Entscheidungsdatum
15.04.2021Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
,
W158 2187867-1/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!W158 2187867-1/7E, IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Yoko KUROKI-HASENÖHRL über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch Mag. Clemens LAHNER, Rechtsanwalt in 1070 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.01.2018, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 17.03.2021 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Yoko KUROKI-HASENÖHRL über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch Mag. Clemens LAHNER, Rechtsanwalt in 1070 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.01.2018, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 17.03.2021 zu Recht:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG der Status des Asylberechtigten zuerkannt.Der Beschwerde wird stattgegeben und römisch 40 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG der Status des Asylberechtigten zuerkannt.
Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Die Spruchpunkte II. bis VI. des angefochtenen Bescheids werden ersatzlos behoben.Die Spruchpunkte römisch zwei. bis römisch sechs. des angefochtenen Bescheids werden ersatzlos behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
I.1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein Staatsangehöriger Afghanistans, reiste in das Bundesgebiet ein und stellte am 08.12.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.römisch eins.1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein Staatsangehöriger Afghanistans, reiste in das Bundesgebiet ein und stellte am 08.12.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.
I.2. Am 10.12.2015 wurde der BF durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Landespolizeidirektion Burgenland niederschriftlich erstbefragt. Befragt nach seinen Fluchtgründen führte der BF aus, er sei aufgrund seiner Arbeit für die „Amerikaner“ von den Taliban mit dem Tod bedroht worden.römisch eins.2. Am 10.12.2015 wurde der BF durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Landespolizeidirektion Burgenland niederschriftlich erstbefragt. Befragt nach seinen Fluchtgründen führte der BF aus, er sei aufgrund seiner Arbeit für die „Amerikaner“ von den Taliban mit dem Tod bedroht worden.
I.3. Am 05.01.2018 zeigte der im Spruch genannte Vertreter seine Bevollmächtigung an und legte mehrere Unterlagen hinsichtlich der früheren Tätigkeit und der deswegen erfolgten Bedrohungen des BF sowie Integrationsunterlagen vor. Zudem wurden angebliche Fehler beziehungsweise Missverständnisse anlässlich der Erstbefragung behauptet und ein entsprechendes richtigstellendes Vorbringen erstattet. Darüber hinaus wurde beantragt, die vorgelegten Bestätigungen der Arbeit des BF auf Authentizität zu überprüfen, sollte das BFA an diesen Zweifel hegen.römisch eins.3. Am 05.01.2018 zeigte der im Spruch genannte Vertreter seine Bevollmächtigung an und legte mehrere Unterlagen hinsichtlich der früheren Tätigkeit und der deswegen erfolgten Bedrohungen des BF sowie Integrationsunterlagen vor. Zudem wurden angebliche Fehler beziehungsweise Missverständnisse anlässlich der Erstbefragung behauptet und ein entsprechendes richtigstellendes Vorbringen erstattet. Darüber hinaus wurde beantragt, die vorgelegten Bestätigungen der Arbeit des BF auf Authentizität zu überprüfen, sollte das BFA an diesen Zweifel hegen.
I.4. Am 09.01.2018 wurde der BF von dem zur Entscheidung berufenen Organwalter des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Dari, seines Vertreters und seiner Vertrauensperson niederschriftlich einvernommen. Der BF wurde dabei u.a. zu seinem Gesundheitszustand, seiner Identität, seinen Lebensumständen in Afghanistan, seinen Familienangehörigen und seinen Lebensumständen in Österreich befragt. Nach den Gründen befragt, die den BF bewogen hätten, seine Heimat zu verlassen, präzisierte dieser seine Angaben zu seinen Tätigkeiten bei verschiedenen Organisationen in Afghanistan, wonach er unter anderem im Bereich Frauenrechte tätig gewesen sei, und weswegen er von den Taliban mit dem Tod bedroht worden sei.römisch eins.4. Am 09.01.2018 wurde der BF von dem zur Entscheidung berufenen Organwalter des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Dari, seines Vertreters und seiner Vertrauensperson niederschriftlich einvernommen. Der BF wurde dabei u.a. zu seinem Gesundheitszustand, seiner Identität, seinen Lebensumständen in Afghanistan, seinen Familienangehörigen und seinen Lebensumständen in Österreich befragt. Nach den Gründen befragt, die den BF bewogen hätten, seine Heimat zu verlassen, präzisierte dieser seine Angaben zu seinen Tätigkeiten bei verschiedenen Organisationen in Afghanistan, wonach er unter anderem im Bereich Frauenrechte tätig gewesen sei, und weswegen er von den Taliban mit dem Tod bedroht worden sei.
I.5. Am 26.01.2018 erstattete der BF eine Stellungnahme zu den in der Einvernahme übergebenen Länderinformationen. Zum Nachweis seines Vorbringens wurde der Antrag auf Überprüfung durch einen länderkundlichen Sachverständigen gestellt, der mit den vom BF angegebenen Organisationen hinsichtlich seiner Mitarbeit und einer Ermordung eines Kollegen des BF Kontakt aufnehmen möge.römisch eins.5. Am 26.01.2018 erstattete der BF eine Stellungnahme zu den in der Einvernahme übergebenen Länderinformationen. Zum Nachweis seines Vorbringens wurde der Antrag auf Überprüfung durch einen länderkundlichen Sachverständigen gestellt, der mit den vom BF angegebenen Organisationen hinsichtlich seiner Mitarbeit und einer Ermordung eines Kollegen des BF Kontakt aufnehmen möge.
I.6. Mit Bescheid vom 30.01.2018, dem Vertreter am 31.01.2018 zugestellt, wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt II.) abgewiesen, ein Aufenthaltstitel nicht erteilt (Spruchpunkt III.), gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV.) und festgestellt, dass eine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt V.). Die Frist für die freiwillige Ausreise betrage „2 Wochen/Tage“ ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt VI.).römisch eins.6. Mit Bescheid vom 30.01.2018, dem Vertreter am 31.01.2018 zugestellt, wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen, ein Aufenthaltstitel nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.), gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und festgestellt, dass eine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Die Frist für die freiwillige Ausreise betrage „2 Wochen/Tage“ ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch sechs.).
Dazu führte das BFA mit näherer Begründung aus, dass der BF persönlich unglaubwürdig sei und es ihm unabhängig davon auch nicht gelungen sei, seine Fluchtgründe glaubhaft zu machen. Dem jungen, gesunden und arbeitsfähigen BF sei eine Rückkehr in seine Heimatprovinz möglich. Zudem stehe ihm eine innerstaatliche Fluchtalternative in Kabul zur Verfügung. Sein Antrag sei daher abzuweisen gewesen. Gemäß § 57 AsylG sei auch eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz nicht zu erteilen, da die Voraussetzungen nicht vorlägen. Letztlich hätten auch keine Gründe festgestellt werden können, wonach bei einer Rückkehr des BF gegen Art. 8 Abs. 2 EMRK verstoßen würde, weswegen auch eine Rückkehrentscheidung zulässig sei.Dazu führte das BFA mit näherer Begründung aus, dass der BF persönlich unglaubwürdig sei und es ihm unabhängig davon auch nicht gelungen sei, seine Fluchtgründe glaubhaft zu machen. Dem jungen, gesunden und arbeitsfähigen BF sei eine Rückkehr in seine Heimatprovinz möglich. Zudem stehe ihm eine innerstaatliche Fluchtalternative in Kabul zur Verfügung. Sein Antrag sei daher abzuweisen gewesen. Gemäß Paragraph 57, AsylG sei auch eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz nicht zu erteilen, da die Voraussetzungen nicht vorlägen. Letztlich hätten auch keine Gründe festgestellt werden können, wonach bei einer Rückkehr des BF gegen Artikel 8, Absatz 2, EMRK verstoßen würde, weswegen auch eine Rückkehrentscheidung zulässig sei.
I.7. Mit Verfahrensanordnung vom 30.01.2018 wurde dem BF amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt.römisch eins.7. Mit Verfahrensanordnung vom 30.01.2018 wurde dem BF amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt.
I.8. Am 28.02.2018 erhob der BF Beschwerde in vollem Umfang wegen Rechtswidrigkeit infolge mangelhafter Beweiswürdigung und Begründung, mangelhafter rechtlicher Beurteilung und der Verletzung von Verfahrensvorschriften. Es wurde beantragt, dem BF nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung den Status des Asylberechtigten, in eventu den des subsidiär Schutzberechtigten zu gewähren, in eventu einen Aufenthaltstitel zu erteilen, in eventu den Bescheid aufzuheben und das Verfahren zur Erlassung eines neuerlichen Bescheids an das BFA zurückzuverweisen.römisch eins.8. Am 28.02.2018 erhob der BF Beschwerde in vollem Umfang wegen Rechtswidrigkeit infolge mangelhafter Beweiswürdigung und Begründung, mangelhafter rechtlicher Beurteilung und der Verletzung von Verfahrensvorschriften. Es wurde beantragt, dem BF nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung den Status des Asylberechtigten, in eventu den des subsidiär Schutzberechtigten zu gewähren, in eventu einen Aufenthaltstitel zu erteilen, in eventu den Bescheid aufzuheben und das Verfahren zur Erlassung eines neuerlichen Bescheids an das BFA zurückzuverweisen.
Das BFA habe keine ausreichende Befragung durchgeführt und sei nicht auf die Stellungnahme des BF eingegangen. Das Verfahren sei auch insofern mangelhaft, als das BFA den vom BF gestellten Beweisantrag weder entsprochen habe, noch in der Begründung des Bescheids darauf eingegangen sei. Der Antrag wurde daher aufrechterhalten. Weiters wurde ein Antrag auf zeugenschaftliche Einvernahme einer Mitarbeiterin einer Organisation, bei der auch der BF tätig gewesen sei, gestellt. Weiters wird der Beweiswürdigung des BFA entgegengetreten. Zuletzt wird nach auszugsweiser Zitierung mehrere Länderberichte die Möglichkeit und Zumutbarkeit einer Rückkehr bestritten.
I.9. Am 02.03.2018 langte die gegenständliche Beschwerde samt dem Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht ein, wobei das BFA auf eine Verhandlung verzichtete und die Abweisung der Beschwerde beantragte.römisch eins.9. Am 02.03.2018 langte die gegenständliche Beschwerde samt dem Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht ein, wobei das BFA auf eine Verhandlung verzichtete und die Abweisung der Beschwerde beantragte.
I.10. Am 12.12.2019 legte das BFA eine Einstellung eines gegen den BF wegen des Verdachts des Vergehens des Diebstahls geführten Ermittlungsverfahrens vor.römisch eins.10. Am 12.12.2019 legte das BFA eine Einstellung eines gegen den BF wegen des Verdachts des Vergehens des Diebstahls geführten Ermittlungsverfahrens vor.
I.11. Am 17.02.2021 und am 11.03.2021 legte der BF mehrere Dokumente vor und erstattete eine Stellungnahme, wonach ihm eine Rückkehr jedenfalls unzumutbar sei.römisch eins.11. Am 17.02.2021 und am 11.03.2021 legte der BF mehrere Dokumente vor und erstattete eine Stellungnahme, wonach ihm eine Rückkehr jedenfalls unzumutbar sei.
I.12. Am 17.03.2021 führte das Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durch, an der der BF und sein Vertreter teilnahmen. Im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung wurde der BF im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Dari u.a. zu seiner Identität und Herkunft, zu den persönlichen Lebensumständen, seinen Familienangehörigen, seinen Fluchtgründen und Rückkehrbefürchtungen sowie zu seinem Privat- und Familienleben in Österreich ausführlich befragt.römisch eins.12. Am 17.03.2021 führte das Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durch, an der der BF und sein Vertreter teilnahmen. Im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung wurde der BF im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Dari u.a. zu seiner Identität und Herkunft, zu den persönlichen Lebensumständen, seinen Familienangehörigen, seinen Fluchtgründen und Rückkehrbefürchtungen sowie zu seinem Privat- und Familienleben in Österreich ausführlich befragt.
Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch:
- Einsicht in den dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Verwaltungsakt des BFA betreffend den BF; insbesondere in die Befragungsprotokolle und die vom BF vorgelegten Unterlagen;
- Befragung des BF im Rahmen der öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung am 17.03.2021;
- Einsicht in die in das Verfahren eingeführte Länderberichte zur aktuellen Situation im Herkunftsstaat;
- Einsicht in das Strafregister, in das Grundversorgungssystem und in das Zentrale Melderegister.
II. Feststellungen:römisch zwei. Feststellungen:
II.1. Zur Person des BF:römisch zwei.1. Zur Person des BF:
Der BF führt den Namen XXXX und das Geburtsdatum XXXX . Er ist Staatsangehöriger von Afghanistan und gehört der Volksgruppe der Tadschiken und der sunnitischen Glaubensrichtung an. Seine Muttersprache ist Dari, das er in Wort und Schrift beherrscht. Außerdem beherrscht der BF Paschtu und Englisch.Der BF führt den Namen römisch 40 und das Geburtsdatum römisch 40 . Er ist Staatsangehöriger von Afghanistan und gehört der Volksgruppe der Tadschiken und der sunnitischen Glaubensrichtung an. Seine Muttersprache ist Dari, das er in Wort und Schrift beherrscht. Außerdem beherrscht der BF Paschtu und Englisch.
Der BF stammt aus XXXX in der Provinz Parwan. Er besuchte unregelmäßig die Schule, schloss jedoch die zwölfte Klasse ab. Den Stoff der nicht besuchten Klassen eignete er sich im Selbststudium sowie mit Hilfe eines im Dorf wohnenden Ingenieurs an. Danach arbeitete der BF als Sicherheitsbeauftragter für ein US-amerikanisches Unternehmen sowie bei verschiedenen NGOs, unter anderem auch ein Jahr als Projektkoordinator bei UN-Women. Zuletzt arbeitete er beim „ XXXX .Der BF stammt aus römisch 40 in der Provinz Parwan. Er besuchte unregelmäßig die Schule, schloss jedoch die zwölfte Klasse ab. Den Stoff der nicht besuchten Klassen eignete er sich im Selbststudium sowie mit Hilfe eines im Dorf wohnenden Ingenieurs an. Danach arbeitete der BF als Sicherheitsbeauftragter für ein US-amerikanisches Unternehmen sowie bei verschiedenen NGOs, unter anderem auch ein Jahr als Projektkoordinator bei UN-Women. Zuletzt arbeitete er beim „ römisch 40 .
Der BF ist nach den afghanischen Gepflogenheiten und der afghanischen Kultur sozialisiert, er ist mit den afghanischen Gepflogenheiten vertraut.
Der BF ist gesund und arbeitsfähig. Er ist strafrechtlich unbescholten.
II.2. Zu den Fluchtgründen des BF:römisch zwei.2. Zu den Fluchtgründen des BF:
Der BF arbeitete zuletzt im Bereich Gleichberechtigung und Frauenrechte. Er hielt in diesem Bereich Vorträge und Seminare und bildete Multiplikatoren aus. Er vertrat XXXX im „Provincial Development Council“ im Büro des Distriktsgouverneurs, einem Ausschuss von Vertretern von Nichtregierungsorganisationen und regionaler Behörden, um die Tätigkeiten der letzten Monate zu erläutern. Aufgrund dieser Tätigkeiten wurde der BF kurz vor seiner Ausreise von den Taliban bedroht. Der BF versteckte sich daraufhin bei einem Freund in der Hauptstadt seiner Heimatprovinz und arbeitete noch etwa 20 Tage im Homeoffice, bis sein Arbeitgeber seine Anwesenheit verlangte. Der BF sah sich aufgrund der Bedrohung nicht imstande, seiner Arbeit weiter nachzugehen und verließ Afghanistan über Kabul. Der BF informierte von den gegen ihn gerichteten Bedrohungen weder seinen Arbeitgeber noch die Polizei.Der BF arbeitete zuletzt im Bereich Gleichberechtigung und Frauenrechte. Er hielt in diesem Bereich Vorträge und Seminare und bildete Multiplikatoren aus. Er vertrat römisch 40 im „Provincial Development Council“ im Büro des Distriktsgouverneurs, einem Ausschuss von Vertretern von Nichtregierungsorganisationen und regionaler Behörden, um die Tätigkeiten der letzten Monate zu erläutern. Aufgrund dieser Tätigkeiten wurde der BF kurz vor seiner Ausreise von den Taliban bedroht. Der BF versteckte sich daraufhin bei einem Freund in der Hauptstadt seiner Heimatprovinz und arbeitete noch etwa 20 Tage im Homeoffice, bis sein Arbeitgeber seine Anwesenheit verlangte. Der BF sah sich aufgrund der Bedrohung nicht imstande, seiner Arbeit weiter nachzugehen und verließ Afghanistan über Kabul. Der BF informierte von den gegen ihn gerichteten Bedrohungen weder seinen Arbeitgeber noch die Polizei.
Auch im Bundesgebiet teilt der BF auf seinem öffentlichen Facebook Profil taliban- und teils auch regierungskritische Äußerungen. Durch diese Äußerungen sind die regierungsfeindlichen Kräfte auch nach wie vor bestrebt, den BF ausfindig zu machen. Der BF würde diese politische Einstellung, insbesondere zu Frauenrechten und Gleichberechtigung, die Bestandteil seiner Identität wurde, und die er nicht unterdrücken könnte, auch bei einer Rückkehr nach Afghanistan zum Ausdruck bringen. Er würde dadurch aufgrund einer ihm zumindest unterstellten politischen Gesinnung wiederum in das Blickfeld der Taliban geraten und wäre Vergeltungsmaßnahmen bis hin zur Ermordung ausgesetzt. Die staatlichen Sicherheitsbehörden sind nicht fähig, den BF zu beschützen.
II.3. Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat:römisch zwei.3. Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat:
II.3.1. Politische Lagerömisch zwei.3.1. Politische Lage
Afghanistan ist ein Zentralstaat mit 34 Provinzen, die in Distrikte gegliedert sind (AA 15.4.2019). Auf einer Fläche von 652.860 Quadratkilometern leben ca. 32,9 Millionen (NSIA 6.2020) bis 39 Millionen Menschen (WoM 6.10.2020).
Im Jahr 2004 wurde die neue Verfassung angenommen, die vorsieht, dass kein Gesetz gegen die Grundsätze und Bestimmungen des Islam verstoßen darf und alle Bürgerinnen und Bürger Afghanistans, Mann wie Frau, gleiche Rechte und Pflichten vor dem Gesetz haben (CoA 26.2.2004; vgl. STDOK 7.2016, Casolino 2011).Im Jahr 2004 wurde die neue Verfassung angenommen, die vorsieht, dass kein Gesetz gegen die Grundsätze und Bestimmungen des Islam verstoßen darf und alle Bürgerinnen und Bürger Afghanistans, Mann wie Frau, gleiche Rechte und Pflichten vor dem Gesetz haben (CoA 26.2.2004; vergleiche STDOK 7.2016, Casolino 2011).
Die Verfassung der islamischen Republik Afghanistan sieht vor, dass der Präsident der Republik direkt vom Volk gewählt wird und sein Mandat fünf Jahre beträgt (CoA 26.2.2004; vgl. Casolino 2011). Implizit schreibt die Verfassung dem Präsidenten auch die Führung der Exekutive zu (AAN 13.2.2015) und die Provinzvorsteher, sowie andere wichtige Verwaltungsbeamte, werden direkt vom Präsidenten ernannt und sind diesem rechenschaftspflichtig. Viele werden aufgrund persönlicher Beziehungen ausgewählt (EC 18.5.2019).Die Verfassung der islamischen Republik Afghanistan sieht vor, dass der Präsident der Republik direkt vom Volk gewählt wird und sein Mandat fünf Jahre beträgt (CoA 26.2.2004; vergleiche Casolino 2011). Implizit schreibt die Verfassung dem Präsidenten auch die Führung der Exekutive zu (AAN 13.2.2015) und die Provinzvorsteher, sowie andere wichtige Verwaltungsbeamte, werden direkt vom Präsidenten ernannt und sind diesem rechenschaftspflichtig. Viele werden aufgrund persönlicher Beziehungen ausgewählt (EC 18.5.2019).
Im direkt gewählten Unterhaus der Nationalversammlung, der Wolesi Jirga (Haus des Volkes) mit 249 Sitzen, kandidieren die Abgeordneten für eine fünfjährige Amtszeit. In der Meshrano Jirga (House of Elders), dem Oberhaus mit 102 Sitzen, wählen die Provinzräte zwei Drittel der Mitglieder für eine Amtszeit von drei oder vier Jahren, und der Präsident ernennt das verbleibende Drittel für eine Amtszeit von fünf Jahren. Die Verfassung sieht die Wahl von Bezirksräten vor, die ebenfalls Mitglieder in die Meshrano Jirga entsenden würden, aber diese sind noch nicht eingerichtet worden. Zehn Sitze der Wolesi Jirga sind für die nomadische Gemeinschaft der Kutschi reserviert, darunter mindestens drei Frauen, und 65 der allgemeinen Sitze der Kammer sind für Frauen reserviert (FH 4.3.2020; vgl. USDOS 11.3.2020).Im direkt gewählten Unterhaus der Nationalversammlung, der Wolesi Jirga (Haus des Volkes) mit 249 Sitzen, kandidieren die Abgeordneten für eine fünfjährige Amtszeit. In der Meshrano Jirga (House of Elders), dem Oberhaus mit 102 Sitzen, wählen die Provinzräte zwei Drittel der Mitglieder für eine Amtszeit von drei oder vier Jahren, und der Präsident ernennt das verbleibende Drittel für eine Amtszeit von fünf Jahren. Die Verfassung sieht die Wahl von Bezirksräten vor, die ebenfalls Mitglieder in die Meshrano Jirga entsenden würden, aber diese sind noch nicht eingerichtet worden. Zehn Sitze der Wolesi Jirga sind für die nomadische Gemeinschaft der Kutschi reserviert, darunter mindestens drei Frauen, und 65 der allgemeinen Sitze der Kammer sind für Frauen reserviert (FH 4.3.2020; vergleiche USDOS 11.3.2020).
Die Sitze im Unterhaus verteilen sich proportional zur Bevölkerungszahl auf die 34 Provinzen. Verfassungsgemäß sind für Frauen 68 Sitze, für die Minderheit der Kutschi zehn Sitze und für Vertreter der Hindu- bzw. Sikh-Gemeinschaft ein Sitz reserviert (USDOS 11.3.2020; vgl. Casolino 2011).Die Sitze im Unterhaus verteilen sich proportional zur Bevölkerungszahl auf die 34 Provinzen. Verfassungsgemäß sind für Frauen 68 Sitze, für die Minderheit der Kutschi zehn Sitze und für Vertreter der Hindu- bzw. Sikh-Gemeinschaft ein Sitz reserviert (USDOS 11.3.2020; vergleiche Casolino 2011).
Die Rolle des Parlaments bleibt begrenzt. Zwar beweisen die Abgeordneten mit gelegentlich kritischen Anhörungen und Abänderungen von Gesetzesentwürfen die grundsätzliche Funktionsfähigkeit des Parlaments. Zugleich werden aber verfassungsmäßige Rechte genutzt um die Regierungsarbeit gezielt zu behindern, Personalvorschläge der Regierung zum Teil über längere Zeiträume zu blockieren und sich Zugeständnisse wohl auch finanzieller Art an einzelne Abgeordnete abkaufen zu lassen. Generell leidet die Legislative unter einem kaum entwickelten Parteiensystem und mangelnder Rechenschaftspflicht der Parlamentarier gegenüber ihren Wählern (AA 16.7.2020).
Präsidentschafts- und Parlamentswahlen
Die Präsidentschaftswahlen und Parlamentswahlen finden gemäß Verfassung alle fünf Jahre statt (USIP 11.2013). Mit dreijähriger Verzögerung fanden zuletzt am 20. und 21.10.2018 - mit Ausnahme der Provinz Ghazni - Parlamentswahlen statt (USDOS 11.3.2020). Die letzten Präsidentschaftswahlen fanden am 28.9.2019 statt (RFE/RL 20.10.2019; vgl. USDOS 11.3.2020, AA 1.10.2020).Die Präsidentschaftswahlen und Parlamentswahlen finden gemäß Verfassung alle fünf Jahre statt (USIP 11.2013). Mit dreijähriger Verzögerung fanden zuletzt am 20. und 21.10.2018 - mit Ausnahme der Provinz Ghazni - Parlamentswahlen statt (USDOS 11.3.2020). Die letzten Präsidentschaftswahlen fanden am 28.9.2019 statt (RFE/RL 20.10.2019; vergleiche USDOS 11.3.2020, AA 1.10.2020).
Bei den Wahlen zur Nationalversammlung am 20. und 21.10.2018 gaben etwa vier Millionen der registrierten 8,8 Millionen Wahlberechtigten ihre Stimme ab. Die Wahl war durch Unregelmäßigkeiten geprägt, darunter Betrug bei der Wählerregistrierung und Stimmabgabe, Einschüchterung der Wähler und einige Wahllokale mussten wegen Bedrohung durch örtliche Machthaber schließen. Die Taliban und andere Gruppierungen behinderten die Stimmabgabe durch Drohungen und Belästigungen (USDOS 11.3.2020). Wegen Vorwürfen des Betruges und des Missmanagements erklärte Anfang Dezember 2018 die afghanische Wahlbeschwerdekommission (ECC) alle in der Provinz Kabul abgegebenen Stimmen für ungültig (RFE/RL 6.12.2018). Die beiden Wahlkommissionen einigten sich in Folge auf eine neue Methode zur Zählung der abgegebenen Stimmen (TN 12.12.2018). Die Provinzergebnisse von Kabul wurden schließlich am 14.5.2019, fast sieben Monate nach dem Wahltag, veröffentlicht. In einer Ansprache bezeichnete Präsident Ghani die Wahl als „Katastrophe“ und die beiden Wahlkommissionen als „ineffizient“ (AAN 17.05.2019).
Die ursprünglich für den 20.4.2019 vorgesehene Präsidentschaftswahl wurde mehrfach verschoben, da die Wahlbehörden auf eine landesweite Wahl so kurz nach der Parlamentswahl im Oktober 2018 nicht vorbereitet waren. Der Oberste Gerichtshof Afghanistans konnte die Herausforderungen für die Wahlkommission nachvollziehen und verlängerte die Amtszeit von Präsident Ashraf Ghani bis zu der auf den 28.9.2019 verschobenen Präsidentschaftswahl (DZ 21.04.2019). Die unabhängige afghanische Wahlkommission (Afghanistan’s Independent Elec- tion Commission) hat mehr als vier Monate nach der Präsidentschaftswahl in Afghanistan Mohammed Ashraf Ghani zum Sieger erklärt (DW 18.2.2020). Der amtierende Präsident erhielt 50,64% der Stimmen, wie die Kommission verlautbarte (DW 18.2.2020; vgl. REU 25.2.2020). Da Ghani im ersten Durchgang die Präsidentschaftswahl bereits gewonnen hat, war keine Stichwahl mehr notwendig (DW 18.2.2020). CEO bzw. Regierungsgeschäftsführer Abdullah Abdullah, kam den Resultaten zufolge auf 39,52% (DW 18.2.2020; vgl. REU 25.2.2020). Nach monatelangem, erbittertem Streit um die Richtigkeit von Hunderttausenden von Stimmen waren nur noch 1,8 Millionen Wahlzettel berücksichtigt worden (DW 18.2.2020; vgl. FH 4.3.2020). Hingegen lag die Zahl der registrierten Wähler bei 9,6 Millionen. Afghanistan hat eine geschätzte Bevölkerung von 35 Millionen Einwohnern (DW 18.2.2020). Die umstrittene Entscheidungsfindung der Wahlkommissionen und deutlich verspätete Verkündung des endgültigen Wahlergebnisses der Präsidentschaftswahlen vertiefte die innenpolitische Krise, die erst Mitte Mai 2020 gelöst werden konnte. Amtsinhaber Ashraf Ghani wurde mit einer knappen Mehrheit zum Wahlsieger im ersten Urnengang erklärt. Sein wichtigster Herausforderer, Abdullah Abdullah erkannte das Wahlergebnis nicht an (AA 16.7.2020) und so ließen sich am 9.3.2020 sowohl Ghani als auch Abdullah als Präsident vereidigen (NZZ 20.4.2020; vgl. TN 16.4.2020). Die daraus resultierende Regierungskrise wurde mit einem von beiden am 17.5.2020 unterzeichneten Abkommen zur gemeinsamen Regierungsbildung für beendet erklärt (AA 16.7.2020; vgl. NZZ 20.4.2020, DP 17.5.2020; vgl. TN 11.5.2020). Diese Situation hatte ebenfalls Auswirkungen auf den afghanischen Friedensprozess. Das Staatsministerium für Frieden konnte zwar im März bereits eine Verhandlungsdelegation benennen, die von den wichtigsten Akteuren akzeptiert wurde, aber erst mit dem Regierungsabkommen vom 17.5.2020 und der darin vorgesehenen Einsetzung eines Hohen Rates für Nationale Versöhnung, unter Vorsitz von Abdullah, wurde eine weitergehende Friedensarchitektur der afghanischen Regierung formal etabliert (AA 16.7.2020). Dr. Abdullah verfügt als Leiter des Nationalen Hohen Versöhnungsrates über die volle Autorität in Bezug auf Friedens- und Versöhnungsfragen, einschließlich Ernennungen in den Nationalen Hohen Versöhnungsrat und das Friedensministerium. Darüber hinaus ist Dr. Abdullah Abdullah befugt, dem Präsidenten Kandidaten für Ernennungen in den Regierungsabteilungen (Ministerien) mit 50% Anteil vorzustellen (RA KBL 12.10.2020).Die ursprünglich für den 20.4.2019 vorgesehene Präsidentschaftswahl wurde mehrfach verschoben, da die Wahlbehörden auf eine landesweite Wahl so kurz nach der Parlamentswahl im Oktober 2018 nicht vorbereitet waren. Der Oberste Gerichtshof Afghanistans konnte die Herausforderungen für die Wahlkommission nachvollziehen und verlängerte die Amtszeit von Präsident Ashraf Ghani bis zu der auf den 28.9.2019 verschobenen Präsidentschaftswahl (DZ 21.04.2019). Die unabhängige afghanische Wahlkommission (Afghanistan’s Independent Elec- tion Commission) hat mehr als vier Monate nach der Präsidentschaftswahl in Afghanistan Mohammed Ashraf Ghani zum Sieger erklärt (DW 18.2.2020). Der amtierende Präsident erhielt 50,64% der Stimmen, wie die Kommission verlautbarte (DW 18.2.2020; vergleiche REU 25.2.2020). Da Ghani im ersten Durchgang die Präsidentschaftswahl bereits gewonnen hat, war keine Stichwahl mehr notwendig (DW 18.2.2020). CEO bzw. Regierungsgeschäftsführer Abdullah Abdullah, kam den Resultaten zufolge auf 39,52% (DW 18.2.2020; vergleiche REU 25.2.2020). Nach monatelangem, erbittertem Streit um die Richtigkeit von Hunderttausenden von Stimmen waren nur noch 1,8 Millionen Wahlzettel berücksichtigt worden (DW 18.2.2020; vergleiche FH 4.3.2020). Hingegen lag die Zahl der registrierten Wähler bei 9,6 Millionen. Afghanistan hat eine geschätzte Bevölkerung von 35 Millionen Einwohnern (DW 18.2.2020). Die umstrittene Entscheidungsfindung der Wahlkommissionen und deutlich verspätete Verkündung des endgültigen Wahlergebnisses der Präsidentschaftswahlen vertiefte die innenpolitische Krise, die erst Mitte Mai 2020 gelöst werden konnte. Amtsinhaber Ashraf Ghani wurde mit einer knappen Mehrheit zum Wahlsieger im ersten Urnengang erklärt. Sein wichtigster Herausforderer, Abdullah Abdullah erkannte das Wahlergebnis nicht an (AA 16.7.2020) und so ließen sich am 9.3.2020 sowohl Ghani als auch Abdullah als Präsident vereidigen (NZZ 20.4.2020; vergleiche TN 16.4.2020). Die daraus resultierende Regierungskrise wurde mit einem von beiden am 17.5.2020 unterzeichneten Abkommen zur gemeinsamen Regierungsbildung für beendet erklärt (AA 16.7.2020; vergleiche NZZ 20.4.2020, DP 17.5.2020; vergleiche TN 11.5.2020). Diese Situation hatte ebenfalls Auswirkungen auf den afghanischen Friedensprozess. Das Staatsministerium für Frieden konnte zwar im März bereits eine Verhandlungsdelegation benennen, die von den wichtigsten Akteuren akzeptiert wurde, aber erst mit dem Regierungsabkommen vom 17.5.2020 und der darin vorgesehenen Einsetzung eines Hohen Rates für Nationale Versöhnung, unter Vorsitz von Abdullah, wurde eine weitergehende Friedensarchitektur der afghanischen Regierung formal etabliert (AA 16.7.2020). Dr. Abdullah verfügt als Leiter des Nationalen Hohen Versöhnungsrates über die volle Autorität in Bezug auf Friedens- und Versöhnungsfragen, einschließlich Ernennungen in den Nationalen Hohen Versöhnungsrat und das Friedensministerium. Darüber hinaus ist Dr. Abdullah Abdullah befugt, dem Präsidenten Kandidaten für Ernennungen in den Regierungsabteilungen (Ministerien) mit 50% Anteil vorzustellen (RA KBL 12.10.2020).
Politische Parteien
Die afghanische Verfassung erlaubt die Gründung politischer Parteien, solange deren Programm nicht im Widerspruch zu den Prinzipien des Islam steht (USDOS 10.6.2020). Um den Parteien einen allgemeinen und nationalen Charakter zu verleihen, verbietet die Verfassung jeglichen Zusammenschluss in politischen Organisationen, der aufgrund von ethnischer, sprachlicher (Casolino 2011; vgl. CoA 26.1.2004) oder konfessioneller Zugehörigkeit erfolgt (Casolino 2011; vgl. CoA 26.1.2004; USDOS 20.6.2020). Auch darf keine rechtmäßig zustande gekommene Partei oder Organisation ohne rechtliche Begründung und ohne richterlichen Beschluss aufgelöst werden (CoA 26.1.2004).Die afghanische Verfassung erlaubt die Gründung politischer Parteien, solange deren Programm nicht im Widerspruch zu den Prinzipien des Islam steht (USDOS 10.6.2020). Um den Parteien einen allgemeinen und nationalen Charakter zu verleihen, verbietet die Verfassung jeglichen Zusammenschluss in politischen Organisationen, der aufgrund von ethnischer, sprachlicher (Casolino 2011; vergleiche CoA 26.1.2004) oder konfessioneller Zugehörigkeit erfolgt (Casolino 2011; vergleiche CoA 26.1.2004; USDOS 20.6.2020). Auch darf keine rechtmäßig zustande gekommene Partei oder Organisation ohne rechtliche Begründung und ohne richterlichen Beschluss aufgelöst werden (CoA 26.1.2004).
Das kaum entwickelte afghanische Parteiensystem weist mit über 70 registrierten Parteien eine starke Zersplitterung auf (AA 16.7.2020). Die politischen Parteien haben ihren Platz im politischen System Afghanistans noch nicht etablieren können (DOA 17.3.2019). Die meisten dieser Gruppierungen erscheinen mehr als Machtvehikel ihrer Führungsfiguren denn als politisch-programmatisch gefestigte Parteien (AA 16.7.2020; vgl. DOA 17.3.2019). Ethnische Zugehörigkeit, persönliche Beziehungen und ad hoc geformte Koalitionen spielen traditionell eine größere Rolle als politische Organisationen (AA 16.7.2020).Das kaum entwickelte afghanische Parteiensystem weist mit über 70 registrierten Parteien eine starke Zersplitterung auf (AA 16.7.2020). Die politischen Parteien haben ihren Platz im politischen System Afghanistans noch nicht etablieren können (DOA 17.3.2019). Die meisten dieser Gruppierungen erscheinen mehr als Machtvehikel ihrer Führungsfiguren denn als politisch-programmatisch gefestigte Parteien (AA 16.7.2020; vergleiche DOA 17.3.2019). Ethnische Zugehörigkeit, persönliche Beziehungen und ad hoc geformte Koalitionen spielen traditionell eine größere Rolle als politische Organisationen (AA 16.7.2020).
Das derzeitige Wahlsystem ist personenbezogen, die Parteien können keine Kandidatenlisten erstellen, es sind keine Sitze für die Parteien reserviert und es ist den Parteien untersagt, Fraktionen im Parlament zu gründen. Der Parteivorsitz wird nicht durch parteiinterne Abläufe bestimmt, sondern wird eher wie ein partimoniales Erbgut gesehen, das von einer Generation an die nächste, vom Vater zum Sohn, übergeben wird. Die Menschen vertrauen den Parteien nicht und junge, gebildete Leute sind nicht gewillt, solchen Parteien beizutreten (DOA 17.3.2019).
Friedens- und Versöhnungsprozess
Die afghanischen Regierungskräfte und die US-Amerikaner können die Taliban, die über rund 600000 Mann verfügen, nicht besiegen. Aber auch die Aufständischen sind nicht stark genug, die Regierungstruppen zu überrennen, obwohl sie rund die Hälfte des Landes kontrollieren oder dort zumindest präsent sind. In Afghanistan herrscht fast zwei Jahrzehnte nach dem Sturz des Taliban-Regimes durch die USA eine Pattsituation (NZZ 20.4.2020). Das lang erwartete Abkommen zwischen den Vereinigten Staaten und den Taliban wurde Ende Februar 2020 unterzeichnet (AJ 7.5.2020; vgl. NPR 6.5.2020, EASO 8.2020) - die afghanische Regierung war an dem Abkommen weder beteiligt, noch unterzeichnete sie dieses (EASO 8.2020). Das Abkommen zwischen den Vereinigten Staaten und den Taliban enthält das Versprechen der US-Amerikaner, ihre noch rund 13.000 Armeeangehörigen in Afghanistan innerhalb von 14 Monaten abzuziehen. Auch die verbliebenen nichtamerikanischen NATO-Truppen sollen abgezogen werden (NZZ 20.4.2020; vgl. USDOS 29.2.2020; REU 6.10.2020). Der Abzug der ausländischen Truppenangehörigen, von denen die meisten Beratungs- und Ausbildungsfunktionen wahrnehmen, ist abhängig davon, ob die Taliban ihren Teil der Abmachung einhalten. Sie haben im Abkommen zugesichert, terroristischen Gruppierungen wie etwa al-Qaida keine Zuflucht zu gewähren. Die Taliban verpflichteten sich weiter, innerhalb von zehn Tagen nach Unterzeichnung, Gespräche mit einer afghanischen Delegation aufzunehmen (NZZ 20.4.2020; vgl. USDOS 29.2.2020, EASO 8.2020).Die afghanischen Regierungskräfte und die US-Amerikaner können die Taliban, die über rund 600000 Mann verfügen, nicht besiegen. Aber auch die Aufständischen sind nicht stark genug, die Regierungstruppen zu überrennen, obwohl sie rund die Hälfte des Landes kontrollieren oder dort zumindest präsent sind. In Afghanistan herrscht fast zwei Jahrzehnte nach dem Sturz des Taliban-Regimes durch die USA eine Pattsituation (NZZ 20.4.2020). Das lang erwartete Abkommen zwischen den Vereinigten Staaten und den Taliban wurde Ende Februar 2020 unterzeichnet (AJ 7.5.2020; vergleiche NPR 6.5.2020, EASO 8.2020) - die afghanische Regierung war an dem Abkommen weder beteiligt, noch unterzeichnete sie dieses (EASO 8.2020). Das Abkommen zwischen den Vereinigten Staaten und den Taliban enthält das Versprechen der US-Amerikaner, ihre noch rund 13.000 Armeeangehörigen in Afghanistan innerhalb von 14 Monaten abzuziehen. Auch die verbliebenen nichtamerikanischen NATO-Truppen sollen abgezogen werden (NZZ 20.4.2020; vergleiche USDOS 29.2.2020; REU 6.10.2020). Der Abzug der ausländischen Truppenangehörigen, von denen die meisten Beratungs- und Ausbildungsfunktionen wahrnehmen, ist abhängig davon, ob die Taliban ihren Teil der Abmachung einhalten. Sie haben im Abkommen zugesichert, terroristischen Gruppierungen wie etwa al-Qaida keine Zuflucht zu gewähren. Die Taliban verpflichteten sich weiter, innerhalb von zehn Tagen nach Unterzeichnung, Gespräche mit einer afghanischen Delegation aufzunehmen (NZZ 20.4.2020; vergleiche USDOS 29.2.2020, EASO 8.2020).
Die Taliban haben die politische Krise im Zuge der Präsidentschaftswahlen derweil als Vorwand genutzt, um den Einstieg in Verhandlungen hinauszuzögern. Sie werfen der Regierung vor, ihren Teil der am 29.2.2020 von den Taliban mit der US-Regierung geschlossenen Vereinbarung weiterhin nicht einzuhalten und setzten ihre militärische Kampagne gegen die afghanischen Sicherheitskräfte mit hoher Intensität fort. Die Zahl der Angriffe der Taliban auf staatliche Sicherheitskräfte entspricht dem Niveau der Frühjahrsoffensiven der vergangenen Jahre, auch wenn die Offensive dieses Jahr bisher nicht offiziell erklärt wurde (AA 16.7.2020; vgl. REU 6.10.2020).Die Taliban haben die politische Krise im Zuge der Präsidentschaftswahlen derweil als Vorwand genutzt, um den Einstieg in Verhandlungen hinauszuzögern. Sie werfen der Regierung vor, ihren Teil der am 29.2.2020 von den Taliban mit der US-Regierung geschlossenen Vereinbarung weiterhin nicht einzuhalten und setzten ihre militärische Kampagne gegen die afghanischen Sicherheitskräfte mit hoher Intensität fort. Die Zahl der Angriffe der Taliban auf staatliche Sicherheitskräfte entspricht dem Niveau der Frühjahrsoffensiven der vergangenen Jahre, auch wenn die Offensive dieses Jahr bisher nicht offiziell erklärt wurde (AA 16.7.2020; vergleiche REU 6.10.2020).
Im September starteten die Friedensgespräche zwischen der afghanischen Regierung und den Taliban in Katar (REU 6.10.2020; vgl. AJ 5.10.2020, BBC 22.9.2020). Die Gewalt hat jedoch nicht nachgelassen, selbst als afghanische Unterhändler zum ersten Mal in direkte Gespräche verwickelt wurden (AJ 5.10.2020). Ein Waffenstillstand steht ganz oben auf der Liste der Regierung und der afghanischen Bevölkerung (BBC 22.9.2020; vgl. EASO 8.2020) wobei einige Analysten sagen, dass die Taliban wahrscheinlich noch keinen umfassenden Waffenstillstand vereinbaren werden, da Gewalt und Zusammenstöße mit den afghanischen Streitkräften den Aufständischen ein Druckmittel am Verhandlungstisch geben (REU 6.10.2020). Die Rechte der Frauen sind ein weiteres Brennpunktthema. Die Taliban sind wiederholt danach gefragt worden und haben wiederholt darauf bestanden, dass Frauen und Mädchen alle Rechte erhalten, die „innerhalb des Islam" vorgesehen sind (BBC 22.9.2020). Doch bisher (Stand 10.2020) hat es keine Fortschritte gegeben, da sich die kriegführenden Seiten in Prozessen und Verfahren verzettelt haben, so diplomatische Quellen (AJ 5.10.2020).Im September starteten die Friedensgespräche zwischen der afghanischen Regierung und den Taliban in Katar (REU 6.10.2020; vergleiche AJ 5.10.2020, BBC 22.9.2020). Die Gewalt hat jedoch nicht nachgelassen, selbst als afghanische Unterhändler zum ersten Mal in direkte Gespräche verwickelt wurden (AJ 5.10.2020). Ein Waffenstillstand steht ganz oben auf der Liste der Regierung und der afghanischen Bevölkerung (BBC 22.9.2020; vergleiche EASO 8.2020) wobei einige Analysten sagen, dass die Taliban wahrscheinlich noch keinen umfassenden Waffenstillstand vereinbaren werden, da Gewalt und Zusammenstöße mit den afghanischen Streitkräften den Aufständischen ein Druckmittel am Verhandlungstisch geben (REU 6.10.2020). Die Rechte der Frauen sind ein weiteres Brennpunktthema. Die Taliban sind wiederholt danach gefragt worden und haben wiederholt darauf bestanden, dass Frauen und Mädchen alle Rechte erhalten, die „innerhalb des Islam" vorgesehen sind (BBC 22.9.2020). Doch bisher (Stand 10.2020) hat es keine Fortschritte gegeben, da sich die kriegführenden Seiten in Prozessen und Verfahren verzettelt haben, so diplomatische Quellen (AJ 5.10.2020).
Quellen:
• AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (1.10.2020): Afghanistan: Politisches Porträt, https://www.au swaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/afghanistan-node/politisches-portraet/204718 , Zugriff 6.11.2020
• AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (16.7.2020): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan (Stand: Juni 2020), https://www.ecoi.net/en/file/loc al/2035827/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-jjnd_abschiebungsr elevante_LageJn_derJslamischen_Republik_Afghanistan_%28Stand_Juni_2020%29%2C_16.07.2020.pdf, Zugriff 22.10.2020
• AAN - Afghanistan Analysts Network (17.5.2019): The Results of Afghanistan's 2018 Parliamentary Elections: A new, but incomplete Wolesi Jirga, https://www.afghanistan-analysts.org/the-resul ts-of-afghanistans-2018-parliamentary-elections-a-new-but-incomplete-wolesi-jirga/, Zugriff 22.10.2020
• AAN - Afghanistan Analysts Network (13.2.2015): The President‘s CEO Decree: Managing rather thean executive powers (now with full translation of the document), https://www.afghanistan-anal ysts.org/the-presidents-ceo-decree-managing-rather-then-executive-powers/, Zugriff 22.10.2020
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• AJ - Al-Jazeera (7.5.2020): US Afghan envoy to meet Taliban in Qatar in new efforts for peace, https://www.aljazeera.com/news/2020/05/afghan-envoy-meet-taliban-qatar-efforts-peace-20050 7044349083.html , Zugriff 22.10.2020
• BBC (22.9.2020): Afghan-Taliban peace talks: What's next?, https://www.bbc.com/news/world-asi a-54255862 , Zugriff 22.9.2020
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• NZZ - Neue Züricher Zeitung (20.4.2020): Taliban töten erneut fast 20 Soldaten aus regierungstreuen Kreisen - die neusten Entwicklungen nach der Unterzeichnung des Friedensabkommens in Afghanistan, https://www.nzz.ch/international/afghanistan-die-neuesten-entwicklungen-im-frieden sprozess-ld.1541939#subtitle-2-was-steht-in-dem-abkommen-second , Zugriff 22.10.2020
• RA KBL - Lokaler Rechtsanwalt in Kabul (12.10.2020): Auskunft per E-Mail
• RFE/RL - Radio Free Europe / Radio Liberty (20.10.2019): Afghan Presidential Election Results Announcement Delayed, https://www.rferl.org/a/afghanistan-presidential-election-results-delayed/ 30225843.html , Zugriff 22.10.2020
• RFE/RL - Radio Free Europe/Radio Liberty (6.12.2018): Afghan Commission Invalidates All Kabul Votes In October Parliamentary Election, https://www.rferl.org/a/afghan-commission-invalidates-al l-kabul-votes-in-october-parliamentary-election/29640679.html , Zugriff 22.10.2020
• REU - Reuters (6.10.2020): Exclusive: Taliban, Afghan negotiators set ground rules to safeguard peace talks - sources, https://www.reuters.com/article/afghanistan-taliban-talks-exclusive-int-id USKBN26R1DJ , Zugriff 22.10.2020
• REU - Reuters (25.2.2020): Afghan government agrees to postpone Ghani inauguration: U.S., https://www.reuters.com/article/us-usa-afghanistan-idUSKBN20J1ZH , Zugriff 6.11.2020
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• TN -Tolonews (11.5.2020): Differences Remain in Proposed Ghani, Abdullah Plan: Sources, https: //tolonews.com/afghanistan/differences-remain-proposed-ghani-abdullah-plan-sources , Zugriff 22.10.2020
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• USDOS - United States Department of State (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practi- ces 2019 - Afghanistan, https://www.ecoi.net/en/document/2026337.html, Zugriff 22.10.2020
• USIP - United States Institute of Peace (11.2013): Special Report 338: 2014 Presidential and Provincial Council Elections in Afghanistan, https://www.usip.org/sites/default/files/SR338-2014% 20Presidential%20and%20Provincial%20Council%20Elections%20in%20Afghanistan.pdf, Zugriff 22.10.2020
• WoM - Worldometers (6.10.2020): Afghanistan Population, https://www.worldometers.info/world- population/afghanistan-population/, Zugriff 22.10.2020
II.3.2. Sicherheitslagerömisch zwei.3.2. Sicherheitslage
Die Sicherheitslage in Afghanistan ist nach wie vor volatil (UNGASC 17.3.2020). Die afghanische Regierung behält die Kontrolle über Kabul, die Provinzhauptstädte, die meisten Distriktzentren und die meisten Teile der wichtigsten Transitrouten. Mehrere Teile der wichtigsten Transitrouten sind umkämpft, wodurch Distriktzentren bedroht sind. Seit Februar 2020 haben die Taliban ein hohes Maß an Gewalt gegen die ANDSF (Afghan National Defense Security Forces) aufrechterhalten, vermeiden aber gleichzeitig Angriffe gegen um Provinzhauptstädte herum stationierte Koalitionstruppen - wahrscheinlich um das US-Taliban-Abkommen nicht zu gefährden. Unabhängig davon begann IS/ISKP im Februar 2020 (zum ersten Mal seit dem Verlust seiner Hauptfestung in der Provinz Nangarhar im November 2019) Terroranschläge gegen die ANDSF und die Koalitionstruppen durchzuführen (USDOD 1.7.2020). Die Zahl der Angriffe der Taliban auf staatliche Sicherheitskräfte entsprach dem Niveau der Frühjahrsoffensiven der vergangenen Jahre, auch wenn die Offensive dieses Jahr bisher nicht offiziell erklärt wurde (AA 16.7.2020; vgl. REU 6.10.2020).Die Sicherheitslage in Afghanistan ist nach wie vor volatil (UNGASC 17.3.2020). Die afghanische Regierung behält die Kontrolle über Kabul, die Provinzhauptstädte, die meisten Distriktzentren und die meisten Teile der wichtigsten Transitrouten. Mehrere Teile der wichtigsten Transitrouten sind umkämpft, wodurch Distriktzentren bedroht sind. Seit Februar 2020 haben die Taliban ein hohes Maß an Gewalt gegen die ANDSF (Afghan National Defense Security Forces) aufrechterhalten, vermeiden aber gleichzeitig Angriffe gegen um Provinzhauptstädte herum stationierte Koalitionstruppen - wahrscheinlich um das US-Taliban-Abkommen nicht zu gefährden. Unabhängig davon begann IS/ISKP im Februar 2020 (zum ersten Mal seit dem Verlust seiner Hauptfestung in der Provinz Nangarhar im November 2019) Terroranschläge gegen die ANDSF und die Koalitionstruppen durchzuführen (USDOD 1.7.2020). Die Zahl der Angriffe der Taliban auf staatliche Sicherheitskräfte entsprach dem Niveau der Frühjahrsoffensiven der vergangenen Jahre, auch wenn die Offensive dieses Jahr bisher nicht offiziell erklärt wurde (AA 16.7.2020; vergleiche REU 6.10.2020).
Die Umsetzung des US-Taliban-Abkommens, angefochtene Ergebnisse der Präsidentschaftswahlen, regionale politische Spannungen zwischen den Vereinigten Staaten und dem Iran, Diskussionen über die Freilassung von Gefangenen, Krieg und die globale Gesundheitskrise COVID-19 haben laut dem Combined Security Transition Command-Afghanistan (CSTC-A) das zweite Quartal 2020 für die afghanischen Verteidigungs- und Sicherheitskräfte (ANDSF) zum „vielleicht komplexesten und herausforderndsten Zeitraum der letzten zwei Jahrzehnte“ gemacht (SIGAR 30.7.2020).
Der Konflikt in Afghanistan befindet sich nach wie vor in einer „strategischen Pattsituation“, die nur durch Verhandlungen zwischen der afghanischen Regierung und den Taliban gelöst werden kann (SIGAR 30.1.2020). Die afghanische Regierung führte zum ersten Mal persönliche Gespräche mit den Taliban, inhaltlich wurde über den Austausch tausender Gefangener verhandelt; bis dahin hatten die beiden Seiten sich nur per Videokonferenz unterhalten (BBC 1.4.2020). Diese Gespräche sind ein erster Schritt Richtung inner-afghanischer Verhandlungen, welche Teil eines zwischen Taliban und US-Amerikanern unterzeichneten Abkommens sind (TD 2.4.2020). Die Gespräche fanden vor dem Hintergrund anhaltender Gewalt im Land statt (BBC 1.4.2020).
Für den Berichtszeitraum 1.1.2020-30.9.2020 verzeichnete UNAMA 5.939 zivile Opfer. Die Gesamtzahl der Opfer unter der Zivilbevölkerung ist im Vergleich zum gleichen Zeitraum des Vorjahres um 13% zurückgegangen, das ist der niedrigste Wert seit 2012 (UNAMA 27.10.2020). Afghanistans National Security Council (NSC) zufolge nahmen die Talibanattacken im Juni 2020 deutlich zu. Gemäß NATO Resolute Support (RS) nahm die Anzahl an zivilen Opfern im zweiten Quartal 2020 um fast 60% gegenüber dem ersten Quartal und um 18% gegenüber dem zweiten Quartal des Vorjahres zu(SIGAR 30.7.2020).
Die Sicherheitslage bleibt nach wie vor volatil. Die höchste Anzahl sicherheitsrelevanter Vorfälle wurde in der südlichen Region, gefolgt von den nördlichen und östlichen Regionen, registriert, die allesamt 68% der Zwischenfälle ausmachten. Die aktivsten Konfliktregionen sind in den Provinzen Kandahar, Helmand, Nangarhar und Balkh zu finden. Entsprechend saisonaler Trends, gehen die Kämpfe in den Wintermonaten - Ende 2019 und Anfang 2020 - zurück (UNGASC 17.03.2020).
Die Sicherheitslage im Jahr 2019
Die geographische Verteilung aufständischer Aktivitäten innerhalb Afghanistans blieb, im Vergleich der beiden Jahre 2018 und 2019, weitgehend konstant. Im Jahr 2019 fanden auch weiterhin im Süden und Westen Afghanistans schwere Kampfhandlungen statt; feindliche Aktivitäten nahmen zu und breiteten sich in größeren Gebieten des Nordens und Ostens aus. Der Resolute Support (RS) Mission (seit 2015 die Unterstützungsmission der NATO in Afghanistan) zufolge, waren für das Jahr 2019 29.083 feindliche Angriffe landesweit zu verzeichnen. Im Gegensatz dazu waren es im Jahr 2018 27.417 (SIGAR 30.1.2020). Mit einer hohen Anzahl an sicherheitsrelevanten Vorfällen - speziell in den südlichen, nördlichen und östlichen Regionen - blieb die Sicherheitslage vorerst volatil, bevor ein Zeitraum der Reduzierung der Gewalt registriert werden konnte. Die UNAMA (Hilfsmission der Vereinten Nationen in Afghanistan) registrierte für das gesamte Jahr 2019 10.392 zivile Opfer, was einem Rückgang von 5% gegenüber 2018 entspricht (UNGASC 17.3.2020). Es gab im letzten Jahr (2019) eine Vielzahl von Operationen durch die Sondereinsatzkräfte des Verteidigungsministeriums (1.860) und die Polizei (2.412) sowie hunderte von Operationen durch die Nationale Sicherheitsdirektion (RA KBL 12.10.2020).
Seit Ende des Jahres 2019 haben Angriffe durch regierungsfeindliche Elemente erheblich zugenommen. Im September 2019 fanden die afghanischen Präsidentschaftswahlen statt, in diesem Monat wurde auch die höchste Anzahl feindlicher Angriffe eines einzelnen Monats seit Juni 2012 und die höchste Anzahl effektiver feindlicher Angriffe seit Beginn der Aufzeichnung der RS-Mission im Januar 2010 registriert. Dieses Ausmaß an Gewalt setzte sich auch nach den Präsidentschaftswahlen fort, denn im Oktober 2019 wurde die zweithöchste Anzahl feindlicher Angriffe in einem Monat seit Juli 2013 dokumentiert. Betrachtet man jedoch das Jahr 2019 in dessen Gesamtheit, so waren scheinbar feindliche Angriffe, seit Anfang des Jahres, im Zuge der laufenden Friedensgespräche zurückgegangen. Nichtsdestotrotz führte ein turbulentes letztes Halbjahr zu einem Anstieg feindlicher Angriffe um 6% bzw. effektiver Angriffe um 4% gegenüber 2018 (SIGAR 30.1.2020).
Zivile Opfer
Für das Jahr 2019 registrierte die Hilfsmission der Vereinten Nationen in Afghanistan (UNAMA) als Folge des bewaffneten Konflikts 10.392 zivile Opfer (3.403 Tote und 6.989 Verletzte), was einen Rückgang um 5% gegenüber dem Vorjahr, aber auch die niedrigste Anzahl an zivilen Opfern seit dem Jahr 2013 bedeutet. Nachdem die Anzahl der durch ISKP verursachten zivilen Opfer zurückgegangen war, konnte ein Rückgang aller zivilen Opfer registriert werden, wenngleich die Anzahl ziviler Opfer speziell durch Taliban und internationale Streitkräfte zugenommen hatte. Im Laufe des Jahres 2019 war das Gewaltniveau erheblichen Schwankungen unterworfen, was auf Erfolge und Misserfolge im Rahmen der Friedensverhandlungen zwischen Taliban und den US-Amerikanern zurückzuführen war. In der ersten Jahreshälfte 2019 kam es zu intensiven Luftangriffen durch die internationalen Streitkräfte und Suchaktionen der afghanischen Streitkräfte - insbesondere der Spezialkräfte des afghanischen Geheimdienstes NDS (National Directorate of Security Special Forces) (UNAMA 2.2020).
Aufgrund der Suchaktionen der afghanischen Streitkräfte, gab es zur Jahresmitte mehr zivile Opfer durch regierungsfreundliche Truppen als durch regierungsfeindliche Truppen. Das dritte Quartal des Jahres 2019 registrierte die höchste Anzahl an zivilen Opfern seit 2009, was hauptsächlich auf verstärkte Anzahl von Angriffen durch Selbstmordattentäter und IEDs (improvisierte Sprengsätze) der regierungsfeindlichen Seite - insbesondere der Taliban - sowie auf Gewalt in Zusammenhang mit den Präsidentschaftswahlen zurückzuführen ist. Das vierte Quartal 2019 verzeichnete, im Vergleich zum Jahr 2018, eine geringere Anzahl an zivilen Opfern; wenngleich sich deren Anzahl durch Luftangriffe, Suchoperationen und IEDs seit dem Jahr 2015 auf einem Rekordniveau befand (UNAMA 2.2020).
Die RS-Mission sammelt ebenfalls Informationen zu zivilen Opfern in Afghanistan, die sich gegenüber der Datensammlung der UNAMA unterscheiden, da die RS-Mission Zugang zu einem breiteren Spektrum an forensischen Daten und Quellen hat. Der RS-Mission zufolge, ist im Jahr 2019 die Anzahl ziviler Opfer in den meisten Provinzen (19 von 34) im Vergleich zum Jahr 2018 gestiegen; auch haben sich die Schwerpunkte verschoben. So verzeichneten die Provinzen Kabul und Nangarhar weiterhin die höchste Anzahl ziviler Opfer. Im letzten Quartal schrieb die RS-Mission 91% ziviler Opfer regierungsfeindlichen Kräften zu (29% wurden den Taliban zugeschrieben, 11% ISKP, 4% dem Haqqani-Netzwerk und 47% unbekannten Aufständischen). 4% wurden regierungsnahen/-freundlichen Kräften zugeschrieben (3% der ANDSF und 1% den Koalitionskräften), während 5% anderen oder unbekannten Kräften zugeschrieben wurden. Diese Prozentsätze entsprechen in etwa den RS-Opferzahlen für Anfang 2019. Als Hauptursache für zivile Opfer waren weiterhin improvisierte Sprengsätze (43%), gefolgt von direktem (25%) und indirektem Beschuß (5%) verantwortlich - dies war auch schon zu Beginn des Jahres 2019 der Fall (SIGAR 30.1.2020).
Die erste Hälfte des Jahres 2020 war geprägt von schwankenden Gewaltraten, welche die Zivilbevölkerung in Afghanistan trafen. Die Vereinten Nationen dokumentierten 3.458 zivile Opfer (1.282 Tote und 2.176 Verletzte) für den Zeitraum Jänner bis Ende Juni 2020 (UNAMA 27.7.2020)
High-Profile Angriffe (HPAs)
Sowohl in den ersten fünf Monaten 2019, als auch im letzten Halbjahr 2019 führten Aufständische, Taliban und andere militante Gruppierungen, insbesondere in der Hauptstadtregion weiterhin Anschläge auf hochrangige Ziele aus, um die Aufmerksamkeit der Medien auf sich zu ziehen, die Legitimität der afghanischen Regierung zu untergraben und die Wahrnehmung einer weit verbreiteten Unsicherheit zu schaffen (USDOD 12.2019; vgl. USDOD 1.7.2020). Das Haqqani-Netzwerk führte von September bis zum Ende des Berichtszeitraums keine HPA in der Hauptstadtregion durch. Die Gesamtzahl der öffentlichkeitswirksamen Angriffe ist sowohl in Kabul als auch im ganzen Land in den letzten anderthalb Jahren stetig zurückgegangen (USDOD 12.2019). Zwischen 1.6.2019 und 31.10.2019 fanden 19 HPAs in Kabul statt (Vorjahreswert: 17) (USDOD 12.2019), landesweit betrug die Zahl 88 (USDOD 12.2019).Sowohl in den ersten fünf Monaten 2019, als auch im letzten Halbjahr 2019 führten Aufständische, Taliban und andere militante Gruppierungen, insbesondere in der Hauptstadtregion weiterhin Anschläge auf hochrangige Ziele aus, um die Aufmerksamkeit der Medien auf sich zu ziehen, die Legitimität der afghanischen Regierung zu untergraben und die Wahrnehmung einer weit verbreiteten Unsicherheit zu schaffen (USDOD 12.2019; vergleiche USDOD 1.7.2020). Das Haqqani-Netzwerk führte von September bis zum Ende des Berichtszeitraums keine HPA in der Hauptstadtregion durch. Die Gesamtzahl der öffentlichkeitswirksamen Angriffe ist sowohl in Kabul als auch im ganzen Land in den letzten anderthalb Jahren stetig zurückgegangen (USDOD 12.2019). Zwischen 1.6.2019 und 31.10.2019 fanden 19 HPAs in Kabul statt (Vorjahreswert: 17) (USDOD 12.2019), landesweit betrug die Zahl 88 (USDOD 12.2019).
Öffentlichkeitswirksame Angriffe durch regierungsfeindliche Elemente setzten sich fort. Der Großteil der Anschläge richtetet sich gegen die ANDSF und die internationalen Streitkräfte; dazu zählte ein komplexer Angriff der Taliban auf den Militärflughafen Bagram im Dezember 2019. Im Februar 2020 kam es in Provinz Nangarhar zu einem sogenannten ’green-on-blue-attack’: der Angreifer trug die Uniform der afghanischen Nationalarmee und eröffnete das Feuer auf internationale Streitkräfte, dabei wurden zwei US-Soldaten und ein Soldat der afghanischen Nationalarmee getötet. Zu einem weiteren Selbstmordanschlag auf eine Militärakademie kam es ebenso im Februar in der Stadt Kabul; bei diesem Angriff wurden mindestens sechs Personen getötet und mehr als zehn verwundet (UNGASC 17.3.2020). Dieser Großangriff beendete mehrere Monate relativer Ruhe in der afghanischen Hauptstadt (DS 11.2.2020; vgl. UNGASC 17.03.2020). Seit Februar haben die Taliban ein hohes Maß an Gewalt gegen die ANDSF aufrechterhalten, vermeiden aber gleichzeitig Angriff gegen Koalitionstruppen um Provinzhauptstädte - wahrscheinlich um das US-Taliban-Abkommen nicht zu gefährden (USDOD 6.2020). Die Taliban setzten außerdem improvisierte Sprengkörper in Selbstmordfahrzeugen gegen Einrichtungen der ANDSF in den Provinzen Kandahar, Helmand und Balkh ein (UNGASC 17.3.2020).Öffentlichkeitswirksame Angriffe durch regierungsfeindliche Elemente setzten sich fort. Der Großteil der Anschläge richtetet sich gegen die ANDSF und die internationalen Streitkräfte; dazu zählte ein komplexer Angriff der Taliban auf den Militärflughafen Bagram im Dezember 2019. Im Februar 2020 kam es in Provinz Nangarhar zu einem sogenannten ’green-on-blue-attack’: der Angreifer trug die Uniform der afghanischen Nationalarmee und eröffnete das Feuer auf internationale Streitkräfte, dabei wurden zwei US-Soldaten und ein Soldat der afghanischen Nationalarmee getötet. Zu einem weiteren Selbstmordanschlag auf eine Militärakademie kam es ebenso im Februar in der Stadt Kabul; bei diesem Angriff wurden mindestens sechs Personen getötet und mehr als zehn verwundet (UNGASC 17.3.2020). Dieser Großangriff beendete mehrere Monate relativer Ruhe in der afghanischen Hauptstadt (DS 11.2.2020; vergleiche UNGASC 17.03.2020). Seit Februar haben die Taliban ein hohes Maß an Gewalt gegen die ANDSF aufrechterhalten, vermeiden aber gleichzeitig Angriff gegen Koalitionstruppen um Provinzhauptstädte - wahrscheinlich um das US-Taliban-Abkommen nicht zu gefährden (USDOD 6.2020). Die Taliban setzten außerdem improvisierte Sprengkörper in Selbstmordfahrzeugen gegen Einrichtungen der ANDSF in den Provinzen Kandahar, Helmand und Balkh ein (UNGASC 17.3.2020).
Anschläge gegen Gläubige, Kultstätten und religiöse Minderheiten
Nach Unterzeichnung des Abkommens zwischen den USA und den Taliban war es bereits Anfang März 2020 zu einem ersten großen Angriff des ISKP gekommen (BBC 6.3.2020; vgl. AJ 6.3.2020). Der ISKP hatte sich an den Verhandlungen nicht beteiligt (BBC 6.3.2020) und bekannte sich zu dem Angriff auf eine Gedenkfeier eines schiitischen Führers; Schätzungen zufolge wurden dabei mindestens 32 Menschen getötet und 60 Personen verletzt (BBC 6.3.2020; vgl. AJ 6.3.2020).Nach Unterzeichnung des Abkommens zwischen den USA und den Taliban war es bereits Anfang März 2020 zu einem ersten großen Angriff des ISKP gekommen (BBC 6.3.2020; vergleiche AJ 6.3.2020). Der ISKP hatte sich an den Verhandlungen nicht beteiligt (BBC 6.3.2020) und bekannte sich zu dem Angriff auf eine Gedenkfeier eines schiitischen Führers; Schätzungen zufolge wurden dabei mindestens 32 Menschen getötet und 60 Personen verletzt (BBC 6.3.2020; vergleiche AJ 6.3.2020).
Am 25.3.2020 kam es zu einem tödlichen Angriff des ISKP auf eine Gebetsstätte der Sikh (Dha- ramshala) in Kabul. Dabei starben 25 Menschen, 8 weitere wurden verletzt (TN 26.3.2020 vgl.; BBC 25.3.2020, USDOD 6.2020). Regierungsnahe Quellen in Afghanistan machen das Haqqani-Netzwerk für diesen Angriff verantwortlich, sie werten dies als Vergeltung für die Gewalt an Muslimen in Indien (AJ 26.3.2020; vgl. TTI 26.3.2020). Am Tag nach dem Angriff auf die Gebetsstätte, detonierte eine magnetische Bombe beim Krematorium der Sikh, als die Trauerfeierlichkeiten für die getöteten Sikh-Mitglieder im Gange waren. Mindestens eine Person wurde dabei verletzt (TTI 26.3.2020; vgl. NYT 26.3.2020, USDOD 6.2020).Am 25.3.2020 kam es zu einem tödlichen Angriff des ISKP auf eine Gebetsstätte der Sikh (Dha- ramshala) in Kabul. Dabei starben 25 Menschen, 8 weitere wurden verletzt (TN 26.3.2020 vgl.; BBC 25.3.2020, USDOD 6.2020). Regierungsnahe Quellen in Afghanistan machen das Haqqani-Netzwerk für diesen Angriff verantwortlich, sie werten dies als Vergeltung für die Gewalt an Muslimen in Indien (AJ 26.3.2020; vergleiche TTI 26.3.2020). Am Tag nach dem Angriff auf die Gebetsstätte, detonierte eine magnetische Bombe beim Krematorium der Sikh, als die Trauerfeierlichkeiten für die getöteten Sikh-Mitglieder im Gange waren. Mindestens eine Person wurde dabei verletzt (TTI 26.3.2020; vergleiche NYT 26.3.2020, USDOD 6.2020).
Regierungsfeindliche Gruppierungen
In Afghanistan sind unterschiedliche regierungsfeindliche Gruppierungen aktiv - insbesondere die Grenzregion zu Pakistan bleibt eine Zufluchtsstätte für unterschiedliche Gruppierungen, wie Taliban, Islamischer Staat, al-Qaida, Haqqani-Netzwerk, Lashkar-e Tayyiba, Tehrik-e Taliban Pakistan, sowie Islamic Movement of Uzbekistan (USDOD 12.2019; vgl. CRS 12.2.2019) und stellt nicht nur für die beiden Länder eine Sicherheitsherausforderung dar, sondern eine Bedrohung für die gesamte regionale Sicherheit und Stabilität (USDOD 12.2019):In Afghanistan sind unterschiedliche regierungsfeindliche Gruppierungen aktiv - insbesondere die Grenzregion zu Pakistan bleibt eine Zufluchtsstätte für unterschiedliche Gruppierungen, wie Taliban, Islamischer Staat, al-Qaida, Haqqani-Netzwerk, Lashkar-e Tayyiba, Tehrik-e Taliban Pakistan, sowie Islamic Movement of Uzbekistan (USDOD 12.2019; vergleiche CRS 12.2.2019) und stellt nicht nur für die beiden Länder eine Sicherheitsherausforderung dar, sondern eine Bedrohung für die gesamte regionale Sicherheit und Stabilität (USDOD 12.2019):
Taliban
Die Taliban positionieren sich selbst als Schattenregierung Afghanistans, und ihre Kommissionen und Führungsgremien entsprechen den Verwaltungsämtern und -pflichten einer typischen Regierung (EASO 8.2020c; vgl. NYT 26.5.2020). Die Taliban sind zu einer organisierten politischen Bewegung geworden, die in weiten Teilen Afghanistans eine Parallelverwaltung betreibt (EASO 8.2020c; vgl. USIP 11.2019) und haben sich zu einem lokalen Regierungsakteur im Land entwickelt, indem sie Territorium halten und damit eine gewisse Verantwortung für das Wohlergehen der lokalen Gemeinschaften übernehmen (EASO 8.2020c; vgl. USIP 4.2020). Was militärische Operationen betrifft, so handelt es sich um einen vernetzten Aufstand mit einer starken Führung an der Spitze und dezentralisierten lokalen Befehlshabern, die Ressourcen auf Distriktebene mobilisieren können (EASO 8.2020c; vgl. NYT 26.5.2020).Die Taliban positionieren sich selbst als Schattenregierung Afghanistans, und ihre Kommissionen und Führungsgremien entsprechen den Verwaltungsämtern und -pflichten einer typischen Regierung (EASO 8.2020c; vergleiche NYT 26.5.2020). Die Taliban sind zu einer organisierten politischen Bewegung geworden, die in weiten Teilen Afghanistans eine Parallelverwaltung betreibt (EASO 8.2020c; vergleiche USIP 11.2019) und haben sich zu einem lokalen Regierungsakteur im Land entwickelt, indem sie Territorium halten und damit eine gewisse Verantwortung für das Wohlergehen der lokalen Gemeinschaften übernehmen (EASO 8.2020c; vergleiche USIP 4.2020). Was militärische Operationen betrifft, so handelt es sich um einen vernetzten Aufstand mit einer starken Führung an der Spitze und dezentralisierten lokalen Befehlshabern, die Ressourcen auf Distriktebene mobilisieren können (EASO 8.2020c; vergleiche NYT 26.5.2020).
Das wichtigste offizielle politische Büro der Taliban befindet sich in Katar (EASO 8.2020c; vgl. UNSC 27.5.2020). Der derzeitige Taliban-Führer ist nach wie vor Haibatullah Akhundzada (REU 17.8.2019; vgl. EASO 8.2020c, UNSC 27.5.2020, AnA 28.7.2020) - Stellvertreter sind der Erste Stellvertreter Sirajuddin Jallaloudine Haqqani (Leiter des Haqqani-Netzwerks) und zwei weitere: Mullah Mohammad Yaqoob [Mullah Mohammad Yaqub Omari] (EASO 8.2020c; vgl. FP 9.6.2020) und Mullah Abdul Ghani Baradar Abdul Ahmad Turk (EASO 8.2020c; vgl. UNSC 27.5.2020).Das wichtigste offizielle politische Büro der Taliban befindet sich in Katar (EASO 8.2020c; vergleiche UNSC 27.5.2020). Der derzeitige Taliban-Führer ist nach wie vor Haibatullah Akhundzada (REU 17.8.2019; vergleiche EASO 8.2020c, UNSC 27.5.2020, AnA 28.7.2020) - Stellvertreter sind der Erste Stellvertreter Sirajuddin Jallaloudine Haqqani (Leiter des Haqqani-Netzwerks) und zwei weitere: Mullah Mohammad Yaqoob [Mullah Mohammad Yaqub Omari] (EASO 8.2020c; vergleiche FP 9.6.2020) und Mullah Abdul Ghani Baradar Abdul Ahmad Turk (EASO 8.2020c; vergleiche UNSC 27.5.2020).
Mitte Juni 2020 berichtete das Magazin Foreign Policy, dass Akhundzada und Jallaloudine Haqqani und andere hochrangige Taliban-Führer sich mit dem COVID-19-Virus angesteckt hätten und dass einige von ihnen möglicherweise sogar gestorben seien sowie dass Mullah Mohammad Yaqoob Taliban- und Haqqani-Operationen leiten würde. Die Taliban dementierten diese Berichte (EASO 8.2020c; vgl. FP 9.6.2020, RFE/RL 2.6.2020).Mitte Juni 2020 berichtete das Magazin Foreign Policy, dass Akhundzada und Jallaloudine Haqqani und andere hochrangige Taliban-Führer sich mit dem COVID-19-Virus angesteckt hätten und dass einige von ihnen möglicherweise sogar gestorben seien sowie dass Mullah Mohammad Yaqoob Taliban- und Haqqani-Operationen leiten würde. Die Taliban dementierten diese Berichte (EASO 8.2020c; vergleiche FP 9.6.2020, RFE/RL 2.6.2020).
Die Taliban bezeichnen sich selbst als das Islamische Emirat Afghanistan (VOJ o.D.). Die Regierungsstruktur und das militärische Kommando sind in der Layha, einem Verhaltenskodex der Taliban definiert (AAN 4.7.2011), welche zuletzt 2010 veröffentlicht wurde (AAN 6.12.2018). Die Taliban sind keine monolithische Organisation (NZZ 20.4.2020); nur allzu oft werden die Taliban als eine homogene Einheit angesehen, während diese aber eine lose Zusammenballung lokaler Stammesführer, unabhängiger Warlords sowie abgekoppelter und abgeschotteter Zellen sind (BR 5.3.2020). Während der US-Taliban-Verhandlungen war die Führung der Taliban in der Lage, die Einheit innerhalb der Basis aufrechtzuerhalten, obwohl sich Spaltungen wegen des Abbruchs der Beziehungen zu Al-Qaida vertieft haben (EASO 8.2020c; vgl. UNSC 27.5.2020). Seit Mai 2020 ist eine neue Splittergruppe von hochrangigen Taliban-Dissidenten entstanden, die als Hizb-e Vulayet Islami oder Hezb-e Walayat-e Islami (Islamische Gouverneurspartei oder Islamische Vormundschaftspartei) bekannt ist (EASO 8.2020c; vgl. UNSC 27.5.2020). Die Gruppe ist gegen den US-Taliban-Vertrag und hat Verbindungen in den Iran (EASO 8.2020c; vgl. RFE/RL 9.6.2020). Eine gespaltene Führung bei der Umsetzung des US-Taliban-Abkommens und Machtkämpfe innerhalb der Organisation könnten den möglichen Friedensprozess beeinträchtigen (EASO 8.2020c; vgl. FP 9.6.2020).Die Taliban bezeichnen sich selbst als das Islamische Emirat Afghanistan (VOJ o.D.). Die Regierungsstruktur und das militärische Kommando sind in der Layha, einem Verhaltenskodex der Taliban definiert (AAN 4.7.2011), welche zuletzt 2010 veröffentlicht wurde (AAN 6.12.2018). Die Taliban sind keine monolithische Organisation (NZZ 20.4.2020); nur allzu oft werden die Taliban als eine homogene Einheit angesehen, während diese aber eine lose Zusammenballung lokaler Stammesführer, unabhängiger Warlords sowie abgekoppelter und abgeschotteter Zellen sind (BR 5.3.2020). Während der US-Taliban-Verhandlungen war die Führung der Taliban in der Lage, die Einheit innerhalb der Basis aufrechtzuerhalten, obwohl sich Spaltungen wegen des Abbruchs der Beziehungen zu Al-Qaida vertieft haben (EASO 8.2020c; vergleiche UNSC 27.5.2020). Seit Mai 2020 ist eine neue Splittergruppe von hochrangigen Taliban-Dissidenten entstanden, die als Hizb-e Vulayet Islami oder Hezb-e Walayat-e Islami (Islamische Gouverneurspartei oder Islamische Vormundschaftspartei) bekannt ist (EASO 8.2020c; vergleiche UNSC 27.5.2020). Die Gruppe ist gegen den US-Taliban-Vertrag und hat Verbindungen in den Iran (EASO 8.2020c; vergleiche RFE/RL 9.6.2020). Eine gespaltene Führung bei der Umsetzung des US-Taliban-Abkommens und Machtkämpfe innerhalb der Organisation könnten den möglichen Friedensprozess beeinträchtigen (EASO 8.2020c; vergleiche FP 9.6.2020).
Ein Bericht über die Rekrutierungspraxis der Taliban teilt die Taliban-Kämpfer in zwei Kategorien: professionelle Vollzeitkämpfer, die oft in den Madrassen rekrutiert werden, und Teilzeit-Kämpfer vor Ort, die gegenüber einem lokalen Kommandanten loyal und in die lokale Gesellschaft eingebettet sind (LI 29.6.2017).
Die Taliban rekrutieren in der Regel junge Männer aus ländlichen Gemeinden, die arbeitslos sind, eine Ausbildung in Koranschulen haben und ethnisch paschtunisch sind (EASO 8.2020c; vgl. Osman 1.6.2020). Schätzungen der aktiven Kämpfer der Taliban reichen von 40.000 bis 80.000 (EASO 8.2020c; vgl. NYT 12.9.2019) oder 55.000 bis 85.000, wobei diese Zahl durch zusätzliche Vermittler und Nicht-Kämpfer auf bis zu 100.000 ansteigt (EASO 8.2020c; vgl. NYT 26.5.2020, UNSC 27.5.2020). Obwohl die Mehrheit der Taliban immer noch Paschtunen sind, gibt es eine wachsende Minderheit an Tadschiken, Usbeken, Belutschen und sogar mehreren hundert Hazara (einschließlich Schiiten) innerhalb der Taliban (LI 23.8.2017). In einigen nördlichen Gebieten sollen die Taliban bereits überwiegend Nicht-Paschtunen sein, da sie innerhalb der lokalen Bevölkerung rekrutieren (LI 23.8.2017).Die Taliban rekrutieren in der Regel junge Männer aus ländlichen Gemeinden, die arbeitslos sind, eine Ausbildung in Koranschulen haben und ethnisch paschtunisch sind (EASO 8.2020c; vergleiche Osman 1.6.2020). Schätzungen der aktiven Kämpfer der Taliban reichen von 40.000 bis 80.000 (EASO 8.2020c; vergleiche NYT 12.9.2019) oder 55.000 bis 85.000, wobei diese Zahl durch zusätzliche Vermittler und Nicht-Kämpfer auf bis zu 100.000 ansteigt (EASO 8.2020c; vergleiche NYT 26.5.2020, UNSC 27.5.2020). Obwohl die Mehrheit der Taliban immer noch Paschtunen sind, gibt es eine wachsende Minderheit an Tadschiken, Usbeken, Belutschen und sogar mehreren hundert Hazara (einschließlich Schiiten) innerhalb der Taliban (LI 23.8.2017). In einigen nördlichen Gebieten sollen die Taliban bereits überwiegend Nicht-Paschtunen sein, da sie innerhalb der lokalen Bevölkerung rekrutieren (LI 23.8.2017).
Die Taliban betreiben Trainingslager in Afghanistan. Seit Ende 2014 wurden 20 davon öffentlich zur Schau gestellt. Das Khalid bin Walid-Camp soll zwölf Ableger, in acht Provinzen betreibt (Helmand, Kandahar, Ghazni, Ghor, Saripul, Faryab, Farah und Maidan Wardak). 300 Militärtrainer und Gelehrte sind dort tätig und es soll möglich sein, in diesem Camp bis zu 2.000 Rekruten auf einmal auszubilden (LWJ 14.8.2019).
Haqqani-Netzwerk
Das seit 2012 bestehende Haqqani-Netzwerk ist eine teilautonome Organisation, Bestandteil der afghanischen Taliban, Verbündeter von al-Qaida (CRS 12.2.2019; vgl. EASO 8.2020c, UN- SC27.5.2020) und verfügt über Kontakte zu IS (RA KBL 12.10.2020; vgl. EASO 8.2020). Benannt nach dessen Begründer, Jalaluddin Haqqani (USDOS 19.9.2018; vgl. CRS 12.2.2019), einem führenden Mitglied des antisowjetischen Jihad (1979-1989) und einer wichtigen Taliban-Figur; sein Tod wurde von den Taliban im September 2018 verlautbart. Der derzeitige Leiter ist dessen Sohn Serajuddin Haqqani [auch Sirajuddin Haqqani] (EASO 8.2020c; cf. UNSC 27.5.2020).Das seit 2012 bestehende Haqqani-Netzwerk ist eine teilautonome Organisation, Bestandteil der afghanischen Taliban, Verbündeter von al-Qaida (CRS 12.2.2019; vergleiche EASO 8.2020c, UN- SC27.5.2020) und verfügt über Kontakte zu IS (RA KBL 12.10.2020; vergleiche EASO 8.2020). Benannt nach dessen Begründer, Jalaluddin Haqqani (USDOS 19.9.2018; vergleiche CRS 12.2.2019), einem führenden Mitglied des antisowjetischen Jihad (1979-1989) und einer wichtigen Taliban-Figur; sein Tod wurde von den Taliban im September 2018 verlautbart. Der derzeitige Leiter ist dessen Sohn Serajuddin Haqqani [auch Sirajuddin Haqqani] (EASO 8.2020c; cf. UNSC 27.5.2020).
Als gefährlichster Arm der Taliban hat das Haqqani-Netzwerk seit Jahren Angriffe in den städtischen Bereichen ausgeführt (NYT 20.8.2019) und wird für einige der tödlichsten Angriffe in Afghanistan verantwortlich gemacht (CRS 12.2.2019). Das Netzwerk ist vor allem in den südlichen und östlichen Teilen des Landes und in den Provinzen Paktika und Khost aktiv. Sie verfügen jetzt über mehr Macht als in den Vorjahren und führen mehr Operationen durch. Es gibt keine größeren Gegenmaßnahmen der afghanischen Regierung oder der Sicherheitskräfte gegen das Netzwerk (RA KBL 12.10.2020)
Die afghanische Regierung entließ drei führende Mitglieder des Netzwerks im Zuge des Gefangenenaustausch im November 2019 (RA KBL 12.10.2020; vgl. NYT 19.11.2019, BBC 19.11.2019). Das Haqqani-Netzwerk ist an den aktuellen Friedensverhandlungen beteiligt (RA KBL 12.10.2020)Die afghanische Regierung entließ drei führende Mitglieder des Netzwerks im Zuge des Gefangenenaustausch im November 2019 (RA KBL 12.10.2020; vergleiche NYT 19.11.2019, BBC 19.11.2019). Das Haqqani-Netzwerk ist an den aktuellen Friedensverhandlungen beteiligt (RA KBL 12.10.2020)
Islamischer Staat (IS/ISIS/ISIL/Daesh), Islamischer Staat Khorasan Provinz (ISKP)
Erste Berichte über den Islamischen Staat (IS, auch ISIS, ISIL oder Daesh genannt) in Afghanistan gehen auf den Sommer 2014 zurück (AAN 17.11.2014; vgl. LWJ 5.3.2015). Der IS in Afghanistan bezeichnet sich selbst als Khorasan-Zweig des IS (ISKP). Es ist aber nicht erwiesen, ob er mit dem IS im Irak und in Syrien verbunden ist oder nicht. (RA KBL 12.10.2020). Zu den Kommandanten gehörten zunächst oft unzufriedene afghanische und pakistanische Taliban (AAN 1.8.2017; vgl. LWJ 4.12.2017). Schätzungen zur Stärke des ISKP variieren zwischen 2.500 und 4.000 Kämpfern (UNSC 13.6.2019) bzw. 4.000 und 5.000 Kämpfern (EASO 8.2020). Nach US-Angaben vom Frühjahr 2019 ist ihre Zahl auf 5.000 gestiegen. Auch soll der Islamische Staat vom zahlenmäßigen Anstieg der Kämpfer in Pakistan und Usbekistan sowie von aus Syrien geflohenen Kämpfern profitieren (VOA 21.5.2019).Erste Berichte über den Islamischen Staat (IS, auch ISIS, ISIL oder Daesh genannt) in Afghanistan gehen auf den Sommer 2014 zurück (AAN 17.11.2014; vergleiche LWJ 5.3.2015). Der IS in Afghanistan bezeichnet sich selbst als Khorasan-Zweig des IS (ISKP). Es ist aber nicht erwiesen, ob er mit dem IS im Irak und in Syrien verbunden ist oder nicht. (RA KBL 12.10.2020). Zu den Kommandanten gehörten zunächst oft unzufriedene afghanische und pakistanische Taliban (AAN 1.8.2017; vergleiche LWJ 4.12.2017). Schätzungen zur Stärke des ISKP variieren zwischen 2.500 und 4.000 Kämpfern (UNSC 13.6.2019) bzw. 4.000 und 5.000 Kämpfern (EASO 8.2020). Nach US-Angaben vom Frühjahr 2019 ist ihre Zahl auf 5.000 gestiegen. Auch soll der Islamische Staat vom zahlenmäßigen Anstieg der Kämpfer in Pakistan und Usbekistan sowie von aus Syrien geflohenen Kämpfern profitieren (VOA 21.5.2019).
Der ISKP geriet in dessen Hochburgen in Ostafghanistan nachhaltig unter Druck (UNGASC 17.3.2020; vgl. RA KBL 12.10.2020), da sich jahrelang die Militäroffensiven der US-amerikanischen und afghanischen Streitkräfte auf diese konzentrierten. Auch die Taliban intensivierten in jüngster Zeit ihre Angriffe gegen den ISKP in dieser Region (SIGAR 30.1.2020). So sollen 5.000 Talibankämpfer aus der Provinz Kandahar gekommen sein, um den ISKP in Nangarhar zu bekämpfen (DW 26.2.2020; vgl. MT 27.2.2020). Im November 2019 ist die wichtigste Hochburg des islamischen Staates in Ostafghanistan zusammengebrochen (NYT 2.12.2020; vgl. SIGAR 30.1.2020), wobei über 1.400 Kämpfer und Anhänger des ISKP, darunter auch Frauen und Kinder, kapitulierten (EASO 8.2020c; vgl. UNSC 27.5.2020, UNGASC 17.3.2020). Der islamische Staat soll jedoch weiterhin in den westlichen Gebieten der Provinz Kunar präsent sein (UN- GASC 17.3.2020). Die landesweite Mannstärke des ISKP hat sich seit Anfang 2019 von 3.000 Kämpfern auf zwischen 200 (EASO 8.2020c; vgl. UNSC 27.5.2020) und 300 Kämpfer reduziert (NYT 2.12.2020).Der ISKP geriet in dessen Hochburgen in Ostafghanistan nachhaltig unter Druck (UNGASC 17.3.2020; vergleiche RA KBL 12.10.2020), da sich jahrelang die Militäroffensiven der US-amerikanischen und afghanischen Streitkräfte auf diese konzentrierten. Auch die Taliban intensivierten in jüngster Zeit ihre Angriffe gegen den ISKP in dieser Region (SIGAR 30.1.2020). So sollen 5.000 Talibankämpfer aus der Provinz Kandahar gekommen sein, um den ISKP in Nangarhar zu bekämpfen (DW 26.2.2020; vergleiche MT 27.2.2020). Im November 2019 ist die wichtigste Hochburg des islamischen Staates in Ostafghanistan zusammengebrochen (NYT 2.12.2020; vergleiche SIGAR 30.1.2020), wobei über 1.400 Kämpfer und Anhänger des ISKP, darunter auch Frauen und Kinder, kapitulierten (EASO 8.2020c; vergleiche UNSC 27.5.2020, UNGASC 17.3.2020). Der islamische Staat soll jedoch weiterhin in den westlichen Gebieten der Provinz Kunar präsent sein (UN- GASC 17.3.2020). Die landesweite Mannstärke des ISKP hat sich seit Anfang 2019 von 3.000 Kämpfern auf zwischen 200 (EASO 8.2020c; vergleiche UNSC 27.5.2020) und 300 Kämpfer reduziert (NYT 2.12.2020).
49 Angriffe werden dem ISKP im Zeitraum 8.11.2019-6.2.2020 zugeschrieben, im Vergleichszeitraum des Vorjahres wurden 194 Vorfälle registriert. Im Berichtszeitraum davor wurden 68 Angriffe registriert (UNGASC 17.3.2020).
Die Macht des ISKP in Afghanistan ist kleiner als jene der Taliban; auch hat er viel Territorium verloren. Der ISKP war bzw. ist nicht Teil der Friedensverhandlungen mit den USA und ist weiterhin in der Lage, tödliche Angriffe durchzuführen (BBC 25.3.2020). Aufgrund des Territoriumsverlustes ist die Rekrutierung und Planung des ISKP stark eingeschränkt (NYT 2.12.2020).
Der ISKP verurteilt die Taliban als 'Abtrünnige’, die nur ethnische und/oder nationale Interessen verfolgen (CRS 12.2.2019). Die Taliban und der Islamische Staat sind verfeindet. In Afghanistan kämpfen die Taliban seit Jahren gegen den IS, dessen Ideologien und Taktiken weitaus extremer sind als jene der Taliban (WP 19.8.2019; vgl. AP 19.8.2019). Während die Taliban ihre Angriffe weitgehend auf Regierungsziele und afghanische und internationale Sicherheitskräfte beschränken (AP 19.8.2019), zielt der ISKP darauf ab, konfessionelle Gewalt in Afghanistan zu fördern, indem sich Angriffe gegen Schiiten richten (WP 19.8.2019).Der ISKP verurteilt die Taliban als 'Abtrünnige’, die nur ethnische und/oder nationale Interessen verfolgen (CRS 12.2.2019). Die Taliban und der Islamische Staat sind verfeindet. In Afghanistan kämpfen die Taliban seit Jahren gegen den IS, dessen Ideologien und Taktiken weitaus extremer sind als jene der Taliban (WP 19.8.2019; vergleiche AP 19.8.2019). Während die Taliban ihre Angriffe weitgehend auf Regierungsziele und afghanische und internationale Sicherheitskräfte beschränken (AP 19.8.2019), zielt der ISKP darauf ab, konfessionelle Gewalt in Afghanistan zu fördern, indem sich Angriffe gegen Schiiten richten (WP 19.8.2019).
Angesichts der Aufnahme von Gesprächen der Taliban mit den USA predigte der ISKP seine Mission weiterhin als eine reinere Form des Dschihad im Gegensatz zur Öffnung der Taliban für US-Gespräche (EASO 8.2020c; vgl. SaS 10.2.2020). Nach Angaben der UNO zielt ISKP darauf ab, von den Taliban und Al Qaida abtrünnige Rekruten zu gewinnen, insbesondere solche, die sich jeglichen Vereinbarungsgesprächen mit den US-amerikanischen oder afghanischen Regierungen widersetzen (EASO 8.2020c; vgl. UNSC 27.5.2020).Angesichts der Aufnahme von Gesprächen der Taliban mit den USA predigte der ISKP seine Mission weiterhin als eine reinere Form des Dschihad im Gegensatz zur Öffnung der Taliban für US-Gespräche (EASO 8.2020c; vergleiche SaS 10.2.2020). Nach Angaben der UNO zielt ISKP darauf ab, von den Taliban und Al Qaida abtrünnige Rekruten zu gewinnen, insbesondere solche, die sich jeglichen Vereinbarungsgesprächen mit den US-amerikanischen oder afghanischen Regierungen widersetzen (EASO 8.2020c; vergleiche UNSC 27.5.2020).
Am 4.4.2020 verhaftete die Nationale Sicherheitsdirektion Afghanistans (NDS) den IS-Führer in Afghanistan (RA KBL 12.10.2020; vgl. AnA 30.4.2020, HRW 6.4.2020), und laut NDS wurde das Hauptführungs- und Koordinierungsgremium des islamischen Staates eliminiert, aber die Teilnetzwerke existieren noch immer in verschiedenen Bereichen. Die Gruppe ist immer noch aktiv und führt weiterhin Angriffe durch (RA KBL 12.10.2020)Am 4.4.2020 verhaftete die Nationale Sicherheitsdirektion Afghanistans (NDS) den IS-Führer in Afghanistan (RA KBL 12.10.2020; vergleiche AnA 30.4.2020, HRW 6.4.2020), und laut NDS wurde das Hauptführungs- und Koordinierungsgremium des islamischen Staates eliminiert, aber die Teilnetzwerke existieren noch immer in verschiedenen Bereichen. Die Gruppe ist immer noch aktiv und führt weiterhin Angriffe durch (RA KBL 12.10.2020)
Al-Qaida und mit ihr verbundene Gruppierungen
Al-Qaida sieht Afghanistan auch weiterhin als sichere Zufluchtsstätte für ihre Führung, basierend auf langjährigen und engen Beziehungen zu den Taliban. Beide Gruppierungen haben immer wieder öffentlich die Bedeutung ihres Bündnisses betont (UNSC 15.1.2019). Unter der Schirmherrschaft der Taliban ist al-Qaida in den letzten Jahren stärker geworden; dabei wird die Zahl der Mitglieder auf 240 geschätzt, wobei sich die meisten in den Provinzen Badakhshan, Kunar und Zabul befinden. Mentoren und al-Qaida-Kadettenführersind oftmals in den Provinzen Helmand und Kandahar aktiv (UNSC 13.6.2019). Einer Quelle zufolge hat Al-Qaida weniger Macht als in den letzten Jahren (RA KBL 12.10.2020b). Gemäss UNO-Bericht vom Mai 2020 ist Al-Qaida in 12 Provinzen mit 400-600 Bewaffneten verdeckt aktiv (EASO 8.2020c; vgl. UNSC 27.5.2020).Al-Qaida sieht Afghanistan auch weiterhin als sichere Zufluchtsstätte für ihre Führung, basierend auf langjährigen und engen Beziehungen zu den Taliban. Beide Gruppierungen haben immer wieder öffentlich die Bedeutung ihres Bündnisses betont (UNSC 15.1.2019). Unter der Schirmherrschaft der Taliban ist al-Qaida in den letzten Jahren stärker geworden; dabei wird die Zahl der Mitglieder auf 240 geschätzt, wobei sich die meisten in den Provinzen Badakhshan, Kunar und Zabul befinden. Mentoren und al-Qaida-Kadettenführersind oftmals in den Provinzen Helmand und Kandahar aktiv (UNSC 13.6.2019). Einer Quelle zufolge hat Al-Qaida weniger Macht als in den letzten Jahren (RA KBL 12.10.2020b). Gemäss UNO-Bericht vom Mai 2020 ist Al-Qaida in 12 Provinzen mit 400-600 Bewaffneten verdeckt aktiv (EASO 8.2020c; vergleiche UNSC 27.5.2020).
Al-Qaida will die Präsenz in der Provinz Badakhshan stärken, insbesondere im Distrikt Shighnan, der an der Grenze zu Tadschikistan liegt, aber auch in der Provinz Paktika, Distrikt Barmal, wird versucht die Präsenz auszubauen. Des Weiteren fungieren al-Qaida-Mitglieder als Ausbilder und Religionslehrer der Taliban und ihrer Familienmitglieder (UNSC 13.6.2019).
Im Zuge des US-Taliban-Abkommen haben die Taliban zugesichert, terroristischen Gruppierungen wie etwa al-Qaida keine Zuflucht zu gewähren (NZZ 20.4.2020; vgl. USDOS 29.2.2020, EASO 8.2020).Im Zuge des US-Taliban-Abkommen haben die Taliban zugesichert, terroristischen Gruppierungen wie etwa al-Qaida keine Zuflucht zu gewähren (NZZ 20.4.2020; vergleiche USDOS 29.2.2020, EASO 8.2020).
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• UNSC - United Nations Security Council (15.1.2019): Letter dated 15 January 2019 from the Chair of the SecurityCouncil Committee pursuant to resolutions 1267 (1999), 1989 (2011) and 2253 (2015)concerning Islamic State in Iraq and the Levant (Da’esh), Al-Qaida and associated individuals, groups, undertakings and entities addressed to the President of the Security Council, https://www.un.org/sc/ctc/wp-content/uploads/2019/02/N1846950_EN.pdf, Zugriff 23.10.2020
• USDOD - United States Department of Defense (1.7.2020): Enhancing Security and Stability in Afghanistan, https://media.defense.gov/2020/Jul/01/2002348001/-1/-1/1/ENHANCING_SECURITY_AND_STABILITY_IN_AFGHANISTAN.PDF , Zugriff 23.10.2020
• USDOD - United States Department of Defence (12.2019): Enhancing Security and Stability in Afghanistan, https://media.defense.gov/2020/Jan/23/2002238296/-1/-1/1/1225-REPORT-DECEM BER-2019.PDF , Zugriff 1.3.2020
• USDOS - United States Department of State (29.2.2020): Agreement for Bringing Peace to Afghanistan between the Islamic Emirate of Afghanistan which is not recognized by the United States as a state and is known as the Taliban and the United States of America, https://www.state.gov/wp -content/uploads/2020/02/Agreement-For-Bringing-Peace-to-Afghanistan-02.29.20.pdf, Zugriff 22.10.2020
• USIP - United States Institute of Peace (4.2020): Service Delivery in Taliban-Influenced Areas of Afghanistan, Special Reports No. 465, https://www.usip.org/sites/default/files/2020-04/20200430-sr_465-_service_delivery_in_taliban_influenced_areas_of_afghanistan-sr.pdf, Zugriff 23.10.2020
• USIP - United States Institute of Peace (11.2019): Howthe Taliban Makes Policy, Peaceworks No. 153, https://www.usip.org/sites/default/files/2019-11/pw_153-insurgent_bureaucracy_how_the_taliban_makes_policy.pdf, Zugriff 23.10.2020
• VOA - Voice of America (21.5.2019): Islamic State in Afghanistan Growing Bigger, More Dangerous, https://www.voanews.com/south-central-asia/islamic-state-afghanistan-growing-bigger-more-dangerous , Zugriff 5.6.2019
• VOJ - Voice of Jihad (o.D.): Islamic Emirate of Afghanistan, http://alemarahenglish.net/, Zugriff 23.10.2020
• WP - The Washington Post (9.12.2019): Overwhelmed by opium, https://www.washingtonpost.com/graphics/2019/investigations/afghanistan-papers/afghanistan-war-opium-poppy-production/, Zugriff 3.12.2020
• WP - The Washington Post (19.8.2019): The Islamic State is far from defeated. Here’s what you need to know about its affiliate in Afghanistan, https://www.washingtonpost.com/world/2019/08/19/islamic-state-is-far-defeated-heres-what-you-need-know-about-its-affiliate-afghanistan/?noredirec t=on , Zugriff 23.10.2020
II.3.3. Alternative Rechtsprechungssystemerömisch zwei.3.3. Alternative Rechtsprechungssysteme
In Afghanistan werden viele Streitigkeiten, die von Uneinigkeiten über Landbesitz über Land bis hin zu kriminellen Handlungen reichen, außerhalb des formellen Gerichtssystems in informellen Institutionen wie den örtlichen Jirgas und Shuras (beratschlagende Versammlungen, normalerweise von Männern, die von der Gemeinde nominiert werden) beigelegt. Die Bestrafung basiert weitgehend auf dem Konzept der Vergeltung, und die Art der Bestrafung kann sehr unterschiedlich sein, aber in der Regel wird sie in einer Weise entschieden, die dem entspricht, was sich der Täter gegenüber dem Opfer zu schulden hat kommen lassen (Rahmi o.D.; vgl. EASO 7.2020, USDOS 11.3.2020). Das formelle Justizsystem ist in urbanen Zentren stärker ausgeprägt, wo es näher an der Zentralregierung ist, jedoch schwächer in ländlichen Gebieten (USDOS 11.3.2020). In den Großstädten entschieden die Gerichte in Strafverfahren auch weiterhin im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben. Zivilrechtsfälle werden oft durch informelle Systeme wie beispielsweise staatliche Mediation über das Huquq-Büro des Justizministeriums oder durch Verhandlungen zwischen den Streitparteien beigelegt: diese Mediationen werden von Gerichtspersonal oder privaten Rechtsanwälten geführt. Nachdem das formelle Rechtssystem in ländlichen Gebieten oft nicht vorhanden ist (USDOS 11.3.2020; vgl. EASO 7.2020), nutzen Bewohner des ländlichen Raumes die lokale Rechtsschlichtungsmechanismen Jirgas und Shuras häufiger als die städtische Bevölkerung (AF 2.12.2019; vgl. USDOS 11.3.2020; vgl. FH 4.3.2020), wo eine Mischung aus Varianten des staatlichen Rechts und der Scharia (islamisches Recht) angewandt wird (FH 4.3.2020). Es kommt insbesondere in paschtunischen Siedlungsräumen weiter auch zu traditionellen Formen privater Strafjustiz, bis hin zu Blutfehden (AA 16.7.2020).In Afghanistan werden viele Streitigkeiten, die von Uneinigkeiten über Landbesitz über Land bis hin zu kriminellen Handlungen reichen, außerhalb des formellen Gerichtssystems in informellen Institutionen wie den örtlichen Jirgas und Shuras (beratschlagende Versammlungen, normalerweise von Männern, die von der Gemeinde nominiert werden) beigelegt. Die Bestrafung basiert weitgehend auf dem Konzept der Vergeltung, und die Art der Bestrafung kann sehr unterschiedlich sein, aber in der Regel wird sie in einer Weise entschieden, die dem entspricht, was sich der Täter gegenüber dem Opfer zu schulden hat kommen lassen (Rahmi o.D.; vergleiche EASO 7.2020, USDOS 11.3.2020). Das formelle Justizsystem ist in urbanen Zentren stärker ausgeprägt, wo es näher an der Zentralregierung ist, jedoch schwächer in ländlichen Gebieten (USDOS 11.3.2020). In den Großstädten entschieden die Gerichte in Strafverfahren auch weiterhin im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben. Zivilrechtsfälle werden oft durch informelle Systeme wie beispielsweise staatliche Mediation über das Huquq-Büro des Justizministeriums oder durch Verhandlungen zwischen den Streitparteien beigelegt: diese Mediationen werden von Gerichtspersonal oder privaten Rechtsanwälten geführt. Nachdem das formelle Rechtssystem in ländlichen Gebieten oft nicht vorhanden ist (USDOS 11.3.2020; vergleiche EASO 7.2020), nutzen Bewohner des ländlichen Raumes die lokale Rechtsschlichtungsmechanismen Jirgas und Shuras häufiger als die städtische Bevölkerung (AF 2.12.2019; vergleiche USDOS 11.3.2020; vergleiche FH 4.3.2020), wo eine Mischung aus Varianten des staatlichen Rechts und der Scharia (islamisches Recht) angewandt wird (FH 4.3.2020). Es kommt insbesondere in paschtunischen Siedlungsräumen weiter auch zu traditionellen Formen privater Strafjustiz, bis hin zu Blutfehden (AA 16.7.2020).
Informelle Justizmechanismen werden von vielen Personen auch wegen ihrer schnelleren und meist weniger kostenintensiven Tätigkeit bevorzugt (AF 2.12.2019). Der Großteil der Bevölkerung hat, unabhängig von der Zugehörigkeit zu einer bestimmten ethnischen, sozialen oder religiösen Gruppe, kein Vertrauen in die afghanischen Sicherheitskräfte und die Justizorgane. Diese werden als korrupt und zum Teil auch gefährlich wahrgenommen, weshalb ihre Hilfe in Notfällen oft nicht in Anspruch genommen wird (AA 16.7.2020; vgl. AF 2.12.2019).Informelle Justizmechanismen werden von vielen Personen auch wegen ihrer schnelleren und meist weniger kostenintensiven Tätigkeit bevorzugt (AF 2.12.2019). Der Großteil der Bevölkerung hat, unabhängig von der Zugehörigkeit zu einer bestimmten ethnischen, sozialen oder religiösen Gruppe, kein Vertrauen in die afghanischen Sicherheitskräfte und die Justizorgane. Diese werden als korrupt und zum Teil auch gefährlich wahrgenommen, weshalb ihre Hilfe in Notfällen oft nicht in Anspruch genommen wird (AA 16.7.2020; vergleiche AF 2.12.2019).
Die Taliban haben ihr eigenes Rechtswesen in den Gebieten unter ihrer Kontrolle eingerichtet (FH 4.3.2020). Sie tun die afghanische Verfassung als ein vom Westen kopiertes und einer muslimischen Gesellschaft aufgezwungenes, nicht auf den Prinzipien des Islam gegründetes, Produkt ab (AAN 9.4.2019; vgl EASO 7.2020). Die Gerichte der Taliban sind bei einigen Afghanen auch über die Grenzen der von den Taliban kontrollierten Gebiete hinaus beliebt (HPG 5.2020; EASO 7.2020). So berichten Bewohner in Logar über das Gerichtssystem der Gruppierung, dass es eine bessere, schnellere und weniger korrupte Justiz biete als staatliche Gerichte. In zunehmendem Maße wenden sich Menschen an die Taliban, um Eigentums- und Familienstreitigkeiten beizulegen, da Richter und Staatsanwälte oft Bestechungsgelder verlangen (CBC 24.12.2018; vgl. EASO 7.2020).Die Taliban haben ihr eigenes Rechtswesen in den Gebieten unter ihrer Kontrolle eingerichtet (FH 4.3.2020). Sie tun die afghanische Verfassung als ein vom Westen kopiertes und einer muslimischen Gesellschaft aufgezwungenes, nicht auf den Prinzipien des Islam gegründetes, Produkt ab (AAN 9.4.2019; vergleiche EASO 7.2020). Die Gerichte der Taliban sind bei einigen Afghanen auch über die Grenzen der von den Taliban kontrollierten Gebiete hinaus beliebt (HPG 5.2020; EASO 7.2020). So berichten Bewohner in Logar über das Gerichtssystem der Gruppierung, dass es eine bessere, schnellere und weniger korrupte Justiz biete als staatliche Gerichte. In zunehmendem Maße wenden sich Menschen an die Taliban, um Eigentums- und Familienstreitigkeiten beizulegen, da Richter und Staatsanwälte oft Bestechungsgelder verlangen (CBC 24.12.2018; vergleiche EASO 7.2020).
Viele Talibankommandanten sprechen willkürliche Bestrafungen ohne Berücksichtigung des- Taliban‘schen Rechtssystems aus (FH 4.3.2020; vgl. EASO 7.2020). Jedoch gibt es höchstwahrscheinlich Bestrafungen für diese Kommandanten, wenn die Anführer davon erfahren. Die Taliban haben nur geringe Möglichkeiten, willkürliche Bestrafungen zu verhindern, jedoch ein System der Bestrafung, wenn diese Dinge bekannt werden (ODI 6.2018).Viele Talibankommandanten sprechen willkürliche Bestrafungen ohne Berücksichtigung des- Taliban‘schen Rechtssystems aus (FH 4.3.2020; vergleiche EASO 7.2020). Jedoch gibt es höchstwahrscheinlich Bestrafungen für diese Kommandanten, wenn die Anführer davon erfahren. Die Taliban haben nur geringe Möglichkeiten, willkürliche Bestrafungen zu verhindern, jedoch ein System der Bestrafung, wenn diese Dinge bekannt werden (ODI 6.2018).
Auch andere nicht-staatliche Gruppen setzen ein paralleles, auf der Scharia basierendes Rechtssystem um. Bestrafungen beinhalten Exekution und Verstümmelung (USDOS 11.3.2020; vgl. AA 16.7.2020, EASO 7.2020).Auch andere nicht-staatliche Gruppen setzen ein paralleles, auf der Scharia basierendes Rechtssystem um. Bestrafungen beinhalten Exekution und Verstümmelung (USDOS 11.3.2020; vergleiche AA 16.7.2020, EASO 7.2020).
Jedoch besteht bei der Nutzung informeller Justizmechanismen oft keine Wahlfreiheit. Viele Frauen, die Gewaltverbrechen an die staatlichen Behörden melden wollen, werden gezwungen, die informellen Systeme zu nutzen. Dies führt häufig dazu, dass die Täter ungestraft bleiben und die Frauen weiterhin Gefahren ausgesetzt sind (AF 2.12.2019).
In der Gesellschaft der Paschtunen wird das Paschtunwali zur Regelung aller gesellschaftlichen und internen Angelegenheiten der Gemeinschaft als zentrale Autorität herangezogen, so wie sie sich in den Vorschriften des Paschtunwali manifestiert. Dieses sind die Folgenden: Melmastiya (Gastfreundschaft), Nang (Ehre), Nanawatai (Abbitte leisten), Ghairat (Würde) usw. Die gesellschaftlichen Institutionen wie die Jirga (Ältestenversammlung zur Lösung von Streitigkeiten), Maraka (Ältestenrat zur Lösung kleinerer Probleme) usw. stellen demokratische Strukturen dar. Desgleichen gibt es für Rechtsangelegenheiten eine Justiz in Form der Jirga (alternative Streitbeilegung), Tigah (Waffenruhe), Nogha (Strafzahlung) usw.. Auch eine Exekutive ist vorgesehen in Form der Lashkar (Bürgermiliz), Tsalwashtees (Friedenskräfte), Cheegha (Aufruf zum Handeln) und Ähnliches (STDOK 7.2016).
Quellen:
• AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (16.7.2020): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan (Stand: Juni 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2035827/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Islamischen_Republik_Afghanistan_%28Stand_Juni_2020%29%2C_16.07.2020.pdf , Zugriff 16.10.2020
• AAN - Afghanistan Analysts Network (9.4.2020): Why the Taleban Should Read the Afghan Constitution, https://www.afghanistan-analysts.org/en/reports/political-landscape/why-the-taleban-should-read-the-afghan-constitution/ 16.10.2020
• AF - Asia Foundation (2.12.2019): A survey of the Afghan People - Afghanistan in 2019, https://asiafoundation.org/publication/afghanistan-in-2019-a-survey-of-the-afghan-people/#:~:text=The %20longest%2Drunning%20barometer%20of;in%20a%20rapidly%20transforming%20nation.; Zugriff 16.10.2020
• CBC News - Canadian Broadcasting Corporation (24.12.2018): Aid agencies under threat in Afghanistan as Taliban attempts to tax them, https://www.cbc.ca/news/world/afghanistan-aid-agencies-taliban-tax-1.4958009 , Zugriff 16.10.2020
• EASO - European Asylum Support Office (7.2020): Afghanistan - Criminal law, customary justice and informal dispute resolution, https://www.ecoi.net/en/document/2034456.html#alert , Zugriff 16.10.2020
• FH - Freedom House (4.3.2020): Freedom in the World 2020 - Afghanistan, https://www.ecoi.net/en/document/2030803.html; Zugriff 16.10.2020
• ODI - Overseas Development Institute (6.2018): Life under the Taliban shadow government, https://www.odi.org/sites/odi.org.uk/files/resource-documents/12269.pdf , Zugriff 16.10.2020
• HPG - Humanitarian Policy Group (5.2020): Rebel rule of law: Taliban courts in the west and northwest of Afghanistan, https://www.odi.org/sites/odi.org.uk/files/resource-documents/taliban_justice_briefing_note_web_final.pdf; Zugriff 16.10.2020
• Rahimi, Murtaza (o.D): Afghanistans new Penal Code: Wheter or Not codify Hudud and Qisas, https://law.utexas.edu/humanrights/projects/afghanistans-new-penal-code-whether-or-not-to-codify-hudud-and-qisas/; Zugriff 16.10.2020
• STDOK - Staatendokumentation des BFA (7.2016): AfPak - Grundlagen der Stammes- & Clanstruktur, https://www.ecoi.net/en/file/local/1236701/90_1470057716_afgh-stammes-und-clanstruktur-onlineversion-2016-07.pdf , Zugriff 16.10.2020
• USDOS - United States Department of State (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019 - Afghanistan, https://www.state.gov/reports/2019-country-reports-on-human-rights-practices/afghanistan/ , Zugriff 16.10.2020
II.3.4. NGOs und Menschenrechtsaktivistenrömisch zwei.3.4. NGOs und Menschenrechtsaktivisten
Die afghanische Zivilgesellschaft spielt eine wichtige Rolle, speziell in den städtischen Regionen, wo tausende Kultur-, Wohlfahrts- und Sportvereinigungen mit wenig Einschränkung durch Behörden tätig sind (FH 4.3.2020). Nationale und internationale Menschenrechtsgruppen arbeiten generell ohne Einschränkungen durch die Regierung (USDOS 11.3.2020) und zudem stellen nationale und internationale NGOs 90% der primären, sekundären und tertiären medizinischen Versorgung in Afghanistan (AA 16.7.2020).
Die Zivilgesellschaft Afghanistans ist tief verwurzelt, mit traditionellen lokalen Räten namens Shuras oder Jirgas, die auf informeller (nicht registrierter) Basis auf Dorf- oder Stammesebene tätig sind - in der Regel um die Interessen einer Gemeinschaft gegenüber anderen Teilen der Gesellschaft zu vertreten. Die Verfassung garantiert das Recht, Nichtregierungsorganisationen (NGOs) zu gründen, und sowohl der gesetzliche Rahmen als auch die nationalen Behörden unterstützen zivilgesellschaftliche Gruppen relativ stark. Auf nationaler Gesetzgebung beruhend, existieren in Afghanistan zwei Hauptkategorien von registrierten NGOs und Vereinen. Registriert sind etwa 4.102 (Stand 11.2019) NGOs sowie 2.513 Vereine (CoF 11.2019). Die meisten NGOs finanzieren sich nicht durch Spenden oder Aktivitäten in Afghanistan, sondern sind von internationalen Geldgebern abhängig (Najimi 2018). Lokale NGOs müssen sich beim Wirtschaftsministerium (Ministry of Economy, MoEc) registrieren, ausländische NGOs bei MoEc und dem Außenministerium (Ministry of Foreign Affairs). Daneben gibt es noch Vereine bzw. zivilgesellschaftliche Organisationen („civic organizations“), die sich beim Justizministerium (Ministry of Justice) registrieren müssen (Najimi 2018; vgl. ICNL 13.4.2019).Die Zivilgesellschaft Afghanistans ist tief verwurzelt, mit traditionellen lokalen Räten namens Shuras oder Jirgas, die auf informeller (nicht registrierter) Basis auf Dorf- oder Stammesebene tätig sind - in der Regel um die Interessen einer Gemeinschaft gegenüber anderen Teilen der Gesellschaft zu vertreten. Die Verfassung garantiert das Recht, Nichtregierungsorganisationen (NGOs) zu gründen, und sowohl der gesetzliche Rahmen als auch die nationalen Behörden unterstützen zivilgesellschaftliche Gruppen relativ stark. Auf nationaler Gesetzgebung beruhend, existieren in Afghanistan zwei Hauptkategorien von registrierten NGOs und Vereinen. Registriert sind etwa 4.102 (Stand 11.2019) NGOs sowie 2.513 Vereine (CoF 11.2019). Die meisten NGOs finanzieren sich nicht durch Spenden oder Aktivitäten in Afghanistan, sondern sind von internationalen Geldgebern abhängig (Najimi 2018). Lokale NGOs müssen sich beim Wirtschaftsministerium (Ministry of Economy, MoEc) registrieren, ausländische NGOs bei MoEc und dem Außenministerium (Ministry of Foreign Affairs). Daneben gibt es noch Vereine bzw. zivilgesellschaftliche Organisationen („civic organizations“), die sich beim Justizministerium (Ministry of Justice) registrieren müssen (Najimi 2018; vergleiche ICNL 13.4.2019).
NGOs untersuchen und veröffentlichen ihre Ergebnisse über Menschenrechtsfälle und Regierungsbeamte sind einigermaßen kooperativ und reagieren auf ihre Ansichten (USDOS 11.3.2020; vgl. FH 4.3.2020). Menschenrechtsaktivisten äußern sich weiterhin besorgt über Regierungsakteure, welche Menschenrechtsverletzungen verüben (USDOS 11.3.2020). Korruption in den Behörden und bürokratische Meldepflichten behindern in manchen Fällen die Aktivitäten der NGOs (FH 4.3.2020).NGOs untersuchen und veröffentlichen ihre Ergebnisse über Menschenrechtsfälle und Regierungsbeamte sind einigermaßen kooperativ und reagieren auf ihre Ansichten (USDOS 11.3.2020; vergleiche FH 4.3.2020). Menschenrechtsaktivisten äußern sich weiterhin besorgt über Regierungsakteure, welche Menschenrechtsverletzungen verüben (USDOS 11.3.2020). Korruption in den Behörden und bürokratische Meldepflichten behindern in manchen Fällen die Aktivitäten der NGOs (FH 4.3.2020).
Afghanische Mitarbeiter von nationalen und internationalen Hilfsorganisationen sind Ziel von Anschlägen regierungsfeindlicher Gruppen (AA 16.7.2020). Humanitäre Organisationen und Entwicklungsorganisationen müssen bei Projekten in den Distrikten die Gemeinschaften und Ältesten informieren und eine Erlaubnis einholen. Wenn solche Sensibilisierungsmaßnahmen nicht durchgeführt werden, kann es zu Spannungen kommen und Organisationen sind mit Missachtung konfrontiert (STDOK 13.6.2019).
Die Taliban haben ihre eigenen Schattenbeamten, manche von ihnen arbeiten direkt mit der Regierung zusammen. Die Taliban sind aktiv und besuchen regelmäßig Büros der NGOs. Berichtet wurde, dass Taliban in Kandahar, aber auch in anderen Regionen des Landes, im Frühling 2018 anfingen, Entminungsorganisationen und NGOs nach einer Registrierung bei ihren eigenen NGO-Kommissionen zu fragen; auch sollten sie diese über die Finanzierungsdetails ihrer NGO-Projekte informieren. Manche NGO-Mitarbeiter geben an, die Vorgaben der Taliban seien leichter zu erfüllen, als jene von korrupten Regierungsbeamten (CBC 24.12.2018; vgl. STDOK 13.6.2019). Jedoch stellt die Tatsache, dass die Taliban sich als die legitimen Herrscher in Afghanistan betrachten, eine Herausforderung dar, da sie in den von ihnen kontrollierten Gebieten Steuern verlangen. Großteils sind es im medizinischen Bereich tätige Organisationen, welche in Gebieten unter Taliban-Einfluss agieren (STDOK 13.6.2019).Die Taliban haben ihre eigenen Schattenbeamten, manche von ihnen arbeiten direkt mit der Regierung zusammen. Die Taliban sind aktiv und besuchen regelmäßig Büros der NGOs. Berichtet wurde, dass Taliban in Kandahar, aber auch in anderen Regionen des Landes, im Frühling 2018 anfingen, Entminungsorganisationen und NGOs nach einer Registrierung bei ihren eigenen NGO-Kommissionen zu fragen; auch sollten sie diese über die Finanzierungsdetails ihrer NGO-Projekte informieren. Manche NGO-Mitarbeiter geben an, die Vorgaben der Taliban seien leichter zu erfüllen, als jene von korrupten Regierungsbeamten (CBC 24.12.2018; vergleiche STDOK 13.6.2019). Jedoch stellt die Tatsache, dass die Taliban sich als die legitimen Herrscher in Afghanistan betrachten, eine Herausforderung dar, da sie in den von ihnen kontrollierten Gebieten Steuern verlangen. Großteils sind es im medizinischen Bereich tätige Organisationen, welche in Gebieten unter Taliban-Einfluss agieren (STDOK 13.6.2019).
Regierung und Opposition sind in Afghanistan nicht ohne weiteres voneinander zu trennen. Kriterien wie Ethnie und Stammeszugehörigkeit spielen eine wichtigere Rolle als ideologische Aspekte. Politische Allianzen werden schnell geschlossen, gehen aber ebenso schnell wieder auseinander. Die Regierung der Nationalen Einheit (National Unity Government, NUG) wird regelmäßig aus verschiedenen Lagern scharf kritisiert. Auch Mitglieder der Regierung kritisieren diese zum Teil öffentlich, ohne mit Sanktionen rechnen zu müssen. Auf lokaler Ebene gibt es allerdings Berichte von Übergriffen bis hin zur Verhaftung durch lokale Polizeieinheiten nach Kritik an lokalen Machthabern (AA 16.7.2020).
Quellen:
• AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (16.7.2020): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan (Stand: Juni 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2035827/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Islamischen_Republik_Afghanistan_%28Stand_Juni_2020%29%2C_16.07.2020.pdf , Zugriff 16.10.2020
• CoF Council on Foundations (10.2019): NONPROFIT LAW IN AFGHANISTAN, https://www.cof.org/country-notes/nonprofit-law-afghanistan , Zugriff 16.10.2020
• CBC News - Canadian Broadcasting Corporation (24.12.2018): Aid agencies under threat in Afghanistan as Taliban attempts to tax them, https://www.cbc.ca/news/world/afghanistan-aid-agencies-taliban-tax-1.4958009 , Zugriff 20.5.2019
• FH - Freedom House (4.3.2020): Freedom in the World 2020 - Afghanistan, https://www.ecoi.net/en/document/2030803.html , Zugriff 16.10.2020
• ICNL - The International Center for Not-for-profit-Law (13.4.2019): Civic Freedom Monitor: Afghanistan, http://www.icnl.org/research/monitor/afghanistan.html , Zugriff 16.10.2020 KU - Kurier (16.3.2020): Kampf gegen Corona: Taliban bieten ihre Hilfe an, https://kurier.at/politik/ausland/kampf-gegen-corona-taliban-bieten-ihre-hilfe-an/400783259 , Zugriff 16.10.2020
• Najimi, Bashirullah (2018): Gender and Public Participation in Afghanistan, Aid, Transparency and Accountability. Basingstoke: Palgrave Macmillan, liegt im Archiv der Staatendokumentation auf
• REU - Reuters (12.10.2018): Taliban restore Red Cross security guarantee in Afghanistan, https://www.reuters.com/article/us-afghanistan-taliban-aid/taliban-restore-red-cross-security-guaranteein-afghanistan-idUSKCN1MM17T , Zugriff 16.10.2020
• RFE/RL - Radio Free Europe Radio Liberty (19.7.2019): Swedish Aid Group Reopens Afghan Health Centers After Taliban Threats, https://www.rferl.org/a/swedish-aid-group-reopens-afghan-health-centers-after-taliban-threats/30064643.html , Zugriff 16.10.2020
• STDOK - Staatendokumentation des BFA [Durante, Xenia] (13.6.2019): Analyse der Staatendokumentation: Afghanistan - Informationen zu sozioökonomischen Faktoren in der Provinz Herat auf Basis von Interviews im Zeitraum November 2018 bis Jänner 2019, https://www.ecoi.net/en/file/local/2010507/AFGH_ANALYSE_Herat_2019_06_13.pdf , Zugriff 16.10.2020
• TNA - The National (16.3.2020): Taliban sound alarm over coronavirus in Afghanistan, https://www.thenational.ae/world/asia/taliban-sound-alarm-over-coronavirus-in-afghanistan-1.993428 , Zugriff 16.10.2020
• USDOS - United States Department of State (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019 - Afghanistan, https://www.state.gov/reports/2019-country-reports-on-human-rights-practices/afghanistan/ , Zugriff 16.10.2020
II.3.5. Allgemeine Menschenrechtslagerömisch zwei.3.5. Allgemeine Menschenrechtslage
Im Bereich der Menschenrechte hat Afghanistan unter schwierigen Umständen Fortschritte gemacht. Eine selbstbewusste neue Generation von Afghaninnen und Afghanen engagiert sich politisch, kulturell und sozial und verleiht der Zivilgesellschaft eine starke Stimme. Diese Fortschritte erreichen aber nicht alle Landesteile und sind außerhalb der Städte auch gegen willkürliche Entscheidungen von Amtsträgern und Gerichten sowie Einflussnahme örtlicher Machteliten nur schwer durchzusetzen. Afghanistan wurde 2017 erstmals zum Mitglied des Menschenrechtsrats der Vereinten Nationen für den Zeitraum 1.1.2018 - 31.12.2020 gewählt (AA 16.7.2020). Die Menschenrechte haben in Afghanistan eine klare gesetzliche Grundlage. Die 2004 verabschiedete afghanische Verfassung enthält einen umfassenden Grundrechtekatalog (AA 16.7.2020; vgl. CoA 26.1.2004). Darüber hinaus hat Afghanistan die meisten der einschlägigen völkerrechtlichen Verträge - zum Teil mit Vorbehalten - unterzeichnet und/oder ratifiziert. Die afghanische Regierung ist jedoch nicht in der Lage, die Menschenrechte vollumfänglich umzusetzen und zu gewährleisten (AA 16.7.2020).Im Bereich der Menschenrechte hat Afghanistan unter schwierigen Umständen Fortschritte gemacht. Eine selbstbewusste neue Generation von Afghaninnen und Afghanen engagiert sich politisch, kulturell und sozial und verleiht der Zivilgesellschaft eine starke Stimme. Diese Fortschritte erreichen aber nicht alle Landesteile und sind außerhalb der Städte auch gegen willkürliche Entscheidungen von Amtsträgern und Gerichten sowie Einflussnahme örtlicher Machteliten nur schwer durchzusetzen. Afghanistan wurde 2017 erstmals zum Mitglied des Menschenrechtsrats der Vereinten Nationen für den Zeitraum 1.1.2018 - 31.12.2020 gewählt (AA 16.7.2020). Die Menschenrechte haben in Afghanistan eine klare gesetzliche Grundlage. Die 2004 verabschiedete afghanische Verfassung enthält einen umfassenden Grundrechtekatalog (AA 16.7.2020; vergleiche CoA 26.1.2004). Darüber hinaus hat Afghanistan die meisten der einschlägigen völkerrechtlichen Verträge - zum Teil mit Vorbehalten - unterzeichnet und/oder ratifiziert. Die afghanische Regierung ist jedoch nicht in der Lage, die Menschenrechte vollumfänglich umzusetzen und zu gewährleisten (AA 16.7.2020).
Korruption und begrenzte Kapazitäten schränken den Zugang der Bürger zu Justiz in Bezug auf Verfassungs- und Menschenrechtsverletzungen ein (USDOS 11.3.2020). In der Praxis werden politische Rechte und Bürgerrechte durch Gewalt, Korruption, Nepotismus und fehlerbehaftete Wahlen eingeschränkt (FH 4.3.2020). Beschwerden gegen Menschenrechtsverletzungen können an die Afghan Independent Human Rights Commission (AIHRC) gemeldet werden, welche die Fälle nach einer Sichtung zur weiteren Bearbeitung an die Staatsanwaltschaft übermittelt. Einige Bürgerinnen berichten von Regierungsbeamten, die sexuelle Gefälligkeiten als Gegenleistung verlangen, wenn Frauen sich mit der Bitte um Dienstleistungen an Regierungseinrichtungen wenden. Die gemäß Verfassung eingesetzte AIHRC bekämpft Menschenrechtsverletzungen. Sie erhält nur minimale staatliche Mittel und stützt sich fast ausschließlich auf internationale Geldgeber. Innerhalb der Wolesi Jirga beschäftigen sich drei Arbeitsgruppen mit Menschenrechtsverletzungen: der Ausschuss für Geschlechterfragen, Zivilgesellschaft und Menschenrechte; das Komitee für Drogenbekämpfung, Rauschmittel und ethischen Missbrauch sowie der Jusitz-, Verwaltungsreform- und Antikorruptionsausschuss (USDOS 11.3.2020).
Präsident Ghani hat am 12.5.2018 eine Verordnung unterzeichnet, wonach ein unabhängiger Ombudsmann für Angelegenheiten des Präsidenten eingerichtet werden soll (SIGAR 5.2018). AIHRC entwickelte in Kooperation mit den Ministerien für Verteidigung und Inneres ein Ombudsmannprogramm, durch welches Polizeigewalt gemeldet werden kann (USDOD 12.2018; vgl. UNAMA 4.2019). Die Einrichtung dieses Ombudsmannprogramms wurde für 31.12.2018 angekündigt (SIGAR 5.2018), aber bisher noch nicht finanziert und umgesetzt (USDOD 12.2018).Präsident Ghani hat am 12.5.2018 eine Verordnung unterzeichnet, wonach ein unabhängiger Ombudsmann für Angelegenheiten des Präsidenten eingerichtet werden soll (SIGAR 5.2018). AIHRC entwickelte in Kooperation mit den Ministerien für Verteidigung und Inneres ein Ombudsmannprogramm, durch welches Polizeigewalt gemeldet werden kann (USDOD 12.2018; vergleiche UNAMA 4.2019). Die Einrichtung dieses Ombudsmannprogramms wurde für 31.12.2018 angekündigt (SIGAR 5.2018), aber bisher noch nicht finanziert und umgesetzt (USDOD 12.2018).
Menschenrechtsverteidiger werden immer wieder sowohl von staatlichen, als auch nichtstaatlichen Akteuren angegriffen; sie werden bedroht, eingeschüchtert, festgenommen und getötet. Maßnahmen, um Menschenrechtsverteidiger zu schützen waren zum einen inadäquat, zum anderen wurden Misshandlungen gegen selbige selten untersucht (AI 30.1.2020). Die weit verbreitete Missachtung der Rechtsstaatlichkeit sowie die Straflosigkeit für Amtsträger, die Menschenrechte verletzen, stellen ernsthafte Probleme dar. Zu den bedeutendsten Menschenrechtsproblemen zählen außergerichtliche Tötungen, Verschwindenlassen, Folter, willkürliche Verhaftungen und Inhaftierungen, Unterdrückung von Kritik an Amtsträgern durch strafrechtliche Verfolgung von Kritikern im Rahmen der Verleumdungs-Gesetzgebung, Korruption, fehlende Rechenschaftspflicht und Ermittlungen in Fällen von Gewalt gegen Frauen, sexueller Missbrauch von Kindern durch Sicherheitskräfte, Gewalt durch Sicherheitskräfte gegen Mitglieder der LGBTI-Gemeinschaft sowie Gewalt gegen Journalisten (USDOS 11.3.2020).
Mit Unterstützung der United NationsAssistance Mission in Afghanistan (UNAMA) und des Office of the High Commissioner for Human Rights (OHCHR) arbeitet die afghanische Regierung an der Förderung von Rechtsstaatlichkeit, der Rechte von Frauen, Kindern, Binnenflüchtlingen und Flüchtlingen sowie Rechenschaftspflicht (UNHRC 21.2.2018). Im Dezember 2018 würdigte UNAMA die Fortschritte Afghanistans auf dem Gebiet der Menschenrechte, insbesondere unter den Herausforderungen des laufenden bewaffneten Konfliktes und der fragilen Sicherheitslage. Die UN arbeitet weiterhin eng mit Afghanistan zusammen, um ein Justizsystem zu schaffen, das die Gesetzesreformen, die Verfassungsrechte der Frauen und die Unterbindung von Gewalt gegen Frauen voll umsetzen kann (UNAMA 10.12.2018).
Quellen:
• AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (16.7.2020): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan (Stand: Juni 2020), https://www.ecoi.net/en/file/loc al/2035827/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-jjnd_abschiebungsr elevante_LageJn_derJslamischen_Republik_Afghanistan_%28Stand_Juni_2020%29%2C_16.07.2020.pdf, Zugriff 27.8.2020
• AI - Amnesty International (30.1.2020): Human Rights in Asia-Pacific; Review of 2019 - Afghanistan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2023861.html , Zugriff 14.9.2020
• CoA- Constitution of Afghanistan (26.1.2004): The Constitution of Afghanistan, https://www.dipl omatie.gouv.fr/IMG/pdf/ThejConstitutionjofjthejIslamicjRepublic_ofjAfghanistan.pdf, Zugriff
• 14.9.2020
• FH - Freedom House (4..3.2020): Freedom in the World 2019 - Afghanistan, https://www.ecoi.net /en/document/2004321.html , Zugriff 16.5.2019
• SIGAR - Special Inspector General for Afghanistan Reconstruction (5.2018): SIGAR 18-51 Audit Report - Afghanistan’s Anti-Corruption Efforts: TheAfghan Government Has Begun to Implement an Anti-Corruption Strategy, but Significant Problems Must Be Addressed, https://www.sigar.mil/ pdf/audits/SIGAR-18-51-AR.pdf, Zugriff 14.9.2020
• UNAMA - United NationsAssistance Mission in Afghanistan (4.2019): Treatment of Conflict-Related Detainees in Afghanistan: Preventing Torture and Ill-treatment under the Anti-Torture Law, https: //www.ecoi.net/en/file/local/2006855/afghanistanj-jreportjonjthejtreatmentjofjconflict-relate djdetaineesj-j17japrilj2019.pdf, Zugriff 14.9.2020
• UNAMA - United NationsAssistance Mission in Afghanistan (10.12.2018): United Nations calls on everyone to protect human rights in Afghanistan, https://unama.unmissions.org/united-nations-call s-everyone-protect-human-rights-afghanistan , Zugriff 14.9.2020
• UNHRC - UN Human Rights Council (21.2.2018): Situation of human rights in Afghanistan and technical assistance achievements in the field of human rights; Report of the United Nations High Commission on Human Rights, https://www.ecoi.net/en/file/local/1427314/1930_1521636767_a-h rc-37-45.doc , Zugriff 14.9.2020
• USDOD - United States Department of Defense (12.2018): Enhancing security and stability in Afghanistan, https//media.defense.gov/2018/Dec/20/2002075158/-1/-1/1/1225-REPORT-DECE MBER-2018.PDF , Zugriff 14.9.2020
• USDOS - United States Department of State (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practi- ces 2019 - Afghanistan, https://www.state.gov/reports/2019-country-reports-on-human-rights-pra ctices/afghanistan/, Zugriff 14.9.2020
II.3.6. Bewegungsfreiheitrömisch zwei.3.6. Bewegungsfreiheit
Das Gesetz garantiert interne Bewegungsfreiheit, Auslandsreisen, Emigration und Rückkehr. Die Regierung respektierte diese Rechte im Allgemeinen (USDOS 11.3.2020) [Anm.: siehe dazu auch Artikel 39 der afghanischen Verfassung (CoA 26.1.2004; vgl. FH 4.2.2019)]. Afghanen dürfen sich formell im Land frei bewegen und niederlassen. Als zentrale Hürde für die Bewegungsfreiheit werden Sicherheitsbedenken genannt. Besonders betroffen ist das Reisen auf dem Landweg (AA 16.7.2020). Dazu beigetragen hat ein Anstieg von illegalen Kontrollpunkten und Überfällen auf Überlandstraßen (AA 16.7.2020; vgl. USDOS 11.3.2020, FH 4.2.2019). In bestimmten Gebieten machen Gewalt durch Aufständische, Landminen und improvisierte Sprengfallen (IEDs) das Reisen besonders gefährlich, speziell in der Nacht (FH 4.2.2019). Auch schränken gesellschaftliche Sitten die Bewegungsfreiheit von Frauen ohne männliche Begleitung ein (USDOS 11.3.2020; vgl. STDOK 6.2020).Das Gesetz garantiert interne Bewegungsfreiheit, Auslandsreisen, Emigration und Rückkehr. Die Regierung respektierte diese Rechte im Allgemeinen (USDOS 11.3.2020) [Anm.: siehe dazu auch Artikel 39 der afghanischen Verfassung (CoA 26.1.2004; vergleiche FH 4.2.2019)]. Afghanen dürfen sich formell im Land frei bewegen und niederlassen. Als zentrale Hürde für die Bewegungsfreiheit werden Sicherheitsbedenken genannt. Besonders betroffen ist das Reisen auf dem Landweg (AA 16.7.2020). Dazu beigetragen hat ein Anstieg von illegalen Kontrollpunkten und Überfällen auf Überlandstraßen (AA 16.7.2020; vergleiche USDOS 11.3.2020, FH 4.2.2019). In bestimmten Gebieten machen Gewalt durch Aufständische, Landminen und improvisierte Sprengfallen (IEDs) das Reisen besonders gefährlich, speziell in der Nacht (FH 4.2.2019). Auch schränken gesellschaftliche Sitten die Bewegungsfreiheit von Frauen ohne männliche Begleitung ein (USDOS 11.3.2020; vergleiche STDOK 6.2020).
Die Ausweichmöglichkeiten für diskriminierte, bedrohte oder verfolgte Personen hängen maßgeblich vom Grad ihrer sozialen Verwurzelung, ihrer Ethnie und ihrer finanziellen Lage ab. Die sozialen Netzwerke vor Ort und deren Auffangmöglichkeiten spielen eine zentrale Rolle für den Aufbau einer Existenz und die Sicherheit am neuen Aufenthaltsort. Für eine Unterstützung seitens der Familie kommt es auch darauf an, welche politische und religiöse Überzeugung den jeweiligen Heimatort dominiert. Für Frauen ist es kaum möglich, ohne familiäre Einbindung in andere Regionen auszuweichen. Durch die hohe soziale Kontrolle ist gerade im ländlichen Raum keine, aber auch in den Städten kaum Anonymität zu erwarten (AA 16.7.2020).
Die Stadt Kabul ist in den letzten Jahrzehnten rasant gewachsen und ethnisch gesehen vielfältig. Neuankömmlinge aus den Provinzen tendieren dazu, sich in Gegenden niederzulassen, wo sie ein gewisses Maß an Unterstützung ihrer Gemeinschaft erwarten können (sofern sie solche Kontakte haben) oder sich in jenem Stadtteil niederzulassen, der für sie am praktischsten sie ist, da viele von ihnen - zumindest anfangs - regelmäßig zurück in ihre Heimatprovinzen pendeln. Die Auswirkungen neuer Bewohner auf die Stadt sind schwer zu evaluieren. Bewohner der zentralen Stadtbereiche neigen zu öfteren Wohnortwechseln, um näher bei ihrer Arbeitsstätte zu wohnen oder um wirtschaftlichen Möglichkeiten und sicherheitsrelevanten Trends zu folgen. Diese ständigen Wohnortwechsel haben einen störenden Effekt auf soziale Netzwerke, was sich oftmals in der Beschwerde bemerkbar macht „man kenne seine Nachbarn nicht mehr" (AAN 19.3.2019).
Auch in größeren Städten erfolgt in der Regel eine Ansiedlung innerhalb von ethnisch geprägten Netzwerken und Wohnbezirken. Die Absorptionsfähigkeit der genutzten Ausweichmöglichkeiten, vor allem im Umfeld größerer Städte, ist durch die hohe Zahl der Binnenvertriebenen und der Rückkehrer aus dem Iran und Pakistan bereits stark in Anspruch genommen. Dies schlägt sich sowohl in einem Anstieg der Lebenshaltungskosten als auch in einem erschwerten Zugang zum Arbeitsmarkt nieder (AA 16.7.2020).
Es gibt internationale Flughäfen in Kabul, Herat, Kandahar und Mazar-e Sharif, bedeutende Flughäfen, für den Inlandsverkehr außerdem in Ghazni, Nangharhar, Khost, Kunduz und Helmand sowie eine Vielzahl an regionalen und lokalen Flugplätzen. Es gibt keinen öffentlichen Schienenpersonenverkehr (AA 2.9.2019).
Quellen:
• AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (16.7.2020): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan (Stand: Juni 2020), https://www.ecoi.net/en/file/loc al/2035827/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-jjnd_abschiebungsrelevante_LageJn_derJslamischen_Republik_Afghanistan_%28Stand_Juni_2020%29%2C_16.07.2020.pdf, Zugriff 27.8.2020
• AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (2.9.2019): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan (Stand: Juli 2019), https://www.ecoi.net/en/file/local /2015806/Ausw%C3%A4rtigesjAmt%2CjBenchtj%C3%Bcberjdie_asyl-jundjabschiebungsrelevante_LagejinjdeMslamischenjRepublikjAfghanistanj%28StandjJulij2019%29%2Cj02.09 .2019.pdf, Zugriff 30.9.2020
• AAN - Afghanistan Analysts Network (19.3.2019): Kabul Unpacked; A geographical guide to a metropolis in the making, https://www.ecoi.net/en/file/local/2006715/Kabul-Police-Districts.pdf, Zugriff 9.10.2020
• CoA- Constitution of Afghanistan (26.1.2004): The Constitution of Afghanistan, http://www.afghan embassy.com.pl/afg/images/pliki/TheConstitution.pdf, Zugriff 14.9.2020
• FH - Freedom House (4.2.2019): Freedom in the World 2019 - Afghanistan, https://www.ecoi.net/d e/dokument/2004321.html, Zugriff 30.9.2020
• IOM - International Organization for Migration (23.9.2020): Information on the socio-economic situation in light of COVID-19 in Afghanistan, https://www.ecoi.net/en/document/2039345.html , Zugriff 21.10.2020
• STDOK - Staatendokumentation des BFA [Latek, Dina] (6.2020): Analyse der Staatendokumentation zu Afghanistan: Gesellschaftliche Einstellung zu Frauen in Afghanistan, https://www.ecoi.net/e n/document/2032387.html, Zugriff 30.9.2020
• USDOS - United States Department of State (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practi- ces 2019 - Afghanistan, https://www.state.gov/reports/2019-country-reports-on-human-rights-pra ctices/afghanistan/, Zugriff 30.9.2020
II.3.7. Meldewesenrömisch zwei.3.7. Meldewesen
Afghanistan hat kein zentrales Bevölkerungsregister, ebenso wenig „gelbe Seiten“ oder Datenbanken mit Telefonnummerneinträgen (EASO 2.2018; vgl. STODK 13.6.2019). Auch muss sich ein Neuankömmling bei Ankunft nicht in dem neuen Ort registrieren. Die Gemeinschafts- bzw. Bezirksältesten führen kein Personenstandsregister, die Regierung registriert jedoch Rückkehrer (STDOK 13.6.2019). Durch die hohe soziale Kontrolle ist gerade im ländlichen Raum keine, aber auch in den Städten kaum Anonymität zu erwarten (AA 16.7.2020).Afghanistan hat kein zentrales Bevölkerungsregister, ebenso wenig „gelbe Seiten“ oder Datenbanken mit Telefonnummerneinträgen (EASO 2.2018; vergleiche STODK 13.6.2019). Auch muss sich ein Neuankömmling bei Ankunft nicht in dem neuen Ort registrieren. Die Gemeinschafts- bzw. Bezirksältesten führen kein Personenstandsregister, die Regierung registriert jedoch Rückkehrer (STDOK 13.6.2019). Durch die hohe soziale Kontrolle ist gerade im ländlichen Raum keine, aber auch in den Städten kaum Anonymität zu erwarten (AA 16.7.2020).
Da es in der Vergangenheit zu Fällen kam, bei denen Wohnungen zur Vorbereitung von terroristischen oder kriminellen Taten verwendet wurden, müssen nun insbesondere in Kabul, aber auch in Mazar-e Sharif unter Umständen beispielsweise in Stadtzentren gewisse Melde- und Ausweisvorgaben beim Mieten einer Wohnung oder eines Hauses erfüllt werden (STDOK 21.7.2020). Es ist gesetzlich vorgeschrieben, dass sich Mieter wie auch Vermieter beim Abschluss einer Mietvereinbarung mit einem Identitätsnachweis ausweisen, was jedoch nicht immer eingehalten wird. In Gebieten ohne hohes Sicherheitsrisiko ist es oftmals möglich, ohne einen Identitätsnachweis oder eine Registrierung bei der Polizei eine Wohnung zu mieten. Dies hängt allerdings auch vom Vertrauen des Vermieters in den potentiellen Mieter ab (STDOK 21.7.2020; vgl. RA KBL 5.4.2020).Da es in der Vergangenheit zu Fällen kam, bei denen Wohnungen zur Vorbereitung von terroristischen oder kriminellen Taten verwendet wurden, müssen nun insbesondere in Kabul, aber auch in Mazar-e Sharif unter Umständen beispielsweise in Stadtzentren gewisse Melde- und Ausweisvorgaben beim Mieten einer Wohnung oder eines Hauses erfüllt werden (STDOK 21.7.2020). Es ist gesetzlich vorgeschrieben, dass sich Mieter wie auch Vermieter beim Abschluss einer Mietvereinbarung mit einem Identitätsnachweis ausweisen, was jedoch nicht immer eingehalten wird. In Gebieten ohne hohes Sicherheitsrisiko ist es oftmals möglich, ohne einen Identitätsnachweis oder eine Registrierung bei der Polizei eine Wohnung zu mieten. Dies hängt allerdings auch vom Vertrauen des Vermieters in den potentiellen Mieter ab (STDOK 21.7.2020; vergleiche RA KBL 5.4.2020).
Quellen:
• AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (16.7.2020): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan (Stand: Juni 2020), https://www.ecoi.net/en/file/loc al/2035827/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-jjnd_abschiebungsrelevante_LageJn_derJslamischen_Republik_Afghanistan_%28Stand_Juni_2020%29%2C_16.07.2020.pdf, Zugriff 27.8.2020
• EASO - European Asylum Support Office (2.2018): Afghanistan Networks https://www.ecoi.net/en/file/local/1433356/1226_1527147803_afghanistan-networks.pdf, Zugriff 30.9.2020
• RA KBL (5.4.2020): Antwortschreiben per E-Mail
• STDOK - Staatendokumentation des BFA[Heugl, Katharina] (21.7.2020): Informationen zu sozio- ökonomischen und sicherheitsrelevanten Faktoren in der Provinz Balkh auf Basis von Interviews im Rahmen der FFM Marrar-e Sharif 2019, https://www.ecoi.net/en/document/2034796.html , Zugriff 2.10.2020
• STDOK - Staatendokumentation des BFA [Durante, Xenia] (13.6.2019): Analyse der Staatendokumentation: Afghanistan - Informationen zu sozioökonomischen Faktoren in der Provinz Herat auf Basis von Interviews im Zeitraum November 2018 bis Jänner 2019, https://www.ecoi.net/en/file/! ocal/2010507/AFGHjANALYSEjHeratj2019j06_13.pdf, Zugriff 5.10.2020
III. Beweiswürdigung:römisch drei. Beweiswürdigung:
III.1. Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und dem Verfahrensakt des Bundesverwaltungsgerichts.römisch drei.1. Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und dem Verfahrensakt des Bundesverwaltungsgerichts.
III.2. Zu den Feststellungen zur Person des BF:römisch drei.2. Zu den Feststellungen zur Person des BF:
Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit, zur Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit des BF sowie zu seinen Sprachkenntnissen wurden aufgrund der Aussage des BF im Wesentlichen auch bereits vom BFA seiner Entscheidung zugrunde gelegt. Daran sind auch im Beschwerdeverfahren keine Zweifel aufgekommen. Es konnten daher auch entsprechende Feststellungen erfolgen.
Das BFA stellte, trotzdem es einigen Angaben des BF zu seiner Person folgte, weiters fest, dass der BF persönlich nicht glaubwürdig sei. Das begründet es einerseits damit, dass der BF im Rahmen der Erstbefragung ein genaues Geburtsdatum angegeben habe (AS 17). In der Einvernahme habe der BF dann jedoch angegeben, dass er damals kein genaues Geburtsdatum angegeben habe, da er ein solches nicht kenne. Er könne sein Alter nur anhand der Tazkira schätzen (S. 3 EV). Für das BFA ergebe sich daraus, dass der BF versuche, Dinge im Nachhinein plausibler zu machen. Der BF konnte nicht erklären, warum es dazu gekommen sein soll, sondern beruft sich insofern auf ein Missverständnis oder eine fehlerhafte Übersetzung. Beachtet man aber, dass in der Erstbefragung bei den Angaben zur Volksgruppenzugehörigkeit „Dari“ festgehalten wurde (AS 17), obwohl es sich dabei um eine Sprache und keine Ethnie handelt, sind die Angaben in der Erstbefragung mit Vorsicht zu betrachten. Aufgrund dieses Widerspruchs alleine lässt sich jedenfalls nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht feststellen, dass der BF persönlich unglaubwürdig sei.
Das BFA begründet die persönliche Unglaubwürdigkeit des BF dann auch damit, dass es ungewöhnlich sei, dass der BF mit 29 Jahren in Afghanistan nicht verheiratet war. Auch die Aussage des BF dazu, sei unschlüssig, da der BF angegeben habe, er wolle erst heiraten, wenn er etwas erreicht habe. Allerdings habe er nicht angegeben, was er denn erreichen wolle. Es sei in der afghanischen Gesellschaft für das Ansehen einer Person wichtig, dass man verheiratet sei. Ebenso mute es kurios an, dass der BF, der sich unter anderem für Frauenrechte einsetze, selber keine Frau habe, um zu sehen, wie das sei. Obwohl das BFA von dieser Unschlüssigkeit und der persönlichen Unglaubwürdigkeit des BF ausging, stellte es trotzdem entsprechend den Angaben des BF fest, dass er ledig sei. Die Ausführungen des BFA dazu könnten zwar grundsätzlich auf sich beruhen, da es ohnehin den Angaben des BF zu seinem Familienstand folgte, allerdings bringt die Beschwerde in diesem Zusammenhang zu Recht vor, dass es sich dabei weitgehend um spekulative Äußerungen des BFA handelt, die für eine Begründung ungeeignet sind. Ebenso wenig ist es für das Verfahren von Relevanz, warum der BF nicht geheiratet hat. Nichtsdestotrotz legte der BF nachvollziehbar dar, dass gerade ein Mann, der sich mit der Gleichbehandlung und Rechten von Frauen auseinandersetzt, keine Zwangsheirat oder eine arrangierte Heirat eingeht, sondern sich seine Frau zu einem für ihn passenden Zeitpunkt selbst aussuchen möchte. Soweit das BFA auch mit diesen Ausführungen die persönliche Unglaubwürdigkeit des BF begründen möchte, sind sie daher dazu nicht geeignet.
Weiters führt das BFA in seiner Begründung aus, dass die vom BF vorgelegte Tazkira als „absolut fragwürdig“ anzusehen sei. Einerseits weise eine Tazkira nämlich keine Sicherheitsmerkmale auf, weshalb diese leicht zu fälschen sei, was bekanntermaßen auch reichlich getan werde. Auch wenn das grundsätzlich stimmen mag, ist alleine diese allgemeine spekulative Vermutung des BFA nicht ausreichend, die vorgelegte Tazkira als unecht zu beurteilen. Das BFA führt zu diesem Themenkomplex noch weiter aus, die Tazkira sei auch fragwürdig, weil auf den ersten Blick auffalle, dass es zwingend vorhandene Lücken in den Stempellinien nicht gebe. Hinzu komme, dass die Stempelrandlinie am Foto dicker sei, als am Papier. Außerdem befinde sich die Stempelfarbe nur am Foto und nicht auf dem Papieruntergrund, obwohl der BF gesagt habe, dass das Foto zuvor nicht benutzt worden sei. Dabei übersieht das BFA jedoch, dass es sich nach der Aussage des BF um eine zweite im Jahr 2015 ausgestellte Tazkira (S. 2 EV) handelt. Es handelt sich daher offensichtlich nicht um ein Originaldokument, sondern ein Duplikat. Die Erwägungen des BFA gehen daher ins Leere und sind ebenfalls nicht geeignet, eine persönliche Unglaubwürdigkeit des BF darzulegen.
Das BFA führt dann noch weiter Unstimmigkeiten zwischen den vom BF vorgelegten Unterstützungsschreiben und der Aussage des BF ins Treffen. Abgesehen davon, dass diese Schreiben hauptsächlich die Integration des BF belegen sollen und die Angaben zu den Fluchtgründen daher nur grob und in eigenen Worten durch die Unterstützenden zusammengefasst und dem BF daher nicht auf die gleiche Weise wie seine eigene Aussage zuzurechnen sind, stehen diese Schreiben nicht im Widerspruch zu den Angaben des BF. Einerseits weist das BFA dabei auf eine Passage hin, wonach der BF „traumatisierende Erlebnisse“ erlebt habe. Dabei handle es sich nach Ansicht des BFA um eine maßlose Übertreibung, da der BF von einer Traumatisierung im medizinischen Sinn nichts vorgebracht habe. Abgesehen davon, dass aufgrund des Akteninhalts nicht nachvollzogen werden kann, dass der entscheidende Organwalter über die fachlichen medizinischen Fähigkeiten besitzen würde, um dies beurteilen zu können, ist der Ausdruck im Unterstützungsschreiben offensichtlich, da es nicht von einem Arzt verfasst wurde, auch nicht auf eine medizinische Diagnose gerichtet. Vielmehr wird dort der Ausdruck „traumatische Erlebnisse“ offensichtlich im umgangssprachlichen Sinn verwendet, der sich aber vom medizinischen Verständnis deutlich abhebt (siehe zB https://www.springermedizin.de/emedpedia/psychiatrie-psychosomatik-psychotherapie/krisenintervention-und-traumatherapie?epediaDoi=10.1007%2F978-3-642-45028-0_45).
In einem weiteren Unterstützungsschreiben ist angeführt, dass der BF von den Taliban verwarnt worden sei. Das stehe nach Auffassung des BFA im Widerspruch zur Aussage des BF, dass es lediglich eine allgemeine Drohung gegeben habe. Der BF selbst habe keinen persönlichen Kontakt zu den Taliban gehabt und nur einen Drohbrief erhalten. Dazu führt die Beschwerde richtigerweise aus, dass „Verwarnung“ durchaus als Synonym für „Drohung“ angesehen werden kann (siehe den Abschnitt „Synonyme“ unter https://www.duden.de/rechtschreibung/Drohung). Außerdem kann auch die vom BF angegebene allgemeine Bedrohung für Mitarbeiter von NGOs (zu der das BFA nicht eindeutig Stellung bezieht, ob es diesen Angaben des BF folgt, was vor dem Hintergrund der vom BFA auf S. 44 getroffenen Feststellungen, dass die Taliban Mitarbeiter lokaler Hilfsorganisationen und internationaler Organisationen angreifen beziehungsweise diese eingeschüchtert werden, aber zumindest nicht völlig von der Hand zu weisen ist) durchaus als Verwarnung verstanden werden. Auch die vom BFA verorteten Widersprüche zwischen den Aussagen des BF und den von ihm vorgelegten Unterstützungsschreiben liegen daher nicht vor und können dementsprechend auch nicht als Begründung für die Feststellung zur persönlichen Unglaubwürdigkeit des BF herangezogen werden.
Der BF sei nach Ansicht des BFA weiters unglaubwürdig, da er behauptet habe, dass die Erstbefragung nicht korrekt protokolliert worden sei, da er gesagt habe, es sei protokolliert worden, dass er von 2009 bis 2015 für die „Amerikaner“ als Trainer gearbeitet habe (S. 3 EV). Das sei jedoch nicht korrekt, da in der Erstbefragung lediglich der Beginn der Tätigkeit protokolliert worden sei, nicht jedoch eine Dauer dieser. Es ist zwar richtig, dass in der Erstbefragung nur der Beginn der Tätigkeit protokolliert wurde (S. 6 EB). Die „Richtigstellung“ in der Einvernahme kann jedoch auch dahingehend verstanden werden, dass der BF mit dem Ende seiner Tätigkeit das Datum der Erstbefragung meinte. Im Übrigen kann nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts aus einer nicht völlig korrekten Zitierung einer Protokollierung nicht auf die persönliche Unglaubwürdigkeit eines Menschen geschlossen werden.
Weiters sei in der Erstbefragung als letzter Beruf Hilfsarbeiter vermerkt, obwohl die vom BF in der Einvernahme angegeben Tätigkeiten weit davon entfernt seien. Das habe der BF jedoch weder anlässlich der Rückübersetzung der Erstbefragung noch in der Einvernahme beanstandet. Dass die Erstbefragung im gegebenen Zusammenhang mit Vorsicht zu betrachten ist, wurde bereits ausgeführt. Es scheint aufgrund der Zeit von 38 Minuten, die die Erstbefragung gedauert hat (S. 2, 7 EB), auch die Aussage des BF in der Einvernahme glaubhaft, dass nicht die gesamte Erstbefragung rückübersetzt wurde, sondern ihm nur mitgeteilt wurde, dass die Sachen protokolliert worden seien, die der BF gesagt habe (S. 3 EB). Das kann auch der zur Entscheidung berufene Organwalter des BFA mangels Sprachkenntnisse nicht nachvollziehen, auch wenn er auch die Erstbefragung durchführte. Im Übrigen hat der BF auch bereits in der Erstbefragung seine anderen Tätigkeiten, wenn auch im Rahmen der Schilderung des Fluchtgrunds angegeben. Auch dieser vom BFA verortete Widerspruch liegt daher nicht vor.
Zur persönlichen Unglaubwürdigkeit des BF führt das BFA dann noch weiter aus, dass der BF in der Erstbefragung behauptet habe, direkt angesprochen worden zu sein. Die Taliban hätten ihn angesprochen und ihm gedroht, ihn umzubringen, falls er nicht aufhöre für die „Amerikaner“ zu arbeiten. Das habe er in der Einvernahme nicht mehr behauptet. Dort habe er vielmehr angegeben, keinen direkten Kontakt mit den Taliban gehabt zu haben und auch zuvor nicht persönlich von ihnen bedroht worden zu sein. Dagegen gab er in der Einvernahme einen Drohbrief an, den er in der Erstbefragung nicht erwähnt habe. Seine dortigen Aussagen würden indirekt zeigen, dass es einen solchen gar nicht gegeben habe, da der BF ausgesagt hätte, dass es „jetzt“ keinen Unterschied gemacht hätte, ob er die Tätigkeit für die „Amerikaner“ beendet hätte. Er habe dadurch also behauptet, dass er von den Taliban direkt und persönlich bedroht worden sei. Wie das BFA zum Schluss kommt, dass der BF durch die Verwendung des Worts „jetzt“ auch nur indirekt zum Ausdruck bringt, dass er keinen Drohbrief erhalten habe, legt das BFA nicht offen und ist auch für das Bundesverwaltungsgericht nicht nachvollziehbar. Auch ist kein derart gravierender Widerspruch zwischen den Angaben des BF in der Erstbefragung und der Einvernahme zu erblicken, der dazu führen könnte, deswegen die Unglaubwürdigkeit des BF festzustellen. Selbstverständlich ist es nämlich auch in einem Schreiben möglich, persönlich und direkt angesprochen zu werden. Die Aussagen des BF in der Einvernahme können daher durchaus als Präzisierung seiner Angaben in der Erstbefragung aufgefasst werden. Auch in der Erstbefragung sprach der BF zudem nicht von vorigen persönlichen Bedrohungen. Auch insofern ist seine Aussage daher mit den späteren Angaben in der Einvernahme in Übereinstimmung zu bringen, da er auch dort angab, dass zuvor allgemeine Drohungen gegenüber Mitarbeitern von NGOs ausgesprochen wurden.
Unglaubhaft sei dann außerdem die Erklärung im Rahmen der Einvernahme, warum er den Drohbrief bei der Erstbefragung nicht erwähnt habe. Dazu habe er zuerst behauptet, er sei nicht danach gefragt worden. Es sei jedoch nicht Aufgabe der Behörde, alles aus ihm „herauszuquetschen“, vielmehr sei er von sich aus verpflichtet Details zu schildern. Außerdem habe er sich in der Einvernahme auch sofort korrigiert und bestätigt, dass damals sehr wohl gefragt worden sei. Allerdings sei nicht gefragt worden, ob er den Drohbrief bei sich hätte. Der BF habe den Drohbrief jedoch nicht erwähnt. Die Behörde hätte daher gar nichts von dessen Existenz gewusst und es wäre ihr nicht möglich gewesen, danach zu fragen. Auch diese nicht nachvollziehbaren Angaben, die der Logik massiv widersprechen würden, führten dazu, dass der BF eine absolut unglaubwürdige Person sei.
Einerseits ist dazu festzuhalten, dass natürlich auch den BF eine Mitwirkungspflicht insofern trifft, als er seine Fluchtgründe von sich aus zu schildern hat, allerdings gilt das für die Erstbefragung nicht im gleichem Maß. Diese hat sich nach § 19 Abs. 1 AsylG nämlich nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen. Richtig ist zwar, dass die Aussage des BF in der Einvernahme auf die Frage, warum er den Drohbrief nicht erwähnt habe, nicht nachvollziehbar ist: Er gab an, dass zwar danach gefragt worden sei, allerdings nicht, ob er ihn bei sich habe (S. 15 EV). Auch wenn diese Aussage tatsächlich nicht nachvollziehbar ist, handelt es sich dabei jedenfalls nicht um einen derart gravierenden Widerspruch, der zu einer „absoluten Unglaubwürdigkeit“ der Person des BF führen würde.Einerseits ist dazu festzuhalten, dass natürlich auch den BF eine Mitwirkungspflicht insofern trifft, als er seine Fluchtgründe von sich aus zu schildern hat, allerdings gilt das für die Erstbefragung nicht im gleichem Maß. Diese hat sich nach Paragraph 19, Absatz eins, AsylG nämlich nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen. Richtig ist zwar, dass die Aussage des BF in der Einvernahme auf die Frage, warum er den Drohbrief nicht erwähnt habe, nicht nachvollziehbar ist: Er gab an, dass zwar danach gefragt worden sei, allerdings nicht, ob er ihn bei sich habe (S. 15 EV). Auch wenn diese Aussage tatsächlich nicht nachvollziehbar ist, handelt es sich dabei jedenfalls nicht um einen derart gravierenden Widerspruch, der zu einer „absoluten Unglaubwürdigkeit“ der Person des BF führen würde.
Die Widersprüche und unterschiedlichen Schilderungen des BF dazu, ob seine Familie auch bedroht worden sei (S. 6 EB) oder nicht (S. 15 EV), zeigten nach Ansicht des BFA ebenfalls, dass der BF nicht die Wahrheit sagen würde, sondern vielmehr nachträglich versuche, Dinge abzuändern, dass sie besser in die Geschichte passten. Auch diese Widersprüche sind allerdings einerseits unter dem bereits oben geschilderten Vorbehalt zur Erstbefragung zu sehen und sind andererseits weder alleine noch in Zusammenschau mit den vorigen Ausführungen geeignet, die völlige Unglaubwürdigkeit des BF festzustellen, auch wenn dadurch durchaus Zweifel an der Glaubhaftigkeit einiger Angaben des BF entstehen können.
Das BFA führt dann weiter aus, dass der BF als Person unglaubwürdig sei, da er wiederholt Aussagen getätigt hätte, die dem Informationsstand der Behörde und der Logik zuwiderliefen. In diesem Zusammenhang verwies das BFA auf die Angaben des BF zur Schulbildung des BF, wonach er zwar angegeben habe, dass er zwölf Jahre die Schule besucht habe, eine Nachfrage des Referenten habe jedoch ergeben, dass er nur dreieinhalb Jahre in der Schule gewesen sei und den Rest übersprungen habe. Der BF habe auch angegeben, dass er eine Prüfung für die elfte Klasse ablegen hätte müssen, nicht jedoch für die siebente. Er habe auch angegeben, dass er wegen der Taliban die Schule nach den ersten beiden Klassen abbrechen habe müssen, allerdings habe er dann trotz der Taliban wieder die siebente Klasse besucht. Außerdem habe der BF nicht angeben können, über welchen Zeitraum er in der Schule gewesen sei, obwohl er sein Abschlussjahr kenne. Nicht nachvollziehbar sei auch, dass der BF für die Prüfung der elften Klasse nicht den gesamten Stoff lernen habe müssen. Es werde auch nicht geglaubt, dass er sich quasi den gesamten Stoff alleine beigebracht habe. Die Aussage des BF dazu sei etwa in Bezug auf seinen Lernhelfer aber auch zu anderen Themen zu vage.
Auch diese Erwägungen des BFA überzeugen nicht. Zunächst sind die Erwägungen zum Unterschied, ob nun eine Prüfung abgelegt wurde oder nicht vor dem Hintergrund zu sehen, dass zu diesen Zeitpunkten unterschiedliche politische Systeme an der Macht waren. Auch ein unterschiedliches Schulsystem erscheint daher nicht ausgeschlossen. Ebenso wenig ist es von vornherein, wie das BFA vermeint, unglaubhaft, dass der BF zwar wegen der Taliban die Schule nach den ersten beiden Jahren unterbrechen musste, was vom BFA auch nicht angezweifelt wird, er dann aber in der Zeit der Taliban wieder die Schule besuchen konnte. Ein möglicher Schulbesuch hängt nämlich nicht nur mit den verschiedenen politischen Systemen zusammen, sondern auch mit anderen Faktoren wie etwa der Sicherheitslage oder überhaupt der Infrastruktur.
Auch dass der BF nicht angeben konnte, über welchen Zeitraum er die Schule besucht habe beziehungsweise, wie alt er gewesen sei, als er die Schule begonnen habe, führt nicht zu einer persönlichen Unglaubwürdigkeit des BF. Dabei zitiert das BFA nämlich die Aussage des BF nicht völlig korrekt (was es wiederum andererseits, wie oben bereits ausgeführt, dem BF vorwirft und daraus dessen Unglaubwürdigkeit schließt). Der BF gab nämlich nicht an, dass er das nicht wisse. Vielmehr gab er dazu an, er wisse es nicht genau (S. 5 EV). Diese Aussage ist aber wieder vor dem Hintergrund zu sehen, dass der BF sein genaues Geburtsdatum nicht kennt, wovon ja auch das BFA ausgeht. Es war ihm daher unmöglich, ein exaktes Alter zu nennen. Das zeigt sich an der Frage, in welchem Jahr er die Schule abgeschlossen habe, worauf er eine Jahreszahl angeben (S. 6 VP). Während er damit ansonsten zu seinem Alter gefragt wurde, wurde er dort nach einer Jahreszahl gefragt, was die unterschiedlichen Antworten erklärt.
Es erscheint aufgrund des im Bundesgebiet gezeigten Verhaltens des BF auch nicht unglaubhaft, dass der BF sich einen Großteil des Stoffes in Selbststudium mit Hilfe eines „Privatlehrers“ erarbeitet hat. Insbesondere vernachlässigt das BFA damit, dass es unterschiedliche Lerntypen gibt. So konnte er auch im Bundesgebiet innerhalb relativ kurzer Zeit die deutsche Sprache auf B1 Niveau erlernen und hat auch neben seiner Tätigkeit als persönlicher Assistent den Vorstudienlehrgang der Universität Wien abgeschlossen und alle Ergänzungsprüfungen positiv absolviert, sodass er mittlerweile ordentlicher Student der Politikwissenschaften ist. Daraus ist zu schließen, dass der BF relativ leicht lernt und dazu keine besonders große Unterstützung benötigt. Es ist daher auch nicht auszuschließen, dass der BF auch bereits damals in der Lage war, sich mit Hilfe eines Ingenieurs den Stoff selbstständig anzueignen. Soweit das BFA zum Ingenieur ausführt, die Angaben dazu seien zu vage gewesen, beruht das auf der Befragung, da der BF zu diesem nicht näher befragt wurde (S. 6 EV). Da diese Angaben auch für den Fluchtgrund nicht relevant sind, musste der BF zu diesem Punkt nicht von sich aus ins Detail gehen. Vielmehr hätte das BFA in diesem Punkt nachfragen müssen. Gleiches gilt für die Erwägungen des BFA, wonach der BF nicht angeben habe, woher er den Stoff für die Prüfung der elften Klasse gewusst habe. Bei den Behauptungen des BFA, es hätte für den BF keinen Sinn gemacht in jungen Jahren Englisch zu lernen, handelt es sich wiederum um spekulative Behauptungen, die eine Feststellung daher nicht tragen können.
Auch die vom BFA angesprochene Leistungssteigerung vor allem in den sprachlichen Bereichen spricht nicht gegen die Glaubwürdigkeit des BF. Wie der BF nämlich bereits in der Einvernahme dazu nachvollziehbar anführte, ist diese wohl auch darauf zurückzuführen, dass der BF diese Klasse tatsächlich in Präsenzunterricht absolvierte (S. 6 VP). Dann ist es aber nicht verwunderlich, dass er sich in diesem Jahr wesentlich verbesserte. Dass er nicht einmal die Basics beherrscht habe, wie das BFA aufgrund der Noten in der elften Klasse ableiten will, ist wieder eine spekulative Behauptung. Zudem steht dem die positive Absolvierung der Prüfungen entgegen, was nicht möglich gewesen wäre, wenn die Basics nicht beherrscht werden würden.
Auch die Ausführungen zum Schulzeugnis des BFA, wonach dieses erst 2015 und dazu mit einem damals aktuellen Foto ausgestellt worden sei, obwohl der BF bereits zuvor mehrere wichtige Positionen bekleidete, sind nicht geeignet, die Feststellung zur persönlichen Unglaubwürdigkeit zu tragen. Auch nicht in Verbindung mit dem weiteren vom BFA vorgebrachten Punkt, wonach für die Tazkira dasselbe Foto verwendet worden sei, und die Dokumente kurz vor der Ausreise ausgestellt worden seien, woraus geschlossen werden könne, dass der BF bereits „gewisse Pläne“ gehabt habe, wenn er sich kurz vor der Ausreise diese wichtigen Dokumente ausstellen lassen habe. Auch dabei handelt es sich letztlich nämlich nur um Spekulationen seitens des BFA.
Fragwürdig sei weiters, warum der BF das Alter seiner Familienmitglieder nicht angepasst habe. Dazu habe er vielmehr in der Erstbefragung und der Einvernahme dasselbe Alter genannt. Wie das BFA aber an anderer Stelle des Bescheids selbst ausführt, ist es in Afghanistan unüblich, sein eigenes Geburtsdatum zu kennen. Es ist daher noch unüblicher, das Geburtsdatum anderer zu kennen, auch wenn es sich dabei um seine Familienangehörigen handelt. Darüber hinaus ist auch diese Aussage des BFA nicht zutreffend. Im Rahmen der Erstbefragung gab der BF nämlich genaue Alter an (S. 3 EB), während er in der Einvernahme das Alter nur schätzte (S. 7 EV), wodurch er das Alter sehr wohl anpasste.
Unverständlich sei auch die Erklärung des BF, warum er mit seinen Eltern keinen direkten Kontakt haben wolle. Dazu gab der BF an, er fürchte sich, dass deswegen seine Familie ausgelöscht werden könne. Die terroristischen Gruppierungen hätten hochentwickelte Technologien, um das über die Sendemasten herauszufinden (S. 8 EV). Es mag zwar sein, dass diese Befürchtung des BF nicht den tatsächlichen Gegebenheiten entspricht beziehungsweise sie übertrieben ist. Allerdings ist diese Erklärung des BF auch vor dem Hintergrund des von ihm Erlebten zu sehen, sodass er diesbezüglich möglicherweise in Wahrheit unbegründete Ängste hätte. Jedenfalls kann daraus nicht auf die Unglaubwürdigkeit des BF geschlossen werden.
Es ist auch nicht, wie vom BFA behauptet, völlig absurd, warum der Vater des BF keine Nummer wählen konnte, obwohl er abheben kann, wenn er angerufen werde. Es sei nicht plausibel, dass sein Vater das aufgrund einer Erblindung auf einem Auge nicht könne. Dadurch werde maximal das Stereo-Sehen beeinträchtigt, alles andere könne man weiterhin machen. Außerdem sei nicht nachvollziehbar, wieso sein Vater zwar beim Abheben eine Taste drücken könne, es ihm aber beim Anrufen nicht möglich wäre, dasselbe mehrmals hintereinander zu machen. Zum ersten Argument des BFA ist wieder festzuhalten, dass aus dem Akteninhalt nicht hervorgeht, dass der Referent über die nötigen Fachkenntnisse verfügt, um zu beurteilen, welche Folgen eine Erblindung eines Auges für das Sehvermögen hat. Ebenso ist aufgrund der Aussage des BF nicht klar, ob sein Vater nicht auf dem anderen Auge auch an einer Sehschwäche leidet. Ebenfalls ist es für einen etwa sechzigjährigen afghanischen Mann durchaus nachvollziehbar, dass dieser sich nicht mit der „modernen Technik“ beschäftigen möchte oder kann. Auch im Bundesgebiet gibt es durchaus Menschen dieses Alters, die ein Mobiltelefon nicht oder nur eingeschränkt bedienen können oder wollen.
Die nächste unglaubwürdige Behauptung des BF sei, dass seine Schwestern kein Telefon hätten, damit sie nicht belästigt werden würden. Gerade junge Leute hätten auch in Afghanistan ein Handy, da dies modern sei und man es sich ohne weiteres leisten könne. Dadurch könne man auch immer mit der Familie in Kontakt bleiben. Auch diese Behauptung des BFA ist durch das Beweisverfahren nicht gedeckt und somit spekulativ. Selbst wenn man von den Annahmen des BFA ausginge, würde das aber nicht dazu führen, dass man dem BF die persönliche Glaubwürdigkeit absprechen müsste.
Der vom BFA aufgrund seiner Beweiswürdigung gezogene Schluss, dass der BF eine unglaubwürdige Person sei, kann daher nicht nachvollzogen werden. Bei genauerer Betrachtung ergibt sich vielmehr, dass es sich bei den meisten aufgezeigten Widersprüchen nur um vermeintliche handelt beziehungsweise diese jedenfalls nicht derart schwerwiegend sind, dass ihm deswegen seine persönliche Glaubwürdigkeit abzusprechen wäre. Teils handelt es sich auch um Spekulationen beziehungsweise Unterstellungen seitens des BFA, die eine derartige Feststellung nicht zu tragen vermögen. Gegen eine persönliche Unglaubwürdigkeit des BF spricht auch der von der erkennenden Richterin gewonnene persönliche Eindruck des BF. In der Beschwerdeverhandlung machte der BF einen um Wahrheit bemühten Eindruck und beantwortete die Fragen spontan. Der Feststellung zur persönlichen Unglaubwürdigkeit des BF kann daher nicht gefolgt werden, vielmehr war die Aussage des BF auch zu den übrigen Feststellungen zur Person des BF zugrunde zu legen.
Die Feststellung zur Gepflogenheit mit den afghanischen Sitten folgt aus dem Aufwachsen in Afghanistan in einer afghanischen Familie. Auch behauptete der BF nie, dass er damit nicht vertraut wäre.
Die Feststellung zur Gesundheit war ebenso mangels gegenteiliger Aussagen oder Dokumenten zu treffen. Daraus folgt auch zwanglos die Feststellung zur Arbeitsfähigkeit. Die strafrechtliche Unbescholtenheit folgt aus einem aktuellen Strafregisterauszug.
III.3. Zu den Feststellungen zum Fluchtgrund des BF:römisch drei.3. Zu den Feststellungen zum Fluchtgrund des BF:
Das BFA führte dazu aus, den Angaben des BF zu seinem Fluchtgrund könne auch abgesehen von der persönlichen Unglaubwürdigkeit nicht gefolgt werden, da dieses völlig vage, unplausibel und widersprüchlich sei. Einleitend hält das BFA dazu fest, dass der BF „[f]reundlicherweise“ den Drohbrief samt Übersetzung selbst vorgelegt habe. Abgesehen davon, dass diese Ausdrucksweise, wie auch in einigen anderen Passagen im Bescheid des BFA, in einer Beweiswürdigung unangebracht ist, überzeugen auch die Argumente, warum das BFA von einer Fälschung ausgehe, nicht. Dazu führt es zunächst aus, dass die Taliban seit Jahren keine Drohbriefe mehr verschicken würden, wobei es sich auf eine Information der Staatendokumentation stützte. Derartiges ist der in der Beweiswürdigung zitierten Anfragebeantwortung aber nicht zu entnehmen. Vielmehr wird dort festgehalten, dass die Taliban es größtenteils aufgegeben hätten, mit Drohbriefen vorzugehen. Nur ein Prozent der Briefe seien ernsthafte Bedrohungen. Das heißt im Umkehrschluss aber, dass es zumindest vereinzelt noch gehandhabt wird. Auch wenn es zwar viele Fälschungen von Drohbriefen der Taliban gibt, was auch der BF in der Verhandlung bestätigte (S. 5 VP), ist daher diese Anfragebeantwortung alleine nicht geeignet, das vom BFA erzielte Ergebnis zu stützen.
Das tut das BFA allerdings auch nicht. Es führt vielmehr beweiswürdigend weiter aus, dass das Datum in einem falschen Kalender und unvollständig vermerkt sei. Außerdem sei im Drohbrief der Zeitraum der beruflichen Tätigkeiten vermerkt, was seltsam erscheine, da das BFA daraus schließe, dass der BF die gesamte Zeit über beobachtet worden sei. Was das letzte Argument betrifft, ist dieser Schluss für das Bundesverwaltungsgericht nicht nachvollziehbar, es wäre vielmehr auch genauso möglich, dass die Taliban – woher auch immer – erst zu diesem Zeitpunkt von der langjährigen Tätigkeit des BF erfahren hätten. Auch dabei handelt es sich daher nur um spekulative Annahmen des BFA. Ebenso legt das BFA nicht nachvollziehbar dar, woher es die anderen Annahmen zu von den Taliban verwendeten Schreibweisen nimmt, da diese nicht durch Feststellungen gedeckt sind. Gleichfalls wird nicht dargelegt, dass der Referent des BFA sprachkundig wäre, sodass er das Datum lesen könnte. Auch diese Ausführungen können daher nicht überzeugen. Zudem legte der BF in seiner Beschwerde zumindest in gleicher Weise nachvollziehbar hinsichtlich des Datums dar, dass die Taliban oft den Shamsi Kalender verwenden, da er von der Bevölkerung besser verstanden wird und zudem auch oftmals die Taliban einen niedrigen Bildungsgrad aufweisen. Da Taliban Drohbriefe nicht auf ihre Echtheit überprüft werden können, ist insbesondere aufgrund des in der Verhandlung gewonnenen Eindrucks vom BF von der Glaubhaftigkeit seiner Angaben auszugehen.
Nach Ansicht des BFA sei weiters der Informationsweg fragwürdig, da der BF angegeben habe, sein Vater habe ihn telefonisch informiert, obwohl er ebenso ausgesagt habe, dass sein Vater keine Nummer wählen könne. Hinzu komme, dass sein Vater kein Paschtu lesen könne. Es sei daher nicht klar, warum er sich an den BF gewendet habe und nicht an jemanden aus dem Dorf, da er den Inhalt des Briefs nicht gekannt habe. Ebenso sei es nicht nachvollziehbar, dass der Brief nach den Angaben des BF von Unbekannten in das Haus geworfen worden sei, da niemand gesehen habe, wie der Brief zugestellt worden sei. Auch die Reaktion des BF auf die Information des Vaters sei kurios, da auch der BF den Inhalt des Briefs nicht kennen habe können. Der BF erklärt dazu aber nachvollziehbar und plausibel, dass seinem Vater beim Wählen der Nummer geholfen worden sei (S. 20 der Beschwerde). Darüber hinaus geht aus der Aussage des BF nicht hervor, dass sein Vater den Brief nicht vor dem Anruf jemand anderem gezeigt hat. Der BF sagte vielmehr nur aus, dass er seinem Vater gesagt habe, dieser dürfe den Brief niemandem zeigen (S. 13 EV, S. 6 VP). Das BFA unterstellt dem BF damit eine Aussage, die er so nie getätigt hat. Unverständlich sind auch die Ausführungen, warum es nicht nachvollziehbar sei, wenn der BF angab, dass der Brief von Unbekannten geliefert worden sei. Wie der BF nämlich übereinstimmend angab, sei der Brief unter der Tür durchgeschoben worden (S. 13 EV, S. 5 VP). Da von der Familie dieser Vorgang nicht beobachtet wurde, handelt es sich dabei daher selbstverständlich jedenfalls anfangs, solange aufgrund des Briefinhalts der Absender nicht klar ist, um Unbekannte. Auch die Reaktion des BF auf das Auffinden des Briefs ist nicht kurios, geht doch selbst aus den Feststellungen des BFA (BS 44) hervor, dass Mitarbeiter von Hilfsorganisationen von den Taliban bedroht werden. Wenn daher einem Mitarbeiter dieser Organisationen ein Brief in der Nacht unter der Tür durchgeschoben wird, ist es nachvollziehbar, dass dieser auch eine Bedrohung durch die Taliban in Betracht zieht und daher den Inhalt selbst überprüfen will.
Auch die weiteren Ausführungen des BFA zu seinem Widerspruch des BF, ob es nun üblich sei am Wochenende zurückzukehren oder nicht, überzeugen nicht. Dabei handelt es sich nämlich einerseits um die Aussage des BF und andererseits um eine zusammenfassende Schilderung des Rechtsvertreters des BF, die diesem daher nicht in gleicher Weise zuzurechnen ist. Es handelt sich daher dabei um keinen massiven Widerspruch, der zeigt, dass der BF nicht die Wahrheit sagt und die Behörde täuschen will.
Nach Ansicht des BFA sei auch die Aussage des BF dazu, was er mit der Mitnahme des Drohbriefs außer der Vorlage im Verfahren bezwecken wolle, völlig vage. Auch diese Einschätzung ist für das Bundesverwaltungsgericht nicht nachvollziehbar. Vielmehr schilderte der BF sowohl vor dem BFA als auch dem Bundesverwaltungsgericht, dass er diesen Brief mitnahm, weil er zunächst vorhatte, diesen der Polizei zu zeigen. Allerdings habe er sich dann dagegen entschieden, da man der Polizei nicht vertrauen könne (S. 14 EV, S. 10 VP). Das entspricht auch den Feststellungen, wonach der Großteil der Bevölkerung unabhängig von der Zugehörigkeit zu einer bestimmten ethnischen, sozialen oder religiösen Gruppe, kein Vertrauen in die afghanischen Sicherheitskräfte und die Justizorgane hat. Diese werden als korrupt und zum Teil auch gefährlich wahrgenommen, weshalb ihre Hilfe in Notfällen oft nicht in Anspruch genommen wird (siehe II.3.3.). Auch wenn der BF, wie den Fotos entnommen werden kann, teils mit staatlichen Behörden zusammenarbeitete, ist die Reaktion des BF vor diesem Hintergrund nicht unverständlich, sondern nachvollziehbar. Das BFA geht bei seiner Beurteilung offensichtlich von „westlichen“ Verhältnissen aus, wo der Polizei und der Justiz im Allgemeinen großes Vertrauen entgegengebracht wird und überträgt dieses unzulässiger Weise pauschal auf die afghanische Gesellschaft, obwohl die Länderfeststellungen genau das Gegenteil darlegen.Nach Ansicht des BFA sei auch die Aussage des BF dazu, was er mit der Mitnahme des Drohbriefs außer der Vorlage im Verfahren bezwecken wolle, völlig vage. Auch diese Einschätzung ist für das Bundesverwaltungsgericht nicht nachvollziehbar. Vielmehr schilderte der BF sowohl vor dem BFA als auch dem Bundesverwaltungsgericht, dass er diesen Brief mitnahm, weil er zunächst vorhatte, diesen der Polizei zu zeigen. Allerdings habe er sich dann dagegen entschieden, da man der Polizei nicht vertrauen könne (S. 14 EV, S. 10 VP). Das entspricht auch den Feststellungen, wonach der Großteil der Bevölkerung unabhängig von der Zugehörigkeit zu einer bestimmten ethnischen, sozialen oder religiösen Gruppe, kein Vertrauen in die afghanischen Sicherheitskräfte und die Justizorgane hat. Diese werden als korrupt und zum Teil auch gefährlich wahrgenommen, weshalb ihre Hilfe in Notfällen oft nicht in Anspruch genommen wird (siehe römisch zwei.3.3.). Auch wenn der BF, wie den Fotos entnommen werden kann, teils mit staatlichen Behörden zusammenarbeitete, ist die Reaktion des BF vor diesem Hintergrund nicht unverständlich, sondern nachvollziehbar. Das BFA geht bei seiner Beurteilung offensichtlich von „westlichen“ Verhältnissen aus, wo der Polizei und der Justiz im Allgemeinen großes Vertrauen entgegengebracht wird und überträgt dieses unzulässiger Weise pauschal auf die afghanische Gesellschaft, obwohl die Länderfeststellungen genau das Gegenteil darlegen.
Die Ausführung des BFA, dass die Echtheit der vorgelegten Zertifikate nicht überprüft werden kann, beschränkt sich auf diese bloße Behauptung. Es ist aber nicht ersichtlich, warum das BFA nicht in der Lage sein sollte, bei den verschiedenen Organisationen anzufragen, ob der BF dort mitgearbeitet hat, zumal der BF damit nicht nur einverstanden war, sondern das vielmehr explizit beantragte. Das BFA hat sich über diesen Antrag vielmehr begründungslos hinweggesetzt. Da das Bundesverwaltungsgericht den Angaben des BF folgt, war es allerdings auch seitens des Bundesverwaltungsgerichts nicht notwendig, diesem Antrag nachzukommen. Zudem sind die Ausführungen des BFA auch vor dem Hintergrund seiner eigenen Feststellung, dass der BF „eine langjährige Berufserfahrung als Dolmetscher und in anderen Funktionen Tätiger vorzuweisen“ (BS 17) habe, nicht recht verständlich. Das gilt auch für die weiteren Ausführungen des BFA, wonach die Schilderung des BF, wie er die Arbeit bei den „Amerikanern“ im Sicherheitsbereich gefunden habe, nicht nachvollziehbar sei. Trotz seiner gegenteiligen Erwägungen geht das BFA offensichtlich trotzdem davon aus, dass er dort tätig war. Es ist dann aber irrelevant, wie der BF zu dieser Arbeit kam, ebenso ist es im konkreten Fall irrelevant, ob der BF dort als Dolmetscher oder als „Supervisor“ gearbeitet hat, da der Fluchtgrund des BF nicht primär darauf basiert. Zudem existiert auch die vom BF angegebene Homepage, auf der er die Arbeit gefunden habe (S. 11 EV) tatsächlich (http://www.acbar.org/jobs). Ebenso legt die Beschwerde plausibel dar, dass es durchaus dem US-amerikanischen Prinzip „someone who gets the job done“ entspricht, wenn der BF als orts- und sprachkundige Person eingestellt wurde. Das auch vor dem Hintergrund, dass die Situation im Jahr 2009, als der BF dort anfing, noch eine andere war, als sie etwa auch derzeit ist. Auch die vom BF vorgelegten Fotos, die den BF teils mit einer Waffe und einer schusssicheren Weste zeigen, sprechen für die Angaben des BF, dass dieser auch im Sicherheitsbereich gearbeitet hat. Seine Angaben sind daher auch dazu glaubhaft, zumal er auch den Namen seines Ansprechpartners angeben konnte (S. 11 EV). Es ist zwar richtig, dass der BF in seiner Stellungnahme angegeben habe, dass er nicht als Personenschützer gearbeitet habe, wie das BFA in seiner weiteren Beweiswürdigung dazu festhält, allerdings übergeht das BFA dabei die unmittelbar vorstehenden Ausführungen des BF in seiner Stellungnahme und gibt auch die Aussage des BF unrichtig wieder. Zur Stellungnahme wurde zudem bereits ausgeführt, dass diese dem BF nicht in gleicher Weise wie seine eigene Aussage zuzurechnen ist. Nichtsdestotrotz wurde auch dort festgehalten, dass er eine Ausbildung als Personenschützer erhalten habe, auch wenn er als solcher nicht gearbeitet habe. Nichts Anderes gab der BF auch in der Einvernahme an, zumal er ja als Supervisor gearbeitet hat und die Wachen daher nur eingeteilt, jedoch nicht selbst als Wachpersonal gearbeitet hat (S. 11f EV).
Was die Ausführungen des BFA zu den vorgelegten Zertifikaten des BF bezwecken sollen, ist nicht recht verständlich, geht es doch wiederum trotz dieser Erwägungen aufgrund der Fotos von der Richtigkeit des Vorbringens des BF zu seinen beruflichen Tätigkeiten aus. Im Übrigen ist es auch im Bundesgebiet nicht völlig unüblich, wenn Zertifikate erst händisch ausgefüllt werden.
Letztlich führt das BFA dann noch aus, dass der BF in der Einvernahme zu seinem Aufenthalt in Kabul nicht Näheres vorbrachte, sodass unklar bleibe, bei wem er dort gewohnt habe und ob es dort Vorfälle gegeben habe. Ebenso brachte der BF nicht persönlich auf sich bezogen vor, warum er nicht in Kabul bleiben habe können. Diesbezüglich ist dem BFA zwar beizupflichten, dass der BF in der Einvernahme angegeben hat, dass er vor seiner Ausreise einige Tage in Kabul lebte (S. 10 VP). Der Vorwurf in der Beschwerde, diese Annahme des BFA sei schlicht aktenwidrig (S. 22 der Beschwerde), ist daher unzutreffend. Allerdings sind die vom BFA gezogenen Schlüsse für das Bundesverwaltungsgericht nicht nachvollziehbar. Es trifft zwar zu, dass der BF zu seinem Aufenthalt in Kabul in der Einvernahme nichts Konkretes angab. Das liegt aber zumindest auch daran, dass er diesbezüglich nicht näher gefragt wurde. Da dies auch nicht ursächlich mit seinem Fluchtgrund zu tun hat, war der BF auch nicht verpflichtet, dazu von sich aus umfassende Angaben zu tätigen. Unrichtig ist es dagegen, wenn das BFA ausführt, dass der BF nur die allgemeine Sicherheitslage angegeben habe, weswegen er nicht in Kabul leben könne. Vielmehr führte der BF dazu aus, es sei für sie (offensichtlich gemeint: die Taliban) sehr einfach einen dort zu finden, da sie sich dort unter die einfache Bevölkerung mischen würden (S. 15 EV).
Wie gezeigt überzeugt die gesamte Begründung des BFA daher nicht. Insbesondere ist aufgrund des gewonnenen persönlichen Eindrucks nicht von einer persönlichen Unglaubwürdigkeit des BF auszugehen. Wie selbst das BFA aufgrund der vorgelegten Fotos nicht anzweifelte, war festzustellen, dass der BF in Afghanistan in mehreren Organisationen im Bereich der Frauenrechte aktiv war. Das zeigt nicht zuletzt auch die Aussage des BF in der Beschwerdeverhandlung, wo er die Themen in den von ihn veranstalteten Seminaren und Workshops ebenso wie deren Organisation nachvollziehbar schildern konnte (S. 8f VP). Selbst wenn aber, wie das BFA, zwar den Angaben zu seiner Tätigkeit, nicht aber zu einer bereits erfolgten Bedrohung folgen würde, wäre daher auf dieser Basis eine Prognoseentscheidung zu treffen, ob der BF aufgrund dieser Tätigkeit einer Bedrohung ausgesetzt wäre. Dabei wäre vom BFA vor allem auch auf die Berichte des UNHCR und des EASO, wie auch auf seine eigenen Feststellungen zur Bedrohung von NGO-Mitarbeitern, Bedacht zu nehmen gewesen, was es jedoch völlig unterlassen hat. Auch das Bundesverwaltungsgericht geht jedenfalls von einer Arbeit des BF in Afghanistan bei NGOs, die sich für Frauenrechte in Afghanistan einsetzen, aus. Allerdings geht es abweichend vom BFA auch davon aus, dass der BF in Afghanistan deswegen bereits von den Taliban bedroht wurde.
Einerseits entspricht eine solche Bedrohung nämlich den Länderfeststellungen, weswegen das Vorbringen des BF nicht von vornherein unplausibel ist. Andererseits konnte der BF seine diesbezügliche Aussage vor dem Bundesverwaltungsgericht auch glaubhaft machen. Dort schilderte er die Bedrohung nämlich übereinstimmend mit seiner Schilderung vor dem BFA. Wie auch oben schon mehrmals festgehalten wurde, sind die Aussagen des BF auch nachvollziehbar, plausibel und entsprechen der allgemeinen Lebenserfahrung. So gab der BF etwa übereinstimmend sowohl den Tag des Erhalts des Drohbriefs (S. 13 EV, S. 5 VP), als auch den Tag des Verlassens des Dorfs (S. 15 EV, S. 6 VP) an. Ebenfalls gleichbleibend waren die Angaben dazu, dass und wie lange er danach bei einem Freund in Parwan wohnte und seine Arbeit von dort mittels Computer weiter ausübte (S. 10 EV, S. 6f VP). Er schilderte dann auch nachvollziehbar, dass er von seinem Arbeitgeber aufgefordert worden sei, wieder persönlich zu erscheinen, da seine Arbeit auf diese Weise nicht erledigt werden könne (S. 7 VP).
Bereits diese stattgefundene Verfolgung ist ein starkes Indiz für eine weitere Verfolgung des BF. Es ist auch nicht davon auszugehen, dass der BF seine Einstellung hinsichtlich der Gleichberechtigung von Frauen und Frauenrechten im Allgemeinen bei einer Rückkehr aufgeben würde beziehungsweise er sich nicht mehr in diese Richtung äußern würde. Das konnte der BF insbesondere durch die von ihm vorgelegten Facebook-Postings seines öffentlich-zugänglichen Profils glaubhaft machen (OZ 5). Der BF tritt damit nach außen für alle erkennbar auch weiterhin für die Gleichberechtigung von Frauen auf und weist auf seiner Meinung nach fehlerhafte Entwicklungen hin. Es ist damit zu einer verfestigten Einstellung des BF gekommen, die auch bereits zu seinem solch wesentlichen Bestandteil seiner Identität wurde, dass auch nicht von ihm erwartet werden kann, dass er diese in Afghanistan unterdrückt. Vielmehr ist davon auszugehen, dass er auch in Afghanistan wieder öffentlich dafür eintritt.
Damit fallt der BF aber unter ein sowohl von UNHCR als auch von EASO genanntes Risikoprofil. Beide Organisationen führen dazu übereinstimmend aus, dass – wie im Übrigen auch vom BFA bereits festgestellt (BS 44) und dem Länderinformationsblatt auch weiterhin entnommen werden kann (siehe II.3.4.) – afghanische Mitarbeiter von NGOs von regierungsfeindlichen Kräften angegriffen werden. Besonders betroffen davon sind (weibliche) Menschenrechtsverteidiger beziehungsweise wenn diese Mitarbeiter von NGOs Frauenrechte fördern beziehungsweise dafür eintreten (S. 49f UNHCR-Richtlinien vom 30.08.2018 und S. 66f EASO Country Guidance Afghanistan vom Dezember 2020).Damit fallt der BF aber unter ein sowohl von UNHCR als auch von EASO genanntes Risikoprofil. Beide Organisationen führen dazu übereinstimmend aus, dass – wie im Übrigen auch vom BFA bereits festgestellt (BS 44) und dem Länderinformationsblatt auch weiterhin entnommen werden kann (siehe römisch zwei.3.4.) – afghanische Mitarbeiter von NGOs von regierungsfeindlichen Kräften angegriffen werden. Besonders betroffen davon sind (weibliche) Menschenrechtsverteidiger beziehungsweise wenn diese Mitarbeiter von NGOs Frauenrechte fördern beziehungsweise dafür eintreten (S. 49f UNHCR-Richtlinien vom 30.08.2018 und S. 66f EASO Country Guidance Afghanistan vom Dezember 2020).
Das EASO führt dann – differenzierter als der UNCHR – weiter aus, dass nicht alle, die unter dieses Profil fallen, dem Risiko ausgesetzt sind, das erforderlich wäre, um eine begründete Angst vor Verfolgung zu begründen. In solchen Fällen sind die individuellen Umstände des BF zu beachten. Dabei ist beim BF zwar einerseits zu beachten, dass er damals nicht ein derart wichtiger Mitarbeiter war und dass seither ein langer Zeitraum verstrichen ist. Allerdings konnte der BF in der Beschwerdeverhandlung glaubhaft machen, dass er von seiner Einstellung (offensichtlich gemeint: hinsichtlich der Gleichberechtigung von Frauen) überzeugt war und ist, und er gegen die Handlungsweise der Taliban ist. Er wurde daher auch auf Facebook insofern bedroht, als unter einem Kommentar das Bedauern zum Ausdruck gebracht wurde, dass sie nicht wüssten, wo der BF sei (S. 8 VP). Der BF hinterließ bei seiner Aussage einen authentischen Eindruck in Bezug auf seine Einstellung. Dieser wird auch dadurch bestätigt, dass der BF auch im Bundesgebiet mehrere Vorträge zu diesem Thema besuchte (OZ 3). Daraus kann nach allgemeiner Lebenserfahrung nur der Schluss gezogen werden, dass er auch bei einer Rückkehr wiederum gegen die Unterdrückung von Frauen in Afghanistan öffentlich auftreten würde, wobei es ihm auch nicht zugemutet werden kann, diese Einstellung zu unterdrücken. Dabei kritisiert er dann nicht nur die Taliban, sondern auch die Regierung, wie aus seinen Facebookpostings ersichtlich ist.
Entsprechend den Berichten würde er daher jedenfalls wieder in das Blickfeld der Taliban geraten beziehungsweise ist er aufgrund seiner kritischen Postings nie aus dem Blickfeld geraten. Der BF würde daher auch bei einer Rückkehr weiterhin beziehungsweise wiederum von den Taliban gesucht und verfolgt werden, wobei diese Verfolgungshandlungen bis zur Ermordung reichen können. Daran würde auch ein Umzug in eine Gegend, die von der Regierung kontrolliert werden, nichts ändern. Wie nämlich besonders einem EASO Bericht zur Sicherheitssituation in Afghanistan vom September 2020 entnommen werden kann, finden dort trotzdem gezielte Tötungen vor allem von Justizbediensteten, Gesundheitsbediensteten, Entwicklungshelfern und Menschenrechtsaktivisten statt. Die weiteren Anschläge der regierungsfeindlichen Gruppierungen richten sich hauptsächlich gegen Regierungsinstitutionen, militärische und zivile Einrichtungen der afghanischen Regierung und internationaler Organisationen, dagegen nicht allgemein gegen Zivilisten (S. 60ff EASO Country of Origin Information Report: Afghanistan – Security Situation vom September 2020). Auch der BF fallt daher in dieses Profil, das von den Taliban auch in den Städten gesucht wird. Auch das UNHCR führt aus, dass für Personen, die unter anderem in das Risikoprofil des BF fallen, aufgrund des großen Wirkungsradius der regierungsfeindlichen Kräfte keine innerstaatliche Fluchtalternative besteht (S. 120f UNCR Richtlinien: „Geht die Verfolgung von regierungsfeindlichen Kräften aus, muss berücksichtigt werden, ob die Wahrscheinlichkeit besteht, dass diese Akteure den Antragsteller im vorgeschlagenen Neuansiedlungsgebiet verfolgen. Angesichts des geografisch großen Wirkungsradius einiger regierungsfeindlicher Kräfte, einschließlich der Taliban und des Islamischen Staates, existiert für Personen, die durch solche Gruppen verfolgt werden, keine interne Schutzalternative.“). Der BF würde daher in gesamt Afghanistan gesucht werden.
Darüber hinaus besteht nach den Länderinformationen gegen die Vergeltungsmaßnahmen der Taliban auch kein wirksamer staatlicher Schutz. Auch wenn die Behörden zwar möglicherweise grundsätzlich schutzwillig wären, sind sie jedenfalls nicht schutzfähig.
Auch dass die Familie des BF noch im Elternhaus des BF wohnt (S. 5 VP), steht der Einschätzung einer aktuellen Bedrohung nicht entgegen. Der BF gab nämlich nachvollziehbar an, dass seine Familie dort in seiner Abwesenheit auch durchaus unter Druck gesetzt wird (S. 5f VP). Darüber hinaus wohnt die Familie in einer von der Regierung kontrollierten Region. Es ist dann aber nachvollziehbar, dass die Taliban zwar den BF aufgrund seiner Überzeugungen überall suchen würden und sie auch Vergeltungsmaßnahmen gegen ihn in ganz Afghanistan setzen würden. Es ist aber nicht davon auszugehen, dass sie deswegen auch die Familie des BF in einer nicht von ihnen kontrollierten Region suchen und verfolgen würden.
III.4. Zu den Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat:römisch drei.4. Zu den Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat:
Die Feststellungen zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat stützen sich auf die zitierten Länderberichte. Da diese aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche bieten, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der herangezogenen Länderinformationen zu zweifeln. Die den Feststellungen zugrundeliegenden Länderberichte sind in Bezug auf die Sicherheits- und Versorgungslage in Afghanistan aktuell. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich durch Einsichtnahme in die jeweils verfügbaren Quellen (u.a. laufende Aktualisierung des Länderinformationsblattes der Staatendokumentation) davon versichert, dass zwischen dem Stichtag der herangezogenen Berichte und dem Entscheidungszeitpunkt keine wesentliche Veränderung der Sicherheits- und Versorgungslage in Afghanistan eingetreten ist. Die getroffenen Länderfeststellungen enthalten eine Vielzahl von Berichten, legen damit ein ausgewogenes Bild betreffend die allgemeine Situation in Afghanistan dar und beziehen sich zudem auch auf die persönlichen Umstände des BF.
Die zur Entscheidung wesentlichen Berichte wurden auch im Beschwerdeverfahren nicht bestritten. Es sind daher keine Zweifel an der Richtigkeit der verwendeten Informationen hervorgekommen.
IV. Rechtliche Beurteilung:römisch vier. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, was im gegenständlichen Verfahren nicht der Fall ist.Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, was im gegenständlichen Verfahren nicht der Fall ist.
IV.1. Zum Spruchpunkt A)römisch vier.1. Zum Spruchpunkt A)
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß Paragraphen 4, 4 a, oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge dieser Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge dieser Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentraler Aspekt der in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht davor. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Nicht jede diskriminierende Maßnahme gegen eine Person ist als „Verfolgung“ im Sinn des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK anzusehen, sondern nur solche, die in ihrer Gesamtheit zu einer schwerwiegenden Verletzung grundlegender Menschenrechte der Betroffenen führen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 12.03.2020, Ra 2019/01/0472; 29.01.2020, Ra 2019/18/0228).Zentraler Aspekt der in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht davor. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Nicht jede diskriminierende Maßnahme gegen eine Person ist als „Verfolgung“ im Sinn des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK anzusehen, sondern nur solche, die in ihrer Gesamtheit zu einer schwerwiegenden Verletzung grundlegender Menschenrechte der Betroffenen führen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 12.03.2020, Ra 2019/01/0472; 29.01.2020, Ra 2019/18/0228).
Für die Asylgewährung kommt es auf die Flüchtlingseigenschaft im Sinn der GFK zum Zeitpunkt der Entscheidung an. Es ist demnach für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten zum einen nicht zwingend erforderlich, dass der Mitbeteiligte bereits in der Vergangenheit verfolgt wurde, zum anderen ist auch eine bereits stattgefundene Verfolgung („Vorverfolgung“) für sich genommen nicht hinreichend. Selbst wenn daher der Fremde im Herkunftsstaat bereits asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt war, ist entscheidend, dass er im Zeitpunkt der Entscheidung weiterhin mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit mit Verfolgungshandlungen rechnen müsste (Aktualität der Verfolgung; vgl. VwGH 06.04.2020, Ra 2019/01/0443; 25.09.2018, Ra 2017/01/0203). Eine „Vorverfolgung“ ist jedoch als ernsthafter Hinweis für die Begründetheit der Furcht vor Verfolgung und damit als Indiz für eine mögliche Verfolgung anzusehen (VwGH 23.02.2021, Ra 2020/18/0500).Für die Asylgewährung kommt es auf die Flüchtlingseigenschaft im Sinn der GFK zum Zeitpunkt der Entscheidung an. Es ist demnach für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten zum einen nicht zwingend erforderlich, dass der Mitbeteiligte bereits in der Vergangenheit verfolgt wurde, zum anderen ist auch eine bereits stattgefundene Verfolgung („Vorverfolgung“) für sich genommen nicht hinreichend. Selbst wenn daher der Fremde im Herkunftsstaat bereits asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt war, ist entscheidend, dass er im Zeitpunkt der Entscheidung weiterhin mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit mit Verfolgungshandlungen rechnen müsste (Aktualität der Verfolgung; vergleiche VwGH 06.04.2020, Ra 2019/01/0443; 25.09.2018, Ra 2017/01/0203). Eine „Vorverfolgung“ ist jedoch als ernsthafter Hinweis für die Begründetheit der Furcht vor Verfolgung und damit als Indiz für eine mögliche Verfolgung anzusehen (VwGH 23.02.2021, Ra 2020/18/0500).
Im vorliegenden Fall ergibt sich aus dem festgestellten Sachverhalt vor dem Hintergrund der allgemeinen politischen und menschenrechtlichen Situation in Afghanistan, dass der BF Flüchtling im Sinne der GFK ist:
Wie im Rahmen der Beweiswürdigung ausführlich dargelegt, ist es dem BF vor dem Bundesverwaltungsgericht gelungen, glaubhaft zu machen, dass er aufgrund seiner Tätigkeit im Bereich der Frauenrechte von den Taliban bedroht wurde. Entscheidend ist daher, mit welchen Reaktionen der BF auf Grund seiner Weigerung, sich dem Willen der Gruppierung zu beugen, rechnen müsste und ob in seinem Verhalten eine – sei es auch nur unterstellte politische oder religiöse Gesinnung erblickt wird (VwGH 19.04.2016, Ra 2015/01/0079). In Übereinstimmung mit den Ausführungen von UNHCR und EASO ist vor dem Hintergrund der Feststellungen davon auszugehen, dass die Taliban dem BF eine oppositionelle politische Gesinnung jedenfalls unterstellen, worin der erforderliche Anknüpfungspunkt an einen Konventionsgrund liegt. Er müsste daher mit Vergeltungsmaßnahmen rechnen, die bis zur Ermordung reichen. Diese Bedrohung ist auch aktuell, da der BF auch bei einer Rückkehr nach Afghanistan jedenfalls wieder diese Einstellung äußern würde, wodurch er weiterhin ein Ziel für die Taliban bleibt. Davon ist im Übrigen auch aufgrund seiner auch im Bundesgebiet geäußerten Kritik auszugehen.
Auch wenn es sich dabei um keine vom Staat ausgehende Verfolgung handelt, kann diese zur Gewährung des Status des Asylberechtigten führen, zumal nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch von privaten Personen oder Gruppierungen ausgehender Verfolgung asylrechtliche Relevanz zukommt, wenn der Staat nicht in der Lage oder nicht gewillt ist, Schutz zu gewähren, solange die private Verfolgung auf einem Konventionsgrund beruht (VwGH 19.10.2017, Ra 2017/20/0069). Zum gegenwärtigen Zeitpunkt bestehen in Afghanistan weder ein funktionierender Polizei- noch ein funktionierender Justizapparat. Für den BF ist damit nicht mit ausreichender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass er vor den Drohungen der Taliban ausreichend geschützt wird. Die ihn im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan bedrohende Situation ist in ihrer Gesamtheit von asylrelevanter Intensität.
Der BF befindet sich daher aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen seiner (zumindest unterstellten) politischen Überzeugung außerhalb Afghanistans und ist im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt, in seinen Herkunftsstaat zurückzukehren. Da weder eine innerstaatliche Fluchtalternative besteht, weswegen auch die Alternativbegründung des BFA nicht zutrifft, noch ein in § 6 AsylG genannter Asylausschlussgrund hervorgekommen ist, war der Beschwerde des BF stattzugeben und ihm gemäß § 3 Abs. 1 AsylG der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Dem BF kommt damit – da er seinen Antrag nach dem 15.11.2015 stellte (§ 75 Abs. 24 AsylG) – gemäß § 3 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung als Asylberechtigter zu. Die Aufenthaltsberechtigung gilt drei Jahre und verlängert sich um eine unbefristete Gültigkeitsdauer, sofern die Voraussetzungen für eine Einleitung eines Verfahrens zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten nicht vorliegen oder das Aberkennungsverfahren eingestellt wird.Der BF befindet sich daher aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen seiner (zumindest unterstellten) politischen Überzeugung außerhalb Afghanistans und ist im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt, in seinen Herkunftsstaat zurückzukehren. Da weder eine innerstaatliche Fluchtalternative besteht, weswegen auch die Alternativbegründung des BFA nicht zutrifft, noch ein in Paragraph 6, AsylG genannter Asylausschlussgrund hervorgekommen ist, war der Beschwerde des BF stattzugeben und ihm gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen. Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Dem BF kommt damit – da er seinen Antrag nach dem 15.11.2015 stellte (Paragraph 75, Absatz 24, AsylG) – gemäß Paragraph 3, Absatz 4, AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung als Asylberechtigter zu. Die Aufenthaltsberechtigung gilt drei Jahre und verlängert sich um eine unbefristete Gültigkeitsdauer, sofern die Voraussetzungen für eine Einleitung eines Verfahrens zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten nicht vorliegen oder das Aberkennungsverfahren eingestellt wird.
Aufgrund der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und der damit verbundenen Aufenthaltsberechtigung liegen die Voraussetzungen für die weiteren Spruchpunkte des angefochtenen Bescheids nicht mehr vor. Diese waren daher ersatzlos zu beheben.
IV.2. Zum Spruchpunkt B)römisch vier.2. Zum Spruchpunkt B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Bei der Frage, ob es dem BF gelungen ist, eine Verfolgung glaubhaft zu machen, handelt es sich um eine Frage der Beweiswürdigung, zu deren Überprüfung der VwGH als Rechtsinstanz im Allgemeinen nicht berufen ist (aus der ständigen Rechtsprechung VwGH 23.02.2021, Ra 2021/19/0028). Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Bei der Frage, ob es dem BF gelungen ist, eine Verfolgung glaubhaft zu machen, handelt es sich um eine Frage der Beweiswürdigung, zu deren Überprüfung der VwGH als Rechtsinstanz im Allgemeinen nicht berufen ist (aus der ständigen Rechtsprechung VwGH 23.02.2021, Ra 2021/19/0028).
Schlagworte
asylrechtlich relevante Verfolgung befristete Aufenthaltsberechtigung Berufstätigkeit Facebook gesamtes Staatsgebiet Schutzunfähigkeit des Staates staatliche Schutzwilligkeit unterstellte politische Gesinnung wohlbegründete FurchtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2021:W158.2187867.1.00Im RIS seit
19.07.2021Zuletzt aktualisiert am
19.07.2021