TE Bvwg Erkenntnis 2021/2/15 L504 2230420-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 15.02.2021
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

15.02.2021

Norm

AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §9
B-VG Art133 Abs4
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 9 heute
  2. AsylG 2005 § 9 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.01.2010 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  6. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


,

L504 2230420-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. R. ENGEL als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , XXXX geb., StA. Türkei, vertreten durch RA Mag. K. May, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.03.2020, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. R. ENGEL als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , römisch 40 geb., StA. Türkei, vertreten durch RA Mag. K. May, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.03.2020, Zl. römisch 40 , zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß §§ 9, 57 AsylG idgF als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 9, 57, AsylG idgF als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.



, ,

Text


Entscheidungsgründe:
, Entscheidungsgründe:

I. Verfahrenshergangrömisch eins. Verfahrenshergang

Mit Bescheid vom 16.12.2009 hat das Bundesasylamt dem türkischen Staatsangehörigen gem. § 8 Abs 1 AsylG den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt. Mit Bescheid vom 16.12.2009 hat das Bundesasylamt dem türkischen Staatsangehörigen gem. Paragraph 8, Absatz eins, AsylG den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt.

Die bP brachte dabei im Wesentlichen vor, dass die bereits im ersten abgewiesenen Asylverfahren im Jahr 2001 gemachten Fluchtgründe noch immer aufrecht seien. Sie habe demnach im Falle der Rückkehr eine fünfmonatige Haftstrafe zu verbüßen. Zwei Verfahren seien noch offen.

Das Bundesasylamt begründete den subsidiären Schutz in der rechtskräftigen Entscheidung damit, dass sie in der Türkei noch eine fünfmonatige Freiheitsstrafe zu verbüßen hat. Sie würde somit bei einer Rückkehr nicht nur inhaftiert werden, sondern sei auf Grund ihres bereits vor vielen Jahren erfolgten Abbruchs der gesellschaftlichen, ökonomischen und sozialen Kontakte zur Heimat nur bedingt zu erwarten, dass sie ihren Lebensunterhalt inklusive Teilnahme am Rechtsleben in einem ausreichenden Ausmaß bestreiten könnte. Zusammenfassend war lt. Bundesasylamt jedenfalls mittelfristig nicht die erforderliche Sicherheit gegeben, dass die bP in der Türkei eine gesicherte Existenz und ihre Bürgerrechte haben wird.

Vom Magistrat der Stadt Innsbruck wurde der bP ein Aufenthaltstitel gem. dem NAG „Daueraufenthalt-EU“ mit Gültigkeit von 02.12.2016 bis 02.12.2021 erteilt.

Mit Schriftsatz vom 07.02.2020 hat das Bundesamt ein Verfahren zur Aberkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten eingeleitet und der bP eine Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme am 24.02.2020 durch Hinterlegung beim Postamt zugestellt.

Die bP wurde darin aufgefordert zum geplanten bzw. mitgeteilten Vorgehen, nämlich den Status eines subsidiär Schutzberechtigten abzuerkennen, Stellung zu nehmen und insbesondere auszuführen, ob und wenn ja, welche Gründe einer Aberkennung des Schutzstatus – ohne jedoch eine Rückkehrentscheidung zu erlassen – entgegen stünden. Eine Stellungnahmefrist von 2 Wochen wurde eingeräumt. Zur Einsichtnahme in das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zur Türkei am Standort der Behörde wurde sie aufgefordert. Das Bundesamt wies in dem Schreiben darauf hin, dass, wenn sie zur beabsichtigten Vorgehensweise keine Stellungnahme einbringt, die Behörde das Verfahren ohne nochmalige Anhörung auf Basis der Aktenlage fortführen werde.

Die beschwerdeführende Partei hat keine Stellungnahme eingebracht und hat sich zum beabsichtigen Vorgehen, nämlich den Status eines subsidiär Schutzberechtigten abzuerkennen, verschwiegen.

Mit Bescheid vom 13.03.2020 hat das Bundesamt den mit Bescheid vom 16.12.2009 zuerkannten Status eines subsidiär Schutzberechtigten gem. § 9 Abs 1 Z 1 AsylG von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt I.) und einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt II.).Mit Bescheid vom 13.03.2020 hat das Bundesamt den mit Bescheid vom 16.12.2009 zuerkannten Status eines subsidiär Schutzberechtigten gem. Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt römisch eins.) und einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.).

Das Bundesamt stellte dabei im Wesentlichen fest, dass die bP im Ermittlungsverfahren keine Gründe darlegte, die gegen eine Aberkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten bzw. für eine Aufrechterhaltung desselben sprechen würden. Die Behörde schloss aus dem Verschweigen der bP im Ermittlungsverfahren, dass sie der Ansicht der Behörde folge und sie den Status eines subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr bedürfe bzw. benötige.

In der durch den Rechtsfreund der bP eingebrachten Beschwerde wird im Wesentlichen moniert:

Hinsichtlich des Privat- und Familienlebens sei auszuführen, dass die bP bereits seit 2001 durchgängig in Österreich aufhältig und im Baugewerbe beschäftigt sei;

die bP sei Vater dreier Kinder die die österr. Staatsbürgerschaft besitzen;

hinsichtlich der pol. Lage in der Türkei seien die Feststellungen teilweise korrekt und kommen zum Schluss, dass die Verfolgung Oppositioneller nicht geringer geworden sei;

die Behörde begründe nicht, warum die der bP drohende Verfolgung nunmehr zur Beendigung des Schutzstatus führen sollte.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Das BVwG hat durch den Inhalt des übermittelten Verwaltungsaktes der belangten Behörde, einschließlich der Beschwerde Beweis erhoben.

1. Feststellungen (Sachverhalt)

1.1. Identität und Herkunft

Die bP ist in der Türkei geboren und absolvierte dort ihre Schulbildung.

Seit ihrer ersten Asylantragstellung im Jahr 2001 lebt sie in Österreich (AS 17).

Name und Geburtsdatum (wie im Einleitungssatz des Spruches angeführt) stehen (lt. Bundesamt) fest. Sie ist türkischer Staatsangehöriger.

1.2. Zu den Gründen für die Aberkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten

Das Bundesamt hat der bP mit Bescheid vom 16.12.2009 den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt. Die Schutzgewährung wurde im Wesentlichen mit einer drohenden fünfmonatigen Haftstrafe in der Türkei und der Gefahr, dass sie in eine aussichtslose Lage geraten könnte, begründet.

Lt. Akteninhalt wurde die befristete Aufenthaltsberechtigung zuletzt mit Bescheid vom 09.12.2014 bis zum 16.12.2016 verlängert. Anher erfolgte durch die bP kein Antrag mehr auf Verlängerung.

Über Antrag wurde ihr vom Magistrat der Stadt Innsbruck ein Aufenthaltstitel gem. dem NAG „Daueraufenthalt-EU“ für 02.12.2016 bis 02.12.2021 erteilt.

Zur Klärung, ob die Voraussetzungen für die Aufrechterhaltung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten noch vorliegen, teilte das Bundesamt der bP mit Schreiben vom 07.02.2020 die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens zur Aberkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten mit.

Sie wurde darin aufgefordert binnen einer Frist von 2 Wochen zum beabsichtigten Vorgehen Stellung zu beziehen und sollte dabei insbesondere ausführen ob und gegebenenfalls welche Gründe einer Aberkennung des Schutzstatus – ohne jedoch eine Rückkehrentscheidung zu erlassen – entgegen stünden. Gleichzeitig wurde die bP aufgefordert beim Bundesamt in das dort aufliegende Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zur Türkei Einsicht zu nehmen und Stellung zu beziehen.

Die Zustellung des behördlichen Schreibens erfolgte am 24.02.2020. Die Rechtswirksamkeit der Zustellung wurde in der Beschwerde nicht bestritten.

Die bP hat dieser Aufforderung zur Stellungnahme keine Folge geleistet bzw. hat sich dazu verschwiegen. Das Bundesamt konnte damit vertretbar davon ausgehen, dass aktuell keine Gründe einer Aberkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten entgegen stehen bzw., dass aktuell keine Gründe für die Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten mehr vorliegen.

Es kam damit kein Sachverhalt hervor, wonach die bP aktuell im Herkunftsstaat noch eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zu erwarten hätte oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes besteht.Es kam damit kein Sachverhalt hervor, wonach die bP aktuell im Herkunftsstaat noch eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zu erwarten hätte oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes besteht.

1.3. Zur Lage in der Türkei

Das Bundesamt traf zum Herkunftsstaat folgende Feststellungen denen sich das BVwG anschließt. Dass sich seither die Lage für den konkreten Fall entscheidungsrelevant nachteilig verändert hätte, entspricht nicht dem Gerichtswissen (Quelle insb. www.ecoi.net) und wurde auch nicht seitens der bP im Rahmen ihrer auch im Beschwerdeverfahren bestehenden Verfahrensförderungspflicht gem. § 39 Abs 2a AVG vorgebracht.Das Bundesamt traf zum Herkunftsstaat folgende Feststellungen denen sich das BVwG anschließt. Dass sich seither die Lage für den konkreten Fall entscheidungsrelevant nachteilig verändert hätte, entspricht nicht dem Gerichtswissen (Quelle insb. www.ecoi.net) und wurde auch nicht seitens der bP im Rahmen ihrer auch im Beschwerdeverfahren bestehenden Verfahrensförderungspflicht gem. Paragraph 39, Absatz 2 a, AVG vorgebracht.

1. Politische Lage

Die Türkei ist eine Präsidialrepublik und laut Art. 2 ihrer Verfassung ein demokratischer,Die Türkei ist eine Präsidialrepublik und laut Artikel 2, ihrer Verfassung ein demokratischer,

laizistischer und sozialer Rechtsstaat auf der Grundlage öffentlichen Friedens, nationaler

Solidarität, Gerechtigkeit und der Menschenrechte. Staats- und Regierungschef ist seit

Einführung des präsidialen Regierungssystems am 9.7.2018 der Staatspräsident, der die

politischen Geschäfte führt (AA 14.6.2019). Diese Entwicklung wurde mit der Parlamentsund

Präsidentschaftswahl im Juni 2018 abgeschlossen, u.a. wurde das Amt des

Ministerpräsidenten abgeschafft (bpb 9.7.2018).

Die Venedig Kommission des Europarates zeigte sich in einer Stellungnahme zu den

Verfassungsänderungen besorgt, da mehrere Kompetenzverschiebungen zugunsten des

Präsidentenamtes die Gewaltenteilung gefährden, und die Verfassungsänderungen die

Kontrolle der Exekutive über Gerichtsbarkeit und Staatsanwaltschaft in

problematischerweise verstärken würden. Ohne Gewaltenkontrolle würde sich das

Präsidialsystem zu einem autoritären System entwickeln (CoE-VC 13.7.2017).

Der Präsident wird für eine Amtszeit von fünf Jahren direkt gewählt und kann bis zu zwei

Amtszeiten innehaben, mit der Möglichkeit einer dritten Amtszeit, wenn während der

zweiten Amtszeit vorgezogene Präsidentschaftswahlen ausgerufen werden. Erhält kein

Kandidat in der ersten Runde die absolute Mehrheit der gültigen Stimmen, findet zwei

Wochen später eine Stichwahl zwischen den beiden stimmenstärksten Kandidaten statt.

Die 600 Mitglieder des Einkammerparlaments werden durch ein proportionales System

mit geschlossenen Parteienlisten bzw. unabhängigen Kandidaten in 87 Wahlkreisen für

eine Amtszeit von fünf (vor der Verfassungsänderung vier) Jahren gewählt.

Wahlkoalitionen sind erlaubt. Die Zehn-Prozent-Hürde, die höchste unter den OSZEMitgliedstaaten,

wurde trotz der langjährigen Empfehlung internationaler Organisationen

und der Rechtsprechung des EGMR nicht gesenkt. Die unter Militärherrschaft

verabschiedete Verfassung garantiert die Grundrechte und -freiheiten nicht ausreichend,

da sie sich auf Verbote zum Schutze des Staates konzentriert und es der Gesetzgebung

erlaubt, weitere unangemessene Einschränkungen festzulegen. Die Vereinigungs-,

Versammlungs- und Meinungsfreiheit und das Wahlrecht selbst werden durch die

Verfassung und die Gesetzgebung übermäßig eingeschränkt (OSCE/ODIHR 21.9.2018).

Am 16.4.2017 stimmten 51,4% der türkischen Wählerschaft für die von der regierenden

Partei für Gerechtigkeit und Entwicklung (AKP) initiierte und von der rechtsnationalistischen

Partei der Nationalistischen Bewegung (MHP) unterstützte

Verfassungsänderung im Sinne eines exekutiven Präsidialsystems (OSCE 22.6.2017, vgl.

HDN 16.4.2017). Die gemeinsame Beobachtungsmisson der OSZE und der

Parlamentarischen Versammlung des Europarates (PACE) kritisierte die ungleichen

Wettbewerbsbedingungen beim Referendum. Einschränkungen von grundlegenden

Freiheiten aufgrund des Ausnahmezustands hatten negative Auswirkungen. Im Vorfeld

des Referendums wurden Journalisten und Gegner der Verfassungsänderung behindert,

verhaftet und fallweise physisch attackiert. Mehrere hochrangige Politiker und Beamte,

darunter der Staatspräsident und der Regierungschef setzten die Unterstützer der Nein-

Kampagne mit Terrorsympathisanten oder Unterstützern des Putschversuchs vom Juli

2016 gleich (OSCE/PACE 17.4.2017).

Bei den vorgezogenen Präsidentschaftswahlen am 24.6.2018 errang Amtsinhaber Recep

Tayyip Erdo?an mit 52,6% der Stimmen bereits im ersten Wahlgang die nötige absolute

Mehrheit für die Wiederwahl. Bei den gleichzeitig stattfindenden Parlamentswahlen

erhielt die regierende AKP 42,6% der Stimmen und 295 der 600 Sitze im Parlament. Zwar

verlor die AKP die absolute Mehrheit, doch durch ein Wahlbündnis mit der rechtsnationalistischen

MHP unter dem Namen „Volksbündnis“ verfügt sie über eine Mehrheit

im Parlament. Die kemalistisch-sekuläre Republikanische Volkspartei (CHP) gewann 22,6%

bzw. 146 Sitze und ihr Wahlbündnispartner, die national-konservative ?yi-Partei, eine

Abspaltung der MHP, 10% bzw. 43 Mandate. Drittstärkste Partei wurde die pro-kurdische

Demokratische Partei der Völker (HDP) mit 11,7% und 67 Mandaten (HDN 26.6.2018).

Trotz einer echten Auswahl bestand keine Chancengleichheit zwischen den

kandidierenden Parteien. Der amtierende Präsident und seine AKP genossen einen

beachtlichen Vorteil, der sich auch in einer übermäßigen Berichterstattung der staatlichen

und privaten Medien zu ihren Gunsten widerspiegelte. Zudem missbrauchte die

regierende AKP staatliche Verwaltungsressourcen für den Wahlkampf. Der restriktive

Rechtsrahmen und die unter dem geltenden Ausnahmezustand gewährten

Machtbefugnisse schränkten die Versammlungs- und Meinungsfreiheit, auch in den

Medien, ein. Der Wahlkampf fand in einem stark polarisierten politischen Umfeld statt

(OSCE/ODIHR 21.9.2018).

Am 23.6.2019 fand in Istanbul die Wiederholung der Bürgermeisterwahl statt. Diese war

von nationaler Bedeutung, da ein Fünftel der türkischen Bevölkerung in Istanbul lebt und

die Stadt ein Drittel des Bruttonationalproduktes erwirtschaftet (NZZ 23.6.2019). Bei der

ersten Wahl am 31. März hatte der Kandidat der oppositionellen CHP, Ekrem ?mamo?lu,

mit einem hauchdünnen Vorsprung von 13.000 Stimmen gewonnen. Die regierende AKP

hatte jedoch das Ergebnis angefochten, sodass die Hohe Wahlkommission am 6. Mai

schließlich die Wahl wegen formaler Fehler bei der Besetzung einiger Wahlkomitees

annullierte (FAZ 23.6.2019, vgl. Standard 23.6.2019). ?mamo?lu gewann die wiederholteannullierte (FAZ 23.6.2019, vergleiche Standard 23.6.2019). ?mamo?lu gewann die wiederholte

Wahl mit 54%. Der Kandidat der AKP, Ex-Premierminister Binali Y?ld?r?m, erreichte 45%

(Anadolu 23.6.2019). Die CHP löste damit die AKP nach einem Vierteljahrhundert von der

Macht in Istanbul ab (FAZ 23.6.2019). Bei den Lokalwahlen vom 30.3.2019 hatte die AKP

von Staatspräsident Erdo?an bereits die Hauptstadt Ankara (nach 20 Jahren) sowie die

Großstädte Adana, Antalya und Mersin an die Opposition verloren. Ein wichtiger Faktor

war der Umstand, dass die pro-kurdische HDP auf eine Kandidatur im Westen des Landes

verzichtete (Standard 1.4.2019) und deren inhaftierter Vorsitzende, Selahattin Demirta?,

auch bei der Wahlwiederholung seine Unterstützung für ?mamo?lu betonte (NZZ

23.6.2019).

Trotz der Aufhebung des Ausnahmezustands sind viele seiner Verordnungen in die

ordentliche Gesetzgebung aufgenommen worden. Das neue Präsidialsystem hat etliche

der bisher bestehenden Elemente der Gewaltenteilung aufgehoben und die Rolle des

Parlaments geschwächt. Dies hat zu einer stärkeren Politisierung der öffentlichen

Verwaltung und der Justiz geführt. Der Präsident hat die Befugnis hochrangige

Regierungsbeamte zu ernennen und zu entlassen, die nationale Sicherheitspolitik

festzulegen und die erforderlichen Durchführungsmaßnahmen zu ergreifen, den

Ausnahmezustand auszurufen; Präsidialerlässe zu Exekutivangelegenheiten außerhalb des

Gesetzes zu erlassen, das Parlament indirekt aufzulösen, indem er Parlaments- und

Präsidentschaftswahlen ausruft, das Regierungsbudget zu erstellen; gegen Gesetze Veto

einzulegen, und vier von 13 Mitgliedern des Rates der Richter und Staatsanwälte sowie

zwölf von 15 Richtern des Verfassungsgerichtshofes zu ernennen. Die traditionellen

Instrumente des Parlaments zur Kontrolle der Exekutive, wie z.B. ein Vertrauensvotum

und die Möglichkeit mündlicher Anfragen an die Regierung, sind nicht mehr möglich. Nur

schriftliche Anfragen können an Vizepräsidenten und Minister gerichtet werden. Wenn

drei Fünftel des Parlamentes zustimmen, kann dieses eine parlamentarische

Untersuchung mutmaßlicher strafrechtlicher Handlungen des Präsidenten, der

Vizepräsidenten und der Minister im Zusammenhang mit ihren Aufgaben einleiten. Der

Grundsatz des Vorrangs von Gesetzen vor Präsidialerlässen ist im neuen System verankert.

Der Präsident darf keine Dekrete in Bereichen erlassen, die durch die Verfassung der

Legislative vorbehalten sind. Der Präsident hat jedoch das Recht, gegen jedes Gesetz ein

Veto einzulegen, obgleich das Parlament mit absoluter Mehrheit ein solches Veto außer

Kraft setzen kann, während das Parlament nur beim Verfassungsgericht die

Nichtigkeitserklärung von Präsidialerlässen beantragen kann. Mehrere

Schlüsselinstitutionen, wie der Generalstab, der Nationale Nachrichtendienst, der

Nationale Sicherheitsrat und der Souveräne Wohlfahrtsfonds, sind inzwischen dem Büro

des Präsidenten angegliedert worden (EC 29.5.2019).

Zunehmende politische Polarisierung, insbesondere im Vorfeld der Gemeinderatswahlen

vom März 2019, verhindert weiterhin einen konstruktiven parlamentarischen Dialog. Die

Marginalisierung der Opposition, insbesondere der Demokratischen Partei der Völker

(HDP), hält an. Viele der HDP-Abgeordneten sowie deren beide ehemaligen Ko-

Vorsitzende befinden sich nach wie vor in Haft. Laut europäischer Kommission muss die

parlamentarische Immunität gestärkt werden, um die Meinungsfreiheit der Abgeordneten

zu gewährleisten (EC 29.5.2019).

Nach dem Ende des Ausnahmezustandes am 18.7.2018 verabschiedete das Parlament ein

Gesetzespaket mit Anti-Terrormaßnahmen, das vorerst auf drei Jahre befristet ist (NZZ

18.7.2018; vgl. ZO 25.7.2018). In 27 Paragrafen wird geregelt, wie der Staat den Kampf18.7.2018; vergleiche ZO 25.7.2018). In 27 Paragrafen wird geregelt, wie der Staat den Kampf

gegen den Terror auch im Normalzustand weiterführen will. So behalten die Gouverneure

einen Teil ihrer Befugnisse aus dem Ausnahmezustand. Sie dürfen weiterhin Menschen bei

Verdacht, dass sie "die öffentliche Ordnung oder Sicherheit stören", bis zu 15 Tage den

Zugang zu bestimmten Orten und Regionen verwehren und die Versammlungsfreiheit

einschränken. Der neue Gesetzestext regelt im Detail, wie Richter, Sicherheitskräfte oder

Ministeriumsmitarbeiter entlassen werden können (ZO 25.7.2018).

Mehr als 152.000 Beamte, darunter Akademiker, Lehrer, Polizisten, Gesundheitspersonal,

Richter und Staatsanwälte, wurden durch Notverordnungen entlassen. Mehr als 150.000

Personen wurden während des Ausnahmezustands in Gewahrsam genommen und mehr

als 78.000 wegen Terrorismusbezug verhaftet, von denen 50.000 noch im Gefängnis

sitzen (EC 29.5.2019). Die rund 50.000 wegen Terrorbezug Inhaftierten machen 17% aller

Gefängnisinsassen aus (AM 4.12.2018).

[siehe auch: 4. Rechtsschutz/Justizwesen, 5.Sicherheitsbhörden und 3.1. Gülen- oder

Hizmet-Bewegung]

Quellen:

? AA – Auswärtiges Amt (14.6.2019): Bericht über die asyl- und

abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei,

https://www.ecoi.net/en/file/local/2011504/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_

%C3%Bcber_die_asyl-

_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_T%C3%Bcrkei_%28Stand_

Mai_2019%29%2C_14.06.2019.pdf, Zugriff 4.10.2019

- 7/16 -

? Anadolu Agency (23.6.2019): CHP's Imamoglu wins Istanbul’s mayoral poll,

https://www.aa.com.tr/en/politics/chps-imamoglu-wins-istanbul-s-mayoralpoll/

1513613, Zugriff 4.10.2019

? AM – Al Monitor (4.12.2018): Turkey can't build prisons fast enough to house

convict influx, https://www.al-monitor.com/pulse/originals/2018/11/turkeyovercrowded-

prisons-face-serious-problems.html, Zugriff 4.10.2019

? bpb – Bundeszentrale für politische Bildung (9.7.2018): Das "neue" politische

System der Türkei, https://www.bpb.de/internationales/europa/tuerkei/255789/dasneue-

politische-system-der-tuerkei, Zugriff 3.10.2019

? CoE-VC – council of europe - european commission for democracy through law

(venice commission) (13.7.2017): Turkey - Opinion - The Amendments to the

Constitution adopted by the Grand National Assembly on 21 January 2017 and to

be submitted to a National Referendumon 16 April 2017 [Opinion No. 875/2017],

S.29, Abs.130,S.29, Absatz 130,,

https://www.venice.coe.int/webforms/documents/default.aspx?pdffile=cdlad(

2017)005-e, Zugriff 3.10.2019

? EC - European Commission (29.5.2019): Turkey 2019 Report [SWD(2019) 220

final], https://www.ecoi.net/en/file/local/2010472/20190529-turkey-report.pdf,

Zugriff 3.10.2019

? FAZ – Frankfurter Allgemeine Zeitung (23.6.2019): Erdogan gratuliert Imamoglu

zum Wahlsieg in Istanbul, https://www.faz.net/aktuell/politik/ausland/wiederniederlage-

fuer-erdogans-akp-in-istanbul-16250529.html, Zugriff 4.10.2019

? HDN – Hürriyet Daily News (16.4.2017): Turkey approves presidential system in

tight referendum, http://www.hurriyetdailynews.com/live-turkey-votes-onpresidential-

system-in-keyreferendum.

aspx?pageID=238&nID=112061&NewsCatID=338, Zugriff 4.10.2019

? HDN - Hürriyet Daily News (26.6.2018): 24. Juni 2018, Ergebnisse

Präsidentschaftswahlen; Ergebnisse Parlamentswahlen,

http://www.hurriyetdailynews.com/wahlen-turkei-2018, Zugriff 4.10.2019

? NZZ – Neue Zürcher Zeitung (18.7.2018): Wie es in der Türkei nach dem Ende des

Ausnahmezustands weiter geht, https://www.nzz.ch/international/tuerkei-wie-esnach-

dem-ende-des-ausnahmezustands-weitergeht-ld.1404273, Zugriff 4.10.2019

? NZZ - Neue Zürcher Zeitung (23.6.2019): Niederlage für Erdogans AKP: CHPKandidat

Imamoglu gewinnt erneut die Bürgermeisterwahl in Istanbul,

https://www.nzz.ch/international/niederlage-fuer-erdogans-akp-chp-kandidatimamoglu-

gewinnt-erneut-die-buergermeisterwahl-in-istanbul-ld.1490981, Zugriff

4.10.2019

? OSCE – Organization for Security and Cooperation in Europe (22.6.2017): Turkey,

Constitutional Referendum, 16 April 2017: Final Report,

http://www.osce.org/odihr/elections/turkey/324816?download=true, Zugriff

4.10.2019

? OSCE/PACE - Organization for Security and Cooperation in Europe/ Parliamentary

Assembly of the Council of Europe (17.4.2017): INTERNATIONAL REFERENDUM

OBSERVATION MISSION, Republic of Turkey – Constitutional Referendum, 16 April

2017 - Statement of Preliminary Findings and Conclusions,

https://www.osce.org/odihr/elections/turkey/311721?download=true, Zugriff

4.10.2019

? OSCE/ODIHR – Organization for Security and Co-operation in Europe/Office for

Democratic Institutions and Human Rights (21.9.2018): Turkey, Early Presidential

and Parliamentary Elections, 24 June 2018: Final

Report,https://www.osce.org/odihr/elections/turkey/397046?download=true,

3.10.2019

? Der Standard (1.4.2019): Erdo?ans AKP verliert bei türkischer Kommunalwahl die

Großstädte, https://derstandard.at/2000100581333/Erdogans-AKP-verliert-dietuerkischen-

Grossstaedte, Zugriff 4.10.2019

? Der Standard (23.6.2019): Opposition gewinnt Wahlwiederholung in Istanbul,

https://derstandard.at/2000105305388/Imamoglu-bei-Auszaehlung-der-

Wahlwiederholung-in-Istanbul-in-Fuehrungin-Istanbul, Zugriff 4.10.2019

? ZO - Zeit Online (25.7.2018): Türkei verabschiedet Antiterrorgesetz,

https://www.zeit.de/politik/ausland/2018-07/tuerkisches-parlamentverabschiedung-

neue-gesetze-anti-terror-massnahmen, Zugriff 4.10.2019

2. Sicherheitslage

Im Juli 2015 flammte der bewaffnete Konflikt zwischen Sicherheitskräften und der

Kurdischen Arbeiterpartei (PKK) wieder auf; der sog. Lösungsprozess kam zum Erliegen.

Die Türkei musste zudem von Sommer 2015 bis Ende 2017 eine der tödlichsten Serien

terroristischer Anschläge ihrer Geschichte verkraften. Sie war dabei einer dreifachen

Bedrohung durch Terroranschläge der PKK (bzw. ihrer Ableger), des sogenannten

Islamischen Staates sowie – in sehr viel geringerem Ausmaß – auch linksextremistischer

Gruppierungen, wie der Revolutionären Volksbefreiungspartei-Front (DHKP-C), ausgesetzt.

Die Intensität des Konflikts mit der PKK innerhalb des türkischen Staatsgebiets hat aber

seit Spätsommer 2016 nachgelassen (AA 14.6.2019). Dennoch ist die Situation im

Südosten trotz eines verbesserten Sicherheitsumfelds weiterhin angespannt. Die

Regierung setzte die Sicherheitsmaßnahmen gegen die PKK und mit ihr verbundenen

Gruppen fort (EC 25.9.2019). Laut der türkischen Menschenrechtsvereinigung (IHD) kamen

2018 bei bewaffneten Auseinandersetzungen 502 Personen ums Leben, davon 107

Sicherheitskräfte, 391 bewaffnete Militante und vier Zivilisten (IHD 19.4.2019). 2017

betrug die Zahl der Todesopfer 656 (IHD 24.5.2018) und 2016, am Höhepunkt der

bewaffneten Auseinandersetzungen, 1.757 (IHD 1.2.2017). Die International Crisis Group

zählte 2018 sogar 603 Personen, die ums Leben kamen. Von Jänner bis September 2019

kamen 361 Personen ums Leben (ICG 4.10.2019). Bislang gab es keine sichtbaren

Entwicklungen bei der Wiederaufnahme eines glaubwürdigen politischen Prozesses zur

Erreichung einer friedlichen und nachhaltigen Lösung (EC 29.5.2019).

Die innenpolitischen Spannungen und die bewaffneten Konflikte in den Nachbarländern

Syrien und Irak haben Auswirkungen auf die Sicherheitslage (EDA 4.10.2019). Im

Grenzgebiet der Türkei zu Syrien und Irak, insbesondere in Diyarbak?r, Cizre, Silopi, Idil,

Yüksekova und Nusaybin sowie generell in den Provinzen Mardin, ??rnak und Hakkâri

bestehen erhebliche Gefahren durch angrenzende Auseinandersetzungen. In den

Provinzen Hatay, Kilis, Gaziantep, ?anl?urfa, Diyarbak?r, Mardin, Batman, Bitlis, Bingöl, Siirt,

Mu?, Tunceli, ??rnak, Hakkâri und Van besteht ein erhöhtes Risiko. In den genannten

Gebieten werden immer wieder „zeitweilige Sicherheitszonen“ eingerichtet und regionale

Ausgangssperren verhängt. Zur Einrichtung von Sicherheitszonen und Verhängung von

Ausgangssperren kam es bisher insbesondere im Gebiet südöstlich von Hakkâri entlang

der Grenze zum Irak sowie in Diyarbak?r und Umgebung sowie südöstlich der Ortschaft

Cizre (Dreiländereck Türkei-Syrien-Irak), aber auch in den Provinzen Gaziantep, Kilis, Urfa,

Hakkâri, Batman und A?r? (AA 8.10.2019a). Das BMEIA sieht ein hohes Sicherheitsrisiko in

den Provinzen A?r?, Batman, Bingöl, Bitlis, Diyarbak?r, Gaziantep, Hakkari, Kilis, Mardin,

?anl?urfa, Siirt, ??rnak, Tunceli und Van, wo es immer wieder zu bewaffneten

Zusammenstößen mit zahlreichen Todesopfern und Verletzten kommt. Ein erhöhtes

Sicherheitsrisiko gilt im Rest des Landes (BMEIA 4.10.2019).

Die Sicherheitskräfte verfügen auch nach Beendigung des Ausnahmezustandes weiterhin

über die Möglichkeit, die Bewegungs- und Versammlungsfreiheit einzuschränken sowie

kurzfristig lokale Ausgangssperren zu verhängen (EDA 4.10.2019).

Quellen:

? AA – Auswärtiges Amt (14.6.2019): Bericht über die asyl- und

abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei,

https://www.ecoi.net/en/file/local/2011504/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_

%C3%Bcber_die_asyl-

_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_T%C3%Bcrkei_%28Stand_

Mai_2019%29%2C_14.06.2019.pdf, Zugriff 8.10.2019

? AA – Auswärtiges Amt (8.11.2019a): Reise- und Sicherheitshinweise,

https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/tuerkeinode/

tuerkeisicherheit/201962#content_1, Zugriff 8.10.2019

? BMEIA - Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres (8.11.2019):

Türkei – Sicherheit und Kriminalität, https://www.bmeia.gv.at/reiseaufenthalt/

reiseinformation/land/tuerkei/, Zugriff 8.10.2019

? EC - European Commission (29.5.2019): Turkey 2019 Report [SWD(2019) 220 final],

https://www.ecoi.net/en/file/local/2010472/20190529-turkey-report.pdf, Zugriff

3.10.2019

? EDA - Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten (4.10.2019):

Reisehinweise Türkei, https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/vertretungen-undreisehinweise/

tuerkei/reisehinweise-fuerdietuerkei.html, Zugriff 4.10.2019

? IHD – Human Rights Association - ?nsan Haklar? Derne?i (1.2.2017): IHD’s 2016

Report on Human Rights Violations in Eastern and Southeastern Anatolia Region,

https://ihd.org.tr/en/ihds-2016-report-on-human-rights-violations-in-eastern-andsoutheastern-

anatolia/, Zugriff 4.10.2019

? IHD – Human Rights Association - ?nsan Haklar? Derne?i (24.5.2018): 2017

Summary Table of Human Rights Violations In Turkey, http://ihd.org.tr/en/wpcontent/

uploads/2018/05/IHD_2017_balance-sheet-1.pdf, Zugriff 4.10.2019

? IHD – Human Rights Association - ?nsan Haklar? Derne?i (19.4.2019): 2018

Summary Table of Human Rights Violations In Turkey, https://ihd.org.tr/en/wpcontent/

uploads/2019/05/2018-SUMMARY TABLE OF HUMANRIGHTSVIOLATIONS

IN-TURKEY.pdf, Zugriff 4.10.2019

? ICG – Internal Crisis Group (4.10.2019): Turkey’s PKK Conflict: A Visual Explainer,

https://www.crisisgroup.org/content/turkeys-pkk-conflict-visual-explainer, Zugriff

7.10.2019

3. Behandlung nach Rückkehr

Türkische Staatsangehörige, die im Ausland für eine in der Türkei verbotene Organisation

tätig sind und sich nach türkischen Gesetzen strafbar gemacht haben, drohen polizeiliche

oder justizielle Maßnahmen, wenn sie in die Türkei einreisen. Insbesondere Personen, die

als Auslöser von als separatistisch oder terroristisch erachteten Aktivitäten und als

Aufwiegler angesehen werden, müssen mit strafrechtlicher Verfolgung durch den Staat

rechnen. Es kann davon ausgegangen werden, dass türkische Stellen Regierungsgegner,

darunter insbesondere PKK- und Gülen-Anhänger, im Ausland ausspähen (AA 14.6.2019).

Personen die für die PKK oder eine Vorfeldorganisation der PKK tätig waren, müssen in der

Türkei mit langen Haftstrafen rechnen. Ähnliches gilt für andere Terrororganisationen (z.B.

DHKP-C, türkische Hisbollah, Al-Qaida). Seit dem versuchten Militärputsch im Juni 2016

werden Personen, die mit dem Gülen-Netzwerk in Verbindung stehen, in der Türkei als

Terroristen eingestuft. Nach Mitgliedern der Gülen-Bewegung, die im Ausland leben, wird

zumindest national in der Türkei gefahndet; über Sympathisanten werden (eventuell nach

Vernehmungen bei der versuchten Einreise) oft Einreiseverbote verhängt (ÖB 10.2019).

Das türkische Außenministerium sieht auch die syrisch-kurdische PYD bzw. die YPG als

Teilorganisationen der als terroristisch eingestuften PKK (MFA o.D.).

Die türkische Regierung hat im Nachgang zu dem Putschversuch 2016 zahlreiche

ausländische Regierungen um Mithilfe bei der Ermittlung von Mitgliedern des sog. „Gülen-

Netzwerkes“ gebeten. Öffentliche Äußerungen, auch in Zeitungsannoncen oder -artikeln,

sowie Beteiligung an Demonstrationen, Kongressen, Konzerten etc. im Ausland zur

Unterstützung kurdischer Belange sind strafbar, wenn sie als Anstiftung zu konkret

separatistischen und terroristischen Aktionen in der Türkei oder als Unterstützung illegaler

Organisationen nach dem türkischen Strafgesetzbuch gewertet werden können. Aus

bekannt gewordenen Fällen ist zu schließen, dass solche Äußerungen zunehmend zu

Strafverfolgung und Verurteilung zumindest als Propaganda für eine terroristische

Organisation führen (AA 14.6.2019).

Wenn bei der Einreisekontrolle festgestellt wird, dass für die Person ein Eintrag im

Fahndungsregister besteht oder ein Ermittlungsverfahren anhängig ist, wird die Person in

Polizeigewahrsam genommen. Im sich anschließenden Verhör durch einen Staatsanwalt

oder durch einen von ihm bestimmten Polizeibeamten, wird der Festgenommene mit den

schriftlich vorliegenden Anschuldigungen konfrontiert, ein Anwalt in der Regel

hinzugezogen. Der Staatsanwalt verfügt entweder die Freilassung oder überstellt den

Betroffenen dem zuständigen Richter, dieser entscheidet dann. Wenn aufgrund eines

Eintrages festgestellt wird, dass ein Strafverfahren anhängig ist, wird die Person bei der

Einreise festgenommen und der Staatsanwaltschaft überstellt. Der Staatsanwalt überprüft

von Amts wegen, ob der Betroffene von den geltenden Amnestiebestimmungen

profitieren kann, oder ob Verjährung eingetreten ist. Sollte das Verfahren aufgrund der

vorgenannten Bestimmungen ausgesetzt oder eingestellt sein, wird der Festgenommene

freigelassen. Andernfalls fordert der Staatsanwalt beim Gericht, bei dem das Verfahren

anhängig ist, einen Haftbefehl an. Der Verhaftete wird verhört und mit einem richterlichen

Haftbefehl dem Gericht, bei dem das Verfahren anhängig ist, überstellt. Es ist in den

letzten Jahren jedoch kein Fall bekannt geworden, in dem ein in die Türkei

zurückgekehrter Asylwerber im Zusammenhang mit früheren Aktivitäten – dies gilt auch

für exponierte Mitglieder und führende Persönlichkeiten terroristischer Organisationen –

gefoltert oder misshandelt worden ist (AA 14.6.2019).

Abgeschobene türkische Staatsangehörige werden von der Türkei rückübernommen. Das

Verfahren ist jedoch oft langwierig. Probleme von Rückkehrern infolge einer

Asylantragstellung im Ausland sind nicht bekannt. Nach Artikel 23 der türkischen

Verfassung bzw. Paragraph 3 des türkischen Passgesetzes ist die Türkei zur

Rückübernahme türkischer Staatsangehöriger verpflichtet, wenn zweifelsfrei der

Nachweis der türkischen Staatsangehörigkeit vorliegt (ÖB 10.2019).

Die Pässe türkischer Staatsangehöriger im Ausland, die von den türkischen Behörden der

Beteiligung an der Gülen-Bewegung verdächtigt werden, werden für ungültig erklärt und

durch einen Ein-Tages-Pass ersetzt, mit dem sie in die Türkei zurückkehren können, um

vor Gericht gestellt zu werden, wo sie ihre Unschuld zu beweisen haben. Lehrer und

Militärangehörige scheinen besonders betroffen zu sein, sowie kritische Journalisten und,

darüber hinaus, Kurden (UKHO 2.2018).

Es gibt Vereine, welche von türkischen Rückkehrern gegründet wurden. Hier werden

spezielle Programme angeboten, welche die Rückkehrer in Fragen wie Wohnungssuche,

Versorgung etc. unterstützen und zugleich eine Netzwerkplattform zur Verfügung stellen.

Im Folgenden eine kleine Auswahl:

• Rückkehrer Stammtisch Istanbul, Frau Çi?dem Akkaya, LinkTurkey, E-Mail: info@linkturkey.

com

• Die Brücke, Frau Christine Senol, Email: info@bruecke-istanbul.org , http://brueckeistanbul.

com/

• TAKID, Deutsch-Türkischer Verein für kulturelle Zusammenarbeit, ÇUKUROVA/ADANA, EMail.

almankulturadana@yahoo.de , www.takid.org (ÖB 10.2019).

Quellen:

? AA - Auswärtiges Amt (14.6.2019): Bericht über die asyl- und

abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei,

https://www.ecoi.net/en/file/local/2011504/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_

%C3%Bcber_die_asyl-

_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_T%C3%Bcrkei_%28Stand_

Mai_2019%29%2C_14.06.2019.pdf, Zugriff 23.10.2019

- 12/16 -

? MFA - Republic of Turkey, Ministry of Foreign Affairs (o.D.): PKK,

http://www.mfa.gov.tr/pkk.en.mfa, Zugriff 23.10.2019

? ÖB - Österreichische Botschaft - Ankara (10.2019): Asylländerbericht Türkei,

https://www.ecoi.net/en/file/local/2019349/TUER_%C3%96B+Bericht_2019_10.pdf,

Zugriff 23.10.2019

? UKHO - United Kindom Home Office (2.2018): Country Policy and Information Note

Turkey: Gülenist movement,

https://assets.publishing.service.gov.uk/government/uploads/system/uploads/attach

ment_data/file/682868/Turkey_-_Gulenists_-_CPIN_-_v2.0.pdf, Zugriff 23.10.2019

2. Beweiswürdigung

Ad 1.1.1 Identität und Herkunft:

Dies ergibt sich unstreitig aus dem Inhalt des Verwaltungsaktes.

Ad 1.1.2. Zu den Gründen für die Aberkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten:

Dies ergibt sich aus dem Ermittlungsverfahren der belangten Behörde bzw. dem Inhalt des Verwaltungsaktes einschließlich den Angaben der bP in der Beschwerde.

Dass sich die bP im Zuge des Ermittlungsverfahrens und der Aufforderung zur Stellungnahme verschwiegen hat, wird auch in der Beschwerde nicht bestritten. Es wird in der Beschwerde auch nicht dargelegt, dass die bP diese Aufforderung nicht erhalten hätte.

Es ist somit unstreitig, dass die bP im Zuge des behördlichen Ermittlungsverfahrens im Rahmen der bestehenden Mitwirkungs- und Verfahrensförderungspflicht trotz Möglichkeit kein Vorbringen erstattet hat, woraus sich schließen lassen könnte, dass sie aktuell in der Türkei noch einer entscheidungsrelevanten Bedrohung unterliegen würde.

Die bP hat sich in Kenntnis der beabsichtigten Aberkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten im Verfahren vor der Behörde verschwiegen. Das Bundesamt konnte damit zu Recht davon ausgehen, dass die Gründe für die Zuerkennung weggefallen sind und auch keine anderweitigen, relevanten Bedrohungen im Herkunftsstaat bestehen.

Soweit die Behörde auch argumentiert, dass die bP durch die Antragstellung zur Erteilung eines Aufenthaltstitels gem. dem NAG implizit zu verstehen gegeben habe, dass sie den subsidiären Schutz nicht mehr benötigen würden, kann mangels Nachvollziehbarkeit dieser Schlussfolgerung nicht gefolgt werden. Die bP ist dadurch nur von einer befristeten Aufenthaltsberechtigung gem. § 8 Abs 4 AsylG auf einen Titel gem. NAG umgestiegen. Dass alleine daraus zu schließen bzw. zu folgern wäre, dass deshalb die Voraussetzungen für die Aufrechterhaltung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr gegeben sind, kann der Gesetzeslage nicht entnommen werden. Soweit die Behörde auch argumentiert, dass die bP durch die Antragstellung zur Erteilung eines Aufenthaltstitels gem. dem NAG implizit zu verstehen gegeben habe, dass sie den subsidiären Schutz nicht mehr benötigen würden, kann mangels Nachvollziehbarkeit dieser Schlussfolgerung nicht gefolgt werden. Die bP ist dadurch nur von einer befristeten Aufenthaltsberechtigung gem. Paragraph 8, Absatz 4, AsylG auf einen Titel gem. NAG umgestiegen. Dass alleine daraus zu schließen bzw. zu folgern wäre, dass deshalb die Voraussetzungen für die Aufrechterhaltung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr gegeben sind, kann der Gesetzeslage nicht entnommen werden.

Soweit die bP in der Beschwerde Ausführungen zum Privat- und Familienleben in Österreich tätigt, so ist anzumerken, dass dies für die gegenständliche Entscheidung des Bundesamtes nicht entscheidungsrelevant ist. Wie die Behörde ausführt, ist mit der Aberkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten keine Rückkehrentscheidung verbunden, zumal die bP über einen aufrechten Aufenthaltstitel gem. NAG verfügt.

Abgesehen davon, dass dies hier unter das Neuerungsverbot fallen würde, hat die bP auch in der Beschwerde kein konkretes Vorbringen erstattet woraus ersichtlich wäre, dass sie in der Türkei aktuell noch einer realen Gefahr unterliegen würde die einen Status als subsidiär Schutzberechtigter rechtfertigen würde (AS 59f).

Den Feststellungen zum Herkunftsstaat tritt die bP in der Beschwerde nicht mit Substanz entgegen. Im Wesentlichen wird ausgeführt, dass sich die Lage für Oppositionelle nicht gebessert habe.

Ad 1.1.3. Zur Lage im Herkunftsstaat:

Die bP nahm im Ermittlungsverfahren zum herangezogenen Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zur Türkei keine Stellung.

3. Rechtliche Beurteilung

Aberkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten (I.).Aberkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten (römisch eins.).

§ 8 AsylG
(1) Der Status des subsidiär Schutzberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen,
Paragraph 8, AsylG, (1) Der Status des subsidiär Schutzberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen,

1.der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder

2.dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist,

wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

(2) Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.(2) Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, ist mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach Paragraph 7, zu verbinden.

(3) Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.(3) Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht.

(3a) Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisen, so hat eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.(3a) Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Absatz eins, oder aus den Gründen des Absatz 3, oder 6 abzuweisen, so hat eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß Paragraph 9, Absatz 2, vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.

(4) Einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, ist vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesamt für jeweils zwei weitere Jahre verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.

(5) In einem Familienverfahren gemäß § 34 Abs. 1 Z 2 gilt Abs. 4 mit der Maßgabe, dass die zu erteilende Aufenthaltsberechtigung gleichzeitig mit der des Familienangehörigen, von dem das Recht abgeleitet wird, endet.(5) In einem Familienverfahren gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 2, gilt Absatz 4, mit der Maßgabe, dass die zu erteilende Aufenthaltsberechtigung gleichzeitig mit der des Familienangehörigen, von dem das Recht abgeleitet wird, endet.

(6) Kann der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht festgestellt werden, ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen. Diesfalls ist eine Rückkehrentscheidung zu verfügen, wenn diese gemäß § 9 Abs. 1 und 2 BFA-VG nicht unzulässig ist.(6) Kann der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht festgestellt werden, ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen. Diesfalls ist eine Rückkehrentscheidung zu verfügen, wenn diese gemäß Paragraph 9, Absatz eins und 2 BFA-VG nicht unzulässig ist.

(7) Der Status des subsidiär Schutzberechtigten erlischt, wenn dem Fremden der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird.

§ 9 AsylGParagraph 9, AsylG

(1) Einem Fremden ist der Status eines subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn

1. die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1) nicht oder nicht mehr vorliegen;1. die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8, Absatz eins,) nicht oder nicht mehr vorliegen;

2. er den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat oder

3. er die Staatsangehörigkeit eines anderen Staates erlangt hat und eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen neuen Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention oder für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.3. er die Staatsangehörigkeit eines anderen Staates erlangt hat und eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen neuen Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention oder für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

(2) (…)

(3) (…)

(4) (…)

Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes:

Das Bundesamt stützte die Aberkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten auf § 9 Abs 1 Z 1 2. Fall AsylG und begründete dies damit, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen.Das Bundesamt stützte die Aberkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten auf Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, 2. Fall AsylG und begründete dies damit, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen.

Die Heranziehung des Tatbestands des § 9 Abs. 1 Z 1 2. Fall AsylG 2005 setzt voraus, dass sich der Sachverhalt seit der Zuerkennung des subsidiären Schutzes bzw. der erfolgten Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung nach § 8 Abs. 4 AsylG 2005 (die nur im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen für die Zuerkennung erteilt werden darf) geändert hat (vgl. dazu etwa VwGH 17.10.2019, Ra 2019/18/0353, mwN). Nicht jede Änderung des Sachverhalts rechtfertigt allerdings die Aberkennung des subsidiären Schutzes. Eine maßgebliche Änderung liegt unter Bedachtnahme auf die unionsrechtlichen Vorgaben von Art. 19 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 16 Abs. 2 der Richtlinie 2011/95/EU (Statusrichtlinie) vielmehr nur dann vor, wenn sich die Umstände so wesentlich und nicht nur vorübergehend verändert haben, dass ein Anspruch auf subsidiären Schutz nicht länger besteht (VwGH 30.04.2020, Ra 2019/19/0309).Die Heranziehung des Tatbestands des Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, 2. Fall AsylG 2005 setzt voraus, dass sich der Sachverhalt seit der Zuerkennung des subsidiären Schutzes bzw. der erfolgten Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung nach Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 (die nur im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen für die Zuerkennung erteilt werden darf) geändert hat vergleiche dazu etwa VwGH 17.10.2019, Ra 2019/18/0353, mwN). Nicht jede Änderung des Sachverhalts rechtfertigt allerdings die Aberkennung des subsidiären Schutzes. Eine maßgebliche Änderung liegt unter Bedachtnahme auf die unionsrechtlichen Vorgaben von Artikel 19, Absatz eins, in Verbindung mit Artikel 16, Absatz 2, der Richtlinie 2011/95/EU (Statusrichtlinie) vielmehr nur dann vor, wenn sich die Umstände so wesentlich und nicht nur vorübergehend verändert haben, dass ein Anspruch auf subsidiären Schutz nicht länger besteht (VwGH 30.04.2020, Ra 2019/19/0309).

Wie das Bundesamt richtig ausführt, hat die bP trotz Möglichkeit im Zuge des Ermittlungsverfahrens keinerlei Vorbringen erstattet, dass derzeit noch Gründe vorliegen würden, die den Status eines subsidiär Schutzberechtigten rechtfertigen würden. Die Behörde konnte damit vertretbar davon ausgehen, dass die ursprünglichen Gründe zwischenzeitig weggefallen sind bzw. nicht mehr bestehen, ansonsten zu erwarten gewesen wäre, dass die bP im Ermittlungsverfahren Gegenteiliges vorgebracht hätte.

Auch aus der aktuellen Situation im Herkunftsstaat lässt sich keine exzeptionelle Lage erkennen, dass sich daraus Gründe ergeben würden, die nach wie vor den Status eines subsidiär Schutzberechtigten rechtfertigen könnten.

Das Bundesamt hat somit zu Recht den Status eines subsidiär Schutzberechtigten aberkannt, weil die Voraussetzungen für die Zuerkennung nicht mehr vorliegen.

Es war daher die Beschwerde abzuweisen.

Keine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz (II.)Keine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz (römisch zwei.)

Gemäß § 58 Abs 1 Z 4 AsylG hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels gem. § 57 AsylG amtswegig zu prüfen wenn einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird.Gemäß Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels gem. Paragraph 57, AsylG amtswegig zu prüfen wenn einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird.

§ 57 AsylG Paragraph 57, AsylG

(1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen:
1.         wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,
2.         zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
3.         wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
(1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen:, 1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht,, 2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder, 3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO, RGBl. Nr. 79 aus 1896,, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

(2) Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 Z 2 und 3 hat das Bundesamt vor der Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ eine begründete Stellungnahme der zuständigen Landespolizeidirektion einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen gemäß Abs. 3 und § 73 AVG gehemmt.(2) Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen nach Absatz eins, Ziffer 2 und 3 hat das Bundesamt vor der Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ eine begründete Stellungnahme der zuständigen Landespolizeidirektion einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen gemäß Absatz 3 und Paragraph 73, AVG gehemmt.

(3) Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 2 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein Strafverfahren nicht begonnen wurde oder zivilrechtliche Ansprüche nicht geltend gemacht wurden. Die Behörde hat binnen sechs Wochen über den Antrag zu entscheiden.(3) Ein Antrag gemäß Absatz eins, Ziffer 2, ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein Strafverfahren nicht begonnen wurde oder zivilrechtliche Ansprüche nicht geltend gemacht wurden. Die Behörde hat binnen sechs Wochen über den Antrag zu entscheiden.

(4) Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 3 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO nicht vorliegt oder nicht erlassen hätte werden können.(4) Ein Antrag gemäß Absatz eins, Ziffer 3, ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO nicht vorliegt oder nicht erlassen hätte werden können.

Das Bundesamt führte im Wesentlichen aus, dass kein Sachverhalt hervorkam, wonach der bP gem. § 57 AsylG eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen ist. Das BVwG folgt hier dem Bundesamt, zumal sich aus der Aktenlage kein Geschehen entnehmen lässt, woraus sich die Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzungen ergeben könnte und trat auch die Beschwerde diesem Spruchpunkt nicht konkret entgegen bzw. zeigte keine Unrichtigkeit auf. Das Bundesamt führte im Wesentlichen aus, dass kein Sachverhalt hervorkam, wonach der bP gem. Paragraph 57, AsylG eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen ist. Das BVwG folgt hier dem Bundesamt, zumal sich aus der Aktenlage kein Geschehen entnehmen lässt, woraus sich die Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzungen ergeben könnte und trat auch die Beschwerde diesem Spruchpunkt nicht konkret entgegen bzw. zeigte keine Unrichtigkeit auf.

Absehen von einer mündlichen Beschwerdeverhandlung

Gemäß § 21 Abs 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung vor dem BVwG unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung vor dem BVwG unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.

Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt wurde vom Bundesamt vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben und ist bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch als aktuell und vollständig zu erachten. Für die in der Beschwerde behauptete Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keine hinreichenden Anhaltspunkte die einer persönlichen Anhörung der bP und Ergänzung des Verfahrens bedurft hätte.

Das Bundesamt hat die, die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt und hat das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung geteilt.

In der Beschwerde wurde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender, für die Beurteilung relevanter Sachverhalt konkret und substantiiert behauptet, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG 2014 festgelegte Neuerungsverbot verstößt. In der Beschwerde wurde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender, für die Beurteilung relevanter Sachverhalt konkret und substantiiert behauptet, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG 2014 festgelegte Neuerungsverbot verstößt.

Es konnte daher davon ausgegangen werden, dass der Sachverhalt als hinreichend geklärt erachtet werden und eine Verhandlung entfallen konnte.

Zudem hat weder die bP noch das Bundesamt einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung gestellt.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten Mitwirkungspflicht Wegfall der Gründe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:L504.2230420.1.00

Im RIS seit

03.05.2021

Zuletzt aktualisiert am

03.05.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten