.5.2020; DH 8.4.2020) und Angriffen der Taliban auf Distriktzentren (UNOCHA 23.7.2020; REU 1.5.2020; UNOCHA 26.2.2020) oder Sicherheitsposten (NYTM 1.10.2020; NYTM 28.8.2020; AnA 18.3.2020; römisch elf 7.1.2020). Die Regierungskräfte führten Räumungsoperationen durch (AN 25.6.2020; MENAFN 24.3.2020; AA 18.3.2020; römisch elf 25.1.2020).
Ebenso wurde von IED-Explosionen, beispielsweise durch Sprengfallen am Straßenrand (NYTM 28.8.2020), aber auch an Fahrzeugen befestigten Sprengkörpern (vehicle-borne IEDs, VBIEDs) (TN 25.8.2020; RFE/RL 25.8.2020; vgl. NYTM 28.8.2020) sowie Selbstmordanschlägen berichtet (TN 25.8.2020; RFE/RL 25.8.2020; RFE/RL 19.9.2020). Auch in Mazar-e Sharif kam es wiederholt zu IED-Anschlägen (NYTM 1.10.2020; AN 19.9.2020; TN 1.7.2020; AP 14.1.2020; TN 4.1.2020). Zudem wurde von der Entführung (DH 8.4.2020) und Ermordung von Zivilisten in der Provinz berichtet (NYTM 1.10.2020; DH 8.4.2020).Ebenso wurde von IED-Explosionen, beispielsweise durch Sprengfallen am Straßenrand (NYTM 28.8.2020), aber auch an Fahrzeugen befestigten Sprengkörpern (vehicle-borne IEDs, VBIEDs) (TN 25.8.2020; RFE/RL 25.8.2020; vergleiche NYTM 28.8.2020) sowie Selbstmordanschlägen berichtet (TN 25.8.2020; RFE/RL 25.8.2020; RFE/RL 19.9.2020). Auch in Mazar-e Sharif kam es wiederholt zu IED-Anschlägen (NYTM 1.10.2020; AN 19.9.2020; TN 1.7.2020; AP 14.1.2020; TN 4.1.2020). Zudem wurde von der Entführung (DH 8.4.2020) und Ermordung von Zivilisten in der Provinz berichtet (NYTM 1.10.2020; DH 8.4.2020).
Quellen:
- AA-Auswärtiges Amt [Deutschland] (16.7.2020): Bericht über die asyl-und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan (Stand Juni 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local /2035827/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-jjnd_abschiebungsrel evante_LageJn_derJslamischen_Republik_Afghanistan_%28Stand_Juni_2020%29%2C_16.07 .2020.pdf, Zugriff 7.10.2020
- AAN - Afghanistan Analysts Network (8.7.2020): Citizens, Finally, But No Place to Settle: The Magats, one of Afghanistan’s most marginalised minorities, https://www.afghanistan-analysts.org /en/reports/context-culture/citizens-finally-but-no-place-to-settle-the-magats-one-of-afghanistans -most-marginalised-minorities/, Zugriff 8.10.2020
- AAN - Afghanistan Analysts Network (23.5.2020): The case of Mawlawi Mehdi and Balkhab District: Are the Taleban attracting Hazaras?, https://www.afghanistan-analysts.org/en/reports/war-and-pe ace/the-case-of-mawlawi-mehdi-and-balkhab-district-are-the-taleban-attracting-hazaras/, Zugriff 8.10.2020
- ACLED - Armed Conflict Location and Event Data (o.D.): ACLED Data https://acleddata. com/data-export-tool/, Zugriff 8.10.2020
- AJ - Al Jazeera (1.5.2020): Taliban kills 13 Afghan soldiers in Balkh province, https://www. aljazeera.com/news/2020/5/1/taliban-kills-13-afghan-soldiers-in-balkh-province , Zugriff 8.10.2020
- AnA - Anadolu Agency (18.3.2020): Taliban, Afghan forces clash in Balkh province, https: //www.aa.com.tr/en/asia-pacific/taliban-afghan-forces-clash-in-balkh-province-/1770048 , Zugriff 8.10.2020
- AN - Ariana News (19.9.2020): A grim day of assassinations and bombings for Afghans, https://ariananews.af/a-grim-day-of-assassinations-and-bombings-for-afghans/, Zugriff 8.10.2020
- AN - Ariana News (25.6.2020): Four members of a family killed in Afghan airstrike - Balkh, https://ariananews.af/four-members-of-a-family-killed-in-afghan-airstrike-balkh/, Zugriff 8.10.2020
- AP - Associated Press (14.1.2020): Afghan official: Bombs kill 2 children in northern province, https://apnews.com/artide/d5112be0fbbaecc1284a7af21007814e , Zugriff 8.10.2020
- BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (14.9.2020): Briefing Notes, https: //www.ecoi.net/en/file/local/2037644/briefingnotes-kw38-2020.pdf, Zugriff 7.10.2020
- BFA - Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Staatendokumentation (25.3.2019): Airports Map, liegt im Archiv der Staatendokumentation auf
- DH - Deccan Herald (8.4.2020):Taliban kill 7 civilians in Afghanistan’s Balkh province: Official, https://www.deccanherald.com/international/taliban-kill-7-civilians-in-afghanistans-balkh-province -official-822853.html , Zugriff 8.10.2020
- GADM Global AdministrativeAreas (2018): Afghanistan [Karte], https://gadm.org/maps/AFG_1.html , Zugriff 5.11.2020
- GIM - Globalincidentmap (o.D.): Globalincidentmap displaying Terrorist Acts, Suspicious Activity, and General Terrorism News, www.globalincidentmap.com , Zugriff 5.10.2020
- IEC Balkh - Independent Election Commission (2019): Afghanistan 2019 Presidential Election - Results by Polling Stations: Province Balkh, http://www.iec.org.af/results/en/home/preliminaryresu lt_by_pc/21, Zugriff 4.11.2020
- Kam Air Balkh - Kam Air (o.D.): Flugpläne zum Stichtag 29.9.2020 liegen im Archiv der Staatendo¬kumentation auf
- KP - Khaama Press (10.2.2020): Prominent Taliban leader, in charge of high-tech weapons killed in an airstrike, https://www.khaama.com/prominent-taliban-leader-in-charge-of-high-tech-weapons -killed-in-an-airstrike-04439/, Zugriff 7.10.2020
- LCA - Logistics Capacity Assessment (4.7.2018): Afghanistan Road Network, https://dlca.logclus ter.org/display/public/DLCA/2.3+Afghanistan+Road+Network, Zugriff 13.2.2020
- LWJ - Long War Journal (10.3.2020): Since agreement with U.S., Taliban has attacked Afghan forces in 27 of 34 provinces, https://www.longwarjournal.org/archives/2020/03/since-agreement- with-u-s-taliban-has-attacked-afghan-forces-in-27-of-34-provinces.php , Zugriff 8.10.2020
- LWJ - Long War Journal (o.D.): Mapping Taliban Control in Afghanistan, https://www.longwarjourn al.org/mapping-taliban-control-in-afghanistan , Zugriff 30.9.2020
- MENAFN - Middle East North Africa Financial Network (24.3.2020): Afghanistan- Taliban sustain heavy casualty in Balkh, https://menafn.com/1099905985/Afghanistan-Taliban-sustain-heavy-ca sualty-in-Balkh , Zugriff 8.10.2020
- NPS Balkh - Naval Postgraduate School (o.D.): Balkh Provincial Review, n.d., https://my.nps.edu /web/ccs/balkh , Zugriff 5.11.2020
- NSIA - National Statistics and Information Authority (1.6.2020): Estimated Population of Afgha¬
- nistan 2020-21, https://www.nsia.gov.af:8080/wp-content/uploads/2020/06Mr^Vjj^-^>'-:>JJL Jj I - . pdf, Zugriff 28.9.2020- nistan 2020-21, https://www.nsia.gov.af:8080/wp-content/uploads/2020/06Mr^Vjj^-^>'-:>JJL Jj römisch eins - . pdf, Zugriff 28.9.2020
- NYT - New York Times, The (16.12.2019): Afghan Warlord Escapes Arrest as Troops Turn City into War Zone, https://www.nytimes.com/2019/12/16/world/asia/afghanistan-Qaisari-arrest.html, Zugriff 4.11.2020
- NYTM - New York Times Magazine (1.10.2020): Afghan War Casualty Report: September 2020, https://www.nytimes.com/2020/09/03/magazine/afghan-war-casualty-report-september-2020.html , Zugriff 8.10.2020
- NYTM - New York Times Magazine (28.8.2020): Afghan War Casualty Report: August 2020, https: //www.nytimes.com/2020/08/06/magazine/afghan-war-casualty-report-august-2020.html?auth=lo gin-email&login=email, Zugriff 12.10.2020
- OSM - Openstreetmap (o.D.): Hairitan [Karte], https://www.openstreetmap.org/search?query=hai ratan#map=11/36.9930/67.4341, Zugriff 20.4.2020;
- PAJ Balkh - Pajhwok Afghan News (o.D.): Background Profile of Balkh, http://elections.pajhwok.co m/en/content/background-profile-balkh , Zugriff 5.11.2020
- REU - Reuters (1.5.2020): Afghanistan suffers upsurge in fighting and in coronavirus, https://www. reuters.com/article/us-afghanistan-taliban-attacks-idUSKBN22D5KO , Zugriff 12.10.2020
- REU - Reuters (14.3.2019): Gunfight erupts in north Afghan city over police chief’s appointment, https://www.reuters.com/article/us-afghanistan-politics/gunfight-erupts-in-north-afghan-city-over- police-chiefs-appointment-idUSKCN1QV1RU , Zugriff 4.11.2020
- RFE/RL - Radio Free Europe/Radio Liberty (19.9.2020): Paktia Provincial Councilor Shot Dead In Southeastern Afghanistan, https://www.rferl.org/a/paktia-provincial-councilor-shot-dead-in-south eastern-afghanistan/30846975.html , Zugriff 8.10.2020
- RFE/RL - Radio Free Europe/Radio Liberty (25.8.2020): Dozen Killed In Taliban Truck Bomb, Other Attacks Across Afghanistan, https://www.rferl.org/a/dozen-killed-in-taliban-truck-bomb-other-attac ks-across-afghanistan/30801578.html , Zugriff 8.10.2020
- SH - Samuel Hall (16.1.2017): Samuel Hall, Economic Assessment and Labour Market Survey of Mazar-i Sharif, Pul-i Khumri, Kandahar City and Kunduz City,
- https://reliefweb.int/report/afghanistan/economic-assessment-and-labour-market-survey-mazar-i- sharif-pul-i-khumri-kandahar, Zugriff 5.11.2020
- SP - Spiegel, Der (7.4.2019): Bundeswehr kann Camp in Afghanistan nicht anfliegen, https://www. spiegel.de/politik/ausland/bundeswehr-kann-camp-marmal-in-afghanistan-nicht-anfliegen-a-1261 702.html, Zugriff 8.10.2020
- STDOK- Staatendokumentation des BFA[Heugl, Katharina] (21.7.2020): Informationen zu sozio- ökonomischen und sicherheitsrelevanten Faktoren in der Provinz Balkh auf Basis von Interviews im Rahmen der FFM Mazar-e Sharif 2019, https://www.ecoi.net/en/file/local/2034797/AFGH_ANA LY_Mazar-e+Sharif_2020_07_21_final.pdf, Zugriff 7.10.2020
- TD - The Diplomat (5.12.2017): Kabul’s Plan to Realize Afghanistan’s Geographic Dividend, https: //thediplomat.com/2017/12/kabuls-plan-to-realize-afghanistans-geographic-dividend/, Zugriff 5.11.2020
- TN -Tolonews (1.7.2020): Two Explosions in Mazar-e-Sharif, One Civilian Killed, https://tolonews .com/index.php/afghanistan/two-explosions-mazar-e-sharif-one-civilian-killed , Zugriff 8.10.2020
- TN - Tolonews (4.1.2020): One Civilian Killed in IED Explosion in Balkh, https://tolonews.com/afg hanistan/one-civilian-killed-ied-explosion-balkh , Zugriff 8.10.2020
- TN - Tolonews (20.12.2019): Drivers Protest Extortion on Key Northern Highway, https://tolonews .com/afghanistan/drivers-protest-extortion-key-northern-highway, Zugriff 8.10.2020
- TN - Tolonews (22.4.2018): 209 Shaheen Corps: The Base The Taliban Attacked, https://www.tolo news.com/afghanistan/209-shaheen-corps-base-taliban-attacked , Zugriff 5.11.2020
- UNAMA - UN Assistance Mission in Afghanistan (10.2020): Afghanistan Protection of civilians in armed conflict; Third Quarter Report: 1 January - 30 September 2020, https://www.ecoi.net/en/do cument/2039870.html , Zugriff 4.11.2020
- UNAMA - United Nations Assistance Mission in Afghanistan (7.2020): Afghanistan Protection of Civilians in Armed Conflict, Midyear Report 1 January - 30 June 2020, https://www.ecoi.net/en/fi le/local/2034915/unama_poc_midyear_report_2020_-_27_july-revised_10_august.pdf, Zugriff 5.10.2020
- UNAMA - United Nations Assistance Mission in Afghanistan (2.2020): Afghanistan Annual Report On Protection Of Civilians In Armed Conflict: 2019, https://unama.unmissions.org/sites/default/files /afghanistan_protection_of_civilians_annual_report_2019_-_22_february.pdf, Zugriff 5.11.2020
- UNGASC - United Nations General Assembly Security Council (17.6.2020): The situation in Afgha¬nistan and its implications for international peace and security, https://www.ecoi.net/en/file/local/2 031963/S_2020_549_E.pdf, Zugriff 7.10.2020
- UNGASC - United Nations General Assembly Security Council (17.3.2020): The situation in Afgha¬nistan and its implications for international peace and security, https://www.ecoi.net/en/file/local/2 027422/S_2020_210_E.pdf, Zugriff 7.10.2020
- UNOCHA - United Nations Office for the Coordination of Humanitarian Affairs (23.9.2020): Afgha¬nistan: Weekly Humanitarian Update (14 - 20 September 2020), https://www.ecoi.net/en/docume nt/2038015.html , Zugriff 12.10.2020
- UNOCHA - United Nations Office for the Coordination of Humanitarian Affairs (23.7.2020): Afgha¬nistan: Weekly Humanitarian Update (13 -19 July 2020), https://www.ecoi.net/en/document/203 4601.html, Zugriff 12.10.2020
- UNOCHA - United Nations Office for the Coordination of Humanitarian Affairs (26.2.2020): Afgha¬nistan: Weekly Humanitarian Update (17 - 23 February 2020), https://www.humanitarianresponse .info/sites/www.humanitarianresponse.info/files/documents/files/afghanistan-humanitarian_weekl y_23_february.pdf, Zugriff 12.10.2020
- UNOCHA - United Nations Office for the Coordination of Humanitarian Affairs (13.4.2014): Afgha¬nistan Northern region Distrikt Atlas, https://www.humanitarianresponse.info/sites/www.humanitari anresponse.info/files/Northern.pdf, Zugriff 5.11.2020
- USDOD - United States Department of Defense (1.7.2020): Enhancing Security and Stability in Afghanistan, https://media.defense.gov/2020/Jul/01/2002348001/-1/-1/1/ENHANCING_SECURIT Y_AND_STABILITY_IN_AFGHANISTAN.PDF , Zugriff 30.9.2020
- XI - Xinhua News Agency (25.1.2020): Afghan airstrikes kill 6 insurgents in northern Balkh province, http://xinhuanet.com/english/2020-01/25/c_138732958.htm , Zugriff 8.10.2020- römisch elf - Xinhua News Agency (25.1.2020): Afghan airstrikes kill 6 insurgents in northern Balkh province, http://xinhuanet.com/english/2020-01/25/c_138732958.htm , Zugriff 8.10.2020
- XI - Xinhua News Agency (7.1.2020): Militants’ attack kills 4 Afghan troopers in northern Balkh province, http://www.xinhuanet.com/english/2020-01/07/c_138685413.htm , Zugriff 8.10.2020- römisch elf - Xinhua News Agency (7.1.2020): Militants’ attack kills 4 Afghan troopers in northern Balkh province, http://www.xinhuanet.com/english/2020-01/07/c_138685413.htm , Zugriff 8.10.2020
3. Erreichbarkeit
Die Infrastruktur bleibt ein kritischer Faktor für Afghanistan, trotz der seit 2002 erreichten Infrastrukturinvestitionen und -optimierungen (TD 5.12.2017). Seit dem Fall der Taliban wurde das afghanische Verkehrswesen in städtischen und ländlichen Gebieten grundlegend erneuert. Beachtenswert ist die Vollendung der „Ring Road“, welche Zentrum und Peripherie des Landes sowie die Peripherie mit den Nachbarländern verbindet (TD 26.1.2018). Investitionen in ein integriertes Verkehrsnetzwerk werden systematisch geplant und umgesetzt. Dies beinhaltet beispielsweise Entwicklungen im Bereich des Schienenverkehrs und im Straßenbau (z.B. Vervollständigung und Instandhaltung der Kabul Ring Road, des Salang-Tunnels, des Lapis Lazuli Korridors etc.) (STDOK 4.2018; vgl. TD 5.12.2017), aber auch Investitionen aus dem Ausland zur Verbesserung und zum Ausbau des Straßennetzes und der Verkehrswege (STDOK 4.2018; vgl. USAID o.D.a, WB 17.1.2020, ESRI 13.4.2020, ArN 11.11.2020, TD 8.1.2019, TN 25.5.2019, CWO 26.8.2019). Seit 2017 arbeiten die Weltbank und der Treuhandfonds für den Wiederaufbau Afghanistans mit dem afghanischen Ministerium für ländliche Rehabilitation und Entwicklung und dem Ministerium für öffentliche Arbeiten zusammen und haben in diesem Zeitraum mehr als 2.200 Kilometer neue Straßen gebaut und mehr als 6.000 Kilometer bestehender Straßen modernisiert und instandgehalten (WB 17.1.2020; vgl. ESRI 13.4.2020, USADI o.D.a).Die Infrastruktur bleibt ein kritischer Faktor für Afghanistan, trotz der seit 2002 erreichten Infrastrukturinvestitionen und -optimierungen (TD 5.12.2017). Seit dem Fall der Taliban wurde das afghanische Verkehrswesen in städtischen und ländlichen Gebieten grundlegend erneuert. Beachtenswert ist die Vollendung der „Ring Road“, welche Zentrum und Peripherie des Landes sowie die Peripherie mit den Nachbarländern verbindet (TD 26.1.2018). Investitionen in ein integriertes Verkehrsnetzwerk werden systematisch geplant und umgesetzt. Dies beinhaltet beispielsweise Entwicklungen im Bereich des Schienenverkehrs und im Straßenbau (z.B. Vervollständigung und Instandhaltung der Kabul Ring Road, des Salang-Tunnels, des Lapis Lazuli Korridors etc.) (STDOK 4.2018; vergleiche TD 5.12.2017), aber auch Investitionen aus dem Ausland zur Verbesserung und zum Ausbau des Straßennetzes und der Verkehrswege (STDOK 4.2018; vergleiche USAID o.D.a, WB 17.1.2020, ESRI 13.4.2020, ArN 11.11.2020, TD 8.1.2019, TN 25.5.2019, CWO 26.8.2019). Seit 2017 arbeiten die Weltbank und der Treuhandfonds für den Wiederaufbau Afghanistans mit dem afghanischen Ministerium für ländliche Rehabilitation und Entwicklung und dem Ministerium für öffentliche Arbeiten zusammen und haben in diesem Zeitraum mehr als 2.200 Kilometer neue Straßen gebaut und mehr als 6.000 Kilometer bestehender Straßen modernisiert und instandgehalten (WB 17.1.2020; vergleiche ESRI 13.4.2020, USADI o.D.a).
Jährlich sterben Hunderte von Menschen bei Verkehrsunfällen auf Straßen im ganzen Land - vor allem durch unbefestigte Straßen, überhöhte Geschwindigkeit und Unachtsamkeit (GIZ 7.2019; vgl. AT 23/11/2019, PAJ 12/12/2019, ABC News 1/10/2020). Die Präsenz von Aufständischen, Zusammenstöße zwischen diesen und den afghanischen Sicherheitskräften, sowie die Gefahr von Straßenraub und Entführungen entlang einiger Straßenabschnitte beeinflussen die Sicherheit auf den afghanischen Straßen, unter anderem auch auf den Highway 1 (Ring Road) (USDOS 24.6.2020; vgl. EASO 9.2020). Einige Beispiele dafür sind die Straßenabschnitte Kabul-Kandahar (TN 17.1.2020; vgl. ST 24.4.2019), Herat-Kandahar (TN 17.1.2020; cf. PAJ News 5.1.2019), Kunduz-Takhhar (KP 20.8.2018; vgl. CBS News 20.8.2019) und Ghazni-Paktika (AAN 30.12.2019).Jährlich sterben Hunderte von Menschen bei Verkehrsunfällen auf Straßen im ganzen Land - vor allem durch unbefestigte Straßen, überhöhte Geschwindigkeit und Unachtsamkeit (GIZ 7.2019; vergleiche AT 23/11/2019, PAJ 12/12/2019, ABC News 1/10/2020). Die Präsenz von Aufständischen, Zusammenstöße zwischen diesen und den afghanischen Sicherheitskräften, sowie die Gefahr von Straßenraub und Entführungen entlang einiger Straßenabschnitte beeinflussen die Sicherheit auf den afghanischen Straßen, unter anderem auch auf den Highway 1 (Ring Road) (USDOS 24.6.2020; vergleiche EASO 9.2020). Einige Beispiele dafür sind die Straßenabschnitte Kabul-Kandahar (TN 17.1.2020; vergleiche ST 24.4.2019), Herat-Kandahar (TN 17.1.2020; cf. PAJ News 5.1.2019), Kunduz-Takhhar (KP 20.8.2018; vergleiche CBS News 20.8.2019) und Ghazni-Paktika (AAN 30.12.2019).
Ring Road
Die Ring Road, auch bekannt als Highway One, ist eine Straße, die das Landesinnere ringförmig umgibt (HP 9.10.2015; vgl. FES 2015) und Teil des 3.360 Kilometer langen Hauptverkehrsstraßenprojekts, das 16 Provinzen und Großstädte wie Kabul, Mazar, Herat, Ghazni und Jalalabad miteinander verbindet (STDOK 4.201; vgl. TN 9.12.2017, USAID n.d.a).Die Ring Road, auch bekannt als Highway One, ist eine Straße, die das Landesinnere ringförmig umgibt (HP 9.10.2015; vergleiche FES 2015) und Teil des 3.360 Kilometer langen Hauptverkehrsstraßenprojekts, das 16 Provinzen und Großstädte wie Kabul, Mazar, Herat, Ghazni und Jalalabad miteinander verbindet (STDOK 4.201; vergleiche TN 9.12.2017, USAID n.d.a).
Trotz der Ankündigung von Präsident Ghani aus dem Jahr 2015, die Ring Road in neun Monaten fertigzustellen, sind einzelne Teilstücke weiterhin unbefestigt, darunter ein ca. 150 km langes Teilstück zwischen Badghis und Faryab (Sigar 15.7.2018). Die fehlenden 151 Kilometer sollen künftig den Distrikt Qaisar (Provinz Faryab, Anm.) mit Dar-e Bum (Provinz Badghis, Anm.) verbinden; dieses Straßenstück ist der letzte Teil der 2.200 km langen Straße. Im November 2020 sind die Arbeiten an diesem Teil der Ring Road noch im Gange, wenn auch nur zögerlich, weil Hindernisse wie Unsicherheit, mangelnde Kooperation der lokalen Bevölkerung, mangelnde Leistung der zuständigen Behörden und Unterauftragnehmer es schwierig machen, den Zeitpunkt der Fertigstellung des Projekts abzuschätzen (RA KBL 20.11.2020).Trotz der Ankündigung von Präsident Ghani aus dem Jahr 2015, die Ring Road in neun Monaten fertigzustellen, sind einzelne Teilstücke weiterhin unbefestigt, darunter ein ca. 150 km langes Teilstück zwischen Badghis und Faryab (Sigar 15.7.2018). Die fehlenden 151 Kilometer sollen künftig den Distrikt Qaisar (Provinz Faryab, Anmerkung mit Dar-e Bum (Provinz Badghis, Anmerkung verbinden; dieses Straßenstück ist der letzte Teil der 2.200 km langen Straße. Im November 2020 sind die Arbeiten an diesem Teil der Ring Road noch im Gange, wenn auch nur zögerlich, weil Hindernisse wie Unsicherheit, mangelnde Kooperation der lokalen Bevölkerung, mangelnde Leistung der zuständigen Behörden und Unterauftragnehmer es schwierig machen, den Zeitpunkt der Fertigstellung des Projekts abzuschätzen (RA KBL 20.11.2020).
Mitte September 2017 gewährte die Islamische Entwicklungsbank (IDB) der afghanischen Regierung ein langfristiges Darlehen in Höhe von 74 Millionen US-Dollar für den Bau der Kabuler Ring Road, die sich über 95 km erstrecken soll; die Straße soll innerhalb von fünf Jahren gebaut werden (TKT 25.9.2017). Im August 2019 kündigte der Saudi Fund for Development (SFD) an, 48 Millionen USD in ein Projekt zur Ring Road in Kabul zu investieren (CWO 26.8.2019; vgl. AVA 26.7.2020).Mitte September 2017 gewährte die Islamische Entwicklungsbank (IDB) der afghanischen Regierung ein langfristiges Darlehen in Höhe von 74 Millionen US-Dollar für den Bau der Kabuler Ring Road, die sich über 95 km erstrecken soll; die Straße soll innerhalb von fünf Jahren gebaut werden (TKT 25.9.2017). Im August 2019 kündigte der Saudi Fund for Development (SFD) an, 48 Millionen USD in ein Projekt zur Ring Road in Kabul zu investieren (CWO 26.8.2019; vergleiche AVA 26.7.2020).
Abschnitt Kandahar - Kabul - Herat
Die Ring Road verbindet wichtige afghanische Städte wie Kabul, Herat, Kandahar und Mazar-e Sharif (TD 12/4/2018). Sie erstreckt sich südlich von Kabul und ist die Hauptverbindung zwischen der Hauptstadt und der großen südlichen Stadt Kandahar (REU 13.10.2015). Der Kandahar-Kabul-Teil der Ring Road erstreckt sich vom östlichen und südöstlichen Teil Kandahars über die Provinz Zabul nach Ghazni in Richtung Kabul, während die Ring Road westlich von Kandahar nach Gereshk in Helmand und Delaram in Nimroz verläuft (ISW o.D.).
Der Abschnitt zwischen Kabul und Herat umfasst 1.400 km (IWPR 26.3.2018). Die an die Ring-Road anknüpfende 218 km lange Zaranj-Dilram-Autobahn (Provinz Nimroz, Anm.), auch „Route 606“ genannt, soll zukünftig Afghanistan mit Chabahar im Iran verbinden (AD 15.8.2017; vgl. TET 9.8.2017, TD 24.5.2017).Der Abschnitt zwischen Kabul und Herat umfasst 1.400 km (IWPR 26.3.2018). Die an die Ring-Road anknüpfende 218 km lange Zaranj-Dilram-Autobahn (Provinz Nimroz, Anm.), auch „Route 606“ genannt, soll zukünftig Afghanistan mit Chabahar im Iran verbinden (AD 15.8.2017; vergleiche TET 9.8.2017, TD 24.5.2017).
Anrainer beschweren sich über den schlechten Zustand des Abschnitts Kandahar-Kabul-Herat (TN 14.3.2018). Ursachen dafür sind die mangelnde Instandhaltung und ständige Angriffe durch Aufständische (IWPR 26.3.2018). Die meisten Teile der Autobahn Kabul-Kandahar sind durch Angriffe und Gewalt beschädigt (TN 28.9.2020; vgl. HOA 7.9.2020)Anrainer beschweren sich über den schlechten Zustand des Abschnitts Kandahar-Kabul-Herat (TN 14.3.2018). Ursachen dafür sind die mangelnde Instandhaltung und ständige Angriffe durch Aufständische (IWPR 26.3.2018). Die meisten Teile der Autobahn Kabul-Kandahar sind durch Angriffe und Gewalt beschädigt (TN 28.9.2020; vergleiche HOA 7.9.2020)
Abschnitt Baghlan-Balkh
Die Baghlan-Balkh-Autobahn ist Teil der Ring Road und verbindet den Norden mit dem Westen des Landes. Sie gilt als eine unabdingbare Transitroute zwischen der Hauptstadt der Provinz Baghlan, Pul-e Khumri, und den nordwestlichen Provinzen Samangan, Balkh, Jawjzan, Sar-e Pul und Faryab (AAN 15.8.2016).
Salang Tunnel/Salang Korridor
Der Salang-Korridor gilt als Vorzeigeobjekt des Kalten Krieges und wurde im Jahr 1964 zum ersten Mal eröffnet (TD 21.10.2015). Er ist die einzige direkte Verbindung zwischen der Hauptstadt Kabul und dem Norden des Landes (WP 22.1.2018; TD 21.10.2015). Der Salang-Tunnel, durch den über 80 Prozent des Nord-Süd-Handels Afghanistans verläuft (USAID n.d.b.), ist 2,7 km (1,7 Meilen) lang. Er wurde ursprünglich für eine Tagesnutzung von 1.000 - 2.000 Fahrzeuge gebaut. Heute befahren ihn jedoch täglich über 10.000 Transportmittel, was den Bedarf an Instandhaltungsarbeiten erhöht (WP 22.1.2018). Der Bau der Umspannstation des Salang-Tunnels wurde am 15.10.2019 abgeschlossen und kompensiert den Verbrauch von einer Million Liter Dieselkraftstoff pro Jahr, die bis dahin für den Betrieb der Generatoren des Tunnels erforderlich waren (USAID n.d.b; vgl. PAJ 19.12.2019).Der Salang-Korridor gilt als Vorzeigeobjekt des Kalten Krieges und wurde im Jahr 1964 zum ersten Mal eröffnet (TD 21.10.2015). Er ist die einzige direkte Verbindung zwischen der Hauptstadt Kabul und dem Norden des Landes (WP 22.1.2018; TD 21.10.2015). Der Salang-Tunnel, durch den über 80 Prozent des Nord-Süd-Handels Afghanistans verläuft (USAID n.d.b.), ist 2,7 km (1,7 Meilen) lang. Er wurde ursprünglich für eine Tagesnutzung von 1.000 - 2.000 Fahrzeuge gebaut. Heute befahren ihn jedoch täglich über 10.000 Transportmittel, was den Bedarf an Instandhaltungsarbeiten erhöht (WP 22.1.2018). Der Bau der Umspannstation des Salang-Tunnels wurde am 15.10.2019 abgeschlossen und kompensiert den Verbrauch von einer Million Liter Dieselkraftstoff pro Jahr, die bis dahin für den Betrieb der Generatoren des Tunnels erforderlich waren (USAID n.d.b; vergleiche PAJ 19.12.2019).
Durch das von der Weltbank finanzierte Trans-Hindukush Road Connectivity Project soll bis 2022 u.a. der Salang-Korridor dank einer Förderung von 55 Millionen USD renoviert werden (WB o.D.; vgl. TN 15.9.2020, TN 1.9.2018, RW 6.7.2017). In Juni 2018 kündigte das Ministerium für öffentliche Arbeiten (Ministry of Public Works - MoPW) an, dass die technischen und geologischen Untersuchungen sowie der Entwurf des neuen Salang-Tunnels gegen Ende 2019 abgeschlossen sein werden (TN 18.6.2018). Im September kündigte das Ministerium für öffentliche Arbeit an, dass die Arbeiten an den ersten 10 km des Salang-Passes begonnen hätten (TN 1.9.2018).Durch das von der Weltbank finanzierte Trans-Hindukush Road Connectivity Project soll bis 2022 u.a. der Salang-Korridor dank einer Förderung von 55 Millionen USD renoviert werden (WB o.D.; vergleiche TN 15.9.2020, TN 1.9.2018, RW 6.7.2017). In Juni 2018 kündigte das Ministerium für öffentliche Arbeiten (Ministry of Public Works - MoPW) an, dass die technischen und geologischen Untersuchungen sowie der Entwurf des neuen Salang-Tunnels gegen Ende 2019 abgeschlossen sein werden (TN 18.6.2018). Im September kündigte das Ministerium für öffentliche Arbeit an, dass die Arbeiten an den ersten 10 km des Salang-Passes begonnen hätten (TN 1.9.2018).
Weitere Highways
Gardez-Khost-Highway (NH08)
Der Gardez-Khost-Highway, auch „G-K-Highway“ genannt, ist 101,2 km lang (USAID 7.11.2016; vgl. PAJ 15.12.2015) und verbindet die Provinzhauptstadt der Provinz Paktia, Gardez, mit Khost City, der Provinzhauptstadt von Khost (PAJ 15.12.2015). Sie verbindet aber auch Ostafghanistan mit dem Ghulam-Khan-Highway in Pakistan. Mitte Dezember 2015 wurde der sanierte Gardez- Khost Highway eröffnet. Ebenso wurden 410 kleine Brücken und 25 km Schutzwände auf dieser Autobahn errichtet (PAJ 15.12.2015; vgl. USAID 7.11.2016).Der Gardez-Khost-Highway, auch „G-K-Highway“ genannt, ist 101,2 km lang (USAID 7.11.2016; vergleiche PAJ 15.12.2015) und verbindet die Provinzhauptstadt der Provinz Paktia, Gardez, mit Khost City, der Provinzhauptstadt von Khost (PAJ 15.12.2015). Sie verbindet aber auch Ostafghanistan mit dem Ghulam-Khan-Highway in Pakistan. Mitte Dezember 2015 wurde der sanierte Gardez- Khost Highway eröffnet. Ebenso wurden 410 kleine Brücken und 25 km Schutzwände auf dieser Autobahn errichtet (PAJ 15.12.2015; vergleiche USAID 7.11.2016).
Grand Trunk Road - Highway Jalalabad-Peshawar / Pak-Afghan-Highway
Die Grand Trunk Road, auch bekannt als „G.T. Road“, ist die älteste, längste und bekannteste Straße des indischen Subkontinentes (GS o.D.; vgl. Doaks o.D., Dawn 30.12.2018; EIPB 2006). Die über 2.500 km lange Route beginnt in der bangladeschischen Stadt Chittagong, verläuft über Delhi in Indien, Lahore und Peshawar in Pakistan, den Khyber Pass an der afghanischpakistanischen Grenze und endet in Kabul (Samaa 9.8.2017; vgl. Scroll 4.5.2018, EIPB 2006). Der Khyber-Pass erstreckt sich über 53 km durch das Safed-Koh-Gebirge und ist eine der wichtigsten Verbindungen zwischen Afghanistan und Pakistan; er verbindet Kabul mit Peshawar (EB 30.3.2017; vgl. BL o.D., NG o.D.).Die Grand Trunk Road, auch bekannt als „G.T. Road“, ist die älteste, längste und bekannteste Straße des indischen Subkontinentes (GS o.D.; vergleiche Doaks o.D., Dawn 30.12.2018; EIPB 2006). Die über 2.500 km lange Route beginnt in der bangladeschischen Stadt Chittagong, verläuft über Delhi in Indien, Lahore und Peshawar in Pakistan, den Khyber Pass an der afghanischpakistanischen Grenze und endet in Kabul (Samaa 9.8.2017; vergleiche Scroll 4.5.2018, EIPB 2006). Der Khyber-Pass erstreckt sich über 53 km durch das Safed-Koh-Gebirge und ist eine der wichtigsten Verbindungen zwischen Afghanistan und Pakistan; er verbindet Kabul mit Peshawar (EB 30.3.2017; vergleiche BL o.D., NG o.D.).
Der Torkham-Peshawar Highway verbindet Jalalabad mit Peshawar in Pakistan, über die afghanische Grenzstadt Torkham in der Provinz Nangarhar. Sie ist eine der am stärksten befahrenen Straßen Afghanistans. Der afghanische Teil der Straße besteht aus zwei Abschnitten: der 76 km langen Torkham-Jalalabad-Straße und die Jalalabad-Kabul-Verbindung, die sich über 155 km erstreckt (ET 27.10.2016). Die Straße, die auch als „Pak-Afghan Highway“ bekannt ist, wird als Wirtschaftsroute zwischen Pakistan, Afghanistan, Usbekistan, Tadschikistan und den südasiatischen Ländern genutzt (ET 7.3.2016; vgl. PCQ o.D.).Der Torkham-Peshawar Highway verbindet Jalalabad mit Peshawar in Pakistan, über die afghanische Grenzstadt Torkham in der Provinz Nangarhar. Sie ist eine der am stärksten befahrenen Straßen Afghanistans. Der afghanische Teil der Straße besteht aus zwei Abschnitten: der 76 km langen Torkham-Jalalabad-Straße und die Jalalabad-Kabul-Verbindung, die sich über 155 km erstreckt (ET 27.10.2016). Die Straße, die auch als „Pak-Afghan Highway“ bekannt ist, wird als Wirtschaftsroute zwischen Pakistan, Afghanistan, Usbekistan, Tadschikistan und den südasiatischen Ländern genutzt (ET 7.3.2016; vergleiche PCQ o.D.).
Baghlan-Bamyan-Highway
Das Baghlan-Bamyan-Straßenbauprojekt ist Teil des von der Weltbank finanzierten Trans-Hindukusch-Straßenverbindungsprojekts. Die Doshi-Bamiyan-Straße verbindet die Provinz Bamyan in Zentralafghanistan mit der Provinz Baghlan in Nordafghanistan als Alternative zum Salang-Pass, der einzigen Route, die Kabul mit dem Norden des Landes verbindet. Nach Angaben des Ministeriums für öffentliche Arbeiten wurde ein chinesisches Unternehmen mit den Arbeiten an dem Projekt beauftragt (TN 15.9.2020; vgl. WB 3.11.2020). Im Juni 2020 hat die Bank über 100 Millionen Dollar des 170-Millionen-Dollar-Projekts annulliert, um den Hilfsfonds COVID-19 der afghanischen Regierung zu unterstützen, sagte jedoch, die Annullierung sei vorübergehend und werde die laufenden Bauaufträge nicht beeinträchtigen (TN 15.9.2020; vgl. WB 3.11.2020). Die Bauarbeiten sind erst zu 20 % abgeschlossen und wurden im Juni 2020 wegen der COVID- 19-Pandemie und ihrer Auswirkungen gestoppt (USDOS 24.6.2020; vgl. AT 24.6.2020).Das Baghlan-Bamyan-Straßenbauprojekt ist Teil des von der Weltbank finanzierten Trans-Hindukusch-Straßenverbindungsprojekts. Die Doshi-Bamiyan-Straße verbindet die Provinz Bamyan in Zentralafghanistan mit der Provinz Baghlan in Nordafghanistan als Alternative zum Salang-Pass, der einzigen Route, die Kabul mit dem Norden des Landes verbindet. Nach Angaben des Ministeriums für öffentliche Arbeiten wurde ein chinesisches Unternehmen mit den Arbeiten an dem Projekt beauftragt (TN 15.9.2020; vergleiche WB 3.11.2020). Im Juni 2020 hat die Bank über 100 Millionen Dollar des 170-Millionen-Dollar-Projekts annulliert, um den Hilfsfonds COVID-19 der afghanischen Regierung zu unterstützen, sagte jedoch, die Annullierung sei vorübergehend und werde die laufenden Bauaufträge nicht beeinträchtigen (TN 15.9.2020; vergleiche WB 3.11.2020). Die Bauarbeiten sind erst zu 20 % abgeschlossen und wurden im Juni 2020 wegen der COVID- 19-Pandemie und ihrer Auswirkungen gestoppt (USDOS 24.6.2020; vergleiche AT 24.6.2020).
Im September 2020 wurde die Regierung wegen einer Verzögerung der Bauarbeiten für das Projekt kritisiert. Nach Angaben des Ministeriums für öffentliche Arbeiten verzögerte sich die Umsetzung des Projekts aufgrund fehlender Mittel (TN 15.9.2020).
Abschnitte Kabul-Bamyan und Bamyan-Mazar-e Sharif
Am 29.8.2016 wurde die Straße Kabul-Bamyan eingeweiht. Das von der italienischen Agentur für Entwicklung finanzierte Straßenprojekt sollte die Verbindung zwischen Kabul und Bamyan erleichtern und den wirtschaftlichen Aufschwung in der Region fördern. Durch die neu errichtete Straße beträgt die Reisezeit von Kabul nach Bamyan zweieinhalb Stunden (Farnesina 29.8.2016).
Ausgeführt durch ein chinesisches Unternehmen, wurde der Startschuss zur Weiterführung des Projektes „Dare-e-Sof and Yakawlang Road“ gegeben. In der ersten, bereits beendeten Phase, wurde Mazar-e Sharif mit dem Distrikt Yakawlang in der Provinz Bamyan durch eine Straße verbunden. Der zweite Teil dieses Projektes, eine 178 km lange Straße, die durch mehr als 37 Dörfer verlaufen soll, wird den Distrikt Dare-e-Sof in der Provinz Samangan mit dem Distrikt Yakawlang verbinden; angedacht ist eine dritte Phase - dabei sollen die Provinzen Bamyan und Kandahar durch eine 550 km lange Straße verbunden werden (XI 9.1.2017). Im September 2018 wurde ein Vertrag zur Instandhaltung von 45 km Straße von Yakawlang nach Sighnan in der Provinz Bamiyan unterzeichnet (PAJ 4.9.2018).Ausgeführt durch ein chinesisches Unternehmen, wurde der Startschuss zur Weiterführung des Projektes „Dare-e-Sof and Yakawlang Road“ gegeben. In der ersten, bereits beendeten Phase, wurde Mazar-e Sharif mit dem Distrikt Yakawlang in der Provinz Bamyan durch eine Straße verbunden. Der zweite Teil dieses Projektes, eine 178 km lange Straße, die durch mehr als 37 Dörfer verlaufen soll, wird den Distrikt Dare-e-Sof in der Provinz Samangan mit dem Distrikt Yakawlang verbinden; angedacht ist eine dritte Phase - dabei sollen die Provinzen Bamyan und Kandahar durch eine 550 km lange Straße verbunden werden (römisch elf 9.1.2017). Im September 2018 wurde ein Vertrag zur Instandhaltung von 45 km Straße von Yakawlang nach Sighnan in der Provinz Bamiyan unterzeichnet (PAJ 4.9.2018).
Transportwesen
Das Transportwesen in Afghanistan gilt als „verhältnismäßig gut“. Es gibt einige regelmäßige Busverbindungen innerhalb Kabuls und in die wichtigsten Großstädte Afghanistans (IE o.D.). Die Kernfrage bleibt nach wie vor die Sicherheit (IWPR 26.3.2018). Es existieren einige nationale Busunternehmen, welche Mazar-e Sharif, Kabul, Herat, Jalalabad und Bamiyan miteinander verbinden; Beispiele dafür sind Bazarak Panjshir, Herat Bus, Khawak Panjshir, Ahmad Shah Baba Abdali (vertrauliche Quelle 14.5.2018; vgl. IWPR 26.3.2018).Das Transportwesen in Afghanistan gilt als „verhältnismäßig gut“. Es gibt einige regelmäßige Busverbindungen innerhalb Kabuls und in die wichtigsten Großstädte Afghanistans (IE o.D.). Die Kernfrage bleibt nach wie vor die Sicherheit (IWPR 26.3.2018). Es existieren einige nationale Busunternehmen, welche Mazar-e Sharif, Kabul, Herat, Jalalabad und Bamiyan miteinander verbinden; Beispiele dafür sind Bazarak Panjshir, Herat Bus, Khawak Panjshir, Ahmad Shah Baba Abdali (vertrauliche Quelle 14.5.2018; vergleiche IWPR 26.3.2018).
Aus Bequemlichkeit bevorzugen Reisende, die es sich leisten können, die Nutzung von Gemeinschaftstaxis nach Mazar-e Sharif, Kabul, Herat, Jalalabad und Bamiyan (vertrauliche Quelle 14.5.2018).
Beispiele für Busverbindungen
Kabul-Stadt
Der Mangel an Bussen insbesondere während der Stoßzeit in Kabul-Stadt ist eine Herausforderung für die afghanische Regierung. Im Laufe der Jahre wurde versucht, dieses Problem zu lösen, indem Indien dem Transportsystem in Kabul hunderte Busse zur Verfügung stellte (TD 8.1.2019). Auch wird gemäß Aussagen des Bürgermeisters von Kabul ein Projekt zur Einrichtung eines Metro-Bus-Dienstes, auch Bus Rapid Transit genannt, in Kabul-Stadt geplant. Die erste Strecke soll 8 km abdecken und Deh Afghana mit Sara-e-Shamali verbinden, während die zweite Route vom Baraki Platz bis Deh Afghana über Kote Sangi und Deh Mazang verlaufen soll. Insgesamt sollen 111 km innerhalb der Stadt durch den Metro-Bus-Dienst abgedeckt werden (KP 12.9.2017; vgl. TN 15.6.2017). Im Juli 2018 gab ein Sprecher der Stadt Kabul an, dass die Planungsphase des Projektes bald beendet würde und es zu Verzögerungen gekommen sei (TN 8.7.2018). Mit Stand November 2020 sind nur wenige Kilometer Straße asphaltiert und es werden keine regelmäßigen Arbeiten durchgeführt. Weder wurden bisher Busse angeschafft, noch werden im Rahmen dieses Projekts Dienstleistungen erbracht (RA KBL 20.11.2020).Der Mangel an Bussen insbesondere während der Stoßzeit in Kabul-Stadt ist eine Herausforderung für die afghanische Regierung. Im Laufe der Jahre wurde versucht, dieses Problem zu lösen, indem Indien dem Transportsystem in Kabul hunderte Busse zur Verfügung stellte (TD 8.1.2019). Auch wird gemäß Aussagen des Bürgermeisters von Kabul ein Projekt zur Einrichtung eines Metro-Bus-Dienstes, auch Bus Rapid Transit genannt, in Kabul-Stadt geplant. Die erste Strecke soll 8 km abdecken und Deh Afghana mit Sara-e-Shamali verbinden, während die zweite Route vom Baraki Platz bis Deh Afghana über Kote Sangi und Deh Mazang verlaufen soll. Insgesamt sollen 111 km innerhalb der Stadt durch den Metro-Bus-Dienst abgedeckt werden (KP 12.9.2017; vergleiche TN 15.6.2017). Im Juli 2018 gab ein Sprecher der Stadt Kabul an, dass die Planungsphase des Projektes bald beendet würde und es zu Verzögerungen gekommen sei (TN 8.7.2018). Mit Stand November 2020 sind nur wenige Kilometer Straße asphaltiert und es werden keine regelmäßigen Arbeiten durchgeführt. Weder wurden bisher Busse angeschafft, noch werden im Rahmen dieses Projekts Dienstleistungen erbracht (RA KBL 20.11.2020).
Mazar-e Sharif
Es gibt einige Busverbindungen zwischen Mazar-e Sharif und Kabul. Bis zu 50 unterschiedliche Unternehmen bieten 24 Stunden am Tag, sieben Tage die Woche, Fahrten von und nach Kabul an. Ausführende Busunternehmen sind beispielsweise Bazarak Panjshir Bus, Hesarak Panjshir Bus, Jawid Bus, Khorshid Bus und Jabal Seraj Bus. Die Preise pro Passagier liegen zwischen 400 und 1.000 Afghani und hängen stark vom Komfort im Bus ab. So kann man zum Beispiel in einem Bus der Marke Mercedes Benz mit Toiletten, Kühlschränken und Internet reisen. Busreisen gelten als relativ günstig (STDOK 4.2018).
Ahmad Shah Baba Abdali Bus Service
Gemäß einem Sprecher des Verkehrsministeriums gehörte das Busunternehmen Ahmad Shah Baba Abdali im Jahr 2017 zu den führenden Transportunternehmen des Landes. In den letzten Jahren war das Busunternehmen in zahlreiche Verkehrsunfälle auf der Kandahar-Kabul-Herat-Route involviert. Einem Bericht von IWPR zufolge wurden von verschiedenen Quellen zu hohe Geschwindigkeit, Drogenkonsum der Fahrer, Angst vor Angriffen und die schlechten Straßenbedingungen als Gründe für die hohe Anzahl an Verkehrsunfällen angeführt (IWPR 26.3.2018). Laut einem offiziellen Vertreter der Firma ist Ahmad Shah Baba Abdali das größte Busunternehmen Afghanistans. Die Busse dieser Firma transportieren Passagiere von Kandahar nach Kabul, Helmand, Nimroz, Herat und in andere Provinzen (PAJ 18.3.2015).
Flugverbindungen
Internationale Flughäfen in Afghanistan
In Afghanistan gibt es insgesamt vier internationale Flughäfen; alle vier werden für militärische und zivile Flugdienste genutzt (LIFOS 23.1.2018). Trotz jahrelanger Konflikte verzeichnet die afghanische Luftfahrtindustrie einen zahlenmäßigen Anstieg ihrer wettbewerbsfähigen Flugrouten. Daraus folgt ein erleichterter Zugang zu Flügen für die afghanische Bevölkerung. Die heimischen Flugdienste sehen sich mit einer wachsenden Konkurrenz durch verschiedene Flugunternehmen konfrontiert. Flugrouten wie Kabul - Herat und Kabul - Kandahar, die früher ausschließlich von Ariana Afghan Airlines angeboten wurden, werden nun auch von internationalen Fluggesellschaften abgedeckt (AG 3.11.2017).
Internationaler Flughafen Hamid Karzai [Internationaler Flughafen Kabul]
Ehemals bekannt als internationaler Flughafen Kabul, wurde er im Jahr 2014 in „Internationaler Flughafen Hamid Karzai“ umbenannt. Er liegt 16 km außerhalb des Stadtzentrums von Kabul. In den letzten Jahren wurde der Flughafen erweitert und modernisiert. Ein neues internationales Terminal wurde hinzugefügt und das alte Terminal wird nun für nationale Flüge benutzt (HKA o.D.).
Nationale (Kam Air, Ariana Air) und internationale Fluggesellschaften (z.B. Air India, Air Arabia, Fly Dubai…) bieten internationale Flüge von der Türkei, Indien, Aserbaidschan, Usbekistan, Pakistan, Saudi-Arabien, Kuwait, Iran, den Vereinigten Arabischen Emiraten und China nach Kabul an (F 24 13.11.2020, F 24 10.12.2020).
Innerstaatlich gehen Flüge von und nach Kabul (durch Kam Air bzw. Ariana Afghan Airlines) zu den Flughäfen von Kandahar, Bost (Helmand, nahe Lashkargah), Zaranj, Kunduz, Farah, Herat, Mazar-e Sharif, Maimana, Bamian, Faizabad, Chighcheran und Tarinkot (F 24 13.11.2020, F 24 10.12.2020).
Internationaler Flughafen Mazar-e Sharif
Im Jahr 2013 wurde der internationale Maulana Jalaluddin Balkhi Flughafen in Mazar-e Sharif, der Hauptstadt der Provinz Balkh, eröffnet (PAJ 9.6.2013). Nachdem der Flughafen Mazar-e Sharif derzeit die Anforderungen eines erhöhten Personen- und Frachtverkehrsaufkommens nicht erfüllt, ist es notwendig, den Flughafen nach internationalen Standards auszubauen, inklusive entsprechender Einrichtungen der Luftraumüberwachung und der Flugverkehrskontrolle. Die afghanische Regierung will dieses Projekt gemeinsam mit der deutschen Bundesregierung und finanzieller Unterstützung des ADFD (Abu Dhabi Fund for Development) angehen. Langfristig soll der Flughafen als internationaler Verkehrsknotenpunkt zwischen Europa und Asien die wirtschaftliche Entwicklung der Region entscheidend verbessern (STDOK 4.2018).
National Airlines (Kam Air, Ariana Air) bieten internationale Flüge von Russland, Indien und Iran nach Mazar-eh Sharif an (F 24 13.11.2020, F 24 10.12.2020).
Innerstaatlich gehen Flüge von und nach Mazar-e Sharif (durch Kam Air bzw. Ariana Afghan Airlines) zu den Flughäfen von Kabul und Maimana (F 24 13.11.2020, F 24 10.12.2020).
Quellen:
- AAN - Afghanistan Analysts Network (30.12.2019): Unheeded Warnings (2): Ghazni city as vul¬nerable to Taleban as before, https://www.afghanistan-analysts.org/five-days-in-august-2-the-sit uation-after-the-taleban-attack-on-ghazni/, Zugriff 27.11.2020
- AAN - Afghanistan Analysts Network (15.8.2016): Taleban in the North: Gaining ground along the Ring Road in Baghlan, https://www.afghanistan-analysts.org/taleban-in-the-north-gaining-ground -along-the-ring-road-in-baghlan/, Zugriff 27.11.2020
- ABC News (1.10.2020): Afghan official: 16 killed in separate traffic accidents, https://abcnews.go.c om/International/wireStory/afghan-official-16-killed-separate-traffic-accidents-73360488,
- AD - Analisi Difesa (15.8.2017): Il ritorno della Russia in Afghansitan, http://www.analisidifesa.it/2 017/08/il-ritorno-della-russia-in-afghanistan/, Zugriff 27.11.2020- AD - Analisi Difesa (15.8.2017): römisch eins l ritorno della Russia in Afghansitan, http://www.analisidifesa.it/2 017/08/il-ritorno-della-russia-in-afghanistan/, Zugriff 27.11.2020
- AG - Airline Geeks (3.11.2017): Advancing Afghanistan: The Recent Surge in Competition in the Afghan Airline Industry, https://airlinegeeks.com/2017/11/03/advancing-afghanistan-the-recent-sur ge-in-afghan-competition/, Zugriff 27.11.2020
- ArN - Arab News (11.11.2020): Prosperity and development awaits peaceful Afghanistan, https: //www.arabnews.com/node/1721331,
- AT - Afghanistan Times (24.6.2020): Construction projects stagnate in Bamyan amid Covid-19, http://www.afghanistantimes.af/construction-projects-stagnate-in-bamyan-amid-covid-19/, Zugriff 27.11.2020
- AT - Afghanistan Times (23.11.2019); 4 killed, 3 injured in Samangan traffic accidents, http://www. afghanistantimes.af/4-killed-3-injured-in-samangan-traffic-accidents/, Zugriff 27.11.2020
- AVA - Afghan Voice Agency (26.7.2020): Saudi Arabia To Build 600 Schools In Afghanistan, https: //avapress.com/en/news/215538/saudi-arabia-to-build-600-schools-in-afghanistan ,
- BL - British Library (o.D.): Shadi Bagiar, entrance to Khyber Pass, https://www.bl.uk/onlinegallery/ onlineex/apac/photocoll/s/019pho000000487u00010000.html , Zugriff 27.11.2020
- CBS News (20.8.2018) Taliban kidnaps more than 100 bus passengers in northern Afghanistan, https://www.cbsnews.com/news/afghanistan-taliban-kidnap-more-than-100-bus-passengers/, Zugriff 27.11.2020
- CGTN - China Global Television Network (14.12.2018): Afghanistan's new Lapis Lazuli trade corri- dor to complement China's BRI, https://news.cgtn.com/news/3d3d774e356b6a4d31457a6333566 d54/share_p.html?fbclid=IwAR1P3H7rvjm7FHHN6plugrSuY25yTon0MYlr_SS4cX4Cdg8pDvV3Iu VD_kk , Zugriff 27.11.2020
- CGTN - China Global Television Network (10.10.2018): Uzbek-Afghan railway to put 'China-India Plus' plan on track, https://news.cgtn.com/news/3d3d774e7a597a4e7a457a6333566d54/share_p .html, Zugriff 27.11.2020
- CWO - Construction Week Online (26.8.2019): Saudi Arabia provides $98m for school, Ring Road in Afghanistan, https://www.constructionweekonline.com/projects-and-tenders/258027-saudi-arabi a-provides-98m-for-school-ring-road-in-afghanistan , Zugriff Zugriff 27.11.2020
- Dawn (30.12.2018): Milestone marking distance to Delhi, Kabul is one of the last from British Raj, https://www.dawn.com/news/1454371, Zugriff 27.11.2020
- Doaks - Dumbarton Oaks (o.D.): The Mughal Gardens along the Grand Trunk Road in Pakistan and Afghanistan, https://www.doaks.org/resources/middle-east-garden-traditions/introduction/mughal , Zugriff 27.11.2020
- EASO - European Asylum Support Office (9.2020): Afghanistan Security Situation - Country of Origin Information Report, https://reliefweb.int/sites/reliefweb.int/files/resources/2020_09_EAS O_COI_Report_Afghanistan_Security_situation.pdf, Zugriff 27.11.2020
- EB - Encyclopedia Britannica (30.3.2017): Khyber Pass, https://www.britannica.com/place/Khyber- Pass , Zugriff 27.11.2020
- EIPB - Encyclopedia of India, Pakistan and Bangladesh (2006): Grand Trunk Road, https://books. google.at/books?id=eENU_a8c79MC&pg=PA837&dq=The+Grand+Trunk+Road:+From+Delhi+ to+the+Khyber+Pass&hl=de&sa=X&ved=0ahUKEwigz77ypvjaAhWFFJoKHbQCDSYQ6AEIPj AC#v=onepage&q=The%20Grand%20Trunk%20Road%3A%20From%20Delhi%20to%20the%2 0Khyber%20Pass&f=false , Zugriff 27.11.2020
- ESRI - Environmental Systems Research Institute (13.4.2020): World Bank Maps Rural Poverty in Afghanistan to Increase Shared Prosperity, https://www.esri.com/about/newsroom/blog/world-ban k-maps-rural-poverty-in-afghanistan-to-increase-shared-prosperity/, Zugriff 27.11.2020
- ET - The Express Tribune (27.10.2016): Peshawar-Kabul motorway: Islamabad clears process of hiring consultants, https://tribune.com.pk/story/1211428/peshawar-kabul-motorway-islamabad-cle ars-process-hiring-consultants/, Zugriff 27.11.2020
- ET - The Express Tribune (7.3.2016): Landikotal pizzeria offers slice of the West, http://tribune.com.pk/story/1060543/say-cheese-landikotal-pizzeria-offers-slice-of-the-west/, Zugriff 27.11.2020
- Farnesina (29.8.2016): Ambasciata d’Italia a Kabul, Inaugurazione della strada Kabul-Bamyan, https://ambkabul.esteri.it/ambasciata_kabul/it/ambasciata/news/dall_ambasciata/inauguration-cer imony-of-the-kabul.html , Zugriff 27.11.2020
- FES - Foreverstan (2015): The Ring Road, http://foreverstan.com/, Zugriff 27.11.2020
- F 24 - Flightradar 24 (13.11.2020): https://www.flightradar24.com/38.14,61.2/4 , Zugriff 13.11.2020
- F 24 - Flightradar 24 (10.12.2020): https://www.flightradar24.com/38.14,61.2/4, Zugriff 13.11.2020
- GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (7.2019): LIPortal - Das Länder- Informations-Portal Afghanistan, Reisen, Transport und Verkehr, https://www.liportal.de/afghanista n/alltag/#c21931, Zugriff 29.8.2019
- GS - Global Security (o.D.): Grand Trunk Road, http://www.globalsecurity.org/military/world/india/ grand-trunk-road.htm , Zugriff 27.11.2020
- HKA - Hamid Karzai Airport (o.D.): About us, http://hamidkarzaiairport.com/about.aspx , Zugriff 27.11.2020
- HOA- Heart of Asia (7.9.2020): 'All Afghan Highways Need Major Repair’: Officials, https://hearto fasia.af/all-afghan-highways-need-major-repair-officials/, Zugriff 27.11.2020
- HP - Huffington Post (9.10.2015): Afghanistan: The Ring Road May Now Be Paved, But Where Does It Lead?, http://www.huffingtonpost.com/the-groundtruth-project/afghanistan-the-ring-road_b _8119370.html , Zugriff 27.11.2020- HP - Huffington Post (9.10.2015): Afghanistan: The Ring Road May Now Be Paved, But Where Does römisch eins t Lead?, http://www.huffingtonpost.com/the-groundtruth-project/afghanistan-the-ring-road_b _8119370.html , Zugriff 27.11.2020
- IE - iExplore (o.D.): Afghanistan - Transportation, https://www.iexplore.com/articles/travel-guides/ middle-east/afghanistan/transportation , Zugriff 27.11.2020
- Indian Today (16.10.2018): India, China begin first joint Afghan project, https://www.indiatoday.in/ india/story/india-china-begin-first-joint-afghan-project-1368738-2018-10-16 , Zugriff 27.11.2020
- ISW - Institute Study of War (o.D.): Regional Command South, http://www.understandingwar.org/r egion/regional-command-south-0 , Zugriff 27.11.2020
- IWPR - Institute for War & Peace Reporting (26.3.2018): The Perils of Taking an Afghan Bus, https://iwpr.net/global-voices/perils-taking-afghan-bus , Zugriff 27.11.2020
- Kam Air (o.D.): Route Map, https://www.kamair.com/plan-my-trip/route-map , Zugriff 25.11.2020
- KP - Khaama Press (20.8.2018): Taliban militants kidnap 170 passengers from Kunduz-Takhar highway
- https://www.khaama.com/taliban-militants-kidnap-170-passengers-from-kunduz-takhar-highway- 05795/, Zugriff 27.11.2020
- KP - Khaama Press (12.9.2017): Kabul municipality unveils new developments in metro bus project, https://www.khaama.com/kabul-municipality-unveils-new-developments-in-metro-bus-project-03 420/, Zugriff 27.11.2020
- KT - Kabul Times, The (25.9.2017): Ring-roads effective in Afghanistan, http://thekabultimes.gov.af /index.php/opinions/economic/15055-ring-roads-effective-in-afghanistan.html, Zugriff 27.11.2020
- LCA - Logistics Capacity Assessment (5.1.2018): 2.2.3 Afghanistan Kandahar International Airport, http://dlca.logduster.org/display/public/DLCA/2.2.3+Afghanistan+Kandahar+International+Airpo rt;jsessionid=40BB6824572D7248BB0765EEFD6A6AD , Zugriff 27.11.2020
- LIFOS - Migrationsverket, Center för landinformation och landanalys inom migrationsomradet [Schweden] (23.1.2018): LIFOS-Report on domestic flights, https://www.ecoi.net/en/document/1423263.html , Zugriff 27.11.2020
- MB - Military Bases (o.D.): Kandahar International Airport in Kandahar, Afghanistan, https://military bases.com/overseas/afghanistan/kandahar/, Zugriff 27.11.2020
- NG - National Geographic (o.D.): The Khyber Pass, https://www.nationalgeographic.org/media/k hyber-pass/, Zugriff 27.11.2020
- PAJ - Pajhwok Afghan News (19.12.2019): Substation to light up Southern Salang Pass opens, https://www.pajhwok.com/en/2019/12/19/substation-light-southern-salang-pass-opens ,
- PAJ - Pajhwok Afghan News (12.12.2019): 9 people killed in traffic accident on Kabul-Jalalabad Highway, https://www.pajhwok.com/en/2019/12/12/9-people-killed-traffic-accident-kabul-jalalabad -highway,
- PAJ - Pajhwok Afghan News (5.1.2019): Herat truck drivers say intimidated for extortion by police, https://www.pajhwok.com/en/2019/01/05/herat-truck-drivers-say-intimidated-extortion-police , Zugriff 27.11.2020
- PAJ - Pajhwok Afghan News (4.9.2018): MoPW signs contract for construction, maintenance of 72km road, https://www.pajhwok.com/en/2018/09/04/mopw-signs-contract-construction-mainten ance-72km-road , Zugriff 27.11.2020
- PAJ - Pajhwok Afghan News (15.12.2015): Reconstructed Gardez-Khost highway inaugurated, http://www.pajhwok.com/en/2015/12/15/reconstructed-gardez-khost-highway-inaugurated , Zugriff 27.11.2020
- PAJ - Pajhwok Afghan News (18.3.2015): Traffic on Kabul-Herat highway down by a half, http: //www.pajhwok.com/en/2015/03/18/traffic-kabul-herat-highway-down-half, Zugriff 27.11.2020
- PAJ - Pajhwok Afghan News (9.6.2013): Balkh airport terminal inaugurated, http://www.pajhwok. com/en/2013/06/09/balkh-airport-terminal-inaugurated , Zugriff 27.11.2020
- PCQ - Pakistan Construction & Quarry (o.D.): Construction of Pak-Afghan Highway in full swing, http://www.pcq.com.pk/construction-on-pak-afghan-highway-in-full-swing/, Zugriff 27.11.2020
- RA KBL - Lokaler Rechtsanwalt in Kabul (20.11.2020): Auskunft per E-Mail
- REU - Reuters (13.10.2015): Taliban pull back from Kunduz as fighting flares on southern highway, http://www.reuters.com/article/us-afghanistan-taliban-idUSKCN0S71EA20151013 , Zugriff 27.11.2020
- RFE/RL - Radio Free Europe/Radio Liberty (29.11.2016): NewTurkmen Railway: First Stop, Aqina, Afghanistan. Next Stop...?, https://www.rferl.org/a/afghanistan-turkmenistan-tajikistan-railway/28 146465.html , Zugriff 27.11.2020
- RoA- Railways of Afghanistan (25.2.2018): Serhetabat - Torghundi railway (re)inauguration, http: //www.andrewgrantham.co.uk/afghanistan/tag/turkmenistan/, Zugriff 27.11.2020
- RoA - Railways of Afghanistan (23.1.2018): Khaf - Herat railway work stalled?, http://www.andrew grantham.co.uk/afghanistan/khaf-herat-railway-work-stalled/, Zugriff 27.11.2020
- RoA - Railways of Afghanistan (o.D.): Railways of Afghanistan, http://www.andrewgrantham.co.uk /afghanistan/, Zugriff 27.11.2020
- RW - Reliefweb (6.7.2017): Resilience in Afghanistan through Mapping and Risk Information, https: //reliefweb.int/report/afghanistan/resilience-afghanistan-through-mapping-and-risk-information , Zugriff 27.11.2020
- Samaa (9.8.2017): 10 facts you should know about GT Road, https://www.samaa.tv/pakistan/20 17/08/ten-facts-you-should-know-about-gt-road/, Zugriff 27.11.2020
- Scroll (4.5.2018): As Pakistan promotes its ancient Buddhist heritage, silence surrounding its Hindu culture is telling, https://scroll.in/article/877844/as-pakistan-promotes-its-ancient-buddhist-heritag e-silence-surrounding-its-hindu-culture-is-telling , Zugriff 27.11.2020
- SIGAR (15.7.2018) Afghanistan's Ring Road from Qeysar to Laman: After more than 12 years and over $249 Million spent, the project is only 15 Percent complete https://www.sigar.mil/pdf/specia l%20projects/SIGAR-18-57-SP.pdf, Zugriff 27.11.2020
- SIGAR - Special Inspector General for Afghanistan Reconstruction (4.2018): Private Sector De¬velopment and Economic Growth: Lessons from the U.S. Experience in Afghanistan, https: //www.sigar.mil/pdf/lessonslearned/SIGAR-18-38-LL.pdf, Zugriff 27.11.2020
- STDOK - Staatendokumentation des BFA (26.11.2020): Flughafenkarte, liegt im Archiv der Staa¬tendokumentation vor
- STDOK - Staatendokumentation des BFA (4.2018): FFM- Bericht Afghanistan, https://www.ecoi.n et/en/document/1430912.html , Zugriff 27.11.2020
- ST - Salaam Times (24.4.2019): Civilians bear brunt of Taliban roadside bombs on Kabul-Kandahar highway, http://afghanistan.asia-news.com/en_GB/artides/cnmi_st/features/2019/04/24/feature- 01 , Zugriff 27.11.2020
- TD - The Diplomat (8.1.2019): 36 Things India Has Done for Afghanistan, https://thediplomat.com/ 2019/01/36-things-india-has-done-for-afghanistan/, ZZugriff 27.11.2020
- TD - The Diplomat (26.1.2018): A Peaceful Afghanistan Key to Regional Connectivity in South and Central Asia, https://thediplomat.com/2018/01/a-peaceful-afghanistan-key-to-regional-connectivit y-in-south-and-central-asia/, Zugriff 27.11.2020
- TD - The Diplomat (5.12.2017): Kabul's Plan to Realize Afghanistan's Geographic Dividend, https: //thediplomat.com/2017/12/kabuls-plan-to-realize-afghanistans-geographic-dividend/, Zugriff 27.11.2020
- TD - The Diplomat (24.5.2017): Does India's Chabahar Deal Make Sense?, https://thediplomat.co m/2017/05/does-indias-chabahar-deal-make-sense/, Zugriff 27.11.2020
- TD - The Diplomat (21.10.2015): Fixing the Salang Pass Tunnel, https://thediplomat.com/2015/10/ fixing-the-salang-pass-tunnel/, Zugriff 27.11.2020
- TECH - Technical (o.D.): Herat International Airport (Afghanistan), https://www.technital.net/projec ts/airports/airports/airports-herat-international-airport-afghanistan, Zugriff 2.12.2020
- TET - The Economic Times (13.12.2018): Lapis Lazuli Project to create vibrant transit route for Afghanistan, https://economictimes.indiatimes.com/blogs/et-commentary/lapis-lazuli-project-to-cre ate-vibrant-transit-route-for-afghanistan/, Zugriff 27.11.2020
- TET - The Economic Times (9.8.2017): India and Iran are critical to connectivity in Afghanistan, https://blogs.economictimes.indiatimes.com/et-commentary/india-and-iran-are-critical-to-connecti vity-in-afghanistan/, Zugriff 27.11.2020
- TG - The Guardian (22.10.2014): Life along Afghanistan's highway one - in pictures, http://www. theguardian.com/world/gallery/2014/oct/22/life-afghanistans-highhway-one-in-pictures , Zugriff 27.11.2020
- TN - Tolonews (28.9.2020): $7 Billion Spent on Roads, 50% Already Damaged: Ministry, https: //tolonews.com/business-166643 , Zugriff 27.11.2020
- TN - Tolonews (15.9.2020): Govt Criticized for Delay in Doshi-Bamiyan Road Project, https://tolo news.com/business-166334 , Zugriff 27.11.2020
- TN - Tolonews (17.1.2020): Drivers Outraged Over Extortion on Highways, https://tolonews.com/a fghanistan/drivers-outraged-over-extortion-highways , Zugriff 27.11.2020
- TN - Tolonews (25.5.2019): Contracts Worth $21M Signed On Road Construction In Balkh, https: //www.tolonews.com/business/contracts-worth-21m-signed-road-construction-balkh , Zugriff 27.11.2020
- TN - Tolonews (1.9.2018): Road Works Underway On Salang Pass, https://www.tolonews.com/afg hanistan/road-works-underway-salang-pass-road , Zugriff 27.11.2020
- TN - Tolonews (8.7.2018): Delays Hamper Work On Kabul Metrobus Project, https://www.tolone ws.com/business/delays-hamper-work-kabul-metrobus-project, Zugriff 27.11.2020
- TN - Tolonews (18.6.2018): Govt Reports Back On New Salang Tunnel Progress. https://www.tolo news.com/business/govt-reports-back-new-salang-tunnel-progress , Zugriff 27.11.2020
- TN - Tolonews (14.3.2018): Seven Die In Kandahar-Herat Highway Accident, https://www.tolone ws.com/index.php/afghanistan/seven-die-kandahar-herat-highway-accident, Zugriff 27.11.2020
- TN - Tolonews (14.2.2018): Five Nations Railway Corridor to Power Regional Economies, https: //www.tolonews.com/afghanistan/five-nations-railway-corridor-power-regional-economies , Zugriff 27.11.2020
- TN - Tolonews (9.12.2017): ADB Approves $150m To Complete Ring Road, https://www.tolonews .com/business/adb-approves-150m-complete-ring-road , Zugriff 27.11.2020
- TN - Tolonews (15.6.2017): Kabul Municipality Unveils First Metro Bus System, https://www.tolone ws.com/business/kabul-municipality-unveils-first-metro-bus-system , Zugriff 27.11.2020
- USAID - United States Agency International Development (7.11.2016): Gardez-Khost National Highway (NH08), https://www.usaid.gov/news-information/fact-sheets/gardez-khost-national-hig hway-nh08 , Zugriff 27.11.2020
- USAID - United States Agency International Development (2014): Afghanistan, https://www.usaid. gov/sites/default/files/documents/1871/Infrastmcture%20Sector%20Fact%20Sheet%20Aug%20 2014.pdf, Zugriff 27.11.2020
- USAID - United States Agency International Development (o.D.a): Afghanistan - Infrastructure, https://www.usaid.gov/afghanistan/infrastructure, Zugriff 27.11.2020
- USAID - United States Agency International Development (o.D.b): SALANG TUNNEL SUBSTATI¬ON, https://www.usaid.gov/afghanistan/fact-sheets/salang-tunnel-substation, Zugriff 27.11.2020
- USDOS - United States Department of State (24/6/2020): Country Report on Terrorism 2019 - Chapter 1 - Afghanistan, https://www.ecoi.net/en/document/2032432.html , Zugriff 27.11.2020
- Vertrauliche Quelle (14.5.2018): ehemaliger lokaler Mitarbeiter einer internationalen Organisation in Kabul, Mazar und Herat; Antwortschreiben liegt bei der Staatendokumentation auf
- WB - World Bank (3/11/2020): Disclosable Restructuring Paper: Trans-Hindukush-Road-Connec- tivity-Project, http://documents1.worldbank.org/curated/en/811711604304347939/pdf/Disclos able-Restructuring-Paper-Trans-Hindukush-Road-Connectivity-Project-P145347.pdf, Zugriff 27.11.2020
- WB - World Bank (17/1/2020): How To Get There? In Afghanistan, It's As Simple As Putting 'There' On The Map, https://www.worldbank.org/en/results/2020/01/17/how-to-get-there-afghanistan-as- simple-as-putting-there-on-the-map ,
- WB - World Bank (o.D.): Projects: Trans-Hindukush Road Connectivity Project, http://www.projec ts.worldbank.org/P145347/?lang=en&tab=overview , Zugriff 27.11.2020
- WFP/UNHAS - World Food Programme / United Nations Humanitarian Air Service (27.9.2020): UNHAS Weekly Flights Schedule, Effective 01 Oct, 2020, https://www.humanitarianresponse.info/ sites/www.humanitarianresponse.info/files/documents/files/unhas_weekly_flight_schedule_effecti ve_01_oct_2020.pdf, Zugriff 13.11.2020
- WP-The Washington Post (22.1.2018): Corruption at 13.000 feet:Afghanistan strugglesto maintain a treacherous mountain trade route, https://www.washingtonpost.com/world/asia_pacific/corruptio n-at-13000-feet-afghanistan-struggles-to-maintain-a-treacherous-mountain-trade-route/2018/01/2 1/293720d6-f4cf-11e7-9af7-a50bc3300042_story.html?noredirect=on&utm_term=.c3ebcbeba9cc , Zugriff 27.11.2020
- XI - Xinhua News Agency (9.1.2017): Chinese firm signs contract to build road in Afghanistan, http://news.xinhuanet.com/english/2017-01/09/c_135964706.htm , Zugriff 27.11.2020- römisch elf - Xinhua News Agency (9.1.2017): Chinese firm signs contract to build road in Afghanistan, http://news.xinhuanet.com/english/2017-01/09/c_135964706.htm , Zugriff 27.11.2020
4. Sicherheitsbehörden
Die afghanischen nationalen Verteidigungs- und Sicherheitskräfte (ANDSF - Afghan National Defense and Security Forces) umfassen militärische, polizeiliche und andere Sicherheitskräfte (CIA 14.10.2020).
Drei Ministerien verantworten die Sicherheit in Afghanistan: Das afghanische Innenministerium (Afghanistan’s Ministry of Interior - MoI), das Verteidigungsministerium (Ministry of Defense - MoD) und der afghanische Geheimdienst (NDS). Das Innenministerium ist primär für die interne Ordnung zuständig, dazu zählt auch die ANP (Afghan National Police) und die ALP (Afghan Local Police). Die ANA (Afghanische Nationalarmee) untersteht dem Verteidigungsministerium und ist für die externe Sicherheit zuständig, ihre primäre Aufgabe ist jedoch die Bekämpfung der Aufständischen innerhalb Afghanistans. Das National Directorate of Security (NDS) fungiert als Geheimdienst und ist auch für die Untersuchung von Kriminalfällen zuständig, welche die nationale Sicherheit betreffen. Die Ermittlungsabteilung des NDS betreibt ein Untersuchungsgefängnis in Kabul (USDOS 11.3.2020). Die afghanischen Sicherheitskräfte werden teilweise von US-amerikanischen bzw. Koalitionskräften unterstützt (USDOD 1.7.2020).
Die Truppenstärke der ANDSF ist seit Jänner 2015 stetig gesunken. Aber eine genaue Zählung des afghanischen Militär- und Polizeipersonals war schon immer schwierig. Der Rückgang an Personal wird allerdings auf die Einführung eines neuen Systems zur Gehaltsauszahlung zurückgeführt, welches die Zahlung von Gehältern an nichtexistierende Soldaten verhindern soll (SIGAR 30.1.2010; vgl. SIGAR 30.7.2020; NYT 12.8.2019; vgl. SIGAR 30.7.2020). Gewisse Daten wie z.B. die Truppenstärke einzelner Einheiten werden teilweise nicht mehr publiziert (USDOD 30.1.2020). Die Truppenstärke der ANDSF ist seit Jänner 2015 stetig gesunken. Aber eine genaue Zählung des afghanischen Militär- und Polizeipersonals war schon immer schwierig. Der Rückgang an Personal wird allerdings auf die Einführung eines neuen Systems zur Gehaltsauszahlung zurückgeführt, welches die Zahlung von Gehältern an nichtexistierende Soldaten verhindern soll (SIGAR 30.1.2010; vergleiche SIGAR 30.7.2020; NYT 12.8.2019; vergleiche SIGAR 30.7.2020). Gewisse Daten wie z.B. die Truppenstärke einzelner Einheiten werden teilweise nicht mehr publiziert (USDOD 30.1.2020).
Die Anzahl der in der ANDSF dienenden Frauen hat sich erhöht (USDOD 1.7.2020). Nichtsdestotrotz bestehen nach wie vor strukturelle und kulturelle Herausforderungen, um Frauen in die ANDSF und die afghanische Gesellschaft zu integrieren (USDOD 12.2019).
Afghanische Nationalarmee (ANA)
Die ANA ist für die externe Sicherheit verantwortlich, dennoch besteht ihre Hauptaufgabe darin, den Aufstand im Land zu bekämpfen (USDOS 11.3.2020). Soldaten, welche die ANA am Ende des vertraglich vereinbarten Dienstes verlassen, sind für etwa ein Viertel des Rückgangs der Mannstärke verantwortlich. Die Gefechtsverluste machen nur einen kleinen Prozentsatz der monatlichen Verluste aus und sind im Berichtszeitraum im Vergleich zu früheren Perioden deutlich zurückgegangen (USDOD 1.7.2020). im Jahr 2018 kündigte Präsident Ghani die Etablierung einer neuen territorialen Eingreiftruppe der Afghanischen Nationalen Armee (ANA TF) an. Jede Kompanie (Tolai) besteht aus Soldaten aus einem bestimmten Distrikt, wird aber von Offizieren von außerhalb dieses Distrikts geführt, die bereits in der regulären ANA dienen oder in der ANA-Reserve sind. Ziel ist es, dass die Territoriale Truppe schließlich 36.000 Mann stark ist (AB 15.1.2020; vgl. AB 1.7.2020).Die ANA ist für die externe Sicherheit verantwortlich, dennoch besteht ihre Hauptaufgabe darin, den Aufstand im Land zu bekämpfen (USDOS 11.3.2020). Soldaten, welche die ANA am Ende des vertraglich vereinbarten Dienstes verlassen, sind für etwa ein Viertel des Rückgangs der Mannstärke verantwortlich. Die Gefechtsverluste machen nur einen kleinen Prozentsatz der monatlichen Verluste aus und sind im Berichtszeitraum im Vergleich zu früheren Perioden deutlich zurückgegangen (USDOD 1.7.2020). im Jahr 2018 kündigte Präsident Ghani die Etablierung einer neuen territorialen Eingreiftruppe der Afghanischen Nationalen Armee (ANA TF) an. Jede Kompanie (Tolai) besteht aus Soldaten aus einem bestimmten Distrikt, wird aber von Offizieren von außerhalb dieses Distrikts geführt, die bereits in der regulären ANA dienen oder in der ANA-Reserve sind. Ziel ist es, dass die Territoriale Truppe schließlich 36.000 Mann stark ist Ausschussbericht 15.1.2020; vergleiche Ausschussbericht 1.7.2020).
Afghan National Police (ANP) und Afghan Local Police (ALP)
Die ANP gewährleistet die zivile Ordnung und bekämpft Korruption sowie die Produktion und den Schmuggel von Drogen. Auch ist sie verantwortlich für die Sicherheit Einzelner und der Gemeinschaft sowie den Schutz gesetzlicher Rechte und Freiheiten. Obwohl die ANP mit und an der Seite der ANA im Kampf gegen die Aufständischen arbeiten, fehlt es der ANP an Ausbildung und Ausrüstung für traditionelle Aufstandsbekämpfungstaktiken. Das Langzeitziel der ANP ist nach wie vor, sich zu einem traditionellen Polizeiapparat zu wandeln (USDOD 1.7.2020).
Dem Innenministerium (MoI) unterstehen die vier Teileinheiten der ANP: Afghanische Uniformierte Polizei (AUP), Polizei für Öffentliche Sicherheit (PSP, beinhaltet Teile der ehemaligen Afghanischen Polizei für Nationale Zivile Ordnung, ANCOP), Afghan Border Police (ABP), Kriminalpolizei (AACP), Afghan Local Police (ALP), und Afghan Public Protection Force (APPF). Das Innenministerium beaufsichtigt darüber hinaus drei Spezialeinheiten des Polizeigeneralkommandanten (GCPSU), sowie die Polizei zur Drogenbekämpfung (CNPA).
Die ANP rekrutiert lokal in 34 Rekrutierungsstationen in den Provinzen. Die neuen Rekruten werden zur Polizeiausbildung in eines der zehn regionalen Ausbildungszentren entsandt. Die Polizeiausbildung besteht im Allgemeinen aus einem 8- bis 12-wöchigen Ausbildungskurs. Neben der elementaren Polizeiausbildung mangelt es der ANP an einem institutionalisierten Programm zur Entwicklung von Führungskräften - sowohl auf Distrikt-, als auch auf lokaler Ebene (USDOD 12.2019). Die ALP untersteht dem Innenministerium, der Personalstand wird jedoch nicht den ANDSF zugerechnet (USDOD 1.7.2020; vgl. SIGAR 30.4.2019). Eine Rekrutierungskampagne, die sich auf den Zuwachs weiblicher Rekruten konzentrierte, führte zu positiven Ergebnissen.Die ANP rekrutiert lokal in 34 Rekrutierungsstationen in den Provinzen. Die neuen Rekruten werden zur Polizeiausbildung in eines der zehn regionalen Ausbildungszentren entsandt. Die Polizeiausbildung besteht im Allgemeinen aus einem 8- bis 12-wöchigen Ausbildungskurs. Neben der elementaren Polizeiausbildung mangelt es der ANP an einem institutionalisierten Programm zur Entwicklung von Führungskräften - sowohl auf Distrikt-, als auch auf lokaler Ebene (USDOD 12.2019). Die ALP untersteht dem Innenministerium, der Personalstand wird jedoch nicht den ANDSF zugerechnet (USDOD 1.7.2020; vergleiche SIGAR 30.4.2019). Eine Rekrutierungskampagne, die sich auf den Zuwachs weiblicher Rekruten konzentrierte, führte zu positiven Ergebnissen.
Zwischen Juni und September 2019 traten zusätzlich 138 Frauen ihren Dienst bei der ANP an (USDOD 12.2019).
Resolute Support Mission
Die „Resolute Support Mission“ ist eine von der NATO geführte Mission, die mit 1.1.2015 ins Leben gerufen wurde. Hauptsächlich konzentriert sie sich auf Ausbildungs-, Beratungs- und Unterstützungsaktivitäten auf ministerieller und Behördenebene sowie in höheren Rängen der Armee und Polizei (NATO 2.3.2020). Die Personalstärke der Resolute Support Mission beträgt ca 16.000 Mann (NATO 2.3.2020; vgl RA KBL 12.10.2020b) durch 39 NATO-Mitglieder und andere Partner. Das Hauptquartier befindet sich in Kabul/Bagram mit vier weiteren Niederlassungen in Mazar-e-Sharif im Norden, Herat im Westen, Kandahar im Süden und Laghman im Osten (NATO 2.3.2020).Die „Resolute Support Mission“ ist eine von der NATO geführte Mission, die mit 1.1.2015 ins Leben gerufen wurde. Hauptsächlich konzentriert sie sich auf Ausbildungs-, Beratungs- und Unterstützungsaktivitäten auf ministerieller und Behördenebene sowie in höheren Rängen der Armee und Polizei (NATO 2.3.2020). Die Personalstärke der Resolute Support Mission beträgt ca 16.000 Mann (NATO 2.3.2020; vergleiche RA KBL 12.10.2020b) durch 39 NATO-Mitglieder und andere Partner. Das Hauptquartier befindet sich in Kabul/Bagram mit vier weiteren Niederlassungen in Mazar-e-Sharif im Norden, Herat im Westen, Kandahar im Süden und Laghman im Osten (NATO 2.3.2020).
Quellen:
- AAN - Afghanistan Analysts Network (15.1.2020): The Afghan Territorial Force: Learning from the lessons of the past?, https://www.afghanistan-analysts.org/en/reports/war-and-peace/the-afghan-t erritorial-force-learning-from-the-lessons-of-the-past/, Zugriff 19.10.2020
- AB - Afghan Bios (1.7.2020): Afghan National Army Territorial Force's (ANA-TF), http://www.afghan -bios.info/index.php?option=com_afghanbios&id=4456&task=view&total=4137&start=96&Itemid=2 , Zugriff 19.10.2020- Ausschussbericht - Afghan Bios (1.7.2020): Afghan National Army Territorial Force's (ANA-TF), http://www.afghan -bios.info/index.php?option=com_afghanbios&id=4456&task=view&total=4137&start=96&Itemid=2 , Zugriff 19.10.2020
- CIA - Central Intelligence Agency (14.10.2020): The World Factbook - Afghanistan, https://www.ci a.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/af.html, Zugriff 19.10.2020
- NATO - North Atlantic Treaty Organization (2.3.2020): Resolute Support Mission in Afghanistan, https://www.nato.int/cps/en/natohq/topics_113694.htm , Zugriff 19.10.2020
- NYT - New York Times, The (12.8.2019): As U.S. Nears a Pullout Deal, Afghan Army Is on the Defensive, https://www.nytimes.com/2019/08/12/world/asia/afghanistan-army-taliban.html?te= 1&nl=at-war&emc=edit_war_20190816?campaign_id=88&instance_id=11673&segment_id=1621 7&user_id=c2646722e397752b2845daca43e5de3f®i_id=93379395 , Zugriff 19.10.2020- NYT - New York Times, The (12.8.2019): As U.S. Nears a Pullout Deal, Afghan Army römisch eins s on the Defensive, https://www.nytimes.com/2019/08/12/world/asia/afghanistan-army-taliban.html?te= 1&nl=at-war&emc=edit_war_20190816?campaign_id=88&instance_id=11673&segment_id=1621 7&user_id=c2646722e397752b2845daca43e5de3f®i_id=93379395 , Zugriff 19.10.2020
- RA KBL - Lokaler Rechtsanwalt in Kabul (12.10.2020b): Auskunft per E-Mail
- SIGAR - Special Inspector General for Afghanistan Reconstruction (30.7.2020): SIGAR Quarterly Reports to to the United States Congress, https://www.sigar.mil/pdf/quarterlyreports/2020-07-30qr. pdf, Zugriff 13.8.2020
- SIGAR - Special Inspector General for Afghanistan Reconstruction (30.4.2019): Quarterly Report to the United States Congress, https://www.ecoi.net/en/file/local/2008013/2019-04-30qr.pdf , Zugriff 19.10.2020
- USDOD - United States Department of Defense (1.7.2020): Enhancing Security and Stability in Afghanistan, https://media.defense.gov/2020/Jul/01/2002348001/-1/-1/1/ENHANCING_SECURIT Y_AND_STABILITY_IN_AFGHANISTAN.PDF , Zugriff 29.9.2020
- USDOD - United States Department of Defense (12.2019): Enhancing Security and Stability in Afghanistan, https://media.defense.gov/2020/Jan/23/2002238296/-1/-1/1Z1225-REPORT-DECEM BER-2019.PDF , Zugriff 19.10.2020
- USDOS - United States Department of State (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practi- ces 2019 - Afghanistan, https://www.state.gov/reports/2019-country-reports-on-human-rights-pra ctices/afghanistan/ , Zugriff 19.10.2020
5. Allgemeine Menschenrechtslage
Im Bereich der Menschenrechte hat Afghanistan unter schwierigen Umständen Fortschritte gemacht. Eine selbstbewusste neue Generation von Afghaninnen und Afghanen engagiert sich politisch, kulturell und sozial und verleiht der Zivilgesellschaft eine starke Stimme. Diese Fortschritte erreichen aber nicht alle Landesteile und sind außerhalb der Städte auch gegen willkürliche Entscheidungen von Amtsträgern und Gerichten sowie Einflussnahme örtlicher Machteliten nur schwer durchzusetzen. Afghanistan wurde 2017 erstmals zum Mitglied des Menschenrechtsrats der Vereinten Nationen für den Zeitraum 1.1.2018 - 31.12.2020 gewählt (AA 16.7.2020). Die Menschenrechte haben in Afghanistan eine klare gesetzliche Grundlage. Die 2004 verabschiedete afghanische Verfassung enthält einen umfassenden Grundrechtekatalog (AA 16.7.2020; vgl. CoA 26.1.2004). Darüber hinaus hat Afghanistan die meisten der einschlägigen völkerrechtlichen Verträge - zum Teil mit Vorbehalten - unterzeichnet und/oder ratifiziert. Die afghanische Regierung ist jedoch nicht in der Lage, die Menschenrechte vollumfänglich umzusetzen und zu gewährleisten (AA 16.7.2020).Im Bereich der Menschenrechte hat Afghanistan unter schwierigen Umständen Fortschritte gemacht. Eine selbstbewusste neue Generation von Afghaninnen und Afghanen engagiert sich politisch, kulturell und sozial und verleiht der Zivilgesellschaft eine starke Stimme. Diese Fortschritte erreichen aber nicht alle Landesteile und sind außerhalb der Städte auch gegen willkürliche Entscheidungen von Amtsträgern und Gerichten sowie Einflussnahme örtlicher Machteliten nur schwer durchzusetzen. Afghanistan wurde 2017 erstmals zum Mitglied des Menschenrechtsrats der Vereinten Nationen für den Zeitraum 1.1.2018 - 31.12.2020 gewählt (AA 16.7.2020). Die Menschenrechte haben in Afghanistan eine klare gesetzliche Grundlage. Die 2004 verabschiedete afghanische Verfassung enthält einen umfassenden Grundrechtekatalog (AA 16.7.2020; vergleiche CoA 26.1.2004). Darüber hinaus hat Afghanistan die meisten der einschlägigen völkerrechtlichen Verträge - zum Teil mit Vorbehalten - unterzeichnet und/oder ratifiziert. Die afghanische Regierung ist jedoch nicht in der Lage, die Menschenrechte vollumfänglich umzusetzen und zu gewährleisten (AA 16.7.2020).
Korruption und begrenzte Kapazitäten schränken den Zugang der Bürger zu Justiz in Bezug auf Verfassungs- und Menschenrechtsverletzungen ein (USDOS 11.3.2020). In der Praxis werden politische Rechte und Bürgerrechte durch Gewalt, Korruption, Nepotismus und fehlerbehaftete Wahlen eingeschränkt (FH 4.3.2020). Beschwerden gegen Menschenrechtsverletzungen können an die Afghan Independent Human Rights Commission (AIHRC) gemeldet werden, welche die Fälle nach einer Sichtung zur weiteren Bearbeitung an die Staatsanwaltschaft übermittelt. Einige Bürgerinnen berichten von Regierungsbeamten, die sexuelle Gefälligkeiten als Gegenleistung verlangen, wenn Frauen sich mit der Bitte um Dienstleistungen an Regierungseinrichtungen wenden. Die gemäß Verfassung eingesetzte AIHRC bekämpft Menschenrechtsverletzungen. Sie erhält nur minimale staatliche Mittel und stützt sich fast ausschließlich auf internationale Geldgeber. Innerhalb der Wolesi Jirga beschäftigen sich drei Arbeitsgruppen mit Menschenrechtsverletzungen: der Ausschuss für Geschlechterfragen, Zivilgesellschaft und Menschenrechte; das Komitee für Drogenbekämpfung, Rauschmittel und ethischen Missbrauch sowie der Jusitz-, Verwaltungsreform- und Antikorruptionsausschuss (USDOS 11.3.2020).
Präsident Ghani hat am 12.5.2018 eine Verordnung unterzeichnet, wonach ein unabhängiger Ombudsmann für Angelegenheiten des Präsidenten eingerichtet werden soll (SIGAR 5.2018). AIHRC entwickelte in Kooperation mit den Ministerien für Verteidigung und Inneres ein Ombudsmannprogramm, durch welches Polizeigewalt gemeldet werden kann (USDOD 12.2018; vgl. UNAMA 4.2019). Die Einrichtung dieses Ombudsmannprogramms wurde für 31.12.2018 angekündigt (SIGAR 5.2018), aber bisher noch nicht finanziert und umgesetzt (USDOD 12.2018).Präsident Ghani hat am 12.5.2018 eine Verordnung unterzeichnet, wonach ein unabhängiger Ombudsmann für Angelegenheiten des Präsidenten eingerichtet werden soll (SIGAR 5.2018). AIHRC entwickelte in Kooperation mit den Ministerien für Verteidigung und Inneres ein Ombudsmannprogramm, durch welches Polizeigewalt gemeldet werden kann (USDOD 12.2018; vergleiche UNAMA 4.2019). Die Einrichtung dieses Ombudsmannprogramms wurde für 31.12.2018 angekündigt (SIGAR 5.2018), aber bisher noch nicht finanziert und umgesetzt (USDOD 12.2018).
Menschenrechtsverteidiger werden immer wieder sowohl von staatlichen, als auch nichtstaatlichen Akteuren angegriffen; sie werden bedroht, eingeschüchtert, festgenommen und getötet. Maßnahmen, um Menschenrechtsverteidiger zu schützen waren zum einen inadäquat, zum anderen wurden Misshandlungen gegen selbige selten untersucht (AI 30.1.2020). Die weit verbreitete Missachtung der Rechtsstaatlichkeit sowie die Straflosigkeit für Amtsträger, die Menschenrechte verletzen, stellen ernsthafte Probleme dar. Zu den bedeutendsten Menschenrechtsproblemen zählen außergerichtliche Tötungen, Verschwindenlassen, Folter, willkürliche Verhaftungen und Inhaftierungen, Unterdrückung von Kritik an Amtsträgern durch strafrechtliche Verfolgung von Kritikern im Rahmen der Verleumdungs-Gesetzgebung, Korruption, fehlende Rechenschaftspflicht und Ermittlungen in Fällen von Gewalt gegen Frauen, sexueller Missbrauch von Kindern durch Sicherheitskräfte, Gewalt durch Sicherheitskräfte gegen Mitglieder der LGBTI-Gemeinschaft sowie Gewalt gegen Journalisten (USDOS 11.3.2020).
Mit Unterstützung der United Nations Assistance Mission in Afghanistan (UNAMA) und des Office of the High Commissioner for Human Rights (OHCHR) arbeitet die afghanische Regierung an der Förderung von Rechtsstaatlichkeit, der Rechte von Frauen, Kindern, Binnenflüchtlingen und Flüchtlingen sowie Rechenschaftspflicht (UNHRC 21.2.2018). Im Dezember 2018 würdigte UNAMA die Fortschritte Afghanistans auf dem Gebiet der Menschenrechte, insbesondere unter den Herausforderungen des laufenden bewaffneten Konfliktes und der fragilen Sicherheitslage. Die UN arbeitet weiterhin eng mit Afghanistan zusammen, um ein Justizsystem zu schaffen, das die Gesetzesreformen, die Verfassungsrechte der Frauen und die Unterbindung von Gewalt gegen Frauen voll umsetzen kann (UNAMA 10.12.2018).
Quellen:
- AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (16.7.2020): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan (Stand: Juni 2020), https://www.ecoi.net/en/file/loc al/2035827/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-jjnd_abschiebungsr elevante_LageJn_derJslamischen_Republik_Afghanistan_%28Stand_Juni_2020%29%2C_16.pdf, Zugriff 27.8.2020
- AI - Amnesty International (30.1.2020): Human Rights in Asia-Pacific; Review of 2019 - Afghanistan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2023861.html , Zugriff 14.9.2020
- CoA- Constitution of Afghanistan (26.1.2004): The Constitution of Afghanistan, https://www.dipl omatie.gouv.fr/IMG/pdf/ThejConstitutionjofjthejIslamicjRepublic_ofjAfghanistan.pdf, Zugriff 14.9.2020
- FH - Freedom House (4..3.2020): Freedom in the World 2019 - Afghanistan, https://www.ecoi.net /en/document/2004321.html , Zugriff 16.5.2019
- SIGAR - Special Inspector General for Afghanistan Reconstruction (5.2018): SIGAR 18-51 Audit Report - Afghanistan’s Anti-Corruption Efforts: TheAfghan Government Has Begun to Implement an Anti-Corruption Strategy, but Significant Problems Must Be Addressed, https://www.sigar.mil/ pdf/audits/SIGAR-18-51-AR.pdf, Zugriff 14.9.2020
- UNAMA - United NationsAssistance Mission in Afghanistan (4.2019): Treatment of Conflict-Related Detainees in Afghanistan: Preventing Torture and Ill-treatment under the Anti-Torture Law, https: //www.ecoi.net/en/file/local/2006855/afghanistanj-jreportjonjthejtreatmentjofjconflict-relate djdetaineesj-j17japrilj2019.pdf, Zugriff 14.9.2020
- UNAMA - United NationsAssistance Mission in Afghanistan (10.12.2018): United Nations calls on everyone to protect human rights in Afghanistan, https://unama.unmissions.org/united-nations-call s-everyone-protect-human-rights-afghanistan , Zugriff 14.9.2020
- UNHRC - UN Human Rights Council (21.2.2018): Situation of human rights in Afghanistan and technical assistance achievements in the field of human rights; Report of the United Nations High Commission on Human Rights, https://www.ecoi.net/en/file/local/1427314/1930_1521636767_a-h rc-37-45.doc , Zugriff 14.9.2020
- USDOD - United States Department of Defense (12.2018): Enhancing security and stability in Afghanistan, https//media.defense.gov/2018/Dec/20/2002075158/-1/-1/1/1225-REPORT-DECE MBER-2018.PDF , Zugriff 14.9.2020
- USDOS - United States Department of State (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practi- ces 2019 - Afghanistan, https://www.state.gov/reports/2019-country-reports-on-human-rights-pra ctices/afghanistan/, Zugriff 14.9.2020
6. Religionsfreiheit
Etwa 99% der afghanischen Bevölkerung sind Muslime. Die Sunniten werden auf 80 bis 89,7% und die Schiiten auf 10 bis 19% der Gesamtbevölkerung geschätzt (CIA 6.10.2020; vgl. AA 16.7.2020). Andere Glaubensgemeinschaften wie die der Sikhs, Hindus, Baha´i und Christen machen weniger als 1% der Bevölkerung aus (AA 16.7.2020; vgl. CIA 6.10.2020, USDOS 10.6.2020). Genaue Angaben zur Größe der christlichen Gemeinschaft sind nicht vorhanden (USDOS 10.6.2020). In Kabul lebt auch weiterhin der einzige jüdische Mann in Afghanistan (UP 16.8.2019; vgl. BBC 11.4.2019). Die muslimische Gemeinschaft der Ahmadi schätzt, dass sie landesweit 450 Anhänger hat, gegenüber 600 im Jahr 2017 (USDOS 10.6.2020).Etwa 99% der afghanischen Bevölkerung sind Muslime. Die Sunniten werden auf 80 bis 89,7% und die Schiiten auf 10 bis 19% der Gesamtbevölkerung geschätzt (CIA 6.10.2020; vergleiche AA 16.7.2020). Andere Glaubensgemeinschaften wie die der Sikhs, Hindus, Baha´i und Christen machen weniger als 1% der Bevölkerung aus (AA 16.7.2020; vergleiche CIA 6.10.2020, USDOS 10.6.2020). Genaue Angaben zur Größe der christlichen Gemeinschaft sind nicht vorhanden (USDOS 10.6.2020). In Kabul lebt auch weiterhin der einzige jüdische Mann in Afghanistan (UP 16.8.2019; vergleiche BBC 11.4.2019). Die muslimische Gemeinschaft der Ahmadi schätzt, dass sie landesweit 450 Anhänger hat, gegenüber 600 im Jahr 2017 (USDOS 10.6.2020).
Laut Verfassung ist der Islam die Staatsreligion Afghanistans. Anhänger anderer Religionen sind frei, ihren Glauben im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften auszuüben (USDOS 10.6.2020; vgl. FH 4.3.2020). Ausländische Christen und einige wenige Afghanen, die originäre Christen und nicht vom Islam konvertiert sind, werden normal und fair behandelt. Es gibt kleine Unterschiede zwischen Stadt und Land. In den ländlichen Gesellschaften ist man tendenziell feindseliger (RA KBL 10.6.2020). Für christliche Afghanen gibt es keine Möglichkeit der Religionsausübung außerhalb des häuslichen Rahmens (AA 16.7.2020; vgl. USCIRF 4.2020, USDOS 10.6.2020), da es keine öffentlich zugänglichen Kirchen im Land gibt (USDOS 10.6.2020; vgl. AA 16.7.2020). Einzelne christliche Andachtsstätten befinden sich in ausländischen Militärbasen. Die einzige legale christliche Kirche im Land befindet sich am Gelände der italienischen Botschaft in Kabul (RA KBL 10.6.2020). Die afghanischen Behörden erlaubten die Errichtung dieser katholischen Kapelle unter der Bedingung, dass sie ausschließlich ausländischen Christen diene und jegliche Missionierung vermieden werde (KatM KBL 8.11.2017). Gemäß hanafitischer Rechtsprechung ist Missionierung illegal; Christen berichten, die öffentliche Meinung stehe ihnen und der Missionierung weiterhin feindselig gegenüber (USDOS 10.6.2020). Die Abkehr vom Islam gilt als Apostasie, die nach der Scharia strafbewehrt ist (USDOS 10.6.2020; vgl. AA 16.7.2020). Wie in den vergangenen fünf Jahren gab es keine Berichte über staatliche Verfolgungen wegen Blasphemie oder Apostasie; jedoch berichten Personen, die vom Islam konvertieren, dass sie weiterhin die Annullierung ihrer Ehen, die Ablehnung durch ihre Familien und Gemeinschaften, den Verlust ihres Arbeitsplatzes und möglicherweise die Todesstrafe riskieren (USDOS 10.6.2020).Laut Verfassung ist der Islam die Staatsreligion Afghanistans. Anhänger anderer Religionen sind frei, ihren Glauben im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften auszuüben (USDOS 10.6.2020; vergleiche FH 4.3.2020). Ausländische Christen und einige wenige Afghanen, die originäre Christen und nicht vom Islam konvertiert sind, werden normal und fair behandelt. Es gibt kleine Unterschiede zwischen Stadt und Land. In den ländlichen Gesellschaften ist man tendenziell feindseliger (RA KBL 10.6.2020). Für christliche Afghanen gibt es keine Möglichkeit der Religionsausübung außerhalb des häuslichen Rahmens (AA 16.7.2020; vergleiche USCIRF 4.2020, USDOS 10.6.2020), da es keine öffentlich zugänglichen Kirchen im Land gibt (USDOS 10.6.2020; vergleiche AA 16.7.2020). Einzelne christliche Andachtsstätten befinden sich in ausländischen Militärbasen. Die einzige legale christliche Kirche im Land befindet sich am Gelände der italienischen Botschaft in Kabul (RA KBL 10.6.2020). Die afghanischen Behörden erlaubten die Errichtung dieser katholischen Kapelle unter der Bedingung, dass sie ausschließlich ausländischen Christen diene und jegliche Missionierung vermieden werde (KatM KBL 8.11.2017). Gemäß hanafitischer Rechtsprechung ist Missionierung illegal; Christen berichten, die öffentliche Meinung stehe ihnen und der Missionierung weiterhin feindselig gegenüber (USDOS 10.6.2020). Die Abkehr vom Islam gilt als Apostasie, die nach der Scharia strafbewehrt ist (USDOS 10.6.2020; vergleiche AA 16.7.2020). Wie in den vergangenen fünf Jahren gab es keine Berichte über staatliche Verfolgungen wegen Blasphemie oder Apostasie; jedoch berichten Personen, die vom Islam konvertieren, dass sie weiterhin die Annullierung ihrer Ehen, die Ablehnung durch ihre Familien und Gemeinschaften, den Verlust ihres Arbeitsplatzes und möglicherweise die Todesstrafe riskieren (USDOS 10.6.2020).
Das Gesetz verbietet die Produktion und Veröffentlichung von Werken, die gegen die Prinzipien des Islam oder gegen andere Religionen verstoßen (USDOS 10.6.2020). Das neue Strafgesetzbuch 2017, welches im Februar 2018 in Kraft getreten ist (USDOS 10.6.2020; vgl. ICRC o.D.), sieht Strafen für verbale und körperliche Angriffe auf Anhänger jedweder Religion und Strafen für Beleidigungen oder Verzerrungen gegen den Islam vor (USDOS 10.6.2020).Das Gesetz verbietet die Produktion und Veröffentlichung von Werken, die gegen die Prinzipien des Islam oder gegen andere Religionen verstoßen (USDOS 10.6.2020). Das neue Strafgesetzbuch 2017, welches im Februar 2018 in Kraft getreten ist (USDOS 10.6.2020; vergleiche ICRC o.D.), sieht Strafen für verbale und körperliche Angriffe auf Anhänger jedweder Religion und Strafen für Beleidigungen oder Verzerrungen gegen den Islam vor (USDOS 10.6.2020).
Das Zivil- und Strafrecht basiert auf der Verfassung; laut dieser müssen Gerichte die verfassungsrechtlichen Bestimmungen sowie das Gesetz bei ihren Entscheidungen berücksichtigen. In Fällen, in denen weder die Verfassung noch das Straf- oder Zivilgesetzbuch einen bestimmten Rahmen vorgeben, können Gerichte laut Verfassung die sunnitische Rechtsprechung der hanafitischen Rechtsschule innerhalb des durch die Verfassung vorgegeben Rahmens anwenden, um Recht zu sprechen. Die Verfassung erlaubt es den Gerichten auch, das schiitische Recht in jenen Fällen anzuwenden, in denen schiitische Personen beteiligt sind. Nicht-Muslime dürfen in Angelegenheiten, die die Scharia-Rechtsprechung erfordern, nicht aussagen. Die Verfassung erwähnt keine eigenen Gesetze für Nicht-Muslime. Vertreter nicht-muslimischer religiöser Minderheiten, darunter Sikhs und Hindus, berichten über ein Muster der Diskriminierung auf allen Ebenen des Justizsystems (USDOS 10.6.2020).
Die Religionsfreiheit hat sich seit 2001 zwar verbessert, jedoch wird diese noch immer durch Gewalt und Drangsalierung gegenüber religiösen Minderheiten und reformerischen Muslimen behindert (FH 4.3.2020; vgl. USDOS 10.6.2020).Die Religionsfreiheit hat sich seit 2001 zwar verbessert, jedoch wird diese noch immer durch Gewalt und Drangsalierung gegenüber religiösen Minderheiten und reformerischen Muslimen behindert (FH 4.3.2020; vergleiche USDOS 10.6.2020).
Wegen konservativer sozialer Einstellungen und Intoleranz sowie der Unfähigkeit oder Unwilligkeit der Sicherheitskräfte, individuelle Freiheiten zu verteidigen, sind Personen, die mutmaßlich gegen religiöse und soziale Normen verstoßen, vulnerabel für Misshandlung (FH 4.3.2020). Mitglieder der Taliban und des Islamischen Staates (IS) töten und verfolgen weiterhin Mitglieder religiöser Minderheiten aufgrund ihres Glaubens oder ihrer Beziehungen zur Regierung (USDOS 10.6.2020; vgl. FH 4.3.2020). Da Religion und Ethnie oft eng miteinander verbunden sind, ist es schwierig, einen Vorfall ausschließlich durch die religiöse Zugehörigkeit zu begründen (USDOS 10.6.2020).Wegen konservativer sozialer Einstellungen und Intoleranz sowie der Unfähigkeit oder Unwilligkeit der Sicherheitskräfte, individuelle Freiheiten zu verteidigen, sind Personen, die mutmaßlich gegen religiöse und soziale Normen verstoßen, vulnerabel für Misshandlung (FH 4.3.2020). Mitglieder der Taliban und des Islamischen Staates (IS) töten und verfolgen weiterhin Mitglieder religiöser Minderheiten aufgrund ihres Glaubens oder ihrer Beziehungen zur Regierung (USDOS 10.6.2020; vergleiche FH 4.3.2020). Da Religion und Ethnie oft eng miteinander verbunden sind, ist es schwierig, einen Vorfall ausschließlich durch die religiöse Zugehörigkeit zu begründen (USDOS 10.6.2020).
Ein Muslim darf eine nicht-muslimische Frau heiraten, aber die Frau muss konvertieren, sofern sie nicht Anhängerin einer anderen abrahamitischen Religion (Christentum oder Judentum) ist. Einer Muslima ist es nicht erlaubt, einen nicht-muslimischen Mann zu heiraten. Konvertiten vom Islam riskieren die Annullierung ihrer Ehe (USDOS 10.6.2020). Ehen zwischen zwei Nicht-Muslimen sind gültig (USE o.D.). Die nationalen Identitätsausweise beinhalten Informationen über das Religionsbekenntnis. Das Bekenntnis zum Islam wird für den Erwerb der Staatsbürgerschaft nicht benötigt. Religiöse Gemeinschaften sind gesetzlich nicht dazu verpflichtet, sich registrieren zu lassen (USDOS 10.6.2020).
Laut Verfassung soll der Staat einen einheitlichen Lehrplan, der auf den Bestimmungen des Islam basiert, gestalten und umsetzen; auch sollen Religionskurse auf Grundlage der islamischen Strömungen innerhalb des Landes entwickelt werden. Der nationale Bildungsplan enthält Inhalte, die für Schulen entwickelt wurden, in denen die Mehrheiten entweder schiitisch oder sunnitisch sind; ebenso konzentrieren sich die Schulbücher auf gewaltfreie islamische Bestimmungen und Prinzipien. Der Bildungsplan beinhaltet Islamkurse, nicht aber Kurse für andere Religionen. Für Nicht-Muslime an öffentlichen Schulen ist es nicht erforderlich, am Islamunterricht teilzunehmen (USDOS 10.6.2020).
Quellen:
- AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (16.7.2020): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan (Stand: Juni 2020), https://www.ecoi.net/en/file/loc al/2035827/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-jjnd_abschiebungsr elevante_LageJn_derJslamischen_Republik_Afghanistan_%28Stand_Juni_2020%29%2C_16.pdf, Zugriff 12.10.2020
- BBC (11.4.2019): Afghanistan’s one and only Jew, https://www.bbc.com/news/av/world-asia-478 85738/afghanistan-s-one-and-only-jew , Zugriff 12.10.2020
- CIA - Central Intelligence Agency (6.10.2020): The World Factbook - Afghanistan, https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/af.html, Zugriff 12.10.2020
- FH - Freedom House (4.3.2020): Freedom in the World 2020 - Afghanistan, https://www.ecoi.net/e n/document/2030803.html, Zugriff 12.10.2020
- ICRC - International Committee of the Red Cross (o.D.): National Implementation of IHL, https: //ihl-databases.icrc.org/applic/ihl/ihl-nat.nsf/implementingLaws.xsp?documentId=598034855221CE85C12582480054D831&action=openDocument&xp_countrySelected=AF&xp_topicSelected =GVAL-992BU6&from=state&SessionID=DNMSXFGMJQ , Zugriff 12.10.2020
- KatM KBL - Vertreter der katholischen Mission in Afghanistan mit Sitz in Kabul (8.11.2017): Infor¬mationen zur katholischen Mission in Afghanistan. Antwortschreiben, liegt bei der Staatendoku¬mentation auf.
- RA KBL - Lokaler Rechtsanwalt in Kabul (10.6.2020): Auskunft per E-Mail.
- UP - Urdu Point (16.8.2019): Afghanistan's Only Jew Has No Plans To Emigrate, Says Lives 'Like A Lion Here', https://www.urdupoint.com/en/world/afghanistans-only-jew-has-no-plans-to-emigra- 691600.html , Zugriff 2.9.2019
- USCIRF - United States Commission on International Religious Freedom (4.2020): United Sta¬tes Commission on International Religious Freedom 2020 Annual Report; Country Reports: Tier 2 Countries: Afghanistan, https://www.uscirf.gov/sites/default/files/Afghanistan.pdf Zugriff 12.10.2020
- USDOS - United States Department of State (10.6.2020): 2019 Report on International Religious Freedom: Afghanistan, https://www.state.gov/wp-content/uploads/2020/06/AFGHANISTAN-2019- INTERNATIONAL-RELIGIOUS-FREEDOM-REPORT.pdf, Zugriff 12.10.2020
- USE - United States Embassy in Afghanistan (o.D.): Marriage, https://af.usembassy.gov/u-s-citiz en-services/local-resources-of-u-s-citizens/marriage/, Zugriff 12.10.2020
6.1. Schiiten
Der Anteil schiitischer Muslime an der Bevölkerung wird auf 10 bis 19% geschätzt (CIA 6.10.2020; vgl. AA 16.7.2020). Zuverlässige Zahlen zur Größe der schiitischen Gemeinschaft sind nicht verfügbar und werden vom Statistikamt nicht erfasst. Gemäß Gemeindeleitern sind die Schiiten Afghanistans mehrheitlich Jafari-Schiiten (Zwölfer-Schiiten), 90% von ihnen gehören zur ethnischen Gruppe der Hazara. Unter den Schiiten gibt es auch Ismailiten (USDOS 10.6.2020). Der Anteil schiitischer Muslime an der Bevölkerung wird auf 10 bis 19% geschätzt (CIA 6.10.2020; vergleiche AA 16.7.2020). Zuverlässige Zahlen zur Größe der schiitischen Gemeinschaft sind nicht verfügbar und werden vom Statistikamt nicht erfasst. Gemäß Gemeindeleitern sind die Schiiten Afghanistans mehrheitlich Jafari-Schiiten (Zwölfer-Schiiten), 90% von ihnen gehören zur ethnischen Gruppe der Hazara. Unter den Schiiten gibt es auch Ismailiten (USDOS 10.6.2020).
Auseinandersetzungen zwischen Sunniten und Schiiten sind in Afghanistan selten (AA 16.7.2020). Beobachtern zufolge ist die Diskriminierung der schiitischen Minderheit durch die sunnitische Mehrheit zurückgegangen; dennoch existieren Berichte zu lokalen Diskriminierungsfällen. Gemäß Zahlen von UNAMA gab es im Jahr 2019 10 Fälle konfessionell motivierter Gewalt gegen Schiiten, die 485 zivile Opfer forderten (117 Tote und 368 Verletzte), was einem Rückgang von 35 Prozent gegenüber 2018 entspricht, als es 19 Fälle gab, die 747 zivile Opfer forderten (233 Tote und 524 Verletzte). Der Islamische Staat Khorasan Provinz (ISKP) bekannte sich zu sieben der zehn Vorfälle und gab an, dass diese auf die religiöse Minderheit der schiitischen Muslime ausgerichtet waren (USDOS 10.6.2020). In den Jahren 2016, 2017 und 2018 wurden durch den Islamischen Staat (IS) und die Taliban 51 terroristischen Angriffe auf Glaubensstätten und religiöse Anführer der Schiiten bzw. Hazara durchgeführt (FH 4.2.2019; vgl. USDOS 21.6.2019, CRS 1.5.2019).Auseinandersetzungen zwischen Sunniten und Schiiten sind in Afghanistan selten (AA 16.7.2020). Beobachtern zufolge ist die Diskriminierung der schiitischen Minderheit durch die sunnitische Mehrheit zurückgegangen; dennoch existieren Berichte zu lokalen Diskriminierungsfällen. Gemäß Zahlen von UNAMA gab es im Jahr 2019 10 Fälle konfessionell motivierter Gewalt gegen Schiiten, die 485 zivile Opfer forderten (117 Tote und 368 Verletzte), was einem Rückgang von 35 Prozent gegenüber 2018 entspricht, als es 19 Fälle gab, die 747 zivile Opfer forderten (233 Tote und 524 Verletzte). Der Islamische Staat Khorasan Provinz (ISKP) bekannte sich zu sieben der zehn Vorfälle und gab an, dass diese auf die religiöse Minderheit der schiitischen Muslime ausgerichtet waren (USDOS 10.6.2020). In den Jahren 2016, 2017 und 2018 wurden durch den Islamischen Staat (IS) und die Taliban 51 terroristischen Angriffe auf Glaubensstätten und religiöse Anführer der Schiiten bzw. Hazara durchgeführt (FH 4.2.2019; vergleiche USDOS 21.6.2019, CRS 1.5.2019).
Die schiitische Hazara-Gemeinschaft bezeichnet die Sicherheitsvorkehrungen der Regierung in den von Schiiten dominierten Gebieten als unzureichend. Die afghanische Regierung bemüht sich erneut um die Lösung von Sicherheitsproblemen im schiitischen Gebiet Shia Hazara Dashte Barchi im Westen Kabuls, das im Laufe des Jahres Ziel größerer Angriffe war, und kündigte Pläne zur Verstärkung der Präsenz der afghanischen nationalen Verteidigungs- und Sicherheitskräfte (ANDSF) an. Nach Angaben der schiitischen Gemeinschaft gab es trotz der Pläne keine Aufstockung der ANDSF-Kräfte; es wurde jedoch angemerkt, dass die Regierung Waffen direkt an die Wachen der schiitischen Moscheen in Gebieten verteilt habe, die als mögliche Angriffsziel angesehen werden (USDOS 10.6.2020).
Die politische Repräsentation und die Beteiligung an den nationalen Institutionen seitens der traditionell marginalisierten schiitischen Minderheit, der hauptsächlich ethnische Hazara angehören, ist seit 2001 gestiegen (FH 4.3.2020). Obwohl einige schiitische Muslime höhere Regierungsposten bekleiden, behaupten Mitglieder der schiitischen Minderheit, dass die Anzahl dieser Stellen die demografischen Verhältnisse des Landes nicht reflektiert. Vertreter der Sunniten hingegen geben an, dass Schiiten im Vergleich zur Bevölkerungszahl in den Behörden überrepräsentiert seien. Einige Mitglieder der ismailitischen Gemeinschaft beanstanden die vermeintliche Vorenthaltung von politischen Posten; wenngleich vier Parlamentssitze für Ismailiten reserviert sind (USDOS 10.6.2020).
Im Ulema-Rat, der nationalen Versammlung von Religionsgelehrten, die u. a. dem Präsidenten in der Festlegung neuer Gesetze und Rechtsprechung beisteht, beträgt die Quote der schiitischen Muslime 25 bis 30% (AB 8.9.2020; vgl. USIP 14.6.2018, AA 2.9.2019). Des Weiteren tagen regelmäßig rechtliche, konstitutionelle und menschenrechtliche Kommissionen, welche aus Mitgliedern der sunnitischen und schiitischen Gemeinschaften bestehen und von der Regierung unterstützt werden, um die interkonfessionelle Schlichtung zu fördern (USDOS 10.6.2020). Im Ulema-Rat, der nationalen Versammlung von Religionsgelehrten, die u. a. dem Präsidenten in der Festlegung neuer Gesetze und Rechtsprechung beisteht, beträgt die Quote der schiitischen Muslime 25 bis 30% Ausschussbericht 8.9.2020; vergleiche USIP 14.6.2018, AA 2.9.2019). Des Weiteren tagen regelmäßig rechtliche, konstitutionelle und menschenrechtliche Kommissionen, welche aus Mitgliedern der sunnitischen und schiitischen Gemeinschaften bestehen und von der Regierung unterstützt werden, um die interkonfessionelle Schlichtung zu fördern (USDOS 10.6.2020).
Das afghanische Ministry of Hajj and Religious Affairs (MOHRA) erlaubt sowohl Sunniten als auch Schiiten Pilgerfahrten zu unternehmen (USDOS 10.6.2020).
Quellen:
- AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (16.7.2020): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan (Stand: Juni 2020), https://www.ecoi.net/en/file/loc al/2035827/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsr elevante_LageJn_derJslamischen_Republik_Afghanistan_%28Stand_Juni_2020%29%2C_16.pdf, Zugriff 8.10.2020
- AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (2.9.2019): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan (Stand: Juli 2019), https://www.ecoi.net/en/file/local /2015806/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrel evante_Lage_in_der_Islamischen_Republik_Afghanistan_%28Stand_Juli_2019%29%2C_02.09 .2019.pdf, Zugriff 8.10.2020
- AB - Afghan Bios (8.9.2020): National Ulema Council Afghanistan AUC, http://www.afghan-bios. info/index.php?option=com_afghanbios&id=1218&task=view&total=3340&start=3067&Itemid=2 , Zugriff 8.10.2020- Ausschussbericht - Afghan Bios (8.9.2020): National Ulema Council Afghanistan AUC, http://www.afghan-bios. info/index.php?option=com_afghanbios&id=1218&task=view&total=3340&start=3067&Itemid=2 , Zugriff 8.10.2020
- CIA - Central Intelligence Agency (6.10.2020): The World Factbook - Afghanistan, https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/af.html, Zugriff 9.10.2020
- CRS - Congressional Research Service (1.5.2019): Afghanistan: Background and U.S. Policy In Brief, https://fas.org/sgp/crs/row/R45122.pdf, Zugriff 8.10.2020
- FH - Freedom House (4.3.2020): Freedom of the World 2020, https://www.ecoi.net/en/document/2 030803.html , Zugriff 8.10.2020
- FH - Freedom House (4.2.2019): Freedom in the World 2019 - Afghanistan, https://www.ecoi.net/e n/document/2004321.html, Zugriff 8.10.2020
- USDOS - United States Department of State (10.6.2020): 2019 Report on International Religious Freedom: Afghanistan, https://www.state.gov/wp-content/uploads/2020/06/AFGHANISTAN-2019- INTERNATIONAL-RELIGIOUS-FREEDOM-REPORT.pdf, Zugriff 8.10.2020
- USDOS - United States Department of State (21.6.2019): 2018 Report on International Religious Freedom: Afghanistan, https://www.state.gov/wp-content/uploads/2019/05/AFGHANISTAN-2018- INTERNATIONAL-RELIGIOUS-FREEDOM-REPORT.pdf, Zugriff 8.10.2020
- USIP - United States Institute of Peace (14.6.2018): Afghanistan’s Imams Helped Achieve a Sur- prise Truce, https://www.usip.org/publications/2018/06/afghanistans-imams-helped-achieve-surpri se-truce , Zugriff 8.10.2020
7. Relevante ethnische Minderheiten
In Afghanistan leben laut Schätzungen zwischen 32 und 36 Millionen Menschen (NSIA 6.2020; vgl. CIA 6.10.2020). Zuverlässige statistische Angaben zu den Ethnien Afghanistans und zu den verschiedenen Sprachen existieren nicht (STDOK 7.2016; vgl. CIA 6.10.2020). Schätzungen zufolge, sind: 40 bis 42% Paschtunen, 27 bis 30% Tadschiken, 9 bis 10% Hazara, 9% Usbeken, ca. 4% Aimaken, 3% Turkmenen und 2% Belutschen. Weiters leben in Afghanistan eine große Zahl an kleinen und kleinsten Völkern und Stämmen, die Sprachen aus unterschiedlichsten Sprachfamilien sprechen (GIZ 4.2019; vgl. CIA 2012, AA 16.7.2020).In Afghanistan leben laut Schätzungen zwischen 32 und 36 Millionen Menschen (NSIA 6.2020; vergleiche CIA 6.10.2020). Zuverlässige statistische Angaben zu den Ethnien Afghanistans und zu den verschiedenen Sprachen existieren nicht (STDOK 7.2016; vergleiche CIA 6.10.2020). Schätzungen zufolge, sind: 40 bis 42% Paschtunen, 27 bis 30% Tadschiken, 9 bis 10% Hazara, 9% Usbeken, ca. 4% Aimaken, 3% Turkmenen und 2% Belutschen. Weiters leben in Afghanistan eine große Zahl an kleinen und kleinsten Völkern und Stämmen, die Sprachen aus unterschiedlichsten Sprachfamilien sprechen (GIZ 4.2019; vergleiche CIA 2012, AA 16.7.2020).
Artikel 4 der Verfassung Afghanistans besagt: „Die Nation Afghanistans besteht aus den Völkerschaften der Paschtunen, Tadschiken, Hazara, Usbeken, Turkmenen, Belutschen, Paschai, Nuristani, Aimak, Araber, Kirgisen, Qizilbasch, Gojar, Brahui und anderen Völkerschaften. Das Wort ‚Afghane‘ wird für jeden Staatsbürger der Nation Afghanistans verwendet“ (STDOK 7.2016). Die afghanische Verfassung schützt sämtliche ethnischen Minderheiten. Neben den offiziellen Landessprachen Dari und Paschtu wird in der Verfassung (Artikel 16) sechs weiteren Sprachen ein offizieller Status in jenen Gebieten eingeräumt, wo die Mehrheit der Bevölkerung (auch) eine dieser Sprachen spricht: Usbekisch, Turkmenisch, Belutschisch, Pashai, Nuristani und Pamiri (AA 2.9.2019). Es gibt keine Hinweise, dass bestimmte soziale Gruppen ausgeschlossen werden. Keine Gesetze verhindern die Teilnahme der Minderheiten am politischen Leben. Nichtsdestotrotz, beschweren sich unterschiedliche ethnische Gruppen, keinen Zugang zu staatlicher Anstellung in Provinzen zu haben, in denen sie eine Minderheit darstellen (USDOS 11.3.2020).
Der Gleichheitsgrundsatz ist in der afghanischen Verfassung rechtlich verankert, wird allerdings in der gesellschaftlichen Praxis immer wieder konterkariert. Soziale Diskriminierung und Ausgrenzung anderer ethnischer Gruppen und Religionen im Alltag bestehen fort und werden nicht zuverlässig durch staatliche Gegenmaßnahmen verhindert (AA 16.7.2020). Ethnische Spannungen zwischen unterschiedlichen Gruppen resultierten weiterhin in Konflikten und Tötungen (USDOS 11.3.2020).
Quellen:
- AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (16.7.2020): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan (Stand: Juni 2020), https://www.ecoi.net/en/file/loc al/2035827/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-jjnd_abschiebungsr elevante_LageJn_derJslamischen_Republik_Afghanistan_%28Stand_Juni_2020%29%2C_16.pdf, Zugriff 9.10.2020
- AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (2.9.2019): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan (Stand: Juli 2019), https://www.ecoi.net/en/file/local /2015806/Ausw%C3%A4rtigesjAmt%2CjBerichtj%C3%Bcberjdie_asyl-jundjabschiebungsrel evante_LagejinjdeMslamischenjRepublikjAfghanistanj%28StandjJulij2019%29%2Cj02.09 .2019.pdf, Zugriff 9.10.2020
- CIA - Central Intelligence Agency (6.10.2020): The World Factbook - Afghanistan, https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/af.html, Zugriff 9.10.2020
- CIA - Central Intelligence Agency (2012): Afghanistan Country Profile (Wall Map), https://legacy.lib .utexas.edu/maps/middlejeastjandjasia/txu-pclmaps-oclc-814380561-afghanistan_countryjprofi le_2012-01.jpg , Zugriff 9.10.2020
- GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (4.2019): Länder-Informations- Portal Afghanistan - Gesellschaft, https://www.liportal.de/afghanistan/gesellschaft/ , Zugriff 9.10.2020
- NSIA - National Statistics and Information Authority (1.6.2020): Estimated Population of Afgha¬nistan 2020-21, https://www.nsia.gov.af:8080/wp-content/uploads/2020/06Mr^Vjj^-^>'-:>JJL .kJpdf, Zugriff 28.9.2020
- STDOK - Staatendokumentation des BFA (7.2016): AfPak - Grundlagen der Stammes- & Clan¬struktur, https://www.ecoi.net/en/file/local/1236701/90j1470057716_afgh-stammes-und-clanstru ktur-onlineversion-2016-07.pdf, Zugriff 9.10.2020
- USDOS - United States Department of State (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practi- ces 2019 - Afghanistan, https://www.state.gov/reports/2019-country-reports-on-human-rights-pra ctices/afghanistan/, Zugriff 9.10.2020
7.1. Tadschiken
Die Volksgruppe der Tadschiken ist die zweitgrößte Volksgruppe in Afghanistan (MRG o.D.d; vgl. RFE/RL 9.8.2019) und hat einen deutlichen politischen Einfluss im Land (MRG o.D.d). Sie machen etwa 27 bis 30% der afghanischen Bevölkerung aus (GIZ 4.2019; vgl. MRG o.D.d). Außerhalb der tadschikischen Kerngebiete in Nordafghanistan (Provinzen Badakhshan, Takhar, Baghlan, Parwan, Kapisa und Kabul) bilden Tadschiken in weiten Teilen des Landes ethnische Inseln, namentlich in den größeren Städten. In der Hauptstadt Kabul sind sie knapp in der Mehrheit (GIZ 4.2019).Die Volksgruppe der Tadschiken ist die zweitgrößte Volksgruppe in Afghanistan (MRG o.D.d; vergleiche RFE/RL 9.8.2019) und hat einen deutlichen politischen Einfluss im Land (MRG o.D.d). Sie machen etwa 27 bis 30% der afghanischen Bevölkerung aus (GIZ 4.2019; vergleiche MRG o.D.d). Außerhalb der tadschikischen Kerngebiete in Nordafghanistan (Provinzen Badakhshan, Takhar, Baghlan, Parwan, Kapisa und Kabul) bilden Tadschiken in weiten Teilen des Landes ethnische Inseln, namentlich in den größeren Städten. In der Hauptstadt Kabul sind sie knapp in der Mehrheit (GIZ 4.2019).
Als rein sesshaftes Volk kennen die Tadschiken im Gegensatz zu den Paschtunen keine Stammesorganisation (GIZ 4.2019; vgl. MRG o.D.d). Heute werden unter dem Terminus t?jik „Tadschike“ fast alle dari/persisch sprechenden Personen Afghanistans, mit Ausnahme der Hazara, zusammengefasst (STDOK 7.2016).Als rein sesshaftes Volk kennen die Tadschiken im Gegensatz zu den Paschtunen keine Stammesorganisation (GIZ 4.2019; vergleiche MRG o.D.d). Heute werden unter dem Terminus t?jik „Tadschike“ fast alle dari/persisch sprechenden Personen Afghanistans, mit Ausnahme der Hazara, zusammengefasst (STDOK 7.2016).
Tadschiken dominierten die „Nordallianz“, eine politisch-militärische Koalition, welche die Taliban bekämpfte und nach dem Fall der Taliban die international anerkannte Regierung Afghanistans bildete. Tadschiken sind in zahlreichen politischen Organisationen und Parteien, die dominanteste davon ist die Jamiat-e Islami, vertreten (MRG o.D.d). Die Tadschiken sind im nationalen Durchschnitt mit etwa 25% in der Afghan National Army (ANA) und der Afghan National Police (ANP) repräsentiert (BI 29.9.2017).
Quellen:
- BI - Brookings Institution, the (29.9.2017): Afghanistan Index, https://www.brookings.edu/wp-conte nt/uploads/2016/07/21csi_20171002_afghanistan_index.pdf, Zugriff 9.10.2020
- GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (4.2019): Länder-Informations- Portal Afghanistan - Gesellschaft, https://www.liportal.de/afghanistan/gesellschaft/ , Zugriff 9.10.2020
- MRG - Minority Rights Group (o.D.d) [letztes Referenzdatum: 4.2017]: Afghanistan - Tajiks, https: //minorityrights.org/minorities/tajiks/, Zugriff 9.10.2020
- RFE/RL - Radio Free Europe Radio Liberty (9.8.2019): Who’s Who Among The Afghan Presidential Candidates, https://www.rferl.org/a/afghan-presidential-election-candidates/30102105.html , Zugriff 9.10.2020
- STDOK - Staatendokumentation des BFA (7.2016): AfPak - Grundlagen der Stammes- & Clan¬struktur, https://www.ecoi.net/en/file/local/1236701/90_1470057716_afgh-stammes-und-clanstru ktur-onlineversion-2016-07.pdf, Zugriff 9.10.2020
8. Grundversorgung
Afghanistan ist nach wie vor eines der ärmsten Länder der Welt (AA 16.7.2020; AF 2018). Die Grundversorgung ist für große Teile der Bevölkerung eine tägliche Herausforderung, dies gilt in besonderem Maße für Rückkehrer. Diese bereits prekäre Lage hat sich seit März 2020 durch die Covid-19-Pandemie stetig weiter verschärft. UNOCHA erwartet, dass 2020 bis zu 14 Millionen Menschen (2019: 6,3 Mio. Menschen) auf humanitäre Hilfe (u. a. Unterkunft, Nahrung, sauberem Trinkwasser und medizinischer Versorgung) angewiesen sein werden (AA 16.7.2020). Laut einer IPC-Analyse vom April wird die Zahl der Menschen, die in Afghanistan unter akuter Ernährungsunsicherheit der Stufe 4 der Emergency-IPC leiden, im Zeitraum Juni-November 2020 voraussichtlich von 3,3 Millionen auf fast 4 Millionen ansteigen (USAID 12.6.2020).
Trotz Unterstützung der internationalen Gemeinschaft, erheblicher Anstrengungen der afghanischen Regierung und kontinuierlicher Fortschritte belegte Afghanistan 2018 lediglich Platz 170 von 189 des Human Development Index (UNDP o.D). In humanitären Geberkreisen wird von einer Armutsrate von 80% ausgegangen. Auch die Weltbank prognostiziert einen weiteren Anstieg ihrer Rate von 55% aus dem Jahr 2016, da das Wirtschaftswachstum durch die hohen Geburtenraten absorbiert wird. Zusätzlich belastet die COVID-19-Krise mit einhergehender wirtschaftlicher Rezession die privaten Haushalte stark. Das Gefälle zwischen urbanen Zentren und ländlichen Gebieten bleibt eklatant. Außerhalb der Hauptstadt Kabul und der Provinzhauptstädte gibt es vielerorts nur unzureichende Infrastruktur für Energie, Trinkwasser und Transport (AA 16.7.2020). Während in ländlichen Gebieten bis zu 60% der Bevölkerung unter der Armutsgrenze leben (STDOK 10.2020; vgl. CSO 2018), so leben in urbanen Gebieten rund 41,6% unter der nationalen Armutsgrenze (STDOK 21.7.2020; vgl. NSIA 2019).Trotz Unterstützung der internationalen Gemeinschaft, erheblicher Anstrengungen der afghanischen Regierung und kontinuierlicher Fortschritte belegte Afghanistan 2018 lediglich Platz 170 von 189 des Human Development Index (UNDP o.D). In humanitären Geberkreisen wird von einer Armutsrate von 80% ausgegangen. Auch die Weltbank prognostiziert einen weiteren Anstieg ihrer Rate von 55% aus dem Jahr 2016, da das Wirtschaftswachstum durch die hohen Geburtenraten absorbiert wird. Zusätzlich belastet die COVID-19-Krise mit einhergehender wirtschaftlicher Rezession die privaten Haushalte stark. Das Gefälle zwischen urbanen Zentren und ländlichen Gebieten bleibt eklatant. Außerhalb der Hauptstadt Kabul und der Provinzhauptstädte gibt es vielerorts nur unzureichende Infrastruktur für Energie, Trinkwasser und Transport (AA 16.7.2020). Während in ländlichen Gebieten bis zu 60% der Bevölkerung unter der Armutsgrenze leben (STDOK 10.2020; vergleiche CSO 2018), so leben in urbanen Gebieten rund 41,6% unter der nationalen Armutsgrenze (STDOK 21.7.2020; vergleiche NSIA 2019).
Die afghanische Wirtschaft ist stark von internationalen Hilfsgeldern abhängig. Das Budget zur Entwicklungshilfe und Teile des operativen Budgets stammen aus internationalen Hilfsgeldern (AF 2018; vgl. WB 7.2019). Jedoch konnte die afghanische Regierung seit der Fiskalkrise des Jahres 2014 ihre Einnahmen deutlich steigern (USIP 15.8.2019; vgl. WB 7.2019). Die afghanische Wirtschaft ist stark von internationalen Hilfsgeldern abhängig. Das Budget zur Entwicklungshilfe und Teile des operativen Budgets stammen aus internationalen Hilfsgeldern (AF 2018; vergleiche WB 7.2019). Jedoch konnte die afghanische Regierung seit der Fiskalkrise des Jahres 2014 ihre Einnahmen deutlich steigern (USIP 15.8.2019; vergleiche WB 7.2019).
Die afghanische Wirtschaft stützt sich hauptsächlich auf den informellen Sektor (einschließlich illegaler Aktivitäten), der 80 bis 90 % der gesamten Wirtschaftstätigkeit ausmacht und weitgehend das tatsächliche Einkommen der afghanischen Haushalte bestimmt (ILO 5.2012; vgl. ACCORD 7.12.2018). Lebensgrundlage für rund 80% der Bevölkerung ist die Landwirtschaft (FAO 23.11.2018; vgl. Haider/Kumar 2018), wobei der landwirtschaftliche Sektor gemäß Prognosen der Weltbank im Jahr 2019 einen Anteil von 18,7% am Bruttoinlandsprodukt (BIP) hat (Industrie: 24,1%, tertiärer Sektor: 53,1%; WB 7.2019). 45% aller Beschäftigen arbeiten im Agrarsektor, 20% sind im Dienstleistungsbereich tätig (STDOK 10.2020; vgl. CSO 2018).Die afghanische Wirtschaft stützt sich hauptsächlich auf den informellen Sektor (einschließlich illegaler Aktivitäten), der 80 bis 90 % der gesamten Wirtschaftstätigkeit ausmacht und weitgehend das tatsächliche Einkommen der afghanischen Haushalte bestimmt (ILO 5.2012; vergleiche ACCORD 7.12.2018). Lebensgrundlage für rund 80% der Bevölkerung ist die Landwirtschaft (FAO 23.11.2018; vergleiche Haider/Kumar 2018), wobei der landwirtschaftliche Sektor gemäß Prognosen der Weltbank im Jahr 2019 einen Anteil von 18,7% am Bruttoinlandsprodukt (BIP) hat (Industrie: 24,1%, tertiärer Sektor: 53,1%; WB 7.2019). 45% aller Beschäftigen arbeiten im Agrarsektor, 20% sind im Dienstleistungsbereich tätig (STDOK 10.2020; vergleiche CSO 2018).
Afghanistan erlebte von 2007 bis 2012 ein beispielloses Wirtschaftswachstum. Während die Gewinne dieses Wachstums stark konzentriert waren, kam es in diesem Zeitraum zu Fortschritten in den Bereichen Gesundheit und Bildung. Seit 2014 verzeichnet die afghanische Wirtschaft ein langsames Wachstum (im Zeitraum 2014-2017 durchschnittlich 2,3%, 2003-2013: 9%) was mit dem Rückzug der internationalen Sicherheitskräfte, der damit einhergehenden Kürzung der internationalen Zuschüsse und einer sich verschlechternden Sicherheitslage in Verbindung gebracht wird (WB 8.2018; vgl. STDOK 10.2020). Im Jahr 2018 betrug die Wachstumsrate 1,8%. Das langsame Wachstum wird auf zwei Faktoren zurückgeführt: einerseits hatte die schwere Dürre im Jahr 2018 negative Auswirkungen auf die Landwirtschaft, andererseits verringerte sich das Vertrauen der Unternehmer und Investoren. Das Wirtschaftswachstum konnte sich zuletzt aufgrund der besseren Witterungsbedingungen für die Landwirtschaft erholen und lag 2019 laut Weltbank-Schätzungen bei 2,9%. Für 2020 geht die Weltbank Covid-19-bedingt von einer Rezession (bis zu -8% BIP) aus (AA 16.7.2020; vgl. WB 4.2020).Afghanistan erlebte von 2007 bis 2012 ein beispielloses Wirtschaftswachstum. Während die Gewinne dieses Wachstums stark konzentriert waren, kam es in diesem Zeitraum zu Fortschritten in den Bereichen Gesundheit und Bildung. Seit 2014 verzeichnet die afghanische Wirtschaft ein langsames Wachstum (im Zeitraum 2014-2017 durchschnittlich 2,3%, 2003-2013: 9%) was mit dem Rückzug der internationalen Sicherheitskräfte, der damit einhergehenden Kürzung der internationalen Zuschüsse und einer sich verschlechternden Sicherheitslage in Verbindung gebracht wird (WB 8.2018; vergleiche STDOK 10.2020). Im Jahr 2018 betrug die Wachstumsrate 1,8%. Das langsame Wachstum wird auf zwei Faktoren zurückgeführt: einerseits hatte die schwere Dürre im Jahr 2018 negative Auswirkungen auf die Landwirtschaft, andererseits verringerte sich das Vertrauen der Unternehmer und Investoren. Das Wirtschaftswachstum konnte sich zuletzt aufgrund der besseren Witterungsbedingungen für die Landwirtschaft erholen und lag 2019 laut Weltbank-Schätzungen bei 2,9%. Für 2020 geht die Weltbank Covid-19-bedingt von einer Rezession (bis zu -8% BIP) aus (AA 16.7.2020; vergleiche WB 4.2020).
Arbeitsmarkt
Die Schaffung von Arbeitsplätzen bleibt eine zentrale Herausforderung für Afghanistan (AA 16.7.2020; vgl. STDOK 10.2020) Er ist durch eine niedrige Erwerbsquote, hohe Arbeitslosigkeit sowie Unterbeschäftigung und prekäre Arbeitsverhältnisse charakterisiert (STDOK 10.2020; vgl. Ahmend 2018; CSO 2018). Nach Angaben der Weltbank ist die Arbeitslosenquote innerhalb der erwerbsfähigen Bevölkerung in den letzten Jahren zwar gesunken, bleibt aber auf hohem Niveau und dürfte wegen der Covid-19-Pandemie wieder steigen (AA 16.7.2020), auch wenn es keine offiziellen Regierungsstatistiken über die Auswirkungen der Pandemie auf den Arbeitsmarkt gibt (IOM 23.9.2020). Schätzungen zufolge sind rund 67% der Bevölkerung unter 25 Jahren alt (NSIA 1.6.2020; vgl STDOK 10.2020). Am Arbeitsmarkt müssten jährlich geschätzte 400.000 neue Arbeitsplätze geschaffen werden, um Neuankömmlinge in den Arbeitsmarkt integrieren zu können (STDOK 4.2018). Somit treten jedes Jahr sehr viele junge Afghanen in den Arbeitsmarkt ein, während die Beschäftigungsmöglichkeiten aufgrund unzureichender Entwicklungsressourcen und mangelnder Sicherheit nicht mit dem Bevölkerungswachstum Schritt halten können (WB 8.2018; vgl. STDOK 10.2020, CSO 2018). In Anbetracht von fehlendem Wirtschaftswachstum und eingeschränktem Budget für öffentliche Ausgaben, stellt dies eine gewaltige Herausforderung dar. Letzten Schätzungen zufolge sind 1,9 Millionen Afghan/innen arbeitslos - Frauen und Jugendliche haben am meisten mit dieser Jobkrise zu kämpfen. Jugendarbeitslosigkeit ist ein komplexes Phänomen mit starken Unterschieden im städtischen und ländlichen Bereich. Schätzungen zufolge sind 877.000 Jugendliche arbeitslos; zwei Drittel von ihnen sind junge Männer (ca. 500.000) (STDOK 4.2018; vgl. CSO 2018). Die Schaffung von Arbeitsplätzen bleibt eine zentrale Herausforderung für Afghanistan (AA 16.7.2020; vergleiche STDOK 10.2020) Er ist durch eine niedrige Erwerbsquote, hohe Arbeitslosigkeit sowie Unterbeschäftigung und prekäre Arbeitsverhältnisse charakterisiert (STDOK 10.2020; vergleiche Ahmend 2018; CSO 2018). Nach Angaben der Weltbank ist die Arbeitslosenquote innerhalb der erwerbsfähigen Bevölkerung in den letzten Jahren zwar gesunken, bleibt aber auf hohem Niveau und dürfte wegen der Covid-19-Pandemie wieder steigen (AA 16.7.2020), auch wenn es keine offiziellen Regierungsstatistiken über die Auswirkungen der Pandemie auf den Arbeitsmarkt gibt (IOM 23.9.2020). Schätzungen zufolge sind rund 67% der Bevölkerung unter 25 Jahren alt (NSIA 1.6.2020; vergleiche STDOK 10.2020). Am Arbeitsmarkt müssten jährlich geschätzte 400.000 neue Arbeitsplätze geschaffen werden, um Neuankömmlinge in den Arbeitsmarkt integrieren zu können (STDOK 4.2018). Somit treten jedes Jahr sehr viele junge Afghanen in den Arbeitsmarkt ein, während die Beschäftigungsmöglichkeiten aufgrund unzureichender Entwicklungsressourcen und mangelnder Sicherheit nicht mit dem Bevölkerungswachstum Schritt halten können (WB 8.2018; vergleiche STDOK 10.2020, CSO 2018). In Anbetracht von fehlendem Wirtschaftswachstum und eingeschränktem Budget für öffentliche Ausgaben, stellt dies eine gewaltige Herausforderung dar. Letzten Schätzungen zufolge sind 1,9 Millionen Afghan/innen arbeitslos - Frauen und Jugendliche haben am meisten mit dieser Jobkrise zu kämpfen. Jugendarbeitslosigkeit ist ein komplexes Phänomen mit starken Unterschieden im städtischen und ländlichen Bereich. Schätzungen zufolge sind 877.000 Jugendliche arbeitslos; zwei Drittel von ihnen sind junge Männer (ca. 500.000) (STDOK 4.2018; vergleiche CSO 2018).
Der afghanische Arbeitsmarkt ist durch eine starke Dominanz des Agrarsektors, eine Unterrepräsentation von Frauen und relativ wenigen Möglichkeiten für junge Menschen gekennzeichnet. Es gibt einen großen Anteil an Selbständigen und mithelfenden Familienangehörigen, was auf das hohe Maß an Informalität des Arbeitsmarktes hinweist, welches mit der Bedeutung des Agrarsektors in der Wirtschaft einhergeht (CSO 8.6.2017). Im Rahmen einer Befragung an 15.012 Personen gaben rund 36% der befragten Erwerbstätigen an, in der Landwirtschaft tätig zu sein (AF 2018).
Bei der Arbeitssuche spielen persönliche Kontakte eine wichtige Rolle. Ohne Netzwerke, ist die Arbeitssuche schwierig. (STDOK 21.7.2020; vgl. STDOK 13.6.2020, STDOK 4.2018). Bei Ausschreibung einer Stelle in einem Unternehmen gibt es in der Regel eine sehr hohe Anzahl an Bewerbungen und durch persönliche Kontakte und Empfehlungen wird mitunter Einfluss und Druck auf den Arbeitgeber ausgeübt (STDOK 13.6.2019). Eine im Jahr 2012 von der ILO durchgeführte Studie über die Beschäftigungsverhältnisse in Afghanistan bestätigt, dass Arbeitgeber persönliche Beziehungen und Netzwerke höher bewerten als formelle Qualifikationen. Analysen der norwegischen COI-Einheit Landinfo zufolge, gibt es keine Hinweise darüber, dass sich die Situation seit 2012 geändert hätte (STDOK 4.2018).Bei der Arbeitssuche spielen persönliche Kontakte eine wichtige Rolle. Ohne Netzwerke, ist die Arbeitssuche schwierig. (STDOK 21.7.2020; vergleiche STDOK 13.6.2020, STDOK 4.2018). Bei Ausschreibung einer Stelle in einem Unternehmen gibt es in der Regel eine sehr hohe Anzahl an Bewerbungen und durch persönliche Kontakte und Empfehlungen wird mitunter Einfluss und Druck auf den Arbeitgeber ausgeübt (STDOK 13.6.2019). Eine im Jahr 2012 von der ILO durchgeführte Studie über die Beschäftigungsverhältnisse in Afghanistan bestätigt, dass Arbeitgeber persönliche Beziehungen und Netzwerke höher bewerten als formelle Qualifikationen. Analysen der norwegischen COI-Einheit Landinfo zufolge, gibt es keine Hinweise darüber, dass sich die Situation seit 2012 geändert hätte (STDOK 4.2018).
In Afghanistan existiert keine finanzielle oder sonstige Unterstützung bei Arbeitslosigkeit (CSO 2018; vgl. IOM 23.9.2020). Lediglich beratende Unterstützung wird vom Ministerium für Arbeit und Soziale Belange (MoLSAMD) und der NGO ACBAR angeboten; dabei soll der persönliche Lebenslauf zur Beratung mitgebracht werden. Auch Rückkehrende haben dazu Zugang – als Voraussetzung gilt hierfür die afghanische Staatsbürgerschaft. Für das Anmeldeverfahren sind das Ministerium für Arbeit und Soziale Belange und die NGO ACBAR zuständig; Rückkehrende sollten auch hier ihren Lebenslauf an eine der Organisationen weiterleiten, woraufhin sie informiert werden, inwiefern Arbeitsmöglichkeiten zum Bewerbungszeitpunkt zur Verfügung stehen. Unter Leitung des Bildungsministeriums bieten staatliche Schulen und private Berufsschulen Ausbildungen an (STDOK 4.2018).In Afghanistan existiert keine finanzielle oder sonstige Unterstützung bei Arbeitslosigkeit (CSO 2018; vergleiche IOM 23.9.2020). Lediglich beratende Unterstützung wird vom Ministerium für Arbeit und Soziale Belange (MoLSAMD) und der NGO ACBAR angeboten; dabei soll der persönliche Lebenslauf zur Beratung mitgebracht werden. Auch Rückkehrende haben dazu Zugang – als Voraussetzung gilt hierfür die afghanische Staatsbürgerschaft. Für das Anmeldeverfahren sind das Ministerium für Arbeit und Soziale Belange und die NGO ACBAR zuständig; Rückkehrende sollten auch hier ihren Lebenslauf an eine der Organisationen weiterleiten, woraufhin sie informiert werden, inwiefern Arbeitsmöglichkeiten zum Bewerbungszeitpunkt zur Verfügung stehen. Unter Leitung des Bildungsministeriums bieten staatliche Schulen und private Berufsschulen Ausbildungen an (STDOK 4.2018).
Neben einer mangelnden Arbeitsplatzqualität ist auch die große Anzahl an Personen im wirtschaftlich abhängigen Alter (insbes. Kinder) ein wesentlicher Armutsfaktor (CSO 2018; vgl. Haider/Kumar 2018): Die Notwendigkeit, das Einkommen von Erwerbstätigen mit einer großen Anzahl von Haushaltsmitgliedern zu teilen, führt oft dazu, dass die Armutsgrenze unterschritten wird, selbst wenn Arbeitsplätze eine angemessene Bezahlung bieten würden. Ebenso korreliert ein Mangel an Bildung mit Armut, wobei ein niedriges Bildungsniveau und Analphabetismus immer noch weit verbreitet sind (CSO 2018).Neben einer mangelnden Arbeitsplatzqualität ist auch die große Anzahl an Personen im wirtschaftlich abhängigen Alter (insbes. Kinder) ein wesentlicher Armutsfaktor (CSO 2018; vergleiche Haider/Kumar 2018): Die Notwendigkeit, das Einkommen von Erwerbstätigen mit einer großen Anzahl von Haushaltsmitgliedern zu teilen, führt oft dazu, dass die Armutsgrenze unterschritten wird, selbst wenn Arbeitsplätze eine angemessene Bezahlung bieten würden. Ebenso korreliert ein Mangel an Bildung mit Armut, wobei ein niedriges Bildungsniveau und Analphabetismus immer noch weit verbreitet sind (CSO 2018).
Während Frauen am afghanischen Arbeitsmarkt eine nur untergeordnete Rolle spielen, so stellen jedoch im Agrasektor 33% und im Textilbereich 65% der Arbeitskräfte (STDOK 10.2020; vgl. CSO 2018).Während Frauen am afghanischen Arbeitsmarkt eine nur untergeordnete Rolle spielen, so stellen jedoch im Agrasektor 33% und im Textilbereich 65% der Arbeitskräfte (STDOK 10.2020; vergleiche CSO 2018).
Wirtschaft und Versorgungslage in den Städten Herat, Kabul und Mazar-e Sharif
Kabul
Die Wirtschaft der Provinz Kabul hat einen weitgehend städtischen Charakter, wobei die wirtschaftlich aktive Bevölkerung in Beschäftigungsfeldern, wie dem Handel, Dienstleistungen oder einfachen Berufen tätig ist (CSO 8.6.2017). Kabul-Stadt hat einen hohen Anteil an Lohnarbeitern, während Selbstständigkeit im Vergleich zu den ländlichen Gebieten Afghanistans weniger verbreitet ist (USIP 10.4.2017). Zu den wichtigsten Arbeitgebern in Kabul gehört der Dienstleistungssektor, darunter auch die öffentliche Verwaltung (CSO 8.6.2017). Die Gehälter sind in Kabul im Allgemeinen höher als in anderen Provinzen, insbesondere für diejenigen, welche für ausländische Organisationen arbeiten (USIP 10.4.2017). Kabul ist das wichtigste Handels- und Beschäftigungszentrum Afghanistans und hat ein größeres Einzugsgebiet in den Provinzen Parwan, Logar und Wardak. Menschen aus kleinen Dörfern pendeln täglich oder wöchentlich nach Kabul, um landwirtschaftliche Produkte zu handeln oder als Wachen, Hausangestellte oder Lohnarbeiter zu arbeiten (USIP 10.4.2017).
Ergebnisse einer Studie ergaben, dass Kabul unter den untersuchten Provinzen den geringsten Anteil an Arbeitsplätzen im Agrarsektor hat, dafür eine dynamischere Wirtschaft mit einem geringeren Anteil an Arbeitssuchenden, Selbständigen und Familienarbeitern. Die besten (Arbeits) Möglichkeiten für Junge existieren in Kabul. Trotz der niedrigeren Erwerbsquoten ist der Frauenanteil in hoch qualifizierten Berufen in Kabul am größten (49,6 Prozent). In der Provinz Ghor hingegen ist der traditionelle Agrarsektor bei weitem der größte Arbeitgeber, während es hier sehr wenige Möglichkeiten (Jobs und Ausbildung) für Kinder, Jugendliche und Frauen gibt (CSO 8.6.2019).
Der durchschnittliche Verdienst eines ungelernten Tageslöhners in Afghanistan variiert zwischen 100 AFN und 400 AFN pro Tag (STDOK 21.7.2020; RA KBL 4.1.2020).
Herat
Der Einschätzung einer in Afghanistan tätigen internationalen NGO zufolge gehört Herat zu den „bessergestellten“ und „sichereren Provinzen“ Afghanistans und weist historisch im Vergleich mit anderen Teilen des Landes wirtschaftlich und sicherheitstechnisch relativ gute Bedingungen auf (STDOK 13.6.2019). Aufgrund der sehr jungen Bevölkerung ist der Anteil der Personen im erwerbsfähigen Alter in Herat - wie auch in anderen afghanischen Städten - vergleichsweise klein. Erwerbstätige müssen also eine große Anzahl an von ihnen abhängigen Personen versorgen. Hinzu kommt, dass die Hälfte der arbeitenden Bevölkerung in Herat Tagelöhner sind, welche Schwankungen auf dem Arbeitsmarkt in besonderem Ausmaß ausgesetzt sind (USIP 2.4.2015).
Die Herater Wirtschaft bietet seit langem Arbeitsmöglichkeiten im Handel, darunter den Import und Export von Waren mit dem benachbarten Iran (GOIRA 2015; vgl. EASO 4.2019, WB/NSIA 9.2018), wie auch Bergbau und Produktion (EASO 4.2019). Die Industrie der kleinen und mittelständischen Unternehmen (KMUs) ist insbesondere im Handwerksbereich und in der Seiden- und Teppichproduktion gut entwickelt (GOIRA 2015; vgl. EASO 4.2019). Manche alten Handwerksberufe (Teppichknüpfereien, Glasbläsereien, die Herstellung von Stickereien) haben es geschafft zu überleben, während sich auch bestimmte moderne Industrien entwickelt haben (z.B. Lebensmittelverarbeitung und Verpackung) (EASO 4.2019). Die Arbeitsplätze sind allerdings von der volatilen Sicherheitslage bedroht (insbesondere Entführungen von Geschäftsleuten oder deren Angehörigen durch kriminelle Netzwerke, im stillen Einverständnis mit der Polizei). Als weitere Probleme werden Stromknappheit, bzw. -ausfälle, Schwierigkeiten, mit iranischen oder anderen ausländischen Importen zu konkurrieren und eine steigende Arbeitslosigkeit genannt (EASO 4.2019).Die Herater Wirtschaft bietet seit langem Arbeitsmöglichkeiten im Handel, darunter den Import und Export von Waren mit dem benachbarten Iran (GOIRA 2015; vergleiche EASO 4.2019, WB/NSIA 9.2018), wie auch Bergbau und Produktion (EASO 4.2019). Die Industrie der kleinen und mittelständischen Unternehmen (KMUs) ist insbesondere im Handwerksbereich und in der Seiden- und Teppichproduktion gut entwickelt (GOIRA 2015; vergleiche EASO 4.2019). Manche alten Handwerksberufe (Teppichknüpfereien, Glasbläsereien, die Herstellung von Stickereien) haben es geschafft zu überleben, während sich auch bestimmte moderne Industrien entwickelt haben (z.B. Lebensmittelverarbeitung und Verpackung) (EASO 4.2019). Die Arbeitsplätze sind allerdings von der volatilen Sicherheitslage bedroht (insbesondere Entführungen von Geschäftsleuten oder deren Angehörigen durch kriminelle Netzwerke, im stillen Einverständnis mit der Polizei). Als weitere Probleme werden Stromknappheit, bzw. -ausfälle, Schwierigkeiten, mit iranischen oder anderen ausländischen Importen zu konkurrieren und eine steigende Arbeitslosigkeit genannt (EASO 4.2019).
Mazar-e Sharif
Mazar-e Sharif und die Provinz Balkh sind historisch betrachtet das wirtschaftliche und politische Zentrum der Nordregion Afghanistans. Mazar-e Sharif profitierte dabei von seiner geografischen Lage, einer vergleichsweise effektiven Verwaltung und einer relativ guten Sicherheitslage (STDOK 21.7.2020; vgl. GOIRA 2015). Mazar-e Sharif gilt als Industriezentrum mit großen Fertigungsbetrieben und einer Vielzahl von kleinen und mittleren Unternehmen, welche Kunsthandwerk und Teppiche anbieten (GOIRA 2015). Balkh ist landwirtschaftlich eine der produktivsten Regionen Afghanistans wobei Landwirtschaft und Viehzucht die Distrikte der Provinz dominieren (STDOK 21.7.2020; vgl. MIC 2018). Die Arbeitsmarktsituation ist auch In Mazar-e Sharif eine der größten Herausforderungen. Auf Stellenausschreibungen melden sich innerhalb einer kurzen Zeitspanne sehr viele Bewerber und ohne Kontakte ist es schwer einen Arbeitsplatz zu finden. In den Distrikten ist die Anzahl der Arbeitslosen hoch. Die meisten Arbeitssuchenden begeben sich nach Mazar-e Sharif, um Arbeit zu finden (STDOK 21.7.2020).Mazar-e Sharif und die Provinz Balkh sind historisch betrachtet das wirtschaftliche und politische Zentrum der Nordregion Afghanistans. Mazar-e Sharif profitierte dabei von seiner geografischen Lage, einer vergleichsweise effektiven Verwaltung und einer relativ guten Sicherheitslage (STDOK 21.7.2020; vergleiche GOIRA 2015). Mazar-e Sharif gilt als Industriezentrum mit großen Fertigungsbetrieben und einer Vielzahl von kleinen und mittleren Unternehmen, welche Kunsthandwerk und Teppiche anbieten (GOIRA 2015). Balkh ist landwirtschaftlich eine der produktivsten Regionen Afghanistans wobei Landwirtschaft und Viehzucht die Distrikte der Provinz dominieren (STDOK 21.7.2020; vergleiche MIC 2018). Die Arbeitsmarktsituation ist auch In Mazar-e Sharif eine der größten Herausforderungen. Auf Stellenausschreibungen melden sich innerhalb einer kurzen Zeitspanne sehr viele Bewerber und ohne Kontakte ist es schwer einen Arbeitsplatz zu finden. In den Distrikten ist die Anzahl der Arbeitslosen hoch. Die meisten Arbeitssuchenden begeben sich nach Mazar-e Sharif, um Arbeit zu finden (STDOK 21.7.2020).
In Mazar-e Sharif stehen zahlreiche Wohungen zur Verfügung. Auch eine Person, die in Mazar-e Sharif keine Familie hat, sollte in der Lage sein, dort Wohnraum zu finden. Des Weiteren gibt es in Mazar-e Sharif eine Anzahl von Hotels sowie Gast- oder Teehäusern, welche unter anderem von Tagelöhnern zur Übernachtung benutzt werden (STDOK 21.7.2020).
Dürre und Überschwemmungen
Während der Wintersaat von Dezember 2017 bis Februar 2018 gab es in Afghanistan eine ausgedehnte Zeit der Trockenheit. Diese hatte primär Auswirkungen auf den Agrarsektor mit Verlusten bei Viehbeständen (STDOK 10.2020; vgl. STDOK 21.7.2020, STDOK 13.6.2019, Accord 26.5.2020) und verschlechterte die Situation für die von Lebensmittelunsicherheit geprägte Bevölkerung weiter und hatte zerstörerische Auswirkungen auf die wirtschaftlichen Existenzgrundlagen, was wiederum zu Binnenflucht führte und es den Binnenvertriebenen mittelfristig erschwert, sich wirtschaftlich zu erholen sowie die Grundbedürfnisse selbständig zu decken (FAO 23.11.2018; vgl. AJ 12.8.2018).Während der Wintersaat von Dezember 2017 bis Februar 2018 gab es in Afghanistan eine ausgedehnte Zeit der Trockenheit. Diese hatte primär Auswirkungen auf den Agrarsektor mit Verlusten bei Viehbeständen (STDOK 10.2020; vergleiche STDOK 21.7.2020, STDOK 13.6.2019, Accord 26.5.2020) und verschlechterte die Situation für die von Lebensmittelunsicherheit geprägte Bevölkerung weiter und hatte zerstörerische Auswirkungen auf die wirtschaftlichen Existenzgrundlagen, was wiederum zu Binnenflucht führte und es den Binnenvertriebenen mittelfristig erschwert, sich wirtschaftlich zu erholen sowie die Grundbedürfnisse selbständig zu decken (FAO 23.11.2018; vergleiche AJ 12.8.2018).
Günstige Regenfälle im Frühling und beinahe normale Temperaturen hatten 2019 die Weidebedingungen wieder verbessert. Da sich viele Haushalte noch von der Dürre des Jahres 2018 erholen mussten, galt die Ernährungslage für viele Haushalte im Zeitraum 10.2019-1.2020, weiterhin als „angespannt“ bis „krisenhaft“ (FEWS NET 8.2019).
Im März 2019 fanden in Afghanistan Überschwemmungen statt, welche Schätzungen zufolge, Auswirkungen auf mehr als 120.000 Personen in 14 Provinzen hatten. Sturzfluten Ende März 2019 hatten insbesondere für die Bevölkerung in den Provinzen Balkh und Herat schlimme Auswirkungen (WHO 3.2019; vgl. STDOK 21.7.2020). Unter anderem waren von den Überschwemmungen auch Menschen betroffen, die zuvor von der Dürre vertrieben worden waren (GN 6.3.2019).Im März 2019 fanden in Afghanistan Überschwemmungen statt, welche Schätzungen zufolge, Auswirkungen auf mehr als 120.000 Personen in 14 Provinzen hatten. Sturzfluten Ende März 2019 hatten insbesondere für die Bevölkerung in den Provinzen Balkh und Herat schlimme Auswirkungen (WHO 3.2019; vergleiche STDOK 21.7.2020). Unter anderem waren von den Überschwemmungen auch Menschen betroffen, die zuvor von der Dürre vertrieben worden waren (GN 6.3.2019).
Günstige Wetterbedingungen während der Pflanzsaison 2020 lassen eine weitere Erholung der Weizenproduktion von der Dürre 2018 erwarten. COVID-19 bedingte Sperrmaßnahmen hatten bisher nur begrenzte Auswirkungen auf die landwirtschaftliche Produktion, da sie in ländlichen Gebieten nicht durchgesetzt werden konnten (IOM 21.7.2020).
Lebensmittelunsicherheit
Einer Befragung aus dem Jahr 2016/2017 an rund 155.000 Personen zufolge (Afghan Living Condition Survey - ALCS), sind rund 45% oder 13 Millionen Menschen in Afghanistan von anhaltender oder vorübergehender Lebensmittelunsicherheit betroffen (CSO 2018; vgl. USAID 11.4.2019), wobei der Anteil der Betroffenen im Osten, Norden und Nordosten am höchsten ist (CSO 2018). Gegenüber dem Zeitraum 2011-12 ist ihr Anteil bei einem Ausgangsniveau von 30% um 15 Prozentpunkte gestiegen (CSO 2018). Nach Angaben der FAO sind weiterhin etwa 13,5 Millionen Menschen in Afghanistan mit einer schweren akuten Ernährungsunsicherheit konfrontiert (FAO o.D).Einer Befragung aus dem Jahr 2016 aus 2017, an rund 155.000 Personen zufolge (Afghan Living Condition Survey - ALCS), sind rund 45% oder 13 Millionen Menschen in Afghanistan von anhaltender oder vorübergehender Lebensmittelunsicherheit betroffen (CSO 2018; vergleiche USAID 11.4.2019), wobei der Anteil der Betroffenen im Osten, Norden und Nordosten am höchsten ist (CSO 2018). Gegenüber dem Zeitraum 2011-12 ist ihr Anteil bei einem Ausgangsniveau von 30% um 15 Prozentpunkte gestiegen (CSO 2018). Nach Angaben der FAO sind weiterhin etwa 13,5 Millionen Menschen in Afghanistan mit einer schweren akuten Ernährungsunsicherheit konfrontiert (FAO o.D).
2018 gaben rund 30% der 15.012 Befragten an, dass sich die Qualität ihrer Ernährung verschlechtert hat, während rund 17% von einer Verbesserung sprachen und die Situation für rund 53% gleichblieb. Im Jahr 2018 lag der Anteil der Personen, welche angaben, dass sich ihre Ernährungssituation verschlechtert habe, im Westen des Landes über dem Anteil in ganz Afghanistan. Beispielsweise die Provinz Badghis war hier von einer Dürre betroffen (AF 2018).
Die COVID-19-Krise führte in der ersten Hälfte des Jahres 2020 zu einem deutlichen Anstieg der Lebensmittelpreise. Die Preise scheinen seit April 2020, nach Verteilung von Weizen aus strategischen Getreidereserven, Durchsetzung von Anti-Preismanipulations-Regelungen und der Wiederöffnung der Grenzen für Lebensmittelimporte, wieder gesunken zu sein (IOM 23.9.2020).
Bank- und Finanzwesen
Nach einer Zeit mit begrenzten Bankdienstleistungen, entstehen im Finanzsektor in Afghanistan schnell mehr und mehr kommerzielle Banken und Leistungen. Die kommerziellen Angebote der Zentralbank gehen mit steigender Kapazität des Finanzsektors zurück. Es ist mittlerweile auch relativ einfach, in Afghanistan ein Bankkonto zu eröffnen. Die Bank wird dabei nach Folgendem fragen: Ausweisdokument (Tazkira), 2 Passfotos und 1.000 bis 5.000 AFN als Mindestkapital für das Bankkonto. Bis heute sind mehr als ein Dutzend Banken im Land aktiv: unter anderem die Afghanistan International Bank, Azizi Bank, Arian Bank, oder The First Microfinance Bank, Ghazanfar Bank, Maiwand Bank, Bakhtar Bank (IOM 2018).
Hawala-System
Über Jahrhunderte hat sich eine Form des Geldaustausches entwickelt, welche Hawala genannt wird. Dieses System, welches auf gegenseitigem Vertrauen basiert, funktioniert schnell, zuverlässig und günstig. Spezielle Dokumente sind nicht notwendig und der Geldtransfer ist weltweit möglich. Hawala wird von den unterschiedlichsten Kundengruppen in Anspruch genommen: Gastarbeiter, die ihren Lohn in die Heimat transferieren wollen, große Unternehmen und Hilfsorganisationen bzw. NGOs, aber auch Terrororganisationen (WKO 2.2017; vgl. WB 2003; FA 7.9.2016).Über Jahrhunderte hat sich eine Form des Geldaustausches entwickelt, welche Hawala genannt wird. Dieses System, welches auf gegenseitigem Vertrauen basiert, funktioniert schnell, zuverlässig und günstig. Spezielle Dokumente sind nicht notwendig und der Geldtransfer ist weltweit möglich. Hawala wird von den unterschiedlichsten Kundengruppen in Anspruch genommen: Gastarbeiter, die ihren Lohn in die Heimat transferieren wollen, große Unternehmen und Hilfsorganisationen bzw. NGOs, aber auch Terrororganisationen (WKO 2.2017; vergleiche WB 2003; FA 7.9.2016).
Das System funktioniert folgendermaßen: Person A übergibt ihrem Hawaladar (X) das Geld, z.B. 10.000 Euro und nennt ihm ein Passwort. Daraufhin teilt die Person A der Person B, die das Geld bekommen soll, das Passwort mit. Der Hawaladar (X) teilt das Passwort ebenfalls seinem Empfänger-Hawaladar (M) mit. Jetzt kann die Person B einfach zu ihrem Hawaladar (M) gehen. Wenn sie ihm das Passwort nennt, bekommt sie das Geld, z.B. in Afghani, ausbezahlt (WKO 2.2017; vgl. WB 2003).Das System funktioniert folgendermaßen: Person A übergibt ihrem Hawaladar (römisch zehn) das Geld, z.B. 10.000 Euro und nennt ihm ein Passwort. Daraufhin teilt die Person A der Person B, die das Geld bekommen soll, das Passwort mit. Der Hawaladar (römisch zehn) teilt das Passwort ebenfalls seinem Empfänger-Hawaladar (M) mit. Jetzt kann die Person B einfach zu ihrem Hawaladar (M) gehen. Wenn sie ihm das Passwort nennt, bekommt sie das Geld, z.B. in Afghani, ausbezahlt (WKO 2.2017; vergleiche WB 2003).
So ist es möglich, auch größere Geldsummen sicher und schnell zu überweisen. Um etwa eine Summe von Peshawar, Dubai oder London nach Kabul zu überweisen, benötigt man sechs bis zwölf Stunden. Sind Sender und Empfänger bei ihren Hawaladaren anwesend, kann die Transaktion binnen Minuten abgewickelt werden. Kosten dafür belaufen sich auf ca. 1-2%, hängen aber sehr stark vom Verhandlungsgeschick, den Währungen, der Transaktionssumme, der Vertrauensposition zwischen Kunde und Hawaladar und nicht zuletzt von der Sicherheitssituation in Kabul ab. Die meisten Transaktionen gehen in Afghanistan von der Hauptstadt Kabul aus, weil es dort auch am meisten Hawaladare gibt. Hawaladare bieten aber nicht nur Überweisungen an, sondern eine ganze Auswahl an finanziellen und nicht-finanziellen Leistungen in lokalen, regionalen und internationalen Märkten. Beispiele für das finanzielle Angebot sind Geldwechsel, Spendentransfer, Mikro-Kredite, Tradefinance oder die Möglichkeit, Geld anzusparen. Als nichtmonetäre Leistungen können Hawaladare Fax- oder Telefondienste oder eine Internetverbindung anbieten (WKO 2.2017; vgl. WB 2003).So ist es möglich, auch größere Geldsummen sicher und schnell zu überweisen. Um etwa eine Summe von Peshawar, Dubai oder London nach Kabul zu überweisen, benötigt man sechs bis zwölf Stunden. Sind Sender und Empfänger bei ihren Hawaladaren anwesend, kann die Transaktion binnen Minuten abgewickelt werden. Kosten dafür belaufen sich auf ca. 1-2%, hängen aber sehr stark vom Verhandlungsgeschick, den Währungen, der Transaktionssumme, der Vertrauensposition zwischen Kunde und Hawaladar und nicht zuletzt von der Sicherheitssituation in Kabul ab. Die meisten Transaktionen gehen in Afghanistan von der Hauptstadt Kabul aus, weil es dort auch am meisten Hawaladare gibt. Hawaladare bieten aber nicht nur Überweisungen an, sondern eine ganze Auswahl an finanziellen und nicht-finanziellen Leistungen in lokalen, regionalen und internationalen Märkten. Beispiele für das finanzielle Angebot sind Geldwechsel, Spendentransfer, Mikro-Kredite, Tradefinance oder die Möglichkeit, Geld anzusparen. Als nichtmonetäre Leistungen können Hawaladare Fax- oder Telefondienste oder eine Internetverbindung anbieten (WKO 2.2017; vergleiche WB 2003).
Quellen:
- AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (16.7.2020): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan (Stand: Juni 2020), https://www.ecoi.net/en/file/loc al/2035827/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsr elevante_LageJn_derJslamischen_Republik_Afghanistan_%28Stand_Juni_2020%29%2C_16.pdf, Zugriff 20.9.2020
- ACCORD - Austrian Centre for Country of Origin & Asylum Research and Documentation (26.5.2020): Sicherheitslage und sozioökonomische Lage in Herat und Masar-e Scharif, https: //www.ecoi.net/de/laender/afghanistan/themendossiers/sicherheitslage-und-soziooekonomische-l age-in-herat-und-masar-e-scharif/, Zugriff 20.9.2020
- ACCORD - Austrian Centre for Country of Origin & Asylum Research and Documentation (7.12.2018): Afghanistan: Entwicklung der wirtschaftlichen Situation, der Versorgungs- und Si¬cherheitslage in Herat, Mazar-e Sharif (Provinz Balkh) und Kabul 2010-2018, https://www.ecoi.net /en/file/local/2001546/Afghanistan_Versorgungslage+und+Sicherheitslage_2010+bis+2018.pdf, Zugriff 29.9.2020
- AF - Asia Foundation, The (2018): A Survey of the Afghan People, https://asiafoundation.org/wp- content/uploads/2018/12/2018_Afghan-Survey_fullReport-12.4.18.pdf, Zugriff 29.9.2020
- Ahmed,Ali (11.2018): Refugees Return to Poverty, Unemploymentand Despair. Afghanistans labor market and thestatus of women. VIDC (Vienna Institute for International Dialogue and Cooperation), http://www.vidc.org/fileadmin/Bibliothek/DP/Foto_Veranst/Fanizadeh/Afghanistan_6.3.18/VIDC_D ocumentation_Afghanistan_in_Pakistan_6_March_2018.pdf, Zugriff 28.9.2020
- AJ - Al Jazeera (12.8.2018): Drought raises food security fears in Afghanistan, https://www.aljaze era.com/news/2018/08/drought-raises-food-security-fears-afghanistan-180812063301371.html, Zugriff 29.9.2020
- CSO - Central Statistics Organization [jetzt NSIA - National Statistic and Information Authority] (2018): Afghanistan Living Conditions Survey 2016-17, https://washdata.org/sites/default/files/documents/reports/2018-07/Afghanistan%20ALCS%202016-17%20Analysis%20report.pdf, Zugriff 29.9.2020
- CSO - Central Statistics Organization [jetzt NSIA - National Statistic and Information Authority] (8.6.2017): Economically Active Population, Provinces of Kabul, Bamiyan, Daykundi, Ghor, Kapisa and Parwan, https://afghanistan.unfpa.org/sites/default/files/pub-pdf/UNFPA%20SDES%20Mon o%20Labour%2028%20May%20for%20web.pdf, Zugriff 29.9.2020
- EASO - European Asylum Support Office (4.2019): Afghanistan, Key socio-economic indicators, Focus on Kabul City, Mazar-e Sharif and Herat City, https://www.ecoi.net/en/file/local/2005343/E ASO_COI_Afghanistan_KSEI_April_2019.pdf, Zugriff 29.9.2020
- FA - Foreign Affairs (7.9.2016): Dirty Money in Afghanistan, https://www.foreignaffairs.com/article s/afghanistan/2016-09-07/dirty-money-afghanistan , Zugriff 29.9.2020
- FAO - Food and Agriculture Organization of the United Nations (23.11.2018): Afghanistan Drought Response, http://www.fao.org/fileadmin/user_upload/emergencies/docs/CA2268EN.pdf, Zugriff 24.9.2019FAO - Food and Agriculture Organizations of the United Nations (2018): Afghanistan Drought response, http://www.fao.org/fileadmin/user_upload/emergencies/docs/CA2268EN.pdf, Zugriff 29.9.2020
- FAO - Food and Agriculture Organization of the United Nations (o.D.): Afghanistan, http://www.fao. org/emergencies/countries/detail/en/c/161506 , Zugriff 29.9.2020
- FEWS NET - Famine Early Warning Systems Network (8.2019): Food Security Outlook Update favorable spring rainfall and near normal temperatures has improved the pasture condition, http: //fews.net/central-asia/afghanistan/food-security-outlook-update/august-2019 , Zugriff 29.9.2020
- GoIRA - Government of the Islamic Republic of Afghanistan (2015): State of Afghan Cities 2015, Volume One, http://unhabitat.org/books/soac2015/, Zugriff 29.9.2020
- GN - Guardian, the (6.3.2019): ’Chilling reality’: Afghanistan suffers worst floods in seven years, https://www.theguardian.com/global-development/2019/mar/06/chilling-reality-afghanistan-suffers- worst-floods-in-seven-years , Zugriff 29.9.2020
- Haider, Mohammad H./Kumar, Sumit (2018): Poverty in Afghanistan. Basingstoke: Palgrave Mac- millan, liegt im Archiv der Staatendokumentation auf
- ILO - International Labour Organization (5.2012): Afghanistan: Time to move to Sustainable Jobs, Study on the State of Employment in Afghanistan, https://www.refworld.org/pdfid/5124c39f2.pdf, Zugriff 29.9.2020
- IOM - International Organization for Migration (23.9.2020): Information on the socio-economic situation in light of COVID-19 in Afghanistan, https://www.ecoi.net/en/document/2039345.html , Zugriff 21.10.2020
- IOM - International Organization for Migration (2018): Länderinformationsblatt Afghanistan 2018, https://milo.bamf.de/milop/livelink.exe/fetch/2000/702450/698578/704870/698612/18363835/Af ghanistan_%2D_Country_Fact_Sheet_2018%2C_deutsch.pdf?nodeid=20100935&vernum=-2 , Zugriff 29.9.2020
- MIC (2018): Afghanistans National Export Strategy 2018-2022, http://ambafghanistan-fr.com/wp -content/uploads/2020/02/AFG_Fresh-Fruits-Vegetables.pdf, Zugriff 21.10.2020
- NSIA - National Statistic and Information Authority (1.6.2020): Estimated Population of Afghanistan 2020-21, https://www.nsia.gov.af:8080/wp-content/uploads/2020/06/—.pdf, Zugriff 6.10.2020
- NSIA - National Statistics and Information Authority (2019): Afghanistan, Multidimensional Poverty Index 2016-2017, https://www.mppn.org/wp-content/uploads/2019/03/AFG_2019_vs9_online.pdf, Zugriff 28.9.2020
- RA KBL (4.1.2020): Auskunft per E-Mail, liegt im Archiv der Staatendokumentation auf
- STDOK - Staatendokumentation des BFA [Rasuly-Paleczek Gabriele] (10.2020): Die aktuelle so- zioökonomische Lage in Afghanistan, https://www.ecoi.net/en/file/local/2038971/AFGH_THEM_D ie+aktuelle+sozio%C3%B6konomische+Lage+in+Afghanistan+%28Rasuly-Paleczek%29_202 0-09.pdf, Zugriff 13.10.2020
- STDOK - Staatendokumentation des BFA[Heugl, Katharina] (21.7.2020): Informationen zu sozio- ökonomischen und sicherheitsrelevanten Faktoren in der Provinz Balkh auf Basis von Interviews im Rahmen der FFM Marrar-e Sharif 2019, https://www.ecoi.net/en/document/2034796.html , Zugriff 2.10.2020
- STDOK - Staatendokumentation des BFA [Durante, Xenia] (13.6.2019): Analyse der Staatendoku¬mentation: Afghanistan - Informationen zu sozioökonomischen Faktoren in der Provinz Herat auf Basis von Interviews im Zeitraum November 2018 bis Jänner 2019, https://www.ecoi.net/en/file/l ocal/2010507/AFGH_ANALYSE_Herat_2019_06_13.pdf, Zugriff 2.10.2020
- STDOK - Staatendokumentation des BFA (4.2018): Fact Finding Mission Report Afghanistan, https: //www.ecoi.net/en/fNe/local/1430912/5818_1524829439_03-onlineversion.pdf, Zugriff 2.10.2020
- STDOK - Staatendokumentation des BFA (3.7.2014): Frauen in Afghanistan, https://www.ecoi.net /en/file/local/1216171/4236_1415347452_analy-afgh-frauen-in-afghanistan-2014-02-07-as.doc , Zugriff 2.10.2020
- UNDP - United Nations Development Programme (o.D): Human Development Index and its com- ponents 2019, http://hdr.undp.org/sites/default/files/hdro_statistical_data_tables_1_15_d1_d5.xlsx , Zugriff 31.8.2020
- USAID - United States Agency for International Development (12.6.2020): Afghanistan - Complex Emergency Fact Sheet #3, FISCAL YEAR (FY) 2020, https://www.usaid.gov/humanitarian-assista nce/afghanistan , Zugriff 2.10.2020
- USAID - United States Agency International Development (11.4.2019): Afghanistan - Complex Emergency Fact Sheet #2, Fiscal Year (FY) 2019, https://www.ecoi.net/en/file/local/2007195/afg hanistan_ce_fs02_04-11-2019.pdf, Zugriff 29.9.2020
- USIP - United States Institute of Peace (15.8.2020): Afghan Government Revenue, Critical for Peace, Grows in 2019, https://www.usip.org/publications/2019/08/afghan-government-revenue-cr itical-peace-grows-2019 , Zugriff 28.9.2020
- USIP - United States Institute of Peace (10.4.2017): Kabul and the Challenge of Dwindling Foreign Aid, https://www.usip.org/sites/default/files/2017-04/pw126_kabul-and-the-challenge-of-dwindling- foreign-aid.pdf, Zugriff 29.9.2020
- USIP - United States Institute of Peace (2.4.2015): Political and Economic Dynamics of Herat, https://www.usip.org/sites/default/files/PW107-Political-and-Economic-Dynamics-of-Herat.pdf, Zugriff 29.9.2020
- WB - World Bank (4.2020): Afghanistan Country Update April 2020, http://documents1.worldbank .org/curated/en/968941585747221862/pdf/The-World-Bank-Group-in-Afghanistan-Country-Updat e.pdf, Zugriff 28.9.2020
- WB - Weltbank (7.2019): Building Confidence Amid Uncertainty, Afghanistan Development Update July 2019, http://documents.worldbank.org/curated/en/546581556051841507/pdf/Building-Confi dence-Amid-Uncertainty.pdf, Zugriff 29.9.2020
- WB - World Bank/NSIA - National Statistics and Information Authority of Afghanistan (9.2018): Mapping Poverty in Afghanistan: Technical Report, http://documents.worldbank.org/curated/en /742981557407427684/pdf/Mapping-Poverty-in-Afghanistan-Technical-Report.pdf , Zugriff 29.9.2020
- WB - Weltbank (8.2018): Afghanistan Development Update, http://documents.worldbank.org/cura ted/en/985851533222840038/pdf/129163-REVISED-AFG-Development-Update-Aug-2018-FINAL .pdf, Zugriff 29.9.2020
- WB - Weltbank (2003): The Money Exchange Dealersof Kabul, http://documents.worldbank.org/ curated/en/335241467990983523/pdf/269720PAPER0Money0exchange0dealers.pdf, Zugriff 29.9.2020
- WB - Weltbank (o.D.): Country Profile Afghanistan, https://databank.worldbank.org/data/views/re ports/reportwidget.aspx?Report_Name=CountryProfile&Id=b450fd57&tbar=y&dd=y&inf=n&zm= n&country=AFG , Zugriff 29.9.2020
- WHO - World Health Organization (3.2019): Situation report March 2019, https://reliefweb.int/site s/reliefweb.int/files/resources/COPub_AFG_Situation_rep_Mar_2019_EN.pdf, 29.9.2020
- WKO - Wirtschaftskammer Österreich (2.2017): Länderreport Afghanistan, per E-Mail erhalten
22.1. Sozialbeihilfen, wohlfahrtsstaatliche Leistungen und Versicherungen
Afghanistan ist von einem Wohlfahrtsstaat weit entfernt und Afghanen rechnen in der Regel nicht mit Unterstützung durch öffentliche Behörden. Verschiedene Netzwerke ersetzen und kompensieren den schwachen staatlichen Apparat. Das gilt besonders für ländliche Gebiete, wo die Regierung in einigen Gebieten völlig abwesend ist. So sind zum Beispiel die Netzwerke - und nicht der Staat - von kritischer Bedeutung für die Sicherheit, den Schutz, die Unterstützung und Betreuung schutzbedürftiger Menschen (STDOK 4.2018).
Der afghanische Staat gewährt seinen Bürgern kostenfreie Bildung und Gesundheitsleistungen, darüber hinaus sind keine Sozialleistungen vorgesehen (BAMF/IOM 2018; vgl. EC 18.5.2019). Ein Sozialversicherungs- oder Pensionssystem gibt es, von einigen Ausnahmen abgesehen (z.B. Armee und Polizei), nicht (SEM 20.6.2017; vgl. BDA 18.12.2018). Es gibt kein öffentliches Krankenversicherungssystem. Ein eingeschränktes Angebot an privaten Krankenversicherungen existiert, jedoch sind die Gebühren für die Mehrheit der afghanischen Bevölkerung zu hoch (BDA 18.12.2018).Der afghanische Staat gewährt seinen Bürgern kostenfreie Bildung und Gesundheitsleistungen, darüber hinaus sind keine Sozialleistungen vorgesehen (BAMF/IOM 2018; vergleiche EC 18.5.2019). Ein Sozialversicherungs- oder Pensionssystem gibt es, von einigen Ausnahmen abgesehen (z.B. Armee und Polizei), nicht (SEM 20.6.2017; vergleiche BDA 18.12.2018). Es gibt kein öffentliches Krankenversicherungssystem. Ein eingeschränktes Angebot an privaten Krankenversicherungen existiert, jedoch sind die Gebühren für die Mehrheit der afghanischen Bevölkerung zu hoch (BDA 18.12.2018).
Ein Pensionssystem ist nur im öffentlichen Sektor etabliert (BAMF/IOM 2018). Derzu pensionierende Staatsbedienstete erhält die Pension jährlich auf ein Bankkonto überwiesen. Die Pension eines Regierungsbeamten kann von seinen Familienmitgliedern geerbt werden (STDOK 4.2018). Berichten zufolge arbeitet die afghanische Regierung an der Schaffung eines Pensionssystems im Privatsektor (IWPR 6.7.2018). Private Unternehmen können für ihre Angestellten Pensionskonten einführen, müssen das aber nicht. Manche Arbeitgeber zahlen ihren Angestellten Abfertigungen, welche die Angestellten sich nach einem gewissen Zeitraum ausbezahlen lassen können (STDOK 4.2018). Die weitgehende Informalität der afghanischen Wirtschaft bedeutet, dass die Mehrheit der Arbeitskräfte nicht in den Genuss von Pensionen oder Sozialbeihilfen kommt (ILO 5.2012). Die International Labour Organization (ILO) berichtet, dass im Jahr 2010 rund 10% der afghanischen Bevölkerung im pensionsfähigen Alter eine Pension erhielten (ILO 2017).
Für Bedienstete des öffentlichen Sektors gibt es neben einer Alterspension finanzielle Unterstützung im Falle von Invalidität aufgrund einer Verletzung während des Dienstes, wie auch Witwenpensionen und Zulagen bei Armut oder im Fall von Arbeitslosigkeit (BDA 18.12.2018).
Das afghanische Arbeits- und Sozialministerium (MoLSAMD) bietet ad hoc Maßnahmen für einzelne Gruppen, wie zum Beispiel Familienangehörige von Märtyrern und Kriegsverwundete, oder Lebensmittelhilfe für von Dürre betroffene Personen, jedoch keine groß angelegten Programme zur Bekämpfung von Armut (STDOK 13.6.2019).
Unterstützungsprogramm – das Citizens’ Charter Afghanistan Project (CCAP)
Im Rahmen des zehn Jahre andauernden „Citizens’ Charter National Priority Program“ (TN 18.1.2018) wurde im Jahr 2016 das Citizens’ Charter Afghanistan Project ins Leben gerufen. Es zielt darauf ab, die Armut in teilnehmenden Gemeinschaften zu reduzieren und den Lebensstandard zu verbessern, indem die Kerninfrastruktur und soziale Leistungen durch Community Development Councils (CDCs) gestärkt werden. Das CCAP soll Entwicklungsprojekte unterschiedlicher Ministerien umsetzen und zu einem größeren Nutzen für die betroffenen Gemeinschaften führen (WB 10.10.2016; vgl. ARTF o.D. WB 6.12.2019, AAN 31.5.2020). Das CCAP ist das erste interministerielle und sektorübergreifende Prioritätenprogramm, in dem Ministerien im Rahmen eines strukturierten Ansatzes gemeinsam an einem Projekt arbeiten. Folgende Ministerien sind hauptsächlich in dieses Projekt involviert: MRRD (Ministry of Rural Rehabilitation and Development), MoE (Ministry of Education), MoPH (Ministry of Public Health) und MAIL (Ministry of Agriculture, Irrigation & Livestock) (ARTF o.D.).Im Rahmen des zehn Jahre andauernden „Citizens’ Charter National Priority Program“ (TN 18.1.2018) wurde im Jahr 2016 das Citizens’ Charter Afghanistan Project ins Leben gerufen. Es zielt darauf ab, die Armut in teilnehmenden Gemeinschaften zu reduzieren und den Lebensstandard zu verbessern, indem die Kerninfrastruktur und soziale Leistungen durch Community Development Councils (CDCs) gestärkt werden. Das CCAP soll Entwicklungsprojekte unterschiedlicher Ministerien umsetzen und zu einem größeren Nutzen für die betroffenen Gemeinschaften führen (WB 10.10.2016; vergleiche ARTF o.D. WB 6.12.2019, AAN 31.5.2020). Das CCAP ist das erste interministerielle und sektorübergreifende Prioritätenprogramm, in dem Ministerien im Rahmen eines strukturierten Ansatzes gemeinsam an einem Projekt arbeiten. Folgende Ministerien sind hauptsächlich in dieses Projekt involviert: MRRD (Ministry of Rural Rehabilitation and Development), MoE (Ministry of Education), MoPH (Ministry of Public Health) und MAIL (Ministry of Agriculture, Irrigation & Livestock) (ARTF o.D.).
Ziel des Projektes war es von Anfang an, 3,4 Millionen Menschen den Zugang zu sauberem Trinkwasser zu ermöglichen, die Qualität von Dienstleistung in den Bereichen Gesundheit, Bildung, ländliche Straßen und Elektrizität zu verbessern sowie die Zufriedenheit der Bürger mit der Regierung und das Vertrauen in selbige zu steigern. Außerdem sollten vulnerable Personen - Frauen, Binnenvertriebene, behinderte und arme Menschen - besser integriert werden (WB 10.10.2016; vgl. AAN 31.5.2020). Alleine im Jahr 2016 konnten 9,3 Millionen Afghanen von den Projekten profitieren (TN 23.11.2017). Es wird jedoch berichtet, dass die Aktivitäten des Projektes in einigen Gemeinden hinter dem Zeitplan zurückbleiben, weil das MRRD (Ministerium für ländliche Rehabilitation und Entwicklung) keinen Zugang hat oder unterbesetzt ist. NGO Mitarbeiter berichten außerdem, dass sie 10% der finanziellen Mittel als Steuer an die Taliban abgeben mussten (AAN 31.5.2020).Ziel des Projektes war es von Anfang an, 3,4 Millionen Menschen den Zugang zu sauberem Trinkwasser zu ermöglichen, die Qualität von Dienstleistung in den Bereichen Gesundheit, Bildung, ländliche Straßen und Elektrizität zu verbessern sowie die Zufriedenheit der Bürger mit der Regierung und das Vertrauen in selbige zu steigern. Außerdem sollten vulnerable Personen - Frauen, Binnenvertriebene, behinderte und arme Menschen - besser integriert werden (WB 10.10.2016; vergleiche AAN 31.5.2020). Alleine im Jahr 2016 konnten 9,3 Millionen Afghanen von den Projekten profitieren (TN 23.11.2017). Es wird jedoch berichtet, dass die Aktivitäten des Projektes in einigen Gemeinden hinter dem Zeitplan zurückbleiben, weil das MRRD (Ministerium für ländliche Rehabilitation und Entwicklung) keinen Zugang hat oder unterbesetzt ist. NGO Mitarbeiter berichten außerdem, dass sie 10% der finanziellen Mittel als Steuer an die Taliban abgeben mussten (AAN 31.5.2020).
Im Rahmen des CCAP wurden auch Sensibilisierungskampagnen betreffend COVID-19 in ländlichen Gebieten durchgeführt. Bis Juni 2020 wurden Treffen mit Ratsmitgliedern und Mullahs in etwa 12.000 Gemeinden in 124 Bezirken in ganz Afghanistan abgehalten (WB 28.6.2020).
Quellen:
- AAN - Afghanistan Analysts Network (31.5.2020): Is the Citizens’ Charter the Right Vehicle for Reconciliation? The risks of monetising peace, https://www.afghanistan-analysts.org/en/reports/ri ghts-freedom/is-the-citizens-charter-the-right-vehicle-for-reconciliation-the-risks-of-monetising-pe ace/, Zugriff 29.9.2020- AAN - Afghanistan Analysts Network (31.5.2020): römisch eins s the Citizens’ Charter the Right Vehicle for Reconciliation? The risks of monetising peace, https://www.afghanistan-analysts.org/en/reports/ri ghts-freedom/is-the-citizens-charter-the-right-vehicle-for-reconciliation-the-risks-of-monetising-pe ace/, Zugriff 29.9.2020
- ARTF - Afghanistan Reconstruction Trust Fund, The (o.D.): Active Portfolio Investment Projects, http://www.artf.af/portfolio/active-portfolio-investment-projects/citizens-charter, Zugriff 29.9.2020
- BAMF/IOM - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] / Internationale Organisation für Migration (2018): Länderinformationsblatt Afghanistan, http://files.returningfromgermany.de/file s/CFS_2018_Afghanistan_DE.pdf, Zugriff 29.9.2020
- BDA - Belgian Desk on Accessibility (18.12.2018): Country Fact Sheet, Access to Healthcare: Afghanistan, https://www.medcoi.eu/Source/DownloadAttachment/14495?RepositoryId=19487 , Zugriff 29.9.2020
- EC - Economist, The (18.5.2019): State Departure: Why Afghanistans government is losing the war with the Taliban, https://www.economist.com/asia/2019/05/18/why-afghanistans-government- is-losing-the-war-with-the-taliban , Zugriff 29.9.2020
- ILO - International Labour Organization (2017): World Social Protection Report - Universal social protection to achieve the Sustainable Development Goals 2017-2019, https://www.ilo.org/wcmsp5 /groups/public/---dgreports/---dcomm/---publ/documents/publication/wcms_604882.pdf, Zugriff 29.9.2020
- ILO - International Labour Organization (5.2012): Afghanistan: Time to move to Sustainable Jobs, Study on the State of Employment in Afghanistan, https://www.refworld.org/pdfid/5124c39f2.pdf, Zugriff 29.9.2020
- IWPR - Institute for War and Peace Reporting (6.7.2018): Afghanistan’s Perilous Talc Mines, https: //iwpr.net/global-voices/afghanistans-perilous-talc-mines , Zugriff 29.9.2020
- MoF - Ministry of Finance [Afghanistan] (2.3.2020): Public Pension Fund International Technical Adviser, https://www.mof.gov.af/index.php/en/public-pension-fund-international-technical-adviser, Zugriff 29.9.2020
- SEM - Staatssekretariat für Migration [Schweiz] (20.06.2017): Notiz Afghanistan, Alltag in Kabul, Referat von Thomas Ruttig (Afghanistan Analysts Network) am 12. April 2017, https://www.sem.admin.ch/dam/data/sem/intemationales/herkunftslaender/asien-nahost/afg/AFG-alltag-kabul-d.pdf , Zugriff 29.9.2020
- STDOK - Staatendokumentation des BFA [Durante, Xenia] (13.6.2019): Analyse der Staatendoku¬mentation: Afghanistan - Informationen zu sozioökonomischen Faktoren in der Provinz Herat auf Basis von Interviews im Zeitraum November 2018 bis Jänner 2019, https://www.ecoi.net/en/fiie/! ocal/2010507/AFGH_ANALYSE_Herat_2019_06_13.pdf, Zugriff 29.9.2020
- STDOK - Staatendokumentation des BFA (4.2018): Fact Finding Mission Report Afghanistan, https: //www.ecoi.net/en/file/local/1430912/5818_1524829439_03-onlineversion.pdf, Zugriff 29.9.2020
- STDOK - Staatendokumentation des BFA(1.2018): Afghanistan Netzwerke (Afghanistan Networks), Bericht von EASO, Arbeitsübersetzung, https://www.ecoi.net/en/file/local/1424706/5818_1518791 562_afgh-easo-bericht-netzwerke-2018-02-15-ke.pdf, Zugriff 29.9.2020
- TN - Tolonews (18.1.2018): UK Funds $6 Million Project to Improve Local Governance, http://www. tolonews.com/business/uk-funds-6-million-project-improve-local-governance , Zugriff 29.9.2020
- TN - Tolonews (23.11.2017): GermanyTo Invest 6.4 Billion AFs In Afghanistan, http://www.tolone ws.com/business/germany-invest-64-billion-afs-afghanistan , Zugriff 29.9.2020
- WB - World Bank, The (28.6.2020): Awareness Campains Help Prevent Against COVID-19 in Afghanistan, https://reliefweb.int/report/afghanistan/awareness-campaigns-help-prevent-against- covid-19-afghanistan , Zugriff 29.9.2020
- WB - World Bank, The (6.12.2019): Citizens Charter Afghanistan Project, https://projects.worldba nk.org/en/projects-operations/procurement-detail/OP00080396 , Zugriff 29.9.2020
- WB - World Bank, The (10.10.2016): Afghanistan Government Inaugurates Citizens’ Charter to Target Reform and Accountability, http://www.worldbank.org/en/news/feature/2016/10/10/governm ent-inaugurates-citizens-charter-to-target-reform-and-accountability, Zugriff 29.9.2020
9. Medizinische Versorgung
Seit 2002 hat sich die medizinische Versorgung in Afghanistan stark verbessert, dennoch bleibt sie im regionalen Vergleich zurück (AA 16.7.2020). Nach den Prognosen des Afghanistan Humanitarian Needs Overview 2020 werden etwa 3,7 Millionen Menschen aufgrund von Konflikten, Naturkatastrophen und Vertreibungen medizinische Nothilfe benötigen (UNOCHA 17.12.2019; vgl. WHO 8.2020). Die Lebenserwartung ist in Afghanistan von 50 Jahren im Jahr 1990 auf 64 im Jahr 2018 gestiegen (WB o.D.a.; vgl. WHO 4.2018). Im Jahr 2018 gab es 3.135 funktionierende medizinische Institutionen in ganz Afghanistan und 87% der Bevölkerung wohnten nicht weiter als zwei Stunden von einer solchen Einrichtung entfernt (WHO 12.2018). Vor allem in den Bereichen Mütter- und Kindersterblichkeit kam es zu erheblichen Verbesserungen (AA 16.7.2020). Eine weitere Quelle spricht von 641 Krankenhäusern bzw. Gesundheitseinrichtungen in Afghanistan, wobei 181 davon öffentliche und 460 private Krankenhäuser sind. Die genaue Anzahl der Gesundheitseinrichtungen in den einzelnen Provinzen ist nicht bekannt (RA KBL 20.10.2020).Seit 2002 hat sich die medizinische Versorgung in Afghanistan stark verbessert, dennoch bleibt sie im regionalen Vergleich zurück (AA 16.7.2020). Nach den Prognosen des Afghanistan Humanitarian Needs Overview 2020 werden etwa 3,7 Millionen Menschen aufgrund von Konflikten, Naturkatastrophen und Vertreibungen medizinische Nothilfe benötigen (UNOCHA 17.12.2019; vergleiche WHO 8.2020). Die Lebenserwartung ist in Afghanistan von 50 Jahren im Jahr 1990 auf 64 im Jahr 2018 gestiegen (WB o.D.a.; vergleiche WHO 4.2018). Im Jahr 2018 gab es 3.135 funktionierende medizinische Institutionen in ganz Afghanistan und 87% der Bevölkerung wohnten nicht weiter als zwei Stunden von einer solchen Einrichtung entfernt (WHO 12.2018). Vor allem in den Bereichen Mütter- und Kindersterblichkeit kam es zu erheblichen Verbesserungen (AA 16.7.2020). Eine weitere Quelle spricht von 641 Krankenhäusern bzw. Gesundheitseinrichtungen in Afghanistan, wobei 181 davon öffentliche und 460 private Krankenhäuser sind. Die genaue Anzahl der Gesundheitseinrichtungen in den einzelnen Provinzen ist nicht bekannt (RA KBL 20.10.2020).
Der afghanischen Verfassung zufolge hat der Staat kostenlos medizinische Vorsorge, ärztliche Behandlung und medizinische Einrichtungen für alle Staatsbürger zur Verfügung zu stellen. Außerdem fördert der Staat die Errichtung und Ausweitung medizinischer Leistungen und Gesundheitszentren (STDOK 4.2018; vgl. CoA 2004, AA 16.7.2020). Eine begrenzte Anzahl staatlicher Krankenhäuser in Afghanistan bietet kostenfreie medizinische Versorgung an. Die Voraussetzung zur kostenfreien Behandlung ist der Nachweis der afghanischen Staatsbürgerschaft mittels Personalausweis bzw. Tazkira. Alle Staatsbürger haben dort Zugang zu medizinischer Versorgung und Medikamenten (STDOK 4.2018). Eine medizinische Versorgung in rein staatlicher Verantwortung findet jedoch kaum bis gar nicht statt. Insbesondere im Zuge der Covid-19-Pandemie zeigten sich Unterfinanzierung und Unterentwicklung des öffentlichen Gesundheitssystems, das bei Vorsorge (Schutzausstattung), Diagnose (Tests) sowie medizinischer Versorgung von Erkrankten akute Defizite aufweist. Die Verfügbarkeit und Qualität der Grundbehandlung ist durch Mangel an gut ausgebildeten Ärzten, Ärztinnen und Assistenzpersonal (v.a. Hebammen), mangelnde Verfügbarkeit von Medikamenten, schlechtes Management sowie schlechte Infrastruktur begrenzt. Dazu kommt das starke Misstrauen der Bevölkerung in die staatlich finanzierte medizinische Versorgung. Die Qualität der Kliniken variiert stark. Es gibt praktisch keine Qualitätskontrollen (AA 16.7.2020; vgl. WHO 8.2020). Die medizinische Versorgung in großen Städten und auf Provinzlevel ist sichergestellt, auf Ebene von Distrikten und in Dörfern sind Einrichtungen hingegen oft weniger gut ausgerüstet und es kann schwer sein, Spezialisten zu finden. Vielfach arbeiten dort KrankenpflegerInnen anstelle von ÄrztInnen, um grundlegende Versorgung sicherzustellen und in komplizierten Fällen an Provinzkrankenhäuser zu überweisen. Operationseingriffe können in der Regel nur auf Provinzlevel oder höher vorgenommen werden; auf Distriktebene sind nur erste Hilfe und kleinere Operationen möglich. Auch dies gilt allerdings nicht für das gesamte Land, da in Distrikten mit guter Sicherheitslage in der Regel mehr und bessere Leistungen angeboten werden können als in unsicheren Gegenden (IOM 2018; vgl. BDA 18.12.2018). Zahlreiche Staatsbürger begeben sich für medizinische Behandlungen - auch bei kleineren Eingriffen - ins Ausland. Dies ist beispielsweise in Pakistan vergleichsweise einfach und zumindest für die Mittelklasse erschwinglich (BDA 18.12.2018). Der afghanischen Verfassung zufolge hat der Staat kostenlos medizinische Vorsorge, ärztliche Behandlung und medizinische Einrichtungen für alle Staatsbürger zur Verfügung zu stellen. Außerdem fördert der Staat die Errichtung und Ausweitung medizinischer Leistungen und Gesundheitszentren (STDOK 4.2018; vergleiche CoA 2004, AA 16.7.2020). Eine begrenzte Anzahl staatlicher Krankenhäuser in Afghanistan bietet kostenfreie medizinische Versorgung an. Die Voraussetzung zur kostenfreien Behandlung ist der Nachweis der afghanischen Staatsbürgerschaft mittels Personalausweis bzw. Tazkira. Alle Staatsbürger haben dort Zugang zu medizinischer Versorgung und Medikamenten (STDOK 4.2018). Eine medizinische Versorgung in rein staatlicher Verantwortung findet jedoch kaum bis gar nicht statt. Insbesondere im Zuge der Covid-19-Pandemie zeigten sich Unterfinanzierung und Unterentwicklung des öffentlichen Gesundheitssystems, das bei Vorsorge (Schutzausstattung), Diagnose (Tests) sowie medizinischer Versorgung von Erkrankten akute Defizite aufweist. Die Verfügbarkeit und Qualität der Grundbehandlung ist durch Mangel an gut ausgebildeten Ärzten, Ärztinnen und Assistenzpersonal (v.a. Hebammen), mangelnde Verfügbarkeit von Medikamenten, schlechtes Management sowie schlechte Infrastruktur begrenzt. Dazu kommt das starke Misstrauen der Bevölkerung in die staatlich finanzierte medizinische Versorgung. Die Qualität der Kliniken variiert stark. Es gibt praktisch keine Qualitätskontrollen (AA 16.7.2020; vergleiche WHO 8.2020). Die medizinische Versorgung in großen Städten und auf Provinzlevel ist sichergestellt, auf Ebene von Distrikten und in Dörfern sind Einrichtungen hingegen oft weniger gut ausgerüstet und es kann schwer sein, Spezialisten zu finden. Vielfach arbeiten dort KrankenpflegerInnen anstelle von ÄrztInnen, um grundlegende Versorgung sicherzustellen und in komplizierten Fällen an Provinzkrankenhäuser zu überweisen. Operationseingriffe können in der Regel nur auf Provinzlevel oder höher vorgenommen werden; auf Distriktebene sind nur erste Hilfe und kleinere Operationen möglich. Auch dies gilt allerdings nicht für das gesamte Land, da in Distrikten mit guter Sicherheitslage in der Regel mehr und bessere Leistungen angeboten werden können als in unsicheren Gegenden (IOM 2018; vergleiche BDA 18.12.2018). Zahlreiche Staatsbürger begeben sich für medizinische Behandlungen - auch bei kleineren Eingriffen - ins Ausland. Dies ist beispielsweise in Pakistan vergleichsweise einfach und zumindest für die Mittelklasse erschwinglich (BDA 18.12.2018).
Die wenigen staatlichen Krankenhäuser bieten kostenlose Behandlungen an, dennoch kommt es manchmal zu einem Mangel an Medikamenten. Deshalb werden Patienten an private Apotheken verwiesen, um diverse Medikamente selbst zu kaufen. Untersuchungen und Laborleistungen sind in den staatlichen Krankenhäusern generell kostenlos (IOM 2018). Gemäß Daten aus dem Jahr 2017 waren 76% der in Afghanistan getätigten Gesundheitsausgaben sogenannte „Out-of-pocket“-Zahlungen durch Patienten (WB o.D.b).
Berichten von UN OCHA zufolge haben rund 10 Millionen Menschen in Afghanistan keinen oder nur eingeschränkten Zugang zu medizinischer Grundversorgung. Viele Afghanen suchen, wenn möglich, privat geführte Krankenhäuser und Kliniken auf. Die Kosten von Diagnose und Behandlung dort variieren stark und müssen von den Patienten selbst getragen werden. Daher ist die Qualität der Gesundheitsbehandlung stark einkommensabhängig (AA 16.7.2020). Berichten zufolge können Patienten in manchen öffentlichen Krankenhäusern aufgefordert werden, für Medikamente, ärztliche Leistungen, Laboruntersuchungen und stationäre Behandlungen zu bezahlen. Medikamente sind auf jedem afghanischen Markt erwerbbar, die Preise variieren je nach Marke und Qualität des Produktes. Die Kosten für Medikamente in staatlichen Krankenhäusern weichen vom lokalen Marktpreis ab. Privatkrankenhäuser gibt es zumeist in größeren Städten wie Kabul, Jalalabad, Mazar-e Sharif, Herat und Kandahar. Die Behandlungskosten in diesen Einrichtungen variieren (STDOK 4.2018).
90% der medizinischen Versorgung in Afghanistan werden nicht direkt vom Staat zur Verfügung gestellt, sondern von nationalen und internationalen NGOs, die über ein Vertragssystem beauftragt werden. Über dieses Vertragssystem wird sowohl primäre, als auch sekundäre und tertiäre medizinische Versorgung zur Verfügung gestellt. Allerdings mangelt es an Investitionen in medizinische Infrastruktur. Der Bauzustand vieler Kliniken ist schlecht. Während in den Städten ein ausreichendes Netz von Krankenhäusern und Kliniken besteht, ist es in den ländlichen Gebieten für viele Afghanen schwierig, eine Klinik oder ein Krankenhaus zu erreichen (AA 16.7.2020).
Um die Gesundheitsversorgung der afghanischen Bevölkerung in den nördlichen Provinzen nachhaltig zu verbessern, zielen Vorhaben im Rahmen des zivilen Wiederaufbaus auch auf den Ausbau eines adäquaten Gesundheitssystems ab - mit moderner Krankenhausinfrastruktur, Krankenhausmanagementsystemen sowie qualifiziertem Personal. Zwischen 2009 und 2018 wurden insgesamt 65 Krankenhäuser und Gesundheitseinrichtungen gebaut oder renoviert. Neben verbesserten diagnostischen Methoden kommen auch innovative Technologien wie z.B. Telemedizin zum Einsatz (STDOK 4.2018).
Innerhalb des Jahres 2019 wurde Gesundheitszentren im ganzen Land gebaut sowie Unterprojekte unter dem Projekt der Weltbank „SEHATMANDI“ implementiert (RA KBL 20.10.2020). Das Entwicklungsziel des SEHATMANDI-Projekts für Afghanistan besteht darin, die Nutzung und Qualität der Gesundheits-, Ernährungs- und Familienplanungsdienste zu verbessern. Das Projekt besteht aus drei Komponenten. Die erste Komponente, die Verbesserung der Leistungserbringung, dient der Finanzierung leistungsbezogener Verträge zur Bereitstellung des Basispakets von Gesundheitsdiensten (BPHS) und des wesentlichen Pakets von Krankenhausdienstleistungen (EPHS) in 31 Provinzen. Die zweite Komponente, die Stärkung des Gesundheitssystems und seiner Leistung, wird einen systematischen organisierten Ansatz unterstützen, der darauf abzielt, im Gesundheitsministerium (MOPH) und bei den Interessengruppen eine Kultur des Leistungsmanagements zu etablieren. Die dritte Komponente, die Stärkung der Nachfrage und der Rechenschaftspflicht der Gemeinschaft für wichtige Gesundheitsdienste, wird eine Reihe von Aktivitäten finanzieren, die von Kommunikationskampagnen zur Steigerung des allgemeinen Bewusstseins für Gesundheitsrechte wie auch für spezifische Gesundheitsverhaltensweisen reichen, um das MOPH und die Leistungserbringer dabei zu unterstützen, besser auf die Gesundheitsbedürfnisse der Gemeinschaft einzugehen (WB o.D.c.).
Im Rahmen eines MoU (Memorandum of Understanding) zwischen dem Gesundheitsministerium und drei indischen Privatunternehmen am 16.6.2020 im Wert von 12,5 Millionen Dollar wurde der Bau von zwei Gesundheitszentren und einer pharmazeutischen Fabrik in Afghanistan vereinbart. Außerdem wurden im vergangenen Jahr die Vereinbarungen für den Bau eines Gesundheitszentrums in Kabul und 53 Gesundheitszentren in den Provinzen Kandahar und Helmand unterzeichnet. Darüber hinaus übernahm Aga Khan Health Services (AKHS) als Teilprojekt im Rahmen des nationalen Projekts (SEHATMANDI) im Februar 2019 die Verwaltung der Gesundheitseinrichtungen in den Provinzen Bamyan und Badakhshan bis Juni 2021 auf der Grundlage einer leistungsabhängigen Bezahlung. Im Januar 2019 erhielt das Schwedische Komitee für Afghanistan (SCA) den neuen SEHATMANDI-Vertrag zur Durchführung von Interventionen des Basispakets der Gesundheitsdienste (BPHS) und des Essential Package of Health Services (EPHS) in der afghanischen Provinz Wardak bis zum 30. Juni 2021 (RA KBL 20.10.2020).
Auch die Sicherheitslage hat erhebliche Auswirkungen auf die medizinische Versorgung.WHO und USAID zählten 2019 insgesamt 275 Angriffe auf Gesundheitseinrichtungen, die zu Schließungen der Einrichtungen führten. Nur 34 Einrichtungen konnten zwischenzeitlich wieder öffnen. 2019 kamen es zu 20 Tötungen, 31 Verwundungen und 31 Entführungen an medizinischem Personal. Dieser Trend setzt sich 2020 fort (AA 16.7.2020). So gab es zwischen Jänner und August 2020 30 Angriff auf Gesundheitseinrichtungen (WHO 8.2020).
Medizinische Versorgung in Mazar-e Sharif
Mazar-e Sharif:
In der Stadt Mazar-e Sharif gibt es zwischen 10 und 15 Krankenhäuser; dazu zählen sowohl private als auch öffentliche Anstalten. In Mazar-e Sharif existieren mehr private als öffentliche Krankenhäuser. Private Krankenhäuser sind sehr teuer; jede Nacht ist kostenpflichtig. Zusätzlich existieren etwa 30-50 medizinische Gesundheitskliniken; 20% dieser Gesundheitskliniken finanzieren sich selbst, während 80% öffentlich finanziert sind (STDOK 4.2018).
Das Regionalkrankenhaus Balkh ist die tragende Säule medizinischer Dienstleistungen in Nordafghanistan; selbst aus angrenzenden Provinzen werden Patienten in dieses Krankenhaus überwiesen. Für das durch einen Brand zerstörte Hauptgebäude des Regionalkrankenhauses Balkh im Zentrum von Mazar-e Sharif wurde ein neuer Gebäudekomplex mit 360 Betten, 21 Intensivpflegeplätzen, sieben Operationssälen und Einrichtungen für Notaufnahme, Röntgen- und Labordiagnostik sowie telemedizinischer Ausrüstung errichtet. Zusätzlich kommt dem Krankenhaus als akademisches Lehrkrankenhaus mit einer angeschlossenen Krankenpflege- und Hebammenschule eine Schlüsselrolle bei der Ausbildung des medizinischen und pflegerischen Nachwuchses zu. Die Universität Freiburg (Deutschland) und die Mashhad Universität (Iran) sind Ausbildungspartner dieses Krankenhauses (STDOK 4.2018; vgl. RA KBL 20.10.2020). Balkh gehörte bei einer Erhebung von 2016/2017 zu den Provinzen mit dem höchsten Anteil an Frauen, welche einen Zugang zu Gesundheitseinrichtungen haben (CSO 2018). Das Regionalkrankenhaus Balkh ist die tragende Säule medizinischer Dienstleistungen in Nordafghanistan; selbst aus angrenzenden Provinzen werden Patienten in dieses Krankenhaus überwiesen. Für das durch einen Brand zerstörte Hauptgebäude des Regionalkrankenhauses Balkh im Zentrum von Mazar-e Sharif wurde ein neuer Gebäudekomplex mit 360 Betten, 21 Intensivpflegeplätzen, sieben Operationssälen und Einrichtungen für Notaufnahme, Röntgen- und Labordiagnostik sowie telemedizinischer Ausrüstung errichtet. Zusätzlich kommt dem Krankenhaus als akademisches Lehrkrankenhaus mit einer angeschlossenen Krankenpflege- und Hebammenschule eine Schlüsselrolle bei der Ausbildung des medizinischen und pflegerischen Nachwuchses zu. Die Universität Freiburg (Deutschland) und die Mashhad Universität (Iran) sind Ausbildungspartner dieses Krankenhauses (STDOK 4.2018; vergleiche RA KBL 20.10.2020). Balkh gehörte bei einer Erhebung von 2016 aus 2017, zu den Provinzen mit dem höchsten Anteil an Frauen, welche einen Zugang zu Gesundheitseinrichtungen haben (CSO 2018).
Weitere Beispiele für staatliche Krankenhäuser im Hinblick auf die Anzahl der Betten in anderen Provinzen:
• Nangarhar: General Hospital of Public Health (550 Betten) (RA KBL 20.10.2020)
• Kandahar: Mirwais Nika Hospital (350 Betten) (RA KBL 20.10.2020)
• Helmand: Bast Hospital (250 Betten) (RA KBL 20.10.2020)
• Bamiyan: Bamiyan Central Hospital (140 Betten) (RA KBL 20.10.2020)
• Parwan: Parwan 100 Beds Public Hospital (100 Betten) (RA KBL 20.10.2020)
Es folgt eine Liste einiger Kontaktdaten staatlicher Krankenhäuser:
• Ali Abad Krankenhaus: Kart-e Sakhi, Jamal Mina, Kabul University Road, Kabul, Tel.: +93 (0)20 2510 355 (RA KBL 20.10.2020)
• Antani Krankenhaus für Infektionskrankheiten: Salang Watt, District 2, Kabul, Tel.: +93 (0)20 2201 372 (LN o.D.; vgl., RA KBL 20.10.2020)
• Ataturk Kinderkrankenhaus: Behild Aliabaad (in der Nähe von der Kabul University), District 3, Kabul, Tel.: +93 (0)75 2001893 / +93 (0)20 250 0312 (LN o.D.; vgl. RA KBL 20.10.2020)• Ataturk Kinderkrankenhaus: Behild Aliabaad (in der Nähe von der Kabul University), District 3, Kabul, Tel.: +93 (0)75 2001893 / +93 (0)20 250 0312 (LN o.D.; vergleiche RA KBL 20.10.2020)
• Indira Ghandi Children Hospital: Wazir Akbar Khan, Kabul. Tel.: 020-230-2282 (IOM 2018; AT 17.9.2015, RA KBL 20.10.2020
• Istiqlal/Esteqlal Krankenhaus: District 6, Kabul, Tel.: +93 (0)20 2500674 (LN o.D.; vgl. RA KBL 20.10.2020)• Istiqlal/Esteqlal Krankenhaus: District 6, Kabul, Tel.: +93 (0)20 2500674 (LN o.D.; vergleiche RA KBL 20.10.2020)
• Ibne Sina Notfallkrankenhaus: Pull Artal, District 1, Kabul, Tel.: +93 (0)202100359 (LN o.D.; vgl. RA KBL 20.10.2020)• Ibne Sina Notfallkrankenhaus: Pull Artal, District 1, Kabul, Tel.: +93 (0)202100359 (LN o.D.; vergleiche RA KBL 20.10.2020)
• Jamhoriat Krankenhaus: Former Ministry of Interior Road, Sidarat Square, District 2,Kabul Tel: +93 (0)20 220 1373/ 1375 (RA KBL 20.20.2020)
• Karte Sae Mental Hospital: Karte sae Serahi Allaudding, PD-6, Tel.: +93(0)20 2500342 (RA KBL 20.10.2020)
• Malalai Maternity Hospital: Malalai Watt, Shahre Naw, Kabul, Tel.: +93(0)20 2201 377 (LN o.D.; vgl. RA KBL 20.10.2020) • Malalai Maternity Hospital: Malalai Watt, Shahre Naw, Kabul, Tel.: +93(0)20 2201 377 (LN o.D.; vergleiche RA KBL 20.10.2020)
• Noor Eye Krankenhaus: Cinema Pamir, Kabul, Tel.: +93 (0)20 2100 446 (LN o.D.; vgl. IAM o.D., RA KBL 20.10.2020)• Noor Eye Krankenhaus: Cinema Pamir, Kabul, Tel.: +93 (0)20 2100 446 (LN o.D.; vergleiche IAM o.D., RA KBL 20.10.2020)
• Rabia-i-Balki Maternity Hospital: Frosh Gah, District 2, Kabul, Tel.: +93(0)20 2104508, +93(0)799321007 (RA KBL 20.10.2020)
• Wazir Akbar Khan Krankenhaus: Wazir Akbar Khan, Kabul, Tel.: ++93(0)20 230 1360 (RA KBL 20.10.2020)
• Herat Regionalkrankenhaus: Khaja Ali Movafaq Rd, Herat (PAJ 3.8.2017; vgl. RA KBL 20.10.2020)• Herat Regionalkrankenhaus: Khaja Ali Movafaq Rd, Herat (PAJ 3.8.2017; vergleiche RA KBL 20.10.2020)
• Mirwais Nika Krankenhaus in Kandahar, Tel.: +93 (0)79 146 4237 (ICRC 28.1.2018; vgl. ICRC 3.2.2017, RA KBL 20.10.2020)• Mirwais Nika Krankenhaus in Kandahar, Tel.: +93 (0)79 146 4237 (ICRC 28.1.2018; vergleiche ICRC 3.2.2017, RA KBL 20.10.2020)
Es gibt zahlreiche private Kliniken, die auf verschiedene medizinische Fachbereiche spezialisiert sind. Es folgt eine Liste einiger Kontaktdaten privater Gesundheitseinrichtungen:
• Amiri Krankenhaus: Red Crescent, 5 th Phase, Qragha Road, Kabul, Tel.: +93 (0)20 256 3555 (IOM 5.2.2018; vgl. RA KBL 20.10.2020)• Amiri Krankenhaus: Red Crescent, 5 th Phase, Qragha Road, Kabul, Tel.: +93 (0)20 256 3555 (IOM 5.2.2018; vergleiche RA KBL 20.10.2020)
• Sayed Jamaluding Psychiatric Hospital, Khoshal Mina section 1, Tel.: 93 799 128,737 (IOM 2018; vgl. IOM 2019, RA KBL 20.10.2020)• Sayed Jamaluding Psychiatric Hospital, Khoshal Mina section 1, Tel.: 93 799 128,737 (IOM 2018; vergleiche IOM 2019, RA KBL 20.10.2020)
• Shfakhanh Maljoy Frdos/Ferdows: Chahr Qala-e-Chahardihi Road, Kabul, Tel.: +93 (0)70 017 3124 (Cybo o.D.; vgl. RA KBL 20.10.2020)• Shfakhanh Maljoy Frdos/Ferdows: Chahr Qala-e-Chahardihi Road, Kabul, Tel.: +93 (0)70 017 3124 (Cybo o.D.; vergleiche RA KBL 20.10.2020)
• Khair Khwa Medical Complex: Qala Najar Ha, Kabul, Tel.: +93 (0)72 988 0850 (KMC o.D.; vgl. RA KBL 20.10.2020)• Khair Khwa Medical Complex: Qala Najar Ha, Kabul, Tel.: +93 (0)72 988 0850 (KMC o.D.; vergleiche RA KBL 20.10.2020)
• DK - German Medical Diagnostic Center: Ansari Square, 3d Street, Shahr-e Nau, Kabul, Tel.: +93 (0)70 606 0141 (MK o.D.; vgl. RA KBL 20.10.2020)• DK - German Medical Diagnostic Center: Ansari Square, 3d Street, Shahr-e Nau, Kabul, Tel.: +93 (0)70 606 0141 (MK o.D.; vergleiche RA KBL 20.10.2020)
• French Medical Institute for Mothers and Children: Hinter der Kabul University, Aliabad, Kabul, Tel.: +93(0)79 107 0000 (RA KBL 20.10.2020)
• Loqmah Hakim: Bagh-e Azadi Ave, Herat, Tel.: +93(0)799 40 4000 (RA KBL 20.10.2020)
• Alemi Krankenhaus: Mazar-e Sharif (STDOK Staatendokumentation 4.2018; vgl. RA KBL 20.10.2020)• Alemi Krankenhaus: Mazar-e Sharif (STDOK Staatendokumentation 4.2018; vergleiche RA KBL 20.10.2020)
COVID-19
Laut einer vom afghanischen Gesundheitsministerium (Afghan MoPH) durchgeführten Umfrage hatten mit Juli 2020 35% der Menschen in Afghanistan seit März 2020 Anzeichen und Symptome von COVID-19 (IOM 23.9.2020). Nach offiziellen Zahlen der Johns-Hopkins-Universität waren mit 22.9.2020 39.074 Personen positiv auf COVID-19 getestet worden (IOM 23.9.2020; vgl. JHU 22.9.2020). Bis 2.9.2020 wurden insgesamt 103.722 Tests durchgeführt (IOM 23.9.2020).Laut einer vom afghanischen Gesundheitsministerium (Afghan MoPH) durchgeführten Umfrage hatten mit Juli 2020 35% der Menschen in Afghanistan seit März 2020 Anzeichen und Symptome von COVID-19 (IOM 23.9.2020). Nach offiziellen Zahlen der Johns-Hopkins-Universität waren mit 22.9.2020 39.074 Personen positiv auf COVID-19 getestet worden (IOM 23.9.2020; vergleiche JHU 22.9.2020). Bis 2.9.2020 wurden insgesamt 103.722 Tests durchgeführt (IOM 23.9.2020).
Einige der Regional- und Provinzkrankenhäuser in den Großstädten wurden im Hinblick auf COVID 19 mit Test- und Quarantäneeinrichtungen ausgestattet. Menschen mit Anzeichen von COVID-19 werden getestet und die schwer Infizierten im Krankenhaus in Behandlung genommen. Die Kapazität solcher Krankenhäuser ist jedoch aufgrund fehlender Ausrüstung begrenzt. In den anderen Provinzen schicken die Gesundheitszentren, die nicht über entsprechende Einrichtungen verfügen, die Testproben in die Hauptstadt und geben die Ergebnisse nach sechs bis zehn Tagen bekannt. Im Großteil der Krankenhäuser werden nur grundlegende Anweisungen und Maßnahmen empfohlen, es gibt keine zwingenden Vorschriften, und selbst die Infizierten erfahren nur grundlegende und normale Behandlung (RA KBL 20.10.2020).
Quellen:
- AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (16.7.2020): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan (Stand: Juni 2020), https://www.ecoi.net/en/file/loc al/2035827/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bencht_%C3%BCber_die_asyl-jjnd_abschiebungsr elevante_LageJn_deMslamischen_Republik_Afghanistan_%28Stand_Juni_2020%29%2C_16.pdf, Zugriff 20.10.2020
- AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (2.9.2019): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan (Stand: Juli 2019), https://www.ecoi.net/en/file/local /2015806/Ausw%C3%A4rtigesjAmt%2CjBenchtj%C3%Bcberjdie_asyl-jundjabschiebungsrel evantejLagejinjdeMslamischen_RepublikjAfghanistanj%28StandjJulij2019%29%2Cj02.09 .2019.pdf, Zugriff 20.10.2020
- AAN - Afghanistan Analysts Network (2.12.2014): Between Rhetoric and Reality: Access to health care and its limitations, https://www.afghanistan-analysts.org/access-to-health-care-and-its-limitat ions/, Zugriff 20.10.2020
- AT - Afghanistan Times (17.9.2015): India equips emergency, diagnostic wards of Indira Gandhi Children's Hospital, http://www.afghanistantimes.af/india-equips-emergency-diagnostic-wards-of-i ndira-gandhi-childrens-hospital/, Zugriff 20.10.2020
- BDA - Belgian Desk on Accessibility (18.12.2018): Country Fact Sheet, Access to Healthcare: Afghanistan, liegt im Archiv der Staatendokumentation auf
- CoA- Constitution of Afghanistan (26.1.2004): The Constitution of Afghanistann, http://www.afghanembassy.com.pl/afg/images/pliki/TheConstitution.pdf, Zugriff 20.10.2020
- Cybo (o.D.): DDDDD DDDDDDD DDDDDDD , https://www.cybo.com/AF-biz/ferdaws-hospital , Zugriff 20.10.2020
- EASO - European Asylum Support Office (4.2019): Afghanistan, Key socio-economic indicators, Focus on Kabul City, Mazar-e Sharif and Herat City, https://www.ecoi.net/en/file/local/2005343/E ASOjCOIjAfghanistan_KSEIjAprilj2019.pdf, Zugriff 20.10.2020
- Emergeny (o.D): Surgical Centre for War Victims in Kabul, https://en.emergency.it/projects/afgha nistan-kabul-surgical-centre/, Zugriff 20.10.2020
- IAM - International Assistance Mission (o.D.): Eye Care, https://iam-afghanistan.org/c/eye-care/, Zugriff 20.10.2020
- ICRC - International Committee of the Red Cross (28.1.2018): Afghanistan: Facts and figures - January to December 2017, https://www.icrc.org/en/download/file/65159/facts_andjfigures_201 7_jan-dec_eng.pdf, Zugriff 20.10.2020
- ICRC - International Committee of the Red Cross (3.2.2017): Afghanistan: New children's ward at Mirwais Hospital already overcapacity, https://www.icrc.org/en/document/mirwais-hospital-afghan istan-health-children-news , Zugriff 20.10.2020
- IOM - International Organization for Migration (23.9.2020): Information on the socio-economic situation in light of COVID-19 in Afghanistan, https://www.ecoi.net/en/document/2039345.html , Zugriff 21.10.2020
- IOM - International Organization for Migration (2019): ZIRF-Counselling, https://files.returningfro mgermany.de/files/2019-1%20Afghanistan%20Psyche%20Epilepsie.pdf, Zugriff 20.10.2020
- IOM - International Organization for Migration (5.2.2018): BMI-BA123001/1127-BFA-B/III/2017, Anfragebeantwortung liegt bei der Staatendokumentation auf
- IOM - International Organization for Migration (2018): Länderinformationsblatt Afghanistan, https: //milo.bamf.de/milop/livelink.exe/fetch/2000/702450/698578/704870/698612/18363835/Afghanistanj%2DjCountryjFactjSheetj2018%2Cjdeutsch.pdf?nodeid=20100935&vernum=-2 , Zugriff 20.10.2020
- JHU - John Hopkins University (22.9.2020): Coronavirus: Cases in Afghanistan, https://coronaviru s.jhu.edu/map.html, Zugriff 20.10.2020
- KMC - Khair Khwa Medical Complex (o.D.): Home, http://kmc.af/index.php , Zugriff 20.10.2020
- LHH - Loqman Hakim Hospital (o.D.): Homepage http://www.loqmanhakimhospital.com/language /en/, Zugriff 20.10.2020
- LN - Londonnews (o.D.): Hospitals in Kabul Afghanistan, http://www.londonnews247.com/hospital s-in-kabul-afghanistan/ , Zugriff 20.10.2020
- MK - Medical Kabul (o.D.): DK - German Medical Diagnostic Center, http://medical-kabul.com/ , Zugriff 20.10.2020
- MSF - Medecins Sans Frontieres (o.D): As conflict rages, Afghanistan remains one of the most dangerous places in the world to give birth, https://www.msf.org/conflict-rages-afghanistan-remai ns-one-most-dangerous-places-world-give-birth , Zugriff 20.10.2020
- NSIA - Central Statistics Organization (2018): Afghanistan Living Conditions Survey 2016-17, http: //cso.gov.af/Content/files/ALCS/ALCS%202016-17%20Analysis%20report%20-%20Full%20repo rt23%20_09%202018-ilovepdf-compressed.pdf, Zugriff 20.10.2020
- PAJ - Pajhwok Afghan News (3.8.2017): Herat Regional Hospital gets emergency support, https: //www.pajhwok.com/en/2017/08/03/herat-regional-hospital-gets-emergency-support, Zugriff 20.10.2020
- RA KBL - Lokaler Rechtsanwalt in Kabul (20.10.2020): Auskunft per E-Mail
- STDOK- Staatendokumentation des BFA[Heugl, Katharina] (21.7.2020): Informationen zu sozio- ökonomischen und sicherheitsrelevanten Faktoren in der Provinz Balkh auf Basis von Interviews im Rahmen der FFM Marrar-e Sharif 2019, https://www.ecoi.net/en/document/2034796.html , Zugriff 20.10.2020
- STDOK - Staatendokumentation des BFA [Durante, Xenia] (13.6.2019): Analyse der Staatendoku¬mentation: Afghanistan - Informationen zu sozioökonomischen Faktoren in der Provinz Herat auf Basis von Interviews im Zeitraum November 2018 bis Jänner 2019, https://www.ecoi.net/en/file/! ocal/2010507/AFGH_ANALYSE_Herat_2019_06_13.pdf, Zugriff 20.10.2020
- STDOK - Staatendokumentation des BFA (4.2018): Fact Finding Mission Report Afghanistan, https: //www.ecoi.net/en/file/local/1430912/5818_1524829439_03-onlineversion.pdf, Zugriff 20.10.2020
- TN - Tolonews (7.4.2017): Herat Residents Criticize 'Lack Of Treatment Facilities', https://tolonews .com/afghanistan/provincial/herat-residents-criticize-lack-treatment-facilities , Zugriff 22.10.2020
- UNOCHA- United Nations Office for the Coordination of Humanitarian Affairs (17.12.2019): 2020 Humanitarian Needs Overview - Afghanistan, https://reliefweb.int/sites/reliefweb.int/files/resource s/afg_humanitarian_needs_overview_2020.pdf, Zugriff 20.10.2020
- WB - World Bank (9.4.2020): Ensuring Accessible Health Care for Rural Afghans, https://www.wo rldbank.org/en/news/feature/2020/04/09/ensuring-closer-health-care-access-to-rural-afghans , Zugriff 20.10.2020
- WB - World Bank (30.9.2018): Kabul's Renovated Hospital Improves Quality of Healthcare for Thousands, http://www.worldbank.org/en/news/feature/2018/09/30/hospital-renovation-improves- quality-of-health-services-for-thousands-in-kabul-city, Zugriff 20.10.2020
- WB - World Bank (1.11.2016): Community Health Care Increases Access to Medical Services in Herat Province, https://www.worldbank.org/en/news/feature/2016/11/01/community-health-care-i ncreases-access-to-medical-services-in-herat-province , Zugriff 22.10.2016
- WB - World Bank (o.D.a): Country Profile Afghanistan, https://databank.worldbank.org/views/reports/reportwidget.aspx?Report_Name=CountryProfile&Id=b450fd57&tbar=y&dd=y&inf=n&zm=n&c ountry=AFG , Zugriff 20.10.2020
- WB - World Bank (o.D.b): Out-of-pocket expenditure - Afghanistan, https://data.worldbank.org/ind icator/SH.XPD.OOPC.CH.ZS?locations=AF , Zugriff 20.10.2020
- WB - Wolrd Bank (o.D.c): Afghanistan Sehatmandi Project, https://projects.worldbank.org/en/proj ects-operations/project-detail/P160615 , Zugriff 20.10.2020
- WHO - World Health Organization (8.2020): Situation Report August 2020, http://www.emro.whoj nt/images/stories/afghanistan/situation-report-august2020.pdf?ua=1,20.10.2020
- WHO - World Health Organization (12.2018): WHO Afghanistan Country Office 2019, http://ww w.emro.who.int/images/stories/afghanistan/who_at_a_glance_2019_feb.pdf?ua=1 , Zugriff 20.10.2020
- WHO - World Health Organization (4.2018): From Trauma to Recovery: Addressing Emergency Care in Afghanistan, https://www.who.int/features/2018/emergency-care-afghanistan/en/, Zugriff 20.10.2020
9.1. Psychische Erkrankungen
Innerhalb der afghanischen Bevölkerung leiden viele Menschen an unterschiedlichen psychischen Erkrankungen. Die afghanische Regierung ist sich der Problematik bewusst und hat mentale Gesundheit als Schwerpunkt gesetzt, doch der Fortschritt ist schleppend und die Leistungen außerhalb Kabuls dürftig (STDOK 4.2018). Gemäß der „Nationalen Strategie für psychische Gesundheit 2019-2023“ erhalten weniger als 10% der Bevölkerung die für die Behandlung ihrer psychischen Erkrankungen erforderlichen medizinischen Leistungen (MoPH o.D.; vgl. AOVA 1.10.2020, HRW 7.10.2019) und nur ein psychosozialer Berater steht für je 46.000 Menschen zur Verfügung (MoPH o. D.; vgl. HRW 7.10.2019).Innerhalb der afghanischen Bevölkerung leiden viele Menschen an unterschiedlichen psychischen Erkrankungen. Die afghanische Regierung ist sich der Problematik bewusst und hat mentale Gesundheit als Schwerpunkt gesetzt, doch der Fortschritt ist schleppend und die Leistungen außerhalb Kabuls dürftig (STDOK 4.2018). Gemäß der „Nationalen Strategie für psychische Gesundheit 2019-2023“ erhalten weniger als 10% der Bevölkerung die für die Behandlung ihrer psychischen Erkrankungen erforderlichen medizinischen Leistungen (MoPH o.D.; vergleiche AOVA 1.10.2020, HRW 7.10.2019) und nur ein psychosozialer Berater steht für je 46.000 Menschen zur Verfügung (MoPH o. D.; vergleiche HRW 7.10.2019).
Das Ziel der „Nationalen Strategie für psychische Gesundheit 2019-2023“, die vom Ministerium für öffentliche Gesundheit (MoPH) entwickelt wurde, ist es, sich der psychischen Erkrankungen in der afghanischen Gesellschaft anzunehmen und durch diese Strategie qualitativ hochwertige psychische und psychosoziale Versorgung und Dienste für alle Bürgerinnen und Bürger bereitzustellen, wobei der Schwerpunkt auf den psychischen Gesundheitsbedürfnissen der armen, unterversorgten, benachteiligten und gefährdeten Bevölkerungsgruppen liegt. Diese Dienste werden evidenzbasiert und gemeinwesenorientiert sein und werden auf allen Versorgungsebenen von qualifiziertem und motiviertem Personal erbracht sowie dem Zeitplan nach in allen Provinzen umgesetzt (MoPH o. D.; vgl. RA KBL 20.10.2020).Das Ziel der „Nationalen Strategie für psychische Gesundheit 2019-2023“, die vom Ministerium für öffentliche Gesundheit (MoPH) entwickelt wurde, ist es, sich der psychischen Erkrankungen in der afghanischen Gesellschaft anzunehmen und durch diese Strategie qualitativ hochwertige psychische und psychosoziale Versorgung und Dienste für alle Bürgerinnen und Bürger bereitzustellen, wobei der Schwerpunkt auf den psychischen Gesundheitsbedürfnissen der armen, unterversorgten, benachteiligten und gefährdeten Bevölkerungsgruppen liegt. Diese Dienste werden evidenzbasiert und gemeinwesenorientiert sein und werden auf allen Versorgungsebenen von qualifiziertem und motiviertem Personal erbracht sowie dem Zeitplan nach in allen Provinzen umgesetzt (MoPH o. D.; vergleiche RA KBL 20.10.2020).
In der afghanischen Gesellschaft werden Menschen mit körperlichen oder psychischen Behinderungen als schutzbedürftig betrachtet. Sie sind Teil der Familie und werden - genauso wie Kranke und Alte - gepflegt. Daher müssen körperlich und geistig Behinderte sowie Opfer von Missbrauch eine starke familiäre und gesellschaftliche Unterstützung sicherstellen (STDOK 4.2018). Die Behandlung von psychischen Erkrankungen - insbesondere Kriegstraumata - findet, abgesehen von einzelnen Projekten von NGOs, nach wie vor nicht in ausreichendem Maße statt. Es gibt keine formelle Aus- oder Weiterbildung zur Behandlung psychischer Erkrankungen (AA 16.7.2020). Neben Problemen beim Zugang zu Behandlungen bei psychischen Erkrankungen, bzw. dem Mangel an spezialisierter Gesundheitsversorgung, sind falsche Vorstellungen der Bevölkerung über psychische Erkrankungen ein wesentliches Problem (BDA 18.12.2018). Psychische Erkrankungen sind in Afghanistan hoch stigmatisiert (AA 16.7.2020, vgl. BDA 18.12.2018). Die Infrastruktur für die Bedürfnisse mentaler Gesundheit entwickelt sich langsam; so existiert z.B. in Mazar-e Sharif ein privates neuropsychiatrisches Krankenhaus (Alemi Hospital) und ein öffentliches psychiatrisches Krankenhaus. In Kabul existiert eine weitere psychiatrische Klinik (STDOK 4.2018).In der afghanischen Gesellschaft werden Menschen mit körperlichen oder psychischen Behinderungen als schutzbedürftig betrachtet. Sie sind Teil der Familie und werden - genauso wie Kranke und Alte - gepflegt. Daher müssen körperlich und geistig Behinderte sowie Opfer von Missbrauch eine starke familiäre und gesellschaftliche Unterstützung sicherstellen (STDOK 4.2018). Die Behandlung von psychischen Erkrankungen - insbesondere Kriegstraumata - findet, abgesehen von einzelnen Projekten von NGOs, nach wie vor nicht in ausreichendem Maße statt. Es gibt keine formelle Aus- oder Weiterbildung zur Behandlung psychischer Erkrankungen (AA 16.7.2020). Neben Problemen beim Zugang zu Behandlungen bei psychischen Erkrankungen, bzw. dem Mangel an spezialisierter Gesundheitsversorgung, sind falsche Vorstellungen der Bevölkerung über psychische Erkrankungen ein wesentliches Problem (BDA 18.12.2018). Psychische Erkrankungen sind in Afghanistan hoch stigmatisiert (AA 16.7.2020, vergleiche BDA 18.12.2018). Die Infrastruktur für die Bedürfnisse mentaler Gesundheit entwickelt sich langsam; so existiert z.B. in Mazar-e Sharif ein privates neuropsychiatrisches Krankenhaus (Alemi Hospital) und ein öffentliches psychiatrisches Krankenhaus. In Kabul existiert eine weitere psychiatrische Klinik (STDOK 4.2018).
Zwar sieht das Basic Package of Health Services (BPHS) psychosoziale Beratungsstellen innerhalb der Gemeindegesundheitszentren vor, jedoch ist die Versorgung der Bevölkerung mit psychiatrischen oder psychosozialen Diensten aufgrund des Mangels an ausgebildeten Psychiatern, Psychologen, psychiatrisch ausgebildeten Krankenschwestern und Sozialarbeitern schwierig. Die WHO geht davon aus, dass in ganz Afghanistan im öffentlichen, wie auch privaten Sektor insgesamt 320 Spitäler existieren, an welche sich Personen mit psychischen Problemen wenden können (BDA 18.12.2018).
Wie auch in anderen Krankenhäusern Afghanistans ist eine Unterbringung im Kabuler Krankenhaus von Patienten grundsätzlich nur möglich, wenn sie durch Familienangehörige oder Bekannte mit Nahrungsmitteln, Kleidung und Hygieneartikeln versorgt werden (AA 16.7.2020). So werden Patienten bei stationärer Behandlung in psychiatrischen Krankenhäusern in Afghanistan nur in Begleitung eines Verwandten aufgenommen. Der Verwandte muss sich um den Patienten kümmern und für diesen beispielsweise Medikamente und Nahrungsmittel kaufen. Zudem muss der Angehörige den Patienten gegebenenfalls vor anderen Patienten beschützen, oder im umgekehrten Fall bei aggressivem Verhalten des Verwandten die übrigen Patienten schützen. Die Begleitung durch ein Familienmitglied ist in allen psychiatrischen Einrichtungen Afghanistans aufgrund der allgemeinen Ressourcenknappheit bei der Pflege der Patienten notwendig. Aus diesem Grund werden Personen ohne einen Angehörigen selbst in Notfällen in psychiatrischen Krankenhäusern nicht stationär aufgenommen (IOM 24.4.2019).
Die Internationale Psycho-Soziale Organisation (IPSO) bietet Menschen in Kabul Beratungsdienste zu psychosozialen und psychischen Gesundheitsfragen an (IPSO o.D.; vgl. RA KBL 20.10.2020), und Peace of Mind Afghanistan ist eine nationale Kampagne zur Sensibilisierung für psychische Gesundheit, die Botschaften und Instrumente zum psychischen Wohlbefinden verbreitet (PoMA o.D.; vgl. RA KBL 20.10.2020).Die Internationale Psycho-Soziale Organisation (IPSO) bietet Menschen in Kabul Beratungsdienste zu psychosozialen und psychischen Gesundheitsfragen an (IPSO o.D.; vergleiche RA KBL 20.10.2020), und Peace of Mind Afghanistan ist eine nationale Kampagne zur Sensibilisierung für psychische Gesundheit, die Botschaften und Instrumente zum psychischen Wohlbefinden verbreitet (PoMA o.D.; vergleiche RA KBL 20.10.2020).
In folgenden Krankenhäusern kann man außerdem Therapien bei Persönlichkeits- und Stressstörungen erhalten:
Mazar-e -Sharif Regional Hospital: Darwazi Balkh; in Herat das Regional Hospital und in Kabul das Karte Sae Mental Hospital. Wie bereits erwähnt gibt es ein privates psychiatrisches Krankenhaus in Kabul, aber keine spezialisierten privaten Krankenhäuser in Herat oder Mazar-e Sharif. Dort gibt es lediglich Neuropsychiater in einigen privaten Krankenhäusern (wie dem Luqman Hakim Private Hospital) die sich um diese Art von Patienten tagsüber kümmern (IOM 26.4.2019). In Mazare-e Sharif existiert z.B. ein privates neuropsychiatrisches Krankenhaus (Alemi Hospital) und ein öffentliches psychiatrisches Krankenhaus (STDOK 4.2018).
Quellen:
- AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (16.7.2020): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan (Stand: Juni 2020), https://www.ecoi.net/en/file/loc al/2035827/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-jjnd_abschiebungsr elevante_LageJn_derJslamischen_Republik_Afghanistan_%28Stand_Juni_2020%29%2C_16.pdf, Zugriff 20.10.2020
- AOVA - Action on Armed Violence (1.10.2020): The impact of the conflict in Afghanistan on civilian mental health, https://aoav.org.uk/2020/the-impact-of-the-conflict-in-afghanistan-on-civilian-menta l-health/; zugriff 20.10.2020
- BDA - Belgian Desk on Accessibility (18.12.2018): Country Fact Sheet, Access to Healthcare: Afghanistan, https://www.medcoi.eu/Source/DownloadAttachment/14495?RepositoryId=19487 , Zugriff 20.10.2020
- HRW - Human Rights Watch (7.10.2019): Afghanistan: Little Help for Conflict-Linked Trauma, https://www.hrw.org/news/2019/10/07/afghanistan-little-help-conflict-linked-trauma , Zugriff 20.10.2020
- IOM - International Organization for Migration (26.4.2019): Medizinische Versorgung, https://milo .bamf.de/milop/livelink.exe/fetch/2000/702450/698578/ 704870/698612/20272085/Herat_%2D_Medizinische_Versorgung%2CjSchizophrenie%2Cj26%2E04.2019.pdf?nodeid=20271655&vernu m=-2 , Zugriff 20.10.2020
- IOM - International Organization for Migration (24.4.2019): IOM-Kabul, Antwortschreiben per Mail
- IPSO - Internationale Psychosoziale Organisation (o.D.): Ipso Afghanistan, https://www.returningf romgermany.de/de/programmes/ipso-afghanistan , Zugriff 20.10.2020
- MoPH - Ministry of Public Health [Afghanistan] (o.D.): National Strategy for Mental Health 2019¬2023, https://moph.gov.af/sites/default/files/2019-09/Mental%20Health%20Staregy%202019-202 3.pdf, Zugriff 20.10.2020
- PoMA- Peace of Mind Afghanistan (o.D.): Mental Health in Afghanistan, https://poma.af/mental-h ealth-in-afghanistan/, Zugriff 20.10.2020
- RA KBL - Lokaler Rechtsanwalt in Kabul (20.10.2020): Auskunft per E-Mail
- STDOK - Staatendokumentation des BFA (4.2018): Fact Finding Mission Report Afghani¬stan, https://www.ecoi.net/en/file/local/1430912/5818_1524829439_03-onlineversion.pdf, Zugriff 20.10.2020
2. Beweiswürdigung:
Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den Verwaltungsakt sowie in den Gerichtsakt, durch Einvernahme des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung am 18.02.2018 und durch Einsichtnahme in die im Akt aufliegenden Urkunden (Konvolut ZMR, GVS, Strafregisterauszug, Teilnahmebestätigungen an Kursen, vorgelegte Urkunden, vorgelegte Unterstützungsschreiben, in die Rechercheergebnisse der Staatendokumentation sowie des (damals) gerichtlich beeideten Sachverständigen.
Die Feststellungen zur Lebenssituation des Beschwerdeführers in Österreich beruhen auf seinen Angaben vor dem BFA und dem BVwG und den vorgelegten Unterlagen (Bestätigungen).
Insofern der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung angab, keinen Kontakt mehr zu seiner Familie zu haben, ist auszuführen, dass diese Angaben keineswegs glaubwürdig waren. Vielmehr hinterließ der Beschwerdeführer den Eindruck, seine Angaben im Asylverfahren in Bezug auf den Kontakt zu seinen Verwandten aus aufenthaltsrechtlichen Gründen verschleiern zu wollen. Mangels nachvollziehbarer Angaben konnte jedoch nicht mit ausreichender Sicherheit festgestellt werden, dass ihn seine Familie bei einer Rückkehr nach Afghanistan finanziell unterstützen würde bzw. könnte.
Die Feststellungen zum Leben des Beschwerdeführers in Österreich (insbesondere zur Aufenthaltsdauer, seinen Deutschkenntnissen, seiner aktuellen Berufstätigkeit, seinen engen sozialen Freundschaften in Österreich und seiner Integration in Österreich) stützen sich auf die Aktenlage (vgl. insbesondere den HVB-Auszug), sowie die Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht.Die Feststellungen zum Leben des Beschwerdeführers in Österreich (insbesondere zur Aufenthaltsdauer, seinen Deutschkenntnissen, seiner aktuellen Berufstätigkeit, seinen engen sozialen Freundschaften in Österreich und seiner Integration in Österreich) stützen sich auf die Aktenlage vergleiche insbesondere den HVB-Auszug), sowie die Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht.
Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ergeben sich aus den eigenen Angaben.
Dass der Beschwerdeführer mit Blick auf sein Alter und das Fehlen physischer (chronischer) Vorerkrankungen keiner spezifischen Risikogruppe betreffend COVID-19 angehört, ergibt sich aus den – auf Basis allgemein zugänglicher Informationen der WHO getroffenen – Feststellungen zu dieser Erkrankung. Es ist demnach auch keine maßgebliche Wahrscheinlichkeit dafür zutage getreten, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Afghanistan eine COVID-19-Erkrankung mit schwerwiegendem oder tödlichem Verlauf bzw. mit dem Bedarf einer intensivmedizinischen Behandlung bzw. einer Behandlung in einem Krankenhaus erleiden würde.
Die Feststellung, wonach der Beschwerdeführer in Afghanistan keiner konkreten persönlichen Bedrohung durch die die Taliban oder andere Gruppierungen ausgesetzt war bzw. im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan keine gegen ihn persönlich gerichtete Verfolgung durch diese zu befürchten hat, ergibt sich aus einer Gesamtschau seiner Angaben vor dem Bundesamt für Fremdenwesen- und Asyl sowie seinen Ausführungen im Beschwerdeverfahren vor dem BVwG.
Der Beschwerdeführer konnte während des gesamten Asylverfahrens nicht den Eindruck erwecken, dass seine Angaben den Tatsachen entsprechen, weshalb sie als unglaubwürdig bzw. nicht nachvollziehbar eingestuft wurden.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in zahlreichen Erkenntnissen betont, wie wichtig der persönliche Eindruck ist, den das zur Entscheidung berufene Mitglied der Berufungsbehörde im Rahmen der Berufungsverhandlung von dem Berufungswerber gewinnt (siehe z.B. VwGH 24.06.1999, Zl. 98/20/0435 bzw. VwGH 20.5.1999, Zl. 98/20/0505).
Die erkennende Richterin gelangte zweifellos zum Ergebnis, dass der Beschwerdeführer sein Fluchtvorbringen insbesondere aufgrund des persönlichen Eindruckes nach Durchführung der Beschwerdeverhandlung nicht glaubhaft machen konnte.
Als Ausreisegrund gab der Beschwerdeführer in der Erstbefragung an, dass die Taliban in sein Heimatdorf einmarschiert seien und von ihm verlangt hätten, dass er sich ihnen anschließe. Als afghanischer Soldat hätte er nicht kämpfen wollen bzw. keine Menschen töten wollen.
Im Rahmen der Einvernahme beim BFA gab er sodann gesteigert an, dass er 2 Jahre und 7 Monate als Soldat auf dem Militärstützpunkt Zargar gearbeitet hätte, um sodann auf die Nachfrage, ob er Polizist oder Militär gewesen sei, zu antworten, dass er Polizist gewesen sei. Auf diesem Stützpunkt wären 90 Polizisten der Qeta-e-Reserve-Amaliyat tätig gewesen.
Im Rahmen der Verhandlung des BVwG wiederholte er, dass die Einheit aus 90 Personen bestanden hätte und in seiner Einheit nur die zum Innenministerium gehörenden Polizisten stationiert gewesen seien. Sonst hätte es niemanden gegeben, ca. 1 km entfernt wäre die Nationalarmee und 500m entfernt die NATO-Truppen stationiert gewesen.
Laut dem Rechercheergebnis der Staatendokumentation setzten sich die Quick Reaction Force bzw. Afghan Special Operations Unit des Stützpunkts Zargar jedoch aus Mitgliedern der Afghanischen Nationalarmee (ANA), der Afghanischen Nationalpolizei (ANP) und dem Nationalen Sicherheitsdienst (NDS) zusammen. Die Truppenstärke betrug 200 Mann (Der Vollständigkeit halber wird ausgeführt, dass diese Einheit im Jahr 2017 Teil des National Army Sepcial Operations Command wurde.)
Auf den Vorhalt seiner Aussage in der Verhandlung, dass dort nur Polizisten stationiert gewesen seien, antwortete er, dass die Polizei mit der NDS und ANA bei den Kampfhandlungen gemeinsam operiert hätten, wo er gelebt hätte, jedoch nur Polizisten gewesen seien.
Auch die Frage, wo NDS und ANA stationiert gewesen seien, beantwortete er – ebenfalls dem Rechercheergebnis widersprechend – mit „etwas entfernt von uns“.
Der VwGH hat zwar wiederholt Bedenken gegen die unreflektierte Verwertung von Beweisergebnissen der Erstbefragung erhoben, weil sich diese Einvernahme nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen hat (vgl. etwa VwGH vom 14.6.2017, Ra 2017/18/0001, mwN). Gleichwohl ist es aber nicht generell unzulässig, sich auf eine Steigerung des Fluchtvorbringens zwischen der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und der weiteren Einvernahme eines Asylwerbers zu stützen. (Ra 2019/14/0429)Der VwGH hat zwar wiederholt Bedenken gegen die unreflektierte Verwertung von Beweisergebnissen der Erstbefragung erhoben, weil sich diese Einvernahme nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen hat vergleiche etwa VwGH vom 14.6.2017, Ra 2017/18/0001, mwN). Gleichwohl ist es aber nicht generell unzulässig, sich auf eine Steigerung des Fluchtvorbringens zwischen der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und der weiteren Einvernahme eines Asylwerbers zu stützen. (Ra 2019/14/0429)
Im konkreten Fall ist in den Aussagen beim BFA und BVwG nicht nur eine Steigerung, sondern gar ein Widerspruch zu seinen Angaben in der Erstbefragung zu erkennen, da er einerseits nicht als afghanischer Soldat nicht kämpfen bzw. keine Menschen töten hätte wollen, während er laut einen Angaben beim BFA in einem über zwei Jahre lang im Kampfeinsatz gewesen sein hätte sollen.
Unstimmigkeiten gab es auch insbesondere zu dem beim BFA vorgelegten (echten und inhaltlich richtigen) Zeugnis vom September 2015:
Während der Beschwerdeführer beim BFA angegeben hat, dass er dieses für seine Einstellung bei der Polizei benötigt hätte, d.h. zu einem Zeitpunkt (2012/2013), zu dem dieses Zeugnis noch gar nicht ausgestellt gewesen war, antwortete er sowohl auf die Nachfrage, wann das Zeugnis ausgestellt worden sei als auch, ob er dieses für seine Bewerbung beim Innenministerium als Polizist, mit „Das weiß ich nicht“.Während der Beschwerdeführer beim BFA angegeben hat, dass er dieses für seine Einstellung bei der Polizei benötigt hätte, d.h. zu einem Zeitpunkt (2012 aus 2013,), zu dem dieses Zeugnis noch gar nicht ausgestellt gewesen war, antwortete er sowohl auf die Nachfrage, wann das Zeugnis ausgestellt worden sei als auch, ob er dieses für seine Bewerbung beim Innenministerium als Polizist, mit „Das weiß ich nicht“.
Auf die weitere Frage beim BFA, wie er zu dem Zeugnis gekommen sei, antwortete er, dass ihm dieses ein Freund geschickt hätte. Auf eine neuerliche Frage, ob er das Zeugnis in dem Jahr dem Innenministerium vorgelegt hätte, in dem er Polizist geworden sei, antwortete er, nicht zu wissen, wann er das Abschlusszeugnis dem Innenministerium vorgelegt hätte, um die Frage, ob er es vorgelegt hätte, bevor er Polizist geworden sei, zu verneinen, sondern auszusagen, dass er dies erst zu einem späteren Zeitpunkt vorgelegt hätte. Allerdings bejahte er die neuerliche Frage, ob er das Zeugnis benötigt hätte, um Polizist zu werden.
Auf den Vorhalt, dass dies zeitlich unmöglich sei (Beginn der Tätigkeit 2012/2013, Ausstellungsdatum 2015) antwortete er wiederum lapidar „Es wurde uns gesagt, dass wir unser Abschlusszeugnis vorlegen müssen. Meine Tazkira wurde von den Behörden behalten und ich sollte zu einem späteren Zeitpunkt mein Abschlusszeugnis vorlegen.“.Auf den Vorhalt, dass dies zeitlich unmöglich sei (Beginn der Tätigkeit 2012 aus 2013,, Ausstellungsdatum 2015) antwortete er wiederum lapidar „Es wurde uns gesagt, dass wir unser Abschlusszeugnis vorlegen müssen. Meine Tazkira wurde von den Behörden behalten und ich sollte zu einem späteren Zeitpunkt mein Abschlusszeugnis vorlegen.“.
In der Verhandlung des BVwG waren die Ausführungen des Beschwerdeführers zum Zeugnis noch unglaubwürdiger, in dem er die Vorlage des Zeugnisses im Jahr 2015 damit noch weiter steigernd begründete, dies für das Einschlagen einer Offizierskarriere zu benötigen.
Auf den Vorhalt seiner Aussagen beim BFA versuchte er sich dahingehend zu rechtfertigen, dass es sich dabei um Missverständnisse gehandelt hätte. Dies kann jedoch nicht nachvollzogen werden, da der Einvernahmeleiter des BFA wiederholt nachgefragt hat, um diese Ungereimtheit aufzuklären, der Beschwerdeführer jedoch nicht in der Lage war die Fragen widerspruchsfrei zu beantworten. Auch stimmt seine Rechtfertigung, dass er nur mit Ja und Nein antworten hätte dürfen, nicht mit der Niederschrift überein.
Von der erkennenden Richterin zu Beginn der Verhandlung des BVwG nach seiner Ausbildung bei der Polizei befragt, beantwortete er, dass man zuerst bei der Anmeldung alle Dokumente mitnehmen müsse – Schulzeugnisse und Personaldokumente. Befragt, welche Dokumente er vorgelegt hätte, antwortete er: „Eine Tazkira und ein Schulzeugnis“. Befragt welches Schulzeugnis, antwortete er: „die Noten sind darauf“. Dem Beschwerdeführer wurde daraufhin das Zeugnis vom 08.09.2015 vorgehalten und die Frage, ob es sich dabei um das damals vorgelegte Zeugnis handle, bejahte er. Offensichtlich war dem Beschwerdeführer am Ende der knapp dreieinhalbstündigen Verhandlung bewusst, dass seine Aussagen zu diesem Zeugnis völlig widersprüchlich waren und er versuchte sich – nach erfolgter Rückübersetzung – dahingehend zu rechtfertigen, dass es sich bei dem Zeugnis in der Aussage „Eine Tazkira und ein Schulzeugnis“ nicht um das Zeugnis vom 08.09.2015 gehandelt hätte, sondern um ein handschriftliches Schulzeugnis – dies obwohl dem Beschwerdeführer von der Richterin das Zeugnis vom 08.09.2015 explizit vorgehalten wurden und er bejaht hatte, dass er dieses Zeugnis vorgelegt hätte.
Aufgrund der Unkenntnis des Beschwerdeführers der Quick Reaction Forces des Stützpunktes Zargar, an dem er zweieinhalb Jahre lang tätig gewesen sein soll, der Widersprüche zu vorgelegten oder nicht vorgelegten Zeugnissen, und der Steigerung bzw. sogar dem Widerspruch seiner Aussagen zu den Angaben in der Erstbefragung, war den Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Tätigkeit als Polizist keinesfalls Glauben zu schenken. Die erkennende Richterin geht davon aus, dass der Beschwerdeführer das Zeugnis vom 08.09.2015 angefordert hat, um dieses im Asylverfahren in Österreich vorzulegen, jedoch er es unterlassen hat, sich mit dem darauf befindlichen Datum auseinanderzusetzen. Mangels Glaubhaftmachung seiner Tätigkeit als Polizist, kann ebensowenig eine Verfolgung durch die Regierung, weil er nicht mehr zum Dienst erschienen sein soll, und eine Verfolgung durch den Mullah der Moschee erkannt werden.
Wenn der Beschwerdeführer nunmehr seinen 2018 von den Taliban ermordeten Onkel ins Spiel bringt, so kann die Aussage des Beschwerdeführers „Wenn die Taliban mitbekommen, dass er getötet wurde, werden sie auch meine Familie unter Druck setzen.“ nicht schlüssig nachvollzogen werden, weil diese Argumentation aufgrund der Täterschaft der Taliban völlig ins Leere geht. Auch konnte der Beschwerdeführer weder ein Beweismittel dafür vorlegen, dass sein Vater Polizist gewesen sei, noch einen plausiblen Grund vorbringen, dass der Beschwerdeführer, obwohl sein Vater seine Tätigkeit als Polizist schon eingestellt haben soll, nunmehr der Verfolgung der Taliban unterliegt, obwohl dieser weiterhin in Afghanistan gelebt hat.
Die Feststellung, dass dem Beschwerdeführer auf Grund seines mehrjährigen Aufenthalts in Europa keine konkret gegen ihn gerichtete physische und/oder psychische Gewalt in Afghanistan droht, ergibt sich mangels Vorbringen, mit dem er mögliche Gewalthandlungen gegen seine Person hinreichend substantiiert aufzuzeigen vermocht hätte, und den getroffenen Länderfeststellungen.
Es ist nicht erkennbar, warum gerade der Beschwerdeführer gegenüber anderen Rückkehrern in eine derart exponierte Lage geraten sollte, dass er aufgrund seines Auslandsaufenthaltes Bedrohung ausgesetzt wäre.
Zur Lage im Herkunftsstaat
Die fallbezogenen Feststellungen zur Lage in Afghanistan stützen sich auf das aktuelle Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 16.12.2020.
Da die Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger unbedenklicher Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund an der Richtigkeit der schlüssigen Situationsdarstellungen im Herkunftsstaat zu zweifeln. Der Beschwerdeführer ist den Länderfeststellungen (auch in seiner Stellungnahme zum Parteiengehör hinsichtlich der aktuellen Länderberichte) nicht substantiiert entgegengetreten.
Insoweit den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde liegen, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben.
Die Feststellung zu den Folgen einer Ansiedlung des Beschwerdeführers in seiner Herkunftsprovinz ergeben sich aus den Länderberichten, wonach seine Herkunftsprovinz zu den relativ volatilen Provinzen des Landes zählt.
Die Feststellung, dass dem Beschwerdeführer eine zumutbare innerstaatliche Flucht- bzw. Schutzalternative in der Stadt Mazar-e Sharif zur Verfügung steht, ergibt sich - unter Berücksichtigung der von UNHCR aufgestellten Kriterien für das Bestehen einer internen Schutzalternative für Afghanistan - aus den wiedergegebenen Länderberichten unter Berücksichtigung der aktuellen EASO-Richtlinien.
Die festgestellte – notorische – Lage in Afghanistan betreffend die aktuell vorliegende COVID-19-Pandemie sowie die Definition von Risikogruppen erschließen sich aus allgemein zugänglichen, wissenschaftsbasierten Informationen von WHO und CDC, der aktuellen Überwachung der weltweiten Lage durch diese Organisationen sowie aus unbedenklichen tagesaktuellen Berichten und dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides:
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Flüchtling ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die "begründete Furcht vor Verfolgung."
Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. zB. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen.Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche zB. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen.
Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 15.03.2001, 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.06.1994, 94/19/0183, 18.02.1999, 98/20/0468).Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 15.03.2001, 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.06.1994, 94/19/0183, 18.02.1999, 98/20/0468).
Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011).
Es sei weiters betont, dass die Glaubwürdigkeit des Vorbringens die zentrale Rolle für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung einnimmt (VwGH vom 20.06.1990, Zl. 90/01/0041). Die Angaben des Beschwerdeführers zu den Gründen, weshalb er seinen Herkunftsstaat verlassen habe, waren aus den im Rahmen der Beweiswürdigung dargelegten Erwägungen unglaubwürdig.
Auch aus der allgemeinen Lage in Afghanistan lässt sich konkret für den Beschwerdeführer kein Status eines Asylberechtigten ableiten. Eine allgemeine desolate wirtschaftliche und soziale Situation kann nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht als hinreichender Grund für eine Asylgewährung herangezogen werden (vgl. etwa VwGH vom 14.03.1995, 94/20/0798, sowie VwGH vom 17.06.1993, 92/01/1081). Wirtschaftliche Benachteiligungen können nur dann asylrelevant sein, wenn sie jegliche Existenzgrundlage entziehen (vgl. etwa VwGH 09.05.1996, 95/20/0161; 30.04.1997, 95/01/0529; 08.09.1999, 98/01/0614). Aber selbst für den Fall des Entzugs der Existenzgrundlage ist Asylrelevanz nur dann anzunehmen, wenn dieser Entzug mit einem in der GFK genannten Anknüpfungspunkt – nämlich der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung – zusammenhängt, was im vorliegenden Fall zu verneinen ist.Auch aus der allgemeinen Lage in Afghanistan lässt sich konkret für den Beschwerdeführer kein Status eines Asylberechtigten ableiten. Eine allgemeine desolate wirtschaftliche und soziale Situation kann nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht als hinreichender Grund für eine Asylgewährung herangezogen werden vergleiche etwa VwGH vom 14.03.1995, 94/20/0798, sowie VwGH vom 17.06.1993, 92/01/1081). Wirtschaftliche Benachteiligungen können nur dann asylrelevant sein, wenn sie jegliche Existenzgrundlage entziehen vergleiche etwa VwGH 09.05.1996, 95/20/0161; 30.04.1997, 95/01/0529; 08.09.1999, 98/01/0614). Aber selbst für den Fall des Entzugs der Existenzgrundlage ist Asylrelevanz nur dann anzunehmen, wenn dieser Entzug mit einem in der GFK genannten Anknüpfungspunkt – nämlich der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung – zusammenhängt, was im vorliegenden Fall zu verneinen ist.
Hinsichtlich einer etwaigen Verfolgung aufgrund seines Lebens bzw. Aufenthalts in Europa wird angemerkt, dass eine von individuellen Aspekten unabhängige "Gruppenverfolgung" für Afghanen aus Europa vor dem Hintergrund der oben angeführten Länderfeststellungen für das Bundesverwaltungsgericht nicht erkennbar ist. Aus den Länderberichten ergibt sich zwar, dass Afghanen, die aus dem Iran oder Europa nach Afghanistan zurückkehren, häufig misstrauisch von der afghanischen Gesellschaft wahrgenommen werden und dem Vorwurf ausgesetzt sind, verwestlicht zu sein oder zu spionieren. Auch glaubt man demnach, Rückkehrer aus Europa wären reich und sie würden die Gastgebergemeinschaft ausnutzen. Wenn ein Rückkehrer mit im Ausland erlangten Fähigkeiten und Kenntnissen zurückkommt, stehen ihm auch mehr Arbeitsmöglichkeiten zur Verfügung als den übrigen Afghanen, was bei der hohen Arbeitslosigkeit zu Spannungen innerhalb der Gemeinschaft führen kann. Diese Diskriminierungen und Ausgrenzungen erreichen jedoch nicht jenes Ausmaß, das erforderlich wäre, um von einer spezifischen Verfolgung aller Rückkehrer aus Europa (und dem Iran) ausgehen zu können. Es sind auch keine Fälle bekannt, in denen Rückkehrer nachweislich aufgrund ihres Aufenthalts in Europa Opfer von Gewalttaten wurden.
Da der Beschwerdeführer weder glaubhaft machen konnte noch auf Grund des Ermittlungsverfahrens hervorgekommen wäre, dass ihm asylrelevante Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht, war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides daher gemäß § 3 Abs. 1 AsylG als unbegründet abzuweisen.Da der Beschwerdeführer weder glaubhaft machen konnte noch auf Grund des Ermittlungsverfahrens hervorgekommen wäre, dass ihm asylrelevante Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht, war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides daher gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG als unbegründet abzuweisen.
Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides:
Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.Gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach Paragraph 7, zu verbinden.
Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offensteht.Gemäß Paragraph 8, Absatz 3, AsylG 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offensteht.
Gemäß Art. 2 EMRK wird das Recht jedes Menschen auf Leben gesetzlich geschützt. Abgesehen von der Vollstreckung eines Todesurteils, das von einem Gericht im Falle eines durch Gesetz mit der Todesstrafe bedrohten Verbrechens ausgesprochen worden ist, darf eine absichtliche Tötung nicht vorgenommen werden. Letzteres wurde wiederum durch das Protokoll Nr. 6 beziehungsweise Nr. 13 zur Abschaffung der Todesstrafe hinfällig. Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.Gemäß Artikel 2, EMRK wird das Recht jedes Menschen auf Leben gesetzlich geschützt. Abgesehen von der Vollstreckung eines Todesurteils, das von einem Gericht im Falle eines durch Gesetz mit der Todesstrafe bedrohten Verbrechens ausgesprochen worden ist, darf eine absichtliche Tötung nicht vorgenommen werden. Letzteres wurde wiederum durch das Protokoll Nr. 6 beziehungsweise Nr. 13 zur Abschaffung der Todesstrafe hinfällig. Gemäß Artikel 3, EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
Der Fremde hat das Bestehen einer aktuellen, also im Fall seiner Abschiebung in den von seinem Antrag erfassten Staat dort gegebenen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abwendbaren und in den Schutzbereich des Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention fallenden Bedrohung glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (vgl. VwGH vom 02.08.2000, 98/21/0461, zu § 57 FrG 1997; auch VwGH vom 25.01.2001, 2001/20/0011).Der Fremde hat das Bestehen einer aktuellen, also im Fall seiner Abschiebung in den von seinem Antrag erfassten Staat dort gegebenen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abwendbaren und in den Schutzbereich des Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention fallenden Bedrohung glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist vergleiche VwGH vom 02.08.2000, 98/21/0461, zu Paragraph 57, FrG 1997; auch VwGH vom 25.01.2001, 2001/20/0011).
Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. etwa Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 19.02.2004, Zl. 99/20/0573). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus.Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen vergleiche etwa Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 19.02.2004, Zl. 99/20/0573). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus.
Das Vorliegen eines tatsächlichen Risikos ist im Zeitpunkt der Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen. Gemäß der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095).Das Vorliegen eines tatsächlichen Risikos ist im Zeitpunkt der Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen. Gemäß der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat vergleiche VwGH 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095).
Der Schutzbereich des Artikels 3 EMRK umfasst nicht nur Fälle, in denen der betroffenen Person unmenschliche Behandlung (absichtlich) zugefügt wird. Auch die allgemeinen Umstände, insbesondere unzulängliche medizinische Bedingungen im Zielstaat der Abschiebung können - in extremen Einzelfällen - in den Anwendungsbereich des Artikels 3 EMRK fallen. Allgemein ist der Rechtsprechung des EGMR zu entnehmen, dass "allein" schlechtere oder schwierigere (auch kostenintensivere) Verhältnisse in Bezug auf die medizinische Versorgung nicht ausreichen, um - in Zusammenhang mit einer Abschiebung - in den Anwendungsbereich des Artikels 3 EMRK zu reichen. Dazu sei - jeweils - das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände erforderlich. Der EGMR betonte weiters im Fall Bensaid gg. Vereinigtes Königreich, dass auf die "hohe Schwelle" des Artikels 3 besonders Bedacht zu nehmen sei, wenn der Fall nicht die "direkte" Verantwortung eines Vertragsstaates (des abschiebenden Staates) für die Zufügung von Leid betreffe (vgl. Putzer, Leitfaden für Asylrecht² (2011) Rz 196, mwH).Der Schutzbereich des Artikels 3 EMRK umfasst nicht nur Fälle, in denen der betroffenen Person unmenschliche Behandlung (absichtlich) zugefügt wird. Auch die allgemeinen Umstände, insbesondere unzulängliche medizinische Bedingungen im Zielstaat der Abschiebung können - in extremen Einzelfällen - in den Anwendungsbereich des Artikels 3 EMRK fallen. Allgemein ist der Rechtsprechung des EGMR zu entnehmen, dass "allein" schlechtere oder schwierigere (auch kostenintensivere) Verhältnisse in Bezug auf die medizinische Versorgung nicht ausreichen, um - in Zusammenhang mit einer Abschiebung - in den Anwendungsbereich des Artikels 3 EMRK zu reichen. Dazu sei - jeweils - das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände erforderlich. Der EGMR betonte weiters im Fall Bensaid gg. Vereinigtes Königreich, dass auf die "hohe Schwelle" des Artikels 3 besonders Bedacht zu nehmen sei, wenn der Fall nicht die "direkte" Verantwortung eines Vertragsstaates (des abschiebenden Staates) für die Zufügung von Leid betreffe vergleiche Putzer, Leitfaden für Asylrecht² (2011) Rz 196, mwH).
Eine Verletzung des Artikels 3 EMRK ist im Falle einer Abschiebung nach der Judikatur des EGMR, der sich die Gerichtshöfe öffentlichen Rechts angeschlossen haben, jedenfalls nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen (vgl. hiezu EGMR ‚ U 02.05.1997, D vs. United Kingdom, Nr. 30240/96; EGMR E 31.05.2005, Ovdienko Iryna and Ivan vs. Finland, Nr. 1383/04 sowie VfGH vom 06.03.2008, Zl. B 2400/07, mwH).Eine Verletzung des Artikels 3 EMRK ist im Falle einer Abschiebung nach der Judikatur des EGMR, der sich die Gerichtshöfe öffentlichen Rechts angeschlossen haben, jedenfalls nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen vergleiche hiezu EGMR ‚ U 02.05.1997, D vs. United Kingdom, Nr. 30240/96; EGMR E 31.05.2005, Ovdienko Iryna and Ivan vs. Finland, Nr. 1383/04 sowie VfGH vom 06.03.2008, Zl. B 2400/07, mwH).
Nach Ansicht des EGMR ist die allgemeine Situation in Afghanistan nicht dergestalt, dass schon alleine die Rückkehr eines Antragstellers eine ernsthafte Bedrohung für die durch Art. 3 EMRK geschützten Rechte bedeuten würde (vgl. EGMR Urteil Husseini v. Sweden vom 13.10.2011, Beschwerdenummer 10611/09, Ziffer 84 sowie das Erkenntnis des EGMR, wonach die allgemeine Situation in Afghanistan nicht so gelagert ist, dass die Ausweisung dorthin automatisch gegen Art. 3 EMRK verstoßen würde: EGMR AGR/Niederlande, 12.01.2016, 13.442/08 und das dementsprechende Erkenntnis des VwGH vom 23.02.2016, Zl. Ra 2015/01/0134-7).Nach Ansicht des EGMR ist die allgemeine Situation in Afghanistan nicht dergestalt, dass schon alleine die Rückkehr eines Antragstellers eine ernsthafte Bedrohung für die durch Artikel 3, EMRK geschützten Rechte bedeuten würde vergleiche EGMR Urteil Husseini v. Sweden vom 13.10.2011, Beschwerdenummer 10611/09, Ziffer 84 sowie das Erkenntnis des EGMR, wonach die allgemeine Situation in Afghanistan nicht so gelagert ist, dass die Ausweisung dorthin automatisch gegen Artikel 3, EMRK verstoßen würde: EGMR AGR/Niederlande, 12.01.2016, 13.442/08 und das dementsprechende Erkenntnis des VwGH vom 23.02.2016, Zl. Ra 2015/01/0134-7).
Selbst wenn einem Antragsteller in seiner Herkunftsregion eine Art. 3 EMRK-widrige Situation drohen sollte, ist seine Rückführung dennoch möglich, wenn ihm in einem anderen Landesteil seines Herkunftsstaates eine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung steht (§ 11 AsylG 2005). Ihre Inanspruchnahme muss dem Fremden zumutbar sein (Prüfung der konkreten Lebensumstände am Zielort). Dass das mögliche Vorliegen einer innerstaatlichen Fluchtalternative auch bei der Prüfung des subsidiären Schutzes zu berücksichtigen ist, ergibt sich aus dem Wortlaut des § 11 Abs. 1 AsylG 2005, wonach sich die innerstaatliche Fluchtalternative, die als ein Kriterium u.a. die Zumutbarkeit des Aufenthalts in einem bestimmten Teil des Staatsgebietes vorsieht, auf den "Antrag auf internationalen Schutz" und somit auch auf jenen auf Zuerkennung des Status subsidiär Schutzberechtigten bezieht (vgl. hierzu auch VwGH 23.02.2016, Ra 2015/20/0233).Selbst wenn einem Antragsteller in seiner Herkunftsregion eine Artikel 3, EMRK-widrige Situation drohen sollte, ist seine Rückführung dennoch möglich, wenn ihm in einem anderen Landesteil seines Herkunftsstaates eine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung steht (Paragraph 11, AsylG 2005). Ihre Inanspruchnahme muss dem Fremden zumutbar sein (Prüfung der konkreten Lebensumstände am Zielort). Dass das mögliche Vorliegen einer innerstaatlichen Fluchtalternative auch bei der Prüfung des subsidiären Schutzes zu berücksichtigen ist, ergibt sich aus dem Wortlaut des Paragraph 11, Absatz eins, AsylG 2005, wonach sich die innerstaatliche Fluchtalternative, die als ein Kriterium u.a. die Zumutbarkeit des Aufenthalts in einem bestimmten Teil des Staatsgebietes vorsieht, auf den "Antrag auf internationalen Schutz" und somit auch auf jenen auf Zuerkennung des Status subsidiär Schutzberechtigten bezieht vergleiche hierzu auch VwGH 23.02.2016, Ra 2015/20/0233).
Laut den aktuellen Richtlinien des UNHCR müssen die schlechten Lebensbedingungen sowie die prekäre Menschenrechtslage von intern vertriebenen afghanischen Staatsangehörigen bei der Prüfung der Zumutbarkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative berücksichtigt werden, wobei angesichts des Zusammenbruchs des traditionellen sozialen Gefüges der Gesellschaft auf Grund jahrzehntelang währender Kriege, massiver Flüchtlingsströme und interner Vertreibung hierfür jeweils eine Einzelfallprüfung notwendig ist (zur Indizwirkung von UNHCR-Richtlinien vgl. u.a. VwGH 10.12.2014, Ra 2014/18/0103).Laut den aktuellen Richtlinien des UNHCR müssen die schlechten Lebensbedingungen sowie die prekäre Menschenrechtslage von intern vertriebenen afghanischen Staatsangehörigen bei der Prüfung der Zumutbarkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative berücksichtigt werden, wobei angesichts des Zusammenbruchs des traditionellen sozialen Gefüges der Gesellschaft auf Grund jahrzehntelang währender Kriege, massiver Flüchtlingsströme und interner Vertreibung hierfür jeweils eine Einzelfallprüfung notwendig ist (zur Indizwirkung von UNHCR-Richtlinien vergleiche u.a. VwGH 10.12.2014, Ra 2014/18/0103).
Nach den aktuellen Richtlinien des UNHCR ist eine interne Schutzalternative grundsätzlich nur dann zumutbar, wenn betroffene Personen Zugang zu einem traditionellen Unterstützungsnetzwerk durch Mitglieder ihrer (erweiterten) Familie oder durch Mitglieder ihrer größeren ethnischen Gruppe im vorgeschlagenen Neuansiedlungsgebiet haben und davon ausgegangen werden kann, dass diese willens und in der Lage sind, den Antragsteller tatsächlich zu unterstützen. Die einzigen Ausnahmen von der Anforderung der externen Unterstützung stellen nach Auffassung von UNHCR alleinstehende leistungsfähige Männer und verheiratete Paare im berufsfähigen Alter ohne festgestellten besonderen Schutzbedarf dar. Diese Personen können unter bestimmten Umständen ohne Unterstützung von Familie und Gemeinschaft in urbanen und semiurbanen Umgebungen leben, die die notwendige Infrastruktur sowie Erwerbsmöglichkeiten zur Sicherung der Grundversorgung bieten und unter tatsächlicher staatlicher Kontrolle stehen (Richtlinien des UNHCR zur Feststellung des Internationalen Schutzbedarfs Afghanischer Asylsuchender vom 19.04.2016, S 10 und 95 ff). Auch in den aktualisierten Richtlinien vom 30.08.2018 bleibt UNHCR im Großen und Ganzen bei dieser Einschätzung (UNHCR, Eligibility Guidelines, vom 30.08.2018).
Vor diesem Hintergrund ist für den vorliegenden Fall Folgendes festzuhalten:
Der Beschwerdeführer stammt aus der Provinz Badakhshan, die – wie aus den Länderberichten ableitbar – eine der volatilen Provinzen im Norden Afghanistans ist. Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in die diese Provinz die reale Gefahr einer Verletzung des Art. 3 EMRK drohen würde.Der Beschwerdeführer stammt aus der Provinz Badakhshan, die – wie aus den Länderberichten ableitbar – eine der volatilen Provinzen im Norden Afghanistans ist. Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in die diese Provinz die reale Gefahr einer Verletzung des Artikel 3, EMRK drohen würde.
Im vorliegenden Fall liegen nach den getroffenen Sachverhaltsfeststellungen jedoch keine Umstände vor, die eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat als unzulässig erscheinen ließen, zumal weder landesweit eine objektiv extreme Gefahrenlage in dem geschilderten Sinn herrscht noch eine landesweite Gefährdung aus subjektiven, in der Person des Beschwerdeführers gelegenen Gründen anzunehmen ist. Auch aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers lässt sich insbesondere keineswegs eine reale Gefahr ableiten, dass ein arbeitsfähiger Mann in Afghanistan, konkret etwa in der Provinzhauptstadt Mazar-e-Sharif, keinerlei Existenzgrundlage vorfinden oder sonst einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt sein könnte.
Denn es steht Rückkehrern grundsätzlich eine zumutbare innerstaatliche Schutzalternative zur Verfügung, etwa in den von der Regierung kontrollierten Städten, wo es ihnen möglich ist, nach allfälligen anfänglichen Schwierigkeiten Fuß zu fassen und ein Leben ohne unbillige Härten zu führen, wie es auch andere Landsleute führen können (vgl. VfGH 12. 12. 2017, E 2068/2017; VwGH 10.09.2018, Ra 2018/19/0312; vgl. auch EGMR 12.01.2016, 8161/07, S.D.M.). Jedenfalls stellt sich die Sicherheits- und Versorgungslage in den Städten Herat und Mazar-e-Sharif als ausreichend dar (vgl. VwGH 05.12.2018, Ra 2018/20/0125; 18.10.2018, Ra 2018/19/0277; 10.09.2018, Ra 2018/19/0312).Denn es steht Rückkehrern grundsätzlich eine zumutbare innerstaatliche Schutzalternative zur Verfügung, etwa in den von der Regierung kontrollierten Städten, wo es ihnen möglich ist, nach allfälligen anfänglichen Schwierigkeiten Fuß zu fassen und ein Leben ohne unbillige Härten zu führen, wie es auch andere Landsleute führen können vergleiche VfGH 12. 12. 2017, E 2068 aus 2017,; VwGH 10.09.2018, Ra 2018/19/0312; vergleiche auch EGMR 12.01.2016, 8161/07, S.D.M.). Jedenfalls stellt sich die Sicherheits- und Versorgungslage in den Städten Herat und Mazar-e-Sharif als ausreichend dar vergleiche VwGH 05.12.2018, Ra 2018/20/0125; 18.10.2018, Ra 2018/19/0277; 10.09.2018, Ra 2018/19/0312).
Zur Sicherheitslage ist festzuhalten, dass es in der Provinz Balkh zwar manchmal zu Zusammenstößen zwischen Aufständischen und den afghanischen Sicherheitskräften oder auch zu Angriffen auf Einrichtungen der Sicherheitskräfte kommt. Insgesamt zählt Balkh jedoch zu den relativ friedlichen Provinzen Nordafghanistans, wenngleich sich die Sicherheitslage in den letzten Jahren in einigen ihrer abgelegenen Distrikte verschlechtert hat, da militante Taliban versuchen, in dieser wichtigen nördlichen Provinz Fuß zu fassen. So greifen die Taliban nun häufiger an und kontrollieren auch mehr Gebiete im Westen, Nordwesten und Süden der Provinz.
Die Provinzhauptstadt Mazar-e Sharif hingegen gilt als vergleichsweise sicher, wenngleich im Jahr 2019 mehrere kleine Anschläge auf Sicherheitskräfte mit improvisierten Sprengkörpern stattfanden, die auch zivile Opfer zur Folge hatten. Das erkennende Gericht geht auf Basis der zitierten Länderinformationen davon aus, dass die Sicherheitslage in der Stadt Mazar-e Sharif stabil ist, sodass dem Beschwerdeführer bei einer Ansiedelung in der Stadt Mazar-e Sharif kein reales Risiko eines Eingriffes in seine körperliche Integrität droht. Die Hauptstadt Mazar-e Sharif ist ein Import-/Exportdrehkreuz sowie ein regionales Handelszentrum, was dafürspricht, dass der Beschwerdeführer in dieser Stadt die Möglichkeit eine Erwerbstätigkeit auszuüben, vorfindet.
Mazar-e Sharif ist für den Beschwerdeführer auch sicher erreichbar. Die Provinz verfügt über einen internationalen Flughafen und ist über den Luftweg via Kabul zu erreichen, was vor allem die Erreichbarkeit der Stadt für den Fall der Unpassierbarkeit der Straßen gewährleistet (Flugkosten Kabul – Mazar e Sharif: 52 €, Abfrage am 22.01.2021, https://flug.idealo.at/flugroute/Kabul-Mazar-I-Sharif--KBL-MZR/#tinyId=cupAC).
Die Grundversorgung ist in Afghanistan generell – und so auch in der Stadt Mazar-e Sharif – grundlegend gesichert. Zwar ist die Situation auch in Mazar-e Sharif wegen der Zahl der Binnenvertriebenen und der Dürre im Jahr 2018 und der darauffolgenden Überflutungen angespannt. Der aktuellen Quellenlage ist jedoch nicht zu entnehmen, dass die Grundversorgung der Bevölkerung (mit Nahrungsmittel und Trinkwasser) in Mazar-e Sharif generell nicht mehr gewährleistet oder das Gesundheitsversorgungssystem zusammengebrochen wäre. Ebenso wenig sind dem Bundesverwaltungsgericht Berichte über eine bestehende (oder unmittelbar drohende) Hungersnot bzw. über eine (herannahende) humanitäre Katastrophe in Mazar-e Sharif bekannt. Zwar führte die COVID-19-Krise in der ersten Hälfte des Jahres 2020 zu einem deutlichen Anstieg der Lebensmittelpreise. Die Preise sind jedoch seit April 2020, nach Verteilung von Weizen aus strategischen Getreidereserven, Durchsetzung von Anti-Preismanipulations-Regelungen und der erneuten Öffnung der Grenzen für Lebensmitteltransporte, wieder gesunken. Überdies ergibt sich aus den aktuellen Länderberichten, dass das afghanische Arbeits- und Sozialministerium ad hoc Maßnahmen für einzelne Gruppen, wie zum Beispiel Lebensmittelhilfe für von Dürre betroffene Personen, anbietet.
Dass die Wohnraum-, Arbeitsmarkt- und Versorgungslage in Mazar-e Sharif angespannt ist, ergibt sich aus den Länderberichten, wonach in großen Städten zwar an sich Wohnraum zur Verfügung steht, es jedoch eine erhebliche Anzahl an Rückkehrern gibt. Aus den Länderberichten, insbesondere aus dem aktuellen LIB und dem EASO Bericht Afghanistan Netzwerke geht aber hervor, dass es auf Grund der aktuellen Rahmenbedingungen am Arbeitsmarkt zwar schwierig, aber insbesondere im Bereich der Gelegenheitsarbeiten als Taglöhner auch ohne besondere Vorkenntnisse möglich ist, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen und auf diese Weise ein Einkommen auf dem dort üblichen Niveau zu erzielen. Auch wenn nicht außer Acht gelassen wird, dass die Situation vor allem für Tagelöhner sehr schwierig ist, da viele Wirtschaftssektoren von den Lockdown-Maßnahmen im Zusammenhang mit COVID-19 negativ betroffen sind, so gilt gerade Mazar-e Sharif als Industriezentrum mit großen Fertigungsbetrieben und einer Vielzahl von kleinen und mittleren Unternehmen, die Kunsthandwerk und Teppiche anbieten. Balkh ist landwirtschaftlich eine der produktivsten Regionen Afghanistan, wobei Landwirtschaft und Viehzucht die Distrikte der Provinz dominieren. Die meisten Arbeitssuchenden begeben sich nach Mazar-e Sharif, um Arbeit zu finden. Aus dem LIB geht insbesondere auch hervor, dass es verschiedene Angebote von NGOs gibt, die Rückkehrer bei einer Ansiedelung anfangs finanziell und beratend zu unterstützen.
Bezüglich der Unterkunft stehen in Mazar-e Sharif zahlreiche Wohnungen zur Verfügung. Es besteht für den Beschwerdeführer ebenfalls die Möglichkeit, in einem Gast- oder Teehaus („Tea House“) zu wohnen, bis der Beschwerdeführer eine dauerhafte Unterkunft gefunden hat. Diese Möglichkeit besteht in Mazar-e Sharif sowohl nach dem aktuellen Länderinformationsblatt Afghanistan als auch nach dem EASO Bericht Afghanistan Netzwerke vom Januar 2018. Die genannten Wohnmöglichkeiten werden unter anderem von Tagelöhnern zur Übernachtung benutzt.
Nach den vorliegenden Länderberichten besteht Bedarf am Arbeitsmarkt überwiegend im Hinblick auf manuelle Arbeit ohne Anforderungen an eine formelle Ausbildung (EASO Bericht). Es sind – wie bereits erwähnt – im Beweisverfahren keine Hinweise darauf hervorgekommen, dass der Beschwerdeführer angesichts seiner Arbeitsfähigkeit nicht in der Lage sein sollte, sich mit Hilfsarbeiten entsprechend den dortigen Anforderungen ein ausreichendes Einkommen zu sichern, wenngleich die Arbeitslosenquote in Afghanistan (trotz jahrelangem Absinken) auf einem hohen Niveau ist und wegen der COVID-19-Pandemie wieder steigen dürfte.
Auch die aktuellen Richtlinien der EASO schließen keineswegs für alle Afghanen eine interne Schutzalternative landesweit aus. Es wird vielmehr eine Einzelfallprüfung empfohlen und ausdrücklich festgehalten, dass die Stadt Mazar-e Sharif über einen funktionierenden Flughafen mit Inlands- und Auslandsflugverbindungen verfügt; das Ausmaß willkürlicher Gewalt in dieser Stadt erreicht demnach nicht ein derart hohes Niveau, dass wesentliche Gründe für die Annahme vorlägen, wonach ein Zivilist - bloß aufgrund seiner Anwesenheit - ein tatsächliches Risiko zu gewärtigen hätte, ernsthaften Schaden zu nehmen. Zusammenfassend wurde eine innerstaatliche Schutzalternative in den Städten Herat und Mazar-e Sharif für einzelne Personengruppen, insbesondere für alleinstehende erwachsene Männer und verheiratete kinderlose Paare, welche sonst über keinerlei Merkmale der Schutzbedürftigkeit verfügen, für durchaus zumutbar gehalten, selbst wenn die Betroffenen dort über keinerlei Unterstützungsnetzwerk verfügen (EASO, Country Guidance: Afghanistan, Juni 2018, S. 99-107; zur Relevanz von EASO-Berichten vgl. Art. 10 Abs. 3 lit. b Verfahrensrichtlinie 2013/32/EU und Art. 8 Abs. 2 Statusrichtlinie 2011/95/EU).Auch die aktuellen Richtlinien der EASO schließen keineswegs für alle Afghanen eine interne Schutzalternative landesweit aus. Es wird vielmehr eine Einzelfallprüfung empfohlen und ausdrücklich festgehalten, dass die Stadt Mazar-e Sharif über einen funktionierenden Flughafen mit Inlands- und Auslandsflugverbindungen verfügt; das Ausmaß willkürlicher Gewalt in dieser Stadt erreicht demnach nicht ein derart hohes Niveau, dass wesentliche Gründe für die Annahme vorlägen, wonach ein Zivilist - bloß aufgrund seiner Anwesenheit - ein tatsächliches Risiko zu gewärtigen hätte, ernsthaften Schaden zu nehmen. Zusammenfassend wurde eine innerstaatliche Schutzalternative in den Städten Herat und Mazar-e Sharif für einzelne Personengruppen, insbesondere für alleinstehende erwachsene Männer und verheiratete kinderlose Paare, welche sonst über keinerlei Merkmale der Schutzbedürftigkeit verfügen, für durchaus zumutbar gehalten, selbst wenn die Betroffenen dort über keinerlei Unterstützungsnetzwerk verfügen (EASO, Country Guidance: Afghanistan, Juni 2018, S. 99-107; zur Relevanz von EASO-Berichten vergleiche Artikel 10, Absatz 3, Litera b, Verfahrensrichtlinie 2013/32/EU und Artikel 8, Absatz 2, Statusrichtlinie 2011/95/EU).
Es kann somit im Sinn der maßgeblichen Rechtsprechung nicht von einer realen Gefahr der Verletzung von Bestimmungen der EMRK für Rückkehrer nach Afghanistan schlechthin, etwa aufgrund eines landesweiten Bürgerkrieges oder einer Hungersnot, ausgegangen werden.
Schließlich ist im Hinblick auf die derzeit bestehende Pandemie aufgrund des Corona-Virus festzuhalten, dass der Beschwerdeführer aktuell 25 Jahre alt ist und an keinen schwerwiegenden körperlichen Erkrankungen leidet, womit er nicht unter die Risikogruppen der älteren Personen und der Personen mit spezifischen physischen Vorerkrankungen fällt. Ein bei einer Überstellung des Beschwerdeführers nach Afghanistan vorliegendes „real risk“ einer Verletzung des Art. 3 EMRK ist somit (auch insoweit) nicht erkennbar.Schließlich ist im Hinblick auf die derzeit bestehende Pandemie aufgrund des Corona-Virus festzuhalten, dass der Beschwerdeführer aktuell 25 Jahre alt ist und an keinen schwerwiegenden körperlichen Erkrankungen leidet, womit er nicht unter die Risikogruppen der älteren Personen und der Personen mit spezifischen physischen Vorerkrankungen fällt. Ein bei einer Überstellung des Beschwerdeführers nach Afghanistan vorliegendes „real risk“ einer Verletzung des Artikel 3, EMRK ist somit (auch insoweit) nicht erkennbar.
Wie festgestellt, ist der Beschwerdeführer arbeitsfähig, verfügt über eine zwölfjährige Schulbildung sowie in Österreich erworbener Arbeitserfahrung, ua in der Unterstützung des Rettungsdienstes, beim Aufbau eines Second-Hand-Ladens sowie durch seine aktuelle Berufstätigkeit in Österreich als Arbeiter und ist im erwerbsfähigen Alter.
Dadurch, dass er seine bisherigen Lebensjahre in Afghanistan im afghanischen Familienverband verbrachte, ist er mit den kulturellen Gepflogenheiten seines Herkunftsstaates vertraut. Selbst unter der Annahme, dass er keine Unterstützung durch seine Familie erhalten würde, hätte er aufgrund seiner Arbeitsfähigkeit die Möglichkeit, sich beispielsweise mit Hilfstätigkeiten eine Existenzgrundlage zu sichern. Im Übrigen könnte er sich ausreichende Kenntnisse über die infrastrukturellen Gegebenheiten aufgrund der Vertrautheit mit den Gepflogenheiten seines Herkunftsstaates ohne große Schwierigkeiten aneignen. Zudem kann der Beschwerdeführer in einer der Landessprachen Afghanistans kommunizieren.
Außerdem kann der Beschwerdeführer laut den aktuellen Länderberichten durch die Inanspruchnahme von Rückkehrhilfe zumindest übergangsweise in Mazar-e Sharif das Auslangen finden. Deshalb ist auch nicht zu befürchten, dass er bereits unmittelbar nach seiner Rückkehr und noch bevor er in der Lage wäre, selbst für seinen Unterhalt zu sorgen, in eine existenzbedrohende bzw. wirtschaftlich ausweglose Lage geraten könnte. Seine Existenz könnte er dort mit Hilfs- und Gelegenheitsarbeiten sichern. Es gibt somit keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer in Ansehung existentieller Grundbedürfnisse (z.B. Nahrung, Unterkunft) einer ausweglosen bzw. existenzbedrohenden Situation ausgesetzt wäre.
Auch der Verwaltungsgerichtshof führt in seinem rezenten Erkenntnis vom 30. Dezember 2019, Ra 2019/18/0241-13, neuerlich aus, dass weder EASO noch UNHCR von der Notwendigkeit der Existenz eines sozialen Netzwerkes in Mazar-e Sharif für einen alleinstehenden, gesunden, erwachsenen Mann ohne besondere Vulnerabilität für die Verfügbarkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative ausgehen. Es entspricht zudem der – auch zu dieser Berichtslage ergangenen – Rechtsprechung des VwGH, dass allein die Tatsache, dass ein Asylwerber in seinem Herkunftsstaat über keine familiären Kontakte verfüge, die Annahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative nicht hindere, und zwar selbst dann, wenn er nicht in Afghanistan geboren wurde, dort nie gelebt und keine Angehörigen in Afghanistan hat, sondern im Iran aufgewachsen und dort in die Schule gegangen ist (vgl. VwGH 17.9.2019, Ra 2019/14/0160, Rn. 40 ff, mwN; 17.12.2019, Ra 2019/18/0398, Rn. 15).Auch der Verwaltungsgerichtshof führt in seinem rezenten Erkenntnis vom 30. Dezember 2019, Ra 2019/18/0241-13, neuerlich aus, dass weder EASO noch UNHCR von der Notwendigkeit der Existenz eines sozialen Netzwerkes in Mazar-e Sharif für einen alleinstehenden, gesunden, erwachsenen Mann ohne besondere Vulnerabilität für die Verfügbarkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative ausgehen. Es entspricht zudem der – auch zu dieser Berichtslage ergangenen – Rechtsprechung des VwGH, dass allein die Tatsache, dass ein Asylwerber in seinem Herkunftsstaat über keine familiären Kontakte verfüge, die Annahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative nicht hindere, und zwar selbst dann, wenn er nicht in Afghanistan geboren wurde, dort nie gelebt und keine Angehörigen in Afghanistan hat, sondern im Iran aufgewachsen und dort in die Schule gegangen ist vergleiche VwGH 17.9.2019, Ra 2019/14/0160, Rn. 40 ff, mwN; 17.12.2019, Ra 2019/18/0398, Rn. 15).
Unter Berücksichtigung der Länderberichte und der persönlichen Situation des Beschwerdeführers ist in einer Gesamtbetrachtung daher nicht zu erkennen, dass er im Fall seiner Abschiebung nach Afghanistan und einer Ansiedlung in der Stadt Mazar-e Sharif in eine ausweglose Lebenssituation geraten und real Gefahr laufen würde, eine Verletzung seiner durch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der durch die Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention geschützten Rechte zu erleiden. Die Prüfung der maßgeblichen Kriterien führt im konkreten Fall zu dem Ergebnis, dass dem Beschwerdeführer eine Ansiedlung in dieser Stadt möglich und auch zumutbar ist.Unter Berücksichtigung der Länderberichte und der persönlichen Situation des Beschwerdeführers ist in einer Gesamtbetrachtung daher nicht zu erkennen, dass er im Fall seiner Abschiebung nach Afghanistan und einer Ansiedlung in der Stadt Mazar-e Sharif in eine ausweglose Lebenssituation geraten und real Gefahr laufen würde, eine Verletzung seiner durch Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der durch die Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention geschützten Rechte zu erleiden. Die Prüfung der maßgeblichen Kriterien führt im konkreten Fall zu dem Ergebnis, dass dem Beschwerdeführer eine Ansiedlung in dieser Stadt möglich und auch zumutbar ist.
Zum Spruchpunkt III.- IV.:Zum Spruchpunkt römisch drei.- römisch vier.:
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt wird.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt wird.
§ 55 Abs. 1 AsylG 2005 besagt:Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 besagt:
Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn
1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und 1. dies gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist und
2. (…) zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955) erreicht wird.2. (…) zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,) erreicht wird.
Die maßgeblichen Bestimmungen des FPG lauten:
§ 46. (1) Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, sind von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung), wennParagraph 46, (1) Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, sind von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung), wenn
1. die Überwachung ihrer Ausreise aus Gründen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit notwendig scheint,
2. sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen sind,
3. auf Grund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist, sie würden ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen, oder
4. sie einem Einreiseverbot oder Aufenthaltsverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt sind.
§ 50 (1) FPG: Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.Paragraph 50, (1) FPG: Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.
(2) Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).(2) Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Artikel 33, Ziffer eins, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974,), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005).
(3) Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.
§ 52 (1) [...]Paragraph 52, (1) [...]
(2) Z. 2: Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige. (2) Ziffer 2 :, Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (Paragraph 10, AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
[...]
(9) Mit der Rückkehrentscheidung ist gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist. (9) Mit der Rückkehrentscheidung ist gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.
[...]
§ 55 (1) Mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 wird zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Paragraph 55, (1) Mit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, wird zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.
(2) Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.
[...]"
§ 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG lautet:
"§ 9 (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist."§ 9 (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
4. der Grad der Integration,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre."(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre."
Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 liegen nicht vor, weil der Aufenthalt des Beschwerdeführers weder seit mindestens einem Jahr gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG geduldet ist, noch zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig ist noch der Beschwerdeführer Opfer von Gewalt iSd § 57 Abs. 1 Z 3 AsylG wurde. Weder hat der Beschwerdeführer das Vorliegen eines der Gründe des § 57 AsylG behauptet, noch kam ein Hinweis auf das Vorliegen eines solchen Sachverhaltes im Ermittlungsverfahren hervor.Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 liegen nicht vor, weil der Aufenthalt des Beschwerdeführers weder seit mindestens einem Jahr gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG geduldet ist, noch zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig ist noch der Beschwerdeführer Opfer von Gewalt iSd Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG wurde. Weder hat der Beschwerdeführer das Vorliegen eines der Gründe des Paragraph 57, AsylG behauptet, noch kam ein Hinweis auf das Vorliegen eines solchen Sachverhaltes im Ermittlungsverfahren hervor.
Voraussetzung für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 ist, dass dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG iSd Art. 8 EMRK geboten ist.Voraussetzung für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 ist, dass dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG iSd Artikel 8, EMRK geboten ist.
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.
Die Verhältnismäßigkeit einer Rückkehrentscheidung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen.
Bei dieser Interessenabwägung sind - wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird - die oben genannten Kriterien zu berücksichtigen (vgl. VfSlg. 18.224/2007; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423).Bei dieser Interessenabwägung sind - wie in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird - die oben genannten Kriterien zu berücksichtigen vergleiche VfSlg. 18.224 aus 2007,; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423).
Ein Familienleben ist im konkreten Fall nicht hervorgekommen.
Unter "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl EuGRZ 2006, 554, Sisojeva ua gegen Lettland).Unter "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen vergleiche EuGRZ 2006, 554, Sisojeva ua gegen Lettland).
Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 EMRK, in ÖJZ 2007, 852 ff).Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt vergleiche dazu Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, EMRK, in ÖJZ 2007, 852 ff).
Weitgehende Unbescholtenheit gilt hingegen als wichtiges Element für die Annahme sozialer Integration (vgl. VwGH 05.07.2005, 2004/21/0124 u. a.; sowie Marx, Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG wegen Verwurzelung, ZAR, 2006, 261 ff).Weitgehende Unbescholtenheit gilt hingegen als wichtiges Element für die Annahme sozialer Integration vergleiche VwGH 05.07.2005, 2004/21/0124 u. a.; sowie Marx, Aufenthaltserlaubnis nach Paragraph 25, Absatz 5, AufenthG wegen Verwurzelung, ZAR, 2006, 261 ff).
Ein unzulässiger Eingriff in das Privatleben des Fremden wird von der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte auch dann gesehen, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (vgl. EGMR 8.4.2008, Nnyanzi v. The United Kingdom, Appl. 21.878/06; 4.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 9.10.2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.6.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554; uvm).Ein unzulässiger Eingriff in das Privatleben des Fremden wird von der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte auch dann gesehen, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen vergleiche EGMR 8.4.2008, Nnyanzi v. The United Kingdom, Appl. 21.878/06; 4.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 9.10.2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.6.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554; uvm).
In seinem Erkenntnis vom 21.09.2015, E 332/2015-14, stellt der Verfassungsgerichtshof zudem fest, dass Art. 8 Abs. 1 EMRK die Achtung des Privatlebens gewährleistet, wobei Schutzgut u.a. auch die psychische und physische Integrität des Einzelnen und damit auch die körperliche Unversehrtheit ist (vgl. Grabenwarter/Pabel, Europäische Menschenrechtskonvention5, 2012, § 22, Rz 7). Beeinträchtigungen der körperlichen Integrität, welche nicht die von Art. 3 EMRK geforderte Schwere und Intensität erreichen, sind folglich an Art. 8 EMRK zu messen (vgl. EGMR 13.05.2008, Fall Juhnke, Appl. 52.515/99, NVwZ 2009, 1547, Z 69 ff.).In seinem Erkenntnis vom 21.09.2015, E 332/2015-14, stellt der Verfassungsgerichtshof zudem fest, dass Artikel 8, Absatz eins, EMRK die Achtung des Privatlebens gewährleistet, wobei Schutzgut u.a. auch die psychische und physische Integrität des Einzelnen und damit auch die körperliche Unversehrtheit ist vergleiche Grabenwarter/Pabel, Europäische Menschenrechtskonvention5, 2012, Paragraph 22,, Rz 7). Beeinträchtigungen der körperlichen Integrität, welche nicht die von Artikel 3, EMRK geforderte Schwere und Intensität erreichen, sind folglich an Artikel 8, EMRK zu messen vergleiche EGMR 13.05.2008, Fall Juhnke, Appl. 52.515/99, NVwZ 2009, 1547, Ziffer 69, ff.).
Der Beschwerdeführer lebt seit über fünf Jahren durchgehend im österreichischen Bundesgebiet und hat sich in diesem Zeitraum von Beginn an um eine umfassende Integration bemüht. In dieser Zeit entwickelte er auch ein schützenswertes Privatleben in Österreich, von welchem sich das erkennende Gericht insbesondere im Rahmen der abgehaltenen mündlichen Verhandlung zu überzeugen vermochte. Er pflegt Freundschaften in Österreich. Der Beschwerdeführer ist seit mehr als einem halben Jahr selbsterhaltungsfähig.
Dass der Beschwerdeführer gut deutsch spricht, davon konnte sich die erkennende Richterin in der mündlichen Verhandlung auch ein persönliches Bild machen. Er hinterließ einen höflichen Gesamteindruck.
In die Interessenabwägung ist weiteres die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat mit einzubeziehen, wobei die bisherige Rechtsprechung grundsätzlich keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt. Zwar hat der VwGH zum Ausdruck gebracht, dass einem inländischen Aufenthalt von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung hinsichtlich der durchzuführenden Interessenabwägung zukommt (vgl dazu VwGH 30.7.2015, 2014/22/0055; 23.6.2015, 2015/22/0026; 10.11.2010, 2008/22/0777, 26.6.2007, 2007/01/0479). Allerdings sprach der VwGH ebenso aus, dass nicht schon allein auf Grund eines Aufenthaltes von weniger als drei Jahren von einem deutlichen Überwiegen der öffentlichen gegenüber den privaten Interessen auszugehen sei. Da es sich bei der Aufenthaltsdauer um einen von mehreren im Zuge der Interessenabwägung zu berücksichtigenden Umständen handelt, ist die Annahme eines "Automatismus", wonach ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels bei Vorliegen einer Aufenthaltsdauer von nur drei Jahren jedenfalls abzuweisen wäre, verfehlt (vgl VwGH 30.7.2015, Ra 2014/22/0055, 28.1.2016, Ra 2015/21/0191). Vor dem Hintergrund des fünfeinhalbjährigen Aufenthaltes des Beschwerdeführers im Bundesgebiet kann somit nicht gesagt werden, dass eine in diesem Zeitraum in diesem Ausmaß erlangte Integration, wie sie im Fall des Beschwerdeführers vorliegt, keine außergewöhnliche, die Erteilung eines Aufenthaltstitels rechtfertigende Konstellation begründen kann.In die Interessenabwägung ist weiteres die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat mit einzubeziehen, wobei die bisherige Rechtsprechung grundsätzlich keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt. Zwar hat der VwGH zum Ausdruck gebracht, dass einem inländischen Aufenthalt von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung hinsichtlich der durchzuführenden Interessenabwägung zukommt vergleiche dazu VwGH 30.7.2015, 2014/22/0055; 23.6.2015, 2015/22/0026; 10.11.2010, 2008/22/0777, 26.6.2007, 2007/01/0479). Allerdings sprach der VwGH ebenso aus, dass nicht schon allein auf Grund eines Aufenthaltes von weniger als drei Jahren von einem deutlichen Überwiegen der öffentlichen gegenüber den privaten Interessen auszugehen sei. Da es sich bei der Aufenthaltsdauer um einen von mehreren im Zuge der Interessenabwägung zu berücksichtigenden Umständen handelt, ist die Annahme eines "Automatismus", wonach ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels bei Vorliegen einer Aufenthaltsdauer von nur drei Jahren jedenfalls abzuweisen wäre, verfehlt vergleiche VwGH 30.7.2015, Ra 2014/22/0055, 28.1.2016, Ra 2015/21/0191). Vor dem Hintergrund des fünfeinhalbjährigen Aufenthaltes des Beschwerdeführers im Bundesgebiet kann somit nicht gesagt werden, dass eine in diesem Zeitraum in diesem Ausmaß erlangte Integration, wie sie im Fall des Beschwerdeführers vorliegt, keine außergewöhnliche, die Erteilung eines Aufenthaltstitels rechtfertigende Konstellation begründen kann.
Vor dem Hintergrund der bisher unternommenen, überaus erfolgreichen Anstrengungen und des bestehenden schützenswerten Privatlebens des Beschwerdeführers in Österreich würden die Auswirkungen einer Rückkehrentscheidung auf seine Lebenssituation schwerer wiegen als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.
Im gegenständlichen Fall kann keineswegs davon ausgegangen werden, dass er die in Österreich verbrachte Zeit nicht genützt hätte, um sich sozial und. beruflich zu integrieren. Zudem vermag das Verhalten des Beschwerdeführers nicht nahezulegen, dass von einer Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung durch seine Person auszugehen ist
Dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen kommt im Interesse des Schutzes der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) zwar grundsätzlich ein hoher Stellenwert zu (vgl. etwa VfGH 1. 7. 2009, U992/08 bzw. VwGH 17. 12. 2007, 2006/01/0216; 26. 6. 2007, 2007/01/0479; 16. 1. 2007, 2006/18/0453; 8. 11. 2006, 2006/18/0336 bzw. 2006/18/0316; 22. 6. 2006, 2006/21/0109; 20. 9. 2006, 2005/01/0699), im gegenständlichen Fall überwiegen aber aufgrund der dargestellten Umstände in einer Gesamtabwägung aller Umstände dennoch die privaten bzw. familiären Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung, für die sich in der vorliegenden Konstellation keine begründeten Rechtfertigungen erkennen lassen (vgl. VwGH 22. 2. 2005, 2003/21/0096; vgl. ferner VwGH 26. 3. 2007, 2006/01/0595, sowie VfSlg 17.457/2005).
Dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen kommt im Interesse des Schutzes der öffentlichen Ordnung (Artikel 8, Absatz 2, EMRK) zwar grundsätzlich ein hoher Stellenwert zu vergleiche etwa VfGH 1. 7. 2009, U992/08 bzw. VwGH 17. 12. 2007, 2006/01/0216; 26. 6. 2007, 2007/01/0479; 16. 1. 2007, 2006/18/0453; 8. 11. 2006, 2006/18/0336 bzw. 2006/18/0316; 22. 6. 2006, 2006/21/0109; 20. 9. 2006, 2005/01/0699), im gegenständlichen Fall überwiegen aber aufgrund der dargestellten Umstände in einer Gesamtabwägung aller Umstände dennoch die privaten bzw. familiären Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung, für die sich in der vorliegenden Konstellation keine begründeten Rechtfertigungen erkennen lassen vergleiche VwGH 22. 2. 2005, 2003/21/0096; vergleiche ferner VwGH 26. 3. 2007, 2006/01/0595, sowie VfSlg 17.457 aus 2005,).,
Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung würde sich daher zum maßgeblichen aktuellen Entscheidungszeitpunkt als unverhältnismäßig im Sinne von Art 8 Abs 2 EMRK erweisen. Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass die drohende Verletzung des Privatlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend, sondern auf Dauer sind. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung würde sich daher zum maßgeblichen aktuellen Entscheidungszeitpunkt als unverhältnismäßig im Sinne von Artikel 8, Absatz 2, EMRK erweisen. Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass die drohende Verletzung des Privatlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend, sondern auf Dauer sind.
Der Beschwerde gegen Spruchpunkte III. des angefochtenen Bescheides war daher stattzugeben und festzustellen, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist.Der Beschwerde gegen Spruchpunkte römisch drei. des angefochtenen Bescheides war daher stattzugeben und festzustellen, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist.
Gemäß § 58 Abs 2 AsylG 2005 ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung aufgrund des § 9 Abs 1 bis 3 BFA-VG auf Dauer unzulässig erklärt wird.Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, AsylG 2005 ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung aufgrund des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG auf Dauer unzulässig erklärt wird.
Gemäß § 55 Abs 1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn Gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn
1. dies gemäß § 9 Abs 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK geboten ist und 1. dies gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist und
2. der Drittstaatsangehörige zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl I Nr 189/1955) erreicht wird. 2. der Drittstaatsangehörige zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 189 aus 1955,) erreicht wird.
Der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung" unterscheidet sich von der "Aufenthaltsberechtigung plus" gemäß § 54 Abs. 1 AsylG 2005 nur in Bezug auf die Berechtigung zur Ausübung von Erwerbstätigkeiten, und zwar dahin, dass die "Aufenthaltsberechtigung" insoweit weniger Rechte einräumt. Statt wie bei der "Aufenthaltsberechtigung plus", die einen unbeschränkten Zugang zum Arbeitsmarkt iSd § 17 AuslBG vermittelt, besteht nämlich bei einer "Aufenthaltsberechtigung" für die Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit das Erfordernis einer Berechtigung nach dem AuslBG. Der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung" unterscheidet sich von der "Aufenthaltsberechtigung plus" gemäß Paragraph 54, Absatz eins, AsylG 2005 nur in Bezug auf die Berechtigung zur Ausübung von Erwerbstätigkeiten, und zwar dahin, dass die "Aufenthaltsberechtigung" insoweit weniger Rechte einräumt. Statt wie bei der "Aufenthaltsberechtigung plus", die einen unbeschränkten Zugang zum Arbeitsmarkt iSd Paragraph 17, AuslBG vermittelt, besteht nämlich bei einer "Aufenthaltsberechtigung" für die Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit das Erfordernis einer Berechtigung nach dem AuslBG.
Im Fall des Beschwerdeführers sind die Voraussetzungen für die Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung plus" unter Zugrundelegung des – wie zuvor ausgeführt - schützenswerten Privatlebens und des belegten Einkommens (vgl. II. Feststellungen) jedenfalls als erfüllt anzusehen. Im Fall des Beschwerdeführers sind die Voraussetzungen für die Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung plus" unter Zugrundelegung des – wie zuvor ausgeführt - schützenswerten Privatlebens und des belegten Einkommens vergleiche römisch zwei. Feststellungen) jedenfalls als erfüllt anzusehen.
Da mit der Zuerkennung der Aufenthaltsberechtigung die rechtlichen Voraussetzungen für die Erlassung des Spruchpunktes IV. des angefochtenen Bescheides wegfällt, ist dieser Spruchpunkt ersatzlos zu beheben.Da mit der Zuerkennung der Aufenthaltsberechtigung die rechtlichen Voraussetzungen für die Erlassung des Spruchpunktes römisch vier. des angefochtenen Bescheides wegfällt, ist dieser Spruchpunkt ersatzlos zu beheben.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat dem Beschwerdeführer den Aufenthaltstitel gemäß § 58 Abs. 7 AsylG 2005 auszufolgen, der Beschwerdeführer hat hieran gemäß § 58 Abs. 11 AsylG 2005 mitzuwirken. Der Aufenthaltstitel gilt gemäß § 54 Abs. 2 AsylG 2005 zwölf Monate lang, beginnend mit dem Ausstellungsdatum.Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat dem Beschwerdeführer den Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 58, Absatz 7, AsylG 2005 auszufolgen, der Beschwerdeführer hat hieran gemäß Paragraph 58, Absatz 11, AsylG 2005 mitzuwirken. Der Aufenthaltstitel gilt gemäß Paragraph 54, Absatz 2, AsylG 2005 zwölf Monate lang, beginnend mit dem Ausstellungsdatum.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
Schlagworte
Aufenthaltsberechtigung plus Aufenthaltsdauer Deutschkenntnisse gesteigertes Vorbringen Glaubwürdigkeit innerstaatliche Fluchtalternative Integration Interessenabwägung mangelnde Asylrelevanz Militärperson non refoulement Pandemie Polizist Privatleben Risikogruppe Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig Rückkehrsituation Selbsterhaltungsfähigkeit Sicherheitslage Soldat Verfolgungsgefahr Versorgungslage VorerkrankungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2021:W200.2166263.1.00Im RIS seit
03.05.2021Zuletzt aktualisiert am
03.05.2021