TE Bvwg Erkenntnis 2021/3/3 W187 2187712-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 03.03.2021
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Entscheidungsdatum

03.03.2021

Norm

AsylG 2005 §8 Abs1
AsylG 2005 §8 Abs4
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §28
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


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W187 2187712-1/29E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Hubert REISNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX alias XXXX , Staatsangehörigkeit Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am XXXX zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Hubert REISNER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 alias römisch 40 , Staatsangehörigkeit Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am römisch 40 zu Recht:

A)

I. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und XXXX gemäß § 8 Abs 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt.römisch eins. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und römisch 40 gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt.

II. Gemäß § 8 Abs 4 AsylG 2005 wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bis zum 3.3.2022 erteilt.römisch zwei. Gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 wird römisch 40 eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bis zum 3.3.2022 erteilt.

III. Die Spruchpunkte III. und IV. des angefochtenen Bescheides werden ersatzlos behoben.römisch drei. Die Spruchpunkte römisch drei. und römisch vier. des angefochtenen Bescheides werden ersatzlos behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


,

Text


Entscheidungsgründe
, Entscheidungsgründe

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, reiste unter Umgehung der Einreisebestimmungen schlepperunterstützt in das Bundesgebiet ein, wo er am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz stellte.1. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, reiste unter Umgehung der Einreisebestimmungen schlepperunterstützt in das Bundesgebiet ein, wo er am römisch 40 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte.

2. Im Rahmen seiner Erstbefragung durch Organe am selben Tag wurde der Beschwerdeführer im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Dari zu seiner Identität, seiner Reiseroute und seinen Fluchtgründen einvernommen. Hier gab er an, er heiße XXXX , sei am XXXX in Maidan Wardak, Afghanistan geboren, Moslem und gehöre der Volksgruppe der Sadat an. Er sei ledig und habe keine Kinder. Nach Familienangehörigen gefragt, erwähnte der Beschwerdeführer seine Eltern und eine Schwester. Als Beweggrund für seine Flucht nach Europa gab der Beschwerdeführer an, sein Vater sei von den Taliban entführt worden. Er habe Angst, ebenfalls entführt oder umgebracht zu werden, und daher sein Land verlassen.2. Im Rahmen seiner Erstbefragung durch Organe am selben Tag wurde der Beschwerdeführer im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Dari zu seiner Identität, seiner Reiseroute und seinen Fluchtgründen einvernommen. Hier gab er an, er heiße römisch 40 , sei am römisch 40 in Maidan Wardak, Afghanistan geboren, Moslem und gehöre der Volksgruppe der Sadat an. Er sei ledig und habe keine Kinder. Nach Familienangehörigen gefragt, erwähnte der Beschwerdeführer seine Eltern und eine Schwester. Als Beweggrund für seine Flucht nach Europa gab der Beschwerdeführer an, sein Vater sei von den Taliban entführt worden. Er habe Angst, ebenfalls entführt oder umgebracht zu werden, und daher sein Land verlassen.

3. Am XXXX stellte der Beschwerdeführer neuerlich einen Antrag auf internationalen Schutz in der Notunterkunft für Asylwerber, XXXX , bei einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unter der Identität XXXX , geboren am XXXX in XXXX , Pakistan. Der Beschwerdeführer wurde dazu am XXXX niederschriftlich von der Landespolizeidirektion XXXX , Abteilung Fremdenpolizei und Anhaltevollzug, einvernommen. Dort gab er an, er habe bei seiner Erstbefragung am XXXX nicht gewusst, dass er bereits in Österreich gewesen sei. Er habe Angst gehabt, ob er dort die Wahrheit sagen solle. Weiter habe er eine Schwester namens XXXX , welche in Österreich lebe. Diese habe er in der Erstbefragung nicht erwähnt, weil andere Landsleute ihm geraten hätten, seine in Österreich lebende Schwester nicht zu erwähnen.3. Am römisch 40 stellte der Beschwerdeführer neuerlich einen Antrag auf internationalen Schutz in der Notunterkunft für Asylwerber, römisch 40 , bei einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unter der Identität römisch 40 , geboren am römisch 40 in römisch 40 , Pakistan. Der Beschwerdeführer wurde dazu am römisch 40 niederschriftlich von der Landespolizeidirektion römisch 40 , Abteilung Fremdenpolizei und Anhaltevollzug, einvernommen. Dort gab er an, er habe bei seiner Erstbefragung am römisch 40 nicht gewusst, dass er bereits in Österreich gewesen sei. Er habe Angst gehabt, ob er dort die Wahrheit sagen solle. Weiter habe er eine Schwester namens römisch 40 , welche in Österreich lebe. Diese habe er in der Erstbefragung nicht erwähnt, weil andere Landsleute ihm geraten hätten, seine in Österreich lebende Schwester nicht zu erwähnen.

4. Am XXXX wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Dari und einer Vertrauensperson niederschriftlich zu seinem Antrag auf internationalen Schutz einvernommen. Hier gab der Beschwerdeführer an, er heiße XXXX und sei am XXXX in XXXX , Pakistan geboren. Er sei afghanischer Staatsbürger, Angehöriger der Volksgruppe der Hazara und schiitischer Moslem. In der Erstbefragung habe er angegeben, in Afghanistan geboren zu sein, weil sein Schlepper ihn dazu angehalten habe, zu lügen. Tatsächlich sei er noch nie in seinem Herkunftsstaat Afghanistan gewesen. Bis zu seinem neunten Lebensjahr sei der Beschwerdeführer in Pakistan aufgewachsen, ehe er mit seiner Familie in den Iran gezogen sei. Seine Eltern, ein Bruder und zwei Schwestern hielten sich nach wie vor im Iran auf. Ein Bruder lebe in Deutschland in XXXX und eine Schwester in Österreich in XXXX . Als Beweggrund für seine Ausreise gab der Beschwerdeführer an, er habe im Iran nicht arbeiten dürfen und befürchtet, die iranischen Behörden könnten ihn nach Afghanistan abschieben, sollte er festgenommen werden. Deshalb sei er aus dem Iran ausgereist. In Afghanistan sei er nie gewesen und könne dort nicht leben.4. Am römisch 40 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Dari und einer Vertrauensperson niederschriftlich zu seinem Antrag auf internationalen Schutz einvernommen. Hier gab der Beschwerdeführer an, er heiße römisch 40 und sei am römisch 40 in römisch 40 , Pakistan geboren. Er sei afghanischer Staatsbürger, Angehöriger der Volksgruppe der Hazara und schiitischer Moslem. In der Erstbefragung habe er angegeben, in Afghanistan geboren zu sein, weil sein Schlepper ihn dazu angehalten habe, zu lügen. Tatsächlich sei er noch nie in seinem Herkunftsstaat Afghanistan gewesen. Bis zu seinem neunten Lebensjahr sei der Beschwerdeführer in Pakistan aufgewachsen, ehe er mit seiner Familie in den Iran gezogen sei. Seine Eltern, ein Bruder und zwei Schwestern hielten sich nach wie vor im Iran auf. Ein Bruder lebe in Deutschland in römisch 40 und eine Schwester in Österreich in römisch 40 . Als Beweggrund für seine Ausreise gab der Beschwerdeführer an, er habe im Iran nicht arbeiten dürfen und befürchtet, die iranischen Behörden könnten ihn nach Afghanistan abschieben, sollte er festgenommen werden. Deshalb sei er aus dem Iran ausgereist. In Afghanistan sei er nie gewesen und könne dort nicht leben.

5. Am XXXX langte eine Stellungnahme des Beschwerdeführers, vertreten durch Mag. Robert BITSCHE, Rechtsanwalt, zu den von der belangten Behörde ins Verfahren eingeführten Länderberichten beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein. Im Wesentlichen verwies der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme auf diverse Länderberichte zur Lage von schiitischen Hazara und Rückkehrern aus dem Iran sowie zur allgemeinen Sicherheitslage in Afghanistan.5. Am römisch 40 langte eine Stellungnahme des Beschwerdeführers, vertreten durch Mag. Robert BITSCHE, Rechtsanwalt, zu den von der belangten Behörde ins Verfahren eingeführten Länderberichten beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein. Im Wesentlichen verwies der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme auf diverse Länderberichte zur Lage von schiitischen Hazara und Rückkehrern aus dem Iran sowie zur allgemeinen Sicherheitslage in Afghanistan.

6. Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid vom XXXX wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sodann sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Afghanistan gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde unter Spruchpunkt IV. gemäß § 55 Abs 1 bis 3 FPG mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt.6. Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid vom römisch 40 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sodann sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Afghanistan gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde unter Spruchpunkt römisch vier. gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt.

Für ein allfälliges Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht wurde dem Beschwerdeführer amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt.

7. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom XXXX , vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, fristgerecht vollumfängliche Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts, mangelhafter bzw unrichtiger Bescheidbegründung sowie wegen Rechtswidrigkeit infolge von Verletzung der Verfahrensvorschriften.7. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom römisch 40 , vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, fristgerecht vollumfängliche Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts, mangelhafter bzw unrichtiger Bescheidbegründung sowie wegen Rechtswidrigkeit infolge von Verletzung der Verfahrensvorschriften.

8. Die Beschwerde und der dazugehörige Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Entscheidung vorgelegt. Unter einem erklärte die belangte Behörde schriftlich, auf die Durchführung und Teilnahme an einer mündlichen Beschwerdeverhandlung zu verzichten.

9. Mit E-Mail vom XXXX übermittelte der Verein Menschenrechte Österreich eine Vertretungsvollmacht für den Beschwerdeführer.9. Mit E-Mail vom römisch 40 übermittelte der Verein Menschenrechte Österreich eine Vertretungsvollmacht für den Beschwerdeführer.

10. Am XXXX übermittelte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht eine Anfrage des Bundeskriminalamtes beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl betreffend den Verdacht der Geldwäsche. Der Beschwerdeführer habe am XXXX ein Bankkonto unter der Identität „ XXXX .“ eröffnet und sich mit einer am XXXX vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ausgestellten Aufenthaltsberechtigungskarte gemäß § 51 AsylG 2005 mit der Nummer XXXX legitimiert. Nunmehr sei der Beschwerdeführer im Besitz einer Aufenthaltskarte gemäß § 51 AsylG 2005 mit der Nummer XXXX ausgestellt auf „ XXXX .“. Da der Beschwerdeführer bei der Bank betreffend die Namensänderung bzw. Geburtstagsänderung keine schriftlichen Unterlagen vorlegen habe können, habe die Bank eine Verdachtsmeldung an das Bundeskriminalamt betreffend Geldwäscherei gemäß § 165 StGB erstattet. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl werde ersucht, dem Bundeskriminalamt schriftliche Unterlagen zu übermitteln, aus denen hervorgehe, wann und wie es zu dieser Namensänderung gekommen sei und ob gegenständliche Aufenthaltskarten tatsächlich auf den Beschwerdeführer ausgestellt worden seien.10. Am römisch 40 übermittelte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht eine Anfrage des Bundeskriminalamtes beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl betreffend den Verdacht der Geldwäsche. Der Beschwerdeführer habe am römisch 40 ein Bankkonto unter der Identität „ römisch 40 .“ eröffnet und sich mit einer am römisch 40 vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ausgestellten Aufenthaltsberechtigungskarte gemäß Paragraph 51, AsylG 2005 mit der Nummer römisch 40 legitimiert. Nunmehr sei der Beschwerdeführer im Besitz einer Aufenthaltskarte gemäß Paragraph 51, AsylG 2005 mit der Nummer römisch 40 ausgestellt auf „ römisch 40 .“. Da der Beschwerdeführer bei der Bank betreffend die Namensänderung bzw. Geburtstagsänderung keine schriftlichen Unterlagen vorlegen habe können, habe die Bank eine Verdachtsmeldung an das Bundeskriminalamt betreffend Geldwäscherei gemäß Paragraph 165, StGB erstattet. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl werde ersucht, dem Bundeskriminalamt schriftliche Unterlagen zu übermitteln, aus denen hervorgehe, wann und wie es zu dieser Namensänderung gekommen sei und ob gegenständliche Aufenthaltskarten tatsächlich auf den Beschwerdeführer ausgestellt worden seien.

Am XXXX teilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem Bundeskriminalamt mit, dass der belangten Behörde ein Fehldruck unterlaufen sei. Die zuletzt ausgegebene Karte mit der Nummer XXXX sei die aktuelle und gültige Aufenthaltsberechtigungskarte.Am römisch 40 teilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem Bundeskriminalamt mit, dass der belangten Behörde ein Fehldruck unterlaufen sei. Die zuletzt ausgegebene Karte mit der Nummer römisch 40 sei die aktuelle und gültige Aufenthaltsberechtigungskarte.

11. Mit Ladung vom XXXX beraumte das Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung für den XXXX an und übermittelte den Parteien einschlägige Länderinformationen zu Afghanistan.11. Mit Ladung vom römisch 40 beraumte das Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung für den römisch 40 an und übermittelte den Parteien einschlägige Länderinformationen zu Afghanistan.

12. Am XXXX fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, im Zuge derer der Beschwerdeführer im Beisein seines ausgewiesenen Rechtsvertreters und eines Dolmetschers für die Sprache Dari vom erkennenden Richter zu seinem Antrag auf internationalen Schutz und seinen Beschwerdegründen einvernommen wurde. Die belangte Behörde blieb der mündlichen Verhandlung fern.12. Am römisch 40 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, im Zuge derer der Beschwerdeführer im Beisein seines ausgewiesenen Rechtsvertreters und eines Dolmetschers für die Sprache Dari vom erkennenden Richter zu seinem Antrag auf internationalen Schutz und seinen Beschwerdegründen einvernommen wurde. Die belangte Behörde blieb der mündlichen Verhandlung fern.

Die Verhandlungsschrift lautet auszugsweise:

„[…]

Richter: Verstehen Sie den Dolmetscher gut?

Beschwerdeführer: Ja.

Richter: Sind Sie psychisch und physisch in der Lage, der heute stattfindenden mündlichen Verhandlung zu folgen? Liegen Gründe vor, die Sie daran hindern?

Beschwerdeführer: Grundsätzlich habe ich immer Magenprobleme. Nachdem ich den Bescheid bekommen habe, ging es mir schlechter. Aber ich kann die Fragen beantworten.

Richter: Nehmen Sie regelmäßig Medikamente, befinden Sie sich in medizinischer Behandlung?

Beschwerdeführer: Ja, ich nehme Tabletten, Pentopirasol 40mg.

[…]

Richter: Können Sie sich an Ihre Aussage vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl erinnern? Waren diese richtig, vollständig und wahrheitsgetreu?

Beschwerdeführer: Ja, ich erinnere mich sehr gut daran. Aber es gab kleine Fehler z.B. auf dem Protokoll stand ob ich afghanische Dokumente habe, auf dem Protokoll stand ja obwohl ich gar keine Dokumente besitze.

Richter: Geben Sie Ihr Geburtsdatum an. Wo sind Sie auf die Welt gekommen?

Beschwerdeführer: Ich bin in Pakistan geboren. Ich bin am XXXX geboren. Bis zu meinem 9. Lebensjahr war ich in Pakistan. Mit der Familie sind wir in den Iran gezogen. Ich habe 18 Jahre im Iran gelebt. Mein Vater war in Afghanistan ein Staatsangestellter. Er hat im Transport-ministerium gearbeitet. Das war in jener Zeit in der die Russen zu uns kamen. Gleichzeitig wurde meinem Vater von den Mujaheddin vorgeschlagen, mit ihnen zu arbeiten. Da er ein offizieller staatlicher Beamter war, hatte er Probleme mit den Mujaheddin. Deswegen musste er mit uns das Land verlassen. In Pakistan hat mein Vater noch immer Angst gehabt. Es gab auch Feindschaft. Deshalb mussten wir auch Pakistan verlassen und in den Iran ziehen. Ein anderer Grund war auch, dass meine Tanten mütterlicherseits im Iran gelebt haben. Deshalb hat meine Mutter vorgeschlagen, zu den Schwestern in den Iran zu ziehen.Beschwerdeführer: Ich bin in Pakistan geboren. Ich bin am römisch 40 geboren. Bis zu meinem 9. Lebensjahr war ich in Pakistan. Mit der Familie sind wir in den Iran gezogen. Ich habe 18 Jahre im Iran gelebt. Mein Vater war in Afghanistan ein Staatsangestellter. Er hat im Transport-ministerium gearbeitet. Das war in jener Zeit in der die Russen zu uns kamen. Gleichzeitig wurde meinem Vater von den Mujaheddin vorgeschlagen, mit ihnen zu arbeiten. Da er ein offizieller staatlicher Beamter war, hatte er Probleme mit den Mujaheddin. Deswegen musste er mit uns das Land verlassen. In Pakistan hat mein Vater noch immer Angst gehabt. Es gab auch Feindschaft. Deshalb mussten wir auch Pakistan verlassen und in den Iran ziehen. Ein anderer Grund war auch, dass meine Tanten mütterlicherseits im Iran gelebt haben. Deshalb hat meine Mutter vorgeschlagen, zu den Schwestern in den Iran zu ziehen.

Richter: Welche Sprachen sprechen Sie? Können Sie diese lesen und schreiben?

Beschwerdeführer: Ich spreche Farsi. Ein bisschen auch Urdu. Natürlich Deutsch und Englisch ein bisschen. Am besten kann ich Deutsch lesen und schreiben.

Richter: Geben Sie Ihre Volksgruppe, Religion und Ihren Familienstand an.

Beschwerdeführer: Ich bin ledig, bin schiitischer Moslem. Ich gehöre zu der Ethnie Sadat.

Richter: Haben Sie Kinder?

Beschwerdeführer: Nein.

Richter: Was haben Sie in Pakistan und im Iran gemacht, gearbeitet, gelernt oder etwas Anderes?

Beschwerdeführer: In Pakistan bin ich in die Schule gegangen. Im Iran bin ich 8 Jahre zur Schule gegangen, es war eine speziell afghanische Schule im Iran. 8 Jahre habe ich als Schneiderhelfer gearbeitet, 3 Jahre als Fahrradmechaniker.

Richter: Welche Schulbildung haben Sie erhalten?

Beschwerdeführer: Es gibt keinen Abschluss.

Richter: Wo und wie leben Ihre Verwandten?

Beschwerdeführer: Meine Eltern leben im Iran. 5 Onkel väterlicherseits leben auch im Iran. Eine Tante mütterlicherseits lebt in Deutschland. 2 Tanten mütterlicherseits leben im Iran. Ich habe einen Bruder in Deutschland. Meine Schwester lebt in Österreich und die anderen Geschwister leben mit meinen Eltern im Iran.

Richter: Haben Sie Kontakt zu Ihrer Familie (Vater, Mutter, Bruder, Schwester, Onkel)?

Beschwerdeführer: Ja. Nicht regelmäßig aber schon.

Richter: Haben Sie in Afghanistan Verwandte oder sonstige wichtige Kontaktpersonen und wie heißen sie? Wo leben sie? Haben Sie zu ihnen Kontakt?

Beschwerdeführer: Nein dort habe ich niemanden.

Richter: Wollen Ihre Eltern und Geschwister auch nach Österreich kommen?

Beschwerdeführer: Nein, sie können das nicht.

Richter: Wie ist Ihr Leben derzeit in Österreich? Was machen Sie in Österreich?

Beschwerdeführer: Ich bin froh, dass ich hier bin, weil ich das Gefühl habe zu meinen Rechten zu kommen. Vor allem freut es mich, dass es hier zwischen Ethnien keine Unterschiede gibt. Ich habe die Möglichkeit hier weiter zu lernen. Meistens verbringe ich Zeit mit österreichischen Freunden. Wo ich gebraucht werde, helfe ich auch. Ich habe viel Kontakt zu diesen Leuten. Der Anwesende Herr sein Name ist XXXX ist im Jugendkaffee der XXXX Jugend XXXX tätig. Ich besuche meine Schwester häufig. Ich gehe zur Schule, nach der Schule trainiere ich ein bisschen. Nach dem Training mache ich meine Hausaufgaben. Ich koche meistens selbst und kann auch sehr gut kochen. Je nach Möglichkeit lese ich auch Bücher. Ich schneide auch freiwillig die Haare der anderen und habe dadurch Haareschneiden gelernt.Beschwerdeführer: Ich bin froh, dass ich hier bin, weil ich das Gefühl habe zu meinen Rechten zu kommen. Vor allem freut es mich, dass es hier zwischen Ethnien keine Unterschiede gibt. Ich habe die Möglichkeit hier weiter zu lernen. Meistens verbringe ich Zeit mit österreichischen Freunden. Wo ich gebraucht werde, helfe ich auch. Ich habe viel Kontakt zu diesen Leuten. Der Anwesende Herr sein Name ist römisch 40 ist im Jugendkaffee der römisch 40 Jugend römisch 40 tätig. Ich besuche meine Schwester häufig. Ich gehe zur Schule, nach der Schule trainiere ich ein bisschen. Nach dem Training mache ich meine Hausaufgaben. Ich koche meistens selbst und kann auch sehr gut kochen. Je nach Möglichkeit lese ich auch Bücher. Ich schneide auch freiwillig die Haare der anderen und habe dadurch Haareschneiden gelernt.

Richter: Sind Sie Mitglied in einem Verein?

Beschwerdeführer: Nein.

Richter: Hatten Sie Probleme mit der Polizei oder einem Gericht?

Beschwerdeführer: Nein.

Richter: Warum hatten Sie im Haus XXXX der XXXX Hausverbot (Bericht der Landespolizeidirektion XXXX , Stadtpolizeikommando XXXX Polizeiinspektion XXXX vom XXXX )?Richter: Warum hatten Sie im Haus römisch 40 der römisch 40 Hausverbot (Bericht der Landespolizeidirektion römisch 40 , Stadtpolizeikommando römisch 40 Polizeiinspektion römisch 40 vom römisch 40 )?

Beschwerdeführer: Der Grund kann nur das sein, dass ich 3 Tage in XXXX gewesen bin aber darüber habe ich mit meinem Berater gesprochen und ihm Bescheid gesagt. Wenn er das selber nicht weitergegeben hat, ist das nicht mein Problem. Ich kann jederzeit in dieses Haus hineingehen, denn dort lebe ich.Beschwerdeführer: Der Grund kann nur das sein, dass ich 3 Tage in römisch 40 gewesen bin aber darüber habe ich mit meinem Berater gesprochen und ihm Bescheid gesagt. Wenn er das selber nicht weitergegeben hat, ist das nicht mein Problem. Ich kann jederzeit in dieses Haus hineingehen, denn dort lebe ich.

Richter: Kennen Sie einen Afghanischen Staatsangehörigen namens XXXX geboren am XXXX ?Richter: Kennen Sie einen Afghanischen Staatsangehörigen namens römisch 40 geboren am römisch 40 ?

Beschwerdeführer: Der bin ich selber. Da wir im Iran aufgewachsen sind, wusste ich persönlich nicht, dass in Afghanistan zu 99% der Nachname des Vaters genommen wird. Wir sind alle Sadat und der Nachname ist XXXX Da mein Großvater XXXX geheißen hat, macht beides Sinn.Beschwerdeführer: Der bin ich selber. Da wir im Iran aufgewachsen sind, wusste ich persönlich nicht, dass in Afghanistan zu 99% der Nachname des Vaters genommen wird. Wir sind alle Sadat und der Nachname ist römisch 40 Da mein Großvater römisch 40 geheißen hat, macht beides Sinn.

Richter: Wie kommt es, dass es eine weitere Aufenthaltsberechtigungskarte mit dem geb. Datum XXXX gab, mit der Sie ein Bankkonto eröffnet haben?Richter: Wie kommt es, dass es eine weitere Aufenthaltsberechtigungskarte mit dem geb. Datum römisch 40 gab, mit der Sie ein Bankkonto eröffnet haben?

Beschwerdeführer: Das ist zu Missverständnissen bei Ihnen gekommen. Auf der ersten Aufenthaltsberechtigungskarte war der Familienname XXXX Mein genaues Geburtsdatum und meinen Namen hat mir meine Schwester gesagt.Beschwerdeführer: Das ist zu Missverständnissen bei Ihnen gekommen. Auf der ersten Aufenthaltsberechtigungskarte war der Familienname römisch 40 Mein genaues Geburtsdatum und meinen Namen hat mir meine Schwester gesagt.

Richter: Schildern Sie den Vorfall, der zu Ihrer Flucht geführt hat!

Beschwerdeführer: Ein Grund war, dass ich im Iran keine offiziellen Dokumente hatte. Wenn man sich an die Behörde gewendet hat und danach gefragt hat Dokumente zu bekommen, kam sofort der Vorschlag nach Syrien in den Krieg zu ziehen. Vielen Freunden und Bekannten von mir ist dieser Vorschlag gemacht worden. Einige von ihnen sind dort gefallen. Aus diesem Grund konnte ich nicht ohne weiteres zur Schule gehen, konnte nicht arbeiten. Es war fast ein verstecktes Leben. Wenn du von der Polizei erwischt wirst, wirst du den gleichen Vorschlag bekommen oder wirst nach Afghanistan abgeschoben. Das war der Hauptgrund. Es gibt auch Mobbing im Iran. Ich habe dadurch auch 300.000 Toman verloren, weil sie mir andere Jugendliche weggenommen haben. Als Afghane wird man jedenfalls von den Iranern gemobbt. Ja das waren die Gründe. Dort spielt der Rassenunterschied auch eine Rolle. Es wurde versucht die Schule in ihrem Betrieb zu stören und allenfalls zu schließen.

Richter: Sind Sie jemals persönlich bedroht oder angegriffen worden?

Beschwerdeführer: Nicht einmal, ich bin mehrere Male geschlagen worden. Ich habe eine Fraktur in meinem linken Fuß. Es geschah fast immer in den Orten in der Umgebung. Die Angreifer waren meistens die jungen Menschen.

Richter: Wodurch sind Sie in Afghanistan bedroht?

Beschwerdeführer: Als Schiiten bin ich erstens dort in Gefahr. Ich weiß nicht wie informiert Sie sind aber in den vergangenen Monaten wurden viele Bomben gelegt, sogar in Schulen. Sie haben die Schiitische Moschee sogar in die Luft gesprengt. Als jemand der sich dort überhaupt nicht auskennt, habe ich auch sehr große Angst vor den Taliban sowie den Daesch.

Richter: Wie sind Sie nach Österreich gekommen?

Beschwerdeführer: Ich bin über den Balkan nach Österreich gekommen. Ich bin vom Iran in die Türkei, von der Türkei nach Griechenland, von Griechenland nach Mazedonien, von Mazedonien nach Serbien, von Serbien nach Kroatien, von Kroatien nach Ungarn und von Ungarn nach Österreich.

Richter: Wie haben Sie die Reise bezahlt?

Beschwerdeführer: Ca. 4.000 Dollar habe ich ausgegeben. Davon habe ich einen Teil selbst gespart und den Rest hat meine Mutter mir geholfen.

Richter: Schildern Sie bitte nochmals die Gründe Ihrer Beschwerde!

Beschwerdeführer: Ich habe deshalb die Beschwerde eingereicht, weil alles was ich bei der Einvernahme dort gesagt habe die Wahrheit ist. Deshalb bin ich bei Ihnen.

Richter: Was würde passieren, wenn Sie jetzt nach Afghanistan zurückkehren müssten?

Beschwerdeführer: Wenn ich nach Afghanistan hätte fahren können, wäre ich lieber vom Iran nach Afghanistan gefahren. Ich habe nie Afghanistan gesehen, ich war noch nie in Afghanistan. Obwohl ich selber dort nicht gelebt habe, aber da mein Vater in der Zeit des Kommunismus als Staatsbeamter gearbeitet hat, versuchen die Mujaheddin und die Daesch sogar die Nachkommen dieser Personen in die Hand zu bekommen. Als Rückkehrer aus Europa so wie ich, wird man mich sehr schnell unten erkennen. Außerdem kann man in keinem Dorf sicher sein, weil ich die Leute nicht kenne. Sie könnten glauben, dass ich einer von der Taliban bin.

Rechtsvertreter: Habe Sie viele österreichische Freunde?

Beschwerdeführer: Ja.

Rechtsvertreter: Unternehmen Sie auch was mit ihnen?

Beschwerdeführer: Ja, z.B. mit Herrn XXXX wir unternehmen vieles, z.B. Schwimmen, Badminton.Beschwerdeführer: Ja, z.B. mit Herrn römisch 40 wir unternehmen vieles, z.B. Schwimmen, Badminton.

Rechtsvertreter: Was für einen Status hat Ihre Schwester?

Beschwerdeführer: Sie hat einen grauen Konventionspass.

[…]

Der Beschwerdeführer bringt nichts mehr vor.

Richter: Haben Sie den Dolmetscher gut verstanden?

Beschwerdeführer: Ja.“

Im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung legte der Beschwerdeführer eine ärztliche Bestätigung vom XXXX über Stressbelastung und Thoraxschmerzen im Herzbereich, eine Überweisung an die Endokrinologische Ambulanz, die Antrittsmeldung für den Kurs Deutsch Basisbildung A2 XXXX von der XXXX , Fotos über die Teilnahme an Integrationsveranstaltungen und die Zeitschrift XXXX vor. Diese Unterlagen wurden zum Akt genommen.Im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung legte der Beschwerdeführer eine ärztliche Bestätigung vom römisch 40 über Stressbelastung und Thoraxschmerzen im Herzbereich, eine Überweisung an die Endokrinologische Ambulanz, die Antrittsmeldung für den Kurs Deutsch Basisbildung A2 römisch 40 von der römisch 40 , Fotos über die Teilnahme an Integrationsveranstaltungen und die Zeitschrift römisch 40 vor. Diese Unterlagen wurden zum Akt genommen.

13. Mit Schreiben vom XXXX forderte das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführer auf, binnen 14 Tagen ab Zustellung Befunde über die Untersuchungsergebnisse der endokrinologischen Ambulanz sowie aktuelle medizinische Unterlagen vorzulegen. In einem übermittelte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer und der belangten Behörde einen Auszug des aktuellen Länderinformationsblatts der Staatendokumentation Afghanistan zur Stellungnahme.13. Mit Schreiben vom römisch 40 forderte das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführer auf, binnen 14 Tagen ab Zustellung Befunde über die Untersuchungsergebnisse der endokrinologischen Ambulanz sowie aktuelle medizinische Unterlagen vorzulegen. In einem übermittelte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer und der belangten Behörde einen Auszug des aktuellen Länderinformationsblatts der Staatendokumentation Afghanistan zur Stellungnahme.

14. Mit Schriftsatz vom XXXX legte der Beschwerdeführer ein Konvolut medizinischer Unterlagen vor. Mit weiterem Schriftsatz vom selben Tag übermittelte der Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht ein Zeugnis zur Integrationsprüfung auf Niveau B1 des gemeinsamen europäischen Referenzrahmens für Sprachen vom XXXX .14. Mit Schriftsatz vom römisch 40 legte der Beschwerdeführer ein Konvolut medizinischer Unterlagen vor. Mit weiterem Schriftsatz vom selben Tag übermittelte der Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht ein Zeugnis zur Integrationsprüfung auf Niveau B1 des gemeinsamen europäischen Referenzrahmens für Sprachen vom römisch 40 .

15. Mit Erkenntnis vom XXXX wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde gemäß § 28 Abs 2 VwGVG iVm §§ 3 Abs 1, 8 Abs 1 und § 10 Abs 1 Z 3 und § 57 AsylG 2005, iVm § 9 BFA-VG, §§ 52 und 55 FPG als unbegründet ab (Spruchpunkt A). Die Revision erklärte das Bundesverwaltungsgericht gemäß Art 133 Abs 4 B-VG für nicht zulässig (Spruchpunkt B).15. Mit Erkenntnis vom römisch 40 wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins und Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3 und Paragraph 57, AsylG 2005, in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG, Paragraphen 52 und 55 FPG als unbegründet ab (Spruchpunkt A). Die Revision erklärte das Bundesverwaltungsgericht gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG für nicht zulässig (Spruchpunkt B).

Betreffend die Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten an den Beschwerdeführer führte das Bundesverwaltungsgericht im Wesentlichen zusammengefasst aus, der Beschwerdeführer habe nicht glaubhaft machen können, dass sein Vater Staatsbediensteter beim afghanischen Transportministerium gewesen sei. Seinem Vorbringen, wonach ihm als Angehöriger seines Vaters im Fall einer Niederlassung in Afghanistan Verfolgung durch die Mujaheddin, die Daesh oder die Taliban drohe, könne daher ebenfalls nicht gefolgt werden. Auch wegen seiner Volksgruppen- oder Religionszugehörigkeit drohe dem Beschwerdeführer keine Verfolgung bei seiner Niederlassung in Afghanistan. Eine Verfolgung des Beschwerdeführers aufgrund seiner Eigenschaft als Rückkehrer aus Europa schloss das Bundesverwaltungsgericht nach näheren beweiswürdigenden Erwägungen aus. Damit drohe dem Beschwerdeführer keine asylrelevante Verfolgung im Fall seiner Niederlassung in Afghanistan. Mangels drohender Verfolgung sei ihm der Status des Asylberechtigten nicht zuzuerkennen.

Die Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten an den Beschwerdeführer begründete das Bundesverwaltungsgericht im Wesentlichen damit, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen arbeitsfähigen, jungen Mann ohne spezifische Vulnerabilitäten handle, dem eine Rückkehr nach Afghanistan, konkret in die Städte Herat oder Mazar-e Sharif, zugemutet werden könne. Auch wenn der Beschwerdeführer in Pakistan und im Iran aufgewachsen sei, habe er bis zu seiner Ausreise in einem afghanischen Familienverband gelebt. Er sei mit der Kultur und der Landessprache vertraut und in der Lage, sich dort, auch aufgrund seiner Schulbildung und seiner Arbeitserfahrung, ohne die Hilfe eines Unterstützungsnetzwerkes eine Existenzgrundlage zu sichern.

16. Gegen dieses Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch Mag. Petra TRAUNTSCHNIG, Rechtsanwältin, Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof gemäß Art 144 Abs 1 B-VG, in der die Verletzung in näher bezeichneten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses beantragt wird.16. Gegen dieses Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch Mag. Petra TRAUNTSCHNIG, Rechtsanwältin, Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof gemäß Artikel 144, Absatz eins, B-VG, in der die Verletzung in näher bezeichneten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses beantragt wird.

17. Mit Erkenntnis vom XXXX , sprach der Verfassungsgerichtshof aus, der Beschwerdeführer sei durch das angefochtene Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts, soweit damit die Beschwerde gegen die Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan, gegen die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungs-würdigen Gründen, gegen die Erlassung einer Rückkehrentscheidung, gegen den Ausspruch, dass die Abschiebung nach Afghanistan zulässig ist, und gegen die Festsetzung einer 14-tägigen Frist zur freiwilligen Ausreise abgewiesen worden sei, in dem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander (Art I Abs 1 Bundesverfassungsgesetzes zur Durchführung des Internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung, BGBl 390/1973) verletzt worden. Das Erkenntnis wurde insoweit aufgehoben (Spruchpunkt I.1.). Im Übrigen wurde die Behandlung der Beschwerde abgelehnt und die Beschwerde insoweit dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten (Spruchpunkt I.2.). Unter Spruchpunkt II. wurde dem Beschwerdeführer Prozesskostenersatz gewährt (Spruchpunkt II.).17. Mit Erkenntnis vom römisch 40 , sprach der Verfassungsgerichtshof aus, der Beschwerdeführer sei durch das angefochtene Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts, soweit damit die Beschwerde gegen die Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan, gegen die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungs-würdigen Gründen, gegen die Erlassung einer Rückkehrentscheidung, gegen den Ausspruch, dass die Abschiebung nach Afghanistan zulässig ist, und gegen die Festsetzung einer 14-tägigen Frist zur freiwilligen Ausreise abgewiesen worden sei, in dem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander (Artikel römisch eins, Absatz eins, Bundesverfassungsgesetzes zur Durchführung des Internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung, Bundesgesetzblatt 390 aus 1973,) verletzt worden. Das Erkenntnis wurde insoweit aufgehoben (Spruchpunkt römisch eins.1.). Im Übrigen wurde die Behandlung der Beschwerde abgelehnt und die Beschwerde insoweit dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten (Spruchpunkt römisch eins.2.). Unter Spruchpunkt römisch zwei. wurde dem Beschwerdeführer Prozesskostenersatz gewährt (Spruchpunkt römisch zwei.).

Begründend führte der Verfassungsgerichtshof im Wesentlichen aus, die Beschwerde sei zulässig, soweit sie sich gegen die Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan richte. Nach ständiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes enthalte Art I Abs 1 des Bundesverfassungsgesetzes zur Durchführung des Internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung, BGBl 390/1973, das allgemeine sowohl an die Gesetzgebung als auch an die Vollziehung gerichtete Verbot, sachlich nicht begründbare Unterscheidungen zwischen Fremden vorzunehmen. Diese Verfassungsnorm enthalte ein – auch das Sachlichkeitsgebot einschließendes – Gebot der Gleichbehandlung von Fremden untereinander; deren Ungleichbehandlung sei also nur dann und insoweit zulässig, als hierfür ein vernünftiger Grund erkennbar und die Ungleichbehandlung nicht unverhältnismäßig sei. Diesem einem Fremden gewährleisteten subjektiven Recht widerstreite eine Entscheidung, wenn sie auf einem gegen diese Bestimmung verstoßenden Gesetz beruhe, wenn das Verwaltungsgericht dem angewendeten einfachen Gesetz fälschlicherweise einen Inhalt unterstellt habe, der dieses als in Widerspruch zum Bundesverfassungsgesetz zur Durchführung des Internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung, BGBl 390/1973, stehend erscheinen ließe, oder wenn es bei der Erlassung der Entscheidung Willkür geübt habe. Ein willkürliches Verhalten des Verwaltungsgerichtes, das in die Verfassungs-sphäre eingreift, liegt unter anderem in einer gehäuften Verkennung der Rechtslage, aber auch im Unterlassen jeglicher Ermittlungstätigkeit in einem entscheidenden Punkt oder dem Unterlassen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens überhaupt, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteivorbringens und einem leichtfertigen Abgehen vom Inhalt der Akten oder dem Außerachtlassen des konkreten Sachverhaltes.Begründend führte der Verfassungsgerichtshof im Wesentlichen aus, die Beschwerde sei zulässig, soweit sie sich gegen die Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan richte. Nach ständiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes enthalte Artikel römisch eins, Absatz eins, des Bundesverfassungsgesetzes zur Durchführung des Internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung, Bundesgesetzblatt 390 aus 1973,, das allgemeine sowohl an die Gesetzgebung als auch an die Vollziehung gerichtete Verbot, sachlich nicht begründbare Unterscheidungen zwischen Fremden vorzunehmen. Diese Verfassungsnorm enthalte ein – auch das Sachlichkeitsgebot einschließendes – Gebot der Gleichbehandlung von Fremden untereinander; deren Ungleichbehandlung sei also nur dann und insoweit zulässig, als hierfür ein vernünftiger Grund erkennbar und die Ungleichbehandlung nicht unverhältnismäßig sei. Diesem einem Fremden gewährleisteten subjektiven Recht widerstreite eine Entscheidung, wenn sie auf einem gegen diese Bestimmung verstoßenden Gesetz beruhe, wenn das Verwaltungsgericht dem angewendeten einfachen Gesetz fälschlicherweise einen Inhalt unterstellt habe, der dieses als in Widerspruch zum Bundesverfassungsgesetz zur Durchführung des Internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung, Bundesgesetzblatt 390 aus 1973,, stehend erscheinen ließe, oder wenn es bei der Erlassung der Entscheidung Willkür geübt habe. Ein willkürliches Verhalten des Verwaltungsgerichtes, das in die Verfassungs-sphäre eingreift, liegt unter anderem in einer gehäuften Verkennung der Rechtslage, aber auch im Unterlassen jeglicher Ermittlungstätigkeit in einem entscheidenden Punkt oder dem Unterlassen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens überhaupt, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteivorbringens und einem leichtfertigen Abgehen vom Inhalt der Akten oder dem Außerachtlassen des konkreten Sachverhaltes.

Dem Bundesverwaltungsgericht seien solche Fehler unterlaufen, weil es seine Feststellungen, warum dem Beschwerdeführer eine Rückkehr nach Afghanistan, konkret nach Mazar-e Sharif oder Herat, trotz mangelnden Unterstützungsnetzwerkes vor Ort möglich und zumutbar sei, auf unterschiedliche Quellen, darunter den vom EASO herausgegebenen Bericht „Afghanistan – Networks“ vom Jänner 2018. gestützt habe. Damit übersehe das Bundesverwaltungsgericht, dass vom EASO zum Entscheidungszeitpunkt eine aktuellere und spezifischere Information betreffend Fälle wie jenen des Beschwerdeführers, nämlich die „Country Guidance“ zu Afghanistan des EASO vom Juni 2019, vorliege. Diese führe zu Antragstellern, die außerhalb Afghanistans geboren seien, aus, dass für diese keine innerstaatliche Fluchtalternative zumutbar sein könne, wenn sie nicht über ein Unterstützungsnetzwerk verfügen, das ihnen beim Zugang zur Grundversorgung helfe. Damit habe sich das Bundesverwaltungsgericht in Bezug auf den diesem Personenkreis angehörenden Beschwerdeführer, der nach den Feststellungen des angefochtenen Erkenntnisses in Pakistan geboren worden sei, lange Zeit bis zu seiner Ausreise im Iran gelebt und in Afghanistan keine Familie mehr habe, mit einem entscheidenden Gesichtspunkt nicht auseinandergesetzt. Das Bundesverwaltungsgericht habe dadurch die Ermittlungstätigkeit in einem entscheidenden Punkt unterlassen und sein Erkenntnis mit Willkür belastet.

Im Ergebnis sei der Beschwerdeführer durch die angefochtene Entscheidung insbesondere hinsichtlich der Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander gemäß Art I Abs 1 des Bundesverfassungsgesetzes zur Durchführung des Internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung, BGBl 390/1973, verletzt worden. Das Erkenntnis sei daher in diesem Umfang aufzuheben.Im Ergebnis sei der Beschwerdeführer durch die angefochtene Entscheidung insbesondere hinsichtlich der Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander gemäß Artikel römisch eins, Absatz eins, des Bundesverfassungsgesetzes zur Durchführung des Internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung, Bundesgesetzblatt 390 aus 1973,, verletzt worden. Das Erkenntnis sei daher in diesem Umfang aufzuheben.

Im Übrigen werde die Behandlung hinsichtlich der Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten abgelehnt, da diesbezüglich keine spezifisch verfassungsrechtlichen Überlegungen anzustellen seien.

18. Mit Schreiben vom XXXX führte das Bundesverwaltungsgericht einschlägige aktuelle Länderberichte in das Verfahren ein. In einem gab das erkennende Gericht den Parteien die Möglichkeit, dazu binnen einer Frist von 14 Tagen Stellung zu nehmen.18. Mit Schreiben vom römisch 40 führte das Bundesverwaltungsgericht einschlägige aktuelle Länderberichte in das Verfahren ein. In einem gab das erkennende Gericht den Parteien die Möglichkeit, dazu binnen einer Frist von 14 Tagen Stellung zu nehmen.

19. Am XXXX langte eine Stellungnahme des Beschwerdeführers beim Bundesverwaltungsgericht ein, in der dieser zunächst darauf verwies, dass das Vollmachtverhältnis zum Verein Menschenrechte Österreich aufgelöst sei. Weiter wurde eine ärztliche Bestätigung vom XXXX vorgelegt, wonach der Beschwerdeführer unter psychischer Belastung, depressiven Episoden, somatisierenden Beschwerden sowie Übelkeit und Kopfschmerzen leide, und die Einholung eines fachärztlichen Gutachtens beantragt. Im Übrigen verwies der Beschwerdeführer auf einschlägige Judikatur des Verfassungsgerichtshofes und des Bundesverwaltungsgerichts betreffend Beschwerdeführer, die außerhalb Afghanistans geboren und aufgewachsen seien. Insgesamt stehe dem Beschwerdeführer keine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung, da ihm aufgrund der ihn betreffenden individuellen, exzeptionellen Umstände bei einer Rückkehr nach Afghanistan die reale Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung drohe.19. Am römisch 40 langte eine Stellungnahme des Beschwerdeführers beim Bundesverwaltungsgericht ein, in der dieser zunächst darauf verwies, dass das Vollmachtverhältnis zum Verein Menschenrechte Österreich aufgelöst sei. Weiter wurde eine ärztliche Bestätigung vom römisch 40 vorgelegt, wonach der Beschwerdeführer unter psychischer Belastung, depressiven Episoden, somatisierenden Beschwerden sowie Übelkeit und Kopfschmerzen leide, und die Einholung eines fachärztlichen Gutachtens beantragt. Im Übrigen verwies der Beschwerdeführer auf einschlägige Judikatur des Verfassungsgerichtshofes und des Bundesverwaltungsgerichts betreffend Beschwerdeführer, die außerhalb Afghanistans geboren und aufgewachsen seien. Insgesamt stehe dem Beschwerdeführer keine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung, da ihm aufgrund der ihn betreffenden individuellen, exzeptionellen Umstände bei einer Rückkehr nach Afghanistan die reale Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung drohe.

20. Mit weiterem Schriftsatz vom XXXX stellte der Beschwerdeführer sein Geburtsdatum richtig.20. Mit weiterem Schriftsatz vom römisch 40 stellte der Beschwerdeführer sein Geburtsdatum richtig.

21. Mit Schreiben vom XXXX führte das Bundesverwaltungsgericht das aktualisierte Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Afghanistan vom 16.12.2020 und die aktualisierte EASO Country Guidance: Afghanistan vom Dezember 2020 ins Verfahren ein. In einem gab das erkennende Gericht den Parteien die Möglichkeit, dazu binnen einer Frist von 14 Tagen Stellung zu nehmen.21. Mit Schreiben vom römisch 40 führte das Bundesverwaltungsgericht das aktualisierte Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Afghanistan vom 16.12.2020 und die aktualisierte EASO Country Guidance: Afghanistan vom Dezember 2020 ins Verfahren ein. In einem gab das erkennende Gericht den Parteien die Möglichkeit, dazu binnen einer Frist von 14 Tagen Stellung zu nehmen.

22. Mit Schreiben vom 18.2.2021, beim Bundesverwaltungsgericht am 22.2.2021 eingelangt, nahm der Beschwerdeführer zu den Länderberichten Stellung.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogenrömisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen

Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Verwaltungsakt des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl und den Verfahrensakt des Bundesverwaltungsgerichts betreffend den Beschwerdeführer, insbesondere durch Einsicht in die vorgelegten Dokumente und Integrationsunterlagen, sowie durch Durchführung einer mündlichen Verhandlung und durch Einsichtnahme in die ins Verfahren eingeführten Länderberichte.

1. Feststellungen

1.1 Zur Person des Beschwerdeführers

Der Beschwerdeführer trägt den im Spruch angeführten Namen, ist im Entscheidungszeitpunkt volljährig und Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan. Er gehört der Volksgruppe der Hazara an und bekennt sich zur schiitischen Glaubensrichtung des Islam. Seine Muttersprache ist Dari bzw. Farsi, welche er weder lesen, noch schreiben kann. Weiter spricht der Beschwerdeführer ein wenig Urdu und Englisch sowie Deutsch zumindest auf Niveau B1 des gemeinsamen europäischen Referenzrahmens für Sprachen. Der Beschwerdeführer ist ledig und kinderlos.

Die Eltern des Beschwerdeführers verließen Afghanistan noch vor dessen Geburt und übersiedelten nach Pakistan. Der Beschwerdeführer wurde in Pakistan in der Stadt XXXX geboren und lebte dort bis zu seinem neunten Lebensjahr. Mit ungefähr neun Jahren verließ der Beschwerdeführer mit seiner Familie Pakistan und übersiedelte in den Iran. Dort wuchs der Beschwerdeführer gemeinsam mit seinen Eltern, einem Bruder und zwei Schwestern auf. Der Beschwerdeführer hielt sich bis zu seiner Ausreise Richtung Europa im XXXX im Iran auf. Er war noch nie in seinem Heimatland Afghanistan.Die Eltern des Beschwerdeführers verließen Afghanistan noch vor dessen Geburt und übersiedelten nach Pakistan. Der Beschwerdeführer wurde in Pakistan in der Stadt römisch 40 geboren und lebte dort bis zu seinem neunten Lebensjahr. Mit ungefähr neun Jahren verließ der Beschwerdeführer mit seiner Familie Pakistan und übersiedelte in den Iran. Dort wuchs der Beschwerdeführer gemeinsam mit seinen Eltern, einem Bruder und zwei Schwestern auf. Der Beschwerdeführer hielt sich bis zu seiner Ausreise Richtung Europa im römisch 40 im Iran auf. Er war noch nie in seinem Heimatland Afghanistan.

Der Beschwerdeführer besuchte in Pakistan ein paar Jahre die Schule und anschließend im Iran acht Jahre eine afghanische Schule. Weiter verrichtete er im Iran acht Jahre Gelegenheitsarbeit als Schneiderhelfer und drei Jahre Gelegenheitsarbeit als Fahrradmechaniker.

Die Eltern, ein Bruder und zwei Schwestern des Beschwerdeführers leben nach wie vor an der Heimatadresse im Iran. Der Beschwerdeführer steht in Kontakt mit seiner Kernfamilie im Iran. Die finanzielle Situation der Kernfamilie im Iran ist schlecht, weshalb seine Eltern und Geschwister den Beschwerdeführer im Fall seiner Niederlassung in Afghanistan nicht finanziell unterstützen könnten. Im Iran leben auch fünf Onkel väterlicherseits und zwei Tanten mütterlicherseits. Eine Tante mütterlicherseits und ein Bruder des Beschwerdeführers leben in Deutschland. Eine Schwester des Beschwerdeführers lebt in Österreich in XXXX . Eine finanzielle Unterstützung des Beschwerdeführers durch seine in Europa lebende Verwandtschaft im Fall seiner Niederlassung in Afghanistan ist im Verfahren nicht hervorgekommen. Der Beschwerdeführer hat keine Verwandten in Afghanistan. Es leben keine (allenfalls entfernten) Familienangehörigen oder sonstige Bezugspersonen des Beschwerdeführers in seinem Herkunftsstaat Afghanistan. Der Beschwerdeführer verfügt daher über kein unterstützungsfähiges soziales Netzwerk in Afghanistan.Die Eltern, ein Bruder und zwei Schwestern des Beschwerdeführers leben nach wie vor an der Heimatadresse im Iran. Der Beschwerdeführer steht in Kontakt mit seiner Kernfamilie im Iran. Die finanzielle Situation der Kernfamilie im Iran ist schlecht, weshalb seine Eltern und Geschwister den Beschwerdeführer im Fall seiner Niederlassung in Afghanistan nicht finanziell unterstützen könnten. Im Iran leben auch fünf Onkel väterlicherseits und zwei Tanten mütterlicherseits. Eine Tante mütterlicherseits und ein Bruder des Beschwerdeführers leben in Deutschland. Eine Schwester des Beschwerdeführers lebt in Österreich in römisch 40 . Eine finanzielle Unterstützung des Beschwerdeführers durch seine in Europa lebende Verwandtschaft im Fall seiner Niederlassung in Afghanistan ist im Verfahren nicht hervorgekommen. Der Beschwerdeführer hat keine Verwandten in Afghanistan. Es leben keine (allenfalls entfernten) Familienangehörigen oder sonstige Bezugspersonen des Beschwerdeführers in seinem Herkunftsstaat Afghanistan. Der Beschwerdeführer verfügt daher über kein unterstützungsfähiges soziales Netzwerk in Afghanistan.

Es ist nicht bekannt, aus welcher afghanischen Provinz die Familie des Beschwerdeführers ursprünglich stammt. Die afghanische Heimatprovinz des Beschwerdeführers konnte daher nicht festgestellt werden.

1.2 Zum Leben des Beschwerdeführers in Österreich

Der Beschwerdeführer gelangte im XXXX in das österreichische Bundesgebiet und stellte am XXXX gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Seither hält er sich durchgehend im Bundesgebiet auf.Der Beschwerdeführer gelangte im römisch 40 in das österreichische Bundesgebiet und stellte am römisch 40 gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Seither hält er sich durchgehend im Bundesgebiet auf.

Der Beschwerdeführer bezieht Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung und ist nicht erwerbstätig. Er besuchte seit seiner Einreise mehrere Basisbildungs- und Integrationskurse sowie mehrere Deutschkurse. Im XXXX absolvierte der Beschwerdeführer die Integrationsprüfung bestehend aus Inhalten zur Sprachkompetenz auf dem Niveau B1 des gemeinsamen europäischen Referenzrahmens für Sprachen und zu Werte- und Orientierungswissen. Der Beschwerdeführer arbeitet an einigen Integrations-Projekten der XXXX Jugend XXXX aktiv ehrenamtlich mit. Unter anderem kocht er für Teilnehmer oder unterstützt die XXXX Jugend XXXX ehrenamtlich bei diversen Veranstaltungen.Der Beschwerdeführer bezieht Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung und ist nicht erwerbstätig. Er besuchte seit seiner Einreise mehrere Basisbildungs- und Integrationskurse sowie mehrere Deutschkurse. Im römisch 40 absolvierte der Beschwerdeführer die Integrationsprüfung bestehend aus Inhalten zur Sprachkompetenz auf dem Niveau B1 des gemeinsamen europäischen Referenzrahmens für Sprachen und zu Werte- und Orientierungswissen. Der Beschwerdeführer arbeitet an einigen Integrations-Projekten der römisch 40 Jugend römisch 40 aktiv ehrenamtlich mit. Unter anderem kocht er für Teilnehmer oder unterstützt die römisch 40 Jugend römisch 40 ehrenamtlich bei diversen Veranstaltungen.

Der Beschwerdeführer hat in Österreich soziale Kontakte – auch zu österreichischen Staatsbürgern – geknüpft. In seiner Freizeit geht er etwa Schwimmen oder spielt Badminton. Der Beschwerdeführer ist kein Vereinsmitglied.

Die Schwester des Beschwerdeführers, XXXX , ist in Österreich asylberechtigt und lebt in XXXX . Der Beschwerdeführer lebt nicht mit seiner Schwester im selben Haushalt, es besteht kein Abhängigkeitsverhältnis. In Österreich leben keine weiteren Verwandten oder sonstige enge Bezugspersonen des Beschwerdeführers. Es besteht weder eine Lebensgemeinschaft des Beschwerdeführers in Österreich noch gibt es in Österreich geborene Kinder des Beschwerdeführers.Die Schwester des Beschwerdeführers, römisch 40 , ist in Österreich asylberechtigt und lebt in römisch 40 . Der Beschwerdeführer lebt nicht mit seiner Schwester im selben Haushalt, es besteht kein Abhängigkeitsverhältnis. In Österreich leben keine weiteren Verwandten oder sonstige enge Bezugspersonen des Beschwerdeführers. Es besteht weder eine Lebensgemeinschaft des Beschwerdeführers in Österreich noch gibt es in Österreich geborene Kinder des Beschwerdeführers.

Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten.

Der Beschwerdeführer leidet zumindest seit XXXX unter Magenbeschwerden. Im Zeitraum XXXX befand sich der Beschwerdeführer in Behandlung im XXXX wo eine Gastroskopie durchgeführt wurde. Dabei zeigte sich eine im Antrum betonte mäßige chronische und abschnittsweise mäßig aktive Entzündung, wobei sich stellenweise auch follikuläre lymphozytäre Entzündungsinfiltrate mit Keimzentrumsreaktion zeigten. In den Foveolen (kleine Einsenkungen der Magenschleimhaut) waren reichlich Helicobacter pylori (Bakterien) nachweisbar. Dem Beschwerdeführer wurde im XXXX der Stadt XXXX eine chronische aktive Helicobactergastritis diagnostiziert und dem Beschwerdeführer eine Eradikationstherapie empfohlen. Weiter wurden beim Beschwerdeführer hämorrhagische erhabene Erosionen im Magen festgestellt. Am XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen einem seit zwei Tagen bestehenden blutig tingierten Sputum (Bluthusten bzw. Blutspucken) in der Notaufnahme des XXXX vorstellig. Bei der Untersuchung einer Stuhl-Probe des Beschwerdeführers im XXXX auf Helicobacter pylori zeigte sich am XXXX ein negativer Befund.Der Beschwerdeführer leidet zumindest seit römisch 40 unter Magenbeschwerden. Im Zeitraum römisch 40 befand sich der Beschwerdeführer in Behandlung im römisch 40 wo eine Gastroskopie durchgeführt wurde. Dabei zeigte sich eine im Antrum betonte mäßige chronische und abschnittsweise mäßig aktive Entzündung, wobei sich stellenweise auch follikuläre lymphozytäre Entzündungsinfiltrate mit Keimzentrumsreaktion zeigten. In den Foveolen (kleine Einsenkungen der Magenschleimhaut) waren reichlich Helicobacter pylori (Bakterien) nachweisbar. Dem Beschwerdeführer wurde im römisch 40 der Stadt römisch 40 eine chronische aktive Helicobactergastritis diagnostiziert und dem Beschwerdeführer eine Eradikationstherapie empfohlen. Weiter wurden beim Beschwerdeführer hämorrhagische erhabene Erosionen im Magen festgestellt. Am römisch 40 wurde der Beschwerdeführer wegen einem seit zwei Tagen bestehenden blutig tingierten Sputum (Bluthusten bzw. Blutspucken) in der Notaufnahme des römisch 40 vorstellig. Bei der Untersuchung einer Stuhl-Probe des Beschwerdeführers im römisch 40 auf Helicobacter pylori zeigte sich am römisch 40 ein negativer Befund.

Der Hausarzt des Beschwerdeführers, XXXX , Arzt für Allgemeinmedizin, bestätigte mit Schreiben vom XXXX , dass beim Beschwerdeführer eine blutige Gastritis mit Bluterbrechen besteht. Wegen stressbedingter Symptome wurde dem Beschwerdeführer ein Nahrungs- und Ortswechsel empfohlen. Mit Schreiben vom XXXX bestätigte XXXX Arzt für Allgemeinmedizin, dass der Beschwerdeführer unter Erisionen im Magen und stressbedingten Symptomen leidet. Dem Beschwerdeführer wurde abermals ein Nahrungs- und Ortswechsel empfohlen. Mit Schreiben vom XXXX bestätigte XXXX , Arzt für Allgemeinmedizin, dass der Beschwerdeführer nach wie vor unter rezidivierender Gastritis und diskreter Magenblutung leidet. Er empfahl dem Beschwerdeführer eine stressfreie Umgebung und Ruhe.Der Hausarzt des Beschwerdeführers, römisch 40 , Arzt für Allgemeinmedizin, bestätigte mit Schreiben vom römisch 40 , dass beim Beschwerdeführer eine blutige Gastritis mit Bluterbrechen besteht. Wegen stressbedingter Symptome wurde dem Beschwerdeführer ein Nahrungs- und Ortswechsel empfohlen. Mit Schreiben vom römisch 40 bestätigte römisch 40 Arzt für Allgemeinmedizin, dass der Beschwerdeführer unter Erisionen im Magen und stressbedingten Symptomen leidet. Dem Beschwerdeführer wurde abermals ein Nahrungs- und Ortswechsel empfohlen. Mit Schreiben vom römisch 40 bestätigte römisch 40 , Arzt für Allgemeinmedizin, dass der Beschwerdeführer nach wie vor unter rezidivierender Gastritis und diskreter Magenblutung leidet. Er empfahl dem Beschwerdeführer eine stressfreie Umgebung und Ruhe.

Im XXXX traten beim Beschwerdeführer Thoraxschmerzen im Herzbereich auf. Er wurde daher an die endokrinologische Ambulanz überwiesen. Am XXXX fand sich der Beschwerdeführer erstmals in der dritten medizinischen Abteilung mit Kardiologie der Krankenanstalt XXXX ein, wo festgestellt wurde, dass der Beschwerdeführer seit ungefähr sechs Monaten bei Stress und Belastung linksseitig im Thorax Schmerzen hat. Es wurde ein EKG und eine Blutabnahme beim Beschwerdeführer durchgeführt. Weiter wurde ein Termin für den XXXX für die Befundbesprechung und die Durchführung einer Echokardiographie vereinbart. Am XXXX wurde eine transthorakale Echokardiographie beim Beschwerdeführer durchgeführt. Dabei zeigte sich kein Hinweis für eine kardiale Genese der Beschwerden des Beschwerdeführers. Der kardiologische Befund war unauffällig.Im römisch 40 traten beim Beschwerdeführer Thoraxschmerzen im Herzbereich auf. Er wurde daher an die endokrinologische Ambulanz überwiesen. Am römisch 40 fand sich der Beschwerdeführer erstmals in der dritten medizinischen Abteilung mit Kardiologie der Krankenanstalt römisch 40 ein, wo festgestellt wurde, dass der Beschwerdeführer seit ungefähr sechs Monaten bei Stress und Belastung linksseitig im Thorax Schmerzen hat. Es wurde ein EKG und eine Blutabnahme beim Beschwerdeführer durchgeführt. Weiter wurde ein Termin für den römisch 40 für die Befundbesprechung und die Durchführung einer Echokardiographie vereinbart. Am römisch 40 wurde eine transthorakale Echokardiographie beim Beschwerdeführer durchgeführt. Dabei zeigte sich kein Hinweis für eine kardiale Genese der Beschwerden des Beschwerdeführers. Der kardiologische Befund war unauffällig.

Der Beschwerdeführer leidet unter einer rezidivierenden Gastritis und befindet sich derzeit nach wie vor wegen psychischer Belastung, depressiven Episoden, somatisierenden Beschwerden sowie Übelkeit und Kopfschmerzen in ärztlicher Behandlung. Diese Beschwerden sind psychischer Natur und treten in Stresssituationen verstärkt auf. Es ist anzunehmen, dass diese Beschwerden im Fall der Rückkehr des Beschwerdeführers nach Afghanistan durch die damit einhergehende zusätzliche psychische Belastung verstärkt auftreten werden. Durch seine – großteils psychosomatischen – Erkrankungen ist der Beschwerdeführer mit eingeschränkter Leistungsfähigkeit konfrontiert und kann nicht jedwede Arbeit verrichten.

1.3 Zu den Fluchtgründen und der Rückkehrsituation des Beschwerdeführers

Mit Erkenntnis vom XXXX , wurde die Beschwerde des Beschwerdeführers gemäß § 28 Abs 2 VwGVG iVm §§ 3 Abs 1, 8 Abs 1 und § 10 Abs 1 Z 3 und § 57 AsylG 2005, iVm § 9 BFA-VG, §§ 52 und 55 FPG als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt A). Der Verfassungsgerichtshof hob dieses Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts mit Erkenntnis vom XXXX auf, soweit sich die Beschwerde gegen die Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan, gegen die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen, gegen die Erlassung einer Rückkehrentscheidung, gegen den Ausspruch, dass die Abschiebung nach Afghanistan zulässig ist, und gegen die Festsetzung einer 14-tägigen Frist zur freiwilligen Ausreise, richtete. Im Übrigen lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der Beschwerde (betreffend die Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten) ab.Mit Erkenntnis vom römisch 40 , wurde die Beschwerde des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins und Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3 und Paragraph 57, AsylG 2005, in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG, Paragraphen 52 und 55 FPG als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt A). Der Verfassungsgerichtshof hob dieses Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts mit Erkenntnis vom römisch 40 auf, soweit sich die Beschwerde gegen die Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan, gegen die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen, gegen die Erlassung einer Rückkehrentscheidung, gegen den Ausspruch, dass die Abschiebung nach Afghanistan zulässig ist, und gegen die Festsetzung einer 14-tägigen Frist zur freiwilligen Ausreise, richtete. Im Übrigen lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der Beschwerde (betreffend die Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten) ab.

Über die Fluchtgründe des Beschwerdeführers wurde daher bereits mit Spruchpunkt A des Erkenntnisses XXXX rechtskräftig abgesprochen. Es werden daher keine (neuerlichen) Feststellungen zu den vorgebrachten Fluchtgründen des Beschwerdeführers getroffen.Über die Fluchtgründe des Beschwerdeführers wurde daher bereits mit Spruchpunkt A des Erkenntnisses römisch 40 rechtskräftig abgesprochen. Es werden daher keine (neuerlichen) Feststellungen zu den vorgebrachten Fluchtgründen des Beschwerdeführers getroffen.

Afghanistan ist von einem innerstaatlichen bewaffneten Konflikt zwischen der afghanischen Regierung und Aufständischen betroffen. Die Betroffenheit von Kampfhandlungen sowie deren Auswirkungen für die Zivilbevölkerung sind regional unterschiedlich.

Der Beschwerdeführer wurde in Pakistan geboren und ist in Pakistan und im Iran aufgewachsen. Es ist nicht bekannt, aus welcher afghanischen Provinz die Familie des Beschwerdeführers ursprünglich stammt. Die afghanische Heimatprovinz des Beschwerdeführers konnte daher nicht festgestellt werden.

Die Hauptstadt Kabul ist von innerstaatlichen Konflikten und insbesondere stark von öffentlichkeitswirksamen Angriffen der Taliban und anderer militanter Gruppierungen betroffen. Kabul verzeichnet eine hohe Anzahl ziviler Opfer. Die afghanische Regierung führt regelmäßig Sicherheitsoperationen in der Hauptstadt durch.

Im Fall einer Niederlassung in Kabul droht dem Beschwerdeführer die Gefahr, im Zuge von Kampfhandlungen oder durch Angriffe Aufständischer zu Tode zu kommen oder misshandelt oder verletzt zu werden.

Die Provinzen Balkh und Herat zählten zu den relativ friedlichen Provinzen Afghanistans, die vom Konflikt relativ wenig betroffen sind. In Balkh hat sich die Sicherheitslage in den letzten Jahren in einigen der abgelegenen Distrikte der Provinz verschlechtert, da militante Taliban versuchen, in dieser wichtigen nördlichen Provinz Fuß zu fassen. Die Taliban greifen nun häufiger an und kontrollieren auch mehr Gebiete im Westen, Nordwesten und Süden der Provinz. Anfang Oktober 2020 galt der Distrikt Dawlat Abad als unter Talibankontrolle stehend, während die Distrikte Char Bolak, Chimtal und Zari als umkämpft galten. Die Provinzhauptstadt Mazar-e Sharif ist davon jedoch wenig betroffen und gilt nach wie vor als vergleichsweise sicher. Im Jahr 2019 kam es beinahe monatlich zu kleineren Anschlägen mit improvisierten Sprengkörpern, meist in der Nähe der Blauen Moschee. Wie auch in anderen großen Städten Afghanistans ist Kriminalität in Mazar-e Sharif ein Problem. Das Niveau an willkürlicher Gewalt ist in der Stadt Mazar-e Sharif jedoch so gering, dass für Zivilisten an sich nicht die Gefahr besteht, von erheblichen Eingriffen in die psychische oder physische Unversehrtheit betroffen zu sein.

Die Provinz Herat ist eine relativ entwickelte Provinz im Westen Afghanistans. Die Sicherheitslage auf Stadt- und Distriktebene unterscheidet sich voneinander. Während einige Distrikte, wie z.B. Shindand, als unsicher gelten, weil die Kontrolle zwischen der Regierung und den Taliban umkämpft ist, ist die Hauptstadt der Provinz – Herat (Stadt) – davon wenig betroffen. In Herat (Stadt) kam es in den letzten Jahren vor allem zu kriminellen Handlungen und kleineren sicherheitsrelevanten Vorfällen, jedoch nicht zu groß angelegten Angriffen oder offenen Kämpfen, die das tägliche Leben vorübergehend zum Erliegen gebracht hätten. Die sicherheitsrelevanten Vorfälle, die in letzter Zeit in der Stadt Herat gemeldet wurden, fielen meist in zwei Kategorien: gezielte Tötungen und Angriffe auf Polizeikräfte. Die Distrikte um die Stadt Herat stehen unter der Kontrolle der Regierung. Je weiter man sich von der Stadt Herat, die im Jänner 2019 als „sehr sicher“ galt, und ihren Nachbardistrikten in Richtung Norden, Westen und Süden entfernt, desto größer ist der Einfluss der Taliban. Herat (Stadt) gilt trotz Anstiegs der Kriminalität nach wie vor als relativ sicher.

Sowohl Mazar-e Sharif in Balkh als auch Herat (Stadt) stehen unter Regierungskontrolle. Beide Städte verfügen über einen internationalen Flughafen, über den sie sicher erreicht werden können.

Die Provinzen Balkh und Herat waren im Jahr 2018 von einer Dürre betroffen. Durch die sozioökonomischen Auswirkungen der derzeit bestehenden Pandemie durch das Corona-Virus und den damit einhergehenden Anstieg der Lebensmittelpreise hat die Ernährungsunsicherheit inzwischen wieder ein ähnliches Niveau erreicht wie während dieser Dürre. Aufgrund der derzeit bestehenden Pandemie durch das Corona-Virus ist der Zugang zu einer medizinischen Versorgung in Mazar-e Sharif und Herat (Stadt) zwar vorhanden, jedoch beschränkt. In Krankhäusern sind sogenannte „Fix-Teams“ stationiert, die verdächtige COVID-19-Patienten vor Ort untersuchen und in jedem öffentlichen Krankenhaus zur Verfügung stehen. Das als Reaktion auf COVID-19 eingestellte Personal wurde zu Beginn der Pandemie von der Regierung und Organisationen geschult. Die Arbeitslosigkeit im Herkunftsstaat ist hoch und Armut verbreitet. Aufgrund kurzfristiger Lockdowns kann auch die Möglichkeit, sich durch eigene Arbeit seinen Lebensunterhalt zu verdienen, zeitlich begrenzt eingeschränkt sein, wenngleich es gegenwärtig weder in Mazar-e Sharif, noch in Herat (Stadt) Ausgangssperren gibt. Die Versorgungslage ist angespannt und der Zugang zum Arbeitsmarkt aufgrund der herrschenden COVID-19-Pandemie zusätzlich beschränkt. Aktuell sind alle Grenzübergänge geöffnet. Die internationalen Flughäfen in Mazar-e Sharif und Herat (Stadt) werden aktuell international wie auch national angeflogen. Derzeit verkehren Busse, Sammeltaxis und Flugzeuge zwischen den Provinzen und Städten. Die derzeitige Situation führt zu keiner Einschränkung der Bewegungsfreiheit. Das afghanische Gesundheitsministerium hat die Menschen jedoch dazu ermutigt, einen physischen Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten, eine Maske zu tragen, sich 20 Sekunden lang die Hände mit Wasser und Seife zu waschen und Versammlungen zu vermeiden. Hotels, Teehäuser und andere Möglichkeiten der Unterkunftnahme sind aktuell geöffnet. Mit Stand 21.9.2020 war die Zahl der COVID-19-Fälle in Afghanistan seit der höchsten Zahl der gemeldeten Fälle am 17.6.2020 kontinuierlich zurückgegangen, was zu einer Entspannung der Situation in den Krankenhäusern führte. Zuletzt sind die Zahlen der mit COVID-19 Infizierten jedoch wieder leicht angestiegen.

Für den Fall einer Niederlassung des Beschwerdeführers in den Städten Mazar-e Sharif oder Herat (Stadt) kann nicht festgestellt werden, dass diesem die Gefahr droht, im Zuge von Kampfhandlungen oder durch Angriffe Aufständischer zu Tode zu kommen oder misshandelt oder verletzt zu werden.

Dem Beschwerdeführer wäre es im Fall einer Niederlassung in Mazar-e Sharif oder Herat (Stadt) jedoch nicht möglich, Fuß zu fassen und dort ein Leben ohne unbillige Härte zu führen, so wie es auch seine Landsleute führen können. Der Beschwerdeführer leidet an rezidivierender (wiederkehrender) Gastritis sowie unter psychosomatischen Krankheitssymptomen, die durch Stress verursacht werden. Aufgrund seiner gesundheitlichen Beschwerden ist er nicht in der Lage, jedwede Arbeit anzunehmen. Der Beschwerdeführer hat weder einen Schulabschluss, noch eine abgeschlossene Berufsausbildung und verfügt lediglich über Arbeitserfahrung in Form von Gelegenheitsarbeiten als Schneiderhelfer und Fahrradmechaniker im Iran. Aufgrund der COVID-19-Pandemie ist die Arbeitsmarktsituation äußerst angespannt, viele Tagelöhner finden keine bzw. nur unzureichende Arbeit. Der Beschwerdeführer verfügt über kein Vermögen und ist mittellos. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer in Pakistan und im Iran aufgewachsen ist und über kein Unterstützungsnetzwerk in Mazar-e Sharif oder Herat (Stadt) verfügt, welches ihn allenfalls zu Beginn unterstützen könnte. Zwar leben die Eltern, ein Bruder und zwei Schwestern des Beschwerdeführers im Iran; es sind jedoch keine Anhaltspunkte dafür aufgekommen, dass diese – in Hinblick auf die prekäre Lage von Afghanen im Iran – in der Lage wären, den Beschwerdeführer im Fall seiner Niederlassung in Afghanistan vom Iran aus finanziell zu unterstützen. Dass seine in Österreich lebende Schwester oder sein in Deutschland lebender Bruder bereit wären, den Beschwerdeführer im Fall seiner Niederlassung in Afghanistan finanziell zu unterstützen, ist im Verfahren ebenso wenig hervorgekommen. Damit verfügt der Beschwerdeführer auch außerhalb von Afghanistan über kein unterstützungsfähiges bzw. unterstützungswilliges soziales Netzwerk. Aufgrund seiner gesundheitlichen Beschwerden ist der Beschwerdeführer auf Zugang zu regelmäßiger ärztlicher Behandlung angewiesen, zumal zu erwarten ist, dass seine durch Stress verursachten Symptome im Fall einer Niederlassung in Afghanistan verstärkt auftreten werden. Die Verfügbarkeit und Qualität der Grundbehandlung in Afghanistan ist jedoch durch Mangel an gut an gut ausgebildeten Ärzten, Ärztinnen und Assistenzpersonal, mangelnde Verfügbarkeit von Medikamenten, schlechtes Management sowie schlechte Infrastruktur begrenzt. Ohne adäquate Behandlung droht dem Beschwerdeführer infolge der zusätzlichen Stressbelastung im Fall seiner Niederlassung in Afghanistan jedoch eine deutliche Verschlechterung seines Gesundheitszustandes. Hinzu kommt, dass die beim Beschwerdeführer auftretenden Beschweren großteils psychosomatischer Natur sind. Die Behandlung psychischer Erkrankungen findet in Afghanistan jedoch nicht in ausreichendem Maße statt und ist nicht gesichert. Insbesondere ist die Begleitung durch ein Familienmitglied in allen psychiatrischen Einrichtungen Afghanistans notwendig. Der Beschwerdeführer verfügt jedoch über keine Familienangehörigen in Afghanistan. Im Fall einer Ansiedelung in Mazar-e Sharif oder Herat (Stadt) liefe der Beschwerdeführer, insbesondere vor dem Hintergrund der aktuell bestehenden COVID-19-Pandemie und seiner gesundheitlichen Beeinträchtigungen, Gefahr, mangels sozialer und familiärer Unterstützung sowie mangels ausreichender (leistbarer) Unterkunftsmöglichkeiten grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie seine medizinische, physiotherapeutische und fachärztliche Behandlung, Nahrung, Unterkunft und Kleidung nicht befriedigen zu können und in eine ausweglose Situation zu geraten. Auch wäre die ärztliche Behandlung des Beschwerdeführers im Fall einer Infektion mit COVID-19 nicht gewährleistet.

1.4 Zur Lage im Herkunftsstaat der Beschwerdeführer

Es werden folgende entscheidungsrelevante Feststellungen zum Herkunftsstaat der Beschwerdeführer getroffen:

1.4.1 Staatendokumentation (Stand 16.12.2020, außer wenn anders angegeben)

1.4.1.1 COVID-19

Entwicklung der COVID-19 Pandemie in Afghanistan

Der erste offizielle Fall einer COVID-19 Infektion in Afghanistan wurde am 24.2.2020 in Herat festgestellt (RW 9.2020). Laut einer vom afghanischen Gesundheitsministerium (Afghan MoPH) durchgeführten Umfrage hatten zwischen März und Juli 2020 35% der Menschen in Afghanistan Anzeichen und Symptome von COVID-19. Laut offiziellen Regierungsstatistiken wurden bis zum 2.9.2020 in Afghanistan 103.722 Menschen auf das COVID-19-Virus getestet (IOM 23.9.2020). Offiziellen Zahlen der WHO zufolge gab es bis 16.11.2020 43.240 bestätigte COVID-19 Erkrankungen und 1.617 Tote (WHO 17.11.2020). Aufgrund begrenzter Ressourcen des öffentlichen Gesundheitswesens und der Testkapazitäten, der Testkriterien, des Mangels an Personen, die sich für Tests melden, sowie wegen des Fehlens eines nationalen Sterberegisters werden bestätigte Fälle von und Todesfälle durch COVID-19 in Afghanistan wahrscheinlich insgesamt unterrepräsentiert. Mit dem Herannahen der Wintermonate deutet der leichte Anstieg an neuen Fällen darauf hin, dass eine zweite Welle der Pandemie entweder bevorsteht oder bereits begonnen hat (UNOCHA 12.11.2020).

Maßnahmen der Regierung und der Taliban

Das afghanische Gesundheitsministerium (MoPH) hat verschiedene Maßnahmen zur Vorbereitung und Reaktion auf COVID-19 ergriffen. „Rapid Response Teams“ (RRTs) besuchen Verdachtsfälle zu Hause. Die Anzahl der aktiven RRTs ist von Provinz zu Provinz unterschiedlich, da ihre Größe und ihr Umfang von der COVID-19-Situation in der jeweiligen Provinz abhängt. Sogenannte „Fix-Teams“ sind in Krankenhäusern stationiert, untersuchen verdächtige COVID-19-Patienten vor Ort und stehen in jedem öffentlichen Krankenhaus zur Verfügung. Ein weiterer Teil der COVID-19-Patienten befindet sich in häuslicher Pflege (Isolation). Allerdings ist die häusliche Pflege und Isolation für die meisten Patienten sehr schwierig bis unmöglich, da die räumlichen Lebensbedingungen in Afghanistan sehr begrenzt sind (IOM 23.9.2020). Zu den Sensibilisierungsbemühungen gehört die Verbreitung von Informationen über soziale Medien, Plakate, Flugblätter sowie die Ältesten in den Gemeinden (IOM 23.9.2020; vgl. WB 28.6.2020).Das afghanische Gesundheitsministerium (MoPH) hat verschiedene Maßnahmen zur Vorbereitung und Reaktion auf COVID-19 ergriffen. „Rapid Response Teams“ (RRTs) besuchen Verdachtsfälle zu Hause. Die Anzahl der aktiven RRTs ist von Provinz zu Provinz unterschiedlich, da ihre Größe und ihr Umfang von der COVID-19-Situation in der jeweiligen Provinz abhängt. Sogenannte „Fix-Teams“ sind in Krankenhäusern stationiert, untersuchen verdächtige COVID-19-Patienten vor Ort und stehen in jedem öffentlichen Krankenhaus zur Verfügung. Ein weiterer Teil der COVID-19-Patienten befindet sich in häuslicher Pflege (Isolation). Allerdings ist die häusliche Pflege und Isolation für die meisten Patienten sehr schwierig bis unmöglich, da die räumlichen Lebensbedingungen in Afghanistan sehr begrenzt sind (IOM 23.9.2020). Zu den Sensibilisierungsbemühungen gehört die Verbreitung von Informationen über soziale Medien, Plakate, Flugblätter sowie die Ältesten in den Gemeinden (IOM 23.9.2020; vergleiche WB 28.6.2020).

Gegenwärtig gibt es in den Städten Kabul, Herat und Mazar-e Sharif keine Ausgangssperren. Das afghanische Gesundheitsministerium hat die Menschen jedoch dazu ermutigt, einen physischen Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten, eine Maske zu tragen, sich 20 Sekunden lang die Hände mit Wasser und Seife zu waschen und Versammlungen zu vermeiden. Hotels, Teehäuser und andere Möglichkeiten der Unterkunftnahme sind aktuell geöffnet (IOM 23.9.2020).

Die Taliban erlauben in von ihnen kontrollierten Gebieten medizinischen Helfern den Zugang im Zusammenhang mit der Bekämpfung von COVID-19 (NH 3.6.2020; vgl. Guardian 2.5.2020).Die Taliban erlauben in von ihnen kontrollierten Gebieten medizinischen Helfern den Zugang im Zusammenhang mit der Bekämpfung von COVID-19 (NH 3.6.2020; vergleiche Guardian 2.5.2020).

Gesundheitssystem und medizinische Versorgung

Mit Stand vom 21.9.2020 war die Zahl der COVID-19-Fälle in Afghanistan seit der höchsten Zahl der gemeldeten Fälle am 17.6.2020 kontinuierlich zurückgegangen, was zu einer Entspannung der Situation in den Krankenhäusern führte (IOM 23.9.2020), wobei Krankenhäuser und Kliniken nach wie vor über Probleme bei der Aufrechterhaltung oder Erweiterung der Kapazität ihrer Einrichtungen zur Behandlung von Patienten mit COVID-19 sowie bei der Aufrechterhaltung wesentlicher Gesundheitsdienste, insbesondere in Gebieten mit aktiven Konflikten berichten. Gesundheitseinrichtungen im ganzen Land berichten nach wie vor über Defizite bei persönlicher Schutzausrüstung, medizinischem Material und Geräten zur Behandlung von COVID-19 (UNOCHA 12.11.2020; vgl. AA 16.7.2020, WHO 8.2020). Auch sind die Zahlen der mit COVID-19 Infizierten zuletzt wieder leicht angestiegen (UNOCHA 12.11.2020).Mit Stand vom 21.9.2020 war die Zahl der COVID-19-Fälle in Afghanistan seit der höchsten Zahl der gemeldeten Fälle am 17.6.2020 kontinuierlich zurückgegangen, was zu einer Entspannung der Situation in den Krankenhäusern führte (IOM 23.9.2020), wobei Krankenhäuser und Kliniken nach wie vor über Probleme bei der Aufrechterhaltung oder Erweiterung der Kapazität ihrer Einrichtungen zur Behandlung von Patienten mit COVID-19 sowie bei der Aufrechterhaltung wesentlicher Gesundheitsdienste, insbesondere in Gebieten mit aktiven Konflikten berichten. Gesundheitseinrichtungen im ganzen Land berichten nach wie vor über Defizite bei persönlicher Schutzausrüstung, medizinischem Material und Geräten zur Behandlung von COVID-19 (UNOCHA 12.11.2020; vergleiche AA 16.7.2020, WHO 8.2020). Auch sind die Zahlen der mit COVID-19 Infizierten zuletzt wieder leicht angestiegen (UNOCHA 12.11.2020).

In den 18 öffentlichen Krankenhäusern in Kabul gibt es insgesamt 180 Betten auf Intensivstationen. Die Provinzkrankenhäuser haben jeweils mindestens zehn Betten auf Intensivstationen. Private Krankenhäuser verfügen insgesamt über 8.000 Betten, davon wurden 800 für die Intensivpflege ausgerüstet. Sowohl in Kabul als auch in den Provinzen stehen für 10% der Betten auf der Intensivstation Beatmungsgeräte zur Verfügung. Das als Reaktion auf COVID-19 eingestellte Personal wurde zu Beginn der Pandemie von der Regierung und Organisationen geschult (IOM 23.9.2020). UNOCHA berichtet mit Verweis auf Quellen aus dem Gesundheitssektor, dass die niedrige Anzahl an Personen die Gesundheitseinrichtungen aufsuchen auch an der Angst der Menschen vor einer Ansteckung mit dem Virus geschuldet ist (UNOCHA 15.10.2020) wobei auch die Stigmatisierung die mit einer Infizierung einhergeht hierbei eine Rolle spielt (UNOCHA 12.11.2020).

Durch die COVID-19 Pandemie hat sich der Zugang der Bevölkerung zu medizinischer Behandlung verringert (AAN 1.1.2020). Dem IOM Afghanistan COVID-19 Protection Monitoring Report zufolge haben 53 % der Bevölkerung nach wie vor keinen realistischen Zugang zu Gesundheitsdiensten. Ferner berichteten 23 % der durch IOM Befragten, dass sie sich die gewünschten Präventivmaßnahmen, wie den Kauf von Gesichtsmasken, nicht leisten können. Etwa ein Drittel der befragten Rückkehrer berichtete, dass sie keinen Zugang zu Handwascheinrichtungen (30%) oder zu Seife/Desinfektionsmitteln (35%) haben (IOM 23.9.2020).

Sozioökonomische Auswirkungen und Arbeitsmarkt

Die sozioökonomischen Auswirkungen von COVID-19 beeinflussen die Ernährungsunsicherheit, die inzwischen ein ähnliches Niveau erreicht hat wie während der Dürre von 2018 (UNOCHA 12.11.2020). In der ersten Hälfte des Jahres 2020 kam es zu einem deutlichen Anstieg der Lebensmittelpreise, die im April 2020 im Jahresvergleich um rund 17% stiegen, nachdem in den wichtigsten städtischen Zentren Grenzkontrollen und Lockdown-Maßnahmen eingeführt worden waren. Der Zugang zu Trinkwasser war jedoch nicht beeinträchtigt, da viele der Haushalte entweder über einen Brunnen im Haus verfügen oder Trinkwasser über einen zentralen Wasserverteilungskanal erhalten. Die Auswirkungen der Handelsunterbrechungen auf die Preise für grundlegende Haushaltsgüter haben bisher die Auswirkungen der niedrigeren Preise für wichtige Importe wie Öl deutlich überkompensiert. Die Preisanstiege scheinen seit April 2020 nach der Verteilung von Weizen aus strategischen Getreidereserven, der Durchsetzung von Anti-Preismanipulationsregelungen und der Wiederöffnung der Grenzen für Nahrungsmittelimporte nachgelassen zu haben (IOM 23.9.2020; vgl. WHO 7.2020), wobei gemäß des WFP (World Food Program) zwischen März und November 2020 die Preise für einzelne Lebensmittel (Zucker, Öl, Reis...) um zwischen 18-31% gestiegen sind (UNOCHA 12.11.2020). Zusätzlich belastet die COVID-19-Krise mit einhergehender wirtschaftlicher Rezession die privaten Haushalte stark (AA 16.7.2020).Die sozioökonomischen Auswirkungen von COVID-19 beeinflussen die Ernährungsunsicherheit, die inzwischen ein ähnliches Niveau erreicht hat wie während der Dürre von 2018 (UNOCHA 12.11.2020). In der ersten Hälfte des Jahres 2020 kam es zu einem deutlichen Anstieg der Lebensmittelpreise, die im April 2020 im Jahresvergleich um rund 17% stiegen, nachdem in den wichtigsten städtischen Zentren Grenzkontrollen und Lockdown-Maßnahmen eingeführt worden waren. Der Zugang zu Trinkwasser war jedoch nicht beeinträchtigt, da viele der Haushalte entweder über einen Brunnen im Haus verfügen oder Trinkwasser über einen zentralen Wasserverteilungskanal erhalten. Die Auswirkungen der Handelsunterbrechungen auf die Preise für grundlegende Haushaltsgüter haben bisher die Auswirkungen der niedrigeren Preise für wichtige Importe wie Öl deutlich überkompensiert. Die Preisanstiege scheinen seit April 2020 nach der Verteilung von Weizen aus strategischen Getreidereserven, der Durchsetzung von Anti-Preismanipulationsregelungen und der Wiederöffnung der Grenzen für Nahrungsmittelimporte nachgelassen zu haben (IOM 23.9.2020; vergleiche WHO 7.2020), wobei gemäß des WFP (World Food Program) zwischen März und November 2020 die Preise für einzelne Lebensmittel (Zucker, Öl, Reis...) um zwischen 18-31% gestiegen sind (UNOCHA 12.11.2020). Zusätzlich belastet die COVID-19-Krise mit einhergehender wirtschaftlicher Rezession die privaten Haushalte stark (AA 16.7.2020).

Laut einem Bericht der Weltbank zeigen die verfügbaren Indikatoren Anzeichen für eine stark schrumpfende Wirtschaft in der ersten Hälfte des Jahres 2020, was die Auswirkungen der COVID-19-Krise im Kontext der anhaltenden Unsicherheit widerspiegelt. Die Auswirkungen von COVID-19 auf den Landwirtschaftssektor waren bisher gering. Bei günstigen Witterungsbedingungen während der Aussaat wird erwartet, dass sich die Weizenproduktion nach der Dürre von 2018 weiter erholen wird. Lockdown-Maßnahmen hatten bisher nur begrenzte Auswirkungen auf die landwirtschaftliche Produktion und blieben in ländlichen Gebieten nicht durchgesetzt. Die Produktion von Obst und Nüssen für die Verarbeitung und den Export wird jedoch durch Unterbrechung der Lieferketten und Schließung der Exportwege negativ beeinflusst (IOM 23.9.2020; vgl. WB 15.7.2020).Laut einem Bericht der Weltbank zeigen die verfügbaren Indikatoren Anzeichen für eine stark schrumpfende Wirtschaft in der ersten Hälfte des Jahres 2020, was die Auswirkungen der COVID-19-Krise im Kontext der anhaltenden Unsicherheit widerspiegelt. Die Auswirkungen von COVID-19 auf den Landwirtschaftssektor waren bisher gering. Bei günstigen Witterungsbedingungen während der Aussaat wird erwartet, dass sich die Weizenproduktion nach der Dürre von 2018 weiter erholen wird. Lockdown-Maßnahmen hatten bisher nur begrenzte Auswirkungen auf die landwirtschaftliche Produktion und blieben in ländlichen Gebieten nicht durchgesetzt. Die Produktion von Obst und Nüssen für die Verarbeitung und den Export wird jedoch durch Unterbrechung der Lieferketten und Schließung der Exportwege negativ beeinflusst (IOM 23.9.2020; vergleiche WB 15.7.2020).

Es gibt keine offiziellen Regierungsstatistiken, die zeigen, wie der Arbeitsmarkt durch COVID-19 beeinflusst wurde bzw. wird. Es gibt jedoch Hinweise darauf, dass die COVID-19-Pandemie erhebliche negative Auswirkungen auf die wirtschaftliche Lage in Afghanistan hat, einschließlich des Arbeitsmarktes (IOM 23.9.2020; vgl. AA 16.7.2020). Die afghanische Regierung warnt davor, dass die Arbeitslosigkeit in Afghanistan um 40% steigen wird. Die Lockdown-Maßnahmen haben die bestehenden prekären Lebensgrundlagen in dem Maße verschärft, dass bis Juli 2020 84% der durch IOM-Befragten angaben, dass sie ohne Zugang zu außerhäuslicher Arbeit (im Falle einer Quarantäne) ihre grundlegenden Haushaltsbedürfnisse nicht länger als zwei Wochen erfüllen könnten; diese Zahl steigt auf 98% im Falle einer vierwöchigen Quarantäne (IOM 23.9.2020). Insgesamt ist die Situation vor allem für Tagelöhner sehr schwierig, da viele Wirtschaftssektoren von den Lockdown-Maßnahmen im Zusammenhang mit COVID-19 negativ betroffen sind (IOM 23.9.2020; vgl. Martin/Parto 11.2020).Es gibt keine offiziellen Regierungsstatistiken, die zeigen, wie der Arbeitsmarkt durch COVID-19 beeinflusst wurde bzw. wird. Es gibt jedoch Hinweise darauf, dass die COVID-19-Pandemie erhebliche negative Auswirkungen auf die wirtschaftliche Lage in Afghanistan hat, einschließlich des Arbeitsmarktes (IOM 23.9.2020; vergleiche AA 16.7.2020). Die afghanische Regierung warnt davor, dass die Arbeitslosigkeit in Afghanistan um 40% steigen wird. Die Lockdown-Maßnahmen haben die bestehenden prekären Lebensgrundlagen in dem Maße verschärft, dass bis Juli 2020 84% der durch IOM-Befragten angaben, dass sie ohne Zugang zu außerhäuslicher Arbeit (im Falle einer Quarantäne) ihre grundlegenden Haushaltsbedürfnisse nicht länger als zwei Wochen erfüllen könnten; diese Zahl steigt auf 98% im Falle einer vierwöchigen Quarantäne (IOM 23.9.2020). Insgesamt ist die Situation vor allem für Tagelöhner sehr schwierig, da viele Wirtschaftssektoren von den Lockdown-Maßnahmen im Zusammenhang mit COVID-19 negativ betroffen sind (IOM 23.9.2020; vergleiche Martin/Parto 11.2020).

Frauen und Kinder

Auch auf den Bereich Bildung hatte die COVID-19 Pandemie Auswirkungen. Die Regierung ordnete an, alle Schulen im März 2020 zu schließen (IOM 23.9.2020), und die CBE-Klassen (gemeindebasierte Bildung-Klassen) konnten erst vor kurzem wieder geöffnet werden (IPS 12.11.2020). In öffentlichen Schulen sind nur die oberen Schulklassen (für Kinder im Alter von 15 bis 18 Jahren) geöffnet. Alle Klassen der Primar- und unteren Sekundarschulen sind bis auf weiteres geschlossen (IOM 23.9.2020). Kinder (vor allem Jungen), die von den Auswirkungen der Schulschließungen im Rahmen von COVID-19 betroffen waren, sahen sich nun auch einer erhöhten Anfälligkeit gegenüber der Rekrutierung durch die Konfliktparteien ausgesetzt. Die Krise verschärft auch die bestehende Vulnerabilität von Mädchen betreffend Kinderheirat und Schwangerschaften von Minderjährigen (IPS 12.11.2020; vgl. UNAMA 10.8.2020). Die Pandemie hat auch spezifische Folgen für Frauen, insbesondere während eines Lockdowns, einschließlich eines erhöhten Maßes an häuslicher Gewalt. Frauen und Mädchen sind durch den generell geringeren Zugang zu Gesundheitseinrichtungen zusätzlich betroffen (Martins/Parto: vgl. AAN 1.10.2020).Auch auf den Bereich Bildung hatte die COVID-19 Pandemie Auswirkungen. Die Regierung ordnete an, alle Schulen im März 2020 zu schließen (IOM 23.9.2020), und die CBE-Klassen (gemeindebasierte Bildung-Klassen) konnten erst vor kurzem wieder geöffnet werden (IPS 12.11.2020). In öffentlichen Schulen sind nur die oberen Schulklassen (für Kinder im Alter von 15 bis 18 Jahren) geöffnet. Alle Klassen der Primar- und unteren Sekundarschulen sind bis auf weiteres geschlossen (IOM 23.9.2020). Kinder (vor allem Jungen), die von den Auswirkungen der Schulschließungen im Rahmen von COVID-19 betroffen waren, sahen sich nun auch einer erhöhten Anfälligkeit gegenüber der Rekrutierung durch die Konfliktparteien ausgesetzt. Die Krise verschärft auch die bestehende Vulnerabilität von Mädchen betreffend Kinderheirat und Schwangerschaften von Minderjährigen (IPS 12.11.2020; vergleiche UNAMA 10.8.2020). Die Pandemie hat auch spezifische Folgen für Frauen, insbesondere während eines Lockdowns, einschließlich eines erhöhten Maßes an häuslicher Gewalt. Frauen und Mädchen sind durch den generell geringeren Zugang zu Gesundheitseinrichtungen zusätzlich betroffen (Martins/Parto: vergleiche AAN 1.10.2020).

Bewegungsfreiheit

Im Zuge der COVID-19 Pandemie waren verschiedene Grenzübergänge und Straßen vorübergehend gesperrt (RFE/RL 21.8.2020; vgl. NYT 31.7.2020, IMPACCT 14.8.2020, UNOCHA 30.6.2020), wobei aktuell alle Grenzübergänge geöffnet sind (IOM 23.9.2020). Im Juli 2020 wurden auf der afghanischen Seite der Grenze mindestens 15 Zivilisten getötet, als pakistanische Streitkräfte angeblich mit schwerer Artillerie in zivile Gebiete schossen, nachdem Demonstranten auf beiden Seiten die Wiedereröffnung des Grenzübergangs gefordert hatten und es zu Zusammenstößen kam (NYT 31.7.2020).Im Zuge der COVID-19 Pandemie waren verschiedene Grenzübergänge und Straßen vorübergehend gesperrt (RFE/RL 21.8.2020; vergleiche NYT 31.7.2020, IMPACCT 14.8.2020, UNOCHA 30.6.2020), wobei aktuell alle Grenzübergänge geöffnet sind (IOM 23.9.2020). Im Juli 2020 wurden auf der afghanischen Seite der Grenze mindestens 15 Zivilisten getötet, als pakistanische Streitkräfte angeblich mit schwerer Artillerie in zivile Gebiete schossen, nachdem Demonstranten auf beiden Seiten die Wiedereröffnung des Grenzübergangs gefordert hatten und es zu Zusammenstößen kam (NYT 31.7.2020).

Die internationalen Flughäfen in Kabul, Mazar-e Sharif, Kandarhar und Herat werden aktuell international wie auch national angeflogen und auch findet Flugverkehr zu nationalen Flughäfen wie jenem in Bamyan statt (Flightradar 24 18.11.2020). Derzeit verkehren Busse, Sammeltaxis und Flugzeuge zwischen den Provinzen und Städten. Die derzeitige Situation führt zu keiner Einschränkung der Bewegungsfreiheit (IOM 23.9.2020).

IOM Österreich unterstützt auch derzeit Rückkehrer im Rahmen der freiwilligen Rückkehr und Teilnahme an Reintegrationsprogrammen. Neben der Reiseorganisation bietet IOM Österreich dabei Unterstützung bei der Ausreise am Flughafen Wien Schwechat an (STDOK 14.7.2020). Mit Stand 22.9.2020, wurden im laufenden Jahr 2020 bereits 70 Teilnahmen an dem Reintegrationsprojekt Restart III akzeptiert und sind 47 Personen freiwillig nach Afghanistan zurückgekehrt – zuletzt jeweils 13 Personen im August und im September 2020 (IOM 23.9.2020).IOM Österreich unterstützt auch derzeit Rückkehrer im Rahmen der freiwilligen Rückkehr und Teilnahme an Reintegrationsprogrammen. Neben der Reiseorganisation bietet IOM Österreich dabei Unterstützung bei der Ausreise am Flughafen Wien Schwechat an (STDOK 14.7.2020). Mit Stand 22.9.2020, wurden im laufenden Jahr 2020 bereits 70 Teilnahmen an dem Reintegrationsprojekt Restart römisch drei akzeptiert und sind 47 Personen freiwillig nach Afghanistan zurückgekehrt – zuletzt jeweils 13 Personen im August und im September 2020 (IOM 23.9.2020).

1.4.1.2 Politische Lage

Afghanistan ist ein Zentralstaat mit 34 Provinzen, die in Distrikte gegliedert sind (AA 15.4.2019). Auf einer Fläche von 652.860 Quadratkilometern leben ca. 32,9 Millionen (NSIA 6.2020) bis 39 Millionen Menschen (WoM 6.10.2020).

Im Jahr 2004 wurde die neue Verfassung angenommen, die vorsieht, dass kein Gesetz gegen die Grundsätze und Bestimmungen des Islam verstoßen darf und alle Bürgerinnen und Bürger Afghanistans, Mann wie Frau, gleiche Rechte und Pflichten vor dem Gesetz haben (CoA 26.2.2004; vgl. STDOK 7.2016, Casolino 2011).Im Jahr 2004 wurde die neue Verfassung angenommen, die vorsieht, dass kein Gesetz gegen die Grundsätze und Bestimmungen des Islam verstoßen darf und alle Bürgerinnen und Bürger Afghanistans, Mann wie Frau, gleiche Rechte und Pflichten vor dem Gesetz haben (CoA 26.2.2004; vergleiche STDOK 7.2016, Casolino 2011).

Die Verfassung der islamischen Republik Afghanistan sieht vor, dass der Präsident der Republik direkt vom Volk gewählt wird und sein Mandat fünf Jahre beträgt (CoA 26.2.2004; vgl. Casolino 2011). Implizit schreibt die Verfassung dem Präsidenten auch die Führung der Exekutive zu (AAN 13.2.2015) und die Provinzvorsteher, sowie andere wichtige Verwaltungsbeamte, werden direkt vom Präsidenten ernannt und sind diesem rechenschaftspflichtig. Viele werden aufgrund persönlicher Beziehungen ausgewählt (EC 18.5.2019).Die Verfassung der islamischen Republik Afghanistan sieht vor, dass der Präsident der Republik direkt vom Volk gewählt wird und sein Mandat fünf Jahre beträgt (CoA 26.2.2004; vergleiche Casolino 2011). Implizit schreibt die Verfassung dem Präsidenten auch die Führung der Exekutive zu (AAN 13.2.2015) und die Provinzvorsteher, sowie andere wichtige Verwaltungsbeamte, werden direkt vom Präsidenten ernannt und sind diesem rechenschaftspflichtig. Viele werden aufgrund persönlicher Beziehungen ausgewählt (EC 18.5.2019).

Im direkt gewählten Unterhaus der Nationalversammlung, der Wolesi Jirga (Haus des Volkes) mit 249 Sitzen, kandidieren die Abgeordneten für eine fünfjährige Amtszeit. In der Meshrano Jirga (House of Elders), dem Oberhaus mit 102 Sitzen, wählen die Provinzräte zwei Drittel der Mitglieder für eine Amtszeit von drei oder vier Jahren, und der Präsident ernennt das verbleibende Drittel für eine Amtszeit von fünf Jahren. Die Verfassung sieht die Wahl von Bezirksräten vor, die ebenfalls Mitglieder in die Meshrano Jirga entsenden würden, aber diese sind noch nicht eingerichtet worden. Zehn Sitze der Wolesi Jirga sind für die nomadische Gemeinschaft der Kutschi reserviert, darunter mindestens drei Frauen, und 65 der allgemeinen Sitze der Kammer sind für Frauen reserviert (FH 4.3.2020; vgl. USDOS 11.3.2020).Im direkt gewählten Unterhaus der Nationalversammlung, der Wolesi Jirga (Haus des Volkes) mit 249 Sitzen, kandidieren die Abgeordneten für eine fünfjährige Amtszeit. In der Meshrano Jirga (House of Elders), dem Oberhaus mit 102 Sitzen, wählen die Provinzräte zwei Drittel der Mitglieder für eine Amtszeit von drei oder vier Jahren, und der Präsident ernennt das verbleibende Drittel für eine Amtszeit von fünf Jahren. Die Verfassung sieht die Wahl von Bezirksräten vor, die ebenfalls Mitglieder in die Meshrano Jirga entsenden würden, aber diese sind noch nicht eingerichtet worden. Zehn Sitze der Wolesi Jirga sind für die nomadische Gemeinschaft der Kutschi reserviert, darunter mindestens drei Frauen, und 65 der allgemeinen Sitze der Kammer sind für Frauen reserviert (FH 4.3.2020; vergleiche USDOS 11.3.2020).

Die Sitze im Unterhaus verteilen sich proportional zur Bevölkerungszahl auf die 34 Provinzen. Verfassungsgemäß sind für Frauen 68 Sitze, für die Minderheit der Kutschi zehn Sitze und für Vertreter der Hindu- bzw. Sikh-Gemeinschaft ein Sitz reserviert (USDOS 11.3.2020; vgl. Casolino 2011).Die Sitze im Unterhaus verteilen sich proportional zur Bevölkerungszahl auf die 34 Provinzen. Verfassungsgemäß sind für Frauen 68 Sitze, für die Minderheit der Kutschi zehn Sitze und für Vertreter der Hindu- bzw. Sikh-Gemeinschaft ein Sitz reserviert (USDOS 11.3.2020; vergleiche Casolino 2011).

Die Rolle des Parlaments bleibt begrenzt. Zwar beweisen die Abgeordneten mit gelegentlich kritischen Anhörungen und Abänderungen von Gesetzesentwürfen die grundsätzliche Funktionsfähigkeit des Parlaments. Zugleich werden aber verfassungsmäßige Rechte genutzt um die Regierungsarbeit gezielt zu behindern, Personalvorschläge der Regierung zum Teil über längere Zeiträume zu blockieren und sich Zugeständnisse wohl auch finanzieller Art an einzelne Abgeordnete abkaufen zu lassen. Generell leidet die Legislative unter einem kaum entwickelten Parteiensystem und mangelnder Rechenschaftspflicht der Parlamentarier gegenüber ihren Wählern (AA 16.7.2020).

Präsidentschafts- und Parlamentswahlen

Die Präsidentschaftswahlen und Parlamentswahlen finden gemäß Verfassung alle fünf Jahre statt (USIP 11.2013). Mit dreijähriger Verzögerung fanden zuletzt am 20. und 21.10.2018 – mit Ausnahme der Provinz Ghazni – Parlamentswahlen statt (USDOS 11.3.2020). Die letzten Präsidentschaftswahlen fanden am 28.9.2019 statt (RFE/RL 20.10.2019; vgl. USDOS 11.3.2020, AA 1.10.2020).Die Präsidentschaftswahlen und Parlamentswahlen finden gemäß Verfassung alle fünf Jahre statt (USIP 11.2013). Mit dreijähriger Verzögerung fanden zuletzt am 20. und 21.10.2018 – mit Ausnahme der Provinz Ghazni – Parlamentswahlen statt (USDOS 11.3.2020). Die letzten Präsidentschaftswahlen fanden am 28.9.2019 statt (RFE/RL 20.10.2019; vergleiche USDOS 11.3.2020, AA 1.10.2020).

Bei den Wahlen zur Nationalversammlung am 20. und 21.10.2018 gaben etwa vier Millionen der registrierten 8,8 Millionen Wahlberechtigten ihre Stimme ab. Die Wahl war durch Unregelmäßigkeiten geprägt, darunter Betrug bei der Wählerregistrierung und Stimmabgabe, Einschüchterung der Wähler und einige Wahllokale mussten wegen Bedrohung durch örtliche Machthaber schließen. Die Taliban und andere Gruppierungen behinderten die Stimmabgabe durch Drohungen und Belästigungen (USDOS 11.3.2020). Wegen Vorwürfen des Betruges und des Missmanagements erklärte Anfang Dezember 2018 die afghanische Wahlbeschwerdekommission (ECC) alle in der Provinz Kabul abgegebenen Stimmen für ungültig (RFE/RL 6.12.2018). Die beiden Wahlkommissionen einigten sich in Folge auf eine neue Methode zur Zählung der abgegebenen Stimmen (TN 12.12.2018). Die Provinzergebnisse von Kabul wurden schließlich am 14.5.2019, fast sieben Monate nach dem Wahltag, veröffentlicht. In einer Ansprache bezeichnete Präsident Ghani die Wahl als „Katastrophe“ und die beiden Wahlkommissionen als „ineffizient“ (AAN 17.5.2019).

Die ursprünglich für den 20.4.2019 vorgesehene Präsidentschaftswahl wurde mehrfach verschoben, da die Wahlbehörden auf eine landesweite Wahl so kurz nach der Parlamentswahl im Oktober 2018 nicht vorbereitet waren. Der Oberste Gerichtshof Afghanistans konnte die Herausforderungen für die Wahlkommission nachvollziehen und verlängerte die Amtszeit von Präsident Ashraf Ghani bis zu der auf den 28.9.2019 verschobenen Präsidentschaftswahl (DZ 21.4.2019). Die unabhängige afghanische Wahlkommission (Afghanistan’s Independent Election Commission) hat mehr als vier Monate nach der Präsidentschaftswahl in Afghanistan Mohammed Ashraf Ghani zum Sieger erklärt (DW 18.2.2020). Der amtierende Präsident erhielt 50,64% der Stimmen, wie die Kommission verlautbarte (DW 18.2.2020; vgl. REU 25.2.2020). Da Ghani im ersten Durchgang die Präsidentschaftswahl bereits gewonnen hat, war keine Stichwahl mehr notwendig (DW 18.2.2020). CEO bzw. Regierungsgeschäftsführer Abdullah Abdullah, kam den Resultaten zufolge auf 39,52% (DW 18.2.2020; vgl. REU 25.2.2020). Nach monatelangem, erbittertem Streit um die Richtigkeit von Hunderttausenden von Stimmen waren nur noch 1,8 Millionen Wahlzettel berücksichtigt worden (DW 18.2.2020; vgl. FH 4.3.2020). Hingegen lag die Zahl der registrierten Wähler bei 9,6 Millionen. Afghanistan hat eine geschätzte Bevölkerung von 35 Millionen Einwohnern (DW 18.2.2020). Die umstrittene Entscheidungsfindung der Wahlkommissionen und deutlich verspätete Verkündung des endgültigen Wahlergebnisses der Präsidentschaftswahlen vertiefte die innenpolitische Krise, die erst Mitte Mai 2020 gelöst werden konnte. Amtsinhaber Ashraf Ghani wurde mit einer knappen Mehrheit zum Wahlsieger im ersten Urnengang erklärt. Sein wichtigster Herausforderer, Abdullah Abdullah erkannte das Wahlergebnis nicht an (AA 16.7.2020) und so ließen sich am 9.3.2020 sowohl Ghani als auch Abdullah als Präsident vereidigen (NZZ 20.4.2020; vgl. TN 16.4.2020). Die daraus resultierende Regierungskrise wurde mit einem von beiden am 17.5.2020 unterzeichneten Abkommen zur gemeinsamen Regierungsbildung für beendet erklärt (AA 16.7.2020; vgl. NZZ 20.4.2020, DP 17.5.2020; vgl. TN 11.5.2020). Diese Situation hatte ebenfalls Auswirkungen auf den afghanischen Friedensprozess. Das Staatsministerium für Frieden konnte zwar im März bereits eine Verhandlungsdelegation benennen, die von den wichtigsten Akteuren akzeptiert wurde, aber erst mit dem Regierungsabkommen vom 17.5.2020 und der darin vorgesehenen Einsetzung eines Hohen Rates für Nationale Versöhnung, unter Vorsitz von Abdullah, wurde eine weitergehende Friedensarchitektur der afghanischen Regierung formal etabliert (AA 16.7.2020). Dr. Abdullah verfügt als Leiter des Nationalen Hohen Versöhnungsrates über die volle Autorität in Bezug auf Friedens- und Versöhnungsfragen, einschließlich Ernennungen in den Nationalen Hohen Versöhnungsrat und das Friedensministerium. Darüber hinaus ist Dr. Abdullah Abdullah befugt, dem Präsidenten Kandidaten für Ernennungen in den Regierungsabteilungen (Ministerien) mit 50% Anteil vorzustellen (RA KBL 12.10.2020).Die ursprünglich für den 20.4.2019 vorgesehene Präsidentschaftswahl wurde mehrfach verschoben, da die Wahlbehörden auf eine landesweite Wahl so kurz nach der Parlamentswahl im Oktober 2018 nicht vorbereitet waren. Der Oberste Gerichtshof Afghanistans konnte die Herausforderungen für die Wahlkommission nachvollziehen und verlängerte die Amtszeit von Präsident Ashraf Ghani bis zu der auf den 28.9.2019 verschobenen Präsidentschaftswahl (DZ 21.4.2019). Die unabhängige afghanische Wahlkommission (Afghanistan’s Independent Election Commission) hat mehr als vier Monate nach der Präsidentschaftswahl in Afghanistan Mohammed Ashraf Ghani zum Sieger erklärt (DW 18.2.2020). Der amtierende Präsident erhielt 50,64% der Stimmen, wie die Kommission verlautbarte (DW 18.2.2020; vergleiche REU 25.2.2020). Da Ghani im ersten Durchgang die Präsidentschaftswahl bereits gewonnen hat, war keine Stichwahl mehr notwendig (DW 18.2.2020). CEO bzw. Regierungsgeschäftsführer Abdullah Abdullah, kam den Resultaten zufolge auf 39,52% (DW 18.2.2020; vergleiche REU 25.2.2020). Nach monatelangem, erbittertem Streit um die Richtigkeit von Hunderttausenden von Stimmen waren nur noch 1,8 Millionen Wahlzettel berücksichtigt worden (DW 18.2.2020; vergleiche FH 4.3.2020). Hingegen lag die Zahl der registrierten Wähler bei 9,6 Millionen. Afghanistan hat eine geschätzte Bevölkerung von 35 Millionen Einwohnern (DW 18.2.2020). Die umstrittene Entscheidungsfindung der Wahlkommissionen und deutlich verspätete Verkündung des endgültigen Wahlergebnisses der Präsidentschaftswahlen vertiefte die innenpolitische Krise, die erst Mitte Mai 2020 gelöst werden konnte. Amtsinhaber Ashraf Ghani wurde mit einer knappen Mehrheit zum Wahlsieger im ersten Urnengang erklärt. Sein wichtigster Herausforderer, Abdullah Abdullah erkannte das Wahlergebnis nicht an (AA 16.7.2020) und so ließen sich am 9.3.2020 sowohl Ghani als auch Abdullah als Präsident vereidigen (NZZ 20.4.2020; vergleiche TN 16.4.2020). Die daraus resultierende Regierungskrise wurde mit einem von beiden am 17.5.2020 unterzeichneten Abkommen zur gemeinsamen Regierungsbildung für beendet erklärt (AA 16.7.2020; vergleiche NZZ 20.4.2020, DP 17.5.2020; vergleiche TN 11.5.2020). Diese Situation hatte ebenfalls Auswirkungen auf den afghanischen Friedensprozess. Das Staatsministerium für Frieden konnte zwar im März bereits eine Verhandlungsdelegation benennen, die von den wichtigsten Akteuren akzeptiert wurde, aber erst mit dem Regierungsabkommen vom 17.5.2020 und der darin vorgesehenen Einsetzung eines Hohen Rates für Nationale Versöhnung, unter Vorsitz von Abdullah, wurde eine weitergehende Friedensarchitektur der afghanischen Regierung formal etabliert (AA 16.7.2020). Dr. Abdullah verfügt als Leiter des Nationalen Hohen Versöhnungsrates über die volle Autorität in Bezug auf Friedens- und Versöhnungsfragen, einschließlich Ernennungen in den Nationalen Hohen Versöhnungsrat und das Friedensministerium. Darüber hinaus ist Dr. Abdullah Abdullah befugt, dem Präsidenten Kandidaten für Ernennungen in den Regierungsabteilungen (Ministerien) mit 50% Anteil vorzustellen (RA KBL 12.10.2020).

Politische Parteien

Die afghanische Verfassung erlaubt die Gründung politischer Parteien, solange deren Programm nicht im Widerspruch zu den Prinzipien des Islam steht (USDOS 10.6.2020). Um den Parteien einen allgemeinen und nationalen Charakter zu verleihen, verbietet die Verfassung jeglichen Zusammenschluss in politischen Organisationen, der aufgrund von ethnischer, sprachlicher (Casolino 2011; vgl. CoA 26.1.2004) oder konfessioneller Zugehörigkeit erfolgt (Casolino 2011; vgl. CoA 26.1.2004; USDOS 20.6.2020). Auch darf keine rechtmäßig zustande gekommene Partei oder Organisation ohne rechtliche Begründung und ohne richterlichen Beschluss aufgelöst werden (CoA 26.1.2004).Die afghanische Verfassung erlaubt die Gründung politischer Parteien, solange deren Programm nicht im Widerspruch zu den Prinzipien des Islam steht (USDOS 10.6.2020). Um den Parteien einen allgemeinen und nationalen Charakter zu verleihen, verbietet die Verfassung jeglichen Zusammenschluss in politischen Organisationen, der aufgrund von ethnischer, sprachlicher (Casolino 2011; vergleiche CoA 26.1.2004) oder konfessioneller Zugehörigkeit erfolgt (Casolino 2011; vergleiche CoA 26.1.2004; USDOS 20.6.2020). Auch darf keine rechtmäßig zustande gekommene Partei oder Organisation ohne rechtliche Begründung und ohne richterlichen Beschluss aufgelöst werden (CoA 26.1.2004).

Das kaum entwickelte afghanische Parteiensystem weist mit über 70 registrierten Parteien eine starke Zersplitterung auf (AA 16.7.2020). Die politischen Parteien haben ihren Platz im politischen System Afghanistans noch nicht etablieren können (DOA 17.3.2019). Die meisten dieser Gruppierungen erscheinen mehr als Machtvehikel ihrer Führungsfiguren denn als politisch-programmatisch gefestigte Parteien (AA 16.7.2020; vgl. DOA 17.3.2019). Ethnische Zugehörigkeit, persönliche Beziehungen und ad hoc geformte Koalitionen spielen traditionell eine größere Rolle als politische Organisationen (AA 16.7.2020).Das kaum entwickelte afghanische Parteiensystem weist mit über 70 registrierten Parteien eine starke Zersplitterung auf (AA 16.7.2020). Die politischen Parteien haben ihren Platz im politischen System Afghanistans noch nicht etablieren können (DOA 17.3.2019). Die meisten dieser Gruppierungen erscheinen mehr als Machtvehikel ihrer Führungsfiguren denn als politisch-programmatisch gefestigte Parteien (AA 16.7.2020; vergleiche DOA 17.3.2019). Ethnische Zugehörigkeit, persönliche Beziehungen und ad hoc geformte Koalitionen spielen traditionell eine größere Rolle als politische Organisationen (AA 16.7.2020).

Das derzeitige Wahlsystem ist personenbezogen, die Parteien können keine Kandidatenlisten erstellen, es sind keine Sitze für die Parteien reserviert und es ist den Parteien untersagt, Fraktionen im Parlament zu gründen. Der Parteivorsitz wird nicht durch parteiinterne Abläufe bestimmt, sondern wird eher wie ein partimoniales Erbgut gesehen, das von einer Generation an die nächste, vom Vater zum Sohn, übergeben wird. Die Menschen vertrauen den Parteien nicht und junge, gebildete Leute sind nicht gewillt, solchen Parteien beizutreten (DOA 17.3.2019).

Friedens- und Versöhnungsprozess

Die afghanischen Regierungskräfte und die US-Amerikaner können die Taliban, die über rund 60?000 Mann verfügen, nicht besiegen. Aber auch die Aufständischen sind nicht stark genug, die Regierungstruppen zu überrennen, obwohl sie rund die Hälfte des Landes kontrollieren oder dort zumindest präsent sind. In Afghanistan herrscht fast zwei Jahrzehnte nach dem Sturz des Taliban-Regimes durch die USA eine Pattsituation (NZZ 20.4.2020). Das lang erwartete Abkommen zwischen den Vereinigten Staaten und den Taliban wurde Ende Februar 2020 unterzeichnet (AJ 7.5.2020; vgl. NPR 6.5.2020, EASO 8.2020) – die afghanische Regierung war an dem Abkommen weder beteiligt, noch unterzeichnete sie dieses (EASO 8.2020). Das Abkommen zwischen den Vereinigten Staaten und den Taliban enthält das Versprechen der US-Amerikaner, ihre noch rund 13.000 Armeeangehörigen in Afghanistan innerhalb von 14 Monaten abzuziehen. Auch die verbliebenen nichtamerikanischen NATO-Truppen sollen abgezogen werden (NZZ 20.4.2020; vgl. USDOS 29.2.2020; REU 6.10.2020). Der Abzug der ausländischen Truppenangehörigen, von denen die meisten Beratungs- und Ausbildungsfunktionen wahrnehmen, ist abhängig davon, ob die Taliban ihren Teil der Abmachung einhalten. Sie haben im Abkommen zugesichert, terroristischen Gruppierungen wie etwa al-Qaida keine Zuflucht zu gewähren. Die Taliban verpflichteten sich weiter, innerhalb von zehn Tagen nach Unterzeichnung, Gespräche mit einer afghanischen Delegation aufzunehmen (NZZ 20.4.2020; vgl. USDOS 29.2.2020, EASO 8.2020).Die afghanischen Regierungskräfte und die US-Amerikaner können die Taliban, die über rund 60?000 Mann verfügen, nicht besiegen. Aber auch die Aufständischen sind nicht stark genug, die Regierungstruppen zu überrennen, obwohl sie rund die Hälfte des Landes kontrollieren oder dort zumindest präsent sind. In Afghanistan herrscht fast zwei Jahrzehnte nach dem Sturz des Taliban-Regimes durch die USA eine Pattsituation (NZZ 20.4.2020). Das lang erwartete Abkommen zwischen den Vereinigten Staaten und den Taliban wurde Ende Februar 2020 unterzeichnet (AJ 7.5.2020; vergleiche NPR 6.5.2020, EASO 8.2020) – die afghanische Regierung war an dem Abkommen weder beteiligt, noch unterzeichnete sie dieses (EASO 8.2020). Das Abkommen zwischen den Vereinigten Staaten und den Taliban enthält das Versprechen der US-Amerikaner, ihre noch rund 13.000 Armeeangehörigen in Afghanistan innerhalb von 14 Monaten abzuziehen. Auch die verbliebenen nichtamerikanischen NATO-Truppen sollen abgezogen werden (NZZ 20.4.2020; vergleiche USDOS 29.2.2020; REU 6.10.2020). Der Abzug der ausländischen Truppenangehörigen, von denen die meisten Beratungs- und Ausbildungsfunktionen wahrnehmen, ist abhängig davon, ob die Taliban ihren Teil der Abmachung einhalten. Sie haben im Abkommen zugesichert, terroristischen Gruppierungen wie etwa al-Qaida keine Zuflucht zu gewähren. Die Taliban verpflichteten sich weiter, innerhalb von zehn Tagen nach Unterzeichnung, Gespräche mit einer afghanischen Delegation aufzunehmen (NZZ 20.4.2020; vergleiche USDOS 29.2.2020, EASO 8.2020).

Die Taliban haben die politische Krise im Zuge der Präsidentschaftswahlen derweil als Vorwand genutzt, um den Einstieg in Verhandlungen hinauszuzögern. Sie werfen der Regierung vor, ihren Teil der am 29.2.2020 von den Taliban mit der US-Regierung geschlossenen Vereinbarung weiterhin nicht einzuhalten und setzten ihre militärische Kampagne gegen die afghanischen Sicherheitskräfte mit hoher Intensität fort. Die Zahl der Angriffe der Taliban auf staatliche Sicherheitskräfte entspricht dem Niveau der Frühjahrsoffensiven der vergangenen Jahre, auch wenn die Offensive dieses Jahr bisher nicht offiziell erklärt wurde (AA 16.7.2020; vgl. REU 6.10.2020).Die Taliban haben die politische Krise im Zuge der Präsidentschaftswahlen derweil als Vorwand genutzt, um den Einstieg in Verhandlungen hinauszuzögern. Sie werfen der Regierung vor, ihren Teil der am 29.2.2020 von den Taliban mit der US-Regierung geschlossenen Vereinbarung weiterhin nicht einzuhalten und setzten ihre militärische Kampagne gegen die afghanischen Sicherheitskräfte mit hoher Intensität fort. Die Zahl der Angriffe der Taliban auf staatliche Sicherheitskräfte entspricht dem Niveau der Frühjahrsoffensiven der vergangenen Jahre, auch wenn die Offensive dieses Jahr bisher nicht offiziell erklärt wurde (AA 16.7.2020; vergleiche REU 6.10.2020).

Im September starteten die Friedensgespräche zwischen der afghanischen Regierung und den Taliban in Katar (REU 6.10.2020; vgl. AJ 5.10.2020, BBC 22.9.2020). Die Gewalt hat jedoch nicht nachgelassen, selbst als afghanische Unterhändler zum ersten Mal in direkte Gespräche verwickelt wurden (AJ 5.10.2020). Ein Waffenstillstand steht ganz oben auf der Liste der Regierung und der afghanischen Bevölkerung (BBC 22.9.2020; vgl. EASO 8.2020) wobei einige Analysten sagen, dass die Taliban wahrscheinlich noch keinen umfassenden Waffenstillstand vereinbaren werden, da Gewalt und Zusammenstöße mit den afghanischen Streitkräften den Aufständischen ein Druckmittel am Verhandlungstisch geben (REU 6.10.2020). Die Rechte der Frauen sind ein weiteres Brennpunktthema. Die Taliban sind wiederholt danach gefragt worden und haben wiederholt darauf bestanden, dass Frauen und Mädchen alle Rechte erhalten, die „innerhalb des Islam“ vorgesehen sind (BBC 22.9.2020). Doch bisher (Stand 10.2020) hat es keine Fortschritte gegeben, da sich die kriegführenden Seiten in Prozessen und Verfahren verzettelt haben, so diplomatische Quellen (AJ 5.10.2020).Im September starteten die Friedensgespräche zwischen der afghanischen Regierung und den Taliban in Katar (REU 6.10.2020; vergleiche AJ 5.10.2020, BBC 22.9.2020). Die Gewalt hat jedoch nicht nachgelassen, selbst als afghanische Unterhändler zum ersten Mal in direkte Gespräche verwickelt wurden (AJ 5.10.2020). Ein Waffenstillstand steht ganz oben auf der Liste der Regierung und der afghanischen Bevölkerung (BBC 22.9.2020; vergleiche EASO 8.2020) wobei einige Analysten sagen, dass die Taliban wahrscheinlich noch keinen umfassenden Waffenstillstand vereinbaren werden, da Gewalt und Zusammenstöße mit den afghanischen Streitkräften den Aufständischen ein Druckmittel am Verhandlungstisch geben (REU 6.10.2020). Die Rechte der Frauen sind ein weiteres Brennpunktthema. Die Taliban sind wiederholt danach gefragt worden und haben wiederholt darauf bestanden, dass Frauen und Mädchen alle Rechte erhalten, die „innerhalb des Islam“ vorgesehen sind (BBC 22.9.2020). Doch bisher (Stand 10.2020) hat es keine Fortschritte gegeben, da sich die kriegführenden Seiten in Prozessen und Verfahren verzettelt haben, so diplomatische Quellen (AJ 5.10.2020).

1.4.1.3 Sicherheitslage

Die Sicherheitslage in Afghanistan ist nach wie vor volatil (UNGASC 17.3.2020). Die afghanische Regierung behält die Kontrolle über Kabul, die Provinzhauptstädte, die meisten Distriktzentren und die meisten Teile der wichtigsten Transitrouten. Mehrere Teile der wichtigsten Transitrouten sind umkämpft, wodurch Distriktzentren bedroht sind. Seit Februar 2020 haben die Taliban ein hohes Maß an Gewalt gegen die ANDSF (Afghan National Defense Security Forces) aufrechterhalten, vermeiden aber gleichzeitig Angriffe gegen um Provinzhauptstädte herum stationierte Koalitionstruppen – wahrscheinlich um das US-Taliban-Abkommen nicht zu gefährden. Unabhängig davon begann IS/ISKP im Februar 2020 (zum ersten Mal seit dem Verlust seiner Hauptfestung in der Provinz Nangarhar im November 2019) Terroranschläge gegen die ANDSF und die Koalitionstruppen durchzuführen (USDOD 1.7.2020). Die Zahl der Angriffe der Taliban auf staatliche Sicherheitskräfte entsprach dem Niveau der Frühjahrsoffensiven der vergangenen Jahre, auch wenn die Offensive dieses Jahr bisher nicht offiziell erklärt wurde (AA 16.7.2020; vgl. REU 6.10.2020).Die Sicherheitslage in Afghanistan ist nach wie vor volatil (UNGASC 17.3.2020). Die afghanische Regierung behält die Kontrolle über Kabul, die Provinzhauptstädte, die meisten Distriktzentren und die meisten Teile der wichtigsten Transitrouten. Mehrere Teile der wichtigsten Transitrouten sind umkämpft, wodurch Distriktzentren bedroht sind. Seit Februar 2020 haben die Taliban ein hohes Maß an Gewalt gegen die ANDSF (Afghan National Defense Security Forces) aufrechterhalten, vermeiden aber gleichzeitig Angriffe gegen um Provinzhauptstädte herum stationierte Koalitionstruppen – wahrscheinlich um das US-Taliban-Abkommen nicht zu gefährden. Unabhängig davon begann IS/ISKP im Februar 2020 (zum ersten Mal seit dem Verlust seiner Hauptfestung in der Provinz Nangarhar im November 2019) Terroranschläge gegen die ANDSF und die Koalitionstruppen durchzuführen (USDOD 1.7.2020). Die Zahl der Angriffe der Taliban auf staatliche Sicherheitskräfte entsprach dem Niveau der Frühjahrsoffensiven der vergangenen Jahre, auch wenn die Offensive dieses Jahr bisher nicht offiziell erklärt wurde (AA 16.7.2020; vergleiche REU 6.10.2020).

Die Umsetzung des US-Taliban-Abkommens, angefochtene Ergebnisse der Präsidentschaftswahlen, regionale politische Spannungen zwischen den Vereinigten Staaten und dem Iran, Diskussionen über die Freilassung von Gefangenen, Krieg und die globale Gesundheitskrise COVID-19 haben laut dem Combined Security Transition Command-Afghanistan (CSTC-A) das zweite Quartal 2020 für die afghanischen Verteidigungs- und Sicherheitskräfte (ANDSF) zum „vielleicht komplexesten und herausforderndsten Zeitraum der letzten zwei Jahrzehnte“ gemacht (SIGAR 30.7.2020).

Der Konflikt in Afghanistan befindet sich nach wie vor in einer „strategischen Pattsituation“, die nur durch Verhandlungen zwischen der afghanischen Regierung und den Taliban gelöst werden kann (SIGAR 30.1.2020). Die afghanische Regierung führte zum ersten Mal persönliche Gespräche mit den Taliban, inhaltlich wurde über den Austausch tausender Gefangener verhandelt; bis dahin hatten die beiden Seiten sich nur per Videokonferenz unterhalten (BBC 1.4.2020). Diese Gespräche sind ein erster Schritt Richtung inner-afghanischer Verhandlungen, welche Teil eines zwischen Taliban und US-Amerikanern unterzeichneten Abkommens sind (TD 2.4.2020). Die Gespräche fanden vor dem Hintergrund anhaltender Gewalt im Land statt (BBC 1.4.2020).

Für den Berichtszeitraum 1.1.2020-30.9.2020 verzeichnete UNAMA 5.939 zivile Opfer. Die Gesamtzahl der Opfer unter der Zivilbevölkerung ist im Vergleich zum gleichen Zeitraum des Vorjahres um 13% zurückgegangen, das ist der niedrigste Wert seit 2012 (UNAMA 27.10.2020). Afghanistans National Security Council (NSC) zufolge nahmen die Talibanattacken im Juni 2020 deutlich zu. Gemäß NATO Resolute Support (RS) nahm die Anzahl an zivilen Opfern im zweiten Quartal 2020 um fast 60% gegenüber dem ersten Quartal und um 18% gegenüber dem zweiten Quartal des Vorjahres zu (SIGAR 30.7.2020).

Die Sicherheitslage bleibt nach wie vor volatil. Die höchste Anzahl sicherheitsrelevanter Vorfälle wurde in der südlichen Region, gefolgt von den nördlichen und östlichen Regionen, registriert, die allesamt 68% der Zwischenfälle ausmachten. Die aktivsten Konfliktregionen sind in den Provinzen Kandahar, Helmand, Nangarhar und Balkh zu finden. Entsprechend saisonaler Trends, gehen die Kämpfe in den Wintermonaten – Ende 2019 und Anfang 2020 – zurück (UNGASC 17.3.2020).

Die Sicherheitslage im Jahr 2019

Die geographische Verteilung aufständischer Aktivitäten innerhalb Afghanistans blieb, im Vergleich der beiden Jahre 2018 und 2019, weitgehend konstant. Im Jahr 2019 fanden auch weiterhin im Süden und Westen Afghanistans schwere Kampfhandlungen statt; feindliche Aktivitäten nahmen zu und breiteten sich in größeren Gebieten des Nordens und Ostens aus. Der Resolute Support (RS) Mission (seit 2015 die Unterstützungsmission der NATO in Afghanistan) zufolge, waren für das Jahr 2019 29.083 feindliche Angriffe landesweit zu verzeichnen. Im Gegensatz dazu waren es im Jahr 2018 27.417 (SIGAR 30.1.2020) . Mit einer hohen Anzahl an sicherheitsrelevanten Vorfällen – speziell in den südlichen, nördlichen und östlichen Regionen – blieb die Sicherheitslage vorerst volatil, bevor ein Zeitraum der Reduzierung der Gewalt registriert werden konnte. Die UNAMA (Hilfsmission der Vereinten Nationen in Afghanistan) registrierte für das gesamte Jahr 2019 10.392 zivile Opfer, was einem Rückgang von 5% gegenüber 2018 entspricht (UNGASC 17.3.2020). Es gab im letzten Jahr (2019) eine Vielzahl von Operationen durch die Sondereinsatzkräfte des Verteidigungsministeriums (1.860) und die Polizei (2.412) sowie hunderte von Operationen durch die Nationale Sicherheitsdirektion (RA KBL 12.10.2020).

Seit Ende des Jahres 2019 haben Angriffe durch regierungsfeindliche Elemente erheblich zugenommen. Im September 2019 fanden die afghanischen Präsidentschaftswahlen statt, in diesem Monat wurde auch die höchste Anzahl feindlicher Angriffe eines einzelnen Monats seit Juni 2012 und die höchste Anzahl effektiver feindlicher Angriffe seit Beginn der Aufzeichnung der RS-Mission im Januar 2010 registriert. Dieses Ausmaß an Gewalt setzte sich auch nach den Präsidentschaftswahlen fort, denn im Oktober 2019 wurde die zweithöchste Anzahl feindlicher Angriffe in einem Monat seit Juli 2013 dokumentiert. Betrachtet man jedoch das Jahr 2019 in dessen Gesamtheit, so waren scheinbar feindliche Angriffe, seit Anfang des Jahres, im Zuge der laufenden Friedensgespräche zurückgegangen. Nichtsdestotrotz führte ein turbulentes letztes Halbjahr zu einem Anstieg feindlicher Angriffe um 6% bzw. effektiver Angriffe um 4% gegenüber 2018 (SIGAR 30.1.2020).

Zivile Opfer

Für das Jahr 2019 registrierte die Hilfsmission der Vereinten Nationen in Afghanistan (UNAMA) als Folge des bewaffneten Konflikts 10.392 zivile Opfer (3.403 Tote und 6.989 Verletzte), was einen Rückgang um 5% gegenüber dem Vorjahr, aber auch die niedrigste Anzahl an zivilen Opfern seit dem Jahr 2013 bedeutet. Nachdem die Anzahl der durch ISKP verursachten zivilen Opfer zurückgegangen war, konnte ein Rückgang aller zivilen Opfer registriert werden, wenngleich die Anzahl ziviler Opfer speziell durch Taliban und internationale Streitkräfte zugenommen hatte. Im Laufe des Jahres 2019 war das Gewaltniveau erheblichen Schwankungen unterworfen, was auf Erfolge und Misserfolge im Rahmen der Friedensverhandlungen zwischen Taliban und den US-Amerikanern zurückzuführen war. In der ersten Jahreshälfte 2019 kam es zu intensiven Luftangriffen durch die internationalen Streitkräfte und Suchaktionen der afghanischen Streitkräfte – insbesondere der Spezialkräfte des afghanischen Geheimdienstes NDS (National Directorate of Security Special Forces) (UNAMA 2.2020).

Aufgrund der Suchaktionen der afghanischen Streitkräfte, gab es zur Jahresmitte mehr zivile Opfer durch regierungsfreundliche Truppen als durch regierungsfeindliche Truppen. Das dritte Quartal des Jahres 2019 registrierte die höchste Anzahl an zivilen Opfern seit 2009, was hauptsächlich auf verstärkte Anzahl von Angriffen durch Selbstmordattentäter und IEDs (improvisierte Sprengsätze) der regierungsfeindlichen Seite – insbesondere der Taliban – sowie auf Gewalt in Zusammenhang mit den Präsidentschaftswahlen zurückzuführen ist. Das vierte Quartal 2019 verzeichnete, im Vergleich zum Jahr 2018, eine geringere Anzahl an zivilen Opfern; wenngleich sich deren Anzahl durch Luftangriffe, Suchoperationen und IEDs seit dem Jahr 2015 auf einem Rekordniveau befand (UNAMA 2.2020).

Die RS-Mission sammelt ebenfalls Informationen zu zivilen Opfern in Afghanistan, die sich gegenüber der Datensammlung der UNAMA unterscheiden, da die RS-Mission Zugang zu einem breiteren Spektrum an forensischen Daten und Quellen hat. Der RS-Mission zufolge, ist im Jahr 2019 die Anzahl ziviler Opfer in den meisten Provinzen (19 von 34) im Vergleich zum Jahr 2018 gestiegen; auch haben sich die Schwerpunkte verschoben. So verzeichneten die Provinzen Kabul und Nangarhar weiterhin die höchste Anzahl ziviler Opfer. Im letzten Quartal schrieb die RS-Mission 91% ziviler Opfer regierungsfeindlichen Kräften zu (29% wurden den Taliban zugeschrieben, 11% ISKP, 4% dem Haqqani-Netzwerk und 47% unbekannten Aufständischen). 4% wurden regierungsnahen/-freundlichen Kräften zugeschrieben (3% der ANDSF und 1% den Koalitionskräften), während 5% anderen oder unbekannten Kräften zugeschrieben wurden. Diese Prozentsätze entsprechen in etwa den RS-Opferzahlen für Anfang 2019. Als Hauptursache für zivile Opfer waren weiterhin improvisierte Sprengsätze (43%), gefolgt von direktem (25%) und indirektem Beschuß (5%) verantwortlich – dies war auch schon zu Beginn des Jahres 2019 der Fall (SIGAR 30.1.2020).

Die erste Hälfte des Jahres 2020 war geprägt von schwankenden Gewaltraten, welche die Zivilbevölkerung in Afghanistan trafen. Die Vereinten Nationen dokumentierten 3.458 zivile Opfer (1.282 Tote und 2.176 Verletzte) für den Zeitraum Jänner bis Ende Juni 2020 (UNAMA 27.7.2020)

High-Profile Angriffe (HPAs)

Sowohl in den ersten fünf Monaten 2019, als auch im letzten Halbjahr 2019 führten Aufständische, Taliban und andere militante Gruppierungen, insbesondere in der Hauptstadtregion weiterhin Anschläge auf hochrangige Ziele aus, um die Aufmerksamkeit der Medien auf sich zu ziehen, die Legitimität der afghanischen Regierung zu untergraben und die Wahrnehmung einer weit verbreiteten Unsicherheit zu schaffen (USDOD 12.2019; vgl. USDOD 1.7.2020). Das Haqqani-Netzwerk führte von September bis zum Ende des Berichtszeitraums keine HPA in der Hauptstadtregion durch. Die Gesamtzahl der öffentlichkeitswirksamen Angriffe ist sowohl in Kabul als auch im ganzen Land in den letzten anderthalb Jahren stetig zurückgegangen (USDOD 12.2019). Zwischen 1.6.2019 und 31.10.2019 fanden 19 HPAs in Kabul statt (Vorjahreswert: 17) (USDOD 12.2019), landesweit betrug die Zahl 88 (USDOD 12.2019).Sowohl in den ersten fünf Monaten 2019, als auch im letzten Halbjahr 2019 führten Aufständische, Taliban und andere militante Gruppierungen, insbesondere in der Hauptstadtregion weiterhin Anschläge auf hochrangige Ziele aus, um die Aufmerksamkeit der Medien auf sich zu ziehen, die Legitimität der afghanischen Regierung zu untergraben und die Wahrnehmung einer weit verbreiteten Unsicherheit zu schaffen (USDOD 12.2019; vergleiche USDOD 1.7.2020). Das Haqqani-Netzwerk führte von September bis zum Ende des Berichtszeitraums keine HPA in der Hauptstadtregion durch. Die Gesamtzahl der öffentlichkeitswirksamen Angriffe ist sowohl in Kabul als auch im ganzen Land in den letzten anderthalb Jahren stetig zurückgegangen (USDOD 12.2019). Zwischen 1.6.2019 und 31.10.2019 fanden 19 HPAs in Kabul statt (Vorjahreswert: 17) (USDOD 12.2019), landesweit betrug die Zahl 88 (USDOD 12.2019).

Öffentlichkeitswirksame Angriffe durch regierungsfeindliche Elemente setzten sich fort. Der Großteil der Anschläge richtetet sich gegen die ANDSF und die internationalen Streitkräfte; dazu zählte ein komplexer Angriff der Taliban auf den Militärflughafen Bagram im Dezember 2019. Im Februar 2020 kam es in Provinz Nangarhar zu einem sogenannten 'green-on-blue-attack': der Angreifer trug die Uniform der afghanischen Nationalarmee und eröffnete das Feuer auf internationale Streitkräfte, dabei wurden zwei US-Soldaten und ein Soldat der afghanischen Nationalarmee getötet. Zu einem weiteren Selbstmordanschlag auf eine Militärakademie kam es ebenso im Februar in der Stadt Kabul; bei diesem Angriff wurden mindestens sechs Personen getötet und mehr als zehn verwundet (UNGASC 17.3.2020). Dieser Großangriff beendete mehrere Monate relativer Ruhe in der afghanischen Hauptstadt (DS 11.2.2020; vgl. UNGASC 17.3.2020). Seit Februar haben die Taliban ein hohes Maß an Gewalt gegen die ANDSF aufrechterhalten, vermeiden aber gleichzeitig Angriff gegen Koalitionstruppen um Provinzhauptstädte – wahrscheinlich um das US-Taliban-Abkommen nicht zu gefährden (USDOD 6.2020). Die Taliban setzten außerdem improvisierte Sprengkörper in Selbstmordfahrzeugen gegen Einrichtungen der ANDSF in den Provinzen Kandahar, Helmand und Balkh ein (UNGASC 17.3.2020).Öffentlichkeitswirksame Angriffe durch regierungsfeindliche Elemente setzten sich fort. Der Großteil der Anschläge richtetet sich gegen die ANDSF und die internationalen Streitkräfte; dazu zählte ein komplexer Angriff der Taliban auf den Militärflughafen Bagram im Dezember 2019. Im Februar 2020 kam es in Provinz Nangarhar zu einem sogenannten 'green-on-blue-attack': der Angreifer trug die Uniform der afghanischen Nationalarmee und eröffnete das Feuer auf internationale Streitkräfte, dabei wurden zwei US-Soldaten und ein Soldat der afghanischen Nationalarmee getötet. Zu einem weiteren Selbstmordanschlag auf eine Militärakademie kam es ebenso im Februar in der Stadt Kabul; bei diesem Angriff wurden mindestens sechs Personen getötet und mehr als zehn verwundet (UNGASC 17.3.2020). Dieser Großangriff beendete mehrere Monate relativer Ruhe in der afghanischen Hauptstadt (DS 11.2.2020; vergleiche UNGASC 17.3.2020). Seit Februar haben die Taliban ein hohes Maß an Gewalt gegen die ANDSF aufrechterhalten, vermeiden aber gleichzeitig Angriff gegen Koalitionstruppen um Provinzhauptstädte – wahrscheinlich um das US-Taliban-Abkommen nicht zu gefährden (USDOD 6.2020). Die Taliban setzten außerdem improvisierte Sprengkörper in Selbstmordfahrzeugen gegen Einrichtungen der ANDSF in den Provinzen Kandahar, Helmand und Balkh ein (UNGASC 17.3.2020).

Anschläge gegen Gläubige, Kultstätten und religiöse Minderheiten

Nach Unterzeichnung des Abkommens zwischen den USA und den Taliban war es bereits Anfang März 2020 zu einem ersten großen Angriff des ISKP gekommen (BBC 6.3.2020; vgl. AJ 6.3.2020). Der ISKP hatte sich an den Verhandlungen nicht beteiligt (BBC 6.3.2020) und bekannte sich zu dem Angriff auf eine Gedenkfeier eines schiitischen Führers; Schätzungen zufolge wurden dabei mindestens 32 Menschen getötet und 60 Personen verletzt (BBC 6.3.2020; vgl. AJ 6.3.2020).Nach Unterzeichnung des Abkommens zwischen den USA und den Taliban war es bereits Anfang März 2020 zu einem ersten großen Angriff des ISKP gekommen (BBC 6.3.2020; vergleiche AJ 6.3.2020). Der ISKP hatte sich an den Verhandlungen nicht beteiligt (BBC 6.3.2020) und bekannte sich zu dem Angriff auf eine Gedenkfeier eines schiitischen Führers; Schätzungen zufolge wurden dabei mindestens 32 Menschen getötet und 60 Personen verletzt (BBC 6.3.2020; vergleiche AJ 6.3.2020).

Am 25.3.2020 kam es zu einem tödlichen Angriff des ISKP auf eine Gebetsstätte der Sikh (Dharamshala) in Kabul. Dabei starben 25 Menschen, 8 weitere wurden verletzt (TN 26.3.2020 vgl.; BBC 25.3.2020, USDOD 6.2020). Regierungsnahe Quellen in Afghanistan machen das Haqqani-Netzwerk für diesen Angriff verantwortlich, sie werten dies als Vergeltung für die Gewalt an Muslimen in Indien (AJ 26.3.2020; vgl. TTI 26.3.2020). Am Tag nach dem Angriff auf die Gebetsstätte, detonierte eine magnetische Bombe beim Krematorium der Sikh, als die Trauerfeierlichkeiten für die getöteten Sikh-Mitglieder im Gange waren. Mindestens eine Person wurde dabei verletzt (TTI 26.3.2020; vgl. NYT 26.3.2020, USDOD 6.2020).Am 25.3.2020 kam es zu einem tödlichen Angriff des ISKP auf eine Gebetsstätte der Sikh (Dharamshala) in Kabul. Dabei starben 25 Menschen, 8 weitere wurden verletzt (TN 26.3.2020 vgl.; BBC 25.3.2020, USDOD 6.2020). Regierungsnahe Quellen in Afghanistan machen das Haqqani-Netzwerk für diesen Angriff verantwortlich, sie werten dies als Vergeltung für die Gewalt an Muslimen in Indien (AJ 26.3.2020; vergleiche TTI 26.3.2020). Am Tag nach dem Angriff auf die Gebetsstätte, detonierte eine magnetische Bombe beim Krematorium der Sikh, als die Trauerfeierlichkeiten für die getöteten Sikh-Mitglieder im Gange waren. Mindestens eine Person wurde dabei verletzt (TTI 26.3.2020; vergleiche NYT 26.3.2020, USDOD 6.2020).

Regierungsfeindliche Gruppierungen

In Afghanistan sind unterschiedliche regierungsfeindliche Gruppierungen aktiv – insbesondere die Grenzregion zu Pakistan bleibt eine Zufluchtsstätte für unterschiedliche Gruppierungen, wie Taliban, Islamischer Staat, al-Qaida, Haqqani-Netzwerk, Lashkar-e Tayyiba, Tehrik-e Taliban Pakistan, sowie Islamic Movement of Uzbekistan (USDOD 12.2019; vgl. CRS 12.2.2019) und stellt nicht nur für die beiden Länder eine Sicherheitsherausforderung dar, sondern eine Bedrohung für die gesamte regionale Sicherheit und Stabilität (USDOD 12.2019):In Afghanistan sind unterschiedliche regierungsfeindliche Gruppierungen aktiv – insbesondere die Grenzregion zu Pakistan bleibt eine Zufluchtsstätte für unterschiedliche Gruppierungen, wie Taliban, Islamischer Staat, al-Qaida, Haqqani-Netzwerk, Lashkar-e Tayyiba, Tehrik-e Taliban Pakistan, sowie Islamic Movement of Uzbekistan (USDOD 12.2019; vergleiche CRS 12.2.2019) und stellt nicht nur für die beiden Länder eine Sicherheitsherausforderung dar, sondern eine Bedrohung für die gesamte regionale Sicherheit und Stabilität (USDOD 12.2019):

Taliban

Die Taliban positionieren sich selbst als Schattenregierung Afghanistans, und ihre Kommissionen und Führungsgremien entsprechen den Verwaltungsämtern und -pflichten einer typischen Regierung (EASO 8.2020c; vgl. NYT 26.5.2020). Die Taliban sind zu einer organisierten politischen Bewegung geworden, die in weiten Teilen Afghanistans eine Parallelverwaltung betreibt (EASO 8.2020c; vgl. USIP 11.2019) und haben sich zu einem lokalen Regierungsakteur im Land entwickelt, indem sie Territorium halten und damit eine gewisse Verantwortung für das Wohlergehen der lokalen Gemeinschaften übernehmen (EASO 8.2020c; vgl. USIP 4.2020). Was militärische Operationen betrifft, so handelt es sich um einen vernetzten Aufstand mit einer starken Führung an der Spitze und dezentralisierten lokalen Befehlshabern, die Ressourcen auf Distriktebene mobilisieren können (EASO 8.2020c; vgl. NYT 26.5.2020).Die Taliban positionieren sich selbst als Schattenregierung Afghanistans, und ihre Kommissionen und Führungsgremien entsprechen den Verwaltungsämtern und -pflichten einer typischen Regierung (EASO 8.2020c; vergleiche NYT 26.5.2020). Die Taliban sind zu einer organisierten politischen Bewegung geworden, die in weiten Teilen Afghanistans eine Parallelverwaltung betreibt (EASO 8.2020c; vergleiche USIP 11.2019) und haben sich zu einem lokalen Regierungsakteur im Land entwickelt, indem sie Territorium halten und damit eine gewisse Verantwortung für das Wohlergehen der lokalen Gemeinschaften übernehmen (EASO 8.2020c; vergleiche USIP 4.2020). Was militärische Operationen betrifft, so handelt es sich um einen vernetzten Aufstand mit einer starken Führung an der Spitze und dezentralisierten lokalen Befehlshabern, die Ressourcen auf Distriktebene mobilisieren können (EASO 8.2020c; vergleiche NYT 26.5.2020).

Das wichtigste offizielle politische Büro der Taliban befindet sich in Katar (EASO 8.2020c; vgl. UNSC 27.5.2020). Der derzeitige Taliban-Führer ist nach wie vor Haibatullah Akhundzada (REU 17.8.2019; vgl. EASO 8.2020c, UNSC 27.5.2020, AnA 28.7.2020) – Stellvertreter sind der Erste Stellvertreter Sirajuddin Jallaloudine Haqqani (Leiter des Haqqani-Netzwerks) und zwei weitere: Mullah Mohammad Yaqoob [Mullah Mohammad Yaqub Omari] (EASO 8.2020c; vgl. FP 9.6.2020) und Mullah Abdul Ghani Baradar Abdul Ahmad Turk (EASO 8.2020c; vgl. UNSC 27.5.2020).Das wichtigste offizielle politische Büro der Taliban befindet sich in Katar (EASO 8.2020c; vergleiche UNSC 27.5.2020). Der derzeitige Taliban-Führer ist nach wie vor Haibatullah Akhundzada (REU 17.8.2019; vergleiche EASO 8.2020c, UNSC 27.5.2020, AnA 28.7.2020) – Stellvertreter sind der Erste Stellvertreter Sirajuddin Jallaloudine Haqqani (Leiter des Haqqani-Netzwerks) und zwei weitere: Mullah Mohammad Yaqoob [Mullah Mohammad Yaqub Omari] (EASO 8.2020c; vergleiche FP 9.6.2020) und Mullah Abdul Ghani Baradar Abdul Ahmad Turk (EASO 8.2020c; vergleiche UNSC 27.5.2020).

Mitte Juni 2020 berichtete das Magazin Foreign Policy, dass Akhundzada und Jallaloudine Haqqani und andere hochrangige Taliban-Führer sich mit dem COVID-19-Virus angesteckt hätten und dass einige von ihnen möglicherweise sogar gestorben seien sowie dass Mullah Mohammad Yaqoob Taliban- und Haqqani-Operationen leiten würde. Die Taliban dementierten diese Berichte (EASO 8.2020c; vgl. FP 9.6.2020, RFE/RL 2.6.2020).Mitte Juni 2020 berichtete das Magazin Foreign Policy, dass Akhundzada und Jallaloudine Haqqani und andere hochrangige Taliban-Führer sich mit dem COVID-19-Virus angesteckt hätten und dass einige von ihnen möglicherweise sogar gestorben seien sowie dass Mullah Mohammad Yaqoob Taliban- und Haqqani-Operationen leiten würde. Die Taliban dementierten diese Berichte (EASO 8.2020c; vergleiche FP 9.6.2020, RFE/RL 2.6.2020).

Die Taliban bezeichnen sich selbst als das Islamische Emirat Afghanistan (VOJ o.D.). Die Regierungsstruktur und das militärische Kommando sind in der Layha, einem Verhaltenskodex der Taliban definiert (AAN 4.7.2011), welche zuletzt 2010 veröffentlicht wurde (AAN 6.12.2018). Die Taliban sind keine monolithische Organisation (NZZ 20.4.2020); nur allzu oft werden die Taliban als eine homogene Einheit angesehen, während diese aber eine lose Zusammenballung lokaler Stammesführer, unabhängiger Warlords sowie abgekoppelter und abgeschotteter Zellen sind (BR 5.3.2020). Während der US-Taliban-Verhandlungen war die Führung der Taliban in der Lage, die Einheit innerhalb der Basis aufrechtzuerhalten, obwohl sich Spaltungen wegen des Abbruchs der Beziehungen zu Al-Qaida vertieft haben (EASO 8.2020c; vgl. UNSC 27.5.2020). Seit Mai 2020 ist eine neue Splittergruppe von hochrangigen Taliban-Dissidenten entstanden, die als Hizb-e Vulayet Islami oder Hezb-e Walayat-e Islami (Islamische Gouverneurspartei oder Islamische Vormundschaftspartei) bekannt ist (EASO 8.2020c; vgl. UNSC 27.5.2020). Die Gruppe ist gegen den US-Taliban-Vertrag und hat Verbindungen in den Iran (EASO 8.2020c; vgl. RFE/RL 9.6.2020). Eine gespaltene Führung bei der Umsetzung des US-Taliban-Abkommens und Machtkämpfe innerhalb der Organisation könnten den möglichen Friedensprozess beeinträchtigen (EASO 8.2020c; vgl. FP 9.6.2020).Die Taliban bezeichnen sich selbst als das Islamische Emirat Afghanistan (VOJ o.D.). Die Regierungsstruktur und das militärische Kommando sind in der Layha, einem Verhaltenskodex der Taliban definiert (AAN 4.7.2011), welche zuletzt 2010 veröffentlicht wurde (AAN 6.12.2018). Die Taliban sind keine monolithische Organisation (NZZ 20.4.2020); nur allzu oft werden die Taliban als eine homogene Einheit angesehen, während diese aber eine lose Zusammenballung lokaler Stammesführer, unabhängiger Warlords sowie abgekoppelter und abgeschotteter Zellen sind (BR 5.3.2020). Während der US-Taliban-Verhandlungen war die Führung der Taliban in der Lage, die Einheit innerhalb der Basis aufrechtzuerhalten, obwohl sich Spaltungen wegen des Abbruchs der Beziehungen zu Al-Qaida vertieft haben (EASO 8.2020c; vergleiche UNSC 27.5.2020). Seit Mai 2020 ist eine neue Splittergruppe von hochrangigen Taliban-Dissidenten entstanden, die als Hizb-e Vulayet Islami oder Hezb-e Walayat-e Islami (Islamische Gouverneurspartei oder Islamische Vormundschaftspartei) bekannt ist (EASO 8.2020c; vergleiche UNSC 27.5.2020). Die Gruppe ist gegen den US-Taliban-Vertrag und hat Verbindungen in den Iran (EASO 8.2020c; vergleiche RFE/RL 9.6.2020). Eine gespaltene Führung bei der Umsetzung des US-Taliban-Abkommens und Machtkämpfe innerhalb der Organisation könnten den möglichen Friedensprozess beeinträchtigen (EASO 8.2020c; vergleiche FP 9.6.2020).

Ein Bericht über die Rekrutierungspraxis der Taliban teilt die Taliban-Kämpfer in zwei Kategorien: professionelle Vollzeitkämpfer, die oft in den Madrassen rekrutiert werden, und Teilzeit-Kämpfer vor Ort, die gegenüber einem lokalen Kommandanten loyal und in die lokale Gesellschaft eingebettet sind (LI 29.6.2017).

Die Taliban rekrutieren in der Regel junge Männer aus ländlichen Gemeinden, die arbeitslos sind, eine Ausbildung in Koranschulen haben und ethnisch paschtunisch sind (EASO 8.2020c; vgl. Osman 1.6.2020). Schätzungen der aktiven Kämpfer der Taliban reichen von 40.000 bis 80.000 (EASO 8.2020c; vgl. NYT 12.9.2019) oder 55.000 bis 85.000, wobei diese Zahl durch zusätzliche Vermittler und Nicht-Kämpfer auf bis zu 100.000 ansteigt (EASO 8.2020c; vgl. NYT 26.5.2020, UNSC 27.5.2020). Obwohl die Mehrheit der Taliban immer noch Paschtunen sind, gibt es eine wachsende Minderheit an Tadschiken, Usbeken, Belutschen und sogar mehreren hundert Hazara (einschließlich Schiiten) innerhalb der Taliban (LI 23.8.2017). In einigen nördlichen Gebieten sollen die Taliban bereits überwiegend Nicht-Paschtunen sein, da sie innerhalb der lokalen Bevölkerung rekrutieren (LI 23.8.2017).Die Taliban rekrutieren in der Regel junge Männer aus ländlichen Gemeinden, die arbeitslos sind, eine Ausbildung in Koranschulen haben und ethnisch paschtunisch sind (EASO 8.2020c; vergleiche Osman 1.6.2020). Schätzungen der aktiven Kämpfer der Taliban reichen von 40.000 bis 80.000 (EASO 8.2020c; vergleiche NYT 12.9.2019) oder 55.000 bis 85.000, wobei diese Zahl durch zusätzliche Vermittler und Nicht-Kämpfer auf bis zu 100.000 ansteigt (EASO 8.2020c; vergleiche NYT 26.5.2020, UNSC 27.5.2020). Obwohl die Mehrheit der Taliban immer noch Paschtunen sind, gibt es eine wachsende Minderheit an Tadschiken, Usbeken, Belutschen und sogar mehreren hundert Hazara (einschließlich Schiiten) innerhalb der Taliban (LI 23.8.2017). In einigen nördlichen Gebieten sollen die Taliban bereits überwiegend Nicht-Paschtunen sein, da sie innerhalb der lokalen Bevölkerung rekrutieren (LI 23.8.2017).

Die Taliban betreiben Trainingslager in Afghanistan. Seit Ende 2014 wurden 20 davon öffentlich zur Schau gestellt. Das Khalid bin Walid-Camp soll zwölf Ableger, in acht Provinzen betreibt (Helmand, Kandahar, Ghazni, Ghor, Saripul, Faryab, Farah und Maidan Wardak). 300 Militärtrainer und Gelehrte sind dort tätig und es soll möglich sein, in diesem Camp bis zu 2.000 Rekruten auf einmal auszubilden (LWJ 14.8.2019).

Haqqani-Netzwerk

Das seit 2012 bestehende Haqqani-Netzwerk ist eine teilautonome Organisation, Bestandteil der afghanischen Taliban, Verbündeter von al-Qaida (CRS 12.2.2019; vgl. EASO 8.2020c, UNSC 27.5.2020) und verfügt über Kontakte zu IS (RA KBL 12.10.2020; vgl. EASO 8.2020). Benannt nach dessen Begründer, Jalaluddin Haqqani (USDOS 19.9.2018; vgl. CRS 12.2.2019), einem führenden Mitglied des antisowjetischen Jihad (1979-1989) und einer wichtigen Taliban-Figur; sein Tod wurde von den Taliban im September 2018 verlautbart. Der derzeitige Leiter ist dessen Sohn Serajuddin Haqqani [auch Sirajuddin Haqqani] (EASO 8.2020c; cf. UNSC 27.5.2020).Das seit 2012 bestehende Haqqani-Netzwerk ist eine teilautonome Organisation, Bestandteil der afghanischen Taliban, Verbündeter von al-Qaida (CRS 12.2.2019; vergleiche EASO 8.2020c, UNSC 27.5.2020) und verfügt über Kontakte zu IS (RA KBL 12.10.2020; vergleiche EASO 8.2020). Benannt nach dessen Begründer, Jalaluddin Haqqani (USDOS 19.9.2018; vergleiche CRS 12.2.2019), einem führenden Mitglied des antisowjetischen Jihad (1979-1989) und einer wichtigen Taliban-Figur; sein Tod wurde von den Taliban im September 2018 verlautbart. Der derzeitige Leiter ist dessen Sohn Serajuddin Haqqani [auch Sirajuddin Haqqani] (EASO 8.2020c; cf. UNSC 27.5.2020).

Als gefährlichster Arm der Taliban hat das Haqqani-Netzwerk seit Jahren Angriffe in den städtischen Bereichen ausgeführt (NYT 20.8.2019) und wird für einige der tödlichsten Angriffe in Afghanistan verantwortlich gemacht (CRS 12.2.2019). Das Netzwerk ist vor allem in den südlichen und östlichen Teilen des Landes und in den Provinzen Paktika und Khost aktiv. Sie verfügen jetzt über mehr Macht als in den Vorjahren und führen mehr Operationen durch. Es gibt keine größeren Gegenmaßnahmen der afghanischen Regierung oder der Sicherheitskräfte gegen das Netzwerk (RA KBL 12.10.2020)

Die afghanische Regierung entließ drei führende Mitglieder des Netzwerks im Zuge des Gefangenenaustauschs im November 2019 (RA KBL 12.10.2020; vgl. NYT 19.11.2019, BBC 19.11.2019). Das Haqqani-Netzwerk ist an den aktuellen Friedensverhandlungen beteiligt (RA KBL 12.10.2020)Die afghanische Regierung entließ drei führende Mitglieder des Netzwerks im Zuge des Gefangenenaustauschs im November 2019 (RA KBL 12.10.2020; vergleiche NYT 19.11.2019, BBC 19.11.2019). Das Haqqani-Netzwerk ist an den aktuellen Friedensverhandlungen beteiligt (RA KBL 12.10.2020)

Islamischer Staat (IS/ISIS/ISIL/Daesh), Islamischer Staat Khorasan Provinz (ISKP)

Erste Berichte über den Islamischen Staat (IS, auch ISIS, ISIL oder Daesh genannt) in Afghanistan gehen auf den Sommer 2014 zurück (AAN 17.11.2014; vgl. LWJ 5.3.2015). Der IS in Afghanistan bezeichnet sich selbst als Khorasan-Zweig des IS (ISKP). Es ist aber nicht erwiesen, ob er mit dem IS im Irak und in Syrien verbunden ist oder nicht. (RA KBL 12.10.2020). Zu den Kommandanten gehörten zunächst oft unzufriedene afghanische und pakistanische Taliban (AAN 1.8.2017; vgl. LWJ 4.12.2017). Schätzungen zur Stärke des ISKP variieren zwischen 2.500 und 4.000 Kämpfern (UNSC 13.6.2019) bzw. 4.000 und 5.000 Kämpfern (EASO 8.2020). Nach US-Angaben vom Frühjahr 2019 ist ihre Zahl auf 5.000 gestiegen. Auch soll der Islamische Staat vom zahlenmäßigen Anstieg der Kämpfer in Pakistan und Usbekistan sowie von aus Syrien geflohenen Kämpfern profitieren (VOA 21.5.2019).Erste Berichte über den Islamischen Staat (IS, auch ISIS, ISIL oder Daesh genannt) in Afghanistan gehen auf den Sommer 2014 zurück (AAN 17.11.2014; vergleiche LWJ 5.3.2015). Der IS in Afghanistan bezeichnet sich selbst als Khorasan-Zweig des IS (ISKP). Es ist aber nicht erwiesen, ob er mit dem IS im Irak und in Syrien verbunden ist oder nicht. (RA KBL 12.10.2020). Zu den Kommandanten gehörten zunächst oft unzufriedene afghanische und pakistanische Taliban (AAN 1.8.2017; vergleiche LWJ 4.12.2017). Schätzungen zur Stärke des ISKP variieren zwischen 2.500 und 4.000 Kämpfern (UNSC 13.6.2019) bzw. 4.000 und 5.000 Kämpfern (EASO 8.2020). Nach US-Angaben vom Frühjahr 2019 ist ihre Zahl auf 5.000 gestiegen. Auch soll der Islamische Staat vom zahlenmäßigen Anstieg der Kämpfer in Pakistan und Usbekistan sowie von aus Syrien geflohenen Kämpfern profitieren (VOA 21.5.2019).

Der ISKP geriet in dessen Hochburgen in Ostafghanistan nachhaltig unter Druck (UNGASC 17.3.2020; vgl. RA KBL 12.10.2020), da sich jahrelang die Militäroffensiven der US-amerikanischen und afghanischen Streitkräfte auf diese konzentrierten. Auch die Taliban intensivierten in jüngster Zeit ihre Angriffe gegen den ISKP in dieser Region (SIGAR 30.1.2020). So sollen 5.000 Talibankämpfer aus der Provinz Kandahar gekommen sein, um den ISKP in Nangarhar zu bekämpfen (DW 26.2.2020; vgl. MT 27.2.2020). Im November 2019 ist die wichtigste Hochburg des islamischen Staates in Ostafghanistan zusammengebrochen (NYT 2.12.2020; vgl. SIGAR 30.1.2020) wobei über 1.400 Kämpfer und Anhänger des ISKP, darunter auch Frauen und Kinder, kapitulierten (EASO 8.2020c; vgl.UNSC 27.5.2020, UNGASC 17.3.2020). Der islamische Staat soll jedoch weiterhin in den westlichen Gebieten der Provinz Kunar präsent sein (UNGASC 17.3.2020). Die landesweite Mannstärke des ISKP hat sich seit Anfang 2019 von 3.000 Kämpfern auf zwischen 200 (EASO 8.2020c; vgl. UNSC 27.5.2020) und 300 Kämpfer reduziert (NYT 2.12.2020).Der ISKP geriet in dessen Hochburgen in Ostafghanistan nachhaltig unter Druck (UNGASC 17.3.2020; vergleiche RA KBL 12.10.2020), da sich jahrelang die Militäroffensiven der US-amerikanischen und afghanischen Streitkräfte auf diese konzentrierten. Auch die Taliban intensivierten in jüngster Zeit ihre Angriffe gegen den ISKP in dieser Region (SIGAR 30.1.2020). So sollen 5.000 Talibankämpfer aus der Provinz Kandahar gekommen sein, um den ISKP in Nangarhar zu bekämpfen (DW 26.2.2020; vergleiche MT 27.2.2020). Im November 2019 ist die wichtigste Hochburg des islamischen Staates in Ostafghanistan zusammengebrochen (NYT 2.12.2020; vergleiche SIGAR 30.1.2020) wobei über 1.400 Kämpfer und Anhänger des ISKP, darunter auch Frauen und Kinder, kapitulierten (EASO 8.2020c; vgl.UNSC 27.5.2020, UNGASC 17.3.2020). Der islamische Staat soll jedoch weiterhin in den westlichen Gebieten der Provinz Kunar präsent sein (UNGASC 17.3.2020). Die landesweite Mannstärke des ISKP hat sich seit Anfang 2019 von 3.000 Kämpfern auf zwischen 200 (EASO 8.2020c; vergleiche UNSC 27.5.2020) und 300 Kämpfer reduziert (NYT 2.12.2020).

49 Angriffe werden dem ISKP im Zeitraum 8.11.2019-6.2.2020 zugeschrieben, im Vergleichszeitraum des Vorjahres wurden 194 Vorfälle registriert. Im Berichtszeitraum davor wurden 68 Angriffe registriert (UNGASC 17.3.2020).

Die Macht des ISKP in Afghanistan ist kleiner als jene der Taliban; auch hat er viel Territorium verloren. Der ISKP war bzw. ist nicht Teil der Friedensverhandlungen mit den USA und ist weiterhin in der Lage, tödliche Angriffe durchzuführen (BBC 25.3.2020). Aufgrund des Territoriumsverlustes ist die Rekrutierung und Planung des ISKP stark eingeschränkt (NYT 2.12.2020).

Der ISKP verurteilt die Taliban als 'Abtrünnige', die nur ethnische und/oder nationale Interessen verfolgen (CRS 12.2.2019). Die Taliban und der Islamische Staat sind verfeindet. In Afghanistan kämpfen die Taliban seit Jahren gegen den IS, dessen Ideologien und Taktiken weitaus extremer sind als jene der Taliban (WP 19.8.2019; vgl. AP 19.8.2019). Während die Taliban ihre Angriffe weitgehend auf Regierungsziele und afghanische und internationale Sicherheitskräfte beschränken (AP 19.8.2019), zielt der ISKP darauf ab, konfessionelle Gewalt in Afghanistan zu fördern, indem sich Angriffe gegen Schiiten richten (WP 19.8.2019).Der ISKP verurteilt die Taliban als 'Abtrünnige', die nur ethnische und/oder nationale Interessen verfolgen (CRS 12.2.2019). Die Taliban und der Islamische Staat sind verfeindet. In Afghanistan kämpfen die Taliban seit Jahren gegen den IS, dessen Ideologien und Taktiken weitaus extremer sind als jene der Taliban (WP 19.8.2019; vergleiche AP 19.8.2019). Während die Taliban ihre Angriffe weitgehend auf Regierungsziele und afghanische und internationale Sicherheitskräfte beschränken (AP 19.8.2019), zielt der ISKP darauf ab, konfessionelle Gewalt in Afghanistan zu fördern, indem sich Angriffe gegen Schiiten richten (WP 19.8.2019).

Angesichts der Aufnahme von Gesprächen der Taliban mit den USA predigte der ISKP seine Mission weiterhin als eine reinere Form des Dschihad im Gegensatz zur Öffnung der Taliban für US-Gespräche (EASO 8.2020c; vgl. SaS 10.2.2020). Nach Angaben der UNO zielt ISKP darauf ab, von den Taliban und Al Qaida abtrünnige Rekruten zu gewinnen, insbesondere solche, die sich jeglichen Vereinbarungsgesprächen mit den US-amerikanischen oder afghanischen Regierungen widersetzen (EASO 8.2020c; vgl. UNSC 27.5.2020).Angesichts der Aufnahme von Gesprächen der Taliban mit den USA predigte der ISKP seine Mission weiterhin als eine reinere Form des Dschihad im Gegensatz zur Öffnung der Taliban für US-Gespräche (EASO 8.2020c; vergleiche SaS 10.2.2020). Nach Angaben der UNO zielt ISKP darauf ab, von den Taliban und Al Qaida abtrünnige Rekruten zu gewinnen, insbesondere solche, die sich jeglichen Vereinbarungsgesprächen mit den US-amerikanischen oder afghanischen Regierungen widersetzen (EASO 8.2020c; vergleiche UNSC 27.5.2020).

Am 4.4.2020 verhaftete die Nationale Sicherheitsdirektion Afghanistans (NDS) den IS-Führer in Afghanistan (RA KBL 12.10.2020; vgl. AnA 30.4.2020, HRW 6.4.2020), und laut NDS wurde das Hauptführungs- und Koordinierungsgremium des islamischen Staates eliminiert, aber die Teilnetzwerke existieren noch immer in verschiedenen Bereichen. Die Gruppe ist immer noch aktiv und führt weiterhin Angriffe durch (RA KBL 12.10.2020)Am 4.4.2020 verhaftete die Nationale Sicherheitsdirektion Afghanistans (NDS) den IS-Führer in Afghanistan (RA KBL 12.10.2020; vergleiche AnA 30.4.2020, HRW 6.4.2020), und laut NDS wurde das Hauptführungs- und Koordinierungsgremium des islamischen Staates eliminiert, aber die Teilnetzwerke existieren noch immer in verschiedenen Bereichen. Die Gruppe ist immer noch aktiv und führt weiterhin Angriffe durch (RA KBL 12.10.2020)

Al-Qaida und mit ihr verbundene Gruppierungen

Al-Qaida sieht Afghanistan auch weiterhin als sichere Zufluchtsstätte für ihre Führung, basierend auf langjährigen und engen Beziehungen zu den Taliban. Beide Gruppierungen haben immer wieder öffentlich die Bedeutung ihres Bündnisses betont (UNSC 15.1.2019). Unter der Schirmherrschaft der Taliban ist al-Qaida in den letzten Jahren stärker geworden; dabei wird die Zahl der Mitglieder auf 240 geschätzt, wobei sich die meisten in den Provinzen Badakhshan, Kunar und Zabul befinden. Mentoren und al-Qaida-Kadettenführer sind oftmals in den Provinzen Helmand und Kandahar aktiv (UNSC 13.6.2019). Einer Quelle zufolge hat Al-Qaida weniger Macht als in den letzten Jahren (RA KBL 12.10.2020b). Gemäss UNO-Bericht vom Mai 2020 ist Al-Qaida in 12 Provinzen mit 400-600 Bewaffneten verdeckt aktiv (EASO 8.2020c; vgl. UNSC 27.5.2020).Al-Qaida sieht Afghanistan auch weiterhin als sichere Zufluchtsstätte für ihre Führung, basierend auf langjährigen und engen Beziehungen zu den Taliban. Beide Gruppierungen haben immer wieder öffentlich die Bedeutung ihres Bündnisses betont (UNSC 15.1.2019). Unter der Schirmherrschaft der Taliban ist al-Qaida in den letzten Jahren stärker geworden; dabei wird die Zahl der Mitglieder auf 240 geschätzt, wobei sich die meisten in den Provinzen Badakhshan, Kunar und Zabul befinden. Mentoren und al-Qaida-Kadettenführer sind oftmals in den Provinzen Helmand und Kandahar aktiv (UNSC 13.6.2019). Einer Quelle zufolge hat Al-Qaida weniger Macht als in den letzten Jahren (RA KBL 12.10.2020b). Gemäss UNO-Bericht vom Mai 2020 ist Al-Qaida in 12 Provinzen mit 400-600 Bewaffneten verdeckt aktiv (EASO 8.2020c; vergleiche UNSC 27.5.2020).

Al-Qaida will die Präsenz in der Provinz Badakhshan stärken, insbesondere im Distrikt Shighnan, der an der Grenze zu Tadschikistan liegt, aber auch in der Provinz Paktika, Distrikt Barmal, wird versucht die Präsenz auszubauen. Des Weiteren fungieren al-Qaida-Mitglieder als Ausbilder und Religionslehrer der Taliban und ihrer Familienmitglieder (UNSC 13.6.2019).

Im Zuge des US-Taliban-Abkommen haben die Taliban zugesichert, terroristischen Gruppierungen wie etwa al-Qaida keine Zuflucht zu gewähren (NZZ 20.4.2020; vgl. USDOS 29.2.2020, EASO 8.2020).Im Zuge des US-Taliban-Abkommen haben die Taliban zugesichert, terroristischen Gruppierungen wie etwa al-Qaida keine Zuflucht zu gewähren (NZZ 20.4.2020; vergleiche USDOS 29.2.2020, EASO 8.2020).

1.4.1.3.1 Kabul

Die Provinz Kabul liegt im Zentrum Afghanistans (PAJ Kabul o.D.) und grenzt an Parwan und Kapisa im Norden, Laghman im Osten, Nangarhar im Südosten, Logar im Süden sowie Wardak im Westen. Provinzhauptstadt ist Kabul-Stadt (NPS Kabul o.D.). Die Provinz besteht aus den folgenden Distrikten: Bagrami, Chahar Asyab, Dehsabz, Estalef, Farza, Guldara, Kabul, Kalakan, Khak-e-Jabar, Mir Bacha Kot, Musahi, Paghman, Qara Bagh, Shakar Dara und Surubi/Surobi/Sarobi (NSIA 1.6.2020; vgl. IEC Kabul 2019). Die National Statistics and Information Authority of Afghanistan (NSIA) schätzt die Bevölkerung in Kabul im Zeitraum 2020-21 auf Die Provinz Kabul liegt im Zentrum Afghanistans (PAJ Kabul o.D.) und grenzt an Parwan und Kapisa im Norden, Laghman im Osten, Nangarhar im Südosten, Logar im Süden sowie Wardak im Westen. Provinzhauptstadt ist Kabul-Stadt (NPS Kabul o.D.). Die Provinz besteht aus den folgenden Distrikten: Bagrami, Chahar Asyab, Dehsabz, Estalef, Farza, Guldara, Kabul, Kalakan, Khak-e-Jabar, Mir Bacha Kot, Musahi, Paghman, Qara Bagh, Shakar Dara und Surubi/Surobi/Sarobi (NSIA 1.6.2020; vergleiche IEC Kabul 2019). Die National Statistics and Information Authority of Afghanistan (NSIA) schätzt die Bevölkerung in Kabul im Zeitraum 2020-21 auf

Kabul-Stadt – Geographie und Demographie

Kabul-Stadt ist die Hauptstadt Afghanistans und auch ein Distrikt in der Provinz Kabul. Es ist die bevölkerungsreichste Stadt Afghanistans, mit einer geschätzten Einwohnerzahl von

Hauptstraßen verbinden die afghanische Hauptstadt mit dem Rest des Landes (UNOCHA 4.2014), inklusive der Ring Road (Highway 1) welche die fünf größten Städte Afghanistans – Kabul, Herat, Mazar-e Sharif, Kandarhar und Jalalabad miteinander verbindet (USAID o.D.).

Der Highway zwischen Kabul und Kandarhar gilt als unsicher (TN 7.7.2020a). Aufständische sind auf dem Highway aktiv (UNGASC 28.2.2019; vgl. UNOCHA 23.2.2020) und kontrollieren Teile der Straße und es wurde von Straßenblockaden und Kontrollen durch Aufständische berichtet, die sich gegen Regierungsmitglieder und Sicherheitskräfte richten (LI 22.1.2020; vgl. EASO 9.2020).Der Highway zwischen Kabul und Kandarhar gilt als unsicher (TN 7.7.2020a). Aufständische sind auf dem Highway aktiv (UNGASC 28.2.2019; vergleiche UNOCHA 23.2.2020) und kontrollieren Teile der Straße und es wurde von Straßenblockaden und Kontrollen durch Aufständische berichtet, die sich gegen Regierungsmitglieder und Sicherheitskräfte richten (LI 22.1.2020; vergleiche EASO 9.2020).

Der Kabul-Jalalabad-Highway ist eine wichtige Handelsroute, die oft als „eine der gefährlichsten Straßen der Welt“ gilt (was sich auf die zahlreichen Verkehrsunfälle bezieht, die sich auf dieser Straße ereignet haben) und durch Gebiete führt, in denen Aufständische aktiv sind (TD 13.12.2015; vgl. EASO 9.2020).Der Kabul-Jalalabad-Highway ist eine wichtige Handelsroute, die oft als „eine der gefährlichsten Straßen der Welt“ gilt (was sich auf die zahlreichen Verkehrsunfälle bezieht, die sich auf dieser Straße ereignet haben) und durch Gebiete führt, in denen Aufständische aktiv sind (TD 13.12.2015; vergleiche EASO 9.2020).

Es wird berichtet, dass 20 Kilometer der Kabul-Bamyan-Autobahn, welche die Region Hazarajat mit der Hauptstadt verbindet, unter der Kontrolle der Taliban stehen (AAN 16.12.2019) und Berichten zufolge haben die sicherheitsrelevanten Vorfälle auf der Autobahn, die Kabul mit den Provinzen Logar und Paktia verbindet, im Juli 2020 zugenommen (TN 7.7.2020a).

In Kabul-Stadt gibt es einen Flughafen, der mit Stand November 2020 für die Abwicklung von internationalen und nationalen Passagierflügen geöffnet ist (F 24 19.11.2020).

Die Stadt besteht aus drei konzentrischen Kreisen: Der erste umfasst Shahr-e Kohna, die Altstadt, Shahr-e Naw, die neue Stadt, sowie Shash Darak und Wazir Akbar Khan, wo sich viele ausländische Botschaften, ausländische Organisationen und Büros befinden. Der zweite Kreis besteht aus Stadtvierteln, die zwischen den 1950er und 1980er Jahren für die wachsende städtische Bevölkerung gebaut wurden, wie Taimani, Qala-e Fatullah, Karte Se, Karte Chahar, Karte Naw und die Microraions (sowjetische Wohngebiete). Schließlich wird der dritte Kreis, der nach 2001 entstanden ist, hauptsächlich von den „jüngsten Einwanderern“ (USIP 4.2017) (afghanische Einwanderer aus den Provinzen) bevölkert (AAN 19.3.2019), mit Ausnahme einiger hochkarätiger Wohnanlagen für VIPs (USIP 4.2017).

Was die ethnische Verteilung der Stadtbevölkerung betrifft, so ist Kabul Zielort für verschiedene ethnische, sprachliche und religiöse Gruppen, und jede von ihnen hat sich an bestimmten Orten angesiedelt, je nach der geografischen Lage ihrer Heimatprovinzen. Dies gilt für die Altstadt ebenso wie für weiter entfernte Stadtviertel, und sie wird in den ungeplanten Gebieten immer deutlicher (Noori 11.2010). In den zuletzt besiedelten Gebieten sind die Bewohner vor allem auf Qawmi-Netzwerke angewiesen, um Schutz und Arbeitsplätze zu finden sowie ihre Siedlungsbedingungen gemeinsam zu verbessern. Andererseits ist in den zentralen Bereichen der Stadt die Mobilität der Bewohner höher und Wohnsitzwechsel sind häufiger. Dies hat eine negative Wirkung auf die sozialen Netzwerke, die sich in der oft gehörten Beschwerde manifestiert, dass man „seine Nachbarn nicht mehr kenne“ (AAN 19.3.2019).

Nichtsdestotrotz, ist in den Stadtvierteln, die von neu eingewanderten Menschen mit gleichem regionalem oder ethnischem Hintergrund dicht besiedelt sind, eine Art „Dorfgesellschaft“ entstanden, deren Bewohner sich kennen und direktere Verbindungen zu ihrer Herkunftsregion haben als zum Zentrum Kabuls (USIP 4.2017). Einige Beispiele für die ethnische Verteilung der Kabuler Bevölkerung sind die folgenden: Hazara haben sich hauptsächlich im westlichen Viertel Chandawal in der Innenstadt von Kabul und in Dasht-e-Barchi sowie in Karte Se am Stadtrand niedergelassen; Tadschiken bevölkern Payan Chawk, Bala Chawk und Ali Mordan in der Altstadt und nördliche Teile der Peripherie wie Khairkhana; Paschtunen sind vor allem im östlichen Teil der Innenstadt Kabuls, Bala Hisar und weiter östlich und südlich der Peripherie wie in Karte Naw und Binihisar (Noori 11.2010; vgl. USIP 4.2017), aber auch in den westlichen Stadtteilen Kota-e-Sangi und Bazaar-e-Company (auch Company) ansässig (Noori 11.2010); Hindus und Sikhs leben im Herzen der Stadt in der Hindu-Gozar-Straße (Noori 11.2010; vgl. USIP 4.2017).Nichtsdestotrotz, ist in den Stadtvierteln, die von neu eingewanderten Menschen mit gleichem regionalem oder ethnischem Hintergrund dicht besiedelt sind, eine Art „Dorfgesellschaft“ entstanden, deren Bewohner sich kennen und direktere Verbindungen zu ihrer Herkunftsregion haben als zum Zentrum Kabuls (USIP 4.2017). Einige Beispiele für die ethnische Verteilung der Kabuler Bevölkerung sind die folgenden: Hazara haben sich hauptsächlich im westlichen Viertel Chandawal in der Innenstadt von Kabul und in Dasht-e-Barchi sowie in Karte Se am Stadtrand niedergelassen; Tadschiken bevölkern Payan Chawk, Bala Chawk und Ali Mordan in der Altstadt und nördliche Teile der Peripherie wie Khairkhana; Paschtunen sind vor allem im östlichen Teil der Innenstadt Kabuls, Bala Hisar und weiter östlich und südlich der Peripherie wie in Karte Naw und Binihisar (Noori 11.2010; vergleiche USIP 4.2017), aber auch in den westlichen Stadtteilen Kota-e-Sangi und Bazaar-e-Company (auch Company) ansässig (Noori 11.2010); Hindus und Sikhs leben im Herzen der Stadt in der Hindu-Gozar-Straße (Noori 11.2010; vergleiche USIP 4.2017).

Hintergrundinformationen zum Konflikt und Akteure

Die afghanische Regierung behält die Kontrolle über Kabul (USDOD 1.7.2020) und alle Distrikte gelten als unter Regierungskontrolle (LWJ o.D.), dennoch finden weiterhin High-Profile-Angriffe – auch in der Hauptstadt – statt (USDOD 1.7.2020; vgl. NYTM 26.3.2020, HRW 12.5.2020), wie Angriffe auf schiitische Feiernde und einen Sikhtempel in März (USDOD 1.7.2020) sowie auf Bildungseinrichtungen wie die Universität in Kabul (GN 2.11.2020; vgl. AJ 2.11.2020) oder ein Selbstmordattentat auf eine Schule in Kabul im Oktober 2020 (HRW 26.10.2020) für die alle der Islamische Staat die Verantwortung übernahm (HRW 26.10.2020; vgl. AJ 2.11.2020, GN 2.11.2020). Den Angriff auf eine Geburtenklinik im Mai 2020 reklamierte bislang keine Gruppierung für sich (AJ 15.6.2020; vgl. AP 16.6.2020, HRW 12.5.2020) , wobei die Taliban eine Verantwortung abstritten (AP 16.6.2020, vgl. HRW 12.5.2020). Bei Angriffen in Kabul kommt es oft vor, dass keine Gruppierung die Verantwortung übernimmt oder es werden diese von nicht identifizierten bewaffneten Gruppen durchgeführt (UNAMA 7.2020; vgl. UNGASC 2.2019, EASO 9.2020).Die afghanische Regierung behält die Kontrolle über Kabul (USDOD 1.7.2020) und alle Distrikte gelten als unter Regierungskontrolle (LWJ o.D.), dennoch finden weiterhin High-Profile-Angriffe – auch in der Hauptstadt – statt (USDOD 1.7.2020; vergleiche NYTM 26.3.2020, HRW 12.5.2020), wie Angriffe auf schiitische Feiernde und einen Sikhtempel in März (USDOD 1.7.2020) sowie auf Bildungseinrichtungen wie die Universität in Kabul (GN 2.11.2020; vergleiche AJ 2.11.2020) oder ein Selbstmordattentat auf eine Schule in Kabul im Oktober 2020 (HRW 26.10.2020) für die alle der Islamische Staat die Verantwortung übernahm (HRW 26.10.2020; vergleiche AJ 2.11.2020, GN 2.11.2020). Den Angriff auf eine Geburtenklinik im Mai 2020 reklamierte bislang keine Gruppierung für sich (AJ 15.6.2020; vergleiche AP 16.6.2020, HRW 12.5.2020) , wobei die Taliban eine Verantwortung abstritten (AP 16.6.2020, vergleiche HRW 12.5.2020). Bei Angriffen in Kabul kommt es oft vor, dass keine Gruppierung die Verantwortung übernimmt oder es werden diese von nicht identifizierten bewaffneten Gruppen durchgeführt (UNAMA 7.2020; vergleiche UNGASC 2.2019, EASO 9.2020).

Das USDOD beschreibt die Ziele militanter Gruppen, die in Kabul Selbstmordattentate verüben, als den Versuch internationale Medienaufmerksamkeit zu erregen, den Eindruck einer weit verbreiteten Unsicherheit zu erzeugen und die Legitimität der afghanischen Regierung sowie das Vertrauen der Bevölkerung in die afghanischen Sicherheitskräfte zu untergraben (USDOD 23.1.2020; vgl. EASO 9.2020). Afghanische Regierungsgebäude und -beamte, die afghanischen Sicherheitskräfte und hochrangige internationale Institutionen, sowohl militärische als auch zivile, gelten als die Hauptziele in Kabul-Stadt (USDOS 24.6.2020; vgl LI 22.1.2020, LIFOS 15.10.2019, EASO 9.2020).Das USDOD beschreibt die Ziele militanter Gruppen, die in Kabul Selbstmordattentate verüben, als den Versuch internationale Medienaufmerksamkeit zu erregen, den Eindruck einer weit verbreiteten Unsicherheit zu erzeugen und die Legitimität der afghanischen Regierung sowie das Vertrauen der Bevölkerung in die afghanischen Sicherheitskräfte zu untergraben (USDOD 23.1.2020; vergleiche EASO 9.2020). Afghanische Regierungsgebäude und -beamte, die afghanischen Sicherheitskräfte und hochrangige internationale Institutionen, sowohl militärische als auch zivile, gelten als die Hauptziele in Kabul-Stadt (USDOS 24.6.2020; vergleiche LI 22.1.2020, LIFOS 15.10.2019, EASO 9.2020).

Aufgrund öffentlichkeitswirksamer Angriffe auf Kabul-Stadt kündigte die afghanische Regierung bereits im August 2017 die Entwicklung eines neuen Sicherheitsplans für Kabul an (AAN 25.9.2017). So wurde unter anderem das Green Village errichtet, ein stark gesichertes Gelände im Osten der Stadt, in dem unter anderem, Hilfsorganisationen und internationale Organisationen (RFE/RL 2.9.2019; vgl. FAZ 2.9.2019) sowie ein Wohngelände für Ausländer untergebracht sind (FAZ 2.9.2019). Die Anlage wird von afghanischen Sicherheitskräften und privaten Sicherheitsmännern schwer bewacht (AJ 3.9.2019). Die Green Zone hingegen ist ein separater Teil, der nicht unweit des Green Villages liegt. Die Green Zone ist ein stark gesicherter Teil Kabuls, in dem sich mehrere Botschaften befinden – so z.B. auch die US-amerikanische Botschaft und britische Einrichtungen (RFE/RL 2.9.2019; vgl. GN 15.7.2020) und der von hohen Mauern umgeben ist (GN 15.7.2020).Aufgrund öffentlichkeitswirksamer Angriffe auf Kabul-Stadt kündigte die afghanische Regierung bereits im August 2017 die Entwicklung eines neuen Sicherheitsplans für Kabul an (AAN 25.9.2017). So wurde unter anderem das Green Village errichtet, ein stark gesichertes Gelände im Osten der Stadt, in dem unter anderem, Hilfsorganisationen und internationale Organisationen (RFE/RL 2.9.2019; vergleiche FAZ 2.9.2019) sowie ein Wohngelände für Ausländer untergebracht sind (FAZ 2.9.2019). Die Anlage wird von afghanischen Sicherheitskräften und privaten Sicherheitsmännern schwer bewacht (AJ 3.9.2019). Die Green Zone hingegen ist ein separater Teil, der nicht unweit des Green Villages liegt. Die Green Zone ist ein stark gesicherter Teil Kabuls, in dem sich mehrere Botschaften befinden – so z.B. auch die US-amerikanische Botschaft und britische Einrichtungen (RFE/RL 2.9.2019; vergleiche GN 15.7.2020) und der von hohen Mauern umgeben ist (GN 15.7.2020).

Wie auch in anderen großen Städten Afghanistans ist Straßen-Kriminalität in Kabul ein Problem (AVA 1.2020; vgl. ArN 11.1.2020, AAN 11.2.2020, AAN 21.2.2020, TN 4.10.2020, TN 17.10.2020, TN 21.10.2020, EASO 9.2020). Im vergangenen Jahr wurden in Kabul, Herat und Mazar-e Sharif Tausende von Fällen von Straßenraub und Hausüberfällen gemeldet (ArN 11.1.2020; vgl. TN 24.7.2020). Nach einem Anstieg der Kriminalität und der Sicherheitsvorfälle in Kabul kündigte der Vizepräsident Amrullah Saleh im Oktober 2020 an, dass er auf Anordnung von Präsident Ashraf Ghani für einige Wochen die Verantwortung für die Sicherheit in Kabul übernehmen und hart gegen Kriminalität in Kabul vorgehen werde (TN 17.10.2020; vgl. AN 17.10.2020, TN 21.10.2020). Die Regierung kündigte einen Sicherheitsplan mit der Bezeichnung „Security Charter“ an, um das Sicherheitspersonal in die Gewährleistung der Sicherheit Kabuls und anderer Großstädte des Landes zu integrieren. Als Teil dieses Plans wies Präsident Ghani die Sicherheitsbehörden an, gegen schwere Verbrechen in der Stadt vorzugehen (TN 21.10.2020; vgl. TN 17.10.2020, AN 17.10.2020).Wie auch in anderen großen Städten Afghanistans ist Straßen-Kriminalität in Kabul ein Problem (AVA 1.2020; vergleiche ArN 11.1.2020, AAN 11.2.2020, AAN 21.2.2020, TN 4.10.2020, TN 17.10.2020, TN 21.10.2020, EASO 9.2020). Im vergangenen Jahr wurden in Kabul, Herat und Mazar-e Sharif Tausende von Fällen von Straßenraub und Hausüberfällen gemeldet (ArN 11.1.2020; vergleiche TN 24.7.2020). Nach einem Anstieg der Kriminalität und der Sicherheitsvorfälle in Kabul kündigte der Vizepräsident Amrullah Saleh im Oktober 2020 an, dass er auf Anordnung von Präsident Ashraf Ghani für einige Wochen die Verantwortung für die Sicherheit in Kabul übernehmen und hart gegen Kriminalität in Kabul vorgehen werde (TN 17.10.2020; vergleiche AN 17.10.2020, TN 21.10.2020). Die Regierung kündigte einen Sicherheitsplan mit der Bezeichnung „Security Charter“ an, um das Sicherheitspersonal in die Gewährleistung der Sicherheit Kabuls und anderer Großstädte des Landes zu integrieren. Als Teil dieses Plans wies Präsident Ghani die Sicherheitsbehörden an, gegen schwere Verbrechen in der Stadt vorzugehen (TN 21.10.2020; vergleiche TN 17.10.2020, AN 17.10.2020).

Auf Regierungsseite befindet sich die Provinz Kabul mit Ausnahme des Distrikts Surubi im Verantwortungsbereich der 111. ANA Capital Division, die unter der Leitung von türkischen Truppen und mit Kontingenten anderer Nationen der NATO-Mission Train Advise Assist Command – Capital (TAAC-C) untersteht. Der Distrikt Surubi fällt in die Zuständigkeit des 201. ANA Corps (USDOD 1.7.2020). Darüber hinaus wurde eine spezielle Krisenreaktionseinheit (Crisis Response Unit) innerhalb der afghanischen Polizei geschaffen, um Angriffe zu verhindern und auf Anschläge zu reagieren (LI 5.9.2018).

Im Distrikt Surubi wird von der Präsenz von Taliban-Kämpfern berichtet (TN 27.9.2020; vgl. GW 14.7.2020, EASO 9.2020, UNOCHA 3.2.2020). Aufgrund seiner Nähe zur Stadt Kabul und zum Salang-Pass hat der Distrikt große strategische Bedeutung (WOR 10.9.2018; vgl. TN 27.9.2020). Er gilt als unter Regierungskontrolle, wenn auch unsicher. Die Taliban fokussieren ihre Angriffe auf die Straße zwischen Surubi und Jagdalak und konnten diesen Straßenabschnitt auch kurzzeitig unter ihre Kontrolle bringen (TN 27.9.2020). Im Juli 2020 wurde über eine steigende Talibanpräsenz im Distrikt Paghman berichtet (TN 15.7.2020).Im Distrikt Surubi wird von der Präsenz von Taliban-Kämpfern berichtet (TN 27.9.2020; vergleiche GW 14.7.2020, EASO 9.2020, UNOCHA 3.2.2020). Aufgrund seiner Nähe zur Stadt Kabul und zum Salang-Pass hat der Distrikt große strategische Bedeutung (WOR 10.9.2018; vergleiche TN 27.9.2020). Er gilt als unter Regierungskontrolle, wenn auch unsicher. Die Taliban fokussieren ihre Angriffe auf die Straße zwischen Surubi und Jagdalak und konnten diesen Straßenabschnitt auch kurzzeitig unter ihre Kontrolle bringen (TN 27.9.2020). Im Juli 2020 wurde über eine steigende Talibanpräsenz im Distrikt Paghman berichtet (TN 15.7.2020).

Es wird berichtet, dass der Islamische Staat in der Provinz aktiv und in der Lage ist, Angriffe durchzuführen (UNGASC 27.5.2020; vgl. EASO 9.2020). Aufgrund des anhaltenden Drucks der ANDSF (Afghan National Security Forces), die Aktivitäten des Islamischen Staates zu stören (LI 22.1.2020; vgl. UNGASC 4.2.2020, EASO 9.2020), zeigte sich die militante Gruppe jedoch nur eingeschränkt in der Lage, 2019 in Kabul öffentlichkeitswirksame Anschläge zu verüben (UNAMA 2.2020; vgl. LI 22.1.2020, WP 9.2.2020; EASO 9.2020).Es wird berichtet, dass der Islamische Staat in der Provinz aktiv und in der Lage ist, Angriffe durchzuführen (UNGASC 27.5.2020; vergleiche EASO 9.2020). Aufgrund des anhaltenden Drucks der ANDSF (Afghan National Security Forces), die Aktivitäten des Islamischen Staates zu stören (LI 22.1.2020; vergleiche UNGASC 4.2.2020, EASO 9.2020), zeigte sich die militante Gruppe jedoch nur eingeschränkt in der Lage, 2019 in Kabul öffentlichkeitswirksame Anschläge zu verüben (UNAMA 2.2020; vergleiche LI 22.1.2020, WP 9.2.2020; EASO 9.2020).

Jüngste Entwicklungen und Auswirkungen auf die zivile Bevölkerung

Im Jahr 2019 dokumentierte UNAMA 1.563 zivile Opfer (261 Tote und 1.302 Verletzte) in der Provinz Kabul. Dies entspricht einem Rückgang von 16% gegenüber 2018. Die Hauptursache für die Opfer waren Selbstmordangriffe, gefolgt von improvisierten Sprengkörpern (improvised explosive devices, IEDs; ohne Selbstmordattentate) und gezielten Tötungen (UNAMA 2.2020).

Im letzten Quartal des Jahres 2019 (LI 22.1.2020) sowie in den ersten Monaten des Jahres 2020 (UNGASC 3.2020) wurden in der Hauptstadt weniger Anschläge verübt. Seit dem zweiten Quartal 2020 hat die Gewalt Berichten zufolge wieder zugenommen (NYTM 25.6.2020; vgl. UNGASC 17.6.2020, RY 30.6.2020, EASO 9.2020).Im letzten Quartal des Jahres 2019 (LI 22.1.2020) sowie in den ersten Monaten des Jahres 2020 (UNGASC 3.2020) wurden in der Hauptstadt weniger Anschläge verübt. Seit dem zweiten Quartal 2020 hat die Gewalt Berichten zufolge wieder zugenommen (NYTM 25.6.2020; vergleiche UNGASC 17.6.2020, RY 30.6.2020, EASO 9.2020).

Selbstmordanschläge (NYTM 29.10.2020a, NYTM 29.10.2020c, HRW 26.10.2020, RFE/RL 29.4.2020, REU 29.4.2020) und IEDs (WP 26.2.2020, AJ 22.8.2020, NYTM 29.10.2020c, TN 4.10.2020, KP 4.6.2020) finden statt und es wurde von gezielten Tötungen (NYTM 26.3.2020, AT 22.8.2020, TN 21.10.2020, NYTM 5.11.2020) und Angriff auf militärische Einrichtungen bzw. Sicherheitskräfte (NYTM 29.10.2020b, GN 11.2.2020, TN 22.6.2020, TN 8.7.2020, TN 6.7.2020, UNAMA 6.2020, TN 6.6.2020) sowohl in Kabul-Stadt wie auch in den Distrikten der Provinz berichtet. Es gibt Berichte über Straßenblockaden und Angriffe auf Highways durch bewaffnete Gruppierungen (UNOCHA 29.1.2020, NYTM 27.2.2020)

Seit Herbst 2018 haben die ANDSF-Kräfte eine konzertierte Anstrengung zur Auflösung militanter Gruppen begonnen, die im und um den Großraum Kabul herum aktiv sind (NYTM 16.1.2019; vgl. UNGASC 27.5.2020, USDOD 1.7.2020). Die ANDSF setzen gemeinsam mit einem neuen Kommando der Gemeinsamen Streitkräfte, das im Juni 2020 eingerichtet wurde (KP 4.6.2020) ihre Aktivitäten im Jahr 2020 fort. Die afghanischen Sicherheitskräfte führen Operationen gegen aufständische Gruppierungen (TN 6.5.2020, KP 6.5.2020, RFE/RL 11.5.2020, TN 11.5.2020) und kriminelle Banden (KP 18.5.2020) sowie Luftschläge (EASO 9.2020) durch und konnten hochrangige Mitglieder der Taliban und des IS festnehmen (TN 11.5.2020, KP 12.2.2020, BBC 11.5.2020, TN 11.5.2020, PAJ 26.6.2020), sowie zwei IS-Mitglieder verhaften, die angeblich Angriffe auf ein Krankenhaus und ein Medienunternehmen planten (TN 7.7.2020b).Seit Herbst 2018 haben die ANDSF-Kräfte eine konzertierte Anstrengung zur Auflösung militanter Gruppen begonnen, die im und um den Großraum Kabul herum aktiv sind (NYTM 16.1.2019; vergleiche UNGASC 27.5.2020, USDOD 1.7.2020). Die ANDSF setzen gemeinsam mit einem neuen Kommando der Gemeinsamen Streitkräfte, das im Juni 2020 eingerichtet wurde (KP 4.6.2020) ihre Aktivitäten im Jahr 2020 fort. Die afghanischen Sicherheitskräfte führen Operationen gegen aufständische Gruppierungen (TN 6.5.2020, KP 6.5.2020, RFE/RL 11.5.2020, TN 11.5.2020) und kriminelle Banden (KP 18.5.2020) sowie Luftschläge (EASO 9.2020) durch und konnten hochrangige Mitglieder der Taliban und des IS festnehmen (TN 11.5.2020, KP 12.2.2020, BBC 11.5.2020, TN 11.5.2020, PAJ 26.6.2020), sowie zwei IS-Mitglieder verhaften, die angeblich Angriffe auf ein Krankenhaus und ein Medienunternehmen planten (TN 7.7.2020b).

1.4.1.3.2 Balkh

Balkh liegt im Norden Afghanistans und grenzt im Norden an Usbekistan, im Nordosten an Tadschikistan, im Osten an Kunduz und Baghlan, im Südosten an Samangan, im Südwesten an Sar-e Pul, im Westen an Jawzjan und im Nordwesten an Turkmenistan (UNOCHA Balkh 13.4.2014; vgl. GADM 2018). Die Provinzhauptstadt ist Mazar-e Sharif. Die Provinz ist in die folgenden Distrikte unterteilt: Balkh, Char Bolak, Char Kent, Chimtal, Dawlat Abad, Dehdadi, Kaldar, Kishindeh, Khulm, Marmul, Mazar-e Sharif, Nahri Shahi, Sholgara, Shortepa und Zari (NSIA 1.6.2020; vgl. IEC Balkh 2019).Balkh liegt im Norden Afghanistans und grenzt im Norden an Usbekistan, im Nordosten an Tadschikistan, im Osten an Kunduz und Baghlan, im Südosten an Samangan, im Südwesten an Sar-e Pul, im Westen an Jawzjan und im Nordwesten an Turkmenistan (UNOCHA Balkh 13.4.2014; vergleiche GADM 2018). Die Provinzhauptstadt ist Mazar-e Sharif. Die Provinz ist in die folgenden Distrikte unterteilt: Balkh, Char Bolak, Char Kent, Chimtal, Dawlat Abad, Dehdadi, Kaldar, Kishindeh, Khulm, Marmul, Mazar-e Sharif, Nahri Shahi, Sholgara, Shortepa und Zari (NSIA 1.6.2020; vergleiche IEC Balkh 2019).

Die National Statistics and Information Authority of Afghanistan (NSIA) schätzt die Bevölkerung in Balkh im Zeitraum 2020-21 auf 1,509.183 Personen, davon geschätzte 484.492 Einwohner in Mazar-e Sharif (NSIA 1.6.2020). Balkh ist eine ethnisch vielfältige Provinz, welche von Paschtunen, Usbeken, Hazara, Tadschiken, Turkmenen, Aimaq, Belutschen, Arabern, sunnitischen Hazara (Kawshi) (PAJ Balkh o.D.; vgl. NPS Balkh o.D.) sowie Mitgliedern der kleinen ethnischen Gruppe der Magat bewohnt wird (AAN 8.7.2020).Die National Statistics and Information Authority of Afghanistan (NSIA) schätzt die Bevölkerung in Balkh im Zeitraum 2020-21 auf 1,509.183 Personen, davon geschätzte 484.492 Einwohner in Mazar-e Sharif (NSIA 1.6.2020). Balkh ist eine ethnisch vielfältige Provinz, welche von Paschtunen, Usbeken, Hazara, Tadschiken, Turkmenen, Aimaq, Belutschen, Arabern, sunnitischen Hazara (Kawshi) (PAJ Balkh o.D.; vergleiche NPS Balkh o.D.) sowie Mitgliedern der kleinen ethnischen Gruppe der Magat bewohnt wird (AAN 8.7.2020).

Balkh bzw. die Hauptstadt Mazar-e Sharif ist ein Import-/Exportdrehkreuz sowie ein regionales Handelszentrum (SH 16.1.2017). Die Ring Road (auch Highway 1 genannt) verbindet Balkh mit den Nachbarprovinzen Jawzjan im Westen und Kunduz im Osten sowie in weiterer Folge mit Kabul (TD 5.12.2017). Rund 30 km östlich von Mazar-e Sharif zweigt der National Highway (NH) 89 von der Ring Road Richtung Norden zum Grenzort Hairatan/Termiz ab (OSM o.D.; vgl. TD 5.12.2017). Dies ist die Haupttransitroute für Warenverkehr zwischen Afghanistan und Usbekistan (LCA 4.7.2018).Balkh bzw. die Hauptstadt Mazar-e Sharif ist ein Import-/Exportdrehkreuz sowie ein regionales Handelszentrum (SH 16.1.2017). Die Ring Road (auch Highway 1 genannt) verbindet Balkh mit den Nachbarprovinzen Jawzjan im Westen und Kunduz im Osten sowie in weiterer Folge mit Kabul (TD 5.12.2017). Rund 30 km östlich von Mazar-e Sharif zweigt der National Highway (NH) 89 von der Ring Road Richtung Norden zum Grenzort Hairatan/Termiz ab (OSM o.D.; vergleiche TD 5.12.2017). Dies ist die Haupttransitroute für Warenverkehr zwischen Afghanistan und Usbekistan (LCA 4.7.2018).

Entlang des Highway 1 westlich der Stadt Balkh in Richtung der Provinz Jawzjan befindet sich der volatilste Straßenabschnitt in der Provinz Balkh, es kommt dort beinahe täglich zu sicherheitsrelevanten Vorfällen. Auch besteht auf diesem Abschnitt in der Nähe der Posten der Regierungstruppen ein erhöhtes Risiko von IEDs – nicht nur entlang des Highway 1, sondern auch auf den Regionalstraßen (STDOK 21.7.2020). In Gegenden mit Talibanpräsenz, wie zum Beispiel in den südlichen Distrikten Zari (AAN 23.5.2020), Kishindeh und Sholgara, ist das Risiko, auf Straßenkontrollen der Taliban zu stoßen, höher (STDOK 21.7.2020; vgl. TN 20.12.2019).Entlang des Highway 1 westlich der Stadt Balkh in Richtung der Provinz Jawzjan befindet sich der volatilste Straßenabschnitt in der Provinz Balkh, es kommt dort beinahe täglich zu sicherheitsrelevanten Vorfällen. Auch besteht auf diesem Abschnitt in der Nähe der Posten der Regierungstruppen ein erhöhtes Risiko von IEDs – nicht nur entlang des Highway 1, sondern auch auf den Regionalstraßen (STDOK 21.7.2020). In Gegenden mit Talibanpräsenz, wie zum Beispiel in den südlichen Distrikten Zari (AAN 23.5.2020), Kishindeh und Sholgara, ist das Risiko, auf Straßenkontrollen der Taliban zu stoßen, höher (STDOK 21.7.2020; vergleiche TN 20.12.2019).

In Mazar-e Sharif gibt es einen Flughafen mit Linienverkehr zu nationalen und internationalen Zielen (Kam Air Balkh o.D.; BFA Staatendokumentation 25.3.2019).

Hintergrundinformationen zum Konflikt und Akteure

Balkh zählte zu den relativ friedlichen Provinzen im Norden Afghanistans, jedoch hat sich die Sicherheitslage in den letzten Jahren in einigen ihrer abgelegenen Distrikte verschlechtert (KP 10.2.2020; STDOK 21.7.2020), da militante Taliban versuchen, in dieser wichtigen nördlichen Provinz Fuß zu fassen (KP 10.2.2020; vgl. AA 16.7.2020). Die Taliban greifen nun häufiger an und kontrollieren auch mehr Gebiete im Westen, Nordwesten und Süden der Provinz, wobei mit Stand Oktober 2019 keine städtischen Zentren unter ihrer Kontrolle standen (STDOK 21.7.2020). Anfang Oktober 2020 galt der Distrikt Dawlat Abad als unter Talibankontrolle stehend, während die Distrikte Char Bolak, Chimtal und Zari als umkämpft galten (LWJ o.D.).Balkh zählte zu den relativ friedlichen Provinzen im Norden Afghanistans, jedoch hat sich die Sicherheitslage in den letzten Jahren in einigen ihrer abgelegenen Distrikte verschlechtert (KP 10.2.2020; STDOK 21.7.2020), da militante Taliban versuchen, in dieser wichtigen nördlichen Provinz Fuß zu fassen (KP 10.2.2020; vergleiche AA 16.7.2020). Die Taliban greifen nun häufiger an und kontrollieren auch mehr Gebiete im Westen, Nordwesten und Süden der Provinz, wobei mit Stand Oktober 2019 keine städtischen Zentren unter ihrer Kontrolle standen (STDOK 21.7.2020). Anfang Oktober 2020 galt der Distrikt Dawlat Abad als unter Talibankontrolle stehend, während die Distrikte Char Bolak, Chimtal und Zari als umkämpft galten (LWJ o.D.).

Mazar-e Sharif gilt als vergleichsweise sicher, jedoch fanden 2019 beinahe monatlich kleinere Anschläge mit improvisierten Sprengkörpern (improvised explosive devices, IEDs) statt, meist in der Nähe der Blauen Moschee. Ziel der Anschläge sind oftmals Sicherheitskräfte, jedoch kommt es auch zu zivilen Opfern. Wie auch in anderen großen Städten Afghanistans ist Kriminalität in Mazar-e Sharif ein Problem. Bewohner der Stadt berichteten insbesondere von bewaffneten Raubüberfällen (STDOK 21.7.2020). Im Dezember und März 2019 kam es in Mazar-e Sharif zudem zu Kämpfen zwischen Milizführern bzw. lokalen Machthabern und Regierungskräften (NYT 16.12.2019; REU 14.3.2019).

Auf Regierungsseite befindet sich Balkh im Verantwortungsbereich des 209. Afghan National Army (ANA) „Shaheen“ Corps (USDOD 1.7.2020; TN 22.4.2018), das der NATO-Mission Train Advise Assist Command – North (TAAC-N) untersteht, welche von deutschen Streitkräften geleitet wird (USDOD 1.7.2020). Das Hauptquartier des 209. Afghan National Army (ANA) „Shaheen“ Corps befindet sich im Distrikt Dehdadi (TN 22.4.2018). Die meisten Soldaten der deutschen Bundeswehr sind in Camp Marmal stationiert (SP 7.4.2019). Weiters unterhalten die US-amerikanischen Streitkräfte eine regionale Drehscheibe in der Provinz (USDOD 1.7.2020).

Jüngste Entwicklungen und Auswirkungen auf die zivile Bevölkerung

Im Jahr 2019 dokumentierte UNAMA 277 zivile Opfer (108 Tote und 169 Verletzte) in der Provinz Balkh. Dies entspricht einer Steigerung von 22% gegenüber 2018. Die Hauptursache für die Opfer waren Kämpfe am Boden, gefolgt von improvisierten Sprengkörpern (IEDs; ohne Selbstmordattentate) und gezielten Tötungen (UNAMA 2.2020). Im Zeitraum 1.1.-30.9.2020 dokumentierte UNAMA 553 zivile Opfer (198 Tote, 355 Verletzte) in der Provinz, was mehr als eine Verdopplung gegenüber derselben Periode im Vorjahr ist (UNAMA 10.2020). Im ersten Halbjahr 2020 war hinsichtlich der Opferzahlen die Zivilbevölkerung in den Provinzen Balkh und Kabul am stärksten vom Konflikt in Afghanistan betroffen (UNAMA 7.2020).

Der UN-Generalsekretär zählte Balkh in seinen quartalsweise erscheinenden Berichten über die Sicherheitslage in Afghanistan im März und Juni 2020 zu den konfliktintensivsten Provinzen des Landes (UNGASC 17.6.2020; UNGASC 17.3.2020; vgl. LWJ 10.3.2020) und auch im September galt Balkh als eine der Provinzen mit den schwersten Talibanangriffen im Land (BAMF 14.9.2020). Es kam zu direkten Kämpfen (UNOCHA 23.9.2020; AJ 1.5.2020; DH 8.4.2020) und Angriffen der Taliban auf Distriktzentren (UNOCHA 23.7.2020; REU 1.5.2020; UNOCHA 26.2.2020) oder Sicherheitsposten (NYTM 1.10.2020; NYTM 28.8.2020; AnA 18.3.2020; XI 7.1.2020). Die Regierungskräfte führten Räumungsoperationen durch (AN 25.6.2020; MENAFN 24.3.2020; AA 18.3.2020; XI 25.1.2020).Der UN-Generalsekretär zählte Balkh in seinen quartalsweise erscheinenden Berichten über die Sicherheitslage in Afghanistan im März und Juni 2020 zu den konfliktintensivsten Provinzen des Landes (UNGASC 17.6.2020; UNGASC 17.3.2020; vergleiche LWJ 10.3.2020) und auch im September galt Balkh als eine der Provinzen mit den schwersten Talibanangriffen im Land (BAMF 14.9.2020). Es kam zu direkten Kämpfen (UNOCHA 23.9.2020; AJ 1.5.2020; DH 8.4.2020) und Angriffen der Taliban auf Distriktzentren (UNOCHA 23.7.2020; REU 1.5.2020; UNOCHA 26.2.2020) oder Sicherheitsposten (NYTM 1.10.2020; NYTM 28.8.2020; AnA 18.3.2020; römisch elf 7.1.2020). Die Regierungskräfte führten Räumungsoperationen durch (AN 25.6.2020; MENAFN 24.3.2020; AA 18.3.2020; römisch elf 25.1.2020).

Ebenso wurde von IED-Explosionen, beispielsweise durch Sprengfallen am Straßenrand (NYTM 28.8.2020), aber auch an Fahrzeugen befestigten Sprengkörpern (vehicle-borne IEDs, VBIEDs) (TN 25.8.2020; RFE/RL 25.8.2020; vgl. NYTM 28.8.2020) sowie Selbstmordanschlägen berichtet (TN 25.8.2020; RFE/RL 25.8.2020; RFE/RL 19.9.2020). Auch in Mazar-e Sharif kam es wiederholt zu IED-Anschlägen (NYTM 1.10.2020; AN 19.9.2020; TN 1.7.2020; AP 14.1.2020; TN 4.1.2020). Zudem wurde von der Entführung (DH 8.4.2020) und Ermordung von Zivilisten in der Provinz berichtet (NYTM 1.10.2020; DH 8.4.2020).Ebenso wurde von IED-Explosionen, beispielsweise durch Sprengfallen am Straßenrand (NYTM 28.8.2020), aber auch an Fahrzeugen befestigten Sprengkörpern (vehicle-borne IEDs, VBIEDs) (TN 25.8.2020; RFE/RL 25.8.2020; vergleiche NYTM 28.8.2020) sowie Selbstmordanschlägen berichtet (TN 25.8.2020; RFE/RL 25.8.2020; RFE/RL 19.9.2020). Auch in Mazar-e Sharif kam es wiederholt zu IED-Anschlägen (NYTM 1.10.2020; AN 19.9.2020; TN 1.7.2020; AP 14.1.2020; TN 4.1.2020). Zudem wurde von der Entführung (DH 8.4.2020) und Ermordung von Zivilisten in der Provinz berichtet (NYTM 1.10.2020; DH 8.4.2020).

Erreichbarkeit

Im Jahr 2013 wurde der internationale Maulana Jalaluddin Balkhi Flughafen in Mazar-e Sharif, der Hauptstadt der Provinz Balkh, eröffnet (PAJ 9.6.2013). Nachdem der Flughafen Mazar-e Sharif derzeit die Anforderungen eines erhöhten Personen- und Frachtverkehrsaufkommens nicht erfüllt, ist es notwendig, den Flughafen nach internationalen Standards auszubauen, inklusive entsprechender Einrichtungen der Luftraumüberwachung und der Flugverkehrskontrolle. Die afghanische Regierung will dieses Projekt gemeinsam mit der deutschen Bundesregierung und finanzieller Unterstützung des ADFD (Abu Dhabi Fund for Development) angehen. Langfristig soll der Flughafen als internationaler Verkehrsknotenpunkt zwischen Europa und Asien die wirtschaftliche Entwicklung der Region entscheidend verbessern (STDOK 4.2018).

National Airlines (Kam Air, Ariana Air) bieten internationale Flüge von Russland, Indien und Iran nach Mazar-eh Sharif an (F 24 13.11.2020, F 24 10.12.2020).

Innerstaatlich gehen Flüge von und nach Mazar-e Sharif (durch Kam Air bzw. Ariana Afghan Airlines) zu den Flughäfen von Kabul und Maimana (F 24 13.11.2020, F 24 10.12.2020).

1.4.1.3.3 Herat

Die Provinz Herat liegt im Westen Afghanistans und teilt eine internationale Grenze mit dem Iran im Westen und Turkmenistan im Norden. Weiters grenzt Herat an die Provinzen Badghis im Nordosten, Ghor im Osten und Farah im Süden (UNOCHA Herat 4.2014). Herat ist in die folgenden Distrikte unterteilt: Adraskan, Chishti Sharif, Enjil, Fersi, Ghoryan, Gulran, Guzera (Nizam-i-Shahid), Herat, Karrukh, Kohsan, Kushk (Rubat-i-Sangi), Kushk-i-Kuhna, Obe, Pashtun Zarghun, Zendahjan und die „temporären“ Distrikte Poshtko, Koh-e-Zore (Koh-e Zawar, Kozeor), Zawol und Zerko (NSIA 1.6.2020; IEC Herat 2019), die aus dem Distrikt Shindand herausgelöst wurden (AAN 3.7.2015; vgl. PAJ 1.3.2015). Ihre Schaffung wurde vom Präsidenten nach Inkrafttreten der Verfassung von 2004 aus Sicherheits- oder anderen Gründen genehmigt, während das Parlament seine Zustimmung (noch) nicht erteilt hat (AAN 16.8.2018). Die Provinzhauptstadt von Herat ist Herat-Stadt (NSIA 1.6.2020). Herat ist eine der größten Provinzen Afghanistans (PAJ Herat o.D.).Die Provinz Herat liegt im Westen Afghanistans und teilt eine internationale Grenze mit dem Iran im Westen und Turkmenistan im Norden. Weiters grenzt Herat an die Provinzen Badghis im Nordosten, Ghor im Osten und Farah im Süden (UNOCHA Herat 4.2014). Herat ist in die folgenden Distrikte unterteilt: Adraskan, Chishti Sharif, Enjil, Fersi, Ghoryan, Gulran, Guzera (Nizam-i-Shahid), Herat, Karrukh, Kohsan, Kushk (Rubat-i-Sangi), Kushk-i-Kuhna, Obe, Pashtun Zarghun, Zendahjan und die „temporären“ Distrikte Poshtko, Koh-e-Zore (Koh-e Zawar, Kozeor), Zawol und Zerko (NSIA 1.6.2020; IEC Herat 2019), die aus dem Distrikt Shindand herausgelöst wurden (AAN 3.7.2015; vergleiche PAJ 1.3.2015). Ihre Schaffung wurde vom Präsidenten nach Inkrafttreten der Verfassung von 2004 aus Sicherheits- oder anderen Gründen genehmigt, während das Parlament seine Zustimmung (noch) nicht erteilt hat (AAN 16.8.2018). Die Provinzhauptstadt von Herat ist Herat-Stadt (NSIA 1.6.2020). Herat ist eine der größten Provinzen Afghanistans (PAJ Herat o.D.).

Die National Statistics and Information Authority of Afghanistan (NSIA) schätzt die Bevölkerung in der Provinz Herat im Zeitraum 2020-21 auf 2,140.662 Personen, davon 574.276? in der Provinzhauptstadt (NSIA 1.6.2020). Die wichtigsten ethnischen Gruppen in der Provinz sind Paschtunen, Tadschiken, Hazara, Turkmenen, Usbeken und Aimaqs, wobei Paschtunen in elf Grenzdistrikten die Mehrheit stellen (PAJ Herat o.D.). Herat-Stadt war historisch gesehen eine tadschikisch dominierte Enklave in einer paschtunischen Mehrheits-Provinz, die beträchtliche Hazara- und Aimaq-Minderheiten umfasst (USIP 2015). Umfangreiche Migrationsströme haben die ethnische Zusammensetzung der Stadt verändert. Der Anteil an schiitischen Hazara ist seit 2001 besonders gestiegen, da viele aus dem Iran rückgeführt oder aus den Provinzen Zentralafghanistans vertrieben wurden (AAN 3.2.2019). Der Grad an ethnischer Segregation ist in Herat heute ausgeprägt (USIP 2015; vgl. STDOK 13.6.2019).Die National Statistics and Information Authority of Afghanistan (NSIA) schätzt die Bevölkerung in der Provinz Herat im Zeitraum 2020-21 auf 2,140.662 Personen, davon 574.276? in der Provinzhauptstadt (NSIA 1.6.2020). Die wichtigsten ethnischen Gruppen in der Provinz sind Paschtunen, Tadschiken, Hazara, Turkmenen, Usbeken und Aimaqs, wobei Paschtunen in elf Grenzdistrikten die Mehrheit stellen (PAJ Herat o.D.). Herat-Stadt war historisch gesehen eine tadschikisch dominierte Enklave in einer paschtunischen Mehrheits-Provinz, die beträchtliche Hazara- und Aimaq-Minderheiten umfasst (USIP 2015). Umfangreiche Migrationsströme haben die ethnische Zusammensetzung der Stadt verändert. Der Anteil an schiitischen Hazara ist seit 2001 besonders gestiegen, da viele aus dem Iran rückgeführt oder aus den Provinzen Zentralafghanistans vertrieben wurden (AAN 3.2.2019). Der Grad an ethnischer Segregation ist in Herat heute ausgeprägt (USIP 2015; vergleiche STDOK 13.6.2019).

Die Provinz ist durch die Ring Road mit anderen Großstädten verbunden (TD 5.12.2017, LCA 4.7.2018). Eine Hauptstraße führt von Herat ostwärts nach Ghor und Bamyan und weiter nach Kabul. Andere Straßen verbinden die Provinzhauptstadt mit dem afghanisch-turkmenischen Grenzübergang bei Torghundi sowie mit der afghanisch-iranischen Grenzüberquerung bei Islam Qala (LCA 4.7.2018), die einen der größten Trockenhäfen Afghanistans beherbergt (KN 7.7.2020). Die Schaffung einer weiteren Zollgrenze zum Iran ist im Distrikt Ghoryan geplant (TN 11.9.2020). Eine Eisenbahnverbindung zwischen der Stadt Herat und dem Iran, die die Grenze an diesem Punkt überqueren wird, ist derzeit im Bau (1TV 28.10.2020, TN 11.9.2020). Über Tötungen und Entführungen auf der Strecke Herat-Islam-Qala wurde berichtet (UNAMA 7.2020, KN 7.7.2020; vgl. PAJ 6.2.2020) sowie über Sprengfallen am Straßenrand (KN 7.7.2020; vgl. PAJ 6.2.2020), auch auf der Ring Road (TN 10.10.2020). Darüber hinaus gibt es Berichte über illegale Zolleinhebungen durch Aufständische sowie Polizeibeamte entlang der Strecke Herat-Kandahar (HOA 12.1.2020, PAJ 4.1.2020; vgl. NYT 1.11.2020). Ein Flughafen mit Linienflugbetrieb zu internationalen und nationalen Destinationen liegt in der unmittelbaren Nachbarschaft von Herat-Stadt (STDOK 25.11.2020; cf. Kam Air Herat o.D.).Die Provinz ist durch die Ring Road mit anderen Großstädten verbunden (TD 5.12.2017, LCA 4.7.2018). Eine Hauptstraße führt von Herat ostwärts nach Ghor und Bamyan und weiter nach Kabul. Andere Straßen verbinden die Provinzhauptstadt mit dem afghanisch-turkmenischen Grenzübergang bei Torghundi sowie mit der afghanisch-iranischen Grenzüberquerung bei Islam Qala (LCA 4.7.2018), die einen der größten Trockenhäfen Afghanistans beherbergt (KN 7.7.2020). Die Schaffung einer weiteren Zollgrenze zum Iran ist im Distrikt Ghoryan geplant (TN 11.9.2020). Eine Eisenbahnverbindung zwischen der Stadt Herat und dem Iran, die die Grenze an diesem Punkt überqueren wird, ist derzeit im Bau (1TV 28.10.2020, TN 11.9.2020). Über Tötungen und Entführungen auf der Strecke Herat-Islam-Qala wurde berichtet (UNAMA 7.2020, KN 7.7.2020; vergleiche PAJ 6.2.2020) sowie über Sprengfallen am Straßenrand (KN 7.7.2020; vergleiche PAJ 6.2.2020), auch auf der Ring Road (TN 10.10.2020). Darüber hinaus gibt es Berichte über illegale Zolleinhebungen durch Aufständische sowie Polizeibeamte entlang der Strecke Herat-Kandahar (HOA 12.1.2020, PAJ 4.1.2020; vergleiche NYT 1.11.2020). Ein Flughafen mit Linienflugbetrieb zu internationalen und nationalen Destinationen liegt in der unmittelbaren Nachbarschaft von Herat-Stadt (STDOK 25.11.2020; cf. Kam Air Herat o.D.).

Hintergrundinformationen zum Konflikt und Akteure

Die Sicherheitslage auf Stadt- und Distriktebene unterscheidet sich voneinander. Während einige Distrikte, wie z.B. Shindand, als unsicher gelten, weil die Kontrolle zwischen der Regierung und den Taliban umkämpft ist, kam es in Herat-Stadt in den letzten Jahren vor allem zu kriminellen Handlungen und kleineren sicherheitsrelevanten Vorfällen, jedoch nicht zu groß angelegten Angriffen oder offenen Kämpfen, die das tägliche Leben vorübergehend zum Erliegen gebracht hätten. Die sicherheitsrelevanten Vorfälle, die in letzter Zeit in der Stadt Herat gemeldet wurden, fielen meist in zwei Kategorien: gezielte Tötungen und Angriffe auf Polizeikräfte (AAN 21.4.2020; vgl. OA 20.7.2020). Darüber hinaus fanden im Juli und September 2020 (UNAMA 10.2020) sowie Oktober 2019 Angriffe statt, die sich gegen Schiiten richteten (AAN 21.4.2020). Bezüglich krimineller Handlungen wurde beispielsweise über bewaffnete Raubüberfälle und Entführungen berichtet (OA 20.7.2020, AAN 21.4.2020, AN 2.1.2020).Die Sicherheitslage auf Stadt- und Distriktebene unterscheidet sich voneinander. Während einige Distrikte, wie z.B. Shindand, als unsicher gelten, weil die Kontrolle zwischen der Regierung und den Taliban umkämpft ist, kam es in Herat-Stadt in den letzten Jahren vor allem zu kriminellen Handlungen und kleineren sicherheitsrelevanten Vorfällen, jedoch nicht zu groß angelegten Angriffen oder offenen Kämpfen, die das tägliche Leben vorübergehend zum Erliegen gebracht hätten. Die sicherheitsrelevanten Vorfälle, die in letzter Zeit in der Stadt Herat gemeldet wurden, fielen meist in zwei Kategorien: gezielte Tötungen und Angriffe auf Polizeikräfte (AAN 21.4.2020; vergleiche OA 20.7.2020). Darüber hinaus fanden im Juli und September 2020 (UNAMA 10.2020) sowie Oktober 2019 Angriffe statt, die sich gegen Schiiten richteten (AAN 21.4.2020). Bezüglich krimineller Handlungen wurde beispielsweise über bewaffnete Raubüberfälle und Entführungen berichtet (OA 20.7.2020, AAN 21.4.2020, AN 2.1.2020).

Je weiter man sich von der Stadt Herat (die im Januar 2019 als „sehr sicher“ galt) und ihren Nachbardistrikten in Richtung Norden, Westen und Süden entfernt, desto größer ist der Einfluss der Taliban (STDOK 13.6.2019). Pushtkoh und Zerko befanden sich im Februar 2020 einem Bericht zufolge vollständig in der Hand der Taliban (AAN 28.2.2020), während die Kontrolle der Regierung in Obe auf das Distriktzentrum beschränkt ist (AAN 8.4.2020, AAN 20.12.2019). In Shindand befindet sich angeblich das „Taliban-Hauptquartier“ von Herat (AAN 20.12.2019). Dem Long War Journal (LWJ) zufolge kontrollierten die Taliban Ende November 2020 jedoch keinen Distrikt von Herat vollständig. Mehrere Distrikte wie Adraskan, Ghoryan, Gulran, Kushk, Kushk-i-Kuhna, Obe und Shindand sind umstritten, während die Distrikte um die Stadt Herat unter der Kontrolle der Regierung stehen (LWJ o.D.; vgl. STDOK 13.6.2019).Je weiter man sich von der Stadt Herat (die im Januar 2019 als „sehr sicher“ galt) und ihren Nachbardistrikten in Richtung Norden, Westen und Süden entfernt, desto größer ist der Einfluss der Taliban (STDOK 13.6.2019). Pushtkoh und Zerko befanden sich im Februar 2020 einem Bericht zufolge vollständig in der Hand der Taliban (AAN 28.2.2020), während die Kontrolle der Regierung in Obe auf das Distriktzentrum beschränkt ist (AAN 8.4.2020, AAN 20.12.2019). In Shindand befindet sich angeblich das „Taliban-Hauptquartier“ von Herat (AAN 20.12.2019). Dem Long War Journal (LWJ) zufolge kontrollierten die Taliban Ende November 2020 jedoch keinen Distrikt von Herat vollständig. Mehrere Distrikte wie Adraskan, Ghoryan, Gulran, Kushk, Kushk-i-Kuhna, Obe und Shindand sind umstritten, während die Distrikte um die Stadt Herat unter der Kontrolle der Regierung stehen (LWJ o.D.; vergleiche STDOK 13.6.2019).

Innerhalb der Taliban kam es nach der Bekanntmachung des Todes von Taliban-Führer Mullah Omar im Jahr 2015 zu Friktionen (SAS 2.11.2018; vgl. RUSI 16.3.2016). Mullah Rasoul, der eine versöhnlichere Haltung gegenüber der Regierung in Kabul einnahm, spaltete sich zusammen mit rund 1.000 Kämpfern von der Taliban-Hauptgruppe ab (SAS 2.11.2018). Die Rasoul-Gruppe, die mit der stillschweigenden Unterstützung der afghanischen Regierung operiert hat, kämpft mit Stand Jänner 2020 weiterhin gegen die Hauptfraktion der Taliban in Herat, wenn die Zusammenstöße zwischen den beiden Gruppen laut einer Quelle innerhalb der Rasoul-Fraktion auch nicht mehr so häufig und heftig sind wie in den vergangenen Jahren. Etwa 15 Kämpfer der Gruppe sind Anfang 2020 bei einem Drohnenangriff der USA gemeinsam mit ihrem regionalen Führer getötet worden (SAS 9.1.2020; vgl. UNSC 27.5.2020).Innerhalb der Taliban kam es nach der Bekanntmachung des Todes von Taliban-Führer Mullah Omar im Jahr 2015 zu Friktionen (SAS 2.11.2018; vergleiche RUSI 16.3.2016). Mullah Rasoul, der eine versöhnlichere Haltung gegenüber der Regierung in Kabul einnahm, spaltete sich zusammen mit rund 1.000 Kämpfern von der Taliban-Hauptgruppe ab (SAS 2.11.2018). Die Rasoul-Gruppe, die mit der stillschweigenden Unterstützung der afghanischen Regierung operiert hat, kämpft mit Stand Jänner 2020 weiterhin gegen die Hauptfraktion der Taliban in Herat, wenn die Zusammenstöße zwischen den beiden Gruppen laut einer Quelle innerhalb der Rasoul-Fraktion auch nicht mehr so häufig und heftig sind wie in den vergangenen Jahren. Etwa 15 Kämpfer der Gruppe sind Anfang 2020 bei einem Drohnenangriff der USA gemeinsam mit ihrem regionalen Führer getötet worden (SAS 9.1.2020; vergleiche UNSC 27.5.2020).

Während ein UN-Bericht einen Angriff in der Nähe einer schiitischen Moschee im Oktober 2019 dem Islamischen Staat Provinz Khorasan (ISKP) zuschrieb (UNGASC 10.12.2019) und ein Zeitungsartikel vom März 2020 behauptete, dass der ISKP eine Hochburg in der Provinz unterhält (VOA 20/3/2020), gab eine andere Quelle an, dass es unklar sei, ob und welche Art von Präsenz die ISKP in Herat hat. Angriffe gegen schiitische Muslime sind Teil des Modus operandi des ISKP, aber – insbesondere angesichts der Schwäche der Gruppe in Afghanistan – stellt ein Bekenntnis des ISKP zu einem bestimmten Angriff noch keinen vollständigen Beweis dafür dar, dass die Gruppe ihn wirklich begangen hat (AAN 21/4/2020). Ein Bewohner des Distrikts Obe hielt eine ISKP-Präsenz in Herat angesichts der Präsenz der Taliban z.B. im Distrikt Shindand für unwahrscheinlich (AAN 20.12.2019).

Auf Regierungsseite befindet sich Herat im Verantwortungsbereich des 207. Afghan National Army (ANA) „Zafar“ Corps (USDOD 1.7.2020; vgl. ST 2.10.2020), das der NATO-Mission Train Advise Assist Command – West (TAAC-W) untersteht, welche von italienischen Streitkräften geleitet wird (USDOD 1.7.2020).Auf Regierungsseite befindet sich Herat im Verantwortungsbereich des 207. Afghan National Army (ANA) „Zafar“ Corps (USDOD 1.7.2020; vergleiche ST 2.10.2020), das der NATO-Mission Train Advise Assist Command – West (TAAC-W) untersteht, welche von italienischen Streitkräften geleitet wird (USDOD 1.7.2020).

Jüngste Entwicklungen und Auswirkungen auf die zivile Bevölkerung

Im Jahr 2019 dokumentierte UNAMA 400 zivile Opfer (144 Tote und 256 Verletzte) in der Provinz Herat. Dies entspricht einer Steigerung von 54% gegenüber 2018. Die Hauptursache für die Opfer waren improvisierte Sprengkörper (improvised explosive devices, IEDs; ohne Selbstmordanschläge), gefolgt von Kämpfen am Boden und gezielten Tötungen (UNAMA 2.2020). Im Jahr 2020 wurden mehrere Fälle von zivilen Opfern aufgrund von Luftangriffen gemeldet (UNAMA 10.2020, AAN 24.2.2020, RFE/RL 22.1.2020).

Es kam in mehreren Distrikten der Provinz Herat zu Kämpfen zwischen den Regierungstruppen und den Taliban, sowie zu Angriffen der Taliban auf Regierungseinrichtungen (KP 20.11.2020, NYTM 29.10.2020, PAJ 15.10.2020, NYTM 1.10.2020, KP 5.9.2020, NYTM 28.8.2020, NYTM 27.2.2.2020, NYTM 30.1.2020). Die Regierungstruppen führten in der Provinz Operationen durch (AN 5.9.2020, AJ 23.7.2020, XI 29.1.2020b, RFE/RL 22.1.2020). Darüber hinaus wurde von Explosionen von Sprengfallen am Straßenrand in verschiedenen Distrikten berichtet (KP 22.11.2020, NYTM 29.10.2020, TN 10.10.2020, NYTM 1.10.2020, NYTM 28.8.2020, TN 5.7.2020, NYTM 30.1.2020).Es kam in mehreren Distrikten der Provinz Herat zu Kämpfen zwischen den Regierungstruppen und den Taliban, sowie zu Angriffen der Taliban auf Regierungseinrichtungen (KP 20.11.2020, NYTM 29.10.2020, PAJ 15.10.2020, NYTM 1.10.2020, KP 5.9.2020, NYTM 28.8.2020, NYTM 27.2.2.2020, NYTM 30.1.2020). Die Regierungstruppen führten in der Provinz Operationen durch (AN 5.9.2020, AJ 23.7.2020, römisch elf 29.1.2020b, RFE/RL 22.1.2020). Darüber hinaus wurde von Explosionen von Sprengfallen am Straßenrand in verschiedenen Distrikten berichtet (KP 22.11.2020, NYTM 29.10.2020, TN 10.10.2020, NYTM 1.10.2020, NYTM 28.8.2020, TN 5.7.2020, NYTM 30.1.2020).

Vorfälle mit IEDs, wie die Detonation eines an einem Fahrzeug befestigten IEDs (VBIED) (KP 1.11.2020), einer Sprengfalle am Straßenrand (NYTM 28.8.2020) und eines weiteren IEDs passierten auch in der Stadt Herat (GW 10.11.2020; vgl. AAN 27.10.2020). Auch wurden sowohl in den Distrikten als auch der Stadt Herat gezielte Tötungen durchgeführt (NYTM 29.10.2020, NYTM 1.10.2020, NYTM 28.8.2020, NYTM 27.2.2.2020, NYTM 30.1.2020).Vorfälle mit IEDs, wie die Detonation eines an einem Fahrzeug befestigten IEDs (VBIED) (KP 1.11.2020), einer Sprengfalle am Straßenrand (NYTM 28.8.2020) und eines weiteren IEDs passierten auch in der Stadt Herat (GW 10.11.2020; vergleiche AAN 27.10.2020). Auch wurden sowohl in den Distrikten als auch der Stadt Herat gezielte Tötungen durchgeführt (NYTM 29.10.2020, NYTM 1.10.2020, NYTM 28.8.2020, NYTM 27.2.2.2020, NYTM 30.1.2020).

Erreichbarkeit

Der Flughafen Herat befindet sich etwa 10 km südlich von Herat-Stadt entfernt. Derzeit werden auf dem Flughafen jährlich etwa 350.000 Passagiere abgefertigt, und die Verwaltung des Flughafens sowie die Instandhaltung des Flugplatzes werden von den NATO-Streitkräften unter italienischem Kommando durchgeführt (Tech o.D.).

Nationale Airlines (Kam Air und Ariana Air) fliegen Herat international aus Iran an (F 24 13.11.2020, F 24 10.12.2020).

Innerstaatlich gehen Flüge von und nach Herat (durch Kam Air bzw. Ariana Afghan Airlines) zu den Flughäfen nach Kabul, Maimana und Chighcheran (F 24 13.11.2020, F 24 10.12.2020).

1.4.1.4 Rechtsschutz/Justizwesen

Gemäß Artikel 116 der Verfassung ist die Justiz ein unabhängiges Organ der Islamischen Republik Afghanistan. Die Judikative besteht aus dem Obersten Gerichtshof (Stera Mahkama, Anm.), den Berufungsgerichten und den Hauptgerichten, deren Gewalten gesetzlich geregelt sind (Casolino 2011; vgl. CoA 26.1.2004). In islamischen Rechtsfragen lässt sich der Präsident von hochrangigen Rechtsgelehrten des Ulema-Rates (Afghan Ulama Council – AUC) beraten (USDOS 10.6.2020). Dieser Ulema-Rat ist eine von der Regierung unabhängige Körperschaft, die aus rund 2.500 sunnitischen und schiitischen Rechtsgelehrten besteht (REU 24.11.2018).Gemäß Artikel 116 der Verfassung ist die Justiz ein unabhängiges Organ der Islamischen Republik Afghanistan. Die Judikative besteht aus dem Obersten Gerichtshof (Stera Mahkama, Anm.), den Berufungsgerichten und den Hauptgerichten, deren Gewalten gesetzlich geregelt sind (Casolino 2011; vergleiche CoA 26.1.2004). In islamischen Rechtsfragen lässt sich der Präsident von hochrangigen Rechtsgelehrten des Ulema-Rates (Afghan Ulama Council – AUC) beraten (USDOS 10.6.2020). Dieser Ulema-Rat ist eine von der Regierung unabhängige Körperschaft, die aus rund 2.500 sunnitischen und schiitischen Rechtsgelehrten besteht (REU 24.11.2018).

Das afghanische Justizwesen beruht sowohl auf dem islamischen [Anm.: Scharia] als auch auf dem nationalen Recht; letzteres wurzelt in den deutschen und ägyptischen Systemen (APE 3.2017). Die rechtliche Praxis in Afghanistan ist komplex: Einerseits sieht die Verfassung das Gesetzlichkeitsprinzip und die Wahrung der völkerrechtlichen Abkommen – einschließlich Menschenrechtsverträge – vor, andererseits formuliert sie einen unwiderruflichen Scharia-Vorbehalt. Ein Beispiel dieser Komplexität ist das neue Strafgesetzbuch, das am 15.2.2018 in Kraft getreten ist (APE 3.2017; vgl. UNAMA 22.2.2018, EASO 7.2020). Die Organe der afghanischen Rechtsprechung sind durch die Verfassung dazu ermächtigt, sowohl das formelle, als auch das islamische Recht anzuwenden (APE 3.2017).Das afghanische Justizwesen beruht sowohl auf dem islamischen [Anm.: Scharia] als auch auf dem nationalen Recht; letzteres wurzelt in den deutschen und ägyptischen Systemen (APE 3.2017). Die rechtliche Praxis in Afghanistan ist komplex: Einerseits sieht die Verfassung das Gesetzlichkeitsprinzip und die Wahrung der völkerrechtlichen Abkommen – einschließlich Menschenrechtsverträge – vor, andererseits formuliert sie einen unwiderruflichen Scharia-Vorbehalt. Ein Beispiel dieser Komplexität ist das neue Strafgesetzbuch, das am 15.2.2018 in Kraft getreten ist (APE 3.2017; vergleiche UNAMA 22.2.2018, EASO 7.2020). Die Organe der afghanischen Rechtsprechung sind durch die Verfassung dazu ermächtigt, sowohl das formelle, als auch das islamische Recht anzuwenden (APE 3.2017).

Obwohl das islamische Gesetz in Afghanistan üblicherweise akzeptiert wird, stehen traditionelle Praktiken nicht immer mit diesem in Einklang; oft werden die Bestimmungen des islamischen Rechts zugunsten des Gewohnheitsrechts missachtet, welches den Konsens innerhalb der Gemeinschaft aufrechterhalten soll (USIP 3.2015). Viele Streitigkeiten, die von Landdisputen bis hin zu kriminellen Handlungen reichen, werden außerhalb des formellen Gerichtssystems, in informellen Institutionen wie örtlichen Jirgas und Shuras beigelegt (EASO 7.2020, vgl. USDOS 11.3.2020). Unter den religiösen Führern in Afghanistan bestehen weiterhin tief greifende Auffassungsunterschiede darüber, wie das islamische Recht tatsächlich zu einer Reihe von rechtlichen Angelegenheiten steht (USIP 3.2015).Obwohl das islamische Gesetz in Afghanistan üblicherweise akzeptiert wird, stehen traditionelle Praktiken nicht immer mit diesem in Einklang; oft werden die Bestimmungen des islamischen Rechts zugunsten des Gewohnheitsrechts missachtet, welches den Konsens innerhalb der Gemeinschaft aufrechterhalten soll (USIP 3.2015). Viele Streitigkeiten, die von Landdisputen bis hin zu kriminellen Handlungen reichen, werden außerhalb des formellen Gerichtssystems, in informellen Institutionen wie örtlichen Jirgas und Shuras beigelegt (EASO 7.2020, vergleiche USDOS 11.3.2020). Unter den religiösen Führern in Afghanistan bestehen weiterhin tief greifende Auffassungsunterschiede darüber, wie das islamische Recht tatsächlich zu einer Reihe von rechtlichen Angelegenheiten steht (USIP 3.2015).

Nach Art. 3 der Verfassung darf kein Gesetz des Landes gegen die Lehren und Vorschriften der „Religion des Islams“ verstoßen (CoA 26.1.2004; vgl. AA 16.7.2020; vgl. EASO 7.2020). Die von Afghanistan ratifizierten internationalen Verträge und Konventionen wie auch die nationalen Gesetze stehen damit unter Islam-Vorbehalt. Eine Hierarchie der Normen ist nicht gegeben, sodass nicht festgelegt ist, welches Gesetz in Fällen des Konflikts zwischen traditionellem, islamischem Recht und seinen verschiedenen Ausprägungen einerseits und der Verfassung und dem internationalen Recht andererseits, zur Anwendung kommt. Diese Unklarheit und das Fehlen einer Autoritätsinstanz zur einheitlichen Interpretation der Verfassung führen teilweise zur willkürlichen Rechtsanwendung (AA 16.7.2020; vgl. EASO 7.2020). Wenn keine klar definierte Rechtssetzung angewendet werden kann, setzen Richter und lokale Shuras das Gewohnheitsrecht durch, was oft zu einer Diskriminierung von Frauen führt. Es gibt einen Mangel an qualifiziertem Justizpersonal und manche lokale und Provinzbehörden, darunter auch Richter, haben nur geringe Ausbildung und fundieren ihre Urteile auf ihrer persönlichen Interpretation der Scharia, ohne das staatliche Recht, Stammesrecht oder örtliche Gepflogenheiten zu respektieren. Diese Praktiken führen oft zu Entscheidungen, die Frauen diskriminieren (USDOS 11.3.2020). Trotz erheblicher Fortschritte in der formellen Justiz Afghanistans, bemüht sich das Land auch weiterhin für die Bereitstellung zugänglicher und gesamtheitlicher Leistungen; weit verbreitete Korruption sowie Versäumnisse vor allem in den ländlichen Gebieten gehören zu den größten Herausforderungen (CR 6.2018). Auch ist das Justizsystem weitgehend ineffektiv und wird durch Drohungen, Befangenheit, politische Einflussnahme und weit verbreitete Korruption beeinflusst (USDOS 11.3.2020; vgl. AA 16.7.2020, FH 4.3.2020). Rechtsstaatliche (Verfahrens-)Prinzipien, sofern überhaupt reguliert, werden nicht konsequent angewandt (AA 16.7.2020).Nach Artikel 3, der Verfassung darf kein Gesetz des Landes gegen die Lehren und Vorschriften der „Religion des Islams“ verstoßen (CoA 26.1.2004; vergleiche AA 16.7.2020; vergleiche EASO 7.2020). Die von Afghanistan ratifizierten internationalen Verträge und Konventionen wie auch die nationalen Gesetze stehen damit unter Islam-Vorbehalt. Eine Hierarchie der Normen ist nicht gegeben, sodass nicht festgelegt ist, welches Gesetz in Fällen des Konflikts zwischen traditionellem, islamischem Recht und seinen verschiedenen Ausprägungen einerseits und der Verfassung und dem internationalen Recht andererseits, zur Anwendung kommt. Diese Unklarheit und das Fehlen einer Autoritätsinstanz zur einheitlichen Interpretation der Verfassung führen teilweise zur willkürlichen Rechtsanwendung (AA 16.7.2020; vergleiche EASO 7.2020). Wenn keine klar definierte Rechtssetzung angewendet werden kann, setzen Richter und lokale Shuras das Gewohnheitsrecht durch, was oft zu einer Diskriminierung von Frauen führt. Es gibt einen Mangel an qualifiziertem Justizpersonal und manche lokale und Provinzbehörden, darunter auch Richter, haben nur geringe Ausbildung und fundieren ihre Urteile auf ihrer persönlichen Interpretation der Scharia, ohne das staatliche Recht, Stammesrecht oder örtliche Gepflogenheiten zu respektieren. Diese Praktiken führen oft zu Entscheidungen, die Frauen diskriminieren (USDOS 11.3.2020). Trotz erheblicher Fortschritte in der formellen Justiz Afghanistans, bemüht sich das Land auch weiterhin für die Bereitstellung zugänglicher und gesamtheitlicher Leistungen; weit verbreitete Korruption sowie Versäumnisse vor allem in den ländlichen Gebieten gehören zu den größten Herausforderungen (CR 6.2018). Auch ist das Justizsystem weitgehend ineffektiv und wird durch Drohungen, Befangenheit, politische Einflussnahme und weit verbreitete Korruption beeinflusst (USDOS 11.3.2020; vergleiche AA 16.7.2020, FH 4.3.2020). Rechtsstaatliche (Verfahrens-)Prinzipien, sofern überhaupt reguliert, werden nicht konsequent angewandt (AA 16.7.2020).

Dem Gesetz nach gilt für alle Bürgerinnen und Bürger die Unschuldsvermutung und Angeklagte haben das Recht, beim Prozess anwesend zu sein und Rechtsmittel einzulegen; jedoch werden diese Rechte nicht immer respektiert. Obwohl die Verfassung das Recht auf öffentliche Prozesse vorsieht, finden nur in einigen Provinzen solche öffentlichen Prozesse statt. Auch verlangt das Gesetz von Richtern eine Vorankündigung von fünf Tagen vor einer Verhandlung. Nicht alle Richter folgen diesen Vorgaben und viele Bürger beschweren sich über Gerichtsverfahren, die sich oft über Jahre hinziehen. Beschuldigte werden von der Staatsanwaltschaft selten rechtzeitig über die gegen sie erhobenen Anklagen informiert. Die Beschuldigten sind dazu berechtigt – sofern es die Ressourcen erlauben – sich auf öffentliche Kosten von einem Pflichtverteidiger vertreten und beraten zu lassen; jedoch wird dieses Recht aufgrund eines Mangels an Strafverteidigern uneinheitlich umgesetzt. Dem Justizsystem fehlen die Kapazitäten, um die große Zahl an neuen oder veränderten Gesetzen zu absorbieren. Der Zugang zu Gesetzestexten wurde verbessert, jedoch werden durch die schlechte Zugänglichkeit immer noch einige Richter und Staatsanwälte in ihrer Arbeit behindert (USDOS 11.3.2020).

Richter

Das Justizsystem leidet unter einem Mangel an Richtern – insbesondere in unsicheren Gebieten; weswegen viele Fälle durch informelle, traditionelle Mediation entschieden werden (USDOS 11.3.2020). Die Unsicherheit im ländlichen Raum behindert eine Justizreform, jedoch ist die Unfähigkeit des Staates, eine effektive und transparente Gerichtsbarkeit herzustellen, ein wichtiger Grund für die Unsicherheit im Land (CR 11.8.2018).

Die Rechtsprechung durch unzureichend ausgebildete Richter (FH 4.3.2020; vgl. USDOS 11.3.2020) basiert in vielen Regionen auf einer Mischung aus verschiedenen Gesetzesmaterien (FH 4.3.2020). Ein Mangel an Richterinnen – insbesondere außerhalb von Kabul – schränkt den Zugang von Frauen zum Justizsystem ein, da kulturelle Normen es Frauen verbieten, mit männlichen Beamten zu tun zu haben (USDOS 11.3.2020). Nichtsdestotrotz, sind in Afghanistan 257 Richterinnen tätig (das sind 13% der Richterschaft) (USDOS 11.3.2020). Der Großteil von ihnen arbeitet in Kabul; aber auch in anderen Provinzen wie in Herat, Balkh, Takhar und Baghlan (FMF 18.4.2019).Die Rechtsprechung durch unzureichend ausgebildete Richter (FH 4.3.2020; vergleiche USDOS 11.3.2020) basiert in vielen Regionen auf einer Mischung aus verschiedenen Gesetzesmaterien (FH 4.3.2020). Ein Mangel an Richterinnen – insbesondere außerhalb von Kabul – schränkt den Zugang von Frauen zum Justizsystem ein, da kulturelle Normen es Frauen verbieten, mit männlichen Beamten zu tun zu haben (USDOS 11.3.2020). Nichtsdestotrotz, sind in Afghanistan 257 Richterinnen tätig (das sind 13% der Richterschaft) (USDOS 11.3.2020). Der Großteil von ihnen arbeitet in Kabul; aber auch in anderen Provinzen wie in Herat, Balkh, Takhar und Baghlan (FMF 18.4.2019).

Sowohl Angeklagte, als auch deren Rechtsanwälte haben das Recht, vor den Verhandlungen Beweise und Dokumente im Zusammenhang mit den Verfahren zu prüfen. Nichtsdestotrotz sind Gerichtsdokumente trotz des Ersuchens der Verteidiger vor der Verhandlung oft nicht zur Prüfung verfügbar (USDOS 11.3.2020). Richter und Anwälte erhalten oft Drohungen oder Bestechungen von örtlichen Machthabern oder bewaffneten Gruppen (FH 4.3.2020). Die Richterschaft zeigt sich respektvoller und toleranter gegenüber Strafverteidigern, jedoch kommt es immer wieder zu Übergriffen auf und Bedrohung von Strafverteidigern durch die Staatsanwaltschaft oder andere Dienststellen der Exekutive (USDOS 11.3.2020). Anklage und Verhandlungen weisen eine Reihe von Schwächen auf: dazu zählen das Fehlen einer angemessenen Vertretung, übermäßige Abhängigkeit von unverifizierten Zeugenaussagen, ein Mangel an zuverlässigen forensischen Beweisen, willkürliche Entscheidungen sowie Gerichtsentscheidungen, die nicht veröffentlicht werden (FH 4.3.2020).

Einflussnahme durch Verfahrensbeteiligte oder Unbeteiligte sowie Zahlung von Bestechungsgeldern verhindern Entscheidungen nach rechtsstaatlichen Grundsätzen in weiten Teilen des Justizsystems. Personen in Machtpositionen können sich meistens der strafrechtlichen Verfolgung entziehen (AA 16.7.2020) – es gibt eine tief verwurzelte Kultur der Straflosigkeit in der politischen und militärischen Elite des Landes (FH 4.3.2020). Im Juni 2016 wurde auf Grundlage eines Präsidialdekrets das „Anti-Corruption Justice Center“ (ACJC) eingerichtet, um gegen korrupte Minister, Richter und Gouverneure vorzugehen (AJO 10.10.2017). Der afghanische Generalprokurator Farid Hamidi engagiert sich landesweit für den Aufbau des gesellschaftlichen Vertrauens in das öffentliche Justizwesen (ATL 9.3.2017; vgl. TN 22.4.2019). Das Anti-Corruption Justice Center (ACJC), eine unabhängige Korruptionsbekämpfungsbehörde, die für die strafrechtliche Verfolgung von Korruptionsfällen auf hoher Ebene zuständig ist, verhandelte von seiner Gründung im Jahr 2016 bis Mitte Mai 2019 57 Fälle mit 223 Angeklagten vor seiner Prozesskammer und 52 Fälle mit 173 Angeklagten vor seiner Berufungskammer (USDOS, 11.3.2020; vgl. USDOS 13.3.2019). Das ACJC wurde im Jahr 2019 stark dadurch gebunden, dass dort auch die Aufarbeitung der Parlamentswahlen und entsprechende Gerichtsverfahren gegen Mitglieder der Wahlkommission erfolgten (AA 16.7.2020).Einflussnahme durch Verfahrensbeteiligte oder Unbeteiligte sowie Zahlung von Bestechungsgeldern verhindern Entscheidungen nach rechtsstaatlichen Grundsätzen in weiten Teilen des Justizsystems. Personen in Machtpositionen können sich meistens der strafrechtlichen Verfolgung entziehen (AA 16.7.2020) – es gibt eine tief verwurzelte Kultur der Straflosigkeit in der politischen und militärischen Elite des Landes (FH 4.3.2020). Im Juni 2016 wurde auf Grundlage eines Präsidialdekrets das „Anti-Corruption Justice Center“ (ACJC) eingerichtet, um gegen korrupte Minister, Richter und Gouverneure vorzugehen (AJO 10.10.2017). Der afghanische Generalprokurator Farid Hamidi engagiert sich landesweit für den Aufbau des gesellschaftlichen Vertrauens in das öffentliche Justizwesen (ATL 9.3.2017; vergleiche TN 22.4.2019). Das Anti-Corruption Justice Center (ACJC), eine unabhängige Korruptionsbekämpfungsbehörde, die für die strafrechtliche Verfolgung von Korruptionsfällen auf hoher Ebene zuständig ist, verhandelte von seiner Gründung im Jahr 2016 bis Mitte Mai 2019 57 Fälle mit 223 Angeklagten vor seiner Prozesskammer und 52 Fälle mit 173 Angeklagten vor seiner Berufungskammer (USDOS, 11.3.2020; vergleiche USDOS 13.3.2019). Das ACJC wurde im Jahr 2019 stark dadurch gebunden, dass dort auch die Aufarbeitung der Parlamentswahlen und entsprechende Gerichtsverfahren gegen Mitglieder der Wahlkommission erfolgten (AA 16.7.2020).

1.4.1.4.1 Alternative Rechtsprechungssysteme

In Afghanistan werden viele Streitigkeiten, die von Uneinigkeiten über Landbesitz über Land bis hin zu kriminellen Handlungen reichen, außerhalb des formellen Gerichtssystems in informellen Institutionen wie den örtlichen Jirgas und Shuras (beratschlagende Versammlungen, normalerweise von Männern, die von der Gemeinde nominiert werden) beigelegt. Die Bestrafung basiert weitgehend auf dem Konzept der Vergeltung, und die Art der Bestrafung kann sehr unterschiedlich sein, aber in der Regel wird sie in einer Weise entschieden, die dem entspricht, was sich der Täter gegenüber dem Opfer zu Schulden hat kommen lassen (Rahmi o.D.; vgl. EASO 7.2020, USDOS 11.3.2020). Das formelle Justizsystem ist in urbanen Zentren stärker ausgeprägt, wo es näher an der Zentralregierung ist, jedoch schwächer in ländlichen Gebieten (USDOS 11.3.2020). In den Großstädten entschieden die Gerichte in Strafverfahren auch weiterhin im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben. Zivilrechtsfälle werden oft durch informelle Systeme wie beispielsweise staatliche Mediation über das Huquq-Büro des Justizministeriums oder durch Verhandlungen zwischen den Streitparteien beigelegt: diese Mediationen werden von Gerichtspersonal oder privaten Rechtsanwälten geführt. Nachdem das formelle Rechtssystem in ländlichen Gebieten oft nicht vorhanden ist (USDOS 11.3.2020; vgl. EASO 7.2020), nutzen Bewohner des ländlichen Raumes die lokale Rechtsschlichtungsmechanismen Jirgas und Shuras häufiger als die städtische Bevölkerung (AF 2.12.2019; vgl. USDOS 11.3.2020; vgl. FH 4.3.2020), wo eine Mischung aus Varianten des staatlichen Rechts und der Scharia (islamisches Recht) angewandt wird (FH 4.3.2020). Es kommt insbesondere in paschtunischen Siedlungsräumen weiter auch zu traditionellen Formen privater Strafjustiz, bis hin zu Blutfehden (AA 16.7.2020).In Afghanistan werden viele Streitigkeiten, die von Uneinigkeiten über Landbesitz über Land bis hin zu kriminellen Handlungen reichen, außerhalb des formellen Gerichtssystems in informellen Institutionen wie den örtlichen Jirgas und Shuras (beratschlagende Versammlungen, normalerweise von Männern, die von der Gemeinde nominiert werden) beigelegt. Die Bestrafung basiert weitgehend auf dem Konzept der Vergeltung, und die Art der Bestrafung kann sehr unterschiedlich sein, aber in der Regel wird sie in einer Weise entschieden, die dem entspricht, was sich der Täter gegenüber dem Opfer zu Schulden hat kommen lassen (Rahmi o.D.; vergleiche EASO 7.2020, USDOS 11.3.2020). Das formelle Justizsystem ist in urbanen Zentren stärker ausgeprägt, wo es näher an der Zentralregierung ist, jedoch schwächer in ländlichen Gebieten (USDOS 11.3.2020). In den Großstädten entschieden die Gerichte in Strafverfahren auch weiterhin im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben. Zivilrechtsfälle werden oft durch informelle Systeme wie beispielsweise staatliche Mediation über das Huquq-Büro des Justizministeriums oder durch Verhandlungen zwischen den Streitparteien beigelegt: diese Mediationen werden von Gerichtspersonal oder privaten Rechtsanwälten geführt. Nachdem das formelle Rechtssystem in ländlichen Gebieten oft nicht vorhanden ist (USDOS 11.3.2020; vergleiche EASO 7.2020), nutzen Bewohner des ländlichen Raumes die lokale Rechtsschlichtungsmechanismen Jirgas und Shuras häufiger als die städtische Bevölkerung (AF 2.12.2019; vergleiche USDOS 11.3.2020; vergleiche FH 4.3.2020), wo eine Mischung aus Varianten des staatlichen Rechts und der Scharia (islamisches Recht) angewandt wird (FH 4.3.2020). Es kommt insbesondere in paschtunischen Siedlungsräumen weiter auch zu traditionellen Formen privater Strafjustiz, bis hin zu Blutfehden (AA 16.7.2020).

Informelle Justizmechanismen werden von vielen Personen auch wegen ihrer schnelleren und meist weniger kostenintensiven Tätigkeit bevorzugt (AF 2.12.2019). Der Großteil der Bevölkerung hat, unabhängig von der Zugehörigkeit zu einer bestimmten ethnischen, sozialen oder religiösen Gruppe, kein Vertrauen in die afghanischen Sicherheitskräfte und die Justizorgane. Diese werden als korrupt und zum Teil auch gefährlich wahrgenommen, weshalb ihre Hilfe in Notfällen oft nicht in Anspruch genommen wird (AA 16.7.2020; vgl. AF 2.12.2019).Informelle Justizmechanismen werden von vielen Personen auch wegen ihrer schnelleren und meist weniger kostenintensiven Tätigkeit bevorzugt (AF 2.12.2019). Der Großteil der Bevölkerung hat, unabhängig von der Zugehörigkeit zu einer bestimmten ethnischen, sozialen oder religiösen Gruppe, kein Vertrauen in die afghanischen Sicherheitskräfte und die Justizorgane. Diese werden als korrupt und zum Teil auch gefährlich wahrgenommen, weshalb ihre Hilfe in Notfällen oft nicht in Anspruch genommen wird (AA 16.7.2020; vergleiche AF 2.12.2019).

Die Taliban haben ihr eigenes Rechtswesen in den Gebieten unter ihrer Kontrolle eingerichtet (FH 4.3.2020). Sie tun die afghanische Verfassung als ein vom Westen kopiertes und einer muslimischen Gesellschaft aufgezwungenes, nicht auf den Prinzipien des Islam gegründetes, Produkt ab (AAN 9.4.2019; vgl EASO 7.2020). Die Gerichte der Taliban sind bei einigen Afghanen auch über die Grenzen der von den Taliban kontrollierten Gebiete hinaus beliebt (HPG 5.2020; EASO 7.2020). So berichten Bewohner in Logar über das Gerichtssystem der Gruppierung, dass es eine bessere, schnellere und weniger korrupte Justiz biete als staatliche Gerichte. In zunehmendem Maße wenden sich Menschen an die Taliban, um Eigentums- und Familienstreitigkeiten beizulegen, da Richter und Staatsanwälte oft Bestechungsgelder verlangen (CBC 24.12.2018; vgl. EASO 7.2020).Die Taliban haben ihr eigenes Rechtswesen in den Gebieten unter ihrer Kontrolle eingerichtet (FH 4.3.2020). Sie tun die afghanische Verfassung als ein vom Westen kopiertes und einer muslimischen Gesellschaft aufgezwungenes, nicht auf den Prinzipien des Islam gegründetes, Produkt ab (AAN 9.4.2019; vergleiche EASO 7.2020). Die Gerichte der Taliban sind bei einigen Afghanen auch über die Grenzen der von den Taliban kontrollierten Gebiete hinaus beliebt (HPG 5.2020; EASO 7.2020). So berichten Bewohner in Logar über das Gerichtssystem der Gruppierung, dass es eine bessere, schnellere und weniger korrupte Justiz biete als staatliche Gerichte. In zunehmendem Maße wenden sich Menschen an die Taliban, um Eigentums- und Familienstreitigkeiten beizulegen, da Richter und Staatsanwälte oft Bestechungsgelder verlangen (CBC 24.12.2018; vergleiche EASO 7.2020).

Viele Talibankommandanten sprechen willkürliche Bestrafungen ohne Berücksichtigung des Taliban‘schen Rechtssystems aus (FH 4.3.2020; vgl. EASO 7.2020). Jedoch gibt es höchstwahrscheinlich Bestrafungen für diese Kommandanten, wenn die Anführer davon erfahren. Die Taliban haben nur geringe Möglichkeiten, willkürliche Bestrafungen zu verhindern, jedoch ein System der Bestrafung, wenn diese Dinge bekannt werden (ODI 6.2018).Viele Talibankommandanten sprechen willkürliche Bestrafungen ohne Berücksichtigung des Taliban‘schen Rechtssystems aus (FH 4.3.2020; vergleiche EASO 7.2020). Jedoch gibt es höchstwahrscheinlich Bestrafungen für diese Kommandanten, wenn die Anführer davon erfahren. Die Taliban haben nur geringe Möglichkeiten, willkürliche Bestrafungen zu verhindern, jedoch ein System der Bestrafung, wenn diese Dinge bekannt werden (ODI 6.2018).

Auch andere nicht-staatliche Gruppen setzen ein paralleles, auf der Scharia basierendes Rechtssystem um. Bestrafungen beinhalten Exekution und Verstümmelung (USDOS 11.3.2020; vgl. AA 16.7.2020, EASO 7.2020).Auch andere nicht-staatliche Gruppen setzen ein paralleles, auf der Scharia basierendes Rechtssystem um. Bestrafungen beinhalten Exekution und Verstümmelung (USDOS 11.3.2020; vergleiche AA 16.7.2020, EASO 7.2020).

Jedoch besteht bei der Nutzung informeller Justizmechanismen oft keine Wahlfreiheit. Viele Frauen, die Gewaltverbrechen an die staatlichen Behörden melden wollen, werden gezwungen, die informellen Systeme zu nutzen. Dies führt häufig dazu, dass die Täter ungestraft bleiben und die Frauen weiterhin Gefahren ausgesetzt sind (AF 2.12.2019).

In der Gesellschaft der Paschtunen wird das Paschtunwali zur Regelung aller gesellschaftlichen und internen Angelegenheiten der Gemeinschaft als zentrale Autorität herangezogen, so wie sie sich in den Vorschriften des Paschtunwali manifestiert. Dieses sind die Folgenden: Melmastiya (Gastfreundschaft), Nang (Ehre), Nanawatai (Abbitte leisten), Ghairat (Würde) usw. Die gesellschaftlichen Institutionen wie die Jirga (Ältestenversammlung zur Lösung von Streitigkeiten), Maraka (Ältestenrat zur Lösung kleinerer Probleme) usw. stellen demokratische Strukturen dar. Desgleichen gibt es für Rechtsangelegenheiten eine Justiz in Form der Jirga (alternative Streitbeilegung), Tigah (Waffenruhe), Nogha (Strafzahlung) usw.. Auch eine Exekutive ist vorgesehen in Form der Lashkar (Bürgermiliz), Tsalwashtees (Friedenskräfte), Cheegha (Aufruf zum Handeln) und Ähnliches (STDOK 7.2016).

1.4.1.5 Sicherheitsbehörden

Die afghanischen nationalen Verteidigungs- und Sicherheitskräfte (ANDSF – Afghan National Defense and Security Forces) umfassen militärische, polizeiliche und andere Sicherheitskräfte (CIA 14.10.2020).

Drei Ministerien verantworten die Sicherheit in Afghanistan: Das afghanische Innenministerium (Afghanistan’s Ministry of Interior – MoI), das Verteidigungsministerium (Ministry of Defense – MoD) und der afghanische Geheimdienst (NDS). Das Innenministerium ist primär für die interne Ordnung zuständig, dazu zählt auch die ANP (Afghan National Police) und die ALP (Afghan Local Police). Die ANA (Afghanische Nationalarmee) untersteht dem Verteidigungsministerium und ist für die externe Sicherheit zuständig, ihre primäre Aufgabe ist jedoch die Bekämpfung der Aufständischen innerhalb Afghanistans. Das National Directorate of Security (NDS) fungiert als Geheimdienst und ist auch für die Untersuchung von Kriminalfällen zuständig, welche die nationale Sicherheit betreffen. Die Ermittlungsabteilung des NDS betreibt ein Untersuchungsgefängnis in Kabul (USDOS 11.3.2020). Die afghanischen Sicherheitskräfte werden teilweise von US-amerikanischen bzw. Koalitionskräften unterstützt (USDOD 1.7.2020).

Die Truppenstärke der ANDSF ist seit Jänner 2015 stetig gesunken. Aber eine genaue Zählung des afghanischen Militär- und Polizeipersonals war schon immer schwierig. Der Rückgang an Personal wird allerdings auf die Einführung eines neuen Systems zur Gehaltsauszahlung zurückgeführt, welches die Zahlung von Gehältern an nichtexistierende Soldaten verhindern soll (SIGAR 30.1.2010; vgl. SIGAR 30.7.2020; NYT 12.8.2019; vgl. SIGAR 30.7.2020). Gewisse Daten wie z.B. die Truppenstärke einzelner Einheiten werden teilweise nicht mehr publiziert (USDOD 30.1.2020).Die Truppenstärke der ANDSF ist seit Jänner 2015 stetig gesunken. Aber eine genaue Zählung des afghanischen Militär- und Polizeipersonals war schon immer schwierig. Der Rückgang an Personal wird allerdings auf die Einführung eines neuen Systems zur Gehaltsauszahlung zurückgeführt, welches die Zahlung von Gehältern an nichtexistierende Soldaten verhindern soll (SIGAR 30.1.2010; vergleiche SIGAR 30.7.2020; NYT 12.8.2019; vergleiche SIGAR 30.7.2020). Gewisse Daten wie z.B. die Truppenstärke einzelner Einheiten werden teilweise nicht mehr publiziert (USDOD 30.1.2020).

Die Anzahl der in der ANDSF dienenden Frauen hat sich erhöht (USDOD 1.7.2020). Nichtsdestotrotz bestehen nach wie vor strukturelle und kulturelle Herausforderungen, um Frauen in die ANDSF und die afghanische Gesellschaft zu integrieren (USDOD 12.2019).

Afghanische Nationalarmee (ANA)

Die ANA ist für die externe Sicherheit verantwortlich, dennoch besteht ihre Hauptaufgabe darin, den Aufstand im Land zu bekämpfen (USDOS 11.3.2020). Soldaten, welche die ANA am Ende des vertraglich vereinbarten Dienstes verlassen, sind für etwa ein Viertel des Rückgangs der Mannstärke verantwortlich. Die Gefechtsverluste machen nur einen kleinen Prozentsatz der monatlichen Verluste aus und sind im Berichtszeitraum im Vergleich zu früheren Perioden deutlich zurückgegangen (USDOD 1.7.2020). im Jahr 2018 kündigte Präsident Ghani die Etablierung einer neuen territorialen Eingreiftruppe der Afghanischen Nationalen Armee (ANA TF) an. Jede Kompanie (Tolai) besteht aus Soldaten aus einem bestimmten Distrikt, wird aber von Offizieren von außerhalb dieses Distrikts geführt, die bereits in der regulären ANA dienen oder in der ANA-Reserve sind. Ziel ist es, dass die Territoriale Truppe schließlich 36.000 Mann stark ist (AB 15.1.2020; vgl. AB 1.7.2020).Die ANA ist für die externe Sicherheit verantwortlich, dennoch besteht ihre Hauptaufgabe darin, den Aufstand im Land zu bekämpfen (USDOS 11.3.2020). Soldaten, welche die ANA am Ende des vertraglich vereinbarten Dienstes verlassen, sind für etwa ein Viertel des Rückgangs der Mannstärke verantwortlich. Die Gefechtsverluste machen nur einen kleinen Prozentsatz der monatlichen Verluste aus und sind im Berichtszeitraum im Vergleich zu früheren Perioden deutlich zurückgegangen (USDOD 1.7.2020). im Jahr 2018 kündigte Präsident Ghani die Etablierung einer neuen territorialen Eingreiftruppe der Afghanischen Nationalen Armee (ANA TF) an. Jede Kompanie (Tolai) besteht aus Soldaten aus einem bestimmten Distrikt, wird aber von Offizieren von außerhalb dieses Distrikts geführt, die bereits in der regulären ANA dienen oder in der ANA-Reserve sind. Ziel ist es, dass die Territoriale Truppe schließlich 36.000 Mann stark ist Ausschussbericht 15.1.2020; vergleiche Ausschussbericht 1.7.2020).

Afghan National Police (ANP) und Afghan Local Police (ALP)

Die ANP gewährleistet die zivile Ordnung und bekämpft Korruption sowie die Produktion und den Schmuggel von Drogen. Auch ist sie verantwortlich für die Sicherheit Einzelner und der Gemeinschaft sowie den Schutz gesetzlicher Rechte und Freiheiten. Obwohl die ANP mit und an der Seite der ANA im Kampf gegen die Aufständischen arbeiten, fehlt es der ANP an Ausbildung und Ausrüstung für traditionelle Aufstandsbekämpfungstaktiken. Das Langzeitziel der ANP ist nach wie vor, sich zu einem traditionellen Polizeiapparat zu wandeln (USDOD 1.7.2020).

Dem Innenministerium (MoI) unterstehen die vier Teileinheiten der ANP: Afghanische Uniformierte Polizei (AUP), Polizei für Öffentliche Sicherheit (PSP, beinhaltet Teile der ehemaligen Afghanischen Polizei für Nationale Zivile Ordnung, ANCOP), Afghan Border Police (ABP), Kriminalpolizei (AACP), Afghan Local Police (ALP), und Afghan Public Protection Force (APPF). Das Innenministerium beaufsichtigt darüber hinaus drei Spezialeinheiten des Polizeigeneralkommandanten (GCPSU), sowie die Polizei zur Drogenbekämpfung (CNPA).

Die ANP rekrutiert lokal in 34 Rekrutierungsstationen in den Provinzen. Die neuen Rekruten werden zur Polizeiausbildung in eines der zehn regionalen Ausbildungszentren entsandt. Die Polizeiausbildung besteht im Allgemeinen aus einem 8- bis 12-wöchigen Ausbildungskurs. Neben der elementaren Polizeiausbildung mangelt es der ANP an einem institutionalisierten Programm zur Entwicklung von Führungskräften – sowohl auf Distrikt-, als auch auf lokaler Ebene (USDOD 12.2019). Die ALP untersteht dem Innenministerium, der Personalstand wird jedoch nicht den ANDSF zugerechnet (USDOD 1.7.2020; vgl. SIGAR 30.4.2019). Eine Rekrutierungskampagne, die sich auf den Zuwachs weiblicher Rekruten konzentrierte, führte zu positiven Ergebnissen. Zwischen Juni und September 2019 traten zusätzlich 138 Frauen ihren Dienst bei der ANP an (USDOD 12.2019).Die ANP rekrutiert lokal in 34 Rekrutierungsstationen in den Provinzen. Die neuen Rekruten werden zur Polizeiausbildung in eines der zehn regionalen Ausbildungszentren entsandt. Die Polizeiausbildung besteht im Allgemeinen aus einem 8- bis 12-wöchigen Ausbildungskurs. Neben der elementaren Polizeiausbildung mangelt es der ANP an einem institutionalisierten Programm zur Entwicklung von Führungskräften – sowohl auf Distrikt-, als auch auf lokaler Ebene (USDOD 12.2019). Die ALP untersteht dem Innenministerium, der Personalstand wird jedoch nicht den ANDSF zugerechnet (USDOD 1.7.2020; vergleiche SIGAR 30.4.2019). Eine Rekrutierungskampagne, die sich auf den Zuwachs weiblicher Rekruten konzentrierte, führte zu positiven Ergebnissen. Zwischen Juni und September 2019 traten zusätzlich 138 Frauen ihren Dienst bei der ANP an (USDOD 12.2019).

Resolute Support Mission

Die „Resolute Support Mission“ ist eine von der NATO geführte Mission, die mit 1.1.2015 ins Leben gerufen wurde. Hauptsächlich konzentriert sie sich auf Ausbildungs-, Beratungs- und Unterstützungsaktivitäten auf ministerieller und Behördenebene sowie in höheren Rängen der Armee und Polizei (NATO 2.3.2020). Die Personalstärke der Resolute Support Mission beträgt ca 16.000 Mann (NATO 2.3.2020; vgl RA KBL 12.10.2020b) durch 39 NATO-Mitglieder und andere Partner. Das Hauptquartier befindet sich in Kabul/Bagram mit vier weiteren Niederlassungen in Mazar-e-Sharif im Norden, Herat im Westen, Kandahar im Süden und Laghman im Osten (NATO 2.3.2020).Die „Resolute Support Mission“ ist eine von der NATO geführte Mission, die mit 1.1.2015 ins Leben gerufen wurde. Hauptsächlich konzentriert sie sich auf Ausbildungs-, Beratungs- und Unterstützungsaktivitäten auf ministerieller und Behördenebene sowie in höheren Rängen der Armee und Polizei (NATO 2.3.2020). Die Personalstärke der Resolute Support Mission beträgt ca 16.000 Mann (NATO 2.3.2020; vergleiche RA KBL 12.10.2020b) durch 39 NATO-Mitglieder und andere Partner. Das Hauptquartier befindet sich in Kabul/Bagram mit vier weiteren Niederlassungen in Mazar-e-Sharif im Norden, Herat im Westen, Kandahar im Süden und Laghman im Osten (NATO 2.3.2020).

1.4.1.6 Allgemeine Menschenrechtslage

Im Bereich der Menschenrechte hat Afghanistan unter schwierigen Umständen Fortschritte gemacht. Eine selbstbewusste neue Generation von Afghaninnen und Afghanen engagiert sich politisch, kulturell und sozial und verleiht der Zivilgesellschaft eine starke Stimme. Diese Fortschritte erreichen aber nicht alle Landesteile und sind außerhalb der Städte auch gegen willkürliche Entscheidungen von Amtsträgern und Gerichten sowie Einflussnahme örtlicher Machteliten nur schwer durchzusetzen. Afghanistan wurde 2017 erstmals zum Mitglied des Menschenrechtsrats der Vereinten Nationen für den Zeitraum 1.1.2018 – 31.12.2020 gewählt (AA 16.7.2020). Die Menschenrechte haben in Afghanistan eine klare gesetzliche Grundlage. Die 2004 verabschiedete afghanische Verfassung enthält einen umfassenden Grundrechtekatalog (AA 16.7.2020; vgl. CoA 26.1.2004). Darüber hinaus hat Afghanistan die meisten der einschlägigen völkerrechtlichen Verträge – zum Teil mit Vorbehalten – unterzeichnet und/oder ratifiziert. Die afghanische Regierung ist jedoch nicht in der Lage, die Menschenrechte vollumfänglich umzusetzen und zu gewährleisten (AA 16.7.2020).Im Bereich der Menschenrechte hat Afghanistan unter schwierigen Umständen Fortschritte gemacht. Eine selbstbewusste neue Generation von Afghaninnen und Afghanen engagiert sich politisch, kulturell und sozial und verleiht der Zivilgesellschaft eine starke Stimme. Diese Fortschritte erreichen aber nicht alle Landesteile und sind außerhalb der Städte auch gegen willkürliche Entscheidungen von Amtsträgern und Gerichten sowie Einflussnahme örtlicher Machteliten nur schwer durchzusetzen. Afghanistan wurde 2017 erstmals zum Mitglied des Menschenrechtsrats der Vereinten Nationen für den Zeitraum 1.1.2018 – 31.12.2020 gewählt (AA 16.7.2020). Die Menschenrechte haben in Afghanistan eine klare gesetzliche Grundlage. Die 2004 verabschiedete afghanische Verfassung enthält einen umfassenden Grundrechtekatalog (AA 16.7.2020; vergleiche CoA 26.1.2004). Darüber hinaus hat Afghanistan die meisten der einschlägigen völkerrechtlichen Verträge – zum Teil mit Vorbehalten – unterzeichnet und/oder ratifiziert. Die afghanische Regierung ist jedoch nicht in der Lage, die Menschenrechte vollumfänglich umzusetzen und zu gewährleisten (AA 16.7.2020).

Korruption und begrenzte Kapazitäten schränken den Zugang der Bürger zu Justiz in Bezug auf Verfassungs- und Menschenrechtsverletzungen ein (USDOS 11.3.2020). In der Praxis werden politische Rechte und Bürgerrechte durch Gewalt, Korruption, Nepotismus und fehlerbehaftete Wahlen eingeschränkt (FH 4.3.2020). Beschwerden gegen Menschenrechtsverletzungen können an die Afghan Independent Human Rights Commission (AIHRC) gemeldet werden, welche die Fälle nach einer Sichtung zur weiteren Bearbeitung an die Staatsanwaltschaft übermittelt. Einige Bürgerinnen berichten von Regierungsbeamten, die sexuelle Gefälligkeiten als Gegenleistung verlangen, wenn Frauen sich mit der Bitte um Dienstleistungen an Regierungseinrichtungen wenden. Die gemäß Verfassung eingesetzte AIHRC bekämpft Menschenrechtsverletzungen. Sie erhält nur minimale staatliche Mittel und stützt sich fast ausschließlich auf internationale Geldgeber. Innerhalb der Wolesi Jirga beschäftigen sich drei Arbeitsgruppen mit Menschenrechtsverletzungen: der Ausschuss für Geschlechterfragen, Zivilgesellschaft und Menschenrechte; das Komitee für Drogenbekämpfung, Rauschmittel und ethischen Missbrauch sowie der Jusitz-, Verwaltungsreform- und Antikorruptionsausschuss (USDOS 11.3.2020).

Präsident Ghani hat am 12.5.2018 eine Verordnung unterzeichnet, wonach ein unabhängiger Ombudsmann für Angelegenheiten des Präsidenten eingerichtet werden soll (SIGAR 5.2018). AIHRC entwickelte in Kooperation mit den Ministerien für Verteidigung und Inneres ein Ombudsmannprogramm, durch welches Polizeigewalt gemeldet werden kann (USDOD 12.2018; vgl. UNAMA 4.2019). Die Einrichtung dieses Ombudsmannprogramms wurde für 31.12.2018 angekündigt (SIGAR 5.2018), aber bisher noch nicht finanziert und umgesetzt (USDOD 12.2018).Präsident Ghani hat am 12.5.2018 eine Verordnung unterzeichnet, wonach ein unabhängiger Ombudsmann für Angelegenheiten des Präsidenten eingerichtet werden soll (SIGAR 5.2018). AIHRC entwickelte in Kooperation mit den Ministerien für Verteidigung und Inneres ein Ombudsmannprogramm, durch welches Polizeigewalt gemeldet werden kann (USDOD 12.2018; vergleiche UNAMA 4.2019). Die Einrichtung dieses Ombudsmannprogramms wurde für 31.12.2018 angekündigt (SIGAR 5.2018), aber bisher noch nicht finanziert und umgesetzt (USDOD 12.2018).

Menschenrechtsverteidiger werden immer wieder sowohl von staatlichen, als auch nicht-staatlichen Akteuren angegriffen; sie werden bedroht, eingeschüchtert, festgenommen und getötet. Maßnahmen, um Menschenrechtsverteidiger zu schützen waren zum einen inadäquat, zum anderen wurden Misshandlungen gegen selbige selten untersucht (AI 30.1.2020). Die weit verbreitete Missachtung der Rechtsstaatlichkeit sowie die Straflosigkeit für Amtsträger, die Menschenrechte verletzen, stellen ernsthafte Probleme dar. Zu den bedeutendsten Menschenrechtsproblemen zählen außergerichtliche Tötungen, Verschwindenlassen, Folter, willkürliche Verhaftungen und Inhaftierungen, Unterdrückung von Kritik an Amtsträgern durch strafrechtliche Verfolgung von Kritikern im Rahmen der Verleumdungs-Gesetzgebung, Korruption, fehlende Rechenschaftspflicht und Ermittlungen in Fällen von Gewalt gegen Frauen, sexueller Missbrauch von Kindern durch Sicherheitskräfte, Gewalt durch Sicherheitskräfte gegen Mitglieder der LGBTI-Gemeinschaft sowie Gewalt gegen Journalisten (USDOS 11.3.2020).

Mit Unterstützung der United Nations Assistance Mission in Afghanistan (UNAMA) und des Office of the High Commissioner for Human Rights (OHCHR) arbeitet die afghanische Regierung an der Förderung von Rechtsstaatlichkeit, der Rechte von Frauen, Kindern, Binnenflüchtlingen und Flüchtlingen sowie Rechenschaftspflicht (UNHRC 21.2.2018). Im Dezember 2018 würdigte UNAMA die Fortschritte Afghanistans auf dem Gebiet der Menschenrechte, insbesondere unter den Herausforderungen des laufenden bewaffneten Konfliktes und der fragilen Sicherheitslage. Die UN arbeitet weiterhin eng mit Afghanistan zusammen, um ein Justizsystem zu schaffen, das die Gesetzesreformen, die Verfassungsrechte der Frauen und die Unterbindung von Gewalt gegen Frauen voll umsetzen kann (UNAMA 10.12.2018).

1.4.1.7 Religionsfreiheit

Etwa 99% der afghanischen Bevölkerung sind Muslime. Die Sunniten werden auf 80 bis 89,7% und die Schiiten auf 10 bis 19% der Gesamtbevölkerung geschätzt (CIA 6.10.2020; vgl. AA 16.7.2020). Andere Glaubensgemeinschaften wie die der Sikhs, Hindus, Baha´i und Christen machen weniger als 1% der Bevölkerung aus (AA 16.7.2020; vgl. CIA 6.10.2020, USDOS 10.6.2020). Genaue Angaben zur Größe der christlichen Gemeinschaft sind nicht vorhanden (USDOS 10.6.2020). In Kabul lebt auch weiterhin der einzige jüdische Mann in Afghanistan (UP 16.8.2019; vgl. BBC 11.4.2019). Die muslimische Gemeinschaft der Ahmadi schätzt, dass sie landesweit 450 Anhänger hat, gegenüber 600 im Jahr 2017 (USDOS 10.6.2020).Etwa 99% der afghanischen Bevölkerung sind Muslime. Die Sunniten werden auf 80 bis 89,7% und die Schiiten auf 10 bis 19% der Gesamtbevölkerung geschätzt (CIA 6.10.2020; vergleiche AA 16.7.2020). Andere Glaubensgemeinschaften wie die der Sikhs, Hindus, Baha´i und Christen machen weniger als 1% der Bevölkerung aus (AA 16.7.2020; vergleiche CIA 6.10.2020, USDOS 10.6.2020). Genaue Angaben zur Größe der christlichen Gemeinschaft sind nicht vorhanden (USDOS 10.6.2020). In Kabul lebt auch weiterhin der einzige jüdische Mann in Afghanistan (UP 16.8.2019; vergleiche BBC 11.4.2019). Die muslimische Gemeinschaft der Ahmadi schätzt, dass sie landesweit 450 Anhänger hat, gegenüber 600 im Jahr 2017 (USDOS 10.6.2020).

Laut Verfassung ist der Islam die Staatsreligion Afghanistans. Anhänger anderer Religionen sind frei, ihren Glauben im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften auszuüben (USDOS 10.6.2020; vgl. FH 4.3.2020). Ausländische Christen und einige wenige Afghanen, die originäre Christen und nicht vom Islam konvertiert sind, werden normal und fair behandelt. Es gibt kleine Unterschiede zwischen Stadt und Land. In den ländlichen Gesellschaften ist man tendenziell feindseliger (RA KBL 10.6.2020). Für christliche Afghanen gibt es keine Möglichkeit der Religionsausübung außerhalb des häuslichen Rahmens (AA 16.7.2020; vgl. USCIRF 4.2020, USDOS 10.6.2020), da es keine öffentlich zugänglichen Kirchen im Land gibt (USDOS 10.6.2020; vgl. AA 16.7.2020). Einzelne christliche Andachtsstätten befinden sich in ausländischen Militärbasen. Die einzige legale christliche Kirche im Land befindet sich am Gelände der italienischen Botschaft in Kabul (RA KBL 10.6.2020). Die afghanischen Behörden erlaubten die Errichtung dieser katholischen Kapelle unter der Bedingung, dass sie ausschließlich ausländischen Christen diene und jegliche Missionierung vermieden werde (KatM KBL 8.11.2017). Gemäß hanafitischer Rechtsprechung ist Missionierung illegal; Christen berichten, die öffentliche Meinung stehe ihnen und der Missionierung weiterhin feindselig gegenüber (USDOS 10.6.2020). Die Abkehr vom Islam gilt als Apostasie, die nach der Scharia strafbewehrt ist (USDOS 10.6.2020; vgl. AA 16.7.2020). Wie in den vergangenen fünf Jahren gab es keine Berichte über staatliche Verfolgungen wegen Blasphemie oder Apostasie; jedoch berichten Personen, die vom Islam konvertieren, dass sie weiterhin die Annullierung ihrer Ehen, die Ablehnung durch ihre Familien und Gemeinschaften, den Verlust ihres Arbeitsplatzes und möglicherweise die Todesstrafe riskieren (USDOS 10.6.2020).Laut Verfassung ist der Islam die Staatsreligion Afghanistans. Anhänger anderer Religionen sind frei, ihren Glauben im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften auszuüben (USDOS 10.6.2020; vergleiche FH 4.3.2020). Ausländische Christen und einige wenige Afghanen, die originäre Christen und nicht vom Islam konvertiert sind, werden normal und fair behandelt. Es gibt kleine Unterschiede zwischen Stadt und Land. In den ländlichen Gesellschaften ist man tendenziell feindseliger (RA KBL 10.6.2020). Für christliche Afghanen gibt es keine Möglichkeit der Religionsausübung außerhalb des häuslichen Rahmens (AA 16.7.2020; vergleiche USCIRF 4.2020, USDOS 10.6.2020), da es keine öffentlich zugänglichen Kirchen im Land gibt (USDOS 10.6.2020; vergleiche AA 16.7.2020). Einzelne christliche Andachtsstätten befinden sich in ausländischen Militärbasen. Die einzige legale christliche Kirche im Land befindet sich am Gelände der italienischen Botschaft in Kabul (RA KBL 10.6.2020). Die afghanischen Behörden erlaubten die Errichtung dieser katholischen Kapelle unter der Bedingung, dass sie ausschließlich ausländischen Christen diene und jegliche Missionierung vermieden werde (KatM KBL 8.11.2017). Gemäß hanafitischer Rechtsprechung ist Missionierung illegal; Christen berichten, die öffentliche Meinung stehe ihnen und der Missionierung weiterhin feindselig gegenüber (USDOS 10.6.2020). Die Abkehr vom Islam gilt als Apostasie, die nach der Scharia strafbewehrt ist (USDOS 10.6.2020; vergleiche AA 16.7.2020). Wie in den vergangenen fünf Jahren gab es keine Berichte über staatliche Verfolgungen wegen Blasphemie oder Apostasie; jedoch berichten Personen, die vom Islam konvertieren, dass sie weiterhin die Annullierung ihrer Ehen, die Ablehnung durch ihre Familien und Gemeinschaften, den Verlust ihres Arbeitsplatzes und möglicherweise die Todesstrafe riskieren (USDOS 10.6.2020).

Das Gesetz verbietet die Produktion und Veröffentlichung von Werken, die gegen die Prinzipien des Islam oder gegen andere Religionen verstoßen (USDOS 10.6.2020). Das neue Strafgesetzbuch 2017, welches im Februar 2018 in Kraft getreten ist (USDOS 10.6.2020; vgl. ICRC o.D.), sieht Strafen für verbale und körperliche Angriffe auf Anhänger jedweder Religion und Strafen für Beleidigungen oder Verzerrungen gegen den Islam vor (USDOS 10.6.2020).Das Gesetz verbietet die Produktion und Veröffentlichung von Werken, die gegen die Prinzipien des Islam oder gegen andere Religionen verstoßen (USDOS 10.6.2020). Das neue Strafgesetzbuch 2017, welches im Februar 2018 in Kraft getreten ist (USDOS 10.6.2020; vergleiche ICRC o.D.), sieht Strafen für verbale und körperliche Angriffe auf Anhänger jedweder Religion und Strafen für Beleidigungen oder Verzerrungen gegen den Islam vor (USDOS 10.6.2020).

Das Zivil- und Strafrecht basiert auf der Verfassung; laut dieser müssen Gerichte die verfassungsrechtlichen Bestimmungen sowie das Gesetz bei ihren Entscheidungen berücksichtigen. In Fällen, in denen weder die Verfassung noch das Straf- oder Zivilgesetzbuch einen bestimmten Rahmen vorgeben, können Gerichte laut Verfassung die sunnitische Rechtsprechung der hanafitischen Rechtsschule innerhalb des durch die Verfassung vorgegeben Rahmens anwenden, um Recht zu sprechen. Die Verfassung erlaubt es den Gerichten auch, das schiitische Recht in jenen Fällen anzuwenden, in denen schiitische Personen beteiligt sind. Nicht-Muslime dürfen in Angelegenheiten, die die Scharia-Rechtsprechung erfordern, nicht aussagen. Die Verfassung erwähnt keine eigenen Gesetze für Nicht-Muslime. Vertreter nicht-muslimischer religiöser Minderheiten, darunter Sikhs und Hindus, berichten über ein Muster der Diskriminierung auf allen Ebenen des Justizsystems (USDOS 10.6.2020).

Die Religionsfreiheit hat sich seit 2001 zwar verbessert, jedoch wird diese noch immer durch Gewalt und Drangsalierung gegenüber religiösen Minderheiten und reformerischen Muslimen behindert (FH 4.3.2020; vgl. USDOS 10.6.2020).Die Religionsfreiheit hat sich seit 2001 zwar verbessert, jedoch wird diese noch immer durch Gewalt und Drangsalierung gegenüber religiösen Minderheiten und reformerischen Muslimen behindert (FH 4.3.2020; vergleiche USDOS 10.6.2020).

Wegen konservativer sozialer Einstellungen und Intoleranz sowie der Unfähigkeit oder Unwilligkeit der Sicherheitskräfte, individuelle Freiheiten zu verteidigen, sind Personen, die mutmaßlich gegen religiöse und soziale Normen verstoßen, vulnerabel für Misshandlung (FH 4.3.2020). Mitglieder der Taliban und des Islamischen Staates (IS) töten und verfolgen weiterhin Mitglieder religiöser Minderheiten aufgrund ihres Glaubens oder ihrer Beziehungen zur Regierung (USDOS 10.6.2020; vgl. FH 4.3.2020). Da Religion und Ethnie oft eng miteinander verbunden sind, ist es schwierig, einen Vorfall ausschließlich durch die religiöse Zugehörigkeit zu begründen (USDOS 10.6.2020).Wegen konservativer sozialer Einstellungen und Intoleranz sowie der Unfähigkeit oder Unwilligkeit der Sicherheitskräfte, individuelle Freiheiten zu verteidigen, sind Personen, die mutmaßlich gegen religiöse und soziale Normen verstoßen, vulnerabel für Misshandlung (FH 4.3.2020). Mitglieder der Taliban und des Islamischen Staates (IS) töten und verfolgen weiterhin Mitglieder religiöser Minderheiten aufgrund ihres Glaubens oder ihrer Beziehungen zur Regierung (USDOS 10.6.2020; vergleiche FH 4.3.2020). Da Religion und Ethnie oft eng miteinander verbunden sind, ist es schwierig, einen Vorfall ausschließlich durch die religiöse Zugehörigkeit zu begründen (USDOS 10.6.2020).

Ein Muslim darf eine nicht-muslimische Frau heiraten, aber die Frau muss konvertieren, sofern sie nicht Anhängerin einer anderen abrahamitischen Religion (Christentum oder Judentum) ist. Einer Muslima ist es nicht erlaubt, einen nicht-muslimischen Mann zu heiraten. Konvertiten vom Islam riskieren die Annullierung ihrer Ehe (USDOS 10.6.2020). Ehen zwischen zwei Nicht-Muslimen sind gültig (USE o.D.). Die nationalen Identitätsausweise beinhalten Informationen über das Religionsbekenntnis. Das Bekenntnis zum Islam wird für den Erwerb der Staatsbürgerschaft nicht benötigt. Religiöse Gemeinschaften sind gesetzlich nicht dazu verpflichtet, sich registrieren zu lassen (USDOS 10.6.2020).

Laut Verfassung soll der Staat einen einheitlichen Lehrplan, der auf den Bestimmungen des Islam basiert, gestalten und umsetzen; auch sollen Religionskurse auf Grundlage der islamischen Strömungen innerhalb des Landes entwickelt werden. Der nationale Bildungsplan enthält Inhalte, die für Schulen entwickelt wurden, in denen die Mehrheiten entweder schiitisch oder sunnitisch sind; ebenso konzentrieren sich die Schulbücher auf gewaltfreie islamische Bestimmungen und Prinzipien. Der Bildungsplan beinhaltet Islamkurse, nicht aber Kurse für andere Religionen. Für Nicht-Muslime an öffentlichen Schulen ist es nicht erforderlich, am Islamunterricht teilzunehmen (USDOS 10.6.2020).

1.4.1.7.1 Schiiten

Der Anteil schiitischer Muslime an der Bevölkerung wird auf 10 bis 19% geschätzt (CIA 6.10.2020; vgl. AA 16.7.2020). Zuverlässige Zahlen zur Größe der schiitischen Gemeinschaft sind nicht verfügbar und werden vom Statistikamt nicht erfasst. Gemäß Gemeindeleitern sind die Schiiten Afghanistans mehrheitlich Jafari-Schiiten (Zwölfer-Schiiten), 90% von ihnen gehören zur ethnischen Gruppe der Hazara. Unter den Schiiten gibt es auch Ismailiten (USDOS 10.6.2020).Der Anteil schiitischer Muslime an der Bevölkerung wird auf 10 bis 19% geschätzt (CIA 6.10.2020; vergleiche AA 16.7.2020). Zuverlässige Zahlen zur Größe der schiitischen Gemeinschaft sind nicht verfügbar und werden vom Statistikamt nicht erfasst. Gemäß Gemeindeleitern sind die Schiiten Afghanistans mehrheitlich Jafari-Schiiten (Zwölfer-Schiiten), 90% von ihnen gehören zur ethnischen Gruppe der Hazara. Unter den Schiiten gibt es auch Ismailiten (USDOS 10.6.2020).

Auseinandersetzungen zwischen Sunniten und Schiiten sind in Afghanistan selten (AA 16.7.2020). Beobachtern zufolge ist die Diskriminierung der schiitischen Minderheit durch die sunnitische Mehrheit zurückgegangen; dennoch existieren Berichte zu lokalen Diskriminierungsfällen. Gemäß Zahlen von UNAMA gab es im Jahr 2019 10 Fälle konfessionell motivierter Gewalt gegen Schiiten, die 485 zivile Opfer forderten (117 Tote und 368 Verletzte), was einem Rückgang von 35 Prozent gegenüber 2018 entspricht, als es 19 Fälle gab, die 747 zivile Opfer forderten (233 Tote und 524 Verletzte). Der Islamische Staat Khorasan Provinz (ISKP) bekannte sich zu sieben der zehn Vorfälle und gab an, dass diese auf die religiöse Minderheit der schiitischen Muslime ausgerichtet waren (USDOS 10.6.2020). In den Jahren 2016, 2017 und 2018 wurden durch den Islamischen Staat (IS) und die Taliban 51 terroristischen Angriffe auf Glaubensstätten und religiöse Anführer der Schiiten bzw. Hazara durchgeführt (FH 4.2.2019; vgl. USDOS 21.6.2019, CRS 1.5.2019).Auseinandersetzungen zwischen Sunniten und Schiiten sind in Afghanistan selten (AA 16.7.2020). Beobachtern zufolge ist die Diskriminierung der schiitischen Minderheit durch die sunnitische Mehrheit zurückgegangen; dennoch existieren Berichte zu lokalen Diskriminierungsfällen. Gemäß Zahlen von UNAMA gab es im Jahr 2019 10 Fälle konfessionell motivierter Gewalt gegen Schiiten, die 485 zivile Opfer forderten (117 Tote und 368 Verletzte), was einem Rückgang von 35 Prozent gegenüber 2018 entspricht, als es 19 Fälle gab, die 747 zivile Opfer forderten (233 Tote und 524 Verletzte). Der Islamische Staat Khorasan Provinz (ISKP) bekannte sich zu sieben der zehn Vorfälle und gab an, dass diese auf die religiöse Minderheit der schiitischen Muslime ausgerichtet waren (USDOS 10.6.2020). In den Jahren 2016, 2017 und 2018 wurden durch den Islamischen Staat (IS) und die Taliban 51 terroristischen Angriffe auf Glaubensstätten und religiöse Anführer der Schiiten bzw. Hazara durchgeführt (FH 4.2.2019; vergleiche USDOS 21.6.2019, CRS 1.5.2019).

Die schiitische Hazara-Gemeinschaft bezeichnet die Sicherheitsvorkehrungen der Regierung in den von Schiiten dominierten Gebieten als unzureichend. Die afghanische Regierung bemüht sich erneut um die Lösung von Sicherheitsproblemen im schiitischen Gebiet Shia Hazara Dasht-e Barchi im Westen Kabuls, das im Laufe des Jahres Ziel größerer Angriffe war, und kündigte Pläne zur Verstärkung der Präsenz der afghanischen nationalen Verteidigungs- und Sicherheitskräfte (ANDSF) an. Nach Angaben der schiitischen Gemeinschaft gab es trotz der Pläne keine Aufstockung der ANDSF-Kräfte; es wurde jedoch angemerkt, dass die Regierung Waffen direkt an die Wachen der schiitischen Moscheen in Gebieten verteilt habe, die als mögliche Angriffsziel angesehen werden (USDOS 10.6.2020).

Die politische Repräsentation und die Beteiligung an den nationalen Institutionen seitens der traditionell marginalisierten schiitischen Minderheit, der hauptsächlich ethnische Hazara angehören, ist seit 2001 gestiegen (FH 4.3.2020). Obwohl einige schiitische Muslime höhere Regierungsposten bekleiden, behaupten Mitglieder der schiitischen Minderheit, dass die Anzahl dieser Stellen die demografischen Verhältnisse des Landes nicht reflektiert. Vertreter der Sunniten hingegen geben an, dass Schiiten im Vergleich zur Bevölkerungszahl in den Behörden überrepräsentiert seien. Einige Mitglieder der ismailitischen Gemeinschaft beanstanden die vermeintliche Vorenthaltung von politischen Posten; wenngleich vier Parlamentssitze für Ismailiten reserviert sind (USDOS 10.6.2020).

Im Ulema-Rat, der nationalen Versammlung von Religionsgelehrten, die u. a. dem Präsidenten in der Festlegung neuer Gesetze und Rechtsprechung beisteht, beträgt die Quote der schiitischen Muslime 25 bis 30% (AB 8.9.2020; vgl. USIP 14.6.2018, AA 2.9.2019). Des Weiteren tagen regelmäßig rechtliche, konstitutionelle und menschenrechtliche Kommissionen, welche aus Mitgliedern der sunnitischen und schiitischen Gemeinschaften bestehen und von der Regierung unterstützt werden, um die interkonfessionelle Schlichtung zu fördern (USDOS 10.6.2020).Im Ulema-Rat, der nationalen Versammlung von Religionsgelehrten, die u. a. dem Präsidenten in der Festlegung neuer Gesetze und Rechtsprechung beisteht, beträgt die Quote der schiitischen Muslime 25 bis 30% Ausschussbericht 8.9.2020; vergleiche USIP 14.6.2018, AA 2.9.2019). Des Weiteren tagen regelmäßig rechtliche, konstitutionelle und menschenrechtliche Kommissionen, welche aus Mitgliedern der sunnitischen und schiitischen Gemeinschaften bestehen und von der Regierung unterstützt werden, um die interkonfessionelle Schlichtung zu fördern (USDOS 10.6.2020).

Das afghanische Ministry of Hajj and Religious Affairs (MOHRA) erlaubt sowohl Sunniten als auch Schiiten Pilgerfahrten zu unternehmen (USDOS 10.6.2020).

1.4.1.8 Ethnische Minderheiten

In Afghanistan leben laut Schätzungen zwischen 32 und 36 Millionen Menschen (NSIA 6.2020; vgl. CIA 6.10.2020). Zuverlässige statistische Angaben zu den Ethnien Afghanistans und zu den verschiedenen Sprachen existieren nicht (STDOK 7.2016 ; vgl. CIA 6.10.2020). Schätzungen zufolge, sind: 40 bis 42% Paschtunen, 27 bis 30% Tadschiken, 9 bis 10% Hazara, 9% Usbeken, ca. 4% Aimaken, 3% Turkmenen und 2% Belutschen. Weiters leben in Afghanistan eine große Zahl an kleinen und kleinsten Völkern und Stämmen, die Sprachen aus unterschiedlichsten Sprachfamilien sprechen (GIZ 4.2019; vgl. CIA 2012, AA 16.7.2020).In Afghanistan leben laut Schätzungen zwischen 32 und 36 Millionen Menschen (NSIA 6.2020; vergleiche CIA 6.10.2020). Zuverlässige statistische Angaben zu den Ethnien Afghanistans und zu den verschiedenen Sprachen existieren nicht (STDOK 7.2016 ; vergleiche CIA 6.10.2020). Schätzungen zufolge, sind: 40 bis 42% Paschtunen, 27 bis 30% Tadschiken, 9 bis 10% Hazara, 9% Usbeken, ca. 4% Aimaken, 3% Turkmenen und 2% Belutschen. Weiters leben in Afghanistan eine große Zahl an kleinen und kleinsten Völkern und Stämmen, die Sprachen aus unterschiedlichsten Sprachfamilien sprechen (GIZ 4.2019; vergleiche CIA 2012, AA 16.7.2020).

Artikel 4 der Verfassung Afghanistans besagt: „Die Nation Afghanistans besteht aus den Völkerschaften der Paschtunen, Tadschiken, Hazara, Usbeken, Turkmenen, Belutschen, Paschai, Nuristani, Aimak, Araber, Kirgisen, Qizilbasch, Gojar, Brahui und anderen Völkerschaften. Das Wort ‚Afghane‘ wird für jeden Staatsbürger der Nation Afghanistans verwendet“ (STDOK 7.2016). Die afghanische Verfassung schützt sämtliche ethnischen Minderheiten. Neben den offiziellen Landessprachen Dari und Paschtu wird in der Verfassung (Artikel 16) sechs weiteren Sprachen ein offizieller Status in jenen Gebieten eingeräumt, wo die Mehrheit der Bevölkerung (auch) eine dieser Sprachen spricht: Usbekisch, Turkmenisch, Belutschisch, Pashai, Nuristani und Pamiri (AA 2.9.2019). Es gibt keine Hinweise, dass bestimmte soziale Gruppen ausgeschlossen werden. Keine Gesetze verhindern die Teilnahme der Minderheiten am politischen Leben. Nichtsdestotrotz, beschweren sich unterschiedliche ethnische Gruppen, keinen Zugang zu staatlicher Anstellung in Provinzen zu haben, in denen sie eine Minderheit darstellen (USDOS 11.3.2020).

Der Gleichheitsgrundsatz ist in der afghanischen Verfassung rechtlich verankert, wird allerdings in der gesellschaftlichen Praxis immer wieder konterkariert. Soziale Diskriminierung und Ausgrenzung anderer ethnischer Gruppen und Religionen im Alltag bestehen fort und werden nicht zuverlässig durch staatliche Gegenmaßnahmen verhindert (AA 16.7.2020). Ethnische Spannungen zwischen unterschiedlichen Gruppen resultierten weiterhin in Konflikten und Tötungen (USDOS 11.3.2020).

1.4.1.8.1 Hazara

Die schiitische Minderheit der Hazara macht etwa 9 bis 10% der Bevölkerung aus (GIZ 4.2019; vgl. MRG o.D.c.). Die Hazara besiedelten traditionell das Bergland in Zentralafghanistan, das sich zwischen Kabul im Osten und Herat im Westen erstreckt; der Hazaradjat [zentrales Hochland] umfasst die Provinzen Bamyan, Ghazni, Daikundi und den Westen der Provinz (Maidan) Wardak sowie Teile der Provinzen Ghor, Uruzgan, Parwan, Samangan, Baghlan, Balkh, Badghis, und Sar-e Pul. Jahrzehntelange Kriege und schwierige Lebensbedingungen haben viele Hazara aus ihrer Heimatregion in die afghanischen Städte, insbesondere nach Kabul, getrieben (STDOK 7.2016).Die schiitische Minderheit der Hazara macht etwa 9 bis 10% der Bevölkerung aus (GIZ 4.2019; vergleiche MRG o.D.c.). Die Hazara besiedelten traditionell das Bergland in Zentralafghanistan, das sich zwischen Kabul im Osten und Herat im Westen erstreckt; der Hazaradjat [zentrales Hochland] umfasst die Provinzen Bamyan, Ghazni, Daikundi und den Westen der Provinz (Maidan) Wardak sowie Teile der Provinzen Ghor, Uruzgan, Parwan, Samangan, Baghlan, Balkh, Badghis, und Sar-e Pul. Jahrzehntelange Kriege und schwierige Lebensbedingungen haben viele Hazara aus ihrer Heimatregion in die afghanischen Städte, insbesondere nach Kabul, getrieben (STDOK 7.2016).

Viele Hazara leben unter anderem in Stadtvierteln im Westen der Stadt Kabul, insbesondere in Kart-e Se, Dasht-e Barchi sowie in den Stadtteilen Kart-e Chahar, Deh Buri , Afshar und Kart-e Mamurin (AAN 19.3.2019).

Wichtige Merkmale der ethnischen Identität der Hazara sind ihr ethnisch-asiatisches Erscheinungsbild (STDOK 7.2016). Ethnische Hazara sind mehrheitlich Zwölfer-Schiiten (STDOK 7.2016; vgl. MRG o.D.c), auch bekannt als Jafari Schiiten (USDOS 10.7.2020). Eine Minderheit der Hazara, die vor allem im nordöstlichen Teil des Hazaradjat lebt, ist ismailitisch (STDOK 7.2016). Ismailitische Muslime, die vor allem, aber nicht ausschließlich, Hazara sind (GS 21.8.2012), leben hauptsächlich in Kabul sowie den zentralen und nördlichen Provinzen Afghanistans (USDOS 10.7.2020).Wichtige Merkmale der ethnischen Identität der Hazara sind ihr ethnisch-asiatisches Erscheinungsbild (STDOK 7.2016). Ethnische Hazara sind mehrheitlich Zwölfer-Schiiten (STDOK 7.2016; vergleiche MRG o.D.c), auch bekannt als Jafari Schiiten (USDOS 10.7.2020). Eine Minderheit der Hazara, die vor allem im nordöstlichen Teil des Hazaradjat lebt, ist ismailitisch (STDOK 7.2016). Ismailitische Muslime, die vor allem, aber nicht ausschließlich, Hazara sind (GS 21.8.2012), leben hauptsächlich in Kabul sowie den zentralen und nördlichen Provinzen Afghanistans (USDOS 10.7.2020).

Die Lage der Hazara, die während der Taliban-Herrschaft besonders verfolgt waren, hat sich grundsätzlich verbessert (AA 16.7.2020; vgl. FH 4.3.2020) und Hazara bekleiden inzwischen auch prominente Stellen in der Regierung und im öffentlichen Leben, sind jedoch in der öffentlichen Verwaltung nach wie vor unterrepräsentiert (AA 16.7.2020). Hazara werden am Arbeitsmarkt diskriminiert. Soziale Diskriminierung gegen schiitische Hazara, basierend auf Klasse, Ethnie oder religiösen Ansichten, finden ihre Fortsetzung in Erpressung (illegale Steuern), Zwangsrekrutierung, Zwangsarbeit, physischer Misshandlung und Inhaftierung (USDOS 11.3.2020). Nichtsdestotrotz, genießt die traditionell marginalisierte schiitische muslimische Minderheit, zu der die meisten ethnischen Hazara gehören, seit 2001 eine zunehmende politische Repräsentation und Beteiligung an nationalen Institutionen (FH 4.3.2020; vgl. WP 21.3.2018).Die Lage der Hazara, die während der Taliban-Herrschaft besonders verfolgt waren, hat sich grundsätzlich verbessert (AA 16.7.2020; vergleiche FH 4.3.2020) und Hazara bekleiden inzwischen auch prominente Stellen in der Regierung und im öffentlichen Leben, sind jedoch in der öffentlichen Verwaltung nach wie vor unterrepräsentiert (AA 16.7.2020). Hazara werden am Arbeitsmarkt diskriminiert. Soziale Diskriminierung gegen schiitische Hazara, basierend auf Klasse, Ethnie oder religiösen Ansichten, finden ihre Fortsetzung in Erpressung (illegale Steuern), Zwangsrekrutierung, Zwangsarbeit, physischer Misshandlung und Inhaftierung (USDOS 11.3.2020). Nichtsdestotrotz, genießt die traditionell marginalisierte schiitische muslimische Minderheit, zu der die meisten ethnischen Hazara gehören, seit 2001 eine zunehmende politische Repräsentation und Beteiligung an nationalen Institutionen (FH 4.3.2020; vergleiche WP 21.3.2018).

Die Hazara-Gemeinschaft/Gesellschaft ist traditionell strukturiert und basiert auf der Kernfamilie bzw. dem Klan (STDOK 7.2016; vgl. MRG o.D.c). Sollte der dem Haushalt vorstehende Mann versterben, wird die Witwe Haushaltsvorständin, bis der älteste Sohn volljährig ist (MRG o.D.c). Es bestehen keine sozialen und politischen Stammesstrukturen (STDOK 7.2016).Die Hazara-Gemeinschaft/Gesellschaft ist traditionell strukturiert und basiert auf der Kernfamilie bzw. dem Klan (STDOK 7.2016; vergleiche MRG o.D.c). Sollte der dem Haushalt vorstehende Mann versterben, wird die Witwe Haushaltsvorständin, bis der älteste Sohn volljährig ist (MRG o.D.c). Es bestehen keine sozialen und politischen Stammesstrukturen (STDOK 7.2016).

Hazara neigen sowohl in ihren sozialen, als auch politischen Ansichten dazu, liberal zu sein, was im Gegensatz zu den Ansichten sunnitischer Militanter steht (WP 21.3.2018). Berichten zufolge halten Angriffe durch den ISKP (Islamischer Staat Khorasan Provinz) und andere aufständische Gruppierungen auf spezifische religiöse und ethno-religiöse Gruppen – inklusive der schiitischen Hazara – an (USDOS 10.7.2020).

Im Laufe des Jahres 2019 setzte der ISKP Angriffe gegen schiitische (vorwiegend Hazara) Gemeinschaften fort. Beispielsweise griff der ISKP einen Hochzeitssaal in einem vorwiegend schiitischen Hazara-Viertel in Kabul an; dabei wurden 91 Personen getötet, darunter 15 Kinder und weitere 143 Personen verletzt (USDOS 11.3.2020; vgl. STDOK 10.2020). Zwar waren unter den Getöteten auch Hazara, die meisten Opfer waren aber Nicht-Hazara-Schiiten und Sunniten. Der ISKP nannte ein religiöses Motiv für den Angriff (USDOS 11.3.2020). Das von schiitischen Hazara bewohnte Gebiet Dasht-e Barchi in Westkabul ist immer wieder Ziel von Angriffen. Die Regierung hat Pläne zur Verstärkung der Präsenz der afghanischen Sicherheitskräfte verlautbart. Nach Angaben der schiitischen Gemeinschaft gab es trotz der Pläne keine Aufstockung der ANDSF-Kräfte; sie sagten jedoch, dass die Regierung Waffen direkt an die Wächter der schiitischen Moscheen in Gebieten verteilte (USDOS 10.7.2020). Angriffe werden auch als Vergeltung gegen mutmaßliche schiitische Unterstützung der iranischen Aktivitäten in Syrien durchgeführt (MEI 10.2018; vgl. WP 21.3.2018).Im Laufe des Jahres 2019 setzte der ISKP Angriffe gegen schiitische (vorwiegend Hazara) Gemeinschaften fort. Beispielsweise griff der ISKP einen Hochzeitssaal in einem vorwiegend schiitischen Hazara-Viertel in Kabul an; dabei wurden 91 Personen getötet, darunter 15 Kinder und weitere 143 Personen verletzt (USDOS 11.3.2020; vergleiche STDOK 10.2020). Zwar waren unter den Getöteten auch Hazara, die meisten Opfer waren aber Nicht-Hazara-Schiiten und Sunniten. Der ISKP nannte ein religiöses Motiv für den Angriff (USDOS 11.3.2020). Das von schiitischen Hazara bewohnte Gebiet Dasht-e Barchi in Westkabul ist immer wieder Ziel von Angriffen. Die Regierung hat Pläne zur Verstärkung der Präsenz der afghanischen Sicherheitskräfte verlautbart. Nach Angaben der schiitischen Gemeinschaft gab es trotz der Pläne keine Aufstockung der ANDSF-Kräfte; sie sagten jedoch, dass die Regierung Waffen direkt an die Wächter der schiitischen Moscheen in Gebieten verteilte (USDOS 10.7.2020). Angriffe werden auch als Vergeltung gegen mutmaßliche schiitische Unterstützung der iranischen Aktivitäten in Syrien durchgeführt (MEI 10.2018; vergleiche WP 21.3.2018).

In Randgebieten des Hazaradjat kommt es immer wieder zu Spannungen und teilweise gewaltsamen Auseinandersetzungen zwischen Nomaden und sesshaften Landwirten, oftmals Hazara (AREU 1.2018).

Die Hazara sind im nationalen Durchschnitt mit etwa 10% in der Afghan National Army und der Afghan National Police repräsentiert (BI 29.9.2017). NGOs berichten, dass Polizeibeamte, die der Hazara-Gemeinschaft angehören, öfter als andere Ethnien in unsicheren Gebieten eingesetzt werden oder im Innenministerium an symbolische Positionen ohne Kompetenzen befördert werden (USDOS 11.3.2020).

1.4.1.9 Bewegungsfreiheit

Das Gesetz garantiert interne Bewegungsfreiheit, Auslandsreisen, Emigration und Rückkehr. Die Regierung respektierte diese Rechte im Allgemeinen (USDOS 11.3.2020) [Anm.: siehe dazu auch Artikel 39 der afghanischen Verfassung (CoA 26.1.2004; vgl. FH 4.2.2019)]. Afghanen dürfen sich formell im Land frei bewegen und niederlassen. Als zentrale Hürde für die Bewegungsfreiheit werden Sicherheitsbedenken genannt. Besonders betroffen ist das Reisen auf dem Landweg (AA 16.7.2020). Dazu beigetragen hat ein Anstieg von illegalen Kontrollpunkten und Überfällen auf Überlandstraßen (AA 16.7.2020; vgl. USDOS 11.3.2020, FH 4.2.2019). In bestimmten Gebieten machen Gewalt durch Aufständische, Landminen und improvisierte Sprengfallen (IEDs) das Reisen besonders gefährlich, speziell in der Nacht (FH 4.2.2019). Auch schränken gesellschaftliche Sitten die Bewegungsfreiheit von Frauen ohne männliche Begleitung ein (USDOS 11.3.2020; vgl. STDOK 6.2020).Das Gesetz garantiert interne Bewegungsfreiheit, Auslandsreisen, Emigration und Rückkehr. Die Regierung respektierte diese Rechte im Allgemeinen (USDOS 11.3.2020) [Anm.: siehe dazu auch Artikel 39 der afghanischen Verfassung (CoA 26.1.2004; vergleiche FH 4.2.2019)]. Afghanen dürfen sich formell im Land frei bewegen und niederlassen. Als zentrale Hürde für die Bewegungsfreiheit werden Sicherheitsbedenken genannt. Besonders betroffen ist das Reisen auf dem Landweg (AA 16.7.2020). Dazu beigetragen hat ein Anstieg von illegalen Kontrollpunkten und Überfällen auf Überlandstraßen (AA 16.7.2020; vergleiche USDOS 11.3.2020, FH 4.2.2019). In bestimmten Gebieten machen Gewalt durch Aufständische, Landminen und improvisierte Sprengfallen (IEDs) das Reisen besonders gefährlich, speziell in der Nacht (FH 4.2.2019). Auch schränken gesellschaftliche Sitten die Bewegungsfreiheit von Frauen ohne männliche Begleitung ein (USDOS 11.3.2020; vergleiche STDOK 6.2020).

Die Ausweichmöglichkeiten für diskriminierte, bedrohte oder verfolgte Personen hängen maßgeblich vom Grad ihrer sozialen Verwurzelung, ihrer Ethnie und ihrer finanziellen Lage ab. Die sozialen Netzwerke vor Ort und deren Auffangmöglichkeiten spielen eine zentrale Rolle für den Aufbau einer Existenz und die Sicherheit am neuen Aufenthaltsort. Für eine Unterstützung seitens der Familie kommt es auch darauf an, welche politische und religiöse Überzeugung den jeweiligen Heimatort dominiert. Für Frauen ist es kaum möglich, ohne familiäre Einbindung in andere Regionen auszuweichen. Durch die hohe soziale Kontrolle ist gerade im ländlichen Raum keine, aber auch in den Städten kaum Anonymität zu erwarten (AA 16.7.2020).

Die Stadt Kabul ist in den letzten Jahrzehnten rasant gewachsen und ethnisch gesehen vielfältig. Neuankömmlinge aus den Provinzen tendieren dazu, sich in Gegenden niederzulassen, wo sie ein gewisses Maß an Unterstützung ihrer Gemeinschaft erwarten können (sofern sie solche Kontakte haben) oder sich in jenem Stadtteil niederzulassen, der für sie am praktischsten sie ist, da viele von ihnen – zumindest anfangs – regelmäßig zurück in ihre Heimatprovinzen pendeln. Die Auswirkungen neuer Bewohner auf die Stadt sind schwer zu evaluieren. Bewohner der zentralen Stadtbereiche neigen zu öfteren Wohnortwechseln, um näher bei ihrer Arbeitsstätte zu wohnen oder um wirtschaftlichen Möglichkeiten und sicherheitsrelevanten Trends zu folgen. Diese ständigen Wohnortwechsel haben einen störenden Effekt auf soziale Netzwerke, was sich oftmals in der Beschwerde bemerkbar macht „man kenne seine Nachbarn nicht mehr“ (AAN 19.3.2019).

Auch in größeren Städten erfolgt in der Regel eine Ansiedlung innerhalb von ethnisch geprägten Netzwerken und Wohnbezirken. Die Absorptionsfähigkeit der genutzten Ausweichmöglichkeiten, vor allem im Umfeld größerer Städte, ist durch die hohe Zahl der Binnenvertriebenen und der Rückkehrer aus dem Iran und Pakistan bereits stark in Anspruch genommen. Dies schlägt sich sowohl in einem Anstieg der Lebenshaltungskosten als auch in einem erschwerten Zugang zum Arbeitsmarkt nieder (AA 16.7.2020).

Es gibt internationale Flughäfen in Kabul, Herat, Kandahar und Mazar-e Sharif, bedeutende Flughäfen, für den Inlandsverkehr außerdem in Ghazni, Nangharhar, Khost, Kunduz und Helmand sowie eine Vielzahl an regionalen und lokalen Flugplätzen. Es gibt keinen öffentlichen Schienenpersonenverkehr (AA 2.9.2019).

Meldewesen

Afghanistan hat kein zentrales Bevölkerungsregister, ebenso wenig 'gelbe Seiten' oder Datenbanken mit Telefonnummerneinträgen (EASO 2.2018; vgl. STODK 13.6.2019). Auch muss sich ein Neuankömmling bei Ankunft nicht in dem neuen Ort registrieren. Die Gemeinschafts- bzw. Bezirksältesten führen kein Personenstandsregister, die Regierung registriert jedoch Rückkehrer (STDOK 13.6.2019). Durch die hohe soziale Kontrolle ist gerade im ländlichen Raum keine, aber auch in den Städten kaum Anonymität zu erwarten (AA 16.7.2020).Afghanistan hat kein zentrales Bevölkerungsregister, ebenso wenig 'gelbe Seiten' oder Datenbanken mit Telefonnummerneinträgen (EASO 2.2018; vergleiche STODK 13.6.2019). Auch muss sich ein Neuankömmling bei Ankunft nicht in dem neuen Ort registrieren. Die Gemeinschafts- bzw. Bezirksältesten führen kein Personenstandsregister, die Regierung registriert jedoch Rückkehrer (STDOK 13.6.2019). Durch die hohe soziale Kontrolle ist gerade im ländlichen Raum keine, aber auch in den Städten kaum Anonymität zu erwarten (AA 16.7.2020).

Da es in der Vergangenheit zu Fällen kam, bei denen Wohnungen zur Vorbereitung von terroristischen oder kriminellen Taten verwendet wurden, müssen nun insbesondere in Kabul, aber auch in Mazar-e Sharif unter Umständen beispielsweise in Stadtzentren gewisse Melde- und Ausweisvorgaben beim Mieten einer Wohnung oder eines Hauses erfüllt werden (STDOK 21.7.2020). Es ist gesetzlich vorgeschrieben, dass sich Mieter wie auch Vermieter beim Abschluss einer Mietvereinbarung mit einem Identitätsnachweis ausweisen, was jedoch nicht immer eingehalten wird. In Gebieten ohne hohes Sicherheitsrisiko ist es oftmals möglich, ohne einen Identitätsnachweis oder eine Registrierung bei der Polizei eine Wohnung zu mieten. Dies hängt allerdings auch vom Vertrauen des Vermieters in den potentiellen Mieter ab (STDOK 21.7.2020; vgl. RA KBL 5.4.2020).Da es in der Vergangenheit zu Fällen kam, bei denen Wohnungen zur Vorbereitung von terroristischen oder kriminellen Taten verwendet wurden, müssen nun insbesondere in Kabul, aber auch in Mazar-e Sharif unter Umständen beispielsweise in Stadtzentren gewisse Melde- und Ausweisvorgaben beim Mieten einer Wohnung oder eines Hauses erfüllt werden (STDOK 21.7.2020). Es ist gesetzlich vorgeschrieben, dass sich Mieter wie auch Vermieter beim Abschluss einer Mietvereinbarung mit einem Identitätsnachweis ausweisen, was jedoch nicht immer eingehalten wird. In Gebieten ohne hohes Sicherheitsrisiko ist es oftmals möglich, ohne einen Identitätsnachweis oder eine Registrierung bei der Polizei eine Wohnung zu mieten. Dies hängt allerdings auch vom Vertrauen des Vermieters in den potentiellen Mieter ab (STDOK 21.7.2020; vergleiche RA KBL 5.4.2020).

1.4.1.10 IDPs und Flüchtlinge

Im Jahresverlauf 2019 verstärkten sich Migrationsbewegungen innerhalb des Landes aufgrund des bewaffneten Konfliktes und einer historischen Dürre. UNHCR berichtet für den Zeitraum 1.1.-6.11.2019 380.289 Personen, die aufgrund des bewaffneten Konfliktes zu Binnenvertriebenen (IDPs, internally displaced persons) wurden (USDOS 11.3.2020). Mit Stand 9.8.2020 wurden 115.070 Menschen aufgrund des Konflikts zu IDPs – wofür landesweite Kämpfe zwischen nicht-staatlichen Akteuren und den nationalen afghanischen Sicherheitskräften verantwortlich waren (UNOCHA 12.8.2020). Die genaue Zahl der IDPs lässt sich jedoch nicht genau eruieren zumal viele in abgelegenen Regionen oder in städtischen Slums Zuflucht suchen bzw. in Gebieten leben, die von aufständischen Gruppen kontrolliert werden und daher nicht erfasst werden können (STDOK 10.2020).

Die meisten IDPs stammen aus unsicheren ländlichen Ortschaften und kleinen Städten und suchen nach relativ besseren Sicherheitsbedingungen sowie Regierungsdienstleistungen in größeren Gemeinden und Städten innerhalb derselben Provinz. In allen 34 Provinzen werden IDPs aufgenommen (USDOS 11.3.2020).

Die Mehrheit der Binnenflüchtlinge lebt, ähnlich wie Rückkehrer aus Pakistan und Iran, in Flüchtlingslagern, angemieteten Unterkünften oder bei Gastfamilien. Die Bedingungen sind prekär. Der Zugang zu Gesundheitsversorgung, Bildung und wirtschaftlicher Teilhabe ist stark eingeschränkt. Der hohe Konkurrenzdruck führt oft zu Konflikten. 75% der Binnenflüchtlinge sind auf humanitäre Hilfe angewiesen (AA 16.7.2020).

Der begrenzte Zugang zu humanitären Hilfeleistungen führt zu Verzögerungen bei der Identifizierung, Einschätzung und zeitnahen Unterstützung von Binnenvertriebenen. Diesen fehlt weiterhin Zugang zu grundlegendem Schutz, einschließlich der persönlichen und physischen Sicherheit sowie Unterkunft (USDOS 11.3.2020).

IDPs sind in den Möglichkeiten eingeschränkt, ihren Lebensunterhalt zu erwirtschaften. Oft kommt es nach der ersten Binnenvertreibung zu einer weiteren Binnenwanderung. Vor allem binnenvertriebene Familien mit einem weiblichen Haushaltsvorstand haben oft Schwierigkeiten, grundlegende Dienstleistungen zu erhalten, weil sie keine Identitätsdokumente besitzen (USDOS 11.3.2020).

Die afghanische Regierung kooperiert mit UNHCR, IOM und anderen humanitären Organisationen, um IDPs, Flüchtlingen, Rückkehrern und anderen betroffenen Personen Schutz und Unterstützung zu bieten. Die Unterstützungsfähigkeit der afghanischen Regierung bezüglich vulnerabler Personen – inklusive Rückkehrern aus Pakistan und Iran – ist beschränkt und auf die Hilfe durch die internationale Gemeinschaft angewiesen (USDOS 11.3.2020).

Durch die Dürre wurden in der ersten Hälfte des Jahres 2018 mehr als 260.000 Menschen aus den Provinzen Badghis, Daikundi, Herat und Ghor zu IDPs (UNOCHA 20.10.2018), zahlreiche Menschen verließen auch ihre Heimatprovinzen Jawzjan und Farah (STDOK 13.6.2019). Die meisten von ihnen kamen in Lager in den Städten Herat oder Qala-e-Naw (Badghis). Die Lager werden täglich mit Wasser und Lebensmitteln beliefert und es werden Zelte, Notunterkünfte, Hygiene-, Gesundheits- und Nahrungsdienste zur Verfügung gestellt (UNOCHA 22.7.2019). Im Jahr 2018 sind im Westen Afghanistans aufgrund der Dürre ca. 19 Siedlungen für Binnenvertriebene entstanden, der Großteil davon ca. 20-25 km von Herat-Stadt entfernt. Vertriebene Personen siedelten sich hauptsächlich in Stadtrandgebieten an, um sich in der Stadt Zugang zu Dienstleistungen (die in den Siedlungen, welche grundsätzlich auf leeren Feldern entstanden, nicht vorhanden sind) und dem Arbeitsmarkt zu verschaffen. In der Stadt kam es zu Demonstrationen von Bewohnern, welche die Binnenvertriebenen bezichtigten, ihnen die Arbeitsplätze wegzunehmen. Das gestiegene Angebot an billigen Arbeitskräften drückte den Tageslohn von 6-8 USD auf 2-3 USD (STDOK 13.6.2019).

Flüchtlinge in Afghanistan

Die afghanische Regierung hat noch keinen Entwurf für ein nationales Flüchtlings- oder Asylgesetz verabschiedet. Die Regierung arbeitet mit UNHCR, der Internationalen Organisation für Migration (IOM) und anderen humanitären Organisationen zusammen, um Binnenvertriebenen, Flüchtlingen, rückkehrenden Flüchtlingen und anderen Betroffenen Schutz und Hilfe zu gewähren. Auch registriert und koordiniert UNHCR den Schutz von ca. 500 Flüchtlingen in Städten. Afghanistan beherbergt etwa 76.000 pakistanische Flüchtlinge, die 2014 aus Pakistan geflohen sind; UNHCR registrierte etwa 41.000 Flüchtlinge in der Provinz Khost und verifizierte mehr als 35.000 Flüchtlinge in der Provinz Paktika (USDOS 11.3.2020; vgl. UNHCR 25.2.2019).Die afghanische Regierung hat noch keinen Entwurf für ein nationales Flüchtlings- oder Asylgesetz verabschiedet. Die Regierung arbeitet mit UNHCR, der Internationalen Organisation für Migration (IOM) und anderen humanitären Organisationen zusammen, um Binnenvertriebenen, Flüchtlingen, rückkehrenden Flüchtlingen und anderen Betroffenen Schutz und Hilfe zu gewähren. Auch registriert und koordiniert UNHCR den Schutz von ca. 500 Flüchtlingen in Städten. Afghanistan beherbergt etwa 76.000 pakistanische Flüchtlinge, die 2014 aus Pakistan geflohen sind; UNHCR registrierte etwa 41.000 Flüchtlinge in der Provinz Khost und verifizierte mehr als 35.000 Flüchtlinge in der Provinz Paktika (USDOS 11.3.2020; vergleiche UNHCR 25.2.2019).

1.4.1.11 Grundversorgung

Afghanistan ist nach wie vor eines der ärmsten Länder der Welt (AA 16.7.2020; AF 2018). Die Grundversorgung ist für große Teile der Bevölkerung eine tägliche Herausforderung, dies gilt in besonderem Maße für Rückkehrer. Diese bereits prekäre Lage hat sich seit März 2020 durch die Covid-19-Pandemie stetig weiter verschärft. UNOCHA erwartet, dass 2020 bis zu 14 Millionen Menschen (2019: 6,3 Mio. Menschen) auf humanitäre Hilfe (u. a. Unterkunft, Nahrung, sauberem Trinkwasser und medizinischer Versorgung) angewiesen sein werden (AA 16.7.2020). Laut einer IPC-Analyse vom April wird die Zahl der Menschen, die in Afghanistan unter akuter Ernährungsunsicherheit der Stufe 4 der Emergency-IPC leiden, im Zeitraum Juni-November 2020 voraussichtlich von 3,3 Millionen auf fast 4 Millionen ansteigen (USAID 12.6.2020).

Trotz Unterstützung der internationalen Gemeinschaft, erheblicher Anstrengungen der afghanischen Regierung und kontinuierlicher Fortschritte belegte Afghanistan 2018 lediglich Platz 170 von 189 des Human Development Index (UNDP o.D). In humanitären Geberkreisen wird von einer Armutsrate von 80% ausgegangen. Auch die Weltbank prognostiziert einen weiteren Anstieg ihrer Rate von 55% aus dem Jahr 2016, da das Wirtschaftswachstum durch die hohen Geburtenraten absorbiert wird. Zusätzlich belastet die COVID-19-Krise mit einhergehender wirtschaftlicher Rezession die privaten Haushalte stark. Das Gefälle zwischen urbanen Zentren und ländlichen Gebieten bleibt eklatant. Außerhalb der Hauptstadt Kabul und der Provinzhauptstädte gibt es vielerorts nur unzureichende Infrastruktur für Energie, Trinkwasser und Transport (AA 16.7.2020). Während in ländlichen Gebieten bis zu 60% der Bevölkerung unter der Armutsgrenze leben (STDOK 10.2020; vgl. CSO 2018), so leben in urbanen Gebieten rund 41,6% unter der nationalen Armutsgrenze (STDOK 21.7.2020; vgl. NSIA 2019).Trotz Unterstützung der internationalen Gemeinschaft, erheblicher Anstrengungen der afghanischen Regierung und kontinuierlicher Fortschritte belegte Afghanistan 2018 lediglich Platz 170 von 189 des Human Development Index (UNDP o.D). In humanitären Geberkreisen wird von einer Armutsrate von 80% ausgegangen. Auch die Weltbank prognostiziert einen weiteren Anstieg ihrer Rate von 55% aus dem Jahr 2016, da das Wirtschaftswachstum durch die hohen Geburtenraten absorbiert wird. Zusätzlich belastet die COVID-19-Krise mit einhergehender wirtschaftlicher Rezession die privaten Haushalte stark. Das Gefälle zwischen urbanen Zentren und ländlichen Gebieten bleibt eklatant. Außerhalb der Hauptstadt Kabul und der Provinzhauptstädte gibt es vielerorts nur unzureichende Infrastruktur für Energie, Trinkwasser und Transport (AA 16.7.2020). Während in ländlichen Gebieten bis zu 60% der Bevölkerung unter der Armutsgrenze leben (STDOK 10.2020; vergleiche CSO 2018), so leben in urbanen Gebieten rund 41,6% unter der nationalen Armutsgrenze (STDOK 21.7.2020; vergleiche NSIA 2019).

Die afghanische Wirtschaft ist stark von internationalen Hilfsgeldern abhängig. Das Budget zur Entwicklungshilfe und Teile des operativen Budgets stammen aus internationalen Hilfsgeldern (AF 2018; vgl. WB 7.2019). Jedoch konnte die afghanische Regierung seit der Fiskalkrise des Jahres 2014 ihre Einnahmen deutlich steigern (USIP 15.8.2019; vgl. WB 7.2019).Die afghanische Wirtschaft ist stark von internationalen Hilfsgeldern abhängig. Das Budget zur Entwicklungshilfe und Teile des operativen Budgets stammen aus internationalen Hilfsgeldern (AF 2018; vergleiche WB 7.2019). Jedoch konnte die afghanische Regierung seit der Fiskalkrise des Jahres 2014 ihre Einnahmen deutlich steigern (USIP 15.8.2019; vergleiche WB 7.2019).

Die afghanische Wirtschaft stützt sich hauptsächlich auf den informellen Sektor (einschließlich illegaler Aktivitäten), der 80 bis 90 % der gesamten Wirtschaftstätigkeit ausmacht und weitgehend das tatsächliche Einkommen der afghanischen Haushalte bestimmt (ILO 5.2012; vgl. ACCORD 7.12.2018). Lebensgrundlage für rund 80% der Bevölkerung ist die Landwirtschaft (FAO 23.11.2018; vgl. Haider/Kumar 2018), wobei der landwirtschaftliche Sektor gemäß Prognosen der Weltbank im Jahr 2019 einen Anteil von 18,7% am Bruttoinlandsprodukt (BIP) hat (Industrie: 24,1%, tertiärer Sektor: 53,1%; WB 7.2019). 45% aller Beschäftigen arbeiten im Agrarsektor, 20% sind im Dienstleistungsbereich tätig (STDOK 10.2020; vgl. CSO 2018).Die afghanische Wirtschaft stützt sich hauptsächlich auf den informellen Sektor (einschließlich illegaler Aktivitäten), der 80 bis 90 % der gesamten Wirtschaftstätigkeit ausmacht und weitgehend das tatsächliche Einkommen der afghanischen Haushalte bestimmt (ILO 5.2012; vergleiche ACCORD 7.12.2018). Lebensgrundlage für rund 80% der Bevölkerung ist die Landwirtschaft (FAO 23.11.2018; vergleiche Haider/Kumar 2018), wobei der landwirtschaftliche Sektor gemäß Prognosen der Weltbank im Jahr 2019 einen Anteil von 18,7% am Bruttoinlandsprodukt (BIP) hat (Industrie: 24,1%, tertiärer Sektor: 53,1%; WB 7.2019). 45% aller Beschäftigen arbeiten im Agrarsektor, 20% sind im Dienstleistungsbereich tätig (STDOK 10.2020; vergleiche CSO 2018).

Afghanistan erlebte von 2007 bis 2012 ein beispielloses Wirtschaftswachstum. Während die Gewinne dieses Wachstums stark konzentriert waren, kam es in diesem Zeitraum zu Fortschritten in den Bereichen Gesundheit und Bildung. Seit 2014 verzeichnet die afghanische Wirtschaft ein langsames Wachstum (im Zeitraum 2014-2017 durchschnittlich 2,3%, 2003-2013: 9%) was mit dem Rückzug der internationalen Sicherheitskräfte, der damit einhergehenden Kürzung der internationalen Zuschüsse und einer sich verschlechternden Sicherheitslage in Verbindung gebracht wird (WB 8.2018; vgl. STDOK 10.2020). Im Jahr 2018 betrug die Wachstumsrate 1,8%. Das langsame Wachstum wird auf zwei Faktoren zurückgeführt: einerseits hatte die schwere Dürre im Jahr 2018 negative Auswirkungen auf die Landwirtschaft, andererseits verringerte sich das Vertrauen der Unternehmer und Investoren. Das Wirtschaftswachstum konnte sich zuletzt aufgrund der besseren Witterungsbedingungen für die Landwirtschaft erholen und lag 2019 laut Weltbank-Schätzungen bei 2,9%. Für 2020 geht die Weltbank Covid-19-bedingt von einer Rezession (bis zu -8% BIP) aus (AA 16.7.2020; vgl. WB 4.2020).Afghanistan erlebte von 2007 bis 2012 ein beispielloses Wirtschaftswachstum. Während die Gewinne dieses Wachstums stark konzentriert waren, kam es in diesem Zeitraum zu Fortschritten in den Bereichen Gesundheit und Bildung. Seit 2014 verzeichnet die afghanische Wirtschaft ein langsames Wachstum (im Zeitraum 2014-2017 durchschnittlich 2,3%, 2003-2013: 9%) was mit dem Rückzug der internationalen Sicherheitskräfte, der damit einhergehenden Kürzung der internationalen Zuschüsse und einer sich verschlechternden Sicherheitslage in Verbindung gebracht wird (WB 8.2018; vergleiche STDOK 10.2020). Im Jahr 2018 betrug die Wachstumsrate 1,8%. Das langsame Wachstum wird auf zwei Faktoren zurückgeführt: einerseits hatte die schwere Dürre im Jahr 2018 negative Auswirkungen auf die Landwirtschaft, andererseits verringerte sich das Vertrauen der Unternehmer und Investoren. Das Wirtschaftswachstum konnte sich zuletzt aufgrund der besseren Witterungsbedingungen für die Landwirtschaft erholen und lag 2019 laut Weltbank-Schätzungen bei 2,9%. Für 2020 geht die Weltbank Covid-19-bedingt von einer Rezession (bis zu -8% BIP) aus (AA 16.7.2020; vergleiche WB 4.2020).

Arbeitsmarkt

Die Schaffung von Arbeitsplätzen bleibt eine zentrale Herausforderung für Afghanistan (AA 16.7.2020; vgl. STDOK 10.2020) Er ist durch eine niedrige Erwerbsquote, hohe Arbeitslosigkeit sowie Unterbeschäftigung und prekäre Arbeitsverhältnisse charakterisiert (STDOK 10.2020; vgl. Ahmend 2018; CSO 2018). Nach Angaben der Weltbank ist die Arbeitslosenquote innerhalb der erwerbsfähigen Bevölkerung in den letzten Jahren zwar gesunken, bleibt aber auf hohem Niveau und dürfte wegen der Covid-19-Pandemie wieder steigen (AA 16.7.2020), auch wenn es keine offiziellen Regierungsstatistiken über die Auswirkungen der Pandemie auf den Arbeitsmarkt gibt (IOM 23.9.2020). Schätzungen zufolge sind rund 67% der Bevölkerung unter 25 Jahren alt (NSIA 1.6.2020; vgl STDOK 10.2020). Am Arbeitsmarkt müssten jährlich geschätzte 400.000 neue Arbeitsplätze geschaffen werden, um Neuankömmlinge in den Arbeitsmarkt integrieren zu können (STDOK 4.2018). Somit treten jedes Jahr sehr viele junge Afghanen in den Arbeitsmarkt ein, während die Beschäftigungsmöglichkeiten aufgrund unzureichender Entwicklungsressourcen und mangelnder Sicherheit nicht mit dem Bevölkerungswachstum Schritt halten können (WB 8.2018; vgl. STDOK 10.2020, CSO 2018). In Anbetracht von fehlendem Wirtschaftswachstum und eingeschränktem Budget für öffentliche Ausgaben, stellt dies eine gewaltige Herausforderung dar. Letzten Schätzungen zufolge sind 1,9 Millionen Afghan/innen arbeitslos – Frauen und Jugendliche haben am meisten mit dieser Jobkrise zu kämpfen. Jugendarbeitslosigkeit ist ein komplexes Phänomen mit starken Unterschieden im städtischen und ländlichen Bereich. Schätzungen zufolge sind 877.000 Jugendliche arbeitslos; zwei Drittel von ihnen sind junge Männer (ca. 500.000) (STDOK 4.2018; vgl. CSO 2018).Die Schaffung von Arbeitsplätzen bleibt eine zentrale Herausforderung für Afghanistan (AA 16.7.2020; vergleiche STDOK 10.2020) Er ist durch eine niedrige Erwerbsquote, hohe Arbeitslosigkeit sowie Unterbeschäftigung und prekäre Arbeitsverhältnisse charakterisiert (STDOK 10.2020; vergleiche Ahmend 2018; CSO 2018). Nach Angaben der Weltbank ist die Arbeitslosenquote innerhalb der erwerbsfähigen Bevölkerung in den letzten Jahren zwar gesunken, bleibt aber auf hohem Niveau und dürfte wegen der Covid-19-Pandemie wieder steigen (AA 16.7.2020), auch wenn es keine offiziellen Regierungsstatistiken über die Auswirkungen der Pandemie auf den Arbeitsmarkt gibt (IOM 23.9.2020). Schätzungen zufolge sind rund 67% der Bevölkerung unter 25 Jahren alt (NSIA 1.6.2020; vergleiche STDOK 10.2020). Am Arbeitsmarkt müssten jährlich geschätzte 400.000 neue Arbeitsplätze geschaffen werden, um Neuankömmlinge in den Arbeitsmarkt integrieren zu können (STDOK 4.2018). Somit treten jedes Jahr sehr viele junge Afghanen in den Arbeitsmarkt ein, während die Beschäftigungsmöglichkeiten aufgrund unzureichender Entwicklungsressourcen und mangelnder Sicherheit nicht mit dem Bevölkerungswachstum Schritt halten können (WB 8.2018; vergleiche STDOK 10.2020, CSO 2018). In Anbetracht von fehlendem Wirtschaftswachstum und eingeschränktem Budget für öffentliche Ausgaben, stellt dies eine gewaltige Herausforderung dar. Letzten Schätzungen zufolge sind 1,9 Millionen Afghan/innen arbeitslos – Frauen und Jugendliche haben am meisten mit dieser Jobkrise zu kämpfen. Jugendarbeitslosigkeit ist ein komplexes Phänomen mit starken Unterschieden im städtischen und ländlichen Bereich. Schätzungen zufolge sind 877.000 Jugendliche arbeitslos; zwei Drittel von ihnen sind junge Männer (ca. 500.000) (STDOK 4.2018; vergleiche CSO 2018).

Der afghanische Arbeitsmarkt ist durch eine starke Dominanz des Agrarsektors, eine Unterrepräsentation von Frauen und relativ wenigen Möglichkeiten für junge Menschen gekennzeichnet. Es gibt einen großen Anteil an Selbständigen und mithelfenden Familienangehörigen, was auf das hohe Maß an Informalität des Arbeitsmarktes hinweist, welches mit der Bedeutung des Agrarsektors in der Wirtschaft einhergeht (CSO 8.6.2017). Im Rahmen einer Befragung an 15.012 Personen gaben rund 36% der befragten Erwerbstätigen an, in der Landwirtschaft tätig zu sein (AF 2018).

Bei der Arbeitssuche spielen persönliche Kontakte eine wichtige Rolle. Ohne Netzwerke, ist die Arbeitssuche schwierig. (STDOK 21.7.2020; vgl. STDOK 13.6.2020, STDOK 4.2018). Bei Ausschreibung einer Stelle in einem Unternehmen gibt es in der Regel eine sehr hohe Anzahl an Bewerbungen und durch persönliche Kontakte und Empfehlungen wird mitunter Einfluss und Druck auf den Arbeitgeber ausgeübt (STDOK 13.6.2019). Eine im Jahr 2012 von der ILO durchgeführte Studie über die Beschäftigungsverhältnisse in Afghanistan bestätigt, dass Arbeitgeber persönliche Beziehungen und Netzwerke höher bewerten als formelle Qualifikationen. Analysen der norwegischen COI-Einheit Landinfo zufolge, gibt es keine Hinweise darüber, dass sich die Situation seit 2012 geändert hätte (STDOK 4.2018).Bei der Arbeitssuche spielen persönliche Kontakte eine wichtige Rolle. Ohne Netzwerke, ist die Arbeitssuche schwierig. (STDOK 21.7.2020; vergleiche STDOK 13.6.2020, STDOK 4.2018). Bei Ausschreibung einer Stelle in einem Unternehmen gibt es in der Regel eine sehr hohe Anzahl an Bewerbungen und durch persönliche Kontakte und Empfehlungen wird mitunter Einfluss und Druck auf den Arbeitgeber ausgeübt (STDOK 13.6.2019). Eine im Jahr 2012 von der ILO durchgeführte Studie über die Beschäftigungsverhältnisse in Afghanistan bestätigt, dass Arbeitgeber persönliche Beziehungen und Netzwerke höher bewerten als formelle Qualifikationen. Analysen der norwegischen COI-Einheit Landinfo zufolge, gibt es keine Hinweise darüber, dass sich die Situation seit 2012 geändert hätte (STDOK 4.2018).

In Afghanistan existiert keine finanzielle oder sonstige Unterstützung bei Arbeitslosigkeit (CSO 2018; vgl. IOM 23.9.2020). Lediglich beratende Unterstützung wird vom Ministerium für Arbeit und Soziale Belange (MoLSAMD) und der NGO ACBAR angeboten; dabei soll der persönliche Lebenslauf zur Beratung mitgebracht werden. Auch Rückkehrende haben dazu Zugang – als Voraussetzung gilt hierfür die afghanische Staatsbürgerschaft. Für das Anmeldeverfahren sind das Ministerium für Arbeit und Soziale Belange und die NGO ACBAR zuständig; Rückkehrende sollten auch hier ihren Lebenslauf an eine der Organisationen weiterleiten, woraufhin sie informiert werden, inwiefern Arbeitsmöglichkeiten zum Bewerbungszeitpunkt zur Verfügung stehen. Unter Leitung des Bildungsministeriums bieten staatliche Schulen und private Berufsschulen Ausbildungen an (STDOK 4.2018).In Afghanistan existiert keine finanzielle oder sonstige Unterstützung bei Arbeitslosigkeit (CSO 2018; vergleiche IOM 23.9.2020). Lediglich beratende Unterstützung wird vom Ministerium für Arbeit und Soziale Belange (MoLSAMD) und der NGO ACBAR angeboten; dabei soll der persönliche Lebenslauf zur Beratung mitgebracht werden. Auch Rückkehrende haben dazu Zugang – als Voraussetzung gilt hierfür die afghanische Staatsbürgerschaft. Für das Anmeldeverfahren sind das Ministerium für Arbeit und Soziale Belange und die NGO ACBAR zuständig; Rückkehrende sollten auch hier ihren Lebenslauf an eine der Organisationen weiterleiten, woraufhin sie informiert werden, inwiefern Arbeitsmöglichkeiten zum Bewerbungszeitpunkt zur Verfügung stehen. Unter Leitung des Bildungsministeriums bieten staatliche Schulen und private Berufsschulen Ausbildungen an (STDOK 4.2018).

Neben einer mangelnden Arbeitsplatzqualität ist auch die große Anzahl an Personen im wirtschaftlich abhängigen Alter (insbes. Kinder) ein wesentlicher Armutsfaktor (CSO 2018; vgl. Haider/Kumar 2018): Die Notwendigkeit, das Einkommen von Erwerbstätigen mit einer großen Anzahl von Haushaltsmitgliedern zu teilen, führt oft dazu, dass die Armutsgrenze unterschritten wird, selbst wenn Arbeitsplätze eine angemessene Bezahlung bieten würden. Ebenso korreliert ein Mangel an Bildung mit Armut, wobei ein niedriges Bildungsniveau und Analphabetismus immer noch weit verbreitet sind (CSO 2018).Neben einer mangelnden Arbeitsplatzqualität ist auch die große Anzahl an Personen im wirtschaftlich abhängigen Alter (insbes. Kinder) ein wesentlicher Armutsfaktor (CSO 2018; vergleiche Haider/Kumar 2018): Die Notwendigkeit, das Einkommen von Erwerbstätigen mit einer großen Anzahl von Haushaltsmitgliedern zu teilen, führt oft dazu, dass die Armutsgrenze unterschritten wird, selbst wenn Arbeitsplätze eine angemessene Bezahlung bieten würden. Ebenso korreliert ein Mangel an Bildung mit Armut, wobei ein niedriges Bildungsniveau und Analphabetismus immer noch weit verbreitet sind (CSO 2018).

Während Frauen am afghanischen Arbeitsmarkt eine nur untergeordnete Rolle spielen, so stellen jedoch im Agrasektor 33% und im Textilbereich 65% der Arbeitskräfte (STDOK 10.2020; vgl. CSO 2018)Während Frauen am afghanischen Arbeitsmarkt eine nur untergeordnete Rolle spielen, so stellen jedoch im Agrasektor 33% und im Textilbereich 65% der Arbeitskräfte (STDOK 10.2020; vergleiche CSO 2018)

Wirtschaft und Versorgungslage in den Städten Herat, Kabul und Mazar-e Sharif

Kabul

Die Wirtschaft der Provinz Kabul hat einen weitgehend städtischen Charakter, wobei die wirtschaftlich aktive Bevölkerung in Beschäftigungsfeldern, wie dem Handel, Dienstleistungen oder einfachen Berufen tätig ist (CSO 8.6.2017). Kabul-Stadt hat einen hohen Anteil an Lohnarbeitern, während Selbstständigkeit im Vergleich zu den ländlichen Gebieten Afghanistans weniger verbreitet ist (USIP 10.4.2017). Zu den wichtigsten Arbeitgebern in Kabul gehört der Dienstleistungssektor, darunter auch die öffentliche Verwaltung (CSO 8.6.2017). Die Gehälter sind in Kabul im Allgemeinen höher als in anderen Provinzen, insbesondere für diejenigen, welche für ausländische Organisationen arbeiten (USIP 10.4.2017). Kabul ist das wichtigste Handels- und Beschäftigungszentrum Afghanistans und hat ein größeres Einzugsgebiet in den Provinzen Parwan, Logar und Wardak. Menschen aus kleinen Dörfern pendeln täglich oder wöchentlich nach Kabul, um landwirtschaftliche Produkte zu handeln oder als Wachen, Hausangestellte oder Lohnarbeiter zu arbeiten (USIP 10.4.2017).

Ergebnisse einer Studie ergaben, dass Kabul unter den untersuchten Provinzen den geringsten Anteil an Arbeitsplätzen im Agrarsektor hat, dafür eine dynamischere Wirtschaft mit einem geringeren Anteil an Arbeitssuchenden, Selbständigen und Familienarbeitern. Die besten (Arbeits)Möglichkeiten für Junge existieren in Kabul. Trotz der niedrigeren Erwerbsquoten ist der Frauenanteil in hoch qualifizierten Berufen in Kabul am größten (49,6 Prozent). In der Provinz Ghor hingegen ist der traditionelle Agrarsektor bei weitem der größte Arbeitgeber, während es hier sehr wenige Möglichkeiten (Jobs und Ausbildung) für Kinder, Jugendliche und Frauen gibt (CSO 8.6.2019).

Der durchschnittliche Verdienst eines ungelernten Tageslöhners in Afghanistan variiert zwischen 100 AFN und 400 AFN pro Tag (STDOK 21.7.2020; RA KBL 4.1.2020).

Herat

Der Einschätzung einer in Afghanistan tätigen internationalen NGO zufolge gehört Herat zu den „bessergestellten“ und „sichereren Provinzen“ Afghanistans und weist historisch im Vergleich mit anderen Teilen des Landes wirtschaftlich und sicherheitstechnisch relativ gute Bedingungen auf (STDOK 13.6.2019). Aufgrund der sehr jungen Bevölkerung ist der Anteil der Personen im erwerbsfähigen Alter in Herat – wie auch in anderen afghanischen Städten – vergleichsweise klein. Erwerbstätige müssen also eine große Anzahl an von ihnen abhängigen Personen versorgen. Hinzu kommt, dass die Hälfte der arbeitenden Bevölkerung in Herat Tagelöhner sind, welche Schwankungen auf dem Arbeitsmarkt in besonderem Ausmaß ausgesetzt sind (USIP 2.4.2015).

Die Herater Wirtschaft bietet seit langem Arbeitsmöglichkeiten im Handel, darunter den Import und Export von Waren mit dem benachbarten Iran (GOIRA 2015; vgl. EASO 4.2019, WB/NSIA 9.2018), wie auch Bergbau und Produktion (EASO 4.2019). Die Industrie der kleinen und mittelständischen Unternehmen (KMUs) ist insbesondere im Handwerksbereich und in der Seiden- und Teppichproduktion gut entwickelt (GOIRA 2015; vgl. EASO 4.2019). Manche alten Handwerksberufe (Teppichknüpfereien, Glasbläsereien, die Herstellung von Stickereien) haben es geschafft zu überleben, während sich auch bestimmte moderne Industrien entwickelt haben (z.B. Lebensmittelverarbeitung und Verpackung) (EASO 4.2019). Die Arbeitsplätze sind allerdings von der volatilen Sicherheitslage bedroht (insbesondere Entführungen von Geschäftsleuten oder deren Angehörigen durch kriminelle Netzwerke, im stillen Einverständnis mit der Polizei). Als weitere Probleme werden Stromknappheit, bzw. -ausfälle, Schwierigkeiten, mit iranischen oder anderen ausländischen Importen zu konkurrieren und eine steigende Arbeitslosigkeit genannt (EASO 4.2019).Die Herater Wirtschaft bietet seit langem Arbeitsmöglichkeiten im Handel, darunter den Import und Export von Waren mit dem benachbarten Iran (GOIRA 2015; vergleiche EASO 4.2019, WB/NSIA 9.2018), wie auch Bergbau und Produktion (EASO 4.2019). Die Industrie der kleinen und mittelständischen Unternehmen (KMUs) ist insbesondere im Handwerksbereich und in der Seiden- und Teppichproduktion gut entwickelt (GOIRA 2015; vergleiche EASO 4.2019). Manche alten Handwerksberufe (Teppichknüpfereien, Glasbläsereien, die Herstellung von Stickereien) haben es geschafft zu überleben, während sich auch bestimmte moderne Industrien entwickelt haben (z.B. Lebensmittelverarbeitung und Verpackung) (EASO 4.2019). Die Arbeitsplätze sind allerdings von der volatilen Sicherheitslage bedroht (insbesondere Entführungen von Geschäftsleuten oder deren Angehörigen durch kriminelle Netzwerke, im stillen Einverständnis mit der Polizei). Als weitere Probleme werden Stromknappheit, bzw. -ausfälle, Schwierigkeiten, mit iranischen oder anderen ausländischen Importen zu konkurrieren und eine steigende Arbeitslosigkeit genannt (EASO 4.2019).

Mazar-e Sharif

Mazar-e Sharif und die Provinz Balkh sind historisch betrachtet das wirtschaftliche und politische Zentrum der Nordregion Afghanistans. Mazar-e Sharif profitierte dabei von seiner geografischen Lage, einer vergleichsweise effektiven Verwaltung und einer relativ guten Sicherheitslage (STDOK 21.7.2020; vgl. GOIRA 2015). Mazar-e Sharif gilt als Industriezentrum mit großen Fertigungsbetrieben und einer Vielzahl von kleinen und mittleren Unternehmen, welche Kunsthandwerk und Teppiche anbieten (GOIRA 2015). Balkh ist landwirtschaftlich eine der produktivsten Regionen Afghanistans wobei Landwirtschaft und Viehzucht die Distrikte der Provinz dominieren (STDOK 21.7.2020; vgl. MIC 2018). Die Arbeitsmarktsituation ist auch In Mazar-e Sharif eine der größten Herausforderungen. Auf Stellenausschreibungen melden sich innerhalb einer kurzen Zeitspanne sehr viele Bewerber und ohne Kontakte ist es schwer einen Arbeitsplatz zu finden. In den Distrikten ist die Anzahl der Arbeitslosen hoch. Die meisten Arbeitssuchenden begeben sich nach Mazar-e Sharif, um Arbeit zu finden (STDOK 21.7.2020).Mazar-e Sharif und die Provinz Balkh sind historisch betrachtet das wirtschaftliche und politische Zentrum der Nordregion Afghanistans. Mazar-e Sharif profitierte dabei von seiner geografischen Lage, einer vergleichsweise effektiven Verwaltung und einer relativ guten Sicherheitslage (STDOK 21.7.2020; vergleiche GOIRA 2015). Mazar-e Sharif gilt als Industriezentrum mit großen Fertigungsbetrieben und einer Vielzahl von kleinen und mittleren Unternehmen, welche Kunsthandwerk und Teppiche anbieten (GOIRA 2015). Balkh ist landwirtschaftlich eine der produktivsten Regionen Afghanistans wobei Landwirtschaft und Viehzucht die Distrikte der Provinz dominieren (STDOK 21.7.2020; vergleiche MIC 2018). Die Arbeitsmarktsituation ist auch In Mazar-e Sharif eine der größten Herausforderungen. Auf Stellenausschreibungen melden sich innerhalb einer kurzen Zeitspanne sehr viele Bewerber und ohne Kontakte ist es schwer einen Arbeitsplatz zu finden. In den Distrikten ist die Anzahl der Arbeitslosen hoch. Die meisten Arbeitssuchenden begeben sich nach Mazar-e Sharif, um Arbeit zu finden (STDOK 21.7.2020).

In Mazar-e Sharif stehen zahlreiche Wohungen zur Verfügung. Auch eine Person, die in Mazar-e Sharif keine Familie hat, sollte in der Lage sein, dort Wohnraum zu finden. Des weiteren gibt es in Mazar-e Sharif eine Anzahl von Hotels sowie Gast- oder Teehäusern, welche unter anderem von Tagelöhnern zur Übernachtung benutzt werden (STDOK 21.7.2020).

Dürre und Überschwemmungen

Während der Wintersaat von Dezember 2017 bis Februar 2018 gab es in Afghanistan eine ausgedehnte Zeit der Trockenheit. Diese hatte primär Auswirkungen auf den Agrarsektor mit Verlusten bei Viehbeständen (STDOK 10.2020; vgl. STDOK 21.7.2020, STDOK 13.6.2019, Accord 26.5.2020) und verschlechterte die Situation für die von Lebensmittelunsicherheit geprägte Bevölkerung weiter und hatte zerstörerische Auswirkungen auf die wirtschaftlichen Existenzgrundlagen, was wiederum zu Binnenflucht führte und es den Binnenvertriebenen mittelfristig erschwert, sich wirtschaftlich zu erholen sowie die Grundbedürfnisse selbständig zu decken (FAO 23.11.2018; vgl. AJ 12.8.2018).Während der Wintersaat von Dezember 2017 bis Februar 2018 gab es in Afghanistan eine ausgedehnte Zeit der Trockenheit. Diese hatte primär Auswirkungen auf den Agrarsektor mit Verlusten bei Viehbeständen (STDOK 10.2020; vergleiche STDOK 21.7.2020, STDOK 13.6.2019, Accord 26.5.2020) und verschlechterte die Situation für die von Lebensmittelunsicherheit geprägte Bevölkerung weiter und hatte zerstörerische Auswirkungen auf die wirtschaftlichen Existenzgrundlagen, was wiederum zu Binnenflucht führte und es den Binnenvertriebenen mittelfristig erschwert, sich wirtschaftlich zu erholen sowie die Grundbedürfnisse selbständig zu decken (FAO 23.11.2018; vergleiche AJ 12.8.2018).

Günstige Regenfälle im Frühling und beinahe normale Temperaturen hatten 2019 die Weidebedingungen wieder verbessert. Da sich viele Haushalte noch von der Dürre des Jahres 2018 erholen mussten, galt die Ernährungslage für viele Haushalte im Zeitraum 10.2019-1.2020, weiterhin als „angespannt“ bis „krisenhaft“ (FEWS NET 8.2019).

Im März 2019 fanden in Afghanistan Überschwemmungen statt, welche Schätzungen zufolge, Auswirkungen auf mehr als 120.000 Personen in 14 Provinzen hatten. Sturzfluten Ende März 2019 hatten insbesondere für die Bevölkerung in den Provinzen Balkh und Herat schlimme Auswirkungen (WHO 3.2019; vgl. STDOK 21.7.2020). Unter anderem waren von den Überschwemmungen auch Menschen betroffen, die zuvor von der Dürre vertrieben worden waren (GN 6.3.2019).Im März 2019 fanden in Afghanistan Überschwemmungen statt, welche Schätzungen zufolge, Auswirkungen auf mehr als 120.000 Personen in 14 Provinzen hatten. Sturzfluten Ende März 2019 hatten insbesondere für die Bevölkerung in den Provinzen Balkh und Herat schlimme Auswirkungen (WHO 3.2019; vergleiche STDOK 21.7.2020). Unter anderem waren von den Überschwemmungen auch Menschen betroffen, die zuvor von der Dürre vertrieben worden waren (GN 6.3.2019).

Günstige Wetterbedingungen während der Pflanzsaison 2020 lassen eine weitere Erholung der Weizenproduktion von der Dürre 2018 erwarten. COVID-19 bedingte Sperrmaßnahmen hatten bisher nur begrenzte Auswirkungen auf die landwirtschaftliche Produktion, da sie in ländlichen Gebieten nicht durchgesetzt werden konnten (IOM 21.7.2020).

Lebensmittelunsicherheit

Einer Befragung aus dem Jahr 2016/2017 an rund 155.000 Personen zufolge (Afghan Living Condition Survey – ALCS), sind rund 45% oder 13 Millionen Menschen in Afghanistan von anhaltender oder vorübergehender Lebensmittelunsicherheit betroffen (CSO 2018; vgl. USAID 11.4.2019), wobei der Anteil der Betroffenen im Osten, Norden und Nordosten am höchsten ist (CSO 2018). Gegenüber dem Zeitraum 2011-12 ist ihr Anteil bei einem Ausgangsniveau von 30% um 15 Prozentpunkte gestiegen (CSO 2018). Nach Angaben der FAO sind weiterhin etwa 13,5 Millionen Menschen in Afghanistan mit einer schweren akuten Ernährungsunsicherheit konfrontiert (FAO o.D).Einer Befragung aus dem Jahr 2016 aus 2017, an rund 155.000 Personen zufolge (Afghan Living Condition Survey – ALCS), sind rund 45% oder 13 Millionen Menschen in Afghanistan von anhaltender oder vorübergehender Lebensmittelunsicherheit betroffen (CSO 2018; vergleiche USAID 11.4.2019), wobei der Anteil der Betroffenen im Osten, Norden und Nordosten am höchsten ist (CSO 2018). Gegenüber dem Zeitraum 2011-12 ist ihr Anteil bei einem Ausgangsniveau von 30% um 15 Prozentpunkte gestiegen (CSO 2018). Nach Angaben der FAO sind weiterhin etwa 13,5 Millionen Menschen in Afghanistan mit einer schweren akuten Ernährungsunsicherheit konfrontiert (FAO o.D).

2018 gaben rund 30% der 15.012 Befragten an, dass sich die Qualität ihrer Ernährung verschlechtert hat, während rund 17% von einer Verbesserung sprachen und die Situation für rund 53% gleich blieb. Im Jahr 2018 lag der Anteil der Personen, welche angaben, dass sich ihre Ernährungssituation verschlechtert habe, im Westen des Landes über dem Anteil in ganz Afghanistan. Beispielsweise die Provinz Badghis war hier von einer Dürre betroffen (AF 2018).

Die COVID-19-Krise führte in der ersten Hälfte des Jahres 2020 zu einem deutlichen Anstieg der Lebensmittelpreise. Die Preise scheinen seit April 2020, nach Verteilung von Weizen aus strategischen Getreidereserven, Durchsetzung von Anti-Preismanipulations-Regelungen und der Wiederöffnung der Grenzen für Lebensmittelimporte, wieder gesunken zu sein (IOM 23.9.2020).

Bank- und Finanzwesen

Nach einer Zeit mit begrenzten Bankdienstleistungen, entstehen im Finanzsektor in Afghanistan schnell mehr und mehr kommerzielle Banken und Leistungen. Die kommerziellen Angebote der Zentralbank gehen mit steigender Kapazität des Finanzsektors zurück. Es ist mittlerweile auch relativ einfach, in Afghanistan ein Bankkonto zu eröffnen. Die Bank wird dabei nach folgendem fragen: Ausweisdokument (Tazkira), 2 Passfotos und 1.000 bis 5.000 AFN als Mindestkapital für das Bankkonto. Bis heute sind mehr als ein Dutzend Banken im Land aktiv: unter anderem die Afghanistan International Bank, Azizi Bank, Arian Bank, oder The First Microfinance Bank, Ghazanfar Bank, Maiwand Bank, Bakhtar Bank (IOM 2018).

Hawala-System

Über Jahrhunderte hat sich eine Form des Geldaustausches entwickelt, welche Hawala genannt wird. Dieses System, welches auf gegenseitigem Vertrauen basiert, funktioniert schnell, zuverlässig und günstig. Spezielle Dokumente sind nicht notwendig und der Geldtransfer ist weltweit möglich. Hawala wird von den unterschiedlichsten Kundengruppen in Anspruch genommen: Gastarbeiter, die ihren Lohn in die Heimat transferieren wollen, große Unternehmen und Hilfsorganisationen bzw. NGOs, aber auch Terrororganisationen (WKO 2.2017; vgl. WB 2003; FA 7.9.2016).Über Jahrhunderte hat sich eine Form des Geldaustausches entwickelt, welche Hawala genannt wird. Dieses System, welches auf gegenseitigem Vertrauen basiert, funktioniert schnell, zuverlässig und günstig. Spezielle Dokumente sind nicht notwendig und der Geldtransfer ist weltweit möglich. Hawala wird von den unterschiedlichsten Kundengruppen in Anspruch genommen: Gastarbeiter, die ihren Lohn in die Heimat transferieren wollen, große Unternehmen und Hilfsorganisationen bzw. NGOs, aber auch Terrororganisationen (WKO 2.2017; vergleiche WB 2003; FA 7.9.2016).

Das System funktioniert folgendermaßen: Person A übergibt ihrem Hawaladar (X) das Geld, z.B. 10.000 Euro und nennt ihm ein Passwort. Daraufhin teilt die Person A der Person B, die das Geld bekommen soll, das Passwort mit. Der Hawaladar (X) teilt das Passwort ebenfalls seinem Empfänger-Hawaladar (M) mit. Jetzt kann die Person B einfach zu ihrem Hawaladar (M) gehen. Wenn sie ihm das Passwort nennt, bekommt sie das Geld, z.B. in Afghani, ausbezahlt (WKO 2.2017; vgl. WB 2003).Das System funktioniert folgendermaßen: Person A übergibt ihrem Hawaladar (römisch zehn) das Geld, z.B. 10.000 Euro und nennt ihm ein Passwort. Daraufhin teilt die Person A der Person B, die das Geld bekommen soll, das Passwort mit. Der Hawaladar (römisch zehn) teilt das Passwort ebenfalls seinem Empfänger-Hawaladar (M) mit. Jetzt kann die Person B einfach zu ihrem Hawaladar (M) gehen. Wenn sie ihm das Passwort nennt, bekommt sie das Geld, z.B. in Afghani, ausbezahlt (WKO 2.2017; vergleiche WB 2003).

So ist es möglich, auch größere Geldsummen sicher und schnell zu überweisen. Um etwa eine Summe von Peshawar, Dubai oder London nach Kabul zu überweisen, benötigt man sechs bis zwölf Stunden. Sind Sender und Empfänger bei ihren Hawaladaren anwesend, kann die Transaktion binnen Minuten abgewickelt werden. Kosten dafür belaufen sich auf ca. 1-2%, hängen aber sehr stark vom Verhandlungsgeschick, den Währungen, der Transaktionssumme, der Vertrauensposition zwischen Kunde und Hawaladar und nicht zuletzt von der Sicherheitssituation in Kabul ab. Die meisten Transaktionen gehen in Afghanistan von der Hauptstadt Kabul aus, weil es dort auch am meisten Hawaladare gibt. Hawaladare bieten aber nicht nur Überweisungen an, sondern eine ganze Auswahl an finanziellen und nicht-finanziellen Leistungen in lokalen, regionalen und internationalen Märkten. Beispiele für das finanzielle Angebot sind Geldwechsel, Spendentransfer, Mikro-Kredite, Tradefinance oder die Möglichkeit, Geld anzusparen. Als nichtmonetäre Leistungen können Hawaladare Fax- oder Telefondienste oder eine Internetverbindung anbieten (WKO 2.2017; vgl. WB 2003).So ist es möglich, auch größere Geldsummen sicher und schnell zu überweisen. Um etwa eine Summe von Peshawar, Dubai oder London nach Kabul zu überweisen, benötigt man sechs bis zwölf Stunden. Sind Sender und Empfänger bei ihren Hawaladaren anwesend, kann die Transaktion binnen Minuten abgewickelt werden. Kosten dafür belaufen sich auf ca. 1-2%, hängen aber sehr stark vom Verhandlungsgeschick, den Währungen, der Transaktionssumme, der Vertrauensposition zwischen Kunde und Hawaladar und nicht zuletzt von der Sicherheitssituation in Kabul ab. Die meisten Transaktionen gehen in Afghanistan von der Hauptstadt Kabul aus, weil es dort auch am meisten Hawaladare gibt. Hawaladare bieten aber nicht nur Überweisungen an, sondern eine ganze Auswahl an finanziellen und nicht-finanziellen Leistungen in lokalen, regionalen und internationalen Märkten. Beispiele für das finanzielle Angebot sind Geldwechsel, Spendentransfer, Mikro-Kredite, Tradefinance oder die Möglichkeit, Geld anzusparen. Als nichtmonetäre Leistungen können Hawaladare Fax- oder Telefondienste oder eine Internetverbindung anbieten (WKO 2.2017; vergleiche WB 2003).

1.4.1.11.1 Sozialbeihilfen, wohlfahrtsstaatliche Leistungen und Versicherungen

Afghanistan ist von einem Wohlfahrtsstaat weit entfernt und Afghanen rechnen in der Regel nicht mit Unterstützung durch öffentliche Behörden. Verschiedene Netzwerke ersetzen und kompensieren den schwachen staatlichen Apparat. Das gilt besonders für ländliche Gebiete, wo die Regierung in einigen Gebieten völlig abwesend ist. So sind zum Beispiel die Netzwerke – und nicht der Staat – von kritischer Bedeutung für die Sicherheit, den Schutz, die Unterstützung und Betreuung schutzbedürftiger Menschen (STDOK 4.2018).

Der afghanische Staat gewährt seinen Bürgern kostenfreie Bildung und Gesundheitsleistungen, darüber hinaus sind keine Sozialleistungen vorgesehen (BAMF/IOM 2018; vgl. EC 18.5.2019). Ein Sozialversicherungs- oder Pensionssystem gibt es, von einigen Ausnahmen abgesehen (z.B. Armee und Polizei), nicht (SEM 20.6.2017; vgl. BDA 18.12.2018). Es gibt kein öffentliches Krankenversicherungssystem. Ein eingeschränktes Angebot an privaten Krankenversicherungen existiert, jedoch sind die Gebühren für die Mehrheit der afghanischen Bevölkerung zu hoch (BDA 18.12.2018).Der afghanische Staat gewährt seinen Bürgern kostenfreie Bildung und Gesundheitsleistungen, darüber hinaus sind keine Sozialleistungen vorgesehen (BAMF/IOM 2018; vergleiche EC 18.5.2019). Ein Sozialversicherungs- oder Pensionssystem gibt es, von einigen Ausnahmen abgesehen (z.B. Armee und Polizei), nicht (SEM 20.6.2017; vergleiche BDA 18.12.2018). Es gibt kein öffentliches Krankenversicherungssystem. Ein eingeschränktes Angebot an privaten Krankenversicherungen existiert, jedoch sind die Gebühren für die Mehrheit der afghanischen Bevölkerung zu hoch (BDA 18.12.2018).

Ein Pensionssystem ist nur im öffentlichen Sektor etabliert (BAMF/IOM 2018). Der zu pensionierende Staatsbedienstete erhält die Pension jährlich auf ein Bankkonto überwiesen. Die Pension eines Regierungsbeamten kann von seinen Familienmitgliedern geerbt werden (STDOK 4.2018). Berichten zufolge arbeitet die afghanische Regierung an der Schaffung eines Pensionssystems im Privatsektor (IWPR 6.7.2018). Private Unternehmen können für ihre Angestellten Pensionskonten einführen, müssen das aber nicht. Manche Arbeitgeber zahlen ihren Angestellten Abfertigungen, welche die Angestellten sich nach einem gewissen Zeitraum ausbezahlen lassen können (STDOK 4.2018). Die weitgehende Informalität der afghanischen Wirtschaft bedeutet, dass die Mehrheit der Arbeitskräfte nicht in den Genuss von Pensionen oder Sozialbeihilfen kommt (ILO 5.2012). Die International Labour Organization (ILO) berichtet, dass im Jahr 2010 rund 10% der afghanischen Bevölkerung im pensionsfähigen Alter eine Pension erhielten (ILO 2017).

Für Bedienstete des öffentlichen Sektors gibt es neben einer Alterspension finanzielle Unterstützung im Falle von Invalidität aufgrund einer Verletzung während des Dienstes, wie auch Witwenpensionen und Zulagen bei Armut oder im Fall von Arbeitslosigkeit (BDA 18.12.2018).

Das afghanische Arbeits- und Sozialministerium (MoLSAMD) bietet ad hoc Maßnahmen für einzelne Gruppen, wie zum Beispiel Familienangehörige von Märtyrern und Kriegsverwundete, oder Lebensmittelhilfe für von Dürre betroffene Personen, jedoch keine groß angelegten Programme zur Bekämpfung von Armut (STDOK 13.6.2019).

Unterstützungsprogramm – das Citizens’ Charter Afghanistan Project (CCAP)

Im Rahmen des zehn Jahre andauernden „Citizens’ Charter National Priority Program“ (TN 18.1.2018) wurde im Jahr 2016 das Citizens’ Charter Afghanistan Project ins Leben gerufen. Es zielt darauf ab, die Armut in teilnehmenden Gemeinschaften zu reduzieren und den Lebensstandard zu verbessern, indem die Kerninfrastruktur und soziale Leistungen durch Community Development Councils (CDCs) gestärkt werden. Das CCAP soll Entwicklungsprojekte unterschiedlicher Ministerien umsetzen und zu einem größeren Nutzen für die betroffenen Gemeinschaften führen (WB 10.10.2016; vgl. ARTF o.D. WB 6.12.2019, AAN 31.5.2020). Das CCAP ist das erste interministerielle und sektorübergreifende Prioritätenprogramm, in dem Ministerien im Rahmen eines strukturierten Ansatzes gemeinsam an einem Projekt arbeiten. Folgende Ministerien sind hauptsächlich in dieses Projekt involviert: MRRD (Ministry of Rural Rehabilitation and Development), MoE (Ministry of Education), MoPH (Ministry of Public Health) und MAIL (Ministry of Agriculture, Irrigation & Livestock) (ARTF o.D.).Im Rahmen des zehn Jahre andauernden „Citizens’ Charter National Priority Program“ (TN 18.1.2018) wurde im Jahr 2016 das Citizens’ Charter Afghanistan Project ins Leben gerufen. Es zielt darauf ab, die Armut in teilnehmenden Gemeinschaften zu reduzieren und den Lebensstandard zu verbessern, indem die Kerninfrastruktur und soziale Leistungen durch Community Development Councils (CDCs) gestärkt werden. Das CCAP soll Entwicklungsprojekte unterschiedlicher Ministerien umsetzen und zu einem größeren Nutzen für die betroffenen Gemeinschaften führen (WB 10.10.2016; vergleiche ARTF o.D. WB 6.12.2019, AAN 31.5.2020). Das CCAP ist das erste interministerielle und sektorübergreifende Prioritätenprogramm, in dem Ministerien im Rahmen eines strukturierten Ansatzes gemeinsam an einem Projekt arbeiten. Folgende Ministerien sind hauptsächlich in dieses Projekt involviert: MRRD (Ministry of Rural Rehabilitation and Development), MoE (Ministry of Education), MoPH (Ministry of Public Health) und MAIL (Ministry of Agriculture, Irrigation & Livestock) (ARTF o.D.).

Ziel des Projektes war es von Anfang an, 3,4 Millionen Menschen den Zugang zu sauberem Trinkwasser zu ermöglichen, die Qualität von Dienstleistung in den Bereichen Gesundheit, Bildung, ländliche Straßen und Elektrizität zu verbessern sowie die Zufriedenheit der Bürger mit der Regierung und das Vertrauen in selbige zu steigern. Außerdem sollten vulnerable Personen – Frauen, Binnenvertriebene, behinderte und arme Menschen – besser integriert werden (WB 10.10.2016; vgl. AAN 31.5.2020). Alleine im Jahr 2016 konnten 9,3 Millionen Afghanen von den Projekten profitieren (TN 23.11.2017). Es wird jedoch berichtet, dass die Aktivitäten des Projektes in einigen Gemeinden hinter dem Zeitplan zurückbleiben, weil das MRRD (Ministerium für ländliche Rehabilitation und Entwicklung) keinen Zugang hat oder unterbesetzt ist. NGO Mitarbeiter berichten außerdem, dass sie 10% der finanziellen Mittel als Steuer an die Taliban abgeben mussten (AAN 31.5.2020).Ziel des Projektes war es von Anfang an, 3,4 Millionen Menschen den Zugang zu sauberem Trinkwasser zu ermöglichen, die Qualität von Dienstleistung in den Bereichen Gesundheit, Bildung, ländliche Straßen und Elektrizität zu verbessern sowie die Zufriedenheit der Bürger mit der Regierung und das Vertrauen in selbige zu steigern. Außerdem sollten vulnerable Personen – Frauen, Binnenvertriebene, behinderte und arme Menschen – besser integriert werden (WB 10.10.2016; vergleiche AAN 31.5.2020). Alleine im Jahr 2016 konnten 9,3 Millionen Afghanen von den Projekten profitieren (TN 23.11.2017). Es wird jedoch berichtet, dass die Aktivitäten des Projektes in einigen Gemeinden hinter dem Zeitplan zurückbleiben, weil das MRRD (Ministerium für ländliche Rehabilitation und Entwicklung) keinen Zugang hat oder unterbesetzt ist. NGO Mitarbeiter berichten außerdem, dass sie 10% der finanziellen Mittel als Steuer an die Taliban abgeben mussten (AAN 31.5.2020).

Im Rahmen des CCAP wurden auch Sensibilisierungskampagnen betreffend COVID-19 in ländlichen Gebieten durchgeführt. Bis Juni 2020 wurden Treffen mit Ratsmitgliedern und Mullahs in etwa 12.000 Gemeinden in 124 Bezirken in ganz Afghanistan abgehalten (WB 28.6.2020).

1.4.1.12 Medizinische Versorgung

Seit 2002 hat sich die medizinische Versorgung in Afghanistan stark verbessert, dennoch bleibt sie im regionalen Vergleich zurück (AA 16.7.2020). Nach den Prognosen des Afghanistan Humanitarian Needs Overview 2020 werden etwa 3,7 Millionen Menschen aufgrund von Konflikten, Naturkatastrophen und Vertreibungen medizinische Nothilfe benötigen (UNOCHA 17.12.2019; vgl. WHO 8.2020). Die Lebenserwartung ist in Afghanistan von 50 Jahren im Jahr 1990 auf 64 im Jahr 2018 gestiegen (WB o.D.a.; vgl. WHO 4.2018). Im Jahr 2018 gab es 3.135 funktionierende medizinische Institutionen in ganz Afghanistan und 87% der Bevölkerung wohnten nicht weiter als zwei Stunden von einer solchen Einrichtung entfernt (WHO 12.2018). Vor allem in den Bereichen Mütter- und Kindersterblichkeit kam es zu erheblichen Verbesserungen (AA 16.7.2020). Eine weitere Quelle spricht von 641 Krankenhäusern bzw. Gesundheitseinrichtungen in Afghanistan, wobei 181 davon öffentliche und 460 private Krankenhäuser sind. Die genaue Anzahl der Gesundheitseinrichtungen in den einzelnen Provinzen ist nicht bekannt (RA KBL 20.10.2020)Seit 2002 hat sich die medizinische Versorgung in Afghanistan stark verbessert, dennoch bleibt sie im regionalen Vergleich zurück (AA 16.7.2020). Nach den Prognosen des Afghanistan Humanitarian Needs Overview 2020 werden etwa 3,7 Millionen Menschen aufgrund von Konflikten, Naturkatastrophen und Vertreibungen medizinische Nothilfe benötigen (UNOCHA 17.12.2019; vergleiche WHO 8.2020). Die Lebenserwartung ist in Afghanistan von 50 Jahren im Jahr 1990 auf 64 im Jahr 2018 gestiegen (WB o.D.a.; vergleiche WHO 4.2018). Im Jahr 2018 gab es 3.135 funktionierende medizinische Institutionen in ganz Afghanistan und 87% der Bevölkerung wohnten nicht weiter als zwei Stunden von einer solchen Einrichtung entfernt (WHO 12.2018). Vor allem in den Bereichen Mütter- und Kindersterblichkeit kam es zu erheblichen Verbesserungen (AA 16.7.2020). Eine weitere Quelle spricht von 641 Krankenhäusern bzw. Gesundheitseinrichtungen in Afghanistan, wobei 181 davon öffentliche und 460 private Krankenhäuser sind. Die genaue Anzahl der Gesundheitseinrichtungen in den einzelnen Provinzen ist nicht bekannt (RA KBL 20.10.2020)

Der afghanischen Verfassung zufolge hat der Staat kostenlos medizinische Vorsorge, ärztliche Behandlung und medizinische Einrichtungen für alle Staatsbürger zur Verfügung zu stellen. Außerdem fördert der Staat die Errichtung und Ausweitung medizinischer Leistungen und Gesundheitszentren (STDOK 4.2018; vgl. CoA 2004, AA 16.7.2020). Eine begrenzte Anzahl staatlicher Krankenhäuser in Afghanistan bietet kostenfreie medizinische Versorgung an. Die Voraussetzung zur kostenfreien Behandlung ist der Nachweis der afghanischen Staatsbürgerschaft mittels Personalausweis bzw. Tazkira. Alle Staatsbürger haben dort Zugang zu medizinischer Versorgung und Medikamenten (STDOK 4.2018). Eine medizinische Versorgung in rein staatlicher Verantwortung findet jedoch kaum bis gar nicht statt. Insbesondere im Zuge der Covid-19-Pandemie zeigten sich Unterfinanzierung und Unterentwicklung des öffentlichen Gesundheitssystems, das bei Vorsorge (Schutzausstattung), Diagnose (Tests) sowie medizinischer Versorgung von Erkrankten akute Defizite aufweist. Die Verfügbarkeit und Qualität der Grundbehandlung ist durch Mangel an gut ausgebildeten Ärzten, Ärztinnen und Assistenzpersonal (v.a. Hebammen), mangelnde Verfügbarkeit von Medikamenten, schlechtes Management sowie schlechte Infrastruktur begrenzt. Dazu kommt das starke Misstrauen der Bevölkerung in die staatlich finanzierte medizinische Versorgung. Die Qualität der Kliniken variiert stark. Es gibt praktisch keine Qualitätskontrollen (AA 16.7.2020; vgl. WHO 8.2020). Die medizinische Versorgung in großen Städten und auf Provinzlevel ist sichergestellt, auf Ebene von Distrikten und in Dörfern sind Einrichtungen hingegen oft weniger gut ausgerüstet und es kann schwer sein, Spezialisten zu finden. Vielfach arbeiten dort KrankenpflegerInnen anstelle von ÄrztInnen, um grundlegende Versorgung sicherzustellen und in komplizierten Fällen an Provinzkrankenhäuser zu überweisen. Operationseingriffe können in der Regel nur auf Provinzlevel oder höher vorgenommen werden; auf Distriktebene sind nur erste Hilfe und kleinere Operationen möglich. Auch dies gilt allerdings nicht für das gesamte Land, da in Distrikten mit guter Sicherheitslage in der Regel mehr und bessere Leistungen angeboten werden können als in unsicheren Gegenden (IOM 2018; vgl. BDA 18.12.2018). Zahlreiche Staatsbürger begeben sich für medizinische Behandlungen – auch bei kleineren Eingriffen – ins Ausland. Dies ist beispielsweise in Pakistan vergleichsweise einfach und zumindest für die Mittelklasse erschwinglich (BDA 18.12.2018).Der afghanischen Verfassung zufolge hat der Staat kostenlos medizinische Vorsorge, ärztliche Behandlung und medizinische Einrichtungen für alle Staatsbürger zur Verfügung zu stellen. Außerdem fördert der Staat die Errichtung und Ausweitung medizinischer Leistungen und Gesundheitszentren (STDOK 4.2018; vergleiche CoA 2004, AA 16.7.2020). Eine begrenzte Anzahl staatlicher Krankenhäuser in Afghanistan bietet kostenfreie medizinische Versorgung an. Die Voraussetzung zur kostenfreien Behandlung ist der Nachweis der afghanischen Staatsbürgerschaft mittels Personalausweis bzw. Tazkira. Alle Staatsbürger haben dort Zugang zu medizinischer Versorgung und Medikamenten (STDOK 4.2018). Eine medizinische Versorgung in rein staatlicher Verantwortung findet jedoch kaum bis gar nicht statt. Insbesondere im Zuge der Covid-19-Pandemie zeigten sich Unterfinanzierung und Unterentwicklung des öffentlichen Gesundheitssystems, das bei Vorsorge (Schutzausstattung), Diagnose (Tests) sowie medizinischer Versorgung von Erkrankten akute Defizite aufweist. Die Verfügbarkeit und Qualität der Grundbehandlung ist durch Mangel an gut ausgebildeten Ärzten, Ärztinnen und Assistenzpersonal (v.a. Hebammen), mangelnde Verfügbarkeit von Medikamenten, schlechtes Management sowie schlechte Infrastruktur begrenzt. Dazu kommt das starke Misstrauen der Bevölkerung in die staatlich finanzierte medizinische Versorgung. Die Qualität der Kliniken variiert stark. Es gibt praktisch keine Qualitätskontrollen (AA 16.7.2020; vergleiche WHO 8.2020). Die medizinische Versorgung in großen Städten und auf Provinzlevel ist sichergestellt, auf Ebene von Distrikten und in Dörfern sind Einrichtungen hingegen oft weniger gut ausgerüstet und es kann schwer sein, Spezialisten zu finden. Vielfach arbeiten dort KrankenpflegerInnen anstelle von ÄrztInnen, um grundlegende Versorgung sicherzustellen und in komplizierten Fällen an Provinzkrankenhäuser zu überweisen. Operationseingriffe können in der Regel nur auf Provinzlevel oder höher vorgenommen werden; auf Distriktebene sind nur erste Hilfe und kleinere Operationen möglich. Auch dies gilt allerdings nicht für das gesamte Land, da in Distrikten mit guter Sicherheitslage in der Regel mehr und bessere Leistungen angeboten werden können als in unsicheren Gegenden (IOM 2018; vergleiche BDA 18.12.2018). Zahlreiche Staatsbürger begeben sich für medizinische Behandlungen – auch bei kleineren Eingriffen – ins Ausland. Dies ist beispielsweise in Pakistan vergleichsweise einfach und zumindest für die Mittelklasse erschwinglich (BDA 18.12.2018).

Die wenigen staatlichen Krankenhäuser bieten kostenlose Behandlungen an, dennoch kommt es manchmal zu einem Mangel an Medikamenten. Deshalb werden Patienten an private Apotheken verwiesen, um diverse Medikamente selbst zu kaufen. Untersuchungen und Laborleistungen sind in den staatlichen Krankenhäusern generell kostenlos (IOM 2018). Gemäß Daten aus dem Jahr 2017 waren 76% der in Afghanistan getätigten Gesundheitsausgaben sogenannte „Out-of-pocket“-Zahlungen durch Patienten (WB o.D.b).

Berichten von UN OCHA zufolge haben rund 10 Millionen Menschen in Afghanistan keinen oder nur eingeschränkten Zugang zu medizinischer Grundversorgung. Viele Afghanen suchen, wenn möglich, privat geführte Krankenhäuser und Kliniken auf. Die Kosten von Diagnose und Behandlung dort variieren stark und müssen von den Patienten selbst getragen werden. Daher ist die Qualität der Gesundheitsbehandlung stark einkommensabhängig (AA 16.7.2020). Berichten zufolge können Patienten in manchen öffentlichen Krankenhäusern aufgefordert werden, für Medikamente, ärztliche Leistungen, Laboruntersuchungen und stationäre Behandlungen zu bezahlen. Medikamente sind auf jedem afghanischen Markt erwerbbar, die Preise variieren je nach Marke und Qualität des Produktes. Die Kosten für Medikamente in staatlichen Krankenhäusern weichen vom lokalen Marktpreis ab. Privatkrankenhäuser gibt es zumeist in größeren Städten wie Kabul, Jalalabad, Mazar-e Sharif, Herat und Kandahar. Die Behandlungskosten in diesen Einrichtungen variieren (STDOK 4.2018).

90% der medizinischen Versorgung in Afghanistan werden nicht direkt vom Staat zur Verfügung gestellt, sondern von nationalen und internationalen NGOs, die über ein Vertragssystem beauftragt werden. Über dieses Vertragssystem wird sowohl primäre, als auch sekundäre und tertiäre medizinische Versorgung zur Verfügung gestellt. Allerdings mangelt es an Investitionen in medizinische Infrastruktur. Der Bauzustand vieler Kliniken ist schlecht. Während in den Städten ein ausreichendes Netz von Krankenhäusern und Kliniken besteht, ist es in den ländlichen Gebieten für viele Afghanen schwierig, eine Klinik oder ein Krankenhaus zu erreichen (AA 16.7.2020).

Um die Gesundheitsversorgung der afghanischen Bevölkerung in den nördlichen Provinzen nachhaltig zu verbessern, zielen Vorhaben im Rahmen des zivilen Wiederaufbaus auch auf den Ausbau eines adäquaten Gesundheitssystems ab – mit moderner Krankenhausinfrastruktur, Krankenhausmanagementsystemen sowie qualifiziertem Personal. Zwischen 2009 und 2018 wurden insgesamt 65 Krankenhäuser und Gesundheitseinrichtungen gebaut oder renoviert. Neben verbesserten diagnostischen Methoden kommen auch innovative Technologien wie z.B. Telemedizin zum Einsatz (STDOK 4.2018).

Innerhalb des Jahres 2019 wurde Gesundheitszentren im ganzen Land gebaut sowie Unterprojekte unter dem Projekt der Weltbank „SEHATMANDI“ implementiert (RA KBL 20.10.2020). Das Entwicklungsziel des SEHATMANDI-Projekts für Afghanistan besteht darin, die Nutzung und Qualität der Gesundheits-, Ernährungs- und Familienplanungsdienste zu verbessern. Das Projekt besteht aus drei Komponenten. Die erste Komponente, die Verbesserung der Leistungserbringung, dient der Finanzierung leistungsbezogener Verträge zur Bereitstellung des Basispakets von Gesundheitsdiensten (BPHS) und des wesentlichen Pakets von Krankenhausdienstleistungen (EPHS) in 31 Provinzen. Die zweite Komponente, die Stärkung des Gesundheitssystems und seiner Leistung, wird einen systematischen organisierten Ansatz unterstützen, der darauf abzielt, im Gesundheitsministerium (MOPH) und bei den Interessengruppen eine Kultur des Leistungsmanagements zu etablieren. Die dritte Komponente, die Stärkung der Nachfrage und der Rechenschaftspflicht der Gemeinschaft für wichtige Gesundheitsdienste, wird eine Reihe von Aktivitäten finanzieren, die von Kommunikationskampagnen zur Steigerung des allgemeinen Bewusstseins für Gesundheitsrechte wie auch für spezifische Gesundheitsverhaltensweisen reichen, um das MOPH und die Leistungserbringer dabei zu unterstützen, besser auf die Gesundheitsbedürfnisse der Gemeinschaft einzugehen (WB o.D.c.).

Im Rahmen eines MoU (Memorandum of Understanding) zwischen dem Gesundheitsministerium und drei indischen Privatunternehmen am 16.6.2020 im Wert von 12,5 Millionen Dollar wurde der Bau von zwei Gesundheitszentren und einer pharmazeutischen Fabrik in Afghanistan vereinbart. Außerdem wurden im vergangenen Jahr die Vereinbarungen für den Bau eines Gesundheitszentrums in Kabul und 53 Gesundheitszentren in den Provinzen Kandahar und Helmand unterzeichnet. Darüber hinaus übernahm Aga Khan Health Services (AKHS) als Teilprojekt im Rahmen des nationalen Projekts (SEHATMANDI) im Februar 2019 die Verwaltung der Gesundheitseinrichtungen in den Provinzen Bamyan und Badakhshan bis Juni 2021 auf der Grundlage einer leistungsabhängigen Bezahlung. Im Januar 2019 erhielt das Schwedische Komitee für Afghanistan (SCA) den neuen SEHATMANDI-Vertrag zur Durchführung von Interventionen des Basispakets der Gesundheitsdienste (BPHS) und des Essential Package of Health Services (EPHS) in der afghanischen Provinz Wardak bis zum 30. Juni 2021 (RA KBL 20.10.2020).

Auch die Sicherheitslage hat erhebliche Auswirkungen auf die medizinische Versorgung. WHO und USAID zählten 2019 insgesamt 275 Angriffe auf Gesundheitseinrichtungen, die zu Schließungen der Einrichtungen führten. Nur 34 Einrichtungen konnten zwischenzeitlich wieder öffnen. 2019 kamen es zu 20 Tötungen, 31 Verwundungen und 31 Entführungen an medizinischem Personal. Dieser Trend setzt sich 2020 fort (AA 16.7.2020). So gab es zwischen Jänner und August 2020 30 Angriff auf Gesundheitseinrichtungen (WHO 8.2020)

Medizinische Versorgung in der Städten Kabul, Herat und Mazar-e Sharif

Kabul

Das Rahman Mina Hospital im Kabuler Bezirk Kart-e-Naw (Police District (PD) 8), wurde renoviert. Das Krankenhaus versorgt rund 130.000 Personen in seiner Umgebung und verfügt über 30 Betten. Pro Tag wird es von rund 900 Patienten besucht. Das staatliche Jamhoriat Hospital in Kabul verfügt über eine Kapazität von 350 Betten (RA KBL 20.10.2020)

Der größte Teil der Notfallmedizin in Kabul wird von der italienischen NGO Emergency angeboten. Emergency führt spezialisierte Notfallbehandlungen durch, welche die staatlichen allgemeinmedizinischen Einrichtungen nicht anbieten können und behandelt sowohl die lokale Bevölkerung, als auch Patienten, welche von außerhalb Kabuls kommen (Emergency o.D.; vgl. WHO 4.2018). Mit 20.10.2020 ist die NGO immer noch in Betrieb (RB KBL 20.10.2020)Der größte Teil der Notfallmedizin in Kabul wird von der italienischen NGO Emergency angeboten. Emergency führt spezialisierte Notfallbehandlungen durch, welche die staatlichen allgemeinmedizinischen Einrichtungen nicht anbieten können und behandelt sowohl die lokale Bevölkerung, als auch Patienten, welche von außerhalb Kabuls kommen (Emergency o.D.; vergleiche WHO 4.2018). Mit 20.10.2020 ist die NGO immer noch in Betrieb (RB KBL 20.10.2020)

Herat

Das Jebrael-Gesundheitszentrum im Nordwesten der Stadt Herat bietet für rund 60.000 Menschen im dicht besiedelten Gebiet mit durchschnittlich 300 Besuchern pro Tag grundlegende Gesundheitsdienste an, von denen die meisten die Impf- und allgemeinen ambulanten Einheiten aufsuchen (WB 1.11.2016). Laut dem Provinzdirektor für Gesundheit in Herat verfügte die Stadt im April 2017 über 65 private Gesundheitskliniken (TN 7.4.2017) unter anderem das staatliche Herat Regional Hospital (RA KBL 20.10.2020)l. Die Anwohner von Herat beklagen jedoch, dass „viele private Gesundheitszentren die Gesundheitsversorgung in ein Unternehmen umgewandelt haben.“ Auch wird die geringe Qualität der Medikamente, fehlende Behandlungsmöglichkeiten und die Fähigkeit der Ärzte, Krankheiten richtig zu diagnostizieren, kritisiert. Infolgedessen entscheidet sich eine Reihe von Heratis für eine Behandlung im Ausland (TN 7.4.2017).

Mazar-e Sharif

In der Stadt Mazar-e Sharif gibt es zwischen 10 und 15 Krankenhäuser; dazu zählen sowohl private als auch öffentliche Anstalten. In Mazar-e Sharif existieren mehr private als öffentliche Krankenhäuser. Private Krankenhäuser sind sehr teuer; jede Nacht ist kostenpflichtig. Zusätzlich existieren etwa 30-50 medizinische Gesundheitskliniken; 20% dieser Gesundheitskliniken finanzieren sich selbst, während 80% öffentlich finanziert sind (STDOK 4.2018).

Das Regionalkrankenhaus Balkh ist die tragende Säule medizinischer Dienstleistungen in Nordafghanistan; selbst aus angrenzenden Provinzen werden Patienten in dieses Krankenhaus überwiesen. Für das durch einen Brand zerstörte Hauptgebäude des Regionalkrankenhauses Balkh im Zentrum von Mazar-e Sharif wurde ein neuer Gebäudekomplex mit 360 Betten, 21 Intensivpflegeplätzen, sieben Operationssälen und Einrichtungen für Notaufnahme, Röntgen- und Labordiagnostik sowie telemedizinischer Ausrüstung errichtet. Zusätzlich kommt dem Krankenhaus als akademisches Lehrkrankenhaus mit einer angeschlossenen Krankenpflege- und Hebammenschule eine Schlüsselrolle bei der Ausbildung des medizinischen und pflegerischen Nachwuchses zu. Die Universität Freiburg (Deutschland) und die Mashhad Universität (Iran) sind Ausbildungspartner dieses Krankenhauses (STDOK 4.2018; vgl. RA KBL 20.10.2020). Balkh gehörte bei einer Erhebung von 2016/2017 zu den Provinzen mit dem höchsten Anteil an Frauen, welche einen Zugang zu Gesundheitseinrichtungen haben (CSO 2018).Das Regionalkrankenhaus Balkh ist die tragende Säule medizinischer Dienstleistungen in Nordafghanistan; selbst aus angrenzenden Provinzen werden Patienten in dieses Krankenhaus überwiesen. Für das durch einen Brand zerstörte Hauptgebäude des Regionalkrankenhauses Balkh im Zentrum von Mazar-e Sharif wurde ein neuer Gebäudekomplex mit 360 Betten, 21 Intensivpflegeplätzen, sieben Operationssälen und Einrichtungen für Notaufnahme, Röntgen- und Labordiagnostik sowie telemedizinischer Ausrüstung errichtet. Zusätzlich kommt dem Krankenhaus als akademisches Lehrkrankenhaus mit einer angeschlossenen Krankenpflege- und Hebammenschule eine Schlüsselrolle bei der Ausbildung des medizinischen und pflegerischen Nachwuchses zu. Die Universität Freiburg (Deutschland) und die Mashhad Universität (Iran) sind Ausbildungspartner dieses Krankenhauses (STDOK 4.2018; vergleiche RA KBL 20.10.2020). Balkh gehörte bei einer Erhebung von 2016 aus 2017, zu den Provinzen mit dem höchsten Anteil an Frauen, welche einen Zugang zu Gesundheitseinrichtungen haben (CSO 2018).

Weitere Beispiele für staatliche Krankenhäuser im Hinblick auf die Anzahl der Betten in anderen Provinzen:

•        Nangarhar: General Hospital of Public Health (550 Betten) (RA KBL 20.10.2020)

•        Kandahar: Mirwais Nika Hospital (350 Betten) (RA KBL 20.10.2020)

•        Helmand: Bast Hospital (250 Betten) (RA KBL 20.10.2020)

•        Bamiyan: Bamiyan Central Hospital (140 Betten) (RA KBL 20.10.2020)

•        Parwan: Parwan 100 Beds Public Hospital (100 Betten) (RA KBL 20.10.2020)

Es folgt eine Liste einiger Kontaktdaten staatlicher Krankenhäuser:

•        Ali Abad Krankenhaus: Kart-e Sakhi, Jamal Mina, Kabul University Road, Kabul, Tel.: +93 (0)20 2510 355 (RA KBL 20.10.2020)

•        Antani Krankenhaus für Infektionskrankheiten: Salang Watt, District 2, Kabul, Tel.: +93 (0)20 2201 372 (LN o.D.; vgl. , RA KBL 20.10.2020)• Antani Krankenhaus für Infektionskrankheiten: Salang Watt, District 2, Kabul, Tel.: +93 (0)20 2201 372 (LN o.D.; vergleiche , RA KBL 20.10.2020)

•        Ataturk Kinderkrankenhaus: Behild Aliabaad (in der Nähe von der Kabul University), District 3, Kabul, Tel.: +93 (0)75 2001893 / +93 (0)20 250 0312 (LN o.D.; vgl. RA KBL 20.10.2020)• Ataturk Kinderkrankenhaus: Behild Aliabaad (in der Nähe von der Kabul University), District 3, Kabul, Tel.: +93 (0)75 2001893 / +93 (0)20 250 0312 (LN o.D.; vergleiche RA KBL 20.10.2020)

•        Indira Ghandi Children Hospital: Wazir Akbar Khan, Kabul. Tel.: 020-230-2282 (IOM 2018; AT 17.9.2015, RA KBL 20.10.2020

•        Istiqlal/Esteqlal Krankenhaus: District 6, Kabul, Tel.: +93 (0)20 2500674 (LN o.D.; vgl. RA KBL 20.10.2020)• Istiqlal/Esteqlal Krankenhaus: District 6, Kabul, Tel.: +93 (0)20 2500674 (LN o.D.; vergleiche RA KBL 20.10.2020)

•        Ibne Sina Notfallkrankenhaus: Pull Artal, District 1, Kabul, Tel.: +93 (0)202100359 (LN o.D.; vgl. RA KBL 20.10.2020)• Ibne Sina Notfallkrankenhaus: Pull Artal, District 1, Kabul, Tel.: +93 (0)202100359 (LN o.D.; vergleiche RA KBL 20.10.2020)

•        Jamhoriat Krankenhaus: Former Ministry of Interior Road, Sidarat Square, District 2,Kabul Tel: +93 (0)20 220 1373/ 1375 (RA KBL 20.20.2020)

•        Karte Sae Mental Hospital: Karte sae Serahi Allaudding, PD-6, Tel.: +93(0)20 2500342 (RA KBL 20.10.2020)

•        Malalai Maternity Hospital: Malalai Watt, Shahre Naw, Kabul, Tel.: +93(0)20 2201 377 (LN o.D.; vgl. RA KBL 20.10.2020)• Malalai Maternity Hospital: Malalai Watt, Shahre Naw, Kabul, Tel.: +93(0)20 2201 377 (LN o.D.; vergleiche RA KBL 20.10.2020)

•        Noor Eye Krankenhaus: Cinema Pamir, Kabul, Tel.: +93 (0)20 2100 446 (LN o.D.; vgl. IAM o.D., RA KBL 20.10.2020)• Noor Eye Krankenhaus: Cinema Pamir, Kabul, Tel.: +93 (0)20 2100 446 (LN o.D.; vergleiche IAM o.D., RA KBL 20.10.2020)

•        Rabia-i-Balki Maternity Hospital: Frosh Gah, District 2, Kabul, Tel.: +93(0)20 2104508, +93(0)799321007 (RA KBL 20.10.2020)

•        Wazir Akbar Khan Krankenhaus: Wazir Akbar Khan, Kabul, Tel.: ++93(0)20 230 1360 (RA KBL 20.10.2020)

•        Herat Regionalkrankenhaus: Khaja Ali Movafaq Rd, Herat (PAJ 3.8.2017; vgl. RA KBL 20.10.2020)• Herat Regionalkrankenhaus: Khaja Ali Movafaq Rd, Herat (PAJ 3.8.2017; vergleiche RA KBL 20.10.2020)

•        Mirwais Nika Krankenhaus in Kandahar, Tel.: +93 (0)79 146 4237 (ICRC 28.1.2018; vgl. ICRC 3.2.2017, RA KBL 20.10.2020)• Mirwais Nika Krankenhaus in Kandahar, Tel.: +93 (0)79 146 4237 (ICRC 28.1.2018; vergleiche ICRC 3.2.2017, RA KBL 20.10.2020)

Es gibt zahlreiche private Kliniken, die auf verschiedene medizinische Fachbereiche spezialisiert sind. Es folgt eine Liste einiger Kontaktdaten privater Gesundheitseinrichtungen:

•        Amiri Krankenhaus: Red Crescent, 5 th Phase, Qragha Road, Kabul, Tel.: +93 (0)20 256 3555 (IOM 5.2.2018; vgl. RA KBL 20.10.2020)• Amiri Krankenhaus: Red Crescent, 5 th Phase, Qragha Road, Kabul, Tel.: +93 (0)20 256 3555 (IOM 5.2.2018; vergleiche RA KBL 20.10.2020)

•        Sayed Jamaluding Psychiatric Hospital, Khoshal Mina section 1, Tel.: 93 799 128,737 (IOM 2018; vgl. IOM 2019, RA KBL 20.10.2020)• Sayed Jamaluding Psychiatric Hospital, Khoshal Mina section 1, Tel.: 93 799 128,737 (IOM 2018; vergleiche IOM 2019, RA KBL 20.10.2020)

•        Shfakhanh Maljoy Frdos/Ferdows: Chahr Qala-e-Chahardihi Road, Kabul, Tel.: +93 (0)70 017 3124 (Cybo o.D.; vgl. RA KBL 20.10.2020)• Shfakhanh Maljoy Frdos/Ferdows: Chahr Qala-e-Chahardihi Road, Kabul, Tel.: +93 (0)70 017 3124 (Cybo o.D.; vergleiche RA KBL 20.10.2020)

•        Khair Khwa Medical Complex: Qala Najar Ha, Kabul, Tel.: +93 (0)72 988 0850 (KMC o.D.; vgl. RA KBL 20.10.2020)• Khair Khwa Medical Complex: Qala Najar Ha, Kabul, Tel.: +93 (0)72 988 0850 (KMC o.D.; vergleiche RA KBL 20.10.2020)

•        DK – German Medical Diagnostic Center: Ansari Square, 3d Street, Shahr-e Nau, Kabul, Tel.: +93 (0)70 606 0141 (MK o.D.; vgl. RA KBL 20.10.2020)• DK – German Medical Diagnostic Center: Ansari Square, 3d Street, Shahr-e Nau, Kabul, Tel.: +93 (0)70 606 0141 (MK o.D.; vergleiche RA KBL 20.10.2020)

•        French Medical Institute for Mothers and Children: Hinter der Kabul University, Aliabad, Kabul, Tel.: +93(0)79 107 0000 (RA KBL 20.10.2020)

•        Loqmah Hakim: Bagh-e Azadi Ave, Herat, Tel.: +93(0)799 40 4000 (RA KBL 20.10.2020)

•        Alemi Krankenhaus: Mazar-e Sharif (STDOK Staatendokumentation 4.2018; vgl. RA KBL 20.10.2020)• Alemi Krankenhaus: Mazar-e Sharif (STDOK Staatendokumentation 4.2018; vergleiche RA KBL 20.10.2020)

COVID-19

Laut einer vom afghanischen Gesundheitsministerium (Afghan MoPH) durchgeführten Umfrage hatten mit Juli 2020 35% der Menschen in Afghanistan seit März 2020 Anzeichen und Symptome von COVID-19 (IOM 23.9.2020). Nach offiziellen Zahlen der Johns-Hopkins-Universität waren mit 22.9.2020 39.074 Personen positiv auf COVID-19 getestet worden (IOM 23.9.2020; vgl. JHU 22.9.2020). Bis 2.9.2020 wurden insgesamt 103.722 Tests durchgeführt (IOM 23.9.2020).Laut einer vom afghanischen Gesundheitsministerium (Afghan MoPH) durchgeführten Umfrage hatten mit Juli 2020 35% der Menschen in Afghanistan seit März 2020 Anzeichen und Symptome von COVID-19 (IOM 23.9.2020). Nach offiziellen Zahlen der Johns-Hopkins-Universität waren mit 22.9.2020 39.074 Personen positiv auf COVID-19 getestet worden (IOM 23.9.2020; vergleiche JHU 22.9.2020). Bis 2.9.2020 wurden insgesamt 103.722 Tests durchgeführt (IOM 23.9.2020).

Einige der Regional- und Provinzkrankenhäuser in den Großstädten wurden im Hinblick auf COVID 19 mit Test- und Quarantäneeinrichtungen ausgestattet. Menschen mit Anzeichen von COVID-19 werden getestet und die schwer Infizierten im Krankenhaus in Behandlung genommen. Die Kapazität solcher Krankenhäuser ist jedoch aufgrund fehlender Ausrüstung begrenzt. In den anderen Provinzen schicken die Gesundheitszentren, die nicht über entsprechende Einrichtungen verfügen, die Testproben in die Hauptstadt und geben die Ergebnisse nach sechs bis zehn Tagen bekannt. Im Großteil der Krankenhäuser werden nur grundlegende Anweisungen und Maßnahmen empfohlen, es gibt keine zwingenden Vorschriften, und selbst die Infizierten erfahren nur grundlegende und normale Behandlung (RA KBL 20.10.2020).

1.4.1.12.1 Psychische Erkrankungen

Innerhalb der afghanischen Bevölkerung leiden viele Menschen an unterschiedlichen psychischen Erkrankungen. Die afghanische Regierung ist sich der Problematik bewusst und hat mentale Gesundheit als Schwerpunkt gesetzt, doch der Fortschritt ist schleppend und die Leistungen außerhalb Kabuls dürftig (STDOK 4.2018). Gemäß der „Nationalen Strategie für psychische Gesundheit 2019-2023“ erhalten weniger als 10% der Bevölkerung die für die Behandlung ihrer psychischen Erkrankungen erforderlichen medizinischen Leistungen (MoPH o.D.; vgl. AOVA 1.10.2020, HRW 7.10.2019) und nur ein psychosozialer Berater steht für je 46.000 Menschen zur Verfügung (MoPH o. D.; vgl. HRW 7.10.2019).Innerhalb der afghanischen Bevölkerung leiden viele Menschen an unterschiedlichen psychischen Erkrankungen. Die afghanische Regierung ist sich der Problematik bewusst und hat mentale Gesundheit als Schwerpunkt gesetzt, doch der Fortschritt ist schleppend und die Leistungen außerhalb Kabuls dürftig (STDOK 4.2018). Gemäß der „Nationalen Strategie für psychische Gesundheit 2019-2023“ erhalten weniger als 10% der Bevölkerung die für die Behandlung ihrer psychischen Erkrankungen erforderlichen medizinischen Leistungen (MoPH o.D.; vergleiche AOVA 1.10.2020, HRW 7.10.2019) und nur ein psychosozialer Berater steht für je 46.000 Menschen zur Verfügung (MoPH o. D.; vergleiche HRW 7.10.2019).

Das Ziel der „Nationalen Strategie für psychische Gesundheit 2019-2023“, die vom Ministerium für öffentliche Gesundheit (MoPH) entwickelt wurde, ist es, sich der psychischen Erkrankungen in der afghanischen Gesellschaft anzunehmen und durch diese Strategie qualitativ hochwertige psychische und psychosoziale Versorgung und Dienste für alle Bürgerinnen und Bürger bereitzustellen, wobei der Schwerpunkt auf den psychischen Gesundheitsbedürfnissen der armen, unterversorgten, benachteiligten und gefährdeten Bevölkerungsgruppen liegt. Diese Dienste werden evidenzbasiert und gemeinwesenorientiert sein und werden auf allen Versorgungsebenen von qualifiziertem und motiviertem Personal erbracht sowie dem Zeitplan nach in allen Provinzen umgesetzt (MoPH o. D.; vgl. RA KBL 20.10.2020).Das Ziel der „Nationalen Strategie für psychische Gesundheit 2019-2023“, die vom Ministerium für öffentliche Gesundheit (MoPH) entwickelt wurde, ist es, sich der psychischen Erkrankungen in der afghanischen Gesellschaft anzunehmen und durch diese Strategie qualitativ hochwertige psychische und psychosoziale Versorgung und Dienste für alle Bürgerinnen und Bürger bereitzustellen, wobei der Schwerpunkt auf den psychischen Gesundheitsbedürfnissen der armen, unterversorgten, benachteiligten und gefährdeten Bevölkerungsgruppen liegt. Diese Dienste werden evidenzbasiert und gemeinwesenorientiert sein und werden auf allen Versorgungsebenen von qualifiziertem und motiviertem Personal erbracht sowie dem Zeitplan nach in allen Provinzen umgesetzt (MoPH o. D.; vergleiche RA KBL 20.10.2020).

In der afghanischen Gesellschaft werden Menschen mit körperlichen oder psychischen Behinderungen als schutzbedürftig betrachtet. Sie sind Teil der Familie und werden – genauso wie Kranke und Alte – gepflegt. Daher müssen körperlich und geistig Behinderte sowie Opfer von Missbrauch eine starke familiäre und gesellschaftliche Unterstützung sicherstellen (STDOK 4.2018). Die Behandlung von psychischen Erkrankungen – insbesondere Kriegstraumata – findet, abgesehen von einzelnen Projekten von NGOs, nach wie vor nicht in ausreichendem Maße statt. Es gibt keine formelle Aus- oder Weiterbildung zur Behandlung psychischer Erkrankungen (AA 16.7.2020). Neben Problemen beim Zugang zu Behandlungen bei psychischen Erkrankungen, bzw. dem Mangel an spezialisierter Gesundheitsversorgung, sind falsche Vorstellungen der Bevölkerung über psychische Erkrankungen ein wesentliches Problem (BDA 18.12.2018). Psychische Erkrankungen sind in Afghanistan hoch stigmatisiert (AA 16.7.2020, vgl. BDA 18.12.2018). Die Infrastruktur für die Bedürfnisse mentaler Gesundheit entwickelt sich langsam; so existiert z.B. in Mazar-e Sharif ein privates neuropsychiatrisches Krankenhaus (Alemi Hospital) und ein öffentliches psychiatrisches Krankenhaus. In Kabul existiert eine weitere psychiatrische Klinik (STDOK 4.2018).In der afghanischen Gesellschaft werden Menschen mit körperlichen oder psychischen Behinderungen als schutzbedürftig betrachtet. Sie sind Teil der Familie und werden – genauso wie Kranke und Alte – gepflegt. Daher müssen körperlich und geistig Behinderte sowie Opfer von Missbrauch eine starke familiäre und gesellschaftliche Unterstützung sicherstellen (STDOK 4.2018). Die Behandlung von psychischen Erkrankungen – insbesondere Kriegstraumata – findet, abgesehen von einzelnen Projekten von NGOs, nach wie vor nicht in ausreichendem Maße statt. Es gibt keine formelle Aus- oder Weiterbildung zur Behandlung psychischer Erkrankungen (AA 16.7.2020). Neben Problemen beim Zugang zu Behandlungen bei psychischen Erkrankungen, bzw. dem Mangel an spezialisierter Gesundheitsversorgung, sind falsche Vorstellungen der Bevölkerung über psychische Erkrankungen ein wesentliches Problem (BDA 18.12.2018). Psychische Erkrankungen sind in Afghanistan hoch stigmatisiert (AA 16.7.2020, vergleiche BDA 18.12.2018). Die Infrastruktur für die Bedürfnisse mentaler Gesundheit entwickelt sich langsam; so existiert z.B. in Mazar-e Sharif ein privates neuropsychiatrisches Krankenhaus (Alemi Hospital) und ein öffentliches psychiatrisches Krankenhaus. In Kabul existiert eine weitere psychiatrische Klinik (STDOK 4.2018).

Zwar sieht das Basic Package of Health Services (BPHS) psychosoziale Beratungsstellen innerhalb der Gemeindegesundheitszentren vor, jedoch ist die Versorgung der Bevölkerung mit psychiatrischen oder psychosozialen Diensten aufgrund des Mangels an ausgebildeten Psychiatern, Psychologen, psychiatrisch ausgebildeten Krankenschwestern und Sozialarbeitern schwierig. Die WHO geht davon aus, dass in ganz Afghanistan im öffentlichen, wie auch privaten Sektor insgesamt 320 Spitäler existieren, an welche sich Personen mit psychischen Problemen wenden können (BDA 18.12.2018).

Wie auch in anderen Krankenhäusern Afghanistans ist eine Unterbringung im Kabuler Krankenhaus von Patienten grundsätzlich nur möglich, wenn sie durch Familienangehörige oder Bekannte mit Nahrungsmitteln, Kleidung und Hygieneartikeln versorgt werden (AA 16.7.2020). So werden Patienten bei stationärer Behandlung in psychiatrischen Krankenhäusern in Afghanistan nur in Begleitung eines Verwandten aufgenommen. Der Verwandte muss sich um den Patienten kümmern und für diesen beispielsweise Medikamente und Nahrungsmittel kaufen. Zudem muss der Angehörige den Patienten gegebenenfalls vor anderen Patienten beschützen, oder im umgekehrten Fall bei aggressivem Verhalten des Verwandten die übrigen Patienten schützen. Die Begleitung durch ein Familienmitglied ist in allen psychiatrischen Einrichtungen Afghanistans aufgrund der allgemeinen Ressourcenknappheit bei der Pflege der Patienten notwendig. Aus diesem Grund werden Personen ohne einen Angehörigen selbst in Notfällen in psychiatrischen Krankenhäusern nicht stationär aufgenommen (IOM 24.4.2019).

Die Internationale Psycho-Soziale Organisation (IPSO) bietet Menschen in Kabul Beratungsdienste zu psychosozialen und psychischen Gesundheitsfragen an (IPSO o.D.; vgl. RA KBL 20.10.2020), und Peace of Mind Afghanistan ist eine nationale Kampagne zur Sensibilisierung für psychische Gesundheit, die Botschaften und Instrumente zum psychischen Wohlbefinden verbreitet (PoMA o.D.; vgl. RA KBL 20.10.2020).Die Internationale Psycho-Soziale Organisation (IPSO) bietet Menschen in Kabul Beratungsdienste zu psychosozialen und psychischen Gesundheitsfragen an (IPSO o.D.; vergleiche RA KBL 20.10.2020), und Peace of Mind Afghanistan ist eine nationale Kampagne zur Sensibilisierung für psychische Gesundheit, die Botschaften und Instrumente zum psychischen Wohlbefinden verbreitet (PoMA o.D.; vergleiche RA KBL 20.10.2020).

In folgenden Krankenhäusern kann man außerdem Therapien bei Persönlichkeits- und Stressstörungen erhalten:

Mazar-e -Sharif Regional Hospital: Darwazi Balkh; in Herat das Regional Hospital und in Kabul das Karte Sae Mental Hospital. Wie bereits erwähnt gibt es ein privates psychiatrisches Krankenhaus in Kabul, aber keine spezialisierten privaten Krankenhäuser in Herat oder Mazar-e Sharif. Dort gibt es lediglich Neuropsychiater in einigen privaten Krankenhäusern (wie dem Luqman Hakim Private Hospital) die sich um diese Art von Patienten tagsüber kümmern (IOM 26.4.2019). In Mazare-e Sharif existiert z.B. ein privates neuropsychiatrisches Krankenhaus (Alemi Hospital) und ein öffentliches psychiatrisches Krankenhaus (STDOK 4.2018).

1.4.1.13 Rückkehr

In den letzten zehn Jahren sind Millionen von Migranten und Flüchtlingen nach Afghanistan zurückgekehrt. Während der Großteil der Rückkehrer aus den Nachbarländern Iran und Pakistan kommt, sinken die Anerkennungsquoten für Afghanen im Asylbereich in der Europäischen Union und die Zahl derer die freiwillig, unterstützt und zwangsweise nach Afghanistan zurückkehren nimmt zu (MMC 1.2019). Die schnelle Ausbreitung des COVID-19 Virus in Afghanistan hat starke Auswirkungen auf die Vulnerablen unter der afghanischen Bevölkerung, einschließlich der Rückkehrer, da sie nur begrenzten Zugang zu grundlegenden Dienstleistungen, insbesondere zur Gesundheitsversorgung, haben und zudem aufgrund der landesweiten Abriegelung Einkommens- und Existenzverluste hinnehmen müssen (IOM 7.5.2020).

Von 1.1.2020 bis 12.9.2020 sind 527.546 undokumentierter Afghanen aus Iran (523.196) und Pakistan (4.350) nach Afghanistan zurückgekehrt – in der Woche vom 6.9.2020 bis 12.9.2020 waren es ca. 21.500 undokumentierte Rückkehrer (UNHCR 17.9.2020). Im gesamten Jahr 2018 kehrten, im Vergleich dazu, aus den beiden Ländern insgesamt 805.850 nach Afghanistan zurück: 773.125 (laut AA 775.000) aus Iran und 32.725 (laut AA 46.000) aus Pakistan (IOM 5.1.2019, vgl. AA 16.7.2020). Die Anzahl der seit 1.1.2020 bis 31.7.2020 von IOM unterstützten Rückkehrer aus Iran (53.595) und Pakistan (1.731) beläuft sich auf 55.326 (IOM 29.8.2020).Von 1.1.2020 bis 12.9.2020 sind 527.546 undokumentierter Afghanen aus Iran (523.196) und Pakistan (4.350) nach Afghanistan zurückgekehrt – in der Woche vom 6.9.2020 bis 12.9.2020 waren es ca. 21.500 undokumentierte Rückkehrer (UNHCR 17.9.2020). Im gesamten Jahr 2018 kehrten, im Vergleich dazu, aus den beiden Ländern insgesamt 805.850 nach Afghanistan zurück: 773.125 (laut AA 775.000) aus Iran und 32.725 (laut AA 46.000) aus Pakistan (IOM 5.1.2019, vergleiche AA 16.7.2020). Die Anzahl der seit 1.1.2020 bis 31.7.2020 von IOM unterstützten Rückkehrer aus Iran (53.595) und Pakistan (1.731) beläuft sich auf 55.326 (IOM 29.8.2020).

Die freiwillige Rückkehr nach Afghanistan ist aktuell (Stand 24.9.2020) über den Luftweg möglich. Es gibt internationale Flüge nach Kabul, Mazar-e Sharif und Kandahar (IOM 23.9.2020; vgl. Flightradar 24.9.2020). Es sei darauf hingewiesen, dass diese Flugverbindungen unzuverlässig sind – in Zeiten einer Pandemie können Flüge gestrichen oder verschoben werden (IOM 23.9.2020).Die freiwillige Rückkehr nach Afghanistan ist aktuell (Stand 24.9.2020) über den Luftweg möglich. Es gibt internationale Flüge nach Kabul, Mazar-e Sharif und Kandahar (IOM 23.9.2020; vergleiche Flightradar 24.9.2020). Es sei darauf hingewiesen, dass diese Flugverbindungen unzuverlässig sind – in Zeiten einer Pandemie können Flüge gestrichen oder verschoben werden (IOM 23.9.2020).

Seit 12.8.2020 ist der Spin Boldak Grenzübergang an der pakistanischen Grenze sieben Tage in der Woche für Fußgänger und Lastkraftwagen geöffnet (UNHCR 12.9.2020). Der pakistanische Grenzübergang in Torkham ist Montags und Dienstags für Rückkehrbewegungen nach Afghanistan und zusätzlich am Samstag für undokumentierte Rückkehrer und andere Fußgänger geöffnet (UNHCR 12.9.2020)

Die Wiedervereinigung mit der Familie wird meist zu Beginn von Rückkehrern als positiv empfunden und ist von großer Wichtigkeit im Hinblick auf eine erfolgreiche Reintegration (MMC 1.2019; vgl. IOM KBL 30.4.2020, Reach 10.2017). Ohne familiäre Netzwerke kann es sehr schwer sein sich selbst zu erhalten, da in Afghanistan vieles von sozialen Netzwerken abhängig ist. Eine Person ohne familiäres Netzwerk ist jedoch die Ausnahme und einige wenige Personen verfügen über keine Familienmitglieder in Afghanistan, da diese entweder nach Iran, Pakistan oder weiter nach Europa migrierten (IOM KBL 30.4.2020; vgl. Seefar 7.2018). Der Reintegrationsprozess der Rückkehrer ist oft durch einen schlechten psychosozialen Zustand charakterisiert. Viele Rückkehrer sind weniger selbsterhaltungsfähig als die meisten anderen Afghanen. Rückkehrerinnen sind von diesen Problemen im Besonderen betroffen (MMC 1.2019).Die Wiedervereinigung mit der Familie wird meist zu Beginn von Rückkehrern als positiv empfunden und ist von großer Wichtigkeit im Hinblick auf eine erfolgreiche Reintegration (MMC 1.2019; vergleiche IOM KBL 30.4.2020, Reach 10.2017). Ohne familiäre Netzwerke kann es sehr schwer sein sich selbst zu erhalten, da in Afghanistan vieles von sozialen Netzwerken abhängig ist. Eine Person ohne familiäres Netzwerk ist jedoch die Ausnahme und einige wenige Personen verfügen über keine Familienmitglieder in Afghanistan, da diese entweder nach Iran, Pakistan oder weiter nach Europa migrierten (IOM KBL 30.4.2020; vergleiche Seefar 7.2018). Der Reintegrationsprozess der Rückkehrer ist oft durch einen schlechten psychosozialen Zustand charakterisiert. Viele Rückkehrer sind weniger selbsterhaltungsfähig als die meisten anderen Afghanen. Rückkehrerinnen sind von diesen Problemen im Besonderen betroffen (MMC 1.2019).

Auch wenn scheinbar kein koordinierter Mechanismus existiert, der garantiert, dass alle Rückkehrer die Unterstützung erhalten, die sie benötigen und dass eine umfassende Überprüfung stattfindet, können Personen, die freiwillig oder zwangsweise nach Afghanistan zurückgekehrt sind, dennoch verschiedene Unterstützungsformen in Anspruch nehmen (STDOK 4.2018; vgl. STDOK 14.7.2020; IOM AUT 23.1.2020). Für Rückkehrer leisten UNHCR und IOM in der ersten Zeit Unterstützung. Bei der Anschlussunterstützung ist die Transition von humanitärer Hilfe hin zu Entwicklungszusammenarbeit nicht immer lückenlos. Wegen der hohen Fluktuation im Land und der notwendigen Zeit der Hilfsorganisationen, sich darauf einzustellen, ist Hilfe nicht immer sofort dort verfügbar, wo Rückkehrer sich niederlassen. UNHCR beklagt zudem, dass sich viele Rückkehrer in Gebieten befinden, die für Hilfsorganisationen aufgrund der Sicherheitslage nicht erreichbar sind (AA 16.7.2020).Auch wenn scheinbar kein koordinierter Mechanismus existiert, der garantiert, dass alle Rückkehrer die Unterstützung erhalten, die sie benötigen und dass eine umfassende Überprüfung stattfindet, können Personen, die freiwillig oder zwangsweise nach Afghanistan zurückgekehrt sind, dennoch verschiedene Unterstützungsformen in Anspruch nehmen (STDOK 4.2018; vergleiche STDOK 14.7.2020; IOM AUT 23.1.2020). Für Rückkehrer leisten UNHCR und IOM in der ersten Zeit Unterstützung. Bei der Anschlussunterstützung ist die Transition von humanitärer Hilfe hin zu Entwicklungszusammenarbeit nicht immer lückenlos. Wegen der hohen Fluktuation im Land und der notwendigen Zeit der Hilfsorganisationen, sich darauf einzustellen, ist Hilfe nicht immer sofort dort verfügbar, wo Rückkehrer sich niederlassen. UNHCR beklagt zudem, dass sich viele Rückkehrer in Gebieten befinden, die für Hilfsorganisationen aufgrund der Sicherheitslage nicht erreichbar sind (AA 16.7.2020).

Soziale, ethnische und familiäre Netzwerke sind für einen Rückkehrer unentbehrlich (IOM KBL 30.4.2020; vgl. MMC 1.2019, Reach 10.2017). Der Großteil der nach Afghanistan zurückkehrenden Personen verfügt über ein familiäres Netzwerk (STDOK 13.6.2019, IOM KBL 30.4.2020), auf das in der Regel zurückgegriffen wird. Wegen der schlechten wirtschaftlichen Lage, den ohnehin großen Familienverbänden und individuellen Faktoren ist diese Unterstützung jedoch meistens nur temporär und nicht immer gesichert (STDOK 13.6.2019). Neben der Familie als zentrale Stütze der afghanischen Gesellschaft, kommen noch weitere wichtige Netzwerke zum Tragen, wie z.B. der Stamm, der Clan und die lokale Gemeinschaft. Diese basieren auf Zugehörigkeit zu einer Ethnie, Religion oder anderen beruflichen Netzwerken (Kollegen, Mitstudierende etc.) sowie politische Netzwerke usw. Die unterschiedlichen Netzwerke haben verschiedene Aufgaben und unterschiedliche Einflüsse – auch unterscheidet sich die Rolle der Netzwerke zwischen den ländlichen und städtischen Gebieten. Ein Netzwerk ist für das Überleben in Afghanistan wichtig. So sind manche Rückkehrer auf soziale Netzwerke angewiesen, wenn es ihnen nicht möglich ist, auf das familiäre Netz zurückzugreifen. Ein Mangel an Netzwerken stellt eine der größten Herausforderungen für Rückkehrer dar, was möglicherweise zu einem neuerlichen Verlassen des Landes führen könnte. Die Rolle sozialer Netzwerke – der Familie, der Freunde und der Bekannten – ist für junge Rückkehrer besonders ausschlaggebend, um sich an das Leben in Afghanistan anzupassen. Sollten diese Netzwerke im Einzelfall schwach ausgeprägt sein, kann die Unterstützung verschiedener Organisationen und Institutionen in Afghanistan in Anspruch genommen werden (STDOK 4.2018).Soziale, ethnische und familiäre Netzwerke sind für einen Rückkehrer unentbehrlich (IOM KBL 30.4.2020; vergleiche MMC 1.2019, Reach 10.2017). Der Großteil der nach Afghanistan zurückkehrenden Personen verfügt über ein familiäres Netzwerk (STDOK 13.6.2019, IOM KBL 30.4.2020), auf das in der Regel zurückgegriffen wird. Wegen der schlechten wirtschaftlichen Lage, den ohnehin großen Familienverbänden und individuellen Faktoren ist diese Unterstützung jedoch meistens nur temporär und nicht immer gesichert (STDOK 13.6.2019). Neben der Familie als zentrale Stütze der afghanischen Gesellschaft, kommen noch weitere wichtige Netzwerke zum Tragen, wie z.B. der Stamm, der Clan und die lokale Gemeinschaft. Diese basieren auf Zugehörigkeit zu einer Ethnie, Religion oder anderen beruflichen Netzwerken (Kollegen, Mitstudierende etc.) sowie politische Netzwerke usw. Die unterschiedlichen Netzwerke haben verschiedene Aufgaben und unterschiedliche Einflüsse – auch unterscheidet sich die Rolle der Netzwerke zwischen den ländlichen und städtischen Gebieten. Ein Netzwerk ist für das Überleben in Afghanistan wichtig. So sind manche Rückkehrer auf soziale Netzwerke angewiesen, wenn es ihnen nicht möglich ist, auf das familiäre Netz zurückzugreifen. Ein Mangel an Netzwerken stellt eine der größten Herausforderungen für Rückkehrer dar, was möglicherweise zu einem neuerlichen Verlassen des Landes führen könnte. Die Rolle sozialer Netzwerke – der Familie, der Freunde und der Bekannten – ist für junge Rückkehrer besonders ausschlaggebend, um sich an das Leben in Afghanistan anzupassen. Sollten diese Netzwerke im Einzelfall schwach ausgeprägt sein, kann die Unterstützung verschiedener Organisationen und Institutionen in Afghanistan in Anspruch genommen werden (STDOK 4.2018).

Rückkehrer aus dem Iran und aus Pakistan, die oft über Jahrzehnte in den Nachbarländern gelebt haben und zum Teil dort geboren wurden, sind in der Regel als solche erkennbar. Offensichtlich sind sprachliche Barrieren, von denen vor allem Rückkehrer aus dem Iran betroffen sind, weil sie Farsi (die iranische Landessprache) oder Dari (die afghanische Landessprache) mit iranischem Akzent sprechen. Zudem können fehlende Vertrautheit mit kulturellen Besonderheiten und sozialen Normen die Integration und Existenzgründung erschweren. Das Bestehen sozialer und familiärer Netzwerke am Ankunftsort nimmt auch hierbei eine zentrale Rolle ein. Über diese können die genannten Integrationshemmnisse abgefedert werden, indem die erforderlichen Fähigkeiten etwa im Umgang mit lokalen Behörden sowie sozial erwünschtes Verhalten vermittelt werden und für die Vertrauenswürdigkeit der Rückkehrer gebürgt wird (AA 16.7.2020). UNHCR verzeichnete jedoch nicht viele Fälle von Diskriminierung afghanischer Rückkehrer aus dem Iran und Pakistan aufgrund ihres Status als Rückkehrer. Fast ein Viertel der afghanischen Bevölkerung besteht aus Rückkehrern. Diskriminierung beruht in Afghanistan großteils auf ethnischen und religiösen Faktoren sowie auf dem Konflikt (STDOK 13.6.2019).

Rückkehrer aus Europa oder dem westlichen Ausland werden von der afghanischen Gesellschaft häufig misstrauisch wahrgenommen. Dem deutschen Auswärtigen Amt sind jedoch keine Fälle bekannt, in denen Rückkehrer nachweislich aufgrund ihres Aufenthalts in Europa Opfer von Gewalttaten wurden (AA 16.7.2020) und auch IOM Kabul sind keine solchen Vorkommnisse bekannt (IOM KBL 30.4.2020) Andere Quellen geben jedoch an, dass es zu tätlichen Angriffen auf Rückkehrer gekommen sein soll (STDOK 10.2020; vgl Seefar 7.2018), wobei dies auch im Zusammenhang mit einem fehlenden Netzwerk vor Ort gesehen wird (Seefar 7.2018). UNHCR berichtet von Fällen zwangsrückgeführter Personen aus Europa, die von religiösen Extremisten bezichtigt werden, verwestlicht zu sein; viele werden der Spionage verdächtigt. Auch glaubt man, Rückkehrer aus Europa wären reich und sie würden die Gastgebergemeinschaft ausnutzen. Wenn ein Rückkehrer mit im Ausland erlangten Fähigkeiten und Kenntnissen zurückkommt, stehen ihm mehr Arbeitsmöglichkeiten zur Verfügung als den übrigen Afghanen, was bei der hohen Arbeitslosigkeit zu Spannungen innerhalb der Gemeinschaft führen kann (STDOK 13.6.2019).Rückkehrer aus Europa oder dem westlichen Ausland werden von der afghanischen Gesellschaft häufig misstrauisch wahrgenommen. Dem deutschen Auswärtigen Amt sind jedoch keine Fälle bekannt, in denen Rückkehrer nachweislich aufgrund ihres Aufenthalts in Europa Opfer von Gewalttaten wurden (AA 16.7.2020) und auch IOM Kabul sind keine solchen Vorkommnisse bekannt (IOM KBL 30.4.2020) Andere Quellen geben jedoch an, dass es zu tätlichen Angriffen auf Rückkehrer gekommen sein soll (STDOK 10.2020; vergleiche Seefar 7.2018), wobei dies auch im Zusammenhang mit einem fehlenden Netzwerk vor Ort gesehen wird (Seefar 7.2018). UNHCR berichtet von Fällen zwangsrückgeführter Personen aus Europa, die von religiösen Extremisten bezichtigt werden, verwestlicht zu sein; viele werden der Spionage verdächtigt. Auch glaubt man, Rückkehrer aus Europa wären reich und sie würden die Gastgebergemeinschaft ausnutzen. Wenn ein Rückkehrer mit im Ausland erlangten Fähigkeiten und Kenntnissen zurückkommt, stehen ihm mehr Arbeitsmöglichkeiten zur Verfügung als den übrigen Afghanen, was bei der hohen Arbeitslosigkeit zu Spannungen innerhalb der Gemeinschaft führen kann (STDOK 13.6.2019).

Haben die Rückkehrer lange Zeit im Ausland gelebt oder haben sie zusammen mit der gesamten Familie Afghanistan verlassen, ist es wahrscheinlich, dass lokale Netzwerke nicht mehr existieren oder der Zugang zu diesen erheblich eingeschränkt ist. Dies kann die Reintegration stark erschweren. Der Mangel an Arbeitsplätzen stellt für den Großteil der Rückkehrer die größte Schwierigkeit dar. Fähigkeiten, die sich Rückkehrer/innen im Ausland angeeignet haben, können eine wichtige Rolle bei der Arbeitsplatzsuche spielen (STDOK 21.7.2020; vgl. STDOK 13.6.2020, STDOK 4.2018). Der Zugang zum Arbeitsmarkt hängt maßgeblich von lokalen Netzwerken ab (AA 16.7.2020; vgl. IOM KBL 30.4.2020, STDOK 10.2020). Die afghanische Regierung kooperiert mit UNHCR, IOM und anderen humanitären Organisationen, um IDPs, Flüchtlingen, rückkehrenden Flüchtlingen und anderen betroffenen Personen Schutz und Unterstützung zu bieten. Die Fähigkeit der afghanischen Regierung, vulnerable Personen einschließlich Rückkehrer aus Pakistan und dem Iran zu unterstützen, bleibt begrenzt und ist weiterhin von der Hilfe der internationalen Gemeinschaft abhängig (USDOS 11.3.2020). Moscheen unterstützen in der Regel nur besonders vulnerable Personen und für eine begrenzte Zeit. Für Afghanen, die im Iran geboren oder aufgewachsen sind und keine Familie in Afghanistan haben, ist die Situation problematisch. Deshalb versuchen sie in der Regel, so bald wie möglich wieder in den Iran zurückzukehren (STDOK 13.6.2019).Haben die Rückkehrer lange Zeit im Ausland gelebt oder haben sie zusammen mit der gesamten Familie Afghanistan verlassen, ist es wahrscheinlich, dass lokale Netzwerke nicht mehr existieren oder der Zugang zu diesen erheblich eingeschränkt ist. Dies kann die Reintegration stark erschweren. Der Mangel an Arbeitsplätzen stellt für den Großteil der Rückkehrer die größte Schwierigkeit dar. Fähigkeiten, die sich Rückkehrer/innen im Ausland angeeignet haben, können eine wichtige Rolle bei der Arbeitsplatzsuche spielen (STDOK 21.7.2020; vergleiche STDOK 13.6.2020, STDOK 4.2018). Der Zugang zum Arbeitsmarkt hängt maßgeblich von lokalen Netzwerken ab (AA 16.7.2020; vergleiche IOM KBL 30.4.2020, STDOK 10.2020). Die afghanische Regierung kooperiert mit UNHCR, IOM und anderen humanitären Organisationen, um IDPs, Flüchtlingen, rückkehrenden Flüchtlingen und anderen betroffenen Personen Schutz und Unterstützung zu bieten. Die Fähigkeit der afghanischen Regierung, vulnerable Personen einschließlich Rückkehrer aus Pakistan und dem Iran zu unterstützen, bleibt begrenzt und ist weiterhin von der Hilfe der internationalen Gemeinschaft abhängig (USDOS 11.3.2020). Moscheen unterstützen in der Regel nur besonders vulnerable Personen und für eine begrenzte Zeit. Für Afghanen, die im Iran geboren oder aufgewachsen sind und keine Familie in Afghanistan haben, ist die Situation problematisch. Deshalb versuchen sie in der Regel, so bald wie möglich wieder in den Iran zurückzukehren (STDOK 13.6.2019).

Viele afghanische Rückkehrer werden de-facto IDPs, weil die Konfliktsituation sowie das Fehlen an gemeinschaftlichen Netzwerken sie daran hindert, in ihre Heimatorte zurückzukehren (UNOCHA 12.2018). Trotz offenem Werben für Rückkehr sind essentielle Dienstleistungen wie Bildung und Gesundheit in den grenznahen Provinzen nicht auf einen Massenzuzug vorbereitet (AAN 31.1.2018). Viele Rückkehrer leben in informellen Siedlungen, selbstgebauten Unterkünften oder gemieteten Wohnungen. Die meisten Rückkehrer im Osten des Landes leben in überbelegten Unterkünften und sind von fehlenden Möglichkeiten zum Bestreiten des Lebensunterhaltes betroffen (UNOCHA 12.2018).

Eine Reihe unterschiedlicher Organisationen ist für Rückkehrer und Binnenvertriebene (IDP) in Afghanistan zuständig (STDOK 4.2018). Rückkehrer/innen erhalten Unterstützung von der afghanischen Regierung, den Ländern, aus denen sie zurückkehren, und internationalen Organisationen (z.B. IOM) sowie lokalen Nichtregierungsorganisationen (NGOs). Es gibt keine dezidiert staatlichen Unterbringungen für Rückkehrer (STDOK 4.2018; vgl. Asylos 8.2017).Eine Reihe unterschiedlicher Organisationen ist für Rückkehrer und Binnenvertriebene (IDP) in Afghanistan zuständig (STDOK 4.2018). Rückkehrer/innen erhalten Unterstützung von der afghanischen Regierung, den Ländern, aus denen sie zurückkehren, und internationalen Organisationen (z.B. IOM) sowie lokalen Nichtregierungsorganisationen (NGOs). Es gibt keine dezidiert staatlichen Unterbringungen für Rückkehrer (STDOK 4.2018; vergleiche Asylos 8.2017).

Unterstützung von Rückkehrer/innen durch die afghanische Regierung

Neue politische Rahmenbedingungen für Rückkehrer und IDPs sehen bei der Reintegration unter anderem auch die individuelle finanzielle Unterstützung als einen Ansatz der „whole of community“ vor. Demnach sollen Unterstützungen nicht nur einzelnen zugutekommen, sondern auch den Gemeinschaften, in denen sie sich niederlassen. Die Rahmenbedingungen sehen eine Grundstücksvergabe vor, jedoch gilt dieses System als anfällig für Korruption und Missmanagement. Es ist nicht bekannt, wie viele Rückkehrer aus Europa Grundstücke von der afghanischen Regierung erhalten haben und zu welchen Bedingungen (STDOK 4.2018).

Die Regierung Afghanistans bemüht sich gemeinsam mit internationalen Unterstützern, Land an Rückkehrer zu vergeben. Gemäß dem 2005 verabschiedeten Land Allocation Scheme (LAS) sollten Rückkehrer und IDPs Baugrundstücke erhalten. Die bedürftigsten Fälle sollten prioritär behandelt werden (Kandiwal 9.2018; vgl. UNHCR 3.2020). Jedoch fanden mehrere Studien Probleme bezüglich Korruption und fehlender Transparenz im Vergabeprozess (Kandiwal 9.2018; vgl. UNAMA 3.2015, AAN 29.3.2016, WB/UNHCR 20.9.2017). Um den Prozess der Landzuweisung zu beginnen, müssen die Rückkehrer einen Antrag in ihrer Heimatprovinz stellen. Wenn dort kein staatliches Land zur Vergabe zur Verfügung steht, muss der Antrag in einer Nachbarprovinz gestellt werden. Danach muss bewiesen werden, dass der Antragsteller bzw. die nächste Familie tatsächlich kein Land besitzt. Dies geschieht aufgrund persönlicher Einschätzung eines Verbindungsmannes und nicht aufgrund von Dokumenten. Hier ist Korruption ein Problem. Je einflussreicher ein Antragsteller ist, desto schneller bekommt er Land zugewiesen (Kandiwal 9.2018). Des Weiteren wurde ein fehlender Zugang zu Infrastruktur und Dienstleistungen, wie auch eine weite Entfernung der Parzellen von Erwerbsmöglichkeiten kritisiert. IDPs und Rückkehrer ohne Dokumente sind von der Vergabe von Land ausgeschlossen (IDMC/NRC 2.2014; vgl. Kandiwal 9.2018).Die Regierung Afghanistans bemüht sich gemeinsam mit internationalen Unterstützern, Land an Rückkehrer zu vergeben. Gemäß dem 2005 verabschiedeten Land Allocation Scheme (LAS) sollten Rückkehrer und IDPs Baugrundstücke erhalten. Die bedürftigsten Fälle sollten prioritär behandelt werden (Kandiwal 9.2018; vergleiche UNHCR 3.2020). Jedoch fanden mehrere Studien Probleme bezüglich Korruption und fehlender Transparenz im Vergabeprozess (Kandiwal 9.2018; vergleiche UNAMA 3.2015, AAN 29.3.2016, WB/UNHCR 20.9.2017). Um den Prozess der Landzuweisung zu beginnen, müssen die Rückkehrer einen Antrag in ihrer Heimatprovinz stellen. Wenn dort kein staatliches Land zur Vergabe zur Verfügung steht, muss der Antrag in einer Nachbarprovinz gestellt werden. Danach muss bewiesen werden, dass der Antragsteller bzw. die nächste Familie tatsächlich kein Land besitzt. Dies geschieht aufgrund persönlicher Einschätzung eines Verbindungsmannes und nicht aufgrund von Dokumenten. Hier ist Korruption ein Problem. Je einflussreicher ein Antragsteller ist, desto schneller bekommt er Land zugewiesen (Kandiwal 9.2018). Des Weiteren wurde ein fehlender Zugang zu Infrastruktur und Dienstleistungen, wie auch eine weite Entfernung der Parzellen von Erwerbsmöglichkeiten kritisiert. IDPs und Rückkehrer ohne Dokumente sind von der Vergabe von Land ausgeschlossen (IDMC/NRC 2.2014; vergleiche Kandiwal 9.2018).

Die afghanische Regierung hat 2017 mit der Umsetzung des Aktionsplans für Flüchtlinge und Binnenflüchtlinge begonnen. Ein neues, transparenteres Verfahren zur Landvergabe an Rückkehrer läuft als Pilotvorhaben an, kann aber noch nicht flächendeckend umgesetzt werden. Erste Landstücke wurden identifiziert, die Registrierung von Begünstigten hat begonnen (AA 16.7.2020).

Unterstützung durch IOM

Die internationale Organisation für Migration (IOM – International Organization for Migration) unterstützt mit diversen Projekten die freiwillige Rückkehr und Reintegration von Rückkehrern nach Afghanistan. In Bezug auf die Art und Höhe der Unterstützungsleistung muss zwischen unterstützter freiwilliger und zwangsweiser Rückkehr unterschieden werden (STDOK 14.7.2020; vgl. IOM AUT 23.1.2020; STDOK 13.6.2019; STDOK 4.2018). Im Rahmen der unterstützten freiwilligen Rückkehr kann Unterstützung entweder nur für die Rückkehr (Reise) oder nach erfolgreicher Aufnahme in ein Reintegrationsprojekt auch bei der Wiedereingliederung geleistet werden (STDOK 14.7.2020; vgl. IOM AUT 23.1.2020).Die internationale Organisation für Migration (IOM – International Organization for Migration) unterstützt mit diversen Projekten die freiwillige Rückkehr und Reintegration von Rückkehrern nach Afghanistan. In Bezug auf die Art und Höhe der Unterstützungsleistung muss zwischen unterstützter freiwilliger und zwangsweiser Rückkehr unterschieden werden (STDOK 14.7.2020; vergleiche IOM AUT 23.1.2020; STDOK 13.6.2019; STDOK 4.2018). Im Rahmen der unterstützten freiwilligen Rückkehr kann Unterstützung entweder nur für die Rückkehr (Reise) oder nach erfolgreicher Aufnahme in ein Reintegrationsprojekt auch bei der Wiedereingliederung geleistet werden (STDOK 14.7.2020; vergleiche IOM AUT 23.1.2020).

IOM Österreich unterstützt auch derzeit Rückkehrer im Rahmen der freiwilligen Rückkehr. Aufgrund des stark reduzierten Flugbetriebs ist die Rückkehr seit April 2020 nur in sehr wenige Länder tatsächlich möglich. Neben der Reiseorganisation bietet IOM Österreich dabei Unterstützung bei der Ausreise am Flughafen Wien Schwechat an (STDOK 14.7.2020).

Informationen von IOM zufolge sind IOM-Rückkehrprojekte mit Stand 22.9.2020 auch weiterhin in Afghanistan operativ, können aber aufgrund der COVID-19 Pandemie kurzfristigen Änderungen unterworfen sein (IOM 23.9.2020).

Mit 1.1.2020 startete das durch den AMIF der Europäischen Union und das österreichische Bundesministerium für Inneres kofinanzierte Reintegrationsprojekt RESTART III. Im Unterschied zu den beiden Vorprojekten RESTART und RESTART II steht dieses Projekt ausschließlich Rückkehrern aus Afghanistan zur Verfügung. RESTART III, ist wie das Vorgängerprojekt auf drei Jahre, nämlich bis 31.12.2022 ausgerichtet und verfügt über eine Kapazität von 400 Personen. Für alle diese 400 Personen ist neben Beratung und Information – in Österreich sowie in Afghanistan – sowohl die Bargeldunterstützung in der Höhe von 500 Euro wie auch die Unterstützung durch Sachleistungen in der Höhe von 2.800 Euro geplant (STDOK 14.7.2020; vgl. IOM AUT 23.1.2020).Mit 1.1.2020 startete das durch den AMIF der Europäischen Union und das österreichische Bundesministerium für Inneres kofinanzierte Reintegrationsprojekt RESTART römisch drei. Im Unterschied zu den beiden Vorprojekten RESTART und RESTART römisch zwei steht dieses Projekt ausschließlich Rückkehrern aus Afghanistan zur Verfügung. RESTART römisch drei, ist wie das Vorgängerprojekt auf drei Jahre, nämlich bis 31.12.2022 ausgerichtet und verfügt über eine Kapazität von 400 Personen. Für alle diese 400 Personen ist neben Beratung und Information – in Österreich sowie in Afghanistan – sowohl die Bargeldunterstützung in der Höhe von 500 Euro wie auch die Unterstützung durch Sachleistungen in der Höhe von 2.800 Euro geplant (STDOK 14.7.2020; vergleiche IOM AUT 23.1.2020).

Die Teilnahme am Reintegrationsprojekt von IOM ist an einige (organisatorische) Voraussetzungen gebunden. So stellen Interessenten an einer unterstützen freiwilligen Rückkehr zunächst einen entsprechenden Antrag bei einer der österreichischen Rückkehrberatungseinrichtungen – dem VMÖ (Verein Menschenrechte Österreich) oder der Caritas bzw. in Kärnten auch beim Amt der Kärntner Landesregierung. Die jeweilige Rückkehrberatungsorganisation prüft dann basierend auf einem Kriterienkatalog des BMI, ob die Anforderungen für die Teilnahme durch die Antragssteller erfüllt werden. Für Reintegrationsprojekte ist durch das BMI festgelegt, dass nur Personen an dem Projekt teilnehmen können, die einen dreimonatigen Aufenthalt in Österreich vorweisen können. Es wird hier jedoch auf mögliche Ausnahmen hingewiesen, wie zum Beispiel bei Personen, die im Rahmen der Dublin-Regelung nach Österreich rücküberstellten werden. Des weiteren sieht die BMI-Regelung vor, dass nur eine Person pro Kernfamilie die Unterstützungsleistungen erhalten kann (STDOK 14.7.2020; vgl. IOM AUT 23.1.2020). Im Anschluss unterstützt die jeweilige Rückkehrberatungseinrichtung den Interessenten beim Antrag auf Kostenübernahme für die freiwillige Rückkehr. Wenn die Teilnahme an dem Reintegrationsprojekt ebenso gewünscht ist, so ist ein zusätzlicher Antrag auf Bewilligung des Reintegrationsprojektes zu stellen. Kommt es in weiterer Folge zu einer Zustimmung des Antrags seitens des BMI wird ab diesem Zeitpunkt IOM involviert (STDOK 14.7.2020; vgl. IOM AUT 23.1.2020).Die Teilnahme am Reintegrationsprojekt von IOM ist an einige (organisatorische) Voraussetzungen gebunden. So stellen Interessenten an einer unterstützen freiwilligen Rückkehr zunächst einen entsprechenden Antrag bei einer der österreichischen Rückkehrberatungseinrichtungen – dem VMÖ (Verein Menschenrechte Österreich) oder der Caritas bzw. in Kärnten auch beim Amt der Kärntner Landesregierung. Die jeweilige Rückkehrberatungsorganisation prüft dann basierend auf einem Kriterienkatalog des BMI, ob die Anforderungen für die Teilnahme durch die Antragssteller erfüllt werden. Für Reintegrationsprojekte ist durch das BMI festgelegt, dass nur Personen an dem Projekt teilnehmen können, die einen dreimonatigen Aufenthalt in Österreich vorweisen können. Es wird hier jedoch auf mögliche Ausnahmen hingewiesen, wie zum Beispiel bei Personen, die im Rahmen der Dublin-Regelung nach Österreich rücküberstellten werden. Des weiteren sieht die BMI-Regelung vor, dass nur eine Person pro Kernfamilie die Unterstützungsleistungen erhalten kann (STDOK 14.7.2020; vergleiche IOM AUT 23.1.2020). Im Anschluss unterstützt die jeweilige Rückkehrberatungseinrichtung den Interessenten beim Antrag auf Kostenübernahme für die freiwillige Rückkehr. Wenn die Teilnahme an dem Reintegrationsprojekt ebenso gewünscht ist, so ist ein zusätzlicher Antrag auf Bewilligung des Reintegrationsprojektes zu stellen. Kommt es in weiterer Folge zu einer Zustimmung des Antrags seitens des BMI wird ab diesem Zeitpunkt IOM involviert (STDOK 14.7.2020; vergleiche IOM AUT 23.1.2020).

Es besteht auch die Möglichkeit jederzeit einen Antrag auf freiwillige Rückkehr zu stellen, auch ohne Teilnahme an dem Projekt. Eine Mitarbeiterin von IOM Österreich weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass es hier keine Trennung zwischen freiwilligen und unterstützten Rückkehrern gibt. Grundsätzlich spricht man von unterstützter freiwilliger Rückkehr und zusätzlich gibt es die Reintegrationsunterstützung bei Projektteilnahme (IOM AUT 23.1.2020; vgl. STDOK 14.7.2020).Es besteht auch die Möglichkeit jederzeit einen Antrag auf freiwillige Rückkehr zu stellen, auch ohne Teilnahme an dem Projekt. Eine Mitarbeiterin von IOM Österreich weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass es hier keine Trennung zwischen freiwilligen und unterstützten Rückkehrern gibt. Grundsätzlich spricht man von unterstützter freiwilliger Rückkehr und zusätzlich gibt es die Reintegrationsunterstützung bei Projektteilnahme (IOM AUT 23.1.2020; vergleiche STDOK 14.7.2020).

Neben Beratung und Vorabinformationen ist IOM für die Flugbuchung verantwortlich und unterstützt die Projektteilnehmer auch bei den Abflugmodalitäten. Flüge gehen in der Regel nach Kabul, können auf Wunsch jedoch auch direkt nach Mazar-e Sharif gehen [Anm.: Unter Umgehung von Kabul]. Die Reise nach Herat beispielsweise findet in der Regel auf dem Luftweg über Kabul statt (IOM KBL 26.11.2018). Die österreichischen Mitarbeiter unterstützen die Projektteilnehmer beim Einchecken, der Sicherheitskontrolle, der Passkontrolle und begleiten sie bis zum Abflug-Terminal (STDOK 14.7.2020). Teilnehmer am Reintegrationsprojekt RESTART III von IOM landen in der Regel (zunächst) in der afghanischen Hauptstadt Kabul. Dort werden sie von den örtlichen IOM-Mitarbeitern direkt nach Verlassen des Flugzeuges empfangen und bei den Ein- bzw. Weiterreiseformalitäten unterstützt. An den Flughäfen anderer Städte wie Mazar-e-Sharif, Kandahar oder Herat gibt es keine derartige Ausnahmeregelung (STDOK 14.7.2020; vgl. IOM KBL 26.11.2018; IOM AUT 23.1.2020).Neben Beratung und Vorabinformationen ist IOM für die Flugbuchung verantwortlich und unterstützt die Projektteilnehmer auch bei den Abflugmodalitäten. Flüge gehen in der Regel nach Kabul, können auf Wunsch jedoch auch direkt nach Mazar-e Sharif gehen [Anm.: Unter Umgehung von Kabul]. Die Reise nach Herat beispielsweise findet in der Regel auf dem Luftweg über Kabul statt (IOM KBL 26.11.2018). Die österreichischen Mitarbeiter unterstützen die Projektteilnehmer beim Einchecken, der Sicherheitskontrolle, der Passkontrolle und begleiten sie bis zum Abflug-Terminal (STDOK 14.7.2020). Teilnehmer am Reintegrationsprojekt RESTART römisch drei von IOM landen in der Regel (zunächst) in der afghanischen Hauptstadt Kabul. Dort werden sie von den örtlichen IOM-Mitarbeitern direkt nach Verlassen des Flugzeuges empfangen und bei den Ein- bzw. Weiterreiseformalitäten unterstützt. An den Flughäfen anderer Städte wie Mazar-e-Sharif, Kandahar oder Herat gibt es keine derartige Ausnahmeregelung (STDOK 14.7.2020; vergleiche IOM KBL 26.11.2018; IOM AUT 23.1.2020).

RESTART sowie die Folgeprojekte RESTART II und RESTART III unterscheiden sich nur minimal voneinander. So ist beispielsweise die Höhe der Barzahlung und auch die Unterstützung durch Sachleistungen gleich geblieben, wobei im ersten RESTART Projekt und in der ersten Hälfte von RESTART II nur 2.500 Euro in Sachleistung investiert wurden und die restlichen 300 Euro für Wohnbedürfnisse, Kinderbetreuung oder zusätzlich für Bildung zur Verfügung standen. Dies wurde im Verlauf von RESTART II geändert und es ist nun auch in RESTART III der Fall, sodass die gesamte Summe für eine einkommensgenerierende Tätigkeit verwendet werden kann (STDOK 14.7.2020; vgl. IOM AUT 27.3.2020).RESTART sowie die Folgeprojekte RESTART römisch zwei und RESTART römisch drei unterscheiden sich nur minimal voneinander. So ist beispielsweise die Höhe der Barzahlung und auch die Unterstützung durch Sachleistungen gleich geblieben, wobei im ersten RESTART Projekt und in der ersten Hälfte von RESTART römisch zwei nur 2.500 Euro in Sachleistung investiert wurden und die restlichen 300 Euro für Wohnbedürfnisse, Kinderbetreuung oder zusätzlich für Bildung zur Verfügung standen. Dies wurde im Verlauf von RESTART römisch zwei geändert und es ist nun auch in RESTART römisch drei der Fall, sodass die gesamte Summe für eine einkommensgenerierende Tätigkeit verwendet werden kann (STDOK 14.7.2020; vergleiche IOM AUT 27.3.2020).

Im Zuge der COVID-19 Pandemie befinden sich IOM-Mitarbeiter in Afghanistan teilweise im Home-Office. Rückkehrer können jedoch weiterhin IOM-Büros kontaktieren, werden jedoch gebeten, persönliche Besuche in IOM-Räumlichkeiten auf ein Minimum zu reduzieren und stattdessen über Telefon oder andere online Tools zu kommunizieren. Virtuelle Beratung wird für Projektteilnehmer sowohl in Afghanistan wie auch in Österreich angeboten (IOM 23.9.2020). Nach Angaben von IOM kann es bei der Entwicklung der einzelnen Projekte aktuell aufgrund der Pandemie zu Verzögerungen und langsamen Entwicklungen kommen (IOM 23.9.2020). Es wird zudem verstärkt auf Banküberweisungen gesetzt wobei die Projektteilnehmer entsprechend informiert werden. Zur raschen Eröffnung eines Bankkontos muss ein gültiges Identitätsdokument (z.B.: Tazkira) vorgelegt und verschiedene Formulare (je nach Bank oder Vertretern der jeweiligen Communities) ausgefüllt und unterzeichnet werden. Überweisungen innerhalb derselben Bank können in wenigen Minuten durchgeführt werden. Bei anderen Banken kann die Überweisung mehrere Tage in Anspruch nehmen. Ein Bankkonto kann von allen Personen, auch jenen, die keine persönlichen Kontakte in Afghanistan haben, eröffnet werden (IOM 10.2020)

Mit Stand 22.9.2020, wurden im laufenden Jahr 2020 bereits 70 Teilnahmen akzeptiert im Rahmen des Restart III Projektes und sind im Zuge des Projektes 47 Personen freiwillig nach Afghanistan zurückgekehrt – zuletzt jeweils 13 Personen im August und im September 2020 (IOM 23.9.2020). Mit ihnen, als auch mit potenziellen Projektteilnehmern, welche sich noch in Österreich befinden, steht IOM Österreich in Kontakt und bietet Beratung/Information über virtuelle Kommunikationswege an (IOM AUT 18.5.2020).Mit Stand 22.9.2020, wurden im laufenden Jahr 2020 bereits 70 Teilnahmen akzeptiert im Rahmen des Restart römisch drei Projektes und sind im Zuge des Projektes 47 Personen freiwillig nach Afghanistan zurückgekehrt – zuletzt jeweils 13 Personen im August und im September 2020 (IOM 23.9.2020). Mit ihnen, als auch mit potenziellen Projektteilnehmern, welche sich noch in Österreich befinden, steht IOM Österreich in Kontakt und bietet Beratung/Information über virtuelle Kommunikationswege an (IOM AUT 18.5.2020).

IOM-RADA

IOM hat mit finanzieller Unterstützung der Europäischen Union das Projekt „RADA“ (Reintegration Assistance and Development in Afghanistan) entwickelt. (STDOK 14.7.2020; vgl. IOM 5.11.2019).IOM hat mit finanzieller Unterstützung der Europäischen Union das Projekt „RADA“ (Reintegration Assistance and Development in Afghanistan) entwickelt. (STDOK 14.7.2020; vergleiche IOM 5.11.2019).

Innerhalb dieses Projektes gibt es eine kleine Komponente (PARA – Post Arrival Reception Assistance), die sich speziell an zwangsweise rückgeführte Personen wendet. Der Leistungsumfang ist stark limitiert und nicht mit einer Reintegrationsunterstützung vergleichbar. Die Unterstützung umfasst einen kurzen medical check (unmittelbare medizinische Bedürfnisse) und die Auszahlung einer Bargeldunterstützung in der Höhe von 12.500 Afghani (rund 140 EUR) zur Deckung unmittelbarer, dringender Bedürfnisse (temporäre Unterkunft, Weiterreise, etc.). Diese ist jedoch nur für Rückkehrer zugänglich die über den internationalen Flughafen von Kabul reisen (STDOK 14.7.2020; vgl. IOM AUT 23.1.2020, IOM 23.9.2020).Innerhalb dieses Projektes gibt es eine kleine Komponente (PARA – Post Arrival Reception Assistance), die sich speziell an zwangsweise rückgeführte Personen wendet. Der Leistungsumfang ist stark limitiert und nicht mit einer Reintegrationsunterstützung vergleichbar. Die Unterstützung umfasst einen kurzen medical check (unmittelbare medizinische Bedürfnisse) und die Auszahlung einer Bargeldunterstützung in der Höhe von 12.500 Afghani (rund 140 EUR) zur Deckung unmittelbarer, dringender Bedürfnisse (temporäre Unterkunft, Weiterreise, etc.). Diese ist jedoch nur für Rückkehrer zugänglich die über den internationalen Flughafen von Kabul reisen (STDOK 14.7.2020; vergleiche IOM AUT 23.1.2020, IOM 23.9.2020).

Wohnungen

In Kabul und im Umland sowie in anderen Städten steht eine große Anzahl an Häusern und Wohnungen zur Verfügung. Die Kosten in Kabul-City sind jedoch höher als in den Vororten oder in den anderen Provinzen. Private Immobilienhändler in den Städten bieten Informationen zu Mietpreisen für Häuser und Wohnungen an. Die Miete für eine Wohnung liegt zwischen 300 USD und 500 USD. Die Lebenshaltungskosten pro Monat belaufen sich auf bis zu 400 USD (Stand 2019), für jemanden mit gehobenem Lebensstandard. Diese Preise gelten für den zentral gelegenen Teil der Stadt Kabul, wo Einrichtungen und Dienstleistungen wie Sicherheit, Wasserversorgung, Schulen, Kliniken und Elektrizität verfügbar sind. In ländlichen Gebieten können sowohl die Mietkosten, als auch die Lebenshaltungskosten um mehr als 50% sinken. Betriebs- und Nebenkosten wie Wasser und Strom kosten in der Regel nicht mehr als 40 USD pro Monat. Abhängig vom Verbrauch können die Kosten allerdings höher sein (IOM 2019).

Wohnungszuschüsse für sozial Benachteiligte oder Mittellose existieren in Afghanistan nicht (IOM 2018).

1.4.1.14 Dokumente

Das Personenstands- und Beurkundungswesen in Afghanistan weist gravierende Mängel auf und stellt aufgrund der Infrastruktur, der langen Kriege, der wenig ausgebildeten Behördenmitarbeiter und weitverbreiteter Korruption ein Problem dar. Von der inhaltlichen Richtigkeit formell echter Urkunden kann nicht in jedem Fall ausgegangen werden. Personenstandsurkunden werden oft erst viele Jahre später, ohne adäquaten Nachweis und sehr häufig auf Basis von Aussagen mitgebrachter Zeugen, nachträglich ausgestellt. Gefälligkeitsbescheinigungen und/oder Gefälligkeitsaussagen kommen sehr häufig vor (AA 16.7.2020). Sämtliche Urkunden in Afghanistan sind problemlos gegen finanzielle Zuwendungen oder aus Gefälligkeit erhätlich (ÖB 28.11.2018; vgl. AG DFAT 27.6.2019).Das Personenstands- und Beurkundungswesen in Afghanistan weist gravierende Mängel auf und stellt aufgrund der Infrastruktur, der langen Kriege, der wenig ausgebildeten Behördenmitarbeiter und weitverbreiteter Korruption ein Problem dar. Von der inhaltlichen Richtigkeit formell echter Urkunden kann nicht in jedem Fall ausgegangen werden. Personenstandsurkunden werden oft erst viele Jahre später, ohne adäquaten Nachweis und sehr häufig auf Basis von Aussagen mitgebrachter Zeugen, nachträglich ausgestellt. Gefälligkeitsbescheinigungen und/oder Gefälligkeitsaussagen kommen sehr häufig vor (AA 16.7.2020). Sämtliche Urkunden in Afghanistan sind problemlos gegen finanzielle Zuwendungen oder aus Gefälligkeit erhätlich (ÖB 28.11.2018; vergleiche AG DFAT 27.6.2019).

Des Weiteren kommen verfahrensangepasste Dokumente häufig vor. Im Visumverfahren werden teilweise gefälschte Einladungen oder Arbeitsbescheinigungen vorgelegt. Medienberichten zufolge sollen insbesondere seit den Parlamentswahlen 2018 zahlreiche gefälschte Tazkira [Anm.: nationale Personalausweise] im Rahmen der Wählerregistrierung in Umlauf sein (AA 16.7.2020). Personenstands- und weitere von Gerichten ausgestellte Urkunden werden zentral vom Afghan State Printing House (SUKUK) ausgestellt (ÖB 28.11.2018).

Auf Grundlage bestimmter Informationen können echte Dokumente ausgestellt werden. Dafür notwendige unterstützende Formen der Dokumentation wie etwa Schul-, Studien- oder Bankunterlagen können leicht gefälscht werden. Dieser Faktor stellt sich besonders problematisch dar, wenn es sich bei dem primären Dokument um eine Tazkira handelt, welches zur Erlangung anderer Formen der Identifizierung verwendet wird. Es besteht ein Risiko, dass echte, aber betrügerisch erworbene Tazkira zur Erlangung von Reisepässen verwendet werden (AG DFAT 27.6.2019).

Die Vertretung der Bundesrepublik Deutschland hat das Legalisationsverfahren von öffentlichen Urkunden aus Afghanistan wegen der fehlenden Urkundensicherheit eingestellt (DVA 8.1.2019).

Tazkira

Eine Tazkira wird nur afghanischen Staatsangehörigen nach Registrierung und dadurch erfolgtem Nachweis der Abstammung von einem Afghanen ausgestellt. In der Regel erfolgt der Nachweis der Abstammung durch die Vorlage der Tazkira eines Verwandten 1. Grades oder durch Zeugenerklärungen in Afghanistan (AA 16.7.2020). Einer Quelle zufolge können Frauen Tazkira und Pässe für sich und ihre Kinder ohne die Anwesenheit eines männlichen Zeugen beantragen (RA KBL 9.5.2018). In einem Bericht der afghanischen Regierung vom April 2019 über die Umsetzung der UN-Kinderrechtskonvention findet sich die Information, dass für die Ausstellung einer Tazkira die Zeugenaussagen von zwei Personen nötig seien, die Inhaber von Tazkira seien. Darüber hinaus müsse die Identität des Antragstellers von lokalen Behörden bestätigt werden (Accord 15.6.2020). Eine andere Quelle weißt darauf hin, dass myn bei Beantragung einer Tazkira eine Geburtsurkunde vorweisen müsse, allerdings sei es nach wie vor so, dass die Mehrheit der Afghanen nicht im Besitz einer solchen sei. Wenn keine Geburtsurkunde vorgewiesen werden kann, sei es erforderlich, die Tazkira eines männlichen Familienmitglieds väterlicherseits (Vater, Bruder, Onkel oder Cousin) vorzuweisen (LI 22.5.2019; vgl. Accord 15.6.2020). Will jemand sich beispielsweise in Kabul eine Tazkira ausstellen lassen und kann seine Identität nicht beweisen, so muss diese Person in das Heimatgebiet ihres Vaters oder Großvaters zurückkehren. Dort kann versucht werden, einen Identitätsnachweis vonseiten des lokalen Dorfvorstehers zu erhalten. Dieser kann dann bei den örtlichen Behörden eingereicht werden, die auf dessen Grundlage eine Tazkira ausstellen (Accord 15.6.2020).Eine Tazkira wird nur afghanischen Staatsangehörigen nach Registrierung und dadurch erfolgtem Nachweis der Abstammung von einem Afghanen ausgestellt. In der Regel erfolgt der Nachweis der Abstammung durch die Vorlage der Tazkira eines Verwandten 1. Grades oder durch Zeugenerklärungen in Afghanistan (AA 16.7.2020). Einer Quelle zufolge können Frauen Tazkira und Pässe für sich und ihre Kinder ohne die Anwesenheit eines männlichen Zeugen beantragen (RA KBL 9.5.2018). In einem Bericht der afghanischen Regierung vom April 2019 über die Umsetzung der UN-Kinderrechtskonvention findet sich die Information, dass für die Ausstellung einer Tazkira die Zeugenaussagen von zwei Personen nötig seien, die Inhaber von Tazkira seien. Darüber hinaus müsse die Identität des Antragstellers von lokalen Behörden bestätigt werden (Accord 15.6.2020). Eine andere Quelle weißt darauf hin, dass myn bei Beantragung einer Tazkira eine Geburtsurkunde vorweisen müsse, allerdings sei es nach wie vor so, dass die Mehrheit der Afghanen nicht im Besitz einer solchen sei. Wenn keine Geburtsurkunde vorgewiesen werden kann, sei es erforderlich, die Tazkira eines männlichen Familienmitglieds väterlicherseits (Vater, Bruder, Onkel oder Cousin) vorzuweisen (LI 22.5.2019; vergleiche Accord 15.6.2020). Will jemand sich beispielsweise in Kabul eine Tazkira ausstellen lassen und kann seine Identität nicht beweisen, so muss diese Person in das Heimatgebiet ihres Vaters oder Großvaters zurückkehren. Dort kann versucht werden, einen Identitätsnachweis vonseiten des lokalen Dorfvorstehers zu erhalten. Dieser kann dann bei den örtlichen Behörden eingereicht werden, die auf dessen Grundlage eine Tazkira ausstellen (Accord 15.6.2020).

Kinder unter sieben Jahren sind von der Pflicht befreit, persönlich zu erscheinen, um sich eine Tazkira ausstellen zu lassen. Eine Geburtsurkunde wird als Nachweis akzeptiert. Sollte eine solche nicht vorhanden sein, sind zwei Zeugen erforderlich. Bis das Kind 18 Jahre alt ist, ist für die Ausstellung der Tazkira die Zustimmung des Vaters erforderlich (Accord 15.6.2020).

In der Tazkira sind Informationen zu Vater und Großvater, jedoch nicht zur Mutter enthalten. Erst seit ca. 2014 gibt es die Möglichkeit, eine Birth Registration Card zu beantragen, in der ein konkretes Geburtsdatum und die Mutter eines Kindes genannt wird. Diese kann aber auch jederzeit nachträglich für Personen ausgestellt werden, die vor 2014 geboren wurden. Es kann davon ausgegangen werden, dass die Ausstellung daher ohne weitere Prüfung vorgenommen wird (AA 16.7.2020).

Das afghanische Bevölkerungsgesetz von 2014 beinhaltet u.a. Regelungen zur Bürgerregistrierung. Gemäß Artikel 9 des Gesetzes sollen Tazkira zum Zwecke des Identitätsnachweises und der Bevölkerungsregistrierung ausgestellt werden (NLB/NA 2014). Eine Tazkira wird benötigt, um sich als Wähler registrieren zu lassen. Erstmals in der Geschichte des Landes wurden für die Parlamentswahlen 2018 wahlberechtigte Bürger für ein bestimmtes Wahllokal registriert. Die Bestätigung der Registrierung als Wähler, die auf der Tazkira angebracht wird, beinhaltet Informationen zum Wohnort (Provinz und Distrikt) sowie zum Wahllokal. Die soziale Gruppe der Kutschi ist nicht an ein fixes Wahllokal gebunden (AAN 27.5.2018).

Tazkira können sowohl in der Hauptstadt Kabul als auch dem jeweiligen Geburtsort in Afghanistan, nicht jedoch von afghanischen Auslandsvertretungen ausgestellt werden, so dass es vorkommen kann, dass eine Person mehrere echte Tazkira mit unterschiedlichen Daten besitzt (AA 16.7.2020). Tazkira können zwar nicht von afghanischen Auslandsvertretungen ausgestellt, jedoch über eine afghanische Auslandsvertretung beim afghanischen Innenministerium beantragt werden (AA 16.7.2020; vgl. AFB BER 22.10.2018). Der Antragsteller muss in diesem Fall im nächstgelegenen afghanischen Konsulat einen Termin vereinbaren und eine Kopie der Tazkira von Vater oder Geschwistern, sowie ein ausgefülltes und unterschriebenes Antragsformular vorlegen. Das Konsulat schickt einen scan des Formulars an die Abteilung für Bevölkerungsentwicklung in Afghanistan. Das Original des Antragsformulars muss vom Antragsteller nach Afghanistan geschickt und von einem Vertreter persönlich bei der Abteilung für Bevölkerungsstatistik eingereicht werden. Nach einem internen Prozess in der Abteilung für Bevölkerungsstatistik wird die Tazkira innerhalb von 1-3 Monaten ausgestellt und dem Vertreter übergeben. Dieser kann die Tazkira dann dem Antragsteller zusenden (RA KBL 12.10.2020a; vgl. AFB BER 22.10.2018).Tazkira können sowohl in der Hauptstadt Kabul als auch dem jeweiligen Geburtsort in Afghanistan, nicht jedoch von afghanischen Auslandsvertretungen ausgestellt werden, so dass es vorkommen kann, dass eine Person mehrere echte Tazkira mit unterschiedlichen Daten besitzt (AA 16.7.2020). Tazkira können zwar nicht von afghanischen Auslandsvertretungen ausgestellt, jedoch über eine afghanische Auslandsvertretung beim afghanischen Innenministerium beantragt werden (AA 16.7.2020; vergleiche AFB BER 22.10.2018). Der Antragsteller muss in diesem Fall im nächstgelegenen afghanischen Konsulat einen Termin vereinbaren und eine Kopie der Tazkira von Vater oder Geschwistern, sowie ein ausgefülltes und unterschriebenes Antragsformular vorlegen. Das Konsulat schickt einen scan des Formulars an die Abteilung für Bevölkerungsentwicklung in Afghanistan. Das Original des Antragsformulars muss vom Antragsteller nach Afghanistan geschickt und von einem Vertreter persönlich bei der Abteilung für Bevölkerungsstatistik eingereicht werden. Nach einem internen Prozess in der Abteilung für Bevölkerungsstatistik wird die Tazkira innerhalb von 1-3 Monaten ausgestellt und dem Vertreter übergeben. Dieser kann die Tazkira dann dem Antragsteller zusenden (RA KBL 12.10.2020a; vergleiche AFB BER 22.10.2018).

Eintragungen in der Tazkira sind oft ungenau. Geburtsdaten werden häufig lediglich in Form von „Alter im Jahr der Beantragung“, z. B. „17 Jahre im Jahr 20xx“ erfasst, genauere Geburtsdaten werden selten erfasst und wenn, dann meist geschätzt (AA 2.9.2019). Insgesamt sind in Afghanistan sechs Tazkira-Varianten im Umlauf (AAN 22.2.2018). Es gibt keine einheitlichen Druckverfahren oder Sicherheitsmerkmale für die Tazkira in A4- Format. Im Februar 2018 wurde die e-Tazkira (elektronischer Personalausweis) mit der symbolischen Beantragung u.a. durch Präsident Ghani gestartet (AAN 22.2.2018). Seit 3.5.2018 werden e-Tazkira (auch electronic Tazkira) in Form einer Chipkarte ausgestellt, die Einführung läuft jedoch nur sehr schleppend (AA 16.7.2020).

Die Vorlage einer Tazkira ist Voraussetzung für die Ausstellung eines Reisepasses. Seit Ausstellung maschinenlesbarer Reisepässe im Jahr 2014 muss bei Passbeantragung ein Familienname bestimmt werden. Die Bestimmung erfolgt ohne rechtliche Grundlage und ohne Dokumentation. Die Angaben, insbesondere Namen und Geburtsdatum, in Tazkira und Reisepass einer Person stimmen daher häufig nicht miteinander überein (AA 16.7.2020). Einige afghanische Bürger, insbesondere Frauen im ländlichen Raum, besitzen keine Tazkira (AAN 27.5.2018).

1.4.2 EASO-Leitlinien zu Afghanistan (EASO Country Guidance: Afghanistan Guidance Note and Common Analysis) vom Dezember 2020 (Auszug)

Es konnte nachgewiesen werden, dass eine innerstaatliche Schutzalternative in den Städten Kabul, Herat und Mazar-e Sharif für alleinstehende, arbeitsfähige Männer und für verheiratete Paare im erwerbsfähigen Alter ohne Kinder und ohne zusätzliche Schutzbedürftigkeit zumutbar sein kann (wenn eine ausreichende Grundversorgung des Paares sichergestellt werden kann). Obwohl die mit der Ansiedlung in den drei Städten verbundene Situation gewisse Härten mit sich bringt, können diese Antragsteller unter Berücksichtigung ihrer individuellen Umstände in der Lage sein, ihren Lebensunterhalt, ihre Wohnung, Unterkunft und Hygiene sowie den Zugang zur medizinischen Grundversorgung sicherzustellen. Das Vorhandensein eines Unterstützungsnetzwerks könnte dem Antragsteller dabei helfen, Zugang zu den Mitteln zu erhalten, um seinen Lebensunterhalt zu sichern (S. 43).

Je nach Gesundheitszustand des Antragstellers kann die eingeschränkte Zugänglichkeit der Gesundheitsversorgung in den drei Städten (Mazar-e Sharif, Herat-Stadt und Kabul) ein erhöhtes Risiko für ihn bedeuten. Darüber hinaus würden schwere Krankheiten und Behinderungen die Fähigkeit des Antragstellers behindern, seinen Lebensunterhalt, insbesondere durch eine Beschäftigung, zu sichern (S. 176). Im Allgemeinen wäre eine innerstaatliche Schutzalternative bei Fehlen ausreichender finanzieller Mittel oder eines Unterstützungsnetzwerks in dem jeweiligen Teil Afghanistans für Antragsteller mit schweren Krankheiten oder Behinderungen und für ältere Menschen nicht zumutbar (S. 43).

Seit 2002 sind über 8 Millionen Afghanen in das Land zurückgekehrt, hauptsächlich aus den Nachbarländern Iran und Pakistan. Bei den Rückkehrern aus dem Iran handelte es sich Berichten zufolge vor allem um junge Männer, während es sich bei den Rückkehrern aus Pakistan meist um Familien handelte. Viele von ihnen ließen sich unabhängig von ihrem Herkunftsort in Afghanistan in Kabul nieder und siedelten sich ohne jegliche staatliche Unterstützung nach ihren Möglichkeiten an. Ein Drittel aller afghanischen Rückkehrer hat sich in Kabul und Nangarhar niedergelassen. Dies führte in Verbindung mit der hohen Zahl von Binnenvertriebenen zu einem hohen Druck auf Wohnraum, Beschäftigung, Gesundheitsversorgung und kommunale Dienste, insbesondere in den Städten. Im Kontext der begrenzten Aufnahmekapazität Afghanistans leben die Rückkehrer oft in prekären Verhältnissen. Da sie nicht an die afghanischen Normen und Erwartungen gewöhnt sind und kein Unterstützungsnetzwerk in Afghanistan haben, können die Schwierigkeiten bei der Suche nach einem Arbeitsplatz oder einer Unterkunft noch größer sein. Afghanen, die lange Zeit außerhalb Afghanistans gelebt haben, können auch einen starken Akzent haben, was ein weiteres Hindernis bei der Arbeitssuche darstellt. Afghanen, die im Iran aufgewachsen sind und als „iranisiert“ oder „nicht afghanisch genug“ wahrgenommen werden, können manchmal beleidigende Kommentare erhalten (S. 92).

Afghanischen Staatsangehörigen, die sich über einen längeren Zeitraum außerhalb des Landes aufgehalten haben, können wesentliche Ortskenntnisse fehlen, die für den Zugang zum Lebensunterhalt und zu grundlegenden Dienstleistungen notwendig sind. Ein bestehendes Unterstützungsnetzwerk könnte dem Antragsteller ebenfalls solche Ortskenntnisse vermitteln. Der Hintergrund des Antragstellers, einschließlich seiner Bildungs- und Berufserfahrung und seiner Verbindungen, sowie frühere Erfahrungen mit einem eigenständigen Leben außerhalb Afghanistans könnten relevante Überlegungen sein (S. 176). Für Antragsteller, die außerhalb Afghanistans geboren wurden und/oder sehr lange Zeit außerhalb Afghanistans gelebt haben, ist eine innerstaatliche Schutzalternative möglicherweise nicht zumutbar, wenn sie kein Unterstützungsnetzwerk haben, das ihnen beim Zugang zu Mitteln für den Lebensunterhalt helfen würde (S. 43 und 176).

Nahrungsmittelsicherheit (S. 167)

Im September 2019 wurde berichtet, dass von den rund 33 Millionen Einwohnern Afghanistans 3,9 Millionen von der Dürre 2017-2018 betroffen waren und daher Soforthilfe für die Ernährung und den Lebensunterhalt benötigten, während 13,5 Millionen von einer akuten Ernährungsunsicherheit betroffen waren, die sich in einer eingeschränkten Nahrungsmittelproduktion, erschöpften Vermögenswerten und Lebensgrundlagen, reduzierten Einkommen und einem geschwächten Gesundheitszustand zeigte. Laut dem Bericht der Integrated Food Security Phase Classification (IPC) 2019 waren 10,2 Millionen der afghanischen Bevölkerung akut ernährungsunsicher, während 11,3 Millionen im Winter 2020-2021 humanitäre Hilfe benötigen würden. Trotz des Vorübergehens der Dürre wurde geschätzt, dass sich von November 2019 bis März 2020 fast 14,3 Millionen Menschen entweder in einer Krise oder in akuter Ernährungsunsicherheit (IPC 3 und 4) befinden würden. Nach den Grenzschließungen und Exportbeschränkungen im Zusammenhang mit der Verbreitung von COVID-19 wurde im März 2020 ein Anstieg der Preise gemeldet. Nach der Einführung der Abriegelungsmaßnahmen und dem Anstieg der Inlandsnachfrage berichtete das Famine Early Warning System (FEWS) Ende März und Anfang April über den Preisanstieg und erklärte, dass viele Haushalte voraussichtlich nicht in der Lage sein werden, den gesamten Bedarf an Nahrungsmitteln und lebenswichtigen Nicht-Nahrungsmitteln zu decken, da ihre Kaufkraft gesunken ist.

Laut einem Bericht vom April 2020 waren Haushalte in Kabul, Herat und Mazar-e Sharif – sowie in anderen Großstädten -, die von Kleingewerbe oder Kleinhandel, Überweisungen, nicht-landwirtschaftlicher Lohnarbeit und Niedriglohnjobs abhängig sind, am stärksten von dem eingeschränkten Zugang zu Beschäftigung und den deutlich gestiegenen Lebensmittelpreisen betroffen.

Die Hauptvariable beim Zugang zu Nahrungsmitteln sind die zur Verfügung stehenden Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts, was im Fall von Vertriebenen ein besonderes Problem darstellen kann.

Wohnraum und Unterkunft (S. 167 f)

Nach jüngsten Informationen leben etwa 8 Millionen (24,4 %) der afghanischen Bevölkerung in städtischen Gebieten und etwa 23,4 Millionen (71 %) sind Bewohner ländlicher Gebiete. Kabul ist das Zentrum des Wachstums, der Rest der städtischen Bevölkerung konzentriert sich hauptsächlich auf vier andere Stadtregionen: Herat, Mazar-e Sharif, Kandahar und Jalalabad. Die große Mehrheit (72 %, basierend auf den Zahlen der Afghanistan Living Conditions Survey für 2016-2017) der städtischen Bevölkerung Afghanistans lebt in Slums oder in unzureichenden Wohnungen. Die meisten Wohnungen in Afghanistan bestehen aus unregelmäßigen, freistehenden Häusern oder Doppelhaushälften oder regulären Einfamilienhäusern. Ein großer Anteil besteht aus Häusern in Hanglage. Die Mehrheit der Afghanen lebt im Allgemeinen in sehr schlechten Wohnverhältnissen und hat nur minimalen Zugang zu Wohnraumfinanzierung.

Die für etwa eine Million Menschen konzipierte Stadt Kabul beherbergt Berichten zufolge mehr als fünf Millionen Menschen, die in der Hauptstadt und ihrer Umgebung unkontrolliert angesiedelt sind. Im Jahr 2018 wurde berichtet, dass schätzungsweise 70 % der Bevölkerung Kabuls in informellen Siedlungen leben, die als Wohngebiete definiert sind, die entweder auf Land errichtet wurden, auf das die Bewohner keinen Rechtsanspruch haben, und/oder als Wohngebiete, die nicht den Planungs- und Bauvorschriften entsprechen. Es wurde berichtet, dass die informellen Siedlungen der Stadt den meisten Bewohnern dringend benötigten, preiswerten Wohnraum bieten. Laut einer Umfrage in den Jahren 2016-2017 war Kabul der einzige Ort, in dem das Mieten eine gängige Praxis war.

Die urbane Dichte in Herat (Stadt) wurde 2015 als sehr hoch angegeben, und das Siedlungsmuster war recht regelmäßig, obwohl die meisten Gebäude nicht einem Masterplan entsprachen. Im Jahr 2016 wurde berichtet, dass schätzungsweise 5 % der Bevölkerung der Stadt in weichen Strukturen oder Zelten leben. Da die nordwestlichen Provinzen Afghanistans von der Dürre 2017-2018 besonders betroffen waren, wurden in den Provinzen Herat und Badghis mehr als 60 000 Menschen vertrieben und lebten in überfüllten Lagern in und um Herat (Stadt).

Laut einer Umfrage aus dem Jahr 2015 waren 66,5 % der Einwohner von Mazar-e Sharif Eigentümer ihrer Häuser, während 24,5 % ihre Unterkunft gemietet hatten. Mehr als die Hälfte der Häuser in der Stadt wurden aus Lehm oder Erde mit Holzstämmen gebaut, der Rest aus Kalk mit Ziegeln und Metall, Zement oder anderen Materialien.

Hygiene, einschließlich Wasser und Sanitäreinrichtungen (S. 168 f)

Ein Bericht aus dem Jahr 2020 stellte fest, dass es den meisten Afghanen an einer sicheren Wasserversorgung, angemessenen sanitären Einrichtungen und Hygiene mangelt und die große Mehrheit der afghanischen Bevölkerung nur begrenzten Zugang zu Elektrizität hat, insbesondere in ländlichen Gebieten. Laut UNOCHA hatten 2019 nur 67 % der Bevölkerung Zugang zu einer zumindest grundlegenden (verbesserten) Trinkwasserversorgung, mit großen Unterschieden zwischen städtischen (96 %) und ländlichen (57 %) Bevölkerungsgruppen. UNOCHA stellte auch fest, dass nur 43 % der Bevölkerung Zugang zu grundlegenden sanitären Einrichtungen hatten: 57 % der Stadtbewohner und 38 % der Landbewohner.

Der Anstieg des Wasserverbrauchs und die Abnahme der Qualität des Grundwassers führten zu einem Wassermangel in Kabul. Schätzungsweise 32 % der Bevölkerung Kabuls haben Zugang zu fließendem Wasser, und nur 10 % der Einwohner erhalten Trinkwasser. Das unzureichende Wassersystem der Stadt zwang die Menschen, die es sich nicht leisten konnten, eigene Brunnen zu bohren. Viele arme Bewohner Kabuls sind auf öffentliche Wasserhähne angewiesen, die oft weit von ihren Häusern entfernt sind. Neben den Problemen bei der Wasserversorgung wurde berichtet, dass die Versorgung der wachsenden informellen Siedlungen, die auf den zentral gelegenen Hügeln Kabuls entstanden, mit anderen grundlegenden Dienstleistungen, z.B. Abwasserentsorgung und Elektrizität, schwierig ist. Kabul blieb eine der wenigen nationalen Hauptstädte der Welt ohne zentrales Abwassersystem, was zu menschlicher Verschmutzung und gesundheitlichen Problemen führte.

Von der Stadtbevölkerung in Herat Stadt hatten 81 % Zugang zu verbesserten Wasserquellen, 90,7 % nutzten Strom als Lichtquelle und 92 % verfügten über verbesserte sanitäre Anlagen. Die Mehrheit der Einwohner von Herat Stadt bezog ihr Trinkwasser aus Leitungen oder Brunnen. Es wurde berichtet, dass es in der Stadt kein zentrales Abwassersystem gibt, und das Austreten von Abwasser in das Grundwasser wurde als Hauptursache für die Wasserverschmutzung in der Stadt angesehen.

Die meisten Menschen in Mazar-e Sharif haben Zugang zu verbesserten Trinkwasserquellen (76 %), in der Regel über Leitungen oder aus Brunnen. Etwa 92 % der Haushalte verfügen über verbesserte sanitäre Einrichtungen.

Medizinische Grundversorgung (S. 169 f)

Trotz Verbesserungen steht Afghanistans öffentliches Gesundheitssystem, das in den Jahren des Konflikts vernachlässigt wurde, weiterhin vor Herausforderungen, wie z. B. einer beschädigten Infrastruktur, einem Mangel an ausgebildeten Gesundheitsdienstleistern und unterfinanzierten Gesundheitseinrichtungen. Die Weltgesundheitsorganisation (WHO) berichtete, dass im Jahr 2018 insgesamt 3.135 Gesundheitseinrichtungen funktionierten, die rund 87 % der Bevölkerung in einem Umkreis von zwei Stunden Zugang zu medizinischer Versorgung gewähren. Einem aktuellen Bericht zufolge hat die Bevölkerung Afghanistans aufgrund der allgegenwärtigen Gewalt, der weit verbreiteten Armut und des schwachen öffentlichen Gesundheitssystems immer noch Schwierigkeiten, Zugang zur Gesundheitsversorgung zu erhalten. Obwohl die Mehrheit der Bevölkerung Zugang zur medizinischen Grundversorgung hat, haben große Teile der ländlichen Bevölkerung Afghanistans immer noch keinen Zugang zu grundlegenden Gesundheitsdiensten.

Auch Korruption und versteckte Kosten stellen ein erhebliches Hindernis für den Zugang zur Gesundheitsversorgung dar. Obwohl die Gesundheitsversorgung kostenlos sein sollte, müssen die Menschen in vielen öffentlichen Einrichtungen für Medikamente, Arzthonorare, Labortests und stationäre Behandlungen bezahlen. Hohe Behandlungskosten waren der Hauptgrund, warum eine Behandlung vermieden wurde. Diejenigen, die es sich leisten können, wenden sich an private Gesundheitsdienstleister oder reisen ins Ausland, um sich behandeln zu lassen.

Die Verfügbarkeit von Medikamenten und medizinischen Geräten ist aufgrund von Unsicherheit, unzugänglichen Straßen und Unterbrechungen der Strom- oder temperaturgesteuerten Lieferketten eingeschränkt. Es wurde auch festgestellt, dass die Gesundheitseinrichtungen in Afghanistan häufig Probleme mit der Medikamentenbeschaffung haben. Die Qualität der Medikamente war ebenfalls ein großes Problem.

Darüber hinaus ist der Mangel an adäquaten Gesundheitsdiensten für besonders schutzbedürftige Gruppen, wie Personen mit psychischen/geistigen Erkrankungen oder Menschen mit Behinderungen sowie Frauen, nach wie vor ein großes Problem.

Im Hinblick auf den COVID-19-Ausbruch wurde hervorgehoben, dass Afghanistan aufgrund des begrenzten Gesundheitssystems und des wenigen medizinischen Personals, der schwachen Infrastruktur und des geringen sozialen Zusammenhalts nach 40 Jahren Krieg sowie eines großen Zustroms von Flüchtlingen, die aus dem Iran und Pakistan zurückkehren, besonders gefährdet ist – ohne dass angemessene Quarantäne- und Eindämmungsmaßnahmen getroffen wurden. Ende März 2020 waren im Hauptkrankenhaus für COVID-19-Patienten in Herat Berichten zufolge die Vorräte knapp, obwohl die Regierung Mittel zur Bekämpfung der Pandemie zur Verfügung gestellt hatte. UNOCHA berichtete, dass einige Gesundheitsdienste, wie Routineimpfungen, das Polio-Programm, Schwangerenbetreuung, psychische Gesundheit und psychosoziale Unterstützung, aufgrund von COVID-19 entweder ausgesetzt oder reduziert wurden.

Die WHO berichtete 2018, dass sich von 135 Krankenhäusern in Afghanistan 26 in Kabul befinden. Einem Bericht aus dem Jahr 2019 zufolge hat die große Anzahl von Menschen, die in Kabul ankommen, zu einem eingeschränkten Zugang zur medizinischen Grundversorgung geführt, insbesondere für diejenigen, die es sich nicht leisten können, private Krankenhäuser aufzusuchen. Einem anderen Bericht zufolge gaben 33 % der Haushalte in Kabul an, keinen Zugang zu einer – öffentlichen oder privaten – Gesundheitseinrichtung zu haben, vor allem aufgrund der sehr hohen Kosten für die Dienstleistungen. Es gab keine private psychiatrische Einrichtung in Kabul, die stationäre Behandlungen anbot, aber zwei öffentliche Einrichtungen boten diese Art von Behandlung kostenlos an. Allerdings waren Medikamente in den Krankenhäusern nicht immer kostenlos erhältlich. Kostenlose psychosoziale Unterstützung wurde auch von einer NGO für diejenigen angeboten, die psychosoziale Hilfe benötigten, aber es wurde angegeben, dass die Organisation nur über begrenzte Ressourcen und Dienste verfügte.

Das Regionalkrankenhaus Herat im Zentrum der Stadt Herat war das Hauptkrankenhaus für die Provinzen Herat, Badghis, Ghor, Farah und Nimroz mit spezialisierten Gesundheitsdiensten der Tertiärstufe. Es wird berichtet, dass sich in der Stadt ein öffentliches Krankenhaus befindet, das kostenlose ambulante und stationäre Behandlung durch einen Psychiater oder Psychologen anbietet, mit der Möglichkeit einer kostenlosen medikamentösen Behandlung, sofern verfügbar. UNOCHA berichtete im September 2018, dass die grundlegenden und sekundären Gesundheitseinrichtungen in Herat-Stadt nicht mehr ausreichen, um die große Zahl von Binnenvertriebenen zu versorgen, die nach Herat-Stadt gekommen waren.

Im Jahr 2018 gab es in Mazar-e Sharif etwa 10-15 Krankenhäuser, die meisten davon privat, und 30-50 Kliniken. Das Abu Ali Sinha Balkhi Regional Hospital in Mazar-e Sharif diente als zentrales Krankenhaus für die Provinz Balkh und war das Referenzkrankenhaus für die nördliche Region, das alle Unfall- und Notfallfälle aufnahm und als großes allgemeines Krankenhaus für die Kliniken in den umliegenden Bezirken fungierte. Es wurde berichtet, dass es in Mazar-e Sharif zwei Einrichtungen gibt, die psychiatrische Dienste anbieten.

Mittel zur Grundversorgung (S. 170 f)

Schätzungen der International Labour Organization für das Jahr 2020 zeigen einen Anstieg der Arbeitslosenquoten in Afghanistan im Vergleich zu 2019 und 2018, wobei die Gesamtarbeitslosenquote (Personen ab 15 Jahren) auf 11,2 % und die Jugendarbeitslosigkeit (15-24 Jahre) auf 17,5 % geschätzt wird. Im Jahr 2019 wurde die Gesamtarbeitslosenquote auf 11,1 % und die Jugendarbeitslosigkeit (15-24 Jahre) auf 17,4 % geschätzt. Während die Erwerbsbeteiligung von Frauen niedrig war, war ihre Arbeitslosenquote extrem hoch. Außerdem hat die Arbeitslosigkeit einen saisonalen Charakter: Die Arbeitslosenquote ist in den Frühlings- und Sommermonaten relativ niedrig (ca. 20 %), erreicht aber im Winter fast 33 %. Junge Afghanen treten jedes Jahr in großer Zahl in den Arbeitsmarkt ein, aber die Beschäftigungsmöglichkeiten können aufgrund unzureichender Entwicklungsressourcen und schlechter Sicherheitslage nicht mit dem Bevölkerungswachstum mithalten.

Afghanistan sah sich seit 2011-2012 mit einem starken Anstieg der Armut konfrontiert, wobei sowohl die städtische als auch die ländliche Armutsquote anstieg. Im Jahr 2016-2017 lebten 54,5 % der Bevölkerung unterhalb der nationalen Armutsgrenze. UNOCHA schätzt, dass 2019 über 80 % der Afghanen von weniger als der international geltenden Armutsgrenze (1,90 USD pro Tag) lebten. Die Weltbank geht davon aus, dass die Armut im Jahr 2020 aufgrund der schwachen Arbeitsnachfrage und sicherheitsbedingter Einschränkungen bei der Erbringung von Dienstleistungen hoch bleiben wird. Im Allgemeinen hatte die Armut in Afghanistan einen saisonalen Charakter, bei dem sich die Wohlfahrt in den Wintermonaten aufgrund des Anstiegs der Preise, insbesondere für Lebensmittel, und eines Rückgangs der Einkommensmöglichkeiten in der Landwirtschaft verschlechterte. Die Weltbank berichtete auch, dass die Armut auf dem Land durchwegs höher war als in den Städten. Immer mehr Menschen greifen auf negative Bewältigungsmechanismen wie Kleinkriminalität, Kinderhochzeiten, Kinderarbeit und Straßenbetteln zurück, wovon insbesondere Binnenvertriebene betroffen sind.

Im Jahr 2018 definierte die ILO 66 % der Erwerbstätigen als gefährdet und stellte fest, dass die meisten der gefährdeten Arbeitnehmer den Status eines Selbstständigen haben und eher mit geringer Arbeitsplatz- und Einkommenssicherheit und geringerer Abdeckung durch Sozial- und Beschäftigungsschutzsysteme konfrontiert sind.

Fast 53 % der Landbevölkerung ist in der Landwirtschaft beschäftigt, während die Beschäftigung in den Städten vielfältiger ist, wo 36,5 % der arbeitenden Bevölkerung in verschiedenen Dienstleistungen und nur 5,5 % in der Landwirtschaft tätig sind. Der Anteil der Angestellten im öffentlichen oder privaten Sektor beträgt weniger als 20 % aller Erwerbstätigen.

Als wichtiges Handels- und Beschäftigungszentrum in Afghanistan zieht Kabul Arbeitskräfte aus kleinen Dörfern an, die täglich oder wöchentlich in die Hauptstadt pendeln, um mit landwirtschaftlichen Produkten zu handeln oder als Wachpersonal, Haushaltshilfen oder Lohnarbeiter zu arbeiten. In der Hauptstadt gibt es einen hohen Anteil an Angestellten, während Selbstständigkeit im Vergleich zu den ländlichen Teilen des Landes weniger verbreitet ist. Die Gehälter in Kabul sind im Allgemeinen höher als in anderen Provinzen.

In Herat-Stadt gibt es Möglichkeiten, die mit dem Handel, dem Import und Export von Waren, dem Bergbau und der Fertigung zusammenhängen. Ungefähr die Hälfte der arbeitenden Bevölkerung sind Tagelöhner.

Mazar-e Sharif ist ein regionales Handelszentrum für Nordafghanistan und ein industrielles Zentrum mit großen Produktionsbetrieben und einer großen Anzahl von kleinen und mittleren Unternehmen, die Kunsthandwerk, Teppiche anbieten. Mazar-e Sharif gilt im Vergleich zu Herat oder Kabul als relativ stabiler. Die größte Gruppe der Arbeiter in der Stadt sind Dienstleistungs- und Verkaufsarbeiter.

Im Kontext Afghanistans können verschiedene Arten von Netzwerken identifiziert werden, von denen die Verwandtschaft (Großfamilie) besonders relevant ist, aber auch Netzwerke, die auf einem gemeinsamen Hintergrund oder einer gemeinsamen Arbeits- oder Bildungserfahrung basieren. So wird z. B. berichtet, dass die neuen Siedlungen in Kabul oft aus Bewohnern mit einem gemeinsamen regionalen oder ethnischen Hintergrund bestehen, die sich bei der Wohnungs- und Arbeitssuche ausschließlich aneinander anlehnen. Quellen berichten, dass erweiterte Familiennetzwerke für die Rückkehrer bei der Suche und Aufrechterhaltung von Arbeit und Wohnraum von entscheidender Bedeutung waren; ein Familiennetzwerk zu haben, beseitigte jedoch nicht unbedingt alle Gefährdungen. Für unbegleitete Minderjährige, alleinstehende Frauen und Haushalte mit weiblichem Haushaltsvorstand war die Gefährdung selbst mit familiärer Unterstützung höher. Viele Rückkehrer, insbesondere diejenigen ohne familiäre Bindungen, ließen sich in Städten nieder, in der Annahme, dass diese sicherer und die Möglichkeiten für den Lebensunterhalt besser seien.

Gegebenenfalls kann auch die verfügbare Reintegrationshilfe für Zwangsrückkehrer als zusätzlicher Faktor berücksichtigt werden, der vorübergehend zur Reintegration in Afghanistan beiträgt.

Auswirkungen der COVID-19-Pandemie (S. 171 f)

In ihrem im Juli 2020 herausgegebenen Afghanistan Development Update stellte die Weltbank fest, dass die COVID-19-Maßnahmen erhebliche Auswirkungen auf die Industrie, den Dienstleistungssektor und die Geschäftsaktivitäten hatten, was zu Rückgängen bei den Überweisungen und Arbeitsplatzverlusten führte. Afghanische Beamte gaben an, dass in Herat etwa 35.000 – 36.000 Geschäfte und Fabriken aufgrund von Bewegungseinschränkungen geschlossen werden mussten, während „Hunderttausende“ von Menschen ihren Arbeitsplatz verloren. Es wurde auch berichtet, dass in der Provinz Balkh durch die COVID-19-bedingte Abriegelung etwa 80 % der Wirtschaft und der Geschäfte in der Provinz zum Erliegen kamen. Es wird erwartet, dass das Pro-Kopf-BIP stark zurückgehen wird – um 13 % bis 2021 – und mittelfristig unter dem Niveau vor COVID-19 bleiben wird. Infolgedessen wird erwartet, dass niedrigere Einkommen zu einer Verschlechterung der Beschäftigungs- und Armutslage führen werden, wobei die Armutsquote im Jahr 2020 möglicherweise 73 % erreichen wird. Die hohe Zahl von Rückkehrern und Binnenvertriebenen setzt auch die begrenzten Dienstleistungen und Beschäftigungsmöglichkeiten in den wichtigsten städtischen Zentren unter Druck.

FEWS schätzte, dass die COVID-19-Abriegelungsmaßnahmen einen reduzierten Zugang zu Einkommen und eine geschwächte Kaufkraft in städtischen Gebieten fast aller Provinzen mit sich brachten. Im April 2020 berichtete FEWS über einen signifikanten Rückgang des Zugangs zu Einkommen armer Haushalte, die im Allgemeinen Einkommen aus täglicher Lohnarbeit und anderen kleinen Gewerben erzielten und von den Bewegungseinschränkungen betroffen waren, die von der Regierung in den Hauptstädten verhängt wurden.

1.4.3 EASO-Bericht „Afghanistan: Key socio-economic indicators, Focus on Kabul City, Mazar-e Sharif and Herat City“ vom August 2020 (Auszug)

1.4.3.1 Beschäftigung (S. 27 bis 33)

Der afghanische Arbeitsmarkt wird von der Landwirtschaft dominiert. Der Ackerbau- und Viehzuchtsektor beschäftigt 44 % der Arbeitskräfte des Landes und erwirtschaftet ein Viertel seines BIP. Gekennzeichnet ist der afghanische Arbeitsmarkt ferner durch einen großen Anteil von Selbstständigen oder mithelfenden Familienangehörigen, was auf ein hohes Maß an Informalität hindeutet. Während der informelle Sektor den Afghanen Beschäftigungsmöglichkeiten bietet, genießen die Arbeitnehmer dort keinerlei sozialen und rechtlichen Schutz; außerdem wirkt er sich negativ auf bestimmte Aspekte wie Ressourcenzuweisung, Arbeitsplatzqualität und Chancengleichheit in der Beschäftigung aus.

Afghanistan hat eine der weltweit niedrigsten Beschäftigungsquoten (Anteil der erwerbstätigen Bevölkerung eines Landes im erwerbsfähigen Alter), und 21 % der Erwerbsbevölkerung des Landes gelten als unterbeschäftigt. Dem Bericht der Weltbank zufolge sind Beschäftigung und Erwerbsbeteiligung zwischen 2013 und 2017 zurückgegangen, am deutlichsten bei Frauen in ländlichen Gebieten, wo die Beschäftigungsquote der Bevölkerung im erwerbsfähigen Alter von 21,2 % auf 18,3 % sank, was dem Verlust von fast 130 000 Arbeitsplätzen entspricht. Bei der Beschäftigungsquote von Männern im Alter zwischen 25 und 50 Jahren gab es einen ähnlichen Rückgang von 93,4 % im Jahr 2011/2012 auf 84,3 % im Jahr 2016/17; das entspricht einem Rückgang der Beschäftigung um etwa 176 000 Arbeitsplätze. Wie die Weltbank 2018 feststellte, drängten viele junge Menschen jedes Jahr auf den Arbeitsmarkt, doch konnten die Beschäftigungsmöglichkeiten aufgrund unzureichender Entwicklungsressourcen und mangelnder Sicherheit nicht mit dem Bevölkerungswachstum Schritt halten. Nach Modellschätzungen der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) für 2019 lag die Beschäftigungsquote (also der Anteil der Erwerbstätigen an der Bevölkerung im erwerbsfähigen Alter, d.h. Personen ab 15 Jahren) bei 43,5 %, was einen Rückgang gegenüber 2018 (49,5 %) bedeutet. 2019 wurde die Arbeitsabhängigkeitsquote – die das Verhältnis von Familienangehörigen zur Gesamtbeschäftigung angibt (d. h. Personen unter 15 Jahren, Personen im erwerbsfähigen Alter außerhalb der Erwerbsbevölkerung oder Arbeitslose) – auf drei geschätzt, was zeigt, dass es mehr abhängige Personen als Erwerbstätige gibt.Afghanistan hat eine der weltweit niedrigsten Beschäftigungsquoten (Anteil der erwerbstätigen Bevölkerung eines Landes im erwerbsfähigen Alter), und 21 % der Erwerbsbevölkerung des Landes gelten als unterbeschäftigt. Dem Bericht der Weltbank zufolge sind Beschäftigung und Erwerbsbeteiligung zwischen 2013 und 2017 zurückgegangen, am deutlichsten bei Frauen in ländlichen Gebieten, wo die Beschäftigungsquote der Bevölkerung im erwerbsfähigen Alter von 21,2 % auf 18,3 % sank, was dem Verlust von fast 130 000 Arbeitsplätzen entspricht. Bei der Beschäftigungsquote von Männern im Alter zwischen 25 und 50 Jahren gab es einen ähnlichen Rückgang von 93,4 % im Jahr 2011 aus 2012, auf 84,3 % im Jahr 2016/17; das entspricht einem Rückgang der Beschäftigung um etwa 176 000 Arbeitsplätze. Wie die Weltbank 2018 feststellte, drängten viele junge Menschen jedes Jahr auf den Arbeitsmarkt, doch konnten die Beschäftigungsmöglichkeiten aufgrund unzureichender Entwicklungsressourcen und mangelnder Sicherheit nicht mit dem Bevölkerungswachstum Schritt halten. Nach Modellschätzungen der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) für 2019 lag die Beschäftigungsquote (also der Anteil der Erwerbstätigen an der Bevölkerung im erwerbsfähigen Alter, d.h. Personen ab 15 Jahren) bei 43,5 %, was einen Rückgang gegenüber 2018 (49,5 %) bedeutet. 2019 wurde die Arbeitsabhängigkeitsquote – die das Verhältnis von Familienangehörigen zur Gesamtbeschäftigung angibt (d. h. Personen unter 15 Jahren, Personen im erwerbsfähigen Alter außerhalb der Erwerbsbevölkerung oder Arbeitslose) – auf drei geschätzt, was zeigt, dass es mehr abhängige Personen als Erwerbstätige gibt.

Arbeitslosigkeit

IAO-Modellschätzungen für 2020 zeigen einen Anstieg der Arbeitslosenquoten in Afghanistan im Vergleich zu 2019 und 2018, wobei die Gesamtarbeitslosenquote (Personen ab 15 Jahren) bei 11,2 % liegt und die Jugendarbeitslosigkeit (15-24 Jahre) auf 17,5 % geschätzt wird; insgesamt dürften 2020 14,1 % der Frauen und 10,4 % der Männer arbeitslos sein. 2019 wurden die Gesamtarbeitslosenquote auf 11,1 % und die Jugendarbeitslosigkeit (15-24 Jahre) auf 17,4 % geschätzt, während 14 % der Frauen im Vergleich zu 10,3 % der Männer arbeitslos waren. Die Arbeitslosenquote lag 2018 bei rund 9 %, die Jugendarbeitslosigkeit bei rund 18 %. Wie es im BTI-Länderbericht 2020 heißt, war „schätzungsweise mehr als die Hälfte der Bevölkerung auf Arbeitssuche“.

Laut IAO war der Unterschied zwischen männlichen Jugendlichen in städtischen und ländlichen Gebieten, die weder eine Arbeit haben noch eine schulische oder beruflichen Ausbildung absolvieren (NEET), gering – 18 % für männliche Jugendliche in städtischen Gebieten und 19 % für männliche Jugendliche in ländlichen Gebieten –, während bei weiblichen Jugendlichen die NEET-Quote deutlich unterschiedlicher ausfiel: 57% für weibliche Jugendliche in Städten und 69 % für weibliche Jugendliche in ländlichen Gebieten. Insgesamt waren 80 % der NEET-Bevölkerung in Afghanistan weiblich, was auf die geringe Erwerbsbevölkerung von Frauen, die geringe Beteiligung an allgemeiner und beruflicher Bildung und die hohe Frauenarbeitslosigkeit zurückzuführen war. 2019 wurde die Fähigkeit des Arbeitsmarktes, die verfügbaren Arbeitskräfte einzubinden, von der anhaltenden Unsicherheit und Dürre beeinflusst, und die Arbeitslosigkeit nahm weiter zu, „wobei jedes Jahr fast 400 000 neue Arbeitsuchende in die Erwerbsbevölkerung eintreten“, und dies unter Bedingungen, unter denen ein Viertel des Landes bereits arbeitslos ist.

Ferner spielt der Faktor Jahreszeit eine wichtige Rolle für die Arbeitslosigkeit: Wie aus der ALCS 2016/2017 hervorgeht, ist die Arbeitslosenquote im Frühjahr und in den Sommermonaten relativ niedrig (rund 20 %), liegt aber im Winter bei fast 33 %. Darüber hinaus war Arbeitsmigration eine traditionelle Bewältigungsstrategie für Afghanen, von denen viele auf der Suche nach Beschäftigungsmöglichkeiten in die Türkei, nach Pakistan oder Iran zogen. Wie es in einer vom AAN 2018 veröffentlichten Studie heißt, wurde Wirtschaftsmigration jedoch zu einer weniger wirksamen Option, nachdem Iran immer mehr Abschiebungen vornahm. Berichten zufolge hatten afghanische Migrantinnen und Migranten jedoch auch in der Türkei Probleme wie Abschiebungen sowie Mangel an legaler Beschäftigung und sozialer Sicherheit, niedrige Einkommen, lange Arbeitszeiten und Kinderarbeit zu bewältigen. Laut der Erhebung der „Asia Foundation“ 2019 nannten von den 37,9 % der Befragten, die sagten, sie würden Afghanistan verlassen, 51,6 % Arbeitslosigkeit als Grund hierfür, während 77,7 % Unsicherheit und 28,4 % schlechte Regierungsführung (einschließlich Korruption, Ungerechtigkeit und hohe Preise) angaben.Ferner spielt der Faktor Jahreszeit eine wichtige Rolle für die Arbeitslosigkeit: Wie aus der ALCS 2016 aus 2017, hervorgeht, ist die Arbeitslosenquote im Frühjahr und in den Sommermonaten relativ niedrig (rund 20 %), liegt aber im Winter bei fast 33 %. Darüber hinaus war Arbeitsmigration eine traditionelle Bewältigungsstrategie für Afghanen, von denen viele auf der Suche nach Beschäftigungsmöglichkeiten in die Türkei, nach Pakistan oder Iran zogen. Wie es in einer vom AAN 2018 veröffentlichten Studie heißt, wurde Wirtschaftsmigration jedoch zu einer weniger wirksamen Option, nachdem Iran immer mehr Abschiebungen vornahm. Berichten zufolge hatten afghanische Migrantinnen und Migranten jedoch auch in der Türkei Probleme wie Abschiebungen sowie Mangel an legaler Beschäftigung und sozialer Sicherheit, niedrige Einkommen, lange Arbeitszeiten und Kinderarbeit zu bewältigen. Laut der Erhebung der „Asia Foundation“ 2019 nannten von den 37,9 % der Befragten, die sagten, sie würden Afghanistan verlassen, 51,6 % Arbeitslosigkeit als Grund hierfür, während 77,7 % Unsicherheit und 28,4 % schlechte Regierungsführung (einschließlich Korruption, Ungerechtigkeit und hohe Preise) angaben.

Beschäftigungsmöglichkeiten und Arbeitsbedingungen

In ihrem im Juli 2020 veröffentlichten „Afghanistan Development Update“ stellte die Weltbank fest, dass die COVID-19-Maßnahmen die Industrie, den Dienstleistungssektor und die Geschäftstätigkeit erheblich beeinträchtigt haben, was zu einem Rückgang der Heimatüberweisungen und zu Arbeitsplatzabbau geführt hat. Es wird davon ausgegangen, dass das BIP pro Kopf bis 2021 drastisch um 13 % sinken und schätzungsweise mittelfristig unter dem Niveau vor der COVID-19-Krise bleiben wird. Im Ergebnis ‘dürften niedrigere Einkommen zu einer Verschlechterung der Beschäftigungssituation und der Armutsquote führen, wobei die Armutsquote im Jahresverlauf 2020 möglicherweise 73 % erreicht’. Auch die hohe Zahl von Rückkehrern und Binnenvertriebenen belastet die begrenzten Dienstleistungen und Beschäftigungsmöglichkeiten in den wichtigsten städtischen Zentren.

Laut dem „Famine Early Warning Systems Network“ (FEWS) führten die im März 2020 infolge der COVID-19-Maßnahmen eingeführten Beschränkungen der Bewegungsfreiheit in den Provinzen Kabul, Herat und Nangarhar zu einem erheblichen Rückgang der Beschäftigungsmöglichkeiten. Berichten zufolge befinden sich arme städtische Haushalte, die von der Arbeit als Tagelöhner abhängig sind, in einer besonders schlechten Lage.

Gemäß der ALCS 2016/2017 waren fast 53 % der ländlichen Bevölkerung in der Landwirtschaft beschäftigt; von den Erwerbstätigen in den Städten waren 36,5 % in verschiedenen Dienstleistungen und 5,5 % in der Landwirtschaft tätig. Weniger als 20 % aller Beschäftigten waren im öffentlichen oder privaten Sektor abhängig beschäftigt. Da Arbeitgeber nur eine kleine Gruppe ausmachten (2,6 %), bilden abhängig Beschäftigte ‘die einzige sichtbare Kategorie auf dem Arbeitsmarkt, bei der davon ausgegangen werden kann, dass sie mehr oder weniger sichere Arbeitsplätze haben’. Wie F. Foschini anmerkte, bot der öffentliche Sektor zwar niedrige Gehälter, war aber sicherer als andere Formen der Beschäftigung in Afghanistan. Von Tagelöhnern und Selbständigen in der Landwirtschaft hieß es, sie würden schlecht entlohnt. Unabhängig von der Art der Tätigkeit verdiente etwa die Hälfte der Erwerbstätigen monatlich zwischen 5 000 und 10 000 AFN (rund 70-130 USD). Allerdings verdienten nur 6 % der Selbständigen in der Landwirtschaft und 3 % der Selbständigen im nicht landwirtschaftlichen Bereich mehr als 10 000 AFN pro Monat, während 32 % bzw. 22 % der Beschäftigten im privaten Sektor und der Tagelöhner im nicht landwirtschaftlichen Bereich mehr als 10 000 AFN pro Monat verdienten.Gemäß der ALCS 2016 aus 2017, waren fast 53 % der ländlichen Bevölkerung in der Landwirtschaft beschäftigt; von den Erwerbstätigen in den Städten waren 36,5 % in verschiedenen Dienstleistungen und 5,5 % in der Landwirtschaft tätig. Weniger als 20 % aller Beschäftigten waren im öffentlichen oder privaten Sektor abhängig beschäftigt. Da Arbeitgeber nur eine kleine Gruppe ausmachten (2,6 %), bilden abhängig Beschäftigte ‘die einzige sichtbare Kategorie auf dem Arbeitsmarkt, bei der davon ausgegangen werden kann, dass sie mehr oder weniger sichere Arbeitsplätze haben’. Wie F. Foschini anmerkte, bot der öffentliche Sektor zwar niedrige Gehälter, war aber sicherer als andere Formen der Beschäftigung in Afghanistan. Von Tagelöhnern und Selbständigen in der Landwirtschaft hieß es, sie würden schlecht entlohnt. Unabhängig von der Art der Tätigkeit verdiente etwa die Hälfte der Erwerbstätigen monatlich zwischen 5 000 und 10 000 AFN (rund 70-130 USD). Allerdings verdienten nur 6 % der Selbständigen in der Landwirtschaft und 3 % der Selbständigen im nicht landwirtschaftlichen Bereich mehr als 10 000 AFN pro Monat, während 32 % bzw. 22 % der Beschäftigten im privaten Sektor und der Tagelöhner im nicht landwirtschaftlichen Bereich mehr als 10 000 AFN pro Monat verdienten.

2018 stufte die IAO 66 % der Beschäftigten als vulnerabel ein und stellte fest, dass die meisten der vulnerablen Arbeitnehmer auf eigene Rechnung arbeiteten und eher mit geringer Beschäftigungs- und Einkommenssicherheit und einer schlechteren Absicherung durch Sozial- und Beschäftigungsschutzsysteme zu rechnen hatten. Da Berichten zufolge schlechte Arbeitsplatzqualität und Beschäftigungsunsicherheit weit verbreitet sind, merkte die Weltbank an, ‘dass weder Bildung noch Beschäftigung ein garantierter Ausweg aus der Armut sind’. In Haushalten mit einer bezahlten Beschäftigung kann die Armutsquote unter 50 % sinken, wohingegen in Haushalten, deren Vorstand Tagelöhner oder Selbständige sind, die Armutsquote höher, nämlich bei 66 % bzw. 53 % liegt.

Während das Gesetz sowohl für den öffentlichen als auch für den privaten Sektor eine 40-Stunden- Arbeitswoche vorsieht und den Arbeitnehmern Anspruch beispielsweise auf Überstundenvergütung, Krankenversicherung und Entschädigung für arbeitsbedingte Verletzungen gewährt, werden dort Tagelöhner im informellen Sektor nicht erwähnt. Darüber hinaus versäumen es die Behörden, die Vorschriften über Inspektionen und die Verhängung von Sanktionen für Verstöße durchzusetzen, während die meisten Arbeitnehmer Berichten zufolge das Gesetz gar nicht kennen. Laut USDoS ‘entschieden sich Arbeitgeber häufig dafür, das Gesetz nicht einzuhalten, oder stellten Arbeitnehmer lieber informell ein. Die meisten Arbeitnehmer arbeiteten länger als 40 Wochenstunden, waren häufig unterbezahlt und arbeiteten unter schlechten Bedingungen, insbesondere im informellen Sektor.’

Obwohl es keine umfassenden Daten zu Arbeitsunfällen gibt, wies USDoS darauf hin, dass wiederholt‘ schlechte und gefährliche Arbeitsbedingungen’ gemeldet worden seien, und betonte, dass es auch 2020 noch keine arbeitsschutzrechtlichen Vorschriften oder offiziell angenommenen Normen gebe. Darüber hinaus galt in einigen Industriezweigen (z. B. Ziegeleien) Schuldknechtschaft, wodurch die Arbeitnehmer in eine Situation gerieten, in der es ihnen unmöglich war, Zwangsarbeit zu vermeiden, die ihre Gesundheit oder Sicherheit gefährdet.

Kabul

Kabul ist im Wesentlichen eine urban geprägte Provinz, deren wirtschaftlich aktive Bevölkerung ‘in den Bereichen Handel und Dienstleistungen oder als Hilfsarbeitskräfte tätig ist’. In der Hauptstadt gibt es einen hohen Anteil an abhängig Beschäftigten, während Selbstständigkeit, anders als in den ländlichen Gebieten des Landes, weniger häufig ist. Zu den wichtigsten Arbeitgebern in Kabul gehören kommunale, soziale und persönliche Dienstleistungen sowie die öffentliche Verwaltung. Als wichtige Drehscheibe für Handel und Beschäftigung in Afghanistan zieht die Hauptstadt Arbeitskräfte aus kleinen Dörfern in Provinzen wie Parwan, Logar und Wardak an, die täglich oder wöchentlich in die Hauptstadt pendeln, um landwirtschaftliche Erzeugnisse zu handeln oder als Wachleute, Hausangestellte oder Lohnarbeiter zu arbeiten. In Kabul sind Berichten zufolge Löhne und Gehälter im Allgemeinen höher als in anderen Provinzen, insbesondere für Mitarbeiter ausländischer Organisationen (so konnten z.B. Computertechniker 2017 monatlich im Durchschnitt 25 000 AFN verdienen; das entspricht beim Wechselkurs von 2017 fast 375 USD).

Herat

Wie Jolyon Leslie 2015 unterstrichen hat, bedeutete die junge Altersstruktur der Bevölkerung in Herat, dass die wirtschaftlich produktivste Altersgruppe (15-64 Jahre) eher klein war und daher mit der Versorgung einer großen Zahl von Menschen in den wirtschaftlich abhängigen Altersgruppen belastet war. Darüber hinaus bestand die Hälfte der erwerbstätigen Bevölkerung der Stadt Herat aus Tagelöhnern, deren Einkommen den Unwägbarkeiten des Arbeitsmarktes ausgesetzt ist.

In seinem Schriftverkehr mit dem EASO im Jahr 2018 erläuterte F. Foschini, die Wirtschaft von Herat biete seit langem Beschäftigungsmöglichkeiten im Handel, einschließlich der Einfuhr und Ausfuhr von Waren mit dem Nachbarland Iran, im Bergbau und in der verarbeitenden Industrie. Einige der uralten Handwerke (Teppiche, Glas, Stickereien) haben es geschafft, zu überleben, aber es konnte sich auch eine Reihe moderner industrieller Tätigkeiten entwickeln (z. B. Lebensmittelverarbeitung und Verpackung). All diese Arbeitsplätze waren jedoch durch Unsicherheit (insbesondere Entführungen von Geschäftsleuten oder deren Angehörigen durch kriminelle Netze mit Duldung der Polizei), durch Stromversorgungsengpässe und die Schwierigkeiten im Wettbewerb mit iranischen und anderen ausländischen Einfuhren und steigender Arbeitslosigkeit bedroht.

Mazar-e Sharif

Mazar-e Sharif ist ein regionales Handelszentrum für Nordafghanistan und ein Industriezentrum mit großen Produktionsbetrieben und einer riesigen Zahl von KMU, die Kunsthandwerk, Vorleger und Teppiche anbieten. Im November 2018 war die Stadt nach Aussage von Foschini im Vergleich zu Herat oder Kabul relativ stabil. 2014 war die größte Gruppe von Arbeitnehmern in der Stadt im Dienstleistungsbereich und im Verkauf tätig (23,1 %), gefolgt von Managern/Fachkräften/Technikern und Büroangestellten (20,9 %).

Möglichkeiten zur Sicherung des Lebensunterhalts von Binnenvertriebenen und Rückkehrern

Der ALCS 2016/2017 ist zu entnehmen, dass sich Binnenvertriebene und Rückkehrer auf der Suche nach Sicherheit, Beschäftigung und Dienstleistungen bevorzugt in städtischen Zentren niederließen. Aufgrund des anhaltenden Konflikts und der Dürre im Winter 2017/2018 mussten viele afghanische Landbewohner ihren Wohnort verlassen, wodurch Arbeitsplätze und Einkommen verloren gingen. Die durch die Verschlechterung der landwirtschaftlichen Produktion verursachte Landflucht machte noch deutlicher, dass es ‘in den Städten nur begrenzte Beschäftigungsmöglichkeiten gibt’. Wie das UNOCHA 2019 feststellte, mussten Migranten, Binnenvertriebene und Rückkehrer häufig ‘um begrenzte Beschäftigungschancen konkurrieren’, was ‘zu einem Ungleichgewicht im Angebot an Arbeitskräften und der Nachfrage nach Arbeitsplätzen führte’“ und ‘zu einem sinkenden Tageslohn führte’.Der ALCS 2016 aus 2017, ist zu entnehmen, dass sich Binnenvertriebene und Rückkehrer auf der Suche nach Sicherheit, Beschäftigung und Dienstleistungen bevorzugt in städtischen Zentren niederließen. Aufgrund des anhaltenden Konflikts und der Dürre im Winter 2017 aus 2018, mussten viele afghanische Landbewohner ihren Wohnort verlassen, wodurch Arbeitsplätze und Einkommen verloren gingen. Die durch die Verschlechterung der landwirtschaftlichen Produktion verursachte Landflucht machte noch deutlicher, dass es ‘in den Städten nur begrenzte Beschäftigungsmöglichkeiten gibt’. Wie das UNOCHA 2019 feststellte, mussten Migranten, Binnenvertriebene und Rückkehrer häufig ‘um begrenzte Beschäftigungschancen konkurrieren’, was ‘zu einem Ungleichgewicht im Angebot an Arbeitskräften und der Nachfrage nach Arbeitsplätzen führte’“ und ‘zu einem sinkenden Tageslohn führte’.

Nassim Majidi wies 2017 darauf hin, dass viele Rückkehr- und Wiedereingliederungsprogramme nicht langfristig zur Existenzsicherung und zu gesicherten Unterkünften geführt haben und nicht die Kluft zwischen den Qualifikationen der Rückkehrer und den Fähigkeiten, die auf den lokalen Märkten gefragt waren, „überbrücken“ konnten. Oxfam erklärte 2018 in seiner Studie, die Kapazitäten der Regierung seien hinsichtlich der Aufnahme und Wiedereingliederung von Rückkehrern beschränkt, 30 % von ihnen hatten Schwierigkeiten bei der Suche nach einer Lebensgrundlage und 18 % bei der Versorgung mit Nahrungsmitteln. Die Konzentration von Rückkehrern und Binnenvertriebenen in städtischen Zentren birgt die Gefahr, dass ‘Dienststellen überrannt werden und großer Bedarf an humanitärer Hilfe entsteht’.

Laut der Oxfam-Studie von 2018 sind Netzwerke in Form von Großfamilien für Rückkehrer unverzichtbar, damit sie Beschäftigung und Wohnraum finden und halten können, doch schütze ein familiäres Netz nicht zwangsläufig gegen alle Risiken. Für unbegleitete Minderjährige, alleinstehende Frauen und von Frauen geführte Haushalte seien die Risiken bei Unterstützung durch die Familie sogar größer. Viele Rückkehrer, insbesondere solche ohne familiäre Bindungen, ließen sich in der Annahme in Städten nieder, dass diese mehr Sicherheit und Verdienstmöglichkeiten bieten. Zwar wurden Rückkehrer nicht generell als Konfliktquelle angesehen, doch waren sie eindeutig Konkurrenten um Ressourcen und Beschäftigung.

Laut dem gemeinsamen Bericht von Weltbank und UNHCR aus dem Jahr 2019 haben sich die meisten Rückkehrer dafür entschieden, sich in ihren Herkunftsprovinzen niederzulassen, auch wenn diese tendenziell wirtschaftlich weniger entwickelt waren, weil ihnen bessere soziale Netzwerke wichtiger waren als die allgemeine wirtschaftliche Situation an ihrem künftigen Wohnort. Auf diese Weise fanden sie eher Arbeit, auch wenn sie dann nicht derselben Art von Tätigkeit nachgingen wie vor der Rückkehr. Für die Rückkehrer, die sich nicht in ihrer Herkunftsprovinz niederließen, waren Sicherheit und der Zugang zu wirtschaftlichen Chancen die Hauptgründe für die Wahl des Wohnorts. Gleichzeitig fand in diesen Rückkehrprovinzen ‘tendenziell ein Prozess der Verstädterung statt’. Derselben Umfrage zufolge hatten Rückkehrer im Vergleich zu ihrer Situation in ihren Aufnahmeländern geringere Beschäftigungschancen: Während die durchschnittliche Arbeitslosenquote der Familienernährer vor ihrer Rückkehr nach Afghanistan bei 3 % lag, stieg sie nach der Rückkehr auf 10 %. Bezüglich der Form der Beschäftigung wurde eine leichte Verlagerung von einer abhängigen/selbständigen Tätigkeit hin zur Tagelöhnerarbeit gemeldet, was zu niedrigeren Löhnen und einem sinkenden Einkommen führte. Berichten zufolge lebten Rückkehrer häufig nahe der Armutsgrenze oder darunter, weil sie als Tagelöhner im nicht landwirtschaftlichen Sektor beschäftigt waren und große Familien hatten.

Auf der Grundlage von Befragungen und einer Fokusgruppensitzung berichtete Oxfam, dass Binnenvertriebene angaben, mit mehr Risiken und Schutzbedürfnissen zu kämpfen als Rückkehrer. Auf der Grundlage von Umfragen bei Binnenvertriebenen erbrachte 2018 eine gemeinsame Studie von NRC, Samuel Hall und IDMC, dass Afghanistan ‘Schwierigkeiten hatte, eine immer größere Zahl von Flüchtlingen und Migranten aufzunehmen'. Die Studie zeigte einen Anstieg bei den ‘binnenvertriebenen Rückkehrern', d. h. den Binnenvertriebenen, die nach ihrer Rückkehr nach Afghanistan erneut vertrieben wurden. Drei Viertel der befragten binnenvertriebenen Rückkehrer konnten aufgrund von Unsicherheit nicht in ihre Heimat zurückkehren, und 72 % gaben an, dass sie zweimal vertrieben wurden, während fast ein Drittel dreimal vertrieben wurde. Nur 25 % der Binnenvertriebenen erhielten eine Art von Hilfe, und einer von zwei Befragten berichtete, immer wieder Schwierigkeiten mit der Deckung seines Nahrungsmittelbedarfs zu haben. Gleichzeitig haben sich immer mehr Binnenvertriebene an schädliche Überlebensmechanismen gewöhnt, z.B. das Auslassen von Mahlzeiten oder Kinderarbeit.

Kabul

Mitte 2019 entfiel auf Kabul und Nangahar ein Drittel aller Rückkehrer. Da Menschen auf der Suche nach Sicherheit, Dienstleistungen und Arbeitsplätzen in relativ städtisch geprägte Gebiete ziehen, kann davon ausgegangen werden, dass städtische und stadtnahe Gebiete, in denen bereits Binnenvertriebene untergebracht sind, zusätzlich unter Druck geraten. Gemäß der Studie über Binnenvertriebene von NRC, Samuel Hall und IDMC gaben 46 % der Befragten an, dass ihr Haushalt kaum seinen Lebensunterhalt bestreiten kann; in Kunduz lag dieser Anteil bei 67 %, während die Lage in Kabul mit 33 % etwas besser war.

Nach Angaben der Oxfam-Studie von 2018 verzeichnete Kabul bis Juni 2017 einen Zustrom von insgesamt 680 260 Rückkehrern und Binnenvertriebenen, wobei die meisten Rückkehrer außerhalb des Stadtzentrums leben, häufig in abgelegenen Gebieten und Lagern. Die Bewohner von Chaman-e Babrak etwa, einem Flüchtlingslager in der Stadt Kabul, unterhielten kaum Beziehungen zur Aufnahmegemeinschaft. Zwar gab es hier seitens der Aufnahmegemeinschaft keine Berichte über größere Spannungen, doch nahmen die von Oxfam befragten Personen die Rückkehrer ‘als eine Ursache für den Druck auf den Arbeitsmarkt und die Löhne vor Ort’ wahr. Die meisten befragten Rückkehrer gaben an, dass sie von Verwandten abhängig sind, um Unterkunft und andere Unterstützung zu erhalten. Diejenigen, die sich seit Jahren in Kabul aufhalten, wiesen auf eine Verschlechterung der Lage durch höhere lokale Preise, Arbeitslosigkeit, Unsicherheit und Kriminalität hin.

Eine Studie von Oxfam erbrachte, dass Rückkehrer in der Regel nur gelegentlich in Kabul als Tagelöhner arbeiten und die meisten von ihnen nicht jeden Tag eine Arbeit finden konnten, weshalb ihr Einkommen nicht stabil war. Zum Zeitpunkt der Studie erhielten die meisten Rückkehrer mit Ausweispapieren finanzielle Unterstützung vom UNHCR, während einige Rückkehrer ohne Ausweispapiere Unterstützung von der IOM bekamen. Weitere Unterstützung vonseiten der Regierung oder NGO gab es nicht, obwohl sie als dringend notwendig angesehen wurde, insbesondere ‘in Bezug auf die Bereitstellung von Unterkünften und grundlegenden sozialen Diensten’. Im Juli 2019 berichtete AP-News über die Beschäftigung von Binnenvertriebenen als Tagelöhner in einer Ziegelei am Stadtrand von Kabul: Die Fabrikbesitzer sollen durch die Dörfer gereist sein und Darlehen zur Deckung des lebensnotwendigen Bedarfs angeboten haben und ‘Familien dazu gezwungen haben, diese Darlehen in den Sommermonaten in Form einer Leibeigenschaft abzuarbeiten’. Häufig mussten auch die Kinder arbeiten, und eine zehnköpfige Familie soll Berichten zufolge am Tag durchschnittlich 12-18 USD verdient haben.

Herat

Die Aufnahmekapazität von Herat stand Berichten zufolge unter Druck aufgrund der wachsenden Zahl von Rückkehrern und Binnenvertriebenen, die in der Stadt eine wirtschaftliche Chance suchen und oft ihre Familien nachholen. Im Oktober 2016 erbrachte eine agenturübergreifende Studie, dass sich die meisten Familien der Binnenvertriebenen als Tagelöhner verdingten oder anderen prekären, saisonalen Formen der Beschäftigung nachgingen, wobei die Männer meist im Baugewerbe arbeiteten oder auf Märkten Waren ab- und aufluden und die Frauen als Putzkräfte in Häusern der Stadt oder als Verkäuferinnen arbeiteten. Sehr viele Kinder sammelten Müll, reinigten Fahrzeuge oder verkauften Waren an Straßenkreuzungen. Nach ihren Angaben verdienten die Familien im Monat 1 000 bis 3 000 AFN (45 USD zum Zeitpunkt des Berichts), was sich als Unterhalt für den Haushalt als unzureichend erwies.

Mazar-e Sharif

Laut dem IOM-Bericht von 2017 verdingten sich Binnenvertriebene und Rückkehrer in der Provinz Balkh meist als Tagelöhner, sofern Arbeit für sie vorhanden war. Nur wenige Binnenvertriebene und Rückkehrer arbeiteten Berichten zufolge in der Landwirtschaft oder hielten Vieh. Märkte und kleine Unternehmen in Mazar-e Sharif boten Beschäftigungsmöglichkeiten, die jedoch häufig nur befristet waren.

1.4.3.2 Armut (S. 36 bis 37; S. 38 bis 39)

Allgemeine Tendenzen

In ihrem „Afghanistan Development Update“ vom Juli 2020 berichtete die Weltbank, dass infolge der COVID-19-Maßnahmen der Anteil der in Armut lebenden Afghaninnen und Afghanen von 55 % im Jahr 2017 aufgrund sinkender Einkommen und steigender Preise für Lebensmittel und andere lebenswichtige Haushaltsgüter möglicherweise auf zwischen 61 % und 72 % im Jahr 2020 steigen wird. Im Wesentlichen aufgrund des Anstiegs der Lebensmittelpreise wird erwartet, dass auch die Verbraucherpreise 2020 um rund 5 % steigen werden. Rund 15 Millionen Menschen in Afghanistan (2 Millionen Haushalte) beziehen mindestens 50 % ihres Einkommens aus Heimatüberweisungen oder unsicheren Einkommensquellen, wobei die Armutsquote auf 53 % geschätzt wird (nahe dem nationalen Durchschnitt von 54,5 %). Der Konsum von 70 % dieser Haushalte liegt unter dem 1,5- Fachen des Betrags der Armutsgrenze, was darauf hindeutet, dass Einkommenseinbrüche eine weitere Verschlechterung verursachen können. Die größte Konzentration dieser Bevölkerungsgruppe ist mit rund 2,9 Millionen Menschen in Kabul anzutreffen, gefolgt von den Provinzen Nangarhar, Herat, Ghazni und Balch.

Laut der ALCS 2016/2017 stieg die Zahl der Afghaninnen und Afghanen, die unterhalb der nationalen Armutsgrenze leben, von rund 38 % im Zeitraum 2012/2013 auf 54,5 % im Zeitraum 2016/2017. Die Weltbank unterstrich 2019, dass die hohen Armutsquoten auf das langsame Wirtschaftswachstum, den zunehmenden demografischen Druck und die Verschlechterung der Sicherheitslage zurückzuführen sind, wobei alle Faktoren schon jahrzehntelang andauerten. UNOCHA und UNICEF berichteten über die Verschärfung der Armut in den letzten Jahren. Schätzungen des UNOCHA zufolge lebten 2019 mehr als 80 % der Afghaninnen und Afghanen unterhalb der international geltenden Armutsgrenze (1,90 USD pro Tag). Die Weltbank geht davon aus, dass die Armut 2020 aufgrund der ‘schwachen Nachfrage nach Arbeitskräften und der sicherheitsbedingten Sachzwänge bei der Erbringung von Dienstleistungen’ nach wie vor hoch bleiben wird, verbunden mit sinkenden Pro-Kopf-Einkommen.Laut der ALCS 2016 aus 2017, stieg die Zahl der Afghaninnen und Afghanen, die unterhalb der nationalen Armutsgrenze leben, von rund 38 % im Zeitraum 2012 aus 2013, auf 54,5 % im Zeitraum 2016 aus 2017,. Die Weltbank unterstrich 2019, dass die hohen Armutsquoten auf das langsame Wirtschaftswachstum, den zunehmenden demografischen Druck und die Verschlechterung der Sicherheitslage zurückzuführen sind, wobei alle Faktoren schon jahrzehntelang andauerten. UNOCHA und UNICEF berichteten über die Verschärfung der Armut in den letzten Jahren. Schätzungen des UNOCHA zufolge lebten 2019 mehr als 80 % der Afghaninnen und Afghanen unterhalb der international geltenden Armutsgrenze (1,90 USD pro Tag). Die Weltbank geht davon aus, dass die Armut 2020 aufgrund der ‘schwachen Nachfrage nach Arbeitskräften und der sicherheitsbedingten Sachzwänge bei der Erbringung von Dienstleistungen’ nach wie vor hoch bleiben wird, verbunden mit sinkenden Pro-Kopf-Einkommen.

Die ALCS 2016/2017 zeigte einen Zusammenhang von Armutsquote und Haushaltsgröße: Ein Drittel der Haushalte mit einem bis fünf Mitgliedern lebt unterhalb der Armutsgrenze, während die Quote bei Haushalten mit acht oder mehr Mitgliedern 60 % beträgt. Derselben Quelle zufolge lebten rund 59 % der Bevölkerung in einem Haushalt, in dem der Haushaltsvorstand eine prekäre Beschäftigung hatte, also selbständig, Tagelöhner oder unbezahlter Arbeiter war. Aus den Daten ging ferner hervor, dass die Armut in größeren Haushalten tendenziell zunahm: Bei Haushalten, in denen jedes Mitglied im erwerbstätigen Alter drei oder mehr Personen zu unterhalten hat, lag die Armutsquote bei 70 %. Vier von fünf als arm definierten Personen lebten in ländlichen Gebieten.Die ALCS 2016 aus 2017, zeigte einen Zusammenhang von Armutsquote und Haushaltsgröße: Ein Drittel der Haushalte mit einem bis fünf Mitgliedern lebt unterhalb der Armutsgrenze, während die Quote bei Haushalten mit acht oder mehr Mitgliedern 60 % beträgt. Derselben Quelle zufolge lebten rund 59 % der Bevölkerung in einem Haushalt, in dem der Haushaltsvorstand eine prekäre Beschäftigung hatte, also selbständig, Tagelöhner oder unbezahlter Arbeiter war. Aus den Daten ging ferner hervor, dass die Armut in größeren Haushalten tendenziell zunahm: Bei Haushalten, in denen jedes Mitglied im erwerbstätigen Alter drei oder mehr Personen zu unterhalten hat, lag die Armutsquote bei 70 %. Vier von fünf als arm definierten Personen lebten in ländlichen Gebieten.

Die Weltbank berichtete 2019, dass die Armut im ländlichen Raum immer noch größer ist als die Armut in den Städten, obwohl der Wohlstand im ganzen Land gesunken ist. In ländlichen Gebieten lebten 2019 82 % der Bevölkerung in Armut; darüber hinaus lebten 65 % der Haushalte, die auf die Landwirtschaft als Haupteinkommensquelle angewiesen sind, und 66 % der Haushalte, die auf Viehhaltung angewiesen sind, in Armut.

Die Armut in Afghanistan hatte saisonalen Charakter, wobei sich die materielle Situation in den Wintermonaten aufgrund steigender Preise, insbesondere bei Lebensmitteln, und aufgrund sinkender Einkommensmöglichkeiten in der Landwirtschaft verschlechterte. Besonders hoch war der Anteil der Armen auf dem Land Berichten zufolge in den Regionen im Nordosten und Südwesten des Landes (jeweils 17 %), gefolgt von der Region Nord (15 %), während die Regionen im Zentrum, Osten, Norden und Nordosten zwischen 2011/2012 und 2016/2017 den größten Anstieg der Armut (17-20 %) verzeichneten. Auch wenn keine Daten verfügbar waren, ging die Weltbank davon aus, dass Dürre, ein langsameres Wirtschaftswachstum und anhaltende Vertreibungen die Armut 2018 verschärft haben, wobei viele der Armen im ländlichen Raum von der Dürre im Winter 2017/2018 nachteilig betroffen waren.Die Armut in Afghanistan hatte saisonalen Charakter, wobei sich die materielle Situation in den Wintermonaten aufgrund steigender Preise, insbesondere bei Lebensmitteln, und aufgrund sinkender Einkommensmöglichkeiten in der Landwirtschaft verschlechterte. Besonders hoch war der Anteil der Armen auf dem Land Berichten zufolge in den Regionen im Nordosten und Südwesten des Landes (jeweils 17 %), gefolgt von der Region Nord (15 %), während die Regionen im Zentrum, Osten, Norden und Nordosten zwischen 2011 aus 2012, und 2016 aus 2017, den größten Anstieg der Armut (17-20 %) verzeichneten. Auch wenn keine Daten verfügbar waren, ging die Weltbank davon aus, dass Dürre, ein langsameres Wirtschaftswachstum und anhaltende Vertreibungen die Armut 2018 verschärft haben, wobei viele der Armen im ländlichen Raum von der Dürre im Winter 2017 aus 2018, nachteilig betroffen waren.

Dem Statistischen Jahrbuch Afghanistan für den Zeitraum 2018/2019 zufolge gingen die Lebensmittelpreise insgesamt 2018 um 1,1 % zurück, nachdem sie 2017 um 6,9 % gestiegen waren. Der nationale Verbraucherpreisindex wurde durch die nachgebenden Preise für Gemüse, Zucker und Süßwaren sowie Gewürze beeinflusst. Den Berichten zufolge stiegen die Preise für Nichtlebensmittel sowohl 2017 als auch 2018 um 3,2 % bzw. 2,3 %. Besonders deutlich wurde der Anstieg bei den Preisen für Bekleidung, Tabak, Verkehr und Bildung, die um 3,5-6,6 % stiegen.Dem Statistischen Jahrbuch Afghanistan für den Zeitraum 2018 aus 2019, zufolge gingen die Lebensmittelpreise insgesamt 2018 um 1,1 % zurück, nachdem sie 2017 um 6,9 % gestiegen waren. Der nationale Verbraucherpreisindex wurde durch die nachgebenden Preise für Gemüse, Zucker und Süßwaren sowie Gewürze beeinflusst. Den Berichten zufolge stiegen die Preise für Nichtlebensmittel sowohl 2017 als auch 2018 um 3,2 % bzw. 2,3 %. Besonders deutlich wurde der Anstieg bei den Preisen für Bekleidung, Tabak, Verkehr und Bildung, die um 3,5-6,6 % stiegen.

Situation von Binnenvertriebenen und Rückkehrern

Dem Bericht der Weltbank aus dem Jahr 2019 zufolge hat die Zahl der Rückkehrer aus Iran und Pakistan den Druck auf Dienstleistungen, Beschäftigungsmöglichkeiten und humanitäre Hilfe erhöht. Das USDoS merkte an, dass ‘eingeschränkte Möglichkeiten zum Verdienen des Lebensunterhalts häufig zu Sekundärvertreibung führen’. Das UNOCHA berichtete, dass Binnenvertriebene ‘nur begrenzt in der Lage seien’, Schulden zurückzuzahlen, was zu ‘ernsthaften Sicherheitsbedenken für Binnenvertriebene’ führe, da es Berichte über einige wenige Fälle gebe, in denen Kinder von Gläubigern verschleppt oder entführt worden seien, um die Eltern zur Rückzahlung ihrer Schulden zu drängen. Im gemeinsamen Bericht 2018 von NRC, IDMC und Samuel Hall hieß es, dass drei Viertel der Haushalte von Binnenvertriebenen in Afghanistan keine Hilfe erhielten, weshalb sie auf ‘schädliche Bewältigungsstrategien wie das Auslassen von Mahlzeiten oder Kinderarbeit auswichen’. Binnenvertriebene waren anhaltenden Risiken ausgesetzt, weil sie keinen Zugang zu Nahrung, Wasser, Wohnraum und Dienstleistungen wie Bildung, Gesundheitsversorgung und Verdienstmöglichkeiten hatten, weshalb sie in ‘Dauerarmut’ gefangen waren. Wie das UNOCHA festgestellt hat, waren Haushalte von Binnenvertriebenen, in denen ein Ernährer eine Behinderung hatte, beim Verdienen des Lebensunterhalts stärker gefährdet: Sie hatten weniger erwerbstätige Haushaltsmitglieder und mussten sich häufiger Geld borgen und/oder Kredite aufnehmen.

Berichten zufolge handelte es sich bei Rückkehrern aus Iran, der Türkei oder Europa überwiegend um junge Männer, während Rückkehrer aus Pakistan überwiegend Familien waren. Nach Angaben eines Vertreters des norwegischen Flüchtlingsrats (NRC), der im April 2019 von der finnischen Einwanderungsbehörde in Kabul befragt wurde, waren Rückkehrer aus Pakistan und Iran am stärksten gefährdet. Dieser Quelle zufolge leben Rückkehrer aus den genannten Ländern häufig in informellen Siedlungen und haben keine Ausweispapiere. Von der Quelle wurde auch darauf hingewiesen, dass das Betteln auf der Straße zunahm und Frauen und Kinder häufiger dazu eingesetzt wurden, ‘kleine Beiträge zu ihrer Familienwirtschaft zu erzielen’.

1.4.3.3 Ernährungssicherheit (S. 39 bis 41)

Allgemeine Lage

In seinem Bericht 2019 führte das UNOCHA die folgenden Hauptgründe für die akute Ernährungsunsicherheit in Afghanistan auf: hohe Arbeitslosigkeit und fehlende Haushaltseinkommen, ‘geringere Kaufkraft und Zugang zu Nahrungsmitteln’, anhaltende Konflikte und Vertreibung, ‘Verlust von Existenzgrundlagen und verminderte landwirtschaftliche Produktion’, da Landwirte keinen Zugang zu ihrem Land haben, um es zu bewirtschaften und rechtzeitig ernten zu können, Naturkatastrophen (z. B. Überschwemmungen), die Unterkünfte zerstören und landwirtschaftliche Flächen beeinträchtigen, sowie anhaltende Auswirkungen der Dürre 2017/2018. Nach Angaben des UNOCHA benötigen im Jahr 2020 9,4 Millionen Afghanen, davon 56 % Kinder, aufgrund der ‘kumulativen Auswirkungen’ von Konflikten und Naturkatastrophen humanitäre Hilfe.In seinem Bericht 2019 führte das UNOCHA die folgenden Hauptgründe für die akute Ernährungsunsicherheit in Afghanistan auf: hohe Arbeitslosigkeit und fehlende Haushaltseinkommen, ‘geringere Kaufkraft und Zugang zu Nahrungsmitteln’, anhaltende Konflikte und Vertreibung, ‘Verlust von Existenzgrundlagen und verminderte landwirtschaftliche Produktion’, da Landwirte keinen Zugang zu ihrem Land haben, um es zu bewirtschaften und rechtzeitig ernten zu können, Naturkatastrophen (z. B. Überschwemmungen), die Unterkünfte zerstören und landwirtschaftliche Flächen beeinträchtigen, sowie anhaltende Auswirkungen der Dürre 2017 aus 2018,. Nach Angaben des UNOCHA benötigen im Jahr 2020 9,4 Millionen Afghanen, davon 56 % Kinder, aufgrund der ‘kumulativen Auswirkungen’ von Konflikten und Naturkatastrophen humanitäre Hilfe.

Nach den Grenzschließungen und Ausfuhrbeschränkungen im Zusammenhang mit der COVID-19- Ausbreitung wurde im März 2020 ein Preisanstieg gemeldet. So hieß es, dass der Preis für Weizenmehl in ganz Afghanistan sprunghaft stieg, in der Stadt Faizabad im Norden des Landes beispielsweise um 20 %. Nach der Verhängung von Lockdown-Maßnahmen und dem Anstieg der Binnennachfrage berichtete das FEWS Ende März und Anfang April über den Preisanstieg und wies darauf hin, dass viele Haushalte aufgrund ihrer gesunkenen Kaufkraft ‘voraussichtlich nicht in der Lage sein werden, den gesamten Bedarf an Lebensmitteln und wichtigen Nichtlebensmitteln zu decken’. Wie eine Feldstudie des AAN-Forschers Reza Kazemi im April 2020 in ländlichen Gebieten der Provinz Herat ergab, führten die Lockdown-Maßnahmen zu sozioökonomischen Risiken und zu Arbeitslosigkeit sowie zu einem Anstieg der Grundnahrungsmittelpreise. Berichten zufolge sind Frauen unverhältnismäßig stark von der Situation betroffen.

Das UNOCHA berichtete, dass sich der Ernährungsstatus von Kindern unter fünf Jahren in den meisten Teilen Afghanistans verschlechtert hat, wobei in 25 von 34 Provinzen akute Unterernährung herrscht (Kapisa, Wardak, Nangarhar, Laghman, Bamyan, Paktika, Paktya, Kunar, Nuristan, Badakhshan, Takhar, Kunduz, Samangan, Balkh, Sar-e Pul, Ghor, Daykundi, Urozgan, Zabul, Jawzjan, Faryab, Helmand, Badghis, Herat und Farah).

Nach den Daten der ALCS 2016/2017, die vor der durch ausbleibende Regen- und Schneefälle verursachten Dürre im Winter 2017/2018 erhoben wurden, waren mehr als 13 Millionen Menschen – oder fast 45 % der Bevölkerung des Landes – sehr stark bis mittelschwer von Ernährungsunsicherheit betroffen. Vor der Dürre lebten 9,7 Millionen von den 16 Millionen Afghaninnen und Afghanen, die unter die Definition von „arm“ fielen, in Ernährungsunsicherheit; darüber hinaus waren weitere 3,4 Millionen Menschen, die nicht als arm galten, von Ernährungsunsicherheit betroffen. Der Beschäftigungsstatus des Haushaltsvorstands hat großen Einfluss auf die Ernährungssicherheit: Haushalte mit einem Mitglied in Beschäftigung sind weniger gefährdet (41,5 %) als Haushalte, in denen der Familienvorstand unterbeschäftigt (47,2 %), arbeitslos (50,8 %) oder nicht erwerbstätig (51,5 %) ist.Nach den Daten der ALCS 2016 aus 2017,, die vor der durch ausbleibende Regen- und Schneefälle verursachten Dürre im Winter 2017 aus 2018, erhoben wurden, waren mehr als 13 Millionen Menschen – oder fast 45 % der Bevölkerung des Landes – sehr stark bis mittelschwer von Ernährungsunsicherheit betroffen. Vor der Dürre lebten 9,7 Millionen von den 16 Millionen Afghaninnen und Afghanen, die unter die Definition von „arm“ fielen, in Ernährungsunsicherheit; darüber hinaus waren weitere 3,4 Millionen Menschen, die nicht als arm galten, von Ernährungsunsicherheit betroffen. Der Beschäftigungsstatus des Haushaltsvorstands hat großen Einfluss auf die Ernährungssicherheit: Haushalte mit einem Mitglied in Beschäftigung sind weniger gefährdet (41,5 %) als Haushalte, in denen der Familienvorstand unterbeschäftigt (47,2 %), arbeitslos (50,8 %) oder nicht erwerbstätig (51,5 %) ist.

Die Dürre, von der 22 der 34 afghanischen Provinzen betroffen waren, dürfte sich neben anderen Faktoren wie den veränderten klimatischen Bedingungen und der wachsenden Bevölkerung auch weiterhin auf die Ernährungsunsicherheit auswirken. Wie die Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen (FAO) anmerkt, ‘hat die Dürre die Nahrungsmittelproduktion eingeschränkt, die Vermögenswerte und Lebensgrundlagen der Landwirte und Viehhalter erschöpft, das Einkommen der Menschen halbiert und ihre Gesundheit geschwächt, was die Afghanen dazu veranlasste, auf negative Bewältigungsstrategien zurückzugreifen, einschließlich Betteln, Verschuldung und Verkauf von Vermögenswerten und Viehbeständen’. Darüber hinaus waren 2019 aufgrund schwerer Regenfälle 280 000 Menschen von ‘für die Jahreszeit untypischen Überschwemmungen an atypischen Orten’ betroffen.

Nach Angaben der FAO vom September 2019 benötigten 3,9 Millionen Menschen ‘Soforthilfe für Nahrungsmittel und Existenzgrundlagen’, da sie unter den Folgen der Dürre 2017/2018 zu leiden hatten, während 13,5 Millionen Afghanen stark von Ernährungsunsicherheit betroffen waren, da sie ‘unter begrenzter Nahrungsmittelproduktion litten, erschöpfte Vermögenswerte und Existenzgrundlagen, Einkommenseinbußen und eine schlechtere Gesundheit’ hatten. Laut dem IPC- Bericht („Integrated Food Security Phase Classification“) von 2019 waren 10,2 Millionen Einwohner Afghanistans akut von Ernährungsunsicherheit betroffen, während vermutlich 11,3 Millionen im Winter 2020/2021 humanitäre Hilfe benötigen werden. Obwohl die Dürre vorüber sei, hieß es, dass Hunger und Unterernährung ‘auf gefährlich hohem Niveau verleiben werden’; Schätzungen zufolge könnten von November 2019 bis März 2020 fast 14,3 Millionen Menschen ‘eine Nahrungsmittelkrise erleben oder auf Nahrungsmittelhilfe angewiesen sein’ (IPC 3 und 4). 2019 wurden die Provinzen Badakhshan, Daykundi, Ghor, Nimroz, Nuristan und Uruzgan bezüglich der Ernährungslage als Krisengebiete eingestuft (IPC 4).Nach Angaben der FAO vom September 2019 benötigten 3,9 Millionen Menschen ‘Soforthilfe für Nahrungsmittel und Existenzgrundlagen’, da sie unter den Folgen der Dürre 2017 aus 2018, zu leiden hatten, während 13,5 Millionen Afghanen stark von Ernährungsunsicherheit betroffen waren, da sie ‘unter begrenzter Nahrungsmittelproduktion litten, erschöpfte Vermögenswerte und Existenzgrundlagen, Einkommenseinbußen und eine schlechtere Gesundheit’ hatten. Laut dem IPC- Bericht („Integrated Food Security Phase Classification“) von 2019 waren 10,2 Millionen Einwohner Afghanistans akut von Ernährungsunsicherheit betroffen, während vermutlich 11,3 Millionen im Winter 2020 aus 2021, humanitäre Hilfe benötigen werden. Obwohl die Dürre vorüber sei, hieß es, dass Hunger und Unterernährung ‘auf gefährlich hohem Niveau verleiben werden’; Schätzungen zufolge könnten von November 2019 bis März 2020 fast 14,3 Millionen Menschen ‘eine Nahrungsmittelkrise erleben oder auf Nahrungsmittelhilfe angewiesen sein’ (IPC 3 und 4). 2019 wurden die Provinzen Badakhshan, Daykundi, Ghor, Nimroz, Nuristan und Uruzgan bezüglich der Ernährungslage als Krisengebiete eingestuft (IPC 4).

Ernährungssicherheit in den Städten Kabul, Herat und Mazar-e Sharif

Laut FEWS-Bericht vom April 2020 waren Haushalte in Kabul, Herat und Mazar-e Sharif – sowie Haushalte in Jalalabad, Kandahar und anderen Großstädten –, die von kleinen Unternehmen oder Kleinhandel, Heimatüberweisungen, Lohnarbeit außerhalb der Landwirtschaft und Niedriglohnarbeitsplätzen abhängen, vom eingeschränkten Zugang zu Beschäftigung und deutlich gestiegenen Lebensmittelpreisen am stärksten betroffen.

Ernährungssicherheit für Binnenvertriebene und Rückkehrer

Unter Bezugnahme auf die WoA-Bewertung stellte das UNOCHA 2019 fest, dass 75 % der zuletzt Binnenvertriebenen ‘entweder zu wenig oder gerade noch ausreichend zu essen haben’, während 31 % der Haushalte, die aufgrund des Konflikts vertrieben wurden, ‘entweder schwer oder moderat Hunger’ litten. Im September 2019 berichtete die FAO, dass aufgrund der anhaltenden Erholung von der Dürre 2017/2018 Rückkehrer ohne Ausweispapiere und Vertriebenenhaushalte in der Provinz Badghis voraussichtlich ‘weiterhin unter Ernährungsunsicherheit des Schweregrads „Krise“ (IPC- Phase 3) leiden werden’. Laut FEWS könnte der Mehrheit der Rückkehrer ohne Ausweispapiere aufgrund des Verlusts ihrer Existenzgrundlage in den Herkunftsgebieten und der begrenzten Beschäftigungsmöglichkeiten in größeren städtischen Gebieten ebenfalls Ernährungsunsicherheit des Schweregrads „Krise“ oder schlechter drohen.Unter Bezugnahme auf die WoA-Bewertung stellte das UNOCHA 2019 fest, dass 75 % der zuletzt Binnenvertriebenen ‘entweder zu wenig oder gerade noch ausreichend zu essen haben’, während 31 % der Haushalte, die aufgrund des Konflikts vertrieben wurden, ‘entweder schwer oder moderat Hunger’ litten. Im September 2019 berichtete die FAO, dass aufgrund der anhaltenden Erholung von der Dürre 2017 aus 2018, Rückkehrer ohne Ausweispapiere und Vertriebenenhaushalte in der Provinz Badghis voraussichtlich ‘weiterhin unter Ernährungsunsicherheit des Schweregrads „Krise“ (IPC- Phase 3) leiden werden’. Laut FEWS könnte der Mehrheit der Rückkehrer ohne Ausweispapiere aufgrund des Verlusts ihrer Existenzgrundlage in den Herkunftsgebieten und der begrenzten Beschäftigungsmöglichkeiten in größeren städtischen Gebieten ebenfalls Ernährungsunsicherheit des Schweregrads „Krise“ oder schlechter drohen.

Laut einer 2018 veröffentlichten gemeinsamen Studie von NRC, IDMC und Samuel Hall über Binnenvertriebene nannten 71 % der Befragten den Mangel an Nahrung und Wasser als eines ihrer drei größten Probleme. In den Provinzen Kabul, Kunduz und Herat war die Situation im Vergleich zu Kandahar und Nangarhar schwieriger. In der Studie wurde auch kein Zusammenhang zwischen der Inanspruchnahme von Hilfe und den Schwierigkeiten beim Zugang zu Nahrungsmitteln und Wasser festgestellt: 47 % der Befragten in Kabul gaben an, Soforthilfe zu erhalten, während 83 % nach wie vor den Zugang zu Nahrungsmitteln und Wasser als größeres Problem bezeichneten. In der Studie wurde auch festgestellt, dass die Ursachen für die Ernährungsunsicherheit für Binnenvertriebene struktureller Art waren und den Befragten zufolge vor allem darin wurzelten, dass sie keine Arbeit finden konnten, was ‘auf einen Mangel an für die neue Umgebung geeigneten Kompetenzen zurückzuführen sein könnte, einen Mangel an Wissen und Netzwerken oder, im Falle von Frauen, an kulturellen Hindernissen für ihre wirtschaftliche Integration’. Auch wenn das WFP und andere Organisationen Unterstützung leisteten, wurden die eigentlichen Probleme nicht angegangen, und die meisten Binnenvertriebenen hatten nur zwei Mahlzeiten pro Tag bzw. aßen an manchen Tagen gar nichts.

1.4.3.4 Medizinische Versorgung (S. 46 bis 58)

Afghanisches Gesundheitssystem

2001 hatte Afghanistan ‘ein darnieder liegendes Gesundheitssystem und einige der schlechtesten Gesundheitsstatistiken der Welt’. Seitdem hat die Gesundheitsversorgung in Afghanistan kontinuierlich Fortschritte gemacht, ist jedoch weiterhin auf Unterstützung durch die NRO und die internationale Gemeinschaft angewiesen. Einem Bulletin der Weltgesundheitsorganisation von 2019 zufolge wurden von den 4 % der gesamten staatlichen Haushaltsmittel, die dem Gesundheitsministerium zugewiesen wurden, 80 % von Gebern finanziert. Im März 2020 berichtete MSF, dass Länder wie Afghanistan zunehmend unter Druck gesetzt würden, ihre Gesundheitsdienste selber zu finanzieren, was mit gesunkenen internationalen Finanzmitteln für die öffentliche Gesundheit zusammenhing.

Ab 2002 wurden strukturelle Veränderungen vorgenommen, um das Gesundheitssystem zu verbessern; den Anfang machte das Basispaket der Gesundheitsversorgung (Basic Package of Health Services – BPHS), das vom Gesundheitsministerium umgesetzt und 2005 mit dem Standardpaket der Krankenhausversorgung (Essential Package for Hospital Services – EPHS) erweitert wurde. Im Mittelpunkt des BHPS sollten die Gesundheitsfragen stehen, bei denen die größten Fortschritte möglich waren, und es sollte vor allem auf den ländlichen Raum und die Betreuung von Frauen und Kindern abheben. BPHS und EPHS brachten auch eine Umstrukturierung der Gesundheitseinrichtungen im Distrikt Mir Bacha Kot mit sich, die unterfinanziert und unterbesetzt waren und nur über sehr begrenzte Ressourcen verfügten. 2016 wurden zur Unterstützung der Bereitstellung und Verbesserung von BHPS und EPHS die Programme „System Enhancement for Health Action in Transition“ (SEHAT) und Sehatmandi eingerichtet. Aus dem im März 2020 veröffentlichten Bericht über den Stand der Umsetzung und über die Ergebnisse des Sehatmandi-Projekts geht hervor, dass das Projekt trotz erheblicher Sicherheitsprobleme gut voranschreitet und zügig umgesetzt wird.

Das „United States Institute of Peace“ (USIP) stellte in einem Bericht vom April 2020 fest, dass Gesundheitsdienstleistungen in Afghanistan von nationalen und internationalen NRO erbracht werden, die vom Gesundheitsministerium mit der Umsetzung des BPHS in den einzelnen Provinzen beauftragt wurden. Infolgedessen war je nach Provinz die Abdeckung mit Gesundheitsdiensten und deren Qualität unterschiedlich. MSF merkte an, dass bei der Vergabe solcher Verträge an NRO das Kosten-Nutzen-Verhältnis ein sehr wichtiger Faktor war. NRO waren versucht, sich gegenseitig zu unterbieten, indem sie sehr niedrige, häufig unrealistische Pro-Kopf-Preise vorschlugen. Dies führte dazu, dass zahlreiche öffentliche medizinische Einrichtungen nicht ausreichend mit Personal und medizinischem Material ausgestattet waren und die Patienten häufig Medikamente und medizinische Ausrüstung für ihre medizinische Versorgung selbst kaufen mussten.

In einem Bericht von 2018 stellte die Weltbank fest, dass sich im Zeitraum 2004-2010 die Gesundheitsdienste in Afghanistan deutlich verbessert hatten, während sich im Zeitraum 2011-2016 die Verbesserungen langsamer fortsetzten. Weiter hieß es in dem Bericht, dass im Zeitraum 2004- 2010 die Provinzen Baghlan, Faryab, Herat, Jawzjan, Khost, Kunar, Laghman, Logar, Nuristan und Paktika über die leistungsfähigsten Gesundheitseinrichtungen verfügten, während im Zeitraum 2011- 2016 die Gesundheitseinrichtungen in den Provinzen Badakhshan, Balkh, Daykundi, Farah, Faryab, Helmand, Nangarhar, Paktia, Sar-e Pul und Zabul am besten funktionierten, wobei die Provinz Faryab als einzige in beiden Zeiträumen an der Spitze stand. Der Weltgesundheitsorganisation (WHO) zufolge waren 2018 insgesamt 3 135 Gesundheitseinrichtungen in Betrieb, wodurch etwa 87 % der Bevölkerung innerhalb von zwei Stunden Zugang zu Gesundheitsversorgung gewährleistet werden konnte. Aus derselben Quelle stammt die Information, dass es in Afghanistan 134 Krankenhäuser gab, 26 davon in Kabul; von diesen 26 Krankenhäusern in Kabul waren wiederum 18 im Wesentlichen Referenzkrankenhäuser. Laut der ALCS 2016/2017 lebten 93 % der Bevölkerung in einem Umkreis von zwei Stunden zu einer öffentlichen Klinik, 82,4 % lebten weniger als zwei Stunden von einem Distrikts- oder Provinzkrankenhaus entfernt, und 94,8 % weniger als zwei Stunden entfernt von einer Apotheke. In einem Artikel von Al Jazeera aus dem Jahr 2019 hieß es, dass Patienten, die es sich leisten können, sich zur medizinischen Versorgung nach Indien, Pakistan und in die Türkei begeben, da der Gesundheitssektor in Afghanistan stark beansprucht ist. Derselben Quelle zufolge wenden Afghanen jährlich etwa 300 Mio. USD für medizinische Versorgung im Ausland auf.In einem Bericht von 2018 stellte die Weltbank fest, dass sich im Zeitraum 2004-2010 die Gesundheitsdienste in Afghanistan deutlich verbessert hatten, während sich im Zeitraum 2011-2016 die Verbesserungen langsamer fortsetzten. Weiter hieß es in dem Bericht, dass im Zeitraum 2004- 2010 die Provinzen Baghlan, Faryab, Herat, Jawzjan, Khost, Kunar, Laghman, Logar, Nuristan und Paktika über die leistungsfähigsten Gesundheitseinrichtungen verfügten, während im Zeitraum 2011- 2016 die Gesundheitseinrichtungen in den Provinzen Badakhshan, Balkh, Daykundi, Farah, Faryab, Helmand, Nangarhar, Paktia, Sar-e Pul und Zabul am besten funktionierten, wobei die Provinz Faryab als einzige in beiden Zeiträumen an der Spitze stand. Der Weltgesundheitsorganisation (WHO) zufolge waren 2018 insgesamt 3 135 Gesundheitseinrichtungen in Betrieb, wodurch etwa 87 % der Bevölkerung innerhalb von zwei Stunden Zugang zu Gesundheitsversorgung gewährleistet werden konnte. Aus derselben Quelle stammt die Information, dass es in Afghanistan 134 Krankenhäuser gab, 26 davon in Kabul; von diesen 26 Krankenhäusern in Kabul waren wiederum 18 im Wesentlichen Referenzkrankenhäuser. Laut der ALCS 2016 aus 2017, lebten 93 % der Bevölkerung in einem Umkreis von zwei Stunden zu einer öffentlichen Klinik, 82,4 % lebten weniger als zwei Stunden von einem Distrikts- oder Provinzkrankenhaus entfernt, und 94,8 % weniger als zwei Stunden entfernt von einer Apotheke. In einem Artikel von Al Jazeera aus dem Jahr 2019 hieß es, dass Patienten, die es sich leisten können, sich zur medizinischen Versorgung nach Indien, Pakistan und in die Türkei begeben, da der Gesundheitssektor in Afghanistan stark beansprucht ist. Derselben Quelle zufolge wenden Afghanen jährlich etwa 300 Mio. USD für medizinische Versorgung im Ausland auf.

Trotz dieser Verbesserungen steht das afghanische System der öffentlichen Gesundheitsversorgung, das während der Jahre des Konflikts vernachlässigt wurde, weiterhin vor Herausforderungen wie beschädigter Infrastruktur, Mangel an ausgebildeten Gesundheitsdienstleistern und unzureichenden Ressourcen für die Gesundheitsversorgung. Laut WHO wird die Situation ‘durch mangelnde Sicherheit und allgegenwärtige Armut weiter erschwert’. In einer Studie von „Integrity Watch Afghanistan“ (IWA) aus dem Jahr 2017 wurde festgestellt, dass es in 53 % der Gesundheitseinrichtungen strukturelle und Wartungsprobleme gab, und dass in 45 % der Einrichtungen Probleme bei der Hygiene und sanitären Einrichtungen bestanden. IWA fügte ferner hinzu, dass der Strommangel ein weiteres schwerwiegendes Problem ist, das den Gesundheitssektor schwächt, weil 20 % der Einrichtungen nicht mit Strom versorgt werden. Laut der ALCS 2016/2017 waren die Gesundheitsindikatoren Afghanistans weiterhin schlecht und gab die gesundheitliche Situation der Landbevölkerung nach wie vor Anlass zu großer Besorgnis. Die öffentlichen Gesundheitsdienste sind aufgrund großer Bevölkerungsbewegungen innerhalb des Landes und einer beträchtlichen Zahl von Rückkehrern in städtische Zentren überfordert. Örtliche medizinische Einrichtungen waren weitgehend nicht in der Lage, die zusätzliche Belastung aufzufangen und konnten den steigenden Bedarf nicht bewältigen.Trotz dieser Verbesserungen steht das afghanische System der öffentlichen Gesundheitsversorgung, das während der Jahre des Konflikts vernachlässigt wurde, weiterhin vor Herausforderungen wie beschädigter Infrastruktur, Mangel an ausgebildeten Gesundheitsdienstleistern und unzureichenden Ressourcen für die Gesundheitsversorgung. Laut WHO wird die Situation ‘durch mangelnde Sicherheit und allgegenwärtige Armut weiter erschwert’. In einer Studie von „Integrity Watch Afghanistan“ (IWA) aus dem Jahr 2017 wurde festgestellt, dass es in 53 % der Gesundheitseinrichtungen strukturelle und Wartungsprobleme gab, und dass in 45 % der Einrichtungen Probleme bei der Hygiene und sanitären Einrichtungen bestanden. IWA fügte ferner hinzu, dass der Strommangel ein weiteres schwerwiegendes Problem ist, das den Gesundheitssektor schwächt, weil 20 % der Einrichtungen nicht mit Strom versorgt werden. Laut der ALCS 2016 aus 2017, waren die Gesundheitsindikatoren Afghanistans weiterhin schlecht und gab die gesundheitliche Situation der Landbevölkerung nach wie vor Anlass zu großer Besorgnis. Die öffentlichen Gesundheitsdienste sind aufgrund großer Bevölkerungsbewegungen innerhalb des Landes und einer beträchtlichen Zahl von Rückkehrern in städtische Zentren überfordert. Örtliche medizinische Einrichtungen waren weitgehend nicht in der Lage, die zusätzliche Belastung aufzufangen und konnten den steigenden Bedarf nicht bewältigen.

Im Juni 2020 stellte das IKRK fest: ‘Der Anstieg der Gewalt in Afghanistan in jüngster Zeit in Kombination mit gezielten Anschlägen auf Gesundheitseinrichtungen droht den Zugang zu medizinischer Versorgung für Millionen von Afghanen, die nach dem Ausbruch von COVID-19 mehr denn je Gesundheitsdienste benötigen, einzuschränken oder ganz zu verhindern.’ Im Juni 2020 veröffentlichte das „United Nations Development Programme“ (UNDP) eine Studie, in der unterstrichen wird, dass Afghanistan durch den COVID-19-Ausbruch ‘aufgrund seines eingeschränkten Gesundheitsfürsorgesystems, fehlenden medizinischen Personals, einer schwachen Infrastruktur und eines schwachen sozialen Zusammenhalts nach 40 Jahren Krieg sowie des Zustroms von zurückkehrenden Flüchtlingen aus Iran und Pakistan, ohne dass angemessene Quarantäne- und Eindämmungsmaßnahmen bestehen’, besonders gefährdet ist. Am 24. Februar 2020 bestätigte das afghanische Gesundheitsministerium den ersten an COVID-19 erkrankten Patienten des Landes in der Provinz Herat. Nach Angaben der John-Hopkins-Universität gab es am 5. Juli 2020 in Afghanistan insgesamt 32 951 bestätigte COVID-19-Fälle und 854 Todesfälle.

Zugang und Verfügbarkeit

Einem MSF-Bericht vom März 2020 zufolge ist der Zugang der afghanischen Bevölkerung zur Gesundheitsversorgung immer noch ein Problem, und zwar aufgrund ‘allgegenwärtiger Gewalt, weit verbreiteter Armut und eines schwachen öffentlichen Gesundheitssystems’. In den letzten sechs Jahren hat sich der Zugang der Bevölkerung zur Gesundheitsversorgung nicht verbessert, vielmehr hat sich die Lage für viele Menschen weiter verschlechtert. Obwohl der Großteil der Bevölkerung Zugang zu medizinischer Grundversorgung hat, haben große Teile der ländlichen Bevölkerung Afghanistans noch immer keinen Zugang zu grundlegenden Gesundheitsdiensten.

In einem Bericht vom Mai 2020 von AIHRC hieß es, dass ‘von allen Befragten (2 610 Personen) 1 401 Personen (53,7 %) mehr als zwei Kilometer von Gesundheitsstationen entfernt lebten, was ihnen das Aufsuchen von Gesundheitseinrichtungen erschwerte. Auf der anderen Seite lebten 42,8 % weniger als zwei Kilometer von Gesundheitsstationen entfernt.’ In einem Bericht der finnischen Einwanderungsbehörde über eine Informationsreise im Jahr 2019 wurde festgestellt, dass sich die Menschen zwecks medizinischer Versorgung in ihre örtliche Klinik begeben, die sich nicht immer in der Nähe befand. Normalerweise zahlten sie eine ‘symbolische’ Gebühr, es sei denn, sie hatten ein größeres Gesundheitsproblem. In diesem Fall müssten sie sich in ein privates Krankenhaus begeben. Personen, die medizinische Versorgung benötigen, würden sich an öffentliche Provinzkrankenhäuser wenden, teils an private Krankenhäuser, und teils nach Pakistan oder Indien gehen. Aus derselben Quelle geht hervor, dass die ‘Qualität der Gesundheitsversorgung in Afghanistan ein großes Problem darstellt’.

Das afghanische Ministerium für öffentliche Gesundheit erklärte, dass im April 2018 60 % der Bevölkerung Zugang zu Gesundheitsdiensten hatten, sofern Zugang als eine Stunde Fußweg zu der nächstgelegenen Klinik definiert wird. Laut dem bereits zitierten FIS-Bericht von 2019 gibt es in Afghanistan Gesundheitseinrichtungen, ‘doch sind sie nicht gut, da die Krankenhäuser und Kliniken stark unterbesetzt und unterfinanziert sind’. Darüber hinaus verfügen die meisten Einrichtungen nicht über geeignete Diagnoseausrüstung.

Kompliziertere Verfahren und schwere Krankheiten werden an die drei Distriktkrankenhäuser verwiesen, die Dienstleistungen wie allgemeine Chirurgie, Innere Medizin, Kinderheilkunde, Geburtshilfe und Gynäkologie, Zahnheilkunde und Behandlung ansteckender Krankheiten wie Tuberkulose anbieten. Viele Afghanen versuchen, sich im Ausland medizinisch behandeln zu lassen. Nach Angaben des Gesundheitsministeriums wendeten Afghanen in den letzten Jahren mindestens 300 Mio. USD für eine Behandlung außerhalb des Landes auf, wobei 90 % dieser Patienten an einer Herzerkrankung litten. Trotz der Verbesserungen in öffentlichen Krankenhäusern und Fortschritten bei der Behandlung von Herzkrankheiten fehlt es in Afghanistan an medizinischen Einrichtungen, medizinischen Geräten und an Herzspezialisten.

Im April 2019 widerriefen die Taliban ihre Sicherheitsgarantien für das IKRK-Personal, das in den von ihnen kontrollierten Gebieten tätig ist, und untersagten die Polio-Impfprogramme der WHO. Sowohl die Beschränkungen als auch die Probleme wurden im September 2019 aufgehoben bzw. gelöst.

Wie das UNOCHA berichtete, wurden aufgrund von COVID-19 einige Gesundheitsdienstleistungen wie z. B. Routineimpfungen, das Polio-Programm, Vorsorgeuntersuchungen für Schwangere, Hilfe für psychische Gesundheit und psychosoziale Unterstützung entweder ausgesetzt oder reduziert.

[…]

Behandlungskosten

Obwohl die Gesundheitsversorgung gemäß Artikel 52 der afghanischen Verfassung kostenlos sein sollte, müssen die Menschen in vielen öffentlichen Einrichtungen für Medikamente, Arzthonorare, Labortests und stationäre Behandlung aufkommen. Hohe Behandlungskosten waren der Hauptgrund dafür, dass eine Behandlung vermieden wurde. Die Zahlungen für Arzneimittel, Laboruntersuchungen, stationäre Behandlung, Transport und Beratungshonorare führten bei vielen Menschen zu einer hohen Verschuldung.

Korruption und versteckte Kosten stellen ein erhebliches Hindernis für den Zugang zur Gesundheitsversorgung dar. Eine MSF-Erhebung im Regionalkrankenhaus von Herat (Herat Regional Hospital) aus dem Jahr 2018 ergab, dass 83 % der Umfrageteilnehmer in den letzten zwei Jahren größere Schwierigkeiten hatten, sich medizinische Versorgung zu leisten. Es gaben 63 % an, sich zur Deckung der Behandlungskosten Geld geliehen zu haben, 26 %, ihre Ersparnisse genutzt zu haben und 11 % mussten Waren verkaufen. 89% der Umfrageteilnehmer in Herat gaben an, dass sie die medizinische Versorgung aufgrund des finanziellen Drucks auf ihren Haushalt verschieben mussten, während fast die Hälfte von ihnen erklärte, dass sie in den letzten beiden Jahren mehr als dreimal die medizinische Versorgung aufschieben mussten.

Einer Erhebung von MSF von 2014 zufolge leben mindestens 60 % der Befragten von weniger als 1 USD pro Tag, und häufig können sie keine Arztkosten bezahlen. Mehr als die Hälfte der Befragten in Kabul und Kunduz gab an, während der letzten Erkrankung rund 44 USD nur für Arzneimittel gezahlt zu haben. Auch wenn die Arzneimittel in der Gesundheitseinrichtung erhältlich waren, konnten sich die Patienten sie häufig nicht leisten. 60 % der von MSF in Kabul befragten Personen erhielten aufgrund hoher Kosten keine Medikamente. In einer Studie von 2014 zu Armut in den Städten stellte Samuel Hall fest, dass ‘selbst bei Zugang zu öffentlichen Gesundheitseinrichtungen die Medikamentenkosten häufig zu hoch für städtische Haushalte sind, um die von den Ärzten verschriebene Behandlung durchzuführen. Bei schweren Erkrankungen reisen viele Stadtbewohner lieber zur Behandlung ins Ausland, insbesondere nach Pakistan oder Indien, wodurch die Gesamtbehandlungskosten für die Haushalte steigen.’

Thomas Ruttig hat 2017 in einem Aufsatz darauf hingewiesen, dass mitunter Medizinstudenten im zweiten Jahr eine eigene Klinik eröffnen und mit der Behandlung von Menschen beginnen, ohne dass es einen Mechanismus zur Kontrolle der Qualität der erbrachten Dienstleistungen gäbe. Da die „guten“ Kliniken in Kabul, einschließlich der von Hilfsorganisationen betriebenen, nicht mit der Nachfrage Schritt halten können, gibt es einen starken Medizintourismus. Afghanen verlassen sich nicht auf ihre eigenen Ärzte, nicht einmal bei geringfügigen medizinischen Eingriffen, sondern fahren stattdessen nach Pakistan. Die Kosten für die Reise sind nicht hoch, zumindest nicht für die Mittelschicht.

Der schlechte Ruf des öffentlichen Gesundheitssystems war für viele Anlass, auf private Gesundheitsdienstleister umzusteigen, die hohe Honorare für ihre Dienstleistungen in Rechnung stellten und von dem Misstrauen gegenüber dem öffentlichen Sektor profitierten. Viele berichteten jedoch ‘von zu vielen Verschreibungen, Fehldiagnosen und sogar Behandlungsfehlern von Seiten privater Ärzte.’

Laut MSF wurde im Dezember 2018 mit der Einführung eines Kostendeckungsansatzes begonnen. Dieser Ansatz beinhaltete die ‘Erhebung von Nutzergebühren in einigen sekundären und tertiären medizinischen Einrichtungen im Land’. Dieser Ansatz dürfte den Zugang zur Gesundheitsversorgung weiter beeinträchtigen und einschränken, da viele Menschen bereits die für grundlegende Bedürfnisse aufgewendeten Mittel begrenzen mussten, um die Kosten der Gesundheitsversorgung zu decken. Darüber hinaus müssen Patienten häufig Arzneimittel und Ausrüstung für ihre Behandlung selbst kaufen, da viele öffentliche medizinische Einrichtungen nicht über genügend Personal und Ausrüstung verfügen, um den Bedarf zu decken. Dadurch wird die medizinische Grundversorgung für Personen, die diese Mehrkosten nicht decken können, noch weniger zugänglich.

Verfügbarkeit von Arzneimitteln

Im FIS-Bericht aus dem Jahr 2019 über eine Informationsreise wurde festgestellt, dass die Gesundheitseinrichtungen in Afghanistan häufig Probleme mit dem Bezug von Arzneimitteln haben. Auch die Arzneimittelqualität war ein wichtiges Thema. Konkret heißt dies: Es standen Arzneimittel sowohl guter als auch schlechter Qualität zur Verfügung. Wer es sich leisten kann, kann die hochwertigen Medikamente kaufen, während diejenigen, die es sich nicht leisten können, auf die minderwertigen Medikamente beschränkt sind. Der Zugang zu qualitativ hochwertigen Medikamenten kann jedoch nicht immer garantiert werden. Laut einem Merkblatt des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (BAMF), der IOM und von ZIRF-Counselling aus dem Jahr 2017 ‘sind derzeit auf dem afghanischen Markt alle Arten von Medikamenten zu finden, doch variieren die Preise je nach Marke und Qualität des Produktes’.

Die AIHRC führte im Zeitraum August 2019 bis März 2020 eine Untersuchung durch, um Informationen über den Zugang der Bürgerinnen und Bürger zu ihren Rechten auf Gesundheit und Bildung zu sammeln. 44,5% der Befragten waren mit den Gesundheitsdiensten und -zentren nicht zufrieden, wobei die Hauptgründe für die Unzufriedenheit das Fehlen medizinischer Ausrüstung in den Gesundheitszentren (48,1 %), der Mangel an Fachärzten (24,4 %), der Mangel an Ärztinnen (7,1 %) und unangemessenem Verhalten des Personals der Gesundheitszentren (9,3 %) waren.

Das Gesundheitsministerium hat die Nationale Liste unentbehrlicher Arzneimittel Afghanistans erstellt, in der alle für die Verwendung in BPHS und EPHS empfohlenen Arzneimittel aufgeführt sind. Sowohl die Verfügbarkeit als auch die Qualität dieser unentbehrlichen Arzneimittel stellte eine große Herausforderung für das Gesundheitssystem dar.

Die Verfügbarkeit von Arzneimitteln und medizinischen Geräten ist aufgrund der unsicheren Lage, der Unpassierbarkeit von Straßen und der Unterbrechung der Stromversorgung oder der Notwendigkeit von temperaturkontrollierten Lieferketten begrenzt. Häufig gibt es keine lebensrettenden Arzneimittel, auch nicht in Referenzkrankenhäusern. Benötigte Arzneimittel können nicht rechtzeitig an Krankenhäuser geliefert werden, was zu einer vorübergehenden Arzneimittelknappheit führt. In derartigen Situationen werden Arzneimittel nur in Notfällen eingesetzt. Die übrigen Patienten müssen sie bei einer privaten Apotheke kaufen.

Nach Angaben der WHO ‘werden die meisten unentbehrlichen Arzneimittel aus Nachbarländern eingeführt, mitunter illegal’. Laut eines Artikels vom Juli 2014 verfügten die örtlichen Behörden über keine geeignete Prüfausrüstung, und die Qualitätskontrolle in Kabul war ein langwieriger Prozess, der ‘den Händler viel kostet, sodass niemand legal Arzneimittel einführen will und stattdessen geschmuggelt wird’.

Der gesamte Prozess der Einfuhr von Arzneimitteln ist anfällig für Korruption und Unregelmäßigkeiten bei der Registrierung von für die Einfuhr verantwortlichen Unternehmen. Schätzungen zufolge werden rund 70 % der nach Afghanistan eingeführten Arzneimittel in Nachbarländern speziell für den afghanischen Markt produziert. Viele dieser Arzneimittelhersteller dürfen ihre Produkte nicht auf dem eigenen Markt verkaufen, aber nach Afghanistan ausführen.

Laut einem Artikel im Guardian vom Januar 2015 werden die Märkte mit minderwertigen und gefälschten Arzneimitteln überschwemmt. Ein in dem Artikel zitierter Arzt, Mitglied des Rates der Provinz Nangarhar, erklärte: ‘Es gibt zwei Arten illegaler Arzneimittel [...] Die erste ist eine vollständige Fälschung. Die zweite enthält eine kleine Dosis (z. B. 20 %) des angegebenen Arzneimittels, und diese Art kann höchst schädlich sein. Eine zu geringe Menge eines Antibiotikums wird beispielsweise nicht nur eine Infektion nicht wirksam behandeln, sondern birgt auch die Gefahr, dass die Bakterien gegen das Arzneimittel resistent werden.’ Der Verband der Arzneimittelimporteure stellte fest, dass mindestens 40 % der Arzneimittel und der medizinischen Ausrüstung illegal auf den afghanischen Markt gelangen, und dass zahlreiche pharmazeutische Erzeugnisse von schlechter Qualität sind. 2017 führte das Gesundheitsministerium eine Kampagne gegen gefälschte und minderwertige Medikamente durch, die landesweit eingeführt und verkauft wurden. Die WHO berichtete 2017, dass sich einige Afghanen bei gesundheitlichen Problemen der traditionellen Medizin zuwenden, da sie kostengünstiger und leicht zugänglich war.

Kabul

In einer Studie über Armut in den Städten stellte Samuel Hall 2014 fest, dass in Kabul der Zugang zu Gesundheitseinrichtungen einfacher war als in anderen Städten. Kabul war eine der Provinzen mit dem höchsten Anteil von Frauen mit Zugang zu Betreuungsleistungen bei Schwangerschaft und Geburt. Die „Afghanistan Public Policy Research Organisation“ (APPRO) stellte in einem Bericht von 2016 fest, dass ‘Menschen zwar Zugang zu öffentlichen und privaten Gesundheitsdiensten in der Stadt Kabul haben, dass sich aber wegen der schlechten Qualität die Menschen, die es sich leisten können, in Indien und Pakistan behandeln lassen [...] Es ist von einem gewissen Maß an Korruption die Rede – in Form von Zahlungen für Dienstleistungen in öffentlichen Einrichtungen und von Ärzten, die von Apotheken Provisionen erhalten –, und es gibt praktisch überall Beschwerden darüber, dass Arzneimittel auf dem Markt gekauft werden müssen, anstatt sie kostenlos in der Klinik zu erhalten.’

Wie im FIS-Bericht von 2019 festgestellt wurde, hat die große Zahl von nach Kabul kommenden Menschen zu einem eingeschränkten Zugang zu medizinischer Grundversorgung geführt, insbesondere für diejenigen, die es sich nicht leisten können, in private Krankenhäuser zu gehen. Laut der 2019 von UNOCHA und REACH durchgeführten WoA-Bewertung gaben 33 % der Haushalte in Kabul an, in den drei Monaten vor der Datenerhebung keinen Zugang zu einem – öffentlichen oder privaten – Gesundheitszentrum in der Nähe oder in ihrem Dorf gehabt zu haben; 72% gaben an, dass ihr begrenzter Zugang zur Gesundheitsversorgung auf die sehr hohen Kosten der Dienstleistungen zurückzuführen sei; 70% gaben an, dass dies auf die sehr hohen Arzneimittelkosten zurückzuführen sei, und 23 % nannten andere Gründe.

Insgesamt 47 Gesundheitseinrichtungen in der Stadt Kabul waren am „Kabul Urban Health“-Projekt beteiligt, das darauf abzielte, den Zugang zur Gesundheitsversorgung in der Hauptstadt zu verbessern. Der größte Teil der Traumaversorgung in Kabul wurde von „Emergency“ bereitgestellt, einer italienischen NRO, die eine spezielle Traumabehandlung anbot, die in normalen staatlichen Einrichtungen nicht verfügbar war, wobei sowohl örtliche Patienten als auch Patienten von außerhalb von Kabul behandelt wurden.

Der Antwort auf eine Anfrage des MedCOI-Projekts zufolge gab es in Kabul keine private psychiatrische Einrichtung, die stationäre Behandlung anbot, aber zwei öffentliche Einrichtungen, die diese Art der Behandlung kostenlos anboten. Medikamente sind möglicherweise in den Krankenhäusern nicht kostenlos verfügbar, können aber gekauft werden. Für eine Behandlung können auch inoffizielle Honorare in Rechnung gestellt werden. Die ambulante Behandlung erfolgte durch verschiedene private Spezialisten, die für eine Konsultation ein Honorar von 200 bis 500 AFN verlangen. Die Quelle wies darauf hin, dass ‘[b]ei einem Selbstmordversuch der Patient in öffentlichen Krankenhäusern kostenlos behandelt werden kann’ und ‘[...] auch viele private Praxen in der Stadt Kabul eine solche Behandlung anbieten’.

Die von Deutschland finanzierte internationale Organisation für psychosoziale Betreuung (IPSO) bot psychosoziale Hilfe für Personen, die aus Deutschland abgeschoben werden, aber auch für die Menschen vor Ort, die psychosoziale Hilfe benötigen, und half pro Tag 400 bis 500 Menschen. Zu ihrem Angebot gehörten Selbsthilfegruppen, Schulung in Kompetenzen für das Leben in Afghanistan, Einzelgespräche und sonstige psychosoziale Hilfe. Eine MedCOI-Quelle bestätigte, dass es in dieser Einrichtung kostenlos ambulante Behandlung, psychiatrische Beratung und Begleitung durch einen Psychiater oder Psychologen gibt. Der Direktor einer von Asylos interviewten Organisation zur Unterstützung von Migranten in Kabul wies jedoch darauf hin, dass IPSO ‘nur sehr begrenzte Ressourcen und Dienstleistungen’ habe und möglicherweise nicht in der Lage sei, jemanden zu unterstützen, der viele Jahre in einem schlechten seelischen Zustand gewesen ist.

Herat

In der Studie von Samuel Hall über Armut in den Städten aus dem Jahr 2014 wurde festgestellt, dass in Herat der Zugang zu Gesundheitseinrichtungen einfacher war als in anderen Städten, wie Mazar-e Sharif oder Kandahar, wo die durchschnittliche Entfernung zu einer Gesundheitseinrichtung ‘wesentlich größer’ war. Das im Zentrum der Stadt Herat gelegene Herat Regional Hospital war das Hauptkrankenhaus, das für fünf Provinzen (Herat, Badghis, Ghor, Farah und Nimruz) spezialisierte Gesundheitsleistungen auf tertiärer Ebene angeboten hat, einschließlich der Behandlung von Hunderten von im Konflikt Verwundeten aus dem Gebiet. Das Krankenhaus behandelte durchschnittlich 1 000 bis 1 500 Patienten pro Tag und hatte 650 Betten. Das Gesundheitszentrum Jebrael im Nordwesten der Stadt Herat gewährleistete die grundlegende Gesundheitsversorgung in dem dicht besiedelten Gebiet von etwa 60 000 Menschen und behandelte durchschnittlich 300 Besucher täglich, von denen der größte Teil eine Impfung wünschte bzw. die allgemeine Ambulanz aufsuchte. Nach Angaben des Gesundheitsdirektors der Provinz gab es im April 2017 in Herat 65 Privatkliniken. Die Einwohner von Herat beschwerten sich jedoch darüber, dass ‘viele private Gesundheitseinrichtungen die Gesundheitsdienstleistungen zu einem Geschäft gemacht haben’, die Arzneimittel von schlechter Qualität seien, es an Behandlungseinrichtungen fehle und Ärzte nicht in der Lage seien, Krankheiten korrekt zu diagnostizieren. Daher habe sich eine Reihe von Einwohnern von Herat für eine Behandlung im Ausland entschieden.

UNOCHA berichtete im September 2018, dass die grundlegenden und sekundären Gesundheitsfürsorgeeinrichtungen in der Stadt Herat nicht ausreichten, um die zahlreichen Binnenvertriebenen, die aufgrund der Dürre und des Konflikts in ihren Heimatdistrikten in die Stadt Herat gekommen waren, zu bewältigen. So sind beispielsweise die Belegungsraten des regionalen Kinderkrankenhauses auf 150 % gestiegen. Laut der WoA-Bewertung von 2019 gaben 45 % der Haushalte in Herat an, in den drei Monaten vor der Datenerhebung keinen Zugang zu einem – öffentlichen oder privaten – Gesundheitszentrum in der Nähe oder in ihrem Dorf gehabt zu haben; 63 % gaben an, dass ihr begrenzter Zugang zur Gesundheitsversorgung auf die sehr hohen Kosten der Dienstleistungen zurückzuführen sei; 61 % gaben an, dass dies auf die sehr hohen Arzneimittelkosten zurückzuführen sei, und für 34 % war es beispielsweise aufgrund mangelnder Transportmöglichkeiten, nicht möglich, zu Gesundheitszentren zu gelangen.

Der Antwort auf eine Anfrage von MedCOI zufolge gab es in Herat ein öffentliches Krankenhaus, in dem sowohl die ambulante als auch die stationäre Behandlung durch einen Psychiater oder Psychologen erfolgte; diese war kostenlos und es bestand die Möglichkeit, kostenlos Arzneimittel zu erhalten, sofern diese verfügbar waren. Diese Behandlungen waren darüber hinaus auch in einem privaten Krankenhaus möglich. Die private Einrichtung stellte 250 bis 450 AFN für eine Konsultation und 1 500 bis 6 000 AFN pro Nacht bei stationärer Behandlung in Rechnung. Die Quelle erwähnte, dass bei einer Person mit geringen finanziellen Mitteln die Kosten für stationäre Behandlung unter 2 500 AFN pro Nacht liegen würden.

Medienquellen zufolge gab es in Afghanistan nur eine „Hochsicherheitspsychiatrie“, gelegen in Herat und geführt vom Roten Halbmond. Die Hochsicherheitspsychiatrie des Roten Halbmonds war für Patienten bestimmt, die als „höchst gefährlich“ galten und angeblich häufig angekettet und ruhiggestellt wurden. Viele der 300 Patienten müssen auf Dauer in der Einrichtung bleiben, da keine ausreichenden ambulanten psychischen Gesundheitsdienste zur Verfügung stehen.

Ende März 2020 berichtete der Guardian, dass die Versorgungslage im wichtigsten COVID-19- Krankenhaus in Herat mangelhaft war, obwohl die Provinz 400 Mio. AFN (5,2 Mio. USD) von der Zentralregierung zur Bekämpfung der Pandemie erhalten hatte. Im selben Krankenhaus gab es Berichten zufolge nur zehn ärztliche Fachkräfte, eine fachärztliche Kraft und zwanzig Pflegekräfte.

Mazar-e Sharif

Im Rahmen des Programms „System zur Verbesserung des Gesundheitswesens in der Übergangszeit“ (SEHAT) wurden 814 Gesundheitsstationen in der Provinz Balch eingerichtet, um den Umfang, die Qualität und die Reichweite von Gesundheitsdiensten zu verbessern. Die Gesundheitsdienste an den 90 in der Provinz betriebenen Gesundheitseinrichtungen wurden durch die vom Gesundheitsministerium beauftragte NRO „Bakhtar Development Network“ erbracht. Laut der deutschen Entwicklungsagentur GIZ diente das Regionalkrankenhaus Abu Ali Sinhai in Mazar-e Sharif als Zentralkrankenhaus für die Provinz Balch und war daher das Referenzkrankenhaus für die nördliche Region, das alle Unfall- und Notfallfälle aufnahm und als großes Allgemeinkrankenhaus für die Kliniken in den umliegenden Distrikten fungierte.

In Mazar-e Sharif gab es 2018 etwa 10 bis 15 Krankenhäuser, von denen die meisten privat waren, und 30 bis 50 Gesundheitskliniken. Ein orthopädisches Zentrum des IKRK in Mazar-e Sharif betreut seit fast drei Jahrzehnten Patienten; 2017 waren es 19 000 Menschen. Das Zentrum musste vorübergehend für zwei Monate schließen, nachdem ein Patient Ende 2017 einen Mitarbeiter des IKRK erschossen hatte.

Gemäß einem Artikel von 2016 im Guardian stand die erste private neuropsychiatrische Klinik in Afghanistan, das Alemi-Krankenhaus, am Stadtrand von Mazar-e Sharif. 2016 kamen an sechs Tagen in der Woche bis zu 120 Patienten täglich in das Krankenhaus, von denen einige einen weiten Weg zurücklegen mussten. In Mazar-e Sharif gab es laut der Antwort auf eine Anfrage von MedCOI zwei Einrichtungen, die Dienstleistungen im Bereich der psychischen Gesundheit anboten. Es wurde darauf hingewiesen, dass das Alemi-Krankenhaus ‘relativ gesehen mehr Personal und Service’ bot, dass es aber auch nur mit Arzneimitteln behandeln konnte und ‘sein Fachwissen und seine Kompetenz für eine Psychotherapie nicht ausreichend sind’. Darüber hinaus ‘mangelt es der Einrichtung an qualifizierten Therapeuten und an Fähigkeiten, um über die Behandlungsansätze zu entscheiden’. In einem weiteren Artikel über das Alemi-Krankenhaus heißt es ferner, die Einrichtung sei in der Lage, 80 bis 120 Patienten am Tag zu behandeln.

Balch gehörte zu den Provinzen Afghanistans mit dem höchsten Anteil an mindestens einer Vorsorgeuntersuchung während der Schwangerschaft.

[…]

Zugang zur Gesundheitsversorgung für Binnenvertriebene und Rückkehrer

Es kommt vor, dass Binnenvertriebene und Rückkehrer aufgrund fehlender Personenstandsurkunden in Form einer Tazkira keinen Zugang zu Gesundheitsfürsorge und anderen wichtigen Dienstleistungen haben.

In einem Bericht des „Mixed Migration Centre“ von 2019 wurde festgestellt, dass die meisten afghanischen Rückkehrerinnen und Rückkehrer mittellos sind, was sie vor zahlreiche Probleme stellt, darunter auch die Unmöglichkeit, Gesundheitsversorgung zu erhalten. Mehrere Rückkehrerinnen gaben an, entweder keinen Zugang zur Vorsorgeuntersuchungen in der Schwangerschaft oder zu einem Arzt zur Untersuchung ihrer Kinder zu haben. Seit 2018 haben die überforderten Gesundheitseinrichtungen in Afghanistan große Schwierigkeiten, die Massen der sich in städtischen Zentren und ihren Randgebieten sammelnden Binnenvertriebenen und Rückkehrer aufzunehmen. Der Studie von NRC und Samuel Hall von 2018 zufolge hatten 24 % der Befragten keinen Zugang zu Gesundheitsdiensten. Es wurde über Gesundheitsprobleme in größerem Umfang berichtet, wobei in einem Drittel der Haushalte mindestens eine Person lebt, die an einer chronischen Krankheit leidet.

Das UNHCR berichtete, dass sich 2018 der Zugang zur Gesundheitsversorgung für Rückkehrer gegenüber dem Vorjahr leicht verbessert hat: 2018 hatten 27 % der Rückkehrer keinen Zugang zur Gesundheitsversorgung, während es 2017 31 % waren. Der häufigste Grund für den fehlenden Zugang zur Gesundheitsversorgung waren die Kosten (77 %), gefolgt von der Qualität der verfügbaren Gesundheitsversorgung (11 %). Von Frauen geführte Haushalte hatten offenbar einen etwas besseren Zugang zur Gesundheitsversorgung als von Männern geführte (21 % der von Frauen geführten Haushalte gaben an, keinen Zugang zur Gesundheitsversorgung zu haben, verglichen mit 27 % der von Männern geführten Haushalte). In von regierungsfeindlichen Elementen kontrollierten Gebieten hatten 30 % der Rückkehrer keinen Zugang zur Gesundheitsversorgung. Die Zahl der Binnenvertriebenen, die keinen Zugang zur Gesundheitsversorgung hatten, stieg von 42 % im Jahr 2017 auf 47 % im Jahr 2018; als Hauptgründe wurden angegeben die Kosten (79 %), gefolgt von Qualitätsbedenken (17 %); 41 % der Binnenvertriebenen in von regierungsfeindlichen Elementen kontrollierten Gebieten sagten aus, keinen Zugang zur Gesundheitsversorgung zu haben, 49 % sagten dies in von der Regierung kontrollierten Gebieten. Es gab keinen nennenswerten Unterschied beim Zugang zur Gesundheitsversorgung zwischen Binnenvertriebenen, die in städtischen bzw. ländlichen Gebieten leben.

Etwa 98 % der Binnenvertriebenenhaushalte lebten in einer Entfernung von einer Stunde zu einer Gesundheitseinrichtung; am einfachsten erhielten sie Gesundheitsversorgung in Apotheken, denn 85 % konnten eine Apotheke innerhalb von einer Stunde erreichen. Binnenvertriebene gaben an, näher an anderen Arten von Gesundheitseinrichtungen zu wohnen: 80 % erreichen innerhalb von einer Stunde eine öffentliche Klinik (56 % innerhalb von einer Stunde eine Privatklinik) und 65 % innerhalb von einer Stunde ein öffentliches Krankenhaus.

1.4.3.5 Wohn- und Lebensbedingungen in Kabul, Herat und Mazar-e Sharif (S. 61 bis 65)

Kabul

In Kabul, das für etwa eine Million Menschen konzipiert wurde, sollen Berichten zufolge mehr als fünf Millionen Menschen leben und sich in der Hauptstadt und ihrer Umgebung unreguliert niedergelassen haben. Binnenvertriebene, die aufgrund von Konflikt, Gewalt, Armut und Mangel an wirtschaftlichen Möglichkeiten in anderen afghanischen Provinzen in die Hauptstadt gezogen sind, lebten Berichten zufolge häufig ‘unter prekären Bedingungen, manchmal in regelrechten Elendsvierteln in der gesamten Stadt’.

Das Wachstum der Hauptstadt verschärfte Probleme wie unzureichende Wohnraum- und Sanitärversorgung, Landaneignung und fehlende Eigentumsunterlagen, Armut, Verkehr, Umweltverschmutzung und Kriminalität. 2018 lebten Berichten zufolge schätzungsweise 70 % der Bevölkerung in Kabul in informellen Siedlungen, die definiert sind als ‘Wohngebiete, die entweder auf Grundstücken errichtet wurden, auf die die Bewohner keinen Rechtsanspruch haben, und/oder Gebiete mit Wohneinheiten, die nicht den Planungs- und Bauvorschriften entsprechen’. Die Bevölkerungsdichte in informellen Gebieten könnte mehr als doppelt so hoch sein wie die in offiziellen Wohngebieten. Die informellen Siedlungen der Stadt böten ‘den meisten Einwohnern der Stadt in erheblichem Umfang günstigen Wohnraum’. 2017 stellte Fabrizio Foschini fest, informelle Siedlungen hätten zwar eine größere Obdachlosigkeitskrise verhindert, doch verschärfe das ungezügelte Wachstum bestehende Probleme wie das Fehlen von Abwassersystemen und die ineffiziente Müllentsorgung. Darüber hinaus verschlimmerten schlecht gebaute Häuser an Orten mit eingeschränkter Zugänglichkeit die Not der in diesen Gebieten lebenden Rückkehrer, Wirtschaftsmigranten und Binnenvertriebenen.

Laut der ALCS 2016/2017 war Kabul der einzige Ort, an dem Vermietung üblich war: Rund 65 % der Haushalte in Kabul waren Berichten zufolge Eigentümer ihrer Wohnungen und rund 28 % mieteten die Wohneinheiten, in denen sie wohnten. 2017 lag der Kaufpreis für formellen Wohnraum in Kabul bei etwa 35 000-500 000 USD, während das durchschnittliche monatliche Haushaltseinkommen in Kabul und der Region Zentrum auf 208 USD geschätzt wurde.Laut der ALCS 2016 aus 2017, war Kabul der einzige Ort, an dem Vermietung üblich war: Rund 65 % der Haushalte in Kabul waren Berichten zufolge Eigentümer ihrer Wohnungen und rund 28 % mieteten die Wohneinheiten, in denen sie wohnten. 2017 lag der Kaufpreis für formellen Wohnraum in Kabul bei etwa 35 000-500 000 USD, während das durchschnittliche monatliche Haushaltseinkommen in Kabul und der Region Zentrum auf 208 USD geschätzt wurde.

Herat

Die meisten Gebäude in Herat sind nach 2001 entstanden; außerdem wurde eine Reihe von Wohnenklaven (Schahrak) rund um die Stadt erbaut. Die Bevölkerungsdichte in der Stadt soll 2015 sehr hoch und die Siedlungsstruktur recht gleichmäßig gewesen sein, auch wenn die meisten Gebäude nicht nach einem Entwicklungsplan gebaut wurden. In der Stadt Herat gab es Fälle von Landaneignung durch Beamte und andere einflussreiche Personen, die ungestraft davonkamen. 2016 lebten Berichten zufolge in der Stadt Herat schätzungsweise 5 % der Bevölkerung in „weichen“ Strukturen oder in Zelten.

Die nordwestlichen Provinzen Afghanistans waren 2017/2018 besonders von der Dürre betroffen, und die Provinzen Herat und Badghis waren Ziel für mehr als 60 000 Menschen, die vertrieben wurden und in überfüllten Lagern in und um die Stadt Herat wohnten. Nach Erkenntnissen des NRC lebten 7 400 vertriebene Familien in 174 Siedlungen am Stadtrand von Herat an der Straße nach Badghis. Sie litten Berichten zufolge unter Unterernährung, und keines der Kinder in den Vertriebenensiedlungen besuchte eine Schule. Das UNOCHA berichtete über Lücken in der Sanitärversorgung im September 2018 infolge der Ankunft zahlreicher von der Dürre und vom Konflikt betroffener Vertriebener.Die nordwestlichen Provinzen Afghanistans waren 2017 aus 2018, besonders von der Dürre betroffen, und die Provinzen Herat und Badghis waren Ziel für mehr als 60 000 Menschen, die vertrieben wurden und in überfüllten Lagern in und um die Stadt Herat wohnten. Nach Erkenntnissen des NRC lebten 7 400 vertriebene Familien in 174 Siedlungen am Stadtrand von Herat an der Straße nach Badghis. Sie litten Berichten zufolge unter Unterernährung, und keines der Kinder in den Vertriebenensiedlungen besuchte eine Schule. Das UNOCHA berichtete über Lücken in der Sanitärversorgung im September 2018 infolge der Ankunft zahlreicher von der Dürre und vom Konflikt betroffener Vertriebener.

Mazar-e Sharif

Laut einer Umfrage von 2015 waren die meisten Einwohner in Mazar-e Sharif Eigentümer ihrer Häuser (66,5 %), während 24,5 % ihre Wohnung mieteten. Mehr als die Hälfte der Häuser in der Stadt bestand aus Lehm oder Erde mit Holzstämmen, der Rest aus Kalk mit Steinen und Metall, Zement oder anderen Materialien. Die meisten haben Berichten zufolge einen Boden aus Erde (70 %) oder Zement (26 %).

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Wohn- und Lebensbedingungen für Binnenvertriebene und Rückkehrer

Einer gemeinsamen Erhebung von Weltbank und UNHCR zufolge handelte es sich bei Rückkehrerhaushalten in der Regel um große Haushalte, zu den meisten gehörten bei ihrer Rückkehr nach Afghanistan Kinder: Im Mittel bestand ein Rückkehrerhaushalt aus 9,6 Mitgliedern, von denen 50 % der Altersgruppe 0-16 Jahre angehörten.

Laut ALCS 2016/2017 war der Anteil der Stadtbewohner unter den Migranten höher, als bei denjenigen, die nie migriert waren (46,2 % gegenüber 19,2 %). Dem UNHCR-Bericht von 2018 zufolge haben sich Binnenvertriebene und Rückkehrer für eine Ansiedlung in städtischen oder stadtnahen Gebiete entschieden, in denen sie häufig in gemieteten oder gemeinsam genutzten Unterkünften oder in Gemeinschaftsunterkünften lebten. Ihre Wohnung gemietet hatten 58 % der Rückkehrer und 69 % der Binnenvertriebenen von 2016/2017, während 22 % der Rückkehrer und 20 % der Binnenvertriebenen angaben, andere Lösungen gefunden zu haben, z.B. Leben bei der Großfamilie, in einem besetzten Haus oder in einer informellen Siedlung. Wohnungseigentum war im Vergleich zur allgemeinen Bevölkerung seltener, was vom UNHCR damit erklärt wurde, dass sie lange Zeit vertrieben waren, dass ein hoher Anteil der Rückkehrer außerhalb Afghanistans geboren wurde und dass 38 % der ehemaligen Flüchtlinge sich nach der Rückkehr nicht in ihrer Herkunftsregion niederließen. Bei Rückkehrern war es allerdings wahrscheinlicher als bei Binnenvertriebenen, dass sie Wohnungseigentum besaßen: Rund 20 % der Rückkehrer von 2016/2017 geben an, Eigentümer zu sein; bei den Binnenvertriebenen sind es 11 %. Bei Rückkehrern und Binnenvertriebenen im ländlichen Afghanistan war die Wahrscheinlichkeit größer als bei Rückkehrern und Binnenvertriebenen in Städten, dass sie Eigentümer ihrer Wohnungen sind.Laut ALCS 2016 aus 2017, war der Anteil der Stadtbewohner unter den Migranten höher, als bei denjenigen, die nie migriert waren (46,2 % gegenüber 19,2 %). Dem UNHCR-Bericht von 2018 zufolge haben sich Binnenvertriebene und Rückkehrer für eine Ansiedlung in städtischen oder stadtnahen Gebiete entschieden, in denen sie häufig in gemieteten oder gemeinsam genutzten Unterkünften oder in Gemeinschaftsunterkünften lebten. Ihre Wohnung gemietet hatten 58 % der Rückkehrer und 69 % der Binnenvertriebenen von 2016 aus 2017,, während 22 % der Rückkehrer und 20 % der Binnenvertriebenen angaben, andere Lösungen gefunden zu haben, z.B. Leben bei der Großfamilie, in einem besetzten Haus oder in einer informellen Siedlung. Wohnungseigentum war im Vergleich zur allgemeinen Bevölkerung seltener, was vom UNHCR damit erklärt wurde, dass sie lange Zeit vertrieben waren, dass ein hoher Anteil der Rückkehrer außerhalb Afghanistans geboren wurde und dass 38 % der ehemaligen Flüchtlinge sich nach der Rückkehr nicht in ihrer Herkunftsregion niederließen. Bei Rückkehrern war es allerdings wahrscheinlicher als bei Binnenvertriebenen, dass sie Wohnungseigentum besaßen: Rund 20 % der Rückkehrer von 2016 aus 2017, geben an, Eigentümer zu sein; bei den Binnenvertriebenen sind es 11 %. Bei Rückkehrern und Binnenvertriebenen im ländlichen Afghanistan war die Wahrscheinlichkeit größer als bei Rückkehrern und Binnenvertriebenen in Städten, dass sie Eigentümer ihrer Wohnungen sind.

2019 ergab die WoA-Bewertung, dass Haushalte von Binnenvertriebenen im Durchschnitt deutlich stärker verschuldet waren als 2018, wobei Haushalte in von Dürre betroffenen Regionen am stärksten betroffen waren. 2019 berichtete das UNOCHA, dass Binnenvertriebene ‘zunehmend unter schlechten Mietverhältnissen und Zwangsräumungen zu leiden haben’. Wie sich in der WoA- Bewertung 2019 zeigte, können Zwangsvertriebene auch nach dem Ende des Konflikts noch an der Rückkehr in ihre Häuser gehindert werden. Im Rahmen dieser Erhebung gaben 52 % der Binnenvertriebenenhaushalte an, ‘in ihrer derzeitigen Unterkunft ohne schriftliche Unterlagen zu leben’. ‘Ein Mangel an Klarheit über den Umfang der jeweiligen Rechte und Pflichten von Landbesitzern, Nutznießern und anderen Interessenträgern trug zum Erfolg oder Misserfolg von Notunterkünften bei und schränkte die Bereitstellung von Übergangsunterkünften ein.’

Auf der Grundlage der Daten aus der WoA-Bewertung 2019 berichtete das UNOCHA, dass Vertriebenenhaushalte eine Unterkunft als eines ihrer drei wichtigsten Bedürfnisse nannten: 65 % der Vertriebenenhaushalte gaben an, nicht in einer dauerhaften Unterkunft zu leben (10 % lebten in Zelten, 19 % in Notunterkünften und 36 % in Unterkünften aus Lehmziegeln), und 45 % gaben an, dass ihre Unterkunft in den letzten sechs Monaten aufgrund des Konflikts oder durch eine Naturkatastrophe beschädigt worden war. Von den Haushalten, die von Schäden an ihren Unterkünften berichteten, gaben 80 % an, sie seien nicht in der Lage, die notwendigen Reparaturen durchzuführen. ‘Die Kosten für die Instandsetzung von Unterkünften waren besonders hoch für nicht vertriebene, von Naturkatastrophen betroffene Haushalte, wobei 41 % als Hauptgrund für Verschuldung die Kosten für die Reparatur von Unterkünften angaben’.

Wasser- und Sanitärversorgung sind nachweislich ein schwerwiegendes Problem in allen vom UNHCR geprüften Siedlungen. Viele Familien hatten keinen Zugang zu Latrinen, und viele von ihnen mussten sich an kommunalen Wasserstellen versorgen und hatten dort mit großem Andrang und der Wasserqualität zu kämpfen. Im Juli 2019 berichtete MSF über die unzureichende Wasserversorgung und den begrenzten Zugang zu Nahrungsmitteln, Gesundheitsversorgung und grundlegenden Dienstleistungen (d. h. Sanitärversorgung) in Unterkünften am Stadtrand von Herat, in denen Binnenvertriebene aus den Provinzen Herat, Faryab, Badghis und Ghor untergebracht waren. Die sich verschlechternde Wasserversorgung hat Berichten zufolge dazu geführt, dass Menschen ‘in der Nachbarschaft um Wasser betteln, damit sie etwas zu trinken haben und sich waschen können’.

Frauen in Lagern für Binnenvertriebene berichteten, in hohem Maß häuslicher Gewalt ausgesetzt zu sein, und UNOCHA führt in diesem Zusammenhang aus: ‘Der Mangel an angemessenem Unterkünften und sauberem Wasser setzt vulnerable Haushalte, darunter Frauen, Kinder und ältere Menschen, den Elementen, einem Mangel an Privatsphäre und Würde und der Überbelegung (manchmal mit vier bis fünf Haushalten in einer Unterkunft) aus. Darüber hinaus schränkt das Fehlen einer angemessenen wetterbeständigen Isolierung, insbesondere in Höhenlagen, die Fähigkeit der Menschen ein, die harten Winter in Afghanistan zu bewältigen, was zu einer erhöhten Inzidenz von Atemwegsinfektionen und zu einer höheren Kindersterblichkeit bei Kindern unter fünf Jahren aufgrund dieser Infektionen beiträgt‘.

1.4.4 ACCORD-Anfragebeantwortung zu Afghanistan: Lokale Sicherheits- und Versorgungslage in der Stadt Masar-e Sharif und Umgebung; […] Besonderheiten aufgrund der Corona-Pandemie vom 30.4.2020 (Auszug)

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Allgemeine Situation für Binnenvertriebene und RückkehrerInnen in unterschiedlichen Gebieten in und um Masar-e Scharif

Laut Angaben von UNHCR Masar-e Scharif vom März 2020 habe es in und um Masar-e Scharif in den letzten Monaten und Jahren in Hinblick auf RückkehrerInnen und Binnenvertriebene (internally displaced persons, IDPs) zwei große Entwicklungen gegeben: Der Umfang der von verschiedenen Organisationen geleisteten Unterstützung habe zugenommen. Gleichzeitig sei jedoch die Zahl der RückkehrerInnen und IDPs weiter gestiegen, was den positiven Auswirkungen der zusätzlichen Unterstützung entgegenwirke. Die in der Stadt Masar-e Scharif und Umgebung befindlichen Orte, an denen die Mehrheit der IDPs und RückkehrerInnen letztlich lande, könne man laut UNHCR grob in drei Kategorien einteilen: Die erste Kategorie sei das Stadtzentrum, wo die Lebenshaltungskosten vergleichsweise hoch seien. In der zweiten Kategorie befänden sich längerfristige und dauerhafte Siedlungen bzw. Stätten („sites“) darstellen, also solche, die schon länger bestehen und sich in den Vororten oder am Stadtrand befinden würden. Dort könne man ein gewisses Maß an Infrastruktur vorfinden, und humanitäre Organisationen würden dort ein gewisses Ausmaß an Unterstützung anbieten. Auch gebe es einen gewissen Zugang zu soliden Unterkünften, Bildung und medizinischer Versorgung. Die beiden größten längerfristigen Siedlungen bzw. Stätten seien das Sakhi-Camp (20 km nordöstlich der Stadt), Qalen Bafan (im westlichen Teil von Mazar-e Scharif, Anm. ACCORD), sowie Zabihullah (etwa 20 km südöstlich der Stadt). Die dritte Kategorie von Gebieten würden jene Siedlungen oder Stätten darstellen, die erst vor kürzerer Zeit und aufgrund der anhaltenden und zunehmenden Vertreibung entstanden seien. Diese Siedlungen, die in der Regel von der Regierung nicht anerkannt seien, würden sich häufig auf Landstrichen mit unklaren Eigentumsverhältnissen befinden. In diesen neueren Siedlungen würden viele Menschen in Zelten leben, oft unter prekären Bedingungen und mit stark eingeschränktem Zugang zu humanitärer Hilfe. Es mangle dort an Wasser, Strom und sozialen Einrichtungen. Im Prinzip sei die Situation hinsichtlich des Zugangs zu Bildung, Gesundheitsversorgung, Wasser und anderen Dienstleistungen umso schlimmer, je weiter außerhalb der Stadt jemand lebe, wobei die Situation in den informellen Siedlungen bzw. Stätten am schlimmsten sei. Ob allerdings die Situation in der Innenstadt besser sei, hänge von den individuellen – insbesondere finanziellen – Umständen eines Binnenvertriebenen oder Rückkehrers ab.Laut Angaben von UNHCR Masar-e Scharif vom März 2020 habe es in und um Masar-e Scharif in den letzten Monaten und Jahren in Hinblick auf RückkehrerInnen und Binnenvertriebene (internally displaced persons, IDPs) zwei große Entwicklungen gegeben: Der Umfang der von verschiedenen Organisationen geleisteten Unterstützung habe zugenommen. Gleichzeitig sei jedoch die Zahl der RückkehrerInnen und IDPs weiter gestiegen, was den positiven Auswirkungen der zusätzlichen Unterstützung entgegenwirke. Die in der Stadt Masar-e Scharif und Umgebung befindlichen Orte, an denen die Mehrheit der IDPs und RückkehrerInnen letztlich lande, könne man laut UNHCR grob in drei Kategorien einteilen: Die erste Kategorie sei das Stadtzentrum, wo die Lebenshaltungskosten vergleichsweise hoch seien. In der zweiten Kategorie befänden sich längerfristige und dauerhafte Siedlungen bzw. Stätten („sites“) darstellen, also solche, die schon länger bestehen und sich in den Vororten oder am Stadtrand befinden würden. Dort könne man ein gewisses Maß an Infrastruktur vorfinden, und humanitäre Organisationen würden dort ein gewisses Ausmaß an Unterstützung anbieten. Auch gebe es einen gewissen Zugang zu soliden Unterkünften, Bildung und medizinischer Versorgung. Die beiden größten längerfristigen Siedlungen bzw. Stätten seien das Sakhi-Camp (20 km nordöstlich der Stadt), Qalen Bafan (im westlichen Teil von Mazar-e Scharif, Anmerkung ACCORD), sowie Zabihullah (etwa 20 km südöstlich der Stadt). Die dritte Kategorie von Gebieten würden jene Siedlungen oder Stätten darstellen, die erst vor kürzerer Zeit und aufgrund der anhaltenden und zunehmenden Vertreibung entstanden seien. Diese Siedlungen, die in der Regel von der Regierung nicht anerkannt seien, würden sich häufig auf Landstrichen mit unklaren Eigentumsverhältnissen befinden. In diesen neueren Siedlungen würden viele Menschen in Zelten leben, oft unter prekären Bedingungen und mit stark eingeschränktem Zugang zu humanitärer Hilfe. Es mangle dort an Wasser, Strom und sozialen Einrichtungen. Im Prinzip sei die Situation hinsichtlich des Zugangs zu Bildung, Gesundheitsversorgung, Wasser und anderen Dienstleistungen umso schlimmer, je weiter außerhalb der Stadt jemand lebe, wobei die Situation in den informellen Siedlungen bzw. Stätten am schlimmsten sei. Ob allerdings die Situation in der Innenstadt besser sei, hänge von den individuellen – insbesondere finanziellen – Umständen eines Binnenvertriebenen oder Rückkehrers ab.

UNHCR Masar-e Scharif hält weiters fest, dass nach Masar-e Scharif kommende RückkehrerInnen und IDPs in der Regel nicht die Möglichkeit hätten, zu entscheiden, in welcher der drei oben genannten Kategorien von Orten sie sich niederlassen möchten, sondern sie würden sich an jenen Orten niederlassen, die für die jeweilige Gruppe „üblich seien“ oder zu denen sie Zugang hätten. Wenn sie keine sozialen Netzwerke in der Stadt hätten, würden sie von einem Ort zum nächsten ziehen und letztlich dort bleiben, wo auch immer es ihnen möglich sei zu bleiben. RückkehrerInnen aus dem Iran oder Pakistan beispielsweise würden häufig in Gruppen kommen und würden kaum eine andere Wahl haben als sich an Orten niederzulassen, wo bereits andere iranische oder pakistanische RückkehrerInnen oder Menschen aus demselben Herkunftsort, möglicherweise Verwandte, leben würden. Bei vielen IDPs und RückkehrerInnen sei es auch so, dass sie eigentlich nur einen vorübergehenden Aufenthalt in Masar-e Scharif planen würden und längerfristig versuchen würden, nach Kabul zu gelangen, in der Hoffnung, dort bessere Jobchancen vorzufinden. Die RückkehrerInnen aus Europa würden üblicherweise nicht in Gruppen kommen, sondern eher einzeln und seien häufig vom Rest der Gesellschaft isoliert. Insbesondere jene RückkehrerInnen, die kein soziales Netzwerk in der Stadt hätten, und auch diejenigen, die nicht als Teil einer Gruppe ankommen würden, würden höchstwahrscheinlich zuerst in die Innenstadt gehen und dort eine Wohnung mieten, einfach deshalb, weil sie keine Verbindungen zu den Menschen in den verschiedenen IDP- und RückkehrerInnen-Siedlungen hätten. Wie solche RückkehrerInnen dann in der Stadt zurechtkommen, hänge stark von den individuellen Umständen ab, von Geschlecht, Alter, beruflicher Qualifikation, finanzieller Situation, Glück und vielen anderen Faktoren. Die Arbeitssuche in der Stadt sei sehr schwierig, da eine große Anzahl an Menschen aus verschiedensten Regionen nach Masar-e Scharif kommen würden, die alle ebenfalls auf Arbeitssuche seien. Es komme oft vor, dass solchen Personen dann das Geld ausgehe, nachdem sie einige Monate in einer Wohnung in der Stadt gelebt hätten. So würden viele RückkehrerInnen dann in weiterer Folge in einem Zelt in einer der oben genannten Siedlungen oder Stätten landen. (UNHCR Masar-e Scharif, 5. März 2020)

In der telefonischen Auskunft vom April 2020 hält Friederike Stahlmann fest, dass aus Europa in eine der Städte Afghanistans, darunter Kabul, Herat oder Masar-e Scharif, zurückkehrende Personen, die in diesen Städten keine Familie hätten, die sie aufnehmen würden, meist von Teehaus zu Teehaus irren würden. Einige hätten vielleicht genügend finanzielle Mittel, um in der Stadt eine Wohnung mieten zu können, doch das würde schon soziale Referenzen voraussetzen. Andere würden unter einer Brücke schlafen. Aus Europa Zurückkehrenden sei es so gut wie nicht möglich in einer der informellen Siedlungen Unterschlupf zu finden oder sich dort ein Zelt aufzustellen, wenn sie dort keine Familien hätten, die bereit seien, sie aufzunehmen. Dass dies Familien, die in informellen Siedlungen leben würden, möglich sei, sei jedoch schon aufgrund der beengten Verhältnisse sehr unwahrscheinlich. Die informellen Siedlungen hätten nichts mit Flüchtlingslagern gemein, in denen für die EinwohnerInnen gesorgt würde. Es handle sich um Siedlungen, in denen es vonseiten Hilfsorganisationen auf geringem Niveau Versuche gebe, die größten Missstände etwas zu lindern. Die Rückkehrenden aus Europa seien jedoch im Gegensatz zu anderen Rückkehrenden schon deshalb isoliert, weil ihr Aufenthalt in Europa aus Sicherheitsgründen nicht bekannt werden dürfe. (Stahlmann, 3. April 2020)

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Ein Bericht der Internationalen Organisation für Migration (IOM) vom Juli 2019 enthält eine Liste mit jenen 25 Distrikten Afghanistans, die die größte Anzahl an IDPs und RückkehrerInnen beherberge. Auf Platz 15 der Liste liegt der Distrikt Masar-e Scharif mit 61.026 IDPs und 15.644 RückkehrerInnen. Laut dem Bericht seien die auf dieser Liste befindlichen Distrikte aufgrund des starken Zustroms von Rückkehrenden und IDPs potenziell anfällig für soziale Instabilität, die durch den großen Zustrom von Rückkehrern und Vertriebenen verursacht werde. Diese hätten dort nur begrenzten Zugang zu grundlegenden Dienstleistungen und Lebensgrundlagen, was die Reintegrationsaussichten gefährde und sekundäre Vertreibung provoziere. Auch der benachbarte Distrikt Nahr-e Schahi scheint in der Liste auf (auf Platz 25), dieser beherberge (mit Stand 1. Juli 2019) 45.756 IDPs und 13.769 RückkehrerInnen (IOM, 1. Juli 2019, S. 6)

In einem Bericht der IOM vom 1. August 2019 zu IDPs und Rückkehrenden in der Provinz Balch (Beobachtungszeitraum Oktober-Dezember 2018) werden jene 20 Siedlungen der Provinz Balch aufgelistet, die am stärksten vom Zustrom von IDPs und Rückkehrenden betroffen seien. Diese 20 Siedlungen (drei Prozent der 600 von IOM begutachteten Siedlungen der Provinz Balch) würden 20 Prozent der in der Provinz Balch aufhältigen RückkehrerInnen und IDPs beherbergen. Durch den starken Zustrom und den darauffolgenden Wettbewerb um begrenzte und bereits überstrapazierte Ressourcen und Arbeitsmöglichkeiten seien diese IDP- und RückkehrerInnen-Siedlungen besonders fragil und empfindlich in Bezug auf soziale Instabilität.

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NRC Masar-e Scharif antwortet in der Email-Auskunft vom April 2020 auf die Frage, welche formellen und informellen IDP- bzw. Rückkehrersiedlungen es in der Stadt Masar-e Scharif und Umgebung gebe, dass es drei formelle Siedlungen im Gebiet um Masar-e Scharif gebe: Qalin Bafan, die sich im westlichen Teil von Masar-e Scharif befinde, sowie Mawlana Jalaluddin und Qarqin, die sich im Norden von Masar-e Scharif befinden würden. Darüber hinaus gebe es viele informelle Siedlungsstätten, darunter Hazrati Belal und Zabiullah Shahid, die sich in der Nähe des Flughafens der Stadt befinden würden, Nasim Mehdi im Nordwesten der Stadt, Ferdawsi im Südosten der Stadt, und Faryabiha, Aman Abad und Nazar Faryabi im Süden der Stadt.

Auf die Frage, wie sich die Sicherheits- und Versorgungslage in den jeweiligen Siedlungen und Siedlungsstätten darstelle, antwortet die Auskunftsperson, dass die Sicherheitslage in den meisten Siedlungen und Stätten der allgemeinen Sicherheitslage in Masar-e Scharif und Umgebung ähnlich sei. Zwei formelle Siedlungen (Qarqin und Mawlana Jalaluddin) würden sich in von bewaffneten Oppositionsgruppen kontrollierten Gebieten befinden, wodurch die in diesen Siedlungen lebenden Personen zusätzlichen Risiken im Zusammenhang mit Luftangriffen oder anderen Angriffen auf oppositionelle Gruppen ausgesetzt seien.

In den meisten Siedlungen hätten die Menschen nur begrenzten Zugang zu Dienstleistungen. Beispielsweise müssten Kinder weite Strecken zu Fuß zurücklegen, um zur Schule zu gelangen. Infolgedessen würden einige der jüngeren Kinder nicht zur Schule gehen. Ähnlich schwierig sei der Zugang zur Gesundheitsversorgung in jenen Siedlungen und Stätten, wo die BewohnerInnen weite Wege zurücklegen müssten, um Krankenhäuser zu erreichen. Der Zugang zu Wasser sei begrenzt, und die meisten Menschen müssten Wasser von außerhalb der Siedlungen holen.

Auf die Frage, wie sich die Sicherheits- und Versorgungslage in den Siedlungen und Stätten von jener im Stadtkern unterscheide, antwortet NRC Masar-e Scharif, dass Sicherheitslage und Zugang zu Dienstleistungen im Stadtkern viel besser seien als in den Siedlungen. Tatsächlich würde der Großteil der Siedlungs-BewohnerInnen für die meisten Dienstleistungen, wie Bildung und Gesundheit, in die Stadt kommen.

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Besonderheiten aufgrund der Corona-Pandemie

the New Humanitarian (TNH), zuvor bekannt unter dem Namen Integrated Regional Information Networks (IRIN), ist eine nicht profitorientierte auf humanitäre Themen fokussierende Nachrichtenagentur mit Hauptsitz in der Schweiz. In einem Artikel vom April 2020 hält The New Humanitarian fest, dass Grenzschließungen und Exportbeschränkungen die Nachschubwege behindern würden, was die Lebensmittelpreise in Afghanistan in die Höhe treibe. Dies wecke die Befürchtung, dass Millionen von Menschen, die bereits mit einer unsicheren Ernährungslage konfrontiert seien, durch die Ausbreitung des Coronavirus noch stärker gefährdet seien. In den letzten beiden Märzwochen, als die Zahl der COVID-19-Fälle in Afghanistan zugenommen habe, seien auch die Preise für Weizenmehl im ganzen Land stark angestiegen. Das World Food Programme sammle derzeit Preisdaten von acht großen Stadtmärkten in ganz Afghanistan. Innerhalb der oben erwähnten Periode habe das World Food Programme nicht nur einen Anstieg der Weizenmehlpreise verzeichnet, die Getreidekosten seien um 15 Prozent gestiegen. Auf den acht untersuchten Märkten sei im vergangenen Monat auch der Durchschnittspreis für Speiseöl um neun Prozent und der Durchschnittspreis für Reis und Hülsenfrüchte um zwei bis vier Prozent angestiegen.

Viele Afghanen würden als Tagelöhner arbeiten. Und angesichts der Tatsache, dass in Städten wie Herat und Kabul Ausgangssperren verhängt worden seien („cities like Herat and Kabul going into lockdown“), und der Möglichkeit, dass andere urbane Zentren folgen könnten, bedeute dies, dass viele Menschen sich entscheiden müssten, entweder hungrig zu Hause zu bleiben oder eine Ansteckung zu wagen und sich nach draußen auf Arbeitssuche zu begeben.

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Ein weiterer Artikel von Tolo News vom 1. April 2020 behandelt ebenfalls das Thema Ausgangssperren während der Corona-Pandemie in Afghanistan. In dem Artikel findet sich die Information, dass die meisten Menschen, die derzeit in der Stadt Kabul unterwegs seien, Lieferanten seien. Diese würden angeben, dass sie ihre Kosten nicht decken könnten, wenn es ihnen nicht möglich sei zu arbeiten. Der Lieferant Mohammad Akram habe gegenüber Tolo News angegeben, dass die Quarantäne wie ein Gefängnis sei, und dass der arme Teil der Bevölkerung nicht zu Nahrungsmitteln kommen würde. In dem Artikel wird weiters festgehalten, dass aufgrund der Corona-Pandemie neben Kabul und anderen Städten auch in den Städten Herat und Masar-e Scharif Ausgangssperren für „nicht nötige“ Ausgänge verhängt worden seien.

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In der telefonischen Auskunft vom April 2020 hält die deutsche Afghanistan-Expertin Friederike Stahlmann (Universität Bern) fest, dass die Corona-Pandemie in den Städten Afghanistans, darunter auch Kabul, Herat und Masar-e Scharif, bereits zum jetzigen Zeitpunkt (3. April 2020, Anm. ACCORD) humanitäre Konsequenzen habe. In mehreren Städten, darunter auch Kabul, Herat und Masar-e Scharif, würden Ausgangssperren die häufig bereits ohnehin prekäre Situation der Menschen verschärfen. Insbesondere Tagelöhner seien davon betroffen, da sie auf ihre tägliche Arbeit und ihren täglichen Lohn angewiesen seien. Auch Familien, die nicht auf landwirtschaftliche Einkünfte zurückgreifen könnten, seien besonders betroffen. Rückkehrende hätten teilweise das Problem, dass ihre Familien ihre Wiederaufnahme in den Familienbund verweigern würden, weil sie Angst hätten, mit dem Coronavirus infiziert zu werden. Zu den verschiedenen anderen Gründen, aus denen Familien manchmal die Wiederaufnahme eines zurückgekehrten Familienmitglieds verweigern würden, komme nun auch noch Angst vor Ansteckung hinzu. (Stahlmann, 3. April 2020)In der telefonischen Auskunft vom April 2020 hält die deutsche Afghanistan-Expertin Friederike Stahlmann (Universität Bern) fest, dass die Corona-Pandemie in den Städten Afghanistans, darunter auch Kabul, Herat und Masar-e Scharif, bereits zum jetzigen Zeitpunkt (3. April 2020, Anmerkung ACCORD) humanitäre Konsequenzen habe. In mehreren Städten, darunter auch Kabul, Herat und Masar-e Scharif, würden Ausgangssperren die häufig bereits ohnehin prekäre Situation der Menschen verschärfen. Insbesondere Tagelöhner seien davon betroffen, da sie auf ihre tägliche Arbeit und ihren täglichen Lohn angewiesen seien. Auch Familien, die nicht auf landwirtschaftliche Einkünfte zurückgreifen könnten, seien besonders betroffen. Rückkehrende hätten teilweise das Problem, dass ihre Familien ihre Wiederaufnahme in den Familienbund verweigern würden, weil sie Angst hätten, mit dem Coronavirus infiziert zu werden. Zu den verschiedenen anderen Gründen, aus denen Familien manchmal die Wiederaufnahme eines zurückgekehrten Familienmitglieds verweigern würden, komme nun auch noch Angst vor Ansteckung hinzu. (Stahlmann, 3. April 2020)

In einem Artikel vom 2. April 2020 schreibt Tolo News, dass das vom jahrzehntelangen Konflikt und Unterfinanzierung gebeutelte Gesundheitssystem nicht für die Corona-Pandemie gewappnet sei. Kinder seien besonders von dieser Krise betroffen, vor allem die Millionen Kinder, die bereits in Armut leben würden, die unterernährt seien oder die aus ihren Häusern vertrieben werden seien und in verwahrlosten Flüchtlingslagern leben würden. Die täglichen Herausforderungen, mit denen sie konfrontiert seien – genug zu essen zu bekommen, in Schulen zu gelangen oder medizinische Versorgung zu erhalten – würden sich nun nur noch weiter vergrößern, wenn durch die Corona-Pandemie Nachschubwege gestört würden, und die ohnehin schon knappen Ressourcen des afghanischen Staates anderswo hinfließen würden.

1.4.5 ACCORD-Anfragebeantwortung zu Afghanistan: Lokale Sicherheits- und Versorgungslage in der Stadt Herat; […] Besonderheiten aufgrund der Corona-Pandemie vom 23.4.2020 (Auszug)

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Allgemeine Situation für Binnenvertriebene und RückkehrerInnen in unterschiedlichen Gebieten in und um die Stadt Herat

Die Nichtregierungsorganisation Coordination Of Rehabilitation & Development Services for Afghanistan (CRDSA) mit Hauptsitz in der Stadt Herat schreibt in einem Bericht vom Oktober 2019, dass die Menschen in den Distrikten Schindand, Paschtun Zarghon und Gurlan der Provinz Herat Jahre des bewaffneten Konfliktes, hohe zivile Opferzahlen, häufige Vertreibungswellen sowie den Verlust ihrer Ernte erlebt hätten. Das Leid der Menschen habe sich durch die Dürre, die schlimmste seit 20 Jahren, verstärkt. Eine große Zahl an Vertriebenen sei in die Stadt Herat gekommen. (CRDSA, 15. Oktober 2019, S. 7)

Die zur US-amerikanischen Medienorganisation First Look Media gehörende Online-Nachrichtenplattform The Intercept schreibt in einem Artikel vom April 2020 unter Verweis auf Angaben der Internationalen Organisation für Migration (IOM), dass in den Provinzen Herat und Nimrus täglich afghanische MigrantInnen aus dem Iran nach Afghanistan zurückkehren würden. Zwischen Jänner und März 2020 seien es etwa 1.000 pro Tag gewesen, im März sei dann die Zahl nach oben geschossen. Der Artikel hält weiters fest, dass dann im März im Rahmen der Corona-Pandemie im Iran Baustellen geschlossen worden seien, und mehr als 100.000 afghanische Arbeiter nach Afghanistan zurückgekehrt seien, da diesen klar sei, dass sie im Iran niemals eine medizinische Behandlung erhalten würden, sollten sie sich infizieren. Wiederum unter Verweis auf Angaben der IOM hätten an einigen Tagen im März bis zu 15.000 Menschen die Grenze passiert, es sei dies der einzige Ort in der Welt mit so massiven grenzüberschreitenden Rückkehr-Bewegungen während der Corona-Pandemie.

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In einem Bericht der IOM vom August 2019 zu IDPs und Rückkehrenden in der Provinz Herat (Beobachtungszeitraum Oktober-Dezember 2018) werden jene 20 Siedlungen der Provinz Herat aufgelistet, die laut IOM am stärksten vom Zustrom von IDPs und Rückkehrenden betroffen seien. Diese 20 Siedlungen (vier Prozent der 449 von IOM begutachteten Siedlungen der Provinz Herat) würden 56 Prozent der in der Provinz Herat aufhältigen RückkehrerInnen und IDPs beherbergen. Durch den starken Zustrom und den darauffolgenden Wettbewerb um begrenzte und bereits überstrapazierte Ressourcen und Arbeitsmöglichkeiten seien diese IDP- und RückkehrerInnen-Siedlungen besonders fragil und anfällig für soziale Instabilität.

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Elelta Beyene vom NRC nennt in einer Emailauskunft vom April 2020 auf die Frage, welche IDP- und RückkehrerInnen-Siedlungen in Herat-Stadt und Umgebung die größten und bedeutendsten seien, folgende Siedlungen: Shahrak-e-Sabz (im Distrikt Gusara[5]), Kahdestan (im Distrikt Indschil), Shaidayee (5 km östlich der Stadt Herat) und Urdo Bagh (im Distrikt Gusara).

Zu diesen genannten Siedlungen merkt Beyene in ihrer Emailauskunft Folgendes an: Der Zugang zur Grundversorgung in diesen Siedlungen sei recht eingeschränkt – es gebe keinen dauerhaften und/oder angemessenen Zugang zu Wasser- und Sanitärversorgung, und die Zustände würden unterhalb des humanitären Mindeststandards liegen. 43 Prozent der BewohnerInnen in Shahrak-e-Sabz, 21 Prozent in Kahdestan und 25 Prozent in Shaidayee würden in minderwertigen behelfsmäßigen Lehmhäusern leben. 27 Prozent der BewohnerInnen in Shahrak-e-Sabz, 45 Prozent in Kahdestan und 74 Prozent in Shaidayee würden in baufälligen, von Nichtregierungsorganisationen zur Verfügung gestellten oder behelfsmäßigen Zelten leben. Aufgrund ihrer Vulnerabilität und des Mangels an Lebensgrundlagen in der Stadt Herat und Umgebung würden über 80 Prozent der Familien angeben, Schulden zu haben, was sie dazu veranlasse, negative Bewältigungsmechanismen anzuwenden, darunter Kinderarbeit und Frühehe. Über 70 Prozent der Bevölkerung an den erwähnten Standorten habe keinen Zugang zu Gesundheitseinrichtungen und könne sich die medizinische Grundversorgung, insbesondere die medizinische Versorgung im Zuge von Geburten, nicht leisten. Die Grundschuleinrichtungen in und um die Standorte seien sehr begrenzt, und selbst wenn Kinder und Eltern den Aufwand der Anreise zur nächstgelegenen Schule auf sich nehmen würden, gebe es da immer noch das Problem der Sprachbarrieren: Viele BewohnerInnen würden aus paschtunischsprachigen Teilen des Landes stammen, während in Herat überwiegend Dari gesprochen werde.

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Auf die Frage, wie sich die Situation betreffend des Zugangs zu Dienstleistungen innerhalb der Stadt von jener in den genannten Siedlungen außerhalb der Stadt unterscheide, antwortet Beyene in ihrer Email-Auskunft wie folgt: Der Zugang zur Grundversorgung in der Stadt sei im Allgemeinen besser als in den Siedlungen, er sei allerdings – wie oben erwähnt – ebenfalls mit Herausforderungen verbunden. Derzeit sei die Dienstleistungsinfrastruktur überstrapaziert. Die eingeschränkt vorhandenen Dienstleistungen müssten ja nicht nur die BewohnerInnen der Stadt Herat versorgen, sondern auch die beträchtliche Zahl von IDPs und RückkehrerInnen, die in der Provinz leben würden. (Beyene, 7. April 2020)

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Besonderheiten aufgrund der Corona-Pandemie

The New Humanitarian (TNH), zuvor bekannt unter dem Namen Integrated Regional Information Networks (IRIN), ist eine nicht profitorientierte auf humanitäre Themen fokussierende Nachrichtenagentur mit Hauptsitz in der Schweiz. In einem Artikel vom April 2020 hält The New Humanitarian fest, dass Grenzschließungen und Exportbeschränkungen die Nachschubwege behindern würden, was die Lebensmittelpreise in Afghanistan in die Höhe treibe. Dies wecke die Befürchtung, dass Millionen von Menschen, die bereits mit einer unsicheren Ernährungslage konfrontiert seien, durch die Ausbreitung des Coronavirus noch stärker gefährdet seien. In den letzten beiden Märzwochen, als die Zahl der COVID-19-Fälle in Afghanistan zugenommen habe, seien auch die Preise für Weizenmehl im ganzen Land stark angestiegen. Das World Food Programme sammle derzeit Preisdaten von acht großen Stadtmärkten in ganz Afghanistan. Innerhalb der oben erwähnten Periode habe das World Food Programme nicht nur einen Anstieg der Weizenmehlpreise verzeichnet, die Getreidekosten seien um 15 Prozent gestiegen. Auf den acht untersuchten Märkten sei im vergangenen Monat auch der Durchschnittspreis für Speiseöl um neun Prozent und der Durchschnittspreis für Reis und Hülsenfrüchte um zwei bis vier Prozent angestiegen.

Viele Afghanen würden als Tagelöhner arbeiten. Und angesichts der Tatsache, dass in Städten wie Herat und Kabul Ausgangssperren verhängt worden seien („cities like Herat and Kabul going into lockdown“), und der Möglichkeit, dass andere urbane Zentren folgen könnten, bedeute dies, dass viele Menschen sich entscheiden müssten, entweder hungrig zu Hause zu bleiben oder eine Ansteckung zu wagen und sich nach draußen auf Arbeitssuche zu begeben.

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In der telefonischen Auskunft vom April 2020 hält die deutsche Afghanistan-Expertin Friederike Stahlmann (Universität Bern) fest, dass die Corona-Pandemie in den Städten Afghanistans, darunter auch Kabul, Herat und Masar-e Scharif, bereits zum jetzigen Zeitpunkt (3. April 2020, Anm. ACCORD) humanitäre Konsequenzen habe. In mehreren Städten, darunter auch Kabul, Herat und Masar-e Scharif, würden Ausgangssperren die häufig bereits ohnehin prekäre Situation der Menschen verschärfen. Insbesondere Tagelöhner seien davon betroffen, da sie auf ihre tägliche Arbeit und ihren täglichen Lohn angewiesen seien. Auch Familien, die nicht auf landwirtschaftliche Einkünfte zurückgreifen könnten, seien besonders betroffen. Rückkehrende hätten teilweise das Problem, dass ihre Familien ihre Wiederaufnahme in den Familienbund verweigern würden, weil sie Angst hätten, mit dem Coronavirus infiziert zu werden. Zu den verschiedenen anderen Gründen, aus denen Familien manchmal die Wiederaufnahme eines zurückgekehrten Familienmitglieds verweigern würden, komme nun auch noch Angst vor Ansteckung hinzu. (Stahlmann, 3. April 2020)In der telefonischen Auskunft vom April 2020 hält die deutsche Afghanistan-Expertin Friederike Stahlmann (Universität Bern) fest, dass die Corona-Pandemie in den Städten Afghanistans, darunter auch Kabul, Herat und Masar-e Scharif, bereits zum jetzigen Zeitpunkt (3. April 2020, Anmerkung ACCORD) humanitäre Konsequenzen habe. In mehreren Städten, darunter auch Kabul, Herat und Masar-e Scharif, würden Ausgangssperren die häufig bereits ohnehin prekäre Situation der Menschen verschärfen. Insbesondere Tagelöhner seien davon betroffen, da sie auf ihre tägliche Arbeit und ihren täglichen Lohn angewiesen seien. Auch Familien, die nicht auf landwirtschaftliche Einkünfte zurückgreifen könnten, seien besonders betroffen. Rückkehrende hätten teilweise das Problem, dass ihre Familien ihre Wiederaufnahme in den Familienbund verweigern würden, weil sie Angst hätten, mit dem Coronavirus infiziert zu werden. Zu den verschiedenen anderen Gründen, aus denen Familien manchmal die Wiederaufnahme eines zurückgekehrten Familienmitglieds verweigern würden, komme nun auch noch Angst vor Ansteckung hinzu. (Stahlmann, 3. April 2020)

In einem Artikel vom 3. April 2020 schreibt Tolo News, dass das vom jahrzehntelangen Konflikt und Unterfinanzierung gebeutelte Gesundheitssystem nicht für die Corona-Pandemie gewappnet sei. Kinder seien besonders von dieser Krise betroffen, vor allem die Millionen Kinder, die bereits in Armut leben würden, die unterernährt seien oder die aus ihren Häusern vertrieben werden seien und in verwahrlosten Flüchtlingslagern leben würden. Die täglichen Herausforderungen, mit denen sie konfrontiert seien – genug zu essen zu bekommen, in Schulen zu gelangen oder medizinische Versorgung zu erhalten – würden sich nun nur noch weiter vergrößern, wenn durch die Corona-Pandemie Nachschubwege gestört würden, und die ohnehin schon knappen Ressourcen des afghanischen Staates anderswo hinfließen würden.

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1.4.6 ACCORD ecoi.net-Themendossier zu Afghanistan: Sicherheitslage und sozioökonomische Lage in Herat und Mazar-e Sharif vom 16.10.2020 (Auszug)

1.4.6.1 Nahrungsmittelversorgung

FEWS NET stellt auf seiner Webseite Karten zur Ernährungssicherheit für Afghanistan zur Verfügung, die bis Juli 2009 zurückreichen. Auf einer Karte findet sich die Prognose für den Zeitraum Oktober 2020 bis Jänner 2021. Dieser Karte zufolge befindet sich die Stadt Herat in der zweiten Stufe (Stufe 2, „Stressed“) des von FEWS NET verwendeten Klassifizierungssystems. Masar-e Sharif befindet sich laut der Prognose im selben Zeitraum ebenfalls in der zweiten Stufe des Klassifizierungssystems.

In Stufe 1 der fünfstufigen Skala, auch „Minimal“ genannt, sind die Haushalte in der Lage, den Bedarf an lebensnotwendigen Nahrungsmitteln und Nicht-Nahrungsmitteln zu decken, ohne atypische und unhaltbare Strategien für den Zugang zu Nahrung und Einkommen zu verfolgen. In Stufe 2, auch „Stressed“ genannt, weisen Haushalte nur einen gerade noch angemessenen Lebensmittelverbrauch auf und sind nicht in der Lage, sich wesentliche, nicht nahrungsbezogene Güter zu leisten, ohne dabei irreversible Bewältigungsstrategien anzuwenden. In Stufe 3, auch als „Crisis“ bezeichnet, weisen Haushalte Lücken im Nahrungsmittelkonsum mit hoher oder überdurchschnittlicher akuter Unterernährung auf oder sind nur geringfügig in der Lage, ihren Mindestnahrungsmittelbedarf zu decken – und dies nur indem Güter, die als Lebensgrundlage dienen, vorzeitig aufgebraucht werden bzw. durch Krisenbewältigungsstrategien. In Stufe 4, „Emergency“, weisen Haushalte entweder große Lücken im Lebensmittelkonsum auf, was zu einer sehr hohen akuten Unterernährung führt oder sind nur in der Lage diese Lücken durch den Einsatz von Notfallstrategien und der Liquidation von Vermögenswerten abzuschwächen. Die fünfte und letzte Stufe der Skala, „Famine“ bedeutet einen extremen Mangel an Nahrungsmitteln oder anderen Grundbedürfnissen, obwohl Bewältigungsstrategien angewendet werden; es sind Hunger, Tod, bittere Armut und extrem kritische akute Unterernährung zu beobachten.

Das Welternährungsprogramm der Vereinten Nationen (World Food Programme, WFP) veröffentlicht über Humanitarian Responseix in regelmäßigen Abständen einen Datensatz zu den Nahrungsmittelpreisen in Afghanistan. Der Datensatz enthält unter anderem die monatlichen Verkaufspreise von Brot, Reis niedriger Qualität und von Weizen sowie den durchschnittlichen Tageslohn von ausgebildeten („qualified labour“) und nicht-ausgebildeten und nicht-landwirtschaftlichen Arbeitskräften („non-qualified labour, non-agricultural“). (WFP, 24. Mai 2020)

In einem im März 2019 veröffentlichten Artikel geht Ärzte ohne Grenzen (Médecins Sans Frontières, MSF) auf den Überlebenskampf vertriebener Familien in Herat-Stadt ein. Weit verbreitete Konflikte und die schwere Dürre haben über 150.000 Menschen gezwungen, aus ihren Dörfern im Nordwesten Afghanistans zu fliehen und in der Stadt Herat Schutz zu suchen. Ihr Zustand ist nach wie vor äußerst prekär, da sie mit Nahrungsmittelmangel und begrenztem Zugang zur Gesundheitsversorgung konfrontiert sind. Die Lebensbedingungen dieser Menschen sind unzureichend und in Bezug auf Unterkünfte, Wasser und sanitäre Einrichtungen besonders schlecht. (MSF, 20. März 2019)

In einem Artikel vom Juli 2019 hält MSF fest, dass die Sommerhitze in Afghanistan immer intensiver wird und daher die Bedingungen für die rund 100.000 Vertriebenen, die am Rande der Stadt Herat Zuflucht suchen, immer schwieriger werden. Gleichzeitig kommt es zu Reduktionen bei der humanitären Hilfe und die Wasserversorgung wird knapp. Die Vertriebenen flohen im vergangenen Jahr während einer schweren Dürre und verstärkter Kämpfe zwischen bewaffneten Oppositionsgruppen und afghanischen Sicherheitskräften aus ihren Dörfern im Nordwesten Afghanistans. Ein Jahr später ist zwar die Dürre vorbei, aber die Menschen können wegen der anhaltenden Unsicherheit nicht nach Hause zurückkehren. (MSF, 23. Juli 2019)

Das Amt der Vereinten Nationen für die Koordinierung humanitärer Angelegenheiten (UN Office for the Coordination of Humanitarian Affairs, UN OCHA) schreibt im Mai 2020, dass die Daten des Gesundheitsministeriums zeigen, dass in Afghanistan 8.145 Menschen in 34 Provinzen Afghanistans positiv auf COVID-19 (Corona Virus Disease 2019) getestet wurden. Etwa 930 Menschen haben sich von der Erkrankung erholt, und 187 Menschen sind gestorben. Zwölf Mitarbeiter des Gesundheitswesens gehören zu denjenigen, die an COVID-19 gestorben sind. Es wird erwartet, dass die Zahl der Fälle in den kommenden Wochen rapide ansteigen wird, da die Übertragung in den Gemeinden zunehmend rasch voranschreitet, was schwerwiegende Auswirkungen auf die Wirtschaft und das Wohlergehen der Menschen in Afghanistan haben wird. Kabul ist der am stärksten betroffene Teil des Landes, gefolgt von den Provinzen Herat, Kandahar und Balkh. Die humanitären Organisationen sind nach wie vor besorgt über die Auswirkungen der erweiterten Ausgangssperren („lockdowns“) auf die vulnerabelsten Bevölkerungsgruppen, insbesondere auf Familien, die auf Gelegenheitsjobs angewiesen sind und denen die Möglichkeiten auf alternative Einkommensquellen fehlen. (OCHA, 20. Mai 2020, S. 1)xi

Städtische Gebiete in fast 34 Provinzen des Landes waren durch die Einschränkungen des Zugangs zu einem Einkommen und die Schwächung der Kaufkraft aufgrund des Covid-19-Lockdowns betroffen. Insbesondere Einschränkungen in der Bewegungsfreiheit haben die Beschäftigungsmöglichkeiten in den Provinzen Kabul, Herat und Nangarhar erheblich verringert. Der eingeschränkte Zugang zu Arbeitsmöglichkeiten und die deutlich gestiegenen Lebensmittelpreise in städtischen Gebieten schränken den Zugang zu Nahrungsmitteln und Einkommen in städtischen Gebieten des Landes erheblich ein. Am schlimmsten betroffen sind Haushalte in Kabul, Herat, Jalal Abad, Mazar, Kandahar und anderen großen Städten, die von Kleinunternehmen/Kleingewerbetreibenden, Geldüberweisungen aus dem Ausland, nichtlandwirtschaftlicher Lohnarbeit und Niedriglohnarbeit abhängig sind. Angesichts der deutlich verringerten Kaufkraft und des Mangels an Ersparnissen werden die meisten dieser Haushalte voraussichtlich mit Ausfällen in der Versorgung mit Lebensmitteln oder Schlimmerem konfrontiert werden. (FEWS, April 2020)

Die Auswirkungen von Covid-19 und der damit einhergehende Lockdown hatten katastrophale Auswirkungen auf die Lebensgrundlage der afghanischen Bürger. Aufgrund des Lockdowns verloren viele Menschen Arbeit und Einkommen. Die Inflation der Preise bei Grundnahrungsmitteln wie Öl und Kartoffeln verschärfte die wirtschaftliche Notlage eines erheblichen Teils der afghanischen Bevölkerung. Nach Angaben des Biruni-Instituts haben sechs Millionen Menschen aufgrund der Pandemie ihren Arbeitsplatz verloren. (HelpAge International, September 2020, p. 2)

1.4.6.2 Gesundheitsversorgung

Das EASO (European Asylum Support System) berichtet in seinem im April 2019 veröffentlichten Bericht zur sozioökonomischen Lage mit Fokus auf die Städte Herat, Masar-e Scharif und Kabul über das afghanische Gesundheitswesen. Laut einem 2018 veröffentlichten Bericht der Weltbank haben sich die Gesundheitsdienstleistungen in Afghanistan im Zeitraum 2004-2010 erheblich verbessert, diese Verbesserung hat sich im Zeitraum 2011-2016 jedoch verlangsamt. Der Bericht listet die Provinz Balkh (Masar-e Scharif) im Zeitraum 2011-2016 unter den Provinzen mit leistungsstarken Gesundheitseinrichtungen. Bezugnehmend auf Berichte von UNOCHA und der Weltgesundheitsorganisation aus dem Jahr 2018 berichtet das EASO, dass medizinisches Personal und Gesundheitseinrichtungen von allen in Afghanistan tätigen Hilfskräften am stärksten von Sicherheitsvorfällen und direkter Gewalt betroffen sind. Gesundheitspersonal wird schikaniert, inhaftiert, entführt und getötet. Viele Menschen in Afghanistan haben konfliktbedingt keinen Zugang zur Gesundheitsversorgung. Die Behandlung von Traumata gilt als einer der wesentlichsten Mängel im öffentlichen Gesundheitswesen Afghanistans. Medizinische Einrichtungen werden zunehmend zum Ziel von Militärangriffen. (EASO, April 2019, S. 45-46)

Die Weltgesundheitsorganisation (World Health Organization, WHO)xiv berichtete im Juni 2018, dass die jüngste Welle an RückkehrerInnen und die große Anzahl an Binnenvertriebenen (IDPs) eine weitere Herausforderung für die bereits überlasteten Gesundheitseinrichtungen und das medizinische Personal in Afghanistan darstellt. (WHO, 20. Juni 2018)

UN OCHA berichtet im September 2019, dass im Zeitraum Jänner bis August 2019 landesweit 319 Vorfälle dokumentiert wurden, die den Zugang zu humanitärer Hilfe oder Gesundheitsversorgung beeinträchtigten. (22 in der Provinz Herat und 24 in der Provinz Balkh). Zu den 319 Vorfällen zählen auch 133 Vorfälle, im Zuge derer es zu Anschlägen auf medizinische Einrichtungen und medizinisches Personal kam. (OCHA, 24. September 2019)

Laut UN OCHA-Bericht vom Mai 2020 haben rund 30 Prozent der Bevölkerung in einem zweistündigen Reiseradius nur begrenzten Zugang zu grundlegenden Gesundheitsdiensten. Das fragile Gesundheitssystem ist darüber hinaus durch Vorfälle mit großen Opferzahlen, wiederkehrende Ausbrüche übertragbarer Krankheiten sowie durch eine hohe Inanspruchnahme durch nicht übertragbare Krankheiten und Unterernährung überlastet. Auch die von gesellschaftlichen Gruppen organisierten Gesundheitseinrichtungen sind aufgrund der Verbreitung von COVID-19 überlastet. (OCHA, 20. Mai 2020, S. 3)

1.4.7. EASO-Bericht „Afghanistan Networks“, Jänner 2018 (Auszug)

1.4.7.1 Die Unterstützungspflicht der Großfamilie

Die wechselseitige Verpflichtung, einander innerhalb der Großfamilie zu helfen und zu unterstützen, ist stark, und die Traditionen, Verantwortung für Menschen innerhalb der Gruppe zu übernehmen, sind tief verwurzelt. Je enger die Verwandtschaft, desto stärker ist die Pflicht zu helfen und zu unterstützen. Mehrere Menschen, mit denen Landinfo in Kabul sprach, äußerten die Ansicht, dass es unmöglich sei, Menschen aus dem engsten Umfeld wie Brüder, die Kinder des Bruders des Vaters etc. zurückzuweisen, es sei denn, es besteht ein schwerwiegender Konflikt innerhalb der Familie. Man könne sich unmöglich vorstellen, dass ein Afghane kein Dach über dem Kopf anbietet, wenn die Alternative wäre, dass ein enges Familienmitglied auf der Straße stünde. Es ist kulturell inakzeptabel, eine Person, die um Zuflucht ersucht, abzuweisen, und das gilt insbesondere für enge Verwandte. Die Dauer des Aufenthaltes ist von den Mitteln der Familie abhängig. Die Pflichten gegenüber der Großfamilie gelten für alle Afghanen ungeachtet der ethnischen Zugehörigkeit, unter Paschtunen sind sie aber wahrscheinlich am stärksten ausgeprägt.

1.4.7.2 Stämme und Clans

Die soziale Organisation in Stämmen und Clans beruht auf der Annahme eines gemeinsamen Vorfahren und somit einer vermuteten Beziehung zwischen den Mitgliedern des Stammes/Clans. Einige Stämme und Clans der Paschtunen sind groß und umfassen Millionen Menschen.

Es wird angenommen, dass die Paschtunen die größte Stammesgesellschaft der Welt bilden; ihre Sozialstruktur besteht aus Stämmen, die ihrerseits in Clans gegliedert sind. Der Begriff Clan wird auch von anderen ethnischen Gruppen verwendet und bilden einen wichtigen Teil der Sozialstruktur in ländlichen Gebieten Afghanistans. So ist die Abstammung zum Beispiel auch für Hazara wichtig und gilt als Grundlage ihrer Sozialstruktur, obwohl die meisten ihre Vorfahren höchstens acht Generationen zurückverfolgen können. Im Gegensatz zu den Paschtunen und Hazara ist die tadschikische Bevölkerung Afghanistans nicht in Stämmen und Clans organisiert, sie hat auch keine Vorstellungen eines gemeinsamen Ahnen.

In Afghanistan besteht eine Tradition der lokalen Selbstverwaltung, und der Stammesführer verfügt in diesem Zusammenhang über große Macht. Die führenden Familien innerhalb der Stämme genießen hohen sozialen und wirtschaftlichen Status. Die Identifikation mit einem Stamm/Clan ist ein wichtiger sozialer Indikator um zu zeigen: ‚Ich bin einer von euch‘. Die verschiedenen Stämme/Clans bilden jedoch keine homogene Gruppe, unterschiedliche politische, wirtschaftliche, soziale und wertebezogene Trennlinien können die Mitglieder spalten. Die verschiedenen Regime, die das Land regiert haben, hatten sowohl Anhänger als auch Gegner innerhalb desselben Stammes und Clans. Das gilt auch noch heute, in den meisten Stämmen findet man Anhänger und Gegner sowohl des Staatsbildungsprojektes als auch der bewaffneten Opposition.

1.4.7.3 Möglichkeit der Ansiedlung in städtischen Zentren ohne Netzwerk

Zugang zum Arbeitsmarkt

Nach Angaben der Internationalen Organisation für Migration (IOM) gibt es lokale Webseiten, die offene Stellen im öffentlichen und privaten Sektor annoncieren. Die meisten Afghanen sind unqualifiziert und Teil großteils aus manueller Arbeit ohne Anforderungen an eine formelle Ausbildung und spiegelt das niedrige Bildungsniveau wieder.

Ein Mitarbeiter einer Botschaft vor Ort beschrieb, wie Tagelöhner von der Straße weg angeheuert werden. In Kabul gibt es öffentliche Plätze, wo sich Arbeitssuchende und Nachfragende treffen. Diese Treffpunkte befinden sich an speziellen Orten der Stadt. Hier treffen sich Arbeitssuchende und Anbieter von Arbeit am frühen Morgen und einigen sich über Tagelöhnerschaft und kurzzeitige geringfügige Tätigkeiten, für gewöhnlich manuelle Hilfsarbeit, manchmal auch qualifiziertere Arbeit. Durch das Mitführen seiner eigenen Werkzeuge oder Ausrüstung zeigt der Arbeitssuchende, was er kann. Nach einem kurzen Gespräch und einer Prüfung entscheidet der „Arbeitgeber“, wer angeheuert wird. Viele bewerben sich, aber nicht jeder wird engagiert. Der Lohn beträgt in etwa 300 Afghani (ca. USD 4,3) für Hilfsarbeiter, während gelernte Kräfte bis zu 1.000 Afghani (ca. USD 14,5) pro Tag verdienen können.

Zugang zu Unterkunft

Für Fahrer und andere Reisende, Tagelöhner, Straßenverkäufer, Jugendliche, unverheiratete Männer und andere, die über keine permanente Wohnmöglichkeit in der Gegend verfügen, gibt es im ganzen Land Angebote geringerer Qualität. Dabei handelt es sich um einfache, große Zimmer, wo Tee und einfaches, billiges Essen aufgetischt wird. Um wenig Geld kann man hier auch übernachten. Nach Quellen von Landinfo beträgt der Preis zwischen 30 und 100 Afghani (in etwa USD 0,4 bis 1,4) pro Nacht. Diese Lokale werden örtlich als chai khana bezeichnet – generell bekannt als samawar – oder übersetzt Teehaus. In Kabul und den anderen großen Städten gibt es viele solcher chai khana und wenn ein derartiges Haus voll ist, lässt sich Kost und Logis leicht anderswo finden. Man muss niemanden kennen, um eingelassen zu werden, und es ist nichts Ungewöhnliches, dass Gäste alleine kommen. Der afghanische Forscher Hafizullah Emadi bezeichnet die chai khana als wichtige Treffpunkte und Orte der Sozialisierung. Von der afghanischen Botschaft in Oslo werden sie wie folgt beschrieben: „Eine Besonderheit der afghanischen Gesellschaft sind die typischen chai khanas oder Teehäuser, die es überall im Lande in großer Zahl gibt. Oft wunderschön dekoriert, sind die chai khanas ein zentraler Treffpunkt in jeder Stadt und jedem Dorf Afghanistans.“ Nach Angaben einer diplomatischen Quelle sind sie ein Männern vorbehaltener Ort; es wäre eine Seltenheit, würden Frauen ein chai khana unter Tags besuchen; dass Frauen über Nacht bleiben, ist undenkbar.

Hilfe aus entfernten Netzwerken

In einer Empfehlung des UNHCR an Asylländer im Juni 2005 heißt es, dass Hilfe und Unterstützung durch Netzwerke auf Gebiete beschränkt seien, wo diese Netzwerke physisch präsent sind. Nach Einschätzung von Landinfo verliert der Faktor geografische Nähe durch technologische Entwicklungen an Wichtigkeit für den Zugriff auf Netzwerke. Wie schon erwähnt, ist der Besitz von Mobiltelefonen „universell“ geworden und digitale Kommunikation wird eine zunehmende Selbstverständlichkeit, vor allem in den Städten.

Geld kann über das Bankensystem überwiesen werden, doch nicht alle Afghanen verfügen über ein Bankkonto. Dies gilt vor allem für die ländliche Bevölkerung. In der Durchschnittsbevölkerung ist das Vertrauen in Banken und den Bankenapparat gering. Wer das Bankensystem nicht nutzen kann oder möchte, kann Geld über ein informelles Geldüberweisungssystem (hawala) überweisen. Es gibt ein gut etabliertes System für grenzüberschreitende Zahlungen und Überweisungen, in das die Menschen Vertrauen haben. Ein gewisser Prozentsatz der transferierten Summe wird als Gebühr verrechnet. Geld kann in alle Landesteile überwiesen werden, auch in die und aus den Nachbarstaaten, etwa Iran und Pakistan.

1.4.8 Zur aktuell vorliegenden Pandemie aufgrund des Corona-Virus

COVID-19 ist eine durch das Corona-Virus SARS-CoV-2 verursachte Viruserkrankung, die erstmals im Jahr 2019 in Wuhan/China festgestellt wurde und sich seither weltweit verbreitet. In Österreich gibt es laut der Österreichischen Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH (AGES) mit Stand 15.2.2021, 00:00 Uhr, 431.087 bestätigte Fälle von mit dem Corona-Virus infizierten Personen mit 401.989 Genesenen und 8.128 bestätigten Todesfällen; in Afghanistan wurden zu diesem Zeitpunkt laut Johns Hopkins University 55.514 Fälle mit dem Corona-Virus infizierten Personen nachgewiesen, wobei 2.427 diesbezügliche Todesfälle bestätigt wurden und bereits 48.433 Personen genesen sind.

Nach dem aktuellen Stand verläuft die Viruserkrankung bei ca. 80% der Betroffenen leicht und bei ca. 15% der Betroffenen schwerer, wenn auch nicht lebensbedrohlich. Bei ca. 5% der Betroffenen verläuft die Viruserkrankung derart schwer, dass Lebensgefahr gegeben ist und intensivmedizinische Behandlungsmaßnahmen notwendig sind. Die Wahrscheinlichkeit von schweren Krankheitsverläufen und Todesfällen steigt bei Personen über 65 Jahren und bei Personen mit Vorerkrankungen bzw. Risikofaktoren wie Bluthochdruck, Diabetes, Herz-Kreislauf-Erkrankungen, chronischen Atemwegserkrankungen, geschwächtem Immunstatus, Krebs und Fettleibigkeit (sog. Risikogruppen) deutlich an. Bis heute handelt es sich bei diesen Risikogruppen um die Mehrheit der bestätigten schweren Krankheitsverläufe und Todesfälle. Die meisten Menschen, die mit dem COVID-19-Virus infiziert sind, leiden an leichten bis mittelschweren Atemwegserkrankungen und erholen sich ohne spezielle Behandlung. Nach aktuellem Stand gibt es bereits spezifische Impfstoffe, jedoch keine Behandlungen für COVID-19. Eine frühzeitige unterstützende Therapie kann den Krankheitsverlauf mildern. Zusammenfassend wird der Krankheitsverlauf von COVID-19 gegenwärtig für die Allgemeinbevölkerung als mild bis moderat, für ältere Menschen oder Personen, Quellen:

•        https://covid19-dashboard.ages.at/; letzter Zugriff am 16.2.2021;

•        https://coronavirus.jhu .edu/map.html; letzter Zugriff am 16.2.2021;

•        https://www.who.int/emergencies/diseases/novel-coronavirus-2019/situation-reports; letzter Zugriff am 16.2.2021;

•        https://www.who.int/health-topics/coronavirus; letzter Zugriff am 16.2.2021;

•        https://www.sozialministerium.at/Informationen-zum-Coronavirus.html; letzter Zugriff am 16.2.2021;

•        https://www.ages.at/themen/krankheitserreger/coronavirus/; letzter Zugriff am 16.2.2021.

2. Beweiswürdigung

2.1 Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers, seiner Staatsangehörigkeit, seiner Muttersprache, seiner Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit, seinen Sprachkenntnissen sowie zu seinem Personenstand gründen sich auf seine diesbezüglich glaubhaften Angaben im Verfahren. Das Bundesverwaltungsgericht hat keine Veranlassung, an diesen – im gesamten Verfahren im Wesentlichen gleich gebliebenen – Aussagen zu zweifeln. Aus dem mit Schriftsatz vom XXXX vorgelegten Zeugnis zur Integrationsprüfung ergibt sich, dass der Beschwerdeführer Deutsch zumindest auf Niveau B1 des gemeinsamen europäischen Referenzrahmens für Sprachen beherrscht (vgl OZ 14).2.1 Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers, seiner Staatsangehörigkeit, seiner Muttersprache, seiner Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit, seinen Sprachkenntnissen sowie zu seinem Personenstand gründen sich auf seine diesbezüglich glaubhaften Angaben im Verfahren. Das Bundesverwaltungsgericht hat keine Veranlassung, an diesen – im gesamten Verfahren im Wesentlichen gleich gebliebenen – Aussagen zu zweifeln. Aus dem mit Schriftsatz vom römisch 40 vorgelegten Zeugnis zur Integrationsprüfung ergibt sich, dass der Beschwerdeführer Deutsch zumindest auf Niveau B1 des gemeinsamen europäischen Referenzrahmens für Sprachen beherrscht vergleiche OZ 14).

Die im Spruch angeführten Namen, sowie die im Spruch angeführten Geburtsdaten des Beschwerdeführers ergeben sich aus dessen Angaben im Verfahren. Mangels Vorlage eines Identitätsdokuments konnte nicht abschließend festgestellt werden, wann der Beschwerdeführer genau geboren ist. Insbesondere vermochte der Beschwerdeführer sein Geburtsdatum im gesamten Verfahren nicht übereinstimmend anzugeben. Die vom erkennenden Gericht herangezogenen Daten wurden bereits dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegt und blieben in der Beschwerde unbeanstandet. Der Beschwerdeführer ist gemäß seinen eigenen Angaben im Verfahren im Entscheidungszeitpunkt jedenfalls volljährig.

Die Feststellungen zum Lebenslauf des Beschwerdeführers, insbesondere zu seinem Leben in Pakistan und im Iran, seiner familiären Situation, seiner Schuldbildung und Berufserfahrung ergeben sich aus den im gesamten Verfahren im Wesentlichen übereinstimmenden Angaben des Beschwerdeführers. Insbesondere legte der Beschwerdeführer sowohl in seiner niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde als auch in der mündlichen Beschwerdeverhandlung nachvollziehbar dar, noch nie in seinem Herkunftsland Afghanistan gewesen zu sein.

Die Feststellungen zum Verbleib der Familienangehörigen des Beschwerdeführers sowie zum aufrechten Kontakt mit seiner Kernfamilie im Iran beruhen ebenso auf den konsistenten Angaben des Beschwerdeführers im Verfahren. Gegenteiliges wurde auch im weiteren Verfahren nicht behauptet. Dass die finanzielle Situation der Familie schlecht ist, legte der Beschwerdeführer zuletzt in seiner Stellungnahme vom XXXX nachvollziehbar dar, in der er darauf hinwies, dass seine Familie – insbesondere in Hinblick auf die den Iran hart treffende COVID-19-Krise – selbst kaum das Auslangen im Iran finde (vgl OZ 25). Dieses Vorbringen des Beschwerdeführers erscheint dem erkennenden Richter in Hinblick auf die prekäre Situation von im Iran lebenden Afghanen durchaus plausibel. Es sind im Verfahren auch keine Anhaltspunkte dafür hervorgekommen, dass die im Iran lebenden Onkel und Tanten des Beschwerdeführers, sein in Deutschland lebender Bruder oder seine in Österreich lebende Schwester in der Lage bzw. willens wären, den Beschwerdeführer im Fall seiner Niederlassung in Afghanistan allenfalls von der Ferne aus finanziell zu unterstützen. Es war daher festzustellen, dass der Beschwerdeführer nicht auf die finanzielle Unterstützung seiner Verwandtschaft bauen kann. Dass der Beschwerdeführer keine Angehörigen oder sonstige Bezugspersonen in Afghanistan hat, erscheint in Hinblick darauf, dass er in Pakistan geboren wurde und noch nie in seinem Herkunftsstaat Afghanistan war, glaubhaft. Das Bundesverwaltungsgericht hatte keinen Anlass an den diesbezüglich konsistenten Angaben des Beschwerdeführers zu zweifeln. Es war daher festzustellen, dass der Beschwerdeführer über kein unterstützungsfähiges soziales Netzwerk in Afghanistan verfügt.Die Feststellungen zum Verbleib der Familienangehörigen des Beschwerdeführers sowie zum aufrechten Kontakt mit seiner Kernfamilie im Iran beruhen ebenso auf den konsistenten Angaben des Beschwerdeführers im Verfahren. Gegenteiliges wurde auch im weiteren Verfahren nicht behauptet. Dass die finanzielle Situation der Familie schlecht ist, legte der Beschwerdeführer zuletzt in seiner Stellungnahme vom römisch 40 nachvollziehbar dar, in der er darauf hinwies, dass seine Familie – insbesondere in Hinblick auf die den Iran hart treffende COVID-19-Krise – selbst kaum das Auslangen im Iran finde vergleiche OZ 25). Dieses Vorbringen des Beschwerdeführers erscheint dem erkennenden Richter in Hinblick auf die prekäre Situation von im Iran lebenden Afghanen durchaus plausibel. Es sind im Verfahren auch keine Anhaltspunkte dafür hervorgekommen, dass die im Iran lebenden Onkel und Tanten des Beschwerdeführers, sein in Deutschland lebender Bruder oder seine in Österreich lebende Schwester in der Lage bzw. willens wären, den Beschwerdeführer im Fall seiner Niederlassung in Afghanistan allenfalls von der Ferne aus finanziell zu unterstützen. Es war daher festzustellen, dass der Beschwerdeführer nicht auf die finanzielle Unterstützung seiner Verwandtschaft bauen kann. Dass der Beschwerdeführer keine Angehörigen oder sonstige Bezugspersonen in Afghanistan hat, erscheint in Hinblick darauf, dass er in Pakistan geboren wurde und noch nie in seinem Herkunftsstaat Afghanistan war, glaubhaft. Das Bundesverwaltungsgericht hatte keinen Anlass an den diesbezüglich konsistenten Angaben des Beschwerdeführers zu zweifeln. Es war daher festzustellen, dass der Beschwerdeführer über kein unterstützungsfähiges soziales Netzwerk in Afghanistan verfügt.

Der Beschwerdeführer konnte im gesamten Verfahren keine Angaben zur Herkunftsprovinz seiner Eltern machen. Vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer sich noch nie in Afghanistan aufgehalten hat, erscheint es dem erkennenden Gericht glaubhaft, dass dem Beschwerdeführer die Heimatprovinz seiner Eltern nicht bekannt ist. Die afghanische Herkunfts- bzw. Heimatprovinz des Beschwerdeführers konnte daher nicht festgestellt werden.

2.2 Dass der Beschwerdeführer im XXXX in das österreichische Bundesgebiet gelangte und am XXXX gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte, ist aktenkundig. Dafür, dass der Beschwerdeführer zwischenzeitlich aus dem Bundesgebiet ausgereist wäre, haben sich im Verfahren keine Anhaltspunkte ergeben.2.2 Dass der Beschwerdeführer im römisch 40 in das österreichische Bundesgebiet gelangte und am römisch 40 gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte, ist aktenkundig. Dafür, dass der Beschwerdeführer zwischenzeitlich aus dem Bundesgebiet ausgereist wäre, haben sich im Verfahren keine Anhaltspunkte ergeben.

Die Feststellung, wonach der Beschwerdeführer Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung bezieht und nicht erwerbstätig ist, gründet auf dem im Akt erliegenden aktuellen Speicherauszug aus der GVS-Datenbank. Die Feststellungen zum Leben und der Integration des Beschwerdeführers in Österreich, seiner Weiterbildung im Bundesstaat, den von ihm abgelegten Deutschprüfungen, zu seiner ehrenamtlichen Tätigkeit sowie zu seinen Freizeitaktivitäten stützen sich auf die Angaben des Beschwerdeführers im Verfahren in Zusammenschau mit den vorgelegten Integrationsunterlagen.

Die Feststellung, wonach die Schwester des Beschwerdeführers, XXXX , in Österreich lebt und asylberechtigt ist, gründet auf den diesbezüglich glaubwürdigen Angaben des Beschwerdeführers im Verfahren und wird durch die im Verwaltungsakt erliegende Kopie des österreichischen Konventionsreisepasses der Schwester (Verwaltungsakt, AS 29 bis AS 31) untermauert. Dass ein Abhängigkeitsverhältnis zu seiner Schwester bestehen oder er mit ihr im selben Haushalt leben würde, wurde vom Beschwerdeführer im gesamten Verfahren nicht behauptet. In seiner niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde gab der Beschwerdeführer zu seiner Schwester lediglich an, dass sie ca XXXX Jahre alt sei, in XXXX lebe und anerkannter Flüchtling sei (Niederschrift vom XXXX , S. 5 und 8). In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht führte der Beschwerdeführer aus, er würde seine Schwester häufig besuchen (Verhandlungsprotokoll vom XXXX , S. 5). Dass eine besonders intensive Bindung bzw. gegenseitige Abhängigkeit bestehe, behauptete er aber nicht. Diesbezügliche Anhaltspunkte sind auch im gesamten Verfahren nicht hervorgekommen. Insbesondere wurde auch keine besondere finanzielle Unterstützung des Beschwerdeführers durch seine Schwester behauptet und geht der Kontakt nicht über den üblichen Kontakt zwischen einer volljährigen Person und deren volljähriger Schwester ohne gemeinsamen Wohnsitz hinaus.Die Feststellung, wonach die Schwester des Beschwerdeführers, römisch 40 , in Österreich lebt und asylberechtigt ist, gründet auf den diesbezüglich glaubwürdigen Angaben des Beschwerdeführers im Verfahren und wird durch die im Verwaltungsakt erliegende Kopie des österreichischen Konventionsreisepasses der Schwester (Verwaltungsakt, AS 29 bis AS 31) untermauert. Dass ein Abhängigkeitsverhältnis zu seiner Schwester bestehen oder er mit ihr im selben Haushalt leben würde, wurde vom Beschwerdeführer im gesamten Verfahren nicht behauptet. In seiner niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde gab der Beschwerdeführer zu seiner Schwester lediglich an, dass sie ca römisch 40 Jahre alt sei, in römisch 40 lebe und anerkannter Flüchtling sei (Niederschrift vom römisch 40 , S. 5 und 8). In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht führte der Beschwerdeführer aus, er würde seine Schwester häufig besuchen (Verhandlungsprotokoll vom römisch 40 , S. 5). Dass eine besonders intensive Bindung bzw. gegenseitige Abhängigkeit bestehe, behauptete er aber nicht. Diesbezügliche Anhaltspunkte sind auch im gesamten Verfahren nicht hervorgekommen. Insbesondere wurde auch keine besondere finanzielle Unterstützung des Beschwerdeführers durch seine Schwester behauptet und geht der Kontakt nicht über den üblichen Kontakt zwischen einer volljährigen Person und deren volljähriger Schwester ohne gemeinsamen Wohnsitz hinaus.

Dass der Beschwerdeführer in Österreich abgesehen von seiner Schwester keine weiteren Verwandten oder Familienangehörigen hat, gab dieser bereits vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu Protokoll. Gegenteiliges wurde auch im weiteren Verfahren nicht behauptet.

Die strafrechtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers in Österreich ist der hg eingeholten Strafregisterauskunft zu entnehmen.

Die Feststellungen zur Krankengeschichte des Beschwerdeführers, zu dessen aktuellem Gesundheitszustand und zur ärztlichen Prognose seines Krankheitsverlaufs gründen auf den im Verfahren vorgelegten hinreichend aktuellen medizinischen Unterlagen (Verwaltungsakt, AS 131 bis 155; Beilagen zum Verhandlungsprotokoll vom XXXX ; OZ 13; OZ 25). Das Bundesverwaltungsgericht folgt in seinen Feststellungen den vorgelegten ärztlichen Befunden sowie den Angaben des Beschwerdeführers, weshalb von der Einholung des vom Beschwerdeführer beantragten fachärztlichen Gutachtens abgesehen werden konnte. Es bestand kein Anlass an der Echtheit der vorgelegten medizinischen Unterlagen zu zweifeln. Auch der Beschwerdeführer gab in der mündlichen Beschwerdeverhandlung an, er habe „immer Magenprobleme“ und nehme Tabletten zu sich. Nach Erhalt des abweisenden Bescheides habe sich sein Gesundheitszustand verschlechtert (Verhandlungsprotokoll vom XXXX , S. 3). Die Feststellung, wonach im Fall der Niederlassung des Beschwerdeführers in Afghanistan mit einer deutlichen Verschlechterung seines Gesundheitszustandes zu rechnen wäre, ergibt sich daraus, dass die Beschwerden des Beschwerdeführers den vorliegenden Befunden zufolge großteils psychosomatisch bedingt sind und bei Stressbelastung verstärkt auftreten. Zweifelsohne wäre die Rückführung des Beschwerdeführers nach Afghanistan für diesen mit einer großen psychischen Belastung verbunden, zumal er noch nie in Afghanistan war und dort noch nie gelebt hat. Die im Vergleich zu gesunden Personen eingeschränkte Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers folgt aus seinen Erkrankungen.Die Feststellungen zur Krankengeschichte des Beschwerdeführers, zu dessen aktuellem Gesundheitszustand und zur ärztlichen Prognose seines Krankheitsverlaufs gründen auf den im Verfahren vorgelegten hinreichend aktuellen medizinischen Unterlagen (Verwaltungsakt, AS 131 bis 155; Beilagen zum Verhandlungsprotokoll vom römisch 40 ; OZ 13; OZ 25). Das Bundesverwaltungsgericht folgt in seinen Feststellungen den vorgelegten ärztlichen Befunden sowie den Angaben des Beschwerdeführers, weshalb von der Einholung des vom Beschwerdeführer beantragten fachärztlichen Gutachtens abgesehen werden konnte. Es bestand kein Anlass an der Echtheit der vorgelegten medizinischen Unterlagen zu zweifeln. Auch der Beschwerdeführer gab in der mündlichen Beschwerdeverhandlung an, er habe „immer Magenprobleme“ und nehme Tabletten zu sich. Nach Erhalt des abweisenden Bescheides habe sich sein Gesundheitszustand verschlechtert (Verhandlungsprotokoll vom römisch 40 , S. 3). Die Feststellung, wonach im Fall der Niederlassung des Beschwerdeführers in Afghanistan mit einer deutlichen Verschlechterung seines Gesundheitszustandes zu rechnen wäre, ergibt sich daraus, dass die Beschwerden des Beschwerdeführers den vorliegenden Befunden zufolge großteils psychosomatisch bedingt sind und bei Stressbelastung verstärkt auftreten. Zweifelsohne wäre die Rückführung des Beschwerdeführers nach Afghanistan für diesen mit einer großen psychischen Belastung verbunden, zumal er noch nie in Afghanistan war und dort noch nie gelebt hat. Die im Vergleich zu gesunden Personen eingeschränkte Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers folgt aus seinen Erkrankungen.

2.3 Dass über die Fluchtgründe des Beschwerdeführers bereits mit Spruchpunkt A des hg Erkenntnisses vom XXXX , rechtskräftig abgesprochen wurde, ergibt sich aus dem hg Verfahrensakt in Zusammenschau mit dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom XXXX . Aus diesem Grund unterbleiben neuerliche Feststellungen und beweiswürdigende Ausführungen zu den vorgebrachten Fluchtgründen des Beschwerdeführers.2.3 Dass über die Fluchtgründe des Beschwerdeführers bereits mit Spruchpunkt A des hg Erkenntnisses vom römisch 40 , rechtskräftig abgesprochen wurde, ergibt sich aus dem hg Verfahrensakt in Zusammenschau mit dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom römisch 40 . Aus diesem Grund unterbleiben neuerliche Feststellungen und beweiswürdigende Ausführungen zu den vorgebrachten Fluchtgründen des Beschwerdeführers.

Die Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers und zur Situation im Falle einer Niederlassung des Beschwerdeführers in Afghanistan ergeben sich aus den in den Feststellungen angeführten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen betreffend die allgemeine Lage in Afghanistan.

Hierbei wurden Berichte verschiedener ausländischer Behörden ebenso herangezogen, wie von internationalen Organisationen sowie Berichte von allgemein anerkannten und unabhängigen Nichtregierungsorganisationen. Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.

Insoweit den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde gelegt wurden, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung von anderen dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichten aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben. Dass sich seit der Durchführung der mündlichen Verhandlung im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers allgemein und insbesondere für den hier zu beurteilenden Fall relevant eine entscheidende Lageveränderung ergeben hätte, kann ebenfalls verneint werden. Die Lage in Afghanistan stellt sich im Hinblick auf die aktuellsten Länderberichte diesbezüglich im Wesentlichen unverändert dar, wie sich das erkennende Gericht durch ständige Beachtung der aktuellen Quellenlage (ua durch Einsicht in aktuelle Berichte, wie in das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 16.12.2020 in seiner aktuellen Fassung und der regelmäßigen Aktualisierungen betreffend die Sicherheitslage in Afghanistan durch die Staatendokumentation) versichert hat.

Die unstrittigen Feststellungen zur aktuell vorliegenden Pandemie aufgrund des Corona-Virus ergeben sich aus den unter Punkt II.1.4.8 angeführten unbedenklichen tagesaktuellen Berichten und Informationen.Die unstrittigen Feststellungen zur aktuell vorliegenden Pandemie aufgrund des Corona-Virus ergeben sich aus den unter Punkt römisch zwei.1.4.8 angeführten unbedenklichen tagesaktuellen Berichten und Informationen.

3. Rechtliche Beurteilung

3.1 Anzuwendendes Recht

Gegenständlich sind die Verfahrensbestimmungen des AVG, des BFA-VG, des VwGVG und jene im AsylG 2005 enthaltenen sowie die materiellen Bestimmungen des AsylG 2005 in der geltenden Fassung samt jenen Normen, auf welche das AsylG 2005 verweist, anzuwenden.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG, BGBl I 10/2013 idgF, entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 10 aus 2013, idgF, entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 7 Abs 1 Z 1 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl das Bundesverwaltungsgericht.Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, idgF, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl das Bundesverwaltungsgericht.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs 3) zu überprüfen.Gemäß Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

3.2 Rechtlich folgt daraus

3.2.1 Zur Beschwerde

Der angefochtene Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am XXXX zugestellt. Die gegenständliche Beschwerde wurde am XXXX beim BFA eingebracht und ist daher rechtzeitig und zulässig. Der gegenständliche Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde vollumfänglich in Beschwerde gezogen.Der angefochtene Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am römisch 40 zugestellt. Die gegenständliche Beschwerde wurde am römisch 40 beim BFA eingebracht und ist daher rechtzeitig und zulässig. Der gegenständliche Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde vollumfänglich in Beschwerde gezogen.

Über die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides wurde bereits mit Spruchpunkt A des hg Erkenntnisses vom XXXX , rechtskräftig abgesprochen. Spruchpunkt A dieses Erkenntnisses wurde mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom XXXX , lediglich insoweit behoben, als sich die Beschwerde gegen die Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan, gegen die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen, gegen die Erlassung einer Rückkehrentscheidung, gegen den Ausspruch, dass die Abschiebung nach Afghanistan zulässig ist, und gegen die Festsetzung einer 14-tägigen Frist zur freiwilligen Ausreise, richtete. Im Übrigen lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der Beschwerde betreffend die Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten ab. Weitere Ausführungen zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides (Nichtgewährung von Asyl) erübrigen sich daher.Über die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides wurde bereits mit Spruchpunkt A des hg Erkenntnisses vom römisch 40 , rechtskräftig abgesprochen. Spruchpunkt A dieses Erkenntnisses wurde mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom römisch 40 , lediglich insoweit behoben, als sich die Beschwerde gegen die Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan, gegen die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen, gegen die Erlassung einer Rückkehrentscheidung, gegen den Ausspruch, dass die Abschiebung nach Afghanistan zulässig ist, und gegen die Festsetzung einer 14-tägigen Frist zur freiwilligen Ausreise, richtete. Im Übrigen lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der Beschwerde betreffend die Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten ab. Weitere Ausführungen zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides (Nichtgewährung von Asyl) erübrigen sich daher.

3.2.2 Zu Spruchpunkt A)

3.2.2.1 Zu Spruchpunkt A) I. – Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides3.2.2.1 Zu Spruchpunkt A) römisch eins. – Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides

Soweit sich die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides (Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten) richtet, ist sie begründet:Soweit sich die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides (Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten) richtet, ist sie begründet:

3.2.2.1.1 Wird ein Asylantrag „in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten“ abgewiesen, so ist dem Asylwerber gemäß § 8 Abs 1 Z 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, „wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder Nr 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde“.3.2.2.1.1 Wird ein Asylantrag „in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten“ abgewiesen, so ist dem Asylwerber gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, „wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder Nr 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde“.

Nach § 8 Abs 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung dieses Status mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 AsylG 2005 zu verbinden.Nach Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung dieses Status mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, AsylG 2005 zu verbinden.

Gemäß § 8 Abs 3 AsylG 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des § 11 offen steht.Gemäß Paragraph 8, Absatz 3, AsylG 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des Paragraph 11, offen steht.

3.2.2.1.2 Wie bereits mit Erkenntnis vom XXXX , rechtskräftig festgestellt, bestehen keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass das Leben oder die Freiheit des Beschwerdeführers aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Ansichten bedroht wäre. Es ist somit vorerst zu klären, ob im Falle der Rückführung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat Art 2 EMRK (Recht auf Leben), Art 3 EMRK (Verbot der Folter), das Protokoll Nr 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe oder das Protokoll Nr 13 zur EMRK über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden würde.3.2.2.1.2 Wie bereits mit Erkenntnis vom römisch 40 , rechtskräftig festgestellt, bestehen keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass das Leben oder die Freiheit des Beschwerdeführers aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Ansichten bedroht wäre. Es ist somit vorerst zu klären, ob im Falle der Rückführung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat Artikel 2, EMRK (Recht auf Leben), Artikel 3, EMRK (Verbot der Folter), das Protokoll Nr 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe oder das Protokoll Nr 13 zur EMRK über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden würde.

Gemäß Art 2 EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt. Abgesehen von der Vollstreckung eines Todesurteils, das von einem Gericht im Falle eines durch Gesetz mit der Todesstrafe bedrohten Verbrechens ausgesprochen worden ist, darf eine absichtliche Tötung nicht vorgenommen werden. Letzteres wurde wiederum durch das Protokoll Nr 6 beziehungsweise Nr 13 zur Abschaffung der Todesstrafe hinfällig. Gemäß Art 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.Gemäß Artikel 2, EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt. Abgesehen von der Vollstreckung eines Todesurteils, das von einem Gericht im Falle eines durch Gesetz mit der Todesstrafe bedrohten Verbrechens ausgesprochen worden ist, darf eine absichtliche Tötung nicht vorgenommen werden. Letzteres wurde wiederum durch das Protokoll Nr 6 beziehungsweise Nr 13 zur Abschaffung der Todesstrafe hinfällig. Gemäß Artikel 3, EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Beurteilung betreffend die Zuerkennung von subsidiärem Schutz eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, in deren Rahmen konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zur Frage zu treffen sind, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr („real risk“) einer gegen Art 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht. Unter „realer Gefahr“ ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen („a sufficiently real risk“) im Zielstaat zu verstehen. Die reale Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein sowie ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Art 3 EMRK zu fallen (siehe VwGH 30.5.2001, 97/21/0560).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Beurteilung betreffend die Zuerkennung von subsidiärem Schutz eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, in deren Rahmen konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zur Frage zu treffen sind, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr („real risk“) einer gegen Artikel 3, EMRK verstoßenden Behandlung droht. Unter „realer Gefahr“ ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen („a sufficiently real risk“) im Zielstaat zu verstehen. Die reale Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein sowie ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Artikel 3, EMRK zu fallen (siehe VwGH 30.5.2001, 97/21/0560).

Es bedarf einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren, die sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat. Die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann auch dann eine Verletzung von Art 3 EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art 3 EMRK ist nicht ausreichend. Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Art 3 EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen (VwGH 23.1.2018, Ra 2017/20/0361, mit Verweis auf VwGH 25.5.2016, Ra 2016/19/0036, und 8.9.2016, Ra 2016/20/0063, jeweils mwN).Es bedarf einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren, die sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat. Die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann auch dann eine Verletzung von Artikel 3, EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Artikel 3, EMRK ist nicht ausreichend. Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Artikel 3, EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen (VwGH 23.1.2018, Ra 2017/20/0361, mit Verweis auf VwGH 25.5.2016, Ra 2016/19/0036, und 8.9.2016, Ra 2016/20/0063, jeweils mwN).

Es obliegt grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Art 3 EMRK widersprechende Behandlung drohen würde. Es reicht für den Antragsteller nicht aus, sich bloß auf eine allgemeine schlechte Sicherheits- und Versorgungslage zu berufen. Die allgemeine Situation in Afghanistan ist nämlich nicht so gelagert, dass schon alleine die Rückkehr eines Antragstellers dorthin eine ernsthafte Bedrohung für die durch Art 3 EMRK geschützten Rechte bedeuten würde. (VwGH 23.1.2018, Ra 2017/20/0361)Es obliegt grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Artikel 3, EMRK widersprechende Behandlung drohen würde. Es reicht für den Antragsteller nicht aus, sich bloß auf eine allgemeine schlechte Sicherheits- und Versorgungslage zu berufen. Die allgemeine Situation in Afghanistan ist nämlich nicht so gelagert, dass schon alleine die Rückkehr eines Antragstellers dorthin eine ernsthafte Bedrohung für die durch Artikel 3, EMRK geschützten Rechte bedeuten würde. (VwGH 23.1.2018, Ra 2017/20/0361)

Bei außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat kann nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) die Außerlandesschaffung eines Fremden nur dann eine Verletzung des Art 3 EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände („exceptional circumstances“) vorliegen (EGMR 2.5.1997, D. vs. Vereinigtes Königreich, 30240/96; 06.02.2001, Bensaid, 44599/98; vgl auch VwGH 21.8.2001, 2000/01/0443). Unter „außergewöhnlichen Umständen“ können auch lebensbedrohende Ereignisse (zB Fehlen einer unbedingt erforderlichen medizinischen Behandlung bei unmittelbar lebensbedrohlicher Erkrankung) ein Abschiebungshindernis im Sinne des Art 3 EMRK in Verbindung mit § 8 Abs 1 AsylG 2005 bzw § 50 Abs 1 FPG bilden, die von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertreten sind (EGMR 2.5.1997, D. vs. Vereinigtes Königreich; vgl VwGH 21.8.2001, 2000/01/0443; 13.11.2001, 2000/01/0453; 9.7.2002, 2001/01/0164; 16.7.2003, 2003/01/0059).Bei außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat kann nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) die Außerlandesschaffung eines Fremden nur dann eine Verletzung des Artikel 3, EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände („exceptional circumstances“) vorliegen (EGMR 2.5.1997, D. vs. Vereinigtes Königreich, 30240/96; 06.02.2001, Bensaid, 44599/98; vergleiche auch VwGH 21.8.2001, 2000/01/0443). Unter „außergewöhnlichen Umständen“ können auch lebensbedrohende Ereignisse (zB Fehlen einer unbedingt erforderlichen medizinischen Behandlung bei unmittelbar lebensbedrohlicher Erkrankung) ein Abschiebungshindernis im Sinne des Artikel 3, EMRK in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 bzw Paragraph 50, Absatz eins, FPG bilden, die von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertreten sind (EGMR 2.5.1997, D. vs. Vereinigtes Königreich; vergleiche VwGH 21.8.2001, 2000/01/0443; 13.11.2001, 2000/01/0453; 9.7.2002, 2001/01/0164; 16.7.2003, 2003/01/0059).

Nach Ansicht des VwGH ist am Maßstab der Entscheidungen des EGMR zu Art 3 EMRK für die Beantwortung der Frage, ob die Abschiebung eines Fremden eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellt, unter anderem zu klären, welche Auswirkungen physischer und psychischer Art auf den Gesundheitszustand des Fremden als reale Gefahr („real risk“) – die bloße Möglichkeit genügt nicht – damit verbunden wären (VwGH 23.9.2004, 2001/21/0137).Nach Ansicht des VwGH ist am Maßstab der Entscheidungen des EGMR zu Artikel 3, EMRK für die Beantwortung der Frage, ob die Abschiebung eines Fremden eine Verletzung des Artikel 3, EMRK darstellt, unter anderem zu klären, welche Auswirkungen physischer und psychischer Art auf den Gesundheitszustand des Fremden als reale Gefahr („real risk“) – die bloße Möglichkeit genügt nicht – damit verbunden wären (VwGH 23.9.2004, 2001/21/0137).

Herrscht im Herkunftsstaat eines Asylwerbers eine prekäre allgemeine Sicherheitslage, in der die Bevölkerung durch Akte willkürlicher Gewalt betroffen ist, so liegen stichhaltige Gründe für die Annahme eines realen Risikos bzw. für die ernsthafte Bedrohung von Leben oder Unversehrtheit eines Asylwerbers bei Rückführung in diesen Staat dann vor, wenn diese Gewalt ein solches Ausmaß erreicht hat, dass es nicht bloß möglich, sondern geradezu wahrscheinlich erscheint, dass auch der betreffende Asylwerber tatsächlich Opfer eines solchen Gewaltaktes sein wird. Davon kann in einer Situation allgemeiner Gewalt nur in sehr extremen Fällen ausgegangen werden, wenn schon die bloße Anwesenheit einer Person in der betroffenen Region Derartiges erwarten lässt. Davon abgesehen können aber besondere in der persönlichen Situation der oder des Betroffenen begründete Umstände (Gefährdungsmomente) dazu führen, dass gerade bei ihr oder ihm ein – im Vergleich zur Bevölkerung des Herkunftsstaates im Allgemeinen – höheres Risiko besteht, einer dem Art 2 oder 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein bzw. eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit befürchten zu müssen. In diesem Fall kann das reale Risiko der Verletzung von Art 2 oder 3 EMRK oder eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Person infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts bereits in der Kombination der prekären Sicherheitslage und der besonderen Gefährdungsmomente für die einzelne Person begründet liegen. (VwGH 21.2.2017, Ra 2016/18/0137).Herrscht im Herkunftsstaat eines Asylwerbers eine prekäre allgemeine Sicherheitslage, in der die Bevölkerung durch Akte willkürlicher Gewalt betroffen ist, so liegen stichhaltige Gründe für die Annahme eines realen Risikos bzw. für die ernsthafte Bedrohung von Leben oder Unversehrtheit eines Asylwerbers bei Rückführung in diesen Staat dann vor, wenn diese Gewalt ein solches Ausmaß erreicht hat, dass es nicht bloß möglich, sondern geradezu wahrscheinlich erscheint, dass auch der betreffende Asylwerber tatsächlich Opfer eines solchen Gewaltaktes sein wird. Davon kann in einer Situation allgemeiner Gewalt nur in sehr extremen Fällen ausgegangen werden, wenn schon die bloße Anwesenheit einer Person in der betroffenen Region Derartiges erwarten lässt. Davon abgesehen können aber besondere in der persönlichen Situation der oder des Betroffenen begründete Umstände (Gefährdungsmomente) dazu führen, dass gerade bei ihr oder ihm ein – im Vergleich zur Bevölkerung des Herkunftsstaates im Allgemeinen – höheres Risiko besteht, einer dem Artikel 2, oder 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein bzw. eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit befürchten zu müssen. In diesem Fall kann das reale Risiko der Verletzung von Artikel 2, oder 3 EMRK oder eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Person infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts bereits in der Kombination der prekären Sicherheitslage und der besonderen Gefährdungsmomente für die einzelne Person begründet liegen. (VwGH 21.2.2017, Ra 2016/18/0137).

Der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist zu entnehmen, dass § 8 Abs 1 AsylG 2005 nicht unionsrechtskonform auszulegen ist (VwGH 21.5.2019, Ro 2019/19/0006). Die Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.12.2011 über die Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiärem Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (im Folgen-den: Statusrichtlinie) ist nicht unmittelbar anwendbar. Aus dem klaren Wortlaut des § 8 Abs 1 AsylG 2005, wonach einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten unter anderem dann zuzuerkennen ist, „wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Heimatstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK“ bedeuten würde, ist (im Sinn der bisherigen Non-Refoulement-Prüfung) ableitbar, dass für die Gewährung des subsidiären Schutzstatus bereits jegliche reale Gefahr (real risk) einer Verletzung von Art 3 EMRK an sich, unabhängig von einer Verursachung von Akteuren oder einer Bedrohung in einem bewaffneten Konflikt im Herkunftsstaat, ausreicht (vgl VwGH 6.11.2018, Ra 2018/01/0106, Rn 44). Eine Interpretation, mit der die Voraussetzungen der Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 8 Abs 1 AsylG 2005 mit dem in der Judikatur des EuGH dargelegten Verständnis des subsidiären Schutzes nach der Statusrichtlinie in Übereinstimmung gebracht würde, würde demnach die Grenzen der Auslegung nach den innerstaatlichen Auslegungsregeln überschreiten und zu einer – unionsrechtlich nicht geforderten – Auslegung contra legem führen. Eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 und 3 EMRK durch eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat kann daher auch dann die Zuerkennung von subsidiären Schutz nach § 8 Abs 1 AsylG 2005 begründen, wenn diese Gefahr nicht durch das Verhalten eines Dritten (Akteurs) bzw. die Bedrohungen in einem bewaffneten Konflikt verursacht wird (vgl VwGH 21.5.2019, Ro 2019/19/0006).Der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist zu entnehmen, dass Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 nicht unionsrechtskonform auszulegen ist (VwGH 21.5.2019, Ro 2019/19/0006). Die Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.12.2011 über die Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiärem Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (im Folgen-den: Statusrichtlinie) ist nicht unmittelbar anwendbar. Aus dem klaren Wortlaut des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005, wonach einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten unter anderem dann zuzuerkennen ist, „wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Heimatstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK“ bedeuten würde, ist (im Sinn der bisherigen Non-Refoulement-Prüfung) ableitbar, dass für die Gewährung des subsidiären Schutzstatus bereits jegliche reale Gefahr (real risk) einer Verletzung von Artikel 3, EMRK an sich, unabhängig von einer Verursachung von Akteuren oder einer Bedrohung in einem bewaffneten Konflikt im Herkunftsstaat, ausreicht vergleiche VwGH 6.11.2018, Ra 2018/01/0106, Rn 44). Eine Interpretation, mit der die Voraussetzungen der Zuerkennung subsidiären Schutzes nach Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 mit dem in der Judikatur des EuGH dargelegten Verständnis des subsidiären Schutzes nach der Statusrichtlinie in Übereinstimmung gebracht würde, würde demnach die Grenzen der Auslegung nach den innerstaatlichen Auslegungsregeln überschreiten und zu einer – unionsrechtlich nicht geforderten – Auslegung contra legem führen. Eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2 und 3 EMRK durch eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat kann daher auch dann die Zuerkennung von subsidiären Schutz nach Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 begründen, wenn diese Gefahr nicht durch das Verhalten eines Dritten (Akteurs) bzw. die Bedrohungen in einem bewaffneten Konflikt verursacht wird vergleiche VwGH 21.5.2019, Ro 2019/19/0006).

3.2.2.1.3 Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs 1 AsylG 2005 gegeben sind:3.2.2.1.3 Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 gegeben sind:

Der Beschwerdeführer wuchs im Iran und in Pakistan auf und war nie in seinem Herkunftsstaat Afghanistan. Zur Heimatprovinz seiner Eltern konnte der Beschwerdeführer keine Angaben machen. Mangels familiärer Anknüpfungspunkte zu einer konkreten afghanischen Provinz konnte eine Heimatprovinz des Beschwerdeführers nicht festgestellt werden. Die Prüfung der Rückkehr des Beschwerdeführers in eine Heimatprovinz erübrigt sich daher.

Eine Rückführung des Beschwerdeführers nach Afghanistan ist dennoch möglich, wenn ihm in einem anderen Landesteil seines Herkunftsstaates eine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung steht (§ 11 AsylG 2005). Dass das mögliche Vorliegen einer innerstaatlichen Fluchtalternative auch bei der Prüfung des subsidiären Schutzes zu berücksichtigen ist, ergibt sich aus § 8 Abs 3 iVm § 11 Abs 1 AsylG 2005.Eine Rückführung des Beschwerdeführers nach Afghanistan ist dennoch möglich, wenn ihm in einem anderen Landesteil seines Herkunftsstaates eine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung steht (Paragraph 11, AsylG 2005). Dass das mögliche Vorliegen einer innerstaatlichen Fluchtalternative auch bei der Prüfung des subsidiären Schutzes zu berücksichtigen ist, ergibt sich aus Paragraph 8, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 11, Absatz eins, AsylG 2005.

Neben der Prüfung, ob in dem betreffenden Gebiet Verhältnisse herrschen, die Art 3 EMRK widersprechen, setzt die Annahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative voraus, dass dem Asylwerber der Aufenthalt in diesem Gebiet zugemutet werden kann (vgl VwGH 23.1.2018, Ra 2018/18/0001). Im Sinne einer unionsrechtskonformen Auslegung ist das Kriterium der „Zumutbarkeit“ nach § 11 Abs 1 AsylG 2005 gleichbedeutend mit dem Erfordernis nach Art 8 Abs 1 Statusrichtlinie, dass vom Asylwerber vernünftigerweise erwartet werden kann, sich im betreffenden Gebiet seines Herkunftslandes niederzulassen (vgl VwGH 23.1.2018, Ra 2018/18/0001; vgl auch jüngst VwGH 6.11.2018, Ra 2018/01/0106).Neben der Prüfung, ob in dem betreffenden Gebiet Verhältnisse herrschen, die Artikel 3, EMRK widersprechen, setzt die Annahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative voraus, dass dem Asylwerber der Aufenthalt in diesem Gebiet zugemutet werden kann vergleiche VwGH 23.1.2018, Ra 2018/18/0001). Im Sinne einer unionsrechtskonformen Auslegung ist das Kriterium der „Zumutbarkeit“ nach Paragraph 11, Absatz eins, AsylG 2005 gleichbedeutend mit dem Erfordernis nach Artikel 8, Absatz eins, Statusrichtlinie, dass vom Asylwerber vernünftigerweise erwartet werden kann, sich im betreffenden Gebiet seines Herkunftslandes niederzulassen vergleiche VwGH 23.1.2018, Ra 2018/18/0001; vergleiche auch jüngst VwGH 6.11.2018, Ra 2018/01/0106).

Nach allgemeiner Auffassung soll die Frage der Zumutbarkeit danach beurteilt werden, ob der in einem Teil seines Herkunftslands verfolgte oder von ernsthaften Schäden (iSd Art 15 Statusrichtlinie) bedrohte Asylwerber in einem anderen Teil des Herkunftsstaates ein „relativ normales Leben“ ohne unangemessene Härte führen kann. Dabei ist auf die allgemeinen Gegebenheiten des Herkunftsstaates und auf die persönlichen Umstände des Asylwerbers zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag abzustellen (VwGH 23.1.2018, Ra 2018/18/0001, mwN).Nach allgemeiner Auffassung soll die Frage der Zumutbarkeit danach beurteilt werden, ob der in einem Teil seines Herkunftslands verfolgte oder von ernsthaften Schäden (iSd Artikel 15, Statusrichtlinie) bedrohte Asylwerber in einem anderen Teil des Herkunftsstaates ein „relativ normales Leben“ ohne unangemessene Härte führen kann. Dabei ist auf die allgemeinen Gegebenheiten des Herkunftsstaates und auf die persönlichen Umstände des Asylwerbers zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag abzustellen (VwGH 23.1.2018, Ra 2018/18/0001, mwN).

Es muss dem Beschwerdeführer möglich sein, im Gebiet der innerstaatlichen Fluchtalternative nach allfälligen anfänglichen Schwierigkeiten Fuß zu fassen und dort ein Leben ohne unbillige Härten zu führen, wie es auch andere Landsleute führen können. Ob dies der Fall ist, erfordert eine Beurteilung der allgemeinen Gegebenheiten im Herkunftsstaat und der persönlichen Umstände des Asylwerbers. Es handelt sich letztlich um eine Entscheidung im Einzelfall, die auf der Grundlage ausreichender Feststellungen über die zu erwartende Lage des Asylwerbers in dem in Frage kommenden Gebiet sowie dessen sichere und legale Erreichbarkeit getroffen werden muss (vgl VwGH 23.1.2018, Ra 2018/18/0001, mwN).Es muss dem Beschwerdeführer möglich sein, im Gebiet der innerstaatlichen Fluchtalternative nach allfälligen anfänglichen Schwierigkeiten Fuß zu fassen und dort ein Leben ohne unbillige Härten zu führen, wie es auch andere Landsleute führen können. Ob dies der Fall ist, erfordert eine Beurteilung der allgemeinen Gegebenheiten im Herkunftsstaat und der persönlichen Umstände des Asylwerbers. Es handelt sich letztlich um eine Entscheidung im Einzelfall, die auf der Grundlage ausreichender Feststellungen über die zu erwartende Lage des Asylwerbers in dem in Frage kommenden Gebiet sowie dessen sichere und legale Erreichbarkeit getroffen werden muss vergleiche VwGH 23.1.2018, Ra 2018/18/0001, mwN).

Ob eine Flucht- oder Neuansiedlungsalternative „zumutbar” ist, muss auch gemäß den UN-HCR-Richtlinien vom 30.8.2018, welche nach der jüngsten Rechtsprechung des Verfassungs-gerichtshofes unmittelbar einschlägigen sind (vgl VfGH 30.11.2018, E 3870/2018, mwN) und welchen auch nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes besondere Beachtung zu schenken ist (vgl VwGH 8.8.2017, Ra 2017/19/0118, mit Verweis auf VwGH 22.11.2016, Ra 2016/20/0259, mwN), im jeweiligen Einzelfall unter Berücksichtigung der persönlichen Umstände der Antragstellenden beurteilt werden; maßgebliche Faktoren sind dabei Alter, Geschlecht, Gesundheitszustand, Behinderungen, die familiäre Situation und Verwandtschaftsverhältnisse sowie der jeweilige Bildungs- und Berufshintergrund.Ob eine Flucht- oder Neuansiedlungsalternative „zumutbar” ist, muss auch gemäß den UN-HCR-Richtlinien vom 30.8.2018, welche nach der jüngsten Rechtsprechung des Verfassungs-gerichtshofes unmittelbar einschlägigen sind vergleiche VfGH 30.11.2018, E 3870 aus 2018,, mwN) und welchen auch nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes besondere Beachtung zu schenken ist vergleiche VwGH 8.8.2017, Ra 2017/19/0118, mit Verweis auf VwGH 22.11.2016, Ra 2016/20/0259, mwN), im jeweiligen Einzelfall unter Berücksichtigung der persönlichen Umstände der Antragstellenden beurteilt werden; maßgebliche Faktoren sind dabei Alter, Geschlecht, Gesundheitszustand, Behinderungen, die familiäre Situation und Verwandtschaftsverhältnisse sowie der jeweilige Bildungs- und Berufshintergrund.

Festzuhalten ist zudem, dass gemäß den UNHCR-Richtlinien vom 30.8.2018 eine innerstaatliche Schutzalternative in der Provinz Kabul angesichts der gegenwärtigen Sicherheits-, Menschenrechts- und humanitären Lage in Kabul derzeit grundsätzlich nicht verfügbar ist (so auch VfGH 30.11.2018, E 3870/2018). Dieser Einschätzung schließt sich das erkennende Gericht an.Festzuhalten ist zudem, dass gemäß den UNHCR-Richtlinien vom 30.8.2018 eine innerstaatliche Schutzalternative in der Provinz Kabul angesichts der gegenwärtigen Sicherheits-, Menschenrechts- und humanitären Lage in Kabul derzeit grundsätzlich nicht verfügbar ist (so auch VfGH 30.11.2018, E 3870 aus 2018,). Dieser Einschätzung schließt sich das erkennende Gericht an.

3.2.2.1.4 Der Beschwerdeführer kann nach Ansicht des erkennenden Gerichts unter Berücksichtigung der Länderberichte, der vom Beschwerdeführer dargelegten persönlichen Lebensumstände und der von UNHCR aufgestellten Kriterien für das Bestehen einer internen Schutzalternative für Afghanistan auch nicht in zumutbarer Weise auf die Übersiedlung in andere Landesteile Afghanistans, konkret in die Provinzhauptstädte Mazar-e Sharif oder Herat (Stadt), verwiesen werden.

Zwar handelt es sich bei Mazar-e Sharif und Herat (Stadt) gemäß den getroffenen Länderfeststellungen im Entscheidungszeitpunkt um vergleichsweise stabile und sichere Regionen Afghanistans, doch ist dem Beschwerdeführer eine Niederlassung in Afghanistan – gleich ob in Mazar-e Sharif, Herat (Stadt) oder in eine andere, vergleichbar sichere Region Afghanistans – unter Zugrundelegung der von UNHCR und EASO aufgestellten Kriterien und der angeführten Länderberichte in Zusammenschau mit den festgestellten persönlichen Lebensumständen des Beschwerdeführers generell verunmöglicht. Dies aufgrund folgender Erwägungen:

Eine besondere Vulnerabilität ist bei der Beurteilung, ob dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in die Heimat eine Verletzung seiner durch Art 2 und 3 EMRK geschützten Rechte droht, im Speziellen zu berücksichtigen (vgl. VwGH 21.3.2018, Ra 2017/18/0474 bis 0479; 30.8.2017, Ra 2017/18/0089-0095, mwN). Beim Beschwerdeführer handelt es sich zwar um einen alleinstehenden, jungen Mann, der grundsätzlich in einem erwerbsfähigen Alter ist. Im vorliegenden Fall ist jedoch insbesondere zu berücksichtigen, dass das durchgeführte Ermittlungsverfahren ergab, dass der Beschwerdeführer an rezidivierender Gastritis und psychosomatischen Krankheitssymptomen, die durch Stress verursacht bzw verstärkt werden, leidet. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer in Pakistan geboren wurde und noch nie in seinem Herkunftsstaat Afghanistan war bzw. dort gelebt hat. Diese besondere Vulnerabilität des Beschwerdeführers aufgrund seiner Erkrankung ist bei der Beurteilung, ob ihm bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat eine Verletzung seiner durch Art 2 und 3 EMRK geschützten Rechte droht, im Speziellen zu berücksichtigen (vgl VwGH 30.8.2017, Ra 2017/18/0089 mwN; 30.8.2017, Ra 2017/18/0036, mwN). Dies erfordert insbesondere eine konkrete Auseinandersetzung damit, welche Rückkehrsituation der Beschwerdeführer tatsächlich vorfindet, insbesondere unter Berücksichtigung der dort herrschenden Sicherheitslage und Bewegungsfreiheit (vgl VwGH 21.3.2018, Ra 2017/18/0474).Eine besondere Vulnerabilität ist bei der Beurteilung, ob dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in die Heimat eine Verletzung seiner durch Artikel 2 und 3 EMRK geschützten Rechte droht, im Speziellen zu berücksichtigen vergleiche VwGH 21.3.2018, Ra 2017/18/0474 bis 0479; 30.8.2017, Ra 2017/18/0089-0095, mwN). Beim Beschwerdeführer handelt es sich zwar um einen alleinstehenden, jungen Mann, der grundsätzlich in einem erwerbsfähigen Alter ist. Im vorliegenden Fall ist jedoch insbesondere zu berücksichtigen, dass das durchgeführte Ermittlungsverfahren ergab, dass der Beschwerdeführer an rezidivierender Gastritis und psychosomatischen Krankheitssymptomen, die durch Stress verursacht bzw verstärkt werden, leidet. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer in Pakistan geboren wurde und noch nie in seinem Herkunftsstaat Afghanistan war bzw. dort gelebt hat. Diese besondere Vulnerabilität des Beschwerdeführers aufgrund seiner Erkrankung ist bei der Beurteilung, ob ihm bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat eine Verletzung seiner durch Artikel 2 und 3 EMRK geschützten Rechte droht, im Speziellen zu berücksichtigen vergleiche VwGH 30.8.2017, Ra 2017/18/0089 mwN; 30.8.2017, Ra 2017/18/0036, mwN). Dies erfordert insbesondere eine konkrete Auseinandersetzung damit, welche Rückkehrsituation der Beschwerdeführer tatsächlich vorfindet, insbesondere unter Berücksichtigung der dort herrschenden Sicherheitslage und Bewegungsfreiheit vergleiche VwGH 21.3.2018, Ra 2017/18/0474).

Der UNHCR führt – hinsichtlich der Kriterien für eine interne Schutzalternative – aus, dass der Zugang zu Unterkunft, grundlegender Versorgung wie sanitärer Infrastruktur, Gesundheitsdiensten und Bildung sowie zu Erwerbsmöglichkeiten gegeben sein muss. Dies lässt sich wertungsgleich auf die allgemeine Beurteilung der Zumutbarkeit bzw. Zulässigkeit einer Rückverbringung in den Herkunftsstaat – insbesondere nach jahrelanger Ortsabwesenheit – übertragen. Ferner ist UNHCR der Auffassung, dass eine interne Schutzalternative nur dann zumutbar sein kann, wenn betroffene Personen Zugang zu einem traditionellen Unterstützungsnetzwerk durch Mitglieder ihrer (erweiterten) Familie oder durch Mitglieder ihrer größeren ethnischen Gruppe im vorgeschlagenen Neuansiedlungsgebiet haben und davon ausgegangen werden kann, dass diese willens und in der Lage sind, den Antragsteller tatsächlich zu unterstützen. Als Ausnahmen von dieser Anforderung der externen Unterstützung sieht UNHCR alleinstehende, leistungsfähige Männer und verheiratete Paare im berufsfähigen Alter ohne festgestellten besonderen Schutzbedarf an.

Auch nach der EASO Country Guidance sind maßgebliche individuelle Faktoren für die Frage, ob sich der Beschwerdeführer im Fall einer Rückführung nach Afghanistan eine Lebensgrundlage wird aufbauen können, insbesondere Alter, Geschlecht, Gesundheitszustand, ethnischer und sprachlicher Hintergrund, Religion, das Vorhandensein von Dokumenten, örtliche Kenntnisse, beruflicher Hintergrund, Ausbildung, finanzielle Mittel sowie der Zugang zu einem sozialen Unterstützungsnetzwerk (EASO Country Guidance, Abschnitt Common analysis: Afghanistan, Kapitel 5. Internal protection alternative, Unterabschnitt Reasonableness to settle, S. 170f).

Beim Beschwerdeführer handelt es sich zwar um einen alleinstehenden, jungen Mann, der grundsätzlich in einem erwerbsfähigen Alter ist. Er leidet jedoch an rezidivierender (wiederkehrender) Gastritis sowie unter psychosomatischen Krankheitssymptomen, die durch Stress verursacht werden. Zwar ergibt sich daraus nicht, dass der Zustand des Beschwerdeführers lebensbedrohlich ist; jedoch ist die Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers dadurch im Vergleich zu anderen – gesunden – Männern stark vermindert. Der Beschwerdeführer ist auf Zugang zu regelmäßiger ärztlicher Behandlung angewiesen, zumal zu erwarten ist, dass seine durch Stress verursachten Symptome im Fall seiner Niederlassung in Afghanistan aufgrund der damit einhergehenden psychischen Belastung vermehrt bzw. verstärkt auftreten werden. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer weder einen Schulabschluss, noch eine abgeschlossene Berufsausbildung aufweist. Er verfügt lediglich über Arbeitserfahrung in Form von Gelegenheitsarbeiten als Schneiderhelfer und Fahrradmechaniker im Iran. Es besteht kein soziales Netzwerk des Beschwerdeführers in Afghanistan, das ihn allenfalls zu Beginn seiner Niederlassung unterstützen könnten. Dass die im Iran aufhältige Familie oder seine in Europa lebenden Geschwister den Beschwerdeführer im Fall seiner Niederlassung in Afghanistan allenfalls aus der Ferne unterstützen könnten, ist im Verfahren nicht hervorgekommen. Der Beschwerdeführer wurde in Pakistan geboren und ist in Pakistan und im Iran aufgewachsen. Er war noch nie in seinem Herkunftsstaat Afghanistan und hat dort insbesondere noch nie gelebt. Er ist daher mit den dortigen örtlichen und infrastrukturellen Gegebenheiten sowie den Lebensgewohnheiten, Sitten und Gebräuchen nicht vertraut.

Im Fall einer Niederlassung des Beschwerdeführers in Afghanistan wäre der mittellose Beschwerdeführer, der in keinem Landesteil Afghanistans ortskundig ist, zu einem gänzlichen Neuanfang gezwungen, wobei eine (finanzielle) Unterstützung des Beschwerdeführers seitens seiner Familie nicht zu gewärtigen ist. Im Fall des Beschwerdeführers ist nämlich zu berücksichtigen, dass seine Kernfamilie im Iran lebt. Die finanzielle Situation der Verwandtschaft im Iran ist schlecht, weshalb eine Unterstützung des Beschwerdeführers durch seine Verwandten im Iran ausgeschlossen werden kann. Auch wenn Rückkehrer in Afghanistan grundsätzlich verschiedene Unterstützungsleistungen in Anspruch nehmen können, ist den Feststellungen zugleich zu entnehmen, dass keine dezidiert staatlichen Unterbringungen für Rückkehrer existieren, und familiäre Unterbringungsmöglichkeiten für Rückkehrer daher als die zuverlässigste und sicherste Möglichkeit erachtet werden. Der Beschwerdeführer verfügt aber über keine familiären Anknüpfungspunkte in Mazar-e Sharif (und auch nicht in Herat) und hat somit kein soziales Netzwerk, auf das er im Fall einer Rückkehr zurückgreifen könnte. Zur Sicherung seiner Existenzgrundlage wäre der an rezidivierender (wiederkehrender) Gastritis sowie unter psychosomatischen Krankheitssymptomen leidende Beschwerdeführer, der mit der Notwendigkeit des Zugangs zu regelmäßiger ärztlicher Behandlung konfrontiert ist, darauf angewiesen, ohne jegliche Unterstützung durch seine Familie in kürzester Zeit einen Wohnraum und eine Arbeit zu finden und das nötige Geld für seine erforderlichen Behandlungen aufzubringen. Gerade „soziales Kapital“ stellt jedoch nach den vorliegenden Länderinformationen die wichtigste Ressource für Rückkehrer da, wobei die Familie als zentrale Stütze der afghanischen Gesellschaft bezeichnet wird (Länderinformationsblatt, Kapitel 24. Rückkehr). Ein solches Netzwerk sei für das Überleben in Afghanistan wichtig. Ein Mangel an Netzwerken stelle eine der größten Herausforderungen für Rückkehrer dar und könnte zu einem neuerlichen Verlassen des Landes führen. Insbesondere dem EASO Bericht Afghanistan Netzwerke von Jänner 2018 ist zu entnehmen, dass der Zugang zu sozialen Netzen als zentrale Voraussetzung für die Sicherung des wirtschaftlichen Überlebens und insbesondere die Teilnahme am Arbeitsmarkt im Fall einer Niederlassung im Herkunftsstaat bedeutsam ist. Auf ein solches Netzwerk kann der Beschwerdeführer im Herkunftsstaat jedoch nicht zurückgreifen.

Zu dieser Vulnerabilität tritt erschwerend hinzu, dass der Beschwerdeführer in Pakistan geboren wurde, in Pakistan und im Iran aufgewachsen ist und noch nie in seinem Herkunftsstaat Afghanistan war. Er hat sein gesamtes bisheriges Leben – und damit insbesondere die die Sozialisierung prägenden Jahre – außerhalb seines Herkunftsstaates verbracht. Der Beschwerdeführer ist daher – auch bedingt durch eine vorhandene Sprachfärbung – als Rückkehrer nach langer Abwesenheit erkennbar, wobei sich aus den vorliegenden Informationen ergibt, dass der Beschwerdeführer deshalb mit Diskriminierungserfahrungen wird rechnen müssen (EASO Country Guidance, Abschnitt Common analysis: Afghanistan, Kapitel 2. Refugee status, Unterkapitel 2.20. Individuals who were born in Iran or Pakistan and/or who lived there for a long period of time). Diese erreichen freilich nicht jene Dichte, dass der Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr mit gravierenden Übergriffen zu rechnen hätte, stellen aber den vorliegenden Informationen zufolge eine zusätzliche Erschwernis etwa bei der Unterkunfts- und Arbeitssuche dar.

Da der Beschwerdeführer an rezidivierender (wiederkehrender) Gastritis und psychosomatischen Krankheitssymptomen, die vor allem in Stresssituationen verstärkt auftreten und die mit eingeschränkter Leistungsfähigkeit einhergehen, leidet, kann nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass es dem Beschwerdeführer möglich sein wird, jeglicher Arbeit nachzugehen. Der Beschwerdeführer wäre vor die Herausforderung gestellt, trotz seiner – im Vergleich zu gesunden Männern – verminderten Leistungsfähigkeit und seiner mangelnden Berufsausbildung am Arbeitsmarkt eine Arbeitsstelle zu finden und sich eine Lebensgrundlage zu schaffen. Bei der Arbeitssuche spielen jedoch persönliche Kontakte eine wichtige Rolle. Dem Länderinformationsblatt zufolge ist es ohne Netzwerk schwierig, einen Job zu finden (Kapitel 22. Grundversorgung). Demnach ist der Zugang des Beschwerdeführers zum Arbeitsmarkt bedingt dadurch, dass er über kein soziales Netzwerk verfügt, stark erschwert. Hinzu kommt, dass die Situation in Afghanistan derzeit aufgrund der COVID-19-Pandemie äußerst angespannt ist und es immer wieder zu Lock-Downs kommt, worunter auch die afghanische Wirtschaft und der informelle Arbeitsmarkt leiden. Es kann daher nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass es dem körperlich beeinträchtigten Beschwerdeführer möglich sein wird, in einem absehbaren Zeitraum eine Arbeit zu finden. Dem Länderinformationsblatt zufolge sorgen sich bereits jetzt zahlreiche Tagelöhner um ihre Existenz. Insgesamt ist die Situation vor allem für Tagelöhner sehr schwierig, da viele Wirtschaftssektoren von den Lock-Down-Maßnahmen im Zusammenhang mit COVID-19 negativ betroffen sind (Kapitel 3. COVID-19). Da in Afghanistan keine finanzielle oder sonstige Unterstützung bei Arbeitslosigkeit existiert (Länderinformationsblatt, Kapitel 22. Grundversorgung), haben Lock-Downs bzw. Ausgangsbeschränkungen für Tagelöhner den gänzlichen Ausfall ihres Einkommens zur Folge. Zudem erweist sich der Beschwerdeführer aufgrund seiner Erkrankungen und seines Aufwachsens außerhalb Afghanistans als besonders vulnerabel. Dabei hat der Beschwerdeführer aufgrund seiner gesundheitlichen Beeinträchtigung jedenfalls einen schwerwiegenden Nachteil auf dem freien Arbeitsmarkt im Vergleich zu gesunden und somit uneingeschränkt leistungsfähigen Personen. Auch die UNHCR-Richtlinien halten fest, dass Personen mit Erkrankungen mit eingeschränktem Zugang zu Erwerbstätigkeit konfrontiert sind. Zudem spielen auch persönliche Kontakte bei der Arbeitssuche eine wichtige Rolle. Demnach ist der Zugang des Beschwerdeführers zum Arbeitsmarkt, insbesondere auch in Hinblick auf sein Aufwachsen außerhalb Afghanistans, bedingt dadurch, dass er über kein soziales Netzwerk verfügt, zusätzlich stark erschwert (EASO Country Guidance, Abschnitt Common analysis: Afghanistan, Kapitel 2. Refugee status, Unterkapitel 2.20. Individuals who were born in Iran or Pakistan and/or who lived there for a long period of time).

Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer aufgrund der festgestellten rezidivierenden (wiederkehrenden) Gastritis und seiner bei Stressbelastung auftretenden psychosomatischen Krankheitssymptome auf den Zugang zu regelmäßiger ärztlicher Behandlung angewiesen ist, zumal zu erwarten ist, dass seine durch Stress verursachten Symptome im Fall seiner Niederlassung in Afghanistan und der damit einhergehenden psychischen Belastung verstärkt auftreten werden. Aus dem Länderinformationsblatt ergibt sich jedoch, dass die Verfügbarkeit und Qualität der Grundbehandlung in Afghanistan durch Mangel an gut ausgebildeten Ärzten, Ärztinnen und Assistenzpersonal, mangelnde Verfügbarkeit von Medikamenten, schlechtes Management sowie schlechte Infrastruktur begrenzt ist, weshalb sich viele Afghanen auch bei kleineren Eingriffen für medizinische Behandlungen ins Ausland begeben. Zwar bieten die wenigen staatlichen Krankenhäuser kostenlose Behandlungen an; es kommt jedoch manchmal zu einem Mangel an Medikamenten, weshalb Patienten an private Apotheken verweisen werden, um diverse Medikamente selbst zu kaufen. Zwar existieren auch privat geführte Krankenhäuser und Kliniken; die Kosten von Diagnose und Behandlung variieren dort jedoch stark und müssen von den Patienten selbst getragen werden. Die Qualität der Gesundheitsversorgung in Afghanistan ist daher stark einkommensabhängig (Länderinformationsblatt, Kapitel 23. Medizinische Versorgung). Dass der Beschwerdeführer im Fall seiner Ansiedelung in Mazar-e Sharif oder Herat (Stadt) über die notwendigen Mittel verfügt, um einen dauerhaften Zugang zu ärztlicher Behandlung sicherzustellen, ist vor seinem persönlichen Hintergrund, insbesondere mangels eines sozialen Unterstützungsnetzwerkes, nicht ersichtlich. Vor dem Hintergrund der derzeit vorherrschenden COVID-19-Pandemie ist der Zugang zu medizinischer Versorgung zusätzlich eingeschränkt. Die EASO Country Guidance (Abschnitt Common analysis: Afghanistan, Kapitel 2. Refugee status, Unterkapitel 2.15. Persons living with disabilities and persons with severe medical issues) bestätigt ebenfalls, dass der afghanischen Regierung die Mittel für den Betrieb und die Erhaltung ihrer Gesundheitseinrichtungen fehlen. Neben öffentlichen Gesundheitseinrichtungen gibt es zwar auch einen privaten Sektor, dieser ist jedoch sehr teuer. Der Beschwerdeführer würde somit zusätzlich zu den allgemeinen Lebenserhaltungskosten in Mazar-e Sharif (oder Herat) für Wohnraum und Nahrung dauerhaft hohe finanzielle Mittel benötigen, um die Kosten regelmäßiger ärztlicher Behandlungen abdecken zu können.

Insbesondere vor dem Hintergrund der derzeit vorherrschenden COVID-19-Pandemie ist nicht anzunehmen, dass der Beschwerdeführer im Fall seiner Niederlassung in Mazar-e Sharif oder Herat (Stadt) ein ausreichendes Einkommen erzielen könnte, um sowohl die Kosten für eine adäquate Unterkunft und ausreichende Nahrung, als auch für den Zugang zu regelmäßiger ärztlicher Behandlung zu stemmen. Vor dem Hintergrund der gegenwärtigen Arbeitsmarktsituation in Afghanistan und im Lichte seiner Wettbewerbsnachteile, die er aufgrund eines mangelnden Unterstützungsnetzwerkes, seines derzeitigen Gesundheitszustandes und der Tatsache, dass er in außerhalb Afghanistans geboren und aufgewachsen ist und noch nie in seinem Herkunftsstaat Afghanistan war, zu tragen hat, könnte der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Afghanistan aber bestenfalls als Tagelöhner oder Hilfsarbeiter tätig sein. Die Situation in Afghanistan ist derzeit jedoch noch zusätzlich aufgrund der COVID-19-Pandemie äußerst angespannt. Es kommt immer wieder zu Lock-Downs, worunter auch die – ohnehin angeschlagene – afghanische Wirtschaft und der informelle Arbeitsmarkt leiden. Bereits jetzt sorgen sich den Länderinformationen zufolge zehntausende Tagelöhner um ihre Existenz. Es mangelt – auch vor dem Hintergrund steigender Nahrungsmittelpreise – oft an Ressourcen, um Hunderttausende zu ernähren. Es kann daher auch nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass es dem Beschwerdeführer möglich sein wird, in einem absehbaren Zeitraum – selbst als Tagelöhner oder Hilfsarbeiter – eine Arbeit zu finden. Dass der Beschwerdeführer ein ausreichendes Einkommen erzielen würde, um sowohl die Kosten für eine adäquate Unterkunft und ausreichend Nahrung als auch für seine erforderlichen ärztlichen Kontrolltermine zu stemmen, ist nicht zu gewärtigen.

Auch besteht ein unkalkulierbares und überdurchschnittlich hohes Risiko, dass sich der Beschwerdeführer bei seiner Arbeitssuche mit COVID-19 infizieren und in weiterer Folge – zusätzlich zum ohnehin erforderlichen Zugang zu regelmäßiger ärztlicher Behandlung – auf eine medizinische Behandlung angewiesen sein könnte. Zwar gehört der Beschwerdeführer nicht zu einer Risikogruppe; dennoch darf nicht übersehen werden, dass die Infektionszahlen in Afghanistan stetig ansteigen. Aufgrund eines Mangels an Testkits ist von einer hohen Dunkelziffer an Infektionen in Afghanistan auszugehen. Vor dem Hintergrund, dass es in Afghanistan keine Arbeitslosenunterstützung gibt, wäre der Beschwerdeführer auch im Fall eines Lock-Downs gezwungen, einer Arbeit nachzugehen und eine Infektion mit COVID-19 zu riskieren. Zwar ist es nicht wahrscheinlich, dass die Infektion im Fall des Beschwerdeführers einen schweren Verlauf nehmen würde; dennoch wäre er im Krankheitsfall auf eine medizinische Behandlung angewiesen. Dem Länderinformationsblatt (Kapitel 23. Medizinische Versorgung) zufolge zeigte sich im Zuge der COVID-19-Pandemie jedoch die Unterfinanzierung und Unterentwicklung des öffentlichen Gesundheitssystems. Nach wie vor bestehen bei Vorsorge (Schutzausstattung), Diagnose (Tests) sowie medizinischer Versorgung von an COVID-19 erkrankten Personen akute Defizite. Es ist daher nicht anzunehmen, dass dem Beschwerdeführer im Fall einer Infektion eine angemessene medizinische Versorgung zukommen würde, zumal die Qualität der Behandlungen in afghanischen Krankenhäusern stark einkommensabhängig ist. Vor seinem persönlichen Hintergrund ist nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer im Fall einer Infektion mit COVID-19 über die notwendigen Mittel verfügen würde, um seine Behandlung sicherzustellen.

Hinzu kommt die allgemein prekäre – die alle afghanischen Staatsangehörigen, aber in besonderem Maße jene mit besonderen Vulnerabilitäten (im konkreten Fall rezidivierende Gastritis, psychosomatische Krankheitssymptome vor allem in Stresssituationen, Aufwachsen außerhalb Afghanistans, mangelndes soziales Netzwerk) trifft – durch die derzeitige Corona-Pandemie zusätzlich verschärfte Versorgungslage vor allem im Hinblick auf den Zugang zu Arbeit und Wohnraum. Das Länderinformationsblatt berichtet in Kapitel 22. Grundversorgung davon, dass sich die ohnehin bereits prekäre Versorgungslage seit März 2020 durch die COVID-19-Pandemie weiter verschärft hat. Etwa 13,5 Millionen Menschen in Afghanistan sind mit einer schweren akuten Ernährungsunsicherheit konfrontiert, wobei die COVID-19-Krise in der ersten Hälfte des Jahres 2020 zu einem deutlichen Anstieg der Lebensmittelpreise führte. Weiter wird von hoher Arbeitslosigkeit (1,9 Millionen) und Armutsgefährdung berichtet. Insbesondere ist auch die Jugendarbeitslosigkeit äußerst hoch. Schätzungen zufolge sind 877.000 Jugendliche arbeitslos, zwei Drittel von ihnen sind junge Männer. Nach den vorliegenden Informationen sind auch die Aufnahmekapazitäten der afghanischen Städte bereits überlastet. 72,4 % der städtischen Bevölkerung leben in Slums, informellen Siedlungen oder unter unzulänglichen Wohnverhältnissen (siehe dazu etwa UNHCR-Richtlinien, Kapitel III. Internationaler Schutzbedarf, Unterkapitel C. Interne Flucht-, Neuansiedelungs- oder Schutzalternative, Unterkapitel 3. Interne Flucht- oder Neuansiedlungsalternative in afghanischen Städten, S. 125f). Der Anteil der Bevölkerung unter der nationalen Armutsgrenze liegt bei 55 % (ebd.). Nachdem der Beschwerdeführer in Pakistan geboren wurde und noch nie in seinem Herkunftsstaat Afghanistan war, an rezidivierender Gastritis und psychosomatischen Krankheitssymptomen leidet, und allein und ohne soziales Netzwerk in den Herkunftsstaat zurückkehren würde, erscheint eine besondere Betroffenheit dieser prekären Lebensverhältnisse im Fall des Beschwerdeführers als höchst wahrscheinlich.Hinzu kommt die allgemein prekäre – die alle afghanischen Staatsangehörigen, aber in besonderem Maße jene mit besonderen Vulnerabilitäten (im konkreten Fall rezidivierende Gastritis, psychosomatische Krankheitssymptome vor allem in Stresssituationen, Aufwachsen außerhalb Afghanistans, mangelndes soziales Netzwerk) trifft – durch die derzeitige Corona-Pandemie zusätzlich verschärfte Versorgungslage vor allem im Hinblick auf den Zugang zu Arbeit und Wohnraum. Das Länderinformationsblatt berichtet in Kapitel 22. Grundversorgung davon, dass sich die ohnehin bereits prekäre Versorgungslage seit März 2020 durch die COVID-19-Pandemie weiter verschärft hat. Etwa 13,5 Millionen Menschen in Afghanistan sind mit einer schweren akuten Ernährungsunsicherheit konfrontiert, wobei die COVID-19-Krise in der ersten Hälfte des Jahres 2020 zu einem deutlichen Anstieg der Lebensmittelpreise führte. Weiter wird von hoher Arbeitslosigkeit (1,9 Millionen) und Armutsgefährdung berichtet. Insbesondere ist auch die Jugendarbeitslosigkeit äußerst hoch. Schätzungen zufolge sind 877.000 Jugendliche arbeitslos, zwei Drittel von ihnen sind junge Männer. Nach den vorliegenden Informationen sind auch die Aufnahmekapazitäten der afghanischen Städte bereits überlastet. 72,4 % der städtischen Bevölkerung leben in Slums, informellen Siedlungen oder unter unzulänglichen Wohnverhältnissen (siehe dazu etwa UNHCR-Richtlinien, Kapitel römisch drei. Internationaler Schutzbedarf, Unterkapitel C. Interne Flucht-, Neuansiedelungs- oder Schutzalternative, Unterkapitel 3. Interne Flucht- oder Neuansiedlungsalternative in afghanischen Städten, S. 125f). Der Anteil der Bevölkerung unter der nationalen Armutsgrenze liegt bei 55 % (ebd.). Nachdem der Beschwerdeführer in Pakistan geboren wurde und noch nie in seinem Herkunftsstaat Afghanistan war, an rezidivierender Gastritis und psychosomatischen Krankheitssymptomen leidet, und allein und ohne soziales Netzwerk in den Herkunftsstaat zurückkehren würde, erscheint eine besondere Betroffenheit dieser prekären Lebensverhältnisse im Fall des Beschwerdeführers als höchst wahrscheinlich.

Weiter ist die Betroffenheit Afghanistans von der COVID-19-Pandemie zu berücksichtigen, wobei Afghanistan aufgrund jahrzehntelanger Konflikte besonders anfällig für den Ausbruch von Krankheiten ist. Hinzu kommt, dass das Gesundheitssystem fragil ist und es an Medikamenten, Testkits, Isolations- und Behandlungseinrichtungen mangelt. Eine Reihe afghanischer Städte wurde abgesperrt, es kam zu Lock-Downs, die zur Folge haben, dass hunderttausende Tagelöhner nicht arbeiten können und kein Einkommen haben. Wenngleich derzeit keine Ausgangsbeschränkungen bestehen, hatten die getroffenen Maßnahmen auch langfristige wirtschaftliche Auswirkungen auf Unternehmen zur Folge. Die afghanische Regierung warnt davor, dass die Arbeitslosigkeit in Afghanistan um 40 % steigen wird. 84 % der durch IOM Befragten gaben an, dass sie ohne Zugang zu außerhäuslicher Arbeit ihre grundlegenden Haushaltsbedürfnisse nicht länger als zwei Wochen erfüllen könnten. Vor allem für Tagelöhner ist die Situation sehr schwierig, da viele Wirtschaftssektoren von den Lock-Down-Maßnahmen im Zusammenhang mit COVID-19 negativ betroffen sind (Länderinformationsblatt, Kapitel 3. COVID-19). Vielen Afghanen ist es daher nicht möglich, einem Lock-Down Folge zu leisten, da sie arbeiten müssen, um ihren Lebensunterhalt bestreiten zu können. Zwar bietet das afghanische Arbeits- und Sozialministerium ad hoc Maßnahmen für einzelne Gruppen, wie zum Beispiel Familienangehörige von Märtyrern und Kriegsverwundete, oder Lebensmittelhilfe für von Dürre betroffene Personen, jedoch keine groß angelegten Programme zur Bekämpfung von Armut (Länderinformationsblatt, Kapitel 22. Grundversorgung, Unterkapitel 22.1. Sozialbeihilfen, wohlfahrtsstaatliche Leistungen und Versicherungen). Es ist daher nicht anzunehmen, dass diese Maßnahmen dem Beschwerdeführer im Fall seiner Rückkehr zugutekommen würden. Insgesamt ergibt sich aus den Länderberichten zur COVID-19-Situation in Afghanistan, dass die Gesundheitsversorgung unzureichend ist, die Arbeitslosigkeit und Armut weiter ansteigt und Ressourcen knapp werden.

Zudem haben sich die Migrationsbewegungen innerhalb des Jahres 2019 aufgrund des bewaffneten Konflikts und einer historischen Dürre verstärkt. Rückkehrende sind in ihren Möglichkeiten eingeschränkt, ihren Lebensunterhalt zu erwirtschaften, mehr als 80 % der Binnenvertriebenen benötigen Nahrungshilfe (Länderinformationsblatt, Kapitel 21. IDPs und Flüchtlinge). Der Zugang zu Gesundheitsversorgung ist beschränkt, es besteht kein Zugang zu angemessenen Sanitäranlagen und anderen grundlegenden Dienstleistungen. Durch die Dürre im Jahr 2018 verschlechterte sich die Situation für die von Lebensmittelunsicherheit geprägte Bevölkerung weiter und hatte zerstörerische Auswirkungen auf die wirtschaftlichen Existenzgrundlagen, was es den Binnenvertrieben mittelfristig erschwert, sich wirtschaftlich zu erholen (Länderinformationsblatt, Kapitel 22. Grundversorgung). Zudem brach auch die Landwirtschaft durch die Dürre zusammen (UNHCR-Richtlinien Kapitel II. Überblick über die Situation in Afghanistan, Unterkapitel D. Humanitäre Situation, S. 35f und Unterkapitel C. Interne Flucht-, Neuansiedelungs- oder Schutzalternative, Unterkapitel 3. Interne Flucht- oder Neuansiedlungsalternative in afghanischen Städten, S. 125f).Zudem haben sich die Migrationsbewegungen innerhalb des Jahres 2019 aufgrund des bewaffneten Konflikts und einer historischen Dürre verstärkt. Rückkehrende sind in ihren Möglichkeiten eingeschränkt, ihren Lebensunterhalt zu erwirtschaften, mehr als 80 % der Binnenvertriebenen benötigen Nahrungshilfe (Länderinformationsblatt, Kapitel 21. IDPs und Flüchtlinge). Der Zugang zu Gesundheitsversorgung ist beschränkt, es besteht kein Zugang zu angemessenen Sanitäranlagen und anderen grundlegenden Dienstleistungen. Durch die Dürre im Jahr 2018 verschlechterte sich die Situation für die von Lebensmittelunsicherheit geprägte Bevölkerung weiter und hatte zerstörerische Auswirkungen auf die wirtschaftlichen Existenzgrundlagen, was es den Binnenvertrieben mittelfristig erschwert, sich wirtschaftlich zu erholen (Länderinformationsblatt, Kapitel 22. Grundversorgung). Zudem brach auch die Landwirtschaft durch die Dürre zusammen (UNHCR-Richtlinien Kapitel römisch zwei. Überblick über die Situation in Afghanistan, Unterkapitel D. Humanitäre Situation, S. 35f und Unterkapitel C. Interne Flucht-, Neuansiedelungs- oder Schutzalternative, Unterkapitel 3. Interne Flucht- oder Neuansiedlungsalternative in afghanischen Städten, S. 125f).

In einer Zusammenschau der erläuterten, aus den spezifischen individuellen Merkmalen (Erkrankung an rezidivierender Gastritis, psychosomatische Krankheitssymptome vor allem in Stresssituationen, Aufwachsen außerhalb Afghanistans, mangelndes soziales Netzwerk) des Beschwerdeführers resultierenden, Erschwernissen unter Berücksichtigung auch der allgemeinen Situation im Herkunftsstaat, insbesondere auch der COVID-19-Pandemie, ist im Fall des Beschwerdeführers – anders als bei jungen alleinstehenden gesunden Männern ohne spezifische Vulnerabilitäten – nicht davon auszugehen, dass er in Mazar-e Sharif (oder auch in Herat) Fuß fassen und ein Leben ohne unbillige Härte wird führen können wie es auch andere Landsleute führen (vgl VwGH 23.1.2018, Ra 2018/18/0001). Es ist im Fall einer dortigen Ansiedelung sehr wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer den erforderlichen Zugang zu ärztlicher Behandlung nicht finanzieren sowie grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Unterkunft, Nahrung und Kleidung nicht befriedigen wird können und in eine ausweglose Situation gerät.In einer Zusammenschau der erläuterten, aus den spezifischen individuellen Merkmalen (Erkrankung an rezidivierender Gastritis, psychosomatische Krankheitssymptome vor allem in Stresssituationen, Aufwachsen außerhalb Afghanistans, mangelndes soziales Netzwerk) des Beschwerdeführers resultierenden, Erschwernissen unter Berücksichtigung auch der allgemeinen Situation im Herkunftsstaat, insbesondere auch der COVID-19-Pandemie, ist im Fall des Beschwerdeführers – anders als bei jungen alleinstehenden gesunden Männern ohne spezifische Vulnerabilitäten – nicht davon auszugehen, dass er in Mazar-e Sharif (oder auch in Herat) Fuß fassen und ein Leben ohne unbillige Härte wird führen können wie es auch andere Landsleute führen vergleiche VwGH 23.1.2018, Ra 2018/18/0001). Es ist im Fall einer dortigen Ansiedelung sehr wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer den erforderlichen Zugang zu ärztlicher Behandlung nicht finanzieren sowie grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Unterkunft, Nahrung und Kleidung nicht befriedigen wird können und in eine ausweglose Situation gerät.

Das Bundesverwaltungsgericht übersieht dabei nicht, dass nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes, der auf Entscheidungen des EGMR Bezug nimmt, ein Fremder im Allgemeinen kein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Art 3 EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (VfGH 6.3.2008, B 2400/07 mwN).Das Bundesverwaltungsgericht übersieht dabei nicht, dass nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes, der auf Entscheidungen des EGMR Bezug nimmt, ein Fremder im Allgemeinen kein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Artikel 3, EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (VfGH 6.3.2008, B 2400/07 mwN).

Auch der Verwaltungsgerichtshof hat unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des EGMR bereits ausgesprochen, dass die nach der oben zitierten geforderten außergewöhnlichen Umstände, die zu einer Verletzung von Art 3 EMRK führen können, vorliegen, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben, aber bereits auch dann, wenn stichhaltige Gründe dargelegt werden, dass eine schwerkranke Person mit einem realen Risiko konfrontiert würde, wegen des Fehlens angemessener Behandlung im Zielstaat der Abschiebung oder des fehlenden Zugangs zu einer solchen Behandlung einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu sein, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führt (vgl VwGH 30.6.2017, Ra 2017/18/0086).Auch der Verwaltungsgerichtshof hat unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des EGMR bereits ausgesprochen, dass die nach der oben zitierten geforderten außergewöhnlichen Umstände, die zu einer Verletzung von Artikel 3, EMRK führen können, vorliegen, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben, aber bereits auch dann, wenn stichhaltige Gründe dargelegt werden, dass eine schwerkranke Person mit einem realen Risiko konfrontiert würde, wegen des Fehlens angemessener Behandlung im Zielstaat der Abschiebung oder des fehlenden Zugangs zu einer solchen Behandlung einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu sein, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führt vergleiche VwGH 30.6.2017, Ra 2017/18/0086).

Allerdings stehen Rückkehrer, die nie, nur im Kleinkindalter oder nur sehr kurze Zeit selbst in Afghanistan gelebt haben, nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes – gegenüber Rückkehrern, die in Afghanistan aufgewachsen sind – bei der Sicherung ihrer grundlegenden existentiellen Bedürfnisse vor besonders kritischen Herausforderungen, mit denen sich die Behörde und das Bundesverwaltungsgericht auseinanderzusetzen haben. Für Rückkehrer, die seit dem frühen Kindesalter außerhalb Afghanistans gelebt haben, müssen daher qualifizierte Umstände – insbesondere in Hinblick auf ein Unterstützungsnetzwerk, Ortskenntnis der betroffenen Person sowie Bildungs- und Berufserfahrung einschließlich Selbsterhaltungsfähigkeit außerhalb Afghanistans – hinzutreten, um von einer im Hinblick auf Art 2 und 3 EMRK zumutbaren Rückkehrsituation ausgehen zu können (vgl. VfGH 24.11.2020, E 2304/2020-11, mwN).Allerdings stehen Rückkehrer, die nie, nur im Kleinkindalter oder nur sehr kurze Zeit selbst in Afghanistan gelebt haben, nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes – gegenüber Rückkehrern, die in Afghanistan aufgewachsen sind – bei der Sicherung ihrer grundlegenden existentiellen Bedürfnisse vor besonders kritischen Herausforderungen, mit denen sich die Behörde und das Bundesverwaltungsgericht auseinanderzusetzen haben. Für Rückkehrer, die seit dem frühen Kindesalter außerhalb Afghanistans gelebt haben, müssen daher qualifizierte Umstände – insbesondere in Hinblick auf ein Unterstützungsnetzwerk, Ortskenntnis der betroffenen Person sowie Bildungs- und Berufserfahrung einschließlich Selbsterhaltungsfähigkeit außerhalb Afghanistans – hinzutreten, um von einer im Hinblick auf Artikel 2 und 3 EMRK zumutbaren Rückkehrsituation ausgehen zu können vergleiche VfGH 24.11.2020, E 2304/2020-11, mwN).

Der Beschwerdeführer ist in Pakistan geboren und war noch nie in seinem Herkunftsstaat Afghanistan. Es liegen im Fall des Beschwerdeführers keine qualifizierten Umstände im Sinn der oben zitierten Judikatur des Verfassungsgerichtshofes vor. Wie oben ausführlich dargelegt, ist es dem Beschwerdeführer aufgrund seiner persönlichen Umstände (Erkrankung an rezidivierender Gastritis, psychosomatische Krankheitssymptome vor allem in Stresssituationen, Aufwachsen außerhalb Afghanistans, keine Berufsausbildung, mangelnde finanzielle Unterstützung durch ein soziales Netzwerk) und der Schwierigkeiten und Diskriminierungen, die diese nach sich ziehen, unter Berücksichtigung der allgemeinen Lage im Herkunftsstaat – insbesondere vor dem Hintergrund der COVID-19-Pandemie – nicht möglich, sich im Sinne der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes im Herkunftsstaat niederzulassen, Fuß zu fassen und dort ein Leben ohne unbillige Härten zu führen, wie es auch andere Landsleute führen können.

Der Beschwerdeführer wäre zudem mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit nicht in der Lage, den erforderlichen Zugang zu ärztlicher Behandlung im Fall seiner Niederlassung in Afghanistan zu finanzieren. Im Sinn der oben zitieren VwGH-Judikatur ist jedoch anzunehmen, dass eine Nichtbehandlung der Erkrankung des Beschwerdeführers zu einer Verschlechterung und Chronifizierung seiner Erkrankung sowie zu einer schweren Beeinträchtigung in den beruflichen und sozialen Funktionen führen würde, zumal gerade die psychosomatischen Krankheitssymptome im Fall des Beschwerdeführers in Stress- und Belastungssituationen verstärkt auftreten. Eine Ansiedelung in den als innerstaatliche Fluchtalternative ins Auge gefassten Gebieten – Mazar-e Sharif und Herat (Stadt) – ist dem Beschwerdeführer damit auch nach der oben zitierten Judikatur nicht zumutbar.

Insgesamt würde dem Beschwerdeführer vor dem Hintergrund der dargelegten Erkenntnisquellen unter Berücksichtigung der ihn betreffenden individuellen, exzeptionellen Umstände bei einer Niederlassung in Afghanistan die reale Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung drohen (vgl VwGH 19.6.2017, Ra 2017/19/0095). Es ist damit dargetan, dass seine Abschiebung eine Verletzung in seinen Rechten nach Art 3 EMRK darstellen würde. Das Bundesverwaltungsgericht sieht keine Möglichkeit, den Beschwerdeführer im Fall seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat auf die Inanspruchnahme einer dortigen innerstaatlichen Fluchtalternative zu verweisen.Insgesamt würde dem Beschwerdeführer vor dem Hintergrund der dargelegten Erkenntnisquellen unter Berücksichtigung der ihn betreffenden individuellen, exzeptionellen Umstände bei einer Niederlassung in Afghanistan die reale Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung drohen vergleiche VwGH 19.6.2017, Ra 2017/19/0095). Es ist damit dargetan, dass seine Abschiebung eine Verletzung in seinen Rechten nach Artikel 3, EMRK darstellen würde. Das Bundesverwaltungsgericht sieht keine Möglichkeit, den Beschwerdeführer im Fall seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat auf die Inanspruchnahme einer dortigen innerstaatlichen Fluchtalternative zu verweisen.

Ausschlussgründe nach § 8 Abs 3a iVm § 9 Abs 2 AsylG 2005 liegen nicht vor, weil sie einerseits nicht hervorgekommen sind (§ 9 Abs 2 Z 1 und 2 AsylG 2005) und der Beschwerdeführer andererseits strafgerichtlich unbescholten ist (Z 3 leg cit).Ausschlussgründe nach Paragraph 8, Absatz 3 a, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 liegen nicht vor, weil sie einerseits nicht hervorgekommen sind (Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins und 2 AsylG 2005) und der Beschwerdeführer andererseits strafgerichtlich unbescholten ist (Ziffer 3, leg cit).

Daher war der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides stattzugeben und dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs 1 Z 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuzuerkennen.Daher war der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides stattzugeben und dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuzuerkennen.

3.2.2.2 Zu Spruchpunkt A) II. – Erteilung einer befristeten Aufenthaltsberechtigung3.2.2.2 Zu Spruchpunkt A) römisch zwei. – Erteilung einer befristeten Aufenthaltsberechtigung

Gemäß § 8 Abs 4 AsylG 2005 ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, von der zuerkennenden Behörde gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl für jeweils zwei weitere Jahre verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.Gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, von der zuerkennenden Behörde gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl für jeweils zwei weitere Jahre verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt dem Beschwerdeführer mit vorliegendem Erkenntnis den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu, sodass gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung in der Dauer von einem Jahr zu erteilen ist.

3.2.2.3 Zu Spruchpunkt A) III. – Ersatzlose Behebung der Spruchpunkte III. und IV. des angefochtenen Bescheides3.2.2.3 Zu Spruchpunkt A) römisch drei. – Ersatzlose Behebung der Spruchpunkte römisch drei. und römisch vier. des angefochtenen Bescheides

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung bereits festgehalten, dass es sich bei den Aussprüchen, mit denen etwa der Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 nicht zuerkannt wird, der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs 1 AsylG 2005 nicht zuerkannt wird, sowie eine aufenthaltsbeendende Maßnahme erlassen wird, um voneinander rechtlich trennbare Aussprüche handelt. Demgemäß sind diese Aussprüche separat anfechtbar; sie können auch unterschiedlichen rechtlichen Schicksalen unterliegen. Es besteht zwischen diesen gemäß den maßgeblichen Bestimmungen des AsylG 2005 und des Fremdenpolizeigesetzes lediglich insofern ein rechtlicher Zusammenhang, als es für manche Aussprüche Tatbestandsvoraussetzung ist, dass bereits andere Aussprüche getätigt wurden und zudem manche Aussprüche miteinander zu verbinden sind, sodass im Fall der Aufhebung eines Spruches ein darauf rechtlich aufbauender Ausspruch seine Grundlage verlieren kann (vgl. VwGH 29.4.2015, Fr 2014/20/0047; 28.1.2015, Ra 2014/20/0121; 8.9.2015 Ra 2015/18/0134, je mwN).Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung bereits festgehalten, dass es sich bei den Aussprüchen, mit denen etwa der Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 nicht zuerkannt wird, der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 nicht zuerkannt wird, sowie eine aufenthaltsbeendende Maßnahme erlassen wird, um voneinander rechtlich trennbare Aussprüche handelt. Demgemäß sind diese Aussprüche separat anfechtbar; sie können auch unterschiedlichen rechtlichen Schicksalen unterliegen. Es besteht zwischen diesen gemäß den maßgeblichen Bestimmungen des AsylG 2005 und des Fremdenpolizeigesetzes lediglich insofern ein rechtlicher Zusammenhang, als es für manche Aussprüche Tatbestandsvoraussetzung ist, dass bereits andere Aussprüche getätigt wurden und zudem manche Aussprüche miteinander zu verbinden sind, sodass im Fall der Aufhebung eines Spruches ein darauf rechtlich aufbauender Ausspruch seine Grundlage verlieren kann vergleiche VwGH 29.4.2015, Fr 2014/20/0047; 28.1.2015, Ra 2014/20/0121; 8.9.2015 Ra 2015/18/0134, je mwN).

Da dem Beschwerdeführer mit dem vorliegenden Erkenntnis der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, verlieren die übrigen von der belangten Behörde getroffenen Aussprüche ihre rechtliche Grundlage und sind daher ebenfalls aufzuheben.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

3.2.3 Zu Spruchpunkt B) – Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe die Judikatur unter Punkt 3.2); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe die Judikatur unter Punkt 3.2); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

befristete Aufenthaltsberechtigung gesundheitliche Beeinträchtigung Lebensgrundlage medizinische Versorgung Pandemie psychische Erkrankung Rechtsanschauung des VfGH Rückkehrsituation Sicherheitslage subsidiärer Schutz Versorgungslage vulnerable Personengruppe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:W187.2187712.1.00

Im RIS seit

26.05.2021

Zuletzt aktualisiert am

26.05.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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