Entscheidungsdatum
16.02.2021Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
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W108 2224043-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. BRAUCHART über die Beschwerde der XXXX gegen den Bescheid der Vorsteherin des Bezirksgerichtes Fünfhaus vom 09.09.2019, Zl 3 Ps 214/14h, betreffend Bestimmung der Zeugengebühr zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. BRAUCHART über die Beschwerde der römisch 40 gegen den Bescheid der Vorsteherin des Bezirksgerichtes Fünfhaus vom 09.09.2019, Zl 3 Ps 214/14h, betreffend Bestimmung der Zeugengebühr zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang/Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang/Sachverhalt:
1. In einem pflegschaftsgerichtlichen Verfahren zur Geschäftszahl 3 Ps 214/14h des Bezirksgerichtes Fünfhaus wurde die nunmehrige Beschwerdeführerin, eine klinische Psychologin und Gesundheitspsychologin sowie allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Sachverständige für Kinder-, Jugend- und Familienpsychologie, vor dieses Gericht zur mündlichen Verhandlung am 21.08.2019 für 10:00 Uhr als Zeugin geladen und vernommen. Die Anwesenheit der Zeugin war der Bestätigung der Richterin zufolge bis 13:00 Uhr erforderlich.
Für diese Zeugenvernehmung machte die Beschwerdeführerin am selben Tag ihren Gebührenanspruch nach dem Gebührenanspruchsgesetz (GebAG) geltend, und zwar beantragte sie EUR 360,00 (Reisekosten: EUR 4,60 und Entschädigung für Zeitversäumnis EUR 360,00 [Verdienst- bzw. Einkommensentgang gemäß § 18 Abs. 1 Z 2 lit. b GebAG; 3 Stunden zu je EUR 120,00]). Dazu legte sie die Ladung, zwei anonymisierte von der Beschwerdeführerin ausgestellte Honorarnoten, welche einen bezahlten Betrag von jeweils EUR 120,00 ausweisen, sowie eine Bestätigung über ihre Selbstständigkeit als klinische Psychologin und Gesundheitspsychologin sowie allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Sachverständige für Kinder-, Jugend- und Familienpsychologie vor.Für diese Zeugenvernehmung machte die Beschwerdeführerin am selben Tag ihren Gebührenanspruch nach dem Gebührenanspruchsgesetz (GebAG) geltend, und zwar beantragte sie EUR 360,00 (Reisekosten: EUR 4,60 und Entschädigung für Zeitversäumnis EUR 360,00 [Verdienst- bzw. Einkommensentgang gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, GebAG; 3 Stunden zu je EUR 120,00]). Dazu legte sie die Ladung, zwei anonymisierte von der Beschwerdeführerin ausgestellte Honorarnoten, welche einen bezahlten Betrag von jeweils EUR 120,00 ausweisen, sowie eine Bestätigung über ihre Selbstständigkeit als klinische Psychologin und Gesundheitspsychologin sowie allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Sachverständige für Kinder-, Jugend- und Familienpsychologie vor.
Mit E-Mail vom 03.09.2019 gab die Beschwerdeführerin ergänzend an, sie habe am 23.08.2019 am Bezirksgericht Fünfhaus eine mündliche Gutachtenserörterung gehabt, aufgrund der Dringlichkeit der Sache habe das Gutachten raschest fertiggestellt werden müssen, ihre Zeit sei daher neben ihrer Auslastung in der Praxis mit klinisch-psychologischer Tätigkeit zu dieser Zeit sehr begrenzt gewesen. Dem E-Mail angehängt war eine Ladung der Beschwerdeführerin als Sachverständige für den 23.08.2019.
2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der Vorsteherin des Bezirksgerichtes Fünfhaus (belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht) wurden die Gebühren der Zeugin für die Vernehmung am 21.08.2019 von 10:00 – 13:00 Uhr mit EUR 4,40 (Reisekosten §§ 6 – 12 GebAG) und EUR 42,60 (Entschädigung für Zeitversäumnis §§ 17 – 18 GebAG, Pauschalentschädigung 3 Stunden je EUR 14,20), sohin gesamt mit EUR 47,00, bestimmt. 2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der Vorsteherin des Bezirksgerichtes Fünfhaus (belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht) wurden die Gebühren der Zeugin für die Vernehmung am 21.08.2019 von 10:00 – 13:00 Uhr mit EUR 4,40 (Reisekosten Paragraphen 6, – 12 GebAG) und EUR 42,60 (Entschädigung für Zeitversäumnis Paragraphen 17, – 18 GebAG, Pauschalentschädigung 3 Stunden je EUR 14,20), sohin gesamt mit EUR 47,00, bestimmt.
Das Mehrbegehren der Beschwerdeführerin in Höhe von EUR 317,40 hinsichtlich der Entschädigung der Zeitversäumnis wurde abgewiesen.
Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass das GebAG in § 18 Abs. 1 Z 2 lit b GebAG auf das im konkreten Fall tatsächlich entgangene Einkommen abstelle, die Beschwerdeführerin habe aber keine tauglichen Bescheinigungen darüber vorgelegt, dass sie einen konkreten Einkommensentgang erlitten habe. Es stehe ihr eine Entschädigung für Zeitversäumnis daher nur die pauschalierte Entschädigung nach § 18 Abs. 1 Z 1 GebAG zu.Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass das GebAG in Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, GebAG auf das im konkreten Fall tatsächlich entgangene Einkommen abstelle, die Beschwerdeführerin habe aber keine tauglichen Bescheinigungen darüber vorgelegt, dass sie einen konkreten Einkommensentgang erlitten habe. Es stehe ihr eine Entschädigung für Zeitversäumnis daher nur die pauschalierte Entschädigung nach Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, GebAG zu.
3. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht einen (als Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG zu deutenden) „Einspruch“, in welchem sie ausführte, dass sie seit dem Jahr 2000 als klinische Psychologin und Gesundheitspsychologin sowie seit dem Jahr 2010 auch als allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Sachverständige für Kinder-, Jugend- und Familienpsychologie tätig sei. 3. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht einen (als Beschwerde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG zu deutenden) „Einspruch“, in welchem sie ausführte, dass sie seit dem Jahr 2000 als klinische Psychologin und Gesundheitspsychologin sowie seit dem Jahr 2010 auch als allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Sachverständige für Kinder-, Jugend- und Familienpsychologie tätig sei.
Ihre dreistündige Zeugentätigkeit am 21.08.2019 habe zur Folge gehabt, dass sie an jenem Tag erst ab 14:00 Uhr ihre berufliche Tätigkeit habe wiederaufnehmen können. Ihr Stundensatz in freier Praxis betrage EUR 120,00. Es sei für sie als selbstständig erwerbstätige klinische Psychologin nicht möglich darzulegen, welche Klienten sie in der Zeit der Zeugenvernehmung betreut und welchen Entgang sie gehabt hätte, da sie an jenem Tag aufgrund der Zeugenladung, die sie bereits im Mai/Juni 2019 erreicht habe, gar keine Patiententermine zu dieser Zeit vereinbart habe.
Sie habe aber am 23.08.2019 am Bezirksgericht Fünfhaus eine sehr herausfordernde mündliche Gutachtenserörterung gehabt und könne daher mit Sicherheit sagen, dass sie sich in der Zeit der Zeugenladung für diese Gutachtenserörterung vorbereitet hätte.
4. Die belangte Behörde machte von der Möglichkeit der Beschwerdevorentscheidung nicht Gebrauch und legte die Beschwerde samt den bezughabenden Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Es wird hinsichtlich des Verwaltungsgeschehens/Sachverhaltes von den Ausführungen oben unter Punkt I. ausgegangen.Es wird hinsichtlich des Verwaltungsgeschehens/Sachverhaltes von den Ausführungen oben unter Punkt römisch eins. ausgegangen.
2. Beweiswürdigung:
Der Verfahrensgang/Sachverhalt bzw. die Feststellungen ergeben sich aus dem Akteninhalt, insbesondere aus dem angefochtenen Bescheid und aus der Beschwerde. Die für die Entscheidung wesentlichen Umstände im Tatsachenbereich sind geklärt und die relevanten Ermittlungsergebnisse und Urkunden liegen in den Verwaltungsakten ein. Die belangte Behörde hat ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides den maßgeblichen Sachverhalt in Übereinstimmung mit der Aktenlage richtig festgestellt. Die Beschwerdeführerin trat dem festgestellten Sachverhalt nicht bzw. mit bloß unsubstantiiertem Vorbringen entgegen. Der relevante Sachverhalt steht anhand der Aktenlage und des Beschwerdevorbringens somit fest. Strittig ist lediglich die Rechtsfrage, ob der Beschwerdeführerin eine Entschädigung für Zeitversäumnis gemäß § 18 Abs. 1 Z 2 lit b GebAG oder nach § 18 Abs. 1 Z 1 GebAG zusteht.Der Verfahrensgang/Sachverhalt bzw. die Feststellungen ergeben sich aus dem Akteninhalt, insbesondere aus dem angefochtenen Bescheid und aus der Beschwerde. Die für die Entscheidung wesentlichen Umstände im Tatsachenbereich sind geklärt und die relevanten Ermittlungsergebnisse und Urkunden liegen in den Verwaltungsakten ein. Die belangte Behörde hat ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides den maßgeblichen Sachverhalt in Übereinstimmung mit der Aktenlage richtig festgestellt. Die Beschwerdeführerin trat dem festgestellten Sachverhalt nicht bzw. mit bloß unsubstantiiertem Vorbringen entgegen. Der relevante Sachverhalt steht anhand der Aktenlage und des Beschwerdevorbringens somit fest. Strittig ist lediglich die Rechtsfrage, ob der Beschwerdeführerin eine Entschädigung für Zeitversäumnis gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, GebAG oder nach Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, GebAG zusteht.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
3.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. 3.1. Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.). Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
3.2. Zu den Prozessvoraussetzungen:
Die Beschwerde wurde gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG fristwahrend erhoben und es liegen auch die sonstigen Prozessvoraussetzungen vor. Die Beschwerde wurde gemäß Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG fristwahrend erhoben und es liegen auch die sonstigen Prozessvoraussetzungen vor.
3.3. In der Sache:
3.3.1. Im vorliegenden Fall ist strittig, ob der Beschwerdeführerin eine Entschädigung für Zeitversäumnis gemäß § 18 Abs. 1 Z 2 lit b GebAG oder nach § 18 Abs. 1 Z 1 GebAG zusteht. 3.3.1. Im vorliegenden Fall ist strittig, ob der Beschwerdeführerin eine Entschädigung für Zeitversäumnis gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, GebAG oder nach Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, GebAG zusteht.
Gemäß § 18 Abs. 1 GebAG gebühren dem Zeugen als Entschädigung für die ZeitversäumnisGemäß Paragraph 18, Absatz eins, GebAG gebühren dem Zeugen als Entschädigung für die Zeitversäumnis
1. EUR 14,20 für jede, wenn auch nur begonnene Stunde, für die dem Zeugen eine Entschädigung für Zeitversäumnis zusteht,
2. anstatt der Entschädigung nach Z 1
a) beim unselbständig Erwerbstätigen der tatsächlich entgangene Verdienst,
b) beim selbständig Erwerbstätigen das tatsächlich entgangene Einkommen,
c) anstatt der Entschädigung nach den Buchstaben a) oder b) die angemessenen Kosten für einen notwendigerweise zu bestellenden Stellvertreter,
d) die angemessenen Kosten für eine notwendigerweise beizuziehende Haushaltshilfskraft.2. anstatt der Entschädigung nach Ziffer eins,, a) beim unselbständig Erwerbstätigen der tatsächlich entgangene Verdienst,, b) beim selbständig Erwerbstätigen das tatsächlich entgangene Einkommen,, c) anstatt der Entschädigung nach den Buchstaben a) oder b) die angemessenen Kosten für einen notwendigerweise zu bestellenden Stellvertreter,, d) die angemessenen Kosten für eine notwendigerweise beizuziehende Haushaltshilfskraft.
Gemäß § 18 Abs. 2 GebAG hat der Zeuge im Falle des Abs. 1 Z 1 den Grund des Anspruches, im Falle des Abs. 1 Z 2 auch dessen Höhe zu bescheinigen.Gemäß Paragraph 18, Absatz 2, GebAG hat der Zeuge im Falle des Absatz eins, Ziffer eins, den Grund des Anspruches, im Falle des Absatz eins, Ziffer 2, auch dessen Höhe zu bescheinigen.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann von einem tatsächlichen Einkommensentgang bei einem selbständig Erwerbstätigen nur dann gesprochen werden, wenn während der durch die Erfüllung der Zeugenpflicht versäumten Zeit Tätigkeiten angefallen wären, die dem Zeugen Einkommen gebracht hätten, welches verloren ging (vgl. VwGH 24.03.1995, 95/17/0063 unter Hinweis auf die Erkenntnisse vom 17.12.1993, 92/17/0184, und die dort angeführte weitere Rechtsprechung, sowie auf die Erkenntnisse vom 15.04.1994, 91/17/0172, und vom 17.02.1995, 92/17/0254).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann von einem tatsächlichen Einkommensentgang bei einem selbständig Erwerbstätigen nur dann gesprochen werden, wenn während der durch die Erfüllung der Zeugenpflicht versäumten Zeit Tätigkeiten angefallen wären, die dem Zeugen Einkommen gebracht hätten, welches verloren ging vergleiche VwGH 24.03.1995, 95/17/0063 unter Hinweis auf die Erkenntnisse vom 17.12.1993, 92/17/0184, und die dort angeführte weitere Rechtsprechung, sowie auf die Erkenntnisse vom 15.04.1994, 91/17/0172, und vom 17.02.1995, 92/17/0254).
Unter "tatsächlich entgangenem" Einkommen im Sinne des § 18 Abs. 1 Z. 2 lit. b GebAG ist nicht ein fiktiv nach Durchschnittssätzen errechnetes Einkommen zu verstehen. Dass der Zeuge seinen Einkommensentgang nur zu bescheinigen, aber nicht nachzuweisen hat, ändert nichts an der Verpflichtung, den konkreten Verdienstentgang zunächst einmal unter entsprechender Aufgliederung zu behaupten. Die Tätigkeiten, die während der versäumten Zeit ausgeübt worden wären und dem selbständig Erwerbstätigen Einkommen gebracht hätten, können in der Regel bezeichnet, beschrieben und erforderlichenfalls durch Urkunden oder Aussagen bescheinigt werden. Auf Grund der für diese Tätigkeiten üblichen Entgelte und der dem Selbständigen bei Erfüllung der versäumten Tätigkeit erwachsenden variablen Auslagen wird sich in der Regel auch das tatsächlich entgangene Einkommen errechnen und bescheinigen lassen, wobei der Schätzungsweg durch die §§ 18, 19 Abs. 2 GebAG keinesfalls verschlossen ist. Eine solche Schätzung wäre aber der Ermittlung eines fiktiven Einkommens nach Durchschnittssätzen keinesfalls gleichzuhalten, muss doch Ausgangspunkt auch der Schätzung stets eine konkrete, dem selbstständig Erwerbstätigen ein Einkommen vermittelnde Tätigkeit während des Zeitraumes der Verhinderung sein (vgl. VwGH 25.05.1998, 98/17/0137). Fehlt es aber einem Antrag auf Bestimmung der Zeugengebühr an der konkreten Behauptung, dass der Antragsteller infolge seiner Abwesenheit eine bestimmte Tätigkeit nicht habe verrichten können und ihm dadurch ein bestimmter Einkommensverlust entstanden sei, so wird der Obliegenheit, den konkreten Verdienstentgang unter entsprechender Aufgliederung zu behaupten, nicht entsprochen (vgl. VwGH 17.12.1993, 92/17/0184).Unter "tatsächlich entgangenem" Einkommen im Sinne des Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, GebAG ist nicht ein fiktiv nach Durchschnittssätzen errechnetes Einkommen zu verstehen. Dass der Zeuge seinen Einkommensentgang nur zu bescheinigen, aber nicht nachzuweisen hat, ändert nichts an der Verpflichtung, den konkreten Verdienstentgang zunächst einmal unter entsprechender Aufgliederung zu behaupten. Die Tätigkeiten, die während der versäumten Zeit ausgeübt worden wären und dem selbständig Erwerbstätigen Einkommen gebracht hätten, können in der Regel bezeichnet, beschrieben und erforderlichenfalls durch Urkunden oder Aussagen bescheinigt werden. Auf Grund der für diese Tätigkeiten üblichen Entgelte und der dem Selbständigen bei Erfüllung der versäumten Tätigkeit erwachsenden variablen Auslagen wird sich in der Regel auch das tatsächlich entgangene Einkommen errechnen und bescheinigen lassen, wobei der Schätzungsweg durch die Paragraphen 18, 19, Absatz 2, GebAG keinesfalls verschlossen ist. Eine solche Schätzung wäre aber der Ermittlung eines fiktiven Einkommens nach Durchschnittssätzen keinesfalls gleichzuhalten, muss doch Ausgangspunkt auch der Schätzung stets eine konkrete, dem selbstständig Erwerbstätigen ein Einkommen vermittelnde Tätigkeit während des Zeitraumes der Verhinderung sein vergleiche VwGH 25.05.1998, 98/17/0137). Fehlt es aber einem Antrag auf Bestimmung der Zeugengebühr an der konkreten Behauptung, dass der Antragsteller infolge seiner Abwesenheit eine bestimmte Tätigkeit nicht habe verrichten können und ihm dadurch ein bestimmter Einkommensverlust entstanden sei, so wird der Obliegenheit, den konkreten Verdienstentgang unter entsprechender Aufgliederung zu behaupten, nicht entsprochen vergleiche VwGH 17.12.1993, 92/17/0184).
Als wesentlich wurde in der Rechtsprechung bei der Beurteilung des tatsächlichen Einkommensentganges eines selbständig Erwerbstätigen auch erachtet, ob es dem Zeugen möglich und zumutbar war, die betreffenden Tätigkeiten nach Rückkehr vom Gericht durchzuführen, wobei auch die Dringlichkeit bzw. Terminisierung der versäumten Arbeiten eine Rolle spielen können (VwGH 24.03.1995, 95/17/0063; 15.04.1994, 91/17/0172). Geht es etwa um behauptetermaßen tatsächlich entgangenes Einkommen wegen „verloren gegangener“ Beratungsaufträge, dann ist zu berücksichtigen, welcher Art und welcher Dringlichkeit (allenfalls Unaufschiebbarkeit) diese entgangenen Beratungsaufträge gewesen sind (VwGH 17.02.1995, 92/17/0254).
3.3.2 Die Beschwerdeführerin begehrt eine Entschädigung für Zeitversäumnis als Einkommensentgang einer selbstständig Erwerbstätigen im Sinn des § 18 Abs. 1 Z 2 lit. b GebAG in der Höhe von EUR 360,00 (drei Stunden je EUR 120,00) im Wesentlichen mit der Begründung, dass sie wegen der Zeugenvernehmung am 21.08.2019 erst um 14:00 Uhr ihre berufliche Tätigkeit habe wiederaufnehmen können und sich auch nicht auf die Gutachtenserörterung am 23.08.2019 habe vorbereiten können. Weiters bringt die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde vor, dass es für sie als selbstständig erwerbstätige klinische Psychologin nicht möglich sei darzulegen, welche Klienten sie in der Zeit der Zeugenvernehmung betreut und welchen Entgang sie gehabt hätte, da sie an jenem Tag aufgrund der Zeugenladung, die sie bereits im Mai/Juni 2019 erreicht habe, gar keine Patiententermine zu dieser Zeit vereinbart habe.3.3.2 Die Beschwerdeführerin begehrt eine Entschädigung für Zeitversäumnis als Einkommensentgang einer selbstständig Erwerbstätigen im Sinn des Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, GebAG in der Höhe von EUR 360,00 (drei Stunden je EUR 120,00) im Wesentlichen mit der Begründung, dass sie wegen der Zeugenvernehmung am 21.08.2019 erst um 14:00 Uhr ihre berufliche Tätigkeit habe wiederaufnehmen können und sich auch nicht auf die Gutachtenserörterung am 23.08.2019 habe vorbereiten können. Weiters bringt die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde vor, dass es für sie als selbstständig erwerbstätige klinische Psychologin nicht möglich sei darzulegen, welche Klienten sie in der Zeit der Zeugenvernehmung betreut und welchen Entgang sie gehabt hätte, da sie an jenem Tag aufgrund der Zeugenladung, die sie bereits im Mai/Juni 2019 erreicht habe, gar keine Patiententermine zu dieser Zeit vereinbart habe.
Vor dem Hintergrund der dargelegten Rechtslage und Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wird deutlich, dass die Beschwerdeführerin mit diesem Vorbringen einen konkreten Verdienstentgang selbst ausschließt. Sie hat nämlich, wie sie selbst ausführt, in der Zeit der Zeugenvernehmung überhaupt keine Termine vereinbart, weshalb in dieser Zeit kein konkretes Einkommen verlorengegangen sein kann. Es fehlt sohin nicht nur an einer konkreten Behauptung der Beschwerdeführerin, dass sie infolge ihrer Abwesenheit einen bestimmten Einkommensverlust erlitten hat, sondern sie bringt sogar selbst vor, dass sie im Hinblick auf die Zeugenladung keine Termine zur betreffenden Zeit vereinbart hat. Die Beschwerdeführerin hat sohin zur Zeit der Zeugenvernehmung keine unaufschiebbaren Termine gehabt, welche sie aufgrund der Zeugenladung nicht hat wahrnehmen können. Ein konkreter Einkommensverlust der Beschwerdeführerin, welcher über die ihr bereits mit dem angefochtenen Bescheid gewährte Pauschalentschädigung des § 18 Abs. 1 Z 1 GebAG hinausgeht, ist sohin nicht ersichtlich. Wenn die Beschwerdeführerin vorbringt, dass sie in der Zeit der Zeugenladung an der mündlichen Gutachtenserörterung gearbeitet hätte, so legt sie damit aber keinesfalls offen, weshalb eine Vorbereitung nur am Tag der Zeugenvernehmung und nicht etwa am Tag davor oder danach möglich war. Es wäre aber Sache der Beschwerdeführerin gewesen, zu behaupten und zumindest glaubhaft zu machen, dass Einnahmen verlorengingen, weil die Tätigkeit nur an diesem Tag und nicht auch an einem anderen möglich war (vgl. VwGH 25.02.1994, 93/17/0001; 15.04.1994, 93/17/0329). Im Übrigen ist es der Beschwerdeführerin möglich, für die Vorbereitung der mündlichen Gutachenserörterung entsprechende Gebühren im zugrundeliegenden Verfahren als Sachverständige geltend zu machen.Vor dem Hintergrund der dargelegten Rechtslage und Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wird deutlich, dass die Beschwerdeführerin mit diesem Vorbringen einen konkreten Verdienstentgang selbst ausschließt. Sie hat nämlich, wie sie selbst ausführt, in der Zeit der Zeugenvernehmung überhaupt keine Termine vereinbart, weshalb in dieser Zeit kein konkretes Einkommen verlorengegangen sein kann. Es fehlt sohin nicht nur an einer konkreten Behauptung der Beschwerdeführerin, dass sie infolge ihrer Abwesenheit einen bestimmten Einkommensverlust erlitten hat, sondern sie bringt sogar selbst vor, dass sie im Hinblick auf die Zeugenladung keine Termine zur betreffenden Zeit vereinbart hat. Die Beschwerdeführerin hat sohin zur Zeit der Zeugenvernehmung keine unaufschiebbaren Termine gehabt, welche sie aufgrund der Zeugenladung nicht hat wahrnehmen können. Ein konkreter Einkommensverlust der Beschwerdeführerin, welcher über die ihr bereits mit dem angefochtenen Bescheid gewährte Pauschalentschädigung des Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, GebAG hinausgeht, ist sohin nicht ersichtlich. Wenn die Beschwerdeführerin vorbringt, dass sie in der Zeit der Zeugenladung an der mündlichen Gutachtenserörterung gearbeitet hätte, so legt sie damit aber keinesfalls offen, weshalb eine Vorbereitung nur am Tag der Zeugenvernehmung und nicht etwa am Tag davor oder danach möglich war. Es wäre aber Sache der Beschwerdeführerin gewesen, zu behaupten und zumindest glaubhaft zu machen, dass Einnahmen verlorengingen, weil die Tätigkeit nur an diesem Tag und nicht auch an einem anderen möglich war vergleiche VwGH 25.02.1994, 93/17/0001; 15.04.1994, 93/17/0329). Im Übrigen ist es der Beschwerdeführerin möglich, für die Vorbereitung der mündlichen Gutachenserörterung entsprechende Gebühren im zugrundeliegenden Verfahren als Sachverständige geltend zu machen.
Da die Beschwerdeführerin nach den oben dargestellten Grundsätzen sohin keinen tatsächlichen Einkommensverlust erlitten hat, erweist sich die Ansicht der belangten Behörde, dass ihr keine über die zugesprochene Pauschalentschädigung gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 GebAG hinausgehende Entschädigung für Zeitversäumnis zusteht, als zutreffend. Da die Beschwerdeführerin nach den oben dargestellten Grundsätzen sohin keinen tatsächlichen Einkommensverlust erlitten hat, erweist sich die Ansicht der belangten Behörde, dass ihr keine über die zugesprochene Pauschalentschädigung gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, GebAG hinausgehende Entschädigung für Zeitversäumnis zusteht, als zutreffend.
3.3.3. Die behauptete Rechtswidrigkeit des Bescheids liegt sohin nicht vor. Das Verfahren hat auch nicht ergeben, dass der Bescheid aus anderen, nicht geltend gemachten Gründen iSd Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG rechtswidrig wäre. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.3.3.3. Die behauptete Rechtswidrigkeit des Bescheids liegt sohin nicht vor. Das Verfahren hat auch nicht ergeben, dass der Bescheid aus anderen, nicht geltend gemachten Gründen iSd Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG rechtswidrig wäre. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
3.4. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG und gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG entfallen. Im vorliegenden Fall wurde die Verhandlung nicht beantragt. Überdies lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten und ist die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung auch im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 GRC nicht ersichtlich (vgl. dazu auch VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305, wonach die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung/Einbringung von Gerichtsgebühren nicht erforderlich ist, und VwGH 11.01.2016, Ra 2015/16/0132 [betreffend ein Nachlassverfahren nach dem GEG], wonach Angelegenheiten der Gerichtsgebühr nicht in den Anwendungsbereich des Art. 6 EMRK fallen).3.4. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG und gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG entfallen. Im vorliegenden Fall wurde die Verhandlung nicht beantragt. Überdies lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten und ist die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung auch im Hinblick auf Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, GRC nicht ersichtlich vergleiche dazu auch VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305, wonach die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung/Einbringung von Gerichtsgebühren nicht erforderlich ist, und VwGH 11.01.2016, Ra 2015/16/0132 [betreffend ein Nachlassverfahren nach dem GEG], wonach Angelegenheiten der Gerichtsgebühr nicht in den Anwendungsbereich des Artikel 6, EMRK fallen).
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die vorliegende Entscheidung hängt nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass sich im konkreten Fall eine Rechtsfrage stellt, die über den (hier vorliegenden konkreten) Einzelfall hinaus Bedeutung entfaltet. Ausgehend davon kann eine Rechtsfrage im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG von grundsätzlicher Bedeutung auch insofern nicht bejaht werden (vgl. etwa VwGH 25.09.2015, Ra 2015/16/0085, mwN). Es war daher auszusprechen, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig ist. Die vorliegende Entscheidung hängt nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass sich im konkreten Fall eine Rechtsfrage stellt, die über den (hier vorliegenden konkreten) Einzelfall hinaus Bedeutung entfaltet. Ausgehend davon kann eine Rechtsfrage im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG von grundsätzlicher Bedeutung auch insofern nicht bejaht werden vergleiche etwa VwGH 25.09.2015, Ra 2015/16/0085, mwN). Es war daher auszusprechen, dass die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig ist.
Schlagworte
Einkommensentgang Entschädigung Gebührenbestimmung - Gericht selbstständig Erwerbstätiger Verdienstentgang Zeitversäumnis ZeugengebührEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2021:W108.2224043.1.00Im RIS seit
03.05.2021Zuletzt aktualisiert am
03.05.2021