TE Bvwg Erkenntnis 2021/4/6 W227 2223447-1

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Veröffentlicht am 06.04.2021
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Entscheidungsdatum

06.04.2021

Norm

B-VG Art133 Abs4
StudFG §10
StudFG §31 Abs4
StudFG §49 Abs3
StudFG §51 Abs1 Z3
StudFG §6 Z1
StudFG §7 Abs1
StudFG §8
StudFG §9
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. StudFG § 31 heute
  2. StudFG § 31 gültig ab 01.11.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 174/2022
  3. StudFG § 31 gültig von 01.09.2022 bis 31.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2022
  4. StudFG § 31 gültig von 01.01.2021 bis 31.08.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2021
  5. StudFG § 31 gültig von 01.09.2017 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2017
  6. StudFG § 31 gültig von 01.01.2015 bis 31.08.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2014
  7. StudFG § 31 gültig von 01.09.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2014
  8. StudFG § 31 gültig von 01.01.2010 bis 31.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  9. StudFG § 31 gültig von 01.09.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 47/2008
  10. StudFG § 31 gültig von 01.09.2001 bis 31.08.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  11. StudFG § 31 gültig von 01.09.2001 bis 31.08.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 76/2000
  12. StudFG § 31 gültig von 01.03.1999 bis 31.08.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 23/1999
  13. StudFG § 31 gültig von 01.08.1997 bis 28.02.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/1997
  14. StudFG § 31 gültig von 01.09.1994 bis 31.07.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 619/1994
  15. StudFG § 31 gültig von 01.09.1992 bis 31.08.1994
  1. StudFG § 49 heute
  2. StudFG § 49 gültig ab 01.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2022
  3. StudFG § 49 gültig von 01.09.2016 bis 31.08.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2016
  4. StudFG § 49 gültig von 01.01.2015 bis 31.08.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2014
  5. StudFG § 49 gültig von 01.09.2008 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 47/2008
  6. StudFG § 49 gültig von 01.09.2003 bis 31.08.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2003
  7. StudFG § 49 gültig von 01.09.2001 bis 31.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  8. StudFG § 49 gültig von 01.09.2001 bis 31.08.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 76/2000
  9. StudFG § 49 gültig von 01.03.1999 bis 31.08.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 23/1999
  10. StudFG § 49 gültig von 01.03.1998 bis 28.02.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/1998
  11. StudFG § 49 gültig von 01.01.1998 bis 28.02.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 30/1998
  12. StudFG § 49 gültig von 01.08.1997 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/1997
  13. StudFG § 49 gültig von 01.09.1994 bis 31.07.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 619/1994
  14. StudFG § 49 gültig von 01.09.1992 bis 31.08.1994
  1. StudFG § 51 heute
  2. StudFG § 51 gültig ab 01.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2022
  3. StudFG § 51 gültig von 01.09.2016 bis 31.08.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2016
  4. StudFG § 51 gültig von 01.09.2014 bis 31.08.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2014
  5. StudFG § 51 gültig von 01.09.2005 bis 31.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 11/2005
  6. StudFG § 51 gültig von 01.09.2001 bis 31.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 76/2000
  7. StudFG § 51 gültig von 01.08.1997 bis 31.08.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/1997
  8. StudFG § 51 gültig von 01.09.1996 bis 31.07.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  9. StudFG § 51 gültig von 01.09.1994 bis 31.08.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 619/1994
  10. StudFG § 51 gültig von 01.09.1992 bis 31.08.1994
  1. StudFG § 6 heute
  2. StudFG § 6 gültig ab 01.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2022
  3. StudFG § 6 gültig von 01.09.2014 bis 31.08.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2014
  4. StudFG § 6 gültig von 01.09.2008 bis 31.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 47/2008
  5. StudFG § 6 gültig von 01.09.1998 bis 31.08.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/1998
  6. StudFG § 6 gültig von 01.09.1996 bis 31.08.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  7. StudFG § 6 gültig von 01.09.1994 bis 31.08.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 619/1994
  8. StudFG § 6 gültig von 01.09.1992 bis 31.08.1994
  1. StudFG § 8 heute
  2. StudFG § 8 gültig ab 01.09.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  3. StudFG § 8 gültig von 01.08.1997 bis 31.08.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/1997
  4. StudFG § 8 gültig von 01.09.1996 bis 31.07.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  5. StudFG § 8 gültig von 01.09.1994 bis 31.08.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 619/1994
  6. StudFG § 8 gültig von 01.09.1992 bis 31.08.1994
  1. StudFG § 9 heute
  2. StudFG § 9 gültig ab 01.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2022
  3. StudFG § 9 gültig von 01.09.2004 bis 31.08.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2003
  4. StudFG § 9 gültig von 01.09.1994 bis 31.08.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 619/1994
  5. StudFG § 9 gültig von 01.09.1992 bis 31.08.1994

Spruch


W227 2223447-1/3E
, W227 2223447-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Karin WINTER über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid des Senats der Studienbeihilfenbehörde an der Stipendienstelle Salzburg vom 9. Juli 2019, Zl. 437964701, zu Recht: Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Karin WINTER über die Beschwerde von römisch 40 gegen den Bescheid des Senats der Studienbeihilfenbehörde an der Stipendienstelle Salzburg vom 9. Juli 2019, Zl. 437964701, zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist nicht zulässig.

Text


Entscheidungsgründe
, Entscheidungsgründe

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer stellte am 27. November 2014 einen Antrag auf Gewährung einer Studienbeihilfe für das Bachelorstudium „Recht und Wirtschaft“ an der Universität Salzburg. Dabei gab er im Abänderungsantrag vom 8. Jänner 2015 an, die Einkommensgrenze von jährlich 10.000 Euro nicht zu überschreiten.

In Folge bewilligte die Studienbeihilfenbehörde dem Beschwerdeführer ab Jänner 2015 Studienbeihilfe in Höhe von monatlich 442 Euro.

2. Aufgrund einer Neuberechnung (Übermittlung von Lohnzetteln von vier bezugsauszahlenden Stellen, was in Folge ein Einkommen des Beschwerdeführers i.S.d. Studienförderungsgesetz 1992 [StudFG] in Höhe von 19.365,23 Euro ergeben hätte) sprach die Studienbeihilfenbehörde mit Bescheid vom 16. Jänner 2017 gemäß § 31 Abs. 4, § 49 Abs. 3 und § 51 Abs. 1 Z 3 StudFG zunächst aus, dass der Anspruch auf Studienbeihilfe während des Kalenderjahres 2015 ruhe und der Beschwerdeführer 5.304 Euro zurückzahlen müsse.2. Aufgrund einer Neuberechnung (Übermittlung von Lohnzetteln von vier bezugsauszahlenden Stellen, was in Folge ein Einkommen des Beschwerdeführers i.S.d. Studienförderungsgesetz 1992 [StudFG] in Höhe von 19.365,23 Euro ergeben hätte) sprach die Studienbeihilfenbehörde mit Bescheid vom 16. Jänner 2017 gemäß Paragraph 31, Absatz 4,, Paragraph 49, Absatz 3 und Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer 3, StudFG zunächst aus, dass der Anspruch auf Studienbeihilfe während des Kalenderjahres 2015 ruhe und der Beschwerdeführer 5.304 Euro zurückzahlen müsse.

Dieser Bescheid blieb unbekämpft.

Im Rückzahlungsverfahren gab der Beschwerdeführer bekannt, dass er – sobald er den Einkommensteuerbescheid 2015 erhalten werde – diesen nachreichen werde.

Am 25. Oktober 2018 langte der Einkommensteuerbescheid 2015 des Beschwerdeführers vom 23. Oktober 2018 bei der Studienbeihilfenbehörde ein.

Daraufhin nahm die Studienbeihilfenbehörde das mit Bescheid vom 16. Jänner 2017 abgeschlossene Verfahren gemäß § 69 Abs. 1 Z 2 AVG wieder auf und änderte mit Bescheid vom 31. Jänner 2019 den Spruch des Bescheides vom 16. Jänner 2017 dahingehend ab, dass der Anspruch auf Studienbeihilfe während des Kalenderjahres 2015 im Ausmaß von 3.948,39 Euro ruhe und der Beschwerdeführer diesen Betrag zurückzahlen müsse. Begründend führte die Studienbeihilfenbehörde im Wesentlichen aus, dass das Einkommen des Beschwerdeführers i.S.d. StudFG nun mit 13.948,39 Euro zu berechnen gewesen sei.Daraufhin nahm die Studienbeihilfenbehörde das mit Bescheid vom 16. Jänner 2017 abgeschlossene Verfahren gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG wieder auf und änderte mit Bescheid vom 31. Jänner 2019 den Spruch des Bescheides vom 16. Jänner 2017 dahingehend ab, dass der Anspruch auf Studienbeihilfe während des Kalenderjahres 2015 im Ausmaß von 3.948,39 Euro ruhe und der Beschwerdeführer diesen Betrag zurückzahlen müsse. Begründend führte die Studienbeihilfenbehörde im Wesentlichen aus, dass das Einkommen des Beschwerdeführers i.S.d. StudFG nun mit 13.948,39 Euro zu berechnen gewesen sei.

3. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Vorstellung und stellte gegen die Vorstellungsvorentscheidung einen Vorlageantrag.

4. Mit dem angefochtenen Bescheid bestätigte der Senat der Studienbeihilfenbehörde den Bescheid vom 31. Jänner 2019.

Begründend führte der Senat zusammengefasst aus:

Die abschließende Berechnung der Beihilfe für das Kalenderjahr 2015 habe zunächst eine Rückforderung von 5.304 Euro ergeben, welche sich aufgrund des nun vorliegenden Einkommensteuerbescheides 2015 auf 3.948,39 Euro verringert habe.

Dem Vorbringen des Beschwerdeführers in seiner Vorstellung, wonach steuerfreie Bezüge gemäß § 68 Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), Bezüge gemäß § 67 EStG nach Abzug der Sozialversicherungsbeiträge und übrige Abzüge ohne Beträge gemäß § 16 EStG keine Hinzurechnungen gemäß § 9 StudFG darstellten, sei zu entgegnen, dass es sich zwar um keine Hinzurechnungen handle, aber es sich nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes dennoch um Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit i.S.d. StudFG handle.Dem Vorbringen des Beschwerdeführers in seiner Vorstellung, wonach steuerfreie Bezüge gemäß Paragraph 68, Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), Bezüge gemäß Paragraph 67, EStG nach Abzug der Sozialversicherungsbeiträge und übrige Abzüge ohne Beträge gemäß Paragraph 16, EStG keine Hinzurechnungen gemäß Paragraph 9, StudFG darstellten, sei zu entgegnen, dass es sich zwar um keine Hinzurechnungen handle, aber es sich nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes dennoch um Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit i.S.d. StudFG handle.

5. Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde, in der er im Wesentlichen vorbringt:

Im Gesetz sei „klar“ ersichtlich, dass als Einkommen das Einkommen gemäß § 2 Abs. 2 EStG zuzüglich der Hinzurechnungen gemäß § 9 StudFG und des Pauschalierungsausgleichs gemäß § 10 StudFG herangezogen werde. Da er zahlreiche Werbungskosten habe berücksichtigen können, sei er „absolut überzeugt“ gewesen, die Zuverdienstgrenze nicht zu überschreiten.Im Gesetz sei „klar“ ersichtlich, dass als Einkommen das Einkommen gemäß Paragraph 2, Absatz 2, EStG zuzüglich der Hinzurechnungen gemäß Paragraph 9, StudFG und des Pauschalierungsausgleichs gemäß Paragraph 10, StudFG herangezogen werde. Da er zahlreiche Werbungskosten habe berücksichtigen können, sei er „absolut überzeugt“ gewesen, die Zuverdienstgrenze nicht zu überschreiten.

Dass Einkünfte aus der Pensionskasse sowie Bezüge gemäß § 67 EStG zum Einkommen i.S.d. StudFG zählen würden, sei „bis heute dem Gesetzestext nicht zu entnehmen“. Daher habe er im Jänner 2015 die Auszahlung aus der betrieblichen Pensionskasse beantragt. Eine Überführung in eine andere Kasse wäre damals möglich gewesen und beim „heutigen Wissenstand definitiv durchgeführt“ worden. „Überwiegend aufgrund dieser Auszahlung“ ruhe nun der Anspruch auf Studienbeihilfe in Höhe von 3.948,39 Euro.Dass Einkünfte aus der Pensionskasse sowie Bezüge gemäß Paragraph 67, EStG zum Einkommen i.S.d. StudFG zählen würden, sei „bis heute dem Gesetzestext nicht zu entnehmen“. Daher habe er im Jänner 2015 die Auszahlung aus der betrieblichen Pensionskasse beantragt. Eine Überführung in eine andere Kasse wäre damals möglich gewesen und beim „heutigen Wissenstand definitiv durchgeführt“ worden. „Überwiegend aufgrund dieser Auszahlung“ ruhe nun der Anspruch auf Studienbeihilfe in Höhe von 3.948,39 Euro.

Da nicht ersichtlich sei, was tatsächlich zum Einkommen zähle, habe er verfassungsrechtliche Bedenken im Hinblick auf § 8 StudFG.Da nicht ersichtlich sei, was tatsächlich zum Einkommen zähle, habe er verfassungsrechtliche Bedenken im Hinblick auf Paragraph 8, StudFG.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen

Der Beschwerdeführer stellte am 27. November 2014 einen Antrag auf Gewährung einer Studienbeihilfe für das Bachelorstudium „Recht und Wirtschaft“ an der Universität Salzburg. Dabei gab er im Abänderungsantrag vom 8. Jänner 2015 an, die Einkommensgrenze von jährlich 10.000 Euro nicht zu überschreiten.

Daraufhin wurde ihm im Jahr 2015 Studienbeihilfe in Höhe von monatlich 442 Euro ausbezahlt.

Das Einkommen des Beschwerdeführers im Jahr 2015 ergibt 13.948,39 Euro und errechnet sich wie folgt (alle Beträge in Euro):

Einkommen laut Einkommensteuerbescheid 2015    6.966,90

Steuerfreie Bezüge gemäß § 68 EStG       234,41Steuerfreie Bezüge gemäß Paragraph 68, EStG 234,41

Bezüge gemäß § 67 EStG nach Abzug der Sozialversicherungsbeiträge 3.556,88Bezüge gemäß Paragraph 67, EStG nach Abzug der Sozialversicherungsbeiträge 3.556,88

Übrige Abzüge ohne Beträge gemäß § 16 EStG     3.039,97Übrige Abzüge ohne Beträge gemäß Paragraph 16, EStG 3.039,97

20% des Einheitswertes des land- & forstwirtschaftlichen Besitzes           150,23

2. Beweiswürdigung

Die Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt und sind unstrittig.

3. Rechtliche Beurteilung

3.1. Zur Abweisung der Beschwerde [Spruchpunkt A)]

3.1.1. Die zum Antragszeitpunkt (8. Jänner 2015 – zur Rechtslage bei Antragsänderung siehe etwa Hengstschläger/Leeb AVG I [2. Ausgabe 2014] § 13 Rz 48) maßgeblichen Bestimmungen lauten:3.1.1. Die zum Antragszeitpunkt (8. Jänner 2015 – zur Rechtslage bei Antragsänderung siehe etwa Hengstschläger/Leeb AVG römisch eins [2. Ausgabe 2014] Paragraph 13, Rz 48) maßgeblichen Bestimmungen lauten:

Gemäß § 6 Z 1 StudFG ist Voraussetzung für die Gewährung einer Studienbeihilfe, dass der Studierende sozial bedürftig ist (§§ 7 bis 12).Gemäß Paragraph 6, Ziffer eins, StudFG ist Voraussetzung für die Gewährung einer Studienbeihilfe, dass der Studierende sozial bedürftig ist (Paragraphen 7 bis 12).

Gemäß § 7 Abs. 1 StudFG sind maßgebend für die soziale Bedürftigkeit im Sinne dieses Bundesgesetzes Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, StudFG sind maßgebend für die soziale Bedürftigkeit im Sinne dieses Bundesgesetzes

1.       Einkommen,

2.       Familienstand und

3.       Familiengröße

des Studierenden, seiner Eltern und seines Ehegatten oder eingetragenen Partners.

Gemäß § 8 StudFG ist Einkommen im Sinne dieses BundesgesetzesGemäß Paragraph 8, StudFG ist Einkommen im Sinne dieses Bundesgesetzes

1.       das Einkommen gemäß § 2 Abs. 2 des EStG 1988, BGBl. Nr. 400, in der jeweils geltenden Fassung zuzüglich1. das Einkommen gemäß Paragraph 2, Absatz 2, des EStG 1988, Bundesgesetzblatt Nr. 400, in der jeweils geltenden Fassung zuzüglich

2.       der Hinzurechnungen gemäß § 9 und2. der Hinzurechnungen gemäß Paragraph 9, und

3.       des Pauschalierungsausgleichs gemäß § 10.3. des Pauschalierungsausgleichs gemäß Paragraph 10,

Gemäß § 9 StudFG sind dem Einkommen nach § 2 Abs. 2 EStG 1988 folgende Beträge hinzuzurechnen:Gemäß Paragraph 9, StudFG sind dem Einkommen nach Paragraph 2, Absatz 2, EStG 1988 folgende Beträge hinzuzurechnen:

1.       steuerfreie Bezüge gemäß § 3 Abs. 1 Z 1, Z 2, Z 3 lit. a – jedoch mit Ausnahme des Pflegegeldes oder einer vergleichbaren Leistung –, Z 4 lit. a, c und e, Z 5 lit. a bis d, Z 8 bis 12, Z 15, Z 22 bis 24 sowie Z 25, Z 27 und Z 28 EStG, wenn es sich dabei um wiederkehrende Leistungen handelt;1. steuerfreie Bezüge gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins,, Ziffer 2,, Ziffer 3, Litera a, – jedoch mit Ausnahme des Pflegegeldes oder einer vergleichbaren Leistung –, Ziffer 4, Litera a, c und e, Ziffer 5, Litera a bis d, Ziffer 8 bis 12, Ziffer 15,, Ziffer 22 bis 24 sowie Ziffer 25,, Ziffer 27 und Ziffer 28, EStG, wenn es sich dabei um wiederkehrende Leistungen handelt;

2.       die Beträge nach § 4 Abs. 4 Z 4, 4a, 8 und 10, § 10, § 18 Abs. 6 und 7, § 24 Abs. 4, § 27 Abs. 3, § 41 Abs. 3 und § 124b Z 31 EStG sowie nach dem Bundesgesetz über steuerliche Sondermaßnahmen zur Förderung des Wohnbaus, BGBl. Nr. 253/1993, soweit sie bei der Ermittlung des Einkommens abgezogen wurden;2. die Beträge nach Paragraph 4, Absatz 4, Ziffer 4, 4 a, 8 und 10, Paragraph 10,, Paragraph 18, Absatz 6 und 7, Paragraph 24, Absatz 4,, Paragraph 27, Absatz 3,, Paragraph 41, Absatz 3 und Paragraph 124 b, Ziffer 31, EStG sowie nach dem Bundesgesetz über steuerliche Sondermaßnahmen zur Förderung des Wohnbaus, Bundesgesetzblatt Nr. 253 aus 1993,, soweit sie bei der Ermittlung des Einkommens abgezogen wurden;

3.       Prämien nach den §§ 108c, 108e und 108f EStG, Sonderunterstützungen nach dem Sonderunterstützungsgesetz, BGBl. Nr. 642/1973, und die besondere Schulbeihilfe nach dem Schülerbeihilfengesetz 1983, BGBl. Nr. 455.3. Prämien nach den Paragraphen 108 c, 108 e und 108 f EStG, Sonderunterstützungen nach dem Sonderunterstützungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 642 aus 1973,, und die besondere Schulbeihilfe nach dem Schülerbeihilfengesetz 1983, Bundesgesetzblatt Nr. 455.

Nach § 10 StudFG sind Gewinne, die nach Durchschnittssätzen (§ 17 EStG 1988) ermittelt werden, zu erhöhen. Die Erhöhung beträgtNach Paragraph 10, StudFG sind Gewinne, die nach Durchschnittssätzen (Paragraph 17, EStG 1988) ermittelt werden, zu erhöhen. Die Erhöhung beträgt

1.       bei Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft 10% des Einheitswertes des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens,

2.       bei Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, für die keine Veranlagung erfolgt, weitere 10% des Einheitswertes des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens,

3.       bei Einkünften aus selbständiger Arbeit oder aus Gewerbebetrieb 10% dieser Einkünfte.

Gemäß § 31 Abs. 4 StudFG umfasst die zumutbare Eigenleistung für Studierende den 10.000 Euro übersteigenden Betrag ihrer Bemessungsgrundlage; diese Grenze verringert sich aliquot, wenn nicht während des gesamten Jahres Studienbeihilfe bezogen wird. Bei der Berechnung der Studienbeihilfe ist hinsichtlich der zumutbaren Eigenleistung vorerst von den Angaben des Studierenden gemäß § 12 Abs. 3 auszugehen. Nach Vorliegen sämtlicher Nachweise über das Jahreseinkommen ist eine abschließende Berechnung durchzuführen. Die Differenz der ausbezahlten Studienbeihilfe zu einer sich dabei ergebenden höheren Studienbeihilfe ist von der Studienbeihilfenbehörde an den Studierenden auszubezahlen.Gemäß Paragraph 31, Absatz 4, StudFG umfasst die zumutbare Eigenleistung für Studierende den 10.000 Euro übersteigenden Betrag ihrer Bemessungsgrundlage; diese Grenze verringert sich aliquot, wenn nicht während des gesamten Jahres Studienbeihilfe bezogen wird. Bei der Berechnung der Studienbeihilfe ist hinsichtlich der zumutbaren Eigenleistung vorerst von den Angaben des Studierenden gemäß Paragraph 12, Absatz 3, auszugehen. Nach Vorliegen sämtlicher Nachweise über das Jahreseinkommen ist eine abschließende Berechnung durchzuführen. Die Differenz der ausbezahlten Studienbeihilfe zu einer sich dabei ergebenden höheren Studienbeihilfe ist von der Studienbeihilfenbehörde an den Studierenden auszubezahlen.

Gemäß § 49 Abs. 3 StudFG ruht der Anspruch auf Studienbeihilfe während eines Kalenderjahres in dem Ausmaß, in dem die Bemessungsgrundlage des Studierenden den Betrag gemäß § 31 Abs. 4 übersteigt. Einkünfte des Studierenden in Monaten, für die keine Studienbeihilfe ausbezahlt wird, bleiben dabei außer Betracht. Ein Verzicht auf die weitere Auszahlung der zuerkannten Studienbeihilfe wirkt für den verbleibenden Zeitraum der Zuerkennung.Gemäß Paragraph 49, Absatz 3, StudFG ruht der Anspruch auf Studienbeihilfe während eines Kalenderjahres in dem Ausmaß, in dem die Bemessungsgrundlage des Studierenden den Betrag gemäß Paragraph 31, Absatz 4, übersteigt. Einkünfte des Studierenden in Monaten, für die keine Studienbeihilfe ausbezahlt wird, bleiben dabei außer Betracht. Ein Verzicht auf die weitere Auszahlung der zuerkannten Studienbeihilfe wirkt für den verbleibenden Zeitraum der Zuerkennung.

Gemäß § 51 Abs. 1 Z 3 StudFG haben Studierende Studienbeihilfenbeträge, die nach dem Eintritt eines gesetzlichen Erlöschensgrundes oder während des Ruhens des Anspruches ausbezahlt wurden, zurückzuzahlen.Gemäß Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer 3, StudFG haben Studierende Studienbeihilfenbeträge, die nach dem Eintritt eines gesetzlichen Erlöschensgrundes oder während des Ruhens des Anspruches ausbezahlt wurden, zurückzuzahlen.

3.1.2. Die Voraussetzung der sozialen Bedürftigkeit muss während des gesamten Zeitraums des Bezugs von Studienbeihilfe erfüllt sein (siehe etwa VwGH 29.11.2011, 2011/10/0038).

Der Einkommensbegriff des § 8 StudFG orientiert sich am Einkommensbegriff des EStG 1988, bereinigt diesen aber um subventions- und leistungspolitische Effekte, indem eine Reihe von steuerfrei gestellten Einkünften und steuerlich begünstigten Beträgen dem steuerpflichtigen Einkommen hinzugerechnet werden. Damit wird ein Einkommen umschrieben, das der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der zu Unterhaltsleistungen verpflichteten oder Eigenleistungen erbringenden Personen entspricht. Die soziale Bedürftigkeit orientiert sich damit an den tatsächlichen Einkommenszuflüssen und nicht an deren steuerrechtlicher Behandlung. Die Versteuerung von Bezügen mit den festen Sätzen des § 67 EStG ändert nichts daran, dass es sich auch bei diesen Bezügen um „Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit“ i.S.d. § 25 EStG und damit auch um Einkommen i.S.d. § 8 StudFG handelt (siehe zum Ganzen VwGH 19.12.2005, 2002/10/0114, m.w.H.).Der Einkommensbegriff des Paragraph 8, StudFG orientiert sich am Einkommensbegriff des EStG 1988, bereinigt diesen aber um subventions- und leistungspolitische Effekte, indem eine Reihe von steuerfrei gestellten Einkünften und steuerlich begünstigten Beträgen dem steuerpflichtigen Einkommen hinzugerechnet werden. Damit wird ein Einkommen umschrieben, das der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der zu Unterhaltsleistungen verpflichteten oder Eigenleistungen erbringenden Personen entspricht. Die soziale Bedürftigkeit orientiert sich damit an den tatsächlichen Einkommenszuflüssen und nicht an deren steuerrechtlicher Behandlung. Die Versteuerung von Bezügen mit den festen Sätzen des Paragraph 67, EStG ändert nichts daran, dass es sich auch bei diesen Bezügen um „Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit“ i.S.d. Paragraph 25, EStG und damit auch um Einkommen i.S.d. Paragraph 8, StudFG handelt (siehe zum Ganzen VwGH 19.12.2005, 2002/10/0114, m.w.H.).

Das Ruhen des Anspruches auf Studienbeihilfe tritt ex lege bei Vorliegen der im Gesetz abschließend geregelten Tatbestände ein (siehe VwGH 18.12.2003, 99/12/0159, m.w.H.).

Aus der Systematik des § 51 StudFG ist abzuleiten, dass der Gesetzgeber eine abschließende Regelung der Rückzahlungspflicht getroffen hat und der gutgläubige Empfang/Verbrauch der Studienbeihilfe nicht die Rückzahlungsverpflichtung ausschließt (vgl. etwa VwGH 06.09.1995, 95/12/0074; 08.01.2001, 2000/12/0301).Aus der Systematik des Paragraph 51, StudFG ist abzuleiten, dass der Gesetzgeber eine abschließende Regelung der Rückzahlungspflicht getroffen hat und der gutgläubige Empfang/Verbrauch der Studienbeihilfe nicht die Rückzahlungsverpflichtung ausschließt vergleiche etwa VwGH 06.09.1995, 95/12/0074; 08.01.2001, 2000/12/0301).

3.1.3. Für den vorliegenden Fall bedeutet das:

Der Beschwerdeführer beantragte Studienbeihilfe und gab dazu an, die Einkommensgrenze von jährlich 10.000 Euro nicht zu überschreiten. Daraufhin wurde ihm im Jahr 2015 Studienbeihilfe in Höhe von monatlich 442 Euro ausbezahlt.

Jedoch ergab das Einkommen des Beschwerdeführers (i.S.d. StudFG) im Jahr 2015 13.948,39 Euro und war damit um 3.948,39 Euro höher als die in § 31 Abs. 4 StudFG vorgesehene Grenze von 10.000 Euro. Jedoch ergab das Einkommen des Beschwerdeführers (i.S.d. StudFG) im Jahr 2015 13.948,39 Euro und war damit um 3.948,39 Euro höher als die in Paragraph 31, Absatz 4, StudFG vorgesehene Grenze von 10.000 Euro.

Dem hält der Beschwerdeführer im Wesentlichen entgegen, dass die Bezüge gemäß § 67 EStG (3.556,88 Euro) und die Bezüge aus Betrieblichen Vorsorgekassen (3.039,97 Euro) nicht hinzuzurechnen wären, weil sie nicht zum Einkommen i.S.d. StudFG zählen würden.Dem hält der Beschwerdeführer im Wesentlichen entgegen, dass die Bezüge gemäß Paragraph 67, EStG (3.556,88 Euro) und die Bezüge aus Betrieblichen Vorsorgekassen (3.039,97 Euro) nicht hinzuzurechnen wären, weil sie nicht zum Einkommen i.S.d. StudFG zählen würden.

Dazu ist Folgendes festzuhalten:

Wie oben ausgeführt, wird mit dem Einkommen i.S.d. StudFG ein Einkommen umschrieben, das der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit einer Person entspricht. Die soziale Bedürftigkeit orientiert sich somit an den tatsächlich erfolgten Einkommenszuflüssen und nicht an deren steuerrechtlicher Behandlung.

So zählen vorzeitig ausbezahlte Bezüge aus Betrieblichen Vorsorgekassen zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit i.S.d. § 25 EStG und gehören damit zu den Einkünften i.S.d. § 2 Abs. 2 EStG, die wiederum zu den Einkünften i.S.d. § 8 StudFG gezählt werden. So zählen vorzeitig ausbezahlte Bezüge aus Betrieblichen Vorsorgekassen zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit i.S.d. Paragraph 25, EStG und gehören damit zu den Einkünften i.S.d. Paragraph 2, Absatz 2, EStG, die wiederum zu den Einkünften i.S.d. Paragraph 8, StudFG gezählt werden.

Weiters ändert die Steuerfreiheit von Bezügen nach § 67 Abs. 1 EStG nichts daran, dass es sich auch bei diesen Bezügen um Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit i.S.d. StudFG handelt (vgl. wieder VwGH 19.12.2005, 2002/10/0114). Weiters ändert die Steuerfreiheit von Bezügen nach Paragraph 67, Absatz eins, EStG nichts daran, dass es sich auch bei diesen Bezügen um Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit i.S.d. StudFG handelt vergleiche wieder VwGH 19.12.2005, 2002/10/0114).

Es bedarf daher keiner „Hinzurechnung“ dieser Bezüge zum Einkommensbegriff i.S.d. §§ 9 und 10 StudFG. Aus dem Fehlen einer gesetzlichen Regelung über die „Hinzurechnung“ dieser Bezüge zum Einkommensbegriff in den §§ 9 und 10 StudFG kann auch nicht der Schluss gezogen werden, dass diese Bezüge nicht unter den laut § 8 StudFG maßgeblichen Einkommensbegriff fallen (siehe abermals VwGH 19.12.2005, 2002/10/0114; vgl. auch BVwG 31.07.2014, W203 2008837-1). Es bedarf daher keiner „Hinzurechnung“ dieser Bezüge zum Einkommensbegriff i.S.d. Paragraphen 9 und 10 StudFG. Aus dem Fehlen einer gesetzlichen Regelung über die „Hinzurechnung“ dieser Bezüge zum Einkommensbegriff in den Paragraphen 9 und 10 StudFG kann auch nicht der Schluss gezogen werden, dass diese Bezüge nicht unter den laut Paragraph 8, StudFG maßgeblichen Einkommensbegriff fallen (siehe abermals VwGH 19.12.2005, 2002/10/0114; vergleiche auch BVwG 31.07.2014, W203 2008837-1).

Das Bundesverwaltungsgericht hat daher auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen § 8 StudFG.Das Bundesverwaltungsgericht hat daher auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen Paragraph 8, StudFG.

Folglich waren die Bezüge gemäß § 67 EStG (3.556,88 Euro) und die vorzeitig ausbezahlten Bezüge aus der Betrieblichen Vorsorgekasse (3.039,97 Euro) für das vom Beschwerdeführer im Kalenderjahr 2015 erzielte Einkommen zu berücksichtigen. Folglich waren die Bezüge gemäß Paragraph 67, EStG (3.556,88 Euro) und die vorzeitig ausbezahlten Bezüge aus der Betrieblichen Vorsorgekasse (3.039,97 Euro) für das vom Beschwerdeführer im Kalenderjahr 2015 erzielte Einkommen zu berücksichtigen.

Damit liegt eine Überschreitung der im § 49 Abs. 3 StudFG genannten Bemessungsgrundlage von 10.000 Euro um 3.948,39 Euro vor. Damit liegt eine Überschreitung der im Paragraph 49, Absatz 3, StudFG genannten Bemessungsgrundlage von 10.000 Euro um 3.948,39 Euro vor.

Die Studienbeihilfenbehörde ist daher zutreffend davon ausgegangen, dass nach § 49 Abs. 3 StudFG der Anspruch des Beschwerdeführers auf Studienbeihilfe während des Kalenderjahres 2015 im Ausmaß von 3.948,39 Euro ruht und dieser Betrag gemäß § 51 Abs. 1 Z 3 StudFG vom Beschwerdeführer zurückzuzahlen ist. Die Studienbeihilfenbehörde ist daher zutreffend davon ausgegangen, dass nach Paragraph 49, Absatz 3, StudFG der Anspruch des Beschwerdeführers auf Studienbeihilfe während des Kalenderjahres 2015 im Ausmaß von 3.948,39 Euro ruht und dieser Betrag gemäß Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer 3, StudFG vom Beschwerdeführer zurückzuzahlen ist.

Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet.

Eine Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG entfallen, weil eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung erwarten lässt (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren, 2. Auflage [2018] § 24 VwGVG Anm. 13 mit Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sowie VfGH 18.06.2012, B 155/12; EGMR Tusnovics v. Austria, 07.03.2017, 24.719/12).Eine Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG entfallen, weil eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung erwarten lässt vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren, 2. Auflage [2018] Paragraph 24, VwGVG Anmerkung 13 mit Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sowie VfGH 18.06.2012, B 155/12; EGMR Tusnovics v. Austria, 07.03.2017, 24.719/12).

3.2. Zur Unzulässigkeit der Revision [Spruchpunkt B)]

3.2.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. 3.2.1. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

3.2.2. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: Dass Bezüge gemäß § 67 EStG und vorzeitig ausbezahlte Bezüge aus der Betrieblichen Vorsorgekasse unter den nach dem StudFG maßgeblichen Einkommensbegriff fallen, entspricht der oben angeführten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes. 3.2.2. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: Dass Bezüge gemäß Paragraph 67, EStG und vorzeitig ausbezahlte Bezüge aus der Betrieblichen Vorsorgekasse unter den nach dem StudFG maßgeblichen Einkommensbegriff fallen, entspricht der oben angeführten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes.

Schlagworte

Einkommen Rückzahlung Ruhen des Anspruchs soziale Bedürftigkeit Studienbeihilfe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:W227.2223447.1.00

Im RIS seit

28.05.2021

Zuletzt aktualisiert am

28.05.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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