Der Beschwerdeführer war im Jahr 1978 in den Zollwachdienst eingetreten und steht als Beamter des Exekutivdienstes (E2a; Chefinspektor) in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Seit 1. Dezember 2001 wurde er im "Zoll-Kompetenzzentrum Internet und Cybercrime", das mit Erlass des Bundesministeriums für Finanzen vom 24. Oktober 2001 im Einvernehmen mit der (damaligen) Finanzlandesdirektion für Steiermark im Bereich der dortigen Geschäftsabteilung 3 eingerichtet worden war, verwendet. Der Beschwerdeführer stand schon damals im Genuss einer Wachdienstzulage nach § 81 GehG, einer Vergütung für besondere Gefährdung nach § 82 GehG, einer Vergütung für Beamte des Exekutivdienstes gemäß § 83 GehG und einer (pauschalierten) Aufwandsentschädigung nach § 20 GehG.Der Beschwerdeführer war im Jahr 1978 in den Zollwachdienst eingetreten und steht als Beamter des Exekutivdienstes (E2a; Chefinspektor) in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Seit 1. Dezember 2001 wurde er im "Zoll-Kompetenzzentrum Internet und Cybercrime", das mit Erlass des Bundesministeriums für Finanzen vom 24. Oktober 2001 im Einvernehmen mit der (damaligen) Finanzlandesdirektion für Steiermark im Bereich der dortigen Geschäftsabteilung 3 eingerichtet worden war, verwendet. Der Beschwerdeführer stand schon damals im Genuss einer Wachdienstzulage nach Paragraph 81, GehG, einer Vergütung für besondere Gefährdung nach Paragraph 82, GehG, einer Vergütung für Beamte des Exekutivdienstes gemäß Paragraph 83, GehG und einer (pauschalierten) Aufwandsentschädigung nach Paragraph 20, GehG.
Mit dem in Rechtskraft erwachsenen Bescheid der Finanzlandesdirektion für Steiermark vom 22. April 2004 wurde der Beschwerdeführer gemäß § 38 BDG 1979 von Amts wegen aus wichtigem dienstlichen Interesse mit Wirksamkeit vom 1. Mai 2004 zum Zollamt Graz, "Zollstelle Graz - ICC" versetzt. Gleichzeitig wurde gemäß § 38 Abs. 7 BDG 1979 festgestellt, dass er die für die Versetzung maßgebenden Gründe gemäß § 145b BDG 1979 nicht zu vertreten habe. Mit dem in Rechtskraft erwachsenen Bescheid der Finanzlandesdirektion für Steiermark vom 22. April 2004 wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 38, BDG 1979 von Amts wegen aus wichtigem dienstlichen Interesse mit Wirksamkeit vom 1. Mai 2004 zum Zollamt Graz, "Zollstelle Graz - ICC" versetzt. Gleichzeitig wurde gemäß Paragraph 38, Absatz 7, BDG 1979 festgestellt, dass er die für die Versetzung maßgebenden Gründe gemäß Paragraph 145 b, BDG 1979 nicht zu vertreten habe.
Mit einer als "Amtsverfügung" titulierten Erledigung des Zollamtes Graz vom 21. Juli 2004 wurde der Beschwerdeführer mit Wirkung vom 1. Mai 2004 dauernd mit der
"Funktion CC-Kundenbetreuer
Arbeitsplatz Nr. 00006
Arbeitsplatzwertigkeit A2/4
beim Zollamt Graz
in der Organisationseinheit Competence Center IC"
betraut.
Die eingangs genannten wochespezifischen Zulagen und Vergütungsansprüche wurden mit Ablauf des 31. Juli 2004 eingestellt.
Ein - dem Beschwerdeführer offenbar zugegangener - Bezugszettel vom 7. Juli 2004 wies für den Zeitraum "2004 05 - 2004 07" einen Übergenuss - gegliedert in "Bezug", "9890/AE", "2519/G", "Sonderzlg." und "2490/E" - von brutto 1.107,1 Euro und einen Nettoübergenuss von 915,5 Euro auf.
Das Zollamt Graz teilte mit seiner Erledigung vom 9. Juli 2004 dem Beschwerdeführer u.a. mit, dieser übe mit Ablauf des 30. April 2004 die Funktion eines Exekutivdienstbeamten nicht mehr aus. Ab diesem Zeitpunkt stünden ihm daher auch keine wachespezifischen Zulagen mehr zu. Aus diesem Grund würden mit Wirksamkeit vom 1. Mai 2004 die eingangs genannten wochespezifischen Zulagen und Vergütungsansprüche eingestellt werden.
In seiner Eingabe vom 16. Juli 2004 nahm der Beschwerdeführer zur eingangs genannten Erledigung des Zollamtes Graz vom 9. d.M. dahingehend Stellung, die Behörde übersehe, dass er die Tätigkeit, die er nunmehr beim "Competence Center IC" ausübe, bereits vor dem 1. Mai 2004 ausgeübt habe, wenn auch sein Arbeitsplatz zuvor als Planstelle des Exekutivdienstes ausgewiesen gewesen sei. Er sei nach wie vor Beamter des Exekutivdienstes, habe er doch einer Überstellung in den allgemeinen Verwaltungsdienst nie zugestimmt und würde nach wie vor nach dem Besoldungsschema des Exekutivdienstes entlohnt. Mangels Änderung seines Arbeitsplatzes bzw. seines besoldungsmäßigen Status habe er als Beamter des Exekutivdienstes nach wie vor Anspruch auf die wachespezifischen Zulagen nach den §§ 81, 82 und 83 GehG. Umso weniger lägen die Voraussetzungen für eine rückwirkende Einstellung der Zulagen vor. Auf Grund der weitgehenden Identität seines Arbeitsplatzes habe er insbesondere davon ausgehen können, dass ihm nach wie vor der Anspruch auf sämtliche bisher ausbezahlten Zulagen gebühre. Selbst für den Fall, dass dieser Anspruch nunmehr weggefallen sein sollte, hätte er diese Zulagen für die Monate Mai bis Juli (2004) jedenfalls im guten Glauben empfangen, weshalb eine Rückforderung im Sinne des § 13a GehG unzulässig wäre. Er ersuche daher um Rücküberweisung des zu Unrecht einbehaltenen "Übergenusses" sowie um Weiterzahlung der im vorliegenden Schreiben genannten Zulagen. Für den Fall, dass diesem Antrag nicht stattgegeben werden sollte, beantrage er die "bescheidmäßige Erledigung". In seiner Eingabe vom 16. Juli 2004 nahm der Beschwerdeführer zur eingangs genannten Erledigung des Zollamtes Graz vom 9. d.M. dahingehend Stellung, die Behörde übersehe, dass er die Tätigkeit, die er nunmehr beim "Competence Center IC" ausübe, bereits vor dem 1. Mai 2004 ausgeübt habe, wenn auch sein Arbeitsplatz zuvor als Planstelle des Exekutivdienstes ausgewiesen gewesen sei. Er sei nach wie vor Beamter des Exekutivdienstes, habe er doch einer Überstellung in den allgemeinen Verwaltungsdienst nie zugestimmt und würde nach wie vor nach dem Besoldungsschema des Exekutivdienstes entlohnt. Mangels Änderung seines Arbeitsplatzes bzw. seines besoldungsmäßigen Status habe er als Beamter des Exekutivdienstes nach wie vor Anspruch auf die wachespezifischen Zulagen nach den Paragraphen 81, 82 und 83 GehG. Umso weniger lägen die Voraussetzungen für eine rückwirkende Einstellung der Zulagen vor. Auf Grund der weitgehenden Identität seines Arbeitsplatzes habe er insbesondere davon ausgehen können, dass ihm nach wie vor der Anspruch auf sämtliche bisher ausbezahlten Zulagen gebühre. Selbst für den Fall, dass dieser Anspruch nunmehr weggefallen sein sollte, hätte er diese Zulagen für die Monate Mai bis Juli (2004) jedenfalls im guten Glauben empfangen, weshalb eine Rückforderung im Sinne des Paragraph 13 a, GehG unzulässig wäre. Er ersuche daher um Rücküberweisung des zu Unrecht einbehaltenen "Übergenusses" sowie um Weiterzahlung der im vorliegenden Schreiben genannten Zulagen. Für den Fall, dass diesem Antrag nicht stattgegeben werden sollte, beantrage er die "bescheidmäßige Erledigung".
In seiner Eingabe vom 17. Februar 2006 brachte der Beschwerdeführer zusammengefasst vor, er habe am 16. Juli 2004 beim Zollamt Graz einen Antrag auf Fortzahlung seiner wachespezifischen Zulagen ab 1. Mai 2004 gestellt. Die Behörde habe bis dato nicht über seinen Antrag vom 16. Juli 2004 abgesprochen. Er stelle somit den Antrag auf Übergang der Zuständigkeit zur Entscheidung über seinen Antrag vom 16. Juli 2004 an die belangte Behörde.
In einer weiteren Stellungnahme vom 15. September 2006 hielt der Beschwerdeführer seinen Standpunkt aufrecht, er habe bereits seit 1. Dezember 2001 dem neu gegründeten "Kompetenzzentrum für Internet und Cybercrime" angehört. Die Aufgaben dieses Kompetenzzentrums entsprächen jenen des "Competence Centers IC (Internet und Cybercrime)". Der Tätigkeitsbereich des "Zollkompetenzzentrums IC" könne auch dem Tätigkeitsbericht für den Zeitraum Dezember 2002 bis Mai 2003 entnommen werden. Die Übertragung des Abteilungsnamens ins Englische vermöge ebenso wenig etwas an der Identität des Arbeitsplatzes des Beschwerdeführers zu ändern wie der Wegfall der Bezeichnung als "Zoll"-Kompetenzzentrum. Mit Wirksamkeit vom Mai 2004 sei der Personalstand des"Zollkompetenzzentrums IC" um vier weitere "A2/4 Arbeitsplätze" erweitert worden. Aus dem entsprechenden Schreiben des Bundeskanzleramtes vom 20. April 2004 ergebe sich die Identität des "Zollkompetenzzentrums" mit dem "CC Internet und Cybercrime". Es sei somit unrichtig, dass das "Competence Center Internet und Cybercrime" erst mit Wirksamkeit vom 1. Mai 2004 entstanden wäre.
Mit dem angefochtenen Bescheid sprach die belangte Behörde folgendermaßen ab:
"Auf Ihren Antrag vom 16.7.2004 wird gemäß § 13 a Abs. 1
bis 3 Gehaltsgesetz 1956 (GehG), BGBl. Nr. 54, festgestellt, dass
Sie in der Zeit vom 1.5.2004 bis einschließlich 31.7.2004
1. a) die Wachdienstzulage gemäß § 81 GehG
b) die Vergütung für besondere Gefährdung
gemäß § 82 GehG in Verbindung mit der Verordnung des
Bundesministers für Finanzen vom 18.12.1998, BGBl. II Nr. 452/1998
c) die Vergütung für Beamte des
Exekutivdienstes gemäß § 83 GehG
d) die Aufwandsentschädigung gemäß § 20 GehG in Verbindung mit der Verordnung des Bundesministers für Finanzen vom 24.4.1973, BGBl. Nr. 211/1973 in der Fassung der Verordnung vom 18.12.2001, BGBl. II Nr. 448/2001 d) die Aufwandsentschädigung gemäß Paragraph 20, GehG in Verbindung mit der Verordnung des Bundesministers für Finanzen vom 24.4.1973, Bundesgesetzblatt Nr. 211 aus 1973, in der Fassung der Verordnung vom 18.12.2001, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 448 aus 2001,
zu Unrecht empfangen haben und
2. den dadurch entstandenen Übergenuss in Höhe von insgesamt netto EUR 915,5 dem Bund zu ersetzen haben."
Begründend führte die belangte Behörde vorerst in tatsächlicher Hinsicht aus:
"Ab 1.12.2001 verrichteten Sie als Mitglied des Zoll-Kompetenzzentrums Internet und Cybercrime Dienst. Das genannte Kompetenzzentrum war mit Erlass des Bundesministeriums für Finanzen vom 16.11.2001 ... im Einvernehmen mit der Finanzlandesdirektion für Steiermark im Bereich der do. Geschäftsabteilung 3 mit Wirkung vom 1. Dezember 2001 eingerichtet worden. Zielsetzung dieses bundesweit tätigen, in technischer und fachlicher Hinsicht unmittelbar dem Bundesministerium für Finanzen unterstehenden Kompetenzzentrums war es, für alle Organisationseinheiten der Zollverwaltung umfassende und für die Zollverwaltung notwendige Informationen aus dem Internet zu gewinnen. Dem angeführten Kompetenzzentrum oblagen folgende Aufgaben:
Zentrale Anlaufstelle für alle Internetaktivitäten
Abfragen aller kostenpflichtigen Informationssysteme
Erhebungen und Ermittlungen über Auftrag
Selbständige Internetrecherchen
Anregung und Durchführung von Schwerpunktaktionen
Mitwirkung bei der bundesweiten Schulung im Zusammenhang mit der Handhabung des Internet
forensische Datensicherung.
Mit der Bundesministeriengesetz-Novelle 2003, BGBl. I Nr. 17/2003, wurden mit Wirksamkeit vom 1.5.2004 die Angelegenheiten des Dienstbetriebes der Zollwache aus dem Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Finanzen herausgelöst (siehe dazu Abschnitt D Z 2 des Teiles 2 der Anlage zu § 2 Bundesministeriengesetz 1986) und diese Angelegenheiten dem Bundesministerium für Inneres zur Besorgung zugewiesen (siehe dazu Abschnitt F Z 3 des Teiles 2 der Anlage zu § 2 Bundesministeriengesetz 1986). Im Bereich des Innenministeriums wurde der Wachkörper der Zollwache nicht fortgeführt, sondern die Zollwachebeamten per 1.5.2004 in den Bundespolizei- oder Bundesgendarmeriedienst eingegliedert.Mit der Bundesministeriengesetz-Novelle 2003, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 2003,, wurden mit Wirksamkeit vom 1.5.2004 die Angelegenheiten des Dienstbetriebes der Zollwache aus dem Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Finanzen herausgelöst (siehe dazu Abschnitt D Ziffer 2, des Teiles 2 der Anlage zu Paragraph 2, Bundesministeriengesetz 1986) und diese Angelegenheiten dem Bundesministerium für Inneres zur Besorgung zugewiesen (siehe dazu Abschnitt F Ziffer 3, des Teiles 2 der Anlage zu Paragraph 2, Bundesministeriengesetz 1986). Im Bereich des Innenministeriums wurde der Wachkörper der Zollwache nicht fortgeführt, sondern die Zollwachebeamten per 1.5.2004 in den Bundespolizei- oder Bundesgendarmeriedienst eingegliedert. Gemäß dem Abgabenänderungsgesetz 2003 - AbgÄG 2003, BGBl. I Nr. 124/2003 (mit dem u.a. das Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz geändert wurde) sowie der Verordnung des Bundesministers für Finanzen vom 21.4.2004, BGBl. II Nr. 168/2004, wurden mit Ablauf des 30.4.2004 die bisherigen Finanzlandesdirektionen aufgelöst und mit Wirkung vom 1.5.2004 eine Steuer- und Zollkoordination eingerichtet.Gemäß dem Abgabenänderungsgesetz 2003 - AbgÄG 2003, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 124 aus 2003, (mit dem u.a. das Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz geändert wurde) sowie der Verordnung des Bundesministers für Finanzen vom 21.4.2004, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 168 aus 2004,, wurden mit Ablauf des 30.4.2004 die bisherigen Finanzlandesdirektionen aufgelöst und mit Wirkung vom 1.5.2004 eine Steuer- und Zollkoordination eingerichtet. Im Hinblick auf die angeführten Organisationsänderungen
wurden Sie mit Bescheid der Finanzlandesdirektion für Steiermark
vom 22.4.2004 ... mit Wirksamkeit vom 1.5.2004 von Amts wegen zum
Zollamt Graz, Zollstelle Graz - ICC -, versetzt und mit
Amtsverfügung des Zollamtes Graz vom 21.7.2004 ... mit Wirkung vom
1.5.2004 dauernd mit der Funktion eines CC-Betreuers im Competence Center IC (Internet und Cybercrime) betraut.
Dieses mit einem zentralen bundesweit wahrzunehmenden und fachspezifischen Aufgabenbereich betraute, in fachlicher Hinsicht unmittelbar dem Bundesministerium für Finanzen unterstellte Competence Center, war aus dem ehemaligen Zoll-Kompetenzzentrum Internet und Cybercrime hervorgegangen und mit Wirksamkeit vom 1.5.2004 organisatorisch beim Zollamt Graz angesiedelt worden. Im Vordergrund dieses Competence Centers steht die umfassende Informationsgewinnung über die im globalen Netz angebotenen Waren und Produkte. Die Kernaufgaben des CC reichen von der Marktbeobachtung aktueller Trends des elektronischen Geschäftsverkehrs, insbesondere des Versandhandels, bis hin zur operativen Ermittlung und Täteridentifikation.
Als CC-Betreuer im CC Internet und Cybercrime obliegen Ihnen im einzelnen folgende Aufgaben:
- Entwicklung von Risikoanalysen und Risikoprofilen
auf Grund vorliegender Informationen (z.B. aus dem Internet, dem
RIA, des STS-Teams, den Kunden-Teams) bzw. unter Berücksichtigung
der Ergebnisse von Eigenermittlungen sowie Evaluierung
durchgeführter Maßnahmen und Aktionen
- Entwicklung von Grundlagen und Arbeitsrichtlinien
für risiko- und erfolgsorientierte Schwerpunktaktionen im Bereich
der zugeordneten Aufgaben- und Verantwortungsbereiche des CC
- Informationssammlung und Aufbereitung bzw. Analyse
- Mitwirkung bei der Entwicklung sowie Betreuung und
Aktualisierung von Datenbanken im Rahmen der dem CC zugewiesenen
Aufgaben und Verantwortungsbereiche
- Mitwirkung und unterstützende Planung von
gemeinsamen Schwerpunktaktionen im Rahmen der dem CC zugewiesenen
Aufgaben und Verantwortungsbereiche
- Kontaktpflege, Informations- und Erfahrungsaustausch
mit Auditoren/Analytikern anderer Wirtschaftsräume im Rahmen der
zugewiesenen Aufgaben- und Verantwortungsbereiche des CC
- Unterstützung des CC-Managers bei der Umsetzung
sonstiger Agenden des CC-Teams
- Bundesweite Anlaufstelle für alle
Internetaktivitäten sowie Durchführung aller kostenpflichtigen
Abfragen in den einschlägigen Informationssystemen
- Eigenständige Internetrecherchen sowie
Marktbeobachtung sowie Anregung und Durchführung von
Schwerpunktaktionen
- Verhinderung von illegalen Datenbankzugriffen
- Zollabfertigungen im gewerblichen Güterverkehr unter
Zugrundelegung der zollrechtlichen Bestimmungen und damit
zusammenhängender Rechtsvorschriften auf nationaler und EU-Ebene
- Sicherung (Gewinnung, Aufbereitung und Untersuchung)
von IT-Beweismitteln
- Sicherstellung von IT-Beweismittel im internen
Bereich im Auftrag des BMF in enger Kooperation mit der Sektion VI
- Feststellung und Aufdeckung von Zuwiderhandlungen im
Bereich des elektronischen Verkehrs
- Gewährleistung von koordinierten, umfassenden und
kostengünstigen Datenbankabfragen
- Sicherstellung der ordnungsgemäßen und
gesetzeskonformen Verwendung der bereitgestellten Informationsquellen
- Umfassende Anwendungsbetreuung im Internetbereich
- Sonstige im Einzelfall vom BMF zugewiesene
(anlassbezogene) Aufgaben
(siehe dazu Arbeitsplatzbeschreibung Pkt. 5).
Im Zusammenhang mit der von Ihnen ausgeübten Tätigkeit wurde
Ihnen bis einschließlich Juli 2004
1) die Wachdienstzulage gemäß § 81 GehG in Höhe von zuletzt EUR 72,2 mtl. 1) die Wachdienstzulage gemäß Paragraph 81, GehG in Höhe von zuletzt EUR 72,2 mtl. 2) die Vergütung für besondere Gefährdung gemäß § 82 GehG iVm der Verordnung des Bundesministers für Finanzen vom 18.12.1998, BGBl. II Nr. 452/1998, in Höhe von mtl. 9,13 % des Gehaltes (einschließlich allfälliger Teuerungszulagen) der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V 2) die Vergütung für besondere Gefährdung gemäß Paragraph 82, GehG in Verbindung mit der Verordnung des Bundesministers für Finanzen vom 18.12.1998, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 452 aus 1998,, in Höhe von mtl. 9,13 % des Gehaltes (einschließlich allfälliger Teuerungszulagen) der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse römisch fünf 3) die Vergütung für Beamte des Exekutivdienstes gemäß § 83 GehG in Höhe von zuletzt EUR 86,2 mtl. sowie 3) die Vergütung für Beamte des Exekutivdienstes gemäß Paragraph 83, GehG in Höhe von zuletzt EUR 86,2 mtl. sowie 4) die Aufwandsentschädigung gemäß § 20 GehG iVm der Verordnung des Bundesministers für Finanzen vom 24.4.1973, BGBl. Nr. 211/1973 idF der Verordnung vom 18.12.2001, BGBl. II Nr. 448/2001, in Höhe von mtl. EUR 21,1 4) die Aufwandsentschädigung gemäß Paragraph 20, GehG in Verbindung mit der Verordnung des Bundesministers für Finanzen vom 24.4.1973, Bundesgesetzblatt Nr. 211 aus 1973, in der Fassung der Verordnung vom 18.12.2001, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 448 aus 2001,, in Höhe von mtl. EUR 21,1 gewährt."
Nach weiterer Darstellung des Verfahrensganges, der Bestimmungen der §§ 13a, 20, 81, 82 und 83 GehG sowie der Verordnungen des Bundesministers für Finanzen vom 24. April 1973, BGBl. Nr. 211/1973, sowie vom 18. Dezember 1998, BGBl. II Nr. 452/1998, führte die belangte Behörde erwägend aus:Nach weiterer Darstellung des Verfahrensganges, der Bestimmungen der Paragraphen 13 a, 20, 81, 82 und 83 GehG sowie der Verordnungen des Bundesministers für Finanzen vom 24. April 1973, Bundesgesetzblatt Nr. 211 aus 1973,, sowie vom 18. Dezember 1998, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 452 aus 1998,, führte die belangte Behörde erwägend aus: Zu 1) Wachdienstzulage gemäß § 81 GehG:Zu 1) Wachdienstzulage gemäß Paragraph 81, GehG: Wie der Verwaltungsgerichtshof zur inhaltlich gleichen Vorgängerbestimmung (§ 74 GehG a.F.) ausgesprochen habe, stelle die Z. 1 leg. cit. auf die Verwendung im Exekutivdienst ab. Die Bestimmung der Wachdienstzulage verfolge den Zweck, dem Beamten ein Äquivalent für die besondere körperliche und seelische Beanspruchung und die besonderen Gefahren zu gewähren, die der Wachdienst mit sich bringe. Der Anspruch werde daher nur jenen Beamten zugestanden, bei denen diese höhere Beanspruchung und diese höheren Gefahren auch wirklich bestünden.Wie der Verwaltungsgerichtshof zur inhaltlich gleichen Vorgängerbestimmung (Paragraph 74, GehG a.F.) ausgesprochen habe, stelle die Ziffer eins, leg. cit. auf die Verwendung im Exekutivdienst ab. Die Bestimmung der Wachdienstzulage verfolge den Zweck, dem Beamten ein Äquivalent für die besondere körperliche und seelische Beanspruchung und die besonderen Gefahren zu gewähren, die der Wachdienst mit sich bringe. Der Anspruch werde daher nur jenen Beamten zugestanden, bei denen diese höhere Beanspruchung und diese höheren Gefahren auch wirklich bestünden. Anspruchsvoraussetzung nach § 81 GehG sei damit die tatsächliche Verwendung im Exekutivdienst. Was unter "Exekutivdienst" im Sinne des § 81 Abs. 1 GehG zu verstehen sei, sei dort nicht definiert. Der Verwaltungsgerichtshof habe in seinem Erkenntnis vom 18. Februar 1971, Slg. 7976/A, den Begriff "Wacheexekutivdienst" aus den Zweck und Verwendung der einzelnen Wachkörper regelnden Vorschriften abgeleitet. Im damaligen (ohnedies) einen Zollwachebeamten betreffenden Fall sei das Zollgesetz 1955 herangezogen worden. Der Verwaltungsgerichtshof habe im Ergebnis implizit jedenfalls die in § 23 Abs. 1 ZollG (danach sei Zollwache ein in Abteilungen gegliederter und uniformierter bewaffneter Wachkörper, dem die Überwachung der Zollgrenze und die Beaufsichtigung des Verkehrs über dieselbe obliege) angesprochenen Aufgaben dem Exekutivdienst eines Zollwachebeamten zugeordnet. Mit der Gründung bzw. Erweiterung der Europäischen Union seien die vom Verwaltungsgerichtshof angesprochenen, dem Wachkörper der Zollwache obliegenden Aufgaben, nämlich die Überwachung der Zollgrenze und die Beaufsichtigung des Verkehrs über dieselbe, in Wegfall geraten. Dieser Umstand habe auch zur Auflösung des Wachkörpers der Zollwache mit Ablauf des 30. April 2004 geführt. Richtig sei, dass dem Beschwerdeführer bis zum Zeitpunkt der Auflösung der Zollwache (und darüber hinaus noch für weitere drei Monate) die Wachdienstzulage gewährt worden sei. Richtig sei auch - wie die durchgeführten Ermittlungen ergeben hätten -, dass er seine Funktion als Hauptsachbearbeiter im Bereich Betrugsbekämpfung mit 30. November 2001 beendet und mit 1. Dezember 2001 seine Tätigkeit beim neu gegründeten "Zoll-Kompetenzzentrum I & C" aufgenommen und ab 1. Mai 2004 in der Nachfolgeinstitution, dem "Competence Center I & C", fortgesetzt habe. Nicht den Tatsachen entspreche es hingegen, dass das "Competence Center I & C" - was den Aufgabenbereich anlange - mit dem Vorläufermodell, dem "Zoll-Kompetenzzentrum I & C", völlig ident sei. Ein Vergleich des Aufgabenbereiches des "Zoll-Kompetenzzentrums I & C" (siehe dazu den Erlass des Bundesministeriums für Finanzen vom 16. November 2001) mit jenem des "Competence Centers I & C" (siehe dazu Arbeitsplatzbeschreibung des "CC-Betreuers" im "CC Internet & Cybercrime)" zeige, dass die Aufgaben des "Competence Centers I & C" über jene des "Zoll-Kompetenzzentrums I & C" hinausgingen. Dieser Umstand sei jedoch im gegenständlichen Zusammenhang nicht von Relevanz, sodass dazu auch nicht näher Stellung bezogen werde. Tatsache sei, dass es Aufgabe des "Zoll-Kompetenzzentrums I & C" gewesen sei, alle Organisationseinheiten der Zollverwaltung, somit nicht nur jene des zivilen Zolls, sondern auch jene der Zollwache, mit den notwendigen Informationen aus dem Internet zu versorgen. Ob dieser Konnex zum Zollwachdienst als ausreichend angesehen werden könne, um einem im "Zoll-Kompetenzzentrum I & C" tätigen Exekutivbeamten die Wachdienstzulage zuzuerkennen, möge dahingestellt bleiben, sei doch nicht Thema des vorliegenden Verfahrens die Anspruchsberechtigung für den Zeitraum 1. Dezember 2001 bis 30. April 2004, sondern vielmehr jene ab 1. Mai 2004. In diesem Zusammenhang sei nur darauf hingewiesen, dass der Einsatz eines Exekutivbeamten im administrativen Bereich (Grundvoraussetzung hiefür sei das Vorliegen eines Zusammenhanges zwischen den "administrativen" und den "exekutiven" Aufgaben) noch nicht bedeute, dass der vom Exekutivbeamten verrichtete Dienst zwangsläufig als Exekutivdienst anzusehen sei. Entscheidend sei vielmehr der Inhalt der vom Exekutivbeamten konkret ausgeübten Tätigkeit. So habe der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 8. Jänner 2002, Zl. 96/12/0316, einem Justizwachebeamten, der in der Postzensur einer Justizanstalt tätig gewesen sei, den Anspruch auf die Wachdienstzulage verweigert. Begründet habe dies das Höchstgericht damit, dass diese Tätigkeit zwar zum Strafvollzug gehöre, aber ihrer Art nach und auf Grund der ihre Besorgung kennzeichnenden Umstände nicht mit der typischen Risikogeneigtheit jener Aufgaben zu vergleichen sei, die den Exekutivdienst im Sinne des § 81 GehG charakterisierten und mit der Wachdienstzulage abgegolten werden sollten. Aus denselben Erwägungen habe der Verwaltungsgerichtshof auch den Anspruch eines Justizwachebeamten auf die Wachdienstzulage, der in der Inventar- und Materialverwaltung einer Justizanstalt tätig gewesen sei, verneint. Unter Bedachtnahme auf die angeführte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sei daher fraglich und würde es einer eigenen Überprüfung bedürfen, ob die vom Beschwerdeführer im Zeitraum vom 1. Dezember 2001 bis zum 30. April 2004 ausgeübte Tätigkeit im "Zoll-Kompetenzzentrum I & C" (Informationsgewinnung aus dem Internet für alle Organisationseinheiten der Zollverwaltung, so u.a. auch für den Zollwachdienst) mit der für den Exekutivdienst kennzeichnenden typischen Gefahrenlage, die für die Begründung des Anspruches auf die Wachdienstzulage maßgeblich sei, verbunden sei und daher einen Anspruch auf die Wachdienstzulage auszulösen vermöge. Faktum sei, dass mit 30. April 2004 der Wachkörper der Zollwache aufgelöst worden sei und daher ab 1. Mai 2004 das "Competence Center I & C" auch keine Leistungen mehr für den Zollwachdienst erbringe. Damit stehe aber fest, dass es ab 1. Mai 2004 an jeglichem Zusammenhang zwischen der Tätigkeit des "Competence Centers I & C" und dem Zollwachdienst mangle und daher die Tätigkeit des Beschwerdeführers (da überhaupt keine Berührungspunkte mit dem Zollwachdienst mehr gegeben seien) jedenfalls ab 1. April 2004 auf keinen Fall mehr als Verwendung im Exekutivdienst angesehen werden könnte. Da die gesetzlichen Voraussetzungen des § 81 Abs. 1 Z. 1 GehG für die Zuerkennung der Wachdienstzulage jedenfalls ab 1. Mai 2004 nicht mehr vorlägen, könne dem Beschwerdeführer auch die in Rede stehende Zulage ab diesem Zeitpunkt nicht mehr gewährt werden.Anspruchsvoraussetzung nach Paragraph 81, GehG sei damit die tatsächliche Verwendung im Exekutivdienst. Was unter "Exekutivdienst" im Sinne des Paragraph 81, Absatz eins, GehG zu verstehen sei, sei dort nicht definiert. Der Verwaltungsgerichtshof habe in seinem Erkenntnis vom 18. Februar 1971, Slg. 7976/A, den Begriff "Wacheexekutivdienst" aus den Zweck und Verwendung der einzelnen Wachkörper regelnden Vorschriften abgeleitet. Im damaligen (ohnedies) einen Zollwachebeamten betreffenden Fall sei das Zollgesetz 1955 herangezogen worden. Der Verwaltungsgerichtshof habe im Ergebnis implizit jedenfalls die in Paragraph 23, Absatz eins, ZollG (danach sei Zollwache ein in Abteilungen gegliederter und uniformierter bewaffneter Wachkörper, dem die Überwachung der Zollgrenze und die Beaufsichtigung des Verkehrs über dieselbe obliege) angesprochenen Aufgaben dem Exekutivdienst eines Zollwachebeamten zugeordnet. Mit der Gründung bzw. Erweiterung der Europäischen Union seien die vom Verwaltungsgerichtshof angesprochenen, dem Wachkörper der Zollwache obliegenden Aufgaben, nämlich die Überwachung der Zollgrenze und die Beaufsichtigung des Verkehrs über dieselbe, in Wegfall geraten. Dieser Umstand habe auch zur Auflösung des Wachkörpers der Zollwache mit Ablauf des 30. April 2004 geführt. Richtig sei, dass dem Beschwerdeführer bis zum Zeitpunkt der Auflösung der Zollwache (und darüber hinaus noch für weitere drei Monate) die Wachdienstzulage gewährt worden sei. Richtig sei auch - wie die durchgeführten Ermittlungen ergeben hätten -, dass er seine Funktion als Hauptsachbearbeiter im Bereich Betrugsbekämpfung mit 30. November 2001 beendet und mit 1. Dezember 2001 seine Tätigkeit beim neu gegründeten "Zoll-Kompetenzzentrum römisch eins & C" aufgenommen und ab 1. Mai 2004 in der Nachfolgeinstitution, dem "Competence Center römisch eins & C", fortgesetzt habe. Nicht den Tatsachen entspreche es hingegen, dass das "Competence Center römisch eins & C" - was den Aufgabenbereich anlange - mit dem Vorläufermodell, dem "Zoll-Kompetenzzentrum römisch eins & C", völlig ident sei. Ein Vergleich des Aufgabenbereiches des "Zoll-Kompetenzzentrums römisch eins & C" (siehe dazu den Erlass des Bundesministeriums für Finanzen vom 16. November 2001) mit jenem des "Competence Centers römisch eins & C" (siehe dazu Arbeitsplatzbeschreibung des "CC-Betreuers" im "CC Internet & Cybercrime)" zeige, dass die Aufgaben des "Competence Centers römisch eins & C" über jene des "Zoll-Kompetenzzentrums römisch eins & C" hinausgingen. Dieser Umstand sei jedoch im gegenständlichen Zusammenhang nicht von Relevanz, sodass dazu auch nicht näher Stellung bezogen werde. Tatsache sei, dass es Aufgabe des "Zoll-Kompetenzzentrums römisch eins & C" gewesen sei, alle Organisationseinheiten der Zollverwaltung, somit nicht nur jene des zivilen Zolls, sondern auch jene der Zollwache, mit den notwendigen Informationen aus dem Internet zu versorgen. Ob dieser Konnex zum Zollwachdienst als ausreichend angesehen werden könne, um einem im "Zoll-Kompetenzzentrum römisch eins & C" tätigen Exekutivbeamten die Wachdienstzulage zuzuerkennen, möge dahingestellt bleiben, sei doch nicht Thema des vorliegenden Verfahrens die Anspruchsberechtigung für den Zeitraum 1. Dezember 2001 bis 30. April 2004, sondern vielmehr jene ab 1. Mai 2004. In diesem Zusammenhang sei nur darauf hingewiesen, dass der Einsatz eines Exekutivbeamten im administrativen Bereich (Grundvoraussetzung hiefür sei das Vorliegen eines Zusammenhanges zwischen den "administrativen" und den "exekutiven" Aufgaben) noch nicht bedeute, dass der vom Exekutivbeamten verrichtete Dienst zwangsläufig als Exekutivdienst anzusehen sei. Entscheidend sei vielmehr der Inhalt der vom Exekutivbeamten konkret ausgeübten Tätigkeit. So habe der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 8. Jänner 2002, Zl. 96/12/0316, einem Justizwachebeamten, der in der Postzensur einer Justizanstalt tätig gewesen sei, den Anspruch auf die Wachdienstzulage verweigert. Begründet habe dies das Höchstgericht damit, dass diese Tätigkeit zwar zum Strafvollzug gehöre, aber ihrer Art nach und auf Grund der ihre Besorgung kennzeichnenden Umstände nicht mit der typischen Risikogeneigtheit jener Aufgaben zu vergleichen sei, die den Exekutivdienst im Sinne des Paragraph 81, GehG charakterisierten und mit der Wachdienstzulage abgegolten werden sollten. Aus denselben Erwägungen habe der Verwaltungsgerichtshof auch den Anspruch eines Justizwachebeamten auf die Wachdienstzulage, der in der Inventar- und Materialverwaltung einer Justizanstalt tätig gewesen sei, verneint. Unter Bedachtnahme auf die angeführte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sei daher fraglich und würde es einer eigenen Überprüfung bedürfen, ob die vom Beschwerdeführer im Zeitraum vom 1. Dezember 2001 bis zum 30. April 2004 ausgeübte Tätigkeit im "Zoll-Kompetenzzentrum römisch eins & C" (Informationsgewinnung aus dem Internet für alle Organisationseinheiten der Zollverwaltung, so u.a. auch für den Zollwachdienst) mit der für den Exekutivdienst kennzeichnenden typischen Gefahrenlage, die für die Begründung des Anspruches auf die Wachdienstzulage maßgeblich sei, verbunden sei und daher einen Anspruch auf die Wachdienstzulage auszulösen vermöge. Faktum sei, dass mit 30. April 2004 der Wachkörper der Zollwache aufgelöst worden sei und daher ab 1. Mai 2004 das "Competence Center römisch eins & C" auch keine Leistungen mehr für den Zollwachdienst erbringe. Damit stehe aber fest, dass es ab 1. Mai 2004 an jeglichem Zusammenhang zwischen der Tätigkeit des "Competence Centers römisch eins & C" und dem Zollwachdienst mangle und daher die Tätigkeit des Beschwerdeführers (da überhaupt keine Berührungspunkte mit dem Zollwachdienst mehr gegeben seien) jedenfalls ab 1. April 2004 auf keinen Fall mehr als Verwendung im Exekutivdienst angesehen werden könnte. Da die gesetzlichen Voraussetzungen des Paragraph 81, Absatz eins, Ziffer eins, GehG für die Zuerkennung der Wachdienstzulage jedenfalls ab 1. Mai 2004 nicht mehr vorlägen, könne dem Beschwerdeführer auch die in Rede stehende Zulage ab diesem Zeitpunkt nicht mehr gewährt werden. Zu 2) Vergütung für besondere Gefährdung gemäß § 82 GehG:Zu 2) Vergütung für besondere Gefährdung gemäß Paragraph 82, GehG: Nach dieser Bestimmung gebühre die Vergütung für besondere Gefährdung dem "exekutivdienstfähigen Beamten des Exekutivdienstes". Während die in § 82 Abs. 1 GehG geregelte Grundstufe allen exekutivdienstfähigen Beamten des Exekutivdienstes zustehe, erfordere die Zuerkennung der erhöhten Vergütung gemäß § 82 Abs. 3 GehG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 452/1998 eine bestimmte konkrete Verwendung. Grundvoraussetzung für die Inanspruchnahme der Vergütung gemäß § 82 GehG sei jedenfalls (gleichgültig, ob es sich um die Grundstufe oder die erhöhte Vergütung handle) die Zugehörigkeit des Beamten zu einem Wachkörper, solle doch mit dieser Vergütung das Gefahrenpotential, dem speziell der Wachebeamte ausgesetzt sei, abgegolten werden. In diesem Zusammenhang werde auf die Erläuternden Bemerkungen zur 53. Gehaltsgesetz-Novelle hingewiesen. Daraus gehe klar hervor, dass die Zuerkennung der Vergütung gemäß § 82 GehG an die Zugehörigkeit des Beamten zu einem Wachkörper geknüpft sei. Wie bereits ausgeführt, sei der Wachkörper der Zollwache mit Ablauf des 30. April 2004 aufgelöst worden. In Ermangelung eines Wachkörpers der Zollwache sei auch eine Zugehörigkeit zu diesem Wachkörper ab 1. Mai 2004 nicht mehr möglich, sodass ab dem genannten Zeitpunkt die Voraussetzungen für den Bezug der Gefährdungsvergütung nicht mehr gegeben seien.Nach dieser Bestimmung gebühre die Vergütung für besondere Gefährdung dem "exekutivdienstfähigen Beamten des Exekutivdienstes". Während die in Paragraph 82, Absatz eins, GehG geregelte Grundstufe allen exekutivdienstfähigen Beamten des Exekutivdienstes zustehe, erfordere die Zuerkennung der erhöhten Vergütung gemäß Paragraph 82, Absatz 3, GehG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 452 aus 1998, eine bestimmte konkrete Verwendung. Grundvoraussetzung für die Inanspruchnahme der Vergütung gemäß Paragraph 82, GehG sei jedenfalls (gleichgültig, ob es sich um die Grundstufe oder die erhöhte Vergütung handle) die Zugehörigkeit des Beamten zu einem Wachkörper, solle doch mit dieser Vergütung das Gefahrenpotential, dem speziell der Wachebeamte ausgesetzt sei, abgegolten werden. In diesem Zusammenhang werde auf die Erläuternden Bemerkungen zur 53. Gehaltsgesetz-Novelle hingewiesen. Daraus gehe klar hervor, dass die Zuerkennung der Vergütung gemäß Paragraph 82, GehG an die Zugehörigkeit des Beamten zu einem Wachkörper geknüpft sei. Wie bereits ausgeführt, sei der Wachkörper der Zollwache mit Ablauf des 30. April 2004 aufgelöst worden. In Ermangelung eines Wachkörpers der Zollwache sei auch eine Zugehörigkeit zu diesem Wachkörper ab 1. Mai 2004 nicht mehr möglich, sodass ab dem genannten Zeitpunkt die Voraussetzungen für den Bezug der Gefährdungsvergütung nicht mehr gegeben seien. Zu 3) Vergütung für Beamte des Exekutivdienstes gemäß § 83 GehG:Zu 3) Vergütung für Beamte des Exekutivdienstes gemäß Paragraph 83, GehG: Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 8. Jänner 2002, Zl. 96/12/0316, ausgeführt habe, gebühre die Vergütung für wachespezifische Belastungen jedenfalls nur, wenn und so lange die anspruchsbegründende Tätigkeit tatsächlich erbracht werde. Nach dem Wortlaut des § 83 GehG müsse es sich dabei um einen Dienst handeln, mit dem "wachespezifische Belastungen" verbunden seien. Der Ausdruck "Belastung" sei dabei so zu verstehen, dass damit jene besonderen körperlichen Anstrengungen oder sonstige erschwerte Umstände abgegolten werden sollten, die mit der Dienstausübung verbunden seien. Die Art des Dienstes werde mit dem Ausdruck "wachespezifisch" umschrieben. Ob es sich hiebei nur um eine andere Umschreibung des in § 81 GehG verwendeten Begriffs "Exekutivdienst" handle oder in § 83 GehG ein engerer Ansatz gewählt worden sei, könne für den vorliegenden Fall dahingestellt bleiben. Selbst bei einer Gleichsetzung der "wachespezifischen" Tätigkeit mit dem Exekutivdienst (im Sinn des § 81 GehG) sei für den Standpunkt des Beschwerdeführers nichts zu gewinnen, weil dessen Tätigkeit jedenfalls ab 1. Mai 2004 nicht mehr dem Exekutivdienst zugerechnet werden könne (siehe dazu die Ausführungen zu 1) Wachdienstzulage). Damit sei eine Anspruchsberechtigung auf die Vergütung nach § 83 GehG jedenfalls ab 1. Mai 2004 zu verneinen.Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 8. Jänner 2002, Zl. 96/12/0316, ausgeführt habe, gebühre die Vergütung für wachespezifische Belastungen jedenfalls nur, wenn und so lange die anspruchsbegründende Tätigkeit tatsächlich erbracht werde. Nach dem Wortlaut des Paragraph 83, GehG müsse es sich dabei um einen Dienst handeln, mit dem "wachespezifische Belastungen" verbunden seien. Der Ausdruck "Belastung" sei dabei so zu verstehen, dass damit jene besonderen körperlichen Anstrengungen oder sonstige erschwerte Umstände abgegolten werden sollten, die mit der Dienstausübung verbunden seien. Die Art des Dienstes werde mit dem Ausdruck "wachespezifisch" umschrieben. Ob es sich hiebei nur um eine andere Umschreibung des in Paragraph 81, GehG verwendeten Begriffs "Exekutivdienst" handle oder in Paragraph 83, GehG ein engerer Ansatz gewählt worden sei, könne für den vorliegenden Fall dahingestellt bleiben. Selbst bei einer Gleichsetzung der "wachespezifischen" Tätigkeit mit dem Exekutivdienst (im Sinn des Paragraph 81, GehG) sei für den Standpunkt des Beschwerdeführers nichts zu gewinnen, weil dessen Tätigkeit jedenfalls ab 1. Mai 2004 nicht mehr dem Exekutivdienst zugerechnet werden könne (siehe dazu die Ausführungen zu 1) Wachdienstzulage). Damit sei eine Anspruchsberechtigung auf die Vergütung nach Paragraph 83, GehG jedenfalls ab 1. Mai 2004 zu verneinen. Zu 4) Aufwandsentschädigung: