Entscheidungsdatum
18.02.2021Norm
BFA-VG §21 Abs7Spruch
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I415 2231276-1/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Hannes LÄSSER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Bosnien und Herzegowina, vertreten durch: Rechtsanwälte Dr. Hans GRADISCHNIG und Mag. Hannes GRADISCHNIG, Moritschstraße 5/1, 9500 XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.03.2020, Zl. XXXX , zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Hannes LÄSSER als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Bosnien und Herzegowina, vertreten durch: Rechtsanwälte Dr. Hans GRADISCHNIG und Mag. Hannes GRADISCHNIG, Moritschstraße 5/1, 9500 römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.03.2020, Zl. römisch 40 , zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Bosnien und Herzegowinas, heiratete am XXXX 2019 am Standesamt XXXX eine in Österreich lebende slowenische Staatsangehörige. Aus diesem Grund stellte ihm der Magistrat XXXX am 16.07.2019 eine Aufenthaltskarte „Angehöriger einer EWR-Bürgerin“ aus.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Bosnien und Herzegowinas, heiratete am römisch 40 2019 am Standesamt römisch 40 eine in Österreich lebende slowenische Staatsangehörige. Aus diesem Grund stellte ihm der Magistrat römisch 40 am 16.07.2019 eine Aufenthaltskarte „Angehöriger einer EWR-Bürgerin“ aus.
2. Mit Urteil des Bezirksgerichtes XXXX vom XXXX 2019, Zl. XXXX , wurde die Ehe des Beschwerdeführers rechtskräftig geschieden. 2. Mit Urteil des Bezirksgerichtes römisch 40 vom römisch 40 2019, Zl. römisch 40 , wurde die Ehe des Beschwerdeführers rechtskräftig geschieden.
3. Mit Schreiben vom 27.01.2020 erteilte der Magistrat XXXX dem BFA die Information, dass der Beschwerdeführer aufgrund der erfolgten Ehescheidung die Voraussetzungen für ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht nicht mehr erfülle.3. Mit Schreiben vom 27.01.2020 erteilte der Magistrat römisch 40 dem BFA die Information, dass der Beschwerdeführer aufgrund der erfolgten Ehescheidung die Voraussetzungen für ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht nicht mehr erfülle.
4. Am 06.02.2020 erfolgte eine niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers durch das BFA. Mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 13.02.2020 wurde ihm mitgeteilt, dass gegen ihn die Erlassung einer Ausweisung gemäß § 66 FPG beabsichtigt sei und ihm die Möglichkeit geboten, dazu binnen zwei Wochen Stellung zu nehmen. Diese Gelegenheit nahm der Beschwerdeführer nicht wahr.4. Am 06.02.2020 erfolgte eine niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers durch das BFA. Mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 13.02.2020 wurde ihm mitgeteilt, dass gegen ihn die Erlassung einer Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG beabsichtigt sei und ihm die Möglichkeit geboten, dazu binnen zwei Wochen Stellung zu nehmen. Diese Gelegenheit nahm der Beschwerdeführer nicht wahr.
5. Mit Bescheid des BFA vom 04.03.2020, zugestellt am 09.03.2020, wurde der Beschwerdeführer gemäß § 66 Abs 1 FPG iVm § 55 Abs 3 NAG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 70 Abs 3 FPG wurde ihm ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat erteilt (Spruchpunkt II.).5. Mit Bescheid des BFA vom 04.03.2020, zugestellt am 09.03.2020, wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 66, Absatz eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 55, Absatz 3, NAG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG wurde ihm ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.).
6. Am 19.05.2020 erhob der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung (aufgrund der Bestimmung des § 1 COVID-19-VwB fristgerecht) Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Zusammengefasst führte er aus, dass er ursprünglich zur Arbeitssuche nach Österreich eingereist und aktuell bei XXXX angestellt sei. Aus diesem Grund dürfe eine Ausweisung gegen ihn gemäß § 66 Abs. 1 FPG nicht erlassen werden.6. Am 19.05.2020 erhob der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung (aufgrund der Bestimmung des Paragraph eins, COVID-19-VwB fristgerecht) Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Zusammengefasst führte er aus, dass er ursprünglich zur Arbeitssuche nach Österreich eingereist und aktuell bei römisch 40 angestellt sei. Aus diesem Grund dürfe eine Ausweisung gegen ihn gemäß Paragraph 66, Absatz eins, FPG nicht erlassen werden.
7. Beschwerde und Bezug habender Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 27.05.2020 vorgelegt.
8. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 29.09.2020, Zl. XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs. 1 StGB zu einer unbedingten Geldstrafe in der Höhe von 180 Tagessätzen zu je EUR 10,00 (gesamt: EUR 1.800,00), im Uneinbringlichkeitsfall 90 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe, verurteilt.8. Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 29.09.2020, Zl. römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins, StGB zu einer unbedingten Geldstrafe in der Höhe von 180 Tagessätzen zu je EUR 10,00 (gesamt: EUR 1.800,00), im Uneinbringlichkeitsfall 90 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe, verurteilt.
9. Mit Straferkenntnis der LPD XXXX vom 15.02.2021, Zl. XXXX , wurde der Beschwerdeführer 1. wegen des Lenkens eines PKW am 24.12.2020 in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand (Alkoholgehalt der Atemluft: 0,67 mg/l) gemäß § 99 Abs. 1a iVm § 5 Abs. 1 StVO zu einer Geldstrafe von EUR 1.600,00 und 2. wegen des Lenkens eines PKW am 24.12.2020 auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr, ohne im Besitz einer gültigen Lenkberechtigung zu sein gemäß § 37 Abs. 1 iVm § 1 Abs. 3 FSG zu einer Geldstrafe in Höhe von EUR 500,00 verurteilt. Außerdem wurde ihm gemäß § 64 VStG die Zahlung eines Beitrags zu den Kosten des Strafverfahrens von EUR 210,00 vorgeschrieben.9. Mit Straferkenntnis der LPD römisch 40 vom 15.02.2021, Zl. römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer 1. wegen des Lenkens eines PKW am 24.12.2020 in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand (Alkoholgehalt der Atemluft: 0,67 mg/l) gemäß Paragraph 99, Absatz eins a, in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz eins, StVO zu einer Geldstrafe von EUR 1.600,00 und 2. wegen des Lenkens eines PKW am 24.12.2020 auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr, ohne im Besitz einer gültigen Lenkberechtigung zu sein gemäß Paragraph 37, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz 3, FSG zu einer Geldstrafe in Höhe von EUR 500,00 verurteilt. Außerdem wurde ihm gemäß Paragraph 64, VStG die Zahlung eines Beitrags zu den Kosten des Strafverfahrens von EUR 210,00 vorgeschrieben.
10. Mit weiterem Straferkenntnis der LPD XXXX vom 16.02.2021, Zl. XXXX , wurde er 1. wegen des Lenkens eines PKW am 24.01.2021 in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand (Alkoholgehalt der Atemluft: 0,66 mg/l) gemäß § 99 Abs. 1a iVm § 5 Abs. 1 StVO zu einer Geldstrafe von EUR 2.100,00 und 2. wegen des Lenkens eines PKW am 24.01.2021 auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr, ohne im Besitz einer gültigen Lenkberechtigung zu sein gemäß § 37 Abs. 1 iVm § 1 Abs. 3 FSG zu einer Geldstrafe in Höhe von EUR 1.000,00 verurteilt. Außerdem wurde ihm gemäß § 64 VStG die Zahlung eines Kostenbeitrags von EUR 310,00 vorgeschrieben.10. Mit weiterem Straferkenntnis der LPD römisch 40 vom 16.02.2021, Zl. römisch 40 , wurde er 1. wegen des Lenkens eines PKW am 24.01.2021 in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand (Alkoholgehalt der Atemluft: 0,66 mg/l) gemäß Paragraph 99, Absatz eins a, in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz eins, StVO zu einer Geldstrafe von EUR 2.100,00 und 2. wegen des Lenkens eines PKW am 24.01.2021 auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr, ohne im Besitz einer gültigen Lenkberechtigung zu sein gemäß Paragraph 37, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz 3, FSG zu einer Geldstrafe in Höhe von EUR 1.000,00 verurteilt. Außerdem wurde ihm gemäß Paragraph 64, VStG die Zahlung eines Kostenbeitrags von EUR 310,00 vorgeschrieben.
11. Am 13.02.2021 wurde er neuerlich beim Lenken eines PKW in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand (Alkoholgehalt der Atemluft: 0,52 mg/l) und ohne gültige Lenkberechtigung angetroffen und deswegen angezeigt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die unter Punkt I. getroffenen Ausführungen werden als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende weitere Feststellungen getroffen:Die unter Punkt römisch eins. getroffenen Ausführungen werden als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende weitere Feststellungen getroffen:
Der volljährige Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Bosnien und Herzegowina. Seine Identität steht fest.
Der Beschwerdeführer lebt seit 01.04.2019 im österreichischen Bundesgebiet und verfügt seither durchgehend über eine behördliche Meldeadresse.
Von XXXX 2019 bis XXXX 2019 war er mit der in Österreich auf Grundlage eines Daueraufenthaltstitels niedergelassenen slowenischen Staatsbürgerin XXXX verheiratet. Die Einleitung des Scheidungsverfahrens erfolgte am XXXX 2019.Von römisch 40 2019 bis römisch 40 2019 war er mit der in Österreich auf Grundlage eines Daueraufenthaltstitels niedergelassenen slowenischen Staatsbürgerin römisch 40 verheiratet. Die Einleitung des Scheidungsverfahrens erfolgte am römisch 40 2019.
Der Beschwerdeführer leitete sein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht von seiner Ehefrau ab. Ihm wurde am 16.07.2019 vom Magistrat XXXX eine Aufenthaltskarte „Angehöriger einer EWR-Bürgerin“, mit einer Gültigkeit bis 16.07.2024 ausgestellt. Der Beschwerdeführer reiste seither mehrmals im Jahr in seine Heimat.Der Beschwerdeführer leitete sein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht von seiner Ehefrau ab. Ihm wurde am 16.07.2019 vom Magistrat römisch 40 eine Aufenthaltskarte „Angehöriger einer EWR-Bürgerin“, mit einer Gültigkeit bis 16.07.2024 ausgestellt. Der Beschwerdeführer reiste seither mehrmals im Jahr in seine Heimat.
Es leben keine Verwandten oder Familienangehörigen des Beschwerdeführers im Bundesgebiet. Er ist geschieden und hat keine Kinder und keine Sorgepflichten.
Es konnten keine gesellschaftlichen, nachhaltigen beruflichen oder sonstigen Bindungen des Beschwerdeführers im Bundesgebiet festgestellt werden. Er ging zuletzt von Jänner bis Dezember 2020 einer Erwerbstätigkeit als Arbeiter bei XXXX nach, bezieht seit 15.12.2020 Arbeitslosengeld und befindet sich auf Arbeitssuche. Er hat nur geringe Deutschkenntnisse.Es konnten keine gesellschaftlichen, nachhaltigen beruflichen oder sonstigen Bindungen des Beschwerdeführers im Bundesgebiet festgestellt werden. Er ging zuletzt von Jänner bis Dezember 2020 einer Erwerbstätigkeit als Arbeiter bei römisch 40 nach, bezieht seit 15.12.2020 Arbeitslosengeld und befindet sich auf Arbeitssuche. Er hat nur geringe Deutschkenntnisse.
Die Eltern und zwei Geschwister des Beschwerdeführers leben in Bosnien und Herzegowina.
Der Beschwerdeführer besuchte und absolvierte in Bosnien und Herzegowina die Schule und arbeitete anschließend als Maler. Er ist gesund und arbeitsfähig.
Er ist im Bundesgebiet strafrechtlich in Erscheinung getreten und wurde mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 09.09.2020, Zl. XXXX , wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs. 1 StGB zu einer unbedingten Geldstrafe in der Höhe von 180 Tagessätzen à EUR 10,00 (gesamt: EUR 1.800,00), im Uneinbringlichkeitsfall 90 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe, verurteilt.Er ist im Bundesgebiet strafrechtlich in Erscheinung getreten und wurde mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 09.09.2020, Zl. römisch 40 , wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins, StGB zu einer unbedingten Geldstrafe in der Höhe von 180 Tagessätzen à EUR 10,00 (gesamt: EUR 1.800,00), im Uneinbringlichkeitsfall 90 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe, verurteilt.
Außerdem wurden über ihn wiederholt Verwaltungsstrafen in beträchtlicher Höhe wegen des Lenkens eines PKW in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand und ohne gültige Lenkberechtigung verhängt.
Bosnien und Herzegowina gilt als sicherer Herkunftsstaat und es sind keine besonderen Rückkehrhindernisse zu erwarten.
2. Beweiswürdigung:
Der erkennende Einzelrichter des Bundesverwaltungsgerichtes hat nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung über die Beschwerde folgende Erwägungen getroffen:
2.1 Zum Verfahrensgang und zum Sachverhalt
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde, in den bekämpften Bescheid und in den Beschwerdeschriftsatz. Auszüge aus dem Zentralen Melderegister, dem Zentralen Fremdenregister, dem AJ-Web, dem Schengener Informationssystem und dem Strafregister wurden ergänzend eingeholt.
Die belangte Behörde hat ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse dieses Verfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst. Das Bundesverwaltungsgericht verweist daher zunächst auf diese schlüssigen und nachvollziehbaren beweiswürdigenden Ausführungen der belangten Behörde.
Auch der Beschwerde vermag das Bundesverwaltungsgericht keine neuen Sachverhaltselemente zu entnehmen, welche geeignet wären, die von der erstinstanzlichen Behörde getroffenen Entscheidungen in Frage zu stellen. Der Beschwerdeführer bestreitet den von der belangten Behörde festgestellten Sachverhalt nicht substantiiert und erstattete auch kein konkretes sachverhaltsbezogenes Vorbringen, sodass das Bundesverwaltungsgericht den maßgeblichen Sachverhalt als ausreichend ermittelt und somit entscheidungsreif ansieht und sich der von der belangten Behörde vorgenommenen, nachvollziehbaren Beweiswürdigung vollumfänglich anschließt.
2.2 Zur Person und zum Aufenthalt des Beschwerdeführers:
Die Identität des Beschwerdeführers steht aufgrund der vorliegenden Kopie seines bosnisch-herzegowinischen Reisepasses Nr. XXXX fest (AS 57-65) fest.Die Identität des Beschwerdeführers steht aufgrund der vorliegenden Kopie seines bosnisch-herzegowinischen Reisepasses Nr. römisch 40 fest (AS 57-65) fest.
Die Feststellung zum Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet, zu seiner Wohnsitzmeldung und der ihm ausgestellten Aufenthaltskarte ergeben sich aus dem Verwaltungsakt in Zusammenschau mit einer eingeholten zmr-Auskunft und einem Auszug aus dem zentralen Fremdenregister (izr). Dass der Beschwerdeführer mehrmals im Jahr nach Bosnien und Herzegowina reist, ergibt sich aus den Ein- und Ausreisestempeln in seinem Reisepass (AS 59-65).
Die Feststellungen zur Ehe des Beschwerdeführers mit einer slowenischen Staatsbürgerin sowie der erfolgten Scheidung gehen unstrittig aus dem Verwaltungsakt hervor, insbesondere aus der dem Akt inneliegenden Heiratsurkunde (AS 75), der vorliegenden Scheidungsklage (AS 71-73), sowie dem Scheidungsurteil des Bezirksgerichtes XXXX vom 04.12.2019, Zl. XXXX (AS 91-92) . Zusätzlich wurde zur Person der Ex-Frau des Beschwerdeführers ein Auszug aus dem zentralen Fremdenregister eingeholt, woraus ihr Recht zum Daueraufenthalt im Bundesgebiet hervorgeht.Die Feststellungen zur Ehe des Beschwerdeführers mit einer slowenischen Staatsbürgerin sowie der erfolgten Scheidung gehen unstrittig aus dem Verwaltungsakt hervor, insbesondere aus der dem Akt inneliegenden Heiratsurkunde (AS 75), der vorliegenden Scheidungsklage (AS 71-73), sowie dem Scheidungsurteil des Bezirksgerichtes römisch 40 vom 04.12.2019, Zl. römisch 40 (AS 91-92) . Zusätzlich wurde zur Person der Ex-Frau des Beschwerdeführers ein Auszug aus dem zentralen Fremdenregister eingeholt, woraus ihr Recht zum Daueraufenthalt im Bundesgebiet hervorgeht.
Die Feststellung zu den persönlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers, seiner Ausbildung und Arbeitserfahrung, seinen familiären Anknüpfungspunkten in der Heimat, den fehlenden familiären und privaten Anknüpfungspunkten in Österreich und dem Nicht-Vorliegen gesellschaftlicher, beruflicher, sprachlicher oder sonstiger Bindungen ergeben sich aus den eigenen Angaben des Beschwerdeführers gegenüber dem BFA im Zuge seiner niederschriftlichen Einvernahmen am 29.10.2019 und am 06.02.2020. Die ihm mit Parteiengehör des BFA vom 17.02.2020 eingeräumte Gelegenheit, schriftlich zu seinem Privat- und Familienleben Stellung zu nehmen, hat der Beschwerdeführer nicht genützt. Er ist den entsprechenden Feststellungen der belangten Behörde in seiner Beschwerde auch nicht entgegengetreten.
Die Zeiten der Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers und der Bezug von Arbeitslosengeld gehen aus einem aktuellen Auszug aus dem AJ-Web hervor.
Die Feststellung zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers ergibt sich aus dem Verwaltungsakt. Auch dem Beschwerdeschriftsatz sind keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers zu entnehmen.
Die strafgerichtliche Verurteilung des Beschwerdeführers ergibt sich aus dem vorliegenden Auszug aus dem österreichischen Strafregister, die über ihn verhängten Verwaltungsstrafen aus den vorgelegten Anzeigen und Straferkenntnissen der LPD XXXX (OZ 3-6).Die strafgerichtliche Verurteilung des Beschwerdeführers ergibt sich aus dem vorliegenden Auszug aus dem österreichischen Strafregister, die über ihn verhängten Verwaltungsstrafen aus den vorgelegten Anzeigen und Straferkenntnissen der LPD römisch 40 (OZ 3-6).
Die Einstufung Bosnien und Herzegowinas als sicherer Herkunftsstaat folgt § 1 Z 1 HStV.Die Einstufung Bosnien und Herzegowinas als sicherer Herkunftsstaat folgt Paragraph eins, Ziffer eins, HStV.
3. Rechtliche Beurteilung:, 3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
3. 1 Zur Rechtzeitigkeit der Beschwerde:
Mit BGBl. I 16/2020 wurde am 21.März 2020 das 2. COVID-19-Gesetz kundgemacht. Artikel 16 dieses Gesetzes normiert die Unterbrechung von Fristen in Verfahren der Verwaltungsbehörden, der Verwaltungsgerichte sowie des Verwaltungsgerichtshofes und des Verfassungsgerichtshofes. Artikel 16 leg.cit. lautet auszugsweise:Mit Bundesgesetzblatt Teil eins, 16 aus 2020, wurde am 21.März 2020 das 2. COVID-19-Gesetz kundgemacht. Artikel 16 dieses Gesetzes normiert die Unterbrechung von Fristen in Verfahren der Verwaltungsbehörden, der Verwaltungsgerichte sowie des Verwaltungsgerichtshofes und des Verfassungsgerichtshofes. Artikel 16 leg.cit. lautet auszugsweise:
"Artikel 16
Bundesgesetz betreffend Begleitmaßnahmen zu COVID-19 im Verwaltungsverfahren, im Verfahren der Verwaltungsgerichte sowie im Verfahren des Verwaltungsgerichtshofes und des Verfassungsgerichtshofes
Unterbrechung von Fristen
§ 1.Paragraph eins,
(1) In anhängigen behördlichen Verfahren der Verwaltungsbehörden, auf die die Verwaltungsverfahrensgesetze (Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51/1991, Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG, BGBl. Nr. 52/1991, und Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 - VVG, BGBl. Nr. 53/1991) anzuwenden sind, werden alle Fristen, deren fristauslösendes Ereignis in die Zeit nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes fällt, sowie Fristen, die bis zum Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes noch nicht abgelaufen sind, bis zum Ablauf des 30. April 2020 unterbrochen. Sie beginnen mit 1. Mai 2020 neu zu laufen. Dies gilt auch für Verjährungsfristen, jedoch nicht für verfassungsgesetzlich festgelegte Höchstfristen und für Fristen nach dem Epidemiegesetz 1950, BGBl. Nr. 186/1950. (…)“(1) In anhängigen behördlichen Verfahren der Verwaltungsbehörden, auf die die Verwaltungsverfahrensgesetze (Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG, Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1991,, und Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 - VVG, Bundesgesetzblatt Nr. 53 aus 1991,) anzuwenden sind, werden alle Fristen, deren fristauslösendes Ereignis in die Zeit nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes fällt, sowie Fristen, die bis zum Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes noch nicht abgelaufen sind, bis zum Ablauf des 30. April 2020 unterbrochen. Sie beginnen mit 1. Mai 2020 neu zu laufen. Dies gilt auch für Verjährungsfristen, jedoch nicht für verfassungsgesetzlich festgelegte Höchstfristen und für Fristen nach dem Epidemiegesetz 1950, Bundesgesetzblatt Nr. 186 aus 1950,. (…)“
Der verfahrensgegenständliche Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 09.03.2020 zugestellt. Die vierwöchige Beschwerdefrist begann an diesem Tag zu laufen und war bis zum Inkrafttreten des COVID-19-VwBG am 22.03.2020 noch nicht abgelaufen (ursprüngliches Ende der Beschwerdefrist wäre der 06.04.2020 gewesen).
Dadurch wurde die Beschwerdefrist gemäß § 1 Abs. 1 COVID-19-VwBG bis zum Ablauf des 30.04.2020 unterbrochen und begann mit 01.05.2020 neu zu laufen. Dadurch wurde die Beschwerdefrist gemäß Paragraph eins, Absatz eins, COVID-19-VwBG bis zum Ablauf des 30.04.2020 unterbrochen und begann mit 01.05.2020 neu zu laufen.
Die am 19.05.2020 eingebrachte Beschwerde war daher rechtzeitig.
3.2. Rechtsgrundlagen
Der mit "Aufenthaltsrecht für Angehörige von EWR-Bürgern" betitelte § 52 NAG lautet:Der mit "Aufenthaltsrecht für Angehörige von EWR-Bürgern" betitelte Paragraph 52, NAG lautet:
"§ 52. (1) Auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern (§§ 51 und 53a) sind, zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie"§ 52. (1) Auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern (Paragraphen 51 und 53 a) sind, zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie
1. Ehegatte oder eingetragener Partner sind;
2. Verwandter des EWR-Bürgers, seines Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader absteigender Linie bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres und darüber hinaus sind, sofern ihnen von diesen Unterhalt tatsächlich gewährt wird;
3. Verwandter des EWR-Bürgers, seines Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie sind, sofern ihnen von diesen Unterhalt tatsächlich gewährt wird;
4. Lebenspartner sind, der das Bestehen einer dauerhaften Beziehung nachweist, oder
5. sonstige Angehörige des EWR-Bürgers sind,
a) die vom EWR-Bürger bereits im Herkunftsstaat Unterhalt tatsächlich bezogen haben,
b) die mit dem EWR-Bürger bereits im Herkunftsstaat in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben, oder
c) bei denen schwerwiegende gesundheitliche Gründe die persönliche Pflege zwingend erforderlich machen.
(2) Der Tod des zusammenführenden EWR-Bürgers, sein nicht bloß vorübergehender Wegzug aus dem Bundesgebiet, die Scheidung oder Aufhebung der Ehe sowie die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft mit ihm berühren nicht das Aufenthaltsrecht seiner Angehörigen gemäß Abs. 1."(2) Der Tod des zusammenführenden EWR-Bürgers, sein nicht bloß vorübergehender Wegzug aus dem Bundesgebiet, die Scheidung oder Aufhebung der Ehe sowie die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft mit ihm berühren nicht das Aufenthaltsrecht seiner Angehörigen gemäß Absatz eins,
Der mit "Aufenthaltskarten für Angehörige eines EWR-Bürgers" betitelte § 54 NAG lautet:Der mit "Aufenthaltskarten für Angehörige eines EWR-Bürgers" betitelte Paragraph 54, NAG lautet:
"§ 54. (1) Drittstaatsangehörige, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern (§ 51) sind und die in § 52 Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Voraussetzungen erfüllen, sind zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt. Ihnen ist auf Antrag eine Aufenthaltskarte für die Dauer von fünf Jahren oder für die geplante kürzere Aufenthaltsdauer auszustellen. Dieser Antrag ist innerhalb von vier Monaten ab Einreise zu stellen. § 1 Abs. 2 Z 1 gilt nicht."§ 54. (1) Drittstaatsangehörige, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern (Paragraph 51,) sind und die in Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 genannten Voraussetzungen erfüllen, sind zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt. Ihnen ist auf Antrag eine Aufenthaltskarte für die Dauer von fünf Jahren oder für die geplante kürzere Aufenthaltsdauer auszustellen. Dieser Antrag ist innerhalb von vier Monaten ab Einreise zu stellen. Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, gilt nicht.
(2) Zum Nachweis des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts sind ein gültiger Personalausweis oder Reisepass, die Anmeldebescheinigung oder die Bescheinigung des Daueraufenthalts des zusammenführenden EWR-Bürgers sowie folgende Nachweise vorzulegen:
1. nach § 52 Abs. 1 Z 1: ein urkundlicher Nachweis des Bestehens der Ehe oder eingetragenen Partnerschaft;1. nach Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins :, ein urkundlicher Nachweis des Bestehens der Ehe oder eingetragenen Partnerschaft;
2. nach § 52 Abs. 1 Z 2 und 3: ein urkundlicher Nachweis über das Bestehen einer familiären Beziehung sowie bei Kindern über 21 Jahren und Verwandten des EWR-Bürgers, seines Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie ein Nachweis über die tatsächliche Unterhaltsgewährung.2. nach Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 : ein urkundlicher Nachweis über das Bestehen einer familiären Beziehung sowie bei Kindern über 21 Jahren und Verwandten des EWR-Bürgers, seines Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie ein Nachweis über die tatsächliche Unterhaltsgewährung.
(3) Das Aufenthaltsrecht der Angehörigen gemäß Abs. 1 bleibt trotz Tod des EWR-Bürgers erhalten, wenn sie sich vor dem Tod des EWR-Bürgers mindestens ein Jahr als seine Angehörigen im Bundesgebiet aufgehalten haben und nachweisen, dass sie die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 Z 1 bis 2 erfüllen.(3) Das Aufenthaltsrecht der Angehörigen gemäß Absatz eins, bleibt trotz Tod des EWR-Bürgers erhalten, wenn sie sich vor dem Tod des EWR-Bürgers mindestens ein Jahr als seine Angehörigen im Bundesgebiet aufgehalten haben und nachweisen, dass sie die Voraussetzungen des Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins bis 2 erfüllen.
(4) Das Aufenthaltsrecht von minderjährigen Kindern eines unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgers, die Drittstaatsangehörige sind, bleibt auch nach dem Tod oder nicht bloß vorübergehenden Wegzug des EWR-Bürgers bis zum Abschluss der Schulausbildung an einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule erhalten. Dies gilt auch für den Elternteil, der Drittstaatsangehöriger ist, sofern dieser die Obsorge für die minderjährigen Kinder tatsächlich wahrnimmt.
(5) Das Aufenthaltsrecht der Ehegatten oder eingetragenen Partner, die Drittstaatsangehörige sind, bleibt bei Scheidung oder Aufhebung der Ehe oder Auflösung der eingetragenen Partnerschaft erhalten, wenn sie nachweisen, dass sie die für EWR-Bürger geltenden Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 Z 1 und 2 erfüllen und(5) Das Aufenthaltsrecht der Ehegatten oder eingetragenen Partner, die Drittstaatsangehörige sind, bleibt bei Scheidung oder Aufhebung der Ehe oder Auflösung der eingetragenen Partnerschaft erhalten, wenn sie nachweisen, dass sie die für EWR-Bürger geltenden Voraussetzungen des Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins und 2 erfüllen und
1. die Ehe bis zur Einleitung des gerichtlichen Scheidungs- oder Aufhebungsverfahrens mindestens drei Jahre bestanden hat, davon mindestens ein Jahr im Bundesgebiet;
2. die eingetragene Partnerschaft bis zur Einleitung des gerichtlichen Auflösungsverfahrens mindestens drei Jahre bestanden hat, davon mindestens ein Jahr im Bundesgebiet;
3. ihnen die alleinige Obsorge für die Kinder des EWR-Bürgers übertragen wird;
4. es zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich ist, insbesondere weil dem Ehegatten oder eingetragenem Partner wegen der Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Interessen ein Festhalten an der Ehe oder eingetragenen Partnerschaft nicht zugemutet werden kann, oder
5. ihnen das Recht auf persönlichen Umgang mit dem minderjährigen Kind zugesprochen wird, sofern das Pflegschaftsgericht zur Auffassung gelangt ist, dass der Umgang - solange er für nötig erachtet wird - ausschließlich im Bundesgebiet erfolgen darf.
(6) Der Angehörige hat diese Umstände, wie insbesondere den Tod oder Wegzug des zusammenführenden EWR-Bürgers, die Scheidung der Ehe oder die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft, der Behörde unverzüglich, bekannt zu geben.
(7) Liegt eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30), eine Zwangsehe oder Zwangspartnerschaft (§ 30a) oder eine Vortäuschung eines Abstammungsverhältnisses oder einer familiären Beziehung zu einem unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürger vor, ist ein Antrag gemäß Abs. 1 zurückzuweisen und die Zurückweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass der Antragsteller nicht in den Anwendungsbereich des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts fällt."(7) Liegt eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (Paragraph 30,), eine Zwangsehe oder Zwangspartnerschaft (Paragraph 30 a,) oder eine Vortäuschung eines Abstammungsverhältnisses oder einer familiären Beziehung zu einem unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürger vor, ist ein Antrag gemäß Absatz eins, zurückzuweisen und die Zurückweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass der Antragsteller nicht in den Anwendungsbereich des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts fällt."
Der mit "Nichtbestehen, Fortbestand und Überprüfung des Aufenthaltsrechtes für mehr als drei Monate" betitelte § 55 NAG lautet:Der mit "Nichtbestehen, Fortbestand und Überprüfung des Aufenthaltsrechtes für mehr als drei Monate" betitelte Paragraph 55, NAG lautet:
"§ 55. (1) EWR-Bürgern und ihren Angehörigen kommt das Aufenthaltsrecht gemäß §§ 51, 52, 53 und 54 zu, solange die dort genannten Voraussetzungen erfüllt sind."§ 55. (1) EWR-Bürgern und ihren Angehörigen kommt das Aufenthaltsrecht gemäß Paragraphen 51, 52, 53 und 54 zu, solange die dort genannten Voraussetzungen erfüllt sind.
(2) Der Fortbestand der Voraussetzungen kann bei einer Meldung gemäß §§ 51 Abs. 3 und 54 Abs. 6 oder aus besonderem Anlass wie insbesondere Kenntnis der Behörde vom Tod des unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgers oder einer Scheidung überprüft werden.(2) Der Fortbestand der Voraussetzungen kann bei einer Meldung gemäß Paragraphen 51, Absatz 3 und 54 Absatz 6, oder aus besonderem Anlass wie insbesondere Kenntnis der Behörde vom Tod des unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgers oder einer Scheidung überprüft werden.
(3) Besteht das Aufenthaltsrecht gemäß §§ 51, 52 und 54 nicht, weil eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vorliegt, die Nachweise nach § 53 Abs. 2 oder § 54 Abs. 2 nicht erbracht werden oder die Voraussetzungen für dieses Aufenthaltsrecht nicht mehr vorliegen, hat die Behörde den Betroffenen hievon schriftlich in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst wurde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist unverzüglich, spätestens jedoch gleichzeitig mit der Mitteilung an den Antragsteller, zu befassen. Dies gilt nicht in einem Fall gemäß § 54 Abs. 7. Während eines Verfahrens zur Aufenthaltsbeendigung ist der Ablauf der Frist gemäß § 8 VwGVG gehemmt.(3) Besteht das Aufenthaltsrecht gemäß Paragraphen 51, 52 und 54 nicht, weil eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vorliegt, die Nachweise nach Paragraph 53, Absatz 2, oder Paragraph 54, Absatz 2, nicht erbracht werden oder die Voraussetzungen für dieses Aufenthaltsrecht nicht mehr vorliegen, hat die Behörde den Betroffenen hievon schriftlich in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst wurde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist unverzüglich, spätestens jedoch gleichzeitig mit der Mitteilung an den Antragsteller, zu befassen. Dies gilt nicht in einem Fall gemäß Paragraph 54, Absatz 7, Während eines Verfahrens zur Aufenthaltsbeendigung ist der Ablauf der Frist gemäß Paragraph 8, VwGVG gehemmt.
(4) Unterbleibt eine Aufenthaltsbeendigung (§ 9 BFA-VG), hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dies der Behörde mitzuteilen. Sofern der Betroffene nicht bereits über eine gültige Dokumentation verfügt, hat die Behörde in diesem Fall die Dokumentation des Aufenthaltsrechts unverzüglich vorzunehmen oder dem Betroffenen einen Aufenthaltstitel zu erteilen, wenn dies nach diesem Bundesgesetz vorgesehen ist.(4) Unterbleibt eine Aufenthaltsbeendigung (Paragraph 9, BFA-VG), hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dies der Behörde mitzuteilen. Sofern der Betroffene nicht bereits über eine gültige Dokumentation verfügt, hat die Behörde in diesem Fall die Dokumentation des Aufenthaltsrechts unverzüglich vorzunehmen oder dem Betroffenen einen Aufenthaltstitel zu erteilen, wenn dies nach diesem Bundesgesetz vorgesehen ist.
(5) Unterbleibt eine Aufenthaltsbeendigung von Drittstaatsangehörigen, die Angehörige sind, aber die Voraussetzungen nicht mehr erfüllen, ist diesen Angehörigen ein Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot - Karte plus" quotenfrei zu erteilen.
(6) Erwächst eine Aufenthaltsbeendigung in Rechtskraft, ist ein nach diesem Bundesgesetz anhängiges Verfahren einzustellen. Das Verfahren ist im Fall der Aufhebung einer Aufenthaltsbeendigung fortzusetzen, wenn nicht neuerlich eine aufenthaltsbeendende Maßnahme gesetzt wird."
Der mit "Ausweisung" betitelte § 66 FPG lautet:Der mit "Ausweisung" betitelte Paragraph 66, FPG lautet:
"§ 66. (1) EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige können ausgewiesen werden, wenn ihnen aus den Gründen des § 55 Abs. 3 NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt, es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können nachweisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden; oder sie bereits das Daueraufenthaltsrecht (§§ 53a, 54a NAG) erworben haben; im letzteren Fall ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt."§ 66. (1) EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige können ausgewiesen werden, wenn ihnen aus den Gründen des Paragraph 55, Absatz 3, NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt, es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können nachweisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden; oder sie bereits das Daueraufenthaltsrecht (Paragraphen 53 a, 54 a, NAG) erworben haben; im letzteren Fall ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.
(2) Soll ein EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigter Drittstaatsangehöriger ausgewiesen werden, hat das Bundesamt insbesondere die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet, sein Alter, seinen Gesundheitszustand, seine familiäre und wirtschaftliche Lage, seine soziale und kulturelle Integration im Bundesgebiet und das Ausmaß seiner Bindung zum Herkunftsstaat zu berücksichtigen.
(3) Die Erlassung einer Ausweisung gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, die Ausweisung wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.
(4) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)"(4) Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,)"
Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA-VG lautet:Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte Paragraph 9, BFA-VG lautet:
"§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist."§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
4. der Grad der Integration,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.
(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 4 Z 5, BGBl. I Nr. 56/2018)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Artikel 4, Ziffer 5,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,)
(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraphen 52, Absatz 4, in Verbindung mit 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt."(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 4, FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß Paragraph 53, Absatz 3, FPG vorliegen. Paragraph 73, Strafgesetzbuch (StGB), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974, gilt."
3.3. Zur Bestätigung der Ausweisung und des Durchsetzungsaufschubs (Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides): 3.3. Zur Bestätigung der Ausweisung und des Durchsetzungsaufschubs (Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheides):
Gemäß § 2 Abs. 4 Z 1 FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und gemäß Z 10 leg cit als Drittstaatsangehöriger jeder Fremde, der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist.Gemäß Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und gemäß Ziffer 10, leg cit als Drittstaatsangehöriger jeder Fremde, der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist.
Als begünstigter Drittstaatsangehöriger gilt gemäß § 2 Abs. 4 Z 11 FPG der Ehegatte, eingetragene Partner, eigene Verwandte und Verwandte des Ehegatten oder eingetragenen Partners eines EWR-Bürgers oder Schweizer Bürgers oder Österreichers, die ihr unionsrechtliches oder das ihnen auf Grund des Freizügigkeitsabkommens EG-Schweiz zukommende Aufenthaltsrecht in Anspruch genommen haben, in gerader absteigender Linie bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres, darüber hinaus, sofern ihnen Unterhalt tatsächlich gewährt wird, sowie eigene Verwandte und Verwandte des Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie, sofern ihnen Unterhalt tatsächlich gewährt wird, insofern dieser Drittstaatsangehörige den unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürger oder Schweizer Bürger, von dem sich seine unionsrechtliche Begünstigung herleitet, begleitet oder ihm nachzieht.Als begünstigter Drittstaatsangehöriger gilt gemäß Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 11, FPG der Ehegatte, eingetragene Partner, eigene Verwandte und Verwandte des Ehegatten oder eingetragenen Partners eines EWR-Bürgers oder Schweizer Bürgers oder Österreichers, die ihr unionsrechtliches oder das ihnen auf Grund des Freizügigkeitsabkommens EG-Schweiz zukommende Aufenthaltsrecht in Anspruch genommen haben, in gerader absteigender Linie bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres, darüber hinaus, sofern ihnen Unterhalt tatsächlich gewährt wird, sowie eigene Verwandte und Verwandte des Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie, sofern ihnen Unterhalt tatsächlich gewährt wird, insofern dieser Drittstaatsangehörige den unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürger oder Schweizer Bürger, von dem sich seine unionsrechtliche Begünstigung herleitet, begleitet oder ihm nachzieht.
Aus § 55 Abs. 4 NAG 2005 geht klar hervor, dass in den davon erfassten Konstellationen die Frage der Zulässigkeit einer Aufenthaltsbeendigung anhand des § 66 FPG 2005 zu prüfen ist. Diesfalls kommt es auf das Vorliegen einer Eigenschaft des Fremden als begünstigter Drittstaatsangehöriger iSd § 2 Abs. 4 Z 11 FPG 2005 nicht an. Ebenso wenig ist für das zu wählende Verfahren maßgeblich, zu welchem Zeitpunkt die Meldung nach § 54 Abs. 6 NAG 2005 erstattet wurde. (VwGH 18.6.2013, 2012/18/0005).Aus Paragraph 55, Absatz 4, NAG 2005 geht klar hervor, dass in den davon erfassten Konstellationen die Frage der Zulässigkeit einer Aufenthaltsbeendigung anhand des Paragraph 66, FPG 2005 zu prüfen ist. Diesfalls kommt es auf das Vorliegen einer Eigenschaft des Fremden als begünstigter Drittstaatsangehöriger iSd Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 11, FPG 2005 nicht an. Ebenso wenig ist für das zu wählende Verfahren maßgeblich, zu welchem Zeitpunkt die Meldung nach Paragraph 54, Absatz 6, NAG 2005 erstattet wurde. (VwGH 18.6.2013, 2012/18/0005).
Trotz erfolgter Auflösung seiner Ehe mit einer EWR-Bürgerin und somit Nichtvorliegens der formalen Voraussetzungen des § 2 Abs. 4 Z 11 FGP (begünstigter Drittstaatsangehöriger) ist daher gegenständlich zur Beurteilung der Rechtsmäßigkeit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme im Hinblick auf den Beschwerdeführer § 66 FPG anzuwenden.Trotz erfolgter Auflösung seiner Ehe mit einer EWR-Bürgerin und somit Nichtvorliegens der formalen Voraussetzungen des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 11, FGP (begünstigter Drittstaatsangehöriger) ist daher gegenständlich zur Beurteilung der Rechtsmäßigkeit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme im Hinblick auf den Beschwerdeführer Paragraph 66, FPG anzuwenden.
Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes erweist sich die gegenständliche Beschwerde als unbegründet. Dies aus den folgenden Erwägungen:
Aufgrund der Scheidung von seiner - die unionsrechtliche Freizügigkeit in Anspruch nehmenden - Ehefrau am XXXX 2019 (Verfahren eingeleitet am XXXX 2019) dauerte die Ehe seit der Eheschließung am XXXX 2019 lediglich fünfeinhalb Monate. In Ermangelung einer mindestens drei Jahre andauernden Ehe und nachdem nicht von einem Härtefall iSd § 54 Abs 5 Z 4 NAG ausgegangen werden kann, liegen keine Ausnahmetatbestände vor. Da der Beschwerdeführer sein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht von der Ehe mit einer freizügigkeitsberechtigten Unionsbürgerin ableitete, diese Ehe aber vor Ablauf von drei Jahren geschieden wurde, kommt dem Beschwerdeführer gemäß § 55 NAG kein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht mehr zu. Das Vorliegen von Ausnahmetatbeständen iSd § 54 Abs 5 NAG wurde weder behauptet noch nachgewiesen.Aufgrund der Scheidung von seiner - die unionsrechtliche Freizügigkeit in Anspruch nehmenden - Ehefrau am römisch 40 2019 (Verfahren eingeleitet am römisch 40 2019) dauerte die Ehe seit der Eheschließung am römisch 40 2019 lediglich fünfeinhalb Monate. In Ermangelung einer mindestens drei Jahre andauernden Ehe und nachdem nicht von einem Härtefall iSd Paragraph 54, Absatz 5, Ziffer 4, NAG ausgegangen werden kann, liegen keine Ausnahmetatbestände vor. Da der Beschwerdeführer sein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht von der Ehe mit einer freizügigkeitsberechtigten Unionsbürgerin ableitete, diese Ehe aber vor Ablauf von drei Jahren geschieden wurde, kommt dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 55, NAG kein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht mehr zu. Das Vorliegen von Ausnahmetatbeständen iSd Paragraph 54, Absatz 5, NAG wurde weder behauptet noch nachgewiesen.
Soweit der Beschwerdeführer vermeint, seine eigentliche Intention bei der Einreise, in Österreich eine Arbeit zu suchen bewirke im Lichte des § 66 Abs. 1 FPG einen Unterschied, interpretiert er die Rechtslage falsch. Wie der Verwaltungsgerichtshof zuletzt in seinem Erkenntnis vom 26.06.2019, Ra 2019/21/0147, klargestellt hat, enthält § 66 FPG zwar die Einschränkung "es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können nachweisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden"; diese Einschränkung bezieht sich jedoch nur auf EWR-Bürger (und Schweizer Bürger), die ihr Aufenthaltsrecht im Sinn des § 51 Abs. 1 Z 1 NAG auf ihre Erwerbstätigeneigenschaft stützen können (vgl. VwGH 14.11.2017, Ra 2017/21/0130, Rn 12), nicht aber auch auf Personen wie den Beschwerdeführer, die - als Drittstaatsangehörige - ihr Aufenthaltsrecht nur gemäß § 54 NAG von einem EWR-Bürger ableiten und vor diesem rechtlichen Hintergrund auch nicht die Voraussetzung erfüllen können, mit Blick auf den angestrebten Aufenthaltsstatus "zur Arbeitssuche eingereist" zu sein. Soweit der Beschwerdeführer vermeint, seine eigentliche Intention bei der Einreise, in Österreich eine Arbeit zu suchen bewirke im Lichte des Paragraph 66, Absatz eins, FPG einen Unterschied, interpretiert er die Rechtslage falsch. Wie der Verwaltungsgerichtshof zuletzt in seinem Erkenntnis vom 26.06.2019, Ra 2019/21/0147, klargestellt hat, enthält Paragraph 66, FPG zwar die Einschränkung "es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können nachweisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden"; diese Einschränkung bezieht sich jedoch nur auf EWR-Bürger (und Schweizer Bürger), die ihr Aufenthaltsrecht im Sinn des Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, NAG auf ihre Erwerbstätigeneigenschaft stützen können vergleiche VwGH 14.11.2017, Ra 2017/21/0130, Rn 12), nicht aber auch auf Personen wie den Beschwerdeführer, die - als Drittstaatsangehörige - ihr Aufenthaltsrecht nur gemäß Paragraph 54, NAG von einem EWR-Bürger ableiten und vor diesem rechtlichen Hintergrund auch nicht die Voraussetzung erfüllen können, mit Blick auf den angestrebten Aufenthaltsstatus "zur Arbeitssuche eingereist" zu sein.
Der Beschwerdeführer verfügt über kein schützenswertes Familienleben im Bundesgebiet, in dessen Lichte die erlassene Ausweisung unzulässig wäre. Er hat das Vorliegen eines solchen auch nicht behauptet.
Auch konnten keine gesellschaftlichen, nachhaltigen beruflichen oder sonstigen Bindungen des Beschwerdeführers im Bundesgebiet festgestellt werden. Wenn ihm auch seine Erwerbstätigkeit im Jahr 2020 positiv anzurechnen ist und den Ausführungen im Beschwerdeschriftsatz gefolgt wird, wonach er grundsätzlich bestrebt ist, in Österreich eine Arbeit zu finden und auch Aussichten hat, wieder eingestellt zu werden, so steht dem doch ein erst ein knapp zwei Jahre andauernder durchgehender Aufenthalt im Bundesgebiet gegenüber.
Liegt - wie im vorliegenden Fall - eine relativ kurze Aufenthaltsdauer des Betroffenen in Österreich vor, so wird nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes allerdings regelmäßig erwartet, dass die in dieser Zeit erlangte Integration außergewöhnlich ist, um die Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig zu erklären und die Erteilung eines entsprechenden Aufenthaltstitels zu rechtfertigen (vgl. etwa VwGH 18.9.2019, Ra 2019/18/0212, hinsichtlich eines vierjährigen Aufenthaltes). Eine derart außergewöhnliche Integration kann in der Erwerbstätigkeit und dem Erwerb von marginalen Deutschkenntnissen aber noch nicht gesehen werden. Zudem musste dem Beschwerdeführer sein unsicherer Aufenthalt seit Einleitung des Scheidungsverfahrens im September 2019 bewusst gewesen sein.Liegt - wie im vorliegenden Fall - eine relativ kurze Aufenthaltsdauer des Betroffenen in Österreich vor, so wird nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes allerdings regelmäßig erwartet, dass die in dieser Zeit erlangte Integration außergewöhnlich ist, um die Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig zu erklären und die Erteilung eines entsprechenden Aufenthaltstitels zu rechtfertigen vergleiche etwa VwGH 18.9.2019, Ra 2019/18/0212, hinsichtlich eines vierjährigen Aufenthaltes). Eine derart außergewöhnliche Integration kann in der Erwerbstätigkeit und dem Erwerb von marginalen Deutschkenntnissen aber noch nicht gesehen werden. Zudem musste dem Beschwerdeführer sein unsicherer Aufenthalt seit Einleitung des Scheidungsverfahrens im September 2019 bewusst gewesen sein.
Darüber hinaus weist der Beschwerdeführer Bezugspunkte zu seinem Herkunftsstaat auf und es kann davon ausgegangen werden, dass er sich rasch wieder in Bosnien und Herzegowina, wo enge Verwandte leben, welche er regelmäßig besucht, eingliedern wird können.
Auf Basis einer im Sinne des § 9 BFA-VG vorgenommenen Interessensabwägung ist die belangte Behörde somit im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts des Beschwerdeführers sein persönliches Interesse am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher die angeordnete Ausweisung Art. 8 EMRK nicht verletzt. Auf Basis einer im Sinne des Paragraph 9, BFA-VG vorgenommenen Interessensabwägung ist die belangte Behörde somit im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts des Beschwerdeführers sein persönliches Interesse am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher die angeordnete Ausweisung Artikel 8, EMRK nicht verletzt.
Die belangte Behörde gewährte dem Beschwerdeführer im angefochtenen Bescheid im Einklang mit § 70 Abs. 3 FPG von Amts wegen einen Durchsetzungsaufschub von einem Monat. Dies wurde gegenständlich auch nicht angefochten.Die belangte Behörde gewährte dem Beschwerdeführer im angefochtenen Bescheid im Einklang mit Paragraph 70, Absatz 3, FPG von Amts wegen einen Durchsetzungsaufschub von einem Monat. Dies wurde gegenständlich auch nicht angefochten.
Da alle gesetzlichen Voraussetzungen für die Erlassung einer Ausweisung und die Gewährung eines Durchsetzungsaufschubes vorliegen, war die gegenständliche Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
3.4. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:
Nach § 21 Abs 7 BFA-VG kann bei Vorliegen der dort umschriebenen Voraussetzungen - trotz Vorliegens eines Antrags - von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden. Von einem geklärten Sachverhalt iSd § 21 Abs 7 BFA-VG bei der Erlassung aufenthaltsbeendender Maßnahmen kann allerdings im Allgemeinen nur in eindeutigen Fällen ausgegangen werden, in denen bei Berücksichtigung aller zugunsten des oder der Fremden sprechenden Fakten auch dann kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn sich das BVwG von ihm oder ihr einen persönlichen Eindruck verschafft (vgl. zuletzt VwGH 16.10.2019, Ra 2018/18/0272).Nach Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann bei Vorliegen der dort umschriebenen Voraussetzungen - trotz Vorliegens eines Antrags - von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden. Von einem geklärten Sachverhalt iSd Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG bei der Erlassung aufenthaltsbeendender Maßnahmen kann allerdings im Allgemeinen nur in eindeutigen Fällen ausgegangen werden, in denen bei Berücksichtigung aller zugunsten des oder der Fremden sprechenden Fakten auch dann kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn sich das BVwG von ihm oder ihr einen persönlichen Eindruck verschafft vergleiche zuletzt VwGH 16.10.2019, Ra 2018/18/0272).
Die im gegenständlichen Fall wesentlichen Feststellungen sind unbestritten, insbesondere die persönlichen Verhältnisse und die Scheidung der Ehe vor Ablauf von drei Jahren. In der Beschwerde wurde den Feststellungen der belangten Behörde nicht substantiiert entgegengetreten. In der Beschwerde wurde lediglich behauptet, dass der Beschwerdeführer zur Arbeitssuche eingereist sei, was dem gegenständlichen Verfahren auch als Feststellung zugrunde gelegt werden kann. Dadurch kann auch die Einvernahme der im Beschwerdeschriftsatz genannten Zeugen unterbleiben.
Wie der Verwaltungsgerichtshof in seiner bereits zitierten rezenten Entscheidung vom 26.06.2019, Ra 2019/21/0147 ausführt, enthält § 66 FrPolG 2005 zwar die Einschränkung "es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können nachweisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden"; diese Einschränkung bezieht sich jedoch nur auf EWR-Bürger (und Schweizer Bürger), die ihr Aufenthaltsrecht iSd § 51 Abs. 1 Z 1 NAG 2005 auf ihre Erwerbstätigeneigenschaft stützen können (vgl. VwGH 14.11.2017, Ra 2017/21/0130), nicht aber auch auf Personen, die - als Drittstaatsangehörige - ihr Aufenthaltsrecht nur gemäß § 54 NAG 2005 von einem EWR-Bürger ableiten.Wie der Verwaltungsgerichtshof in seiner bereits zitierten rezenten Entscheidung vom 26.06.2019, Ra 2019/21/0147 ausführt, enthält Paragraph 66, FrPolG 2005 zwar die Einschränkung "es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können nachweisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden"; diese Einschränkung bezieht sich jedoch nur auf EWR-Bürger (und Schweizer Bürger), die ihr Aufenthaltsrecht iSd Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, NAG 2005 auf ihre Erwerbstätigeneigenschaft stützen können vergleiche VwGH 14.11.2017, Ra 2017/21/0130), nicht aber auch auf Personen, die - als Drittstaatsangehörige - ihr Aufenthaltsrecht nur gemäß Paragraph 54, NAG 2005 von einem EWR-Bürger ableiten.
Somit lag kein klärungsbedürftiger Sachverhalt vor und konnte aufgrund der Aktenlage entschieden werden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung zur Glaubhaftmachung von Asylgründen und zur Relevanz des Privat- und Familienlebens und der Aufenthaltsdauer bei Rückkehrentscheidungen; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung zur Glaubhaftmachung von Asylgründen und zur Relevanz des Privat- und Familienlebens und der Aufenthaltsdauer bei Rückkehrentscheidungen; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Im gegenständlichen Fall wurde keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen. Die vorliegende Entscheidung basiert auf den oben genannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes.
Schlagworte
Aufenthalt im Bundesgebiet aufenthaltsbeendende Maßnahme Ausweisung Ausweisung rechtmäßig Durchsetzungsaufschub EU-Bürger EWR-Bürger gefährliche Drohung Geldstrafe Integration Interessenabwägung öffentliche Interessen Privat- und Familienleben private Interessen Unionsbürger Verwaltungsstrafe Verwaltungsstrafverfahren VerwaltungsübertretungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2021:I415.2231276.1.00Im RIS seit
01.04.2021Zuletzt aktualisiert am
01.04.2021