TE Bvwg Erkenntnis 2021/2/11 W122 2239070-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 11.02.2021
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

11.02.2021

Norm

B-VG Art133 Abs4
GehG §2
GehG §40a
GehG §82
GehG §82b Abs1
GehG §82b Abs2
SPG §5
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. GehG § 2 heute
  2. GehG § 2 gültig ab 16.11.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2023
  3. GehG § 2 gültig von 01.01.2020 bis 15.11.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2020
  4. GehG § 2 gültig von 01.01.2019 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2018
  5. GehG § 2 gültig von 01.10.2013 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 55/2012
  6. GehG § 2 gültig von 01.10.1999 bis 30.09.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/1999
  7. GehG § 2 gültig von 01.10.1999 bis 30.09.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 127/1999
  8. GehG § 2 gültig von 01.09.1999 bis 30.09.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/1999
  9. GehG § 2 gültig von 01.09.1999 bis 31.08.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 127/1999
  10. GehG § 2 gültig von 01.05.1996 bis 31.08.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 375/1996
  11. GehG § 2 gültig von 01.01.1995 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 550/1994
  12. GehG § 2 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 277/1991
  13. GehG § 2 gültig von 01.01.1984 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 656/1983
  1. GehG § 40a heute
  2. GehG § 40a gültig ab 01.07.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2025
  3. GehG § 40a gültig von 01.01.2025 bis 30.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/2024
  4. GehG § 40a gültig von 01.01.2024 bis 31.12.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 166/2023
  5. GehG § 40a gültig von 01.01.2023 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 205/2022
  6. GehG § 40a gültig von 01.01.2022 bis 31.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 224/2021
  7. GehG § 40a gültig von 01.01.2021 bis 31.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2020
  8. GehG § 40a gültig von 01.01.2020 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2019
  9. GehG § 40a gültig von 01.01.2019 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2018
  10. GehG § 40a gültig von 01.01.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 167/2017
  11. GehG § 40a gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 119/2016
  12. GehG § 40a gültig von 31.07.2016 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 64/2016
  13. GehG § 40a gültig von 01.01.2016 bis 30.07.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2015
  14. GehG § 40a gültig von 12.02.2015 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2015
  15. GehG § 40a gültig von 01.03.2014 bis 11.02.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/2014
  16. GehG § 40a gültig von 01.01.2014 bis 28.02.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 210/2013
  17. GehG § 40a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  18. GehG § 40a gültig von 01.09.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  19. GehG § 40a gültig von 01.02.2012 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2011
  20. GehG § 40a gültig von 01.01.2011 bis 31.01.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  21. GehG § 40a gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2009
  22. GehG § 40a gültig von 01.01.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2008
  23. GehG § 40a gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2007
  24. GehG § 40a gültig von 01.01.2007 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 166/2006
  25. GehG § 40a gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 165/2005
  26. GehG § 40a gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 176/2004
  27. GehG § 40a gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2003
  28. GehG § 40a gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 7/2003
  29. GehG § 40a gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1997
  30. GehG § 40a gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/1998
  31. GehG § 40a gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/1999
  32. GehG § 40a gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/1999
  33. GehG § 40a gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/2000
  34. GehG § 40a gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  35. GehG § 40a gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  36. GehG § 40a gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/2000
  37. GehG § 40a gültig von 01.01.1999 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/1999
  38. GehG § 40a gültig von 01.01.1999 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/1999
  39. GehG § 40a gültig von 01.07.1998 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/1998
  40. GehG § 40a gültig von 01.01.1995 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 43/1995
  41. GehG § 40a gültig von 01.01.1995 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 550/1994
  1. GehG § 82 heute
  2. GehG § 82 gültig ab 01.04.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2025
  3. GehG § 82 gültig von 29.01.2020 bis 31.03.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2020
  4. GehG § 82 gültig von 08.01.2018 bis 28.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2018
  5. GehG § 82 gültig von 12.02.2015 bis 07.01.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2015
  6. GehG § 82 gültig von 01.09.2012 bis 11.02.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  7. GehG § 82 gültig von 01.01.2012 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2011
  8. GehG § 82 gültig von 01.05.2004 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2003
  9. GehG § 82 gültig von 01.05.2003 bis 30.04.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2003
  10. GehG § 82 gültig von 01.01.2003 bis 30.04.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 119/2002
  11. GehG § 82 gültig von 29.05.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2002
  12. GehG § 82 gültig von 01.04.2000 bis 28.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2000
  13. GehG § 82 gültig von 15.02.1997 bis 31.03.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997
  14. GehG § 82 gültig von 01.01.1995 bis 14.02.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 43/1995
  15. GehG § 82 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 550/1994
  16. GehG § 82 gültig von 01.02.1956 bis 31.12.1994
  1. GehG § 82b heute
  2. GehG § 82b gültig ab 01.01.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 167/2017
  3. GehG § 82b gültig von 12.02.2015 bis 31.12.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2015
  4. GehG § 82b gültig von 01.01.1999 bis 11.02.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 127/1999
  5. GehG § 82b gültig von 01.01.1999 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/1999
  6. GehG § 82b gültig von 01.01.1999 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/1999
  7. GehG § 82b gültig von 01.01.1984 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 656/1983
  1. GehG § 82b heute
  2. GehG § 82b gültig ab 01.01.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 167/2017
  3. GehG § 82b gültig von 12.02.2015 bis 31.12.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2015
  4. GehG § 82b gültig von 01.01.1999 bis 11.02.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 127/1999
  5. GehG § 82b gültig von 01.01.1999 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/1999
  6. GehG § 82b gültig von 01.01.1999 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/1999
  7. GehG § 82b gültig von 01.01.1984 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 656/1983
  1. SPG § 5 heute
  2. SPG § 5 gültig ab 01.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2016
  3. SPG § 5 gültig von 01.07.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 43/2014
  4. SPG § 5 gültig von 01.09.2012 bis 30.06.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  5. SPG § 5 gültig von 01.07.2005 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 151/2004
  6. SPG § 5 gültig von 01.10.2002 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2002
  7. SPG § 5 gültig von 01.05.1993 bis 30.09.2002

Spruch


W122 2239070-1/2E
, W122 2239070-1/2E,

IM NAMEN DER REPUBLIK!
IM NAMEN DER REPUBLIK!,

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Gregor ERNSTBRUNNER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX gegen den Bescheid des Landespolizeidirektors für XXXX vom 19.10.2020, Zl. PAD/20/1870286-PA, betreffend Ausgleichsmaßnahmen für besondere Erschwernisse des Exekutivdienstes im Nachtdienst gemäß § 82b GehG zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Gregor ERNSTBRUNNER als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 gegen den Bescheid des Landespolizeidirektors für römisch 40 vom 19.10.2020, Zl. PAD/20/1870286-PA, betreffend Ausgleichsmaßnahmen für besondere Erschwernisse des Exekutivdienstes im Nachtdienst gemäß Paragraph 82 b, GehG zu Recht:

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text


Entscheidungsgründe:
, Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Mit Schreiben vom 30.04.2020 beantragte der Beschwerdeführer, ein in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehender Beamter des allgemeinen Verwaltungsdienstes (Verwendungsgruppe A1), bei der Landespolizeidirektion XXXX1. Mit Schreiben vom 30.04.2020 beantragte der Beschwerdeführer, ein in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehender Beamter des allgemeinen Verwaltungsdienstes (Verwendungsgruppe A1), bei der Landespolizeidirektion römisch 40

- die Zuerkennung der Ausgleichsmaßnahmen für besondere Erschwernisse des Exekutivdienstes im Nachtdienst nach § 82b GehG und - die Zuerkennung der Ausgleichsmaßnahmen für besondere Erschwernisse des Exekutivdienstes im Nachtdienst nach Paragraph 82 b, GehG und

- die Erstattung bisher angelaufener Ansprüche nach § 82b GehG.- die Erstattung bisher angelaufener Ansprüche nach Paragraph 82 b, GehG.

Begründend führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, es würde sich um eine planwidrige Gesetzeslücke handeln, weil er als Journaldienstbeamter des rechtskundigen Dienstes Exekutivdienst versehen würde bzw. zur Ausübung unmittelbarer Befehls und Zwangsgewalt ermächtigt wäre.

Dem Gesetzgeber komme es nicht darauf an, wer die Tätigkeit ausübt sondern es käme auf die Gefährlichkeit der Tätigkeit an. Eine besondere Gefährdung würde auch bei Verwaltungsbediensteten vorliegen. Darüber hinaus verstoße die Regelung gegen den Gleichheitsgrundsatz und gegen Unionsrecht. Einerseits zitierte der Beschwerdeführer die Materialien aus den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage, in denen ausdrücklich Beamte des Exekutivdienstes genannt wurden, vermeint jedoch eine Abgrenzung zwischen Besoldungsgruppen wäre den Materialien nicht zu entnehmen.

2. Mit dem im Spruch genannten Bescheid wies die Behörde die o.a. Anträge des Beschwerdeführers ab. Dabei führte die Behörde im Wesentlichen aus, dass sowohl der Gesetzestext des § 82b GehG als auch die Erläuterungen zu dieser Bestimmung keinen anderen Schluss zuließen, als dass die Ausgleichsmaßnahmen iSd § 82b leg.cit. ausschließlich auf Beamte des Exekutivdienstes anzuwenden seien. Eine Ausdehnung dieser Bestimmung auf andere Besoldungsgruppen sei sowohl aufgrund der Eindeutigkeit der gesetzlichen Formulierung als auch aufgrund des Inhaltes der Erläuterungen ausgeschlossen. 2. Mit dem im Spruch genannten Bescheid wies die Behörde die o.a. Anträge des Beschwerdeführers ab. Dabei führte die Behörde im Wesentlichen aus, dass sowohl der Gesetzestext des Paragraph 82 b, GehG als auch die Erläuterungen zu dieser Bestimmung keinen anderen Schluss zuließen, als dass die Ausgleichsmaßnahmen iSd Paragraph 82 b, leg.cit. ausschließlich auf Beamte des Exekutivdienstes anzuwenden seien. Eine Ausdehnung dieser Bestimmung auf andere Besoldungsgruppen sei sowohl aufgrund der Eindeutigkeit der gesetzlichen Formulierung als auch aufgrund des Inhaltes der Erläuterungen ausgeschlossen.

3. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde.

Diese führt aus, dass er eine Exekutivdienstzulage nach § 40a GehG beziehe. Diese könne mit der Vergütung des § 82 leg.cit. gleichgesetzt werden, was sich aus den Erläuterungen ergebe. Es müsse daher für die Gewährung der Ausgleichsmaßnahmen nach § 82b leg.cit. gleichgültig sein, ob dem Beamten eine Vergütung nach § 82 oder nach § 40a leg.cit. zustehe. Die Erläuterungen zu § 82b leg.cit. würden ausführen, dass diese Bestimmung für Beamte des Exekutivdienstes gelte. Der Beschwerdeführer verrichte Tätigkeiten des Exekutivdienstes nach § 5 SPG. Es sei kein Grund ersichtlich, weshalb Ausgleichsmaßnahmen nach § 82b GehG nur Beamten des Exekutivdienstes iSd § 2 Z 6 lit. a leg.cit. zustehen sollten. Es liege somit eine sachlich nicht gerechtfertigte verfassungswidrige Ungleichbehandlung vor, weil der Beschwerdeführer, obwohl er als Beamter des allgemeinen Verwaltungsdienstes der Verwendungsgruppe A1 Exekutivdiensttätigkeiten verrichte, für die er auch eine entsprechende Zulage erhalte, schlechter gestellt werde als Beamte, die unmittelbar dem Exekutivdienst zugeteilt seien. Diese führt aus, dass er eine Exekutivdienstzulage nach Paragraph 40 a, GehG beziehe. Diese könne mit der Vergütung des Paragraph 82, leg.cit. gleichgesetzt werden, was sich aus den Erläuterungen ergebe. Es müsse daher für die Gewährung der Ausgleichsmaßnahmen nach Paragraph 82 b, leg.cit. gleichgültig sein, ob dem Beamten eine Vergütung nach Paragraph 82, oder nach Paragraph 40 a, leg.cit. zustehe. Die Erläuterungen zu Paragraph 82 b, leg.cit. würden ausführen, dass diese Bestimmung für Beamte des Exekutivdienstes gelte. Der Beschwerdeführer verrichte Tätigkeiten des Exekutivdienstes nach Paragraph 5, SPG. Es sei kein Grund ersichtlich, weshalb Ausgleichsmaßnahmen nach Paragraph 82 b, GehG nur Beamten des Exekutivdienstes iSd Paragraph 2, Ziffer 6, Litera a, leg.cit. zustehen sollten. Es liege somit eine sachlich nicht gerechtfertigte verfassungswidrige Ungleichbehandlung vor, weil der Beschwerdeführer, obwohl er als Beamter des allgemeinen Verwaltungsdienstes der Verwendungsgruppe A1 Exekutivdiensttätigkeiten verrichte, für die er auch eine entsprechende Zulage erhalte, schlechter gestellt werde als Beamte, die unmittelbar dem Exekutivdienst zugeteilt seien.

4. Die vorliegende Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht von der Behörde vorgelegt und sind am 28.01.2021 beim Bundesverwaltungsgericht einlangt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer ist ein in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehender Beamter des allgemeinen Verwaltungsdienstes (Verwendungsgruppe A1) der Landespolizeidirektion XXXX. Er ist berechtigt, verwaltungsbehördliche Befehls- und Zwangsgewalt auszuüben, übt Exekutivdienst im Sinne des Sicherheitspolizeigesetzes aus, ist jedoch kein Beamter des Exekutivdienstes.Der Beschwerdeführer ist ein in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehender Beamter des allgemeinen Verwaltungsdienstes (Verwendungsgruppe A1) der Landespolizeidirektion römisch 40 . Er ist berechtigt, verwaltungsbehördliche Befehls- und Zwangsgewalt auszuüben, übt Exekutivdienst im Sinne des Sicherheitspolizeigesetzes aus, ist jedoch kein Beamter des Exekutivdienstes.

Bei der Landespolizeidirektion XXXX ist ein 24-stündiger Journaldienst eingerichtet, der jeweils von einem Bediensteten der Verwendungsgruppe A1 ausgeführt wird. Der Beschwerdeführer verrichtet in diesem Rahmen regelmäßig Nachtdienste in der Zeit von 22:00 Uhr bis 6:00 Uhr.Bei der Landespolizeidirektion römisch 40 ist ein 24-stündiger Journaldienst eingerichtet, der jeweils von einem Bediensteten der Verwendungsgruppe A1 ausgeführt wird. Der Beschwerdeführer verrichtet in diesem Rahmen regelmäßig Nachtdienste in der Zeit von 22:00 Uhr bis 6:00 Uhr.

2. Beweiswürdigung:

Die unter Pkt. II.1. getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem erstinstanzlichen Verwaltungsakt sowie dem Beschwerdeakt und sind unstrittig. Die unter Pkt. römisch zwei.1. getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem erstinstanzlichen Verwaltungsakt sowie dem Beschwerdeakt und sind unstrittig.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 idF BGBl. I Nr. 44/2019, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen nicht getroffen, womit im gegenständlichen Fall Einzelrichterzuständigkeit vorliegt.Gemäß Paragraph 6, BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 44 aus 2019,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen nicht getroffen, womit im gegenständlichen Fall Einzelrichterzuständigkeit vorliegt.

Nach § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 28 Abs. 2 leg.cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Nach Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, leg.cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu A) Abweisung der – zulässigen – Beschwerde:

3.1.1. Die für den vorliegenden Fall maßgeblichen Bestimmungen des GehG, BGBl. Nr. 54/1956 idgF, (in der Folge: GehG) lauten auszugsweise wie folgt:3.1.1. Die für den vorliegenden Fall maßgeblichen Bestimmungen des GehG, Bundesgesetzblatt Nr. 54 aus 1956, idgF, (in der Folge: GehG) lauten auszugsweise wie folgt:

„Besoldungsrechtliche Einteilung der Beamten

§ 2. Die Bezüge der Beamten richten sich nach der Zugehörigkeit zu einer der folgenden Besoldungsgruppen:Paragraph 2, Die Bezüge der Beamten richten sich nach der Zugehörigkeit zu einer der folgenden Besoldungsgruppen:

1.a)

 

Allgemeiner Verwaltungsdienst,

b)

 

[…]

2. – 5.

 

[…]

6.a)

 

Exekutivdienst,

b)

 

Wachebeamte,

7. – 10.

 

[…]

[…]

Exekutivdienstliche Tätigkeiten

§ 40a. (1) Eine ruhegenußfähige Exekutivdienstzulage von 113,8 € gebührt dem BeamtenParagraph 40 a, (1) Eine ruhegenußfähige Exekutivdienstzulage von 113,8 € gebührt dem Beamten

1. […] des Höheren Dienstes bei den Landespolizeidirektionen und an Justizanstalten,

2. des rechtskundigen Dienstes beim Bundesministerium für Inneres, welcher gemäß § 5 Abs. 2 Z 3 des Sicherheitspolizeigesetzes (SPG), BGBl. Nr. 566/1991, zur Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt ermächtigt ist,2. des rechtskundigen Dienstes beim Bundesministerium für Inneres, welcher gemäß Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 3, des Sicherheitspolizeigesetzes (SPG), Bundesgesetzblatt Nr. 566 aus 1991,, zur Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt ermächtigt ist,

3. […]

solange er im Exekutivdienst oder im wissenschaftlichen oder amtsärztlichen Dienst verwendet wird oder mit Aufgaben der Wirtschaftspolizei betraut ist. Die Exekutivdienstzulage gebührt ebenso, wenn ein solcher Beamter infolge eines in seinem Dienst erlittenen Dienstunfalles nicht mehr in diesem Dienst verwendet werden kann.

(2) – (5) […]

[…]

Vergütung für besondere Gefährdung

§ 82. (1) Dem exekutivdienstfähigen Beamten des Exekutivdienstes gebührt für die mit seiner dienstplanmäßigen Tätigkeit verbundene besondere Gefährdung an Stelle der im § 19b vorgesehenen Nebengebühr eine monatliche Vergütung von 7,30% des Referenzbetrages gemäß § 3 Abs. 4, soweit nicht für seine Verwendung gemäß Abs. 3 ein höheres Ausmaß festgesetzt ist.Paragraph 82, (1) Dem exekutivdienstfähigen Beamten des Exekutivdienstes gebührt für die mit seiner dienstplanmäßigen Tätigkeit verbundene besondere Gefährdung an Stelle der im Paragraph 19 b, vorgesehenen Nebengebühr eine monatliche Vergütung von 7,30% des Referenzbetrages gemäß Paragraph 3, Absatz 4,, soweit nicht für seine Verwendung gemäß Absatz 3, ein höheres Ausmaß festgesetzt ist.

(2) – (8) […]

[…]

Ausgleichsmaßnahmen für besondere Erschwernisse des Exekutivdienstes im Nachtdienst

§ 82b. (1) Einem Beamten des Exekutivdienstes, der in einem Kalenderjahr mindestens 15 Nachtdienste geleistet hat, gebührt für jeden geleisteten Nachtdienst ein Zeitguthaben im Ausmaß von eineinhalb Stunden. Der Anspruch entsteht mit dem der Leistung der Nachtdienste jeweils folgenden Monatsersten.Paragraph 82 b, (1) Einem Beamten des Exekutivdienstes, der in einem Kalenderjahr mindestens 15 Nachtdienste geleistet hat, gebührt für jeden geleisteten Nachtdienst ein Zeitguthaben im Ausmaß von eineinhalb Stunden. Der Anspruch entsteht mit dem der Leistung der Nachtdienste jeweils folgenden Monatsersten.

(2) Nachtdienst gemäß Abs. 1 leistet,(2) Nachtdienst gemäß Absatz eins, leistet,

1. wer in der Zeit von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr mindestens vier Stunden seine dienstlichen Tätigkeiten verrichtet und

2. in dem betreffenden Monat Anspruch auf eine Vergütung für besondere Gefährdung nach § 82 hat.2. in dem betreffenden Monat Anspruch auf eine Vergütung für besondere Gefährdung nach Paragraph 82, hat.

(3) – (4) […]“

3.1.2. § 5 SPG, BGBl. Nr. 566/1991 idF BGBl. I Nr. 113/2019, lautet auszugsweise wie folgt:3.1.2. Paragraph 5, SPG, Bundesgesetzblatt Nr. 566 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 113 aus 2019,, lautet auszugsweise wie folgt:

„Besorgung des Exekutivdienstes

§ 5. (1) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes versehen für die Sicherheitsbehörden den Exekutivdienst.Paragraph 5, (1) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes versehen für die Sicherheitsbehörden den Exekutivdienst.

(2) Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind

1. – 2. […]

3. Angehörige des rechtskundigen Dienstes bei Sicherheitsbehörden, wenn diese Organe zur Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt ermächtigt sind, und

4. […]

(3) – (7) […]“

3.2. Eingangs ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer ein Beamter des allgemeinen Verwaltungsdienstes (Verwendungsgruppe A1) ist, der im Rahmen des bei der Behörde eingerichteten Journaldienstes regelmäßig Nachtdienste in der Zeit von 22:00 Uhr bis 6:00 Uhr verrichtet (s. oben unter Pkt. II.1.).3.2. Eingangs ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer ein Beamter des allgemeinen Verwaltungsdienstes (Verwendungsgruppe A1) ist, der im Rahmen des bei der Behörde eingerichteten Journaldienstes regelmäßig Nachtdienste in der Zeit von 22:00 Uhr bis 6:00 Uhr verrichtet (s. oben unter Pkt. römisch zwei.1.).

Die Ausgleichsmaßnahmen für besondere Erschwernisse des Exekutivdienstes im Nachtdienst stehen nach dem eindeutigen Wortlaut des § 82b Abs. 1 GehG ausschließlich Beamten des Exekutivdienstes zu, womit die Zugehörigkeit zur Besoldungsgruppe des Exekutivdienstes Voraussetzung für einen Anspruch auf diese Ausgleichsmaßnahmen ist (vgl. hierzu auch VwGH 23.01.2008, 2007/12/0010).Die Ausgleichsmaßnahmen für besondere Erschwernisse des Exekutivdienstes im Nachtdienst stehen nach dem eindeutigen Wortlaut des Paragraph 82 b, Absatz eins, GehG ausschließlich Beamten des Exekutivdienstes zu, womit die Zugehörigkeit zur Besoldungsgruppe des Exekutivdienstes Voraussetzung für einen Anspruch auf diese Ausgleichsmaßnahmen ist vergleiche hierzu auch VwGH 23.01.2008, 2007/12/0010).

Da der Beschwerdeführer ein Beamter der Besoldungsgruppe „Allgemeiner Verwaltungsdienst“ iSd § 2 Z 1 lit. a GehG ist und eben gerade nicht der Besoldungsgruppe „Exekutivdienst“ iSd § 2 Z 6 lit. a leg.cit. zugeordnet ist (weshalb er auch keine Vergütung für besondere Gefährdung gemäß § 82 leg.cit., sondern folgerichtig eine ruhegenußfähige Exekutivdienstzulage gemäß § 40a leg.cit. bezieht), stehen ihm Ausgleichsmaßnahmen für besondere Erschwernisse des Exekutivdienstes im Nachtdienst gemäß § 82b leg.cit. nicht zu. Dies steht auch in Einklang mit den Erläuterungen zu § 82b leg.cit., in denen ausdrücklich klargestellt wird, dass § 82b Abs. 2 leg.cit. in seiner Z 2 den für Ausgleichsmaßnahmen in Betracht kommenden Personenkreis auf Beamte des Exekutivdienstes, welche auch Anspruch auf eine Vergütung für besondere Gefährdung nach § 82 leg.cit. haben, einschränkt (s. RV 1476 BlgNR 20. GP). Die vom Beschwerdeführer diesbezüglich getroffenen Beschwerdeausführungen (vgl. oben unter Pkt. I.4.) gehen daher ins Leere.Da der Beschwerdeführer ein Beamter der Besoldungsgruppe „Allgemeiner Verwaltungsdienst“ iSd Paragraph 2, Ziffer eins, Litera a, GehG ist und eben gerade nicht der Besoldungsgruppe „Exekutivdienst“ iSd Paragraph 2, Ziffer 6, Litera a, leg.cit. zugeordnet ist (weshalb er auch keine Vergütung für besondere Gefährdung gemäß Paragraph 82, leg.cit., sondern folgerichtig eine ruhegenußfähige Exekutivdienstzulage gemäß Paragraph 40 a, leg.cit. bezieht), stehen ihm Ausgleichsmaßnahmen für besondere Erschwernisse des Exekutivdienstes im Nachtdienst gemäß Paragraph 82 b, leg.cit. nicht zu. Dies steht auch in Einklang mit den Erläuterungen zu Paragraph 82 b, leg.cit., in denen ausdrücklich klargestellt wird, dass Paragraph 82 b, Absatz 2, leg.cit. in seiner Ziffer 2, den für Ausgleichsmaßnahmen in Betracht kommenden Personenkreis auf Beamte des Exekutivdienstes, welche auch Anspruch auf eine Vergütung für besondere Gefährdung nach Paragraph 82, leg.cit. haben, einschränkt (s. Regierungsvorlage 1476 BlgNR 20. Gesetzgebungsperiode Die vom Beschwerdeführer diesbezüglich getroffenen Beschwerdeausführungen vergleiche oben unter Pkt. römisch eins.4.) gehen daher ins Leere.

Schließlich ist für das Bundesverwaltungsgericht gerade vor dem Hintergrund der vom Gesetzgeber vorgesehenen Exekutivdienstzulage gemäß § 40a GehG (welche Beamten des allgemeinen Verwaltungsdienstes zusteht, die im Exekutivdienst verwendet werden) entgegen den dahingehenden Beschwerdeausführungen eine verfassungswidrige (iSv sachlich nicht gerechtfertigte) Ungleichbehandlung von Beamten dieser Besoldungsgruppen nicht erkennbar. Dem Bund ist von der Verfassung zur Regelung des Dienstrechts seiner Beamtinnen und Beamten ein weiter Spielraum eingeräumt. Die Argumentation des Beschwerdeführers, wonach das Gehaltsgesetz in der Verwendung des Wortes Exekutivdienst nicht den dienstrechtlichen Begriff des Exekutivdienstes sondern den Sicherheitspolizeilichen Begriff meinen würde ist nicht nachvollziehbar.Schließlich ist für das Bundesverwaltungsgericht gerade vor dem Hintergrund der vom Gesetzgeber vorgesehenen Exekutivdienstzulage gemäß Paragraph 40 a, GehG (welche Beamten des allgemeinen Verwaltungsdienstes zusteht, die im Exekutivdienst verwendet werden) entgegen den dahingehenden Beschwerdeausführungen eine verfassungswidrige (iSv sachlich nicht gerechtfertigte) Ungleichbehandlung von Beamten dieser Besoldungsgruppen nicht erkennbar. Dem Bund ist von der Verfassung zur Regelung des Dienstrechts seiner Beamtinnen und Beamten ein weiter Spielraum eingeräumt. Die Argumentation des Beschwerdeführers, wonach das Gehaltsgesetz in der Verwendung des Wortes Exekutivdienst nicht den dienstrechtlichen Begriff des Exekutivdienstes sondern den Sicherheitspolizeilichen Begriff meinen würde ist nicht nachvollziehbar.

3.3. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

3.4. Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen. 3.4. Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt ausgesprochen, dass dienstrechtliche Streitigkeiten öffentlich Bediensteter unter den Begriff der „civil rights“ im Verständnis des Art. 6 Abs. 1 EMRK fallen, insoweit derartige Streitigkeiten durch die innerstaatliche Rechtsordnung geregelte, subjektive Rechte oder Pflichten des jeweils betroffenen Bediensteten zum Gegenstand haben (vgl. VwGH 13.09.2017, Ro 2016/12/0024, mwN). Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt ausgesprochen, dass dienstrechtliche Streitigkeiten öffentlich Bediensteter unter den Begriff der „civil rights“ im Verständnis des Artikel 6, Absatz eins, EMRK fallen, insoweit derartige Streitigkeiten durch die innerstaatliche Rechtsordnung geregelte, subjektive Rechte oder Pflichten des jeweils betroffenen Bediensteten zum Gegenstand haben vergleiche VwGH 13.09.2017, Ro 2016/12/0024, mwN).

Demnach kann eine Verhandlungspflicht gemäß Art. 6 Abs. 1 EMRK nur dann entfallen, wenn die Ausnahmen für nicht übermäßig komplexe Rechtsfragen oder hochtechnische Fragen Platz greifen (s. VwGH 21.12.2016, Ra 2016/12/0067). Demnach kann eine Verhandlungspflicht gemäß Artikel 6, Absatz eins, EMRK nur dann entfallen, wenn die Ausnahmen für nicht übermäßig komplexe Rechtsfragen oder hochtechnische Fragen Platz greifen (s. VwGH 21.12.2016, Ra 2016/12/0067).

Da sich im vorliegenden Fall der unstrittige Sachverhalt aus den vorliegenden Akten ergibt und es sich auch um keine übermäßig komplexe Rechtsfrage handelt, kann von der Durchführung einer, vom Beschwerdeführers überdies nicht beantragten, mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

4. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.4. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Ausgleichsmaßnahme Beamter Besoldungsgruppe besondere Erschwernis Exekutivdienst Journaldienst Nachtdienst Ungleichbehandlung Verwaltungsdienst

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:W122.2239070.1.00

Im RIS seit

23.04.2021

Zuletzt aktualisiert am

23.04.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten