Entscheidungsdatum
26.02.2021Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
1) W215 2178056-1/25E, 1) W215 2178056-1/25E
2) W215 2178050-1/21E
3) W215 2178055-1/15E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. STARK über die Beschwerden von 1) XXXX geb XXXX , 2) XXXX , geb. XXXX , 3) XXXX , geb. XXXX , Staatsangehörigkeit 1) und 3) Russische Föderation sowie
2) Republik Kasachstan, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.10.2017, Zahlen 1) XXXX , 2) XXXX und
3) XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. STARK über die Beschwerden von 1) römisch 40 geb römisch 40 , 2) römisch 40 , geb. römisch 40 , 3) römisch 40 , geb. römisch 40 , Staatsangehörigkeit 1) und 3) Russische Föderation sowie , 2) Republik Kasachstan, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.10.2017, Zahlen 1) römisch 40 , 2) römisch 40 und , 3) römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:
A)
I. Die Verfahren werden wegen Zurückziehung der Beschwerden hinsichtlich der Spruchpunkte I. gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGVG), eingestellt und die Beschwerden hinsichtlich der Spruchpunkte II. gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG), abgewiesen allerdings bei
3) XXXX mit der Maßgabe, dass der Herkunftsstaat Russische Föderation zu lauten hat.römisch eins. Die Verfahren werden wegen Zurückziehung der Beschwerden hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins. gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, (VwGVG), eingestellt und die Beschwerden hinsichtlich der Spruchpunkte römisch zwei. gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG), abgewiesen allerdings bei , 3) römisch 40 mit der Maßgabe, dass der Herkunftsstaat Russische Föderation zu lauten hat.
II. Die Beschwerden gegen Spruchpunkte III. 1. Satz werden gemäß § 57 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2015, mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der erste Satz in allen Bescheiden wie folgt lautet: „Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wird Ihnen gemäß § 57 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2015, nicht erteilt.“römisch zwei. Die Beschwerden gegen Spruchpunkte römisch drei. 1. Satz werden gemäß Paragraph 57, AsylG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015,, mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der erste Satz in allen Bescheiden wie folgt lautet: „Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wird Ihnen gemäß Paragraph 57, AsylG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015,, nicht erteilt.“
III. Im Übrigen wird den Beschwerden stattgegeben, die Bescheide hinsichtlich der bekämpften Spruchpunkte III. 2. und 3. Satz sowie Spruchpunkte IV. aufgehoben, Rückkehrentscheidungen in Bezug auf die Herkunftsstaaten 1) und 3) Russische Föderation und 2) Republik Kasachstan gemäß § 52 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG), in der Fassung BGBl. I Nr. 110/2019, iVm § 9 Abs. 3 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG), in der Fassung BGBl. I Nr. 56/2018, für auf Dauer unzulässig erklärt und 1) XXXX , 2) XXXX und 3) XXXX gemäß
§ 55 Abs. 1 Z 1 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 56/2018, iVm § 55 Abs. 2 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, die Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung“ für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.römisch drei. Im Übrigen wird den Beschwerden stattgegeben, die Bescheide hinsichtlich der bekämpften Spruchpunkte römisch drei. 2. und 3. Satz sowie Spruchpunkte römisch vier. aufgehoben, Rückkehrentscheidungen in Bezug auf die Herkunftsstaaten 1) und 3) Russische Föderation und 2) Republik Kasachstan gemäß Paragraph 52, Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG), in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2019,, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 3, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG), in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,, für auf Dauer unzulässig erklärt und 1) römisch 40 , 2) römisch 40 und 3) römisch 40 gemäß , Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,, in Verbindung mit Paragraph 55, Absatz 2, AsylG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, die Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung“ für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.
B)
Revisionen sind gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl Nr. 1/1930 (B-VG), in der Fassung BGBl. I Nr. 51/2012, nicht zulässig.Revisionen sind gemäß Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, (B-VG), in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, nicht zulässig.
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Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Die erste beschwerdeführende Partei (P1) ist der Ehegatte der zweiten beschwerdeführenden Partei (P2). P1 und P2 sind die Eltern der minderjährigen dritten beschwerdeführenden Partei (P3).
1. P1 reiste zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 19.10.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz. Am selben Tag erfolgte die Erstbefragung und P1 gab an der Volksgruppe der Tschetschenen anzugehören und Staatsangehöriger der Russischen Föderation zu sein. Zu seinem Fluchtgrund gab er zusammengefasst an, aufgrund seines (mittlerweile verstorbenen) Onkels verfolgt zu werden. Dieser würde von der russischen Polizei gesucht, weshalb P1 wiederholt zum Aufenthalt des Verwandten befragt worden sei. Eines Tages habe ihn die Polizei in einen Keller gebracht und zwei Tage lang stark misshandelt, dabei seine Wirbelsäule verletzt und seither leider P1 an XXXX . Für den Fall der Rückkehr würden ihm erneute Misshandlungen drohen und er habe Angst um sein Leben. Auch seiner Ehegattin P2, ebenfalls eine Angehörige der Volksgruppe der Tschetschenen, aber Staatsangehörige der Republik Kasachstan, sei in Tschetschenien mit dem Umbringen gedroht worden, weshalb P2 sich mit der gemeinsamen Tochter P3 in der Republik Kasachstan aufhalte. 1. P1 reiste zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 19.10.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz. Am selben Tag erfolgte die Erstbefragung und P1 gab an der Volksgruppe der Tschetschenen anzugehören und Staatsangehöriger der Russischen Föderation zu sein. Zu seinem Fluchtgrund gab er zusammengefasst an, aufgrund seines (mittlerweile verstorbenen) Onkels verfolgt zu werden. Dieser würde von der russischen Polizei gesucht, weshalb P1 wiederholt zum Aufenthalt des Verwandten befragt worden sei. Eines Tages habe ihn die Polizei in einen Keller gebracht und zwei Tage lang stark misshandelt, dabei seine Wirbelsäule verletzt und seither leider P1 an römisch 40 . Für den Fall der Rückkehr würden ihm erneute Misshandlungen drohen und er habe Angst um sein Leben. Auch seiner Ehegattin P2, ebenfalls eine Angehörige der Volksgruppe der Tschetschenen, aber Staatsangehörige der Republik Kasachstan, sei in Tschetschenien mit dem Umbringen gedroht worden, weshalb P2 sich mit der gemeinsamen Tochter P3 in der Republik Kasachstan aufhalte.
2. P2 und P3 reisten ebenfalls zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und P2 stellte für sich und P3 am 11.11.2014 Anträge auf internationalen Schutz, wobei P2 behauptete, dass P2 und P3 Staatsangehörige der Republik Kasachstan seien. Bezüglich der Fluchtgründe wurde ausschließlich auf jenes von P1 verwiesen.
Am 28.06.2017 und am 19.09.2017 fanden niederschriftlichen Befragungen von P1 und P2 im Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl statt. Dabei führte P1 zunächst aus, an diversen gesundheitlichen Beschwerden zu leiden und zu befürchten, dass seine XXXX wieder aufflammen könnte. Er leide bereits seit 2014 an XXXX , habe diesbezüglich bereits in Moskau eine Behandlung in Anspruch genommen und diese später in Österreich fortgeführt. P1 habe bereits zwei XXXX gehabt und befinde sich fortwährend in medizinischer Behandlung. Im Herkunftsstaat habe er keine adäquate medizinische Versorgung erhalten. P1 sei in XXXX geboren, habe zehn Jahre die Schule in XXXX besucht und sodann sechs Jahre an der XXXX studiert. Er habe als XXXX gearbeitet und nachdem er arbeitslos geworden sei, von Gelegenheitsjobs gelebt. Sowohl sein Vater als auch seine Mutter würden nach wie vor im XXXX leben und P1 habe, neben zahlreichen anderen Verwandten, drei Geschwister, die ebenfalls in Tschetschenien aufhältig seien. P2 erklärte, der Volksgruppe der Tschetschenen anzugehören, in XXXX geboren und Staatsbürgerin der Republik Kasachstan zu sein. P2 habe XXXX Jahre die Schule besucht, eine XXXX weiterführende Ausbildung genossen und ein Jahr in Tschetschenien im Bereich XXXX gearbeitet. Die gemeinsame Tochter P3 sei in der Russischen Föderation geboren und Staatsangehörige der Russischen Föderation. Als Fluchtgrund behauptete P1 wiederholt, in Tschetschenien wegen seines regierungsfeindlich gesinnten Onkels, ein überzeugter Vertreter der vorhergehenden tschetschenischen Regierung, verfolgt zu werden; P2 und P3 seien ausschließlich wegen seiner Probleme ausgereist. P2 gab für sich und P3 keine (eigenen) Fluchtgründe an.Am 28.06.2017 und am 19.09.2017 fanden niederschriftlichen Befragungen von P1 und P2 im Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl statt. Dabei führte P1 zunächst aus, an diversen gesundheitlichen Beschwerden zu leiden und zu befürchten, dass seine römisch 40 wieder aufflammen könnte. Er leide bereits seit 2014 an römisch 40 , habe diesbezüglich bereits in Moskau eine Behandlung in Anspruch genommen und diese später in Österreich fortgeführt. P1 habe bereits zwei römisch 40 gehabt und befinde sich fortwährend in medizinischer Behandlung. Im Herkunftsstaat habe er keine adäquate medizinische Versorgung erhalten. P1 sei in römisch 40 geboren, habe zehn Jahre die Schule in römisch 40 besucht und sodann sechs Jahre an der römisch 40 studiert. Er habe als römisch 40 gearbeitet und nachdem er arbeitslos geworden sei, von Gelegenheitsjobs gelebt. Sowohl sein Vater als auch seine Mutter würden nach wie vor im römisch 40 leben und P1 habe, neben zahlreichen anderen Verwandten, drei Geschwister, die ebenfalls in Tschetschenien aufhältig seien. P2 erklärte, der Volksgruppe der Tschetschenen anzugehören, in römisch 40 geboren und Staatsbürgerin der Republik Kasachstan zu sein. P2 habe römisch 40 Jahre die Schule besucht, eine römisch 40 weiterführende Ausbildung genossen und ein Jahr in Tschetschenien im Bereich römisch 40 gearbeitet. Die gemeinsame Tochter P3 sei in der Russischen Föderation geboren und Staatsangehörige der Russischen Föderation. Als Fluchtgrund behauptete P1 wiederholt, in Tschetschenien wegen seines regierungsfeindlich gesinnten Onkels, ein überzeugter Vertreter der vorhergehenden tschetschenischen Regierung, verfolgt zu werden; P2 und P3 seien ausschließlich wegen seiner Probleme ausgereist. P2 gab für sich und P3 keine (eigenen) Fluchtgründe an.
Mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.10.2017, Zahlen XXXX , wurden die Anträge auf internationalen Schutz vom 1) 19.10.2014 sowie 2) und 3) 11.11.2014 gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkte I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf die Herkunftsstaaten 1) Russische Föderation sowie 2) und 3) Kasachstan (Spruchpunkte II.) abgewiesen. Gemäß § 57 und § 55 AsylG wurden Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt und gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG Rückkehrentscheidungen gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen Es wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung von P1 in die Russische Föderation bzw. von P2 und P3 nach Kasachstan gemäß § 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkte III.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidungen festgesetzt (Spruchpunkte IV.).Mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.10.2017, Zahlen römisch 40 , wurden die Anträge auf internationalen Schutz vom 1) 19.10.2014 sowie 2) und 3) 11.11.2014 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkte römisch eins.) und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf die Herkunftsstaaten 1) Russische Föderation sowie 2) und 3) Kasachstan (Spruchpunkte römisch zwei.) abgewiesen. Gemäß Paragraph 57 und Paragraph 55, AsylG wurden Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt und gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG Rückkehrentscheidungen gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen Es wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung von P1 in die Russische Föderation bzw. von P2 und P3 nach Kasachstan gemäß Paragraph 46, FPG zulässig ist (Spruchpunkte römisch drei.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidungen festgesetzt (Spruchpunkte römisch vier.).
Gegen diese Bescheide, zugestellt am 12.10.2017, erhoben P1 und P2 für sich und P3 fristgerecht am 24.10.2017 die gegenständlichen Beschwerden. Darin wird zunächst behauptet, dass das Fluchtvorbringen von P1 glaubhaft sei und sich mit den behördlichen Länderberichten decke, aus denen eindeutig entnommen werden könne, dass Familienmitglieder von Aufständischen regelmäßig in den Fokus von Verfolgungen geraten würden. Des Weiteren wird auf die Erkrankung von P1 verwiesen und dazu angegeben, dass sich die Behörde nicht hinreichend mit der Notwendigkeit seiner medizinischen Behandlung auseinandergesetzt habe. Die Feststellungen zur medizinischen Versorgung in Russland seien veraltet und sei nicht ausreichend ermittelt worden, ob die derzeit von P1 eingenommenen Medikamente im Heimatland verfügbar wären. Im Falle einer Rückkehr habe P1 zu befürchten (erneut) mangelhaft behandelt zu werden, weshalb sein Leben gefährdet sei. Aus diesem Grund müsse P1 zumindest gemäß § 8 Abs. 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt werden. Abgesehen davon habe sich die Familie bereits gute Deutschkenntnisse aneignen können und habe sie, soweit es ihr möglich gewesen sei, auch gemeinnützige Tätigkeiten erbracht sowie soziale Kontakte geknüpft. Betreffend P3 werde ferner angemerkt, dass sie in ihrem Bescheid fälschlicherweise als kasachische Staatsangehörige angeführt werde und sich die Prüfung hinsichtlich der Zuerkennung des internationalen Schutzes sohin bei P3 auf das falsche Land beziehe; der Bescheid von P3 sei daher inhaltlich völlig falsch. Schließlich würde die Effektuierung der Rückkehrentscheidung, nämlich die Abschiebung von P2 nach Kasachstan und jene von P1 und P3 nach Russland, unweigerlich die Trennung der Familie nach sich ziehen, was jedenfalls in die Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Entscheidung einzubeziehen gewesen wäre.Gegen diese Bescheide, zugestellt am 12.10.2017, erhoben P1 und P2 für sich und P3 fristgerecht am 24.10.2017 die gegenständlichen Beschwerden. Darin wird zunächst behauptet, dass das Fluchtvorbringen von P1 glaubhaft sei und sich mit den behördlichen Länderberichten decke, aus denen eindeutig entnommen werden könne, dass Familienmitglieder von Aufständischen regelmäßig in den Fokus von Verfolgungen geraten würden. Des Weiteren wird auf die Erkrankung von P1 verwiesen und dazu angegeben, dass sich die Behörde nicht hinreichend mit der Notwendigkeit seiner medizinischen Behandlung auseinandergesetzt habe. Die Feststellungen zur medizinischen Versorgung in Russland seien veraltet und sei nicht ausreichend ermittelt worden, ob die derzeit von P1 eingenommenen Medikamente im Heimatland verfügbar wären. Im Falle einer Rückkehr habe P1 zu befürchten (erneut) mangelhaft behandelt zu werden, weshalb sein Leben gefährdet sei. Aus diesem Grund müsse P1 zumindest gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt werden. Abgesehen davon habe sich die Familie bereits gute Deutschkenntnisse aneignen können und habe sie, soweit es ihr möglich gewesen sei, auch gemeinnützige Tätigkeiten erbracht sowie soziale Kontakte geknüpft. Betreffend P3 werde ferner angemerkt, dass sie in ihrem Bescheid fälschlicherweise als kasachische Staatsangehörige angeführt werde und sich die Prüfung hinsichtlich der Zuerkennung des internationalen Schutzes sohin bei P3 auf das falsche Land beziehe; der Bescheid von P3 sei daher inhaltlich völlig falsch. Schließlich würde die Effektuierung der Rückkehrentscheidung, nämlich die Abschiebung von P2 nach Kasachstan und jene von P1 und P3 nach Russland, unweigerlich die Trennung der Familie nach sich ziehen, was jedenfalls in die Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Entscheidung einzubeziehen gewesen wäre.
3. Die Beschwerdevorlagen vom 24.11.2017 langten am 28.11.2017 im Bundesverwaltungsgericht ein.
Am 04.11.2019 wurde vom Vertreter ein ergänzendes Vorbringen erstattet, auf einen Bericht von EASO von August 2018 verwiesen und behauptet, dass Tschetschenen in der Russischen Föderation einer Diskriminierung aufgrund ihrer Volksgruppenzugehörigkeit ausgesetzt wären und ihnen deshalb der Zugang zu Wohnraum, Arbeitsmarkt und medizinischer Versorgung erschwert würde. Überdies würden sich die Beschwerdeführer mittlerweile seit mehr als fünf Jahren in Österreich aufhalten, P1 und P2 hätten bereits diverse Deutschzertifikate erlangt und würden sie sich auch ehrenamtlich engagieren. P3 sei nur kurz vor ihrer Asylantragstellung geboren, habe keine Sprach- und Ortskenntnisse im Herkunftsland und sei in Österreich sozial verankert. Auch müsse die fehlende medizinische Behandlung im Herkunftsstaat - wenn diese nicht schon für sich alleine eine Verletzung der in Art 3 EMRK garantierten Rechte bedeute - jedenfalls in die Abwägung im Sinne des Art 8 EMRK einfließen.Am 04.11.2019 wurde vom Vertreter ein ergänzendes Vorbringen erstattet, auf einen Bericht von EASO von August 2018 verwiesen und behauptet, dass Tschetschenen in der Russischen Föderation einer Diskriminierung aufgrund ihrer Volksgruppenzugehörigkeit ausgesetzt wären und ihnen deshalb der Zugang zu Wohnraum, Arbeitsmarkt und medizinischer Versorgung erschwert würde. Überdies würden sich die Beschwerdeführer mittlerweile seit mehr als fünf Jahren in Österreich aufhalten, P1 und P2 hätten bereits diverse Deutschzertifikate erlangt und würden sie sich auch ehrenamtlich engagieren. P3 sei nur kurz vor ihrer Asylantragstellung geboren, habe keine Sprach- und Ortskenntnisse im Herkunftsland und sei in Österreich sozial verankert. Auch müsse die fehlende medizinische Behandlung im Herkunftsstaat - wenn diese nicht schon für sich alleine eine Verletzung der in Artikel 3, EMRK garantierten Rechte bedeute - jedenfalls in die Abwägung im Sinne des Artikel 8, EMRK einfließen.
Zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes wurde für den 06.10.2020 eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht anberaumt und wurde im Vorfeld dazu unter anderem ein aktueller (vorläufiger) Ambulanzbrief bezüglich des Gesundheitszustandes des P1 dem Bundesverwaltungsgericht übermittelt. Zur Beschwerdeverhandlung erschienen P1 und P2, zugleich auch als gesetzliche Vertreter der minderjährigen P3, in Begleitung ihrer zur Vertretung bevollmächtigten Rechtsberaterin. Das ordnungsgemäß geladene Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hatte sich bereits mit
E-Mail vom 20.04.2020 für die Verhandlung entschuldigt. In der Verhandlung zogen P1 und P2 für sich und P3 die Beschwerden gegen die Spruchpunkte I. zurück. P1 gab diesbezüglich erklärend an bzw. zu, dass er ausschließlich wegen seiner gesundheitlichen Probleme und der medizinischen Versorgung die Russische Föderation verlassen habe und nach Österreich gekommen sei. Schließlich wurden die Quellen der zu Entscheidungsfindung herangezogenen Länderinformationen dargetan, auf deren Einsichtnahme und Ausfolgung P1 und P2 sowie ihre Vertreterin verzichteten. Das Bundesverwaltungsgericht räumte den Verfahrensparteien vor Schluss der Verhandlung eine zweiwöchige Frist zur Abgabe von Stellungnahmen ein.Zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes wurde für den 06.10.2020 eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht anberaumt und wurde im Vorfeld dazu unter anderem ein aktueller (vorläufiger) Ambulanzbrief bezüglich des Gesundheitszustandes des P1 dem Bundesverwaltungsgericht übermittelt. Zur Beschwerdeverhandlung erschienen P1 und P2, zugleich auch als gesetzliche Vertreter der minderjährigen P3, in Begleitung ihrer zur Vertretung bevollmächtigten Rechtsberaterin. Das ordnungsgemäß geladene Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hatte sich bereits mit , E-Mail vom 20.04.2020 für die Verhandlung entschuldigt. In der Verhandlung zogen P1 und P2 für sich und P3 die Beschwerden gegen die Spruchpunkte römisch eins. zurück. P1 gab diesbezüglich erklärend an bzw. zu, dass er ausschließlich wegen seiner gesundheitlichen Probleme und der medizinischen Versorgung die Russische Föderation verlassen habe und nach Österreich gekommen sei. Schließlich wurden die Quellen der zu Entscheidungsfindung herangezogenen Länderinformationen dargetan, auf deren Einsichtnahme und Ausfolgung P1 und P2 sowie ihre Vertreterin verzichteten. Das Bundesverwaltungsgericht räumte den Verfahrensparteien vor Schluss der Verhandlung eine zweiwöchige Frist zur Abgabe von Stellungnahmen ein.
Am 07.10.2020 stellte das Bundesverwaltungsgericht eine Anfrage an die Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl betreffend die konkret in Tschetschenien und/oder der gesamten der Russischen Föderation vorherrschenden Behandlungsmöglichkeiten wegen XXXX sowie betreffend Verfügbarkeit der für P1 erforderlichen Medikamente. Am 07.10.2020 stellte das Bundesverwaltungsgericht eine Anfrage an die Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl betreffend die konkret in Tschetschenien und/oder der gesamten der Russischen Föderation vorherrschenden Behandlungsmöglichkeiten wegen römisch 40 sowie betreffend Verfügbarkeit der für P1 erforderlichen Medikamente.
Am XXXX langte die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation im Bundesverwaltungsgericht ein. XXXX Bis dato langten keine Stellungnahmen, Nachweise, oder sonstige Unterlagen für P1 bis P3 im Bundesverwaltungsgericht ein; allerdings wurde am 19.02.2021 umfassende Vollmachten – allerdings nur für P1 und P2 - dem Bundesverwaltungsgericht übermittelt.Am römisch 40 langte die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation im Bundesverwaltungsgericht ein. römisch 40 Bis dato langten keine Stellungnahmen, Nachweise, oder sonstige Unterlagen für P1 bis P3 im Bundesverwaltungsgericht ein; allerdings wurde am 19.02.2021 umfassende Vollmachten – allerdings nur für P1 und P2 - dem Bundesverwaltungsgericht übermittelt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässigen Beschwerden erwogen: römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässigen Beschwerden erwogen:
1. Feststellungen:
a) Zu den persönlichen Verhältnissen der Beschwerdeführer:
Die Identität und Staatsangehörigkeit von P1 steht fest, nicht jedoch jene von P2 und P3. P1 und P2 haben in der Russischen Föderation standesamtlich die Ehe geschlossen und dort ist P3 zur Welt gekommen. Alle Beschwerdeführer sind muslimischen Glaubens und gehören der Volksgruppe der Tschetschenen an. Die Muttersprache von P1 ist Tschetschenisch, er beherrscht die Landessprache Russisch und mittlerweile gut Deutsch. P2 spricht sehr gut Russisch, Kasachisch, etwas Tschetschenisch und verfügt ebenfalls über gute Deutschkenntnisse. Die Muttersprache von P3 ist Tschetschenisch, sie spricht aber auch Russisch und Deutsch.
b) Zu den bisherigen Verfahrensverläufen:
P1 reiste zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 19.10.2014 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Wann P2 und P3 illegal nach Österreich einreisten kann nicht festgestellt werden, jedenfalls stellte P2 für sich und P3 am 11.11.2014 Anträge auf internationalen Schutz.
Mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.10.2017, Zahlen XXXX , wurden die Anträge auf internationalen Schutz vom 1) 19.10.2014 sowie 2) und 3) 11.11.2014 gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkte I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf die Herkunftsstaaten 1) Russische Föderation sowie 2) und 3) Kasachstan (Spruchpunkte II.) abgewiesen. Gemäß § 57 und § 55 AsylG wurden Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt und gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG Rückkehrentscheidungen gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen Es wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung von P1 in die Russische Föderation bzw. von P2 und P3 nach Kasachstan gemäß § 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkte III.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidungen festgesetzt (Spruchpunkte IV.).Mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.10.2017, Zahlen römisch 40 , wurden die Anträge auf internationalen Schutz vom 1) 19.10.2014 sowie 2) und 3) 11.11.2014 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkte römisch eins.) und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf die Herkunftsstaaten 1) Russische Föderation sowie 2) und 3) Kasachstan (Spruchpunkte römisch zwei.) abgewiesen. Gemäß Paragraph 57 und Paragraph 55, AsylG wurden Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt und gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG Rückkehrentscheidungen gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen Es wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung von P1 in die Russische Föderation bzw. von P2 und P3 nach Kasachstan gemäß Paragraph 46, FPG zulässig ist (Spruchpunkte römisch drei.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidungen festgesetzt (Spruchpunkte römisch vier.).
In der für 06.10.2020 zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes anberaumten öffentlich mündlichen Beschwerdeverhandlung, zogen P1 und P2, nach Rücksprache mit ihrer Vertreterin, für sich und P3 die Beschwerden gegen die Spruchpunkte I. der bekämpften Bescheide zurück, womit die Spruchpunkte I. (Abweisung der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten) in Rechtskraft erwuchsen.In der für 06.10.2020 zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes anberaumten öffentlich mündlichen Beschwerdeverhandlung, zogen P1 und P2, nach Rücksprache mit ihrer Vertreterin, für sich und P3 die Beschwerden gegen die Spruchpunkte römisch eins. der bekämpften Bescheide zurück, womit die Spruchpunkte römisch eins. (Abweisung der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten) in Rechtskraft erwuchsen.
c) Zur möglichen Rückkehr der Beschwerdeführer in die Russische Föderation bzw. den Herkunftsstaat:
P1 lebte sein ganzes Leben bzw. die letzten Jahre vor der Ausreise zusammen mit P2 und P3 problemlos XXXX , in Tschetschenien, in der Russischen Föderation, ließ sich medizinisch wegen XXXX in Moskau behandeln und reise schließlich problemlos legal aus der Russischen Föderation aus, illegal nach Österreich ein, stellte hier einen Antrag auf internationalen Schutz bzw. erfand bewusst eine tatsächlich nicht existierende Verfolgung in der Russischen Föderation, um sich während seines Asylverfahrens in Österreich gratis medizinisch behandeln lassen zu können. P2 und P3 lebten zunächst problemlos mit P1 in der Russischen Föderation im gemeinsamen Haushalt, später jedoch, als P1 sich in Moskau medizinisch behandeln ließ bzw. danach nach Österreich reiste, problemlos bei Verwandten in der Republik Kasachstan, von wo sie legal ausreisen bzw. illegal nach Österreich einreisten und hier – nur um mit P1 zusammenzuleben – Anträge auf internationalen Schutz stellten.P1 lebte sein ganzes Leben bzw. die letzten Jahre vor der Ausreise zusammen mit P2 und P3 problemlos römisch 40 , in Tschetschenien, in der Russischen Föderation, ließ sich medizinisch wegen römisch 40 in Moskau behandeln und reise schließlich problemlos legal aus der Russischen Föderation aus, illegal nach Österreich ein, stellte hier einen Antrag auf internationalen Schutz bzw. erfand bewusst eine tatsächlich nicht existierende Verfolgung in der Russischen Föderation, um sich während seines Asylverfahrens in Österreich gratis medizinisch behandeln lassen zu können. P2 und P3 lebten zunächst problemlos mit P1 in der Russischen Föderation im gemeinsamen Haushalt, später jedoch, als P1 sich in Moskau medizinisch behandeln ließ bzw. danach nach Österreich reiste, problemlos bei Verwandten in der Republik Kasachstan, von wo sie legal ausreisen bzw. illegal nach Österreich einreisten und hier – nur um mit P1 zusammenzuleben – Anträge auf internationalen Schutz stellten.
P1 besuchte von XXXX die Schule XXXX und studierte danach von XXXX an der Universität in XXXX . Im Anschluss daran arbeitete er zunächst für drei bis vier Monate als XXXX , machte danach Gelegenheitsjobs, meistens verkaufte er XXXX . P1 besuchte von römisch 40 die Schule römisch 40 und studierte danach von römisch 40 an der Universität in römisch 40 . Im Anschluss daran arbeitete er zunächst für drei bis vier Monate als römisch 40 , machte danach Gelegenheitsjobs, meistens verkaufte er römisch 40 .
P2 besuchte von XXXX die Schule in XXXX und genoss zudem eine vierjährige Ausbildung, vergleichbar mit einer XXXX . Insgesamt war sie in Tschetschenien etwa ein Jahr lang berufstätig, dies im Bereich XXXX . P2 gründete mit P1, durch ihre standesamtliche Eheschließung in der Russischen Föderation und mit der Geburt des gemeinsamen Kindes P3 ihre Familie und konnte mit dieser bis zu ihrer Ausreise problemlos, legal in der Russischen Föderation leben und verfügt dort sogar über Arbeitserfahrung.P2 besuchte von römisch 40 die Schule in römisch 40 und genoss zudem eine vierjährige Ausbildung, vergleichbar mit einer römisch 40 . Insgesamt war sie in Tschetschenien etwa ein Jahr lang berufstätig, dies im Bereich römisch 40 . P2 gründete mit P1, durch ihre standesamtliche Eheschließung in der Russischen Föderation und mit der Geburt des gemeinsamen Kindes P3 ihre Familie und konnte mit dieser bis zu ihrer Ausreise problemlos, legal in der Russischen Föderation leben und verfügt dort sogar über Arbeitserfahrung.
P1 ist aktuell, laut eigenen Angaben, trotz seiner Erkrankung (siehe dazu weiter unten), arbeitsfähig und auch P2 ist zur Teilnahme am Erwerbsleben in der Lage. P1 und P2 haben nie behauptet, wegen schlechter wirtschaftlicher Verhältnissen aus der Russischen Föderation ausgereist zu sein oder an Hunger gelitten zu haben bzw. auch nicht, dass dies für die Republik Kasachstan gelten würde. Der einzige Grund, weshalb sie die Russischen Föderation verlassen haben, war die medizinische Behandlung von P1 in Österreich. P1 und P2 haben nie angegeben in der Russischen Föderation oder in der Republik Kasachstan Gefahr zu laufen, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft nicht befriedigen zu können und in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten. P1 bis P3 konnten auch vor ihrer Ausreise ihre Bedürfnisse des täglichen Lebens in der Russischen Föderation stillen, ihre Existenzgrundlage ist dort nach wie vor dort gesichert. Im Falle ihrer Rückkehr können P1 bis P3 wieder in ihrem Haus in der Russischen Föderation wohnen und P1 und P2, ebenso wie auch vor ihrer Ausreise, den Lebensunterhalt für P1 bis P3 bestreiten.
Die Eltern von P1 sowie seine zwei Brüder und seine Schwester leben – neben mehreren namhaftgemachten anderen Verwandten - nach wie vor problemlos in Tschetschenien, zum Teil XXXX . In der Republik Kasachstan leben nach wie vor die Eltern und der Bruder von P2 sowie zahlreiche Onkel und Tanten. Alle Beschwerdeführer stehen mit den angeführten Verwandten in regelmäßigem Kontakt und verfügen über zahlreiche familiäre Anknüpfungspunkte in der Russischen Föderation und der Republik Kasachstan, sodass ihnen in beiden Herkunftsstaaten Unterstützung durch ein großes verwandtschaftliches Netzwerk offen stünde. Die Eltern von P1 sowie seine zwei Brüder und seine Schwester leben – neben mehreren namhaftgemachten anderen Verwandten - nach wie vor problemlos in Tschetschenien, zum Teil römisch 40 . In der Republik Kasachstan leben nach wie vor die Eltern und der Bruder von P2 sowie zahlreiche Onkel und Tanten. Alle Beschwerdeführer stehen mit den angeführten Verwandten in regelmäßigem Kontakt und verfügen über zahlreiche familiäre Anknüpfungspunkte in der Russischen Föderation und der Republik Kasachstan, sodass ihnen in beiden Herkunftsstaaten Unterstützung durch ein großes verwandtschaftliches Netzwerk offen stünde.
P2 und P3 sind gesund. P1 leidet an XXXX P2 und P3 sind gesund. P1 leidet an römisch 40
XXXX d) Zum Privat- und Familienleben der Beschwerdeführer in Österreich: römisch 40 d) Zum Privat- und Familienleben der Beschwerdeführer in Österreich:
Die Beschwerdeführer reisten im Herbst 2014 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und halten sich seit ihren Asylantragstellungen am 1) 19.10.2014 bzw. 2) und 3) 11.11.2014 durchgehend in Österreich auf. Ihren mittlerweile mehr als sechsjährigen Aufenthalt konnten die Beschwerdeführer, trotz widriger Umstände aufgrund der schweren Krankheit von P1, zu weitreichender Integration nutzen.
So absolvierte P1 Deutschprüfungen auf dem Niveau B1 und engagiert er sich ehrenamtlich in der XXXX . Sein handwerkliches Geschick stellt er zudem regelmäßig zur Durchführung XXXX zur Verfügung. Für den Fall des Verbleibes in Österreich sowie dem Erhalt einer Arbeitserlaubnis wurde ihm die Einstellung als XXXX zugesagt. P2 absolvierte bis dato Deutschprüfungen auf dem Niveau A2 und spricht bereits in fließenden ganzen Sätzen, schnell und verständlich Deutsch. Für den Fall ihres Verbleibs im Bundesgebiet hat sie eine Einstellungszusage als XXXX erhalten. P3 kam im Alter XXXX nach Österreich. Sie wurde im XXXX und ist Mitglied in einem Sportverein. In zahlreichen Unterstützungsschreiben wurde die Familie als freundlich und wertschätzend beschrieben. Sie pflegen soziale Kontakte und leben offensichtlich in gutem Einvernehmen mit ihren Mitmenschen. Sie beziehen derzeit zwar die österreichische Grundversorgung, doch wird ihnen – was ebenso aus ihren Empfehlungsschreiben entnommen werden kann – aufgrund ihres Ehrgeizes und ihrer guten Sprachkenntnisse zugemutet, ihr Fortleben in Zukunft selbst zu bestreiten. So absolvierte P1 Deutschprüfungen auf dem Niveau B1 und engagiert er sich ehrenamtlich in der römisch 40 . Sein handwerkliches Geschick stellt er zudem regelmäßig zur Durchführung römisch 40 zur Verfügung. Für den Fall des Verbleibes in Österreich sowie dem Erhalt einer Arbeitserlaubnis wurde ihm die Einstellung als römisch 40 zugesagt. P2 absolvierte bis dato Deutschprüfungen auf dem Niveau A2 und spricht bereits in fließenden ganzen Sätzen, schnell und verständlich Deutsch. Für den Fall ihres Verbleibs im Bundesgebiet hat sie eine Einstellungszusage als römisch 40 erhalten. P3 kam im Alter römisch 40 nach Österreich. Sie wurde im römisch 40 und ist Mitglied in einem Sportverein. In zahlreichen Unterstützungsschreiben wurde die Familie als freundlich und wertschätzend beschrieben. Sie pflegen soziale Kontakte und leben offensichtlich in gutem Einvernehmen mit ihren Mitmenschen. Sie beziehen derzeit zwar die österreichische Grundversorgung, doch wird ihnen – was ebenso aus ihren Empfehlungsschreiben entnommen werden kann – aufgrund ihres Ehrgeizes und ihrer guten Sprachkenntnisse zugemutet, ihr Fortleben in Zukunft selbst zu bestreiten.
e) Zur aktuellen Lage in der Russischen Föderation und in der Republik Kasachstan:
1. Russische Föderation
Politische Lage
Die Russische Föderation hat mehr als 142,3 Millionen Einwohner und ist schätzungsweis ca. 1,8 Mal so groß wie die die U.S.A. (CIA Factbook letzte Aktualisierung 16.02.2021, abgefragt am 18.02.2021).
Wladimir Putin ist das Staatsoberhaupt, Michail Mischustin Regierungschef. Die dritte Präsidentschaft Putins zeichnete sich durch politische Kontinuität aus. Die Modernisierungsagenda von Medwedew wurde weiterverfolgt. Gleichzeitig hat Putin den Sozialstaat weiter ausgebaut und den Verteidigungssektor gestärkt. Im 2013 vom Kabinett beschlossenen Haushaltsplan für 2014 bis 2016 wurde dem Ziel, die Haushaltsdefizite durch Ausgabeneinsparungen eng zu begrenzen, jedoch weiterhin Priorität gegeben. Am 15.01.2020 hat Putin in seiner jährlichen Rede zur Lage der Nation eine Neuordnung des politischen Systems vorgeschlagen und eine Reihe von Verfassungsänderungen angekündigt. Der Ministerpräsident und die Kabinettsmitglieder bekommen per Verfassungsänderung künftig mehr Macht. Dmitri Medwedjew hat den Rücktritt seiner Regierung erklärt. Sein Nachfolger ist der Leiter der russischen Steuerbehörde Michail Mischustin. In dem neuen Kabinett sind 15 von 31 Regierungsmitgliedern ausgewechselt worden. Die Verfassungsänderungen ermöglichen Wladimir Putin für zwei weitere Amtszeiten als Präsident zu kandidieren. Die für das 12.04.2020 geplante Abstimmung wurde wegen Ausbreitung der Atemwegserkrankung COVID-19 verschoben. Der Volksentscheid über eine umfassend geänderte Verfassung fand am 01.07.2020 statt. Bei einer Wahlbeteiligung von ca. 65 Prozent der Stimmberechtigten stimmten laut russischer Wahlkommission knapp 78 Prozent für und mehr als 21 Prozent gegen die Verfassungsänderungen. Neben der so genannten Nullsetzung der bisherigen Amtszeiten des Präsidenten, durch die der amtierende Präsident 2024 und theoretisch auch 2030 zwei weitere Male kandidieren darf, wird das staatliche Selbstverständnis der Russischen Föderation in vielen Bereichen neu definiert. Der neue Verfassungstext beinhaltet deutlich sozialere und konservativere Inhalte als die Ursprungsverfassung aus dem Jahre 1993. Russland ist eine Präsidialdemokratie mit föderativem Staatsaufbau. Der Präsident verfügt über weitreichende exekutive Vollmachten, insbesondere in der Außen- und Sicherheitspolitik. Er ernennt auf Vorschlag der Staatsduma den Vorsitzenden der Regierung, die stellvertretenden Vorsitzenden und die Minister und entlässt sie. Das Zweikammerparlament besteht aus Staatsduma und Föderationsrat. Der Föderationsrat ist als „obere Parlamentskammer“ das Verfassungsorgan, das die Föderationssubjekte auf föderaler Ebene vertritt. Er besteht aus 178 Abgeordneten: Jedes Föderationssubjekt entsendet je einen Vertreter aus der Exekutive und Legislative in den Föderationsrat. Die Staatsduma mit 450 Sitzen wird für fünf Jahre gewählt. Es gibt eine Fünfprozentklausel (LIPortal Geschichte und Staat letzte Aktualisierung Jänner 2021, abgefragt am 18.02.2021).
Die Russische Föderation ist der Staat mit der weltweit größten Fläche. Sie ist Atommacht und Ständiges Mitglied im Sicherheitsrat der Vereinten Nationen. Russland besteht aus 83 Föderationssubjekten. Die 2014 erfolgte Annexion der ukrainischen Krim und der Stadt Sewastopol durch Russland ist international nicht anerkannt. Föderationssubjekte verfügen über eine eigene Legislative und Exekutive, sind aber weitgehend vom föderalen Zentrum abhängig. Die Föderationsversammlung besteht aus zwei Kammern. Im Föderationsrat sitzen je zwei Vertreter jedes Föderationssubjekts. Dazu kommen vom Staatspräsidenten ernannte Vertreter der Russischen Föderation, deren Anteil nicht mehr als zehn Prozent betragen darf. Die Staatsduma besteht aus 450 Abgeordneten, die in Wahlen bestimmt werden. OSZE-Wahlbeobachter bestätigten mehrfach Unregelmäßigkeiten bei der Durchführung von Wahlen. Der in der Verfassung vorgesehenen Gewaltenteilung steht die de-facto alle Bereiche dominierende zentrale Rolle des Staatspräsidenten gegenüber. Er kann die Regierung entlassen und hat weitreichende Vollmachten in der Außen- und Sicherheitspolitik (AA politisches Porträt Stand 21.10.2020, abgefragt am 18.02.2021).
In Russland hat eine deutliche Mehrheit für die von Präsident Wladimir Putin vorgeschlagene Verfassungsreform gestimmt. Wie die zentrale Wahlkommission mitteilte, stimmten laut vorläufigem Endergebnis 77,9 % für die umfangreichen Änderungen bei einer Wahlbeteiligung von 68 %. Sie sehen unter anderem erweiterte Vollmachten für den Präsidenten vor und ermöglichen es Putin, bei der nächsten Präsidentschaftswahl erneut zu kandidieren. Bislang sind dem Staatsoberhaupt nur zwei Amtszeiten in Folge erlaubt, womit Putin nach den bislang geltenden Regelungen 2024 aus dem Amt scheiden müsste. Mit Inkrafttreten der neuen Verfassung werden Putins bisherige Amtszeiten nicht mehr gezählt. Da die Amtszeiten jeweils sechs Jahre betragen, könnte er theoretisch bis 2036 im Amt bleiben. Der Kreml wertete das Ergebnis als Triumph für Putin. Die hohe Zustimmung für die neue Verfassung zeuge vom großen Vertrauen der Bevölkerung in den Präsidenten, sagte Kremlsprecher Dmitri Peskow. Demgegenüber äußerten Kremlkritiker Zweifel an den offiziellen Zahlen. Die unabhängige Wahlbeobachtungsgruppe Golos und Oppositionspolitiker berichteten von Hunderten Beschwerden über Verstöße gegen die Wahlfreiheit und bezeichneten die veröffentlichten Ergebnisse als „allgemein verdächtig“. Die eine Woche dauernde Abstimmung war rechtlich nicht nötig. Die Reform war bereits vom Parlament beschlossen, vom Verfassungsgericht bestätigt und von Putin unterzeichnet worden. Die landesweite Volksbefragung fußt auf dem Versprechen Putins, dass die gut 170 Änderungen nur mit Zustimmung des russischen Volkes in Kraft treten würden. Teil der Verfassungsänderungen sind auch weitreichende Sozialreformen, darunter Garantien für bessere Mindestlöhne und Renten. Zudem soll eine Reihe konservativer Werte verankert werden, darunter die Ehe ausschließlich als Bund zwischen Mann und Frau. Die Bürger werden die Neuerungen nicht sofort zu spüren bekommen, doch werden sie die Politik des Landes zukünftig prägen. Die Macht seines Amtes wird durch die Reform weiter gestärkt. Russisches Recht gilt nun vor internationalem Recht. Und die Unteilbarkeit des russischen Territoriums wird ebenfalls in der Verfassung verankert, wozu - aus Sicht des Kreml - auch die annektierte Halbinsel Krim gehört (BAMF 06.07.2020).
Überschattet vom Giftanschlag auf den Kreml-Kritiker Alexej Nawalny und der Corona-Krise haben in Russland Regionalwahlen stattgefunden. Am Hauptwahltag des 13.09.2020 gaben Bürger in 41 Regionen des Landes ihre Stimme ab, in vier Nachwahlen wurde außerdem über die Vergabe von Sitzen im russischen Parlament abgestimmt. Insgesamt gab es mehr als 9.000 verschiedene Wahlen auf unterschiedlichen Ebenen. Die Abstimmung zog sich dabei seit 11.09.2020 teilweise über drei Tage hin. Nach den ersten Ergebnissen in der Nacht zum 14.09.2020 deutete sich an, dass die Partei von Präsident Putin, Einiges Russland, ihre Mehrheit erwartungsgemäß behauptet hat. In einigen Regionen wie in Tscheljabinsk am Ural zeichnete sich ab, dass künftig mehr Parteien in örtlichen Parlamenten sitzen könnten. Nach vorläufigen Angaben haben zwei Mitarbeiter des russischen Oppositionspolitikers Nawalny in der sibirischen Großstadt Tomsk zwei Stadtratsmandate errungen, während die Kremlpartei Einiges Russland in Tomsk Verluste hinnehmen musste und nur noch knapp 25 % der Stimmen erreichte. Beobachtern zufolge gab es in vielen Wahllokalen Unregelmäßigkeiten. Laut der unabhängigen Wahlbeobachtungsgruppe Golos seien bereits mehr als 1.000 Meldungen über mögliche Verstöße eingegangen. Wahlbeobachter hätten über Behinderungen ihrer Arbeit und Wahlfälschungen berichtet. Es sei dabei auch Gewalt angewendet worden und es gebe Berichte über Wahlzwang und Bestechung aus vielen Regionen (BAMF 14.09.2020).
Durch Präsidialdekret vom Juli 2000 wurden die zunächst sieben, ab Februar 2010 acht Föderationskreise (Nordwestrussland, Zentralrussland, Südrussland, Nordkaukasus, Wolga, Ural, Sibirien, Ferner Osten) geschaffen, denen jeweils ein Bevollmächtigter des Präsidenten vorsteht. Der Staatsrat der Gouverneure tagt unter Leitung des Präsidenten und gibt der Exekutive Empfehlungen zu aktuellen politischen Fragen und zu Gesetzesprojekten. Nach der Eingliederung der Republik Krim und der Stadt Sewastopol in die Russische Föderation wurde am 21.03.2014 der neunte Föderationskreis Krim gegründet. Die Verfassung wurde per Referendum am 12.12.1993 mit 58,4% der Stimmen angenommen. Sie garantiert die Menschen- und Bürgerrechte. Das Prinzip der Gewaltenteilung ist zwar in der Verfassung verankert, jedoch verfügt der Präsident über eine Machtfülle, die ihn weitgehend unabhängig regieren lässt. Er ist Oberbefehlshaber der Streitkräfte, trägt die Verantwortung für die Innen- und Außenpolitik und kann die Gesetzentwürfe des Parlaments blockieren. Die Regierung ist dem Präsidenten untergeordnet, der den Premierminister mit Zustimmung der Staatsduma ernennt. Das Parlament - Staatsduma und Föderationsrat - ist in seinem Einfluss stark beschränkt (LIPortal Geschichte und Staat letzte Aktualisierung Jänner 2021, abgefragt am 18.02.2021).
Der prominente Oppositionspolitiker und Putin-Gegner Alexej Nawalny ist am Abend des 17.01.2021 unmittelbar nach seiner Landung auf dem Moskauer Flughafen Scheremetjewo festgenommen worden. Nawalny wurde an der Passkontrolle abgeführt und in eine nahe gelegene Polizeistation gebracht. Nach der Festnahme von Nawalny wächst der Druck auf Russland. Politiker der EU und USA forderten die russischen Behörden zur sofortigen Freilassung des 44-Jährigen auf (BAMF 18.01.2021). In Russland sind am 23.01.2021 landesweit zehntausende Menschen trotz Druck seitens der Behörden und großer Polizeiaufgebote einem Protestaufruf von Oppositionspolitiker Alexej Nawalny gefolgt. Bei Kundgebungen in mehr als 100 Städten sind Bürgerrechtlern zufolge mehr als 3.500 Menschen festgenommen worden. Die Sicherheitskräfte gingen dabei teils mit massiver Gewalt vor. Die russischen Behörden warfen Demonstrierende vor, Polizisten angegriffen zu haben. Allein in Moskau wurden mindestens 1.360 Demonstrierende festgesetzt und 523 weitere Festnahmen gab es demnach in St. Petersburg. Angaben von Russlands Kinderrechts-Beauftragten zufolge wurden auch rund 300 Minderjährige in Gewahrsam genommen. Die Demonstrierenden protestierten gegen Präsident Wladimir Putin und forderten die Freilassung Nawalnys (BAMF 25.01.2021). In Russland folgten am 31.01.2021 landesweit wieder zehntausende Menschen einem Protestaufruf von Oppositionspolitiker Alexej Nawalny. Die Demonstrierenden protestierten gegen Präsident Wladimir Putin und forderten die Freilassung Nawalnys. Bei Kundgebungen in rund 100 Städten sind Bürgerrechtlern und dem Portal Owd-Info zufolge mehr als 5.100 Menschen festgenommen worden, deutlich mehr als bei den Protesten eine Woche zuvor. Die meisten Festnahmen, mit mehr als 1.600, gab es demnach in der Hauptstadt Moskau. Zudem kamen mehr als 60 Journalisten vorübergehend in Gewahrsam. Die Sicherheitskräfte sollen mit massiver Gewaltgegen die Demonstrierenden in Moskau und St. Petersburg vorgegangen sein. So stießen in St. Petersburg Demonstrierende mit der Sonderpolizei OMON zusammen, die mit Tränengas und Elektroschockern die Protestierenden attackierte. Unter den Festgenommenen war auch die Frau des Putin-Kritikers, Julia Nawalnaja, die am Abend des 31.01.2021 wieder auf freien Fuß kam. Medienberichten zufolge muss Julia Nawalnaja aber am 01.02.2021 wegen Teilnahme an nicht genehmigten Kundgebungen vor Gericht. Ihr drohen demnach eine Geldstrafe oder bis zu 15 Tage Haft. Schon zuvor waren im Laufe der letzten Woche zahlreiche Mitstreiter und Nawalnys Bruder Oleg festgenommen und zu Hausarrest verurteilt worden, wohl in der Absicht, die geplanten Protestkundgebungen entscheidend schwächen zu können (BAMF 01.02.2021).
Der russische Oppositionelle und schärfste Kritiker von Präsident Putin, Alexej Nawalny, ist von einem Moskauer Gericht am 02.02.2021 zu dreieinhalb Jahren Haft in einem Straflager verurteilt worden. Der 44-Jährige habe gegen Bewährungsauflagen in einem früheren Strafverfahren von 2014 verstoßen, so die zuständige Richterin. Deshalb sei eine frühere Bewährungsstrafe nun in eine echte Haftstrafe umgewandelt worden. Damals war Nawalny bereits zu dreieinhalb Jahren auf Bewährung verurteilt worden. Davon dürften nun die zehn Monate abgezogen werden, die Nawalny noch während des damals laufenden Verfahrens unter Hausarrest verbringen musste. Seine verbleibende Haftstrafe betrüge damit zwei Jahre und acht Monate. Nawalny hatte in der Gerichtsverhandlung in einer emotionalen Rede eine unrechtmäßige Verfolgung durch die russischen Behörden beklagt und darauf verwiesen, dass er sich in Deutschland in medizinischer Behandlung befunden und sich dort fünf Monate lang von einem Anschlag mit dem chemischen Kampfstoff Nowitschok erholt habe. Seine Verteidiger kündigten nach dem Urteil umgehend an, in Berufung gehen zu wollen. Zahlreiche Demonstrierende verhaftet Rund um den Prozess gegen Nawalny sind die russischen Sicherheitskräfte wieder massiv gegen Demonstrierende in mehreren Städten vorgegangen. Nach Angaben von Menschenrechtlern wurden insgesamt rund 1.400 Menschen festgenommen. Allein in Moskau nahm die Polizei nach Angaben der Nichtregierungsorganisation OVD-Info 1.116 Protestierende fest, in St. Petersburg gab es demnach 246 Festnahmen. Auch in anderen russischen Städten fanden Proteste statt und wurden Menschen in Gewahrsam genommen (BAMF 08.02.2021).
(CIA, The World Factbook, Russland, letzte Aktualisierung am 16.02.2021, abgefragt am 18.02.2021, https://www.cia.gov/the-world-factbook/countries/russia/
BAMF, Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Briefing Note, 14.09.2020, https://www.ecoi.net/en/file/local/2037644/briefingnotes-kw38-2020.pdf
AA, Auswärtiges Amt, Russische Föderation, Politisches Porträt, Stand 21.10.2020, abgefragt am 18.02.2021, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/russischefoederation-node/politisches-portrait/201710
BAMF, Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Briefing Note, 06.07.2020, https://www.ecoi.net/en/file/local/2033953/briefingnotes-kw28-2020.pdf
BAMF, Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Briefing Note, 18.01.2021, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2021/briefingnotes-kw03-2021.pdf?__blob=publicationFile&v=4
BAMF, Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Briefing Note, 25.01.2021, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2021/briefingnotes-kw04-2021.pdf?__blob=publicationFile&v=4
LIPortal, Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (GIZ), Russland, Geschichte und Staat, letzte Aktualisierung Jänner 2021, abgefragt am 18.02.2021, https://www.liportal.de/russland/geschichte-staat
BAMF, Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Briefing Note, 01.02.2021, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2021/briefingnotes-kw05-2021.pdf?__blob=publicationFile&v=4
BAMF, Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Briefing Note, 08.02.2021, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2021/briefingnotes-kw06-2021.pdf?__blob=publicationFile&v=3)
Politische Lage in Tschetschenien
Die Einwohnerzahl Tschetscheniens liegt bei ca. 1,5 Millionen. Laut Aussagen des Republikoberhauptes Ramzan Kadyrow sollen rund 600.000 Tschetschenen außerhalb der Region leben – eine Hälfte davon in der Russischen Föderation, die andere Hälfte im Ausland. Experten zufolge hat die Hälfte von ihnen Tschetschenien während der Kriege nach dem Zerfall der Sowjetunion verlassen, bei der anderen Hälfte handelt es sich um Siedlungsgebiete außerhalb Tschetscheniens. Diese entstanden bereits vor über einem Jahrhundert, teilweise durch Migration aus dem Russischen in das Osmanische Reich, und zwar über Anatolien bis in den arabischen Raum. Was die Anzahl von Tschetschenen in anderen russischen Landesteilen anbelangt, so ist es aufgrund der öffentlichen Datenlage schwierig, verlässliche Aussagen zu treffen (ÖB Moskau 12.2019).
In Tschetschenien gilt Ramzan Kadyrow als Garant Moskaus für Stabilität. Mit Duldung der russischen Staatsführung hat er in der Republik ein autoritäres Herrschaftssystem geschaffen, das vollkommen auf seine eigene Person ausgerichtet ist und weitgehend außerhalb des föderalen Rechtsrahmens funktioniert (ÖB Moskau 12.2019; AA 13.02.2019; FH 04.03.2020). Fraglich bleibt auch die föderale Kontrolle über die tschetschenischen Sicherheitskräfte, deren faktische Loyalität vorrangig dem Oberhaupt der Republik gilt. Im Juni 2016 beschloss das tschetschenische Parlament die vorzeitige Selbstauflösung, um vorgezogene Neuwahlen parallel zu den Wahlen zum Oberhaupt der Republik durchzuführen. Bei den russlandweiten Wahlen vom 18.9.2016 lag die Wahlbeteiligung in Tschetschenien weit über dem landesweiten Durchschnitt. Kadyrow wurde laut offiziellen Angaben bei hoher Wahlbeteiligung mit überwältigender Mehrheit für eine weitere Amtszeit von fünf Jahren gewählt. Unabhängige Medien berichteten über Unregelmäßigen bei den Wahlen. Auch im Vorfeld der Wahlen hatte Human Rights Watch über massive Druckausübung auf Kritiker des derzeitigen Machthabers berichtet. Das tschetschenische Oberhaupt bekundet immer wieder seine absolute Loyalität gegenüber dem Kreml. Gegen vermeintliche Extremisten und deren Angehörige, aber auch gegen politische Gegner, wird rigoros vorgegangen (ÖB Moskau 12.2019; AA 13.02.2019). Um die Kontrolle über die Republik zu behalten, wendet Kadyrow unterschiedliche Formen der Gewalt an, wie z.B. Entführungen, Folter und außergerichtliche Tötungen (FH 04.03.2020; AA 13.02.2019). Dies kann manchmal auch außerhalb Russlands stattfinden. Kadyrow wird verdächtigt, die Ermordung von unliebsamen Personen, die ins Ausland geflohen sind, angeordnet zu haben (FH 04.03.2020).
Während der mittlerweile über zehn Jahre dauernden Herrschaft des amtierenden Republikführers Ramzan Kadyrow gestaltete sich Tschetscheniens Verhältnis zur Russischen Föderation ambivalent. Einerseits ist Kadyrow bemüht, die Zugehörigkeit der Republik zu Russland mit Nachdruck zu bekunden, tschetschenischen Nationalismus mit russischem Patriotismus zu verbinden, Russlands Präsidenten in der tschetschenischen Hauptstadt Grozny als Staatsikone auszustellen und sich als „Fußsoldat Putins“ zu präsentieren. Andererseits hat er das Föderationssubjekt Tschetschenien so weit in einen Privatstaat verwandelt, dass in der Umgebung des russischen Präsidenten die Frage gestellt wird, inwieweit sich die von Wladimir Putin ausgebaute „föderale Machtvertikale“ dorthin erstreckt. Zu Kadyrows Eigenmächtigkeit gehört auch eine Außenpolitik, die sich vor allem an den Mittleren Osten und die gesamte islamische Welt richtet. Kein anderer regionaler Führer beansprucht eine vergleichbare, über sein eigenes Verwaltungsgebiet und die Grenzen Russlands hinausreichende Rolle. Kadyrow inszeniert Tschetschenien als Anwalt eines russländischen Vielvölker-Zusammenhalts, ist aber längst zum „inneren Ausland“ Russlands geworden. Deutlichster Ausdruck dieser Entwicklung ist ein eigener Rechtszustand, in dem islamische und gewohnheitsrechtliche Regelungssysteme sowie die Willkür des Republikführers in Widerspruch zur Gesetzgebung Russlands geraten (SWP 03.2018). Ein Abkommen von September 2018 über die Abtretung von umstrittenem Territorium von Inguschetien an Tschetschenien hatte politische Unruhen in Inguschetien zur Folge (ÖB Moskau 12.2019). Der Konflikt um die Grenzziehung flammt immer wieder auf. Im März 2019 wurden Proteste in Inguschetien gewaltsam aufgelöst, wobei manche Teilnehmer körperlich gegen die Polizei Widerstand leisteten. 33 Personen wurden festgenommen (HRW 14.01.2020). Die Proteste hatten außerdem den Rücktritt des inguschetischen Präsidenten Junusbek Jewkurow im Juni 2019 zur Folge (ÖB Moskau 12.2019). Jewkurows Nachfolger ist Machmud-Ali Kalimatow (NZZ 29.06.2019).
(FH, Freedom House, Freedom in the World 2020, Russland, 04.03.2020, https://freedomhouse.org/country/russia/freedom-world/2020
AA, Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, Stand Dezember 2018, 13.02.2019, https://www.ecoi.net
ÖB, Österreichische Botschaft Moskau, Asylländerbericht Dezember 2019, https://www.ecoi.net/en/file/local/2025975/RUSS_ÖB_Bericht_2019_12.pdf
SWP, Stiftung Wissenschaft und Politik, Tschetscheniens Stellung in der Russischen Föderation. Ramsan Kadyrows Privatstaat und Wladimir Putins föderale Machtvertikale, März 2018, https://www.swp-berlin.org/fileadmin/contents/products/studien/2018S01_hlb.pdf
NZZ, Neue Zürcher Zeitung, Die Nordkaukasus-Republik Inguschetien ist innerlich zerrissen, 29.06.2019, https://www.nzz.ch/international/nordkaukasus-inguschetien-nach-protesten-innerlich-zerrissen-ld.1492435
HRW, Human Rights Watch, World Report 2020, Russia, 14.01.2020, https://www.hrw.org/world-report/2020/country-chapters/russia)
Sicherheitslage
Präsident Putin verkündete am 25.03.2020 die Verschiebung des für den 22.04.2020 geplanten Referendums über weitreichende Verfassungsänderungen. Um eine Gefährdung von Wählern durch das Coronavirus zu vermeiden, werde ein neuer Termin gemäß der Expertise von Gesundheitsexperten bestimmt werden. Stimmen bei dem Referendum mehr als die Hälfte der Wähler den Verfassungsänderungen zu, sollen diese in Kraft treten. Putin könnte dann 2024 erneut als Kandidat antreten und bei einer Wiederwahl bis 2036 im Präsidentenamt bleiben (BAMF 30.03.2020).
Bei der Einreise in die Russische Föderation besteht bis zur Stabilisierung der COVID-19 Situation ein Einreiseverbot für Ausländer mit wenigen Ausnahmen (ausländische Staatsangehörige, welche Maschinen und technisches Equipment in Russland warten; Ehepartner/Ehepartnerinnen von russischen Bürgerinnen/Bürgern; Diplomatinnen/Diplomaten [BMEIA Stand 18.02.2021]).
In Wladikawkas versammelten sich am 20.04.2020 ca. 2.000 Menschen bei einer Demonstration gegen Ausgangsbeschränkungen zur Bekämpfung der Ausbreitung des Coronavirus und forderten den Rücktritt des Gouverneurs der Teilrepublik Nordossetien-Alanien. Die Polizei trieb die Teilnehmer gewaltsam auseinander und nahm Dutzende von ihnen fest. Am 21.04.2020 befand ein Gericht der Stadt 13 Personen der Teilnahme an einer nicht genehmigten Demonstration, des Widerstands gegen Polizisten sowie der Organisierung eines öffentlichen Ereignisses, das zur Störung der öffentlichen Ordnung geführt habe, für schuldig und verurteilte sie zu Gefängnisstrafen zwischen drei und 15 Tagen. Der Opernsänger Vadim Cheldiyev hatte im Internet zu der Kundgebung aufgerufen. Cheldiyev, der den Behördenleitern der Region eine Übertreibung der Virusgefahren zum Zweck der Selbstbereicherung vorgeworfen hatte, wurde am 21.04.2020 zu einer Geldstrafe von umgerechnet 928 Euro wegen der Verbreitung falscher Informationen über das Virus verurteilt (BAMF 27.04.2020).
Überschattet vom Giftanschlag auf den Kreml-Kritiker Alexej Nawalny und der Corona-Krise haben in Russland Regionalwahlen stattgefunden. Am Hauptwahltag des 13.09.2020 gaben Bürger in 41 Regionen des Landes ihre Stimme ab, in vier Nachwahlen wurde außerdem über die Vergabe von Sitzen im russischen Parlament abgestimmt. Laut der unabhängigen Wahlbeobachtungsgruppe Golos seien bereits mehr als 1.000 Meldungen über mögliche Verstöße eingegangen. Wahlbeobachter hätten über Behinderungen ihrer Arbeit und Wahlfälschungen berichtet. Es sei dabei auch Gewalt angewendet worden und es gebe Berichte über Wahlzwang und Bestechung aus vielen Regionen (BAMF 14.09.2020).
Wie verschiedene Anschläge mit zahlreichen Todesopfern gezeigt haben, kann es in Russland, auch außerhalb der Kaukasus-Region, zu Anschlägen kommen. Todesopfer forderte zuletzt ein Terroranschlag in der Metro von St. Petersburg im April 2017. Die russischen Behörden halten ihre Warnung vor Anschlägen aufrecht und rufen weiterhin zu besonderer Vorsicht auf. Seien Sie weiterhin insbesondere an belebten Orten, bei Menschenansammlungen und bei der Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel besonders aufmerksam (AA Reise- und Sicherheitshinweise Stand 18.02.2021).
(BMEIA, Bundesministerium Europäische und internationale Angelegenheiten, Reiseinformation Russische Föderation, unverändert gültig seit 09.02.2021, Stand 18.02.2021, https://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/russische-foederation
BAMF, Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Briefing Note, 30.03.2020, https://www.ecoi.net/en/file/local/2027826/briefingnotes-kw14-2020.pdf
BAMF, Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Briefing Note, 27.04.2020, https://www.ecoi.net/en/file/local/2029418/briefingnotes-kw18-2020.pdf
BAMF, Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Briefing Note, 14.09.2020, https://www.ecoi.net/en/file/local/2037644/briefingnotes-kw38-2020.pdf
AA, Auswärtiges Amt, Russische Föderation, Reise- und Sicherheitshinweise, unverändert gültig seit 15.02.2021, Stand 18.02.2021, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/russischefoederation-node/russischefoederationsicherheit/201536)
Sicherheitslage im Nordkaukasus
Von nicht erforderlichen Reisen nach Inguschetien, Tschetschenien und Dagestan wird abgeraten. Es besteht bei Reisen in den Föderalbezirk Nordkaukasus sowie angrenzende Regionen eine erhöhte Sicherheitsgefährdung durch mögliche Anschläge mit terroristischem Hintergrund, bewaffnete Auseinandersetzungen und Entführungen. Zudem gilt für bestimmte Streckenabschnitte einiger Verkehrsstraßen im Nordkaukasus nur beschränkter Zutritt für Ausländer (AA Reise- und Sicherheitshinweise Stand 18.02.2021).
Weiterhin angespannt bleibt die Menschenrechtslage im Nordkaukasus, insbesondere in Tschetschenien unter dem Regime von Ramsan Kadyrow. Dagegen hat sich die Sicherheitslage insgesamt betrachtet wesentlich verbessert und stabilisiert. Seit 2013 ist die Zahl der Toten durch Anschläge und Kämpfe im Nordkaukasus stark rückläufig. So starben im Jahr 2017 bei Anschlägen und Kämpfen zwischen Sicherheitskräften und separatistischen bzw. islamistischen Aufständischen nach offiziellen Angaben 134 Personen (2016: 202; 2015: 208; 2014: 341; 2013: 529; 2012: 700). Im Jahr 2018 fiel die Zahl der Todesopfer zum ersten Mal unter 100. 2018 starben nach Angaben der russischen Internetzeitung Caucasian Knot insgesamt 82 Personen im Nordkaukasus. Nach ersten vorliegenden Informationen derselben Quelle von Anfang Februar 2020 sank die Zahl der Todesopfer im Jahr 2019 auf insgesamt 31. Die Hauptursache für den im Vergleich zu dem Jahr 2012 erheblichen Rückgang der Zahl der getöteten Personen in den vergangenen Jahren dürfte sein, dass sich seit Ende 2014 vermehrt Kämpfer aus dem Nordkaukasus der Terrormiliz IS in Syrien und im Irak angeschlossen hatten und dort viele den Tod fanden (BAMF 10.02.2020).
Menschenrechtsorganisationen sehen übereinstimmend bestimmte Teile des Nordkaukasus als den regionalen Schwerpunkt der Menschenrechtsverletzungen in Russland. Hintergrund sind die bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen Sicherheitskräften und islamistischen Extremisten in der Republik Dagestan, daneben auch in Tschetschenien, Inguschetien und Kabardino-Balkarien. Der westliche Nordkaukasus ist hiervon praktisch nicht mehr betroffen. Die Opfer der Gewalt sind ganz überwiegend „Aufständische“ und Sicherheitskräfte (AA 13.02.2019).
Das Kaukasus-Emirat, das seit 2007 den islamistischen Untergrundkampf im Nordkaukasus koordiniert, ist seit Ende 2014 durch das Überlaufen einiger Feldkommandeure zum sogenannten IS von Spaltungstendenzen erschüttert und geschwächt. Der IS verstärkte 2015 seine russischsprachige Propaganda in Internet-Foren wie Furat Media, ohne dass die Behörden laut Novaya Gazeta diesem Treiben große Aufmerksamkeit widmeten. Am 23.06.2015 rief der IS-Sprecher Muhammad al-Adnani ein „Wilajat Kavkaz“, eine Provinz Kaukasus, als Teil des IS-Kalifats aus. Es war ein propagandistischer Akt, der nicht bedeutet, dass der IS in dieser Region militärisch präsent ist oder sie gar kontrolliert, der aber den zunehmenden Einfluss dieser Terrormiliz auf die islamistische Szene im Nordkaukasus symbolisiert. Zuvor hatten mehr und mehr ideologische und militärische Führer des Kaukasus Emirats dem „Kalifen“ Abu Bakr al-Baghdadi die Treue geschworen und sich von al-Qaida abgewandt. Damit bestätigte sich im islamistischen Untergrund im Nordkaukasus ein Trend, dem zuvor schon Dschihad-Netzwerke in Nordafrika, Jemen, Pakistan und Afghanistan gefolgt waren (SWP 10.2015). Ein Risikomoment für die Stabilität in der Region ist die Verbreitung des radikalen Islamismus. Innerhalb der extremistischen Gruppierungen verschoben sich etwa ab 2014 die Sympathien zur regionalen Zweigstelle des sog. IS, die mittlerweile das Kaukasus-Emirat praktisch vollständig verdrängt haben soll. Dabei sorgt nicht nur Propaganda und Rekrutierung des IS im Nordkaukasus für Besorgnis der Sicherheitskräfte. So wurden Mitte Dezember 2017 im Nordkaukasus mehrere Kämpfer getötet, die laut Angaben des Anti-Terrorismuskomitees dem IS zuzurechnen waren. Das rigide Vorgehen der Sicherheitskräfte, aber auch die Abwanderung islamistischer Kämpfer in die Kampfgebiete in Syrien und in den Irak, haben dazu geführt, dass die Gewalt im Nordkaukasus in den vergangenen Jahren deutlich zurückgegangen ist (ÖB Moskau 12.2019). 2018 erzielten die Strafverfolgungsbehörden maßgebliche Erfolge, die Anzahl terroristisch motivierter Verbrechen wurde mehr als halbiert. Sechs Terroranschläge wurden verhindert und insgesamt 50 Terroristen getötet. In der ersten Hälfte des Jahres 2019 nahm die Anzahl bewaffneter Vorfälle im Vergleich zum Vorjahr weiter ab. Der größte Anteil an Gewalt im Nordkaukasus entfällt weiterhin auf Dagestan und Tschetschenien (ÖB Moskau 12.2019).
Die Nachrichten-Website Caucasian Knot berichtete, dass gewalttätige Konfrontationen mit Sicherheitskräften, in der ersten Hälfte des Jahres 2019, zu mindestens 31 Toten führten. die am stärksten betroffene Region war Kabardino-Balkarien mit 10 Todesfällen in der ersten Hälfte des Jahres 2019, gefolgt von Dagestan, wo neun Menschen getötet wurden. Das gewaltsame Verschwinden von Personen aus politischen oder finanziellen Gründen setzte sich im Nordkaukasus fort. Es gab immer wieder Berichte über Entführungen in Zusammenhang mit mutmaßlichen Antiterrormaßnahmen im Nordkaukasus (USDOS 11.03.2020).
Von 06.01. bis 01.03.2020 gab es keine Konfliktopfer im Nordkaukasus (Caucasian Knot 13.01.2020, 20.01.2020, 27.01.2020, 03.02.2020, 10.02.2020, 17.02.2020 und 03.03.2020). Zwischen 02.03. und 08.03.2020 wurde mindestens eine Person als Konfliktopfer im Nordkaukasus gemeldet, nachdem ein mutmaßlicher Kämpfer während einer Spezialoperation in Inguschetien getötet wurde (Caucasian Knot 09.03.2020). Von 09.03. bis 22.03.2020 gab es keine Konfliktopfer im Nordkaukasus (Caucasian Knot 16.03.2020; 23.03.2020). Am 23.03.2020 wurde in der Republik Kabardino-Balkarien, nach Informationen bezüglich eines geplanten Terroraktes, zwei gebrauchsfertige Sprengsätze gefunden und beim Versuch der Festnahme drei Verdächtige während einer Schießerei von Sicherheitskräften getötet (Caucasian Knot 31.03.2020). Im Februar 2020 gab es keine Opfer des bewaffneten Konflikts im Nordkaukasus. Im März 2020 gab es vier Todesopfer des bewaffneten Konflikts im Nordkaukasus (Caucasian Knot Statistik Februar und März 2020 vom 09.07.2020).
Am 16.04.2020 wurde beim Versuch von Polizisten ein Auto in Dagestan anzuhalten, nachdem der Fahrer der Aufforderung nicht nachkam und das Feuer eröffneten, dieser erschossen; im Auto wurden Waffen und Sprengstoff gefunden (Caucasian Knot 21.04.2020). Von 27.04. bis 03.05.2020 gab es keine Konfliktopfer im Nordkaukasus (Caucasian Knot 04.05.2020). Im April 2020 gab es zwei Opfer des bewaffneten Konflikts im Nordkaukasus, die getötet wurden. Im Mai 2020 gab es neun Opfer des bewaffneten Konflikts im Nordkaukasus, acht wurden getötet und eine Person verletzt (Caucasian Knot Statistik April und Mai 2020 vom 09.07.2020). Im Mai 2020 gab es neun Konfliktopfer im Nordkaukasus, davon sieben in Dagestan und zwei in Inguschetien (Caucasian Knot 27.10.2020). Im Juni 2020 gab es keine Konfliktopfer im Nordkaukasus (Caucasian Knot 27.10.2020). Für das zweite Quartal 2020 wurde elf Konfliktopfer, davon acht in Dagestan, zwei in Inguschetien und eines in Stawropol gemeldet, (Caucasian Knot 27.10.2020).
Im Juli 2020 gab es fünf Konfliktopfer im Nordkaukasus, eines in Inguschetien und vier in Kabardino-Balkarien (Caucasian Knot 27.10.2020). Von 24.08. bis 30.08.2020 gab es mindestens ein Konfliktopfer, da in Inguschetien während eines Antiterroreinsatzes ein Mann getötet wurde (Caucasian Knot 31.08.2020). Zwischen 31.08. und 06.09.2020 gab es keine Konfliktopfer im Nordkaukasus (Caucasian Knot 07.09.2020). Im August 2020 gab es zehn Konfliktopfer im Nordkaukasus, alle in Inguschetien (Caucasian Knot 27.10.2020. Zwischen 07.09. und 04.10.2020 gab es keine Konfliktopfer im Nordkaukasus (Caucasian Knot 14.09.2020, 21.09.2020, 28.09.2020 und 05.10.2020). Im dritten Quartal, von Juli und September 2020 wurden im Nordkaukasus insgesamt 13 Personen getötet und zwei verletzt (Caucasian Knot 24.12.2020).
Zwischen 05.10. und 11.10.2020 wurde zwei Personen in Tschetschenien getötet (Caucasian Knot 12.10.2020). Zwischen 12.10. und 18.10.2020 wurde zehn Personen im Nordkaukasus getötet, davon eine in Dagestan, eine in Inguschetien und die anderen acht bei einem Terroreinsatz in Tschetschenien (Caucasian Knot 19.10.2020). Von 12.10. bis 18.10.2020 wurde zehn Personen im Nordkaukasus getötet, davon eine in Dagestan, eine in Inguschetien und die anderen bei einem Terroreinsatz in Tschetschenien (Caucasian Knot 19.10.2020). Zwischen 16.10. und 07.12.2020 wurden keine Konfliktopfer im Nordkaukasus gemeldet (Caucasian Knot 02.11.2020, 09.11.2020, 16.11.2020, 23.11.2020, 30.11.2020 und 08.12.2020). Zwischen 07.12. und 13.12.2020 wurde in Karachai-Tscherkessin eine Person getötet sowie sechs Exekutivorgane bei einer Explosion verletzt (Caucasian Knot 14.12.2020). Zwischen 14.12. und 20.12.2020 wurden drei tschetschenische Widerstandskämpfer getötet (Caucasian Knot 21.12.2020). Von 21.12. bis 27.12.2020 gab es keine Konfliktopfer im Nordkaukasus (Caucasian Knot 28.12.2020). In der Woche von 28.12.2020. bis 03.01.2021 wurden drei Personen in Tschetschenien getötet und eine Person verwundet (Caucasian Knot 04.01.2021).
Von 11.01. bis 17.01.2021 wurden keine Konfliktopfer im Nordkaukasus gemeldet (Caucasian Knot 18.01.2021). Zwischen 18.01. bis 24.01.2021 wurden im Nordkaukasus fünf Personen, welche in Tschetschenien als Terroristen gesucht wurden, getötet und eine sechste Person sprenget sich in die Luft; fünf weitere wurden verletzt (Caucasian Knot 25.01.2021). Zwischen 25.01. und 31.01.2021 wurden keine Konfliktopfer im Nordkaukasus gemeldet (Caucasian Knot 01.02.2021). Zwischen 01.02. und 07.02.2021 wurden eine Person in Inguschetien verwundet (Caucasian Knot 08.02.2021). Zwischen 08.02. und 14.04.2021 wurden keine Konfliktopfer im Nordkaukasus gemeldet (Caucasian Knot 15.02.2021).
(BAMF, Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Briefing Note, 10.02.2020, https://www.ecoi.net/en/file/local/2025555/briefingnotes-kw07-2020.pdf
Caucasian Knot, von 07.09. bis 13.09.2020 gab es keine Konfliktopfer im Nordkaukasus, 14.09.2020, https://www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/52124/
Caucasian Knot, von 31.08. bis 06.09.2020 gab es keine Konfliktopfer im Nordkaukasus, 07.09.2020, http://www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/52054/
Caucasian Knot, von 06. bis 12.01.2020 gab es keine Konfliktopfer im Nordkaukasus, 13.01.2020, https://www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/49675/
Caucasian Knot, von 13. bis 19.01.2020 gab es keine Konfliktopfer im Nordkaukasus, 20.01.2020, https://www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/49743/
AA, Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, Stand Dezember 2018, 13.02.2019, https://www.ecoi.net
Caucasian Knot, von 20. bis 26.01.2020 gab es keine Konfliktopfer im Nordkaukasus, 27.01.2020, https://www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/49819/
Caucasian Knot, von 27.01. bis 02.02.2020 gab es keine Konfliktopfer im Nordkaukasus, 03.02.2020, https://www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/49889/
SWP, Stiftung Wissenschaft und Politik, Reaktionen auf den Islamischen Staat (ISIS) in Russland und Nachbarländern, 10.2015, http://www.swp-berlin.org/fileadmin/contents/products/aktuell/2015A85_hlb.pdf
ÖB, Österreichische Botschaft Moskau, Asylländerbericht Dezember 2019, https://www.ecoi.net/en/file/local/2025975/RUSS_ÖB_Bericht_2019_12.pdf
Caucasian Knot, von 03.02 bis 09.02.2020 gab es keine Konfliktopfer im Nordkaukasus, 10.02.2020, http://www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/49959/
Caucasian Knot, von 10. bis 16.02.2020 gab es keine Konfliktopfer im Nordkaukasus, 17.02.2020, https://www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/50028/
Caucasian Knot, von 24.02. bis 01.03.2020 gab es keine Konfliktopfer im Nordkaukasus, 03.03.2020, https://www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/50174/
Caucasian Knot, von 02.03.2020 bis 08.03.2020 gab es mindestens ein Konfliktopfer im Nordkaukasus, 09.03.2020, https://www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/50241/
USDOS, United States Department of State, Jahresbericht zur Menschenrechtslage im Jahr 2019, 11.03.2020, https://www.state.gov/reports/2019-country-reports-on-human-rights-practices/russia/
Caucasian Knot, von 09.03. bis 15.03.2020 gab es keine Konfliktopfer im Nordkaukasus, 16.03.2020, https://www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/50305/
Caucasian Knot, von 16.03. bis 22.03.2020 gab es keine Konfliktopfer im Nordkaukasus, 23.03.2020, https://www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/50381/
Caucasian Knot, zwischen 23.03.2020 und 29.03.2020 gab es mindestens drei Konfliktopfer im Nordkaukasus, 31.03.2020, https://www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/50446/
Caucasian Knot, Statistik zu Konfliktopfern im Nordkaukasus im Februar und März 2020, 09.07.2020, http://www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/51441/
Caucasian Knot, zwischen 13.04.2020 und 19.04.2020 gab es mindestens ein Konfliktopfer im Nordkaukasus, 21.04.2020, https://www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/50658/
Caucasian Knot, von 27.04. bis 03.05.2020 gab es keine Konfliktopfer im Nordkaukasus, 04.05.2020, http://www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/50795/
Caucasian Knot, Statistik zu Konfliktopfern im Nordkaukasus im Mai 2020, 09.07.2020, http://www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/51443/
Caucasian Knot, im Mai 2020 gab es neun Konfliktopfer im Nordkaukasus, davon sieben in Dagestan und zwei in Inguschetien, 27.10.2020, http://www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/52583/
Caucasian Knot, im Juni 2020 gab es keine Konfliktopfer im Nordkaukasus, 27.10.2020, http://www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/52579/
Caucasian Knot, für das zweite Quartal 2020 wurde elf Konfliktopfer, davon acht in Dagestan,
zwei in Inguschetien, eines in Stawropol gemeldet, 27.10.2020, http://www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/52582/
Caucasian Knot, im Juli 2020 gab es fünf Konfliktopfer im Nordkaukasus, eines in Inguschetien und vier in Kabardino-Balkarien 27.10.2020, http://www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/52580/
Caucasian Knot, von 24.08. bis 30.08.2020 gab es mindestens ein Konfliktopfer im Nordkaukasus, 31.08.2020, http://www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/51986/
Caucasian Knot, im August 2020 gab es zehn Konfliktopfer im Nordkaukasus, alle in Inguschetien, 27.10.2020, http://www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/52581/
Caucasian Knot, von 14.09. bis 20.09.2020 gab es keine Konfliktopfer im Nordkaukasus, 21.09.2020, http://www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/52200/
Caucasian Knot, von 21.09. bis 27.09.2020 gab es keine Konfliktopfer im Nordkaukasus, 28.09.2020, http://www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/52265/
Caucasian Knot, von 28.09. bis 04.10.2020 gab es keine Konfliktopfer im Nordkaukasus, 05.10.2020, http://www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/52347/
Caucasian Knot, von 05.10. bis 11.10.2020 wurde zwei Personen in Tschetschenien getötet, 12.10.2020, http://www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/52424/
Caucasian Knot, von 12.10. bis 18.10.2020 wurde zehn Personen im Nordkaukasus getötet, davon eine in Dagestan, eine in Inguschetien und die anderen in Tschetschenien, 19.10.2020, http://www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/52496/
Caucasian Knot, von 05.10. bis 11.10.2020 wurde zwei Personen in Tschetschenien getötet, 12.10.2020, http://www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/52424/
Caucasian Knot, von 12.10. bis 18.10.2020 wurde zehn Personen im Nordkaukasus getötet, davon eine in Dagestan, eine in Inguschetien und die anderen bei einem Terroreinsatz in Tschetschenien, 19.10.2020, http://www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/52496/
Caucasian Knot, von 16.10. bis 01.11.2020 wurden keine Konfliktopfer im Nordkaukasus gemeldet, 02.11.2020, www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/52645/
Caucasian Knot, von 02.11. bis 08.11.2020 wurden keine Konfliktopfer im Nordkaukasus gemeldet, 09.11.2020, www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/52708/
Caucasian Knot, von 09.11. bis 15.11.2020 wurden keine Konfliktopfer im Nordkaukasus gemeldet, 16.11.2020, www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/52787/
Caucasian Knot, von 16.11. bis 22.11.2020 wurden keine Konfliktopfer im Nordkaukasus gemeldet, 23.11.2020, www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/52857/
Caucasian Knot, von 23.11. bis 29.11.2020 wurden keine Konfliktopfer im Nordkaukasus gemeldet, 30.11.2020, www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/52927/
Caucasian Knot, von 29.11. bis 06.12.2020 wurden keine Konfliktopfer im Nordkaukasus gemeldet, 08.12.2020, www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/53006/
Caucasian Knot, von 07.12. bis 13.12.2020 wurden in Karachai-Tscherkessin eine Person getötet und sechs Exekutivorgane bei einer Explosion verletzt, 14.12.2020, www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/53068/
Caucasian Knot, von 14.12. bis 20.12.2020 wurden drei tschetschenische Widerstandskämpfer getötet, 21.12.2020, www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/53142/
Caucasian Knot, im 3. Quartal, von Juli und September 2020 wurden im Nordkaukasus 13 Personen getötet und zwei verletzt, 24.12.2020, www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/53177
Caucasian Knot, von 21.12. bis 27.12.2020 gab es keine Konfliktopfer im Nordkaukasus, 28.12.2020, www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/53212/
Caucasian Knot, von 28.12.2020. bis 03.01.2021 wurde drei Personen in Tschetschenien getötet und eine Person verwundet, 04.01.2021, www. eng.kavkaz-uzel.eu/articles/53275/
Caucasian Knot, von 11.01. bis 17.01.2021 wurden keine Konfliktopfer im Nordkaukasus gemeldet, 18.01.2021, https://www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/53409/
Caucasian Knot, von 25.01. bis 31.01.2021 wurden keine Konfliktopfer im Nordkaukasus gemeldet, 01.02.2021, https://www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/53544/
Caucasian Knot, von 01.02. bis 07.02.2021 wurden eine Person in Inguschetien verwundet im Nordkaukasus, 08.02.2021, https://www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/53612/
Caucasian Knot, von 08.02. bis 14.02.2021 wurden keine Konfliktopfer im Nordkaukasus gemeldet, 15.02.2021, https://www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/53674/
AA, Auswärtiges Amt, Russische Föderation, Reise- und Sicherheitshinweise, unverändert gültig seit 15.02.2021, Stand 18.02.2021, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/russischefoederation-node/russischefoederationsicherheit/201536)
Sicherheitslage in Tschetschenien
Weiterhin angespannt bleibt die Menschenrechtslage im Nordkaukasus, insbesondere in Tschetschenien unter dem Regime von Ramsan Kadyrow. Dagegen hat sich die Sicherheitslage insgesamt betrachtet wesentlich verbessert und stabilisiert (BAMF 10.02.2020).
Von nicht erforderlichen Reisen nach Inguschetien, Tschetschenien und Dagestan wird abgeraten. Es besteht bei Reisen in den Föderalbezirk Nordkaukasus sowie angrenzende Regionen eine erhöhte Sicherheitsgefährdung durch mögliche Anschläge mit terroristischem Hintergrund, bewaffnete Auseinandersetzungen und Entführungen. Zudem gilt für bestimmte Streckenabschnitte einiger Verkehrsstraßen im Nordkaukasus nur beschränkter Zutritt für Ausländer (AA Reise- und Sicherheitshinweise Stand 18.02.2021).
Als Epizentrum der Gewalt im Kaukasus galt lange Zeit Tschetschenien. Die Republik ist in der Topographie des bewaffneten Aufstands mittlerweile aber zurückgetreten; angeblich sind dort nur noch kleinere Kampfverbände aktiv. Dafür kämpfen Tschetschenen in zunehmender Zahl an unterschiedlichen Fronten außerhalb ihrer Heimat – etwa in der Ostukraine sowohl aufseiten pro-russischer Separatisten als auch auf der ukrainischen Gegenseite, sowie in Syrien und im Irak (SWP 04.2015). In Tschetschenien konnte der Kriegszustand überwunden und ein Wiederaufbau eingeleitet werden. In einem Prozess der „Tschetschenisierung“ wurde die Aufstandsbekämpfung im zweiten Tschetschenienkrieg an lokale Sicherheitskräfte delegiert, die sogenannten Kadyrowzy. Diese auf den ersten Blick erfolgreiche Strategie steht aber kaum für nachhaltige Befriedung (SWP 04.2017).
Im ersten Quartal 2019 gab es nach Angaben von Caucasian Knot in Tschetschenien drei Opfer des bewaffneten Konfliktes, davon wurden zwei verwundet und eine Person getötet (Caucasian Knot 20.06.2019). Im zweiten Quartal 2019 gab es nach Angaben von Caucasian Knot in Tschetschenien drei Konfliktopfer, wobei zwei verwundet und eine Person getötet wurden (Caucasian Knot 14.09.2019). Im dritten Quartal 2019 gab es nach Angaben von Caucasian Knot in Tschetschenien mindestens vier getötete Personen (Caucasian Knot 18.12.2019). Im vierten Quartal 2019 wurde keine Konfliktopfer in Tschetschenien gemeldet (Caucasian Knot 21.02.2020; 11.03.2020). Von 06.01. bis 29.03.2020 gab es keine Konfliktopfer Tschetschenien (Caucasian Knot 13.01.2020; 20.01.2020; 27.01.2020; 03.02.2020; 10.02.2020; 17.02.2020; 03.03.2020; 09.03.2020, 16.03.2020; 23.03.2020; 31.03.2020). Zwischen 13.04.2020 und 19.04.2020 gab es keine Konfliktopfer in Tschetschenien (Caucasian Knot 21.04.2020). Von 27.04. bis 03.05.2020 gab es ebenfalls keine Konfliktopfer in Tschetschenien (Caucasian Knot 04.05.2020).
Für das zweite Quartal 2020 April bis Juni 2020 wurde keine Konfliktopfer in Tschetschenien gemeldet, (Caucasian Knot 27.10.2020).
Von Juli bis September2020 wurden keine Konfliktopfer Tschetschenien gemeldet (Caucasian Knot 27.10.2020, 07.09.2020, 14.09.2020, 21.09.2020, 28.09.2020, 28.09.2020 und 05.10.2020).
Zwischen 05.10. und 11.10.2020 wurde zwei Personen in Tschetschenien getötet (Caucasian Knot 12.10.2020). Am 13.10.2020 kamen bei einer Schießerei in der tschetschenischen Hauptstadt Grosny drei Mitglieder einer Spezialeinheit ums Leben. Laut Angaben des Nationalen Anti-Terrorismus-Komitees soll die Schießerei während einer Anti-Terror-Operation stattgefunden haben. Auch vier Untergrundkämpfende sollen getötet worden sein. Diese sollen laut Angaben des tschetschenischen Präsidenten Ramsan Kadyrow zuvor aus dem Ausland eingereist sein und Terroranschläge geplant haben. Nähere Angaben wurden nicht gemacht (Universität Bremen 07.11.2020; Caucasian Knot 19.10.2020). Zwischen 12.10. und 18.10.2020 wurden bei einem Terroreinsatz in Tschetschenien acht Personen getötet (Caucasian Knot 19.10.2020). Zwischen 16.10. und 13.12.2020 wurden keine Konfliktopfer in Tschetschenien gemeldet (Caucasian Knot 02.11.2020, 09.11.2020, 16.11.2020, 23.11.2020, 30.11.2020, 08.12.2020, 14.12.2020). In der Woche von 14.12. bis 20.12.2020 wurden drei tschetschenische Widerstandskämpfer getötet (Caucasian Knot 21.12.2020). Zwischen 21.12. und 27.12.2020 gab es keine Konfliktopfer in Tschetschenien (Caucasian Knot 28.12.2020). In der Woche von 28.12.2020. bis 03.01.2021 wurden drei Personen in Tschetschenien getötet und eine Person verwundet (Caucasian Knot 04.01.2021).
Zwischen 11.01. und 17.01.2021 gab es keine Konfliktopfer in Tschetschenien (Caucasian Knot 25.01.2021), aber zwischen 18.01. und 24.01.2021 wurden in Tschetschenien fünf Personen, welche in Tschetschenien als Terroristen gesucht wurden, getötet eine sechste Person sprenget sich in die Luft und fünf weitere Personen wurden verletzt (Caucasian Knot 25.01.2021). Zwischen 25.01. und 14.02.2021 gab es keine Konfliktopfer in Tschetschenien (Caucasian Knot 01.02.2021, 08.02.2021 und 15.02.2021).
(Caucasian Knot, von 07.09. bis 13.09.2020 gab es keine Konfliktopfer im Nordkaukasus, 14.09.2020, https://www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/52124/
Caucasian Knot, von 31.08. bis 06.09.2020 gab es keine Konfliktopfer im Nordkaukasus, 07.09.2020, http://www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/52054/
BAMF, Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Briefing Note, 10.02.2020, https://www.ecoi.net/en/file/local/2025555/briefingnotes-kw07-2020.pdf
Caucasian Knot, Statistik für das vierte Quartal 2019 im Nordkaukasus, 11.03.2020, http://www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/50267/
Caucasian Knot, Statistik zu Konfliktopfern im Nordkaukasus, erstes Quartal 2019, 20.06.2019, http://www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/47554/
SWP, Stiftung Wissenschaft und Politik, Russland und der Nordkaukasus im Umfeld des globalen Jihadismus, 04.2017, https://www.swp-berlin.org/fileadmin/contents/products/aktuell/2017A23_hlb.pdf
SWP, Stiftung Wissenschaft und Politik, Dagestan, Russlands schwierigste Teilrepublik, April 2015, https://www.swp-berlin.org/fileadmin/contents/products/studien/2015_S08_hlb_isaeva.pdf
Caucasian Knot, für das dritte Quartal 2019 wurde sieben im Nordkaukasus gemeldet, 18.12.2019, https://www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/49431/
Caucasian Knot, für das vierte Quartal 2019 wurde keine Konfliktopfer in Tschetschenien gemeldet, 21.02.2020, http://www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/50077/
Caucasian Knot, von 06. bis 12.01.2020 gab es keine Konfliktopfer im Nordkaukasus, 13.01.2020, https://www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/49675/
Caucasian Knot, von 13. bis 19.01.2020 gab es keine Konfliktopfer im Nordkaukasus, 20.01.2020, https://www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/49743/
Caucasian Knot, von 20. bis 26.01.2020 gab es keine Konfliktopfer im Nordkaukasus, 27.01.2020, https://www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/49819/
Caucasian Knot, von 27.01. bis 02.02.2020 gab es keine Konfliktopfer im Nordkaukasus, 03.02.2020, https://www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/49889/
Caucasian Knot, von 03.02 bis 09.02.2020 gab es keine Konfliktopfer im Nordkaukasus, 10.02.2020, http://www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/49959/
Caucasian Knot, von 10. bis 16.02.2020 gab es keine Konfliktopfer im Nordkaukasus, 17.02.2020, https://www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/50028/
Caucasian Knot, von 24.02. bis 01.03.2020 gab es keine Konfliktopfer im Nordkaukasus, 03.03.2020, https://www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/50174/
Caucasian Knot, von 02.03.2020 bis 08.03.2020 gab es mindestens ein Konfliktopfer im Nordkaukasus, 09.03.2020, https://www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/50241/
Caucasian Knot, von 09.03. bis 15.03.2020 gab es keine Konfliktopfer im Nordkaukasus, 16.03.2020, https://www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/50305/
Caucasian Knot, von 16.03. bis 22.03.2020 gab es keine Konfliktopfer im Nordkaukasus, 23.03.2020, https://www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/50381/
Caucasian Knot, zwischen 23.03.2020 und 29.03.2020 gab es mindestens drei Konfliktopfer im Nordkaukasus, 31.03.2020, https://www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/50446/
Caucasian Knot, zwischen 13.04.2020 und 19.04.2020 gab es mindestens ein Konfliktopfer im Nordkaukasus, 21.04.2020, https://www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/50658/
Caucasian Knot, von 27.04. bis 03.05.2020 gab es keine Konfliktopfer im Nordkaukasus, 04.05.2020, http://www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/50795/
Caucasian Knot, von 24.08. bis 30.08.2020 gab es mindestens ein Konfliktopfer im Nordkaukasus, 31.08.2020, http://www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/51986/
Caucasian Knot, für das zweite Quartal 2020 wurde kein Konfliktopfer in Tschetschenien gemeldet, 27.10.2020, http://www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/52582/
Caucasian Knot, im August 2020 gab es zehn Konfliktopfer im Nordkaukasus, alle in Inguschetien, 27.10.2020, http://www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/52581/
Caucasian Knot, von 07.09. bis 13.09.2020 gab es keine Konfliktopfer im Nordkaukasus, 14.09.2020, https://www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/52124/
Caucasian Knot, Überblick über Ereignisse von 07.09. bis 13.09.2020 im Nordkaukasus, 14.09.2020, http://www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/52126/
Caucasian Knot, von 14.09. bis 20.09.2020 gab es keine Konfliktopfer im Nordkaukasus, 21.09.2020, http://www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/52200/
Caucasian Knot, von 21.09. bis 27.09.2020 gab es keine Konfliktopfer im Nordkaukasus, 28.09.2020, http://www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/52265/
Caucasian Knot, Überblick über Ereignisse von 21.09. bis 27.09.2020 im Nordkaukasus, 28.09.2020, http://www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/52268/
Caucasian Knot, von 28.09. bis 04.10.2020 gab es keine Konfliktopfer im Nordkaukasus, 05.10.2020, http://www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/52347/
Caucasian Knot, von 05.10. bis 11.10.2020 wurde zwei Personen in Tschetschenien getötet, 12.10.2020, http://www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/52424/
Caucasian Knot, von 12.10. bis 18.10.2020 wurde zehn Personen im Nordkaukasus getötet, davon eine in Dagestan, eine in Inguschetien und die anderen bei einem Terroreinsatz in Tschetschenien, 19.10.2020, http://www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/52496/
Caucasian Knot, im Juli 2020 gab es fünf Konfliktopfer im Nordkaukasus, eines in Inguschetien und vier in Kabardino-Balkarien 27.10.2020, http://www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/52580/
Caucasian Knot, von 16.10. bis 01.11.2020 wurden keine Konfliktopfer im Nordkaukasus gemeldet, 02.11.2020, www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/52645/
Universität Bremen, Forschungsstelle Osteuropa, Russland Analysen, Nr. 393, 07.11.2020, https://www.laender-analysen.de/russland-analysen/393/RusslandAnalysen393.pdf
Caucasian Knot, von 02.11. bis 08.11.2020 wurden keine Konfliktopfer im Nordkaukasus gemeldet, 09.11.2020, www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/52708/
Caucasian Knot, von 09.11. bis 15.11.2020 wurden keine Konfliktopfer im Nordkaukasus gemeldet, 16.11.2020, www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/52787/
Caucasian Knot, von 16.11. bis 22.11.2020 wurden keine Konfliktopfer im Nordkaukasus gemeldet, 23.11.2020, www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/52857/
Caucasian Knot, von 23.11. bis 29.11.2020 wurden keine Konfliktopfer im Nordkaukasus gemeldet, 30.11.2020, www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/52927/
Caucasian Knot, von 29.11. bis 06.12.2020 wurden keine Konfliktopfer im Nordkaukasus gemeldet, 08.12.2020, www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/53006/
Caucasian Knot, von 07.12. bis 13.12.2020 wurden in Karachai-Tscherkessin eine Person getötet und sechs Exekutivorgane bei einer Explosion verletzt, 14.12.2020, www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/53068/
Caucasian Knot, von 14.12. bis 20.12.2020 wurden drei tschetschenische Widerstandskämpfer getötet, 21.12.2020, www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/53142/
Caucasian Knot, von 21.12. bis 27.12.2020 gab es keine Konfliktopfer im Nordkaukasus, 28.12.2020, www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/53212/
Caucasian Knot, von 28.12.2020. bis 03.01.2021 wurde drei Personen in Tschetschenien getötet und eine Person verwundet, 04.01.2021, www. eng.kavkaz-uzel.eu/articles/53275/
Caucasian Knot, von 11.01. bis 17.01.2021 wurden keine Konfliktopfer im Nordkaukasus gemeldet, 18.01.2021, https://www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/53409/
Caucasian Knot, zwischen 18.01. und 25.01.2021 starben im Nordkaukasus sechs Personen und fünf wurden verletzt, 25.01.2021, https://www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/53480/
Caucasian Knot, von 25.01. bis 31.01.2021 wurden keine Konfliktopfer im Nordkaukasus gemeldet, 01.02.2021, https://www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/53544/
Caucasian Knot, von 01.02. bis 07.02.2021 wurden eine Person in Inguschetien verwundet im Nordkaukasus, 08.02.2021, https://www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/53612/
Caucasian Knot, von 08.02. bis 14.02.2021 wurden keine Konfliktopfer im Nordkaukasus gemeldet, 15.02.2021, https://www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/53674/
AA, Auswärtiges Amt, Russische Föderation, Reise- und Sicherheitshinweise, unverändert gültig seit 15.02.2021, Stand 18.02.2021, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/russischefoederation-node/russischefoederationsicherheit/201536)
Justiz
Höchste Rechtsinstanz in Russland ist der Oberste Gerichtshof, daneben gibt es einen Obersten Schiedsgerichtshof. Die Richter dieser Gerichte werden durch den Föderationsrat auf Empfehlung des Präsidenten ernannt. 2003 haben Schwurgerichte ihre Arbeit aufgenommen (LIPortal Geschichte und Staat letzte Aktualisierung Jänner 2021, abgefragt am 18.02.2021).
Die russischen Gerichte sind laut Verfassung unabhängig, allerdings kritisieren sowohl internationale Gremien (EGMR – Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, EuR – Europäischer Rat) als auch nationale Organisationen (Ombudsmann, Menschenrechtsrat) regelmäßig Missstände im russischen Justizwesen. Einerseits kommt es immer wieder zu politischen Einflussnahmen auf Prozesse, andererseits beklagen viele Bürger die schleppende Umsetzung von Urteilen bei zivilrechtlichen Prozessen (ÖB Moskau 12.2019). Der Judikative mangelt es auch an Unabhängigkeit von der Exekutive, und berufliches Weiterkommen in diesem Bereich ist an die Einhaltung der Präferenzen des Kremls gebunden (FH 04.03.2020).
Im Grundrechtsteil der Verfassung ist die Gleichheit aller vor Gesetz und Gericht festgelegt. Geschlecht, ethnische Zugehörigkeit, Nationalität, Sprache, Herkunft und Vermögenslage dürfen nicht zu diskriminierender Ungleichbehandlung führen (Art. 19 Abs. 2). Für Strafverfahren gegen Militärangehörige sind Militärgerichte zuständig, die seit 1999 formal in die zivile Gerichtsbarkeit eingegliedert sind (AA 13.02.2019). Das Gesetz sieht eine unabhängige Justiz vor, aber Richter stehen unter dem Einfluss von Exekutive, Militär und anderen bewaffneten Einheiten, insbesondere in hochkarätigen oder politisch sensiblen Fällen und von Korruption. Die Ergebnisse mancher Prozesse scheinen vorbestimmt (USDOS 11.03.2020).Im Grundrechtsteil der Verfassung ist die Gleichheit aller vor Gesetz und Gericht festgelegt. Geschlecht, ethnische Zugehörigkeit, Nationalität, Sprache, Herkunft und Vermögenslage dürfen nicht zu diskriminierender Ungleichbehandlung führen (Artikel 19, Absatz 2,). Für Strafverfahren gegen Militärangehörige sind Militärgerichte zuständig, die seit 1999 formal in die zivile Gerichtsbarkeit eingegliedert sind (AA 13.02.2019). Das Gesetz sieht eine unabhängige Justiz vor, aber Richter stehen unter dem Einfluss von Exekutive, Militär und anderen bewaffneten Einheiten, insbesondere in hochkarätigen oder politisch sensiblen Fällen und von Korruption. Die Ergebnisse mancher Prozesse scheinen vorbestimmt (USDOS 11.03.2020).
In Strafprozessen kommt es nur sehr selten zu Freisprüchen der Angeklagten. Am 1. Oktober 2019 trat eine Reform des russischen Gerichtswesens in Kraft, mit der eigene Gerichte für Berufungs-und Kassationsverfahren geschaffen wurden, sowie die Möglichkeit von Sammelklagen eingeführt wurde. Wenngleich diese Reformen ein Schritt in die richtige Richtung sind, bleiben grundlegende Mängel des russischen Gerichtswesens bestehen (z.B. de facto „Schuldvermutung“ im Strafverfahren, informelle Einflussnahme auf die Richter, etc.). Laut einer Umfrage des Lewada-Zentrums über das Vertrauen der Bevölkerung in die staatlichen Institutionen Ende 2018 rangieren die Gerichte, die Staatsanwaltschaft und die Polizei eher im unteren Bereich. 33% der Befragten zweifeln daran, dass man den Gerichten vertrauen kann, 25% sind überzeugt, dass die Gerichte das Vertrauen der Bevölkerung nicht verdienen und nur 28% geben an, ihnen zu vertrauen (ÖB Moskau 12.2019).
Das Gesetz verlangt die gerichtliche Genehmigung von Haftbefehlen, Durchsuchungen, Beschlagnahmen und Inhaftierungen. Die Beamten erfüllen diese Anforderungen in der Regel, obwohl Bestechung oder politischer Druck manchmal die Verfahren zur Erlangung gerichtlicher Haftbefehle unterwanderten (USDOS 11.03.2020).
Ein Gericht in Jaroslawl verurteilte am 17.01.2020 einen russischen Gefängniswächter zu dreieinhalb Jahren Haft, weil er Gefängnisinsassen geschlagen habe. Der Mann gehört zu einer Gruppe von 17 ehemaligen Gefängniswächtern einer Strafkolonie, die 2018 festgenommen worden waren, nachdem ein publiziertes Video, das Wachmänner bei der Misshandlung eines Gefangenen zeigte, zu öffentlicher Empörung geführt hatte. Zwei Tage zuvor war ein anderer Gefängniswächter zu vier Jahren Haft verurteilt worden (BAMF 20.01.2020).
Der prominente Historiker und Menschenrechtsaktivist Juri Dmitrijew wurde am 22.07.2020 von einem Gericht in der nordosteuropäischen Region Karelien zu dreieinhalb Jahren Gefängnis verurteilt. Das Gericht befand ihn schuldig, sexuelle Gewalt gegen eine Person im Alter unter 14 Jahren ausgeübt zu haben. Menschenrechtsaktivisten, Wissenschaftler, Künstler und Politiker setzten sich für die Freilassung des 64-Jährigen ein, der sich seit drei Jahren in Untersuchungshaft befindet. Sie gehen von einer politisch motivierten Strafverfolgung aus, weil Dmitrijews Publikationen über staatliche Verfolgung während der Herrschaft Josef Stalins (1922-1953) staatlichen Tendenzen zur Rehabilitierung Stalins entgegenstehen. Der ehemalige Leiter der karelischen Zweigstelle der Menschenrechtsorganisation Memorial könnte unter Anrechnung seiner Untersuchungshaft im November 2020 freikommen, doch Staatsanwälte kündigten an, Berufung gegen das Urteil einzulegen und eine härtere Bestrafung zu fordern (BAMF 27.07.2020).
Ein russisches Militärgericht in Samara verurteilte den prominenten baschkirischen Aktivisten Airat Dilmukhametov zu neun Jahren Haft in einem Hochsicherheitsgefängnis. Das Gericht befand ihn schuldig, Aufrufe zur Verletzung der territorialen Integrität der Russischen Föderation veröffentlicht zu haben. Dilmukhametov, so das Gericht, habe zu Extremismus und zur Unterstützung von Terrorismus aufgerufen. Der Aktivist hatte in einer Videobotschaft zur Gründung einer Föderation mit mehr Autonomierechten für Ethnien aufgerufen. Die Menschenrechtsorganisation Memorial bezeichnete den Mann als politischen Häftling (BAMF 31.08.2020).
(USDOS, United States Department of State, Jahresbericht zur Menschenrechtslage im Jahr 2019, 11.03.2020, https://www.state.gov/reports/2019-country-reports-on-human-rights-practices/russia/
BAMF, Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Briefing Note, 31.08.2020, https://www.ecoi.net/en/file/local/2037638/briefingnotes-kw36-2020.pdf
ÖB, Österreichische Botschaft Moskau, Asylländerbericht Dezember 2019, https://www.ecoi.net/en/file/local/2025975/RUSS_ÖB_Bericht_2019_12.pdf
AA, Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, Stand Dezember 2018, 13.02.2019, https://www.ecoi.net
BAMF, Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Briefing Note, 20.01.2020, https://www.ecoi.net/en/file/local/2025544/briefingnotes-kw04-2020.pdf
FH, Freedom House, Freedom in the World 2020, Russland, 04.03.2020, https://freedomhouse.org/country/russia/freedom-world/2020
BAMF, Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Briefing Note, 27.07.2020, https://www.ecoi.net/en/file/local/2034697/briefingnotes-kw31-2020.pdf
LIPortal, Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (GIZ), Russland, Geschichte und Staat, letzte Aktualisierung Jänner 2021, abgefragt am 18.02.2021, https://www.liportal.de/russland/geschichte-staat)
Justiz in Tschetschenien und Dagestan
Das russische föderale Recht gilt für die gesamte Russische Föderation einschließlich Tschetscheniens. Neben dem russischen föderalen Recht spielen sowohl Adat als auch Scharia eine wichtige Rolle in Tschetschenien. Präsident Ramsan Kadyrow unterstreicht die Bedeutung, die der Einhaltung des russischen Rechts zukommt, verweist zugleich aber auch auf den Stellenwert des Islam und der tschetschenischen Tradition. Das Adat ist eine Art Gewohnheitsrecht, das soziale Normen und Regeln festschreibt. Dem Adat-Recht kommt in Zusammenhang mit der tschetschenischen Lebensweise eine maßgebliche Rolle zu. Allgemein gilt, dass das Adat für alle Tschetschenen gilt, unabhängig von ihrer Clanzugehörigkeit. Das Adat deckt nahezu alle gesellschaftlichen Verhältnisse in Tschetschenien ab und regelt die Beziehungen zwischen den Menschen. Im Laufe der Jahrhunderte wurden diese Alltagsregeln von einer Generation an die nächste weitergegeben. Adat ist in Tschetschenien in Ermangelung einer Zentralregierung bzw. einer funktionierenden Gesetzgebung erstarkt. Die Religion fasste in Tschetschenien aus den verschiedensten Gründen nicht Fuß. Daher dient das Adat als Rahmen für die gesellschaftlichen Beziehungen. In der tschetschenischen Gesellschaft ist jedoch auch die Scharia von Bedeutung. Die meisten Tschetschenen sind sunnitische Muslime und gehören der sufistischen Glaubensrichtung des sunnitischen Islams an [für Informationen bezüglich Sufismus vgl.: ÖIF Monographien (2013): Glaubensrichtungen im Islam]. Der Sufismus enthält u. a. auch Elemente der Mystik. Eine sehr kleine Minderheit der Tschetschenen sind Salafisten. Formal gesehen hat das russische föderale Recht Vorrang vor Adat und Scharia, doch sind sowohl das Adat als auch die Scharia in Tschetschenien genauso wichtig wie die russischen Rechtsvorschriften. Iwona Kaliszewska, Assistenzprofessorin am Institut für Ethnologie und Anthropologie der Universität Warschau, führt an, dass sich die Republik Tschetschenien in Wirklichkeit außerhalb der Gerichtsbarkeit des russischen Rechtssystems bewegt, auch wenn sie theoretisch darunterfällt. Dies legt den Schluss nahe, dass sowohl Scharia als auch Adat zur Anwendung kommen und es unterschiedliche Auffassungen bezüglich der Frage gibt, welches der beiden Rechte einen stärkeren Einfluss auf die Gesellschaft ausübt (EASO 09.2014). Scharia-Gerichtsbarkeit bildet am Südrand der Russischen Föderation eine Art ‚alternativer Justiz‘. Sie steht zwar in Widerspruch zur Gesetzgebung Russlands, wird aber, mit Einverständnis der involvierten Parteien, für Rechtsprechung auf lokaler Ebene eingesetzt (SWP 04.2015).Das russische föderale Recht gilt für die gesamte Russische Föderation einschließlich Tschetscheniens. Neben dem russischen föderalen Recht spielen sowohl Adat als auch Scharia eine wichtige Rolle in Tschetschenien. Präsident Ramsan Kadyrow unterstreicht die Bedeutung, die der Einhaltung des russischen Rechts zukommt, verweist zugleich aber auch auf den Stellenwert des Islam und der tschetschenischen Tradition. Das Adat ist eine Art Gewohnheitsrecht, das soziale Normen und Regeln festschreibt. Dem Adat-Recht kommt in Zusammenhang mit der tschetschenischen Lebensweise eine maßgebliche Rolle zu. Allgemein gilt, dass das Adat für alle Tschetschenen gilt, unabhängig von ihrer Clanzugehörigkeit. Das Adat deckt nahezu alle gesellschaftlichen Verhältnisse in Tschetschenien ab und regelt die Beziehungen zwischen den Menschen. Im Laufe der Jahrhunderte wurden diese Alltagsregeln von einer Generation an die nächste weitergegeben. Adat ist in Tschetschenien in Ermangelung einer Zentralregierung bzw. einer funktionierenden Gesetzgebung erstarkt. Die Religion fasste in Tschetschenien aus den verschiedensten Gründen nicht Fuß. Daher dient das Adat als Rahmen für die gesellschaftlichen Beziehungen. In der tschetschenischen Gesellschaft ist jedoch auch die Scharia von Bedeutung. Die meisten Tschetschenen sind sunnitische Muslime und gehören der sufistischen Glaubensrichtung des sunnitischen Islams an [für Informationen bezüglich Sufismus vergleiche, ÖIF Monographien (2013): Glaubensrichtungen im Islam]. Der Sufismus enthält u. a. auch Elemente der Mystik. Eine sehr kleine Minderheit der Tschetschenen sind Salafisten. Formal gesehen hat das russische föderale Recht Vorrang vor Adat und Scharia, doch sind sowohl das Adat als auch die Scharia in Tschetschenien genauso wichtig wie die russischen Rechtsvorschriften. Iwona Kaliszewska, Assistenzprofessorin am Institut für Ethnologie und Anthropologie der Universität Warschau, führt an, dass sich die Republik Tschetschenien in Wirklichkeit außerhalb der Gerichtsbarkeit des russischen Rechtssystems bewegt, auch wenn sie theoretisch darunterfällt. Dies legt den Schluss nahe, dass sowohl Scharia als auch Adat zur Anwendung kommen und es unterschiedliche Auffassungen bezüglich der Frage gibt, welches der beiden Rechte einen stärkeren Einfluss auf die Gesellschaft ausübt (EASO 09.2014). Scharia-Gerichtsbarkeit bildet am Südrand der Russischen Föderation eine Art ‚alternativer Justiz‘. Sie steht zwar in Widerspruch zur Gesetzgebung Russlands, wird aber, mit Einverständnis der involvierten Parteien, für Rechtsprechung auf lokaler Ebene eingesetzt (SWP 04.2015).
Im Gegensatz zu Tschetschenien können NROs in Dagestan tätig werden, sich mit Opfern von Menschenrechtsverletzungen treffen, vor Ort recherchieren und sogar Verfahren gegen Mitglieder der Sicherheitskräfte wegen Foltervorwürfen anstrengen. Die NRO „Komitee zur Verhinderung von Folter“ arbeitet mit den Sicherheitsbehörden in Dagestan im Rahmen des Strafvollzugs zusammen. Der traditionelle Rechtspluralismus, d. h. das Neben- und Miteinander von russischem Recht, Gewohnheitsrecht (Adat) und Scharia-Recht, hat sich bis heute erhalten. Mit der Ausbreitung des Salafismus im traditionell sufistisch geprägten Dagestan in den 90er Jahren nahm auch die Einrichtung von Sharia-Gerichten zu. Grund für die zunehmende und inzwischen weit verbreitete Akzeptanz des Scharia-Rechts war bzw. ist u. a. das dysfunktionale und korrupte staatliche Justizwesen, das in hohem Maße durch Ämterkauf und Bestechung geprägt ist. Die verschiedenen Rechtssphären durchdringen sich durchaus: staatliche Rechtsschutzorgane und Scharia-Gerichte agieren nicht losgelöst voneinander, sondern nehmen aufeinander Bezug. Zu den Sitten und Gebräuchen des Adat, die bis heute im immer noch durch die traditionellen Clan-Strukturen geprägten Dagestan befolgt werden, gehört auch die Blutrache. Zwar geht die Regionalregierung dagegen vor, doch sind nicht alle Clans bereit, auf das Institut der Blutrache zu verzichten. Ob jemand durch einen Bluträcher bedroht wird, ist öffentlich bekannt und daher im Einzelfall ermittelbar (AA 13.02.2019).
Die Tradition der Blutrache hat sich im Nordkaukasus in den Clans zur Verteidigung von Ehre, Würde und Eigentum entwickelt. Dieser Brauch impliziert, dass Personen am Täter oder dessen Verwandten Rache für die Tötung eines ihrer eigenen Verwandten üben, und kommt heutzutage noch vereinzelt vor. Die Blutrache ist durch gewisse traditionelle Regeln festgelegt und hat keine zeitliche Begrenzung (ÖB Moskau 12.2019).
Regimekritiker und Menschenrechtler müssen mit Strafverfolgung aufgrund fingierter Straftaten und physischen Übergriffen bis hin zum Mord rechnen (AA 13.02.2019).
Das Gesetz verlangt, dass Verwandte von Terroristen für die Kosten, welche durch Angriffe verursacht werden, aufkommen, was von Menschenrechtsanwälten als Kollektivbestrafung kritisiert wird (USDOS 11.03.2020).
Die Einwohner Tschetscheniens sagen jedoch, dass das fundamentale Gesetz in Tschetschenien "Ramzan sagt" lautet, was bedeutet, dass Kadyrows gesprochene Aussagen einflussreicher sind als die Rechtssysteme und ihnen möglicherweise sogar widersprechen (CSIS 01.2020).
(Österreichische Botschaft Moskau, Asylländerbericht Dezember 2019, https://www.ecoi.net/en/file/local/2025975/RUSS_ÖB_Bericht_2019_12.pdf
AA, Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, Stand Dezember 2018, 13.02.2019, https://www.ecoi.net
SWP, Stiftung Wissenschaft und Politik, Dagestan Russlands schwierigste Teilrepublik, 04.2015, http://www.swp-berlin.org/fileadmin/contents/products/studien/2015_S08_hlb_isaeva.pdf
EASO, European Asylum Support Office, Bericht zu Frauen, Ehe, Scheidung und Sorgerecht in Tschetschenien (Islamisierung; häusliche Gewalt; Vergewaltigung; Brautentführung; Waisenhäuser), 09.2014, http://www.ecoi.net/file_upload/1830_1421055069_bz0414843den-pdf-web.pdf
USDOS, United States Department of State, Jahresbericht zur Menschenrechtslage im Jahr 2019, 11.03.2020, https://www.state.gov/reports/2019-country-reports-on-human-rights-practices/russia/
CSIS, Centre for Strategic and International Studies, Civil Society in the North Caucasus, Jänner 2020, https://csis-prod.s3.amazonaws.com/s3fs-public/publication/200124_North_Caucasus.pdf?jRQ1tgMAXDNlViIbws_LnEIEGLZPjfyX)
Sicherheitsbehörden
Das Innenministerium, der Föderale Sicherheitsdienst (FSB), der Untersuchungsausschuss, die Generalstaatsanwaltschaft und die Nationalgarde sind für den Gesetzesvollzug zuständig. Der FSB ist für die staatliche Sicherheit, den Kampf gegen Spionage, Terrorismusbekämpfung, Bekämpfung organisierter Kriminalität und Korruption verantwortlich. Die nationale Polizei untersteht dem Innenministerium und ist für die Bekämpfung aller Straftaten zuständig. Die Nationalgarde unterstützt den FSB Grenzschutz bei der Sicherung der Grenzen, administriert Waffenkontrolle, bekämpft Terrorismus und organisierte Kriminalität, schützt die öffentliche Ordnung und überwacht wichtige staatliche Einrichtungen. Die Nationalgarde beteiligt sich zudem, in Koordination mit dem Verteidigungsministerium, an der bewaffneten Verteidigung des Landes (USDOS 11.03.2020).
Nach dem Gesetz können Behörden einen Verdächtigen bis zu 48 Stunden ohne gerichtliche Genehmigung anhalten, sofern es Beweise für ein Verbrechen oder einen Zeugen gibt; ansonsten ist ein Haftbefehl erforderlich. Das Gesetz verlangt gerichtliche Genehmigung von Haftbefehlen, Durchsuchungen, Sicherstellungen und Festnahmen. Behördenvertreter respektieren grundsätzlich diese Voraussetzungen, allerdings unterbinden Bestechungen oder politischer Druck manchmal die Einhaltung des Verfahrens zur Erlangung eines gerichtlichen Haftbefehls. Verhaftete müssen von der Polizei über ihre Rechte aufgeklärt werden und die Polizei muss die Gründe für die Festnahme in einem Protokoll dokumentieren, das sowohl vom Verhafteten als auch vom Polizeibeamten binnen drei Stunden zu unterschreiben ist. Der Verhaftete muss innerhalb von 24 Stunden befragt werden, davor hat er das Recht, für zwei Stunden einen Anwalt zu treffen. Abgesehen vom Nordkaukasus, werden die rechtlichen Vorgaben betreffend Inhaftierungen von den Behörden eingehalten (USDOS 11.03.2020).
Nach überzeugenden Angaben von Menschenrechtsorganisationen werden insbesondere sozial Schwache und Obdachlose, Betrunkene, Ausländer und Personen „fremdländischen“ Aussehens oft Opfer von Misshandlungen durch Mitarbeiter der Polizei und der Untersuchungsbehörden. Nur ein geringer Teil der Täter wird disziplinarisch oder strafrechtlich verfolgt. Die im Februar 2011 in Kraft getretene Polizeireform hat bislang nicht
zu spürbaren Verbesserungen in diesem Bereich geführt (AA 13.02.2019).
Die zivilen Behörden auf nationaler Ebene haben bestenfalls eine begrenzte Kontrolle über die Sicherheitskräfte in der Republik Tschetschenien, die nur dem Republiksoberhaupt Kadyrow unterstellt sind (USDOS 11.03.2020).
(AA, Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, Stand Dezember 2018, 13.02.2019, https://www.ecoi.net
USDOS, United States Department of State, Jahresbericht zur Menschenrechtslage im Jahr 2019, 11.03.2020, https://www.state.gov/reports/2019-country-reports-on-human-rights-practices/russia/)
Folter und unmenschliche Behandlung
Obwohl die Verfassung solche Praktiken verbietet geht aus zahlreichen glaubhaften Berichten hervor, dass Vollzugsorgane Folter, Missbrauch und Gewalt anwenden, um Geständnisse von Verdächtigen zu erzwingen. Es gab auch Berichte, von Toten in Folge von Folter. Physische Misshandlung von Verdächtigen durch Polizisten werden regelmäßig berichtet und ereignen sich für gewöhnlich in den ersten Tagen nach Inhaftierung in Untersuchungshaftanstalten (USDOS 11.03.2020).
Folter ist gesetzlich verboten. Allerdings berichten NROs wie „Amnesty International“ oder das russische „Komitee gegen Folter“, dass es in Polizeigewahrsam und in den Strafkolonien zu Folter und grausamer oder erniedrigender Behandlung kommt. Momentan etabliere sich eine Tendenz, Betroffene, die vor Gericht Foltervorwürfe erheben, unter Druck zu setzen, z.B. durch Verleumdungsvorwürfe. Die Dauer von Gerichtsverfahren zur Überprüfung von Foltervorwürfen sei zwar kürzer (früher fünf bis sechs Jahre) geworden, Qualität und Aufklärungsquote seien jedoch nach wie vor niedrig. Untersuchungen von Foltervorwürfen blieben fast immer folgenlos. Unter Folter erzwungene „Geständnisse“ wurden vor Gericht als Beweismittel anerkannt (AA 13.02.2019).
Als Reaktion auf die öffentliche Empörung verhaftete die russische Kriminalpolizei bis November 2018 15 Verdächtige. Ein Verdächtiger sagte aus, dass die Mitarbeiter das Video aufgezeichnet haben, um zu zeigen, dass sie einen Befehl von hohen Beamten ausgeführt haben, den Gefangenen zu bestrafen. Die schnelle und effektive Untersuchung war beispiellos in Russland, wo die Behörden typischerweise die Beschwerden von Gefangenen über Misshandlungen ablehnen (HRW 17.01.2019). Das Gerichtsverfahren gegen Gefängnismitarbeiter ist noch anhängig (HRW 14.01.2020).
Folter und andere Misshandlungen blieben weit verbreitet; insbesondere in Untersuchungshaft und Gefängnissen. Behörden bestreiten jedoch häufig, dass Misshandlungen stattfinden und weigern sich, die Verantwortlichen strafrechtlich zu verfolgen. Menschenrechtsaktivisten dokumentierten zahlreiche Fälle von Versäumnissen, Gerechtigkeit für Überlebende zu gewährleisten (HRW 14.01.2020).
Im Nordkaukasus missbrauchen und foltern bewaffneter Sicherheitskräfte und Polizeieinheiten militante Personen und Zivilisten in Anhalte Einrichtungen (USDOS 11.03.2020).
(HRW, Human Rights Watch, World Report 2020, Russia, 14.01.2020, https://www.hrw.org/world-report/2020/country-chapters/russia
HRW, Human Rights Watch, World Report 2019, Russia, 17.01.2019, https://www.hrw.org/world-report/2019/country-chapters/russia
AA, Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, Stand Dezember 2018, 13.02.2019, https://www.ecoi.net
USDOS, United States Department of State, Jahresbericht zur Menschenrechtslage im Jahr 2019, 11.03.2020, https://www.state.gov/reports/2019-country-reports-on-human-rights-practices/russia/)
Korruption
Im Jahr 2018 belegte die Russische Föderation im Korruptionswahrnehmungsindex von Transparency International Platz 138 von 180 (TI 2018), im Jahr 2019 Platz 137 von 180 (TI 2019) und im Jahr 2020 129 von 180 (TI 2020).
Korruption ist auch in Tschetschenien nach wie vor weit verbreitet und große Teile der Wirtschaft werden von wenigen, mit dem politischen System eng verbundenen Familien kontrolliert. Öffentliche Bedienstete müssen einen Teil ihres Gehalts an den nach Kadyrows Vater benannten und von dessen Witwe geführten Wohltätigkeitsfonds abführen. Der 2004 gegründete Fonds baut Moscheen und verfolgt Wohltätigkeitsprojekte. Kritiker meinen jedoch, dass der Fonds auch der persönlichen Bereicherung Kadyrows und der ihm nahestehenden Gruppen diene. So bezeichnete die Zeitung „Kommersant“ den Fonds als eine der intransparentesten NGOs des Landes. Der Fond soll Ende 2017 über RUB 2,2 Mrd. (über EUR 30 Millionen) verfügt haben. Allein vom 30.11. bis 05.12.2019 berichteten tschetschenische Beamte über mindestens 12 Initiativen, die aus den Mitteln des Fonds finanziert wurden (ÖB Moskau 12.2019).
Korruption ist sowohl im öffentlichen Leben als auch in der Geschäftswelt weit verbreitet, und ein zunehmender Mangel an Rechenschaftspflicht ermöglicht es Bürokraten, ungestraft Straftaten zu begehen. Analysten bezeichnen das politische System als „Kleptokratie“, in der die regierende Elite das öffentliche Vermögen plündert (FH 04.03.2020).
Korruption ist in der gesamten Exekutive, auch im Sicherheitssektor, sowie in der Legislative und der Justiz auf allen Ebenen weit verbreitet. Zu den Formen der Korruption zählen die Bestechung von Beamten, missbräuchliche Verwendung von Finanzmitteln, Diebstahl von öffentlichem Eigentum, Schmiergeldzahlungen im Beschaffungswesen, Erpressung, und die missbräuchliche Verwendung der offiziellen Position, um an persönliche Begünstigungen zu kommen. Behördliche Korruption ist zudem auch in anderen Bereichen weiterhin verbreitet, darunter im Bildungswesen, beim Militärdienst, im Gesundheitswesen, im Handel, beim Wohnungswesen, bei Pensionen und Sozialhilfe, im Gesetzesvollzug und im Justizwesen (USDOS 11.03.2020).
Eines der zentralen Themen der Modernisierungsagenda ist die Bekämpfung der Korruption und des Rechtsnihilismus. Im Zeichen des Rechtsstaats durchgeführte Reformen, wie die Einsetzung eines Richterrats, um die Selbstverwaltung der Richter zu fördern, die Verabschiedung neuer Prozessordnungen und die deutliche Erhöhung der Gehälter hatten jedoch wenig Wirkung auf die Abhängigkeit der Justiz von Weisungen der Exekutive und die dort herrschende Korruption. Im Februar 2012 erfolgte der Beitritt Russlands zur OECD-Konvention zur Korruptionsbekämpfung (LIPortal Geschichte und Staat letzte Aktualisierung Jänner 2021, abgefragt am 18.02.2021).
(FH, Freedom House, Freedom in the World 2020, Russland, 04.03.2020, https://freedomhouse.org/country/russia/freedom-world/2020
TI, Transparency International, Corruption Perceptions Index 2019, https://www.transparency.org/country/RUS
Österreichische Botschaft Moskau, Asylländerbericht Dezember 2019, https://www.ecoi.net/en/file/local/2025975/RUSS_ÖB_Bericht_2019_12.pdf
TI, Transparency International, Corruption Perceptions Index 2018, https://www.transparency.org/country/RUS
USDOS, United States Department of State, Jahresbericht zur Menschenrechtslage im Jahr 2019, 11.03.2020, https://www.state.gov/reports/2019-country-reports-on-human-rights-practices/russia/
TI, Transparency International, Corruption Perceptions Index 2020, https://www.transparency.org/en/countries/russia
LIPortal, Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (GIZ), Russland, Geschichte und Staat, letzte Aktualisierung Jänner 2021, abgefragt am 18.02.2021, https://www.liportal.de/russland/geschichte-staat)
Menschenrechte und NGOs
Amnesty International (AI) stellt in seinem am 16.04.2020 veröffentlichten Bericht für das entsprechende Jahr eine weitere Verschlechterung der Menschenrechtslage im Land fest. Restriktive Gesetzgebungen und Anwendungen von Gesetzen, Behinderungen bei der Geltendmachung von Menschenrechten als auch deren Verletzung durch staatliche Institutionen und Akteure hätten zu dieser Entwicklung beigetragen. Insbesondere die Meinungs-, Vereinigungs- und Versammlungsfreiheit sei legislativ und in der administrativen Praxis zunehmend eingeschränkt worden. Folter und andere Misshandlungen hätten in den Haftanstalten regelmäßig stattgefunden, wobei die Täter fast immer straffrei geblieben seien. Anhänger der Zeugen Jehovas seien nach dem 2017 ergangenen Verbot der russischen Organisation der Glaubensgemeinschaft weiterhin Ziel von Strafverfolgungsmaßnahmen gewesen. Darüber hinaus hebt der Bericht hervor, dass Gewalt gegen Frauen nach wie vor weit verbreitet sei (BAMF 20.04.2020).
Die Verfassung der Russischen Föderation vom Dezember 1993 postuliert, dass die Russische Föderation ein „demokratischer, föderativer Rechtsstaat mit republikanischer Regierungsform“ ist. Im Grundrechtsteil der Verfassung ist die Gleichheit aller vor Gesetz und Gericht festgelegt. Geschlecht, ethnische Zugehörigkeit, Nationalität, Sprache, Herkunft und Vermögenslage dürfen nicht zu diskriminierender Ungleichbehandlung führen
(Art. 19 Abs. 2). Für die Russische Föderation gibt es wie für jedes der Föderationssubjekte einen Menschenrechtsbeauftragten. Die Amtsinhaberin Moskalkowa (seit 2016) tritt nicht mit Kritik an der Lage bei klassischen Bürgerrechten in Erscheinung, sondern setzt ihren Schwerpunkt auf die „Rechte der dritten Generation“, d. h. soziale Rechte (u. a. Lohnzahlung, Mietsachen). Der konsultative „Rat zur Entwicklung der Zivilgesellschaft und der Menschenrechte“ beim russischen Präsidenten unter dem Vorsitz von M. Fedotow übt auch öffentlich Kritik an Menschenrechtsproblemen und setzt sich für Einzelfälle ein. Der Einfluss des Rats ist allerdings begrenzt. Im Dezember 2016 endete Russlands Mitgliedschaft im VN-Menschenrechtsrat. Russland gehört dort zu der Gruppe, die immer wieder gegen die institutionelle Weiterentwicklung und Stärkung des VN-Menschenrechtsrats votierte. Die Einbindung des internationalen Rechts ist in Art. 15 Abs. 4 der russischen Verfassung aufgeführt: Danach sind die allgemein anerkannten Prinzipien und Normen des Völkerrechts und die internationalen Verträge der Russischen Föderation Bestandteil ihres Rechtssystems. Russland ist an folgende VN-Übereinkommen gebunden:Die Verfassung der Russischen Föderation vom Dezember 1993 postuliert, dass die Russische Föderation ein „demokratischer, föderativer Rechtsstaat mit republikanischer Regierungsform“ ist. Im Grundrechtsteil der Verfassung ist die Gleichheit aller vor Gesetz und Gericht festgelegt. Geschlecht, ethnische Zugehörigkeit, Nationalität, Sprache, Herkunft und Vermögenslage dürfen nicht zu diskriminierender Ungleichbehandlung führen , (Artikel 19, Absatz 2,). Für die Russische Föderation gibt es wie für jedes der Föderationssubjekte einen Menschenrechtsbeauftragten. Die Amtsinhaberin Moskalkowa (seit 2016) tritt nicht mit Kritik an der Lage bei klassischen Bürgerrechten in Erscheinung, sondern setzt ihren Schwerpunkt auf die „Rechte der dritten Generation“, d. h. soziale Rechte (u. a. Lohnzahlung, Mietsachen). Der konsultative „Rat zur Entwicklung der Zivilgesellschaft und der Menschenrechte“ beim russischen Präsidenten unter dem Vorsitz von M. Fedotow übt auch öffentlich Kritik an Menschenrechtsproblemen und setzt sich für Einzelfälle ein. Der Einfluss des Rats ist allerdings begrenzt. Im Dezember 2016 endete Russlands Mitgliedschaft im VN-Menschenrechtsrat. Russland gehört dort zu der Gruppe, die immer wieder gegen die institutionelle Weiterentwicklung und Stärkung des VN-Menschenrechtsrats votierte. Die Einbindung des internationalen Rechts ist in Artikel 15, Absatz 4, der russischen Verfassung aufgeführt: Danach sind die allgemein anerkannten Prinzipien und Normen des Völkerrechts und die internationalen Verträge der Russischen Föderation Bestandteil ihres Rechtssystems. Russland ist an folgende VN-Übereinkommen gebunden:
- Internationales Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung (1969)
- Internationaler Pakt für bürgerliche und politische Rechte (1973) und erstes Zusatzprotokoll (1991)
- Internationaler Pakt für wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte (1973)
- Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau (1981) und Zusatzprotokoll (2004)
- Konvention gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (1987)
- Kinderrechtskonvention (1990), deren erstes Zusatzprotokoll gezeichnet (2001)
- Behindertenrechtskonvention (ratifiziert am 25.09.2012).
Im April 2017 hat der VN-Sonderberichterstatter über die negativen Auswirkungen von unilateralen Zwangsmaßnahmen, Herr Idriss Jazairy, Russland besucht. Bei insgesamt 15 anderen VN-Sonderberichterstattern bzw. Working Groups, so z.B. zu Menschenrechtsverteidigern oder zu willkürlichen Verhaftungen und Folter, steht die Bewilligung Russlands bzw. der Besuch noch aus. Der letzte Universal Periodic Review (UPR) Russlands fand im Rahmen des dritten Überprüfungszirkels 2018 statt. Dabei wurden insgesamt 317 Empfehlungen in allen Bereichen der Menschenrechtsarbeit ausgesprochen. Russland hat dabei fast alle Empfehlungen akzeptiert und nur wenige nicht berücksichtigt. Russland ist zudem Mitglied des Europarates und der EMRK. Russland setzt einige, aber nicht alle Urteile des EGMR um, insbesondere werden EGMR-Entscheidungen zu Menschenrechtsverletzungen durch Sicherheitskräfte im Nordkaukasus nur selektiv implementiert (AA 13.02.2019).
Besorgnis wurde u.a. auch hinsichtlich der Missachtung der Urteile von internationalen Menschenrechtseinrichtungen (v.a. des EGMR), des fehlenden Zugangs von Menschenrechtsmechanismen zur Krim, der Medienfreiheit und des Schutzes von Journalisten, der Einschränkung der Meinungs- und Versammlungsfreiheit und der Diskriminierung aufgrund von sexueller Orientierung und ethnischer Herkunft geäußert (ÖB Moskau 12.2019).
Russland garantiert in der Verfassung von 1993 alle Menschenrechte und bürgerliche Freiheiten. Präsident und Regierung bekennen sich zwar immer wieder zur Einhaltung von Menschenrechten, es mangelt aber an der praktischen Umsetzung. Trotz vermehrter Reformbemühungen, insbesondere im Strafvollzugsbereich, hat sich die Menschenrechtssituation im Land noch nicht wirklich verbessert. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in Straßburg kann die im fünfstelligen Bereich liegenden ausständigen Verfahren gegen Russland kaum bewältigen; Russland sperrt sich gegen eine Verstärkung des Gerichtshofs. Menschenrechtler beklagen staatlichen Druck auf zivilgesellschaftliche Akteure. Im Rahmen der Terrorismusbekämpfung sind autoritäre, die Grundrechte einschränkende Tendenzen zu beobachten. Jedoch entstehen an vielen Orten neue Formen zivilgesellschaftlichen Agierens: Autofahrer protestieren gegen die Willkür der Verkehrspolizei, Strategie 31 setzt sich für die Versammlungsfreiheit ein, Umweltschützer verhindern Atommülltransporte, die Art-Gruppe Wojna setzt auf spektakuläre Protestaktionen. Die Verbindungen zwischen diesen „Initiativen von unten“ und den etablierten russischen NGOs sind aber noch gering. Einschüchternd auf die Zivilgesellschaft sollte das Urteil gegen drei Mitglieder der Punkband Pussy Riot wirken, die in der Christus-Erlöser-Kathedrale in Moskau mit einer Performance gegen Putin protestiert hatten. Die drei Frauen wurden zu zwei Jahren Straflager verurteilt. Von einer Amnestie im Dezember 2013 konnten mehrere Tausend Personen profitieren (u.a. die Aktivistinnen von Pussy Riot), zudem begnadigte Putin den seit fast zehn Jahren inhaftierten Michail Chodorkowskij. Der Druck auf andere Regimekritiker, Teilnehmer von Protestaktionen, Medien und zivilgesellschaftliche Organisationen nimmt dennoch zu, oft mit strafrechtlichen Konsequenzen. Seit 2012 wurden die NGO-Gesetze zunehmend verschärft. Seither müssen sich Organisationen, die Geld aus dem Ausland erhalten, als „ausländische Agenten“ anmelden. Die Organisationen unterliegen verstärkten Kontrollen durch die Behörden. Mehrere Organisationen haben daraufhin ihre Arbeit eingestellt. Seit Ende Mai 2015 kann der Generalstaatsanwalt nun eine Organisation, die vom Föderationsrat als „unerwünscht" eingestuft wurde, ohne weitere Verfahren verbieten (LIPortal Geschichte und Staat letzte Aktualisierung Jänner 2021, abgefragt am 18.02.2021).
Die Bezeichnung als „Agent“ provoziert unter der russischen Bevölkerung eine negative Konnotation mit den Tätigkeiten dieser NGOs im Sinne von Spionagetätigkeiten (ÖB Moskau 12.2019; FH 04.03.2020). Organisationen, die sich nicht eintragen lassen, haben mit hohen Geldstrafen zu rechnen bzw. können aufgelöst werden (ÖB Moskau 12.2019). 2016 wurde die NGO Agora, eine Vereinigung von Menschenrechtsanwälten, als erste Organisation aufgrund von Nichtbefolgung des NGO-Gesetzes aufgelöst. Im Herbst 2019 wurden zwei NGOs („Für Menschenrechte“ und „Centre of Support for Indigenous Peoples of the North“) auf Antrag des Justizministeriums aufgelöst. Derzeit ist die NGO Memorial, eine der ältesten NGOs in Russland, die sich vor allem mit der geschichtlichen Aufarbeitung der politischen Repressionen in der Sowjetunion sowie der aktuellen Menschenrechtsarbeit widmet, mit Strafen von zehntausenden Euro konfrontiert. Dies, nachdem bei einer Überprüfung festgestellt wurde, dass der Hinweis darauf, dass Memorial seit 2016 vom russischen Justizministerium in das Register jener Organisationen eingetragen ist, welche die Funktion eines „ausländischen Agenten“ erfüllen, nicht auf allen Webseiten/Kanälen der Organisation aufscheint. Bereits im März 2015 wurde durch eine gesetzliche Änderung die Möglichkeit geschaffen, Organisationen aus dem Register zu streichen, wenn sie nachweisen können, keine ausländischen Finanzmittel mehr zu erhalten. Nach langen Protesten sowohl russischer als auch internationaler Organisationen wurde das NGO-Gesetz von der Duma überarbeitet. Weiters wurden im Zuge der Gesetzesanpassung wohltätige Organisationen vom NGO-Gesetz ausgenommen (ÖB Moskau 12.2019). Gegen Ende 2019 waren beim Justizministerium 74 Gruppen als „ausländische Agenten“ eingestuft (FH 04.03.2020; ÖB Moskau 12.2019). Mittlerweile können auch Einzelpersonen, die für Medien arbeiten, als „ausländische Agenten“ eingestuft werden (Standard 03.12.2019; ÖB Moskau 12.2019; HRW 14.01.2020).
Im November 2019 wurde das „Movement for Human Rights“, einer der ältesten Menschenrechtsgruppierungen des Landes vom Höchstgericht aufgelöst. Außerdem leiteten Behörden den ersten strafrechtlichen Fall wegen Beteiligung an einer „unerwünschten Organisation“ gegen vier Aktivisten der demokratiefreundlichen Open Russia-Bewegung ein, und im November 2019 wurde die tschechische humanitäre Organisation „People in Need“ als unerwünschte Organisation verboten (HRW 14.01.2020).
Allgemein bemerkbar ist die steigende Anzahl sozial engagierter NGOs, die vom Staat insbesondere dann geduldet werden, wenn ihre Arbeit unmittelbar der Bevölkerung zugutekommt (ÖB Moskau 12.2019). In Dagestan können NGOs tätig werden, sich mit Opfern von Menschenrechtsverletzungen treffen, vor Ort recherchieren und sogar Verfahren gegen Mitglieder der Sicherheitskräfte wegen Foltervorwürfen anstrengen. Die NGO „Komitee zur Verhinderung von Folter“ arbeitet mit den Sicherheitsbehörden in Dagestan im Rahmen des Strafvollzugs zusammen (AA 13.02.2019). Gemeinnützige Stiftungen sind in Dagestan der am weitesten entwickelte Teil der Zivilgesellschaft. Dies sind die stärksten, stabilsten und zahlreichsten NGOs in der Republik und umfassen Stiftungen wie „Hope and Pure Heart“. Diese Organisationen sind äußerst professionell, verfügen über gut entwickelte IT-Plattformen und verwenden eine gemeinsam nutzbare Datenbank aller Bedürftigen in Dagestan, Tschetschenien und Inguschetien. Ihre beabsichtigten Empfänger sind alleinerziehende Mütter, Waisen und Senioren, die alleine leben. Da sie sich nicht mit politischen und bürgerlichen Themen befassen, passt ihre Tätigkeit in den aktuellen politischen Kontext und die konservative Wertebasis und wird von den Behörden nicht kontrolliert. Dagestan hat die am weitesten entwickelte, vielfältigste und unabhängigste Zivilgesellschaft der drei nordkaukasischen Republiken (Tschetschenien, Inguschetien, Dagestan). Dagestan unterliegt nicht der erhöhten staatlichen Kontrolle und dem Druck Tschetscheniens oder dem Konservatismus und der traditionellen Lebensweise Inguschetiens. Stattdessen gibt es viele verschiedene Gruppen, die sich aktiv für ihre zivilgesellschaftlichen Positionen einsetzen. Dagestan ist auch die erste Region, die die Umwelt aktiv auf die öffentliche Tagesordnung setzt. Aufgrund regelmäßiger Machtwechsel auf republikanischer und lokaler Ebene hat sich in Dagestan kein ausschließliches Zentrum gebildet, das Kontrolle und Unterdrückung über NGOs und Basisinitiativen ausüben würde (CSIS 01.2020).
Die Annexion der Krim 2014 sowie das aus Moskauer Sicht erforderliche Eintreten für die Belange der russischsprachigen Bevölkerung in der Ostukraine haben zu einem starken Anstieg der patriotischen Gesinnung innerhalb der russischen Bevölkerung geführt. In den vergangenen Jahren gingen die Behörden jedoch verstärkt gegen radikale Nationalisten vor. Dementsprechend sank die öffentliche Aktivität derartiger Gruppen seit dem Beginn des Kriegs in der Ukraine deutlich, wie die NGO Sova bestätigt. Gestiegen ist auch die Anzahl von Verurteilungen gegen nationalistische bzw. neofaschistische Gruppierungen. Vor diesem Hintergrund berichtete die NGO Sova in den vergangenen Jahren auch über sinkende Zahlen rassistischer Übergriffe. Die meisten Vorfälle gab es, wie in den Vorjahren, in den beiden Metropolen Moskau und Sankt Petersburg. Migranten aus Zentralasien, dem Nordkaukasus und dunkelhäutige Personen sind üblicherweise das Hauptziel dieser Übergriffe. Im Vergleich zu den Jahren 2014 bis 2017 ist gleichzeitig ein gewisser Anstieg der fremdenfeindlichen Stimmung zu vermerken, die auch in Zusammenhang mit sozialen Problemen (der Unzufriedenheit mit der Pensionsreform und sinkenden Reallöhnen) zu sehen ist. Wenngleich der Menschenrechtsdialog der EU mit Russland seit 2013 weiterhin ausgesetzt bleibt, unterstützt die EU-Delegation in Moskau den Dialog mit NGOs, Zivilgesellschaft und Menschenrechtsverteidigern aktiv (ÖB Moskau 12.2019).
Unbestrafte und nicht untersuchte, grobe Menschenrechtsverletzungen und Druck auf Menschenrechtsorganisationen haben die Möglichkeiten für die Zivilgesellschaft in Tschetschenien stark eingeschränkt. Trotzdem konnten viele lokale NGOs dem Druck standhalten und sich an die neuen Regeln anpassen. Die Popularität von gemeinnützigen Aktivitäten und sozialen Projekten zur Unterstützung von einkommensschwachen und schutzbedürftigen Gruppen wächst, ebenso die Anzahl sozialer Initiativen für Kinder und Jugendliche. Auch das Thema Menschen mit Behinderungen wird de-stigmatisiert. Ein weiterer wichtiger positiver Trend ist, dass immer mehr junge Menschen an Freiwilligenarbeit interessiert sind. Die Reduzierung der Auslandsfinanzierung (nach Angaben des Justizministeriums erhalten derzeit nur 16 NGOs in Tschetschenien Auslandsfinanzierungen) wird teilweise durch das Programm der Präsidentschaftszuschüsse kompensiert, von dem mehrere lokale NGOs profitieren. Insbesondere die Abteilungen für öffentliche Angelegenheiten und religiöse Organisationen arbeiten im Rahmen des Zuschussprogramms des Präsidenten eng zusammen (CSIS 01.2020).
In Moskau und anderen Städten demonstrierten am 15.07.2020 hunderte Menschen gegen die am 04.07.2020 in Kraft getretene Verfassungsreform. Teilnehmer forderten den Rücktritt von Präsident Putin. Die Polizei nahm insgesamt mehr als 140 Personen fest. Die Reform ermöglicht Putin eine Verlängerung seiner Amtszeit, erweitert seine Befugnisse und gibt russischem Recht den Vorrang vor internationalem Recht; sie enthält aber auch sozialstaatliche Garantien. Das vorherige Plebiszit hatte der Zentralen Wahlkommission zufolge eine mehrheitliche Zustimmung der Wähler zu der Reform ergeben. Wahlbeobachter berichteten jedoch von Verstößen gegen die Wahlfreiheit und andere Unregelmäßigkeiten bei der Durchführung der Wahl (BAMF 20.07.2020).
Obwohl die russischen Behörden das Ermessen haben, öffentliche Versammlungen zu beschränken, um die Ausbreitung jenes Virus zu verhindern, welches COVID-19 verursacht, müssen diese Beschränkungen unbedingt notwendig sowie verhältnismäßig sein und dürfen sie nicht willkürlich oder diskriminierend, z. B. für politisch motivierte Zwecke, eingesetzt werden (HRW 31.01.2021).
(LIPortal, Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (GIZ), Russland, Geschichte und Staat, letzte Aktualisierung Jänner 2021, abgefragt am 18.02.2021, https://www.liportal.de/russland/geschichte-staat
FH, Freedom House, Freedom in the World 2020, Russland, 04.03.2020, https://freedomhouse.org/country/russia/freedom-world/2020
Standard, Putin billigt Gesetz zu Journalisten als „ausländische Agenten“, 03.12.2019, https://apps.derstandard.at/privacywall/story/2000111799282/putin-billigt-gesetz-zu-journalisten-als-auslaendische-agenten
AA, Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, Stand Dezember 2018, 13.02.2019, https://www.ecoi.net
ÖB, Österreichische Botschaft Moskau, Asylländerbericht Dezember 2019, https://www.ecoi.net/en/file/local/2025975/RUSS_ÖB_Bericht_2019_12.pdf
CSIS, Centre for Strategic and International Studies, Civil Society in the North Caucasus, Jänner 2020, https://csis-prod.s3.amazonaws.com/s3fs-public/publication/200124_North_Caucasus.pdf?jRQ1tgMAXDNlViIbws_LnEIEGLZPjfyX
HRW, Human Rights Watch, World Report 2020, Russia, 14.01.2020, https://www.hrw.org/world-report/2020/country-chapters/russia
BAMF, Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Briefing Note, 20.04.2020, https://www.ecoi.net/en/file/local/2029411/briefingnotes-kw17-2020.pdf
BAMF, Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Briefing Note, 20.07.2020, https://www.ecoi.net/en/file/local/2034257/briefingnotes-kw30-2020.pdf
HRW, Human Rights Watch, World Report 2021, Russia, 13.01.2021, https://www.hrw.org/world-report/2021/country-chapters/russia)
Menschenrechte und NGOs in Tschetschenien
NGOs beklagen weiterhin schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen durch tschetschenische Sicherheitsorgane, wie Folter, das Verschwindenlassen von Personen, Geiselnahmen, das rechtswidrige Festhalten von Gefangenen und die Fälschung von Straftatbeständen. Entsprechende Vorwürfe werden kaum untersucht, die Verantwortlichen genießen zumeist Straflosigkeit. Besonders gefährdet sind Menschenrechtsaktivisten bzw. Journalisten (ÖB Moskau 12.2019).
Die Bekämpfung von Extremisten geht laut glaubwürdigen Aussagen von lokalen NROs einher mit rechtswidrigen Festnahmen, Sippenhaft, Kollektivstrafen, spurlosem Verschwinden, Folter zur Erlangung von Geständnissen, fingierten Straftaten, außergerichtlichen Tötungen und Geheimgefängnissen, in denen gefoltert werde. Die strafrechtliche Verfolgung der Menschenrechtsverletzungen sei unzureichend. Recherchen oder Befragungen von Opfern vor Ort durch NROs seien nicht möglich; Regimeopfer müssten mitsamt ihren Familien aus Tschetschenien herausgebracht werden (AA 13.02.2019).
Menschenrechtsorganisationen sehen übereinstimmend bestimmte Teile des Nordkaukasus als den regionalen Schwerpunkt der Menschenrechtsverletzungen in Russland. Hintergrund sind die bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen Sicherheitskräften und islamistischen Extremisten in der Republik Dagestan, daneben auch in Tschetschenien und Inguschetien. Der westliche Nordkaukasus ist hiervon praktisch nicht mehr betroffen. Die Opfer der Gewalt sind ganz überwiegend „Aufständische“ und Sicherheitskräfte. Für 2017 hat sich die Anzahl der Todesopfer bei bewaffneten Auseinandersetzungen in Tschetschenien mit 59 mehr als verdoppelt, in Dagestan sind dagegen verglichen mit dem Vorjahreszeitraum deutlich weniger Opfer zu beklagen: 47 gegenüber 140 in 2016. In Kabardino-Balkarien gab es lediglich ein Todesopfer (2016: 14), während sich die Lage in Inguschetien nicht wesentlich verändert hat (11 Tote im Jahr 2017 gegenüber 15 im Jahr 2016). Die Behörden gehen gegen tatsächliche oder mutmaßliche Islamisten mit teils gewaltsamer Repression vor. Menschenrechtsorganisationen beklagen ein Klima der Straflosigkeit für Täter aus den Reihen der Sicherheitskräfte. Die Menschenrechtsorganisation Memorial beschreibt in ihrem Bericht über den Nordkaukasus vom Sommer 2016 eindrücklich, dass die Sicherheitslage für gewöhnliche Bürger zwar stabil ist, Aufständische einerseits und Kritiker der bestehenden Systeme sowie Meinungs- und Menschenrechtsaktivisten andererseits weiterhin repressiven Maßnahmen und Gewalt bis hin zum Tod ausgesetzt sind. Seit 2005 sind zahlreiche Urteile des EGMR gegen Russland ergangen, der insbesondere Verstöße gegen das Recht auf Leben festgestellt hat. Beispielsweise urteilte der EGMR 2014 zugunsten der Familien von 36 zwischen 2000 und 2006 verschwundenen Tschetschenen und sprach ihnen 1,9 Millionen Euro Entschädigung zu (AA 13.02.2019).
Seitens Amnesty International wurde eine umfassende Untersuchung der Vorwürfe durch die russischen Behörden gefordert. Im Herbst 2017 besuchte das Komitee gegen Folter des Europarates neuerlich Tschetschenien und konsultierte dabei auch die russische Ombudsfrau für Menschenrechte. Ihre nachfolgende Aussage gegenüber den Medien, dass das Komitee keine Bestätigung außergerichtlicher Tötungen oder Folter gefunden habe, wurde vom Komitee unter Hinweis auf die Vertraulichkeit der mit den russischen Behörden geführten Gespräche zurückgewiesen. Ungeachtet dessen setzten die lokalen Behörden NGO-Berichten zufolge 2018 und 2019 die Repressalien gegen Homosexuelle in Tschetschenien fort (ÖB Moskau 12.2019).
In den vergangenen Jahren häufen sich Berichte von Personen, die nicht aufgrund irgendwelcher politischer Aktivitäten, sondern aufgrund einfacher Kritik an der sozioökonomischen Lage in der Republik unter Druck geraten (ÖB Moskau 12.2019). Der regierungskritische tschetschenische Blogger Tumso Abdurachmanow ist nach eigenen Angaben in seinem polnischen Exil von einem bewaffneten Angreifer attackiert worden. Es sei ihm gelungen, den Angreifer zu überwältigen. Menschenrechtsgruppen verurteilten den Angriff als "Mordversuch". Abdurachmanow betreibt bei YouTube einen Videokanal, der etwa 75.000 Abonnenten hat. In seinen Videos setzt er sich kritisch mit dem tschetschenischen Regionalpräsidenten Ramsan Kadyrow auseinander. Nach eigenen Angaben wurde er in Tschetschenien mit dem Tode bedroht, seit 2015 lebt er im Exil. Dies war nicht der erste Angriff auf einen Tschetschenen, der von Kadyrow als "störend" empfunden wird, erklärte die russische Menschenrechtsorganisation Memorial. In den meisten Fällen würden die Ermordungen oder Mordversuche von "aus Tschetschenien entsandten Auftragsmördern" in Moskau oder anderen russischen Regionen, aber auch in der Ukraine oder anderen europäischen Ländern ausgeführt. 2019 hatte die Ermordung eines Georgiers mit tschetschenischen Wurzeln im Berliner Tiergarten Aufsehen erregt. Das Opfer soll im sogenannten zweiten Tschetschenienkrieg gegen Russland gekämpft haben. Laut Bundesanwaltschaft wurde der 40-Jährige von russischen Behörden als "Terrorist" eingestuft und verfolgt. Ein dringend tatverdächtiger russischer Staatsangehöriger sitzt in Untersuchungshaft (AFP 27.02.2020). Anfang 2020 wurde ein anderer politischer Blogger aus Tschetschenien tot in einem Hotel in Frankreich aufgefunden. Imran Aliev (44) habe eine Kopfverletzung erlitten. Nach einem Bericht des kaukasischen Internetportals Kawkaski Usel hatte der Blogger sich in seiner früheren Heimat unbeliebt gemacht. Bei YouTube hatte der Tschetschene unter dem Namen Mansur Staryj Ramsan Kadyrow und dessen Familie scharf kritisiert (Kleine Zeitung 03.22.2020).
(AFP, Agence France Presse, Bewaffneter Angreifer attackiert tschetschenischen Exil-Blogger, 27.02.2020, https://de.nachrichten.yahoo.com/bewaffneter-angreifer-attackiert-tschetschenischen-exil-blogger-145608732.html?guccounter=1
AA, Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, Stand Dezember 2018, 13.02.2019, https://www.ecoi.net
ÖB, Österreichische Botschaft Moskau, Asylländerbericht Dezember 2019, https://www.ecoi.net/en/file/local/2025975/RUSS_ÖB_Bericht_2019_12.pdf
Kleine Zeitung, Gewalttat vermutet Blogger aus Tschetschenien lag tot in Hotelzimmer, 03.02.2020, https://www.kleinezeitung.at/international/5763272/Gewalttat-vermutet_Blogger-aus-Tschetschenien-lag-tot-in-Hotelzimmer)
Todesstrafe
Die mit der Aufnahme Russlands in den Europarat 1996 eingegangene Verpflichtung zur formellen Abschaffung der Todesstrafe wurde nicht erfüllt. Ein Moratorium aus dem Jahre 1999 setzte die Vollstreckung der Todesstrafe jedoch aus (LIPortal Geschichte und Staat letzte Aktualisierung Jänner 2021, abgefragt am 18.02.2021).
Das Strafgesetzbuch sieht seit 1997 für schwere Kapitalverbrechen die Todesstrafe vor. Seit 1996 gilt jedoch ein Moratorium des Staatspräsidenten gegen die Verhängung der Todesstrafe. Der Verpflichtung, bis spätestens 1999 dem 6. Protokoll zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe beizutreten, ist Russland bisher nicht nachgekommen. Die Bevölkerung ist Befragungen zufolge mehrheitlich für die Beibehaltung der Todesstrafe. Im Hinblick auf die Europaratsmitgliedschaft hat das russische Verfassungsgericht trotz des de-iure-Fortbestehens der Todesstrafe bereits 1999 entschieden und 2009 bestätigt, dass die Todesstrafe in Russland auch weiterhin nicht verhängt werden darf; man kann somit von einer de facto-Abschaffung der Todesstrafe sprechen. Die letzte Hinrichtung fand am 02.09.1996 statt (AA 13.02.2019).
Laut Amnesty International gibt es auch keine Berichte über Exekutionen im Jahr 2018 oder im Jahr 2018 verhängte Todesstrafe und es gab bis zum Ende des Jahres 2018 keine Personen, die zum Tode verurteilt wurden (AI 10.04.2019).
(AI, Amnesty International, Death Sentences and Executions 2018, 10.04.2019, https://www.amnesty.org/download/Documents/ACT5098702019ENGLISH.PDF
AA, Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, Stand Dezember 2018, 13.02.2019, https://www.ecoi.net
LIPortal, Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (GIZ), Russland, Geschichte und Staat, letzte Aktualisierung Jänner 2021, abgefragt am 18.02.2021, https://www.liportal.de/russland/geschichte-staat)
Religion
Das Religionsgesetz von 1997 regelt die Beziehungen zwischen Staat und Kirche. Es definiert vier traditionelle Religionen – Orthodoxie, Islam, Judentum und Buddhismus. Auch andere Religionsgemeinschaften können in Russland legal bestehen, müssen sich aber registrieren lassen (LIPortal Gesellschaft letzte Aktualisierung Jänner 2021, abgefragt am 18.02.2021).
Art. 28 der Verfassung garantiert Gewissens- und Glaubensfreiheit. Christentum, Islam, Buddhismus und Judentum haben dabei als „traditionelle Religionen“ de facto eine herausgehobene Stellung, die russisch-orthodoxe Kirche (ROK) spielt allerdings eine zentraleArtikel 28, der Verfassung garantiert Gewissens- und Glaubensfreiheit. Christentum, Islam, Buddhismus und Judentum haben dabei als „traditionelle Religionen“ de facto eine herausgehobene Stellung, die russisch-orthodoxe Kirche (ROK) spielt allerdings eine zentrale
Rolle (AA 13.02.2019).
Die Russische Orthodoxe Kirche (ROK) ist heute die mit Abstand größte und einflussreichste Religionsgemeinschaft in Russland. Seit der Unabhängigkeit der Russischen Föderation ist sie zu einer äußerst gewichtigen gesellschaftlichen Einrichtung geworden. Die Verluste an Gläubigen und Einrichtungen, die sie in der Sowjetzeit erlitt, konnte sie zu einem großen Teil wieder ausgleichen. An der Spitze der Kirche steht Patriarch Kirill I. Er leitet die ROK mit der Synode, einem Gremium aus zwölf Bischöfen und dem Patriarchen. Die ROK hat ein besonderes Verhältnis zum russischen Staat, z.B. ist der Patriarch bei wichtigen staatlichen Anlässen stets anwesend. Die ROK versteht sich als multinationale Kirche, die über ein „kanonisches Territorium“ verfügt. Es erstreckt sich über die GUS-Staaten mit der Ausnahme von Armenien, wo es eine eigene orthodoxe Kirche gibt. Über die Zahl der Angehörigen der ROK gibt es nur Schätzungen, die zwischen 50 und 135 Millionen Gläubigen schwanken. Wer heute in Russland seine Zugehörigkeit zur orthodoxen Kirche herausstellt, macht damit deutlich, dass er zur russischen Tradition steht. Das Wiedererwachen des religiösen Lebens in Russland gibt regelmäßig Anlass zu Diskussionen um die Rolle der Russisch-Orthodoxen Kirche in der Gesellschaft und ihr Verhältnis zum Staat. Bei den traditionell religiös orientierten ethnischen Minderheiten Russlands findet man Anhänger des Islam und des Buddhismus, des Schamanismus und Judaismus, des protestantischen und katholischen Glaubens. Der Islam ist die zweitgrößte Glaubensgemeinschaft in Russland. Die Muslime sind in der Regel Baschkiren, Tataren, Tschuwaschen, Tschetschenen und Angehörige anderer Kaukasusvölker. Sie werden durch die Geistliche Verwaltung der Muslime (Muftirat) des Europäischen Teils Russlands und Sibiriens sowie die Geistliche Verwaltung der Muslime (Muftirat) des Nordkaukasus vertreten. Die Zahl der russischen Muslime wird offiziell mit 14,5 Millionen angegeben. Die Vertreter der islamischen Gemeinde sprechen von mehr als 20 Millionen Mitgliedern (LIPortal Gesellschaft letzte Aktualisierung Jänner 2021, abgefragt am 18.02.2021).Die Russische Orthodoxe Kirche (ROK) ist heute die mit Abstand größte und einflussreichste Religionsgemeinschaft in Russland. Seit der Unabhängigkeit der Russischen Föderation ist sie zu einer äußerst gewichtigen gesellschaftlichen Einrichtung geworden. Die Verluste an Gläubigen und Einrichtungen, die sie in der Sowjetzeit erlitt, konnte sie zu einem großen Teil wieder ausgleichen. An der Spitze der Kirche steht Patriarch Kirill römisch eins. Er leitet die ROK mit der Synode, einem Gremium aus zwölf Bischöfen und dem Patriarchen. Die ROK hat ein besonderes Verhältnis zum russischen Staat, z.B. ist der Patriarch bei wichtigen staatlichen Anlässen stets anwesend. Die ROK versteht sich als multinationale Kirche, die über ein „kanonisches Territorium“ verfügt. Es erstreckt sich über die GUS-Staaten mit der Ausnahme von Armenien, wo es eine eigene orthodoxe Kirche gibt. Über die Zahl der Angehörigen der ROK gibt es nur Schätzungen, die zwischen 50 und 135 Millionen Gläubigen schwanken. Wer heute in Russland seine Zugehörigkeit zur orthodoxen Kirche herausstellt, macht damit deutlich, dass er zur russischen Tradition steht. Das Wiedererwachen des religiösen Lebens in Russland gibt regelmäßig Anlass zu Diskussionen um die Rolle der Russisch-Orthodoxen Kirche in der Gesellschaft und ihr Verhältnis zum Staat. Bei den traditionell religiös orientierten ethnischen Minderheiten Russlands findet man Anhänger des Islam und des Buddhismus, des Schamanismus und Judaismus, des protestantischen und katholischen Glaubens. Der Islam ist die zweitgrößte Glaubensgemeinschaft in Russland. Die Muslime sind in der Regel Baschkiren, Tataren, Tschuwaschen, Tschetschenen und Angehörige anderer Kaukasusvölker. Sie werden durch die Geistliche Verwaltung der Muslime (Muftirat) des Europäischen Teils Russlands und Sibiriens sowie die Geistliche Verwaltung der Muslime (Muftirat) des Nordkaukasus vertreten. Die Zahl der russischen Muslime wird offiziell mit 14,5 Millionen angegeben. Die Vertreter der islamischen Gemeinde sprechen von mehr als 20 Millionen Mitgliedern (LIPortal Gesellschaft letzte Aktualisierung Jänner 2021, abgefragt am 18.02.2021).
Die russische Regierung betrachtet unabhängige religiöse Aktivitäten als eine Bedrohung für die soziale und politische Stabilität des Landes und pflegt gleichzeitig bedeutende Beziehungen zu den sogenannten „traditionellen“ Religionen des Landes. Die Regierung aktualisiert regelmäßig Gesetze, die die Religionsfreiheit einschränken, darunter ein Religionsgesetz von 1996 und ein Gesetz zur Bekämpfung des Extremismus von 2002, in jüngerer Zeit Gesetze über Blasphemie, „schüren von religiösem Hass“ und „Missionarstätigkeit“. Das Religionsgesetz legt strenge Registrierungsanforderungen an religiöse Gruppen fest und ermächtigt Staatsbeamte, die Tätigkeit der Gruppierungen zu behindern (USCIRF 04.2020).
(USCIRF, United States Commission on International Religious Freedom, Beobachtungszeitraum 2020, April 2020, https://www.ecoi.net/en/file/local/2028973/Russia.pdf
AA, Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, Stand Dezember 2018, 13.02.2019, https://www.ecoi.net
LIPortal, Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (GIZ), Russland, Gesellschaft, letzte Aktualisierung Jänner 2021, abgefragt am 18.02.2021, https://www.liportal.de/russland/gesellschaft)
Religion in Tschetschenien und Dagestan
Der Islam ist die zweitgrößte Glaubensgemeinschaft in Russland. Die Muslime sind in der Regel Baschkiren, Tataren, Tschuwaschen, Tschetschenen und Angehörige anderer Kaukasusvölker. Sie werden durch die Geistliche Verwaltung der Muslime (Muftirat) des Europäischen Teils Russlands und Sibiriens sowie die Geistliche Verwaltung der Muslime (Muftirat) des Nordkaukasus vertreten. Die Zahl der russischen Muslime wird offiziell mit 14,5 Millionen angegeben. Die Vertreter der islamischen Gemeinde sprechen von mehr als 20 Millionen Mitgliedern (LIPortal Gesellschaft letzte Aktualisierung Jänner 2021, abgefragt am 18.02.2021).
Im Nordkaukasus handeln Sicherheitskräfte ungestraft bei Festnahmen und Entführungen von Personen, selbst wenn diese nur verdächtig sind tangentiale Verbindungen zu islamistischen Militanten zu haben und bei Belästigungen von Muslimen während Gebetsgottesdiensten. Beispielsweise sollen im September 2019 sollen mutmaßliche Mitglieder des tschetschenischen Sicherheitsdienstes Ramsan Shaikhayev entführt haben. Davor soll Shaikhayev von Behörden inhaftiert worden sein, was gegenüber seiner Frau mit „einer Kontrolle seiner religiösen Überzeugungen“ begründet wurde. Im Dezember 2019 hat die Polizei in der dagestanischen Hauptstadt Machatschkala Checkpoints vor einer Moschee eingerichtet und die persönlichen Daten jener aufgenommen, die aus dem Gebetsgottesdienst kamen. Lokale Muslime bezeichnen solche Operationen als typische und dafür gedacht, sie einzuschüchtern. Der tschetschenische Führer Ramsan Kadyrow überwacht oder duldet ungeheuerliche Missbräuche auf der Grundlage seiner religiösen Ansichten, darunter auch gegen Lesben, Schwule, Bisexuelle, Transgender und Intersexuelle
(LGBTI) Gemeinschaft sowie Frauen (USCIRF 04.2020).
(LIPortal, Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (GIZ), Russland, Gesellschaft, letzte Aktualisierung Jänner 2021, abgefragt am 18.02.2021, https://www.liportal.de/russland/gesellschaft
USCIRF, United States Commission on International Religious Freedom, Beobachtungszeitraum 2020, April 2020, https://www.ecoi.net/en/file/local/2028973/Russia.pdf)
Dschihadistische Kämpfer und ihre Unterstützer
Gegen vermeintliche Extremisten und deren Angehörige, aber auch gegen politische Gegner (ÖB Moskau 12.2019) und unabhängige Journalisten (HRW 26.05.2017), wird rigoros vorgegangen (ÖB Moskau 12.2019; HRW 26.05.2017). Ramzan Kadyrow versucht dem Terrorismus und möglicher Rebellion in Tschetschenien unter anderem durch Methoden der Kollektivverantwortung zu begegnen (ÖB Moskau 12.2019; AA 13.02.2019). Die Bekämpfung von Extremisten geht mit rechtswidrigen Festnahmen, Sippenhaft, Kollektivstrafen, spurlosem Verschwinden, Folter zur Erlangung von Geständnissen, fingierten Straftaten, außergerichtlichen Tötungen und Geheimgefängnissen, in denen gefoltert wird, einher. Die strafrechtliche Verfolgung der Menschenrechtsverletzungen ist unzureichend (AA 13.02.2019). Auch Familienangehörige, Freunde und Bekannte oder andere mutmaßliche Unterstützer von Untergrundkämpfern können zur Verantwortung gezogen und bestraft werden (ÖB Moskau 12.2019; HRW 17.01.2019). Verwandte von terroristischen Kämpfern stehen häufig unter dem Verdacht, diese zu unterstützen (ÖB Moskau 12.2019), und sind daher von Grund auf eher der Gefahr öffentlicher Demütigungen, Entführungen, Misshandlungen und Folter ausgesetzt (sog. Sippenhaft) (ÖB Moskau 12.2019; HRW 17.01.2019). Vereinzelt kommt es vor, dass Personen, denen die Unterstützung von Terroristen vorgeworfen wird, von Sicherheitskräften drangsaliert werden. Oftmals verlieren Angehörige ihre Arbeitsstelle, ihre Häuser werden niedergebrannt, Kinder werden von der Schule ausgeschlossen, oder sie werden überhaupt aus Tschetschenien ausgewiesen (ÖB Moskau 12.2019). Die Mitverantwortung wurde sogar durch Bundesgesetze festgelegt, so z.B. ein 2013 verabschiedetes Gesetz, das Familienangehörige von Terrorverdächtigen verpflichtet, für Schäden, die durch einen Anschlag entstanden sind, aufzukommen, und das die Behörden in diesem Zusammenhang auch zur Beschlagnahmung von Vermögenswerten der Familien ermächtigt (ÖB Moskau 12.2019; SFH 25.07.2014). Angehörigen von Aufständischen bleiben laut Tanja Lokschina von Human Rights Watch in Russland nicht viele Möglichkeiten, um Kontrollen oder Druckausübung durch Behörden zu entkommen. Eine Möglichkeit ist es, die Republik Tschetschenien zu verlassen, was sich jedoch nicht jeder leisten kann, oder man sagt sich öffentlich vom aufständischen Familienmitglied los. Vertreibungen von Familien von Aufständischen kommen vor (Meduza 31.10.2017). Ausgewiesene Familien können sich grundsätzlich in einer anderen Region der Russischen Föderation niederlassen und dort leben, solange sie nicht neuerlich ins Blickfeld der tschetschenischen Sicherheitskräfte rücken (ÖB Moskau 12.2019).
Kadyrow setzte lokale salafistische Muslime und Aufständische oder deren Unterstützer weitgehend gleich. Er habe die Polizei und lokale Gemeinschaften angewiesen, genau zu überwachen, wie Personen beten und sich kleiden würden, und die zu bestrafen, die vom Sufismus abkommen würden (HRW 26.05.2017).
In Tschetschenien wurden verdächtige Dschihadisten und Andersdenkende willkürlich von Behörden festgenommen, gefoltert, verschwanden und kollektive Strafen gegen ihre Familien verhängt (HRW 17.01.2019).
Die Tageszeitung Novaya Gazeta berichtete über die rechtswidrige Inhaftierung zahlreicher Personen im Dezember 2016 und die heimliche Hinrichtung von mindestens 27 Gefangenen durch Sicherheitskräfte am 26.01.2017 in Tschetschenien (AI 22.02.2018). Demnach wollte die tschetschenische Führung damit den Mord an einem Polizisten rächen. Der Polizist wurde vermutlich von islamistischen Kämpfern ermordet. Tschetschenische Regierungsvertreter bestreiten die Vorfälle aufs schärfste (ORF 09.07.2017; Standard 10.07.2017).
Die Anzahl der Rebellen in Tschetschenien ist schwer zu konkretisieren. Schätzungen gehen von einem Dutzend bis ca. 120 Personen aus. Die Anzahl der tschetschenischen Rebellen ist sicherlich geringer als jene z.B. in Dagestan, wo der islamistische Widerstand seinen Hotspot hat. Sie verstecken sich in den bergigen und bewaldeten Gebieten Tschetscheniens. Sie bewegen sich hauptsächlich zwischen Tschetschenien und Dagestan, weniger oft auch zwischen Tschetschenien und Inguschetien. Kidnapping wird von tschetschenischen Sicherheitskräften begangen. In Tschetschenien selbst ist also der Widerstand nicht sehr aktiv, sondern hauptsächlich in Dagestan und auch in Inguschetien. Die Kämpfer würden auch nie einen Fremden um Vorräte, Nahrung, Medizin oder Unterstützung im Allgemeinen bitten, sondern immer nur Personen fragen, denen sie auch wirklich vertrauen, so beispielsweise Verwandte, Freunde oder Bekannte (DIS 01.2015).
Im November 2013 wurden in Russland Gesetze verabschiedet, welche die Bestrafung von Familien und Verwandten von Terrorverdächtigen vorsehen. Sie legalisieren Kollektivbestrafungen, welche bereits in mehreren Republiken des Nordkaukasus als Form des Kampfs gegen den Aufstand praktiziert werden. Die Gesetzgebung erlaubt es den Behörden, Vermögenswerte der Familien von Terrorverdächtigen zu beschlagnahmen und die Familien zu verpflichten, für Schäden aufzukommen, welche durch Handlungen der Terrorverdächtigen entstanden sind. Das Gesetz sieht vor, dass Familienangehörige und Verwandte von Terrorverdächtigen belegen müssen, dass ihre Vermögenswerte, Immobilien und weitere Besitztümer nicht durch „terroristische Aktivitäten“ erworben wurden. Wenn nicht bewiesen werden kann, dass die Vermögenswerte legal erworben wurden, kann der Staat sie beschlagnahmen. Auch Personen, welche Terrorverdächtigen nahestehen, können mit dem Gesetz belangt werden (SFH 25.07.2014). Angehörigen von Aufständischen bleiben, laut Tanja Lokshina von Human Rights Watch in Russland, nicht viele Möglichkeiten um Kontrollen oder Druckausübung durch Behörden zu entkommen. Eine ist die Republik Tschetschenien zu verlassen, aber das kann sich nicht jeder leisten, oder man sagt sich öffentlich vom aufständischen Familienmitglied los. Vertreibungen von Familien von Aufständischen haben zugenommen (Meduza 31.10.2017).
Nach der Terrorattacke auf Grozny am 04.12.2014 hat Tschetscheniens Oberhaupt Ramzan Kadyrow die Verwandten der Attentäter in Sippenhaft genommen. Kadyrow verlautbarte auf Instagram kurz nach der Tat, dass, wenn ein Kämpfer in Tschetschenien einen Mitarbeiter der Polizei oder einen anderen Menschen töte, die Familie des Kämpfers sofort ohne Rückkehrrecht aus Tschetschenien ausgewiesen werde. Ihr Haus werde zugleich bis auf das Fundament abgerissen. Tatsächlich beklagte einige Tage später der Leiter der tschetschenischen Filiale des „Komitees gegen Folter“, dass den Angehörigen der mutmaßlichen Täter die Häuser niedergebrannt worden seien (Meduza 31.10.2017). Die Jahresberichte für das Jahr 2014 von Amnesty International (AI), US Department of States (USDOS), Human Rights Watch (HRW) und Freedom House (FH) berichten vom Niederbrennen von Häusern als Vergeltung für die oben genannte Terrorattacke auf Grozny vom Dezember 2014. In allen rezenten Jahresberichten dieser Organisationen (AI, USDOS, HRW und FH) kamen keine Informationen zum Niederbrennen von Häusern vor (AI 22.02.2018; AI 16.04.2020; USDOS 20.04.2018; USDOS 13.03.2019; USDOS 11.03.2020; HRW 18.01.2018; HRW 17.01.2019, HRW 14.01.2020; FH 01.2018, FH 04.02.2019; FH 04.03.2020).
Von einer Verfolgung von Kämpfern des ersten und zweiten Tschetschenienkrieges allein aufgrund ihrer Teilnahme an Kriegshandlungen ist heute im Allgemeinen nicht mehr auszugehen (ÖB Moskau 12.2019). Aktuelle Beispiele zeigen jedoch, dass Kadyrow gegen bekannte Kritiker, die manchmal auch der Republik Itschkeria zuzurechnen sind, auch im Ausland vorgeht (CACI 25.02.2020). Die russischen und tschetschenischen Behörden dürften sich bei der Strafverfolgung vor allem auch auf IS-Kämpfer/Unterstützer bzw. auf Personen konzentrieren, die im Nordkaukasus gegen die Sicherheitskräfte kämpfen. Zahlreichen Personen, nach denen seitens russischer Behörden gefahndet wird (z.B. Fahndungen via Interpol), werden Delikte gemäß § 208 Z 2 1. (Teilnahme an einer illegalen bewaffneten Formation) oder gemäß § 208 Z 2 2 (Teilnahme an einer bewaffneten Formation auf dem Gebiet eines anderen Staates, der diese Formation nicht anerkennt, zu Zwecken, die den Interessen der RF widersprechen) des russischen Strafgesetzbuches zur Last gelegt. In der Praxis zielen diese Gesetzesbestimmungen auf Personen ab, die im Nordkaukasus gegen die Sicherheitskräfte kämpfen bzw. auf Personen, die ins Ausland gehen, um aktiv für den sog. Islamischen Staat zu kämpfen (ÖB Moskau 12.07.2017). Ein zunehmendes Sicherheitsrisiko stellt für Russland die mögliche Rückkehr terroristischer Kämpfer nordkaukasischer Provenienz aus Syrien und dem Irak dar. Laut INTERFAX warnte FSB-Leiter Bortnikov bei einem Treffen des Nationalen Anti-Terrorismus-Komitees am 12.12.2017 vor der Rückkehr militanter Kämpfer nach der territorialen Niederlage des sog. IS in Syrien (ÖB Moskau 12.2019). Laut diversen staatlichen und nichtstaatlichen Quellen ist davon auszugehen, dass die Präsenz militanter Kämpfer aus Russland in den Krisengebieten Syrien und Irak mehrere tausend Personen umfasste. Eine Studie des renommierten Soufan-Instituts nennt Russland noch vor Saudi-Arabien als das wichtigste Herkunftsland ausländischer Kämpfer: So sollen rund 3.500 von ihnen aus Russland stammen, wobei die Anzahl der Rückkehrer mit 400 beziffert wird. Anderen Analysen zufolge sollen bis zu 10% der IS-Kämpfer aus dem Kaukasus stammen, deren Radikalisierung teilweise auch in russischen Großstädten außerhalb ihrer Herkunftsregion erfolgte. Laut Präsident Putin sollen rund 9.000 Kämpfer aus dem postsowjetischen Raum stammen (ÖB Moskau 12.2019). Gegen IS-Kämpfer, die aus den Krisengebieten im Nahen Osten zurückkehren, wird v.a. gerichtlich vorgegangen (ÖB Moskau 12.2019; Landinfo 08.08.2016). Die Schwere der Strafe hängt davon ab, ob sich die sogenannten Foreign Fighters den Behörden stellen und kooperieren. Jene, die sich nicht stellen, laufen Gefahr, in sogenannten Spezialoperationen liquidiert zu werden (Landinfo 08.08.2016). Laut einer Meldung vom Dezember 2019 hat der Leiter des russischen Inlandsgeheimdienstes FSB kommuniziert, dass ca. 5.500 russische Bürger sich im Ausland einer terroristischen Organisation angeschlossen haben und an Kriegshandlungen teilgenommen haben. Gegen über 4.000 wurde in Russland eine Strafverfolgung eingeleitet. Von 337 zurückgekehrten Kämpfern wurden 224 bereits verurteilt und 32 festgenommen (ÖB Moskau 12.2019). Nachdem der sog. IS im Nahen Osten weitgehend bezwungen werden konnte, ist zu vermuten, dass überlebende IS-Kämpfer nordkaukasischer Provenienz abgesehen von einer Rückkehr nach Russland entweder in andere Konfliktgebiete weiterziehen oder sich der Diaspora in Drittländern anschließen könnten. Laut dem unabhängigen Nachrichtenportal zum Kaukasus, Caucasian Knot, kehren nur sehr wenige IS-Anhänger nach Russland zurück. Bei einer Rückkehr aus Gebieten, die unter Kontrolle des IS standen bzw. stehen, werden sie strafrechtlich verfolgt (ÖB Moskau 12.2019).Von einer Verfolgung von Kämpfern des ersten und zweiten Tschetschenienkrieges allein aufgrund ihrer Teilnahme an Kriegshandlungen ist heute im Allgemeinen nicht mehr auszugehen (ÖB Moskau 12.2019). Aktuelle Beispiele zeigen jedoch, dass Kadyrow gegen bekannte Kritiker, die manchmal auch der Republik Itschkeria zuzurechnen sind, auch im Ausland vorgeht (CACI 25.02.2020). Die russischen und tschetschenischen Behörden dürften sich bei der Strafverfolgung vor allem auch auf IS-Kämpfer/Unterstützer bzw. auf Personen konzentrieren, die im Nordkaukasus gegen die Sicherheitskräfte kämpfen. Zahlreichen Personen, nach denen seitens russischer Behörden gefahndet wird (z.B. Fahndungen via Interpol), werden Delikte gemäß Paragraph 208, Ziffer 2, 1. (Teilnahme an einer illegalen bewaffneten Formation) oder gemäß Paragraph 208, Ziffer 2, 2 (Teilnahme an einer bewaffneten Formation auf dem Gebiet eines anderen Staates, der diese Formation nicht anerkennt, zu Zwecken, die den Interessen der RF widersprechen) des russischen Strafgesetzbuches zur Last gelegt. In der Praxis zielen diese Gesetzesbestimmungen auf Personen ab, die im Nordkaukasus gegen die Sicherheitskräfte kämpfen bzw. auf Personen, die ins Ausland gehen, um aktiv für den sog. Islamischen Staat zu kämpfen (ÖB Moskau 12.07.2017). Ein zunehmendes Sicherheitsrisiko stellt für Russland die mögliche Rückkehr terroristischer Kämpfer nordkaukasischer Provenienz aus Syrien und dem Irak dar. Laut INTERFAX warnte FSB-Leiter Bortnikov bei einem Treffen des Nationalen Anti-Terrorismus-Komitees am 12.12.2017 vor der Rückkehr militanter Kämpfer nach der territorialen Niederlage des sog. IS in Syrien (ÖB Moskau 12.2019). Laut diversen staatlichen und nichtstaatlichen Quellen ist davon auszugehen, dass die Präsenz militanter Kämpfer aus Russland in den Krisengebieten Syrien und Irak mehrere tausend Personen umfasste. Eine Studie des renommierten Soufan-Instituts nennt Russland noch vor Saudi-Arabien als das wichtigste Herkunftsland ausländischer Kämpfer: So sollen rund 3.500 von ihnen aus Russland stammen, wobei die Anzahl der Rückkehrer mit 400 beziffert wird. Anderen Analysen zufolge sollen bis zu 10% der IS-Kämpfer aus dem Kaukasus stammen, deren Radikalisierung teilweise auch in russischen Großstädten außerhalb ihrer Herkunftsregion erfolgte. Laut Präsident Putin sollen rund 9.000 Kämpfer aus dem postsowjetischen Raum stammen (ÖB Moskau 12.2019). Gegen IS-Kämpfer, die aus den Krisengebieten im Nahen Osten zurückkehren, wird v.a. gerichtlich vorgegangen (ÖB Moskau 12.2019; Landinfo 08.08.2016). Die Schwere der Strafe hängt davon ab, ob sich die sogenannten Foreign Fighters den Behörden stellen und kooperieren. Jene, die sich nicht stellen, laufen Gefahr, in sogenannten Spezialoperationen liquidiert zu werden (Landinfo 08.08.2016). Laut einer Meldung vom Dezember 2019 hat der Leiter des russischen Inlandsgeheimdienstes FSB kommuniziert, dass ca. 5.500 russische Bürger sich im Ausland einer terroristischen Organisation angeschlossen haben und an Kriegshandlungen teilgenommen haben. Gegen über 4.000 wurde in Russland eine Strafverfolgung eingeleitet. Von 337 zurückgekehrten Kämpfern wurden 224 bereits verurteilt und 32 festgenommen (ÖB Moskau 12.2019). Nachdem der sog. IS im Nahen Osten weitgehend bezwungen werden konnte, ist zu vermuten, dass überlebende IS-Kämpfer nordkaukasischer Provenienz abgesehen von einer Rückkehr nach Russland entweder in andere Konfliktgebiete weiterziehen oder sich der Diaspora in Drittländern anschließen könnten. Laut dem unabhängigen Nachrichtenportal zum Kaukasus, Caucasian Knot, kehren nur sehr wenige IS-Anhänger nach Russland zurück. Bei einer Rückkehr aus Gebieten, die unter Kontrolle des IS standen bzw. stehen, werden sie strafrechtlich verfolgt (ÖB Moskau 12.2019).
(FH, Freedom House, Freedom in the World 2020, Russland, 04.03.2020, https://freedomhouse.org/country/russia/freedom-world/2020
CACI, Central Asia-Caucasus Analyst, Kadyrov Continues to Target Enemies Abroad, 25.02.2020, http://www.cacianalyst.org/publications/analytical-articles/item/13605-kadyrov-continues-to-target-enemies-abroad.html
ÖB, Österreichische Botschaft Moskau, Asylländerbericht Dezember 2019, https://www.ecoi.net/en/file/local/2025975/RUSS_ÖB_Bericht_2019_12.pdf
HRW, Human Rights Watch, World Report 2019, Russia, 17.01.2019, https://www.hrw.org/world-report/2019/country-chapters/russia
SFH, Schweizerische Flüchtlingshilfe, Russland, Verfolgung von Verwandten dagestanischer Terrorverdächtiger außerhalb Dagestans, 25.07.2014, http://www.fluechtlingshilfe.ch/assets/herkunftslaender/europa/russland/russland-verfolgung-von-verwandten-dagestanischer-terrorverdaechtiger-ausserhalb-dagestans.pdf
Meduza, Guilty by blood, 31.10.2017, https://meduza.io/en/feature/2017/10/31/guilty-by-blood
ÖB, Österreichische Botschaft Moskau, Information an die Staatendokumentation, Moskau-KA/ENTW/0014/2017, per Email an das BFA (Staatendoku), 12.07.2017
DIS, Danish Immigration Service Security and human rights in Chechnya and the situation of Chechens in the Russian Federation – residence registration, racism and false accusations 01.2015; Report from the Danish Immigration Service’s fact finding mission to Moscow, Grozny and Volgograd, the Russian Federation; From 23 April to 13 May 2014 and Paris, France 3 June 2014, http://www.ecoi.net/file_upload/90_1423480989_2015-01-dis-chechnya-fact-finding-mission-report.pdf
Landinfo, Temanotat Tsjetsjenia: Fremmedkrigere i Syria og Irak, 08.08.2016, http://www.ecoi.net/file_upload/1788_1474548512_3394-1.pdf
ORF.at, Tschetschenien Polizei soll 27 Menschen hingerichtet haben, 09.07.2017, http://orf.at/stories/2398632
USDOS, United States Department of State, Country Report on Human Rights Practices 2018, Russische Föderation, 13.03.2019, https://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/2018/eur/289175.htm
FH, Freedom House, Jahresbericht zu politischen Rechten und bürgerlichen Freiheiten im Jahr 2018, Russland, 04.02.2019, https://www.ecoi.net/de/dokument/2002603.html
HRW, Human Rights Watch, World Report 2018, Russia, 18.01.2018 https://www.hrw.org/world-report/2018/country-chapters/russia
Der Standard, Tschetschenien Keine Anzeige, kein Verbrechen, 10.07.2017, http://derstandard.at/2000061093127/Keine-Anzeige-kein-Verbrechen
HRW, Human Rights Watch, Russia, Anti-Gay Purge in Chechnya, 26.05.2017, https://www.ecoi.net/en/file/local/1400829/5228_1496394209_chechnya0517-web.pdf
USDOS, United States Department of State, Country Report on Human Rights Practices 2017, Russische Föderation, 20.04.2018, https://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/2017/eur/277211.htm
AI, Amnesty International, Report 2017/18, The State of the World's Human Rights, Russian Federation, 22.02.2018, https://www.amnesty.de/jahresbericht/2018/russland
FH, Freedom House, Nations in Transit 2018, 11.04.2018, https://freedomhouse.org/report/nations-transit/2018/russia
AI, Amnesty International, Menschenrechtslage, Berichtzeitraum 2019, 16.04.2020, https://www.amnesty.org/en/countries/europe-and-central-asia/russian-federation/report-russian-federation/
HRW, Human Rights Watch, World Report 2020, Russia, 14.01.2020, https://www.hrw.org/world-report/2020/country-chapters/russia
USDOS, United States Department of State, Jahresbericht zur Menschenrechtslage im Jahr 2019, 11.03.2020, https://www.state.gov/reports/2019-country-reports-on-human-rights-practices/russia/)
Bewegungsfreiheit
In der Russischen Föderation herrscht Bewegungsfreiheit sowohl innerhalb des Landes, als auch bei Auslandsreisen, ebenso bei Emigration und Repatriierung vor; in einigen Fällen jedoch beschränken die Behörden internationale Reisefreiheit und die Repatriierung (USDOS 11.03.2020).
Tschetschenen steht wie allen russischen Staatsbürgern das in der Verfassung verankerte Recht der freien Wahl des Wohnsitzes und des Aufenthalts in der Russischen Föderation zu. Mit dem Föderationsgesetz von 1993 wurde ein Registrierungssystem geschaffen, nach dem Bürger den örtlichen Stellen des Innenministeriums ihren gegenwärtigen Aufenthaltsort und ihren Wohnsitz melden müssen. Voraussetzung für eine Registrierung ist die Vorlage des Inlandspasses (ein von russischen Auslandsvertretungen in Deutschland ausgestelltes Passersatzpapier reicht nicht aus) und nachweisbarer Wohnraum. Nur wer eine Bescheinigung seines Vermieters vorweist, kann sich registrieren lassen (AA 13.02.2019).
Behörden weigern sich oftmals staatliche Leistungen für Einzelpersonen ohne Inlandspässe oder ordnungsgemäßer Registrierung zu gewähren und viele regionale Behörden schränkten die inländische Bewegungsfreiheit weiterhin über Registrierungsregeln ein. Behörden verhängen Reisebeschränkungen für Personen, die aus politischen Gründen strafrechtlich verfolgt werden (USDOS 11.03.2020).
Personen aus dem Nordkaukasus können grundsätzlich problemlos in andere Teile der Russischen Föderation reisen. Die tschetschenische Diaspora in allen russischen Großstädten ist stark angewachsen (200.000 Tschetschenen sollen allein in Moskau leben). Sie treffen allerdings immer noch auf antikaukasische Stimmungen. Die regionalen Strafverfolgungsbehörden können Menschen auf der Grundlage von in ihrer Heimatregion erlassenen Rechtsakten auch in anderen Gebieten der Russischen Föderation in Gewahrsam nehmen und in ihre Heimatregion verbringen. Kritiker, die Tschetschenien aus Sorge um ihre Sicherheit verlassen mussten, fühlen sich häufig auch in russischen Großstädten vor dem „langen Arm“ des Regimes von Ramsan Kadyrow nicht sicher. Sicherheitskräfte, die Kadyrow zuzurechnen sind, sind nach Aussagen von NROs etwa auch in Moskau präsent. Bei der Einreise werden die international üblichen Pass- und Zollkontrollen durchgeführt. Personen ohne reguläre Ausweisdokumente wird in aller Regel die Einreise verweigert. Russische Staatsangehörige können grundsätzlich nicht ohne Vorlage eines russischen Reisepasses, Inlandspasses (wie Personalausweis) oder anerkannten Passersatzdokuments wieder in die Russische Föderation einreisen. Russische Staatsangehörige, die kein gültiges Personaldokument vorweisen können, müssen eine administrative Strafe zahlen, erhalten ein vorläufiges Personaldokument und müssen bei dem für sie zuständigen Meldeamt die Ausstellung eines neuen Inlandspasses beantragen. Der Inlandspass wird bspw. Auch benötigt für die Abholung der Pension vom Postamt, die Arbeitsaufnahme, die Eröffnung eines Bankkontos, aber auch den Kauf von Bahn- und Flugtickets. Nach Angaben des Leiters der Pass- und Visa-Abteilung im tschetschenischen Innenministerium haben alle 770.000 Bewohner Tschetscheniens, die noch die alten sowjetischen Inlandspässe hatten, neue russische Inlandspässe erhalten (AA 13.02.2019).
(AA, Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, Stand Dezember 2018, 13.02.2019, https://www.ecoi.net
USDOS, United States Department of State, Jahresbericht zur Menschenrechtslage im Jahr 2019, 11.03.2020, https://www.state.gov/reports/2019-country-reports-on-human-rights-practices/russia/)
Tschetschenen außerhalb Tschetscheniens
Die Bevölkerung in Tschetschenien ist inzwischen laut offiziellen Zahlen auf 1,5 Millionen angewachsen. Laut Aussagen von Kadyrow sollen rund 600.000 Tschetschenen außerhalb der Region leben, die eine Hälfte davon in Russland, die andere Hälfte im Ausland. Was die Anzahl von Tschetschenen in anderen russischen Landesteilen anbelangt, ist es aufgrund der öffentlichen Datenlage schwierig, verlässliche Aussagen zu treffen (ÖB Moskau 12.2019). Zwischen 2008 und 2015 haben laut offiziellen Zahlen 150.000 Tschetschenen die Republik verlassen. Sie ziehen sowohl in andere Regionen in der Russischen Föderation als auch ins Ausland. Als Gründe für die Abwanderung werden ökonomische, menschenrechtliche und gesundheitliche Gründe genannt. In Tschetschenien arbeiten viele Personen im informellen Sektor und gehen daher zum Arbeiten in andere Regionen, um Geld nach Hause schicken zu können. Tschetschenen leben überall in der Russischen Föderation (EASO 08.2018). Laut der letzten Volkszählung von 2010 leben die meisten Tschetschenen außerhalb Tschetscheniens z.B. in Moskau (über 14.000 Personen), in Inguschetien (knapp 19.000 Personen) in der Region Rostow (über 11.000 Personen), in der Region Stawropol (knapp 12.000 Personen), in Dagestan (über 93.000 Personen), in der Region Wolgograd (knapp 10.000 Personen) und in der Region Astrachan (über 7.000 Personen) (EASO 08.2018; ÖB Moskau 12.2019).
Die Zahlen sind aber nicht sehr verlässlich, da bei der Volkszählung ein großer Teil der Bevölkerung seine Nationalität nicht angab. Beispielsweise soll die tschetschenische Bevölkerung in der Region Wolgograd um das doppelte höher sein, als die offiziellen Zahlen belegen. Viele Tschetschenen leben dort seit 30 Jahren und sind in unterschiedlichsten Bereichen tätig. In St. Petersburg beispielsweise sollen laut Volkszählung knapp 1.500 Tschetschenen leben, aber allein während des zweiten Tschetschenienkrieges (1999-2009) kamen 10.000 Tschetschenen aufgrund des Mangels an Arbeitsplätzen in Tschetschenien in die Stadt, um in St. Petersburg zu leben und zu arbeiten. Die soziale Zusammensetzung der tschetschenischen Bevölkerung dort ist unterschiedlich, aber die meisten sprechen ihre Landessprache und halten die nationalen Traditionen hoch. Tschetschenen in St. Petersburg sehen sich selbst nicht unbedingt als eine engmaschige Diaspora. Sie werden eher durch kulturelle Aktivitäten, die beispielsweise durch die offizielle Vertretung der tschetschenischen Republik oder den sogenannten „Wajnach-Kongress“ (eine Organisation, die oft auch als „tschetschenische Diaspora“ bezeichnet wird) veranstaltet wird, zusammengebracht. Auch in Moskau ist die Zahl der Tschetschenen um einiges höher, als die offiziellen Zahlen zeigen. Gründe hierfür sind, dass viele Tschetschenen nicht an Volkszählungen teilnehmen wollen, oder auch, dass viele Tschetschenen zwar in Moskau leben, aber in Tschetschenien ihren Hauptwohnsitz registriert haben (EASO 08.2018). In vielen Regionen gibt es offizielle Vertretungen der tschetschenischen Republik, die kulturelle und sprachliche Programme organisieren und auch die Rechte von einzelnen Personen schützen (Telegraph 24.02.2016; EASO 08.2018). Diese kleinen Büros versuchen auch, den Handel zwischen den Regionen zu fördern. In ganz Russland gibt es ein Netz von 50 dieser offiziellen Vertretungen der tschetschenischen Republik. Obwohl es dem Büro prinzipiell möglich wäre, Informationen zu einer bestimmten Person nach Grosny weiterzuleiten, können diese Vertretungen nicht als Knotenpunkt für das Sammeln von Informationen angesehen werden. Sie tätigen auch sonst keine weiteren, direkteren Aktionen. Obwohl die tschetschenischen Gemeinden in Russland Kadyrow teilweise behilflich bei der Ausübung von Druck auf hochrangige/bekannte Kritiker sind, scheint es keine Beweise zu geben, dass sie Informationen weitergeben (Galeotti 06.2019). Relative Anonymität und Sicherheit bieten russische Städte, die groß genug sind, um als Neuankömmling nicht aufzufallen, und die weniger stark polizeilich überwacht sind als beispielsweise Moskau und St. Petersburg. Moskau und St. Petersburg sind insofern "gefährlicher", als sie tendenziell dichter kontrolliert werden, ihre Kommunikationsinfrastruktur moderner ist, und die Behörden wachsamer sind. Da in Moskau zum Beispiel neue Gesichtserkennungssysteme erprobt werden, die mit Straßenkameras verbunden sind; viele Dokumentenkontrollen durchgeführt, und routinemäßig bei Benutzung der U-Bahn die Registrierungen von Mobiltelefonen überprüft werden; ist es hier viel schwieriger, sich versteckt zu halten. In geringerem Maße gilt vieles davon auch für St. Petersburg (Galeotti 06.2019).
Was die sozioökonomischen Grundlagen für die tschetschenische Diaspora innerhalb Russlands betrifft, ist davon auszugehen, dass die wirtschaftlich stärkeren Metropolen und Regionen in der Russischen Föderation trotz der vergangenen Wirtschaftskrise bei vorhandener Arbeitswilligkeit auch entsprechende Chancen für russische Staatsangehörige aus der eher strukturschwachen Region des Nordkaukasus bieten. Parallel dazu zeigt sich die russische Regierung bemüht, auch die wirtschaftliche Entwicklung des Nordkaukasus selbst voranzutreiben, unter anderem auch durch Ankurbelung ausländischer Investitionstätigkeit (ÖB Moskau 12.2019).
(Galeotti Mark, License to kill? The risk to Chechens inside Russia, Juni 2019, https://www.ecoi.net/en/file/local/2012286/Galeotti-Mayak-RUF-2019-06-License+to+Kill+-+Chechens+in+the+RF+2019.pdf
EASO, European Asylum Support Office, Informationsbericht über das Herkunftsland Russische Föderation, Die Situation der Tschetschenen in Russland, August 2018, https://www.ecoi.net/en/file/local/2005386/2019_03_Chechens_in_Russia_final_DE.pdf
Telegraph, Ramzan Kadyrov, Putin's 'sniper' in Chechnya, 24.02.2016, http://s.telegraph.co.uk/graphics/projects/Putin-Ramzan-Kadyrov-Boris-Nemtsov-Chechnya-opposition-Kremlin/index.html
ÖB, Österreichische Botschaft Moskau, Asylländerbericht Dezember 2019, https://www.ecoi.net/en/file/local/2025975/RUSS_ÖB_Bericht_2019_12.pdf)
Wirtschaft und Grundversorgung
2019 betrug die Zahl der Erwerbstätigen in Russland mehr als 73 Millionen, somit ca. 61,8% der Gesamtbevölkerung. Der Frauenanteil an der erwerbstätigen Bevölkerung beträgt ca. 54,8%. Die Arbeitslosenrate liegt bei 4,6% (WKO April 2020), diese ist jedoch abhängig von der jeweiligen Region. Russische Staatsbürger haben überall im Land Zugang zum Arbeitsmarkt (IOM 2018). Das BIP lag 2019 bei mehr als USD 1.637 Milliarden (WKO April 2020).
Russland ist einer der größten Rohstoffproduzenten der Welt und verfügt mit fast einem Viertel der Weltgasreserven (25,2%), circa 6,3% der Weltölreserven und den zweitgrößten Kohlereserven (19%) über bedeutende Ressourcen. Die mangelnde Diversifizierung der russischen Wirtschaft führt zu einer überproportional hohen Abhängigkeit der Wirtschaftsentwicklung von den Einnahmen aus dem Verkauf von Öl und Gas. Rohstoffe stehen für ca. 70% der Exporte und finanzieren zu rund 50% den Staatshaushalt (LIPortal Wirtschaft und Entwicklung letzte Aktualisierung Jänner 2021, abgefragt am 18.02.2021).
Die primäre Versorgungsquelle der Russen bleibt ihr Einkommen. Eine staatliche Hilfe können Menschen mit Behinderungen, Senioren und Kinder unter drei Jahren erwarten. Fast 14% der russischen Bevölkerung leben unterhalb der absoluten Armutsgrenze, die dem per Verordnung bestimmten monatlichen Existenzminimum von derzeit 10.444 RUB entspricht. Auch der Mindestlohn wurde seit 01.05.2018 an das Existenzminimum angeglichen. Der Warenkorb, der zur Berechnung des Existenzminimums herangezogen wird, ist marktfremd. Die errechnete Summe reicht kaum zum Überleben aus. Diese Entwicklung kann nur teilweise durch die Systeme der sozialen Absicherung aufgefangen werden. In den Regionen, die neben dem föderalen Existenzminimum ein höheres regionales Existenzminimum eingeführt haben, haben die Beschäftigten und die Rentner die Möglichkeit, eine aufstockende Leistung bis zur Höhe des regionalen Existenzminimums zu erhalten. Da längst nicht alle durch soziale Systeme aufgefangen werden, arbeiten nach Expertenschätzungen 20 bis 25 Millionen Russen schwarz. Die Verarmungsentwicklung ist vorwiegend durch extrem niedrige Löhne verursacht. Diese sind zum einen eine Folge der auf die Schonung der öffentlichen Haushalte zielenden Lohnpolitik. Zwei Drittel aller Einkommen werden von staatlichen Unternehmen oder vom Staat bezahlt, der die Löhne niedrig hält. Zum anderen resultieren die niedrigen Löhne aus der primär auf den Erhalt der Arbeitsplätze fokussierten russischen Beschäftigungspolitik (Arbeitszeit und Lohnkürzungen, geringe Produktivität und hohe Hürden bei der Registrierung Arbeitssuchender). Die offizielle Arbeitslosenquote ist mit 4,6% niedrig. Die versteckte Arbeitslosigkeit wird auf 11 % geschätzt. Ungünstig ist zudem die Arbeitsmarktstruktur. Der größte Teil der Beschäftigten arbeitet im öffentlichen Dienst oder in Unternehmen, die ganz oder teilweise dem Staat gehören (33,4 Millionen von 73,1 Millionen Beschäftigten). Ein weiteres Spezifikum der russischen Lohnpolitik ist der durchschnittliche Lohnverlust von 15 bis 20% für Arbeitnehmer ab dem 45. Lebensjahr. Sie gelten in den Augen der Arbeitgeber aufgrund fehlender Fortbildungen als unqualifiziert und werden bei den Sonderzahlungen und Lohnanpassungen nicht berücksichtigt. Dieser Effekt wird durch eine hohe Arbeitslosenquote (21,6%) bei den über 50-Jährigen verstärkt. Folglich müssen Arbeitnehmer bis zum 44. Lebensjahr jede Chance zum Vermögensaufbau nutzen, um sich vor Altersarmut zu schützen. Auch bei Migranten wird beim Lohn gespart. Sie verdienen oft nur den Mindestlohn. Verlierer der aktuellen Politik sind v. a. ältere Arbeitnehmer, Familien mit Kindern und Arbeitsmigranten. Gemessen an der Höhe des Existenzminimums sank das Lohnniveau zwischen 2012 und 2018 um 49%. Seit 01.02.2018 sind die Löhne für alle Mitarbeiter im öffentlichen Dienst um 4% pauschal angehoben worden (vgl. Inflationsrate 2017: 2,5%). Weitere Lohnerhöhungen sind im Bildungssystem und Gesundheitswesen geplant, wo die Löhne 23% respektive 19% unter dem landesweiten Durchschnittslohn liegen (AA 13.02.2019).Die primäre Versorgungsquelle der Russen bleibt ihr Einkommen. Eine staatliche Hilfe können Menschen mit Behinderungen, Senioren und Kinder unter drei Jahren erwarten. Fast 14% der russischen Bevölkerung leben unterhalb der absoluten Armutsgrenze, die dem per Verordnung bestimmten monatlichen Existenzminimum von derzeit 10.444 RUB entspricht. Auch der Mindestlohn wurde seit 01.05.2018 an das Existenzminimum angeglichen. Der Warenkorb, der zur Berechnung des Existenzminimums herangezogen wird, ist marktfremd. Die errechnete Summe reicht kaum zum Überleben aus. Diese Entwicklung kann nur teilweise durch die Systeme der sozialen Absicherung aufgefangen werden. In den Regionen, die neben dem föderalen Existenzminimum ein höheres regionales Existenzminimum eingeführt haben, haben die Beschäftigten und die Rentner die Möglichkeit, eine aufstockende Leistung bis zur Höhe des regionalen Existenzminimums zu erhalten. Da längst nicht alle durch soziale Systeme aufgefangen werden, arbeiten nach Expertenschätzungen 20 bis 25 Millionen Russen schwarz. Die Verarmungsentwicklung ist vorwiegend durch extrem niedrige Löhne verursacht. Diese sind zum einen eine Folge der auf die Schonung der öffentlichen Haushalte zielenden Lohnpolitik. Zwei Drittel aller Einkommen werden von staatlichen Unternehmen oder vom Staat bezahlt, der die Löhne niedrig hält. Zum anderen resultieren die niedrigen Löhne aus der primär auf den Erhalt der Arbeitsplätze fokussierten russischen Beschäftigungspolitik (Arbeitszeit und Lohnkürzungen, geringe Produktivität und hohe Hürden bei der Registrierung Arbeitssuchender). Die offizielle Arbeitslosenquote ist mit 4,6% niedrig. Die versteckte Arbeitslosigkeit wird auf 11 % geschätzt. Ungünstig ist zudem die Arbeitsmarktstruktur. Der größte Teil der Beschäftigten arbeitet im öffentlichen Dienst oder in Unternehmen, die ganz oder teilweise dem Staat gehören (33,4 Millionen von 73,1 Millionen Beschäftigten). Ein weiteres Spezifikum der russischen Lohnpolitik ist der durchschnittliche Lohnverlust von 15 bis 20% für Arbeitnehmer ab dem 45. Lebensjahr. Sie gelten in den Augen der Arbeitgeber aufgrund fehlender Fortbildungen als unqualifiziert und werden bei den Sonderzahlungen und Lohnanpassungen nicht berücksichtigt. Dieser Effekt wird durch eine hohe Arbeitslosenquote (21,6%) bei den über 50-Jährigen verstärkt. Folglich müssen Arbeitnehmer bis zum 44. Lebensjahr jede Chance zum Vermögensaufbau nutzen, um sich vor Altersarmut zu schützen. Auch bei Migranten wird beim Lohn gespart. Sie verdienen oft nur den Mindestlohn. Verlierer der aktuellen Politik sind v. a. ältere Arbeitnehmer, Familien mit Kindern und Arbeitsmigranten. Gemessen an der Höhe des Existenzminimums sank das Lohnniveau zwischen 2012 und 2018 um 49%. Seit 01.02.2018 sind die Löhne für alle Mitarbeiter im öffentlichen Dienst um 4% pauschal angehoben worden vergleiche Inflationsrate 2017: 2,5%). Weitere Lohnerhöhungen sind im Bildungssystem und Gesundheitswesen geplant, wo die Löhne 23% respektive 19% unter dem landesweiten Durchschnittslohn liegen (AA 13.02.2019).
Seit der Jahrtausendwende war die russische Wirtschaft eine der am schnellsten wachsenden großen Volkswirtschaften der Welt, mit einem durchschnittlichen jährlichen Wachstum von fast 7%. Die volkswirtschaftliche Stabilisierung war die größte Errungenschaft der ersten Präsidentschaft Vladimir Putins. Entscheidend dafür war die Fähigkeit, die enorm angestiegenen Exporteinnahmen intelligent zu nutzen. Die Staatsverschuldung verschwand in Relation zum BIP fast vollständig: Sie fiel von 51% auf 4%. Die Kreditwürdigkeit des Landes wurde damit erheblich gesteigert. Die Binnennachfrage wuchs aufgrund der Einnahmen aus den Rohstoffexporten. Der Staat akkumulierte die drittgrößten Devisenreserven weltweit, sowie zusätzlich einen Reservefonds und einen Fonds für den nationalen Wohlstand. In strategisch wichtigen Wirtschaftsbereichen (von der Weltraumtechnik und der Atomkraft, bis hin zu Schiffs- und Flugzeugbau) stärkte der Staat seine Position in dem er staatliche Kapitalgesellschaften gründete. Dabei spielten Holdings, die als Dachunternehmen die staatlichen Beteiligungen an einzelnen Betrieben einer Branche zusammenfassen, eine wichtige Rolle. Die im Herbst 2008 ausgebrochene internationale Finanzkrise traf Russland sehr stark. Die russische Regierung konnte in Reaktion darauf den russischen Finanzsektor mit staatlichen Geldern stabilisieren und anschließend ein umfangreiches Konjunkturpaket, das Steuervergünstigungen und staatliche Kreditgarantien umfasste, aus den Rücklagen finanzieren. Auf ein negatives Wirtschaftswachstum von 7,9% im Jahr 2009 folgten 2010 bis 2012 wieder Zuwachsraten von über 4%: Getragen wurde das Wachstum von hohen Rohstoffpreisen, aber auch wachsender Beschäftigung und steigender Industrieproduktion. Die hohen internationalen Energiepreise sorgten 2012 für ein anhaltendes Wirtschaftswachstum. Die Industrieproduktion stieg, allerdings lag der Zuwachs unter den Vorjahreswerten. Die Arbeitslosenrate sank zwischen 2010 und 2012 von 7,2% auf 5,4% und die Durchschnittslöhne lagen 2011 und 2012 deutlich höher als vor der Finanzkrise 2008/9. Während 2012 für Russland insgesamt also zufriedenstellend verlief, war 2013 wegen der Konjunkturschwäche im Euro-Raum und der weltweit gesunkenen Rohstoffpreise schwach. Das Land ist in eine Phase anhaltender wirtschaftlicher Stagnation getreten. Gleichzeitig stieg Russland im Ranking von „Doing Business“ von Platz 112 in 2012 über Platz 92 in 2013 und Platz 64 in 2014 auf Platz 28 in 2020. Die Staatsverschuldung in Russland ist mit rund zehn Prozent des BIP weiterhin vergleichsweise moderat. Sowohl hohe Gold- und Währungsreserven als auch die beiden durch Rohstoffeinnahmen gespeisten staatlichen Reservefonds stellen eine Absicherung des Landes dar. Strukturdefizite, Finanzierungsprobleme und Handelseinschränkungen durch Sanktionen seitens der USA, Kanadas, Japans und der EU bremsten das Wirtschaftswachstum. Insbesondere die rückläufigen Investitionen und die Fokussierung staatlicher Finanzhilfen auf prioritäre Bereiche verstärken diesen Trend. Das komplizierte geopolitische Umfeld und die Neuausrichtung der Industrieförderung führen dazu, dass Projekte vorerst verschoben werden. Wirtschaftlich nähert sich Russland der VR China an. Im Index of Economic Freedom nimmt Russland 2020 den 94. Platz unter 180 Ländern ein. Das schlechte Investitionsklima schlägt sich in einer niedrigen Rate ausländischer Investitionen nieder. Bürokratie, Korruption und Rechtsunsicherheit bremsen die wirtschaftliche Entwicklung aus. Seit Anfang 2014 hat die Landeswährung mehr als ein Drittel ihres Wertes im Vergleich zum Euro verloren, was unter anderem an den westlichen Sanktionen wegen der Ukraine-Krise und dem fallenden Ölpreis lag. Durch den Währungsverfall sind die Preise für Verbraucher erheblich gestiegen, die Inflationsrate betrug Ende 2015 ca. 15%. 2015 geriet die russische Wirtschaft in eine schwere Rezession. Nach dem BIP-Rückgang um 3,0% 2015 setzte sich der BIP-Rückgang mit 0,2% 2016 fort. Nach der zwei Jahre langen Rezession verzeichnete die russische Wirtschaft 2017 positive Zahlen in mehreren Segmenten: Das Bruttoinlandsprodukt (BIP) stieg 2017 um 1,5 Prozent gegenüber dem Vorjahr und durchschritt damit die wirtschaftliche Talsohle nach der Krise. Die Reallöhne steigen nach zwei Krisenjahren wieder leicht an. Die Arbeitslosigkeit befindet sich im Landesdurchschnitt auf einem moderaten Niveau. Laut der Statistikbehörde Rosstat ist russische Wirtschaft Dank der robusten Binnenkonjunktur 2018 um 2,3 Prozent gewachsen. Zur guten Baukonjunktur trug die Eröffnung eines Gasfeldes auf der Halbinsel Jamal mit einem Volumen von 24 Milliarden Euro bei. Weitere positive Auswirkungen brachte die Fußball-Weltmeisterschaft, die für ein Plus von 6,1 Prozent in Gastronomie und Hotelgewerbe sorgte. Die Erhöhung des allgemeinen Satzes der Mehrwertsteuer von 18 auf 20 Prozent am Jahresanfang 2019 belastete die Verbrauchernachfrage. Wirtschaftswachstum betrug 2019 1,3 Prozent. Die Coronavirus-Pandemie führt in Russland in Verbindung mit dem niedrigen Ölpreis zu der Rezession. Das Wirtschaftsministerium prognostiziert für 2020 einen
BIP-Rückgang von fünf Prozent und für 2021 nur ein Plus von 2,8 Prozent. Die russische Regierung hat seit März mehrere Hilfspakete zur Unterstützung von Wirtschaft und Bürgern sowie nationalen Konjunkturplan beschlossen. 15 neue Großvorhaben bekommen eine staatliche Kofinanzierung aus dem Nationalen Wohlstandsfonds und aus den Etats der nationalen Zielprogramme. Damit soll die durch die Coronakrise beeinträchtigte Konjunktur des Landes Wachstumsimpulse erhalten. Zu den neuen Projekten gehören u.a. Brücken, Autobahn- und Eisenbahntrassen, ein Umschlagterminal für Flüssiggas auf der Jamal-Halbinsel und drei Atomeisbrecher. Langfristig befürchten Ökonomen und Behörden ein Erlahmen der Konjunktur, wenn strukturelle Reformen ausbleiben. Diese seien wegen des Rückgangs der erwerbstätigen Bevölkerung und der starken Abhängigkeit Russlands vom Öl- und Gasexport erforderlich (LIPortal Wirtschaft und Entwicklung letzte Aktualisierung Jänner 2021, abgefragt am 18.02.2021).Seit der Jahrtausendwende war die russische Wirtschaft eine der am schnellsten wachsenden großen Volkswirtschaften der Welt, mit einem durchschnittlichen jährlichen Wachstum von fast 7%. Die volkswirtschaftliche Stabilisierung war die größte Errungenschaft der ersten Präsidentschaft Vladimir Putins. Entscheidend dafür war die Fähigkeit, die enorm angestiegenen Exporteinnahmen intelligent zu nutzen. Die Staatsverschuldung verschwand in Relation zum BIP fast vollständig: Sie fiel von 51% auf 4%. Die Kreditwürdigkeit des Landes wurde damit erheblich gesteigert. Die Binnennachfrage wuchs aufgrund der Einnahmen aus den Rohstoffexporten. Der Staat akkumulierte die drittgrößten Devisenreserven weltweit, sowie zusätzlich einen Reservefonds und einen Fonds für den nationalen Wohlstand. In strategisch wichtigen Wirtschaftsbereichen (von der Weltraumtechnik und der Atomkraft, bis hin zu Schiffs- und Flugzeugbau) stärkte der Staat seine Position in dem er staatliche Kapitalgesellschaften gründete. Dabei spielten Holdings, die als Dachunternehmen die staatlichen Beteiligungen an einzelnen Betrieben einer Branche zusammenfassen, eine wichtige Rolle. Die im Herbst 2008 ausgebrochene internationale Finanzkrise traf Russland sehr stark. Die russische Regierung konnte in Reaktion darauf den russischen Finanzsektor mit staatlichen Geldern stabilisieren und anschließend ein umfangreiches Konjunkturpaket, das Steuervergünstigungen und staatliche Kreditgarantien umfasste, aus den Rücklagen finanzieren. Auf ein negatives Wirtschaftswachstum von 7,9% im Jahr 2009 folgten 2010 bis 2012 wieder Zuwachsraten von über 4%: Getragen wurde das Wachstum von hohen Rohstoffpreisen, aber auch wachsender Beschäftigung und steigender Industrieproduktion. Die hohen internationalen Energiepreise sorgten 2012 für ein anhaltendes Wirtschaftswachstum. Die Industrieproduktion stieg, allerdings lag der Zuwachs unter den Vorjahreswerten. Die Arbeitslosenrate sank zwischen 2010 und 2012 von 7,2% auf 5,4% und die Durchschnittslöhne lagen 2011 und 2012 deutlich höher als vor der Finanzkrise 2008/9. Während 2012 für Russland insgesamt also zufriedenstellend verlief, war 2013 wegen der Konjunkturschwäche im Euro-Raum und der weltweit gesunkenen Rohstoffpreise schwach. Das Land ist in eine Phase anhaltender wirtschaftlicher Stagnation getreten. Gleichzeitig stieg Russland im Ranking von „Doing Business“ von Platz 112 in 2012 über Platz 92 in 2013 und Platz 64 in 2014 auf Platz 28 in 2020. Die Staatsverschuldung in Russland ist mit rund zehn Prozent des BIP weiterhin vergleichsweise moderat. Sowohl hohe Gold- und Währungsreserven als auch die beiden durch Rohstoffeinnahmen gespeisten staatlichen Reservefonds stellen eine Absicherung des Landes dar. Strukturdefizite, Finanzierungsprobleme und Handelseinschränkungen durch Sanktionen seitens der USA, Kanadas, Japans und der EU bremsten das Wirtschaftswachstum. Insbesondere die rückläufigen Investitionen und die Fokussierung staatlicher Finanzhilfen auf prioritäre Bereiche verstärken diesen Trend. Das komplizierte geopolitische Umfeld und die Neuausrichtung der Industrieförderung führen dazu, dass Projekte vorerst verschoben werden. Wirtschaftlich nähert sich Russland der VR China an. Im Index of Economic Freedom nimmt Russland 2020 den 94. Platz unter 180 Ländern ein. Das schlechte Investitionsklima schlägt sich in einer niedrigen Rate ausländischer Investitionen nieder. Bürokratie, Korruption und Rechtsunsicherheit bremsen die wirtschaftliche Entwicklung aus. Seit Anfang 2014 hat die Landeswährung mehr als ein Drittel ihres Wertes im Vergleich zum Euro verloren, was unter anderem an den westlichen Sanktionen wegen der Ukraine-Krise und dem fallenden Ölpreis lag. Durch den Währungsverfall sind die Preise für Verbraucher erheblich gestiegen, die Inflationsrate betrug Ende 2015 ca. 15%. 2015 geriet die russische Wirtschaft in eine schwere Rezession. Nach dem BIP-Rückgang um 3,0% 2015 setzte sich der BIP-Rückgang mit 0,2% 2016 fort. Nach der zwei Jahre langen Rezession verzeichnete die russische Wirtschaft 2017 positive Zahlen in mehreren Segmenten: Das Bruttoinlandsprodukt (BIP) stieg 2017 um 1,5 Prozent gegenüber dem Vorjahr und durchschritt damit die wirtschaftliche Talsohle nach der Krise. Die Reallöhne steigen nach zwei Krisenjahren wieder leicht an. Die Arbeitslosigkeit befindet sich im Landesdurchschnitt auf einem moderaten Niveau. Laut der Statistikbehörde Rosstat ist russische Wirtschaft Dank der robusten Binnenkonjunktur 2018 um 2,3 Prozent gewachsen. Zur guten Baukonjunktur trug die Eröffnung eines Gasfeldes auf der Halbinsel Jamal mit einem Volumen von 24 Milliarden Euro bei. Weitere positive Auswirkungen brachte die Fußball-Weltmeisterschaft, die für ein Plus von 6,1 Prozent in Gastronomie und Hotelgewerbe sorgte. Die Erhöhung des allgemeinen Satzes der Mehrwertsteuer von 18 auf 20 Prozent am Jahresanfang 2019 belastete die Verbrauchernachfrage. Wirtschaftswachstum betrug 2019 1,3 Prozent. Die Coronavirus-Pandemie führt in Russland in Verbindung mit dem niedrigen Ölpreis zu der Rezession. Das Wirtschaftsministerium prognostiziert für 2020 einen , BIP-Rückgang von fünf Prozent und für 2021 nur ein Plus von 2,8 Prozent. Die russische Regierung hat seit März mehrere Hilfspakete zur Unterstützung von Wirtschaft und Bürgern sowie nationalen Konjunkturplan beschlossen. 15 neue Großvorhaben bekommen eine staatliche Kofinanzierung aus dem Nationalen Wohlstandsfonds und aus den Etats der nationalen Zielprogramme. Damit soll die durch die Coronakrise beeinträchtigte Konjunktur des Landes Wachstumsimpulse erhalten. Zu den neuen Projekten gehören u.a. Brücken, Autobahn- und Eisenbahntrassen, ein Umschlagterminal für Flüssiggas auf der Jamal-Halbinsel und drei Atomeisbrecher. Langfristig befürchten Ökonomen und Behörden ein Erlahmen der Konjunktur, wenn strukturelle Reformen ausbleiben. Diese seien wegen des Rückgangs der erwerbstätigen Bevölkerung und der starken Abhängigkeit Russlands vom Öl- und Gasexport erforderlich (LIPortal Wirtschaft und Entwicklung letzte Aktualisierung Jänner 2021, abgefragt am 18.02.2021).
(WKO, Wirtschaftskammer Österreich, Länderprofil Russland, April 2020, https://wko.at/statistik/laenderprofile/lp-russland.pdf
IOM, International Organisation of Migration, Länderinformationsblatt Russische Föderation, 2018, https://milo.bamf.de/milop/cs.exe/fetch/2000/702450/698578/704870/698619/18364377/Russland_%2D_Country_Fact_Sheet_2018%2C_deutsch.pdf?nodeid=20101366&vernum=-2
AA, Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, Stand Dezember 2018, 13.02.2019, https://www.ecoi.net
LIPortal, Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (GIZ), Russland, Wirtschaft und Entwicklung, letzte Aktualisierung Jänner 2021, abgefragt am 18.02.2021, https://www.liportal.de/russland/wirtschaft-entwicklung)
Wirtschaft und Grundversorgung im Nordkaukasus
Etwa 10% aller Ackerflächen der Erde entfallen auf Russland. Ackerbau findet hauptsächlich im Mittleren Wolgaland, dem Nordkaukasus, dem Uralgebiet und Westsibirien statt. Fast
40% der landwirtschaftlichen Bruttoproduktion entfallen auf Ackerbau, über 60% auf Viehzucht. Die wichtigsten Anbaukulturen sind Getreide, Zuckerrüben, Sonnenblumen, Kartoffeln und Flachs. Die Tierzucht ist auf Fleisch-, Milch- und Wollproduktion spezialisiert (LIPortal Wirtschaft und Entwicklung letzte Aktualisierung Jänner 2021, abgefragt am 18.02.2021).Etwa 10% aller Ackerflächen der Erde entfallen auf Russland. Ackerbau findet hauptsächlich im Mittleren Wolgaland, dem Nordkaukasus, dem Uralgebiet und Westsibirien statt. Fast , 40% der landwirtschaftlichen Bruttoproduktion entfallen auf Ackerbau, über 60% auf Viehzucht. Die wichtigsten Anbaukulturen sind Getreide, Zuckerrüben, Sonnenblumen, Kartoffeln und Flachs. Die Tierzucht ist auf Fleisch-, Milch- und Wollproduktion spezialisiert (LIPortal Wirtschaft und Entwicklung letzte Aktualisierung Jänner 2021, abgefragt am 18.02.2021).
Die materiellen Lebensumstände für die Mehrheit der tschetschenischen Bevölkerung haben sich seit dem Ende des Tschetschenienkrieges dank großer Zuschüsse aus dem russischen föderalen Budget deutlich verbessert. Die ehemals zerstörte Hauptstadt Tschetscheniens, Grosny, ist wieder aufgebaut. Problematisch sind allerdings weiterhin die Arbeitslosigkeit und die daraus resultierende Armut und Perspektivlosigkeit von Teilen der Bevölkerung (AA 13.02.2019).
Die nordkaukasischen Republiken ragen unter den Föderationssubjekten Russlands durch einen überdurchschnittlichen Grad der Verarmung und der Abhängigkeit vom föderalen Haushalt hervor. Die Haushalte Dagestans, Inguschetiens und Tschetscheniens werden zu über 80% von Moskau finanziert (LIPortal Geschichte und Staat letzte Aktualisierung Jänner 2021, abgefragt am 18.02.2021). Dennoch hat sich die wirtschaftliche Lage im Nordkaukasus in den letzten Jahren einigermaßen stabilisiert. Wenngleich die föderalen Transferzahlungen wichtig bleiben, konnten in den vergangenen Jahren dank des massiven Engagements der Föderalen Behörden, insbesondere des Nordkaukasus-Ministeriums, signifikante Fortschritte bei der sozioökonomischen Entwicklung der Region erzielt werden (ÖB Moskau 12.2019).
Der monatliche Durchschnittslohn lag in Tschetschenien im Juni 2019 bei RUB 27.443 [ca. EUR 388] (Chechenstat 2019), landesweit bei RUB 48.453 [ca. EUR 686] im zweiten Quartal 2019 (GKS 16.08.2019). Die durchschnittliche Pensionshöhe lag in Tschetschenien im August 2019 bei RUB 12.440 [ca. EUR 176] (Chechenstat 2019), landesweit im ersten Halbjahr 2019 bei RUB 14.135 [ca. EUR 200] (GKS 30.07.2019). Das durchschnittliche Existenzminimum für das erste Quartal 2019 lag in Tschetschenien für die erwerbsfähige Bevölkerung bei RUB 10.967 [ca. EUR 155], für Pensionisten bei RUB 8.553 [ca. EUR 121] und für Kinder bei RUB 10.552 [ca. EUR 150] (Chechenstat 2019). Landesweit lag das durchschnittliche Existenzminimum für das erste Quartal 2019 für die erwerbsfähige Bevölkerung bei RUB 11.553 [ca. EUR 163], für Pensionisten bei RUB 8.894 [ca. EUR 126] und für Kinder bei RUB 10.585 [ca. EUR 150] (RIA Nowosti 23.7.2019).
(LIPortal, Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (GIZ), Russland, Wirtschaft und Entwicklung, letzte Aktualisierung Jänner 2021, abgefragt am 18.02.2021, https://www.liportal.de/russland/wirtschaft-entwicklung
Chechenstat, ??????????? ?????????? (Amtliche Statistiken), 2019, http://chechenstat.gks.ru/wps/wcm/connect/rosstat_ts/chechenstat/ru/statistics/indicators/,
AA, Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, Stand Dezember 2018, 13.02.2019, https://www.ecoi.net
GKS.ru (?????????????? ??????????? ??????????? ?????????? ????? (durchschnittliches monatliches Gehalt), 16.08.2019, http://www.gks.ru/free_doc/new_site/population/trud/sr-zarplata/t1.docx
ÖB, Österreichische Botschaft Moskau, Asylländerbericht Dezember 2019, https://www.ecoi.net/en/file/local/2025975/RUSS_ÖB_Bericht_2019_12.pdf
LIPortal, Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (GIZ), Russland, Geschichte und Staat, letzte Aktualisierung Jänner 2021, abgefragt am 18.02.2021, https://www.liportal.de/russland/geschichte-staat)
Sozialbeihilfen
Im Mai 2018 unterzeichnete Russlands Präsident Wladimir Putin einen Erlass, der die Regierung verpflichtet, die Armut bis ins Jahr 2024 zu halbieren. Er ordnete auch einen stetigen Anstieg von Reallöhnen und Renten an und verfügte, dass die Wohnverhältnisse jährlich für mindestens fünf Millionen Haushalte verbessert werden müssen. Doch das ist leichter gesagt als getan (Universität Bremen 21.02.2020).
Der Moskauer Bürgermeister Sergej Sobjanin kündigt an, ab dem 27.09.2020 die zur Unterstützung älterer Menschen und chronisch Kranker zu Beginn der Coronavirus Pandemie eingeführte Sozialhilfe erneut aufleben zu lassen. Bedürftige Menschen, die aufgrund der Pandemie ihre Wohnungen nicht verlassen können, können sich so kostenlos Lebensmittel, Medikamente und andere Güter des täglichen Bedarfs liefern lassen. Sobjanin hatte Menschen über 65 Jahren und chronisch Kranken am Vortag empfohlen, aufgrund der steigenden Covid-19-Fallzahlen das Haus nur in dringenden Fällen zu verlassen (Universität Bremen 04.10.2020).
Das soziale Sicherungssystem wird von vier Institutionen getragen: dem Rentenfonds, dem Sozialversicherungsfonds, dem Fonds für obligatorische Krankenversicherung und dem Staatlichen Beschäftigungsfonds. Aus dem 1992 gegründeten Rentenfonds werden Arbeitsunfähigkeits- und Altersrenten gezahlt. Das Rentenalter wird mit sechzig Jahren bei Männern und bei fünfundfünfzig Jahren bei Frauen erreicht. Trotz erheblicher Lohnsteigerungen in den 2000er Jahren ist das allgemeine Lohnniveau zu niedrig, um die Renten allein durch Umlage- oder Kapitaldeckungsverfahren finanzieren zu können: Die Zuschüsse des staatlichen Pensionsfonds steigen an. Eine erneute Rentenreform wurde seit 2012 immer wieder diskutiert. Am Tag der Eröffnung der Fußball-Weltmeisterschaft hat die Regierung einen Gesetzentwurf ins Parlament eingebracht, womit das Renteneintrittsalter für Frauen bis zum Jahr 2034 schrittweise von heute 55 auf 63 Jahre und für Männer von derzeit 60 auf 65 angehoben werden soll. Die Pläne der Regierung stießen auf Protest: Mehr als 2,5 Millionen Menschen unterzeichneten eine Petition dagegen, in zahlreichen Städten finden Demonstrationen gegen die geplante Rentenreform statt. Präsident Putin hatte sich im August als Reaktion auf die Proteste in einer Fernsehansprache zu der Reform bekannt, aber zugleich eine Abschwächung verkündet: Das Renteneintrittsalter für Frauen erhöht sich um fünf anstatt acht Jahre; Frauen mit drei oder mehr Kindern dürfen außerdem früher in Rente gehen. Der Sozialversicherungsfonds finanziert das Mutterschaftsgeld (bis zu 18 Wochen), Kinder- und Krankengeld. Das Krankenversicherungssystem umfasst eine garantierte staatliche Minimalversorgung, eine Pflichtversicherung und eine freiwillige Zusatzversicherung. Vom staatlichen Beschäftigungsfonds wird das Arbeitslosengeld (maximal ein Jahr lang) ausgezahlt. Alle Sozialleistungen liegen auf einem niedrigen Niveau (LIPortal Gesellschaft letzte Aktualisierung Jänner 2021, abgefragt am 18.02.2021).
Arbeitslosengeld
75% des durchschnittlichen Monatslohns der Versicherten werden für die ersten drei Monate gezahlt, 60% für die nächsten vier Monate, 45% für die nächsten fünf Monate und danach (bis zu weiteren 12 Monaten) das lokale Existenzminimum erhöht um einen Faktor, der je nach Region variiert. Der Bezug wird um 10% des regionalen Existenzminimums für Strahlenopfer und Personen, die in strahlenverseuchten Gebieten leben, erhöht. Das monatliche Mindestarbeitslosengeld beträgt 850 Rubel. Das maximale monatliche Arbeitslosengeld beträgt 4.900 Rubel. Für Arbeitslose, die die Deckungsbedingungen nicht erfüllen, oder für Personen, die noch nie gearbeitet haben, beträgt die Leistung 30% des regionalen Existenzminimums für die ersten sechs Monate und 20% des regionalen Existenzminimums für die nächsten sechs Monate, jedoch nicht weniger als 100 Rubel pro Monat.
Familienbeihilfe
Kinderbeihilfe (einkommensabhängig)
Wird für Kinder ab 18 Monaten bis zu Alter von 18 Jahren (23 Jahre bei Vollzeitstudenten) ausbezahlt. Die Kinder müssen im Haushalt wohnen. Voraussetzung ist, dass das Familieneinkommen unter dem örtlich festgelegten Existenzminimum liegt. Für jedes anspruchsberechtigte Kind wird eine je nach geografische Region variierende Beihilfe gezahlt. Die Beihilfe wird für Alleinerziehende verdoppelt. Zuschläge werden gezahlt, wenn ein Elternteil keinen Unterhalt zahlt.
Kinderkrankenpflegegeld (Sozialversicherung)
Wird an den Elternteil ausbezahlt, der sich um ein krankes Kind kümmert. 60% bis 100% des Lohnes des Versicherten wird für in den ersten zehn Krankheitstage bezahlt; danach werden 50% des Lohnes bis zur vollständigen Genesung des Kindes gezahlt.
Familienzuschuss (Mutterschaftsgeld)
Bezahlt an eine Frau nach der Geburt oder Adoption des zweiten oder dritten Kindes, oder weiterer Kinder nach dem 01.01.2007. In besonderen Fällen haben Männer nach der Adoption von zwei oder mehr Kindern Anspruch darauf. Die Auszahlung erfolgt nur ein Mal. Es wird ein Pauschalbetrag von 453.026 Rubeln gezahlt.
Mutterschaftsgeld
100% des durchschnittlichen Bruttomonatsverdienstes in den letzten 24 Monaten wird für 70 Tage vor dem erwarteten Geburtsdatum (84 Tage bei einer Schwangerschaft mit mehreren Kindern) und 70 Tage nach der Geburt (86 Tage im Fall von Komplikationen bei der Geburt; 110 Tage bei Mehrlingsgeburten) gezahlt. Das monatliche Mindestmutterschaftsgeld beträgt 100% des gesetzlichen monatlichen Mindestlohns. Der gesetzliche monatliche Mindestlohn beträgt 9.489 Rubel (Februar 2018).
Krankengeld
Für Arbeitnehmer, einschließlich vorübergehende und ständige Einwohner Russlands; ausgenommen selbständig Beschäftigte. Es gibt keinen Mindestqualifikationszeitraum. Die Leistung hängt von er Dauer des Versicherungszeitraums ab: 60% des Verdienstes des Versicherten werden bei weniger als fünf Versicherungsjahren gezahlt; 80% mit fünf bis acht Jahren; 100% bei mehr als acht Jahren (oder wenn der Versicherte drei oder mehr unterhaltsberechtigte Kinder hat); bis zur Höhe des gesetzlichen monatlichen Mindestlohns bei weniger als sechs Monaten. Die untere Grenze des Krankengeldes beträgt 5.693,40 Rubel, das maximale durchschnittliche monatliche Krankengeld 61.375 Rubel.
Geburtenbeihilfe
Zahlung erfolgt an eine versicherte Frau, die sich zu Beginn einer Schwangerschaft bei einer medizinischen Einrichtung anmeldet. Es wird ein Pauschalbetrag von 16.759,09 Rubel gezahlt. Die örtliche Gemeinde zahlt einen zusätzlichen Betrag.
Schwangerschaftsregistrierungszuschuss
Wird bezahlt, wenn eine versicherte Frau eine Schwangerschaft in den ersten 12 Wochen registrieren lässt. Es wird ein Pauschale von 628,47 Rubel (Februar 2018) bezahlt, erhöht um einen Faktor, der je nach Region variiert.
Kinderbetreuungsgeld
Wird an versicherte oder arbeitslose Eltern für die Betreuung von Kindern bis zum Alter von 18 Monaten gezahlt. Für die Betreuung eines kranken Kindes unter sieben Jahren wird die Leistung für die Krankheitszeit bis zu 60 Tage im Jahr (in bestimmten Fällen 90 Tage) gewährt; für ein Kind im Alter von sieben bis 15 Jahren, für 15 bis 45 Tage im Jahr; Für ein erwachsenes Familienmitglied, das älter als 15 Jahre ist und im Krankenhaus ist, für sieben bis 30 Tage im Jahr. 40% des durchschnittlichen Monatsverdienstes der Versicherten in den letzten 24 Monaten werden gezahlt. Die Leistung beträgt mindestens 3.142,33 Rubel pro Monat für das erste Kind und 6.284,65 Rubel pro Monat für das zweite und jedes nachfolgende Kind. Das maximale monatliche Betreuungsgeld beträgt 24.536,57 Rubel. Eltern eines Kindes mit einer Behinderung erhalten zusätzlich Leistungen für vier frei Tage pro Monat.
Medizinische Leistungen
Gibt es für die Bürger Russlands und Flüchtlinge. Es gibt keinen Mindestqualifikationszeitraum.
Bei berufstätigen deckt die obligatorische Krankenversicherung die medizinische Versorgung ab, die für Patienten direkt von öffentlichen und privaten Gesundheitsdienstleistern erbracht werden. Zu den Leistungen gehören allgemeine, präventive und Notfallversorgung; Krankenhausaufenthalt; Labordienstleistungen; Zahnpflege; Mutterschaftspflege; Impfungen; Transporte. Kostenteilung: Die während des Krankenhausaufenthalts verschriebene Medizin wird Personen mit bestimmten Krankheitskategorien, Menschen mit Behinderungen und Kriegsveteranen kostenlos oder zu ermäßigten Sätzen zur Verfügung gestellt. Die freiwillige Krankenversicherung umfasst spezialisierte Pflege, teurere Medizin und Geräte. Einige Bevölkerungsgruppen, darunter ältere Menschen, Menschen mit Behinderungen und Kriegsveteranen, können eine Barrückerstattung für einige Medikamente erhalten. Die Leistungen für Unterhaltsberechtigte sind die gleichen wie für die Versicherten (SSA September 2018).
Zudem wurden neue monetäre Leistungen eingeführt. Das wohl bekannteste Beispiel ist das 2007 eingeführte Mutterschaftskapital. Dabei bekommen Frauen, die ein zweites Kind gebären, eine zweckgebundene Pauschalzahlung von 466 617 Rubel (Stand 2020; entspricht etwa 6.780 Euro). Das Geld kann zur Ausbildung der Kinder, für die Rente der Mutter oder zur Finanzierung (Kauf/Umbau) eines Eigenheims dienen. Zudem muss das Geld nicht versteuert werden. Das Mutterschaftskapital ist status- und einkommensunabhängig. Das Programm wird als gutes Beispiel zukünftiger russischer Familienpolitik von Politikern gedeutet. Denn es erfüllt 1) die Zuständigkeit der Mutter als Hauptfürsorgeperson für das Kind, 2) die Anzahl von mindestens zwei Kindern, für eine umfassende Unterstützung der Familie und 3) die Leistungen werden verknüpft mit Investitionen. Zusätzlich gibt es russlandweite Pauschalzahlungen für die Geburt und die medizinische Registrierung, wenn die Mutter sich und ihre Schwangerschaft vor der 12. Schwangerschaftswoche in einer medizinischen Einrichtung registrieren lässt. Hinzu kommen Lohnersatzzahlungen von 40 % in den ersten drei Jahren (seit 2020) während der Elternzeit (Universität Bremen 21.02.2020).
Die Lage der Rentner (29,8% der russischen Bevölkerung) ist stabil, aber prekär. Die Durchschnittsrente beträgt 13.348 RUB. Die Durchschnittsaltersrente ist ein wenig höher und beträgt 14.075 RUB. Sie soll ab 2019 als Ausgleich zu der zugleich eingeführten Anhebung des Rentenalters um 5 Jahre (jährlich um ein Jahr bis auf 60 Jahre bei Frauen und 65 Jahre bei Männern) jährlich um durchschnittlich 1000 RUB erhöht werden. Gemessen am Existenzminimum ist das durchschnittliche Rentenniveau zwischen 2012 und Ende 2018 um 18% gesunken. Damit führen die Rentner ein Leben an der Grenze des Existenzminimums und sind zumeist stark von den Lebensmittelpreisen abhängig. Dennoch gehören die Rentner nicht zu den Verlierern der Politik. Da die Rente die verlässlichste staatliche Transferleistung ist, sind die Rentner vielmehr ein Stabilisierungsfaktor in vielen Haushalten geworden. Statistisch ist das Armutsrisiko von Haushalten ohne Rentner dreimal höher als das von Haushalten mit Rentnern (AA 13.02.2019).
2006 hat Putin die demografische Krise als das schwerste Problem des modernen Russlands bezeichnet und leitete eine Kampagne zur Steigerung der Geburtenrate und zur Senkung der Sterberate ein. Mehrere nationale Programme sollen helfen, die Geburtenrate zu steigern. So erhalten seit 2007 Eltern ab ihrem zweiten neugeborenen Kind eine einmalige staatliche Beihilfe in Höhe von 250.000 Rubel (umgerechnet ca. 7100 Euro). Dadurch konnte schon in der ersten Jahreshälfte 2007 die Geburtenrate auf das höchste Niveau seit dem Zerfall der Sowjetunion gebracht werden. Seit 2006/07 haben aufwändige Bemühungen zu einer Steigerung der Geburtenzahl bzw. einer bedeutenden Senkung der Sterblichkeit beigetragen. Es sind signifikante Erfolge zu verzeichnen: Die Zahl der Neugeborenen stieg zwischen 2007 und 2012 um 21,2%, die Sterblichkeit verminderte sich um 11,2%. Russland zählt somit zu den wenigen europäischen Ländern, in denen die Zahl der Geburten höher liegt als diejenige der Todesfälle. Lag die erwartete Lebensdauer bei Neugeborenen (Jungen und Mädchen) 2006 unter 67 Jahren, erreichte sie 2016 72 Jahre. 2018 betrug die Lebenserwartung der Frauen 77,6 Jahre und die Lebenserwartung der Männer 66,9 Jahre. Im vergangenen Jahrzehnt sanken die durch nicht-natürliche Ursachen hervorgerufenen Todesfälle um etwa 40%. 2020 beträgt die durchschnittliche Bevölkerungsdichte 8,9 Einwohner/km², die Einwohnerzahl ist auf 145,7 gestiegen (LIPortal Gesellschaft letzte Aktualisierung Jänner 2021, abgefragt am 18.02.2021).
In Folge der weltweiten Finanz- und Wirtschaftskrise von 2008 werden seit 2010 Renten, die geringer als das offizielle Existenzminimum für Rentner ausfallen, aufgestockt, wovon Anfang 2019 mehr als 6,4 Millionen Menschen profitierten. Auf diese Weise sind nahezu alle Rentner in Russland vor existenzieller Armut geschützt. Ein weiterer Schwerpunkt gezielter staatlicher Hilfe lag in den letzten Jahren auf der finanziellen Unterstützung von bedürftigen Familien mit Kindern. Seit 2018 erhalten einkommensschwache Familien für Kleinkinder bis zu einem Alter von anderthalb Jahren föderale Beihilfen in Höhe des regionalen Existenzminimums. Ab 2020 soll der Kreis berechtigter Familien weiter ausgedehnt werden, so Putins Versprechen in seinen Botschaften an die Föderalversammlung 2019 und 2020. Bereits 2012 hatte er die Regionen aufgefordert, eine entsprechende finanzielle Unterstützung für Großfamilien einzuführen, was viele von ihnen umgehend umsetzten. Ein Meilenstein der zielgerichteten Sozialhilfe sind die 2012 auf föderaler Ebene gesetzlich verankerten sogenannten Sozialverträge, mit denen alle Bedürftigen und nicht nur bestimmte soziale Gruppen erreicht werden sollen. Im Sinne einer aktivierenden Sozialpolitik zielen diese Sozialprogramme darauf ab, individuelle Angebote für Antragsteller zu ermöglichen, z. B. eine berufliche Weiterbildung oder finanzielle Unterstützung, um ein Kleinunternehmen zu gründen oder familieneigene Landwirtschaft zu betreiben. Obwohl 2018 nur etwa 115.000 Sozialverträge abgeschlossen wurden, die rund 320.000 Menschen einbeziehen, hat Putin eine massive Ausweitung des Programms angekündigt. Mehr als neun Millionen Menschen, so die Ankündigung Putins vor der Föderalversammlung 2019, sollen in den kommenden fünf Jahren von dem Sozialprogramm profitieren. Zudem sagte er den Regionen finanzielle Unterstützung durch das föderale Zentrum zu. Schätzungen von Lilia Ovcharova und Elena Gorina zufolge spielt die zielgerichtete Sozialhilfe noch immer eine untergeordnete Rolle in Russland. Auf föderaler Ebene macht sie bisher nur drei Prozent aller Sozialleistungen aus, auf regionaler Ebene immerhin ein Viertel. Daran dürfte sich auch in den kommenden Jahren wenig ändern. Eine weitere zielgerichtete sozialpolitische Maßnahme war die Erhöhung des Mindestlohns 2019 und seine Koppelung an das Existenzminimum, was bereits seit 2001 im Arbeitsgesetzbuch gefordert, bisher jedoch nicht umgesetzt wurde. Vor der Erhöhung verdiente etwa jeder zehnte Erwerbstätige in Russland weniger als das Existenzminimum. Derart extrem niedrigen Löhne dürften durch den neuen Mindestlohn verhindert werden, doch das weit verbreitete Phänomen der Erwerbsarmut wird so wohl kaum zu lösen sein. In seiner Botschaft an die Föderalversammlung 2020 schlug Putin vor, die Koppelung von Mindestlohn und Existenzminimum auch in der Verfassung zu verankern (Universität Bremen 21.02.2020).
(LIPortal, Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (GIZ), Russland, Gesellschaft, letzte Aktualisierung Jänner 2021, abgefragt am 18.02.2021, https://www.liportal.de/russland/gesellschaft
AA, Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, Stand Dezember 2018, 13.02.2019, https://www.ecoi.net
SSA, U.S. Social Security Administration, Übersicht über Sozialversicherungssystem, Russische Föderation, September 2018, https://www.ecoi.net/en/file/local/1446986/1788_1539769582_russia.pdf
Universität Bremen, Forschungsstelle Osteuropa, Russland Analysen, Nr. 382, 21.02.2020, https://www.laender-analysen.de/russland-analysen/381/RusslandAnalysen382.pdf
Universität Bremen, Forschungsstelle Osteuropa, Russland Analysen, Nr. 391, 04.10.2020, https://www.laender-analysen.de/russland-analysen/391/RusslandAnalysen391.pdf)
Medizinische Versorgung
In Moskau und anderen Ballungszentren der Russischen Föderation kommen weiterhin diverse Maßnahmen zur Eindämmung der COVID-19-Infektion (Ausgangssperren/elektronische Ausweispflicht, Masken- und Handschuhpflicht in öffentlichen Verkehrsmitteln) zur Anwendung (BMEIA Stand 18.02.2021).
Russland ist von COVID-19 stark betroffen. Regionale Schwerpunkte sind Moskau und
St. Petersburg. Die Weltgesundheitsorganisation WHO hat die Erkrankung COVID-19, die durch das neuartige Coronavirus SARS-CoV-2 ausgelöst wird, zur Pandemie erklärt. In Moskau bestehen Einschränkungen bei Veranstaltungen. Personen über 65 Jahre und Angehörige von Risikogruppen dürfen ihre Wohnung nur in bestimmten Ausnahmefällen verlassen. In anderen Teilen Russlands können andere und auch weitergehende Einschränkungen bestehen. In allen öffentlich zugänglichen Räumen und Verkehrsmitteln sowie auf Plätzen, auf denen mehr als 50 Personen zusammenkommen können, gilt die Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes. In der Öffentlichkeit ist ein Mindestabstand von 1,5 m zu anderen Personen einzuhalten, dies gilt nicht in Taxis (AA Reise- und Sicherheitshinweise Stand 18.02.2021). Russland ist von COVID-19 stark betroffen. Regionale Schwerpunkte sind Moskau und , St. Petersburg. Die Weltgesundheitsorganisation WHO hat die Erkrankung COVID-19, die durch das neuartige Coronavirus SARS-CoV-2 ausgelöst wird, zur Pandemie erklärt. In Moskau bestehen Einschränkungen bei Veranstaltungen. Personen über 65 Jahre und Angehörige von Risikogruppen dürfen ihre Wohnung nur in bestimmten Ausnahmefällen verlassen. In anderen Teilen Russlands können andere und auch weitergehende Einschränkungen bestehen. In allen öffentlich zugänglichen Räumen und Verkehrsmitteln sowie auf Plätzen, auf denen mehr als 50 Personen zusammenkommen können, gilt die Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes. In der Öffentlichkeit ist ein Mindestabstand von 1,5 m zu anderen Personen einzuhalten, dies gilt nicht in Taxis (AA Reise- und Sicherheitshinweise Stand 18.02.2021).
Am 20.01.2021 beantragte der „Russische Direktinvestment Fonds“ die Zulassung des in Russland entwickelten COVID-19 Impfstoffs „Sputnik V“ in der Europäischen Union. „Sputnik V“ ist bereits in mehreren Ländern zugelassen, darunter unter anderem Argentinien, Algerien und Palästina. Am 26.01.2021 gab Anna Popowa, Leiterin der russischen Verbraucherschutzbehörde „Roskomnadsor“, bekannt, dass es nur noch in drei Föderationssubjekten einen Anstieg des COVID-19 Inzidenzwertes gibt. Dies betrifft die Jüdische Autonome Oblast, die Oblast Kostroma und die Oblast Smolensk. In den übrigen Gebieten sei der Inzidenzwert stabil oder gehe zurück. Die Zahl der COVID-19 Patienten, die in Krankenhäusern behandelt werden, sei in den vergangenen vier Wochen um 17 Prozent gesunken. Am 28.01.2021 teilte die stellvertretende Moskauer Bürgermeisterin Anastasija Rakowa mit, dass seit Beginn der COVID-19 Impfkampagne rund 320.000 Moskauer geimpft worden seien. In Moskau wird seit dem 05. 12.2020 systematisch geimpft. Am 29.01.2021 ließ Turkmenistan den in Russland entwickelten COVID-19 Impfstoff „EpiVakKorona“ zu. Damit ist Turkmenistan das erste Land neben Russland, in dem der Impfstoff offiziell zugelassen ist. Am selben Tag verlängerten die Behörden von St Petersburg das wegen der Coronavirus-Pandemie bis zum 31.01.2021 geltende Verbot öffentlicher Veranstaltungen, einschließlich Einzelprotesten und Kundgebungen bis zum 28.02.2021. Die aufgrund der Coronavirus-Pandemie geltenden Kontaktbeschränkungen für Menschen über 65 Jahre und chronisch Kranke wurden in St. Petersburg bis zum 28.02.2021 verlängert (Universität Bremen 08.02.2021).
Obwohl die russischen Behörden das Ermessen haben, öffentliche Versammlungen zu beschränken, um die Ausbreitung jenes Virus zu verhindern, welches COVID-19 verursacht, müssen diese Beschränkungen unbedingt notwendig sowie verhältnismäßig sein und dürfen sie nicht willkürlich oder diskriminierend, z. B. für politisch motivierte Zwecke, eingesetzt werden (HRW 31.01.2021).
Der Moskauer Bürgermeister Sergej Sobjanin kündigt am 03.12.2020 an, dass am 05.12.2020 die COVID-19 Impfzentren in Moskau ihre Arbeit aufnehmen werden. Vorgesehen ist, dass zunächst Beschäftigte im Gesundheits- und Bildungswesen geimpft werden. Der Personenkreis werde nach und nach erweitert, abhängig von der Menge des zur Verfügung stehenden mehr Impfstoffs. Am 05.12.2020 nahmen in Moskau die ersten 70 COVID-19 Impfzentren ihre Arbeit auf. Bisher ist es nur Mitarbeitenden von Gesundheits- und Bildungseinrichtungen gestattet, sich impfen zu lassen. Dieser Personenkreis soll jedoch künftig erweitert werden. Am 15.12.2020 gab das russische Gesundheitsministerium bekannt, dass der vom „Gamaleja-Institut“ entwickelte Impfstoff gegen COVID-19, „Sputnik V“, nun in allen russischen Regionen verfügbar sei. Am 29.12.2020 teilte Regierung von Sankt Petersburg mit, dass die Stadt am 02.01.2021 mit den Impfungen gegen COVID-19 beginnen wird. Bisher gibt es in der Stadt 70 Impfzentren. Zunächst werden Angehörige besonders gefährdeter Berufsgruppen wie medizinisches Personal, Sozialarbeiter oder Lehrkräfte geimpft (Universität Bremen 21.01.2021).
Nachdem Russland lange nur wenige bestätige Coronavirus-Infektionen gemeldet hatte, steigen die Fallzahlen seit Ende März 2020 rapide an. Auf dem Höhepunkt der ersten Welle der Pandemie Anfang Mai 2020 wurden über 10.000 Neuinfektionen pro Tag gemeldet. Die strikten Beschränkungen für Privatpersonen, Betriebe und den Einzelhandel wurden im Juni gelockert. Der Staat reagierte auf die Coronakrise mit weitreichenden Maßnahmen. Zur Eindämmung des Coronavirus erklärte Präsident Putin den Monat April für „arbeitsfrei“ bei Lohnfortzahlung. Die Regelung wurde am 28.04. bis 11.05.2020 verlängert. Ein Krisenfonds mit 300 Milliarden Rubel (etwa 3,6 Milliarden Euro) soll mögliche wirtschaftliche und soziale Folgen der Krise abmildern. Daneben soll eine Kombination aus finanziellen Anreizen, Ausgleich von Verlusten und Deregulierung eine Wirtschaftskrise verhindern helfen. Am 15.04.2020 wurden weitere Unterstützungsmaßnahmen angekündigt. Die Rettungspakete konzentrieren sich vor allem auf Wirtschaftszweige, die am stärksten von den negativen Folgen der Coronaviruskrise betroffen sind. Die besonders von der Pandemie betroffene Hauptstadt Moskau verhängte Ende März 2020 als erste Region eine Ausgangssperre und führte eine Passierscheinpflicht ein. Auch in allen anderen Regionen galten strikte Ausgangsbeschränkungen. Am 16. 04.2020 verschob Wladimir Putin die Feier des Sieges im Zweiten Weltkrieg vom 09.05. auf 24.06.2020. Nach dem 09.06.2020 wurde die Quarantäne in Moskau schrittweise zurückgenommen. Auch in den anderen Regionen wurden die Beschränkungen gelockert. Der inländische Flugverkehr wurde im Zusammenhang mit dem Neustart des Inlandstourismus am 01. 07.2020 wiederaufgenommen. Mitte August wurde in Russland der weltweit erste Impfstoff gegen das neuartige Coronavirus SARS-CoV-2 für eine breite Anwendung in der Bevölkerung freigegeben. International haben Wissenschaftler erhebliche Bedenken gegen „Sputnik V“ geäußert, weil der Impfstoff noch vor Abschluss wichtiger Tests registriert wurde. Seit Mitte November 2020 liegen die Zwischenergebnisse einer klinischen Studie mit knapp 16.000 Teilnehmern vor, die „Sputnik V“ nach der Verabreichung einer zweiten Dosis die Wirksamkeit von 95 Prozent bescheinigen. Seit Anfang Dezember wird Sputnik V bei Massenimpfungen in Russland ausgegeben, inzwischen sind 1,5 Millionen Menschen geimpft worden. Bis zum Sommer sollen 60 Prozent der russischen Bevölkerung immunisiert werden. Russland beantragt die Zulassung seines Corona-Impfstoffs Sputnik V bei der der Weltgesundheitsorganisation WHO und der Europäischen Arzneimittelbehörde EMA. In Argentinien, Bolivien, Kasachstan, Serbien und Venezuela kommt Sputnik V bereits weitflächig zum Einsatz. Großbestellungen haben zudem auch schon Mexiko, Malaysia und Ungarn aufgegeben. Mit „EpiVacCorona“ soll demnächst ein zweiter russischer Impfstoff zur Verfügung stehen. Laut offizieller Statistik haben seit Beginn der Pandemie in Russland mehr als 3,7 Millionen Menschen sich mit dem Coronavirus infiziert. Täglich kommen ca. 17000 Infektionen hinzu. Mehr als 3,2 Millionen gelten inzwischen als genesen (LIPortal Geschichte und Staat letzte Aktualisierung Jänner 2021, abgefragt am 18.02.2021).Nachdem Russland lange nur wenige bestätige Coronavirus-Infektionen gemeldet hatte, steigen die Fallzahlen seit Ende März 2020 rapide an. Auf dem Höhepunkt der ersten Welle der Pandemie Anfang Mai 2020 wurden über 10.000 Neuinfektionen pro Tag gemeldet. Die strikten Beschränkungen für Privatpersonen, Betriebe und den Einzelhandel wurden im Juni gelockert. Der Staat reagierte auf die Coronakrise mit weitreichenden Maßnahmen. Zur Eindämmung des Coronavirus erklärte Präsident Putin den Monat April für „arbeitsfrei“ bei Lohnfortzahlung. Die Regelung wurde am 28.04. bis 11.05.2020 verlängert. Ein Krisenfonds mit 300 Milliarden Rubel (etwa 3,6 Milliarden Euro) soll mögliche wirtschaftliche und soziale Folgen der Krise abmildern. Daneben soll eine Kombination aus finanziellen Anreizen, Ausgleich von Verlusten und Deregulierung eine Wirtschaftskrise verhindern helfen. Am 15.04.2020 wurden weitere Unterstützungsmaßnahmen angekündigt. Die Rettungspakete konzentrieren sich vor allem auf Wirtschaftszweige, die am stärksten von den negativen Folgen der Coronaviruskrise betroffen sind. Die besonders von der Pandemie betroffene Hauptstadt Moskau verhängte Ende März 2020 als erste Region eine Ausgangssperre und führte eine Passierscheinpflicht ein. Auch in allen anderen Regionen galten strikte Ausgangsbeschränkungen. Am 16. 04.2020 verschob Wladimir Putin die Feier des Sieges im Zweiten Weltkrieg vom 09.05. auf 24.06.2020. Nach dem 09.06.2020 wurde die Quarantäne in Moskau schrittweise zurückgenommen. Auch in den anderen Regionen wurden die Beschränkungen gelockert. Der inländische Flugverkehr wurde im Zusammenhang mit dem Neustart des Inlandstourismus am 01. 07.2020 wiederaufgenommen. Mitte August wurde in Russland der weltweit erste Impfstoff gegen das neuartige Coronavirus SARS-CoV-2 für eine breite Anwendung in der Bevölkerung freigegeben. International haben Wissenschaftler erhebliche Bedenken gegen „Sputnik V“ geäußert, weil der Impfstoff noch vor Abschluss wichtiger Tests registriert wurde. Seit Mitte November 2020 liegen die Zwischenergebnisse einer klinischen Studie mit knapp 16.000 Teilnehmern vor, die „Sputnik V“ nach der Verabreichung einer zweiten Dosis die Wirksamkeit von 95 Prozent bescheinigen. Seit Anfang Dezember wird Sputnik römisch fünf bei Massenimpfungen in Russland ausgegeben, inzwischen sind 1,5 Millionen Menschen geimpft worden. Bis zum Sommer sollen 60 Prozent der russischen Bevölkerung immunisiert werden. Russland beantragt die Zulassung seines Corona-Impfstoffs Sputnik römisch fünf bei der der Weltgesundheitsorganisation WHO und der Europäischen Arzneimittelbehörde EMA. In Argentinien, Bolivien, Kasachstan, Serbien und Venezuela kommt Sputnik römisch fünf bereits weitflächig zum Einsatz. Großbestellungen haben zudem auch schon Mexiko, Malaysia und Ungarn aufgegeben. Mit „EpiVacCorona“ soll demnächst ein zweiter russischer Impfstoff zur Verfügung stehen. Laut offizieller Statistik haben seit Beginn der Pandemie in Russland mehr als 3,7 Millionen Menschen sich mit dem Coronavirus infiziert. Täglich kommen ca. 17000 Infektionen hinzu. Mehr als 3,2 Millionen gelten inzwischen als genesen (LIPortal Geschichte und Staat letzte Aktualisierung Jänner 2021, abgefragt am 18.02.2021).
In der Woche von 07.09. bis 13.09.2020 hat die Region Rostow in Südrussland immer noch die Tabelle der der mit Corona infizierten Patienten angeführt, er wurden 18.870 Fälle registriert. Die Region von Stawropol, wo 13.663 Menschen am Coronavirus erkannten, nahm den zweiten Platz ein. Die Region Wolgograd mit 13.375 am Coronavirus Infizierten Patienten fand sich an dritter Stelle. Im Krasnodar-Territorium wurden 12.377 Patienten mit der Coronavirus Infektion, in Dagestan 12.008, in Kabardino-Balkarien 6941, in der Region Astrachan 6263, in Karachai-Tscherkessin 5899, in Kalmückien 5315, in Nordossetien 5250, in Inguschetien 4859, in Adygea 3650, und in Tschetschenien 341 registriert. Im Laufe der Woche stieg auch die Zahl der Coronavirus Todesfälle auf 2013. Unter der Woche führte Dagestan immer noch die Statistik an, wo seit Beginn der Pandemie 523 COVID-19 Todesfälle registriert wurden. Es folgt die Region Rostow, wo bisher 400 COVID-19 Todesfälle registriert wurden. Die Region Stawropol liegt mit 268 COVID-19 Todesfällen am dritten Platz der traurigen Statistik. Bis 20:00 Uhr Moskauer Zeit am 13.09.2020 sind im Krasnodar-Territorium 220 Menschen, in der Region Wolgograd 125, in der Astrachan Region 87, in Kabardino-Balkarien 82, in Inguschetien 77, in Nordossetien 68, in Kalmlachki 65, in Tschetschenien 40, in Adygea 30, und in Karachai-Tscherkessin 28 Menschen verstorben (Caucasian Knot 14.09.2020).
Die Zahl der mit Coronavirus infizierten Patienten in Regionen Südrusslands ist bis 27.09.2020 auf 123.834 gestiegen. Auch in der Woche von 21.09. bis 27.09.2020 führte die Region Rostow, in der 21.357 Fälle registriert wurden, die Tabelle der mit Coronavirus infizierten Patienten an. Im Gebiet von Stawropol wurden 15.637 Patienten mit Coronavirus Infektion registriert, in der Region Wolgograd 14.786, im Krasnodar Territorium 13.694, in Dagestan 13.182, in Kabardino-Balkarien 7525, in der Region Astrachan 6955, in Karachai-Tscherkessin 6819, in Kalmückien 6232, in Nordossetien 5715, in Inguschetien 5530, in Adygea 3989 und in Tschetschenien 2413. Im Laufe der Woche stieg auch die Zahl der am Coronavirus Verstorbenen auf 2324. Unter der Woche führte immer noch Dagestan diese traurige Statistik in der Region an. Die Republik Dagestan hat bereits 597 COVID-19 Todesfälle seit Beginn der Pandemie registriert. Gefolgt von der Region Rostow, wo es seit Beginn der Pandemie bereits 486 COVID-19 Todesfälle registriert wurden. Das Stawropol-Territorium mit 310 COVID-19 Todesfällen nimmt den dritten Platz dieser traurigen Statistik der Todesopfer ein. Im Krasnodar-Territorium starben bisher 272 Patienten, bei denen das Coronavirus diagnostiziert wurde, in der Region Wolgograd 141, in der Region Astrachan 105, in Kabardino-Balkarien 91, in Inguschetien 83, in Kalmückien 71, in Nordossetien 69, in Tschetschenien 40, in Adygea 31, und in Karachai-Tscherkessin 28 (Caucasian Knot 28.09.2020).
Am 24.09.2020 begann in Moskau die Impfung medizinischen Personals gegen Covid-19. Mehrere tausend Dosen Impfstoff sind laut Moskaus Bürgermeister Sergej Sobjanin in den zivilen Verkehr gebracht. Diese sind in erster Linie für medizinisches Personal vorgesehen. Die Moskauer Stadtverwaltung begann am 26.09.2020 mit der Aufstockung der Kapazitäten von Krankenhäusern für die Aufnahme von Patienten mit einer Covid-19-Erkrankung. Dies wird begründet mit dem starken Anstieg der Fallzahlen in den vergangenen Wochen. Bis zum 05.10.2020 sollen acht große städtische Krankenhäuser zu Covid-19-Behandlungszentren umgewidmet werden. Auch drei der im Frühjahr errichteten Behelfseinrichtungen werden reaktiviert. Der Moskauer Bürgermeister Sergej Sobjanin kündigt an, ab dem 27.09.2020 die zur Unterstützung älterer Menschen und chronisch Kranker zu Beginn der Coronavirus Pandemie eingeführte Sozialhilfe erneut aufleben zu lassen. Bedürftige Menschen, die aufgrund der Pandemie ihre Wohnungen nicht verlassen können, können sich so kostenlos Lebensmittel, Medikamente und andere Güter des täglichen Bedarfs liefern lassen. Sobjanin hatte Menschen über 65 Jahren und chronisch Kranken am Vortag empfohlen, aufgrund der steigenden Covid-19-Fallzahlen das Haus nur in dringenden Fällen zu verlassen. Der Gouverneur der Oblast Moskau, Andrej Worobjow, unterzeichnet am 26.09.2020 ein Dekret, mit dem er Menschen über 65 Jahren und chronisch Kranken empfiehlt, aufgrund der erneut steigenden Covid-19-Fallzahlen das Haus nur in unbedingt notwendigen Fällen zu verlassen. Außerdem sind Unternehmern aufgefordert, so viele Mitarbeiter wie möglich aus dem Homeoffice arbeiten zu lassen (Universität Bremen 04.10.2020).
Am 27.10.2020 entsendet das russische Gesundheitsministerium Spezialisten in die Oblast Kurgan, um dort ansässige Ärzte beim Kampf gegen das Coronavirus zu unterstützen. Außerdem werden finanzielle Mittel zur Ausrüstung neuer Einrichtungen zur Aufnahme von Covid-19PatientInnen zur Verfügung gestellt. Die Oblast hatte kurz zuvor um Unterstützung durch militärische Fachkräfte gebeten. Am 28.10.2020 gibt die Leiterin der Moskauer Abteilung der russischen Verbraucherschutzbehörde „Rospotrebnadsor“, Elena Andrejewna, bekannt, dass die Covid-19-Zuwachszahlen sich in Moskau zurzeit wieder stabilisiert hätten und ab sofort in der gesamten Russischen Föderation die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Maske auf öffentlichen Plätzen und in öffentlichen Verkehrsmitteln gilt. Der Moskauer Bürgermeister verlängert das Dekret, mit dem Firmen verpflichtet werden, mindestens 30 Prozent ihrer Mitarbeitenden bis Ende November ins Homeoffice zu schicken. Außerdem wird der Aufruf zur freiwilligen Selbstisolation von Menschen über 65 Jahren und chronisch Kranken bis Ende November verlängert. Zusätzlich kündigte Sobjanin an, den seit Mitte Oktober geltenden Heimunterricht von Schülern der Klassenstufen sechs bis elf bis zum 08.11.2020 zu verlängern. Am 31.10.2020 gibt der Gouverneur der Oblast Moskau, Andrej Worobjow, bekannt, dass ab dem 02.11.2020 erneut Kontaktbeschränkungen für Menschen über 65 Jahren und chronisch Kranke gelten werden. Betroffenen Personen sind dann nur noch Einkäufe und Spaziergänge erlaubt. Diese Regelung ist eine der Maßnahmen zur Eindämmung des Coronavirus. Sie gilt zunächst bis zum 15.11.2020. Die Zahl der offiziell bestätigten Covid-19-Infektionen ist am 01.11.2020 in Russland innerhalb der vergangenen 24 Stunden um 18.665 auf insgesamt 1.636.781 angestiegen. Offiziell gibt es 28.235 Todesfälle. Den höchsten Zuwachs verzeichnet Moskau mit 5.261 neuen Fällen innerhalb von 24 Stunden (Universität Bremen 07.11.2020).
In der vergangenen Woche war die Region Rostow im Süden Russlands, in der bis dahin 58.315 Infektionsfälle registriert wurden, immer noch führend bei der Zahl der mit dem Coronavirus infizierten Patienten innerhalb der Russischen Föderation. Es folgt die Region Wolgograd mit 39.871 COVID-19 Patienten. Im Stawropol Territorium wurde bei 39.186 Menschen die Coronavirus Infektion diagnostiziert, im Krasnodar-Territorium waren es 30.967, in Dagestan 26.156, die der Region Astrachan 21.955, in Kabardino-Balkarien 17.495, in Karachai-Tscherkessin 16.536, im Kalmykien 16.330, Nordossetien 13.425, Inguschetien 13.300, Adygea 12.278 und Tschetschenien 10.175. In der vergangenen Woche verzeichnete die Region Rostow die höchste Zahl von COVID-19 Todesopfern 2334. Im Krasnodar Gebiet starben 1200 Patienten an der Coronavirus Infektion, in Dagestan 1185, im Stavropol Territorium 848, in der Region Wolgograd 540, in der Region Astrachan 459, in Kabardino Balkarien 294, in Kalmykien 225, in Inguschetien 153, in Adygea 106, in Nordossetien 105, in Tschetschenien 101 und Karachai-Tscherkessin 45 (Caucasian Knot 18.01.2021).
Die Zahl der offiziell bestätigten COVID-19 Infektionen betrug in Summe bis zum 21.01.2021 in der Russischen Föderation 3.616.680 bzw. lag die Anzahl der täglichen Neuinfektionen an diesem Tag bei 21.544. Offiziell gab es bis zum 21.01.2021 insgesamt 66.810 Todesfälle bzw. 596 am 21.01.2021 (Universität Bremen 21.01.2021). Bis zum 08.02.2021 gab es insgesamt 3.939.162 COVID-19 Infektionen in der Russischen Föderation und die Zahl der täglichen Neuinfektionen sankt an diesem Tag auf 15.701. Offiziell gab es bis zum 08.02.2021 insgesamt 75.828 Todesfälle bzw. starben am 08.02.2021 398 Personen (Universität Bremen 08.02.2021).
Notfallbehandlungen in staatlichen Kliniken sind laut Gesetz grundsätzlich kostenlos, die staatlichen Kliniken entsprechen jedoch in der Ausstattung oft nicht dem deutschen Standard. In Moskau, St. Petersburg und einigen anderen Großstädten gibt es einige, meist private Krankenhäuser, die hinsichtlich der Unterbringung und der technischen und fachlichen Ausstattung auch höheren Ansprüchen gerecht werden. In aller Regel sind in medizinischen Versorgungseinrichtungen Russischkenntnisse notwendig. Hilfe kann über die Notfall-Telefonnummer 03 gerufen werden. Die Apotheken in den großen Städten haben ein gutes Sortiment, wichtige Standardmedikamente sind vorhanden (LIPortal Alltag letzte Aktualisierung Jänner 2021, abgefragt am 18.02.2021).
Die medizinische Versorgung insbesondere außerhalb der großen Städte ist mit der medizinischen Versorgung in Mitteleuropa nicht zu vergleichen. In aller Regel sind in medizinischen Versorgungseinrichtungen Kenntnisse der Landessprache notwendig. In Moskau, St. Petersburg und anderen Großstädten gibt es einige meist private Krankenhäuser, die hinsichtlich der Unterbringung und der technischen und fachlichen Ausstattung auch höheren Ansprüchen gerecht werden. Notfallbehandlungen in staatlichen Kliniken sind laut Gesetz grundsätzlich kostenlos, die staatlichen Kliniken entsprechen aber in Ausstattung und Kenntnisstand oft nicht dem deutschen Standard. Hilfe kann über die Notfall-Telefonnummer 03 (vom Mobiltelefon: 112) gerufen werden (AA Reise- und Sicherheitshinweise Stand 18.02.2021).
Medizinische Versorgung wird von staatlichen und privaten Einrichtungen zu Verfügung gestellt. Staatsbürger haben im Rahmen der staatlich finanzierten, obligatorischen Krankenversicherung (OMS) Zugang zu einer kostenlosen medizinischen Versorgung (IOM 2018; ÖB Moskau 12.2019). Jede/r russische Staatsbürger/in, egal ob er einer Arbeit nachgeht oder nicht, ist von der Pflichtversicherung erfasst (ÖB Moskau 12.2019). Dies gilt somit auch für Rückkehrer, daher kann jeder russische Staatsbürger bei Vorlage eines Passes oder einer Geburtsurkunde (für Kinder bis 14) eine OMS-Karte erhalten (IOM 2018; ÖB Moskau 12.2019). Diese müssen bei der nächstliegenden Krankenversicherung eingereicht werden. An staatlichen wie auch an privaten Kliniken sind medizinische Dienstleistungen verfügbar, für die man direkt bezahlen kann (im Rahmen der freiwilligen Krankenversicherung – Voluntary Medical Insurance DMS) (IOM 2018). Durch die Zusatzversicherung sind einige gebührenpflichtige Leistungen in einigen staatlichen Krankenhäusern abgedeckt (ÖB Moskau 12.2019).
Die medizinische Versorgung in Russland ist auf einfachem Niveau und nicht überall ausreichend. In den letzten 5 Jahren ist die Zahl der Krankenhäuser um 50% und die der Ärztezentren um 13% gesunken. Besonders schlecht ist die Situation auf dem Land. Nicht einmal 33% der Ortschaften haben direkten Zugang zu medizinischer Versorgung. Das Wissen und die technischen Möglichkeiten für anspruchsvollere Behandlungen sind meistens nur in den Großstädten wie Moskau und St. Petersburg vorhanden. Das Hauptproblem ist weniger die fehlende technische Ausstattung als vielmehr ein gravierender Ärztemangel und eine unzureichende Aus- und Fortbildung. Hinzu kommt, dass die Gesundheitsversorgung zu stark auf klinische Behandlung ausgerichtet ist und gleichzeitig Allgemeinmediziner und Chirurgen fehlen. Das Problem wurde vom Staat erkannt. Die Zahl der Ärzte ist 2016 leicht gestiegen. Dank großangelegter Prophylaxe-Programme hat sich die Zahl der Vorsorgeuntersuchungen vervierfacht. Die strukturelle Unterfinanzierung des Gesundheitssystems und Missmanagement führen jedoch weiterhin dazu, dass die vom Staat vorgegebene Wartezeiten auf eine Behandlung (Wartezeit auf einen Termin beim Hausarzt zwei Tage, beim Facharzt 14 Tage) um das Doppelte bis 25-fache überschritten werden. Die Notfallversorgung über die „Schnelle Hilfe“ (erreichbar über Erste-Hilfe-Ruf 03 und allgemeine Notrufnummer 112) ist grundsätzlich gewährleistet, allerdings wird die behördlich vorgegebene Zeit auch in diesem Bereich bis zum Eintreffen beim Patienten oft erheblich überschritten. Die sogenannten Notfall-Krankenhäuser bieten einen medizinischen Grundstandard. Russische Bürger haben ein Recht auf kostenfreie medizinische Grundversorgung, doch in der Praxis werden nahezu alle Gesundheitsdienstleistungen erst nach verdeckter privater Zuzahlung erbracht. Die Versorgung mit Medikamenten ist zumindest in den Großstädten gewährleistet, aber nicht kostenfrei. Die Palliativmedizin muss erheblich ausgebaut werden, es fehlen vor allem stark wirkende Schmerzmedikamente. Im Zuge der Lokalisierungspolitik der Russischen Föderation sinkt der Anteil an hochwertigen ausländischen Medikamenten. Es wurde über Fälle von Medikamenten ohne oder mit schädlichen Wirkstoffen berichtet. Im starken Kontrast zum Erleben der Bevölkerung sieht die Regierung ihre Reformen im Gesundheitswesen pauschal als Erfolg und führt als Beleg die gestiegene Lebenserwartung an (AA 21.05.2018).
Personen haben das Recht auf freie Wahl der medizinischen Anstalt und des Arztes, allerdings mit Einschränkungen. Für einfache medizinische Hilfe, die in der Regel in Polikliniken erwiesen wird, haben Personen das Recht, die medizinische Anstalt nicht öfter als einmal pro Jahr, unter anderem nach dem territorialen Prinzip (d.h. am Wohn-, Arbeits- oder Ausbildungsort), zu wechseln. Davon ausgenommen ist ein Wechsel im Falle einer Änderung des Wohn- oder Aufenthaltsortes. Das bedeutet aber auch, dass die Inanspruchnahme einer medizinischen Standardleistung (gilt nicht für Notfälle) in einem anderen als dem „zuständigen“ Krankenhaus, bzw. bei einem anderen als dem „zuständigen“ Arzt, kostenpflichtig ist. In der ausgewählten Einrichtung können Personen ihren Allgemein- bzw. Kinderarzt nicht öfter als einmal pro Jahr wechseln. Falls eine geplante spezialisierte medizinische Behandlung im Krankenhaus nötig wird, erfolgt die Auswahl der medizinischen Anstalt durch den Patienten gemäß der Empfehlung des betreuenden Arztes oder selbstständig, falls mehrere medizinische Anstalten zur Auswahl stehen. Abgesehen von den obenstehenden Ausnahmen sind Selbstbehalte nicht vorgesehen (ÖB Moskau 12.2019).
Durch sexuelle Kontakte, bei Drogengebrauch (unsaubere Spritzen oder Kanülen) und Bluttransfusionen besteht grundsätzlich ein hohes Risiko für HIV/AIDS (AA Reise- und Sicherheitshinweise Stand 18.02.2021).
Das Recht auf kostenlose medizinische Grundversorgung für alle Bürger ist in der Verfassung verankert. Russland weist zwar im internationalen Vergleich eine vergleichsweise hohe Anzahl der Ärzte und der Krankenhäuser pro Kopf der Bevölkerung auf, das noch aus der Sowjetzeit stammende Gesundheitssystem bleibt aber ineffektiv. Das Gesundheitswesen wurde vom wirtschaftlichen Niedergang der 1990er Jahre in Russland stark getroffen. Schlechter Zustand der medizinischen Einrichtungen, Medikamentenmangel und ungenügende Finanzierung bilden die Hauptprobleme des Gesundheitswesens. Trotz der schrittweisen Anhebung der Honorare sind die Einkommen der Ärzte und des medizinischen Personals noch immer niedrig. Dies hat zu einem System der faktischen Zuzahlung durch die Patienten geführt, obwohl ärztliche Behandlung eigentlich kostenfrei ist. Dies hat zu einem System der faktischen Zuzahlung durch die Patienten geführt, obwohl ärztliche Behandlung eigentlich kostenfrei ist. Die niedrige Lebenserwartung (Männer 65 Jahre, Frauen 76 Jahre), die vor allem den männlichen Teil der Bevölkerung betrifft, wird durch die relativ hohe Sterblichkeit infolge der ungesunden Lebensweise, mit Alkoholvergiftungen und Tabakrauchen, und durch Verkehrsunfälle und Suizid verursacht. Als häufigste Todesursache gelten mit 56,7% diverse Herzkrankheiten, sehr häufig sind auch Krebserkrankungen. Infektionskrankheiten wie Tuberkulose und insbesondere HIV/AIDS breiten sich weiter aus. Davon besonders betroffen sind Drogensüchtige und Gefängnisinsassen. Das Gesundheitswesen wird im Rahmen der „Nationalen Projekte“, die aus Rohstoffeinnahmen finanziert werden, modernisiert. So wurden landesweit sieben föderale Zentren mit medizinischer Spitzentechnologie und zwölf Perinatalzentren errichtet, Transport und Versorgung von Unfallopfern verbessert sowie Präventions- und Unterstützungsprogramme für Mütter und Kinder entwickelt. Schrittweise werden die Gehälter für das medizinische Personal angehoben sowie staatliche Mittel in die Modernisierung bestehender Kliniken investiert. Seit 2002 ist die Lebenserwartung in Russland stetig gestiegen. Das nationale Projekt „Gesundheitsfürsorge“ sieht vor, dass bis Ende 2024 die Lebenserwartung der russischen Bevölkerung weiter auf 78 Jahre steigt. Die Sterberate bei Herz-Kreislauf-Erkrankungen soll um ein Drittel und die Krebserkrankungen um 10 Prozent sinken. Um diese Ziele zu erreichen, fließen bis 2024 etwa 17 Milliarden Euro in den Ausbau und die Modernisierung des Gesundheitswesens, zusätzlich zu den Gesundheitsausgaben von etwa 40 Milliarden Euro pro Jahr (LIPortal Gesellschaft letzte Aktualisierung Jänner 2021, abgefragt am 18.02.2021).
Die Versorgung mit Medikamenten ist grundsätzlich bei stationärer Behandlung sowie bei Notfallbehandlungen kostenlos. Es wird aber berichtet, dass in der Praxis die Bezahlung von Schmiergeld zur Durchführung medizinischer Untersuchungen und Behandlungen teilweise erwartet wird. Staatenlose, die dauerhaft in Russland leben, sind bezüglich ihres Rechts auf medizinische Hilfe russischen Staatsbürgern gleichgestellt. Bei Anmeldung in der Klinik muss die Krankenversicherungskarte (oder die Polizze) vorgelegt werden, womit der Zugang zur medizinischen Versorgung auf dem Gebiet der Russischen Föderation gewährleistet ist (ÖB Moskau 12.2019).
(Universität Bremen, Forschungsstelle Osteuropa, Russland Analysen, Nr. 397, 08.02.2021, https://www.laender-analysen.de/russland-analysen/397/RusslandAnalysen397.pdf
HRW, Human Rights Watch, World Report 2021, Russia, 13.01.2021, https://www.hrw.org/world-report/2021/country-chapters/russia
Universität Bremen, Forschungsstelle Osteuropa, Russland Analysen, Nr. 396, 21.01.2021, https://www.laender-analysen.de/russland-analysen/396/RusslandAnalysen396.pdf
LIPortal, Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (GIZ), Russland, Alltag, letzte Aktualisierung Jänner 2021, abgefragt am 18.02.2021, https://www.liportal.de/russland/alltag/
Universität Bremen, Forschungsstelle Osteuropa, Russland Analysen, Nr. 393, 07.11.2020, https://www.laender-analysen.de/russland-analysen/393/RusslandAnalysen393.pdf
Caucasian Knot, Überblick über Ereignisse von 21.09. bis 27.09.2020 im Nordkaukasus, 28.09.2020, http://www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/52268/
LIPortal, Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (GIZ), Russland, Geschichte und Staat, letzte Aktualisierung Jänner 2021, abgefragt am 18.02.2021, https://www.liportal.de/russland/geschichte-staat
IOM, International Organisation of Migration, Länderinformationsblatt Russische Föderation, 2018, https://milo.bamf.de/milop/livelink.exe/fetch/2000/702450/698578/704870/698619/18364377/Russland_%2D_Country_Fact_Sheet_2018%2C_deutsch.pdf?nodeid=20101366&vernum=-2,
Caucasian Knot, Überblick über Ereignisse von 07.09. bis 13.09.2020 im Nordkaukasus, 14.09.2020, http://www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/52126/
ÖB, Österreichische Botschaft Moskau, Asylländerbericht Dezember 2019, https://www.ecoi.net/en/file/local/2025975/RUSS_ÖB_Bericht_2019_12.pdf
Universität Bremen, Forschungsstelle Osteuropa, Russland Analysen, Nr. 391, 04.10.2020, https://www.laender-analysen.de/russland-analysen/391/RusslandAnalysen391.pdf
AA, Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, Stand Dezember 2018, 13.02.2019, https://www.ecoi.net
BMEIA, Bundesministerium Europäische und internationale Angelegenheiten, Reiseinformation Russische Föderation, unverändert gültig seit 09.02.2021, Stand 18.02.2021, https://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/russische-foederation
Caucasian Knot, Nordkaukasus, 18.01.2021, https://www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/53412/
LIPortal, Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (GIZ), Russland, Gesellschaft, letzte Aktualisierung Jänner 2021, abgefragt am 18.02.2021, https://www.liportal.de/russland/gesellschaft
AA, Auswärtiges Amt, Russische Föderation, Reise- und Sicherheitshinweise, unverändert gültig seit 15.02.2021, Stand 18.02.2021, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/russischefoederation-node/russischefoederationsicherheit/201536)
Medizinische Versorgung in Tschetschenien
Wie jedes Subjekt der Russischen Föderation hat auch Tschetschenien eine eigene öffentliche Gesundheitsverwaltung, die die regionalen Gesundheitseinrichtungen wie z.B. regionale Spitäler (spezialisierte und zentrale), Tageseinrichtungen, diagnostische Zentren und spezialisierte Notfalleinrichtungen leitet. Das Krankenversicherungssystem wird vom territorialen verpflichtenden Gesundheitsfonds geführt. Schon 2013 wurde eine dreistufige Roadmap eingeführt, mit dem Ziel, die Verfügbarkeit und Qualität des tschetschenischen Gesundheitssystems zu erhöhen. In der ersten Stufe wird die primäre Gesundheitsversorgung – inklusive Notfall- und spezialisierte Gesundheitsversorgung zur Verfügung gestellt. In der zweiten Stufe wird multidisziplinäre spezialisierte Gesundheitsversorgung und in der dritten Stufe die spezialisierte Gesundheitsversorgung zur Verfügung gestellt (BDA CFS 31.03.2015). Es sind somit in Tschetschenien sowohl primäre als auch spezialisierte Gesundheitseinrichtungen verfügbar. Die Krankenhäuser sind in einem besseren Zustand als in den Nachbarrepubliken, da viele erst vor kurzem erbaut worden sind (DIS 01.2015).
Bestimmte Medikamente werden kostenfrei zur Verfügung gestellt, z.B. Medikamente gegen Krebs und Diabetes. Auch gibt es bestimmte Personengruppen, die bestimmte Medikamente kostenfrei erhalten. Dazu gehören Kinder unter drei Jahren, Kriegsveteranen, schwangere Frauen und Onkologie- und HIV-Patienten. Verschriebene Medikamente werden in staatlich lizensierten Apotheken kostenfrei gegen Vorlage des Rezeptes abgegeben (DIS 01.2015). Weitere Krankheiten, für die Medikamente kostenlos weitergegeben werden (innerhalb der obligatorischen Krankenversicherung):
- infektiöse und parasitäre Krankheiten
- Tumore
- endokrine, Ernährungs- und Stoffwechselkrankheiten
- Krankheiten des Nervensystems
- Krankheiten des Blutes und der blutbildenden Organe sowie bestimmte Störungen mit Beteiligung des Immunsystems
- Krankheiten des Auges und der Augenanhangsgebilde
- Krankheiten des Ohres und des Warzenfortsatzes
- Krankheiten des Kreislaufsystems
- Krankheiten des Atmungssystems
- Krankheiten des Verdauungssystems
- Krankheiten des Urogenitalsystems
- Schwangerschaft, Geburt, Abort und Wochenbett
- Krankheiten der Haut und der Unterhaut
- Krankheiten des Muskel-Skelett-Systems und des Bindegewebes
- Verletzungen, Vergiftungen und bestimmte andere Folgen äußerer Ursachen
- Geburtsfehler und Chromosomenfehler
- bestimmte Zustände, die ihren Ursprung in der Perinatalperiode haben
- Symptome und abnorme klinische und Laborbefunde, die nicht in der Kategorie der Internationalen Klassifikation von Krankheiten gelistet sind (BDA CFS 31.03.2015).
Die obligatorische Krankenversicherung deckt unter anderem auch klinische Untersuchungen von bestimmten Personengruppen wie Minderjährige, Studenten, Arbeiter usw. und medizinische Rehabilitation in Gesundheitseinrichtungen. Weiters werden zusätzliche Gebühren von Allgemeinmedizinern und Kinderärzten, Familienärzten, Krankenschwestern und Notfallmedizinern finanziert. Peritoneal- und Hämodialyse werden auch unterstützt (nach vorgegebenen Raten), einschließlich der Beschaffung von Materialien und Medikamenten. Die obligatorische Krankenversicherung in Tschetschenien ist von der föderalen obligatorischen Krankenversicherung subventioniert (BDA CFS 31.03.2015). Trotzdem muss angemerkt werden, dass auch hier aufgrund der niedrigen Löhne der Ärzte das System der Zuzahlung durch die Patienten existiert (BDA CFS 31.03.2015, LIPortal Gesellschaft letzte Aktualisierung Jänner 2021, abgefragt am 18.02.2021, AA 13.02.2019). Trotzdem gibt es medizinische Einrichtungen, wo die Versorgung kostenfrei bereitgestellt wird, beispielsweise im Distrikt von Gudermes (von hier stammt Ramzan Kadyrow). In kleinen Dörfern sind die ärztlichen Leistungen auch günstiger (BDA CFS 31.03.2015). In Tschetschenien gibt es nur einige private Gesundheitseinrichtungen, die normalerweise mit Spezialisten arbeiten, die aus den Nachbarregionen eingeladen werden. Die Preise sind hier um einiges teurer als in öffentlichen Institutionen aufgrund von komfortableren Aufenthalt, besser qualifizierten Spezialisten und modernerer medizinischer Ausstattung (BDA CFS 31.03.2015).
Wenn eine Behandlung in einer Region nicht verfügbar ist, gibt es die Möglichkeit, dass der Patient in eine andere Region, wo die Behandlung verfügbar ist, überwiesen wird (BDA CFS 31.03.2015).
In der Woche 07.09. bis 13.09.2020 wurden in Tschetschenien 341 Fälle von COVID-19 Infektionen registriert. Im Laufe dieser Woche wurde festgestellt, dass seit Beginn der Pandemie in Tschetschenien 40 Menschen daran verstorben sind (Caucasian Knot 14.09.2020).
In Tschetschenien wurden in der Woche 21.09. bis 27.09.2020 2413 Patienten mit Coronavirus Infektion registriert. Seit Beginn der Pandemie starben in Tschetschenien 40 Menschen an den Folgen von COVID-19 (Caucasian Knot 28.09.2020).
In den vergangenen 24 Stunden gab im gesamten Nordkaukasus 745 Covid-19-Infektionen. Tschetschenien, das davor den geringsten Anstieg verzeichnet hatte, rückte mit 91 Personen auf den dritten Platz vor. Davor wurden am 27.10.2020 in Tschetschenien zehn neue Fälle von Covid-19 gemeldet, am 01.11.2020 dreizehn, am 07.11.2020 29, am 15.11.2020 54 neue Fälle und am 20.11.2020 69. Die Gesamtzahl im Nordkaukasus liegt bei 90.963, angeführt vom Stawropol-Territorium mit 26.579, in Tschetschenien wurden bis dahin 3.854 Fälle registriert (Caucasian Knot 26.11.2020).
Bis zur vergangenen Woche wurden in Tschetschenien 10.175 mit COVID-19 registriert und 101 Tote (Caucasian Knot 18.01.2021).
(Caucasian Knot, Überblick über Ereignisse von 07.09. bis 13.09.2020 im Nordkaukasus, 14.09.2020, http://www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/52126/
Caucasian Knot, Nordkaukasus, 18.01.2021, https://www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/53412/
BDA, Belgium Desk on Accessibility, Accessibility of healthcare Chechnya, Country Fact Sheet via MedCOI, 31.03.2015
AA, Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, Stand Dezember 2018, 13.02.2019, https://www.ecoi.net
DIS, Danish Immigration Service Security and human rights in Chechnya and the situation of Chechens in the Russian Federation – residence registration, racism and false accusations 01.2015; Report from the Danish Immigration Service’s fact finding mission to Moscow, Grozny and Volgograd, the Russian Federation; From 23 April to 13 May 2014 and Paris, France 3 June 2014, http://www.ecoi.net/file_upload/90_1423480989_2015-01-dis-chechnya-fact-finding-mission-report.pdf
Caucasian Knot, Überblick über Ereignisse von 21.09. bis 27.09.2020 im Nordkaukasus, 28.09.2020, http://www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/52268/
Caucasian Knot, Fälle von Covid-19 im Nordkaukasus, 26.11.2020, http://www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/52893/
LIPortal, Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (GIZ), Russland, Gesellschaft, letzte Aktualisierung Jänner 2021, abgefragt am 18.02.2021, https://www.liportal.de/russland/gesellschaft)
Gesundheitseinrichtungen, die die ländlichen Gebiete Tschetscheniens abdecken sind: "Achkhoy-Martan RCH” (regional central hospital), "Vedenskaya RCH", "Grozny RCH", "Staro-Yurt RH” (regional hospital), "Gudermessky RCH", "Itum-Kalynskaya RCH", "Kurchaloevskaja RCH", "Nadterechnaye RCH", "Znamenskaya RH", "Goragorsky RH", "Naurskaya RCH", "Nozhai-Yurt RCH", "Sunzhensk RCH", Urus-Martan RCH", "Sharoy RH", "Shatoïski RCH", "Shali RCH", "Chiri-Yurt RCH", "Shelkovskaya RCH", "Argun municipal hospital N° 1" und "Gvardeyskaya RH" (BDA CFS 31.03.2015).
Gesundheitseinrichtungen, die alle Gebiete Tschetscheniens abdecken, sind:
“The Republican hospital of emergency care" (former Regional Central Clinic No. 9), "Republican Centre of prevention and fight against AIDS", "The National Centre of the Mother and Infant Aymani Kadyrova", "Republican Oncological Dispensary", "Republican Centre of blood transfusion", "National Centre for medical and psychological rehabilitation of children", "The Republican Hospital", "Republican Psychiatric Hospital", "National Drug Dispensary", "The Republican Hospital of War Veterans", "Republican TB Dispensary", "Clinic of pedodontics", "National Centre for Preventive Medicine", "Republican Centre for Infectious Diseases", "Republican Endocrinology Dispensary", "National Centre of purulent-septic surgery", "The Republican dental clinic", "Republican Dispensary of skin and venereal diseases", "Republican Association for medical diagnostics and rehabilitation", "Psychiatric Hospital ‘Samashki’, "Psychiatric Hospital ‘Darbanhi’", "Regional Paediatric Clinic", "National Centre for Emergency Medicine", "The Republican Scientific Medical Centre", "Republican Office for forensic examination", "National Rehabilitation Centre", "Medical Centre of Research and Information", "National Centre for Family Planning", "Medical Commission for driving licenses" und "National Paediatric Sanatorium ‘Chishki’" (BDA CFS 31.03.2015).
Städtische Gesundheitseinrichtungen in Grosny sind:
"Clinical Hospital N° 1 Grozny", "Clinical Hospital for children N° 2 Grozny", "Clinical Hospital N° 3 Grozny", "Clinical Hospital N° 4 Grozny", "Hospital N° 5 Grozny", "Hospital N° 6 Grozny", "Hospital N° 7 Grozny", "Clinical Hospital N° 10 in Grozny", "Maternity N° 2 in Grozny", "Polyclinic N° 1 in Grozny", "Polyclinic N° 2 in Grozny", "Polyclinic N° 3 in Grozny", "Polyclinic N° 4 in Grozny", "Polyclinic N° 5 in Grozny", "Polyclinic N° 6 in Grozny", "Polyclinic N° 7 in Grozny", "Polyclinic N° 8 in Grozny", "Paediatric polyclinic N° 1", "Paediatric polyclinic N° 3 in Grozny", "Paediatric polyclinic N° 4 in Grozny", "Paediatric polyclinic N° 5", "Dental complex in Grozny", "Dental Clinic N° 1 in Grozny", "Paediatric Psycho-Neurological Centre", "Dental Clinic N° 2 in Grozny" und "Paediatric Dental Clinic of Grozny" (BDA CFS 31.03.2015).
(BDA, Belgium Desk on Accessibility, Accessibility of healthcare Chechnya, Country Fact Sheet via MedCOI, 31.03.2015)
Rückkehr
Die Rückübernahme russischer Staatsangehöriger aus Österreich nach Russland erfolgt in der Regel im Rahmen des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Russischen Föderation über die Rückübernahme. Der Rückübernahme geht, wenn die betroffene Person in Österreich über kein gültiges Reisedokument verfügt, ein Identifizierungsverfahren durch die russischen Behörden voraus. Wird dem Rücknahmeersuchen stattgegeben, wird für diese Person von der Russischen Botschaft in Wien ein Heimreisezertifikat ausgestellt. Wenn die zu übernehmende Person im Besitz eines gültigen Reisedokuments ist, muss kein Rücknahmeersuchen gestellt werden. Bei Ankunft in der Russischen Föderation mussten sich bislang alle Rückkehrer beim Föderalen Migrationsdienst (FMS) ihres beabsichtigten Wohnortes registrieren. Dies gilt generell für alle russische Staatsangehörige, wenn sie innerhalb von Russland ihren Wohnort wechseln. 2016 wurde der FMS allerdings aufgelöst und die entsprechenden Kompetenzen in das Innenministerium verlagert. Die Zusammenarbeit zwischen föderalen und regionalen Behörden bei der innerstaatlichen Migration scheint verbesserungsfähig. Bei der Rückübernahme eines russischen Staatsangehörigen, nach dem in der Russischen Föderation eine Fahndung läuft, wird die ausschreibende Stelle über die Überstellung informiert und diese Person kann, falls ein Haftbefehl aufrecht ist, in Untersuchungshaft genommen werden (ÖB Moskau 12.2019).
Dem Auswärtigen Amt sind keine Fälle bekannt, in denen russische Staatsangehörige bei ihrer Rückkehr nach Russland allein deshalb staatlich verfolgt wurden, weil sie zuvor im Ausland einen Asylantrag gestellt hatten. Der Kontrolldruck gegenüber kaukasisch aussehenden Personen ist aus Angst vor Terroranschlägen und anderen extremistischen Straftaten erheblich. Russische Menschenrechtsorganisationen berichten von häufig willkürlichem Vorgehen der Miliz gegen Kaukasier allein wegen ihrer ethnischen Zugehörigkeit. Kaukasisch aussehende Personen stünden unter einer Art Generalverdacht. Personenkontrollen und Hausdurchsuchungen (häufig ohne Durchsuchungsbefehle) finden weiterhin statt (AA 13.02.2019).
Zur allgemeinen Situation von Rückkehrern, insbesondere im Nordkaukasus, kann festgestellt werden, dass sie vor allem vor wirtschaftlichen und sozialen Herausforderungen stehen. Dies betrifft etwa bürokratische Schwierigkeiten bei der Beschaffung von Dokumenten, die oft nur mit Hilfe von Schmiergeldzahlungen überwunden werden können. Die wirtschaftlichen und sozialen Herausforderungen betreffen weite Teile der russischen Bevölkerung und können somit nicht als spezifisches Problem von Rückkehrern bezeichnet werden. Besondere Herausforderungen ergeben sich für Frauen aus dem Nordkaukasus, zu deren Bewältigung von Problemen zivilgesellschaftliche Initiativen unterstützend tätig sind. Eine allgemeine Aussage über die Gefährdungslage von Rückkehrern in Bezug auf mögliche politische Verfolgung durch die russischen bzw. die nordkaukasischen Behörden kann nicht getroffen werden, da dies stark vom Einzelfall abhängt. Im Normalfall sind Rückkehrer aber nicht immer mit Diskriminierung seitens der Behörden konfrontiert. Es besteht keine allgemeine Gefährdung für die körperliche Unversehrtheit von Rückkehrern in den Nordkaukasus. Vereinzelt gibt es Fälle von Tschetschenen, die im Ausland einen negativen Asylbescheid erhalten haben, in ihre Heimat zurückgekehrt sind und nach ihrer Ankunft unrechtmäßig verfolgt worden sind. Das unabhängige Informationsportal Caucasian Knot schreibt in einem Bericht vom April 2016 von einigen wenigen Fällen, in denen Tschetschenen, denen im Ausland kein Asyl gewährt worden ist, nach ihrer Abschiebung drangsaliert worden wären (ÖB Moskau 12.2019). Nach einer aktuellen Auskunft eines Experten für den Kaukasus ist allein die Tatsache, dass im Ausland ein Asylantrag gestellt wurde noch nicht mit Schwierigkeiten bei der Rückkehr verbunden (ÖB Moskau 12.2019, vgl. AA 13.02.2019). Eine erhöhte Gefährdung kann sich nach einem Asylantrag im Ausland bei Rückkehr nach Tschetschenien aber für jene ergeben, die schon vor der Ausreise Probleme mit den Sicherheitskräften hatten (ÖB Moskau 12.2019).Zur allgemeinen Situation von Rückkehrern, insbesondere im Nordkaukasus, kann festgestellt werden, dass sie vor allem vor wirtschaftlichen und sozialen Herausforderungen stehen. Dies betrifft etwa bürokratische Schwierigkeiten bei der Beschaffung von Dokumenten, die oft nur mit Hilfe von Schmiergeldzahlungen überwunden werden können. Die wirtschaftlichen und sozialen Herausforderungen betreffen weite Teile der russischen Bevölkerung und können somit nicht als spezifisches Problem von Rückkehrern bezeichnet werden. Besondere Herausforderungen ergeben sich für Frauen aus dem Nordkaukasus, zu deren Bewältigung von Problemen zivilgesellschaftliche Initiativen unterstützend tätig sind. Eine allgemeine Aussage über die Gefährdungslage von Rückkehrern in Bezug auf mögliche politische Verfolgung durch die russischen bzw. die nordkaukasischen Behörden kann nicht getroffen werden, da dies stark vom Einzelfall abhängt. Im Normalfall sind Rückkehrer aber nicht immer mit Diskriminierung seitens der Behörden konfrontiert. Es besteht keine allgemeine Gefährdung für die körperliche Unversehrtheit von Rückkehrern in den Nordkaukasus. Vereinzelt gibt es Fälle von Tschetschenen, die im Ausland einen negativen Asylbescheid erhalten haben, in ihre Heimat zurückgekehrt sind und nach ihrer Ankunft unrechtmäßig verfolgt worden sind. Das unabhängige Informationsportal Caucasian Knot schreibt in einem Bericht vom April 2016 von einigen wenigen Fällen, in denen Tschetschenen, denen im Ausland kein Asyl gewährt worden ist, nach ihrer Abschiebung drangsaliert worden wären (ÖB Moskau 12.2019). Nach einer aktuellen Auskunft eines Experten für den Kaukasus ist allein die Tatsache, dass im Ausland ein Asylantrag gestellt wurde noch nicht mit Schwierigkeiten bei der Rückkehr verbunden (ÖB Moskau 12.2019, vergleiche AA 13.02.2019). Eine erhöhte Gefährdung kann sich nach einem Asylantrag im Ausland bei Rückkehr nach Tschetschenien aber für jene ergeben, die schon vor der Ausreise Probleme mit den Sicherheitskräften hatten (ÖB Moskau 12.2019).
Rückkehrende werden grundsätzlich nicht als eigene Kategorie oder schutzbedürftige Gruppe aufgefasst. Folglich gibt es keine individuelle Unterstützung durch den russischen Staat. Rückkehrende haben aber wie alle anderen russischen Staatsbürger Anspruch auf Teilhabe am Sozialversicherungs-, Wohlfahrts- und Rentensystem, solange sie die jeweiligen Bedingungen erfüllen. Es gibt auch finanzielle und administrative Unterstützung bei Existenzgründungen. Beispielsweise können Mikrokredite für Kleinunternehmen bei Banken beantragt werden. Einige Regionen bieten über ein Auswahlverfahren spezielle Zuschüsse zur Förderung von Unternehmensgründungen an (IOM 2018).
Neben der allgemeinen Unterstützung bei der freiwilligen Rückkehr haben Rückkehrer die Möglichkeit, eines der vom österreichischen Innenministerium unterstützten Reintegrationsprogramme in ihrem Heimatland in Anspruch zu nehmen. Diese freiwilligen Rückkehrer erhalten eine umfassende Beratung und eine Reintegrationsleistung vor Ort (besteht im Wesentlichen aus einer Sachleistung), welche eine erneute Existenzgrundlage im Herkunftsland ermöglichen und somit eine Nachhaltigkeit der Rückkehr fördern soll (ÖB Moskau 12.2019).
Unbegleitete Minderjährige
Zurückkehrende unbegleitete Minderjährige können in einem Kinderheim untergebracht werden, wenn sich keine Verwandten zur Aufnahme bereit erklären. Die Zuständigkeit liegt bei den Behörden des registrierten Wohnortes des Minderjährigen (AA 13.02.2019).
(IOM, International Organisation of Migration, Länderinformationsblatt Russische Föderation, 2018, https://milo.bamf.de/milop/livelink.exe/fetch/2000/702450/698578/704870/698619/18364377/Russland_%2D_Country_Fact_Sheet_2018%2C_deutsch.pdf?nodeid=20101366&vernum=-2
AA, Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, Stand Dezember 2018, 13.02.2019, https://www.ecoi.net
ÖB, Österreichische Botschaft Moskau, Asylländerbericht Dezember 2019, https://www.ecoi.net/en/file/local/2025975/RUSS_ÖB_Bericht_2019_12.pdf)
2. Republik Kasachstan
Politische Lage
In Kasachstan leben mehr als 19,2 Millionen Einwohner (CIA Factbook letzte Aktualisierung am 16.02.2021, abgefragt am 24.02.2021).
Kasachstan ist mit einer Fläche von 2.724.900 km² der neuntgrößte Staat der Erde. Kasachstan grenzt an China, Kirgisistan, Turkmenistan, Usbekistan und Russland (LIPortal Überblick letzte Aktualisierung November 2020, abgefragt am 24.02.2021).
Die Republik Kasachstan ist eine Präsidialrepublik mit Zwei-Kammer-Parlament. Seit 20.02.2019 ist das Staatsoberhaupt Kassim-Schomart Tokajew und Ministerpräsident Askar Mamin hat sein Amt im Februar 2019 angetreten (AA Steckbrief Stand 26.02.2020, abgefragt am 24.02.2021).
Am 15.01.2021 hat das neue parlamentarische Unterhaus Askar Mamin in seinem Amt als Premierminister bestätigt, nachdem dieser von Präsident Tokajew erneut für das Amt nominiert wurde. Nurlan Nigmatulin wurde als Sprecher des Unterhauses bestätigt. Am 18.01.2021 ernannte Präsident Tokajew die Mitglieder der neuen Regierung, deren Ministerkabinett wenige Änderungen aufweist: Die früheren stellvertretenden Minister Serik Schapkenow (Arbeits- und Sozialschutzministerium) und Aset Armanowitsch (Wirtschaftsministerium) werden zu Ministern ernannt. Außenminister Muchtar Tileuberdi wird parallel zu seiner Tätigkeit als Außenminister das Amt des stellvertretenden Premierministers bekleiden (Universität Bremen 29.01.2021).
Bei der Parlamentswahl am 10.01.2021 setzte sich nach Angaben der Wahlkommission die Regierungspartei Nur Otan mit 71,09 % der Stimmen gegen die fünf übrigen angetretenen, regierungsnahen Parteien durch. Die Nationale Sozialdemokratische Partei hatte die Wahl boykottiert. In den Monaten vor der Wahl und am Wahltag selbst wurden Dutzende Oppositionelle festgenommen. Nursultan Nasarbajew – von 1990 bis 2019 Staatspräsident – übt als Vorsitzender der Nur Otan-Partei und des Staatssicherheitsrats erheblichen Einfluss auf die Politik des Landes aus. Die Wahlbeobachter der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) kritisierten, die zugelassenen Parteien seien in keinen echten Wahlkampf eingetreten. Beim Auszählen und Auswerten der abgegebenen Stimmen seien Unregelmäßigkeiten festgestellt worden, die Transparenz des Wahlprozesses sei behördlicherseits nicht durchgehend gewährleistet worden (BAMF 18.01.2021).
Kasachstan erlangte seine Unabhängigkeit im Dezember 1991. Das Land ist eine Republik mit starker Stellung des Präsidenten. Das Parlament hat zwei Kammern: den Senat (Oberhaus) mit 47 Sitzen, Mazhilis (Unterhaus) mit 107 Sitzen. Dominante politische Kraft ist die Partei „Nur Otan“ („Licht des Vaterlands“). Bei den Unterhauswahlen im Jahr 2016 erhielt sie 82% der Stimmen. Die vorgezogenen Präsidentenwahlen am 09.06.2016 gewann der bisherige Senatspräsident Kassim-Schomart Tokajew mit ca. 71% der Stimmen. Tokajew knüpft an die Politik seines Vorgängers an und treibt ein umfangreiches Reformprogramm voran (AA politisches Porträt Stand 26.02.2020, abgefragt am 24.02.2021).
Das unabhängige Kasachstan hatte sich 1993 seine erste – parlamentarische – Verfassung gegeben. Schon 1995 wurde sie ersetzt durch eine neue Konstitution, die orientiert an der französischen, einen starken Präsidenten etabliert. Durch mehrere Verfassungsänderungen wurden dessen Kompetenzen auf Kosten von Regierung und Parlament noch erweitert (Anfang 2017 erstmals in wenigen Punkten eingeschränkt). Der Präsident bestimmt die Richtlinien der Politik und hat weitgehende Rechte bei der Besetzung wichtiger Ämter. Er hat das Vorschlagsrecht für den Premier- und die wichtigsten Minister, und ernennt und entlässt die Regierung, wie auch die Akime (Gouverneure) der Gebiete des Landes. Der Präsident hat das Recht das Parlament aufzulösen und ist Oberbefehlshaber der Armee. Grundsätzlich besteht eine Begrenzung auf zwei Amtszeiten. Für den Präsidenten des unabhängigen Kasachstan gelten allerdings Sonderregelungen. Der Präsident wird vom Volk gewählt. Die Regierung ist dem Präsidenten gegenüber verantwortlich und rechenschaftspflichtig gegenüber dem Parlament. Ihre Struktur wird durch Neu- und Umverteilung von Aufgaben zwischen den Ressorts immer wieder verändert. Das Parlament besteht seit 1995 aus zwei Kammern: dem Senat und der Madschilis. Der Senat hat 47 Sitze. 15 Senatoren werden direkt vom Präsidenten ernannt, 32 von den Volksvertretungen der Gebiete für sechs Jahre gewählt. Die Madschilis, das Unterhaus des Parlamentes, hat 107 Sitze. 98 Abgeordnete werden alle fünf Jahre nach Parteilisten von der Bevölkerung gewählt, neun Sitze von der Versammlung des Volkes Kasachstans, einer speziellen Vertretung der vielen Nationalitäten des Landes, besetzt. Nach der Verfassung haben beide Kammern des Parlaments einige gemeinsame Kompetenzen (z.B. Bestätigung von Verfassungsänderungen, Annahme des Haushalts), viele weitere sind getrennt. Faktisch folgen beide den Wünschen des Präsidenten. Schon nach den Buchstaben der Verfassung hat der Präsident weitgehende Vollmachten, de facto bestimmt er die Politik des Landes. Eine Teilung der Gewalten ist nicht gegeben. Kasachstan hat eine regionale Verwaltungsgliederung von der Sowjetunion geerbt. Nach mehreren Verwaltungsreformen und Zusammenlegungen hat das Land heute 14 Gebiete und drei Städte von republikweiter Bedeutung (Nur-Sultan [vormals Astana], Almaty, Schimkent). Bei der Größe des Landes unterscheiden sich die natürlichen wie sozioökonomischen Verhältnisse in den einzelnen Gebieten stark. Flächenmäßig am größten ist das Gebiet Karaganda
(428.000 km²), die höchste Bevölkerungsdichte hat das Gebiet Turkestan (2.788.000 Einwohner, = 19,5/km²). Den Gebieten steht ein vom Präsidenten eingesetzter Akim (Gouverneur) vor. Die Gebietsparlamente werden von der Bevölkerung gewählt (LIPortal Geschichte und Staat letzte Aktualisierung November 2020, abgefragt am 24.02.2021). Das unabhängige Kasachstan hatte sich 1993 seine erste – parlamentarische – Verfassung gegeben. Schon 1995 wurde sie ersetzt durch eine neue Konstitution, die orientiert an der französischen, einen starken Präsidenten etabliert. Durch mehrere Verfassungsänderungen wurden dessen Kompetenzen auf Kosten von Regierung und Parlament noch erweitert (Anfang 2017 erstmals in wenigen Punkten eingeschränkt). Der Präsident bestimmt die Richtlinien der Politik und hat weitgehende Rechte bei der Besetzung wichtiger Ämter. Er hat das Vorschlagsrecht für den Premier- und die wichtigsten Minister, und ernennt und entlässt die Regierung, wie auch die Akime (Gouverneure) der Gebiete des Landes. Der Präsident hat das Recht das Parlament aufzulösen und ist Oberbefehlshaber der Armee. Grundsätzlich besteht eine Begrenzung auf zwei Amtszeiten. Für den Präsidenten des unabhängigen Kasachstan gelten allerdings Sonderregelungen. Der Präsident wird vom Volk gewählt. Die Regierung ist dem Präsidenten gegenüber verantwortlich und rechenschaftspflichtig gegenüber dem Parlament. Ihre Struktur wird durch Neu- und Umverteilung von Aufgaben zwischen den Ressorts immer wieder verändert. Das Parlament besteht seit 1995 aus zwei Kammern: dem Senat und der Madschilis. Der Senat hat 47 Sitze. 15 Senatoren werden direkt vom Präsidenten ernannt, 32 von den Volksvertretungen der Gebiete für sechs Jahre gewählt. Die Madschilis, das Unterhaus des Parlamentes, hat 107 Sitze. 98 Abgeordnete werden alle fünf Jahre nach Parteilisten von der Bevölkerung gewählt, neun Sitze von der Versammlung des Volkes Kasachstans, einer speziellen Vertretung der vielen Nationalitäten des Landes, besetzt. Nach der Verfassung haben beide Kammern des Parlaments einige gemeinsame Kompetenzen (z.B. Bestätigung von Verfassungsänderungen, Annahme des Haushalts), viele weitere sind getrennt. Faktisch folgen beide den Wünschen des Präsidenten. Schon nach den Buchstaben der Verfassung hat der Präsident weitgehende Vollmachten, de facto bestimmt er die Politik des Landes. Eine Teilung der Gewalten ist nicht gegeben. Kasachstan hat eine regionale Verwaltungsgliederung von der Sowjetunion geerbt. Nach mehreren Verwaltungsreformen und Zusammenlegungen hat das Land heute 14 Gebiete und drei Städte von republikweiter Bedeutung (Nur-Sultan [vormals Astana], Almaty, Schimkent). Bei der Größe des Landes unterscheiden sich die natürlichen wie sozioökonomischen Verhältnisse in den einzelnen Gebieten stark. Flächenmäßig am größten ist das Gebiet Karaganda , (428.000 km²), die höchste Bevölkerungsdichte hat das Gebiet Turkestan (2.788.000 Einwohner, = 19,5/km²). Den Gebieten steht ein vom Präsidenten eingesetzter Akim (Gouverneur) vor. Die Gebietsparlamente werden von der Bevölkerung gewählt (LIPortal Geschichte und Staat letzte Aktualisierung November 2020, abgefragt am 24.02.2021).
Kasachstan ist auch aktives Mitglied in einer Vielzahl internationaler Organisationen wie der UN und ihren Unterorganisationen, (seit 01.01.2017 mit einem nichtständigen Sitz im UN-Sicherheitsrat), der ECO, der OSCE (Vorsitz 2010) und der OIC (Vorsitz 2011). Nach langjährigen Verhandlungen wurde Kasachstan am 30.11.2015 Mitglied der WTO. Im eurasischen Raum gehört es folgenden Bündnissen an: GUS, Shanghai Cooperation Organisation (SCO), Collective Security Treaty Organization (CSTO), Eurasian Economic Union (LIPortal Geschichte und Staat letzte Aktualisierung November 2020, abgefragt am 24.02.2021).
Russland spielt in der kasachstanischen Außenpolitik eine ganz besondere Rolle; zwar hat es im bilateralen Verhältnis immer wieder kleinere Probleme gegeben, die kasachstanische Elite ist aber grundsätzlich Russland freundlich. Die Vorgänge in der Ukraine seit dem Frühjahr 2014 stellen aber ganz neue Herausforderungen. Kasachstan sieht sich jetzt nicht mehr nur mit Überlegungen einzelner russischer Nationalisten über eine ethnische oder historische Zugehörigkeit seines Nordens zur Russischen Föderation konfrontiert, sondern das Beispiel der Annexion der Krim und Äußerungen des russischen Präsidenten werden in Kasachstan ebenfalls als Gefahr für seine territoriale Integrität und Staatlichkeit wahrgenommen - und als Problem für die bewährte Multi-Vektoren-Politik. Die noch aus der Sowjetzeit stammenden und seither an die Russische Föderation verpachteten militärischen Testgelände in der kasachischen Steppe werden nach und nach geschlossen. Manche Beobachter sehen das Kaspische Meer als Zone einer neuen militärischen Konkurrenz beider Staaten, bzw. befürchten eine Militarisierung des Gewässers, andere befürchten im Gegenteil mangelnden Schutz vor Terroranschlägen auf die Erdölförderanlagen. Das Ergebnis der bisherigen Verhandlungen über den Status des Gewässers wurde im Vorfeld ebenfalls widersprüchlich eingeschätzt, das Ergebnis wird als enttäuschend bewertet. Auch grundsätzlich wird der russische Einfluss in Kasachstan recht unterschiedlich bewertet: tendenziell hoch, vor allem, aber nicht nur, auf die Russen des Landes oder aber (bedauerlicherweise) schwindend. Kasachstans Mitgliedschaft in der vom russischen Präsidenten Putin initiierten Eurasischen Wirtschaftsunion als Nachfolger der Zollunion wurde vorab in der kasachstanischen Öffentlichkeit kritisch bewertet, (die breite Bevölkerung soll aber trotz vieler Probleme hinter diesem Schritt stehen). Beobachter sehen eine wachsende Unabhängigkeit der kasachstanischen Außenpolitik gegenüber russischen Positionen und darüber hinaus. Russland setzt neuerdings auf eine Intensivierung der Kontakte nach Zentralasien im 5+1 Format (LIPortal Geschichte und Staat letzte Aktualisierung November 2020, abgefragt am 24.02.2021).
(CIA, The World Factbook, Kasachstan, letzte Aktualisierung am 16.02.2021, abgefragt am 24.02.2021, https://www.cia.gov/the-world-factbook/countries/kazakhstan/
AA, Auswärtiges Amt, Kasachstan, Steckbrief, Stand 26.02.2020, abgefragt am 24.02.2021, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/kasachstan-node/steckbrief/206340
LIPortal, Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (GIZ), Kasachstan, Überblick, letzte Aktualisierung November 2020, abgefragt am 24.02.2021, https://www.liportal.de/kasachstan/ueberblick
Universität Bremen, Forschungsstelle Osteuropakunde, Zentralasien Analysen, Nr. 145, 29.01.2021, https://www.laender-analysen.de/zentralasien-analysen/145/ZentralasienAnalysen145.pdf
LIPortal, Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (GIZ), Kasachstan, Geschichte und Staat, letzte Aktualisierung November 2020, abgefragt am 24.02.2021, https://www.liportal.de/kasachstan/geschichte-staat
AA, Auswärtiges Amt, Kasachstan, politisches Porträt, Stand 26.02.2020, abgefragt am 24.02.2021, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/kasachstan-node/politisches-portrait/206674
BAMF, Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Briefing Note, 18.01.2021, htttps://www.ecoi.net/en/file/local/2044078/briefingnotes-kw03-2021.pdf)
Sicherheitslage
Mit 11.05.2020 wurde der aufgrund der Corona-Pandemie bestehende Ausnahmezustand in Kasachstan aufgehoben. Trotz Aufhebung des Ausnahmezustands sind weiterhin Regelungen und damit verbundene Einschränkungen des Allgemeinen-Lebens zur Bekämpfung der Corona-Pandemie in Kraft. Reisenden in den betroffenen Regionen wird empfohlen, größere Menschenansammlungen zu vermeiden, den Anweisungen der lokalen Sicherheitsbehörden Folge zu leisten und die hygienischen Vorsichtsmaßnahmen strikt einzuhalten (BMEIA Stand 24.02.2021).
Einschränkungen des öffentlichen Lebens zur Bekämpfung der COVID-19 Pandemie sind weiterhin in Kraft. Die Regierung Kasachstans hat das Land, orientiert an einem Ampelsystem, in drei Farbzonen eingeteilt. Die Einteilung der Regionen erfolgt anhand der 7-Tage-Inzidenz pro 100.000 Einwohner und des Reproduktionsfaktors. Es besteht eine umfassende Pflicht, im öffentlichen Raum einen Mund-Nasen-Schutz zu tragen und Abstand zu halten. Öffentliche Verkehrsmittel dürfen ohne Mund-Nasen-Schutz nicht genutzt werden. In Geschäften und im öffentlichen Raum gelten besondere Hygienemaßnahmen. Die Regierung ruft dazu auf, weiterhin Abstand zu halten (AA Reise- und Sicherheitshinweise Stand 24.02.2021).
Seit 2014 spürt das Land eine in diesem Ausmaß unerwartete Wirtschaftskrise, ausgelöst durch die Probleme der russischen Wirtschaft und den global sinkenden Ölpreis. Als Reaktion wurde im November 2014 die Strategie Nurly Zhol (Heller Weg) verkündet, die vor allem mit Infrastrukturmaßnahmen die Wirtschaft ankurbeln wollte, natürlich sind aber auch Sparmaßnahmen - bis hin zu den Brotpreisen - erforderlich. Nach seiner Wiederwahl verkündete Nasarbajew im Mai 2015 einen Plan der 100 (Reform)Schritte in fünf Bereichen: Bildung eines effektiven Staatsapparates, Sicherstellung der Rechtsstaatlichkeit, Förderung von Industrialisierung und Wirtschaftswachstum, Entwicklung von nationaler Identität und Einigkeit sowie Erhöhung der Rechenschaft der Regierung. Die derzeitigen innen- wie außenpolitischen Herausforderungen sind gewaltig, die Ereignisse des Frühjahrs 2016 müssen die Führung beunruhigen. Die Bevölkerung, die lange erstaunlich gelassen auf die Krise und ihre Folgen reagiert hatte, ging, ausgelöst durch das Projekt eines neuen Landgesetzes, erstmals in relativ großer Zahl und in diversen Provinzstädten auf die Straße. Der Staat reagierte wie gewohnt mit Verhaftungen, Beschuldigungen und harten Urteilen, sah sich aber auch gezwungen, das Gesetzesprojekt einzufrieren. Unmittelbar nachdem so die Ruhe wieder hergestellt war, fanden in Aktobe im Westen Kasachstans, wo auch die Proteste gegen das Gesetz ihren Ausgang genommen hatten, zeitgleich mehrere Terroranschläge statt. Die Regierung wurde offensichtlich völlig von den Ereignissen überrascht und macht eine größere salafistische Terrorzelle dafür verantwortlich. Auch wenn offiziell versichert wird, man habe die Lage im Griff, bleibt die Situation im Westen - und vermutlich auch in der Führung des Landes - angespannt. Dies umso mehr, als am 18.07.2016 die innere Ruhe schon wieder erschüttert wurde als ein offenbar islamistischer Einzeltäter mit krimineller Vergangenheit bewaffnet eine Polizeistation in Almaty stürmte und fünf Menschen tötete. Schon im Herbst 2016 wurden die Tatverdächtigen zu harten Strafen verurteilt: Im Falle der Anschläge von Aktobe wurden Freiheitsstrafen von bis zu 25 Jahren wegen Terrorismus verkündet, der Attentäter von Almaty wurde wegen Terrorismus sogar zum Tode verurteilt. Da in Kasachstan ein Moratorium für die Todesstrafe gilt, wird die Strafe wohl in lebenslänglich umgewandelt. Doch fordern derzeit mehrere Politiker und Juristen den Vollzug der Todesstrafe im Falle von Terrorismus. Das Jahr 2017 hat keine neuen islamistischen Anschläge gebracht, aber Arbeiter haben an mehreren Orten versucht, mit Streiks ihren Forderungen Nachdruck zu verleihen - und wurden dafür juristisch belangt. Sicherheitspolitische Maßnahmen wie auch die sozioökonomische und geopolitische Lage des Landes zu Beginn des Jahres 2018 werden leicht skeptisch und als im Wartestand vor zu erwartenden größeren Veränderungen nach dem Ende der Ära Nasarbajew gesehen. Im Sommer 2018 war die Ermordung eines prominenten Sportlers Anlass über die Schlagkraft der Polizei und notwendige Reformen nachzudenken (LIPortal Geschichte und Staat letzte Aktualisierung November 2020, abgefragt am 24.02.2021).
Auch in Kasachstan gibt es vereinzelte terroristische Angriffe, zuletzt im Sommer 2016 auf ein Waffengeschäft in Aktöbe und auf eine Polizeistation in Almaty. Die innenpolitische Lage ist derzeit stabil. Vereinzelte Demonstrationen und Festnahmen wie zuletzt nach den Parlamentswahlen Anfang Januar 2021 können nicht ausgeschlossen werden. In Almaty und der Hauptstadt Nur-Sultan (ehem. Astana) müssen Sie mit der üblichen Großstadtkriminalität wie Taschendiebstahl, Raub, Trickbetrügerei, Freikauf aus angeblichen Polizeikontrollen rechnen (AA Reise- und Sicherheitshinweise Stand 24.02.2021).
(BMEIA, Bundesministerium Europäische und internationale Angelegenheiten, Reiseinformation, Republik Kasachstan, unverändert gültig seit 11.02.2021, Stand 24.02.2021, https://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/kasachstan
LIPortal, Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (GIZ), Kasachstan, Geschichte und Staat, letzte Aktualisierung November 2020, abgefragt am 24.02.2021, https://www.liportal.de/kasachstan/geschichte-staat
AA, Auswärtiges Amt, Kasachstan, Reise- und Sicherheitshinweise, unverändert gültig seit 19.02.2021, Stand 24.02.2021, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/kasachstan-node/kasachstansicherheit/206342)
Justiz
Die Gesetze sehen keine unabhängige Justiz vor. Die Exekutive beschränkte stark die richterliche Unabhängigkeit. Staatsanwälte genießen eine quasi-richterliche Rolle und haben die Befugnisse gerichtliche Entscheidungen auszusetzen. Korruption war in allen Ebenen der Gerichtsverfahren offensichtlich. Obwohl Richter zu den bestbezahlten Beamten gehörten, behaupteten Rechtsanwälte und Menschenrechtsbeobachter, dass Richter, Staatsanwälte und andere Behördenmitarbeiter Bestechungsgelder, im Gegenzug für günstige Urteile, in vielen Straf- und Zivilverfahren annahmen. Richter wurden für Verstöße gegen die Gerichtsethik bestraft. Laut offiziellen Statistiken wurden in den ersten sechs Monaten des Jahres 2019 fünf Richter wegen Korruptionsstraftaten verurteilt. Am 12.07.2019 verurteilte das Stadtgericht in Aktobe einen Richter des Regionalgerichts wegen Korruption zu vier Jahren Freiheitsstrafe und einem lebenslangen Arbeitsverbot in Regierungseinrichtungen (USDOS 11.03.2020).
Höchstes Organ der Judikative ist das Oberste Gericht. Nachdem die Finanzkrise 2008 noch ohne größere Erschütterungen bewältigt werden konnte, wurde das verbreitete Bild vom stabilen Kasachstan 2011 erstmals erschüttert. Zum einen gab es mehrere kleinere islamistisch-terroristische Anschläge, bis dahin hatte man das Land als von Islamismus nicht bedroht betrachtet. Zum anderen wurde ein monatelanger Streik von Erdölarbeitern in der Stadt Schanaosen im Gebiet Mangistau am Kaspischen Meer gewaltsam beendet, nachdem man fast neun Monate lang versucht hatte, das Problem auszusitzen, statt es zu lösen. Ablauf und Verantwortlichkeiten sind nach wie vor unklar, klar ist, dass Sicherheitskräfte am 16.12.2011 unerwartet gegen die auf dem Hauptplatz der Stadt versammelten Streikenden und ihre Angehörigen losgingen, Schüsse fielen und mehrere Menschen zu Tode kamen. Eine Aufarbeitung der tragischen Ereignisse ist nach wie vor nicht möglich. Die Führung des Landes reagierte auf diese Ereignisse mit Maßnahmen, die zu einer erheblichen Verschärfung des innenpolitischen Klimas führten. Die gerichtliche Aufarbeitung der Vorgänge wirkte einseitig. Oppositionspolitiker, Journalisten sowie Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens, wie auch der bekannte Theatermacher Bulat Atabajew, die sich im Fall Schanaosen engagiert hatten, wurden verhaftet und strafrechtlich verfolgt. Ob sich die sozioökonomischen Ursachen der Unruhen vor Ort zum Besseren verändert haben, ist umstritten. Gesamtstaatlich reagierte die Führung des Landes, Präsident Nasarbajew, auf diese Herausforderungen mit neuen Programmen und Gesetzen, am bekanntesten die Strategie 2050. 2013 wurde ein neues Anti-Terror-Gesetz, gefolgt von einer Anti-Terror-Strategie, verabschiedet, gefolgt von einem kostenintensiven Programm zur Bekämpfung des religiösen Extremismus und Terrorismus im März 2018. Verschärfungen des Strafrechts beunruhigen Menschenrechtler, weil sie die Grundrechte verletzt und die Tätigkeit von NGOs bedroht sehen. Mehrere politisch motivierte Prozesse unter dem Schlagwort religiöser Extremismus im Jahr 2018 geben zu großer Sorge Anlass (LIPortal Geschichte und Staat letzte Aktualisierung November 2020, abgefragt am 24.02.2021).
Militärgerichte sind für zivile Angeklagte in jenen Fällen, die in Zusammenhang mit Militärangehörigen stehen, zuständig. Militärgerichte verwenden dasselbe Strafgesetzbuch wie Zivilgerichte (USDOS 11.03.2020).
(USDOS, US Department of State, Jahresbericht Menschenrechte 2019, Kasachstan 11.03.2020, https://www.state.gov/reports/2019-country-reports-on-human-rights-practices/kazakhstan/
LIPortal, Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (GIZ), Kasachstan, Geschichte und Staat, letzte Aktualisierung November 2020, abgefragt am 24.02.2021, https://www.liportal.de/kasachstan/geschichte-staat)
Sicherheitsbehörden
Am 03.02.2021 unterzeichnete Präsident Tokajew ein Gesetz, das öffentliche Räte mit erweiterten Befugnissen, u. a. im Bereich der Kontrolle von Strafverfolgungsbehörden, ausstattet. Die öffentlichen Räte wurden 2015 geschaffen und sollen als Repräsentationsorgan der Zivilgesellschaft deren Interessen gegenüber der Exekutive auf lokaler und nationaler Ebene vertreten (Universität Bremen 29.01.2021).
Das Innenministerium beaufsichtigt die nationale Polizei, die vor allem für die nationale Sicherheit verantwortlich ist. Das Komitee für nationale Sicherheit (KNB) spielt eine wichtige Rolle in den Bereichen Grenzsicherheit, innere und äußere Sicherheit, Antiterrorkampf sowie bei der Ausforschung und dem Verbot von illegalen oder nicht registrierten Gruppen, wie
z. B. extremistische und militärische Gruppierungen, politische Parteien, religiöse Gruppierungen und Gewerkschaften. Das KNB berichtet direkt dem Präsidenten, und ihr Vorsitzender sitzt im Sicherheitsrat, der vom ehemaligen Präsidenten Nasarbajew geleitet wird. Die zivilen Behörden behielten eine wirksame Kontrolle über die Sicherheitskräfte. Das KNB untersucht Fälle von Korruption bei Offizieren des Geheimdienstes, im Antikorruptionsbüro und beim Militär. Eine spezielle Ermittlungsgruppe, die auf Anordnung des Innenministers eingerichtet wurde, nahm vier Verdächtige fest, darunter einen ehemaligen Polizisten. Das Gesetz erlaubt es der Polizei zunächst verdächtige Personen für 48 Stunden in Untersuchungshaft zu nehmen, bevor Anklage erhoben wird (USDOS 11.03.2020).Das Innenministerium beaufsichtigt die nationale Polizei, die vor allem für die nationale Sicherheit verantwortlich ist. Das Komitee für nationale Sicherheit (KNB) spielt eine wichtige Rolle in den Bereichen Grenzsicherheit, innere und äußere Sicherheit, Antiterrorkampf sowie bei der Ausforschung und dem Verbot von illegalen oder nicht registrierten Gruppen, wie , z. B. extremistische und militärische Gruppierungen, politische Parteien, religiöse Gruppierungen und Gewerkschaften. Das KNB berichtet direkt dem Präsidenten, und ihr Vorsitzender sitzt im Sicherheitsrat, der vom ehemaligen Präsidenten Nasarbajew geleitet wird. Die zivilen Behörden behielten eine wirksame Kontrolle über die Sicherheitskräfte. Das KNB untersucht Fälle von Korruption bei Offizieren des Geheimdienstes, im Antikorruptionsbüro und beim Militär. Eine spezielle Ermittlungsgruppe, die auf Anordnung des Innenministers eingerichtet wurde, nahm vier Verdächtige fest, darunter einen ehemaligen Polizisten. Das Gesetz erlaubt es der Polizei zunächst verdächtige Personen für 48 Stunden in Untersuchungshaft zu nehmen, bevor Anklage erhoben wird (USDOS 11.03.2020).
(Universität Bremen, Forschungsstelle Osteuropakunde, Zentralasien Analysen, Nr. 145, 29.01.2021, https://www.laender-analysen.de/zentralasien-analysen/145/ZentralasienAnalysen145.pdf
USDOS, US Department of State, Jahresbericht Menschenrechte 2019, Kasachstan 11.03.2020, https://www.state.gov/reports/2019-country-reports-on-human-rights-practices/kazakhstan/)
Folter und unmenschliche Behandlung
Es gab weder Berichte über Personen für deren Verschwinden staatlichen Behörden gesorgt hätten, oder wonach derartiges von staatliche Behörden angeordnet worden wäre. Das Gesetz verbietet Folter; dennoch sollen Polizei- und Gefängnisbeamte Häftlinge gefoltert und missbraucht haben. Menschenrechtsaktivisten behaupteten, dass die innerstaatliche rechtliche Definition von Folter nicht mit der Definition von Folter in der UN-Konvention gegen Folter übereinstimmt. Der Nationale Präventivmechanismus (NPM) gegen Folter trat 2014 in Kraft, als der Premierminister Regeln unterzeichnete, welche die Überwachung der Institutionen ermöglichen. Der NPM gehört zum Büro Ombudsmanns für Menschenrechte und ist daher nicht unabhängig von der Regierung. Der Ombudsmann für Menschenrechte berichtete, dass er 148 Beschwerden über Folter, Gewalt und andere grausame und erniedrigende Behandlung und Strafe im Jahr 2018 erhielt. In seinem Bericht von April 2018, Berichtzeitraum Tätigkeit im Jahr 2017, berichtete der NPM, dass es trotz einiger Fortschritte, schwerwiegende Probleme mit Menschenrechtsverletzungen in Gefängnissen sowie in Haftanstalten für vorübergehende Anhaltungen gab. In seinem offiziellen Bericht wies der Generalstaatsanwalt bis 06. August auf 135 Fälle von Folter in den ersten sechs Monaten des Jahres hin, von denen13 Fälle untersucht und an Gerichte weitergeleitet wurden (USDOS 11.03.2020).
Präsident Tokajew ordnete Ermittlungen zu Folter im Gefängnis in Saretschnoje an, nachdem ein Video erschien das mutmaßliche Folter in der Haftanstalt zeigt (EurasiaNet 01.08.2019).
Der stellvertretende Direktor sowie vier Wachleute der Haftanstalt der kasachischen Stadt Zarechny nahe Almaty wurden im Zusammenhang mit der Veröffentlichung eines Videos im Internet, welches die Folter eines Gefängnisinsassen durch mehrere Wärter zeigt, verhaftet. Seit langem kritisieren Menschenrechtsorganisationen die Haftbedingungen in kasachischen Gefängnissen, in denen es aufgrund der schwierigen Bedingungen in den letzten Jahren zu zahlreichen Gefängnisaufständen kam (BAMF 05.08.2019).
(EurasiaNet, Kasachstan, Tokajews Kommentare zu Folter könnten ein Signal für eine neue politische Richtung sein, 01.08.2019, https://eurasianet.org/kazakhstan-tokayev-remarks-on-torture-may-signal-new-policy-direction
BAMF, Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Briefing Note, 05.08.2019, https://www.ecoi.net/en/file/local/2014113/Deutschland___Bundesamt_für_Migration_und_Flüchtlinge%2C_Briefing_Notes%2C_05.08.2019_%28deutsch%29.pdf
USDOS, US Department of State, Jahresbericht Menschenrechte 2019, Kasachstan 11.03.2020, https://www.state.gov/reports/2019-country-reports-on-human-rights-practices/kazakhstan/)
Korruption
Nach Angaben des staatlichen Antikorruptionsdienstes am 20.20.2020 ist Rustem Ibragimow bereits am 15.10.2020 von einem Gericht in Almaty zu fünf Jahren Freiheitsentzug verurteilt worden. Ibragimow soll während seiner Tätigkeit als Geschäftsführer der Kreditvergabeabteilung der BTA Bank zusammen mit dem damaligen Bankvorsitzenden Muchtar Abljsaow an massivem Kreditbetrug und der Veruntreuung von bis zu fünf Milliarden US-Dollar beteiligt gewesen sein. Am 04.11.2020 wurde der ehemalige Gouverneur des Gebietes Pawlodar, Orasgeldy Kairgeldinow, wegen des Verdachtes auf Korruption während seiner Amtszeit von Beamten der regionalen Antikorruptionsbehörde festgenommen (Universität Bremen 04.12.2020).
Die Regierung verfolgte selektiv Beamte, die Missbrauch begangen haben, insbesondere in hochkarätigen Korruptionsfällen. Dennoch blieb Korruption weit verbreitet und es gab Straffreiheit sowohl für diejenigen, die hohe Ämter bekleiden als auch für diejenigen, die Verbindungen zu Regierungs- oder Strafverfolgungsbeamten haben. Im September 2019 begann die Antikorruptionsagentur eine Untersuchung in der staatlichen Karaganda Buketov Universität, nachdem der Universitätsleiter verdächtigt wurde, dem Vorsitzenden des Komitees für Wissenschaftsfinanzierung im Ministerium für Wissenschaft und Bildung, Bestechungsgelder in Höhe von 5.000 US-Dollar (fast zwei Millionen Tenge) angeboten zu haben, um dafür Unterstützung für die wissenschaftlichen Projekte der Universität und andere undefinierte Gefälligkeiten zu erhalten. Das Gesetz sieht strafrechtliche Sanktionen für Korruption durch Beamte vor. Die Regierung hat das Gesetz nicht effektiv umgesetzt und Beamte wenden häufig ungestraft korrupte Praktiken an. Obwohl die Regierung Schritt unternommen hat, Beamte die dagegen verstoßen zu verfolgen, gab es dennoch Straffreiheit insbesondere für jene, die persönliche Beziehungen zu Regierungsmitarbeitern haben. Das Innenministerium, die Behörde für Angelegenheiten des öffentlichen Dienstes und Antikorruption, das KNB und die Disziplinarkommission für den öffentlichen Dienst sind für Korruptionsbekämpfung zuständig. Das KNB untersucht Korruptionsstraftaten die von Mitarbeitern der Sondereinheiten, des Antikorruptionsbüros und des Militärs begangen wurden. Laut offiziellen Statistiken wurden in den ersten sieben Monaten des Jahres 2019 1.882 Delikte in Zusammenhang mit Korruption registriert. Die häufigsten Straftaten waren Bestechung (50 Prozent) und Machtmissbrauch (30 Prozent). Die Regierung beschuldigte 374 Beamte der Korruption an und 873 Fälle wurden an Gerichte weitergeleitet. Das Gesetz schreibt Behördenmitarbeitern, Bewerbern für Staatsposten und aus dem Staatsdienst Entlassenen vor, ihre Einkünfte und Vermögenswerte im In- und Ausland jährlich den Steuerbehörden bekannt zu geben. Die gleichen Anforderungen gelten für deren Ehegatten, unterhaltsberechtigte und volljährige Kinder. Ähnliche Vorschriften bestehen für Abgeordnete und Richter. Steuererklärungen sind der Öffentlichkeit nicht zugänglich. Das Gesetz sieht bei Nichteinhaltung der Vorschriften Verwaltungsstrafen vor (USDOS 11.03.2020).
Am 28.11.2019 unterzeichnete Präsident Tokajew eine Reihe von Änderungen in der Gesetzgebung zum öffentlichen Dienst und der Korruptionsbekämpfung. Unter anderem können Minister, Gouverneure und Beamte in Leitungspositionen ab sofort für die Bestechlichkeit ihrer Untergebenen zur Verantwortung gezogen werden. Am 09.12.2019 demonstrierten in Oral (Gebiet Westkasachstan) über 40 Menschen unter anderem gegen zu hohe Nahrungsmittelpreise, Korruption und Polizeiwillkür. Am 12.12.2019 wurde in Nur-Sultan das Antikorruptionszentrum „Antikor Ortalygy“ eröffnet, das der breiten Öffentlichkeit unter anderem themenbezogene Rechtsberatung anbieten soll. Am 09.01.2020 meldete Tengrinews, dass Kasachstan am 01.01.2020 der Staatengruppe gegen Korruption (GRECO) des Europarates beigetreten ist. Während einer Pressekonferenz am 10.01.2020 in Nur-Sultan gab Vizepremierminister Roman Skljar die Ergebnisse der Untersuchungen zur Ursache des Absturzes der Passagiermaschine der Fluggesellschaft Bek Air am 27.12.2019 mit 12 Toten und mehr als 50 Verletzten bekannt. Demnach seien die Tragflächen vor dem Start nicht mit Enteisungsflüssigkeit behandelt worden, weshalb diese kurz nach dem Start eingefroren sind. Skljar kündigt außerdem ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachtes auf Korruption an. Demnach soll die Freigabe zur Bebauung der Fläche der Siedlung, in der die Maschine abgestürzt ist, aufgrund der Nähe zum Flughafen illegal gewesen sein. Am 15.01.2020 meldete Vlast.kz, dass der Gouverneur der Region Pawlodar, Bulat Bakauow, wegen des Verdachtes auf Korruption festgenommen wurde (Universität Bremen 31.01.2020).
Im Corruption Perceptions Index 2018 lag die Republik Kasachstan auf Platz 124 von 180 (TI Index 2018), im Corruption Perceptions Index 2019 auf Platz 113 von 180 (TI Index 2019) und 2020 verbesserte sich die Republik Kasachstan auf Rang 94 von 180 (TI Index 2020).
Präsident Tokajew ordnet am 18.08.2020 die Aussetzung von Bewährungsstrafen für wegen Korruption Verurteilte an. Demnach müsse Korruption vor allem während der Pandemie noch stärker bekämpft werden. Am 20.09.2020 kündigte Finanzminister Jerulan Dschamaubajew die Ausarbeitung eines Gesetzesentwurfes an, der Beamten und Ministern die Führung ausländischer Konten verbieten soll. Präsident Tokajew hat in seiner Rede vom Vortag einen derartigen Schritt gefordert, um Korruption effektiver bekämpfen zu können (Universität Bremen 30.09.2020).
(Universität Bremen, Forschungsstelle Osteuropakunde, Zentralasien Analysen, Nr. 144, 04.12.2020, https://www.laender-analysen.de/zentralasien-analysen/144/ZentralasienAnalysen144.pdf
TI, Transparency International, Corruption Perceptions Index 2018, http://www.transparency.org/country/KAZ
TI, Transparency International, Corruption Perceptions Index 2019, http://www.transparency.org/country/KAZ
Universität Bremen, Forschungsstelle Osteuropakunde, Zentralasien Analysen, Nr. 139, 31.01.2020, http://www.laender-analysen.de/zentralasien/pdf/ZentralasienAnalysen139.pdf
TI, Transparency International, Corruption Perceptions Index 2020, https://www.transparency.org/en/countries/kazakhstan
Universität Bremen, Forschungsstelle Osteuropakunde, Zentralasien Analysen, Nr. 143, 30.09.2020, https://www.laender-analysen.de/zentralasien-analysen/143/ZentralasienAnalysen143.pdf
USDOS, US Department of State, Jahresbericht Menschenrechte 2019, Kasachstan 11.03.2020, https://www.state.gov/reports/2019-country-reports-on-human-rights-practices/kazakhstan/)
Nichtregierungsorganisationen (NGOs) und Ombudsmann
Eine Reihe von nationalen und internationalen Menschenrechtsgruppen konnten, mit einem gewissen Grad an Freiheit, Fälle von Menschenrechtsverletzungen untersuchen und ihre Ergebnisse veröffentlichen; dennoch gab es immer noch einige Beschränkungen bezüglich der Aktivitäten von Menschenrechts-NGOs. Internationale und örtliche Menschenrechtsgruppen berichteten, dass die Regierung NGO-Aktivitäten überwacht, wenn es um sensible Themen und ausgeübten Schikanen ging, einschließlich Polizeibesuchen in und Überwachung von NGO Büros, sowie deren Mitarbeitern und ihren Familienangehörigen. Behördenmitarbeiter waren oft nicht kooperativ oder reagierten nicht auf deren Anliegen. Das vom Außenministerium geleitetet Beratungsgremium (Consultative Advisory Body - CAB) für Dialog über Demokratie, Menschenrechte, Rechtstaatlichkeit und Gesetzgebung setzte seine Arbeit im Lauf des Jahres fort. Das CAB umfasst neben Ministerien und wichtigen internationalen und inländischen NGOs auch Beobachter internationaler Organisationen. Die „NGO-Community“ äußerte sich generell positiv in Bezug auf die Arbeit von CAB, und gab an, dass diese Plattform eine bessere Kommunikation mit der Regierung zu besorgniserregenden Themen ermöglicht (USDOS 11.03.2020).
Der Ombudsmann für Menschenrechte wird vom Präsidenten ernannt und vom Senat genehmigt. Er ist auch Vorsitzender des Koordinierungsrates des Nationalen Präventivmechanismus gegen Folter (NPM). Der NPM gehört zum Büro Ombudsmanns für Menschenrechte und ist daher nicht unabhängig von der Regierung. Laut des jüngsten Berichts des Ombudsmanns für Menschenrechte gingen im Jahr 2018 148 Beschwerden über Folter, Gewalt und andere grausame oder erniedrigende Behandlungen und Bestrafung ein. Im April 2019 äußerte sich der Ombudsmann für Menschenrechte besorgt bezüglich zunehmender Berichte von Missbrauch in Gefängnissen, die seiner Meinung nach eine ernsthafte Reaktion erfordern. Er veröffentlichte einen Brief, den er an den Generalstaatsanwalt geschrieben hatte und in dem er die nicht effektive Untersuchung von Folterfällen in Gefängnissen kritisierte (USDOS 11.03.2020).
(USDOS, US Department of State, Jahresbericht Menschenrechte 2019, Kasachstan 11.03.2020, https://www.state.gov/reports/2019-country-reports-on-human-rights-practices/kazakhstan/)
Menschenrechte
Kasachstan ist Mitglied der Vereinten Nationen (gewähltes Mitglied des Sicherheitsrats 2017/18 [AA politisches Porträt Stand 26.02.2020, abgefragt am 24.02.2021]).
Es gab weder Berichte über Personen für deren Verschwinden staatlichen Behörden gesorgt hätten, oder wonach derartiges von staatliche Behörden angeordnet worden wäre (USDOS 11.03.2020).
Am 14.08.2020 unterzeichneten der erste stellvertretende Premierminister Alichan Smailow und der ständige UN-Vertreter in Kasachstan, Norimasa Shimomura, ein Rahmenkooperationsabkommen für den Zeitraum 2021 bis 2025, das u. a. gemeinsame Projekte in den Bereichen humanitäre Entwicklung, Menschenrechte und Umweltschutz vorsieht (Universität Bremen 30.09.2020).
Obwohl Menschenrechtsorganisationen die Situation in Kasachstan nicht nur wegen der Einschränkungen der Pressefreiheit und den Zuständen in der Erdölindustrie schon lange kritisiert hatten, wurde das Land am 12.11.2012 von der UN-Vollversammlung mit überwältigender Mehrheit für die Zeit von 2013-15 in den UN-Menschenrechtsrat gewählt. Die Menschenrechtssituation hat sich seither nicht verbessert, AI erhebt schwere Vorwürfe gegen Sicherheitsorgane - bis hin zu Folter. Organisatoren von Streiks und Demonstrationen werden unnachgiebig verfolgt (LIPortal Geschichte und Staat letzte Aktualisierung November 2020, abgefragt am 24.02.2021).
Am 03.12.2020 sahen sich mehrere im Land aktive Menschenrechtsorganisationen von der kasachstanischen Regierung durch ungerechtfertigte Steuerforderungen unter Druck gesetzt. Amnesty International, Human Rights Watch, Front Line Defenders und International Partnership for Human Rights forderten in einer gemeinsamen Stellungnahme die Regierung auf, diese Praxis zu unterbinden. Das Büro für Demokratische Institutionen und Menschenrechte (ODIHR) der OSZE kritisiert am 11.01.2021 die Parlamentswahl. In ihrem Bericht bemängelt sie, dass es keinen echten Wahlkampf zwischen den Parteien gegeben habe. Im Vorfeld der Wahl seien Grundfreiheiten eingeschränkt worden. Die Wähler hätten demnach keine wirkliche Auswahl gehabt und die Wahlgesetzgebung weise systematische Mängel auf (Universität Bremen 29.01.2021).
(Universität Bremen, Forschungsstelle Osteuropakunde, Zentralasien Analysen, Nr. 145, 29.01.2021, https://www.laender-analysen.de/zentralasien-analysen/145/ZentralasienAnalysen145.pdf
USDOS, US Department of State, Jahresbericht Menschenrechte 2019, Kasachstan 11.03.2020, https://www.state.gov/reports/2019-country-reports-on-human-rights-practices/kazakhstan/
Universität Bremen, Forschungsstelle Osteuropakunde, Zentralasien Analysen, Nr. 143, 30.09.2020, https://www.laender-analysen.de/zentralasien-analysen/143/ZentralasienAnalysen143.pdf
LIPortal, Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (GIZ), Kasachstan, Geschichte und Staat, letzte Aktualisierung November 2020, abgefragt am 24.02.2021, https://www.liportal.de/kasachstan/geschichte-staat
AA, Auswärtiges Amt, Kasachstan, politisches Porträt, Stand 26.02.2020, abgefragt am 24.02.2021, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/kasachstan-node/politisches-portrait/206674)
Vereins- und Versammlungsfreiheit, Medien
Die Gesetze sehen beschränkte Versammlungs- und Vereinsfreiheit vor, aber es gibt erheblichen Einschränkungen dieser Rechte. Das Gesetz definiert nicht genehmigte Versammlungen, öffentliche Zusammenkünfte, Demonstrationen, Märsche, Arbeiterproteste und Streiks, welche die soziale und politische Stabilität stören, als Bedrohungen der nationalen Sicherheit. NGOs berichteten über einigen Schwierigkeiten bei der Registrierung öffentlicher Vereinigungen (USDOS 11.03.2020).
Obwohl die Verfassung Rede- und Pressefreiheit vorsieht, schränkte die Regierung die Meinungsfreiheit ein und übte mit verschiedenen Mitteln Einfluss auf Medien aus, darunter Inhaftierung, Inhaftierung, Straf- und Verwaltungsgebühren, Gesetze, Belästigungen, Lizenzbestimmungen und Internetbeschränkungen (USDOS 11.03.2020).
Nach offiziellen Angaben gab es 2016 in Kasachstan 2.673 Massenmedien (Zeitungen und Zeitschriften, Radio- und Fernsehsender, Informationsagenturen, Internetmedien). 27% davon erscheinen auf Kasachisch, fast 39% auf Russisch, 27% in beiden Sprachen. Daneben gibt es auch Medien in mehreren Minderheitensprachen. Dennoch hat Kasachstan kein stark entwickeltes oder gar buntes Medienspektrum. Die Masse der Printmedien ist nur von lokaler oder regionaler Bedeutung, erscheint in geringer Auflage und ist von noch geringerem journalistischem Niveau. Selbst die großen, bekannteren Tages- und Wochenzeitungen sind in Almaty und Nur-Sultan [vormals Astana] nur an bestimmten Kiosken zu kaufen und haben eine relativ kleine Leserschaft. Die Meinungs- und Pressefreiheit wird seit 2012 zunehmend durch staatliche Eingriffe eingeschränkt, seit Frühjahr 2014 auch die Gesetzgebung verschärft. Kritische Zeitungen werden mit Steuerprozessen überzogen oder zu ruinösen Entschädigungszahlungen verurteilt, Websites blockiert; kritische Journalisten nicht nur mit Worten, sondern auch Schlägen eingeschüchtert und strafrechtlich verfolgt. Die wichtigsten einheimischen Fernsehsender sind Chabar, Kazakh TV, KTK, 7. Kanal und Kazakstan. Medien aus der Russischen Föderation sind verbreitet und ihnen wird von vielen Nutzern höhere Glaubwürdigkeit zugesprochen. Ihre große Verbreitung und Wirkung wird allerdings zunehmend kritisch gesehen. Noch ist nicht abzusehen, ob die Schließung von gleich 88 ausländischen TV- und Radiosendern am August 2018 in diesem Zusammenhang steht und endgültig ist (LIPortal Geschichte und Staat letzte Aktualisierung November 2020, abgefragt am 24.02.2021).
(USDOS, US Department of State, Jahresbericht Menschenrechte 2019, Kasachstan 11.03.2020, https://www.state.gov/reports/2019-country-reports-on-human-rights-practices/kazakhstan/
LIPortal, Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (GIZ), Kasachstan, Geschichte und Staat, letzte Aktualisierung November 2020, abgefragt am 24.02.2021, https://www.liportal.de/kasachstan/geschichte-staat)
Haftbedingungen
Die Bedingungen in den Gefängnissen waren in der Regel hart, manchmal lebensbedrohlich und Einrichtungen entsprachen nicht internationalen Gesundheitsstandards. Gesundheitliche Probleme unter Häftlingen blieben in vielen Fällen unbehandelt oder wurden durch die Haftbedingungen verschlechtert. In Gefängnissen gab es einen erheblichen Mangel an medizinischem Personal. Es gab Missbrauchsfälle in Polizeigewahrsam, in Einrichtungen für Untersuchungshaft und in Gefängnissen. Beobachter nannten als Hauptursache für Misshandlung den Mangel an professionellen Trainingsprogrammen für „Administratoren“ (USDOS 11.03.2020).
Der stellvertretende Direktor sowie vier Wachleute der Haftanstalt der kasachischen Stadt Zarechny nahe Almaty wurden im Zusammenhang mit der Veröffentlichung eines Videos im Internet, welches die Folter eines Gefängnisinsassen durch mehrere Wärter zeigt, verhaftet. Seit langem kritisieren Menschenrechtsorganisationen die Haftbedingungen in kasachischen Gefängnissen, in denen es aufgrund der schwierigen Bedingungen in den letzten Jahren zu zahlreichen Gefängnisaufständen kam (BAMF 05.08.2019).
(USDOS, US Department of State, Jahresbericht Menschenrechte 2019, Kasachstan 11.03.2020, https://www.state.gov/reports/2019-country-reports-on-human-rights-practices/kazakhstan/
BAMF, Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Briefing Note, 05.08.2019, https://www.ecoi.net/en/file/local/2014113/Deutschland___Bundesamt_für_Migration_und_Flüchtlinge%2C_Briefing_Notes%2C_05.08.2019_%28deutsch%29.pdf)
Todesstrafe
Nach offiziellen Angaben vom 02.01.2021 hat Staatspräsident Qassym-Schomart Toqajew die Ratifizierung des Zweiten Fakultativprotokolls des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte durch das Parlament unterzeichnet und damit die Todesstrafe in Kasachstan abgeschafft. Die Todesstrafe war 2003, außer für Vergehen in terroristischen Kontexten, ausgesetzt worden (BAMF 11.01.2021).
In der Republik Kasachstan gab es im Jahr 2018 keine Hinrichtungen und es wurden keine Todesurteile verhängt. Es gibt zwar noch ein früher verhängtes Todesurteil, allerdings ist in der Republik Kasachstan die Todesstrafe ausgesetzt (AI 10.04.2019).
(BAMF, Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Briefing Note, 11.01.2021, https://www.ecoi.net/en/file/local/2044075/briefingnotes-kw02-2021.pdf
AI, Amnesty International, Death Sentences and Executions 2018, 10.04.2019, https://www.amnesty.org/download/Documents/ACT5098702019ENGLISH.PDF)
Bevölkerung
Kasachstan ist nicht nur das neuntgrößte Land der Erde, sondern auf seinem Territorium leben auch Angehörige von 120 Nationalitäten. Entsprechend groß ist die Vielfalt der Sprachen, Religionen, Traditionen und Kulturen – auch wenn früher das „Sowjetische“ unübersehbar war und heute zunehmend das „Kasachische“ im Vordergrund steht. Dazu kommt, dass sich Lebensverhältnisse und Bevölkerungszusammensetzung in einzelnen Teilen des Landes unterscheiden, natürlich auch zwischen Stadt und Land und den Generationen daher können die folgenden Informationen nur eine grobe Vorstellung von DER Gesellschaft und Kultur Kasachstans geben. In Anlehnung an die offizielle Verwendung in Kasachstan ist hier von Kasachstanern die Rede, wenn alle Staatsbürger Kasachstans, gleich welcher Nationalität, gemeint sind, von Kasachen, wenn die dem Staat den Namen gebenden Kasachen im Fokus stehen. Die ethnische Vielfalt ist historisch relativ neu. Die Steppe war ursprünglich nur von den nomadisierenden Kasachen bewohnt. Ab der 2. Hälfte des 19. Jh. wanderten zunächst Land suchende russische Bauern ein, in der Sowjetzeit kamen Russen u.a. Nationalitäten des Sowjetreiches als Industriearbeiter in die Kasachische SSR. Durch die Deportation ganzer Völker, darunter auch der Wolga-Deutschen und von Koreanern und Tschetschenen unter Stalin wurde die nationale Zusammensetzung nochmals verändert. Die verschiedenen Ethnien waren und sind regional und sozial unterschiedlich verteilt: Russen und Ukrainer leben überwiegend im Norden des Landes und in den (Industrie)Städten, Kasachen und Angehörige anderer zentralasiatischen Nationalitäten stärker im Süden und auf dem Land, einige kleinere Volksgruppen lokal konzentriert. Turksprachige muslimische Ujghuren und chinesischsprachige muslimische Dunganen haben ihren historischen Siedlungsschwerpunkt im zur VR China gehörenden Xinijiang, größere Gruppen leben aber schon seit langem auf dem Territorium Kasachstans. Nach der Unabhängigkeit hat es eine starke Emigration vieler nichtkasachischer Nationalitäten (Russen, Deutsche, Polen u.v.a.) gegeben, gleichzeitig kehrten Kasachen aus den ehemaligen Sowjetrepubliken, der Mongolei und China in ihre „historische Heimat“ zurück, (wo sie sich allerdings nicht willkommen geheißen fühlen). Beides zusammen hat zu einer starken Verschiebung der Bevölkerungszusammensetzung geführt: 1989 stellten die Kasachen 40% der Bevölkerung, die Russen 38%. 2018 waren es 66,5% Kasachen, 20,6% Russen (LIPortal Gesellschaft letzte Aktualisierung November 2020, abgefragt am 24.02.2021).
Ca. 20,6 Prozent der Bevölkerung sind Russen. Die Russen leben überwiegend in den Städten und vor allem im an Sibirien grenzenden Norden des Landes. Nicht nur in der Verfassung, sondern auch in der Realität genossen die Nationalitäten Schutz; Eintracht zwischen den Nationalitäten war ausdrückliches Politikziel (LIPortal Gesellschaft letzte Aktualisierung November 2020, abgefragt am 24.02.2021).
(LIPortal, Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (GIZ), Kasachstan, Gesellschaft, letzte Aktualisierung November 2020, abgefragt am 24.02.2021, https://www.liportal.de/kasachstan/gesellschaft)
Russisch
Russisch war in der Kasachischen SSR lingua franca; auch viele vor allem städtische Kasachen konnten kein Kasachisch mehr. Nach der Unabhängigkeit wurde Kasachisch in der Verfassung zur Staatssprache erhoben, Russisch erhielt aber eine herausgehobene Sonderrolle als Sprache der interethnischen Kommunikation. Der junge Staat schrieb sich von Anfang an die Förderung der kasachischen Sprache auf die Fahnen, in den ersten ca. 15 Jahren allerdings eher pro forma und mit wenig Erfolg, sprach doch ein großer Teil der Elite des Landes auch kein Kasachisch. In den letzten Jahren kann man aber auch in Großstädten wie Almaty immer mehr Kasachisch hören; die Kenntnis der Staatssprache ist Voraussetzung für eine Stelle im Staatsdienst. Die Forderungen der Verfechter der kasachischen Sprache werden immer lauter. Seit Jahresbeginn 2016 sind russische Kabelanbieter im kasachstanischen Netz nicht mehr zugelassen, was die russische Sprache noch mehr verdrängen wird; auch im Kino soll Kasachisch häufiger zu hören sein. Die Bestimmungen hatten aber so wenig Wirkung, dass Ende 2018 als Kompromiss kasachische Untertitel vorgeschlagen wurden. Im Frühjahr 2017 sorgte eine Anordnung des Präsidenten zur Entwicklung einer lateinischen Schreibweise für das bislang mit kyrillischen Buchstaben geschriebene Kasachisch für neue Diskussionen über eine Verdrängung der russischen Sprache, wie auch über den Nutzen der kostspieligen Umstellung als solches. Der von Wissenschaftlern erarbeitete Vorschlag für eine Schreibung in lateinischen Buchstaben wurde noch viel heftiger diskutiert. Die Debatten fanden am 19.02.2018 ein unerwartetes Ende mit einem Dekret des Präsidenten über die Einführung einer veränderten = vereinfachten Schreibweise. Im Sommer 2020 soll der Termin der Umstellung nach hinten verschoben worden sein. Von Seiten Nasarbajews wurde gleichzeitig die Kenntnis der englischen Sprache stark propagiert (LIPortal Gesellschaft letzte Aktualisierung November 2020, abgefragt am 24.02.2021).
(LIPortal, Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (GIZ), Kasachstan, Gesellschaft, letzte Aktualisierung November 2020, abgefragt am 24.02.2021, https://www.liportal.de/kasachstan/gesellschaft)
Religion
Die Verfassung definiert das Land als säkularen Staat und sieht Religions- und Glaubensfreiheit vor, ebenso die Freiheit Religionszugehörigkeit abzulehnen. Diese Rechte dürfen nur durch Gesetze und nur in dem Umfang eingeschränkt werden, der für den Schutz des Verfassungssystems, der öffentlichen Ordnung, der Menschenrechte und Freiheiten sowie der Gesundheit und Moral der Bevölkerung erforderlich ist (USDOS 10.06.2020).
Anfang der neunziger Jahre führte die neue Religionsfreiheit, verbunden mit dem Ende der Sowjetideologie und den sozioökonomisch schweren Zeiten auch in Kasachstan zu einem Wiederaufleben der Religionen. Die Menschen konnten sich zu ihrem Glauben bekennen, es entstanden zahlreiche neue Gemeinden und Gotteshäuser. Alle Angaben über die Zahl der Gläubigen, egal welcher Glaubensrichtung sind aber bis heute Schätzungen und unterscheiden sich zum Teil erheblich. Insgesamt sollen in Kasachstan mehr als 40 verschiedene Konfessionen vertreten sein. Die Kasachen sind muslimisch, genauso wie die Angehörigen der anderen in Kasachstan lebenden zentralasiatischen Nationalitäten (Usbeken, Kirgisen, Tadschiken, Turkmenen, Ujghuren, etc.). Doch spielte der Glaube historisch für die Kasachen eher eine untergeordnete Rolle und ging in Sowjetzeit noch mehr verloren. Wie bei der Kenntnis der kasachischen Sprache war auch das Verhältnis zum Glauben regional verschieden: im Süden und besonders auf dem Land noch vorhanden, im Norden kaum sichtbar. Heute ist Kasachstan laut Verfassung ein säkularer Staat, Religionsfreiheit sowie die Gleichberechtigung der Religionen sind garantiert. Voraussetzung für jede Tätigkeit ist die staatliche Registrierung, politisch-religiöse Vereinigungen sind verboten (LIPortal Gesellschaft letzte Aktualisierung November 2020, abgefragt am 24.02.2021).
Der Ausschuss für Religiöse Angelegenheiten (Committee for Religious Affairs - CRA), als Teil des Ministeriums für soziale Entwicklung (Ministry of Social Development - MISD), ist für religiöse Fragen zuständig. Geschätzte 70 Prozent der Bevölkerung sind Moslems (USDOS 10.06.2020).
(LIPortal, Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (GIZ), Kasachstan, Gesellschaft, letzte Aktualisierung November 2020, abgefragt am 24.02.2021, https://www.liportal.de/kasachstan/gesellschaft
USDOS, United States Department of State, Jahresbericht Religionsfreiheit 2019, 10.06.2020,
https://www.state.gov/reports/2019-report-on-international-religious-freedom/kazakhstan/)
Grundversorgung und Wirtschaft
Kasachstans Wirtschaft nahm, nachdem der tiefe Fall aller ehemaligen Sowjetrepubliken nach dem Ende der Union (hohe Inflation, Bankrott vieler Firmen, Arbeitslosigkeit etc.) Mitte der 90er Jahre aufgefangen war, zunächst eine positive Entwicklung. Dabei half vor allem der große Rohstoffreichtum, insbesondere Erdöl, aber auch Erdgas, Kohle, Uran, Eisenerz, Kupfer, Chrom, Titan, Wolfram, Nickel, Phosphor, Gips, Silizium, Blei, Zink, Gold, Silber, Mangan, Seltene Erden und viele andere. Dazu kamen eine konsequente staatliche Privatisierungspolitik, relativ günstige Bedingungen und die erfolgreiche gezielte Anwerbung ausländischer Investoren - allerdings überwiegend im Rohstoffsektor. Inzwischen zählt Kasachstan aber auch selber zu den größten Investoren im Ausland. Kasachstan ist Mitglied der ECO sowie von CAREC. Nachdem es seit 2010 wirtschaftlich bereits in der Zollunion eng mit Russland und Belarus zusammengearbeitet hatte, wurde dies ab 01.01.2015 durch ihre Fortentwicklung zur Eurasischen Wirtschaftsunion (EEU) noch intensiviert. Der Beitritt zur EEU war schon im Vorfeld im Land nicht nur positiv bewertet worden, die krisenhafte ökonomische Entwicklung ihrer Mitgliedsländer hat die Begeisterung nicht gesteigert. Vielerlei Probleme sind noch ungelöst, was auch in den Ergebnissen des Jahres 2016 seinen Ausdruck findet. Jahrelange Verhandlungen über einen Beitritt zur WTO konnten Mitte Juni 2015 erfolgreich abgeschlossen werden, seit dem 30.11.2015 ist Kasachstan Mitglied der Organisation. Die Aussagen über die Wirkung auch dieser Mitgliedschaft sind recht unterschiedlich. Am wichtigsten für die Wirtschaft Kasachstans sind nach wie vor die Förderung und der Export von Erdöl und (in geringerem Maß) Erdgas. Kasachstan gehört mit nachgewiesenen Vorkommen in Höhe von 30 Mrd. Barrel zu den 20 größten Kohlewasserstoffproduzenten der Welt und es werden immer wieder neue Vorkommen gemeldet. Der Agrarsektor machte 2017 nur 4,7 % des BIP aus, ist aber ein nicht unwichtiger Arbeitgeber, denn ca. 18 % der arbeitsfähigen Bevölkerung sind in der Landwirtschaft beschäftigt. Die Regierung hat für die dringend erforderliche Modernisierung das Agribusiness Programm aufgelegt, das von 2013-2020 laufen soll. Fachleute sehen aber auch darüber hinaus Verbesserungspotential. Auch wenn sich die Verhältnisse in abgelegenen kasachischen Dörfern noch kaum von denen der Nachbarländer unterscheiden, zeigen doch die Wirtschafts- und Sozialdaten des Landes wie auch die tatsächlichen Lebensbedingungen der Masse der Bevölkerung deutlich, dass Kasachstan nur mehr begrenzt auf die Unterstützung der internationalen Gemeinschaft angewiesen ist. Auch der Endstand der Millenium Development Goals drückt das aus. Das Land ist nicht mehr nur Empfänger von internationaler Hilfe, sondern hat sogar eine eigene Agentur für Entwicklungszusammenabeit. Projekte zur weiteren Entwicklung Kasachstans werden aus dem nationalen Wohlfahrtsfonds Samruk-Kazyna finanziert, der allerdings häufiger in der Kritik steht. USAID, UNDP, ADB, Weltbank u.a. sind in Kasachstan in verschiedensten Bereichen aktiv (LIPortal Wirtschaft und Entwicklung letzte Aktualisierung November 2020, abgefragt am 24.02.2021).
Seit 26.06.2019 übernimmt per Dekret von Präsident Tokajew der Staat die Kreditschulden von nach einem bestimmten Kriterienkatalog definierten bedürftigen Familien bis jeweils maximal 300.000 Tenge (ca. 800 US-Dollar). Davon sind nach Tokajews Worten drei Millionen Menschen betroffen, von denen 255.000 mit einem Schlag kreditschuldenfrei würden. Nach Angaben von Finanzminister Alichan Smailow wird die Schuldenübernahme den Staat insgesamt 105 Milliarden Tenge (ca. 277 Millionen US-Dollar) kosten (Universität Bremen 26.07.2019).
Kasachstan ist groß – und die Bandbreite in Bezug auf Versorgungslage und Preise auch. In den großen Einkaufszentren von Almaty und Nur-Sultan gibt es nichts, was es nicht gibt und das in großer Auswahl: (westliche) Luxuswaren, Gegenstände des täglichen Bedarfs, Lebensmittel (auch der uns bekannten Firmen). Auch Supermärkte und kleinere Läden bieten eine gute Auswahl, die jedoch selbst zwischen Filialen derselben Kette stark variieren kann. Das Gleiche gilt für Restaurants. Die Preise in Geschäften und Restaurants sind, wie die gesamten Lebenshaltungskosten, relativ hoch und in etwa mit denen europäischer Hauptstädte vergleichbar. Grundnahrungsmittel und vor allem lokal produziertes Obst und Gemüse kann man aber sehr günstig erwerben. Neben den uns vertrauten Geschäften gibt es meist mehr am Stadtrand aus Containerläden bestehende Märkte und - idyllischer – Grüne Basare, wo man auch typisch kasachische Lebensmittel, wie beispielsweise Kumys, probieren kann. Dort wird der Preis meist ausgehandelt. Die Auswahl in den Gebietsstädten ist in der Regel deutlich geringer, dafür sind es aber die Preise auch. Grundnahrungsmittel und beispielsweise Schokoriegel, Chips u.ä. führt praktisch jeder Dorfladen (LIPortal Alltag letzte Aktualisierung November 2020, abgefragt am 24.02.2021).
Kasachstan ist u.a. Mitglied der Vereinten Nationen (gewähltes Mitglied des Sicherheitsrats 2017/18), der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (Vorsitz 2010), der Welthandelsorganisation, der Eurasischen Wirtschaftsunion, der Organisation zur kollektiven Sicherheit und der Shanghaier Organisation für Zusammenarbeit. Mit der EU hat Kasachstan im Jahr 2015 ein erweitertes Partnerschafts- und Kooperationsabkommen abgeschlossen (AA politisches Porträt Stand 26.02.2020, abgefragt am 24.02.2021).
(LIPortal, Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (GIZ), Kasachstan, Alltag, letzte Aktualisierung November 2020, abgefragt am 24.02.2021, https://www.liportal.de/kasachstan/alltag
Universität Bremen, Forschungsstelle Osteuropakunde, Zentralasien Analysen, Nr. 136, 26.07.2019, http://www.laender-analysen.de/zentralasien/pdf/ZentralasienAnalysen136.pdf
LIPortal, Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (GIZ), Kasachstan, Wirtschaft und Entwicklung, letzte Aktualisierung November 2020, abgefragt am 24.02.2021, https://www.liportal.de/kasachstan/wirtschaft-entwicklung
AA, Auswärtiges Amt, Kasachstan, politisches Porträt, Stand 26.02.2020, abgefragt am 24.02.2021, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/kasachstan-node/politisches-portrait/206674)
Sozialleistungen
Der Anteil der nach internationaler Definition Armen erscheint mit weniger als 2% zwar gering, doch erfordert das Überleben in so teuren Städten wie Almaty und Nur-Sultan weit mehr als zwei US-Dollar pro Tag. Besonders betroffen sind häufig Rentner, daneben Arbeitslose und ländliche Zuwanderer. Auch eine große Gruppe privater Hypothekenschuldner befindet sich in einer ausweglosen Lage. Im Juni 2013 wurde nach kontroversen Diskussionen eine Reform des Rentensystems beschlossen, deren wichtigste Neuerungen die Anhebung des Rentenalters der Frauen von 58 auf 63 Jahre und die Einführung eines einigen Rentenfonds sind. Die Verwaltung des Fonds ist nicht unumstritten. Neue Gesetze zwingen nun in Zeiten der Wirtschaftskrise ältere Menschen aber geradezu, ihre Arbeitsplätze aufzugeben. Die Durchschnittsrente soll 2018 bei ca. 183 US-Dollar im Jahr gelegen haben. (Das durchschnittliche Monatseinkommen lag 2018 bei ca. 440 US-Dollar, wobei die Unterschiede zwischen den Branchen und Orten sehr groß sind. Das Mindesteinkommen wurde am 01.01.2019 um 50% auf 111 US-Dollar erhöht.) Die Arbeitslosenquote wird offiziell seit Jahren nahezu unverändert mit rund 5% angegeben, inoffizielle Zahlen nennen mehr als 10% (LIPortal Gesellschaft letzte Aktualisierung November 2020, abgefragt am 24.02.2021).
Am 01.01.2019 traten die von Präsident Nasarbajew verordneten Richtlinien zur Verbesserung des sozialen und wirtschaftlichen Wohlergehens der Bevölkerung in Kraft, damit steigt u.a. der Mindestlohn um 50% auf 42.000 Tenge (ca. 111 US-Dollar [Universität Bremen 22.02.2019]).
Familienbeihilfe
Die Höhe der Leistungen richtet sich nach dem Haushaltseinkommen. Familienbeihilfe wird an Personen mit Behinderung und an bestimmte schutzbedürftige Personen und Familien ausgezahlt. Einkommensüberprüfung: Die Leistung wird reduziert, wenn das regelmäßige monatliche Haushaltseinkommen (ohne staatliche Sozialleistungen) 50% des gesetzlichen monatlichen Mindestlohns übersteigt. Der gesetzliche monatliche Mindestlohn beträgt 28.284 Tenge (29.698 Tenge Stand Jänner 2019).
Krankengeld
Die tägliche Höhe wird auf nach der Grundlage des durchschnittlichen Tagesverdienstes des Arbeitnehmers berechnet. Leitungen werden periodisch auf Grundlage des Verbraucherpreisindex angepasst.
Geburtenbeilhilfe
Ein Pauschalbetrag in der Höhe von 91.390 Tenge wird für jedes Kind, bis zu drei Kindern, bezahlt; 151.515 Tenge für jedes weitere Kind.
Mutterschaftsgeld
Nicht versicherte Frauen, die Kinder betreuen die jünger als zwei sind, können monatliches Betreuungsgeld erhalten, das zwischen 13.853 und 21.405 Tenge beträgt. Diese Leistung wird über den Staatshaushalt finanziert.
Bei versicherten Frauen wird die Höhe nach dem durchschnittlichen Monatsverdienst der Versicherten in den vorausgegangenen 12 Monaten, für einen Zeitraum von 126 Tagen (70 Tage vor und 56 Tage nach der Geburt des Kindes) bezahlt. Bei komplizierten Geburten und Mehrlingsgeburten kann der Zeitraum um weiter 14 Tage verlängert werden. Die Leitungen werden periodisch auf Grundlage des Verbraucherpreisindex angepasst.
Kinderbetreuungsgeld
Eine leistungsabhängige Zahlung, welche auf dem durchschnittlichen Monatsverdienst der Eltern in den vorausgegangenen 24 Monate basiert und ab dem Ende des bezahlten Mutterschaftsurlaubs bis zur Erreichung des ersten Lebensjahres des Kindes bezahlt wird. Die Leitungen werden periodisch auf Grundlage des Verbraucherpreisindex angepasst.
Medizinische Leistungen für Arbeitnehmer
Zu den Leistungen zählen allgemeine Versorgung und jene durch Spezialisten, Krankenhausaufenthalte, Labordienstleistungen, Zahnpflege, Mutterschaftspflege und Transporte. Die medizinischen Leistungen für Unterhaltsberechtigte sind die gleichen wie für den Versicherten.
Arbeitsunfälle
Vorläufiger Invaliditätsbeihilfe (Arbeitgeberhaftung): 100% des Verdienstes des Arbeitnehmers, ab dem ersten Tag der Arbeitsunfähigkeit bis zur Genesung oder festgestellten dauerhafter Behinderung. Zu den medizinischen Leistungen für Arbeitnehmer zählen allgemeine Versorgung und jene durch Spezialisten, Krankenhausaufenthalte, Labordienstleistungen, Transporte, Geräte und Rehabilitation.
Arbeitslosigkeit
Es gibt Leistungen für Erwerbstätige und Selbständige, inklusive ausländische Bürger und Personen ohne Staatsangehörigkeit die dauerhaft in Kasachstan wohnen. Ausgeschlossen: arbeitende Rentner. Die monatliche Leistung richtet sich nach dem durchschnittlichen monatlichen Verdienst in den vorangegangenen 24 Monaten multipliziert mit der Einkommensersatzquote und dem „abgedeckten Periodensatz“. Die Einkommensersatzquote beträgt 0,3. Der „abgedeckte Periodensatz“ beträgt 0,7 bei mindestens sechs aber nicht weniger als 12 Monaten Deckung; 0,75 bei mindestens 12, aber weniger als 24 Monaten; 0,85 bei mindestens 24 aber weniger als 36 Monaten; 0,9 bei mindestens 36 aber weniger als 48 Monaten; 0,95 bei mindestens 48 aber weniger als 60 Monaten; 1,0 mit 60 oder mehr Monaten Abdeckung. Die Dauer der Leistung richtet sich nach den Versicherungszeiten des Versicherten.
Rentensystem
Eine Alterspension gibt es für erwerbstätige Bürger Kasachstans mit mindestens sechs Beitragsmonaten vor dem 01.01.1998. Das Pensionsalter bei Männern beträgt 63 Jahre, bei Frauen 58 Jahre und sechs Monate (wobei bei Frauen das Pensionsalter bis zum Jahr 2027 schrittweise auf 63 Jahre ansteigen wird). Für Männer im Alter von 55 Jahren oder Frauen mit 50 (wobei bei Frauen das Pensionsalter bis zum Jahr 2027 schrittweise auf 55 Jahre ansteigen wird), wenn der Kontostand ausreicht, um eine Leistung zu finanzieren, die zumindest dem Mindestbetrag der monatlichen Altersrente entspricht. Die monatliche Mindestaltersrente beträgt 33.745 Tenge (36.109 Tenge Stand 2019). Die monatliche Altersrente beträgt 54% des gesetzlichen monatlichen Mindestlohns zuzüglich weitere 2% für jedes Jahr der abgedeckten Beschäftigung bei mehr als 10 Jahren (Stand Jänner 2019). Der gesetzliche monatliche Mindestlohn beträgt 28.284 Tenge (29.698 Tenge Stand Jänner 2019).
Eine Alterssolidaritätsrente (Sozialversicherung) gibt es ab 63 Jahren bei Männern mit mindestens 25 Beitragsjahren oder 58 Jahren und sechs Monaten bei Frauen mit mindestens 20 Beitragsjahren; 50 Jahren bei Männern mit mindestens 25 Beitragsjahren oder 45 Jahren bei Frauen mit mindestens 20 Beitragsjahren, wenn diese mindestens sechs Beitragsmonate vor dem 01.01.1998 haben und mindestens fünf Jahre im Zeitraum zwischen 1949 und 1963 in bestimmten ökologisch geschädigten Zonen gelebt haben; oder ab 53 Jahren bei Müttern bei denen mindestens fünf Kinder bis zum Alter von acht Jahren aufgewachsen sind. Die Rente beträgt 60% des durchschnittlichen Monatsverdienstes der Versicherten in den besten drei aufeinanderfolgenden Jahren nach 1995 plus 1% des durchschnittlichen Monatsverdienstes für jedes Jahr, das 25 Jahre überschreitet (bei Männer) oder 20 Jahre (bei Frauen) der gedeckten Beschäftigung. Die monatliche Alterssolidaritätsrente beträgt 33.745 Tenge (36.108 Tenge Stand Jänner 2019). Der Höchstbetrag der monatlichen Alterssolidaritätsrente beträgt 75% des durchschnittlichen Monatsverdienstes des Versicherten in den besten drei nach 1995. Wenn der Versicherte nicht die Beitragsanforderungen für eine vollständige Rente erfüllt, wird eine reduzierte Rente ausbezahlt.
Hinterbliebenenrente (Sozialversicherung)
Wird an anspruchsberechtigte überlebende Familienmitglieder einer versicherten Person gezahlt. Dazu gehört ein/e Witwe/r im Rentenalter, Behinderte, Personen die Kinder betreuen die jünger als drei Jahre sind, Kinder die jünger als 18 Jahre sind (23 Jahre bei Vollzeitstudium; keine Begrenzung bei vor dem 18 Lebensjahr eingetretener Behinderung), jeder Verwandte, der ein Kind betreut, das jünger als drei Jahre ist sowie betreuungsbedürftige Personen, die nicht arbeiten können.
Hinterbliebenensozialrente (staatliche Sozialhilfe)
Wird bezahlt, wenn der Familienernährer stirbt, und dieser keinen Anspruch auf eine Alters- oder Invalidenrente (Sozialversicherung oder individuelles Konto) hatte. Zu den anspruchsberechtigten Hinterbliebenen gehört ein/e Witwe/r im Rentenalter, Behinderte, Personen die Kinder betreuen die jünger als acht Jahre sind, Kinder unter 18 Jahren (23 Jahre, wenn ein Vollzeitstudent; keine Begrenzung, wenn vor dem 18. Lebensjahr behindert); jeder Verwandte, der ein Kind betreut, das jünger als acht Jahre ist sowie betreuungsbedürftige Personen, die nicht arbeiten können (SSA März 2019).
Laut Berdibek Saparbajew, Minister für Arbeit und Sozialschutz, am 24.06.2019, sind die Renten seit der kasachstanischen Unabhängigkeit um insgesamt 80% gestiegen. Die aktuelle Grundrente liegt bei 27.000 Tenge (71 US-Dollar), die Höchstrente bei 85.785 Tenge (226 US-Dollar (Universität Bremen 26.07.2019).
Am 17.06.2020 gründeten in Nur-Sultan mehrere Politaktivisten die informelle „Liga der Unterstützer für die Nur-Otan-Partei“. Nach eigenen Angaben wolle die Liga, welche sich selbst als dezidierter Unterstützer der Regierungspartei Nur-Otan betrachtet, „den zivilgesellschaftlichen Dialog zur Lösung von dringlichen sozialen Fragen“ fördern (Universität Bremen 15.07.2020).
(Universität Bremen, Forschungsstelle Osteuropakunde, Zentralasien Analysen, Nr. 142, 15.07.2020, http://www.laender-analysen.de/zentralasien/pdf/ZentralasienAnalysen142.pdf
Universität Bremen, Forschungsstelle Osteuropakunde, Zentralasien Analysen, Nr. 133, 22.02.2019, http://www.laender-analysen.de/zentralasien/pdf/ZentralasienAnalysen133.pdf
SSA, United States Social Security Administration, Übersicht über Sozialversicherungssysteme, Kasachstan 2018, März 2019 https://www.ecoi.net/en/file/local/2005502/kazakhstan.pdf
Universität Bremen, Forschungsstelle Osteuropakunde, Zentralasien Analysen, Nr. 136, 26.07.2019, http://www.laender-analysen.de/zentralasien/pdf/ZentralasienAnalysen136.pdf
LIPortal, Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (GIZ), Kasachstan, Gesellschaft, letzte Aktualisierung November 2020, abgefragt am 24.02.2021, https://www.liportal.de/kasachstan/gesellschaft)
Medizinische Versorgung
Am 22.12.2020 wurde in einem pharmazeutischen Betrieb in Karaganda wird mit der Produktion des russischen COVID-19 Impfstoffes „Sputnik V“ begonnen. Am 20.01.2021 wies Premierminister Mamin das Gesundheitsministerium und die Gouverneure aller Gebiete an, sich auf den Beginn der Massenimpfung gegen COVID-19 am 01.02.2021 vorzubereiten. Demnach soll der russische Impfstoff „Sputnik V“ eingesetzt werden (Universität Bremen 29.01.2021).
Die Einreise nach Kasachstan ist nur mit einem negativen COVID Test (darf zum Zeitpunkt des Grenzübertritts nicht älter als 72 Stunden sein) sowie einem gültigen Visum für Kasachstan möglich. Kann bei Grenzübertritt kein negativer COVID Test (darf zum Zeitpunkt des Grenzübertritts nicht älter als 72 Stunden sein) vorgewiesen werden, so wird durch die kasachischen Behörden die Einreise verweigert. Mit 11.05.2020 wurde der aufgrund der Corona-Pandemie bestehende Ausnahmezustand in Kasachstan aufgehoben. Trotz Aufhebung des Ausnahmezustands sind weiterhin Regelungen und damit verbundene Einschränkungen des Allgemeinen-Lebens zur Bekämpfung der Corona-Pandemie in Kraft. Reisenden in den betroffenen Regionen wird empfohlen, größere Menschenansammlungen zu vermeiden, den Anweisungen der lokalen Sicherheitsbehörden Folge zu leisten und die hygienischen Vorsichtsmaßnahmen strikt einzuhalten (BMEIA Stand 24.02.2021).
Kasachstan ist von COVID-19 stark betroffen. Infektionsschwerpunkt ist derzeit die Stadt Pavlodar. Es besteht eine umfassende Pflicht, im öffentlichen Raum einen Mund-Nasen-Schutz zu tragen und Abstand zu halten. Öffentliche Verkehrsmittel dürfen ohne Mund-Nasen-Schutz nicht genutzt werden. In Geschäften und im öffentlichen Raum gelten besondere Hygienemaßnahmen. Die Regierung ruft dazu auf, weiterhin Abstand zu halten. Bei COVID-19 Symptomen oder Kontakt mit Infizierten kontaktieren Sie die Hotline der kasachischen Gesundheitsbehörden unter der Telefonnummer +7 7172 768 043 oder 1406 (AA Reise- und Sicherheitshinweise Stand 24.02.2021).
Die Zahl der offiziell bestätigten COVID-19 Infektionen betrug in Summe bis zum 01.02.2021 in der Republik Kasachstan 237.029 und es gab bis zum 01.02.2021 insgesamt 3.046 Todesfälle (Universität Bremen 29.01.2021).
Die medizinische Versorgung in den Krankenhäusern entspricht nicht europäischem Standard. In der Nähe der Stadt Semipalatinsk, im Osten des Landes, wurden zwischen 1949 und 1989 zahlreiche Atomversuche durchgeführt. Das Testgelände und seine Umgebung gelten als radioaktiv verseucht. Verzichten Sie deshalb in dieser Region auf den Genuss gewisser einheimischer Nahrungsmittel wie Milchprodukte, Eier, Pilze etc. (BMEIA Stand 24.02.2021).
Almaty und Nur-Sultan verfügen über gut ausgebildete Ärzte und einige gut ausgestattete Kliniken. In vielen Fällen muss die Behandlung sofort bar bezahlt werden. In den beiden Hauptstädten gibt es auch Apotheken, in denen man gängige Medikamente (oft rezeptfrei) erwerben kann. Andere Städte sind schlechter versorgt, auf dem Land sollte man besser nicht ernsthaft krank werden (LIPortal Alltag letzte Aktualisierung November 2020, abgefragt am 24.02.2021).
Die WHO hat im Jänner 2019 das Verzögern oder Auslassen von Impfungen zur Bedrohung der globalen Gesundheit erklärt. Insbesondere der fehlende Impfschutz gegen Masern birgt bei international steigenden Fallzahlen ein hohes Risiko. Durch sexuelle Kontakte, bei Drogengebrauch (unsaubere Spritzen oder Kanülen) und Bluttransfusionen besteht grundsätzlich ein hohes HIV-Übertragungsrisiko. Tuberkulose stellt in Kasachstan ein relevantes Gesundheitsproblem dar. Es werden immer noch über 100 Neuerkrankungen pro 100.000 Einwohner pro Jahr erfasst. Die Resistenzrate des Tuberkelerregers gegen die üblichen Tuberkulosemedikamente ist relativ hoch. In den letzten Jahren wurden pro Jahr zwischen ca. 2000 – 3000 Bruzellosekrankungen erfasst. Diese bakterielle, fieberhafte Erkrankung kann durch Kontakt mit kranken Tieren (Schafen, Ziegen, Rinder) oder Genuss von nicht ausreichend gekochten Tierprodukten übertragen werden. Vom Genuss von rohen Milchprodukten ist unbedingt abzuraten. Jährlich sterben in Kasachstan immer noch vereinzelt Menschen an Tollwut. Ein gültiger Impfschutz und Vorsicht mit streunenden Hunden sind die beste Vorbeugung. Jedes Jahr kommt es in ländlichen Regionen zu einzelnen, kleinen Ausbrüchen der bakteriellen Milzbrand Infektion, die überwiegend durch kranke Rinder verursacht werden. Ein Infektionsrisiko besteht nur bei Kontakt mit Vieh, oder Umgang mit deren Produkten (Fellen, rohe Milch- bzw. Fleischprodukte). Die hoch fieberhafte Virusinfektion Krim-Kongo-Hämorrhagisches tritt in Kasachstan sporadisch auf. Jedes Jahr kommt es in ländlichen Regionen von April bis Oktober zu einzelnen, kleinen Ausbrüchen, auch mit tödlichen Verläufen. Übertragen wird das Virus durch Zecken von Nutztieren wie Schafen, Ziegen, Rinder und Kamelen sowie über Blut infizierter Tiere und Menschen. Schutz vor Zecken und Abstand von Tieren wird empfohlen. Die ärztliche und zahnärztliche Versorgung in Kasachstan entspricht nicht europäischen Verhältnissen. Leichte Erkrankungen können in den größeren Städten des Landes behandelt werden. Inzwischen gibt es vor allem in Almaty und Nur-Sultan (vorm. Astana) vereinzelt kleinere Kliniken mit internationalem Standard (SOS International, IMC, Interteach). Die Ausstattung der Apotheken in Kasachstan entspricht nicht europäischem Standard, jedoch sind in der Regel ausreichend Medikamente zur Behandlung unkomplizierter Krankheiten vorhanden (AA Reise- und Sicherheitshinweise Stand 24.02.2021).
(BMEIA, Bundesministerium Europäische und internationale Angelegenheiten, Reiseinformation, Republik Kasachstan, unverändert gültig seit 11.02.2021, Stand 24.02.2021, https://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/kasachstan
LIPortal, Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (GIZ), Kasachstan, Alltag, letzte Aktualisierung November 2020, abgefragt am 24.02.2021, https://www.liportal.de/kasachstan/alltag
AA, Auswärtiges Amt, Kasachstan, Reise- und Sicherheitshinweise, unverändert gültig seit 19.02.2021, Stand 24.02.2021, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/kasachstan-node/kasachstansicherheit/206342
Universität Bremen, Forschungsstelle Osteuropakunde, Zentralasien Analysen, Nr. 145, 29.01.2021, https://www.laender-analysen.de/zentralasien-analysen/145/ZentralasienAnalysen145.pdf)
Minderjährige
Das allgemeine Mindestalter für eine Beschäftigung beträgt 16 Jahre. Mit Erlaubnis der Eltern können Kinder im Alter von 14 bis 16 Jahren jedoch leichte Arbeiten ausführen, die ihre Gesundheit oder Bildung nicht beeinträchtigen. Das Gesetz verbietet Minderjährigen die Ausübung gefährlicher Arbeit und beschränkt die Dauer des Arbeitstages für Arbeitnehmer unter 18 Jahren. Das Gesetz kriminalisiert die Herstellung und den Vertrieb von Kinderpornografie und sieht Verwaltungsstrafen für den Verkauf von pornografischem Material an Minderjährige vor. Das Land verhängt Verwaltungsstrafen für Kinderpornographie. Täter, die wegen Sexualdelikten an Minderjährigen verurteilt wurden, erhalten bezüglich Kindern ein lebenslanges Arbeitsverbot (USDOS 11.03.2020).
(USDOS, US Department of State, Jahresbericht Menschenrechte 2019, Kasachstan 11.03.2020, https://www.state.gov/reports/2019-country-reports-on-human-rights-practices/kazakhstan/).
Behandlung nach Rückkehr
Die Einreise nach Kasachstan wird nur bei Vorlage eines negativen PCR-Tests gestattet, der zum Zeitpunkt des Grenzübertritts nicht älter als 72 Stunden sein darf. Ansonsten wird die Einreise verweigert. Fluggesellschaften sind angehalten, Passagiere ohne negativen PCR-Test nicht an Bord des Flugzeugs zu nehmen. Der Nachweis über das negative PCR-Testergebnis muss in englischer, russischer oder kasachischer Sprache vorgelegt werden. Direkt nach Ankunft in Kasachstan wird die Temperatur der Reisenden gemessen. Bei erhöhter Temperatur, müssen Reisende sich bis zu zwei Tagen in einem Quarantänekrankenhaus aufhalten. Während des Aufenthalts im Quarantänekrankenhaus erfolgt ein erneuter PCR-Test. Bei negativem Ergebnis darf das Quarantänekrankenhaus verlassen werden, bei positivem Testergebnis werden Reisende in ein Krankenhaus für ansteckende Krankheiten transportiert und müssen sich dort aufhalten, bis das Virus nicht mehr nachgewiesen werden kann. Dies gilt auch bei einer späteren positiven Testung während des Aufenthalts in Kasachstan (AA Reise- und Sicherheitshinweise Stand 24.02.2021).
Die Gesetze garantieren landesweite Bewegungsfreiheit, Reisen ins Ausland, Auswanderung und Rückkehr. Trotz einiger rechtlicher Beschränkungen, werden diese Rechte im Allgemeinen von der Regierung respektiert. Die Regierung kooperierte mit dem Hochkommissariat für Flüchtlinge (UNHCR) und anderen humanitären Organisationen um Schutz und Hilfe für intern Vertriebene, Flüchtlinge, heimkehrende Flüchtlinge, Asylwerber, Staatenlose und andere Schutzbedürftige zu gewähren (USDOS 11.03.2020).
Unbegleitete Minderjährige
Allein reisende Minderjährige sollten eine notariell beglaubigte Erklärung der Eltern mit Übersetzung ins Russische oder Kasachische mit sich führen, wonach sie ohne Begleitung (oder in Begleitung einer bestimmten Person) reisen dürfen. Gemäß kasachischem Sorgerecht haben beide Eltern gemeinsames Sorgerecht für ein Kind, auch, wenn sie nicht miteinander verheiratet sind (AA Reise- und Sicherheitshinweise Stand 24.02.2021).
(USDOS, US Department of State, Jahresbericht Menschenrechte 2019, Kasachstan 11.03.2020, https://www.state.gov/reports/2019-country-reports-on-human-rights-practices/kazakhstan/
AA, Auswärtiges Amt, Kasachstan, Reise- und Sicherheitshinweise, unverändert gültig seit 19.02.2021, Stand 24.02.2021, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/kasachstan-node/kasachstansicherheit/206342)
2. Beweiswürdigung:
a) Zu den persönlichen Verhältnissen der Beschwerdeführer:
Gemäß § 2 Abs. 1 Z 17 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 145/2020, ist im Sinne dieses Bundesgesetzes ein Herkunftsstaat: der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt, oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes. Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 17, AsylG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2020,, ist im Sinne dieses Bundesgesetzes ein Herkunftsstaat: der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt, oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes.
Die Identität und Staatsangehörigkeit von P1 konnte nach Vorlage seines russischen Auslandsreisepasses bereits vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl festgestellt werden. Die Identitäten und Staatsangehörigkeiten von P2 und P3 können mangels Vorlage staatlicher Identitätsdokumente mit Lichtbild nicht festgestellt werden. P2 gab zunächst an, dass P3, ebenso wie P2, Staatsangehörige der Republik Kasachstan sei, im Lauf der Verfahren wurde jedoch von P1 und P2 immer wieder beharrlich angegeben, dass P3 Staatsangehörige der Russischen Föderation sei, weshalb die Staatsangehörigkeit von P3 im Spruch entsprechend geändert wurde. Die standesamtliche Eheschließung von P1 und P2 wurde mit der Vorlage der russischen Eheschließungsurkunde glaubhaft gemacht. Die Verwandtschaft mit P3 konnte nach Vorlage einer russischen Geburtsurkunde zumindest glaubhaft gemacht werden, da diese aber kein Foto aufweist, kann sie kein Identitätsdokument ersetzten. Die Feststellungen zu Glaube und Volksgruppenzugehörigkeit beruhen auf den diesbezüglich gleichbleibenden Angaben von P1 und P2.
b) Zu den bisherigen Verfahrensverläufen:
Die Feststellungen zu den bisherigen Verfahrensverläufen ergeben sich aus den gegenständlichen Akten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und des Bundesverwaltungsgerichts bzw. folgenden Angaben in der Beschwerdeverhandlung:
„…R: Warum haben Sie einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt.
P1: Ich hatte Angst um mein Leben, allerdings wegen meiner Krankheit. Ich war jung und habe gerade geheiratet und wollte Leben. Ich war verzweifelt. Es hat schon Probleme wegen des Onkels gegeben, aber deswegen wäre ich nicht ausgereist. Ich bin ausgereist, um zu überleben zu Hause hätte ich die Krankheit nicht überlebt. Ich hatte Todesangst und in meiner Verzweiflung bin ich hierhergekommen. Ich möchte eine Entscheidung haben, dass die Rückkehr auf Dauer nicht nötig ist. Ich möchte hier arbeiten.
PV: Ich habe mich lange mit P1 beraten, sein Fall ist speziell, weil er dieses teure Medikament braucht, damit er überlebt. Wir ziehen daher die Beschwerden gegen den Spruchpunkt I. in allen drei Verfahren zurück. PV: Ich habe mich lange mit P1 beraten, sein Fall ist speziell, weil er dieses teure Medikament braucht, damit er überlebt. Wir ziehen daher die Beschwerden gegen den Spruchpunkt römisch eins. in allen drei Verfahren zurück.
P1 ich möchte mich mit P2 bereden, können wir kurz eine Pause machen. Anmerkung die Verhandlung wird für 10 Minuten unterbrochen.
P1: Ja, wir ziehen die Beschwerden gegen die Spruchpunkte I zurückP1: Ja, wir ziehen die Beschwerden gegen die Spruchpunkte römisch eins zurück
[…]
R: P1 und PV haben sich besprochen und beschlossen die Beschwerden gegen Spruchpunkt I der Bescheide von P1 und P3 zurückzuziehen. Dazwischen gab es auch noch eine Pause in der man sich mit Ihnen besprochen hat. Was wollen Sie?R: P1 und PV haben sich besprochen und beschlossen die Beschwerden gegen Spruchpunkt römisch eins der Bescheide von P1 und P3 zurückzuziehen. Dazwischen gab es auch noch eine Pause in der man sich mit Ihnen besprochen hat. Was wollen Sie?
P2: Ich möchte das auch und ziehe ebenfalls die Beschwerden gegen Spruchpunkt I bei mir und P3 zurück…“ (Verhandlungsschrift Seiten 11f und 13)P2: Ich möchte das auch und ziehe ebenfalls die Beschwerden gegen Spruchpunkt römisch eins bei mir und P3 zurück…“ (Verhandlungsschrift Seiten 11f und 13)
c) Zur möglichen Rückkehr der Beschwerdeführer in die Russische Föderation bzw. den Herkunftsstaat:
Die Feststellungen, wonach P1 sein ganzes Leben bzw. die letzten Jahre vor der Ausreise zusammen mit P2 und P3 problemlos XXXX , in Tschetschenien, in der Russischen Föderation, lebte, sich medizinisch wegen XXXX in Moskau behandeln ließ und schließlich problemlos legal aus der Russischen Föderation ausreiste, illegal nach Österreich einreiste, hier einen Antrag auf internationalen Schutz stellte bzw. bewusst eine nicht existierende Verfolgung in der Russischen Föderation erfand, um sich während eines Asylverfahrens in Österreich gratis medizinisch behandeln zu lassen, beruhen auf den Angaben von P1 im Lauf des Asylverfahrens. Dass P2 und P3 zunächst problemlos mit P1 in der Russischen Föderation im gemeinsamen Haushalt lebten, später jedoch, als P1 sich in Moskau medizinisch behandeln ließ bzw. danach nach Österreich reiste, problemlos bei Verwandten in der Republik Kasachstan lebten, von wo sie legal ausreisen bzw. illegal nach Österreich einreisten und hier – nur um mit P1 zusammenzuleben – ebenfalls Anträge auf internationalen Schutz stellten, ergibt sich aus den Angaben von P2 im Lauf der Verfahren. Die Feststellungen zu Schul- bzw. Universitätsausbildung, Berufsausbildung und Arbeitserfahrung von P1 und P2 ergeben sich ebenso aus deren Angaben. Auch die Feststellungen zu den zahlreichen Verwanden in der Russischen Föderation und der Republik Kasachstan sowie den guten Kontakten zu diesen, beruhen auf den Angaben von P1 und P2. Die Feststellungen, wonach P1 sein ganzes Leben bzw. die letzten Jahre vor der Ausreise zusammen mit P2 und P3 problemlos römisch 40 , in Tschetschenien, in der Russischen Föderation, lebte, sich medizinisch wegen römisch 40 in Moskau behandeln ließ und schließlich problemlos legal aus der Russischen Föderation ausreiste, illegal nach Österreich einreiste, hier einen Antrag auf internationalen Schutz stellte bzw. bewusst eine nicht existierende Verfolgung in der Russischen Föderation erfand, um sich während eines Asylverfahrens in Österreich gratis medizinisch behandeln zu lassen, beruhen auf den Angaben von P1 im Lauf des Asylverfahrens. Dass P2 und P3 zunächst problemlos mit P1 in der Russischen Föderation im gemeinsamen Haushalt lebten, später jedoch, als P1 sich in Moskau medizinisch behandeln ließ bzw. danach nach Österreich reiste, problemlos bei Verwandten in der Republik Kasachstan lebten, von wo sie legal ausreisen bzw. illegal nach Österreich einreisten und hier – nur um mit P1 zusammenzuleben – ebenfalls Anträge auf internationalen Schutz stellten, ergibt sich aus den Angaben von P2 im Lauf der Verfahren. Die Feststellungen zu Schul- bzw. Universitätsausbildung, Berufsausbildung und Arbeitserfahrung von P1 und P2 ergeben sich ebenso aus deren Angaben. Auch die Feststellungen zu den zahlreichen Verwanden in der Russischen Föderation und der Republik Kasachstan sowie den guten Kontakten zu diesen, beruhen auf den Angaben von P1 und P2.
Sowohl P1 als auch P2 haben angegeben, über Arbeitserfahrung in Tschetschenien zu verfügen. P1 leidet zwar – neben anderen gesundheitlichen Beschwerden - an XXXX , sein aktueller Gesundheitszustand schränkt ihn jedoch laut eigenen Angaben nicht soweit ein, dass er im Herkunftsstaat keine Erwerbstätigkeit aufnehmen könnte. Dies erschließt sich nicht zuletzt daraus, dass er auch für den Fall des Verbleibs in Österreichs angab, einen Beruf ausüben zu wollen bzw. zu können. Im Übrigen ist auch die laut eigenen Angaben gesunde P2 zur Teilnahme am Erwerbsleben fähig, weshalb es P1 und P2 durchaus möglich und zumutbar ist, wieder in der Russischen Föderation den Lebensunterhalt der Familie zu bestreiten. Schließlich könnten die Beschwerdeführer in der Russischen Föderation wieder auf ihr familiäres Netzwerk zurückgreifen, dass sie beim Wiederaufbau ihrer Existenz, bei der Betreuung von P3 aber insbesondere auch bei der Beschaffung teurer Medikamente (finanziell) unterstützen könnte und bei dem sie zumindest für die Anfangszeit Unterkunft finden könnten. Sowohl P1 als auch P2 haben angegeben, über Arbeitserfahrung in Tschetschenien zu verfügen. P1 leidet zwar – neben anderen gesundheitlichen Beschwerden - an römisch 40 , sein aktueller Gesundheitszustand schränkt ihn jedoch laut eigenen Angaben nicht soweit ein, dass er im Herkunftsstaat keine Erwerbstätigkeit aufnehmen könnte. Dies erschließt sich nicht zuletzt daraus, dass er auch für den Fall des Verbleibs in Österreichs angab, einen Beruf ausüben zu wollen bzw. zu können. Im Übrigen ist auch die laut eigenen Angaben gesunde P2 zur Teilnahme am Erwerbsleben fähig, weshalb es P1 und P2 durchaus möglich und zumutbar ist, wieder in der Russischen Föderation den Lebensunterhalt der Familie zu bestreiten. Schließlich könnten die Beschwerdeführer in der Russischen Föderation wieder auf ihr familiäres Netzwerk zurückgreifen, dass sie beim Wiederaufbau ihrer Existenz, bei der Betreuung von P3 aber insbesondere auch bei der Beschaffung teurer Medikamente (finanziell) unterstützen könnte und bei dem sie zumindest für die Anfangszeit Unterkunft finden könnten.
Die Feststellungen wonach P1, im Gegensatz zu P2 und P3 nicht gesund ist und zur XXXX von P1, zu seinen in Österreich erfolgten Behandlungen und zu den von ihm im Entscheidungszeitpunkt eingenommenen Medikamenten ergeben sich aus den vorgelegten medizinischen Befunden, insbesondere dem vorläufig ausgestellten Ambulanzbrief im Anschluss an seinen Ambulanzbesuch am XXXX . Die Feststellungen zur medizinischen Behandelbarkeit in der Russischen Föderation ergeben sich aus der im Verfahren von P1 eingeholten Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom XXXX , welche im Beschwerdeakt von P1 einliegt. Sofern sich die (ehemalige) Vertretung auf die Erkrankung von P1 beruft und dazu nur pauschal behauptete, dass P1 in der Russischen Föderation nur mangelhaft versorgt werden würde, weshalb im Falle einer Rückkehr sein Leben gefährdet sei, kann dem so nicht gefolgt werden. Aus der im Verfahren von P1 eingeholten Anfragebeantwortung der Staatendokumentation, eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht am XXXX , ergibt sich eindeutig, dass XXXX . Der bloß allgemein in den Raum gestellten Behauptung der (früheren) Vertretung, dass P1 einer Diskriminierung aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit ausgesetzt sei und er deshalb zu befürchten hätte, keinen Zugang zu medizinischer Versorgung zu erhalten, kann auf Grund des Umstandes, dass P1 das so nie angegeben hat, vor seiner Ausreise in Moskau medizinisch behandelt wurde und nach den Länderfeststellungen e zur aktuellen Lage in der Russischen Föderation und der Republik Kasachstan, 1. Russische Föderation, Medizinische Versorgung und Medizinische Versorgung in Tschetschenien, ausgeschlossen werden; daraus und der im Verfahren von P1 eingeholten Anfragebeantwortung der Staatendokumentation geht unzweifelhaft hervor, dass der Zugang zum Gesundheitssystem allen Staatsbürgern gleichermaßen zur Verfügung steht.Die Feststellungen wonach P1, im Gegensatz zu P2 und P3 nicht gesund ist und zur römisch 40 von P1, zu seinen in Österreich erfolgten Behandlungen und zu den von ihm im Entscheidungszeitpunkt eingenommenen Medikamenten ergeben sich aus den vorgelegten medizinischen Befunden, insbesondere dem vorläufig ausgestellten Ambulanzbrief im Anschluss an seinen Ambulanzbesuch am römisch 40 . Die Feststellungen zur medizinischen Behandelbarkeit in der Russischen Föderation ergeben sich aus der im Verfahren von P1 eingeholten Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom römisch 40 , welche im Beschwerdeakt von P1 einliegt. Sofern sich die (ehemalige) Vertretung auf die Erkrankung von P1 beruft und dazu nur pauschal behauptete, dass P1 in der Russischen Föderation nur mangelhaft versorgt werden würde, weshalb im Falle einer Rückkehr sein Leben gefährdet sei, kann dem so nicht gefolgt werden. Aus der im Verfahren von P1 eingeholten Anfragebeantwortung der Staatendokumentation, eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht am römisch 40 , ergibt sich eindeutig, dass römisch 40 . Der bloß allgemein in den Raum gestellten Behauptung der (früheren) Vertretung, dass P1 einer Diskriminierung aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit ausgesetzt sei und er deshalb zu befürchten hätte, keinen Zugang zu medizinischer Versorgung zu erhalten, kann auf Grund des Umstandes, dass P1 das so nie angegeben hat, vor seiner Ausreise in Moskau medizinisch behandelt wurde und nach den Länderfeststellungen e zur aktuellen Lage in der Russischen Föderation und der Republik Kasachstan, 1. Russische Föderation, Medizinische Versorgung und Medizinische Versorgung in Tschetschenien, ausgeschlossen werden; daraus und der im Verfahren von P1 eingeholten Anfragebeantwortung der Staatendokumentation geht unzweifelhaft hervor, dass der Zugang zum Gesundheitssystem allen Staatsbürgern gleichermaßen zur Verfügung steht.
d) Zum Privat- und Familienleben der Beschwerdeführer in Österreich:
Die Feststellungen zum Privat- und Familienleben der Beschwerdeführer in Österreich beruht auf dem Vorbringen von P1 und P2 in den Verfahren und den vorgelegten Unterlagen sowie auf Abfragen in den entsprechenden amtlichen österreichischen Registern (Zentrales Melderegister, Zentrales Fremdenregister, Grundversorgungs-Informationssystem, Strafregister). Von den bei P1 und P2 sehr guten Deutschkenntnissen konnte sich das Bundesverwaltungsgericht in der Beschwerdeverhandlung am 06.10.2020 einen persönlichen Eindruck verschaffen; diesbezüglich, wird auf die nachfolgende rechtliche Beurteilung zu Spruchpunkt III. dieser Erkenntnisse verwiesen.Die Feststellungen zum Privat- und Familienleben der Beschwerdeführer in Österreich beruht auf dem Vorbringen von P1 und P2 in den Verfahren und den vorgelegten Unterlagen sowie auf Abfragen in den entsprechenden amtlichen österreichischen Registern (Zentrales Melderegister, Zentrales Fremdenregister, Grundversorgungs-Informationssystem, Strafregister). Von den bei P1 und P2 sehr guten Deutschkenntnissen konnte sich das Bundesverwaltungsgericht in der Beschwerdeverhandlung am 06.10.2020 einen persönlichen Eindruck verschaffen; diesbezüglich, wird auf die nachfolgende rechtliche Beurteilung zu Spruchpunkt römisch drei. dieser Erkenntnisse verwiesen.
e) Zur aktuellen Lage in der Russischen Föderation und in der Republik Kasachstan:
Die Feststellungen zur aktuellen Lage 1. in der Russischen Föderation und 2. in der Republik Kasachstan beruhen auf dem in der Beschwerdeverhandlung am 06.10.2020 dargetanen Dokumentationsmaterial und etwas aktuelleren Berichten derselben Quellen. Die Parteien des Beschwerdeverfahrens haben keinen Einwand gegen die Heranziehung dieser Informationsquellen (deren Inhalt sich seit der Verhandlung nicht entscheidungswesentlich geändert hat) erhoben. Die herangezogenen Berichte und Informationsquellen stammen hauptsächlich von staatlichen Institutionen oder diesen nahestehenden Einrichtungen und es gibt keine Anhaltspunkte dafür, Zweifel an deren Objektivität und Unparteilichkeit aufkommen zu lassen.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
Zu Spruchpunkt I. dieser ErkenntnisseZu Spruchpunkt römisch eins. dieser Erkenntnisse
1. In den Spruchpunkten I. der Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurden die Anträgen auf internationalen Schutz der Beschwerdeführer gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen. Im Lauf der Beschwerdeverhandlung zogen P1 und P2 für sich und P3 die Beschwerde gegen diese Spruchpunkte; siehe dazu weiter oben 2. Beweiswürdigung b zu den bisherigen Verfahrensverläufen.1. In den Spruchpunkten römisch eins. der Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurden die Anträgen auf internationalen Schutz der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen. Im Lauf der Beschwerdeverhandlung zogen P1 und P2 für sich und P3 die Beschwerde gegen diese Spruchpunkte; siehe dazu weiter oben 2. Beweiswürdigung b zu den bisherigen Verfahrensverläufen.
Eine Zurückziehung der Beschwerde durch den Einschreiter ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erfolgt die Einstellung infolge Zurückziehung der Beschwerde durch Beschluss (VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047).
Mit der Zurückziehung ist das Rechtsschutzinteresse der beschwerdeführenden Parteien weggefallen, womit Sachentscheidungen die Grundlage entzogen und die Einstellung der betreffenden Verfahren – in dem von der Zurückziehung betroffenen Umfang – auszusprechen ist (vgl. Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, 2015, § 7 VwGVG, Rz 20; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, 2. Auflage 2017, § 7 VwGVG, K 6ff).Mit der Zurückziehung ist das Rechtsschutzinteresse der beschwerdeführenden Parteien weggefallen, womit Sachentscheidungen die Grundlage entzogen und die Einstellung der betreffenden Verfahren – in dem von der Zurückziehung betroffenen Umfang – auszusprechen ist vergleiche Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, 2015, Paragraph 7, VwGVG, Rz 20; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, 2. Auflage 2017, Paragraph 7, VwGVG, K 6ff).
Die Annahme, eine Partei ziehe die von ihr erhobene Beschwerde zurück, ist nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offenlässt. Maßgebend ist daher das Vorliegen einer in dieser Richtung eindeutigen Erklärung (vgl. zu Berufungen Hengstschläger/Leeb, AVG, § 63, Rz 75 mit zahlreichen Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes).Die Annahme, eine Partei ziehe die von ihr erhobene Beschwerde zurück, ist nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offenlässt. Maßgebend ist daher das Vorliegen einer in dieser Richtung eindeutigen Erklärung vergleiche zu Berufungen Hengstschläger/Leeb, AVG, Paragraph 63,, Rz 75 mit zahlreichen Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes).
P1 und P2 wurde in der Beschwerdeverhandlung am 06.10.2020 umfassend vertreten und erklärten die Zurückziehungen erst nach ausführlicher Besprechung und Manuduktion; zudem legte P1 plausibel dar, dass er nie verfolgt wurde. Mit den Zurückziehungen ist das Rechtschutzinteresse weggefallen und Entscheidungen in den Beschwerdeverfahren die Grundlage entzogen. Die Spruchpunkte I. der Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl erwuchsen mit den Zurückziehungen in Rechtskraft und die Beschwerdeverfahren sind hinsichtlich dieser Spruchpunkte einzustellen.P1 und P2 wurde in der Beschwerdeverhandlung am 06.10.2020 umfassend vertreten und erklärten die Zurückziehungen erst nach ausführlicher Besprechung und Manuduktion; zudem legte P1 plausibel dar, dass er nie verfolgt wurde. Mit den Zurückziehungen ist das Rechtschutzinteresse weggefallen und Entscheidungen in den Beschwerdeverfahren die Grundlage entzogen. Die Spruchpunkte römisch eins. der Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl erwuchsen mit den Zurückziehungen in Rechtskraft und die Beschwerdeverfahren sind hinsichtlich dieser Spruchpunkte einzustellen.
2. In Spruchpunkten II. der Bescheide wurde die Anträgen auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat 1) Russische Föderation sowie 2) und 3) Kasachstan gemäß § 8 Abs. 1 iVm
§ 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen.2. In Spruchpunkten römisch zwei. der Bescheide wurde die Anträgen auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat 1) Russische Föderation sowie 2) und 3) Kasachstan gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit , Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen.
Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG ist der Status des subsidiär Schutzberechtigen einem Fremden zuzuerkennen,Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG ist der Status des subsidiär Schutzberechtigen einem Fremden zuzuerkennen,
1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, oder
2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist,
wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden (§ 8 Abs. 2 AsylG). Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, ist mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach Paragraph 7, zu verbinden (Paragraph 8, Absatz 2, AsylG). Gemäß Paragraph 8, Absatz 3, AsylG sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht.
Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden (§ 8 Abs. 2 AsylG).Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, ist mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach Paragraph 7, zu verbinden (Paragraph 8, Absatz 2, AsylG).
Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.Gemäß Paragraph 8, Absatz 3, AsylG sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht.
Der Verwaltungsgerichthof hat in seinem Erkenntnis vom 21.05.2019, 2019/19/0006-3, unter Bezugnahme auf das Erkenntnis vom 06.11.2018, 2018/01/0106, zusammengefasst klargestellt, dass § 8 Abs. 1 AsylG, auch wenn er nicht der Statusrichtlinie entspricht, nach wie vor anzuwenden ist. Der Verwaltungsgerichthof hat in seinem Erkenntnis vom 21.05.2019, 2019/19/0006-3, unter Bezugnahme auf das Erkenntnis vom 06.11.2018, 2018/01/0106, zusammengefasst klargestellt, dass Paragraph 8, Absatz eins, AsylG, auch wenn er nicht der Statusrichtlinie entspricht, nach wie vor anzuwenden ist.
Das Bundesverwaltungsgericht hat die aktuelle Sicherheitslage in der Russischen Föderation geprüft (siehe Feststellungen e zur aktuellen Lage in der Russischen Föderation und in der Republik Kasachstan, 1. Russische Föderation: Sicherheitslage, Sicherheitslage im Nordkaukasus und Sicherheitslage in Tschetschenien) und es reicht die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art. 3 EMRK nicht aus. Aus den aktuellen Länderfeststellungen geht jedenfalls zusammengefasst hervor, dass sich die Sicherheitslage in der Herkunftsregion nach den beiden Tschetschenienkriegen erheblich verbessert hat, was sich daran zeigt, dass im gesamten Jahr 2020 die ersten Konfliktopfer in Tschetschenien im Oktober gemeldet wurden. Es wurden zwischen 05.10. und 11.10.2020 zwei Personen in Tschetschenien getötet, am 13.10.2020 kamen bei einer Schießerei in der tschetschenischen Hauptstadt XXXX drei Mitglieder einer Spezialeinheit ums Leben. Laut Angaben des Nationalen Anti-Terrorismus-Komitees soll die Schießerei während einer Anti-Terror-Operation stattgefunden haben und vier Untergrundkämpfende sollen getötet worden sein, die einen Terroranschläge geplant haben sollen. Danach war die Lage ruhig, bis nach dem 14.12.2020 drei tschetschenische Widerstandskämpfer getötet wurden sowie in der letzten Dezemberwoche drei Personen getötet wurden und eine Person verschwand. Heuer wurden zwischen 18.01. und 24.01.2021 fünf Personen, welche in Tschetschenien als Terroristen gesucht wurden, getötet eine sechste Person sprenget sich in die Luft und fünf weitere Personen wurden verletzt, seither ist die Lage ruhig. Da P1 kein Widerstandskämpfer ist, sondern einen friedlichen Universitätsabsolventen, der aus XXXX stammt, dort keinerlei Probleme hatte und auch nie behauptet hat wegen der Sicherheitslage ausgereist zu sein bzw. die Situation in Tschetschenien jedenfalls nicht derartig ist, dass jeder Mensch automatisch einem Risiko entsprechend Artikel 3 EMRK ausgesetzt wäre, ist eine Rückkehr für alle Beschwerdeführer als zumutbar zu bewerten. Das Bundesverwaltungsgericht hat die aktuelle Sicherheitslage in der Russischen Föderation geprüft (siehe Feststellungen e zur aktuellen Lage in der Russischen Föderation und in der Republik Kasachstan, 1. Russische Föderation: Sicherheitslage, Sicherheitslage im Nordkaukasus und Sicherheitslage in Tschetschenien) und es reicht die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Artikel 3, EMRK nicht aus. Aus den aktuellen Länderfeststellungen geht jedenfalls zusammengefasst hervor, dass sich die Sicherheitslage in der Herkunftsregion nach den beiden Tschetschenienkriegen erheblich verbessert hat, was sich daran zeigt, dass im gesamten Jahr 2020 die ersten Konfliktopfer in Tschetschenien im Oktober gemeldet wurden. Es wurden zwischen 05.10. und 11.10.2020 zwei Personen in Tschetschenien getötet, am 13.10.2020 kamen bei einer Schießerei in der tschetschenischen Hauptstadt römisch 40 drei Mitglieder einer Spezialeinheit ums Leben. Laut Angaben des Nationalen Anti-Terrorismus-Komitees soll die Schießerei während einer Anti-Terror-Operation stattgefunden haben und vier Untergrundkämpfende sollen getötet worden sein, die einen Terroranschläge geplant haben sollen. Danach war die Lage ruhig, bis nach dem 14.12.2020 drei tschetschenische Widerstandskämpfer getötet wurden sowie in der letzten Dezemberwoche drei Personen getötet wurden und eine Person verschwand. Heuer wurden zwischen 18.01. und 24.01.2021 fünf Personen, welche in Tschetschenien als Terroristen gesucht wurden, getötet eine sechste Person sprenget sich in die Luft und fünf weitere Personen wurden verletzt, seither ist die Lage ruhig. Da P1 kein Widerstandskämpfer ist, sondern einen friedlichen Universitätsabsolventen, der aus römisch 40 stammt, dort keinerlei Probleme hatte und auch nie behauptet hat wegen der Sicherheitslage ausgereist zu sein bzw. die Situation in Tschetschenien jedenfalls nicht derartig ist, dass jeder Mensch automatisch einem Risiko entsprechend Artikel 3 EMRK ausgesetzt wäre, ist eine Rückkehr für alle Beschwerdeführer als zumutbar zu bewerten.
Sollten sie es wünschen, könnte P2 statt in die Russische Föderation zurückzukehren, jederzeit problemlos in der Republik Kasachstan leben. Wie aus den Feststellungen e zur aktuellen Lage in der Russischen Föderation und in der Republik Kasachstan, 2. Republik Kasachstan: Sicherheitslage, hervorgeht, gab es zuletzt am 18.07.2016 einen offenbar islamistischer Einzeltäter mit krimineller Vergangenheit, der bewaffnet eine Polizeistation in Almaty stürmte und fünf Menschen tötete. Schon im Herbst 2016 wurden die Tatverdächtigen zu harten Strafen verurteilt. Das Jahr 2017 hat keine neuen islamistischen Anschläge gebracht, es haben nur Arbeiter an mehreren Orten versucht, mit Streiks ihren Forderungen Nachdruck zu verleihen und wurden dafür juristisch belangt. Die innenpolitische Lage ist derzeit stabil. Vereinzelte Demonstrationen und Festnahmen, wie zuletzt nach den Parlamentswahlen Anfang Januar 2021, können nicht ausgeschlossen werden. In Almaty und der Hauptstadt Nur-Sultan muss man allerdings mit der üblichen Großstadtkriminalität wie Taschendiebstahl, Raub, Trickbetrügerei, Freikauf aus angeblichen Polizeikontrollen rechnen.
P1 und P2 haben in den Verfahren nicht detailliert und konkret dargelegt im Fall ihrer Rückkehr in die Russische Föderation keine Lebensgrundlage vorzufinden bzw. dass ihre Grundbedürfnisse nicht gedeckt werden können. Sie hatten in Tschetschenien Arbeit und konnten damit immer ihre Familie ernähren. P1 und P2 sind nach wie vor arbeitsfähig und im erwerbsfähigen Alter. Sie verfügen über Schulbildung bzw. P1 sogar über einen Studienabschluss sowie Berufserfahrung und P1 und P2 waren bis zu ihrer Ausreise immer in der Lage, den Lebensunterhalt für die Familie durch Erwerbstätigkeit zu bestreiten. P1 und P2 haben nie behauptet, wegen schlechter wirtschaftlicher Verhältnissen ausgereist zu sein oder an Hunger gelitten zu haben. Sie konnte jederzeit die Bedürfnisse des täglichen Lebens stillen, ihre Existenzgrundlage ist nach wie vor gesichert (siehe dazu auch Feststellungen e zur aktuellen Lage in der Russischen Föderation und in der Republik Kasachstan, 1. Russische Föderation: Wirtschaft und Grundversorgung sowie Sozialbeihilfen). Ähnliches würde übrigens auch für die Republik Kasachstan gelten (siehe dazu auch Feststellungen e zur aktuellen Lage in der Russischen Föderation und in der Republik Kasachstan, 2. Republik Kasachstan: Grundversorgung und Wirtschaft sowie Sozialleistungen), weshalb sich in diesen konkreten Fällen nicht ersehen lässt, dass es den Beschwerdeführern in der Russischen Föderation (oder der Republik Kasachstan) an der notdürftigsten Lebensgrundlage fehlen würde.
Darüber hinaus sind P1 und P2 mit den kulturellen Gepflogenheiten der Russischen Föderation und der Sprache vertraut und verfügen zudem über ein großes verwandtschaftliches Netz in der Russischen Föderation und in der Republik Kasachstan. Der familiäre Zusammenhalt bei Angehörigen der Volksgruppe der Tschetschenen ist bekanntermaßen besonders groß und ist demnach davon auszugehen, dass die Beschwerdeführer mit ihren Problemen nicht völlig auf sich allein gestellt wären, sondern ihre Verwandten sie im Bedarfsfall (finanziell) unterstützten würden. Aufgrund ihrer individuellen Umstände in Zusammenschau mit dem in der Russischen Föderation (bzw. auch der Republik Kasachstan) unverändert großen vorhandenen verwandtschaftlichen Netz kann nach jahrelangem Aufenthalt von P1 und P2 in der Russischen Föderation nicht von einer vollzogenen vollständigen Entwurzelung respektive mit einer Rückkehr verbundene unzumutbare Härte ausgegangen werden. Da P3 zudem in der Muttersprache Tschetschenisch erzogen wird und Russisch spricht, wäre ihr eine Rückkehr mit P1 und P2 zu ihren zahlreichen Verwandten jedenfalls zumutbar: „…R: Was ist die Muttersprache Ihres Kindes?
P2: Tschetschenisch…“ (Verhandlungsschrift Seite 14)
Gemäß der weiter oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist auf Grund er Gesetzeslage, auch wenn diese nicht der Statusrichtlinie entspricht, der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers zu berücksichtigen. Eine Verletzung des Art. 3 EMRK ist im Falle einer Abschiebung nach der Judikatur des EGMR, der sich die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts angeschlossen haben, jedenfalls nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen (vergleiche hierzu EGMR, U 02.05.1997, D v. United Kingdom, Nr. 30240/96; EGMR E 31.05.2005, Ovidenko Iryna and Ivan v. Finland, Nr. 1383/04 sowie VfGH vom 06.03.2008, B 2400/07, mwH). Der VfGH hat in einer Entscheidung vom 06.03.2008, B 2400/07-9, die Judikatur des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Art. 3 EMRK zitiert und unter anderem sehr kurz zusammengefasst ausgeführt, dass der EGMR die unmenschliche Behandlung im Fall D. v. the United Kingdom (EGMR 02.05.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997, 93), es ging um die Abschiebung eines an Aids im Endstadium erkranken Staatsangehörigen von St. Kitts/Karibik, nicht bloß in der Krankheit des Beschwerdeführers, sondern in den besonderen Umständen, mit denen der Beschwerdeführer im Fall der Abschiebung konfrontiert wäre, nämlich im Risiko eines Todes unter qualvollen Umständen, sah. Im Fall Bensaid (EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001, 96), einer an Schizophrenie erkrankten Person, sah der EGMR in der Abschiebung nach Algerien keine Verletzung in Art. 3 EMRK. Er bestätigte zwar die Ernsthaftigkeit des Krankheitszustandes, erklärte jedoch, dass die Möglichkeit einer Behandlung in Algerien grundsätzlich gegeben sei. Die Tatsache, dass die Umstände der Behandlung in Algerien weniger günstig seien, als im Vereinigten Königreich, sei im Hinblick auf Art. 3 EMRK nicht entscheidend. Ebenso wenig erkannte der EGMR im Fall Ndangoya (EGMR 22.06.2004, Appl. 17.868/03) eine Verletzung in Art. 3 EMRK durch die Abschiebung einer mit HIV infizierten, noch nicht an Aids erkrankten Person. Der EGMR stellte fest, dass AIDS ohne Behandlung in etwa ein bis zwei Jahren ausbrechen dürfte, dass aber eine medizinische Behandlung im Herkunftsstaat (Tanzania) möglich sei. Dem Fall Salkic and others (EGMR 29.06.2004, Appl. 7702/04) lag ein Sachverhalt zu Grunde, nach dem den Eltern nach ihrer Einreise in Schweden im Jahr 2002 ein posttraumatisches Belastungssyndrom diagnostiziert wurde und ein Gutachten dem 14 Jahre alten Sohn und der acht Jahre alten Tochter ein sehr schweres Trauma attestierte. Der EGMR sah in der Abschiebung der Familie unter Verweis auf den o.a. Fall D. v. the United Kingdom keine Verletzung in Art. 3 EMRK. Auch im Fall Ovdienko (EGMR 31.05.2005, Appl. 1383/04) lag nach der Entscheidung des EGMR keine Verletzung von Art. 3 EMRK durch die Zurückschiebung einer an einem posttraumatischen Stresssyndrom und an Depression leidender Person vor. Diese hatte sich seit 2002 in psychiatrischer Behandlung befunden und wurde teilweise in einer geschlossenen psychiatrischen Krankenanstalt behandelt. Der EGMR begründete seine Entscheidung neuerlich damit, dass der Beschwerdeführer nicht an einer unheilbaren Krankheit im Endstadium leide und verwies auf seine Entscheidung im Fall D. v. the United Kingdom. Auch im Fall Hukic (EGMR 29.09.2005, Appl. 17.416/05) sah der EGMR die Abschiebung einer am Down-Syndrom leidenden Person nicht als Verletzung von Art. 3 EMRK. Er führte aus, dass es in Bosnien-Herzegowina Behandlungsmöglichkeiten gebe. Selbst wenn diese nicht den Standard wie in Schweden aufwiesen, nicht so leicht zu erhalten und kostenintensiver seien, würde eine Abschiebung nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände zu einer Verletzung des Art. 3 EMRK führen. Im Fall Ayegh (EGMR 07.11.2006, Appl. 4701/05) drohte einem Beschwerdeführer, dem in zwei Gutachten eine schwere Traumatisierung, Depression, Angstzustände und die Gefahr, Selbstmord zu begehen, attestiert wurden, die Abschiebung in den Iran. Der EGMR begründete seine Entscheidung, die Beschwerde für unzulässig zu erklären, damit, dass schlechte Behandlungsmöglichkeiten im Iran kein Abschiebehindernis seien und dass auch die Selbstmorddrohung für den Fall der Ausweisung den Staat nicht daran hindere, die Abschiebung zu vollziehen, vorausgesetzt, dass konkrete Maßnahmen zur Verhinderung des angedrohten Selbstmordes vom Staat ergriffen werden. Die Abschiebung der Beschwerdeführer nach Russland im Fall Goncharova & Alekseytsev (EGMR 03.05.2007, Appl. 31.246/06) erkannte der EGMR nicht als Verletzung in Art. 3 EMRK, obwohl der Zeitbeschwerdeführer schwer psychisch krank war, bereits zwei Selbstmordversuche hinter sich und gedroht hatte, sich im Fall der Abschiebung umzubringen. Der EGMR begründete seine Entscheidung erneut – unter Zitierung der Entscheidung D. v. United Kingdom – damit, dass nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände Art. 3 EMRK verletzt sein könnte. Der Zweitbeschwerdeführer sei jedoch nicht in einer geschlossenen Anstalt gewesen und habe auch nicht ständigen Kontakt mit einem Psychiater gehabt. Auch die Drohung im Falle der Abschiebung Selbstmord zu begehen, hindere den Vertragsstaat nicht daran, die Abschiebung zu veranlassen. Gemäß der weiter oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist auf Grund er Gesetzeslage, auch wenn diese nicht der Statusrichtlinie entspricht, der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers zu berücksichtigen. Eine Verletzung des Artikel 3, EMRK ist im Falle einer Abschiebung nach der Judikatur des EGMR, der sich die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts angeschlossen haben, jedenfalls nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen (vergleiche hierzu EGMR, U 02.05.1997, D v. United Kingdom, Nr. 30240/96; EGMR E 31.05.2005, Ovidenko Iryna and Ivan v. Finland, Nr. 1383/04 sowie VfGH vom 06.03.2008, B 2400/07, mwH). Der VfGH hat in einer Entscheidung vom 06.03.2008, B 2400/07-9, die Judikatur des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Artikel 3, EMRK zitiert und unter anderem sehr kurz zusammengefasst ausgeführt, dass der EGMR die unmenschliche Behandlung im Fall D. v. the United Kingdom (EGMR 02.05.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997, 93), es ging um die Abschiebung eines an Aids im Endstadium erkranken Staatsangehörigen von St. Kitts/Karibik, nicht bloß in der Krankheit des Beschwerdeführers, sondern in den besonderen Umständen, mit denen der Beschwerdeführer im Fall der Abschiebung konfrontiert wäre, nämlich im Risiko eines Todes unter qualvollen Umständen, sah. Im Fall Bensaid (EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001, 96), einer an Schizophrenie erkrankten Person, sah der EGMR in der Abschiebung nach Algerien keine Verletzung in Artikel 3, EMRK. Er bestätigte zwar die Ernsthaftigkeit des Krankheitszustandes, erklärte jedoch, dass die Möglichkeit einer Behandlung in Algerien grundsätzlich gegeben sei. Die Tatsache, dass die Umstände der Behandlung in Algerien weniger günstig seien, als im Vereinigten Königreich, sei im Hinblick auf Artikel 3, EMRK nicht entscheidend. Ebenso wenig erkannte der EGMR im Fall Ndangoya (EGMR 22.06.2004, Appl. 17.868/03) eine Verletzung in Artikel 3, EMRK durch die Abschiebung einer mit HIV infizierten, noch nicht an Aids erkrankten Person. Der EGMR stellte fest, dass AIDS ohne Behandlung in etwa ein bis zwei Jahren ausbrechen dürfte, dass aber eine medizinische Behandlung im Herkunftsstaat (Tanzania) möglich sei. Dem Fall Salkic and others (EGMR 29.06.2004, Appl. 7702/04) lag ein Sachverhalt zu Grunde, nach dem den Eltern nach ihrer Einreise in Schweden im Jahr 2002 ein posttraumatisches Belastungssyndrom diagnostiziert wurde und ein Gutachten dem 14 Jahre alten Sohn und der acht Jahre alten Tochter ein sehr schweres Trauma attestierte. Der EGMR sah in der Abschiebung der Familie unter Verweis auf den o.a. Fall D. v. the United Kingdom keine Verletzung in Artikel 3, EMRK. Auch im Fall Ovdienko (EGMR 31.05.2005, Appl. 1383/04) lag nach der Entscheidung des EGMR keine Verletzung von Artikel 3, EMRK durch die Zurückschiebung einer an einem posttraumatischen Stresssyndrom und an Depression leidender Person vor. Diese hatte sich seit 2002 in psychiatrischer Behandlung befunden und wurde teilweise in einer geschlossenen psychiatrischen Krankenanstalt behandelt. Der EGMR begründete seine Entscheidung neuerlich damit, dass der Beschwerdeführer nicht an einer unheilbaren Krankheit im Endstadium leide und verwies auf seine Entscheidung im Fall D. v. the United Kingdom. Auch im Fall Hukic (EGMR 29.09.2005, Appl. 17.416/05) sah der EGMR die Abschiebung einer am Down-Syndrom leidenden Person nicht als Verletzung von Artikel 3, EMRK. Er führte aus, dass es in Bosnien-Herzegowina Behandlungsmöglichkeiten gebe. Selbst wenn diese nicht den Standard wie in Schweden aufwiesen, nicht so leicht zu erhalten und kostenintensiver seien, würde eine Abschiebung nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände zu einer Verletzung des Artikel 3, EMRK führen. Im Fall Ayegh (EGMR 07.11.2006, Appl. 4701/05) drohte einem Beschwerdeführer, dem in zwei Gutachten eine schwere Traumatisierung, Depression, Angstzustände und die Gefahr, Selbstmord zu begehen, attestiert wurden, die Abschiebung in den Iran. Der EGMR begründete seine Entscheidung, die Beschwerde für unzulässig zu erklären, damit, dass schlechte Behandlungsmöglichkeiten im Iran kein Abschiebehindernis seien und dass auch die Selbstmorddrohung für den Fall der Ausweisung den Staat nicht daran hindere, die Abschiebung zu vollziehen, vorausgesetzt, dass konkrete Maßnahmen zur Verhinderung des angedrohten Selbstmordes vom Staat ergriffen werden. Die Abschiebung der Beschwerdeführer nach Russland im Fall Goncharova & Alekseytsev (EGMR 03.05.2007, Appl. 31.246/06) erkannte der EGMR nicht als Verletzung in Artikel 3, EMRK, obwohl der Zeitbeschwerdeführer schwer psychisch krank war, bereits zwei Selbstmordversuche hinter sich und gedroht hatte, sich im Fall der Abschiebung umzubringen. Der EGMR begründete seine Entscheidung erneut – unter Zitierung der Entscheidung D. v. United Kingdom – damit, dass nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände Artikel 3, EMRK verletzt sein könnte. Der Zweitbeschwerdeführer sei jedoch nicht in einer geschlossenen Anstalt gewesen und habe auch nicht ständigen Kontakt mit einem Psychiater gehabt. Auch die Drohung im Falle der Abschiebung Selbstmord zu begehen, hindere den Vertragsstaat nicht daran, die Abschiebung zu veranlassen.
Nach der Entscheidung N. v. United Kingdom des EGMR vom 27.05.2008, Appl. 26.565/05, bringen es Fortschritte der medizinischen Forschung zusammen mit sozialen und wirtschaftlichen Unterschieden zwischen verschiedenen Ländern mit sich, dass sich das Niveau der im Konventionsstaat verfügbaren Behandlung deutlich von jener im Herkunftsstaat unterscheiden kann. Art. 3 EMRK verpflichtet einen Vertragsstaat nicht dazu, solche Ungleichheiten durch die Gewährung von kostenloser und unbeschränkter Gesundheitsversorgung für alle Fremden ohne Aufenthaltsrecht in seinem Gebiet zu mildern. Das Gegenteil festzustellen, würde den Konventionsstaaten eine zu große Bürde auferlegen. Dies gilt auch in Hinblick auf die Ausweisung jeder Person, die an irgendeiner schweren, natürlich aufgetretenen mentalen oder körperlichen Krankheit leidet, die Leid, Schmerz und eine verringerte Lebenserwartung verursacht und eine spezielle Behandlung erfordert, die im Herkunftsland der Person nicht ohne weiteres oder nur zu beträchtlichen Kosten erhältlich ist.Nach der Entscheidung N. v. United Kingdom des EGMR vom 27.05.2008, Appl. 26.565/05, bringen es Fortschritte der medizinischen Forschung zusammen mit sozialen und wirtschaftlichen Unterschieden zwischen verschiedenen Ländern mit sich, dass sich das Niveau der im Konventionsstaat verfügbaren Behandlung deutlich von jener im Herkunftsstaat unterscheiden kann. Artikel 3, EMRK verpflichtet einen Vertragsstaat nicht dazu, solche Ungleichheiten durch die Gewährung von kostenloser und unbeschränkter Gesundheitsversorgung für alle Fremden ohne Aufenthaltsrecht in seinem Gebiet zu mildern. Das Gegenteil festzustellen, würde den Konventionsstaaten eine zu große Bürde auferlegen. Dies gilt auch in Hinblick auf die Ausweisung jeder Person, die an irgendeiner schweren, natürlich aufgetretenen mentalen oder körperlichen Krankheit leidet, die Leid, Schmerz und eine verringerte Lebenserwartung verursacht und eine spezielle Behandlung erfordert, die im Herkunftsland der Person nicht ohne weiteres oder nur zu beträchtlichen Kosten erhältlich ist.
Nach ständiger Rechtsprechung des EGMR, des Verwaltungsgerichtshofs und des Verfassungsgerichtshofs, hat im Allgemeinen kein Fremder ein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, allerdings muss der Betroffene auch tatsächlich Zugang zur notwendigen Behandlung haben, wobei die Kosten der Behandlung und Medikamente, das Bestehen eines sozialen und familiären Netzwerks und die für den Zugang zur Versorgung zurückzulegende Entfernung zu berücksichtigen sind (vgl. EGMR 13.12.2016, 41738/10, Paposhvili gegen Belgien, Rz 189 ff).Nach ständiger Rechtsprechung des EGMR, des Verwaltungsgerichtshofs und des Verfassungsgerichtshofs, hat im Allgemeinen kein Fremder ein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, allerdings muss der Betroffene auch tatsächlich Zugang zur notwendigen Behandlung haben, wobei die Kosten der Behandlung und Medikamente, das Bestehen eines sozialen und familiären Netzwerks und die für den Zugang zur Versorgung zurückzulegende Entfernung zu berücksichtigen sind vergleiche EGMR 13.12.2016, 41738/10, Paposhvili gegen Belgien, Rz 189 ff).
Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK. Solche liegen jedenfalls vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben, aber bereits auch dann, wenn stichhaltige Gründe dargelegt werden, dass eine schwerkranke Person mit einem realen Risiko konfrontiert würde, wegen des Fehlens angemessener Behandlung im Zielstaat der Abschiebung oder des fehlenden Zugangs zu einer solchen Behandlung einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu sein, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führt (vgl. VwGH 21.02.2017, Ra 2017/18/0008, Rz 7-8 mit Verweis auf EGMR, 13.12.2016, Nr. 41738/10, Paposhvili gegen Belgien, Rz 189 ff).Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung von Artikel 3, EMRK. Solche liegen jedenfalls vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben, aber bereits auch dann, wenn stichhaltige Gründe dargelegt werden, dass eine schwerkranke Person mit einem realen Risiko konfrontiert würde, wegen des Fehlens angemessener Behandlung im Zielstaat der Abschiebung oder des fehlenden Zugangs zu einer solchen Behandlung einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu sein, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führt vergleiche VwGH 21.02.2017, Ra 2017/18/0008, Rz 7-8 mit Verweis auf EGMR, 13.12.2016, Nr. 41738/10, Paposhvili gegen Belgien, Rz 189 ff).
Bei P1 wurde XXXX Bei P1 wurde römisch 40
Auch reicht es gemäß der oben zitierten Judikatur jedenfalls aus, wenn medizinische Behandlungsmöglichkeiten im Land der Abschiebung verfügbar sind, was in der Russischen Föderation, laut Auskunft der Staatendokumentation vom XXXX für P1, der Fall ist. Dass die Behandlung im Herkunftsstaat nicht den gleichen Standard wie in Österreich aufweist oder unter Umständen auch kostenintensiver ist, ist nach oben zitierten Rechtsprechung nicht relevant. Wie in den Länderinformationen aufgezeigt, würde P1 im Falle einer Rückkehr der Zugang zum staatlich finanzierten Gesundheitswesen Russlands unmittelbar offenstehen und ist zudem anzunehmen, dass ihn sein familiäres Netzwerk im Herkunftsstaat unterstützen würde, auch etwaig kostenintensive (medikamentöse) Behandlungen in Anspruch nehmen zu können. Das Bundesverwaltungsgericht geht folglich nicht davon aus, dass P1 angesichts seiner gesundheitlichen Situation im Falle einer Rückkehr in die Russische Föderation einem realen Risiko unterliegen würde, in eine ausweglose bzw. als unmenschlich zu erachtende Situation zu geraten. Auch reicht es gemäß der oben zitierten Judikatur jedenfalls aus, wenn medizinische Behandlungsmöglichkeiten im Land der Abschiebung verfügbar sind, was in der Russischen Föderation, laut Auskunft der Staatendokumentation vom römisch 40 für P1, der Fall ist. Dass die Behandlung im Herkunftsstaat nicht den gleichen Standard wie in Österreich aufweist oder unter Umständen auch kostenintensiver ist, ist nach oben zitierten Rechtsprechung nicht relevant. Wie in den Länderinformationen aufgezeigt, würde P1 im Falle einer Rückkehr der Zugang zum staatlich finanzierten Gesundheitswesen Russlands unmittelbar offenstehen und ist zudem anzunehmen, dass ihn sein familiäres Netzwerk im Herkunftsstaat unterstützen würde, auch etwaig kostenintensive (medikamentöse) Behandlungen in Anspruch nehmen zu können. Das Bundesverwaltungsgericht geht folglich nicht davon aus, dass P1 angesichts seiner gesundheitlichen Situation im Falle einer Rückkehr in die Russische Föderation einem realen Risiko unterliegen würde, in eine ausweglose bzw. als unmenschlich zu erachtende Situation zu geraten.
Auch unter Berücksichtigung der COVID-19 Pandemie ergibt sich hierzu keine andere Beurteilung. Dass die Beschwerdeführer derzeit an einer COVID-19 Infektion leiden würden, wurde nicht vorgebracht. Wie aus den Feststellungen e zur aktuellen Lage in der Russischen Föderation und in der Republik Kasachstan, 1. Russische Föderation: medizinische Versorgung, zusammengefasst hervorgeht, ist auch die Russische Föderation von COVID-19 stark betroffen, allerdings liegen die regionale Schwerpunkte derzeit in Moskau und St. Petersburg und nicht in Tschetschenien. Bei den in den Feststellungen angeführten Infektionszahlen darf zudem nicht übersehen werden, dass in der Russischen Föderation mehr als 142,3 Millionen Menschen leben. Seit Beginn der COVID-19 Impfkampagne wurden rund 320.000 Moskauer geimpft und wird in Moskau, im Gegensatz zu Österreich, bereits seit dem 05.12.2020 systematisch geimpft. Innerhalb einer Woche Mitte Jänner 2021 war die Region Rostow im Süden Russlands, in der bis dahin in Summe 58.315 Infektionsfälle registriert wurden, immer noch führend bei der Zahl der mit dem Coronavirus infizierten Patienten innerhalb der Russischen Föderation, in Tschetschenien waren es bis dahin hingegen in Summe 10.175 Personen. Mitte Jänner 2021 verzeichnete die Region Rostow innerhalb einer Woche die höchste Zahl von COVID-19 Todesopfern 2334, in Tschetschenien waren es 101 Menschen. In Moskau und anderen Ballungszentren der Russischen Föderation kommen weiterhin diverse Maßnahmen zur Eindämmung der COVID-19 Infektion (Ausgangssperren/elektronische Ausweispflicht, Masken- und Handschuhpflicht in öffentlichen Verkehrsmitteln) zur Anwendung. Am 20.01.2021 beantragte der „Russische Direktinvestment Fonds“ die Zulassung des in Russland entwickelten COVID-19 Impfstoffs „Sputnik V“ in der Europäischen Union. „Sputnik V“ ist bereits in mehreren Ländern zugelassen, darunter unter anderem Argentinien, Algerien und Palästina. Am 26.01.2021 gab Anna Popowa, Leiterin der russischen Verbraucherschutzbehörde „Roskomnadsor“, bekannt, dass es nur noch in drei Föderationssubjekten einen Anstieg des COVID-19 Inzidenzwertes gibt. Dies betrifft die Jüdische Autonome Oblast, die Oblast Kostroma und die Oblast Smolensk. In den übrigen Gebieten sei der Inzidenzwert stabil oder gehen zurück. Die Zahl der COVID-19 Patienten, die in Krankenhäusern behandelt werden, sei in den vergangenen vier Wochen um 17 Prozent gesunken.
Aus den Feststellungen e zur aktuellen Lage in der Russischen Föderation und in der Republik Kasachstan, 2. Republik Kasachstan: Medizinische Versorgung, geht zusammengefasst hervor, dass mit 11.05.2020 der aufgrund der Corona Pandemie bestehende Ausnahmezustand in der Republik Kasachstan aufgehoben wurde. Trotz Aufhebung des Ausnahmezustands sind weiterhin Regelungen und damit verbundene Einschränkungen des Allgemeinen Lebens zur Bekämpfung der Corona Pandemie in Kraft. Die Zahl der offiziell bestätigten COVID-19 Infektionen betrug in Summe bis zum 01.02.2021 in der Republik Kasachstan 237.029 und es gab bis zum 01.02.2021 insgesamt 3.046 Todesfälle; wobei bei diesen Zahlen zu beachten ist, dass in der Republik Kasachstan 19,2 Millionen Menschen leben. Zudem ist Infektionsschwerpunkt derzeit die Stadt Pawlodar, die Familie von P2 lebt allerdings XXXX Bereits am 22.12.2020 wurde in einem pharmazeutischen Betrieb in Karaganda mit der Produktion des russischen COVID-19 Impfstoffes „Sputnik V“ begonnen. Am 20.01.2021 wies Premierminister Mamin das Gesundheitsministerium und die Gouverneure aller Gebiete an, sich auf den Beginn der Massenimpfung gegen COVID-19 am 01.02.2021 vorzubereiten. Aus den Feststellungen e zur aktuellen Lage in der Russischen Föderation und in der Republik Kasachstan, 2. Republik Kasachstan: Medizinische Versorgung, geht zusammengefasst hervor, dass mit 11.05.2020 der aufgrund der Corona Pandemie bestehende Ausnahmezustand in der Republik Kasachstan aufgehoben wurde. Trotz Aufhebung des Ausnahmezustands sind weiterhin Regelungen und damit verbundene Einschränkungen des Allgemeinen Lebens zur Bekämpfung der Corona Pandemie in Kraft. Die Zahl der offiziell bestätigten COVID-19 Infektionen betrug in Summe bis zum 01.02.2021 in der Republik Kasachstan 237.029 und es gab bis zum 01.02.2021 insgesamt 3.046 Todesfälle; wobei bei diesen Zahlen zu beachten ist, dass in der Republik Kasachstan 19,2 Millionen Menschen leben. Zudem ist Infektionsschwerpunkt derzeit die Stadt Pawlodar, die Familie von P2 lebt allerdings römisch 40 Bereits am 22.12.2020 wurde in einem pharmazeutischen Betrieb in Karaganda mit der Produktion des russischen COVID-19 Impfstoffes „Sputnik V“ begonnen. Am 20.01.2021 wies Premierminister Mamin das Gesundheitsministerium und die Gouverneure aller Gebiete an, sich auf den Beginn der Massenimpfung gegen COVID-19 am 01.02.2021 vorzubereiten.
Eine Epidemie im Herkunftsstaat eines Fremden ist zwar grundsätzlich unter dem Aspekt des Art. 3 EMRK zu prüfen, da es sich aber nicht um eine Epidemie der Russischen Föderation oder der Republik Kasachstan, sondern um eine weltweite Pandemie handelt, ist das allgemeine Lebensrisiko am Erreger COVID-19 zu erkranken, sowohl in der Russischen Föderation als auch in Republik Kasachstan, ebenso wie in Österreich und jedem anderen Land der Welt, gegeben; auf Grund der oben zitierten Zahlen in Österreich derzeit sogar höher als Russischen Föderation oder der Republik Kasachstan. Es kann insgesamt nicht ausgeschlossen werden, dass sich die Beschwerdeführer mit COVID-19 in der Russischen Föderation (oder der Republik Kasachstan) infizieren könnten; was aber jedenfalls auch für ihren Verbleib in Österreich gilt. Eine Epidemie im Herkunftsstaat eines Fremden ist zwar grundsätzlich unter dem Aspekt des Artikel 3, EMRK zu prüfen, da es sich aber nicht um eine Epidemie der Russischen Föderation oder der Republik Kasachstan, sondern um eine weltweite Pandemie handelt, ist das allgemeine Lebensrisiko am Erreger COVID-19 zu erkranken, sowohl in der Russischen Föderation als auch in Republik Kasachstan, ebenso wie in Österreich und jedem anderen Land der Welt, gegeben; auf Grund der oben zitierten Zahlen in Österreich derzeit sogar höher als Russischen Föderation oder der Republik Kasachstan. Es kann insgesamt nicht ausgeschlossen werden, dass sich die Beschwerdeführer mit COVID-19 in der Russischen Föderation (oder der Republik Kasachstan) infizieren könnten; was aber jedenfalls auch für ihren Verbleib in Österreich gilt.
Es ist daher zusammengefasst nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführer in der Russischen Föderation (oder der Republik Kasachstan) von einer extrem schlechten wirtschaftlichen Lage oder „außergewöhnlichen Umständen“ wie etwa Hungertod, unzureichender medizinischer Versorgung, eine massive Beeinträchtigung der Gesundheit oder gar dem Verlust des Lebens betroffen sind. Für die Russische Föderation und die Republik Kasachstan kann auch unter Berücksichtigung der Länderfeststellungen nicht festgestellt werden, dass in diesen Staaten eine dermaßen schlechte wirtschaftliche Lage bzw. eine allgemeine politische Situation herrschen würde, die für sich genommen die Rückkehr als unrechtmäßig erscheinen lassen.
Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass für P3 später im Verfahren angegeben wurde, dass sie in der Russischen Föderation geboren und Staatangehörige dieses Landes ist, weshalb der erstinstanzliche Bescheid dahingehend abzuändern ist, dass er sich auf den Herkunftsstaat Russische Föderation (statt Republik Kasachstan) bezieht:
„…R: Ist Ihre Tochter P3 gesund?
P1: Ja, aber aus Versehen wurde geschrieben, dass sie Staatsangehörigkeit Kasachstan ist. Sie ist aber in Tschetschenien geboren und nach russischem Recht geht die Staatsangehörigkeit nach dem Vater und nicht nach der Mutter
[…]
R: P1 sagt ihre Tochter sei Russin?
P2: Ja, sie hat die russische Staatsbürgerschaft und gehört der Volksgruppe der Tschetschenen an…“ (Verhandlungsschrift Seiten 07 und 13)
Irgendein besonderes „real risk“, dass es nach der Rückkehr der Beschwerdeführer in die Russische Föderation (falls P2 es wünschen sollte, stattdessen in die Republik Kasachstan) zu einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe kommen wird, kann nicht erkannt werden, außergewöhnliche Umstände im Sinne der Judikatur des EGMR, die gegen eine Abschiebung in die Russische Föderation (oder die Republik Kasachstan) sprechen würden, sind nicht erkennbar, weshalb die Beschwerden gegen die Spruchpunkt II. der Bescheide abzuweisen sind.Irgendein besonderes „real risk“, dass es nach der Rückkehr der Beschwerdeführer in die Russische Föderation (falls P2 es wünschen sollte, stattdessen in die Republik Kasachstan) zu einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe kommen wird, kann nicht erkannt werden, außergewöhnliche Umstände im Sinne der Judikatur des EGMR, die gegen eine Abschiebung in die Russische Föderation (oder die Republik Kasachstan) sprechen würden, sind nicht erkennbar, weshalb die Beschwerden gegen die Spruchpunkt römisch zwei. der Bescheide abzuweisen sind.
Zu Spruchpunkt II. dieser ErkenntnisseZu Spruchpunkt römisch zwei. dieser Erkenntnisse
In den Spruchpunkten III. erster Satz der Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurden gemäß § 57 und 55 AsylG Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt.In den Spruchpunkten römisch drei. erster Satz der Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurden gemäß Paragraph 57 und 55 AsylG Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt.
Dazu wurde von P1 und P2 weder in den Beschwerden noch der Beschwerdeverhandlung ein entsprechendes Vorbringen erstattet. Wie das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zutreffend erkannt hat, liegen in den Fällen der Beschwerdeführer die Voraussetzungen für die Erteilung von Aufenthaltstiteln gemäß § 57 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2015, nicht vor, weil der Aufenthalt der Beschwerdeführer weder seit mindestens einem Jahr gemäß
§ 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG, in der Fassung BGBl. I Nr. 145/2017, geduldet ist, noch zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig ist, noch die Beschwerdeführer Opfer von Gewalt gemäß § 57 Abs. 1 Z 3 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2015, wurden.Dazu wurde von P1 und P2 weder in den Beschwerden noch der Beschwerdeverhandlung ein entsprechendes Vorbringen erstattet. Wie das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zutreffend erkannt hat, liegen in den Fällen der Beschwerdeführer die Voraussetzungen für die Erteilung von Aufenthaltstiteln gemäß Paragraph 57, AsylG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015,, nicht vor, weil der Aufenthalt der Beschwerdeführer weder seit mindestens einem Jahr gemäß , Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017,, geduldet ist, noch zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig ist, noch die Beschwerdeführer Opfer von Gewalt gemäß Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015,, wurden.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl entschied in den Bescheiden auch über die Erteilung von Aufenthaltsbewilligungen gemäß § 55 AsylG. Da der Verwaltungsgerichtshof jedoch mittlerweile klargestellt hat, dass das Gesetz nunmehr keine Grundlage dafür bietet, in Fällen, in denen eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 FPG erlassen wurde, darüber hinaus noch von Amts wegen negativ über eine Titelentscheidung nach § 55 AsylG abzusprechen (VwGH 15.03.2016, Ra 2015/21/0174; 05.10.2016, Ra 2016/19/0158-6), sind die ersten Sätze der Spruchpunkte III. der genannten Bescheide spruchgemäß zu berichtigen und die diesbezüglichen Beschwerden abzuweisen.Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl entschied in den Bescheiden auch über die Erteilung von Aufenthaltsbewilligungen gemäß Paragraph 55, AsylG. Da der Verwaltungsgerichtshof jedoch mittlerweile klargestellt hat, dass das Gesetz nunmehr keine Grundlage dafür bietet, in Fällen, in denen eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, FPG erlassen wurde, darüber hinaus noch von Amts wegen negativ über eine Titelentscheidung nach Paragraph 55, AsylG abzusprechen (VwGH 15.03.2016, Ra 2015/21/0174; 05.10.2016, Ra 2016/19/0158-6), sind die ersten Sätze der Spruchpunkte römisch drei. der genannten Bescheide spruchgemäß zu berichtigen und die diesbezüglichen Beschwerden abzuweisen.
Zu Spruchpunkt III. dieser ErkenntnisseZu Spruchpunkt römisch drei. dieser Erkenntnisse
In den Spruchpunkten III. 2. und 3. Satz der Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurden gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG Rückkehrentscheidungen gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung von P1 in die Russische Föderation bzw. P2 und P3 in die Republik Kasachstan gemäß § 46 FPG zulässig ist. In den Spruchpunkten IV. wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidungen betrage.In den Spruchpunkten römisch drei. 2. und 3. Satz der Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurden gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG Rückkehrentscheidungen gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung von P1 in die Russische Föderation bzw. P2 und P3 in die Republik Kasachstan gemäß Paragraph 46, FPG zulässig ist. In den Spruchpunkten römisch vier. wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidungen betrage.
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 145/2017, ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 des § 10 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG nicht erteilt wird.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017,, ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen und in den Fällen der Ziffer eins und 3 bis 5 des Paragraph 10, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt wird.
Gemäß § 52 Abs. 2 FPG, in der Fassung BGBl. I Nr. 145/2017, hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.Gemäß Paragraph 52, Absatz 2, FPG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017,, hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (Paragraph 10, AsylG) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist (§ 9 Abs. 1 BFA-VG).Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist (Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG).
Gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG ist der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
4. der Grad der Integration,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.Gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG ist der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen: , 1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,, 2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,, 3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,, 4. der Grad der Integration,, 5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,, 6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,, 7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,, 8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,, 9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre. (§ 9 Abs. 3 BFA-VG, in der Fassung
BGBl. I Nr. 70/2015).Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre. (Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG, in der Fassung , Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015,).
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist. Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist.
Die Verhältnismäßigkeit einer Rückkehrentscheidung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen.
Bei dieser Interessenabwägung sind – wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird – die oben genannten Kriterien zu berücksichtigen (vgl. VfSlg. 18.224/2007; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423).Bei dieser Interessenabwägung sind – wie in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird – die oben genannten Kriterien zu berücksichtigen vergleiche VfSlg. 18.224 aus 2007,; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423).
Das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundene Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt (EGMR 27.10.1994, Kroon u.a. gg. die Niederlande, ÖJZ 1995, 296; siehe auch VfGH 28.06.2003, G 78/00).Das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundene Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt (EGMR 27.10.1994, Kroon u.a. gg. die Niederlande, ÖJZ 1995, 296; siehe auch VfGH 28.06.2003, G 78/00).
Nach der Rechtsprechung des EGMR garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z.B. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (vgl. EGMR 8. 4. 2008, Nnyanzi gg. das Vereinigte Königreich, Appl. 21.878/06; 04.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 09.10.2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.06.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554). Nach der Rechtsprechung des EGMR garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z.B. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen vergleiche EGMR 8. 4. 2008, Nnyanzi gg. das Vereinigte Königreich, Appl. 21.878/06; 04.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 09.10.2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.06.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554).
Das Recht auf Achtung des Privatlebens sichert dem Einzelnen zudem einen Bereich, innerhalb dessen er seine Persönlichkeit frei entfalten und erfüllen kann. Unter dem „Privatleben“ sind nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen eines Menschen zu verstehen (vgl. EGMR 15.01.2007, Sisojeva ua. gegen Lettland, Appl. 60654/00). In diesem Zusammenhang kommt dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.Das Recht auf Achtung des Privatlebens sichert dem Einzelnen zudem einen Bereich, innerhalb dessen er seine Persönlichkeit frei entfalten und erfüllen kann. Unter dem „Privatleben“ sind nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen eines Menschen zu verstehen vergleiche EGMR 15.01.2007, Sisojeva ua. gegen Lettland, Appl. 60654/00). In diesem Zusammenhang kommt dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.
Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst der verstrichene Zeitraum im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art 8 MRK, ÖJZ 2007, 852 ff). Die zeitliche Komponente ist insofern wesentlich, als – abseits familiärer Umstände – eine von Art. 8 EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist (vgl. Thym, EuGRZ 2006, 541). Der Verwaltungsgerichtshof geht in seinem Erkenntnis vom 26.06.2007, 2007/01/0479, davon aus, dass „der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von drei Jahren [...] jedenfalls nicht so lange ist, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte“. Darüber hinaus hat der Verwaltungsgerichthof bereits mehrfach zum Ausdruck gebracht, dass einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zukommt (vgl. VwGH 30.07.2015, Ra 2014/22/0055, mwH).Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst der verstrichene Zeitraum im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt vergleiche dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, MRK, ÖJZ 2007, 852 ff). Die zeitliche Komponente ist insofern wesentlich, als – abseits familiärer Umstände – eine von Artikel 8, EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist vergleiche Thym, EuGRZ 2006, 541). Der Verwaltungsgerichtshof geht in seinem Erkenntnis vom 26.06.2007, 2007/01/0479, davon aus, dass „der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von drei Jahren [...] jedenfalls nicht so lange ist, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte“. Darüber hinaus hat der Verwaltungsgerichthof bereits mehrfach zum Ausdruck gebracht, dass einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zukommt vergleiche VwGH 30.07.2015, Ra 2014/22/0055, mwH).
Zur Gewichtung der öffentlichen Interessen ist insbesondere das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 17.3.2005, G 78/04, zu erwähnen. Demnach ist das Gewicht der öffentlichen Interessen im Verhältnis zu den privaten Interessen bei der Ausweisung von Fremden, die sich etwa jahrelang legal in Österreich aufgehalten haben, und Asylwerbern, die an sich über keinen Aufenthaltstitel verfügen und denen bloß während des Verfahrens Abschiebeschutz zukommt, unterschiedlich zu beurteilen. Es ist auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (vgl. VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216, mwH).Zur Gewichtung der öffentlichen Interessen ist insbesondere das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 17.3.2005, G 78/04, zu erwähnen. Demnach ist das Gewicht der öffentlichen Interessen im Verhältnis zu den privaten Interessen bei der Ausweisung von Fremden, die sich etwa jahrelang legal in Österreich aufgehalten haben, und Asylwerbern, die an sich über keinen Aufenthaltstitel verfügen und denen bloß während des Verfahrens Abschiebeschutz zukommt, unterschiedlich zu beurteilen. Es ist auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist vergleiche VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216, mwH).
Bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden ist regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen. Nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, sind Aufenthaltsbeendigungen ausnahmsweise auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen (VwGH 16.11.2016, Ra 2016/18/0041 mit Hinweis auf E 30.08.2011, 2008/21/0605; E 14.04.2016, Ra 2016/21/0029 bis 0032; E 30.06.2016, Ra 2016/21/0165; VwGH 04.08.2016, Ra 2015/21/0249 bis 0253-12).
Betreffend Eingriff in das Privat- und Familienleben der Beschwerdeführer ist Folgendes zu erwägen:
Die drei Beschwerdeführer haben keine Verwandten im Bundesgebiet und wären im gleichen Maße von den aufenthaltsbeendenden Maßnahmen betroffen, sodass im Fall der gemeinsamen Rückkehr in die Russische Föderation, wo sie auch schon vor ihrer Reise nach Österreich legal leben konnten, kein Eingriff in das zwischen ihnen bestehende Familienleben erkannt werden kann (Anmerkung: Sollte P2 es wünschen, könnte sie stattdessen jederzeit (wieder) alleine oder mit P1 und/oder P3 in die Republik Kasachstan reisen; das wäre aber eine höchstpersönliche Entscheidung zumal sie auf Grund ihrer standesamtlichen Eheschließung mit P1 ohnehin von dort jederzeit wieder in die Russische Föderation zurückkehren könnte).
Im Hinblick auf das Privatleben der Beschwerdeführer in Österreich, fällt die gemäß
Art. 8 Abs. 2 EMRK gebotene Abwägung nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes jedoch zu Gunsten der Beschwerdeführer aus und stellt die Ausweisung sohin einen unzulässigen Eingriff im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK dar.Im Hinblick auf das Privatleben der Beschwerdeführer in Österreich, fällt die gemäß , Artikel 8, Absatz 2, EMRK gebotene Abwägung nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes jedoch zu Gunsten der Beschwerdeführer aus und stellt die Ausweisung sohin einen unzulässigen Eingriff im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK dar.
Unter dem „Privatleben“ sind nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (Sisojeva u.a. v. Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang kommt dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.
Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK, in ÖJZ 2007, 852ff). Die zeitliche Komponente ist insofern wesentlich, weil – abseits familiärer Umstände – eine von Art. 8 EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist (Thym, EuGRZ 2006, 541). Der Verwaltungsgerichtshof geht in seinem Erkenntnis vom 26.06.2007, 2007/01/0479, davon aus, dass „der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von drei Jahren […] jedenfalls nicht so lange ist, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte“. Darüber hinaus hat der Verwaltungsgerichthof bereits mehrfach zum Ausdruck gebracht, dass einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zukommt (VwGH 30.07.2015, Ra 2014/22/0055 u.a. mwH).Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, MRK, in ÖJZ 2007, 852ff). Die zeitliche Komponente ist insofern wesentlich, weil – abseits familiärer Umstände – eine von Artikel 8, EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist (Thym, EuGRZ 2006, 541). Der Verwaltungsgerichtshof geht in seinem Erkenntnis vom 26.06.2007, 2007/01/0479, davon aus, dass „der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von drei Jahren […] jedenfalls nicht so lange ist, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte“. Darüber hinaus hat der Verwaltungsgerichthof bereits mehrfach zum Ausdruck gebracht, dass einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zukommt (VwGH 30.07.2015, Ra 2014/22/0055 u.a. mwH).
Außerdem ist nach der bisherigen Rechtsprechung auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216 mwN).
Die Beschwerdeführer reisten im Herbst 2014 in das Bundesgebiet ein und halten sich seither durchgehend in Österreich auf. Ihr Aufenthalt von mittlerweile mehr als sechs Jahren ist nicht unbedeutend und verstärkt ihr Interesse an einem Verbleib im Bundesgebiet. Die lange Verfahrensdauer ist nicht der Sphäre der Beschwerdeführer zuzurechnen und stellt sich ihr Aufenthalt aufgrund der vorübergehenden Aufenthaltsberechtigungen nach dem Asylgesetz als rechtmäßig dar. Hinzu kommt, dass P1 und P2 in der Beschwerdeverhandlung die Beschwerden gegen die Spruchpunkte I. der angefochtenen Bescheide zurückgezogen und P1 von sich aus zugab, nie verfolgt worden zu sein bzw. nicht länger mit erfundenem Vorbringen vor dem Bundesverwaltungsgericht versucht, einen für ihn günstigen Verfahrensausgang zu erzwingen, womit P1 sein mittlerweile erworbenes Verständnis für die österreichische Rechtsordnung bzw. seinen Respekt vor dieser zum Ausdruck brachte. Die Beschwerdeführer reisten im Herbst 2014 in das Bundesgebiet ein und halten sich seither durchgehend in Österreich auf. Ihr Aufenthalt von mittlerweile mehr als sechs Jahren ist nicht unbedeutend und verstärkt ihr Interesse an einem Verbleib im Bundesgebiet. Die lange Verfahrensdauer ist nicht der Sphäre der Beschwerdeführer zuzurechnen und stellt sich ihr Aufenthalt aufgrund der vorübergehenden Aufenthaltsberechtigungen nach dem Asylgesetz als rechtmäßig dar. Hinzu kommt, dass P1 und P2 in der Beschwerdeverhandlung die Beschwerden gegen die Spruchpunkte römisch eins. der angefochtenen Bescheide zurückgezogen und P1 von sich aus zugab, nie verfolgt worden zu sein bzw. nicht länger mit erfundenem Vorbringen vor dem Bundesverwaltungsgericht versucht, einen für ihn günstigen Verfahrensausgang zu erzwingen, womit P1 sein mittlerweile erworbenes Verständnis für die österreichische Rechtsordnung bzw. seinen Respekt vor dieser zum Ausdruck brachte.
Die Beschwerdeführer zeigten sich während ihres Aufenthaltes auch um die Erlangung einer umfassenden Integration bemüht und legten nicht zuletzt anlässlich der Beschwerdeverhandlung glaubhaft dar, künftig weitere Integrationsschritte setzen zu wollen. P1 absolvierte – trotz seiner XXXX und den damit einhergehenden Behandlungen - bereits Sprachprüfungen auf dem Niveau B1 und ist ehrenamtlicher Mitarbeiter bei einer XXXX . P2 hat bis dato (zwar nur) Deutschprüfungen auf dem Niveau A2 absolviert, zeigte in der Beschwerdeverhandlung aber ebenso profunde Sprachkenntnisse wie P1. Darüber hinaus knüpften die Beschwerdeführer in ihrem Wohnumfeld Kontakte zu österreichischen Staatsbürgern und zeigten XXXX Im Allgemeinen werden die Beschwerdeführer im Rahmen der vorgelegten Unterstützungsschreiben aus ihrem sozialen Umfeld als hilfsbereite, integrationswillige Familie beschrieben. Die Beschwerdeführer zeigten sich während ihres Aufenthaltes auch um die Erlangung einer umfassenden Integration bemüht und legten nicht zuletzt anlässlich der Beschwerdeverhandlung glaubhaft dar, künftig weitere Integrationsschritte setzen zu wollen. P1 absolvierte – trotz seiner römisch 40 und den damit einhergehenden Behandlungen - bereits Sprachprüfungen auf dem Niveau B1 und ist ehrenamtlicher Mitarbeiter bei einer römisch 40 . P2 hat bis dato (zwar nur) Deutschprüfungen auf dem Niveau A2 absolviert, zeigte in der Beschwerdeverhandlung aber ebenso profunde Sprachkenntnisse wie P1. Darüber hinaus knüpften die Beschwerdeführer in ihrem Wohnumfeld Kontakte zu österreichischen Staatsbürgern und zeigten römisch 40 Im Allgemeinen werden die Beschwerdeführer im Rahmen der vorgelegten Unterstützungsschreiben aus ihrem sozialen Umfeld als hilfsbereite, integrationswillige Familie beschrieben.
Die Beschwerdeführer leben derzeit zwar von der Grundversorgung, sowohl P1 als auch P2 sind aber bestrebt, eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen, um derart zur eigenständigen Bestreitung des Lebensunterhalts der Familie beizutragen. P1 verfügt demgemäß für den Fall der vorherigen Erteilung einer Aufenthalts- und Arbeitsberechtigung über eine XXXX und steht P2 eine Tätigkeit als XXXX in Aussicht. Vor diesem Hintergrund kann davon ausgegangen werden, dass die Familie ihren Lebensunterhalt künftig von staatlichen Unterstützungsleistungen weitgehend unabhängig bestreiten können wird. Die Beschwerdeführer leben derzeit zwar von der Grundversorgung, sowohl P1 als auch P2 sind aber bestrebt, eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen, um derart zur eigenständigen Bestreitung des Lebensunterhalts der Familie beizutragen. P1 verfügt demgemäß für den Fall der vorherigen Erteilung einer Aufenthalts- und Arbeitsberechtigung über eine römisch 40 und steht P2 eine Tätigkeit als römisch 40 in Aussicht. Vor diesem Hintergrund kann davon ausgegangen werden, dass die Familie ihren Lebensunterhalt künftig von staatlichen Unterstützungsleistungen weitgehend unabhängig bestreiten können wird.
P1 und P2 haben zwar den Großteil ihres Lebens in der Russischen Föderation bzw. P2 davor auch in der Republik Kasachstan verbracht und verfügen in beiden Herkunftsstaaten nach wie vor über zahlreiche Verwandte, mit denen sie Kontakte pflegen. Vor dem Hintergrund ihres mittlerweile mehr als sechsjährigen Aufenthaltes, der bereits erfolgten Integration sowie ihrer positiven Zukunftsperspektive im Bundesgebiet, kann jedoch angenommen werden, dass sich ihr Lebensmittelpunkt inzwischen in Österreich befindet. Maßgeblich ist zudem, dass P1 wegen seiner XXXX in laufender Behandlung steht. Selbst wenn eine derartige Behandlung einschließlich der für ihn erforderlichen Medikamente auch in der Russischen Föderation zugänglich ist, so ergibt sich dennoch durch die jahrelang in Österreich durchgeführte Behandlung eine Verstärkung des Interesses an seinem weiteren Verbleib (vgl. VwGH vom 22.08.2019, Ra 2019/21/0132-8). P1 und P2 haben zwar den Großteil ihres Lebens in der Russischen Föderation bzw. P2 davor auch in der Republik Kasachstan verbracht und verfügen in beiden Herkunftsstaaten nach wie vor über zahlreiche Verwandte, mit denen sie Kontakte pflegen. Vor dem Hintergrund ihres mittlerweile mehr als sechsjährigen Aufenthaltes, der bereits erfolgten Integration sowie ihrer positiven Zukunftsperspektive im Bundesgebiet, kann jedoch angenommen werden, dass sich ihr Lebensmittelpunkt inzwischen in Österreich befindet. Maßgeblich ist zudem, dass P1 wegen seiner römisch 40 in laufender Behandlung steht. Selbst wenn eine derartige Behandlung einschließlich der für ihn erforderlichen Medikamente auch in der Russischen Föderation zugänglich ist, so ergibt sich dennoch durch die jahrelang in Österreich durchgeführte Behandlung eine Verstärkung des Interesses an seinem weiteren Verbleib vergleiche VwGH vom 22.08.2019, Ra 2019/21/0132-8).
Soweit, wie im vorliegenden Fall, Kinder von der Rückkehrentscheidung betroffen sind, sind nach der Judikatur des EGMR die besten Interessen und das Wohlergehen dieser Kinder, insbesondere das Maß an Schwierigkeiten, denen sie im Heimatstaat begegnen, sowie die sozialen, kulturellen und familiären Bindungen sowohl zum Aufenthaltsstaat als auch zum Heimatstaat zu berücksichtigen (vgl. dazu die Urteile des EGMR vom 18.10.2006, Üner gegen die Niederlande, Beschwerde Nr. 46410/99, Rz 58, und vom 06.07.2010, Neulinger und Shuruk gegen die Schweiz, Beschwerde Nr. 41615/07, Rz 146). Maßgebliche Bedeutung hat der EGMR dabei den Fragen beigemessen, wo die Kinder geboren wurden, in welchem Land und in welchem kulturellen und sprachlichen Umfeld sie gelebt haben, wo sie seine Schulbildung absolviert haben, ob sie die Sprache des Heimatstaats sprechen, und insbesondere, ob sie sich in einem anpassungsfähigen Alter („adaptable age“; vgl. dazu die Urteile des EGMR vom 31.07.2008, Darren Omoregie und andere gegen Norwegen, Beschwerde Nr. 265/07, Rz 66, vom 17.02.2009, Onur gegen das Vereinigte Königreich, Beschwerde Nr. 27319/07, Rz 60, und vom 24.11.2009, Omojudi gegen das Vereinigte Königreich, Beschwerde Nr. 1820/08, Rz 46) befinden (vgl. VwGH 21.04.2011, 2011/01/0132).Soweit, wie im vorliegenden Fall, Kinder von der Rückkehrentscheidung betroffen sind, sind nach der Judikatur des EGMR die besten Interessen und das Wohlergehen dieser Kinder, insbesondere das Maß an Schwierigkeiten, denen sie im Heimatstaat begegnen, sowie die sozialen, kulturellen und familiären Bindungen sowohl zum Aufenthaltsstaat als auch zum Heimatstaat zu berücksichtigen vergleiche dazu die Urteile des EGMR vom 18.10.2006, Üner gegen die Niederlande, Beschwerde Nr. 46410/99, Rz 58, und vom 06.07.2010, Neulinger und Shuruk gegen die Schweiz, Beschwerde Nr. 41615/07, Rz 146). Maßgebliche Bedeutung hat der EGMR dabei den Fragen beigemessen, wo die Kinder geboren wurden, in welchem Land und in welchem kulturellen und sprachlichen Umfeld sie gelebt haben, wo sie seine Schulbildung absolviert haben, ob sie die Sprache des Heimatstaats sprechen, und insbesondere, ob sie sich in einem anpassungsfähigen Alter („adaptable age“; vergleiche dazu die Urteile des EGMR vom 31.07.2008, Darren Omoregie und andere gegen Norwegen, Beschwerde Nr. 265/07, Rz 66, vom 17.02.2009, Onur gegen das Vereinigte Königreich, Beschwerde Nr. 27319/07, Rz 60, und vom 24.11.2009, Omojudi gegen das Vereinigte Königreich, Beschwerde Nr. 1820/08, Rz 46) befinden vergleiche VwGH 21.04.2011, 2011/01/0132).
Dabei ist zusätzlich zu beachten, dass den minderjährigen P2 und P3 der objektiv unrechtmäßige Aufenthalt subjektiv nicht im gleichen Ausmaß wie P1 zugerechnet werden kann (vgl. VfGH 07.10.2014, U 2459/2012 u.a.).Dabei ist zusätzlich zu beachten, dass den minderjährigen P2 und P3 der objektiv unrechtmäßige Aufenthalt subjektiv nicht im gleichen Ausmaß wie P1 zugerechnet werden kann vergleiche VfGH 07.10.2014, U 2459 aus 2012, u.a.).
Die XXXX P3 ist im Alter von XXXX nach Österreich gekommen und besucht mittlerweile XXXX . Sie spricht Deutsch, hat hier Freundschaften geschlossen und nimmt dreimal die Woche am XXXX teil. Wegen ihres noch jungen, mit einer hohen Anpassungsfähigkeit verbundenen Alters (vgl. etwa EGMR 26.01.1999, 43279/98, Sarumi gegen Vereinigtes Königreich, in welcher der EGMR Kindern im Alter von sieben und elf Jahren eine Anpassungsfähigkeit attestierte, die eine Rückkehr mit ihren Eltern aus England, wo sie geboren wurden, nach Nigeria, als keine unbillige Härte erschienen ließ; VwGH 25.03.2010, 2009/21/0216; 31.03.2008, 2008/21/0081; 17.12.2007, 2006/01/0216) und in Anbetracht des Umstandes, dass P3 auch über tschetschenische und russische Sprachkenntnisse verfügt, kann angenommen werden, dass sie – nach einer Phase der Eingewöhnung – sich jedenfalls auch in der Russischen Föderation zurechtfinden würde, zumal dort nach wie vor zahlreiche Verwandte leben, auch wenn P3 vor allem in Österreich aufgewachsen ist. Dass sich P3 in einem anpassungsfähigen Alter befindet, fällt gegenständlich jedoch deshalb nicht ins Gewicht, da ihr eine Ausreise ohne ihre Eltern wegen des Eingriffs in ihr Recht auf Achtung des Familienlebens nicht zumutbar wäre.Die römisch 40 P3 ist im Alter von römisch 40 nach Österreich gekommen und besucht mittlerweile römisch 40 . Sie spricht Deutsch, hat hier Freundschaften geschlossen und nimmt dreimal die Woche am römisch 40 teil. Wegen ihres noch jungen, mit einer hohen Anpassungsfähigkeit verbundenen Alters vergleiche etwa EGMR 26.01.1999, 43279/98, Sarumi gegen Vereinigtes Königreich, in welcher der EGMR Kindern im Alter von sieben und elf Jahren eine Anpassungsfähigkeit attestierte, die eine Rückkehr mit ihren Eltern aus England, wo sie geboren wurden, nach Nigeria, als keine unbillige Härte erschienen ließ; VwGH 25.03.2010, 2009/21/0216; 31.03.2008, 2008/21/0081; 17.12.2007, 2006/01/0216) und in Anbetracht des Umstandes, dass P3 auch über tschetschenische und russische Sprachkenntnisse verfügt, kann angenommen werden, dass sie – nach einer Phase der Eingewöhnung – sich jedenfalls auch in der Russischen Föderation zurechtfinden würde, zumal dort nach wie vor zahlreiche Verwandte leben, auch wenn P3 vor allem in Österreich aufgewachsen ist. Dass sich P3 in einem anpassungsfähigen Alter befindet, fällt gegenständlich jedoch deshalb nicht ins Gewicht, da ihr eine Ausreise ohne ihre Eltern wegen des Eingriffs in ihr Recht auf Achtung des Familienlebens nicht zumutbar wäre.
Dem öffentlichen Interesse, eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu. Das Interesse der Beschwerdeführer an einem Verbleib im Bundesgebiet überwiegt nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes jedoch in den gegenständlichen Fällen unter Berücksichtigung aller Sachverhaltselemente die öffentlichen Interessen an einer Beendigung des Aufenthaltes. Der Eingriff in das Recht der Beschwerdeführer auf Fortführung ihres Privat- und Familienlebens in Österreich erscheint zum verfolgten legitimen Ziel mittlerweile unverhältnismäßig. Dem öffentlichen Interesse, eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8, Absatz 2, EMRK) ein hoher Stellenwert zu. Das Interesse der Beschwerdeführer an einem Verbleib im Bundesgebiet überwiegt nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes jedoch in den gegenständlichen Fällen unter Berücksichtigung aller Sachverhaltselemente die öffentlichen Interessen an einer Beendigung des Aufenthaltes. Der Eingriff in das Recht der Beschwerdeführer auf Fortführung ihres Privat- und Familienlebens in Österreich erscheint zum verfolgten legitimen Ziel mittlerweile unverhältnismäßig.
In den konkreten Fällen würde bei Rückkehrentscheidungen – in Anbetracht der besonderen Situation der Beschwerdeführer – eine Verletzung ihres Privat- und Familienlebens drohen, die auf Umständen beruht, die nicht länger vorübergehender Natur sind, weshalb die Rückkehrentscheidung in Bezug auf die Herkunftsstaaten Russische Föderation bei P1 und P3 bzw. die Republik Kasachstan bei P2 gemäß § 52 FPG, in der Fassung BGBl. I Nr. 110/2019 iVm § 9 BFA-VG, in der Fassung BGBl. I Nr. 56/2018, auf Dauer für unzulässig erklärt werden. In den konkreten Fällen würde bei Rückkehrentscheidungen – in Anbetracht der besonderen Situation der Beschwerdeführer – eine Verletzung ihres Privat- und Familienlebens drohen, die auf Umständen beruht, die nicht länger vorübergehender Natur sind, weshalb die Rückkehrentscheidung in Bezug auf die Herkunftsstaaten Russische Föderation bei P1 und P3 bzw. die Republik Kasachstan bei P2 gemäß Paragraph 52, FPG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2019, in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,, auf Dauer für unzulässig erklärt werden.
Gemäß § 54 Abs. 1 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, werden Drittstaatsangehörigen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt als:Gemäß Paragraph 54, Absatz eins, AsylG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, werden Drittstaatsangehörigen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt als:
1. „Aufenthaltsberechtigung plus“, die zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Ausübung einer selbständigen und unselbständigen Erwerbstätigkeit gemäß § 17 Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG), BGBl. Nr. 218/1975 berechtigt,1. „Aufenthaltsberechtigung plus“, die zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Ausübung einer selbständigen und unselbständigen Erwerbstätigkeit gemäß Paragraph 17, Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG), Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975, berechtigt,
2. „Aufenthaltsberechtigung“, die zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Ausübung einer selbständigen und einer unselbständigen Erwerbstätigkeit, für die eine entsprechende Berechtigung nach dem AuslBG Voraussetzung ist, berechtigt,
3. „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“, die zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Ausübung einer selbständigen und einer unselbständigen Erwerbstätigkeit, für die eine entsprechende Berechtigung nach dem AuslBG Voraussetzung ist, berechtigt.
Aufenthaltstitel gemäß Abs. 1 sind für die Dauer von zwölf Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum auszustellen. Aufenthaltstitel gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 sind nicht verlängerbar (§ 54 Abs. 2 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012).Aufenthaltstitel gemäß Absatz eins, sind für die Dauer von zwölf Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum auszustellen. Aufenthaltstitel gemäß Absatz eins, Ziffer eins und 2 sind nicht verlängerbar (Paragraph 54, Absatz 2, AsylG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,).
Gemäß § 58 Abs. 2 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2015, ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird.Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, AsylG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015,, ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird.
Gemäß § 55 Abs. 1 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 56/2018, ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wennGemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,, ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn
1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und1. dies gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist und
2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955) erreicht wird.2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,) erreicht wird.
Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen (§ 55 Abs. 2 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 87 /2012).Liegt nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen (Paragraph 55, Absatz 2, AsylG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,).
Gemäß § 9 Abs. 4 Integrationsgesetz, BGBl. I Nr. 68/2017 (IntG), in der Fassung BGBl. I Nr. 41/2019, ist das Modul 1 der Integrationsvereinbarung erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige
1. einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung gemäß § 11 vorlegt,Gemäß Paragraph 9, Absatz 4, Integrationsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017, (IntG), in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 41 aus 2019,, ist das Modul 1 der Integrationsvereinbarung erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige, 1. einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung gemäß Paragraph 11, vorlegt,
(Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art. III Z 15, BGBl. I Nr. 41/2019)
3. über einen Schulabschluss verfügt, der der allgemeinen Universitätsreife im Sinne des § 64 Abs. 1 Universitätsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 120/2002, oder einem Abschluss einer berufsbildenden mittleren Schule entspricht,
4. einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte“ gemäß § 41 Abs. 1 oder 2 NAG besitzt oder
5. als Inhaber eines Aufenthaltstitels „Niederlassungsbewilligung – Künstler“ gemäß § 43a NAG eine künstlerische Tätigkeit in einer der unter § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 Kunstförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 146/1988, genannten Kunstsparte ausübt; bei Zweifeln über das Vorliegen einer solchen Tätigkeit ist eine diesbezügliche Stellungnahme des zuständigen Bundesministers einzuholen.Anmerkung, Ziffer 2, aufgehoben durch Artikel römisch drei, Ziffer 15,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 41 aus 2019,), 3. über einen Schulabschluss verfügt, der der allgemeinen Universitätsreife im Sinne des Paragraph 64, Absatz eins, Universitätsgesetz 2002, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002,, oder einem Abschluss einer berufsbildenden mittleren Schule entspricht,, 4. einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte“ gemäß Paragraph 41, Absatz eins, oder 2 NAG besitzt oder, 5. als Inhaber eines Aufenthaltstitels „Niederlassungsbewilligung – Künstler“ gemäß Paragraph 43 a, NAG eine künstlerische Tätigkeit in einer der unter Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 Kunstförderungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 146 aus 1988,, genannten Kunstsparte ausübt; bei Zweifeln über das Vorliegen einer solchen Tätigkeit ist eine diesbezügliche Stellungnahme des zuständigen Bundesministers einzuholen.
Die Erfüllung des Moduls 2 (§ 10) beinhaltet das Modul 1.Die Erfüllung des Moduls 2 (Paragraph 10,) beinhaltet das Modul 1.
Es liegen gegenständlich die Voraussetzungen des § 55 Abs. 1 Z 1 AsylG, in der Fassung
BGBl. I Nr. 56/2018, vor und ist den Beschwerdeführern somit gemäß § 55 Abs. 2 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 87 /2012, der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.Es liegen gegenständlich die Voraussetzungen des Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG, in der Fassung , Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,, vor und ist den Beschwerdeführern somit gemäß Paragraph 55, Absatz 2, AsylG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.
Nachdem bei den Beschwerdeführen die Voraussetzungen des § 55 Abs. 1 Z 1 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 56/2018, vorliegen, hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Beschwerdeführern Aufenthaltstitel gemäß § 58 Abs. 7 AsylG, in der Fassung
BGBl. I Nr. 87/2012, auszufolgen, welche gemäß § 54 Abs. 2 AsylG, in der Fassung
BGBl. I Nr. 87/2012, für die Dauer von zwölf Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum auszustellen sind; P1 und P2 haben daran gemäß § 58 Abs. 11 AsylG, in der Fassung
BGBl. I Nr. 87/2012, mitzuwirken.Nachdem bei den Beschwerdeführen die Voraussetzungen des Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,, vorliegen, hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Beschwerdeführern Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 58, Absatz 7, AsylG, in der Fassung , Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, auszufolgen, welche gemäß Paragraph 54, Absatz 2, AsylG, in der Fassung , Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, für die Dauer von zwölf Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum auszustellen sind; P1 und P2 haben daran gemäß Paragraph 58, Absatz 11, AsylG, in der Fassung , Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, mitzuwirken.
Da in den konkreten Fällen die Rückkehrentscheidungen behoben werden, ist den Spruchpunkten IV. der erstinstanzlichen Bescheide die Grundlage entzogen, weshalb diesbezüglich spruchgemäß zu entscheiden ist.Da in den konkreten Fällen die Rückkehrentscheidungen behoben werden, ist den Spruchpunkten römisch vier. der erstinstanzlichen Bescheide die Grundlage entzogen, weshalb diesbezüglich spruchgemäß zu entscheiden ist.
Von einer Übersetzung des Spruchs und der Rechtsmittelbelehrung kann gemäß
§ 12 Abs. 1 BFA-VG abgesehen werden, da das Bundesverwaltungsgericht nach Durchführung einer Verhandlung davon ausgeht, dass P1 und P2 die deutsche Sprache verstehen.Von einer Übersetzung des Spruchs und der Rechtsmittelbelehrung kann gemäß , Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG abgesehen werden, da das Bundesverwaltungsgericht nach Durchführung einer Verhandlung davon ausgeht, dass P1 und P2 die deutsche Sprache verstehen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revisionen:
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985 (VwGG), in der Fassung BGBl. I Nr. 33/2013, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, (VwGG), in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
In diesen konkreten Fällen sind Revisionen gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG, in der Fassung BGBl. I Nr. 51/2012, nicht zulässig, weil die Entscheidungen nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängen, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. In der Beweiswürdigung wurde ausgeführt, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht vorliegen und es wurde bezüglich der Prüfung Zulässigkeit von Rückkehrentscheidungen eine ausführliche Interessensabwägung, unter Berücksichtigung der Judikatur des Verfassungs- und des Verwaltungsgerichtshofes, vorgenommen. Diese Erkenntnisse beschäftigen sich vor allem mit der Erforschung und Feststellung von Tatsachen und es ergaben sich im Lauf der Verfahren keine Hinweise auf das Vorliegen von ungeklärten Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung. In diesen konkreten Fällen sind Revisionen gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, nicht zulässig, weil die Entscheidungen nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängen, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. In der Beweiswürdigung wurde ausgeführt, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht vorliegen und es wurde bezüglich der Prüfung Zulässigkeit von Rückkehrentscheidungen eine ausführliche Interessensabwägung, unter Berücksichtigung der Judikatur des Verfassungs- und des Verwaltungsgerichtshofes, vorgenommen. Diese Erkenntnisse beschäftigen sich vor allem mit der Erforschung und Feststellung von Tatsachen und es ergaben sich im Lauf der Verfahren keine Hinweise auf das Vorliegen von ungeklärten Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung.
Schlagworte
Aufenthaltsberechtigung Familienverfahren individuelle Verhältnisse Integration non refoulement Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig Zurückziehung der BeschwerdeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2021:W215.2178055.1.00Im RIS seit
06.07.2021Zuletzt aktualisiert am
06.07.2021